Sachverhalt
1.
1.1
Die 1963 geborene X.___ , Mutter zweier 1986 und 1992 geborener Kinder ,
arbeitete zuletzt als Angestellte im Hausdienst des Pflegezentrums Y.___ , als sie am 11. Oktober 2004 stürzte und sich eine Kon tusion des rechten Handrüc kens zuzog (vgl. Urk. 7 /6/5). Aufgrund einer im Mai 2005 erfolgten Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenve rsicherung (Urk. 7/2) tätigte die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufl ich-erwerbliche Abklärungen. Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 26. Juli 2005 (Urk. 7 /11) einen Leis tungsanspruch der Versicherten. Auf deren Einsprache datierend vom
25. August 2005 ( Urk. 7/15 f.) hin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 7 /20-21) . Insbesondere zog sie die Akten de r Unfallversicherung bei (Urk. 7 /25-28). Zwischenzei tlich meldete sich die Versicherte mit Datum vom
12. November 2005 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /29). M it Entscheid vom 18. Dezember 2006 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies
das Leistungsbergehren der Versicherten ab ( Urk. 7 /47). Die am 3
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Die 1963 geborene X.___ , Mutter zweier 1986 und 1992 geborener Kinder ,
arbeitete zuletzt als Angestellte im Hausdienst des Pflegezentrums Y.___ , als sie am 11. Oktober 2004 stürzte und sich eine Kon tusion des rechten Handrüc kens zuzog (vgl. Urk. 7 /6/5). Aufgrund einer im Mai 2005 erfolgten Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenve rsicherung (Urk. 7/2) tätigte die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufl ich-erwerbliche Abklärungen. Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 26. Juli 2005 (Urk. 7 /11) einen Leis tungsanspruch der Versicherten. Auf deren Einsprache datierend vom
25. August 2005 ( Urk. 7/15 f.) hin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 7 /20-21) . Insbesondere zog sie die Akten de r Unfallversicherung bei (Urk. 7 /25-28). Zwischenzei tlich meldete sich die Versicherte mit Datum vom
12. November 2005 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /29). M it Entscheid vom 18. Dezember 2006 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies
das Leistungsbergehren der Versicherten ab ( Urk. 7 /47). Die am 3
Dispositiv
- Januar 2007 da gegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/52/3 ff.) hiess das hiesige Gericht m it Urteil IV.2007.00167 vom 2
- November 2007 in dem Sinne gut, dass es den ange foch tene n Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2006 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück wies ( Urk. 7/57/1-10) . 1.2 In Nacha chtung des vorgenannten Gerichtsentscheids veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. m ed. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2
- Mai 2008 ( Urk. 7/62). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/67, Urk. 7/69) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom
- November 2008 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2005 ge stützt auf einen IV-Grad von 71 % eine ganz e Rente zu ( Urk. 7/72, Urk. 7/76). 1.3 Im Rahmen der 2011 ( Urk. 7/87 ff.) durchgeführten amtlichen Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente ( vgl. Mitteilung vom 1
- Juni 2012, Urk. 7/93). 1.4 Anlässlich der 2016 eröffneten amtlichen Rentenrevision ( Urk. 7/95 ff.) veran lasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapi e , vom
- Mai 2017 ( Urk. 7/115). Ge stützt darauf forderte sie die Versicherte mit Schreiben vom
- Juni 2017 unter Hinweis auf ihre gesetzliche Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht und deren Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einer stationären Entgift ung zu unterziehen ( Urk. 7/119); zeitgleich bestätigte sie mit Mitteilung vom 6. Juni 2017 den Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente ( Urk. 7/120). Mit Telefonat vom 1
- Juni 2017 teilte der behandelnde Dr. med. B.___ , Gesundheitszentrum C.___ , mit, die Versi cherte habe die Me dikamente selbständig und ohne Nebenwirkungen abgesetzt. Er wolle sich damit erkundigen , ob die stationäre Entwöhnung vor diesem Hin tergrund noch immer verlangt werde ( Urk. 7/122). Mit Schreiben vom 1
- Juni 20 17 teilte die IV-Stelle der Versicherten nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit, an der auferlegten Schadenminderungspflicht werde weiterhin festgehalten ( Urk. 7/124 ). Auf wiederholte Rückfragen seitens der IV- Stelle ( Urk. 7/126 ff.) teilte der seit Januar 2017 behandelnde psychiatrische Fach arzt Dr. med. D.___ im September 2017 mit , der Einnahmestopp von Temesta Exp . u nd Zoldorm habe prompt zu ein er Verschlechterung des Schlafs , Zunahme der Tagesmüdigkeit sowie Stimmungsverschlechterung geführt . Daher werde aktu ell von einem weiteren Abbau des verbliebenen Benzodiazepins ( Demetrin ) abge sehen . Letzteres erfolge - um Komplikationen zu verhindern - zu einem späteren Zeitpunkt im stationären Rahmen ( Urk. 7/129). Auf wiederholtes Ersuchen der IV-Stelle , den medizinischen Behandlungs- und Therapieplan (inkl. Laborunter suchungen etc.) im Zusammenhang mit der auferlegten Schadenminderungs pflicht einzureichen (vgl. Urk. 7/131 ff.) , gab die C.___ im März 2018 diverse medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 7/136). Im Juli 2018 ersuchte die IV-Stelle die Versicherte, innert angesetzter Frist mitzuteilen, wo sie die sta t ionäre Entzugsbehandlung durchgeführt und welcher Arzt die Abstinenz dokumentiert habe ( Urk. 7/139). Daraufhin teilte die Versicherte telefonisch mit, sie habe keine stationäre Entgiftungskur gem acht. I hr Mann sei infolge einer Operation auf ihre Unterstützung zu Hause angewiesen gewesen ( Urk. 7/140). Im August 2018 teilte die Versicherte alsdann mit, sie habe inzwischen ei nen Benzodiazepinentzug medizinisch eng begleitet zu Hause durchgeführt ( Urk. 7/142); auf telefonische Rückfrage gab sie an, seit Ende 2017 keine Benzodiazepine mehr einzunehmen ( Urk. 7/143). Daraufhin veranlasste IV-Stelle eine Haaranalyse, welche innert den untersuchten Zeiträumen von April bis Juni 2018 sowie von Juni bis September 2018 den Nachweis von Benzodiazepinen und seiner Metaboliten im oberen Be reich der bekannten Vergleichswerte erbrachte ( Urk. 7/144, Urk. 7/148) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/151, Urk. 7/155 ff.) stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rent e bei anhaltendem Benzodiazepin kon sum mit Verfügung vom 2
- April 2019 auf das Ende des der Verfügung folgen den Monats ein ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 2
- Mai 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2
- April 2019 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung , insbesondere Verlaufsbegutachtung, an die IV-S telle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom
- Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1
- Juli 20 19 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilf lo sigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksich tigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1.3 Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd ge kürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumut baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs - oder Eingliederungsmassnahmen , die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG). Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält verschiedene Elemente: Eine vor übergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Ver letzung der Schadenminderungspflicht setzt die Zumutbarkeit der (unterblie be nen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus, welche Vorkehr zudem geeignet sein muss, eine wesentliche Steigerung der Erwerbs fähigkeit zu bewirken. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zu mutbare dazu beigetragen haben; ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende An nahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 2
- Mai 2008, 9C_742/2007, E.2.2). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, die psychische Beeinträchtigung sei überwiegend wahrscheinlich durch die Benzodiazepinabhängigkeit bedingt. Gutachterlicher seits sei dringend eine stationäre Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung empfohlen worden, um die Leistungsfähigkeit danach erneut zu beurteilen. Eine entsprechende Auflage einer Schadenminderungspflicht sei von der Beschwerde führerin nicht umgesetzt worden. Da sie weiterhin Benzodiazepine konsumiere , könne die Arbeitslosigkeit nicht davo n losgelöst beurteilt werden. Aus diesem Grund sei gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ davon auszugehen, dass die psychische Beeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich auf die Benzodia ze pi ne abhängigkeit zurückzuführen sei. Damit sei anzunehmen, dass bei einer Absti nenz keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung mehr bestünde und die Beschwerdeführerin vollschichtig arbeitsfähig sei. Damit bestehe fortan kein Rentenanspruch mehr ( Urk. 2). 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Rente sei eingestellt worden, ohne dass im Geringsten ausgewiesen sei, dass die auferlegte Schaden minde rungspflicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirkt hätte. Im Ge genteil sei eine Verbesserung aufgrund des chronifizierten Zustands gar nicht möglich. Zumindest sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nochmals die von ihr gewünschte Entgiftungskur in Zusammenarbeit mit der behandelnden Ärztin aufgleise. Hernach müsse zwingend ein Verlaufsgutachten veranlasst werden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer schweren Depres sion überfordert gewesen; die Ärzte und die IV-Stelle hätten sie zudem nicht korrekt beraten bzw. ins offene Messer laufen lassen. Vor diesem Hintergrund dürfe und könne das Vorgehen der IV-Stelle keinesfalls gutgeheissen werden . Die neu behandelnde Hausärztin habe bestätigt, dass eine Entgiftungskur keine Ver besserung bringe. Zudem nehme die Beschwerdeführerin nur noch Demetrin ein; die restlichen Benzodiazepine habe sie eingestellt. Es sei ihr denn auch nicht be wusst gewesen, dass sie Demetrin auch nicht mehr einnehmen dürfe. Im Übrigen sei bei Angstpatienten eine langsame Dosisreduktion und nicht ein kalter Entzug im Rahmen eines stationären Aufenthaltes angezeigt. Die Beschwerdeführerin ha be das Demetrin inzwischen abgesetzt. Dadurch sei die Angstsymptomatik wieder «voll ausgebrochen». Damit sei erstellt, dass eine Entgiftung vorliegend zu keiner Besserung führe. Nachdem die IV-Stelle vor diesem Hintergru nd ein (Mit-)Ver schulden treffe am unerfreulichen Verlauf, bedeutete eine Renteneinste llung zweifelsohne ein Verstoss gegen ein faires Verfahren im Sinne der EMRK. Eine Renteneinstellung dürfe aufgrund der – näher ausgeführten - entstanden en Miss verständnisse sowie des Mitverschuldens der involvierten Stellen jedenfalls nicht vor einer erneuten Auferlegung der Schadenminderungspflicht erfolgen ( Urk. 1).
- Die Ver fügung vom
- November 2008 , worin der Beschwerdeführerin mit Wir kung ab dem
- Oktober 2005 eine ganze Rente zugesprochen wurde, erging ge stützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 2
- Mai 200
- 3.1 Darin diagnostizierte dieser eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2, Urk. 7/62/5). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie wolle am M orgen nicht aufstehen, habe keine Lust zu leben und sei total blockiert. Es gebe keine Fre ude mehr in ihrem Leben. Lachen könne sie nicht mehr, sie reagiere rasch gereizt und schaue, dass sie nicht all zu viel schimpfe. Regen und Dunkelheit verschlimmer ten ihre Stimmung. Sie habe Angst , alleine aus dem Haus zu gehen. Dabei könne sie nicht sagen, wovor sie Angst habe. Ihre Konzentration sei ganz schlecht, sie vergesse laufend , was sie eben tun wollte, mache Fehler beim Kochen un d schaffe nur noch einfachste Mahlzeiten. Sie habe keine Kraft, irgendwas zu tun - wenn sie etwas anfange, werde sie schnell müde. Der Schlaf sei schlecht, ohn e Medi ka mente gehe es gar nicht. A uch mit Medikamenten erwache sie noch einige Male. Der Appetit sei schlecht, das Gewicht jedoch konstant. Sie habe Kopfschmerzen in den Schläfen und im Nacken, fast täglic h. Ausserdem bestünden Schmerzen in den Knien in Form eines deutlichen Anlaufs chmerz es nach Sitzen oder Li egen. Auch beim Wasserlösen habe sie manchmal Schmerzen; sie habe « Sa nd in den Nieren » , weshalb sie das Medikament Buscopan einnehme . Weitere Medikamente seien Lithiofor (Lithium), Efexor (Antidepressivum), Seroquel , Entumine , Dipipe ron (alle ang s tlösend und den Schlaf verbesse rnd). Um ca. 22.30 Uhr gehe sie zu Bett; zwischen 9.30 Uhr und 10.00 Uhr stehe sie auf. Alsdann trinke sie Kaffee und rauche (ein Päckchen pro Tag), sitze meistens rum, gehe vielleicht einka ufen mit dem Mann oder dem Sohn. Gekocht we rd e zusammen, weil sie eben viele Fehler mache . Was sie noch könne, sei wa schen. Einen Mittagsschlaf mache sie nicht. Abends esse man nur wenig, manchmal schaue sie s ich etwas im Fernsehen an. Eigen tliche Hobb ys habe sie nicht. Sport betreibe sie keinen. Sie lebe mit ihrem Mann zusammen, es gebe keinen Streit, er helfe ihr. Ausserdem habe sie zwei Söhne, ein paar Freundinnen, aber nicht so viele, die Mutter des Mannes, welche in E.___ lebe und die Schwester des Mannes, welche ihre beste Freun din sei. Grosses Interesse an Kontakten habe sie nicht ( Urk. 7/62/4). In objektiver Hinsicht notierte Dr. Z.___ , die 45-j ährige Beschwerdefüh rerin stamme aus Serbien , sei von mittle rer Statur (160cm, 58kg), spreche recht gut Deutsch und verstehe Mundart. Sie sei vom Ehemann pünktlich zu den Kon sultationen gebracht worden und habe nach Nikotin gerochen. Ihre Psycho mo torik sei verlangsamt und steif. Sie habe den Blick gesenkt gehalten und kaum Augenkontakt auf genommen. Die Stimme sei monoton. Die Beschwerdeführerin habe s chwer bedrückt, leer und affektiv kaum modulierbar gewirkt. Demge gen über seien Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis sowie Gedankengang ungestört. Die Beschwerdeführerin habe aufmerksam zu gehört und adäquat Antwort geant wortet , all erdings nur einsilbig. Zusammen mit den subjektiven Beschwerde schil derungen spreche dies für eine schwere depressive Störung . Die Beschwerde füh rerin selbst führe diese auf die Schwierigkeiten am ehemaligen Arbeitsplatz zurück . Eine eigentliche Introspektionsfähigkeit fehle allerdings ; die Beschwerde führerin wisse nicht, was mit ihr los sei. Immer noch habe sie den Wunsch , gesund zu werden und wieder arbeiten zu können. Mit den vielen Medikam enten gehe das nach eigener Einschätzung indes nicht. Gleichzeitig brauch e sie diese , sonst funktioniere sie überhaupt nicht (Urk. 7/62/4). Dr. Z.___ hielt zusammenfassend fest, der erste schwere Schlag sei der Stellenverlust des Ehemannes im Zuge des Swissair Groundings gewesen; seither sei dieser anhaltend arbeitslos. In dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin nebst ein er Vollzeitstelle im Altersheim abends im 50%-Pensum am Flughafen geputzt. Am neuen Arbeitsplatz sei sie sexuell belästigt und von der Leiterin unter grossen Druck gesetzt worden. D ies habe die Beschwerdeführerin zunehmend schlecht vertragen. Es sei zu einem Nervenzusammenbruch mit einmonatiger Arbeits un fähigkeit im Mai 2004 gekommen. Zudem sei die Beschwerdeführerin mit Anti depressiva behandelt worden. Im Oktober 2004 sei sie über einen Stein gestolpert und habe sich die rechte Hand «gequetscht». Seither habe die Beschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet. Die depressive Symptomatik habe sich verstärkt; seit April 2005 sei sie in ambulant er psychiatrischer Behandlung. Auch sei die Beschwer deführerin einmalig für drei Monate in der psychiatrischen Klinik F.___ stationär behandelt worden. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit habe nie zur Diskussion gestanden. Die (durch zwei Operationen prätraumat isierte) Hand, rückblickend ein «willkommener Anlass» der ungeliebten Stelle fernzubleiben, sei mehr und me hr in den Hintergrund getreten. Die depressive Störung bestehe seit etwa Frühjahr 2005 (Beginn der ambulante n psychiatrische n Behandlung), daure an und sei aufgrund der Angst aus dem Haus zu gehen und sich in Menschen mengen aufzuhalten , verbunden mit einer Angststörung, aktuell Agoraphobie. Seit Frühjahr 2005 besteh e für sämtliche Tätigkeiten eine A rbeitsunfähig keit von mehr als 70 % ; eine Besserung sei kurz- und mittelfristig nicht zu erwarten ( Urk. 7/62/6). ( Urk. 7/62/5 f.).
- Im r evisionsweise eingeholten psychiatrischen Gutachten vom
- Mai 2017 hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/115/33): - Chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10), DD organisch bedingte affektive Störung im Sinne einer sekundären depres siven Episode aufgrund iatrogen induzierter Benzodiazepi nabhängigkeit (ICD-10: F06.32) - P sychische und Ve rhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom im Sinne einer iatr ogen induzierten Benzodiazepin- Abhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F13.24). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende Diagnose n ( Urk. 7/115/33): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychische n Faktoren (ICD-10: F45.41) - Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion nach Mobbing auf dem letzten Arbeitsplatz mit zusätzlicher Überlastung als Mutter und Hausfrau und der belastenden finanziellen Situation nach Kündigung d es Ehemannes (ICD-10: F 42.21) Im Rahmen der Anamnese habe die Beschwerdeführerin eine seit 2004 persi stie rende gedrückte Stimmung, Interessensverlust, Energielosigkeit, welche insbe son dere beim schlechten Wetter exazerbiere , Durchschla fstörungen mit Erwachen dreimal pro Nacht, Albträum e, verminderte Konzentration, Auf merksamkeit- und Gedächtnisprobleme , verminderter Appetit, keine Libido , wetterbedingte Kopf schmerzen (4-5 Mal pro Monat) , Müdigkeit , Angst vor Menschen, insbesondere vor grossen Menschenansammlungen geklagt . Sie gehe nicht mehr an Beerdi gungen, Hochzeiten und an Plätze, wo sich viele Leute aufhielten, sondern nur kurz einkaufen, zu Denner. Sie vermeide grosse Einkaufszentren und benutze den öffentlichen Verkehr nicht zu Stosszeiten. Auch gehe sie im Dunkeln nicht alleine nach draussen, davor habe sie Angst. Die depressive Störung habe sich infolge Mobbings und der damals belastenden Situation in der zuletzt ausgeübten Tätig keit eingestellt und sei seit her nicht mehr weggegangen. Diesbezüglich sei sie in ambulanter Behandlung, initial alle 14 Tage und seit drei bis vier Jahren a lle zwei Monate. Sie nehme vor diesem Hintergrund auch Psychopharmaka. D arüber hin aus bestünden ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldge fühle gegenüber der Fami lie, ein G efühl der Wertlosigkeit sowie eine negative und pessimistisch e Zukunftsperspektive, Panikattacken mit diffuse n Ängste n und Gedankenblockaden. Sie habe auch nur e in ganz kleines soziales Umfeld. S ie könne Leute nicht ausstehen. Bei Besuch könne sie den Leuten nur 15 Minuten zuhören. Alsdann ziehe sie sich zurück. Es komme dann vor, dass sie eine halbe Stunde auf einen Punkt starre , ohne an irgendwas zu denken . Die Kopfschmerzen erreichten eine Stärke von 9/10, seien manchmal von Übelkeit, Brechreiz und selten Erbrechen beglei tet. Wenn sie erbreche, «komme es nur grün-gelb » , da sie wenig esse. Seit dem Nikotinstopp Ende 2016 habe sie ca. 10 kg zugenommen. Gegen die Kopfschmerzen nehme sie regelmässig 1 Tablette Dafalgan ein. Bei all täglichen Verrichtungen müsse sie immer pausieren. Zudem leide sie an Rücken schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule. So schlimm sei es indes nicht, nur wenn sie schwere Gegenstände trage, aber auch schon bei 2-3 kg komme es zu Schmerzexazerbationen. Die Schmerzintensität figuriere bei 4-5/1
- Ausser dem bestünden Knieschmerzen; nach dem K nien könne sie nicht mehr gut auf stehen . Manchmal habe sie auch ein Klossgefühl, ein en « Knödel» im Hals. Insbe sondere anlässlich Panikattacken. So etwa , wenn sie beim Fernsehen Kriegssze nen sehe oder wenn jemand mit einer Waffe schiesse in einem Film. Schliesslich bestünden Schulterschmerzen, derentwegen sie im Spital G.___ in Behand lung sei und Cortison erhalte ( Urk. 7/115/ 18 ff. , Urk. 7/115/35). Alsdann schilderte die Beschwerdeführerin ihren Tagesablauf wie folgt: Sie stehe morgen s zu unterschiedlichen Zeiten auf, davon ab hängend wie sie in der Nacht geschlafen habe. Nachts stehe sie oft auf, mindestens dreimal, gehe zur Toilette, könne danach nicht wieder einschlafen, sitze in der Küche. Nach solchen Nächten stehe sie dann meistens erst gegen 10.00 Uhr auf. Sie dusche am Abend. Nach der Morgentoilette trinke sie einen türkischen Kaffee, essen tue sie nicht s. Als dann schaue sie in den Kühlschrank und überlege, was sie heute kochen wolle. Dann stehe der Ehemann auf, man unterhalte sich darüber, was man heute kochen wolle . Er helfe ihr dabei. Man bereite dann zu zweit das Mittagessen vor, meistens werde um 14.00 Uhr gemeinsam gegessen. Sie müsse Pausen machen, könne nicht die ganze Zeit am Herd stehen und mischen oder rühren. Sie habe einen Ge schirr spüler, räume das schmutzige Geschirr in den Geschirrspüler, putze etwas in de r Küche, die Oberfläche der Schrä nke. Danach sitze sie. Manchmal gehe sie auch zur Nachbarin zum Kaffee trinken, bleibe allerdings meistens nur 15-20 Minu ten dort. Die Kinder kämen j e nach dem , wenn sie Zeit hätten zu Besuch, manchmal nach der Arbeit, manchmal nur am Wochenende. Manchmal habe sie Arztbe suche . Handarbeiten könne sie nicht machen, da sie nicht so gut sehe. Am Abend werde zwisch en 17.00 und 17.30 Uhr gegessen; es hänge davon ab, wie ihre Laune sei. Wenn es ihr etwas besser gehe, koche sie auch eine warme Mahlzeit am Abe nd, wenn nicht, esse man etwas K altes. Danach dusche sie, schaue fern bis 21.00 Uhr. Um 21.00 Uhr nehme sie ihre Tabletten und gehe um 21.30 Uhr zu Be tt ( Urk. 7/115/26). In objektiver Hinsicht notierte Dr. A.___ , die Beschwerdeführer in sei d eutlich vor gealtert, adipös, pünktlich und alleine zur Untersuchung erschienen und habe sich bemüht, kooperativ und ausführlich Auskunft zu geben. Auffallend seien eine durchgehend gedrückte depressive Stimmung und Psychomotorik , ein ver minderter Antrieb und kaum vorhandene Schwing ungsfähigkeit gewesen . Kör perlich habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt . Es hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit ergeben. Auch hätten sich trotz der in dem durchgeführten Medikamentenspiegel dokumentie rten Benzodiazepineinnahme weder Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen noch Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähig keits - oder A ufmerksamkeitsstörungen ergeben. Im Untersuchungsverlauf sei di e Beschwerdeführerin immer aufmerksam gewesen. Sie habe sich auf die gestellten Fragen und rasch wechselnden Themen reduziert ein stellen können. Der formale Gedankengang sei leicht umständlich, in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo indes ungestört . Das formale Denken sei insgesamt wenig beweglich , je doch ohne Hinweise für krankheitswertige, inhaltliche Denkstörungen, struktu relle Ich-Störungen, Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionä ren Verkennungen . Antrieb und psychomotorische s Verhalten so wie Gestik und Mimik seien reduziert und hätten die de pressive Stimmung affekt synthym unterstrichen . Spont anität und Eigeninitiative seien ebenfalls deutlich reduziert. Demgegenüber sei die soziale Teilnahme im privaten Bereich nicht wes entlich eingeschränkt und es fehlten Hinweise auf psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad. Alsdann habe sich eine reduzierte Alltagsaktivität ergeben . Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin aufgrund von psychi schen Beschwerden eingeschränkt, sie erha lt e indes Unterstützung d urch den Ehemann. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehn ung an das Mini-ICF-Rating (vgl. im Detail Urk. 7/115/29 ff.) bestünden leichte- bis mittelgradige Störungen d er Aktivität und Partizipation . I m W eiteren bestünden psychische und Verhaltensstörun gen durch Seda tiva und Hypnotika , Abhängigkeitssyndrom im Sinne einer iatrogen induzierten Abhängigkeit, gegen wärtiger Substanzgebrauch ( Urk. ICD-10: F 13.24) . Mit der aktuell nieder schwel ligen Behandlung im Zweimonatsrythmus bestehe ke ine leitliniengerechte Thera pie . Darüber hinaus bestünden Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhan dene Funktionsstörungen im Sinne einer Selbstlimitierung und möglichen Aggra vation ( Urk. 7/115/35 ff., Urk. 7/115/40, Urk. 7/115/46). Aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung und langjäh rigen Benzodiazepinabhängigkeit sei die Beschwerdeführer in seit 2005 für jegliche Tätigkeit en zu 100% arbeitsunfähig ( Urk. 7/115/39) . In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwer d eführerin für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt als zu 100% arbeitsunfähig. Diese Einschätzung könne mit den medizi ni schen Befunden nicht begründet werden. Die Aussage, dass sie überhaupt nicht arbeiten könne, stelle angesichts des klinischen Bildes eine Behauptung dar – zumal die Beschwerdeführerin bisher keinerlei Arb eitsversuche unternommen habe - , die sich mit dem psychopathologischen Befund «nicht begründen» lasse ( Urk. 7/115/44). Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine psychiatrische Erkrankung, die geeignet sei, das positive Leistungsbild längerfristig zu mindern. Diese Einschätzung gelte zumindest seit der Rentenzusprache ( Urk. 7/115/45). Schliesslich seien e ine stationäre Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung sowie Reevaluation der Leistungsfähigkeit nach spätestens 9-12 Monaten emp fohlen . Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien seit der letzten Revision stationär ( Urk. 7/115/39 , Urk. 7/115/45 f. ). Auf entsprechende Rückfrage (vgl. Urk. 7/116) gab Dr. A.___ an, die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei mit der Benzodiazepinabhängigkeit zu begründen. Darüber hinaus sei die diagnostizierte mittelgradige depressive Stö ru ng überwiegend wahrscheinlich im Sinne einer sub s tanzinduzierten sekundä ren affek tiven Störung zu interpretieren. Nach Umsetzung der vorgeschlagenen Entgif tungs - und Entwöhnungsbehandlung sei von einer Steigerung der Leistungs fähigkeit bis auf mindestens 50 % auszugehen ( Urk. 7/117).
- 5.1 Aus den vorliegenden psychiatrischen Gutachten ist ersichtlich, dass die von Dr. A.___ erhobenen Befunde weitestgehend mit denjenigen , wie sie der Renten zusprache vom
- November 2008 (mit rückwirkend er Wirkung ab dem 1. Okto ber 2005 ) zugrunde lagen , korrelieren und insoweit – jedenfalls in psychiatrischer Hinsicht - von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszu gehen ist (vgl. auch Urk. 7/115/46). Sodann hat die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin g estüt z t auf das psychiatrisc he Guta chten von Dr. A.___ am
- Juni 2017 im Sinne einer Schadenminderungspflicht dazu auf gefordert , sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einer stationären Entgiftungsthe rapie zu unterziehen ( Urk. 7/119) . Dass die Beschwerdeführerin die verlangte stationäre Entgiftungskur in der Folge nicht durchgeführt hat, ist unbestritten. Strittig und zu prüfen ist indes , ob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente zu Recht unter Hinweis auf die nicht umgesetzte Schadensminde rungs pflicht aufgehoben hat. 5.2 Festzuhalten ist zunächst, dass d ie der Auferlegung der Schadenminde rungs pflicht zugrunde liegende Diagnose im Sinne von „ psychische n und Verhaltens störung en […] durch Seda tiva und Hypnotika […] (ICD-10: F13.24) “ jegliche Begründung vermissen lässt und bereits bei offenbar trotz im Serumspiel ausge wie sener Benzodiazepineinnahme fehlenden Hinweise n auf umfassende und aus ge prägte kognitive Störungen , Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder A ufmerksam keits störungen sowie krankheitswertige, inhaltliche Denkstörungen, strukturelle Ich-Störungen, Wahn oder Sinnestäuschungen zumindest Fragen aufwirft . So dann definiert die Medizin das vorliegend diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom als eine Gruppe von Verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomenen, die sich nach wiederholtem Gebrauch von psychotropen Substanzen entwickeln und nach ICD-10 das Bestehen von drei oder mehr Kriterien während mindestens einem Monat oder wiederholt innerhalb von zwölf Monaten bedingt . Typischer weise besteht ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, eine verminderte Kontrolle über ihren Konsum und anhaltender Substanzgebrauch trotz schädli cher Folgen. Dem Substanzgebrauch wird Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben. Es entwickelt sich eine Toleranzerhöhung und manch mal e in körperliches Entzugssyndrom (vgl. auch Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch -diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, Bern 2015, S. 115 ) . Bei gänzlich ausgebliebener Auseinandersetzung mit den diag n ostischen Vorgaben kann v on einer nachvollziehbar begründet diagnostizie rten Substanzkon sum stö rung vorliegend nicht die Rede sein. 5.3 Weiter handelt es sich bei der fraglichen Substanzkonsumstörung um ein krank heitswertiges Geschehen, dessen funktionelle Auswirkungen sich mit einem hypothetischen Substanzentzug ni cht ohne Weiteres zurückbilden und die Zumut barkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Entzugs gerade bei langjährigen Ver läu fen nicht in jedem Fall zu bejahen ist (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.2 . 1 mit weiteren Hinweisen ). In d iesem Sinne vermag auch die äusserst knapp e , unbegründet e und damit kaum aufschlussreich e Einschätzung von Dr. A.___ , wonach eine stationäre Entzugskur «im vollen Umfang» zumutbar sei (vgl. Urk. 7/115/39, Urk. 7/117 ) , nicht zu überzeugen. Kommt hinzu, dass dem Hauptgutachten von Dr. A.___ nicht zu entnehmen ist , ob und inwiefern die verlangte Massnahme geeignet wäre, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich zu verbessern. Soweit Dr. A.___ auf entsprechende Rückfrage (vgl. Urk. 7/116) dafürhielt , von der vorgeschla genen Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung sei eine Leistungssteigerung „auf bis mindestens 50 % “ z u erwarten (vgl. Urk. 7/117), lässt er auch hierfür jegliche Begründung und damit Nachvollziehbarkeit vermissen .
- 4 Das psychiatrische Gutachten vom
- Mai 2017 erweist sich zudem als wider sprüchlich und unklar. So postulierte Dr. A.___ einerseits aufgrund der mittel gradigen depressiven Störung und langjährigen Benzodiazepinabhängigkeit eine seit 2005 für sämtliche Tätigkeiten bestehende 100% ige A rbeitsunfähig keit ( Urk. 7/115/39); andererseits führt e er aus , die subjektiv 100%ige Arbeitsun fähig keit liesse sich mit den medizinischen Befunden nicht begründen, stelle mithin lediglich eine Behauptung der Beschwerdeführerin dar ( Urk. 7/115/44; vgl. dem gegenüber Urk. 7/115/45, wonach bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Erkrankung bestehe, die geeignet sei, das positive Leistun gsbild längerfristig zu mindern). Zu hinterfragen ist auch , wenn Dr. A.___ ungeachtet wiederholter Hinweise auf Diskrepanzen, Selbstlimitierung und «mögliche r » Aggravation ( Urk. 7/115/40, Urk. 7/115/46) sowie bei «vielen guten und familiären Res so urcen» ( Urk. 7/115/44) eine 100%i ge Arbeitsunfähigkeit attestiert . Entsprechend sah sich denn auch die Beschwerdegegnerin dazu veranlasst, Rückfragen zu stellen (vgl. Schreiben vom 1
- Mai 2017, Urk. 7/116) . Mit Antwortschreiben vom 3
- Mai 2017 hielt Dr. A.___ unter anderem nunmehr fest, die postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei durch die Benzodiazepinabhängigkeit begründet ( Urk. 7/ 117), wohingegen er diese im Hauptgutachten nebst der Benzodia zepine abhängigkeit mit der mittelgradig depressiven Störung begründete ( Urk. 7/115/3 9). Zu dieser Diskrepanz bezog er weder Stellung noch lieferte er eine Begründung. Abgesehen davon besteht bei Abhängigkeitssyndromen - nicht anders als bei den meisten Erkrankungen – kein automatischer, direkter Zusammenhan g zwischen Diagnose und Arbeits ( un ) fähigkeit bzw. Invalidität. Vielmehr sind die Auswir kungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungs fähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich fest zustellen ( BGE 145 V 215 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen), was vorliegend offen sichtlich nicht geschehen ist (vgl. Urk. 7/115/43).
- 5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin die bisher ausgerichtete Rente zu Unrecht gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ eingestellt, weil darin ein – nebst der mittelgradigen depressiven Episode zusätzlich – invalidisierender Sub stanzgebrauch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist, weshalb auch nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine stationäre Entgiftungsbehandlung – im Unterschied zu den Bemühungen der Beschwerdeführerin im ambulanten Rahmen – zu einer namhaften Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geführt hätte. Demnach ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben. 6 . 6 .1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ermessensweise auf Fr. 2 ‘000. (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangs ge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 2
- April 2019 aufgehoben und es wird festgesellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch hat auf die bisher ausgerichtete ganze Rente.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00376
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
22. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1963 geborene X.___ , Mutter zweier 1986 und 1992 geborener Kinder ,
arbeitete zuletzt als Angestellte im Hausdienst des Pflegezentrums Y.___ , als sie am 11. Oktober 2004 stürzte und sich eine Kon tusion des rechten Handrüc kens zuzog (vgl. Urk. 7 /6/5). Aufgrund einer im Mai 2005 erfolgten Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenve rsicherung (Urk. 7/2) tätigte die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufl ich-erwerbliche Abklärungen. Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 26. Juli 2005 (Urk. 7 /11) einen Leis tungsanspruch der Versicherten. Auf deren Einsprache datierend vom
25. August 2005 ( Urk. 7/15 f.) hin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 7 /20-21) . Insbesondere zog sie die Akten de r Unfallversicherung bei (Urk. 7 /25-28). Zwischenzei tlich meldete sich die Versicherte mit Datum vom
12. November 2005 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /29). M it Entscheid vom 18. Dezember 2006 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies
das Leistungsbergehren der Versicherten ab ( Urk. 7 /47). Die am 3 1. Januar 2007 da gegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/52/3 ff.) hiess das hiesige Gericht m it Urteil IV.2007.00167 vom 2 2. November 2007 in dem Sinne gut, dass es den ange foch tene n
Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2006 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück wies ( Urk. 7/57/1-10) .
1.2
In Nacha chtung des vorgenannten Gerichtsentscheids veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. m ed. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. Mai 2008 ( Urk. 7/62). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/67, Urk. 7/69) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2008 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2005 ge stützt auf einen IV-Grad von 71 % eine ganz e Rente zu ( Urk. 7/72, Urk. 7/76). 1.3
Im Rahmen der 2011 ( Urk. 7/87 ff.) durchgeführten amtlichen Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente ( vgl. Mitteilung vom 1 9. Juni 2012, Urk. 7/93). 1.4
Anlässlich der 2016 eröffneten amtlichen Rentenrevision ( Urk. 7/95 ff.) veran lasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapi e , vom 2. Mai 2017 ( Urk. 7/115). Ge stützt darauf forderte sie die Versicherte mit Schreiben vom 6. Juni 2017 unter Hinweis auf ihre gesetzliche Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht und deren Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einer stationären Entgift ung zu unterziehen ( Urk. 7/119); zeitgleich bestätigte sie mit Mitteilung vom 6. Juni 2017 den Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente ( Urk. 7/120). Mit Telefonat vom 1 2. Juni 2017 teilte der behandelnde Dr. med. B.___ , Gesundheitszentrum C.___ , mit, die Versi cherte habe die Me dikamente selbständig und ohne Nebenwirkungen abgesetzt. Er wolle sich damit erkundigen , ob die stationäre Entwöhnung vor diesem Hin tergrund noch immer verlangt werde ( Urk. 7/122). Mit Schreiben vom 1 6. Juni 20 17 teilte die IV-Stelle der Versicherten nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit, an der auferlegten Schadenminderungspflicht werde weiterhin festgehalten ( Urk. 7/124 ). Auf wiederholte Rückfragen seitens der IV- Stelle ( Urk. 7/126 ff.) teilte der seit Januar 2017 behandelnde psychiatrische Fach arzt Dr. med. D.___
im September 2017 mit , der Einnahmestopp von Temesta Exp . u nd Zoldorm habe prompt zu ein er Verschlechterung des Schlafs , Zunahme der Tagesmüdigkeit sowie Stimmungsverschlechterung geführt . Daher werde aktu ell
von einem weiteren Abbau des verbliebenen Benzodiazepins ( Demetrin ) abge sehen . Letzteres erfolge - um Komplikationen zu verhindern - zu einem späteren Zeitpunkt im stationären Rahmen ( Urk. 7/129). Auf wiederholtes Ersuchen der IV-Stelle , den medizinischen Behandlungs- und Therapieplan (inkl. Laborunter suchungen etc.) im Zusammenhang mit der auferlegten Schadenminderungs pflicht einzureichen (vgl. Urk. 7/131 ff.) ,
gab
die C.___
im März 2018 diverse medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 7/136). Im Juli 2018 ersuchte die IV-Stelle die Versicherte, innert angesetzter Frist mitzuteilen, wo sie die sta t ionäre Entzugsbehandlung durchgeführt und welcher Arzt die Abstinenz dokumentiert habe ( Urk. 7/139). Daraufhin teilte die Versicherte telefonisch mit, sie habe keine stationäre Entgiftungskur gem acht. I hr Mann sei infolge einer Operation auf ihre Unterstützung zu Hause angewiesen gewesen ( Urk. 7/140). Im August 2018 teilte die Versicherte alsdann
mit, sie habe inzwischen ei nen Benzodiazepinentzug medizinisch eng begleitet zu Hause durchgeführt ( Urk. 7/142); auf telefonische Rückfrage gab sie an, seit Ende 2017 keine Benzodiazepine mehr einzunehmen ( Urk. 7/143). Daraufhin veranlasste IV-Stelle eine Haaranalyse, welche innert den untersuchten Zeiträumen von April bis Juni 2018 sowie von Juni bis September 2018 den Nachweis von Benzodiazepinen und seiner Metaboliten im oberen Be reich der bekannten Vergleichswerte erbrachte ( Urk. 7/144, Urk. 7/148) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/151, Urk. 7/155 ff.) stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rent e bei anhaltendem Benzodiazepin kon sum
mit Verfügung vom 2 3. April 2019 auf das Ende des der Verfügung folgen den Monats ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 8. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. April 2019
weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung , insbesondere Verlaufsbegutachtung, an die IV-S telle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 1. Juli 20 19 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilf lo sigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksich tigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1.3
Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd ge kürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumut baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs
- oder Eingliederungsmassnahmen , die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält verschiedene Elemente: Eine vor übergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Ver letzung der Schadenminderungspflicht setzt die Zumutbarkeit der (unterblie be nen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus, welche Vorkehr zudem geeignet sein muss, eine wesentliche Steigerung der Erwerbs fähigkeit zu bewirken. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zu mutbare dazu beigetragen haben; ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende An nahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 2 9. Mai 2008, 9C_742/2007, E.2.2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, die psychische Beeinträchtigung sei überwiegend wahrscheinlich durch die Benzodiazepinabhängigkeit bedingt. Gutachterlicher seits sei dringend eine stationäre Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung empfohlen worden, um die Leistungsfähigkeit danach erneut zu beurteilen. Eine entsprechende Auflage einer Schadenminderungspflicht sei von der Beschwerde führerin nicht umgesetzt worden. Da sie weiterhin Benzodiazepine konsumiere , könne die Arbeitslosigkeit nicht davo n losgelöst beurteilt werden. Aus diesem Grund
sei gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___
davon auszugehen, dass die psychische Beeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich auf die Benzodia ze pi ne abhängigkeit zurückzuführen sei. Damit sei anzunehmen, dass bei einer Absti nenz keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung mehr bestünde und die Beschwerdeführerin vollschichtig arbeitsfähig sei. Damit bestehe fortan kein Rentenanspruch mehr ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Rente sei eingestellt worden, ohne dass im Geringsten ausgewiesen sei, dass die auferlegte Schaden minde rungspflicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirkt hätte. Im Ge genteil sei eine Verbesserung aufgrund des chronifizierten Zustands gar nicht möglich. Zumindest sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nochmals die von ihr gewünschte Entgiftungskur in Zusammenarbeit mit der behandelnden Ärztin aufgleise. Hernach müsse zwingend ein Verlaufsgutachten veranlasst werden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer schweren Depres sion überfordert gewesen; die Ärzte und die IV-Stelle hätten sie zudem nicht korrekt beraten bzw. ins offene Messer laufen lassen. Vor diesem Hintergrund dürfe und könne das Vorgehen der IV-Stelle keinesfalls gutgeheissen werden . Die neu behandelnde Hausärztin habe bestätigt, dass eine Entgiftungskur keine Ver besserung bringe. Zudem nehme die Beschwerdeführerin nur noch Demetrin ein; die restlichen Benzodiazepine habe sie eingestellt. Es sei ihr denn auch nicht be wusst gewesen, dass sie Demetrin auch nicht mehr einnehmen dürfe. Im Übrigen sei bei Angstpatienten eine langsame Dosisreduktion und nicht ein kalter Entzug im Rahmen eines stationären Aufenthaltes angezeigt. Die Beschwerdeführerin ha be das Demetrin
inzwischen abgesetzt. Dadurch sei die Angstsymptomatik wieder «voll ausgebrochen». Damit sei erstellt, dass eine Entgiftung vorliegend zu keiner Besserung führe. Nachdem die IV-Stelle vor diesem Hintergru nd ein (Mit-)Ver schulden treffe am unerfreulichen Verlauf, bedeutete eine Renteneinste llung zweifelsohne ein Verstoss gegen ein faires Verfahren im Sinne der EMRK. Eine Renteneinstellung dürfe aufgrund der
– näher ausgeführten - entstanden en Miss verständnisse sowie des Mitverschuldens der involvierten Stellen jedenfalls nicht vor einer erneuten Auferlegung der Schadenminderungspflicht erfolgen ( Urk. 1). 3.
Die Ver fügung vom 5. November 2008 , worin der Beschwerdeführerin mit Wir kung ab dem 1. Oktober 2005 eine ganze Rente zugesprochen wurde, erging ge stützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 9. Mai 200 8. 3.1
Darin diagnostizierte dieser eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2, Urk. 7/62/5).
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie wolle am M orgen nicht aufstehen, habe keine Lust zu leben und sei total blockiert. Es gebe keine Fre ude mehr in ihrem Leben. Lachen könne sie nicht mehr, sie reagiere rasch gereizt und schaue, dass sie nicht all zu viel schimpfe. Regen und Dunkelheit verschlimmer ten ihre Stimmung. Sie habe Angst , alleine aus dem Haus zu gehen. Dabei könne sie nicht sagen, wovor sie Angst habe. Ihre Konzentration sei ganz schlecht, sie vergesse laufend , was sie eben tun wollte, mache Fehler beim Kochen un d schaffe nur noch einfachste Mahlzeiten. Sie habe keine Kraft, irgendwas zu tun - wenn sie etwas anfange, werde sie schnell müde. Der Schlaf sei schlecht, ohn e Medi ka mente gehe es gar nicht. A uch mit Medikamenten erwache sie noch einige Male. Der Appetit sei schlecht, das Gewicht jedoch konstant. Sie habe Kopfschmerzen in den Schläfen und im Nacken, fast täglic
h. Ausserdem bestünden Schmerzen in den Knien in Form eines
deutlichen Anlaufs chmerz es nach Sitzen oder Li egen. Auch beim Wasserlösen habe sie
manchmal Schmerzen; sie habe « Sa nd in den Nieren » , weshalb sie das Medikament Buscopan einnehme . Weitere Medikamente seien
Lithiofor (Lithium), Efexor (Antidepressivum), Seroquel , Entumine , Dipipe ron (alle ang s tlösend und den Schlaf verbesse rnd). Um ca. 22.30 Uhr gehe sie zu Bett; zwischen 9.30
Uhr und 10.00 Uhr stehe sie auf. Alsdann trinke sie Kaffee und rauche
(ein Päckchen pro Tag), sitze meistens rum, gehe vielleicht einka ufen mit dem Mann oder dem Sohn. Gekocht we rd e
zusammen, weil sie eben viele Fehler mache . Was sie noch könne, sei wa schen. Einen Mittagsschlaf mache sie nicht. Abends esse man nur wenig, manchmal schaue sie s ich etwas im Fernsehen an. Eigen tliche Hobb ys habe sie nicht. Sport betreibe sie keinen. Sie lebe mit ihrem Mann zusammen, es gebe keinen Streit, er helfe ihr. Ausserdem habe sie zwei Söhne, ein paar Freundinnen, aber nicht so viele, die Mutter des Mannes, welche in E.___ lebe und die Schwester des Mannes, welche ihre beste Freun din sei. Grosses Interesse an Kontakten habe sie nicht
( Urk. 7/62/4).
In objektiver Hinsicht notierte Dr. Z.___ , die 45-j ährige Beschwerdefüh rerin stamme aus Serbien , sei von mittle rer Statur (160cm, 58kg), spreche recht gut Deutsch und verstehe Mundart. Sie sei vom Ehemann pünktlich zu den Kon sultationen gebracht worden und habe nach Nikotin gerochen. Ihre Psycho mo torik sei verlangsamt und steif. Sie habe den Blick gesenkt gehalten und kaum Augenkontakt auf genommen. Die Stimme sei monoton. Die Beschwerdeführerin habe s chwer bedrückt, leer und affektiv kaum modulierbar gewirkt. Demge gen über seien Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis sowie Gedankengang ungestört. Die Beschwerdeführerin habe aufmerksam zu gehört und adäquat Antwort geant wortet , all erdings nur einsilbig. Zusammen mit den subjektiven Beschwerde schil derungen spreche dies für eine schwere depressive Störung . Die Beschwerde füh rerin selbst führe diese auf die Schwierigkeiten am ehemaligen Arbeitsplatz zurück . Eine eigentliche Introspektionsfähigkeit fehle allerdings ; die Beschwerde führerin wisse nicht, was mit ihr los sei. Immer noch habe sie den Wunsch , gesund zu werden und wieder arbeiten zu können. Mit den vielen Medikam enten gehe das nach eigener Einschätzung indes nicht. Gleichzeitig brauch e sie diese , sonst funktioniere sie überhaupt nicht (Urk. 7/62/4).
Dr. Z.___ hielt zusammenfassend fest, der erste schwere Schlag sei der Stellenverlust des Ehemannes im Zuge des Swissair Groundings gewesen; seither sei dieser anhaltend arbeitslos. In dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin nebst ein er Vollzeitstelle im Altersheim abends im 50%-Pensum am Flughafen geputzt. Am neuen Arbeitsplatz sei sie sexuell belästigt und von der Leiterin unter grossen Druck gesetzt worden. D ies habe die Beschwerdeführerin zunehmend schlecht vertragen. Es sei zu einem Nervenzusammenbruch mit einmonatiger Arbeits un fähigkeit im Mai 2004 gekommen. Zudem sei die Beschwerdeführerin mit Anti depressiva behandelt worden. Im Oktober 2004 sei sie über einen Stein gestolpert und habe sich die rechte Hand «gequetscht». Seither habe die Beschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet. Die depressive Symptomatik habe sich verstärkt; seit April 2005 sei sie in ambulant er psychiatrischer Behandlung. Auch sei die Beschwer deführerin einmalig für drei Monate in der psychiatrischen Klinik F.___ stationär behandelt worden. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit habe nie zur Diskussion gestanden. Die (durch zwei Operationen prätraumat isierte) Hand, rückblickend ein «willkommener Anlass» der ungeliebten Stelle fernzubleiben, sei mehr und me hr in den Hintergrund getreten. Die depressive Störung bestehe seit etwa Frühjahr 2005 (Beginn der ambulante n psychiatrische n Behandlung), daure an und sei aufgrund der Angst aus dem Haus zu gehen und sich in Menschen mengen aufzuhalten , verbunden mit einer Angststörung, aktuell Agoraphobie. Seit Frühjahr 2005 besteh e
für sämtliche Tätigkeiten eine A rbeitsunfähig keit von
mehr als 70 % ; eine Besserung sei kurz- und mittelfristig nicht zu erwarten ( Urk. 7/62/6).
( Urk. 7/62/5 f.). 4.
Im r evisionsweise eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 2. Mai 2017 hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/115/33): - Chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10), DD organisch bedingte affektive Störung im Sinne einer sekundären depres siven Episode aufgrund iatrogen induzierter Benzodiazepi nabhängigkeit (ICD-10: F06.32) - P sychische und Ve rhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom im Sinne einer iatr ogen induzierten Benzodiazepin- Abhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F13.24).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende Diagnose n ( Urk. 7/115/33): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychische n Faktoren (ICD-10: F45.41) - Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion nach Mobbing auf dem letzten Arbeitsplatz mit zusätzlicher Überlastung als Mutter und Hausfrau und der belastenden finanziellen Situation nach Kündigung d es Ehemannes (ICD-10: F 42.21)
Im Rahmen der Anamnese habe die Beschwerdeführerin eine seit 2004 persi stie rende gedrückte Stimmung, Interessensverlust, Energielosigkeit, welche insbe son dere beim schlechten Wetter exazerbiere ,
Durchschla fstörungen
mit Erwachen dreimal pro Nacht, Albträum e, verminderte Konzentration, Auf merksamkeit- und Gedächtnisprobleme , verminderter Appetit, keine Libido , wetterbedingte Kopf schmerzen (4-5 Mal pro Monat) , Müdigkeit , Angst vor Menschen, insbesondere vor grossen Menschenansammlungen geklagt . Sie gehe nicht mehr an Beerdi gungen, Hochzeiten und an Plätze, wo sich viele Leute aufhielten, sondern nur kurz einkaufen, zu Denner. Sie vermeide
grosse Einkaufszentren und benutze den öffentlichen Verkehr nicht zu Stosszeiten. Auch gehe sie im Dunkeln nicht alleine nach draussen, davor habe sie Angst. Die depressive Störung habe sich infolge Mobbings und der damals belastenden Situation in der zuletzt ausgeübten Tätig keit eingestellt und sei seit her nicht mehr weggegangen. Diesbezüglich sei sie in ambulanter Behandlung, initial alle 14 Tage und seit drei bis vier Jahren a lle zwei Monate. Sie nehme vor diesem Hintergrund auch Psychopharmaka.
D arüber hin aus bestünden ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldge fühle gegenüber der Fami lie, ein G efühl der Wertlosigkeit sowie eine negative und pessimistisch e Zukunftsperspektive, Panikattacken mit diffuse n Ängste n und Gedankenblockaden.
Sie habe auch nur e in ganz kleines soziales Umfeld. S ie könne Leute nicht ausstehen. Bei Besuch könne sie den Leuten nur 15 Minuten
zuhören. Alsdann ziehe sie sich zurück. Es komme dann vor, dass sie eine halbe Stunde auf einen Punkt starre , ohne an irgendwas zu denken . Die Kopfschmerzen erreichten eine Stärke von 9/10, seien manchmal von Übelkeit, Brechreiz und selten Erbrechen beglei tet. Wenn sie erbreche, «komme es nur grün-gelb » , da sie wenig esse. Seit dem Nikotinstopp Ende 2016 habe sie ca. 10 kg zugenommen. Gegen die Kopfschmerzen nehme sie regelmässig 1 Tablette Dafalgan ein. Bei all täglichen Verrichtungen müsse sie immer pausieren. Zudem leide sie an Rücken schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule. So schlimm sei es indes nicht, nur wenn sie schwere Gegenstände trage, aber auch schon bei 2-3 kg komme es zu Schmerzexazerbationen. Die Schmerzintensität figuriere bei 4-5/1 0. Ausser dem bestünden Knieschmerzen; nach
dem K nien könne sie nicht mehr gut auf stehen . Manchmal habe sie auch ein Klossgefühl, ein en
« Knödel» im Hals. Insbe sondere anlässlich Panikattacken. So etwa , wenn sie beim Fernsehen Kriegssze nen sehe oder wenn jemand mit einer Waffe schiesse in einem Film. Schliesslich bestünden Schulterschmerzen, derentwegen sie im Spital G.___
in Behand lung sei und Cortison erhalte ( Urk. 7/115/ 18 ff. , Urk. 7/115/35).
Alsdann schilderte die Beschwerdeführerin ihren Tagesablauf wie folgt: Sie stehe morgen s zu unterschiedlichen Zeiten auf, davon ab hängend
wie sie in der Nacht geschlafen habe. Nachts stehe sie oft auf, mindestens dreimal, gehe zur Toilette, könne danach nicht wieder einschlafen, sitze in der Küche. Nach solchen Nächten stehe sie dann meistens erst gegen 10.00 Uhr auf. Sie dusche am Abend. Nach der Morgentoilette trinke sie einen türkischen Kaffee, essen tue sie nicht
s. Als dann schaue sie in den Kühlschrank und überlege, was sie heute kochen wolle. Dann stehe der Ehemann auf, man unterhalte sich darüber, was man heute kochen wolle . Er helfe ihr dabei. Man bereite dann zu zweit das Mittagessen vor, meistens werde um 14.00 Uhr gemeinsam gegessen. Sie müsse Pausen machen, könne nicht die ganze Zeit am Herd stehen und mischen oder rühren. Sie habe einen Ge schirr spüler, räume das schmutzige Geschirr in den Geschirrspüler, putze etwas in de r Küche, die Oberfläche der Schrä nke. Danach sitze sie. Manchmal gehe sie auch zur Nachbarin zum Kaffee trinken, bleibe allerdings meistens nur 15-20 Minu ten dort. Die Kinder kämen j e nach
dem , wenn sie Zeit hätten zu Besuch, manchmal nach der Arbeit, manchmal nur am Wochenende. Manchmal habe sie Arztbe suche . Handarbeiten könne sie nicht machen, da sie nicht so gut sehe. Am Abend werde zwisch en 17.00 und 17.30 Uhr gegessen; es hänge davon ab, wie ihre Laune sei. Wenn es ihr etwas besser gehe, koche sie auch eine warme Mahlzeit am Abe nd, wenn nicht, esse man etwas K altes. Danach dusche sie, schaue fern bis 21.00 Uhr. Um 21.00
Uhr nehme sie ihre Tabletten und gehe um 21.30
Uhr zu Be tt ( Urk. 7/115/26).
In objektiver Hinsicht notierte Dr. A.___ , die Beschwerdeführer in
sei
d eutlich vor gealtert, adipös, pünktlich und alleine zur Untersuchung erschienen und habe sich bemüht, kooperativ und ausführlich Auskunft zu geben. Auffallend seien eine durchgehend gedrückte depressive Stimmung
und
Psychomotorik , ein ver minderter Antrieb und kaum vorhandene Schwing ungsfähigkeit
gewesen .
Kör perlich
habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt .
Es hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und
Bewusstseinshelligkeit
ergeben. Auch hätten sich trotz der in dem durchgeführten Medikamentenspiegel dokumentie rten Benzodiazepineinnahme weder Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen noch Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähig keits
- oder A ufmerksamkeitsstörungen ergeben. Im Untersuchungsverlauf sei di e Beschwerdeführerin immer aufmerksam gewesen. Sie habe sich auf die gestellten Fragen und rasch wechselnden
Themen reduziert ein stellen können. Der formale Gedankengang sei leicht umständlich, in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo indes ungestört . Das formale Denken sei insgesamt wenig beweglich , je doch ohne Hinweise für krankheitswertige, inhaltliche Denkstörungen, struktu relle Ich-Störungen, Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionä ren Verkennungen . Antrieb und psychomotorische s Verhalten so wie Gestik und Mimik seien reduziert und hätten die de pressive Stimmung
affekt synthym unterstrichen . Spont anität und Eigeninitiative seien ebenfalls deutlich reduziert. Demgegenüber sei die soziale Teilnahme im privaten Bereich nicht wes entlich eingeschränkt und es fehlten
Hinweise auf psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad. Alsdann habe sich eine reduzierte Alltagsaktivität ergeben . Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin aufgrund von psychi schen Beschwerden eingeschränkt, sie erha lt e indes Unterstützung d urch den Ehemann. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehn ung an das Mini-ICF-Rating (vgl. im Detail Urk. 7/115/29 ff.) bestünden leichte- bis mittelgradige Störungen d er Aktivität und Partizipation .
I m W eiteren bestünden psychische und Verhaltensstörun gen durch Seda tiva und Hypnotika , Abhängigkeitssyndrom im Sinne einer iatrogen induzierten Abhängigkeit, gegen wärtiger Substanzgebrauch ( Urk. ICD-10: F
13.24) . Mit der aktuell nieder schwel ligen Behandlung im Zweimonatsrythmus bestehe ke ine leitliniengerechte Thera pie . Darüber hinaus bestünden Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhan dene Funktionsstörungen im Sinne einer Selbstlimitierung und möglichen Aggra vation ( Urk. 7/115/35 ff., Urk. 7/115/40, Urk. 7/115/46).
Aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung und langjäh rigen Benzodiazepinabhängigkeit sei die Beschwerdeführer in seit 2005 für jegliche Tätigkeit en zu 100% arbeitsunfähig ( Urk. 7/115/39) . In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwer d eführerin für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt als zu 100% arbeitsunfähig. Diese Einschätzung könne mit den medizi ni schen Befunden nicht begründet werden. Die Aussage, dass sie überhaupt nicht arbeiten könne, stelle angesichts des klinischen Bildes eine Behauptung dar – zumal die Beschwerdeführerin bisher keinerlei Arb eitsversuche unternommen habe - , die sich mit dem psychopathologischen Befund «nicht begründen» lasse ( Urk. 7/115/44). Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine psychiatrische Erkrankung, die geeignet sei, das positive Leistungsbild längerfristig zu mindern. Diese Einschätzung gelte zumindest seit der Rentenzusprache ( Urk. 7/115/45). Schliesslich seien e ine stationäre Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung sowie Reevaluation
der Leistungsfähigkeit
nach spätestens 9-12 Monaten emp fohlen . Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien seit der letzten Revision stationär ( Urk. 7/115/39 , Urk. 7/115/45 f. ).
Auf entsprechende Rückfrage (vgl. Urk. 7/116) gab Dr. A.___ an, die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei mit der Benzodiazepinabhängigkeit zu begründen. Darüber hinaus sei die diagnostizierte mittelgradige depressive Stö ru ng überwiegend wahrscheinlich im Sinne einer sub s tanzinduzierten sekundä ren affek tiven Störung zu interpretieren. Nach Umsetzung der vorgeschlagenen Entgif tungs
- und Entwöhnungsbehandlung sei von einer Steigerung der Leistungs fähigkeit bis auf mindestens 50 % auszugehen ( Urk. 7/117). 5. 5.1
Aus den vorliegenden psychiatrischen Gutachten ist ersichtlich, dass die von Dr. A.___
erhobenen
Befunde weitestgehend mit denjenigen , wie sie der Renten zusprache
vom 5. November 2008 (mit rückwirkend er Wirkung ab dem 1. Okto ber 2005 ) zugrunde lagen ,
korrelieren und insoweit
– jedenfalls in psychiatrischer Hinsicht -
von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszu gehen ist (vgl. auch Urk. 7/115/46). Sodann hat die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin g estüt z t auf das psychiatrisc he Guta chten von Dr. A.___
am
6. Juni 2017 im Sinne einer Schadenminderungspflicht dazu auf gefordert , sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einer stationären Entgiftungsthe rapie zu unterziehen ( Urk. 7/119) . Dass die Beschwerdeführerin die verlangte
stationäre Entgiftungskur in der Folge nicht durchgeführt hat, ist unbestritten.
Strittig und zu prüfen ist indes , ob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente zu Recht unter Hinweis auf die nicht umgesetzte Schadensminde rungs pflicht
aufgehoben hat. 5.2
Festzuhalten ist zunächst, dass d ie der Auferlegung der Schadenminde rungs pflicht zugrunde liegende Diagnose
im Sinne
von
„ psychische n und Verhaltens störung en […] durch Seda tiva und Hypnotika […] (ICD-10: F13.24) “
jegliche Begründung vermissen
lässt und
bereits bei offenbar trotz im Serumspiel ausge wie sener Benzodiazepineinnahme
fehlenden Hinweise n auf umfassende und aus ge prägte kognitive Störungen , Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder A ufmerksam keits störungen sowie krankheitswertige, inhaltliche Denkstörungen, strukturelle Ich-Störungen, Wahn oder Sinnestäuschungen zumindest Fragen aufwirft . So dann definiert die Medizin das vorliegend diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom
als eine Gruppe von Verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomenen, die sich nach wiederholtem Gebrauch von psychotropen Substanzen entwickeln
und nach ICD-10 das Bestehen von drei oder mehr Kriterien während mindestens einem Monat oder wiederholt innerhalb von zwölf Monaten
bedingt . Typischer weise besteht ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, eine verminderte Kontrolle über ihren Konsum und anhaltender Substanzgebrauch trotz schädli cher Folgen. Dem Substanzgebrauch wird Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben. Es entwickelt sich eine Toleranzerhöhung und manch mal e in körperliches Entzugssyndrom (vgl. auch Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch -diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, Bern 2015, S.
115 ) . Bei gänzlich ausgebliebener Auseinandersetzung mit den diag n ostischen Vorgaben kann v on einer nachvollziehbar begründet
diagnostizie rten Substanzkon sum stö rung vorliegend nicht die Rede sein. 5.3
Weiter handelt es sich bei der fraglichen Substanzkonsumstörung
um ein krank heitswertiges Geschehen, dessen funktionelle Auswirkungen sich mit einem hypothetischen Substanzentzug ni cht ohne Weiteres zurückbilden und die Zumut barkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Entzugs gerade bei langjährigen Ver läu fen nicht in jedem Fall zu bejahen ist (vgl.
BGE 145 V 215 E. 5.2 . 1 mit weiteren Hinweisen ). In d iesem Sinne vermag auch die äusserst knapp e , unbegründet e und damit kaum aufschlussreich e Einschätzung von Dr. A.___ , wonach eine stationäre Entzugskur «im vollen Umfang» zumutbar sei (vgl. Urk. 7/115/39, Urk. 7/117 ) , nicht zu überzeugen. Kommt hinzu, dass dem Hauptgutachten von Dr. A.___ nicht zu entnehmen ist , ob und inwiefern die verlangte Massnahme geeignet wäre, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich zu verbessern. Soweit Dr. A.___ auf entsprechende Rückfrage (vgl. Urk. 7/116) dafürhielt , von der vorgeschla genen Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung sei eine Leistungssteigerung „auf bis mindestens 50 % “ z u erwarten (vgl. Urk. 7/117), lässt er auch hierfür jegliche Begründung und damit Nachvollziehbarkeit vermissen .
5. 4
Das psychiatrische Gutachten vom
2. Mai 2017 erweist sich zudem als wider sprüchlich und unklar. So postulierte Dr. A.___
einerseits aufgrund der mittel gradigen depressiven Störung und langjährigen Benzodiazepinabhängigkeit eine
seit 2005 für sämtliche Tätigkeiten bestehende 100% ige A rbeitsunfähig keit ( Urk. 7/115/39); andererseits führt e er aus , die subjektiv 100%ige Arbeitsun fähig keit liesse sich mit den medizinischen Befunden nicht begründen, stelle mithin lediglich eine Behauptung der Beschwerdeführerin dar ( Urk. 7/115/44; vgl. dem gegenüber
Urk. 7/115/45, wonach bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Erkrankung
bestehe, die geeignet sei, das positive Leistun gsbild längerfristig zu mindern). Zu hinterfragen ist auch , wenn Dr. A.___ ungeachtet wiederholter Hinweise auf Diskrepanzen, Selbstlimitierung und «mögliche r » Aggravation ( Urk. 7/115/40, Urk. 7/115/46) sowie bei «vielen guten und familiären Res so urcen» ( Urk. 7/115/44) eine 100%i ge Arbeitsunfähigkeit attestiert . Entsprechend sah sich denn auch die Beschwerdegegnerin dazu veranlasst, Rückfragen zu stellen (vgl. Schreiben vom 1 7. Mai 2017, Urk. 7/116) . Mit Antwortschreiben vom 3 0. Mai 2017 hielt
Dr. A.___
unter anderem nunmehr fest, die postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei durch die Benzodiazepinabhängigkeit begründet ( Urk. 7/ 117), wohingegen er diese im Hauptgutachten nebst der Benzodia zepine abhängigkeit mit der mittelgradig depressiven Störung begründete ( Urk. 7/115/3 9). Zu dieser Diskrepanz bezog er weder Stellung noch lieferte er eine Begründung. Abgesehen davon besteht bei Abhängigkeitssyndromen - nicht anders als bei den meisten Erkrankungen – kein automatischer, direkter Zusammenhan g zwischen Diagnose und Arbeits ( un ) fähigkeit bzw. Invalidität. Vielmehr sind die Auswir kungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungs fähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich fest zustellen ( BGE 145 V 215
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen), was vorliegend offen sichtlich nicht geschehen ist (vgl. Urk. 7/115/43). 5. 5
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin die bisher ausgerichtete Rente zu Unrecht gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ eingestellt, weil darin ein – nebst der mittelgradigen depressiven Episode zusätzlich – invalidisierender Sub stanzgebrauch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist, weshalb auch nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine stationäre Entgiftungsbehandlung – im Unterschied zu den Bemühungen der Beschwerdeführerin im ambulanten Rahmen – zu einer namhaften Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geführt hätte.
Demnach ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben. 6 .
6 .1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ermessensweise auf Fr. 2 ‘000. (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangs ge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 2 3. April 2019 aufgehoben und es wird festgesellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch hat auf die bisher ausgerichtete ganze Rente. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger