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IV.2019.00424

Erstanmeldung. Abstellen auf das polydisziplinäre Gutachten. 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit. Kürzung der Honorarnote. (BGE 8C_152/2020)

Zürich SozVersG · 2020-01-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Der 1974 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt als Gastwirt in der

Y.___ tätig, meldete sich am 3. April 2017 unter Hinweis auf eine Lungenkrankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3,

Urk. 10/ 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte dem Ver sicherten am 13. Dezember 2017 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/23). In der Folge veranlasste sie bei der Z.___ eine po lydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie und Psychiatrie) Begut achtung (Expertise vom 4. Juli 2018, Urk. 10/43/1-61). Mit Vorbescheid vom 12. September 2018 (Urk. 10/45) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte a m 24. September 2018 Einwand (Urk. 10/46, Urk. 10/56/1) erhob. Am 30. November 2018 beantworte ten die

Z.___ -Gutachter die von der IV-Stelle am 8. November 2018 ge s tellten Rückfragen (Urk. 10/59, Urk. 10/61). Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 9. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Teilrente auszurichten. Eventuell sei die Angele genheit zu erneuter medizinischer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2019 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die im Gutachten festgestellten Diagnosen keine Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit hätten, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung bestehe (S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er befinde sich seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung, wobei der be handelnd e Psychiater eine depressive Störung mehrfach bestätigt habe

(S. 5 Ziff. 2.4). Im Weiteren lägen auch hinsichtlich der somatischen Beschwerden ge genläufige Einschätzungen des behandelnden Arztes und der Gutachter vor (S. 6 Ziff. 2.5).

3. 3.1

3.1.1

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Z.___ -Gutachte r am 4. Juli 2018 folgende Diagnosen (Urk. 10/43/1-61 S. 4 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Lungentuberkulose (ED 1994) - chronische Bronchitis bei Nikotinabusus - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig allenfalls geringer Konsum, möglicher weise Abstinenz (ICD-10 F10.2) - Schlafprobleme - aktuell erhöhter Blutdruck 3.1.2

Dr. med. A.___, Allgemeine-Innere Medizin F MH, führte in seinem Teilgutachten vom 18. Jun i 2018 (Urk. 10/43/9- 23) aus, b ei allen Teilgutachten sei ein erhöhter Blutdruck gemessen worden, wobei keine entsprechende Behandlung installiert sei und der Beschwerdeführer angegeben habe, demnächst in kardiologische Kon trolle und ein Schlaflabor zu gehen. Der Gutachter hielt sodann fest, die Schmerz angaben des Beschwerdeführers seien diffus und eher beiläufig und schienen prima vista keine orthopädisch-rheumatologische Grundlage zu haben. Aufgrund der Akten, Systemanamnese, aktuellen Befunde und des Alters von 4 4 Jahren ergebe sich kein Verdacht auf irgendeine organische Ursache. Im Weiteren wies Dr. A.___ darauf hin, dass die vorliegende medizinische Aktenlage angesichts des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz seit 2010 und gemessen am langjä hrigen (im Vordergrund stehendes Lungenleiden seit 1994) somatisch stark ausgeprägten Beschwerdebild dürftig sei. Ob es sich bei den geklagten Schlafproblemen um eine organische In- oder Dyssomnie, etwa in Form einer Schlaf-Apnoe oder einer anderen internistischen oder somatisch begründeten Schmerzproblematik handle, könne aktuell nicht sicher beurteilt werden. Eine organische Ursache scheine aber aus dieser Sicht wenig plausibel. Vielmehr schie nen dafür allenfalls psychische Ursachen vorzuliegen oder der Verlust einer Tagesstruktur respektive einer Schlafhygiene. Immerhin habe der Beschwerdefüh rer angegeben, alle paar Tage wieder gut zu schlafen und sich dann erholt zu fühlen (S. 10 f.).

Der allgemein - internistische Gutachter hielt weiter fest, dass aus somatisch orientierter Sicht aufgrund der Akten und der aktuellen Befundlage keine Ein schränkungen plausibel gemacht werden könnten, weshalb für die bisherige Tä tigkeit sowie eine Verweistätigkeit stets eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wies Dr. A.___ darauf hin, dass die ge mäss Beschwerdeführer ausstehenden Berichte des Kardiolog e n und Schlaflabor s einzuholen seien (S. 12 f f .; vgl. Urk. 10/50 -52) . 3.1. 3

Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie FMH, führte in seinem pneumologischen Gutachten vom 29. Juni 2018 (Urk. 10/43/24-39) aus, dass die Lungenfunktionsbefunde vo n Oktober 2016 und im Zeitpunkt der Begutachtung bis auf eine leicht verminderte CO-Diffusionskapazität vollständig normal seien . Letztere Befunde erfolgten unter einer bronchodilatativen Behand lung, deren Indikation allerdings aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei, weil bis lang keine Hinweise auf eine obstruktive Ventilationsstörung hätten erhoben werden können. Die CO-Diffusionsstörung sei Folge der im Thorax-CT vom Oktober 2016 dokumentierten Emphysemveränderungen, die ursächlich auf den anhaltenden, beträchtlichen Nikotinabusus zurückzuführen seien. Relevante lungenfunktionelle Pathologien, welche auf postspezifische Narbenveränderun gen zurückgeführt werden könnten, bestünden nicht. Aus pneumologischer Sicht seien somit keine relevanten Folgeschäden seitens der Lungentuberkulose fest stellbar. Massnahme erster Wahl sei primär eine Nikotinabstinenz, da diese die einzige konkrete Noxe sei, die den Beschwerdeführer von pulmonaler Seite in seiner Leistungsfähigkeit einschränke (S. 13).

Aus pneumologischer Sicht seien die vom Beschwerdeführer beschriebenen respiratorischen Beschwerden nicht plausibel und sicherlich nicht mit den lun genfunktionellen Befunden vereinbar, wobei ein starker Anhalt auf eine ausge prägte Aggravation bestehe. Die im Oktober 2016 dokumentierten Beschwerden unterschieden sich unwesentlich von den beschriebenen Symptomen am Unter suchungstag und die aktuellen Lungenfunktionsbefunde seien fast identisch mit denjenigen vom Oktober 2016, wobei der damalige Treppensteige-Test über drei Stockwerke ohne Auffälligkeiten ausgefallen sei. In der Spiroergometrie vom März 2017 (vgl. Urk. 10/1) habe sich zwar eine stark verminderte Leistungsfähig keit gezeigt, welche aber nicht auf pulmonale Pathologien, sondern auf eine mus kuläre Dekonditionierung zurückzuführen gewesen sei . Nach wie vor könnten von pneumologischer Seite keine relevanten lungenfunktionelle n Einschränku n gen objektiviert werden, wie sie bei einem Zustand nach behandelter Lunge n tu berkulose vorkommen könnten (S. 13 f.).

Dr. B.___ hielt

weiter fest, dass der Beschwerdeführer in pneumologischer Hin sicht als Gastwirt zu jeder Zeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S 14 f.).

Da die Lungenfunktionsparameter unter der aktuellen Behandlung Normalwerte aufwiesen, sei eine weitere Verbesserung nicht möglich, weshalb auch keine me dizinischen Massnahmen von pneumologischer Seite her notwendig seien. Eine Nikotinabstinenz sei aus gesundheitlichen Gründen zu empfehlen (S. 15). 3.1. 4

Med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Juni 2018 (Urk. 10/43/40-61) aus, es sei auffallend, dass der Beschwerdeführer bei insistierende n Nachfragen nach all fälligen psychischen Einschränkungen teilweise gar nicht antworte, sondern für ihn wichtige Informationen in das Gespräch einbringe oder überwiegend auswei chend und vage bleibe. Er zeige zudem eine demonst rativ- simulierende Symp tompräsentation. So demonstriere er eine mangelnde Fähigkeit, soziobiographi sche Fakten im Zeitgitter einzuordnen (intermittierend), sowie eine zunächst kaum vorhandene Modulation, sei im Gegensatz dazu aber dann gut auslenkbar und könne lachen. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Be einträchtigung aufspürbar (S. 14, S. 19) .

In der Laboruntersuchung sei kein Spiegel des aktiven Metaboliten des Agomela tin messbar, was gegen eine Einnahme der Substanz spreche. D er Lamotrigin -Spiegel sei stark vermindert, was zumindest für eine unregelmässige Substanz einnahme spreche. Im Vordergrund stünden ein demonstratives und simulieren des Verhalten sowie Diskrepanzen und Inkonsistenzen. Nach Würdigung der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und der aktuell erhobenen Be funde ergebe sich kein ausreichender Anhalt für das Vorhandensein einer psy chischen Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt seien die Achsensymptome einer depressiven Störung nicht evident und es fehl ten auch Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit psy chischen und somatischen Faktoren

vor dem Hintergrund des Fehlens einer kli nisch nachvollziehbaren Schmerzbeeinträchtigung sowie eines fehlverarbeite te n /unverarbeiteten seelischen Konflikts . Im Weite re n ergäben sich keine Hin weise für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) . Plausibel sei in diesem Zusammenhang, dass der Besch werdeführer im Rahmen des Krieg s in seinem Hei matland potenziell traumatische Erlebnisse erlebt haben dürfte. Er selbst habe allerdings über keine psychischen Beeinträchtigungen nach dem Krieg berichtet und habe insbesondere auf die Ereignisse bezogene Albträume, einen Hyper ar o usal, das Vorhandensein von Triggerreizen, ein spezifisches Vermeidungsver halten sowie das Auftreten von Flashbacks und Intrusionen verneint. Entspre chend den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszuge hen, dass er im Jahre 2016 e inen massiven Alkoholkonsum bet rieben habe mit entsprech ender Abhängigkeit (S. 15). Vor dem Hintergrund eines leicht erhöhten MCV und der erhöhten Gamma-GT sei ein Konsum aktuell möglicherweise vor handen, im Hinblick auf den normwertigen CDT-Wert allerdings in einem allen falls moderaten Ausmass, weshalb diesbezüglich keine weiteren Behandlungen notwendig seien (S. 19).

Med. pract . C.___ hielt weiter fest, dass sich psychiatrischerseits aktuell kein An halt für eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er gebe . Es bestünden keine objekt i vierbaren Einschränkungen der Arbeits- und All tagsfähigkeit, weshalb der Beschwerdeführer sowohl aktuell wie auch retrospektiv in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei

(S. 18, S. 2 0, S. 22 .). 3.2

In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 (Urk. 10/61) betreffend die von der Beschwerdegegnerin am 8. November 2018 gestellten Rückfragen (Urk. 10/59) führten die Z.___ -Gutachter Dr. A.___, med. pract . C.___ und Dr. med. D.___, Facharzt Neurologie FMH, unter Hinweis auf mehrere Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/50-51, Urk. 10/55) aus, dass die vom Beschwerde führer geltend gemachte Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % mit dem vorliegenden Echobefund nicht in Einklang zu bringen sei. Der nachträglich ein gegangene, aktuelle kardiologische Befund sei normal und eine Ind ikation für unmittelbare weitere Untersuchungen sei nicht gestellt worden. Von geringem Schweregrad sei zudem die monierte Schlafstörung, die überwiegend wahrschein lich mit der aktuellen Lebenslage erklärt werden könne und keine medizinische Ursache (beispielsweise OSAS) habe (Urk. 10/61 S. 2 Ziff. 2).

In psychiatrischer Hins icht habe Dr. med.

E.___,

Facharzt Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, den Beschwerdeführer erstmals im Mai 2017 untersucht, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit aber bereits ab 20 16 unbegründet beurteilt. Die im Bericht vom 22. Oktober 2018

(Urk. 10/54) repetierten psy chiatrischen Diagnosen stimmten mit der damaligen Aktenlage überein und seien im psychiatrischen Teilgutachten bereits ausführlich gewürdigt worden (S. 3). 4. 4.1

Das Z.___ -Gutachten vom 4. Juli 2018 (Urk. 10/43/1-61)

entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Arbeitsfähig keit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in allgemein - inter nistischer, pneumologischer und psychiatrischer Fachrichtung. Die Gutachter be rücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit aus ein ander (Urk. 10/43/9- 23

S. 5 f, S. 10 ff .; Urk. 10/43/24-39 S. 5 f., S. 12 f f.; Urk. 10/43/40-61 S. 6 f., S. 17 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorak t en (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsent wicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 10/43/9- 23 S. 3 ff.; Urk. 10/43/24-39 S. 3 ff., S. 12 f.; Urk. 10/43/40-61 S. 3 ff.). Sie setzten sich insbesondere mit abweichenden Diagnosen in Arztbe richten auseinander und würdigten diese in nachvollziehbarer Weise (Urk. 10/43/40-61 S. 15 f.) . Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.

In diesem Sinne verneinte Dr. A.___ nachvollziehbar das Vorliegen relevanter internistischer Einschränkungen und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus (vgl. E. 3.1.2 hievor). Dr. B.___ stellte

einleuch tend fest, dass die Lungenfunktionsbefunde normal seien und insbesondere keine relevanten lungenfunktionellen Einschränkungen aufgrund der behandelten Lun gentuberkulose vorlägen und die körperliche Leistungsfähigkeit vorwiegend durch den beträchtlichen Nikotinabusus beeinträchtigt werde, wobei die Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit dadurch nicht eingeschränkt sei (vgl. E. 3.1. 3 hievor). Unter psychiatrischen Gesichtspunkten legte med. pract . C.___ eingehend dar, dass keine ausreichenden Hinweise für eine psychische Störung – insbeson dere eine depressive Störung, Schmerzverarbeitungsstörung und PTBS –

mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden, weshalb der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.1.4 hievor). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für di e Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2

4.2.1

An dieser Beurte ilung vermögen die nach Erstattung des Z.___ - Gutachtens vorgelegten respektive datierten Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/49 -54) nichts zu ändern. In den Berichte n der F.___ vom 23. März und 22. Juni 2018 (Urk. 10/49, Urk. 10/53)

ging es um die in der

Z.___ - Expertise

bereits thematisierte Schmerzproblematik (Urk. 10/ 43/9-23 S. 10, Urk. 10/43/24-39 S. 6, Urk. 10/43/40-61 S. 6), wobei den Gutachtern der Bericht der F.___ vom 10. Januar 2018 (Urk. 10/26/

7 -8) vorlag (Urk. 10/43/40-61 S. 4 f.) . Gemäss letzterem Bericht wurden die geklag ten multilok ul ären

myofaszialen Beschwerden hauptsächlich als Ausdruck einer hohen inneren Anspannung und im Rahmen einer psychischen Komorbidität und schmerzverstärkende r Durchsch lafstörungen qualifiziert (Urk. 10/26/7-8 S. 2). Am

23. März und 22. Juni 2018 wurde im Wesentlichen über den Verla uf der Schmerztherapie berichtet, wobei der Beschwerdeführer über eine deutliche Bes serung der Muskelschmerzen unter manueller Therapie und Triggerpunkt -Be handlung sowie eine psychische Stabilisierung ber ichtete. Die von ihm angege bene Abnahme der Schlafqualität mit einhergehender Schmerzzunahme stand mit der Reduzierung respektive Absetzung von Stilnox in Verbindung (Urk. 10/49 S. 1, Urk. 10/53 S. 1). Im Übrigen finden sich in den Berichten keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit. 4.2.2

Wie die Z.___ -Experten in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl. E. 3.2 hievor) zu R echt festhielten, ging

Dr. med. G.___, FMH Kardiolo gie und Innere Medizin, in seinem Bericht vom 6. Juli 2018 (Urk. 10/50) von einem normalen kardiologischen Befund aus . Er verneinte unter Hinweis auf das Fehlen von pectanginösen Beschwerden sowie ischämietypische n ST-Strecken - veränderungen

und das Vorliegen einer normalen linksventrikulären systolischen Funktion jegliche Hinweise für eine kardiale Ursache der atypischen Thoraxschmerzen und riet dem Beschwerdeführer zur körperlichen Aktivität (S. 2) . 4.2. 3

In den Berichte n des F.___ vom 6. Juli und 30. August 2018 (Urk. 10/51- 52)

wurde

von einem leichtgradigen obstruktiven Schla fapnoe-Syndrom ausgegangen (Urk. 10/51 S. 1). Als Therapiemassnahmen wurden d em Beschwerdeführer ein konsequente s Vermeid en der Rückenlage mit einem Lage training, die regelmässige Anwendung eines Massagegerätes zur Entspannung sowie die Einhaltung einer regelmässigen Tagesstruktur mit regelmässigen Auf stehzeiten, Essen s zeiten und Spaziergängen empfohlen (S. 2, Urk. 10/52 S. 3) . Angaben zu allfälligen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit fehlen in den Be richten . Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hinweis der Z.___ -Gut achter, wonach die Schlafstörung von geringem Schweregrad überwiegend wahr scheinlich mit der aktuellen Lebenslage erklärt werden könne und keine medizi nische Ursache aufweise, als nachvollziehbar (vgl. E. 3.2 hievor). 4 .2. 4

Was den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 10/54) angeht, gilt Folgendes: Dr. E.___

wies auf eine seit seinem letzten Bericht vom Juni 2017 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszu stands hin. Angaben darüber, wie sich die Veränderung

konkret auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, machte er keine, sondern beschränkt e sich lediglich auf den pauschalen Hinweis, dass die psychischen und körperlichen Beschwerden sowie die soziale Situation stärker respektive schlech ter geworden sei en (S. 1). D er Wortlaut des in Frage stehenden Berichts entspricht sodann

mehrheitlich jenem des Berichts vom 10. Juni 201 7 (Urk. 10/11 /6-7) res pektive ist identisch mit jenem vom 31. März 2018 (Urk. 10/29), was gegen eine Veränderung spricht (vgl. auch Urk. 10/43/40-61 S. 16).

Letzteres gilt auch auf grund des Umstands, dass die antidepressive Medikation seit dem Bericht vom Juni 2017 reduziert wurde (Juni 2017: je 50 mg Valdoxan und Ana franil; März/Oktober 2018: 50 mg Valdoxan; vgl. auch Urk. 10/43/40-61 S. 16).

Im Wei teren hat sich med. pract . C.___ mit den Berichten des behandelnden Psychiaters vom

10. Juni 2017 und 31. März 2018 in seinem psychiatrischen Gutachten be reits eingehend auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass auf die darin gestellten Diagnosen und postulierte Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt wer den könne (S. 15 f.; vgl. auch E. 3.2 hievor). Gemäss dem psychiatrischen Gut achter wurde n im Zusammenhang mit der von Dr. E.___ festgestellten schwe ren depressiven Beeinträchtigung hauptsächlich die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und es erfolgte

k eine plausible Begründung der Diagnose mittels objektive r Befunde. Ebenso wenig wurden nach med. pract . C.___ psychotische Symptome aufgeführt und die moderate Medikation sowie die wenig intensive Behandlung sprechen gegen eine namhafte depressive Störung. Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, dass die Diagnose einer PTBS nicht anhand von angegebenen Symptomen oder objektiven Untersuchungsbefunden plausibel werde. D er Beginn einer allfälligen PTBS im Jahre 2016 sei nicht nach vollziehbar, da einerseits die potenziell traumatisierenden Ereignisse während des Kriegs in den 90er Jahren erlebt worden seien und andererseits kein potenziell retraumatisierendes Ereignis im Jahre 2016 anamnestisch oder im Bericht be schrieben werde. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch über keine klaustrophobische Symptomatik berichtet (Urk. 10/40-61 S. 15 f.). 4 .3

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach aufgrund einer einmaligen Sich tung die psychiatrische Diagnose des langjährig behandelnden Psychiaters nicht einfach weggewischt werden könne (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4), geht ins Leere, nach dem die von Dr. E.___

in seinen Berichten vom

10. Juni 2017, 31. März und 22. Oktober 2018 gestellten Diagnosen nicht in rechtsgenügender Weise objekti vierb ar sind (vgl. E. 4.2.4 hievor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers mussten die im Gutachten erhobenen Zweifel an den Diagnosen des behan delnden Psychiaters nicht Dr. E.___ vorgelegt werden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4), da sich der psychiatrische Experte med. pract . C.___ mit den genannten Berich ten auseinandergesetzt und eingehend dargelegt hat, weshalb den von Dr. E.___

gestellten Diagnosen nicht zu folgen ist . Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .

Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betref fend den Belastungstest von Dr. H.___ vom 10. März 2017 (Urk. 10/1) angeht (Urk. S . 6 Ziff. 2.5), so zeigte sich gemäss dem pneumologischen Gutachter zwar eine stark verminderte L eistungs fähigkeit, welche aber nicht auf pul monale Pathologien zurückzuführen war, son dern auf eine muskuläre Deko nditionierung (Urk. 10/43/24-39 S. 13 f.). Im Wei teren ist zu berücksichtigen, dass die Lungenfunktionsbefunde im Oktober 2016

und

im Zeitpunkt der pneumologischen Begutachtung (19. Juni 2018, S. 1) fast identisch waren und der im Oktober 2016 durchgeführte Treppensteige-Test über drei Stockwerke zudem ohn e Auffälligkeiten ausfiel . Vor diesem Hintergrund drängen sich keine weitergehenden Abklärungen betreffend Lungenfunktionali tät auf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3) . Im Übrigen liegt der Entscheid, welche Untersuchungen im Rahmen einer Begutachtung notwendig sind, in erster Linie im Ermessen des be treffenden Experten, wobei

der pneumologische Gutachter Dr. B.___ am Unter suchungstag eine grosse Lungenfunktionsprüfung inklusive CO-Diffusion durch führte (Urk. 10/43/63) . 4.4

Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich d ie angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5. 5 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer den kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 7-8, Urk. 10/ 11/1-5), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Weil zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwältin Kristina Herenda, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers zu bestellen. Der von der Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 (Urk. 12-13) ge ltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden und Fr. 84.40 Barauslagen ist aber der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 345 Minuten für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift als überhöht.

Angesichts der zu rekapitulierenden gut 91 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 7-seitigen Beschwerdeschrift, wovon 4 Seiten Ausführungen materieller Na tur

enthalten, und den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträ gen ist Rechtsanwältin Kristina Herenda bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- mit Fr. 1' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuch s vom 11. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Kristina Herenda als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kristina Herenda, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1974 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt als Gastwirt in der

Y.___ tätig, meldete sich am 3. April 2017 unter Hinweis auf eine Lungenkrankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3,

Urk. 10/ 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte dem Ver sicherten am 13. Dezember 2017 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/23). In der Folge veranlasste sie bei der Z.___ eine po lydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie und Psychiatrie) Begut achtung (Expertise vom 4. Juli 2018, Urk. 10/43/1-61). Mit Vorbescheid vom 12. September 2018 (Urk. 10/45) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte a m 24. September 2018 Einwand (Urk. 10/46, Urk. 10/56/1) erhob. Am 30. November 2018 beantworte ten die

Z.___ -Gutachter die von der IV-Stelle am 8. November 2018 ge s tellten Rückfragen (Urk. 10/59, Urk. 10/61). Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 9. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Teilrente auszurichten. Eventuell sei die Angele genheit zu erneuter medizinischer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2019 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die im Gutachten festgestellten Diagnosen keine Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit hätten, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung bestehe (S. 1).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er befinde sich seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung, wobei der be handelnd e Psychiater eine depressive Störung mehrfach bestätigt habe

(S. 5 Ziff. 2.4). Im Weiteren lägen auch hinsichtlich der somatischen Beschwerden ge genläufige Einschätzungen des behandelnden Arztes und der Gutachter vor (S. 6 Ziff. 2.5).

3. 3.1

3.1.1

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Z.___ -Gutachte r am 4. Juli 2018 folgende Diagnosen (Urk. 10/43/1-61 S. 4 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Lungentuberkulose (ED 1994) - chronische Bronchitis bei Nikotinabusus - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig allenfalls geringer Konsum, möglicher weise Abstinenz (ICD-10 F10.2) - Schlafprobleme - aktuell erhöhter Blutdruck 3.1.2

Dr. med. A.___, Allgemeine-Innere Medizin F MH, führte in seinem Teilgutachten vom 18. Jun i 2018 (Urk. 10/43/9- 23) aus, b ei allen Teilgutachten sei ein erhöhter Blutdruck gemessen worden, wobei keine entsprechende Behandlung installiert sei und der Beschwerdeführer angegeben habe, demnächst in kardiologische Kon trolle und ein Schlaflabor zu gehen. Der Gutachter hielt sodann fest, die Schmerz angaben des Beschwerdeführers seien diffus und eher beiläufig und schienen prima vista keine orthopädisch-rheumatologische Grundlage zu haben. Aufgrund der Akten, Systemanamnese, aktuellen Befunde und des Alters von 4 4 Jahren ergebe sich kein Verdacht auf irgendeine organische Ursache. Im Weiteren wies Dr. A.___ darauf hin, dass die vorliegende medizinische Aktenlage angesichts des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz seit 2010 und gemessen am langjä hrigen (im Vordergrund stehendes Lungenleiden seit 1994) somatisch stark ausgeprägten Beschwerdebild dürftig sei. Ob es sich bei den geklagten Schlafproblemen um eine organische In- oder Dyssomnie, etwa in Form einer Schlaf-Apnoe oder einer anderen internistischen oder somatisch begründeten Schmerzproblematik handle, könne aktuell nicht sicher beurteilt werden. Eine organische Ursache scheine aber aus dieser Sicht wenig plausibel. Vielmehr schie nen dafür allenfalls psychische Ursachen vorzuliegen oder der Verlust einer Tagesstruktur respektive einer Schlafhygiene. Immerhin habe der Beschwerdefüh rer angegeben, alle paar Tage wieder gut zu schlafen und sich dann erholt zu fühlen (S. 10 f.).

Der allgemein - internistische Gutachter hielt weiter fest, dass aus somatisch orientierter Sicht aufgrund der Akten und der aktuellen Befundlage keine Ein schränkungen plausibel gemacht werden könnten, weshalb für die bisherige Tä tigkeit sowie eine Verweistätigkeit stets eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wies Dr. A.___ darauf hin, dass die ge mäss Beschwerdeführer ausstehenden Berichte des Kardiolog e n und Schlaflabor s einzuholen seien (S.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 f f .; vgl. Urk. 10/50 -52) . 3.1. 3

Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie FMH, führte in seinem pneumologischen Gutachten vom 29. Juni 2018 (Urk. 10/43/24-39) aus, dass die Lungenfunktionsbefunde vo n Oktober 2016 und im Zeitpunkt der Begutachtung bis auf eine leicht verminderte CO-Diffusionskapazität vollständig normal seien . Letztere Befunde erfolgten unter einer bronchodilatativen Behand lung, deren Indikation allerdings aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei, weil bis lang keine Hinweise auf eine obstruktive Ventilationsstörung hätten erhoben werden können. Die CO-Diffusionsstörung sei Folge der im Thorax-CT vom Oktober 2016 dokumentierten Emphysemveränderungen, die ursächlich auf den anhaltenden, beträchtlichen Nikotinabusus zurückzuführen seien. Relevante lungenfunktionelle Pathologien, welche auf postspezifische Narbenveränderun gen zurückgeführt werden könnten, bestünden nicht. Aus pneumologischer Sicht seien somit keine relevanten Folgeschäden seitens der Lungentuberkulose fest stellbar. Massnahme erster Wahl sei primär eine Nikotinabstinenz, da diese die einzige konkrete Noxe sei, die den Beschwerdeführer von pulmonaler Seite in seiner Leistungsfähigkeit einschränke (S. 13).

Aus pneumologischer Sicht seien die vom Beschwerdeführer beschriebenen respiratorischen Beschwerden nicht plausibel und sicherlich nicht mit den lun genfunktionellen Befunden vereinbar, wobei ein starker Anhalt auf eine ausge prägte Aggravation bestehe. Die im Oktober 2016 dokumentierten Beschwerden unterschieden sich unwesentlich von den beschriebenen Symptomen am Unter suchungstag und die aktuellen Lungenfunktionsbefunde seien fast identisch mit denjenigen vom Oktober 2016, wobei der damalige Treppensteige-Test über drei Stockwerke ohne Auffälligkeiten ausgefallen sei. In der Spiroergometrie vom März 2017 (vgl. Urk. 10/1) habe sich zwar eine stark verminderte Leistungsfähig keit gezeigt, welche aber nicht auf pulmonale Pathologien, sondern auf eine mus kuläre Dekonditionierung zurückzuführen gewesen sei . Nach wie vor könnten von pneumologischer Seite keine relevanten lungenfunktionelle n Einschränku n gen objektiviert werden, wie sie bei einem Zustand nach behandelter Lunge n tu berkulose vorkommen könnten (S. 13 f.).

Dr. B.___ hielt

weiter fest, dass der Beschwerdeführer in pneumologischer Hin sicht als Gastwirt zu jeder Zeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S 14 f.).

Da die Lungenfunktionsparameter unter der aktuellen Behandlung Normalwerte aufwiesen, sei eine weitere Verbesserung nicht möglich, weshalb auch keine me dizinischen Massnahmen von pneumologischer Seite her notwendig seien. Eine Nikotinabstinenz sei aus gesundheitlichen Gründen zu empfehlen (S. 15). 3.1. 4

Med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Juni 2018 (Urk. 10/43/40-61) aus, es sei auffallend, dass der Beschwerdeführer bei insistierende n Nachfragen nach all fälligen psychischen Einschränkungen teilweise gar nicht antworte, sondern für ihn wichtige Informationen in das Gespräch einbringe oder überwiegend auswei chend und vage bleibe. Er zeige zudem eine demonst rativ- simulierende Symp tompräsentation. So demonstriere er eine mangelnde Fähigkeit, soziobiographi sche Fakten im Zeitgitter einzuordnen (intermittierend), sowie eine zunächst kaum vorhandene Modulation, sei im Gegensatz dazu aber dann gut auslenkbar und könne lachen. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Be einträchtigung aufspürbar (S. 14, S. 19) .

In der Laboruntersuchung sei kein Spiegel des aktiven Metaboliten des Agomela tin messbar, was gegen eine Einnahme der Substanz spreche. D er Lamotrigin -Spiegel sei stark vermindert, was zumindest für eine unregelmässige Substanz einnahme spreche. Im Vordergrund stünden ein demonstratives und simulieren des Verhalten sowie Diskrepanzen und Inkonsistenzen. Nach Würdigung der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und der aktuell erhobenen Be funde ergebe sich kein ausreichender Anhalt für das Vorhandensein einer psy chischen Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt seien die Achsensymptome einer depressiven Störung nicht evident und es fehl ten auch Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit psy chischen und somatischen Faktoren

vor dem Hintergrund des Fehlens einer kli nisch nachvollziehbaren Schmerzbeeinträchtigung sowie eines fehlverarbeite te n /unverarbeiteten seelischen Konflikts . Im Weite re n ergäben sich keine Hin weise für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) . Plausibel sei in diesem Zusammenhang, dass der Besch werdeführer im Rahmen des Krieg s in seinem Hei matland potenziell traumatische Erlebnisse erlebt haben dürfte. Er selbst habe allerdings über keine psychischen Beeinträchtigungen nach dem Krieg berichtet und habe insbesondere auf die Ereignisse bezogene Albträume, einen Hyper ar o usal, das Vorhandensein von Triggerreizen, ein spezifisches Vermeidungsver halten sowie das Auftreten von Flashbacks und Intrusionen verneint. Entspre chend den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszuge hen, dass er im Jahre 2016 e inen massiven Alkoholkonsum bet rieben habe mit entsprech ender Abhängigkeit (S. 15). Vor dem Hintergrund eines leicht erhöhten MCV und der erhöhten Gamma-GT sei ein Konsum aktuell möglicherweise vor handen, im Hinblick auf den normwertigen CDT-Wert allerdings in einem allen falls moderaten Ausmass, weshalb diesbezüglich keine weiteren Behandlungen notwendig seien (S. 19).

Med. pract . C.___ hielt weiter fest, dass sich psychiatrischerseits aktuell kein An halt für eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er gebe . Es bestünden keine objekt i vierbaren Einschränkungen der Arbeits- und All tagsfähigkeit, weshalb der Beschwerdeführer sowohl aktuell wie auch retrospektiv in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei

(S. 18, S. 2 0, S. 22 .). 3.2

In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 (Urk. 10/61) betreffend die von der Beschwerdegegnerin am 8. November 2018 gestellten Rückfragen (Urk. 10/59) führten die Z.___ -Gutachter Dr. A.___, med. pract . C.___ und Dr. med. D.___, Facharzt Neurologie FMH, unter Hinweis auf mehrere Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/50-51, Urk. 10/55) aus, dass die vom Beschwerde führer geltend gemachte Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % mit dem vorliegenden Echobefund nicht in Einklang zu bringen sei. Der nachträglich ein gegangene, aktuelle kardiologische Befund sei normal und eine Ind ikation für unmittelbare weitere Untersuchungen sei nicht gestellt worden. Von geringem Schweregrad sei zudem die monierte Schlafstörung, die überwiegend wahrschein lich mit der aktuellen Lebenslage erklärt werden könne und keine medizinische Ursache (beispielsweise OSAS) habe (Urk. 10/61 S. 2 Ziff. 2).

In psychiatrischer Hins icht habe Dr. med.

E.___,

Facharzt Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, den Beschwerdeführer erstmals im Mai 2017 untersucht, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit aber bereits ab 20

E. 16 unbegründet beurteilt. Die im Bericht vom 22. Oktober 2018

(Urk. 10/54) repetierten psy chiatrischen Diagnosen stimmten mit der damaligen Aktenlage überein und seien im psychiatrischen Teilgutachten bereits ausführlich gewürdigt worden (S. 3). 4. 4.1

Das Z.___ -Gutachten vom 4. Juli 2018 (Urk. 10/43/1-61)

entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Arbeitsfähig keit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in allgemein - inter nistischer, pneumologischer und psychiatrischer Fachrichtung. Die Gutachter be rücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit aus ein ander (Urk. 10/43/9- 23

S. 5 f, S. 10 ff .; Urk. 10/43/24-39 S. 5 f., S. 12 f f.; Urk. 10/43/40-61 S. 6 f., S. 17 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorak t en (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsent wicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 10/43/9- 23 S. 3 ff.; Urk. 10/43/24-39 S. 3 ff., S. 12 f.; Urk. 10/43/40-61 S. 3 ff.). Sie setzten sich insbesondere mit abweichenden Diagnosen in Arztbe richten auseinander und würdigten diese in nachvollziehbarer Weise (Urk. 10/43/40-61 S. 15 f.) . Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.

In diesem Sinne verneinte Dr. A.___ nachvollziehbar das Vorliegen relevanter internistischer Einschränkungen und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus (vgl. E. 3.1.2 hievor). Dr. B.___ stellte

einleuch tend fest, dass die Lungenfunktionsbefunde normal seien und insbesondere keine relevanten lungenfunktionellen Einschränkungen aufgrund der behandelten Lun gentuberkulose vorlägen und die körperliche Leistungsfähigkeit vorwiegend durch den beträchtlichen Nikotinabusus beeinträchtigt werde, wobei die Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit dadurch nicht eingeschränkt sei (vgl. E. 3.1. 3 hievor). Unter psychiatrischen Gesichtspunkten legte med. pract . C.___ eingehend dar, dass keine ausreichenden Hinweise für eine psychische Störung – insbeson dere eine depressive Störung, Schmerzverarbeitungsstörung und PTBS –

mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden, weshalb der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.1.4 hievor). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für di e Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2

4.2.1

An dieser Beurte ilung vermögen die nach Erstattung des Z.___ - Gutachtens vorgelegten respektive datierten Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/49 -54) nichts zu ändern. In den Berichte n der F.___ vom 23. März und 22. Juni 2018 (Urk. 10/49, Urk. 10/53)

ging es um die in der

Z.___ - Expertise

bereits thematisierte Schmerzproblematik (Urk. 10/ 43/9-23 S. 10, Urk. 10/43/24-39 S. 6, Urk. 10/43/40-61 S. 6), wobei den Gutachtern der Bericht der F.___ vom 10. Januar 2018 (Urk. 10/26/

7 -8) vorlag (Urk. 10/43/40-61 S. 4 f.) . Gemäss letzterem Bericht wurden die geklag ten multilok ul ären

myofaszialen Beschwerden hauptsächlich als Ausdruck einer hohen inneren Anspannung und im Rahmen einer psychischen Komorbidität und schmerzverstärkende r Durchsch lafstörungen qualifiziert (Urk. 10/26/7-8 S. 2). Am

23. März und 22. Juni 2018 wurde im Wesentlichen über den Verla uf der Schmerztherapie berichtet, wobei der Beschwerdeführer über eine deutliche Bes serung der Muskelschmerzen unter manueller Therapie und Triggerpunkt -Be handlung sowie eine psychische Stabilisierung ber ichtete. Die von ihm angege bene Abnahme der Schlafqualität mit einhergehender Schmerzzunahme stand mit der Reduzierung respektive Absetzung von Stilnox in Verbindung (Urk. 10/49 S. 1, Urk. 10/53 S. 1). Im Übrigen finden sich in den Berichten keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit. 4.2.2

Wie die Z.___ -Experten in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl. E. 3.2 hievor) zu R echt festhielten, ging

Dr. med. G.___, FMH Kardiolo gie und Innere Medizin, in seinem Bericht vom 6. Juli 2018 (Urk. 10/50) von einem normalen kardiologischen Befund aus . Er verneinte unter Hinweis auf das Fehlen von pectanginösen Beschwerden sowie ischämietypische n ST-Strecken - veränderungen

und das Vorliegen einer normalen linksventrikulären systolischen Funktion jegliche Hinweise für eine kardiale Ursache der atypischen Thoraxschmerzen und riet dem Beschwerdeführer zur körperlichen Aktivität (S. 2) . 4.2. 3

In den Berichte n des F.___ vom 6. Juli und 30. August 2018 (Urk. 10/51- 52)

wurde

von einem leichtgradigen obstruktiven Schla fapnoe-Syndrom ausgegangen (Urk. 10/51 S. 1). Als Therapiemassnahmen wurden d em Beschwerdeführer ein konsequente s Vermeid en der Rückenlage mit einem Lage training, die regelmässige Anwendung eines Massagegerätes zur Entspannung sowie die Einhaltung einer regelmässigen Tagesstruktur mit regelmässigen Auf stehzeiten, Essen s zeiten und Spaziergängen empfohlen (S. 2, Urk. 10/52 S. 3) . Angaben zu allfälligen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit fehlen in den Be richten . Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hinweis der Z.___ -Gut achter, wonach die Schlafstörung von geringem Schweregrad überwiegend wahr scheinlich mit der aktuellen Lebenslage erklärt werden könne und keine medizi nische Ursache aufweise, als nachvollziehbar (vgl. E. 3.2 hievor). 4 .2. 4

Was den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 10/54) angeht, gilt Folgendes: Dr. E.___

wies auf eine seit seinem letzten Bericht vom Juni 2017 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszu stands hin. Angaben darüber, wie sich die Veränderung

konkret auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, machte er keine, sondern beschränkt e sich lediglich auf den pauschalen Hinweis, dass die psychischen und körperlichen Beschwerden sowie die soziale Situation stärker respektive schlech ter geworden sei en (S. 1). D er Wortlaut des in Frage stehenden Berichts entspricht sodann

mehrheitlich jenem des Berichts vom 10. Juni 201 7 (Urk. 10/11 /6-7) res pektive ist identisch mit jenem vom 31. März 2018 (Urk. 10/29), was gegen eine Veränderung spricht (vgl. auch Urk. 10/43/40-61 S. 16).

Letzteres gilt auch auf grund des Umstands, dass die antidepressive Medikation seit dem Bericht vom Juni 2017 reduziert wurde (Juni 2017: je 50 mg Valdoxan und Ana franil; März/Oktober 2018: 50 mg Valdoxan; vgl. auch Urk. 10/43/40-61 S. 16).

Im Wei teren hat sich med. pract . C.___ mit den Berichten des behandelnden Psychiaters vom

10. Juni 2017 und 31. März 2018 in seinem psychiatrischen Gutachten be reits eingehend auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass auf die darin gestellten Diagnosen und postulierte Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt wer den könne (S. 15 f.; vgl. auch E. 3.2 hievor). Gemäss dem psychiatrischen Gut achter wurde n im Zusammenhang mit der von Dr. E.___ festgestellten schwe ren depressiven Beeinträchtigung hauptsächlich die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und es erfolgte

k eine plausible Begründung der Diagnose mittels objektive r Befunde. Ebenso wenig wurden nach med. pract . C.___ psychotische Symptome aufgeführt und die moderate Medikation sowie die wenig intensive Behandlung sprechen gegen eine namhafte depressive Störung. Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, dass die Diagnose einer PTBS nicht anhand von angegebenen Symptomen oder objektiven Untersuchungsbefunden plausibel werde. D er Beginn einer allfälligen PTBS im Jahre 2016 sei nicht nach vollziehbar, da einerseits die potenziell traumatisierenden Ereignisse während des Kriegs in den 90er Jahren erlebt worden seien und andererseits kein potenziell retraumatisierendes Ereignis im Jahre 2016 anamnestisch oder im Bericht be schrieben werde. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch über keine klaustrophobische Symptomatik berichtet (Urk. 10/40-61 S. 15 f.). 4 .3

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach aufgrund einer einmaligen Sich tung die psychiatrische Diagnose des langjährig behandelnden Psychiaters nicht einfach weggewischt werden könne (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4), geht ins Leere, nach dem die von Dr. E.___

in seinen Berichten vom

10. Juni 2017, 31. März und 22. Oktober 2018 gestellten Diagnosen nicht in rechtsgenügender Weise objekti vierb ar sind (vgl. E. 4.2.4 hievor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers mussten die im Gutachten erhobenen Zweifel an den Diagnosen des behan delnden Psychiaters nicht Dr. E.___ vorgelegt werden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4), da sich der psychiatrische Experte med. pract . C.___ mit den genannten Berich ten auseinandergesetzt und eingehend dargelegt hat, weshalb den von Dr. E.___

gestellten Diagnosen nicht zu folgen ist . Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .

Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betref fend den Belastungstest von Dr. H.___ vom 10. März 2017 (Urk. 10/1) angeht (Urk. S . 6 Ziff. 2.5), so zeigte sich gemäss dem pneumologischen Gutachter zwar eine stark verminderte L eistungs fähigkeit, welche aber nicht auf pul monale Pathologien zurückzuführen war, son dern auf eine muskuläre Deko nditionierung (Urk. 10/43/24-39 S. 13 f.). Im Wei teren ist zu berücksichtigen, dass die Lungenfunktionsbefunde im Oktober 2016

und

im Zeitpunkt der pneumologischen Begutachtung (19. Juni 2018, S. 1) fast identisch waren und der im Oktober 2016 durchgeführte Treppensteige-Test über drei Stockwerke zudem ohn e Auffälligkeiten ausfiel . Vor diesem Hintergrund drängen sich keine weitergehenden Abklärungen betreffend Lungenfunktionali tät auf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3) . Im Übrigen liegt der Entscheid, welche Untersuchungen im Rahmen einer Begutachtung notwendig sind, in erster Linie im Ermessen des be treffenden Experten, wobei

der pneumologische Gutachter Dr. B.___ am Unter suchungstag eine grosse Lungenfunktionsprüfung inklusive CO-Diffusion durch führte (Urk. 10/43/63) . 4.4

Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich d ie angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5. 5 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer den kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 7-8, Urk. 10/ 11/1-5), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Weil zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwältin Kristina Herenda, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers zu bestellen. Der von der Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 (Urk. 12-13) ge ltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden und Fr. 84.40 Barauslagen ist aber der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 345 Minuten für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift als überhöht.

Angesichts der zu rekapitulierenden gut 91 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 7-seitigen Beschwerdeschrift, wovon 4 Seiten Ausführungen materieller Na tur

enthalten, und den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträ gen ist Rechtsanwältin Kristina Herenda bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- mit Fr. 1' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuch s vom 11. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Kristina Herenda als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kristina Herenda, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00424

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 4. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda Herenda Rechtsanwälte Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1974 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt als Gastwirt in der

Y.___ tätig, meldete sich am 3. April 2017 unter Hinweis auf eine Lungenkrankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3,

Urk. 10/ 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte dem Ver sicherten am 13. Dezember 2017 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/23). In der Folge veranlasste sie bei der Z.___ eine po lydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie und Psychiatrie) Begut achtung (Expertise vom 4. Juli 2018, Urk. 10/43/1-61). Mit Vorbescheid vom 12. September 2018 (Urk. 10/45) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte a m 24. September 2018 Einwand (Urk. 10/46, Urk. 10/56/1) erhob. Am 30. November 2018 beantworte ten die

Z.___ -Gutachter die von der IV-Stelle am 8. November 2018 ge s tellten Rückfragen (Urk. 10/59, Urk. 10/61). Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 9. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Teilrente auszurichten. Eventuell sei die Angele genheit zu erneuter medizinischer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2019 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die im Gutachten festgestellten Diagnosen keine Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit hätten, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung bestehe (S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er befinde sich seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung, wobei der be handelnd e Psychiater eine depressive Störung mehrfach bestätigt habe

(S. 5 Ziff. 2.4). Im Weiteren lägen auch hinsichtlich der somatischen Beschwerden ge genläufige Einschätzungen des behandelnden Arztes und der Gutachter vor (S. 6 Ziff. 2.5).

3. 3.1

3.1.1

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Z.___ -Gutachte r am 4. Juli 2018 folgende Diagnosen (Urk. 10/43/1-61 S. 4 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Lungentuberkulose (ED 1994) - chronische Bronchitis bei Nikotinabusus - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig allenfalls geringer Konsum, möglicher weise Abstinenz (ICD-10 F10.2) - Schlafprobleme - aktuell erhöhter Blutdruck 3.1.2

Dr. med. A.___, Allgemeine-Innere Medizin F MH, führte in seinem Teilgutachten vom 18. Jun i 2018 (Urk. 10/43/9- 23) aus, b ei allen Teilgutachten sei ein erhöhter Blutdruck gemessen worden, wobei keine entsprechende Behandlung installiert sei und der Beschwerdeführer angegeben habe, demnächst in kardiologische Kon trolle und ein Schlaflabor zu gehen. Der Gutachter hielt sodann fest, die Schmerz angaben des Beschwerdeführers seien diffus und eher beiläufig und schienen prima vista keine orthopädisch-rheumatologische Grundlage zu haben. Aufgrund der Akten, Systemanamnese, aktuellen Befunde und des Alters von 4 4 Jahren ergebe sich kein Verdacht auf irgendeine organische Ursache. Im Weiteren wies Dr. A.___ darauf hin, dass die vorliegende medizinische Aktenlage angesichts des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz seit 2010 und gemessen am langjä hrigen (im Vordergrund stehendes Lungenleiden seit 1994) somatisch stark ausgeprägten Beschwerdebild dürftig sei. Ob es sich bei den geklagten Schlafproblemen um eine organische In- oder Dyssomnie, etwa in Form einer Schlaf-Apnoe oder einer anderen internistischen oder somatisch begründeten Schmerzproblematik handle, könne aktuell nicht sicher beurteilt werden. Eine organische Ursache scheine aber aus dieser Sicht wenig plausibel. Vielmehr schie nen dafür allenfalls psychische Ursachen vorzuliegen oder der Verlust einer Tagesstruktur respektive einer Schlafhygiene. Immerhin habe der Beschwerdefüh rer angegeben, alle paar Tage wieder gut zu schlafen und sich dann erholt zu fühlen (S. 10 f.).

Der allgemein - internistische Gutachter hielt weiter fest, dass aus somatisch orientierter Sicht aufgrund der Akten und der aktuellen Befundlage keine Ein schränkungen plausibel gemacht werden könnten, weshalb für die bisherige Tä tigkeit sowie eine Verweistätigkeit stets eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wies Dr. A.___ darauf hin, dass die ge mäss Beschwerdeführer ausstehenden Berichte des Kardiolog e n und Schlaflabor s einzuholen seien (S. 12 f f .; vgl. Urk. 10/50 -52) . 3.1. 3

Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie FMH, führte in seinem pneumologischen Gutachten vom 29. Juni 2018 (Urk. 10/43/24-39) aus, dass die Lungenfunktionsbefunde vo n Oktober 2016 und im Zeitpunkt der Begutachtung bis auf eine leicht verminderte CO-Diffusionskapazität vollständig normal seien . Letztere Befunde erfolgten unter einer bronchodilatativen Behand lung, deren Indikation allerdings aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei, weil bis lang keine Hinweise auf eine obstruktive Ventilationsstörung hätten erhoben werden können. Die CO-Diffusionsstörung sei Folge der im Thorax-CT vom Oktober 2016 dokumentierten Emphysemveränderungen, die ursächlich auf den anhaltenden, beträchtlichen Nikotinabusus zurückzuführen seien. Relevante lungenfunktionelle Pathologien, welche auf postspezifische Narbenveränderun gen zurückgeführt werden könnten, bestünden nicht. Aus pneumologischer Sicht seien somit keine relevanten Folgeschäden seitens der Lungentuberkulose fest stellbar. Massnahme erster Wahl sei primär eine Nikotinabstinenz, da diese die einzige konkrete Noxe sei, die den Beschwerdeführer von pulmonaler Seite in seiner Leistungsfähigkeit einschränke (S. 13).

Aus pneumologischer Sicht seien die vom Beschwerdeführer beschriebenen respiratorischen Beschwerden nicht plausibel und sicherlich nicht mit den lun genfunktionellen Befunden vereinbar, wobei ein starker Anhalt auf eine ausge prägte Aggravation bestehe. Die im Oktober 2016 dokumentierten Beschwerden unterschieden sich unwesentlich von den beschriebenen Symptomen am Unter suchungstag und die aktuellen Lungenfunktionsbefunde seien fast identisch mit denjenigen vom Oktober 2016, wobei der damalige Treppensteige-Test über drei Stockwerke ohne Auffälligkeiten ausgefallen sei. In der Spiroergometrie vom März 2017 (vgl. Urk. 10/1) habe sich zwar eine stark verminderte Leistungsfähig keit gezeigt, welche aber nicht auf pulmonale Pathologien, sondern auf eine mus kuläre Dekonditionierung zurückzuführen gewesen sei . Nach wie vor könnten von pneumologischer Seite keine relevanten lungenfunktionelle n Einschränku n gen objektiviert werden, wie sie bei einem Zustand nach behandelter Lunge n tu berkulose vorkommen könnten (S. 13 f.).

Dr. B.___ hielt

weiter fest, dass der Beschwerdeführer in pneumologischer Hin sicht als Gastwirt zu jeder Zeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S 14 f.).

Da die Lungenfunktionsparameter unter der aktuellen Behandlung Normalwerte aufwiesen, sei eine weitere Verbesserung nicht möglich, weshalb auch keine me dizinischen Massnahmen von pneumologischer Seite her notwendig seien. Eine Nikotinabstinenz sei aus gesundheitlichen Gründen zu empfehlen (S. 15). 3.1. 4

Med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Juni 2018 (Urk. 10/43/40-61) aus, es sei auffallend, dass der Beschwerdeführer bei insistierende n Nachfragen nach all fälligen psychischen Einschränkungen teilweise gar nicht antworte, sondern für ihn wichtige Informationen in das Gespräch einbringe oder überwiegend auswei chend und vage bleibe. Er zeige zudem eine demonst rativ- simulierende Symp tompräsentation. So demonstriere er eine mangelnde Fähigkeit, soziobiographi sche Fakten im Zeitgitter einzuordnen (intermittierend), sowie eine zunächst kaum vorhandene Modulation, sei im Gegensatz dazu aber dann gut auslenkbar und könne lachen. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Be einträchtigung aufspürbar (S. 14, S. 19) .

In der Laboruntersuchung sei kein Spiegel des aktiven Metaboliten des Agomela tin messbar, was gegen eine Einnahme der Substanz spreche. D er Lamotrigin -Spiegel sei stark vermindert, was zumindest für eine unregelmässige Substanz einnahme spreche. Im Vordergrund stünden ein demonstratives und simulieren des Verhalten sowie Diskrepanzen und Inkonsistenzen. Nach Würdigung der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und der aktuell erhobenen Be funde ergebe sich kein ausreichender Anhalt für das Vorhandensein einer psy chischen Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt seien die Achsensymptome einer depressiven Störung nicht evident und es fehl ten auch Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit psy chischen und somatischen Faktoren

vor dem Hintergrund des Fehlens einer kli nisch nachvollziehbaren Schmerzbeeinträchtigung sowie eines fehlverarbeite te n /unverarbeiteten seelischen Konflikts . Im Weite re n ergäben sich keine Hin weise für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) . Plausibel sei in diesem Zusammenhang, dass der Besch werdeführer im Rahmen des Krieg s in seinem Hei matland potenziell traumatische Erlebnisse erlebt haben dürfte. Er selbst habe allerdings über keine psychischen Beeinträchtigungen nach dem Krieg berichtet und habe insbesondere auf die Ereignisse bezogene Albträume, einen Hyper ar o usal, das Vorhandensein von Triggerreizen, ein spezifisches Vermeidungsver halten sowie das Auftreten von Flashbacks und Intrusionen verneint. Entspre chend den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszuge hen, dass er im Jahre 2016 e inen massiven Alkoholkonsum bet rieben habe mit entsprech ender Abhängigkeit (S. 15). Vor dem Hintergrund eines leicht erhöhten MCV und der erhöhten Gamma-GT sei ein Konsum aktuell möglicherweise vor handen, im Hinblick auf den normwertigen CDT-Wert allerdings in einem allen falls moderaten Ausmass, weshalb diesbezüglich keine weiteren Behandlungen notwendig seien (S. 19).

Med. pract . C.___ hielt weiter fest, dass sich psychiatrischerseits aktuell kein An halt für eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er gebe . Es bestünden keine objekt i vierbaren Einschränkungen der Arbeits- und All tagsfähigkeit, weshalb der Beschwerdeführer sowohl aktuell wie auch retrospektiv in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei

(S. 18, S. 2 0, S. 22 .). 3.2

In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 (Urk. 10/61) betreffend die von der Beschwerdegegnerin am 8. November 2018 gestellten Rückfragen (Urk. 10/59) führten die Z.___ -Gutachter Dr. A.___, med. pract . C.___ und Dr. med. D.___, Facharzt Neurologie FMH, unter Hinweis auf mehrere Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/50-51, Urk. 10/55) aus, dass die vom Beschwerde führer geltend gemachte Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % mit dem vorliegenden Echobefund nicht in Einklang zu bringen sei. Der nachträglich ein gegangene, aktuelle kardiologische Befund sei normal und eine Ind ikation für unmittelbare weitere Untersuchungen sei nicht gestellt worden. Von geringem Schweregrad sei zudem die monierte Schlafstörung, die überwiegend wahrschein lich mit der aktuellen Lebenslage erklärt werden könne und keine medizinische Ursache (beispielsweise OSAS) habe (Urk. 10/61 S. 2 Ziff. 2).

In psychiatrischer Hins icht habe Dr. med.

E.___,

Facharzt Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, den Beschwerdeführer erstmals im Mai 2017 untersucht, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit aber bereits ab 20 16 unbegründet beurteilt. Die im Bericht vom 22. Oktober 2018

(Urk. 10/54) repetierten psy chiatrischen Diagnosen stimmten mit der damaligen Aktenlage überein und seien im psychiatrischen Teilgutachten bereits ausführlich gewürdigt worden (S. 3). 4. 4.1

Das Z.___ -Gutachten vom 4. Juli 2018 (Urk. 10/43/1-61)

entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Arbeitsfähig keit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in allgemein - inter nistischer, pneumologischer und psychiatrischer Fachrichtung. Die Gutachter be rücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit aus ein ander (Urk. 10/43/9- 23

S. 5 f, S. 10 ff .; Urk. 10/43/24-39 S. 5 f., S. 12 f f.; Urk. 10/43/40-61 S. 6 f., S. 17 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorak t en (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsent wicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 10/43/9- 23 S. 3 ff.; Urk. 10/43/24-39 S. 3 ff., S. 12 f.; Urk. 10/43/40-61 S. 3 ff.). Sie setzten sich insbesondere mit abweichenden Diagnosen in Arztbe richten auseinander und würdigten diese in nachvollziehbarer Weise (Urk. 10/43/40-61 S. 15 f.) . Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.

In diesem Sinne verneinte Dr. A.___ nachvollziehbar das Vorliegen relevanter internistischer Einschränkungen und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus (vgl. E. 3.1.2 hievor). Dr. B.___ stellte

einleuch tend fest, dass die Lungenfunktionsbefunde normal seien und insbesondere keine relevanten lungenfunktionellen Einschränkungen aufgrund der behandelten Lun gentuberkulose vorlägen und die körperliche Leistungsfähigkeit vorwiegend durch den beträchtlichen Nikotinabusus beeinträchtigt werde, wobei die Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit dadurch nicht eingeschränkt sei (vgl. E. 3.1. 3 hievor). Unter psychiatrischen Gesichtspunkten legte med. pract . C.___ eingehend dar, dass keine ausreichenden Hinweise für eine psychische Störung – insbeson dere eine depressive Störung, Schmerzverarbeitungsstörung und PTBS –

mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden, weshalb der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.1.4 hievor). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für di e Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2

4.2.1

An dieser Beurte ilung vermögen die nach Erstattung des Z.___ - Gutachtens vorgelegten respektive datierten Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/49 -54) nichts zu ändern. In den Berichte n der F.___ vom 23. März und 22. Juni 2018 (Urk. 10/49, Urk. 10/53)

ging es um die in der

Z.___ - Expertise

bereits thematisierte Schmerzproblematik (Urk. 10/ 43/9-23 S. 10, Urk. 10/43/24-39 S. 6, Urk. 10/43/40-61 S. 6), wobei den Gutachtern der Bericht der F.___ vom 10. Januar 2018 (Urk. 10/26/

7 -8) vorlag (Urk. 10/43/40-61 S. 4 f.) . Gemäss letzterem Bericht wurden die geklag ten multilok ul ären

myofaszialen Beschwerden hauptsächlich als Ausdruck einer hohen inneren Anspannung und im Rahmen einer psychischen Komorbidität und schmerzverstärkende r Durchsch lafstörungen qualifiziert (Urk. 10/26/7-8 S. 2). Am

23. März und 22. Juni 2018 wurde im Wesentlichen über den Verla uf der Schmerztherapie berichtet, wobei der Beschwerdeführer über eine deutliche Bes serung der Muskelschmerzen unter manueller Therapie und Triggerpunkt -Be handlung sowie eine psychische Stabilisierung ber ichtete. Die von ihm angege bene Abnahme der Schlafqualität mit einhergehender Schmerzzunahme stand mit der Reduzierung respektive Absetzung von Stilnox in Verbindung (Urk. 10/49 S. 1, Urk. 10/53 S. 1). Im Übrigen finden sich in den Berichten keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit. 4.2.2

Wie die Z.___ -Experten in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl. E. 3.2 hievor) zu R echt festhielten, ging

Dr. med. G.___, FMH Kardiolo gie und Innere Medizin, in seinem Bericht vom 6. Juli 2018 (Urk. 10/50) von einem normalen kardiologischen Befund aus . Er verneinte unter Hinweis auf das Fehlen von pectanginösen Beschwerden sowie ischämietypische n ST-Strecken - veränderungen

und das Vorliegen einer normalen linksventrikulären systolischen Funktion jegliche Hinweise für eine kardiale Ursache der atypischen Thoraxschmerzen und riet dem Beschwerdeführer zur körperlichen Aktivität (S. 2) . 4.2. 3

In den Berichte n des F.___ vom 6. Juli und 30. August 2018 (Urk. 10/51- 52)

wurde

von einem leichtgradigen obstruktiven Schla fapnoe-Syndrom ausgegangen (Urk. 10/51 S. 1). Als Therapiemassnahmen wurden d em Beschwerdeführer ein konsequente s Vermeid en der Rückenlage mit einem Lage training, die regelmässige Anwendung eines Massagegerätes zur Entspannung sowie die Einhaltung einer regelmässigen Tagesstruktur mit regelmässigen Auf stehzeiten, Essen s zeiten und Spaziergängen empfohlen (S. 2, Urk. 10/52 S. 3) . Angaben zu allfälligen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit fehlen in den Be richten . Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hinweis der Z.___ -Gut achter, wonach die Schlafstörung von geringem Schweregrad überwiegend wahr scheinlich mit der aktuellen Lebenslage erklärt werden könne und keine medizi nische Ursache aufweise, als nachvollziehbar (vgl. E. 3.2 hievor). 4 .2. 4

Was den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 10/54) angeht, gilt Folgendes: Dr. E.___

wies auf eine seit seinem letzten Bericht vom Juni 2017 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszu stands hin. Angaben darüber, wie sich die Veränderung

konkret auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, machte er keine, sondern beschränkt e sich lediglich auf den pauschalen Hinweis, dass die psychischen und körperlichen Beschwerden sowie die soziale Situation stärker respektive schlech ter geworden sei en (S. 1). D er Wortlaut des in Frage stehenden Berichts entspricht sodann

mehrheitlich jenem des Berichts vom 10. Juni 201 7 (Urk. 10/11 /6-7) res pektive ist identisch mit jenem vom 31. März 2018 (Urk. 10/29), was gegen eine Veränderung spricht (vgl. auch Urk. 10/43/40-61 S. 16).

Letzteres gilt auch auf grund des Umstands, dass die antidepressive Medikation seit dem Bericht vom Juni 2017 reduziert wurde (Juni 2017: je 50 mg Valdoxan und Ana franil; März/Oktober 2018: 50 mg Valdoxan; vgl. auch Urk. 10/43/40-61 S. 16).

Im Wei teren hat sich med. pract . C.___ mit den Berichten des behandelnden Psychiaters vom

10. Juni 2017 und 31. März 2018 in seinem psychiatrischen Gutachten be reits eingehend auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass auf die darin gestellten Diagnosen und postulierte Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt wer den könne (S. 15 f.; vgl. auch E. 3.2 hievor). Gemäss dem psychiatrischen Gut achter wurde n im Zusammenhang mit der von Dr. E.___ festgestellten schwe ren depressiven Beeinträchtigung hauptsächlich die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und es erfolgte

k eine plausible Begründung der Diagnose mittels objektive r Befunde. Ebenso wenig wurden nach med. pract . C.___ psychotische Symptome aufgeführt und die moderate Medikation sowie die wenig intensive Behandlung sprechen gegen eine namhafte depressive Störung. Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, dass die Diagnose einer PTBS nicht anhand von angegebenen Symptomen oder objektiven Untersuchungsbefunden plausibel werde. D er Beginn einer allfälligen PTBS im Jahre 2016 sei nicht nach vollziehbar, da einerseits die potenziell traumatisierenden Ereignisse während des Kriegs in den 90er Jahren erlebt worden seien und andererseits kein potenziell retraumatisierendes Ereignis im Jahre 2016 anamnestisch oder im Bericht be schrieben werde. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch über keine klaustrophobische Symptomatik berichtet (Urk. 10/40-61 S. 15 f.). 4 .3

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach aufgrund einer einmaligen Sich tung die psychiatrische Diagnose des langjährig behandelnden Psychiaters nicht einfach weggewischt werden könne (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4), geht ins Leere, nach dem die von Dr. E.___

in seinen Berichten vom

10. Juni 2017, 31. März und 22. Oktober 2018 gestellten Diagnosen nicht in rechtsgenügender Weise objekti vierb ar sind (vgl. E. 4.2.4 hievor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers mussten die im Gutachten erhobenen Zweifel an den Diagnosen des behan delnden Psychiaters nicht Dr. E.___ vorgelegt werden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4), da sich der psychiatrische Experte med. pract . C.___ mit den genannten Berich ten auseinandergesetzt und eingehend dargelegt hat, weshalb den von Dr. E.___

gestellten Diagnosen nicht zu folgen ist . Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .

Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betref fend den Belastungstest von Dr. H.___ vom 10. März 2017 (Urk. 10/1) angeht (Urk. S . 6 Ziff. 2.5), so zeigte sich gemäss dem pneumologischen Gutachter zwar eine stark verminderte L eistungs fähigkeit, welche aber nicht auf pul monale Pathologien zurückzuführen war, son dern auf eine muskuläre Deko nditionierung (Urk. 10/43/24-39 S. 13 f.). Im Wei teren ist zu berücksichtigen, dass die Lungenfunktionsbefunde im Oktober 2016

und

im Zeitpunkt der pneumologischen Begutachtung (19. Juni 2018, S. 1) fast identisch waren und der im Oktober 2016 durchgeführte Treppensteige-Test über drei Stockwerke zudem ohn e Auffälligkeiten ausfiel . Vor diesem Hintergrund drängen sich keine weitergehenden Abklärungen betreffend Lungenfunktionali tät auf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3) . Im Übrigen liegt der Entscheid, welche Untersuchungen im Rahmen einer Begutachtung notwendig sind, in erster Linie im Ermessen des be treffenden Experten, wobei

der pneumologische Gutachter Dr. B.___ am Unter suchungstag eine grosse Lungenfunktionsprüfung inklusive CO-Diffusion durch führte (Urk. 10/43/63) . 4.4

Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich d ie angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5. 5 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer den kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 7-8, Urk. 10/ 11/1-5), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Weil zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwältin Kristina Herenda, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers zu bestellen. Der von der Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 (Urk. 12-13) ge ltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden und Fr. 84.40 Barauslagen ist aber der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 345 Minuten für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift als überhöht.

Angesichts der zu rekapitulierenden gut 91 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 7-seitigen Beschwerdeschrift, wovon 4 Seiten Ausführungen materieller Na tur

enthalten, und den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträ gen ist Rechtsanwältin Kristina Herenda bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- mit Fr. 1' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuch s vom 11. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Kristina Herenda als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kristina Herenda, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais