Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1983, Mutter zweier Kinder (geboren 2004 und 2014), reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein und war als Reinigungsmitar beiterin tätig, als sie sich nach einem Unfall (vgl. Urk. 7/ 15/3) am 23. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/4). Auf grund der medizinischen Abklärungen kam die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Schluss, dass die Versicherte an einem Ehlers- Danlos -Syndrom leide, welches schon vor der Einreise in die Schweiz ausge wiesen gewesen sei, und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 31-34) einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 7/35). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 2. November 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/55). Mit der Begründung, es habe sich seit der letzten Verfügung an der Situation nichts geändert, trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/6 1 -64) mit Verfügung vom 20. Februar 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/66). Gegen diese Verfügung erhob die Ver sicherte am 20. März 2013 Beschwerde (Urk. 7/ 75 /3-6). Das Verfahren Nr. IV.2013.00287 wurde am 17. Juni 2013 als gegenstandslos geworden abge schrieben (Urk. 7/87/1-4), nachdem die IV-Stelle die Verfügung vom 20. Feb - ruar 2013 am 4. Juni 2013 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % nach durchge führtem Vor - bescheidverfahren (Urk. 7/100, Urk. 7/102-103, Urk. 7/105, Urk. 7/111) ab (Urk. 7/113). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.3
Mit als Beschwerde bezeichnetem Gesuch vom 3. Juni 2013 (richtig: 2014) stellte die Versicherte bei der IV-Stelle einen Antrag auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/118). Diese s wurde abgewiesen, da keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien (Mitteilung vom 22. Juli 2014, Urk. 7/122). 1.4
Am 15. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte nach einem Sturz auf den Rücken (vgl. Urk. 7/167) wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/166). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/171-179) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines unveränderten Gesundheit s zustandes mit Verfügung vom 8. April 2016 ab (Urk. 7/18 1 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 8. April 2016 erhob die Versicherte am 10. Mai 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen und ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits - zustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts - abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführe rin vom
15. Dezember 2015 (Urk. 7/166) eingetreten ist. Letztmals materiell beurteilt wurde deren Gesundheitszustand mit Verfügung vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/11 3), mit welche r der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen de r
Verfü gung vom
6. Mai 2014 und der angefochtenen Verfügung vom
8. April 2016 (Urk.
2) in einer für den Leistungsanspruch
erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1
Zur Prüfung des Leistungsanspruchs, welche mit Verfügung vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/113) ihren Abschluss fand, lagen der Beschwerdegegnerin folgende Arztberichte vor: 3.2
Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt, diagnostizierte im Bericht vom 22. Juni 2011 (Urk. 7/15 / 1-2) rezidivierende Stürze bei Verdacht auf Ehlers - Danlos - Syndrom. Die Beweglichkeit mehrerer Gelenke sei pathologisch. Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 31. März 2011. 3.3 3.3.1
Die Ärzte des A.___, Departement Chirurgie, diagnosti zierten im Bericht vom
21. Juli 2011 (Urk. 7/17) F olgendes: - Trochleadysplasie beidseits mit/bei - habituelle n
Patellaluxationen beidseits - Status nach Erstluxation links vom 3
1. März 2011 - Status nach wahrscheinlich ligamentärer Korrektur Patella rechts vor 12 Jahren in Kroatien - rezidivierende Schulterluxationen beidseits - generalisierte Hyperlaxizität
Generell sei die Indikation für eine Trochleaplastik gegeben . 3.3.2
Am 24. Februar 2012 wurde eine Kniescheibenstabilisationsoperation mittels Trochleaplastik (modifiziert gemäss Breiter) mit Rekonstruktion des medialen patellofemoralen Ligaments (MPFL) links durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 28. Februar 2012, Urk. 7/6 2 /1-2). 3.3 .3
Dem Bericht vom 20. September 2012 (Urk. 7/53/2-3) kann entnommen werden, dass die Restbeschwerden sieben Monate postoperativ weitestgehend durch die strenge Arbeit in der Gebäudereinigung erklärt werden könnten. Ausserdem wurde zu den bereits gestellten Diagnosen die Verdachtsdiagnose eines lumbo radikulären Reizsyndroms links (L3-5) gestellt. 3.4
Im Auftrag des Unfallversicherers erstattete Dr. med. B.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, am 25. Juli 2011 seinen Bericht über die vertrauensärztliche Untersu chung (Urk. 7/18). Darin diagnostizierte er eine chronisch habituelle Patella-Luxation beidseits bei Tr ochlea -Dysplasie beidseits. Aus orthopädischer Sicht gebe es zwei Therapie - Optionen. Zum einen die operative Sanierung mittels Trochlea -Plastik, zum anderen die Physiotherapie sowie das Tragen einer stabi lisierenden Bandage. Mit der Operation könne ein stabiler Zustand erreicht wer den, Schmerzfreiheit könne hierdurch jedoch nicht erwartet werden. Es bestehe für den zuletzt ausgeübten Beruf eine eingeschränkte Arb eit sfähigkeit. Vor allem kniende Tätigkeiten seien nicht zu empfehlen, ebenso kauernde Tätigkei ten und das Steigen auf Leitern. Unter diesen Voraussetzungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 3.5 3.5 .1
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt D.___ Klinik, diagnostizierte im Bericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/62/4-5) ein femoropatelläres Schmerz- und Instabi litätsproblem beidseits, links mehr als rechts, mit Status nach Trochleaplastik und MPFL-Rekonstruktion links am 24. Februar 2012 und einem Status nach patellazentrierendem Eingriff rechts vor 9 Jahren in Kroatien. Es liege eine femoropatelläre Schmerz- und Instabilitätsproblematik beidseits vor. Links sei die Symptomatik ausgeprägter als rechts. Die Beschwerdeführerin gehe aktuell an Stöcken. Der Leidensdruck sei erheblich und die Lebensq ualität deutlich ein geschränkt. 3.5 .2
Dem Bericht vom 4. April 2014 (Urk. 7/104) können folgende Diagnosen entnom men werden : - b eginnende Femoropatellararthrose links - Status nach medialer Retinaculumplastik nach Insall und Lateralrelease sowie Osteophytenabtragung Knie links am 6. Juni 2013 - Trochleaplastik und MPFL-Plastik Knie links am 24. Februar 2012
Die Beschwerdeführerin gehe wieder ohne Stöcke, was als Teilerfolg zu werten sei. Sie werde als Reinigungskraft vermutlich nie mehr arbeiten können. Zentral erscheine zum aktuellen Zeitpunkt die Umschulung in eine weniger körperlich belastende Arbeitstätigkeit. 4 . 4. 1
Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den folgenden Arztberichten: 4 .2
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Oberarzt D.___ Klinik, stellte im Bericht vom 19. November 2014 (Urk. 7/167/14-15) die folgenden Diagnosen: - Lumbalgien - leichtes Femoropatellarsyndrom rechts mit muskulärer Schwäche mit/bei - Status nach patellazentrierendem Eingriff in Kroatien vor zirka 11 Jah ren - beginnende Femoropatellararthrose links mit/bei: - Status nach medialer Retinaculumplastik nach Insall und Lateral release sowie Osteophytenabtragung Knie links am 6. Juni 2013 - Trochleaplastik und MPFL-Plastik Knie links am 24. Februar 2012
Die Beschwerdeführerin habe sich mit Lumbalgien vorgestellt. Bezüglich des linken Knies habe sie angegeben, dass es nicht schlecht gehe. Im Vordergrund stünden aktuell die Lumbalgien, welche durch die Schwangerschaft ausgelöst und eventuell durch falsches Tragen des Babys entstanden seien. Des Weiteren müssten vor allem auch die Stabilisierungsmöglichkeiten des Knies angegangen werden. 4 .3
Dr. med.
F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Oberarzt D.___ Klinik, stellte am
2. November 2015 (Urk. 7/158 = Urk. 7/165/1-2 = Urk. 7/167/4-5) als Haupt diagnose ein chronisches thorakolumbales und lumbospondylogenes Schmerz - syndrom mit/bei konsolidierter Deckplattenfraktur LWK 1 in Keilform nach Sturz im September 201 4. Als Nebendiagnosen stellte er die b ekannten, die Knie betreffenden Diagnosen. Die Schmerzursache s ei unklar. Gegebenen falls handle es sich um ein muskuläres Problem oder eine fortschreitende post traumatische Bandscheibendegeneration. 4 .4
Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie,
L eitender Arzt D.___ Klinik, wiederholte in seinem Bericht vom 2 0 . November 2015 (Urk. 7/165 /3-4 = Urk. 7/167/8-9) die von Dr. F.___ (vgl. oben E. 4 .3) gestellten Diagnosen. Es sei en die für die Beschwerdeführerin typischen thora kolumbalen
Beschwerden reproduziert worden. Die Infiltration sei schmerzhaft gewesen, was auf eine Irritation des thorakolumbalen Übergangs hinweise. Das intraartikuläre Volumen sei deutlich kleiner als sonst üblich, was auf eine Ver klebung beziehungswiese Hypomobilität in diesem Bereich schliessen l asse . Allenfalls sei eine manuelle Behandlung sinnvoll. 5 . 5 .1
Ursprünglich ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerde - führe rin die versicherungsmässig en Voraussetzungen nicht erfülle, da sie mit einer Erbkrankheit, für deren Vor liegen im Übrigen lediglich ein e Verdacht s - diagnose
spreche (vgl. E. 3.2), belastet, in die Schweiz eingereist sei (vgl. Urk. 7/35). Weil die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz trotz der allfälligen Erbkrankheit während mehrerer Jahre ohne Einschränkun gen in der Arbeitsfähigkeit gearbeitet hatte, kam die Beschwerdegegnerin, nachdem sie auf die Neuanmeldung vom 2. November 2012 (Urk. 7/55) mit Verfügung vom 20. Februar 2013 (Urk. 7/66) nicht eingetreten war, diese Ver fügung aber am 4. Juni 2013 wiedererwägungsweise wieder aufgehoben hatte (Urk. 7/79), zu Recht zum Schluss, dass die Invalidität frühestens nach einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % in bisheriger Tätigkeit während mindestens eines Jahres bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nach Ablauf des War tejahres, mithin ein Jahr nach dem Unfall vom März 2011 habe eintreten kön nen,
und die Be - schwerdeführerin somit im März 2012 die versicherungsmässi gen Voraus - setzungen erfüllt e . Damit zog die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/113) die Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 7/35) in Wiedererwägung und beurtei t e den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für den Zeitraum seit der erstmaligen Anmeldung im Mai 2011 (vgl. Urk. 7/4) bis zum Verfügungserlass . 5 .2
Was den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung im Mai 2014 betrifft, ist aufgrund der ärztlichen Berichterstattung (E. 3.2-3.5) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an Knieproblemen mehr links als rechts litt. Darüber hinaus wurde die Verdachtsdiagnose eines lumboradiku lären Reizsyndroms links (L3-5) gestellt. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Knieprobleme in ihrer angestamm ten Tätigkeit vollständig eingeschränkt sei, eine behinderungsangepasste Tätig keit indessen ohne Einschränkung ausüben könn e (Feststellungsblatt vom
15. September 2011, Urk. 7/30). Das lumboradikuläre Reizsyndrom, welches allerdings in den Arztberichten nur einmal erwähnt wurde, fand bei der Leis tungsprüfung keine Be rücksichtigung (vgl. Feststellungsblätter vom 18. Dezember 2012, Urk. 7/5 9; vom 20. Februar 2013, Urk. 7/65; vom 30. Dezember 2013, Urk. 7/1 01; vom 7. März 2014, Urk. 7/98; und vom 6. Mai 2014, Urk. 7/112).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich Dr. Z.___, Dr. H.___ und Dr. C.___ . Dr. Z.___ (E. 3.2) attestierte in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. Dr. B.___
(E. 3.4) ging von einer einge schränkten Arbeitsfähigkeit für den zuletzt ausgeübten Beruf aus und beschrieb n icht zu empfehlende Tätigkeiten, nämlich das Knien und das Kauern sowie das S teigen auf Leitern. Unter diesen Voraussetzungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Ob er damit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätig keit oder in einer angepassten meinte, ist nicht klar. Dr. C.___ schliesslich stellte sich, nachdem sich die Beschwerdeführerin einer Knieoperation unterzogen hatte, auf den Standpunkt (E. 3.5.2), dass die Beschwerdeführerin als Reini g u n gskraft nie mehr werde arbeiten können und schlug eine Umschulung in eine körperlich weniger anstrengende Tätigkeit vor, ohne anzugeben, welche Tätigkeiten geeignet und in welchem Umgang solche Tätigkeiten zumutbar wären .
Da den medizinischen Berichten die der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitsfä higkeit im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung im Mai 2014 nicht schlüssig entnommen werden kann, und
Dr. med. Dr. rer . pol. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, des Regionale n Är zt liche n Dienst es (RAD) in seiner Stellungnahme vom 12. September 2011 (Urk. 7/30 S. 3) auch nicht begründet e, weshalb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und von keiner Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, und zudem aufgrund der Akten nicht beurteilbar ist, ob dem RAD die nach dem 12. September 2011 eingegangenen Arztberichte überhaupt unterbreitet wurden (vgl. Feststellungsblätter vom 18. Dezember 2012, Urk. 7/5 9; vom 20. Februar 2013, Urk. 7/65; vom 30. Dezember 2013, Urk. 7/101; vom 7. März 2014, Urk. 7/98; und vom 6. Mai 2014, Urk. 7/112),
beruht die Rentenabweisung auf einer nicht nachvollziehba ren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Deshalb ist aber auch nicht feststellbar, ob sich seither die Arbeitsfähigkeit und der In validitätsgrad verändert haben, wes halb allein der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) zu prüfen ist . 5 .3
Doch lassen sich a uch d er aktuelle Gesundheitszustand und die aktuelle Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden medizini schen Berichte (E. 4 .2- 4 .4) nicht abschliesse nd beurteil en. Fest steht nur, dass die Beschwerdeführerin bei einem Sturz im September 2014 eine Deckenplat tenfraktur LWK 1 erlitt, welche mittlerweile in Keilform konsolidiert ist, und Dr. F.___ (E. 4 .3) ein chronisches thorakolumbales und lumbospondylo genes Schmerzsyndrom diagnostizierte. Keiner der Ärzte, die die Beschwerde führerin nach dem Sturz behandelten, äusse rten sich zur Arbeitsfähigkeit. Sie wurden von der Beschwerdegegnerin auch nie danach gefragt.
Für Dr. F.___ (E. 4 .3) war die Schmerzursache unklar . Er erachtete ein muskuläres Problem oder eine fortschreitende posttraumatische Bandscheiben degeneration als möglich und verwies die Beschwe rdeführerin an Dr. G.___ (E. 4 .4). Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass die schmerzhafte Infiltra tion auf eine Irritation des thorakolumbalen Übergangs hinweise, und schloss, dass eine Verklebung beziehungsweise eine Hypomobilität vorhanden sei, da das Volumen intraartikulär deutlich kleiner sei als sonst üblich. Über den Erfolg der Facettengelenksinfiltration gibt es keine Angaben. Dr. E.___ (E. 4 .2) schlug vor, die Stabilisierungsmöglichkeiten der Knie anzugehen, wobei nicht klar ist, ob er sich davon lediglich eine verbesserte Kniestabilität oder auch eine B esserung der von ihm diagnostizierten Lumbalgien versprach.
Insgesamt ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nur ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den Le istungs anspruch neu entscheide.
Dementsprechend ist die Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 6 . 6 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2
Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädi gung zu, die beim p raxisgemässen Stundenansatz von
Fr.
185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1 ‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. April 2016 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits - zustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts - abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführe rin vom
15. Dezember 2015 (Urk. 7/166) eingetreten ist. Letztmals materiell beurteilt wurde deren Gesundheitszustand mit Verfügung vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/11 3), mit welche r der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen de r
Verfü gung vom
6. Mai 2014 und der angefochtenen Verfügung vom
8. April 2016 (Urk.
2) in einer für den Leistungsanspruch
erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1
Zur Prüfung des Leistungsanspruchs, welche mit Verfügung vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/113) ihren Abschluss fand, lagen der Beschwerdegegnerin folgende Arztberichte vor: 3.2
Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt, diagnostizierte im Bericht vom 22. Juni 2011 (Urk. 7/15 / 1-2) rezidivierende Stürze bei Verdacht auf Ehlers - Danlos - Syndrom. Die Beweglichkeit mehrerer Gelenke sei pathologisch. Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 31. März 2011. 3.3 3.3.1
Die Ärzte des A.___, Departement Chirurgie, diagnosti zierten im Bericht vom
21. Juli 2011 (Urk. 7/17) F olgendes: - Trochleadysplasie beidseits mit/bei - habituelle n
Patellaluxationen beidseits - Status nach Erstluxation links vom 3
1. März 2011 - Status nach wahrscheinlich ligamentärer Korrektur Patella rechts vor 12 Jahren in Kroatien - rezidivierende Schulterluxationen beidseits - generalisierte Hyperlaxizität
Generell sei die Indikation für eine Trochleaplastik gegeben . 3.3.2
Am 24. Februar 2012 wurde eine Kniescheibenstabilisationsoperation mittels Trochleaplastik (modifiziert gemäss Breiter) mit Rekonstruktion des medialen patellofemoralen Ligaments (MPFL) links durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 28. Februar 2012, Urk. 7/6 2 /1-2). 3.3 .3
Dem Bericht vom 20. September 2012 (Urk. 7/53/2-3) kann entnommen werden, dass die Restbeschwerden sieben Monate postoperativ weitestgehend durch die strenge Arbeit in der Gebäudereinigung erklärt werden könnten. Ausserdem wurde zu den bereits gestellten Diagnosen die Verdachtsdiagnose eines lumbo radikulären Reizsyndroms links (L3-5) gestellt. 3.4
Im Auftrag des Unfallversicherers erstattete Dr. med. B.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, am 25. Juli 2011 seinen Bericht über die vertrauensärztliche Untersu chung (Urk. 7/18). Darin diagnostizierte er eine chronisch habituelle Patella-Luxation beidseits bei Tr ochlea -Dysplasie beidseits. Aus orthopädischer Sicht gebe es zwei Therapie - Optionen. Zum einen die operative Sanierung mittels Trochlea -Plastik, zum anderen die Physiotherapie sowie das Tragen einer stabi lisierenden Bandage. Mit der Operation könne ein stabiler Zustand erreicht wer den, Schmerzfreiheit könne hierdurch jedoch nicht erwartet werden. Es bestehe für den zuletzt ausgeübten Beruf eine eingeschränkte Arb eit sfähigkeit. Vor allem kniende Tätigkeiten seien nicht zu empfehlen, ebenso kauernde Tätigkei ten und das Steigen auf Leitern. Unter diesen Voraussetzungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 3.5 3.5 .1
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt D.___ Klinik, diagnostizierte im Bericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/62/4-5) ein femoropatelläres Schmerz- und Instabi litätsproblem beidseits, links mehr als rechts, mit Status nach Trochleaplastik und MPFL-Rekonstruktion links am 24. Februar 2012 und einem Status nach patellazentrierendem Eingriff rechts vor 9 Jahren in Kroatien. Es liege eine femoropatelläre Schmerz- und Instabilitätsproblematik beidseits vor. Links sei die Symptomatik ausgeprägter als rechts. Die Beschwerdeführerin gehe aktuell an Stöcken. Der Leidensdruck sei erheblich und die Lebensq ualität deutlich ein geschränkt. 3.5 .2
Dem Bericht vom 4. April 2014 (Urk. 7/104) können folgende Diagnosen entnom men werden : - b eginnende Femoropatellararthrose links - Status nach medialer Retinaculumplastik nach Insall und Lateralrelease sowie Osteophytenabtragung Knie links am 6. Juni 2013 - Trochleaplastik und MPFL-Plastik Knie links am 24. Februar 2012
Die Beschwerdeführerin gehe wieder ohne Stöcke, was als Teilerfolg zu werten sei. Sie werde als Reinigungskraft vermutlich nie mehr arbeiten können. Zentral erscheine zum aktuellen Zeitpunkt die Umschulung in eine weniger körperlich belastende Arbeitstätigkeit. 4 . 4. 1
Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den folgenden Arztberichten: 4 .2
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Oberarzt D.___ Klinik, stellte im Bericht vom 19. November 2014 (Urk. 7/167/14-15) die folgenden Diagnosen: - Lumbalgien - leichtes Femoropatellarsyndrom rechts mit muskulärer Schwäche mit/bei - Status nach patellazentrierendem Eingriff in Kroatien vor zirka 11 Jah ren - beginnende Femoropatellararthrose links mit/bei: - Status nach medialer Retinaculumplastik nach Insall und Lateral release sowie Osteophytenabtragung Knie links am 6. Juni 2013 - Trochleaplastik und MPFL-Plastik Knie links am 24. Februar 2012
Die Beschwerdeführerin habe sich mit Lumbalgien vorgestellt. Bezüglich des linken Knies habe sie angegeben, dass es nicht schlecht gehe. Im Vordergrund stünden aktuell die Lumbalgien, welche durch die Schwangerschaft ausgelöst und eventuell durch falsches Tragen des Babys entstanden seien. Des Weiteren müssten vor allem auch die Stabilisierungsmöglichkeiten des Knies angegangen werden. 4 .3
Dr. med.
F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Oberarzt D.___ Klinik, stellte am
2. November 2015 (Urk. 7/158 = Urk. 7/165/1-2 = Urk. 7/167/4-5) als Haupt diagnose ein chronisches thorakolumbales und lumbospondylogenes Schmerz - syndrom mit/bei konsolidierter Deckplattenfraktur LWK 1 in Keilform nach Sturz im September 201 4. Als Nebendiagnosen stellte er die b ekannten, die Knie betreffenden Diagnosen. Die Schmerzursache s ei unklar. Gegebenen falls handle es sich um ein muskuläres Problem oder eine fortschreitende post traumatische Bandscheibendegeneration. 4 .4
Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie,
L eitender Arzt D.___ Klinik, wiederholte in seinem Bericht vom 2 0 . November 2015 (Urk. 7/165 /3-4 = Urk. 7/167/8-9) die von Dr. F.___ (vgl. oben E. 4 .3) gestellten Diagnosen. Es sei en die für die Beschwerdeführerin typischen thora kolumbalen
Beschwerden reproduziert worden. Die Infiltration sei schmerzhaft gewesen, was auf eine Irritation des thorakolumbalen Übergangs hinweise. Das intraartikuläre Volumen sei deutlich kleiner als sonst üblich, was auf eine Ver klebung beziehungswiese Hypomobilität in diesem Bereich schliessen l asse . Allenfalls sei eine manuelle Behandlung sinnvoll. 5 . 5 .1
Ursprünglich ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerde - führe rin die versicherungsmässig en Voraussetzungen nicht erfülle, da sie mit einer Erbkrankheit, für deren Vor liegen im Übrigen lediglich ein e Verdacht s - diagnose
spreche (vgl. E. 3.2), belastet, in die Schweiz eingereist sei (vgl. Urk. 7/35). Weil die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz trotz der allfälligen Erbkrankheit während mehrerer Jahre ohne Einschränkun gen in der Arbeitsfähigkeit gearbeitet hatte, kam die Beschwerdegegnerin, nachdem sie auf die Neuanmeldung vom 2. November 2012 (Urk. 7/55) mit Verfügung vom 20. Februar 2013 (Urk. 7/66) nicht eingetreten war, diese Ver fügung aber am 4. Juni 2013 wiedererwägungsweise wieder aufgehoben hatte (Urk. 7/79), zu Recht zum Schluss, dass die Invalidität frühestens nach einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % in bisheriger Tätigkeit während mindestens eines Jahres bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nach Ablauf des War tejahres, mithin ein Jahr nach dem Unfall vom März 2011 habe eintreten kön nen,
und die Be - schwerdeführerin somit im März 2012 die versicherungsmässi gen Voraus - setzungen erfüllt e . Damit zog die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/113) die Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 7/35) in Wiedererwägung und beurtei t e den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für den Zeitraum seit der erstmaligen Anmeldung im Mai 2011 (vgl. Urk. 7/4) bis zum Verfügungserlass . 5 .2
Was den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung im Mai 2014 betrifft, ist aufgrund der ärztlichen Berichterstattung (E. 3.2-3.5) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an Knieproblemen mehr links als rechts litt. Darüber hinaus wurde die Verdachtsdiagnose eines lumboradiku lären Reizsyndroms links (L3-5) gestellt. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Knieprobleme in ihrer angestamm ten Tätigkeit vollständig eingeschränkt sei, eine behinderungsangepasste Tätig keit indessen ohne Einschränkung ausüben könn e (Feststellungsblatt vom
15. September 2011, Urk. 7/30). Das lumboradikuläre Reizsyndrom, welches allerdings in den Arztberichten nur einmal erwähnt wurde, fand bei der Leis tungsprüfung keine Be rücksichtigung (vgl. Feststellungsblätter vom 18. Dezember 2012, Urk. 7/5
E. 2 Gegen die Verfügung vom 8. April 2016 erhob die Versicherte am 10. Mai 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen und ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 ; vom 20. Februar 2013, Urk. 7/65; vom 30. Dezember 2013, Urk. 7/101; vom 7. März 2014, Urk. 7/98; und vom 6. Mai 2014, Urk. 7/112),
beruht die Rentenabweisung auf einer nicht nachvollziehba ren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Deshalb ist aber auch nicht feststellbar, ob sich seither die Arbeitsfähigkeit und der In validitätsgrad verändert haben, wes halb allein der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) zu prüfen ist . 5 .3
Doch lassen sich a uch d er aktuelle Gesundheitszustand und die aktuelle Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden medizini schen Berichte (E. 4 .2- 4 .4) nicht abschliesse nd beurteil en. Fest steht nur, dass die Beschwerdeführerin bei einem Sturz im September 2014 eine Deckenplat tenfraktur LWK 1 erlitt, welche mittlerweile in Keilform konsolidiert ist, und Dr. F.___ (E. 4 .3) ein chronisches thorakolumbales und lumbospondylo genes Schmerzsyndrom diagnostizierte. Keiner der Ärzte, die die Beschwerde führerin nach dem Sturz behandelten, äusse rten sich zur Arbeitsfähigkeit. Sie wurden von der Beschwerdegegnerin auch nie danach gefragt.
Für Dr. F.___ (E. 4 .3) war die Schmerzursache unklar . Er erachtete ein muskuläres Problem oder eine fortschreitende posttraumatische Bandscheiben degeneration als möglich und verwies die Beschwe rdeführerin an Dr. G.___ (E. 4 .4). Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass die schmerzhafte Infiltra tion auf eine Irritation des thorakolumbalen Übergangs hinweise, und schloss, dass eine Verklebung beziehungsweise eine Hypomobilität vorhanden sei, da das Volumen intraartikulär deutlich kleiner sei als sonst üblich. Über den Erfolg der Facettengelenksinfiltration gibt es keine Angaben. Dr. E.___ (E. 4 .2) schlug vor, die Stabilisierungsmöglichkeiten der Knie anzugehen, wobei nicht klar ist, ob er sich davon lediglich eine verbesserte Kniestabilität oder auch eine B esserung der von ihm diagnostizierten Lumbalgien versprach.
Insgesamt ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nur ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den Le istungs anspruch neu entscheide.
Dementsprechend ist die Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 6 . 6 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2
Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädi gung zu, die beim p raxisgemässen Stundenansatz von
Fr.
185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1 ‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. April 2016 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00551 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
5. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG MLaw
Y.___ Badenerstrasse 141, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1983, Mutter zweier Kinder (geboren 2004 und 2014), reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein und war als Reinigungsmitar beiterin tätig, als sie sich nach einem Unfall (vgl. Urk. 7/ 15/3) am 23. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/4). Auf grund der medizinischen Abklärungen kam die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Schluss, dass die Versicherte an einem Ehlers- Danlos -Syndrom leide, welches schon vor der Einreise in die Schweiz ausge wiesen gewesen sei, und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 31-34) einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 7/35). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 2. November 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/55). Mit der Begründung, es habe sich seit der letzten Verfügung an der Situation nichts geändert, trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/6 1 -64) mit Verfügung vom 20. Februar 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/66). Gegen diese Verfügung erhob die Ver sicherte am 20. März 2013 Beschwerde (Urk. 7/ 75 /3-6). Das Verfahren Nr. IV.2013.00287 wurde am 17. Juni 2013 als gegenstandslos geworden abge schrieben (Urk. 7/87/1-4), nachdem die IV-Stelle die Verfügung vom 20. Feb - ruar 2013 am 4. Juni 2013 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % nach durchge führtem Vor - bescheidverfahren (Urk. 7/100, Urk. 7/102-103, Urk. 7/105, Urk. 7/111) ab (Urk. 7/113). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.3
Mit als Beschwerde bezeichnetem Gesuch vom 3. Juni 2013 (richtig: 2014) stellte die Versicherte bei der IV-Stelle einen Antrag auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/118). Diese s wurde abgewiesen, da keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien (Mitteilung vom 22. Juli 2014, Urk. 7/122). 1.4
Am 15. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte nach einem Sturz auf den Rücken (vgl. Urk. 7/167) wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/166). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/171-179) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines unveränderten Gesundheit s zustandes mit Verfügung vom 8. April 2016 ab (Urk. 7/18 1 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 8. April 2016 erhob die Versicherte am 10. Mai 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen und ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits - zustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts - abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführe rin vom
15. Dezember 2015 (Urk. 7/166) eingetreten ist. Letztmals materiell beurteilt wurde deren Gesundheitszustand mit Verfügung vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/11 3), mit welche r der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen de r
Verfü gung vom
6. Mai 2014 und der angefochtenen Verfügung vom
8. April 2016 (Urk.
2) in einer für den Leistungsanspruch
erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1
Zur Prüfung des Leistungsanspruchs, welche mit Verfügung vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/113) ihren Abschluss fand, lagen der Beschwerdegegnerin folgende Arztberichte vor: 3.2
Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt, diagnostizierte im Bericht vom 22. Juni 2011 (Urk. 7/15 / 1-2) rezidivierende Stürze bei Verdacht auf Ehlers - Danlos - Syndrom. Die Beweglichkeit mehrerer Gelenke sei pathologisch. Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 31. März 2011. 3.3 3.3.1
Die Ärzte des A.___, Departement Chirurgie, diagnosti zierten im Bericht vom
21. Juli 2011 (Urk. 7/17) F olgendes: - Trochleadysplasie beidseits mit/bei - habituelle n
Patellaluxationen beidseits - Status nach Erstluxation links vom 3
1. März 2011 - Status nach wahrscheinlich ligamentärer Korrektur Patella rechts vor 12 Jahren in Kroatien - rezidivierende Schulterluxationen beidseits - generalisierte Hyperlaxizität
Generell sei die Indikation für eine Trochleaplastik gegeben . 3.3.2
Am 24. Februar 2012 wurde eine Kniescheibenstabilisationsoperation mittels Trochleaplastik (modifiziert gemäss Breiter) mit Rekonstruktion des medialen patellofemoralen Ligaments (MPFL) links durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 28. Februar 2012, Urk. 7/6 2 /1-2). 3.3 .3
Dem Bericht vom 20. September 2012 (Urk. 7/53/2-3) kann entnommen werden, dass die Restbeschwerden sieben Monate postoperativ weitestgehend durch die strenge Arbeit in der Gebäudereinigung erklärt werden könnten. Ausserdem wurde zu den bereits gestellten Diagnosen die Verdachtsdiagnose eines lumbo radikulären Reizsyndroms links (L3-5) gestellt. 3.4
Im Auftrag des Unfallversicherers erstattete Dr. med. B.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, am 25. Juli 2011 seinen Bericht über die vertrauensärztliche Untersu chung (Urk. 7/18). Darin diagnostizierte er eine chronisch habituelle Patella-Luxation beidseits bei Tr ochlea -Dysplasie beidseits. Aus orthopädischer Sicht gebe es zwei Therapie - Optionen. Zum einen die operative Sanierung mittels Trochlea -Plastik, zum anderen die Physiotherapie sowie das Tragen einer stabi lisierenden Bandage. Mit der Operation könne ein stabiler Zustand erreicht wer den, Schmerzfreiheit könne hierdurch jedoch nicht erwartet werden. Es bestehe für den zuletzt ausgeübten Beruf eine eingeschränkte Arb eit sfähigkeit. Vor allem kniende Tätigkeiten seien nicht zu empfehlen, ebenso kauernde Tätigkei ten und das Steigen auf Leitern. Unter diesen Voraussetzungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 3.5 3.5 .1
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt D.___ Klinik, diagnostizierte im Bericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/62/4-5) ein femoropatelläres Schmerz- und Instabi litätsproblem beidseits, links mehr als rechts, mit Status nach Trochleaplastik und MPFL-Rekonstruktion links am 24. Februar 2012 und einem Status nach patellazentrierendem Eingriff rechts vor 9 Jahren in Kroatien. Es liege eine femoropatelläre Schmerz- und Instabilitätsproblematik beidseits vor. Links sei die Symptomatik ausgeprägter als rechts. Die Beschwerdeführerin gehe aktuell an Stöcken. Der Leidensdruck sei erheblich und die Lebensq ualität deutlich ein geschränkt. 3.5 .2
Dem Bericht vom 4. April 2014 (Urk. 7/104) können folgende Diagnosen entnom men werden : - b eginnende Femoropatellararthrose links - Status nach medialer Retinaculumplastik nach Insall und Lateralrelease sowie Osteophytenabtragung Knie links am 6. Juni 2013 - Trochleaplastik und MPFL-Plastik Knie links am 24. Februar 2012
Die Beschwerdeführerin gehe wieder ohne Stöcke, was als Teilerfolg zu werten sei. Sie werde als Reinigungskraft vermutlich nie mehr arbeiten können. Zentral erscheine zum aktuellen Zeitpunkt die Umschulung in eine weniger körperlich belastende Arbeitstätigkeit. 4 . 4. 1
Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den folgenden Arztberichten: 4 .2
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Oberarzt D.___ Klinik, stellte im Bericht vom 19. November 2014 (Urk. 7/167/14-15) die folgenden Diagnosen: - Lumbalgien - leichtes Femoropatellarsyndrom rechts mit muskulärer Schwäche mit/bei - Status nach patellazentrierendem Eingriff in Kroatien vor zirka 11 Jah ren - beginnende Femoropatellararthrose links mit/bei: - Status nach medialer Retinaculumplastik nach Insall und Lateral release sowie Osteophytenabtragung Knie links am 6. Juni 2013 - Trochleaplastik und MPFL-Plastik Knie links am 24. Februar 2012
Die Beschwerdeführerin habe sich mit Lumbalgien vorgestellt. Bezüglich des linken Knies habe sie angegeben, dass es nicht schlecht gehe. Im Vordergrund stünden aktuell die Lumbalgien, welche durch die Schwangerschaft ausgelöst und eventuell durch falsches Tragen des Babys entstanden seien. Des Weiteren müssten vor allem auch die Stabilisierungsmöglichkeiten des Knies angegangen werden. 4 .3
Dr. med.
F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Oberarzt D.___ Klinik, stellte am
2. November 2015 (Urk. 7/158 = Urk. 7/165/1-2 = Urk. 7/167/4-5) als Haupt diagnose ein chronisches thorakolumbales und lumbospondylogenes Schmerz - syndrom mit/bei konsolidierter Deckplattenfraktur LWK 1 in Keilform nach Sturz im September 201 4. Als Nebendiagnosen stellte er die b ekannten, die Knie betreffenden Diagnosen. Die Schmerzursache s ei unklar. Gegebenen falls handle es sich um ein muskuläres Problem oder eine fortschreitende post traumatische Bandscheibendegeneration. 4 .4
Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie,
L eitender Arzt D.___ Klinik, wiederholte in seinem Bericht vom 2 0 . November 2015 (Urk. 7/165 /3-4 = Urk. 7/167/8-9) die von Dr. F.___ (vgl. oben E. 4 .3) gestellten Diagnosen. Es sei en die für die Beschwerdeführerin typischen thora kolumbalen
Beschwerden reproduziert worden. Die Infiltration sei schmerzhaft gewesen, was auf eine Irritation des thorakolumbalen Übergangs hinweise. Das intraartikuläre Volumen sei deutlich kleiner als sonst üblich, was auf eine Ver klebung beziehungswiese Hypomobilität in diesem Bereich schliessen l asse . Allenfalls sei eine manuelle Behandlung sinnvoll. 5 . 5 .1
Ursprünglich ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerde - führe rin die versicherungsmässig en Voraussetzungen nicht erfülle, da sie mit einer Erbkrankheit, für deren Vor liegen im Übrigen lediglich ein e Verdacht s - diagnose
spreche (vgl. E. 3.2), belastet, in die Schweiz eingereist sei (vgl. Urk. 7/35). Weil die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz trotz der allfälligen Erbkrankheit während mehrerer Jahre ohne Einschränkun gen in der Arbeitsfähigkeit gearbeitet hatte, kam die Beschwerdegegnerin, nachdem sie auf die Neuanmeldung vom 2. November 2012 (Urk. 7/55) mit Verfügung vom 20. Februar 2013 (Urk. 7/66) nicht eingetreten war, diese Ver fügung aber am 4. Juni 2013 wiedererwägungsweise wieder aufgehoben hatte (Urk. 7/79), zu Recht zum Schluss, dass die Invalidität frühestens nach einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % in bisheriger Tätigkeit während mindestens eines Jahres bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nach Ablauf des War tejahres, mithin ein Jahr nach dem Unfall vom März 2011 habe eintreten kön nen,
und die Be - schwerdeführerin somit im März 2012 die versicherungsmässi gen Voraus - setzungen erfüllt e . Damit zog die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/113) die Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 7/35) in Wiedererwägung und beurtei t e den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für den Zeitraum seit der erstmaligen Anmeldung im Mai 2011 (vgl. Urk. 7/4) bis zum Verfügungserlass . 5 .2
Was den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung im Mai 2014 betrifft, ist aufgrund der ärztlichen Berichterstattung (E. 3.2-3.5) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an Knieproblemen mehr links als rechts litt. Darüber hinaus wurde die Verdachtsdiagnose eines lumboradiku lären Reizsyndroms links (L3-5) gestellt. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Knieprobleme in ihrer angestamm ten Tätigkeit vollständig eingeschränkt sei, eine behinderungsangepasste Tätig keit indessen ohne Einschränkung ausüben könn e (Feststellungsblatt vom
15. September 2011, Urk. 7/30). Das lumboradikuläre Reizsyndrom, welches allerdings in den Arztberichten nur einmal erwähnt wurde, fand bei der Leis tungsprüfung keine Be rücksichtigung (vgl. Feststellungsblätter vom 18. Dezember 2012, Urk. 7/5 9; vom 20. Februar 2013, Urk. 7/65; vom 30. Dezember 2013, Urk. 7/1 01; vom 7. März 2014, Urk. 7/98; und vom 6. Mai 2014, Urk. 7/112).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich Dr. Z.___, Dr. H.___ und Dr. C.___ . Dr. Z.___ (E. 3.2) attestierte in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. Dr. B.___
(E. 3.4) ging von einer einge schränkten Arbeitsfähigkeit für den zuletzt ausgeübten Beruf aus und beschrieb n icht zu empfehlende Tätigkeiten, nämlich das Knien und das Kauern sowie das S teigen auf Leitern. Unter diesen Voraussetzungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Ob er damit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätig keit oder in einer angepassten meinte, ist nicht klar. Dr. C.___ schliesslich stellte sich, nachdem sich die Beschwerdeführerin einer Knieoperation unterzogen hatte, auf den Standpunkt (E. 3.5.2), dass die Beschwerdeführerin als Reini g u n gskraft nie mehr werde arbeiten können und schlug eine Umschulung in eine körperlich weniger anstrengende Tätigkeit vor, ohne anzugeben, welche Tätigkeiten geeignet und in welchem Umgang solche Tätigkeiten zumutbar wären .
Da den medizinischen Berichten die der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitsfä higkeit im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung im Mai 2014 nicht schlüssig entnommen werden kann, und
Dr. med. Dr. rer . pol. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, des Regionale n Är zt liche n Dienst es (RAD) in seiner Stellungnahme vom 12. September 2011 (Urk. 7/30 S. 3) auch nicht begründet e, weshalb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und von keiner Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, und zudem aufgrund der Akten nicht beurteilbar ist, ob dem RAD die nach dem 12. September 2011 eingegangenen Arztberichte überhaupt unterbreitet wurden (vgl. Feststellungsblätter vom 18. Dezember 2012, Urk. 7/5 9; vom 20. Februar 2013, Urk. 7/65; vom 30. Dezember 2013, Urk. 7/101; vom 7. März 2014, Urk. 7/98; und vom 6. Mai 2014, Urk. 7/112),
beruht die Rentenabweisung auf einer nicht nachvollziehba ren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Deshalb ist aber auch nicht feststellbar, ob sich seither die Arbeitsfähigkeit und der In validitätsgrad verändert haben, wes halb allein der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) zu prüfen ist . 5 .3
Doch lassen sich a uch d er aktuelle Gesundheitszustand und die aktuelle Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden medizini schen Berichte (E. 4 .2- 4 .4) nicht abschliesse nd beurteil en. Fest steht nur, dass die Beschwerdeführerin bei einem Sturz im September 2014 eine Deckenplat tenfraktur LWK 1 erlitt, welche mittlerweile in Keilform konsolidiert ist, und Dr. F.___ (E. 4 .3) ein chronisches thorakolumbales und lumbospondylo genes Schmerzsyndrom diagnostizierte. Keiner der Ärzte, die die Beschwerde führerin nach dem Sturz behandelten, äusse rten sich zur Arbeitsfähigkeit. Sie wurden von der Beschwerdegegnerin auch nie danach gefragt.
Für Dr. F.___ (E. 4 .3) war die Schmerzursache unklar . Er erachtete ein muskuläres Problem oder eine fortschreitende posttraumatische Bandscheiben degeneration als möglich und verwies die Beschwe rdeführerin an Dr. G.___ (E. 4 .4). Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass die schmerzhafte Infiltra tion auf eine Irritation des thorakolumbalen Übergangs hinweise, und schloss, dass eine Verklebung beziehungsweise eine Hypomobilität vorhanden sei, da das Volumen intraartikulär deutlich kleiner sei als sonst üblich. Über den Erfolg der Facettengelenksinfiltration gibt es keine Angaben. Dr. E.___ (E. 4 .2) schlug vor, die Stabilisierungsmöglichkeiten der Knie anzugehen, wobei nicht klar ist, ob er sich davon lediglich eine verbesserte Kniestabilität oder auch eine B esserung der von ihm diagnostizierten Lumbalgien versprach.
Insgesamt ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nur ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den Le istungs anspruch neu entscheide.
Dementsprechend ist die Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 6 . 6 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2
Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädi gung zu, die beim p raxisgemässen Stundenansatz von
Fr.
185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1 ‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. April 2016 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher