Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1965, war seit 1. Mai 2006 bei der Y.___ als Sekretärin und Reinigungsmitarbeiterin (Urk. 8/ 1
4) und seit 1. Juni 2007 bei der Z.___ als Verkäuferin tätig (Urk. 8/13), als sie sich am
17. August 2010 unter Hinweis auf Brustkrebs bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug anmeldete (Urk. 8/5). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38-39) mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 eine befristete ganze Invalidenrente für März 2011 und eine befristete halbe Invalidenrente vo n April 2011 bis März 2012 zu (Urk. 8/44-51; Urk. 8/42). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 1. Februar 2013 (Urk. 8/56/3-11)
sprach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
der Versicherten mit Urteil vom 4. September 2014 im Prozess Nr. IV.2013.00122 von Dezember 2010 bis März 2011 eine befristete ganze und von April 2011 bis März 2012 eine befristete halbe Rente zu (Urk. 8/60). 1.2
Seit 1. Januar 2016 arbeitet die Versicherte über ein Hilfswerk als Mithilfe in einem Hort und meldete sich am 14. August 2018 unter Hinweis auf eine Fibro myalgie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/69). Gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 27. Dezember 2018 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/82) , und kündigte mit Vorbescheid vom 28. März 2019 an, das Leistungs begehren abzuweisen (Urk. 8/86), wogegen die Versicherte am 21. Juni 2019 Ein wände erhob (Urk. 8/94). Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2 = Urk. 8/ 100). 2.
Am 12. August 2019 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 12. Juli 2019 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen (Rentenleistungen und berufliche Mas s snah m en ) auszurichten, eventuell sei sie durch das Gericht polydisziplinär begut achten zu lassen oder die Sache sei zwecks Begutachtung an die IV-Stelle zu rückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 15. Okto ber 2019 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr eine unentgeltliche Rechtsvertre terin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Be urteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwal tung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung mit der Begründung (Urk. 2), der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin habe sich seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts im März 2015 (richtig: September 2014) nur unwesentlich verändert. Es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass für angepasste Tätigkeiten eine 70%ige Arbeits fähigkeit bestehe (S. 1 unten). Die vorliegenden medizinischen Berichte seien um fassend, weswegen keine weiteren Abklärungen notwendig seien (S. 2 Mitte). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), es habe sich vor allem ihr psychische r Zustand verändert. Vergleiche man die erhobenen psychiatrischen Befunde, sei die Verschlechterung des Gesundheitszustandes of fensichtlich (S. 8 Ziff. 17 f.). Die angefochtene Verfügung sei ohne rechtsgenüg liche Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverhalt ergangen, weshalb sie aufzuheben sei (S. 10 Ziff. 25). Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit ihren Einwänden auseinandergesetzt, weshalb sie das rechtliche Gehör verletzt habe (S. 11 Ziff. 29). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat.
Da für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zur angefochtenen Verfügung entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2) , überprüfte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 4. September 2014 (Urk. 8/60) den Sachverhalt bis zum Erlass der damals angefochtenen Verfügung vom
18. Dezember 2012 (Urk. 8/44-51). Zu vergleichen ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt jener Verfügung
mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2). 3. 3.1
Gestützt auf die Berichte der A.___ sowie d ie Berichte der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) über die internistische, orthopä disch/ rheu - matologische und psychiatrische Untersuchung kam das Gericht im Urteil vom 4. September 2014 (Urk. 8/60) zum Schluss, dass ab 1. Januar 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten und in einer be hinderungs - angepassten Tätigkeit auszugehen war (E. 4.4). 3.2 3.2.1
Die Ärzte der A.___ , Abteilung Rheumatologie, stellten mit Bericht vom 21. Dezember 2010 (Urk. 8 /20/5-7) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei - leichter Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) - Druckschmerz im Sternosakralgelenk - Status nach invasivem Mammakarzinom links - Lendenwirbelkörper
(LWK) -2- Deckplatten-Einbruch, Erstdiagnose am 21. Dezember 2010 - chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom links be tont - Differentialdiagnose: SAPHO-Syndrom Als Nebendiagnosen wurden genannt: - invasives myoepitales Mammakarzinom Dezember 2009 - Segmentektomie, onkoplastische Rekonstruktion - Status nach Chemotherapie und Radiotherapie - Status nach beidseitiger Ovarektomie 2003 und 2009 - Status nach abdominaler Myomektomie 1997 - Status nach Laparoskopie bei Endometriose 2001 - Status nach anamnestisch Helicobacter
pylori
Eradikation 2010 Seit drei Jahren bestünden thorakolumbale Schmerzen in der Wirbelsäule mit zeitweiliger Ausstrahlung in den linken Arm. Die Beschwerdeführerin klage zu dem über Gesässschmerzen. Es zeige sich eine Haltungsanomalie bei muskulärer Insuffizienz sowie adipösem Habitus. Bei aktueller Bewegungsarmut werde Phy siotherapie verordnet. Im Rahmen der MRI-Abklärung des Deckplattenein bruchs ohne klinischen Druckschmerz werde ebenfalls die vordere Brustwand beurteilt, um ein SAPHO-Syndrom auszuschliessen (S. 2-3). 3.2.2
M it Bericht vom 14. Oktober 2011 (Urk. 8 /24/5-6) gingen die Ärzte der A.___
bei ansonsten unveränderter Diagnose nicht mehr von einem chronischen thorakovertebralen , sondern von einem intermittierenden thorako lumbalen Schmerzsyndrom aus und diagnostizierten zusätzlich eine inzipente Degeneration im medialen Kompartement des rechten Knie s (S. 1). Nun stünden nach Angaben der Beschwerdeführerin Schmerzen mit Schwellungsgefühl in der vorderen Brust wand, Knieschmerzen beidseits und Plantarfaszien sowie Achil les sehnenschmer zen im Vordergrund. Das anlässlich der letzten Konsultation ver ordnete MRI der vorderen Brustwand sei damals von der Beschwerdeführerin ab gesagt worden. Zehn Monate nach der letzten Konsultation bestehe ein ähnli ches Beschwerde bild, wobei die Klinik nicht mit der Anamnese und der dadurch subjektiven Ar beitsunfähigkeit korreliere. Die anamnestischen Beschwerden seien
klinisch kaum fassbar. Man empfehle eine Ganzkörperskelettszintigraphie, wo für sich die Be schwerdeführerin nicht entscheiden könne. In ihrer ange stammten Tätigkeit als Reinigungskraft und Verkäuferin sei sie aktuell aus rheumato logi scher Sicht zu 50 bis 100 % einsetzbar, wobei eine schrittweise Er höhung und Wech selbelastung mit vermehrten Pausen zu empfehlen sei. Ob aus onkologi scher oder psychiatri scher Sicht eine Beeinträchtigung bestehe, sei nicht beurteilbar. Da auf den Vor schlag einer kräftigenden Physiotherapie keine eindeutige Zusage der Beschwer deführerin erfolgt sei, sei die Prognose der Wie dereingliederung mo derat (S. 2). 3.3 3.3.1
Am 11. September 2012 fand eine internistische, orthopä disch/rheumato logisch e und psychiatrische Untersuchung durch die Ärzte des RAD statt. 3.3.2
Mit Bericht vom 19. September 2012 (Urk. 8 /32) stellte Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden- mehr als der Brustwirbelsäule - chronisches thorako -lumbales Schmerzsyndrom bei rechtskonvexer Skoliose und Status nach LWK-2-Deckplatteneinbruch und Osteo chondrosen L4/5 Der Status nach invasivem Mammakarzinom mit Operation und Therapie wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Bei Verdacht auf eine Spondylarthritis mit peripherer Gelenkbeteiligung sei die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin noch in einem Pensum von etwa 50 % zumutbar. Übereinstimmend mit den Ärzten der A.___ könne aus rheumatologischer Sicht ab 1. Januar 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, die schrittweise, beispiels weise mit 10 % mehr pro Monat, hätte gesteigert werden können. Bis Beginn des Jahres 2012 wäre somit eine Arbeitsfähigkeit von 70% erreichbar gewesen. Eine weitere Steigerung sei aufgrund der Dekonditionierung und des erhöhten Pausenbedarfs infolge der Müdigkeit und der Erschöpfung bis heute nicht rea lis tisch, aber unter optimalen Bedingungen in Zukunft eventuell mög lich. Als an gepasst gelte eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufi ges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäu len -, hüft gelenks
- und kniegelenksbe lastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten und ohne Nässe- und Kälteexposition (S. 4). 3.3.3
Die allgemeinmedizinisch-internistische Untersuchung durch Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, ergab folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8 /33 S. 3 unten): - invasives Mammakarzinom mit Erstdiagnose im Dezember 2009 - Segmentektomie und onkoplastische Rekonstruktion - Status nach Chemotherapie und Radiotherapie bis Sommer 2011 Die Beschwerdeführerin berichte, bezüglich des Brustkrebses völlig beschwer de frei zu sein (S. 1). Aufgrund dieser Erkrankung sei sie analog der Einschät zung durch Dr. D.___ ab 23. Dezember 2009 zu 100 %, ab 1. Juli 2010 zu 80 % und seit 1. Januar 2011 zu 50 % arbeitsunfähig. Aufgrund der aktuellen Untersuchung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer kör perlich leich ten Tätigkeit auszugehen, wobei ein stufenweiser Aufbau sinnvoll sei. Die bis herige Tätigkeit könne als angepasst gelten, sofern kein häufiges He ben, Tragen oder Transportieren von Lasten über 10 kg vorkomme (S. 4). 3.3.4
Die psychiatrisc he Untersuchung durch Dr. med.
E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ergab keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Bisher sei keine psychiatrisch bedingte Arbeits un fähig keit attes tiert worden und aufgrund der aktuellen Exploration sei aus psychia tri scher Sicht bis auf weiteres von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszu gehen (Urk. 8 /34 S. 7-8). 4. 4.1
Über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten die folgenden Berichte: 4.2
Laut Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin, vom 12. Mai 2016 (Urk. 8/76/5-7) klage die Beschwerdeführerin über abendliche Atembeschwerden insbesondere im Rahmen einer Erkältungserkran kung anfangs März 201 6. Die Erkältung sei abgeheilt, die Nase sei manchmal noch verstopft. Beim Treppensteigen in den dritten Stock sei die Atmung er schwert, das Bergaufgehen werde tendenziell vermieden, hier könne es auch zu entsprechenden Atembeschwerden kommen. Daneben gebe es auch abendliche Thoraxschmerzen , die muskuloskelettal imponierten und in der klinischen Unter suchung parasternal lokalisiert seien. Diese Schmerzen seien in ihrer Ursache nicht klar, sie imponierten muskuloskelettal und seien unabhängig von den asth matischen Beschwerden. Im klinischen Befund finde sich ansonsten kein relevan ter abnormer Befund. Die Messung der Atemmechanik zeige vergleichbar zur Voruntersuchung eine leichte obstruktive Ventilationsbehinderung. Das Asthma bronchiale sei als postinfektiös einzuschätzen und sei eventuell auch mit der Pol lensaison etwas aktiver geworden (S. 1 unten f.). 4.3
PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Viszeralchirurgie , berichtete am 15. Februar 2017 (Urk. 8/76/3-4) ,
anamnestisch sei die umbilikale
Trokarnarbenhernie weiterhin phasenweise symptomatisch, wobei keine Hinweise vorlägen, dass gravierende Einklemmungen stattgefunden hätten. Die Beschwer deführerin wisse, dass die Hernie von selbst nicht verschwinden werde und sie diese wohl irgendwann operativ versorgen lassen müsse. Sie habe sich aber vor allem absichern wollen, dass die Schmerzen am Nabel nichts mit ihrem Mamma-Karzinom zu tun hätten (S. 2). 4.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, A.___ , berichtete am 14. November 2017 (Urk. 8/76/1-2), dass gemäss den diagnostischen Fibro myalgiekriterien 2010 die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt werden könne. Aktuell fänden sich weder anamnestisch noch klinisch noch laborchemisch Hin weise für eine sekundäre Fibromyalgie (S. 2 oben). 4.5 4.5.1
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, stellte im Bericht vom 13. September 2018 (Urk. 8/76/8-9) folgende Diag nosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.0) bei/mit - multifaktoriellen psychosozialen Belastungssituationen - hypochondrische Störung (F45.2) bei - Status nach Mammakarzinom links - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei/mit - chronischem tho r akovertebralem Schmerzsyndrom bei rechtskonvexer Skoliose - chronischem intermittierendem lumbovertebrogenem Schmerzsyn drom links betont - benignes Hypermobilitätssyndrom - Spondylarthrosen - Fibromyalgie
Die Beschwerdeführerin sei im Bewusstsein klar und in allen Qualitäten voll ori entiert. Es seien keine Auffassungsstörungen vorhanden , aber leichtgradige Auf merksamkeits
- und Konzentrationsstörungen. Im formalen Denken sei die Be schwerdeführerin gehemmt, deutlich grübelnd und eingeengt auf ihre Schmerzen und ihre unklare psychosoziale Situation . Ausgeprägte hypochondrische Ängste und zukunftsbezogene Befürchtungen seien vorhanden. Die Mobilität sei durch persistierende und wandernde Schmerzen eingeschränkt. Es bestünden keine An haltspunkte für Zwangsgedanken und Zwangshandlungen. Ich-Störungen im Sinne von Derealisation und Depersonalisation seien bei Angstzuständen teil weise vorhanden. Der Affekt sei schwankend mit Niedergeschlagenheit und De primiertheit . Die Beschwerdeführerin
berichte über ein andauerndes Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit, das Selbstwertgefühl sei vermindert. Im Antrieb sei sie leicht gehemmt und psychom otorisch teilweise unruhig. Sie berichte
über Ein- und Durchschlafstörungen und einen verminderten Appetit. Die Frustra tions toleranz sei gering. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine akute Suizi dalität und Fremdgefährdung.
Aufgrund der raschen Ermüdbarkeit, der Antriebsstörung, der verminderten Stressintoleranz und der kognitiven Einschränkung im Sinne von Konzentrati onsstörungen sowie der chronischen Schmerzen bestehe eine deutliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Hilfsarbeiterin. 4.5.2
Im Bericht vom 19. Februar 2019 (Urk. 8/84) wiederholte Dr. I.___ seine zuvor gestellten Diagnosen (vgl. S. 5 Ziff. 2.5). Unter der aktuellen psychiatrischen und psychotherapeutischen Therapie sei es zur a llmählichen Ver besserung der depressiven Symptomatik gekommen. Jedoch leide die Beschwer deführerin weiterhin an hypochondrischen Befürchtungen und an einer ängstli chen Stimmung sowie chronischen Schmerzen. S ie klage weiterhin über den Ver lust von Interesse an der Umwelt, an Beschäftigungen und auch an der eigenen Person. Ihr Durchhaltevermögen sei körperlich und psychisch weiterhin vermin dert. Sie leide unter rascher Ermüdbarkeit. Kleinste Arbeiten strengten sie über mässig an, sie fühle sich körperlich schwach und sei schnell überfordert (S. 4 Mitte). Die Beschwerdeführerin arbeite seit 2016 in einer ehrenamtlichen Tätig keit. Im Rahmen der aktuellen Therapie könnte man sie für eine behinderungs angepasste Tätigkeit 2 mal wöchentlich 3-4 Stunden in einer Kinderkrippe ge winnen (S. 6 Ziff. 3.5). 4.6
Gemäss dem bei der Beschwerdegegnerin am 22. November 2018 eingegangenen (vgl. Aktenverzeichnis) undatierten Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 8/79), liege bei der Beschwerdefüh rerin seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung (F33) vor, welche im Ver laufe der letzten Jahre eher zunehmend gewesen sei. Seit Jahrzehnten bestünden skelettale Beschwerden im Sinne einer Fibromyalgie (S. 2 Ziff. 2.1). Die Be schwerdeführerin erleide täglich e Schmerzattacken, insbesondere an verschiede nen Gelenken, jedoch auch an den Weichteilen. Hinsichtlich des psychiat r ischen Krankheitsbildes soll e Rücksprache mit dem behandelnden Psychi ater genommen werde n (S. 3 Ziff. 2.4).
Die Beschwerdeführerin arbeite aktuell zu 20 % ( 2 Vormittage jeweils 3 Stunden) als Hilfskraft in einer Kinderkrippe (S. 4 Ziff. 3.1 und S. 6 Ziff. 4.1). Diese Arbeit sei wechselbelastend und teamorientiert (S. 4 Ziff. 3.3). Es lägen eine schnelle Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen vor (S. 4 Ziff. 3.4). Eine leidensan gepasste Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin eventuell während 2 Stunden pro Tag ausführen, wobei für genauere Angaben diesbezüglich Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater zu nehmen sei (S. 6 Ziff. 4.2). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin autonom (S. 6 Ziff. 4.5 und S. 8 Ziff. 4.2 ). 4 .7
4.7.1
Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 (Feststellungsblatt vom 28. März 2019, Urk. 8/85) fest, aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht habe zwar lediglich die Bezeich nung (Diagnose) der führenden Gesundheitsstörung en gewechselt, welche nun eindeutig psychisch dominiert seien, wobei diese Beurteilung natürlich nicht rechtsgenüglich sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aber auf jeden Fall die Angabe des behandelnden Psychiaters (vgl. E. 4.5.1), dass selbst eine ange passte Tätigkeit nur zur Beschäftigung im Rahmen der Therapie und nur an 2 Tagen pro Woche für 3-4 Stunden möglich beziehungsweise zumutbar sei , nicht nachvollziehbar (S. 4 unten). Es seien weitere Berichte der Behandlungen der letz ten Monate anzufordern. Sollten keine vorliegen, sei eine unausweichliche poly disziplinäre Begutachtung zu veranlassen (S. 5 oben). 4.7.2
Am 11. März 2019 (Urk. 8/85) legten Dr. K.___ und Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD,
dar, dass die aktuellen Arzt berichte durchwegs keine anderen Diagnosen enthielten . Die Arbeitsunfähigkeit werde seitens des Hausarztes Dr. J.___
(vgl. E. 4.6)
ausschliesslich psychiat risch begründet, wobei der Vergleich des aktuellen Berichts des behandelnden Psychiaters mit dem psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht von 2012 zwar formal unterschiedlich formulierte Diagnosen zeige, welche aber rein vom medi zinischen Inhalt her gar nicht so weit auseinanderlägen. Aus somatischer Sicht bestehe ebenfalls keine wesentliche Differenz zwischen den aktuellen Diagnosen , zum Beispiel im Bericht der A.___ von November 2017 , und dem rheumatologischen RAD-Untersuchungsbericht von September 201 2. Zusam menfassend habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus versi cherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich nicht wesentlich ver ändert seit dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchungen im Jahr 2012 (S. 6 unten f.). 5. 5.1
Gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärzte Dr. K.___ und Dr. L.___ ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich nicht wesentlich verändert habe (Feststellungsblatt vom 28. März 2019, Urk. 8/85 S. 7 oben). 5.2
Was die somatischen Beschwerden betrifft, lagen bei der Beschwerdeführerin im Dezember 2012 laut den Ärzten der A.___
(E. 3.2) und den RAD-Ärzten (E. 3.3) neben dem Status nach Mammakarzinom eine schmerzhafte Be wegungs
- und Belastungseinschränkung der Lenden- mehr als der Brustwirbel säule bei chronischem thorako -lumbalen Schmerzsyndrom vor. Aktuell wurden Spondylarthrosen , ein Hypermobilitätssyndrom, ein chronisch intermittierendes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom und ein Fibromyalgie syndrom
diagnosti ziert, wobei die Diagnose einer Fibromyalgie bereits im September 2011 vom Hausarzt erwähnt wurde (vgl. Urk. 8/60 E. 3.5). Es kann somit davon ausgegan gen werden, dass sich d er somatische Gesundheitszustand seit Dezember 201 2 nicht wesentlich verändert ha t . Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten . 5.3
Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 19. September 2012
(E. 3.3.4) ledig lich eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte .
Dr. I.___ ( E . 4.5) , bei welchem die Beschwerdeführerin seit November 2014 in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung steht, di agnostizierte aktuell eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig leicht gradige Episode mit somatischem Syndrom (F 33.0), eine hypochondrische Stö rung (F45.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (F45.42) bei den bekannten somatischen Diagnosen .
Damit hat sich hinsichtlich der Diagnosestellung eine Änderung ergeben, wobei Dr. K.___ (E. 4.7) darin beizupflichten ist, dass nicht die Diagnose, sondern in ers ter Linie der psychopa th ologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1). Vergleicht man allerdings den von Dr. E.___ (E. 3.3.4) erhobenen Psy chostatus mit dem von Dr. I.___
(E. 4.5.2) erhobenen, ergeben sich unabhängig von den gestellten Diagnosen sehr wohl Unterschiede im psy chopathologischen Befund : So erhob Dr. E.___ eine leichte Aufmerksamkeits störung und eine leichte Affektlabilität, ein schwankendes Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl, eine leichte Einschränkung der Vitalgefühle und Einschlafstö rungen (S 7 unten) . Dr. I.___
beschrieb ebenfalls eine leichtgra dige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstör ung, erlebte die Beschwerdefüh rerin im formalen Denken aber als gehe m mt, deutlich grübelnd und auf die Schmerzen eingeengt , wies auf hypochondrische Ängste hin und erwähnte chro nische Ein- und Durchschlafstörungen. Er erhob teilweise Ich-Störungen im Sinne von Derealisation und Depersonalisation bei starken Angstzuständen und ein vermindertes Selbstwertgefühl. Ihm gegenüber berichtete die Beschwerdefüh rerin über ein andauerndes Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit ( E. 4.5.1 ). Damit erscheint eine Veränderung des psychiatrischen Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich , wovon im Übrigen auch Dr. K.___ und Dr. L.___ ausgingen (E. 4.7.2) , hielten doch auch sie fest, dass die formal unterschiedlich formulierten Diagnosen rein vom medizinischen Inhalt her auseinander
lägen , wenn auch nicht gar so weit. 5. 4
Allerdings kann aufgrund der Berichte von Dr. I.___ nicht schlüssig beurteilt werden , wie sich der veränderte Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt . Zum einen scheint di e Einschätzung der Arbeitsfähig keit nicht unabhängig von subjektiven Gesichtspunkten erfolgt zu sein, da sie von den gegenwärtigen Verhältnissen ausgeht (Tätigkeit in einer Kinderkrippe an 2 Tagen pro Woche während 3-4 Stunden ) . Zum anderen sind, geht es um psy chische Erkrankungen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rers eits
- erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 418 ; BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Den
Berichte n
von Dr. I.___
können nicht genügend Angaben entnommen werden, die in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens Rückschlüsse auf das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin zuliessen. Im Übrigen ging auch Dr. K.___ ursprünglich davon aus, dass weitere Abklärungen notwendig seien, erachtete er doch eine polydisziplinäre Untersuchung als «un ausweichlich» (vgl. vorstehend E. 4.7.1).
Ein Vergleich mit der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 präsentierte, ist demnach aufgrund der vorhandenen Akten nicht möglich. 6. 6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegeg nerin den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, weshalb die Sa che zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf Weiterungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden. 7 . 7 .1
Gestützt auf Art.
69 Abs.
1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Da die Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführer in keine Kostennote eingereicht hat, ist die Prozessentschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung gestützt auf §
9 in Verbindung mit §
8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) sowie in Verbindung mit §
34 Abs.
3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen ermessensweise zu bemessen (vgl.
Urk.
9 Ziff. 3 ) . Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr.
220.
zuzüglich Mehrwertsteuer ( MWSt ) ist die Entschädigung auf Fr.
2' 4 00.
(inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen und der unterliegen den B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 4) und seit 1. Juni 2007 bei der Z.___ als Verkäuferin tätig (Urk. 8/13), als sie sich am
17. August 2010 unter Hinweis auf Brustkrebs bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug anmeldete (Urk. 8/5). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38-39) mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 eine befristete ganze Invalidenrente für März 2011 und eine befristete halbe Invalidenrente vo n April 2011 bis März 2012 zu (Urk. 8/44-51; Urk. 8/42). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 1. Februar 2013 (Urk. 8/56/3-11)
sprach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
der Versicherten mit Urteil vom 4. September 2014 im Prozess Nr. IV.2013.00122 von Dezember 2010 bis März 2011 eine befristete ganze und von April 2011 bis März 2012 eine befristete halbe Rente zu (Urk. 8/60).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Be urteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwal tung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 2 Am 12. August 2019 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 12. Juli 2019 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen (Rentenleistungen und berufliche Mas s snah m en ) auszurichten, eventuell sei sie durch das Gericht polydisziplinär begut achten zu lassen oder die Sache sei zwecks Begutachtung an die IV-Stelle zu rückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 15. Okto ber 2019 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr eine unentgeltliche Rechtsvertre terin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung mit der Begründung (Urk. 2), der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin habe sich seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts im März 2015 (richtig: September 2014) nur unwesentlich verändert. Es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass für angepasste Tätigkeiten eine 70%ige Arbeits fähigkeit bestehe (S. 1 unten). Die vorliegenden medizinischen Berichte seien um fassend, weswegen keine weiteren Abklärungen notwendig seien (S. 2 Mitte).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), es habe sich vor allem ihr psychische r Zustand verändert. Vergleiche man die erhobenen psychiatrischen Befunde, sei die Verschlechterung des Gesundheitszustandes of fensichtlich (S. 8 Ziff. 17 f.). Die angefochtene Verfügung sei ohne rechtsgenüg liche Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverhalt ergangen, weshalb sie aufzuheben sei (S. 10 Ziff. 25). Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit ihren Einwänden auseinandergesetzt, weshalb sie das rechtliche Gehör verletzt habe (S. 11 Ziff. 29).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat.
Da für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zur angefochtenen Verfügung entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2) , überprüfte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 4. September 2014 (Urk. 8/60) den Sachverhalt bis zum Erlass der damals angefochtenen Verfügung vom
18. Dezember 2012 (Urk. 8/44-51). Zu vergleichen ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt jener Verfügung
mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2).
E. 3.1 Gestützt auf die Berichte der A.___ sowie d ie Berichte der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) über die internistische, orthopä disch/ rheu - matologische und psychiatrische Untersuchung kam das Gericht im Urteil vom 4. September 2014 (Urk. 8/60) zum Schluss, dass ab 1. Januar 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten und in einer be hinderungs - angepassten Tätigkeit auszugehen war (E. 4.4).
E. 3.2.1 Die Ärzte der A.___ , Abteilung Rheumatologie, stellten mit Bericht vom 21. Dezember 2010 (Urk.
E. 3.2.2 M it Bericht vom 14. Oktober 2011 (Urk.
E. 3.3.1 Am 11. September 2012 fand eine internistische, orthopä disch/rheumato logisch e und psychiatrische Untersuchung durch die Ärzte des RAD statt.
E. 3.3.2 Mit Bericht vom 19. September 2012 (Urk.
E. 3.3.3 Die allgemeinmedizinisch-internistische Untersuchung durch Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, ergab folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.
E. 3.3.4 Die psychiatrisc he Untersuchung durch Dr. med.
E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ergab keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Bisher sei keine psychiatrisch bedingte Arbeits un fähig keit attes tiert worden und aufgrund der aktuellen Exploration sei aus psychia tri scher Sicht bis auf weiteres von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszu gehen (Urk.
E. 8 /34 S. 7-8). 4. 4.1
Über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten die folgenden Berichte: 4.2
Laut Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin, vom 12. Mai 2016 (Urk. 8/76/5-7) klage die Beschwerdeführerin über abendliche Atembeschwerden insbesondere im Rahmen einer Erkältungserkran kung anfangs März 201 6. Die Erkältung sei abgeheilt, die Nase sei manchmal noch verstopft. Beim Treppensteigen in den dritten Stock sei die Atmung er schwert, das Bergaufgehen werde tendenziell vermieden, hier könne es auch zu entsprechenden Atembeschwerden kommen. Daneben gebe es auch abendliche Thoraxschmerzen , die muskuloskelettal imponierten und in der klinischen Unter suchung parasternal lokalisiert seien. Diese Schmerzen seien in ihrer Ursache nicht klar, sie imponierten muskuloskelettal und seien unabhängig von den asth matischen Beschwerden. Im klinischen Befund finde sich ansonsten kein relevan ter abnormer Befund. Die Messung der Atemmechanik zeige vergleichbar zur Voruntersuchung eine leichte obstruktive Ventilationsbehinderung. Das Asthma bronchiale sei als postinfektiös einzuschätzen und sei eventuell auch mit der Pol lensaison etwas aktiver geworden (S. 1 unten f.). 4.3
PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Viszeralchirurgie , berichtete am 15. Februar 2017 (Urk. 8/76/3-4) ,
anamnestisch sei die umbilikale
Trokarnarbenhernie weiterhin phasenweise symptomatisch, wobei keine Hinweise vorlägen, dass gravierende Einklemmungen stattgefunden hätten. Die Beschwer deführerin wisse, dass die Hernie von selbst nicht verschwinden werde und sie diese wohl irgendwann operativ versorgen lassen müsse. Sie habe sich aber vor allem absichern wollen, dass die Schmerzen am Nabel nichts mit ihrem Mamma-Karzinom zu tun hätten (S. 2). 4.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, A.___ , berichtete am 14. November 2017 (Urk. 8/76/1-2), dass gemäss den diagnostischen Fibro myalgiekriterien 2010 die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt werden könne. Aktuell fänden sich weder anamnestisch noch klinisch noch laborchemisch Hin weise für eine sekundäre Fibromyalgie (S. 2 oben). 4.5 4.5.1
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, stellte im Bericht vom 13. September 2018 (Urk. 8/76/8-9) folgende Diag nosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.0) bei/mit - multifaktoriellen psychosozialen Belastungssituationen - hypochondrische Störung (F45.2) bei - Status nach Mammakarzinom links - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei/mit - chronischem tho r akovertebralem Schmerzsyndrom bei rechtskonvexer Skoliose - chronischem intermittierendem lumbovertebrogenem Schmerzsyn drom links betont - benignes Hypermobilitätssyndrom - Spondylarthrosen - Fibromyalgie
Die Beschwerdeführerin sei im Bewusstsein klar und in allen Qualitäten voll ori entiert. Es seien keine Auffassungsstörungen vorhanden , aber leichtgradige Auf merksamkeits
- und Konzentrationsstörungen. Im formalen Denken sei die Be schwerdeführerin gehemmt, deutlich grübelnd und eingeengt auf ihre Schmerzen und ihre unklare psychosoziale Situation . Ausgeprägte hypochondrische Ängste und zukunftsbezogene Befürchtungen seien vorhanden. Die Mobilität sei durch persistierende und wandernde Schmerzen eingeschränkt. Es bestünden keine An haltspunkte für Zwangsgedanken und Zwangshandlungen. Ich-Störungen im Sinne von Derealisation und Depersonalisation seien bei Angstzuständen teil weise vorhanden. Der Affekt sei schwankend mit Niedergeschlagenheit und De primiertheit . Die Beschwerdeführerin
berichte über ein andauerndes Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit, das Selbstwertgefühl sei vermindert. Im Antrieb sei sie leicht gehemmt und psychom otorisch teilweise unruhig. Sie berichte
über Ein- und Durchschlafstörungen und einen verminderten Appetit. Die Frustra tions toleranz sei gering. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine akute Suizi dalität und Fremdgefährdung.
Aufgrund der raschen Ermüdbarkeit, der Antriebsstörung, der verminderten Stressintoleranz und der kognitiven Einschränkung im Sinne von Konzentrati onsstörungen sowie der chronischen Schmerzen bestehe eine deutliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Hilfsarbeiterin. 4.5.2
Im Bericht vom 19. Februar 2019 (Urk. 8/84) wiederholte Dr. I.___ seine zuvor gestellten Diagnosen (vgl. S. 5 Ziff. 2.5). Unter der aktuellen psychiatrischen und psychotherapeutischen Therapie sei es zur a llmählichen Ver besserung der depressiven Symptomatik gekommen. Jedoch leide die Beschwer deführerin weiterhin an hypochondrischen Befürchtungen und an einer ängstli chen Stimmung sowie chronischen Schmerzen. S ie klage weiterhin über den Ver lust von Interesse an der Umwelt, an Beschäftigungen und auch an der eigenen Person. Ihr Durchhaltevermögen sei körperlich und psychisch weiterhin vermin dert. Sie leide unter rascher Ermüdbarkeit. Kleinste Arbeiten strengten sie über mässig an, sie fühle sich körperlich schwach und sei schnell überfordert (S. 4 Mitte). Die Beschwerdeführerin arbeite seit 2016 in einer ehrenamtlichen Tätig keit. Im Rahmen der aktuellen Therapie könnte man sie für eine behinderungs angepasste Tätigkeit 2 mal wöchentlich 3-4 Stunden in einer Kinderkrippe ge winnen (S. 6 Ziff. 3.5). 4.6
Gemäss dem bei der Beschwerdegegnerin am 22. November 2018 eingegangenen (vgl. Aktenverzeichnis) undatierten Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 8/79), liege bei der Beschwerdefüh rerin seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung (F33) vor, welche im Ver laufe der letzten Jahre eher zunehmend gewesen sei. Seit Jahrzehnten bestünden skelettale Beschwerden im Sinne einer Fibromyalgie (S. 2 Ziff. 2.1). Die Be schwerdeführerin erleide täglich e Schmerzattacken, insbesondere an verschiede nen Gelenken, jedoch auch an den Weichteilen. Hinsichtlich des psychiat r ischen Krankheitsbildes soll e Rücksprache mit dem behandelnden Psychi ater genommen werde n (S. 3 Ziff. 2.4).
Die Beschwerdeführerin arbeite aktuell zu 20 % ( 2 Vormittage jeweils 3 Stunden) als Hilfskraft in einer Kinderkrippe (S. 4 Ziff. 3.1 und S. 6 Ziff. 4.1). Diese Arbeit sei wechselbelastend und teamorientiert (S. 4 Ziff. 3.3). Es lägen eine schnelle Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen vor (S. 4 Ziff. 3.4). Eine leidensan gepasste Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin eventuell während 2 Stunden pro Tag ausführen, wobei für genauere Angaben diesbezüglich Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater zu nehmen sei (S. 6 Ziff. 4.2). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin autonom (S. 6 Ziff. 4.5 und S. 8 Ziff. 4.2 ). 4 .7
4.7.1
Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 (Feststellungsblatt vom 28. März 2019, Urk. 8/85) fest, aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht habe zwar lediglich die Bezeich nung (Diagnose) der führenden Gesundheitsstörung en gewechselt, welche nun eindeutig psychisch dominiert seien, wobei diese Beurteilung natürlich nicht rechtsgenüglich sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aber auf jeden Fall die Angabe des behandelnden Psychiaters (vgl. E. 4.5.1), dass selbst eine ange passte Tätigkeit nur zur Beschäftigung im Rahmen der Therapie und nur an 2 Tagen pro Woche für 3-4 Stunden möglich beziehungsweise zumutbar sei , nicht nachvollziehbar (S. 4 unten). Es seien weitere Berichte der Behandlungen der letz ten Monate anzufordern. Sollten keine vorliegen, sei eine unausweichliche poly disziplinäre Begutachtung zu veranlassen (S. 5 oben). 4.7.2
Am 11. März 2019 (Urk. 8/85) legten Dr. K.___ und Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD,
dar, dass die aktuellen Arzt berichte durchwegs keine anderen Diagnosen enthielten . Die Arbeitsunfähigkeit werde seitens des Hausarztes Dr. J.___
(vgl. E. 4.6)
ausschliesslich psychiat risch begründet, wobei der Vergleich des aktuellen Berichts des behandelnden Psychiaters mit dem psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht von 2012 zwar formal unterschiedlich formulierte Diagnosen zeige, welche aber rein vom medi zinischen Inhalt her gar nicht so weit auseinanderlägen. Aus somatischer Sicht bestehe ebenfalls keine wesentliche Differenz zwischen den aktuellen Diagnosen , zum Beispiel im Bericht der A.___ von November 2017 , und dem rheumatologischen RAD-Untersuchungsbericht von September 201 2. Zusam menfassend habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus versi cherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich nicht wesentlich ver ändert seit dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchungen im Jahr 2012 (S. 6 unten f.). 5. 5.1
Gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärzte Dr. K.___ und Dr. L.___ ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich nicht wesentlich verändert habe (Feststellungsblatt vom 28. März 2019, Urk. 8/85 S. 7 oben). 5.2
Was die somatischen Beschwerden betrifft, lagen bei der Beschwerdeführerin im Dezember 2012 laut den Ärzten der A.___
(E. 3.2) und den RAD-Ärzten (E. 3.3) neben dem Status nach Mammakarzinom eine schmerzhafte Be wegungs
- und Belastungseinschränkung der Lenden- mehr als der Brustwirbel säule bei chronischem thorako -lumbalen Schmerzsyndrom vor. Aktuell wurden Spondylarthrosen , ein Hypermobilitätssyndrom, ein chronisch intermittierendes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom und ein Fibromyalgie syndrom
diagnosti ziert, wobei die Diagnose einer Fibromyalgie bereits im September 2011 vom Hausarzt erwähnt wurde (vgl. Urk. 8/60 E. 3.5). Es kann somit davon ausgegan gen werden, dass sich d er somatische Gesundheitszustand seit Dezember 201 2 nicht wesentlich verändert ha t . Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten . 5.3
Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 19. September 2012
(E. 3.3.4) ledig lich eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte .
Dr. I.___ ( E . 4.5) , bei welchem die Beschwerdeführerin seit November 2014 in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung steht, di agnostizierte aktuell eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig leicht gradige Episode mit somatischem Syndrom (F 33.0), eine hypochondrische Stö rung (F45.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (F45.42) bei den bekannten somatischen Diagnosen .
Damit hat sich hinsichtlich der Diagnosestellung eine Änderung ergeben, wobei Dr. K.___ (E. 4.7) darin beizupflichten ist, dass nicht die Diagnose, sondern in ers ter Linie der psychopa th ologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1). Vergleicht man allerdings den von Dr. E.___ (E. 3.3.4) erhobenen Psy chostatus mit dem von Dr. I.___
(E. 4.5.2) erhobenen, ergeben sich unabhängig von den gestellten Diagnosen sehr wohl Unterschiede im psy chopathologischen Befund : So erhob Dr. E.___ eine leichte Aufmerksamkeits störung und eine leichte Affektlabilität, ein schwankendes Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl, eine leichte Einschränkung der Vitalgefühle und Einschlafstö rungen (S 7 unten) . Dr. I.___
beschrieb ebenfalls eine leichtgra dige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstör ung, erlebte die Beschwerdefüh rerin im formalen Denken aber als gehe m mt, deutlich grübelnd und auf die Schmerzen eingeengt , wies auf hypochondrische Ängste hin und erwähnte chro nische Ein- und Durchschlafstörungen. Er erhob teilweise Ich-Störungen im Sinne von Derealisation und Depersonalisation bei starken Angstzuständen und ein vermindertes Selbstwertgefühl. Ihm gegenüber berichtete die Beschwerdefüh rerin über ein andauerndes Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit ( E. 4.5.1 ). Damit erscheint eine Veränderung des psychiatrischen Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich , wovon im Übrigen auch Dr. K.___ und Dr. L.___ ausgingen (E. 4.7.2) , hielten doch auch sie fest, dass die formal unterschiedlich formulierten Diagnosen rein vom medizinischen Inhalt her auseinander
lägen , wenn auch nicht gar so weit. 5. 4
Allerdings kann aufgrund der Berichte von Dr. I.___ nicht schlüssig beurteilt werden , wie sich der veränderte Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt . Zum einen scheint di e Einschätzung der Arbeitsfähig keit nicht unabhängig von subjektiven Gesichtspunkten erfolgt zu sein, da sie von den gegenwärtigen Verhältnissen ausgeht (Tätigkeit in einer Kinderkrippe an 2 Tagen pro Woche während 3-4 Stunden ) . Zum anderen sind, geht es um psy chische Erkrankungen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rers eits
- erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 418 ; BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Den
Berichte n
von Dr. I.___
können nicht genügend Angaben entnommen werden, die in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens Rückschlüsse auf das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin zuliessen. Im Übrigen ging auch Dr. K.___ ursprünglich davon aus, dass weitere Abklärungen notwendig seien, erachtete er doch eine polydisziplinäre Untersuchung als «un ausweichlich» (vgl. vorstehend E. 4.7.1).
Ein Vergleich mit der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 präsentierte, ist demnach aufgrund der vorhandenen Akten nicht möglich. 6. 6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegeg nerin den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, weshalb die Sa che zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf Weiterungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden. 7 . 7 .1
Gestützt auf Art.
69 Abs.
1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Da die Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführer in keine Kostennote eingereicht hat, ist die Prozessentschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung gestützt auf §
E. 9 Ziff. 3 ) . Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr.
220.
zuzüglich Mehrwertsteuer ( MWSt ) ist die Entschädigung auf Fr.
2' 4 00.
(inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen und der unterliegen den B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00557
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 7. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1965, war seit 1. Mai 2006 bei der Y.___ als Sekretärin und Reinigungsmitarbeiterin (Urk. 8/ 1
4) und seit 1. Juni 2007 bei der Z.___ als Verkäuferin tätig (Urk. 8/13), als sie sich am
17. August 2010 unter Hinweis auf Brustkrebs bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug anmeldete (Urk. 8/5). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38-39) mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 eine befristete ganze Invalidenrente für März 2011 und eine befristete halbe Invalidenrente vo n April 2011 bis März 2012 zu (Urk. 8/44-51; Urk. 8/42). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 1. Februar 2013 (Urk. 8/56/3-11)
sprach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
der Versicherten mit Urteil vom 4. September 2014 im Prozess Nr. IV.2013.00122 von Dezember 2010 bis März 2011 eine befristete ganze und von April 2011 bis März 2012 eine befristete halbe Rente zu (Urk. 8/60). 1.2
Seit 1. Januar 2016 arbeitet die Versicherte über ein Hilfswerk als Mithilfe in einem Hort und meldete sich am 14. August 2018 unter Hinweis auf eine Fibro myalgie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/69). Gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 27. Dezember 2018 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/82) , und kündigte mit Vorbescheid vom 28. März 2019 an, das Leistungs begehren abzuweisen (Urk. 8/86), wogegen die Versicherte am 21. Juni 2019 Ein wände erhob (Urk. 8/94). Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2 = Urk. 8/ 100). 2.
Am 12. August 2019 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 12. Juli 2019 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen (Rentenleistungen und berufliche Mas s snah m en ) auszurichten, eventuell sei sie durch das Gericht polydisziplinär begut achten zu lassen oder die Sache sei zwecks Begutachtung an die IV-Stelle zu rückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 15. Okto ber 2019 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr eine unentgeltliche Rechtsvertre terin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Be urteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwal tung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung mit der Begründung (Urk. 2), der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin habe sich seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts im März 2015 (richtig: September 2014) nur unwesentlich verändert. Es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass für angepasste Tätigkeiten eine 70%ige Arbeits fähigkeit bestehe (S. 1 unten). Die vorliegenden medizinischen Berichte seien um fassend, weswegen keine weiteren Abklärungen notwendig seien (S. 2 Mitte). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), es habe sich vor allem ihr psychische r Zustand verändert. Vergleiche man die erhobenen psychiatrischen Befunde, sei die Verschlechterung des Gesundheitszustandes of fensichtlich (S. 8 Ziff. 17 f.). Die angefochtene Verfügung sei ohne rechtsgenüg liche Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverhalt ergangen, weshalb sie aufzuheben sei (S. 10 Ziff. 25). Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit ihren Einwänden auseinandergesetzt, weshalb sie das rechtliche Gehör verletzt habe (S. 11 Ziff. 29). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat.
Da für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zur angefochtenen Verfügung entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2) , überprüfte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 4. September 2014 (Urk. 8/60) den Sachverhalt bis zum Erlass der damals angefochtenen Verfügung vom
18. Dezember 2012 (Urk. 8/44-51). Zu vergleichen ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt jener Verfügung
mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2). 3. 3.1
Gestützt auf die Berichte der A.___ sowie d ie Berichte der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) über die internistische, orthopä disch/ rheu - matologische und psychiatrische Untersuchung kam das Gericht im Urteil vom 4. September 2014 (Urk. 8/60) zum Schluss, dass ab 1. Januar 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten und in einer be hinderungs - angepassten Tätigkeit auszugehen war (E. 4.4). 3.2 3.2.1
Die Ärzte der A.___ , Abteilung Rheumatologie, stellten mit Bericht vom 21. Dezember 2010 (Urk. 8 /20/5-7) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei - leichter Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) - Druckschmerz im Sternosakralgelenk - Status nach invasivem Mammakarzinom links - Lendenwirbelkörper
(LWK) -2- Deckplatten-Einbruch, Erstdiagnose am 21. Dezember 2010 - chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom links be tont - Differentialdiagnose: SAPHO-Syndrom Als Nebendiagnosen wurden genannt: - invasives myoepitales Mammakarzinom Dezember 2009 - Segmentektomie, onkoplastische Rekonstruktion - Status nach Chemotherapie und Radiotherapie - Status nach beidseitiger Ovarektomie 2003 und 2009 - Status nach abdominaler Myomektomie 1997 - Status nach Laparoskopie bei Endometriose 2001 - Status nach anamnestisch Helicobacter
pylori
Eradikation 2010 Seit drei Jahren bestünden thorakolumbale Schmerzen in der Wirbelsäule mit zeitweiliger Ausstrahlung in den linken Arm. Die Beschwerdeführerin klage zu dem über Gesässschmerzen. Es zeige sich eine Haltungsanomalie bei muskulärer Insuffizienz sowie adipösem Habitus. Bei aktueller Bewegungsarmut werde Phy siotherapie verordnet. Im Rahmen der MRI-Abklärung des Deckplattenein bruchs ohne klinischen Druckschmerz werde ebenfalls die vordere Brustwand beurteilt, um ein SAPHO-Syndrom auszuschliessen (S. 2-3). 3.2.2
M it Bericht vom 14. Oktober 2011 (Urk. 8 /24/5-6) gingen die Ärzte der A.___
bei ansonsten unveränderter Diagnose nicht mehr von einem chronischen thorakovertebralen , sondern von einem intermittierenden thorako lumbalen Schmerzsyndrom aus und diagnostizierten zusätzlich eine inzipente Degeneration im medialen Kompartement des rechten Knie s (S. 1). Nun stünden nach Angaben der Beschwerdeführerin Schmerzen mit Schwellungsgefühl in der vorderen Brust wand, Knieschmerzen beidseits und Plantarfaszien sowie Achil les sehnenschmer zen im Vordergrund. Das anlässlich der letzten Konsultation ver ordnete MRI der vorderen Brustwand sei damals von der Beschwerdeführerin ab gesagt worden. Zehn Monate nach der letzten Konsultation bestehe ein ähnli ches Beschwerde bild, wobei die Klinik nicht mit der Anamnese und der dadurch subjektiven Ar beitsunfähigkeit korreliere. Die anamnestischen Beschwerden seien
klinisch kaum fassbar. Man empfehle eine Ganzkörperskelettszintigraphie, wo für sich die Be schwerdeführerin nicht entscheiden könne. In ihrer ange stammten Tätigkeit als Reinigungskraft und Verkäuferin sei sie aktuell aus rheumato logi scher Sicht zu 50 bis 100 % einsetzbar, wobei eine schrittweise Er höhung und Wech selbelastung mit vermehrten Pausen zu empfehlen sei. Ob aus onkologi scher oder psychiatri scher Sicht eine Beeinträchtigung bestehe, sei nicht beurteilbar. Da auf den Vor schlag einer kräftigenden Physiotherapie keine eindeutige Zusage der Beschwer deführerin erfolgt sei, sei die Prognose der Wie dereingliederung mo derat (S. 2). 3.3 3.3.1
Am 11. September 2012 fand eine internistische, orthopä disch/rheumato logisch e und psychiatrische Untersuchung durch die Ärzte des RAD statt. 3.3.2
Mit Bericht vom 19. September 2012 (Urk. 8 /32) stellte Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden- mehr als der Brustwirbelsäule - chronisches thorako -lumbales Schmerzsyndrom bei rechtskonvexer Skoliose und Status nach LWK-2-Deckplatteneinbruch und Osteo chondrosen L4/5 Der Status nach invasivem Mammakarzinom mit Operation und Therapie wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Bei Verdacht auf eine Spondylarthritis mit peripherer Gelenkbeteiligung sei die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin noch in einem Pensum von etwa 50 % zumutbar. Übereinstimmend mit den Ärzten der A.___ könne aus rheumatologischer Sicht ab 1. Januar 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, die schrittweise, beispiels weise mit 10 % mehr pro Monat, hätte gesteigert werden können. Bis Beginn des Jahres 2012 wäre somit eine Arbeitsfähigkeit von 70% erreichbar gewesen. Eine weitere Steigerung sei aufgrund der Dekonditionierung und des erhöhten Pausenbedarfs infolge der Müdigkeit und der Erschöpfung bis heute nicht rea lis tisch, aber unter optimalen Bedingungen in Zukunft eventuell mög lich. Als an gepasst gelte eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufi ges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäu len -, hüft gelenks
- und kniegelenksbe lastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten und ohne Nässe- und Kälteexposition (S. 4). 3.3.3
Die allgemeinmedizinisch-internistische Untersuchung durch Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, ergab folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8 /33 S. 3 unten): - invasives Mammakarzinom mit Erstdiagnose im Dezember 2009 - Segmentektomie und onkoplastische Rekonstruktion - Status nach Chemotherapie und Radiotherapie bis Sommer 2011 Die Beschwerdeführerin berichte, bezüglich des Brustkrebses völlig beschwer de frei zu sein (S. 1). Aufgrund dieser Erkrankung sei sie analog der Einschät zung durch Dr. D.___ ab 23. Dezember 2009 zu 100 %, ab 1. Juli 2010 zu 80 % und seit 1. Januar 2011 zu 50 % arbeitsunfähig. Aufgrund der aktuellen Untersuchung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer kör perlich leich ten Tätigkeit auszugehen, wobei ein stufenweiser Aufbau sinnvoll sei. Die bis herige Tätigkeit könne als angepasst gelten, sofern kein häufiges He ben, Tragen oder Transportieren von Lasten über 10 kg vorkomme (S. 4). 3.3.4
Die psychiatrisc he Untersuchung durch Dr. med.
E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ergab keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Bisher sei keine psychiatrisch bedingte Arbeits un fähig keit attes tiert worden und aufgrund der aktuellen Exploration sei aus psychia tri scher Sicht bis auf weiteres von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszu gehen (Urk. 8 /34 S. 7-8). 4. 4.1
Über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten die folgenden Berichte: 4.2
Laut Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin, vom 12. Mai 2016 (Urk. 8/76/5-7) klage die Beschwerdeführerin über abendliche Atembeschwerden insbesondere im Rahmen einer Erkältungserkran kung anfangs März 201 6. Die Erkältung sei abgeheilt, die Nase sei manchmal noch verstopft. Beim Treppensteigen in den dritten Stock sei die Atmung er schwert, das Bergaufgehen werde tendenziell vermieden, hier könne es auch zu entsprechenden Atembeschwerden kommen. Daneben gebe es auch abendliche Thoraxschmerzen , die muskuloskelettal imponierten und in der klinischen Unter suchung parasternal lokalisiert seien. Diese Schmerzen seien in ihrer Ursache nicht klar, sie imponierten muskuloskelettal und seien unabhängig von den asth matischen Beschwerden. Im klinischen Befund finde sich ansonsten kein relevan ter abnormer Befund. Die Messung der Atemmechanik zeige vergleichbar zur Voruntersuchung eine leichte obstruktive Ventilationsbehinderung. Das Asthma bronchiale sei als postinfektiös einzuschätzen und sei eventuell auch mit der Pol lensaison etwas aktiver geworden (S. 1 unten f.). 4.3
PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Viszeralchirurgie , berichtete am 15. Februar 2017 (Urk. 8/76/3-4) ,
anamnestisch sei die umbilikale
Trokarnarbenhernie weiterhin phasenweise symptomatisch, wobei keine Hinweise vorlägen, dass gravierende Einklemmungen stattgefunden hätten. Die Beschwer deführerin wisse, dass die Hernie von selbst nicht verschwinden werde und sie diese wohl irgendwann operativ versorgen lassen müsse. Sie habe sich aber vor allem absichern wollen, dass die Schmerzen am Nabel nichts mit ihrem Mamma-Karzinom zu tun hätten (S. 2). 4.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, A.___ , berichtete am 14. November 2017 (Urk. 8/76/1-2), dass gemäss den diagnostischen Fibro myalgiekriterien 2010 die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt werden könne. Aktuell fänden sich weder anamnestisch noch klinisch noch laborchemisch Hin weise für eine sekundäre Fibromyalgie (S. 2 oben). 4.5 4.5.1
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, stellte im Bericht vom 13. September 2018 (Urk. 8/76/8-9) folgende Diag nosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.0) bei/mit - multifaktoriellen psychosozialen Belastungssituationen - hypochondrische Störung (F45.2) bei - Status nach Mammakarzinom links - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei/mit - chronischem tho r akovertebralem Schmerzsyndrom bei rechtskonvexer Skoliose - chronischem intermittierendem lumbovertebrogenem Schmerzsyn drom links betont - benignes Hypermobilitätssyndrom - Spondylarthrosen - Fibromyalgie
Die Beschwerdeführerin sei im Bewusstsein klar und in allen Qualitäten voll ori entiert. Es seien keine Auffassungsstörungen vorhanden , aber leichtgradige Auf merksamkeits
- und Konzentrationsstörungen. Im formalen Denken sei die Be schwerdeführerin gehemmt, deutlich grübelnd und eingeengt auf ihre Schmerzen und ihre unklare psychosoziale Situation . Ausgeprägte hypochondrische Ängste und zukunftsbezogene Befürchtungen seien vorhanden. Die Mobilität sei durch persistierende und wandernde Schmerzen eingeschränkt. Es bestünden keine An haltspunkte für Zwangsgedanken und Zwangshandlungen. Ich-Störungen im Sinne von Derealisation und Depersonalisation seien bei Angstzuständen teil weise vorhanden. Der Affekt sei schwankend mit Niedergeschlagenheit und De primiertheit . Die Beschwerdeführerin
berichte über ein andauerndes Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit, das Selbstwertgefühl sei vermindert. Im Antrieb sei sie leicht gehemmt und psychom otorisch teilweise unruhig. Sie berichte
über Ein- und Durchschlafstörungen und einen verminderten Appetit. Die Frustra tions toleranz sei gering. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine akute Suizi dalität und Fremdgefährdung.
Aufgrund der raschen Ermüdbarkeit, der Antriebsstörung, der verminderten Stressintoleranz und der kognitiven Einschränkung im Sinne von Konzentrati onsstörungen sowie der chronischen Schmerzen bestehe eine deutliche Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Hilfsarbeiterin. 4.5.2
Im Bericht vom 19. Februar 2019 (Urk. 8/84) wiederholte Dr. I.___ seine zuvor gestellten Diagnosen (vgl. S. 5 Ziff. 2.5). Unter der aktuellen psychiatrischen und psychotherapeutischen Therapie sei es zur a llmählichen Ver besserung der depressiven Symptomatik gekommen. Jedoch leide die Beschwer deführerin weiterhin an hypochondrischen Befürchtungen und an einer ängstli chen Stimmung sowie chronischen Schmerzen. S ie klage weiterhin über den Ver lust von Interesse an der Umwelt, an Beschäftigungen und auch an der eigenen Person. Ihr Durchhaltevermögen sei körperlich und psychisch weiterhin vermin dert. Sie leide unter rascher Ermüdbarkeit. Kleinste Arbeiten strengten sie über mässig an, sie fühle sich körperlich schwach und sei schnell überfordert (S. 4 Mitte). Die Beschwerdeführerin arbeite seit 2016 in einer ehrenamtlichen Tätig keit. Im Rahmen der aktuellen Therapie könnte man sie für eine behinderungs angepasste Tätigkeit 2 mal wöchentlich 3-4 Stunden in einer Kinderkrippe ge winnen (S. 6 Ziff. 3.5). 4.6
Gemäss dem bei der Beschwerdegegnerin am 22. November 2018 eingegangenen (vgl. Aktenverzeichnis) undatierten Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 8/79), liege bei der Beschwerdefüh rerin seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung (F33) vor, welche im Ver laufe der letzten Jahre eher zunehmend gewesen sei. Seit Jahrzehnten bestünden skelettale Beschwerden im Sinne einer Fibromyalgie (S. 2 Ziff. 2.1). Die Be schwerdeführerin erleide täglich e Schmerzattacken, insbesondere an verschiede nen Gelenken, jedoch auch an den Weichteilen. Hinsichtlich des psychiat r ischen Krankheitsbildes soll e Rücksprache mit dem behandelnden Psychi ater genommen werde n (S. 3 Ziff. 2.4).
Die Beschwerdeführerin arbeite aktuell zu 20 % ( 2 Vormittage jeweils 3 Stunden) als Hilfskraft in einer Kinderkrippe (S. 4 Ziff. 3.1 und S. 6 Ziff. 4.1). Diese Arbeit sei wechselbelastend und teamorientiert (S. 4 Ziff. 3.3). Es lägen eine schnelle Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen vor (S. 4 Ziff. 3.4). Eine leidensan gepasste Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin eventuell während 2 Stunden pro Tag ausführen, wobei für genauere Angaben diesbezüglich Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater zu nehmen sei (S. 6 Ziff. 4.2). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin autonom (S. 6 Ziff. 4.5 und S. 8 Ziff. 4.2 ). 4 .7
4.7.1
Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 (Feststellungsblatt vom 28. März 2019, Urk. 8/85) fest, aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht habe zwar lediglich die Bezeich nung (Diagnose) der führenden Gesundheitsstörung en gewechselt, welche nun eindeutig psychisch dominiert seien, wobei diese Beurteilung natürlich nicht rechtsgenüglich sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aber auf jeden Fall die Angabe des behandelnden Psychiaters (vgl. E. 4.5.1), dass selbst eine ange passte Tätigkeit nur zur Beschäftigung im Rahmen der Therapie und nur an 2 Tagen pro Woche für 3-4 Stunden möglich beziehungsweise zumutbar sei , nicht nachvollziehbar (S. 4 unten). Es seien weitere Berichte der Behandlungen der letz ten Monate anzufordern. Sollten keine vorliegen, sei eine unausweichliche poly disziplinäre Begutachtung zu veranlassen (S. 5 oben). 4.7.2
Am 11. März 2019 (Urk. 8/85) legten Dr. K.___ und Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD,
dar, dass die aktuellen Arzt berichte durchwegs keine anderen Diagnosen enthielten . Die Arbeitsunfähigkeit werde seitens des Hausarztes Dr. J.___
(vgl. E. 4.6)
ausschliesslich psychiat risch begründet, wobei der Vergleich des aktuellen Berichts des behandelnden Psychiaters mit dem psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht von 2012 zwar formal unterschiedlich formulierte Diagnosen zeige, welche aber rein vom medi zinischen Inhalt her gar nicht so weit auseinanderlägen. Aus somatischer Sicht bestehe ebenfalls keine wesentliche Differenz zwischen den aktuellen Diagnosen , zum Beispiel im Bericht der A.___ von November 2017 , und dem rheumatologischen RAD-Untersuchungsbericht von September 201 2. Zusam menfassend habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus versi cherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich nicht wesentlich ver ändert seit dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchungen im Jahr 2012 (S. 6 unten f.). 5. 5.1
Gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärzte Dr. K.___ und Dr. L.___ ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich nicht wesentlich verändert habe (Feststellungsblatt vom 28. März 2019, Urk. 8/85 S. 7 oben). 5.2
Was die somatischen Beschwerden betrifft, lagen bei der Beschwerdeführerin im Dezember 2012 laut den Ärzten der A.___
(E. 3.2) und den RAD-Ärzten (E. 3.3) neben dem Status nach Mammakarzinom eine schmerzhafte Be wegungs
- und Belastungseinschränkung der Lenden- mehr als der Brustwirbel säule bei chronischem thorako -lumbalen Schmerzsyndrom vor. Aktuell wurden Spondylarthrosen , ein Hypermobilitätssyndrom, ein chronisch intermittierendes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom und ein Fibromyalgie syndrom
diagnosti ziert, wobei die Diagnose einer Fibromyalgie bereits im September 2011 vom Hausarzt erwähnt wurde (vgl. Urk. 8/60 E. 3.5). Es kann somit davon ausgegan gen werden, dass sich d er somatische Gesundheitszustand seit Dezember 201 2 nicht wesentlich verändert ha t . Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten . 5.3
Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 19. September 2012
(E. 3.3.4) ledig lich eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte .
Dr. I.___ ( E . 4.5) , bei welchem die Beschwerdeführerin seit November 2014 in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung steht, di agnostizierte aktuell eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig leicht gradige Episode mit somatischem Syndrom (F 33.0), eine hypochondrische Stö rung (F45.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (F45.42) bei den bekannten somatischen Diagnosen .
Damit hat sich hinsichtlich der Diagnosestellung eine Änderung ergeben, wobei Dr. K.___ (E. 4.7) darin beizupflichten ist, dass nicht die Diagnose, sondern in ers ter Linie der psychopa th ologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1). Vergleicht man allerdings den von Dr. E.___ (E. 3.3.4) erhobenen Psy chostatus mit dem von Dr. I.___
(E. 4.5.2) erhobenen, ergeben sich unabhängig von den gestellten Diagnosen sehr wohl Unterschiede im psy chopathologischen Befund : So erhob Dr. E.___ eine leichte Aufmerksamkeits störung und eine leichte Affektlabilität, ein schwankendes Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl, eine leichte Einschränkung der Vitalgefühle und Einschlafstö rungen (S 7 unten) . Dr. I.___
beschrieb ebenfalls eine leichtgra dige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstör ung, erlebte die Beschwerdefüh rerin im formalen Denken aber als gehe m mt, deutlich grübelnd und auf die Schmerzen eingeengt , wies auf hypochondrische Ängste hin und erwähnte chro nische Ein- und Durchschlafstörungen. Er erhob teilweise Ich-Störungen im Sinne von Derealisation und Depersonalisation bei starken Angstzuständen und ein vermindertes Selbstwertgefühl. Ihm gegenüber berichtete die Beschwerdefüh rerin über ein andauerndes Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit ( E. 4.5.1 ). Damit erscheint eine Veränderung des psychiatrischen Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich , wovon im Übrigen auch Dr. K.___ und Dr. L.___ ausgingen (E. 4.7.2) , hielten doch auch sie fest, dass die formal unterschiedlich formulierten Diagnosen rein vom medizinischen Inhalt her auseinander
lägen , wenn auch nicht gar so weit. 5. 4
Allerdings kann aufgrund der Berichte von Dr. I.___ nicht schlüssig beurteilt werden , wie sich der veränderte Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt . Zum einen scheint di e Einschätzung der Arbeitsfähig keit nicht unabhängig von subjektiven Gesichtspunkten erfolgt zu sein, da sie von den gegenwärtigen Verhältnissen ausgeht (Tätigkeit in einer Kinderkrippe an 2 Tagen pro Woche während 3-4 Stunden ) . Zum anderen sind, geht es um psy chische Erkrankungen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rers eits
- erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 418 ; BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Den
Berichte n
von Dr. I.___
können nicht genügend Angaben entnommen werden, die in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens Rückschlüsse auf das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin zuliessen. Im Übrigen ging auch Dr. K.___ ursprünglich davon aus, dass weitere Abklärungen notwendig seien, erachtete er doch eine polydisziplinäre Untersuchung als «un ausweichlich» (vgl. vorstehend E. 4.7.1).
Ein Vergleich mit der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 präsentierte, ist demnach aufgrund der vorhandenen Akten nicht möglich. 6. 6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegeg nerin den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, weshalb die Sa che zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf Weiterungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden. 7 . 7 .1
Gestützt auf Art.
69 Abs.
1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Da die Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführer in keine Kostennote eingereicht hat, ist die Prozessentschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung gestützt auf §
9 in Verbindung mit §
8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) sowie in Verbindung mit §
34 Abs.
3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen ermessensweise zu bemessen (vgl.
Urk.
9 Ziff. 3 ) . Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr.
220.
zuzüglich Mehrwertsteuer ( MWSt ) ist die Entschädigung auf Fr.
2' 4 00.
(inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen und der unterliegen den B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher