Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1954, war bis 1991 als u nselbständig E rwerbender tätig, ab 1991 wurde er als s elbständig E rwerbender bei der Alters- und
Hinterlassenen versicherung (AHV) erfasst (IK-Auszüge vom 1 5. März 2017, Urk. 3/5). Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 7. September 2012 wurde der Versicherte mit seiner seit vielen Jahren ausgeüb ten Tätigkeit als Taxifahrer, angeschlossen an die Y.___ ,
als u nselbständig E rwerben der im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über die AHV ( AHVG ) und damit als Arbeitnehmer der Y.___ eingestuft. Dieses Urteil wurde nicht ange fochten (Verfahren UV.2011.00106). 1.2
Der Versicherte meldete sich im Zusammenhang mit einer Hörbeeinträchtigung am 2. Mai 2013 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische Situation ab und erteilte mit Mitteilung vom 3 1. Mai 2013 Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale ( Urk. 9/6). Nach einer Früherfassung im Juni 2014 ( Urk. 9/8)
wurde eine IV-Anmeldung noch nicht als angezeigt erachtet ( Urk. 9/10/3) , jedoch meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma nach einem Sturzereignis vom 2. Oktober 2016 sowie eine arterielle Hypertonie am 1. März 2017 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/17).
Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeld versicherers und de r
Suva, bei der X.___ über die Y.___ obligatorisch gegen Unfälle versichert war ( Urk. 9/25, Urk. 9/70 ,
Urk. 9/56, Urk. 9/61, Urk. 9/68, Urk. 9/77-78, Urk. 9/98 , Urk. 14 ) , sowie Berufs
- und Steuer unterlagen ( Urk. 9/73-75) bei und veranlasste eine A bklärung vor Ort
( Abklärungsbericht vom 3 0. November 2018; Urk. 9/72).
Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 6/81 ) sprach di e IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 9. April 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rück wirkend ab 1. Oktober 2017 eine ganze Rente auf der Basis eines durchschnittli chen Jahreseinkommens von Fr. 42'660.-- zu ( Urk. 9/9 3
= Urk. 2 /1 ). Mit Verfü gung vom 2 2. Mai 2019 verrechnete die IV-Stelle sodann die
- gleichentags von der Ausgleichskasse verfügte ( Urk. 2/3) - Rückforderung der zu
viel ausg erichte ten Altersrente in der Höhe von Fr. 8'236.-- (Altersrenten von Dezember 2018 bis April 2019) sowie Forderungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 2'087.30 und der Suva Kreisagentur Z.___ in der Höhe von Fr. 4'527.45
mit den Nachzahlung en der Invalidenrente
des Zeitraums vom 1. Oktober 2017 bis 3 0. April 2019 ( Urk. 9/103 = Urk. 2/ 2 ) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. Mai 2019 Beschwerde ( Urk.
1) und bean tragte, ihm sei eine höhere Rente zuzusprechen , indem das massgebende durch schnittliche Jahreseinkommen neu berechnet werde. Ferner sei
auf die Verrech nung mit der geltend gemachten Überentschädigung der Suva im Betrag von Fr. 4'597.45 (richtig: Fr. 4'527.45) zu verzichten und festzustellen, dass keine Überentschädigung vorliege (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2019 und unter Beilage einer Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 3. Sep tember 2019 ( Urk. 9/110) die Sistierung des Verfahrens , da das vorliegende Beschwerdeverfahren massgeblich vom Ausgang des Einspracheverfahrens der Suva betreffend Kürzung der Taggelder zufolge Überentschädigung abhänge ( Urk. 8). Zum Antrag auf Sistierung nahm der Beschwerdeführer nach Aufforde rung durch das Gericht (Verfügung vom 1 2. September 2019, Urk. 10) mit Schrei ben vom 2 0. September 2019 Stellung , beantragte dessen Abweisung ( Urk. 12) und stellte mit einem weiteren Schreiben vom 2 7. September 2019 zusätzlich den Antrag , den Bericht der Revisorin der Suva vom 1. September 2017 betreffend Buchführung der Y.___ der Jahre 2013 bis 2016 zu editieren ( Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 7. Oktober 2019 wurde der Prozess bis zur rechts kräftige n Erledigung des Verfahrens in Sachen des Beschwerdeführer s gegen die Suva betreffend Kürzung der Taggelder zufolge Überentschädigung sistiert ( Urk. 15). Nachdem d ie Suva mit Schreiben vom 3 0. September 2019 schliesslich
auf eine Verrechnung infolge Überentschädigung verzichtet hatt e ( Urk. 18), erachtete die Beschwerdegegnerin respektive die zuständige Ausgleichkasse eine weitere Sistierung des Gerichtsverfahrens als nicht mehr erforderlich ( Urk. 19, Urk. 20/1). Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Oktober 2019 wurde die angeordnete Sistierung des Prozesses aufgehoben und die IV-Stelle erneut aufgefordert , zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen ( Urk. 21).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2019 beantragte die IV-Stelle hin sichtlich Neuberechnung des Jahreseinkommens
die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie - was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird - von Art. 50 bis 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) vorgesehen. 1.2
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt ( Art. 29 bis
Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres sowie der Zusatzjahre ( Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG). 1. 3
Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berech net, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Betreu ungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles zusammensetzt ( Art. 29 bis
Abs. 1 und Art. 29 quater AHVG).
Nach Art. 29 quinquies
Abs. 1 AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird d ie Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG auf gewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen ( Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Bei tragsjahre geteilt ( Art. 30 Abs. 2 AHVG). 1. 4
Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden ( Art. 30 ter
Abs. 1 AHVG).
Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entspre chenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat ( Art. 30 ter
Abs. 2 AHVG ). 1. 5
Nach
Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu ver langen ( Abs. 1).
Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine B erichtigung verlangen ( Abs. 2).
Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berich tigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird ( Abs. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in de n angefochtenen Verfügung en vom 2 9. April 2019 ( Urk. 2/1) und vom 2 2. Mai 2019 ( Urk. 2/2-3) davon aus, dass der Beschwer deführer aufgrund der gesundheitliche n Situation seit dem 3. Oktober 2016 voll ständig arbeitsunfähig sei und ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe. Gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'660.-- und bei vollständigen Beitragsjahren des Versicherten (Vollrente), errechnete sie einen monatlichen Rentena nspruch von Fr. 1'786.-- ab 1. Oktober 2017 sowie von Fr. 1'801.-- ab 1. Januar 2019 ( Urk. 2/1 -2 ). Aufgrund der rückwirkenden Zusp re chung
der Invalidenrente ergab sich eine Nachzahlung von Fr. 33'994. --. Damit verrechnete die Beschwerdegegnerin zum einen eine Forderung der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich von Fr. 2'087.30 und der Suva von Fr. 4'527.25 ( Urk. 2/2) und zum anderen in de r Verfügung vom 2 2. Mai 2019
die zu viel aus gerichtete Altersrente in der Höhe von Fr. 8'236.-- , die die Ausgleichskasse zurückforderte ( Urk. 2/3).
Damit reduzierte sich de r
Nachzahlungsbetrag auf total Fr. 19'143.25 ( Urk. 2/2) .
Die zuständige Ausgleich s kasse ergänzte mit Stellungnahme vom 3. September 2019, das durchschnittliche Jahreseinkommen sei gestützt auf die Einträge im individuellen Konto ermittelt worden. A uf dem Einkommen, welches der Buch haltung des Beschwerdeführers und seinen Steuerunterlagen zu entnehmen sei, seien hingegen keine Beiträge entrichtet worden, weshalb die Rentenberechnung gestützt auf die Einkommen des individuellen Kontos korrekt sei . Aufgrund des laufenden Einspracheverfahrens bei der Suva betreffend Überentschädigung sei das vorliegende Verfahren zudem zu sistieren ( Urk. 9/110) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1), zur Ermittlung des versicherten Verdienstes dürfe nicht auf den falschen IK-Auszug abgestellt werden, sondern es sei auf das von der Suva zur Berechnung der Taggeldleistungen gestützt auf die Steuererklärungen der Jahre 2012-2015
berechnet e
durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 44'200.-- abzustellen (S. 4 f.). Weiter sei auf die Verrechnung mit der geltend gemachten Überentschädigung der Suva zu verzichten und festzustellen, dass keine Überent schädigung vorliege (S. 5 f.).
In einer weiteren Eingabe hielt er fest ( Urk. 12), tatsächlich sei es so, dass er auf seinen erwirtschafteten Einkommen beziehungsweise dem als Lohn anzusehen den Einkommen keine AHV-Beiträge habe entrichten können, obwohl er das mehrmals versucht habe. Da aber seine Arbeitgeberin aus Spargründen zuerst gar keine und dann nur viel zu tiefe AH V -Beiträge abgerechnet habe, könne nicht auf die von der Arbeitgeberin gemeldeten Einkommen abgestellt werden. Diese seien reine Fantasiezahlen ohne jegliche Abstützung auf eine Buchhaltung der Arbeitgeberin oder auf andere Unterlagen, was die Suva bei der im Auftrag der Ausgleichskasse vorgenommene n
Revision der Y.___
habe feststellen können (S. 1 f. , vgl. auch Urk. 13 S. 1 f. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist
die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahres einkommens.
Soweit der Beschwerdeführer beantragte, dass auf die Anrechnung einer Über entschädigung von Fr. 4'597.45 (richtig: Fr. 4'527.45) zu Gunsten der Unfallver sicherung zu verzichten sei ( Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass die Suva im dies bezüglichen Einspracheverfahren in der Zwischenzeit auf die Geltendmachung einer Überentschädigungsforderung verzichtet hat (vgl. Urk. 18) . Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als gegenstandslos. 3. 3.1
Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist unbestritten, und zwar in grund sätzlicher als auch in masslicher Hinsicht ( ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2017 , Urk. 2 /1 ).
Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ist einzig
die Ren tenberechnung respektive die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahres einkommens strittig. 3.2
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass zur Ermittlung des mass gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht auf das individuelle Konto abgestellt werden dürfe , sondern das Einkommen gestützt
auf die Buch haltungsunterlagen und S teuererklärungen der Jahre 2012-2 015 zu berechnen sei , wie dies auch die Suva
für die Berechnung der Unfalltaggelder getan habe ( Urk. 1 S. 3 ff.).
Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer ver kennt, dass für die Berechnung der Taggelder der Unfallversicherung andere Grundsätze gelten als für die Festsetzung de s
Rente n betreffnisses in der Invali denversicherung. So gilt als Grundlage zur Bemessung der Taggelder in der Unfallversicherung de r
letzte vor dem Unfall bezogene Lohn ( Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung , UVG ). Während die Rente in der Invalidenversicherung nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet wird , das sich aus dem über alle Beitragsjahre gesamthaft erzielten Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt
( Art. 36 Abs. 2 IVG i n Verbindung mit
Art. 29 quarter AHVG).
Dabei können gemäss Art. 29 quinquies
Abs. 1 AHVG jeweils
nur diejenigen Einkommen berücksichtigt werden, auf denen B eitr ä ge entrichtet worden sind. Diese Einkom men
ergeben sich wiederum aus dem individuellen Konto ( Art. 30 ter AHVG) . Wie die A usgleichskasse der Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, die funk tio nell zuständig ist für die Berechnung der Rente, in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2019 ( Urk. 9/110)
zutreffend festhielt, wurde n auf den aus den Buchhaltungs- und Steuerunterlagen des Beschwerdeführers ersichtlichen und geltend gemachten (höheren) Einkommen ab dem Jahr 2012 (vgl. Urk. 3/9) keine AHV- Beiträge entrichtet (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/66 ) , was auch der Beschwerde führer letztlich nicht bestritt (vgl. Urk. 12).
Angesichts der klaren gesetzlichen Grundlage besteht für eine Berücksichtigung dieser Einkommen im vorliegenden Verfahren
somit kein Raum. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf seinen erwirtschafteten Einkommen ab 2012 aufgrund seiner geänderten sozial versicherungsrechtlichen Stellung als unselbständig Erwerbender selber keine AHV-Beiträge mehr entrichten konnte. Wie sich aus dem IK-Auszug ergibt, wurde der Beschwerdeführer für die Jahre ab 2011 als Arbeitnehmer der Y.___ aufgeführt und sein Status als s elbständig E r werbender endete
( Urk. 3/5). Dass die Y.___ nach der Anpassung der sozialversicherungsrechtli chen Stellung des Beschwerdeführers für ihn zunächst keine AHV- Beiträge abrechnete und die später von ihr eingezahlten AHV- Be i träge nicht mit dem von ihm effektiv versteuerten (höheren)
Einkommen
übereinstimmten (vgl. zum Gan zen Urk. 9/72 S. 4 f., sowie auch Urk. 9/61/7-10 und Urk. 9/ 68 /65-66) , kann
bei Eintritt des Versicherungsfalles
sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Ver fahrens sein. Eine entsprechende Berichtigu ng der IK-Auszüge nach Art. 141 AHVV (vorstehend E.
1. 5 ) h ätte der Beschwerdeführer schon früher zur richterli chen Beurteilung bringen müssen (BGE 117 V 261 E. 3b und E. 4b , Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2015 vom 2 4. September 2015 E. 4 ). Unter diesen Umständen sind vom - von Seiten des Beschwerdeführers beantragten ( Urk.
13) - Beizug des Revisionsberichts der Suva vom 1. September 2017 betreffend die Buchführung der Y.___ der Jahre 2013 bis 2016 für dieses Verfahren keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann ( etwa: BGE 141 I 60 E.
3.3) . 3.3
Nach dem Gesagten entspricht die der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2019 ( Urk. 2/1)
zu Grunde liegende Rentenberechnung den gesetzlichen Vorga ben und ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde , soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist . 4.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art.
69
Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit
Art. 61 lit . a des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie - was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird - von Art. 50 bis 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) vorgesehen.
E. 1.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt ( Art. 29 bis
Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres sowie der Zusatzjahre ( Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG). 1. 3
Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berech net, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Betreu ungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles zusammensetzt ( Art. 29 bis
Abs. 1 und Art. 29 quater AHVG).
Nach Art. 29 quinquies
Abs. 1 AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird d ie Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG auf gewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen ( Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Bei tragsjahre geteilt ( Art. 30 Abs. 2 AHVG). 1. 4
Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden ( Art. 30 ter
Abs. 1 AHVG).
Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entspre chenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat ( Art. 30 ter
Abs. 2 AHVG ). 1.
E. 5 ) h ätte der Beschwerdeführer schon früher zur richterli chen Beurteilung bringen müssen (BGE 117 V 261 E. 3b und E. 4b , Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2015 vom 2 4. September 2015 E. 4 ). Unter diesen Umständen sind vom - von Seiten des Beschwerdeführers beantragten ( Urk.
13) - Beizug des Revisionsberichts der Suva vom 1. September 2017 betreffend die Buchführung der Y.___ der Jahre 2013 bis 2016 für dieses Verfahren keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann ( etwa: BGE 141 I 60 E.
3.3) . 3.3
Nach dem Gesagten entspricht die der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2019 ( Urk. 2/1)
zu Grunde liegende Rentenberechnung den gesetzlichen Vorga ben und ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde , soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist . 4.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art.
69
Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit
Art. 61 lit . a des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1954, war bis 1991 als u nselbständig E rwerbender tätig, ab 1991 wurde er als s elbständig E rwerbender bei der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV) erfasst (IK-Auszüge vom 1
- März 2017, Urk. 3/5). Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1
- September 2012 wurde der Versicherte mit seiner seit vielen Jahren ausgeüb ten Tätigkeit als Taxifahrer, angeschlossen an die Y.___ , als u nselbständig E rwerben der im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über die AHV ( AHVG ) und damit als Arbeitnehmer der Y.___ eingestuft. Dieses Urteil wurde nicht ange fochten (Verfahren UV.2011.00106). 1.2 Der Versicherte meldete sich im Zusammenhang mit einer Hörbeeinträchtigung am
- Mai 2013 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische Situation ab und erteilte mit Mitteilung vom 3
- Mai 2013 Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale ( Urk. 9/6). Nach einer Früherfassung im Juni 2014 ( Urk. 9/8) wurde eine IV-Anmeldung noch nicht als angezeigt erachtet ( Urk. 9/10/3) , jedoch meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma nach einem Sturzereignis vom
- Oktober 2016 sowie eine arterielle Hypertonie am
- März 2017 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/17). Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeld versicherers und de r Suva, bei der X.___ über die Y.___ obligatorisch gegen Unfälle versichert war ( Urk. 9/25, Urk. 9/70 , Urk. 9/56, Urk. 9/61, Urk. 9/68, Urk. 9/77-78, Urk. 9/98 , Urk. 14 ) , sowie Berufs - und Steuer unterlagen ( Urk. 9/73-75) bei und veranlasste eine A bklärung vor Ort ( Abklärungsbericht vom 3
- November 2018; Urk. 9/72). Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 6/81 ) sprach di e IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2
- April 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rück wirkend ab
- Oktober 2017 eine ganze Rente auf der Basis eines durchschnittli chen Jahreseinkommens von Fr. 42'660.-- zu ( Urk. 9/9 3 = Urk. 2 /1 ). Mit Verfü gung vom 2
- Mai 2019 verrechnete die IV-Stelle sodann die - gleichentags von der Ausgleichskasse verfügte ( Urk. 2/3) - Rückforderung der zu viel ausg erichte ten Altersrente in der Höhe von Fr. 8'236.-- (Altersrenten von Dezember 2018 bis April 2019) sowie Forderungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 2'087.30 und der Suva Kreisagentur Z.___ in der Höhe von Fr. 4'527.45 mit den Nachzahlung en der Invalidenrente des Zeitraums vom
- Oktober 2017 bis 3
- April 2019 ( Urk. 9/103 = Urk. 2/ 2 ) .
- Dagegen erhob der Versicherte am 2
- Mai 2019 Beschwerde ( Urk. 1) und bean tragte, ihm sei eine höhere Rente zuzusprechen , indem das massgebende durch schnittliche Jahreseinkommen neu berechnet werde. Ferner sei auf die Verrech nung mit der geltend gemachten Überentschädigung der Suva im Betrag von Fr. 4'597.45 (richtig: Fr. 4'527.45) zu verzichten und festzustellen, dass keine Überentschädigung vorliege (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- September 2019 und unter Beilage einer Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom
- Sep tember 2019 ( Urk. 9/110) die Sistierung des Verfahrens , da das vorliegende Beschwerdeverfahren massgeblich vom Ausgang des Einspracheverfahrens der Suva betreffend Kürzung der Taggelder zufolge Überentschädigung abhänge ( Urk. 8). Zum Antrag auf Sistierung nahm der Beschwerdeführer nach Aufforde rung durch das Gericht (Verfügung vom 1
- September 2019, Urk. 10) mit Schrei ben vom 2
- September 2019 Stellung , beantragte dessen Abweisung ( Urk. 12) und stellte mit einem weiteren Schreiben vom 2
- September 2019 zusätzlich den Antrag , den Bericht der Revisorin der Suva vom
- September 2017 betreffend Buchführung der Y.___ der Jahre 2013 bis 2016 zu editieren ( Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom
- Oktober 2019 wurde der Prozess bis zur rechts kräftige n Erledigung des Verfahrens in Sachen des Beschwerdeführer s gegen die Suva betreffend Kürzung der Taggelder zufolge Überentschädigung sistiert ( Urk. 15). Nachdem d ie Suva mit Schreiben vom 3
- September 2019 schliesslich auf eine Verrechnung infolge Überentschädigung verzichtet hatt e ( Urk. 18), erachtete die Beschwerdegegnerin respektive die zuständige Ausgleichkasse eine weitere Sistierung des Gerichtsverfahrens als nicht mehr erforderlich ( Urk. 19, Urk. 20/1). Mit Gerichtsverfügung vom 2
- Oktober 2019 wurde die angeordnete Sistierung des Prozesses aufgehoben und die IV-Stelle erneut aufgefordert , zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen ( Urk. 21). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- November 2019 beantragte die IV-Stelle hin sichtlich Neuberechnung des Jahreseinkommens die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am
- Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie - was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird - von Art. 50 bis 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) vorgesehen. 1.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
- Januar nach Vollendung des 2
- Altersjahres und dem 3
- Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt ( Art. 29 bis Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem
- Januar nach Vollendung des 2
- Altersjahres sowie der Zusatzjahre ( Art. 29 bis Abs. 2 AHVG).
- 3 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berech net, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Betreu ungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
- Januar nach Vollendung des 2
- Altersjahres und dem 3
- Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles zusammensetzt ( Art. 29 bis Abs. 1 und Art. 29 quater AHVG). Nach Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird d ie Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG auf gewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen ( Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Bei tragsjahre geteilt ( Art. 30 Abs. 2 AHVG).
- 4 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden ( Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entspre chenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat ( Art. 30 ter Abs. 2 AHVG ).
- 5 Nach Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu ver langen ( Abs. 1). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine B erichtigung verlangen ( Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berich tigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird ( Abs. 3).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in de n angefochtenen Verfügung en vom 2
- April 2019 ( Urk. 2/1) und vom 2
- Mai 2019 ( Urk. 2/2-3) davon aus, dass der Beschwer deführer aufgrund der gesundheitliche n Situation seit dem
- Oktober 2016 voll ständig arbeitsunfähig sei und ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe. Gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'660.-- und bei vollständigen Beitragsjahren des Versicherten (Vollrente), errechnete sie einen monatlichen Rentena nspruch von Fr. 1'786.-- ab
- Oktober 2017 sowie von Fr. 1'801.-- ab
- Januar 2019 ( Urk. 2/1 -2 ). Aufgrund der rückwirkenden Zusp re chung der Invalidenrente ergab sich eine Nachzahlung von Fr. 33'994. --. Damit verrechnete die Beschwerdegegnerin zum einen eine Forderung der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich von Fr. 2'087.30 und der Suva von Fr. 4'527.25 ( Urk. 2/2) und zum anderen in de r Verfügung vom 2
- Mai 2019 die zu viel aus gerichtete Altersrente in der Höhe von Fr. 8'236.-- , die die Ausgleichskasse zurückforderte ( Urk. 2/3). Damit reduzierte sich de r Nachzahlungsbetrag auf total Fr. 19'143.25 ( Urk. 2/2) . Die zuständige Ausgleich s kasse ergänzte mit Stellungnahme vom
- September 2019, das durchschnittliche Jahreseinkommen sei gestützt auf die Einträge im individuellen Konto ermittelt worden. A uf dem Einkommen, welches der Buch haltung des Beschwerdeführers und seinen Steuerunterlagen zu entnehmen sei, seien hingegen keine Beiträge entrichtet worden, weshalb die Rentenberechnung gestützt auf die Einkommen des individuellen Kontos korrekt sei . Aufgrund des laufenden Einspracheverfahrens bei der Suva betreffend Überentschädigung sei das vorliegende Verfahren zudem zu sistieren ( Urk. 9/110) . 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1), zur Ermittlung des versicherten Verdienstes dürfe nicht auf den falschen IK-Auszug abgestellt werden, sondern es sei auf das von der Suva zur Berechnung der Taggeldleistungen gestützt auf die Steuererklärungen der Jahre 2012-2015 berechnet e durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 44'200.-- abzustellen (S. 4 f.). Weiter sei auf die Verrechnung mit der geltend gemachten Überentschädigung der Suva zu verzichten und festzustellen, dass keine Überent schädigung vorliege (S. 5 f.). In einer weiteren Eingabe hielt er fest ( Urk. 12), tatsächlich sei es so, dass er auf seinen erwirtschafteten Einkommen beziehungsweise dem als Lohn anzusehen den Einkommen keine AHV-Beiträge habe entrichten können, obwohl er das mehrmals versucht habe. Da aber seine Arbeitgeberin aus Spargründen zuerst gar keine und dann nur viel zu tiefe AH V -Beiträge abgerechnet habe, könne nicht auf die von der Arbeitgeberin gemeldeten Einkommen abgestellt werden. Diese seien reine Fantasiezahlen ohne jegliche Abstützung auf eine Buchhaltung der Arbeitgeberin oder auf andere Unterlagen, was die Suva bei der im Auftrag der Ausgleichskasse vorgenommene n Revision der Y.___ habe feststellen können (S. 1 f. , vgl. auch Urk. 13 S. 1 f. ). 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahres einkommens. Soweit der Beschwerdeführer beantragte, dass auf die Anrechnung einer Über entschädigung von Fr. 4'597.45 (richtig: Fr. 4'527.45) zu Gunsten der Unfallver sicherung zu verzichten sei ( Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass die Suva im dies bezüglichen Einspracheverfahren in der Zwischenzeit auf die Geltendmachung einer Überentschädigungsforderung verzichtet hat (vgl. Urk. 18) . Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als gegenstandslos.
- 3.1 Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist unbestritten, und zwar in grund sätzlicher als auch in masslicher Hinsicht ( ganze Invalidenrente ab
- Oktober 2017 , Urk. 2 /1 ). Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ist einzig die Ren tenberechnung respektive die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahres einkommens strittig. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass zur Ermittlung des mass gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht auf das individuelle Konto abgestellt werden dürfe , sondern das Einkommen gestützt auf die Buch haltungsunterlagen und S teuererklärungen der Jahre 2012-2 015 zu berechnen sei , wie dies auch die Suva für die Berechnung der Unfalltaggelder getan habe ( Urk. 1 S. 3 ff.). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ver kennt, dass für die Berechnung der Taggelder der Unfallversicherung andere Grundsätze gelten als für die Festsetzung de s Rente n betreffnisses in der Invali denversicherung. So gilt als Grundlage zur Bemessung der Taggelder in der Unfallversicherung de r letzte vor dem Unfall bezogene Lohn ( Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung , UVG ). Während die Rente in der Invalidenversicherung nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet wird , das sich aus dem über alle Beitragsjahre gesamthaft erzielten Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt ( Art. 36 Abs. 2 IVG i n Verbindung mit Art. 29 quarter AHVG). Dabei können gemäss Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG jeweils nur diejenigen Einkommen berücksichtigt werden, auf denen B eitr ä ge entrichtet worden sind. Diese Einkom men ergeben sich wiederum aus dem individuellen Konto ( Art. 30 ter AHVG) . Wie die A usgleichskasse der Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, die funk tio nell zuständig ist für die Berechnung der Rente, in ihrer Stellungnahme vom
- September 2019 ( Urk. 9/110) zutreffend festhielt, wurde n auf den aus den Buchhaltungs- und Steuerunterlagen des Beschwerdeführers ersichtlichen und geltend gemachten (höheren) Einkommen ab dem Jahr 2012 (vgl. Urk. 3/9) keine AHV- Beiträge entrichtet (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/66 ) , was auch der Beschwerde führer letztlich nicht bestritt (vgl. Urk. 12). Angesichts der klaren gesetzlichen Grundlage besteht für eine Berücksichtigung dieser Einkommen im vorliegenden Verfahren somit kein Raum. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf seinen erwirtschafteten Einkommen ab 2012 aufgrund seiner geänderten sozial versicherungsrechtlichen Stellung als unselbständig Erwerbender selber keine AHV-Beiträge mehr entrichten konnte. Wie sich aus dem IK-Auszug ergibt, wurde der Beschwerdeführer für die Jahre ab 2011 als Arbeitnehmer der Y.___ aufgeführt und sein Status als s elbständig E r werbender endete ( Urk. 3/5). Dass die Y.___ nach der Anpassung der sozialversicherungsrechtli chen Stellung des Beschwerdeführers für ihn zunächst keine AHV- Beiträge abrechnete und die später von ihr eingezahlten AHV- Be i träge nicht mit dem von ihm effektiv versteuerten (höheren) Einkommen übereinstimmten (vgl. zum Gan zen Urk. 9/72 S. 4 f., sowie auch Urk. 9/61/7-10 und Urk. 9/ 68 /65-66) , kann bei Eintritt des Versicherungsfalles sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Ver fahrens sein. Eine entsprechende Berichtigu ng der IK-Auszüge nach Art. 141 AHVV (vorstehend E.
- 5 ) h ätte der Beschwerdeführer schon früher zur richterli chen Beurteilung bringen müssen (BGE 117 V 261 E. 3b und E. 4b , Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2015 vom 2
- September 2015 E. 4 ). Unter diesen Umständen sind vom - von Seiten des Beschwerdeführers beantragten ( Urk. 13) - Beizug des Revisionsberichts der Suva vom
- September 2017 betreffend die Buchführung der Y.___ der Jahre 2013 bis 2016 für dieses Verfahren keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann ( etwa: BGE 141 I 60 E. 3.3) . 3.3 Nach dem Gesagten entspricht die der angefochtenen Verfügung vom 2
- April 2019 ( Urk. 2/1) zu Grunde liegende Rentenberechnung den gesetzlichen Vorga ben und ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde , soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist .
- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit . a des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00378
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 2 3. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1954, war bis 1991 als u nselbständig E rwerbender tätig, ab 1991 wurde er als s elbständig E rwerbender bei der Alters- und
Hinterlassenen versicherung (AHV) erfasst (IK-Auszüge vom 1 5. März 2017, Urk. 3/5). Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 7. September 2012 wurde der Versicherte mit seiner seit vielen Jahren ausgeüb ten Tätigkeit als Taxifahrer, angeschlossen an die Y.___ ,
als u nselbständig E rwerben der im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über die AHV ( AHVG ) und damit als Arbeitnehmer der Y.___ eingestuft. Dieses Urteil wurde nicht ange fochten (Verfahren UV.2011.00106). 1.2
Der Versicherte meldete sich im Zusammenhang mit einer Hörbeeinträchtigung am 2. Mai 2013 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische Situation ab und erteilte mit Mitteilung vom 3 1. Mai 2013 Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale ( Urk. 9/6). Nach einer Früherfassung im Juni 2014 ( Urk. 9/8)
wurde eine IV-Anmeldung noch nicht als angezeigt erachtet ( Urk. 9/10/3) , jedoch meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma nach einem Sturzereignis vom 2. Oktober 2016 sowie eine arterielle Hypertonie am 1. März 2017 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/17).
Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeld versicherers und de r
Suva, bei der X.___ über die Y.___ obligatorisch gegen Unfälle versichert war ( Urk. 9/25, Urk. 9/70 ,
Urk. 9/56, Urk. 9/61, Urk. 9/68, Urk. 9/77-78, Urk. 9/98 , Urk. 14 ) , sowie Berufs
- und Steuer unterlagen ( Urk. 9/73-75) bei und veranlasste eine A bklärung vor Ort
( Abklärungsbericht vom 3 0. November 2018; Urk. 9/72).
Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 6/81 ) sprach di e IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 9. April 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rück wirkend ab 1. Oktober 2017 eine ganze Rente auf der Basis eines durchschnittli chen Jahreseinkommens von Fr. 42'660.-- zu ( Urk. 9/9 3
= Urk. 2 /1 ). Mit Verfü gung vom 2 2. Mai 2019 verrechnete die IV-Stelle sodann die
- gleichentags von der Ausgleichskasse verfügte ( Urk. 2/3) - Rückforderung der zu
viel ausg erichte ten Altersrente in der Höhe von Fr. 8'236.-- (Altersrenten von Dezember 2018 bis April 2019) sowie Forderungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 2'087.30 und der Suva Kreisagentur Z.___ in der Höhe von Fr. 4'527.45
mit den Nachzahlung en der Invalidenrente
des Zeitraums vom 1. Oktober 2017 bis 3 0. April 2019 ( Urk. 9/103 = Urk. 2/ 2 ) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. Mai 2019 Beschwerde ( Urk.
1) und bean tragte, ihm sei eine höhere Rente zuzusprechen , indem das massgebende durch schnittliche Jahreseinkommen neu berechnet werde. Ferner sei
auf die Verrech nung mit der geltend gemachten Überentschädigung der Suva im Betrag von Fr. 4'597.45 (richtig: Fr. 4'527.45) zu verzichten und festzustellen, dass keine Überentschädigung vorliege (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2019 und unter Beilage einer Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 3. Sep tember 2019 ( Urk. 9/110) die Sistierung des Verfahrens , da das vorliegende Beschwerdeverfahren massgeblich vom Ausgang des Einspracheverfahrens der Suva betreffend Kürzung der Taggelder zufolge Überentschädigung abhänge ( Urk. 8). Zum Antrag auf Sistierung nahm der Beschwerdeführer nach Aufforde rung durch das Gericht (Verfügung vom 1 2. September 2019, Urk. 10) mit Schrei ben vom 2 0. September 2019 Stellung , beantragte dessen Abweisung ( Urk. 12) und stellte mit einem weiteren Schreiben vom 2 7. September 2019 zusätzlich den Antrag , den Bericht der Revisorin der Suva vom 1. September 2017 betreffend Buchführung der Y.___ der Jahre 2013 bis 2016 zu editieren ( Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 7. Oktober 2019 wurde der Prozess bis zur rechts kräftige n Erledigung des Verfahrens in Sachen des Beschwerdeführer s gegen die Suva betreffend Kürzung der Taggelder zufolge Überentschädigung sistiert ( Urk. 15). Nachdem d ie Suva mit Schreiben vom 3 0. September 2019 schliesslich
auf eine Verrechnung infolge Überentschädigung verzichtet hatt e ( Urk. 18), erachtete die Beschwerdegegnerin respektive die zuständige Ausgleichkasse eine weitere Sistierung des Gerichtsverfahrens als nicht mehr erforderlich ( Urk. 19, Urk. 20/1). Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Oktober 2019 wurde die angeordnete Sistierung des Prozesses aufgehoben und die IV-Stelle erneut aufgefordert , zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen ( Urk. 21).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2019 beantragte die IV-Stelle hin sichtlich Neuberechnung des Jahreseinkommens
die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie - was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird - von Art. 50 bis 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) vorgesehen. 1.2
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt ( Art. 29 bis
Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres sowie der Zusatzjahre ( Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG). 1. 3
Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berech net, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Betreu ungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles zusammensetzt ( Art. 29 bis
Abs. 1 und Art. 29 quater AHVG).
Nach Art. 29 quinquies
Abs. 1 AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird d ie Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG auf gewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen ( Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Bei tragsjahre geteilt ( Art. 30 Abs. 2 AHVG). 1. 4
Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden ( Art. 30 ter
Abs. 1 AHVG).
Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entspre chenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat ( Art. 30 ter
Abs. 2 AHVG ). 1. 5
Nach
Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu ver langen ( Abs. 1).
Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine B erichtigung verlangen ( Abs. 2).
Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berich tigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird ( Abs. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in de n angefochtenen Verfügung en vom 2 9. April 2019 ( Urk. 2/1) und vom 2 2. Mai 2019 ( Urk. 2/2-3) davon aus, dass der Beschwer deführer aufgrund der gesundheitliche n Situation seit dem 3. Oktober 2016 voll ständig arbeitsunfähig sei und ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe. Gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'660.-- und bei vollständigen Beitragsjahren des Versicherten (Vollrente), errechnete sie einen monatlichen Rentena nspruch von Fr. 1'786.-- ab 1. Oktober 2017 sowie von Fr. 1'801.-- ab 1. Januar 2019 ( Urk. 2/1 -2 ). Aufgrund der rückwirkenden Zusp re chung
der Invalidenrente ergab sich eine Nachzahlung von Fr. 33'994. --. Damit verrechnete die Beschwerdegegnerin zum einen eine Forderung der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich von Fr. 2'087.30 und der Suva von Fr. 4'527.25 ( Urk. 2/2) und zum anderen in de r Verfügung vom 2 2. Mai 2019
die zu viel aus gerichtete Altersrente in der Höhe von Fr. 8'236.-- , die die Ausgleichskasse zurückforderte ( Urk. 2/3).
Damit reduzierte sich de r
Nachzahlungsbetrag auf total Fr. 19'143.25 ( Urk. 2/2) .
Die zuständige Ausgleich s kasse ergänzte mit Stellungnahme vom 3. September 2019, das durchschnittliche Jahreseinkommen sei gestützt auf die Einträge im individuellen Konto ermittelt worden. A uf dem Einkommen, welches der Buch haltung des Beschwerdeführers und seinen Steuerunterlagen zu entnehmen sei, seien hingegen keine Beiträge entrichtet worden, weshalb die Rentenberechnung gestützt auf die Einkommen des individuellen Kontos korrekt sei . Aufgrund des laufenden Einspracheverfahrens bei der Suva betreffend Überentschädigung sei das vorliegende Verfahren zudem zu sistieren ( Urk. 9/110) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1), zur Ermittlung des versicherten Verdienstes dürfe nicht auf den falschen IK-Auszug abgestellt werden, sondern es sei auf das von der Suva zur Berechnung der Taggeldleistungen gestützt auf die Steuererklärungen der Jahre 2012-2015
berechnet e
durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 44'200.-- abzustellen (S. 4 f.). Weiter sei auf die Verrechnung mit der geltend gemachten Überentschädigung der Suva zu verzichten und festzustellen, dass keine Überent schädigung vorliege (S. 5 f.).
In einer weiteren Eingabe hielt er fest ( Urk. 12), tatsächlich sei es so, dass er auf seinen erwirtschafteten Einkommen beziehungsweise dem als Lohn anzusehen den Einkommen keine AHV-Beiträge habe entrichten können, obwohl er das mehrmals versucht habe. Da aber seine Arbeitgeberin aus Spargründen zuerst gar keine und dann nur viel zu tiefe AH V -Beiträge abgerechnet habe, könne nicht auf die von der Arbeitgeberin gemeldeten Einkommen abgestellt werden. Diese seien reine Fantasiezahlen ohne jegliche Abstützung auf eine Buchhaltung der Arbeitgeberin oder auf andere Unterlagen, was die Suva bei der im Auftrag der Ausgleichskasse vorgenommene n
Revision der Y.___
habe feststellen können (S. 1 f. , vgl. auch Urk. 13 S. 1 f. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist
die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahres einkommens.
Soweit der Beschwerdeführer beantragte, dass auf die Anrechnung einer Über entschädigung von Fr. 4'597.45 (richtig: Fr. 4'527.45) zu Gunsten der Unfallver sicherung zu verzichten sei ( Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass die Suva im dies bezüglichen Einspracheverfahren in der Zwischenzeit auf die Geltendmachung einer Überentschädigungsforderung verzichtet hat (vgl. Urk. 18) . Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als gegenstandslos. 3. 3.1
Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist unbestritten, und zwar in grund sätzlicher als auch in masslicher Hinsicht ( ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2017 , Urk. 2 /1 ).
Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ist einzig
die Ren tenberechnung respektive die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahres einkommens strittig. 3.2
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass zur Ermittlung des mass gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht auf das individuelle Konto abgestellt werden dürfe , sondern das Einkommen gestützt
auf die Buch haltungsunterlagen und S teuererklärungen der Jahre 2012-2 015 zu berechnen sei , wie dies auch die Suva
für die Berechnung der Unfalltaggelder getan habe ( Urk. 1 S. 3 ff.).
Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer ver kennt, dass für die Berechnung der Taggelder der Unfallversicherung andere Grundsätze gelten als für die Festsetzung de s
Rente n betreffnisses in der Invali denversicherung. So gilt als Grundlage zur Bemessung der Taggelder in der Unfallversicherung de r
letzte vor dem Unfall bezogene Lohn ( Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung , UVG ). Während die Rente in der Invalidenversicherung nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet wird , das sich aus dem über alle Beitragsjahre gesamthaft erzielten Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt
( Art. 36 Abs. 2 IVG i n Verbindung mit
Art. 29 quarter AHVG).
Dabei können gemäss Art. 29 quinquies
Abs. 1 AHVG jeweils
nur diejenigen Einkommen berücksichtigt werden, auf denen B eitr ä ge entrichtet worden sind. Diese Einkom men
ergeben sich wiederum aus dem individuellen Konto ( Art. 30 ter AHVG) . Wie die A usgleichskasse der Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, die funk tio nell zuständig ist für die Berechnung der Rente, in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2019 ( Urk. 9/110)
zutreffend festhielt, wurde n auf den aus den Buchhaltungs- und Steuerunterlagen des Beschwerdeführers ersichtlichen und geltend gemachten (höheren) Einkommen ab dem Jahr 2012 (vgl. Urk. 3/9) keine AHV- Beiträge entrichtet (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/66 ) , was auch der Beschwerde führer letztlich nicht bestritt (vgl. Urk. 12).
Angesichts der klaren gesetzlichen Grundlage besteht für eine Berücksichtigung dieser Einkommen im vorliegenden Verfahren
somit kein Raum. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf seinen erwirtschafteten Einkommen ab 2012 aufgrund seiner geänderten sozial versicherungsrechtlichen Stellung als unselbständig Erwerbender selber keine AHV-Beiträge mehr entrichten konnte. Wie sich aus dem IK-Auszug ergibt, wurde der Beschwerdeführer für die Jahre ab 2011 als Arbeitnehmer der Y.___ aufgeführt und sein Status als s elbständig E r werbender endete
( Urk. 3/5). Dass die Y.___ nach der Anpassung der sozialversicherungsrechtli chen Stellung des Beschwerdeführers für ihn zunächst keine AHV- Beiträge abrechnete und die später von ihr eingezahlten AHV- Be i träge nicht mit dem von ihm effektiv versteuerten (höheren)
Einkommen
übereinstimmten (vgl. zum Gan zen Urk. 9/72 S. 4 f., sowie auch Urk. 9/61/7-10 und Urk. 9/ 68 /65-66) , kann
bei Eintritt des Versicherungsfalles
sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Ver fahrens sein. Eine entsprechende Berichtigu ng der IK-Auszüge nach Art. 141 AHVV (vorstehend E.
1. 5 ) h ätte der Beschwerdeführer schon früher zur richterli chen Beurteilung bringen müssen (BGE 117 V 261 E. 3b und E. 4b , Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2015 vom 2 4. September 2015 E. 4 ). Unter diesen Umständen sind vom - von Seiten des Beschwerdeführers beantragten ( Urk.
13) - Beizug des Revisionsberichts der Suva vom 1. September 2017 betreffend die Buchführung der Y.___ der Jahre 2013 bis 2016 für dieses Verfahren keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann ( etwa: BGE 141 I 60 E.
3.3) . 3.3
Nach dem Gesagten entspricht die der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2019 ( Urk. 2/1)
zu Grunde liegende Rentenberechnung den gesetzlichen Vorga ben und ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde , soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist . 4.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art.
69
Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit
Art. 61 lit . a des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager