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IV.2013.00122

Befristete abgestufte Rente korrekt, aber früherer Rentenbeginn infolge anspruchswahrender Anmeldung.

Zürich SozVersG · 2014-09-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, war seit 1. Mai 2006 bei der Y.___ GmbH als Sekretärin und Reinigungshilfe ( Urk. 12/13) und seit 1. Juni 2007 bei der Z.___ GmbH als Verkäuferin ( Urk. 12/14) tätig.

Am 2 9. Januar

und 1 7. August 2010 meldete sie sich wegen Brustkrebs bei der Invalidenversiche rung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 12/2; Urk. 12/5). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons

Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche ( Urk. 12/9), erwerbliche ( Urk. 12/11; Urk. 12/13-14) und medizinische Abklärungen ( Urk. 12/12; Urk. 12/18; Urk. 12/20/1-12;

Urk. 12/24/5-6; Urk. 12/29 ; Urk. 12/52 ) und ver anlasste eine poly disziplinäre Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 12/32 -34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/38-39) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 eine vom 1. bis 3 1. März 2011 befristete ganze und vom 1. April 2011 bis 3 1. März 2012 befristete halbe Invalidenrente zu ( Urk. 12/44-51; Urk. 12/42).

2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der un ent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2013 ( Urk.

11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 4. Mai 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu b e tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desge richts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung

einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vo raus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Inva liditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung er forderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit dem jenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegen stan des des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und da mit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Ur teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 2.2

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus , die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Wartezeit am 2 3. Dezember 2009 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und nach deren Ablauf zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Januar 2011 sei eine Verbesserung des Ge sund heitszustandes eingetreten, indem seither für jede Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 50 % bestanden habe. Eine weitere Verbesserung sei ab Anfang 2012 zu verzeichnen, als eine behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen gewesen sei. Dies ergebe Anspruch auf die vom 1. bis 3 1. März 2011 befristete ganze und ab 1. April 2011 bis 3 1. März 2012 befris tet e halbe Rente ( Urk. 2 Verfügungsteil 2). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beurteilung durch den RAD sei un genügend und es sei insbesondere die Differentialdiagnose eines SAPHO-Syn droms nicht abgeklärt worden. Es seien deshalb weitere Abklärungen notwen dig. Sie leide an multiplen Beschwerden, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und Verkäuferin begründeten. Sodann sei der Einkommensvergleich nicht korrekt ( Urk. 1 S 6 f.). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Klinik für Gynäkologie , Universitätsspital B.___ , führte mit Bericht vom 9. November 2010 ( Urk. 12/12) aus, die Beschwer de füh rerin sei noch verstärkt müde und berichte über generalisierte Schmerzen in den Beinen und Füssen. Der Mammastatus sei unauffällig. Als Mitarbeiterin im Deli ka tessengeschäft ihres Ehemannes sei sie vom 2 3. Dezember 2009 bis 3 0. Juni 2010 zu 100 % und ab 1. Juli 2010 zu 80 % arbeitsunfähig . Sie könne nur we nige Stunden pro Tag arbeiten ( Ziff. 1.4-1.7). Geplant sei eine Steige rung, ide a lerweise auf 100 % , mit unklarem Beginn ( Ziff. 1. 9 ). Aktuell sei sie etwa zwei bis drei Stunden täglich arbeitsfähig ( Urk. 12/12/5). 3.2

Die Ärzte der C.___ Klinik, Abteilung Rheumatologie, stellten mit Bericht vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 12/20/5-7) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei - leichter Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) - Druckschmerz im Sternosakralgelenk - Status nach invasivem Mammakarzinom links - Lendenwirbelkörper - (LWK) Deckplatten-Einbruch, Erstdiagnose am 2 1. Dezember 2010 - chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom links be tont - Differentialdiagnose: SAPHO-Syndrom Als Nebendiagnosen wurden genannt: - invasives myoepitales

Mammakarzinom Dezember 2009 - Segmentektomie, onkoplastische Rekonstruktion - Status nach Chemotherapie und Radiotherapie - Status nach beidseitiger Ovarektomie 2003 und 2009 - Status nach abdominaler Myomektomie 1997 - Status nach Laparoskopie bei Endometriose 2001 - Status nach anamnestisch Helicobacter

pylori

Eradikation 2010 Seit drei Jahren bestünden thorakolumbale Schmerzen in der Wirbelsäule mit zeitweiliger Ausstrahlung in den linken Arm. Die Beschwerdeführerin klage zu dem über Gesässschmerzen. Es zeige sich eine Haltungsanomalie bei muskulärer Insuffizienz sowie adipösem Habitus. Bei aktueller Bewegungsarmut werde Phy siotherapie verordnet. Im Rahmen der MRI-Abklärung des Deckplattenein bruchs ohne klinischen Druckschmerz werde ebenfalls die vordere Brustwand beurteilt, um ein SAPHO-Syndrom auszuschliessen (S. 2-3). 3.3

Mit Verlaufsbericht vom 7. Juni 2011 ( Urk. 12/18) führte Dr. A.___

aus, es seien klinisch und radiologisch keine Hinweise für ein Rezidiv des Mamma karzinoms oder ein Zweitkarzinom vorhanden. Ab 1. Januar 2011 be stehe eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % . Die Be schwerdeführerin sei verstärkt müde und habe Schmerzen in den Beinen und im ganzen Körper, es bestehe ein psychischer Erschöpfungszustand und Kraftlosig keit ( Urk. 12/18/3). Die Arbeitsunfähigkeit sei auf einen psychischen und phy sischen Erschöpfungszustand und nicht auf gynäkologische Probleme zurück zuführen ( Urk. 12/18/4). 3.4

Eine bildgebende Untersuchung des rechten Knies der Beschwerdeführerin vom 1 7. Juni 2011 ergab eine leichte Degeneration im medialen femoro-tibialen Kom partiment mit medialer Subluxation des Meniskus und kleinem Knorpel schaden sowie eine mukoide Degeneration des hinteren Kreuzbandes ( Urk. 12/25). 3. 5

Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Medizin, beschrieb mit Bericht vom 1 6. September 2011 ( Urk. 12/20/4) das der Beschwerdeführerin zumutbare Be lastungsprofil : rein sitzende Tätigkeiten zwei Stunden täglich, rein stehende Tä tigkeiten nicht, wechselbelastende Tätigkeiten vier Stunden täglich, über Kopf Arbeiten eine Stunde täglich, Bücken, Knien und Kauern nicht zumutbar, Rota tion im Sitzen und Stehen vier Stunden täglich, Heben, Tragen, auf Gerüste steigen und Treppensteigen sei en nicht zumutbar. Die psychischen Funktionen seien infolge Müdigkeit und Schmerzen eingeschränkt. Diese Angaben gälten seit Dezember 200 9. Mit Bericht vom 1 9. September 2011 ( Urk. 12/20/11-12) nannte Dr. D.___ fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisch thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei rechtskonvexer Skoli ose - Status nach LWK2-Deckplatteneinbruch - chronisches intermittierendes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom links betont (DD SAPHO-Syndrom) - Asthma bronchiale seit 2009 - Osteochondrose L4/L5 mit Protrusion und Anulusriss - Halswirbelsäule (HWS) Arthrose C3/4 und C4/5 - Spondylarthrosen - Chondromalazia

patellae beidseits - Knorpelschaden femorotibial rechts - Fibromyalgiesyndrom Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ die folgenden: - chronisch venöse Insuffizienz - Pollinosis

nasi - Status nach invasivem Mammakarzinom mit Status nach Radiotherapie, Chemotherapie und Operation - Status nach abdominaler Myomektomie - Bekannte Endometriose - Status nach Adnexektomie - Status nach Helicobacter positiver Gastritis Die Prognose sei unverändert schlecht. Die Beschwerdeführer in sei permanent schmerzgeplagt und habe Mobilisationsprobleme. Es sei allmählich eine Er schöpfungsdepression zu erwarten. Sie könne nur langsam arbeiten und wegen der gesteigerten Müdigkeit auch nur schwerlich Leistung erbringen. Sie sei der zeit immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.6

Die Ärzte der C.___ Klinik gingen mit Bericht vom 1 4. Oktober 2011 ( Urk. 12/24/5-6) bei ansonsten unveränderter Diagnose nicht mehr von einem chronischen thorakovertebralen , sondern von einem intermittierenden thorako lumbalen Schmerzsyndrom aus und diagnostizierten zusätzlich eine inzipente Degeneration im medialen Kompartement des rechten Knie (S. 1). Nun stünden nach Angaben der Beschwerdeführerin Schmerzen mit Schwellungsgefühl in der vorderen Brustwand, Knieschmerzen beidseits und Plantarfaszien sowie Achil les sehnenschmerzen im Vordergrund. Das anlässlich der letzten Konsultation ver ordnete MRI der vorderen Brustwand sei damals von der Beschwerdeführerin ab gesagt worden. Zehn Monate nach der letzten Konsultation bestehe ein ähnli ches Beschwerdebild, wobei die Klinik nicht mit der Anamnese und der dadurch subjektiven Arbeitsunfähigkeit korreliere . Die anamnestischen Beschwerden seien

klinisch kaum fassbar. Man empfehle eine Ganzkörperskelettszintigraphie, wo für sich die Beschwerdeführerin nicht entscheiden könne. In ihrer ange stammten Tätigkeit als Reinigungskraft und Verkäuferin sei sie aktuell aus rheumato logi scher Sicht zu 50 bis 100 % einsetzbar, wobei eine schrittweise Er höhung und Wech selbelastung mit vermehrten Pausen zu empfehlen sei. Ob aus onkologi scher oder psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung bestehe, sei nicht beurteilbar. Da auf den Vorschlag einer kräftigenden Physiotherapie keine eindeutige Zusage der Beschwerdeführerin erfolgt sei, sei die Prognose der Wie dereingliederung mo derat (S. 2). 3.7

Am 1 1. September 2012 fand eine internistische, orthopä disch/rheumato logisch e und psychiatrische Untersuchung durch den RAD statt. Mit Bericht vom 1 9. September 2012 ( Urk. 12/32) stellte Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden- mehr als der Brustwirbelsäule - chronisches thorako -lumbales Schmerzsyndrom bei rechtskonvexer Skoliose und Status nach LWK-2-Deckplatteneinbruch und Osteo chondrosen L4/5 Der Status nach invasivem Mammakarzinom mit Operation und Therapie wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Bei Verdacht auf eine Spondylarthritis mit peripherer Gelenkbeteiligung sei die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin noch in einem Pensum von etwa 50 % zumutbar . Übereinstimmen d mit den Ärzten der C.___

Klinik könne aus rheumatologischer Sicht ab 1. Januar 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, die schrittweise, beispiels weise mit 10 % mehr pro Monat, hätte gesteigert werden können. Bis Beginn des Jahres 2012 wäre somit eine Arbeitsfähigkeit von 70% erreichbar gewesen. Eine weitere Steigerung sei aufgrund der Dekonditionierung und des erhöhten Pausenbedarfs infolge der Müdigkeit und der Erschöpfung bis heute nicht rea lis tisch, aber unter optimalen Bedingungen in Zukunft eventuell mög lich. Als an gepasst gelte eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäu len -, hüft gelenks

- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten und ohne Nässe- und Kälteexposition (S. 4). 3.8

Die allgemeinmedizinisch-internistische Untersuchung durch Dr. med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin, ergab folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/33 S. 3 unten): - invasives Mammakarzinom mit Erstdiagnose im Dezember 2009 - Segmentektomie und onkoplastische Rekonstruktion - Status nach Chemotherapie und Radiotherapie bis Sommer 2011 Die Beschwerdeführerin berichte, bezüglich des Brustkrebses völlig beschwer de frei zu sein (S. 1). Aufgrund dieser Erkrankung sei sie analog der Einschät zung durch Dr. A.___ ab 2 3. Dezember 2009 zu 100 % , ab 1. Juli 2010 zu 80 % und seit 1. Januar 2011 zu 50 % arbeitsunfähig. Aufgrund der aktuellen Untersuchung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer kör perlich leichten Tätigkeit auszugehen, wobei ein stufenweiser Aufbau sinnvoll sei. Die bis herige Tätigkeit könne als angepasst gelten, sofern kein häufiges He ben, Tragen oder Transportieren von Lasten über 10 kg vorkomme (S. 4). 3.9

Die psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ergab keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Bisher sei keine psychiatrisch bedingte Arbeits un fähig keit attestiert worden und aufgrund der aktuellen Exploration sei aus psychia tri scher Sicht bis auf weiteres von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszu gehen ( Urk. 12/34 S. 7-8). 3.10

Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte mit Bericht vom 3. Januar 2013 ( Urk. 12/52) eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig (bezogen auf den 2 4. Juni 2010) mittelgradige de pressive Reaktion (ICD-10 F33.1) nach Diagnose und Operation eines Mamma karzinoms , bestehend seit 200 9. Die ambulante Behandlung bei Dr. H.___ sei vom 1 0. bis 2 4. Juni 2010 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Zeit insgesamt vier Termine wahrgenommen. In der angestammten Tätigkeit als Ver käuferin sei sie von Dezember 2009 bis Juni 2010 zu 100 % ar beitsunfähig ge we sen. 3.11

Dr. D.___ führte mit zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 3 1. Januar 2013 erstattetem Bericht ( Urk. 3/16) aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin werde durch permanente belastungs abhängige wechselnde Schmerzen eingeschränkt. Bei langem Stehen und Sitzen träten Knie- und LWS-Beschwerden auf. Sie leide unter vermehrter Müdigkeit und Abgeschlagenheit, Angst und morgendlichen Anlaufschmerzen. Längeres Kauern sei wegen der Knie probleme nicht mehr möglich, eine vornübergebeugte Haltung könne sie nicht für längere Zeit einnehmen. Seit der letzten Beurteilung vom 1 9. Septem ber

2011 s ei keine Besserung eingetreten, insbesondere nicht die von den Ärzten der

C.___ Klinik erhoffte. Die Tätigkeit als Reinigungskraft sei zu anstrengend. Als Verkäuferin sei ein Pensum von 50 bis 60 % denkbar. Das SAPHO-Syndrom sei bislang nicht ausgeschlossen worden (S. 1-2). 4. 4.1

Gemäss Beurteilung von Dr. A.___ bestand von 2 3. Dezember 2009 bis 3 0. Juni 2010 infolge der Krebserkrankung und -behandlung der Beschwer deführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Juli 2010 ging Dr. A.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % aus, wobei eine Steigerung ge plant sei (vgl. vorstehend E. 3.1). Ab 1. Januar 2011 sei die Beschwerdeführe rin in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsunfä higkeit auf einen psychischen und physischen Erschöpfungszustand und nicht auf gynäkologische Probleme zurückzuführen war ; es bestanden keine Hinweise für ein Rezidiv der Krebserkrankung (vgl. vorstehend E.

3.3). Die Ärzte der C.___

Klinik stellten im Dezember 2010 eine Haltungsanomalie, muskuläre Insuffizienz und einen adipösen Habitus fest und verordneten Physiotherapie, was darauf schliessen lässt, dass sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin mittels konsequenter Therapie verbessern liesse. Dieser körperlichen Be einträchtigung wurde bereits Rechnung getragen, indem die Arbeitsfähigkeit auf 50 % festgelegt wurde. Somit war ab 1. Januar 2011 von einer Verbesse rung auszugehen , welche ab 1. April 2011 zu berücksichtigen ist ( Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 4.2

Im weiteren Verlauf erachtete Hausarzt Dr. D.___ die Beschwerdeführerin als weiterhin vollständig arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E.

3.5), was angesichts seiner Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin seit Dezember 2009 wäh rend vier Stunden täglich wechselbelastende Tätigkeiten ausführen könne (vgl. Urk. 12/20/4), nicht zu überzeugen vermag. Vi elmehr entspricht dies einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit, wie sie auch Dr. A.___ annahm. Die Fach ärzte der C.___ Klinik stellten im Oktober 2011 fest, dass die Klinik nicht mit der Anamnese und der subjektiven Arbeitsunfähigkeit übereinstimme, und dass die anamnestischen Beschwerden klinisch kaum fassbar seien. Attes tiert wurde eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 bis 100 % , wobei eine schrittweise Erhöhung und Wechselbelastung empfohlen wurde. Dass sie in kurzen Etappen wieder ein volles Arbeitspensum hätte errei chen oder einen entsprechenden Arbeitsversuch hätte durchführen können, er scheint auf grund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin hauptberuflich als Verkäufe rin ( Urk. 12/14/6) und Sekretärin, jedoch lediglich für eine halbe bis drei Stunden täglich in der belastenderen Tätigkeit als Reinigungskraft tätig war (vgl. Urk. 12/13/6), als zumutbar. Dies insbesondere, da sie im Betrieb des Ehe mannes angestellt war und anzunehmen ist, dass dieser auf diese besonderen Umstände hätte eingehen können. Es ist davon auszugehen dass

es sich , wie dies auch die RAD-Ärzte beschrieben (vgl. vorstehend E.

3.7-8), bei der bisheri gen Tätigkeit um eine behinderungsangepasste Tätig keit handelt. Dieser Ansicht war h insicht lich der Verkaufstätigkeit auch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.10). 4.3

Die RAD-Berichte ergingen unter Berücksichtigung der Akten, der Anamnese und unter Durchführung eigener Untersuchungen und somit in Beachtung der praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E.

1.5 ). In Übereinstimmung mit den Fachärzten der C.___

Klinik und Dr. A.___ gingen die RAD-Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, die schrittweise zu steigern ist, so dass unter Berücksichtigung der schmerzhaften Einschränkungen ab Januar 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung von über 10 kg, häufiges Treppensteigen und Zwangshaltungen auszugehen ist. Da bei hielten die Ärzte eine weitere Steigerung infolge der Dekonditionierung und des erhöhten Pausenbedarfs zwar nicht für realistisch, aber unter optimalen Be dingungen eventuell möglich. Auch die Ärzte der C.___

Klinik erachteten eine Physiotherapie als notwendig, welche nach Angaben der Beschwerdefüh rerin regelmässig verordnet werde (vgl. Urk. 12/34/3). Hierzu und insbesondere zur festgestellten Dekonditionierung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dies

einen mit invaliditätsfremden Elem enten vergleichbaren Faktor dar stellt. E ine versicherte Person ist durch das eigene Krankheitserleben nicht von ihrer Pflicht entbunden, in körperlicher ( und psychischer ) Hinsicht das Zumut bare zu unternehmen, um eine Wiedereingliederung anzustreben. Nimmt sie diese Pflicht - ohne aus Krankheitsgründen daran gehindert zu werden, was vorlie gend nicht ausgewiesen ist - nicht oder nicht genügend wahr, so hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (vgl. dazu das Urteil des Bundes gerichts I 601/05 vom 1 1. August 2006, E.

2.3). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nach ge setz licher Definition denn auch nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Weitere Abklärungen zum lediglich im Rahmen einer Verdachtsdiagnose beste hende n SAPHO-Syndrom , wie sie die Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Urk. 1 S. 6), wären allenfalls von therapeutischer Relevanz ; allfällige dadurch bedingte Funktionseinschränkungen sind jedoch bei der Befunderhebung berücksichtigt worden. Im Übrigen waren solche Abklärungen seitens der C.___ Klinik geplant (vgl. vorstehend E.

3.2), wurden jedoch von der Beschwerdeführerin ab ge sagt (vgl. vorstehend E. 3.6). 4.4

Zusammenfassend ist somit gestützt auf die Berichte der C.___ Klinik und des RAD ab 1. Januar 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der an ge stammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen, was ab 1. April 2012 zu berücksichtigen ist ( Art. 88a Abs. 1 IVV). An diesem Resul tat vermag der Bericht von Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) nichts zu än dern, bezog er sich doch auf einen Zeitraum, in dem ohnehin von einer vollen Ar beitsunfähigkeit auszugehen war (vgl. vorstehend E.

4.1) . Zudem

behandelte Dr. H.___ die Beschwerdeführerin nur über einen Zeitraum von wenigen Ta gen, was keine verlässlichen Angaben zulässt. Die Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 3 1. Januar 2013 (vgl. vorstehend E.

3.10) entsprechen sodann im Wesentlichen denjenigen im Bericht vom 1 9. September 2011 (vgl. vorste hend E. 4.2). Den weiteren beschwerdeweise eingereichten Berichten ( Urk. 3/12-15) sind keine Angaben über eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, weshalb sie nicht berücksichtig t werden können. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.

3.4.2 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für

die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.

geringe Schulbildung, fehlende be rufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungs mög lichkeiten wegen Saisonnier status ) ein deutlich unterdurchschnittliches Ein kommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem be scheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E.

5c/ bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz ge wahrt,

dass die auf invaliditäts fremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohnein bussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichti gen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Validenein kommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl.

SVR 2008 IV Nr.

2 S.

3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des In valideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetz ung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weisen). 5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f.

E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3

In Nachachtung dieser Grundsätze ermittelte die Beschwerdegegnerin ausge hend von den letztmals bei der Z.___ GmbH und der Y.___ GmbH in ei nem Pensum von insgesamt 100 % erzielten Einkommen ein Valideneinkom men von Fr. 40‘221.50 ( Urk. 2 Verfügungsteil 2). Dies ist nicht zu beanstanden; die Be schwerdegegnerin trug dem Umstand, dass es sich dabei um ein unter durch schnittliches Einkommen (vgl. BGE 135 V 297 E.

6.1.2) handelt, bei der Berech nung des Invalideneinkommens Rechnung (vgl. die vorstehende Er wä gung) . Die ses setzte sie gestützt auf die LSE und unter Berücksichtigung einer Kürzung von 20.2 % auf Fr. 42‘892.70 (für ein 100 %

- Pensum) fest. Zudem gewährte sie einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % ( Urk. 2 Verfü gungsteil 2 S. 2 ) und errechnete für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 3 1. März 2012 einen In validitätsgrad von 50 % . Ab 1. April 2012 ergab sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % . Diese Berech nungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und wur den von der Beschwer deführerin auch nicht konkret gerügt (vgl. Urk. 1 S. 7). 5.4

Mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung wahren die Versicherten grund sätzlich alle bis zum Zeitpunkt der Verfügung bestehenden Ansprüche (ZAK 1976 S.

42; vgl. Rz 1030 des Kreisschreibens über das Verfahren in der In validenversicherung, KSVI). Deshalb ist für den Beginn der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG auf das Datum der ersten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 2 9. Januar 2010 ( Urk. 12/2) und nicht am 1 7. August 2010 auszugehen. Der früheste Beginn des Anspruchs ist somit der 1. Juli 2010 ( Art. 29 Abs. 3 IVG). Da das Wartejahr jedoch erst am 2 3. Dezember 2010 ab lief, ist frühester Anspruchsbeginn der 1. Dezember 2010 (Art 29 Abs. 3 IVG). Zu diesem Zeitpunkt bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und damit un bestritten Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 1. Januar 2011 bestand eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % , was ab 1. April 2011 zu berücksichtigen ist ( Art. 88a Abs. 1 IVV). Somit hat die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2010 bis zum 3 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. April 2011 bis 3 1. März 2012 Anspruch auf eine halbe Rente. Ab 1. April 2012 bestand kein Ren tenanspruch mehr. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern , dass die Beschwer de führerin vom 1. Dezember 2010 bis 3 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat . Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6.

6.1

Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege ( § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) erfüllt, wes halb der Beschwerdeführerin antragsgemäss ( Urk. 1 S.

2) die unent geltliche Pro zessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann , Zürich, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird. 6.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzuset zen.

Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, da sie nur in gering fügigem Ausmass teilweise obsiegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. 6.3

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zial versicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 6.4

Der von Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann mit Eingabe vom 1 9. August 2014 gel tend gemachte Aufwand von 16.15 Stunden ( Urk. 16/2 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 11.55 Stunden (vgl. Urk. 16/2; 0.75, 0.40, 3.75, 2.25, 1.40, 2.25 und 0.75 Stunden) für das

Vorbereiten und Verfassen der Beschwerdeschrift im Zeitraum vom 2 1. bis 3 1. Januar 2013

als überhöht , zu ma l diese lediglich auf knapp drei Seiten rechtliche Erwägungen enthält (vgl. Urk. 1 S.

5

Ziff. 6

ff.) .

Zudem sind d ie Aufwendungen für den Arztbericht von Dr. D.___ ( Urk. 3/16) angesichts des Umstands, dass das Gericht den Sachver halt von Amtes wegen abklärt, unnötig und nicht vom Gericht zu entschädigen.

Angesichts der zu studierenden gut 100 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 15seitigen Rechtsschriften, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Urs

Eschmann bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. 6.5

Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege ver pflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2013

wird der Beschwerdeführer in die un entgeltliche Prozes sführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Dezember 2012 dahingehend ab geän dert , dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2010 bis 3 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze und von 1. April 2011 bis 3 1. März 2012 Anspruch auf eine halbe Invali den r ente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Zürich, wird mit Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, war seit 1. Mai 2006 bei der Y.___ GmbH als Sekretärin und Reinigungshilfe ( Urk. 12/13) und seit 1. Juni 2007 bei der Z.___ GmbH als Verkäuferin ( Urk. 12/14) tätig.

Am

E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu b e tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desge richts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung

einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vo raus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

E. 1.5 ). In Übereinstimmung mit den Fachärzten der C.___

Klinik und Dr. A.___ gingen die RAD-Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, die schrittweise zu steigern ist, so dass unter Berücksichtigung der schmerzhaften Einschränkungen ab Januar 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung von über 10 kg, häufiges Treppensteigen und Zwangshaltungen auszugehen ist. Da bei hielten die Ärzte eine weitere Steigerung infolge der Dekonditionierung und des erhöhten Pausenbedarfs zwar nicht für realistisch, aber unter optimalen Be dingungen eventuell möglich. Auch die Ärzte der C.___

Klinik erachteten eine Physiotherapie als notwendig, welche nach Angaben der Beschwerdefüh rerin regelmässig verordnet werde (vgl. Urk. 12/34/3). Hierzu und insbesondere zur festgestellten Dekonditionierung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dies

einen mit invaliditätsfremden Elem enten vergleichbaren Faktor dar stellt. E ine versicherte Person ist durch das eigene Krankheitserleben nicht von ihrer Pflicht entbunden, in körperlicher ( und psychischer ) Hinsicht das Zumut bare zu unternehmen, um eine Wiedereingliederung anzustreben. Nimmt sie diese Pflicht - ohne aus Krankheitsgründen daran gehindert zu werden, was vorlie gend nicht ausgewiesen ist - nicht oder nicht genügend wahr, so hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (vgl. dazu das Urteil des Bundes gerichts I 601/05 vom 1 1. August 2006, E.

2.3). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nach ge setz licher Definition denn auch nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Weitere Abklärungen zum lediglich im Rahmen einer Verdachtsdiagnose beste hende n SAPHO-Syndrom , wie sie die Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Urk. 1 S. 6), wären allenfalls von therapeutischer Relevanz ; allfällige dadurch bedingte Funktionseinschränkungen sind jedoch bei der Befunderhebung berücksichtigt worden. Im Übrigen waren solche Abklärungen seitens der C.___ Klinik geplant (vgl. vorstehend E.

3.2), wurden jedoch von der Beschwerdeführerin ab ge sagt (vgl. vorstehend E. 3.6). 4.4

Zusammenfassend ist somit gestützt auf die Berichte der C.___ Klinik und des RAD ab 1. Januar 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der an ge stammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen, was ab 1. April 2012 zu berücksichtigen ist ( Art. 88a Abs. 1 IVV). An diesem Resul tat vermag der Bericht von Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) nichts zu än dern, bezog er sich doch auf einen Zeitraum, in dem ohnehin von einer vollen Ar beitsunfähigkeit auszugehen war (vgl. vorstehend E.

4.1) . Zudem

behandelte Dr. H.___ die Beschwerdeführerin nur über einen Zeitraum von wenigen Ta gen, was keine verlässlichen Angaben zulässt. Die Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 3 1. Januar 2013 (vgl. vorstehend E.

3.10) entsprechen sodann im Wesentlichen denjenigen im Bericht vom 1 9. September 2011 (vgl. vorste hend E. 4.2). Den weiteren beschwerdeweise eingereichten Berichten ( Urk. 3/12-15) sind keine Angaben über eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, weshalb sie nicht berücksichtig t werden können. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.

3.4.2 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für

die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.

geringe Schulbildung, fehlende be rufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungs mög lichkeiten wegen Saisonnier status ) ein deutlich unterdurchschnittliches Ein kommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem be scheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E.

5c/ bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz ge wahrt,

dass die auf invaliditäts fremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohnein bussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichti gen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Validenein kommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl.

SVR 2008 IV Nr.

2 S.

3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des In valideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetz ung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weisen). 5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f.

E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3

In Nachachtung dieser Grundsätze ermittelte die Beschwerdegegnerin ausge hend von den letztmals bei der Z.___ GmbH und der Y.___ GmbH in ei nem Pensum von insgesamt 100 % erzielten Einkommen ein Valideneinkom men von Fr. 40‘221.50 ( Urk. 2 Verfügungsteil 2). Dies ist nicht zu beanstanden; die Be schwerdegegnerin trug dem Umstand, dass es sich dabei um ein unter durch schnittliches Einkommen (vgl. BGE 135 V 297 E.

6.1.2) handelt, bei der Berech nung des Invalideneinkommens Rechnung (vgl. die vorstehende Er wä gung) . Die ses setzte sie gestützt auf die LSE und unter Berücksichtigung einer Kürzung von 20.2 % auf Fr. 42‘892.70 (für ein 100 %

- Pensum) fest. Zudem gewährte sie einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % ( Urk. 2 Verfü gungsteil 2 S. 2 ) und errechnete für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 3 1. März 2012 einen In validitätsgrad von 50 % . Ab 1. April 2012 ergab sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % . Diese Berech nungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und wur den von der Beschwer deführerin auch nicht konkret gerügt (vgl. Urk. 1 S. 7). 5.4

Mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung wahren die Versicherten grund sätzlich alle bis zum Zeitpunkt der Verfügung bestehenden Ansprüche (ZAK 1976 S.

42; vgl. Rz 1030 des Kreisschreibens über das Verfahren in der In validenversicherung, KSVI). Deshalb ist für den Beginn der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG auf das Datum der ersten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 2 9. Januar 2010 ( Urk. 12/2) und nicht am 1 7. August 2010 auszugehen. Der früheste Beginn des Anspruchs ist somit der 1. Juli 2010 ( Art. 29 Abs. 3 IVG). Da das Wartejahr jedoch erst am 2 3. Dezember 2010 ab lief, ist frühester Anspruchsbeginn der 1. Dezember 2010 (Art 29 Abs. 3 IVG). Zu diesem Zeitpunkt bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und damit un bestritten Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 1. Januar 2011 bestand eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % , was ab 1. April 2011 zu berücksichtigen ist ( Art. 88a Abs. 1 IVV). Somit hat die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2010 bis zum 3 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. April 2011 bis 3 1. März 2012 Anspruch auf eine halbe Rente. Ab 1. April 2012 bestand kein Ren tenanspruch mehr. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern , dass die Beschwer de führerin vom 1. Dezember 2010 bis 3 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat . Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der un ent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2013 ( Urk.

11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 4. Mai 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.

E. 2.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus , die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Wartezeit am 2 3. Dezember 2009 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und nach deren Ablauf zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Januar 2011 sei eine Verbesserung des Ge sund heitszustandes eingetreten, indem seither für jede Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 50 % bestanden habe. Eine weitere Verbesserung sei ab Anfang 2012 zu verzeichnen, als eine behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen gewesen sei. Dies ergebe Anspruch auf die vom 1. bis 3 1. März 2011 befristete ganze und ab 1. April 2011 bis 3 1. März 2012 befris tet e halbe Rente ( Urk. 2 Verfügungsteil 2).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beurteilung durch den RAD sei un genügend und es sei insbesondere die Differentialdiagnose eines SAPHO-Syn droms nicht abgeklärt worden. Es seien deshalb weitere Abklärungen notwen dig. Sie leide an multiplen Beschwerden, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und Verkäuferin begründeten. Sodann sei der Einkommensvergleich nicht korrekt ( Urk. 1 S 6 f.). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Klinik für Gynäkologie , Universitätsspital B.___ , führte mit Bericht vom 9. November 2010 ( Urk. 12/12) aus, die Beschwer de füh rerin sei noch verstärkt müde und berichte über generalisierte Schmerzen in den Beinen und Füssen. Der Mammastatus sei unauffällig. Als Mitarbeiterin im Deli ka tessengeschäft ihres Ehemannes sei sie vom 2 3. Dezember 2009 bis 3 0. Juni 2010 zu 100 % und ab 1. Juli 2010 zu 80 % arbeitsunfähig . Sie könne nur we nige Stunden pro Tag arbeiten ( Ziff. 1.4-1.7). Geplant sei eine Steige rung, ide a lerweise auf 100 % , mit unklarem Beginn ( Ziff. 1.

E. 6 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 6.1 Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege ( § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) erfüllt, wes halb der Beschwerdeführerin antragsgemäss ( Urk. 1 S.

2) die unent geltliche Pro zessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann , Zürich, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird.

E. 6.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzuset zen.

Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, da sie nur in gering fügigem Ausmass teilweise obsiegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

E. 6.3 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zial versicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt.

E. 6.4 Der von Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann mit Eingabe vom 1 9. August 2014 gel tend gemachte Aufwand von 16.15 Stunden ( Urk. 16/2 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 11.55 Stunden (vgl. Urk. 16/2; 0.75, 0.40, 3.75, 2.25, 1.40, 2.25 und 0.75 Stunden) für das

Vorbereiten und Verfassen der Beschwerdeschrift im Zeitraum vom 2 1. bis 3 1. Januar 2013

als überhöht , zu ma l diese lediglich auf knapp drei Seiten rechtliche Erwägungen enthält (vgl. Urk. 1 S.

5

Ziff. 6

ff.) .

Zudem sind d ie Aufwendungen für den Arztbericht von Dr. D.___ ( Urk. 3/16) angesichts des Umstands, dass das Gericht den Sachver halt von Amtes wegen abklärt, unnötig und nicht vom Gericht zu entschädigen.

Angesichts der zu studierenden gut 100 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 15seitigen Rechtsschriften, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Urs

Eschmann bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.

E. 6.5 Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege ver pflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2013

wird der Beschwerdeführer in die un entgeltliche Prozes sführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Dezember 2012 dahingehend ab geän dert , dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2010 bis 3 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze und von 1. April 2011 bis 3 1. März 2012 Anspruch auf eine halbe Invali den r ente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Zürich, wird mit Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 9 ). Aktuell sei sie etwa zwei bis drei Stunden täglich arbeitsfähig ( Urk. 12/12/5). 3.2

Die Ärzte der C.___ Klinik, Abteilung Rheumatologie, stellten mit Bericht vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 12/20/5-7) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei - leichter Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) - Druckschmerz im Sternosakralgelenk - Status nach invasivem Mammakarzinom links - Lendenwirbelkörper - (LWK) Deckplatten-Einbruch, Erstdiagnose am 2 1. Dezember 2010 - chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom links be tont - Differentialdiagnose: SAPHO-Syndrom Als Nebendiagnosen wurden genannt: - invasives myoepitales

Mammakarzinom Dezember 2009 - Segmentektomie, onkoplastische Rekonstruktion - Status nach Chemotherapie und Radiotherapie - Status nach beidseitiger Ovarektomie 2003 und 2009 - Status nach abdominaler Myomektomie 1997 - Status nach Laparoskopie bei Endometriose 2001 - Status nach anamnestisch Helicobacter

pylori

Eradikation 2010 Seit drei Jahren bestünden thorakolumbale Schmerzen in der Wirbelsäule mit zeitweiliger Ausstrahlung in den linken Arm. Die Beschwerdeführerin klage zu dem über Gesässschmerzen. Es zeige sich eine Haltungsanomalie bei muskulärer Insuffizienz sowie adipösem Habitus. Bei aktueller Bewegungsarmut werde Phy siotherapie verordnet. Im Rahmen der MRI-Abklärung des Deckplattenein bruchs ohne klinischen Druckschmerz werde ebenfalls die vordere Brustwand beurteilt, um ein SAPHO-Syndrom auszuschliessen (S. 2-3). 3.3

Mit Verlaufsbericht vom 7. Juni 2011 ( Urk. 12/18) führte Dr. A.___

aus, es seien klinisch und radiologisch keine Hinweise für ein Rezidiv des Mamma karzinoms oder ein Zweitkarzinom vorhanden. Ab 1. Januar 2011 be stehe eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % . Die Be schwerdeführerin sei verstärkt müde und habe Schmerzen in den Beinen und im ganzen Körper, es bestehe ein psychischer Erschöpfungszustand und Kraftlosig keit ( Urk. 12/18/3). Die Arbeitsunfähigkeit sei auf einen psychischen und phy sischen Erschöpfungszustand und nicht auf gynäkologische Probleme zurück zuführen ( Urk. 12/18/4). 3.4

Eine bildgebende Untersuchung des rechten Knies der Beschwerdeführerin vom 1 7. Juni 2011 ergab eine leichte Degeneration im medialen femoro-tibialen Kom partiment mit medialer Subluxation des Meniskus und kleinem Knorpel schaden sowie eine mukoide Degeneration des hinteren Kreuzbandes ( Urk. 12/25). 3. 5

Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Medizin, beschrieb mit Bericht vom 1 6. September 2011 ( Urk. 12/20/4) das der Beschwerdeführerin zumutbare Be lastungsprofil : rein sitzende Tätigkeiten zwei Stunden täglich, rein stehende Tä tigkeiten nicht, wechselbelastende Tätigkeiten vier Stunden täglich, über Kopf Arbeiten eine Stunde täglich, Bücken, Knien und Kauern nicht zumutbar, Rota tion im Sitzen und Stehen vier Stunden täglich, Heben, Tragen, auf Gerüste steigen und Treppensteigen sei en nicht zumutbar. Die psychischen Funktionen seien infolge Müdigkeit und Schmerzen eingeschränkt. Diese Angaben gälten seit Dezember 200 9. Mit Bericht vom 1 9. September 2011 ( Urk. 12/20/11-12) nannte Dr. D.___ fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisch thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei rechtskonvexer Skoli ose - Status nach LWK2-Deckplatteneinbruch - chronisches intermittierendes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom links betont (DD SAPHO-Syndrom) - Asthma bronchiale seit 2009 - Osteochondrose L4/L5 mit Protrusion und Anulusriss - Halswirbelsäule (HWS) Arthrose C3/4 und C4/5 - Spondylarthrosen - Chondromalazia

patellae beidseits - Knorpelschaden femorotibial rechts - Fibromyalgiesyndrom Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ die folgenden: - chronisch venöse Insuffizienz - Pollinosis

nasi - Status nach invasivem Mammakarzinom mit Status nach Radiotherapie, Chemotherapie und Operation - Status nach abdominaler Myomektomie - Bekannte Endometriose - Status nach Adnexektomie - Status nach Helicobacter positiver Gastritis Die Prognose sei unverändert schlecht. Die Beschwerdeführer in sei permanent schmerzgeplagt und habe Mobilisationsprobleme. Es sei allmählich eine Er schöpfungsdepression zu erwarten. Sie könne nur langsam arbeiten und wegen der gesteigerten Müdigkeit auch nur schwerlich Leistung erbringen. Sie sei der zeit immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.6

Die Ärzte der C.___ Klinik gingen mit Bericht vom 1 4. Oktober 2011 ( Urk. 12/24/5-6) bei ansonsten unveränderter Diagnose nicht mehr von einem chronischen thorakovertebralen , sondern von einem intermittierenden thorako lumbalen Schmerzsyndrom aus und diagnostizierten zusätzlich eine inzipente Degeneration im medialen Kompartement des rechten Knie (S. 1). Nun stünden nach Angaben der Beschwerdeführerin Schmerzen mit Schwellungsgefühl in der vorderen Brustwand, Knieschmerzen beidseits und Plantarfaszien sowie Achil les sehnenschmerzen im Vordergrund. Das anlässlich der letzten Konsultation ver ordnete MRI der vorderen Brustwand sei damals von der Beschwerdeführerin ab gesagt worden. Zehn Monate nach der letzten Konsultation bestehe ein ähnli ches Beschwerdebild, wobei die Klinik nicht mit der Anamnese und der dadurch subjektiven Arbeitsunfähigkeit korreliere . Die anamnestischen Beschwerden seien

klinisch kaum fassbar. Man empfehle eine Ganzkörperskelettszintigraphie, wo für sich die Beschwerdeführerin nicht entscheiden könne. In ihrer ange stammten Tätigkeit als Reinigungskraft und Verkäuferin sei sie aktuell aus rheumato logi scher Sicht zu 50 bis 100 % einsetzbar, wobei eine schrittweise Er höhung und Wech selbelastung mit vermehrten Pausen zu empfehlen sei. Ob aus onkologi scher oder psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung bestehe, sei nicht beurteilbar. Da auf den Vorschlag einer kräftigenden Physiotherapie keine eindeutige Zusage der Beschwerdeführerin erfolgt sei, sei die Prognose der Wie dereingliederung mo derat (S. 2). 3.7

Am 1 1. September 2012 fand eine internistische, orthopä disch/rheumato logisch e und psychiatrische Untersuchung durch den RAD statt. Mit Bericht vom 1 9. September 2012 ( Urk. 12/32) stellte Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden- mehr als der Brustwirbelsäule - chronisches thorako -lumbales Schmerzsyndrom bei rechtskonvexer Skoliose und Status nach LWK-2-Deckplatteneinbruch und Osteo chondrosen L4/5 Der Status nach invasivem Mammakarzinom mit Operation und Therapie wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Bei Verdacht auf eine Spondylarthritis mit peripherer Gelenkbeteiligung sei die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin noch in einem Pensum von etwa 50 % zumutbar . Übereinstimmen d mit den Ärzten der C.___

Klinik könne aus rheumatologischer Sicht ab 1. Januar 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, die schrittweise, beispiels weise mit 10 % mehr pro Monat, hätte gesteigert werden können. Bis Beginn des Jahres 2012 wäre somit eine Arbeitsfähigkeit von 70% erreichbar gewesen. Eine weitere Steigerung sei aufgrund der Dekonditionierung und des erhöhten Pausenbedarfs infolge der Müdigkeit und der Erschöpfung bis heute nicht rea lis tisch, aber unter optimalen Bedingungen in Zukunft eventuell mög lich. Als an gepasst gelte eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäu len -, hüft gelenks

- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten und ohne Nässe- und Kälteexposition (S. 4). 3.8

Die allgemeinmedizinisch-internistische Untersuchung durch Dr. med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin, ergab folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/33 S. 3 unten): - invasives Mammakarzinom mit Erstdiagnose im Dezember 2009 - Segmentektomie und onkoplastische Rekonstruktion - Status nach Chemotherapie und Radiotherapie bis Sommer 2011 Die Beschwerdeführerin berichte, bezüglich des Brustkrebses völlig beschwer de frei zu sein (S. 1). Aufgrund dieser Erkrankung sei sie analog der Einschät zung durch Dr. A.___ ab 2 3. Dezember 2009 zu 100 % , ab 1. Juli 2010 zu 80 % und seit 1. Januar 2011 zu 50 % arbeitsunfähig. Aufgrund der aktuellen Untersuchung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer kör perlich leichten Tätigkeit auszugehen, wobei ein stufenweiser Aufbau sinnvoll sei. Die bis herige Tätigkeit könne als angepasst gelten, sofern kein häufiges He ben, Tragen oder Transportieren von Lasten über 10 kg vorkomme (S. 4). 3.9

Die psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ergab keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Bisher sei keine psychiatrisch bedingte Arbeits un fähig keit attestiert worden und aufgrund der aktuellen Exploration sei aus psychia tri scher Sicht bis auf weiteres von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszu gehen ( Urk. 12/34 S. 7-8). 3.10

Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte mit Bericht vom 3. Januar 2013 ( Urk. 12/52) eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig (bezogen auf den 2 4. Juni 2010) mittelgradige de pressive Reaktion (ICD-10 F33.1) nach Diagnose und Operation eines Mamma karzinoms , bestehend seit 200 9. Die ambulante Behandlung bei Dr. H.___ sei vom 1 0. bis 2 4. Juni 2010 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Zeit insgesamt vier Termine wahrgenommen. In der angestammten Tätigkeit als Ver käuferin sei sie von Dezember 2009 bis Juni 2010 zu 100 % ar beitsunfähig ge we sen. 3.11

Dr. D.___ führte mit zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 3 1. Januar 2013 erstattetem Bericht ( Urk. 3/16) aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin werde durch permanente belastungs abhängige wechselnde Schmerzen eingeschränkt. Bei langem Stehen und Sitzen träten Knie- und LWS-Beschwerden auf. Sie leide unter vermehrter Müdigkeit und Abgeschlagenheit, Angst und morgendlichen Anlaufschmerzen. Längeres Kauern sei wegen der Knie probleme nicht mehr möglich, eine vornübergebeugte Haltung könne sie nicht für längere Zeit einnehmen. Seit der letzten Beurteilung vom 1 9. Septem ber

2011 s ei keine Besserung eingetreten, insbesondere nicht die von den Ärzten der

C.___ Klinik erhoffte. Die Tätigkeit als Reinigungskraft sei zu anstrengend. Als Verkäuferin sei ein Pensum von 50 bis 60 % denkbar. Das SAPHO-Syndrom sei bislang nicht ausgeschlossen worden (S. 1-2). 4. 4.1

Gemäss Beurteilung von Dr. A.___ bestand von 2 3. Dezember 2009 bis 3 0. Juni 2010 infolge der Krebserkrankung und -behandlung der Beschwer deführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Juli 2010 ging Dr. A.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % aus, wobei eine Steigerung ge plant sei (vgl. vorstehend E. 3.1). Ab 1. Januar 2011 sei die Beschwerdeführe rin in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsunfä higkeit auf einen psychischen und physischen Erschöpfungszustand und nicht auf gynäkologische Probleme zurückzuführen war ; es bestanden keine Hinweise für ein Rezidiv der Krebserkrankung (vgl. vorstehend E.

3.3). Die Ärzte der C.___

Klinik stellten im Dezember 2010 eine Haltungsanomalie, muskuläre Insuffizienz und einen adipösen Habitus fest und verordneten Physiotherapie, was darauf schliessen lässt, dass sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin mittels konsequenter Therapie verbessern liesse. Dieser körperlichen Be einträchtigung wurde bereits Rechnung getragen, indem die Arbeitsfähigkeit auf 50 % festgelegt wurde. Somit war ab 1. Januar 2011 von einer Verbesse rung auszugehen , welche ab 1. April 2011 zu berücksichtigen ist ( Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 4.2

Im weiteren Verlauf erachtete Hausarzt Dr. D.___ die Beschwerdeführerin als weiterhin vollständig arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E.

3.5), was angesichts seiner Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin seit Dezember 2009 wäh rend vier Stunden täglich wechselbelastende Tätigkeiten ausführen könne (vgl. Urk. 12/20/4), nicht zu überzeugen vermag. Vi elmehr entspricht dies einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit, wie sie auch Dr. A.___ annahm. Die Fach ärzte der C.___ Klinik stellten im Oktober 2011 fest, dass die Klinik nicht mit der Anamnese und der subjektiven Arbeitsunfähigkeit übereinstimme, und dass die anamnestischen Beschwerden klinisch kaum fassbar seien. Attes tiert wurde eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 bis 100 % , wobei eine schrittweise Erhöhung und Wechselbelastung empfohlen wurde. Dass sie in kurzen Etappen wieder ein volles Arbeitspensum hätte errei chen oder einen entsprechenden Arbeitsversuch hätte durchführen können, er scheint auf grund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin hauptberuflich als Verkäufe rin ( Urk. 12/14/6) und Sekretärin, jedoch lediglich für eine halbe bis drei Stunden täglich in der belastenderen Tätigkeit als Reinigungskraft tätig war (vgl. Urk. 12/13/6), als zumutbar. Dies insbesondere, da sie im Betrieb des Ehe mannes angestellt war und anzunehmen ist, dass dieser auf diese besonderen Umstände hätte eingehen können. Es ist davon auszugehen dass

es sich , wie dies auch die RAD-Ärzte beschrieben (vgl. vorstehend E.

3.7-8), bei der bisheri gen Tätigkeit um eine behinderungsangepasste Tätig keit handelt. Dieser Ansicht war h insicht lich der Verkaufstätigkeit auch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.10). 4.3

Die RAD-Berichte ergingen unter Berücksichtigung der Akten, der Anamnese und unter Durchführung eigener Untersuchungen und somit in Beachtung der praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00122 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

4. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann Eschmann & Erni, Rechtsanwälte Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, war seit 1. Mai 2006 bei der Y.___ GmbH als Sekretärin und Reinigungshilfe ( Urk. 12/13) und seit 1. Juni 2007 bei der Z.___ GmbH als Verkäuferin ( Urk. 12/14) tätig.

Am 2 9. Januar

und 1 7. August 2010 meldete sie sich wegen Brustkrebs bei der Invalidenversiche rung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 12/2; Urk. 12/5). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons

Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche ( Urk. 12/9), erwerbliche ( Urk. 12/11; Urk. 12/13-14) und medizinische Abklärungen ( Urk. 12/12; Urk. 12/18; Urk. 12/20/1-12;

Urk. 12/24/5-6; Urk. 12/29 ; Urk. 12/52 ) und ver anlasste eine poly disziplinäre Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 12/32 -34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/38-39) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 eine vom 1. bis 3 1. März 2011 befristete ganze und vom 1. April 2011 bis 3 1. März 2012 befristete halbe Invalidenrente zu ( Urk. 12/44-51; Urk. 12/42).

2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der un ent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2013 ( Urk.

11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 4. Mai 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu b e tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desge richts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung

einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vo raus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Inva liditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung er forderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit dem jenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegen stan des des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und da mit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Ur teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 2.2

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus , die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Wartezeit am 2 3. Dezember 2009 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und nach deren Ablauf zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Januar 2011 sei eine Verbesserung des Ge sund heitszustandes eingetreten, indem seither für jede Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 50 % bestanden habe. Eine weitere Verbesserung sei ab Anfang 2012 zu verzeichnen, als eine behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen gewesen sei. Dies ergebe Anspruch auf die vom 1. bis 3 1. März 2011 befristete ganze und ab 1. April 2011 bis 3 1. März 2012 befris tet e halbe Rente ( Urk. 2 Verfügungsteil 2). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beurteilung durch den RAD sei un genügend und es sei insbesondere die Differentialdiagnose eines SAPHO-Syn droms nicht abgeklärt worden. Es seien deshalb weitere Abklärungen notwen dig. Sie leide an multiplen Beschwerden, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und Verkäuferin begründeten. Sodann sei der Einkommensvergleich nicht korrekt ( Urk. 1 S 6 f.). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Klinik für Gynäkologie , Universitätsspital B.___ , führte mit Bericht vom 9. November 2010 ( Urk. 12/12) aus, die Beschwer de füh rerin sei noch verstärkt müde und berichte über generalisierte Schmerzen in den Beinen und Füssen. Der Mammastatus sei unauffällig. Als Mitarbeiterin im Deli ka tessengeschäft ihres Ehemannes sei sie vom 2 3. Dezember 2009 bis 3 0. Juni 2010 zu 100 % und ab 1. Juli 2010 zu 80 % arbeitsunfähig . Sie könne nur we nige Stunden pro Tag arbeiten ( Ziff. 1.4-1.7). Geplant sei eine Steige rung, ide a lerweise auf 100 % , mit unklarem Beginn ( Ziff. 1. 9 ). Aktuell sei sie etwa zwei bis drei Stunden täglich arbeitsfähig ( Urk. 12/12/5). 3.2

Die Ärzte der C.___ Klinik, Abteilung Rheumatologie, stellten mit Bericht vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 12/20/5-7) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei - leichter Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) - Druckschmerz im Sternosakralgelenk - Status nach invasivem Mammakarzinom links - Lendenwirbelkörper - (LWK) Deckplatten-Einbruch, Erstdiagnose am 2 1. Dezember 2010 - chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom links be tont - Differentialdiagnose: SAPHO-Syndrom Als Nebendiagnosen wurden genannt: - invasives myoepitales

Mammakarzinom Dezember 2009 - Segmentektomie, onkoplastische Rekonstruktion - Status nach Chemotherapie und Radiotherapie - Status nach beidseitiger Ovarektomie 2003 und 2009 - Status nach abdominaler Myomektomie 1997 - Status nach Laparoskopie bei Endometriose 2001 - Status nach anamnestisch Helicobacter

pylori

Eradikation 2010 Seit drei Jahren bestünden thorakolumbale Schmerzen in der Wirbelsäule mit zeitweiliger Ausstrahlung in den linken Arm. Die Beschwerdeführerin klage zu dem über Gesässschmerzen. Es zeige sich eine Haltungsanomalie bei muskulärer Insuffizienz sowie adipösem Habitus. Bei aktueller Bewegungsarmut werde Phy siotherapie verordnet. Im Rahmen der MRI-Abklärung des Deckplattenein bruchs ohne klinischen Druckschmerz werde ebenfalls die vordere Brustwand beurteilt, um ein SAPHO-Syndrom auszuschliessen (S. 2-3). 3.3

Mit Verlaufsbericht vom 7. Juni 2011 ( Urk. 12/18) führte Dr. A.___

aus, es seien klinisch und radiologisch keine Hinweise für ein Rezidiv des Mamma karzinoms oder ein Zweitkarzinom vorhanden. Ab 1. Januar 2011 be stehe eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % . Die Be schwerdeführerin sei verstärkt müde und habe Schmerzen in den Beinen und im ganzen Körper, es bestehe ein psychischer Erschöpfungszustand und Kraftlosig keit ( Urk. 12/18/3). Die Arbeitsunfähigkeit sei auf einen psychischen und phy sischen Erschöpfungszustand und nicht auf gynäkologische Probleme zurück zuführen ( Urk. 12/18/4). 3.4

Eine bildgebende Untersuchung des rechten Knies der Beschwerdeführerin vom 1 7. Juni 2011 ergab eine leichte Degeneration im medialen femoro-tibialen Kom partiment mit medialer Subluxation des Meniskus und kleinem Knorpel schaden sowie eine mukoide Degeneration des hinteren Kreuzbandes ( Urk. 12/25). 3. 5

Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Medizin, beschrieb mit Bericht vom 1 6. September 2011 ( Urk. 12/20/4) das der Beschwerdeführerin zumutbare Be lastungsprofil : rein sitzende Tätigkeiten zwei Stunden täglich, rein stehende Tä tigkeiten nicht, wechselbelastende Tätigkeiten vier Stunden täglich, über Kopf Arbeiten eine Stunde täglich, Bücken, Knien und Kauern nicht zumutbar, Rota tion im Sitzen und Stehen vier Stunden täglich, Heben, Tragen, auf Gerüste steigen und Treppensteigen sei en nicht zumutbar. Die psychischen Funktionen seien infolge Müdigkeit und Schmerzen eingeschränkt. Diese Angaben gälten seit Dezember 200 9. Mit Bericht vom 1 9. September 2011 ( Urk. 12/20/11-12) nannte Dr. D.___ fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisch thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei rechtskonvexer Skoli ose - Status nach LWK2-Deckplatteneinbruch - chronisches intermittierendes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom links betont (DD SAPHO-Syndrom) - Asthma bronchiale seit 2009 - Osteochondrose L4/L5 mit Protrusion und Anulusriss - Halswirbelsäule (HWS) Arthrose C3/4 und C4/5 - Spondylarthrosen - Chondromalazia

patellae beidseits - Knorpelschaden femorotibial rechts - Fibromyalgiesyndrom Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ die folgenden: - chronisch venöse Insuffizienz - Pollinosis

nasi - Status nach invasivem Mammakarzinom mit Status nach Radiotherapie, Chemotherapie und Operation - Status nach abdominaler Myomektomie - Bekannte Endometriose - Status nach Adnexektomie - Status nach Helicobacter positiver Gastritis Die Prognose sei unverändert schlecht. Die Beschwerdeführer in sei permanent schmerzgeplagt und habe Mobilisationsprobleme. Es sei allmählich eine Er schöpfungsdepression zu erwarten. Sie könne nur langsam arbeiten und wegen der gesteigerten Müdigkeit auch nur schwerlich Leistung erbringen. Sie sei der zeit immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.6

Die Ärzte der C.___ Klinik gingen mit Bericht vom 1 4. Oktober 2011 ( Urk. 12/24/5-6) bei ansonsten unveränderter Diagnose nicht mehr von einem chronischen thorakovertebralen , sondern von einem intermittierenden thorako lumbalen Schmerzsyndrom aus und diagnostizierten zusätzlich eine inzipente Degeneration im medialen Kompartement des rechten Knie (S. 1). Nun stünden nach Angaben der Beschwerdeführerin Schmerzen mit Schwellungsgefühl in der vorderen Brustwand, Knieschmerzen beidseits und Plantarfaszien sowie Achil les sehnenschmerzen im Vordergrund. Das anlässlich der letzten Konsultation ver ordnete MRI der vorderen Brustwand sei damals von der Beschwerdeführerin ab gesagt worden. Zehn Monate nach der letzten Konsultation bestehe ein ähnli ches Beschwerdebild, wobei die Klinik nicht mit der Anamnese und der dadurch subjektiven Arbeitsunfähigkeit korreliere . Die anamnestischen Beschwerden seien

klinisch kaum fassbar. Man empfehle eine Ganzkörperskelettszintigraphie, wo für sich die Beschwerdeführerin nicht entscheiden könne. In ihrer ange stammten Tätigkeit als Reinigungskraft und Verkäuferin sei sie aktuell aus rheumato logi scher Sicht zu 50 bis 100 % einsetzbar, wobei eine schrittweise Er höhung und Wech selbelastung mit vermehrten Pausen zu empfehlen sei. Ob aus onkologi scher oder psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung bestehe, sei nicht beurteilbar. Da auf den Vorschlag einer kräftigenden Physiotherapie keine eindeutige Zusage der Beschwerdeführerin erfolgt sei, sei die Prognose der Wie dereingliederung mo derat (S. 2). 3.7

Am 1 1. September 2012 fand eine internistische, orthopä disch/rheumato logisch e und psychiatrische Untersuchung durch den RAD statt. Mit Bericht vom 1 9. September 2012 ( Urk. 12/32) stellte Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden- mehr als der Brustwirbelsäule - chronisches thorako -lumbales Schmerzsyndrom bei rechtskonvexer Skoliose und Status nach LWK-2-Deckplatteneinbruch und Osteo chondrosen L4/5 Der Status nach invasivem Mammakarzinom mit Operation und Therapie wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Bei Verdacht auf eine Spondylarthritis mit peripherer Gelenkbeteiligung sei die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin noch in einem Pensum von etwa 50 % zumutbar . Übereinstimmen d mit den Ärzten der C.___

Klinik könne aus rheumatologischer Sicht ab 1. Januar 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, die schrittweise, beispiels weise mit 10 % mehr pro Monat, hätte gesteigert werden können. Bis Beginn des Jahres 2012 wäre somit eine Arbeitsfähigkeit von 70% erreichbar gewesen. Eine weitere Steigerung sei aufgrund der Dekonditionierung und des erhöhten Pausenbedarfs infolge der Müdigkeit und der Erschöpfung bis heute nicht rea lis tisch, aber unter optimalen Bedingungen in Zukunft eventuell mög lich. Als an gepasst gelte eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäu len -, hüft gelenks

- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten und ohne Nässe- und Kälteexposition (S. 4). 3.8

Die allgemeinmedizinisch-internistische Untersuchung durch Dr. med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin, ergab folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/33 S. 3 unten): - invasives Mammakarzinom mit Erstdiagnose im Dezember 2009 - Segmentektomie und onkoplastische Rekonstruktion - Status nach Chemotherapie und Radiotherapie bis Sommer 2011 Die Beschwerdeführerin berichte, bezüglich des Brustkrebses völlig beschwer de frei zu sein (S. 1). Aufgrund dieser Erkrankung sei sie analog der Einschät zung durch Dr. A.___ ab 2 3. Dezember 2009 zu 100 % , ab 1. Juli 2010 zu 80 % und seit 1. Januar 2011 zu 50 % arbeitsunfähig. Aufgrund der aktuellen Untersuchung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer kör perlich leichten Tätigkeit auszugehen, wobei ein stufenweiser Aufbau sinnvoll sei. Die bis herige Tätigkeit könne als angepasst gelten, sofern kein häufiges He ben, Tragen oder Transportieren von Lasten über 10 kg vorkomme (S. 4). 3.9

Die psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ergab keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Bisher sei keine psychiatrisch bedingte Arbeits un fähig keit attestiert worden und aufgrund der aktuellen Exploration sei aus psychia tri scher Sicht bis auf weiteres von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszu gehen ( Urk. 12/34 S. 7-8). 3.10

Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte mit Bericht vom 3. Januar 2013 ( Urk. 12/52) eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig (bezogen auf den 2 4. Juni 2010) mittelgradige de pressive Reaktion (ICD-10 F33.1) nach Diagnose und Operation eines Mamma karzinoms , bestehend seit 200 9. Die ambulante Behandlung bei Dr. H.___ sei vom 1 0. bis 2 4. Juni 2010 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Zeit insgesamt vier Termine wahrgenommen. In der angestammten Tätigkeit als Ver käuferin sei sie von Dezember 2009 bis Juni 2010 zu 100 % ar beitsunfähig ge we sen. 3.11

Dr. D.___ führte mit zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 3 1. Januar 2013 erstattetem Bericht ( Urk. 3/16) aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin werde durch permanente belastungs abhängige wechselnde Schmerzen eingeschränkt. Bei langem Stehen und Sitzen träten Knie- und LWS-Beschwerden auf. Sie leide unter vermehrter Müdigkeit und Abgeschlagenheit, Angst und morgendlichen Anlaufschmerzen. Längeres Kauern sei wegen der Knie probleme nicht mehr möglich, eine vornübergebeugte Haltung könne sie nicht für längere Zeit einnehmen. Seit der letzten Beurteilung vom 1 9. Septem ber

2011 s ei keine Besserung eingetreten, insbesondere nicht die von den Ärzten der

C.___ Klinik erhoffte. Die Tätigkeit als Reinigungskraft sei zu anstrengend. Als Verkäuferin sei ein Pensum von 50 bis 60 % denkbar. Das SAPHO-Syndrom sei bislang nicht ausgeschlossen worden (S. 1-2). 4. 4.1

Gemäss Beurteilung von Dr. A.___ bestand von 2 3. Dezember 2009 bis 3 0. Juni 2010 infolge der Krebserkrankung und -behandlung der Beschwer deführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Juli 2010 ging Dr. A.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % aus, wobei eine Steigerung ge plant sei (vgl. vorstehend E. 3.1). Ab 1. Januar 2011 sei die Beschwerdeführe rin in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsunfä higkeit auf einen psychischen und physischen Erschöpfungszustand und nicht auf gynäkologische Probleme zurückzuführen war ; es bestanden keine Hinweise für ein Rezidiv der Krebserkrankung (vgl. vorstehend E.

3.3). Die Ärzte der C.___

Klinik stellten im Dezember 2010 eine Haltungsanomalie, muskuläre Insuffizienz und einen adipösen Habitus fest und verordneten Physiotherapie, was darauf schliessen lässt, dass sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin mittels konsequenter Therapie verbessern liesse. Dieser körperlichen Be einträchtigung wurde bereits Rechnung getragen, indem die Arbeitsfähigkeit auf 50 % festgelegt wurde. Somit war ab 1. Januar 2011 von einer Verbesse rung auszugehen , welche ab 1. April 2011 zu berücksichtigen ist ( Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 4.2

Im weiteren Verlauf erachtete Hausarzt Dr. D.___ die Beschwerdeführerin als weiterhin vollständig arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E.

3.5), was angesichts seiner Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin seit Dezember 2009 wäh rend vier Stunden täglich wechselbelastende Tätigkeiten ausführen könne (vgl. Urk. 12/20/4), nicht zu überzeugen vermag. Vi elmehr entspricht dies einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit, wie sie auch Dr. A.___ annahm. Die Fach ärzte der C.___ Klinik stellten im Oktober 2011 fest, dass die Klinik nicht mit der Anamnese und der subjektiven Arbeitsunfähigkeit übereinstimme, und dass die anamnestischen Beschwerden klinisch kaum fassbar seien. Attes tiert wurde eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 bis 100 % , wobei eine schrittweise Erhöhung und Wechselbelastung empfohlen wurde. Dass sie in kurzen Etappen wieder ein volles Arbeitspensum hätte errei chen oder einen entsprechenden Arbeitsversuch hätte durchführen können, er scheint auf grund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin hauptberuflich als Verkäufe rin ( Urk. 12/14/6) und Sekretärin, jedoch lediglich für eine halbe bis drei Stunden täglich in der belastenderen Tätigkeit als Reinigungskraft tätig war (vgl. Urk. 12/13/6), als zumutbar. Dies insbesondere, da sie im Betrieb des Ehe mannes angestellt war und anzunehmen ist, dass dieser auf diese besonderen Umstände hätte eingehen können. Es ist davon auszugehen dass

es sich , wie dies auch die RAD-Ärzte beschrieben (vgl. vorstehend E.

3.7-8), bei der bisheri gen Tätigkeit um eine behinderungsangepasste Tätig keit handelt. Dieser Ansicht war h insicht lich der Verkaufstätigkeit auch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.10). 4.3

Die RAD-Berichte ergingen unter Berücksichtigung der Akten, der Anamnese und unter Durchführung eigener Untersuchungen und somit in Beachtung der praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E.

1.5 ). In Übereinstimmung mit den Fachärzten der C.___

Klinik und Dr. A.___ gingen die RAD-Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, die schrittweise zu steigern ist, so dass unter Berücksichtigung der schmerzhaften Einschränkungen ab Januar 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung von über 10 kg, häufiges Treppensteigen und Zwangshaltungen auszugehen ist. Da bei hielten die Ärzte eine weitere Steigerung infolge der Dekonditionierung und des erhöhten Pausenbedarfs zwar nicht für realistisch, aber unter optimalen Be dingungen eventuell möglich. Auch die Ärzte der C.___

Klinik erachteten eine Physiotherapie als notwendig, welche nach Angaben der Beschwerdefüh rerin regelmässig verordnet werde (vgl. Urk. 12/34/3). Hierzu und insbesondere zur festgestellten Dekonditionierung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dies

einen mit invaliditätsfremden Elem enten vergleichbaren Faktor dar stellt. E ine versicherte Person ist durch das eigene Krankheitserleben nicht von ihrer Pflicht entbunden, in körperlicher ( und psychischer ) Hinsicht das Zumut bare zu unternehmen, um eine Wiedereingliederung anzustreben. Nimmt sie diese Pflicht - ohne aus Krankheitsgründen daran gehindert zu werden, was vorlie gend nicht ausgewiesen ist - nicht oder nicht genügend wahr, so hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (vgl. dazu das Urteil des Bundes gerichts I 601/05 vom 1 1. August 2006, E.

2.3). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nach ge setz licher Definition denn auch nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Weitere Abklärungen zum lediglich im Rahmen einer Verdachtsdiagnose beste hende n SAPHO-Syndrom , wie sie die Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Urk. 1 S. 6), wären allenfalls von therapeutischer Relevanz ; allfällige dadurch bedingte Funktionseinschränkungen sind jedoch bei der Befunderhebung berücksichtigt worden. Im Übrigen waren solche Abklärungen seitens der C.___ Klinik geplant (vgl. vorstehend E.

3.2), wurden jedoch von der Beschwerdeführerin ab ge sagt (vgl. vorstehend E. 3.6). 4.4

Zusammenfassend ist somit gestützt auf die Berichte der C.___ Klinik und des RAD ab 1. Januar 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der an ge stammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen, was ab 1. April 2012 zu berücksichtigen ist ( Art. 88a Abs. 1 IVV). An diesem Resul tat vermag der Bericht von Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) nichts zu än dern, bezog er sich doch auf einen Zeitraum, in dem ohnehin von einer vollen Ar beitsunfähigkeit auszugehen war (vgl. vorstehend E.

4.1) . Zudem

behandelte Dr. H.___ die Beschwerdeführerin nur über einen Zeitraum von wenigen Ta gen, was keine verlässlichen Angaben zulässt. Die Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 3 1. Januar 2013 (vgl. vorstehend E.

3.10) entsprechen sodann im Wesentlichen denjenigen im Bericht vom 1 9. September 2011 (vgl. vorste hend E. 4.2). Den weiteren beschwerdeweise eingereichten Berichten ( Urk. 3/12-15) sind keine Angaben über eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, weshalb sie nicht berücksichtig t werden können. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.

3.4.2 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für

die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.

geringe Schulbildung, fehlende be rufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungs mög lichkeiten wegen Saisonnier status ) ein deutlich unterdurchschnittliches Ein kommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem be scheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E.

5c/ bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz ge wahrt,

dass die auf invaliditäts fremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohnein bussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichti gen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Validenein kommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl.

SVR 2008 IV Nr.

2 S.

3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des In valideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetz ung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weisen). 5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f.

E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3

In Nachachtung dieser Grundsätze ermittelte die Beschwerdegegnerin ausge hend von den letztmals bei der Z.___ GmbH und der Y.___ GmbH in ei nem Pensum von insgesamt 100 % erzielten Einkommen ein Valideneinkom men von Fr. 40‘221.50 ( Urk. 2 Verfügungsteil 2). Dies ist nicht zu beanstanden; die Be schwerdegegnerin trug dem Umstand, dass es sich dabei um ein unter durch schnittliches Einkommen (vgl. BGE 135 V 297 E.

6.1.2) handelt, bei der Berech nung des Invalideneinkommens Rechnung (vgl. die vorstehende Er wä gung) . Die ses setzte sie gestützt auf die LSE und unter Berücksichtigung einer Kürzung von 20.2 % auf Fr. 42‘892.70 (für ein 100 %

- Pensum) fest. Zudem gewährte sie einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % ( Urk. 2 Verfü gungsteil 2 S. 2 ) und errechnete für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 3 1. März 2012 einen In validitätsgrad von 50 % . Ab 1. April 2012 ergab sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % . Diese Berech nungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und wur den von der Beschwer deführerin auch nicht konkret gerügt (vgl. Urk. 1 S. 7). 5.4

Mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung wahren die Versicherten grund sätzlich alle bis zum Zeitpunkt der Verfügung bestehenden Ansprüche (ZAK 1976 S.

42; vgl. Rz 1030 des Kreisschreibens über das Verfahren in der In validenversicherung, KSVI). Deshalb ist für den Beginn der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG auf das Datum der ersten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 2 9. Januar 2010 ( Urk. 12/2) und nicht am 1 7. August 2010 auszugehen. Der früheste Beginn des Anspruchs ist somit der 1. Juli 2010 ( Art. 29 Abs. 3 IVG). Da das Wartejahr jedoch erst am 2 3. Dezember 2010 ab lief, ist frühester Anspruchsbeginn der 1. Dezember 2010 (Art 29 Abs. 3 IVG). Zu diesem Zeitpunkt bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und damit un bestritten Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 1. Januar 2011 bestand eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % , was ab 1. April 2011 zu berücksichtigen ist ( Art. 88a Abs. 1 IVV). Somit hat die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2010 bis zum 3 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. April 2011 bis 3 1. März 2012 Anspruch auf eine halbe Rente. Ab 1. April 2012 bestand kein Ren tenanspruch mehr. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern , dass die Beschwer de führerin vom 1. Dezember 2010 bis 3 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat . Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6.

6.1

Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege ( § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) erfüllt, wes halb der Beschwerdeführerin antragsgemäss ( Urk. 1 S.

2) die unent geltliche Pro zessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann , Zürich, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird. 6.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzuset zen.

Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, da sie nur in gering fügigem Ausmass teilweise obsiegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. 6.3

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zial versicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 6.4

Der von Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann mit Eingabe vom 1 9. August 2014 gel tend gemachte Aufwand von 16.15 Stunden ( Urk. 16/2 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 11.55 Stunden (vgl. Urk. 16/2; 0.75, 0.40, 3.75, 2.25, 1.40, 2.25 und 0.75 Stunden) für das

Vorbereiten und Verfassen der Beschwerdeschrift im Zeitraum vom 2 1. bis 3 1. Januar 2013

als überhöht , zu ma l diese lediglich auf knapp drei Seiten rechtliche Erwägungen enthält (vgl. Urk. 1 S.

5

Ziff. 6

ff.) .

Zudem sind d ie Aufwendungen für den Arztbericht von Dr. D.___ ( Urk. 3/16) angesichts des Umstands, dass das Gericht den Sachver halt von Amtes wegen abklärt, unnötig und nicht vom Gericht zu entschädigen.

Angesichts der zu studierenden gut 100 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 15seitigen Rechtsschriften, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Urs

Eschmann bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. 6.5

Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege ver pflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2013

wird der Beschwerdeführer in die un entgeltliche Prozes sführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Dezember 2012 dahingehend ab geän dert , dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2010 bis 3 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze und von 1. April 2011 bis 3 1. März 2012 Anspruch auf eine halbe Invali den r ente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Zürich, wird mit Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher