Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1973, ausgebildete Arztsekretärin,
ist seit 1. Dezember 2007 in einem Teilzeitpensum im Z entrum Y.___
(früher: Praxis Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___) als Arztsekretärin angestellt (Urk. 6/ 8 S. 1 und S. 6, Urk. 6/21, Urk. 6/88). Am 5 . September
2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Erschöpfungssymptome, Erinnerungsstörungen, wieder holte Aborte, unklare Schmerzen, Magen- und Darmprobleme, akute Schmerzen, unklare Diagnosen und wiederholte Rückfälle durch Medikamente
bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 8). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügun g en vom 23 . Juni 2009 (Urk. 6/ 38-40) vom 1. Oktober 2007 bis 29. Februar 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente, vom 1. März bis 31. Mai 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine Drei viertelsrente und ab dem 1. Juni 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu .
Anlässlich eines aufgrund eines Rentenerhöhungsgesuches vom 20. September 2010 (Urk. 6/44) eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ ein, das am 3. Februar 2012 (Urk. 6/58) erstattet wurde. Daraufhin stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. April
2012 (Urk. 6/64) die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % ein. Die Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 23 . März 201 8 (Urk. 6/68) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufgrund ihrer Autoimmunkrank heit (neu mit weiteren Blutgerinnungsstörungen, einer Vaskulitis und einer Urtikaria-Symptomatik) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an. Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/ 89) . Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 70-71, Urk. 6/74) wies die IV Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 16. April 2019 ab (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 27. Mai 2019 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2019 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwir kend ab Oktober 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache infolge glaubhafter Veränderung der Tatsachen seit der Rentenaufhe bung zur ergänzenden Abklärung in Form einer interdisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen; subeventualiter sei eine Nachfrist von 20 Tagen ab Zugang der vollständigen IV-Akten zur allfälligen ergänzenden Begründung zu gewähren (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 5. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Mit auf den
29. Juli 2019 datierter Eingabe (Urk. 8; Poststempel: 26. Juli 2019) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Haupt- und Eventualantr ag fest. Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Mit auf den
29. Juli 2019 datierter Eingabe (Urk. 10; Poststempel: 30. Juli 2019) reichte die Beschwerdeführerin diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (Urk. 11/1-4). Die Eingabe samt den Zeugnissen wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Juli 2019 (Urk. 12) zur Kenntnis zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungs gegenstand bildet. A nfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum An fechtungs -, nicht aber zum Streitgegenstand.
Aus dem zweiten Antrag - « Es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Okto ber 2018 eine halbe IV-Rente zuzusprechen» (Urk. 1 S. 2) - und insgesamt der Begründung der Beschwerde vom
27. Mai 201 9 und der auf den 29. Juli 2019 datierten Eingabe, worin sich sich lediglich Ausführungen zu einem allfälligen Rentenanaspruch finden,
ohne dass je Bezug auf berufliche Massnahmen genom men respektive solche
überhaupt erwähnt we rden (Urk. 1 S. 1-7, Urk. 8 S. 1-3), ergibt sich augenfällig, dass die Beschwerdeführer in die leistungsabweisende Ver fügung vom 16 . April 2019 (Urk. 2) einzig dahingehend anficht, dass damit ein Rentenanspruch – nicht aber weitere Leistungen – verneint wurden . Folglich ist im vorliegenden Verfahren nur der Rentenanspruch Streitgegenstand und auch nur diese Frage Prozessthema. 2 . 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesent liche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeig net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ins besondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des revidierbar
(BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 2. 4
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zu rückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnu ng der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2019 (Urk. 2) aus, gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen sei zur bestehenden Erkrankung eine neue Diagnose gestellt worden. Unter ent spre chen der Therapie würden sich die Symptome zurückbilden. Somit sei keine langan dauernde Ge sundheitsbeeinträchtigung ausgewiesen, die eine Einschränkung als medizinische Praxisassistentin begründe (S. 1). Es werde nicht bestritten, dass gewisse gesund heitliche Probleme vorlägen. Für den Leistungsanspruch sie jedoch massgebend, inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvoll ziehbar (S. 2). 3 .2
Die Beschwerdeführer in stellte sich hingegen in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2019 (Urk. 1) und ihrer mit 29. Juli 2019 datierten Eingabe (Urk. 8) mit Verweis auf Art. 87 Abs. 2 IVV
unter anderem auf den Standpunkt, die gesundheitliche Veränderung sei von ihr glaubhaft dargelegt worden . Indem die Beschwerdegeg nerin die Anhandnahme des neuen Gesuchs und einen neuen Anspruch oder we nigstens eine erneute eingehende Prüfung verweigert habe, habe sie dies einfach missachtet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1, Urk. 8 S. 2) .
Weiter würde sie bei Beschwerdefrei heit zumindest zu 80 % arbeiten. Bei der vom behandelnden Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich und einer angenommenen Ein schränkung von 30 % im Haushalt (bei 20 %) sowie unter Beachtung eines lei densbedingten Abzuges vom mindestens 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 56 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 5 f. Ziff. 2). Ferner habe sich der regional e ärztliche Dienst (RAD) ohne Begründung über die immunolo gisch fachärztliche Meinung des behandelnden Arztes hinweggesetzt und sich die Beschwerdegegnerin nicht in genügender Weise mit den vorhandenen medizini schen
Unterlagen auseinandergesetzt (S. 6 f. Ziff. 3, Urk. 8 S. 2 f.). 3.3
Aufgrund der in der Beschwerde und der mit 29. Juli 2019 datierten Eingabe (Urk. 10)
vorgebrachten Argumentation ist davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin die Verfügung vom 16 . April
2019 für eine Nichteintretensver fügung
hält (vgl. E. 3.2 vorstehend).
Entgegen dieser Ansicht handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung jedoch zweifelsfrei um eine materielle Abweisung, bei der die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist und eine materielle Prüfung genommen hat und nicht etwa um eine Nichteintretensverfügung, bei welcher es lediglich um die Frage der Glaubhaftmachung einer Tatsachenverän derung geht und bei nicht Glaubhaftmachung ein Nichteintreten ohne materielle Prüfu ng erfolgt (BGE 117 V 198 E. 3a) .
Dies ergibt sich ein deutig aus der Verfügung selbst, trägt sie doch den Titel « Kein Anspruch auf IV-Leistungen » und wird i m Dispositiv festgehalten: «Das Leis tungsbegehren wird abgewiesen» und nicht «Auf das Leistungsbegehren wird nicht eingetreten». In den Erwägungen wird überdies festgehalten, dass der Ge sundheitszustand abgeklärt und der Anspruch auf eine Leistung geprüft wurde (« Wir haben Ihren Gesundheitszustand abgeklärt und den Anspruch auf Leistun gen geprüft », «Somit ist keine langandauernde Gesundheitsbeeinträchtigung aus gewiesen, die ein e Einschränkung als medizinische Praxisassistentin begründen würde» [S. 1
unten ], «Im Rahmen des Einwandverfahrens haben wir weitere me dizinische Abklärungen getätigt und zusätzliche Arztberichte eingeholt», «Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen für eine IV-Rente oder beruf liche Massnahmen nicht erfüllt.» [S. 2 oben ]). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch selber materielle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht getätigt . Sie holte
eigens Arztberichte sowie Angaben des Arbeit gebers ein und nahm eine materielle Prüfung des Anspruches vor (vgl. Urk. 6/75-92) . 3 . 4
Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdegegnerin nach der Neuan meldung vom 23. März 2018 (Urk. 6/68) zu Recht den Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente verneinte. 4.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 24 . April
2012 (Urk. 6 / 64) gemäss Feststellungsblatt vom 27 . Februar
20 12 (Urk. 6 / 61) auf das po lydisziplinäre
B.___ - Gutachten mit intermistischen, psychia trischen, rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen Unter suchungen ab (Urk. 6 / 58 S. 2). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27; verkürzt wiedergegeben): - Primäres Antiphospholipid -Antiköpersyndrom, Erstdiagnose November 2006 - Komplexe hereditäre Thrombophilie
Daneben stellten sie
weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 f.; nur teilweise wiedergegeben): - Bekannter Mitralklappenprolaps (Erstdiagnose August 2008) - Multiple Allergien - Migräne ohne Aura
Die B.___ - Gutacher attestierten der Beschwerdeführerin ab September 2010 für die angestammte Tätigkeit als Arztsekretärin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit auf grund der internistischen Beurteilung . Ebenso attestierten sie ihr eine 80%ige Ar beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, wobei sie zusätzlich körperlich schwere Tätigkeiten aufgrund der rheumatologischen Beurteilung als nicht zumutbar er achteten (S. 32) .
Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf d as B.___ -Gutachten auf eine Ar beitsfähigkeit von 80 % in der angestammten
und zugleich leidensangepassten Tätigkeit als Arzthelferin . Indem sie als Valideneinkommen ein an die Nominal lohnentwicklung für das Jahr 2011 angepasstes Einkommen bei Dr. med. C.___ aus dem Jahr 2005 einem auf dem Lohn im
Z entrum Y.___ im Dezember 2007 im 30%-Pensum basierenden, an die Nominalentwicklung für das Jahr 2011 angepassten und auf ein 80 %-Pensum umgerechneten
Invalidenein kommen (vgl . Urk. 6/60 S. 1, Urk . 6/32 S. 1, Urk. 6/23 S. 4, Urk. 6/13) gegenüber stellte, errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 12 % und hob d ie Invalidenrente in der Folge auf (Urk. 6 / 64). 5.
5.1
Der ärztliche Direktor Dr.
med. D.___
von der Abteilung für Rehabilitation der Klinik E.___,
wo die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2017 unter sucht wurde, nannte in seinem
Konsiliarbericht vom gleichen Tag (Urk. 6/ 67 / 1 4) folgende Diagnosen (S. 1 f.; verkürzt wiedergegeben): - Rezidivierende Polychondritis - Beginn Juli 201 6 - Rezidivierende aurikulä r e und nasale Chondritiden - Rezidivierende Handgelenkarthritis beidseits - Assoziierte urtikarielle und knotige Hautveränderungen, insbesondere im Gesicht - Assoziierte leichtgradige systemische (humorale) Entzündungsaktivität - Gutes Ansprechen auf kurzzeitige hochdosierte Steroide - Basistherapie mit Methotrexat empfohlen - Primäres Antipho s pholipidsyndrom - Rezidivierende Urtikaria - Beginn im Alter von 13 Jahren - Assoziierte Quincke -Ö deme - Multiple Allergien - Komplexe hereditäre Thrombophilie - Bekannter Mitralklappenprolaps (Erstdiagnose August 2008)
Dr. D.___ hielt fest, im Juli 2016 habe sich erstmals eine schmerzhafte und ge rötete Schwellung über dem rechten Handgelenk mit diskretem Juckreiz und star ker schmerzbedingter Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit manifestiert . Gleichzeitig sei es zu einer schmerzhaften Rötung des linken Ohres und des Nasenrückens gekommen. Nach Einnahme von Prednison sei die Symptomatik in nerhalb von vier Tagen vollständig abgeklungen. Auch bei Folgeepisoden sei es jeweils prompt zu einem Abklingen auf kurzzeitig Prednison gekommen . Im Feb ruar hätten sich erstmals assoziierte juckende gerötete Schwellungen über beiden Kniescheiben manifestiert, eine Beeinträchtigung der Gelenkfunktion und eine eigentliche Ergussbildung seien nicht vorhanden gewesen
(S. 2). 5.2
Klinikdirektor Prof. Dr. med. F.___, Oberärztin Dr. med. G.___ und Assis tenzarzt Dr. med. et Dr. sc. nat. H.___ vom Zentrum für Hämatologie und Onko logie vom Universitätsspital I.___, wo die Beschwerde führerin vom 24. Februar bis 8. März 2017 hospitalisiert war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 8. März 2017 (Urk. 6/67/5-8) folgende Diagnosen (S. 1; verkürzt wiederge geben): - Früh e Cholezystitis bei Cholezystoli t hiasis - Cholezystektomie Februar 2017 - Epigastrische Schmerzen seit November 2016 - Komplikation: Hämatom Nierenloge rechts (CT 28. Februar 2017) - Regredient im Verlauf (Sonographie 6. März 2017) - Hochgradiger Verdacht auf Lupus erythematodes, Erstdiagnose März 2017 - Antiphosp h olipidsyndrom, Erstdiagnose November 200 6 - Komplexe hereditäre Thrombophilie - Rezidivierende Urti ka ria seit 30 Jahren mit Qui n cke -Ö deme n
Die Fachärzte führten aus, am 25. Februar 2017 sei eine frühe Cholezystektomie durchgeführt worden. Bei weiterhin persistierenden Schmerzen sei am 28.
Februar 2017 ein CT des Abdomens gemacht worden, welches ein Hämatom in der rechten Nebennierenloge gezeigt habe. Nachdem das Prednison erneut mit 100 mg/d gestartet worden sei, hätte sich die Beschwerdeführerin sowohl bezüg lich der Hautveränderungen als auch der Schmerzsymptomatik rasch regredient ge zeigt. Im Verlauf hätten sich die Tra n saminasen unter fortführender Ste roid gabe weiter reg red i ent gezeigt. Die Beschwerdeführer in habe am 8. März
2017 schmerzfrei und in gutem Allgemeinzustand nach Hause in die ambulant e Wei terbe treuung entlassen w erden können. Die aktuelle Schmerzsituation bleibe un klar. Die Schmerzsymptomatik sei auch nach der Cholezystektomie bestehen ge blieben und habe sich erst nach längerfristiger Gabe hochdosierter [Steroide; vgl. Urk. 6/89 S. 14 Mitte] vollständig regredient gezeigt (S. 2) .
Die Ärzte vom Zentrum für Hämatologie und Onkologie des I.___ attestierte n der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
vom 24. Februar bis 24. März 2017 (Urk. 6/89/17-18). 5.3
Leitende Ä rzt in PD Dr. med. J.___ und Assistenzärztin K.___ von der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des I.___, wo die Beschwerdeführerin vom 24. März bis 1 0. Mai 2017 in ambulanter Behandlung war, führten am 8. Mai 2017 (Urk. 6/67/13-15) aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit Juli 2016 an rezidivierenden Arthritiden der Handgelenke beidseits zu leiden. Diese habe sie jeweils selbständig mit einer kurzzeit igen Cortisoneinnahme behandelt. Kli nisch habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemein- und Ernährungszu stand und mit normwertigen Vitalparametern präsentiert. Es hätten, wie erwartet, unter d er systemischen Steroidtherapie keine Auffäl ligkeiten im Bereich der Ge len ke, der H aut sowie der Schleimhä ute dokumentiert werden können . Grund sätzlich sei als Schubprophylaxe eine Behandlung mit Plaquenil möglich. Weil die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aber mit Nebenwirkungen auf Plaquenil reagiert habe, sei eine Behandlung mit Chloroquin zu evaluieren. Die Behandlung sei von der Beschwerdeführerin bisher nicht durchgeführt worden . Die weitere Behandlung werde Dr. D.___ überlassen (S. 2).
Assistenzärztin K.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 25. März bis 17. Mai 2017 und vom 1 8. bis 31. Mai 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/89/6, Urk. 6/89/9-10). 5. 4
Leitender Arzt Allergiestation Prof. Dr. med. L.___ von der Der matologischen Klinik des I.___, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 30. Oktober 2007 in Behandlung befindet, hielt in seinem Bericht vo m 8. Oktober 2018 (Urk. 6/81/6-8) fest, er behandle die Beschwerdeführerin in regelmässigen Abständen alle zwei bis drei Monate. Es seien immer wieder Phasen mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit notwendig, letztmals vom 17. Mai 2017 100 %, dann 50 % bis 31. Mai 2017 attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.1-1.3). Die Beschwerdeführerin leide immer wieder an Exazerbationen. Einerseits des inflammatorischen Syndroms mit Schmetterlingserythem, Arthritiden, Thrombopenien, vereinzelt auch Enzephalo pathien, rezidivierende Polychondritis und Pleuraergus s sowie mehrfache Aborte und zusätzlich an einer chronisch rezidivierenden Urtikaria mit Quineck Ödemen (S. 1 f. Ziff. 2.2). Leider sei es bisher nicht gelungen, die Krankheit therapeutisch voll zu kontroll ieren. Die Beschwerdeführerin sei vor allem in ihrer Leistungsfä higkeit massiv eingeschränkt. Zudem leid e sie immer wieder an Ergüssen i m Be reich der Pleura, an rezidivierenden Atritiden, Fieberschüben, Urtikaria und Quinke Ödem, sodass ein normales Funktionieren im Alltag/Arbeitsprozess kaum denkbar sei (S. 2 Ziff. 3.4). Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, hänge von der Krankheitsaktivität ab. Aktuell scheine maximal eine 50%ige Tätigkeit, allenfa lls gar weniger möglich zu sein, a lso maximal etwa vier Stunden pro Tag (S. 3 Ziff. 4.1 und 4.2).
Prof. Dr. L.___ attestierte der Beschwerdeführer in zudem ab dem 3. Dezember 2018 bis 27. September 2019 (Urk. 11/1-4) durchgehend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 6.
6.1
Nachdem seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. April 2012 (Urk. 6/64) und der mit Neuanmeldung vom
23. März 2018 (Urk. 6/68) geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen mehr als drei Jahre vergangen sind (vgl. E. 5.1-5.4), bedarf es als Voraussetzung für einen Rentenanspruch unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens eine r
40% ige n Arbeitsfähigkeit (Wartejahr; vgl. E. 2.2 und E. 2.4) .
Da
ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühesten na ch Ablauf einer halbjährigen Ka renzfrist nach Geltendmachung und somit
angesichts der Neuan meldung am 2 3. März 2018 im September 2018 hätte entstehen können (vgl. zur Karenzfrist bei einer Neuanmeldung BGE 142 V 547 E. 3), käme als theoretisch frühestmöglicher Beginn zur Berechnung des Wartejahres der September 2017 in Frage.
Dementsprechend bräuchte es in der Zeit vom 1. September 2017 bis zum Ren tenentscheid am 16. April 2019, dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblichen Zeitpunkt (BGE 143 V 409 E. 2.1), eine Periode von 365 Tagen von ununterbrochene r durchschnittliche r Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %, um die Voraussetzung des Wartejahres und somit für einen allfälligen Rentenan spruch zu erfüllen . 6.2
Selbst wenn
– ohne dies näher zu prüfen - davon ausgegangen würde, dass ein notwendiger Revisionsgrund gegeben wäre, also im Gegensatz zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung eine gesundheitliche Veränderung mit neuen funktionellen Einschränkung en vorläge, welche den Invaliditätsgrad in rentenbegründender Weise beeinträchtigen würde (vgl. E. 2.3) und ohne kritische Würdigung auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte – insbesondere von Prof. Dr. L.___ – abgestellt würde, mangelte es an einem
vollendeten Wartejahr zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am
16. April 2019.
Prof. Dr. L.___
attestierte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2018, in welchem er ohne detaillierte Ausführungen über die Art der funktionellen Ein schränkungen und die Häufigkeit, mit welcher diese aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin überhaupt auftreten, erstmals eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit dem expliziten Hinweis, dass die letzte Phase der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2017 vorgelegen habe (E. 5. 4) . Zwischen Mai 2017 und 8. Oktober 2018 ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht aktenkundig und wird von Prof. Dr. L.___, bei welchem sich die Beschwerde führerin seit dem Jahr 2007 in Behandlung befand, auch nicht behauptet . Dem nach resultierte vom 8. Oktober 2018 bis zum 16. April 2019 gerade mal eine ausgewiesene, ununterbrochene Arbeits un fähigkeit von etwas mehr als einem halben Jahr, womit das Wartejahr bei weitem nicht erfüllt ist .
Auch unter der Annahme, dass die von den B.___ -Gutachtern im Jahr 2012 (E. 4)
attestierte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % immer noch gegeben war
– wofür sich aus den
medizinischen Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen (E. 5.1-E. 5. 4)
– und somit in der Zeit vor Oktober 2018 eine 20%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden hätte, führte dies nicht zur Erfüllung des Wartejahres . Es läge unter dieser Annahme für die Zeit vom 17. April 2018 bis z um 16. April 2019 eine maximale durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von rund 36 % vor (19 1 Tage [
8. Oktober 2018 bis 16. April 2019 (maximale Anzahl an zu berücksichtigen den Tagen mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit) ] x 50 % Arbeitsunfähigkeit + 17 4 Tage [17. April bis 7. Oktober 2018] x 20 % Arbeitsunfähigkeit).
Da selbst unter diesen weitgehend
nicht rechtsgenüglich
fundierten Annahmen das Wartejahr als nicht erfüllt zu erachten wäre und der medizinische n Aktenlage keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, welche darauf hindeute t e n, dass eine über die von den Behandlern geschätzte Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen dem
1. März 2018 bis zum Rentenentscheid am 16. April 2019 vorliegen könnte, er übrigen sich die von der Beschwerdeführer in eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Weitere entscheidwesentliche Erkennt nisse über die Vollendung
des Wartejahres und damit die Erfüllung der Voraus setzung für einen positiven Rentenentscheid sind davon nicht zu erwarten (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 6.3
Nach dem Gesagten steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheits schaden ausgewiesen ist, welcher bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2019 (Urk. 2) eine dauerhafte, durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch nach sich gezogen hat te, womit ein Rentenanspruch nicht hatte entstehen können .
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegen den Beschwerdeführerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1973, ausgebildete Arztsekretärin,
ist seit 1. Dezember 2007 in einem Teilzeitpensum im Z entrum Y.___
(früher: Praxis Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___) als Arztsekretärin angestellt (Urk. 6/ 8 S. 1 und S.
E. 1.2 Am 23 . März 201
E. 6 , Urk. 6/21, Urk. 6/88). Am 5 . September
2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Erschöpfungssymptome, Erinnerungsstörungen, wieder holte Aborte, unklare Schmerzen, Magen- und Darmprobleme, akute Schmerzen, unklare Diagnosen und wiederholte Rückfälle durch Medikamente
bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/
E. 6.1 Nachdem seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. April 2012 (Urk. 6/64) und der mit Neuanmeldung vom
23. März 2018 (Urk. 6/68) geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen mehr als drei Jahre vergangen sind (vgl. E. 5.1-5.4), bedarf es als Voraussetzung für einen Rentenanspruch unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens eine r
40% ige n Arbeitsfähigkeit (Wartejahr; vgl. E. 2.2 und E. 2.4) .
Da
ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühesten na ch Ablauf einer halbjährigen Ka renzfrist nach Geltendmachung und somit
angesichts der Neuan meldung am 2 3. März 2018 im September 2018 hätte entstehen können (vgl. zur Karenzfrist bei einer Neuanmeldung BGE 142 V 547 E. 3), käme als theoretisch frühestmöglicher Beginn zur Berechnung des Wartejahres der September 2017 in Frage.
Dementsprechend bräuchte es in der Zeit vom 1. September 2017 bis zum Ren tenentscheid am 16. April 2019, dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblichen Zeitpunkt (BGE 143 V 409 E. 2.1), eine Periode von 365 Tagen von ununterbrochene r durchschnittliche r Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %, um die Voraussetzung des Wartejahres und somit für einen allfälligen Rentenan spruch zu erfüllen .
E. 6.2 Selbst wenn
– ohne dies näher zu prüfen - davon ausgegangen würde, dass ein notwendiger Revisionsgrund gegeben wäre, also im Gegensatz zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung eine gesundheitliche Veränderung mit neuen funktionellen Einschränkung en vorläge, welche den Invaliditätsgrad in rentenbegründender Weise beeinträchtigen würde (vgl. E. 2.3) und ohne kritische Würdigung auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte – insbesondere von Prof. Dr. L.___ – abgestellt würde, mangelte es an einem
vollendeten Wartejahr zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am
16. April 2019.
Prof. Dr. L.___
attestierte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2018, in welchem er ohne detaillierte Ausführungen über die Art der funktionellen Ein schränkungen und die Häufigkeit, mit welcher diese aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin überhaupt auftreten, erstmals eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit dem expliziten Hinweis, dass die letzte Phase der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2017 vorgelegen habe (E. 5. 4) . Zwischen Mai 2017 und 8. Oktober 2018 ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht aktenkundig und wird von Prof. Dr. L.___, bei welchem sich die Beschwerde führerin seit dem Jahr 2007 in Behandlung befand, auch nicht behauptet . Dem nach resultierte vom 8. Oktober 2018 bis zum 16. April 2019 gerade mal eine ausgewiesene, ununterbrochene Arbeits un fähigkeit von etwas mehr als einem halben Jahr, womit das Wartejahr bei weitem nicht erfüllt ist .
Auch unter der Annahme, dass die von den B.___ -Gutachtern im Jahr 2012 (E. 4)
attestierte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % immer noch gegeben war
– wofür sich aus den
medizinischen Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen (E. 5.1-E. 5. 4)
– und somit in der Zeit vor Oktober 2018 eine 20%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden hätte, führte dies nicht zur Erfüllung des Wartejahres . Es läge unter dieser Annahme für die Zeit vom 17. April 2018 bis z um 16. April 2019 eine maximale durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von rund 36 % vor (19 1 Tage [
8. Oktober 2018 bis 16. April 2019 (maximale Anzahl an zu berücksichtigen den Tagen mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit) ] x 50 % Arbeitsunfähigkeit +
E. 6.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheits schaden ausgewiesen ist, welcher bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2019 (Urk. 2) eine dauerhafte, durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch nach sich gezogen hat te, womit ein Rentenanspruch nicht hatte entstehen können .
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegen den Beschwerdeführerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 8 (Urk. 6/68) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufgrund ihrer Autoimmunkrank heit (neu mit weiteren Blutgerinnungsstörungen, einer Vaskulitis und einer Urtikaria-Symptomatik) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an. Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/ 89) . Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 70-71, Urk. 6/74) wies die IV Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 16. April 2019 ab (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 27. Mai 2019 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2019 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwir kend ab Oktober 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache infolge glaubhafter Veränderung der Tatsachen seit der Rentenaufhe bung zur ergänzenden Abklärung in Form einer interdisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen; subeventualiter sei eine Nachfrist von 20 Tagen ab Zugang der vollständigen IV-Akten zur allfälligen ergänzenden Begründung zu gewähren (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 5. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Mit auf den
29. Juli 2019 datierter Eingabe (Urk. 8; Poststempel: 26. Juli 2019) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Haupt- und Eventualantr ag fest. Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Mit auf den
29. Juli 2019 datierter Eingabe (Urk. 10; Poststempel: 30. Juli 2019) reichte die Beschwerdeführerin diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (Urk. 11/1-4). Die Eingabe samt den Zeugnissen wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Juli 2019 (Urk. 12) zur Kenntnis zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungs gegenstand bildet. A nfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum An fechtungs -, nicht aber zum Streitgegenstand.
Aus dem zweiten Antrag - « Es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Okto ber 2018 eine halbe IV-Rente zuzusprechen» (Urk. 1 S. 2) - und insgesamt der Begründung der Beschwerde vom
27. Mai 201
E. 9 und der auf den 29. Juli 2019 datierten Eingabe, worin sich sich lediglich Ausführungen zu einem allfälligen Rentenanaspruch finden,
ohne dass je Bezug auf berufliche Massnahmen genom men respektive solche
überhaupt erwähnt we rden (Urk. 1 S. 1-7, Urk. 8 S. 1-3), ergibt sich augenfällig, dass die Beschwerdeführer in die leistungsabweisende Ver fügung vom 16 . April 2019 (Urk. 2) einzig dahingehend anficht, dass damit ein Rentenanspruch – nicht aber weitere Leistungen – verneint wurden . Folglich ist im vorliegenden Verfahren nur der Rentenanspruch Streitgegenstand und auch nur diese Frage Prozessthema. 2 . 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesent liche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeig net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ins besondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des revidierbar
(BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 2. 4
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zu rückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnu ng der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2019 (Urk. 2) aus, gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen sei zur bestehenden Erkrankung eine neue Diagnose gestellt worden. Unter ent spre chen der Therapie würden sich die Symptome zurückbilden. Somit sei keine langan dauernde Ge sundheitsbeeinträchtigung ausgewiesen, die eine Einschränkung als medizinische Praxisassistentin begründe (S. 1). Es werde nicht bestritten, dass gewisse gesund heitliche Probleme vorlägen. Für den Leistungsanspruch sie jedoch massgebend, inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvoll ziehbar (S. 2). 3 .2
Die Beschwerdeführer in stellte sich hingegen in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2019 (Urk. 1) und ihrer mit 29. Juli 2019 datierten Eingabe (Urk. 8) mit Verweis auf Art. 87 Abs. 2 IVV
unter anderem auf den Standpunkt, die gesundheitliche Veränderung sei von ihr glaubhaft dargelegt worden . Indem die Beschwerdegeg nerin die Anhandnahme des neuen Gesuchs und einen neuen Anspruch oder we nigstens eine erneute eingehende Prüfung verweigert habe, habe sie dies einfach missachtet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1, Urk. 8 S. 2) .
Weiter würde sie bei Beschwerdefrei heit zumindest zu 80 % arbeiten. Bei der vom behandelnden Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich und einer angenommenen Ein schränkung von 30 % im Haushalt (bei 20 %) sowie unter Beachtung eines lei densbedingten Abzuges vom mindestens 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 56 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 5 f. Ziff. 2). Ferner habe sich der regional e ärztliche Dienst (RAD) ohne Begründung über die immunolo gisch fachärztliche Meinung des behandelnden Arztes hinweggesetzt und sich die Beschwerdegegnerin nicht in genügender Weise mit den vorhandenen medizini schen
Unterlagen auseinandergesetzt (S. 6 f. Ziff. 3, Urk. 8 S. 2 f.). 3.3
Aufgrund der in der Beschwerde und der mit 29. Juli 2019 datierten Eingabe (Urk. 10)
vorgebrachten Argumentation ist davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin die Verfügung vom 16 . April
2019 für eine Nichteintretensver fügung
hält (vgl. E. 3.2 vorstehend).
Entgegen dieser Ansicht handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung jedoch zweifelsfrei um eine materielle Abweisung, bei der die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist und eine materielle Prüfung genommen hat und nicht etwa um eine Nichteintretensverfügung, bei welcher es lediglich um die Frage der Glaubhaftmachung einer Tatsachenverän derung geht und bei nicht Glaubhaftmachung ein Nichteintreten ohne materielle Prüfu ng erfolgt (BGE 117 V 198 E. 3a) .
Dies ergibt sich ein deutig aus der Verfügung selbst, trägt sie doch den Titel « Kein Anspruch auf IV-Leistungen » und wird i m Dispositiv festgehalten: «Das Leis tungsbegehren wird abgewiesen» und nicht «Auf das Leistungsbegehren wird nicht eingetreten». In den Erwägungen wird überdies festgehalten, dass der Ge sundheitszustand abgeklärt und der Anspruch auf eine Leistung geprüft wurde (« Wir haben Ihren Gesundheitszustand abgeklärt und den Anspruch auf Leistun gen geprüft », «Somit ist keine langandauernde Gesundheitsbeeinträchtigung aus gewiesen, die ein e Einschränkung als medizinische Praxisassistentin begründen würde» [S. 1
unten ], «Im Rahmen des Einwandverfahrens haben wir weitere me dizinische Abklärungen getätigt und zusätzliche Arztberichte eingeholt», «Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen für eine IV-Rente oder beruf liche Massnahmen nicht erfüllt.» [S. 2 oben ]). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch selber materielle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht getätigt . Sie holte
eigens Arztberichte sowie Angaben des Arbeit gebers ein und nahm eine materielle Prüfung des Anspruches vor (vgl. Urk. 6/75-92) . 3 . 4
Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdegegnerin nach der Neuan meldung vom 23. März 2018 (Urk. 6/68) zu Recht den Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente verneinte. 4.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 24 . April
2012 (Urk. 6 / 64) gemäss Feststellungsblatt vom 27 . Februar
20
E. 12 % und hob d ie Invalidenrente in der Folge auf (Urk. 6 / 64). 5.
5.1
Der ärztliche Direktor Dr.
med. D.___
von der Abteilung für Rehabilitation der Klinik E.___,
wo die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2017 unter sucht wurde, nannte in seinem
Konsiliarbericht vom gleichen Tag (Urk. 6/ 67 / 1 4) folgende Diagnosen (S. 1 f.; verkürzt wiedergegeben): - Rezidivierende Polychondritis - Beginn Juli 201 6 - Rezidivierende aurikulä r e und nasale Chondritiden - Rezidivierende Handgelenkarthritis beidseits - Assoziierte urtikarielle und knotige Hautveränderungen, insbesondere im Gesicht - Assoziierte leichtgradige systemische (humorale) Entzündungsaktivität - Gutes Ansprechen auf kurzzeitige hochdosierte Steroide - Basistherapie mit Methotrexat empfohlen - Primäres Antipho s pholipidsyndrom - Rezidivierende Urtikaria - Beginn im Alter von 13 Jahren - Assoziierte Quincke -Ö deme - Multiple Allergien - Komplexe hereditäre Thrombophilie - Bekannter Mitralklappenprolaps (Erstdiagnose August 2008)
Dr. D.___ hielt fest, im Juli 2016 habe sich erstmals eine schmerzhafte und ge rötete Schwellung über dem rechten Handgelenk mit diskretem Juckreiz und star ker schmerzbedingter Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit manifestiert . Gleichzeitig sei es zu einer schmerzhaften Rötung des linken Ohres und des Nasenrückens gekommen. Nach Einnahme von Prednison sei die Symptomatik in nerhalb von vier Tagen vollständig abgeklungen. Auch bei Folgeepisoden sei es jeweils prompt zu einem Abklingen auf kurzzeitig Prednison gekommen . Im Feb ruar hätten sich erstmals assoziierte juckende gerötete Schwellungen über beiden Kniescheiben manifestiert, eine Beeinträchtigung der Gelenkfunktion und eine eigentliche Ergussbildung seien nicht vorhanden gewesen
(S. 2). 5.2
Klinikdirektor Prof. Dr. med. F.___, Oberärztin Dr. med. G.___ und Assis tenzarzt Dr. med. et Dr. sc. nat. H.___ vom Zentrum für Hämatologie und Onko logie vom Universitätsspital I.___, wo die Beschwerde führerin vom 24. Februar bis 8. März 2017 hospitalisiert war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 8. März 2017 (Urk. 6/67/5-8) folgende Diagnosen (S. 1; verkürzt wiederge geben): - Früh e Cholezystitis bei Cholezystoli t hiasis - Cholezystektomie Februar 2017 - Epigastrische Schmerzen seit November 2016 - Komplikation: Hämatom Nierenloge rechts (CT 28. Februar 2017) - Regredient im Verlauf (Sonographie 6. März 2017) - Hochgradiger Verdacht auf Lupus erythematodes, Erstdiagnose März 2017 - Antiphosp h olipidsyndrom, Erstdiagnose November 200 6 - Komplexe hereditäre Thrombophilie - Rezidivierende Urti ka ria seit 30 Jahren mit Qui n cke -Ö deme n
Die Fachärzte führten aus, am 25. Februar 2017 sei eine frühe Cholezystektomie durchgeführt worden. Bei weiterhin persistierenden Schmerzen sei am 28.
Februar 2017 ein CT des Abdomens gemacht worden, welches ein Hämatom in der rechten Nebennierenloge gezeigt habe. Nachdem das Prednison erneut mit 100 mg/d gestartet worden sei, hätte sich die Beschwerdeführerin sowohl bezüg lich der Hautveränderungen als auch der Schmerzsymptomatik rasch regredient ge zeigt. Im Verlauf hätten sich die Tra n saminasen unter fortführender Ste roid gabe weiter reg red i ent gezeigt. Die Beschwerdeführer in habe am 8. März
2017 schmerzfrei und in gutem Allgemeinzustand nach Hause in die ambulant e Wei terbe treuung entlassen w erden können. Die aktuelle Schmerzsituation bleibe un klar. Die Schmerzsymptomatik sei auch nach der Cholezystektomie bestehen ge blieben und habe sich erst nach längerfristiger Gabe hochdosierter [Steroide; vgl. Urk. 6/89 S. 14 Mitte] vollständig regredient gezeigt (S. 2) .
Die Ärzte vom Zentrum für Hämatologie und Onkologie des I.___ attestierte n der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
vom 24. Februar bis 24. März 2017 (Urk. 6/89/17-18). 5.3
Leitende Ä rzt in PD Dr. med. J.___ und Assistenzärztin K.___ von der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des I.___, wo die Beschwerdeführerin vom 24. März bis 1 0. Mai 2017 in ambulanter Behandlung war, führten am 8. Mai 2017 (Urk. 6/67/13-15) aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit Juli 2016 an rezidivierenden Arthritiden der Handgelenke beidseits zu leiden. Diese habe sie jeweils selbständig mit einer kurzzeit igen Cortisoneinnahme behandelt. Kli nisch habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemein- und Ernährungszu stand und mit normwertigen Vitalparametern präsentiert. Es hätten, wie erwartet, unter d er systemischen Steroidtherapie keine Auffäl ligkeiten im Bereich der Ge len ke, der H aut sowie der Schleimhä ute dokumentiert werden können . Grund sätzlich sei als Schubprophylaxe eine Behandlung mit Plaquenil möglich. Weil die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aber mit Nebenwirkungen auf Plaquenil reagiert habe, sei eine Behandlung mit Chloroquin zu evaluieren. Die Behandlung sei von der Beschwerdeführerin bisher nicht durchgeführt worden . Die weitere Behandlung werde Dr. D.___ überlassen (S. 2).
Assistenzärztin K.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 25. März bis 17. Mai 2017 und vom 1 8. bis 31. Mai 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/89/6, Urk. 6/89/9-10). 5. 4
Leitender Arzt Allergiestation Prof. Dr. med. L.___ von der Der matologischen Klinik des I.___, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 30. Oktober 2007 in Behandlung befindet, hielt in seinem Bericht vo m 8. Oktober 2018 (Urk. 6/81/6-8) fest, er behandle die Beschwerdeführerin in regelmässigen Abständen alle zwei bis drei Monate. Es seien immer wieder Phasen mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit notwendig, letztmals vom 17. Mai 2017 100 %, dann 50 % bis 31. Mai 2017 attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.1-1.3). Die Beschwerdeführerin leide immer wieder an Exazerbationen. Einerseits des inflammatorischen Syndroms mit Schmetterlingserythem, Arthritiden, Thrombopenien, vereinzelt auch Enzephalo pathien, rezidivierende Polychondritis und Pleuraergus s sowie mehrfache Aborte und zusätzlich an einer chronisch rezidivierenden Urtikaria mit Quineck Ödemen (S. 1 f. Ziff. 2.2). Leider sei es bisher nicht gelungen, die Krankheit therapeutisch voll zu kontroll ieren. Die Beschwerdeführerin sei vor allem in ihrer Leistungsfä higkeit massiv eingeschränkt. Zudem leid e sie immer wieder an Ergüssen i m Be reich der Pleura, an rezidivierenden Atritiden, Fieberschüben, Urtikaria und Quinke Ödem, sodass ein normales Funktionieren im Alltag/Arbeitsprozess kaum denkbar sei (S. 2 Ziff. 3.4). Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, hänge von der Krankheitsaktivität ab. Aktuell scheine maximal eine 50%ige Tätigkeit, allenfa lls gar weniger möglich zu sein, a lso maximal etwa vier Stunden pro Tag (S. 3 Ziff. 4.1 und 4.2).
Prof. Dr. L.___ attestierte der Beschwerdeführer in zudem ab dem 3. Dezember 2018 bis 27. September 2019 (Urk. 11/1-4) durchgehend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 6.
E. 17 4 Tage [17. April bis 7. Oktober 2018] x 20 % Arbeitsunfähigkeit).
Da selbst unter diesen weitgehend
nicht rechtsgenüglich
fundierten Annahmen das Wartejahr als nicht erfüllt zu erachten wäre und der medizinische n Aktenlage keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, welche darauf hindeute t e n, dass eine über die von den Behandlern geschätzte Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen dem
1. März 2018 bis zum Rentenentscheid am 16. April 2019 vorliegen könnte, er übrigen sich die von der Beschwerdeführer in eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Weitere entscheidwesentliche Erkennt nisse über die Vollendung
des Wartejahres und damit die Erfüllung der Voraus setzung für einen positiven Rentenentscheid sind davon nicht zu erwarten (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00373
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 9. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1973, ausgebildete Arztsekretärin,
ist seit 1. Dezember 2007 in einem Teilzeitpensum im Z entrum Y.___
(früher: Praxis Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___) als Arztsekretärin angestellt (Urk. 6/ 8 S. 1 und S. 6, Urk. 6/21, Urk. 6/88). Am 5 . September
2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Erschöpfungssymptome, Erinnerungsstörungen, wieder holte Aborte, unklare Schmerzen, Magen- und Darmprobleme, akute Schmerzen, unklare Diagnosen und wiederholte Rückfälle durch Medikamente
bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 8). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügun g en vom 23 . Juni 2009 (Urk. 6/ 38-40) vom 1. Oktober 2007 bis 29. Februar 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente, vom 1. März bis 31. Mai 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine Drei viertelsrente und ab dem 1. Juni 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu .
Anlässlich eines aufgrund eines Rentenerhöhungsgesuches vom 20. September 2010 (Urk. 6/44) eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ ein, das am 3. Februar 2012 (Urk. 6/58) erstattet wurde. Daraufhin stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. April
2012 (Urk. 6/64) die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % ein. Die Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 23 . März 201 8 (Urk. 6/68) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufgrund ihrer Autoimmunkrank heit (neu mit weiteren Blutgerinnungsstörungen, einer Vaskulitis und einer Urtikaria-Symptomatik) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an. Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/ 89) . Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 70-71, Urk. 6/74) wies die IV Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 16. April 2019 ab (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 27. Mai 2019 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2019 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwir kend ab Oktober 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache infolge glaubhafter Veränderung der Tatsachen seit der Rentenaufhe bung zur ergänzenden Abklärung in Form einer interdisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen; subeventualiter sei eine Nachfrist von 20 Tagen ab Zugang der vollständigen IV-Akten zur allfälligen ergänzenden Begründung zu gewähren (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 5. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Mit auf den
29. Juli 2019 datierter Eingabe (Urk. 8; Poststempel: 26. Juli 2019) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Haupt- und Eventualantr ag fest. Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Mit auf den
29. Juli 2019 datierter Eingabe (Urk. 10; Poststempel: 30. Juli 2019) reichte die Beschwerdeführerin diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (Urk. 11/1-4). Die Eingabe samt den Zeugnissen wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Juli 2019 (Urk. 12) zur Kenntnis zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungs gegenstand bildet. A nfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum An fechtungs -, nicht aber zum Streitgegenstand.
Aus dem zweiten Antrag - « Es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Okto ber 2018 eine halbe IV-Rente zuzusprechen» (Urk. 1 S. 2) - und insgesamt der Begründung der Beschwerde vom
27. Mai 201 9 und der auf den 29. Juli 2019 datierten Eingabe, worin sich sich lediglich Ausführungen zu einem allfälligen Rentenanaspruch finden,
ohne dass je Bezug auf berufliche Massnahmen genom men respektive solche
überhaupt erwähnt we rden (Urk. 1 S. 1-7, Urk. 8 S. 1-3), ergibt sich augenfällig, dass die Beschwerdeführer in die leistungsabweisende Ver fügung vom 16 . April 2019 (Urk. 2) einzig dahingehend anficht, dass damit ein Rentenanspruch – nicht aber weitere Leistungen – verneint wurden . Folglich ist im vorliegenden Verfahren nur der Rentenanspruch Streitgegenstand und auch nur diese Frage Prozessthema. 2 . 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesent liche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeig net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ins besondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des revidierbar
(BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 2. 4
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zu rückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnu ng der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2019 (Urk. 2) aus, gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen sei zur bestehenden Erkrankung eine neue Diagnose gestellt worden. Unter ent spre chen der Therapie würden sich die Symptome zurückbilden. Somit sei keine langan dauernde Ge sundheitsbeeinträchtigung ausgewiesen, die eine Einschränkung als medizinische Praxisassistentin begründe (S. 1). Es werde nicht bestritten, dass gewisse gesund heitliche Probleme vorlägen. Für den Leistungsanspruch sie jedoch massgebend, inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvoll ziehbar (S. 2). 3 .2
Die Beschwerdeführer in stellte sich hingegen in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2019 (Urk. 1) und ihrer mit 29. Juli 2019 datierten Eingabe (Urk. 8) mit Verweis auf Art. 87 Abs. 2 IVV
unter anderem auf den Standpunkt, die gesundheitliche Veränderung sei von ihr glaubhaft dargelegt worden . Indem die Beschwerdegeg nerin die Anhandnahme des neuen Gesuchs und einen neuen Anspruch oder we nigstens eine erneute eingehende Prüfung verweigert habe, habe sie dies einfach missachtet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1, Urk. 8 S. 2) .
Weiter würde sie bei Beschwerdefrei heit zumindest zu 80 % arbeiten. Bei der vom behandelnden Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich und einer angenommenen Ein schränkung von 30 % im Haushalt (bei 20 %) sowie unter Beachtung eines lei densbedingten Abzuges vom mindestens 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 56 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 5 f. Ziff. 2). Ferner habe sich der regional e ärztliche Dienst (RAD) ohne Begründung über die immunolo gisch fachärztliche Meinung des behandelnden Arztes hinweggesetzt und sich die Beschwerdegegnerin nicht in genügender Weise mit den vorhandenen medizini schen
Unterlagen auseinandergesetzt (S. 6 f. Ziff. 3, Urk. 8 S. 2 f.). 3.3
Aufgrund der in der Beschwerde und der mit 29. Juli 2019 datierten Eingabe (Urk. 10)
vorgebrachten Argumentation ist davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin die Verfügung vom 16 . April
2019 für eine Nichteintretensver fügung
hält (vgl. E. 3.2 vorstehend).
Entgegen dieser Ansicht handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung jedoch zweifelsfrei um eine materielle Abweisung, bei der die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist und eine materielle Prüfung genommen hat und nicht etwa um eine Nichteintretensverfügung, bei welcher es lediglich um die Frage der Glaubhaftmachung einer Tatsachenverän derung geht und bei nicht Glaubhaftmachung ein Nichteintreten ohne materielle Prüfu ng erfolgt (BGE 117 V 198 E. 3a) .
Dies ergibt sich ein deutig aus der Verfügung selbst, trägt sie doch den Titel « Kein Anspruch auf IV-Leistungen » und wird i m Dispositiv festgehalten: «Das Leis tungsbegehren wird abgewiesen» und nicht «Auf das Leistungsbegehren wird nicht eingetreten». In den Erwägungen wird überdies festgehalten, dass der Ge sundheitszustand abgeklärt und der Anspruch auf eine Leistung geprüft wurde (« Wir haben Ihren Gesundheitszustand abgeklärt und den Anspruch auf Leistun gen geprüft », «Somit ist keine langandauernde Gesundheitsbeeinträchtigung aus gewiesen, die ein e Einschränkung als medizinische Praxisassistentin begründen würde» [S. 1
unten ], «Im Rahmen des Einwandverfahrens haben wir weitere me dizinische Abklärungen getätigt und zusätzliche Arztberichte eingeholt», «Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen für eine IV-Rente oder beruf liche Massnahmen nicht erfüllt.» [S. 2 oben ]). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch selber materielle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht getätigt . Sie holte
eigens Arztberichte sowie Angaben des Arbeit gebers ein und nahm eine materielle Prüfung des Anspruches vor (vgl. Urk. 6/75-92) . 3 . 4
Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdegegnerin nach der Neuan meldung vom 23. März 2018 (Urk. 6/68) zu Recht den Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente verneinte. 4.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 24 . April
2012 (Urk. 6 / 64) gemäss Feststellungsblatt vom 27 . Februar
20 12 (Urk. 6 / 61) auf das po lydisziplinäre
B.___ - Gutachten mit intermistischen, psychia trischen, rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen Unter suchungen ab (Urk. 6 / 58 S. 2). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27; verkürzt wiedergegeben): - Primäres Antiphospholipid -Antiköpersyndrom, Erstdiagnose November 2006 - Komplexe hereditäre Thrombophilie
Daneben stellten sie
weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 f.; nur teilweise wiedergegeben): - Bekannter Mitralklappenprolaps (Erstdiagnose August 2008) - Multiple Allergien - Migräne ohne Aura
Die B.___ - Gutacher attestierten der Beschwerdeführerin ab September 2010 für die angestammte Tätigkeit als Arztsekretärin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit auf grund der internistischen Beurteilung . Ebenso attestierten sie ihr eine 80%ige Ar beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, wobei sie zusätzlich körperlich schwere Tätigkeiten aufgrund der rheumatologischen Beurteilung als nicht zumutbar er achteten (S. 32) .
Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf d as B.___ -Gutachten auf eine Ar beitsfähigkeit von 80 % in der angestammten
und zugleich leidensangepassten Tätigkeit als Arzthelferin . Indem sie als Valideneinkommen ein an die Nominal lohnentwicklung für das Jahr 2011 angepasstes Einkommen bei Dr. med. C.___ aus dem Jahr 2005 einem auf dem Lohn im
Z entrum Y.___ im Dezember 2007 im 30%-Pensum basierenden, an die Nominalentwicklung für das Jahr 2011 angepassten und auf ein 80 %-Pensum umgerechneten
Invalidenein kommen (vgl . Urk. 6/60 S. 1, Urk . 6/32 S. 1, Urk. 6/23 S. 4, Urk. 6/13) gegenüber stellte, errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 12 % und hob d ie Invalidenrente in der Folge auf (Urk. 6 / 64). 5.
5.1
Der ärztliche Direktor Dr.
med. D.___
von der Abteilung für Rehabilitation der Klinik E.___,
wo die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2017 unter sucht wurde, nannte in seinem
Konsiliarbericht vom gleichen Tag (Urk. 6/ 67 / 1 4) folgende Diagnosen (S. 1 f.; verkürzt wiedergegeben): - Rezidivierende Polychondritis - Beginn Juli 201 6 - Rezidivierende aurikulä r e und nasale Chondritiden - Rezidivierende Handgelenkarthritis beidseits - Assoziierte urtikarielle und knotige Hautveränderungen, insbesondere im Gesicht - Assoziierte leichtgradige systemische (humorale) Entzündungsaktivität - Gutes Ansprechen auf kurzzeitige hochdosierte Steroide - Basistherapie mit Methotrexat empfohlen - Primäres Antipho s pholipidsyndrom - Rezidivierende Urtikaria - Beginn im Alter von 13 Jahren - Assoziierte Quincke -Ö deme - Multiple Allergien - Komplexe hereditäre Thrombophilie - Bekannter Mitralklappenprolaps (Erstdiagnose August 2008)
Dr. D.___ hielt fest, im Juli 2016 habe sich erstmals eine schmerzhafte und ge rötete Schwellung über dem rechten Handgelenk mit diskretem Juckreiz und star ker schmerzbedingter Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit manifestiert . Gleichzeitig sei es zu einer schmerzhaften Rötung des linken Ohres und des Nasenrückens gekommen. Nach Einnahme von Prednison sei die Symptomatik in nerhalb von vier Tagen vollständig abgeklungen. Auch bei Folgeepisoden sei es jeweils prompt zu einem Abklingen auf kurzzeitig Prednison gekommen . Im Feb ruar hätten sich erstmals assoziierte juckende gerötete Schwellungen über beiden Kniescheiben manifestiert, eine Beeinträchtigung der Gelenkfunktion und eine eigentliche Ergussbildung seien nicht vorhanden gewesen
(S. 2). 5.2
Klinikdirektor Prof. Dr. med. F.___, Oberärztin Dr. med. G.___ und Assis tenzarzt Dr. med. et Dr. sc. nat. H.___ vom Zentrum für Hämatologie und Onko logie vom Universitätsspital I.___, wo die Beschwerde führerin vom 24. Februar bis 8. März 2017 hospitalisiert war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 8. März 2017 (Urk. 6/67/5-8) folgende Diagnosen (S. 1; verkürzt wiederge geben): - Früh e Cholezystitis bei Cholezystoli t hiasis - Cholezystektomie Februar 2017 - Epigastrische Schmerzen seit November 2016 - Komplikation: Hämatom Nierenloge rechts (CT 28. Februar 2017) - Regredient im Verlauf (Sonographie 6. März 2017) - Hochgradiger Verdacht auf Lupus erythematodes, Erstdiagnose März 2017 - Antiphosp h olipidsyndrom, Erstdiagnose November 200 6 - Komplexe hereditäre Thrombophilie - Rezidivierende Urti ka ria seit 30 Jahren mit Qui n cke -Ö deme n
Die Fachärzte führten aus, am 25. Februar 2017 sei eine frühe Cholezystektomie durchgeführt worden. Bei weiterhin persistierenden Schmerzen sei am 28.
Februar 2017 ein CT des Abdomens gemacht worden, welches ein Hämatom in der rechten Nebennierenloge gezeigt habe. Nachdem das Prednison erneut mit 100 mg/d gestartet worden sei, hätte sich die Beschwerdeführerin sowohl bezüg lich der Hautveränderungen als auch der Schmerzsymptomatik rasch regredient ge zeigt. Im Verlauf hätten sich die Tra n saminasen unter fortführender Ste roid gabe weiter reg red i ent gezeigt. Die Beschwerdeführer in habe am 8. März
2017 schmerzfrei und in gutem Allgemeinzustand nach Hause in die ambulant e Wei terbe treuung entlassen w erden können. Die aktuelle Schmerzsituation bleibe un klar. Die Schmerzsymptomatik sei auch nach der Cholezystektomie bestehen ge blieben und habe sich erst nach längerfristiger Gabe hochdosierter [Steroide; vgl. Urk. 6/89 S. 14 Mitte] vollständig regredient gezeigt (S. 2) .
Die Ärzte vom Zentrum für Hämatologie und Onkologie des I.___ attestierte n der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
vom 24. Februar bis 24. März 2017 (Urk. 6/89/17-18). 5.3
Leitende Ä rzt in PD Dr. med. J.___ und Assistenzärztin K.___ von der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des I.___, wo die Beschwerdeführerin vom 24. März bis 1 0. Mai 2017 in ambulanter Behandlung war, führten am 8. Mai 2017 (Urk. 6/67/13-15) aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit Juli 2016 an rezidivierenden Arthritiden der Handgelenke beidseits zu leiden. Diese habe sie jeweils selbständig mit einer kurzzeit igen Cortisoneinnahme behandelt. Kli nisch habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemein- und Ernährungszu stand und mit normwertigen Vitalparametern präsentiert. Es hätten, wie erwartet, unter d er systemischen Steroidtherapie keine Auffäl ligkeiten im Bereich der Ge len ke, der H aut sowie der Schleimhä ute dokumentiert werden können . Grund sätzlich sei als Schubprophylaxe eine Behandlung mit Plaquenil möglich. Weil die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aber mit Nebenwirkungen auf Plaquenil reagiert habe, sei eine Behandlung mit Chloroquin zu evaluieren. Die Behandlung sei von der Beschwerdeführerin bisher nicht durchgeführt worden . Die weitere Behandlung werde Dr. D.___ überlassen (S. 2).
Assistenzärztin K.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 25. März bis 17. Mai 2017 und vom 1 8. bis 31. Mai 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/89/6, Urk. 6/89/9-10). 5. 4
Leitender Arzt Allergiestation Prof. Dr. med. L.___ von der Der matologischen Klinik des I.___, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 30. Oktober 2007 in Behandlung befindet, hielt in seinem Bericht vo m 8. Oktober 2018 (Urk. 6/81/6-8) fest, er behandle die Beschwerdeführerin in regelmässigen Abständen alle zwei bis drei Monate. Es seien immer wieder Phasen mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit notwendig, letztmals vom 17. Mai 2017 100 %, dann 50 % bis 31. Mai 2017 attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.1-1.3). Die Beschwerdeführerin leide immer wieder an Exazerbationen. Einerseits des inflammatorischen Syndroms mit Schmetterlingserythem, Arthritiden, Thrombopenien, vereinzelt auch Enzephalo pathien, rezidivierende Polychondritis und Pleuraergus s sowie mehrfache Aborte und zusätzlich an einer chronisch rezidivierenden Urtikaria mit Quineck Ödemen (S. 1 f. Ziff. 2.2). Leider sei es bisher nicht gelungen, die Krankheit therapeutisch voll zu kontroll ieren. Die Beschwerdeführerin sei vor allem in ihrer Leistungsfä higkeit massiv eingeschränkt. Zudem leid e sie immer wieder an Ergüssen i m Be reich der Pleura, an rezidivierenden Atritiden, Fieberschüben, Urtikaria und Quinke Ödem, sodass ein normales Funktionieren im Alltag/Arbeitsprozess kaum denkbar sei (S. 2 Ziff. 3.4). Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, hänge von der Krankheitsaktivität ab. Aktuell scheine maximal eine 50%ige Tätigkeit, allenfa lls gar weniger möglich zu sein, a lso maximal etwa vier Stunden pro Tag (S. 3 Ziff. 4.1 und 4.2).
Prof. Dr. L.___ attestierte der Beschwerdeführer in zudem ab dem 3. Dezember 2018 bis 27. September 2019 (Urk. 11/1-4) durchgehend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 6.
6.1
Nachdem seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. April 2012 (Urk. 6/64) und der mit Neuanmeldung vom
23. März 2018 (Urk. 6/68) geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen mehr als drei Jahre vergangen sind (vgl. E. 5.1-5.4), bedarf es als Voraussetzung für einen Rentenanspruch unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens eine r
40% ige n Arbeitsfähigkeit (Wartejahr; vgl. E. 2.2 und E. 2.4) .
Da
ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühesten na ch Ablauf einer halbjährigen Ka renzfrist nach Geltendmachung und somit
angesichts der Neuan meldung am 2 3. März 2018 im September 2018 hätte entstehen können (vgl. zur Karenzfrist bei einer Neuanmeldung BGE 142 V 547 E. 3), käme als theoretisch frühestmöglicher Beginn zur Berechnung des Wartejahres der September 2017 in Frage.
Dementsprechend bräuchte es in der Zeit vom 1. September 2017 bis zum Ren tenentscheid am 16. April 2019, dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblichen Zeitpunkt (BGE 143 V 409 E. 2.1), eine Periode von 365 Tagen von ununterbrochene r durchschnittliche r Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %, um die Voraussetzung des Wartejahres und somit für einen allfälligen Rentenan spruch zu erfüllen . 6.2
Selbst wenn
– ohne dies näher zu prüfen - davon ausgegangen würde, dass ein notwendiger Revisionsgrund gegeben wäre, also im Gegensatz zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung eine gesundheitliche Veränderung mit neuen funktionellen Einschränkung en vorläge, welche den Invaliditätsgrad in rentenbegründender Weise beeinträchtigen würde (vgl. E. 2.3) und ohne kritische Würdigung auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte – insbesondere von Prof. Dr. L.___ – abgestellt würde, mangelte es an einem
vollendeten Wartejahr zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am
16. April 2019.
Prof. Dr. L.___
attestierte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2018, in welchem er ohne detaillierte Ausführungen über die Art der funktionellen Ein schränkungen und die Häufigkeit, mit welcher diese aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin überhaupt auftreten, erstmals eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit dem expliziten Hinweis, dass die letzte Phase der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2017 vorgelegen habe (E. 5. 4) . Zwischen Mai 2017 und 8. Oktober 2018 ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht aktenkundig und wird von Prof. Dr. L.___, bei welchem sich die Beschwerde führerin seit dem Jahr 2007 in Behandlung befand, auch nicht behauptet . Dem nach resultierte vom 8. Oktober 2018 bis zum 16. April 2019 gerade mal eine ausgewiesene, ununterbrochene Arbeits un fähigkeit von etwas mehr als einem halben Jahr, womit das Wartejahr bei weitem nicht erfüllt ist .
Auch unter der Annahme, dass die von den B.___ -Gutachtern im Jahr 2012 (E. 4)
attestierte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % immer noch gegeben war
– wofür sich aus den
medizinischen Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen (E. 5.1-E. 5. 4)
– und somit in der Zeit vor Oktober 2018 eine 20%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden hätte, führte dies nicht zur Erfüllung des Wartejahres . Es läge unter dieser Annahme für die Zeit vom 17. April 2018 bis z um 16. April 2019 eine maximale durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von rund 36 % vor (19 1 Tage [
8. Oktober 2018 bis 16. April 2019 (maximale Anzahl an zu berücksichtigen den Tagen mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit) ] x 50 % Arbeitsunfähigkeit + 17 4 Tage [17. April bis 7. Oktober 2018] x 20 % Arbeitsunfähigkeit).
Da selbst unter diesen weitgehend
nicht rechtsgenüglich
fundierten Annahmen das Wartejahr als nicht erfüllt zu erachten wäre und der medizinische n Aktenlage keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, welche darauf hindeute t e n, dass eine über die von den Behandlern geschätzte Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen dem
1. März 2018 bis zum Rentenentscheid am 16. April 2019 vorliegen könnte, er übrigen sich die von der Beschwerdeführer in eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Weitere entscheidwesentliche Erkennt nisse über die Vollendung
des Wartejahres und damit die Erfüllung der Voraus setzung für einen positiven Rentenentscheid sind davon nicht zu erwarten (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 6.3
Nach dem Gesagten steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheits schaden ausgewiesen ist, welcher bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2019 (Urk. 2) eine dauerhafte, durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch nach sich gezogen hat te, womit ein Rentenanspruch nicht hatte entstehen können .
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegen den Beschwerdeführerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller