Sachverhalt
1.
1.1
Der 1961 geborene X.___ war seit
2002 als G ärtner bei der Y.___ tätig (Urk. 8/11 ). Am 3 1. Januar 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit August 2010 bestehende Krankheit bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). A b
1. März 2011 nahm er seine an gestammte Erwerbstätigkeit wieder schrittweise auf
(Urk. 8/19, Urk. 8/20) . Ab dem 1. Januar 2012 arbeitete der Versicherte wieder zu 100 % (Urk. 8/23/5). Mit Verfügung vom 29.
Mai 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/27). 1.2
Am 23. Juni 2018
meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Diskusher nie erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30 ) . Die IV-Stelle tä tigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte als Frühinterven tionsmassnahme am 2 4. Januar 2019 eine Potentialabklärung bei der Z.___
(Urk. 8/44). Nach Abschluss der beruflichen Ein g liederungsmassnahmen
(vgl. Mitteilung vom 8. März 2019, Urk. 8/55 ) prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch . Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/60 , Urk. 8/67 ) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 1. Juni 2019 (Urk. 8/71 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 11. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juni 2019 ( Urk.
2) und beantragte,
diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei er medizinisch zu begutachten. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und unentg elt liche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Am 20. August 2 01 9 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 1. Juni 2019 ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer als Garten baumitarbeiter weiterhin zu 75 % arbeitsfähig sei. In einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Die gesetzliche Wartefrist sei wegen der 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht erreicht (S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen (vgl. Rz 12 ff.) auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Verfahren hätte nicht alleine mit einem Aktenbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), der mit keinem der übrigen Berichte in den Akten in Übereinstimmung stehe, entschieden werden dürfen ( S. 9 Rz 20). Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb er
keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen im Rahmen von Art. 14a IVG ha ben solle ( S. 9 f. Rz 22). Ohne den Anspruch auf Integrationsmassnahmen geprüft zu haben, sei der Entscheid über die Rente verfrüht gefallen ( S. 10 Rz 23). Vor liegend sei keinerlei Auseinandersetzung mit seinem Einwand, die Ergebnisse der Potentialabklärung würden in Widerspruch zu den medizinischen Beurteilungen des RAD stehen, erfolgt. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ( S. 12 Rz 30). 2.3
Im Rahmen seiner ersten Anmeldung nahm der Beschwerdeführer seine ange stammte Tätigkeit zu 75 % ab dem 20. Juni 2011 (Urk. 8/20) beziehungsweise später zu 100 % (Urk. 8/23/5) wieder auf. Am
29. Mai 2012 (Urk. 8/27) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch . Die neue Anmeldung vom 2 3. Juni 2018 (Urk. 8/30) erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeits stelle verloren hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Anmeldung vom 23. Juni 2018
somit nicht um eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) . Vielmehr ist diese gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018, E. 4.1).
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s . 3. 3.1
Dr. med.
A.___ , Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin , führte mit Bericht vom 2 5. Juli 2018 (Urk. 8/34) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1998, wobei die letzte Kontrolle am 6. Juli 2018 stattgefunden habe ( Ziff. 1.1). Er nannte folgende Diagnosen ( Ziff. 2.1): - chronisch, rezidivierende asthmatische Bronchitis - multiple transitori sche ischämische Attacke (TIA) mit Hemisyndrom rechts bei Foramen ovale - persistierendes Foramen ovale ( PFO ) Verschluss ,
B.___ - Ulcus ventriculi - Helicobacter pylori positive Gastritis / Ulcus mit sekundärer Anämie - koronare Her z krankheit mit Stent Ramus interventricularis anterior ( RIVA ) , B.___ - m etabolisches Syndrom mit diabetischer Stoffwechsellage, arterieller Hy pertonie, Adipositas - psychiatrische Behandlung im C.___ wegen Depressionen bei belasteter psychosozialer Situation
Der B eschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2017 arbeitslos. Die frustrierende Suche nach eine m geeigneten Arbeitsplatz nach der Scheidung habe den Be schwerdeführer belastet , die Betreuungssituation der gemeinsamen Kinder sei un geklärt (Ziff. 2.2). Neben den diversen physischen Einschränkungen, insbesondere de m leichten Resthemisyndrom rechts und der ausgeprägten Adipositas , bestün den erhebliche sprachliche und kulturelle Schwierigkeiten, eine weitere Stelle zu finden (Ziff. 2.7). 3.2
I m Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde d ie Eingliederungs- und Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers vom 4. Februar bis 1. März 2019 im Z.___ abgeklärt (Urk. 8/54 ). Im Schlussbericht der Po tentialabklärung vom 1. März 2019 wurde festgehalten, dass eine Integration in den freien Arbeitsmarkt als verfrüht angesehen werde. Der Beschwerdeführer habe zu starke körperliche Defizite/Schmerzen (Rücken), Übergewicht sei ein Thema (30 kg Gewichtszunahme seit Arbeitslosigkeit), er habe Mühe mit Stress und Drucksituationen (zum Beispiel Zug fahren, Zeitdruck), sein Arbeitstempo sei unterdurchschnittlich ( t agesformabhängig), es bestehe eine Sprachbarriere (Deutsch verstehe er rudimentär, sprechen sei nicht möglich) und momentan seien nur sitzende Tätigkeiten möglich. Der Aufbau einer Tagesstruktur in Form einer Beschäftigung in einem Arbeitsprogramm (Sozialdienst) und der Aufbau der Deutschkenntnisse werde empfohlen. Es werde empfohlen, nach sechs bis zwölf Monaten stabiler Tätigkeit im Arbeitsprogramm ein Zusatzgesuch an die Be schwerdegegnerin zu stellen, um die Arbeitsintegration allenfalls wiederaufzu nehmen (S. 5). 3.3
Dr. A.___
(vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 13. März 2019 (Urk. 8/58 /1 ) aus, seinem letzten Bericht sei inhaltlich nichts beizufügen. Seither habe er den Beschwerdeführer lediglich am 15.
Oktober 2018 nochmals gesehen. Der Be schwerdeführer sei seit über einem Jahr arbeitslos, nachdem ihm nach 15 Jahren gekündigt worden sei. 3 . 4
Dr. med. Dr. rer. pol. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),
führte mit Stellungnahme vom 1. April 201 9 (Urk. 8/59/3-4)
aus,
b ei fehlenden neuen medizinischen Gesichtspunkten sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeits fähig. Eine adaptierte Tätigkeit könne er vollschichtig ausführen. Eine adaptierte Tätigkeit müsse wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder ste hend ausgeführt werden, wobei die Sitzphase 50 % der Tätigkeit ausmachen sollte. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10 bis 15 kg) sei nicht zumutbar. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, der Beschwerdeführer sei als Gartenbaumitarbeiter weiterhin zu 75 % arbeitsfähig. In einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Die gesetzliche Wartefrist sei wegen der 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit nicht erreicht (vgl. vorstehend E. 2.1) . Dabei stützte sie sich insbe sondere auf die RAD-Beurteilung (vorstehend E. 3. 4 ).
Wie erwähnt, führte RAD-Arzt Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit weiterhin zu 75 %
und in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit müsse wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden, wobei die Sitzphase 50 % der Tätigkeit ausmachen sollte. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10 bis 15 kg) sei nicht zumutbar (vorste hend E. 3. 4 ). 4.2
In den Akten finden sich
– nebst der RAD-Einschätzung - einzig aktuelle medi zinische Berichte des Hausarzt es Dr. A.___
(vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Daraus gehen jedoch weder aktuelle Diagnosen hervor, noch wurde beurteilt, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeits ( un ) fähig ist .
4. 3
RAD-Arzt Dr. D.___ nahm ausserdem keine eigene Untersuchung, sondern le diglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorste hend E. 1. 4 ) kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Akten beurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beru henden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 1 1. Juni 2013 E. 3.4). Eine Begründung für die Annahme einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit fehlt gänzlich. Zudem setzte sich der RAD-Arzt nicht mit dem Um stand auseinander, dass im Rahmen einer Potentialabklärung keine Arbeitsfähig keit für den ersten Arbeitsmarkt festgestellt werden konnte (vgl. vorstehend E. 3.2) . 4. 4
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständi g engutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen ge nügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s zu geben vermag. Da
keine andere verlässliche und nachvollziehbare Einschätzung der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vorhanden ist, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Vorliegend wurde der entscheidrelevante Sachverhalt, nämlich die Frage der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ungenügend abgeklärt. Es ist daher ange zeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in geeigneter Weise abkläre und hernach die Frage von beruflichen Massnahmen prüfe oder gegebenenfalls erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Damit erübrigen sich Ausführungen zu beantragten Integrationsmassnahmen und der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. vorstehend E. 2.2) . 6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat .
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 23. Januar 2020 einen Aufwand von 11 Stunden (5.20 Stunden für Aktenstu dium, Erarbeiten Beschwerde gegen Verfügung der IV vom 1 1. Juni 2019, 4.5 Stunden Erarbeiten Beschwerde gegen Verfügung der IV vom 1 1. Juni 2019, 0.10 Stunden für Durchsicht Verfügung Sozialversicherungsgericht vom 1 8. Juli 2019, 0.20 Stunden für Durchsicht Verfügung Sozialversicherungsgericht vom 2 2. Au gust 2019 und Beschwerdeantwort und vorsorglich 1 Stunde Urteilsstudium und Besprechung mit Klient) und Barauslagen von Fr. 82.50 geltend ( Urk. 10 S. 2).
Der geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen .
Insbesondere die verrech neten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift erscheinen überhöht. Angesichts der wenigen zu studierenden Aktenstücke der Beschwerde gegnerin, des Aufwands für die Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6 .3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 1. Juni 2019 (Urk. 8/71 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 2. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 1. Juni 2019 ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer als Garten baumitarbeiter weiterhin zu 75 % arbeitsfähig sei. In einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Die gesetzliche Wartefrist sei wegen der 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht erreicht (S. 1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen (vgl. Rz 12 ff.) auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Verfahren hätte nicht alleine mit einem Aktenbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), der mit keinem der übrigen Berichte in den Akten in Übereinstimmung stehe, entschieden werden dürfen ( S. 9 Rz 20). Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb er
keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen im Rahmen von Art. 14a IVG ha ben solle ( S. 9 f. Rz 22). Ohne den Anspruch auf Integrationsmassnahmen geprüft zu haben, sei der Entscheid über die Rente verfrüht gefallen ( S. 10 Rz 23). Vor liegend sei keinerlei Auseinandersetzung mit seinem Einwand, die Ergebnisse der Potentialabklärung würden in Widerspruch zu den medizinischen Beurteilungen des RAD stehen, erfolgt. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ( S. 12 Rz 30).
E. 2.3 Im Rahmen seiner ersten Anmeldung nahm der Beschwerdeführer seine ange stammte Tätigkeit zu 75 % ab dem 20. Juni 2011 (Urk. 8/20) beziehungsweise später zu 100 % (Urk. 8/23/5) wieder auf. Am
29. Mai 2012 (Urk. 8/27) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch . Die neue Anmeldung vom 2 3. Juni 2018 (Urk. 8/30) erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeits stelle verloren hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Anmeldung vom 23. Juni 2018
somit nicht um eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) . Vielmehr ist diese gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018, E. 4.1).
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s . 3. 3.1
Dr. med.
A.___ , Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin , führte mit Bericht vom 2 5. Juli 2018 (Urk. 8/34) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1998, wobei die letzte Kontrolle am 6. Juli 2018 stattgefunden habe ( Ziff. 1.1). Er nannte folgende Diagnosen ( Ziff. 2.1): - chronisch, rezidivierende asthmatische Bronchitis - multiple transitori sche ischämische Attacke (TIA) mit Hemisyndrom rechts bei Foramen ovale - persistierendes Foramen ovale ( PFO ) Verschluss ,
B.___ - Ulcus ventriculi - Helicobacter pylori positive Gastritis / Ulcus mit sekundärer Anämie - koronare Her z krankheit mit Stent Ramus interventricularis anterior ( RIVA ) , B.___ - m etabolisches Syndrom mit diabetischer Stoffwechsellage, arterieller Hy pertonie, Adipositas - psychiatrische Behandlung im C.___ wegen Depressionen bei belasteter psychosozialer Situation
Der B eschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2017 arbeitslos. Die frustrierende Suche nach eine m geeigneten Arbeitsplatz nach der Scheidung habe den Be schwerdeführer belastet , die Betreuungssituation der gemeinsamen Kinder sei un geklärt (Ziff. 2.2). Neben den diversen physischen Einschränkungen, insbesondere de m leichten Resthemisyndrom rechts und der ausgeprägten Adipositas , bestün den erhebliche sprachliche und kulturelle Schwierigkeiten, eine weitere Stelle zu finden (Ziff. 2.7). 3.2
I m Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde d ie Eingliederungs- und Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers vom 4. Februar bis 1. März 2019 im Z.___ abgeklärt (Urk. 8/54 ). Im Schlussbericht der Po tentialabklärung vom 1. März 2019 wurde festgehalten, dass eine Integration in den freien Arbeitsmarkt als verfrüht angesehen werde. Der Beschwerdeführer habe zu starke körperliche Defizite/Schmerzen (Rücken), Übergewicht sei ein Thema (30 kg Gewichtszunahme seit Arbeitslosigkeit), er habe Mühe mit Stress und Drucksituationen (zum Beispiel Zug fahren, Zeitdruck), sein Arbeitstempo sei unterdurchschnittlich ( t agesformabhängig), es bestehe eine Sprachbarriere (Deutsch verstehe er rudimentär, sprechen sei nicht möglich) und momentan seien nur sitzende Tätigkeiten möglich. Der Aufbau einer Tagesstruktur in Form einer Beschäftigung in einem Arbeitsprogramm (Sozialdienst) und der Aufbau der Deutschkenntnisse werde empfohlen. Es werde empfohlen, nach sechs bis zwölf Monaten stabiler Tätigkeit im Arbeitsprogramm ein Zusatzgesuch an die Be schwerdegegnerin zu stellen, um die Arbeitsintegration allenfalls wiederaufzu nehmen (S. 5). 3.3
Dr. A.___
(vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 13. März 2019 (Urk. 8/58 /1 ) aus, seinem letzten Bericht sei inhaltlich nichts beizufügen. Seither habe er den Beschwerdeführer lediglich am 15.
Oktober 2018 nochmals gesehen. Der Be schwerdeführer sei seit über einem Jahr arbeitslos, nachdem ihm nach 15 Jahren gekündigt worden sei. 3 . 4
Dr. med. Dr. rer. pol. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),
führte mit Stellungnahme vom 1. April 201
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 (Urk. 8/59/3-4)
aus,
b ei fehlenden neuen medizinischen Gesichtspunkten sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeits fähig. Eine adaptierte Tätigkeit könne er vollschichtig ausführen. Eine adaptierte Tätigkeit müsse wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder ste hend ausgeführt werden, wobei die Sitzphase 50 % der Tätigkeit ausmachen sollte. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10 bis 15 kg) sei nicht zumutbar. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, der Beschwerdeführer sei als Gartenbaumitarbeiter weiterhin zu 75 % arbeitsfähig. In einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Die gesetzliche Wartefrist sei wegen der 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit nicht erreicht (vgl. vorstehend E. 2.1) . Dabei stützte sie sich insbe sondere auf die RAD-Beurteilung (vorstehend E. 3. 4 ).
Wie erwähnt, führte RAD-Arzt Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit weiterhin zu 75 %
und in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit müsse wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden, wobei die Sitzphase 50 % der Tätigkeit ausmachen sollte. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10 bis 15 kg) sei nicht zumutbar (vorste hend E. 3. 4 ). 4.2
In den Akten finden sich
– nebst der RAD-Einschätzung - einzig aktuelle medi zinische Berichte des Hausarzt es Dr. A.___
(vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Daraus gehen jedoch weder aktuelle Diagnosen hervor, noch wurde beurteilt, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeits ( un ) fähig ist .
4. 3
RAD-Arzt Dr. D.___ nahm ausserdem keine eigene Untersuchung, sondern le diglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorste hend E. 1. 4 ) kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Akten beurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beru henden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 1 1. Juni 2013 E. 3.4). Eine Begründung für die Annahme einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit fehlt gänzlich. Zudem setzte sich der RAD-Arzt nicht mit dem Um stand auseinander, dass im Rahmen einer Potentialabklärung keine Arbeitsfähig keit für den ersten Arbeitsmarkt festgestellt werden konnte (vgl. vorstehend E. 3.2) . 4. 4
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständi g engutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen ge nügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s zu geben vermag. Da
keine andere verlässliche und nachvollziehbare Einschätzung der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vorhanden ist, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Vorliegend wurde der entscheidrelevante Sachverhalt, nämlich die Frage der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ungenügend abgeklärt. Es ist daher ange zeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in geeigneter Weise abkläre und hernach die Frage von beruflichen Massnahmen prüfe oder gegebenenfalls erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Damit erübrigen sich Ausführungen zu beantragten Integrationsmassnahmen und der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. vorstehend E. 2.2) . 6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat .
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 23. Januar 2020 einen Aufwand von 11 Stunden (5.20 Stunden für Aktenstu dium, Erarbeiten Beschwerde gegen Verfügung der IV vom 1 1. Juni 2019, 4.5 Stunden Erarbeiten Beschwerde gegen Verfügung der IV vom 1 1. Juni 2019, 0.10 Stunden für Durchsicht Verfügung Sozialversicherungsgericht vom 1 8. Juli 2019, 0.20 Stunden für Durchsicht Verfügung Sozialversicherungsgericht vom 2 2. Au gust 2019 und Beschwerdeantwort und vorsorglich 1 Stunde Urteilsstudium und Besprechung mit Klient) und Barauslagen von Fr. 82.50 geltend ( Urk.
E. 10 S. 2).
Der geltend gemachte Aufwand von
E. 11 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen .
Insbesondere die verrech neten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift erscheinen überhöht. Angesichts der wenigen zu studierenden Aktenstücke der Beschwerde gegnerin, des Aufwands für die Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6 .3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Dispositiv
- 1.1 Der 1961 geborene X.___ war seit 2002 als G ärtner bei der Y.___ tätig (Urk. 8/11 ). Am 3
- Januar 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit August 2010 bestehende Krankheit bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). A b
- März 2011 nahm er seine an gestammte Erwerbstätigkeit wieder schrittweise auf (Urk. 8/19, Urk. 8/20) . Ab dem
- Januar 2012 arbeitete der Versicherte wieder zu 100 % (Urk. 8/23/5). Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/27). 1.2 Am
- Juni 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Diskusher nie erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30 ) . Die IV-Stelle tä tigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte als Frühinterven tionsmassnahme am 2
- Januar 2019 eine Potentialabklärung bei der Z.___ (Urk. 8/44). Nach Abschluss der beruflichen Ein g liederungsmassnahmen (vgl. Mitteilung vom
- März 2019, Urk. 8/55 ) prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch . Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/60 , Urk. 8/67 ) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1
- Juni 2019 (Urk. 8/71 = Urk. 2) ab.
- Der Versicherte erhob am
- Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
- Juni 2019 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei er medizinisch zu begutachten. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und unentg elt liche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Am
- August 2 01 9 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
- August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1
- Juni 2019 ( Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer als Garten baumitarbeiter weiterhin zu 75 % arbeitsfähig sei. In einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Die gesetzliche Wartefrist sei wegen der 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht erreicht (S. 1). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen (vgl. Rz 12 ff.) auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Verfahren hätte nicht alleine mit einem Aktenbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), der mit keinem der übrigen Berichte in den Akten in Übereinstimmung stehe, entschieden werden dürfen ( S. 9 Rz 20). Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb er keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen im Rahmen von Art. 14a IVG ha ben solle ( S. 9 f. Rz 22). Ohne den Anspruch auf Integrationsmassnahmen geprüft zu haben, sei der Entscheid über die Rente verfrüht gefallen ( S. 10 Rz 23). Vor liegend sei keinerlei Auseinandersetzung mit seinem Einwand, die Ergebnisse der Potentialabklärung würden in Widerspruch zu den medizinischen Beurteilungen des RAD stehen, erfolgt. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ( S. 12 Rz 30). 2.3 Im Rahmen seiner ersten Anmeldung nahm der Beschwerdeführer seine ange stammte Tätigkeit zu 75 % ab dem 20. Juni 2011 (Urk. 8/20) beziehungsweise später zu 100 % (Urk. 8/23/5) wieder auf. Am
- Mai 2012 (Urk. 8/27) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch . Die neue Anmeldung vom 2
- Juni 2018 (Urk. 8/30) erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeits stelle verloren hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Anmeldung vom 23. Juni 2018 somit nicht um eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) . Vielmehr ist diese gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1
- Mai 2018, E. 4.1). Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s .
- 3.1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte mit Bericht vom 2
- Juli 2018 (Urk. 8/34) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1998, wobei die letzte Kontrolle am
- Juli 2018 stattgefunden habe ( Ziff. 1.1). Er nannte folgende Diagnosen ( Ziff. 2.1): - chronisch, rezidivierende asthmatische Bronchitis - multiple transitori sche ischämische Attacke (TIA) mit Hemisyndrom rechts bei Foramen ovale - persistierendes Foramen ovale ( PFO ) Verschluss , B.___ - Ulcus ventriculi - Helicobacter pylori positive Gastritis / Ulcus mit sekundärer Anämie - koronare Her z krankheit mit Stent Ramus interventricularis anterior ( RIVA ) , B.___ - m etabolisches Syndrom mit diabetischer Stoffwechsellage, arterieller Hy pertonie, Adipositas - psychiatrische Behandlung im C.___ wegen Depressionen bei belasteter psychosozialer Situation Der B eschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2017 arbeitslos. Die frustrierende Suche nach eine m geeigneten Arbeitsplatz nach der Scheidung habe den Be schwerdeführer belastet , die Betreuungssituation der gemeinsamen Kinder sei un geklärt (Ziff. 2.2). Neben den diversen physischen Einschränkungen, insbesondere de m leichten Resthemisyndrom rechts und der ausgeprägten Adipositas , bestün den erhebliche sprachliche und kulturelle Schwierigkeiten, eine weitere Stelle zu finden (Ziff. 2.7). 3.2 I m Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde d ie Eingliederungs- und Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers vom
- Februar bis
- März 2019 im Z.___ abgeklärt (Urk. 8/54 ). Im Schlussbericht der Po tentialabklärung vom
- März 2019 wurde festgehalten, dass eine Integration in den freien Arbeitsmarkt als verfrüht angesehen werde. Der Beschwerdeführer habe zu starke körperliche Defizite/Schmerzen (Rücken), Übergewicht sei ein Thema (30 kg Gewichtszunahme seit Arbeitslosigkeit), er habe Mühe mit Stress und Drucksituationen (zum Beispiel Zug fahren, Zeitdruck), sein Arbeitstempo sei unterdurchschnittlich ( t agesformabhängig), es bestehe eine Sprachbarriere (Deutsch verstehe er rudimentär, sprechen sei nicht möglich) und momentan seien nur sitzende Tätigkeiten möglich. Der Aufbau einer Tagesstruktur in Form einer Beschäftigung in einem Arbeitsprogramm (Sozialdienst) und der Aufbau der Deutschkenntnisse werde empfohlen. Es werde empfohlen, nach sechs bis zwölf Monaten stabiler Tätigkeit im Arbeitsprogramm ein Zusatzgesuch an die Be schwerdegegnerin zu stellen, um die Arbeitsintegration allenfalls wiederaufzu nehmen (S. 5). 3.3 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom
- März 2019 (Urk. 8/58 /1 ) aus, seinem letzten Bericht sei inhaltlich nichts beizufügen. Seither habe er den Beschwerdeführer lediglich am 15. Oktober 2018 nochmals gesehen. Der Be schwerdeführer sei seit über einem Jahr arbeitslos, nachdem ihm nach 15 Jahren gekündigt worden sei. 3 . 4 Dr. med. Dr. rer. pol. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1. April 201 9 (Urk. 8/59/3-4) aus, b ei fehlenden neuen medizinischen Gesichtspunkten sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeits fähig. Eine adaptierte Tätigkeit könne er vollschichtig ausführen. Eine adaptierte Tätigkeit müsse wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder ste hend ausgeführt werden, wobei die Sitzphase 50 % der Tätigkeit ausmachen sollte. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10 bis 15 kg) sei nicht zumutbar.
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, der Beschwerdeführer sei als Gartenbaumitarbeiter weiterhin zu 75 % arbeitsfähig. In einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Die gesetzliche Wartefrist sei wegen der 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit nicht erreicht (vgl. vorstehend E. 2.1) . Dabei stützte sie sich insbe sondere auf die RAD-Beurteilung (vorstehend E. 3. 4 ). Wie erwähnt, führte RAD-Arzt Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit weiterhin zu 75 % und in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit müsse wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden, wobei die Sitzphase 50 % der Tätigkeit ausmachen sollte. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10 bis 15 kg) sei nicht zumutbar (vorste hend E. 3. 4 ). 4.2 In den Akten finden sich – nebst der RAD-Einschätzung - einzig aktuelle medi zinische Berichte des Hausarzt es Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Daraus gehen jedoch weder aktuelle Diagnosen hervor, noch wurde beurteilt, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeits ( un ) fähig ist .
- 3 RAD-Arzt Dr. D.___ nahm ausserdem keine eigene Untersuchung, sondern le diglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorste hend E. 1. 4 ) kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Akten beurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beru henden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 1
- Juni 2013 E. 3.4). Eine Begründung für die Annahme einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit fehlt gänzlich. Zudem setzte sich der RAD-Arzt nicht mit dem Um stand auseinander, dass im Rahmen einer Potentialabklärung keine Arbeitsfähig keit für den ersten Arbeitsmarkt festgestellt werden konnte (vgl. vorstehend E. 3.2) .
- 4 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständi g engutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom
- Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen ge nügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s zu geben vermag. Da keine andere verlässliche und nachvollziehbare Einschätzung der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vorhanden ist, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
- 5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2 Vorliegend wurde der entscheidrelevante Sachverhalt, nämlich die Frage der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ungenügend abgeklärt. Es ist daher ange zeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in geeigneter Weise abkläre und hernach die Frage von beruflichen Massnahmen prüfe oder gegebenenfalls erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu beantragten Integrationsmassnahmen und der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. vorstehend E. 2.2) . 6 . 6 .1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 6 .2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat . Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 23. Januar 2020 einen Aufwand von 11 Stunden (5.20 Stunden für Aktenstu dium, Erarbeiten Beschwerde gegen Verfügung der IV vom 1
- Juni 2019, 4.5 Stunden Erarbeiten Beschwerde gegen Verfügung der IV vom 1
- Juni 2019, 0.10 Stunden für Durchsicht Verfügung Sozialversicherungsgericht vom 1
- Juli 2019, 0.20 Stunden für Durchsicht Verfügung Sozialversicherungsgericht vom 2
- Au gust 2019 und Beschwerdeantwort und vorsorglich 1 Stunde Urteilsstudium und Besprechung mit Klient) und Barauslagen von Fr. 82.50 geltend ( Urk. 10 S. 2). Der geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Insbesondere die verrech neten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift erscheinen überhöht. Angesichts der wenigen zu studierenden Aktenstücke der Beschwerde gegnerin, des Aufwands für die Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6 .3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00524
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 1 8. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1961 geborene X.___ war seit
2002 als G ärtner bei der Y.___ tätig (Urk. 8/11 ). Am 3 1. Januar 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit August 2010 bestehende Krankheit bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). A b
1. März 2011 nahm er seine an gestammte Erwerbstätigkeit wieder schrittweise auf
(Urk. 8/19, Urk. 8/20) . Ab dem 1. Januar 2012 arbeitete der Versicherte wieder zu 100 % (Urk. 8/23/5). Mit Verfügung vom 29.
Mai 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/27). 1.2
Am 23. Juni 2018
meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Diskusher nie erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30 ) . Die IV-Stelle tä tigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte als Frühinterven tionsmassnahme am 2 4. Januar 2019 eine Potentialabklärung bei der Z.___
(Urk. 8/44). Nach Abschluss der beruflichen Ein g liederungsmassnahmen
(vgl. Mitteilung vom 8. März 2019, Urk. 8/55 ) prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch . Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/60 , Urk. 8/67 ) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 1. Juni 2019 (Urk. 8/71 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 11. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juni 2019 ( Urk.
2) und beantragte,
diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei er medizinisch zu begutachten. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und unentg elt liche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Am 20. August 2 01 9 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 1. Juni 2019 ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer als Garten baumitarbeiter weiterhin zu 75 % arbeitsfähig sei. In einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Die gesetzliche Wartefrist sei wegen der 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht erreicht (S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen (vgl. Rz 12 ff.) auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Verfahren hätte nicht alleine mit einem Aktenbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), der mit keinem der übrigen Berichte in den Akten in Übereinstimmung stehe, entschieden werden dürfen ( S. 9 Rz 20). Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb er
keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen im Rahmen von Art. 14a IVG ha ben solle ( S. 9 f. Rz 22). Ohne den Anspruch auf Integrationsmassnahmen geprüft zu haben, sei der Entscheid über die Rente verfrüht gefallen ( S. 10 Rz 23). Vor liegend sei keinerlei Auseinandersetzung mit seinem Einwand, die Ergebnisse der Potentialabklärung würden in Widerspruch zu den medizinischen Beurteilungen des RAD stehen, erfolgt. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ( S. 12 Rz 30). 2.3
Im Rahmen seiner ersten Anmeldung nahm der Beschwerdeführer seine ange stammte Tätigkeit zu 75 % ab dem 20. Juni 2011 (Urk. 8/20) beziehungsweise später zu 100 % (Urk. 8/23/5) wieder auf. Am
29. Mai 2012 (Urk. 8/27) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch . Die neue Anmeldung vom 2 3. Juni 2018 (Urk. 8/30) erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeits stelle verloren hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Anmeldung vom 23. Juni 2018
somit nicht um eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) . Vielmehr ist diese gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018, E. 4.1).
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s . 3. 3.1
Dr. med.
A.___ , Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin , führte mit Bericht vom 2 5. Juli 2018 (Urk. 8/34) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1998, wobei die letzte Kontrolle am 6. Juli 2018 stattgefunden habe ( Ziff. 1.1). Er nannte folgende Diagnosen ( Ziff. 2.1): - chronisch, rezidivierende asthmatische Bronchitis - multiple transitori sche ischämische Attacke (TIA) mit Hemisyndrom rechts bei Foramen ovale - persistierendes Foramen ovale ( PFO ) Verschluss ,
B.___ - Ulcus ventriculi - Helicobacter pylori positive Gastritis / Ulcus mit sekundärer Anämie - koronare Her z krankheit mit Stent Ramus interventricularis anterior ( RIVA ) , B.___ - m etabolisches Syndrom mit diabetischer Stoffwechsellage, arterieller Hy pertonie, Adipositas - psychiatrische Behandlung im C.___ wegen Depressionen bei belasteter psychosozialer Situation
Der B eschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2017 arbeitslos. Die frustrierende Suche nach eine m geeigneten Arbeitsplatz nach der Scheidung habe den Be schwerdeführer belastet , die Betreuungssituation der gemeinsamen Kinder sei un geklärt (Ziff. 2.2). Neben den diversen physischen Einschränkungen, insbesondere de m leichten Resthemisyndrom rechts und der ausgeprägten Adipositas , bestün den erhebliche sprachliche und kulturelle Schwierigkeiten, eine weitere Stelle zu finden (Ziff. 2.7). 3.2
I m Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde d ie Eingliederungs- und Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers vom 4. Februar bis 1. März 2019 im Z.___ abgeklärt (Urk. 8/54 ). Im Schlussbericht der Po tentialabklärung vom 1. März 2019 wurde festgehalten, dass eine Integration in den freien Arbeitsmarkt als verfrüht angesehen werde. Der Beschwerdeführer habe zu starke körperliche Defizite/Schmerzen (Rücken), Übergewicht sei ein Thema (30 kg Gewichtszunahme seit Arbeitslosigkeit), er habe Mühe mit Stress und Drucksituationen (zum Beispiel Zug fahren, Zeitdruck), sein Arbeitstempo sei unterdurchschnittlich ( t agesformabhängig), es bestehe eine Sprachbarriere (Deutsch verstehe er rudimentär, sprechen sei nicht möglich) und momentan seien nur sitzende Tätigkeiten möglich. Der Aufbau einer Tagesstruktur in Form einer Beschäftigung in einem Arbeitsprogramm (Sozialdienst) und der Aufbau der Deutschkenntnisse werde empfohlen. Es werde empfohlen, nach sechs bis zwölf Monaten stabiler Tätigkeit im Arbeitsprogramm ein Zusatzgesuch an die Be schwerdegegnerin zu stellen, um die Arbeitsintegration allenfalls wiederaufzu nehmen (S. 5). 3.3
Dr. A.___
(vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 13. März 2019 (Urk. 8/58 /1 ) aus, seinem letzten Bericht sei inhaltlich nichts beizufügen. Seither habe er den Beschwerdeführer lediglich am 15.
Oktober 2018 nochmals gesehen. Der Be schwerdeführer sei seit über einem Jahr arbeitslos, nachdem ihm nach 15 Jahren gekündigt worden sei. 3 . 4
Dr. med. Dr. rer. pol. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),
führte mit Stellungnahme vom 1. April 201 9 (Urk. 8/59/3-4)
aus,
b ei fehlenden neuen medizinischen Gesichtspunkten sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit weiterhin zu 75 % arbeits fähig. Eine adaptierte Tätigkeit könne er vollschichtig ausführen. Eine adaptierte Tätigkeit müsse wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder ste hend ausgeführt werden, wobei die Sitzphase 50 % der Tätigkeit ausmachen sollte. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10 bis 15 kg) sei nicht zumutbar. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, der Beschwerdeführer sei als Gartenbaumitarbeiter weiterhin zu 75 % arbeitsfähig. In einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Die gesetzliche Wartefrist sei wegen der 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit nicht erreicht (vgl. vorstehend E. 2.1) . Dabei stützte sie sich insbe sondere auf die RAD-Beurteilung (vorstehend E. 3. 4 ).
Wie erwähnt, führte RAD-Arzt Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit weiterhin zu 75 %
und in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit müsse wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden, wobei die Sitzphase 50 % der Tätigkeit ausmachen sollte. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10 bis 15 kg) sei nicht zumutbar (vorste hend E. 3. 4 ). 4.2
In den Akten finden sich
– nebst der RAD-Einschätzung - einzig aktuelle medi zinische Berichte des Hausarzt es Dr. A.___
(vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Daraus gehen jedoch weder aktuelle Diagnosen hervor, noch wurde beurteilt, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeits ( un ) fähig ist .
4. 3
RAD-Arzt Dr. D.___ nahm ausserdem keine eigene Untersuchung, sondern le diglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorste hend E. 1. 4 ) kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Akten beurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beru henden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 1 1. Juni 2013 E. 3.4). Eine Begründung für die Annahme einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit fehlt gänzlich. Zudem setzte sich der RAD-Arzt nicht mit dem Um stand auseinander, dass im Rahmen einer Potentialabklärung keine Arbeitsfähig keit für den ersten Arbeitsmarkt festgestellt werden konnte (vgl. vorstehend E. 3.2) . 4. 4
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständi g engutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen ge nügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s zu geben vermag. Da
keine andere verlässliche und nachvollziehbare Einschätzung der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vorhanden ist, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Vorliegend wurde der entscheidrelevante Sachverhalt, nämlich die Frage der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ungenügend abgeklärt. Es ist daher ange zeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in geeigneter Weise abkläre und hernach die Frage von beruflichen Massnahmen prüfe oder gegebenenfalls erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Damit erübrigen sich Ausführungen zu beantragten Integrationsmassnahmen und der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. vorstehend E. 2.2) . 6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat .
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 23. Januar 2020 einen Aufwand von 11 Stunden (5.20 Stunden für Aktenstu dium, Erarbeiten Beschwerde gegen Verfügung der IV vom 1 1. Juni 2019, 4.5 Stunden Erarbeiten Beschwerde gegen Verfügung der IV vom 1 1. Juni 2019, 0.10 Stunden für Durchsicht Verfügung Sozialversicherungsgericht vom 1 8. Juli 2019, 0.20 Stunden für Durchsicht Verfügung Sozialversicherungsgericht vom 2 2. Au gust 2019 und Beschwerdeantwort und vorsorglich 1 Stunde Urteilsstudium und Besprechung mit Klient) und Barauslagen von Fr. 82.50 geltend ( Urk. 10 S. 2).
Der geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen .
Insbesondere die verrech neten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift erscheinen überhöht. Angesichts der wenigen zu studierenden Aktenstücke der Beschwerde gegnerin, des Aufwands für die Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6 .3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller