opencaselaw.ch

IV.2019.00482

Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist in somatischer und psychiatrischer Hinsicht nicht ausgeschlossen; Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2020-06-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1963, war bis zum

28. Februar 2005 bei der Y.___ als Hauswart tätig (Urk. 8/ 24 ) . Daneben war er bis zum 16. Dezember 2004 Fussballtrainer der Z.___ (Urk. 8/ 25). Am 29. April 2005 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 5 = Urk. 8/ 6). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Verfügungen vom

15. September und

9. November 2006 ab April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invaliden rente (samt Kind errente) zu (Urk. 8/ 96-97). 1.2

Nach Abschluss eines amtlichen Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten mit Mitteilung vom 25. April 2007 (Urk. 8/ 106). 1.3

Im Zuge eines weiteren Revisionsverfahrens hob die nunmehr zuständige IV-Stelle Schwyz die Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 auf (Urk. 8/ 217). Die dagegen

vom Versicherten am 22. November 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 8/ 225/2-48 ) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 6. August 2014 in dem Sinne teilweise gut, als es die ange fochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/ 244). Nach ergänzenden Abklärungen bestätigte die IV-Stelle Schwyz die Einstellung der Invalidenrente per 30. November 2013 mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 8 /263). Die dagegen vom Versicherten am 7. Juli 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 8 /267/2-15) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 ab (Urk. 7/278). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.4

Am 7. März 2017 meldete sich der Versicherte, nun wieder wohnhaft im Kanton Zürich , erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /292 ). Die IV-Stelle Zürich trat auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. September 2017 nicht ein (Urk. 8/ 314). Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 30. Oktober 2017 (Urk. 8/ 315/3-10) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Januar 2018 ab ( Prozess Nr. IV.2017.01176 , Urk. 8/ 318). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.5

Am 6. September 2018 meldete sich der Versicherte abermals bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 322). Die IV-Stelle forderte ihn am 14. September 2018 auf , Beweismittel beizubringen (Urk. 8/ 324), welcher Auffor derung der Versicherte am 24. April 2018 nachkam (Urk. 8/ 324). Mit Vorbescheid vom

8. November 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegeh ren nicht einzutreten (Urk. 8 /331). Nachdem der Versicherte dagegen am 6. Dezember 2018 (Urk. 8 /332) und 1. März 2019 (Urk. 8/

341) Einwände erhoben hatte, stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. März 2019 die Abweisung sein es Leistungsbegehren s

in Aussicht (Urk. 8/ 343). Nachdem der Versicherte dagegen am 9. April 2019 Einwände erhoben hatte (Urk. 8/ 347), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2019 einen Leistungsanspruch des Versicher ten (Urk. 8/ 350 = Urk. 2). 2.

A m 1. Juli 2019 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 28.

Mai 2019 ( Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag (S. 2), es sei ihm rückwirkend ab März 2019 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Ziff. 1) , eventuell sei en ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Ziff. 2) und subeventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsvertretung (Ziff. 4).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2019

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 1. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.

9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass sich den neuen Berichten im Vergleich zur letzten Verfügung vom 1 1. Juni 2015 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen lasse. Es lägen weder bildgebende noch andere objektive Befunde vor, die eine solche nachvollziehbar mach t e n

(S. 1). Die psychiatrische Behandlung sei erst im Rahmen der neuen Abklärung wieder aufgenommen worden, und vom Psychiater seien weder Diagnosen ausgewiesen noch objektive Befunde erhoben worden (S. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenü gend abgeklärt habe. Insbesondere seien die objektivierbaren und aktenkundig hinzugetretenen somatischen und psychiatrischen Beschwerden mit Krankheits wert, welche behandlungsbedürftig seien, in der Einschätzung der Arbeitsfähig keit nicht berücksichtigt worden. Weiter fehle eine nachvollziehbare und begrün det e Ressourcenprüfung (S. 7 Ziff. 4). Gemäss seinem behandelnden Psychiater sei en neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Persönlich keitsveränderung hinzugetreten, welche seit Anfang 2018 zu einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit geführt hätten . Zudem leide er aktenkundig an progredien ten/chronischen multiplen rheumatologischen Beschwerden im ganzen Bewe gungsapparat. Dies schränke ihn zusätzlich in seiner Leistungsfähigkeit ein (S. 8 unten ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Die letztmalige materielle Prüfung des Rentenanspruchs fand mit der vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom

9. Dezember 2015

(Urk. 8/2 78 ) bestätigte n Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom

11. Juni 2015

(Urk. 8/263) ihren Abschluss. Zu vergleichen ist dem nach der Sachverhalt im Zeitpunkt jener Verfügung mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung. 3. 3.1

Mit Entscheid vom 6. August 2014 (Urk. 8/244) erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zusammengefasst, dass die mit Verfügungen vom 15. September und 9. November 2006 ursprünglich zugesprochene ganze Invali denrente nicht wegen somatischen Beeinträchtigungen, sondern ausschliesslich aufgrund eines schlechten psychischen Gesundheitszustandes zugesprochen wurde (E. 2.9.1) . Die Würdigung der gesamten Unterlagen führe zum Ergebnis, dass gestützt auf das b eweiskräftige Gutachten des A.___ vom 20. September 2010 im Begutachtungszeitpunkt eine massgebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, indessen für den Zeitraum zwischen der A.___ -Begutachtung (20. September 2010) bis zur Rentenaufhebungsverfügung vom 28. Oktober 2013 noch insoweit ein Abklärungsbedarf vorliege, als noch eine verlässliche Beurteilung des Psychostatus vor der Rentenaufhebung nötig sei, um zu klären, ob seit der inter disziplinären Begutachtung im Jahre 2010 eine IV-relevante Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes aufgetreten sei (E. 5.4 und 5.5) .

In der Folge veranlasste die damals zuständige IV-Stelle Schwyz eine psychiatri sche Untersuchung , über welche Dr. med.

B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD ) am

23. Dezember 2014 berichtete ( Urk. 8/250 ), mit ergänzender Stellungnahme vom 5. Juni 2015 ( Urk. 8/260 /7-8 ) , und der Beschwerdeführer reichte die Berichte von Dr. med. C.___ , D.___ , vom 5. Mai 2015 (Urk. 8/259 = Urk. 8/267/23-25; vgl. auch Austrittsbericht vom 1. Juni 2015, Urk. 8/262/2-3 = Urk. 8/267/29-30) sowie von Dr. med.

E.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheuma tologie , vom 29. Juni 2015 (Urk. 8/267/31-33) ein.

Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen erwog des Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im Entscheid vom 9. Dezember 2015 (Urk. 8/278) , daraus, dass Dr. B.___ bei der Exploration vom 9. Dezember 2014 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe beziehungsweise habe stellen können, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seiner Darstellung hätten bereits im A.___ -Gutachten im Jahre 2010 keine Befunde erhoben werden können, welche eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rechtfertigten, und daran habe sich bei der Untersuchung vom 9. Dezember 2014 nichts geändert (E. 4.2.5). In somatischer Hinsicht sei durch den Bericht von Dr. E.___ vom 29. Juni 2015 keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gewiesen (E. 4.2.7). 3.2 3.2.1

Als Vergleichsbasis, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver ändert hat, ist folglich das polydisziplinäre (internistische, orthopädische und psychiatrische) A.___ -Gutachten vom 20. September 2010 (Urk. 8/142) heranzuzie hen . Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 22 f. Ziff. 5.1): - Koxarthrose beidseits, bildgebend rechts > links - Status nach chirurgischer Hüftluxation mit Trochanter-Flip-Osteo tomie zur Offsetkorrektur links 2002, aktuell mit radiologisch nach wie vor schönem Korrekturergebnis - femoroazetabuläres

Impingement bei deutlich vermindertem Offset rechts - medial deutlich akzentuierte trikompartimentale Gonarthrose rechts - Status nach Operationen bei wahrscheinlich Osteochondrosis

dissecans 1983/84 und 1991 sowie Status nach Arthroskopie mit subtotaler medialer Meniskektomie , Schraubenentfernung und Microfracturing medialer Femurkondylus 2004

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 23 Ziff. 5.2): - Lese-/Recht schreibstörung - anamnestisch mittelgradige depressive Episode, inzwischen remittiert - Nikotinabhängigkeit - leicht erhöhter Blutzuckerspiegel - Verdacht auf beginnenden Diabetes mellitus - Dy s lipidämie 3.2.2

Der psychiatrische Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer stünden die körperlichen Symptome seitens des Bewegungsapparates im Vordergrund der Beschwerden. Er gebe an, durch diese Beschwerden sei n e beiden Berufstätigkeiten als Hausmeister und Fussballtrainer verloren zu haben. Infolge dessen sei es offenbar auch zu einem vorübergehenden sozialen Absturz mit Sozialhilfeab hängigkeit und Rollenverlust gekommen. In der Exploration entstehe der Ein druck, dass der Beschwerdeführer sich bis heute mit diesem Verlust nicht ganz abgefunden habe. Allerdings sei die finanzielle Situation zwischenzeitlich gut stabilisiert. Der Beschwerdeführer berichte immer wieder über ein Druckgefühl und Anspannung in der Brust, Nervosität bei Schmerzen und intermittierenden Schlafstörungen sowie starkem Schwitzen. Weitere störungsspezifische psychi sche Symptome seien nicht vorhanden. Eine psychiatrische Behandlung werde seit 3 Jahren nicht mehr durchgeführt. Zur Verbesserung und Bewältigung des Alltags prakt iziere der Beschwerdeführer ein Mentaltraining mit Visualisierungs- und Entspannungsübungen. Dieses Training verlaufe offenbar erfolgreich, denn er berichte, hiervon gut zu profitieren. Der psychische Befund sei bis auf eine leichte affektive Beeinträchtigung regelrecht. Eine psychiatrische Morbidität könne bis auf eine jahrzehntelange Lese-/Rechtschreibschwäche nicht festgestellt werden. Eine krankheitswertige affektive Erkrankung wie eine Depression sei jetzt nicht (mehr) nachweisbar. Auch eine Angststörung, dissoziative Störung oder eine Persönlichkeitsstörung könne nicht validiert werden (S. 14 f. Ziff. 4.1.4).

In psychiatrischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch somit nicht eingeschränkt, da entsprechende psychopathologische Funktionsstörungen fehlten (S. 15 Ziff. 4.1.5).

Kognition, Psychomotorik, Konzentration und Affektivität wiesen keine wesent lichen Einschränkungen (mehr) auf. Insofern lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychopathologisch nicht begründen (S. 16 oben). 3.2.3

Der orthopädische Gutachter berichtete, das Gangbild auf der Treppe gelinge zwar im Wechselschritt, doch habe der Beschwerdeführer in beide Richtungen eine leichte Schiefhaltung, wodurch möglicherweise eine geringe relative Entlas tung des rechten Beines entstehe . Auf ebenem Terrain sei das Gangbild zwar klein schrittig, gelinge jedoch ohne erkennbares Hinken und auch die extensionsnahen Gangvarianten seien ohne wesentliche Einschränkungen möglich. Die belastete Knieflexion werde auf 90° limitiert mit anschliessender Angabe von Knieschmer zen rechts und entsprechendem Verzicht auf die Durchführung eines Kauergangs. Die Untersuchung des Rumpfes zeige eine freie und weitestgehend schmerzlose Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten, indem sich der bereits initial recht geringe Finger-Boden-Abstand später im Langsitz noch weiter reduziere. Auch die ausgiebige Palpation des Rückens führe nicht zu Schmerzäusserungen bei nach wie vor gut erhaltener Muskulatur (S. 20 Mitte).

An den unteren Extremitäten konzentriere sich die Problematik anamnestisch zwar auf beide Hüften, doch liesse sich vom Bewegungsumfang her ein deutlicher Unterschied zugunsten der operierten linken Seite feststellen. Insbesondere die Flexion, aber auch die Rotationen und die Abduktion seien deutlich besser mög lich als auf der Gegenseite, bei allerdings in etwa identischer Schmerzangabe, zentriert auf die Inguina

und etwas geringer auf den Trochanterbereich . Am rech ten Knie würden bei unbelasteter Untersuchung nur moderate Beschwerden angegeben, vor allem zentriert auf das mediale Kompartiment. Hinweise für ein akutes Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwärmung liessen sich der zeit nicht finden. Das linke Knie sei trotz anamnestisch intermittierend auftreten der Beschwerden derzeit unauffällig wie auch der Befund beider Füsse (S . 20 unter Mitte).

An den oberen Extremitäten bestehe eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung und nach wie vor schön erhal tener Muskulatur (S. 20 unten).

Eine kursorische neurologische Untersuchung ergebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems, indem ins besondere eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden könne (S. 2 unten).

Röntgenbilder, die erst vor etwa 2 Monaten angefertigt worden seien, zeigten an beiden Hüften degenerative Veränderungen, die radiologisch vor allem auf der rechten Seite imponierten, wohingegen links bei Status nach einer korrigierenden Operation zumindest bildgebend nach wie vor ein schönes Ergebnis vorliege. Das rechte Knie zeige vor allem im medialen Kompartiment eine fortgeschrittene Gonarthrose, wohingegen an der lumbalen Wirbelsäule, wo der Beschwerdeführer anamnestisch offenbar ebenfalls intermittierend an Schmerzen leide, keine wesentlichen Auffälligkeiten gefunden werden könnten (S. 21 oben).

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die angegeben en Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde qualitativ gut begründen liessen. Es bestün den beidseitige Koxarthrosen , die klinisch in ähnlicher Weise symptomatisch seien, obwohl auf der rechten Seite radiologisch ein deutlich fortgeschrittenes Bild bestehe. Zudem liege eine Gonarthrose vor bei Status nach mehreren Vor operationen am rechten Knie. Etwas unklar sei allerdings das quantitative Aus mass der Beschwerden. Obwohl der Beschwerdefüh r er gemäss seinen Angaben ein keineswegs inaktives Alltagsleben führe, könne er seit mehreren Monaten vollständig auf Analgetika verzichten. Zudem bestünde bei einer wesentlichen Akzentuierung der Beschwerden praktisch jederzeit die Möglichkeit zur Implan tation von Arthroplastiken , was dem Beschwerdeführer zwar bewusst sei, ohne dass er sich aber bislang für einen derartigen Eingriff habe entscheiden können. Trotz der vorliegen d en strukturellen Alterationen dürfe deshalb wohl postuliert werden, dass im Alltagleben kein übermässig grosser subjektiver Leidensdruck vorliege (S. 21 oben). 3.2.4

Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz im Wesentlichen als Hauswart und später während Jahren parallel dazu als Fussballtrainer gearbeitet. Das dabei erreichte Pensum habe häufig über 60 Wochenstunden im Angestelltenverhältnis betragen. Ungeachtet dieses Umstandes müsse aus orthopädischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in beiden Tätigkeiten auch in einem üblichen Arbeitspe nsum nicht mehr arbeitsfähig sei . Die aus psychiatri scher und internistischer Sicht gestellten Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 6.2). Für körperlich leichte Tätigkeiten in wech selnder Position ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg und ohne Zwangshaltungen der unteren Extremitäten bestehe eine zeitlich und leistungs mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 6.4) . 3. 3 3.3.1

Zum a ktuelle n Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte Prof. Dr. med. F.___ , Leitender Arzt Orthopädie Untere Extremitäten an der G.___ , im Bericht vom 23. Mai 2018 (Urk. 8/340) folgende Diagnosen auf : - äusserst schwer dekonditionierter Patient mit chronischem generalisier tem Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates bei - relativ fortgeschrittener Coxarthrose rechts mit Extensionsdefizit - Gonarthrose rechts mit Extensionsdefizit - lumbosacralen Schmerzen links, in den Oberschenkel ausstrahlend bei Zustand nach chirurgischer Hüftluxation im 2002 mit noch liegenden Trochanter-Schrauben - Handgelenksschmerzen - Symphysitis mit Schmerzen - mässiger Gonarthrose auch links - Depression, am ehesten reaktiv mit zweimaliger stationärer Behand lung 2015 und 2017

Im aktuellen Zustand könne an eine Arbeitstätigkeit nicht gedacht werden. Der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen überall und habe gemäss seinen Angaben auch eine sehr hohe Schmerzmitteleinnah m e (S. 1).

Es bestehe eine chronische Schmerzsituation, die im Rahmen einer einzigen Sprechstunde nicht evaluiert werden könne. Bezüglich Hüften wäre je nach Leidensdruck auf beiden Seiten eine Hüft-Totalprothese-Implantation zu erwä gen, aber aufgrund des generalisierten Schmerzsyndroms sei von einer solchen Operation noch abzusehen (S. 2 unten). 3. 3 .2

Die Ärzte des H.___

stellten im Austrittsbericht vom 17. Juli 2018 ( Urk. 8/328 / 3-7 = Urk. 8/333/6-10 ) folgende Diagnosen (S. 1): - chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat seit 2004 mit progredientem Verlauf - lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der Lendenwir belsäule (LWS), degenerativen Veränderungen sowie ISG-Arthrosen - schwere femoro-tibiale Gonarthrose rechts (Status nach dreimaliger Operation ) sowie beginnender Gonarthrose links - mässig fortgeschrittene Coxarthrose - Aktuell: Schmerzexazerbation linkes Hüftgelenk/Oberschenkel bei - progredienter lateralbetonter Coxarthrose links bei Status nach Ver schraubung des Trochanter major links 2002 - Bakerzyste linkes Knie ohne Entzündungszeichen - Depression (am ehesten durch das chronische Schmerzsyndrom bedingt reaktiv) - Status nach zweimaliger stationärer Behandlung 2015 und 2017

Die Anamneseerhebung sei aufgrund formalgedanklicher Hemmung, affektiver Anspannung und psychomotorischer Unruhe erschwert. Der Beschwerdeführer stelle keinen Blickkontakt her und berichte stockend über starke Schmerzen prak tisch im ganzen Körper (S. 2 Mitte). Hauptproblem seien vor allem zu Beginn die subjektiv limitierenden, phasenweise Rollstuhl-immobilisierenden Schmerzen vor allem in Ferse, Wade, Knie Hüfte und Schulter beidseitig gewesen. Anfangs sei der Beschwerdeführer phasenweise schmerzgeplagt und leidend gewesen. Es sei mit einer schmerzmodulierenden Medikation begonnen worden. Der Verlauf sei im Rahmen der Medikation und der Therapien sukzessive be ssernd gewesen, in abgelenkten Situationen habe man eine durchaus gute Beweglichkeit erkennen können, indem der Beschwerdeführer kurze Strecken auch ohne Stöcke habe zurücklegen können (S 2 unten f.). Es sei ihm die Wiederaufnahme einer ambu lanten Psychotherapie empfohlen worden (S. 3 Mitte). 3. 3 .3

Dr. med. E.___

(vorstehend E. 3.1) berichtete am

3. Oktober 2018 (Urk. 8/328/1-2 = Urk. 8/333/4-5) , bis 2013 habe der Beschwerdeführer höchstens 2 mal jährlich mit Kortikosteroid -I nfiltrationen in die am meisten befallenen Gelenke und an der Wirbelsäule behandelt werden müssen. Die Behandlungen hätten sich i m Jahr 2016 auf 4 Konsultationen und in den Jahren 2017 und 2018 auf 8 Konsultationen gesteigert. Zusätzlich bestünden Schulterprobleme bei der Notwendigkeit zur Stockbenützung für längere Gehstrecken. Es bestehe am Schultergelenk rechts eine eindeutige, mehr als altersentsprechende fortgeschrit tene Omarthrose . Bezüglich Coxarthrosen und Gonarthrosen seien diese in den Jahren 2016 und 2017 ebenfalls eindeutig progredient. Die Schmerzausbreitungs störung am Bewegungsapparat habe sich durch die Fehlbelastung durch das gestörte Gangbild ebenfalls in den Jahren 2016 sowie 2017 verschlechtert. Die Medikamente hätten in dieser Zeit deutlich gesteigert werden müssen, ebenso habe sich der Beschwerdeführer bezüglich Beschwerden am Bewegungsapparat einer stationären Therapie unterziehen müssen. Wegen der Beschwerden am Bewegungsapparat hätten auch mehrere Notfallkonsultationen stattfinden müs sen. Aus psychiatrischer Sicht seien zwischen 2015 und 2017 zwei stationäre Behandlungen durchgeführt worden (S. 2). 3. 3 .4

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am

4. Oktober 2018 ( Urk. 8/328/10-11 = Urk. 8/333/2-3) , die seit Jahren bestehende rezidivierende depressive Symptomatik habe in der Vergan genheit auch bedingt durch die erhebliche Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes zugenommen. So leide der Beschwerdeführer an einer anhaltenden depressiven Stimmungslage, die sich jeweils in Abhängigkeit der Schmerzsymptomatik amplifiziere und immer wieder die Qualität einer mittelgra digen depressiven Störung übersteige. Der Beschwerdeführer kämpfe in den letz ten Monaten erneut mit Todeswünschen, da seine psycho-physischen Ressourcen durch die jahrelang vorhandene Beeinträchtigung der körperlichen und psychi schen Gesundheit aufgebraucht seien. Neben der depressiven Störung habe der Beschwerdeführer auch eine Persönlichkeitsveränderung erlitten und zeige über die meiste Zeit eine gedrückte Stimmung im Sinne einer Dysthymie , sodass in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausprägung der Depression von einer «double depression » gesprochen werden müsse (S. 1 Mitte).

Aufgrund der somatischen Beschwerden und der vorliegenden chronifizierten und verstärkten Psychopathologie sei der Beschwerdeführer aus psychiatrisch-medizinischer Sicht vollständig arbeitsunfähig (S. 1 unten). 3.3.5

Dr. med. J.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte am 25. Oktober 2018 fest, die vorgelegten Berichte seien nicht geeignet, eine wesentliche Veränderung nach zuweisen (Feststellungsblatt vom 8. November 2018, Urk. 8/330 S. 6 oben, und Feststellungsblatt vom 28. Mai 2019, Urk. 8/349 S. 2 Mitte). 3. 3 .6

Dr. I.___ (vorstehend E. 3.3.4) führte im Bericht vo m 11. März 2019 (Urk. 8/346) aus , die psychische Erkrankung habe in der Vergangenheit immer wieder ein mittleres bis schweres Ausmass mit Suizidalität erreicht, was auch zu stationär-psychiatrischen Aufenthalten geführt habe. Zudem bestehe eine anhal tende somatoforme Schmerstörung (F45.4), die auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, und darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner körperlichen Erkrankungen mit chronifiziertem Schmerzsyn drom zusätzlich eine Persönlichkeitsveränderung (F62.8) entwickelt, die seit Januar 2018 bestehe (S. 1 Mitte) .

Die durch die rheumatologische Polymorbidität perpetuierte chronifizierte Schmerzsymptomatik unterhalte die depressive Erkrankung und habe in der Ver gangenheit immer wieder die Ausprägung der Affektstörung bestimmt. Seit Ende 2017 hätten sowohl die physischen als auch die psychischen Beschwerden ein Ausmass erreicht, das im Vergleich zu den Vorjahren nochmals eine Verschlech terung sowohl des allgemeinen körperlichen, als auch des psychischen Gesund heitszustandes darstelle. Neben der Verabreichung weiterer Medikamente sei die fachärztliche Betreuung aufgrund der Verschlechterung des Verlaufs seit Ende 2017 intensiviert worden

(S. 1 unten f.) .

Im Vergleich zu 2017 hätten die innere Unruhe, die depressive und die Angst symptomatik mit länger ausbleibenden affektiven Aufhellungsintervallen, Freud- und Interesselosigkeit und die Schlafstörungen erheblich zugenommen bezie hungsweise seien in deutlich ausgeprägterem Ausmass vorhanden (S. 2 oben) .

Der Beschwerdeführer leide neu an anhaltender Nervosität, innerer Leere, stärkster Hoffnungslosigkeit und Entfremdung. Er zeige neu auch ein ausgepräg tes fehlangepasstes Verhalten mit Misstrauen gegenüber seiner Familie und der Umwelt. Das Funktions-, das allgemeine Leistungs- und das Antriebsniveau erreichten ein en in der Vergangenheit noch nicht zu beobachten gewesenen Negativismus (S. 2 Mitte) . 3.3.7

Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, kam am 23. Mai 2019 zum Schluss, dass psychiatrischerseits keine wesent liche Verschlechterung ausgewiesen sei (Urk. 8/349 S. 4 Mitte). 3. 3 .8

Nach den bildgebenden Untersuchungen durch PD Dr. med. L.___ , M.___ , vom 14. Mai 2019 (vgl. Urk. 3/2-3) führten Prof. Dr. med. N.___ und

Dr. med.

O.___ , P.___ , im Bericht vom 2 7. Juni 2019 ( Urk. 3 /1 ) aus, dass sie die Diagnosen einer « erosive n » vorwiegend primären Polyarthrose mit Befall auch der Wirbelsäulengelenke (vor allem der cervicalen HWS) bestätigen könnten. Als zusätzliche Diagnose bestehe eine zur z eit asymp tomatische Chondrocalcinose im linken Handgelenk (Verkalkung des Diskus triangularis links mit Usuren im Os triquetrum ) . Diese metabolische Erkrankung sei mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Ursache der erosiven Komponente der Polyarthrose und damit auch verantwortlich für den Befall von « arthrose -frem d en» Gelenken wie der bestehenden Omarthrose beidseits rechtsbetont, welche sekundär durch die CPPD-bedingte Arthritis entstehe (S. 1 Mitte) .

Neben der entzündlich bedingten sekundären Omarthrose spreche auch die kon zentr isch progrediente Coxarthrose , die ebenfalls postentzündlich nach rezidivierender Arthritis entstanden sei, für mehr als eine primäre simple Poly arthrose. Diese Präzisierung sei wichtig für das Verständnis der strukturellen Veränderungen an den Gelenken und de r damit verbundenen Schmerzen und funktionellen Einschränkungen bei den täglichen Aktivitäten wie auch im Arbeitsprozess (S. 1 Mitte) .

Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für sehr leichte, ausschliesslich sitzende Büro-Arbeiten. Die Tätigkeit müsste auf den gan zen Tag verteilt werden, da eine sitzende Tätigkeit vom Beschwerdeführer nicht länger als maximal 2 Stunden am Stück ertragen werde. Das Tragen von Lasten von über 5 kg sei ausgeschlossen. Hinzu komme die psychiatrische Diagnose mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wozu aber keine Stellu ng genommen wer den könn e (S. 1 unten) . 4. 4.1

In somatischer Hinsicht lagen im Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung

(Gutachten vom 20. September 2010) eine Koxarthrose beidseits und eine medial deutlich akzentuierte trikompartimentale Gonarthrose rechts vor (E. 3.2.1) . Die Diagnosen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit dahingehend, als dass der Beschwerdeführer in seinen ursprünglichen Tätigkeiten nicht mehr arbei tsfähig, ihm indessen in leidensangepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit zumutbar war (E. 3.2.4). Der orthopädische Gutachter hielt damals fest (E. 3.2.3), dass sich die angegebenen Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde qualitativ begrün den liessen, das quantitative Ausmas s jedoch etwas unklar sei. Mit anderen Worten ging er davon aus, dass die unzweifelhaft vorliegenden objektivierbaren Befunde das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht zu erklären verm o chten , insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer mehrere Monate vor der Begutachtung die Einnahme von Schmerzmitteln stoppte .

Bildgebend o bjektivierbar waren laut dem orthopädischen Gutachter degenera tive Veränderungen an beiden Hüften, die vor allem auf der rechten Seite impo nierten, wohingegen links nach einer korrigierenden Operation ein schönes Ergebnis vorl ag . An der lumbalen Wirbelsäule wurden bildgebend keine wesent lichen Auffälligkeiten gefunden und die Untersuchung des Rumpfes zeigte eine freie und weitgehend schmerzlose Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten, der Finger-Boden-Abstand und der Langsitz waren unauffällig. Die Rückenmuskula tur war gut erhalten .

Das rechte Knie zeigte vor allem im medialen Kompartiment eine fortgeschrittene Gonarthrose. Das linke Knie und beide Füsse waren in der Untersuchung unauffällig . 4.2

Die Zunahme der geklagten Beschwerden allein verm ag nicht auf eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes schliessen zu lassen . Insoweit indessen im Austrittsbericht de s

H.___ (E. 3.3.2) ein seit 2004 bestehen des chronifiziertes generalisierte s Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat mit progr edientem Verlauf diagnostiziert wurde , trifft das Bestehen seit 2004 für das Schmerzsyndrom zu, nicht aber für das lumbovertebrale Schmerzsyndrom . Wohl berichtete der Beschwerdeführer schon früher über Rückenbeschwerden, der orthopädische Gutachter des A.___

erwähnte indessen keine aktuell geklagten Rückenbeschwerden und wies darauf hin, dass an der lumbalen Wirbelsäule keine wesentlichen Auffälligkeiten hätten gefunden werden können (E. 3.2.3). I n den aktuellen medizinischen Berichten wurden zwar kaum erhobene Befunde aufge führt, jedoch diagnostizierten Prof. N.___ und Dr. O.___

(E. 3.3.8) nach durchgeführten bildgebenden Untersuchungen eine « erosive » vorwiegend primäre Polyarthrose mit Befall auch der Wirbelsäulengelenke. Daneben berichteten sie über eine entzündlich bedingte sekundäre Omarthrose und eine asymptomatische Chondrocalcinose , die im Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung noch nicht vorhanden war en .

Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, attestierten Prof. N.___ und Dr. O.___

dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sehr leichte ausschliesslich sitzende Büroarbeiten (E. 3.3. 8 ). Aufgrund welche r objektiven funktionellen Einschränkungen sie zu diesem Schluss gelangt sind , kann ihrem Bericht allerdings nicht entnommen werden. Der Hinweis allerdings , dass eine sitzende Tätigkeit vom Beschwerdeführer nicht länger als maximal 2 Stunden am Stück ertragen werde, lässt darauf schliessen, dass sie sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise von den subjektiven Befindlichkeiten des Beschwerdeführers leiten liessen , weshalb auf ihre Einschätzung der Arbeitsfä higkeit nicht abgestellt werden kann . 4.3

Der psychiatrische Gutachter des A.___ kam seinerzeit zum Schluss, dass der psychische Befund bis auf eine leichte affektive Beeinträchtigung regelrecht sei , und verneinte das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnose (E. 3.2.2). Laut Bericht von Dr. E.___ war der Beschwerdeführer seit der A.___ -Begutachtung zwei mal in stationärer psychiatrischer Behandlung (E. 3.3.3). Daraus allein kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass sich sein psychische r Gesundheitszustand dauerhaft verschlechtert hat. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass die Ärzte des H.___ eine - zwar nicht näher bezeichnete - Depression diagnostizierten und dem Beschwerdeführer empfahlen, die Psychotherapie wieder aufzunehmen (E. 3.3.3). Dr. I.___ diagnostizierte im Bericht vom 11. März 2019 neu eine Persönlichkeits änderung (F62.8) und eine anhaltende somatoforme Schmerstörung (F45.4 ; E. 3.3.6 ). Auch wenn der Psychostatus in beiden Bericht en nur rudimentär beschrieben wurde, ist nicht aus zuschliessen , dass sich der psychische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. 4.4

Insgesamt ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich seit der A.___ -Begutachtung zweifelsohne eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingestellt hat. Wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt , kann anhand der vorliegenden Berichte nicht schlüssig beurteilt werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer und psychiatrischer Hinsicht und die Auswirkungen desselben auf das Leistungsvermögen abkläre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700 . festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5. 3

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu . Mit Honorarnote vom 12. März 2020 machte der Rechtsvertreter einen Auf wand von 15 Stunden und 25 Minuten zuzüglich Barauslagen von 3 % geltend (Urk. 10) .

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV ) wird namentlich für unnötigen Auf wand kein Ersatz gewährt.

Der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 25 Minuten, welcher im Übrigen nicht spezifiziert wurde, ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, zumal der Rechtsvertreter bezie hungsweise seine Substitutin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsver fahren vertrat (vgl. Urk. 8/337) und die Akten somit bekannt waren. Angesichts des einfachen Schriftenwechsels mit de r

11- seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1), der Akten der Beschwerdegegnerin, welche für die Beantwortung der vorliegend strittigen Fragen nur tei lweise zu berücksichtigen waren , sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.

2‘ 1 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

E. 1.3 Im Zuge eines weiteren Revisionsverfahrens hob die nunmehr zuständige IV-Stelle Schwyz die Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 auf (Urk. 8/ 217). Die dagegen

vom Versicherten am 22. November 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 8/ 225/2-48 ) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 6. August 2014 in dem Sinne teilweise gut, als es die ange fochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/ 244). Nach ergänzenden Abklärungen bestätigte die IV-Stelle Schwyz die Einstellung der Invalidenrente per 30. November 2013 mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk.

E. 1.4 Am 7. März 2017 meldete sich der Versicherte, nun wieder wohnhaft im Kanton Zürich , erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

E. 1.5 Am 6. September 2018 meldete sich der Versicherte abermals bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 322). Die IV-Stelle forderte ihn am 14. September 2018 auf , Beweismittel beizubringen (Urk. 8/ 324), welcher Auffor derung der Versicherte am 24. April 2018 nachkam (Urk. 8/ 324). Mit Vorbescheid vom

8. November 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegeh ren nicht einzutreten (Urk.

E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass sich den neuen Berichten im Vergleich zur letzten Verfügung vom 1 1. Juni 2015 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen lasse. Es lägen weder bildgebende noch andere objektive Befunde vor, die eine solche nachvollziehbar mach t e n

(S. 1). Die psychiatrische Behandlung sei erst im Rahmen der neuen Abklärung wieder aufgenommen worden, und vom Psychiater seien weder Diagnosen ausgewiesen noch objektive Befunde erhoben worden (S. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenü gend abgeklärt habe. Insbesondere seien die objektivierbaren und aktenkundig hinzugetretenen somatischen und psychiatrischen Beschwerden mit Krankheits wert, welche behandlungsbedürftig seien, in der Einschätzung der Arbeitsfähig keit nicht berücksichtigt worden. Weiter fehle eine nachvollziehbare und begrün det e Ressourcenprüfung (S. 7 Ziff. 4). Gemäss seinem behandelnden Psychiater sei en neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Persönlich keitsveränderung hinzugetreten, welche seit Anfang 2018 zu einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit geführt hätten . Zudem leide er aktenkundig an progredien ten/chronischen multiplen rheumatologischen Beschwerden im ganzen Bewe gungsapparat. Dies schränke ihn zusätzlich in seiner Leistungsfähigkeit ein (S. 8 unten ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Die letztmalige materielle Prüfung des Rentenanspruchs fand mit der vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom

9. Dezember 2015

(Urk. 8/2 78 ) bestätigte n Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom

11. Juni 2015

(Urk. 8/263) ihren Abschluss. Zu vergleichen ist dem nach der Sachverhalt im Zeitpunkt jener Verfügung mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung. 3. 3.1

Mit Entscheid vom 6. August 2014 (Urk. 8/244) erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zusammengefasst, dass die mit Verfügungen vom 15. September und 9. November 2006 ursprünglich zugesprochene ganze Invali denrente nicht wegen somatischen Beeinträchtigungen, sondern ausschliesslich aufgrund eines schlechten psychischen Gesundheitszustandes zugesprochen wurde (E. 2.9.1) . Die Würdigung der gesamten Unterlagen führe zum Ergebnis, dass gestützt auf das b eweiskräftige Gutachten des A.___ vom 20. September 2010 im Begutachtungszeitpunkt eine massgebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, indessen für den Zeitraum zwischen der A.___ -Begutachtung (20. September 2010) bis zur Rentenaufhebungsverfügung vom 28. Oktober 2013 noch insoweit ein Abklärungsbedarf vorliege, als noch eine verlässliche Beurteilung des Psychostatus vor der Rentenaufhebung nötig sei, um zu klären, ob seit der inter disziplinären Begutachtung im Jahre 2010 eine IV-relevante Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes aufgetreten sei (E. 5.4 und 5.5) .

In der Folge veranlasste die damals zuständige IV-Stelle Schwyz eine psychiatri sche Untersuchung , über welche Dr. med.

B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD ) am

23. Dezember 2014 berichtete ( Urk. 8/250 ), mit ergänzender Stellungnahme vom 5. Juni 2015 ( Urk. 8/260 /7-8 ) , und der Beschwerdeführer reichte die Berichte von Dr. med. C.___ , D.___ , vom 5. Mai 2015 (Urk. 8/259 = Urk. 8/267/23-25; vgl. auch Austrittsbericht vom 1. Juni 2015, Urk. 8/262/2-3 = Urk. 8/267/29-30) sowie von Dr. med.

E.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheuma tologie , vom 29. Juni 2015 (Urk. 8/267/31-33) ein.

Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen erwog des Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im Entscheid vom 9. Dezember 2015 (Urk. 8/278) , daraus, dass Dr. B.___ bei der Exploration vom 9. Dezember 2014 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe beziehungsweise habe stellen können, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seiner Darstellung hätten bereits im A.___ -Gutachten im Jahre 2010 keine Befunde erhoben werden können, welche eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rechtfertigten, und daran habe sich bei der Untersuchung vom 9. Dezember 2014 nichts geändert (E. 4.2.5). In somatischer Hinsicht sei durch den Bericht von Dr. E.___ vom 29. Juni 2015 keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gewiesen (E. 4.2.7). 3.2 3.2.1

Als Vergleichsbasis, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver ändert hat, ist folglich das polydisziplinäre (internistische, orthopädische und psychiatrische) A.___ -Gutachten vom 20. September 2010 (Urk. 8/142) heranzuzie hen . Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 22 f. Ziff. 5.1): - Koxarthrose beidseits, bildgebend rechts > links - Status nach chirurgischer Hüftluxation mit Trochanter-Flip-Osteo tomie zur Offsetkorrektur links 2002, aktuell mit radiologisch nach wie vor schönem Korrekturergebnis - femoroazetabuläres

Impingement bei deutlich vermindertem Offset rechts - medial deutlich akzentuierte trikompartimentale Gonarthrose rechts - Status nach Operationen bei wahrscheinlich Osteochondrosis

dissecans 1983/84 und 1991 sowie Status nach Arthroskopie mit subtotaler medialer Meniskektomie , Schraubenentfernung und Microfracturing medialer Femurkondylus 2004

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 23 Ziff. 5.2): - Lese-/Recht schreibstörung - anamnestisch mittelgradige depressive Episode, inzwischen remittiert - Nikotinabhängigkeit - leicht erhöhter Blutzuckerspiegel - Verdacht auf beginnenden Diabetes mellitus - Dy s lipidämie 3.2.2

Der psychiatrische Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer stünden die körperlichen Symptome seitens des Bewegungsapparates im Vordergrund der Beschwerden. Er gebe an, durch diese Beschwerden sei n e beiden Berufstätigkeiten als Hausmeister und Fussballtrainer verloren zu haben. Infolge dessen sei es offenbar auch zu einem vorübergehenden sozialen Absturz mit Sozialhilfeab hängigkeit und Rollenverlust gekommen. In der Exploration entstehe der Ein druck, dass der Beschwerdeführer sich bis heute mit diesem Verlust nicht ganz abgefunden habe. Allerdings sei die finanzielle Situation zwischenzeitlich gut stabilisiert. Der Beschwerdeführer berichte immer wieder über ein Druckgefühl und Anspannung in der Brust, Nervosität bei Schmerzen und intermittierenden Schlafstörungen sowie starkem Schwitzen. Weitere störungsspezifische psychi sche Symptome seien nicht vorhanden. Eine psychiatrische Behandlung werde seit 3 Jahren nicht mehr durchgeführt. Zur Verbesserung und Bewältigung des Alltags prakt iziere der Beschwerdeführer ein Mentaltraining mit Visualisierungs- und Entspannungsübungen. Dieses Training verlaufe offenbar erfolgreich, denn er berichte, hiervon gut zu profitieren. Der psychische Befund sei bis auf eine leichte affektive Beeinträchtigung regelrecht. Eine psychiatrische Morbidität könne bis auf eine jahrzehntelange Lese-/Rechtschreibschwäche nicht festgestellt werden. Eine krankheitswertige affektive Erkrankung wie eine Depression sei jetzt nicht (mehr) nachweisbar. Auch eine Angststörung, dissoziative Störung oder eine Persönlichkeitsstörung könne nicht validiert werden (S. 14 f. Ziff. 4.1.4).

In psychiatrischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch somit nicht eingeschränkt, da entsprechende psychopathologische Funktionsstörungen fehlten (S. 15 Ziff. 4.1.5).

Kognition, Psychomotorik, Konzentration und Affektivität wiesen keine wesent lichen Einschränkungen (mehr) auf. Insofern lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychopathologisch nicht begründen (S. 16 oben). 3.2.3

Der orthopädische Gutachter berichtete, das Gangbild auf der Treppe gelinge zwar im Wechselschritt, doch habe der Beschwerdeführer in beide Richtungen eine leichte Schiefhaltung, wodurch möglicherweise eine geringe relative Entlas tung des rechten Beines entstehe . Auf ebenem Terrain sei das Gangbild zwar klein schrittig, gelinge jedoch ohne erkennbares Hinken und auch die extensionsnahen Gangvarianten seien ohne wesentliche Einschränkungen möglich. Die belastete Knieflexion werde auf 90° limitiert mit anschliessender Angabe von Knieschmer zen rechts und entsprechendem Verzicht auf die Durchführung eines Kauergangs. Die Untersuchung des Rumpfes zeige eine freie und weitestgehend schmerzlose Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten, indem sich der bereits initial recht geringe Finger-Boden-Abstand später im Langsitz noch weiter reduziere. Auch die ausgiebige Palpation des Rückens führe nicht zu Schmerzäusserungen bei nach wie vor gut erhaltener Muskulatur (S. 20 Mitte).

An den unteren Extremitäten konzentriere sich die Problematik anamnestisch zwar auf beide Hüften, doch liesse sich vom Bewegungsumfang her ein deutlicher Unterschied zugunsten der operierten linken Seite feststellen. Insbesondere die Flexion, aber auch die Rotationen und die Abduktion seien deutlich besser mög lich als auf der Gegenseite, bei allerdings in etwa identischer Schmerzangabe, zentriert auf die Inguina

und etwas geringer auf den Trochanterbereich . Am rech ten Knie würden bei unbelasteter Untersuchung nur moderate Beschwerden angegeben, vor allem zentriert auf das mediale Kompartiment. Hinweise für ein akutes Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwärmung liessen sich der zeit nicht finden. Das linke Knie sei trotz anamnestisch intermittierend auftreten der Beschwerden derzeit unauffällig wie auch der Befund beider Füsse (S . 20 unter Mitte).

An den oberen Extremitäten bestehe eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung und nach wie vor schön erhal tener Muskulatur (S. 20 unten).

Eine kursorische neurologische Untersuchung ergebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems, indem ins besondere eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden könne (S. 2 unten).

Röntgenbilder, die erst vor etwa 2 Monaten angefertigt worden seien, zeigten an beiden Hüften degenerative Veränderungen, die radiologisch vor allem auf der rechten Seite imponierten, wohingegen links bei Status nach einer korrigierenden Operation zumindest bildgebend nach wie vor ein schönes Ergebnis vorliege. Das rechte Knie zeige vor allem im medialen Kompartiment eine fortgeschrittene Gonarthrose, wohingegen an der lumbalen Wirbelsäule, wo der Beschwerdeführer anamnestisch offenbar ebenfalls intermittierend an Schmerzen leide, keine wesentlichen Auffälligkeiten gefunden werden könnten (S. 21 oben).

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die angegeben en Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde qualitativ gut begründen liessen. Es bestün den beidseitige Koxarthrosen , die klinisch in ähnlicher Weise symptomatisch seien, obwohl auf der rechten Seite radiologisch ein deutlich fortgeschrittenes Bild bestehe. Zudem liege eine Gonarthrose vor bei Status nach mehreren Vor operationen am rechten Knie. Etwas unklar sei allerdings das quantitative Aus mass der Beschwerden. Obwohl der Beschwerdefüh r er gemäss seinen Angaben ein keineswegs inaktives Alltagsleben führe, könne er seit mehreren Monaten vollständig auf Analgetika verzichten. Zudem bestünde bei einer wesentlichen Akzentuierung der Beschwerden praktisch jederzeit die Möglichkeit zur Implan tation von Arthroplastiken , was dem Beschwerdeführer zwar bewusst sei, ohne dass er sich aber bislang für einen derartigen Eingriff habe entscheiden können. Trotz der vorliegen d en strukturellen Alterationen dürfe deshalb wohl postuliert werden, dass im Alltagleben kein übermässig grosser subjektiver Leidensdruck vorliege (S. 21 oben). 3.2.4

Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz im Wesentlichen als Hauswart und später während Jahren parallel dazu als Fussballtrainer gearbeitet. Das dabei erreichte Pensum habe häufig über 60 Wochenstunden im Angestelltenverhältnis betragen. Ungeachtet dieses Umstandes müsse aus orthopädischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in beiden Tätigkeiten auch in einem üblichen Arbeitspe nsum nicht mehr arbeitsfähig sei . Die aus psychiatri scher und internistischer Sicht gestellten Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 6.2). Für körperlich leichte Tätigkeiten in wech selnder Position ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg und ohne Zwangshaltungen der unteren Extremitäten bestehe eine zeitlich und leistungs mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 6.4) . 3. 3 3.3.1

Zum a ktuelle n Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte Prof. Dr. med. F.___ , Leitender Arzt Orthopädie Untere Extremitäten an der G.___ , im Bericht vom 23. Mai 2018 (Urk. 8/340) folgende Diagnosen auf : - äusserst schwer dekonditionierter Patient mit chronischem generalisier tem Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates bei - relativ fortgeschrittener Coxarthrose rechts mit Extensionsdefizit - Gonarthrose rechts mit Extensionsdefizit - lumbosacralen Schmerzen links, in den Oberschenkel ausstrahlend bei Zustand nach chirurgischer Hüftluxation im 2002 mit noch liegenden Trochanter-Schrauben - Handgelenksschmerzen - Symphysitis mit Schmerzen - mässiger Gonarthrose auch links - Depression, am ehesten reaktiv mit zweimaliger stationärer Behand lung 2015 und 2017

Im aktuellen Zustand könne an eine Arbeitstätigkeit nicht gedacht werden. Der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen überall und habe gemäss seinen Angaben auch eine sehr hohe Schmerzmitteleinnah m e (S. 1).

Es bestehe eine chronische Schmerzsituation, die im Rahmen einer einzigen Sprechstunde nicht evaluiert werden könne. Bezüglich Hüften wäre je nach Leidensdruck auf beiden Seiten eine Hüft-Totalprothese-Implantation zu erwä gen, aber aufgrund des generalisierten Schmerzsyndroms sei von einer solchen Operation noch abzusehen (S. 2 unten). 3. 3 .2

Die Ärzte des H.___

stellten im Austrittsbericht vom 17. Juli 2018 ( Urk. 8/328 / 3-7 = Urk. 8/333/6-10 ) folgende Diagnosen (S. 1): - chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat seit 2004 mit progredientem Verlauf - lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der Lendenwir belsäule (LWS), degenerativen Veränderungen sowie ISG-Arthrosen - schwere femoro-tibiale Gonarthrose rechts (Status nach dreimaliger Operation ) sowie beginnender Gonarthrose links - mässig fortgeschrittene Coxarthrose - Aktuell: Schmerzexazerbation linkes Hüftgelenk/Oberschenkel bei - progredienter lateralbetonter Coxarthrose links bei Status nach Ver schraubung des Trochanter major links 2002 - Bakerzyste linkes Knie ohne Entzündungszeichen - Depression (am ehesten durch das chronische Schmerzsyndrom bedingt reaktiv) - Status nach zweimaliger stationärer Behandlung 2015 und 2017

Die Anamneseerhebung sei aufgrund formalgedanklicher Hemmung, affektiver Anspannung und psychomotorischer Unruhe erschwert. Der Beschwerdeführer stelle keinen Blickkontakt her und berichte stockend über starke Schmerzen prak tisch im ganzen Körper (S. 2 Mitte). Hauptproblem seien vor allem zu Beginn die subjektiv limitierenden, phasenweise Rollstuhl-immobilisierenden Schmerzen vor allem in Ferse, Wade, Knie Hüfte und Schulter beidseitig gewesen. Anfangs sei der Beschwerdeführer phasenweise schmerzgeplagt und leidend gewesen. Es sei mit einer schmerzmodulierenden Medikation begonnen worden. Der Verlauf sei im Rahmen der Medikation und der Therapien sukzessive be ssernd gewesen, in abgelenkten Situationen habe man eine durchaus gute Beweglichkeit erkennen können, indem der Beschwerdeführer kurze Strecken auch ohne Stöcke habe zurücklegen können (S 2 unten f.). Es sei ihm die Wiederaufnahme einer ambu lanten Psychotherapie empfohlen worden (S. 3 Mitte). 3. 3 .3

Dr. med. E.___

(vorstehend E. 3.1) berichtete am

3. Oktober 2018 (Urk. 8/328/1-2 = Urk. 8/333/4-5) , bis 2013 habe der Beschwerdeführer höchstens 2 mal jährlich mit Kortikosteroid -I nfiltrationen in die am meisten befallenen Gelenke und an der Wirbelsäule behandelt werden müssen. Die Behandlungen hätten sich i m Jahr 2016 auf 4 Konsultationen und in den Jahren 2017 und 2018 auf 8 Konsultationen gesteigert. Zusätzlich bestünden Schulterprobleme bei der Notwendigkeit zur Stockbenützung für längere Gehstrecken. Es bestehe am Schultergelenk rechts eine eindeutige, mehr als altersentsprechende fortgeschrit tene Omarthrose . Bezüglich Coxarthrosen und Gonarthrosen seien diese in den Jahren 2016 und 2017 ebenfalls eindeutig progredient. Die Schmerzausbreitungs störung am Bewegungsapparat habe sich durch die Fehlbelastung durch das gestörte Gangbild ebenfalls in den Jahren 2016 sowie 2017 verschlechtert. Die Medikamente hätten in dieser Zeit deutlich gesteigert werden müssen, ebenso habe sich der Beschwerdeführer bezüglich Beschwerden am Bewegungsapparat einer stationären Therapie unterziehen müssen. Wegen der Beschwerden am Bewegungsapparat hätten auch mehrere Notfallkonsultationen stattfinden müs sen. Aus psychiatrischer Sicht seien zwischen 2015 und 2017 zwei stationäre Behandlungen durchgeführt worden (S. 2). 3. 3 .4

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am

4. Oktober 2018 ( Urk. 8/328/10-11 = Urk. 8/333/2-3) , die seit Jahren bestehende rezidivierende depressive Symptomatik habe in der Vergan genheit auch bedingt durch die erhebliche Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes zugenommen. So leide der Beschwerdeführer an einer anhaltenden depressiven Stimmungslage, die sich jeweils in Abhängigkeit der Schmerzsymptomatik amplifiziere und immer wieder die Qualität einer mittelgra digen depressiven Störung übersteige. Der Beschwerdeführer kämpfe in den letz ten Monaten erneut mit Todeswünschen, da seine psycho-physischen Ressourcen durch die jahrelang vorhandene Beeinträchtigung der körperlichen und psychi schen Gesundheit aufgebraucht seien. Neben der depressiven Störung habe der Beschwerdeführer auch eine Persönlichkeitsveränderung erlitten und zeige über die meiste Zeit eine gedrückte Stimmung im Sinne einer Dysthymie , sodass in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausprägung der Depression von einer «double depression » gesprochen werden müsse (S. 1 Mitte).

Aufgrund der somatischen Beschwerden und der vorliegenden chronifizierten und verstärkten Psychopathologie sei der Beschwerdeführer aus psychiatrisch-medizinischer Sicht vollständig arbeitsunfähig (S. 1 unten). 3.3.5

Dr. med. J.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte am 25. Oktober 2018 fest, die vorgelegten Berichte seien nicht geeignet, eine wesentliche Veränderung nach zuweisen (Feststellungsblatt vom 8. November 2018, Urk. 8/330 S. 6 oben, und Feststellungsblatt vom 28. Mai 2019, Urk. 8/349 S. 2 Mitte). 3. 3 .6

Dr. I.___ (vorstehend E. 3.3.4) führte im Bericht vo m 11. März 2019 (Urk. 8/346) aus , die psychische Erkrankung habe in der Vergangenheit immer wieder ein mittleres bis schweres Ausmass mit Suizidalität erreicht, was auch zu stationär-psychiatrischen Aufenthalten geführt habe. Zudem bestehe eine anhal tende somatoforme Schmerstörung (F45.4), die auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, und darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner körperlichen Erkrankungen mit chronifiziertem Schmerzsyn drom zusätzlich eine Persönlichkeitsveränderung (F62.8) entwickelt, die seit Januar 2018 bestehe (S. 1 Mitte) .

Die durch die rheumatologische Polymorbidität perpetuierte chronifizierte Schmerzsymptomatik unterhalte die depressive Erkrankung und habe in der Ver gangenheit immer wieder die Ausprägung der Affektstörung bestimmt. Seit Ende 2017 hätten sowohl die physischen als auch die psychischen Beschwerden ein Ausmass erreicht, das im Vergleich zu den Vorjahren nochmals eine Verschlech terung sowohl des allgemeinen körperlichen, als auch des psychischen Gesund heitszustandes darstelle. Neben der Verabreichung weiterer Medikamente sei die fachärztliche Betreuung aufgrund der Verschlechterung des Verlaufs seit Ende 2017 intensiviert worden

(S. 1 unten f.) .

Im Vergleich zu 2017 hätten die innere Unruhe, die depressive und die Angst symptomatik mit länger ausbleibenden affektiven Aufhellungsintervallen, Freud- und Interesselosigkeit und die Schlafstörungen erheblich zugenommen bezie hungsweise seien in deutlich ausgeprägterem Ausmass vorhanden (S. 2 oben) .

Der Beschwerdeführer leide neu an anhaltender Nervosität, innerer Leere, stärkster Hoffnungslosigkeit und Entfremdung. Er zeige neu auch ein ausgepräg tes fehlangepasstes Verhalten mit Misstrauen gegenüber seiner Familie und der Umwelt. Das Funktions-, das allgemeine Leistungs- und das Antriebsniveau erreichten ein en in der Vergangenheit noch nicht zu beobachten gewesenen Negativismus (S. 2 Mitte) . 3.3.7

Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, kam am 23. Mai 2019 zum Schluss, dass psychiatrischerseits keine wesent liche Verschlechterung ausgewiesen sei (Urk. 8/349 S. 4 Mitte). 3. 3 .8

Nach den bildgebenden Untersuchungen durch PD Dr. med. L.___ , M.___ , vom 14. Mai 2019 (vgl. Urk. 3/2-3) führten Prof. Dr. med. N.___ und

Dr. med.

O.___ , P.___ , im Bericht vom 2 7. Juni 2019 ( Urk. 3 /1 ) aus, dass sie die Diagnosen einer « erosive n » vorwiegend primären Polyarthrose mit Befall auch der Wirbelsäulengelenke (vor allem der cervicalen HWS) bestätigen könnten. Als zusätzliche Diagnose bestehe eine zur z eit asymp tomatische Chondrocalcinose im linken Handgelenk (Verkalkung des Diskus triangularis links mit Usuren im Os triquetrum ) . Diese metabolische Erkrankung sei mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Ursache der erosiven Komponente der Polyarthrose und damit auch verantwortlich für den Befall von « arthrose -frem d en» Gelenken wie der bestehenden Omarthrose beidseits rechtsbetont, welche sekundär durch die CPPD-bedingte Arthritis entstehe (S. 1 Mitte) .

Neben der entzündlich bedingten sekundären Omarthrose spreche auch die kon zentr isch progrediente Coxarthrose , die ebenfalls postentzündlich nach rezidivierender Arthritis entstanden sei, für mehr als eine primäre simple Poly arthrose. Diese Präzisierung sei wichtig für das Verständnis der strukturellen Veränderungen an den Gelenken und de r damit verbundenen Schmerzen und funktionellen Einschränkungen bei den täglichen Aktivitäten wie auch im Arbeitsprozess (S. 1 Mitte) .

Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für sehr leichte, ausschliesslich sitzende Büro-Arbeiten. Die Tätigkeit müsste auf den gan zen Tag verteilt werden, da eine sitzende Tätigkeit vom Beschwerdeführer nicht länger als maximal 2 Stunden am Stück ertragen werde. Das Tragen von Lasten von über 5 kg sei ausgeschlossen. Hinzu komme die psychiatrische Diagnose mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wozu aber keine Stellu ng genommen wer den könn e (S. 1 unten) . 4. 4.1

In somatischer Hinsicht lagen im Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung

(Gutachten vom 20. September 2010) eine Koxarthrose beidseits und eine medial deutlich akzentuierte trikompartimentale Gonarthrose rechts vor (E. 3.2.1) . Die Diagnosen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit dahingehend, als dass der Beschwerdeführer in seinen ursprünglichen Tätigkeiten nicht mehr arbei tsfähig, ihm indessen in leidensangepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit zumutbar war (E. 3.2.4). Der orthopädische Gutachter hielt damals fest (E. 3.2.3), dass sich die angegebenen Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde qualitativ begrün den liessen, das quantitative Ausmas s jedoch etwas unklar sei. Mit anderen Worten ging er davon aus, dass die unzweifelhaft vorliegenden objektivierbaren Befunde das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht zu erklären verm o chten , insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer mehrere Monate vor der Begutachtung die Einnahme von Schmerzmitteln stoppte .

Bildgebend o bjektivierbar waren laut dem orthopädischen Gutachter degenera tive Veränderungen an beiden Hüften, die vor allem auf der rechten Seite impo nierten, wohingegen links nach einer korrigierenden Operation ein schönes Ergebnis vorl ag . An der lumbalen Wirbelsäule wurden bildgebend keine wesent lichen Auffälligkeiten gefunden und die Untersuchung des Rumpfes zeigte eine freie und weitgehend schmerzlose Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten, der Finger-Boden-Abstand und der Langsitz waren unauffällig. Die Rückenmuskula tur war gut erhalten .

Das rechte Knie zeigte vor allem im medialen Kompartiment eine fortgeschrittene Gonarthrose. Das linke Knie und beide Füsse waren in der Untersuchung unauffällig . 4.2

Die Zunahme der geklagten Beschwerden allein verm ag nicht auf eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes schliessen zu lassen . Insoweit indessen im Austrittsbericht de s

H.___ (E. 3.3.2) ein seit 2004 bestehen des chronifiziertes generalisierte s Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat mit progr edientem Verlauf diagnostiziert wurde , trifft das Bestehen seit 2004 für das Schmerzsyndrom zu, nicht aber für das lumbovertebrale Schmerzsyndrom . Wohl berichtete der Beschwerdeführer schon früher über Rückenbeschwerden, der orthopädische Gutachter des A.___

erwähnte indessen keine aktuell geklagten Rückenbeschwerden und wies darauf hin, dass an der lumbalen Wirbelsäule keine wesentlichen Auffälligkeiten hätten gefunden werden können (E. 3.2.3). I n den aktuellen medizinischen Berichten wurden zwar kaum erhobene Befunde aufge führt, jedoch diagnostizierten Prof. N.___ und Dr. O.___

(E. 3.3.8) nach durchgeführten bildgebenden Untersuchungen eine « erosive » vorwiegend primäre Polyarthrose mit Befall auch der Wirbelsäulengelenke. Daneben berichteten sie über eine entzündlich bedingte sekundäre Omarthrose und eine asymptomatische Chondrocalcinose , die im Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung noch nicht vorhanden war en .

Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, attestierten Prof. N.___ und Dr. O.___

dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sehr leichte ausschliesslich sitzende Büroarbeiten (E. 3.3. 8 ). Aufgrund welche r objektiven funktionellen Einschränkungen sie zu diesem Schluss gelangt sind , kann ihrem Bericht allerdings nicht entnommen werden. Der Hinweis allerdings , dass eine sitzende Tätigkeit vom Beschwerdeführer nicht länger als maximal 2 Stunden am Stück ertragen werde, lässt darauf schliessen, dass sie sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise von den subjektiven Befindlichkeiten des Beschwerdeführers leiten liessen , weshalb auf ihre Einschätzung der Arbeitsfä higkeit nicht abgestellt werden kann . 4.3

Der psychiatrische Gutachter des A.___ kam seinerzeit zum Schluss, dass der psychische Befund bis auf eine leichte affektive Beeinträchtigung regelrecht sei , und verneinte das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnose (E. 3.2.2). Laut Bericht von Dr. E.___ war der Beschwerdeführer seit der A.___ -Begutachtung zwei mal in stationärer psychiatrischer Behandlung (E. 3.3.3). Daraus allein kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass sich sein psychische r Gesundheitszustand dauerhaft verschlechtert hat. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass die Ärzte des H.___ eine - zwar nicht näher bezeichnete - Depression diagnostizierten und dem Beschwerdeführer empfahlen, die Psychotherapie wieder aufzunehmen (E. 3.3.3). Dr. I.___ diagnostizierte im Bericht vom 11. März 2019 neu eine Persönlichkeits änderung (F62.8) und eine anhaltende somatoforme Schmerstörung (F45.4 ; E. 3.3.6 ). Auch wenn der Psychostatus in beiden Bericht en nur rudimentär beschrieben wurde, ist nicht aus zuschliessen , dass sich der psychische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. 4.4

Insgesamt ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich seit der A.___ -Begutachtung zweifelsohne eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingestellt hat. Wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt , kann anhand der vorliegenden Berichte nicht schlüssig beurteilt werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer und psychiatrischer Hinsicht und die Auswirkungen desselben auf das Leistungsvermögen abkläre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

E. 5 = Urk. 8/ 6). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Verfügungen vom

15. September und

9. November 2006 ab April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invaliden rente (samt Kind errente) zu (Urk. 8/ 96-97).

E. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

E. 5.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700 . festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5. 3

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu . Mit Honorarnote vom 12. März 2020 machte der Rechtsvertreter einen Auf wand von 15 Stunden und 25 Minuten zuzüglich Barauslagen von 3 % geltend (Urk. 10) .

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV ) wird namentlich für unnötigen Auf wand kein Ersatz gewährt.

Der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 25 Minuten, welcher im Übrigen nicht spezifiziert wurde, ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, zumal der Rechtsvertreter bezie hungsweise seine Substitutin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsver fahren vertrat (vgl. Urk. 8/337) und die Akten somit bekannt waren. Angesichts des einfachen Schriftenwechsels mit de r

E. 8 /332) und 1. März 2019 (Urk. 8/

341) Einwände erhoben hatte, stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. März 2019 die Abweisung sein es Leistungsbegehren s

in Aussicht (Urk. 8/ 343). Nachdem der Versicherte dagegen am 9. April 2019 Einwände erhoben hatte (Urk. 8/ 347), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2019 einen Leistungsanspruch des Versicher ten (Urk. 8/ 350 = Urk. 2). 2.

A m 1. Juli 2019 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 28.

Mai 2019 ( Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag (S. 2), es sei ihm rückwirkend ab März 2019 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Ziff. 1) , eventuell sei en ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Ziff. 2) und subeventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsvertretung (Ziff. 4).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2019

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 1. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1), der Akten der Beschwerdegegnerin, welche für die Beantwortung der vorliegend strittigen Fragen nur tei lweise zu berücksichtigen waren , sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.

2‘ 1 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1963, war bis zum
  2. Februar 2005 bei der Y.___ als Hauswart tätig (Urk.  8/ 24 ) . Daneben war er bis zum 16. Dezember 2004 Fussballtrainer der Z.___ (Urk.  8/ 25). Am 29. April 2005 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.  8/ 5 = Urk.  8/ 6). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Verfügungen vom
  3. September und
  4. November 2006 ab April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invaliden rente (samt Kind errente) zu (Urk.  8/ 96-97). 1.2      Nach Abschluss eines amtlichen Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten mit Mitteilung vom 25. April 2007 (Urk.  8/ 106). 1.3      Im Zuge eines weiteren Revisionsverfahrens hob die nunmehr zuständige IV-Stelle Schwyz die Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 auf (Urk.  8/ 217). Die dagegen vom Versicherten am 22. November 2013 erhobene Beschwerde (Urk.  8/ 225/2-48 ) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 6. August 2014 in dem Sinne teilweise gut, als es die ange fochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk.  8/ 244). Nach ergänzenden Abklärungen bestätigte die IV-Stelle Schwyz die Einstellung der Invalidenrente per 30. November 2013 mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk.  8 /263). Die dagegen vom Versicherten am 7. Juli 2015 erhobene Beschwerde (Urk.  8 /267/2-15) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 ab (Urk. 7/278). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.4      Am 7. März 2017 meldete sich der Versicherte, nun wieder wohnhaft im Kanton Zürich , erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.  8 /292 ). Die IV-Stelle Zürich trat auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. September 2017 nicht ein (Urk.  8/ 314). Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 30. Oktober 2017 (Urk.  8/ 315/3-10) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Januar 2018 ab ( Prozess Nr. IV.2017.01176 , Urk.  8/ 318). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.5      Am 6. September 2018 meldete sich der Versicherte abermals bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk.  8/ 322). Die IV-Stelle forderte ihn am 14. September 2018 auf , Beweismittel beizubringen (Urk.  8/ 324), welcher Auffor derung der Versicherte am 24. April 2018 nachkam (Urk.  8/ 324). Mit Vorbescheid vom
  5. November 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegeh ren nicht einzutreten (Urk.  8 /331). Nachdem der Versicherte dagegen am 6. Dezember 2018 (Urk.  8 /332) und 1. März 2019 (Urk.  8/ 341) Einwände erhoben hatte, stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. März 2019 die Abweisung sein es Leistungsbegehren s in Aussicht (Urk.  8/ 343). Nachdem der Versicherte dagegen am 9. April 2019 Einwände erhoben hatte (Urk.  8/ 347), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2019 einen Leistungsanspruch des Versicher ten (Urk.  8/ 350 = Urk. 2).
  6. A m
  7. Juli 2019 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 28.   Mai 2019 ( Urk.  2) Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag (S. 2), es sei ihm rückwirkend ab März 2019 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Ziff. 1) , eventuell sei en ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Ziff. 2) und subeventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk.  1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsvertretung (Ziff. 4). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
  8. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1
  9. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.   9 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V   396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V   215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  11. 3      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.      Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
  12. 4      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
  13. 5      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.6      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E.  3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
  14. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung ( Urk.  2) damit, dass sich den neuen Berichten im Vergleich zur letzten Verfügung vom 1
  15. Juni 2015 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen lasse. Es lägen weder bildgebende noch andere objektive Befunde vor, die eine solche nachvollziehbar mach t e n (S. 1). Die psychiatrische Behandlung sei erst im Rahmen der neuen Abklärung wieder aufgenommen worden, und vom Psychiater seien weder Diagnosen ausgewiesen noch objektive Befunde erhoben worden (S. 2). 2.2      Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.  1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenü gend abgeklärt habe. Insbesondere seien die objektivierbaren und aktenkundig hinzugetretenen somatischen und psychiatrischen Beschwerden mit Krankheits wert, welche behandlungsbedürftig seien, in der Einschätzung der Arbeitsfähig keit nicht berücksichtigt worden. Weiter fehle eine nachvollziehbare und begrün det e Ressourcenprüfung (S. 7 Ziff.  4). Gemäss seinem behandelnden Psychiater sei en neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Persönlich keitsveränderung hinzugetreten, welche seit Anfang 2018 zu einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit geführt hätten . Zudem leide er aktenkundig an progredien ten/chronischen multiplen rheumatologischen Beschwerden im ganzen Bewe gungsapparat. Dies schränke ihn zusätzlich in seiner Leistungsfähigkeit ein (S. 8 unten ). 2.3      Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Die letztmalige materielle Prüfung des Rentenanspruchs fand mit der vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom
  16. Dezember 2015 (Urk. 8/2 78 ) bestätigte n Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom
  17. Juni 2015 (Urk. 8/263) ihren Abschluss. Zu vergleichen ist dem nach der Sachverhalt im Zeitpunkt jener Verfügung mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung.
  18. 3.1      Mit Entscheid vom 6. August 2014 (Urk. 8/244) erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zusammengefasst, dass die mit Verfügungen vom 15. September und 9. November 2006 ursprünglich zugesprochene ganze Invali denrente nicht wegen somatischen Beeinträchtigungen, sondern ausschliesslich aufgrund eines schlechten psychischen Gesundheitszustandes zugesprochen wurde (E. 2.9.1) . Die Würdigung der gesamten Unterlagen führe zum Ergebnis, dass gestützt auf das b eweiskräftige Gutachten des A.___ vom 20. September 2010 im Begutachtungszeitpunkt eine massgebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, indessen für den Zeitraum zwischen der A.___ -Begutachtung (20. September 2010) bis zur Rentenaufhebungsverfügung vom 28. Oktober 2013 noch insoweit ein Abklärungsbedarf vorliege, als noch eine verlässliche Beurteilung des Psychostatus vor der Rentenaufhebung nötig sei, um zu klären, ob seit der inter disziplinären Begutachtung im Jahre 2010 eine IV-relevante Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes aufgetreten sei (E. 5.4 und 5.5) .      In der Folge veranlasste die damals zuständige IV-Stelle Schwyz eine psychiatri sche Untersuchung , über welche Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD ) am
  19. Dezember 2014 berichtete ( Urk. 8/250 ), mit ergänzender Stellungnahme vom 5. Juni 2015 ( Urk. 8/260 /7-8 ) , und der Beschwerdeführer reichte die Berichte von Dr.  med. C.___ , D.___ , vom 5. Mai 2015 (Urk. 8/259 = Urk. 8/267/23-25; vgl. auch Austrittsbericht vom 1. Juni 2015, Urk. 8/262/2-3 = Urk. 8/267/29-30) sowie von Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheuma tologie , vom 29. Juni 2015 (Urk. 8/267/31-33) ein.      Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen erwog des Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im Entscheid vom 9. Dezember 2015 (Urk. 8/278) , daraus, dass Dr.  B.___ bei der Exploration vom 9. Dezember 2014 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe beziehungsweise habe stellen können, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seiner Darstellung hätten bereits im A.___ -Gutachten im Jahre 2010 keine Befunde erhoben werden können, welche eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rechtfertigten, und daran habe sich bei der Untersuchung vom 9.  Dezember 2014 nichts geändert (E. 4.2.5). In somatischer Hinsicht sei durch den Bericht von Dr.  E.___ vom 29. Juni 2015 keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gewiesen (E. 4.2.7). 3.2 3.2.1      Als Vergleichsbasis, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver ändert hat, ist folglich das polydisziplinäre (internistische, orthopädische und psychiatrische) A.___ -Gutachten vom 20. September 2010 (Urk. 8/142) heranzuzie hen . Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 22 f. Ziff. 5.1): - Koxarthrose beidseits, bildgebend rechts > links - Status nach chirurgischer Hüftluxation mit Trochanter-Flip-Osteo tomie zur Offsetkorrektur links 2002, aktuell mit radiologisch nach wie vor schönem Korrekturergebnis - femoroazetabuläres Impingement bei deutlich vermindertem Offset rechts - medial deutlich akzentuierte trikompartimentale Gonarthrose rechts - Status nach Operationen bei wahrscheinlich Osteochondrosis dissecans 1983/84 und 1991 sowie Status nach Arthroskopie mit subtotaler medialer Meniskektomie , Schraubenentfernung und Microfracturing medialer Femurkondylus 2004      Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 23 Ziff. 5.2): - Lese-/Recht schreibstörung - anamnestisch mittelgradige depressive Episode, inzwischen remittiert - Nikotinabhängigkeit - leicht erhöhter Blutzuckerspiegel - Verdacht auf beginnenden Diabetes mellitus - Dy s lipidämie 3.2.2      Der psychiatrische Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer stünden die körperlichen Symptome seitens des Bewegungsapparates im Vordergrund der Beschwerden. Er gebe an, durch diese Beschwerden sei n e beiden Berufstätigkeiten als Hausmeister und Fussballtrainer verloren zu haben. Infolge dessen sei es offenbar auch zu einem vorübergehenden sozialen Absturz mit Sozialhilfeab hängigkeit und Rollenverlust gekommen. In der Exploration entstehe der Ein druck, dass der Beschwerdeführer sich bis heute mit diesem Verlust nicht ganz abgefunden habe. Allerdings sei die finanzielle Situation zwischenzeitlich gut stabilisiert. Der Beschwerdeführer berichte immer wieder über ein Druckgefühl und Anspannung in der Brust, Nervosität bei Schmerzen und intermittierenden Schlafstörungen sowie starkem Schwitzen. Weitere störungsspezifische psychi sche Symptome seien nicht vorhanden. Eine psychiatrische Behandlung werde seit 3 Jahren nicht mehr durchgeführt. Zur Verbesserung und Bewältigung des Alltags prakt iziere der Beschwerdeführer ein Mentaltraining mit Visualisierungs- und Entspannungsübungen. Dieses Training verlaufe offenbar erfolgreich, denn er berichte, hiervon gut zu profitieren. Der psychische Befund sei bis auf eine leichte affektive Beeinträchtigung regelrecht. Eine psychiatrische Morbidität könne bis auf eine jahrzehntelange Lese-/Rechtschreibschwäche nicht festgestellt werden. Eine krankheitswertige affektive Erkrankung wie eine Depression sei jetzt nicht (mehr) nachweisbar. Auch eine Angststörung, dissoziative Störung oder eine Persönlichkeitsstörung könne nicht validiert werden (S. 14 f. Ziff. 4.1.4).      In psychiatrischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch somit nicht eingeschränkt, da entsprechende psychopathologische Funktionsstörungen fehlten (S. 15 Ziff. 4.1.5).      Kognition, Psychomotorik, Konzentration und Affektivität wiesen keine wesent lichen Einschränkungen (mehr) auf. Insofern lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychopathologisch nicht begründen (S. 16 oben). 3.2.3      Der orthopädische Gutachter berichtete, das Gangbild auf der Treppe gelinge zwar im Wechselschritt, doch habe der Beschwerdeführer in beide Richtungen eine leichte Schiefhaltung, wodurch möglicherweise eine geringe relative Entlas tung des rechten Beines entstehe . Auf ebenem Terrain sei das Gangbild zwar klein schrittig, gelinge jedoch ohne erkennbares Hinken und auch die extensionsnahen Gangvarianten seien ohne wesentliche Einschränkungen möglich. Die belastete Knieflexion werde auf 90° limitiert mit anschliessender Angabe von Knieschmer zen rechts und entsprechendem Verzicht auf die Durchführung eines Kauergangs. Die Untersuchung des Rumpfes zeige eine freie und weitestgehend schmerzlose Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten, indem sich der bereits initial recht geringe Finger-Boden-Abstand später im Langsitz noch weiter reduziere. Auch die ausgiebige Palpation des Rückens führe nicht zu Schmerzäusserungen bei nach wie vor gut erhaltener Muskulatur (S. 20 Mitte).      An den unteren Extremitäten konzentriere sich die Problematik anamnestisch zwar auf beide Hüften, doch liesse sich vom Bewegungsumfang her ein deutlicher Unterschied zugunsten der operierten linken Seite feststellen. Insbesondere die Flexion, aber auch die Rotationen und die Abduktion seien deutlich besser mög lich als auf der Gegenseite, bei allerdings in etwa identischer Schmerzangabe, zentriert auf die Inguina und etwas geringer auf den Trochanterbereich . Am rech ten Knie würden bei unbelasteter Untersuchung nur moderate Beschwerden angegeben, vor allem zentriert auf das mediale Kompartiment. Hinweise für ein akutes Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwärmung liessen sich der zeit nicht finden. Das linke Knie sei trotz anamnestisch intermittierend auftreten der Beschwerden derzeit unauffällig wie auch der Befund beider Füsse (S .  20 unter Mitte).      An den oberen Extremitäten bestehe eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung und nach wie vor schön erhal tener Muskulatur (S. 20 unten).      Eine kursorische neurologische Untersuchung ergebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems, indem ins besondere eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden könne (S. 2 unten).      Röntgenbilder, die erst vor etwa 2 Monaten angefertigt worden seien, zeigten an beiden Hüften degenerative Veränderungen, die radiologisch vor allem auf der rechten Seite imponierten, wohingegen links bei Status nach einer korrigierenden Operation zumindest bildgebend nach wie vor ein schönes Ergebnis vorliege. Das rechte Knie zeige vor allem im medialen Kompartiment eine fortgeschrittene Gonarthrose, wohingegen an der lumbalen Wirbelsäule, wo der Beschwerdeführer anamnestisch offenbar ebenfalls intermittierend an Schmerzen leide, keine wesentlichen Auffälligkeiten gefunden werden könnten (S. 21 oben).      Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die angegeben en Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde qualitativ gut begründen liessen. Es bestün den beidseitige Koxarthrosen , die klinisch in ähnlicher Weise symptomatisch seien, obwohl auf der rechten Seite radiologisch ein deutlich fortgeschrittenes Bild bestehe. Zudem liege eine Gonarthrose vor bei Status nach mehreren Vor operationen am rechten Knie. Etwas unklar sei allerdings das quantitative Aus mass der Beschwerden. Obwohl der Beschwerdefüh r er gemäss seinen Angaben ein keineswegs inaktives Alltagsleben führe, könne er seit mehreren Monaten vollständig auf Analgetika verzichten. Zudem bestünde bei einer wesentlichen Akzentuierung der Beschwerden praktisch jederzeit die Möglichkeit zur Implan tation von Arthroplastiken , was dem Beschwerdeführer zwar bewusst sei, ohne dass er sich aber bislang für einen derartigen Eingriff habe entscheiden können. Trotz der vorliegen d en strukturellen Alterationen dürfe deshalb wohl postuliert werden, dass im Alltagleben kein übermässig grosser subjektiver Leidensdruck vorliege (S. 21 oben). 3.2.4      Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz im Wesentlichen als Hauswart und später während Jahren parallel dazu als Fussballtrainer gearbeitet. Das dabei erreichte Pensum habe häufig über 60 Wochenstunden im Angestelltenverhältnis betragen. Ungeachtet dieses Umstandes müsse aus orthopädischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in beiden Tätigkeiten auch in einem üblichen Arbeitspe nsum nicht mehr arbeitsfähig sei . Die aus psychiatri scher und internistischer Sicht gestellten Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 6.2). Für körperlich leichte Tätigkeiten in wech selnder Position ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg und ohne Zwangshaltungen der unteren Extremitäten bestehe eine zeitlich und leistungs mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 6.4) .
  20. 3 3.3.1      Zum a ktuelle n Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte Prof. Dr.  med. F.___ , Leitender Arzt Orthopädie Untere Extremitäten an der G.___ , im Bericht vom 23. Mai 2018 (Urk. 8/340) folgende Diagnosen auf : - äusserst schwer dekonditionierter Patient mit chronischem generalisier tem Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates bei - relativ fortgeschrittener Coxarthrose rechts mit Extensionsdefizit - Gonarthrose rechts mit Extensionsdefizit - lumbosacralen Schmerzen links, in den Oberschenkel ausstrahlend bei Zustand nach chirurgischer Hüftluxation im 2002 mit noch liegenden Trochanter-Schrauben - Handgelenksschmerzen - Symphysitis mit Schmerzen - mässiger Gonarthrose auch links - Depression, am ehesten reaktiv mit zweimaliger stationärer Behand lung 2015 und 2017      Im aktuellen Zustand könne an eine Arbeitstätigkeit nicht gedacht werden. Der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen überall und habe gemäss seinen Angaben auch eine sehr hohe Schmerzmitteleinnah m e (S. 1).      Es bestehe eine chronische Schmerzsituation, die im Rahmen einer einzigen Sprechstunde nicht evaluiert werden könne. Bezüglich Hüften wäre je nach Leidensdruck auf beiden Seiten eine Hüft-Totalprothese-Implantation zu erwä gen, aber aufgrund des generalisierten Schmerzsyndroms sei von einer solchen Operation noch abzusehen (S. 2 unten).
  21. 3 .2      Die Ärzte des H.___ stellten im Austrittsbericht vom 17. Juli 2018 ( Urk. 8/328 / 3-7 = Urk. 8/333/6-10 ) folgende Diagnosen (S. 1): - chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat seit 2004 mit progredientem Verlauf - lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der Lendenwir belsäule (LWS), degenerativen Veränderungen sowie ISG-Arthrosen - schwere femoro-tibiale Gonarthrose rechts (Status nach dreimaliger Operation ) sowie beginnender Gonarthrose links - mässig fortgeschrittene Coxarthrose - Aktuell: Schmerzexazerbation linkes Hüftgelenk/Oberschenkel bei - progredienter lateralbetonter Coxarthrose links bei Status nach Ver schraubung des Trochanter major links 2002 - Bakerzyste linkes Knie ohne Entzündungszeichen - Depression (am ehesten durch das chronische Schmerzsyndrom bedingt reaktiv) - Status nach zweimaliger stationärer Behandlung 2015 und 2017      Die Anamneseerhebung sei aufgrund formalgedanklicher Hemmung, affektiver Anspannung und psychomotorischer Unruhe erschwert. Der Beschwerdeführer stelle keinen Blickkontakt her und berichte stockend über starke Schmerzen prak tisch im ganzen Körper (S. 2 Mitte). Hauptproblem seien vor allem zu Beginn die subjektiv limitierenden, phasenweise Rollstuhl-immobilisierenden Schmerzen vor allem in Ferse, Wade, Knie Hüfte und Schulter beidseitig gewesen. Anfangs sei der Beschwerdeführer phasenweise schmerzgeplagt und leidend gewesen. Es sei mit einer schmerzmodulierenden Medikation begonnen worden. Der Verlauf sei im Rahmen der Medikation und der Therapien sukzessive be ssernd gewesen, in abgelenkten Situationen habe man eine durchaus gute Beweglichkeit erkennen können, indem der Beschwerdeführer kurze Strecken auch ohne Stöcke habe zurücklegen können (S 2 unten f.). Es sei ihm die Wiederaufnahme einer ambu lanten Psychotherapie empfohlen worden (S. 3 Mitte).
  22. 3 .3      Dr.  med. E.___ (vorstehend E. 3.1) berichtete am
  23. Oktober 2018 (Urk. 8/328/1-2 = Urk. 8/333/4-5) , bis 2013 habe der Beschwerdeführer höchstens 2 mal jährlich mit Kortikosteroid -I nfiltrationen in die am meisten befallenen Gelenke und an der Wirbelsäule behandelt werden müssen. Die Behandlungen hätten sich i m Jahr 2016 auf 4 Konsultationen und in den Jahren 2017 und 2018 auf 8 Konsultationen gesteigert. Zusätzlich bestünden Schulterprobleme bei der Notwendigkeit zur Stockbenützung für längere Gehstrecken. Es bestehe am Schultergelenk rechts eine eindeutige, mehr als altersentsprechende fortgeschrit tene Omarthrose . Bezüglich Coxarthrosen und Gonarthrosen seien diese in den Jahren 2016 und 2017 ebenfalls eindeutig progredient. Die Schmerzausbreitungs störung am Bewegungsapparat habe sich durch die Fehlbelastung durch das gestörte Gangbild ebenfalls in den Jahren 2016 sowie 2017 verschlechtert. Die Medikamente hätten in dieser Zeit deutlich gesteigert werden müssen, ebenso habe sich der Beschwerdeführer bezüglich Beschwerden am Bewegungsapparat einer stationären Therapie unterziehen müssen. Wegen der Beschwerden am Bewegungsapparat hätten auch mehrere Notfallkonsultationen stattfinden müs sen. Aus psychiatrischer Sicht seien zwischen 2015 und 2017 zwei stationäre Behandlungen durchgeführt worden (S. 2).
  24. 3 .4      Dr.  med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
  25. Oktober 2018 ( Urk. 8/328/10-11 = Urk. 8/333/2-3) , die seit Jahren bestehende rezidivierende depressive Symptomatik habe in der Vergan genheit auch bedingt durch die erhebliche Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes zugenommen. So leide der Beschwerdeführer an einer anhaltenden depressiven Stimmungslage, die sich jeweils in Abhängigkeit der Schmerzsymptomatik amplifiziere und immer wieder die Qualität einer mittelgra digen depressiven Störung übersteige. Der Beschwerdeführer kämpfe in den letz ten Monaten erneut mit Todeswünschen, da seine psycho-physischen Ressourcen durch die jahrelang vorhandene Beeinträchtigung der körperlichen und psychi schen Gesundheit aufgebraucht seien. Neben der depressiven Störung habe der Beschwerdeführer auch eine Persönlichkeitsveränderung erlitten und zeige über die meiste Zeit eine gedrückte Stimmung im Sinne einer Dysthymie , sodass in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausprägung der Depression von einer «double depression » gesprochen werden müsse (S. 1 Mitte).      Aufgrund der somatischen Beschwerden und der vorliegenden chronifizierten und verstärkten Psychopathologie sei der Beschwerdeführer aus psychiatrisch-medizinischer Sicht vollständig arbeitsunfähig (S. 1 unten). 3.3.5      Dr.  med. J.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte am 25. Oktober 2018 fest, die vorgelegten Berichte seien nicht geeignet, eine wesentliche Veränderung nach zuweisen (Feststellungsblatt vom 8. November 2018, Urk. 8/330 S. 6 oben, und Feststellungsblatt vom 28. Mai 2019, Urk. 8/349 S. 2 Mitte).
  26. 3 .6      Dr.  I.___ (vorstehend E. 3.3.4) führte im Bericht vo m 11. März 2019 (Urk. 8/346) aus , die psychische Erkrankung habe in der Vergangenheit immer wieder ein mittleres bis schweres Ausmass mit Suizidalität erreicht, was auch zu stationär-psychiatrischen Aufenthalten geführt habe. Zudem bestehe eine anhal tende somatoforme Schmerstörung (F45.4), die auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, und darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner körperlichen Erkrankungen mit chronifiziertem Schmerzsyn drom zusätzlich eine Persönlichkeitsveränderung (F62.8) entwickelt, die seit Januar 2018 bestehe (S. 1 Mitte) .      Die durch die rheumatologische Polymorbidität perpetuierte chronifizierte Schmerzsymptomatik unterhalte die depressive Erkrankung und habe in der Ver gangenheit immer wieder die Ausprägung der Affektstörung bestimmt. Seit Ende 2017 hätten sowohl die physischen als auch die psychischen Beschwerden ein Ausmass erreicht, das im Vergleich zu den Vorjahren nochmals eine Verschlech terung sowohl des allgemeinen körperlichen, als auch des psychischen Gesund heitszustandes darstelle. Neben der Verabreichung weiterer Medikamente sei die fachärztliche Betreuung aufgrund der Verschlechterung des Verlaufs seit Ende 2017 intensiviert worden (S. 1 unten f.) .      Im Vergleich zu 2017 hätten die innere Unruhe, die depressive und die Angst symptomatik mit länger ausbleibenden affektiven Aufhellungsintervallen, Freud- und Interesselosigkeit und die Schlafstörungen erheblich zugenommen bezie hungsweise seien in deutlich ausgeprägterem Ausmass vorhanden (S. 2 oben) .      Der Beschwerdeführer leide neu an anhaltender Nervosität, innerer Leere, stärkster Hoffnungslosigkeit und Entfremdung. Er zeige neu auch ein ausgepräg tes fehlangepasstes Verhalten mit Misstrauen gegenüber seiner Familie und der Umwelt. Das Funktions-, das allgemeine Leistungs- und das Antriebsniveau erreichten ein en in der Vergangenheit noch nicht zu beobachten gewesenen Negativismus (S. 2 Mitte) . 3.3.7      Dr.  med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, kam am 23. Mai 2019 zum Schluss, dass psychiatrischerseits keine wesent liche Verschlechterung ausgewiesen sei (Urk. 8/349 S. 4 Mitte).
  27. 3 .8      Nach den bildgebenden Untersuchungen durch PD Dr.  med. L.___ , M.___ , vom 14. Mai 2019 (vgl. Urk. 3/2-3) führten Prof. Dr.  med. N.___ und Dr.  med. O.___ , P.___ , im Bericht vom 2
  28. Juni 2019 ( Urk.  3 /1 ) aus, dass sie die Diagnosen einer « erosive n » vorwiegend primären Polyarthrose mit Befall auch der Wirbelsäulengelenke (vor allem der cervicalen HWS) bestätigen könnten. Als zusätzliche Diagnose bestehe eine zur z eit asymp tomatische Chondrocalcinose im linken Handgelenk (Verkalkung des Diskus triangularis links mit Usuren im Os triquetrum ) . Diese metabolische Erkrankung sei mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Ursache der erosiven Komponente der Polyarthrose und damit auch verantwortlich für den Befall von « arthrose -frem d en» Gelenken wie der bestehenden Omarthrose beidseits rechtsbetont, welche sekundär durch die CPPD-bedingte Arthritis entstehe (S. 1 Mitte) .      Neben der entzündlich bedingten sekundären Omarthrose spreche auch die kon zentr isch progrediente Coxarthrose , die ebenfalls postentzündlich nach rezidivierender Arthritis entstanden sei, für mehr als eine primäre simple Poly arthrose. Diese Präzisierung sei wichtig für das Verständnis der strukturellen Veränderungen an den Gelenken und de r damit verbundenen Schmerzen und funktionellen Einschränkungen bei den täglichen Aktivitäten wie auch im Arbeitsprozess (S. 1 Mitte) .      Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für sehr leichte, ausschliesslich sitzende Büro-Arbeiten. Die Tätigkeit müsste auf den gan zen Tag verteilt werden, da eine sitzende Tätigkeit vom Beschwerdeführer nicht länger als maximal 2 Stunden am Stück ertragen werde. Das Tragen von Lasten von über 5 kg sei ausgeschlossen. Hinzu komme die psychiatrische Diagnose mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wozu aber keine Stellu ng genommen wer den könn e (S. 1 unten) .
  29. 4.1      In somatischer Hinsicht lagen im Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung (Gutachten vom 20. September 2010) eine Koxarthrose beidseits und eine medial deutlich akzentuierte trikompartimentale Gonarthrose rechts vor (E. 3.2.1) . Die Diagnosen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit dahingehend, als dass der Beschwerdeführer in seinen ursprünglichen Tätigkeiten nicht mehr arbei tsfähig, ihm indessen in leidensangepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit zumutbar war (E. 3.2.4). Der orthopädische Gutachter hielt damals fest (E. 3.2.3), dass sich die angegebenen Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde qualitativ begrün den liessen, das quantitative Ausmas s jedoch etwas unklar sei. Mit anderen Worten ging er davon aus, dass die unzweifelhaft vorliegenden objektivierbaren Befunde das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht zu erklären verm o chten , insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer mehrere Monate vor der Begutachtung die Einnahme von Schmerzmitteln stoppte .      Bildgebend o bjektivierbar waren laut dem orthopädischen Gutachter degenera tive Veränderungen an beiden Hüften, die vor allem auf der rechten Seite impo nierten, wohingegen links nach einer korrigierenden Operation ein schönes Ergebnis vorl ag . An der lumbalen Wirbelsäule wurden bildgebend keine wesent lichen Auffälligkeiten gefunden und die Untersuchung des Rumpfes zeigte eine freie und weitgehend schmerzlose Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten, der Finger-Boden-Abstand und der Langsitz waren unauffällig. Die Rückenmuskula tur war gut erhalten . Das rechte Knie zeigte vor allem im medialen Kompartiment eine fortgeschrittene Gonarthrose. Das linke Knie und beide Füsse waren in der Untersuchung unauffällig . 4.2      Die Zunahme der geklagten Beschwerden allein verm ag nicht auf eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes schliessen zu lassen . Insoweit indessen im Austrittsbericht de s H.___ (E. 3.3.2) ein seit 2004 bestehen des chronifiziertes generalisierte s Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat mit progr edientem Verlauf diagnostiziert wurde , trifft das Bestehen seit 2004 für das Schmerzsyndrom zu, nicht aber für das lumbovertebrale Schmerzsyndrom . Wohl berichtete der Beschwerdeführer schon früher über Rückenbeschwerden, der orthopädische Gutachter des A.___ erwähnte indessen keine aktuell geklagten Rückenbeschwerden und wies darauf hin, dass an der lumbalen Wirbelsäule keine wesentlichen Auffälligkeiten hätten gefunden werden können (E. 3.2.3). I n den aktuellen medizinischen Berichten wurden zwar kaum erhobene Befunde aufge führt, jedoch diagnostizierten Prof. N.___ und Dr.  O.___ (E. 3.3.8) nach durchgeführten bildgebenden Untersuchungen eine « erosive » vorwiegend primäre Polyarthrose mit Befall auch der Wirbelsäulengelenke. Daneben berichteten sie über eine entzündlich bedingte sekundäre Omarthrose und eine asymptomatische Chondrocalcinose , die im Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung noch nicht vorhanden war en .      Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, attestierten Prof. N.___ und Dr.  O.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sehr leichte ausschliesslich sitzende Büroarbeiten (E. 3.3. 8 ). Aufgrund welche r objektiven funktionellen Einschränkungen sie zu diesem Schluss gelangt sind , kann ihrem Bericht allerdings nicht entnommen werden. Der Hinweis allerdings , dass eine sitzende Tätigkeit vom Beschwerdeführer nicht länger als maximal 2 Stunden am Stück ertragen werde, lässt darauf schliessen, dass sie sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise von den subjektiven Befindlichkeiten des Beschwerdeführers leiten liessen , weshalb auf ihre Einschätzung der Arbeitsfä higkeit nicht abgestellt werden kann . 4.3      Der psychiatrische Gutachter des A.___ kam seinerzeit zum Schluss, dass der psychische Befund bis auf eine leichte affektive Beeinträchtigung regelrecht sei , und verneinte das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnose (E. 3.2.2). Laut Bericht von Dr.  E.___ war der Beschwerdeführer seit der A.___ -Begutachtung zwei mal in stationärer psychiatrischer Behandlung (E. 3.3.3). Daraus allein kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass sich sein psychische r Gesundheitszustand dauerhaft verschlechtert hat. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass die Ärzte des H.___ eine - zwar nicht näher bezeichnete - Depression diagnostizierten und dem Beschwerdeführer empfahlen, die Psychotherapie wieder aufzunehmen (E. 3.3.3). Dr.  I.___ diagnostizierte im Bericht vom 11. März 2019 neu eine Persönlichkeits änderung (F62.8) und eine anhaltende somatoforme Schmerstörung (F45.4 ; E. 3.3.6 ). Auch wenn der Psychostatus in beiden Bericht en nur rudimentär beschrieben wurde, ist nicht aus zuschliessen , dass sich der psychische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. 4.4      Insgesamt ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich seit der A.___ -Begutachtung zweifelsohne eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingestellt hat. Wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt , kann anhand der vorliegenden Berichte nicht schlüssig beurteilt werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer und psychiatrischer Hinsicht und die Auswirkungen desselben auf das Leistungsvermögen abkläre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  30. 5.1      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2      Die Verfahrenskosten gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  700 . festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
  31. 3      Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu . Mit Honorarnote vom 12. März 2020 machte der Rechtsvertreter einen Auf wand von 15 Stunden und 25 Minuten zuzüglich Barauslagen von 3 % geltend (Urk. 10) .      Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV ) wird namentlich für unnötigen Auf wand kein Ersatz gewährt.      Der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 25 Minuten, welcher im Übrigen nicht spezifiziert wurde, ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, zumal der Rechtsvertreter bezie hungsweise seine Substitutin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsver fahren vertrat (vgl. Urk. 8/337) und die Akten somit bekannt waren. Angesichts des einfachen Schriftenwechsels mit de r 11- seitigen Beschwerdeschrift (Urk.  1), der Akten der Beschwerdegegnerin, welche für die Beantwortung der vorliegend strittigen Fragen nur tei lweise zu berücksichtigen waren , sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.  220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.   2‘ 1
  32. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.      Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  33. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
  34. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  35. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  36. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  37. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  38. Juli bis und mit 1
  39. August sowie vom 1
  40. Dezember bis und mit dem
  41. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00482

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 5. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1963, war bis zum

28. Februar 2005 bei der Y.___ als Hauswart tätig (Urk. 8/ 24 ) . Daneben war er bis zum 16. Dezember 2004 Fussballtrainer der Z.___ (Urk. 8/ 25). Am 29. April 2005 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 5 = Urk. 8/ 6). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Verfügungen vom

15. September und

9. November 2006 ab April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invaliden rente (samt Kind errente) zu (Urk. 8/ 96-97). 1.2

Nach Abschluss eines amtlichen Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten mit Mitteilung vom 25. April 2007 (Urk. 8/ 106). 1.3

Im Zuge eines weiteren Revisionsverfahrens hob die nunmehr zuständige IV-Stelle Schwyz die Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 auf (Urk. 8/ 217). Die dagegen

vom Versicherten am 22. November 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 8/ 225/2-48 ) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 6. August 2014 in dem Sinne teilweise gut, als es die ange fochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/ 244). Nach ergänzenden Abklärungen bestätigte die IV-Stelle Schwyz die Einstellung der Invalidenrente per 30. November 2013 mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 8 /263). Die dagegen vom Versicherten am 7. Juli 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 8 /267/2-15) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 ab (Urk. 7/278). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.4

Am 7. März 2017 meldete sich der Versicherte, nun wieder wohnhaft im Kanton Zürich , erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /292 ). Die IV-Stelle Zürich trat auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. September 2017 nicht ein (Urk. 8/ 314). Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 30. Oktober 2017 (Urk. 8/ 315/3-10) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Januar 2018 ab ( Prozess Nr. IV.2017.01176 , Urk. 8/ 318). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.5

Am 6. September 2018 meldete sich der Versicherte abermals bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 322). Die IV-Stelle forderte ihn am 14. September 2018 auf , Beweismittel beizubringen (Urk. 8/ 324), welcher Auffor derung der Versicherte am 24. April 2018 nachkam (Urk. 8/ 324). Mit Vorbescheid vom

8. November 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegeh ren nicht einzutreten (Urk. 8 /331). Nachdem der Versicherte dagegen am 6. Dezember 2018 (Urk. 8 /332) und 1. März 2019 (Urk. 8/

341) Einwände erhoben hatte, stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. März 2019 die Abweisung sein es Leistungsbegehren s

in Aussicht (Urk. 8/ 343). Nachdem der Versicherte dagegen am 9. April 2019 Einwände erhoben hatte (Urk. 8/ 347), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2019 einen Leistungsanspruch des Versicher ten (Urk. 8/ 350 = Urk. 2). 2.

A m 1. Juli 2019 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 28.

Mai 2019 ( Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag (S. 2), es sei ihm rückwirkend ab März 2019 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Ziff. 1) , eventuell sei en ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Ziff. 2) und subeventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsvertretung (Ziff. 4).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2019

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 1. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.

9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass sich den neuen Berichten im Vergleich zur letzten Verfügung vom 1 1. Juni 2015 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen lasse. Es lägen weder bildgebende noch andere objektive Befunde vor, die eine solche nachvollziehbar mach t e n

(S. 1). Die psychiatrische Behandlung sei erst im Rahmen der neuen Abklärung wieder aufgenommen worden, und vom Psychiater seien weder Diagnosen ausgewiesen noch objektive Befunde erhoben worden (S. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenü gend abgeklärt habe. Insbesondere seien die objektivierbaren und aktenkundig hinzugetretenen somatischen und psychiatrischen Beschwerden mit Krankheits wert, welche behandlungsbedürftig seien, in der Einschätzung der Arbeitsfähig keit nicht berücksichtigt worden. Weiter fehle eine nachvollziehbare und begrün det e Ressourcenprüfung (S. 7 Ziff. 4). Gemäss seinem behandelnden Psychiater sei en neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Persönlich keitsveränderung hinzugetreten, welche seit Anfang 2018 zu einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit geführt hätten . Zudem leide er aktenkundig an progredien ten/chronischen multiplen rheumatologischen Beschwerden im ganzen Bewe gungsapparat. Dies schränke ihn zusätzlich in seiner Leistungsfähigkeit ein (S. 8 unten ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Die letztmalige materielle Prüfung des Rentenanspruchs fand mit der vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom

9. Dezember 2015

(Urk. 8/2 78 ) bestätigte n Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom

11. Juni 2015

(Urk. 8/263) ihren Abschluss. Zu vergleichen ist dem nach der Sachverhalt im Zeitpunkt jener Verfügung mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung. 3. 3.1

Mit Entscheid vom 6. August 2014 (Urk. 8/244) erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zusammengefasst, dass die mit Verfügungen vom 15. September und 9. November 2006 ursprünglich zugesprochene ganze Invali denrente nicht wegen somatischen Beeinträchtigungen, sondern ausschliesslich aufgrund eines schlechten psychischen Gesundheitszustandes zugesprochen wurde (E. 2.9.1) . Die Würdigung der gesamten Unterlagen führe zum Ergebnis, dass gestützt auf das b eweiskräftige Gutachten des A.___ vom 20. September 2010 im Begutachtungszeitpunkt eine massgebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, indessen für den Zeitraum zwischen der A.___ -Begutachtung (20. September 2010) bis zur Rentenaufhebungsverfügung vom 28. Oktober 2013 noch insoweit ein Abklärungsbedarf vorliege, als noch eine verlässliche Beurteilung des Psychostatus vor der Rentenaufhebung nötig sei, um zu klären, ob seit der inter disziplinären Begutachtung im Jahre 2010 eine IV-relevante Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes aufgetreten sei (E. 5.4 und 5.5) .

In der Folge veranlasste die damals zuständige IV-Stelle Schwyz eine psychiatri sche Untersuchung , über welche Dr. med.

B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD ) am

23. Dezember 2014 berichtete ( Urk. 8/250 ), mit ergänzender Stellungnahme vom 5. Juni 2015 ( Urk. 8/260 /7-8 ) , und der Beschwerdeführer reichte die Berichte von Dr. med. C.___ , D.___ , vom 5. Mai 2015 (Urk. 8/259 = Urk. 8/267/23-25; vgl. auch Austrittsbericht vom 1. Juni 2015, Urk. 8/262/2-3 = Urk. 8/267/29-30) sowie von Dr. med.

E.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheuma tologie , vom 29. Juni 2015 (Urk. 8/267/31-33) ein.

Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen erwog des Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im Entscheid vom 9. Dezember 2015 (Urk. 8/278) , daraus, dass Dr. B.___ bei der Exploration vom 9. Dezember 2014 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe beziehungsweise habe stellen können, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seiner Darstellung hätten bereits im A.___ -Gutachten im Jahre 2010 keine Befunde erhoben werden können, welche eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rechtfertigten, und daran habe sich bei der Untersuchung vom 9. Dezember 2014 nichts geändert (E. 4.2.5). In somatischer Hinsicht sei durch den Bericht von Dr. E.___ vom 29. Juni 2015 keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gewiesen (E. 4.2.7). 3.2 3.2.1

Als Vergleichsbasis, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver ändert hat, ist folglich das polydisziplinäre (internistische, orthopädische und psychiatrische) A.___ -Gutachten vom 20. September 2010 (Urk. 8/142) heranzuzie hen . Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 22 f. Ziff. 5.1): - Koxarthrose beidseits, bildgebend rechts > links - Status nach chirurgischer Hüftluxation mit Trochanter-Flip-Osteo tomie zur Offsetkorrektur links 2002, aktuell mit radiologisch nach wie vor schönem Korrekturergebnis - femoroazetabuläres

Impingement bei deutlich vermindertem Offset rechts - medial deutlich akzentuierte trikompartimentale Gonarthrose rechts - Status nach Operationen bei wahrscheinlich Osteochondrosis

dissecans 1983/84 und 1991 sowie Status nach Arthroskopie mit subtotaler medialer Meniskektomie , Schraubenentfernung und Microfracturing medialer Femurkondylus 2004

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 23 Ziff. 5.2): - Lese-/Recht schreibstörung - anamnestisch mittelgradige depressive Episode, inzwischen remittiert - Nikotinabhängigkeit - leicht erhöhter Blutzuckerspiegel - Verdacht auf beginnenden Diabetes mellitus - Dy s lipidämie 3.2.2

Der psychiatrische Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer stünden die körperlichen Symptome seitens des Bewegungsapparates im Vordergrund der Beschwerden. Er gebe an, durch diese Beschwerden sei n e beiden Berufstätigkeiten als Hausmeister und Fussballtrainer verloren zu haben. Infolge dessen sei es offenbar auch zu einem vorübergehenden sozialen Absturz mit Sozialhilfeab hängigkeit und Rollenverlust gekommen. In der Exploration entstehe der Ein druck, dass der Beschwerdeführer sich bis heute mit diesem Verlust nicht ganz abgefunden habe. Allerdings sei die finanzielle Situation zwischenzeitlich gut stabilisiert. Der Beschwerdeführer berichte immer wieder über ein Druckgefühl und Anspannung in der Brust, Nervosität bei Schmerzen und intermittierenden Schlafstörungen sowie starkem Schwitzen. Weitere störungsspezifische psychi sche Symptome seien nicht vorhanden. Eine psychiatrische Behandlung werde seit 3 Jahren nicht mehr durchgeführt. Zur Verbesserung und Bewältigung des Alltags prakt iziere der Beschwerdeführer ein Mentaltraining mit Visualisierungs- und Entspannungsübungen. Dieses Training verlaufe offenbar erfolgreich, denn er berichte, hiervon gut zu profitieren. Der psychische Befund sei bis auf eine leichte affektive Beeinträchtigung regelrecht. Eine psychiatrische Morbidität könne bis auf eine jahrzehntelange Lese-/Rechtschreibschwäche nicht festgestellt werden. Eine krankheitswertige affektive Erkrankung wie eine Depression sei jetzt nicht (mehr) nachweisbar. Auch eine Angststörung, dissoziative Störung oder eine Persönlichkeitsstörung könne nicht validiert werden (S. 14 f. Ziff. 4.1.4).

In psychiatrischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch somit nicht eingeschränkt, da entsprechende psychopathologische Funktionsstörungen fehlten (S. 15 Ziff. 4.1.5).

Kognition, Psychomotorik, Konzentration und Affektivität wiesen keine wesent lichen Einschränkungen (mehr) auf. Insofern lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychopathologisch nicht begründen (S. 16 oben). 3.2.3

Der orthopädische Gutachter berichtete, das Gangbild auf der Treppe gelinge zwar im Wechselschritt, doch habe der Beschwerdeführer in beide Richtungen eine leichte Schiefhaltung, wodurch möglicherweise eine geringe relative Entlas tung des rechten Beines entstehe . Auf ebenem Terrain sei das Gangbild zwar klein schrittig, gelinge jedoch ohne erkennbares Hinken und auch die extensionsnahen Gangvarianten seien ohne wesentliche Einschränkungen möglich. Die belastete Knieflexion werde auf 90° limitiert mit anschliessender Angabe von Knieschmer zen rechts und entsprechendem Verzicht auf die Durchführung eines Kauergangs. Die Untersuchung des Rumpfes zeige eine freie und weitestgehend schmerzlose Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten, indem sich der bereits initial recht geringe Finger-Boden-Abstand später im Langsitz noch weiter reduziere. Auch die ausgiebige Palpation des Rückens führe nicht zu Schmerzäusserungen bei nach wie vor gut erhaltener Muskulatur (S. 20 Mitte).

An den unteren Extremitäten konzentriere sich die Problematik anamnestisch zwar auf beide Hüften, doch liesse sich vom Bewegungsumfang her ein deutlicher Unterschied zugunsten der operierten linken Seite feststellen. Insbesondere die Flexion, aber auch die Rotationen und die Abduktion seien deutlich besser mög lich als auf der Gegenseite, bei allerdings in etwa identischer Schmerzangabe, zentriert auf die Inguina

und etwas geringer auf den Trochanterbereich . Am rech ten Knie würden bei unbelasteter Untersuchung nur moderate Beschwerden angegeben, vor allem zentriert auf das mediale Kompartiment. Hinweise für ein akutes Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwärmung liessen sich der zeit nicht finden. Das linke Knie sei trotz anamnestisch intermittierend auftreten der Beschwerden derzeit unauffällig wie auch der Befund beider Füsse (S . 20 unter Mitte).

An den oberen Extremitäten bestehe eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung und nach wie vor schön erhal tener Muskulatur (S. 20 unten).

Eine kursorische neurologische Untersuchung ergebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems, indem ins besondere eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden könne (S. 2 unten).

Röntgenbilder, die erst vor etwa 2 Monaten angefertigt worden seien, zeigten an beiden Hüften degenerative Veränderungen, die radiologisch vor allem auf der rechten Seite imponierten, wohingegen links bei Status nach einer korrigierenden Operation zumindest bildgebend nach wie vor ein schönes Ergebnis vorliege. Das rechte Knie zeige vor allem im medialen Kompartiment eine fortgeschrittene Gonarthrose, wohingegen an der lumbalen Wirbelsäule, wo der Beschwerdeführer anamnestisch offenbar ebenfalls intermittierend an Schmerzen leide, keine wesentlichen Auffälligkeiten gefunden werden könnten (S. 21 oben).

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die angegeben en Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde qualitativ gut begründen liessen. Es bestün den beidseitige Koxarthrosen , die klinisch in ähnlicher Weise symptomatisch seien, obwohl auf der rechten Seite radiologisch ein deutlich fortgeschrittenes Bild bestehe. Zudem liege eine Gonarthrose vor bei Status nach mehreren Vor operationen am rechten Knie. Etwas unklar sei allerdings das quantitative Aus mass der Beschwerden. Obwohl der Beschwerdefüh r er gemäss seinen Angaben ein keineswegs inaktives Alltagsleben führe, könne er seit mehreren Monaten vollständig auf Analgetika verzichten. Zudem bestünde bei einer wesentlichen Akzentuierung der Beschwerden praktisch jederzeit die Möglichkeit zur Implan tation von Arthroplastiken , was dem Beschwerdeführer zwar bewusst sei, ohne dass er sich aber bislang für einen derartigen Eingriff habe entscheiden können. Trotz der vorliegen d en strukturellen Alterationen dürfe deshalb wohl postuliert werden, dass im Alltagleben kein übermässig grosser subjektiver Leidensdruck vorliege (S. 21 oben). 3.2.4

Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz im Wesentlichen als Hauswart und später während Jahren parallel dazu als Fussballtrainer gearbeitet. Das dabei erreichte Pensum habe häufig über 60 Wochenstunden im Angestelltenverhältnis betragen. Ungeachtet dieses Umstandes müsse aus orthopädischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in beiden Tätigkeiten auch in einem üblichen Arbeitspe nsum nicht mehr arbeitsfähig sei . Die aus psychiatri scher und internistischer Sicht gestellten Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 6.2). Für körperlich leichte Tätigkeiten in wech selnder Position ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg und ohne Zwangshaltungen der unteren Extremitäten bestehe eine zeitlich und leistungs mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 6.4) . 3. 3 3.3.1

Zum a ktuelle n Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte Prof. Dr. med. F.___ , Leitender Arzt Orthopädie Untere Extremitäten an der G.___ , im Bericht vom 23. Mai 2018 (Urk. 8/340) folgende Diagnosen auf : - äusserst schwer dekonditionierter Patient mit chronischem generalisier tem Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates bei - relativ fortgeschrittener Coxarthrose rechts mit Extensionsdefizit - Gonarthrose rechts mit Extensionsdefizit - lumbosacralen Schmerzen links, in den Oberschenkel ausstrahlend bei Zustand nach chirurgischer Hüftluxation im 2002 mit noch liegenden Trochanter-Schrauben - Handgelenksschmerzen - Symphysitis mit Schmerzen - mässiger Gonarthrose auch links - Depression, am ehesten reaktiv mit zweimaliger stationärer Behand lung 2015 und 2017

Im aktuellen Zustand könne an eine Arbeitstätigkeit nicht gedacht werden. Der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen überall und habe gemäss seinen Angaben auch eine sehr hohe Schmerzmitteleinnah m e (S. 1).

Es bestehe eine chronische Schmerzsituation, die im Rahmen einer einzigen Sprechstunde nicht evaluiert werden könne. Bezüglich Hüften wäre je nach Leidensdruck auf beiden Seiten eine Hüft-Totalprothese-Implantation zu erwä gen, aber aufgrund des generalisierten Schmerzsyndroms sei von einer solchen Operation noch abzusehen (S. 2 unten). 3. 3 .2

Die Ärzte des H.___

stellten im Austrittsbericht vom 17. Juli 2018 ( Urk. 8/328 / 3-7 = Urk. 8/333/6-10 ) folgende Diagnosen (S. 1): - chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat seit 2004 mit progredientem Verlauf - lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der Lendenwir belsäule (LWS), degenerativen Veränderungen sowie ISG-Arthrosen - schwere femoro-tibiale Gonarthrose rechts (Status nach dreimaliger Operation ) sowie beginnender Gonarthrose links - mässig fortgeschrittene Coxarthrose - Aktuell: Schmerzexazerbation linkes Hüftgelenk/Oberschenkel bei - progredienter lateralbetonter Coxarthrose links bei Status nach Ver schraubung des Trochanter major links 2002 - Bakerzyste linkes Knie ohne Entzündungszeichen - Depression (am ehesten durch das chronische Schmerzsyndrom bedingt reaktiv) - Status nach zweimaliger stationärer Behandlung 2015 und 2017

Die Anamneseerhebung sei aufgrund formalgedanklicher Hemmung, affektiver Anspannung und psychomotorischer Unruhe erschwert. Der Beschwerdeführer stelle keinen Blickkontakt her und berichte stockend über starke Schmerzen prak tisch im ganzen Körper (S. 2 Mitte). Hauptproblem seien vor allem zu Beginn die subjektiv limitierenden, phasenweise Rollstuhl-immobilisierenden Schmerzen vor allem in Ferse, Wade, Knie Hüfte und Schulter beidseitig gewesen. Anfangs sei der Beschwerdeführer phasenweise schmerzgeplagt und leidend gewesen. Es sei mit einer schmerzmodulierenden Medikation begonnen worden. Der Verlauf sei im Rahmen der Medikation und der Therapien sukzessive be ssernd gewesen, in abgelenkten Situationen habe man eine durchaus gute Beweglichkeit erkennen können, indem der Beschwerdeführer kurze Strecken auch ohne Stöcke habe zurücklegen können (S 2 unten f.). Es sei ihm die Wiederaufnahme einer ambu lanten Psychotherapie empfohlen worden (S. 3 Mitte). 3. 3 .3

Dr. med. E.___

(vorstehend E. 3.1) berichtete am

3. Oktober 2018 (Urk. 8/328/1-2 = Urk. 8/333/4-5) , bis 2013 habe der Beschwerdeführer höchstens 2 mal jährlich mit Kortikosteroid -I nfiltrationen in die am meisten befallenen Gelenke und an der Wirbelsäule behandelt werden müssen. Die Behandlungen hätten sich i m Jahr 2016 auf 4 Konsultationen und in den Jahren 2017 und 2018 auf 8 Konsultationen gesteigert. Zusätzlich bestünden Schulterprobleme bei der Notwendigkeit zur Stockbenützung für längere Gehstrecken. Es bestehe am Schultergelenk rechts eine eindeutige, mehr als altersentsprechende fortgeschrit tene Omarthrose . Bezüglich Coxarthrosen und Gonarthrosen seien diese in den Jahren 2016 und 2017 ebenfalls eindeutig progredient. Die Schmerzausbreitungs störung am Bewegungsapparat habe sich durch die Fehlbelastung durch das gestörte Gangbild ebenfalls in den Jahren 2016 sowie 2017 verschlechtert. Die Medikamente hätten in dieser Zeit deutlich gesteigert werden müssen, ebenso habe sich der Beschwerdeführer bezüglich Beschwerden am Bewegungsapparat einer stationären Therapie unterziehen müssen. Wegen der Beschwerden am Bewegungsapparat hätten auch mehrere Notfallkonsultationen stattfinden müs sen. Aus psychiatrischer Sicht seien zwischen 2015 und 2017 zwei stationäre Behandlungen durchgeführt worden (S. 2). 3. 3 .4

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am

4. Oktober 2018 ( Urk. 8/328/10-11 = Urk. 8/333/2-3) , die seit Jahren bestehende rezidivierende depressive Symptomatik habe in der Vergan genheit auch bedingt durch die erhebliche Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes zugenommen. So leide der Beschwerdeführer an einer anhaltenden depressiven Stimmungslage, die sich jeweils in Abhängigkeit der Schmerzsymptomatik amplifiziere und immer wieder die Qualität einer mittelgra digen depressiven Störung übersteige. Der Beschwerdeführer kämpfe in den letz ten Monaten erneut mit Todeswünschen, da seine psycho-physischen Ressourcen durch die jahrelang vorhandene Beeinträchtigung der körperlichen und psychi schen Gesundheit aufgebraucht seien. Neben der depressiven Störung habe der Beschwerdeführer auch eine Persönlichkeitsveränderung erlitten und zeige über die meiste Zeit eine gedrückte Stimmung im Sinne einer Dysthymie , sodass in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausprägung der Depression von einer «double depression » gesprochen werden müsse (S. 1 Mitte).

Aufgrund der somatischen Beschwerden und der vorliegenden chronifizierten und verstärkten Psychopathologie sei der Beschwerdeführer aus psychiatrisch-medizinischer Sicht vollständig arbeitsunfähig (S. 1 unten). 3.3.5

Dr. med. J.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte am 25. Oktober 2018 fest, die vorgelegten Berichte seien nicht geeignet, eine wesentliche Veränderung nach zuweisen (Feststellungsblatt vom 8. November 2018, Urk. 8/330 S. 6 oben, und Feststellungsblatt vom 28. Mai 2019, Urk. 8/349 S. 2 Mitte). 3. 3 .6

Dr. I.___ (vorstehend E. 3.3.4) führte im Bericht vo m 11. März 2019 (Urk. 8/346) aus , die psychische Erkrankung habe in der Vergangenheit immer wieder ein mittleres bis schweres Ausmass mit Suizidalität erreicht, was auch zu stationär-psychiatrischen Aufenthalten geführt habe. Zudem bestehe eine anhal tende somatoforme Schmerstörung (F45.4), die auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, und darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner körperlichen Erkrankungen mit chronifiziertem Schmerzsyn drom zusätzlich eine Persönlichkeitsveränderung (F62.8) entwickelt, die seit Januar 2018 bestehe (S. 1 Mitte) .

Die durch die rheumatologische Polymorbidität perpetuierte chronifizierte Schmerzsymptomatik unterhalte die depressive Erkrankung und habe in der Ver gangenheit immer wieder die Ausprägung der Affektstörung bestimmt. Seit Ende 2017 hätten sowohl die physischen als auch die psychischen Beschwerden ein Ausmass erreicht, das im Vergleich zu den Vorjahren nochmals eine Verschlech terung sowohl des allgemeinen körperlichen, als auch des psychischen Gesund heitszustandes darstelle. Neben der Verabreichung weiterer Medikamente sei die fachärztliche Betreuung aufgrund der Verschlechterung des Verlaufs seit Ende 2017 intensiviert worden

(S. 1 unten f.) .

Im Vergleich zu 2017 hätten die innere Unruhe, die depressive und die Angst symptomatik mit länger ausbleibenden affektiven Aufhellungsintervallen, Freud- und Interesselosigkeit und die Schlafstörungen erheblich zugenommen bezie hungsweise seien in deutlich ausgeprägterem Ausmass vorhanden (S. 2 oben) .

Der Beschwerdeführer leide neu an anhaltender Nervosität, innerer Leere, stärkster Hoffnungslosigkeit und Entfremdung. Er zeige neu auch ein ausgepräg tes fehlangepasstes Verhalten mit Misstrauen gegenüber seiner Familie und der Umwelt. Das Funktions-, das allgemeine Leistungs- und das Antriebsniveau erreichten ein en in der Vergangenheit noch nicht zu beobachten gewesenen Negativismus (S. 2 Mitte) . 3.3.7

Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, kam am 23. Mai 2019 zum Schluss, dass psychiatrischerseits keine wesent liche Verschlechterung ausgewiesen sei (Urk. 8/349 S. 4 Mitte). 3. 3 .8

Nach den bildgebenden Untersuchungen durch PD Dr. med. L.___ , M.___ , vom 14. Mai 2019 (vgl. Urk. 3/2-3) führten Prof. Dr. med. N.___ und

Dr. med.

O.___ , P.___ , im Bericht vom 2 7. Juni 2019 ( Urk. 3 /1 ) aus, dass sie die Diagnosen einer « erosive n » vorwiegend primären Polyarthrose mit Befall auch der Wirbelsäulengelenke (vor allem der cervicalen HWS) bestätigen könnten. Als zusätzliche Diagnose bestehe eine zur z eit asymp tomatische Chondrocalcinose im linken Handgelenk (Verkalkung des Diskus triangularis links mit Usuren im Os triquetrum ) . Diese metabolische Erkrankung sei mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Ursache der erosiven Komponente der Polyarthrose und damit auch verantwortlich für den Befall von « arthrose -frem d en» Gelenken wie der bestehenden Omarthrose beidseits rechtsbetont, welche sekundär durch die CPPD-bedingte Arthritis entstehe (S. 1 Mitte) .

Neben der entzündlich bedingten sekundären Omarthrose spreche auch die kon zentr isch progrediente Coxarthrose , die ebenfalls postentzündlich nach rezidivierender Arthritis entstanden sei, für mehr als eine primäre simple Poly arthrose. Diese Präzisierung sei wichtig für das Verständnis der strukturellen Veränderungen an den Gelenken und de r damit verbundenen Schmerzen und funktionellen Einschränkungen bei den täglichen Aktivitäten wie auch im Arbeitsprozess (S. 1 Mitte) .

Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für sehr leichte, ausschliesslich sitzende Büro-Arbeiten. Die Tätigkeit müsste auf den gan zen Tag verteilt werden, da eine sitzende Tätigkeit vom Beschwerdeführer nicht länger als maximal 2 Stunden am Stück ertragen werde. Das Tragen von Lasten von über 5 kg sei ausgeschlossen. Hinzu komme die psychiatrische Diagnose mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wozu aber keine Stellu ng genommen wer den könn e (S. 1 unten) . 4. 4.1

In somatischer Hinsicht lagen im Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung

(Gutachten vom 20. September 2010) eine Koxarthrose beidseits und eine medial deutlich akzentuierte trikompartimentale Gonarthrose rechts vor (E. 3.2.1) . Die Diagnosen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit dahingehend, als dass der Beschwerdeführer in seinen ursprünglichen Tätigkeiten nicht mehr arbei tsfähig, ihm indessen in leidensangepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit zumutbar war (E. 3.2.4). Der orthopädische Gutachter hielt damals fest (E. 3.2.3), dass sich die angegebenen Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde qualitativ begrün den liessen, das quantitative Ausmas s jedoch etwas unklar sei. Mit anderen Worten ging er davon aus, dass die unzweifelhaft vorliegenden objektivierbaren Befunde das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht zu erklären verm o chten , insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer mehrere Monate vor der Begutachtung die Einnahme von Schmerzmitteln stoppte .

Bildgebend o bjektivierbar waren laut dem orthopädischen Gutachter degenera tive Veränderungen an beiden Hüften, die vor allem auf der rechten Seite impo nierten, wohingegen links nach einer korrigierenden Operation ein schönes Ergebnis vorl ag . An der lumbalen Wirbelsäule wurden bildgebend keine wesent lichen Auffälligkeiten gefunden und die Untersuchung des Rumpfes zeigte eine freie und weitgehend schmerzlose Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten, der Finger-Boden-Abstand und der Langsitz waren unauffällig. Die Rückenmuskula tur war gut erhalten .

Das rechte Knie zeigte vor allem im medialen Kompartiment eine fortgeschrittene Gonarthrose. Das linke Knie und beide Füsse waren in der Untersuchung unauffällig . 4.2

Die Zunahme der geklagten Beschwerden allein verm ag nicht auf eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes schliessen zu lassen . Insoweit indessen im Austrittsbericht de s

H.___ (E. 3.3.2) ein seit 2004 bestehen des chronifiziertes generalisierte s Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat mit progr edientem Verlauf diagnostiziert wurde , trifft das Bestehen seit 2004 für das Schmerzsyndrom zu, nicht aber für das lumbovertebrale Schmerzsyndrom . Wohl berichtete der Beschwerdeführer schon früher über Rückenbeschwerden, der orthopädische Gutachter des A.___

erwähnte indessen keine aktuell geklagten Rückenbeschwerden und wies darauf hin, dass an der lumbalen Wirbelsäule keine wesentlichen Auffälligkeiten hätten gefunden werden können (E. 3.2.3). I n den aktuellen medizinischen Berichten wurden zwar kaum erhobene Befunde aufge führt, jedoch diagnostizierten Prof. N.___ und Dr. O.___

(E. 3.3.8) nach durchgeführten bildgebenden Untersuchungen eine « erosive » vorwiegend primäre Polyarthrose mit Befall auch der Wirbelsäulengelenke. Daneben berichteten sie über eine entzündlich bedingte sekundäre Omarthrose und eine asymptomatische Chondrocalcinose , die im Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung noch nicht vorhanden war en .

Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, attestierten Prof. N.___ und Dr. O.___

dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sehr leichte ausschliesslich sitzende Büroarbeiten (E. 3.3. 8 ). Aufgrund welche r objektiven funktionellen Einschränkungen sie zu diesem Schluss gelangt sind , kann ihrem Bericht allerdings nicht entnommen werden. Der Hinweis allerdings , dass eine sitzende Tätigkeit vom Beschwerdeführer nicht länger als maximal 2 Stunden am Stück ertragen werde, lässt darauf schliessen, dass sie sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise von den subjektiven Befindlichkeiten des Beschwerdeführers leiten liessen , weshalb auf ihre Einschätzung der Arbeitsfä higkeit nicht abgestellt werden kann . 4.3

Der psychiatrische Gutachter des A.___ kam seinerzeit zum Schluss, dass der psychische Befund bis auf eine leichte affektive Beeinträchtigung regelrecht sei , und verneinte das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnose (E. 3.2.2). Laut Bericht von Dr. E.___ war der Beschwerdeführer seit der A.___ -Begutachtung zwei mal in stationärer psychiatrischer Behandlung (E. 3.3.3). Daraus allein kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass sich sein psychische r Gesundheitszustand dauerhaft verschlechtert hat. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass die Ärzte des H.___ eine - zwar nicht näher bezeichnete - Depression diagnostizierten und dem Beschwerdeführer empfahlen, die Psychotherapie wieder aufzunehmen (E. 3.3.3). Dr. I.___ diagnostizierte im Bericht vom 11. März 2019 neu eine Persönlichkeits änderung (F62.8) und eine anhaltende somatoforme Schmerstörung (F45.4 ; E. 3.3.6 ). Auch wenn der Psychostatus in beiden Bericht en nur rudimentär beschrieben wurde, ist nicht aus zuschliessen , dass sich der psychische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. 4.4

Insgesamt ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich seit der A.___ -Begutachtung zweifelsohne eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingestellt hat. Wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt , kann anhand der vorliegenden Berichte nicht schlüssig beurteilt werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer und psychiatrischer Hinsicht und die Auswirkungen desselben auf das Leistungsvermögen abkläre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700 . festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5. 3

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu . Mit Honorarnote vom 12. März 2020 machte der Rechtsvertreter einen Auf wand von 15 Stunden und 25 Minuten zuzüglich Barauslagen von 3 % geltend (Urk. 10) .

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV ) wird namentlich für unnötigen Auf wand kein Ersatz gewährt.

Der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 25 Minuten, welcher im Übrigen nicht spezifiziert wurde, ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, zumal der Rechtsvertreter bezie hungsweise seine Substitutin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsver fahren vertrat (vgl. Urk. 8/337) und die Akten somit bekannt waren. Angesichts des einfachen Schriftenwechsels mit de r

11- seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1), der Akten der Beschwerdegegnerin, welche für die Beantwortung der vorliegend strittigen Fragen nur tei lweise zu berücksichtigen waren , sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.

2‘ 1 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher