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IV.2019.00386

Ganze Rente seit 2004 bei Geburtsgebrechen (Hörbehinderung und Nierenleiden), Änderung des Erwerbsstatus infolge Geburt eines Kindes (neu 50/50) stellt Revisionsgrund dar. Neue Anspruchsprüfung mit gemischter Methode ergibt zwar höhere Arbeitsfähigkeit; entgegen der IV-Stelle kann diese aber gestützt auf das Gutachten nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt verwertet werden. Einschränkung im Haushaltsbereich gestützt auf Gutachten ergibt gesamthaft einen IV-Grad von 70 %, damit besteht weiterhin Anspruch auf ganze Rente. .

Zürich SozVersG · 2020-08-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1985 , leidet seit der Geburt an einer Störung der Säureaus scheidung über die Nieren (renale tubuläre Azidose distal) sowie einer beidseiti gen Hörbehinderung. Aufgrund dieser Geburtsgebrechen

wurde sie 1986 erstmals für den Leistungsbezug bei der eidgenössischen Invalidenversicherung angemel det ( Urk. 6/1) .

I n der Folge wurden der Versicherten Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art ( inklusive Hör- und Absehunterricht ; Urk. 6/8), Sonderschu lung (Sprachheilkindergarten; Urk. 6/12; Sonderschulung in der Schweizerischen Schwerhörigen-Schule; Urk. 6/20, Urk. 6/23 , Urk. 6/36 ) , Hilfsmittel (Abgabe von Hörgeräten; Urk. 6/14 , Urk. 6/31 , Urk. 6/80 , Urk. 6/111 , Urk. 6/131 ; Abgabe eines Weckkissens; Urk. 6/47 ) und notwendige medizinische Massnahmen zur Behand lung der Geburtsgebrechen Nr. 341 / 346; Urk. 6/16 , Urk. 6/26 , Urk. 6/76 ) zuge sprochen. Vom 1 9. August 2002 bis am 1 8. August 2004 durchlief sie im Rahmen beruflicher Massnahmen eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre zur hauswirtschaftlichen Betriebsgehilfin in der S chule Y.___

( Urk. 6/3 , Urk. 6/39 , Urk. 6/63 , Urk. 6/89/10 ) . Ab dem 1 6. August 2004 war sie in einem Wohnheim für Menschen mit geistiger Behinderung im Rahmen eines geschützten beziehungsweise betreuten Arbeitsplatzes als «Springerin Hauswirtschaft» in einem 90-%-Pensum bei einem Brutto-Lohn von Fr. 720.-- pro Monat tätig ( Urk. 6/64 , Urk. 6/89/8 ). 1.2

Mit Verfügung vom 1 7. September 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem IV-Grad von 81 % mit Wirkung ab

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 6. August 2004 war sie in einem Wohnheim für Menschen mit geistiger Behinderung im Rahmen eines geschützten beziehungsweise betreuten Arbeitsplatzes als «Springerin Hauswirtschaft» in einem 90-%-Pensum bei einem Brutto-Lohn von Fr. 720.-- pro Monat tätig ( Urk. 6/64 , Urk. 6/89/8 ).

E. 1.1 X.___ , geboren 1985 , leidet seit der Geburt an einer Störung der Säureaus scheidung über die Nieren (renale tubuläre Azidose distal) sowie einer beidseiti gen Hörbehinderung. Aufgrund dieser Geburtsgebrechen

wurde sie 1986 erstmals für den Leistungsbezug bei der eidgenössischen Invalidenversicherung angemel det ( Urk. 6/1) .

I n der Folge wurden der Versicherten Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art ( inklusive Hör- und Absehunterricht ; Urk. 6/8), Sonderschu lung (Sprachheilkindergarten; Urk. 6/12; Sonderschulung in der Schweizerischen Schwerhörigen-Schule; Urk. 6/20, Urk. 6/23 , Urk. 6/36 ) , Hilfsmittel (Abgabe von Hörgeräten; Urk. 6/14 , Urk. 6/31 , Urk. 6/80 , Urk. 6/111 , Urk. 6/131 ; Abgabe eines Weckkissens; Urk. 6/47 ) und notwendige medizinische Massnahmen zur Behand lung der Geburtsgebrechen Nr. 341 / 346; Urk. 6/16 , Urk. 6/26 , Urk. 6/76 ) zuge sprochen. Vom 1 9. August 2002 bis am 1 8. August 2004 durchlief sie im Rahmen beruflicher Massnahmen eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre zur hauswirtschaftlichen Betriebsgehilfin in der S chule Y.___

( Urk. 6/3 , Urk. 6/39 , Urk. 6/63 , Urk. 6/89/10 ) . Ab dem

E. 1.2 Mit Verfügung vom 1 7. September 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem IV-Grad von 81 % mit Wirkung ab

Dispositiv
  1. August 2004 eine ganze Rente zu ( Urk.  6/69). Per Ende 2005 löste die Versicherte das Arbeitsverhältnis als «Springerin Hauswirtschaft» auf ( Urk.  6/126 /5 ). Im Jahr 2006 schloss s ie eine praktische Ausbildung zur Kosmetikerin ab und besuchte eine n fünftägigen Make-up-Workshop ( Urk.  6/89/6-7). Nach der Teilnahme an einem Verkaufstrai ning für den Detailhandel absolvierte sie von April bis Juli 2007 ein Praktikum in einer Filiale der Z.___ AG und war dort in der Folge vom 2
  2. August 2007 bis am 1
  3. Juni 2008 als Aushilfsverkäuferin tätig ( Urk.  6/89/4-5). Im Jahr 2008 leitete die IV-Stelle das erste Revisionsverfahren in die Wege und kam nach Einholung eines Arztberichtes aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustan des ( Urk.  6/84) zum Schluss, dass die Rente weiterhin in gleicher Höhe auszurich ten sei (Mitteilung vom 3
  4. Oktober 2008, Urk.  6/85). Eine Kostengutsprache für eine Weiterbildung der Versicherten zur Make-up-Artist lehnte sie am 1
  5. Okto ber 2010 ab ( Urk.  6/106). 1.3      Im Dezember 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein ( Urk.  6/115) und tätigte Abklärungen hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen ( Urk.  6/128) sowie parallel medizinische Abklärungen hinsichtlich eines Gesuchs um Mehrkosten-Hörgeräteversorgung ( Urk.  6/131) . Die Eingliederung sbemühun gen wurden im April 2014 beendet , da die Versicherte mitgeteilt habe, dass sie von Ende Juli bis Ende August 2014 in den Hochzeitsferien weile und sich bereits mit der Familienplanung beschäftige ( Urk.  6/12 7 ). Am 2
  6. März 2016 wurde die seit 2013 verheiratete Versicherte Mutter einer Tochter ( Urk.  6/148). In medizini scher Hinsicht holte die IV-Stelle diverse Berichte ein und gab ein polydiszipli näres Gut achten in Auftrag, welches am 2
  7. Januar 2018 durch die MEDA S A.___ erstattet wurde ( Urk.  6/170 ). Ebenfalls nahm sie eine Haushaltsab klärung vor (Bericht vom 2
  8. Oktober 2018, Urk.  6/178).      In der Folge stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1
  9. Dezember 2018 die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk.  8/181 ), wogegen X.___ Einwand erheben liess ( Urk.  6/185 ). Am 2
  10. April 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk.  6/193 = Urk.  2).
  11. Die Versicherte erhob am 2
  12. Mai 2019 Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalide nrente auszurichten ( Urk.  1 S. 2 ). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2
  13. Juni 2019 um Abwei sung der Beschwerde (U rk. 5 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2
  14. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  15. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurtei lungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4      Ein Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künf tige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).
  16. 2.1      In der angefochtenen Verfügung vom 2
  17. April 2019 erwog die Beschwerdegeg nerin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Geburt ihrer Tochter im Gesund heitsfall nicht mehr zu 100  % , sondern nur noch im Umfang von 50  % erwerbs tätig wäre und sich im Übrigen um den Haushalt kümmern würde. Damit liege ein Revisionsgrund vor. Entgegen der polydisziplinären Begutachtung sei jedoch nicht lediglich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im geschützten Rahmen auszugehen. Vielmehr sei die Verwertung der attestierten Arbeitsfähigkeit mit Blick auf das Belastungsprofil auch auf dem ersten Arbeits markt möglich . B ei Anwendung der gemischten Methode und einer massgeben den Einschränkung von 22  % im Erwerbsbereich sowie (gemäss Abklärungsbe richt) von 13  % im Haushaltsbereich resultiere damit neu ein Invaliditätsgrad von 1 7.5  % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk.  2 S. 2). Selbst wenn ein Revisionsgrund infolge Statuswechsels verneint werden müsste, wäre die Rente der Beschwerdeführerin dennoch aufzuheben. Da bei der seinerzeitigen Renten zuspr echung weder die Einkommen für den Einkommensvergleich korrekt bemes sen worden seien , noch dem Entscheid genügende medizinische Unterlagen zugrunde gelegen hätten, sei auch ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen ( Urk.  2 S. 3). 2.2      Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2
  18. Mai 2019 vor, dass zu Unrecht aufgrund der Geburt ihrer Tochter ein Statuswechsel ange nommen worden sei ; dies sei nicht zulässig und diskriminierend . Dem Einkom mensvergleich lägen zudem ein falsche s Validen- wie auch Invalideneinkommen zugrunde. Zu Unrecht habe sich die Beschwerdegegnerin sodann auf den Stand punkt gestellt, s ie , die Beschwerdeführerin, sei in der freien Wirtschaft zu 80  % arbeitsfähig ; eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit liege nur im geschützten Rahmen vor . D er Haushaltsabklärungsbericht sei nicht beweiskräftig. Überdies sei die ursprüngliche Rentenzuspr echung im Jahr 2004 auch nicht zweifellos unrich tig gewesen sei ( Urk.  1 S. 4). 2.3      Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ganze Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben hat. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob alleine aufgrund eines familiär bedingten Statuswechsels ein Revisionsgrund anzunehmen ist . Umstritten sind sodann die Höhe der Vergleichseinkommen und der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, die Beweiskraft des Haushaltsabklärungsberichts und die Frage, ob ein Wiedererwä gungsgrund vorliegt.
  19. 3.1      Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalid itätsbemessung beruht (BGE 133 V   108 und 130 V 71; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2
  20. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2      Da die IV-Stelle i m Rahmen der ersten Rentenrevision im Jahr 2008 lediglich ein en Fragebogen an die Beschwerdeführerin versandt e ( Urk.  6/81), ein en neuen IK-Auszug ( Urk.  6/82) sowie ein en Arztbericht einholt e ( Urk.  6/83) , aber kein en neue n Einkommensvergleich vornahm ( Urk.  6/ 84 ), bildet die ursprüngliche Ver fügung betreffend Rentenzuspr echung vom 1
  21. September 2004 den massgeben den Vergleichszeitpunkt ( Urk.  6/ 69 ). Zu prüfen ist demnach, ob zwischen Erlass der Verfügung vom 1
  22. September 2004 und dem Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 2
  23. April 2019 ( Urk.  2) eine relevante Veränderung in den tatsächli chen Verhältnissen eingetreten ist , wobei insbesondere eine andere Art der Inva liditätsbemessung - ein Wechsel von der Methode des Einkommensvergleichs zur sogenannten gemischten Methode - in Frage kommt . 3.3      Infolge des Urteil s des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Nr.   7186/090 (Verfahren in Sachen di Trizio gegen die Schweiz) vom
  24. Februar 2016 musste eine rasche Übergangslösung bis zum Inkrafttreten eines neuen Berech nungsmodells bei der gemischten Methode gefunden werden. Aus diesem Grund hielt das IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 3
  25. Oktober 2016 fest, dass in Fällen, in welchen allein wegen eines familiär bedingten Grundes ein Statuswechsel von einer Vollerwerbstätigkeit (bzw. von einer Nichterwerbtätigkeit) auf eine Teiler werbstätigkeit mit Aufgabenbereich erfolgte, dieser Statuswechsel entgegen der gängigen Praxis nicht als Revisionsgrund herangezogen werden darf. Weil mit dem neuen Berechnungsmodell , in Kraft seit
  26. Januar 2018, nach Art.  27 bis Abs.  2 IVV Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich nun grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt werden, gilt zukünftig der Wechsel des Status einer versicher ten Person wieder als möglicher Revisionsgrund ( vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 vom
  27. Januar 2018 ; vgl. dazu auch BGE 145 V 370 E. 4 ).      Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.   4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3.4      Die Beschwerdeführerin, die im Rahmen der Rentenzuspr echung im Juli 2004 als vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert worden war ( Urk.  6/65), gab anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1
  28. August 2016 an, dass sie bei guter Gesundheit bis zur Geburt ihrer Tochter vollzeitig hätte arbeiten wollen. Dass sie seit dem Jahr 2009 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, sei einzig auf ihre gesund heitliche Situation zurückzuführen. Am 2
  29. März 2016 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der aktuel len Haushaltsabklärung an, dass sie bei guter Gesundheit dennoch eine Erwerbs tätigkeit ausüben würde; es jedoch schwierig sei, ein konkretes Pensum zu benennen; sie schätze ca. 50  % . Die Beschwerdeführer in erklärte, sie wolle ihr Kind möglichst wenig fremdbetreuen lassen. Ihre Mutter wohne zwar in der Nähe, sei aber erwerbstätig, könnte aber dennoch einen Teil der Kinderbetreuung über nehmen. Zudem arbeite ihre Schwester in einer Kinderkrippe, was ebenfalls eine Fremdbetreuungsmöglichkeit wäre. Aufgrund der Überlegung, dass im Gesund heitsfall die I nvalidenr ente sowie die Zusatzleistungen wegfallen würden, würde sie aus finanziellen Gründen – der Ehemann sei voll erwerbstä tig und verdiene ca. Fr.  4'000 . -- monatlich – mindestens ein Pensum von 50  % ausüben (Bericht vom 2
  30. Oktober 2018, Urk.  6/178 /3 ). 3.5      Die Beschwerdeführerin brachte damit klar zum Ausdruck, dass sich ihre hypo thetische Erwerbssituation durch die Geburt ihrer Tochter entscheidend veränder t hätte und sie aus finanziellen Gründen bei Wegfall der I nvalidenr ente einer Erw erbstätigkeit nachg inge, jedoch nur im Umfang , wie e r finanziell zur Ergän zung des Einkommens des Ehemannes nötig wäre, da sie eine häufige Fremdbe treuung ablehn t . Entsprechend liegt eine Statusänderung vor und die Beschwer deführerin ist neu als hypothetisch im Gesundheitsfall in je einem hälftigen Pen sum im Haushalt sowie im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren , so dass die Invaliditätsbemessung nicht mehr anhand eines Einkommensvergleichs , sondern mittels der gemischten Methode zu erfolgen hat . Da sich diese Änderung – zwar eingetreten vor 2018 – erst ab dem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Art.  27 bis IVV auswirkt, ist deshalb vom Eintritt eines relevanten Revisionsgrundes im massgebenden Zeitraum auszugehen , zumal keine stichhal tigen Gründe vorliegen , weshalb vom IV-Rundschreiben Nr. 372 vom
  31. Januar 2018 (vgl. E. 3.3 hiervor) abgewichen werden sollte. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist deswegen neu allseitig und ohne Bindung an vorange gangene Entscheide zu prüfen, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung vom 2
  32. April 2019 massgebend sind.
  33. 4.1      Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Revisionsverfahrens nach Abschluss der Eingliederungsbemühungen seit 2014 sowie aufgrund parallel laufende r Abklärungen betreffend die Kostenübernahme für die Hörgeräte- Versorgung i m Rahmen eines Härtefallgesuchs Berichte bei den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin ein (vgl. zum Verlauf insbesondere das Feststel lungsblatt in Urk.  6/180) . Deren vollständige und detaillierte Wi e dergabe erweist sich auf grund der unbestrittenen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdefüh rerin und des seit 2004 unbestrittenermassen weitgehend un ver änderten Gesund heitszustandes als un nötig . Strittig und zu prüfen ist vielmehr die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und deren Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, wobei sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die gutachterliche Einschätzung der A.___ stützte , da sich die Berichte der behandelnden Ärzte zu dieser Frage nicht äusserten . 4.2      4.2.1      Als Hauptdiagnose liegt bei der Beschw erdeführerin gemäss der Klinik für Ohren , Nasen-, Hals - und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals B.___ vom 3
  34. März 2014 eine beidseitige, hochgradige, sensorineurale Schwerhörigkeit bei Large Vestibular Aqueduct und bekannter , hereditärer distal renal-tubulärer Azidose mit Nephrokalzinose vor . In ruhiger Umgebung könn e man sich bei eingeschal teten Hörgeräten gut mit der Beschwerdeführerin unterhalten. Teilweise lese sie von den Lippen ab. Es zeige sich ein progredienter Verlauf, was auch zu erwarten sei ( Härtefallgutachten in Urk.  6/ 129 ). 4.2.2      In einem Bericht vom
  35. Juli 2014 legte Dr.  med. C.___ von der Klinik für Nephrologie des Universitätsspital s B.___ - bei bekannten Diagnosen und nor maler Nierenfunktion sowie rezidivierenden Harnwegsinfekten sowie Pyelon ephritiden - die Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin auf 50  % fest . Einschränkungen geistiger oder psychischer Art würden nicht bestehen, allerdings körperliche in Form von teilweisen Gleichgewichtsstörungen . Betreffend d ie Nierenfunktion bestehe eine gute Prognose, was bedeute, dass nicht mit der Entwicklung einer chronischen Niereninsuffizienz bzw. Dialysepflichtigkeit zu rechnen sei. Aller dings bestehe bei der Beschwerdeführerin noch zusätzlich die funktionslose Niere linksseitig, wodurch ein zusätzliches Risiko bezüglich der Entwicklung einer chronischen Niereninsuffizienz aufgrund einer Einzelniere bestehe. Langfristig könnten die im letzten Jahr mehrfach aufgetretenen Harnwegsinfekte die Nieren funktion ebenfalls beeinträchtigen. Aufgrund der Nephrocalcinose leide die Beschwerdeführerin an kolikartigen Schmerzen, welche zurzeit eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit nicht erlauben würden ( Urk.  6/ 133 ; vgl. auch Bericht vom 1
  36. Januar 2016 in Urk.  6/139 ). 4.2.3      Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , med. pract . D.___ , Fach arzt für Arbeitsmedizin, hielt in der Folge fest, dass von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei, dass aber bezugnehmend auf die Berichte der Behandler die Arbeitsfähigkeit heute (im Vergleich zur Rentenzuspr e ch ung ) deutlich höher eingeschätzt werde und die Diagnose von intellektuellen Ein schränkungen heute nicht mehr nachvollzogen werden könne (Stellungnahme vom 1
  37. Juli 2014 in Urk.  6/180/3). In der Folge prüfte der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzuspr e ch ung und es wurden weitere Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgenommen ( Urk.  6/180/4). RAD-Arzt med. pract . D.___ hielt am
  38. Juni 2016 nach Prüfung eines Berichts von Dr.  med. E.___ des Universitätsspitals B.___ vom
  39. Mai 2016 , demgemäss die Beschwerdeführerin in einer ruhigen Umgebung und ohne Telefongespräche arbeiten könne, aber eine vermehrte Ermüdbarkeit im Tagesverlauf zu erwarten sei ( Urk.  6/ 156 /4 ) , fest, dass die Höhe der Arbeitsfähigkeit weiterhin unklar sei und dass sich der Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich nicht wesent lich ändern werde ( Urk.  6/180/7). 4.3      4.3.1      Nach einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes sowie des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin empfahl med. pract . D.___ die Durchführung einer Begutachtung der Beschwerdeführerin wegen der nach wie vor unklaren Beein trächtigungen aufgrund der Hörbehinderung, der Nierenerkrankung, der Vestibulopathie und der intellektuellen Einschränkungen . Die Beeinträchtigungen aufgrund der Nierenerkrankung könnten dabei auch durch einen Internisten beurteilt werden ( Urk.  6/180/8-10). 4.3. 2      Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Neurologie, Oto - Rhino -Laryngologie sowie Neuropsychologie wurde am 2
  40. Januar 2018 erstattet ( Urk.  6/ 170 ). 4.3. 3      Die Gutachter nannten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  6/170/37): - Hereditäre distal renal-tubuläre Azidose mit Nephrokalzinose , Innen ohrschwerhörigkeit und Vestibulopathie - Linksseitig nahezu Ertaubung, rechts hochgradige Schwerhörigkeit - Mit Hörgeräten versorgt, einfache Kommunikation möglich - Klinisch-neurologisch Vestibulopathie nachweisbar - Enlarged vestibular aqueduct syndrome (MRI
  41. Juni 2009, ICD-10 H81.3) - Leichte bis mittelschwere neur o psych ologische Funktionsstörung bei d is soziierter Intelligenz (ICD-10 F74) mit sprachverarbeitungsassoziierter leichter Intelligenzminderung (ICD-10 F70) - Mit verbaler Frischgedächtnisschwäche und Leistungsauffälligkeiten bei sprachverarbeitungsassoziierten Teilfunktionen im exekutiven und attentionalen Bereich (auditive Reizverarbeitung)      Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben gemäss den Gutachtern die folgenden Diagnosen ( Urk.  6/170/37): - Distal renal-tubuläre Azidose (autosomal rezessiv, Typ I) mit Nephro kalzinose - Refluxnephropathie links mit praktisch funktionsloser Schrumpfniere links - Normale Nierenfunktion am 1
  42. Dezember 2017 - Status nach s chwangerschaftsbedingte r Hydronephrose mit Urosepsis - Gastroskopie vom 2
  43. Januar 2008: Befund mit Zöliakie vereinbar, AK-Diagnostik negativ - Adipositas WHO Grad II-III - Episodische Cephalgien mit/bei - Keine sichere Zuordnung möglich - Differentialdiagnose: Spannungstypkopfschmerzen, zwischenzeitlich migränös 4.3. 4      Di e Gutachter kamen in ihrer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeits un fähigkeit von 80  % in der angestammten Tätigkeit als Make - up-Artistin sowie eine solche von 30-50  % ( begründet durch die Neuropsychologie) in einer Verweistätigkeit vorliege ; dies entspreche früheren Bemessungen ( Urk.  6/170/47) . Hinsichtlich des Fähigkeitsprofil s würden die Äusserungen der jeweiligen Fachgutachter gelten. Die Gutachter verneinten die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre funktionelle Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzen könne mit der Begrün dung, dass sie die Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als zu gross und beeinträchtigend erachten würde n ; ferner wurde für ein detailliertes Belastungs profil eine IV-Berufsabklärung empfohlen ( Urk.  6/170/48). Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei problematisch ( Urk.  6/170/38). Die Befunde seien in ihrer Gesamtheit mittelgradig ausgeprägt ( Urk.  6/170/39). Zu den in den bisherigen Akten erhobenen Befunde n würden sich keine Diskrepanzen zeigen ( Urk.  6/170/37). Die Gutachter führten weiter aus, dass sich dahingehend Wech selwirkungen zeigen würden, als dass die hereditäre Krankheit für die Nieren problematik sowie die Schwerhörigkeit/Taubheit und Schwindelproblematik ver antwortlich sei ( Urk.  6/170/44). Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde seit 2004 als stationär betrachtet ( Urk.  6/170/48). 4.3. 5      Dr.  med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, notierte in ihrem Teilgutachten vom 1
  44. Dezember 2017, dass die Beschwerdeführerin alle drei Monate zur nephrologischen Kontrolle ins Universitätsspital B.___ gehe. Im All tag würden sie die Schmerzen im Flankenbereich, die bewegungsabhängig seien, sowie der Schwindel behindern. Aufgrund ihrer Hörbehinderung habe sie Mühe, wenn Leute schnell oder wenn viele Menschen auf einmal sprechen würden ( Urk.  6/170/23). Dr.  F.___ kam nach ihrer Untersuchung der Beschwerdeführe rin zum Schluss, dass die beklagten bewegungsabhängigen Beschwerden nicht durch die chronische Nierenerkrankung erklärbar seien ; die Nierenlager waren in der Untersuchung klopf- und druckschmerzfrei . Bei Vorliegen einer akuten Pyelonephritis wären allenfalls Schmerzen im Nierenlager zu erwarten ( Urk.  6/170/30). Gemäss den Akten sei die ange boren e distal-renal tubuläre Azidose durch eine Mutation des ATP6V1B1-Gens verursacht; eine Heilung sei nicht möglich. Bezüglich der Nierenfunktion bestehe allerdings eine gute Prog nose, was bedeute, dass nicht mit der Entwicklung einer chronischen Nierenin suffizienz bzw. Dialysepflichtigkeit zu rechnen sei. Allerdings bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Risiko dahingehend, dass sie zusätzlich noch eine funk tionslose Niere linksseitig habe. Schwangerschaftsbedingt sei es zu einem akuten Nierenversagen gekommen, so dass bei Obstruktion des Ureters ein Pigtailkathe ter habe eingelegt werden müssen . Die aktuelle Blutanalyse bestätige eine nor male Nierenfunktion, so dass hier keine IV-relevanten Limitationen best ün den ( Urk.  6/130/31). 4.3. 6      Dr.  med. G.___ , Facharzt für Neurologie, schrieb in seinem Teilgutachten vom
  45. Januar 2018, dass sich aus neurologischer Sicht bei unauffälligen bzw. regelrechten Befunden in einer angepassten Tätigkeit, welche keine spezifischen Gleichgewichtsanforderungen stelle – etwa eine sitzende Tätigkeit – keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe ( Urk.  6/170/71). 4.3. 7      Die Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, Dr.  med. H.___ , hielt in ihrem Teilgutachten vom
  46. Januar 2018 fest, dass aus ihrer Sicht die beidseitige Hörgeräteversorgung adäquat sei. Eine weitere Verschlechterung des Gehörs sei zu erwarten, was mit einem Cochlea- Implantat versorgt werden könne ( Urk.  6/170/85 f.). Eine angepasste Tätigkeit sollte geringe kommunikative Anforderungen, keine Notwendigkeit von Telefongesprächen, keinen Hinter grundlärm und keinen Kundenkontakt beinhalten. Zudem sollten aufgrund der lageabhängigen Schwindelbeschwerden keine häufigen Positionswechsel erfol gen und keine Arbeiten mit Absturzgefahr ausgeführt werden ; dann sei eine voll zeitliche Erwerbstätigkeit möglich ( Urk.  6/170/86). 4.3. 8      Die Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie, lic . phil. I.___ , erstattete am 2
  47. Januar 2018 ihr Teilgutachten und hielt fest , dass die Beschwer devalidierung bei regelrechter Anstrengungsbeteiligung und leistungsorientierter Mitarbeit einen unauffälligen Befund erg e be . Bei der Testuntersuchung hätten sich viele unauffällige neuropsychologische Funktionen, mit unauffälliger Orien tierung und Wahrnehmungsorganisation sowie Visuokonstruktion , guten visuel len Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, guten visuell-räumlichen Lern- und Frischgedächtnisfunktionen und auffälligen exekutiven Funktionen im handlungsbezogenen nonverbalen Bereich gefunden . Die intellektuelle Leistungs fähigkeit sei im nonverbalen Bereich etwas unterdurchschnittlich gewesen; der Wortschatz sehr eingeschränkt. Die sprachassoziierte intellektuelle Leistungsfä higkeit seit deutlich vermindert gewesen. Die Schwierigkeiten bei der Teilung der Aufmerksamkeit seien deutlich mit der Schwerhörigkeit assoziiert ( Urk.  6/170/97 f.). Die Gutachterin kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die erlernten Tätigkeiten (Hauswirtschaft, Kosmetik und Verkauf) grundsätzlich bewältigen könne; wobei ein Pensum von 50-70  % zumutbar sei, dies bedingt durch die erschwerte und leicht verlangsamte kognitive Verarbeitung. Gleiches gelte auch für eine Verweistätigkeit ( Urk.  6/170/98 f.). 4.4      Im Anschluss würdigte RAD-Arzt med. pract . D.___ das Gutachten und stellte mehrere Rückfragen an die Gutachter , da ihm die Arbeitsfähigkeit aus neuropsy chologischer Sicht sowie die Gesamteinschätzung hinsichtlich der Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unklar erschien en ( Urk.  6/180/10).      In Beantwortung der Zusatzfragen präzisierte lic . phil. I.___ , dass in einer klar strukturierten, repetitiven Tätigkeit, ohne Notwendigkeit zu kommunizieren und ohne Notwendigkeit, die am Arbeitsplatz vorhandenen Geräusche zu verarbeiten, eine Arbeitsfähigkeit von 80  % bestehe . Sobald aber auch ein auditiver Input mitinvolviert sei - und sei es nur, um die Relevanz eines Geräuschs für die aktu elle Aufgabe einzuschätzen oder das Geräusch als nicht relevant ausblenden zu können - benötige die Beschwerdeführerin mehr Zeit, um die Aufgabe zu bear beiten. Bei extern getakteter Reizverarbeitung würde auch die Fehlerquote ansteigen ( Urk.  6/ 176/4 ). Der medizinische Leiter der A.___ , Prof. Dr.  med. J.___ , Facharzt für Neurologie, bestätigte ausdrücklich, dass die Beschwerdefüh rerin ihre Arbeitsfähigkeit nur an einem geschützten Arbeitsplatz umsetzen könne , und begründete dies damit , dass angesichts der zahlreichen Einschrän kungen aufgrund der im Gutachten genannten Diagnosen auch auf ein em ausge glichenen Stellenmarkt keine Stellen verfügbar seien, in denen eine derartige Arbeitsfähigkeit verwertet werden könne . Es liege bei der Beschwerdeführerin linksseitig nahezu eine Ertaubung und rechts ei ne hochgradige Schwerhörigkeit vor. Es sei nur eine einfache Kommunikation möglich. Hinzu komme eine leichte bis mittelschwere neuropsych ologische Funktionsstörung bei d issoziierter Intelli genz (ICD-10 F74) mit sprachverarbeitungsassoziierter leichter Intelligenzminde rung (ICD-10 F70) sowie verbaler Frischgedächtnisschwäche und Leistungsauf fälligkeiten bei sprachverarbeitungsassoziierten Teilfunktionen im exekutiven und attentionalen Bereich (auditive Reizverarbeitung). Aufgrund der neuropsy chologischen Einschränkungen seien nur klar strukturierte, repetitive Tätigkeiten möglich ohne Notwendigkeit, zu kommunizieren und ohne Notwendigkeit, die am Arbeitsplatz vorhandenen Geräusche zu verarbeiten. Es handle sich daher um eine nur theoretische, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbare Arbeitsfähigkeit ( Urk.  6/176/2 f. ) . 4.5      Abschliessend hielt med. pract . D.___ am
  48. September 2018 fest, dass von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand seit 2004 auszugehen sei ( Urk.  6/180/12). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nahm abschlies send am 1
  49. November 2018 ebenfalls Stellung und ging von einer Verwertbar keit der von den Gutachtern attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit auch auf dem ersten Arbeitsmarkt aus ( Urk.  6/180/13).
  50. 5.1      In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2004 nur unwesentlich ver ändert hat . Das Gutachten der A.___ fasste die Aktenlage übersichtlich zusammen und gab klar und verständlich wieder, inwiefern die Beschwerdefüh rerin durch ihre Geburtsgebrechen eingeschränkt ist und wie sich diese Ein schränkungen im Erwerbsleben auswirken . Die Beschwerdeführerin kritisierte in ihrer Beschwerde denn auch nicht das Gutachten als solches, sondern bestritt die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass sie die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit von 80  % auch auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten könne (vgl. Urk.  1 S. 4 unten) .      Einzig hinsichtlich der Nierenerkrankung führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Aussage von Dr.  F.___ , wonach die geschilderten Be schwerden nicht erklär bar seien, nicht gefolgt werden könne; sie brachte aber nicht vor , was diesbezüg lich («gegebenenfalls») noch zu klären sein werde ( Urk.  1 S. 7) . Bei einer gemäss Blutanalyse normalen Nierenfunktion sowie keiner feststellbaren Druck- oder Klopfdolenz anlässlich der Untersuchung ist die Einschätzung von Dr.  F.___ , wonach derzeit keine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt, grundsätzlich nachvollziehbar . Dass es aber bei einer akuten Pyelonephritis zu entsprechenden Schmerzen im Nierenlager kommt und damit einhergehend zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (was etwa dem von der Beschwerde führerin zitierten Bericht des Spitals K.___ vom
  51. Mai 2014 entnommen werden kann, Urk.  6/132/6), wird auch von Dr.  F.___ a n erkannt ( Urk.  6/170/32) . Die Einschätzung von Dr.  F.___ steht ferner im Einklang mit den Fachärzten des Universitätsspitals B.___ , die die Beschwerdeführerin regel mässigen Kontrollen unterziehen und festhielten, dass bei bekannten Diagnosen und normaler Nierenfunktion , rezidivierenden Harnwegsi nfekten sowie Pyelon ephritiden die Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin auf 50  % fest ge setz t werden könne ( Urk.  6/133 und 6/ 139) . Auch die Beschwerdeführerin selbst erklärte an lässlich der Begutachtung, dass ihre Werte gut seien, nachdem es während der Schwangerschaft zu einer Nierenbeckenentzündung gekommen sei ( Urk.  6/170/23). Falls sich die Nierenfunktion – trotz guter Prognose - in der Zukunft dauerhaft verschlechtern sollte , da die Beschwerdeführerin nur über eine funktionsfähige Niere verfügt, wäre dies in einem allfälligen zukünftigen Verfah ren zu prüfen. 5.2      Im Übrigen stufte die Beschwerdeführerin die gutachterlich festgestellten Ein schränkungen als valide ein (vgl. Urk.  1 S. 7 unten). Dem ist insbesondere unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Erkenntnisse aus den Testuntersuchun g en der neuropsychologischen Gutachterin zu folgen. Die von den Gutachtern gesamthaft attestierte Arbeitsfähigkeit von 80  % in einer optimal leidensange passten Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der geschilderten Einschränkungen plausibel , zumal bereits de n Berichten einzelner Behandler – sofern sie sich dazu mangels Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt äusserten - eine Arbeitsfähigkeit von 50  % in der angesta mmten – und damit einer nicht optima len - Tätigkeit zu entnehmen war . In Bezug auf das Belastungsprofil einer ange passten Tätigkeit gilt, dass die Tätigkeit sitzend und mit klar strukturierten, repe titiven Tätigkeiten aus geführt werden können muss , nur geringe kommunikative Anforderungen stellen und keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr und häufigen Positionswechseln einschliessen darf ( Urk.  6/180/13). Das Gutachten ist damit als beweiswürdig einzustufen und es ist für die Be messung des Invaliditätsgrades von den genannten Voraussetzungen auszugehen. 6 .      6.1      Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertet werden könne; zu dieser Einschätzung seien auch die Gutachter der A.___ gelangt ( Urk.  1 S. 8). Demnach seien gerade solche Kontroll- und Überwachungstätigkeiten aufgrund der festgestellten erhöhten Fehleranfälligkeit und Ermüdbarkeit nicht geeignet. Sortierarbeiten würden zudem einem geschützten Arbeitsplatz entsprechen ( Urk.  1 S. 7). Die Beschwer degegnerin argumentierte in der angefochtenen Verfügung, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb das Belastbarkeitsprofil nicht auf dem ersten Arbeits markt umgesetzt werden könne. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handle es sich um eine theoretische Grösse, so dass effektive Schwierigkeiten bei der Suche einer Arbeitsstelle nicht berücksichtigt werden könnten ( Urk.  2 S. 2). Es sei über dies nicht Aufgabe der Ärzte, sich zu der potentiellen Nichtverwertbarkeit zu äus sern ( Urk.  2 S. 3). 6.2      Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).      Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn  132 zu Art. 28a). 6.3      Wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zutreffend ausführt, ist die Frage nach den erwerblichen Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder der Integration im ersten Arbeitsmarkt nicht primär und einzig von einer medi zinischen Fachperson zu beurteilen. Ebenso geht es aber nicht an, aus Sicht des Rechtsanwenders von einer Verwertbarkeit auszugehen, obwohl aufgrund der ausgewiesenen medizinischen Funktionseinschränkungen ein dermassen enges Tätigkeitsfeld in Frage kommt, welches selbst der ausgeglichene Arbeitsmarkt kaum mehr kennt.      Aus der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie aufgrund ihrer Geburtsgebrechen nie im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen konnte. Sie hat in ihrer Kindheit und Jugend mehrere Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art absolviert, eine Sonderschulung besucht und nach ihrer Anlehre im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes in einem 90%-Pensum zu einem Monatslohn von brutto Fr.  720.-- gearbeitet. Ihre aus eigener Motivation und aufgrund anderweitiger Interessen getätigten Integrationsversuche im ersten Arbeitsmarkt (etwa im Kosmetikbereich oder als Verkäuferin) scheiterten jeweils nach kurzer Dauer an ihren gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. dazu etwa das Protokoll zur Berufsberatung vom 2
  52. August 2010 in Urk.  6/102 ). Auch ihrem Auszug aus dem individuellen Konto lassen sich nur geringe, auf dem ersten Arbeitsmarkt erwirtschaftete Einkommen entnehmen ( Urk.  6/120 ). So verdiente die Beschwer deführerin in ihrer Anstellung als Aushilfsverkäuferin im Schuhgeschäft während zehn Monaten insgesamt nicht einmal Fr.  10'000.--, so dass nicht von einer erfolgreichen Etablierung im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann .      Die Gutachter der A.___ nannten massive Funktionseinschränkungen, wel che nur zu einer theoretischen, aber praktisch nicht ver wertbaren Arbeitsfähigkeit führ en würden ( Urk.  6/176/2-3). So sei aufgrund der linksseitigen beinahe voll ständigen Ertaubung und der rechtsseitig en hochgradigen Schwerhörigkeit nur eine einfache Kommunikation mit der Beschwerdeführerin möglich. Hinzu komme die leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei dissoziierter Intelligenz mit sprachverarbeitungsassoziierter leichter Intelligenz minderung sowie verbaler Frischgedächtnisschwäche und Leistungsauffälligkei ten bei sprachverarbeitungsassoziierten Teilfunktionen im exekutiven und attentionalen Bereich (auditive Reizverarbeitung). Aufgrund der neuropsycholo gischen Einschränkungen seien nur klar strukturierte, repetitive Tätigkeiten ohne Notwendigkeit zu kommunizieren und ohne Notwendigkeit, die am Arbeitsplatz vorhandenen Geräusche zu bearbeiten möglich. Zudem würde bei extern getak teter Reizverarbeitung die Fehlerquote bei der Beschwerdeführerin ansteigen. Unter Berücksichtigung dieses Tätigkeitsprofils scheiden mangels Kommunika tionsfähigkeit und der kognitiven Einschränkungen die von der Beschwerdegeg nerin in der angefochtenen Verfügung als zumutbar erachteten leichten Kontroll-, Sortier- und Überwachungstätigkeiten aus.      Unter Berücksichtigung der gravierenden Funktionseinschränkungen und der Ausbildungs- und Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ist das Finden einer passenden Stelle trotz dem Vorhandensein gewisser Nischenarbeitsplätze und verständnisvoller Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt somit als un realistisch zu erachten. Eine langfristige und erfolgreiche Integration im ersten Arbeitsmarkt erscheint aktuell unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin schloss damit zu Unrecht, mit knapper juristischer Begrün dung und entgegen der medizinischen Einschätzung auf eine mögliche erfolgrei che Integration im ersten Arbeitsmarkt. Dies überdies ohne zumindest vorgängig nochmals Eingliederungsmassnahmen anhand zu nehmen, obwohl die Beschwer deführerin lediglich aufgrund ihrer damaligen Familienplanung von weiteren Eingliederungsmassnahmen abgesehen hatte , aber sich keineswegs generell gegen berufliche Massnahmen ge sträubt hatte ( Urk.  6/128/3) . Fehlt es demnach an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2016 vom 1
  53. März 2017 E. 4.3 sowie nachfolgend E.   8.1) .
  54. 7.1      Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Haushaltsabklärung neu durchzu führen sei. Dass das Nierenleiden nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, lasse nicht den Schluss zu, dass auch im Haushalt keine diesbezüglichen Beeinträchtigungen bestünden. Bezüglich der Schilderung des Tagesablaufs sei überdies nicht nachvollziehbar, wieso sie im Bereich der Kinder betreuung nicht eingeschränkt sein solle ( Urk.  1 S. 5-6). 7.2      Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art.  69 Abs.  2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2
  55. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).      Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom
  56. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 7.3      Die Haushaltsabklärung wurde am 1
  57. August 2016 durch den Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin vorgenommen ( Urk.  6/178). Nach Erstattung des poly disziplinären Gutachtens und den daraus gewonnenen medizinischen Erkennt nissen wurden die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich neu gewertet (vgl. kursive Ergänzungen der Abklärungsperson vom 2
  58. Oktober 2018). Der Abklärungsdienst kam zum Schluss, dass die von der Beschwerdefüh rerin geltend gemachten, erheblichen Einschränkungen aufgrund ihres Nierenlei dens nicht nachvollziehbar seien, da gemäss dem Gutachten aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit habe festgestellt werden können. Entsprechend könnten diese Einschränkungen nicht berücksichtigt werden. Aufgrund des Belastungsprofils seien klar strukturierte, repetitive Tätigkeiten ohne Notwendig keit zu kommunizieren zu 80  % zumutbar, weswegen entsprechend eine Ein schränkung von 20  % in der Wohnungspflege plausibel sei (Ziffer 6.3 des Berichts, so auch im Bereich Wäsche gemäss Ziffer 6.5). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angab, sich zu schonen, um aufgrund nur einer funktions tüchtigen Niere kein zusätzliches Ri siko für Infektionen einzugehen und deswe gen auch körperliche Arbeiten meide und somit ihr Vollzeit erwerbstätiger Ehe mann den Haushalt weitgehend alleine und mit Unterstützung der Mutter und ihrer Schwägerin führe, wurde von der Beschwerde gegn erin nur im Rahmen der Aufgabenteilung berücksichtigt. Zudem kam sie zum Schluss, dass deswegen etwa in den Bereichen Einkauf (Ziffer 6.4) sowie Kinderbetreuung (Ziffer 6.6) keine Einschränkungen vorliegen würden.      Der Haushaltsbericht geht von unzutreffenden medizinischen Voraussetzungen – insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – aus. Die hereditäre Krankheit ist gemäss den Fachärzten sowohl für die Nierenproblematik als auch die Schwerhörigkeit/Taubheit und die Schwindelproblematik verant wortlich ( Urk.  6/170/44) , so dass aus dem Gesundheitsschaden folgenden Beschwerden in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind. Gemäss der Krank heitsgeschichte der Beschwerdeführerin treten überdies rezidivierend Harnwegs infekte auf und es best eht ein Risiko dadurch , dass ihre linke Niere funktionslos ist ( Urk.  6/130/31) . Aufgrund der Schwindelproblematik sind aus medizinischer Sicht häufige Positionswechsel ungünstig (vgl. Urk.  6/170/86), was von der Abklärungsperson etwa in den Bereichen Reinigung der Wohnung, Wäsche, Ein kaufen und Kinderbetreuung nicht berücksichtigt wurde. Entsprechend ist der Bericht vom 2
  59. Oktober 2018 mit der Einschränkung von 13  % nicht überzeu gend . Vielmehr ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten und das eruierte Belastungsprofil von einer Einschränkung von 30-50  % in einer optimal leidens angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.3.4 vorstehend) und auch von einer entsprechen den Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich auszugehen . 8 . 8 .1      Gemäss dem in Art. 27 bis  Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art.  27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art.  16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3  lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art.  27 bis Abs. 4 IVV). 8 .2      Mangels Verwertbarkeitsmöglichkeit der Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt resultiert bei der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich eine volle Erwerbsunfähigkeit, was einem Teilinvaliditätsgrad von 50  % entspricht , womit sich ein Einkommensvergleich erübrigt . Im Haushaltsbereich resultiert ausgehend von einer durchschnittlichen Einschränkung von 40  % gemäss dem polydiszipli nären Gutachten ein Teilinvaliditätsgrad von 20  % , was zusammengerechnet einen Invaliditätsgrad von 70  % ergibt .      Stichhaltige Gründe für die Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprechung sind entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin nicht ersichtlich , weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der seinerzeitigen Rentenverfügung ausscheidet. Wie es sich damit verhält, muss aber nicht abschliessend geprüft werden, da - mangels unrechtmässigen Verhaltens der Beschwerdeführerin - unbestrittenermassen ohnehin lediglich eine Renten aufhebung pro futuro in Betracht gekommen wäre ( Art.  88 bis Abs.  2 IVV) . 8.3      Zusammengefasst resultiert bei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von 70  % , womit weiterhin Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente besteht. Die Beschwerde vom 2
  60. Mai 2019 ist folglich gutzuheissen und die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2
  61. April 2019 aufzuheben. 9 .      9.1      Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG ), ermessensweise auf Fr.  9 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2      Ausgangsgemäss hat die durch eine Anwältin vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art.  61 lit . g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss §  34 Abs.  1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr.  2’0 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) als angemessen . Das Gericht erkennt:
  62. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  63. April 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente hat.
  64. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden der B e schwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  65. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  66. Juli bis und mit 1
  67. August sowie vom 1
  68. Dezember bis und mit dem
  69. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00386

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Spycher Urteil vom 2 8. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1985 , leidet seit der Geburt an einer Störung der Säureaus scheidung über die Nieren (renale tubuläre Azidose distal) sowie einer beidseiti gen Hörbehinderung. Aufgrund dieser Geburtsgebrechen

wurde sie 1986 erstmals für den Leistungsbezug bei der eidgenössischen Invalidenversicherung angemel det ( Urk. 6/1) .

I n der Folge wurden der Versicherten Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art ( inklusive Hör- und Absehunterricht ; Urk. 6/8), Sonderschu lung (Sprachheilkindergarten; Urk. 6/12; Sonderschulung in der Schweizerischen Schwerhörigen-Schule; Urk. 6/20, Urk. 6/23 , Urk. 6/36 ) , Hilfsmittel (Abgabe von Hörgeräten; Urk. 6/14 , Urk. 6/31 , Urk. 6/80 , Urk. 6/111 , Urk. 6/131 ; Abgabe eines Weckkissens; Urk. 6/47 ) und notwendige medizinische Massnahmen zur Behand lung der Geburtsgebrechen Nr. 341 / 346; Urk. 6/16 , Urk. 6/26 , Urk. 6/76 ) zuge sprochen. Vom 1 9. August 2002 bis am 1 8. August 2004 durchlief sie im Rahmen beruflicher Massnahmen eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre zur hauswirtschaftlichen Betriebsgehilfin in der S chule Y.___

( Urk. 6/3 , Urk. 6/39 , Urk. 6/63 , Urk. 6/89/10 ) . Ab dem 1 6. August 2004 war sie in einem Wohnheim für Menschen mit geistiger Behinderung im Rahmen eines geschützten beziehungsweise betreuten Arbeitsplatzes als «Springerin Hauswirtschaft» in einem 90-%-Pensum bei einem Brutto-Lohn von Fr. 720.-- pro Monat tätig ( Urk. 6/64 , Urk. 6/89/8 ). 1.2

Mit Verfügung vom 1 7. September 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem IV-Grad von 81 % mit Wirkung ab 1. August 2004 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/69). Per Ende 2005 löste die Versicherte das Arbeitsverhältnis als «Springerin Hauswirtschaft» auf

( Urk. 6/126 /5 ). Im Jahr 2006 schloss s ie eine praktische Ausbildung zur Kosmetikerin ab und besuchte eine n fünftägigen Make-up-Workshop ( Urk. 6/89/6-7). Nach der Teilnahme an einem Verkaufstrai ning für den Detailhandel absolvierte sie von April bis Juli 2007 ein Praktikum in einer Filiale der Z.___ AG und war dort in der Folge vom 2 0. August 2007 bis am 1 3. Juni 2008 als Aushilfsverkäuferin tätig ( Urk. 6/89/4-5). Im Jahr 2008 leitete die IV-Stelle das erste Revisionsverfahren in die Wege und kam nach Einholung eines Arztberichtes aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustan des ( Urk. 6/84) zum Schluss, dass die Rente weiterhin in gleicher Höhe auszurich ten sei (Mitteilung vom 3 0. Oktober 2008, Urk. 6/85). Eine Kostengutsprache für eine Weiterbildung der Versicherten zur Make-up-Artist lehnte sie am 1 2. Okto ber 2010 ab ( Urk. 6/106). 1.3

Im Dezember 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein ( Urk. 6/115) und tätigte Abklärungen hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 6/128) sowie parallel medizinische Abklärungen hinsichtlich eines Gesuchs um Mehrkosten-Hörgeräteversorgung ( Urk. 6/131) . Die Eingliederung sbemühun gen wurden im April 2014 beendet , da die Versicherte mitgeteilt habe, dass sie von Ende Juli bis Ende August 2014 in den Hochzeitsferien weile und sich bereits mit der Familienplanung beschäftige ( Urk. 6/12 7 ). Am 2 1. März 2016 wurde die seit 2013 verheiratete Versicherte Mutter einer Tochter ( Urk. 6/148). In medizini scher Hinsicht holte die IV-Stelle diverse Berichte ein und gab ein polydiszipli näres Gut achten in Auftrag, welches am 2 8. Januar 2018 durch die MEDA S A.___ erstattet wurde ( Urk. 6/170 ). Ebenfalls nahm sie eine Haushaltsab klärung vor (Bericht vom 2 3. Oktober 2018, Urk. 6/178).

In der Folge stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2018 die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 8/181 ), wogegen X.___ Einwand erheben liess ( Urk. 6/185 ). Am 2 4. April 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 6/193 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 8. Mai 2019 Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalide nrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2019 um Abwei sung der Beschwerde (U rk. 5 ), was der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 2 8. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurtei lungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künf tige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 4. April 2019 erwog die Beschwerdegeg nerin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Geburt ihrer Tochter im Gesund heitsfall nicht mehr

zu 100 % , sondern nur noch im Umfang von 50 % erwerbs tätig wäre und sich im Übrigen um den Haushalt kümmern würde. Damit liege ein Revisionsgrund vor. Entgegen der polydisziplinären Begutachtung sei jedoch nicht lediglich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im geschützten Rahmen auszugehen. Vielmehr sei die Verwertung der attestierten Arbeitsfähigkeit mit Blick auf das Belastungsprofil auch auf dem ersten Arbeits markt möglich . B ei Anwendung der gemischten Methode und einer massgeben den Einschränkung von 22 % im Erwerbsbereich sowie (gemäss Abklärungsbe richt) von 13 % im Haushaltsbereich resultiere damit neu ein Invaliditätsgrad von 1 7.5 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2 S. 2).

Selbst wenn ein Revisionsgrund infolge Statuswechsels verneint werden müsste, wäre die Rente der Beschwerdeführerin dennoch aufzuheben. Da bei der seinerzeitigen Renten zuspr echung weder die Einkommen für den Einkommensvergleich korrekt bemes sen worden seien , noch dem Entscheid genügende medizinische Unterlagen zugrunde gelegen hätten, sei auch ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen ( Urk. 2 S. 3). 2.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 8. Mai 2019 vor, dass

zu Unrecht aufgrund der Geburt ihrer Tochter ein Statuswechsel ange nommen worden sei ; dies sei nicht zulässig und diskriminierend . Dem Einkom mensvergleich lägen zudem ein falsche s Validen- wie auch Invalideneinkommen zugrunde. Zu Unrecht habe sich die Beschwerdegegnerin sodann auf den Stand punkt gestellt, s ie , die Beschwerdeführerin, sei in der freien Wirtschaft zu 80 % arbeitsfähig ; eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit liege nur im geschützten Rahmen vor . D er Haushaltsabklärungsbericht sei nicht beweiskräftig. Überdies sei die ursprüngliche Rentenzuspr echung im Jahr 2004 auch nicht zweifellos unrich tig gewesen sei ( Urk. 1 S. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ganze Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben hat. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob alleine aufgrund eines familiär bedingten Statuswechsels ein Revisionsgrund anzunehmen ist . Umstritten sind sodann die Höhe der Vergleichseinkommen und der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, die Beweiskraft des Haushaltsabklärungsberichts und die Frage, ob ein Wiedererwä gungsgrund vorliegt. 3. 3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalid itätsbemessung beruht (BGE 133 V

108 und 130 V 71; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2

Da die IV-Stelle i m Rahmen der ersten Rentenrevision im Jahr 2008 lediglich ein en Fragebogen an die Beschwerdeführerin versandt e ( Urk. 6/81), ein en neuen IK-Auszug ( Urk. 6/82) sowie ein en Arztbericht einholt e ( Urk. 6/83) , aber kein en neue n Einkommensvergleich vornahm ( Urk. 6/ 84 ), bildet die ursprüngliche Ver fügung betreffend Rentenzuspr echung vom 1 7. September 2004 den massgeben den Vergleichszeitpunkt ( Urk. 6/ 69 ).

Zu prüfen ist demnach, ob zwischen Erlass der Verfügung vom 1 7. September 2004 und dem Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 2 4. April 2019 ( Urk.

2) eine relevante Veränderung in den tatsächli chen Verhältnissen eingetreten ist , wobei insbesondere eine andere Art der Inva liditätsbemessung - ein Wechsel von der Methode des Einkommensvergleichs zur sogenannten gemischten Methode - in Frage kommt . 3.3

Infolge des Urteil s des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Nr.

7186/090 (Verfahren in Sachen di Trizio gegen die Schweiz) vom 2. Februar 2016 musste eine rasche Übergangslösung bis zum Inkrafttreten eines neuen Berech nungsmodells bei der gemischten Methode gefunden werden. Aus diesem Grund hielt das IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 3 1. Oktober 2016 fest, dass in Fällen, in welchen allein wegen eines familiär bedingten Grundes ein Statuswechsel von einer Vollerwerbstätigkeit (bzw. von einer Nichterwerbtätigkeit) auf eine Teiler werbstätigkeit mit Aufgabenbereich erfolgte, dieser Statuswechsel entgegen der gängigen Praxis nicht als Revisionsgrund herangezogen werden darf. Weil mit dem neuen Berechnungsmodell , in Kraft seit 1. Januar 2018, nach Art. 27 bis

Abs. 2 IVV Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich nun grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt werden, gilt zukünftig der Wechsel des Status einer versicher ten Person wieder als möglicher Revisionsgrund ( vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 ; vgl. dazu auch BGE 145 V 370 E. 4 ).

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.

4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3.4

Die Beschwerdeführerin, die im Rahmen der Rentenzuspr echung im Juli 2004 als vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert worden war ( Urk. 6/65), gab anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1 0. August 2016 an, dass sie bei guter Gesundheit bis zur Geburt ihrer Tochter vollzeitig hätte arbeiten wollen. Dass sie seit dem Jahr 2009 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, sei einzig auf ihre gesund heitliche Situation zurückzuführen. Am 2 1. März 2016 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der aktuel len Haushaltsabklärung an, dass sie bei guter Gesundheit dennoch eine Erwerbs tätigkeit ausüben würde; es jedoch schwierig sei, ein konkretes Pensum zu benennen; sie schätze ca. 50 % . Die Beschwerdeführer in erklärte, sie wolle ihr Kind möglichst wenig fremdbetreuen lassen. Ihre Mutter wohne zwar in der Nähe, sei aber erwerbstätig, könnte aber dennoch einen Teil der Kinderbetreuung über nehmen. Zudem arbeite ihre Schwester in einer Kinderkrippe, was ebenfalls eine Fremdbetreuungsmöglichkeit wäre. Aufgrund der Überlegung, dass im Gesund heitsfall die I nvalidenr ente sowie die Zusatzleistungen wegfallen würden, würde sie aus finanziellen Gründen – der Ehemann sei voll erwerbstä tig und verdiene ca. Fr. 4'000 . -- monatlich – mindestens ein Pensum von 50 % ausüben (Bericht vom 2 3. Oktober 2018, Urk. 6/178 /3 ). 3.5

Die Beschwerdeführerin brachte damit klar zum Ausdruck, dass sich ihre hypo thetische Erwerbssituation durch die Geburt ihrer Tochter entscheidend veränder t hätte und sie aus finanziellen Gründen bei Wegfall der I nvalidenr ente einer Erw erbstätigkeit nachg inge, jedoch nur im Umfang , wie e r finanziell zur Ergän zung des Einkommens des Ehemannes nötig wäre, da sie eine häufige Fremdbe treuung ablehn t . Entsprechend liegt eine Statusänderung vor und die Beschwer deführerin ist neu als hypothetisch im Gesundheitsfall in je einem hälftigen Pen sum im Haushalt sowie im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren , so dass die Invaliditätsbemessung nicht mehr anhand eines Einkommensvergleichs ,

sondern mittels der gemischten Methode zu erfolgen hat . Da sich diese Änderung – zwar eingetreten vor 2018 – erst ab dem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Art. 27 bis IVV auswirkt, ist deshalb vom Eintritt eines relevanten Revisionsgrundes im massgebenden Zeitraum auszugehen , zumal keine stichhal tigen Gründe vorliegen , weshalb vom IV-Rundschreiben

Nr. 372 vom 9. Januar 2018 (vgl. E. 3.3 hiervor) abgewichen werden sollte. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist deswegen neu allseitig und ohne Bindung an vorange gangene Entscheide zu prüfen, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung vom 2 4. April 2019 massgebend sind. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Revisionsverfahrens nach Abschluss der Eingliederungsbemühungen

seit 2014 sowie aufgrund parallel laufende r Abklärungen betreffend die Kostenübernahme für die Hörgeräte- Versorgung i m Rahmen eines Härtefallgesuchs Berichte bei den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin ein (vgl. zum Verlauf insbesondere das Feststel lungsblatt in Urk. 6/180) . Deren vollständige und detaillierte Wi e dergabe erweist sich auf grund der unbestrittenen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdefüh rerin und des seit 2004 unbestrittenermassen weitgehend un ver änderten Gesund heitszustandes als un nötig . Strittig und zu prüfen ist vielmehr die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und deren Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, wobei sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die gutachterliche Einschätzung der A.___ stützte , da sich die Berichte der behandelnden Ärzte zu dieser Frage nicht äusserten . 4.2

4.2.1

Als Hauptdiagnose liegt bei der Beschw erdeführerin gemäss der Klinik für Ohren , Nasen-, Hals - und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals B.___ vom 3 1. März 2014 eine beidseitige, hochgradige, sensorineurale Schwerhörigkeit bei Large Vestibular

Aqueduct und bekannter , hereditärer distal renal-tubulärer Azidose mit Nephrokalzinose vor . In ruhiger Umgebung könn e man sich bei eingeschal teten Hörgeräten gut mit der Beschwerdeführerin unterhalten. Teilweise lese sie von den Lippen ab. Es zeige sich ein progredienter Verlauf, was auch zu erwarten sei ( Härtefallgutachten in Urk. 6/ 129 ).

4.2.2

In einem Bericht vom 1. Juli 2014 legte

Dr. med. C.___ von der Klinik für Nephrologie

des Universitätsspital s

B.___

- bei bekannten Diagnosen und nor maler Nierenfunktion sowie rezidivierenden Harnwegsinfekten sowie Pyelon ephritiden - die Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin auf 50 % fest . Einschränkungen geistiger oder psychischer Art würden nicht bestehen, allerdings körperliche in Form von teilweisen Gleichgewichtsstörungen . Betreffend d ie Nierenfunktion bestehe eine gute Prognose, was bedeute, dass nicht mit der Entwicklung einer chronischen Niereninsuffizienz bzw. Dialysepflichtigkeit zu rechnen sei. Aller dings bestehe bei der Beschwerdeführerin noch zusätzlich die funktionslose Niere linksseitig, wodurch ein zusätzliches Risiko bezüglich der Entwicklung einer chronischen Niereninsuffizienz aufgrund einer Einzelniere bestehe. Langfristig könnten die im letzten Jahr mehrfach aufgetretenen Harnwegsinfekte die Nieren funktion ebenfalls beeinträchtigen. Aufgrund der Nephrocalcinose leide die Beschwerdeführerin an kolikartigen Schmerzen, welche zurzeit eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit nicht erlauben würden ( Urk. 6/ 133 ; vgl. auch Bericht vom 1 5. Januar 2016 in Urk. 6/139 ).

4.2.3

Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ,

med. pract . D.___ , Fach arzt für Arbeitsmedizin, hielt in der Folge fest, dass von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei, dass aber bezugnehmend auf die Berichte der Behandler die Arbeitsfähigkeit heute (im Vergleich zur Rentenzuspr e ch ung ) deutlich höher eingeschätzt werde und die Diagnose von intellektuellen Ein schränkungen heute nicht mehr nachvollzogen werden könne (Stellungnahme vom 1 6. Juli 2014 in Urk. 6/180/3). In der Folge prüfte der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzuspr e ch ung und es wurden weitere Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit vorgenommen ( Urk. 6/180/4). RAD-Arzt med. pract . D.___ hielt am 7. Juni 2016 nach Prüfung eines Berichts von Dr. med. E.___ des Universitätsspitals B.___ vom 6. Mai 2016 , demgemäss die Beschwerdeführerin in einer ruhigen Umgebung und ohne Telefongespräche arbeiten könne, aber eine vermehrte Ermüdbarkeit im Tagesverlauf zu erwarten sei ( Urk. 6/ 156 /4 ) , fest, dass die Höhe der Arbeitsfähigkeit weiterhin unklar sei und dass sich der Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich nicht wesent lich ändern werde ( Urk. 6/180/7). 4.3

4.3.1

Nach einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes sowie des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin empfahl med. pract . D.___ die Durchführung einer Begutachtung der Beschwerdeführerin wegen der nach wie vor unklaren Beein trächtigungen aufgrund der Hörbehinderung, der Nierenerkrankung, der Vestibulopathie und der intellektuellen Einschränkungen . Die Beeinträchtigungen aufgrund der Nierenerkrankung könnten dabei auch durch einen Internisten beurteilt werden ( Urk. 6/180/8-10). 4.3. 2

Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Neurologie, Oto - Rhino -Laryngologie sowie Neuropsychologie wurde am 2 8. Januar 2018 erstattet ( Urk. 6/ 170 ). 4.3. 3

Die Gutachter nannten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/170/37): - Hereditäre distal renal-tubuläre Azidose mit Nephrokalzinose , Innen ohrschwerhörigkeit und Vestibulopathie - Linksseitig nahezu Ertaubung, rechts hochgradige Schwerhörigkeit - Mit Hörgeräten versorgt, einfache Kommunikation möglich - Klinisch-neurologisch Vestibulopathie nachweisbar - Enlarged

vestibular

aqueduct

syndrome (MRI 4. Juni 2009, ICD-10 H81.3) - Leichte bis mittelschwere neur o psych ologische Funktionsstörung bei d is soziierter Intelligenz (ICD-10 F74) mit sprachverarbeitungsassoziierter leichter Intelligenzminderung (ICD-10 F70) - Mit verbaler Frischgedächtnisschwäche und Leistungsauffälligkeiten bei sprachverarbeitungsassoziierten Teilfunktionen im exekutiven und attentionalen Bereich (auditive Reizverarbeitung)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben gemäss den Gutachtern die folgenden Diagnosen ( Urk. 6/170/37): - Distal renal-tubuläre Azidose (autosomal rezessiv, Typ I) mit Nephro kalzinose - Refluxnephropathie links mit praktisch funktionsloser Schrumpfniere links - Normale Nierenfunktion am 1 4. Dezember 2017 - Status nach s chwangerschaftsbedingte r Hydronephrose mit Urosepsis - Gastroskopie vom 2 2. Januar 2008: Befund mit Zöliakie vereinbar, AK-Diagnostik negativ - Adipositas WHO Grad II-III - Episodische Cephalgien mit/bei - Keine sichere Zuordnung möglich - Differentialdiagnose: Spannungstypkopfschmerzen, zwischenzeitlich migränös 4.3. 4

Di e Gutachter kamen in ihrer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeits un fähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Make - up-Artistin sowie eine solche von 30-50 %

( begründet durch die Neuropsychologie) in einer Verweistätigkeit vorliege ; dies entspreche früheren Bemessungen ( Urk. 6/170/47) . Hinsichtlich des Fähigkeitsprofil s würden die Äusserungen der jeweiligen Fachgutachter gelten.

Die Gutachter verneinten die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre funktionelle Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzen könne mit der Begrün dung, dass sie die Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als zu gross und beeinträchtigend erachten würde n ; ferner wurde für ein detailliertes Belastungs profil eine IV-Berufsabklärung empfohlen ( Urk. 6/170/48). Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei problematisch ( Urk. 6/170/38). Die Befunde seien in ihrer Gesamtheit mittelgradig ausgeprägt ( Urk. 6/170/39). Zu den in den bisherigen Akten erhobenen Befunde n würden sich keine Diskrepanzen zeigen ( Urk. 6/170/37). Die Gutachter führten weiter aus, dass sich dahingehend Wech selwirkungen zeigen würden, als dass die hereditäre Krankheit für die Nieren problematik sowie die Schwerhörigkeit/Taubheit und Schwindelproblematik ver antwortlich sei ( Urk. 6/170/44). Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde seit 2004 als stationär betrachtet ( Urk. 6/170/48). 4.3. 5

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, notierte in ihrem Teilgutachten vom 1 4. Dezember 2017, dass die Beschwerdeführerin alle drei Monate zur nephrologischen Kontrolle ins Universitätsspital B.___ gehe. Im All tag würden sie die Schmerzen im Flankenbereich, die bewegungsabhängig seien, sowie der Schwindel behindern. Aufgrund ihrer Hörbehinderung habe sie Mühe, wenn Leute schnell oder wenn viele Menschen auf einmal sprechen würden ( Urk. 6/170/23). Dr. F.___ kam nach ihrer Untersuchung der Beschwerdeführe rin zum Schluss, dass die beklagten bewegungsabhängigen Beschwerden nicht durch die chronische Nierenerkrankung erklärbar seien ; die Nierenlager waren in der Untersuchung klopf- und druckschmerzfrei . Bei Vorliegen einer akuten Pyelonephritis wären allenfalls Schmerzen im Nierenlager zu erwarten ( Urk. 6/170/30). Gemäss den Akten sei die ange boren e distal-renal tubuläre Azidose durch eine Mutation des ATP6V1B1-Gens verursacht; eine Heilung sei nicht möglich. Bezüglich der Nierenfunktion bestehe allerdings eine gute Prog nose, was bedeute, dass nicht mit der Entwicklung einer chronischen Nierenin suffizienz bzw. Dialysepflichtigkeit zu rechnen sei. Allerdings bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Risiko dahingehend, dass sie zusätzlich noch eine funk tionslose Niere linksseitig habe. Schwangerschaftsbedingt sei es zu einem akuten Nierenversagen gekommen, so dass bei Obstruktion des Ureters ein Pigtailkathe ter

habe eingelegt werden müssen . Die aktuelle Blutanalyse bestätige eine nor male Nierenfunktion, so dass hier keine IV-relevanten Limitationen best ün den ( Urk. 6/130/31). 4.3. 6

Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, schrieb in seinem Teilgutachten vom 4. Januar 2018, dass sich aus neurologischer Sicht bei unauffälligen bzw. regelrechten Befunden in einer angepassten Tätigkeit, welche keine spezifischen Gleichgewichtsanforderungen stelle – etwa eine sitzende Tätigkeit – keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe ( Urk. 6/170/71). 4.3. 7

Die Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, Dr. med. H.___ , hielt in ihrem Teilgutachten vom 5. Januar 2018 fest, dass aus ihrer Sicht die beidseitige Hörgeräteversorgung adäquat sei. Eine weitere Verschlechterung des Gehörs sei zu erwarten, was mit einem Cochlea- Implantat versorgt werden könne ( Urk. 6/170/85 f.). Eine angepasste Tätigkeit sollte geringe kommunikative Anforderungen, keine Notwendigkeit von Telefongesprächen, keinen Hinter grundlärm und keinen Kundenkontakt beinhalten. Zudem sollten aufgrund der lageabhängigen Schwindelbeschwerden keine häufigen Positionswechsel erfol gen und keine Arbeiten mit Absturzgefahr ausgeführt werden ; dann sei eine voll zeitliche Erwerbstätigkeit möglich ( Urk. 6/170/86). 4.3. 8

Die Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie, lic . phil. I.___ , erstattete am 2 3. Januar 2018 ihr Teilgutachten und hielt fest , dass die Beschwer devalidierung bei regelrechter Anstrengungsbeteiligung und leistungsorientierter Mitarbeit einen unauffälligen Befund erg e be . Bei der Testuntersuchung hätten sich viele unauffällige neuropsychologische Funktionen, mit unauffälliger Orien tierung und Wahrnehmungsorganisation sowie Visuokonstruktion , guten visuel len Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, guten visuell-räumlichen Lern- und Frischgedächtnisfunktionen und auffälligen exekutiven Funktionen im handlungsbezogenen nonverbalen Bereich gefunden . Die intellektuelle Leistungs fähigkeit sei im nonverbalen Bereich etwas unterdurchschnittlich gewesen; der Wortschatz sehr eingeschränkt. Die sprachassoziierte intellektuelle Leistungsfä higkeit seit deutlich vermindert gewesen. Die Schwierigkeiten bei der Teilung der Aufmerksamkeit seien deutlich mit der Schwerhörigkeit assoziiert ( Urk. 6/170/97 f.). Die Gutachterin kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die erlernten Tätigkeiten (Hauswirtschaft, Kosmetik und Verkauf) grundsätzlich bewältigen könne; wobei ein Pensum von 50-70 % zumutbar sei, dies bedingt durch die erschwerte und leicht verlangsamte kognitive Verarbeitung. Gleiches gelte auch für eine Verweistätigkeit ( Urk. 6/170/98 f.). 4.4

Im Anschluss würdigte RAD-Arzt med. pract . D.___ das Gutachten und stellte

mehrere Rückfragen an die Gutachter , da ihm die Arbeitsfähigkeit aus neuropsy chologischer Sicht sowie die Gesamteinschätzung hinsichtlich der Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unklar erschien en ( Urk. 6/180/10).

In Beantwortung der Zusatzfragen präzisierte lic . phil. I.___ , dass in einer klar strukturierten, repetitiven Tätigkeit, ohne Notwendigkeit zu kommunizieren und ohne Notwendigkeit, die am Arbeitsplatz vorhandenen Geräusche zu verarbeiten, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe . Sobald aber auch ein auditiver Input mitinvolviert sei - und sei es nur, um die Relevanz eines Geräuschs für die aktu elle Aufgabe einzuschätzen oder das Geräusch als nicht relevant ausblenden zu können - benötige die Beschwerdeführerin mehr Zeit, um die Aufgabe zu bear beiten. Bei extern getakteter Reizverarbeitung würde auch die Fehlerquote ansteigen ( Urk. 6/ 176/4 ).

Der medizinische Leiter der A.___ , Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, bestätigte ausdrücklich, dass die Beschwerdefüh rerin ihre Arbeitsfähigkeit nur an einem geschützten Arbeitsplatz umsetzen könne , und begründete dies damit , dass angesichts der zahlreichen Einschrän kungen aufgrund der im Gutachten genannten Diagnosen auch auf ein em ausge glichenen Stellenmarkt keine Stellen verfügbar seien, in denen eine derartige Arbeitsfähigkeit verwertet werden könne . Es liege bei der Beschwerdeführerin linksseitig nahezu eine Ertaubung und rechts ei ne hochgradige Schwerhörigkeit vor. Es sei nur eine einfache Kommunikation möglich. Hinzu komme eine leichte bis mittelschwere neuropsych ologische Funktionsstörung bei d issoziierter Intelli genz (ICD-10 F74) mit sprachverarbeitungsassoziierter leichter Intelligenzminde rung (ICD-10 F70) sowie verbaler Frischgedächtnisschwäche und Leistungsauf fälligkeiten bei sprachverarbeitungsassoziierten Teilfunktionen im exekutiven und attentionalen Bereich (auditive Reizverarbeitung). Aufgrund der neuropsy chologischen Einschränkungen seien nur klar strukturierte, repetitive Tätigkeiten möglich ohne Notwendigkeit, zu kommunizieren und ohne Notwendigkeit, die am Arbeitsplatz vorhandenen Geräusche zu verarbeiten. Es handle sich daher um eine nur theoretische, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbare Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/176/2 f. ) . 4.5

Abschliessend hielt med. pract . D.___ am 3. September 2018 fest, dass von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand seit 2004 auszugehen sei ( Urk. 6/180/12). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nahm abschlies send am 1 4. November 2018 ebenfalls Stellung und ging von einer Verwertbar keit der von den Gutachtern attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit auch auf dem ersten Arbeitsmarkt aus ( Urk. 6/180/13). 5.

5.1

In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2004 nur unwesentlich ver ändert hat . Das Gutachten der A.___ fasste die Aktenlage übersichtlich zusammen und gab klar und verständlich wieder, inwiefern die Beschwerdefüh rerin durch ihre Geburtsgebrechen eingeschränkt ist und wie sich diese Ein schränkungen im Erwerbsleben auswirken . Die Beschwerdeführerin kritisierte in ihrer Beschwerde denn auch nicht das Gutachten als solches, sondern bestritt die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass sie die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 %

auch auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten könne (vgl. Urk. 1 S. 4 unten) .

Einzig hinsichtlich der Nierenerkrankung führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Aussage von Dr. F.___ , wonach die geschilderten Be schwerden nicht erklär bar seien, nicht gefolgt werden könne; sie

brachte aber nicht vor , was diesbezüg lich («gegebenenfalls») noch zu klären sein werde ( Urk. 1 S. 7) . Bei einer gemäss Blutanalyse normalen Nierenfunktion sowie keiner feststellbaren Druck- oder Klopfdolenz anlässlich der Untersuchung ist die Einschätzung von Dr. F.___ , wonach derzeit keine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt, grundsätzlich nachvollziehbar .

Dass es aber bei einer akuten Pyelonephritis zu entsprechenden Schmerzen im Nierenlager kommt und damit einhergehend zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (was etwa dem von der Beschwerde führerin zitierten Bericht des Spitals K.___ vom 8. Mai 2014 entnommen werden kann, Urk. 6/132/6), wird auch von Dr. F.___ a n erkannt ( Urk. 6/170/32) . Die Einschätzung von Dr. F.___ steht ferner im Einklang mit den Fachärzten des Universitätsspitals B.___ , die die Beschwerdeführerin regel mässigen Kontrollen unterziehen und festhielten, dass bei bekannten Diagnosen und normaler Nierenfunktion , rezidivierenden Harnwegsi nfekten sowie Pyelon ephritiden die Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin auf 50 % fest ge setz t werden könne ( Urk. 6/133 und 6/ 139) . Auch die Beschwerdeführerin selbst erklärte an lässlich der Begutachtung, dass ihre Werte gut seien, nachdem es während der Schwangerschaft zu einer Nierenbeckenentzündung gekommen sei ( Urk. 6/170/23). Falls sich die Nierenfunktion

– trotz guter Prognose - in der Zukunft

dauerhaft verschlechtern sollte , da die Beschwerdeführerin nur über eine funktionsfähige Niere verfügt, wäre dies in einem allfälligen zukünftigen Verfah ren zu prüfen. 5.2

Im Übrigen stufte die Beschwerdeführerin die gutachterlich festgestellten Ein schränkungen als valide ein (vgl. Urk. 1 S. 7 unten). Dem ist insbesondere unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Erkenntnisse aus den Testuntersuchun g en der neuropsychologischen Gutachterin zu folgen. Die von den Gutachtern gesamthaft attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal leidensange passten Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der geschilderten Einschränkungen plausibel , zumal bereits de n Berichten einzelner Behandler – sofern sie sich dazu mangels Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt äusserten - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angesta mmten

– und damit einer nicht optima len - Tätigkeit zu entnehmen war . In Bezug auf das Belastungsprofil einer ange passten Tätigkeit gilt, dass die Tätigkeit sitzend und mit klar strukturierten, repe titiven Tätigkeiten aus geführt werden können muss , nur geringe kommunikative Anforderungen stellen und keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr und häufigen Positionswechseln einschliessen darf ( Urk. 6/180/13). Das Gutachten ist damit als beweiswürdig einzustufen und es ist für die Be messung des Invaliditätsgrades von den genannten Voraussetzungen auszugehen. 6 .

6.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertet werden könne; zu dieser Einschätzung seien auch die Gutachter der A.___ gelangt ( Urk. 1 S. 8). Demnach seien gerade solche Kontroll- und Überwachungstätigkeiten aufgrund der festgestellten erhöhten Fehleranfälligkeit und Ermüdbarkeit nicht geeignet. Sortierarbeiten würden zudem einem geschützten Arbeitsplatz entsprechen ( Urk. 1 S. 7). Die Beschwer degegnerin argumentierte in der angefochtenen Verfügung, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb das Belastbarkeitsprofil nicht auf dem ersten Arbeits markt umgesetzt werden könne. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handle es sich um eine theoretische Grösse, so dass effektive Schwierigkeiten bei der Suche einer Arbeitsstelle nicht berücksichtigt werden könnten ( Urk. 2 S. 2). Es sei über dies nicht Aufgabe der Ärzte, sich zu der potentiellen Nichtverwertbarkeit zu äus sern ( Urk. 2 S. 3). 6.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a). 6.3

Wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zutreffend ausführt, ist die Frage nach den erwerblichen Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder der Integration im ersten Arbeitsmarkt nicht primär und einzig von einer medi zinischen Fachperson zu beurteilen. Ebenso geht es aber nicht an, aus Sicht des Rechtsanwenders von einer Verwertbarkeit auszugehen, obwohl aufgrund der ausgewiesenen medizinischen Funktionseinschränkungen ein dermassen enges Tätigkeitsfeld in Frage kommt, welches selbst der ausgeglichene Arbeitsmarkt kaum mehr kennt.

Aus der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie aufgrund ihrer Geburtsgebrechen nie im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen konnte. Sie hat in ihrer Kindheit und Jugend mehrere Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art absolviert, eine Sonderschulung besucht und nach ihrer Anlehre im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes in einem 90%-Pensum zu einem Monatslohn von brutto Fr. 720.-- gearbeitet. Ihre aus eigener Motivation und aufgrund anderweitiger Interessen getätigten Integrationsversuche im ersten Arbeitsmarkt (etwa im Kosmetikbereich oder als Verkäuferin) scheiterten jeweils nach kurzer Dauer an ihren gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. dazu etwa

das Protokoll zur Berufsberatung

vom 2 5. August 2010 in Urk. 6/102 ). Auch ihrem Auszug aus dem individuellen Konto lassen sich nur geringe, auf dem ersten Arbeitsmarkt erwirtschaftete Einkommen entnehmen ( Urk. 6/120 ). So verdiente die Beschwer deführerin in ihrer Anstellung als Aushilfsverkäuferin im Schuhgeschäft während zehn Monaten insgesamt nicht einmal Fr. 10'000.--, so dass nicht von einer erfolgreichen Etablierung im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann .

Die Gutachter der A.___ nannten massive Funktionseinschränkungen, wel che nur zu einer theoretischen, aber praktisch nicht ver wertbaren Arbeitsfähigkeit führ en würden ( Urk. 6/176/2-3). So sei aufgrund der linksseitigen beinahe voll ständigen Ertaubung und der rechtsseitig en hochgradigen Schwerhörigkeit nur eine einfache Kommunikation mit der Beschwerdeführerin möglich. Hinzu komme die leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei dissoziierter Intelligenz mit sprachverarbeitungsassoziierter leichter Intelligenz minderung sowie verbaler Frischgedächtnisschwäche und Leistungsauffälligkei ten bei sprachverarbeitungsassoziierten Teilfunktionen im exekutiven und attentionalen Bereich (auditive Reizverarbeitung). Aufgrund der neuropsycholo gischen Einschränkungen seien nur klar strukturierte, repetitive Tätigkeiten ohne Notwendigkeit zu kommunizieren und ohne Notwendigkeit, die am Arbeitsplatz vorhandenen Geräusche zu bearbeiten möglich. Zudem würde bei extern getak teter Reizverarbeitung die Fehlerquote bei der Beschwerdeführerin ansteigen. Unter Berücksichtigung dieses Tätigkeitsprofils scheiden mangels Kommunika tionsfähigkeit und der kognitiven Einschränkungen die von der Beschwerdegeg nerin in der angefochtenen Verfügung als zumutbar erachteten leichten Kontroll-, Sortier- und Überwachungstätigkeiten aus.

Unter Berücksichtigung der gravierenden Funktionseinschränkungen und der Ausbildungs- und Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ist das Finden einer passenden Stelle trotz dem Vorhandensein gewisser Nischenarbeitsplätze und verständnisvoller Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt somit als un realistisch zu erachten. Eine langfristige und erfolgreiche Integration im ersten Arbeitsmarkt erscheint aktuell unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin schloss damit zu Unrecht, mit knapper juristischer Begrün dung und entgegen der medizinischen Einschätzung auf eine mögliche erfolgrei che Integration im ersten Arbeitsmarkt. Dies überdies ohne zumindest vorgängig nochmals Eingliederungsmassnahmen anhand zu nehmen, obwohl die Beschwer deführerin lediglich aufgrund ihrer damaligen Familienplanung von weiteren Eingliederungsmassnahmen abgesehen hatte , aber sich keineswegs generell gegen berufliche Massnahmen ge sträubt hatte ( Urk. 6/128/3) . Fehlt es demnach an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2016 vom 1 5. März 2017 E. 4.3 sowie nachfolgend E.

8.1) . 7. 7.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Haushaltsabklärung neu durchzu führen sei. Dass das Nierenleiden nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, lasse nicht den Schluss zu, dass auch im Haushalt keine diesbezüglichen Beeinträchtigungen bestünden. Bezüglich der Schilderung des Tagesablaufs sei überdies nicht nachvollziehbar, wieso sie im Bereich der Kinder betreuung nicht eingeschränkt sein solle ( Urk. 1 S. 5-6). 7.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 7.3

Die Haushaltsabklärung wurde am 1 0. August 2016 durch den Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin vorgenommen ( Urk. 6/178). Nach Erstattung des poly disziplinären Gutachtens und den daraus gewonnenen medizinischen Erkennt nissen wurden die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich neu gewertet (vgl. kursive Ergänzungen der Abklärungsperson vom 2 3. Oktober 2018). Der Abklärungsdienst kam zum Schluss, dass die von der Beschwerdefüh rerin geltend gemachten, erheblichen Einschränkungen aufgrund ihres Nierenlei dens nicht nachvollziehbar seien, da gemäss dem Gutachten aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit habe festgestellt werden können. Entsprechend könnten diese Einschränkungen nicht berücksichtigt werden. Aufgrund des Belastungsprofils seien klar strukturierte, repetitive Tätigkeiten ohne Notwendig keit zu kommunizieren zu 80 % zumutbar, weswegen entsprechend eine Ein schränkung von 20 % in der Wohnungspflege plausibel sei (Ziffer 6.3 des Berichts, so auch im Bereich Wäsche gemäss Ziffer 6.5). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angab, sich zu schonen, um aufgrund nur einer funktions tüchtigen Niere kein zusätzliches Ri siko für Infektionen einzugehen und deswe gen auch körperliche Arbeiten meide und somit ihr Vollzeit erwerbstätiger Ehe mann den Haushalt weitgehend alleine und mit Unterstützung der Mutter und ihrer Schwägerin führe, wurde von der Beschwerde gegn erin nur im Rahmen der Aufgabenteilung berücksichtigt. Zudem kam sie zum Schluss, dass deswegen etwa in den Bereichen Einkauf (Ziffer 6.4) sowie Kinderbetreuung (Ziffer 6.6) keine Einschränkungen vorliegen würden.

Der Haushaltsbericht geht von unzutreffenden medizinischen Voraussetzungen – insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – aus. Die hereditäre Krankheit ist gemäss den Fachärzten sowohl für die Nierenproblematik als auch die Schwerhörigkeit/Taubheit und die Schwindelproblematik verant wortlich ( Urk. 6/170/44) , so dass aus dem Gesundheitsschaden folgenden Beschwerden in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind. Gemäss der Krank heitsgeschichte der Beschwerdeführerin treten überdies rezidivierend Harnwegs infekte auf und es best eht ein Risiko dadurch , dass ihre linke Niere funktionslos ist ( Urk. 6/130/31) . Aufgrund der Schwindelproblematik sind aus medizinischer Sicht häufige Positionswechsel ungünstig (vgl. Urk. 6/170/86), was von der Abklärungsperson etwa in den Bereichen Reinigung der Wohnung, Wäsche, Ein kaufen und Kinderbetreuung nicht berücksichtigt wurde. Entsprechend ist der Bericht vom 2 3. Oktober 2018 mit der Einschränkung von 13 % nicht überzeu gend . Vielmehr ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten und das eruierte Belastungsprofil von einer Einschränkung von 30-50 % in einer optimal leidens angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.3.4 vorstehend) und auch von einer entsprechen den Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich auszugehen . 8 . 8 .1

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 8 .2

Mangels Verwertbarkeitsmöglichkeit der Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt resultiert bei der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich eine volle Erwerbsunfähigkeit, was einem Teilinvaliditätsgrad von 50 % entspricht , womit sich ein Einkommensvergleich erübrigt . Im Haushaltsbereich resultiert

ausgehend

von einer durchschnittlichen Einschränkung von 40 % gemäss dem polydiszipli nären Gutachten ein Teilinvaliditätsgrad von 20 % , was zusammengerechnet einen Invaliditätsgrad von 70 % ergibt .

Stichhaltige Gründe für die Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprechung sind entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin nicht ersichtlich , weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der seinerzeitigen Rentenverfügung ausscheidet. Wie es sich damit verhält, muss aber nicht abschliessend geprüft werden, da - mangels unrechtmässigen Verhaltens der Beschwerdeführerin - unbestrittenermassen ohnehin lediglich eine Renten aufhebung pro futuro in Betracht gekommen wäre ( Art. 88 bis

Abs. 2 IVV) . 8.3

Zusammengefasst resultiert bei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von 70 % , womit weiterhin Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente besteht. Die Beschwerde vom 2 8. Mai 2019 ist folglich gutzuheissen und die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. April 2019 aufzuheben.

9 .

9.1

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--

festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ), ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 9.2

Ausgangsgemäss hat die durch eine Anwältin vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen)

als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der B e schwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher