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IV.2019.00466

Rückwirkende wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung rechtmässig, unrechtmässige Leistungserwirkung. Gutachten beweiskräftig.

Zürich SozVersG · 2020-12-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1968 geborene X.___ reiste 1996 in die Schweiz ein . Er war zuletzt bis April 2004 bei der Y.___

angestellt und bis 1 7. Januar 2003 als Rohrleitungsmonteur bei einer Einsatzfirma tätig ( Urk. 9/ 2/2 , 9/18 ) . Nach einer am 1 7. Januar 2003 bei einem Sturz erlittenen Kontusion der Lenden wirbelsäule unterzog er sich am 2 8. Januar 2004 einer Diskektomie L5/S1 ( Urk. 9/22/115). Die Suva als zuständiger Unfallversicherer sprach ihm mit Ein spracheentscheid vom 1

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 Der 1968 geborene X.___ reiste 1996 in die Schweiz ein . Er war zuletzt bis April 2004 bei der Y.___

angestellt und bis 1 7. Januar 2003 als Rohrleitungsmonteur bei einer Einsatzfirma tätig ( Urk. 9/ 2/2 , 9/18 ) . Nach einer am 1 7. Januar 2003 bei einem Sturz erlittenen Kontusion der Lenden wirbelsäule unterzog er sich am 2 8. Januar 2004 einer Diskektomie L5/S1 ( Urk. 9/22/115). Die Suva als zuständiger Unfallversicherer sprach ihm mit Ein spracheentscheid vom 1

Dispositiv
  1. März 2005 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 23  % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20  % zu ( Urk.  9/34). Mit Verfügung vom 2
  2. Juli 2005 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein erstes Leistungsbegehren des Versicherten vom 2
  3. Juli 2004 ( Urk.  9/6) ab ( Urk.  9/39). Am 3
  4. April 2007 (Eingang) meldete er sich erneut unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen sowie psychische Probleme bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an ( Urk.  9/43). Mit Verfügung vom
  5. Dezember 2008 wurde ihm nach Einholen eines psychiatrischen Gutachtens von Dr.  med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2
  6. August 2008 ( Urk.  9/62) und Aufer legung einer Schadenminderungspflicht in Form einer teil-/ vollstätionären psy chiatrischen Therapie ( Urk.  9/64) rückwirkend ab dem
  7. April 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100  % zugespro chen ( Urk.  9/75 ). Zudem wurde ihm mit Ver fügung vom
  8. Dezember 2009 ab dem
  9. März 2008 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen ( Urk.  9/90 ). Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (b ei einem unverändertem Invalidi tätsgrad von 100  % ) wurde mit Mitteilung vom 1
  10. Juni 2009 ( Urk.  9/84 ) und der Ans pruch auf eine Hilflo senentschä digung (bei unveränderter leichter Hilflosigkeit) mit Mitteilung vom
  11. Januar 2012 ( Urk.  9/104 ) revisionsweise bestätigt. 1.2      Im Oktober 2014 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfa hren ein ( Urk.  9/117 ). Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens informierte der Sohn des Versicherten die IV-Stelle da rüber , dass sein Vater nicht in psychiatrischer Behandlung stehe ( Urk.  9/121), während der behandelnde Hausarzt die IV-Stelle darauf hinwies, weitergehende Anfragen seien der behandelnde n Psychiaterin zu stellen ( Urk.  9/122/5). Die IV-Stelle führte daraufhin Spezialabklärungen durch ( 9/14 7 f. ) und veranlasste am
  12. Juni 2015 ( Urk.  9/150 ) die Durchführung einer Observation des Versicherten (vgl. die Berichte der A.___ AG vom
  13. November 2015 betreffend die Überwachung im Zeitraum 1
  14. Juni bis 2
  15. Oktober 2015 [ Urk.  9/151]). Ausserdem stellte sie Akteneinsichtsgesuche bei der Kantonspolizei Zürich ( Urk.  9/152/1, 9/154/1) und den Statthalterämtern Dietikon sowie des Bezirks Bülach ( Urk.  9/153/1, 9/155) und nahm einen von der AXA Versicherungen AG eingeholten Schadenermittlungsbericht der B.___ GmbH vom
  16. August 2016 zu den Akten ( Urk.  9/157). Anlässlich einer Besprechung vom 1
  17. November 2016 wurde der Versicherte im Beisein seiner Ehefrau zunächst über seine gesundheitliche Situation befragt und hernach über die durchgeführte Observation aufgeklärt ( Urk.  9/159). Nach d urch geführ tem Vorbescheidverfahren (Vorbescheide vom 1
  18. November 2016 [ Urk.  9/16 1 f. ]; Einwand vom 2
  19. respektive 2
  20. November 2016 [ Urk.  9/165, 9/166 ] ) sistierte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 1
  21. Februar 2017 sowohl die A usrichtung der Invalidenrente ( Urk.  9/172) als auch der Hilflosenentschädigung ( Urk.  9/173) per Ende November 201
  22. Die IV-Stelle veranlasste eine polydiszip linäre Begutachtung des Versicherten; das Gut achten de s Z entr ums C.___ wurde am
  23. September 2017 erstattet ( Urk.  9/187 ). Mit Vorbescheid en vom 1
  24. und 1
  25. August 2018 kündigte die IV-Stelle an, die Invalidenrente sowie die Hilflosenentschädigung rückwirkend ab dem Tag der Zusprechung aufzuheben und die bezogenen Leistungen zurückzu fordern ( Urk.  9/189 , 9/191) . Gegen d en Vorbescheid vom 1
  26. August 2018 betref fend Rentenaufhebung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1
  27. September 2018 Einwand ( Urk.  9/200 ) und ergänzte seine Begründung am 2
  28. Oktober 2018 ( Urk.  9/212) . Am 1
  29. Januar 2019 erstattete die IV-Stelle Strafanzeige gegen den Versicherten wegen Betrugs und versuchten Betrugs ( Urk.  1 6 /13/237).      Die Invaliden rente wurde mit Verfügung vom 2
  30. Mai 2019 rückwirkend per Ren tenzuspr ache unter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom
  31. Dezember 2008 auf gehoben ( Urk.  2 ) . Mit Verfügung vom 1
  32. September 2019 hob die IV-Stelle auch die Verfügung vom
  33. Dezember 2009 wiedererwägungs weise auf und hob die Hilflosenentschädigung rückwirkend auf den Tag der Zusprache auf ( Urk.  16/2).
  34. 2. 1      Gegen die Verfügung vom 2
  35. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2
  36. Juni 2019 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, die ang efochtene Verfü gung sei aufzuhe ben und es sei ihm auch nach dem
  37. November 2015 weiterhin mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszu richten. Eventuali ter sei mindestens ein neutrales psychiatrisches und orthopädisch-chirurgisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren zu sistieren. In pro z essualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung samt Rechts verbeiständung durch Rechtsanwalt Simon Näscher ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 1
  38. August 2019 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  8). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
  39. August 2019 zugestellt ( Urk.  11 ). Mit Eingabe vom 3
  40. April 2020 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Suva samt Beilagen zu den Akten ( Urk.  12-13), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom
  41. Mai 2020 ebenfa lls zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  14). 2.2      M it Eingabe vom 1
  42. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde g egen die Verfügung vom 1
  43. September 2019 betreffend Hilflosenentschädigung ( Urk.  16 /1) beim hiesigen Gericht (Verfahren IV.2019.00 723 ) und beantragte, die angefochtene Verf ügung sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren wegen Betrugs res pektive bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im sozialversicherungs rechtlichen Verfahren betreffend Invalidenrente zu sistieren. Eventualiter sei ihm auch nach dem
  44. Dezember 2015 weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurich ten. Subeventualiter sei ein neutrales psychiatrisches Gutachten einzuholen sowie eine Abklärung über die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers an Ort und Stelle vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er auch in die sem Verfahren die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Simon Näscher ( Urk.  1 6 /1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  45. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  1 6 /12 ). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1
  46. Februar 2020 zugestellt ( Urk.  1 6 /14 ). Mit Eingabe vom 3
  47. April 2020 legte der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren das Schreiben der Suva samt Beilagen zu den Akten ( Urk.  16/15-16 ), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom
  48. Mai 2020 ebenfalls mitgeteilt wurde ( Urk.  16/17 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  49. 1.1      Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht gestützt auf §  28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art.  125 lit . c der Schweizerischen Zivilproze ssordnung (ZPO) selbständig einge reichte Klagen beziehungsweise Beschwerden vereinigen. Zwischen den beiden Beschwerdeverfahren besteht ein enger s achlicher und rechtlicher Zusammen hang, geht es doch darum, aufgrund eines sich überschneidenden Sachverhalts zu beurteilen, ob die rückwirkende wiederer wägungsweise Aufhebung der Inva lidenrente und der Hilflosenentschädigung rechtens ist. Aus diesem Grund ist das Verfahren Nr. IV.2019.00 723 mit dem vorliegenden Verfahren Nr. IV.2019.00 466 zu vereinigen und das Verfahren Nr. IV.2019.00 723 als dadurch erledigt abzu schreiben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk.  1 6 /0- 1 8 geführt. 1.2 1.2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.2.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3      Gemäss Art.  42 Abs.  1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.  13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art.  9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art.  9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art.  42 Abs.  3 Satz 1 IVG; Art.  38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.4      Gemäss Art.  53 Abs.  2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen zurückkommen, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Überprüfung gebildet haben, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechts lage zweifellos unrichtig sind, und – was auf periodische Dauerleistungen regel mässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliess lich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbe sondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2017 vom 1
  50. Oktober 2017 E. 3.3). Eine auf keiner nach vollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beru hende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Ver fügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil e des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 2
  51. August 2010 E.3.2.2, 9C_290/2009 vom 2
  52. September 2009 E. 3.1.3).      Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist von der bei Ver fügungserlass bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis, auszugehen (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 77 E. 3.1, 138 V 147 E. 2.1, je mit Hinweisen).      Ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf eine zweifellos unrichtige Verfü gung gemäss Art.  53 Abs.  2 ATSG ist auch mehr als zehn Jahre nach deren Erlass zulässig (BGE 140 V 514 Regeste a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom
  53. Mai 2018 E. 4.1 und 8C_394/2017 vom
  54. August 2017 E. 2.2). 1.5 1.5.1      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5.2      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V  396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V  215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2
  55. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).      Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2
  56. Juni 2015 E. 4.2).      Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V  281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2
  57. Juni 2015 E. 4.4). 1.5.3      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
  58. 2.1      2.1.1      Die Beschwerdegegnerin er wog in der angefochtenen Verfügung vom 2
  59. Mai 2019 betreffend die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente ( Urk.  2), die Ver fügung vom
  60. Dezember 2008 und damit die ursprüngliche Rentenzusprache habe sich als zweifellos unrichtig erwiesen, weshalb sie wiedererwägungsweise aufzuheben sei. So seien im psychiatrischen Gutachten von Dr.  Z.___ vom 2
  61. August 2008 die fachmedizinischen Widersprüche nicht diskutiert worden und insbesondere das im Gutachten vom
  62. Mai 2005 und im Bericht der Rehakli nik D.___ vom 1
  63. Juni 2004 festgehaltene aggravatorische Verhalten nicht berücksichtigt worden. Dr.  Z.___ habe seine Einschätzungen alleine basierend auf den spärlichen Schilderungen des Beschwerdeführers und den Ausführungen seiner Ehefrau getroffen. Dieses Gutachten habe damit angesichts des über Jahre dokumentierten aggravierenden Verhaltens mit wiederholten objektivierbaren Inkonsistenzen eine Rentenzusprache nicht gerechtfertigt. 2.1.2      In der angefochtenen Verfügung betreffend die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung ( Urk.  1 6 /2 S. 4 ) erwog die Beschwerdegegnerin ebenfalls, die ursprüngliche Zusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, da bereits im Ver fügungszeitpunkt weder ein psychischer noch ein somatischer Gesundheitsscha den ausgewiesen gewesen sei ( Urk.  1 6 /2 S. 3). 2.2 2.2.1      Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde gegen die rückwirkende Auf hebung der Invalidenrente demgegenüber im Wesentlichen vor ( Urk.  1), die von der Beschwerdegegnerin behauptete Aggravation zum Zeitpunkt der Begutach tung durch Dr.  Z.___ sei nicht /nie vorgelegen und die fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers seien nicht al s übertrieben zu taxie ren ( Urk.  1 S. 7 ff.) . Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhe bung der Invalidenrente seien damit nicht erfüllt. Für die aktuelle n und zukünf tige n Rentenleistungen könne zudem weder aus dem Observationsmaterial noch aus den Polizeirapporten auf Aggravation geschlossen werden ( Urk.  1 S. 13 ff.) . Da sich das psychiatrische Gu tachten vom
  64. September 2017 für die Beantwor tung , ob zum Zeitpunkt dieser Untersuchung eine Aggravation vorgelegen habe, mehrheitlich auf die genannte Observation und die Polizeirapporte stütze und zudem die aktuelle psychiatrische Behandlung nicht berücksichtige, sei dieses nicht beweiskräftig ( Urk.  1 S. 15 f.). Auf das orthopädische Gutachten könne zumindest nicht für die Beurteilung der zukünftigen Einschränkung der Arbeits fähigkeit abgestellt werden , da neue Röntgenaufnahmen nun eine Verschlechte rung der Wirbelsäulenpr oblematik aufzeigen würden und seine Kniebeschwerden zugenommen hätten ( Urk.  1 S. 16 ff.). Zudem seien nicht alle Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt worden, was auch auf die fehlende Übersetz ung zurückzuführen sei ( Urk.  1 S. 18 f.) 2.2.2      In seiner Beschwerde gegen die rückw irkende Aufhebung der Hilflosen entschä digung ( Urk.  1 6 /1) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es liege kein Wiedererwägungsgrund vor und zur Festlegung des aktuellen Anspruchs müssten zunächst ein weiteres psychiatrisches Gutachten sowie eine Abklärung vor Ort stattfinden. Er führte dafür im Wesentlichen dieselben Einwände an , wie bereits in der Beschwerde gegen die wiedererwägungsweise Aufhebung der Inva lidenrente (vgl. E. 2.2.1).
  65. 3.1      In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, d ie Verfahren betreffend Wiedererwägung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung sei en zu sistieren, bis ein rechtskräftiges Urteil im Strafverfahren wegen Betrugs ergangen sei ( Urk.  1 S. 2 , 1 6 /1 S. 2 . ) . 3.2      Gemäss Art.  126 Abs.  1 ZPO , welcher gestützt auf §  28 lit . a GSVGer im sozial versicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung findet, kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ist allerdings zu beachten, dass das Bundesrecht im Sozialversicherungsrecht ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt ( Art.  61 lit . a ATSG ). Entsprechend müssen die Gründe, welche eine einstweilige Einstellung des Verfahrens rechtfertigen, von beträchtlichem Gewicht sein. 3.3      Die Beurteilung, ob die Leistungen der Invalidenversicherung rechtmässig aufge hoben wurden und ob dies rückwirkend per Leistungszusprache zulässig war, hängt nicht vom Ausgang eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafver fahrens ab. Insbesondere setzt eine Aufhebung der Rentenleistungen und der Hilf losenentschädigung keine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Versicherungsbetrugs voraus; im Strafrecht gilt ein anderes Beweismass als im Sozialversicherungsrecht. Darüber hinaus erschöpft sich der für das vor liegende Beschwerdeverfahren massgebliche Sachverhalt nicht bloss in den mög licherweise strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers. Vielmehr fällt ins Gewicht, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer qualitativ und quantitativ in medizinischer Hinsicht zumutbar sind. Um darüber Aufschluss zu erhalten, wurde von der Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre medizini sche Untersuchung veranlasst. Zu prüfen wird daher insbesondere sein, ob die gutachterliche Expertise beweiskräftig und verwertbar ist. Dass auch Erkenntnisse aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in das vorliegende Verfahren ein fliessen könnten, stellt keinen Grund für dessen Sistierung bis zum Abschluss des s trafrechtlichen Prozederes dar. Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1
  66. Oktober 2020 werde in diesem Verfahren demnächst Anklage beim Bezirksgericht erhoben ( Urk.  15), weshalb auch nicht mit einem baldigen Abschluss zu rechnen ist. Entsprechend ist der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2019 vom 3
  67. Januar 2020 E. 3.2) . 3.4      Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens betreffend Wiedererwägung der Hilflo senentschädigung bis zum Vorliegen eines Urteils im sozialversicherungsrechtli chen Verfahren betreffend Invalidenrente ( Urk.  1 6 /1 S. 2) erweist sich aufgrund der Prozessvereinigung (E. 1.1) als gegenstandslos.
  68. Nachfolgend ist zu prüfen, ob für die Verfügungen vom
  69. Dezember 2008 (Zusprache Invalidenrente) und vom
  70. Dezember 2009 (Zusprache Hilflosenent schädigung) ein Wiedererwägungsgrund vorliegt (E. 5 ). In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, ob eine Aufhebung der Invalidenrente und der Hilflosenentschä digung ex nunc et pro futuro gerechtfertigt ist (E. 6 und 7 ). Schliesslich ist auch die Zulässigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente und der Hilf losenentschädigung zu prüfen (E. 8 ).
  71. 5.1      Zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom
  72. Dezember 2008 ( Urk.  9/75) lagen im Wesentlichen folgende Arztberichte vor : 5.1.1      Im Austrittsbericht der Reh a klinik D.___ vom 1
  73. April 2004 ( Urk.  9/22/33 ff.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei vom 1
  74. Mai bis 1
  75. Juni 2004 in stationärer Behandlung gewesen . Folgende Diagnosen wurden gestellt ( Urk.  9/22/33) : - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulären Restbeschwerden rechts - Anpassungsstörung mit gemischter Symptomatik, zusammengesetzt aus leicht depressiven Anteilen, Ängsten und auffälligem Krankheitsverhalten im Sinne vom Symptomausweitungszeichen und mangelhafter Compli ance (ICD-10: F43.25) Bei einem Leitersturz aus circa 1.5 Meter n Höhe am 1
  76. Januar 2003 sei es zu einer Lendenwirbelsäulenkontusion gekommen, in deren Folge der Beschwerde führer eine S1-Lumboischialgie sowie ein sensomotorisches Ausfallsyndrom ent wickelt habe. Ein MRI vom
  77. Februar 2003 habe eine lumbale Diskushernie L5/S1 mit Affektion der S1-Nervenwurzel rechts und eine linksbetonte Diskushernie L3/4 ohne Nervenwurzelkompression gezeigt ( Urk.  9/22/33) . Bei fortbestehenden Beschwerden habe der Beschwerdeführer zunächst eine Operation abgelehnt. Am 2
  78. Januar 2004 sei dann eine mikroinvasive Entfernung der Diskushernie L5/S 1 rechts vorgenommen wor den. Eine postoperative MRI-Untersuchung habe keine Diskushernie beziehungsweise Neurokompression mehr gezeigt . Eine Verbesse rung des klinischen Befunds , bestehend aus Hypästhesie des Beines sowie Fuss heber- und Fusssenkerschwäche , habe sich in der ansonsten k omplikationslos en postoperativen Phase jedoch nicht eingestellt. Auch weitere Massnahmen wie Physiotherapie, Schmerzmedikation, Durchführung eines Sakralblocks und ein Single Shot mittels Katheter L5/S1 seien erfolglos ge blieben ( Urk.  9/22/34). Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über Schmerzen in der unteren Lenden wirbelsäule geklagt, die in das rechte Bein ausstrahlen würden Er spüre das Bein nicht richtig und oft habe er das Gefühl, die Muskulatur sei blockiert. Jegliche Belastung s ei schwierig und längeres Laufen oft schmerzhaft. Ein weiteres Prob lem sei seine Depression. So sei seit längerem se ine Stimmung sehr gedrückt, er g rüble sehr viel und mache sich grosse Sorgen um seine finanzielle Zukunft ( Urk.  9/22/38) . Während des Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer auch Mik tionsstörungen beklagt und obschon er ang egeben habe , seit dem Vortag kein Wasser gelöst zu haben, habe ein Blasenscan eine leere Harnblase gezeigt . Der Beschwerdeführer klage auch über Übelkeit und häufiges Erbrechen, Laborverän derungen wie Elektrolytenmangel oder Gewichtsverlust h ätten während des Auf enthaltes jedoch nicht beobachtet werden können. Es wurde vermutet, diese Beschwerden könnten eine Nebenwirkung der Medikation mit Tramal sein. Ein Medikationsabbau habe aber nicht vorgenommen werden können, da der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf die Nebenwirkungen die Medikamente in willkürlicher Dosierung eingenommen habe ( Urk.  9/ 22 /35). Im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Februar 1998 erstmals nach einer Quetsch- / Schnittver letzung am rechten Mittelfinger mit Gefässnervenbündelverletzung in der Klinik D.___ stationär behandelt worden. Damals sei er mit Symptomausweitungszei chen beziehungsweise Konversionsstörungen entlassen worden ( Urk.  9/22/41) . Dr.  E.___ , Oberarzt und Facharzt für Psychiatrie, führte aus, er habe den Beschwerdeführer zunächst im Rah men der Stationsvisite gesehen , a ls dieser nicht in das Ärzte zimmer gekommen, sondern unter Hinweis auf starke Schmer zen im Bett liegen geblieben sei. Beim Besuch im Patientenzi m mer habe Dr.  E.___ den Beschwerdeführer dann aber relativ entspannt im Bett liegend, fernsehschauend und unbeschwert wirkend aufgefunden. Unter Hinweis auf Ganzkörperschmerzen und angebliche n Harnverhalt habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne nicht aufstehen. Im später folgenden Einzelgespräch habe sich der Beschwerdeführer mit verkniffenen Gesichtszügen und unter Leidensbe kundungen auf den Stuhl niedergelassen. Im Laufe des circa einstündigen Gesprächs seien Positionswechsel zu beobachten gewesen, wobei praktisch alle normalen Sitz haltungen hätten eingenommen werden können. Das Gespräch sei öfters durch Schmerzbekundungen mimischer und gestischer Art unterbrochen worden, wobei der Beschwerdeführer auf Dr.  E.___ nicht durchgängig massiv leidend gewirkt habe. Das Gespräch sei mühsam und zähflüssig verlaufen. Der Beschwerdeführer habe auf Dr.  E.___ allenfalls subdepressiv gewirkt und es habe keine eindeutige n Hinweise auf Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen im Rahmen des Gesprächs gegeben ( Urk.  9/22/41). Dr.  E.___ schloss darauf, dass der Beschwerdeführer nach einjähriger Leidensgeschichte und nach erfolg losem operative m Eingriff im Januar 2004 eine Anpassungsstörung entwickelt habe. Rückblickend hätte gemäss Dr.  E.___ aufgrund der psychosozialen Fak toren, insbesondere der 1998 bereits diagnostizierten Konversionsstörung mit Symptomausweitungsverhalten , eine Operationsindikation für eine Di s kektomie nur mit Vorbehalt gestellt werden sollen . Nun «beweise» der Beschwerdeführer durch sein Schmerzverhalten, dass dieser Eingriff, zu dem er sich überredet gefühlt ha be, nur weiteres Leid provoziert habe ( Urk.  9/22/43). In der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgehalten, der Beschwerdefüh rer habe während des stationären Aufenthalts in Gesprächssituationen häufig gedrückt, antriebsgemindert und sehr leidend gewirkt. Ausserhalb der Gesprächs situationen habe dieser Eindruck jedoch nicht immer bestätigt werden können. So sei es ihm in einer Situation nicht möglich gewesen aufzustehen, um das Essen einzunehmen, sei jedoch 15 Minuten später im Haus selbstständig unterwegs gewesen ( Urk.  9/22/34). Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgestellt, die arbeitsrelevanten Problembereiche seien die Lendenwirbelsäule sowie insbesondere die Psyche. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers habe aufgrund der fehlenden Compliance und seiner ausgeprägten Schmerzpräsentation nicht getestet werden können. Medizinisch-theoretisch bestehe eine Limitation für lendenwirbelsäulen belas tende Tätigkeiten wie das Heben und Trage n von Gewichten (nicht über 7.5– 10 kg), für Arbeiten in längeren Zwan gshaltungen (Vorbeugen, Kauern) wie auch für längeres monotones Sitzen oder Stehen. Rein aufgrund der organisch-strukturel len Befunde sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige , leichte, wechselbelas tende, rückenschonende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar ( Urk.  9/22/35). 5.1.2      Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 durch das Institut F.___ untersucht . Im am
  79. Juli 2005 erstattete n Gutachten wurden fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk.  9/36/20) : - Verdacht auf passive-aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), Differentialdiagnose : psychotische Sy m ptomatik - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somati schen Faktoren - Chronifiziertes Schmerzsyndrom tieflumbal und im Bereich des rechten Beines (ICD-10: M54.4) - Differentialdiagnose: im Rahmen einer chronischen Schmerzverarbei tungsstörung - Status nach LWS-Kontusion anlässlich Leitersturz im Januar 2003 - Status nach mikrochirurgischer Fenestration zur Entfernung einer sub ligamentären Diskushernie L5/S1 paramedian rechts im Januar 2004 Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus Sicht des Bewe gungsapparates sei eine körperlich belastende Tätigkeit, wie die zuletzt ausgeübte als Rohrleitun gsmonteur, ab dem 1
  80. Januar 200 3 nicht mehr zumutbar , eine leichte bis intermitierend mittelschwere Tätigkeit dagegen uneingeschränkt ( Urk.  9/36/21 ) . Da der Beschwerdeführer äusserst unwirsch und unkooperativ gewesen sei, könn ten seine subjektiven Beschwerden nicht erörtert werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine schwierig einzuschätzende Situation, da der Beschwerdeführer jegliche Kooperation in allen Untersuchungen verweigert habe. Wie in sämtlichen Voruntersuchungen habe auch aktuell ein inkonsistentes Verhalten beobachtet werden können. Dieses habe die Gutachter schwanken lassen zwischen der Annahme einer schweren passiv-agg ressiven Persönlichkeitsstörung mit differen tialdiagnostischer Überlegung einer psychotischen Symptomatik bei gleichzeitig vorhandener somatoformer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren und andererseits massiv aggravierendem Verhalten mit verschiedenen objektivierbaren Inkonsistenzen in den Alltagssituationen. Mittels Serumspiegel untersuchung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Medika mente überhaupt nicht einn ehme oder mit derart schlechter Compliance, d ass sie fast nicht nachweisbar seien. Aufgrund der klinischen Untersuchung, insbeson dere jedoch auch aufgrund der Akten und der Angaben der Voruntersuchungen sei es zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, abschliessend zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu beziehen ( Urk.  9/36/21). Es könne aus psychiatrischer Sicht keine sichere Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Rein bezogen auf die sicher feststell baren somatischen Befunde seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags uneinge schränkt zumutbar ( Urk.  9/36/22) . 5.1. 3      Dr.  Z.___ erstatte te am 2
  81. August 2008 ein psychiatrisches Gutachten ( Urk.  9/62) und stellte darin als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit diejenige einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Sympto men (ICD-10: F. 32.3) ( Urk.  9/62/56 ) .      Anamnestisch hielt Dr.  Z.___ fest, d er Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung angegeben, zeitweise Angst vor ihm unbekannten Menschen zu verspüre n . Er vergesse Vieles, seine Ehefrau könne daher besser Auskunft geben. Sein Gesundheitszustand sei seit 20 Jahren derart schlecht, wieso er sich so schlecht fühle und was genau geschehen sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Er bleibe die meiste Zeit zu Hause, ab und zu gehe er für einen Spaziergang in den Wald. Er gehe jedoch nie alleine nach draussen, nur in Begleitung seiner Ehefrau oder seiner Kinder. Weiter wurde im Gutachten festgehalten, der Beschwerdeführer wünsche sich, dass die Untersuchung beendet werde. Er werde jedoch beim weiteren Gespräch mit seiner Ehefrau anwesend bleiben ( Urk.  9/62/45 f.).      Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab während der weiteren Begutachtung an, sie denke , die psychische Erkrankung stehe im Zusammenhang mit dem Arbeits unfall im Jahr 200
  82. Nach der Rückenoperation im Jahr 2004 sei er in der Rehaklinik D.___ hospitalisiert worden. Der Beschwerdeführer sei danach in einem schlechten psychischen Zustand nach Hause gekommen und schnell auf geregt gewesen oder zweitweise gar handgreiflich geworden ( Urk.  9/62/47). Ihr Ehemann sei sehr krank, leide häufig an Muskelkrämpfen und verspüre Läh mungserscheinungen in den Beinen, weshalb er Angst habe hinzufallen. Er benutze daher einen Gehstock für weitere Strecken ( Urk.  9/62/48). Die Situation sei für die Ehefrau sehr schwierig, sie müsse neben ihren üblichen Aufgaben auch die Aufgaben ihres Ehemannes übernehmen. Sie könne nirgends hingehen, ohne den Beschwerdeführer mitzunehmen. In der Nacht fürchte sie sich vor ihrem Ehe mann. Er werf e Gegenstände nach ihr, spreche oft mit sich selb st und sage Dinge wie «willst du mich umbringen» oder «ich will ihn umbringen» ( Urk.  9/62/49). Der Ehefrau sei es vor zwei Jahren zum ersten Mal aufgefallen, dass der Beschwerde führe von «Menschen» spreche, die ihn bedrohen würden . In diesen Situationen sei er sehr aufgeregt und schreie, er werde diese Menschen alle umbringen. Er zittere, zucke zusammen und spreche sehr undeutlich ( Urk.  9/62/50) .      Der Beschwerdeführer habe zunächst abgelehnt , ohne seine Frau befragt zu wer den. Ein Gespräch in Abwesenheit der Ehefrau sei schliesslich jedoch für 15 Mi nuten möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich in dieser Zeit wiederholt erkundigt, ob seine Ehefrau nun wieder am Gespräch teilnehmen könne. Während der Untersuchung sei der Beschwerdeführe r zudem zwei Mal ohne ersichtlichen Grund erschrocken. Auf die Frage, ob er Schmerzen habe, habe er geantwortet, er werde von einem «Mensch» geschlagen, der ein Messer bei sich habe. Beim Gespräch sei beim Beschwerdeführer auch plötzlich ein Muskelkrampf im rechten Bein aufgetreten und er sei deshalb vom Sofa auf den Boden geglitten ( Urk.  9/62/52).      Der Gutachter k am zum Ergebnis, beim Beschwerdeführer lägen zum Untersu chungszeitpunkt depressive Beschwerden vor. Die Hauptsymptome seien ein ver langsamtes Denken, ein deutlich reduzierter Antrieb, eine kaum noch zu ertra gende Traurigkeit, eine Mutlosigkeit angesichts der Zukunft, Versagensgefühle, eine ausgeprägte Freud- und Interessenslosigkeit, eine andauernde Gereiztheit und Mühe Entscheidungen zu treffen. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer ein Gefühl , hässlich zu sein, ein um mehrere Stunden früheres Erwachen als sonst und eine Unfähigkeit wieder einzuschlafen, eine ausgeprägte Müdigkeit, ein stark nachgelassener Appetit, ein ausgeprägter Gewichtsverlust und ein völliges Des interesse an sexuellen Aktivitäten . Beim Beschwerdeführer lägen weiter Wahn ideen und Halluzinationen vor , jedoch andere als die für ICD-10 F20.0 – F20.3 typisch schizophrenen. Die Wahngedanken seien nicht bizarr oder kulturell unangemessen und bei den Halluzinationen handle es sich nicht um Rede in der dritten Person oder kommentierende Stimmen. Es könne daher die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen gestellt werden. Die Testdiagnostik des Beck Depressionsinventars h abe entsprechend das Vorliegen einer schweren depressiven Episode aufgezeigt ( Urk.  9/62/57).      Dr.  Z.___ empfahl eine erneute stationäre psychiatrische Therapie mit einer hochdosierten kombinierten Psychopharm ako therapie. Da die Blutspiegel der ver ordneten Psychopharmaka unterhalb der Referenzbereiche gelegen hätten , emp fahl der Gutachter insbesondere eine regelmässige Blutspiegelkontrolle. Zur Prog nose könne lediglich im Verlaufe einer solchen Therapie Stellung genommen wer den ( Urk.  9/62/57 f.). Ob die Resultate der gemessenen Blutspiegel auf eine feh lende Compliance oder auf eine zu niedrige Dosierung zurückzuführen sei en, lasse sich nur beantworten, wenn der Beschwerdeführer die Medikamente unter Kontrolle einnehme und danach der Blutspiegel erneut bestimmt werden könne ( Urk.  9/62/62).      Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten, diese sei aufgrund der schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen schwergradig beeinträchtigt. Die bisherige und auch jegliche andere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die volle Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 2
  83. Juni 2004 fortdauernd ( Urk.  9/62/59 f.). 5.1. 4      RAD-Arzt Dr.  med. G.___ , Praktischer Arzt FMH, schloss in seiner Stel lungnahme vom 2
  84. August 2008 darauf, das Gutachten von Dr.  Z.___ sei schlüssig und in seiner Feststellung der Arbeitsunfähigkeit plausibel. E ntspre chend sei ab dem 2
  85. Juni 2004 von eine r 100%ige n Arbeitsunfähigkeit auszu gehen . Eine stationäre psychiatrische Therapie mit einer kombinierten Psycho pharmakotherapie und Blutspiegelkontrollen sei im Rahmen der Schadenminde rungspflicht aufzuerlegen und in einem halben Jahr entsprechend zu überprüfen ( Urk.  9/63/3). 5.2      5.2.1      Die Beschwerdegegnerin kam aufgrund des Gutachtens von Dr.  Z.___ und der Stellungnahme des RAD zum Schluss, es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor . Wenn diese nun vorbringt, es hätte bei der Rentenzusprache nicht auf das Gutachten von Dr.  Z.___ abgestellt werden dürfen , da sich Dr.  Z.___ mit dem wiederholt dokumentierten aggravierenden Verhalten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und seine Beurteilung fast ausschliesslich auf die sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers und seine r Ehefrau gestützt habe ( Urk.  2 S. 5 ff. ) , vermag dies wie im Folgenden dargelegt , zu überzeugen. Das Gutachten er weist sich insbesondere als mangelhaft, da eine kritische Wür digung der vorhandenen Arztberichte und der sich daraus ergebenden Diskrepan zen , wie ausdrücklich im Fragenkatalog der Beschwerde gegnerin verlangt ( Urk.  9/56/2), nicht stattfand. Dr.  Z.___ fasste zwar auf 37 Seiten die Vorakten zusammen ( Urk.  9/62/8-44), setzte sich jedoch im Anschluss nicht ansatzweise mit diesen auseinander. Im Lichte der in den Vorakten mehrfach erwähnten Inkonsistenzen wäre eine Auseinandersetzung mit diesen unerlässlich gewesen. So war im Gutachten des F.___ vom 1
  86. Mai 2005 noch festgehalten worden, auf grund der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers sei eine gesic herte Diagnose nicht möglich ( Urk.  9/36/19) und der Anteil einer willentlich herbeige führten Symptomausweitung schwer abzuschätzen ( Urk.  9/36/20). Im Gutachten des F.___ wurde sodann auch richtig festgestellt und in die Beurteilung mit einbe zogen, dass die gezeigte Kooperationsverweigerung durchgehend vorhanden und in allen Berichten immer wieder erwähnt worden sei ( Urk.  9/36/20). Weiter wurde im Bericht des P sychiatriez entrum s H.___ vom 1
  87. Juli 2007 , wo der Beschwer deführer seit 2004 monatlich in Behandlung stand , erklärt , die Sinnestäuschun gen der «Menschen» seien punktuell fraglich. Weiter neige der Beschwerdefü hrer zu theatralischem Gebärden; er sei stark hinkend mit einem Stock zu den Termi nen erschienen, in unbeobachteten Momenten sei er jedoch ohne Stock gegangen und habe kaum gehinkt ( Urk.  9/54/3). Auch im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ finden sich eine Vielzahl von Inkonsistenzen . Während der Beschwerde führer in Gesprächssituationen beispielsweise gedrückt, antriebsgemindert und sehr leidend gewirkt habe , habe dieser Eindruck ausserhalb der Gespräche nicht immer bestätigt werden können ( Urk.  9/22/34). Schon nach einer früheren stati onären Behandlung im Jahr 1998 habe der Beschwerdeführer aus der Rehaklinik D.___ mit Symptomausweitungszeichen entlassen werden müssen ( Urk.  9/22/41). Die im Gutachten des F.___ festgestellte fehlende Objektivierbarkeit psychiatrischer Befunde infolge Kooperationsverweigerung und inkonsistentem Verhalten des Beschwerdeführers (E. 5.1.2) führte denn auch dazu, dass mit Ver fügung vom 2
  88. Juli 2005 kein psychisches Leiden berücksichtigt und ein Ren tenanspruch verneint wurde ( Urk.  9/39). Dr.  Z.___ widmete diesen in den Vorakten aufgeführte n In konsistenzen jedoch keine Beachtung ; zwar erkannte er , dass die im Blutspiegel nachweisbaren Werte der verordneten Pychopharmaka unterhalb des therapeutischen Bereiches lagen und erwähnte fehlende Compliance als eine mögliche Ursache hierfür , setzte aber auch dies nicht in eine n Kontext zur restlichen Aktenlage ( Urk.  9/62/62). Die vollständig fehlende Konsistenzprüfung und unkritische Übernahme sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch Dr.  Z.___ überzeugt angesichts der Vorakten in keinster Weise und führt dazu, dass das Gutachten von Dr.  Z.___ als medizinische Entscheidgrundlage offensichtlich nicht genügt e . Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Abklä rungspflicht angesichts der Vorakten und ihrer Leistungsverweigerung mit Ver fügung vom 2
  89. Juli 2005 ( Urk.  9/39) das Gutachten zumindest ergänzen lassen und klären müssen, ob sich die von Dr.  Z.___ gestellte Diagnose und die attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch nach einer Auseinandersetzung mit den aktenmässig dokumentierten Inkonsistenzen und unter Ausklammerung allfälli ger aggravatorischer oder verdeutlichender Anteile rechtfertigt. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Abklärungspflicht und damit den Untersuchungs grundsatz verletzt. Dies gilt umso mehr, als Dr.  Z.___ von einer seit 2
  90. Juni 2004 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausging (E. 5.1.3) und damit nicht von einem seit Erlass der Verfügung vom 2
  91. Juli 2005 verschlechterten Gesundheitszustand. Indem die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr.  Z.___ , mithin eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts abstellte, nahm sie de facto eine Wiedererwägung ihrer ursprüngli chen Verfügung vom 2
  92. Juli 2005 vor (SVR 2004 IV Nr. 5), was aber eine zwei fellose Unrichtigkeit derselben bedingt hätte; hiervon ging die Beschwerdegeg nerin aber zumindest gemäss Aktenlage nicht aus (vgl. Feststellungsblatt vom 2
  93. August 2008, Urk.  9/63). 5.2.2      Damit erweist sich die gestützt auf das Gutachten von Dr.  Z.___ erfolgte Renten zusprache als in mehrfacher Hinsicht zweifellos unrichtig und deren wiedererwä gungsweise Aufhebung als rechtens. Der Umstand, dass der Rentenanspruch im Rahmen eines periodisch durchgeführte n Revisionsverfahren s bestätigt wurde ( vgl. Mitteilung vom 1
  94. Juni 2009 [ Urk.  9/84 ] ), steht der wiedererwägungsweisen Aufhebung einer zweifellos unrichtigen Verfügung sodann nicht entgegen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom
  95. Mai 2018 E. 4.1.1 , 9C_466/2010 vom 2
  96. August 2010 E. 3.2.3 ). 5.3      Der Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom
  97. Dezember 2009 lagen in Wesentlichen folgende Akten zugrunde:
  98. 3 .1      Im Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente/Hilflosen en tschädigung vom 2
  99. März 2009 gab der Beschwerdeführer an , Hilfe beim An- und Ausklei de n , beim Au f stehen, Absitzen und Abliegen sowie bei der Körperpflege, der Ver richtung der Notdurft und der Fortbewegung zu benötigen. Zudem sei er nachts auf andauernde Pflege angewiesen ( Urk.  9/77/3) .
  100. 3 .2      Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr.  med. I.___ , Facharzt für A llgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 1
  101. Juni 2009 fest, der Beschwerde führer sei völlig verwirrt, wesensverändert, gehbehindert und auf eine Ge h hil f e angewiesen ( Urk.  9/82/1) . Er brauche Hilfe beim An- und Auskleide n , beim Zer kleinern der Nahrung, beim Kämmen der Haare sowie beim Rasieren und Duschen. Er benötige dauernde Pflege ( Urk.  9/82/8 f.).
  102. 3 . 3      Im Abklärungsbericht vom
  103. Oktober 2009 ( Urk.  9/88) wurde festgehalten, d ie Situation sei mi t der Ehefrau besprochen worden. D er Beschwerdeführer selbst sei nur circa fünf Minuten im Zimmer geblieben. Während dieser Zeit habe er sich seltsam verhalten und starke, plötzliche Zuckungen in den Armen und Beinen gehabt. Er habe stark geschwitzt und sich von der Abklärungsperson abgewandt. M ehrmals habe er gefragt, wann er sich zurückziehen dürfe, wobei dies von der Ehefrau übersetzt worden sei. Da er nicht habe mitmachen wollen und etwas aggressiv gewirkt habe, sei es besser gewesen, ihn das Zimmer verlassen zu lassen ( Urk.  9/88/1).      Die Ehefrau habe berichtet , der Beschwerdeführer sei vollkommen in sich zurück ge kehrt . Er verbringe fast den ganzen Tag im Bett und könne zu nichts animiert oder aufgefordert werden. Nach draussen gehe er nur nach langer Aufforderung und in Begleitung seiner Ehefrau. Sie arbeite nur noch in einem 50% - Pensum und zwar ausschliesslich wegen der Situation des Beschwerdeführers. Sie wären auf ein höheres Einkommen angewiesen , aber sie könne nicht den ganzen Tag ausser Haus sein. Sie habe wegen seiner Aggressivität Angst um die Kinder . Bei de n Lebensverrichtungen sei der Beschwerdeführer körperlich selbstständig. Die Ehefrau habe alle Punkte im Anmeldeformular ausgefüllt, weil sie nicht mehr gewusst habe, was richtig sei ( Urk.  9/88/2).      Der Beschwerdeführer könne sich in der Regel selbständig an- und auskleiden. Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen bestünden sodann keine Einschränkun gen. Der Beschwerdeführer könne alle Gerichte selbst zerschneiden und zu sich nehmen. Die Ehefrau müsse ihn zur Körperpflege auffordern, er lasse sich jedoch nicht viel helfen. Medikamente nehme er selbst ein und eine dauernde Überwa chung sei nicht notwendig, der Beschwerdeführer könne auch alleine gelassen werden ( Urk.  9/88/2 f.).      Bezüglich ausserhäusliche r Verrichtungen berichtete die Ehefrau, der Beschwer deführer müsse überallhin begleitet werden. Er könne sich nicht mehr orientieren und kommuniziere nur noch mit ihr. Er sei aggressiv und unberechenbar gegen über Fremden. Er könne keine Termine mehr abmachen oder diese ohne Unter stützung wahrnehmen ( Urk.  9/88/3 f.).
  104. 3. 4      Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei auf lebens praktische Begleitung angewiesen , weshalb ihm ab
  105. März 2008 eine Hilflo senentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen wurde ( Urk.  9/90/2).
  106. 3 .5      Zum Verfügungszeitpunkt musste die Abklärung der Hilflosenentschädigung rechtsprechungsgemäss folgende Voraussetzungen erfüllen:      Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärun gen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ( Art.  37 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen
  107. 3 .6      Vorliegend schliesst bereits die dargelegte unzureichende Abklärung der medizi nischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen (vgl. E.  5.2.1) aus, dass die Abklärungsperson die notwendigen Kenntnisse über den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers erlangen konnte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2020 vom 1
  108. Juli 2020 E. 3.2) .           Zusätzlich weisen die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Hilflosigkeit deutliche Widersprüche auf. So muss davon ausgegangen werden, dass er gegenüber seinem Hausarzt eine Vielzahl von Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen behauptete und demonstrierte , die anlässlich der Haushaltsabklärung nicht mehr erhoben werden konnten . Während Dr.  I.___ nämlich attestierte , der Beschwerdeführer benötige Hilfe beim An- und Ausklei den, beim Zerkleinern der Nahrung, beim Kämmen, Rasieren und Duschen ( Urk.  9/82/8 f.), die Ehefrau pflege den Beschwerdeführer wie ein Kind und sein Verhalten entspreche dem eines 2.5 bis 3-jährigen Kindes ( Urk.  9/82/4 f.), wurde im Abklärungsbericht keine nennenswerte Einschränkung in der Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen mehr festgehalten. Vielmehr wurde nun die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung dargelegt. Auch die Ehefrau muss sich dieser Diskrepanzen bewusst gewesen sei n , so äusserte sie anlässlich der Haushaltsabklärung, sie habe alle Punkte im Anmeldeformular ausgefüllt (vgl. Urk.  9/77/3 f.) , weil sie nicht mehr gewusst habe, was richtig sei ( Urk.  9/88/2). Diese Erklärung ist im Hinblick auf ihre anlässlich der Haushaltsabklärung sehr ausführlichen Schilderungen der Einschränkungen und dem offensichtlich vor handenen Verständnis über die Begrifflichkeiten, nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Abklärung und insbesondere vor dem Hintergrund der unzureichenden Abklärung der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bejahte. Vielmehr hätten auch in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen stattfinden müssen, um eine Hilflo sigkeit als erstellt zu betrachten.      Damit besteht ebenfalls kein Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung vom
  109. Dezember 2009 betreffend die Zusprechung der Hilflosenentschädigung.
  110. 6.1      Der Neubeurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf die Hilflo senentschädigung lag in medizinischer Hinsicht das Gutachten der C.___ vom
  111. September 2017 zugrunde, das unter anderem unter Einbezug der Ergebnisse der von der Bes chwerdegegnerin angeordneten Observation erging (vgl. Urk.  9/187/43), für welche es mit Blick auf die Rechtsprechung bis zum Erlass von Art.  43a und 43b ATSG, welche am
  112. Oktober 2019 in Kraft getreten sind, an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlte (BGE 143 I 377 E. 4). Die im Jahr 2015 durchgeführte Observation führte folglich zu einer Verletzung von Art.  8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) beziehungsweise Art.  13 der Bundesverfassung (BV). Was die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse anbelangt, stellte der Beschwerdeführer diese in rechtlicher Hinsicht richtigerweise nicht in Frage ( Urk.  1 S. 12 f.). So bestanden aufgrund der divergierenden Aussagen des Sohnes vom
  113. Dezember 2014 ( Urk.  9/121) und von Dr.  I.___ ( Urk.  9/122) zur Frage, ob aktuell eine psychiatrische Behandlung erfolgte, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2011 und 2014 Vater seines dritten und vierten Kindes gewor den war (vgl. Urk.  9/107, 9/123), obwohl Dr.  Z.___ im Jahr 2008 als Folge der depressiven Störung ein völliges Desinteresse an sexuellen Aktivitäten festgestellt hatte ( Urk.  9/62/57), denn auch erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer im Revisionsfragen vom
  114. Oktober 2014 als unverändert schlecht angegebenen Arbeitsfähigkeit ( Urk.  9/117/2). Damit und mit Blick auf die aufgezeichneten Handlungen, welche ausschliesslich im öffentlichen Raum an einem der insge samt sechs Überwachungstage im Zeitraum 1
  115. Juni bis 2
  116. Oktober 2015 erfolg ten ( Urk.  9/151), kann insgesamt und im Lichte der hierzu ergangenen Rechtspre chung (BGE 143 I 377 E. 5.1.1 und 5.1.3; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 1
  117. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen) nicht von einer schwe ren Verletzung der Persönlichkeit gesprochen werden. Wird diesem relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschwerdeführers das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegengestellt, ergibt sich, dass der Ermittlungsbericht vom
  118. November 2015 sowie sämtliche Akten, die darauf Bezug nehmen - so auch das Gutachten de r C.___ - in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können und müssen (BGE 143 I 377 E. 5.1.2). 6.2
  119. 2 .1      Interdisziplinär wurden im Gutachten de r C.___ folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk.  9/187/23) : - Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig, mit Verdacht auf diabetische Polyneuropathie - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom im Status nach Nukleo tomie L5/S1 vom 2
  120. Januar 2004 ohne Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Defizitsymptomatik      Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter folgenden Diagno sen bei: - Passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (Z73) - Verdacht auf Leberparenchymschaden - Übergewicht (BMI 29.7 km/m2) - Beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseitig - Retropatellares Schmerzsynd rom beidseitig
  121. 2 .2      Der psychiatrische Gutachter, Dr.  med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, hielt anamnestisch fest, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er habe Sch merzen am ganzen Körper, leide an Depressionen und habe teilweise die Befürchtung, es gebe Menschen , die in umbringen woll t en ( Urk.  9/187/37). Zum Tagesablauf gab er an, zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr aufzustehen. Die Kör perhygiene könne er nicht alleine verrichten, weshalb ihn seine Frau wasche. Auch das Anziehen sei nur zu 80  % alleine möglich . Tagsüber sei er meist Zuhause. Er habe drei bis vier Kollegen, diese treffe er selten. Ab und zu mac he er alleine einen Spaziergang von einer halben bis zu einer Stunde, aber nur, wenn er sich etwas besser fühle. Er fahre kein Auto und benütze auch keine öffentlichen Verkehrsmittel ( Urk.  9/187/37) .      Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe im Rahmen der Fremdanamnese die Ein schränkungen viel stärker als der Beschwerdeführer selbst betont ( Urk.  9/187/39) . Im psychiatrischen Befund hielt Dr.  J.___ fest, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau gestützt den Untersuchungsraum betreten habe. Der erste Teil der Untersuchung sei dann ohne die Ehefrau durchgeführt worden ( Urk.  9/187/39). Bezüglich die kognitiven Fähigkeiten hätten sich im Verlauf der Untersuchung sehr grosse Unterschiede gezeigt. In den ersten zehn bis 15 Minuten habe sich der Beschwerdeführer deutlich verlangsamt präsentiert und Fragen mit grosser Latenz beantwortet. Nach etwa 15 Minuten habe sich das Bild völlig verändert und der Beschwerdeführer habe rasch reagiert und sich im Gespräch sehr aufmerksam und konzentriert gezeigt, insbesondere als im zweiten Teil des Untersuchungsgesprä ches seine Ehefrau am Gespräch teilgenommen habe. Auch in intellektueller Hin sicht habe sich der Versicherte zu Beginn massiv eingeschränkt präsentiert. Im zweiten Teil habe er dann einen intellektuell differenzierten Eindruck gemacht. Bei den üblichen Fragen zur Orientierung habe sich der Beschwerdeführer sehr auffällig gezeigt , t eilweise so, wie es bei einer fortgeschrittenen Demenz oder einer schweren hirnorganischen Störung zu erwarten wäre . Jedoch hätten sich auch hier Inkonsistenzen gezeigt; auf entsprechende Fragen zur autopersonellen Orientierung habe der Beschwerdeführer angegeben, e r könne weder sein Geburtsdatum noch sein Lebensalter n ennen, er habe beides vergessen. D as Alter seiner Ehefrau und seiner vier Kinder habe er aber benennen können ( Urk.  9/187/40) . Dr.  J.___ führte aus, die Beurteilung der psychischen Situation sei durch zahlrei che und zum Teil massive Inkonsistenzen erschwert gewesen. Inkonsistenzen würden zum einen zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten und prä sentierten Symptomen und den Beobachtungen und Feststellungen in den aktu ellen Untersuchungen (psychiatrisch, orthopädisch-traumatologisch und internis tisch) bestehen. Zum anderen ergäbe n sich aus den Akten zur Observation im Jahr 2015 deutliche Hinweise, dass die vom Beschwerdeführer zum Teil explizit-verbal geschilderten, zum Teil implizit-nonverbal präsentierten Beschwerden nicht oder weitgehend nicht dem tatsächlichen inneren Erleben und/oder den tat sächlich vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen entspr ä chen. Gemäss Dr.  J.___ sei von einer sehr massiven Aggravation auszugehen ( Urk.  9/187/43) . Weiter hielt er dafür , dass die fremdanamnes tischen Angaben von Angehörigen kritisch zu sehen seien , da der Ausgang des Versicherungsverfahrens die ganze Familie betreffe, weshalb es auch häufig zu Aggravation en von Angehörigen käme . Im vorliegenden Fall ging der Gutachter davon aus, diese Problematik bestehe auch bei den anamnestischen Angaben der Ehefrau. In der psychiatri schen Untersuchung sei sehr deutlich der Eindruck entstanden, die Ehefrau über treibe die Einschränkungen des Beschwerdeführers sogar noch stärker und kon sequenter als dies er selbst ( Urk.  9/187/43). Aufgrund des über weite Strecken unechten Verhaltens erklärte Dr.  J.___ die Gefühlslage des Beschwerdeführers als erschwert einschätzbar. Gegen Ende des Gesprächs habe sich dieser jedoch sehr lebhaft gezeigt, sei vehement für seine Sichtweise eingetreten und habe seiner Ehefrau widersprochen. Dies spreche deutlich gegen eine stärker ausgeprägte Depressivität . In affektiver Hinsicht plau sibel sei letztlich nur eine vermehrte Gereiztheit, die am ehesten persönlichkeits bedingt sei . Bereits im Gutachten des F.___ von 2007 (richtig: 2005) sei der Ver dacht auf passiv aggressive Persönlichkeitszüge geäussert worden, damals aller dings im Ausmass einer Persönlichkeitsstörung. Eine Persönlichkeitsstörung erkannte Dr.  J.___ nicht, dagegen spreche unter anderem, dass der Beschwerde führer vor dem Unfall von 2003 ein gutes soziales Funktionsniveau gehabt habe. Passive Persönlichkeitszüge (Z73) lägen aber mit ganz überwiegender Wahr scheinlichkeit vor ( Urk.  9/187/44) . Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer die Befürchtung geäussert, es gebe Menschen, die ihn umbringen wollten, Auffällig sei gewesen , mit wie wenig begleitendem Affekt er diese Gedanken vorgebracht habe . E ine an sich zu erwartende und bei psychotischer Problematik meist vor liegende Angst angesichts der genannten Befürchtungen habe sich überhaupt nicht gezeigt. Dr.  J.___ erläuterte zwar , es gäbe durchaus Fälle mit über viele Jahre paranoide n Ideen , bei denen sich die ursprünglich vorhandene affektive Begleitsymptomatik (Angst, Wut etc.) weitgehend zurückbilde . Vorliegend liege aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine solche Situation vor . Falls dies doch der Fall sein sollte - gewisse Unsicherheiten seien aufgrund des massiv unauthentischen Verhaltens des Besch werdeführers nicht zu vermeiden - , würde sich daraus keine quantitative Verminderung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Dr.  J.___ wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Beschwerde führer im Rahmen der Observation im Jahr 2015 völlig unauffällig im öffentli chen Raum bewegt habe, was klar gegen eine arbeitsfähigkeitsrelevante parano ide Symptomatik spreche. Es komme zudem weitaus häufiger vor, dass Betroffene von paranoiden Ideen sehr misstrauisch seien und versuchen würden , diese zu verbergen. Der Beschwerdeführer habe diese aber gleich zu Beginn der Untersu chung auf eine offene Frage hinsichtlich Beschwerden präsentiert, was eher dafür spreche, dass er sich als stark psychisch gestört zu zeigen versuche, obwohl dies nicht der Fall sei ( Urk.  9/187/44 f.). Der Beschwerdeführer habe eine Einschränkung der Merkfähigkeit und des Lang zeitgedächtnisses beklagt und die Fragen zur Orientierung in einer so massiven Weise fehlerhaft beantwortet, wie dies in der Regel nur bei fortgeschrittener Demenz und schweren hirnorganischen Störungen zu sehen sei. Die präsentierte Art von Desorientiertheit und geistigem Abbau sei vollkommen unplausibel. Schon im Untersuchungsgespräch selbst habe er diese Symptompräsentation nicht durchgehalten , habe vielmehr gegen Ende des Gespräches rasch und zügig auf Fragen geantwortet, sei aufmerksam und konzentriert gewesen, habe auch die umfangreichen Äusserungen der Ehefrau genau verfolgt und ihr widerspro chen. Nach Einschätzung des Gutachter s lieg t keine wesentliche kognitive Stö rung vor ( Urk.  9/187/45). Im Hinblick auf das Be lastungsprofil hielt Dr.  J.___ fest, aufgrund der passiv- aggressiven Persönlichkeitszüge mit vermehrter Gereiztheit seien Tätigkeiten , die eine gute Konfliktfähigkeit voraussetzen würden , nicht geeignet. Der Beschwer deführer solle eher für sich allein arbeiten können, mit wenig Abstimmungsbedarf mit Kollegen und Vorgesetzten. Kundenkontakt könne allenfalls in geringem Umfang bestehen. Quantitativ liege keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit vor ( Urk.  9/187/47). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit schätzte Dr.  J.___ , dass bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens von 2008 Aggravation eine erhebliche Rolle gespielt habe . Selbst wenn damals, im August 2008, eine relevante depres sive Symptomatik vorgelegen haben sollte, sei diese inzwischen offensichtlich längst zurückgebildet. Genauere zeitliche Angaben zu machen, sei aufgrund des Mangels an psychiatrischen Akten nach dem Gutachten von Dr.  Z.___ sowie des unauthentischen Verhaltens des Besch werdeführers nicht möglich. Das selbe gelte auch für den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ( Urk.  9/187/48).
  122. 2 .3      Im internistischen Teilgutachten hielt Dr.  med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , fest, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen in der Lenden wirbelsäule mit Ausstrahlung en in beide Beine, auch im Bereich der Halswirbel säule geklagt, «eigentlich hätte er die Schmerzen im ganzen Körper». Weiter habe er angegeben, er habe eine sehr schwankende Stimmung, sei sehr reizbar, auch schnell aggressiv. Seit dem Herbst würden linksseitige , abdominelle Schmerzen auftreten. Der Beschwerdeführer meine, Krebs zu haben, wobei eine entspre chende Diagnostik bisher nicht erfolgt sei ( Urk.  9/187/51). Dr.  K.___ diagnostizierte einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 mit Verdacht auf diabetische Polyneuropathie ( Urk.  9/187/54). Auf internistischem Gebiet besteh e seit circa acht Jahren eine diabetisch e Stoffwechsellage, die derzeit mit NovoRapi d - und Lantus- lnsulin eingestellt sei . Auf der Gru ndlage des beste henden Diabetes mellitus habe sich in den letzten Jahren möglichweise eine dia betische Polyneuropathie entwickelt ( Urk.  9/187/55) . Weiter stellte Dr.  K.___ fest, i nsgesamt best ünden erhebliche Diskrepanzen zwi schen den ge schilderten Beschwerden und den objektiven Befunden. So habe der Beschwerdeführer eingangs über nekrotische Stellen an den Füssen berichtet . Auf den Hinweis/die Frage , es müssten dann schwarze Stellen an den F ü ssen sein , habe er mit Ja g eantwortet. Bei der körperlichen Untersuchung seien die Füsse jedoch warm gewesen und hätten bei gut palpablen Pulsen keinerlei Hinweise für eine Gangrän gezeigt . Nachdem der Versicherte darauf angesprochen worden sei , habe er ausgeführt , der Hausarzt habe ihm erklärt, es könne bei seiner diabeti schen Stoffwechsellage zu Durchblutun gsstörungen mit Gangrän en kommen. Die anamnestisch angegebenen , extre m hohen täglichen Insulin-Dosen stünden zudem in deutlichem Widerspruch zu den erhobenen Laborwerten, die auf eine dekompensierte diabetische Stoffwechsellage hindeuten würden mit deutlich erhöhten Werten der postp randialen Glucose und des HbA1c. Dr.  K.___ vermu tete, der Beschwerdeführer habe zeitweise erheblich weniger oder auch gar kein Insulin gespritzt. Weiter sei unverständlich, inwieweit der Beschwerdeführer, wie durch ihn angegeben, selbständig Spaziergänge im Wald unternehmen könne, da bei der gutachterlichen Untersuchung von E hefrau und Tochter demonstriert w or den sei , er sei beim Laufen auf ihre Hilfe angewiesen . Darauf angesprochen habe die Ehefrau erwidert, es gehe dem Beschwerdeführer zeitweise auch besser ( Urk.  9/187/55). Im Hin b lick auf das Belastungsprofil hielt Dr.  K.___ fest, aus internistischer Sicht bestehe aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes ein hohes Hypoglykämierisiko . Das Arbeiten auf Gerüsten, Leitern mit Absturzgefahr sowie an laufenden Maschinen oder auch in Wechselschicht sei daher nicht günstig, da eine erhöhte Verletzungsgefahr bestehe. Das Vorliegen eines Diabetes mellitus per se rechtfer tige jedoch keine Arbeitsunfähigkeit, auch wenn aufgrund der ermittelten Labor werte von einer dekompensierten Stoffwechsellage ausgegangen werden müsse. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeiten sei nicht eingeschränkt ( Urk.  9/187/55). Retrospektiv würden sich sowohl durch die heutige Untersuchu ng wie auch durch die Aktenlage keinerlei Hinweise ergeben , dass die Arbeitsf ä higkeit auf internis tischen Gebi et in der früher ausgeübten und einer leidensadaptierten Tätigkeit jemals eingeschränkt gewesen sei ( Urk.  9/187/55) .
  123. 2 . 4      Zu Beginn des orthopädischen Gutachtens von Dr.  med. L.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, merkte dieser an, der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, alleine in den Untersuchungsraum zu kommen . Beim Verlassen des Wartebereichs und Ei ntritt in den Untersuchungs raum habe die Ehefrau dem Beschwerdeführer auf Albanisch gesagt, e r solle nichts sagen. Eine albanisch sprechende Mitarbeiterin der C.___ habe dem Gut achter den Inhalt dieser A b sprache mitgeteilt. Nachdem der Beschwerdeführer sich gesetzt und einige Male nach seiner Frau gerufen habe, habe die Exploration begonnen. Nach kurzer Zeit sei er jedoch vom Stuhl aufgestanden und habe seine Frau in den Untersuchungsraum gerufen. Ingesamt habe er Aufforderungen und Anweisungen in einer aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbaren Weise falsch durchgeführt. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sei sehr auf fällig gewesen und habe aufgesetzt und g espielt gewirkt ( Urk.  9/187/58) .      Die Exploration der Beschwerden habe sich schwierig gestaltet. Der Beschwerde führer habe in der Regel erst nach z weimalige m Nachfragen geantwortet. Er habe Kopfschmerzen, ein Rauschen in beiden Ohren, rezidivierend linksseitige Unter brauchschmerzen und Schmerzen in beiden Knien angegeben. Zudem habe er über ständige Müdigkeit und Schwäche geklagt. Er könne aber auch zwei bis drei Stunden spazieren, was die Ehefrau bestätig t habe . Der Beschwerdeführer habe gute und schlechte Tage ( Urk.  9/187/59) .      Dr.  L.___ hielt hinsichtlich der Wirbelsäule fest, dass sich insgesamt ein lot rechter Aufbau mit regelrechter Schwingung der Wirbelsäule und regelrechter Lordose der Lendenwirbelsäule gezeigt habe . Der Beschwerdeführer habe im Bereich der gesamten Wirbelsäule ein en Klopf- und Druckschmerz an gegeben . Die Beweglichkeit der Wirbelsäule habe sich im Sitzen nicht eingeschränkt gezeigt und bei der Prüfung der Inklination habe sich eine Inkonsistenz ergeben , da die gleiche Funktionsprüfung aus unterschiedlichen Körperpositionen zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt habe ( Urk.  9/187/62). Daraus schloss Dr.  L.___ , dass keine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule vorliege ( Urk.  9/187/64).      Hinsichtlich der Füsse stellte Dr.  L.___ fest, dass die Grosszehengrundgelenks kontur diskret vergröbert sei, wobei dies links mehr als rechts der Fall sei. Es bestehe eine leichtgradige Bewegungseinschränkung im Grosszehengrundgelenk. Die differenzierten Stand- und Gangarten seien vom Beschwerdeführer sehr unsicher demonstriert worden, wobei keine erkennbare Ursache für diese Unsi cherheit bestehe und sie aus orthopädischer Sicht damit nicht nachvollziehbar sei ( Urk.  9/187/62).      Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätig keiten in Wechselbelastung (Stehen/Gehen/Sitzen) durchzuführen. Tätigkeiten unter Einfluss von extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe seien zu vermeiden. Weitergehende Einschränkungen würden sich nicht ergeben ( Urk.  9/187/64). Damit sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aufgehoben, die Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit sei jedoch nicht eingeschränkt ( Urk.  9/187/64). Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht auch in Vergangenheit nicht eingeschränkt gewesen ( Urk.  9/187/65).
  124. 2 .5      In der Gesamtbeurteilung sprachen sich die Gutachter dahingehend aus, es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgrund des Bandscheibenvorfalls und dem Status nach der Bandscheibenoperation sowie dem insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit Verdacht auf Polyneuropathie als Bauhilfsarbei ter keine Arbeitsfähigkeit mehr . In einer leidensadaptierten Tätigkeit mit dem in den Fach gutachten festgehaltenen Belastungsprofil sei der Beschwerdeführer hingegen voll arbeitsfähig ( Urk.  9/187/25).
  125. 3      Das polydisziplinäre Gutachten de r C.___ erfüllt die an eine beweiskräftige ärzt liche Experti se gestellten Anforderungen. Es beruht auf den notwendigen fach ärztlichen Untersuchungen , wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet und setzte sich mit diesen eingehend auseinander. Zudem wurde n die Ergebnisse der Obser vation in der Beurteilung einbezogen. Die Gutachter berücksichtig t en die g eklag ten Beschwerden und zogen die Ehefrau zur Fremdanamnese bei. Die medizini schen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet , wobei im psychiatrische n G utachten die Standardin dikatoren gemäss BGE 141 V 281 ebenfalls geprüft wurden ( Urk.  9/187/46 f.) .
  126. 3 .1      In psychiatrischer Hinsicht begründete Dr.  J.___ nachvollziehbar das Vorliegen von passiven Persönlichkeitszügen. Der Ausschluss einer Persönlichkeitsstörung , wie anlässlich des Gutachtens des F.___ noch als Ver dachtsdiagnose geäussert ( Urk.  9/ 36/20 ) , erweist sich im Lichte der Aktenlage ebenfalls als begründet . So war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen bis zum Unfall im Jahr 2003 in psychischer Hinsicht immer gesund ( Urk.  9/ 187/38) und bis 2003 arbeitstätig ( Urk.  9/53) . Da die diagnostischen Leitlinien deutliche Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verlangen und der Beginn der Per sönlichkeitsstörung immer in der Kindheit oder Jugend liegen muss ( Dil ling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen , ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1
  127. überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 276 f.), drängen sich am Ausschluss einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert durch Dr.  J.___ keine Zweifel auf . Die diagnostizierte akzen tuierte Persönlichkeit (ICD-10: Z73 ) vermag sodann keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2
  128. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2
  129. Juni 2012 E. 3.1). Ebenfalls überzeugen d legte Dr.  J.___ dar, dass eine stärker ausgeprägte Depres sivität , welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, au s geschlossen wer den kann . So ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer sich zu Beginn der Begutachtung als antriebsgemindert, im Gedankengang verlangsamt und in der Merkfähigkeit eingeschränkt zu präsentieren versucht e , diesen Eindruck aber nicht aufrechterhalten konnte ( Urk.  9/187/40 f.). Wie bereits in der Klinik D.___ (vgl. E. 5.1.1 ) versucht e der Beschwerdeführer offensichtlich eine depressive Symptomati k wie auch kognitive Einschränkungen zumindest zu aggravieren wenn nicht gar zu simulieren, was ihm aber nicht über die Dauer der Untersu chung gelang. Es ist wie von Dr.  J.___ vertreten , denn auch zumindest von einer massiven Aggravation auszugehe n. So legte Dr.  J.___ begründet und gestützt auf die Aktenlage überzeugend dar , dass die vom Beschwerdeführer geschilderten und präsentierten Beschwerden nicht oder weitgehend nicht den tatsächlichen vorhandenen Funktionseinschränkun gen entsprechen ( Urk.  9/187/43) . U ntermauert wird die Einschätzung von Dr.  J.___ durch das Verhalten des Beschwerdeführer s an lässlich der Konfrontation mit den Ob servationsergebnisse n am 1
  130. November 201
  131. Dem Besprechungspro tokoll sowie dem Wahrnehmungsbericht ist deutlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in der ersten Hälfte des Gespräch s äusserst leidend prä sentierte, wobei e r stöhnte, ächzte und sich krümmte. Geradezu bizarr erschien die Demo nstration der Blutzuckermessung, habe die Ehefrau dabei in alle fünf Finger des Beschwerdeführers gestochen und das Blutblättchen anschli essend , ohne zu messen , ins Etui gelegt . Der Beschwerdeführer habe sich schliesslich unter Schmerzbekundungen auf die Liege im Besprechungszimmer gelegt und sich während der gesamten ersten Hälfte des Gesprächs kaum daran beteiligt , sondern das Sprechen seiner Ehefrau überlassen ( Urk.  9/159/1 ff., 9/160/1) . Nach Konfrontation mit der erfolgten Observation habe er sich dann aber aufgesetzt und rege am Gespräch teilgenommen , spezifische Daten und Uhrzeiten nachge fragt, seine Ehefrau korrigiert und differenziert argumentiert ( Urk.  9/159/7 ff., 9/160/1 f.) . An dieser Besprechung erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers weiter , und dies ohne Widerspruch des Beschwerdeführers , dass dies er nie mit dem Zug fahre und seit 2009 nicht mehr selbst Auto fahre. Diese Aussagen stehen im offensichtlichen Widerspruch zu den Erkenntnissen aus der Observation, wonach er ohne ersichtliche Zeichen von Unsicherheit oder sonstiger Einschrän kungen am 2
  132. Juni 2015 mit dem Zug nach Zürich fuhr ( Urk.  9/151/8 f. , Urk.  10 [CD] ). Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach der Zugfahrt ein Streit mit seinem Bruder vorausgegangen sei und er am Bahnhof Zürich um herge irrt sei , bis er von seiner Tochter abgeholt worden sei ( Urk.  1 S. 13), ändern nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung ( Urk.  9/159/5, 9/187/37) zumindest am 2
  133. Juni 2015 Zug gefahren ist und dies nicht nur ohne jegliche körperliche Auffälligkeiten, sondern auch ohne irgendwelche Hinweise auf psychische Einschränkungen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh rers ( Urk.  1 S. 13 ff) weist sein dem Videomaterial zu entnehmendes Verhalten (vgl. Urk.  10) keineswegs auf eine verstörte Person hin. Vielmehr erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher auf dem Bahnsteig eine Gratiszeitung zur Hand nahm, zwischendurch darin blätterte, das Handy benutzte und ohne erkennbare Einschränkungen in den Zug nach Zürich einstieg, gänzlich unauf fällig. Hierauf schlossen denn auch die zuständige Abklärungsperson der A.___ AG ( Urk.  9/151/6) und Dr.  J.___ ( Urk.  9/187/43). Auf weitere Beweisab nahmen in diesem Zusammenhang, insbesondere die beantragten Zeugenbefra gungen der Tochter und des Bruders des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 14 f.), ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ( BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d), wären doch dieselben für den Nachweis eines invalidisierenden Leidens in jedem Fall untauglich. Weiter erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zumindest zwei Mal seit der Ren tenzusprache ein Auto gelenkt hat. So wurde am 1
  134. März 201 4 gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl wegen Verwenden eines Telefons ohne Frei sprechanlage während der Fahrt erlassen ( Urk.  9/153) und er ist als Fahrer in einem polizeilichen Unfallbericht vom
  135. September 2013 aufgeführt ( Urk.  9/155/ 4 ff.). D ass der Beschwerdeführer einzig anlässlich dieser polizeilich festgehalte nen Vorfälle ein Auto lenkte , erscheint unwahrscheinlich . Es ist daher von einem deutlich höheren Aktivitätsniveau und viel weniger Einschränkungen auszuge hen, als vom Beschwerdeführer behauptet . Weiter fällt auf , dass der Beschwerde führer im Jahr 2011 und 2014 zum dritten und vierten Mal Vater wurde. Dies deutet auf ein intaktes familiäres Umfeld hin und ist mit der Darstellung des Familienlebens anlässlich der Abklärung vor Ort vom
  136. September 2009, wonach der Beschwerdeführer völlig passiv sei und zu nicht s animiert werden könne ( Urk.  9/88/2) , nicht in Einklang zu bringen . Auch die Einschätzung des Hausarz tes vom 1
  137. Juni 2009 , wonach das Verhalten des Beschwerdeführers dem eines 3-jährigen Kindes entspreche ( Urk.  9/82/5), kann ebensowenig mit der wenig spä ter folgenden Fami lienergänzung vereinbart werden, wie das von Dr.  Z.___ an geführte, angebliche völlige Desinteresse an sexuellen Aktivitäten ( Urk.  9/62/57) . Damit rechtfertigt sich zusammenfassend kein Zweifel am Schluss von Dr.  J.___ auf das Vorliegen einer massiven Aggravation, wenn nicht gar einer Simulation. Der Bericht von Dr.  med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr.  phil. klin . psych. N.___ , Klinischer Psychologe und Supervi sor, vom 1
  138. April 2019 vermag diese Beurteilung nicht umzustossen. Die Behandler nennen keine neue Diagnose oder eine unbekannte Befundlage. Viel mehr wird erneut aufgrund der subjektiven Schilderung des Beschwerdeführers eine rezidivierende depressive Episode gegenwärtig schwer agitierte Episode nun mehr ohne psychotische Symptome diagnostiziert ( Urk.  3/13). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dass sich Dr.  M.___ und Dr.  lic. phil. N.___ mutmasslich in Unkenntnis der Aktenlage nicht mit der Frage nach Inkonsistenzen und einer Aggravation aus einandersetzten, lässt den Beweiswert ihrer Beurteilung bei der gegebenen Aktenlage aber ohnehin entfallen. Anzufügen bleibt, dass ihrem Bericht, obwohl der Beschwerdeführer angeblich seit
  139. Oktober 2018 im Zentrum O.___ in Behandlung steht, weder Angaben zur Behandlungsfrequenz noch zum Therapieverlauf zu entnehmen sind, was an der behaupteten Behand lung oder zumindest einer gewissen Regelmässigkeit derselben Zweifel aufkom men lässt. Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V  281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2
  140. Juni 2015 E. 4.4). Doch auch ohne Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung würde sich die Durchführung des Beweisverfahrens erübrigen, verneinte Dr.  J.___ eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sich t doch in nachvollziehbar begründeter Weise (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3) und bezog hierfür auch die Ind ikatoren in die Beurteilung ein ( Urk.  9/ 187/46 f.).
  141. 3 .2      In somatischer Hinsicht diagnostizierte Dr.  L.___ ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Defizitsymptomatik . Er hielt überzeugend und gestützt auf eine bildgebende Untersuchung der Wirbelsäule fest, dass die zuletzt ausgeübte schwere Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr möglich ist , ange sichts der insgesamt unauffälligen klinischen Befunde mit lotgerechte m Aufbau der Wirbelsäule, regelrechten Schwingungen und seitengleiche n Taillendreiecke n sowie uneingeschränkter Inklinationsfähigkeit aber die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei (E. 6.2.4) . Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund des MRI-Berichts vom
  142. Oktober 2018 ( Urk.  3/12) sei erwiesen, dass die degenerativen Beschwerden seit der anlässlich der Begutach tung gemachte n Röntgenaufnahme vom
  143. Juli 2017 zugenommen hätten ( Urk.  1 S. 17) . Wie von RAD-Ärztin med. pract . P.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, in ihrer Stellungnahme vom
  144. April 2019 ( Urk.  9/227/ 2 f.) nachvoll ziehbar festgehalten, ist der MRI-Bericht vom
  145. Oktober 2018 nicht geeignet, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rers seit der Begutachtung durch d ie C.___ nachweisen . Die aufgezeigten Dege nerationen des letzten Bewegungssegments der Lendenwirbelsäule L5/S1 und die Bandscheibenprotrusionen seien für das Alter des Beschwerdeführers und bei Übergewicht nicht ungewöhnlich und würden häufig a ls Zufallsbefund gesehen. Da die Degeneration der Wirbelsäule mit Chondrose L5/S1 bereits im Gutachten beschrieben wurde und eine radikuläre Symptomatik weder im Gutachten noch im Befund des MRI-Bericht s vom
  146. Oktober 2018 erwähnt wurde , schloss die RAD-Ärztin nachvollziehbar das Vorliegen unberücksichtigt er Gesundheitsschä den aus, sind doch rechtsprechungsgemäss bei der Einschätzung der Arbeitsfä higkeit im Zusammenhang mit Rückenbeschwerden in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich (Urteile des Bundesgerichts 9C_126/2019 vom 1
  147. Juni 2019 E. 4.4.1, 9C_491/2017 vom 2
  148. September 2017 E. 4.1). Damit ist weiter auf die Beurteilung von Dr.  L.___ abzustellen , wonach sich die Wirbelsäule für eine angepasste Tätigkeit nicht funktionseingeschränkt zeigte ( Urk.  9/187/64) . Auch der Verzicht des Beschwerdeführers auf einen Übersetzer bei den gutachter lichen Untersuchungen vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu s chmä lern . Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Nichterwähnen seiner Rückenbeschwerden während der orthopädischen Anamneseerhebung auf den fehlenden Dolmetscher zurückzuführen sei ( Urk.  1 S. 18), kann dem nicht gefolgt werden. So war es dem Beschwerdeführer anlässlich der orthopädischen Anam neseerhebung durchaus möglich über Kopfschmerzen, Rauschen in b eiden Ohren, Unterbauchschmerzen und Schmerzen in beiden Knien zu klagen ( Urk.  9/187/59) . Dass er nicht über Rückenschmerzen klagte , ist wohl weniger auf Sprachschwie rigkeiten zurückzuführen, sondern vermutlich darauf, dass er dies als nicht nen nenswert erachtete , schlicht vergass oder der Aufforderung seiner Ehefrau, nichts zu sagen ( Urk.  9/187/58) , Folge leistete . Über die sprachliche Gewandtheit , seine Rückenbeschwerden detailliert aufzuzeigen , verfügte der Beschwerdeführer jedenfalls, so zeigte er sich noch bei der internistischen Untersuchung ein en Monat zuvor durchaus in der Lage , über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und der Hal s wirbelsäule zu klagen ( Urk.  9/187/51).      Im Hinblick auf die Kniebeschwerden hielt Dr.  L.___ fest, dass die Zohlen - Bandi -Zeichen beidseits positiv und Ausdruck einer retropatellaren Schmerzprob lematik seien. Überzeugend ist das entsprechend eingeschränkte Belastungsprofil , wonach der Beschwerdeführer noch in der Lage ist , ganztags eine körperlich leichte bis mitt elschwere , wechselbelastende Tätigkeit durchzuführen ( Urk.  9/187/64) . Inwiefern sich aus der durch den Beschwerdeführer eingereichten bildgebenden Untersuchung vom 3
  149. Januar 2019 ( Urk.  3/14) weitere Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit in einer so angepassten Tätigkeit ergeben sollten , ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Begutachtung jedenfalls noch in der Lage , lange Spaziergänge im Wald zu unternehmen ( Urk.  9/187). Der Beschwerdeführer leidet weiter an einem Diabetes mellitus. Es ist davon aus zugehen, dass mit einem adäquat behandelten, gut eingestellten Diabetes mellitus in der Regel keine A rbeitsunfähigkeit verbunden ist. Eine Einschränkung ergibt sich allenfalls aus dem Risiko einer plötzlichen Unterzuckerung (Hypoglykämie), weshalb gewisse Berufe wegen Fremd- oder Eigengefährdung, wie der Arbeit an Maschinen, mit Fahrzeugen oder sonstigem hohem Gefahrenpotential nicht als geeignet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts I 94/06 vom 2
  150. August 2006 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen) . Die entsprechende Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch den internistischen Gutachter ( Urk.  9/187/55) erweist sich damit eben falls als schlüssig. 6.3.3      H insichtlich des Krankheitsverlaufs äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass die festgestellte Resta rbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr.  Z.___ im Jahr 2008 bestand en habe . Der Beschwerdeführer sei zwar seit dem Bandscheibenvorfall und der fol genden Operation in seiner letzten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Die leidensadaptierte Arbeitsfähigkeit sei jedoch weder aus orthopä discher noch aus internistischer Sicht je eingeschränkt gewesen ( Urk.  9/187/65, 9/187/55) . Diese Einschätzung korrespondiert nicht nur mit der Einschätzung des F.___ und von D.___ (E. 5.1.1 und E. 5.1.2), sondern auch damit, dass die Ren tenzusprache aufgrund der psychischen Beschwerden erfolgte . Doch auch aus psychiatrischer Sicht kann auf das Gutachten der C.___ und die Einschätzung von Dr.  J.___ abgestellt werden, wonach bereits bei der Begutachtung durch Dr.  Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Aggravation im Vorder grund gestanden und kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen habe ( Urk.  9/187/26). So legte Dr.  J.___ im Rahmen der Indikatorenprüfung nach vollziehbar dar, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit mindes tens 2009 keiner psychiatrischen Behandlung mehr unterzogen habe, mithin auch der am 2
  151. August 2008 auferlegten Schadenminderungspflicht ( Urk.  9/64) nicht nachgekommen sei, was klar gegen einen durch eine psychische Beeinträchtigung verursachten Leidensdruck spreche ( Urk.  9/187/47). In Würdigung der Akten zeigte er ausserdem begründet auf, dass angesichts der erheblichen Schwierigkei ten bei der Einordnung des Krankheitsbildes im Rahmen der Begutachtung im F.___ im Jahr 2005 sowie der nunmehrigen Erkenntnisse überwiegend wahrschein lich bereits dannzumal eine Aggravation eine erhebliche Rolle gespielt habe. Auch im Gutachten von Dr.  Z.___ fänden sich eindeutige Hinweise auf Inkonsis tenzen wie d er vom Beschwerdeführer geklagte Verlust des Zeitgefühls ( Urk.  9/62/46), welche r aber selbst bei akuten Psychosen und schwer ausgepräg ten Depressionen nicht im präsentierten Ausmass zu erwarten gewesen wäre ( Urk.  9/187/48). Damit aber rechtfertig en sich auch an der Verlaufsbeurteilung im Gutachten der C.___ keine ernsthaften Zweifel.
  152. 4      Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten nicht durchzudringen und seine Kritik am Gutachten erweist sich als unbegründet. Dem Gutachten ist voller Beweiswert zuzuerkennen. Entsprechend ist mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit über wiegend im Stehen, Gehen und Sitzen, in Vermeidung von extremen Tempera turschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe zumutbar ist. Aufgrund de s Hypoglykämierisikos und des Verdachts auf Polyneuropathie ist zudem das Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie an la ufenden Maschinen zu vermeiden ( Urk.  9/187/25). Für weitere Beweisvorkehren, so auch das Einholen eines gerichtlichen Gutachtens, besteht kein Anlass.
  153. 5      Im Lichte des Gutachtens de r C.___ ist denn auch ein erheblicher Hilfsbedarf des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen . Da bereits zum Zeitpunkt der Zusprache aufgrund der massiven Widersprüche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner bestand (vgl. E. 5.3.6), ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung nie gegeben war. Weitere Beweisvorkehren erweisen sich auch diesbezüglich als erlässlich.
  154. 7.1      Wenn im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art.  53 Abs.  2 ATSG die Wiederer wägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. 7.2      Da wie dargelegt ein regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf des Beschwerde führers nicht ausgewiesen ist, ist die Aufhebung der bisher ausgerichteten Hilflo senentschädigung ex nunc et pro futuro nicht zu beanstanden. 7.3      7.3.1      Der Rentenanspruch ist mit Wirkung für die Zukunft ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). In der Regel – eine rückwirkende Rentenaufhebung vorbehalten (vgl. E. 8) – erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder – herabsetzung auf den ersten Tag des zweiten der neuen Verfügung folgenden Monats hin ( Art.  85 Abs.  2 in Verbindung mit Art.  88 bis Abs.  2 lit . a IVV). 7.3.2      Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der damals angenommenen vollen Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Verfügung vom
  155. Dezember 2008 keinen Einkommensvergleich vor. Der ur sprünglichen Verfügung vom 2
  156. Juli 2005 legte sie das von der Suva dem Einspracheentscheid vom 1
  157. März 2005 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 52'591.-- im Jahr 2004 zugrunde ( Urk.  9/34/7, 9/39), welches gestützt auf die Angaben der Y.___ zum erzielba ren Lohn 2004 im letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Gesundheitsschadens ( Urk.  9/22/83) berechnet worden war. Der Beschwerdeführer war seither nicht mehr arbeitstätig , weshalb vorliegend von dieser Berechnung ausgegangen wer den kann. Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe bei Män nern bis ins Jahr 20 10 ergäbe sich ein Jahreseinkommen von Fr.  57'307.10 ( Fr.  52 ’ 5 91 .-- : 112, 7 x 122,8 ; vgl. die Tabelle T1.1. 93 [Nominallohnindex, Män ner, 2002-2010 ] F von 112, 7 [200 4 ] auf 122,8 [20 10 ] bei einem Index 1993=100) und bis ins Jahr 201 9 ein Jahreseinkommen von Fr.  60'000.55 ( Fr.  57'307.10 : 100 x 104,8 ; vgl. die Tabelle T1.1.10 [Nominallohnindex, Männer, 2011-201 9 ] F von 100 [2010] auf 104,8 [201 9 ] bei einem Index 2010=100) . 7.3.3      Da dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 201 6 heranzuziehen. Da der Beschwerdefüh rer über keine Ausbildung verfügt, ist auf das standardisierte monatliche Einkom men für männliche Arbeitskräfte (LSE 201 6 , TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level) im Kompetenzniveau 1 von Fr.  5' 340 .-- abzustellen. N ach Anpassung an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 201 9 ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 9, Total) sowie an die durchschnittliche Nominallohnentwicklung aller Wirtschaftszweige bei (www.bfs.admin.ch; T
  158. 1. 15 , Nominallohnindex, Männer, 201 6-2019 ) resultiert ein trotz Gesundheitsschaden erzielbares Einkommen im Jahr 201 9 von Fr.  67'998.70 ( Fr.  5’ 340 .-- x 12 ./. 40 x 41,7 ./. 100,6 [2016] x 102,4 [2019] ). 7.3.4      Wird das Valideneinkommen von Fr.  60'000.55 dem Invalideneinkommen von Fr.  67'998.70 gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse. S elbst bei Gewährung des höchst möglichen Leidensabzugs von 25  % (BGE 126 V 75 E. 5) resultiert aus der Erwerbseinbusse Fr.  9'001.50 ( Fr.  60'000.55 ./. [ Fr.  67'998.70 x 0.75]) ein Invaliditätsgrad von lediglich 15 % ( Fr. 9'001.50 x 100 / Fr. 60'000.55 ) , weshalb auch diesfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteh en würde . Damit erweist sich die Aufhebung der Invalidenrente ex nunx et pro futuro als gerechtfertigt. 7.3.5      Daran vermag auch nicht zu ändern, dass die Unfallversicherung die Rentenzah lungen nach deren Einstellung per Ende Januar 2019 wiederaufnahm ( Urk.  12, 13/1-2). Abgesehen davon, dass die Rente der Suva aufgrund einer Erwerbsein busse von 23  % ausgerichtet wird, was im Bereich der Invalidenversicherung ohnehin keinen Rentenanspruch zu begründen vermöchte (E. 1.2.2), gilt Folgen des: Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfall versicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnü gen (BGE 133 V 549 E. 6.1). Auf Weiterungen in diesem Zusammenhang und den bea n tragten Beizug der Akten der Suva ( Urk.  1 S. 2) ist entsprechend zu verzich ten. 8 . 8 .1      Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Inva lidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Ver waltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwir kung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rück wirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Melde pflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
  159. 2      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2
  160. Mai 2019 fest, ein Rentenanspruch habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie bestan den, da bereits zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr.  Z.___ Aggravation eine erhebliche Rolle gespielt habe. Zum Zeitpunkt der Rentenzu sprache habe daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder ein psychischer noch ein somatischer Gesundheitsschaden vorgelegen, welcher ein en Leistungs anspruch begründet hätte ( Urk.  2 S. 3 f.). Die Rente sei damit rückwirkend auf den Tag der Zusprache aufzuheben. Von einem klar unrechtmässigen Leistungs bezug ging die Beschwerdegegnerin auch in der Verfügung vom 1
  161. September 2019 aus ( Urk.  1 6 /2).
  162. 3      Die Zusprache der Leistung en erfolgte in erster Linie gestützt auf das psychiatri sche Gutachten von Dr.  Z.___ . Wie bereits dargelegt wurde (E. 5.2.1 ), hat sich Dr.  Z.___ für seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit primär auf die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestützt, ohne diese kritisch anhand der restlichen Aktenlage auf Inkonsistenzen zu überprüfen. Der Beschwerdeführer präsentierte sich anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 2
  163. Mai 2008 als zutiefst verwirrter und verstörter Mensch. So gab er an, nicht ein mal zu wis sen, ob seine Eltern noch am Leben seien, wie lange er mit seiner Ehefrau verhei ratet sei oder wie alt seine zwei Kinder seien ( Urk.  9/62/4). Wie bereits ausgeführt wurde, kann gestützt auf das Gutachten de r C.___ und die restliche Aktenlage als erstellt gelten, dass die geschilderten Beschwerden niemals in diesem Ausmass tatsächlich vorlagen und damit auch zu keinem Zeitpunkt eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. E. 6.2.1). Es ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau bereits bei der Abklärung des Sachverhalts für die erstmalige Zusprache der Rente und der Hilflosenentschädigung über Jahre unwahre und unvollständige Angaben gegenüber Ärzten und der Beschwerdegegnerin gemacht hatte und dadurch zu Unrecht eine Leistungszusprache erwirkte. Zwar finden sich in den medizinischen Unterlagen spätestens seit dem Gutachten des F.___ im Jahr 2005 Hinweise auf Inkonsistenzen und Verdeutlichungstendenzen, welche denn auch die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Gutachtens von Dr.  Z.___ klar erweise zu weiteren Abklärungen hätten veranlassen müssen und die wiederer wägungsweise Aufhebung sowohl der Rentenverfügung als auch der Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung rechtfertigen. Das Ausmass der Aggravation respektive des täuschenden Verhaltens wurde der Beschwerdegegnerin aber erst im Nachgang zu den im Jahr 2015 durchgeführten Spezialabklärungen, welche denn auch Anlass zur Sistierung der Leistungen gaben ( Urk.  9/172-173), und dem Eingang des Gutachtens der C.___ abschliessend bewusst, gelang es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau doch offensichtlich, nicht nur Dr.  Z.___ , sondern auch die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin anlässlich der Erhebung vor Ort vom
  164. September 2009 insbesondere in Bezug auf seine angeblichen psychischen Einschränkungen zu täuschen. Mit Blick auf diese Umstände kann vorliegend nicht von einem blossen Versuch, die Weiterausrichtung der Leistung unrechtmässig zu erwirken, und auch nicht von einer bloss unterschiedlichen Auffassung über die Arbeitsfähigkeit mit ent sprechend, bereits bekanntem aggravierendem Verhalten gesprochen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2019 vom 2
  165. Januar 2020 E. 5.3). Die rückwirkende Einstellung der Rente sowie der Hilflosenentschädigung per Zeit punkt der jeweiligen Zusprache ist damit zu bestätigen.
  166. 4      Was den Rückerstattungsanspruch anbelangt, hielt die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 2
  167. Mai 2019 und vom 1
  168. September 2019 ( Urk.  2 S. 4, 15/2 S. 3) richtig fest, dass gemäss Art.  25 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art.  2
  169. Abs.  2 ATSG) . Die Beschwerdegegnerin hat jedoch noch nicht über den tatsächlich zurückzu er stattenden Betrag entschieden; vielmehr legte sie in den angefochtenen Verfü gungen lediglich den für eine Rückforderung in Frage kommenden Zeitrahmen entsprechend dem Zeitpunkt der Aufhebung der Leistungen fest (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 2
  170. Mai 2011 E. 3.4.1), weshalb sich Wei terungen hierzu erübrigen. Die Beschwerden sind vollumfänglich abzuweisen. 9 . 9 .1      Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer bewusst unwahre Angaben machte und Krankheitssymptome vortäuschte, um Leistungen zu erhal ten. Es ist damit von einem rechtsmissbräuchlichen Prozessieren auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_483/2018 vom 2
  171. November 2018 E. 7.2 mit Hin weis) . Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ( Urk.  1 S. 2, 15/1 S. 2) sind deshalb abzuweisen . 9 .2      Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
  172. Der Prozess Nr. IV.2019.00723 in Sache n X.___ gegen die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2019.00466 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.      Der Prozess Nr. IV.2019.00723 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
  173. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
  174. Die Gesuch e de s Beschwerdeführer s vom 2
  175. Juni und 1
  176. Oktober 2019 um unentgelt liche Prozessfüh rung und unentgeltliche Rechtsvertretung werden abgewiesen ; und erkennt:
  177. Die Beschwerde n werden abgewiesen.
  178. Die Gerichtskosten von Fr.  1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  179. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Simon Näscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  180. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  181. Juli bis und mit 1
  182. August sowie vom 1
  183. Dezember bis und mit dem
  184. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00466 damit vereinigt: IV.2019.00723

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Perandres Urteil vom 2 2. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher advokatur

näscher Alte Landstrasse 106, Postfach 101, 9445 Rebstein gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1968 geborene X.___ reiste 1996 in die Schweiz ein . Er war zuletzt bis April 2004 bei der Y.___

angestellt und bis 1 7. Januar 2003 als Rohrleitungsmonteur bei einer Einsatzfirma tätig ( Urk. 9/ 2/2 , 9/18 ) . Nach einer am 1 7. Januar 2003 bei einem Sturz erlittenen Kontusion der Lenden wirbelsäule unterzog er sich am 2 8. Januar 2004 einer Diskektomie L5/S1 ( Urk. 9/22/115). Die Suva als zuständiger Unfallversicherer sprach ihm mit Ein spracheentscheid vom 1 1. März 2005 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu ( Urk. 9/34). Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2005 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein erstes Leistungsbegehren des Versicherten vom 2 7. Juli 2004 ( Urk. 9/6) ab ( Urk. 9/39). Am 3 0. April 2007 (Eingang) meldete er sich erneut unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen sowie psychische Probleme bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an ( Urk. 9/43). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 wurde ihm nach Einholen eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. August 2008 ( Urk. 9/62) und Aufer legung einer Schadenminderungspflicht in Form einer teil-/ vollstätionären psy chiatrischen Therapie ( Urk. 9/64) rückwirkend ab dem 1. April 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % zugespro chen ( Urk. 9/75 ). Zudem wurde ihm mit Ver fügung vom 3. Dezember 2009 ab dem 1. März 2008 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen ( Urk. 9/90 ). Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (b ei einem unverändertem Invalidi tätsgrad von 100 % ) wurde mit Mitteilung vom 1 7. Juni 2009 ( Urk. 9/84 ) und der Ans pruch auf eine Hilflo senentschä digung (bei unveränderter leichter Hilflosigkeit) mit Mitteilung vom 3. Januar 2012 ( Urk. 9/104 ) revisionsweise bestätigt. 1.2

Im Oktober 2014 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfa hren ein ( Urk. 9/117 ). Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens informierte der Sohn des Versicherten die IV-Stelle da rüber , dass sein Vater nicht in psychiatrischer Behandlung stehe ( Urk. 9/121), während der behandelnde Hausarzt die IV-Stelle darauf hinwies, weitergehende Anfragen seien der behandelnde n Psychiaterin zu stellen ( Urk. 9/122/5). Die IV-Stelle führte daraufhin Spezialabklärungen durch ( 9/14 7 f. ) und veranlasste am 4. Juni 2015 ( Urk. 9/150 ) die Durchführung einer Observation des Versicherten (vgl. die Berichte der A.___ AG vom 6. November 2015 betreffend die Überwachung im Zeitraum 1 8. Juni bis 2 2. Oktober 2015 [ Urk. 9/151]). Ausserdem stellte sie Akteneinsichtsgesuche bei der Kantonspolizei Zürich ( Urk. 9/152/1, 9/154/1) und den Statthalterämtern Dietikon sowie des Bezirks Bülach ( Urk. 9/153/1, 9/155) und nahm einen von der AXA Versicherungen AG eingeholten Schadenermittlungsbericht der B.___ GmbH vom 1. August 2016 zu den Akten ( Urk. 9/157).

Anlässlich einer Besprechung vom 1 0. November 2016 wurde der Versicherte im Beisein seiner Ehefrau zunächst über seine gesundheitliche Situation befragt und hernach über die durchgeführte Observation aufgeklärt ( Urk. 9/159). Nach d urch geführ tem Vorbescheidverfahren (Vorbescheide vom 1 0. November 2016 [ Urk. 9/16 1 f. ]; Einwand vom 2 3. respektive 2 4. November 2016 [ Urk. 9/165, 9/166 ] ) sistierte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 1 7. Februar 2017 sowohl die A usrichtung der Invalidenrente ( Urk. 9/172) als auch der Hilflosenentschädigung ( Urk. 9/173) per Ende November 201 6. Die IV-Stelle veranlasste eine polydiszip linäre Begutachtung des Versicherten; das Gut achten de s

Z entr ums

C.___

wurde am 8. September 2017 erstattet ( Urk. 9/187 ). Mit Vorbescheid en vom 1 5. und 1 6. August 2018 kündigte die IV-Stelle an, die Invalidenrente sowie die Hilflosenentschädigung rückwirkend ab dem Tag der Zusprechung aufzuheben und die bezogenen Leistungen zurückzu fordern ( Urk. 9/189 , 9/191) . Gegen d en Vorbescheid vom 1 5. August 2018 betref fend Rentenaufhebung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 7. September 2018 Einwand ( Urk. 9/200 ) und ergänzte seine Begründung am 2 9. Oktober 2018 ( Urk. 9/212) . Am 1 1. Januar 2019 erstattete die IV-Stelle Strafanzeige gegen den Versicherten wegen Betrugs und versuchten Betrugs ( Urk. 1 6 /13/237).

Die Invaliden rente wurde mit Verfügung vom 2 3. Mai 2019

rückwirkend per Ren tenzuspr ache

unter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 2. Dezember 2008 auf gehoben ( Urk. 2 ) .

Mit Verfügung vom 1 2. September 2019 hob die IV-Stelle auch die Verfügung vom 3. Dezember 2009 wiedererwägungs weise auf und hob die Hilflosenentschädigung rückwirkend auf den Tag der Zusprache auf ( Urk. 16/2). 2.

2. 1

Gegen die Verfügung vom 2 3. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 1. Juni 2019 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, die ang efochtene Verfü gung sei aufzuhe ben und es sei ihm auch nach dem 1. November 2015 weiterhin mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszu richten. Eventuali ter sei mindestens ein neutrales psychiatrisches und orthopädisch-chirurgisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren zu sistieren. In pro z essualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung samt Rechts verbeiständung durch Rechtsanwalt Simon Näscher ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 1 9. August 2019 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. August 2019 zugestellt ( Urk. 11 ).

Mit Eingabe vom 3 0. April 2020 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Suva samt Beilagen zu den Akten ( Urk. 12-13), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. Mai 2020 ebenfa lls zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 2.2

M it Eingabe vom 1 4. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde

g egen die Verfügung vom 1 2. September 2019 betreffend

Hilflosenentschädigung ( Urk. 16 /1) beim hiesigen Gericht (Verfahren IV.2019.00 723 ) und beantragte, die angefochtene Verf ügung sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren wegen Betrugs res pektive bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im sozialversicherungs rechtlichen Verfahren betreffend Invalidenrente zu sistieren. Eventualiter sei ihm auch nach dem 1. Dezember 2015 weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurich ten. Subeventualiter sei ein neutrales psychiatrisches Gutachten einzuholen sowie eine Abklärung über die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers an Ort und Stelle vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er auch in die sem Verfahren die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Simon Näscher ( Urk. 1 6 /1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 1 6 /12 ). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 8. Februar 2020 zugestellt ( Urk. 1 6 /14 ).

Mit Eingabe vom 3 0. April 2020 legte der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren das Schreiben der Suva samt Beilagen zu den Akten ( Urk. 16/15-16 ), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. Mai 2020 ebenfalls mitgeteilt wurde ( Urk. 16/17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht gestützt auf § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 125 lit . c der Schweizerischen Zivilproze ssordnung (ZPO) selbständig einge reichte Klagen beziehungsweise Beschwerden vereinigen. Zwischen den beiden Beschwerdeverfahren besteht ein enger s achlicher und rechtlicher Zusammen hang, geht es doch darum, aufgrund eines sich überschneidenden Sachverhalts zu beurteilen, ob die rückwirkende wiederer wägungsweise Aufhebung der Inva lidenrente und der Hilflosenentschädigung rechtens ist. Aus diesem Grund ist das Verfahren Nr. IV.2019.00 723 mit dem vorliegenden Verfahren Nr. IV.2019.00 466 zu vereinigen und das Verfahren Nr. IV.2019.00 723 als dadurch erledigt abzu schreiben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 1 6 /0- 1 8 geführt. 1.2 1.2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.4

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen zurückkommen, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Überprüfung gebildet haben, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechts lage zweifellos unrichtig sind, und – was auf periodische Dauerleistungen regel mässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliess lich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbe sondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 3.3). Eine auf keiner nach vollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beru hende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Ver fügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil e des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 2 3. August 2010 E.3.2.2, 9C_290/2009 vom 2 5. September 2009 E. 3.1.3).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist von der bei Ver fügungserlass bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis, auszugehen (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 77 E. 3.1, 138 V 147 E. 2.1, je mit Hinweisen).

Ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf eine zweifellos unrichtige Verfü gung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist auch mehr als zehn Jahre nach deren Erlass zulässig (BGE 140 V 514 Regeste a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1 und 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2). 1.5 1.5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130

V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.5.3

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

2.1.1

Die Beschwerdegegnerin er wog in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2019 betreffend die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente ( Urk. 2), die Ver fügung vom 2. Dezember 2008 und damit die ursprüngliche Rentenzusprache habe sich als zweifellos unrichtig erwiesen, weshalb sie wiedererwägungsweise aufzuheben sei. So seien im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 6. August 2008 die fachmedizinischen Widersprüche nicht diskutiert worden und insbesondere das im Gutachten vom 5. Mai 2005 und im Bericht der Rehakli nik D.___ vom 1 6. Juni 2004 festgehaltene aggravatorische Verhalten nicht berücksichtigt worden. Dr. Z.___ habe seine Einschätzungen alleine basierend auf den spärlichen Schilderungen des Beschwerdeführers und den Ausführungen seiner Ehefrau getroffen. Dieses Gutachten habe damit angesichts des über Jahre dokumentierten aggravierenden Verhaltens mit wiederholten objektivierbaren Inkonsistenzen eine Rentenzusprache nicht gerechtfertigt.

2.1.2

In der angefochtenen Verfügung betreffend die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung ( Urk. 1 6 /2

S. 4 ) erwog die Beschwerdegegnerin ebenfalls, die ursprüngliche Zusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, da bereits

im Ver fügungszeitpunkt weder ein psychischer noch ein somatischer Gesundheitsscha den ausgewiesen gewesen sei ( Urk. 1 6 /2 S. 3). 2.2 2.2.1

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde gegen die rückwirkende Auf hebung der Invalidenrente demgegenüber im Wesentlichen vor ( Urk. 1), die von der Beschwerdegegnerin behauptete Aggravation zum Zeitpunkt der Begutach tung durch Dr. Z.___

sei nicht /nie vorgelegen und die fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers seien nicht al s übertrieben zu taxie ren ( Urk. 1 S. 7 ff.) . Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhe bung der Invalidenrente seien damit nicht erfüllt. Für die aktuelle n und zukünf tige n Rentenleistungen könne zudem weder aus dem Observationsmaterial noch aus den Polizeirapporten auf Aggravation geschlossen werden ( Urk. 1 S. 13 ff.) . Da sich das psychiatrische Gu tachten vom 8. September 2017 für die Beantwor tung , ob zum Zeitpunkt dieser Untersuchung eine Aggravation vorgelegen habe, mehrheitlich auf die genannte Observation und die Polizeirapporte stütze und zudem die aktuelle psychiatrische Behandlung nicht berücksichtige, sei dieses nicht beweiskräftig ( Urk. 1 S. 15 f.). Auf das orthopädische Gutachten könne zumindest nicht für die Beurteilung der zukünftigen Einschränkung der Arbeits fähigkeit abgestellt werden , da neue Röntgenaufnahmen nun eine Verschlechte rung der Wirbelsäulenpr oblematik aufzeigen würden und seine Kniebeschwerden zugenommen hätten ( Urk. 1 S. 16 ff.). Zudem seien nicht alle Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt worden, was auch auf die fehlende Übersetz ung zurückzuführen sei ( Urk. 1 S. 18 f.) 2.2.2

In seiner Beschwerde gegen die rückw irkende Aufhebung der Hilflosen entschä digung ( Urk. 1 6 /1) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es liege kein Wiedererwägungsgrund vor und zur Festlegung des aktuellen Anspruchs müssten zunächst ein weiteres psychiatrisches Gutachten sowie eine Abklärung vor Ort stattfinden. Er führte dafür im Wesentlichen dieselben Einwände an , wie bereits in der Beschwerde gegen die wiedererwägungsweise Aufhebung der Inva lidenrente (vgl. E. 2.2.1). 3.

3.1

In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, d ie Verfahren betreffend Wiedererwägung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung sei en zu sistieren, bis ein rechtskräftiges Urteil im Strafverfahren wegen Betrugs ergangen sei ( Urk. 1 S. 2 , 1 6 /1 S. 2 . ) . 3.2

Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO , welcher gestützt auf § 28 lit . a GSVGer im sozial versicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung findet, kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ist allerdings zu beachten, dass das Bundesrecht im Sozialversicherungsrecht ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt ( Art. 61 lit . a ATSG ). Entsprechend müssen die Gründe, welche eine einstweilige Einstellung des Verfahrens rechtfertigen, von beträchtlichem Gewicht sein. 3.3

Die Beurteilung, ob die Leistungen der Invalidenversicherung rechtmässig aufge hoben wurden und ob dies rückwirkend per Leistungszusprache zulässig war, hängt nicht vom Ausgang eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafver fahrens ab. Insbesondere setzt eine Aufhebung der Rentenleistungen und der Hilf losenentschädigung keine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Versicherungsbetrugs voraus; im Strafrecht gilt ein anderes Beweismass als im Sozialversicherungsrecht. Darüber hinaus erschöpft sich der für das vor liegende Beschwerdeverfahren massgebliche Sachverhalt nicht bloss in den mög licherweise strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers. Vielmehr fällt ins Gewicht, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer qualitativ und quantitativ in medizinischer Hinsicht zumutbar sind. Um darüber Aufschluss zu erhalten, wurde von der Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre medizini sche Untersuchung veranlasst. Zu prüfen wird daher insbesondere sein, ob die gutachterliche Expertise beweiskräftig und verwertbar ist. Dass auch Erkenntnisse aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in das vorliegende Verfahren ein fliessen könnten, stellt keinen Grund für dessen Sistierung bis zum Abschluss des s trafrechtlichen Prozederes dar. Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1 9. Oktober 2020 werde in diesem Verfahren demnächst Anklage beim Bezirksgericht erhoben ( Urk. 15), weshalb auch nicht mit einem baldigen Abschluss zu rechnen ist. Entsprechend ist der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2019 vom 3 0. Januar 2020 E. 3.2) . 3.4

Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens betreffend Wiedererwägung der Hilflo senentschädigung bis zum Vorliegen eines Urteils im sozialversicherungsrechtli chen Verfahren betreffend Invalidenrente ( Urk. 1 6 /1 S. 2) erweist sich aufgrund der Prozessvereinigung (E. 1.1) als gegenstandslos. 4.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob für die Verfügungen vom 2. Dezember 2008 (Zusprache Invalidenrente) und vom 3. Dezember 2009 (Zusprache Hilflosenent schädigung) ein Wiedererwägungsgrund vorliegt (E. 5 ). In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, ob eine Aufhebung der Invalidenrente und der Hilflosenentschä digung ex nunc et pro futuro gerechtfertigt ist (E. 6 und 7 ). Schliesslich ist auch die Zulässigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente und der Hilf losenentschädigung zu prüfen (E. 8 ). 5. 5.1

Zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 2. Dezember 2008 ( Urk. 9/75)

lagen im Wesentlichen folgende Arztberichte

vor : 5.1.1

Im Austrittsbericht der Reh a klinik D.___

vom 1 6. April 2004

( Urk. 9/22/33 ff.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei vom 1 9. Mai bis 1 6. Juni 2004 in stationärer Behandlung gewesen . Folgende Diagnosen wurden gestellt ( Urk. 9/22/33) : - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulären Restbeschwerden rechts - Anpassungsstörung mit gemischter Symptomatik, zusammengesetzt aus leicht depressiven Anteilen, Ängsten und auffälligem Krankheitsverhalten im Sinne vom Symptomausweitungszeichen und mangelhafter Compli ance (ICD-10: F43.25) Bei einem Leitersturz aus circa 1.5 Meter n Höhe am 1 7. Januar 2003 sei es zu einer Lendenwirbelsäulenkontusion gekommen, in deren Folge der Beschwerde führer eine S1-Lumboischialgie sowie ein sensomotorisches Ausfallsyndrom ent wickelt habe. Ein MRI vom 3. Februar 2003 habe eine lumbale Diskushernie L5/S1 mit Affektion der S1-Nervenwurzel rechts und eine linksbetonte Diskushernie L3/4 ohne Nervenwurzelkompression gezeigt ( Urk. 9/22/33) . Bei fortbestehenden Beschwerden habe der Beschwerdeführer zunächst eine Operation abgelehnt. Am 2 8. Januar 2004 sei dann eine mikroinvasive Entfernung der Diskushernie L5/S 1 rechts vorgenommen wor den. Eine postoperative MRI-Untersuchung habe keine Diskushernie beziehungsweise Neurokompression mehr gezeigt . Eine Verbesse rung des klinischen Befunds , bestehend aus Hypästhesie des Beines sowie Fuss heber- und Fusssenkerschwäche ,

habe sich in der ansonsten k omplikationslos en postoperativen Phase jedoch nicht eingestellt. Auch weitere Massnahmen wie Physiotherapie, Schmerzmedikation, Durchführung eines Sakralblocks und ein Single Shot mittels Katheter L5/S1 seien

erfolglos ge blieben ( Urk. 9/22/34). Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über Schmerzen in der unteren Lenden wirbelsäule geklagt, die in das rechte Bein ausstrahlen würden Er spüre das Bein nicht richtig und oft habe er das Gefühl, die Muskulatur sei blockiert. Jegliche Belastung s ei schwierig und längeres Laufen oft schmerzhaft. Ein weiteres Prob lem sei seine Depression. So sei seit längerem se ine Stimmung sehr gedrückt, er g rüble sehr viel und mache sich grosse Sorgen um seine finanzielle Zukunft ( Urk. 9/22/38) . Während des Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer auch Mik tionsstörungen beklagt und obschon er ang egeben habe , seit dem Vortag kein Wasser gelöst zu haben, habe ein Blasenscan eine leere Harnblase gezeigt . Der Beschwerdeführer klage auch über Übelkeit und häufiges Erbrechen, Laborverän derungen wie Elektrolytenmangel oder Gewichtsverlust h ätten während des Auf enthaltes jedoch nicht beobachtet werden können. Es wurde vermutet, diese Beschwerden könnten eine Nebenwirkung der Medikation mit Tramal sein. Ein Medikationsabbau habe aber nicht vorgenommen werden können, da der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf die Nebenwirkungen die Medikamente in willkürlicher Dosierung eingenommen habe ( Urk. 9/ 22 /35). Im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Februar 1998 erstmals nach einer Quetsch- / Schnittver letzung am rechten Mittelfinger mit Gefässnervenbündelverletzung in der Klinik D.___ stationär behandelt worden. Damals sei er mit Symptomausweitungszei chen beziehungsweise Konversionsstörungen entlassen worden ( Urk. 9/22/41) . Dr. E.___ , Oberarzt und Facharzt für Psychiatrie, führte aus, er habe den Beschwerdeführer zunächst im Rah men der Stationsvisite gesehen , a ls dieser nicht in das Ärzte zimmer gekommen, sondern unter Hinweis auf starke Schmer zen im Bett liegen geblieben sei. Beim Besuch im Patientenzi m mer habe Dr. E.___ den Beschwerdeführer dann aber relativ entspannt im Bett liegend, fernsehschauend und unbeschwert wirkend aufgefunden. Unter Hinweis auf Ganzkörperschmerzen und angebliche n Harnverhalt habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne nicht aufstehen. Im später folgenden Einzelgespräch habe sich der Beschwerdeführer mit verkniffenen Gesichtszügen und unter Leidensbe kundungen auf den Stuhl niedergelassen. Im Laufe des circa einstündigen Gesprächs seien Positionswechsel zu beobachten gewesen, wobei praktisch alle normalen Sitz haltungen hätten eingenommen werden können. Das Gespräch sei öfters durch Schmerzbekundungen mimischer und gestischer Art unterbrochen worden, wobei der Beschwerdeführer auf Dr. E.___ nicht durchgängig massiv leidend gewirkt habe. Das Gespräch sei mühsam und zähflüssig verlaufen. Der Beschwerdeführer habe auf Dr. E.___ allenfalls subdepressiv gewirkt und es habe keine eindeutige n Hinweise auf Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen im Rahmen des Gesprächs gegeben ( Urk. 9/22/41). Dr. E.___ schloss darauf, dass der Beschwerdeführer nach einjähriger Leidensgeschichte und nach erfolg losem operative m Eingriff im Januar 2004 eine Anpassungsstörung entwickelt habe. Rückblickend hätte gemäss Dr. E.___ aufgrund der psychosozialen Fak toren, insbesondere der 1998 bereits diagnostizierten Konversionsstörung mit Symptomausweitungsverhalten , eine Operationsindikation für eine Di s kektomie nur mit Vorbehalt gestellt werden sollen . Nun «beweise» der Beschwerdeführer durch sein Schmerzverhalten, dass dieser Eingriff, zu dem er sich überredet gefühlt ha be, nur weiteres Leid provoziert habe ( Urk. 9/22/43). In der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgehalten, der Beschwerdefüh rer habe während des stationären Aufenthalts in Gesprächssituationen häufig gedrückt, antriebsgemindert und sehr leidend gewirkt. Ausserhalb der Gesprächs situationen habe dieser Eindruck jedoch nicht immer bestätigt werden können. So sei es ihm in einer Situation nicht möglich gewesen aufzustehen, um das Essen einzunehmen, sei jedoch 15 Minuten später im Haus selbstständig unterwegs gewesen ( Urk. 9/22/34). Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgestellt, die arbeitsrelevanten Problembereiche seien die Lendenwirbelsäule sowie insbesondere die Psyche. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers habe aufgrund der fehlenden Compliance und seiner ausgeprägten Schmerzpräsentation nicht getestet werden können. Medizinisch-theoretisch bestehe eine Limitation für lendenwirbelsäulen belas tende Tätigkeiten wie das Heben und Trage n von Gewichten (nicht über 7.5– 10 kg), für Arbeiten in längeren Zwan gshaltungen (Vorbeugen, Kauern) wie auch für längeres monotones Sitzen oder Stehen. Rein aufgrund der organisch-strukturel len Befunde sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige , leichte, wechselbelas tende, rückenschonende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar ( Urk. 9/22/35). 5.1.2

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 durch das Institut F.___

untersucht . Im am 6. Juli 2005 erstattete n Gutachten wurden fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 9/36/20) : - Verdacht auf passive-aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), Differentialdiagnose : psychotische Sy m ptomatik - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somati schen Faktoren - Chronifiziertes Schmerzsyndrom tieflumbal und im Bereich des rechten Beines (ICD-10: M54.4) - Differentialdiagnose: im Rahmen einer chronischen Schmerzverarbei tungsstörung - Status nach LWS-Kontusion anlässlich Leitersturz im Januar 2003 - Status nach mikrochirurgischer Fenestration zur Entfernung einer sub ligamentären Diskushernie L5/S1 paramedian rechts im Januar 2004 Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus Sicht des Bewe gungsapparates sei eine körperlich belastende Tätigkeit, wie die zuletzt ausgeübte als Rohrleitun gsmonteur, ab dem 1 7. Januar 200 3 nicht mehr zumutbar , eine leichte bis intermitierend mittelschwere Tätigkeit dagegen uneingeschränkt ( Urk. 9/36/21 ) . Da der Beschwerdeführer äusserst unwirsch und unkooperativ gewesen sei, könn ten seine subjektiven Beschwerden nicht erörtert werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine schwierig einzuschätzende Situation, da der Beschwerdeführer jegliche Kooperation in allen Untersuchungen verweigert habe. Wie in sämtlichen Voruntersuchungen habe auch aktuell ein inkonsistentes Verhalten beobachtet werden können. Dieses habe die Gutachter schwanken lassen zwischen der Annahme einer schweren passiv-agg ressiven Persönlichkeitsstörung mit differen tialdiagnostischer Überlegung einer psychotischen Symptomatik bei gleichzeitig vorhandener somatoformer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren und andererseits massiv aggravierendem Verhalten mit verschiedenen objektivierbaren Inkonsistenzen in den Alltagssituationen. Mittels Serumspiegel untersuchung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Medika mente überhaupt nicht einn ehme

oder mit derart schlechter Compliance, d ass sie fast nicht nachweisbar seien. Aufgrund der klinischen Untersuchung, insbeson dere jedoch auch aufgrund der Akten und der Angaben der Voruntersuchungen sei es zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, abschliessend zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu beziehen ( Urk. 9/36/21). Es könne aus psychiatrischer Sicht keine sichere Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Rein bezogen auf die sicher feststell baren somatischen Befunde seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags uneinge schränkt zumutbar ( Urk. 9/36/22) . 5.1. 3

Dr. Z.___

erstatte te am 2 6. August 2008 ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 9/62) und stellte darin

als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit diejenige einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Sympto men (ICD-10: F. 32.3) ( Urk. 9/62/56 ) .

Anamnestisch hielt Dr. Z.___ fest, d er Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung angegeben, zeitweise Angst vor ihm unbekannten Menschen zu verspüre n . Er vergesse Vieles, seine Ehefrau könne daher besser Auskunft geben. Sein Gesundheitszustand sei seit 20 Jahren derart schlecht, wieso er sich so schlecht fühle und was genau geschehen sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Er bleibe die meiste Zeit zu Hause, ab und zu gehe er für einen Spaziergang in den Wald. Er gehe jedoch nie alleine nach draussen, nur in Begleitung seiner Ehefrau oder seiner Kinder. Weiter wurde im Gutachten festgehalten, der Beschwerdeführer wünsche sich, dass die Untersuchung beendet werde. Er werde jedoch beim weiteren Gespräch mit seiner Ehefrau anwesend bleiben ( Urk. 9/62/45 f.).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab während der weiteren Begutachtung an, sie denke , die psychische Erkrankung stehe im Zusammenhang mit dem Arbeits unfall im Jahr 200 3. Nach der Rückenoperation im Jahr 2004 sei er in der Rehaklinik D.___ hospitalisiert worden. Der Beschwerdeführer sei danach in einem schlechten psychischen Zustand nach Hause gekommen und schnell auf geregt gewesen oder zweitweise gar handgreiflich geworden ( Urk. 9/62/47). Ihr Ehemann sei sehr krank, leide häufig an Muskelkrämpfen und verspüre Läh mungserscheinungen in den Beinen, weshalb er Angst habe hinzufallen. Er benutze daher einen Gehstock für weitere Strecken ( Urk. 9/62/48). Die Situation sei für die Ehefrau sehr schwierig, sie müsse neben ihren üblichen Aufgaben auch die Aufgaben ihres Ehemannes übernehmen. Sie könne nirgends hingehen, ohne den Beschwerdeführer mitzunehmen. In der Nacht fürchte sie sich vor ihrem Ehe mann. Er werf e Gegenstände nach ihr, spreche oft mit sich selb st und sage Dinge wie «willst du mich umbringen» oder «ich will ihn umbringen» ( Urk. 9/62/49). Der Ehefrau sei es vor zwei Jahren zum ersten Mal aufgefallen, dass der Beschwerde führe von «Menschen» spreche, die ihn bedrohen würden . In diesen Situationen sei er sehr aufgeregt und schreie, er werde diese Menschen alle umbringen. Er zittere, zucke zusammen und spreche sehr undeutlich ( Urk. 9/62/50) .

Der Beschwerdeführer habe zunächst abgelehnt , ohne seine Frau befragt zu wer den. Ein Gespräch in Abwesenheit der Ehefrau sei schliesslich jedoch für 15 Mi nuten möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich in dieser Zeit wiederholt erkundigt, ob seine Ehefrau nun wieder am Gespräch teilnehmen könne. Während der Untersuchung sei der Beschwerdeführe r zudem zwei Mal ohne ersichtlichen Grund erschrocken. Auf die Frage, ob er Schmerzen habe, habe er geantwortet, er werde von einem «Mensch» geschlagen, der ein Messer bei sich habe. Beim Gespräch sei beim Beschwerdeführer auch plötzlich ein Muskelkrampf im rechten Bein aufgetreten und er sei deshalb vom Sofa auf den Boden geglitten ( Urk. 9/62/52).

Der Gutachter k am zum Ergebnis, beim Beschwerdeführer lägen zum Untersu chungszeitpunkt depressive Beschwerden vor. Die Hauptsymptome seien ein ver langsamtes Denken, ein deutlich reduzierter Antrieb, eine kaum noch zu ertra gende Traurigkeit, eine Mutlosigkeit angesichts der Zukunft, Versagensgefühle, eine ausgeprägte Freud- und Interessenslosigkeit, eine andauernde Gereiztheit und Mühe Entscheidungen zu treffen. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer ein Gefühl , hässlich zu sein, ein um mehrere Stunden früheres Erwachen als sonst und eine Unfähigkeit wieder einzuschlafen, eine ausgeprägte Müdigkeit, ein stark nachgelassener Appetit, ein ausgeprägter Gewichtsverlust und ein völliges Des interesse an sexuellen Aktivitäten . Beim Beschwerdeführer lägen weiter Wahn ideen und Halluzinationen vor , jedoch andere als die für ICD-10 F20.0 – F20.3 typisch schizophrenen. Die Wahngedanken seien nicht bizarr oder kulturell unangemessen und bei den Halluzinationen handle es sich nicht um Rede in der dritten Person oder kommentierende Stimmen. Es könne daher die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen gestellt werden. Die Testdiagnostik des Beck Depressionsinventars h abe entsprechend das Vorliegen einer schweren depressiven Episode aufgezeigt ( Urk. 9/62/57).

Dr. Z.___ empfahl eine erneute stationäre psychiatrische Therapie mit einer hochdosierten kombinierten Psychopharm ako therapie. Da die Blutspiegel der ver ordneten Psychopharmaka unterhalb der Referenzbereiche gelegen hätten , emp fahl der Gutachter insbesondere eine regelmässige Blutspiegelkontrolle. Zur Prog nose könne lediglich im Verlaufe einer solchen Therapie Stellung genommen wer den ( Urk. 9/62/57 f.). Ob die Resultate der gemessenen Blutspiegel auf eine feh lende Compliance oder auf eine zu niedrige Dosierung zurückzuführen sei en, lasse sich nur beantworten, wenn der Beschwerdeführer die Medikamente unter Kontrolle einnehme und danach der Blutspiegel erneut bestimmt werden könne ( Urk. 9/62/62).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten, diese sei aufgrund der schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen schwergradig beeinträchtigt. Die bisherige und auch jegliche andere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die volle Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 2 0. Juni 2004 fortdauernd ( Urk. 9/62/59 f.). 5.1. 4

RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Praktischer Arzt FMH, schloss in seiner Stel lungnahme vom 2 9. August 2008 darauf, das Gutachten von Dr. Z.___

sei schlüssig und in seiner Feststellung der Arbeitsunfähigkeit plausibel. E ntspre chend sei ab dem 2 0. Juni 2004 von eine r 100%ige n Arbeitsunfähigkeit auszu gehen . Eine stationäre psychiatrische Therapie mit einer kombinierten Psycho pharmakotherapie und Blutspiegelkontrollen sei im Rahmen der Schadenminde rungspflicht aufzuerlegen und in einem halben Jahr entsprechend zu überprüfen ( Urk. 9/63/3). 5.2

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin kam aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ und der Stellungnahme des RAD zum Schluss, es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor . Wenn diese nun vorbringt, es hätte bei der Rentenzusprache

nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___

abgestellt werden dürfen , da sich Dr. Z.___ mit dem wiederholt dokumentierten aggravierenden Verhalten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und seine Beurteilung fast ausschliesslich auf die sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers und seine r Ehefrau gestützt habe ( Urk. 2 S. 5 ff. ) , vermag dies wie im Folgenden dargelegt ,

zu überzeugen. Das Gutachten er weist sich insbesondere als mangelhaft, da eine kritische Wür digung der vorhandenen Arztberichte und der sich daraus ergebenden Diskrepan zen , wie ausdrücklich im Fragenkatalog der Beschwerde gegnerin verlangt ( Urk. 9/56/2), nicht stattfand. Dr. Z.___ fasste zwar auf

37 Seiten die Vorakten zusammen ( Urk. 9/62/8-44), setzte sich jedoch im Anschluss nicht ansatzweise mit diesen auseinander. Im Lichte

der in den Vorakten mehrfach erwähnten Inkonsistenzen wäre eine Auseinandersetzung mit diesen unerlässlich gewesen. So war im Gutachten des F.___ vom 1 2. Mai 2005 noch festgehalten worden, auf grund der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers sei eine gesic herte Diagnose nicht möglich ( Urk. 9/36/19) und der Anteil einer willentlich herbeige führten Symptomausweitung schwer abzuschätzen ( Urk. 9/36/20). Im Gutachten des F.___ wurde sodann auch richtig festgestellt und in die Beurteilung mit einbe zogen, dass die gezeigte Kooperationsverweigerung durchgehend vorhanden und in allen Berichten immer wieder erwähnt worden sei ( Urk. 9/36/20). Weiter wurde im Bericht des P sychiatriez entrum s

H.___

vom 1 8. Juli 2007 , wo der Beschwer deführer seit 2004 monatlich in Behandlung stand , erklärt , die Sinnestäuschun gen der «Menschen» seien punktuell fraglich. Weiter neige der Beschwerdefü hrer zu theatralischem Gebärden; er sei stark hinkend mit einem Stock zu den Termi nen erschienen, in unbeobachteten Momenten sei er jedoch ohne Stock gegangen und habe kaum gehinkt ( Urk. 9/54/3). Auch im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___

finden sich eine Vielzahl von Inkonsistenzen . Während der Beschwerde führer in Gesprächssituationen beispielsweise gedrückt, antriebsgemindert und sehr leidend gewirkt habe , habe dieser Eindruck ausserhalb der Gespräche nicht immer bestätigt werden können ( Urk. 9/22/34). Schon

nach einer früheren stati onären Behandlung im Jahr 1998 habe der Beschwerdeführer aus der Rehaklinik D.___ mit Symptomausweitungszeichen entlassen werden müssen ( Urk. 9/22/41). Die im Gutachten des F.___

festgestellte fehlende Objektivierbarkeit psychiatrischer Befunde infolge Kooperationsverweigerung und inkonsistentem Verhalten des Beschwerdeführers (E. 5.1.2) führte denn auch dazu, dass mit Ver fügung vom 2 7. Juli 2005 kein psychisches Leiden berücksichtigt und ein Ren tenanspruch verneint wurde ( Urk. 9/39). Dr. Z.___

widmete diesen

in den Vorakten aufgeführte n In konsistenzen jedoch keine Beachtung ;

zwar erkannte er , dass die im Blutspiegel nachweisbaren Werte der verordneten Pychopharmaka unterhalb des therapeutischen Bereiches lagen und erwähnte fehlende Compliance als eine mögliche Ursache hierfür , setzte aber auch dies nicht in eine n Kontext zur restlichen Aktenlage ( Urk. 9/62/62).

Die vollständig fehlende Konsistenzprüfung und unkritische Übernahme sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch

Dr. Z.___

überzeugt angesichts der Vorakten in keinster Weise und führt dazu, dass das Gutachten von Dr. Z.___ als medizinische Entscheidgrundlage

offensichtlich nicht genügt e . Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Abklä rungspflicht angesichts der Vorakten und ihrer Leistungsverweigerung mit Ver fügung vom 2 7. Juli 2005 ( Urk. 9/39) das Gutachten zumindest ergänzen lassen und klären müssen, ob sich die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose und die attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch nach einer Auseinandersetzung mit den aktenmässig dokumentierten Inkonsistenzen und unter Ausklammerung allfälli ger aggravatorischer oder verdeutlichender Anteile rechtfertigt. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Abklärungspflicht und damit den Untersuchungs grundsatz verletzt. Dies gilt umso mehr, als Dr. Z.___ von einer seit 2 0. Juni 2004 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausging (E. 5.1.3) und damit nicht von einem seit Erlass der Verfügung vom 2 7. Juli 2005 verschlechterten Gesundheitszustand. Indem die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. Z.___ , mithin eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts abstellte, nahm sie de facto eine Wiedererwägung ihrer ursprüngli chen Verfügung vom 2 7. Juli 2005 vor (SVR 2004 IV Nr. 5), was aber eine zwei fellose Unrichtigkeit derselben bedingt hätte; hiervon ging die Beschwerdegeg nerin aber zumindest gemäss Aktenlage nicht aus (vgl. Feststellungsblatt vom 2 9. August 2008, Urk. 9/63). 5.2.2

Damit erweist sich die gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ erfolgte Renten zusprache als in mehrfacher Hinsicht zweifellos unrichtig und deren wiedererwä gungsweise Aufhebung als rechtens. Der Umstand, dass der Rentenanspruch im Rahmen eines periodisch durchgeführte n Revisionsverfahren s bestätigt wurde ( vgl. Mitteilung vom 1 7. Juni 2009 [ Urk. 9/84 ] ), steht der wiedererwägungsweisen Aufhebung einer zweifellos unrichtigen Verfügung sodann nicht entgegen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1.1 , 9C_466/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2.3 ). 5.3

Der Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 3. Dezember 2009 lagen in Wesentlichen folgende Akten zugrunde: 5. 3 .1

Im Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente/Hilflosen en tschädigung vom 2 4. März 2009 gab der Beschwerdeführer an , Hilfe beim An- und Ausklei de n , beim Au f stehen, Absitzen und Abliegen sowie bei der Körperpflege, der Ver richtung der Notdurft und der Fortbewegung zu benötigen. Zudem sei er nachts auf andauernde Pflege angewiesen ( Urk. 9/77/3) . 5. 3 .2

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___ , Facharzt für A llgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2009 fest, der Beschwerde führer sei völlig verwirrt, wesensverändert, gehbehindert und auf eine Ge h hil f e angewiesen ( Urk. 9/82/1) . Er brauche Hilfe beim An- und Auskleide n , beim Zer kleinern der Nahrung, beim Kämmen der Haare sowie beim Rasieren und Duschen. Er benötige dauernde Pflege ( Urk. 9/82/8 f.). 5. 3 . 3

Im Abklärungsbericht vom 1. Oktober 2009 ( Urk. 9/88) wurde festgehalten, d ie Situation sei mi t der Ehefrau besprochen worden. D er Beschwerdeführer selbst sei nur circa fünf Minuten im Zimmer geblieben. Während dieser Zeit habe er sich seltsam verhalten und starke, plötzliche Zuckungen in den Armen und Beinen gehabt. Er habe stark geschwitzt und sich von der Abklärungsperson abgewandt. M ehrmals habe er gefragt, wann er sich zurückziehen dürfe, wobei dies von der Ehefrau übersetzt worden sei. Da er nicht habe mitmachen wollen und etwas aggressiv gewirkt habe, sei es besser gewesen, ihn das Zimmer verlassen zu lassen ( Urk. 9/88/1).

Die Ehefrau habe berichtet , der Beschwerdeführer sei vollkommen in sich zurück ge kehrt . Er verbringe fast den ganzen Tag im Bett und könne zu nichts animiert oder aufgefordert werden. Nach draussen gehe er nur nach langer Aufforderung und in Begleitung seiner Ehefrau. Sie arbeite nur noch in einem 50% - Pensum und zwar ausschliesslich wegen der Situation des Beschwerdeführers. Sie wären auf ein höheres Einkommen angewiesen , aber sie könne nicht den ganzen Tag ausser Haus sein. Sie habe wegen seiner Aggressivität

Angst um die Kinder . Bei de n Lebensverrichtungen sei der Beschwerdeführer körperlich selbstständig. Die Ehefrau habe alle Punkte im Anmeldeformular ausgefüllt, weil sie nicht mehr gewusst habe, was richtig sei ( Urk. 9/88/2).

Der Beschwerdeführer könne sich in der Regel selbständig an- und auskleiden. Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen bestünden sodann keine Einschränkun gen. Der Beschwerdeführer könne alle Gerichte selbst zerschneiden und zu sich nehmen. Die Ehefrau müsse ihn zur Körperpflege auffordern, er lasse sich jedoch nicht viel helfen. Medikamente nehme er selbst ein und eine dauernde Überwa chung sei nicht notwendig, der Beschwerdeführer könne auch alleine gelassen werden ( Urk. 9/88/2 f.).

Bezüglich ausserhäusliche r Verrichtungen berichtete die Ehefrau, der Beschwer deführer müsse überallhin begleitet werden. Er könne sich nicht mehr orientieren und kommuniziere nur noch mit ihr. Er sei aggressiv und unberechenbar gegen über Fremden. Er könne keine Termine mehr abmachen oder diese ohne Unter stützung wahrnehmen ( Urk. 9/88/3 f.). 5. 3. 4

Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei auf lebens praktische Begleitung angewiesen , weshalb ihm ab 1. März 2008 eine Hilflo senentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen wurde ( Urk. 9/90/2). 5. 3 .5

Zum Verfügungszeitpunkt musste die Abklärung der Hilflosenentschädigung rechtsprechungsgemäss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärun gen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ( Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen 5. 3 .6

Vorliegend schliesst bereits die dargelegte unzureichende Abklärung der medizi nischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen (vgl. E. 5.2.1) aus, dass die Abklärungsperson die notwendigen Kenntnisse über den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers erlangen konnte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2020 vom 1 4. Juli 2020

E. 3.2) .

Zusätzlich weisen die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Hilflosigkeit deutliche Widersprüche auf. So muss davon ausgegangen werden, dass er gegenüber seinem Hausarzt eine Vielzahl von Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen behauptete und demonstrierte , die anlässlich der Haushaltsabklärung nicht mehr erhoben werden konnten . Während Dr. I.___ nämlich attestierte , der Beschwerdeführer benötige Hilfe beim An- und Ausklei den, beim Zerkleinern der Nahrung, beim Kämmen, Rasieren und Duschen ( Urk. 9/82/8 f.), die Ehefrau pflege den Beschwerdeführer wie ein Kind und sein Verhalten entspreche dem eines 2.5 bis 3-jährigen Kindes ( Urk. 9/82/4 f.), wurde im Abklärungsbericht keine nennenswerte Einschränkung in der Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen mehr festgehalten. Vielmehr wurde nun die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung dargelegt. Auch die Ehefrau muss sich dieser Diskrepanzen bewusst gewesen sei n , so äusserte sie anlässlich der Haushaltsabklärung, sie habe alle Punkte im Anmeldeformular ausgefüllt (vgl. Urk. 9/77/3 f.) , weil sie nicht mehr gewusst habe, was richtig sei ( Urk. 9/88/2). Diese Erklärung ist im Hinblick auf ihre anlässlich der Haushaltsabklärung sehr ausführlichen Schilderungen der Einschränkungen und dem offensichtlich vor handenen Verständnis über die Begrifflichkeiten, nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Abklärung und insbesondere vor dem Hintergrund der unzureichenden Abklärung der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bejahte. Vielmehr hätten auch in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen stattfinden müssen, um eine Hilflo sigkeit als erstellt zu betrachten.

Damit besteht ebenfalls kein Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung vom 3. Dezember 2009 betreffend die Zusprechung der Hilflosenentschädigung. 6. 6.1

Der Neubeurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf die Hilflo senentschädigung lag in medizinischer Hinsicht das Gutachten der C.___ vom 8. September 2017 zugrunde, das unter anderem unter Einbezug der Ergebnisse der von der Bes chwerdegegnerin angeordneten Observation erging (vgl. Urk. 9/187/43), für welche es mit Blick auf die Rechtsprechung bis zum Erlass von Art. 43a und 43b ATSG, welche am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten sind, an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlte (BGE 143 I 377 E. 4). Die im Jahr 2015 durchgeführte Observation führte folglich zu einer Verletzung von Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) beziehungsweise Art. 13 der Bundesverfassung (BV). Was die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse anbelangt, stellte der Beschwerdeführer diese in rechtlicher Hinsicht richtigerweise nicht in Frage ( Urk. 1 S. 12 f.). So bestanden aufgrund der divergierenden Aussagen des Sohnes vom 2. Dezember 2014 ( Urk. 9/121) und von Dr. I.___ ( Urk. 9/122) zur Frage, ob aktuell eine psychiatrische Behandlung erfolgte, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2011 und 2014 Vater seines dritten und vierten Kindes gewor den war (vgl. Urk. 9/107, 9/123), obwohl Dr. Z.___ im Jahr 2008 als Folge der depressiven Störung ein völliges Desinteresse an sexuellen Aktivitäten festgestellt hatte ( Urk. 9/62/57), denn auch erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer im Revisionsfragen vom 9. Oktober 2014 als unverändert schlecht angegebenen Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/117/2). Damit und mit Blick auf die aufgezeichneten Handlungen, welche ausschliesslich im öffentlichen Raum an einem der insge samt sechs Überwachungstage im Zeitraum 1 8. Juni bis 2 2. Oktober 2015 erfolg ten ( Urk. 9/151), kann insgesamt und im Lichte der hierzu ergangenen Rechtspre chung (BGE 143 I 377 E. 5.1.1 und 5.1.3; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen) nicht von einer schwe ren Verletzung der Persönlichkeit gesprochen werden. Wird diesem relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschwerdeführers das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegengestellt, ergibt sich, dass der Ermittlungsbericht vom 6. November 2015 sowie sämtliche Akten, die darauf Bezug nehmen - so auch das Gutachten de r

C.___

- in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können und müssen (BGE 143 I 377 E. 5.1.2). 6.2 6. 2 .1

Interdisziplinär wurden im Gutachten de r

C.___

folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 9/187/23) : - Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig, mit Verdacht auf diabetische Polyneuropathie - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom im Status nach Nukleo tomie L5/S1 vom 2 8. Januar 2004 ohne Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Defizitsymptomatik

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter folgenden Diagno sen bei: - Passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (Z73) - Verdacht auf Leberparenchymschaden - Übergewicht (BMI 29.7 km/m2) - Beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseitig - Retropatellares Schmerzsynd rom beidseitig 6. 2 .2

Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, hielt anamnestisch fest, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er habe Sch merzen am ganzen Körper, leide an Depressionen und habe teilweise die Befürchtung, es gebe Menschen , die in umbringen woll t en ( Urk. 9/187/37). Zum Tagesablauf gab er an, zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr aufzustehen. Die Kör perhygiene könne er nicht alleine verrichten, weshalb ihn seine Frau wasche. Auch das Anziehen sei nur zu 80 %

alleine möglich . Tagsüber sei er meist Zuhause. Er habe drei bis vier Kollegen, diese treffe er selten. Ab und zu mac he er alleine einen Spaziergang von einer halben bis zu einer Stunde, aber nur, wenn er sich etwas besser fühle. Er fahre kein Auto und benütze auch keine öffentlichen Verkehrsmittel ( Urk. 9/187/37) .

Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe im Rahmen der Fremdanamnese die Ein schränkungen viel stärker als der Beschwerdeführer selbst betont ( Urk. 9/187/39) . Im psychiatrischen Befund hielt Dr. J.___ fest, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau gestützt den Untersuchungsraum betreten habe. Der erste Teil der Untersuchung sei dann ohne die Ehefrau durchgeführt worden ( Urk. 9/187/39). Bezüglich die kognitiven Fähigkeiten hätten sich im Verlauf der Untersuchung sehr grosse Unterschiede gezeigt. In den ersten zehn bis 15 Minuten habe sich der Beschwerdeführer deutlich verlangsamt präsentiert und Fragen mit grosser Latenz

beantwortet. Nach etwa 15 Minuten habe sich das Bild völlig verändert und der Beschwerdeführer habe rasch reagiert und sich im Gespräch sehr aufmerksam und konzentriert gezeigt, insbesondere als im zweiten Teil des Untersuchungsgesprä ches seine Ehefrau am Gespräch teilgenommen habe. Auch in intellektueller Hin sicht habe sich der Versicherte zu Beginn massiv eingeschränkt

präsentiert. Im zweiten Teil habe er dann einen intellektuell differenzierten Eindruck gemacht. Bei den üblichen Fragen zur Orientierung habe sich der Beschwerdeführer sehr auffällig gezeigt , t eilweise so, wie es bei einer fortgeschrittenen Demenz oder einer schweren hirnorganischen Störung zu erwarten wäre . Jedoch hätten sich auch hier Inkonsistenzen gezeigt; auf entsprechende Fragen zur autopersonellen Orientierung habe der Beschwerdeführer angegeben, e r könne weder sein Geburtsdatum noch sein Lebensalter n ennen, er habe beides vergessen. D as Alter seiner Ehefrau und seiner vier Kinder habe er aber benennen können ( Urk. 9/187/40) . Dr. J.___ führte aus, die Beurteilung der psychischen Situation sei durch zahlrei che und zum Teil massive Inkonsistenzen erschwert gewesen. Inkonsistenzen würden zum einen zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten und prä sentierten Symptomen und den Beobachtungen und Feststellungen in den aktu ellen Untersuchungen (psychiatrisch, orthopädisch-traumatologisch und internis tisch) bestehen. Zum anderen ergäbe n sich aus den Akten zur Observation im Jahr 2015 deutliche Hinweise, dass die vom Beschwerdeführer zum Teil explizit-verbal geschilderten, zum Teil implizit-nonverbal präsentierten Beschwerden nicht oder weitgehend nicht dem tatsächlichen inneren Erleben und/oder den tat sächlich vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen entspr ä chen. Gemäss Dr. J.___

sei von einer sehr massiven Aggravation auszugehen ( Urk. 9/187/43) . Weiter hielt er dafür , dass die fremdanamnes tischen Angaben von Angehörigen

kritisch zu sehen seien , da der Ausgang des Versicherungsverfahrens die ganze Familie betreffe, weshalb es auch häufig zu Aggravation en von Angehörigen käme . Im vorliegenden Fall ging der Gutachter davon aus, diese Problematik bestehe auch bei den anamnestischen Angaben der Ehefrau. In der psychiatri schen Untersuchung sei sehr deutlich der Eindruck entstanden, die Ehefrau über treibe die Einschränkungen des Beschwerdeführers sogar noch stärker und kon sequenter als dies er selbst ( Urk. 9/187/43). Aufgrund des über weite Strecken unechten Verhaltens erklärte Dr. J.___ die Gefühlslage des Beschwerdeführers als erschwert einschätzbar. Gegen Ende des Gesprächs habe sich dieser jedoch sehr lebhaft gezeigt, sei vehement für seine Sichtweise eingetreten und habe seiner Ehefrau widersprochen. Dies spreche deutlich gegen eine stärker ausgeprägte Depressivität . In affektiver Hinsicht plau sibel sei letztlich nur eine vermehrte Gereiztheit, die am ehesten persönlichkeits bedingt sei . Bereits im Gutachten des F.___ von 2007 (richtig: 2005) sei der Ver dacht auf passiv aggressive Persönlichkeitszüge geäussert worden, damals aller dings im Ausmass einer Persönlichkeitsstörung. Eine Persönlichkeitsstörung erkannte

Dr. J.___ nicht, dagegen spreche unter anderem, dass der Beschwerde führer vor dem Unfall von 2003 ein gutes soziales Funktionsniveau gehabt habe. Passive Persönlichkeitszüge (Z73) lägen aber mit ganz überwiegender Wahr scheinlichkeit vor ( Urk. 9/187/44) . Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer die Befürchtung geäussert, es gebe Menschen, die ihn umbringen wollten, Auffällig sei gewesen , mit wie wenig begleitendem Affekt er diese Gedanken vorgebracht habe . E ine an sich zu erwartende und bei psychotischer Problematik meist vor liegende Angst angesichts der genannten Befürchtungen habe sich überhaupt nicht gezeigt. Dr. J.___

erläuterte zwar , es gäbe durchaus Fälle mit über viele Jahre paranoide n Ideen , bei denen sich die ursprünglich vorhandene affektive Begleitsymptomatik (Angst, Wut etc.) weitgehend zurückbilde . Vorliegend liege

aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine solche Situation vor . Falls dies doch der Fall sein sollte - gewisse Unsicherheiten seien aufgrund des massiv unauthentischen Verhaltens des Besch werdeführers nicht zu vermeiden - , würde sich daraus keine quantitative Verminderung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Dr. J.___ wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Beschwerde führer im Rahmen der Observation im Jahr 2015 völlig unauffällig im öffentli chen Raum bewegt habe, was klar gegen eine arbeitsfähigkeitsrelevante parano ide Symptomatik spreche. Es komme zudem weitaus häufiger vor, dass Betroffene von paranoiden Ideen sehr misstrauisch seien und versuchen würden , diese zu verbergen. Der Beschwerdeführer habe diese aber gleich zu Beginn der Untersu chung auf eine offene Frage hinsichtlich Beschwerden präsentiert, was eher dafür spreche, dass er sich als stark psychisch gestört zu zeigen versuche, obwohl dies nicht der Fall sei ( Urk. 9/187/44 f.). Der Beschwerdeführer habe eine Einschränkung der Merkfähigkeit und des Lang zeitgedächtnisses beklagt und die Fragen zur Orientierung in einer so massiven Weise fehlerhaft

beantwortet, wie dies in der Regel nur bei fortgeschrittener Demenz und schweren hirnorganischen Störungen zu sehen sei. Die präsentierte Art von Desorientiertheit und geistigem Abbau

sei vollkommen unplausibel. Schon im Untersuchungsgespräch selbst habe er diese Symptompräsentation nicht durchgehalten , habe vielmehr gegen Ende des Gespräches rasch und zügig auf Fragen geantwortet, sei aufmerksam und konzentriert gewesen, habe auch die umfangreichen Äusserungen der Ehefrau genau

verfolgt und ihr widerspro chen. Nach Einschätzung des Gutachter s lieg t keine wesentliche kognitive Stö rung vor ( Urk. 9/187/45). Im Hinblick auf das Be lastungsprofil hielt Dr. J.___ fest, aufgrund der passiv- aggressiven Persönlichkeitszüge mit vermehrter Gereiztheit seien Tätigkeiten , die eine gute Konfliktfähigkeit voraussetzen würden , nicht geeignet. Der Beschwer deführer solle eher für sich allein arbeiten können, mit wenig Abstimmungsbedarf mit Kollegen und Vorgesetzten. Kundenkontakt könne allenfalls in geringem Umfang bestehen. Quantitativ liege keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 9/187/47). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit schätzte Dr. J.___ , dass bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens von 2008 Aggravation eine erhebliche Rolle gespielt habe . Selbst wenn damals, im August 2008, eine relevante depres sive Symptomatik vorgelegen haben sollte, sei diese inzwischen offensichtlich längst zurückgebildet. Genauere zeitliche Angaben zu machen, sei aufgrund des Mangels an psychiatrischen Akten nach dem Gutachten von Dr. Z.___ sowie des unauthentischen Verhaltens des Besch werdeführers nicht möglich. Das selbe gelte auch für den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ( Urk. 9/187/48). 6. 2 .3

Im internistischen Teilgutachten hielt Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , fest, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen in der Lenden wirbelsäule mit Ausstrahlung en in beide Beine, auch im Bereich der Halswirbel säule geklagt, «eigentlich hätte er die Schmerzen im ganzen Körper». Weiter habe er angegeben, er habe eine sehr schwankende Stimmung, sei sehr reizbar, auch schnell aggressiv. Seit dem Herbst würden

linksseitige , abdominelle Schmerzen auftreten. Der Beschwerdeführer meine, Krebs zu haben, wobei eine entspre chende Diagnostik bisher nicht erfolgt sei ( Urk. 9/187/51). Dr. K.___ diagnostizierte einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2

mit Verdacht auf diabetische Polyneuropathie ( Urk. 9/187/54). Auf internistischem Gebiet besteh e seit circa acht Jahren eine diabetisch e Stoffwechsellage, die derzeit mit NovoRapi d

- und Lantus- lnsulin eingestellt sei . Auf der Gru ndlage des beste henden Diabetes mellitus habe sich in den letzten Jahren möglichweise eine dia betische Polyneuropathie entwickelt ( Urk. 9/187/55) . Weiter stellte Dr. K.___ fest, i nsgesamt best ünden erhebliche Diskrepanzen zwi schen den ge schilderten Beschwerden und den objektiven Befunden. So habe der Beschwerdeführer eingangs über nekrotische Stellen an den Füssen berichtet .

Auf den Hinweis/die Frage , es müssten dann schwarze Stellen an den F ü ssen sein , habe er mit Ja g eantwortet. Bei der körperlichen Untersuchung seien die Füsse jedoch warm gewesen und hätten bei gut palpablen Pulsen keinerlei Hinweise für eine Gangrän gezeigt . Nachdem der Versicherte darauf angesprochen worden sei , habe er ausgeführt , der Hausarzt habe ihm erklärt, es könne bei seiner diabeti schen

Stoffwechsellage zu Durchblutun gsstörungen mit Gangrän en kommen. Die anamnestisch angegebenen , extre m hohen täglichen Insulin-Dosen stünden zudem in deutlichem Widerspruch zu den erhobenen Laborwerten, die auf eine dekompensierte diabetische Stoffwechsellage hindeuten würden mit deutlich erhöhten Werten der postp randialen Glucose und des HbA1c. Dr. K.___ vermu tete, der Beschwerdeführer habe zeitweise erheblich weniger oder auch gar kein Insulin gespritzt.

Weiter sei unverständlich, inwieweit der Beschwerdeführer, wie durch ihn angegeben, selbständig Spaziergänge im Wald unternehmen könne, da bei der gutachterlichen Untersuchung von E hefrau und Tochter demonstriert w or den sei , er

sei beim Laufen auf ihre Hilfe angewiesen . Darauf angesprochen habe die Ehefrau erwidert, es gehe dem Beschwerdeführer zeitweise auch besser ( Urk. 9/187/55). Im Hin b lick auf das Belastungsprofil hielt Dr. K.___ fest, aus internistischer Sicht bestehe aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes ein hohes Hypoglykämierisiko . Das Arbeiten auf Gerüsten, Leitern mit Absturzgefahr sowie an laufenden Maschinen oder auch in Wechselschicht sei daher nicht günstig, da eine erhöhte Verletzungsgefahr bestehe.

Das Vorliegen eines Diabetes mellitus per se rechtfer tige jedoch keine Arbeitsunfähigkeit, auch wenn aufgrund der ermittelten Labor werte von einer dekompensierten Stoffwechsellage ausgegangen werden müsse. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeiten sei nicht eingeschränkt ( Urk. 9/187/55). Retrospektiv würden sich sowohl durch die heutige Untersuchu ng wie auch durch die Aktenlage keinerlei Hinweise ergeben , dass die Arbeitsf ä higkeit auf internis tischen Gebi et in der früher ausgeübten und einer leidensadaptierten Tätigkeit jemals eingeschränkt gewesen sei

( Urk. 9/187/55) . 6. 2 . 4

Zu Beginn des orthopädischen Gutachtens von Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, merkte dieser an, der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, alleine in den Untersuchungsraum zu kommen . Beim Verlassen des Wartebereichs und Ei ntritt in den Untersuchungs raum habe die Ehefrau dem Beschwerdeführer auf Albanisch gesagt, e r solle nichts sagen. Eine albanisch sprechende Mitarbeiterin der C.___ habe dem Gut achter den Inhalt dieser A b sprache mitgeteilt. Nachdem der Beschwerdeführer sich gesetzt und einige Male nach seiner Frau gerufen habe, habe die Exploration begonnen. Nach kurzer Zeit sei er jedoch vom Stuhl aufgestanden und habe seine Frau in den Untersuchungsraum gerufen. Ingesamt habe er Aufforderungen und Anweisungen in einer aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbaren Weise falsch durchgeführt. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sei sehr auf fällig gewesen und habe aufgesetzt und g espielt gewirkt ( Urk. 9/187/58) .

Die Exploration der Beschwerden habe sich schwierig gestaltet. Der Beschwerde führer habe in der Regel erst nach z weimalige m Nachfragen geantwortet. Er habe Kopfschmerzen, ein Rauschen in beiden Ohren, rezidivierend linksseitige Unter brauchschmerzen und Schmerzen in beiden Knien angegeben. Zudem habe er über ständige Müdigkeit und Schwäche geklagt. Er könne aber auch zwei bis drei Stunden spazieren, was die Ehefrau bestätig t habe . Der Beschwerdeführer habe gute und schlechte Tage ( Urk. 9/187/59) .

Dr. L.___ hielt hinsichtlich der Wirbelsäule fest, dass sich insgesamt ein lot rechter Aufbau mit regelrechter Schwingung der Wirbelsäule und regelrechter Lordose der Lendenwirbelsäule gezeigt habe . Der Beschwerdeführer habe im Bereich der gesamten Wirbelsäule ein en Klopf- und Druckschmerz an gegeben . Die Beweglichkeit der Wirbelsäule habe sich im Sitzen nicht eingeschränkt gezeigt und bei der Prüfung der Inklination habe sich eine Inkonsistenz ergeben , da die gleiche Funktionsprüfung aus unterschiedlichen Körperpositionen zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt habe ( Urk. 9/187/62). Daraus schloss Dr. L.___ , dass keine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule vorliege ( Urk. 9/187/64).

Hinsichtlich der Füsse stellte Dr. L.___ fest, dass die Grosszehengrundgelenks kontur diskret vergröbert sei, wobei dies links mehr als rechts der Fall sei. Es bestehe eine leichtgradige Bewegungseinschränkung im Grosszehengrundgelenk. Die differenzierten Stand- und Gangarten seien vom Beschwerdeführer sehr unsicher demonstriert worden, wobei keine erkennbare Ursache für diese Unsi cherheit bestehe und sie aus orthopädischer Sicht damit nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 9/187/62).

Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätig keiten in Wechselbelastung (Stehen/Gehen/Sitzen) durchzuführen. Tätigkeiten unter Einfluss von extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe seien zu vermeiden. Weitergehende Einschränkungen würden sich nicht ergeben ( Urk. 9/187/64). Damit sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aufgehoben, die Arbeitsfähigkeit in einer leidens adaptierten Tätigkeit sei jedoch nicht eingeschränkt ( Urk. 9/187/64). Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht auch in Vergangenheit nicht eingeschränkt gewesen ( Urk. 9/187/65). 6. 2 .5

In der Gesamtbeurteilung sprachen sich die Gutachter dahingehend aus, es bestehe

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgrund des Bandscheibenvorfalls und dem Status nach der Bandscheibenoperation sowie dem insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit Verdacht auf Polyneuropathie als Bauhilfsarbei ter keine Arbeitsfähigkeit mehr .

In einer leidensadaptierten Tätigkeit mit dem in den Fach gutachten festgehaltenen Belastungsprofil sei der Beschwerdeführer hingegen voll arbeitsfähig ( Urk. 9/187/25). 6. 3

Das polydisziplinäre Gutachten de r

C.___ erfüllt die an eine beweiskräftige ärzt liche Experti se gestellten Anforderungen. Es beruht auf den notwendigen fach ärztlichen Untersuchungen , wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet und setzte sich mit diesen eingehend auseinander. Zudem wurde n die Ergebnisse der Obser vation in der Beurteilung einbezogen.

Die Gutachter berücksichtig t en die g eklag ten Beschwerden und zogen die Ehefrau zur Fremdanamnese bei. Die medizini schen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet , wobei im psychiatrische n

G utachten die Standardin dikatoren gemäss BGE 141 V 281 ebenfalls

geprüft wurden ( Urk. 9/187/46 f.) . 6. 3 .1

In psychiatrischer Hinsicht begründete Dr. J.___ nachvollziehbar das Vorliegen von passiven Persönlichkeitszügen. Der Ausschluss einer Persönlichkeitsstörung , wie anlässlich des Gutachtens des F.___

noch als Ver dachtsdiagnose geäussert ( Urk. 9/ 36/20 ) ,

erweist sich im Lichte der Aktenlage ebenfalls als begründet . So war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen bis zum Unfall im Jahr 2003

in psychischer Hinsicht immer gesund

( Urk. 9/ 187/38)

und bis 2003 arbeitstätig ( Urk. 9/53) . Da die diagnostischen Leitlinien deutliche Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verlangen und der Beginn der Per sönlichkeitsstörung immer in der Kindheit oder Jugend liegen muss ( Dil ling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen , ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 276 f.), drängen sich am Ausschluss einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert

durch Dr. J.___ keine Zweifel auf .

Die diagnostizierte akzen tuierte Persönlichkeit (ICD-10: Z73 ) vermag sodann keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1). Ebenfalls überzeugen d legte Dr. J.___ dar, dass eine stärker ausgeprägte Depres sivität ,

welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, au s geschlossen wer den kann . So ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer sich zu Beginn der Begutachtung als antriebsgemindert, im Gedankengang verlangsamt und in der Merkfähigkeit eingeschränkt zu präsentieren versucht e , diesen Eindruck aber nicht aufrechterhalten konnte ( Urk. 9/187/40 f.). Wie bereits in der Klinik D.___ (vgl. E. 5.1.1 ) versucht e der Beschwerdeführer offensichtlich eine depressive Symptomati k wie auch kognitive Einschränkungen zumindest zu aggravieren wenn nicht gar zu simulieren, was ihm aber nicht über die Dauer der Untersu chung gelang. Es ist wie von Dr. J.___

vertreten , denn auch zumindest von einer massiven Aggravation auszugehe n. So legte

Dr. J.___

begründet und gestützt auf die Aktenlage überzeugend dar , dass die vom Beschwerdeführer geschilderten und präsentierten Beschwerden nicht oder weitgehend nicht den tatsächlichen vorhandenen Funktionseinschränkun gen entsprechen ( Urk. 9/187/43) . U ntermauert wird die Einschätzung von Dr. J.___ durch das Verhalten des Beschwerdeführer s an lässlich der Konfrontation mit den Ob servationsergebnisse n am 1 0. November 201 6. Dem Besprechungspro tokoll sowie dem Wahrnehmungsbericht ist deutlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in der ersten Hälfte des Gespräch s äusserst leidend prä sentierte, wobei e r stöhnte, ächzte und sich krümmte. Geradezu bizarr erschien die Demo nstration der Blutzuckermessung, habe die Ehefrau dabei in alle fünf Finger des Beschwerdeführers gestochen und das Blutblättchen anschli essend , ohne zu messen , ins Etui gelegt . Der Beschwerdeführer habe sich schliesslich unter Schmerzbekundungen auf die Liege im Besprechungszimmer gelegt und sich während der gesamten ersten Hälfte des Gesprächs kaum daran beteiligt ,

sondern das Sprechen seiner Ehefrau überlassen ( Urk. 9/159/1 ff., 9/160/1) . Nach Konfrontation mit der erfolgten Observation habe er sich dann aber aufgesetzt und rege am Gespräch teilgenommen , spezifische Daten und Uhrzeiten nachge fragt, seine Ehefrau korrigiert und differenziert

argumentiert ( Urk. 9/159/7 ff., 9/160/1 f.) .

An dieser Besprechung erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers weiter ,

und dies ohne Widerspruch des Beschwerdeführers , dass dies er nie mit dem Zug fahre und seit 2009 nicht mehr selbst Auto

fahre. Diese Aussagen stehen im offensichtlichen Widerspruch zu den Erkenntnissen aus der Observation, wonach er ohne ersichtliche Zeichen von Unsicherheit oder sonstiger Einschrän kungen am 2 9. Juni 2015 mit dem Zug nach Zürich fuhr ( Urk. 9/151/8 f. , Urk. 10 [CD] ). Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach der Zugfahrt ein Streit mit seinem Bruder vorausgegangen sei und er am Bahnhof Zürich um herge irrt sei , bis er von seiner Tochter abgeholt worden sei ( Urk. 1 S. 13), ändern nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung ( Urk. 9/159/5, 9/187/37) zumindest am 2 9. Juni 2015 Zug gefahren ist und dies nicht nur ohne jegliche körperliche Auffälligkeiten, sondern auch ohne irgendwelche Hinweise auf psychische Einschränkungen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh rers ( Urk. 1 S. 13 ff) weist sein dem Videomaterial zu entnehmendes Verhalten (vgl. Urk.

10) keineswegs auf eine verstörte Person hin. Vielmehr erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher auf dem Bahnsteig eine Gratiszeitung zur Hand nahm, zwischendurch darin blätterte, das Handy benutzte und ohne erkennbare Einschränkungen in den Zug nach Zürich einstieg, gänzlich unauf fällig. Hierauf schlossen denn auch die zuständige Abklärungsperson der A.___ AG ( Urk. 9/151/6) und Dr. J.___ ( Urk. 9/187/43). Auf weitere Beweisab nahmen in diesem Zusammenhang, insbesondere die beantragten Zeugenbefra gungen der Tochter und des Bruders des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 14 f.), ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ( BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d), wären doch dieselben für den Nachweis eines invalidisierenden Leidens in jedem Fall untauglich. Weiter erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zumindest zwei Mal seit der Ren tenzusprache ein Auto gelenkt hat. So wurde am 1 9. März 201 4 gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl wegen Verwenden eines Telefons ohne Frei sprechanlage während der Fahrt erlassen ( Urk. 9/153) und er ist als Fahrer in einem polizeilichen Unfallbericht vom 8. September 2013 aufgeführt ( Urk. 9/155/ 4 ff.). D ass der Beschwerdeführer einzig anlässlich dieser polizeilich festgehalte nen Vorfälle ein Auto lenkte , erscheint unwahrscheinlich .

Es ist daher von einem deutlich höheren Aktivitätsniveau und viel weniger Einschränkungen auszuge hen, als vom Beschwerdeführer behauptet . Weiter fällt auf , dass der Beschwerde führer im Jahr 2011 und 2014 zum dritten und vierten Mal Vater wurde. Dies deutet auf ein intaktes familiäres Umfeld hin und ist mit der Darstellung des Familienlebens anlässlich der Abklärung vor Ort vom 3. September 2009, wonach der Beschwerdeführer völlig passiv sei und zu nicht s animiert werden könne ( Urk. 9/88/2) , nicht in Einklang zu bringen . Auch die Einschätzung des Hausarz tes vom 1 0. Juni 2009 , wonach das Verhalten des Beschwerdeführers dem eines 3-jährigen Kindes entspreche ( Urk. 9/82/5), kann ebensowenig mit der wenig spä ter folgenden Fami lienergänzung vereinbart werden, wie das von Dr. Z.___ an geführte, angebliche völlige Desinteresse an sexuellen Aktivitäten ( Urk. 9/62/57) . Damit rechtfertigt sich zusammenfassend kein Zweifel am Schluss von Dr. J.___ auf das Vorliegen einer massiven Aggravation, wenn nicht gar einer Simulation. Der Bericht von Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin . psych. N.___ , Klinischer Psychologe und Supervi sor, vom 1 5. April 2019 vermag diese Beurteilung nicht umzustossen. Die Behandler nennen keine neue Diagnose oder eine unbekannte Befundlage. Viel mehr wird erneut aufgrund der subjektiven Schilderung des Beschwerdeführers eine rezidivierende depressive Episode gegenwärtig schwer agitierte Episode nun mehr ohne psychotische Symptome diagnostiziert ( Urk. 3/13). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Dass sich Dr. M.___ und Dr. lic. phil. N.___ mutmasslich in Unkenntnis der Aktenlage nicht mit der Frage nach Inkonsistenzen und einer Aggravation aus einandersetzten, lässt den Beweiswert ihrer Beurteilung bei der gegebenen Aktenlage aber ohnehin entfallen. Anzufügen bleibt, dass ihrem Bericht, obwohl der Beschwerdeführer angeblich seit 3. Oktober 2018 im Zentrum O.___ in Behandlung steht, weder Angaben zur Behandlungsfrequenz noch zum Therapieverlauf zu entnehmen sind, was an der behaupteten Behand lung oder zumindest einer gewissen Regelmässigkeit derselben Zweifel aufkom men lässt. Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). Doch auch ohne Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung würde sich die Durchführung des Beweisverfahrens erübrigen, verneinte

Dr. J.___ eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sich t doch in nachvollziehbar begründeter Weise (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3) und bezog hierfür auch die Ind ikatoren in die Beurteilung ein ( Urk. 9/ 187/46 f.). 6. 3 .2

In somatischer Hinsicht diagnostizierte Dr. L.___ ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Defizitsymptomatik . Er hielt überzeugend und gestützt auf eine bildgebende Untersuchung der Wirbelsäule fest, dass die zuletzt ausgeübte schwere Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr möglich ist , ange sichts der insgesamt unauffälligen klinischen Befunde mit lotgerechte m Aufbau der Wirbelsäule, regelrechten Schwingungen und seitengleiche n Taillendreiecke n sowie uneingeschränkter Inklinationsfähigkeit aber die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei (E. 6.2.4) . Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund des MRI-Berichts vom 8. Oktober 2018 ( Urk. 3/12) sei erwiesen, dass die degenerativen Beschwerden seit der anlässlich der Begutach tung gemachte n Röntgenaufnahme vom 7. Juli 2017 zugenommen hätten ( Urk. 1 S. 17) . Wie von RAD-Ärztin med. pract . P.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie,

in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2019 ( Urk. 9/227/ 2 f.)

nachvoll ziehbar festgehalten, ist der MRI-Bericht vom 8. Oktober 2018 nicht geeignet, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rers seit der Begutachtung durch d ie

C.___ nachweisen . Die aufgezeigten Dege nerationen des letzten Bewegungssegments der Lendenwirbelsäule L5/S1 und die Bandscheibenprotrusionen seien für das Alter des Beschwerdeführers und bei Übergewicht nicht ungewöhnlich und würden häufig a ls Zufallsbefund gesehen. Da die Degeneration der Wirbelsäule mit Chondrose L5/S1 bereits im Gutachten beschrieben wurde und eine radikuläre Symptomatik weder im Gutachten noch im Befund des MRI-Bericht s vom 8. Oktober 2018 erwähnt wurde , schloss die RAD-Ärztin nachvollziehbar das Vorliegen unberücksichtigt er Gesundheitsschä den aus, sind doch rechtsprechungsgemäss bei der Einschätzung der Arbeitsfä higkeit im Zusammenhang mit Rückenbeschwerden

in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich (Urteile des Bundesgerichts 9C_126/2019 vom 1 9. Juni 2019 E. 4.4.1, 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.1). Damit ist weiter auf die Beurteilung von Dr. L.___

abzustellen , wonach sich die Wirbelsäule für eine angepasste Tätigkeit nicht funktionseingeschränkt zeigte ( Urk. 9/187/64) . Auch der Verzicht des Beschwerdeführers auf einen Übersetzer bei den gutachter lichen Untersuchungen vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu s chmä lern . Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Nichterwähnen seiner Rückenbeschwerden während der orthopädischen Anamneseerhebung auf den fehlenden Dolmetscher zurückzuführen sei ( Urk. 1 S. 18), kann dem nicht gefolgt werden. So war es dem Beschwerdeführer anlässlich der orthopädischen Anam neseerhebung durchaus möglich über Kopfschmerzen, Rauschen in b eiden Ohren, Unterbauchschmerzen und Schmerzen in beiden Knien zu klagen ( Urk. 9/187/59) . Dass er nicht über Rückenschmerzen klagte , ist wohl weniger auf Sprachschwie rigkeiten zurückzuführen, sondern vermutlich darauf, dass er dies als nicht nen nenswert erachtete , schlicht vergass oder der Aufforderung seiner Ehefrau, nichts zu sagen ( Urk. 9/187/58) , Folge leistete . Über die sprachliche Gewandtheit , seine Rückenbeschwerden detailliert aufzuzeigen , verfügte der Beschwerdeführer jedenfalls, so zeigte er sich noch bei der internistischen Untersuchung ein en Monat zuvor durchaus in der Lage , über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und der Hal s wirbelsäule zu klagen ( Urk. 9/187/51).

Im Hinblick auf die Kniebeschwerden hielt Dr. L.___ fest, dass die Zohlen - Bandi -Zeichen beidseits positiv und Ausdruck einer retropatellaren Schmerzprob lematik seien. Überzeugend ist das entsprechend eingeschränkte Belastungsprofil , wonach der Beschwerdeführer noch in der Lage ist , ganztags eine körperlich leichte bis mitt elschwere , wechselbelastende Tätigkeit durchzuführen ( Urk. 9/187/64) . Inwiefern sich aus der durch den Beschwerdeführer eingereichten bildgebenden Untersuchung vom 3 1. Januar 2019 ( Urk. 3/14) weitere Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit in einer so angepassten Tätigkeit ergeben sollten , ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Begutachtung jedenfalls noch in der Lage , lange Spaziergänge im Wald zu unternehmen ( Urk. 9/187). Der Beschwerdeführer leidet weiter an einem Diabetes mellitus. Es ist davon aus zugehen, dass mit einem adäquat behandelten, gut eingestellten Diabetes mellitus in der Regel keine A rbeitsunfähigkeit verbunden ist. Eine Einschränkung ergibt sich allenfalls aus dem Risiko einer plötzlichen Unterzuckerung (Hypoglykämie), weshalb gewisse Berufe wegen Fremd- oder Eigengefährdung, wie der Arbeit an Maschinen, mit Fahrzeugen oder sonstigem hohem Gefahrenpotential nicht als geeignet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts I 94/06 vom 2 3. August 2006 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen) . Die entsprechende Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch den internistischen Gutachter ( Urk. 9/187/55) erweist sich damit eben falls als schlüssig. 6.3.3

H insichtlich des Krankheitsverlaufs äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass die festgestellte Resta rbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ im Jahr 2008 bestand en habe . Der Beschwerdeführer sei zwar seit dem Bandscheibenvorfall und der fol genden Operation in seiner letzten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Die leidensadaptierte Arbeitsfähigkeit sei jedoch

weder aus orthopä discher noch aus internistischer Sicht je eingeschränkt gewesen ( Urk. 9/187/65, 9/187/55) . Diese Einschätzung korrespondiert nicht nur mit der Einschätzung des F.___ und von D.___ (E. 5.1.1 und E. 5.1.2), sondern auch damit, dass die Ren tenzusprache

aufgrund der psychischen Beschwerden erfolgte . Doch auch aus psychiatrischer Sicht kann auf das Gutachten der C.___ und die Einschätzung von Dr. J.___ abgestellt werden, wonach bereits bei der Begutachtung durch Dr. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Aggravation im Vorder grund gestanden und kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen habe

( Urk. 9/187/26). So legte Dr. J.___ im Rahmen der Indikatorenprüfung nach vollziehbar dar, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit mindes tens 2009 keiner psychiatrischen Behandlung mehr unterzogen habe, mithin auch der am 2 9. August 2008 auferlegten Schadenminderungspflicht ( Urk. 9/64) nicht nachgekommen sei, was klar gegen einen durch eine psychische Beeinträchtigung verursachten Leidensdruck spreche ( Urk. 9/187/47). In Würdigung der Akten zeigte er ausserdem begründet auf, dass angesichts der erheblichen Schwierigkei ten bei der Einordnung des Krankheitsbildes im Rahmen der Begutachtung im F.___ im Jahr 2005 sowie der nunmehrigen Erkenntnisse überwiegend wahrschein lich bereits dannzumal eine Aggravation eine erhebliche Rolle gespielt habe. Auch im Gutachten von Dr. Z.___ fänden sich eindeutige Hinweise auf Inkonsis tenzen wie d er vom Beschwerdeführer geklagte Verlust des Zeitgefühls ( Urk. 9/62/46), welche r aber selbst bei akuten Psychosen und schwer ausgepräg ten Depressionen nicht im präsentierten Ausmass zu erwarten gewesen wäre ( Urk. 9/187/48). Damit aber rechtfertig en sich auch an der Verlaufsbeurteilung im Gutachten der C.___ keine ernsthaften Zweifel. 6. 4

Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten nicht durchzudringen und seine Kritik am Gutachten erweist sich als unbegründet. Dem Gutachten ist voller Beweiswert zuzuerkennen. Entsprechend ist mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache

eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit über wiegend im Stehen, Gehen und Sitzen, in Vermeidung von extremen Tempera turschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe zumutbar ist. Aufgrund de s

Hypoglykämierisikos und des Verdachts auf Polyneuropathie ist zudem das Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie an la ufenden Maschinen zu vermeiden ( Urk. 9/187/25). Für weitere Beweisvorkehren, so auch das Einholen eines gerichtlichen Gutachtens, besteht kein Anlass. 6. 5

Im Lichte des Gutachtens de r

C.___ ist denn auch ein erheblicher Hilfsbedarf des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen . Da bereits zum Zeitpunkt der Zusprache aufgrund der massiven Widersprüche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner bestand (vgl. E. 5.3.6), ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung nie gegeben war. Weitere Beweisvorkehren erweisen sich auch diesbezüglich als erlässlich. 7. 7.1

Wenn im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiederer wägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. 7.2

Da wie dargelegt ein regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf des Beschwerde führers nicht ausgewiesen ist, ist die Aufhebung der bisher ausgerichteten Hilflo senentschädigung ex nunc et pro futuro nicht zu beanstanden. 7.3

7.3.1

Der Rentenanspruch ist mit Wirkung für die Zukunft ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5.2). In der Regel – eine rückwirkende Rentenaufhebung vorbehalten (vgl. E. 8) – erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder – herabsetzung

auf den ersten Tag des zweiten der neuen Verfügung folgenden Monats hin ( Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV). 7.3.2

Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der damals angenommenen vollen Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Verfügung vom 2. Dezember 2008

keinen Einkommensvergleich vor. Der ur sprünglichen Verfügung vom 2 7. Juli 2005 legte sie das von der Suva dem Einspracheentscheid vom 1 1. März 2005 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 52'591.-- im Jahr 2004 zugrunde ( Urk. 9/34/7, 9/39), welches gestützt auf die Angaben der Y.___ zum erzielba ren Lohn 2004 im letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Gesundheitsschadens ( Urk. 9/22/83) berechnet worden war. Der Beschwerdeführer war seither nicht mehr arbeitstätig , weshalb vorliegend von dieser Berechnung ausgegangen wer den kann. Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe bei Män nern bis ins Jahr 20 10 ergäbe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 57'307.10

( Fr. 52 ’ 5 91 .-- : 112, 7 x 122,8 ; vgl. die Tabelle T1.1. 93 [Nominallohnindex, Män ner, 2002-2010 ] F von 112, 7 [200 4 ] auf 122,8 [20 10 ] bei einem Index 1993=100)

und bis ins Jahr 201 9 ein Jahreseinkommen von Fr. 60'000.55 ( Fr. 57'307.10

: 100 x 104,8 ; vgl. die Tabelle T1.1.10 [Nominallohnindex, Männer, 2011-201 9 ] F von 100 [2010] auf 104,8 [201 9 ] bei einem Index 2010=100) . 7.3.3

Da dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 201 6 heranzuziehen. Da der Beschwerdefüh rer über keine Ausbildung verfügt, ist auf das standardisierte monatliche Einkom men für männliche Arbeitskräfte (LSE 201 6 , TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 5' 340 .-- abzustellen.

N ach Anpassung an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 201 9

( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-201 9, Total) sowie an die durchschnittliche Nominallohnentwicklung aller Wirtschaftszweige bei (www.bfs.admin.ch; T 1. 1. 15 , Nominallohnindex, Männer, 201 6-2019 ) resultiert ein trotz Gesundheitsschaden erzielbares Einkommen im Jahr 201 9 von Fr. 67'998.70 ( Fr. 5’ 340 .-- x 12 ./. 40 x 41,7 ./. 100,6 [2016] x 102,4 [2019] ). 7.3.4

Wird das Valideneinkommen von Fr. 60'000.55 dem Invalideneinkommen von Fr. 67'998.70

gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse. S elbst bei Gewährung des höchst möglichen Leidensabzugs von 25 %

(BGE 126 V 75 E. 5) resultiert aus der Erwerbseinbusse Fr. 9'001.50

( Fr. 60'000.55 ./. [ Fr. 67'998.70

x 0.75]) ein Invaliditätsgrad von lediglich 15 % ( Fr. 9'001.50 x 100 / Fr. 60'000.55 ) , weshalb auch diesfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteh en würde . Damit erweist sich die Aufhebung der Invalidenrente ex nunx et pro futuro als gerechtfertigt. 7.3.5

Daran vermag auch nicht zu ändern, dass die Unfallversicherung die Rentenzah lungen nach deren Einstellung per Ende Januar 2019 wiederaufnahm ( Urk. 12, 13/1-2). Abgesehen davon, dass die Rente der Suva aufgrund einer Erwerbsein busse von 23 % ausgerichtet wird, was im Bereich der Invalidenversicherung ohnehin keinen Rentenanspruch zu begründen vermöchte (E. 1.2.2), gilt Folgen des:

Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfall versicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnü gen (BGE 133 V 549 E. 6.1). Auf Weiterungen in diesem Zusammenhang und den bea n tragten Beizug der Akten der Suva ( Urk. 1 S. 2) ist entsprechend zu verzich ten. 8 . 8 .1

Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Inva lidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Ver waltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwir kung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rück wirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Melde pflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 8. 2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2019 fest, ein Rentenanspruch habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie bestan den, da bereits zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z.___ Aggravation eine erhebliche Rolle gespielt habe. Zum Zeitpunkt der Rentenzu sprache habe daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder ein psychischer noch ein somatischer Gesundheitsschaden vorgelegen, welcher ein en Leistungs anspruch begründet hätte ( Urk. 2 S. 3 f.). Die Rente sei damit rückwirkend auf den Tag der Zusprache aufzuheben. Von einem klar unrechtmässigen Leistungs bezug ging die Beschwerdegegnerin auch in der Verfügung vom 1 2. September 2019 aus ( Urk. 1 6 /2). 8. 3

Die Zusprache der Leistung en erfolgte in erster Linie gestützt auf das psychiatri sche Gutachten von Dr. Z.___ . Wie bereits dargelegt wurde (E. 5.2.1 ), hat sich Dr. Z.___ für seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit primär auf die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestützt, ohne diese kritisch anhand der restlichen Aktenlage auf Inkonsistenzen zu überprüfen. Der Beschwerdeführer präsentierte sich anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 2 0. Mai 2008 als zutiefst verwirrter und verstörter Mensch. So gab er an, nicht ein mal zu wis sen, ob seine Eltern noch am Leben seien, wie lange er mit seiner Ehefrau verhei ratet sei oder wie alt seine zwei Kinder seien ( Urk. 9/62/4). Wie bereits ausgeführt wurde, kann gestützt auf das Gutachten de r

C.___ und die restliche Aktenlage als erstellt gelten, dass die geschilderten Beschwerden niemals in diesem Ausmass tatsächlich vorlagen und damit auch zu keinem Zeitpunkt eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. E. 6.2.1). Es ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau bereits bei der Abklärung des Sachverhalts für die erstmalige Zusprache der Rente und der Hilflosenentschädigung über Jahre unwahre und unvollständige Angaben gegenüber Ärzten und der Beschwerdegegnerin gemacht hatte und dadurch zu Unrecht eine Leistungszusprache erwirkte. Zwar finden sich in den medizinischen Unterlagen spätestens seit dem Gutachten des F.___ im Jahr 2005 Hinweise auf Inkonsistenzen und Verdeutlichungstendenzen, welche denn auch die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Gutachtens von Dr. Z.___ klar erweise zu weiteren Abklärungen hätten veranlassen müssen und die wiederer wägungsweise Aufhebung sowohl der Rentenverfügung als auch der Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung rechtfertigen. Das Ausmass der Aggravation respektive des täuschenden Verhaltens wurde der Beschwerdegegnerin aber erst im Nachgang zu den im Jahr 2015 durchgeführten Spezialabklärungen, welche denn auch Anlass zur Sistierung der Leistungen gaben ( Urk. 9/172-173), und dem Eingang des Gutachtens der C.___ abschliessend bewusst, gelang es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau doch offensichtlich, nicht nur Dr. Z.___ , sondern auch die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin anlässlich der Erhebung vor Ort vom 3. September 2009 insbesondere in Bezug auf seine angeblichen psychischen Einschränkungen zu täuschen. Mit Blick auf diese Umstände kann vorliegend nicht von einem blossen Versuch, die Weiterausrichtung der Leistung unrechtmässig zu erwirken, und auch nicht von einer bloss unterschiedlichen Auffassung über die Arbeitsfähigkeit mit ent sprechend, bereits bekanntem aggravierendem Verhalten gesprochen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2019 vom 2 2. Januar 2020 E. 5.3). Die rückwirkende Einstellung der Rente sowie der Hilflosenentschädigung per Zeit punkt der jeweiligen Zusprache ist damit zu bestätigen. 8. 4

Was den Rückerstattungsanspruch anbelangt, hielt die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 2 3. Mai 2019 und vom 1 2. September 2019 ( Urk. 2 S. 4, 15/2 S. 3) richtig fest, dass gemäss Art. 25 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 2

5. Abs. 2 ATSG) . Die Beschwerdegegnerin hat jedoch noch nicht über den tatsächlich zurückzu er stattenden Betrag entschieden;

vielmehr legte sie in den angefochtenen Verfü gungen lediglich den für eine Rückforderung in Frage kommenden Zeitrahmen entsprechend dem Zeitpunkt der Aufhebung der Leistungen fest (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 2 2. Mai 2011 E. 3.4.1), weshalb sich Wei terungen hierzu erübrigen. Die Beschwerden sind vollumfänglich abzuweisen. 9 . 9 .1

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer bewusst unwahre Angaben machte und Krankheitssymptome vortäuschte, um Leistungen zu erhal ten. Es ist damit von einem rechtsmissbräuchlichen Prozessieren auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_483/2018 vom 2 1. November 2018 E. 7.2 mit Hin weis) . Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ( Urk. 1 S. 2, 15/1 S. 2) sind deshalb abzuweisen . 9 .2

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Der Prozess Nr. IV.2019.00723 in Sache n X.___ gegen die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2019.00466 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.

Der Prozess Nr. IV.2019.00723 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 3.

Die Gesuch e de s Beschwerdeführer s vom 2 1. Juni und 1 4. Oktober 2019 um unentgelt liche Prozessfüh rung und unentgeltliche Rechtsvertretung werden abgewiesen ; und erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Simon Näscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres