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IV.2019.00397

Nichteintreten auf Neuanmeldung mangels glaubhaft gemachter Veränderungen rechtens. Gewährung UP. (BGE 8C_248/2020)

Zürich SozVersG · 2020-02-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1957, war vom 19. Oktober 1998 bis 30. November 2011 als angelernter Gärtner bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 10/23).

Am 10. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Fussheberlähmung rechts, Rückenschmerzen nach einer Wirbelsäulen operation und Bewegungseinschränkungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2 inkl. Beilagen Urk. 10/1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/8, Urk. 10/15, Urk. 10/25, Urk. 10/31) sowie einen Auszug aus dem Individu ellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/9) ein und ersuchte die Arbeit geberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 8. Juli 2011, Urk. 10/11). Aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 16. Februar 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 10/45). 1.2

Auf die nächsten Anmeldungen im Januar 2014 (Urk. 10/53) , November 2014 ( Urk. 10/65) sowie im Juni 2016 ( Urk. 10/74) trat die IV-Stelle jeweils mit Ver fü gung vom 3. April 2014 (Urk. 10/62) , 2 2. Januar 2015 ( Urk. 10/69) und

17. Ja nuar 2017 (Urk. 10/90 ) mangels Glaubhaftmachung einer we sentlichen Ver ände rung der Verhältnisse seit der a nspruchsverneindenen Verfügung (

16. Februar 2012 ) nicht ein. Die gegen die Verfügung vom 1 7. Januar 2017 erhobene Beschwerde vom 1 7. Februar 2017 wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 3. Juli 2018 ab (Prozess Nr. IV.2017.00219, Urk. 10/95). Auf die in der Folge dagegen erhobene Be schwer de vom 1 2. September 2018 trat das Bundegericht mit Urteil 8C_614/2018 vom 1. Oktober 2018 nicht ein ( Urk. 10/99). 1.3

Unter Beilage eines Arztberichts des Zentrum s

Z.___ vom 1 9. November 2018 ( Urk. 10/100) meldete si ch der Versicherte am 26. No vem ber 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine erhebliche Ver schlechte rung des gesundheitlichen Zustandes erneut zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an ( Urk. 10/101). Mit Vorbescheid vom 1 3. Dezember 2018 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aus sicht (Urk. 10/105). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. Januar 2019 (Urk. 10/108) und unter Beilage der Berichte des Z.___ vom 17. Januar 2018 und vom 1 9. November 2018 sowie des Berichts von Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und ortho pädische Traumatologie, vom 1 0. Oktober 2018

(Urk. 10/107) Ein wand.

Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 2. Mai 2019 auf das Leistungs begehren nicht ein (Urk. 10/111 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Juni 2019 unter Beilage diverser Arzt berichte ( Urk. 3/1-5) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungs begehren vom 2 6. November 2018 einzutreten. In pro zes sualer Hinsicht bean tragte er die Gewährung der u nentgeltlichen Prozess führung, die er mit Eingabe vom 1 8. Juni 2019 ( Urk.

7) unter Auflage diverser Akten ( Urk. 8/1-2) sub stan zi ierte . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1957, war vom 19. Oktober 1998 bis 30. November 2011 als angelernter Gärtner bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 10/23).

Am 10. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Fussheberlähmung rechts, Rückenschmerzen nach einer Wirbelsäulen operation und Bewegungseinschränkungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2 inkl. Beilagen Urk. 10/1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/8, Urk. 10/15, Urk. 10/25, Urk. 10/31) sowie einen Auszug aus dem Individu ellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/9) ein und ersuchte die Arbeit geberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 8. Juli 2011, Urk. 10/11). Aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 16. Februar 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 10/45).

E. 1.2 Auf die nächsten Anmeldungen im Januar 2014 (Urk. 10/53) , November 2014 ( Urk. 10/65) sowie im Juni 2016 ( Urk. 10/74) trat die IV-Stelle jeweils mit Ver fü gung vom 3. April 2014 (Urk. 10/62) , 2 2. Januar 2015 ( Urk. 10/69) und

17. Ja nuar 2017 (Urk. 10/90 ) mangels Glaubhaftmachung einer we sentlichen Ver ände rung der Verhältnisse seit der a nspruchsverneindenen Verfügung (

16. Februar 2012 ) nicht ein. Die gegen die Verfügung vom 1 7. Januar 2017 erhobene Beschwerde vom 1 7. Februar 2017 wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 3. Juli 2018 ab (Prozess Nr. IV.2017.00219, Urk. 10/95). Auf die in der Folge dagegen erhobene Be schwer de vom 1 2. September 2018 trat das Bundegericht mit Urteil 8C_614/2018 vom 1. Oktober 2018 nicht ein ( Urk. 10/99).

E. 1.3 Unter Beilage eines Arztberichts des Zentrum s

Z.___ vom 1 9. November 2018 ( Urk. 10/100) meldete si ch der Versicherte am 26. No vem ber 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine erhebliche Ver schlechte rung des gesundheitlichen Zustandes erneut zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an ( Urk. 10/101). Mit Vorbescheid vom 1 3. Dezember 2018 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aus sicht (Urk. 10/105). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. Januar 2019 (Urk. 10/108) und unter Beilage der Berichte des Z.___ vom 17. Januar 2018 und vom 1 9. November 2018 sowie des Berichts von Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und ortho pädische Traumatologie, vom 1 0. Oktober 2018

(Urk. 10/107) Ein wand.

Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 2. Mai 2019 auf das Leistungs begehren nicht ein (Urk. 10/111 = Urk. 2).

E. 2 6. November 2018 einzutreten. In pro zes sualer Hinsicht bean tragte er die Gewährung der u nentgeltlichen Prozess führung, die er mit Eingabe vom 1 8. Juni 2019 ( Urk.

7) unter Auflage diverser Akten ( Urk. 8/1-2) sub stan zi ierte . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

Dispositiv
  1. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ). Mit Verfügung vom
  2. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und um Auskünfte hinsicht lich seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Urk. 1 1 ). Im Verlauf reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1
  3. August 2019 ( Urk.  15) einen weite ren Arztbericht des Zentrums B.___ vom 6. Au gust 2019 zu den Akten ( Urk.  16), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 30. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  17).
  4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  5. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).
  6. 3      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.      Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbring en der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dem entsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforde run gen stellen. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun mehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4      Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5      Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art.  87 Abs.  2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
  7. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.6      Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2
  8. Juni 2016 E.  2.1).
  9. 2.1      In der angefochtenen Verfügung vom
  10. Mai 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwe rde gegnerin fest, der Beschwerdeführer mache keine neuen medizinischen Tatsachen geltend. Es liege eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der glei chen Situation vor. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Auf das Gesuch werde entsprechend nicht eingetreten. 2.2      Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
  11. Juni 2019 ( Urk.  1) zusammengefasst geltend, seit der V erfügung vom 16. Fe bruar 2012 ( Urk.  10/45) hätten insbesondere die Schmerzen im Wirbelbereich in ihrer Inten sität erheblich zugenommen, sodass er auf dem allgemeinen Arbeits markt keine geeignete Arbeitsstelle mehr finden könne. Ausserdem werde er in einigen Monaten 62 Jahre alt und es würden ihm bis zum ordentlichen Rentenalter 3 Monate verbleiben, weshalb er seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Altersmarkt nicht verwerten könne, was zu berücksichtigen sei. 2.3      Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 2
  12. November 2018 (Urk. 10/101) eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesund heitszustand seit der letztmaligen materiellen Prüfung, mithin dem Erlass der Verfügung vom 16. Februar 2012 (Urk. 8/45; vgl. BGE 133 V 108), erheblich ver ändert hat.
  13. 3.1      Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16.   Februar 2012 (Urk.  10 /45) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Arztberichte von Dr. med. C.___ , Spezialarzt Chirurgie, sowie von Dr. med. D.___ , Oberarzt Neurochirurgie am Kantonsspital E.___ , zugrunde. Bei ersterem war der Beschwerdeführer seit Juni 1991 in hausärztlicher Behandlung. Er diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 29. Juni 2011 zu Händen der IV-Stelle folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.  10 /8): - Restbeschwerden nach Diskushernie L5/S1 mit leichter Fussheberparese rechts (Entfernung am 7. Dezember 2010) - Status nach Entfernung der Rezessusstenose L4/5 rechts (4. Mai 2011).      Dr.  C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf als Gärtner seit dem 24. August 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig. Er könne sich auch nicht mehr vorstellen, im Gartenbau tätig zu sein. Die Lendenwirbel säulen beweglichkeit sei nach wie vor praktisch aufgehoben und es bestehe noch eine minime Fussheberparese rechts, jedoch kein radikulärer Schmerz. Dr.  C.___ ver wies auf die Beurteilung von Dr.  D.___ vom 19. Mai 2011 (Urk.  10 /8/5f.). Dieser führte aus, aufgrund eines Wurzelkompressionssyndroms L5 rechts bei Foramenstenose L5 durch Diskusdegeneration L5/S1 sei am 7. Dezember 2010 eine Operation mit Dekompression der Nerven und interkorporeller Fusion sowie dorsaler Spondylodese L5/S1 durchgeführt worden, welche jedoch nicht zu einer Besserung der Beschwerden geführt habe. Angesichts der therapieresistenten Beschwerden habe man am 4. Mai 2011 eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 mit Recessotomie durchgeführt (vgl. Urk.  10 /15/7). Als Nebendiagnosen nannte Dr.  D.___ ausserdem eine arterielle Hypertonie und Gicht. Aktuell bestehe noch eine volle Arbeitsunfähigkeit. Im weiteren Verlauf sei damit zu rechnen, dass sich die Arbeitsunfähigkeit auf schwere gärtnerische Arbeit be schränke. Eine leichtere, krankheitsangepasste Tätigkeit sollte zumindest halb-schichtig wieder möglich sein, wobei mit einer teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit frühestens Ende Juni 2011 zu rechnen sei. Diese Einschätzung passte Dr.  D.___ in seinem Arztbericht vom 18. Juli 2011 (Eingangsdatum) zu Hän den der IV-Stelle dahingehend an, dass er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2011 attestierte (Urk.  10 /15). Dr.  D.___ hielt überdies fest, der Beschwerdeführer klage auch nach der zweiten Operation (mik rochirurgische Dekompression L4/5) weiterhin über Rücken schmerzen sowie Ameisenlaufen im rechten Bein. Die Kraft im Fuss sei ebenfalls unverändert. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung stellte Dr.  D.___ fest, es zeige sich eine diffuse Hypästhesie im gesamten rechten Bein ohne radikuläre Zuordnung. Die erneut durchgeführte kernspintomographisch e Untersuchung der Lendenwirbel säule zeige hingegen nun eine gute Dekompression der Wurzel L5 rechts. In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit äusserte Dr.  D.___ , es bestünden die üblichen Einschränkungen mit Rückenerkrankungen. 3.2      In einem weiteren Arztbericht vom 25. November 2011 (Urk.  10 /25) zu Händen der Beschwerdegegnerin wies Dr.  C.___ darauf hin, die Fussheberparese habe sich vollständig zurückgebildet und im Kontroll-MRI (Juli 2011) habe sich kein Hinweis auf eine Kompression von Duralschlauch oder Nervenwurzel gefunden. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer gut vom operierten Hämorrhoidal leiden erholt und die Gicht betreffend sei er seit längerem beschwerdefrei. Dr.  C.___ berichtete, der Beschwerdeführer sei in einer optimal behinderungs-angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Das subjektive Befinden des Beschwer de führers weiche jedoch von den ärztlichen Befunden ab. Er berichte von Schmer zen am ganzen Körper. 3.3      Vom 2. Januar bis 3. Januar 2012 war der Beschwerdeführer aufgrund eines Gichtanfalls mit Gichtarthritis am rechten Ellbogen im Kantonsspital E.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte gaben im Be richt vom 6. Januar 2012 (Urk. 10 /42/3ff.) an, klinisch gebe es keine Hinweise auf eine Bursitis, aber einen Erguss am rechten Ellbogen, der sich auch radiologisch darstelle. Laborchemisch zeige sich eine CRP-Erhöhung, wobei die erhöhten Transaminasen am ehesten im Rahmen einer äthyltoxischen Hepatopathie bei angegebenem Alkoholüber kon sum zu sehen seien. Im rheumatologischen Konsilium habe sich die polyartikuläre Gicht gezeigt. Der Erguss des rechten Ellbogens sei punktiert worden. 3.4      Dr.  C.___ teilte im Bericht vom 8. Februar 2012 (Urk.  10 /41 ) mit, die Situation sei im Prinzip unver ändert. Der Beschwerdeführ er klage über zunehmen de Rücken schmerzen. Eine objektive Untermauerung dieser Angabe könne er allerdings nicht feststellen. Des Weiteren verwies er auf die Hospitalisierung im Kantonsspi tal E.___ auf grund eines akuten Gichtanfalls (vgl. E. 3.3 ). Ein solcher Gicht anfall sei sicherlich schmerzhaft, eine länger dauernde Beeinträchtigung einer Arbeits- oder Erwerbs unfähigkeit könne er dabei jedoch nicht sehen. 3.5      Zu den gesamten medizinischen Vorakten nahm RAD-Arzt Dr. med. F.___ am
  14. Januar 2012 Stellung (Urk. 10 /34) und äusserte, es könne auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr.  C.___ abgestellt wer den und für die bisherige Tätigkeit als Gärtner seit August 2010 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Behinderungsangepasste Tätig kei ten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten > 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen) seien unter dem Aspekt der Dauerhaftigkeit zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich vom Januar 2012 ergab keine Erwerbseinbusse, entsprechend wurde ein Invalidi tätsgrad von 0 % festgestellt.
  15. 4.1      Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2
  16. No vem ber 2018 sind die Berichte des Z.___ (Urk. 10/100) sowie von Dr.  A.___ (Urk. 10/ 107 ) aktenkundig. 4.2      In seinem Bericht vom 1
  17. Oktober 2018 ( Urk.  10 /107/11-14) konstatierte Dr.  A.___ , aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Gärtner aufgrund der vor allem belastungs ab hän gigen Beschwerden permanent 100  % arbeitsunfähig. Es bestehe eine ver minderte Belastbarkeit des Achsenorgans: für alle Tätigkeiten mit schwerem He ben oder Tragen von Lasten sowie in w irbelsäule n belastenden Tätigkeiten und in Zwangs haltung, für langandauerndes reines Stehen insbesondere in vorüber ge neigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich. Zu mut ba r seien leichte Tätigkeiten in w irbelsäule n adaptierten Wechselpositionen mit der Mög lichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbe sondere kein Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2  kg längerfris tig). Um die prozentuale Leistungsfähigkeit prüfen zu können, müsse ein funkti oneller Le istungstest durchgeführt werden . In einer leidens angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sofort einsetzbar. 4.3      Der Beschwerdeführer wurde von den Ärzten des Z.___ aus wirbelsäulen chirurgi scher Sicht, aus anästhesiologischer, neurologischer und psychosoma tisch er Sicht untersucht. Dabei stellten d ie Ärzte des Z.___ in ihrem Bericht vom 19.  November 2018 - unter Hinweis auf den Bericht der Interdisziplinären Schmerz behandlung vom 1
  18. März 2016 ( Urk.  10/72/5 ff.) - folgende Diagnosen (Urk. 10/100 S. 2): - Lumbospondylogenes Syndrom m/b - Status nach Dekompression einer Foramenstenose und dorsale Spon dylodese L5/S1 (7. Dezember 2010) - Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts bei Foramenstenose L5 durch Diskusdegeneration L5/S1 (17. März 2011) - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 beidseits von rechts mit Recessotomie (4. Mai 2011) - Bei Status nach Spondylodese L5/S1 ist der Spinalkanal auf diesem Niveau normal weit, es finden sich recht deutliche narbige Verände rungen foraminal und epidoral mit hier möglichen Irritationen der aus tretenden Nervenwurzel L5 bzw. S1 beidseits symmetrisch. Im Übrigen jeweils leichte Segment dege neration epifusionell mit leichter Einen gung des Spinalkanals insbesondere L3/L4 (16. Dezember 2014 MRI LWS und Rx LWS) - Hyperurikämie (ICD-10 E79.8) m/b - Anamnese und klinische rezidivierende Gichtarthritiden an unter schiedlichen Gelenken (unter anderem Grosszehe rechts, Sprunggelenk rechts und Hand gelenk links 3
  19. August 2007) - Langstreckiges penobulbäres Strikturrezidiv (9. April 2015) m/b - Status nach Urethrotomia interna Sachse und Zystoskopie (14. Februar 2013) - Rezidivierende Makrohämaturie ( Urographie -CT vom 2. April 2012 und Zystos kopie bland ) - Erhöhte Transaminasen - DD äthylotoxische Hepatopathie (6. Januar 2012) - Chronische Analfissuren bei 1, 3 und 6 Uhr SSL (9. Juni 2011) - Steatosis hepatis (9. April 2015) - Arterielle Hypertonie - Hallux rigidus beidseits m/b - Status nach Podagra - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Adipositas (E66.0, BMI=34) - Status nach Alkoholmissbrauch (F10.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)      Die Ärzte äusserten zusammenfassend, der Beschwerdeführer klage über progre diente chronisch lumbale Rückenschmerzen mit radikulärer Ausstrahlung in die rechte untere Extremität. Er verspüre ein Kribbeln/Taubheitsgefühl im rechten Bein. Die Schmerzen würden bei Belastung durch Stehen, längerem Sitzen und Wetterwechsel zunehmen. Besserung bringe leichte Bewegung, Positionswechsel, Abliegen, Absitzen, Pausen und Wärme. Ferner klage der Beschwerdeführer über Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Es würden nach wie vor depressive Symptome mit Interesseverlust, Antriebsmangel und Müdigkeit bestehen (S. 2f.). Die durchgeführten Behandlungen betreffend hielten die Ärzte fest, die aktuelle Strombehandlung (TENS) zeige bisher noch keine Wirk ung. Eine Physiotherapie werde nicht mehr wahrgenommen, da diese nicht ge holfen habe und eine statio näre Behandlung habe bisher nicht stattgefunden, da die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen möchte. Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger psychiat risch-psychotherapeutischer Behandlung (1x pro Monat). Eine medika mentöse antidepressive Behandlung werde zurzeit nicht durchgeführt, da die bis herigen Versuche mit Antidepressiva nicht erfolgreich ge wesen seie n. Zu empfehlen seien motivationsfördernde Strategien zur Steige rung der körperlichen (zurzeit 2x pro Tag spazieren, jeweils 0,5 bis 1 h, mit Pause) und sozialen Aktivitäten (zurzeit nur spontane Treffen), sowie ein verbesserter Umgang mit den chronischen Schmerzen (S. 6f.). Aus wirbelsäulen chirurgischer Sicht seien Physiotherapie, physikalische Massnahmen, Rücken schule und chondro protektive Substanzen angezeigt. Aus anästhesiologischer Sicht dränge sich der Verdacht einer somato formen Schmerzstörung auf, könne jedoch ohne genügen de medikamentöse Analgesie nicht konkretisiert werden. Eine Schmerzinter ven tion werde nicht befürwortet. Aus psychiatrischer Sicht konstatierten die Ärzte, i m Verlauf der chronischen Schmerzen und den Einschränkungen habe der Be schwerdeführer eine mittelgradige depressive Störung entwickelt. Er ermüde rasch und benötige häufigere und längere Pausen um sich zu erholen. Zudem werde er schnell nervös und gereizt, wodurch die Belastbarkeit deutlich reduziert sei. Ein beruflicher Ein stieg mit den gegebenen chronischen Schmerzen und de pressiven Symptomen im fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers sei nicht realistisch. Insgesamt erachteten d ie untersuchenden Ärzte den Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 7) . 4.4      Mit im Einwandverfahren aufgelegten Schreiben vom 1
  20. Januar 2018 teilten die Ärzte des Z.___ mit, dass der Beschwerdeführer seit No vember 2017 zusätzlich unter einem zentrofaszialen Erythem mit Pusteln und kleinen Abszessen, die einer Rosacea pustulosa (ICD-10: L71) zugeordnet werden könne, leide. Die Erkrankung sei auf eine Störung des Immunsystems des Be schwerdeführers zurückzuführen. Dieser habe durch sein Aussehen einen enorm en Leidensdruck ( Urk.  10/107/1 = Urk.  3/1). 4.5      Im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer ausserdem eine weitere medizinische Stellungnahme des B.___ vom
  21. Februar 2019 ( Urk.  3/3) ein. Darin konstatierten die Ärzte des B.___ in Bezug auf die psy chiatrische Diagnose, im klinischen Verlauf werde nach dem Gerichts urteil vom 1
  22. Juli 2018 bei guter Compliance und Motivation nach wie vor eine mittelgra dige Depression festgestellt. Die Depression habe sich trotz Medikation verstärkt. Wegen der Nebenwirkungen in Form von Magenschmerzen sei der Beschwerde führer nicht mehr bereit für eine Medikation. Eine stationäre Be handlung sei wegen dem Gedankenkreisen um finanzielle Engpässe (aussteh en de Kranken kas senbeiträge von ca. Fr.  5'000.--) nicht möglich. Der Beschwerde führer komme jedoch 2x pro Monat in eine Sitzung ( Urk.  3/3).
  23. 5.1      Der Beschwerdeführer stützt sich zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom 2
  24. November 2018 ( Urk. 10/101 ) geltend gemachten Ver schlech terung seines Gesundheitszustandes in erster Linie auf die einge reichten Berichte der Ärzte des Z.___ (vgl. E. 4. 3) und B.___ (E. 4.4).      Da zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides einzig die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aufgelegten Akten zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1.6), ist der erst mit Beschwerde eingereichte Bericht des B.___ vom
  25. Februar 2019 (E. 4.5) unbeachtlich. 5.2      Im Zeitpunkt der Rentenabweisung im Jahr 2012 lagen aus somatischer Sicht ein Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 beidseits von rechts mit Recessotomie sowie ein Status nach Dekompression einer Foramenstenose und dorsale Spondylodese L5/S1 (vgl. Urk. 10 /34 S. 2f) als wesentliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor. Ausserdem wurden als Nebendiagnosen eine arterielle Hypertonie sowie Gicht erwähnt (vgl. E .  3.1 ). Vor diesem Hintergrund befanden Dr.  C.___ und RAD-Arzt Dr.  F.___ den Beschwerdeführer in einer seinen Leiden angepasste n leichte n Tätigkeit in Wechselbelastung ohne He ben, Tragen und Bewegen von Lasten > 5   kg und ohne Verharren in Zwangs haltungen al s 100  % arbeitsfähig (vgl. E. 3.4, E. 3.5). An dieser Einschätzung hat sich im Verlauf nichts geändert, erachtete doch auch Dr.  A.___ a us wirbelsäulen-chir ur gischer Sicht leichte Tätigkeiten in wirbel säulen adap tier ten Wechselpositionen ohne Heben von schweren Lasten zumutbar (vgl.  E. 4.2). Zwar empfahl er die Durchführung eines funktionellen Leistungstests zur Festlegung der prozentualen Leistungsfähigkeit, angesichts der genannten Beschwerden, welche bereits im Rahmen der ersten Anmeldung im Jahr 2010 geklagt wurden, ist jedoch nicht glaubhaft dargetan , dass der Be schwer deführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nunmehr vermehrt eingeschränkt sein soll. Die Einschätzung von Dr.  A.___ wurde ausserdem von den Ärzten des Z.___ übernommen (vgl. Urk. 10/100 S. 8), mithin ist aus somatischer Sicht seit der letzt maligen materiel len Prüfung (Februar 2012) keine rechtser hebliche Ver ände rung des Gesund heits zustandes des Beschwerdeführers glaubhaft dargetan . Daran vermag auch die neu gestellte Diagnose einer Rosacea pustulosa (vgl. E. 4.4) nichts zu ändern, wird damit doch keine erhöhte Leistungseinschränkung behauptet. 5.3      Die Fachpersonen des Z.___ diagnostizierten im Rahmen einer Interdiszip linären Schmerzbehandlung neben dem lumbospondylogenen Syndrom zusätz lich eine mittelgradige depressive Episode mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (vgl.  E  4.3). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Daher genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Ver schlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesund heits zu standes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bun des gerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5). Dem Bericht des Z.___ vom 1
  26. November 2018 ist zu entnehmen, das depressive Störungsbild sei seit März 2016 unver ändert ( Urk.  10/100 S. 6). In Bezug auf die Beschwerden seien seither keine neuen Vor kommnisse hinzugekommen ( Urk.  10/100 S. 7). Weitere Angaben zum Thera pie beginn, Setting und Verlauf sind dem Bericht nicht zu entnehmen und nicht aktenkundig . Angesichts dessen so wie der Tat sache, dass der Beschwer deführer im Zusammenhang mit der diagnos ti zierten mittelgradigen Depression weder Me di ka mente einnimmt respektive auf diese infolge Magenproblemen ver zichtet noch sich in eine intensive (stationäre) Behandlung begab (1 x pro Monat [Urk. 10/100 S. 7]; 2 x pro Monat [ Urk.  3/3] ; vgl. E. 4.4 ) , was gegen einen hohen Leidens druck spricht, kann an dieser Stelle in Bezug auf den psychischen Gesund heits zustand des Beschwerdeführers auf das Urtei l des hiesigen Gerichts vom 13.  Juli 2018 ver wiesen werden (vgl. Urk.  10/95). Daran ändert auch die mit BGE 143 V 418 eingeleitete Praxisänderung nichts, wonach neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu un terziehen sind, was gemäss BGE 145 V 215 nunmehr auch bezüglich fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanz konsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3) gilt. Eine Praxisänderung für sich allein stellt keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5 S. 587 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2019 vom 2
  27. Juni 2019 E. 4.4). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beurteilung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht weitest gehend auf die körperlichen Beschwer den hinge wie sen wurde ( Urk.  10/100 S. 7) , mithin nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die diag nostizierte depressive Störung eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begrün den vermag. Selbstredend vermag auch der einzig durch Zeitablauf seit Februar 2012 einge tretene, grundsätzlich invaliditätsfremde Umstand des nahen Pensionsalters, der nunmehr eine Einschränkung der Eingliederungsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt zur Folge haben kann, keine revisionsrechtlich relevante Änderung zu begründen. 5.4      Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin im Zeitpunkt der Neuanmeldung davon ausgegangen ist, d ass keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde .      Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
  28. 6.1      Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beein trächtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).      Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom
  29. Juni 2019 um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.  1 S. 1). Die Voraus setzungen zur Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 8/1, Urk. 13), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 6.3      Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§16 Abs.  4 GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
  30. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt:
  31. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  32. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  33. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  34. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  35. Juli bis und mit 1
  36. August sowie vom 1
  37. Dezember bis und mit dem
  38. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00397

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 9. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1957, war vom 19. Oktober 1998 bis 30. November 2011 als angelernter Gärtner bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 10/23).

Am 10. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Fussheberlähmung rechts, Rückenschmerzen nach einer Wirbelsäulen operation und Bewegungseinschränkungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2 inkl. Beilagen Urk. 10/1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/8, Urk. 10/15, Urk. 10/25, Urk. 10/31) sowie einen Auszug aus dem Individu ellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/9) ein und ersuchte die Arbeit geberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 8. Juli 2011, Urk. 10/11). Aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 16. Februar 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 10/45). 1.2

Auf die nächsten Anmeldungen im Januar 2014 (Urk. 10/53) , November 2014 ( Urk. 10/65) sowie im Juni 2016 ( Urk. 10/74) trat die IV-Stelle jeweils mit Ver fü gung vom 3. April 2014 (Urk. 10/62) , 2 2. Januar 2015 ( Urk. 10/69) und

17. Ja nuar 2017 (Urk. 10/90 ) mangels Glaubhaftmachung einer we sentlichen Ver ände rung der Verhältnisse seit der a nspruchsverneindenen Verfügung (

16. Februar 2012 ) nicht ein. Die gegen die Verfügung vom 1 7. Januar 2017 erhobene Beschwerde vom 1 7. Februar 2017 wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 3. Juli 2018 ab (Prozess Nr. IV.2017.00219, Urk. 10/95). Auf die in der Folge dagegen erhobene Be schwer de vom 1 2. September 2018 trat das Bundegericht mit Urteil 8C_614/2018 vom 1. Oktober 2018 nicht ein ( Urk. 10/99). 1.3

Unter Beilage eines Arztberichts des Zentrum s

Z.___ vom 1 9. November 2018 ( Urk. 10/100) meldete si ch der Versicherte am 26. No vem ber 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine erhebliche Ver schlechte rung des gesundheitlichen Zustandes erneut zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an ( Urk. 10/101). Mit Vorbescheid vom 1 3. Dezember 2018 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aus sicht (Urk. 10/105). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. Januar 2019 (Urk. 10/108) und unter Beilage der Berichte des Z.___ vom 17. Januar 2018 und vom 1 9. November 2018 sowie des Berichts von Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und ortho pädische Traumatologie, vom 1 0. Oktober 2018

(Urk. 10/107) Ein wand.

Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 2. Mai 2019 auf das Leistungs begehren nicht ein (Urk. 10/111 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Juni 2019 unter Beilage diverser Arzt berichte ( Urk. 3/1-5) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungs begehren vom 2 6. November 2018 einzutreten. In pro zes sualer Hinsicht bean tragte er die Gewährung der u nentgeltlichen Prozess führung, die er mit Eingabe vom 1 8. Juni 2019 ( Urk.

7) unter Auflage diverser Akten ( Urk. 8/1-2) sub stan zi ierte . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ). Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und um Auskünfte hinsicht lich seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Urk. 1 1 ). Im Verlauf reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 5. August 2019 ( Urk.

15) einen weite ren Arztbericht des Zentrums B.___ vom 6. Au gust 2019 zu den Akten ( Urk. 16), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 30. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbring en der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dem entsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforde run gen stellen. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun mehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.6

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2.1). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwe rde gegnerin fest, der Beschwerdeführer mache keine neuen medizinischen Tatsachen geltend. Es liege eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der glei chen Situation vor. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Auf das Gesuch werde entsprechend nicht eingetreten. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Juni 2019 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, seit der V erfügung vom 16. Fe bruar 2012 ( Urk. 10/45) hätten insbesondere die Schmerzen im Wirbelbereich in ihrer Inten sität erheblich zugenommen, sodass er auf dem allgemeinen Arbeits markt keine geeignete Arbeitsstelle mehr finden könne. Ausserdem werde er in einigen Monaten 62 Jahre alt und es würden ihm bis zum ordentlichen Rentenalter 3 Monate verbleiben, weshalb er seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Altersmarkt nicht verwerten könne, was zu berücksichtigen sei. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 2 6. November 2018 (Urk. 10/101) eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesund heitszustand seit der letztmaligen materiellen Prüfung, mithin dem Erlass der Verfügung vom 16. Februar 2012 (Urk. 8/45; vgl. BGE 133 V 108), erheblich ver ändert hat. 3.

3.1

Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16.

Februar 2012 (Urk. 10 /45) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Arztberichte von Dr. med. C.___ , Spezialarzt Chirurgie, sowie von Dr. med. D.___ , Oberarzt Neurochirurgie am Kantonsspital E.___ , zugrunde. Bei ersterem war der Beschwerdeführer seit Juni 1991 in hausärztlicher Behandlung. Er diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 29. Juni 2011 zu Händen der IV-Stelle folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10 /8): - Restbeschwerden nach Diskushernie L5/S1 mit leichter Fussheberparese rechts (Entfernung am 7. Dezember 2010) - Status nach Entfernung der Rezessusstenose L4/5 rechts (4. Mai 2011).

Dr. C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf als Gärtner seit dem 24. August 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig. Er könne sich auch nicht mehr vorstellen, im Gartenbau tätig zu sein. Die Lendenwirbel säulen beweglichkeit sei nach wie vor praktisch aufgehoben und es bestehe noch eine minime Fussheberparese rechts, jedoch kein radikulärer Schmerz. Dr. C.___ ver wies auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 19. Mai 2011 (Urk. 10 /8/5f.). Dieser führte aus, aufgrund eines Wurzelkompressionssyndroms L5 rechts bei Foramenstenose L5 durch Diskusdegeneration L5/S1 sei am 7. Dezember 2010 eine Operation mit Dekompression der Nerven und interkorporeller Fusion sowie dorsaler Spondylodese L5/S1 durchgeführt worden, welche jedoch nicht zu einer Besserung der Beschwerden geführt habe. Angesichts der therapieresistenten Beschwerden habe man am 4. Mai 2011 eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 mit Recessotomie durchgeführt (vgl. Urk. 10 /15/7). Als Nebendiagnosen nannte Dr. D.___ ausserdem eine arterielle Hypertonie und Gicht. Aktuell bestehe noch eine volle Arbeitsunfähigkeit. Im weiteren Verlauf sei damit zu rechnen, dass sich die Arbeitsunfähigkeit auf schwere gärtnerische Arbeit be schränke. Eine leichtere, krankheitsangepasste Tätigkeit sollte zumindest halb-schichtig wieder möglich sein, wobei mit einer teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit frühestens Ende Juni 2011 zu rechnen sei. Diese Einschätzung passte Dr. D.___ in seinem Arztbericht vom 18. Juli 2011 (Eingangsdatum) zu Hän den der IV-Stelle dahingehend an, dass er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2011 attestierte (Urk. 10 /15). Dr. D.___ hielt überdies fest, der Beschwerdeführer klage auch nach der zweiten Operation (mik rochirurgische Dekompression L4/5) weiterhin über Rücken schmerzen sowie Ameisenlaufen im rechten Bein. Die Kraft im Fuss sei ebenfalls unverändert. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung stellte Dr. D.___ fest, es zeige sich eine diffuse Hypästhesie im gesamten rechten Bein ohne radikuläre Zuordnung.

Die erneut durchgeführte kernspintomographisch e Untersuchung der Lendenwirbel säule zeige hingegen nun eine gute Dekompression der Wurzel L5 rechts. In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit äusserte Dr. D.___ , es bestünden die üblichen Einschränkungen mit Rückenerkrankungen. 3.2

In einem weiteren Arztbericht vom 25. November 2011 (Urk. 10 /25) zu Händen der Beschwerdegegnerin wies Dr. C.___ darauf hin, die Fussheberparese habe sich vollständig zurückgebildet und im Kontroll-MRI (Juli 2011) habe sich kein Hinweis auf eine Kompression von Duralschlauch oder Nervenwurzel gefunden. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer gut vom operierten Hämorrhoidal leiden erholt und die Gicht betreffend sei er seit längerem beschwerdefrei. Dr. C.___ berichtete, der Beschwerdeführer sei in einer optimal behinderungs-angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Das subjektive Befinden des Beschwer de führers weiche jedoch von den ärztlichen Befunden ab. Er berichte von Schmer zen am ganzen Körper. 3.3

Vom 2. Januar bis 3. Januar 2012 war der Beschwerdeführer aufgrund eines Gichtanfalls mit Gichtarthritis am rechten Ellbogen im Kantonsspital E.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte gaben im Be richt vom 6. Januar 2012 (Urk. 10 /42/3ff.) an, klinisch gebe es keine Hinweise auf eine Bursitis, aber einen Erguss am rechten Ellbogen, der sich auch radiologisch darstelle. Laborchemisch zeige sich eine CRP-Erhöhung, wobei die erhöhten Transaminasen am ehesten im Rahmen einer äthyltoxischen Hepatopathie bei angegebenem Alkoholüber kon sum zu sehen seien. Im rheumatologischen Konsilium habe sich die polyartikuläre Gicht gezeigt. Der Erguss des rechten Ellbogens sei punktiert worden. 3.4

Dr. C.___ teilte im Bericht vom 8. Februar 2012 (Urk. 10 /41 ) mit, die Situation sei im Prinzip unver ändert. Der Beschwerdeführ er klage

über zunehmen de Rücken schmerzen. Eine objektive Untermauerung dieser Angabe könne er allerdings nicht feststellen. Des Weiteren verwies er auf die Hospitalisierung im Kantonsspi tal E.___ auf grund eines akuten Gichtanfalls (vgl. E. 3.3 ). Ein solcher Gicht anfall sei sicherlich schmerzhaft, eine länger dauernde Beeinträchtigung einer Arbeits- oder Erwerbs unfähigkeit könne er dabei jedoch nicht sehen. 3.5

Zu den gesamten medizinischen Vorakten nahm RAD-Arzt Dr. med. F.___ am

4. Januar 2012 Stellung (Urk. 10 /34) und äusserte, es könne auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. C.___ abgestellt wer den und für die bisherige Tätigkeit als Gärtner seit August 2010 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Behinderungsangepasste Tätig kei ten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten > 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen) seien unter dem Aspekt der Dauerhaftigkeit zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich vom Januar 2012 ergab keine Erwerbseinbusse, entsprechend wurde ein Invalidi tätsgrad von 0 % festgestellt. 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 6. No vem ber 2018 sind die Berichte des Z.___ (Urk. 10/100) sowie von Dr. A.___

(Urk. 10/ 107 ) aktenkundig. 4.2

In seinem Bericht vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 10 /107/11-14) konstatierte Dr. A.___ , aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Gärtner aufgrund der vor allem belastungs ab hän gigen Beschwerden permanent 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine ver minderte Belastbarkeit des Achsenorgans: für alle Tätigkeiten mit schwerem He ben oder Tragen von Lasten sowie in w irbelsäule n belastenden Tätigkeiten und in Zwangs haltung, für langandauerndes reines Stehen insbesondere in vorüber ge neigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich. Zu mut ba r seien leichte Tätigkeiten in w irbelsäule n adaptierten Wechselpositionen mit der Mög lichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbe sondere kein Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfris tig). Um die prozentuale Leistungsfähigkeit prüfen zu können, müsse ein funkti oneller Le istungstest durchgeführt werden . In einer leidens angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sofort einsetzbar. 4.3

Der Beschwerdeführer wurde von den Ärzten des Z.___ aus wirbelsäulen chirurgi scher Sicht, aus anästhesiologischer, neurologischer und psychosoma tisch er Sicht untersucht. Dabei stellten d ie Ärzte des Z.___

in ihrem Bericht vom 19. November 2018 - unter Hinweis auf den Bericht der Interdisziplinären Schmerz behandlung vom 1 4. März 2016 ( Urk. 10/72/5 ff.) - folgende Diagnosen (Urk. 10/100 S. 2): - Lumbospondylogenes Syndrom m/b - Status nach Dekompression einer Foramenstenose und dorsale Spon dylodese L5/S1 (7. Dezember 2010) - Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts bei Foramenstenose L5 durch Diskusdegeneration L5/S1 (17. März 2011) - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 beidseits von rechts mit Recessotomie (4. Mai 2011) - Bei Status nach Spondylodese L5/S1 ist der Spinalkanal auf diesem Niveau normal weit, es finden sich recht deutliche narbige Verände rungen foraminal und epidoral mit hier möglichen Irritationen der aus tretenden Nervenwurzel L5 bzw. S1 beidseits symmetrisch. Im Übrigen jeweils leichte Segment dege neration epifusionell mit leichter Einen gung des Spinalkanals insbesondere L3/L4 (16. Dezember 2014 MRI LWS und Rx LWS) - Hyperurikämie (ICD-10 E79.8) m/b - Anamnese und klinische rezidivierende Gichtarthritiden an unter schiedlichen Gelenken (unter anderem Grosszehe rechts, Sprunggelenk rechts und Hand gelenk links 3 1. August 2007) - Langstreckiges

penobulbäres

Strikturrezidiv (9. April 2015) m/b - Status nach Urethrotomia

interna Sachse und Zystoskopie (14. Februar 2013) - Rezidivierende Makrohämaturie ( Urographie -CT vom 2. April 2012 und Zystos kopie bland ) - Erhöhte Transaminasen - DD äthylotoxische Hepatopathie (6. Januar 2012) - Chronische Analfissuren bei 1, 3 und 6 Uhr SSL (9. Juni 2011) - Steatosis

hepatis (9. April 2015) - Arterielle Hypertonie - Hallux

rigidus beidseits m/b - Status nach Podagra - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Adipositas (E66.0, BMI=34) - Status nach Alkoholmissbrauch (F10.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

Die Ärzte äusserten zusammenfassend, der Beschwerdeführer klage über progre diente chronisch lumbale Rückenschmerzen mit radikulärer Ausstrahlung in die rechte untere Extremität. Er verspüre ein Kribbeln/Taubheitsgefühl im rechten Bein. Die Schmerzen würden bei Belastung durch Stehen, längerem Sitzen und Wetterwechsel zunehmen. Besserung bringe leichte Bewegung, Positionswechsel, Abliegen, Absitzen, Pausen und Wärme. Ferner klage der Beschwerdeführer über Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Es würden nach wie vor depressive Symptome mit Interesseverlust, Antriebsmangel und Müdigkeit bestehen (S. 2f.). Die durchgeführten Behandlungen betreffend hielten die Ärzte fest, die aktuelle Strombehandlung (TENS) zeige bisher noch keine Wirk ung. Eine Physiotherapie werde nicht mehr wahrgenommen, da diese nicht ge holfen habe und eine statio näre Behandlung habe bisher nicht stattgefunden, da die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen möchte. Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger psychiat risch-psychotherapeutischer Behandlung (1x pro Monat). Eine medika mentöse antidepressive Behandlung werde zurzeit nicht durchgeführt, da die bis herigen Versuche mit Antidepressiva nicht erfolgreich ge wesen seie

n. Zu empfehlen seien motivationsfördernde Strategien zur Steige rung der körperlichen (zurzeit 2x pro Tag spazieren, jeweils 0,5 bis 1 h, mit Pause) und sozialen Aktivitäten (zurzeit nur spontane Treffen), sowie ein verbesserter Umgang mit den chronischen Schmerzen (S. 6f.). Aus wirbelsäulen chirurgischer Sicht seien Physiotherapie, physikalische Massnahmen, Rücken schule und chondro protektive Substanzen angezeigt. Aus anästhesiologischer Sicht dränge sich der Verdacht einer somato formen Schmerzstörung auf, könne jedoch ohne genügen de medikamentöse Analgesie nicht konkretisiert werden. Eine Schmerzinter ven tion werde nicht befürwortet. Aus psychiatrischer Sicht konstatierten die Ärzte, i m Verlauf der chronischen Schmerzen und den Einschränkungen habe der Be schwerdeführer eine mittelgradige depressive Störung entwickelt. Er ermüde rasch und benötige häufigere und längere Pausen um sich zu erholen. Zudem werde er schnell nervös und gereizt, wodurch die Belastbarkeit deutlich reduziert sei. Ein beruflicher Ein stieg mit den gegebenen chronischen Schmerzen und de pressiven Symptomen im fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers sei nicht realistisch. Insgesamt erachteten d ie untersuchenden Ärzte den Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 7) . 4.4

Mit im Einwandverfahren aufgelegten Schreiben vom 1 7. Januar 2018 teilten die Ärzte des Z.___ mit, dass der Beschwerdeführer seit No vember 2017 zusätzlich unter einem zentrofaszialen Erythem mit Pusteln und kleinen Abszessen, die einer Rosacea

pustulosa (ICD-10: L71) zugeordnet werden könne, leide. Die Erkrankung sei auf eine Störung des Immunsystems des Be schwerdeführers zurückzuführen. Dieser habe durch sein Aussehen einen enorm en Leidensdruck ( Urk. 10/107/1 = Urk. 3/1). 4.5

Im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer ausserdem eine weitere medizinische Stellungnahme des B.___ vom 5. Februar 2019 ( Urk. 3/3) ein. Darin konstatierten die Ärzte des B.___

in Bezug auf die psy chiatrische Diagnose, im klinischen Verlauf werde nach dem Gerichts urteil vom 1 3. Juli 2018 bei guter Compliance und Motivation nach wie vor eine mittelgra dige Depression festgestellt. Die Depression habe sich trotz Medikation verstärkt. Wegen der Nebenwirkungen in Form von Magenschmerzen sei der Beschwerde führer nicht mehr bereit für eine Medikation. Eine stationäre Be handlung sei wegen dem Gedankenkreisen um finanzielle Engpässe (aussteh en de Kranken kas senbeiträge von ca. Fr. 5'000.--) nicht möglich. Der Beschwerde führer komme jedoch 2x pro Monat in eine Sitzung ( Urk. 3/3). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer stützt sich zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom 2 6. November 2018 ( Urk. 10/101 ) geltend gemachten Ver schlech terung seines Gesundheitszustandes in erster Linie auf die einge reichten Berichte der Ärzte des Z.___ (vgl. E. 4.

3) und B.___ (E. 4.4).

Da zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides einzig die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aufgelegten Akten zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1.6), ist der erst mit Beschwerde eingereichte Bericht des B.___ vom 5. Februar 2019 (E. 4.5) unbeachtlich. 5.2

Im Zeitpunkt der Rentenabweisung im Jahr 2012 lagen aus somatischer Sicht ein Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 beidseits von rechts mit Recessotomie sowie ein Status nach Dekompression einer Foramenstenose und dorsale Spondylodese L5/S1 (vgl. Urk. 10 /34 S. 2f) als wesentliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor. Ausserdem wurden als Nebendiagnosen eine arterielle Hypertonie sowie Gicht erwähnt (vgl. E . 3.1 ).

Vor diesem Hintergrund befanden Dr. C.___ und RAD-Arzt Dr. F.___ den Beschwerdeführer in einer seinen Leiden angepasste n leichte n Tätigkeit in Wechselbelastung ohne He ben, Tragen und Bewegen von Lasten > 5

kg und ohne Verharren in Zwangs haltungen al s 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.4, E. 3.5). An dieser Einschätzung hat sich im Verlauf nichts geändert, erachtete doch auch Dr. A.___ a us wirbelsäulen-chir ur gischer Sicht leichte Tätigkeiten in wirbel säulen adap tier ten Wechselpositionen ohne Heben von schweren Lasten zumutbar (vgl. E. 4.2). Zwar empfahl er die Durchführung eines funktionellen Leistungstests zur Festlegung der prozentualen Leistungsfähigkeit, angesichts der genannten Beschwerden, welche bereits im Rahmen der ersten Anmeldung im Jahr 2010 geklagt wurden, ist jedoch nicht glaubhaft dargetan , dass der Be schwer deführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nunmehr vermehrt eingeschränkt sein soll. Die Einschätzung von Dr. A.___ wurde ausserdem von den Ärzten des Z.___ übernommen (vgl. Urk. 10/100 S. 8),

mithin ist aus somatischer Sicht seit der letzt maligen materiel len Prüfung (Februar 2012) keine rechtser hebliche Ver ände rung des Gesund heits zustandes des Beschwerdeführers glaubhaft dargetan . Daran vermag auch die neu gestellte Diagnose einer Rosacea

pustulosa (vgl. E. 4.4) nichts zu ändern, wird damit doch keine erhöhte Leistungseinschränkung behauptet. 5.3

Die Fachpersonen des Z.___ diagnostizierten im Rahmen einer Interdiszip linären Schmerzbehandlung neben dem lumbospondylogenen Syndrom zusätz lich eine mittelgradige depressive Episode mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (vgl. E 4.3). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Daher genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Ver schlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesund heits zu standes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bun des gerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5). Dem Bericht des Z.___ vom 1 9. November 2018 ist zu entnehmen, das depressive Störungsbild sei seit März 2016 unver ändert ( Urk. 10/100 S. 6). In Bezug auf die Beschwerden seien seither keine neuen Vor kommnisse hinzugekommen ( Urk. 10/100 S. 7). Weitere Angaben zum Thera pie beginn, Setting und Verlauf sind dem Bericht nicht zu entnehmen und nicht aktenkundig . Angesichts dessen so wie der Tat sache, dass der Beschwer deführer im Zusammenhang mit der diagnos ti zierten mittelgradigen Depression weder Me di ka mente einnimmt respektive auf diese infolge Magenproblemen ver zichtet noch sich in eine intensive (stationäre) Behandlung begab (1 x pro Monat [Urk. 10/100 S. 7]; 2 x pro Monat [ Urk. 3/3] ; vgl. E. 4.4 ) , was gegen einen hohen Leidens druck spricht, kann an dieser Stelle in Bezug auf den psychischen Gesund heits zustand des Beschwerdeführers auf das Urtei l des hiesigen Gerichts vom 13. Juli 2018 ver wiesen werden (vgl. Urk. 10/95). Daran ändert auch die mit BGE 143 V 418 eingeleitete Praxisänderung nichts, wonach neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu un terziehen sind, was gemäss BGE 145 V 215 nunmehr auch bezüglich fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanz konsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3) gilt. Eine Praxisänderung für sich allein stellt keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5 S. 587 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4.4).

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beurteilung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht weitest gehend auf die körperlichen Beschwer den hinge wie sen wurde ( Urk. 10/100 S. 7) , mithin nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die diag nostizierte depressive Störung eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begrün den vermag. Selbstredend vermag auch der einzig durch Zeitablauf seit Februar 2012 einge tretene, grundsätzlich invaliditätsfremde Umstand des nahen Pensionsalters, der nunmehr eine Einschränkung der Eingliederungsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt zur Folge haben kann, keine revisionsrechtlich relevante Änderung zu begründen. 5.4

Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin im Zeitpunkt der Neuanmeldung davon ausgegangen ist, d ass keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde .

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beein trächtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 3. Juni 2019 um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Die Voraus setzungen zur Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 8/1, Urk. 13), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 6.3

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler