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IV.2019.00452

Erstanmeldung; Beweiswert Gutachten ohne Übersetzer, somatische Beschwerden nicht hinreichend objektiviert; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-01-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1995 und 1997), ist seit dem 1. April 2016 bei der Y.___ als Mitar bei terin im Sortier- und Abpackbetrieb tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 3 1. August 2016 war ( Urk. 9/15 ). Unter Hinweis auf B eschwerden im linken Bein meldete sich die Versicherte am 1. März 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3 ). Mit Mitteilung vom 2 8. Juni 2017 teilte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden könn t en ( Urk. 9/18). Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 9/14, Urk. 9/23 und Urk. 9/56-57 ) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 7. Dezember 2018 erstattet wurde ( Urk. 9/51 ).

Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 9/55 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Mai 2019 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/58 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 9. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Mai 2019 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei der Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente bis zum Abschluss von Eingliede rungs massnahmen zu sistieren, die IV-Stelle sei zu verpflichten ( Urk. 1 S.

1

f. Ziff. 1-6): - den Anspruch auf Umschulung zu prüfen , bevor Eingliederungs mass nah men eingeleitet werden - sie im Anschluss an die Eingliederungsmassnahmen bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle zu unterstützen und hierbei externe Unter stützung in Form eines geeigneten Case Managements hinzuzuziehen - für sie einen Arbeitsversuch zu ermöglichen - AlbaCaseLajqi

- Case Management Interkulturell, mit ihrer Fallbetreuung während der Umsetzung der Eingliederungsmassnahmen zu beauftragen - beim Abschluss der Eingliederungsmassnahmen eine medizinische Abklä rung durchzuführen, um eine reale Restarbeitsfähigkeit zu definieren

Ferner solle d er Entscheid über eine allfällige Invalidenrente erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen geprüft und mittels Verfügung kommuniziert werden ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 7) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juli 2019 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 3. August 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E.

5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig

und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen ).. 1.6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 9/50), davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 bis auf weiteres in ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei (S.

1 unten). In einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch zu 90 % arbeitsfähig und könne somit einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Mit einer solchen Tätigkeit entstehe ihr keine Erwerbseinbusse. Somit entstehe kein Anspruch auf e ine Inva lidenrente (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise ( Urk.

1) auf den Standpunkt, dass weder die seit September 2016 involvierten Krankentag geldversicherungen Sanitas und Vaudoise , noch die Beschwerdegegnerin etwas zu

ihre r beruflichen Weiterentwicklung unternommen hätten. Es sei erstaunlich, dass das Prinzip « Eingliederung

vor Rente » , das die Invalidenversicherung seit der 5. IV-Revision stets betone , in diesem Fall überhaupt nicht berücksichtigt worden sei . A uch sei

sie noch nie für eine Besprechung bei der IV-Stelle eingeladen worden , um mögliche Weiterentwicklungsm assnahmen mit ihr zu erörtern. Am 2 8. Juni 2017 sei ihr lediglich mitgeteilt worden , dass keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen durchgeführt werden könn t en (S. 2 Mitte) .

Im Interesse aller Beteiligten wäre es in diesem Fall angebracht gewesen, den medizinischen Ver lauf zu verfolgen und - sobald eine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorhanden ge wesen wäre - sie über mögliche Eingliederungsmassnahmen zu informieren und solche umzusetzen, da der Beschwerdegegnerin ein entsprechender Bericht am 5. Juli 2018 vorgelegen habe . Dies, um entweder den bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten oder einen neuen zu finden. Weiter wäre für die Begutachtung ein Dolmetscher nötig gewesen. Dies sei jedoch bei der Auftragserteilung völlig ausser Acht gelassen worden und sie habe die medizinische Untersuchung ohne Dolmetscher absolvieren müssen . Zwar würden alle medizinischen Experten von einer guten Verständigung berichten , was allerdings zu bezweifeln sei.

Sie könne sich zwar im Alltag verständigen, jedoch komplexe Sachverhalte nicht verstehen. Auch der behandelnde Hausarzt könne

die Verständigungsprobleme bestätig en . So sei zu bezweifeln, dass sie die Frage, ob berufliche Massnahmen sinnvoll wären oder nicht, richtig verstanden und im Kontext und in Relation zu ihrer beruflichen Zukunft richtig interpretiert habe . Aus ihrer Antwort sei jedoch abgeleitet worden , dass sie sich subjektiv nicht in der Lage sehe, irgendeiner beruflichen Tätig keit in der freien Wirtsch aft nachgehen zu können.

D eshalb seien berufliche Massnahmen nicht als sinnvoll erachtet worden (S. 3 oben). D er Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihr Leistungsbegehren abzulehnen, sei

unausgereift und verfrüht , trotz der Dauer der Arbeits u nfähigkeit und de s fehlenden Erfolg es der bisherigen medizinischen Behandlung , d ies, weil - zumindest was die beruflichen Eingliederungsmassnahmen

betreffe

- keine genügenden Abklärungen gemacht worden seien , um e inen solchen Entscheid zu rechtfertigen (S. 3 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2.4

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Re chts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Soweit die Beschwerdeführer in

beschwerdeweise beantragt e , es seien ihr ver schie dene berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 oben ), ist auf die an ge fochtene Verfügung vom 2 0. Mai 2019 zu verweisen, mit welcher der An spruch der Beschwerdeführer in

auf eine Invalidenrente verneint wurde ( Urk. 2). Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet damit ausschliesslich der Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin . Über den Anspruch auf berufliche Mass nah men hat die Beschwerdegegnerin nicht befunden. Es fehlt damit bezüglich beruflicher Massnahmen an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb diesbe züg lich auf die

Be schwerde nicht einzutreten ist. 3.

Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 9/51), worin Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Dr. med. B.___ , Fach arzt für Psychiatrie und P sychotherapie, sowie Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufführten (S. 8 Mitte): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 8 unten): - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F 4 5)

- f unktionelle He misymptomatik links - a ktenanamnestisch Gonarthrose links - aktenanamnestisch Status nach

C ervicobrachialgie - m eta bolisches Syndrom - Hemithyreoidektomie rechts am 2 7. August 2018 sowie Autotrans plan tation der rechten kaudalen Nebenschilddrüse in den M. sternocleido mas toideus rechts bei Stru ma uninodosa rechts - Vitam in D Insuffizienz

Dazu führten die Gutachter aus, i m interdisziplinären Konsensus bestünden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit primär pathologische Befunde am Bewegungs apparat mit der rheumatologischen Feststellung eines chronischen linksbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ohne Hinweise für sensomotorische Defi zite. Ansonsten hätten die Untersuchungen aus neurologischer, psychia trischer und allgemeininternistischer Sicht keine Diagnosen ergeben, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen würden (S. 9 Ziff. 4.3) .

Neben den medizinisch

begründeten Einschränkungen könn t e n als Belastungs faktor en insbesondere die mangelnde berufliche Ausbildung und eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit klarer sekundärer Selbst limitierung festgestellt werden (S. 9 Ziff. 4.4) .

Das Ausmass der gesamten g eklagten Beschwerden am Bewegun gsapparat mit der di ffusen Schmerzaus wei tung in die linke untere Extremität könne weder aus klinisch-rheumatologischer noch neurologischer Sicht objektiviert werden, sodass unter Berücksichtigung der psychiatri schen Evaluation von einer ganz erheblichen funktionellen Üb erlage rung des Schmerzgeschehen s auszugehen sei (S. 9 Ziff. 4.5) .

Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in den letzten sowie sonstigen körperlich regel mässig mittel- oder gar schwerbelastende n beruflichen Tätigkeiten könne seit Juli 2016 postuliert werden (S . 9 Ziff. 4.6.4) .

Eine Arbeitstätigkeit müsse wechsel be lastend durchgeführt werden können: Vermieden werden sollten stereotype Rota tionsbewegungen des Achsenskelettes sowie Arbeiten in anhaltender Oberkörper vorneige- oder Rückhalteposition . Es bestünde n in einer ergonomisch gut ein gestellten sitzenden Position keine spezifischen Einschränkungen für manuell verarbeitende Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz in mehrheitlicher Schulterneu tralstellung. Gehende Tätigkeiten auf ebener Unterlage seien ebenfalls nicht ein geschränkt. Vermieden werden sollten berufliche Tätigkeiten mit häufigem Be nut zen von Treppen oder dem Gehen auf unebenem Untergrund, das Benutzen von Leitern und Gerüsten sei nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille dürfe 10 selten 1 5 kg, über Taille 5 selten 10 kg betragen (S.

10 Ziff. 4.7.1) . Zur Gewährung von regelmässigen Arbeitspausen bestehe ein redu ziertes Rendement von 10 % (S. 10 Ziff. 4.7.3). Es bestehe somit eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten (S. 10 Ziff. 4.7.4). Diese Anga ben würden seit Juni 2016 gelten (S. 10 Ziff. 4.7.5).

Die Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf, insbesondere unter Berücksichtigung eines vorliegenden Arbeitgeberberichts vom Oktober 2017, bestehe aufgrund der rheumatologischen Diagnose eines anhalten den linksbetonten chronischen lumbospondylogenen

Schmerzsyndrom

s. Trotz e iner eindeutigen funktionellen Üb erlagerung der gesamten g eklagten Schmerz symptomatik bestehe ein somatischer Kern der g eklagten Beschwerden, sodass diese zuletzt angestammte berufliche Tätigkeit sowie sonstige körperlich regel mässig mittel oder gar schwerbelastende berufliche Tätigkeiten nicht mehr zu m u tbar seien . Da wie dargelegt keine zusätzlichen relevanten sonstigen pathoa na tomischen Befunde am Bewegungsapparat oder sonstige zusätzliche relevante Erkrankungen im polydisziplinären Konsensus hätten festgestellt werden können, bestehe eine insgesamt 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine adap tierte berufliche Tät igkeit im oben erwähnten Rahmen (S. 10 Ziff. 4.8).

Rheumatologisch sei bei optimaler Patientencompliance mittel- und langfristig durch eine gezielte Rehabilitation eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten zu erwar ten . D a die bisherigen rehabilitativen Massnahmen inklusiv einer mehr wöchigen stationären Rehabilitation jedoch erfolglos gewesen seien , erschein e es insgesamt zweifelhaft zu sein, ob die Beschwerdeführerin die notwendige Compli ance aufbringe , um konsequent ein notwendiges Kraftaufbaupro gramm langfris tig durchzuführen (S. 10 Ziff. 4.9).

Da sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage erachte, irgendeiner beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen zu können, könn t en dementsprechend keine beruflichen Massnahmen als sinnvoll erachtet werden (S.

10 Ziff. 4.10). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren abweisenden Entscheid auf das polydis ziplinäre Gutachten des Z.___ , wonach bei der Beschwerdeführerin von einer 90%igen Arbeits

- und Leistungs fähigkeit für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten auszugehen sei (vorsteh end E. 3 ). 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 7. Dezember 2018 beruht auf für die strittigen Belange umfassenden internistischen, rheumatologischen, psychia trischen und neurologischen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Be schwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter auf, dass mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit primär pathologische Befunde am Bewegungs apparat mit der rheumatologischen Feststellung eines chronischen linksbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ohne Hinweise für sensomotorische De fi zite bestehen würden und die Untersuchungen aus neurologischer, psychia tri scher und allgemeininternistischer Sicht keine Diagnosen ergeben hätten, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen würden . Die Gutachter stellten eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behindertenüberzeugung mit klarer sekundärer Selbstlimitierung fest und gingen aufgrund der nicht objek ti vierbaren Beschwerden mit diffuser Schmerzausweitung von einer ganz erhebli chen funktionellen Überlagerung des Schmerzgeschehens aus. Die Z.___ - Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum na chvollziehbaren Schluss, dass seit Juni 2016

eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis inter mittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe (vor stehend E. 3).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde einlässlich erörtert, i nwieweit aus psy chiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an zunehmen oder zu verneinen sei ( Urk. 9/51/36-39 ).

Der psychiatrische Gutachter konnte anlässlich seiner fachärztlichen Untersuchung keine krankheitsbedingten Einschränkungen erkennen. Der klinische Befund ergab keine kognitiven Beeinträchtigungen, psychomotorisch präsentierte sich die Beschwerdeführerin weder agitiert noch gehemmt, im Affekt zeigte sie sich ausgeglichen und gefasst, eine bedrückte Stim mungslage konnte nicht festgestellt werden und es fehlten ebenso Hinweise für schwer depressive Merkmale im Sinne einer vitalen Traurigkeit, einer Antriebs störung oder von Suizidgedanken (vgl. S. 38 f.). Der psychiatrische Gutachter stellte sodann fest, dass keine Hinweise auf eine psychisch bedingte Verursachung der Schmerzen bestehen würden. Es hätten keine Konflikte oder sonstige Belas tungsfaktoren bei einem intakten familiären Umfeld festgestellt werden können. Weiter würden keine Komorbiditäten im Sinne einer affektiven Störung oder einer Persönlichkeitsstörung bestehen (vgl. S. 39 Mitte). Psychiatrischerseits findet keine Behandlung statt und anlässlich der Begutachtung konnte keine erwähnenswerte Psychopathologie festgestellt werden ( Urk. 9 S. 40 oben). Die dem Teilgutachten zu entnehmende Begründung vermag durchaus den Anforde rungen auch der neuen Rechtsprechung zu genügen, die verlangt, dass das funk tionelle Leistungsvermögen anhand einer Reihe von Standardindikatoren (Aus prä gung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungs er folg oder -resistenz, Komorbiditäten, persönliche Ressourcen, sozialer Kontext, Konsistenz auf der Ebene des Verhaltens) beurteilt wird (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

Die festgestellte vollständige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist daher auch unter dies em Titel nich t zu beanstanden .

Nach dem Gesagten ist das Gutachten für die Beantwortung der Fragen um fassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4 -6 ) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Gutachten sei nicht beweis kräftig, weil die Untersuchung ohne Beizug eines Übersetzers erfolgt sei, so kann ihr nicht gefolgt werden . 4.3.1

Der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Experte und versicher ter Person kommt zwar insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung beson deres Gewicht zu. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht aber kein unbedingter Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache des Exploranden resp. der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers (Urteile des Bundesgerichts 9C_511/2009 vom 3 0. November 2009 E.

4.2.2.1, 9C_1022/2008 vom 2 4. Juli 2009 E.

3.3.2 und 9C_822/2008 vom 2 1. April 2009 E. 3.4.1). Auch in den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen (publi ziert in: Schweizerische Ärztezeitung , SAeZ , 2004 S. 1048 ff., S. 1051) wird für die Untersuchung von Fremdsprachigen lediglich empfohlen, einen geeigneten Übersetzer beizuziehen, wenn die sprachliche Verständigung zwischen Gutachter und Exploranden nicht genügend möglich ist. Diese Leitlinien haben zwar nicht verbindlich-behördlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich anerk annten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatrische Begutach tungspraxis in der Schweiz (Urteile des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 2 3. September 2010 E.

5, 8C_695/2009 vom 1 7. Dezember 2009 E.

3.2.1 und 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.3).

Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu ent scheiden. Massgeblich dafür, ob und in welcher Form bei medizinisch-psychia trischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache und der sprachlichen Ver ständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aus sagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Ent scheidungsgrundlage für die IV-Stelle und gegebenenfalls das Sozialver siche rungs gericht. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (AHI 2004 S. 143, I 245/00 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_511/2009, vom 3 0. November 2009 E. 4.2.2.1 und 9C_1022/2008, vom 2 4. Juli 2009 E. 3. 3.2). 4.3.2

Die Beschwerdeführerin lebt seit Dezember 19 95 ( Urk. 9/4/2 ) in der Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C.

Weder in den zahlreichen Berich ten der behandelnden Ärzte noch im polydisziplinären Gutachten finden sich Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass sich bei der Behandlung irgendwelche Sprachschwierigkeiten ergeben beziehungsweise sich die Gutachter und die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht oder nicht richtig verstanden hätten. Die Gutachter erwähnten in ihren Teilgutachten sogar explizit, dass eine gute Kommunikation in hochdeutscher Sprache stattgefunden habe (vgl. Urk. 9/ 51 S.

24 Ziff. 4.2) und die Beschwerdeführerin über ordentliche Kenntnisse der deut schen Sprache verfüge (S. 38 Ziff. 4.2). Diese Aussagen spiegeln sich sodann auch im Detailierungsgrad der in den einzelnen Teilgutachten wiedergegebenen Anga ben der Beschwerdeführerin wider und sind somit plausibel und nachvollziehbar.

Weder im Anschluss an das Gutachten noch in der erhobenen Beschwerde legte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, inwiefern sich die angeblichen Sprach schwierigkeiten auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt haben sollen und zeigte keine konkreten Missverständnisse oder sprachlich bedingte Fehlan nahmen auf, bei welchen das Gutachten von ihren Darlegungen abgewichen is

t. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach aus den Akten hervorgehe, dass sie einen Dolmetscher gebraucht hätte und für die Begutachtung ein solcher nötig gewesen wäre, ist unbehelflich . Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwer de führerin am 1 4. September 2018 mit, dass eine umfassende medizinische Unter suchung notwendig sei und wies sie explizit daraufhin, dass die begutachtenden Fachärzte deutschsprachig seien und sie sich bei der Gutachterstelle frühzeitig melden solle, wenn ein Dolmetscher benötigt werde (vgl. Urk. 9/40 S. 2). Die Be schwerdeführerin meldete sich darauf offenbar nicht, so dass das Z.___ im Aufge bot zur Untersuchung vom 1 8. September 2018 festhielt, dass die Untersuchung ohne Dolmetscher stattfinde. Die Beschwerdeführerin vermag nicht genügend sub stan t iiert darzutun, inwiefern ihr durch das Fehlen einer Übersetzung ein Nachteil entstanden sein soll. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, inwiefern bei einer medizinischen Untersuchung komplexe Sachverhalte verstanden werden müssen , wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) . In diesem Sinne ist es nicht nachvollziehbar, weshalb im Rahmen der gutachter lichen Untersuchung die Vorgeschichte und das Beschwerdebild der Beschwerde führerin unvollständig und unzutreffend im Gutachten wiedergegeben worden sein soll t en. 4.4

Nach dem Gesagten steht damit fest, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht und die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihres beruflichen Leistungsvermögens keine rentenbe gründen de Erwerbseinbusse erleidet. Somit ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Er mittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 9/53), welcher durch die Beschwerdeführerin nicht gerügt wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin begründete dabei

plausibel , weshalb sie keine Parallelisierung vornahm und beim Invalideneinkommen zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 5 % berücksichtigte (vgl. Urk. 9/53) . Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass angesichts des tiefen Valideneinkommens

und der hohen Restarbeitsfähigkeit von 90 % selbst bei der Vornahme einer Parallelisierung kein e invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse resultieren würde. 4.5

Angesichts der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung ge machten Äusserungen, wonach sie sich subjektiv nicht in der Lage erachte, irgend einer beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft nachgehen zu können und sie zuerst gesund

werden möchte (vgl. Urk. 9/51 S. 8 oben, S. 11 oben, S. 24 oben, S.

35 Mitte, S.

38 Mitte) , ist es sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der rentenverneinenden und angefochtenen Ver fügung keine Eingliederungsmassnahmen (mehr) prüfte. Es bleibt der Beschwer de führerin - einen Eingliederungswillen vorausgesetzt

(vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_111/2018 vom 21.08.2018 E. 6.3 f . )

- jedoch unbenommen, sich mit ihren Anträgen zu beruflichen Massnahmen bei der Beschwerdeführerin er neut zu melden.

Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2 0. Mai 2019 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in auf zu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - i- bb interkulturelle beratung

bern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1995 und 1997), ist seit dem 1. April 2016 bei der Y.___ als Mitar bei terin im Sortier- und Abpackbetrieb tätig, wobei der letzte Arbeitstag am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E.

5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig

und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen )..

E. 1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 9/50), davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 bis auf weiteres in ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei (S.

1 unten). In einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch zu 90 % arbeitsfähig und könne somit einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Mit einer solchen Tätigkeit entstehe ihr keine Erwerbseinbusse. Somit entstehe kein Anspruch auf e ine Inva lidenrente (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise ( Urk.

1) auf den Standpunkt, dass weder die seit September 2016 involvierten Krankentag geldversicherungen Sanitas und Vaudoise , noch die Beschwerdegegnerin etwas zu

ihre r beruflichen Weiterentwicklung unternommen hätten. Es sei erstaunlich, dass das Prinzip « Eingliederung

vor Rente » , das die Invalidenversicherung seit der 5. IV-Revision stets betone , in diesem Fall überhaupt nicht berücksichtigt worden sei . A uch sei

sie noch nie für eine Besprechung bei der IV-Stelle eingeladen worden , um mögliche Weiterentwicklungsm assnahmen mit ihr zu erörtern. Am 2 8. Juni 2017 sei ihr lediglich mitgeteilt worden , dass keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen durchgeführt werden könn t en (S. 2 Mitte) .

Im Interesse aller Beteiligten wäre es in diesem Fall angebracht gewesen, den medizinischen Ver lauf zu verfolgen und - sobald eine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorhanden ge wesen wäre - sie über mögliche Eingliederungsmassnahmen zu informieren und solche umzusetzen, da der Beschwerdegegnerin ein entsprechender Bericht am 5. Juli 2018 vorgelegen habe . Dies, um entweder den bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten oder einen neuen zu finden. Weiter wäre für die Begutachtung ein Dolmetscher nötig gewesen. Dies sei jedoch bei der Auftragserteilung völlig ausser Acht gelassen worden und sie habe die medizinische Untersuchung ohne Dolmetscher absolvieren müssen . Zwar würden alle medizinischen Experten von einer guten Verständigung berichten , was allerdings zu bezweifeln sei.

Sie könne sich zwar im Alltag verständigen, jedoch komplexe Sachverhalte nicht verstehen. Auch der behandelnde Hausarzt könne

die Verständigungsprobleme bestätig en . So sei zu bezweifeln, dass sie die Frage, ob berufliche Massnahmen sinnvoll wären oder nicht, richtig verstanden und im Kontext und in Relation zu ihrer beruflichen Zukunft richtig interpretiert habe . Aus ihrer Antwort sei jedoch abgeleitet worden , dass sie sich subjektiv nicht in der Lage sehe, irgendeiner beruflichen Tätig keit in der freien Wirtsch aft nachgehen zu können.

D eshalb seien berufliche Massnahmen nicht als sinnvoll erachtet worden (S. 3 oben). D er Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihr Leistungsbegehren abzulehnen, sei

unausgereift und verfrüht , trotz der Dauer der Arbeits u nfähigkeit und de s fehlenden Erfolg es der bisherigen medizinischen Behandlung , d ies, weil - zumindest was die beruflichen Eingliederungsmassnahmen

betreffe

- keine genügenden Abklärungen gemacht worden seien , um e inen solchen Entscheid zu rechtfertigen (S. 3 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2.4

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Re chts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Soweit die Beschwerdeführer in

beschwerdeweise beantragt e , es seien ihr ver schie dene berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 oben ), ist auf die an ge fochtene Verfügung vom 2 0. Mai 2019 zu verweisen, mit welcher der An spruch der Beschwerdeführer in

auf eine Invalidenrente verneint wurde ( Urk. 2). Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet damit ausschliesslich der Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin . Über den Anspruch auf berufliche Mass nah men hat die Beschwerdegegnerin nicht befunden. Es fehlt damit bezüglich beruflicher Massnahmen an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb diesbe züg lich auf die

Be schwerde nicht einzutreten ist. 3.

Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 9/51), worin Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Dr. med. B.___ , Fach arzt für Psychiatrie und P sychotherapie, sowie Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufführten (S. 8 Mitte): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 8 unten): - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F 4 5)

- f unktionelle He misymptomatik links - a ktenanamnestisch Gonarthrose links - aktenanamnestisch Status nach

C ervicobrachialgie - m eta bolisches Syndrom - Hemithyreoidektomie rechts am 2 7. August 2018 sowie Autotrans plan tation der rechten kaudalen Nebenschilddrüse in den M. sternocleido mas toideus rechts bei Stru ma uninodosa rechts - Vitam in D Insuffizienz

Dazu führten die Gutachter aus, i m interdisziplinären Konsensus bestünden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit primär pathologische Befunde am Bewegungs apparat mit der rheumatologischen Feststellung eines chronischen linksbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ohne Hinweise für sensomotorische Defi zite. Ansonsten hätten die Untersuchungen aus neurologischer, psychia trischer und allgemeininternistischer Sicht keine Diagnosen ergeben, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen würden (S. 9 Ziff. 4.3) .

Neben den medizinisch

begründeten Einschränkungen könn t e n als Belastungs faktor en insbesondere die mangelnde berufliche Ausbildung und eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit klarer sekundärer Selbst limitierung festgestellt werden (S. 9 Ziff. 4.4) .

Das Ausmass der gesamten g eklagten Beschwerden am Bewegun gsapparat mit der di ffusen Schmerzaus wei tung in die linke untere Extremität könne weder aus klinisch-rheumatologischer noch neurologischer Sicht objektiviert werden, sodass unter Berücksichtigung der psychiatri schen Evaluation von einer ganz erheblichen funktionellen Üb erlage rung des Schmerzgeschehen s auszugehen sei (S. 9 Ziff. 4.5) .

Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in den letzten sowie sonstigen körperlich regel mässig mittel- oder gar schwerbelastende n beruflichen Tätigkeiten könne seit Juli 2016 postuliert werden (S .

E. 3 1. August 2016 war ( Urk. 9/15 ). Unter Hinweis auf B eschwerden im linken Bein meldete sich die Versicherte am 1. März 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3 ). Mit Mitteilung vom 2 8. Juni 2017 teilte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden könn t en ( Urk. 9/18). Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 9/14, Urk. 9/23 und Urk. 9/56-57 ) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 7. Dezember 2018 erstattet wurde ( Urk. 9/51 ).

Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 9/55 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Mai 2019 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/58 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 9. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Mai 2019 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei der Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente bis zum Abschluss von Eingliede rungs massnahmen zu sistieren, die IV-Stelle sei zu verpflichten ( Urk. 1 S.

1

f. Ziff. 1-6): - den Anspruch auf Umschulung zu prüfen , bevor Eingliederungs mass nah men eingeleitet werden - sie im Anschluss an die Eingliederungsmassnahmen bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle zu unterstützen und hierbei externe Unter stützung in Form eines geeigneten Case Managements hinzuzuziehen - für sie einen Arbeitsversuch zu ermöglichen - AlbaCaseLajqi

- Case Management Interkulturell, mit ihrer Fallbetreuung während der Umsetzung der Eingliederungsmassnahmen zu beauftragen - beim Abschluss der Eingliederungsmassnahmen eine medizinische Abklä rung durchzuführen, um eine reale Restarbeitsfähigkeit zu definieren

Ferner solle d er Entscheid über eine allfällige Invalidenrente erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen geprüft und mittels Verfügung kommuniziert werden ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 7) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juli 2019 ( Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 Ziff. 4.6.4) .

Eine Arbeitstätigkeit müsse wechsel be lastend durchgeführt werden können: Vermieden werden sollten stereotype Rota tionsbewegungen des Achsenskelettes sowie Arbeiten in anhaltender Oberkörper vorneige- oder Rückhalteposition . Es bestünde n in einer ergonomisch gut ein gestellten sitzenden Position keine spezifischen Einschränkungen für manuell verarbeitende Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz in mehrheitlicher Schulterneu tralstellung. Gehende Tätigkeiten auf ebener Unterlage seien ebenfalls nicht ein geschränkt. Vermieden werden sollten berufliche Tätigkeiten mit häufigem Be nut zen von Treppen oder dem Gehen auf unebenem Untergrund, das Benutzen von Leitern und Gerüsten sei nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille dürfe

E. 10 Ziff. 4.10). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren abweisenden Entscheid auf das polydis ziplinäre Gutachten des Z.___ , wonach bei der Beschwerdeführerin von einer 90%igen Arbeits

- und Leistungs fähigkeit für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten auszugehen sei (vorsteh end E. 3 ). 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 7. Dezember 2018 beruht auf für die strittigen Belange umfassenden internistischen, rheumatologischen, psychia trischen und neurologischen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Be schwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter auf, dass mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit primär pathologische Befunde am Bewegungs apparat mit der rheumatologischen Feststellung eines chronischen linksbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ohne Hinweise für sensomotorische De fi zite bestehen würden und die Untersuchungen aus neurologischer, psychia tri scher und allgemeininternistischer Sicht keine Diagnosen ergeben hätten, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen würden . Die Gutachter stellten eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behindertenüberzeugung mit klarer sekundärer Selbstlimitierung fest und gingen aufgrund der nicht objek ti vierbaren Beschwerden mit diffuser Schmerzausweitung von einer ganz erhebli chen funktionellen Überlagerung des Schmerzgeschehens aus. Die Z.___ - Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum na chvollziehbaren Schluss, dass seit Juni 2016

eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis inter mittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe (vor stehend E. 3).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde einlässlich erörtert, i nwieweit aus psy chiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an zunehmen oder zu verneinen sei ( Urk. 9/51/36-39 ).

Der psychiatrische Gutachter konnte anlässlich seiner fachärztlichen Untersuchung keine krankheitsbedingten Einschränkungen erkennen. Der klinische Befund ergab keine kognitiven Beeinträchtigungen, psychomotorisch präsentierte sich die Beschwerdeführerin weder agitiert noch gehemmt, im Affekt zeigte sie sich ausgeglichen und gefasst, eine bedrückte Stim mungslage konnte nicht festgestellt werden und es fehlten ebenso Hinweise für schwer depressive Merkmale im Sinne einer vitalen Traurigkeit, einer Antriebs störung oder von Suizidgedanken (vgl. S. 38 f.). Der psychiatrische Gutachter stellte sodann fest, dass keine Hinweise auf eine psychisch bedingte Verursachung der Schmerzen bestehen würden. Es hätten keine Konflikte oder sonstige Belas tungsfaktoren bei einem intakten familiären Umfeld festgestellt werden können. Weiter würden keine Komorbiditäten im Sinne einer affektiven Störung oder einer Persönlichkeitsstörung bestehen (vgl. S. 39 Mitte). Psychiatrischerseits findet keine Behandlung statt und anlässlich der Begutachtung konnte keine erwähnenswerte Psychopathologie festgestellt werden ( Urk. 9 S. 40 oben). Die dem Teilgutachten zu entnehmende Begründung vermag durchaus den Anforde rungen auch der neuen Rechtsprechung zu genügen, die verlangt, dass das funk tionelle Leistungsvermögen anhand einer Reihe von Standardindikatoren (Aus prä gung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungs er folg oder -resistenz, Komorbiditäten, persönliche Ressourcen, sozialer Kontext, Konsistenz auf der Ebene des Verhaltens) beurteilt wird (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

Die festgestellte vollständige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist daher auch unter dies em Titel nich t zu beanstanden .

Nach dem Gesagten ist das Gutachten für die Beantwortung der Fragen um fassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4 -6 ) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Gutachten sei nicht beweis kräftig, weil die Untersuchung ohne Beizug eines Übersetzers erfolgt sei, so kann ihr nicht gefolgt werden . 4.3.1

Der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Experte und versicher ter Person kommt zwar insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung beson deres Gewicht zu. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht aber kein unbedingter Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache des Exploranden resp. der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers (Urteile des Bundesgerichts 9C_511/2009 vom 3 0. November 2009 E.

4.2.2.1, 9C_1022/2008 vom 2 4. Juli 2009 E.

3.3.2 und 9C_822/2008 vom 2 1. April 2009 E. 3.4.1). Auch in den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen (publi ziert in: Schweizerische Ärztezeitung , SAeZ , 2004 S. 1048 ff., S. 1051) wird für die Untersuchung von Fremdsprachigen lediglich empfohlen, einen geeigneten Übersetzer beizuziehen, wenn die sprachliche Verständigung zwischen Gutachter und Exploranden nicht genügend möglich ist. Diese Leitlinien haben zwar nicht verbindlich-behördlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich anerk annten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatrische Begutach tungspraxis in der Schweiz (Urteile des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 2 3. September 2010 E.

5, 8C_695/2009 vom 1 7. Dezember 2009 E.

3.2.1 und 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.3).

Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu ent scheiden. Massgeblich dafür, ob und in welcher Form bei medizinisch-psychia trischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache und der sprachlichen Ver ständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aus sagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Ent scheidungsgrundlage für die IV-Stelle und gegebenenfalls das Sozialver siche rungs gericht. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (AHI 2004 S. 143, I 245/00 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_511/2009, vom 3 0. November 2009 E. 4.2.2.1 und 9C_1022/2008, vom 2 4. Juli 2009 E. 3. 3.2). 4.3.2

Die Beschwerdeführerin lebt seit Dezember 19 95 ( Urk. 9/4/2 ) in der Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C.

Weder in den zahlreichen Berich ten der behandelnden Ärzte noch im polydisziplinären Gutachten finden sich Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass sich bei der Behandlung irgendwelche Sprachschwierigkeiten ergeben beziehungsweise sich die Gutachter und die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht oder nicht richtig verstanden hätten. Die Gutachter erwähnten in ihren Teilgutachten sogar explizit, dass eine gute Kommunikation in hochdeutscher Sprache stattgefunden habe (vgl. Urk. 9/ 51 S.

24 Ziff. 4.2) und die Beschwerdeführerin über ordentliche Kenntnisse der deut schen Sprache verfüge (S. 38 Ziff. 4.2). Diese Aussagen spiegeln sich sodann auch im Detailierungsgrad der in den einzelnen Teilgutachten wiedergegebenen Anga ben der Beschwerdeführerin wider und sind somit plausibel und nachvollziehbar.

Weder im Anschluss an das Gutachten noch in der erhobenen Beschwerde legte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, inwiefern sich die angeblichen Sprach schwierigkeiten auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt haben sollen und zeigte keine konkreten Missverständnisse oder sprachlich bedingte Fehlan nahmen auf, bei welchen das Gutachten von ihren Darlegungen abgewichen is

t. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach aus den Akten hervorgehe, dass sie einen Dolmetscher gebraucht hätte und für die Begutachtung ein solcher nötig gewesen wäre, ist unbehelflich . Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwer de führerin am 1 4. September 2018 mit, dass eine umfassende medizinische Unter suchung notwendig sei und wies sie explizit daraufhin, dass die begutachtenden Fachärzte deutschsprachig seien und sie sich bei der Gutachterstelle frühzeitig melden solle, wenn ein Dolmetscher benötigt werde (vgl. Urk. 9/40 S. 2). Die Be schwerdeführerin meldete sich darauf offenbar nicht, so dass das Z.___ im Aufge bot zur Untersuchung vom 1 8. September 2018 festhielt, dass die Untersuchung ohne Dolmetscher stattfinde. Die Beschwerdeführerin vermag nicht genügend sub stan t iiert darzutun, inwiefern ihr durch das Fehlen einer Übersetzung ein Nachteil entstanden sein soll. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, inwiefern bei einer medizinischen Untersuchung komplexe Sachverhalte verstanden werden müssen , wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) . In diesem Sinne ist es nicht nachvollziehbar, weshalb im Rahmen der gutachter lichen Untersuchung die Vorgeschichte und das Beschwerdebild der Beschwerde führerin unvollständig und unzutreffend im Gutachten wiedergegeben worden sein soll t en. 4.4

Nach dem Gesagten steht damit fest, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht und die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihres beruflichen Leistungsvermögens keine rentenbe gründen de Erwerbseinbusse erleidet. Somit ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Er mittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 9/53), welcher durch die Beschwerdeführerin nicht gerügt wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin begründete dabei

plausibel , weshalb sie keine Parallelisierung vornahm und beim Invalideneinkommen zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 5 % berücksichtigte (vgl. Urk. 9/53) . Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass angesichts des tiefen Valideneinkommens

und der hohen Restarbeitsfähigkeit von 90 % selbst bei der Vornahme einer Parallelisierung kein e invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse resultieren würde. 4.5

Angesichts der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung ge machten Äusserungen, wonach sie sich subjektiv nicht in der Lage erachte, irgend einer beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft nachgehen zu können und sie zuerst gesund

werden möchte (vgl. Urk. 9/51 S. 8 oben, S. 11 oben, S. 24 oben, S.

35 Mitte, S.

38 Mitte) , ist es sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der rentenverneinenden und angefochtenen Ver fügung keine Eingliederungsmassnahmen (mehr) prüfte. Es bleibt der Beschwer de führerin - einen Eingliederungswillen vorausgesetzt

(vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_111/2018 vom 21.08.2018 E. 6.3 f . )

- jedoch unbenommen, sich mit ihren Anträgen zu beruflichen Massnahmen bei der Beschwerdeführerin er neut zu melden.

Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2 0. Mai 2019 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in auf zu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - i- bb interkulturelle beratung

bern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1968, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1995 und 1997), ist seit dem
  2. April 2016 bei der Y.___ als Mitar bei terin im Sortier- und Abpackbetrieb tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 3
  3. August 2016 war ( Urk.  9/15 ). Unter Hinweis auf B eschwerden im linken Bein meldete sich die Versicherte am
  4. März 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  9/3 ). Mit Mitteilung vom 2
  5. Juni 2017 teilte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden könn t en ( Urk.  9/18). Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk.  9/14, Urk.  9/23 und Urk.  9/56-57 ) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1
  6. Dezember 2018 erstattet wurde ( Urk.  9/51 ).      Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk.  9/55 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  7. Mai 2019 einen Rentenanspruch ( Urk.  9/58 = Urk.  2).
  8. Die Versicherte erhob am 1
  9. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  10. Mai 2019 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei der Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente bis zum Abschluss von Eingliede rungs massnahmen zu sistieren, die IV-Stelle sei zu verpflichten ( Urk.  1 S.   1   f. Ziff.  1-6): - den Anspruch auf Umschulung zu prüfen , bevor Eingliederungs mass nah men eingeleitet werden - sie im Anschluss an die Eingliederungsmassnahmen bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle zu unterstützen und hierbei externe Unter stützung in Form eines geeigneten Case Managements hinzuzuziehen - für sie einen Arbeitsversuch zu ermöglichen - AlbaCaseLajqi - Case Management Interkulturell, mit ihrer Fallbetreuung während der Umsetzung der Eingliederungsmassnahmen zu beauftragen - beim Abschluss der Eingliederungsmassnahmen eine medizinische Abklä rung durchzuführen, um eine reale Restarbeitsfähigkeit zu definieren      Ferner solle d er Entscheid über eine allfällige Invalidenrente erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen geprüft und mittels Verfügung kommuniziert werden ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  7) .      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  11. Juli 2019 ( Urk.  8 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2
  12. August 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  11). Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5      Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E.   5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
  14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.   4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom
  15. März 2018 E. 4.2.1).      Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen ).. 1.6      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  16. März 2018 E. 7.4).
  17. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten vom 1
  18. Dezember 2018 ( Urk.  9/50), davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 bis auf weiteres in ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei (S.   1 unten). In einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch zu 90  % arbeitsfähig und könne somit einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Mit einer solchen Tätigkeit entstehe ihr keine Erwerbseinbusse. Somit entstehe kein Anspruch auf e ine Inva lidenrente (S. 2 oben). 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise ( Urk.  1) auf den Standpunkt, dass weder die seit September 2016 involvierten Krankentag geldversicherungen Sanitas und Vaudoise , noch die Beschwerdegegnerin etwas zu ihre r beruflichen Weiterentwicklung unternommen hätten. Es sei erstaunlich, dass das Prinzip « Eingliederung vor Rente » , das die Invalidenversicherung seit der
  19. IV-Revision stets betone , in diesem Fall überhaupt nicht berücksichtigt worden sei . A uch sei sie noch nie für eine Besprechung bei der IV-Stelle eingeladen worden , um mögliche Weiterentwicklungsm assnahmen mit ihr zu erörtern. Am 2
  20. Juni 2017 sei ihr lediglich mitgeteilt worden , dass keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen durchgeführt werden könn t en (S. 2 Mitte) . Im Interesse aller Beteiligten wäre es in diesem Fall angebracht gewesen, den medizinischen Ver lauf zu verfolgen und - sobald eine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorhanden ge wesen wäre - sie über mögliche Eingliederungsmassnahmen zu informieren und solche umzusetzen, da der Beschwerdegegnerin ein entsprechender Bericht am
  21. Juli 2018 vorgelegen habe . Dies, um entweder den bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten oder einen neuen zu finden. Weiter wäre für die Begutachtung ein Dolmetscher nötig gewesen. Dies sei jedoch bei der Auftragserteilung völlig ausser Acht gelassen worden und sie habe die medizinische Untersuchung ohne Dolmetscher absolvieren müssen . Zwar würden alle medizinischen Experten von einer guten Verständigung berichten , was allerdings zu bezweifeln sei. Sie könne sich zwar im Alltag verständigen, jedoch komplexe Sachverhalte nicht verstehen. Auch der behandelnde Hausarzt könne die Verständigungsprobleme bestätig en . So sei zu bezweifeln, dass sie die Frage, ob berufliche Massnahmen sinnvoll wären oder nicht, richtig verstanden und im Kontext und in Relation zu ihrer beruflichen Zukunft richtig interpretiert habe . Aus ihrer Antwort sei jedoch abgeleitet worden , dass sie sich subjektiv nicht in der Lage sehe, irgendeiner beruflichen Tätig keit in der freien Wirtsch aft nachgehen zu können. D eshalb seien berufliche Massnahmen nicht als sinnvoll erachtet worden (S. 3 oben). D er Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihr Leistungsbegehren abzulehnen, sei unausgereift und verfrüht , trotz der Dauer der Arbeits u nfähigkeit und de s fehlenden Erfolg es der bisherigen medizinischen Behandlung , d ies, weil - zumindest was die beruflichen Eingliederungsmassnahmen betreffe - keine genügenden Abklärungen gemacht worden seien , um e inen solchen Entscheid zu rechtfertigen (S. 3 Mitte). 2.3      Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2.4      Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Re chts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).      Soweit die Beschwerdeführer in beschwerdeweise beantragt e , es seien ihr ver schie dene berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk.  1 S. 2 oben ), ist auf die an ge fochtene Verfügung vom 2
  22. Mai 2019 zu verweisen, mit welcher der An spruch der Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente verneint wurde ( Urk.  2). Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet damit ausschliesslich der Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin . Über den Anspruch auf berufliche Mass nah men hat die Beschwerdegegnerin nicht befunden. Es fehlt damit bezüglich beruflicher Massnahmen an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb diesbe züg lich auf die Be schwerde nicht einzutreten ist.
  23. Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1
  24. Dezember 2018 ( Urk.  9/51), worin Dr.  med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Dr.  med. B.___ , Fach arzt für Psychiatrie und P sychotherapie, sowie Dr.  med. C.___ , Facharzt für Neurologie, folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufführten (S. 8 Mitte): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont      Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 8 unten): - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F 4 5) - f unktionelle He misymptomatik links - a ktenanamnestisch Gonarthrose links - aktenanamnestisch Status nach C ervicobrachialgie - m eta bolisches Syndrom - Hemithyreoidektomie rechts am 2
  25. August 2018 sowie Autotrans plan tation der rechten kaudalen Nebenschilddrüse in den M. sternocleido mas toideus rechts bei Stru ma uninodosa rechts - Vitam in D Insuffizienz      Dazu führten die Gutachter aus, i m interdisziplinären Konsensus bestünden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit primär pathologische Befunde am Bewegungs apparat mit der rheumatologischen Feststellung eines chronischen linksbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ohne Hinweise für sensomotorische Defi zite. Ansonsten hätten die Untersuchungen aus neurologischer, psychia trischer und allgemeininternistischer Sicht keine Diagnosen ergeben, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen würden (S. 9 Ziff.  4.3) . Neben den medizinisch begründeten Einschränkungen könn t e n als Belastungs faktor en insbesondere die mangelnde berufliche Ausbildung und eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit klarer sekundärer Selbst limitierung festgestellt werden (S. 9 Ziff.  4.4) . Das Ausmass der gesamten g eklagten Beschwerden am Bewegun gsapparat mit der di ffusen Schmerzaus wei tung in die linke untere Extremität könne weder aus klinisch-rheumatologischer noch neurologischer Sicht objektiviert werden, sodass unter Berücksichtigung der psychiatri schen Evaluation von einer ganz erheblichen funktionellen Üb erlage rung des Schmerzgeschehen s auszugehen sei (S. 9 Ziff.  4.5) .      Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in den letzten sowie sonstigen körperlich regel mässig mittel- oder gar schwerbelastende n beruflichen Tätigkeiten könne seit Juli 2016 postuliert werden (S . 9 Ziff.  4.6.4) . Eine Arbeitstätigkeit müsse wechsel be lastend durchgeführt werden können: Vermieden werden sollten stereotype Rota tionsbewegungen des Achsenskelettes sowie Arbeiten in anhaltender Oberkörper vorneige- oder Rückhalteposition . Es bestünde n in einer ergonomisch gut ein gestellten sitzenden Position keine spezifischen Einschränkungen für manuell verarbeitende Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz in mehrheitlicher Schulterneu tralstellung. Gehende Tätigkeiten auf ebener Unterlage seien ebenfalls nicht ein geschränkt. Vermieden werden sollten berufliche Tätigkeiten mit häufigem Be nut zen von Treppen oder dem Gehen auf unebenem Untergrund, das Benutzen von Leitern und Gerüsten sei nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille dürfe 10 selten 1 5 kg, über Taille 5 selten 10 kg betragen (S.   10 Ziff.  4.7.1) . Zur Gewährung von regelmässigen Arbeitspausen bestehe ein redu ziertes Rendement von 10  % (S. 10 Ziff.  4.7.3). Es bestehe somit eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten (S. 10 Ziff.  4.7.4). Diese Anga ben würden seit Juni 2016 gelten (S. 10 Ziff.  4.7.5).      Die Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf, insbesondere unter Berücksichtigung eines vorliegenden Arbeitgeberberichts vom Oktober 2017, bestehe aufgrund der rheumatologischen Diagnose eines anhalten den linksbetonten chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom s. Trotz e iner eindeutigen funktionellen Üb erlagerung der gesamten g eklagten Schmerz symptomatik bestehe ein somatischer Kern der g eklagten Beschwerden, sodass diese zuletzt angestammte berufliche Tätigkeit sowie sonstige körperlich regel mässig mittel oder gar schwerbelastende berufliche Tätigkeiten nicht mehr zu m u tbar seien . Da wie dargelegt keine zusätzlichen relevanten sonstigen pathoa na tomischen Befunde am Bewegungsapparat oder sonstige zusätzliche relevante Erkrankungen im polydisziplinären Konsensus hätten festgestellt werden können, bestehe eine insgesamt 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine adap tierte berufliche Tät igkeit im oben erwähnten Rahmen (S. 10 Ziff.  4.8).      Rheumatologisch sei bei optimaler Patientencompliance mittel- und langfristig durch eine gezielte Rehabilitation eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten zu erwar ten . D a die bisherigen rehabilitativen Massnahmen inklusiv einer mehr wöchigen stationären Rehabilitation jedoch erfolglos gewesen seien , erschein e es insgesamt zweifelhaft zu sein, ob die Beschwerdeführerin die notwendige Compli ance aufbringe , um konsequent ein notwendiges Kraftaufbaupro gramm langfris tig durchzuführen (S. 10 Ziff.  4.9).      Da sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage erachte, irgendeiner beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen zu können, könn t en dementsprechend keine beruflichen Massnahmen als sinnvoll erachtet werden (S.   10 Ziff.  4.10).
  26. 4.1      Die Beschwerdegegnerin stützte ihren abweisenden Entscheid auf das polydis ziplinäre Gutachten des Z.___ , wonach bei der Beschwerdeführerin von einer 90%igen Arbeits - und Leistungs fähigkeit für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten auszugehen sei (vorsteh end E. 3 ). 4.2      Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1
  27. Dezember 2018 beruht auf für die strittigen Belange umfassenden internistischen, rheumatologischen, psychia trischen und neurologischen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Be schwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.      Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter auf, dass mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit primär pathologische Befunde am Bewegungs apparat mit der rheumatologischen Feststellung eines chronischen linksbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ohne Hinweise für sensomotorische De fi zite bestehen würden und die Untersuchungen aus neurologischer, psychia tri scher und allgemeininternistischer Sicht keine Diagnosen ergeben hätten, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen würden . Die Gutachter stellten eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behindertenüberzeugung mit klarer sekundärer Selbstlimitierung fest und gingen aufgrund der nicht objek ti vierbaren Beschwerden mit diffuser Schmerzausweitung von einer ganz erhebli chen funktionellen Überlagerung des Schmerzgeschehens aus. Die Z.___ - Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum na chvollziehbaren Schluss, dass seit Juni 2016 eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis inter mittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe (vor stehend E. 3).      Im psychiatrischen Teilgutachten wurde einlässlich erörtert, i nwieweit aus psy chiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an zunehmen oder zu verneinen sei ( Urk.  9/51/36-39 ). Der psychiatrische Gutachter konnte anlässlich seiner fachärztlichen Untersuchung keine krankheitsbedingten Einschränkungen erkennen. Der klinische Befund ergab keine kognitiven Beeinträchtigungen, psychomotorisch präsentierte sich die Beschwerdeführerin weder agitiert noch gehemmt, im Affekt zeigte sie sich ausgeglichen und gefasst, eine bedrückte Stim mungslage konnte nicht festgestellt werden und es fehlten ebenso Hinweise für schwer depressive Merkmale im Sinne einer vitalen Traurigkeit, einer Antriebs störung oder von Suizidgedanken (vgl. S. 38 f.). Der psychiatrische Gutachter stellte sodann fest, dass keine Hinweise auf eine psychisch bedingte Verursachung der Schmerzen bestehen würden. Es hätten keine Konflikte oder sonstige Belas tungsfaktoren bei einem intakten familiären Umfeld festgestellt werden können. Weiter würden keine Komorbiditäten im Sinne einer affektiven Störung oder einer Persönlichkeitsstörung bestehen (vgl. S. 39 Mitte). Psychiatrischerseits findet keine Behandlung statt und anlässlich der Begutachtung konnte keine erwähnenswerte Psychopathologie festgestellt werden ( Urk.  9 S. 40 oben). Die dem Teilgutachten zu entnehmende Begründung vermag durchaus den Anforde rungen auch der neuen Rechtsprechung zu genügen, die verlangt, dass das funk tionelle Leistungsvermögen anhand einer Reihe von Standardindikatoren (Aus prä gung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungs er folg oder -resistenz, Komorbiditäten, persönliche Ressourcen, sozialer Kontext, Konsistenz auf der Ebene des Verhaltens) beurteilt wird (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Die festgestellte vollständige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist daher auch unter dies em Titel nich t zu beanstanden .      Nach dem Gesagten ist das Gutachten für die Beantwortung der Fragen um fassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4 -6 ) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3      Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Gutachten sei nicht beweis kräftig, weil die Untersuchung ohne Beizug eines Übersetzers erfolgt sei, so kann ihr nicht gefolgt werden . 4.3.1      Der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Experte und versicher ter Person kommt zwar insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung beson deres Gewicht zu. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht aber kein unbedingter Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache des Exploranden resp. der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers (Urteile des Bundesgerichts 9C_511/2009 vom 3
  28. November 2009 E.   4.2.2.1, 9C_1022/2008 vom 2
  29. Juli 2009 E.   3.3.2 und 9C_822/2008 vom 2
  30. April 2009 E. 3.4.1). Auch in den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen (publi ziert in: Schweizerische Ärztezeitung , SAeZ , 2004 S. 1048 ff., S. 1051) wird für die Untersuchung von Fremdsprachigen lediglich empfohlen, einen geeigneten Übersetzer beizuziehen, wenn die sprachliche Verständigung zwischen Gutachter und Exploranden nicht genügend möglich ist. Diese Leitlinien haben zwar nicht verbindlich-behördlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich anerk annten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatrische Begutach tungspraxis in der Schweiz (Urteile des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 2
  31. September 2010 E.   5, 8C_695/2009 vom 1
  32. Dezember 2009 E.   3.2.1 und 8C_694/2008 vom
  33. März 2009 E. 5.3).      Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu ent scheiden. Massgeblich dafür, ob und in welcher Form bei medizinisch-psychia trischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache und der sprachlichen Ver ständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aus sagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Ent scheidungsgrundlage für die IV-Stelle und gegebenenfalls das Sozialver siche rungs gericht. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (AHI 2004 S. 143, I 245/00 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_511/2009, vom 3
  34. November 2009 E. 4.2.2.1 und 9C_1022/2008, vom 2
  35. Juli 2009 E. 3. 3.2). 4.3.2      Die Beschwerdeführerin lebt seit Dezember 19 95 ( Urk.  9/4/2 ) in der Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Weder in den zahlreichen Berich ten der behandelnden Ärzte noch im polydisziplinären Gutachten finden sich Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass sich bei der Behandlung irgendwelche Sprachschwierigkeiten ergeben beziehungsweise sich die Gutachter und die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht oder nicht richtig verstanden hätten. Die Gutachter erwähnten in ihren Teilgutachten sogar explizit, dass eine gute Kommunikation in hochdeutscher Sprache stattgefunden habe (vgl. Urk.  9/ 51 S.   24 Ziff.  4.2) und die Beschwerdeführerin über ordentliche Kenntnisse der deut schen Sprache verfüge (S. 38 Ziff.  4.2). Diese Aussagen spiegeln sich sodann auch im Detailierungsgrad der in den einzelnen Teilgutachten wiedergegebenen Anga ben der Beschwerdeführerin wider und sind somit plausibel und nachvollziehbar.      Weder im Anschluss an das Gutachten noch in der erhobenen Beschwerde legte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, inwiefern sich die angeblichen Sprach schwierigkeiten auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt haben sollen und zeigte keine konkreten Missverständnisse oder sprachlich bedingte Fehlan nahmen auf, bei welchen das Gutachten von ihren Darlegungen abgewichen is t. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach aus den Akten hervorgehe, dass sie einen Dolmetscher gebraucht hätte und für die Begutachtung ein solcher nötig gewesen wäre, ist unbehelflich . Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwer de führerin am 1
  36. September 2018 mit, dass eine umfassende medizinische Unter suchung notwendig sei und wies sie explizit daraufhin, dass die begutachtenden Fachärzte deutschsprachig seien und sie sich bei der Gutachterstelle frühzeitig melden solle, wenn ein Dolmetscher benötigt werde (vgl. Urk.  9/40 S. 2). Die Be schwerdeführerin meldete sich darauf offenbar nicht, so dass das Z.___ im Aufge bot zur Untersuchung vom 1
  37. September 2018 festhielt, dass die Untersuchung ohne Dolmetscher stattfinde. Die Beschwerdeführerin vermag nicht genügend sub stan t iiert darzutun, inwiefern ihr durch das Fehlen einer Übersetzung ein Nachteil entstanden sein soll. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, inwiefern bei einer medizinischen Untersuchung komplexe Sachverhalte verstanden werden müssen , wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte (vgl. Urk.  1 S. 3 oben) . In diesem Sinne ist es nicht nachvollziehbar, weshalb im Rahmen der gutachter lichen Untersuchung die Vorgeschichte und das Beschwerdebild der Beschwerde führerin unvollständig und unzutreffend im Gutachten wiedergegeben worden sein soll t en. 4.4      Nach dem Gesagten steht damit fest, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht und die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihres beruflichen Leistungsvermögens keine rentenbe gründen de Erwerbseinbusse erleidet. Somit ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Er mittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk.  9/53), welcher durch die Beschwerdeführerin nicht gerügt wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin begründete dabei plausibel , weshalb sie keine Parallelisierung vornahm und beim Invalideneinkommen zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 5  % berücksichtigte (vgl. Urk.  9/53) . Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass angesichts des tiefen Valideneinkommens und der hohen Restarbeitsfähigkeit von 90  % selbst bei der Vornahme einer Parallelisierung kein e invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse resultieren würde. 4.5      Angesichts der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung ge machten Äusserungen, wonach sie sich subjektiv nicht in der Lage erachte, irgend einer beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft nachgehen zu können und sie zuerst gesund werden möchte (vgl. Urk.  9/51 S. 8 oben, S. 11 oben, S. 24 oben, S.   35 Mitte, S.   38 Mitte) , ist es sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der rentenverneinenden und angefochtenen Ver fügung keine Eingliederungsmassnahmen (mehr) prüfte. Es bleibt der Beschwer de führerin - einen Eingliederungswillen vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_111/2018 vom 21.08.2018 E. 6.3 f . ) - jedoch unbenommen, sich mit ihren Anträgen zu beruflichen Massnahmen bei der Beschwerdeführerin er neut zu melden.      Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2
  38. Mai 2019 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
  39. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in auf zu erlegen. Das Gericht erkennt:
  40. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  41. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  42. Zustellung gegen Empfangsschein an: - i- bb interkulturelle beratung bern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  43. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  44. Juli bis und mit 1
  45. August sowie vom 1
  46. Dezember bis und mit dem
  47. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00452

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 6. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch i- bb interkulturelle beratung

bern Effingerstrasse 14a, 3011 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1995 und 1997), ist seit dem 1. April 2016 bei der Y.___ als Mitar bei terin im Sortier- und Abpackbetrieb tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 3 1. August 2016 war ( Urk. 9/15 ). Unter Hinweis auf B eschwerden im linken Bein meldete sich die Versicherte am 1. März 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3 ). Mit Mitteilung vom 2 8. Juni 2017 teilte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden könn t en ( Urk. 9/18). Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 9/14, Urk. 9/23 und Urk. 9/56-57 ) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 7. Dezember 2018 erstattet wurde ( Urk. 9/51 ).

Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 9/55 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Mai 2019 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/58 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 9. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Mai 2019 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei der Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente bis zum Abschluss von Eingliede rungs massnahmen zu sistieren, die IV-Stelle sei zu verpflichten ( Urk. 1 S.

1

f. Ziff. 1-6): - den Anspruch auf Umschulung zu prüfen , bevor Eingliederungs mass nah men eingeleitet werden - sie im Anschluss an die Eingliederungsmassnahmen bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle zu unterstützen und hierbei externe Unter stützung in Form eines geeigneten Case Managements hinzuzuziehen - für sie einen Arbeitsversuch zu ermöglichen - AlbaCaseLajqi

- Case Management Interkulturell, mit ihrer Fallbetreuung während der Umsetzung der Eingliederungsmassnahmen zu beauftragen - beim Abschluss der Eingliederungsmassnahmen eine medizinische Abklä rung durchzuführen, um eine reale Restarbeitsfähigkeit zu definieren

Ferner solle d er Entscheid über eine allfällige Invalidenrente erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen geprüft und mittels Verfügung kommuniziert werden ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 7) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juli 2019 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 3. August 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E.

5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig

und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen ).. 1.6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 9/50), davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 bis auf weiteres in ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei (S.

1 unten). In einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch zu 90 % arbeitsfähig und könne somit einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Mit einer solchen Tätigkeit entstehe ihr keine Erwerbseinbusse. Somit entstehe kein Anspruch auf e ine Inva lidenrente (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise ( Urk.

1) auf den Standpunkt, dass weder die seit September 2016 involvierten Krankentag geldversicherungen Sanitas und Vaudoise , noch die Beschwerdegegnerin etwas zu

ihre r beruflichen Weiterentwicklung unternommen hätten. Es sei erstaunlich, dass das Prinzip « Eingliederung

vor Rente » , das die Invalidenversicherung seit der 5. IV-Revision stets betone , in diesem Fall überhaupt nicht berücksichtigt worden sei . A uch sei

sie noch nie für eine Besprechung bei der IV-Stelle eingeladen worden , um mögliche Weiterentwicklungsm assnahmen mit ihr zu erörtern. Am 2 8. Juni 2017 sei ihr lediglich mitgeteilt worden , dass keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen durchgeführt werden könn t en (S. 2 Mitte) .

Im Interesse aller Beteiligten wäre es in diesem Fall angebracht gewesen, den medizinischen Ver lauf zu verfolgen und - sobald eine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorhanden ge wesen wäre - sie über mögliche Eingliederungsmassnahmen zu informieren und solche umzusetzen, da der Beschwerdegegnerin ein entsprechender Bericht am 5. Juli 2018 vorgelegen habe . Dies, um entweder den bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten oder einen neuen zu finden. Weiter wäre für die Begutachtung ein Dolmetscher nötig gewesen. Dies sei jedoch bei der Auftragserteilung völlig ausser Acht gelassen worden und sie habe die medizinische Untersuchung ohne Dolmetscher absolvieren müssen . Zwar würden alle medizinischen Experten von einer guten Verständigung berichten , was allerdings zu bezweifeln sei.

Sie könne sich zwar im Alltag verständigen, jedoch komplexe Sachverhalte nicht verstehen. Auch der behandelnde Hausarzt könne

die Verständigungsprobleme bestätig en . So sei zu bezweifeln, dass sie die Frage, ob berufliche Massnahmen sinnvoll wären oder nicht, richtig verstanden und im Kontext und in Relation zu ihrer beruflichen Zukunft richtig interpretiert habe . Aus ihrer Antwort sei jedoch abgeleitet worden , dass sie sich subjektiv nicht in der Lage sehe, irgendeiner beruflichen Tätig keit in der freien Wirtsch aft nachgehen zu können.

D eshalb seien berufliche Massnahmen nicht als sinnvoll erachtet worden (S. 3 oben). D er Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihr Leistungsbegehren abzulehnen, sei

unausgereift und verfrüht , trotz der Dauer der Arbeits u nfähigkeit und de s fehlenden Erfolg es der bisherigen medizinischen Behandlung , d ies, weil - zumindest was die beruflichen Eingliederungsmassnahmen

betreffe

- keine genügenden Abklärungen gemacht worden seien , um e inen solchen Entscheid zu rechtfertigen (S. 3 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2.4

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Re chts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Soweit die Beschwerdeführer in

beschwerdeweise beantragt e , es seien ihr ver schie dene berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 oben ), ist auf die an ge fochtene Verfügung vom 2 0. Mai 2019 zu verweisen, mit welcher der An spruch der Beschwerdeführer in

auf eine Invalidenrente verneint wurde ( Urk. 2). Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet damit ausschliesslich der Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin . Über den Anspruch auf berufliche Mass nah men hat die Beschwerdegegnerin nicht befunden. Es fehlt damit bezüglich beruflicher Massnahmen an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb diesbe züg lich auf die

Be schwerde nicht einzutreten ist. 3.

Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 9/51), worin Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Dr. med. B.___ , Fach arzt für Psychiatrie und P sychotherapie, sowie Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufführten (S. 8 Mitte): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 8 unten): - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F 4 5)

- f unktionelle He misymptomatik links - a ktenanamnestisch Gonarthrose links - aktenanamnestisch Status nach

C ervicobrachialgie - m eta bolisches Syndrom - Hemithyreoidektomie rechts am 2 7. August 2018 sowie Autotrans plan tation der rechten kaudalen Nebenschilddrüse in den M. sternocleido mas toideus rechts bei Stru ma uninodosa rechts - Vitam in D Insuffizienz

Dazu führten die Gutachter aus, i m interdisziplinären Konsensus bestünden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit primär pathologische Befunde am Bewegungs apparat mit der rheumatologischen Feststellung eines chronischen linksbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ohne Hinweise für sensomotorische Defi zite. Ansonsten hätten die Untersuchungen aus neurologischer, psychia trischer und allgemeininternistischer Sicht keine Diagnosen ergeben, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen würden (S. 9 Ziff. 4.3) .

Neben den medizinisch

begründeten Einschränkungen könn t e n als Belastungs faktor en insbesondere die mangelnde berufliche Ausbildung und eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit klarer sekundärer Selbst limitierung festgestellt werden (S. 9 Ziff. 4.4) .

Das Ausmass der gesamten g eklagten Beschwerden am Bewegun gsapparat mit der di ffusen Schmerzaus wei tung in die linke untere Extremität könne weder aus klinisch-rheumatologischer noch neurologischer Sicht objektiviert werden, sodass unter Berücksichtigung der psychiatri schen Evaluation von einer ganz erheblichen funktionellen Üb erlage rung des Schmerzgeschehen s auszugehen sei (S. 9 Ziff. 4.5) .

Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in den letzten sowie sonstigen körperlich regel mässig mittel- oder gar schwerbelastende n beruflichen Tätigkeiten könne seit Juli 2016 postuliert werden (S . 9 Ziff. 4.6.4) .

Eine Arbeitstätigkeit müsse wechsel be lastend durchgeführt werden können: Vermieden werden sollten stereotype Rota tionsbewegungen des Achsenskelettes sowie Arbeiten in anhaltender Oberkörper vorneige- oder Rückhalteposition . Es bestünde n in einer ergonomisch gut ein gestellten sitzenden Position keine spezifischen Einschränkungen für manuell verarbeitende Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz in mehrheitlicher Schulterneu tralstellung. Gehende Tätigkeiten auf ebener Unterlage seien ebenfalls nicht ein geschränkt. Vermieden werden sollten berufliche Tätigkeiten mit häufigem Be nut zen von Treppen oder dem Gehen auf unebenem Untergrund, das Benutzen von Leitern und Gerüsten sei nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille dürfe 10 selten 1 5 kg, über Taille 5 selten 10 kg betragen (S.

10 Ziff. 4.7.1) . Zur Gewährung von regelmässigen Arbeitspausen bestehe ein redu ziertes Rendement von 10 % (S. 10 Ziff. 4.7.3). Es bestehe somit eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten (S. 10 Ziff. 4.7.4). Diese Anga ben würden seit Juni 2016 gelten (S. 10 Ziff. 4.7.5).

Die Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf, insbesondere unter Berücksichtigung eines vorliegenden Arbeitgeberberichts vom Oktober 2017, bestehe aufgrund der rheumatologischen Diagnose eines anhalten den linksbetonten chronischen lumbospondylogenen

Schmerzsyndrom

s. Trotz e iner eindeutigen funktionellen Üb erlagerung der gesamten g eklagten Schmerz symptomatik bestehe ein somatischer Kern der g eklagten Beschwerden, sodass diese zuletzt angestammte berufliche Tätigkeit sowie sonstige körperlich regel mässig mittel oder gar schwerbelastende berufliche Tätigkeiten nicht mehr zu m u tbar seien . Da wie dargelegt keine zusätzlichen relevanten sonstigen pathoa na tomischen Befunde am Bewegungsapparat oder sonstige zusätzliche relevante Erkrankungen im polydisziplinären Konsensus hätten festgestellt werden können, bestehe eine insgesamt 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine adap tierte berufliche Tät igkeit im oben erwähnten Rahmen (S. 10 Ziff. 4.8).

Rheumatologisch sei bei optimaler Patientencompliance mittel- und langfristig durch eine gezielte Rehabilitation eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten zu erwar ten . D a die bisherigen rehabilitativen Massnahmen inklusiv einer mehr wöchigen stationären Rehabilitation jedoch erfolglos gewesen seien , erschein e es insgesamt zweifelhaft zu sein, ob die Beschwerdeführerin die notwendige Compli ance aufbringe , um konsequent ein notwendiges Kraftaufbaupro gramm langfris tig durchzuführen (S. 10 Ziff. 4.9).

Da sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage erachte, irgendeiner beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen zu können, könn t en dementsprechend keine beruflichen Massnahmen als sinnvoll erachtet werden (S.

10 Ziff. 4.10). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren abweisenden Entscheid auf das polydis ziplinäre Gutachten des Z.___ , wonach bei der Beschwerdeführerin von einer 90%igen Arbeits

- und Leistungs fähigkeit für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten auszugehen sei (vorsteh end E. 3 ). 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 7. Dezember 2018 beruht auf für die strittigen Belange umfassenden internistischen, rheumatologischen, psychia trischen und neurologischen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Be schwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter auf, dass mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit primär pathologische Befunde am Bewegungs apparat mit der rheumatologischen Feststellung eines chronischen linksbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ohne Hinweise für sensomotorische De fi zite bestehen würden und die Untersuchungen aus neurologischer, psychia tri scher und allgemeininternistischer Sicht keine Diagnosen ergeben hätten, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen würden . Die Gutachter stellten eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behindertenüberzeugung mit klarer sekundärer Selbstlimitierung fest und gingen aufgrund der nicht objek ti vierbaren Beschwerden mit diffuser Schmerzausweitung von einer ganz erhebli chen funktionellen Überlagerung des Schmerzgeschehens aus. Die Z.___ - Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum na chvollziehbaren Schluss, dass seit Juni 2016

eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis inter mittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe (vor stehend E. 3).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde einlässlich erörtert, i nwieweit aus psy chiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an zunehmen oder zu verneinen sei ( Urk. 9/51/36-39 ).

Der psychiatrische Gutachter konnte anlässlich seiner fachärztlichen Untersuchung keine krankheitsbedingten Einschränkungen erkennen. Der klinische Befund ergab keine kognitiven Beeinträchtigungen, psychomotorisch präsentierte sich die Beschwerdeführerin weder agitiert noch gehemmt, im Affekt zeigte sie sich ausgeglichen und gefasst, eine bedrückte Stim mungslage konnte nicht festgestellt werden und es fehlten ebenso Hinweise für schwer depressive Merkmale im Sinne einer vitalen Traurigkeit, einer Antriebs störung oder von Suizidgedanken (vgl. S. 38 f.). Der psychiatrische Gutachter stellte sodann fest, dass keine Hinweise auf eine psychisch bedingte Verursachung der Schmerzen bestehen würden. Es hätten keine Konflikte oder sonstige Belas tungsfaktoren bei einem intakten familiären Umfeld festgestellt werden können. Weiter würden keine Komorbiditäten im Sinne einer affektiven Störung oder einer Persönlichkeitsstörung bestehen (vgl. S. 39 Mitte). Psychiatrischerseits findet keine Behandlung statt und anlässlich der Begutachtung konnte keine erwähnenswerte Psychopathologie festgestellt werden ( Urk. 9 S. 40 oben). Die dem Teilgutachten zu entnehmende Begründung vermag durchaus den Anforde rungen auch der neuen Rechtsprechung zu genügen, die verlangt, dass das funk tionelle Leistungsvermögen anhand einer Reihe von Standardindikatoren (Aus prä gung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungs er folg oder -resistenz, Komorbiditäten, persönliche Ressourcen, sozialer Kontext, Konsistenz auf der Ebene des Verhaltens) beurteilt wird (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

Die festgestellte vollständige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist daher auch unter dies em Titel nich t zu beanstanden .

Nach dem Gesagten ist das Gutachten für die Beantwortung der Fragen um fassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4 -6 ) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Gutachten sei nicht beweis kräftig, weil die Untersuchung ohne Beizug eines Übersetzers erfolgt sei, so kann ihr nicht gefolgt werden . 4.3.1

Der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Experte und versicher ter Person kommt zwar insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung beson deres Gewicht zu. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht aber kein unbedingter Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache des Exploranden resp. der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers (Urteile des Bundesgerichts 9C_511/2009 vom 3 0. November 2009 E.

4.2.2.1, 9C_1022/2008 vom 2 4. Juli 2009 E.

3.3.2 und 9C_822/2008 vom 2 1. April 2009 E. 3.4.1). Auch in den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen (publi ziert in: Schweizerische Ärztezeitung , SAeZ , 2004 S. 1048 ff., S. 1051) wird für die Untersuchung von Fremdsprachigen lediglich empfohlen, einen geeigneten Übersetzer beizuziehen, wenn die sprachliche Verständigung zwischen Gutachter und Exploranden nicht genügend möglich ist. Diese Leitlinien haben zwar nicht verbindlich-behördlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich anerk annten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatrische Begutach tungspraxis in der Schweiz (Urteile des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 2 3. September 2010 E.

5, 8C_695/2009 vom 1 7. Dezember 2009 E.

3.2.1 und 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.3).

Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu ent scheiden. Massgeblich dafür, ob und in welcher Form bei medizinisch-psychia trischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache und der sprachlichen Ver ständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aus sagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Ent scheidungsgrundlage für die IV-Stelle und gegebenenfalls das Sozialver siche rungs gericht. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (AHI 2004 S. 143, I 245/00 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_511/2009, vom 3 0. November 2009 E. 4.2.2.1 und 9C_1022/2008, vom 2 4. Juli 2009 E. 3. 3.2). 4.3.2

Die Beschwerdeführerin lebt seit Dezember 19 95 ( Urk. 9/4/2 ) in der Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C.

Weder in den zahlreichen Berich ten der behandelnden Ärzte noch im polydisziplinären Gutachten finden sich Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass sich bei der Behandlung irgendwelche Sprachschwierigkeiten ergeben beziehungsweise sich die Gutachter und die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht oder nicht richtig verstanden hätten. Die Gutachter erwähnten in ihren Teilgutachten sogar explizit, dass eine gute Kommunikation in hochdeutscher Sprache stattgefunden habe (vgl. Urk. 9/ 51 S.

24 Ziff. 4.2) und die Beschwerdeführerin über ordentliche Kenntnisse der deut schen Sprache verfüge (S. 38 Ziff. 4.2). Diese Aussagen spiegeln sich sodann auch im Detailierungsgrad der in den einzelnen Teilgutachten wiedergegebenen Anga ben der Beschwerdeführerin wider und sind somit plausibel und nachvollziehbar.

Weder im Anschluss an das Gutachten noch in der erhobenen Beschwerde legte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, inwiefern sich die angeblichen Sprach schwierigkeiten auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt haben sollen und zeigte keine konkreten Missverständnisse oder sprachlich bedingte Fehlan nahmen auf, bei welchen das Gutachten von ihren Darlegungen abgewichen is

t. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach aus den Akten hervorgehe, dass sie einen Dolmetscher gebraucht hätte und für die Begutachtung ein solcher nötig gewesen wäre, ist unbehelflich . Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwer de führerin am 1 4. September 2018 mit, dass eine umfassende medizinische Unter suchung notwendig sei und wies sie explizit daraufhin, dass die begutachtenden Fachärzte deutschsprachig seien und sie sich bei der Gutachterstelle frühzeitig melden solle, wenn ein Dolmetscher benötigt werde (vgl. Urk. 9/40 S. 2). Die Be schwerdeführerin meldete sich darauf offenbar nicht, so dass das Z.___ im Aufge bot zur Untersuchung vom 1 8. September 2018 festhielt, dass die Untersuchung ohne Dolmetscher stattfinde. Die Beschwerdeführerin vermag nicht genügend sub stan t iiert darzutun, inwiefern ihr durch das Fehlen einer Übersetzung ein Nachteil entstanden sein soll. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, inwiefern bei einer medizinischen Untersuchung komplexe Sachverhalte verstanden werden müssen , wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) . In diesem Sinne ist es nicht nachvollziehbar, weshalb im Rahmen der gutachter lichen Untersuchung die Vorgeschichte und das Beschwerdebild der Beschwerde führerin unvollständig und unzutreffend im Gutachten wiedergegeben worden sein soll t en. 4.4

Nach dem Gesagten steht damit fest, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht und die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihres beruflichen Leistungsvermögens keine rentenbe gründen de Erwerbseinbusse erleidet. Somit ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Er mittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 9/53), welcher durch die Beschwerdeführerin nicht gerügt wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin begründete dabei

plausibel , weshalb sie keine Parallelisierung vornahm und beim Invalideneinkommen zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 5 % berücksichtigte (vgl. Urk. 9/53) . Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass angesichts des tiefen Valideneinkommens

und der hohen Restarbeitsfähigkeit von 90 % selbst bei der Vornahme einer Parallelisierung kein e invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse resultieren würde. 4.5

Angesichts der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung ge machten Äusserungen, wonach sie sich subjektiv nicht in der Lage erachte, irgend einer beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft nachgehen zu können und sie zuerst gesund

werden möchte (vgl. Urk. 9/51 S. 8 oben, S. 11 oben, S. 24 oben, S.

35 Mitte, S.

38 Mitte) , ist es sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der rentenverneinenden und angefochtenen Ver fügung keine Eingliederungsmassnahmen (mehr) prüfte. Es bleibt der Beschwer de führerin - einen Eingliederungswillen vorausgesetzt

(vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_111/2018 vom 21.08.2018 E. 6.3 f . )

- jedoch unbenommen, sich mit ihren Anträgen zu beruflichen Massnahmen bei der Beschwerdeführerin er neut zu melden.

Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2 0. Mai 2019 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in auf zu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - i- bb interkulturelle beratung

bern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager