Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, ist gelernter Heizungsmonteur und Logistik fachmann (Urk. 5/9 S. 2). Am 2 8. August 2017 meldete er sich bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 5/5, Urk. 5/9) und medi zinische (Urk. 5/4, Urk. 5/8, Urk. 5/12, Urk. 5/21) Abklärungen und holte ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 5/32) ein. Am 2 8. März 2019 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 5/34). Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2019 (Urk. 5/36 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 1 8. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Mai 2019 und beantragte die Zusprache
einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2019 (Urk.
4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Sep tember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Entscheid auf ein von ihr eingeholtes polydisziplinäre s Gutachten der Y.___ vom 7. Januar 201 9. Sie stellte fest,
gemäss dem Gutachten bestehe in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers keine Arbeitsfä higkeit mehr. In einer
der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätig keit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit
von 100 %
(Urk. 2 S. 1). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 12 % einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ihm nicht möglich, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. In Frage kämen lediglich therapeutische Arbeiten. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erachte ihn aufgrund der gesund heitlichen Einschränkung en als nicht vermittelbar (Urk. 1 S. 1). 2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das Gutachten der Y.___ abgestellt werden kann. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Z.___, stellten im Austrittsbericht vom 2. März 2017 (Urk. 5/4/2-7) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - s eptische Gonarthritis rechts mit MRSA seit 1 0. Februar 2017 - am ehesten per continuitatem bei MRSA-Nachweis auf Psoriasis-Plaque - Klinik: akuter Beginn mit schmerzhafter Knieschwellung, subfebrile Temperaturen - Kolonisation mit MRSA - Psoriasis vulgaris - i nfiziertes Atherom am Rücken rechts auf H öhe Scapula - chro nische Hepatitis C Genotyp 1a - aortale Plaques Grad III im Aortenbogen - Hyperkeratose der Füsse - Status nach Spondylodiszitis mit epiduralem Abszess, lumbale Diskusher nien und Spinalkanalstenose - psychische und Verhaltensstörung durch Opioide - Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm - COPD Gold-Stadium 2, Klasse A - Hepatitis B 3.2
A.___, Psychologin, und B.___, Ärztlicher Leiter, C.___, stellten in einem bei der Beschwerdegegnerin am 1 3. Dezember 2017 (Urk. 5/8/1-8) eingegangenen Bericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - psychische Störungen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Psoriasis vulgaris - Diskushernie L5-S1 - subligamentäre Ausbreitung entlang der Hinterkante LWK5-SWK1 - konsekutive Kompression Wurzel L5 foraminal - signifikante Spinalkanalstenosierung
Die Ärzte der C.___ nannten zudem als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenpro gramm (ICD-10 F11.22) - psychische und Verhaltensstörung durch Sedative und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2) - psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2) - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - Status nach chronischer Hepatitis C - Status nach Hepatitis B - COPD, Erstdiagnose Juni 2016, GOLD 2, Risikogruppe A - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose September 2017
Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Patient habe im Alter von 38 Jahren eine Ausbildung zum Logistikfachmann abgeschlossen. Bis zirka 45-jährig sei von einer durchgehenden Arbeitstätigkeit mit
beruflichen Aufstiegen bis in die Kader etage zu berichten. Der Beschwerdeführer habe diese Zeit als überfordernd beschrieben (S. 2 Ziff. 1.4 unten).
Im Alter von 18 bis 30 Jahren
habe er regelmässig Opiate und Cannabis konsu miert . Mit 30 bis 38 Jahren habe er nach einer neunmonatigen Therapie abstinent gelebt. Anschliessend habe er wieder b egonnen, Opiate zu konsumieren, aufgrund einer anhaltenden Überforderungssituation bei der Arbeit. Seit der Jugendzeit seien wiederholt depressive Episoden festzustellen, von leichter bis mittelgradiger Ausprägung. In den letzten beiden Jahren seien mehrere solcher Episoden zu beobachten gewesen, die mittels Citalopram erfolgreich behandelt worden seien . Mindestens seit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben bestehe zudem eine chro nische depressive Verstimmung. Diese sei geprägt von Hoffnungslosigkeit, Resig nation, Insuffizienzgefühlen, einer Reduktion des Antriebes, Vermeidung und einer deutlich eingeschränkten Belastbarkeit. Somatisch sei im Alter von 19 Jah ren eine Diskushernie operiert worden. Im April 2015 seien linkslumbale Rücken schmerzen aufgetreten mit Ausstrahlung ins linke Bein. Der Patient habe damals als Hauswart gearbeitet. Ein auslösendes Trauma lasse sich nicht nachvollziehen (S. 3 oben).
Es bestünden chronifizierte psychiatrische Einschränkungen und Defizite vor dem Hintergrund einer strukturellen Störung, welche sich in ausgeprägten Einschrän kungen der sozialen Funktions- und Leistungs fähigkeit manifestierten. Es handle sich um Bindungsdefizite in der Ursprungsfamilie und eine emotionale Vernach lässigung im Kindes- und Jugendalter. Weiter sei es zu einem kritischen Lebens ereignis durch den Verlust der Arbeitsfähigkeit und einem sozialen Abstieg ab Mitte 40 gekommen. Anschliessend habe der Beschwerdeführer strukturelle Defi zite nicht mehr ausreichend kompensieren können, um den Belas tungen des ers ten Arbeitsmarktes standhalten zu können . Die Suchtproblematik sei als sekundär zu bezeichnen (S. 3 unten).
A ufgrund der Kumulation von somatischen und psychiatrischen Beschwerden, eines chronifizierten Verlaufes und eine s gescheiterten Wiedereingliederungsver such s im geschützten Arbeitsmarkt sei eine Reintegration in den ersten Arbeits markt ausgeschlossen. Am ehesten denkbar sei eine niederschwellige und nieder prozentige Teilnahme im geschützten Arbeitsmarkt. Eine berufliche Exposition an Wasser, Reinigungsmitteln, Staub sowie eine mechanische Irritation sei en wegen der Psoriasis kaum möglich. Dies würde zu einer raschen Verschlechterung führen (S. 4 oben). Im Rahmen der heroingestützten Substitutionsbehandlung bestünden tägliche Kontakte, flankiert von einer integrierten psychiatrisch-psy chotherapeutischen sowie einer somatischen Behandlung (S. 4 Ziff. 1.5). 3.3
Vom 2 0. Februar bis 7. März 2018 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Z.___, hospitalisiert (Urk. 5/12 S. 1 oben).
Die Ärzte des Z.___ nannten im Austrittsbericht vom 8. März 2018 (Urk. 5/12) neu als Diagnosen einen epiduralen Abszess BWK 8-11 unter Miteinbeziehung der Neuroforamina BWK 8/9 und 9/10 (betont links) mit methicillin -resistentem S. aureus (MR SA), Angioödem der Lippe rechts vom
1. März 2018, Prostata - obstruk tionssyndrom Stadium I und einen Verdacht auf Osteoporose (S. 1 f.). 3.4
D.___,
C.___, führte im Verlaufsbericht vom 1 3. August 2018 (Urk. 5/21/1-4) aus, der Beschwerdeführer habe im Februar 2018 unter einer schwerwiegenden Infektion im Bereich der Wirbelsäule gelitten. Dies habe zu einer dreiwöchigen Hospitalisation und einer wochenlagen antibiotischen Behandlung geführt. Infolgedessen sei es zu einer erheblichen Abnahme der kör perlichen und psychischen Leistungsfähigkeit gekommen (S. 2 Ziff. 1.3). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 2.2). 3.5 3.5.1
Die Gutachter der Y.___ erstatteten am 7. Januar 2019 (Urk. 5/32 /5-191) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Die fachärztli chen internistischen, neurologischen, dermatologischen, orthopädischen, psychi at rischen und neuropsychologischen Untersuchungen fanden
vom 1 8. bis 2 7. Oktober 2018 statt (S. 1 unten). Zur internistischen Untersuchung wurde aus geführt, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit 1977 Drogen konsu miert habe. 1984 habe er eine Hepatitis-C-Infektion erlitten, die aktuell ohne den Nachweis von Erregern und symptomfrei verlaufe . Seit 1994 leide er an einer Psoriasis . 1983, 2015 und 2018 sei er an der Lendenwirbelsäule operiert worden (S. 27 oben). Aus internistischer Sicht wurde ein Status nach Hepatitis-C-Virus infektion diagnostiziert, die sich nicht auf
die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 31 Ziff. 6 Mitte).
Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, stellte im neurologischen Teilgutachten die Diagnose einer leichte n Polyneuropathie, die sich klinisch vor rangig durch eine sensible leichte Ataxie mit Unsicherheiten im erschwerten Gang manifestiere (S. 62 unten). Aufgrund
der Beschwerden attestierte
der Gutachter aus neurologischer Sicht
für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagerist und Bauarbeiter eine volle Arbeitsunfähigkeit . Für körperlich leichte Tätigkeiten
attestierte er
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 64 Ziff. 8.1 und 8.2).
Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im orthopädischen Teilgutachten die Diagnosen einer Restfunktionsstörung des recht en Kniegelenk s nach verheilter Gonarthritis, einer dorsolaterale n
Spondylodese LWK4- SWK1 mit Bewegungs- und Entfal tungsstörung sowie eines verh eilte n
epidurale n Abszess es BWK 8- 11 (S. 116 oben). Dr. F.___ bestätigte aus orthopädischer Sicht für die bisherige Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wech selbelastende oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit attestierte er dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 120 Ziff. 8.1 und 8.2). Aus dermatologischer Sicht stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (S. 88 Ziff. 8.1 und 8.2). 3.5.2
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie, führte im psychiatrischen Teil gutachten aus, der Beschwerdeführer habe bislang keine psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Im Rahmen der Behandlung in einer Suchtambulanz bestünden aber fast tägliche Kontakte. Ein- bis zweimal jährlich komme es dort zu Gespräche n mit Psychologen oder Psychiater n . Eine antidepressive Medikation sei vor etwa einem Jahr abgesetzt worden (S. 139 oben). Abgesehen von der täglichen Einnahme von Diamorphin habe der Beschwerdeführer einen Drogenkonsum verneint (S. 139 unten).
Er habe g eneralisierte Ängste, ein phobisches Verhalten oder Panikattacken ver neint (S. 142 unten). Die Stimmung habe unauffällig gewirkt bei erhaltener Schwingungsfähigkeit (S. 143 oben).
Seit dem 1 8. Lebensjahr bestehe eine Opiatabhängigkeit. Das hiesige Labor habe zusätzlich ein en Konsum von Kokain und Cannabis belegt (S. 144 oben). Von Seiten der Ärzte der C.___ sei eine sekundäre Suchterkrankung attestiert worden mit dem Hinweis auf eine qualifizierte psychiatrische Einschränkung und auf Defizite mit einer Einschränkung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit (S. 144 Mitte). Die Diagnosekriterien einer depressiven Episode seien nicht nach weisbar. Die anamnestisch angegebenen Konzentrationsstörungen
hätten sich in der Untersuchung
nicht bestätigt. Zudem seien diese angesichts des im Labor nachgewiesenen zusätzlichen Drogenkonsums in diesem Kontext als schlüssig zu verstehen, also auch reversibel (S. 144 unten).
Der in den Akten gestellte Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung habe anhand des aktenkundigen Längsschnittes und der Angaben des B eschwerdeführers nicht bestätigt werden können (S. 145 Mitte).
Die Angaben des Beschwerdeführers und die Aktenlage sprächen für eine jahr zehntelange Opiatabhängigkeit, die derzeit mit einem Ersatzdrogenprogramm fortgeführt werde. Der im Rahmen der Begutachtung herausgearbeitete polyva lente Suchtmittelkonsum mache die anamnestischen Angaben des Beschwerde führers (Abstinenz von weiteren Drogen) unglaubwürdig. Die derzeitige Substi tutionstherapie werde hierdurch revisionsbedürftig. Der unkontrollierte Be ikon sum von Strassendrogen führe zu erheblichen unkalkulierbaren Interaktionsrisi ken mit der Diaphin -Medikation . Es bedürfe daher der kritischen Überprüfung der derzeitigen Therapie (S. 145 f. oben). Notwendig sei eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung. Dies sei versicherungsmedizinisch gut zumutbar und stehe im unmittelbaren Gesundheitsinteresse des Beschwerdeführers. Hinweise für eine gestörte Willensbildung oder eine gestörte Einsichtsfähigkeit bestünden nicht. Die kognitiven Funktionen erschienen nicht namhaft limitiert. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers
dürfe aus versicherungsmedizinischer Sicht eingefordert wer den. Die psychiatrische Einschätzung der behandelnden Ärzte, wonach eine sekundäre Suchtproblematik vor liege, könne nicht geteilt werden. Es sei weder ein ADHS zu attestieren noch könne eine rezidivierende depressive Erkrankung festgestellt werden, vor deren Hintergrund sich die Drogenabhängigkeit entwi ckelt haben könnte. Die Annahme einer primären Sucht sei gleichermassen wahr scheinlich (S. 146 oben). Zusammenfassend bestehe aus psychiatrischer Sicht keine vom Suchtmittelkonsum ausreichend abgrenzbare Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 146 unten).
Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine namhaften Funktionsstörungen. Der Beschwerdeführer verfüge über befriedigende Ressourcen (Berufsausbildung, soziale und emotionale Kompetenz, stabiles soziales Umfeld, unauffällige Primär persönlichkeit). I m Konsens mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers werde die Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit befürwortet (S. 150 Ziff. 7.4 unten).
Prof. Dr. med.
I.___, Facharzt für Neurologie, stellte im neuropsycholo gischen Teilgutachten die Diagnose einer leichtgradigen kognitiven Störung im Rahmen eines anhaltenden polyvalenten Suchtmittelkonsums (S. 179 Ziff. 6). Er führte aus, es sei eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung notwendig. Eine neuropsychologische Reevaluation könne allenfalls unter stabilen Abstinenzbe dingungen nochmals erfolgen. Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich keine vom aktuellen polyvalenten Suchtmittelkonsum ausreichend abgrenzbare kogni tive Störung attestieren. Mithin lasse sich auch keine suchtmittelkonsum-unab hängige Minderung der Arbeitsfähigkeit attestieren (S. 180 unten). 3.5.3
Die Gutachter stellten aus interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2): - leichtes sensibel-ataktisches Syndrom bei leichter Polyneuropathie (ätio logisch: polyvalenter schädlicher Substanzgebrauch, Differentialdiagnose: virale Hepatitis) - Restfunktionsstörung rechtes Kniegelenk nach verheilter Gonarthritis - d orsolaterale
Spondylodese LWK4-SWK 1 mit Bewegungs- und Entfal tungsstörung (2015) - ve rheilter epiduraler Abszess BWK8- 11 (2018)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 7 Ziff. 4.2): - Status nach Hepatitis C-Infektion - leichtgradige kognitive Störung im Rahmen eines anhaltenden polyvalen ten Suchtmittelkonsums - Psoriasis vulgaris - Polytoxikomanie (ICD-10 F19.2)
Zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich angepasster Tätigkeiten sei eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung von allen Suchtmitteln notwendig (S. 8 Ziff. 4.10). Die Gutachter attestierten gesamthaft für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Tätigkeit attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 8 Ziff. 4.7 und 4.8). 3 .6
Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer degegnerin, nahm am 2 7. März 2019 (Urk. 5/35 S. 5 f.) Stellung zum Gutachten der Y.___ . Er führte aus, aufgrund des spinalen und des das Kniegelenk betref fenden Defektstatus und einer Polyneuropathie seien körperlich schwere Arbeiten ungeeignet (S. 5 Mitte). Im Sinne des Belastungsprofils möglich sei eine körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne wirbelsäulenbelastende und kniegelenks belastende Zwangshaltungen. Weiter seien Arbeiten wie Bücken, Hocken, Kauern etc. und solche mit häufigen Rumpfrotationen und mit häufigem Gehen auf unebenem Gelände zu vermeiden. Ebenfalls zu vermeiden seien andauernde Vib rationsbelastungen sowie Nässe-/Kälteexposition. In der bisherigen Tätigkeit als Logistikfachmann und als allgemeiner Bauarbeiter bestehe seit April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 5 unten). 4 . 4 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 .2
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.
6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhän gigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Fol gen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
4.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer leidet an
somatischen und psychischen Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.1) . Die Ärzte der C.___
nannten im Bericht vom 1 3. Dezember 2017 als psychiatrische Diagnose n eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Dysthymia und einen Verdacht auf eine einfa che Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. D aneben besteht seit Jahren eine Abhängigkeit von Opioiden und weiteren Substanzen
(E. 3.1 und E. 3.2).
Die behandelnden Ärzte der C.___
verneinten eine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt (E. 3.2 und 3.4).
Die Gutachter der Y.___
nannten unter anderem als Diagnosen eine leichtgra dige kognitive Störung im Rahmen eines anhaltenden polyvalenten Suchtmittel konsums und eine Polytoxikomanie . Nach Einsc hätzung durch die Gutachter wir ken sich die Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Die Gutachter attestierten für die angestammte Tätigkeit aufgrund der somati schen Beschwerden eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine behinderungsange passte körperlich leichte Tätigkeit attestierten sie dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.5.3). 5.2
Die vo m Gutachter Dr. H.___
angegebene
Unterscheidung zwischen primärer und sekundärer Suchtmittela bhängigkeit ist seit BGE 145 V 215 nicht mehr zu treffen. Dr. H.___
erwähnte im psychiatrischen Teilgutachten weiter, dass dem Beschwerdeführer eine Entgiftung und En twöhnung zugemutet werden könne . Er begründete dies knapp mit dem Hinweis auf eine nicht gestörte Willensbildung und Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers . Weiter erwähnte er erhaltene Res sourcen des Beschwerdeführers (E. 3.5.2). Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich d ie Zumutbarkeit einer Abstinenz nicht länger auf die Willensfähigkeit einer versicherten Person zurückführen. Um der Rechtspre chung zu genügen, hätte eine vertiefte Auseinandersetzung
der Gutachter
zu den Auswirkungen des jahrelangen Suchtmittelkonsums auf den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgen sollen. Prof. I.___ stellte im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum immerhin die Diagnose einer leichtgradigen kognitiven Störung (vorstehend E. 3.5.2). Die Auswirkungen des Konsums sind daher nicht per se zu vernachlässigen.
Die notwendige eingehende
Prüfung der sogenannten Standardindikatoren (vgl. E. 4.3) ist gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H.___ und die weiteren Ausführungen der Gutachter der Y.___
nicht möglich, nachdem diese den Suchtmittelkonsum als mögliche IV-relevante Gesundheitsstörung in ihrer Beurteilung gerade aus klammerten (vgl. E. 3.5.2). Weiter ist auf die erhebliche Diskrepanz im Vergleich mit der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte der C.___ hinzuweisen, die eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt überhaupt
verneinten.
Auf das Gutachten der Y.___ vom 7. Januar 2019 kann aus diesen Gründen nicht abgestellt werden.
Nachdem die behandelnden Ärzte der C.___ eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt
generell verneinten, ist auch deren Beurteilung zurückhaltend zu bewerten und kann darauf nicht unbesehen abgestellt werden. 5.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.4
Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 7. Januar 2019 beantwortet
die Frage n nach den Auswirkungen des festgestellten Suchtmittelkonsums auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nur ungenügend. Um die Auswirkungen anhand der Standardindikatoren prüfen zu können, ist eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers erforderlich.
Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2019 ist daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des psychiatrischen Gesundheitszustandes
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat sie über einen Ren tenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Si nne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964, ist gelernter Heizungsmonteur und Logistik fachmann (Urk. 5/9 S. 2). Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 unten).
Im Alter von 18 bis 30 Jahren
habe er regelmässig Opiate und Cannabis konsu miert . Mit 30 bis 38 Jahren habe er nach einer neunmonatigen Therapie abstinent gelebt. Anschliessend habe er wieder b egonnen, Opiate zu konsumieren, aufgrund einer anhaltenden Überforderungssituation bei der Arbeit. Seit der Jugendzeit seien wiederholt depressive Episoden festzustellen, von leichter bis mittelgradiger Ausprägung. In den letzten beiden Jahren seien mehrere solcher Episoden zu beobachten gewesen, die mittels Citalopram erfolgreich behandelt worden seien . Mindestens seit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben bestehe zudem eine chro nische depressive Verstimmung. Diese sei geprägt von Hoffnungslosigkeit, Resig nation, Insuffizienzgefühlen, einer Reduktion des Antriebes, Vermeidung und einer deutlich eingeschränkten Belastbarkeit. Somatisch sei im Alter von 19 Jah ren eine Diskushernie operiert worden. Im April 2015 seien linkslumbale Rücken schmerzen aufgetreten mit Ausstrahlung ins linke Bein. Der Patient habe damals als Hauswart gearbeitet. Ein auslösendes Trauma lasse sich nicht nachvollziehen (S. 3 oben).
Es bestünden chronifizierte psychiatrische Einschränkungen und Defizite vor dem Hintergrund einer strukturellen Störung, welche sich in ausgeprägten Einschrän kungen der sozialen Funktions- und Leistungs fähigkeit manifestierten. Es handle sich um Bindungsdefizite in der Ursprungsfamilie und eine emotionale Vernach lässigung im Kindes- und Jugendalter. Weiter sei es zu einem kritischen Lebens ereignis durch den Verlust der Arbeitsfähigkeit und einem sozialen Abstieg ab Mitte 40 gekommen. Anschliessend habe der Beschwerdeführer strukturelle Defi zite nicht mehr ausreichend kompensieren können, um den Belas tungen des ers ten Arbeitsmarktes standhalten zu können . Die Suchtproblematik sei als sekundär zu bezeichnen (S. 3 unten).
A ufgrund der Kumulation von somatischen und psychiatrischen Beschwerden, eines chronifizierten Verlaufes und eine s gescheiterten Wiedereingliederungsver such s im geschützten Arbeitsmarkt sei eine Reintegration in den ersten Arbeits markt ausgeschlossen. Am ehesten denkbar sei eine niederschwellige und nieder prozentige Teilnahme im geschützten Arbeitsmarkt. Eine berufliche Exposition an Wasser, Reinigungsmitteln, Staub sowie eine mechanische Irritation sei en wegen der Psoriasis kaum möglich. Dies würde zu einer raschen Verschlechterung führen (S. 4 oben). Im Rahmen der heroingestützten Substitutionsbehandlung bestünden tägliche Kontakte, flankiert von einer integrierten psychiatrisch-psy chotherapeutischen sowie einer somatischen Behandlung (S. 4 Ziff. 1.5). 3.3
Vom 2 0. Februar bis 7. März 2018 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Z.___, hospitalisiert (Urk. 5/12 S. 1 oben).
Die Ärzte des Z.___ nannten im Austrittsbericht vom 8. März 2018 (Urk. 5/12) neu als Diagnosen einen epiduralen Abszess BWK 8-11 unter Miteinbeziehung der Neuroforamina BWK 8/9 und 9/10 (betont links) mit methicillin -resistentem S. aureus (MR SA), Angioödem der Lippe rechts vom
1. März 2018, Prostata - obstruk tionssyndrom Stadium I und einen Verdacht auf Osteoporose (S. 1 f.). 3.4
D.___,
C.___, führte im Verlaufsbericht vom 1 3. August 2018 (Urk. 5/21/1-4) aus, der Beschwerdeführer habe im Februar 2018 unter einer schwerwiegenden Infektion im Bereich der Wirbelsäule gelitten. Dies habe zu einer dreiwöchigen Hospitalisation und einer wochenlagen antibiotischen Behandlung geführt. Infolgedessen sei es zu einer erheblichen Abnahme der kör perlichen und psychischen Leistungsfähigkeit gekommen (S. 2 Ziff. 1.3). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 2.2). 3.5 3.5.1
Die Gutachter der Y.___ erstatteten am 7. Januar 2019 (Urk. 5/32 /5-191) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Die fachärztli chen internistischen, neurologischen, dermatologischen, orthopädischen, psychi at rischen und neuropsychologischen Untersuchungen fanden
vom 1 8. bis 2 7. Oktober 2018 statt (S. 1 unten). Zur internistischen Untersuchung wurde aus geführt, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit 1977 Drogen konsu miert habe. 1984 habe er eine Hepatitis-C-Infektion erlitten, die aktuell ohne den Nachweis von Erregern und symptomfrei verlaufe . Seit 1994 leide er an einer Psoriasis . 1983, 2015 und 2018 sei er an der Lendenwirbelsäule operiert worden (S. 27 oben). Aus internistischer Sicht wurde ein Status nach Hepatitis-C-Virus infektion diagnostiziert, die sich nicht auf
die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 31 Ziff. 6 Mitte).
Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, stellte im neurologischen Teilgutachten die Diagnose einer leichte n Polyneuropathie, die sich klinisch vor rangig durch eine sensible leichte Ataxie mit Unsicherheiten im erschwerten Gang manifestiere (S. 62 unten). Aufgrund
der Beschwerden attestierte
der Gutachter aus neurologischer Sicht
für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagerist und Bauarbeiter eine volle Arbeitsunfähigkeit . Für körperlich leichte Tätigkeiten
attestierte er
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 64 Ziff.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 8. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Mai 2019 und beantragte die Zusprache
einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2019 (Urk.
4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Sep tember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Entscheid auf ein von ihr eingeholtes polydisziplinäre s Gutachten der Y.___ vom 7. Januar 201 9. Sie stellte fest,
gemäss dem Gutachten bestehe in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers keine Arbeitsfä higkeit mehr. In einer
der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätig keit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit
von 100 %
(Urk. 2 S. 1). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 12 % einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ihm nicht möglich, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. In Frage kämen lediglich therapeutische Arbeiten. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erachte ihn aufgrund der gesund heitlichen Einschränkung en als nicht vermittelbar (Urk. 1 S. 1).
E. 2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das Gutachten der Y.___ abgestellt werden kann. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Z.___, stellten im Austrittsbericht vom 2. März 2017 (Urk. 5/4/2-7) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - s eptische Gonarthritis rechts mit MRSA seit 1 0. Februar 2017 - am ehesten per continuitatem bei MRSA-Nachweis auf Psoriasis-Plaque - Klinik: akuter Beginn mit schmerzhafter Knieschwellung, subfebrile Temperaturen - Kolonisation mit MRSA - Psoriasis vulgaris - i nfiziertes Atherom am Rücken rechts auf H öhe Scapula - chro nische Hepatitis C Genotyp 1a - aortale Plaques Grad III im Aortenbogen - Hyperkeratose der Füsse - Status nach Spondylodiszitis mit epiduralem Abszess, lumbale Diskusher nien und Spinalkanalstenose - psychische und Verhaltensstörung durch Opioide - Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm - COPD Gold-Stadium 2, Klasse A - Hepatitis B 3.2
A.___, Psychologin, und B.___, Ärztlicher Leiter, C.___, stellten in einem bei der Beschwerdegegnerin am 1 3. Dezember 2017 (Urk. 5/8/1-8) eingegangenen Bericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - psychische Störungen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Psoriasis vulgaris - Diskushernie L5-S1 - subligamentäre Ausbreitung entlang der Hinterkante LWK5-SWK1 - konsekutive Kompression Wurzel L5 foraminal - signifikante Spinalkanalstenosierung
Die Ärzte der C.___ nannten zudem als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenpro gramm (ICD-10 F11.22) - psychische und Verhaltensstörung durch Sedative und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2) - psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2) - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - Status nach chronischer Hepatitis C - Status nach Hepatitis B - COPD, Erstdiagnose Juni 2016, GOLD 2, Risikogruppe A - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose September 2017
Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Patient habe im Alter von 38 Jahren eine Ausbildung zum Logistikfachmann abgeschlossen. Bis zirka 45-jährig sei von einer durchgehenden Arbeitstätigkeit mit
beruflichen Aufstiegen bis in die Kader etage zu berichten. Der Beschwerdeführer habe diese Zeit als überfordernd beschrieben (S. 2 Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
E. 8.1 und 8.2). 3.5.2
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie, führte im psychiatrischen Teil gutachten aus, der Beschwerdeführer habe bislang keine psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Im Rahmen der Behandlung in einer Suchtambulanz bestünden aber fast tägliche Kontakte. Ein- bis zweimal jährlich komme es dort zu Gespräche n mit Psychologen oder Psychiater n . Eine antidepressive Medikation sei vor etwa einem Jahr abgesetzt worden (S. 139 oben). Abgesehen von der täglichen Einnahme von Diamorphin habe der Beschwerdeführer einen Drogenkonsum verneint (S. 139 unten).
Er habe g eneralisierte Ängste, ein phobisches Verhalten oder Panikattacken ver neint (S. 142 unten). Die Stimmung habe unauffällig gewirkt bei erhaltener Schwingungsfähigkeit (S. 143 oben).
Seit dem 1 8. Lebensjahr bestehe eine Opiatabhängigkeit. Das hiesige Labor habe zusätzlich ein en Konsum von Kokain und Cannabis belegt (S. 144 oben). Von Seiten der Ärzte der C.___ sei eine sekundäre Suchterkrankung attestiert worden mit dem Hinweis auf eine qualifizierte psychiatrische Einschränkung und auf Defizite mit einer Einschränkung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit (S. 144 Mitte). Die Diagnosekriterien einer depressiven Episode seien nicht nach weisbar. Die anamnestisch angegebenen Konzentrationsstörungen
hätten sich in der Untersuchung
nicht bestätigt. Zudem seien diese angesichts des im Labor nachgewiesenen zusätzlichen Drogenkonsums in diesem Kontext als schlüssig zu verstehen, also auch reversibel (S. 144 unten).
Der in den Akten gestellte Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung habe anhand des aktenkundigen Längsschnittes und der Angaben des B eschwerdeführers nicht bestätigt werden können (S. 145 Mitte).
Die Angaben des Beschwerdeführers und die Aktenlage sprächen für eine jahr zehntelange Opiatabhängigkeit, die derzeit mit einem Ersatzdrogenprogramm fortgeführt werde. Der im Rahmen der Begutachtung herausgearbeitete polyva lente Suchtmittelkonsum mache die anamnestischen Angaben des Beschwerde führers (Abstinenz von weiteren Drogen) unglaubwürdig. Die derzeitige Substi tutionstherapie werde hierdurch revisionsbedürftig. Der unkontrollierte Be ikon sum von Strassendrogen führe zu erheblichen unkalkulierbaren Interaktionsrisi ken mit der Diaphin -Medikation . Es bedürfe daher der kritischen Überprüfung der derzeitigen Therapie (S. 145 f. oben). Notwendig sei eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung. Dies sei versicherungsmedizinisch gut zumutbar und stehe im unmittelbaren Gesundheitsinteresse des Beschwerdeführers. Hinweise für eine gestörte Willensbildung oder eine gestörte Einsichtsfähigkeit bestünden nicht. Die kognitiven Funktionen erschienen nicht namhaft limitiert. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers
dürfe aus versicherungsmedizinischer Sicht eingefordert wer den. Die psychiatrische Einschätzung der behandelnden Ärzte, wonach eine sekundäre Suchtproblematik vor liege, könne nicht geteilt werden. Es sei weder ein ADHS zu attestieren noch könne eine rezidivierende depressive Erkrankung festgestellt werden, vor deren Hintergrund sich die Drogenabhängigkeit entwi ckelt haben könnte. Die Annahme einer primären Sucht sei gleichermassen wahr scheinlich (S. 146 oben). Zusammenfassend bestehe aus psychiatrischer Sicht keine vom Suchtmittelkonsum ausreichend abgrenzbare Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 146 unten).
Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine namhaften Funktionsstörungen. Der Beschwerdeführer verfüge über befriedigende Ressourcen (Berufsausbildung, soziale und emotionale Kompetenz, stabiles soziales Umfeld, unauffällige Primär persönlichkeit). I m Konsens mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers werde die Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit befürwortet (S. 150 Ziff. 7.4 unten).
Prof. Dr. med.
I.___, Facharzt für Neurologie, stellte im neuropsycholo gischen Teilgutachten die Diagnose einer leichtgradigen kognitiven Störung im Rahmen eines anhaltenden polyvalenten Suchtmittelkonsums (S. 179 Ziff. 6). Er führte aus, es sei eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung notwendig. Eine neuropsychologische Reevaluation könne allenfalls unter stabilen Abstinenzbe dingungen nochmals erfolgen. Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich keine vom aktuellen polyvalenten Suchtmittelkonsum ausreichend abgrenzbare kogni tive Störung attestieren. Mithin lasse sich auch keine suchtmittelkonsum-unab hängige Minderung der Arbeitsfähigkeit attestieren (S. 180 unten). 3.5.3
Die Gutachter stellten aus interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2): - leichtes sensibel-ataktisches Syndrom bei leichter Polyneuropathie (ätio logisch: polyvalenter schädlicher Substanzgebrauch, Differentialdiagnose: virale Hepatitis) - Restfunktionsstörung rechtes Kniegelenk nach verheilter Gonarthritis - d orsolaterale
Spondylodese LWK4-SWK 1 mit Bewegungs- und Entfal tungsstörung (2015) - ve rheilter epiduraler Abszess BWK8-
E. 11 (2018)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 7 Ziff. 4.2): - Status nach Hepatitis C-Infektion - leichtgradige kognitive Störung im Rahmen eines anhaltenden polyvalen ten Suchtmittelkonsums - Psoriasis vulgaris - Polytoxikomanie (ICD-10 F19.2)
Zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich angepasster Tätigkeiten sei eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung von allen Suchtmitteln notwendig (S. 8 Ziff. 4.10). Die Gutachter attestierten gesamthaft für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Tätigkeit attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 8 Ziff. 4.7 und 4.8). 3 .6
Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer degegnerin, nahm am 2 7. März 2019 (Urk. 5/35 S. 5 f.) Stellung zum Gutachten der Y.___ . Er führte aus, aufgrund des spinalen und des das Kniegelenk betref fenden Defektstatus und einer Polyneuropathie seien körperlich schwere Arbeiten ungeeignet (S. 5 Mitte). Im Sinne des Belastungsprofils möglich sei eine körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne wirbelsäulenbelastende und kniegelenks belastende Zwangshaltungen. Weiter seien Arbeiten wie Bücken, Hocken, Kauern etc. und solche mit häufigen Rumpfrotationen und mit häufigem Gehen auf unebenem Gelände zu vermeiden. Ebenfalls zu vermeiden seien andauernde Vib rationsbelastungen sowie Nässe-/Kälteexposition. In der bisherigen Tätigkeit als Logistikfachmann und als allgemeiner Bauarbeiter bestehe seit April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 5 unten). 4 . 4 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 .2
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.
6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhän gigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Fol gen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
4.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer leidet an
somatischen und psychischen Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.1) . Die Ärzte der C.___
nannten im Bericht vom 1 3. Dezember 2017 als psychiatrische Diagnose n eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Dysthymia und einen Verdacht auf eine einfa che Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. D aneben besteht seit Jahren eine Abhängigkeit von Opioiden und weiteren Substanzen
(E. 3.1 und E. 3.2).
Die behandelnden Ärzte der C.___
verneinten eine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt (E. 3.2 und 3.4).
Die Gutachter der Y.___
nannten unter anderem als Diagnosen eine leichtgra dige kognitive Störung im Rahmen eines anhaltenden polyvalenten Suchtmittel konsums und eine Polytoxikomanie . Nach Einsc hätzung durch die Gutachter wir ken sich die Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Die Gutachter attestierten für die angestammte Tätigkeit aufgrund der somati schen Beschwerden eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine behinderungsange passte körperlich leichte Tätigkeit attestierten sie dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.5.3). 5.2
Die vo m Gutachter Dr. H.___
angegebene
Unterscheidung zwischen primärer und sekundärer Suchtmittela bhängigkeit ist seit BGE 145 V 215 nicht mehr zu treffen. Dr. H.___
erwähnte im psychiatrischen Teilgutachten weiter, dass dem Beschwerdeführer eine Entgiftung und En twöhnung zugemutet werden könne . Er begründete dies knapp mit dem Hinweis auf eine nicht gestörte Willensbildung und Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers . Weiter erwähnte er erhaltene Res sourcen des Beschwerdeführers (E. 3.5.2). Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich d ie Zumutbarkeit einer Abstinenz nicht länger auf die Willensfähigkeit einer versicherten Person zurückführen. Um der Rechtspre chung zu genügen, hätte eine vertiefte Auseinandersetzung
der Gutachter
zu den Auswirkungen des jahrelangen Suchtmittelkonsums auf den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgen sollen. Prof. I.___ stellte im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum immerhin die Diagnose einer leichtgradigen kognitiven Störung (vorstehend E. 3.5.2). Die Auswirkungen des Konsums sind daher nicht per se zu vernachlässigen.
Die notwendige eingehende
Prüfung der sogenannten Standardindikatoren (vgl. E. 4.3) ist gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H.___ und die weiteren Ausführungen der Gutachter der Y.___
nicht möglich, nachdem diese den Suchtmittelkonsum als mögliche IV-relevante Gesundheitsstörung in ihrer Beurteilung gerade aus klammerten (vgl. E. 3.5.2). Weiter ist auf die erhebliche Diskrepanz im Vergleich mit der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte der C.___ hinzuweisen, die eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt überhaupt
verneinten.
Auf das Gutachten der Y.___ vom 7. Januar 2019 kann aus diesen Gründen nicht abgestellt werden.
Nachdem die behandelnden Ärzte der C.___ eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt
generell verneinten, ist auch deren Beurteilung zurückhaltend zu bewerten und kann darauf nicht unbesehen abgestellt werden. 5.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.4
Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 7. Januar 2019 beantwortet
die Frage n nach den Auswirkungen des festgestellten Suchtmittelkonsums auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nur ungenügend. Um die Auswirkungen anhand der Standardindikatoren prüfen zu können, ist eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers erforderlich.
Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2019 ist daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des psychiatrischen Gesundheitszustandes
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat sie über einen Ren tenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Si nne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00453
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 9. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, ist gelernter Heizungsmonteur und Logistik fachmann (Urk. 5/9 S. 2). Am 2 8. August 2017 meldete er sich bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 5/5, Urk. 5/9) und medi zinische (Urk. 5/4, Urk. 5/8, Urk. 5/12, Urk. 5/21) Abklärungen und holte ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 5/32) ein. Am 2 8. März 2019 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 5/34). Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2019 (Urk. 5/36 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 1 8. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Mai 2019 und beantragte die Zusprache
einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2019 (Urk.
4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Sep tember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Entscheid auf ein von ihr eingeholtes polydisziplinäre s Gutachten der Y.___ vom 7. Januar 201 9. Sie stellte fest,
gemäss dem Gutachten bestehe in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers keine Arbeitsfä higkeit mehr. In einer
der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätig keit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit
von 100 %
(Urk. 2 S. 1). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 12 % einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ihm nicht möglich, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. In Frage kämen lediglich therapeutische Arbeiten. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erachte ihn aufgrund der gesund heitlichen Einschränkung en als nicht vermittelbar (Urk. 1 S. 1). 2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das Gutachten der Y.___ abgestellt werden kann. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Z.___, stellten im Austrittsbericht vom 2. März 2017 (Urk. 5/4/2-7) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - s eptische Gonarthritis rechts mit MRSA seit 1 0. Februar 2017 - am ehesten per continuitatem bei MRSA-Nachweis auf Psoriasis-Plaque - Klinik: akuter Beginn mit schmerzhafter Knieschwellung, subfebrile Temperaturen - Kolonisation mit MRSA - Psoriasis vulgaris - i nfiziertes Atherom am Rücken rechts auf H öhe Scapula - chro nische Hepatitis C Genotyp 1a - aortale Plaques Grad III im Aortenbogen - Hyperkeratose der Füsse - Status nach Spondylodiszitis mit epiduralem Abszess, lumbale Diskusher nien und Spinalkanalstenose - psychische und Verhaltensstörung durch Opioide - Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm - COPD Gold-Stadium 2, Klasse A - Hepatitis B 3.2
A.___, Psychologin, und B.___, Ärztlicher Leiter, C.___, stellten in einem bei der Beschwerdegegnerin am 1 3. Dezember 2017 (Urk. 5/8/1-8) eingegangenen Bericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - psychische Störungen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Psoriasis vulgaris - Diskushernie L5-S1 - subligamentäre Ausbreitung entlang der Hinterkante LWK5-SWK1 - konsekutive Kompression Wurzel L5 foraminal - signifikante Spinalkanalstenosierung
Die Ärzte der C.___ nannten zudem als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenpro gramm (ICD-10 F11.22) - psychische und Verhaltensstörung durch Sedative und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2) - psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2) - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - Status nach chronischer Hepatitis C - Status nach Hepatitis B - COPD, Erstdiagnose Juni 2016, GOLD 2, Risikogruppe A - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose September 2017
Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Patient habe im Alter von 38 Jahren eine Ausbildung zum Logistikfachmann abgeschlossen. Bis zirka 45-jährig sei von einer durchgehenden Arbeitstätigkeit mit
beruflichen Aufstiegen bis in die Kader etage zu berichten. Der Beschwerdeführer habe diese Zeit als überfordernd beschrieben (S. 2 Ziff. 1.4 unten).
Im Alter von 18 bis 30 Jahren
habe er regelmässig Opiate und Cannabis konsu miert . Mit 30 bis 38 Jahren habe er nach einer neunmonatigen Therapie abstinent gelebt. Anschliessend habe er wieder b egonnen, Opiate zu konsumieren, aufgrund einer anhaltenden Überforderungssituation bei der Arbeit. Seit der Jugendzeit seien wiederholt depressive Episoden festzustellen, von leichter bis mittelgradiger Ausprägung. In den letzten beiden Jahren seien mehrere solcher Episoden zu beobachten gewesen, die mittels Citalopram erfolgreich behandelt worden seien . Mindestens seit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben bestehe zudem eine chro nische depressive Verstimmung. Diese sei geprägt von Hoffnungslosigkeit, Resig nation, Insuffizienzgefühlen, einer Reduktion des Antriebes, Vermeidung und einer deutlich eingeschränkten Belastbarkeit. Somatisch sei im Alter von 19 Jah ren eine Diskushernie operiert worden. Im April 2015 seien linkslumbale Rücken schmerzen aufgetreten mit Ausstrahlung ins linke Bein. Der Patient habe damals als Hauswart gearbeitet. Ein auslösendes Trauma lasse sich nicht nachvollziehen (S. 3 oben).
Es bestünden chronifizierte psychiatrische Einschränkungen und Defizite vor dem Hintergrund einer strukturellen Störung, welche sich in ausgeprägten Einschrän kungen der sozialen Funktions- und Leistungs fähigkeit manifestierten. Es handle sich um Bindungsdefizite in der Ursprungsfamilie und eine emotionale Vernach lässigung im Kindes- und Jugendalter. Weiter sei es zu einem kritischen Lebens ereignis durch den Verlust der Arbeitsfähigkeit und einem sozialen Abstieg ab Mitte 40 gekommen. Anschliessend habe der Beschwerdeführer strukturelle Defi zite nicht mehr ausreichend kompensieren können, um den Belas tungen des ers ten Arbeitsmarktes standhalten zu können . Die Suchtproblematik sei als sekundär zu bezeichnen (S. 3 unten).
A ufgrund der Kumulation von somatischen und psychiatrischen Beschwerden, eines chronifizierten Verlaufes und eine s gescheiterten Wiedereingliederungsver such s im geschützten Arbeitsmarkt sei eine Reintegration in den ersten Arbeits markt ausgeschlossen. Am ehesten denkbar sei eine niederschwellige und nieder prozentige Teilnahme im geschützten Arbeitsmarkt. Eine berufliche Exposition an Wasser, Reinigungsmitteln, Staub sowie eine mechanische Irritation sei en wegen der Psoriasis kaum möglich. Dies würde zu einer raschen Verschlechterung führen (S. 4 oben). Im Rahmen der heroingestützten Substitutionsbehandlung bestünden tägliche Kontakte, flankiert von einer integrierten psychiatrisch-psy chotherapeutischen sowie einer somatischen Behandlung (S. 4 Ziff. 1.5). 3.3
Vom 2 0. Februar bis 7. März 2018 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Z.___, hospitalisiert (Urk. 5/12 S. 1 oben).
Die Ärzte des Z.___ nannten im Austrittsbericht vom 8. März 2018 (Urk. 5/12) neu als Diagnosen einen epiduralen Abszess BWK 8-11 unter Miteinbeziehung der Neuroforamina BWK 8/9 und 9/10 (betont links) mit methicillin -resistentem S. aureus (MR SA), Angioödem der Lippe rechts vom
1. März 2018, Prostata - obstruk tionssyndrom Stadium I und einen Verdacht auf Osteoporose (S. 1 f.). 3.4
D.___,
C.___, führte im Verlaufsbericht vom 1 3. August 2018 (Urk. 5/21/1-4) aus, der Beschwerdeführer habe im Februar 2018 unter einer schwerwiegenden Infektion im Bereich der Wirbelsäule gelitten. Dies habe zu einer dreiwöchigen Hospitalisation und einer wochenlagen antibiotischen Behandlung geführt. Infolgedessen sei es zu einer erheblichen Abnahme der kör perlichen und psychischen Leistungsfähigkeit gekommen (S. 2 Ziff. 1.3). Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 2.2). 3.5 3.5.1
Die Gutachter der Y.___ erstatteten am 7. Januar 2019 (Urk. 5/32 /5-191) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Die fachärztli chen internistischen, neurologischen, dermatologischen, orthopädischen, psychi at rischen und neuropsychologischen Untersuchungen fanden
vom 1 8. bis 2 7. Oktober 2018 statt (S. 1 unten). Zur internistischen Untersuchung wurde aus geführt, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit 1977 Drogen konsu miert habe. 1984 habe er eine Hepatitis-C-Infektion erlitten, die aktuell ohne den Nachweis von Erregern und symptomfrei verlaufe . Seit 1994 leide er an einer Psoriasis . 1983, 2015 und 2018 sei er an der Lendenwirbelsäule operiert worden (S. 27 oben). Aus internistischer Sicht wurde ein Status nach Hepatitis-C-Virus infektion diagnostiziert, die sich nicht auf
die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 31 Ziff. 6 Mitte).
Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, stellte im neurologischen Teilgutachten die Diagnose einer leichte n Polyneuropathie, die sich klinisch vor rangig durch eine sensible leichte Ataxie mit Unsicherheiten im erschwerten Gang manifestiere (S. 62 unten). Aufgrund
der Beschwerden attestierte
der Gutachter aus neurologischer Sicht
für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagerist und Bauarbeiter eine volle Arbeitsunfähigkeit . Für körperlich leichte Tätigkeiten
attestierte er
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 64 Ziff. 8.1 und 8.2).
Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im orthopädischen Teilgutachten die Diagnosen einer Restfunktionsstörung des recht en Kniegelenk s nach verheilter Gonarthritis, einer dorsolaterale n
Spondylodese LWK4- SWK1 mit Bewegungs- und Entfal tungsstörung sowie eines verh eilte n
epidurale n Abszess es BWK 8- 11 (S. 116 oben). Dr. F.___ bestätigte aus orthopädischer Sicht für die bisherige Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wech selbelastende oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit attestierte er dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 120 Ziff. 8.1 und 8.2). Aus dermatologischer Sicht stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (S. 88 Ziff. 8.1 und 8.2). 3.5.2
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie, führte im psychiatrischen Teil gutachten aus, der Beschwerdeführer habe bislang keine psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Im Rahmen der Behandlung in einer Suchtambulanz bestünden aber fast tägliche Kontakte. Ein- bis zweimal jährlich komme es dort zu Gespräche n mit Psychologen oder Psychiater n . Eine antidepressive Medikation sei vor etwa einem Jahr abgesetzt worden (S. 139 oben). Abgesehen von der täglichen Einnahme von Diamorphin habe der Beschwerdeführer einen Drogenkonsum verneint (S. 139 unten).
Er habe g eneralisierte Ängste, ein phobisches Verhalten oder Panikattacken ver neint (S. 142 unten). Die Stimmung habe unauffällig gewirkt bei erhaltener Schwingungsfähigkeit (S. 143 oben).
Seit dem 1 8. Lebensjahr bestehe eine Opiatabhängigkeit. Das hiesige Labor habe zusätzlich ein en Konsum von Kokain und Cannabis belegt (S. 144 oben). Von Seiten der Ärzte der C.___ sei eine sekundäre Suchterkrankung attestiert worden mit dem Hinweis auf eine qualifizierte psychiatrische Einschränkung und auf Defizite mit einer Einschränkung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit (S. 144 Mitte). Die Diagnosekriterien einer depressiven Episode seien nicht nach weisbar. Die anamnestisch angegebenen Konzentrationsstörungen
hätten sich in der Untersuchung
nicht bestätigt. Zudem seien diese angesichts des im Labor nachgewiesenen zusätzlichen Drogenkonsums in diesem Kontext als schlüssig zu verstehen, also auch reversibel (S. 144 unten).
Der in den Akten gestellte Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung habe anhand des aktenkundigen Längsschnittes und der Angaben des B eschwerdeführers nicht bestätigt werden können (S. 145 Mitte).
Die Angaben des Beschwerdeführers und die Aktenlage sprächen für eine jahr zehntelange Opiatabhängigkeit, die derzeit mit einem Ersatzdrogenprogramm fortgeführt werde. Der im Rahmen der Begutachtung herausgearbeitete polyva lente Suchtmittelkonsum mache die anamnestischen Angaben des Beschwerde führers (Abstinenz von weiteren Drogen) unglaubwürdig. Die derzeitige Substi tutionstherapie werde hierdurch revisionsbedürftig. Der unkontrollierte Be ikon sum von Strassendrogen führe zu erheblichen unkalkulierbaren Interaktionsrisi ken mit der Diaphin -Medikation . Es bedürfe daher der kritischen Überprüfung der derzeitigen Therapie (S. 145 f. oben). Notwendig sei eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung. Dies sei versicherungsmedizinisch gut zumutbar und stehe im unmittelbaren Gesundheitsinteresse des Beschwerdeführers. Hinweise für eine gestörte Willensbildung oder eine gestörte Einsichtsfähigkeit bestünden nicht. Die kognitiven Funktionen erschienen nicht namhaft limitiert. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers
dürfe aus versicherungsmedizinischer Sicht eingefordert wer den. Die psychiatrische Einschätzung der behandelnden Ärzte, wonach eine sekundäre Suchtproblematik vor liege, könne nicht geteilt werden. Es sei weder ein ADHS zu attestieren noch könne eine rezidivierende depressive Erkrankung festgestellt werden, vor deren Hintergrund sich die Drogenabhängigkeit entwi ckelt haben könnte. Die Annahme einer primären Sucht sei gleichermassen wahr scheinlich (S. 146 oben). Zusammenfassend bestehe aus psychiatrischer Sicht keine vom Suchtmittelkonsum ausreichend abgrenzbare Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 146 unten).
Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine namhaften Funktionsstörungen. Der Beschwerdeführer verfüge über befriedigende Ressourcen (Berufsausbildung, soziale und emotionale Kompetenz, stabiles soziales Umfeld, unauffällige Primär persönlichkeit). I m Konsens mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers werde die Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit befürwortet (S. 150 Ziff. 7.4 unten).
Prof. Dr. med.
I.___, Facharzt für Neurologie, stellte im neuropsycholo gischen Teilgutachten die Diagnose einer leichtgradigen kognitiven Störung im Rahmen eines anhaltenden polyvalenten Suchtmittelkonsums (S. 179 Ziff. 6). Er führte aus, es sei eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung notwendig. Eine neuropsychologische Reevaluation könne allenfalls unter stabilen Abstinenzbe dingungen nochmals erfolgen. Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich keine vom aktuellen polyvalenten Suchtmittelkonsum ausreichend abgrenzbare kogni tive Störung attestieren. Mithin lasse sich auch keine suchtmittelkonsum-unab hängige Minderung der Arbeitsfähigkeit attestieren (S. 180 unten). 3.5.3
Die Gutachter stellten aus interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2): - leichtes sensibel-ataktisches Syndrom bei leichter Polyneuropathie (ätio logisch: polyvalenter schädlicher Substanzgebrauch, Differentialdiagnose: virale Hepatitis) - Restfunktionsstörung rechtes Kniegelenk nach verheilter Gonarthritis - d orsolaterale
Spondylodese LWK4-SWK 1 mit Bewegungs- und Entfal tungsstörung (2015) - ve rheilter epiduraler Abszess BWK8- 11 (2018)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 7 Ziff. 4.2): - Status nach Hepatitis C-Infektion - leichtgradige kognitive Störung im Rahmen eines anhaltenden polyvalen ten Suchtmittelkonsums - Psoriasis vulgaris - Polytoxikomanie (ICD-10 F19.2)
Zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich angepasster Tätigkeiten sei eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung von allen Suchtmitteln notwendig (S. 8 Ziff. 4.10). Die Gutachter attestierten gesamthaft für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Tätigkeit attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 8 Ziff. 4.7 und 4.8). 3 .6
Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer degegnerin, nahm am 2 7. März 2019 (Urk. 5/35 S. 5 f.) Stellung zum Gutachten der Y.___ . Er führte aus, aufgrund des spinalen und des das Kniegelenk betref fenden Defektstatus und einer Polyneuropathie seien körperlich schwere Arbeiten ungeeignet (S. 5 Mitte). Im Sinne des Belastungsprofils möglich sei eine körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne wirbelsäulenbelastende und kniegelenks belastende Zwangshaltungen. Weiter seien Arbeiten wie Bücken, Hocken, Kauern etc. und solche mit häufigen Rumpfrotationen und mit häufigem Gehen auf unebenem Gelände zu vermeiden. Ebenfalls zu vermeiden seien andauernde Vib rationsbelastungen sowie Nässe-/Kälteexposition. In der bisherigen Tätigkeit als Logistikfachmann und als allgemeiner Bauarbeiter bestehe seit April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 5 unten). 4 . 4 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 .2
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.
6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhän gigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Fol gen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
4.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer leidet an
somatischen und psychischen Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.1) . Die Ärzte der C.___
nannten im Bericht vom 1 3. Dezember 2017 als psychiatrische Diagnose n eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Dysthymia und einen Verdacht auf eine einfa che Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. D aneben besteht seit Jahren eine Abhängigkeit von Opioiden und weiteren Substanzen
(E. 3.1 und E. 3.2).
Die behandelnden Ärzte der C.___
verneinten eine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt (E. 3.2 und 3.4).
Die Gutachter der Y.___
nannten unter anderem als Diagnosen eine leichtgra dige kognitive Störung im Rahmen eines anhaltenden polyvalenten Suchtmittel konsums und eine Polytoxikomanie . Nach Einsc hätzung durch die Gutachter wir ken sich die Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Die Gutachter attestierten für die angestammte Tätigkeit aufgrund der somati schen Beschwerden eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine behinderungsange passte körperlich leichte Tätigkeit attestierten sie dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.5.3). 5.2
Die vo m Gutachter Dr. H.___
angegebene
Unterscheidung zwischen primärer und sekundärer Suchtmittela bhängigkeit ist seit BGE 145 V 215 nicht mehr zu treffen. Dr. H.___
erwähnte im psychiatrischen Teilgutachten weiter, dass dem Beschwerdeführer eine Entgiftung und En twöhnung zugemutet werden könne . Er begründete dies knapp mit dem Hinweis auf eine nicht gestörte Willensbildung und Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers . Weiter erwähnte er erhaltene Res sourcen des Beschwerdeführers (E. 3.5.2). Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich d ie Zumutbarkeit einer Abstinenz nicht länger auf die Willensfähigkeit einer versicherten Person zurückführen. Um der Rechtspre chung zu genügen, hätte eine vertiefte Auseinandersetzung
der Gutachter
zu den Auswirkungen des jahrelangen Suchtmittelkonsums auf den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgen sollen. Prof. I.___ stellte im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum immerhin die Diagnose einer leichtgradigen kognitiven Störung (vorstehend E. 3.5.2). Die Auswirkungen des Konsums sind daher nicht per se zu vernachlässigen.
Die notwendige eingehende
Prüfung der sogenannten Standardindikatoren (vgl. E. 4.3) ist gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H.___ und die weiteren Ausführungen der Gutachter der Y.___
nicht möglich, nachdem diese den Suchtmittelkonsum als mögliche IV-relevante Gesundheitsstörung in ihrer Beurteilung gerade aus klammerten (vgl. E. 3.5.2). Weiter ist auf die erhebliche Diskrepanz im Vergleich mit der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte der C.___ hinzuweisen, die eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt überhaupt
verneinten.
Auf das Gutachten der Y.___ vom 7. Januar 2019 kann aus diesen Gründen nicht abgestellt werden.
Nachdem die behandelnden Ärzte der C.___ eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt
generell verneinten, ist auch deren Beurteilung zurückhaltend zu bewerten und kann darauf nicht unbesehen abgestellt werden. 5.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.4
Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 7. Januar 2019 beantwortet
die Frage n nach den Auswirkungen des festgestellten Suchtmittelkonsums auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nur ungenügend. Um die Auswirkungen anhand der Standardindikatoren prüfen zu können, ist eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers erforderlich.
Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2019 ist daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des psychiatrischen Gesundheitszustandes
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat sie über einen Ren tenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Si nne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger