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IV.2019.00511

Gutachten beweiskräftig; Hinweise auf Aggravation; Abweisung

Zürich SozVersG · 2019-06-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der

1961 geborene X.___ war zuletzt vom

2. Mai 1996 bis

31. Dezem ber 2016 als Lagerist bei der Y.___ AG angestellt. Am

11. August 2016 mel dete er sich unter Hinweis auf Depressionen sowie Schmerzen in Nacken, Schul tern und Beine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5, Urk. 7/24/1 -6 ) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten ins besondere durch die Z.___

polydisziplinär begutachten (Expertise vom 9 . August 2018 ; Urk. 7/83/3 ff. ). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/85, Urk. 7/97 ) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

5. Juni 2019 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

8. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer psychi atrischen Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerde gegnerin (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 10. September 2019 (Urk.

6) auf Abwei sung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 11. September 2019 (Urk. 8) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an.

Mit Replik vom 11. Oktober 2019 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1. November 2019 (Urk. 11) teilte die Beschwer degegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

5. November 2019 (Urk. 12) zu r Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1. 3.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V

281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2019 (Urk. 2) unter Hinweis auf das Z.___ -Gutachten vom 9. August 2018 (Urk. 7/83 /3 ff. ) zur Hauptsache, die im Gutachten festgestellten Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers. Somit bestehe keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 10 . September 2019 (Urk. 6) wies die Beschwer degegnerin ergänzend darauf hin, dass auch die beschwerdeweise erwähnten ärztlichen Berichte keinen Grund böten, an der gutachterlichen Beurteilung zu zweifeln (S. 1). Auch gingen aus den Berichten keinerlei Hinweise hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Z.___ verschlechtert hätte. Damit handle es sich bei der höher attestierten Arbeitsunfähigkeit lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes (S. 2). 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 2) im Wesentlichen ein, indem die Beschwerdegegnerin auf die Z.___ -Beurteilung und die Stellungnahme ihres Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt habe, sei der Untersuchungs grundsatz gemäss Art. 43 ATSG verletzt worden (S. 3). Dabei sei darauf hinzu weisen, dass insbesondere das psychiatrische Teilgutachten der Z.___ weder schlüssig noch nachvollziehbar sei und zudem noch aktenwidrig erstellt worden sei. Während sich aus somatischer Sicht keine weiteren Abklärungen aufdräng t en, sei vorliegend auch unter Berücksichtigung der neuen Berichte nach dem Z.___ -Gutachten ein neues psychiatrisches Gutachten zu erstellen (S. 7 ; vgl. auch Urk. 9 ). 3. 3.1

3.1.1

In ihrer Beurteilung im Rahmen einer Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung (FOMA) für die Krankentaggeldversicherung vom 5. Dezember 2016 (Urk. 7/32 / 4-11) stellten die unterzeichnenden medizinischen Fachpersonen vom Zentrum A.___ beim Beschwer deführer zur Hauptsache folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1 f.): - Zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links - Lumbales Schmerzsyndrom bei linkskonvexer Skoliose - Dysfunktionelles Krankheitsverhalten mit Erweiterung der Schmerz - symptomatik - Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei schwieriger Arbeitssituation (ICD-10 F43.21)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (S. 2): - Labile Hypertonie - Diabetes mellitus - Hypercholesterinämie - Verdacht auf Raynaud-Erkrankung

Sie gelangten zum Schluss, objektiv stehe die Nackenproblematik sowie die Prob lematik im Lendenwirbelsäulenbereich mit der degenerativen Veränderung HWK

3/4 und 4/5 mit Bandscheibenprotrusion und degenerativen Veränderungen im Wirbelkörper HWK

4/5: Osteochondrose und Spondylarthrose im Vordergrund. Es könne auch zu intermittierender Reizung der 5. Halsnervenwurzel links kom men. Im Lendenbereich gehe es um einen Bandscheibenvorfall L4/5 mit mögli chem Kontakt zur L5 -Wurzel und relativer Spinalkanalstenose. Im Vordergrund werde aber ein gemischtes Bild gesehen, wo orthopädisch-rheumatologische Beschwerden deutlich durch den psychischen Zustand und Verhaltensauffällig keiten des Beschwerdeführers überlagert seien. Bei der Untersuchung sei der Beschwerdeführer deutlich muskulär verspannt, selbstlimitiert, zeige kaum Bewe gung, sei ausgeprägt schmerzempfindlich. Schon bei der Erhebung der Anamnese zirkulierten seine Gedanken im Kreis und dadurch habe er eine Hyper hidrose und Tremor der Hände mit Anstieg des Blutdrucks bis 220/120 mmHG entwickelt. Nach Einnahme der mitgebrachten Baldriantabletten und einer Tablette Dafalgan sei innerhalb etwa einer halben Stunde eine deutliche Senkung des Blutdrucks auf 180/120 mmHG festgestellt worden. Aufgrund dieses Zustands des Beschwer deführers mit erhöhtem Blutdruck, Selbstlimitierung, allgemeiner Verspannung und dysfunktionellem Krankheitsverhalten seien keine Tests durchgeführt wor den. Vor allem der erhöhte Blutdruck sei Kontraindikation für die Durchführung solcher körperlicher Tests . Medizinisch-theoretisch aufgrund der Anamnese und den vorliegenden radiologischen Befunden könnte der Beschwerdeführer eine zumindest mittelschwere, angepasste Tätigkeit ganztags ausführen (S. 2 f.). 3.1.2

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotenzial s vom 5. April 2017 (Bericht vom 8. Juni 2017; Urk. 7/52/16-26) zu Händen der Krankentaggeldversicherung stellten die unterzeichnenden Gutachter

der Begutachtungsstelle B.___

fest, die berufsbezogene neuropsychologische-ver haltensneurologische Abklärung ergebe im kognitiven Bereich unter Berücksich tigung eines prämorbid tiefen bis höchstens mittleren Leistungsprofil s Diskrepan zen zwischen den Testleistungen sowie dem beobachtbaren Verhalten und den Angaben zum Verlauf, die nicht mit dem zu erwartenden Leistungspotential über einstimmten und auf ein suboptimales Leistungsverhalten sowie eine bewusst seinsnahe Antwortverzerrung hinwiesen. So zeige der Beschwerdeführer bei zeit limitierten Aufgaben eine extrem betont langsame Vorgehensweise, ohne dass eine Antriebsminderung oder psychomotorische Verlangsamung vorliege. Zudem erreiche der Versicherte in Symptomvalidierungstests Resultate, die extrem weit unter de nen lägen, die bei motivierter Mitarbeit zu erreichen seien und sogar von Patienten mit demenziellen Syndromen problemlos bearbeitet werden könnten. Auch bei der Prüfung der sonstigen kognitiven Domänen zeig e sich eine subop timale Leistungsbereitschaft. Eine valide Beurteilung der kognitiven Leistungsfä higkeit sei daher nicht möglich. Unter Berücksichtigung der Verhaltensbeobach tung, den eigenen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und dem in den Unterlagen aufge f ührte n Verlauf liessen sich aber keine relevanten kogniti ven Einschränkungen an die im angestammten Beruf des Beschwerdeführers gestellten Anforderungen ableiten. Auch das Alltagsaktivitätsspektrum des Beschwerdeführers sei durch neurokognitive Symptome nicht limitiert. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund depressogener /affektpathologischer oder selbständiger neurokognitiver Defizite lasse sich zusammenfassend nicht begründen . Die für die Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach versiche rungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurtei lung impliziere aus psychiatrisch-psychopathologischer Sicht medizinisch-theo retisch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit; hingegen aus neuropsychologisch-leis tungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Lagerist sowie für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit bei demonstriertem dysfunktionalem Krankheitsverhalten und suboptimaler Leistungsbereitschaft im Sinne einer for cierten Aggravation, entsprechend der Aktenlage mit Symptomausweitung, eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 6). 3.2

Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. November 2017 (Urk. 7/54) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit pha senweise psychotischen Symptome n (ICD-10 F33.2/F33.3) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Verdacht auf narzisstische, passiv-aggressive, impulsive und zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80, F60.81, F60.5)

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein en Status nach Phleg mone inguinal rechts Oktober 2017, eine arterielle H ypertonie und ein metaboli sches Syndrom (S. 1) .

Im Verlaufsbericht vom 15. Februar 2018 (Urk. 7/65) nannte Dr. C.___ zusätz lich mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ) sowie eine sonstige dis soziative Störung (Konversionsstörung; ICD-10 F44.88) und wie s darauf hin, dass keine veränderten Befunde seit dem letzten Bericht vom 1. November 2017 vor lägen. Vordergründig sei die depressive Symptomatik mit phasenweise psychoti schen Elementen sowie die Schmerzproblematik. Es sei von einer Chronifizierung der Beschwerden auszugehen. Eine therapieresistente Form (nach bis jetzt ver schiedenen Therapieversuchen) sei nicht auszuschliessen. Sowohl für die bishe rige als auch für eine angepass te Tätigkeit sei von einer 100% igen Arbeitsunfä higkeit auszugehen (S. 1). 3.3 3.3.1

Die für das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 9. August 2018 (Urk. 7/83/3 ff.) verantwortlich zeichnenden Fachgutachter (siehe Urk. 7/83/2) stellten aus interdisziplinärer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/83/21-112 S. 5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 5): - Mögliche vorangehende depressive Episode unklarer Ausprägung, remit tiert (ICD-10 F32.8Z) - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad 1 - Dyslipidämie - Diabetes mellitus Typ 2 - Hämorrhoiden bei Obstipationsneigung 3.3.2

Der

internistische Gutachter

hielt fest, auf diesem Gebiet ergäben sich anahand der hiesigen objektiven Befunde keine erheblichen Beeinträchtigungen der Res sourcen. Aus internistischer Sicht sei für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein ausreichender Anhalt gegeben. Für die notwendige verbes serte Blutdruckeinstellung sollte ein Zeitraum von vier Wochen eingeräumt wer den, im Anschluss sei eine Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 30 f. ). 3.3.3

I n neurologischer Hinsicht legte

der zuständige Experte dar , dass der hiesige Befund kein objektives Korrelat der reklamierten Lumbalgien objektiviert habe, die dargebotene Bewegungsstörung und eingeschränkte Mobilität lasse sich nicht anhand einer objektiven nervalen oder spinalen Pathologie erklären und folge auch keinem biologisch plausiblen Muster . Die angegebene Schmerzprojektion habe an eine Irritation oder Kompression von S1 denken lassen, der Kennreflex sei jedoch seitengleich erhalten gewesen, was eine erhebliche nervale Läsion unwahrscheinlich mache (der Kennreflex sei der sensibelste Parameter einer Wur zelkompression). Ein in ein Dermatom ausstrahlendes Nervendehnungszeichen ( Lasègue ) habe im hiesigen Befund ebenfalls nicht vorgelegen. Eine konsistente Schmerzbeeinträchtigung sei nicht zu erkennen gewesen (S. 57). Der hiesige Befund objektiviere keine ausreichende Erklärung der Beschwerden, die Präsen tation habe demonstrativ gewirkt und auch aktenkundig sei eine nicht plausible Präsentation berichtet worden (Dr. D.___ ), was Zweifel an der reklamierten Beeinträchtigung begründe. Eine erhebliche Limitierung der Ressourcen lasse sich aus dem hiesigen objektiven Befund nicht ableiten (S. 59). 3.3.4

Der psychiatrische Fachgutachter führte aus (S. 86 f.) , im hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund seien die ICD-10-Achsenkriterien einer depressiven Episode (vitale Traurigkeit, Antriebs- und Freud-/Interessens verlust) nicht zu erkennen. Dieser Eindruck werde gestützt durch die Beschrei bung der Alltagsaktivität (Spaziergänge, soziale Kontakte, Unterstützung bei der Hausarbeit) und die hiesige Verhaltensbeobachtung. Die seitens des behandeln den Psychiaters vorbeschriebene depressive Störung sei ausweislich des hiesigen Befunds nicht (zumindest nicht mehr) zu bestätigen. Die im Rahmen der Depres sion beschriebenen wahnhaften Wahrnehmungen (Beobachtung durch Arbeits kollegen) würden hier nicht mehr angegeben.

Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass sich nach einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz eine depressive Verstimmung ein gestellt h abe , die von Schlafstörungen, Reizbarkeit, kognitiven Störungen und Lustlosigkeit begleitet worden sei . Vor dem Hintergrund einer aktenkundig vor beschriebenen und hier erneut festgestellten Beschwerdeaggravation sei das Aus mass einer vorangehenden depressiven Störung also nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Bei den aktenkundig vorbeschriebenen Diag nosen einer schweren oder mittelgradigen Depression sei eine verfälsch ende Beschwerdedarstellung nicht diskutiert worden. Der heutige Befund spreche unabhängig davon zumindest für eine weitgehende Remission einer gegebenen falls reaktiven depressiven Störung (unklaren Schweregrades).

Die vom behandelnden Psychiater genannte Persönlichkeitsstörung könne aus hiesiger Sicht nicht bestätigt werden. Der unauffällige soziobiographische Längs schnitt (ungestörte Kindheit und Jugend, unauffällige Erwerbsbiographie, seit Jahrzehnten stabile Ehe) zeigten, dass die ICD-10-Diagnosekriterien einer Per sönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien. Darüber hinaus erlaube die verfälschte Beschwerdedarstellung im Rahmen der auch aktenkundig nachgewiesenen Aggravation/Simulation gar keine Beurteilung der Persönlichkeitsmerkmale im Sinne einer definitiven Diagnose einer Persönlichkeitsstörung.

Die hier angegebenen chronischen Schmerzen i m Bewegungsapparat seien nicht mit dem Krankheitsbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ver einbar: Im hiesigen klinischen Eindruck und mit Blick auf die Alltagsaktivitäten finde sich kein andauernder starker und quälender Schmerz und ein adäquater zugrundeliegender, zeitlich assoziierter, schwerwiegender Konflikt sei nicht her auszuarbeiten. Die Kodierregeln des ICD-10 schlössen zudem eine parallele Kodierung einer somatoformen Schmerzstörung bei gleichzeitiger Diagnose einer affektiven (depressiven) Erkrankung aus , die aktenkundige parallele Diagnose stellung sei also nicht korrekt und allenfalls geeignet , den irreführenden Eindruck psychiatrischer Polymorbi di tät zu erwecken. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei nach diesen Leitlinien ebenfalls nicht zu diagnostizieren, da Schmerzstörungen im Zusammenhang mit einer affektiven Störung (hier mögliche depressive Störung) und bei Hinweisen auf eine Aggra vation nicht berücksichtigt würden.

Die vom Beschwerdeführer reklamierten kognitiven Störungen seien hier nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei wach, attent und zeige keine fassbare Beeinträchtigung bei der Exploration und der Beschreibung der Alltagsaktivitä ten. Die bei den Kurztests demonstrierten Defizite seien auch hier am ehesten auf eine bewusste Beschwerdeverdeutlichung zurückzuführen.

Zusammenfassend gelangte der Experte zum Schluss, es ergäben sich keine aus reichenden Hinweise für eine psychiatrisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine Arbeitsaufnahme sei auch aus therapeutischer Sicht zu r Stabilisierung von Tagesstrukturierung, sozialer Teilhabe, Selbstwirksamkeits- und Selbstwerterleben sowie zum Abbau von Insuffizienzverhalten zu b efürwor ten . 3.4

Unter Bestätigung der am 1. November 2017 (E. 3.2) gestellten Diagnosen berich tete Dr. C.___ am 16. November 2018 ( Urk. 3/3 ) , die oben erwähnten Diagno sen seien seit mindestens Anfang 2016 vorhanden. Aus medizinischer Sicht liege eine psychosomatische Komorbidität vor. Trotz therapeutischen Massnahmen (stationär und ambulant ) hätten die Beschwerden beziehungsweise Einschrän kungen nicht wesentlich beeinflusst werden können. Eine therapieresistente Problematik aufgrund der psychosomatischen Komorbidität sei nicht auszu schliessen. Zusammenfassend sei es seit der Behandlung bei ihm (seit 17. März 2016) zu keinem Zeitpunkt zu eine r Verbesserung des Gesundheitszu standes gekommen. Es sei seither eher von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes auszugehen. Persistierend bleibe die depressive Symptomatik mit emotionaler und affektiver Instabilität (mit Fremdaggressivität und Kontrollver lust mit Drohungen mit Messer gegenüber seiner Ehefrau und Kinder n sowie gegen sich selbst gerichtet beziehungsweise Suizidalität). Die c hronische Schmerzproblematik bleibe trotz medizinischer Massnahmen und Therapien nicht beeinflusst. Eine Aggravation liege auf keine Weise vor und sei eine solche aus medizinischer Sicht auszuschliessen (S. 2). 3.5

Nach stationären Behandlungen vom 1. September bis 6. Oktober 2017, 10. Oktober bis 2 6. Oktober 2017 sowie vom 15. November bis 11. Dezem ber 2017

(vgl. Urk. 7/53 f., Urk. 7/62) begab sich der Beschwerdeführer l aut dem Austrittsbericht der i ntegrierten Psychiatrie E.___ vom 31. Januar 2019 (Urk. 3/4 ) v om 17. Dezember 2018 bis

16. Januar 2019 erneut in stationäre Therapie . Die medizinischen Fachpersonen hielten fest, diagnostisch werde die bereits durch den Vorbehandler gestellte Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , bestätigt. Zusätzlich werde noch eine sons tige dissoziative Bewegungs- und Sensibilitätsstörung (ICD-10 F44.88) bezogen auf die wechselnd stark ausgeprägten Einschränkungen in der Bewegung und der Sinnesmodalitäten (Taubheitsgefühle, Kribbeln/Schmerzempfinden im Hinterkopf und Nacken) kodiert. Zur weiteren Stabilisierung werde die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. C.___ empfohlen. Die Medikation mit Que ti apin bei Unruhe oder Schlafstörungen scheine erfolgreich und sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden. Des Wei teren wäre längerfristig die Etablierung einer geeignete n Tagesstruktur sinnvoll (S. 4). 4. 4.1

Mit Blick auf die vorliegende Aktenlage ist grundsätzlich unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2, E. 3.3.1) , dass beim Beschwerdeführer infolge des somatischen Geschehens keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht. Namentlich gelangten die Gutachter der Z.___ AG aus internistischer und neu rologischer Sicht (E. 3.2.2 f.) in Übereinstimmung mit den Gutachtern im Rahmen der FOMA vom 5. Dezember 2016 (E. 3.1.1) aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht z um Schluss, dass weder die radiologischen noch neurologischen Befunde ein hinreichendes

objektives Korrelat zur Erklärung der

dargebotenen Bewe gungsstörung und eingeschränkten Mobilität belegen. Da aktenbasiert ebenso keine Anhaltspunkte für eine abweichende Schlussfolgerung zu ersehen sind, i st auf diese Einschätzung abzustellen . Demnach ist dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nach wie vor zumindest eine mittelschwere und somit die angestammte Tätigkeit als Lagerist zumutbar (E. 3.1.1, Urk. 7/24/1-6, Urk. 7/83/21-112 S. 59 f. ). 4.2

4.2.1

Uneinigkeit besteht freilich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht .

Während die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Z.___ -Gutachtens eine relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit verneinte (Urk. 7/84 S. 10 ), erachtet der Beschwerdeführer das genannte Gutachten als zur Beurteilung seiner psychischen Situation ungenü gend, weshalb ein neues psychiatrisches Gutachten zu erstellen sei (Urk. 1 S. 7). 4.2.2

Vorwegzuschicken ist, dass das Z.___ -Gutachten auf den notwendigen Unter suchungen basiert und sich somit als für die strittigen Belange umfassend erweist. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander (Urk. 7/83/14-19 S. 2, Urk. 7/83/21-112 S. 22 f., S. 51, S. 76 f.) und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten vor (Urk. 7/83/3-13, Urk. 7/83/21-112 S. 11-21, S. 39-49, S. 65-75). Die medizini schen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen überzeugen. Das Z.___ -Gutachten entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (E. 1.4 ).

Namentlich legten sie dar, dass weder die radiologischen noch neurologischen Befunde ein hinreichendes objektives Korrelat zur Erklärung der

dargebotenen Bewegungsstörung und eingeschränkten Mobilität belegen (E. 4.1) und aus psy chiatrischer Sicht aktenanamnestisch sowie gestützt auf die eigenen Befunde eine Beschwerdeaggravatio n festzustellen ist (E. 3.3.4). 4. 3 4.3.1

Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die gutachterlichen Schlüsse nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit er sich auf Anerkennung einer Leistungspflicht durch den Krankentaggeldversicherer beruft, ist entgegenzuhalten, dass die Anordnun gen des Krankentaggeldversicherers für die Invalidenversicherung keine Bin dungswirkung haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2010 vom 29. April 2011 E. 7.3) und auch eine Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin unabhängig zu bewerten war.

Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Gutachter die Einordnung der leistungspsychologischen Befunde der im Rahmen der versi cherungsmedizinischen Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotenzi al s vom 5. April 2017 (E. 3.1.2) getätigten Abklärungen in der medizinischen Gesamtschau per se dem Rechtsanwender überliessen (Urk. 7/52/16- 26 S. 6) . Da neuropsychologische Testungen zudem vornehmlich der Beschwerdevalidierung dienen (vgl. Jeger , Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu den psychoso matischen Krankheitsbildern auf die medizinische Begutachtung , HAVE, 2016, S. 100 ff.) ist der Schluss der Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Schliesslich hat d as Bundesgericht bereits mehrfach und wiederholt im Zusammenhang mit angestren gten Strafverfahren gegen Leiter medizinischer Abklärungsstellen festgehalten, dass ein solches Verfahren nicht dazu führen kann, nunmehr alle Gutachten pauschal als unglaubwürdig zu betrachten (Urteil 9C_939/2012 vom 5. September 2013 E. 2.2.1). Auch im vorliegenden Fall erge ben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine Verfälschung der Abklä rungsergebni sse schliessen lassen . Damit sind die formellen Beanstandungen gegen die Expertise der Z.___

AG nicht gerechtfertigt. 4.3.2

Alsdann steht fest – u nd wird auch nicht bestritten – , dass in somatischer Hinsicht keine Pathologien zur Erklärung der geklagten Beeinträchtigungen fest zustellen sind . In diesem Zusammenhang ist z u berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmer zen naturgemäss Beweisschwierigkeiten bestehen, folglich die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen, sondern die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2) . Wie hiervor festgehalten, traf dies vorliegend gerade nicht zu. Vielmehr wiesen sowohl die medizinischen Fach personen im Rahmen der FOMA sowie der versicherungsmedizinischen Evalua tion des neuropsychiatrischen Funktionspotenzial s

als auch die Gutachter der Z.___

AG auf eine nicht plausible Präsentation der Schmerzen beziehungsweise psychische Überlagerung des somatischen Geschehens

und Selbstlimitierung hin, wobei insbesondere eine Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilderung und Ver ha ltensbeobachtung notiert wurde ( E. 3.1, E. 3.3 ). So war dem Beschwerdeführer trotz beschriebener erheblicher multiple r Beschwerden im Rückenbereich ein Bücken problemlos möglich und ebenfalls das Sitzen während einer zweistündi gen Exploration (Urk. 7/52/ 16-26 S. 3 f.). Auch währen d der internistischen sowie neurologischen Untersuchung zeigte der Beschwerdeführer keine Schonhaltung, kein Schonsitz oder Schon gang , das Aus ziehen gelang selbständig und geschickt, während das Ankleiden unter demonstrativem Klagen dreimal so lange dauerte und der Kopf konnte spontan frei in alle Richtungen bewegt werden

(Urk. 7/83/21-112 S. 26, S. 53) . Darüber hinaus erkannte n sowohl die neuropsy chologische-verhaltensneurologische

Expertin im Rahmen der versicherungsme dizinischen Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotenzial s vom 5. April 2017 (E. 3. 1.2 ) als auch der Gutachter der Z.___ (E. 3.3.4) damit vereinbar Hinweise auf aggravierendes Verhalten. Erstere berichtete von einge schränkter Kooperation und verminderten Anstrengungs- und Leistungsbereit schaft des Beschwerdeführers, obwohl keine Antriebs- oder Initiationsstörung vorlag sowie von Resultate n in Symptomvalidierungstests, welche extrem weit unter dem liegen würden, was bei motivierter Mitarbeit zu erreichen sei und sogar von Patienten mit demenziellen Syndromen problemlos bearbeitet werden könn ten (Urk. 7/52/ 16-26 S. 5 f., E. 3.1.2). Damit übereinstimmend hielt der Gutachter der Z.___ fest, dass bei den orientierenden Tests zur Beschwerdevalidierung sich deutliche Hinweise auf ein nicht glaubwürdiges Antwortverhalten ergeben hätten und auch bei der orientierende n Prüfung der Gedächtnis- und Konzentra tionsleistung sich im Vergleich zum übrigen Gespräch nicht plausible Defizite gezeigt hätten (Urk. 87/83/21-112 S. 79) .

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

die benutzte Ge h hilfe während der internistischen Exploration links führte (Urk. 7/83/21-112 S. 2 6) , wohingegen während der psychiatrischen Begutachtung eine rechtsseitige Benutzung der Ge h hilfe notiert wur de und ebenso , dass die auf diese Art benutzte Ge h hilfe nicht zur Entlastung des beeinträchtigten rechten Beines führt (Urk. 7/83/21-112 S. 79 f.). Im Weiteren beschreibt beziehungsweise demonstriert der Beschwerdeführer im Verlauf multiple Beschwerden und Einschränkungen wie er könne den Kopf nicht drehen und müsse sich mit dem gesamten Körper umdrehen , Schwindel, Sehstörungen, Konzentrationsprobleme sowie eine Schmerzproblematik am ganzen Körper und insbesondere Gefühlsstörungen im Bereich des linken Armes und rechten Beines (vgl. Urk. 7/21/6-8 S. 6, Urk. 7/32/4-11 S. 2, S. 7, Urk. 7/52/ 16-26 S. 3, Urk. 7/53 S. 2, Urk. 7/54 S. 3, Urk. 7/83/21-112 S. 23 , S. 75 ) . Dies lässt sich jedoch nur schwer mit dem Lenken eines PKWs mit Schaltgetriebe vereinbaren, was dem Beschwerdeführer nach eigener Aussage jedoch ununterbrochen möglich war (Urk. 7/15 S. 3, Urk. 7/52/ 16-26 S. 4, Urk. 7/83/14-20 S. 4, Urk. 7/83/21-112 S. 25). 4.3.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die vom Behandler bereits seit l an gem diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung habe sich durch polizei lich aktenkundige Fälle bestätigt, weshalb die Ausführungen des Gutachters nicht zutreffen könnten (Urk. 1 S. 6). Auch leide er massiv unter seinen psychischen Beschwerden, weshalb er sich zur erneuten Hospitalisierung überreden liess (Urk. 1 S. 7). Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-62 umfassen tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschied liche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Ve rhalten und psychischen Funktio nen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Persönlichkeitsstörungen unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderun gen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an. Per sönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachsenenalter erworben (Welt gesundheitsor ganisation: Internationale Klas sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 1 0. Aufl. 2015, S. 274 f. F60-62; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 36/04 vom 1 4. Juni 2004 E. 4.3). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Jugend erhebliche Probleme gehabt haben sollte. Vielmehr spricht er selbst von einer unauffälligen Entwicklung, fürsorglichen Eltern und er habe kein aggressi ves Verhalten gezeigt (Urk. 7/83/21-112 S. 77). Er war zudem während Jahrzehn ten erwerbstätig, ohne dass Konflikte am Arbeitsplatz ersichtlich wären. Inwiefern angesichts dessen polizeilich registrierte Vorfälle Einfluss auf die gutachterliche Einschätzung zu nehmen vermöchten, ist nicht ersichtlich, zumal solche vorlie gend nicht aktenkundig sind und sich der Beschwerdeführer eine Bedrohungssi tuation lediglich überlegt hatte (Urk. 3/4 S. 2).

Eine Persönlichkeitsstörung kann damit – wie dies der explorierende Psychiater der Z.___

ausführlich begründete - nicht nachvollzogen werden. Auch aus der letzten stationären Behandlung vom 17. Dezember 2018 bis 15. Januar 2019 ( E. 3.5 ) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits blieb den behandelnden Klinikärzten der Grund für den Eintritt unklar (S. 2). Andererseits k ann eine Klinik, die einen Patienten (so lange) behandelt , gar nicht anders, als schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen zu attestieren, andernfalls sie den erfüllten Behandlungs auftrag in Frage stellen würde (Entscheid des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E. 4.3) . Dies umso mehr, als trotz dreier stationärer Aufenthalte im Wesentlichen unver änderte Verhältnisse bestehen und keine nennenswerte Verbesserungen auszu machen sind (vgl. Urk.3/4 ,

Urk. 7/53 f., Urk. 7/62). 4.3.4 Endlich vermag auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___

vom 16. November 2018 (E. 3.4) die gutachterliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, ist bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzu erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/ bb S. 353). Insbe sondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera peutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 3 0. Septem ber 2019 E. 2.3 mit Hinweis).

Bei genanntem Bericht handelt es sich einerseits um die Einschätzung eines behandelnden Arztes. Zudem setzt sich dieser nicht mit den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Experten im Gutachten vom

9. August 2018 (E. 3.3.4) ausei nander. Schlie sslich vermag er keine wichtigen , nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden Aspekte aufzuzeigen, die eine andere Beurteilung überzeugender erscheinen lassen würden . Insbesondere belässt es Dr. C.___ bei der pauschalen Feststellung, eine Aggravation liege « auf keine Weise » vor, ohne kritische Diskussion der gutachterlichen Ausführungen

unter Darlegung nach vollziehbarer medizinischer Zusammenhänge . Selbiges trifft auch auf die übrige medizinische Aktenlage zu, woraus sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche eine abweichende Beurteilung aufdrängen . Dass das Z.___ -Gutachten auf objektiv fehlerhaften beziehungsweise fehlerhaft wie dergegebenen Information en basiert , macht schliesslich der Beschwerdeführer weder geltend noch ist solches ersichtlich . 4.4 Nach dem Gesagten ergeben sich somit aus den Akten erhebliche Hinweise dafür, dass die von Dr. C.___ und den medizinischen Fachpersonen der E.___ attestier ten Leistungseinschränkungen nicht primär durch die von ihnen diagnostizierten psychischen Störungen, sondern durch Aggravation begründet sind. Eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG ist vor diesem Hin tergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, was sich nach den Regeln über die materielle Beweis last zuungunsten des Beschwerdeführer s auswirkt. Bei diesem Ergebnis sind keine

Anhaltspunkte gegeben, welche weitere Abklärungen als notwendig erscheinen lassen . Der relevante Gesichtspunkt, ob nunmehr ein anspruchserheblicher Gesundheitsschaden vorliegt, lässt sich aufgrund der bestehenden Aktenlage ver lässlich beurteilen, weshalb sich in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen aufdrängen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Ebenso kann auch von einem nach BGE 143 V 418 bei psychischen Erkrankung grundsätzlich durchzuführenden strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden (E. 1.3.3) .

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr.

800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der

1961 geborene X.___ war zuletzt vom

2. Mai 1996 bis

31. Dezem ber 2016 als Lagerist bei der Y.___ AG angestellt. Am

11. August 2016 mel dete er sich unter Hinweis auf Depressionen sowie Schmerzen in Nacken, Schul tern und Beine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5, Urk. 7/24/1 -6 ) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten ins besondere durch die Z.___

polydisziplinär begutachten (Expertise vom 9 . August 2018 ; Urk. 7/83/3 ff. ). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/85, Urk. 7/97 ) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

5. Juni 2019 (Urk. 2) ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 ) als auch der Gutachter der Z.___ (E. 3.3.4) damit vereinbar Hinweise auf aggravierendes Verhalten. Erstere berichtete von einge schränkter Kooperation und verminderten Anstrengungs- und Leistungsbereit schaft des Beschwerdeführers, obwohl keine Antriebs- oder Initiationsstörung vorlag sowie von Resultate n in Symptomvalidierungstests, welche extrem weit unter dem liegen würden, was bei motivierter Mitarbeit zu erreichen sei und sogar von Patienten mit demenziellen Syndromen problemlos bearbeitet werden könn ten (Urk. 7/52/ 16-26 S. 5 f., E. 3.1.2). Damit übereinstimmend hielt der Gutachter der Z.___ fest, dass bei den orientierenden Tests zur Beschwerdevalidierung sich deutliche Hinweise auf ein nicht glaubwürdiges Antwortverhalten ergeben hätten und auch bei der orientierende n Prüfung der Gedächtnis- und Konzentra tionsleistung sich im Vergleich zum übrigen Gespräch nicht plausible Defizite gezeigt hätten (Urk. 87/83/21-112 S. 79) .

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

die benutzte Ge h hilfe während der internistischen Exploration links führte (Urk. 7/83/21-112 S. 2 6) , wohingegen während der psychiatrischen Begutachtung eine rechtsseitige Benutzung der Ge h hilfe notiert wur de und ebenso , dass die auf diese Art benutzte Ge h hilfe nicht zur Entlastung des beeinträchtigten rechten Beines führt (Urk. 7/83/21-112 S. 79 f.). Im Weiteren beschreibt beziehungsweise demonstriert der Beschwerdeführer im Verlauf multiple Beschwerden und Einschränkungen wie er könne den Kopf nicht drehen und müsse sich mit dem gesamten Körper umdrehen , Schwindel, Sehstörungen, Konzentrationsprobleme sowie eine Schmerzproblematik am ganzen Körper und insbesondere Gefühlsstörungen im Bereich des linken Armes und rechten Beines (vgl. Urk. 7/21/6-8 S. 6, Urk. 7/32/4-11 S. 2, S. 7, Urk. 7/52/ 16-26 S. 3, Urk. 7/53 S. 2, Urk. 7/54 S. 3, Urk. 7/83/21-112 S. 23 , S. 75 ) . Dies lässt sich jedoch nur schwer mit dem Lenken eines PKWs mit Schaltgetriebe vereinbaren, was dem Beschwerdeführer nach eigener Aussage jedoch ununterbrochen möglich war (Urk. 7/15 S. 3, Urk. 7/52/ 16-26 S. 4, Urk. 7/83/14-20 S. 4, Urk. 7/83/21-112 S. 25). 4.3.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die vom Behandler bereits seit l an gem diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung habe sich durch polizei lich aktenkundige Fälle bestätigt, weshalb die Ausführungen des Gutachters nicht zutreffen könnten (Urk. 1 S. 6). Auch leide er massiv unter seinen psychischen Beschwerden, weshalb er sich zur erneuten Hospitalisierung überreden liess (Urk. 1 S. 7). Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-62 umfassen tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschied liche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Ve rhalten und psychischen Funktio nen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Persönlichkeitsstörungen unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderun gen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an. Per sönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachsenenalter erworben (Welt gesundheitsor ganisation: Internationale Klas sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 1 0. Aufl. 2015, S. 274 f. F60-62; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 36/04 vom 1 4. Juni 2004 E. 4.3). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Jugend erhebliche Probleme gehabt haben sollte. Vielmehr spricht er selbst von einer unauffälligen Entwicklung, fürsorglichen Eltern und er habe kein aggressi ves Verhalten gezeigt (Urk. 7/83/21-112 S. 77). Er war zudem während Jahrzehn ten erwerbstätig, ohne dass Konflikte am Arbeitsplatz ersichtlich wären. Inwiefern angesichts dessen polizeilich registrierte Vorfälle Einfluss auf die gutachterliche Einschätzung zu nehmen vermöchten, ist nicht ersichtlich, zumal solche vorlie gend nicht aktenkundig sind und sich der Beschwerdeführer eine Bedrohungssi tuation lediglich überlegt hatte (Urk. 3/4 S. 2).

Eine Persönlichkeitsstörung kann damit – wie dies der explorierende Psychiater der Z.___

ausführlich begründete - nicht nachvollzogen werden. Auch aus der letzten stationären Behandlung vom 17. Dezember 2018 bis 15. Januar 2019 ( E. 3.5 ) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits blieb den behandelnden Klinikärzten der Grund für den Eintritt unklar (S. 2). Andererseits k ann eine Klinik, die einen Patienten (so lange) behandelt , gar nicht anders, als schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen zu attestieren, andernfalls sie den erfüllten Behandlungs auftrag in Frage stellen würde (Entscheid des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E. 4.3) . Dies umso mehr, als trotz dreier stationärer Aufenthalte im Wesentlichen unver änderte Verhältnisse bestehen und keine nennenswerte Verbesserungen auszu machen sind (vgl. Urk.3/4 ,

Urk. 7/53 f., Urk. 7/62). 4.3.4 Endlich vermag auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___

vom 16. November 2018 (E. 3.4) die gutachterliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, ist bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzu erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/ bb S. 353). Insbe sondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera peutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 3 0. Septem ber 2019 E. 2.3 mit Hinweis).

Bei genanntem Bericht handelt es sich einerseits um die Einschätzung eines behandelnden Arztes. Zudem setzt sich dieser nicht mit den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Experten im Gutachten vom

9. August 2018 (E. 3.3.4) ausei nander. Schlie sslich vermag er keine wichtigen , nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden Aspekte aufzuzeigen, die eine andere Beurteilung überzeugender erscheinen lassen würden . Insbesondere belässt es Dr. C.___ bei der pauschalen Feststellung, eine Aggravation liege « auf keine Weise » vor, ohne kritische Diskussion der gutachterlichen Ausführungen

unter Darlegung nach vollziehbarer medizinischer Zusammenhänge . Selbiges trifft auch auf die übrige medizinische Aktenlage zu, woraus sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche eine abweichende Beurteilung aufdrängen . Dass das Z.___ -Gutachten auf objektiv fehlerhaften beziehungsweise fehlerhaft wie dergegebenen Information en basiert , macht schliesslich der Beschwerdeführer weder geltend noch ist solches ersichtlich . 4.4 Nach dem Gesagten ergeben sich somit aus den Akten erhebliche Hinweise dafür, dass die von Dr. C.___ und den medizinischen Fachpersonen der E.___ attestier ten Leistungseinschränkungen nicht primär durch die von ihnen diagnostizierten psychischen Störungen, sondern durch Aggravation begründet sind. Eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG ist vor diesem Hin tergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, was sich nach den Regeln über die materielle Beweis last zuungunsten des Beschwerdeführer s auswirkt. Bei diesem Ergebnis sind keine

Anhaltspunkte gegeben, welche weitere Abklärungen als notwendig erscheinen lassen . Der relevante Gesichtspunkt, ob nunmehr ein anspruchserheblicher Gesundheitsschaden vorliegt, lässt sich aufgrund der bestehenden Aktenlage ver lässlich beurteilen, weshalb sich in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen aufdrängen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Ebenso kann auch von einem nach BGE 143 V 418 bei psychischen Erkrankung grundsätzlich durchzuführenden strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden (E. 1.3.3) .

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr.

800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

E. 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.3.2 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1. 3.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V

281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4).

E. 1.4 ).

Namentlich legten sie dar, dass weder die radiologischen noch neurologischen Befunde ein hinreichendes objektives Korrelat zur Erklärung der

dargebotenen Bewegungsstörung und eingeschränkten Mobilität belegen (E. 4.1) und aus psy chiatrischer Sicht aktenanamnestisch sowie gestützt auf die eigenen Befunde eine Beschwerdeaggravatio n festzustellen ist (E. 3.3.4). 4. 3 4.3.1

Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die gutachterlichen Schlüsse nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit er sich auf Anerkennung einer Leistungspflicht durch den Krankentaggeldversicherer beruft, ist entgegenzuhalten, dass die Anordnun gen des Krankentaggeldversicherers für die Invalidenversicherung keine Bin dungswirkung haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2010 vom 29. April 2011 E. 7.3) und auch eine Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin unabhängig zu bewerten war.

Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Gutachter die Einordnung der leistungspsychologischen Befunde der im Rahmen der versi cherungsmedizinischen Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotenzi al s vom 5. April 2017 (E. 3.1.2) getätigten Abklärungen in der medizinischen Gesamtschau per se dem Rechtsanwender überliessen (Urk. 7/52/16- 26 S. 6) . Da neuropsychologische Testungen zudem vornehmlich der Beschwerdevalidierung dienen (vgl. Jeger , Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu den psychoso matischen Krankheitsbildern auf die medizinische Begutachtung , HAVE, 2016, S. 100 ff.) ist der Schluss der Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Schliesslich hat d as Bundesgericht bereits mehrfach und wiederholt im Zusammenhang mit angestren gten Strafverfahren gegen Leiter medizinischer Abklärungsstellen festgehalten, dass ein solches Verfahren nicht dazu führen kann, nunmehr alle Gutachten pauschal als unglaubwürdig zu betrachten (Urteil 9C_939/2012 vom 5. September 2013 E. 2.2.1). Auch im vorliegenden Fall erge ben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine Verfälschung der Abklä rungsergebni sse schliessen lassen . Damit sind die formellen Beanstandungen gegen die Expertise der Z.___

AG nicht gerechtfertigt. 4.3.2

Alsdann steht fest – u nd wird auch nicht bestritten – , dass in somatischer Hinsicht keine Pathologien zur Erklärung der geklagten Beeinträchtigungen fest zustellen sind . In diesem Zusammenhang ist z u berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmer zen naturgemäss Beweisschwierigkeiten bestehen, folglich die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen, sondern die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2) . Wie hiervor festgehalten, traf dies vorliegend gerade nicht zu. Vielmehr wiesen sowohl die medizinischen Fach personen im Rahmen der FOMA sowie der versicherungsmedizinischen Evalua tion des neuropsychiatrischen Funktionspotenzial s

als auch die Gutachter der Z.___

AG auf eine nicht plausible Präsentation der Schmerzen beziehungsweise psychische Überlagerung des somatischen Geschehens

und Selbstlimitierung hin, wobei insbesondere eine Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilderung und Ver ha ltensbeobachtung notiert wurde ( E. 3.1, E. 3.3 ). So war dem Beschwerdeführer trotz beschriebener erheblicher multiple r Beschwerden im Rückenbereich ein Bücken problemlos möglich und ebenfalls das Sitzen während einer zweistündi gen Exploration (Urk. 7/52/ 16-26 S. 3 f.). Auch währen d der internistischen sowie neurologischen Untersuchung zeigte der Beschwerdeführer keine Schonhaltung, kein Schonsitz oder Schon gang , das Aus ziehen gelang selbständig und geschickt, während das Ankleiden unter demonstrativem Klagen dreimal so lange dauerte und der Kopf konnte spontan frei in alle Richtungen bewegt werden

(Urk. 7/83/21-112 S. 26, S. 53) . Darüber hinaus erkannte n sowohl die neuropsy chologische-verhaltensneurologische

Expertin im Rahmen der versicherungsme dizinischen Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotenzial s vom 5. April 2017 (E. 3.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am

8. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer psychi atrischen Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerde gegnerin (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 10. September 2019 (Urk.

6) auf Abwei sung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 11. September 2019 (Urk. 8) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an.

Mit Replik vom 11. Oktober 2019 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1. November 2019 (Urk. 11) teilte die Beschwer degegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

5. November 2019 (Urk. 12) zu r Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2019 (Urk. 2) unter Hinweis auf das Z.___ -Gutachten vom 9. August 2018 (Urk. 7/83 /3 ff. ) zur Hauptsache, die im Gutachten festgestellten Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers. Somit bestehe keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 10 . September 2019 (Urk. 6) wies die Beschwer degegnerin ergänzend darauf hin, dass auch die beschwerdeweise erwähnten ärztlichen Berichte keinen Grund böten, an der gutachterlichen Beurteilung zu zweifeln (S. 1). Auch gingen aus den Berichten keinerlei Hinweise hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Z.___ verschlechtert hätte. Damit handle es sich bei der höher attestierten Arbeitsunfähigkeit lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes (S. 2).

E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 2) im Wesentlichen ein, indem die Beschwerdegegnerin auf die Z.___ -Beurteilung und die Stellungnahme ihres Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt habe, sei der Untersuchungs grundsatz gemäss Art. 43 ATSG verletzt worden (S. 3). Dabei sei darauf hinzu weisen, dass insbesondere das psychiatrische Teilgutachten der Z.___ weder schlüssig noch nachvollziehbar sei und zudem noch aktenwidrig erstellt worden sei. Während sich aus somatischer Sicht keine weiteren Abklärungen aufdräng t en, sei vorliegend auch unter Berücksichtigung der neuen Berichte nach dem Z.___ -Gutachten ein neues psychiatrisches Gutachten zu erstellen (S. 7 ; vgl. auch Urk. 9 ). 3. 3.1

3.1.1

In ihrer Beurteilung im Rahmen einer Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung (FOMA) für die Krankentaggeldversicherung vom 5. Dezember 2016 (Urk. 7/32 / 4-11) stellten die unterzeichnenden medizinischen Fachpersonen vom Zentrum A.___ beim Beschwer deführer zur Hauptsache folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1 f.): - Zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links - Lumbales Schmerzsyndrom bei linkskonvexer Skoliose - Dysfunktionelles Krankheitsverhalten mit Erweiterung der Schmerz - symptomatik - Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei schwieriger Arbeitssituation (ICD-10 F43.21)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (S. 2): - Labile Hypertonie - Diabetes mellitus - Hypercholesterinämie - Verdacht auf Raynaud-Erkrankung

Sie gelangten zum Schluss, objektiv stehe die Nackenproblematik sowie die Prob lematik im Lendenwirbelsäulenbereich mit der degenerativen Veränderung HWK

3/4 und 4/5 mit Bandscheibenprotrusion und degenerativen Veränderungen im Wirbelkörper HWK

4/5: Osteochondrose und Spondylarthrose im Vordergrund. Es könne auch zu intermittierender Reizung der 5. Halsnervenwurzel links kom men. Im Lendenbereich gehe es um einen Bandscheibenvorfall L4/5 mit mögli chem Kontakt zur L5 -Wurzel und relativer Spinalkanalstenose. Im Vordergrund werde aber ein gemischtes Bild gesehen, wo orthopädisch-rheumatologische Beschwerden deutlich durch den psychischen Zustand und Verhaltensauffällig keiten des Beschwerdeführers überlagert seien. Bei der Untersuchung sei der Beschwerdeführer deutlich muskulär verspannt, selbstlimitiert, zeige kaum Bewe gung, sei ausgeprägt schmerzempfindlich. Schon bei der Erhebung der Anamnese zirkulierten seine Gedanken im Kreis und dadurch habe er eine Hyper hidrose und Tremor der Hände mit Anstieg des Blutdrucks bis 220/120 mmHG entwickelt. Nach Einnahme der mitgebrachten Baldriantabletten und einer Tablette Dafalgan sei innerhalb etwa einer halben Stunde eine deutliche Senkung des Blutdrucks auf 180/120 mmHG festgestellt worden. Aufgrund dieses Zustands des Beschwer deführers mit erhöhtem Blutdruck, Selbstlimitierung, allgemeiner Verspannung und dysfunktionellem Krankheitsverhalten seien keine Tests durchgeführt wor den. Vor allem der erhöhte Blutdruck sei Kontraindikation für die Durchführung solcher körperlicher Tests . Medizinisch-theoretisch aufgrund der Anamnese und den vorliegenden radiologischen Befunden könnte der Beschwerdeführer eine zumindest mittelschwere, angepasste Tätigkeit ganztags ausführen (S. 2 f.). 3.1.2

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotenzial s vom 5. April 2017 (Bericht vom 8. Juni 2017; Urk. 7/52/16-26) zu Händen der Krankentaggeldversicherung stellten die unterzeichnenden Gutachter

der Begutachtungsstelle B.___

fest, die berufsbezogene neuropsychologische-ver haltensneurologische Abklärung ergebe im kognitiven Bereich unter Berücksich tigung eines prämorbid tiefen bis höchstens mittleren Leistungsprofil s Diskrepan zen zwischen den Testleistungen sowie dem beobachtbaren Verhalten und den Angaben zum Verlauf, die nicht mit dem zu erwartenden Leistungspotential über einstimmten und auf ein suboptimales Leistungsverhalten sowie eine bewusst seinsnahe Antwortverzerrung hinwiesen. So zeige der Beschwerdeführer bei zeit limitierten Aufgaben eine extrem betont langsame Vorgehensweise, ohne dass eine Antriebsminderung oder psychomotorische Verlangsamung vorliege. Zudem erreiche der Versicherte in Symptomvalidierungstests Resultate, die extrem weit unter de nen lägen, die bei motivierter Mitarbeit zu erreichen seien und sogar von Patienten mit demenziellen Syndromen problemlos bearbeitet werden könnten. Auch bei der Prüfung der sonstigen kognitiven Domänen zeig e sich eine subop timale Leistungsbereitschaft. Eine valide Beurteilung der kognitiven Leistungsfä higkeit sei daher nicht möglich. Unter Berücksichtigung der Verhaltensbeobach tung, den eigenen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und dem in den Unterlagen aufge f ührte n Verlauf liessen sich aber keine relevanten kogniti ven Einschränkungen an die im angestammten Beruf des Beschwerdeführers gestellten Anforderungen ableiten. Auch das Alltagsaktivitätsspektrum des Beschwerdeführers sei durch neurokognitive Symptome nicht limitiert. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund depressogener /affektpathologischer oder selbständiger neurokognitiver Defizite lasse sich zusammenfassend nicht begründen . Die für die Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach versiche rungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurtei lung impliziere aus psychiatrisch-psychopathologischer Sicht medizinisch-theo retisch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit; hingegen aus neuropsychologisch-leis tungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Lagerist sowie für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit bei demonstriertem dysfunktionalem Krankheitsverhalten und suboptimaler Leistungsbereitschaft im Sinne einer for cierten Aggravation, entsprechend der Aktenlage mit Symptomausweitung, eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 6). 3.2

Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. November 2017 (Urk. 7/54) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit pha senweise psychotischen Symptome n (ICD-10 F33.2/F33.3) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Verdacht auf narzisstische, passiv-aggressive, impulsive und zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80, F60.81, F60.5)

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein en Status nach Phleg mone inguinal rechts Oktober 2017, eine arterielle H ypertonie und ein metaboli sches Syndrom (S. 1) .

Im Verlaufsbericht vom 15. Februar 2018 (Urk. 7/65) nannte Dr. C.___ zusätz lich mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ) sowie eine sonstige dis soziative Störung (Konversionsstörung; ICD-10 F44.88) und wie s darauf hin, dass keine veränderten Befunde seit dem letzten Bericht vom 1. November 2017 vor lägen. Vordergründig sei die depressive Symptomatik mit phasenweise psychoti schen Elementen sowie die Schmerzproblematik. Es sei von einer Chronifizierung der Beschwerden auszugehen. Eine therapieresistente Form (nach bis jetzt ver schiedenen Therapieversuchen) sei nicht auszuschliessen. Sowohl für die bishe rige als auch für eine angepass te Tätigkeit sei von einer 100% igen Arbeitsunfä higkeit auszugehen (S. 1). 3.3 3.3.1

Die für das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 9. August 2018 (Urk. 7/83/3 ff.) verantwortlich zeichnenden Fachgutachter (siehe Urk. 7/83/2) stellten aus interdisziplinärer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/83/21-112 S. 5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 5): - Mögliche vorangehende depressive Episode unklarer Ausprägung, remit tiert (ICD-10 F32.8Z) - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad 1 - Dyslipidämie - Diabetes mellitus Typ 2 - Hämorrhoiden bei Obstipationsneigung 3.3.2

Der

internistische Gutachter

hielt fest, auf diesem Gebiet ergäben sich anahand der hiesigen objektiven Befunde keine erheblichen Beeinträchtigungen der Res sourcen. Aus internistischer Sicht sei für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein ausreichender Anhalt gegeben. Für die notwendige verbes serte Blutdruckeinstellung sollte ein Zeitraum von vier Wochen eingeräumt wer den, im Anschluss sei eine Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 30 f. ). 3.3.3

I n neurologischer Hinsicht legte

der zuständige Experte dar , dass der hiesige Befund kein objektives Korrelat der reklamierten Lumbalgien objektiviert habe, die dargebotene Bewegungsstörung und eingeschränkte Mobilität lasse sich nicht anhand einer objektiven nervalen oder spinalen Pathologie erklären und folge auch keinem biologisch plausiblen Muster . Die angegebene Schmerzprojektion habe an eine Irritation oder Kompression von S1 denken lassen, der Kennreflex sei jedoch seitengleich erhalten gewesen, was eine erhebliche nervale Läsion unwahrscheinlich mache (der Kennreflex sei der sensibelste Parameter einer Wur zelkompression). Ein in ein Dermatom ausstrahlendes Nervendehnungszeichen ( Lasègue ) habe im hiesigen Befund ebenfalls nicht vorgelegen. Eine konsistente Schmerzbeeinträchtigung sei nicht zu erkennen gewesen (S. 57). Der hiesige Befund objektiviere keine ausreichende Erklärung der Beschwerden, die Präsen tation habe demonstrativ gewirkt und auch aktenkundig sei eine nicht plausible Präsentation berichtet worden (Dr. D.___ ), was Zweifel an der reklamierten Beeinträchtigung begründe. Eine erhebliche Limitierung der Ressourcen lasse sich aus dem hiesigen objektiven Befund nicht ableiten (S. 59). 3.3.4

Der psychiatrische Fachgutachter führte aus (S. 86 f.) , im hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund seien die ICD-10-Achsenkriterien einer depressiven Episode (vitale Traurigkeit, Antriebs- und Freud-/Interessens verlust) nicht zu erkennen. Dieser Eindruck werde gestützt durch die Beschrei bung der Alltagsaktivität (Spaziergänge, soziale Kontakte, Unterstützung bei der Hausarbeit) und die hiesige Verhaltensbeobachtung. Die seitens des behandeln den Psychiaters vorbeschriebene depressive Störung sei ausweislich des hiesigen Befunds nicht (zumindest nicht mehr) zu bestätigen. Die im Rahmen der Depres sion beschriebenen wahnhaften Wahrnehmungen (Beobachtung durch Arbeits kollegen) würden hier nicht mehr angegeben.

Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass sich nach einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz eine depressive Verstimmung ein gestellt h abe , die von Schlafstörungen, Reizbarkeit, kognitiven Störungen und Lustlosigkeit begleitet worden sei . Vor dem Hintergrund einer aktenkundig vor beschriebenen und hier erneut festgestellten Beschwerdeaggravation sei das Aus mass einer vorangehenden depressiven Störung also nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Bei den aktenkundig vorbeschriebenen Diag nosen einer schweren oder mittelgradigen Depression sei eine verfälsch ende Beschwerdedarstellung nicht diskutiert worden. Der heutige Befund spreche unabhängig davon zumindest für eine weitgehende Remission einer gegebenen falls reaktiven depressiven Störung (unklaren Schweregrades).

Die vom behandelnden Psychiater genannte Persönlichkeitsstörung könne aus hiesiger Sicht nicht bestätigt werden. Der unauffällige soziobiographische Längs schnitt (ungestörte Kindheit und Jugend, unauffällige Erwerbsbiographie, seit Jahrzehnten stabile Ehe) zeigten, dass die ICD-10-Diagnosekriterien einer Per sönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien. Darüber hinaus erlaube die verfälschte Beschwerdedarstellung im Rahmen der auch aktenkundig nachgewiesenen Aggravation/Simulation gar keine Beurteilung der Persönlichkeitsmerkmale im Sinne einer definitiven Diagnose einer Persönlichkeitsstörung.

Die hier angegebenen chronischen Schmerzen i m Bewegungsapparat seien nicht mit dem Krankheitsbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ver einbar: Im hiesigen klinischen Eindruck und mit Blick auf die Alltagsaktivitäten finde sich kein andauernder starker und quälender Schmerz und ein adäquater zugrundeliegender, zeitlich assoziierter, schwerwiegender Konflikt sei nicht her auszuarbeiten. Die Kodierregeln des ICD-10 schlössen zudem eine parallele Kodierung einer somatoformen Schmerzstörung bei gleichzeitiger Diagnose einer affektiven (depressiven) Erkrankung aus , die aktenkundige parallele Diagnose stellung sei also nicht korrekt und allenfalls geeignet , den irreführenden Eindruck psychiatrischer Polymorbi di tät zu erwecken. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei nach diesen Leitlinien ebenfalls nicht zu diagnostizieren, da Schmerzstörungen im Zusammenhang mit einer affektiven Störung (hier mögliche depressive Störung) und bei Hinweisen auf eine Aggra vation nicht berücksichtigt würden.

Die vom Beschwerdeführer reklamierten kognitiven Störungen seien hier nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei wach, attent und zeige keine fassbare Beeinträchtigung bei der Exploration und der Beschreibung der Alltagsaktivitä ten. Die bei den Kurztests demonstrierten Defizite seien auch hier am ehesten auf eine bewusste Beschwerdeverdeutlichung zurückzuführen.

Zusammenfassend gelangte der Experte zum Schluss, es ergäben sich keine aus reichenden Hinweise für eine psychiatrisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine Arbeitsaufnahme sei auch aus therapeutischer Sicht zu r Stabilisierung von Tagesstrukturierung, sozialer Teilhabe, Selbstwirksamkeits- und Selbstwerterleben sowie zum Abbau von Insuffizienzverhalten zu b efürwor ten . 3.4

Unter Bestätigung der am 1. November 2017 (E. 3.2) gestellten Diagnosen berich tete Dr. C.___ am 16. November 2018 ( Urk. 3/3 ) , die oben erwähnten Diagno sen seien seit mindestens Anfang 2016 vorhanden. Aus medizinischer Sicht liege eine psychosomatische Komorbidität vor. Trotz therapeutischen Massnahmen (stationär und ambulant ) hätten die Beschwerden beziehungsweise Einschrän kungen nicht wesentlich beeinflusst werden können. Eine therapieresistente Problematik aufgrund der psychosomatischen Komorbidität sei nicht auszu schliessen. Zusammenfassend sei es seit der Behandlung bei ihm (seit 17. März 2016) zu keinem Zeitpunkt zu eine r Verbesserung des Gesundheitszu standes gekommen. Es sei seither eher von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes auszugehen. Persistierend bleibe die depressive Symptomatik mit emotionaler und affektiver Instabilität (mit Fremdaggressivität und Kontrollver lust mit Drohungen mit Messer gegenüber seiner Ehefrau und Kinder n sowie gegen sich selbst gerichtet beziehungsweise Suizidalität). Die c hronische Schmerzproblematik bleibe trotz medizinischer Massnahmen und Therapien nicht beeinflusst. Eine Aggravation liege auf keine Weise vor und sei eine solche aus medizinischer Sicht auszuschliessen (S. 2). 3.5

Nach stationären Behandlungen vom 1. September bis 6. Oktober 2017, 10. Oktober bis 2 6. Oktober 2017 sowie vom 15. November bis 11. Dezem ber 2017

(vgl. Urk. 7/53 f., Urk. 7/62) begab sich der Beschwerdeführer l aut dem Austrittsbericht der i ntegrierten Psychiatrie E.___ vom 31. Januar 2019 (Urk. 3/4 ) v om 17. Dezember 2018 bis

16. Januar 2019 erneut in stationäre Therapie . Die medizinischen Fachpersonen hielten fest, diagnostisch werde die bereits durch den Vorbehandler gestellte Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , bestätigt. Zusätzlich werde noch eine sons tige dissoziative Bewegungs- und Sensibilitätsstörung (ICD-10 F44.88) bezogen auf die wechselnd stark ausgeprägten Einschränkungen in der Bewegung und der Sinnesmodalitäten (Taubheitsgefühle, Kribbeln/Schmerzempfinden im Hinterkopf und Nacken) kodiert. Zur weiteren Stabilisierung werde die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. C.___ empfohlen. Die Medikation mit Que ti apin bei Unruhe oder Schlafstörungen scheine erfolgreich und sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden. Des Wei teren wäre längerfristig die Etablierung einer geeignete n Tagesstruktur sinnvoll (S. 4). 4. 4.1

Mit Blick auf die vorliegende Aktenlage ist grundsätzlich unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2, E. 3.3.1) , dass beim Beschwerdeführer infolge des somatischen Geschehens keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht. Namentlich gelangten die Gutachter der Z.___ AG aus internistischer und neu rologischer Sicht (E. 3.2.2 f.) in Übereinstimmung mit den Gutachtern im Rahmen der FOMA vom 5. Dezember 2016 (E. 3.1.1) aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht z um Schluss, dass weder die radiologischen noch neurologischen Befunde ein hinreichendes

objektives Korrelat zur Erklärung der

dargebotenen Bewe gungsstörung und eingeschränkten Mobilität belegen. Da aktenbasiert ebenso keine Anhaltspunkte für eine abweichende Schlussfolgerung zu ersehen sind, i st auf diese Einschätzung abzustellen . Demnach ist dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nach wie vor zumindest eine mittelschwere und somit die angestammte Tätigkeit als Lagerist zumutbar (E. 3.1.1, Urk. 7/24/1-6, Urk. 7/83/21-112 S. 59 f. ). 4.2

4.2.1

Uneinigkeit besteht freilich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht .

Während die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Z.___ -Gutachtens eine relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit verneinte (Urk. 7/84 S. 10 ), erachtet der Beschwerdeführer das genannte Gutachten als zur Beurteilung seiner psychischen Situation ungenü gend, weshalb ein neues psychiatrisches Gutachten zu erstellen sei (Urk. 1 S. 7). 4.2.2

Vorwegzuschicken ist, dass das Z.___ -Gutachten auf den notwendigen Unter suchungen basiert und sich somit als für die strittigen Belange umfassend erweist. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander (Urk. 7/83/14-19 S. 2, Urk. 7/83/21-112 S. 22 f., S. 51, S. 76 f.) und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten vor (Urk. 7/83/3-13, Urk. 7/83/21-112 S. 11-21, S. 39-49, S. 65-75). Die medizini schen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen überzeugen. Das Z.___ -Gutachten entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00511

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 1 7. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der

1961 geborene X.___ war zuletzt vom

2. Mai 1996 bis

31. Dezem ber 2016 als Lagerist bei der Y.___ AG angestellt. Am

11. August 2016 mel dete er sich unter Hinweis auf Depressionen sowie Schmerzen in Nacken, Schul tern und Beine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5, Urk. 7/24/1 -6 ) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten ins besondere durch die Z.___

polydisziplinär begutachten (Expertise vom 9 . August 2018 ; Urk. 7/83/3 ff. ). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/85, Urk. 7/97 ) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

5. Juni 2019 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

8. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer psychi atrischen Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerde gegnerin (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 10. September 2019 (Urk.

6) auf Abwei sung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 11. September 2019 (Urk. 8) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an.

Mit Replik vom 11. Oktober 2019 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1. November 2019 (Urk. 11) teilte die Beschwer degegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

5. November 2019 (Urk. 12) zu r Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1. 3.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V

281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2019 (Urk. 2) unter Hinweis auf das Z.___ -Gutachten vom 9. August 2018 (Urk. 7/83 /3 ff. ) zur Hauptsache, die im Gutachten festgestellten Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers. Somit bestehe keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 10 . September 2019 (Urk. 6) wies die Beschwer degegnerin ergänzend darauf hin, dass auch die beschwerdeweise erwähnten ärztlichen Berichte keinen Grund böten, an der gutachterlichen Beurteilung zu zweifeln (S. 1). Auch gingen aus den Berichten keinerlei Hinweise hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Z.___ verschlechtert hätte. Damit handle es sich bei der höher attestierten Arbeitsunfähigkeit lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes (S. 2). 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 2) im Wesentlichen ein, indem die Beschwerdegegnerin auf die Z.___ -Beurteilung und die Stellungnahme ihres Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt habe, sei der Untersuchungs grundsatz gemäss Art. 43 ATSG verletzt worden (S. 3). Dabei sei darauf hinzu weisen, dass insbesondere das psychiatrische Teilgutachten der Z.___ weder schlüssig noch nachvollziehbar sei und zudem noch aktenwidrig erstellt worden sei. Während sich aus somatischer Sicht keine weiteren Abklärungen aufdräng t en, sei vorliegend auch unter Berücksichtigung der neuen Berichte nach dem Z.___ -Gutachten ein neues psychiatrisches Gutachten zu erstellen (S. 7 ; vgl. auch Urk. 9 ). 3. 3.1

3.1.1

In ihrer Beurteilung im Rahmen einer Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung (FOMA) für die Krankentaggeldversicherung vom 5. Dezember 2016 (Urk. 7/32 / 4-11) stellten die unterzeichnenden medizinischen Fachpersonen vom Zentrum A.___ beim Beschwer deführer zur Hauptsache folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1 f.): - Zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links - Lumbales Schmerzsyndrom bei linkskonvexer Skoliose - Dysfunktionelles Krankheitsverhalten mit Erweiterung der Schmerz - symptomatik - Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei schwieriger Arbeitssituation (ICD-10 F43.21)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (S. 2): - Labile Hypertonie - Diabetes mellitus - Hypercholesterinämie - Verdacht auf Raynaud-Erkrankung

Sie gelangten zum Schluss, objektiv stehe die Nackenproblematik sowie die Prob lematik im Lendenwirbelsäulenbereich mit der degenerativen Veränderung HWK

3/4 und 4/5 mit Bandscheibenprotrusion und degenerativen Veränderungen im Wirbelkörper HWK

4/5: Osteochondrose und Spondylarthrose im Vordergrund. Es könne auch zu intermittierender Reizung der 5. Halsnervenwurzel links kom men. Im Lendenbereich gehe es um einen Bandscheibenvorfall L4/5 mit mögli chem Kontakt zur L5 -Wurzel und relativer Spinalkanalstenose. Im Vordergrund werde aber ein gemischtes Bild gesehen, wo orthopädisch-rheumatologische Beschwerden deutlich durch den psychischen Zustand und Verhaltensauffällig keiten des Beschwerdeführers überlagert seien. Bei der Untersuchung sei der Beschwerdeführer deutlich muskulär verspannt, selbstlimitiert, zeige kaum Bewe gung, sei ausgeprägt schmerzempfindlich. Schon bei der Erhebung der Anamnese zirkulierten seine Gedanken im Kreis und dadurch habe er eine Hyper hidrose und Tremor der Hände mit Anstieg des Blutdrucks bis 220/120 mmHG entwickelt. Nach Einnahme der mitgebrachten Baldriantabletten und einer Tablette Dafalgan sei innerhalb etwa einer halben Stunde eine deutliche Senkung des Blutdrucks auf 180/120 mmHG festgestellt worden. Aufgrund dieses Zustands des Beschwer deführers mit erhöhtem Blutdruck, Selbstlimitierung, allgemeiner Verspannung und dysfunktionellem Krankheitsverhalten seien keine Tests durchgeführt wor den. Vor allem der erhöhte Blutdruck sei Kontraindikation für die Durchführung solcher körperlicher Tests . Medizinisch-theoretisch aufgrund der Anamnese und den vorliegenden radiologischen Befunden könnte der Beschwerdeführer eine zumindest mittelschwere, angepasste Tätigkeit ganztags ausführen (S. 2 f.). 3.1.2

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotenzial s vom 5. April 2017 (Bericht vom 8. Juni 2017; Urk. 7/52/16-26) zu Händen der Krankentaggeldversicherung stellten die unterzeichnenden Gutachter

der Begutachtungsstelle B.___

fest, die berufsbezogene neuropsychologische-ver haltensneurologische Abklärung ergebe im kognitiven Bereich unter Berücksich tigung eines prämorbid tiefen bis höchstens mittleren Leistungsprofil s Diskrepan zen zwischen den Testleistungen sowie dem beobachtbaren Verhalten und den Angaben zum Verlauf, die nicht mit dem zu erwartenden Leistungspotential über einstimmten und auf ein suboptimales Leistungsverhalten sowie eine bewusst seinsnahe Antwortverzerrung hinwiesen. So zeige der Beschwerdeführer bei zeit limitierten Aufgaben eine extrem betont langsame Vorgehensweise, ohne dass eine Antriebsminderung oder psychomotorische Verlangsamung vorliege. Zudem erreiche der Versicherte in Symptomvalidierungstests Resultate, die extrem weit unter de nen lägen, die bei motivierter Mitarbeit zu erreichen seien und sogar von Patienten mit demenziellen Syndromen problemlos bearbeitet werden könnten. Auch bei der Prüfung der sonstigen kognitiven Domänen zeig e sich eine subop timale Leistungsbereitschaft. Eine valide Beurteilung der kognitiven Leistungsfä higkeit sei daher nicht möglich. Unter Berücksichtigung der Verhaltensbeobach tung, den eigenen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und dem in den Unterlagen aufge f ührte n Verlauf liessen sich aber keine relevanten kogniti ven Einschränkungen an die im angestammten Beruf des Beschwerdeführers gestellten Anforderungen ableiten. Auch das Alltagsaktivitätsspektrum des Beschwerdeführers sei durch neurokognitive Symptome nicht limitiert. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund depressogener /affektpathologischer oder selbständiger neurokognitiver Defizite lasse sich zusammenfassend nicht begründen . Die für die Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach versiche rungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurtei lung impliziere aus psychiatrisch-psychopathologischer Sicht medizinisch-theo retisch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit; hingegen aus neuropsychologisch-leis tungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Lagerist sowie für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit bei demonstriertem dysfunktionalem Krankheitsverhalten und suboptimaler Leistungsbereitschaft im Sinne einer for cierten Aggravation, entsprechend der Aktenlage mit Symptomausweitung, eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 6). 3.2

Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. November 2017 (Urk. 7/54) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit pha senweise psychotischen Symptome n (ICD-10 F33.2/F33.3) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Verdacht auf narzisstische, passiv-aggressive, impulsive und zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80, F60.81, F60.5)

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein en Status nach Phleg mone inguinal rechts Oktober 2017, eine arterielle H ypertonie und ein metaboli sches Syndrom (S. 1) .

Im Verlaufsbericht vom 15. Februar 2018 (Urk. 7/65) nannte Dr. C.___ zusätz lich mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ) sowie eine sonstige dis soziative Störung (Konversionsstörung; ICD-10 F44.88) und wie s darauf hin, dass keine veränderten Befunde seit dem letzten Bericht vom 1. November 2017 vor lägen. Vordergründig sei die depressive Symptomatik mit phasenweise psychoti schen Elementen sowie die Schmerzproblematik. Es sei von einer Chronifizierung der Beschwerden auszugehen. Eine therapieresistente Form (nach bis jetzt ver schiedenen Therapieversuchen) sei nicht auszuschliessen. Sowohl für die bishe rige als auch für eine angepass te Tätigkeit sei von einer 100% igen Arbeitsunfä higkeit auszugehen (S. 1). 3.3 3.3.1

Die für das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 9. August 2018 (Urk. 7/83/3 ff.) verantwortlich zeichnenden Fachgutachter (siehe Urk. 7/83/2) stellten aus interdisziplinärer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/83/21-112 S. 5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 5): - Mögliche vorangehende depressive Episode unklarer Ausprägung, remit tiert (ICD-10 F32.8Z) - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad 1 - Dyslipidämie - Diabetes mellitus Typ 2 - Hämorrhoiden bei Obstipationsneigung 3.3.2

Der

internistische Gutachter

hielt fest, auf diesem Gebiet ergäben sich anahand der hiesigen objektiven Befunde keine erheblichen Beeinträchtigungen der Res sourcen. Aus internistischer Sicht sei für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein ausreichender Anhalt gegeben. Für die notwendige verbes serte Blutdruckeinstellung sollte ein Zeitraum von vier Wochen eingeräumt wer den, im Anschluss sei eine Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 30 f. ). 3.3.3

I n neurologischer Hinsicht legte

der zuständige Experte dar , dass der hiesige Befund kein objektives Korrelat der reklamierten Lumbalgien objektiviert habe, die dargebotene Bewegungsstörung und eingeschränkte Mobilität lasse sich nicht anhand einer objektiven nervalen oder spinalen Pathologie erklären und folge auch keinem biologisch plausiblen Muster . Die angegebene Schmerzprojektion habe an eine Irritation oder Kompression von S1 denken lassen, der Kennreflex sei jedoch seitengleich erhalten gewesen, was eine erhebliche nervale Läsion unwahrscheinlich mache (der Kennreflex sei der sensibelste Parameter einer Wur zelkompression). Ein in ein Dermatom ausstrahlendes Nervendehnungszeichen ( Lasègue ) habe im hiesigen Befund ebenfalls nicht vorgelegen. Eine konsistente Schmerzbeeinträchtigung sei nicht zu erkennen gewesen (S. 57). Der hiesige Befund objektiviere keine ausreichende Erklärung der Beschwerden, die Präsen tation habe demonstrativ gewirkt und auch aktenkundig sei eine nicht plausible Präsentation berichtet worden (Dr. D.___ ), was Zweifel an der reklamierten Beeinträchtigung begründe. Eine erhebliche Limitierung der Ressourcen lasse sich aus dem hiesigen objektiven Befund nicht ableiten (S. 59). 3.3.4

Der psychiatrische Fachgutachter führte aus (S. 86 f.) , im hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund seien die ICD-10-Achsenkriterien einer depressiven Episode (vitale Traurigkeit, Antriebs- und Freud-/Interessens verlust) nicht zu erkennen. Dieser Eindruck werde gestützt durch die Beschrei bung der Alltagsaktivität (Spaziergänge, soziale Kontakte, Unterstützung bei der Hausarbeit) und die hiesige Verhaltensbeobachtung. Die seitens des behandeln den Psychiaters vorbeschriebene depressive Störung sei ausweislich des hiesigen Befunds nicht (zumindest nicht mehr) zu bestätigen. Die im Rahmen der Depres sion beschriebenen wahnhaften Wahrnehmungen (Beobachtung durch Arbeits kollegen) würden hier nicht mehr angegeben.

Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass sich nach einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz eine depressive Verstimmung ein gestellt h abe , die von Schlafstörungen, Reizbarkeit, kognitiven Störungen und Lustlosigkeit begleitet worden sei . Vor dem Hintergrund einer aktenkundig vor beschriebenen und hier erneut festgestellten Beschwerdeaggravation sei das Aus mass einer vorangehenden depressiven Störung also nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Bei den aktenkundig vorbeschriebenen Diag nosen einer schweren oder mittelgradigen Depression sei eine verfälsch ende Beschwerdedarstellung nicht diskutiert worden. Der heutige Befund spreche unabhängig davon zumindest für eine weitgehende Remission einer gegebenen falls reaktiven depressiven Störung (unklaren Schweregrades).

Die vom behandelnden Psychiater genannte Persönlichkeitsstörung könne aus hiesiger Sicht nicht bestätigt werden. Der unauffällige soziobiographische Längs schnitt (ungestörte Kindheit und Jugend, unauffällige Erwerbsbiographie, seit Jahrzehnten stabile Ehe) zeigten, dass die ICD-10-Diagnosekriterien einer Per sönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien. Darüber hinaus erlaube die verfälschte Beschwerdedarstellung im Rahmen der auch aktenkundig nachgewiesenen Aggravation/Simulation gar keine Beurteilung der Persönlichkeitsmerkmale im Sinne einer definitiven Diagnose einer Persönlichkeitsstörung.

Die hier angegebenen chronischen Schmerzen i m Bewegungsapparat seien nicht mit dem Krankheitsbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ver einbar: Im hiesigen klinischen Eindruck und mit Blick auf die Alltagsaktivitäten finde sich kein andauernder starker und quälender Schmerz und ein adäquater zugrundeliegender, zeitlich assoziierter, schwerwiegender Konflikt sei nicht her auszuarbeiten. Die Kodierregeln des ICD-10 schlössen zudem eine parallele Kodierung einer somatoformen Schmerzstörung bei gleichzeitiger Diagnose einer affektiven (depressiven) Erkrankung aus , die aktenkundige parallele Diagnose stellung sei also nicht korrekt und allenfalls geeignet , den irreführenden Eindruck psychiatrischer Polymorbi di tät zu erwecken. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei nach diesen Leitlinien ebenfalls nicht zu diagnostizieren, da Schmerzstörungen im Zusammenhang mit einer affektiven Störung (hier mögliche depressive Störung) und bei Hinweisen auf eine Aggra vation nicht berücksichtigt würden.

Die vom Beschwerdeführer reklamierten kognitiven Störungen seien hier nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei wach, attent und zeige keine fassbare Beeinträchtigung bei der Exploration und der Beschreibung der Alltagsaktivitä ten. Die bei den Kurztests demonstrierten Defizite seien auch hier am ehesten auf eine bewusste Beschwerdeverdeutlichung zurückzuführen.

Zusammenfassend gelangte der Experte zum Schluss, es ergäben sich keine aus reichenden Hinweise für eine psychiatrisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine Arbeitsaufnahme sei auch aus therapeutischer Sicht zu r Stabilisierung von Tagesstrukturierung, sozialer Teilhabe, Selbstwirksamkeits- und Selbstwerterleben sowie zum Abbau von Insuffizienzverhalten zu b efürwor ten . 3.4

Unter Bestätigung der am 1. November 2017 (E. 3.2) gestellten Diagnosen berich tete Dr. C.___ am 16. November 2018 ( Urk. 3/3 ) , die oben erwähnten Diagno sen seien seit mindestens Anfang 2016 vorhanden. Aus medizinischer Sicht liege eine psychosomatische Komorbidität vor. Trotz therapeutischen Massnahmen (stationär und ambulant ) hätten die Beschwerden beziehungsweise Einschrän kungen nicht wesentlich beeinflusst werden können. Eine therapieresistente Problematik aufgrund der psychosomatischen Komorbidität sei nicht auszu schliessen. Zusammenfassend sei es seit der Behandlung bei ihm (seit 17. März 2016) zu keinem Zeitpunkt zu eine r Verbesserung des Gesundheitszu standes gekommen. Es sei seither eher von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes auszugehen. Persistierend bleibe die depressive Symptomatik mit emotionaler und affektiver Instabilität (mit Fremdaggressivität und Kontrollver lust mit Drohungen mit Messer gegenüber seiner Ehefrau und Kinder n sowie gegen sich selbst gerichtet beziehungsweise Suizidalität). Die c hronische Schmerzproblematik bleibe trotz medizinischer Massnahmen und Therapien nicht beeinflusst. Eine Aggravation liege auf keine Weise vor und sei eine solche aus medizinischer Sicht auszuschliessen (S. 2). 3.5

Nach stationären Behandlungen vom 1. September bis 6. Oktober 2017, 10. Oktober bis 2 6. Oktober 2017 sowie vom 15. November bis 11. Dezem ber 2017

(vgl. Urk. 7/53 f., Urk. 7/62) begab sich der Beschwerdeführer l aut dem Austrittsbericht der i ntegrierten Psychiatrie E.___ vom 31. Januar 2019 (Urk. 3/4 ) v om 17. Dezember 2018 bis

16. Januar 2019 erneut in stationäre Therapie . Die medizinischen Fachpersonen hielten fest, diagnostisch werde die bereits durch den Vorbehandler gestellte Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , bestätigt. Zusätzlich werde noch eine sons tige dissoziative Bewegungs- und Sensibilitätsstörung (ICD-10 F44.88) bezogen auf die wechselnd stark ausgeprägten Einschränkungen in der Bewegung und der Sinnesmodalitäten (Taubheitsgefühle, Kribbeln/Schmerzempfinden im Hinterkopf und Nacken) kodiert. Zur weiteren Stabilisierung werde die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. C.___ empfohlen. Die Medikation mit Que ti apin bei Unruhe oder Schlafstörungen scheine erfolgreich und sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden. Des Wei teren wäre längerfristig die Etablierung einer geeignete n Tagesstruktur sinnvoll (S. 4). 4. 4.1

Mit Blick auf die vorliegende Aktenlage ist grundsätzlich unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2, E. 3.3.1) , dass beim Beschwerdeführer infolge des somatischen Geschehens keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht. Namentlich gelangten die Gutachter der Z.___ AG aus internistischer und neu rologischer Sicht (E. 3.2.2 f.) in Übereinstimmung mit den Gutachtern im Rahmen der FOMA vom 5. Dezember 2016 (E. 3.1.1) aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht z um Schluss, dass weder die radiologischen noch neurologischen Befunde ein hinreichendes

objektives Korrelat zur Erklärung der

dargebotenen Bewe gungsstörung und eingeschränkten Mobilität belegen. Da aktenbasiert ebenso keine Anhaltspunkte für eine abweichende Schlussfolgerung zu ersehen sind, i st auf diese Einschätzung abzustellen . Demnach ist dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nach wie vor zumindest eine mittelschwere und somit die angestammte Tätigkeit als Lagerist zumutbar (E. 3.1.1, Urk. 7/24/1-6, Urk. 7/83/21-112 S. 59 f. ). 4.2

4.2.1

Uneinigkeit besteht freilich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht .

Während die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Z.___ -Gutachtens eine relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit verneinte (Urk. 7/84 S. 10 ), erachtet der Beschwerdeführer das genannte Gutachten als zur Beurteilung seiner psychischen Situation ungenü gend, weshalb ein neues psychiatrisches Gutachten zu erstellen sei (Urk. 1 S. 7). 4.2.2

Vorwegzuschicken ist, dass das Z.___ -Gutachten auf den notwendigen Unter suchungen basiert und sich somit als für die strittigen Belange umfassend erweist. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander (Urk. 7/83/14-19 S. 2, Urk. 7/83/21-112 S. 22 f., S. 51, S. 76 f.) und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten vor (Urk. 7/83/3-13, Urk. 7/83/21-112 S. 11-21, S. 39-49, S. 65-75). Die medizini schen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen überzeugen. Das Z.___ -Gutachten entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (E. 1.4 ).

Namentlich legten sie dar, dass weder die radiologischen noch neurologischen Befunde ein hinreichendes objektives Korrelat zur Erklärung der

dargebotenen Bewegungsstörung und eingeschränkten Mobilität belegen (E. 4.1) und aus psy chiatrischer Sicht aktenanamnestisch sowie gestützt auf die eigenen Befunde eine Beschwerdeaggravatio n festzustellen ist (E. 3.3.4). 4. 3 4.3.1

Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die gutachterlichen Schlüsse nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit er sich auf Anerkennung einer Leistungspflicht durch den Krankentaggeldversicherer beruft, ist entgegenzuhalten, dass die Anordnun gen des Krankentaggeldversicherers für die Invalidenversicherung keine Bin dungswirkung haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2010 vom 29. April 2011 E. 7.3) und auch eine Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin unabhängig zu bewerten war.

Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Gutachter die Einordnung der leistungspsychologischen Befunde der im Rahmen der versi cherungsmedizinischen Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotenzi al s vom 5. April 2017 (E. 3.1.2) getätigten Abklärungen in der medizinischen Gesamtschau per se dem Rechtsanwender überliessen (Urk. 7/52/16- 26 S. 6) . Da neuropsychologische Testungen zudem vornehmlich der Beschwerdevalidierung dienen (vgl. Jeger , Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu den psychoso matischen Krankheitsbildern auf die medizinische Begutachtung , HAVE, 2016, S. 100 ff.) ist der Schluss der Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Schliesslich hat d as Bundesgericht bereits mehrfach und wiederholt im Zusammenhang mit angestren gten Strafverfahren gegen Leiter medizinischer Abklärungsstellen festgehalten, dass ein solches Verfahren nicht dazu führen kann, nunmehr alle Gutachten pauschal als unglaubwürdig zu betrachten (Urteil 9C_939/2012 vom 5. September 2013 E. 2.2.1). Auch im vorliegenden Fall erge ben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine Verfälschung der Abklä rungsergebni sse schliessen lassen . Damit sind die formellen Beanstandungen gegen die Expertise der Z.___

AG nicht gerechtfertigt. 4.3.2

Alsdann steht fest – u nd wird auch nicht bestritten – , dass in somatischer Hinsicht keine Pathologien zur Erklärung der geklagten Beeinträchtigungen fest zustellen sind . In diesem Zusammenhang ist z u berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmer zen naturgemäss Beweisschwierigkeiten bestehen, folglich die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen, sondern die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2) . Wie hiervor festgehalten, traf dies vorliegend gerade nicht zu. Vielmehr wiesen sowohl die medizinischen Fach personen im Rahmen der FOMA sowie der versicherungsmedizinischen Evalua tion des neuropsychiatrischen Funktionspotenzial s

als auch die Gutachter der Z.___

AG auf eine nicht plausible Präsentation der Schmerzen beziehungsweise psychische Überlagerung des somatischen Geschehens

und Selbstlimitierung hin, wobei insbesondere eine Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilderung und Ver ha ltensbeobachtung notiert wurde ( E. 3.1, E. 3.3 ). So war dem Beschwerdeführer trotz beschriebener erheblicher multiple r Beschwerden im Rückenbereich ein Bücken problemlos möglich und ebenfalls das Sitzen während einer zweistündi gen Exploration (Urk. 7/52/ 16-26 S. 3 f.). Auch währen d der internistischen sowie neurologischen Untersuchung zeigte der Beschwerdeführer keine Schonhaltung, kein Schonsitz oder Schon gang , das Aus ziehen gelang selbständig und geschickt, während das Ankleiden unter demonstrativem Klagen dreimal so lange dauerte und der Kopf konnte spontan frei in alle Richtungen bewegt werden

(Urk. 7/83/21-112 S. 26, S. 53) . Darüber hinaus erkannte n sowohl die neuropsy chologische-verhaltensneurologische

Expertin im Rahmen der versicherungsme dizinischen Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotenzial s vom 5. April 2017 (E. 3. 1.2 ) als auch der Gutachter der Z.___ (E. 3.3.4) damit vereinbar Hinweise auf aggravierendes Verhalten. Erstere berichtete von einge schränkter Kooperation und verminderten Anstrengungs- und Leistungsbereit schaft des Beschwerdeführers, obwohl keine Antriebs- oder Initiationsstörung vorlag sowie von Resultate n in Symptomvalidierungstests, welche extrem weit unter dem liegen würden, was bei motivierter Mitarbeit zu erreichen sei und sogar von Patienten mit demenziellen Syndromen problemlos bearbeitet werden könn ten (Urk. 7/52/ 16-26 S. 5 f., E. 3.1.2). Damit übereinstimmend hielt der Gutachter der Z.___ fest, dass bei den orientierenden Tests zur Beschwerdevalidierung sich deutliche Hinweise auf ein nicht glaubwürdiges Antwortverhalten ergeben hätten und auch bei der orientierende n Prüfung der Gedächtnis- und Konzentra tionsleistung sich im Vergleich zum übrigen Gespräch nicht plausible Defizite gezeigt hätten (Urk. 87/83/21-112 S. 79) .

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

die benutzte Ge h hilfe während der internistischen Exploration links führte (Urk. 7/83/21-112 S. 2 6) , wohingegen während der psychiatrischen Begutachtung eine rechtsseitige Benutzung der Ge h hilfe notiert wur de und ebenso , dass die auf diese Art benutzte Ge h hilfe nicht zur Entlastung des beeinträchtigten rechten Beines führt (Urk. 7/83/21-112 S. 79 f.). Im Weiteren beschreibt beziehungsweise demonstriert der Beschwerdeführer im Verlauf multiple Beschwerden und Einschränkungen wie er könne den Kopf nicht drehen und müsse sich mit dem gesamten Körper umdrehen , Schwindel, Sehstörungen, Konzentrationsprobleme sowie eine Schmerzproblematik am ganzen Körper und insbesondere Gefühlsstörungen im Bereich des linken Armes und rechten Beines (vgl. Urk. 7/21/6-8 S. 6, Urk. 7/32/4-11 S. 2, S. 7, Urk. 7/52/ 16-26 S. 3, Urk. 7/53 S. 2, Urk. 7/54 S. 3, Urk. 7/83/21-112 S. 23 , S. 75 ) . Dies lässt sich jedoch nur schwer mit dem Lenken eines PKWs mit Schaltgetriebe vereinbaren, was dem Beschwerdeführer nach eigener Aussage jedoch ununterbrochen möglich war (Urk. 7/15 S. 3, Urk. 7/52/ 16-26 S. 4, Urk. 7/83/14-20 S. 4, Urk. 7/83/21-112 S. 25). 4.3.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die vom Behandler bereits seit l an gem diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung habe sich durch polizei lich aktenkundige Fälle bestätigt, weshalb die Ausführungen des Gutachters nicht zutreffen könnten (Urk. 1 S. 6). Auch leide er massiv unter seinen psychischen Beschwerden, weshalb er sich zur erneuten Hospitalisierung überreden liess (Urk. 1 S. 7). Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-62 umfassen tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschied liche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Ve rhalten und psychischen Funktio nen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Persönlichkeitsstörungen unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderun gen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an. Per sönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachsenenalter erworben (Welt gesundheitsor ganisation: Internationale Klas sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 1 0. Aufl. 2015, S. 274 f. F60-62; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 36/04 vom 1 4. Juni 2004 E. 4.3). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Jugend erhebliche Probleme gehabt haben sollte. Vielmehr spricht er selbst von einer unauffälligen Entwicklung, fürsorglichen Eltern und er habe kein aggressi ves Verhalten gezeigt (Urk. 7/83/21-112 S. 77). Er war zudem während Jahrzehn ten erwerbstätig, ohne dass Konflikte am Arbeitsplatz ersichtlich wären. Inwiefern angesichts dessen polizeilich registrierte Vorfälle Einfluss auf die gutachterliche Einschätzung zu nehmen vermöchten, ist nicht ersichtlich, zumal solche vorlie gend nicht aktenkundig sind und sich der Beschwerdeführer eine Bedrohungssi tuation lediglich überlegt hatte (Urk. 3/4 S. 2).

Eine Persönlichkeitsstörung kann damit – wie dies der explorierende Psychiater der Z.___

ausführlich begründete - nicht nachvollzogen werden. Auch aus der letzten stationären Behandlung vom 17. Dezember 2018 bis 15. Januar 2019 ( E. 3.5 ) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits blieb den behandelnden Klinikärzten der Grund für den Eintritt unklar (S. 2). Andererseits k ann eine Klinik, die einen Patienten (so lange) behandelt , gar nicht anders, als schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen zu attestieren, andernfalls sie den erfüllten Behandlungs auftrag in Frage stellen würde (Entscheid des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E. 4.3) . Dies umso mehr, als trotz dreier stationärer Aufenthalte im Wesentlichen unver änderte Verhältnisse bestehen und keine nennenswerte Verbesserungen auszu machen sind (vgl. Urk.3/4 ,

Urk. 7/53 f., Urk. 7/62). 4.3.4 Endlich vermag auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___

vom 16. November 2018 (E. 3.4) die gutachterliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, ist bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzu erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/ bb S. 353). Insbe sondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera peutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 3 0. Septem ber 2019 E. 2.3 mit Hinweis).

Bei genanntem Bericht handelt es sich einerseits um die Einschätzung eines behandelnden Arztes. Zudem setzt sich dieser nicht mit den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Experten im Gutachten vom

9. August 2018 (E. 3.3.4) ausei nander. Schlie sslich vermag er keine wichtigen , nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden Aspekte aufzuzeigen, die eine andere Beurteilung überzeugender erscheinen lassen würden . Insbesondere belässt es Dr. C.___ bei der pauschalen Feststellung, eine Aggravation liege « auf keine Weise » vor, ohne kritische Diskussion der gutachterlichen Ausführungen

unter Darlegung nach vollziehbarer medizinischer Zusammenhänge . Selbiges trifft auch auf die übrige medizinische Aktenlage zu, woraus sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche eine abweichende Beurteilung aufdrängen . Dass das Z.___ -Gutachten auf objektiv fehlerhaften beziehungsweise fehlerhaft wie dergegebenen Information en basiert , macht schliesslich der Beschwerdeführer weder geltend noch ist solches ersichtlich . 4.4 Nach dem Gesagten ergeben sich somit aus den Akten erhebliche Hinweise dafür, dass die von Dr. C.___ und den medizinischen Fachpersonen der E.___ attestier ten Leistungseinschränkungen nicht primär durch die von ihnen diagnostizierten psychischen Störungen, sondern durch Aggravation begründet sind. Eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG ist vor diesem Hin tergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, was sich nach den Regeln über die materielle Beweis last zuungunsten des Beschwerdeführer s auswirkt. Bei diesem Ergebnis sind keine

Anhaltspunkte gegeben, welche weitere Abklärungen als notwendig erscheinen lassen . Der relevante Gesichtspunkt, ob nunmehr ein anspruchserheblicher Gesundheitsschaden vorliegt, lässt sich aufgrund der bestehenden Aktenlage ver lässlich beurteilen, weshalb sich in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen aufdrängen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Ebenso kann auch von einem nach BGE 143 V 418 bei psychischen Erkrankung grundsätzlich durchzuführenden strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden (E. 1.3.3) .

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr.

800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht