Sachverhalt
1.
1.1
Der 1972 geborene X.___ , ausgebildeter Mandatsbuchhalter, meldete sich am 8. D ezember 2005 unter Hinweis auf einen Tinnitus in beiden Ohren, mehrere Hörstürze und undeutliche s Hören bei Nebengeräuschen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 , Urk. 7/31 S. 3) . Mit Mit teilung vom 13. Juli 2006 erteilte n die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowie anschliessend die Sozialversicherungsanstalt Aargau, IV-Stelle, Kostengutsprache für Hilfsmittel (Hörgeräte; Urk. 7/9, Urk. 7/16, Urk. 7/25 ). Eine Neuanmeldung des Versicherten vom 21. April 2012 (Urk. 7/26) wurde von der Sozialversicherungsanstalt Aargau, IV-Stelle, am 11. Mai 2012 formlos abgeschlossen (Urk. 7/29). 1.2
Am 15. November 2012 meldete sich der für die Y.___
AG
tätig gewesene Versicherte unter Hinweis auf psychosomatische Störungen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/46 , Urk. 7/50) .
Mit Verfügung vom 14. Februar 201 3 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und gewährte eine Frühinterventions massnahme in Form eines Jobcoachings (Urk. 7/57 f.). 1.3
Mit Anmeldung vom 16. November 2015 ersuchte der zuletzt vom 1. März bis 30. November 2015 für die Z.___ AG tätig gewesene Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung infolge Mobbing und Scheidung erneut um Leistung en der Invalidenversicherung (Urk. 7/71, Urk. 7/74 f., Urk. 7/101) . Die wiederum zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH ,
sowie Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. B.___ (Expertise n vom 20. Juni beziehungsweise 21. August 201 7 ; Urk. 7/136 ,
Urk. 7/141 f. ) begutachten. In der Folge stellte ihm die IV-Stelle mit Vo rbescheid vom 21. September 201 7 (Urk. 7/160) in Aussicht, das Leistungsbegehren abzu weisen. Nach erhobene m
Einwand vom 5. Oktober 201 7 (Urk. 7/165 , Urk. 7/172 ) gewährte die IV-Stelle ein Belastbarkeitstraining für die Dauer vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2018, welches per 1 5. Juni 2018 abgebrochen wurde ( Urk. 7/178-180, Urk. 7/199-201, Urk. 7/213) und liess den Beschwerdeführer durch den Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch untersuchen ( Urk. 7/231, Urk. 7/237) .
M it Verfügung vom 1 1. Juni 2019 ( Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente zu. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juli 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. Juni 2019 sei aufzuheben, soweit s ie ihm einen Rentenanspruch vor dem 1. Juni 2018 verweigere, es sei ihm eine ganze IV-Rente ab 1. Februar 2017 zuzusprechen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 28. August 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, aufgrund der RAD-Untersuchung vom 1 2. März 2019 bestehe aus ärztlicher Sicht rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Tätigkeit seit Februar 2016 (Beginn Wartejahr). Das Wartejahr habe am 31. Januar 2017 geendet. Zu diesem Zeitpunkt habe aus ihrer Sicht noch Eingliederungspotenzial beim Beschwerdeführer bestanden und es seien Eingliederungsmassnahmen zugesprochen wor den. Im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. Juni 2018 habe d er Beschwerdeführer für die Eingliederungsmassnahme Taggeld erhalten. Grundsätzlich besteh e ein Anspruch auf Rente erst nach Eingliederungsmassnahmen . Der Rentenbeginn sei deshalb am 1. Juni 2018 (S. 2). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, aufgrund der Recht sprechung könnten Eingliederungsmassnahmen unabhängig vom Renten anspruch zugesprochen werden und bei erfolgreicher Durchführung zum Revisionstatbestand führen. Ein Rentenanspruch könne selbst dann entstehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt Eingliederungsmassnahmen noch aktuell werden könnten. Es gehe nun nicht an, dass das Untätigsein der Beschwerde gegnerin ihm angelastet werde und der Rentenbeginn auf Juni 2018 festgesetzt werde, nachdem die Eingliederungsbemühungen fehlgeschlagen seien. Vielmehr müsse der Rentenbeginn rückwirkend per 1. Februar 2017 – nach Ablauf des Wartejahres und ungeachtet von Eingliederungsbemühungen – festgelegt werden (S. 9). 2.3
Vorwegzuschicken ist, dass sowohl der grundsätzliche Rentenanspruch des Beschwerdeführers al s auch dessen Umfang unstrittig ist und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während seines Bezuges von Invalidentaggeldern für die Dauer der Eingliederungs massnahmen vom
1. Februar bis
15. Juni 2018 (Urk. 7/179 f., Urk. 7/200 f., Urk. 7/213 ) keinen Rentenanspruch hat (vgl. Art. 29 Abs.2 IVG) . Str ittig und zu prüfen ist demnach
die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juni 2019 insoweit, als die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch des Beschwerdeführers vor dem 1 .
Juni 2018 verneinte und in diesem Zusammenhang insbesondere die Eingliederungsfähigkeit im Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs am
1. Februar 2017 und dem Beginn des Taggeldbezugs am 1. Februar 2018. 3. 3.1 3.1.1
Die verantwortlich zeichnenden medizinischen Fachpersonen der i ntegrierten Psychiatrie C.___ stellten im Verlaufsbericht vom 15 . November 2016 ( unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Abklärung vom 9. November 2016; Urk. 7/109 /6-11 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten, ängstlich-vermeidenden und unreifen Zügen (ICD-10 F61) - Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9) - Differentialdiagnostisch posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - ADHS im erwachsenen Alter (ICD-10 F90.0) - Klinischer Verdacht auf leichte kognitive Defizite (ICD-10 F06.7) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom, seit mehreren Monaten abstinent (ICD-10 F10.2)
Sie hielten fest, der Beschwerdeführer bräuchte einen – geschützten – Arbeits platz, an dem er auf ein verständnisvolles Gegenüber treffe, das seine umständliche, zum Teil verlangsamte Arbeitsweise, seine Schwierigkeiten im formalen Denken, Konzentrationsprobleme und leichte Ablenkbarkeit, sowie seine grosse Verletzlichkeit mit phasenweisem Misstrauen (Verschwörungs theorien) und Grössenideen zu moderieren wüsste. Wichtig wäre auch, dass die teilweise kindlich anmutende Persönlichkeit respektiert würde. Zurzeit sei er in einer bisherigen und einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es müsste mit dem Beschwerdeführer ausprobiert werden, in welchem Umfang und in welcher Arbeitssparte er arbeiten könne. Es wäre wichtig, dass seine Arbeits leistung von diesbezüglich gesch ultem Personal beurteilt würde (S. 2).
Sie wiesen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer aktuell noch bis Ende November in der Tagesklinik der C.___ befinde, damit er sich weiterhin emotional stabilisieren und einen geregelten Tagesrhythmus einüben könne. Wünschenswert wäre eine anschliessende B elastungserprobung durch die IV entweder in seinem angestammten Arbeitsfeld oder eine Umschulung in einem anderen , eventuell geschützten Arbeitsfeld (S. 3).
Dem Bericht zur neuropsychologischen Abklärung (Urk. 7/109/6-11) ist präzisierend zu entnehmen, dass eine angepasste Tätigkeit mit reduzierter Leistungs anforderung und eventuell zusätzlicher Zeitzugabe auf einer niedrigeren Verantwortungsstufe zu prüfen sei, die dem Beschwerdeführer erlaube, sei ne beruflichen Fertigkeiten einzubringen, ihm eine positive Selbst wirksamkeitserfahrung ermögliche und durch die Tagesstrukturierung zur langfristigen Stabilisierung der psychischen Erkrankung beitragen dürfte. Dabei dürfte der Beschwerdeführer von einer wohlwollenden äusseren Strukturierung mit erhöhten Rückmeldungen profitieren. Es w e rde die Abklärung beruflicher Massnahmen durch die IV mit Eruierung der Arbeitsfähigkeit durch eine Potential abklärung empfohlen (S. 3 f.). 3.1.2
In ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/126) diagnostizierten die medizinischen Fachpersonen der C.___ mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine wahrscheinliche Persönlichkeits störung mit ängstlich-unsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0 ) sowie psychische und Verhaltensstörung en durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2; S. 1). D enkbar wäre ein Belastungs training unter geschützten Bedingungen drei bis vier Stunden täglich (S. 3). Sie empfahlen die Fortführung der ambulanten Psychotherapie und psycho pharmakologische Unterstützung und prognostizierten eine eventuelle Steigerung der Belastbarkeit erstmal im geschützte n Rahmen und je nach Verlauf auch wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt sowie die Abstinenzerhaltung (S. 4). 3.2
3.2.1
Die Gutachter Dr. A.___ und Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. B.___ führten in der Konsensbeurteilung vom 21. August 2017 (Urk. 7/142) aus neuropsychologi s cher Sich t als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend an , beim Beschwerdeführer bestünden leichte kognitive Funktionsbeeinträchtigungen in den figuralen Lern- und Gedächtnisleistungen sowie den komplexeren Wahrnehmungs funktionen. Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten sie mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit eine sonstige organische Persönlichkeit s
- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit sschädigung oder Funktions störung des Gehirns (ICD-10 F07.8). Vorbestehend sei differenzialdiagnostisch die Möglichkeit eines Hyperaktivitätszentrums im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) im Sinne einer einfachen Aktivität s
- und Aufmerksamkeitsstörung zu berück sichtigen.
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konstatierten sie aus neuropsychologischer Sicht, die allgemeine Intelligenzleistung des Beschwer deführers habe zum Untersuchungszeitpunkt knapp im durchschnittlichen Bereich gelegen (Gesamt-IQ = 95). Aus psychiatrischer Sicht bestünden eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2), eine psychische Verhaltensstörung durch Alkohol und ein Abhängigkeitssyndrom (S. 3) . 3.2.2
Sie führten aus, z entrale Problematik sei die Interaktion zwischen der organischen Persönlichkeitsstörung und der Alkoholabhängigkeit. Es sei eindeutig bei weiterer Alkoholabhängigkeit von einer weiteren Verschlechterung des Zustandsbildes auszugehen. Auch die Befundung des MRI spreche eindeutig von einem alkohol bedingten ideologischen Zusammenhang. Zusätzlich fänden sich weitere Hinweise auf eine organische Ätiologie. In allen Funktionsbereichen des persönlichen Lebens und auch in der Erwerbsfähigkeit komme es aufgrund der organischen Persönlichkeitsstörung zur erheblichen Reduktion der Leistungs fähigkeit (S. 4) . 3.2.3
Die Arbeitsfähigkeit betreffend gelangten sie zum Schluss, aktuell sei von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buch halter auszugehen. Mit ausreichend er Genauigkeit und Sicherheit könne ein Zeit punkt herausgenommen werden, in dem eine klare Datierung möglich sei. Zum Zeitpunkt der Erstellung des bildgebenden Verfahrens zeige sich eine eindeutige Veränderung, die festzumachen sei. Es sei daher ab Februar 2016 von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buchhalter auszugehen.
Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei bei vollständiger Alkohol abhängigkeit von einer dringend indizierten Alkoholabstinenz auszugehen. Es sei daher von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Es fänden sich zwei zentrale Probleme bei einer angepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer sei trotz langjähriger Alkoholabhängigkeit immer noch überzeugt, dass eine kontrollierte Möglichkeit des Trinkens bei Alkoholabhängigkeit bestehen würde. Zusätzlich fänd en sich, unreflektiert , eine geringgradige Notwendigkeit für den Beschwerdeführer selber wieder in eine Tätigkeit zurückzufinden. Es bestehe eine geringe Motivation zur Arbeitstätigkeit. Insgesamt fänden sich ausreichende Hinweise, um von einer Datierung einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2016 in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 4 f.). 3.2.4
Zu den beruflichen Massnahmen und einer Prognose wiesen die Experten darauf hin, dass der Beschwerdeführer selber angebe, dass er alkoholfreie Tage einhalten könnte. Insgesamt seien die Angaben bezüglich Alkohol jedoch zu hinterfragen und nicht als sicher anzunehmen. Von den behandelnden Ärzten sollte vor alle n anderen Massnahmen die Möglichkeit einer Entzugsklinik diskutiert werden. Diese sei zwingend nötig bei körperlicher Abhängigkeit mit Abhängigkeits symptomen. Andernfalls sei eine Arbeitserprobung mit langsamer Steigerung, beginnend von 50 % mit der Überprüfung, welche Tätigkeiten
durch den Beschwerdeführer regelmässig und dauerhaft durchgeführt werden könnten , dring end indiziert. Der angestammte Beruf mit eidgenössischem Fähigkeits ausweis als kaufmännischer Angestellter, Buchhalter, sei aufgrund der organischen Komponente durch den Beschwerdeführer explizit nicht mehr ausführbar. Zu berücksichtigen sei die selber angegebene geringe Motivation bezüglich einer 100 % Tätigkeit. Dies sei jedoch nicht krankheitsbedingt, sondern motivational zu werten. Nach einer dreimonatigen Arbeitserprobung sollte in Absprache mit der be t reuenden Stelle eine Arbeitsstelle gefunden werden, die bei den interaktionellen und kognitiven Kompetenzen de m Beschwerdeführer möglich sei. Explizit und erneut sei jedoch darau f hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine 100%-Stelle rein basierend auf den kognitiven und emotionalen Kompetenzen und der psychiatrischen Erkrankung möglich sei. Die Ablehnung einer 100%-Arbeitsstelle sei nicht mit einer psychiatrischen Erkrankung zu begründen (S. 5 f.). 3.3
Der Arzt des RAD, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, untersuchte den Beschwerdeführer am 12. März 2019. Im Bericht vom 14. März 2019 (Urk. 7/237) diagnostizierte er mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ausgeprägt (ICD-10 F33.0), eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20; S. 3). Er hielt fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor. Aufgrund der psychopathologischen Symptome sei eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht denkbar (S. 3). Er bezifferte die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit seit Februar 2016. Zum Aufbau eines geregelten Tagesablaufes werde die Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz empfohlen. Eine medizinische Massnahme sei nicht aufzuerlegen (S. 4). 4. 4.1 Rentenleistungen sind erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren
Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen und ein Rentenanspruch kann grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten . Laufen indes keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederu ng noch nicht ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Demnach bewirkt der in der Invalidenversicherung geltende Grun dsatz «Eingliederung vor Rente», dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt ( so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG ), jedoch eine Invalidenrente vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Eingliederungsmassnahmen, gegebenenfalls auch rückwirkend, zuzusprechen ist, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen) . 4.2
Grundlage des unbestrittenen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2018 bildet die Einschätzung des beschwerde gegnerischen RAD, worin insbesondere die Diagnose einer organischen Persönlichkeits störung (ICD-10 F07.0) gestellt und eine vollständige Arbeits unfähigkeit seit Februar 2016 in jeglicher Tätigkeit festgestellt und eine Tätigkeit in ges chütztem Rahmen empfohlen wurde (E. 3.3). Damit stimmten auch die Gutachter Dr. A.___ und Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. B.___ insofern überein, als auch sie eine das Gehirn beschlagende organische Pathologie feststellten, welche eine Persönlichkeitsstörung zur Folge hat und diese Einschränkung ebenfalls auf den Zeitpunkt des Nachwei ses der Hirnschädigung mittels MRI im Februar 2016 zurückdatierten (E. 3.2.3). Dass es seit Februar 2016 zu einer Veränderung (Verbesserung) des Gesundheitszustandes gekommen ist, macht die Beschwerdegegnerin sodann weder geltend noch bestehen nach Aktenlage Anhalts punkte hierfür. Gestützt wird die Beurteilung des RAD auch durch die echtzeitlichen Berichte des C.___ . Während die zuständigen medizinischen Fach personen am 15. November 2016 (E. 3.1.1) dem Beschwerdeführer eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bei unklarem Potenzial attestierten – so diskutierten sie eine Belastungserprobung oder eine Umschulung in ein anderes, eventuell geschütztes Arbeitsumfeld –, hielten sie am 1. Februar 2017 (E. 3.1.2) lediglich noch ein Belastungstraining unter geschützten Bedingungen für denkbar. Darüber hinaus hatte auch der Sachbearbeiter der Eingliederungsberatung Bedenken in Bezug auf die Durchführung von Massnahmen (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Eintrag vom 12. Dezember 2017; Urk. 7/214 S. 4 oben).
Auf die RAD-Beurteilung ist demnach abzustellen und ein Eingliederungs potenzial für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum Antritt des Belastbarkeits trainings am 1. Februar 2018 zu verneinen. 4.3
Entgegenstehende beweiswertige echtzeitliche Arztb erichte, welche eine Arbeits- oder Eingliederungsfähigkeit in der Zeit von Februar 2017 bis zum Antritt des Belastbarkeitstrainings im Februar 2018 ausweisen , liegen nicht vor . Auf das Gutachten A.___ / B.___ (E. 3.2), welches von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit ausging, stellte auch die Beschwerdegegnerin selber in ihrem Entscheid über den Rentenanspruch nicht ab, sondern veranlasste weiterführende Abklärungen, welche in der Untersuchung durch ihren RAD mündeten. Das Gutachten erweist sich hinsichtlich der attestierten Arbeits fähigkeit und de r Ausführungen zu beruflichen Massnahmen denn auch als widersprüchlich: S o betonten sie einerseits die Wechselwirkungen zwischen der Alkoholabhängigkeit und der organischen Persönlichkeitsstörung als zentrales Problem . Andererseits setzten sie sich mit den Auswirkungen der Alkohol abhängigkeit auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit nicht auseinander . Damit legten sie ihrer Beurteilung i mplizit die überholte Rechtsprechung zugrunde, wonach primäre Suchterkrankungen sich grundsätzlich nicht invalidisierend auswirken (vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019).
Auf das Gutachten kann in dieser Hinsicht daher nicht abgestellt werden. Im Übrigen erschiene - wenn der gutachterlichen Einschätzung gefolgt würde - ein Eingliederungspotenzial im zu prüfenden Zeitraum bereits deswegen als ausgeschlossen, weil im Gutachten ein vorgängiger Alkoholentzug vor Aufnahme einer Tätigkeit als zwingend erachtet worden war. Dass ein solcher nicht durchgeführt wurde, rügt die Beschwerdegegnerin mangels Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu Recht nicht. 4.4
Zusammenfassend ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Februar 2016, welche Grundlage des unbestrittenen Rentenanspruchs ab 1. Juni 2018 bildete, und dem Fehlen einer Eingliederungsfähigkeit im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zur Aufnahme des Belastbarkeitstrainings am 1. Februar 2018 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass gemäss vorzitierter Rechtsprechung (E. 4.1) ein Rentenanspruch auch vor Durchführung von Eingliederungsmassnahmen entstehen kann. Da sie im fraglichen Zeitraum zwischen dem Ablauf des Wartejahres am 1. Februar 2017 und dem Beginn des Belastungs trainings am 1. Februar 2018 keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, konnte für die besagte Zeit ein Rentenanspruch entstehen (E. 4.1); dass die Beschwerdegegnerin zuvor untätig blieb und keine Eingliederungsmassnahmen anordnete, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr war es gar der Beschwerdeführer selber , der im Dezember 2017
deren Aufnahme verlangt hatte ( Urk. 7/214 S. 3 ff. ).
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine
volle
Prozessentschädigung zu. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte einen Aufwand
von insgesamt 12 Stunden 50 Minuten geltend (Urk. 10/2) , welcher der Sache
noch als angemessen
scheint. Die
Prozessentschädigung ist dementsprechend und
bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von
Fr. 220. -- auf
Fr. 3'144.40 festzulegen ( 12 Stunden 5 0 Minuten à Fr. 220.-- = Fr. 2'823.35 zuzüglich Barauslagen von Fr. 96.25 zuzüglich Mehrwertsteuer).
Das vom Beschwerdeführer am 12. Juli 2019 gestellte Gesuch um unentge ltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2)
ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juni 2019 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen ab 1. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 3’144 . 40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, aufgrund der RAD-Untersuchung vom 1 2. März 2019 bestehe aus ärztlicher Sicht rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Tätigkeit seit Februar 2016 (Beginn Wartejahr). Das Wartejahr habe am 31. Januar 2017 geendet. Zu diesem Zeitpunkt habe aus ihrer Sicht noch Eingliederungspotenzial beim Beschwerdeführer bestanden und es seien Eingliederungsmassnahmen zugesprochen wor den. Im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. Juni 2018 habe d er Beschwerdeführer für die Eingliederungsmassnahme Taggeld erhalten. Grundsätzlich besteh e ein Anspruch auf Rente erst nach Eingliederungsmassnahmen . Der Rentenbeginn sei deshalb am 1. Juni 2018 (S. 2). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, aufgrund der Recht sprechung könnten Eingliederungsmassnahmen unabhängig vom Renten anspruch zugesprochen werden und bei erfolgreicher Durchführung zum Revisionstatbestand führen. Ein Rentenanspruch könne selbst dann entstehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt Eingliederungsmassnahmen noch aktuell werden könnten. Es gehe nun nicht an, dass das Untätigsein der Beschwerde gegnerin ihm angelastet werde und der Rentenbeginn auf Juni 2018 festgesetzt werde, nachdem die Eingliederungsbemühungen fehlgeschlagen seien. Vielmehr müsse der Rentenbeginn rückwirkend per 1. Februar 2017 – nach Ablauf des Wartejahres und ungeachtet von Eingliederungsbemühungen – festgelegt werden (S. 9). 2.3
Vorwegzuschicken ist, dass sowohl der grundsätzliche Rentenanspruch des Beschwerdeführers al s auch dessen Umfang unstrittig ist und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während seines Bezuges von Invalidentaggeldern für die Dauer der Eingliederungs massnahmen vom
1. Februar bis
15. Juni 2018 (Urk. 7/179 f., Urk. 7/200 f., Urk. 7/213 ) keinen Rentenanspruch hat (vgl. Art. 29 Abs.2 IVG) . Str ittig und zu prüfen ist demnach
die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juni 2019 insoweit, als die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch des Beschwerdeführers vor dem 1 .
Juni 2018 verneinte und in diesem Zusammenhang insbesondere die Eingliederungsfähigkeit im Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs am
1. Februar 2017 und dem Beginn des Taggeldbezugs am 1. Februar 2018. 3.
E. 3 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und gewährte eine Frühinterventions massnahme in Form eines Jobcoachings (Urk. 7/57 f.).
E. 3.1.1 Die verantwortlich zeichnenden medizinischen Fachpersonen der i ntegrierten Psychiatrie C.___ stellten im Verlaufsbericht vom 15 . November 2016 ( unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Abklärung vom 9. November 2016; Urk. 7/109 /6-11 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten, ängstlich-vermeidenden und unreifen Zügen (ICD-10 F61) - Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9) - Differentialdiagnostisch posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - ADHS im erwachsenen Alter (ICD-10 F90.0) - Klinischer Verdacht auf leichte kognitive Defizite (ICD-10 F06.7) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom, seit mehreren Monaten abstinent (ICD-10 F10.2)
Sie hielten fest, der Beschwerdeführer bräuchte einen – geschützten – Arbeits platz, an dem er auf ein verständnisvolles Gegenüber treffe, das seine umständliche, zum Teil verlangsamte Arbeitsweise, seine Schwierigkeiten im formalen Denken, Konzentrationsprobleme und leichte Ablenkbarkeit, sowie seine grosse Verletzlichkeit mit phasenweisem Misstrauen (Verschwörungs theorien) und Grössenideen zu moderieren wüsste. Wichtig wäre auch, dass die teilweise kindlich anmutende Persönlichkeit respektiert würde. Zurzeit sei er in einer bisherigen und einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es müsste mit dem Beschwerdeführer ausprobiert werden, in welchem Umfang und in welcher Arbeitssparte er arbeiten könne. Es wäre wichtig, dass seine Arbeits leistung von diesbezüglich gesch ultem Personal beurteilt würde (S. 2).
Sie wiesen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer aktuell noch bis Ende November in der Tagesklinik der C.___ befinde, damit er sich weiterhin emotional stabilisieren und einen geregelten Tagesrhythmus einüben könne. Wünschenswert wäre eine anschliessende B elastungserprobung durch die IV entweder in seinem angestammten Arbeitsfeld oder eine Umschulung in einem anderen , eventuell geschützten Arbeitsfeld (S. 3).
Dem Bericht zur neuropsychologischen Abklärung (Urk. 7/109/6-11) ist präzisierend zu entnehmen, dass eine angepasste Tätigkeit mit reduzierter Leistungs anforderung und eventuell zusätzlicher Zeitzugabe auf einer niedrigeren Verantwortungsstufe zu prüfen sei, die dem Beschwerdeführer erlaube, sei ne beruflichen Fertigkeiten einzubringen, ihm eine positive Selbst wirksamkeitserfahrung ermögliche und durch die Tagesstrukturierung zur langfristigen Stabilisierung der psychischen Erkrankung beitragen dürfte. Dabei dürfte der Beschwerdeführer von einer wohlwollenden äusseren Strukturierung mit erhöhten Rückmeldungen profitieren. Es w e rde die Abklärung beruflicher Massnahmen durch die IV mit Eruierung der Arbeitsfähigkeit durch eine Potential abklärung empfohlen (S. 3 f.).
E. 3.1.2 In ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/126) diagnostizierten die medizinischen Fachpersonen der C.___ mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine wahrscheinliche Persönlichkeits störung mit ängstlich-unsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0 ) sowie psychische und Verhaltensstörung en durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2; S. 1). D enkbar wäre ein Belastungs training unter geschützten Bedingungen drei bis vier Stunden täglich (S. 3). Sie empfahlen die Fortführung der ambulanten Psychotherapie und psycho pharmakologische Unterstützung und prognostizierten eine eventuelle Steigerung der Belastbarkeit erstmal im geschützte n Rahmen und je nach Verlauf auch wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt sowie die Abstinenzerhaltung (S. 4).
E. 3.2.1 Die Gutachter Dr. A.___ und Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. B.___ führten in der Konsensbeurteilung vom 21. August 2017 (Urk. 7/142) aus neuropsychologi s cher Sich t als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend an , beim Beschwerdeführer bestünden leichte kognitive Funktionsbeeinträchtigungen in den figuralen Lern- und Gedächtnisleistungen sowie den komplexeren Wahrnehmungs funktionen. Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten sie mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit eine sonstige organische Persönlichkeit s
- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit sschädigung oder Funktions störung des Gehirns (ICD-10 F07.8). Vorbestehend sei differenzialdiagnostisch die Möglichkeit eines Hyperaktivitätszentrums im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) im Sinne einer einfachen Aktivität s
- und Aufmerksamkeitsstörung zu berück sichtigen.
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konstatierten sie aus neuropsychologischer Sicht, die allgemeine Intelligenzleistung des Beschwer deführers habe zum Untersuchungszeitpunkt knapp im durchschnittlichen Bereich gelegen (Gesamt-IQ = 95). Aus psychiatrischer Sicht bestünden eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2), eine psychische Verhaltensstörung durch Alkohol und ein Abhängigkeitssyndrom (S. 3) .
E. 3.2.2 Sie führten aus, z entrale Problematik sei die Interaktion zwischen der organischen Persönlichkeitsstörung und der Alkoholabhängigkeit. Es sei eindeutig bei weiterer Alkoholabhängigkeit von einer weiteren Verschlechterung des Zustandsbildes auszugehen. Auch die Befundung des MRI spreche eindeutig von einem alkohol bedingten ideologischen Zusammenhang. Zusätzlich fänden sich weitere Hinweise auf eine organische Ätiologie. In allen Funktionsbereichen des persönlichen Lebens und auch in der Erwerbsfähigkeit komme es aufgrund der organischen Persönlichkeitsstörung zur erheblichen Reduktion der Leistungs fähigkeit (S. 4) .
E. 3.2.3 Die Arbeitsfähigkeit betreffend gelangten sie zum Schluss, aktuell sei von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buch halter auszugehen. Mit ausreichend er Genauigkeit und Sicherheit könne ein Zeit punkt herausgenommen werden, in dem eine klare Datierung möglich sei. Zum Zeitpunkt der Erstellung des bildgebenden Verfahrens zeige sich eine eindeutige Veränderung, die festzumachen sei. Es sei daher ab Februar 2016 von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buchhalter auszugehen.
Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei bei vollständiger Alkohol abhängigkeit von einer dringend indizierten Alkoholabstinenz auszugehen. Es sei daher von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Es fänden sich zwei zentrale Probleme bei einer angepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer sei trotz langjähriger Alkoholabhängigkeit immer noch überzeugt, dass eine kontrollierte Möglichkeit des Trinkens bei Alkoholabhängigkeit bestehen würde. Zusätzlich fänd en sich, unreflektiert , eine geringgradige Notwendigkeit für den Beschwerdeführer selber wieder in eine Tätigkeit zurückzufinden. Es bestehe eine geringe Motivation zur Arbeitstätigkeit. Insgesamt fänden sich ausreichende Hinweise, um von einer Datierung einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2016 in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 4 f.).
E. 3.2.4 Zu den beruflichen Massnahmen und einer Prognose wiesen die Experten darauf hin, dass der Beschwerdeführer selber angebe, dass er alkoholfreie Tage einhalten könnte. Insgesamt seien die Angaben bezüglich Alkohol jedoch zu hinterfragen und nicht als sicher anzunehmen. Von den behandelnden Ärzten sollte vor alle n anderen Massnahmen die Möglichkeit einer Entzugsklinik diskutiert werden. Diese sei zwingend nötig bei körperlicher Abhängigkeit mit Abhängigkeits symptomen. Andernfalls sei eine Arbeitserprobung mit langsamer Steigerung, beginnend von 50 % mit der Überprüfung, welche Tätigkeiten
durch den Beschwerdeführer regelmässig und dauerhaft durchgeführt werden könnten , dring end indiziert. Der angestammte Beruf mit eidgenössischem Fähigkeits ausweis als kaufmännischer Angestellter, Buchhalter, sei aufgrund der organischen Komponente durch den Beschwerdeführer explizit nicht mehr ausführbar. Zu berücksichtigen sei die selber angegebene geringe Motivation bezüglich einer 100 % Tätigkeit. Dies sei jedoch nicht krankheitsbedingt, sondern motivational zu werten. Nach einer dreimonatigen Arbeitserprobung sollte in Absprache mit der be t reuenden Stelle eine Arbeitsstelle gefunden werden, die bei den interaktionellen und kognitiven Kompetenzen de m Beschwerdeführer möglich sei. Explizit und erneut sei jedoch darau f hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine 100%-Stelle rein basierend auf den kognitiven und emotionalen Kompetenzen und der psychiatrischen Erkrankung möglich sei. Die Ablehnung einer 100%-Arbeitsstelle sei nicht mit einer psychiatrischen Erkrankung zu begründen (S. 5 f.).
E. 3.3 Der Arzt des RAD, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, untersuchte den Beschwerdeführer am 12. März 2019. Im Bericht vom 14. März 2019 (Urk. 7/237) diagnostizierte er mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ausgeprägt (ICD-10 F33.0), eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20; S. 3). Er hielt fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor. Aufgrund der psychopathologischen Symptome sei eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht denkbar (S. 3). Er bezifferte die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit seit Februar 2016. Zum Aufbau eines geregelten Tagesablaufes werde die Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz empfohlen. Eine medizinische Massnahme sei nicht aufzuerlegen (S. 4). 4. 4.1 Rentenleistungen sind erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren
Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen und ein Rentenanspruch kann grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten . Laufen indes keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederu ng noch nicht ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Demnach bewirkt der in der Invalidenversicherung geltende Grun dsatz «Eingliederung vor Rente», dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt ( so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG ), jedoch eine Invalidenrente vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Eingliederungsmassnahmen, gegebenenfalls auch rückwirkend, zuzusprechen ist, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen) . 4.2
Grundlage des unbestrittenen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2018 bildet die Einschätzung des beschwerde gegnerischen RAD, worin insbesondere die Diagnose einer organischen Persönlichkeits störung (ICD-10 F07.0) gestellt und eine vollständige Arbeits unfähigkeit seit Februar 2016 in jeglicher Tätigkeit festgestellt und eine Tätigkeit in ges chütztem Rahmen empfohlen wurde (E. 3.3). Damit stimmten auch die Gutachter Dr. A.___ und Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. B.___ insofern überein, als auch sie eine das Gehirn beschlagende organische Pathologie feststellten, welche eine Persönlichkeitsstörung zur Folge hat und diese Einschränkung ebenfalls auf den Zeitpunkt des Nachwei ses der Hirnschädigung mittels MRI im Februar 2016 zurückdatierten (E. 3.2.3). Dass es seit Februar 2016 zu einer Veränderung (Verbesserung) des Gesundheitszustandes gekommen ist, macht die Beschwerdegegnerin sodann weder geltend noch bestehen nach Aktenlage Anhalts punkte hierfür. Gestützt wird die Beurteilung des RAD auch durch die echtzeitlichen Berichte des C.___ . Während die zuständigen medizinischen Fach personen am 15. November 2016 (E. 3.1.1) dem Beschwerdeführer eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bei unklarem Potenzial attestierten – so diskutierten sie eine Belastungserprobung oder eine Umschulung in ein anderes, eventuell geschütztes Arbeitsumfeld –, hielten sie am 1. Februar 2017 (E. 3.1.2) lediglich noch ein Belastungstraining unter geschützten Bedingungen für denkbar. Darüber hinaus hatte auch der Sachbearbeiter der Eingliederungsberatung Bedenken in Bezug auf die Durchführung von Massnahmen (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Eintrag vom 12. Dezember 2017; Urk. 7/214 S. 4 oben).
Auf die RAD-Beurteilung ist demnach abzustellen und ein Eingliederungs potenzial für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum Antritt des Belastbarkeits trainings am 1. Februar 2018 zu verneinen. 4.3
Entgegenstehende beweiswertige echtzeitliche Arztb erichte, welche eine Arbeits- oder Eingliederungsfähigkeit in der Zeit von Februar 2017 bis zum Antritt des Belastbarkeitstrainings im Februar 2018 ausweisen , liegen nicht vor . Auf das Gutachten A.___ / B.___ (E. 3.2), welches von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit ausging, stellte auch die Beschwerdegegnerin selber in ihrem Entscheid über den Rentenanspruch nicht ab, sondern veranlasste weiterführende Abklärungen, welche in der Untersuchung durch ihren RAD mündeten. Das Gutachten erweist sich hinsichtlich der attestierten Arbeits fähigkeit und de r Ausführungen zu beruflichen Massnahmen denn auch als widersprüchlich: S o betonten sie einerseits die Wechselwirkungen zwischen der Alkoholabhängigkeit und der organischen Persönlichkeitsstörung als zentrales Problem . Andererseits setzten sie sich mit den Auswirkungen der Alkohol abhängigkeit auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit nicht auseinander . Damit legten sie ihrer Beurteilung i mplizit die überholte Rechtsprechung zugrunde, wonach primäre Suchterkrankungen sich grundsätzlich nicht invalidisierend auswirken (vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019).
Auf das Gutachten kann in dieser Hinsicht daher nicht abgestellt werden. Im Übrigen erschiene - wenn der gutachterlichen Einschätzung gefolgt würde - ein Eingliederungspotenzial im zu prüfenden Zeitraum bereits deswegen als ausgeschlossen, weil im Gutachten ein vorgängiger Alkoholentzug vor Aufnahme einer Tätigkeit als zwingend erachtet worden war. Dass ein solcher nicht durchgeführt wurde, rügt die Beschwerdegegnerin mangels Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu Recht nicht. 4.4
Zusammenfassend ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Februar 2016, welche Grundlage des unbestrittenen Rentenanspruchs ab 1. Juni 2018 bildete, und dem Fehlen einer Eingliederungsfähigkeit im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zur Aufnahme des Belastbarkeitstrainings am 1. Februar 2018 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass gemäss vorzitierter Rechtsprechung (E. 4.1) ein Rentenanspruch auch vor Durchführung von Eingliederungsmassnahmen entstehen kann. Da sie im fraglichen Zeitraum zwischen dem Ablauf des Wartejahres am 1. Februar 2017 und dem Beginn des Belastungs trainings am 1. Februar 2018 keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, konnte für die besagte Zeit ein Rentenanspruch entstehen (E. 4.1); dass die Beschwerdegegnerin zuvor untätig blieb und keine Eingliederungsmassnahmen anordnete, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr war es gar der Beschwerdeführer selber , der im Dezember 2017
deren Aufnahme verlangt hatte ( Urk. 7/214 S. 3 ff. ).
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine
volle
Prozessentschädigung zu. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte einen Aufwand
von insgesamt
E. 7 (Urk. 7/165 , Urk. 7/172 ) gewährte die IV-Stelle ein Belastbarkeitstraining für die Dauer vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2018, welches per 1 5. Juni 2018 abgebrochen wurde ( Urk. 7/178-180, Urk. 7/199-201, Urk. 7/213) und liess den Beschwerdeführer durch den Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch untersuchen ( Urk. 7/231, Urk. 7/237) .
M it Verfügung vom 1 1. Juni 2019 ( Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente zu. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juli 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. Juni 2019 sei aufzuheben, soweit s ie ihm einen Rentenanspruch vor dem 1. Juni 2018 verweigere, es sei ihm eine ganze IV-Rente ab 1. Februar 2017 zuzusprechen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 28. August 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 Stunden 5 0 Minuten à Fr. 220.-- = Fr. 2'823.35 zuzüglich Barauslagen von Fr. 96.25 zuzüglich Mehrwertsteuer).
Das vom Beschwerdeführer am 12. Juli 2019 gestellte Gesuch um unentge ltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2)
ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juni 2019 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen ab 1. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 3’144 . 40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00528
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 2 1. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1972 geborene X.___ , ausgebildeter Mandatsbuchhalter, meldete sich am 8. D ezember 2005 unter Hinweis auf einen Tinnitus in beiden Ohren, mehrere Hörstürze und undeutliche s Hören bei Nebengeräuschen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 , Urk. 7/31 S. 3) . Mit Mit teilung vom 13. Juli 2006 erteilte n die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowie anschliessend die Sozialversicherungsanstalt Aargau, IV-Stelle, Kostengutsprache für Hilfsmittel (Hörgeräte; Urk. 7/9, Urk. 7/16, Urk. 7/25 ). Eine Neuanmeldung des Versicherten vom 21. April 2012 (Urk. 7/26) wurde von der Sozialversicherungsanstalt Aargau, IV-Stelle, am 11. Mai 2012 formlos abgeschlossen (Urk. 7/29). 1.2
Am 15. November 2012 meldete sich der für die Y.___
AG
tätig gewesene Versicherte unter Hinweis auf psychosomatische Störungen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/46 , Urk. 7/50) .
Mit Verfügung vom 14. Februar 201 3 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und gewährte eine Frühinterventions massnahme in Form eines Jobcoachings (Urk. 7/57 f.). 1.3
Mit Anmeldung vom 16. November 2015 ersuchte der zuletzt vom 1. März bis 30. November 2015 für die Z.___ AG tätig gewesene Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung infolge Mobbing und Scheidung erneut um Leistung en der Invalidenversicherung (Urk. 7/71, Urk. 7/74 f., Urk. 7/101) . Die wiederum zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH ,
sowie Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. B.___ (Expertise n vom 20. Juni beziehungsweise 21. August 201 7 ; Urk. 7/136 ,
Urk. 7/141 f. ) begutachten. In der Folge stellte ihm die IV-Stelle mit Vo rbescheid vom 21. September 201 7 (Urk. 7/160) in Aussicht, das Leistungsbegehren abzu weisen. Nach erhobene m
Einwand vom 5. Oktober 201 7 (Urk. 7/165 , Urk. 7/172 ) gewährte die IV-Stelle ein Belastbarkeitstraining für die Dauer vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2018, welches per 1 5. Juni 2018 abgebrochen wurde ( Urk. 7/178-180, Urk. 7/199-201, Urk. 7/213) und liess den Beschwerdeführer durch den Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch untersuchen ( Urk. 7/231, Urk. 7/237) .
M it Verfügung vom 1 1. Juni 2019 ( Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente zu. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juli 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. Juni 2019 sei aufzuheben, soweit s ie ihm einen Rentenanspruch vor dem 1. Juni 2018 verweigere, es sei ihm eine ganze IV-Rente ab 1. Februar 2017 zuzusprechen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 28. August 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, aufgrund der RAD-Untersuchung vom 1 2. März 2019 bestehe aus ärztlicher Sicht rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Tätigkeit seit Februar 2016 (Beginn Wartejahr). Das Wartejahr habe am 31. Januar 2017 geendet. Zu diesem Zeitpunkt habe aus ihrer Sicht noch Eingliederungspotenzial beim Beschwerdeführer bestanden und es seien Eingliederungsmassnahmen zugesprochen wor den. Im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. Juni 2018 habe d er Beschwerdeführer für die Eingliederungsmassnahme Taggeld erhalten. Grundsätzlich besteh e ein Anspruch auf Rente erst nach Eingliederungsmassnahmen . Der Rentenbeginn sei deshalb am 1. Juni 2018 (S. 2). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, aufgrund der Recht sprechung könnten Eingliederungsmassnahmen unabhängig vom Renten anspruch zugesprochen werden und bei erfolgreicher Durchführung zum Revisionstatbestand führen. Ein Rentenanspruch könne selbst dann entstehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt Eingliederungsmassnahmen noch aktuell werden könnten. Es gehe nun nicht an, dass das Untätigsein der Beschwerde gegnerin ihm angelastet werde und der Rentenbeginn auf Juni 2018 festgesetzt werde, nachdem die Eingliederungsbemühungen fehlgeschlagen seien. Vielmehr müsse der Rentenbeginn rückwirkend per 1. Februar 2017 – nach Ablauf des Wartejahres und ungeachtet von Eingliederungsbemühungen – festgelegt werden (S. 9). 2.3
Vorwegzuschicken ist, dass sowohl der grundsätzliche Rentenanspruch des Beschwerdeführers al s auch dessen Umfang unstrittig ist und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während seines Bezuges von Invalidentaggeldern für die Dauer der Eingliederungs massnahmen vom
1. Februar bis
15. Juni 2018 (Urk. 7/179 f., Urk. 7/200 f., Urk. 7/213 ) keinen Rentenanspruch hat (vgl. Art. 29 Abs.2 IVG) . Str ittig und zu prüfen ist demnach
die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juni 2019 insoweit, als die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch des Beschwerdeführers vor dem 1 .
Juni 2018 verneinte und in diesem Zusammenhang insbesondere die Eingliederungsfähigkeit im Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs am
1. Februar 2017 und dem Beginn des Taggeldbezugs am 1. Februar 2018. 3. 3.1 3.1.1
Die verantwortlich zeichnenden medizinischen Fachpersonen der i ntegrierten Psychiatrie C.___ stellten im Verlaufsbericht vom 15 . November 2016 ( unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Abklärung vom 9. November 2016; Urk. 7/109 /6-11 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten, ängstlich-vermeidenden und unreifen Zügen (ICD-10 F61) - Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9) - Differentialdiagnostisch posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - ADHS im erwachsenen Alter (ICD-10 F90.0) - Klinischer Verdacht auf leichte kognitive Defizite (ICD-10 F06.7) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom, seit mehreren Monaten abstinent (ICD-10 F10.2)
Sie hielten fest, der Beschwerdeführer bräuchte einen – geschützten – Arbeits platz, an dem er auf ein verständnisvolles Gegenüber treffe, das seine umständliche, zum Teil verlangsamte Arbeitsweise, seine Schwierigkeiten im formalen Denken, Konzentrationsprobleme und leichte Ablenkbarkeit, sowie seine grosse Verletzlichkeit mit phasenweisem Misstrauen (Verschwörungs theorien) und Grössenideen zu moderieren wüsste. Wichtig wäre auch, dass die teilweise kindlich anmutende Persönlichkeit respektiert würde. Zurzeit sei er in einer bisherigen und einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es müsste mit dem Beschwerdeführer ausprobiert werden, in welchem Umfang und in welcher Arbeitssparte er arbeiten könne. Es wäre wichtig, dass seine Arbeits leistung von diesbezüglich gesch ultem Personal beurteilt würde (S. 2).
Sie wiesen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer aktuell noch bis Ende November in der Tagesklinik der C.___ befinde, damit er sich weiterhin emotional stabilisieren und einen geregelten Tagesrhythmus einüben könne. Wünschenswert wäre eine anschliessende B elastungserprobung durch die IV entweder in seinem angestammten Arbeitsfeld oder eine Umschulung in einem anderen , eventuell geschützten Arbeitsfeld (S. 3).
Dem Bericht zur neuropsychologischen Abklärung (Urk. 7/109/6-11) ist präzisierend zu entnehmen, dass eine angepasste Tätigkeit mit reduzierter Leistungs anforderung und eventuell zusätzlicher Zeitzugabe auf einer niedrigeren Verantwortungsstufe zu prüfen sei, die dem Beschwerdeführer erlaube, sei ne beruflichen Fertigkeiten einzubringen, ihm eine positive Selbst wirksamkeitserfahrung ermögliche und durch die Tagesstrukturierung zur langfristigen Stabilisierung der psychischen Erkrankung beitragen dürfte. Dabei dürfte der Beschwerdeführer von einer wohlwollenden äusseren Strukturierung mit erhöhten Rückmeldungen profitieren. Es w e rde die Abklärung beruflicher Massnahmen durch die IV mit Eruierung der Arbeitsfähigkeit durch eine Potential abklärung empfohlen (S. 3 f.). 3.1.2
In ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/126) diagnostizierten die medizinischen Fachpersonen der C.___ mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine wahrscheinliche Persönlichkeits störung mit ängstlich-unsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0 ) sowie psychische und Verhaltensstörung en durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2; S. 1). D enkbar wäre ein Belastungs training unter geschützten Bedingungen drei bis vier Stunden täglich (S. 3). Sie empfahlen die Fortführung der ambulanten Psychotherapie und psycho pharmakologische Unterstützung und prognostizierten eine eventuelle Steigerung der Belastbarkeit erstmal im geschützte n Rahmen und je nach Verlauf auch wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt sowie die Abstinenzerhaltung (S. 4). 3.2
3.2.1
Die Gutachter Dr. A.___ und Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. B.___ führten in der Konsensbeurteilung vom 21. August 2017 (Urk. 7/142) aus neuropsychologi s cher Sich t als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend an , beim Beschwerdeführer bestünden leichte kognitive Funktionsbeeinträchtigungen in den figuralen Lern- und Gedächtnisleistungen sowie den komplexeren Wahrnehmungs funktionen. Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten sie mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit eine sonstige organische Persönlichkeit s
- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit sschädigung oder Funktions störung des Gehirns (ICD-10 F07.8). Vorbestehend sei differenzialdiagnostisch die Möglichkeit eines Hyperaktivitätszentrums im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) im Sinne einer einfachen Aktivität s
- und Aufmerksamkeitsstörung zu berück sichtigen.
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konstatierten sie aus neuropsychologischer Sicht, die allgemeine Intelligenzleistung des Beschwer deführers habe zum Untersuchungszeitpunkt knapp im durchschnittlichen Bereich gelegen (Gesamt-IQ = 95). Aus psychiatrischer Sicht bestünden eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2), eine psychische Verhaltensstörung durch Alkohol und ein Abhängigkeitssyndrom (S. 3) . 3.2.2
Sie führten aus, z entrale Problematik sei die Interaktion zwischen der organischen Persönlichkeitsstörung und der Alkoholabhängigkeit. Es sei eindeutig bei weiterer Alkoholabhängigkeit von einer weiteren Verschlechterung des Zustandsbildes auszugehen. Auch die Befundung des MRI spreche eindeutig von einem alkohol bedingten ideologischen Zusammenhang. Zusätzlich fänden sich weitere Hinweise auf eine organische Ätiologie. In allen Funktionsbereichen des persönlichen Lebens und auch in der Erwerbsfähigkeit komme es aufgrund der organischen Persönlichkeitsstörung zur erheblichen Reduktion der Leistungs fähigkeit (S. 4) . 3.2.3
Die Arbeitsfähigkeit betreffend gelangten sie zum Schluss, aktuell sei von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buch halter auszugehen. Mit ausreichend er Genauigkeit und Sicherheit könne ein Zeit punkt herausgenommen werden, in dem eine klare Datierung möglich sei. Zum Zeitpunkt der Erstellung des bildgebenden Verfahrens zeige sich eine eindeutige Veränderung, die festzumachen sei. Es sei daher ab Februar 2016 von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buchhalter auszugehen.
Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei bei vollständiger Alkohol abhängigkeit von einer dringend indizierten Alkoholabstinenz auszugehen. Es sei daher von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Es fänden sich zwei zentrale Probleme bei einer angepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer sei trotz langjähriger Alkoholabhängigkeit immer noch überzeugt, dass eine kontrollierte Möglichkeit des Trinkens bei Alkoholabhängigkeit bestehen würde. Zusätzlich fänd en sich, unreflektiert , eine geringgradige Notwendigkeit für den Beschwerdeführer selber wieder in eine Tätigkeit zurückzufinden. Es bestehe eine geringe Motivation zur Arbeitstätigkeit. Insgesamt fänden sich ausreichende Hinweise, um von einer Datierung einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2016 in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 4 f.). 3.2.4
Zu den beruflichen Massnahmen und einer Prognose wiesen die Experten darauf hin, dass der Beschwerdeführer selber angebe, dass er alkoholfreie Tage einhalten könnte. Insgesamt seien die Angaben bezüglich Alkohol jedoch zu hinterfragen und nicht als sicher anzunehmen. Von den behandelnden Ärzten sollte vor alle n anderen Massnahmen die Möglichkeit einer Entzugsklinik diskutiert werden. Diese sei zwingend nötig bei körperlicher Abhängigkeit mit Abhängigkeits symptomen. Andernfalls sei eine Arbeitserprobung mit langsamer Steigerung, beginnend von 50 % mit der Überprüfung, welche Tätigkeiten
durch den Beschwerdeführer regelmässig und dauerhaft durchgeführt werden könnten , dring end indiziert. Der angestammte Beruf mit eidgenössischem Fähigkeits ausweis als kaufmännischer Angestellter, Buchhalter, sei aufgrund der organischen Komponente durch den Beschwerdeführer explizit nicht mehr ausführbar. Zu berücksichtigen sei die selber angegebene geringe Motivation bezüglich einer 100 % Tätigkeit. Dies sei jedoch nicht krankheitsbedingt, sondern motivational zu werten. Nach einer dreimonatigen Arbeitserprobung sollte in Absprache mit der be t reuenden Stelle eine Arbeitsstelle gefunden werden, die bei den interaktionellen und kognitiven Kompetenzen de m Beschwerdeführer möglich sei. Explizit und erneut sei jedoch darau f hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine 100%-Stelle rein basierend auf den kognitiven und emotionalen Kompetenzen und der psychiatrischen Erkrankung möglich sei. Die Ablehnung einer 100%-Arbeitsstelle sei nicht mit einer psychiatrischen Erkrankung zu begründen (S. 5 f.). 3.3
Der Arzt des RAD, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, untersuchte den Beschwerdeführer am 12. März 2019. Im Bericht vom 14. März 2019 (Urk. 7/237) diagnostizierte er mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ausgeprägt (ICD-10 F33.0), eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20; S. 3). Er hielt fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor. Aufgrund der psychopathologischen Symptome sei eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht denkbar (S. 3). Er bezifferte die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit seit Februar 2016. Zum Aufbau eines geregelten Tagesablaufes werde die Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz empfohlen. Eine medizinische Massnahme sei nicht aufzuerlegen (S. 4). 4. 4.1 Rentenleistungen sind erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren
Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen und ein Rentenanspruch kann grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten . Laufen indes keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederu ng noch nicht ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Demnach bewirkt der in der Invalidenversicherung geltende Grun dsatz «Eingliederung vor Rente», dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt ( so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG ), jedoch eine Invalidenrente vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Eingliederungsmassnahmen, gegebenenfalls auch rückwirkend, zuzusprechen ist, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen) . 4.2
Grundlage des unbestrittenen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2018 bildet die Einschätzung des beschwerde gegnerischen RAD, worin insbesondere die Diagnose einer organischen Persönlichkeits störung (ICD-10 F07.0) gestellt und eine vollständige Arbeits unfähigkeit seit Februar 2016 in jeglicher Tätigkeit festgestellt und eine Tätigkeit in ges chütztem Rahmen empfohlen wurde (E. 3.3). Damit stimmten auch die Gutachter Dr. A.___ und Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. B.___ insofern überein, als auch sie eine das Gehirn beschlagende organische Pathologie feststellten, welche eine Persönlichkeitsstörung zur Folge hat und diese Einschränkung ebenfalls auf den Zeitpunkt des Nachwei ses der Hirnschädigung mittels MRI im Februar 2016 zurückdatierten (E. 3.2.3). Dass es seit Februar 2016 zu einer Veränderung (Verbesserung) des Gesundheitszustandes gekommen ist, macht die Beschwerdegegnerin sodann weder geltend noch bestehen nach Aktenlage Anhalts punkte hierfür. Gestützt wird die Beurteilung des RAD auch durch die echtzeitlichen Berichte des C.___ . Während die zuständigen medizinischen Fach personen am 15. November 2016 (E. 3.1.1) dem Beschwerdeführer eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bei unklarem Potenzial attestierten – so diskutierten sie eine Belastungserprobung oder eine Umschulung in ein anderes, eventuell geschütztes Arbeitsumfeld –, hielten sie am 1. Februar 2017 (E. 3.1.2) lediglich noch ein Belastungstraining unter geschützten Bedingungen für denkbar. Darüber hinaus hatte auch der Sachbearbeiter der Eingliederungsberatung Bedenken in Bezug auf die Durchführung von Massnahmen (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Eintrag vom 12. Dezember 2017; Urk. 7/214 S. 4 oben).
Auf die RAD-Beurteilung ist demnach abzustellen und ein Eingliederungs potenzial für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum Antritt des Belastbarkeits trainings am 1. Februar 2018 zu verneinen. 4.3
Entgegenstehende beweiswertige echtzeitliche Arztb erichte, welche eine Arbeits- oder Eingliederungsfähigkeit in der Zeit von Februar 2017 bis zum Antritt des Belastbarkeitstrainings im Februar 2018 ausweisen , liegen nicht vor . Auf das Gutachten A.___ / B.___ (E. 3.2), welches von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit ausging, stellte auch die Beschwerdegegnerin selber in ihrem Entscheid über den Rentenanspruch nicht ab, sondern veranlasste weiterführende Abklärungen, welche in der Untersuchung durch ihren RAD mündeten. Das Gutachten erweist sich hinsichtlich der attestierten Arbeits fähigkeit und de r Ausführungen zu beruflichen Massnahmen denn auch als widersprüchlich: S o betonten sie einerseits die Wechselwirkungen zwischen der Alkoholabhängigkeit und der organischen Persönlichkeitsstörung als zentrales Problem . Andererseits setzten sie sich mit den Auswirkungen der Alkohol abhängigkeit auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit nicht auseinander . Damit legten sie ihrer Beurteilung i mplizit die überholte Rechtsprechung zugrunde, wonach primäre Suchterkrankungen sich grundsätzlich nicht invalidisierend auswirken (vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019).
Auf das Gutachten kann in dieser Hinsicht daher nicht abgestellt werden. Im Übrigen erschiene - wenn der gutachterlichen Einschätzung gefolgt würde - ein Eingliederungspotenzial im zu prüfenden Zeitraum bereits deswegen als ausgeschlossen, weil im Gutachten ein vorgängiger Alkoholentzug vor Aufnahme einer Tätigkeit als zwingend erachtet worden war. Dass ein solcher nicht durchgeführt wurde, rügt die Beschwerdegegnerin mangels Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu Recht nicht. 4.4
Zusammenfassend ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Februar 2016, welche Grundlage des unbestrittenen Rentenanspruchs ab 1. Juni 2018 bildete, und dem Fehlen einer Eingliederungsfähigkeit im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zur Aufnahme des Belastbarkeitstrainings am 1. Februar 2018 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass gemäss vorzitierter Rechtsprechung (E. 4.1) ein Rentenanspruch auch vor Durchführung von Eingliederungsmassnahmen entstehen kann. Da sie im fraglichen Zeitraum zwischen dem Ablauf des Wartejahres am 1. Februar 2017 und dem Beginn des Belastungs trainings am 1. Februar 2018 keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, konnte für die besagte Zeit ein Rentenanspruch entstehen (E. 4.1); dass die Beschwerdegegnerin zuvor untätig blieb und keine Eingliederungsmassnahmen anordnete, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr war es gar der Beschwerdeführer selber , der im Dezember 2017
deren Aufnahme verlangt hatte ( Urk. 7/214 S. 3 ff. ).
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine
volle
Prozessentschädigung zu. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte einen Aufwand
von insgesamt 12 Stunden 50 Minuten geltend (Urk. 10/2) , welcher der Sache
noch als angemessen
scheint. Die
Prozessentschädigung ist dementsprechend und
bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von
Fr. 220. -- auf
Fr. 3'144.40 festzulegen ( 12 Stunden 5 0 Minuten à Fr. 220.-- = Fr. 2'823.35 zuzüglich Barauslagen von Fr. 96.25 zuzüglich Mehrwertsteuer).
Das vom Beschwerdeführer am 12. Juli 2019 gestellte Gesuch um unentge ltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2)
ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juni 2019 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen ab 1. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 3’144 . 40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht