Sachverhalt
1.
1.1
Mit Entscheid vom 6. August 2014 ( Urk. 7/244) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ die von X.___ , geboren 1963, gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Y.___
vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 7/217) , mit welcher die bisher a usgerichtete ganze Invalidenrente per 3 0. November 2013 eingestellt wurde , erhobene Beschwerde ( Urk. 7/22 5/2-50) teilweise gut, indem die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer ergänzenden psychiatrischen Beurteilung des V ersicherten und hernach erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle Y.___ zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 7/244 Dispositiv Ziff. 1). 1.2
Die IV-Stelle des Kantons Y.___ veranlasste bei Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Zen tralschweiz, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 2 3. Dezember 2014 erstattet wur de ( Urk. 7/250). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.
7/257; Urk. 7/259) bestätigte die IV-Stelle Y.___
mit Verfügung vom 1 1. Juni
2015
die Einstellung der Invalidenrente per 3 0. November
2013 ( Urk. 7/263 ). Die dagegen vom Versicherten am 7. Juli 2015 erhobene Be schwer de ( Urk. 7/267/2-17) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___
mit seinem Entscheid vom 9. Dezember 2015 ab ( Urk. 7/278 Dispositiv Ziff. 1). Dieser Entscheid erwuchs soweit ersichtlich unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 7/282) . 1.3
Am 7. März 2017 meldete sich der Versicherte , nun wohnhaft im Kanton Zürich, unter Hinweis auf somatische und psychische Krankheiten bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/292 Ziff. 6.1) .
Die IV-Stelle forderte den Versicherte am 15 . März 2017 (Urk. 7/294) auf, bis spätestens 15 . April 2017 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruches einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf sein Gesuch nicht eingetreten werde. In der Folge ging en ein Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, vom 2 8. März 2017 ( Urk. 7/296) sowie ein Schreiben von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 5. Mai 2017 ( Urk. 7/300) ein.
Mit Vorbescheid vom 29 . Juni 2017 (Urk. 7/303) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten in Aussicht, dass auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Dagegen erhoben der Versicherte und Dr. A.___ am 5. Juli 2017 Einwände ( Urk. 7/312 ). Mit Verfügung vom 28 . September 2017 trat die IV-Stelle
auf das neue Leistungsbegehren de s Versicherten nicht ein (Urk. 7/314 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 3 0. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. September 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und auszu zahlen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuw eisen, wobei diese anzuweisen sei, auf das Leistungsbegehren einzutreten und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und auszuzahlen. Subeventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen , wobei diese anzuweisen sei, auf sein Leistungsbegehren einzutreten und vor Erlass einer allfälligen abschlägigen Verfügung ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Weiter sei ihm ei ne Nach frist zur Beibringung ei gener Beweise - insbesondere, aber nicht abschliessend, medizinischer Unterlagen, we iterer Gutachten sowie Atteste
- bis mindestens 3 1. Januar 2018 anzusetzen ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2017 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezem ber 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Mit Eingabe vom 1 9. Dezem ber 2017 ( Urk.
9) beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm eine Nachfrist zur Beibringung eigener Beweise - insbesondere, aber nicht abschliessend, medizi - nischer Unterlagen , weiterer Gutachten sowie Atteste - bis mindestens 3 1. März 2018 anzusetzen ( Urk. 9 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement - sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin - weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Ein - treten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be - schwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintre - tensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mus s (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach ver - halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst ver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, son dern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvor kehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintreten sverfügung im Rahmen des Verwal tungs verfahrens, das den umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristan - setzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2; BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass zuletzt die Leistungen der Invalidenversicherung mittels Verfügung vom 1 1. Juni 2015 eingestellt worden seien. Am 1 0. März 2017 habe d er Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch eingereicht. Den eingereichten Unterlagen habe keine wesent liche Veränderung entnommen werden können. Der von Dr. A.___
dargelegte Sachverhalt sei bereits bei Entscheidfindung bekannt gewesen (S. 1 f. ) . 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass sie keine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustandes habe feststellen können, stehe die durch Dr. A.___ am 2 8. März und am 5. Juli 2017 attestierte gesund heit liche Situation entgegen. So habe Dr. A.___ ausgeführt, dass er ihres Erachtens eindeutig n icht mehr arbeitsfähig und dauerinvalid sei . Da sein Gesundheitszustand derart schlecht gewesen sei, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Rechtsvertreterin umfassend zu instruieren und weitere Beweise beizubringen, weshalb eine Nachfrist zur Beibringung der Beweise anzusetzen sei (S. 3 f. Ziff. 1-2, S. 4 f. Ziff. 3-4 , S. 5 ff. Ziff. 6-10 ). Zudem sei er von Mai bis August 2016 bei der C.___ tätig gewesen und in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig geworden. Somit sei eine wesentliche Veränderung der beruflichen Situation gegeben (S. 5 Ziff. 5). 2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist daher, ob er glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Invaliditätsgrad seit der Einstellung der Invaliden rente mit Verfügung vom 1 1. Juni 2015 (Urk. 7/263 ) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.
Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmel - dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachen änderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E. 1.4), sind die streitentscheidenden Fragen gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin am 28 . September 2017 präsentierte, zu beant worten, zumal das Verwaltungsverfahren den Erfordernissen betreffend Fristan setzung und Androhung der Säu mnisfolgen genügte. So wurde dem Beschwer d eführer die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen und die Säumnisfolgen waren bekannt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3).
Der beschwerdeweise eingereichte Bericht von Dr. A.___ , vom 27. Oktober 2017 (Urk. 3)
ist daher für die Beurteilung der Eintretensfrage nicht zu beachten.
Aus den gleichen Gründen wären auch allfällige vom Beschwerdeführer im Ver fahren nachgereichte beziehungsweise nachzureichende medizinische Berichte unbeachtlich, weshalb sich sein Gesuch um Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist zum Einreichen von medizinischen Berichten ( Urk. 1 S. 2, Urk.
9) als unnötig erweist. Der beschwerdeweise erstmals angerufene und damit im Verwaltungsverfahren unbekannt gebliebene Umstand einer erwerblichen Veränderung infolge Auf gabe einer Anstellung bei der C.___ im August 2016 hat nach dem Gesagten ebenfalls ausser Acht zu bleiben, zumal auch nicht ausreichend dargetan wurde, inwiefern sich diese berufliche Situation im Sinne eines Revisionsgrundes auswirken soll. 4.
4.1
Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 hob die IV-Stelle Y.___ die bisher aus gerichtete ganze Invalidenrente per Ende November 2013 auf (vgl. Urk. 7/217) . Die dagegen vom Beschwerdeführer am 2 2. November 2013 beim Verwaltungs gericht des Kantons Y.___ eingereichte Beschwerde ( Urk. 7/22 5/2-50) hiess mit Urteil vom 6. August 2014 dieses teilweise gut, indem die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer ergänzenden psychiatrischen Beurteilung des Versicherten und hernach erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 7/244 Dispositiv Ziff. 1).
Im nachfolgenden Urteil des Verwaltungsgerichts Y.___ vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/278 S. 20 f., E.
2.2) wurde hiezu erwogen, als Kernpunkte des ersten Gerichtsentscheides sei zusammenfassend festgehalten worden , dass ursprünglich die IV-Stelle Zürich eine ganze IV-Rente nicht wegen somatischen Beeinträchtigungen, sondern ausschliesslich wegen eines schlechten psychischen Gesundheitsz ustandes des Versicherten zuge spro chen habe
(vgl. Urk. 7/244 E.
4.1.3-4) und dass eine gerichtliche Würdigung der gesamt en Unterlagen zum Ergebnis führe , dass gestützt auf das g rundsätzlich beweiskräftige Gutachten des D.___ vom 2 0. September 2010 eine mass g ebliche Verbesserung des psychisc hen Gesund heits zustandes (im Beg utach tungszeitpunkt) gegeben sei (vgl.
Urk. 7/244 E. 5.4 ) . I ndessen liege für den Zeitraum zwischen D.___ -Begutachtung (2 0. September
2010) bis zur Rentenauf hebungsverfügung (2 8. Oktober 2013) noch insoweit ein Abk lärungsbedarf vor , als noch eine v erlässliche Beurteilung des Psy chostatus des Versicherten vor der Rentenaufhebung nötig sei, um zu klä ren, ob seit der interdisziplinären Begut achtung im Jahre 2010 noch eine
IV-relevante Verschlechterung des psychi - schen Gesu ndheitszustandes aufgetreten sei . Weiter wurde festgehalten, dass bei dieser ergänzenden psychiatrischen Abklärung aufgrund der massiven gericht - lichen Kritik in den Er wägungen 5.2. 2 bis 5.2.7 an den Angaben und der Haltung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ dessen (weitere) Ausführungen mit grösste r Zurückhaltung zu würdigen seien (vgl. Urk. 7/244 E.
5.5 ). 4.2
Mit Folgeu rteil vom 9 . Dezember 2015 (Urk. 7/278 ) bestätigte das Verwaltungs gericht des Kantons Y.___ die Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 11. Juli
2015 (Urk. 7 / 263 ) , mit welcher an der Rentenaufhebung per 3 0. N ovember 2013 festgehalten wurde. 4.3
In psychiatrischer Hinsicht wurde gestützt auf das im Nachgang zum ersten Ge richtsentscheid vom 6. August 2014 (vgl. vorstehend E.
4.1, Urk. 7/244) ein ge holte psychiatrische Gutachten von RAD-Psychiater Dr. Z.___
vom 2 3. Dezem ber 2014 (vgl. Urk. 7/250) abgestellt, welcher anlässlich seiner Exploration des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 kein e psychiatrische Erkrankung mit invalidenversicherungsrechtlicher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte feststellen k ö nne n (vgl. Urk. 7/278 S. 28 f. E. 4.2.5 ) . Dr. Z.___ traf in seinem Gutachten unter anderem die folgenden Feststellungen (vgl. Urk. 7/278 S. 22 f .
Ziff. 3.2 .3 ): Anlässlich de r eigenen Untersuchung vom 9. Dezember 20 14 stand ein bewusst seinsnahes, aggravierendes, stark intentionales, wiederholt inszeniert und thea tra lisch wirkendes Verhalten des Versicherten (verstärkt durch seine Ehefrau) gan z im Vordergrund . Spontan legte der Versicherte in höchst konzentrierter Weise während über 30 Minuten dar, in wiefern ihm durch die Versicherungen Unrecht widerfahre. Er ging dabei in recht geschickter Art auf die bestehenden Diskre panzen ein. Zugleich schilderte er dabei spontan praktisch keine psychischen Be schwerden. Zugleich bejahte er sämtliche konkret erfragten psychischen Beein trächtigungen, selbst wenn dies den direkt er hebbaren Befunden klar wider sprach. Deshalb sind diese Angaben praktisch nicht verwertbar. Der Versicherte präsentierte sich in einer vordergründig extrem leidenden Weise. Meistens hielt er den Kopf gesenkt, und immer wieder stützte er ihn in beide Hände, wobei er die Augen meistens geschlossen hielt. Um gewisse Aussagen zu verdeutlichen, nahm er jeweils kurz und in dramatisch wirkender Weise einen intensiven Blickkon takt mit dem Untersucher auf. Es ist aus psychiatrischer Sicht nicht mit einer e rheblichen depressiven Symp toma tik und dem damit einhergehenden Leidensdruck vereinbar, dass der Ver sicherte während rund 3 ½ Jahren keine psychiatrische Unterstützung beanspruchte , und diese erst nach dem ablehnenden Vorbescheid wiede r einleitete - selbst unter Berücksichti gung der von ihm präsentierten Erklärungsmodell e und der (insgesamt nicht nach vollziehbaren) Beurteilung durch Dr. med.
B.___ .
Die Angaben des Versicherten und seiner Ehefrau zum Verlauf wirkten stark intentional und gesamthaft wenig glaubwürdig. (...) Im Verlauf seit 8/10 steht aufgrund aller vorliegenden Informationen mit überwie gender Wahrscheinlich keit ein stark aggravierendes Verhalten im Vordergrund . Es bestehen keine erheblichen Hinweise dafür, dass sich der psychische Zustand seit 8/10 in einer anhaltenden, iv-relevanten Weise verschlechtert hat. Selbst falls dies der Fall wäre, wäre dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Reduktionen respektiv e Aufhebungen von Versicherungsl eistungen zurückzuführen, also auf nicht iv-rele vante Faktoren. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liegt mit stark überwie gender Wahrschein lichkeit weiterhin keine psychiatrische Erkrankung mit iv-rele vanten Auswirkungen auf die AF vor . 4.4
Im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___ vom 9. D ezember 2015 wurde sodann zu der nach ergangenem Vorbescheid der IV-Stelle Y.___ vom 2 4. März 2015 (vgl. Urk. 7/257) , mit welchem dem Beschwerdeführer die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt w o rde n war , zur durch den
behandelnden Psychiater Dr. B.___ erfolgten Einweisung in
die Psy chiatrische Klinik E.___
(Klinikeintritt am 1. April 2015) und der geltend gemachten schweren depressiven Symptomatik das Folgende erwoge n ( vgl. Urk. 7/278 S. 30 f. E. 4.2.6): Ein solcher Verlauf nach Erhalt der Mitteilung, dass Rentenleistungen entfallen, vermag indessen entgegen der sinngemässe n Argumentation in der Beschwer de schrift nicht zu belegen, dass eine anhaltend e, IV-relevante depressive Erkra nkung vorliege. Abgesehen davon ist zum einen zu beachten, dass am Schluss des Klinikberichts vom 1. Juni 2015 eine klare Verbesserung der Situati on festgehal te n wurde (vgl. IV- act . 140-5/5 ; vgl. Urk. 7/262/2-5 im vorliegenden Verfahren ) .
Zum a ndern ist der Argumentat ion in der Beschwerdeschrift ( … ), wonach sinnge mäss der Klinikarzt Dr. med. F.___ im Einklang mit Dr. med. B.___ vom Vorliegen einer chronifizierten schweren depressiven Erkrankung ausgehe, entgegenzuhalten, dass der Versicherte vom behandelnden Psychiater in die Klinik zugewiesen wurde, indes die Fach personen der Klinik nach der Ak tentage hinsichtlich der Vorgeschichte lediglich Informationen vom Versicherten selbst und dem zuweisenden Arzt erhalten haben. Dass dabei
Dr. med. B.___ die Fachpersonen der Klinik lückenlos informiert und namentlich auch die gesamten IV-Akten (inkl. erster Gerichtsentscheid) zur Einsichtnahme zugestellt hat, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Soweit a ber den Fach p er sonen der Klinik grundlegende Informationen zur Vorgeschichte (inkl. gewich tige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines agg ravierenden Verhaltes des Versi cherten) vorenthalten wurden, was nach der Aktenlage mit überwiege nder Wahr schein lichkeit anzunehmen ist, können die Klinikberichte nicht dazu dienen, die anders lautenden Einschätzungen der D.___ -Gutachter und des den Versicherten unter suchenden RAD-Psychiaters zu entwer t en . Soweit in diesem K ontext in der Beschwerde ( … ) gerügt wird, dass Dr. med. Z.___ "ohne weitere Begründung auch bei Dr. med. B.___ , welcher mit der Aktenlage bestens ver traut ist, zum Schluss" komme, dass auf die Angaben des behandelnden Psychi aters nicht abge stellt werden könne, übersieht der beanwaltete Beschwerdefüh rer insbesondere das Zwischenergebnis des ersten Gerichtsentscheides (mit der massiv en Kritik in den Erwägungen 5.2. 2 bis 5 .2.7), wonach ausführlich darge legt wurde, weshalb die Ausführungen des behandelnden Psychiaters im v orlie genden IV-Verfahren nicht tel
quel übernommen werden können, sondern mit grösster Zurückhaltung zu würdigen sind. Anzufügen ist, dass der behandelnde Psychiater im Nachgang zum Abklärungsergebnis des RAD-Psychiaters keine eigene Stellungnahme bzw. keine neuen Berichte der Vorinstanz zukommen liess (jedenfalls ist nichts akten kundig). 4.5
In somatischer Hinsicht wurde im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___ vom 9. Dezember 2015 im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen des Entscheides vom 6. August 2014 verwiesen (vgl. Urk. 7/278 S.
4
ff. E.
2.1) . Dort wurde f estgehalten, dass die somatisch begründeten Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit des Versicherten
seit der Rentenzusprache
weitgehend unverändert geblie ben seien. Einigkeit bestehe hinsichtlich der Fest stellung, dass dem Versicherten die angestammten Tätigkeiten als Hauswart und als Fussballtrainer nicht mehr zumutbar seien. Die s h ätten sowohl der konsul - tierte Zür icher RAD-Arzt als auch die D.___ -Gutachter und die behandelnde Rheu matologin Dr. A.___ festgestellt ( Urk. 7/278 S. 12 f. E. 4.1.1).
Zusammenfassend wurde zum somatischen Sachverhalt festgehalten, dass für leidensangepasste Tätigkeiten (im Sinne von körperlich leichten Tätigkeiten in wechselnder Position und unter Einhaltung von gewissen Hebe-/ Traglimiten sowie unter Vermeidung von Zwangshaltungen etc. ) von Anfang an und auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aus somatischer Sicht von einer ver wertbaren vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auszuge h en sei . Weiter wurde auf die Observationsergebnisse verwiesen, welche be stätigten, dass der Versicherte durchaus in der Lage war , körperlich anstrengende Arbeiten durchzuführen, welche auch im Hinblick auf die somatischen Befunde ergonomisch ungünstige Körperhaltungen beinhalteten (vgl. Urk. 7/278 S. 13 E. 4.1.3) . 4.6 Entgegen dieser Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer angepassten Tätigkeit befand Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 2 9. Juni 2015 (vgl. Urk. 7/267/31-33) diesen aus somatischer Sicht lediglich noch zwischen 30 % und 50 % arbeitsfähig, wobei diese Restarbeits fähigkeit aufgrund der psychischen Problematik nicht mehr verwertbar sei. Hierzu hielt das Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___
in seinem Entscheid vom 9. September 2015 das Folgende fest ( Urk. 7/278 S. 31 f. E. 4.2.7): Einmal abgesehen davon, dass dieser Arztbericht (inkl. die dazugehörende Unter suchung) erst nac h dem gerichtlichen Ü berprü fungszeitraum (welcher mit der Verfügung vom 1 1. Juni 2015 endete) erstattet wurde, fällt bei den Diagnosen dieser Ärztin auf, dass die erste Diagnose (welche erfahrungsgemäss im Vorder grund steht) als klinisch und radiologisch relativ stabil verlaufende rechts betonte Coxarthrosen beidseits umschrieben wird, wo raus sich keine Verschlechterung gegenüber den Vorzu ständen (siehe oben) ab leiten lässt. Bei der zweiten Diag - nose , den Kn ieschmerzen beidseits, ist eben falls nicht ersichtlich, inwiefern zwischen zeitlich eine relevante Verschlechterung eingetreten sein sollte (siehe dazu im Vergleich auch die Befunde anlässlich der D.___ -Begutachtung; im vor - liegenden Verfahren Urk. 7/142 ). Was das zuletzt angesprochene D.___ -Gutachten anbelangt, wurde bereits damals festgehalten: "Der Explorand steht derzeit nur noch in jährlicher Kontrolle bei einer Rheumatologin" ( … ), woran sich offenbar nichts geändert hat, schreibt doch Dr. med. G.___ im Bericht vom 2 9. Juni 2015 (S.
1 unten), dass sie den Versicherten letztmals am 2 7. Juni
2014 untersucht habe, woraus zu entnehmen ist, dass zwischenzeitlich aus ihrer Sicht kein Anlass bestand für medizinische Massnahmen (infolge einer somatischen Ver schlechterung etc.). Was die dritte Diagnose von Dr. med. G.___ im Bericht vom 2 9. Juni 2015 anbela ngt ("zunehmende Schmerzausbrei tung im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms am Bewegungsapparat ins besondere Becken/
untere Extrem itäten"), fällt auf, dass diese Ärztin - obwohl die durchgeführten Röntgenabklärungen (vom 2 5. Juni 2015) auch die LWS be trafen - hinsichtlich der Wirbelsäule keine Diagnose gestellt hat (und damit kein Befund mit rele vantem Krankheitswert erhob en wurde; auf Seite 3 dieses Be richts wird im Vergleich zu früheren Untersuchungen lediglich "eine beginnende ISG-Arthrose angenommen"). Insgesamt ist den Ausführungen in der vorinstanz lichen V ernehmlassung (S. 7
Ziff. 1.
3) beizupflichten, dass durch den Bericht vom 2 9. Juni 2015 keine relevante Verschle chterung des somatischen Gesund heits zu - standes ausgewiesen ist. Von daher ka nn die nach dem Erlass der ange fochtenen Verfügung getroffene Einschätzung dieser Rheumatologin, wonach der Versicher te fü r leichte wechselbelastende bzw. leid ensangepasste Täti gkei ten
- im Gegen satz zu früher - nur mehr zu 30 bis 50% arbeitsfähig sei, hier nicht berück sichtigt werden . Dies gilt erst recht, soweit dieser Rheumatologin die gesamten IV-Akten (inkl. die gewichtigen Anhaltspunkte für das dargelegte ag gravierende Verhalten des Versicherten) unbekannt sein sollten, was hier offen bleiben kann. Dass auch der Auffassung dieser Rheumatologin, wonach dem Versicherten aufgrund des psychischen Zust andsbildes keine Arbeit mehr zu mutbar sei, nicht gefolgt werden kann, bedarf hier keiner zusätzlichen Begründüng. 5 . 5 .1
Im Rahmen seiner Neuanmeldung vom
7. März 2017 ( Urk. 7/292) legte der Be schwerdeführer zur Glaubhaftmachung seines Gesu ches die folgenden Berichte vor:
Dr. A.___ , Klinik H.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 8. März 2017 ( Urk. 7/296) folgende Diagnosen (S. 1): - rechtsbetonte konzentrische Coxarthrose beidseits (eventuell posttrau matisch) - fortgeschrittene schwere femoro-tibiale Gonarthrose rechts (Status nach mehrfachen operativen Eingriffen) zunehmend auch links - lumbo -vertebrales persistierendes Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) , degenerativen Veränderungen insbesondere L3/L4 und Iliosakralgelenk ( ISG ) -Arthrosen beidseits - zunehmende Schmerzausbreitung im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms am Bewegungsapparat/somatoforme Schmerzstörung - depressive Störung (S 33.2) diesbezüglich in regelmässiger psychia - trischer Behandlung sowie stationärer Behandlung vom 1. April bis 7. Mai 2015, Psychiatrische Klinik E.___
Dr. A.___ führte aus, es handle sich um schwere fortgeschrittene Arthrosen im Bereich der unteren Extremitäten bei diesem früher sehr sportlichen Patienten, eventuell primär ausgelöst durch ein Unfallereignis. Zusätzlich hätten die sich Schmerzen nun im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms am Bewegungsapparat/somatoforme Schmerzsstörung ausgebreitet. Der Patient benötige regelmässig Schmerzmedikamente und zunehmend auch Psychothe - rapie .
Seit 2004 hätten sich die Schmerzen von Seiten der Arthrosen deutlich ver stärkt , aber auch die Arthrosen hätten eindeutig zugenommen. Zusätzlich be stehe eine reaktive lumbale Beschwerdesymptomatik infolge der Gangstörung und Schmerzausbreitung im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms am Bewegungsapparat/somatoforme Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich eine depressive Störung entwickelt, sehr wahrscheinlich reaktiv. Er sei diesbezüglich in regelmässiger Behandlung bei Dr. B.___ und es finde eine regelmässige antidepressive Therapie statt. Im Jahr 2015 sei eine mehrwöchige stationäre Behandlung an der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 1. April bis 7. Mai 2015 erfolgt (S. 2). 5.2
Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 5. Mai 2017 ( Urk. 7/300 ) aus, betreffend den Beschwerdeführer lasse sich im Zeitraum der vergangenen 12 Monate eine Verschlechterung sowohl des somatischen als auch des psy chi schen Gesundheitszustandes feststellen. Die depressive Komponente zeige sich sodann vor dem Hintergrund der Zunahme der rheumatologischen Beschwer den, die als Perpetuator der psychischen Erkrankung ständig einwirkten. Es sei seit längerem eine konstante fachärztliche psychiatrische und psychopharma kologische Behandlung erforderlich. Eine Neuevaluation der Erwerbsfähigkeit sei deshalb sicher indiziert. 5.3
Med. pract . I.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 7/302/3) aus, die Klinik H.___ (Dr. A.___ ) teile die bereits bekannten Diagnosen wie die Gonarthrose, die Cox arthrose und das lumbale Schmerzsyndrom mit. Es sei zu einem generalisierten Schmerzsyndrom gekommen. Die mitgeteilte Schmerzmedikation von 1 - 2 x 100 mg Voltaren sei nicht lege artis , die Maximaldosis für Diclofenac liege bei 150 mg. Andere Schmerzmittel seien nicht erwähnt worden. Damit sei die Schmerztherapie unzureichend. Dass die bereits 2004 bestehenden Arthrosen zugenommen hätten, liege in der Natur der Sache. Angaben zu funktionellen Auswirkungen der genannten Diagnosen mache die Klinik nicht. Der Psychiater Dr. B.___ teile am 5. Mai 2017 mit, der psychische Gesund heits zustand habe sich in den letzten 12 Monaten verschlechtert. Seit längerem sei eine konstante fachärztliche psychiatrische Behandlung notwendig. Er nenne weder eine Diagnose noch psychopathologische Symptome. Damit sei die von ihm mitgeteilte Verschlechterung nicht nachvollziehbar.
Med. pract . I.___ hielt abschliessend fest, es bestünden zusammenfassend keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung gegenüber dem Zustand, wie er in den Unterlagen der IV-Stelle Y.___ beschrieben w o rde n sei . 5.4
Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 5. Juli 2017 ( Urk. 7/312) folgende , zum Vorbericht leicht ergänzten, rheumatologische Diagnosen (S. 1 f.): - rechtsbetonte, konzentrische Coxarthrosen beidseits mit sowohl klini scher als auch radiologischer Progredienz in den letzten drei bis vier Jahren - fortgeschrittene schwere femoro-tibiale Gonarthrose rechts (Status nach mehrfachen operativen Eingriffen am rechten Kniegelenk), zunehmend auch links durch chronische Überbelastung des linken Kniegelenkes - lumbovertebrales persistierendes Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der LWS, degenerativen Veränderungen, insbesondere L3/L4 und ISG-Arthro sen beidseits infolge Über- und Fehlbelastung durch die Störung an den Gelenken der unteren Extremitäten - zunehmende Schmerzausbreitung im Sinne eines generalisierten Schmerz syndroms/ Fibromyalgiesyndroms am Bewegungsapparat/somatoforme Schmerz störung - zunehmende depressive Störung (S33.2), diesbezüglich seit einigen Jahren in regelmässiger psychiatrischer Behandlung sowie zweimaliger stationärer Behandlung ( 1. April bis 7. Mai 2015 sowie neu im Mai/Juni 2017 stationärer Aufenthalt an der psychi atrischen Klinik E.___ )
Dr. A.___ führte aus, sowohl klinisch beschwerdemässig als auch radiologisch be stehe eine eindeutige Progredienz sowoh l der Omarthrose als auch der Coxarthrose rechts und auch der Gonarthrose rechts. Es zeige sich eine Verschmälerung des subacromialen Raumes mit Verdacht auf eine Rotatoren manschettenläsion an der rechten Schulter . Klinisch zeigten sich zunehmend eine eingeschränkte Beweglichkeit und verstärkte Schmerzen. Der Patient benö tige zunehmend mehr Schmerzmittel, gehäuft Kortikosteroid -Injektionen in den befallenen Gelenken sowie regelmässig Physiotherapie. Zusätzlich stehe er in dauernder psychotherapeutischer Behandlung. Dr. A.___ führte aus, der Entscheid der Invalidenversicherung, diesem eindeutig an fortge schrit tenen Arthrosen und Problemen am Bewegungsapparat erkrankten Patienten die Invalidenrente abzuerkennen, sei für sie nicht nachvollziehbar. Es bestünden eindeutige somatische Diagnosen mit Progredienz in den letzten Jahren. Die Schmerzausbreitung im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndromes sowie di e depressive Störung seien ihres Erachtens auf die sich zunehmend chronifizierten Einschränkung und Schmerzen a m Bewegungsapparat infolge der w eit mehr als altersentsprechend fortgeschrittenen degenerativ en Veränderungen zurückzuführen (S. 2). 6 . 6 .1
Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 A bs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat , dass sich sein Gesundheits zustand seit der Einstellung der Rentenleistungen mit Verfügung vom 1 1. Juni 2015 (Urk. 7/263 ) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat (vgl. vorstehend E.
1.1 ) . Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1. 3). Es stellt sich daher die Frage, ob die vom Beschwerdeführer eingereichte Berichte , namentlich jene von Dr. A.___
vom März und vom
Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 5.1 und E. 5.4 ) sowie das Schreiben des behandelnden Psychiater s Dr. B.___ vom
Mai 2017 (vorstehend E. 5.2 ), eine erhebliche Verschlechterung seines Gesund heitszustandes glaubhaft zu belegen vermögen. 6 .2
In Bezug auf die Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ ist zu beachten, dass Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auf tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandeln den Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
Wie med. pract . I.___ , RAD, in ihrer Stellungnahme vom Juni 2017 (vgl. vorstehend E.
5.3) zu Recht bemängelte, entbehr t dass
Schreiben von Dr. B.___ vom Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 5.2)
sowohl einer
nachvollziehbaren Diagnose als auch einer ob jektiven Befunderhebung. Bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___ vom 6. August 2014 wurde ausführlich dargelegt, weshalb auf die Einschätzung von Dr. B.___
nicht abgestellt werden könne und seine Angaben wenig glaubhaft seien
(vgl. Urk. 7/244 ab E. 5.2.2, vorstehend E. 4.1 und Urk. 7/278 S. 26 f. E.
4.2.3 ) . Darauf ist zu verweisen.
Auch fand bereits im Rahmen des letzten Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___ vom 9. Dezember 2015 eine Auseinandersetzung mit dem von Dr. A.___ in ihrem Bericht vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 5.1) erwähnten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik E.___ im Jahr 2015 statt. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass es sich bei den Reaktionen des Beschwerdeführers im Rahmen der Rentenrevision primär um psychosoziale Faktoren im Zusammenhang mit der Renteneinstellung und nicht um ein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevantes Leiden handle (vgl. vorstehend E.
4.4) . Was den von Dr. A.___
erwähnten s tationären Aufenthalt von Mai/Juni 2017 in der Klinik E.___ anbelangt, hat der Beschwerdeführer keine medizinischen Berichte aufgelegt, wofür er einzustehen hat .
In somatischer Hinsicht waren d ie von Dr. A.___ in ihrem Be richt vom März 2017 (vgl. vorstehend E.
5.1)
genannten Diagnosen zum Zeit punkt der mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___
vom 9. Dezember 201 5 ( Urk. 7/278) bestätigten Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 1 1. Juni 2015 ( Urk. 7/263) bereits bekannt. Zum nach Verfügungserlass am 2 9. Juni
2015 von Dr. A.___ verfassten Bericht (vgl. Urk. 7/ 267 / 31-33 ) , in welchem sie von keiner verwertbaren Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr ausging , legte das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ in seinem Entscheid ausführlich dar, weshalb der Bericht nicht geeignet sei, eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes, respektive eine Einschränkung der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter T ätigkeit zu belegen (vgl. vorstehend E. 4.6 ).
Was nun die neu von Dr. A.___ in ihrem Bericht vom Juli 2017 erwähnte Omarthrose und der Verdacht auf eine Läsion der Supras p inatussehne anbelangt , ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, inwie - fern diese Diagnosen nun zu einer weitergehenden Einschränkung der im Ent - scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___ vom 9. Dezember 2015 ( Urk. 7/278) bestätigten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führen sollen. Allein aus der erhöhten Behandlungsbedürftigkeit eines Leidens kann nicht auf eine Verminderung der Leistungsfähigkeit geschlossen werden.
Im Übrigen nahm
Dr. A.___ nach wie vor eine Vermi sch ung mit fachfrem de n psy chia trischen Diagnosen vor und schien s ich primär auf die subjektiven Schmerz angaben des Beschwerdeführers ab zustützen , ohne konkret darzulegen, inwie weit dies nun zu einer Beeinträchtigung führen soll.
Auf eine ihrer medi zini schen Beurteilung nicht zuträgliche Nähe zum Beschwer deführer ist auch aus den Darlegungen zur aus ihrer Sicht nicht nachvollzieh baren Einstellung der Invalidenrente, welche Beurteilung nicht in ihren Auf gabenbereich fällt, zu schliessen. Es rechtfertigt sich daher eine grosse Zurück haltung in der Würdi gung ihres Berichts.
Abschliessend ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.2 festzuhalten, dass es für eine Neuanmeldung nicht genügt, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Als Revisions- beziehungsweise Neuanmeldungsgrund gilt eine anspruchs erhebliche Änderung der Invalidität (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) und damit der Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Letztere bemisst sich nach dem Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung (Art. 7 ATSG). Eine solche anspruchserhebliche Änderung der Inval idität ist den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichten nicht zu entnehmen und wurde damit nicht glaubhaft gemacht.
6 .3
Aufgrund des Ges agten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine erheb liche rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaub haft darzutun vermochte. D ie angefochtene Verfügung vom 28 . September 2017 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung; IVG ) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Wanda Brunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten ; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 1. Juni
2015
die Einstellung der Invalidenrente per 3 0. November
2013 ( Urk. 7/263 ). Die dagegen vom Versicherten am 7. Juli 2015 erhobene Be schwer de ( Urk. 7/267/2-17) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___
mit seinem Entscheid vom 9. Dezember 2015 ab ( Urk. 7/278 Dispositiv Ziff. 1). Dieser Entscheid erwuchs soweit ersichtlich unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 7/282) .
E. 1.1 ) . Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1. 3). Es stellt sich daher die Frage, ob die vom Beschwerdeführer eingereichte Berichte , namentlich jene von Dr. A.___
vom März und vom
Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 5.1 und E. 5.4 ) sowie das Schreiben des behandelnden Psychiater s Dr. B.___ vom
Mai 2017 (vorstehend E. 5.2 ), eine erhebliche Verschlechterung seines Gesund heitszustandes glaubhaft zu belegen vermögen. 6 .2
In Bezug auf die Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ ist zu beachten, dass Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auf tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandeln den Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
Wie med. pract . I.___ , RAD, in ihrer Stellungnahme vom Juni 2017 (vgl. vorstehend E.
5.3) zu Recht bemängelte, entbehr t dass
Schreiben von Dr. B.___ vom Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 5.2)
sowohl einer
nachvollziehbaren Diagnose als auch einer ob jektiven Befunderhebung. Bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___ vom 6. August 2014 wurde ausführlich dargelegt, weshalb auf die Einschätzung von Dr. B.___
nicht abgestellt werden könne und seine Angaben wenig glaubhaft seien
(vgl. Urk. 7/244 ab E. 5.2.2, vorstehend E. 4.1 und Urk. 7/278 S. 26 f. E.
4.2.3 ) . Darauf ist zu verweisen.
Auch fand bereits im Rahmen des letzten Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___ vom 9. Dezember 2015 eine Auseinandersetzung mit dem von Dr. A.___ in ihrem Bericht vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 5.1) erwähnten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik E.___ im Jahr 2015 statt. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass es sich bei den Reaktionen des Beschwerdeführers im Rahmen der Rentenrevision primär um psychosoziale Faktoren im Zusammenhang mit der Renteneinstellung und nicht um ein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevantes Leiden handle (vgl. vorstehend E.
4.4) . Was den von Dr. A.___
erwähnten s tationären Aufenthalt von Mai/Juni 2017 in der Klinik E.___ anbelangt, hat der Beschwerdeführer keine medizinischen Berichte aufgelegt, wofür er einzustehen hat .
In somatischer Hinsicht waren d ie von Dr. A.___ in ihrem Be richt vom März 2017 (vgl. vorstehend E.
5.1)
genannten Diagnosen zum Zeit punkt der mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___
vom 9. Dezember 201 5 ( Urk. 7/278) bestätigten Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 1 1. Juni 2015 ( Urk. 7/263) bereits bekannt. Zum nach Verfügungserlass am 2 9. Juni
2015 von Dr. A.___ verfassten Bericht (vgl. Urk. 7/ 267 / 31-33 ) , in welchem sie von keiner verwertbaren Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr ausging , legte das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ in seinem Entscheid ausführlich dar, weshalb der Bericht nicht geeignet sei, eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes, respektive eine Einschränkung der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter T ätigkeit zu belegen (vgl. vorstehend E. 4.6 ).
Was nun die neu von Dr. A.___ in ihrem Bericht vom Juli 2017 erwähnte Omarthrose und der Verdacht auf eine Läsion der Supras p inatussehne anbelangt , ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, inwie - fern diese Diagnosen nun zu einer weitergehenden Einschränkung der im Ent - scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___ vom 9. Dezember 2015 ( Urk. 7/278) bestätigten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führen sollen. Allein aus der erhöhten Behandlungsbedürftigkeit eines Leidens kann nicht auf eine Verminderung der Leistungsfähigkeit geschlossen werden.
Im Übrigen nahm
Dr. A.___ nach wie vor eine Vermi sch ung mit fachfrem de n psy chia trischen Diagnosen vor und schien s ich primär auf die subjektiven Schmerz angaben des Beschwerdeführers ab zustützen , ohne konkret darzulegen, inwie weit dies nun zu einer Beeinträchtigung führen soll.
Auf eine ihrer medi zini schen Beurteilung nicht zuträgliche Nähe zum Beschwer deführer ist auch aus den Darlegungen zur aus ihrer Sicht nicht nachvollzieh baren Einstellung der Invalidenrente, welche Beurteilung nicht in ihren Auf gabenbereich fällt, zu schliessen. Es rechtfertigt sich daher eine grosse Zurück haltung in der Würdi gung ihres Berichts.
Abschliessend ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.2 festzuhalten, dass es für eine Neuanmeldung nicht genügt, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Als Revisions- beziehungsweise Neuanmeldungsgrund gilt eine anspruchs erhebliche Änderung der Invalidität (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) und damit der Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Letztere bemisst sich nach dem Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung (Art. 7 ATSG). Eine solche anspruchserhebliche Änderung der Inval idität ist den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichten nicht zu entnehmen und wurde damit nicht glaubhaft gemacht.
6 .3
Aufgrund des Ges agten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine erheb liche rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaub haft darzutun vermochte. D ie angefochtene Verfügung vom 28 . September 2017 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung; IVG ) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Wanda Brunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten ; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement - sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mus s (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach ver - halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst ver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, son dern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvor kehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintreten sverfügung im Rahmen des Verwal tungs verfahrens, das den umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristan - setzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2; BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 2.
E. 2 8. September 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und auszu zahlen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuw eisen, wobei diese anzuweisen sei, auf das Leistungsbegehren einzutreten und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und auszuzahlen. Subeventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen , wobei diese anzuweisen sei, auf sein Leistungsbegehren einzutreten und vor Erlass einer allfälligen abschlägigen Verfügung ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Weiter sei ihm ei ne Nach frist zur Beibringung ei gener Beweise - insbesondere, aber nicht abschliessend, medizinischer Unterlagen, we iterer Gutachten sowie Atteste
- bis mindestens 3 1. Januar 2018 anzusetzen ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2017 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass zuletzt die Leistungen der Invalidenversicherung mittels Verfügung vom 1 1. Juni 2015 eingestellt worden seien. Am 1 0. März 2017 habe d er Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch eingereicht. Den eingereichten Unterlagen habe keine wesent liche Veränderung entnommen werden können. Der von Dr. A.___
dargelegte Sachverhalt sei bereits bei Entscheidfindung bekannt gewesen (S. 1 f. ) .
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass sie keine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustandes habe feststellen können, stehe die durch Dr. A.___ am 2 8. März und am 5. Juli 2017 attestierte gesund heit liche Situation entgegen. So habe Dr. A.___ ausgeführt, dass er ihres Erachtens eindeutig n icht mehr arbeitsfähig und dauerinvalid sei . Da sein Gesundheitszustand derart schlecht gewesen sei, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Rechtsvertreterin umfassend zu instruieren und weitere Beweise beizubringen, weshalb eine Nachfrist zur Beibringung der Beweise anzusetzen sei (S. 3 f. Ziff. 1-2, S. 4 f. Ziff. 3-4 , S. 5 ff. Ziff. 6-10 ). Zudem sei er von Mai bis August 2016 bei der C.___ tätig gewesen und in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig geworden. Somit sei eine wesentliche Veränderung der beruflichen Situation gegeben (S. 5 Ziff. 5).
E. 2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist daher, ob er glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Invaliditätsgrad seit der Einstellung der Invaliden rente mit Verfügung vom 1 1. Juni 2015 (Urk. 7/263 ) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.
Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmel - dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachen änderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E. 1.4), sind die streitentscheidenden Fragen gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin am 28 . September 2017 präsentierte, zu beant worten, zumal das Verwaltungsverfahren den Erfordernissen betreffend Fristan setzung und Androhung der Säu mnisfolgen genügte. So wurde dem Beschwer d eführer die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen und die Säumnisfolgen waren bekannt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3).
Der beschwerdeweise eingereichte Bericht von Dr. A.___ , vom 27. Oktober 2017 (Urk. 3)
ist daher für die Beurteilung der Eintretensfrage nicht zu beachten.
Aus den gleichen Gründen wären auch allfällige vom Beschwerdeführer im Ver fahren nachgereichte beziehungsweise nachzureichende medizinische Berichte unbeachtlich, weshalb sich sein Gesuch um Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist zum Einreichen von medizinischen Berichten ( Urk. 1 S. 2, Urk.
9) als unnötig erweist. Der beschwerdeweise erstmals angerufene und damit im Verwaltungsverfahren unbekannt gebliebene Umstand einer erwerblichen Veränderung infolge Auf gabe einer Anstellung bei der C.___ im August 2016 hat nach dem Gesagten ebenfalls ausser Acht zu bleiben, zumal auch nicht ausreichend dargetan wurde, inwiefern sich diese berufliche Situation im Sinne eines Revisionsgrundes auswirken soll. 4.
4.1
Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 hob die IV-Stelle Y.___ die bisher aus gerichtete ganze Invalidenrente per Ende November 2013 auf (vgl. Urk. 7/217) . Die dagegen vom Beschwerdeführer am 2 2. November 2013 beim Verwaltungs gericht des Kantons Y.___ eingereichte Beschwerde ( Urk. 7/22 5/2-50) hiess mit Urteil vom 6. August 2014 dieses teilweise gut, indem die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer ergänzenden psychiatrischen Beurteilung des Versicherten und hernach erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 7/244 Dispositiv Ziff. 1).
Im nachfolgenden Urteil des Verwaltungsgerichts Y.___ vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/278 S. 20 f., E.
2.2) wurde hiezu erwogen, als Kernpunkte des ersten Gerichtsentscheides sei zusammenfassend festgehalten worden , dass ursprünglich die IV-Stelle Zürich eine ganze IV-Rente nicht wegen somatischen Beeinträchtigungen, sondern ausschliesslich wegen eines schlechten psychischen Gesundheitsz ustandes des Versicherten zuge spro chen habe
(vgl. Urk. 7/244 E.
4.1.3-4) und dass eine gerichtliche Würdigung der gesamt en Unterlagen zum Ergebnis führe , dass gestützt auf das g rundsätzlich beweiskräftige Gutachten des D.___ vom 2 0. September 2010 eine mass g ebliche Verbesserung des psychisc hen Gesund heits zustandes (im Beg utach tungszeitpunkt) gegeben sei (vgl.
Urk. 7/244 E. 5.4 ) . I ndessen liege für den Zeitraum zwischen D.___ -Begutachtung (2 0. September
2010) bis zur Rentenauf hebungsverfügung (2 8. Oktober 2013) noch insoweit ein Abk lärungsbedarf vor , als noch eine v erlässliche Beurteilung des Psy chostatus des Versicherten vor der Rentenaufhebung nötig sei, um zu klä ren, ob seit der interdisziplinären Begut achtung im Jahre 2010 noch eine
IV-relevante Verschlechterung des psychi - schen Gesu ndheitszustandes aufgetreten sei . Weiter wurde festgehalten, dass bei dieser ergänzenden psychiatrischen Abklärung aufgrund der massiven gericht - lichen Kritik in den Er wägungen 5.2. 2 bis 5.2.7 an den Angaben und der Haltung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ dessen (weitere) Ausführungen mit grösste r Zurückhaltung zu würdigen seien (vgl. Urk. 7/244 E.
5.5 ). 4.2
Mit Folgeu rteil vom 9 . Dezember 2015 (Urk. 7/278 ) bestätigte das Verwaltungs gericht des Kantons Y.___ die Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 11. Juli
2015 (Urk. 7 / 263 ) , mit welcher an der Rentenaufhebung per 3 0. N ovember 2013 festgehalten wurde. 4.3
In psychiatrischer Hinsicht wurde gestützt auf das im Nachgang zum ersten Ge richtsentscheid vom 6. August 2014 (vgl. vorstehend E.
4.1, Urk. 7/244) ein ge holte psychiatrische Gutachten von RAD-Psychiater Dr. Z.___
vom 2 3. Dezem ber 2014 (vgl. Urk. 7/250) abgestellt, welcher anlässlich seiner Exploration des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 kein e psychiatrische Erkrankung mit invalidenversicherungsrechtlicher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte feststellen k ö nne n (vgl. Urk. 7/278 S. 28 f. E. 4.2.5 ) . Dr. Z.___ traf in seinem Gutachten unter anderem die folgenden Feststellungen (vgl. Urk. 7/278 S. 22 f .
Ziff. 3.2 .3 ): Anlässlich de r eigenen Untersuchung vom 9. Dezember 20
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezem ber 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 8 ). Mit Eingabe vom 1 9. Dezem ber 2017 ( Urk.
9) beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm eine Nachfrist zur Beibringung eigener Beweise - insbesondere, aber nicht abschliessend, medizi - nischer Unterlagen , weiterer Gutachten sowie Atteste - bis mindestens 3 1. März 2018 anzusetzen ( Urk.
E. 9 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 stand ein bewusst seinsnahes, aggravierendes, stark intentionales, wiederholt inszeniert und thea tra lisch wirkendes Verhalten des Versicherten (verstärkt durch seine Ehefrau) gan z im Vordergrund . Spontan legte der Versicherte in höchst konzentrierter Weise während über 30 Minuten dar, in wiefern ihm durch die Versicherungen Unrecht widerfahre. Er ging dabei in recht geschickter Art auf die bestehenden Diskre panzen ein. Zugleich schilderte er dabei spontan praktisch keine psychischen Be schwerden. Zugleich bejahte er sämtliche konkret erfragten psychischen Beein trächtigungen, selbst wenn dies den direkt er hebbaren Befunden klar wider sprach. Deshalb sind diese Angaben praktisch nicht verwertbar. Der Versicherte präsentierte sich in einer vordergründig extrem leidenden Weise. Meistens hielt er den Kopf gesenkt, und immer wieder stützte er ihn in beide Hände, wobei er die Augen meistens geschlossen hielt. Um gewisse Aussagen zu verdeutlichen, nahm er jeweils kurz und in dramatisch wirkender Weise einen intensiven Blickkon takt mit dem Untersucher auf. Es ist aus psychiatrischer Sicht nicht mit einer e rheblichen depressiven Symp toma tik und dem damit einhergehenden Leidensdruck vereinbar, dass der Ver sicherte während rund 3 ½ Jahren keine psychiatrische Unterstützung beanspruchte , und diese erst nach dem ablehnenden Vorbescheid wiede r einleitete - selbst unter Berücksichti gung der von ihm präsentierten Erklärungsmodell e und der (insgesamt nicht nach vollziehbaren) Beurteilung durch Dr. med.
B.___ .
Die Angaben des Versicherten und seiner Ehefrau zum Verlauf wirkten stark intentional und gesamthaft wenig glaubwürdig. (...) Im Verlauf seit 8/10 steht aufgrund aller vorliegenden Informationen mit überwie gender Wahrscheinlich keit ein stark aggravierendes Verhalten im Vordergrund . Es bestehen keine erheblichen Hinweise dafür, dass sich der psychische Zustand seit 8/10 in einer anhaltenden, iv-relevanten Weise verschlechtert hat. Selbst falls dies der Fall wäre, wäre dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Reduktionen respektiv e Aufhebungen von Versicherungsl eistungen zurückzuführen, also auf nicht iv-rele vante Faktoren. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liegt mit stark überwie gender Wahrschein lichkeit weiterhin keine psychiatrische Erkrankung mit iv-rele vanten Auswirkungen auf die AF vor . 4.4
Im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___ vom 9. D ezember 2015 wurde sodann zu der nach ergangenem Vorbescheid der IV-Stelle Y.___ vom 2 4. März 2015 (vgl. Urk. 7/257) , mit welchem dem Beschwerdeführer die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt w o rde n war , zur durch den
behandelnden Psychiater Dr. B.___ erfolgten Einweisung in
die Psy chiatrische Klinik E.___
(Klinikeintritt am 1. April 2015) und der geltend gemachten schweren depressiven Symptomatik das Folgende erwoge n ( vgl. Urk. 7/278 S. 30 f. E. 4.2.6): Ein solcher Verlauf nach Erhalt der Mitteilung, dass Rentenleistungen entfallen, vermag indessen entgegen der sinngemässe n Argumentation in der Beschwer de schrift nicht zu belegen, dass eine anhaltend e, IV-relevante depressive Erkra nkung vorliege. Abgesehen davon ist zum einen zu beachten, dass am Schluss des Klinikberichts vom 1. Juni 2015 eine klare Verbesserung der Situati on festgehal te n wurde (vgl. IV- act . 140-5/5 ; vgl. Urk. 7/262/2-5 im vorliegenden Verfahren ) .
Zum a ndern ist der Argumentat ion in der Beschwerdeschrift ( … ), wonach sinnge mäss der Klinikarzt Dr. med. F.___ im Einklang mit Dr. med. B.___ vom Vorliegen einer chronifizierten schweren depressiven Erkrankung ausgehe, entgegenzuhalten, dass der Versicherte vom behandelnden Psychiater in die Klinik zugewiesen wurde, indes die Fach personen der Klinik nach der Ak tentage hinsichtlich der Vorgeschichte lediglich Informationen vom Versicherten selbst und dem zuweisenden Arzt erhalten haben. Dass dabei
Dr. med. B.___ die Fachpersonen der Klinik lückenlos informiert und namentlich auch die gesamten IV-Akten (inkl. erster Gerichtsentscheid) zur Einsichtnahme zugestellt hat, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Soweit a ber den Fach p er sonen der Klinik grundlegende Informationen zur Vorgeschichte (inkl. gewich tige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines agg ravierenden Verhaltes des Versi cherten) vorenthalten wurden, was nach der Aktenlage mit überwiege nder Wahr schein lichkeit anzunehmen ist, können die Klinikberichte nicht dazu dienen, die anders lautenden Einschätzungen der D.___ -Gutachter und des den Versicherten unter suchenden RAD-Psychiaters zu entwer t en . Soweit in diesem K ontext in der Beschwerde ( … ) gerügt wird, dass Dr. med. Z.___ "ohne weitere Begründung auch bei Dr. med. B.___ , welcher mit der Aktenlage bestens ver traut ist, zum Schluss" komme, dass auf die Angaben des behandelnden Psychi aters nicht abge stellt werden könne, übersieht der beanwaltete Beschwerdefüh rer insbesondere das Zwischenergebnis des ersten Gerichtsentscheides (mit der massiv en Kritik in den Erwägungen 5.2. 2 bis 5 .2.7), wonach ausführlich darge legt wurde, weshalb die Ausführungen des behandelnden Psychiaters im v orlie genden IV-Verfahren nicht tel
quel übernommen werden können, sondern mit grösster Zurückhaltung zu würdigen sind. Anzufügen ist, dass der behandelnde Psychiater im Nachgang zum Abklärungsergebnis des RAD-Psychiaters keine eigene Stellungnahme bzw. keine neuen Berichte der Vorinstanz zukommen liess (jedenfalls ist nichts akten kundig). 4.5
In somatischer Hinsicht wurde im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___ vom 9. Dezember 2015 im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen des Entscheides vom 6. August 2014 verwiesen (vgl. Urk. 7/278 S.
4
ff. E.
2.1) . Dort wurde f estgehalten, dass die somatisch begründeten Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit des Versicherten
seit der Rentenzusprache
weitgehend unverändert geblie ben seien. Einigkeit bestehe hinsichtlich der Fest stellung, dass dem Versicherten die angestammten Tätigkeiten als Hauswart und als Fussballtrainer nicht mehr zumutbar seien. Die s h ätten sowohl der konsul - tierte Zür icher RAD-Arzt als auch die D.___ -Gutachter und die behandelnde Rheu matologin Dr. A.___ festgestellt ( Urk. 7/278 S. 12 f. E. 4.1.1).
Zusammenfassend wurde zum somatischen Sachverhalt festgehalten, dass für leidensangepasste Tätigkeiten (im Sinne von körperlich leichten Tätigkeiten in wechselnder Position und unter Einhaltung von gewissen Hebe-/ Traglimiten sowie unter Vermeidung von Zwangshaltungen etc. ) von Anfang an und auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aus somatischer Sicht von einer ver wertbaren vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auszuge h en sei . Weiter wurde auf die Observationsergebnisse verwiesen, welche be stätigten, dass der Versicherte durchaus in der Lage war , körperlich anstrengende Arbeiten durchzuführen, welche auch im Hinblick auf die somatischen Befunde ergonomisch ungünstige Körperhaltungen beinhalteten (vgl. Urk. 7/278 S. 13 E. 4.1.3) . 4.6 Entgegen dieser Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer angepassten Tätigkeit befand Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 2 9. Juni 2015 (vgl. Urk. 7/267/31-33) diesen aus somatischer Sicht lediglich noch zwischen 30 % und 50 % arbeitsfähig, wobei diese Restarbeits fähigkeit aufgrund der psychischen Problematik nicht mehr verwertbar sei. Hierzu hielt das Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___
in seinem Entscheid vom 9. September 2015 das Folgende fest ( Urk. 7/278 S. 31 f. E. 4.2.7): Einmal abgesehen davon, dass dieser Arztbericht (inkl. die dazugehörende Unter suchung) erst nac h dem gerichtlichen Ü berprü fungszeitraum (welcher mit der Verfügung vom 1 1. Juni 2015 endete) erstattet wurde, fällt bei den Diagnosen dieser Ärztin auf, dass die erste Diagnose (welche erfahrungsgemäss im Vorder grund steht) als klinisch und radiologisch relativ stabil verlaufende rechts betonte Coxarthrosen beidseits umschrieben wird, wo raus sich keine Verschlechterung gegenüber den Vorzu ständen (siehe oben) ab leiten lässt. Bei der zweiten Diag - nose , den Kn ieschmerzen beidseits, ist eben falls nicht ersichtlich, inwiefern zwischen zeitlich eine relevante Verschlechterung eingetreten sein sollte (siehe dazu im Vergleich auch die Befunde anlässlich der D.___ -Begutachtung; im vor - liegenden Verfahren Urk. 7/142 ). Was das zuletzt angesprochene D.___ -Gutachten anbelangt, wurde bereits damals festgehalten: "Der Explorand steht derzeit nur noch in jährlicher Kontrolle bei einer Rheumatologin" ( … ), woran sich offenbar nichts geändert hat, schreibt doch Dr. med. G.___ im Bericht vom 2 9. Juni 2015 (S.
1 unten), dass sie den Versicherten letztmals am 2 7. Juni
2014 untersucht habe, woraus zu entnehmen ist, dass zwischenzeitlich aus ihrer Sicht kein Anlass bestand für medizinische Massnahmen (infolge einer somatischen Ver schlechterung etc.). Was die dritte Diagnose von Dr. med. G.___ im Bericht vom 2 9. Juni 2015 anbela ngt ("zunehmende Schmerzausbrei tung im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms am Bewegungsapparat ins besondere Becken/
untere Extrem itäten"), fällt auf, dass diese Ärztin - obwohl die durchgeführten Röntgenabklärungen (vom 2 5. Juni 2015) auch die LWS be trafen - hinsichtlich der Wirbelsäule keine Diagnose gestellt hat (und damit kein Befund mit rele vantem Krankheitswert erhob en wurde; auf Seite 3 dieses Be richts wird im Vergleich zu früheren Untersuchungen lediglich "eine beginnende ISG-Arthrose angenommen"). Insgesamt ist den Ausführungen in der vorinstanz lichen V ernehmlassung (S. 7
Ziff. 1.
3) beizupflichten, dass durch den Bericht vom 2 9. Juni 2015 keine relevante Verschle chterung des somatischen Gesund heits zu - standes ausgewiesen ist. Von daher ka nn die nach dem Erlass der ange fochtenen Verfügung getroffene Einschätzung dieser Rheumatologin, wonach der Versicher te fü r leichte wechselbelastende bzw. leid ensangepasste Täti gkei ten
- im Gegen satz zu früher - nur mehr zu 30 bis 50% arbeitsfähig sei, hier nicht berück sichtigt werden . Dies gilt erst recht, soweit dieser Rheumatologin die gesamten IV-Akten (inkl. die gewichtigen Anhaltspunkte für das dargelegte ag gravierende Verhalten des Versicherten) unbekannt sein sollten, was hier offen bleiben kann. Dass auch der Auffassung dieser Rheumatologin, wonach dem Versicherten aufgrund des psychischen Zust andsbildes keine Arbeit mehr zu mutbar sei, nicht gefolgt werden kann, bedarf hier keiner zusätzlichen Begründüng. 5 . 5 .1
Im Rahmen seiner Neuanmeldung vom
7. März 2017 ( Urk. 7/292) legte der Be schwerdeführer zur Glaubhaftmachung seines Gesu ches die folgenden Berichte vor:
Dr. A.___ , Klinik H.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 8. März 2017 ( Urk. 7/296) folgende Diagnosen (S. 1): - rechtsbetonte konzentrische Coxarthrose beidseits (eventuell posttrau matisch) - fortgeschrittene schwere femoro-tibiale Gonarthrose rechts (Status nach mehrfachen operativen Eingriffen) zunehmend auch links - lumbo -vertebrales persistierendes Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) , degenerativen Veränderungen insbesondere L3/L4 und Iliosakralgelenk ( ISG ) -Arthrosen beidseits - zunehmende Schmerzausbreitung im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms am Bewegungsapparat/somatoforme Schmerzstörung - depressive Störung (S 33.2) diesbezüglich in regelmässiger psychia - trischer Behandlung sowie stationärer Behandlung vom 1. April bis 7. Mai 2015, Psychiatrische Klinik E.___
Dr. A.___ führte aus, es handle sich um schwere fortgeschrittene Arthrosen im Bereich der unteren Extremitäten bei diesem früher sehr sportlichen Patienten, eventuell primär ausgelöst durch ein Unfallereignis. Zusätzlich hätten die sich Schmerzen nun im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms am Bewegungsapparat/somatoforme Schmerzsstörung ausgebreitet. Der Patient benötige regelmässig Schmerzmedikamente und zunehmend auch Psychothe - rapie .
Seit 2004 hätten sich die Schmerzen von Seiten der Arthrosen deutlich ver stärkt , aber auch die Arthrosen hätten eindeutig zugenommen. Zusätzlich be stehe eine reaktive lumbale Beschwerdesymptomatik infolge der Gangstörung und Schmerzausbreitung im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms am Bewegungsapparat/somatoforme Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich eine depressive Störung entwickelt, sehr wahrscheinlich reaktiv. Er sei diesbezüglich in regelmässiger Behandlung bei Dr. B.___ und es finde eine regelmässige antidepressive Therapie statt. Im Jahr 2015 sei eine mehrwöchige stationäre Behandlung an der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 1. April bis 7. Mai 2015 erfolgt (S. 2). 5.2
Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 5. Mai 2017 ( Urk. 7/300 ) aus, betreffend den Beschwerdeführer lasse sich im Zeitraum der vergangenen 12 Monate eine Verschlechterung sowohl des somatischen als auch des psy chi schen Gesundheitszustandes feststellen. Die depressive Komponente zeige sich sodann vor dem Hintergrund der Zunahme der rheumatologischen Beschwer den, die als Perpetuator der psychischen Erkrankung ständig einwirkten. Es sei seit längerem eine konstante fachärztliche psychiatrische und psychopharma kologische Behandlung erforderlich. Eine Neuevaluation der Erwerbsfähigkeit sei deshalb sicher indiziert. 5.3
Med. pract . I.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 7/302/3) aus, die Klinik H.___ (Dr. A.___ ) teile die bereits bekannten Diagnosen wie die Gonarthrose, die Cox arthrose und das lumbale Schmerzsyndrom mit. Es sei zu einem generalisierten Schmerzsyndrom gekommen. Die mitgeteilte Schmerzmedikation von 1 - 2 x 100 mg Voltaren sei nicht lege artis , die Maximaldosis für Diclofenac liege bei 150 mg. Andere Schmerzmittel seien nicht erwähnt worden. Damit sei die Schmerztherapie unzureichend. Dass die bereits 2004 bestehenden Arthrosen zugenommen hätten, liege in der Natur der Sache. Angaben zu funktionellen Auswirkungen der genannten Diagnosen mache die Klinik nicht. Der Psychiater Dr. B.___ teile am 5. Mai 2017 mit, der psychische Gesund heits zustand habe sich in den letzten 12 Monaten verschlechtert. Seit längerem sei eine konstante fachärztliche psychiatrische Behandlung notwendig. Er nenne weder eine Diagnose noch psychopathologische Symptome. Damit sei die von ihm mitgeteilte Verschlechterung nicht nachvollziehbar.
Med. pract . I.___ hielt abschliessend fest, es bestünden zusammenfassend keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung gegenüber dem Zustand, wie er in den Unterlagen der IV-Stelle Y.___ beschrieben w o rde n sei . 5.4
Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 5. Juli 2017 ( Urk. 7/312) folgende , zum Vorbericht leicht ergänzten, rheumatologische Diagnosen (S. 1 f.): - rechtsbetonte, konzentrische Coxarthrosen beidseits mit sowohl klini scher als auch radiologischer Progredienz in den letzten drei bis vier Jahren - fortgeschrittene schwere femoro-tibiale Gonarthrose rechts (Status nach mehrfachen operativen Eingriffen am rechten Kniegelenk), zunehmend auch links durch chronische Überbelastung des linken Kniegelenkes - lumbovertebrales persistierendes Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der LWS, degenerativen Veränderungen, insbesondere L3/L4 und ISG-Arthro sen beidseits infolge Über- und Fehlbelastung durch die Störung an den Gelenken der unteren Extremitäten - zunehmende Schmerzausbreitung im Sinne eines generalisierten Schmerz syndroms/ Fibromyalgiesyndroms am Bewegungsapparat/somatoforme Schmerz störung - zunehmende depressive Störung (S33.2), diesbezüglich seit einigen Jahren in regelmässiger psychiatrischer Behandlung sowie zweimaliger stationärer Behandlung ( 1. April bis 7. Mai 2015 sowie neu im Mai/Juni 2017 stationärer Aufenthalt an der psychi atrischen Klinik E.___ )
Dr. A.___ führte aus, sowohl klinisch beschwerdemässig als auch radiologisch be stehe eine eindeutige Progredienz sowoh l der Omarthrose als auch der Coxarthrose rechts und auch der Gonarthrose rechts. Es zeige sich eine Verschmälerung des subacromialen Raumes mit Verdacht auf eine Rotatoren manschettenläsion an der rechten Schulter . Klinisch zeigten sich zunehmend eine eingeschränkte Beweglichkeit und verstärkte Schmerzen. Der Patient benö tige zunehmend mehr Schmerzmittel, gehäuft Kortikosteroid -Injektionen in den befallenen Gelenken sowie regelmässig Physiotherapie. Zusätzlich stehe er in dauernder psychotherapeutischer Behandlung. Dr. A.___ führte aus, der Entscheid der Invalidenversicherung, diesem eindeutig an fortge schrit tenen Arthrosen und Problemen am Bewegungsapparat erkrankten Patienten die Invalidenrente abzuerkennen, sei für sie nicht nachvollziehbar. Es bestünden eindeutige somatische Diagnosen mit Progredienz in den letzten Jahren. Die Schmerzausbreitung im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndromes sowie di e depressive Störung seien ihres Erachtens auf die sich zunehmend chronifizierten Einschränkung und Schmerzen a m Bewegungsapparat infolge der w eit mehr als altersentsprechend fortgeschrittenen degenerativ en Veränderungen zurückzuführen (S. 2). 6 . 6 .1
Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 A bs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat , dass sich sein Gesundheits zustand seit der Einstellung der Rentenleistungen mit Verfügung vom 1 1. Juni 2015 (Urk. 7/263 ) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat (vgl. vorstehend E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01176
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
26. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Wanda Brunner Knobel Michel Brändli, Rechtsanwälte & Urkundspersonen Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Mit Entscheid vom 6. August 2014 ( Urk. 7/244) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ die von X.___ , geboren 1963, gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Y.___
vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 7/217) , mit welcher die bisher a usgerichtete ganze Invalidenrente per 3 0. November 2013 eingestellt wurde , erhobene Beschwerde ( Urk. 7/22 5/2-50) teilweise gut, indem die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer ergänzenden psychiatrischen Beurteilung des V ersicherten und hernach erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle Y.___ zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 7/244 Dispositiv Ziff. 1). 1.2
Die IV-Stelle des Kantons Y.___ veranlasste bei Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Zen tralschweiz, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 2 3. Dezember 2014 erstattet wur de ( Urk. 7/250). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.
7/257; Urk. 7/259) bestätigte die IV-Stelle Y.___
mit Verfügung vom 1 1. Juni
2015
die Einstellung der Invalidenrente per 3 0. November
2013 ( Urk. 7/263 ). Die dagegen vom Versicherten am 7. Juli 2015 erhobene Be schwer de ( Urk. 7/267/2-17) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___
mit seinem Entscheid vom 9. Dezember 2015 ab ( Urk. 7/278 Dispositiv Ziff. 1). Dieser Entscheid erwuchs soweit ersichtlich unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 7/282) . 1.3
Am 7. März 2017 meldete sich der Versicherte , nun wohnhaft im Kanton Zürich, unter Hinweis auf somatische und psychische Krankheiten bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/292 Ziff. 6.1) .
Die IV-Stelle forderte den Versicherte am 15 . März 2017 (Urk. 7/294) auf, bis spätestens 15 . April 2017 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruches einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf sein Gesuch nicht eingetreten werde. In der Folge ging en ein Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, vom 2 8. März 2017 ( Urk. 7/296) sowie ein Schreiben von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 5. Mai 2017 ( Urk. 7/300) ein.
Mit Vorbescheid vom 29 . Juni 2017 (Urk. 7/303) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten in Aussicht, dass auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Dagegen erhoben der Versicherte und Dr. A.___ am 5. Juli 2017 Einwände ( Urk. 7/312 ). Mit Verfügung vom 28 . September 2017 trat die IV-Stelle
auf das neue Leistungsbegehren de s Versicherten nicht ein (Urk. 7/314 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 3 0. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. September 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und auszu zahlen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuw eisen, wobei diese anzuweisen sei, auf das Leistungsbegehren einzutreten und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und auszuzahlen. Subeventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen , wobei diese anzuweisen sei, auf sein Leistungsbegehren einzutreten und vor Erlass einer allfälligen abschlägigen Verfügung ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Weiter sei ihm ei ne Nach frist zur Beibringung ei gener Beweise - insbesondere, aber nicht abschliessend, medizinischer Unterlagen, we iterer Gutachten sowie Atteste
- bis mindestens 3 1. Januar 2018 anzusetzen ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2017 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezem ber 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Mit Eingabe vom 1 9. Dezem ber 2017 ( Urk.
9) beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm eine Nachfrist zur Beibringung eigener Beweise - insbesondere, aber nicht abschliessend, medizi - nischer Unterlagen , weiterer Gutachten sowie Atteste - bis mindestens 3 1. März 2018 anzusetzen ( Urk. 9 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement - sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin - weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Ein - treten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be - schwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintre - tensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mus s (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach ver - halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst ver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, son dern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvor kehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintreten sverfügung im Rahmen des Verwal tungs verfahrens, das den umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristan - setzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2; BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass zuletzt die Leistungen der Invalidenversicherung mittels Verfügung vom 1 1. Juni 2015 eingestellt worden seien. Am 1 0. März 2017 habe d er Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch eingereicht. Den eingereichten Unterlagen habe keine wesent liche Veränderung entnommen werden können. Der von Dr. A.___
dargelegte Sachverhalt sei bereits bei Entscheidfindung bekannt gewesen (S. 1 f. ) . 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass sie keine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustandes habe feststellen können, stehe die durch Dr. A.___ am 2 8. März und am 5. Juli 2017 attestierte gesund heit liche Situation entgegen. So habe Dr. A.___ ausgeführt, dass er ihres Erachtens eindeutig n icht mehr arbeitsfähig und dauerinvalid sei . Da sein Gesundheitszustand derart schlecht gewesen sei, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Rechtsvertreterin umfassend zu instruieren und weitere Beweise beizubringen, weshalb eine Nachfrist zur Beibringung der Beweise anzusetzen sei (S. 3 f. Ziff. 1-2, S. 4 f. Ziff. 3-4 , S. 5 ff. Ziff. 6-10 ). Zudem sei er von Mai bis August 2016 bei der C.___ tätig gewesen und in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig geworden. Somit sei eine wesentliche Veränderung der beruflichen Situation gegeben (S. 5 Ziff. 5). 2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist daher, ob er glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Invaliditätsgrad seit der Einstellung der Invaliden rente mit Verfügung vom 1 1. Juni 2015 (Urk. 7/263 ) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.
Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmel - dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachen änderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E. 1.4), sind die streitentscheidenden Fragen gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin am 28 . September 2017 präsentierte, zu beant worten, zumal das Verwaltungsverfahren den Erfordernissen betreffend Fristan setzung und Androhung der Säu mnisfolgen genügte. So wurde dem Beschwer d eführer die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen und die Säumnisfolgen waren bekannt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3).
Der beschwerdeweise eingereichte Bericht von Dr. A.___ , vom 27. Oktober 2017 (Urk. 3)
ist daher für die Beurteilung der Eintretensfrage nicht zu beachten.
Aus den gleichen Gründen wären auch allfällige vom Beschwerdeführer im Ver fahren nachgereichte beziehungsweise nachzureichende medizinische Berichte unbeachtlich, weshalb sich sein Gesuch um Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist zum Einreichen von medizinischen Berichten ( Urk. 1 S. 2, Urk.
9) als unnötig erweist. Der beschwerdeweise erstmals angerufene und damit im Verwaltungsverfahren unbekannt gebliebene Umstand einer erwerblichen Veränderung infolge Auf gabe einer Anstellung bei der C.___ im August 2016 hat nach dem Gesagten ebenfalls ausser Acht zu bleiben, zumal auch nicht ausreichend dargetan wurde, inwiefern sich diese berufliche Situation im Sinne eines Revisionsgrundes auswirken soll. 4.
4.1
Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 hob die IV-Stelle Y.___ die bisher aus gerichtete ganze Invalidenrente per Ende November 2013 auf (vgl. Urk. 7/217) . Die dagegen vom Beschwerdeführer am 2 2. November 2013 beim Verwaltungs gericht des Kantons Y.___ eingereichte Beschwerde ( Urk. 7/22 5/2-50) hiess mit Urteil vom 6. August 2014 dieses teilweise gut, indem die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer ergänzenden psychiatrischen Beurteilung des Versicherten und hernach erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 7/244 Dispositiv Ziff. 1).
Im nachfolgenden Urteil des Verwaltungsgerichts Y.___ vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/278 S. 20 f., E.
2.2) wurde hiezu erwogen, als Kernpunkte des ersten Gerichtsentscheides sei zusammenfassend festgehalten worden , dass ursprünglich die IV-Stelle Zürich eine ganze IV-Rente nicht wegen somatischen Beeinträchtigungen, sondern ausschliesslich wegen eines schlechten psychischen Gesundheitsz ustandes des Versicherten zuge spro chen habe
(vgl. Urk. 7/244 E.
4.1.3-4) und dass eine gerichtliche Würdigung der gesamt en Unterlagen zum Ergebnis führe , dass gestützt auf das g rundsätzlich beweiskräftige Gutachten des D.___ vom 2 0. September 2010 eine mass g ebliche Verbesserung des psychisc hen Gesund heits zustandes (im Beg utach tungszeitpunkt) gegeben sei (vgl.
Urk. 7/244 E. 5.4 ) . I ndessen liege für den Zeitraum zwischen D.___ -Begutachtung (2 0. September
2010) bis zur Rentenauf hebungsverfügung (2 8. Oktober 2013) noch insoweit ein Abk lärungsbedarf vor , als noch eine v erlässliche Beurteilung des Psy chostatus des Versicherten vor der Rentenaufhebung nötig sei, um zu klä ren, ob seit der interdisziplinären Begut achtung im Jahre 2010 noch eine
IV-relevante Verschlechterung des psychi - schen Gesu ndheitszustandes aufgetreten sei . Weiter wurde festgehalten, dass bei dieser ergänzenden psychiatrischen Abklärung aufgrund der massiven gericht - lichen Kritik in den Er wägungen 5.2. 2 bis 5.2.7 an den Angaben und der Haltung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ dessen (weitere) Ausführungen mit grösste r Zurückhaltung zu würdigen seien (vgl. Urk. 7/244 E.
5.5 ). 4.2
Mit Folgeu rteil vom 9 . Dezember 2015 (Urk. 7/278 ) bestätigte das Verwaltungs gericht des Kantons Y.___ die Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 11. Juli
2015 (Urk. 7 / 263 ) , mit welcher an der Rentenaufhebung per 3 0. N ovember 2013 festgehalten wurde. 4.3
In psychiatrischer Hinsicht wurde gestützt auf das im Nachgang zum ersten Ge richtsentscheid vom 6. August 2014 (vgl. vorstehend E.
4.1, Urk. 7/244) ein ge holte psychiatrische Gutachten von RAD-Psychiater Dr. Z.___
vom 2 3. Dezem ber 2014 (vgl. Urk. 7/250) abgestellt, welcher anlässlich seiner Exploration des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 kein e psychiatrische Erkrankung mit invalidenversicherungsrechtlicher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte feststellen k ö nne n (vgl. Urk. 7/278 S. 28 f. E. 4.2.5 ) . Dr. Z.___ traf in seinem Gutachten unter anderem die folgenden Feststellungen (vgl. Urk. 7/278 S. 22 f .
Ziff. 3.2 .3 ): Anlässlich de r eigenen Untersuchung vom 9. Dezember 20 14 stand ein bewusst seinsnahes, aggravierendes, stark intentionales, wiederholt inszeniert und thea tra lisch wirkendes Verhalten des Versicherten (verstärkt durch seine Ehefrau) gan z im Vordergrund . Spontan legte der Versicherte in höchst konzentrierter Weise während über 30 Minuten dar, in wiefern ihm durch die Versicherungen Unrecht widerfahre. Er ging dabei in recht geschickter Art auf die bestehenden Diskre panzen ein. Zugleich schilderte er dabei spontan praktisch keine psychischen Be schwerden. Zugleich bejahte er sämtliche konkret erfragten psychischen Beein trächtigungen, selbst wenn dies den direkt er hebbaren Befunden klar wider sprach. Deshalb sind diese Angaben praktisch nicht verwertbar. Der Versicherte präsentierte sich in einer vordergründig extrem leidenden Weise. Meistens hielt er den Kopf gesenkt, und immer wieder stützte er ihn in beide Hände, wobei er die Augen meistens geschlossen hielt. Um gewisse Aussagen zu verdeutlichen, nahm er jeweils kurz und in dramatisch wirkender Weise einen intensiven Blickkon takt mit dem Untersucher auf. Es ist aus psychiatrischer Sicht nicht mit einer e rheblichen depressiven Symp toma tik und dem damit einhergehenden Leidensdruck vereinbar, dass der Ver sicherte während rund 3 ½ Jahren keine psychiatrische Unterstützung beanspruchte , und diese erst nach dem ablehnenden Vorbescheid wiede r einleitete - selbst unter Berücksichti gung der von ihm präsentierten Erklärungsmodell e und der (insgesamt nicht nach vollziehbaren) Beurteilung durch Dr. med.
B.___ .
Die Angaben des Versicherten und seiner Ehefrau zum Verlauf wirkten stark intentional und gesamthaft wenig glaubwürdig. (...) Im Verlauf seit 8/10 steht aufgrund aller vorliegenden Informationen mit überwie gender Wahrscheinlich keit ein stark aggravierendes Verhalten im Vordergrund . Es bestehen keine erheblichen Hinweise dafür, dass sich der psychische Zustand seit 8/10 in einer anhaltenden, iv-relevanten Weise verschlechtert hat. Selbst falls dies der Fall wäre, wäre dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Reduktionen respektiv e Aufhebungen von Versicherungsl eistungen zurückzuführen, also auf nicht iv-rele vante Faktoren. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liegt mit stark überwie gender Wahrschein lichkeit weiterhin keine psychiatrische Erkrankung mit iv-rele vanten Auswirkungen auf die AF vor . 4.4
Im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___ vom 9. D ezember 2015 wurde sodann zu der nach ergangenem Vorbescheid der IV-Stelle Y.___ vom 2 4. März 2015 (vgl. Urk. 7/257) , mit welchem dem Beschwerdeführer die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt w o rde n war , zur durch den
behandelnden Psychiater Dr. B.___ erfolgten Einweisung in
die Psy chiatrische Klinik E.___
(Klinikeintritt am 1. April 2015) und der geltend gemachten schweren depressiven Symptomatik das Folgende erwoge n ( vgl. Urk. 7/278 S. 30 f. E. 4.2.6): Ein solcher Verlauf nach Erhalt der Mitteilung, dass Rentenleistungen entfallen, vermag indessen entgegen der sinngemässe n Argumentation in der Beschwer de schrift nicht zu belegen, dass eine anhaltend e, IV-relevante depressive Erkra nkung vorliege. Abgesehen davon ist zum einen zu beachten, dass am Schluss des Klinikberichts vom 1. Juni 2015 eine klare Verbesserung der Situati on festgehal te n wurde (vgl. IV- act . 140-5/5 ; vgl. Urk. 7/262/2-5 im vorliegenden Verfahren ) .
Zum a ndern ist der Argumentat ion in der Beschwerdeschrift ( … ), wonach sinnge mäss der Klinikarzt Dr. med. F.___ im Einklang mit Dr. med. B.___ vom Vorliegen einer chronifizierten schweren depressiven Erkrankung ausgehe, entgegenzuhalten, dass der Versicherte vom behandelnden Psychiater in die Klinik zugewiesen wurde, indes die Fach personen der Klinik nach der Ak tentage hinsichtlich der Vorgeschichte lediglich Informationen vom Versicherten selbst und dem zuweisenden Arzt erhalten haben. Dass dabei
Dr. med. B.___ die Fachpersonen der Klinik lückenlos informiert und namentlich auch die gesamten IV-Akten (inkl. erster Gerichtsentscheid) zur Einsichtnahme zugestellt hat, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Soweit a ber den Fach p er sonen der Klinik grundlegende Informationen zur Vorgeschichte (inkl. gewich tige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines agg ravierenden Verhaltes des Versi cherten) vorenthalten wurden, was nach der Aktenlage mit überwiege nder Wahr schein lichkeit anzunehmen ist, können die Klinikberichte nicht dazu dienen, die anders lautenden Einschätzungen der D.___ -Gutachter und des den Versicherten unter suchenden RAD-Psychiaters zu entwer t en . Soweit in diesem K ontext in der Beschwerde ( … ) gerügt wird, dass Dr. med. Z.___ "ohne weitere Begründung auch bei Dr. med. B.___ , welcher mit der Aktenlage bestens ver traut ist, zum Schluss" komme, dass auf die Angaben des behandelnden Psychi aters nicht abge stellt werden könne, übersieht der beanwaltete Beschwerdefüh rer insbesondere das Zwischenergebnis des ersten Gerichtsentscheides (mit der massiv en Kritik in den Erwägungen 5.2. 2 bis 5 .2.7), wonach ausführlich darge legt wurde, weshalb die Ausführungen des behandelnden Psychiaters im v orlie genden IV-Verfahren nicht tel
quel übernommen werden können, sondern mit grösster Zurückhaltung zu würdigen sind. Anzufügen ist, dass der behandelnde Psychiater im Nachgang zum Abklärungsergebnis des RAD-Psychiaters keine eigene Stellungnahme bzw. keine neuen Berichte der Vorinstanz zukommen liess (jedenfalls ist nichts akten kundig). 4.5
In somatischer Hinsicht wurde im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___ vom 9. Dezember 2015 im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen des Entscheides vom 6. August 2014 verwiesen (vgl. Urk. 7/278 S.
4
ff. E.
2.1) . Dort wurde f estgehalten, dass die somatisch begründeten Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit des Versicherten
seit der Rentenzusprache
weitgehend unverändert geblie ben seien. Einigkeit bestehe hinsichtlich der Fest stellung, dass dem Versicherten die angestammten Tätigkeiten als Hauswart und als Fussballtrainer nicht mehr zumutbar seien. Die s h ätten sowohl der konsul - tierte Zür icher RAD-Arzt als auch die D.___ -Gutachter und die behandelnde Rheu matologin Dr. A.___ festgestellt ( Urk. 7/278 S. 12 f. E. 4.1.1).
Zusammenfassend wurde zum somatischen Sachverhalt festgehalten, dass für leidensangepasste Tätigkeiten (im Sinne von körperlich leichten Tätigkeiten in wechselnder Position und unter Einhaltung von gewissen Hebe-/ Traglimiten sowie unter Vermeidung von Zwangshaltungen etc. ) von Anfang an und auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aus somatischer Sicht von einer ver wertbaren vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auszuge h en sei . Weiter wurde auf die Observationsergebnisse verwiesen, welche be stätigten, dass der Versicherte durchaus in der Lage war , körperlich anstrengende Arbeiten durchzuführen, welche auch im Hinblick auf die somatischen Befunde ergonomisch ungünstige Körperhaltungen beinhalteten (vgl. Urk. 7/278 S. 13 E. 4.1.3) . 4.6 Entgegen dieser Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer angepassten Tätigkeit befand Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 2 9. Juni 2015 (vgl. Urk. 7/267/31-33) diesen aus somatischer Sicht lediglich noch zwischen 30 % und 50 % arbeitsfähig, wobei diese Restarbeits fähigkeit aufgrund der psychischen Problematik nicht mehr verwertbar sei. Hierzu hielt das Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___
in seinem Entscheid vom 9. September 2015 das Folgende fest ( Urk. 7/278 S. 31 f. E. 4.2.7): Einmal abgesehen davon, dass dieser Arztbericht (inkl. die dazugehörende Unter suchung) erst nac h dem gerichtlichen Ü berprü fungszeitraum (welcher mit der Verfügung vom 1 1. Juni 2015 endete) erstattet wurde, fällt bei den Diagnosen dieser Ärztin auf, dass die erste Diagnose (welche erfahrungsgemäss im Vorder grund steht) als klinisch und radiologisch relativ stabil verlaufende rechts betonte Coxarthrosen beidseits umschrieben wird, wo raus sich keine Verschlechterung gegenüber den Vorzu ständen (siehe oben) ab leiten lässt. Bei der zweiten Diag - nose , den Kn ieschmerzen beidseits, ist eben falls nicht ersichtlich, inwiefern zwischen zeitlich eine relevante Verschlechterung eingetreten sein sollte (siehe dazu im Vergleich auch die Befunde anlässlich der D.___ -Begutachtung; im vor - liegenden Verfahren Urk. 7/142 ). Was das zuletzt angesprochene D.___ -Gutachten anbelangt, wurde bereits damals festgehalten: "Der Explorand steht derzeit nur noch in jährlicher Kontrolle bei einer Rheumatologin" ( … ), woran sich offenbar nichts geändert hat, schreibt doch Dr. med. G.___ im Bericht vom 2 9. Juni 2015 (S.
1 unten), dass sie den Versicherten letztmals am 2 7. Juni
2014 untersucht habe, woraus zu entnehmen ist, dass zwischenzeitlich aus ihrer Sicht kein Anlass bestand für medizinische Massnahmen (infolge einer somatischen Ver schlechterung etc.). Was die dritte Diagnose von Dr. med. G.___ im Bericht vom 2 9. Juni 2015 anbela ngt ("zunehmende Schmerzausbrei tung im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms am Bewegungsapparat ins besondere Becken/
untere Extrem itäten"), fällt auf, dass diese Ärztin - obwohl die durchgeführten Röntgenabklärungen (vom 2 5. Juni 2015) auch die LWS be trafen - hinsichtlich der Wirbelsäule keine Diagnose gestellt hat (und damit kein Befund mit rele vantem Krankheitswert erhob en wurde; auf Seite 3 dieses Be richts wird im Vergleich zu früheren Untersuchungen lediglich "eine beginnende ISG-Arthrose angenommen"). Insgesamt ist den Ausführungen in der vorinstanz lichen V ernehmlassung (S. 7
Ziff. 1.
3) beizupflichten, dass durch den Bericht vom 2 9. Juni 2015 keine relevante Verschle chterung des somatischen Gesund heits zu - standes ausgewiesen ist. Von daher ka nn die nach dem Erlass der ange fochtenen Verfügung getroffene Einschätzung dieser Rheumatologin, wonach der Versicher te fü r leichte wechselbelastende bzw. leid ensangepasste Täti gkei ten
- im Gegen satz zu früher - nur mehr zu 30 bis 50% arbeitsfähig sei, hier nicht berück sichtigt werden . Dies gilt erst recht, soweit dieser Rheumatologin die gesamten IV-Akten (inkl. die gewichtigen Anhaltspunkte für das dargelegte ag gravierende Verhalten des Versicherten) unbekannt sein sollten, was hier offen bleiben kann. Dass auch der Auffassung dieser Rheumatologin, wonach dem Versicherten aufgrund des psychischen Zust andsbildes keine Arbeit mehr zu mutbar sei, nicht gefolgt werden kann, bedarf hier keiner zusätzlichen Begründüng. 5 . 5 .1
Im Rahmen seiner Neuanmeldung vom
7. März 2017 ( Urk. 7/292) legte der Be schwerdeführer zur Glaubhaftmachung seines Gesu ches die folgenden Berichte vor:
Dr. A.___ , Klinik H.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 8. März 2017 ( Urk. 7/296) folgende Diagnosen (S. 1): - rechtsbetonte konzentrische Coxarthrose beidseits (eventuell posttrau matisch) - fortgeschrittene schwere femoro-tibiale Gonarthrose rechts (Status nach mehrfachen operativen Eingriffen) zunehmend auch links - lumbo -vertebrales persistierendes Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) , degenerativen Veränderungen insbesondere L3/L4 und Iliosakralgelenk ( ISG ) -Arthrosen beidseits - zunehmende Schmerzausbreitung im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms am Bewegungsapparat/somatoforme Schmerzstörung - depressive Störung (S 33.2) diesbezüglich in regelmässiger psychia - trischer Behandlung sowie stationärer Behandlung vom 1. April bis 7. Mai 2015, Psychiatrische Klinik E.___
Dr. A.___ führte aus, es handle sich um schwere fortgeschrittene Arthrosen im Bereich der unteren Extremitäten bei diesem früher sehr sportlichen Patienten, eventuell primär ausgelöst durch ein Unfallereignis. Zusätzlich hätten die sich Schmerzen nun im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms am Bewegungsapparat/somatoforme Schmerzsstörung ausgebreitet. Der Patient benötige regelmässig Schmerzmedikamente und zunehmend auch Psychothe - rapie .
Seit 2004 hätten sich die Schmerzen von Seiten der Arthrosen deutlich ver stärkt , aber auch die Arthrosen hätten eindeutig zugenommen. Zusätzlich be stehe eine reaktive lumbale Beschwerdesymptomatik infolge der Gangstörung und Schmerzausbreitung im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms am Bewegungsapparat/somatoforme Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich eine depressive Störung entwickelt, sehr wahrscheinlich reaktiv. Er sei diesbezüglich in regelmässiger Behandlung bei Dr. B.___ und es finde eine regelmässige antidepressive Therapie statt. Im Jahr 2015 sei eine mehrwöchige stationäre Behandlung an der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 1. April bis 7. Mai 2015 erfolgt (S. 2). 5.2
Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 5. Mai 2017 ( Urk. 7/300 ) aus, betreffend den Beschwerdeführer lasse sich im Zeitraum der vergangenen 12 Monate eine Verschlechterung sowohl des somatischen als auch des psy chi schen Gesundheitszustandes feststellen. Die depressive Komponente zeige sich sodann vor dem Hintergrund der Zunahme der rheumatologischen Beschwer den, die als Perpetuator der psychischen Erkrankung ständig einwirkten. Es sei seit längerem eine konstante fachärztliche psychiatrische und psychopharma kologische Behandlung erforderlich. Eine Neuevaluation der Erwerbsfähigkeit sei deshalb sicher indiziert. 5.3
Med. pract . I.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 7/302/3) aus, die Klinik H.___ (Dr. A.___ ) teile die bereits bekannten Diagnosen wie die Gonarthrose, die Cox arthrose und das lumbale Schmerzsyndrom mit. Es sei zu einem generalisierten Schmerzsyndrom gekommen. Die mitgeteilte Schmerzmedikation von 1 - 2 x 100 mg Voltaren sei nicht lege artis , die Maximaldosis für Diclofenac liege bei 150 mg. Andere Schmerzmittel seien nicht erwähnt worden. Damit sei die Schmerztherapie unzureichend. Dass die bereits 2004 bestehenden Arthrosen zugenommen hätten, liege in der Natur der Sache. Angaben zu funktionellen Auswirkungen der genannten Diagnosen mache die Klinik nicht. Der Psychiater Dr. B.___ teile am 5. Mai 2017 mit, der psychische Gesund heits zustand habe sich in den letzten 12 Monaten verschlechtert. Seit längerem sei eine konstante fachärztliche psychiatrische Behandlung notwendig. Er nenne weder eine Diagnose noch psychopathologische Symptome. Damit sei die von ihm mitgeteilte Verschlechterung nicht nachvollziehbar.
Med. pract . I.___ hielt abschliessend fest, es bestünden zusammenfassend keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung gegenüber dem Zustand, wie er in den Unterlagen der IV-Stelle Y.___ beschrieben w o rde n sei . 5.4
Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 5. Juli 2017 ( Urk. 7/312) folgende , zum Vorbericht leicht ergänzten, rheumatologische Diagnosen (S. 1 f.): - rechtsbetonte, konzentrische Coxarthrosen beidseits mit sowohl klini scher als auch radiologischer Progredienz in den letzten drei bis vier Jahren - fortgeschrittene schwere femoro-tibiale Gonarthrose rechts (Status nach mehrfachen operativen Eingriffen am rechten Kniegelenk), zunehmend auch links durch chronische Überbelastung des linken Kniegelenkes - lumbovertebrales persistierendes Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der LWS, degenerativen Veränderungen, insbesondere L3/L4 und ISG-Arthro sen beidseits infolge Über- und Fehlbelastung durch die Störung an den Gelenken der unteren Extremitäten - zunehmende Schmerzausbreitung im Sinne eines generalisierten Schmerz syndroms/ Fibromyalgiesyndroms am Bewegungsapparat/somatoforme Schmerz störung - zunehmende depressive Störung (S33.2), diesbezüglich seit einigen Jahren in regelmässiger psychiatrischer Behandlung sowie zweimaliger stationärer Behandlung ( 1. April bis 7. Mai 2015 sowie neu im Mai/Juni 2017 stationärer Aufenthalt an der psychi atrischen Klinik E.___ )
Dr. A.___ führte aus, sowohl klinisch beschwerdemässig als auch radiologisch be stehe eine eindeutige Progredienz sowoh l der Omarthrose als auch der Coxarthrose rechts und auch der Gonarthrose rechts. Es zeige sich eine Verschmälerung des subacromialen Raumes mit Verdacht auf eine Rotatoren manschettenläsion an der rechten Schulter . Klinisch zeigten sich zunehmend eine eingeschränkte Beweglichkeit und verstärkte Schmerzen. Der Patient benö tige zunehmend mehr Schmerzmittel, gehäuft Kortikosteroid -Injektionen in den befallenen Gelenken sowie regelmässig Physiotherapie. Zusätzlich stehe er in dauernder psychotherapeutischer Behandlung. Dr. A.___ führte aus, der Entscheid der Invalidenversicherung, diesem eindeutig an fortge schrit tenen Arthrosen und Problemen am Bewegungsapparat erkrankten Patienten die Invalidenrente abzuerkennen, sei für sie nicht nachvollziehbar. Es bestünden eindeutige somatische Diagnosen mit Progredienz in den letzten Jahren. Die Schmerzausbreitung im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndromes sowie di e depressive Störung seien ihres Erachtens auf die sich zunehmend chronifizierten Einschränkung und Schmerzen a m Bewegungsapparat infolge der w eit mehr als altersentsprechend fortgeschrittenen degenerativ en Veränderungen zurückzuführen (S. 2). 6 . 6 .1
Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 A bs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat , dass sich sein Gesundheits zustand seit der Einstellung der Rentenleistungen mit Verfügung vom 1 1. Juni 2015 (Urk. 7/263 ) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat (vgl. vorstehend E.
1.1 ) . Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1. 3). Es stellt sich daher die Frage, ob die vom Beschwerdeführer eingereichte Berichte , namentlich jene von Dr. A.___
vom März und vom
Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 5.1 und E. 5.4 ) sowie das Schreiben des behandelnden Psychiater s Dr. B.___ vom
Mai 2017 (vorstehend E. 5.2 ), eine erhebliche Verschlechterung seines Gesund heitszustandes glaubhaft zu belegen vermögen. 6 .2
In Bezug auf die Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ ist zu beachten, dass Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auf tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandeln den Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
Wie med. pract . I.___ , RAD, in ihrer Stellungnahme vom Juni 2017 (vgl. vorstehend E.
5.3) zu Recht bemängelte, entbehr t dass
Schreiben von Dr. B.___ vom Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 5.2)
sowohl einer
nachvollziehbaren Diagnose als auch einer ob jektiven Befunderhebung. Bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___ vom 6. August 2014 wurde ausführlich dargelegt, weshalb auf die Einschätzung von Dr. B.___
nicht abgestellt werden könne und seine Angaben wenig glaubhaft seien
(vgl. Urk. 7/244 ab E. 5.2.2, vorstehend E. 4.1 und Urk. 7/278 S. 26 f. E.
4.2.3 ) . Darauf ist zu verweisen.
Auch fand bereits im Rahmen des letzten Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___ vom 9. Dezember 2015 eine Auseinandersetzung mit dem von Dr. A.___ in ihrem Bericht vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 5.1) erwähnten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik E.___ im Jahr 2015 statt. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass es sich bei den Reaktionen des Beschwerdeführers im Rahmen der Rentenrevision primär um psychosoziale Faktoren im Zusammenhang mit der Renteneinstellung und nicht um ein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevantes Leiden handle (vgl. vorstehend E.
4.4) . Was den von Dr. A.___
erwähnten s tationären Aufenthalt von Mai/Juni 2017 in der Klinik E.___ anbelangt, hat der Beschwerdeführer keine medizinischen Berichte aufgelegt, wofür er einzustehen hat .
In somatischer Hinsicht waren d ie von Dr. A.___ in ihrem Be richt vom März 2017 (vgl. vorstehend E.
5.1)
genannten Diagnosen zum Zeit punkt der mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___
vom 9. Dezember 201 5 ( Urk. 7/278) bestätigten Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 1 1. Juni 2015 ( Urk. 7/263) bereits bekannt. Zum nach Verfügungserlass am 2 9. Juni
2015 von Dr. A.___ verfassten Bericht (vgl. Urk. 7/ 267 / 31-33 ) , in welchem sie von keiner verwertbaren Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr ausging , legte das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ in seinem Entscheid ausführlich dar, weshalb der Bericht nicht geeignet sei, eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes, respektive eine Einschränkung der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter T ätigkeit zu belegen (vgl. vorstehend E. 4.6 ).
Was nun die neu von Dr. A.___ in ihrem Bericht vom Juli 2017 erwähnte Omarthrose und der Verdacht auf eine Läsion der Supras p inatussehne anbelangt , ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, inwie - fern diese Diagnosen nun zu einer weitergehenden Einschränkung der im Ent - scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Y.___ vom 9. Dezember 2015 ( Urk. 7/278) bestätigten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führen sollen. Allein aus der erhöhten Behandlungsbedürftigkeit eines Leidens kann nicht auf eine Verminderung der Leistungsfähigkeit geschlossen werden.
Im Übrigen nahm
Dr. A.___ nach wie vor eine Vermi sch ung mit fachfrem de n psy chia trischen Diagnosen vor und schien s ich primär auf die subjektiven Schmerz angaben des Beschwerdeführers ab zustützen , ohne konkret darzulegen, inwie weit dies nun zu einer Beeinträchtigung führen soll.
Auf eine ihrer medi zini schen Beurteilung nicht zuträgliche Nähe zum Beschwer deführer ist auch aus den Darlegungen zur aus ihrer Sicht nicht nachvollzieh baren Einstellung der Invalidenrente, welche Beurteilung nicht in ihren Auf gabenbereich fällt, zu schliessen. Es rechtfertigt sich daher eine grosse Zurück haltung in der Würdi gung ihres Berichts.
Abschliessend ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.2 festzuhalten, dass es für eine Neuanmeldung nicht genügt, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Als Revisions- beziehungsweise Neuanmeldungsgrund gilt eine anspruchs erhebliche Änderung der Invalidität (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) und damit der Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Letztere bemisst sich nach dem Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung (Art. 7 ATSG). Eine solche anspruchserhebliche Änderung der Inval idität ist den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichten nicht zu entnehmen und wurde damit nicht glaubhaft gemacht.
6 .3
Aufgrund des Ges agten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine erheb liche rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaub haft darzutun vermochte. D ie angefochtene Verfügung vom 28 . September 2017 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung; IVG ) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Wanda Brunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten ; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan