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IV.2019.00384

Invalidenrente, Rückweisung zur Vornahme von rechtsgenüglichen medizinischen Abklärungen sowie eines rechtskonformen Einkommensvergleichs

Zürich SozVersG · 2020-03-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962, verheiratet und Mutter von zwei inzwischen erwachsenen Töchtern (geboren 1987 und 1988), hat in der eh emaligen DDR eine Ausbildung zur Wirtschaftskauf frau («Wirtschaftskaufmann») absolviert, in wel chem Beruf sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes tät ig war. D anach war sie nicht mehr erwerbstätig; seit 1999 ging sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Ludothek nach (Urk. 7/17) . Mit Gesuch vom 21. August 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf einen seit ihrer Geburt bestehenden Gesundheitsschaden (Feh len der linken Hand bzw. des linken Unterarmes bis zum Ellenbogen) sowie auf daraus resultierende Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Ab 1. November 2014 arbei tete sie im Umfang von ca. 40

% im Lager eines Spielwarengeschäfts (Urk. 7/19) . Die IV-Stelle holte e ine n hausärztlichen Bericht ein (Urk. 7 /7) und führte am 25. November 2014 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/12) ; ebenfalls tätigte sie Abklärungen bezüglich des Vorliegens einer allfälligen Hilflos igk e i t (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf ei ne Hilflosenent schädigung (Urk. 7/15) .

Am 1. April 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass – da sie angemessen

eingegliedert sei

– weder Anspr uch auf beru f liche Massnah me n noch eine Rente bestehe (Urk. 7/20) .

Nachdem der Versicherten ihre Anstellung im Spielwarengeschäft infolge Geschäftsaufgabe p e r 3 1. März 2017 gekündigt worden war und sie die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche gebeten hatte (Urk. 7/24), gewährte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von Computerkursen (Urk. 7/28 und Urk. 7/35) sowie ab April/Mai 2017 in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 7/3 0 ) durch Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche durch Y.___ (Urk.

7/30); letzte re Massnahme wurde im Januar 2018 ver längert (Urk.

7/39). Am 23. Juli 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass es ihr nic ht gelungen sei, sie innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt einzugliedern, weshalb die Arbeitsvermittlung abg e schlossen und die Versicherte betreffend Rente eine separate Verfügung erhalten werde (Urk. 7/44). In der Folge h olte die IV-Stelle beim Hausarzt einen aktuellen Bericht ein (Urk. 7/48) . Nach Vorlage der Akten an ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/49) erliess die IV-Stelle am 29. Oktober 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie

einen Anspruch der Versicherte n (als Teilerwerbstätige) auf eine Invalidenrente ver neinte (Urk. 7/50). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom

28. Novem ber 2018 und 3 1. Januar 2019 Einwand (Urk. 7/53 und Urk. 7/56). Mit Verfügung vom 15. April 2019 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg , hier orts mit Eingabe vom 2 8. Mai 2019 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 1 5. April 2019 aufzuheben (1.) und es sei die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen L eistungen auszu richten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwer deführerin eine ganze Rente auszurichten (2.), alles unter Kosten- und Entschä digungsfolge (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensmäs siger Hinsicht liess sie alsdann die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s beantragen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 2 3. J uli 2019 unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 25. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass die Anordnung eines zweiten Schrif tenwechsels nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 8). Am 31. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten, welche ihr zugestellt und von ihr am 2. September 2019 wieder retourniert wurden (Urk. 9 -12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekann ten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinan der zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbe dingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betäti gungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berech nungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Ver sicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invali ditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit ,

dass die medizini s chen Abklärungen ergeben

hätten , dass der Ver sicherten eine körperlich sehr leichte bis leichte, sitzende oder wechselbelastende , einarmig rechts auszuführende Tätigkeit ohne Zwangshaltung in einem Pensum von 100

% zumutbar sei. Es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Lage ristin keine r angepasste n Tätigkeit entspreche , die angestammte Tätigkeit als Bürokauffrau jedoch zu 100

% zumutbar sei. Im Haushalt resultiere eine Ein schränkung von 0.75 %. Die im Einwand geltend gemachten Überlastungs symp tome der rechten Schulter seien aus arbeitsmedizinischer Sicht auf das nicht vollständige Einhalten des Belastungsprofils zurückzuführen. Unter Einhaltung des Belastungsprofils seien auch das verlangsamte Arbeitstempo und der leicht erhöhte Pausenbedarf ohne wesentliche Einschränkungen auf die Arbeitsfähig keit. Auch wenn diese Einschränkungen im Einkommen in einer angepassten Tätigkeit berücksichtigt würden, resultierte kein Invaliditätsgrad von 40

%

( Urk. 2). 2.2

Die Be schwerde führerin lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, aus der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Beurte i lung des zuständigen RAD -Arztes

sei ersichtlich , dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit U nklarheiten und U nsicherheiten bestünden . Zudem fokussiere der RAD- Arzt auf die Einarmigkeit und unterlasse es , die aufgrund der Einarmigkeit verursachten starken körper lichen Beschwerden miteinzubeziehe n . Auf seine Beurteilung sei daher nicht abzustellen. Dass die Einschätzung des RAD falsch sei , zeige auch die medizini sche Be u r teilung des Rheumatologen

Dr. Z.___ . Zudem liessen auch

die Berichte von Y.___ sowie des Hausarztes darauf schliessen , dass die Versicherte nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt eingliederbar sei. Alsdann sei falsch, dass die Versicherte als Bürokauffrau zu 100 % arbeitsfähig sei, handle

es sich dabei doch nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Hausarzt der Versicherten , führte in seinem Bericht vom 2 2. August 2018 an die IV-Stelle aus, es bestehe eine Amelie des linken Vorderarmes. In den letzten Jahren habe es vermehrt Überlastungssymptome cervikal rechts und in der Schulter rechts gegeben . Im Juli 2018 sei eine rheuma tol o gische Abklärung sowie eine Therapie der P H S rechts erfolgt. Zeitweise Einnahme von Algifor und Dic l ofenac . Die Patientin berichte von einem Computerkurs, bei dem sie nach 1 ½ Stunden Nacken- und Kopfschmerzen bekommen habe. Die häusl iche Arbeit gehe, weil sie die Tätigkeiten abwechseln und auch Pausen einlegen könne. Weiterhin seien regelmässige Physiotherapiesitzungen verordnet. Er könne sich nicht vorstellen, da ss die Patientin mit ihrem Handi cap und den Beschwerden noch vermittelbar sei ( Urk. 7/48) . 3.2

RAD- Arzt med. pract. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, ging in seiner Stel lungnahme vom 8. Oktober 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einer Amelie des linken Vorderarmes sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit - von Überlastungssymptomen (HWS, Schulter) aus. Er führte aus, die genaue Funkti onseinschränkung der linken ob er e n Extremität sei nicht bekannt bzw . es bleibe aufgrund der Berichterstattung unklar, welche Restfunktion mit der linken oberen Extremität möglich sei; im Rahmen der erfolgten Abklärungen (Haushalt, Hilflosen en tschädigung ) sei die Versicherte jeweils als funktionell einarmig beschrieben worden. Zum Anforderungsprofil in der bisherigen Tätig keit als Lagerist i n l ä gen auch keine detaillierten Angaben vor, jedoch erscheine aus arbeitsmedizinischer Sicht eine Tätigkeit als Lageristin als Einarmige eher nicht geeignet. Die im Arztberi cht von Dr. A.___ vom 22. August 2018 erwähnten Überlastungssymptome ( cervikal , Schulter rechts) seien aus arbeits medizinischer Sicht auf eine falsche Belastung zurückzuführen (z .B. nicht vollständiges E inhal ten des Belastungsprofils). Es sei davon ausz u gehen, dass die Tä t igkeit als Lage ristin keine angepasste Tätigkeit gewesen sei. Das Belastungs profil (Darlegung der funktionellen Ressourcen anhand objektiver Befunde) ergebe sich wie folgt: körperlich sehr leichte bis leichte Tätigkeiten, sitzend oder wechselbelastend, ein armig rechts auszuführen (ob der linke Arm als Hilfsarm

eing e setzt werden könne , könne aufgrund der Akten nicht beurteilt werden, bei rein einarmiger Tätigkeit en sei dies nicht weiter relevant), keine Tätigkeit en mit Zwangshaltungen. In einer sol chen an gepassten Täti g k eit gemäss Belastungspro fil sei seit jeher eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit gegeben, aufgrund der angebore nen Behinderung sei je nach Aufgabengebiet gegebenenfalls eine zusätzliche zeitliche Leistungsein schränkung nachvollziehbar (verlangsamtes Arbeitstempo, leicht erhöhter Pau senbedarf). Bei vollständiger Umsetzung de s

Anforderungs p rofils sollte dies jedoch keine weiteren Einschränkungen nach sich ziehen. Weiter bemerkte RAD- Arzt med. pract.

B.___ , i nwieweit die se Arbeitsfähig keit im ersten Arbeits markt umsetzbar sei, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu entschei den. Es sei jedoch davon auszugehen , dass die Versicherte für eine berufliche Eingliederung einen deutlichen Unterstützungsbedarf habe ( aufgrund der gesund heitlichen E inschränkungen). Die bisherigen beruflichen Massnahmen seien nicht erfolgreich gewesen ( Urk. 7/49 S. 3 f.) . 3.3

In seinem Schreiben vom 14. Dezember 2018 an die IV-Stelle ergänzte Dr. A.___ vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich ergangenen Vorbe scheids, es sei sehr befremdend, dass man davon ausgehe, im Büro einhändig arbeiten zu können. Eine Bedienung des PC sei heute unumgänglich, davon abgesehen, dass die einhändige Arbeit zunehmend schwierig werde (vergleiche Computerkurs und häusliche Arbeit mit vermehrten Pausen). Er empfehle der Patientin daher dringend, eine Revision der Beurteilung zu veranlassen ( Urk. 7/55).

3.4

In dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, an den zuweisenden Hausarzt Dr. A.___ , diagnostizierte Ersterer

am 24. März 2019 ein exazer biertes chronisches cervikot horakospondylogenes Syn drom bei Wirbelsäulenfehl form und – haltung , degen er a t iven Veränderungen, muskulärer Dysbalance , chro nischer Fehlhaltung und Überlastung wegen Agenesie des linken Unterarmes sowie eine c hronisch - rezidivierende Schulterper i arthropathie mit Impingement rechts. Gestützt auf die klinischen und bildgebenden Untersuch ungen gab er zusammenfassend an, es handle sich um eine Kombination von überlastungsbe dingten und degen erativ verursachten Beschwerden. Diese seien im Wesentlichen dur c h die kongenitale Be hinderung ver u rsacht nach jahrzehntelanger Fehl h a l tung und Feh l bela s tung der rechten Schulter, der HWS und BWS. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei sicher eine bleibend und zunehmend relevante Einschrän kung di skussionslos, indem die Patienti n ja de facto einarmig sei und auch die Belastbarkeit des rechten Armes aus den genannten Gründen erheblich einge schränkt sei und bleiben werde (Urk. 3) .

3.5

Im Schl ussbericht der Y.___ führte die verantwortli c he Beraterin

C.___

am 20. Juli 2018 im vorliegen d interessierenden Zusammen hang aus , die Versicherte habe trotz anspruchsvoller Stellensuche eine hohe Motivation, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie zeige eine vorzügliche Arbeits hal tung und habe die vereinbarten Aktivitäten vorbildlich erledigt. Ihr

gesund heit liche r Zustand habe sich im Stellensuchprozess deutlich verschlechtert. Sie habe in den letzten Beratungen erschöpft gewirkt und über starke Nacken- und Schu l terschmerzen geklagt, welche au ch die Ausübung von tägl i chen Haushalts a rbei ten einschränkten. Aufgrund ihrer Beeinträchtigung müsse sie stetig mit der Körper haltung kompensieren, was zu verschiedenen Beschwerden und der Not wendigkeit der Einnahme/Injektion von Medikamenten führe. Weiter gab sie an, die Versicherte sei äussert motiviert und leistungsbereit in Bezug auf eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt. Sie neige jedoch dabei stark dazu, sich körperlich zu überfor dern. Gehe sie über ihre Grenzen hinaus, räche sich dies in Form von Verschlech terung ihres Gesundheitszustandes. Aus diesen Gründen sei eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt nicht sinnvoll und daraus schliessend würde sich keine Nach haltigkeit ergeben ( Urk. 7/45). 3.6

Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsb eratung hielt die verantwortliche Fachper son der Eingliederungsberatung der IV-Stelle

am 2 3. Juli 2018 fest, es sei nicht gelungen, die Versicherte trotz 12 Monaten Begleitung bei der Stellensuche in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln. Man habe eine Stelle für 50 % gesucht, gemäss der Kundin und von Frau C.___ sei rückwirkend ein Pensum von 50 % ein eher zu hohes Pensum . Die Kundin habe in der letzten Anstellung im Durch schnitt ein Pensum von 10-30 % geleistet ( D.___ ) und nebenbei Freiwilligenar beit in der Ludothek (3 Stunden pro Woche). Mit dem Haushalt sei dies rückwir kend aber eher immer ein Grenzpensum gewesen. Die Kundin sei aufgrund des fehlenden Unterarmes immer

verspannt. Die Belastungssituation habe sich in den letzten Jahren eher verschlechtert. Zu den künftigen Arbeitsmarktaussichten bemerkte sie , eine Bürotätigkeit sei nicht möglich aufgrund der Verspannungs situation und den eher dürftigen PC Ke n ntnissen. Allenfalls falle eine Tätigkeit im Verkauf (ohne schweres Tragen und Heben von Gewichten) und allenfalls wieder Tätigkeit in einem Lager (Spielwarenartikel, leichte Gegenstände) in Betracht ( Urk. 7/46). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist soweit ersichtlich unstreitig und es geht aus den Akten hervor, dass die Versicherte sowohl im Haushalt wie – vor allem - auch im e rwerblichen B e rei c h aus somatischen Gründen

(insbesondere

durch die fehlende Anlage des linken Unterarmes

und die daraus result ierenden ü berlastungsbeding ten Beschwerden ) eingeschränkt ist. Streitig ist hingegen das Ausmass der Ein schränkung im erwerblichen Bereich. 4.2

Wenn die IV-Stelle in

der angefochtenen Verfügung davon ausgeht , dass die Versicherte in der ursprünglich erlernten Tätigk eit als Bürokauffrau zu 100

% arbeitsfähig sei, findet dies in den Akten keine Stütze . So machte Hausarzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 2. August 2018 keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit .

M it dem Hinweis auf die subjektiven Angaben der Ver sicherten, wonach diese nach 1 ½ Stunden Computerarbeit über Nacken- und Kopfschmerzen klage , und dass eine solche Tätigkeit einarmig nicht möglich sei, stellte er

die Arbeitsfähigkeit als Bürokauffrau sowie die « Vermittelbarkeit »

viel mehr in Frage (E. 3.1 und E. 3.3 ) . Ebenso

wenig lässt sich der Stellungnahme des RAD-Arzt es med. pract. B.___

E ntsprechendes entnehme n, hielt dieser

doch lediglich fest, er gehe in einer leidensangepassten Tätigkeit (« unter vollständig er Berücksichtigung des obigen Belastungsprofils »)

aus medizinisch-theoretischer Sicht von einer vol lständigen Arbeitsfähigkeit aus (E.

3.2) . Dass die Tätigkeit als Bürokauffrau dem umschriebenen Belastungsp rofil vollumfänglich entspricht , führte e r hingegen nicht aus. Dies erscheint denn auch sehr fraglich, hielt doch selbst die zuständige Fach person der IV- St elle mit Blick auf die im Rahmen der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen gemachten Erfahrungen

fest ,

dass eine Bürotätigkeit

– unter anderem

- aufgrund der Verspannungssituation nicht möglich sei ( E. 3.6 ) .

Aber auch s oweit med. pract. B.___

generell von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht , ist diese Beurteilung nicht fundiert . So untersuchte med. pract. B.___

die Ver sicherte selber

nicht und als

aktuelle medizinische

Beurteilungsgrundlage lag ihm

lediglich der Bericht von Dr. A.___

vom 22. August 2018 vor .

Dieser enthält jedoch

kaum objektive Befunde oder konkrete Angaben über Funktions e i n schrä nkungen ( namentlich des linken Armes ), wie med. pract.

B.___ in seiner Stellungnahme denn auch selber festhält (E. 3.2 ) . Vor diesem Hintergrund ist

offensichtlich, dass allein

gestützt auf den Bericht von med. pract. B.___

(bzw. Dr. A.___ ) eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin nicht erfolgen kann. Dies gilt umso mehr, als

der Rheumatologe Dr. Z.___

gestützt auf seine

klinische und bildge bende Untersuchung vom 2 1. März 2019

Befunde erhob

u nd Diagn o sen stellte ( E. 3.4 ) ,

welche im Bericht vo n

Dr. A.___ nicht aufgeführt sind (vgl. etwa

Impingement Schulter rechts oder Osteochondrosen C 5/6 und C 6/7 ) ,

und von einer relevant eingeschränkten Arbeitsfähigkeit a usging. Auch daraus erhellt, dass

die Aktenbeurteilung von med. pract. B.___

unvollständig und im Lichte

der rechtsprechungsgemäs s en Anforderungen an einen beweiskräftigen medizi nischen Bericht (vgl. E.

1.4 hievor ) nicht

genügend ist . Entgegen der Auffassung der IV-Stelle bildet d iese Stellungnah m e von med. pract. B.___ daher

keine h i nreichende Grundlage für die Beurte i lung des Leistungsanspruch s , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann .

Aber auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ,

wonach auf dem ersten Arbeitsma r k t keine Arbeitsfäh i gkeit gegeben sei, ist

mit Blick auf die derzeitige Aktenlage nicht ohne W eiteres zu folgen . So war bzw . ist die Versicherte seit 1999

im Rahmen eines 10- bis 15 %igen Pensum s in einer ehre namtlichen Tä t ig k eit in einer Ludothek tätig , wo sie - mit A usnahme gewisser Arbeiten (so etwa am PC oder beim Tragen schwerer Lasten ) - mit anderen Mitarbeitern vergleichbar gute Leistungen erbrachte bzw . erbringt (vgl. Urk. 7/17 sowie Asses s ment b ericht der Y.___ , Urk. 7/33 S. 2) . Alsdann ar b eitete die Versicherte über drei Jahre teilzeitlich in einem Spielwarengeschäft, welche Anstellung ihr im Jahr 2017

- soweit ersichtlich - a llein infolge Ges c häftsaufgabe gekündigt wurde (Urk.

7/24 ) . Daher

und da die Versicherte grundsätzlich in der Lage ist, den Haushalt weitgehend selbständig zu bewältigen (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 1 3. Januar 2015 [Urk. 7/12] sowie aktueller : Verlaufsprotokoll Eingliede rung vom 2 3. Juli 2018 , Urk. 7/46 S. 12 Ziff. 5 ) ,

spricht einiges dafür bzw . kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, das s

aus medizinischer Sicht in einer lei dens angepassten Täti g kei t zumindest eine teilweise Arbeit s fähigkeit

besteht . So

geht denn

auch der R h e umatologe

Dr. Z.___

in seinem Bericht vom 24. März 2019 zwar von einer relevant eingeschränkten, jedoch nicht

von einer gänzlich aufgehobenen Arbeits

- bzw. Erwerbs fähigk e i t aus (E. 3.4) . Zu berücksichtigen ist alsdann, dass

– entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sie mit Blick auf ihre gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt eingliederbar sei -

gemäss gefestigter Rechtsprechung genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 3 0. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen). 4.3

Zusammenfassend ergibt sich daher , dass die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Stellungnahme des RAD -Arztes med. pract. B.___

vom 8. Oktober 2018 für die Beurt e i lung des Gesundheits zustandes und der Arbeits fähig k eit der Versicherten unzureichend ist und auch im Ü brigen keine genü gende medizinische Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs besteht. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt

- unter Berücksichtigung der aus der

Eingliederungsberatung gewonnenen Erkenntnisse - recht s genüglich

abkläre . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.4

Nach erfolgten

Abklärungen in medizinischer Hinsicht wird d ie Verwaltung den I nva lidi tät sgrad

zu ermitteln haben. Diesen wird sie nach Massgabe der gemisch ten Methode (E. 1.3 )

rechtskonform

zu berechnen und diesmal im erwerblichen B ereich einen rechtsgenüglichen und nachvollziehbaren

Einkommensvergleich vorzunehmen haben , was im angefochtenen Entscheid fälschlicher weise nicht geschehen ist . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Die Rückweisung der Sache kommt einem Obsiegen de r Beschwerdeführer in gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegne rin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses , auf Fr. 2'000. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

15. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, gemäss E.

4.4 über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1962, verheiratet und Mutter von zwei inzwischen erwachsenen Töchtern (geboren 1987 und 1988), hat in der eh emaligen DDR eine Ausbildung zur Wirtschaftskauf frau («Wirtschaftskaufmann») absolviert, in wel chem Beruf sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes tät ig war. D anach war sie nicht mehr erwerbstätig; seit 1999 ging sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Ludothek nach (Urk. 7/17) . Mit Gesuch vom 21. August 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf einen seit ihrer Geburt bestehenden Gesundheitsschaden (Feh len der linken Hand bzw. des linken Unterarmes bis zum Ellenbogen) sowie auf daraus resultierende Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Ab 1. November 2014 arbei tete sie im Umfang von ca. 40

% im Lager eines Spielwarengeschäfts (Urk. 7/19) . Die IV-Stelle holte e ine n hausärztlichen Bericht ein (Urk. 7 /7) und führte am 25. November 2014 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/12) ; ebenfalls tätigte sie Abklärungen bezüglich des Vorliegens einer allfälligen Hilflos igk e i t (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf ei ne Hilflosenent schädigung (Urk. 7/15) .

Am 1. April 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass – da sie angemessen

eingegliedert sei

– weder Anspr uch auf beru f liche Massnah me n noch eine Rente bestehe (Urk. 7/20) .

Nachdem der Versicherten ihre Anstellung im Spielwarengeschäft infolge Geschäftsaufgabe p e r 3 1. März 2017 gekündigt worden war und sie die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche gebeten hatte (Urk. 7/24), gewährte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von Computerkursen (Urk. 7/28 und Urk. 7/35) sowie ab April/Mai 2017 in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 7/3 0 ) durch Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche durch Y.___ (Urk.

7/30); letzte re Massnahme wurde im Januar 2018 ver längert (Urk.

7/39). Am 23. Juli 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass es ihr nic ht gelungen sei, sie innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt einzugliedern, weshalb die Arbeitsvermittlung abg e schlossen und die Versicherte betreffend Rente eine separate Verfügung erhalten werde (Urk. 7/44). In der Folge h olte die IV-Stelle beim Hausarzt einen aktuellen Bericht ein (Urk. 7/48) . Nach Vorlage der Akten an ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/49) erliess die IV-Stelle am 29. Oktober 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie

einen Anspruch der Versicherte n (als Teilerwerbstätige) auf eine Invalidenrente ver neinte (Urk. 7/50). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom

28. Novem ber 2018 und

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekann ten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinan der zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbe dingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

E. 1.3 )

rechtskonform

zu berechnen und diesmal im erwerblichen B ereich einen rechtsgenüglichen und nachvollziehbaren

Einkommensvergleich vorzunehmen haben , was im angefochtenen Entscheid fälschlicher weise nicht geschehen ist . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Die Rückweisung der Sache kommt einem Obsiegen de r Beschwerdeführer in gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegne rin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses , auf Fr. 2'000. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

15. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, gemäss E.

E. 1.4 hievor ) nicht

genügend ist . Entgegen der Auffassung der IV-Stelle bildet d iese Stellungnah m e von med. pract. B.___ daher

keine h i nreichende Grundlage für die Beurte i lung des Leistungsanspruch s , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann .

Aber auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ,

wonach auf dem ersten Arbeitsma r k t keine Arbeitsfäh i gkeit gegeben sei, ist

mit Blick auf die derzeitige Aktenlage nicht ohne W eiteres zu folgen . So war bzw . ist die Versicherte seit 1999

im Rahmen eines 10- bis 15 %igen Pensum s in einer ehre namtlichen Tä t ig k eit in einer Ludothek tätig , wo sie - mit A usnahme gewisser Arbeiten (so etwa am PC oder beim Tragen schwerer Lasten ) - mit anderen Mitarbeitern vergleichbar gute Leistungen erbrachte bzw . erbringt (vgl. Urk. 7/17 sowie Asses s ment b ericht der Y.___ , Urk. 7/33 S. 2) . Alsdann ar b eitete die Versicherte über drei Jahre teilzeitlich in einem Spielwarengeschäft, welche Anstellung ihr im Jahr 2017

- soweit ersichtlich - a llein infolge Ges c häftsaufgabe gekündigt wurde (Urk.

7/24 ) . Daher

und da die Versicherte grundsätzlich in der Lage ist, den Haushalt weitgehend selbständig zu bewältigen (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 1 3. Januar 2015 [Urk. 7/12] sowie aktueller : Verlaufsprotokoll Eingliede rung vom 2 3. Juli 2018 , Urk. 7/46 S. 12 Ziff. 5 ) ,

spricht einiges dafür bzw . kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, das s

aus medizinischer Sicht in einer lei dens angepassten Täti g kei t zumindest eine teilweise Arbeit s fähigkeit

besteht . So

geht denn

auch der R h e umatologe

Dr. Z.___

in seinem Bericht vom 24. März 2019 zwar von einer relevant eingeschränkten, jedoch nicht

von einer gänzlich aufgehobenen Arbeits

- bzw. Erwerbs fähigk e i t aus (E. 3.4) . Zu berücksichtigen ist alsdann, dass

– entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sie mit Blick auf ihre gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt eingliederbar sei -

gemäss gefestigter Rechtsprechung genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 3 0. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen).

E. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betäti gungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berech nungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Ver sicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invali ditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.

E. 3.1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Hausarzt der Versicherten , führte in seinem Bericht vom 2 2. August 2018 an die IV-Stelle aus, es bestehe eine Amelie des linken Vorderarmes. In den letzten Jahren habe es vermehrt Überlastungssymptome cervikal rechts und in der Schulter rechts gegeben . Im Juli 2018 sei eine rheuma tol o gische Abklärung sowie eine Therapie der P H S rechts erfolgt. Zeitweise Einnahme von Algifor und Dic l ofenac . Die Patientin berichte von einem Computerkurs, bei dem sie nach 1 ½ Stunden Nacken- und Kopfschmerzen bekommen habe. Die häusl iche Arbeit gehe, weil sie die Tätigkeiten abwechseln und auch Pausen einlegen könne. Weiterhin seien regelmässige Physiotherapiesitzungen verordnet. Er könne sich nicht vorstellen, da ss die Patientin mit ihrem Handi cap und den Beschwerden noch vermittelbar sei ( Urk. 7/48) .

E. 3.2 ) . Vor diesem Hintergrund ist

offensichtlich, dass allein

gestützt auf den Bericht von med. pract. B.___

(bzw. Dr. A.___ ) eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin nicht erfolgen kann. Dies gilt umso mehr, als

der Rheumatologe Dr. Z.___

gestützt auf seine

klinische und bildge bende Untersuchung vom 2 1. März 2019

Befunde erhob

u nd Diagn o sen stellte ( E. 3.4 ) ,

welche im Bericht vo n

Dr. A.___ nicht aufgeführt sind (vgl. etwa

Impingement Schulter rechts oder Osteochondrosen C 5/6 und C 6/7 ) ,

und von einer relevant eingeschränkten Arbeitsfähigkeit a usging. Auch daraus erhellt, dass

die Aktenbeurteilung von med. pract. B.___

unvollständig und im Lichte

der rechtsprechungsgemäs s en Anforderungen an einen beweiskräftigen medizi nischen Bericht (vgl. E.

E. 3.3 In seinem Schreiben vom 14. Dezember 2018 an die IV-Stelle ergänzte Dr. A.___ vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich ergangenen Vorbe scheids, es sei sehr befremdend, dass man davon ausgehe, im Büro einhändig arbeiten zu können. Eine Bedienung des PC sei heute unumgänglich, davon abgesehen, dass die einhändige Arbeit zunehmend schwierig werde (vergleiche Computerkurs und häusliche Arbeit mit vermehrten Pausen). Er empfehle der Patientin daher dringend, eine Revision der Beurteilung zu veranlassen ( Urk. 7/55).

E. 3.4 In dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, an den zuweisenden Hausarzt Dr. A.___ , diagnostizierte Ersterer

am 24. März 2019 ein exazer biertes chronisches cervikot horakospondylogenes Syn drom bei Wirbelsäulenfehl form und – haltung , degen er a t iven Veränderungen, muskulärer Dysbalance , chro nischer Fehlhaltung und Überlastung wegen Agenesie des linken Unterarmes sowie eine c hronisch - rezidivierende Schulterper i arthropathie mit Impingement rechts. Gestützt auf die klinischen und bildgebenden Untersuch ungen gab er zusammenfassend an, es handle sich um eine Kombination von überlastungsbe dingten und degen erativ verursachten Beschwerden. Diese seien im Wesentlichen dur c h die kongenitale Be hinderung ver u rsacht nach jahrzehntelanger Fehl h a l tung und Feh l bela s tung der rechten Schulter, der HWS und BWS. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei sicher eine bleibend und zunehmend relevante Einschrän kung di skussionslos, indem die Patienti n ja de facto einarmig sei und auch die Belastbarkeit des rechten Armes aus den genannten Gründen erheblich einge schränkt sei und bleiben werde (Urk. 3) .

E. 3.5 Im Schl ussbericht der Y.___ führte die verantwortli c he Beraterin

C.___

am 20. Juli 2018 im vorliegen d interessierenden Zusammen hang aus , die Versicherte habe trotz anspruchsvoller Stellensuche eine hohe Motivation, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie zeige eine vorzügliche Arbeits hal tung und habe die vereinbarten Aktivitäten vorbildlich erledigt. Ihr

gesund heit liche r Zustand habe sich im Stellensuchprozess deutlich verschlechtert. Sie habe in den letzten Beratungen erschöpft gewirkt und über starke Nacken- und Schu l terschmerzen geklagt, welche au ch die Ausübung von tägl i chen Haushalts a rbei ten einschränkten. Aufgrund ihrer Beeinträchtigung müsse sie stetig mit der Körper haltung kompensieren, was zu verschiedenen Beschwerden und der Not wendigkeit der Einnahme/Injektion von Medikamenten führe. Weiter gab sie an, die Versicherte sei äussert motiviert und leistungsbereit in Bezug auf eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt. Sie neige jedoch dabei stark dazu, sich körperlich zu überfor dern. Gehe sie über ihre Grenzen hinaus, räche sich dies in Form von Verschlech terung ihres Gesundheitszustandes. Aus diesen Gründen sei eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt nicht sinnvoll und daraus schliessend würde sich keine Nach haltigkeit ergeben ( Urk. 7/45).

E. 3.6 Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsb eratung hielt die verantwortliche Fachper son der Eingliederungsberatung der IV-Stelle

am 2 3. Juli 2018 fest, es sei nicht gelungen, die Versicherte trotz 12 Monaten Begleitung bei der Stellensuche in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln. Man habe eine Stelle für 50 % gesucht, gemäss der Kundin und von Frau C.___ sei rückwirkend ein Pensum von 50 % ein eher zu hohes Pensum . Die Kundin habe in der letzten Anstellung im Durch schnitt ein Pensum von 10-30 % geleistet ( D.___ ) und nebenbei Freiwilligenar beit in der Ludothek (3 Stunden pro Woche). Mit dem Haushalt sei dies rückwir kend aber eher immer ein Grenzpensum gewesen. Die Kundin sei aufgrund des fehlenden Unterarmes immer

verspannt. Die Belastungssituation habe sich in den letzten Jahren eher verschlechtert. Zu den künftigen Arbeitsmarktaussichten bemerkte sie , eine Bürotätigkeit sei nicht möglich aufgrund der Verspannungs situation und den eher dürftigen PC Ke n ntnissen. Allenfalls falle eine Tätigkeit im Verkauf (ohne schweres Tragen und Heben von Gewichten) und allenfalls wieder Tätigkeit in einem Lager (Spielwarenartikel, leichte Gegenstände) in Betracht ( Urk. 7/46). 4.

E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 4.1 Zwischen den Parteien ist soweit ersichtlich unstreitig und es geht aus den Akten hervor, dass die Versicherte sowohl im Haushalt wie – vor allem - auch im e rwerblichen B e rei c h aus somatischen Gründen

(insbesondere

durch die fehlende Anlage des linken Unterarmes

und die daraus result ierenden ü berlastungsbeding ten Beschwerden ) eingeschränkt ist. Streitig ist hingegen das Ausmass der Ein schränkung im erwerblichen Bereich.

E. 4.2 Wenn die IV-Stelle in

der angefochtenen Verfügung davon ausgeht , dass die Versicherte in der ursprünglich erlernten Tätigk eit als Bürokauffrau zu 100

% arbeitsfähig sei, findet dies in den Akten keine Stütze . So machte Hausarzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 2. August 2018 keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit .

M it dem Hinweis auf die subjektiven Angaben der Ver sicherten, wonach diese nach 1 ½ Stunden Computerarbeit über Nacken- und Kopfschmerzen klage , und dass eine solche Tätigkeit einarmig nicht möglich sei, stellte er

die Arbeitsfähigkeit als Bürokauffrau sowie die « Vermittelbarkeit »

viel mehr in Frage (E. 3.1 und E. 3.3 ) . Ebenso

wenig lässt sich der Stellungnahme des RAD-Arzt es med. pract. B.___

E ntsprechendes entnehme n, hielt dieser

doch lediglich fest, er gehe in einer leidensangepassten Tätigkeit (« unter vollständig er Berücksichtigung des obigen Belastungsprofils »)

aus medizinisch-theoretischer Sicht von einer vol lständigen Arbeitsfähigkeit aus (E.

3.2) . Dass die Tätigkeit als Bürokauffrau dem umschriebenen Belastungsp rofil vollumfänglich entspricht , führte e r hingegen nicht aus. Dies erscheint denn auch sehr fraglich, hielt doch selbst die zuständige Fach person der IV- St elle mit Blick auf die im Rahmen der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen gemachten Erfahrungen

fest ,

dass eine Bürotätigkeit

– unter anderem

- aufgrund der Verspannungssituation nicht möglich sei ( E. 3.6 ) .

Aber auch s oweit med. pract. B.___

generell von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht , ist diese Beurteilung nicht fundiert . So untersuchte med. pract. B.___

die Ver sicherte selber

nicht und als

aktuelle medizinische

Beurteilungsgrundlage lag ihm

lediglich der Bericht von Dr. A.___

vom 22. August 2018 vor .

Dieser enthält jedoch

kaum objektive Befunde oder konkrete Angaben über Funktions e i n schrä nkungen ( namentlich des linken Armes ), wie med. pract.

B.___ in seiner Stellungnahme denn auch selber festhält (E.

E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich daher , dass die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Stellungnahme des RAD -Arztes med. pract. B.___

vom 8. Oktober 2018 für die Beurt e i lung des Gesundheits zustandes und der Arbeits fähig k eit der Versicherten unzureichend ist und auch im Ü brigen keine genü gende medizinische Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs besteht. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt

- unter Berücksichtigung der aus der

Eingliederungsberatung gewonnenen Erkenntnisse - recht s genüglich

abkläre . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 4.4 über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit ,

dass die medizini s chen Abklärungen ergeben

hätten , dass der Ver sicherten eine körperlich sehr leichte bis leichte, sitzende oder wechselbelastende , einarmig rechts auszuführende Tätigkeit ohne Zwangshaltung in einem Pensum von 100

% zumutbar sei. Es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Lage ristin keine r angepasste n Tätigkeit entspreche , die angestammte Tätigkeit als Bürokauffrau jedoch zu 100

% zumutbar sei. Im Haushalt resultiere eine Ein schränkung von 0.75 %. Die im Einwand geltend gemachten Überlastungs symp tome der rechten Schulter seien aus arbeitsmedizinischer Sicht auf das nicht vollständige Einhalten des Belastungsprofils zurückzuführen. Unter Einhaltung des Belastungsprofils seien auch das verlangsamte Arbeitstempo und der leicht erhöhte Pausenbedarf ohne wesentliche Einschränkungen auf die Arbeitsfähig keit. Auch wenn diese Einschränkungen im Einkommen in einer angepassten Tätigkeit berücksichtigt würden, resultierte kein Invaliditätsgrad von 40

%

( Urk. 2). 2.2

Die Be schwerde führerin lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, aus der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Beurte i lung des zuständigen RAD -Arztes

sei ersichtlich , dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit U nklarheiten und U nsicherheiten bestünden . Zudem fokussiere der RAD- Arzt auf die Einarmigkeit und unterlasse es , die aufgrund der Einarmigkeit verursachten starken körper lichen Beschwerden miteinzubeziehe n . Auf seine Beurteilung sei daher nicht abzustellen. Dass die Einschätzung des RAD falsch sei , zeige auch die medizini sche Be u r teilung des Rheumatologen

Dr. Z.___ . Zudem liessen auch

die Berichte von Y.___ sowie des Hausarztes darauf schliessen , dass die Versicherte nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt eingliederbar sei. Alsdann sei falsch, dass die Versicherte als Bürokauffrau zu 100 % arbeitsfähig sei, handle

es sich dabei doch nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit ( Urk. 1). 3.

E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00384

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 1 7. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962, verheiratet und Mutter von zwei inzwischen erwachsenen Töchtern (geboren 1987 und 1988), hat in der eh emaligen DDR eine Ausbildung zur Wirtschaftskauf frau («Wirtschaftskaufmann») absolviert, in wel chem Beruf sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes tät ig war. D anach war sie nicht mehr erwerbstätig; seit 1999 ging sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Ludothek nach (Urk. 7/17) . Mit Gesuch vom 21. August 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf einen seit ihrer Geburt bestehenden Gesundheitsschaden (Feh len der linken Hand bzw. des linken Unterarmes bis zum Ellenbogen) sowie auf daraus resultierende Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Ab 1. November 2014 arbei tete sie im Umfang von ca. 40

% im Lager eines Spielwarengeschäfts (Urk. 7/19) . Die IV-Stelle holte e ine n hausärztlichen Bericht ein (Urk. 7 /7) und führte am 25. November 2014 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/12) ; ebenfalls tätigte sie Abklärungen bezüglich des Vorliegens einer allfälligen Hilflos igk e i t (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf ei ne Hilflosenent schädigung (Urk. 7/15) .

Am 1. April 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass – da sie angemessen

eingegliedert sei

– weder Anspr uch auf beru f liche Massnah me n noch eine Rente bestehe (Urk. 7/20) .

Nachdem der Versicherten ihre Anstellung im Spielwarengeschäft infolge Geschäftsaufgabe p e r 3 1. März 2017 gekündigt worden war und sie die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche gebeten hatte (Urk. 7/24), gewährte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von Computerkursen (Urk. 7/28 und Urk. 7/35) sowie ab April/Mai 2017 in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 7/3 0 ) durch Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche durch Y.___ (Urk.

7/30); letzte re Massnahme wurde im Januar 2018 ver längert (Urk.

7/39). Am 23. Juli 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass es ihr nic ht gelungen sei, sie innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt einzugliedern, weshalb die Arbeitsvermittlung abg e schlossen und die Versicherte betreffend Rente eine separate Verfügung erhalten werde (Urk. 7/44). In der Folge h olte die IV-Stelle beim Hausarzt einen aktuellen Bericht ein (Urk. 7/48) . Nach Vorlage der Akten an ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/49) erliess die IV-Stelle am 29. Oktober 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie

einen Anspruch der Versicherte n (als Teilerwerbstätige) auf eine Invalidenrente ver neinte (Urk. 7/50). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom

28. Novem ber 2018 und 3 1. Januar 2019 Einwand (Urk. 7/53 und Urk. 7/56). Mit Verfügung vom 15. April 2019 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg , hier orts mit Eingabe vom 2 8. Mai 2019 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 1 5. April 2019 aufzuheben (1.) und es sei die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen L eistungen auszu richten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwer deführerin eine ganze Rente auszurichten (2.), alles unter Kosten- und Entschä digungsfolge (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensmäs siger Hinsicht liess sie alsdann die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s beantragen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 2 3. J uli 2019 unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 25. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass die Anordnung eines zweiten Schrif tenwechsels nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 8). Am 31. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten, welche ihr zugestellt und von ihr am 2. September 2019 wieder retourniert wurden (Urk. 9 -12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekann ten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinan der zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbe dingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betäti gungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berech nungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Ver sicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invali ditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit ,

dass die medizini s chen Abklärungen ergeben

hätten , dass der Ver sicherten eine körperlich sehr leichte bis leichte, sitzende oder wechselbelastende , einarmig rechts auszuführende Tätigkeit ohne Zwangshaltung in einem Pensum von 100

% zumutbar sei. Es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Lage ristin keine r angepasste n Tätigkeit entspreche , die angestammte Tätigkeit als Bürokauffrau jedoch zu 100

% zumutbar sei. Im Haushalt resultiere eine Ein schränkung von 0.75 %. Die im Einwand geltend gemachten Überlastungs symp tome der rechten Schulter seien aus arbeitsmedizinischer Sicht auf das nicht vollständige Einhalten des Belastungsprofils zurückzuführen. Unter Einhaltung des Belastungsprofils seien auch das verlangsamte Arbeitstempo und der leicht erhöhte Pausenbedarf ohne wesentliche Einschränkungen auf die Arbeitsfähig keit. Auch wenn diese Einschränkungen im Einkommen in einer angepassten Tätigkeit berücksichtigt würden, resultierte kein Invaliditätsgrad von 40

%

( Urk. 2). 2.2

Die Be schwerde führerin lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, aus der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Beurte i lung des zuständigen RAD -Arztes

sei ersichtlich , dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit U nklarheiten und U nsicherheiten bestünden . Zudem fokussiere der RAD- Arzt auf die Einarmigkeit und unterlasse es , die aufgrund der Einarmigkeit verursachten starken körper lichen Beschwerden miteinzubeziehe n . Auf seine Beurteilung sei daher nicht abzustellen. Dass die Einschätzung des RAD falsch sei , zeige auch die medizini sche Be u r teilung des Rheumatologen

Dr. Z.___ . Zudem liessen auch

die Berichte von Y.___ sowie des Hausarztes darauf schliessen , dass die Versicherte nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt eingliederbar sei. Alsdann sei falsch, dass die Versicherte als Bürokauffrau zu 100 % arbeitsfähig sei, handle

es sich dabei doch nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Hausarzt der Versicherten , führte in seinem Bericht vom 2 2. August 2018 an die IV-Stelle aus, es bestehe eine Amelie des linken Vorderarmes. In den letzten Jahren habe es vermehrt Überlastungssymptome cervikal rechts und in der Schulter rechts gegeben . Im Juli 2018 sei eine rheuma tol o gische Abklärung sowie eine Therapie der P H S rechts erfolgt. Zeitweise Einnahme von Algifor und Dic l ofenac . Die Patientin berichte von einem Computerkurs, bei dem sie nach 1 ½ Stunden Nacken- und Kopfschmerzen bekommen habe. Die häusl iche Arbeit gehe, weil sie die Tätigkeiten abwechseln und auch Pausen einlegen könne. Weiterhin seien regelmässige Physiotherapiesitzungen verordnet. Er könne sich nicht vorstellen, da ss die Patientin mit ihrem Handi cap und den Beschwerden noch vermittelbar sei ( Urk. 7/48) . 3.2

RAD- Arzt med. pract. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, ging in seiner Stel lungnahme vom 8. Oktober 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einer Amelie des linken Vorderarmes sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit - von Überlastungssymptomen (HWS, Schulter) aus. Er führte aus, die genaue Funkti onseinschränkung der linken ob er e n Extremität sei nicht bekannt bzw . es bleibe aufgrund der Berichterstattung unklar, welche Restfunktion mit der linken oberen Extremität möglich sei; im Rahmen der erfolgten Abklärungen (Haushalt, Hilflosen en tschädigung ) sei die Versicherte jeweils als funktionell einarmig beschrieben worden. Zum Anforderungsprofil in der bisherigen Tätig keit als Lagerist i n l ä gen auch keine detaillierten Angaben vor, jedoch erscheine aus arbeitsmedizinischer Sicht eine Tätigkeit als Lageristin als Einarmige eher nicht geeignet. Die im Arztberi cht von Dr. A.___ vom 22. August 2018 erwähnten Überlastungssymptome ( cervikal , Schulter rechts) seien aus arbeits medizinischer Sicht auf eine falsche Belastung zurückzuführen (z .B. nicht vollständiges E inhal ten des Belastungsprofils). Es sei davon ausz u gehen, dass die Tä t igkeit als Lage ristin keine angepasste Tätigkeit gewesen sei. Das Belastungs profil (Darlegung der funktionellen Ressourcen anhand objektiver Befunde) ergebe sich wie folgt: körperlich sehr leichte bis leichte Tätigkeiten, sitzend oder wechselbelastend, ein armig rechts auszuführen (ob der linke Arm als Hilfsarm

eing e setzt werden könne , könne aufgrund der Akten nicht beurteilt werden, bei rein einarmiger Tätigkeit en sei dies nicht weiter relevant), keine Tätigkeit en mit Zwangshaltungen. In einer sol chen an gepassten Täti g k eit gemäss Belastungspro fil sei seit jeher eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit gegeben, aufgrund der angebore nen Behinderung sei je nach Aufgabengebiet gegebenenfalls eine zusätzliche zeitliche Leistungsein schränkung nachvollziehbar (verlangsamtes Arbeitstempo, leicht erhöhter Pau senbedarf). Bei vollständiger Umsetzung de s

Anforderungs p rofils sollte dies jedoch keine weiteren Einschränkungen nach sich ziehen. Weiter bemerkte RAD- Arzt med. pract.

B.___ , i nwieweit die se Arbeitsfähig keit im ersten Arbeits markt umsetzbar sei, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu entschei den. Es sei jedoch davon auszugehen , dass die Versicherte für eine berufliche Eingliederung einen deutlichen Unterstützungsbedarf habe ( aufgrund der gesund heitlichen E inschränkungen). Die bisherigen beruflichen Massnahmen seien nicht erfolgreich gewesen ( Urk. 7/49 S. 3 f.) . 3.3

In seinem Schreiben vom 14. Dezember 2018 an die IV-Stelle ergänzte Dr. A.___ vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich ergangenen Vorbe scheids, es sei sehr befremdend, dass man davon ausgehe, im Büro einhändig arbeiten zu können. Eine Bedienung des PC sei heute unumgänglich, davon abgesehen, dass die einhändige Arbeit zunehmend schwierig werde (vergleiche Computerkurs und häusliche Arbeit mit vermehrten Pausen). Er empfehle der Patientin daher dringend, eine Revision der Beurteilung zu veranlassen ( Urk. 7/55).

3.4

In dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, an den zuweisenden Hausarzt Dr. A.___ , diagnostizierte Ersterer

am 24. März 2019 ein exazer biertes chronisches cervikot horakospondylogenes Syn drom bei Wirbelsäulenfehl form und – haltung , degen er a t iven Veränderungen, muskulärer Dysbalance , chro nischer Fehlhaltung und Überlastung wegen Agenesie des linken Unterarmes sowie eine c hronisch - rezidivierende Schulterper i arthropathie mit Impingement rechts. Gestützt auf die klinischen und bildgebenden Untersuch ungen gab er zusammenfassend an, es handle sich um eine Kombination von überlastungsbe dingten und degen erativ verursachten Beschwerden. Diese seien im Wesentlichen dur c h die kongenitale Be hinderung ver u rsacht nach jahrzehntelanger Fehl h a l tung und Feh l bela s tung der rechten Schulter, der HWS und BWS. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei sicher eine bleibend und zunehmend relevante Einschrän kung di skussionslos, indem die Patienti n ja de facto einarmig sei und auch die Belastbarkeit des rechten Armes aus den genannten Gründen erheblich einge schränkt sei und bleiben werde (Urk. 3) .

3.5

Im Schl ussbericht der Y.___ führte die verantwortli c he Beraterin

C.___

am 20. Juli 2018 im vorliegen d interessierenden Zusammen hang aus , die Versicherte habe trotz anspruchsvoller Stellensuche eine hohe Motivation, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie zeige eine vorzügliche Arbeits hal tung und habe die vereinbarten Aktivitäten vorbildlich erledigt. Ihr

gesund heit liche r Zustand habe sich im Stellensuchprozess deutlich verschlechtert. Sie habe in den letzten Beratungen erschöpft gewirkt und über starke Nacken- und Schu l terschmerzen geklagt, welche au ch die Ausübung von tägl i chen Haushalts a rbei ten einschränkten. Aufgrund ihrer Beeinträchtigung müsse sie stetig mit der Körper haltung kompensieren, was zu verschiedenen Beschwerden und der Not wendigkeit der Einnahme/Injektion von Medikamenten führe. Weiter gab sie an, die Versicherte sei äussert motiviert und leistungsbereit in Bezug auf eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt. Sie neige jedoch dabei stark dazu, sich körperlich zu überfor dern. Gehe sie über ihre Grenzen hinaus, räche sich dies in Form von Verschlech terung ihres Gesundheitszustandes. Aus diesen Gründen sei eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt nicht sinnvoll und daraus schliessend würde sich keine Nach haltigkeit ergeben ( Urk. 7/45). 3.6

Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsb eratung hielt die verantwortliche Fachper son der Eingliederungsberatung der IV-Stelle

am 2 3. Juli 2018 fest, es sei nicht gelungen, die Versicherte trotz 12 Monaten Begleitung bei der Stellensuche in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln. Man habe eine Stelle für 50 % gesucht, gemäss der Kundin und von Frau C.___ sei rückwirkend ein Pensum von 50 % ein eher zu hohes Pensum . Die Kundin habe in der letzten Anstellung im Durch schnitt ein Pensum von 10-30 % geleistet ( D.___ ) und nebenbei Freiwilligenar beit in der Ludothek (3 Stunden pro Woche). Mit dem Haushalt sei dies rückwir kend aber eher immer ein Grenzpensum gewesen. Die Kundin sei aufgrund des fehlenden Unterarmes immer

verspannt. Die Belastungssituation habe sich in den letzten Jahren eher verschlechtert. Zu den künftigen Arbeitsmarktaussichten bemerkte sie , eine Bürotätigkeit sei nicht möglich aufgrund der Verspannungs situation und den eher dürftigen PC Ke n ntnissen. Allenfalls falle eine Tätigkeit im Verkauf (ohne schweres Tragen und Heben von Gewichten) und allenfalls wieder Tätigkeit in einem Lager (Spielwarenartikel, leichte Gegenstände) in Betracht ( Urk. 7/46). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist soweit ersichtlich unstreitig und es geht aus den Akten hervor, dass die Versicherte sowohl im Haushalt wie – vor allem - auch im e rwerblichen B e rei c h aus somatischen Gründen

(insbesondere

durch die fehlende Anlage des linken Unterarmes

und die daraus result ierenden ü berlastungsbeding ten Beschwerden ) eingeschränkt ist. Streitig ist hingegen das Ausmass der Ein schränkung im erwerblichen Bereich. 4.2

Wenn die IV-Stelle in

der angefochtenen Verfügung davon ausgeht , dass die Versicherte in der ursprünglich erlernten Tätigk eit als Bürokauffrau zu 100

% arbeitsfähig sei, findet dies in den Akten keine Stütze . So machte Hausarzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 2. August 2018 keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit .

M it dem Hinweis auf die subjektiven Angaben der Ver sicherten, wonach diese nach 1 ½ Stunden Computerarbeit über Nacken- und Kopfschmerzen klage , und dass eine solche Tätigkeit einarmig nicht möglich sei, stellte er

die Arbeitsfähigkeit als Bürokauffrau sowie die « Vermittelbarkeit »

viel mehr in Frage (E. 3.1 und E. 3.3 ) . Ebenso

wenig lässt sich der Stellungnahme des RAD-Arzt es med. pract. B.___

E ntsprechendes entnehme n, hielt dieser

doch lediglich fest, er gehe in einer leidensangepassten Tätigkeit (« unter vollständig er Berücksichtigung des obigen Belastungsprofils »)

aus medizinisch-theoretischer Sicht von einer vol lständigen Arbeitsfähigkeit aus (E.

3.2) . Dass die Tätigkeit als Bürokauffrau dem umschriebenen Belastungsp rofil vollumfänglich entspricht , führte e r hingegen nicht aus. Dies erscheint denn auch sehr fraglich, hielt doch selbst die zuständige Fach person der IV- St elle mit Blick auf die im Rahmen der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen gemachten Erfahrungen

fest ,

dass eine Bürotätigkeit

– unter anderem

- aufgrund der Verspannungssituation nicht möglich sei ( E. 3.6 ) .

Aber auch s oweit med. pract. B.___

generell von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht , ist diese Beurteilung nicht fundiert . So untersuchte med. pract. B.___

die Ver sicherte selber

nicht und als

aktuelle medizinische

Beurteilungsgrundlage lag ihm

lediglich der Bericht von Dr. A.___

vom 22. August 2018 vor .

Dieser enthält jedoch

kaum objektive Befunde oder konkrete Angaben über Funktions e i n schrä nkungen ( namentlich des linken Armes ), wie med. pract.

B.___ in seiner Stellungnahme denn auch selber festhält (E. 3.2 ) . Vor diesem Hintergrund ist

offensichtlich, dass allein

gestützt auf den Bericht von med. pract. B.___

(bzw. Dr. A.___ ) eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin nicht erfolgen kann. Dies gilt umso mehr, als

der Rheumatologe Dr. Z.___

gestützt auf seine

klinische und bildge bende Untersuchung vom 2 1. März 2019

Befunde erhob

u nd Diagn o sen stellte ( E. 3.4 ) ,

welche im Bericht vo n

Dr. A.___ nicht aufgeführt sind (vgl. etwa

Impingement Schulter rechts oder Osteochondrosen C 5/6 und C 6/7 ) ,

und von einer relevant eingeschränkten Arbeitsfähigkeit a usging. Auch daraus erhellt, dass

die Aktenbeurteilung von med. pract. B.___

unvollständig und im Lichte

der rechtsprechungsgemäs s en Anforderungen an einen beweiskräftigen medizi nischen Bericht (vgl. E.

1.4 hievor ) nicht

genügend ist . Entgegen der Auffassung der IV-Stelle bildet d iese Stellungnah m e von med. pract. B.___ daher

keine h i nreichende Grundlage für die Beurte i lung des Leistungsanspruch s , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann .

Aber auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ,

wonach auf dem ersten Arbeitsma r k t keine Arbeitsfäh i gkeit gegeben sei, ist

mit Blick auf die derzeitige Aktenlage nicht ohne W eiteres zu folgen . So war bzw . ist die Versicherte seit 1999

im Rahmen eines 10- bis 15 %igen Pensum s in einer ehre namtlichen Tä t ig k eit in einer Ludothek tätig , wo sie - mit A usnahme gewisser Arbeiten (so etwa am PC oder beim Tragen schwerer Lasten ) - mit anderen Mitarbeitern vergleichbar gute Leistungen erbrachte bzw . erbringt (vgl. Urk. 7/17 sowie Asses s ment b ericht der Y.___ , Urk. 7/33 S. 2) . Alsdann ar b eitete die Versicherte über drei Jahre teilzeitlich in einem Spielwarengeschäft, welche Anstellung ihr im Jahr 2017

- soweit ersichtlich - a llein infolge Ges c häftsaufgabe gekündigt wurde (Urk.

7/24 ) . Daher

und da die Versicherte grundsätzlich in der Lage ist, den Haushalt weitgehend selbständig zu bewältigen (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 1 3. Januar 2015 [Urk. 7/12] sowie aktueller : Verlaufsprotokoll Eingliede rung vom 2 3. Juli 2018 , Urk. 7/46 S. 12 Ziff. 5 ) ,

spricht einiges dafür bzw . kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, das s

aus medizinischer Sicht in einer lei dens angepassten Täti g kei t zumindest eine teilweise Arbeit s fähigkeit

besteht . So

geht denn

auch der R h e umatologe

Dr. Z.___

in seinem Bericht vom 24. März 2019 zwar von einer relevant eingeschränkten, jedoch nicht

von einer gänzlich aufgehobenen Arbeits

- bzw. Erwerbs fähigk e i t aus (E. 3.4) . Zu berücksichtigen ist alsdann, dass

– entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sie mit Blick auf ihre gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt eingliederbar sei -

gemäss gefestigter Rechtsprechung genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 3 0. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen). 4.3

Zusammenfassend ergibt sich daher , dass die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Stellungnahme des RAD -Arztes med. pract. B.___

vom 8. Oktober 2018 für die Beurt e i lung des Gesundheits zustandes und der Arbeits fähig k eit der Versicherten unzureichend ist und auch im Ü brigen keine genü gende medizinische Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs besteht. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt

- unter Berücksichtigung der aus der

Eingliederungsberatung gewonnenen Erkenntnisse - recht s genüglich

abkläre . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.4

Nach erfolgten

Abklärungen in medizinischer Hinsicht wird d ie Verwaltung den I nva lidi tät sgrad

zu ermitteln haben. Diesen wird sie nach Massgabe der gemisch ten Methode (E. 1.3 )

rechtskonform

zu berechnen und diesmal im erwerblichen B ereich einen rechtsgenüglichen und nachvollziehbaren

Einkommensvergleich vorzunehmen haben , was im angefochtenen Entscheid fälschlicher weise nicht geschehen ist . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Die Rückweisung der Sache kommt einem Obsiegen de r Beschwerdeführer in gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegne rin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses , auf Fr. 2'000. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

15. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, gemäss E.

4.4 über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann