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IV.2013.00391

Revision. Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist nunmehr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Grenzwerte betreffend Selbsteingliederung sind vom Beschwerdeführer nicht erreicht. (BGE 8C_534/2014)

Zürich SozVersG · 2014-05-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, meldete sich am 2 0. Juni 2002 unter Hinweis auf erlittene Kopfverletzungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm ihr mit Verfügung vom 6. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Juni 2002 zu (Urk. 7/33).

A m 1 4. Mai 2004 ( Urk. 7/50) und a m 2 3. Juli 2009 ( Urk. 7/72) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2

Nach Eingang eines am 3 1. März 2011 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 7/79 ) holte die IV-Stelle unter anderem bei der MEDAS Y.___ ein interd isziplinäres Gutachten ein, das am 6. November 2012 erstattet wurde (Urk. 7/108 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 7/110-116 )

hob

die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. März 2013 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/117 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 9. April 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 1 4. März 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 2 ). Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemes sene Rente, zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2013 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Juni 2013 wu rde n antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2 Ziff. 4 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bew illigt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem verbes serten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern aus, als dass spätes tens seit dem Untersuchungsdatum vom 5. Juli 2012 für sämtliche leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter sei bei Einhaltung dieses Leistungsprofils in vollem Umfang zumutbar, wobei keine Erwerbsein busse entstehe. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), im vorliegend strittigen Gutachten würden die einzelnen Diagnosen mit fragwürdigen Argu menten ohne Angabe der durchgeführten Testungen und ohne weitere Begrün dung einfach weggelassen. Das Gutachten sei deshalb nicht zu verwerten. Aus serdem habe sich sein Gesundheitszustand seit Jahren nicht verändert, es liege lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränder ten Sachverhaltes vor (S. 7 f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. Dabei bildet die Verfügung vom 6. Mai 2003 ( Urk. 7/33) den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

1 4. März 2013 ( Urk. 2), zumal in den Jahren 2004 und 2009 keine substantiierte materielle Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung stattfand en (vgl. vorstehend E. 1.3). 3. 3.1

Der erstmaligen Leistungszusprache lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2

Die Ärzte der Z.___ berichteten am 2 0. Februar 2002 ( Urk. 7/5/7-1 2 ) über die

stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 1 6. Januar bis 1 3. Februar 200 2. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1 2. Juni 2001: Faustschlag auf linkes Auge mit - Blow-out Fraktur medial und inferior Orbita links - milde traumatische Hirnverletzung - Herpes Zoster C6 rechts (November 2001)

Sie führten aus, die neuropsychologische Untersuchung habe inkonsistente Test ergebnisse bei ausgeprägter Schmerz- und Schwindelproblematik mit zeit weiser Leistungsblockierung ergeben. Die Testergebnisse seien daher nur be grenzt verwertbar. Beim Test sei auffällig, dass der Beschwerdeführer viele knapp falsche Angaben mache, so dass die neuropsychologische Störung nicht transparent gemacht wer den könne (S. 2 oben). Objektiv sei der Beschwerde führer bei seinem Austritt in einem psychisch sowie physisch besseren Zustand als bei seinem Eintritt gewesen. Er sei jedoch nach wie vor zu 100 % arbeits unfähig, wobei dies im Verlaufe der Zeit von den be handelnden Ärzten ange passt werden könne. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne in den kom menden Wochen und Monaten erwartet werden (S. 3 Mitte).

3.3

Dr. med. A.___ , FMH für Allgemeinmedizin, bericht ete am 2 8. Juni 2002 ( Urk. 7/5/1 -6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - Unfall am 1 2. Juni 2001 mit - Blow-o ut F ra k tur Orbita links, Status nach Reposition mit PDF-Schale 2 0. Juni 2001, persistierender Enophtalmus - milde traumatische Hirnverletzung mit persistierender (leichter) Mund astschwäche

Nervus

facialis links - posttraumatische Belastungsstörung (Angststörung und depressive Ver stimmung) - Schmerzchronifizierung (vor allem Kopf- und Nackensc h merzen)

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 2. Juni 2001 zu 100 % arbeits unfähig (S. 1 lit . B) . Sein Gesundheitszustand sei eventuell besserungs fähig (S. 1 lit . C). 3.4

Med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, berichtete am 3 0. August 2002 ( Urk. 7/19) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): - chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), beste hend seit Juni 2001, mit Bezug auf die erlittene Gewalt am 1 2. Juni 2001 - Status nach Blow-out Fraktur medial inferior Orbita links am 1 2. Juni 2001 - Status nach milder traumatischer Hirnverletzung am 1 2. Juni 2001 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit Juni 2001

- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0) be stehend seit mindestens Januar 2002 sowie beginnende Somatisie rungsstörung

Er führte aus, seit dem 1 3. März 2002 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( lit . B). Es sei auch auf längere Sicht mit keiner Besserung zu rechnen. Auch unter intensiven stationären und multidisziplinären Massnahmen habe sich das Beschwerdebild nicht verändert, desgleichen unter der bislang erfolgten ambu lanten Therapie. Insgesamt erscheine die Prognose ungünstig und im Verlauf zeige sich eine Tendenz zu Chronifizierung ( lit . D . 7).

4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2) auf folgende Berichte: 4.2

Die Ärzte der MEDAS C.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Unfallversicherung des Beschwerdeführers am 1 6. April 2003 ( Urk. 7/38) gestützt auf die Unfallakten sowie die Untersuchungen des Be schwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 3.1): - Zustand nach Blow-out Fraktur medial inferior orbital links vom 1 2. Juni 2001, operativ versorgt am 2 0. Juni 2001, als Folge einer tätli chen Auseinandersetzung - posttraumatische Anpassungs- oder Belastungsstörung nach Blow-out Fraktur am 1 2. Juni 2001 als Folge einer tätlichen Auseinandersetzung, verbunden mit einer Vielfalt teils ängstlich-depressiver, teils somati scher, teils somatoformer Symptome bei passiv-verweigerndem Interak tionsmodus auf dem Boden einer narzisstischen Dynamik (ICD-10 F43.2 oder ICD-10 F43.1/F45.1) - kognitive Leistungsschwankungen/-einschränkungen unklaren Ausmas ses bei starker Überlagerung der Befunde durch andere Fakto ren

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie eine grosse Narbe im Wangenbereich links nach Schnittverletzung Dezember 1998, Myokymien der fazialisversorgten Muskulatur linksseitig, ein zerviko-cephales

zerviko -brachial linksbetontes Schmerzsyndrom sowie eine Lumbo ischialgie links (S. 18 Ziff. 3.2).

Sie führten aus, insgesamt wirke der Beschwerdeführer in der Untersuchungs situation deutlich niedergeschlagen. Neurologischerseits sei eine Gesichtsasym metrie augenscheinlich mit linksseitig tiefer liegendem Orbitaboden infolge der benannten Blow-out Fraktur. In diesem Zusammenhang stehe auch die neural giforme Trigeminus-Schmerzsymptomatik im Ausbreitungsgebiet V1 und V2

(S.

19 f.) .

Orthopädischerseits bestätige sich die Gesichtsasymmetrie mit Enophthalmus links, supra- und infraorbital ausgeprägter Druckschmerzhaf tigkeit , sowie eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit Angabe von Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Musculus

trapezius linksseitig (S. 20 oben).

Radiologisch, im Kernspintomogramm der LWS, be stünden Zeichen einer Diskopathie in sämtlichen Abschnitten mit mässigen degenerativen Veränderungen. Die HWS-Untersuchung sei allseits entsprechend unauffällig ausgefallen (S. 20 Mitte). Von psychiatrischer Seite falle eine ängst lich-depressive Symptomatik in leicht bis mittelschwerer Ausprägung auf mit Fokussierung auf die Sorge um die eigene Gesundheit. Neuropsychologisch hätten kognitive Leistungsschwankungen und Einschränkungen unklaren Aus masses bei starker Überlagerung der Befunde durch externe Faktoren dokumen tiert werden können (S. 20 unten).

4.3

Med. pract . B.___ (vorstehend E. 3.4) berichtete am 2. April 2004 ( Urk. 7/45) und führte aus, es sei zu einer auch den weiteren Verlauf prägenden Chroni fizie rung der Symptome gekommen. Weder medikamentöse noch psychothe rapeu tische Interventionen hätten auf die somatoformen Symptome einen positiven Effekt gezeigt. Hingegen habe sich die depressive und ängstliche Symptomatik leicht gebessert. Es bestehe weiterhin eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten). 4.4

Dr. med.

D.___ , Facharzt für Neurologie, Allgemeine Medizin FMH, Psychiat rie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, erstatten ihr interdisziplinäres Gutachten zuhanden der Unfallversicherung des Beschwerdeführers am 6. Januar 2006 ( Urk. 7/82/3-25) gestützt auf die Unfallakten, ein psychiatrisches sowie ein neurologisches Konsiliargutachten sowie die Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 3.1): - persistierende Kopf- und Gesichtsschädelschmerzen links bei/mit: - Status nach Blow-out Fraktur medial inferior orbital links 1 2. Juni 2001, operativ versorgt 2 0. Juni 2001 - Zervikalsyndrom mit Funktionseinschränkung der HWS und deutli chen Osteochondrosen sowie Unkovertebralarthrosen mittelzervikal - sekundär reaktiven

Tendomoysen linker Schultergürtel mit klassischer referred - pain -Symptomatik - Schädigung des N. trigeminus links zweiter Ast mit Deafferenzie rungsschmerz im ersten bis dritten Ast - o phthalmologisch Hebungseinschränkung links, dekompensierte

Exo

- und Hyperphorie links und Verdacht auf V-Schielform (Juni 2005) - chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung nach Blow-out Frak tur am 1 2. Juni 2001 als Folge einer tätlichen Auseinandersetzung, ver bunden mit einer Vielfalt teils ängstlich-depressiver, teils somatischer, teils somatoformer Symptome bei passiv-verweigerndem Interaktions modus auf dem Boden einer narzisstischen Dynamik (ICD-10 F43.1/45.1) - gegenüber der Voruntersuchung vom Oktober 2002 stärker ausgeprägte depressive Symptomatik schweren (bis mittelschweren)

Ausprägungs grades (ICD-10 F38.8), hingegen weniger ausgeprägte Intrusionen - periphere N. fazialis -Läsion links vorwiegend den zweiten Ast betreffend bei/mit: - Status nach Schnittverletzung linke Wange Dezember 1998 - Reinnervation mit Fehlaussprossung und klinisch Myokymien und peri okulären

N. fazialis -Spasmen

Sie führten aus, bei der jetzigen Untersuchung des Beschwerdeführers zeigten sich im Wesentlichen gegenüber der Voruntersuchung keine neuen relevanten Aspekte. Neurologisch unter Miteinbezug der fachärztlich-neurologischen Untersuchung bestünden eine Hyp

- und Dysästhesie in der linken Gesichtshälfte sowie periokuläre Kontraktionen links bei intaktem Augenschluss. In der psy chiatrischen Exploration zeige sich gegenüber der Voruntersuchung eine eher depressivere Stimmungslage mit verstärkter Klage über die Beschwerden mit Angabe ängstlich-depressiver Symptome (S. 16). Das wegen der Beschwerden und Funktionseinschränkung zervikal angefertigte Röntgenbild der HWS ergebe unter Berücksichtigung des Alters fortgeschrittene Osteochondrosen und mäs sige bis deutliche Unkovertebralarthrosen mittelzervikal. Die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden, welche im grossen und ganzen mit kleinen quantitativen Abweichungen denjenigen vor drei Jahren entsprächen, seien durch die beschriebenen neurologischen und rheumaorthopädischen Befunde der Art und Lokalisation nach nachvollziehbar und für die typischen referred - pain -pattern auch provozierbar . Als Ursache der persistierenden Kopf- und Gesichtsschmerzen links liege eine Mischung aus einer Funktionsstörung der HWS bei deutlich degenerativen Veränderungen, einem deutlichen myofaszialen Schmerzsyndrom des ganzen linken Schultergürtels und den neurologisch veri fizierten persistierenden Störungen nach der Blow-out Fraktur links mit Trige minus-Schädigung vor (S. 17). Gemessen an einem 100%igen Pensum würden die unfallkausalen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit polydisziplinär zusammengefasst 50 %

betragen ,

zusätzlich die erwähnten qualitativen Ein schränkungen (S. 22).

4 .5

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) berichtete am 1 3. Juli 2009 ( Urk. 7/69) und führte aus, im Vordergrund stehe unverändert die chronische Schmerzsympto matik . Die Situation sei in den letzten Jahren unverändert geblieben. Es sei auch nicht mit einer Veränderung (Verbesserung) zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 1.7).

A m 1 2. April 2011 ( Urk. 7/81) berichtete Dr. A.___

und führte aus, die Situa tion habe sich nicht verändert. Im Vordergrund stünden nach wie vor die chro nischen Schmerzen. Es sei auch nicht mit einer Veränderung beziehungsweise Verbesserung zu rechnen . Der Beschwerdeführer sei unverändert zu 100 % ar beitsunfähig. Dies gelte für alle Tätigkeiten. Es sei nicht damit zu rechnen, dass er wieder erwerbsfähig werde (S. 2 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.11 ). 4.6

Die Ärzte der MEDAS Y.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 6. November 2012 ( Urk. 7/108) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42): - vertebrale bis linksbetonte spondylogene Beschwerden zerviko -thorakal und lumbal mit/bei: - leichter Wirbelsäulenfehlstatik, muskulärer Dysbalance , beginnenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen zervikal und lumbal - Status nach Blow-out Fraktur links Juni 2001 mit/bei: - Enophthalmus links - Status nach Schnittverletzung links Wange 1998 mit/bei: - residuell leichter, mundastbetonter Fazialisparese links mit Myoky mien der fazialisversorgten Muskulatur - sensibles Hemisyndrom links, keinem organischem Korrelat zuzuordnen - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links - Adipositas - Nikotinabusus

Sie führten aus, seitens der am Gutachten beteiligten Fachgebiete seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vergeben worden (S. 42 oben).

Im Rahmen der psychiatrischen

Exploration sei aktuell beim Beschwerdeführer ein unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt worden. Insbesondere hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Störung mit eigenständigem Krankheitswert oder einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung ergeben (S. 52 unten). Eine schwerwiegende behandlungs bedürftige psychiatrische Störung werde zumindest in den letzten Jahren für eher unwahr scheinlich gehalten (S. 53 oben). Vordergründig habe beim Beschwer deführer teilweise eine klagsame , defizit- und beschwerdeorientierte Schilde rungsweise , welche sehr auf das stattgehabte Überfallgeschehen und auf die Schmerzen fixiert gewesen sei, bestanden. Der Beschwerdeführer sei auch mit sehr selbstli mitativen Äusserungen und Gebaren aufgetreten. Weiter sei bei ihm eine regressiv passive Forderungshaltung aufgefallen. Er sei zu einer ge wissen Be drücktheit geneigt, ohne dass eine anhaltende schwere depressive Affektivität auszumachen gewesen sei. Er habe sich mitunter auch nicht mehr über eine eigenständige depressive Symptomatologie beklagt, sondern habe sich mehr heitlich undifferenziert über diverse Schmerzen geäussert und sei thema tisch auf das Überfallgeschehen vom Juni 2001 verhaftet gewesen (S. 42 unten). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit zirka 2003 nicht mehr in psychiat rischer Behandlung zu sein, da kein Behandlungsbedarf mehr bestanden habe.

Zusam mengefasst werde aus gutachterlicher Sicht und auf Basis der Ergebnisse aktuell sowie gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine anhaltende psychi atrische Störung gemäss ICD-10 nicht diagnostiziert. Auf psychiatrischem Gebiet sei der Beschwerdeführer aktuell als voll arbeits- und leistungs fähig ein zustufen (S. 47 Mitte).

In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung hätten sich inkonsistente Ergebnisse unterschiedlichen Ausmasses gezeigt, welche vor dem Hintergrund der Aktenlage, de r Angaben des Beschwerdeführers, der Verhaltensb eobachtung sowie der Ergebnisse aufgrund einer nicht vorhandenen Leistungsbereitschaft im Sinne einer Aggravation zu interpretieren seien (S. 49 unten , S. 52 Mitte ).

Die aus Sicht der Rheumatologie objektivierbaren Probleme , eine leichte Wirbel säulenfehlstatik , eine muskuläre Dysbalance mit insbesondere druckdolenten Weichteilen, hingegen keine relevanten funktionellen Defizite, sowie radiolo gisch beginnende degenerative Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule, würden keine Einschränkung der Arbeitsfähigke it beinhalten. D ies sei auch in früheren Beurteilungen und Gutachten festgehalten worden. Diesbe züglich seien keine neuen Aspekte anzufügen (S. 50 oben , S. 52 oben ).

Aus neurologischer Sicht könne als Residuum beziehungsweise als Defekthei lung der Schnittverletzung an der linken Wange eine leichte, mundastbetonte Fazialisparese links mit Myokymien der fazialisversorgten Muskulatur links festgehalten werden. Diese sei jedoch nicht in einem funktionell relevanten Ausmass vorhanden (S. 51 Mitte). Die im interdisziplinären Gutachten von 2006 postulierte Läsion des N. trigeminus links habe sich aktuell nicht bestätigen lassen und die angegebene Sensibilitätsminderung und Schmerzhaftigkeit der linken Körperhälfte liessen sich aus neurologischer Sicht keinem organischen Korrelat zuordnen (S. 52 Mitte). Die Ar b e its- und Leistungsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 51 oben).

Aus interdisziplinärer Sicht seien dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit und sämtliche leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Einschränkungen in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar. Körperlich schwere Arbeiten könnten eine Exazerbation der vertebralen bis spondylogenen Schmerzen zur Folge haben und seien da her eher nicht geeignet (S. 53). Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der etwas unklar vorliegenden Aktenlage die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit seit zirka 2003/2004 nicht exakt eruierbar . Man könne allerdings davon ausgehen, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit zumindest in der näheren Vergangenheit bei 0 % anzusiedeln sei (S. 54 unten). Aus rheumatologischer Sicht seien die zurzeit zu objektivierenden muskuloske lettalen Beschwerden im Sinne einer vertebralen bis spondylogenen Symptoma tik initial . Erste Rapporte mit Auflistung derartiger Probleme gingen auf das Jahr 2002 zurück. In nachfolgenden interdisziplinären Beurteilungen sei dem Beschwerdeführer wegen Problemen seitens des Bewegungsapparates keine Ar beitsunfähigkeit attestiert worden (S. 54 f.). Aus neurologischer Sicht bestehe keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr (S. 55 oben). Somit sei aus interdisziplinärer Sicht festzuhalten, dass keine anhaltende Arbeitsun fähigkeit von 20 % oder mehr bestehe und eine solche auch retrospektiv nicht bestätigt werden könne (S. 55 oben). Aus interdisziplinärer Sicht sei eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit in den letzten Jahren nicht vorgelegen. Auf grund der fehlenden medizinischen Daten könne insbesondere ein allfälliger Zeitpunkt bezüglich der Verbesserung des psychischen Zustandes nicht genau datiert werden, wobei die gutachterlichen Schlussfolgerungen von 2005 aktuell nicht zu bestätigen seien (S. 55 Mitte).

4.7

Dr. A.___ berichtete am 2 6. Januar 2013 ( Urk. 7/114/1-5) und führte aus, die Situation habe sich nicht verändert. Im Vordergrund stünden nach wie vor die chronischen Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei unverändert zu 100 % ar beitsunfähig. Es sei nicht damit zu rechnen, dass er wieder erwerbsfähig werde (S. 2 Ziff. 1.4). 4.8

Die Ärzte der F.___ berichteten am 2 3. April 2014 ( Urk. 15/1) und führten aus, der Beschwerdeführer sei im ver gangenen Jahr für insgesamt zwei Monate in der Tagesklinik behandelt worden. Dieser berichte erneut, dass die Zeit in der Tagesklinik keine Verbesserung sei ner Symptome gebracht habe. Er klage nach wie vor über ausgeprägte Kon zentrationsstörungen . Er habe auch immer noch am ganzen Körper für ihn unerträgliche Schmerzen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zurzeit keine Indi kation für eine tagesklinische Behandlung, zumal der Beschwerdeführer diese beim letzten Mal als eher belastend und wenig hilfreich erlebt habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich das Zustandsbild, das mehr oder weniger seit 2001 bestehe, insoweit verfestigt habe, dass nicht unbedingt mit einer Verbes serung zu rechnen sei.

4.9

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 2 5. April 2014 ( Urk. 15/2) und nannte folgende Diagnosen: - chronische Zervikalgie und Lumbalgie, mit radikulären

Reizerscheinun gen in den linken Extremitäten; keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel - Status nach traumatisch bedingter Blow-out Fraktur links am 1 2. Juni 2001, mit Schädigung des N. trigeminus links - residuelle periphere Facialisparese links, bei Status nach Schnittverlet zung im Wangenbereich links im Dezember 1998

Er führte aus, die zervikalen und lumbalen Beschwerden, welche auf den Sturz vom Juni 2001 zurückzuführen seien, hätten keine Folgen bezüglich einer Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel. Neurologisch seien die Befunde unauffällig und ohne Hinweise auf für segmentäre oder periphere Ausfälle. Auch die durchgeführten EMG-Untersuchungen hätten normale Befunde ergeben. Therapeutisch sollten bei den zervikalen und lumbalen Be schwerden konservative Behandlungsmassnahmen weiterhin ausreichen (S. 3) .

5. 5.1

Die Rentenzusprache im Jahr 2003 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 2 8. November 2002 ( Urk. 7/26) gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.3), med. pract . B.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) sowie de r Ärzte der Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1). Damals standen die Blow-out Fraktur der linken Orbita, eine milde traumatische Hirnverletzung mit persistie render Mundastschwäche, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidi vierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sowie ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund, und gestützt darauf wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Gestützt auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS Y.___ vom 6. November 2012 (vgl. vorstehend E. 4.7) ging die Bes chwerdegegnerin davon aus, dass beim Beschwerdeführer insbesondere durch die Rückbildung der psychi schen Leiden nunmehr keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr fe stgestellt werden könnten, womit eine Verbesserung des Gesundheitszu standes ausgewiesen sei und der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.

Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, es würden keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes bestehen. Zudem bemän gelte er das MEDAS-Gutachten ( Urk. 1. S. 7 f.). 5.2

Das MEDAS-Gutachten vom 6. November 2012 ( Urk. 7/108) beruht auf den für die stritti gen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und be rück sichtigt die vom Beschwerdeführer

geklagten Beschwerden in ange messe ner Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte Teilgutachter in Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , darauf aufmerksam ( Urk. 7/108/90-134), dass beim Beschwerdeführer vordergründig eine klagsame , defizit- und beschwerdeorientierte Schilderungswiese bestanden habe , welche sehr auf das stattgehabte Überfallgeschehen und au f die Schmerzen fixiert gewesen sei , und er auch mit sehr selbstlimitativen Äusserungen und Gebaren aufgefallen sei (S. 35 oben). Weiter bezog Dr. H.___ ausdrücklich Stellung zu früheren psychischen Befunden und den in der Vergangenheit beim Beschwer deführer diagnostizierten Störungen (S. 36 oben). Teilgutachter Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH, zeigte zudem auf ( Urk. 7/108/59-89), dass aus neurologischer Sicht als Residuum beziehungsweise als Defektheilung der Schnittverletzung an der linken Wange von 1998 eine leichte, mundastbetonte Fazialisparese links mit Myokymien der fazialisversorgten Muskulatur links festgehalten werden könne, diese jedoch nicht in einem funktionell relevanten Ausmass vorhanden sei (S. 27 Mitte). Teilgutachter

Dr. med. J.___ , FMH Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, legte ausserdem dar ( Urk. 7/108/135-166), dass sich im Bereich der hauptsächlich geklagten Schmerzlokalisation zervikal und am zerviko -thorakalen Übergang sowie lumbal keine relevanten funktionell en Defizite eruieren liessen,

keine Radikulopathie

vorliege und auch keine anderweitigen Hinweise auf eine Sys tem erkrankung fassbar seien (S. 28 oben).

Das MEDAS-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheits zustand und Ar beitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist somit für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. So zeigten die Gutachter in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung weder aus rheumatologischer Sicht, noch aus neurologischer und neuropsychologischer beziehungsweise psychiatrischer Sicht Hinweise für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesundheitsstörung ergeben haben. Überdies begründeten sie einlässlich und sorgfältig, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Verbesserung seines Gesundheitszustandes die bisherige Tätigkeit und sämtliche leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Einschränkungen in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche ohne verminderte L eistungsfähigkeit zumutbar sei en , körper lich schwere Arbeiten hingegen eine Exazerbation der vertebralen bis spondylo genen Schmerzen zur Folge haben könnten und daher nicht geeignet seien .

Das Gutachten erfüllt dam it entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführe r s die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.3

Auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.5, 4.6, 4.8) , wonach der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei, kann demgegenüber nicht abgestellt werden. So nannte er in seinen Berichten einzig die Diagnosen und legte weder die erhobe nen Befunde dar, noch nahm er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor . Die von Dr. A.___ genannte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann vor die sem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, zumal er seine Einschätzung weder näher begründete noch Angaben zu funktionellen Einschränkungen machte, sondern lediglich von einer schlechten Prognose berichtete und sich allgemein auf den unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezog. Zudem stützte er sich bei seinen Ausführungen auch auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführer s , welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Auch seine Ausführungen, wonach nicht damit zu rechnen sei, dass d er Beschwerdeführer je wieder erwerbsfähig werde , vermögen die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch die MEDAS-Gut achter nicht zu entkräften.

Auch der Bericht von m ed.

pract . B.___ (vgl. vorstehend E. 4.3), wonach es zu einer Chronifizierung der Symptome gekommen sei, vermag die Einschätzung der MEDAS-Gutachter nicht zu entkräften. So entbehren die von ihm gestellten Diagnosen einerseits einer Grundlage im beschriebenen Befund, andererseits äusserte

er sich in seiner Beurteilung nicht konkret zum Zustandekommen der gestellten Diagnosen und machte auch keine Angaben zu Einsch ränkungen der Arbeitsfähigkeit. D ie MEDAS-Gutachter konnten mit Blick auf den Verlauf der psychischen Beeinträchtigung die im Bericht von pract . med. B.___ genannten Diagnosen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Epi sode im Oktober 2012 nicht mehr bestätigen. Sofern in der Vergangenheit beim Beschwerdeführer gewisse Tendenzen oder eine bedrückte Stimmung punktuell vorgelegen haben sollten, seien diese gemäss MEDAS-Gutachter aktuell als vollständig remittiert zu werten und allenfalls im Zusammenhang mit der be ric hteten Schmerzkomponente und den selbstlimitativen Darstellungsweisen des Beschwerdeführers zu sehen ( Urk. 7/108/90-134 S. 37 oben) .

Diesbezüglich fällt ferner ins Gewicht, dass

sich der Beschwerdeführer seit 2003 nicht mehr in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befindet und auch keine Psychopharmaka einnimmt . Unter diesen Umständen schien es trotz feh lender antidepressiver beziehungsweise intensiver psychopharmakologischer Behand lung zu keiner weiteren Entwicklung der psychiatrischen Symptomatik gekom men zu sein, was ebenfalls für die Remission des im Jahre 2002 noch beschrie benen depressiven Zu standes spricht. Ausserdem berichtete der Be schwer deführer in der gutachterli chen Untersuchung von zielgerichteten Akti vitäten (vgl. Urk. 7 / 108/90-134 S. 29 Mitte), was e benfalls mit der Diagnose einer depressiven Störung nicht verein bar ist. Das Gesagte lässt den Schluss zu, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht allzu hoch ist und psychiat rischerseits keine leistung sbeei n t rächtigende Stö r ung mehr vorliegt.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit im MEDAS-Gutachten von 2012 umzustossen ver möchten. 5.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Da ein anhaltender Gesundheitsschaden nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Ab klärungen verzichtet werden kann.

Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behan deln den Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vor gängig geäusserten divergierenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bun desgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 2 0. März 2012 E. 4.5).

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.

An dieser Beurteilung ändern auch die erst nach Erlass der angefochtenen Verfü gung verfassten Berichte der Ärzte der F.___ (vgl. vorstehend E. 4. 9 ) sowie von Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 4 . 10 ) nichts, da das Gericht der beschwerde weisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwal tung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 5.5

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund des interdiszipli nären MEDAS-Gutachtens mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. So bestehen im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahr 2003 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit mehr. Insbesondere konnte ein unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt werden und der erhobene klinische rheumatologische Befund bot keine Hin weise für relevante funktionelle Defizite. Diese Beurteilung stimmt ausserdem mit den Resultaten der neuropsychologischen Testung überein, zumal sich inkonsistente Ergebnisse unterschiedlichen Ausmasses gezeigt hatten, welche im Sinne einer Aggravation zu interpretieren sind. Auch die deutliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und dem unbeeinträchtigten klini schen Eindruck spricht für die komplette Abheilung der im Jahre 2002 doku mentierten Diagnosen und somit für eine Verbesserung des Gesundheits zu stan des des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 4.7).

Somit ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten von Oktober 2012 davon auszu gehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und der Beschwerdeführer nunmehr in der bisherigen und einer leichten bis mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist . 5.6

Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten ( Urk. 7/109) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführun gen erübrigen. 5.7

Der Einwand des Beschwerdeführers betreffend Selbsteingliederung ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 38-41) kann ebenfalls nicht gehört werden.

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Ver wertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 E. 4.2.2, vom 1 0. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 E. 3.3 vom 2 6. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederer wägungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 5 5. Alter s jahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.

Damit wird dem Umstand Rech nung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeits markt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.

Der am 1 0. August 1960 geborene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/3) war im Zeit punkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 1 4. März 2013 ( Urk.

2) erst 52 Jahre alt und bezog seit Juni 2002 (Urk. 7/33), mithin seit rund 11 Jahren, eine ganze Rente. Mit keinem der beiden Kriterien (Alter, Dauer Rentenbezug) fällt der Beschwerdeführer unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis, bei welchem die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prüfen beziehungsweise diesbezüglich Hilfeleistungen anzubieten hat . Dem Beschwerdeführer ist die Verwertung seines Leistungspotentials demnach ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung zuzumuten und er sollte in der Lage sein, sich im Arbeitsmarkt selber wieder einzugliedern. Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin ausserdem bereits im März 2010 auf ein Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 7/74).

5.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu b e stimmten Invaliditätsgrad von 0 % eine Renteneinstellung verfügt hat. Die Beschwer degegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefoch tenen Verfügung vom 1 4. März 201 3 folgenden Monats verfügt.

Die angefochtene Verfügung vom 1 4. März 2013 ( Urk.

2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.3

Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss mit Eingabe vom 2 0. Mai 2014 geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden 40 Minuten und Fr. 140.-- Barauslagen ( Urk. 16 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Insbesondere erscheint ein Aufwand von 12 Stunden für das Aktenstudium sowie die Beschwerde schrift als überhöht, zumal diese aus rund sieben Seiten Text besteht, wovon gut vier Seiten

zusammenfassende Wiederga ben der Akten sind und rund zwei Seiten aus rechtlichen Erwägungen bestehen. Für das Abfassen der Beschwerdeschrift erscheint deshalb ein Aufwand von vier Stunden als angemessen, womit sich eine Kürzung um 8 Stunden ergibt und dementsprechend ein Aufwand von 10 Stunden 40 Minuten zu entschädigen ist.

B ei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 2‘455.20 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird für seinen Aufwand mit Fr. 2 ' 455 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 und Ziff.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem verbes serten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern aus, als dass spätes tens seit dem Untersuchungsdatum vom 5. Juli 2012 für sämtliche leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter sei bei Einhaltung dieses Leistungsprofils in vollem Umfang zumutbar, wobei keine Erwerbsein busse entstehe. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), im vorliegend strittigen Gutachten würden die einzelnen Diagnosen mit fragwürdigen Argu menten ohne Angabe der durchgeführten Testungen und ohne weitere Begrün dung einfach weggelassen. Das Gutachten sei deshalb nicht zu verwerten. Aus serdem habe sich sein Gesundheitszustand seit Jahren nicht verändert, es liege lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränder ten Sachverhaltes vor (S. 7 f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. Dabei bildet die Verfügung vom 6. Mai 2003 ( Urk. 7/33) den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

1 4. März 2013 ( Urk. 2), zumal in den Jahren 2004 und 2009 keine substantiierte materielle Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung stattfand en (vgl. vorstehend E. 1.3). 3.

E. 3 1. März 2011 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 7/79 ) holte die IV-Stelle unter anderem bei der MEDAS Y.___ ein interd isziplinäres Gutachten ein, das am 6. November 2012 erstattet wurde (Urk. 7/108 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 7/110-116 )

hob

die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. März 2013 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/117 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 9. April 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 1 4. März 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 2 ). Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemes sene Rente, zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2013 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Juni 2013 wu rde n antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2 Ziff.

E. 3.1 Der erstmaligen Leistungszusprache lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:

E. 3.2 Die Ärzte der Z.___ berichteten am 2 0. Februar 2002 ( Urk. 7/5/7-1 2 ) über die

stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 1 6. Januar bis 1 3. Februar 200 2. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1 2. Juni 2001: Faustschlag auf linkes Auge mit - Blow-out Fraktur medial und inferior Orbita links - milde traumatische Hirnverletzung - Herpes Zoster C6 rechts (November 2001)

Sie führten aus, die neuropsychologische Untersuchung habe inkonsistente Test ergebnisse bei ausgeprägter Schmerz- und Schwindelproblematik mit zeit weiser Leistungsblockierung ergeben. Die Testergebnisse seien daher nur be grenzt verwertbar. Beim Test sei auffällig, dass der Beschwerdeführer viele knapp falsche Angaben mache, so dass die neuropsychologische Störung nicht transparent gemacht wer den könne (S. 2 oben). Objektiv sei der Beschwerde führer bei seinem Austritt in einem psychisch sowie physisch besseren Zustand als bei seinem Eintritt gewesen. Er sei jedoch nach wie vor zu 100 % arbeits unfähig, wobei dies im Verlaufe der Zeit von den be handelnden Ärzten ange passt werden könne. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne in den kom menden Wochen und Monaten erwartet werden (S. 3 Mitte).

E. 3.3 Dr. med. A.___ , FMH für Allgemeinmedizin, bericht ete am 2 8. Juni 2002 ( Urk. 7/5/1 -6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - Unfall am 1 2. Juni 2001 mit - Blow-o ut F ra k tur Orbita links, Status nach Reposition mit PDF-Schale 2 0. Juni 2001, persistierender Enophtalmus - milde traumatische Hirnverletzung mit persistierender (leichter) Mund astschwäche

Nervus

facialis links - posttraumatische Belastungsstörung (Angststörung und depressive Ver stimmung) - Schmerzchronifizierung (vor allem Kopf- und Nackensc h merzen)

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 2. Juni 2001 zu 100 % arbeits unfähig (S. 1 lit . B) . Sein Gesundheitszustand sei eventuell besserungs fähig (S. 1 lit . C).

E. 3.4 Med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, berichtete am 3 0. August 2002 ( Urk. 7/19) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): - chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), beste hend seit Juni 2001, mit Bezug auf die erlittene Gewalt am 1 2. Juni 2001 - Status nach Blow-out Fraktur medial inferior Orbita links am 1 2. Juni 2001 - Status nach milder traumatischer Hirnverletzung am 1 2. Juni 2001 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit Juni 2001

- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0) be stehend seit mindestens Januar 2002 sowie beginnende Somatisie rungsstörung

Er führte aus, seit dem 1 3. März 2002 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( lit . B). Es sei auch auf längere Sicht mit keiner Besserung zu rechnen. Auch unter intensiven stationären und multidisziplinären Massnahmen habe sich das Beschwerdebild nicht verändert, desgleichen unter der bislang erfolgten ambu lanten Therapie. Insgesamt erscheine die Prognose ungünstig und im Verlauf zeige sich eine Tendenz zu Chronifizierung ( lit . D . 7).

4.

E. 4 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bew illigt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2) auf folgende Berichte:

E. 4.2 Die Ärzte der MEDAS C.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Unfallversicherung des Beschwerdeführers am 1 6. April 2003 ( Urk. 7/38) gestützt auf die Unfallakten sowie die Untersuchungen des Be schwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 3.1): - Zustand nach Blow-out Fraktur medial inferior orbital links vom 1 2. Juni 2001, operativ versorgt am 2 0. Juni 2001, als Folge einer tätli chen Auseinandersetzung - posttraumatische Anpassungs- oder Belastungsstörung nach Blow-out Fraktur am 1 2. Juni 2001 als Folge einer tätlichen Auseinandersetzung, verbunden mit einer Vielfalt teils ängstlich-depressiver, teils somati scher, teils somatoformer Symptome bei passiv-verweigerndem Interak tionsmodus auf dem Boden einer narzisstischen Dynamik (ICD-10 F43.2 oder ICD-10 F43.1/F45.1) - kognitive Leistungsschwankungen/-einschränkungen unklaren Ausmas ses bei starker Überlagerung der Befunde durch andere Fakto ren

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie eine grosse Narbe im Wangenbereich links nach Schnittverletzung Dezember 1998, Myokymien der fazialisversorgten Muskulatur linksseitig, ein zerviko-cephales

zerviko -brachial linksbetontes Schmerzsyndrom sowie eine Lumbo ischialgie links (S. 18 Ziff. 3.2).

Sie führten aus, insgesamt wirke der Beschwerdeführer in der Untersuchungs situation deutlich niedergeschlagen. Neurologischerseits sei eine Gesichtsasym metrie augenscheinlich mit linksseitig tiefer liegendem Orbitaboden infolge der benannten Blow-out Fraktur. In diesem Zusammenhang stehe auch die neural giforme Trigeminus-Schmerzsymptomatik im Ausbreitungsgebiet V1 und V2

(S.

19 f.) .

Orthopädischerseits bestätige sich die Gesichtsasymmetrie mit Enophthalmus links, supra- und infraorbital ausgeprägter Druckschmerzhaf tigkeit , sowie eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit Angabe von Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Musculus

trapezius linksseitig (S. 20 oben).

Radiologisch, im Kernspintomogramm der LWS, be stünden Zeichen einer Diskopathie in sämtlichen Abschnitten mit mässigen degenerativen Veränderungen. Die HWS-Untersuchung sei allseits entsprechend unauffällig ausgefallen (S. 20 Mitte). Von psychiatrischer Seite falle eine ängst lich-depressive Symptomatik in leicht bis mittelschwerer Ausprägung auf mit Fokussierung auf die Sorge um die eigene Gesundheit. Neuropsychologisch hätten kognitive Leistungsschwankungen und Einschränkungen unklaren Aus masses bei starker Überlagerung der Befunde durch externe Faktoren dokumen tiert werden können (S. 20 unten).

E. 4.3 Med. pract . B.___ (vorstehend E. 3.4) berichtete am 2. April 2004 ( Urk. 7/45) und führte aus, es sei zu einer auch den weiteren Verlauf prägenden Chroni fizie rung der Symptome gekommen. Weder medikamentöse noch psychothe rapeu tische Interventionen hätten auf die somatoformen Symptome einen positiven Effekt gezeigt. Hingegen habe sich die depressive und ängstliche Symptomatik leicht gebessert. Es bestehe weiterhin eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten).

E. 4.4 Dr. med.

D.___ , Facharzt für Neurologie, Allgemeine Medizin FMH, Psychiat rie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, erstatten ihr interdisziplinäres Gutachten zuhanden der Unfallversicherung des Beschwerdeführers am 6. Januar 2006 ( Urk. 7/82/3-25) gestützt auf die Unfallakten, ein psychiatrisches sowie ein neurologisches Konsiliargutachten sowie die Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 3.1): - persistierende Kopf- und Gesichtsschädelschmerzen links bei/mit: - Status nach Blow-out Fraktur medial inferior orbital links 1 2. Juni 2001, operativ versorgt 2 0. Juni 2001 - Zervikalsyndrom mit Funktionseinschränkung der HWS und deutli chen Osteochondrosen sowie Unkovertebralarthrosen mittelzervikal - sekundär reaktiven

Tendomoysen linker Schultergürtel mit klassischer referred - pain -Symptomatik - Schädigung des N. trigeminus links zweiter Ast mit Deafferenzie rungsschmerz im ersten bis dritten Ast - o phthalmologisch Hebungseinschränkung links, dekompensierte

Exo

- und Hyperphorie links und Verdacht auf V-Schielform (Juni 2005) - chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung nach Blow-out Frak tur am 1 2. Juni 2001 als Folge einer tätlichen Auseinandersetzung, ver bunden mit einer Vielfalt teils ängstlich-depressiver, teils somatischer, teils somatoformer Symptome bei passiv-verweigerndem Interaktions modus auf dem Boden einer narzisstischen Dynamik (ICD-10 F43.1/45.1) - gegenüber der Voruntersuchung vom Oktober 2002 stärker ausgeprägte depressive Symptomatik schweren (bis mittelschweren)

Ausprägungs grades (ICD-10 F38.8), hingegen weniger ausgeprägte Intrusionen - periphere N. fazialis -Läsion links vorwiegend den zweiten Ast betreffend bei/mit: - Status nach Schnittverletzung linke Wange Dezember 1998 - Reinnervation mit Fehlaussprossung und klinisch Myokymien und peri okulären

N. fazialis -Spasmen

Sie führten aus, bei der jetzigen Untersuchung des Beschwerdeführers zeigten sich im Wesentlichen gegenüber der Voruntersuchung keine neuen relevanten Aspekte. Neurologisch unter Miteinbezug der fachärztlich-neurologischen Untersuchung bestünden eine Hyp

- und Dysästhesie in der linken Gesichtshälfte sowie periokuläre Kontraktionen links bei intaktem Augenschluss. In der psy chiatrischen Exploration zeige sich gegenüber der Voruntersuchung eine eher depressivere Stimmungslage mit verstärkter Klage über die Beschwerden mit Angabe ängstlich-depressiver Symptome (S. 16). Das wegen der Beschwerden und Funktionseinschränkung zervikal angefertigte Röntgenbild der HWS ergebe unter Berücksichtigung des Alters fortgeschrittene Osteochondrosen und mäs sige bis deutliche Unkovertebralarthrosen mittelzervikal. Die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden, welche im grossen und ganzen mit kleinen quantitativen Abweichungen denjenigen vor drei Jahren entsprächen, seien durch die beschriebenen neurologischen und rheumaorthopädischen Befunde der Art und Lokalisation nach nachvollziehbar und für die typischen referred - pain -pattern auch provozierbar . Als Ursache der persistierenden Kopf- und Gesichtsschmerzen links liege eine Mischung aus einer Funktionsstörung der HWS bei deutlich degenerativen Veränderungen, einem deutlichen myofaszialen Schmerzsyndrom des ganzen linken Schultergürtels und den neurologisch veri fizierten persistierenden Störungen nach der Blow-out Fraktur links mit Trige minus-Schädigung vor (S. 17). Gemessen an einem 100%igen Pensum würden die unfallkausalen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit polydisziplinär zusammengefasst 50 %

betragen ,

zusätzlich die erwähnten qualitativen Ein schränkungen (S. 22).

4 .5

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) berichtete am 1 3. Juli 2009 ( Urk. 7/69) und führte aus, im Vordergrund stehe unverändert die chronische Schmerzsympto matik . Die Situation sei in den letzten Jahren unverändert geblieben. Es sei auch nicht mit einer Veränderung (Verbesserung) zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 1.7).

A m 1 2. April 2011 ( Urk. 7/81) berichtete Dr. A.___

und führte aus, die Situa tion habe sich nicht verändert. Im Vordergrund stünden nach wie vor die chro nischen Schmerzen. Es sei auch nicht mit einer Veränderung beziehungsweise Verbesserung zu rechnen . Der Beschwerdeführer sei unverändert zu 100 % ar beitsunfähig. Dies gelte für alle Tätigkeiten. Es sei nicht damit zu rechnen, dass er wieder erwerbsfähig werde (S. 2 Ziff.

E. 4.6 Die Ärzte der MEDAS Y.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 6. November 2012 ( Urk. 7/108) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42): - vertebrale bis linksbetonte spondylogene Beschwerden zerviko -thorakal und lumbal mit/bei: - leichter Wirbelsäulenfehlstatik, muskulärer Dysbalance , beginnenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen zervikal und lumbal - Status nach Blow-out Fraktur links Juni 2001 mit/bei: - Enophthalmus links - Status nach Schnittverletzung links Wange 1998 mit/bei: - residuell leichter, mundastbetonter Fazialisparese links mit Myoky mien der fazialisversorgten Muskulatur - sensibles Hemisyndrom links, keinem organischem Korrelat zuzuordnen - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links - Adipositas - Nikotinabusus

Sie führten aus, seitens der am Gutachten beteiligten Fachgebiete seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vergeben worden (S. 42 oben).

Im Rahmen der psychiatrischen

Exploration sei aktuell beim Beschwerdeführer ein unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt worden. Insbesondere hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Störung mit eigenständigem Krankheitswert oder einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung ergeben (S. 52 unten). Eine schwerwiegende behandlungs bedürftige psychiatrische Störung werde zumindest in den letzten Jahren für eher unwahr scheinlich gehalten (S. 53 oben). Vordergründig habe beim Beschwer deführer teilweise eine klagsame , defizit- und beschwerdeorientierte Schilde rungsweise , welche sehr auf das stattgehabte Überfallgeschehen und auf die Schmerzen fixiert gewesen sei, bestanden. Der Beschwerdeführer sei auch mit sehr selbstli mitativen Äusserungen und Gebaren aufgetreten. Weiter sei bei ihm eine regressiv passive Forderungshaltung aufgefallen. Er sei zu einer ge wissen Be drücktheit geneigt, ohne dass eine anhaltende schwere depressive Affektivität auszumachen gewesen sei. Er habe sich mitunter auch nicht mehr über eine eigenständige depressive Symptomatologie beklagt, sondern habe sich mehr heitlich undifferenziert über diverse Schmerzen geäussert und sei thema tisch auf das Überfallgeschehen vom Juni 2001 verhaftet gewesen (S. 42 unten). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit zirka 2003 nicht mehr in psychiat rischer Behandlung zu sein, da kein Behandlungsbedarf mehr bestanden habe.

Zusam mengefasst werde aus gutachterlicher Sicht und auf Basis der Ergebnisse aktuell sowie gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine anhaltende psychi atrische Störung gemäss ICD-10 nicht diagnostiziert. Auf psychiatrischem Gebiet sei der Beschwerdeführer aktuell als voll arbeits- und leistungs fähig ein zustufen (S. 47 Mitte).

In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung hätten sich inkonsistente Ergebnisse unterschiedlichen Ausmasses gezeigt, welche vor dem Hintergrund der Aktenlage, de r Angaben des Beschwerdeführers, der Verhaltensb eobachtung sowie der Ergebnisse aufgrund einer nicht vorhandenen Leistungsbereitschaft im Sinne einer Aggravation zu interpretieren seien (S. 49 unten , S. 52 Mitte ).

Die aus Sicht der Rheumatologie objektivierbaren Probleme , eine leichte Wirbel säulenfehlstatik , eine muskuläre Dysbalance mit insbesondere druckdolenten Weichteilen, hingegen keine relevanten funktionellen Defizite, sowie radiolo gisch beginnende degenerative Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule, würden keine Einschränkung der Arbeitsfähigke it beinhalten. D ies sei auch in früheren Beurteilungen und Gutachten festgehalten worden. Diesbe züglich seien keine neuen Aspekte anzufügen (S. 50 oben , S. 52 oben ).

Aus neurologischer Sicht könne als Residuum beziehungsweise als Defekthei lung der Schnittverletzung an der linken Wange eine leichte, mundastbetonte Fazialisparese links mit Myokymien der fazialisversorgten Muskulatur links festgehalten werden. Diese sei jedoch nicht in einem funktionell relevanten Ausmass vorhanden (S. 51 Mitte). Die im interdisziplinären Gutachten von 2006 postulierte Läsion des N. trigeminus links habe sich aktuell nicht bestätigen lassen und die angegebene Sensibilitätsminderung und Schmerzhaftigkeit der linken Körperhälfte liessen sich aus neurologischer Sicht keinem organischen Korrelat zuordnen (S. 52 Mitte). Die Ar b e its- und Leistungsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 51 oben).

Aus interdisziplinärer Sicht seien dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit und sämtliche leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Einschränkungen in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar. Körperlich schwere Arbeiten könnten eine Exazerbation der vertebralen bis spondylogenen Schmerzen zur Folge haben und seien da her eher nicht geeignet (S. 53). Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der etwas unklar vorliegenden Aktenlage die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit seit zirka 2003/2004 nicht exakt eruierbar . Man könne allerdings davon ausgehen, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit zumindest in der näheren Vergangenheit bei 0 % anzusiedeln sei (S. 54 unten). Aus rheumatologischer Sicht seien die zurzeit zu objektivierenden muskuloske lettalen Beschwerden im Sinne einer vertebralen bis spondylogenen Symptoma tik initial . Erste Rapporte mit Auflistung derartiger Probleme gingen auf das Jahr 2002 zurück. In nachfolgenden interdisziplinären Beurteilungen sei dem Beschwerdeführer wegen Problemen seitens des Bewegungsapparates keine Ar beitsunfähigkeit attestiert worden (S. 54 f.). Aus neurologischer Sicht bestehe keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr (S. 55 oben). Somit sei aus interdisziplinärer Sicht festzuhalten, dass keine anhaltende Arbeitsun fähigkeit von 20 % oder mehr bestehe und eine solche auch retrospektiv nicht bestätigt werden könne (S. 55 oben). Aus interdisziplinärer Sicht sei eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit in den letzten Jahren nicht vorgelegen. Auf grund der fehlenden medizinischen Daten könne insbesondere ein allfälliger Zeitpunkt bezüglich der Verbesserung des psychischen Zustandes nicht genau datiert werden, wobei die gutachterlichen Schlussfolgerungen von 2005 aktuell nicht zu bestätigen seien (S. 55 Mitte).

E. 4.7 Dr. A.___ berichtete am 2 6. Januar 2013 ( Urk. 7/114/1-5) und führte aus, die Situation habe sich nicht verändert. Im Vordergrund stünden nach wie vor die chronischen Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei unverändert zu 100 % ar beitsunfähig. Es sei nicht damit zu rechnen, dass er wieder erwerbsfähig werde (S. 2 Ziff. 1.4).

E. 4.8 Die Ärzte der F.___ berichteten am 2 3. April 2014 ( Urk. 15/1) und führten aus, der Beschwerdeführer sei im ver gangenen Jahr für insgesamt zwei Monate in der Tagesklinik behandelt worden. Dieser berichte erneut, dass die Zeit in der Tagesklinik keine Verbesserung sei ner Symptome gebracht habe. Er klage nach wie vor über ausgeprägte Kon zentrationsstörungen . Er habe auch immer noch am ganzen Körper für ihn unerträgliche Schmerzen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zurzeit keine Indi kation für eine tagesklinische Behandlung, zumal der Beschwerdeführer diese beim letzten Mal als eher belastend und wenig hilfreich erlebt habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich das Zustandsbild, das mehr oder weniger seit 2001 bestehe, insoweit verfestigt habe, dass nicht unbedingt mit einer Verbes serung zu rechnen sei.

E. 4.9 Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 2 5. April 2014 ( Urk. 15/2) und nannte folgende Diagnosen: - chronische Zervikalgie und Lumbalgie, mit radikulären

Reizerscheinun gen in den linken Extremitäten; keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel - Status nach traumatisch bedingter Blow-out Fraktur links am 1 2. Juni 2001, mit Schädigung des N. trigeminus links - residuelle periphere Facialisparese links, bei Status nach Schnittverlet zung im Wangenbereich links im Dezember 1998

Er führte aus, die zervikalen und lumbalen Beschwerden, welche auf den Sturz vom Juni 2001 zurückzuführen seien, hätten keine Folgen bezüglich einer Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel. Neurologisch seien die Befunde unauffällig und ohne Hinweise auf für segmentäre oder periphere Ausfälle. Auch die durchgeführten EMG-Untersuchungen hätten normale Befunde ergeben. Therapeutisch sollten bei den zervikalen und lumbalen Be schwerden konservative Behandlungsmassnahmen weiterhin ausreichen (S. 3) .

5. 5.1

Die Rentenzusprache im Jahr 2003 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 2 8. November 2002 ( Urk. 7/26) gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.3), med. pract . B.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) sowie de r Ärzte der Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1). Damals standen die Blow-out Fraktur der linken Orbita, eine milde traumatische Hirnverletzung mit persistie render Mundastschwäche, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidi vierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sowie ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund, und gestützt darauf wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Gestützt auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS Y.___ vom 6. November 2012 (vgl. vorstehend E. 4.7) ging die Bes chwerdegegnerin davon aus, dass beim Beschwerdeführer insbesondere durch die Rückbildung der psychi schen Leiden nunmehr keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr fe stgestellt werden könnten, womit eine Verbesserung des Gesundheitszu standes ausgewiesen sei und der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.

Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, es würden keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes bestehen. Zudem bemän gelte er das MEDAS-Gutachten ( Urk. 1. S. 7 f.). 5.2

Das MEDAS-Gutachten vom 6. November 2012 ( Urk. 7/108) beruht auf den für die stritti gen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und be rück sichtigt die vom Beschwerdeführer

geklagten Beschwerden in ange messe ner Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte Teilgutachter in Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , darauf aufmerksam ( Urk. 7/108/90-134), dass beim Beschwerdeführer vordergründig eine klagsame , defizit- und beschwerdeorientierte Schilderungswiese bestanden habe , welche sehr auf das stattgehabte Überfallgeschehen und au f die Schmerzen fixiert gewesen sei , und er auch mit sehr selbstlimitativen Äusserungen und Gebaren aufgefallen sei (S. 35 oben). Weiter bezog Dr. H.___ ausdrücklich Stellung zu früheren psychischen Befunden und den in der Vergangenheit beim Beschwer deführer diagnostizierten Störungen (S. 36 oben). Teilgutachter Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH, zeigte zudem auf ( Urk. 7/108/59-89), dass aus neurologischer Sicht als Residuum beziehungsweise als Defektheilung der Schnittverletzung an der linken Wange von 1998 eine leichte, mundastbetonte Fazialisparese links mit Myokymien der fazialisversorgten Muskulatur links festgehalten werden könne, diese jedoch nicht in einem funktionell relevanten Ausmass vorhanden sei (S. 27 Mitte). Teilgutachter

Dr. med. J.___ , FMH Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, legte ausserdem dar ( Urk. 7/108/135-166), dass sich im Bereich der hauptsächlich geklagten Schmerzlokalisation zervikal und am zerviko -thorakalen Übergang sowie lumbal keine relevanten funktionell en Defizite eruieren liessen,

keine Radikulopathie

vorliege und auch keine anderweitigen Hinweise auf eine Sys tem erkrankung fassbar seien (S. 28 oben).

Das MEDAS-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheits zustand und Ar beitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist somit für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. So zeigten die Gutachter in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung weder aus rheumatologischer Sicht, noch aus neurologischer und neuropsychologischer beziehungsweise psychiatrischer Sicht Hinweise für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesundheitsstörung ergeben haben. Überdies begründeten sie einlässlich und sorgfältig, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Verbesserung seines Gesundheitszustandes die bisherige Tätigkeit und sämtliche leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Einschränkungen in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche ohne verminderte L eistungsfähigkeit zumutbar sei en , körper lich schwere Arbeiten hingegen eine Exazerbation der vertebralen bis spondylo genen Schmerzen zur Folge haben könnten und daher nicht geeignet seien .

Das Gutachten erfüllt dam it entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführe r s die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.3

Auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.5, 4.6, 4.8) , wonach der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei, kann demgegenüber nicht abgestellt werden. So nannte er in seinen Berichten einzig die Diagnosen und legte weder die erhobe nen Befunde dar, noch nahm er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor . Die von Dr. A.___ genannte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann vor die sem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, zumal er seine Einschätzung weder näher begründete noch Angaben zu funktionellen Einschränkungen machte, sondern lediglich von einer schlechten Prognose berichtete und sich allgemein auf den unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezog. Zudem stützte er sich bei seinen Ausführungen auch auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführer s , welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Auch seine Ausführungen, wonach nicht damit zu rechnen sei, dass d er Beschwerdeführer je wieder erwerbsfähig werde , vermögen die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch die MEDAS-Gut achter nicht zu entkräften.

Auch der Bericht von m ed.

pract . B.___ (vgl. vorstehend E. 4.3), wonach es zu einer Chronifizierung der Symptome gekommen sei, vermag die Einschätzung der MEDAS-Gutachter nicht zu entkräften. So entbehren die von ihm gestellten Diagnosen einerseits einer Grundlage im beschriebenen Befund, andererseits äusserte

er sich in seiner Beurteilung nicht konkret zum Zustandekommen der gestellten Diagnosen und machte auch keine Angaben zu Einsch ränkungen der Arbeitsfähigkeit. D ie MEDAS-Gutachter konnten mit Blick auf den Verlauf der psychischen Beeinträchtigung die im Bericht von pract . med. B.___ genannten Diagnosen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Epi sode im Oktober 2012 nicht mehr bestätigen. Sofern in der Vergangenheit beim Beschwerdeführer gewisse Tendenzen oder eine bedrückte Stimmung punktuell vorgelegen haben sollten, seien diese gemäss MEDAS-Gutachter aktuell als vollständig remittiert zu werten und allenfalls im Zusammenhang mit der be ric hteten Schmerzkomponente und den selbstlimitativen Darstellungsweisen des Beschwerdeführers zu sehen ( Urk. 7/108/90-134 S. 37 oben) .

Diesbezüglich fällt ferner ins Gewicht, dass

sich der Beschwerdeführer seit 2003 nicht mehr in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befindet und auch keine Psychopharmaka einnimmt . Unter diesen Umständen schien es trotz feh lender antidepressiver beziehungsweise intensiver psychopharmakologischer Behand lung zu keiner weiteren Entwicklung der psychiatrischen Symptomatik gekom men zu sein, was ebenfalls für die Remission des im Jahre 2002 noch beschrie benen depressiven Zu standes spricht. Ausserdem berichtete der Be schwer deführer in der gutachterli chen Untersuchung von zielgerichteten Akti vitäten (vgl. Urk. 7 / 108/90-134 S. 29 Mitte), was e benfalls mit der Diagnose einer depressiven Störung nicht verein bar ist. Das Gesagte lässt den Schluss zu, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht allzu hoch ist und psychiat rischerseits keine leistung sbeei n t rächtigende Stö r ung mehr vorliegt.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit im MEDAS-Gutachten von 2012 umzustossen ver möchten. 5.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Da ein anhaltender Gesundheitsschaden nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Ab klärungen verzichtet werden kann.

Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behan deln den Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vor gängig geäusserten divergierenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bun desgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 2 0. März 2012 E. 4.5).

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.

An dieser Beurteilung ändern auch die erst nach Erlass der angefochtenen Verfü gung verfassten Berichte der Ärzte der F.___ (vgl. vorstehend E. 4.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 ) sowie von Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 4 .

E. 10 ) nichts, da das Gericht der beschwerde weisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwal tung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 5.5

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund des interdiszipli nären MEDAS-Gutachtens mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. So bestehen im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahr 2003 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit mehr. Insbesondere konnte ein unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt werden und der erhobene klinische rheumatologische Befund bot keine Hin weise für relevante funktionelle Defizite. Diese Beurteilung stimmt ausserdem mit den Resultaten der neuropsychologischen Testung überein, zumal sich inkonsistente Ergebnisse unterschiedlichen Ausmasses gezeigt hatten, welche im Sinne einer Aggravation zu interpretieren sind. Auch die deutliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und dem unbeeinträchtigten klini schen Eindruck spricht für die komplette Abheilung der im Jahre 2002 doku mentierten Diagnosen und somit für eine Verbesserung des Gesundheits zu stan des des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 4.7).

Somit ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten von Oktober 2012 davon auszu gehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und der Beschwerdeführer nunmehr in der bisherigen und einer leichten bis mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist . 5.6

Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten ( Urk. 7/109) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführun gen erübrigen. 5.7

Der Einwand des Beschwerdeführers betreffend Selbsteingliederung ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 38-41) kann ebenfalls nicht gehört werden.

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Ver wertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 E. 4.2.2, vom 1 0. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 E. 3.3 vom 2 6. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederer wägungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 5 5. Alter s jahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.

Damit wird dem Umstand Rech nung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeits markt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.

Der am 1 0. August 1960 geborene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/3) war im Zeit punkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 1 4. März 2013 ( Urk.

2) erst 52 Jahre alt und bezog seit Juni 2002 (Urk. 7/33), mithin seit rund 11 Jahren, eine ganze Rente. Mit keinem der beiden Kriterien (Alter, Dauer Rentenbezug) fällt der Beschwerdeführer unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis, bei welchem die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prüfen beziehungsweise diesbezüglich Hilfeleistungen anzubieten hat . Dem Beschwerdeführer ist die Verwertung seines Leistungspotentials demnach ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung zuzumuten und er sollte in der Lage sein, sich im Arbeitsmarkt selber wieder einzugliedern. Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin ausserdem bereits im März 2010 auf ein Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 7/74).

5.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu b e stimmten Invaliditätsgrad von 0 % eine Renteneinstellung verfügt hat. Die Beschwer degegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefoch tenen Verfügung vom 1 4. März 201 3 folgenden Monats verfügt.

Die angefochtene Verfügung vom 1 4. März 2013 ( Urk.

2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.3

Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss mit Eingabe vom 2 0. Mai 2014 geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden 40 Minuten und Fr. 140.-- Barauslagen ( Urk. 16 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Insbesondere erscheint ein Aufwand von 12 Stunden für das Aktenstudium sowie die Beschwerde schrift als überhöht, zumal diese aus rund sieben Seiten Text besteht, wovon gut vier Seiten

zusammenfassende Wiederga ben der Akten sind und rund zwei Seiten aus rechtlichen Erwägungen bestehen. Für das Abfassen der Beschwerdeschrift erscheint deshalb ein Aufwand von vier Stunden als angemessen, womit sich eine Kürzung um 8 Stunden ergibt und dementsprechend ein Aufwand von 10 Stunden 40 Minuten zu entschädigen ist.

B ei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 2‘455.20 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird für seinen Aufwand mit Fr. 2 ' 455 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk.

E. 14 und Urk. 15/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00391 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

27. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, meldete sich am 2 0. Juni 2002 unter Hinweis auf erlittene Kopfverletzungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm ihr mit Verfügung vom 6. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Juni 2002 zu (Urk. 7/33).

A m 1 4. Mai 2004 ( Urk. 7/50) und a m 2 3. Juli 2009 ( Urk. 7/72) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2

Nach Eingang eines am 3 1. März 2011 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 7/79 ) holte die IV-Stelle unter anderem bei der MEDAS Y.___ ein interd isziplinäres Gutachten ein, das am 6. November 2012 erstattet wurde (Urk. 7/108 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 7/110-116 )

hob

die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. März 2013 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/117 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 9. April 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 1 4. März 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 2 ). Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemes sene Rente, zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2013 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Juni 2013 wu rde n antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2 Ziff. 4 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bew illigt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem verbes serten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern aus, als dass spätes tens seit dem Untersuchungsdatum vom 5. Juli 2012 für sämtliche leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter sei bei Einhaltung dieses Leistungsprofils in vollem Umfang zumutbar, wobei keine Erwerbsein busse entstehe. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), im vorliegend strittigen Gutachten würden die einzelnen Diagnosen mit fragwürdigen Argu menten ohne Angabe der durchgeführten Testungen und ohne weitere Begrün dung einfach weggelassen. Das Gutachten sei deshalb nicht zu verwerten. Aus serdem habe sich sein Gesundheitszustand seit Jahren nicht verändert, es liege lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränder ten Sachverhaltes vor (S. 7 f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. Dabei bildet die Verfügung vom 6. Mai 2003 ( Urk. 7/33) den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

1 4. März 2013 ( Urk. 2), zumal in den Jahren 2004 und 2009 keine substantiierte materielle Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung stattfand en (vgl. vorstehend E. 1.3). 3. 3.1

Der erstmaligen Leistungszusprache lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2

Die Ärzte der Z.___ berichteten am 2 0. Februar 2002 ( Urk. 7/5/7-1 2 ) über die

stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 1 6. Januar bis 1 3. Februar 200 2. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1 2. Juni 2001: Faustschlag auf linkes Auge mit - Blow-out Fraktur medial und inferior Orbita links - milde traumatische Hirnverletzung - Herpes Zoster C6 rechts (November 2001)

Sie führten aus, die neuropsychologische Untersuchung habe inkonsistente Test ergebnisse bei ausgeprägter Schmerz- und Schwindelproblematik mit zeit weiser Leistungsblockierung ergeben. Die Testergebnisse seien daher nur be grenzt verwertbar. Beim Test sei auffällig, dass der Beschwerdeführer viele knapp falsche Angaben mache, so dass die neuropsychologische Störung nicht transparent gemacht wer den könne (S. 2 oben). Objektiv sei der Beschwerde führer bei seinem Austritt in einem psychisch sowie physisch besseren Zustand als bei seinem Eintritt gewesen. Er sei jedoch nach wie vor zu 100 % arbeits unfähig, wobei dies im Verlaufe der Zeit von den be handelnden Ärzten ange passt werden könne. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne in den kom menden Wochen und Monaten erwartet werden (S. 3 Mitte).

3.3

Dr. med. A.___ , FMH für Allgemeinmedizin, bericht ete am 2 8. Juni 2002 ( Urk. 7/5/1 -6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - Unfall am 1 2. Juni 2001 mit - Blow-o ut F ra k tur Orbita links, Status nach Reposition mit PDF-Schale 2 0. Juni 2001, persistierender Enophtalmus - milde traumatische Hirnverletzung mit persistierender (leichter) Mund astschwäche

Nervus

facialis links - posttraumatische Belastungsstörung (Angststörung und depressive Ver stimmung) - Schmerzchronifizierung (vor allem Kopf- und Nackensc h merzen)

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 2. Juni 2001 zu 100 % arbeits unfähig (S. 1 lit . B) . Sein Gesundheitszustand sei eventuell besserungs fähig (S. 1 lit . C). 3.4

Med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, berichtete am 3 0. August 2002 ( Urk. 7/19) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): - chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), beste hend seit Juni 2001, mit Bezug auf die erlittene Gewalt am 1 2. Juni 2001 - Status nach Blow-out Fraktur medial inferior Orbita links am 1 2. Juni 2001 - Status nach milder traumatischer Hirnverletzung am 1 2. Juni 2001 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit Juni 2001

- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0) be stehend seit mindestens Januar 2002 sowie beginnende Somatisie rungsstörung

Er führte aus, seit dem 1 3. März 2002 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( lit . B). Es sei auch auf längere Sicht mit keiner Besserung zu rechnen. Auch unter intensiven stationären und multidisziplinären Massnahmen habe sich das Beschwerdebild nicht verändert, desgleichen unter der bislang erfolgten ambu lanten Therapie. Insgesamt erscheine die Prognose ungünstig und im Verlauf zeige sich eine Tendenz zu Chronifizierung ( lit . D . 7).

4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2) auf folgende Berichte: 4.2

Die Ärzte der MEDAS C.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Unfallversicherung des Beschwerdeführers am 1 6. April 2003 ( Urk. 7/38) gestützt auf die Unfallakten sowie die Untersuchungen des Be schwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 3.1): - Zustand nach Blow-out Fraktur medial inferior orbital links vom 1 2. Juni 2001, operativ versorgt am 2 0. Juni 2001, als Folge einer tätli chen Auseinandersetzung - posttraumatische Anpassungs- oder Belastungsstörung nach Blow-out Fraktur am 1 2. Juni 2001 als Folge einer tätlichen Auseinandersetzung, verbunden mit einer Vielfalt teils ängstlich-depressiver, teils somati scher, teils somatoformer Symptome bei passiv-verweigerndem Interak tionsmodus auf dem Boden einer narzisstischen Dynamik (ICD-10 F43.2 oder ICD-10 F43.1/F45.1) - kognitive Leistungsschwankungen/-einschränkungen unklaren Ausmas ses bei starker Überlagerung der Befunde durch andere Fakto ren

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie eine grosse Narbe im Wangenbereich links nach Schnittverletzung Dezember 1998, Myokymien der fazialisversorgten Muskulatur linksseitig, ein zerviko-cephales

zerviko -brachial linksbetontes Schmerzsyndrom sowie eine Lumbo ischialgie links (S. 18 Ziff. 3.2).

Sie führten aus, insgesamt wirke der Beschwerdeführer in der Untersuchungs situation deutlich niedergeschlagen. Neurologischerseits sei eine Gesichtsasym metrie augenscheinlich mit linksseitig tiefer liegendem Orbitaboden infolge der benannten Blow-out Fraktur. In diesem Zusammenhang stehe auch die neural giforme Trigeminus-Schmerzsymptomatik im Ausbreitungsgebiet V1 und V2

(S.

19 f.) .

Orthopädischerseits bestätige sich die Gesichtsasymmetrie mit Enophthalmus links, supra- und infraorbital ausgeprägter Druckschmerzhaf tigkeit , sowie eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit Angabe von Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Musculus

trapezius linksseitig (S. 20 oben).

Radiologisch, im Kernspintomogramm der LWS, be stünden Zeichen einer Diskopathie in sämtlichen Abschnitten mit mässigen degenerativen Veränderungen. Die HWS-Untersuchung sei allseits entsprechend unauffällig ausgefallen (S. 20 Mitte). Von psychiatrischer Seite falle eine ängst lich-depressive Symptomatik in leicht bis mittelschwerer Ausprägung auf mit Fokussierung auf die Sorge um die eigene Gesundheit. Neuropsychologisch hätten kognitive Leistungsschwankungen und Einschränkungen unklaren Aus masses bei starker Überlagerung der Befunde durch externe Faktoren dokumen tiert werden können (S. 20 unten).

4.3

Med. pract . B.___ (vorstehend E. 3.4) berichtete am 2. April 2004 ( Urk. 7/45) und führte aus, es sei zu einer auch den weiteren Verlauf prägenden Chroni fizie rung der Symptome gekommen. Weder medikamentöse noch psychothe rapeu tische Interventionen hätten auf die somatoformen Symptome einen positiven Effekt gezeigt. Hingegen habe sich die depressive und ängstliche Symptomatik leicht gebessert. Es bestehe weiterhin eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten). 4.4

Dr. med.

D.___ , Facharzt für Neurologie, Allgemeine Medizin FMH, Psychiat rie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, erstatten ihr interdisziplinäres Gutachten zuhanden der Unfallversicherung des Beschwerdeführers am 6. Januar 2006 ( Urk. 7/82/3-25) gestützt auf die Unfallakten, ein psychiatrisches sowie ein neurologisches Konsiliargutachten sowie die Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 3.1): - persistierende Kopf- und Gesichtsschädelschmerzen links bei/mit: - Status nach Blow-out Fraktur medial inferior orbital links 1 2. Juni 2001, operativ versorgt 2 0. Juni 2001 - Zervikalsyndrom mit Funktionseinschränkung der HWS und deutli chen Osteochondrosen sowie Unkovertebralarthrosen mittelzervikal - sekundär reaktiven

Tendomoysen linker Schultergürtel mit klassischer referred - pain -Symptomatik - Schädigung des N. trigeminus links zweiter Ast mit Deafferenzie rungsschmerz im ersten bis dritten Ast - o phthalmologisch Hebungseinschränkung links, dekompensierte

Exo

- und Hyperphorie links und Verdacht auf V-Schielform (Juni 2005) - chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung nach Blow-out Frak tur am 1 2. Juni 2001 als Folge einer tätlichen Auseinandersetzung, ver bunden mit einer Vielfalt teils ängstlich-depressiver, teils somatischer, teils somatoformer Symptome bei passiv-verweigerndem Interaktions modus auf dem Boden einer narzisstischen Dynamik (ICD-10 F43.1/45.1) - gegenüber der Voruntersuchung vom Oktober 2002 stärker ausgeprägte depressive Symptomatik schweren (bis mittelschweren)

Ausprägungs grades (ICD-10 F38.8), hingegen weniger ausgeprägte Intrusionen - periphere N. fazialis -Läsion links vorwiegend den zweiten Ast betreffend bei/mit: - Status nach Schnittverletzung linke Wange Dezember 1998 - Reinnervation mit Fehlaussprossung und klinisch Myokymien und peri okulären

N. fazialis -Spasmen

Sie führten aus, bei der jetzigen Untersuchung des Beschwerdeführers zeigten sich im Wesentlichen gegenüber der Voruntersuchung keine neuen relevanten Aspekte. Neurologisch unter Miteinbezug der fachärztlich-neurologischen Untersuchung bestünden eine Hyp

- und Dysästhesie in der linken Gesichtshälfte sowie periokuläre Kontraktionen links bei intaktem Augenschluss. In der psy chiatrischen Exploration zeige sich gegenüber der Voruntersuchung eine eher depressivere Stimmungslage mit verstärkter Klage über die Beschwerden mit Angabe ängstlich-depressiver Symptome (S. 16). Das wegen der Beschwerden und Funktionseinschränkung zervikal angefertigte Röntgenbild der HWS ergebe unter Berücksichtigung des Alters fortgeschrittene Osteochondrosen und mäs sige bis deutliche Unkovertebralarthrosen mittelzervikal. Die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden, welche im grossen und ganzen mit kleinen quantitativen Abweichungen denjenigen vor drei Jahren entsprächen, seien durch die beschriebenen neurologischen und rheumaorthopädischen Befunde der Art und Lokalisation nach nachvollziehbar und für die typischen referred - pain -pattern auch provozierbar . Als Ursache der persistierenden Kopf- und Gesichtsschmerzen links liege eine Mischung aus einer Funktionsstörung der HWS bei deutlich degenerativen Veränderungen, einem deutlichen myofaszialen Schmerzsyndrom des ganzen linken Schultergürtels und den neurologisch veri fizierten persistierenden Störungen nach der Blow-out Fraktur links mit Trige minus-Schädigung vor (S. 17). Gemessen an einem 100%igen Pensum würden die unfallkausalen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit polydisziplinär zusammengefasst 50 %

betragen ,

zusätzlich die erwähnten qualitativen Ein schränkungen (S. 22).

4 .5

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) berichtete am 1 3. Juli 2009 ( Urk. 7/69) und führte aus, im Vordergrund stehe unverändert die chronische Schmerzsympto matik . Die Situation sei in den letzten Jahren unverändert geblieben. Es sei auch nicht mit einer Veränderung (Verbesserung) zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 1.7).

A m 1 2. April 2011 ( Urk. 7/81) berichtete Dr. A.___

und führte aus, die Situa tion habe sich nicht verändert. Im Vordergrund stünden nach wie vor die chro nischen Schmerzen. Es sei auch nicht mit einer Veränderung beziehungsweise Verbesserung zu rechnen . Der Beschwerdeführer sei unverändert zu 100 % ar beitsunfähig. Dies gelte für alle Tätigkeiten. Es sei nicht damit zu rechnen, dass er wieder erwerbsfähig werde (S. 2 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.11 ). 4.6

Die Ärzte der MEDAS Y.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 6. November 2012 ( Urk. 7/108) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42): - vertebrale bis linksbetonte spondylogene Beschwerden zerviko -thorakal und lumbal mit/bei: - leichter Wirbelsäulenfehlstatik, muskulärer Dysbalance , beginnenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen zervikal und lumbal - Status nach Blow-out Fraktur links Juni 2001 mit/bei: - Enophthalmus links - Status nach Schnittverletzung links Wange 1998 mit/bei: - residuell leichter, mundastbetonter Fazialisparese links mit Myoky mien der fazialisversorgten Muskulatur - sensibles Hemisyndrom links, keinem organischem Korrelat zuzuordnen - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links - Adipositas - Nikotinabusus

Sie führten aus, seitens der am Gutachten beteiligten Fachgebiete seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vergeben worden (S. 42 oben).

Im Rahmen der psychiatrischen

Exploration sei aktuell beim Beschwerdeführer ein unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt worden. Insbesondere hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Störung mit eigenständigem Krankheitswert oder einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung ergeben (S. 52 unten). Eine schwerwiegende behandlungs bedürftige psychiatrische Störung werde zumindest in den letzten Jahren für eher unwahr scheinlich gehalten (S. 53 oben). Vordergründig habe beim Beschwer deführer teilweise eine klagsame , defizit- und beschwerdeorientierte Schilde rungsweise , welche sehr auf das stattgehabte Überfallgeschehen und auf die Schmerzen fixiert gewesen sei, bestanden. Der Beschwerdeführer sei auch mit sehr selbstli mitativen Äusserungen und Gebaren aufgetreten. Weiter sei bei ihm eine regressiv passive Forderungshaltung aufgefallen. Er sei zu einer ge wissen Be drücktheit geneigt, ohne dass eine anhaltende schwere depressive Affektivität auszumachen gewesen sei. Er habe sich mitunter auch nicht mehr über eine eigenständige depressive Symptomatologie beklagt, sondern habe sich mehr heitlich undifferenziert über diverse Schmerzen geäussert und sei thema tisch auf das Überfallgeschehen vom Juni 2001 verhaftet gewesen (S. 42 unten). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit zirka 2003 nicht mehr in psychiat rischer Behandlung zu sein, da kein Behandlungsbedarf mehr bestanden habe.

Zusam mengefasst werde aus gutachterlicher Sicht und auf Basis der Ergebnisse aktuell sowie gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine anhaltende psychi atrische Störung gemäss ICD-10 nicht diagnostiziert. Auf psychiatrischem Gebiet sei der Beschwerdeführer aktuell als voll arbeits- und leistungs fähig ein zustufen (S. 47 Mitte).

In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung hätten sich inkonsistente Ergebnisse unterschiedlichen Ausmasses gezeigt, welche vor dem Hintergrund der Aktenlage, de r Angaben des Beschwerdeführers, der Verhaltensb eobachtung sowie der Ergebnisse aufgrund einer nicht vorhandenen Leistungsbereitschaft im Sinne einer Aggravation zu interpretieren seien (S. 49 unten , S. 52 Mitte ).

Die aus Sicht der Rheumatologie objektivierbaren Probleme , eine leichte Wirbel säulenfehlstatik , eine muskuläre Dysbalance mit insbesondere druckdolenten Weichteilen, hingegen keine relevanten funktionellen Defizite, sowie radiolo gisch beginnende degenerative Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule, würden keine Einschränkung der Arbeitsfähigke it beinhalten. D ies sei auch in früheren Beurteilungen und Gutachten festgehalten worden. Diesbe züglich seien keine neuen Aspekte anzufügen (S. 50 oben , S. 52 oben ).

Aus neurologischer Sicht könne als Residuum beziehungsweise als Defekthei lung der Schnittverletzung an der linken Wange eine leichte, mundastbetonte Fazialisparese links mit Myokymien der fazialisversorgten Muskulatur links festgehalten werden. Diese sei jedoch nicht in einem funktionell relevanten Ausmass vorhanden (S. 51 Mitte). Die im interdisziplinären Gutachten von 2006 postulierte Läsion des N. trigeminus links habe sich aktuell nicht bestätigen lassen und die angegebene Sensibilitätsminderung und Schmerzhaftigkeit der linken Körperhälfte liessen sich aus neurologischer Sicht keinem organischen Korrelat zuordnen (S. 52 Mitte). Die Ar b e its- und Leistungsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 51 oben).

Aus interdisziplinärer Sicht seien dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit und sämtliche leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Einschränkungen in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar. Körperlich schwere Arbeiten könnten eine Exazerbation der vertebralen bis spondylogenen Schmerzen zur Folge haben und seien da her eher nicht geeignet (S. 53). Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der etwas unklar vorliegenden Aktenlage die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit seit zirka 2003/2004 nicht exakt eruierbar . Man könne allerdings davon ausgehen, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit zumindest in der näheren Vergangenheit bei 0 % anzusiedeln sei (S. 54 unten). Aus rheumatologischer Sicht seien die zurzeit zu objektivierenden muskuloske lettalen Beschwerden im Sinne einer vertebralen bis spondylogenen Symptoma tik initial . Erste Rapporte mit Auflistung derartiger Probleme gingen auf das Jahr 2002 zurück. In nachfolgenden interdisziplinären Beurteilungen sei dem Beschwerdeführer wegen Problemen seitens des Bewegungsapparates keine Ar beitsunfähigkeit attestiert worden (S. 54 f.). Aus neurologischer Sicht bestehe keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr (S. 55 oben). Somit sei aus interdisziplinärer Sicht festzuhalten, dass keine anhaltende Arbeitsun fähigkeit von 20 % oder mehr bestehe und eine solche auch retrospektiv nicht bestätigt werden könne (S. 55 oben). Aus interdisziplinärer Sicht sei eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit in den letzten Jahren nicht vorgelegen. Auf grund der fehlenden medizinischen Daten könne insbesondere ein allfälliger Zeitpunkt bezüglich der Verbesserung des psychischen Zustandes nicht genau datiert werden, wobei die gutachterlichen Schlussfolgerungen von 2005 aktuell nicht zu bestätigen seien (S. 55 Mitte).

4.7

Dr. A.___ berichtete am 2 6. Januar 2013 ( Urk. 7/114/1-5) und führte aus, die Situation habe sich nicht verändert. Im Vordergrund stünden nach wie vor die chronischen Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei unverändert zu 100 % ar beitsunfähig. Es sei nicht damit zu rechnen, dass er wieder erwerbsfähig werde (S. 2 Ziff. 1.4). 4.8

Die Ärzte der F.___ berichteten am 2 3. April 2014 ( Urk. 15/1) und führten aus, der Beschwerdeführer sei im ver gangenen Jahr für insgesamt zwei Monate in der Tagesklinik behandelt worden. Dieser berichte erneut, dass die Zeit in der Tagesklinik keine Verbesserung sei ner Symptome gebracht habe. Er klage nach wie vor über ausgeprägte Kon zentrationsstörungen . Er habe auch immer noch am ganzen Körper für ihn unerträgliche Schmerzen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zurzeit keine Indi kation für eine tagesklinische Behandlung, zumal der Beschwerdeführer diese beim letzten Mal als eher belastend und wenig hilfreich erlebt habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich das Zustandsbild, das mehr oder weniger seit 2001 bestehe, insoweit verfestigt habe, dass nicht unbedingt mit einer Verbes serung zu rechnen sei.

4.9

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 2 5. April 2014 ( Urk. 15/2) und nannte folgende Diagnosen: - chronische Zervikalgie und Lumbalgie, mit radikulären

Reizerscheinun gen in den linken Extremitäten; keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel - Status nach traumatisch bedingter Blow-out Fraktur links am 1 2. Juni 2001, mit Schädigung des N. trigeminus links - residuelle periphere Facialisparese links, bei Status nach Schnittverlet zung im Wangenbereich links im Dezember 1998

Er führte aus, die zervikalen und lumbalen Beschwerden, welche auf den Sturz vom Juni 2001 zurückzuführen seien, hätten keine Folgen bezüglich einer Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel. Neurologisch seien die Befunde unauffällig und ohne Hinweise auf für segmentäre oder periphere Ausfälle. Auch die durchgeführten EMG-Untersuchungen hätten normale Befunde ergeben. Therapeutisch sollten bei den zervikalen und lumbalen Be schwerden konservative Behandlungsmassnahmen weiterhin ausreichen (S. 3) .

5. 5.1

Die Rentenzusprache im Jahr 2003 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 2 8. November 2002 ( Urk. 7/26) gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.3), med. pract . B.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) sowie de r Ärzte der Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1). Damals standen die Blow-out Fraktur der linken Orbita, eine milde traumatische Hirnverletzung mit persistie render Mundastschwäche, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidi vierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sowie ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund, und gestützt darauf wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Gestützt auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS Y.___ vom 6. November 2012 (vgl. vorstehend E. 4.7) ging die Bes chwerdegegnerin davon aus, dass beim Beschwerdeführer insbesondere durch die Rückbildung der psychi schen Leiden nunmehr keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr fe stgestellt werden könnten, womit eine Verbesserung des Gesundheitszu standes ausgewiesen sei und der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.

Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, es würden keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes bestehen. Zudem bemän gelte er das MEDAS-Gutachten ( Urk. 1. S. 7 f.). 5.2

Das MEDAS-Gutachten vom 6. November 2012 ( Urk. 7/108) beruht auf den für die stritti gen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und be rück sichtigt die vom Beschwerdeführer

geklagten Beschwerden in ange messe ner Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte Teilgutachter in Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , darauf aufmerksam ( Urk. 7/108/90-134), dass beim Beschwerdeführer vordergründig eine klagsame , defizit- und beschwerdeorientierte Schilderungswiese bestanden habe , welche sehr auf das stattgehabte Überfallgeschehen und au f die Schmerzen fixiert gewesen sei , und er auch mit sehr selbstlimitativen Äusserungen und Gebaren aufgefallen sei (S. 35 oben). Weiter bezog Dr. H.___ ausdrücklich Stellung zu früheren psychischen Befunden und den in der Vergangenheit beim Beschwer deführer diagnostizierten Störungen (S. 36 oben). Teilgutachter Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH, zeigte zudem auf ( Urk. 7/108/59-89), dass aus neurologischer Sicht als Residuum beziehungsweise als Defektheilung der Schnittverletzung an der linken Wange von 1998 eine leichte, mundastbetonte Fazialisparese links mit Myokymien der fazialisversorgten Muskulatur links festgehalten werden könne, diese jedoch nicht in einem funktionell relevanten Ausmass vorhanden sei (S. 27 Mitte). Teilgutachter

Dr. med. J.___ , FMH Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, legte ausserdem dar ( Urk. 7/108/135-166), dass sich im Bereich der hauptsächlich geklagten Schmerzlokalisation zervikal und am zerviko -thorakalen Übergang sowie lumbal keine relevanten funktionell en Defizite eruieren liessen,

keine Radikulopathie

vorliege und auch keine anderweitigen Hinweise auf eine Sys tem erkrankung fassbar seien (S. 28 oben).

Das MEDAS-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheits zustand und Ar beitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist somit für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. So zeigten die Gutachter in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung weder aus rheumatologischer Sicht, noch aus neurologischer und neuropsychologischer beziehungsweise psychiatrischer Sicht Hinweise für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesundheitsstörung ergeben haben. Überdies begründeten sie einlässlich und sorgfältig, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Verbesserung seines Gesundheitszustandes die bisherige Tätigkeit und sämtliche leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Einschränkungen in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche ohne verminderte L eistungsfähigkeit zumutbar sei en , körper lich schwere Arbeiten hingegen eine Exazerbation der vertebralen bis spondylo genen Schmerzen zur Folge haben könnten und daher nicht geeignet seien .

Das Gutachten erfüllt dam it entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführe r s die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.3

Auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.5, 4.6, 4.8) , wonach der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei, kann demgegenüber nicht abgestellt werden. So nannte er in seinen Berichten einzig die Diagnosen und legte weder die erhobe nen Befunde dar, noch nahm er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor . Die von Dr. A.___ genannte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann vor die sem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, zumal er seine Einschätzung weder näher begründete noch Angaben zu funktionellen Einschränkungen machte, sondern lediglich von einer schlechten Prognose berichtete und sich allgemein auf den unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezog. Zudem stützte er sich bei seinen Ausführungen auch auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführer s , welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Auch seine Ausführungen, wonach nicht damit zu rechnen sei, dass d er Beschwerdeführer je wieder erwerbsfähig werde , vermögen die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch die MEDAS-Gut achter nicht zu entkräften.

Auch der Bericht von m ed.

pract . B.___ (vgl. vorstehend E. 4.3), wonach es zu einer Chronifizierung der Symptome gekommen sei, vermag die Einschätzung der MEDAS-Gutachter nicht zu entkräften. So entbehren die von ihm gestellten Diagnosen einerseits einer Grundlage im beschriebenen Befund, andererseits äusserte

er sich in seiner Beurteilung nicht konkret zum Zustandekommen der gestellten Diagnosen und machte auch keine Angaben zu Einsch ränkungen der Arbeitsfähigkeit. D ie MEDAS-Gutachter konnten mit Blick auf den Verlauf der psychischen Beeinträchtigung die im Bericht von pract . med. B.___ genannten Diagnosen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Epi sode im Oktober 2012 nicht mehr bestätigen. Sofern in der Vergangenheit beim Beschwerdeführer gewisse Tendenzen oder eine bedrückte Stimmung punktuell vorgelegen haben sollten, seien diese gemäss MEDAS-Gutachter aktuell als vollständig remittiert zu werten und allenfalls im Zusammenhang mit der be ric hteten Schmerzkomponente und den selbstlimitativen Darstellungsweisen des Beschwerdeführers zu sehen ( Urk. 7/108/90-134 S. 37 oben) .

Diesbezüglich fällt ferner ins Gewicht, dass

sich der Beschwerdeführer seit 2003 nicht mehr in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befindet und auch keine Psychopharmaka einnimmt . Unter diesen Umständen schien es trotz feh lender antidepressiver beziehungsweise intensiver psychopharmakologischer Behand lung zu keiner weiteren Entwicklung der psychiatrischen Symptomatik gekom men zu sein, was ebenfalls für die Remission des im Jahre 2002 noch beschrie benen depressiven Zu standes spricht. Ausserdem berichtete der Be schwer deführer in der gutachterli chen Untersuchung von zielgerichteten Akti vitäten (vgl. Urk. 7 / 108/90-134 S. 29 Mitte), was e benfalls mit der Diagnose einer depressiven Störung nicht verein bar ist. Das Gesagte lässt den Schluss zu, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht allzu hoch ist und psychiat rischerseits keine leistung sbeei n t rächtigende Stö r ung mehr vorliegt.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit im MEDAS-Gutachten von 2012 umzustossen ver möchten. 5.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Da ein anhaltender Gesundheitsschaden nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Ab klärungen verzichtet werden kann.

Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behan deln den Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vor gängig geäusserten divergierenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bun desgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 2 0. März 2012 E. 4.5).

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.

An dieser Beurteilung ändern auch die erst nach Erlass der angefochtenen Verfü gung verfassten Berichte der Ärzte der F.___ (vgl. vorstehend E. 4. 9 ) sowie von Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 4 . 10 ) nichts, da das Gericht der beschwerde weisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwal tung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 5.5

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund des interdiszipli nären MEDAS-Gutachtens mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. So bestehen im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahr 2003 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit mehr. Insbesondere konnte ein unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt werden und der erhobene klinische rheumatologische Befund bot keine Hin weise für relevante funktionelle Defizite. Diese Beurteilung stimmt ausserdem mit den Resultaten der neuropsychologischen Testung überein, zumal sich inkonsistente Ergebnisse unterschiedlichen Ausmasses gezeigt hatten, welche im Sinne einer Aggravation zu interpretieren sind. Auch die deutliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und dem unbeeinträchtigten klini schen Eindruck spricht für die komplette Abheilung der im Jahre 2002 doku mentierten Diagnosen und somit für eine Verbesserung des Gesundheits zu stan des des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 4.7).

Somit ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten von Oktober 2012 davon auszu gehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und der Beschwerdeführer nunmehr in der bisherigen und einer leichten bis mittel schweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist . 5.6

Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten ( Urk. 7/109) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführun gen erübrigen. 5.7

Der Einwand des Beschwerdeführers betreffend Selbsteingliederung ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 38-41) kann ebenfalls nicht gehört werden.

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Ver wertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 E. 4.2.2, vom 1 0. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 E. 3.3 vom 2 6. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederer wägungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 5 5. Alter s jahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.

Damit wird dem Umstand Rech nung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeits markt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.

Der am 1 0. August 1960 geborene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/3) war im Zeit punkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 1 4. März 2013 ( Urk.

2) erst 52 Jahre alt und bezog seit Juni 2002 (Urk. 7/33), mithin seit rund 11 Jahren, eine ganze Rente. Mit keinem der beiden Kriterien (Alter, Dauer Rentenbezug) fällt der Beschwerdeführer unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis, bei welchem die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prüfen beziehungsweise diesbezüglich Hilfeleistungen anzubieten hat . Dem Beschwerdeführer ist die Verwertung seines Leistungspotentials demnach ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung zuzumuten und er sollte in der Lage sein, sich im Arbeitsmarkt selber wieder einzugliedern. Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin ausserdem bereits im März 2010 auf ein Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 7/74).

5.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu b e stimmten Invaliditätsgrad von 0 % eine Renteneinstellung verfügt hat. Die Beschwer degegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefoch tenen Verfügung vom 1 4. März 201 3 folgenden Monats verfügt.

Die angefochtene Verfügung vom 1 4. März 2013 ( Urk.

2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.3

Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss mit Eingabe vom 2 0. Mai 2014 geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden 40 Minuten und Fr. 140.-- Barauslagen ( Urk. 16 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Insbesondere erscheint ein Aufwand von 12 Stunden für das Aktenstudium sowie die Beschwerde schrift als überhöht, zumal diese aus rund sieben Seiten Text besteht, wovon gut vier Seiten

zusammenfassende Wiederga ben der Akten sind und rund zwei Seiten aus rechtlichen Erwägungen bestehen. Für das Abfassen der Beschwerdeschrift erscheint deshalb ein Aufwand von vier Stunden als angemessen, womit sich eine Kürzung um 8 Stunden ergibt und dementsprechend ein Aufwand von 10 Stunden 40 Minuten zu entschädigen ist.

B ei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 2‘455.20 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird für seinen Aufwand mit Fr. 2 ' 455 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach