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IV.2019.00525

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Begutachtung nicht ausgewiesen; Abweisung

Zürich SozVersG · 2016-04-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Am 15. Dezember 2015 meldete sich X.___, geboren 1983, Mutter zweier 2004 und 2014 geborener Kinder, nach einem Sturz auf den Rücken (vgl. Urk. 8/167) bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/166), nachdem frühere Leistungsgesuche von der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, abgewiesen worden waren (vgl. Urk. 8/35, Urk. 8/113, Urk. 8/122). Nach durgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/171-179) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines unveränderten Ge sundheitszustandes mit Verfügung vom 8. April 2016 ab (Urk. 8/181). Die dage gen erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2016 (Urk. 8/182/3-8) hiess das Sozial versicherungsgericht mit Urteil vom 5. August 2016 im Prozess Nr. IV.2016.00551 gut, hob die Verfügung vom 8. April 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/186).

Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/221 und Urk. 8/224) mit Verfü gung vom 19. Januar 2018 erneut einen Rentenanspruch (Urk. 8/240). Die dage gen erhobene Beschwerde vom 1 8 . Februar 2018 (Urk. 8/ 243/ 3-6) hiess das Sozi alversicherungsgericht mit Urteil vom 21. August 2018 im Prozess Nr. IV.2018.00186 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Ja nuar 2018 insoweit aufhob, als damit ein Rentenanspruch über Juni 2017 hinaus verneint worden war, und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand der Versicherten seit Juli 2017 vornehme und über den Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt neu verfüge (Urk. 8 /251).

In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und stellte mit Vorbe scheid vom 14. März 2019 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8/268). Dagegen erhob die Versicherte am 20. April 2019 Einwände (Urk. 8/270). Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 verneinte die IV-Stelle einen Ren tenanspruch der Versicherten (Urk. 2 = Urk. 8/276). 2.

Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Juli 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Am 6. November 2019 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei in einer näher bezeichneten angepassten Tä tigkeit vollständig arbeitsfähig. Aus den aktuellen rheumatologischen Berichten sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Die operativ versorgte Meniskusläsion am rechten Knie sei optimal verheilt, und es würden keine Beschwerden des rechten Knies beschrieben. Auch aus psychiatrischer Sicht sei keine Veränderung ersichtlich (S. 1 unten f.). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), ihre Beweglichkeit sei nach zweimaliger Knieoperation am linken Knie und nach der Wirbelsäulenoperation stark eingeschränkt. Sie verspüre Schmerzen im linken Bein beim Sitzen, Stehen, Laufen und sogar während des Schlafens, weswegen sie dauernd Schmerzmittel einnehme. Die im 2017 erfolgte Operation am rechten Knie habe keine Besserung gebracht und es seien weitere Operationen geplant (S. 3 f. Ziff. 3). In der Zwi schenzeit sei sie auch psychisch erkrankt und deswegen nur zu 50 % arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 4) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Sommer 2017 derart verschlechtert hat, dass sie nun mehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3. 3.1

Das Gericht stützte sich im Urteil vom 21. August 2018 auf das Gutachten des Y.___ vom 14. Juli 2017 (Urk. 8/218) sowie den Bericht von Dr. med. univ. Z.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie, B.___, vom 29. September 2017 (Urk. 8/227/2-3) und den Bericht von PD Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, B.___, vom 15. No vember 2017 (Urk. 8/232) . 3.2 3.2.1

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsappara tes, sowie Dr. med. F.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, stellten im interdisziplinären Y.___ -Gutachten vom 14. Juli 2017 (Urk. 8/218) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 f.): - generalisierte Hyperlaxizität mit/bei - habituelle n rezidivierende n

Patellaluxationen beidseits b ei Trochlea -Dys plasie rechts - Status nach ligamentärer Korrektur vor zirka 16 Jahren in Kroatien - Läsion lateraler Meniskus links (richtig: rechts; ED 03/2017) - Erstluxation 03/2011 - Trochleaplastik mit MPFL 02/2012 - mediale Retinaculumplastik, lateral release, Abtragung Osteophyten 06/2013 - beginnende Femoropatellararthrose - rezidivierende OSG- Supinationstraumen beidseits - chronisches thorakolumbales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - Status nach konsolidierter Deckplattenfraktur L1 nach Sturz 09/2014 - Status nach multiplen Facettengelenksinfiltrationen - Spondylodese mit TLIF Th12/L1 10/2016

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 40): - Status nach Tendinitis calcarea Schulter links - Status nach subacromialer Infiltration 11/2015 - Verdacht auf Tendinopathie

Musculus

infraspinatus - Status nach Appendektomie 2012 - Status nach Nabelbruch-Operation 2013 - leichter Eisenmangel - grenzwertiger Vitamin D-Mangel - manifeste Symptomverdeutlichung 3.2.2

Aus internistischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 40). 3.2.3

Von orthopädischer Seite her finde sich klinisch eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des thorakolumbalen Überganges sowie lumbal mit paravertebralem Hartspann ohne radikuläre Ausfälle. Die Kniegelenke zeigten ein deutliches retropatelläres Reiben mit erheblichem Patellaverschiebeschmerz, eine laterale Meniskussymp tomatik rechts, praktisch frei bewegliche Schultergelenke mit leicht schmerzhaf ter Abduktion links und die Zeichen einer generalisierten Bandlaxität mit mul tidirektionaler Instabilität der Schultergelenke, massiver Überstreckbarkeit der Ellbogengelenke, radiocarpaler Instabilität, instabilen Knie gelenken sowie Sprunggelenken (S. 41).

Aufgrund der generalisierten Hyperlaxizität mit habituellen rezidivierenden Pa tellaluxationen und ihren Folgen mit stattgehabten Operationen an beiden Knie gelenken sowie des Status nach Tendinitis calcarea einerseits sowie des chroni schen thorakolumbalen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Status nach Spondylodese Th12/L1 andererseits könne die Beschwerdeführerin lediglich noch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit mittlerer Sitzdauer, kur zem Stehen und mittlerer Gehdauer, ohne Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern, ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, ohne repetitives Heben von Las ten über 10 kg und ohne rezidivierende Überkopfarbeit ganztags eingesetzt wer den. Die ursprüngliche Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei ihr seit März 2011 nicht mehr zumutbar (S. 42). 3.2.4

In der psychiatrischen Untersuchung fänden sich ausser einer Symptomatik, die aus somatischen Gründen zumindest von ihrer Lokalisation her nachvollziehbar sei, keine weiteren Symptome. Im Hamilto n-Depressions-Index habe die Be schwerdeführerin 12 Punkte erreicht, was darauf schliessen lasse, dass bei ihr keine depressive Episode vorliege. Auch die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Es bleibe unklar, warum die Beschwerdefüh rerin einmal pro Monat in psychiatrischer Be handlung sei. Von dieser Behand lung lägen keine Akten vor. Die Beschwerdeführerin zeige keinen messbaren Me dikamentenspiegel von Psychopharmaka, was bedeute, dass sie die ver ordneten Medikamente zumindest nicht regelmässig einnehme. Daraus sei zu schliessen, dass kein Leidensdruck der Beschwerdeführerin vorhanden sei (S. 42 f.). 3.2.5

Die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst sei seit mindestens März 2011 (orthopädische Diagnosen der Patellaluxationen und Folgen der Operationen so wie Rückenoperation und Folgen) nicht mehr zumutbar. Seit Juni 2011, also 3 Monate nach dem letzten Unfall, bestehe in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Arbeit sollte in Wechselhaltung, ohne Arbeit auf Gerüsten und Leitern, mit mittlerer Sitzdauer und kurzem Stehen sowie mittlerer Gehdauer ausgeführt werden können, ohne Zwangspositionen, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne wiederholte Überkopfarbeit (S. 44). 3.3

Am 28. September 2017 wurde die Läsion des lateralen Meniskusvorderhornes am rechten Kniegelenk operativ versorgt. Dem Austrit tsbericht von Dr. med. univ. Z.___, Assistenzärz tin Orthopädie, und Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie, B.___, vom 29. September 2017 (Urk. 8 /227/2-3) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzu stand habe entlassen werden können, mobilisiert mit Gehstöcken unter Teilbelas tung von 15 kg und reizlosen, trockenen Wundverhältnissen. 3.4

Im Bericht vom 15. November 2017 (Urk. 8 /232) stellte PD Dr. C.___

fest, es bestünden weiterhin panvertebrale Schmerzen vor allem tieflumbal. Die Be schwerden seien aktuell am ehesten muskulär bedingt aufgrund eines Trai nings defizits und der Mobilisation an Gehstöcken (nach der Knieoperation). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse .

Am 6. Juni 2018 berichtete PD Dr. C.___ (Urk. 8/262/10-11), eine Pseu darthrose habe als Schmerzursache der lumbalen und thorakalen Schmerzen aus geschlossen werden können. In der Bildgebung zeigten sich ansonsten unauffäl lige thorakale und lumbale Segmente ohne wesentliche Degeneration. Die Be schwerden seien am ehesten funktioneller Natur und im sozialen Kontext zu se hen. Möglicherweise bestehe auch eine depressive Entwicklung .

Am 31. Oktober 2018 ‌ berichtete PD Dr. C.___ (Urk. 8/256 = Urk. 8/262/7-9 = Urk. 8/265/1-3), in der Bildgebung zeige sich eine konsolidierte Spondylodese bei Status nach LWK1-Fraktur. Neurologische Ausfälle zeigten sich nicht (S. 2 unten). 3.5

Dr. med. G.___

nannte im Bericht vom 14. Dezember 2018 (Urk. 8/262 /1-6) zu den bekannten Diagnosen ergänzend Hüftschmerzen beidseits (S. 3 Ziff. 2.5). Seit dem 1. März 2018 bestehe in einer leidensangepassten Tätig keit ein e 30%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.1 und 4.2; vgl. auch Urk. 3/1 Ziff. 3 und Urk. 3/2 Ziff. 2) . 3.6

Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, J.___, diagnostizier ten im Bericht vom 16. November 2018 (Urk. 8/263) Angst und depressive Stö rung, gemischt (F41.2), sowie ein chronisches Schmerzsyndrom (R52.2; S. 4 Ziff. 2.5). Der psychische Gesundheitszustand habe sich nach der Scheidung dras tisch verschlechtert (S. 4 oben) . Während des Gesprächs habe die Beschwerdefüh rerin abgesehen von einer eingeschränkten Konzentrationsdauer keine weiteren Störungen der mnestischen Funktionen aufgewiesen. Im formalen Denken sei sie verlangsamt gewesen, vermehrt eingeengt auf ihre Sorgen und Befürchtungen. Inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin verängstigt und ver unsichert, deprimiert und affektlabil gewirkt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen, affektiv sei sie modulierbar, ein affektiver Rapport gut her stellbar gewesen. Im An trieb sei sie vermindert und motorisch wenig lebhaft ge wesen (S. 4 Ziff. 2.4). Es bestehe eine reduzierte allgemeine psychische Belastbar keit, eine rasche körperliche und geistige Erschöpfung, eine eingeschränkte Kon zentrationsdauer, Antriebsstörungen, eine verlangsamte Psychomotorik, Störun gen der sozialen Interaktionen sowie Schmerzen in den Gelenken, insbesondere in bei den Knien (S. 5 Ziff. 3.4). Zurz eit sei die Beschwerdeführerin in der bisheri gen und auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % und ab Januar 2019 zu 50 % arbeitsunfähig (S. 7 Ziff. 4.1-4.3).

Am 18. Juli 2018 berichteten Dr. H.___ und Dr. I.___ (Urk. 3/3), anfangs März hätten die Symptome begonnen nachzulassen. Bei einem vorangegangenen Gespräch, basierend auf einem objektiv besseren psychischen Zustand sowie wei teren subjektiven Beschwerden, sei die Arbeitsfähigkeit zunächst auf 30 % und Anfang Juni auf 50 % erhöht. Wenn sich der psychische Zustand der Beschwer deführerin nicht wieder verschlechtere, sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Anfang August gegeben sein (S. 2).

Am 30. Oktober 2019 bewerteten die Ärzte (Urk. 11) den bisherigen Therapiever lauf trotz adäquater Compliance als instabil. Es bestehe weiterhin eine Arbeits unfähigkeit von 50 %. Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit ausgeprägter Insta bilität sei in näherer Zukunft eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwar ten. 3.7

Dr. med. K.___, Chefarzt Rheumatologie und Rehabilitation, B.___, berichtete am 7. Dezember 2018 (Urk. 8/265/4-6 = Urk. 8/269/10-12), die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und mutmasslich psychischen Faktoren. Das klinische Bild entspreche einem Fib romyalgie-Syndrom mit aktuell 18/18 druckschmerzhaften Tenderpoints. Trig gernd dürften ein Hypermobilitätssyndrom, die multiplen muskuloskelettalen Af fektionen mit Zustand nach 5 Operationen sowie die Stressoren Migration, Tren nung, Erkrankung des Sohnes und Verantwortung als Mutter gewesen sein. Auf eine zugrundeliegende entzündlich-rheumatische Erkrankung gebe es keine Hin weise, insbesondere auch nicht auf eine Sp ondyloarthriti s (S. 2 unten).

Im Bericht vom 12. März 2019 (Urk. 3/4 = Urk. 8/269 /7-8) ergänzte Dr. K.___, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in der Reinigung und im Service seien aus somatischer Sicht zumutbar, falls sie nicht das Zurücklegen langer Stre cken erforderten. Eine Tätigkeit als Coiffeuse wäre in einem Umfang von etwa 70 % (Bedarf für vermehrte Pausen) zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tä tigkeit sei aus somatischer Sicht 8.5 Stunden pro Tag zumutbar (S. 2 Ziff. 4.1- 4. 2). 3.8

Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Beurteilung vom 3. Januar 2019 (Urk. 8/267 S. 4) fest, die panvertebralen Schmerzen bestünden unverändert. Nach der Knie-Arthroskopie vo m September 2017 seien seitens der Kniegelenke keine weiteren Behandlungen mehr durchgeführt worden. Im B ericht über die Arthroskopie seien ausser dem Meniskusschaden keine wesentlichen Veränderungen festgestellt worden, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlich keit ein besserer Zustand angenommen werden könne als zum Zeitpunkt des Gut achtens. In psychiatrischer Hinsicht seien die gleichen Diagnosen beschrieben worden wie im Vorbericht vo m April 201 7. Mit überwiegender Wahrscheinlich keit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht im Vergleich zum Zeitpunkt des Y.___ -Gutachtens keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ein getreten.

Am 4. März 2019 ergänzte Dr. L.___ seine Stellungnahme dahingehend (Urk. 8/267 S. 5 unten), dass der aktuelle rheu matologische Bericht keine neuen Diagnosen oder medizinische Fakten ergebe. Als somatische Nebendiagnosen seien Beschwerden und Degenerationen genannt worden, die zum Zeitpunkt des Gutachtens bereits vorgelegen hätten. Neu sei die Meniskusoperation des rechten Kniegel e n ke

s. Postoperativ bestehe von Seiten des rechten Kniegel e nks Beschwer defreiheit. Auch im aktuellen rheumatologischen Bericht würden keinerlei Be schwerden des rechten Knies beschrieben.

4. 4.1

Das Gericht stellte im Urteil vom 21. August 2018 (Urk. 8/251) fest, es könne entsprechend der von den Y.___ -Gutachtern vorgenommenen Einschätzung da von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis zur Begut achtung im Juni 2017 in der ursprünglichen Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr arbeitsfähig, hingegen in einer leichten Tätigkeit seit Juni 2011 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Für den Zeitraum nach der Begutachtung könne den medizinischen Akten entnommen werden, dass am 28. September 2017 eine Lä sion des lateralen Meniskusvorderhornes am rechten Kniegelenk operativ ver sorgt worden sei. Ob diese sowie die gemäss Beschwerde geplante weitere Opera tion zu einer dauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hät ten, könne aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht beurteilt werden. Dies bezüglich werde die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen zu treffen ha ben (E. 5.4) . 4.2

Bezüglich der Läsion des lateralen Meniskusvorderhornes am rechten Knie, wel che im September 2017 operativ versorgt wurde (vgl. E. 3. 3), sind keine weiteren Behandlungen aktenkundig. Auch findet sich in den medizinischen Akten keine Stütze, dass eine weitere Knieoperation geplant ist. Es ist daher davon auszuge hen, dass die Operation erfolgreich verlaufen ist und die Kniebeschwerden nicht im Vordergrund stehen. Eine Verschlechterung hat sich demnach seit der Begut achtung im Sommer 2017 höchstens vorübergehend ergeben.

D ie Beschwerdeführerin konsultierte mehrmals PD Dr. C.___ (E. 3. 4) we gen der chronischen panvertebralen Schmerzen. Dieser fand in der Bildgebung eine konsolidierte Spondylodese bei Status nach LWK1-Fraktur und verneinte das Vorliegen neurologischer Ausfälle. Zur Beurteilung einer möglichen rheumatolo gischen Erkrankung überwies er die Beschwerdeführerin an Dr. K.___ .

Dr. K.___ (E. 3.7) erachtete die Beschwerden dem klinischen Bild eine s Fibromy algie-Syndrom s entsprechend. Für e ine entzündlich-rheumatische Erkrankung fand er keine Anhaltspunkte. Damit ist davon auszugehen, dass sich in somati scher Hinsicht seit der Y.___ -Begutachtung keine Verschlechterung eingestellt hat und die Beschwerdeführerin weiterhin - wie damals von den Y.___ -Gutachtern attestiert (E. 3.2.5) - in einer leichten angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. 4.3

Das Gericht erwog im Urteil vom 21. August 2018 (Urk. 8/ 251), der Bericht der Ärzte der J.___ vermöge die Feststellungen des psychiatrischen Gutach ters nicht zu entkräften (E. 5.3) . Nachdem die objektiven Befunde im Bericht der Ärzte der J.___ vom 16. November 2018 (E. 3.6) wortwörtlich mit denje nigen im Bericht vom 27. April 2017 (Urk. 8 /243/13-15) übereinstimmen und in den Berichten vom 18. Juli 2018 und 30. Oktober 2019 objektive Befunde gänz lich fehlen, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der Y.___ -Begutachtung verschlechtert haben soll. Daran ändert auch nichts, dass die Ärzte nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit unterschied licher Höhe

attestiert haben. 4.4

Zusammenfassend ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustand s der Be schwerdeführerin seit der Y.___ -Begutachtung nicht ausgewiesen, weshalb die Be schwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht ver neint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Am 15. Dezember 2015 meldete sich X.___, geboren 1983, Mutter zweier 2004 und 2014 geborener Kinder, nach einem Sturz auf den Rücken (vgl. Urk. 8/167) bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/166), nachdem frühere Leistungsgesuche von der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, abgewiesen worden waren (vgl. Urk. 8/35, Urk. 8/113, Urk. 8/122). Nach durgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/171-179) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines unveränderten Ge sundheitszustandes mit Verfügung vom 8. April 2016 ab (Urk. 8/181). Die dage gen erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2016 (Urk. 8/182/3-8) hiess das Sozial versicherungsgericht mit Urteil vom 5. August 2016 im Prozess Nr. IV.2016.00551 gut, hob die Verfügung vom 8. April 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/186).

Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/221 und Urk. 8/224) mit Verfü gung vom 19. Januar 2018 erneut einen Rentenanspruch (Urk. 8/240). Die dage gen erhobene Beschwerde vom 1 8 . Februar 2018 (Urk. 8/ 243/ 3-6) hiess das Sozi alversicherungsgericht mit Urteil vom 21. August 2018 im Prozess Nr. IV.2018.00186 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Ja nuar 2018 insoweit aufhob, als damit ein Rentenanspruch über Juni 2017 hinaus verneint worden war, und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand der Versicherten seit Juli 2017 vornehme und über den Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt neu verfüge (Urk. 8 /251).

In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und stellte mit Vorbe scheid vom 14. März 2019 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8/268). Dagegen erhob die Versicherte am 20. April 2019 Einwände (Urk. 8/270). Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 verneinte die IV-Stelle einen Ren tenanspruch der Versicherten (Urk. 2 = Urk. 8/276).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Juli 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Am 6. November 2019 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei in einer näher bezeichneten angepassten Tä tigkeit vollständig arbeitsfähig. Aus den aktuellen rheumatologischen Berichten sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Die operativ versorgte Meniskusläsion am rechten Knie sei optimal verheilt, und es würden keine Beschwerden des rechten Knies beschrieben. Auch aus psychiatrischer Sicht sei keine Veränderung ersichtlich (S. 1 unten f.).

E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), ihre Beweglichkeit sei nach zweimaliger Knieoperation am linken Knie und nach der Wirbelsäulenoperation stark eingeschränkt. Sie verspüre Schmerzen im linken Bein beim Sitzen, Stehen, Laufen und sogar während des Schlafens, weswegen sie dauernd Schmerzmittel einnehme. Die im 2017 erfolgte Operation am rechten Knie habe keine Besserung gebracht und es seien weitere Operationen geplant (S. 3 f. Ziff. 3). In der Zwi schenzeit sei sie auch psychisch erkrankt und deswegen nur zu 50 % arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 4) .

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Sommer 2017 derart verschlechtert hat, dass sie nun mehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

E. 3.1 Das Gericht stützte sich im Urteil vom 21. August 2018 auf das Gutachten des Y.___ vom 14. Juli 2017 (Urk. 8/218) sowie den Bericht von Dr. med. univ. Z.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie, B.___, vom 29. September 2017 (Urk. 8/227/2-3) und den Bericht von PD Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, B.___, vom 15. No vember 2017 (Urk. 8/232) .

E. 3.2.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsappara tes, sowie Dr. med. F.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, stellten im interdisziplinären Y.___ -Gutachten vom 14. Juli 2017 (Urk. 8/218) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 f.): - generalisierte Hyperlaxizität mit/bei - habituelle n rezidivierende n

Patellaluxationen beidseits b ei Trochlea -Dys plasie rechts - Status nach ligamentärer Korrektur vor zirka 16 Jahren in Kroatien - Läsion lateraler Meniskus links (richtig: rechts; ED 03/2017) - Erstluxation 03/2011 - Trochleaplastik mit MPFL 02/2012 - mediale Retinaculumplastik, lateral release, Abtragung Osteophyten 06/2013 - beginnende Femoropatellararthrose - rezidivierende OSG- Supinationstraumen beidseits - chronisches thorakolumbales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - Status nach konsolidierter Deckplattenfraktur L1 nach Sturz 09/2014 - Status nach multiplen Facettengelenksinfiltrationen - Spondylodese mit TLIF Th12/L1 10/2016

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 40): - Status nach Tendinitis calcarea Schulter links - Status nach subacromialer Infiltration 11/2015 - Verdacht auf Tendinopathie

Musculus

infraspinatus - Status nach Appendektomie 2012 - Status nach Nabelbruch-Operation 2013 - leichter Eisenmangel - grenzwertiger Vitamin D-Mangel - manifeste Symptomverdeutlichung

E. 3.2.2 Aus internistischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 40).

E. 3.2.3 Von orthopädischer Seite her finde sich klinisch eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des thorakolumbalen Überganges sowie lumbal mit paravertebralem Hartspann ohne radikuläre Ausfälle. Die Kniegelenke zeigten ein deutliches retropatelläres Reiben mit erheblichem Patellaverschiebeschmerz, eine laterale Meniskussymp tomatik rechts, praktisch frei bewegliche Schultergelenke mit leicht schmerzhaf ter Abduktion links und die Zeichen einer generalisierten Bandlaxität mit mul tidirektionaler Instabilität der Schultergelenke, massiver Überstreckbarkeit der Ellbogengelenke, radiocarpaler Instabilität, instabilen Knie gelenken sowie Sprunggelenken (S. 41).

Aufgrund der generalisierten Hyperlaxizität mit habituellen rezidivierenden Pa tellaluxationen und ihren Folgen mit stattgehabten Operationen an beiden Knie gelenken sowie des Status nach Tendinitis calcarea einerseits sowie des chroni schen thorakolumbalen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Status nach Spondylodese Th12/L1 andererseits könne die Beschwerdeführerin lediglich noch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit mittlerer Sitzdauer, kur zem Stehen und mittlerer Gehdauer, ohne Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern, ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, ohne repetitives Heben von Las ten über 10 kg und ohne rezidivierende Überkopfarbeit ganztags eingesetzt wer den. Die ursprüngliche Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei ihr seit März 2011 nicht mehr zumutbar (S. 42).

E. 3.2.4 In der psychiatrischen Untersuchung fänden sich ausser einer Symptomatik, die aus somatischen Gründen zumindest von ihrer Lokalisation her nachvollziehbar sei, keine weiteren Symptome. Im Hamilto n-Depressions-Index habe die Be schwerdeführerin 12 Punkte erreicht, was darauf schliessen lasse, dass bei ihr keine depressive Episode vorliege. Auch die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Es bleibe unklar, warum die Beschwerdefüh rerin einmal pro Monat in psychiatrischer Be handlung sei. Von dieser Behand lung lägen keine Akten vor. Die Beschwerdeführerin zeige keinen messbaren Me dikamentenspiegel von Psychopharmaka, was bedeute, dass sie die ver ordneten Medikamente zumindest nicht regelmässig einnehme. Daraus sei zu schliessen, dass kein Leidensdruck der Beschwerdeführerin vorhanden sei (S. 42 f.).

E. 3.2.5 Die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst sei seit mindestens März 2011 (orthopädische Diagnosen der Patellaluxationen und Folgen der Operationen so wie Rückenoperation und Folgen) nicht mehr zumutbar. Seit Juni 2011, also 3 Monate nach dem letzten Unfall, bestehe in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Arbeit sollte in Wechselhaltung, ohne Arbeit auf Gerüsten und Leitern, mit mittlerer Sitzdauer und kurzem Stehen sowie mittlerer Gehdauer ausgeführt werden können, ohne Zwangspositionen, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne wiederholte Überkopfarbeit (S. 44).

E. 3.3 Am 28. September 2017 wurde die Läsion des lateralen Meniskusvorderhornes am rechten Kniegelenk operativ versorgt. Dem Austrit tsbericht von Dr. med. univ. Z.___, Assistenzärz tin Orthopädie, und Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie, B.___, vom 29. September 2017 (Urk.

E. 3.4 Im Bericht vom 15. November 2017 (Urk.

E. 3.5 Dr. med. G.___

nannte im Bericht vom 14. Dezember 2018 (Urk. 8/262 /1-6) zu den bekannten Diagnosen ergänzend Hüftschmerzen beidseits (S. 3 Ziff. 2.5). Seit dem 1. März 2018 bestehe in einer leidensangepassten Tätig keit ein e 30%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.1 und 4.2; vgl. auch Urk. 3/1 Ziff. 3 und Urk. 3/2 Ziff. 2) .

E. 3.6 Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, J.___, diagnostizier ten im Bericht vom 16. November 2018 (Urk. 8/263) Angst und depressive Stö rung, gemischt (F41.2), sowie ein chronisches Schmerzsyndrom (R52.2; S. 4 Ziff. 2.5). Der psychische Gesundheitszustand habe sich nach der Scheidung dras tisch verschlechtert (S. 4 oben) . Während des Gesprächs habe die Beschwerdefüh rerin abgesehen von einer eingeschränkten Konzentrationsdauer keine weiteren Störungen der mnestischen Funktionen aufgewiesen. Im formalen Denken sei sie verlangsamt gewesen, vermehrt eingeengt auf ihre Sorgen und Befürchtungen. Inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin verängstigt und ver unsichert, deprimiert und affektlabil gewirkt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen, affektiv sei sie modulierbar, ein affektiver Rapport gut her stellbar gewesen. Im An trieb sei sie vermindert und motorisch wenig lebhaft ge wesen (S. 4 Ziff. 2.4). Es bestehe eine reduzierte allgemeine psychische Belastbar keit, eine rasche körperliche und geistige Erschöpfung, eine eingeschränkte Kon zentrationsdauer, Antriebsstörungen, eine verlangsamte Psychomotorik, Störun gen der sozialen Interaktionen sowie Schmerzen in den Gelenken, insbesondere in bei den Knien (S. 5 Ziff. 3.4). Zurz eit sei die Beschwerdeführerin in der bisheri gen und auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % und ab Januar 2019 zu 50 % arbeitsunfähig (S. 7 Ziff. 4.1-4.3).

Am 18. Juli 2018 berichteten Dr. H.___ und Dr. I.___ (Urk. 3/3), anfangs März hätten die Symptome begonnen nachzulassen. Bei einem vorangegangenen Gespräch, basierend auf einem objektiv besseren psychischen Zustand sowie wei teren subjektiven Beschwerden, sei die Arbeitsfähigkeit zunächst auf 30 % und Anfang Juni auf 50 % erhöht. Wenn sich der psychische Zustand der Beschwer deführerin nicht wieder verschlechtere, sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Anfang August gegeben sein (S. 2).

Am 30. Oktober 2019 bewerteten die Ärzte (Urk. 11) den bisherigen Therapiever lauf trotz adäquater Compliance als instabil. Es bestehe weiterhin eine Arbeits unfähigkeit von 50 %. Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit ausgeprägter Insta bilität sei in näherer Zukunft eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwar ten.

E. 3.7 Dr. med. K.___, Chefarzt Rheumatologie und Rehabilitation, B.___, berichtete am 7. Dezember 2018 (Urk. 8/265/4-6 = Urk. 8/269/10-12), die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und mutmasslich psychischen Faktoren. Das klinische Bild entspreche einem Fib romyalgie-Syndrom mit aktuell 18/18 druckschmerzhaften Tenderpoints. Trig gernd dürften ein Hypermobilitätssyndrom, die multiplen muskuloskelettalen Af fektionen mit Zustand nach 5 Operationen sowie die Stressoren Migration, Tren nung, Erkrankung des Sohnes und Verantwortung als Mutter gewesen sein. Auf eine zugrundeliegende entzündlich-rheumatische Erkrankung gebe es keine Hin weise, insbesondere auch nicht auf eine Sp ondyloarthriti s (S. 2 unten).

Im Bericht vom 12. März 2019 (Urk. 3/4 = Urk. 8/269 /7-8) ergänzte Dr. K.___, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in der Reinigung und im Service seien aus somatischer Sicht zumutbar, falls sie nicht das Zurücklegen langer Stre cken erforderten. Eine Tätigkeit als Coiffeuse wäre in einem Umfang von etwa 70 % (Bedarf für vermehrte Pausen) zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tä tigkeit sei aus somatischer Sicht 8.5 Stunden pro Tag zumutbar (S. 2 Ziff. 4.1- 4. 2).

E. 3.8 Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Beurteilung vom 3. Januar 2019 (Urk. 8/267 S. 4) fest, die panvertebralen Schmerzen bestünden unverändert. Nach der Knie-Arthroskopie vo m September 2017 seien seitens der Kniegelenke keine weiteren Behandlungen mehr durchgeführt worden. Im B ericht über die Arthroskopie seien ausser dem Meniskusschaden keine wesentlichen Veränderungen festgestellt worden, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlich keit ein besserer Zustand angenommen werden könne als zum Zeitpunkt des Gut achtens. In psychiatrischer Hinsicht seien die gleichen Diagnosen beschrieben worden wie im Vorbericht vo m April 201 7. Mit überwiegender Wahrscheinlich keit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht im Vergleich zum Zeitpunkt des Y.___ -Gutachtens keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ein getreten.

Am 4. März 2019 ergänzte Dr. L.___ seine Stellungnahme dahingehend (Urk. 8/267 S. 5 unten), dass der aktuelle rheu matologische Bericht keine neuen Diagnosen oder medizinische Fakten ergebe. Als somatische Nebendiagnosen seien Beschwerden und Degenerationen genannt worden, die zum Zeitpunkt des Gutachtens bereits vorgelegen hätten. Neu sei die Meniskusoperation des rechten Kniegel e n ke

s. Postoperativ bestehe von Seiten des rechten Kniegel e nks Beschwer defreiheit. Auch im aktuellen rheumatologischen Bericht würden keinerlei Be schwerden des rechten Knies beschrieben.

4. 4.1

Das Gericht stellte im Urteil vom 21. August 2018 (Urk. 8/251) fest, es könne entsprechend der von den Y.___ -Gutachtern vorgenommenen Einschätzung da von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis zur Begut achtung im Juni 2017 in der ursprünglichen Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr arbeitsfähig, hingegen in einer leichten Tätigkeit seit Juni 2011 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Für den Zeitraum nach der Begutachtung könne den medizinischen Akten entnommen werden, dass am 28. September 2017 eine Lä sion des lateralen Meniskusvorderhornes am rechten Kniegelenk operativ ver sorgt worden sei. Ob diese sowie die gemäss Beschwerde geplante weitere Opera tion zu einer dauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hät ten, könne aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht beurteilt werden. Dies bezüglich werde die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen zu treffen ha ben (E. 5.4) . 4.2

Bezüglich der Läsion des lateralen Meniskusvorderhornes am rechten Knie, wel che im September 2017 operativ versorgt wurde (vgl. E. 3. 3), sind keine weiteren Behandlungen aktenkundig. Auch findet sich in den medizinischen Akten keine Stütze, dass eine weitere Knieoperation geplant ist. Es ist daher davon auszuge hen, dass die Operation erfolgreich verlaufen ist und die Kniebeschwerden nicht im Vordergrund stehen. Eine Verschlechterung hat sich demnach seit der Begut achtung im Sommer 2017 höchstens vorübergehend ergeben.

D ie Beschwerdeführerin konsultierte mehrmals PD Dr. C.___ (E. 3. 4) we gen der chronischen panvertebralen Schmerzen. Dieser fand in der Bildgebung eine konsolidierte Spondylodese bei Status nach LWK1-Fraktur und verneinte das Vorliegen neurologischer Ausfälle. Zur Beurteilung einer möglichen rheumatolo gischen Erkrankung überwies er die Beschwerdeführerin an Dr. K.___ .

Dr. K.___ (E. 3.7) erachtete die Beschwerden dem klinischen Bild eine s Fibromy algie-Syndrom s entsprechend. Für e ine entzündlich-rheumatische Erkrankung fand er keine Anhaltspunkte. Damit ist davon auszugehen, dass sich in somati scher Hinsicht seit der Y.___ -Begutachtung keine Verschlechterung eingestellt hat und die Beschwerdeführerin weiterhin - wie damals von den Y.___ -Gutachtern attestiert (E. 3.2.5) - in einer leichten angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. 4.3

Das Gericht erwog im Urteil vom 21. August 2018 (Urk. 8/ 251), der Bericht der Ärzte der J.___ vermöge die Feststellungen des psychiatrischen Gutach ters nicht zu entkräften (E. 5.3) . Nachdem die objektiven Befunde im Bericht der Ärzte der J.___ vom 16. November 2018 (E. 3.6) wortwörtlich mit denje nigen im Bericht vom 27. April 2017 (Urk.

E. 8 /243/13-15) übereinstimmen und in den Berichten vom 18. Juli 2018 und 30. Oktober 2019 objektive Befunde gänz lich fehlen, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der Y.___ -Begutachtung verschlechtert haben soll. Daran ändert auch nichts, dass die Ärzte nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit unterschied licher Höhe

attestiert haben. 4.4

Zusammenfassend ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustand s der Be schwerdeführerin seit der Y.___ -Begutachtung nicht ausgewiesen, weshalb die Be schwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht ver neint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00525

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 3. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Am 15. Dezember 2015 meldete sich X.___, geboren 1983, Mutter zweier 2004 und 2014 geborener Kinder, nach einem Sturz auf den Rücken (vgl. Urk. 8/167) bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/166), nachdem frühere Leistungsgesuche von der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, abgewiesen worden waren (vgl. Urk. 8/35, Urk. 8/113, Urk. 8/122). Nach durgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/171-179) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines unveränderten Ge sundheitszustandes mit Verfügung vom 8. April 2016 ab (Urk. 8/181). Die dage gen erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2016 (Urk. 8/182/3-8) hiess das Sozial versicherungsgericht mit Urteil vom 5. August 2016 im Prozess Nr. IV.2016.00551 gut, hob die Verfügung vom 8. April 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/186).

Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/221 und Urk. 8/224) mit Verfü gung vom 19. Januar 2018 erneut einen Rentenanspruch (Urk. 8/240). Die dage gen erhobene Beschwerde vom 1 8 . Februar 2018 (Urk. 8/ 243/ 3-6) hiess das Sozi alversicherungsgericht mit Urteil vom 21. August 2018 im Prozess Nr. IV.2018.00186 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Ja nuar 2018 insoweit aufhob, als damit ein Rentenanspruch über Juni 2017 hinaus verneint worden war, und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand der Versicherten seit Juli 2017 vornehme und über den Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt neu verfüge (Urk. 8 /251).

In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und stellte mit Vorbe scheid vom 14. März 2019 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8/268). Dagegen erhob die Versicherte am 20. April 2019 Einwände (Urk. 8/270). Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 verneinte die IV-Stelle einen Ren tenanspruch der Versicherten (Urk. 2 = Urk. 8/276). 2.

Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Juli 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Am 6. November 2019 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei in einer näher bezeichneten angepassten Tä tigkeit vollständig arbeitsfähig. Aus den aktuellen rheumatologischen Berichten sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Die operativ versorgte Meniskusläsion am rechten Knie sei optimal verheilt, und es würden keine Beschwerden des rechten Knies beschrieben. Auch aus psychiatrischer Sicht sei keine Veränderung ersichtlich (S. 1 unten f.). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), ihre Beweglichkeit sei nach zweimaliger Knieoperation am linken Knie und nach der Wirbelsäulenoperation stark eingeschränkt. Sie verspüre Schmerzen im linken Bein beim Sitzen, Stehen, Laufen und sogar während des Schlafens, weswegen sie dauernd Schmerzmittel einnehme. Die im 2017 erfolgte Operation am rechten Knie habe keine Besserung gebracht und es seien weitere Operationen geplant (S. 3 f. Ziff. 3). In der Zwi schenzeit sei sie auch psychisch erkrankt und deswegen nur zu 50 % arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 4) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Sommer 2017 derart verschlechtert hat, dass sie nun mehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3. 3.1

Das Gericht stützte sich im Urteil vom 21. August 2018 auf das Gutachten des Y.___ vom 14. Juli 2017 (Urk. 8/218) sowie den Bericht von Dr. med. univ. Z.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie, B.___, vom 29. September 2017 (Urk. 8/227/2-3) und den Bericht von PD Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, B.___, vom 15. No vember 2017 (Urk. 8/232) . 3.2 3.2.1

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsappara tes, sowie Dr. med. F.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, stellten im interdisziplinären Y.___ -Gutachten vom 14. Juli 2017 (Urk. 8/218) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 f.): - generalisierte Hyperlaxizität mit/bei - habituelle n rezidivierende n

Patellaluxationen beidseits b ei Trochlea -Dys plasie rechts - Status nach ligamentärer Korrektur vor zirka 16 Jahren in Kroatien - Läsion lateraler Meniskus links (richtig: rechts; ED 03/2017) - Erstluxation 03/2011 - Trochleaplastik mit MPFL 02/2012 - mediale Retinaculumplastik, lateral release, Abtragung Osteophyten 06/2013 - beginnende Femoropatellararthrose - rezidivierende OSG- Supinationstraumen beidseits - chronisches thorakolumbales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - Status nach konsolidierter Deckplattenfraktur L1 nach Sturz 09/2014 - Status nach multiplen Facettengelenksinfiltrationen - Spondylodese mit TLIF Th12/L1 10/2016

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 40): - Status nach Tendinitis calcarea Schulter links - Status nach subacromialer Infiltration 11/2015 - Verdacht auf Tendinopathie

Musculus

infraspinatus - Status nach Appendektomie 2012 - Status nach Nabelbruch-Operation 2013 - leichter Eisenmangel - grenzwertiger Vitamin D-Mangel - manifeste Symptomverdeutlichung 3.2.2

Aus internistischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 40). 3.2.3

Von orthopädischer Seite her finde sich klinisch eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des thorakolumbalen Überganges sowie lumbal mit paravertebralem Hartspann ohne radikuläre Ausfälle. Die Kniegelenke zeigten ein deutliches retropatelläres Reiben mit erheblichem Patellaverschiebeschmerz, eine laterale Meniskussymp tomatik rechts, praktisch frei bewegliche Schultergelenke mit leicht schmerzhaf ter Abduktion links und die Zeichen einer generalisierten Bandlaxität mit mul tidirektionaler Instabilität der Schultergelenke, massiver Überstreckbarkeit der Ellbogengelenke, radiocarpaler Instabilität, instabilen Knie gelenken sowie Sprunggelenken (S. 41).

Aufgrund der generalisierten Hyperlaxizität mit habituellen rezidivierenden Pa tellaluxationen und ihren Folgen mit stattgehabten Operationen an beiden Knie gelenken sowie des Status nach Tendinitis calcarea einerseits sowie des chroni schen thorakolumbalen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Status nach Spondylodese Th12/L1 andererseits könne die Beschwerdeführerin lediglich noch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit mittlerer Sitzdauer, kur zem Stehen und mittlerer Gehdauer, ohne Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern, ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, ohne repetitives Heben von Las ten über 10 kg und ohne rezidivierende Überkopfarbeit ganztags eingesetzt wer den. Die ursprüngliche Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei ihr seit März 2011 nicht mehr zumutbar (S. 42). 3.2.4

In der psychiatrischen Untersuchung fänden sich ausser einer Symptomatik, die aus somatischen Gründen zumindest von ihrer Lokalisation her nachvollziehbar sei, keine weiteren Symptome. Im Hamilto n-Depressions-Index habe die Be schwerdeführerin 12 Punkte erreicht, was darauf schliessen lasse, dass bei ihr keine depressive Episode vorliege. Auch die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Es bleibe unklar, warum die Beschwerdefüh rerin einmal pro Monat in psychiatrischer Be handlung sei. Von dieser Behand lung lägen keine Akten vor. Die Beschwerdeführerin zeige keinen messbaren Me dikamentenspiegel von Psychopharmaka, was bedeute, dass sie die ver ordneten Medikamente zumindest nicht regelmässig einnehme. Daraus sei zu schliessen, dass kein Leidensdruck der Beschwerdeführerin vorhanden sei (S. 42 f.). 3.2.5

Die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst sei seit mindestens März 2011 (orthopädische Diagnosen der Patellaluxationen und Folgen der Operationen so wie Rückenoperation und Folgen) nicht mehr zumutbar. Seit Juni 2011, also 3 Monate nach dem letzten Unfall, bestehe in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Arbeit sollte in Wechselhaltung, ohne Arbeit auf Gerüsten und Leitern, mit mittlerer Sitzdauer und kurzem Stehen sowie mittlerer Gehdauer ausgeführt werden können, ohne Zwangspositionen, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne wiederholte Überkopfarbeit (S. 44). 3.3

Am 28. September 2017 wurde die Läsion des lateralen Meniskusvorderhornes am rechten Kniegelenk operativ versorgt. Dem Austrit tsbericht von Dr. med. univ. Z.___, Assistenzärz tin Orthopädie, und Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie, B.___, vom 29. September 2017 (Urk. 8 /227/2-3) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzu stand habe entlassen werden können, mobilisiert mit Gehstöcken unter Teilbelas tung von 15 kg und reizlosen, trockenen Wundverhältnissen. 3.4

Im Bericht vom 15. November 2017 (Urk. 8 /232) stellte PD Dr. C.___

fest, es bestünden weiterhin panvertebrale Schmerzen vor allem tieflumbal. Die Be schwerden seien aktuell am ehesten muskulär bedingt aufgrund eines Trai nings defizits und der Mobilisation an Gehstöcken (nach der Knieoperation). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse .

Am 6. Juni 2018 berichtete PD Dr. C.___ (Urk. 8/262/10-11), eine Pseu darthrose habe als Schmerzursache der lumbalen und thorakalen Schmerzen aus geschlossen werden können. In der Bildgebung zeigten sich ansonsten unauffäl lige thorakale und lumbale Segmente ohne wesentliche Degeneration. Die Be schwerden seien am ehesten funktioneller Natur und im sozialen Kontext zu se hen. Möglicherweise bestehe auch eine depressive Entwicklung .

Am 31. Oktober 2018 ‌ berichtete PD Dr. C.___ (Urk. 8/256 = Urk. 8/262/7-9 = Urk. 8/265/1-3), in der Bildgebung zeige sich eine konsolidierte Spondylodese bei Status nach LWK1-Fraktur. Neurologische Ausfälle zeigten sich nicht (S. 2 unten). 3.5

Dr. med. G.___

nannte im Bericht vom 14. Dezember 2018 (Urk. 8/262 /1-6) zu den bekannten Diagnosen ergänzend Hüftschmerzen beidseits (S. 3 Ziff. 2.5). Seit dem 1. März 2018 bestehe in einer leidensangepassten Tätig keit ein e 30%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.1 und 4.2; vgl. auch Urk. 3/1 Ziff. 3 und Urk. 3/2 Ziff. 2) . 3.6

Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, J.___, diagnostizier ten im Bericht vom 16. November 2018 (Urk. 8/263) Angst und depressive Stö rung, gemischt (F41.2), sowie ein chronisches Schmerzsyndrom (R52.2; S. 4 Ziff. 2.5). Der psychische Gesundheitszustand habe sich nach der Scheidung dras tisch verschlechtert (S. 4 oben) . Während des Gesprächs habe die Beschwerdefüh rerin abgesehen von einer eingeschränkten Konzentrationsdauer keine weiteren Störungen der mnestischen Funktionen aufgewiesen. Im formalen Denken sei sie verlangsamt gewesen, vermehrt eingeengt auf ihre Sorgen und Befürchtungen. Inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin verängstigt und ver unsichert, deprimiert und affektlabil gewirkt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen, affektiv sei sie modulierbar, ein affektiver Rapport gut her stellbar gewesen. Im An trieb sei sie vermindert und motorisch wenig lebhaft ge wesen (S. 4 Ziff. 2.4). Es bestehe eine reduzierte allgemeine psychische Belastbar keit, eine rasche körperliche und geistige Erschöpfung, eine eingeschränkte Kon zentrationsdauer, Antriebsstörungen, eine verlangsamte Psychomotorik, Störun gen der sozialen Interaktionen sowie Schmerzen in den Gelenken, insbesondere in bei den Knien (S. 5 Ziff. 3.4). Zurz eit sei die Beschwerdeführerin in der bisheri gen und auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % und ab Januar 2019 zu 50 % arbeitsunfähig (S. 7 Ziff. 4.1-4.3).

Am 18. Juli 2018 berichteten Dr. H.___ und Dr. I.___ (Urk. 3/3), anfangs März hätten die Symptome begonnen nachzulassen. Bei einem vorangegangenen Gespräch, basierend auf einem objektiv besseren psychischen Zustand sowie wei teren subjektiven Beschwerden, sei die Arbeitsfähigkeit zunächst auf 30 % und Anfang Juni auf 50 % erhöht. Wenn sich der psychische Zustand der Beschwer deführerin nicht wieder verschlechtere, sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Anfang August gegeben sein (S. 2).

Am 30. Oktober 2019 bewerteten die Ärzte (Urk. 11) den bisherigen Therapiever lauf trotz adäquater Compliance als instabil. Es bestehe weiterhin eine Arbeits unfähigkeit von 50 %. Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit ausgeprägter Insta bilität sei in näherer Zukunft eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwar ten. 3.7

Dr. med. K.___, Chefarzt Rheumatologie und Rehabilitation, B.___, berichtete am 7. Dezember 2018 (Urk. 8/265/4-6 = Urk. 8/269/10-12), die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und mutmasslich psychischen Faktoren. Das klinische Bild entspreche einem Fib romyalgie-Syndrom mit aktuell 18/18 druckschmerzhaften Tenderpoints. Trig gernd dürften ein Hypermobilitätssyndrom, die multiplen muskuloskelettalen Af fektionen mit Zustand nach 5 Operationen sowie die Stressoren Migration, Tren nung, Erkrankung des Sohnes und Verantwortung als Mutter gewesen sein. Auf eine zugrundeliegende entzündlich-rheumatische Erkrankung gebe es keine Hin weise, insbesondere auch nicht auf eine Sp ondyloarthriti s (S. 2 unten).

Im Bericht vom 12. März 2019 (Urk. 3/4 = Urk. 8/269 /7-8) ergänzte Dr. K.___, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in der Reinigung und im Service seien aus somatischer Sicht zumutbar, falls sie nicht das Zurücklegen langer Stre cken erforderten. Eine Tätigkeit als Coiffeuse wäre in einem Umfang von etwa 70 % (Bedarf für vermehrte Pausen) zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tä tigkeit sei aus somatischer Sicht 8.5 Stunden pro Tag zumutbar (S. 2 Ziff. 4.1- 4. 2). 3.8

Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Beurteilung vom 3. Januar 2019 (Urk. 8/267 S. 4) fest, die panvertebralen Schmerzen bestünden unverändert. Nach der Knie-Arthroskopie vo m September 2017 seien seitens der Kniegelenke keine weiteren Behandlungen mehr durchgeführt worden. Im B ericht über die Arthroskopie seien ausser dem Meniskusschaden keine wesentlichen Veränderungen festgestellt worden, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlich keit ein besserer Zustand angenommen werden könne als zum Zeitpunkt des Gut achtens. In psychiatrischer Hinsicht seien die gleichen Diagnosen beschrieben worden wie im Vorbericht vo m April 201 7. Mit überwiegender Wahrscheinlich keit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht im Vergleich zum Zeitpunkt des Y.___ -Gutachtens keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ein getreten.

Am 4. März 2019 ergänzte Dr. L.___ seine Stellungnahme dahingehend (Urk. 8/267 S. 5 unten), dass der aktuelle rheu matologische Bericht keine neuen Diagnosen oder medizinische Fakten ergebe. Als somatische Nebendiagnosen seien Beschwerden und Degenerationen genannt worden, die zum Zeitpunkt des Gutachtens bereits vorgelegen hätten. Neu sei die Meniskusoperation des rechten Kniegel e n ke

s. Postoperativ bestehe von Seiten des rechten Kniegel e nks Beschwer defreiheit. Auch im aktuellen rheumatologischen Bericht würden keinerlei Be schwerden des rechten Knies beschrieben.

4. 4.1

Das Gericht stellte im Urteil vom 21. August 2018 (Urk. 8/251) fest, es könne entsprechend der von den Y.___ -Gutachtern vorgenommenen Einschätzung da von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis zur Begut achtung im Juni 2017 in der ursprünglichen Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr arbeitsfähig, hingegen in einer leichten Tätigkeit seit Juni 2011 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Für den Zeitraum nach der Begutachtung könne den medizinischen Akten entnommen werden, dass am 28. September 2017 eine Lä sion des lateralen Meniskusvorderhornes am rechten Kniegelenk operativ ver sorgt worden sei. Ob diese sowie die gemäss Beschwerde geplante weitere Opera tion zu einer dauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hät ten, könne aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht beurteilt werden. Dies bezüglich werde die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen zu treffen ha ben (E. 5.4) . 4.2

Bezüglich der Läsion des lateralen Meniskusvorderhornes am rechten Knie, wel che im September 2017 operativ versorgt wurde (vgl. E. 3. 3), sind keine weiteren Behandlungen aktenkundig. Auch findet sich in den medizinischen Akten keine Stütze, dass eine weitere Knieoperation geplant ist. Es ist daher davon auszuge hen, dass die Operation erfolgreich verlaufen ist und die Kniebeschwerden nicht im Vordergrund stehen. Eine Verschlechterung hat sich demnach seit der Begut achtung im Sommer 2017 höchstens vorübergehend ergeben.

D ie Beschwerdeführerin konsultierte mehrmals PD Dr. C.___ (E. 3. 4) we gen der chronischen panvertebralen Schmerzen. Dieser fand in der Bildgebung eine konsolidierte Spondylodese bei Status nach LWK1-Fraktur und verneinte das Vorliegen neurologischer Ausfälle. Zur Beurteilung einer möglichen rheumatolo gischen Erkrankung überwies er die Beschwerdeführerin an Dr. K.___ .

Dr. K.___ (E. 3.7) erachtete die Beschwerden dem klinischen Bild eine s Fibromy algie-Syndrom s entsprechend. Für e ine entzündlich-rheumatische Erkrankung fand er keine Anhaltspunkte. Damit ist davon auszugehen, dass sich in somati scher Hinsicht seit der Y.___ -Begutachtung keine Verschlechterung eingestellt hat und die Beschwerdeführerin weiterhin - wie damals von den Y.___ -Gutachtern attestiert (E. 3.2.5) - in einer leichten angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. 4.3

Das Gericht erwog im Urteil vom 21. August 2018 (Urk. 8/ 251), der Bericht der Ärzte der J.___ vermöge die Feststellungen des psychiatrischen Gutach ters nicht zu entkräften (E. 5.3) . Nachdem die objektiven Befunde im Bericht der Ärzte der J.___ vom 16. November 2018 (E. 3.6) wortwörtlich mit denje nigen im Bericht vom 27. April 2017 (Urk. 8 /243/13-15) übereinstimmen und in den Berichten vom 18. Juli 2018 und 30. Oktober 2019 objektive Befunde gänz lich fehlen, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der Y.___ -Begutachtung verschlechtert haben soll. Daran ändert auch nichts, dass die Ärzte nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit unterschied licher Höhe

attestiert haben. 4.4

Zusammenfassend ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustand s der Be schwerdeführerin seit der Y.___ -Begutachtung nicht ausgewiesen, weshalb die Be schwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht ver neint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher