Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1963, absolvierte eine Anlehre als Schlosser. Er reiste im Jahr 1990 aus Jugoslawien (Kosovo) in die Schweiz ein ( Urk. 10/3/1 , Urk. 10/3/ 3, Urk. 10/52/7 ). V om 4. Februar 1991 bis 31. März 1993 war e r bei der Y.___ und vom 26. Juli 1993 bis 30.
November 1994 beim Bauunternehmen
Z.___ als Hilfsarbeiter tätig (Urk. 10/3/3, Urk. 10/4-5, Urk. 10/43/1 , Urk. 10/ 242/2-3 ). Seit Frühjahr 1992 litt er zuneh mend unter Rückenschmerzen. Vom 6. bis 27. Januar 1993 war er deshalb in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des A.___ hospitalisiert (Urk. 10/52/48). Sodann fiel ihm
am 10. September 1993 bei der Arbeit vom Bockgerüst ein Backstein auf die linke Hand (Urk. 10/96/235) und am 18. Januar 1994 ein Schalbrett auf die Innenseite des linken Handgelenkes (Urk. 10/96/225). Am 4. Februar 1994 wurde bei Verdacht auf ein Sehnen scheidenganglion im A.___ eine operative Revision durchgeführt (Urk. 10/96/216). In der Folge
meldete sich X.___
am
27. September 1994 wegen eines Morbus Sudeck am linken Arm ( Urk. 10/3/5) bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 10/2-3). Die se tätigte Abklärungen in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht und sprach dem Ver sicherten mit Verfügungen vom 10. April 2000, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, rück wir kend ab 1. Januar 1995 eine ganze Rente zu (Urk. 10/26).
Alsdann teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführter Renten revision am 26. Okto ber 2001 mit, dass die Überprüfung keine rentenbe ein flussende Änderung ergeben
habe, weshalb weiterhin Anspruch auf die bis herige Invali denrente bestehe (Urk. 10/75). 1. 2
Im Zuge der im November 2005 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 10/89) gab die IV-Stelle bei
B.___ des C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auf trag, welches am 12. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 10/107). Gestützt darauf hob die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 31 %, mit Verfügung vom 13. Mai 2008 die Rente des Versicherten auf Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats auf (Urk. 10/124). Dage gen erhob X.___ am 20. Mai 2008 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 10/12 5/3-4 ) .
Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil IV.2008.00588 vom 12.
Februar 2010 ab (Urk. 10/139). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.3
X.___ meldete sich am 15. April 2011 bei der IV-Stelle wieder zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/144, Urk. 10/151). Mit Vorbescheid vom 29. April 2011 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie auf sein neues Leistungsbe gehren nicht eintreten werde (Urk.
10/151). Dagegen liess der Versicherte am 27. Mai 2011 Einwand erheben (Urk. 10/154). Da raufhin holte die IV-Stelle unter anderem das Gutachten des B.___ vom 27.
März 2012 ein, mit welchem die Gutachter zur Beurtei lung der Arbeits fähig keit des Ver si cherten eine stationäre Abklärung emp fahlen (Urk.
10/173/39). Eine solche Abklärung wurde in der Folge vorerst nicht durch geführt, son dern die IV-Stelle übernahm namentlich die Kosten für ein Belastbarkeits training ab 10. Dezember 201 2. Nach Mit teilungen des Ver sicherten, wonach er zur Teil nahme nicht in der Lage sei, wurde diese Eingliederungs mass nahme am 20. Dezember 2012 wieder abgebrochen (Urk.
10/184, Urk.
10/187-188). Eine stationäre Abklä rung des Versicherten wurde schliess lich vom 7. bis 11.
Juli 2014 im D.___ durchge führt. Im Rahmen der Untersuchung veranlasste der Gutachter Dr.
med.
E.___ , leitender Arzt Forensische Psychiatrie dieses Zent rums, zusätzlich ein neurologisches und ein rheumato logisches Konsilium (Urk.
10/227/45-52). Dr. E.___ erstattete sein Gutachten am 15.
Oktober 2014 (Urk.
10/227). Am 25. November 2014 liess sich der Ver sicherte zu diesem Gutachten vernehmen (Urk. 10/235). Die IV-Stelle holte daraufhin die Stel lung nahme von Dr. E.___ vom 17.
Februar 2015 (Urk. 10/239) ein und nahm in der Folge vom Versicherten einge reichte Arztberichte (Urk.
10/248) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 6.
Oktober 2015 stellte sie dem Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk.
10/250), wogegen dieser am 3.
Novem ber 2015 Einwand erheben liess (Urk.
10/251). Mit Verfügung vom 17. November 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren wie vor be schieden ab (Urk. 10/ 256 ). Die dagegen vom Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2015 erho bene Beschwerde ( Urk. 10/259/3-11) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.01302 vom 2 0. Januar 2017 ( Urk. 10/ 263 ) ab. Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.4
Am 1 9. September 2017 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leitungsbezug an ( Urk. 10/ 265, Urk. 10/267 ). In der Folge ging der IV-Stelle der Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie/Psycho therapie , vom 1 4. Januar 2018 ( Urk. 10/274) zu. Die
IV-Stelle holte alsdann d e n Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung im G.___ vom 2 8. März 2018 ( Urk. 10/287), den Bericht von Dr. med.
H.___ , Neurolo gie FMH, vom 1 3. April 2018 ( Urk. 10/279) ,
den Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 2 7. September 2018 ( Urk. 10/283) und den Bericht von
med. prakt. I.___ , Innere Medizin, vom 2 9. Oktober 2018 ( Urk. 10/285 ) ein.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 2 9. November und 2 0. Dezember 2018 Stellung ( Urk. 10/288/5-7).
Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2 8. Januar 2019 die Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 1 9. September 2017 an ( Urk. 10/289) . Dagegen erhob der Versicherte am 8. Februar 2019 Einwand ( Urk. 10/291). M it Verfügung vom 3. April 2019 w ies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 0. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2019 sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur. Zudem beantragte er, dass ihm die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme beziehungsweise zur Replik einzuräumen sei ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2019 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-308).
Mit Verfügung vom
1. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und e s wurde ihm Rechtsanwalt Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt ( Urk. 11 S. 2). Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu den IV-Akten ( Urk. 10/1-308) Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. August 2019 eine Stellungnahme ein ( Urk. 13). Der Beschwerdegegnerin wurde ein Doppel dieser Eingabe zugestellt ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2019 führte die Beschwerde gegne rin im Wesentlichen aus, dass sie nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 9. September 2017 geprüft habe, ob sich neue medizi nische Gesichtspunkte ergeben hätten. Aufgrund der ihr vorliegenden Befunde sei jedoch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit ihrem letzten Entscheid ausge wie sen , weshalb das neue Leistungsbegehren des Beschwerde füh rers abzuweisen sei (Urk.
2 S.
1). 1.2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass bei ihm seit der Ver fü gung vom 17. November 2015 (Urk. 10/256) neue psychischen Einschrän kungen mit wesentlichen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestünden (Urk. 1 S.
3). Im Vergleich der verschiedenen psychiatrischen Stellungnahmen in zeit licher Hinsicht sei davon auszugehen, dass vor dem aktuellen IV-Verfahren eine soma toforme Schmerz störung sowie - von unterschiedlichem Ausprägungs grad - eine depressive Störung vorgelegen hätten. Diese Gesundheitsstörungen hätten im zeitlichen Längsverlauf eine schwankende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % bewirkt. Von einer eigentlichen schizotypen Störung, wie aktuell von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ berichtet, sei früher indessen nicht die Rede gewesen. Aufgrund des Berichtes von Dr. F.___ könne somit nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden, dass inzwischen in der Form einer schizotypen Störung eine schwerwiegende und relevant e invalidi sierende psychische Erkrankung aufgetre ten sei (Urk. 13 S. 3).
Die Bes chwerdegegnerin habe seine psychischen und die somatischen Einschränkungen in ihrer Gesamtheit ungenügend abgeklärt , um über den Anspruch auf eine Invalidenrente entscheiden zu können. Es werde des halb eine erneute polydisziplinäre Begutachtung beantragt. Zu diesem Zweck sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 3). 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2 2 .2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundes gericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2 .2. 3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2 .3
2.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .4
2 .4.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2 .4.2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 2 .5
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Der in Art. 43 Abs. 1 ATGS verankerte Untersuchungsgrund satz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsge richts (oder der verfügen den Verwal tungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit weiteren Hinweisen ).
2 . 6 2 . 6 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 . 6 .2
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2 . 6 .3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
3 .
3 .1
3.1.1
Dr. E.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. Oktober 2014 , unter Berücksichtigung des rheumatologischen und des neurologischen Konsili ums (vgl. E. 3.1.2 und 3.1.3), die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/227/27): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - Verdacht auf dissoziative Bewegungs- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.4/F44.6) mit fraglicher Hypotrophie des funktionell abgekop pelten Organs (linker Unterarm/Hand) - Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen und sensitiv-para noischen Zügen (ICD-10: Z73.1) - Zustand nach subakuter paranoider Dekompensation = Anpas sungs stö rung mit sonstigen spezifischen deutlichen Symptomen (ICD-10: F43.28).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er an (Urk. 10/22/27): - psychogene Schlafumkehr (nicht-organische Störung des Schlaf-/Wach-Rhythmus (ICD-10: F51.2) - Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.25) - leichtes Übergewicht mit BMI 25,2
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. E.___ fest, dass in Bezug auf dessen angestammte Tätigkeit als Bau ar beiter mit Blick auf seine Dekonditionierung und Entfremdung von dieser harten Arbeitswelt ein Reintegrationsversuch un realistisch wäre, so dass hier Angaben zu einer allfälligen Restarbeits fähig keit absolut hypothetisch blei ben würden (Urk. 10/227/37).
Hingegen würde aus rein psychiatrischer Sicht nichts gegen eine Wiederein glie derung in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit sprechen, welche mit Blick auf die Gesamtverfassung des Beschwerdeführers folgende Anfor derungen an den Arbeitsplatz erfüllen müsste: Kein Heben schwerer Lasten, keine Zwangspositio nen, initial vermehrte Pausen (aufgrund der Dekondi tio nierung ), Vermeidung von Lärm, Kälte und grellem Licht, keine Kunden kon takte und keine erhöhten Anfor derungen an die verbale Kom muni kations fä higkeit. Ausserdem müssten seine Vorgesetzten und Mitarbeiter gewillt sein, die Wesenseigen schaften des Beschwerdeführers, welcher zu einem ex pressi ven Beschwerde aus drucks verhal ten neige, zu tolerieren (Urk.
10/227/37).
In Anbetracht des schlechten Trainingszustandes des Beschwerdeführers wäre ein Einstieg in ein allfälliges Arbeitssetting natürlich niederschwellig mit langsam auf bauendem Arbeitspensum zu gestalten. Nach Überwindung von Leistungs aver sion und Dekonditionierung wäre aber ein Arbeitspensum von 70
% bei 70
% Leistung zumutbar, so dass in einem ersten Rehabilitations schritt ein tatsächli cher Arbeitsoutput von ca. 50
% zu erreichen wäre. Nach Wegfall der konditio nierungsbedingten Leistungsschwäche wäre dem Be schwerdeführer unter Umständen eine bis zu 70%ige Arbeitsfähigkeit zu mut bar, zumal keine klar defi nierte psychiatrische Symptomatik einer solchen Leistungsentfaltung in optimal angepasster Tätigkeit zwingend ent gegen stünde. Allerdings würden diese Einschätzungen nur bei optimaler Motiva tionslage gelten. Da diese beim Beschwerdeführer alles andere als gegeben sei, werde diese Kalkulation wohl Theorie bleiben, da sich der Beschwerde führer voraussichtlich eher nicht zu einer sinnvollen Kooperation bewegen lassen werde (Urk. 10/227/37). 3.1.2
Dem rheuma tologischen Konsilium des J.___ vom 16. Sep tem ber 2014 ist zu entnehmen, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers zur weiteren rheumatologischen Abklärung bei Schmerzen im Bereich der Hals wir bel säule (HWS) , der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie Polyarthralgien mit anhal tenden Schmerzen an der linken Hand erfolgt sei. Bei fehlenden klinisch objekti vierbaren Synovitiden , unauffälliger Immunserologie sowie fehlender humoraler Aktivität bestehe derzeit kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung. Es werde eine weitere symptomatische Behandlung, zum Beispiel NSAR bei Bedarf empfohlen . Die Handschmerzen links bei Zustand nach Verletzung im Jahr 1993 mit anschliessendem CRPS ( Comp l ex Regional Pain Syndrome = Komplexes regionales Schmerzsyndrom) seien im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms zu erklären. Die passageren Zerviko brachialgien beidseits seien auf degenerative Veränderungen der HWS und der LWS, differen tialdiagnostisch (DD:)
radikulär L5 beidseits und radikulär C7 beidseits, zurück zuführen. Zusätzlich bestünde n deutliche muskuläre Dysbalan cen mit Haltungs insuffizienz. Aufgrund der Komplexität der Beschwerden werde eine stationäre multimodale Schmerztherapie (Physiotherapie, MTT, Psycho thera pie, Ergothera pie, komplementäre Therapie etc.) empfohlen (Urk.
10/227/47 ) . Eine Arbeitsunfä higkeit des Beschwerdeführers wurde in diesem Konsilium nicht festgehalten. 3.1.3
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, führte in ihrem neu rologischen K onsilium vom 9. Juli 2014 unter anderem aus, dass bei der klini sch en neurologischen Untersuchung kein objektivierbarer pathologischer Befund feststellbar gewesen sei. Vielmehr hätten sich Diskrepanzen, zum Beispiel in Bezug auf die Kraftentwicklung bei Untersuchung im Liegen und im Stehen gezeigt, die auf nicht-organische Einflussfaktoren hinweisen würden. Auch eine linksseitige Unterarmatrophie, wie sie im Bericht des G.___ vom 1 1. Dezember 2013 be schrieben worden sei, könne nicht mehr fest ge stellt werden. Die Armmuskulatur sei nicht mit signifikantem Seitenunter schied zu gunsten der dominanten rechten
Seite ausgebildet. Im G.___ seien die links sei tigen Unterarmschmerzen im Rahmen eines CRPS interpretiert worden. Es seien allerdings einige Zweifel an dieser Diagnose angebracht. Sie habe bei ihrer Untersuchung des Beschwerdeführers keine harten klinischen Befunde, die eine solche Diagnose stützen würden, feststellen können . Selbst die fixierte Haltung der Finger sei nicht notwendigerweise auf eine derartige Pathologie zurück zu führen (Urk.
10/227/51 ) . Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit sukzessiver Symptomausweitung , wie sie ebenfalls bereits von den Zürcher Kollegen diskutiert worden sei, scheine die wahrscheinlichste Ursache für die gesamte Beschwerdesymptomatik zu sein. Entsprechend würden sich aus rein neurologischer Perspektive keine spezifischen Therapieempfehlungen und auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben ( Urk. 10/227/52). 3 .2
3 .2.1
Dr. F.___ , welche den Beschwerdeführer sei t November 2017 behandelt ( Urk. 10/274/1) , stellte in ihrem Bericht vom 1 4. Januar 2018 die Diagnose schizotype
Störung gemäss ICD-10: F 21 ( Urk. 10/274 /1 ).
Dazu führte
Dr. F.___
unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren durch ein abnor mes Kö r pererleben auffalle. D ie bestehenden somatischen Befunde würden in einer sehr bizarren und nicht nachvollziehbaren Weise erlebt und würden jeder Behandlung trotzen. Daneben bestünden eine ge störte Wahrnehmung der Realität in Form einer eingekapselten Wahn sympto ma tik, transitorische akustische Halluzinationen und eine klinisch deutliche affek tive Hemmung (Urk. 10/274/3) . Der Beschwerdeführer habe r ege l mässig somati sche und psychiatrische Unter suchungen und Behandlungen wie uner wartet abgebrochen. Er lebe isoliert, habe fast keine sozialen Kontakte und falle durch eine Anhedonie , ein eigentüm liches Verhalten und Erleben sowie psycho tische Episoden, welche ohne erkenn baren Anlass aufgetreten seien ,
auf . B eim Beschwerdeführer sei aufgrund der beschriebenen Symptomatik und des bishe ri gen Verlaufs bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 10/274/4).
In ihrem Verlaufsbericht vom 2 7. September 2018 nannte Dr. F.___ ebenfalls die Diagnose schizotype Störung gemäss ICD-10: F24.0 ( Urk. 10/283/4 ). Sie hielt sodann fest , dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Beschwerden mittler weile weniger klagsam geworden und im Affekt etwas vitaler, weniger dyspho risch gereizt sei .
Er sei vollumfänglich überzeugt, nicht arbeiten zu können oder auch nur ansatzweise etwas versuchen zu können (Urk. 10/283/4) . Er lebe wei terhin ein sehr isoliertes und zurückgezogenes Leben. Menschenmengen würde er nicht aushalten, weil er in diesen Situationen eine Blockade im Kopf verspüre und sich dann von Reizen überflutet fühle. Die psychiatrische Behandlung basiere auf dem Niveau der Schadensbegrenzung und dem Vermeiden florider psychoti scher Entgleisungen. Unter dieser Therapie sei es zu keiner weiteren Exacerbation gekommen (Urk. 10/283/5). 3 .2. 2
Die Neurologin Dr. H.___ , die den Beschwerdeführer am 1 9. März 2018 untersucht hat ( Urk. 10/279/1), hielt in ihrem Bericht vom 1 3. April 2018 fest, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers sehr diffus und für ein Carpaltun nel syndrom nicht spezifisch seien. Ohne Elektroneurographie - welche vom Beschwerdeführer entschieden abgelehnt worden sei - sei eine verlässliche Beur teilung nicht möglich. Im Nervenul traschall würden sich allerdings keine Anhaltspunkte für ein Carpaltunnelsyndrom finden. Die beschriebene Kompres sion der Wurzel C7 könnte theoretisch eine Rolle bei den Sensibilitäts störungen und Schmerzen spielen. Die beklagten Schmerzen und die Verteilung der Sensi bilitätsstörungen seien für eine Radikulopathie allerdings nicht typisch. Eine elektroneurographische Untersuchung sei beim Beschwerde führer derzeit nicht möglich und die interventionelle Behan dlung an der HWS komme für ihn sicher nicht in Frage ( Urk. 10/279/2). 3 .2. 3
Dem Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung im G.___ vom 2 8. März 2018 ist zu entnehmen, dass die Befunde ätiologisch unspezifisch seien. Eine demen ti elle Entwicklung könne derzeit ausgeschlossen werden. Das Ausfalls muster passe auch nicht zu einer depressiven Erkrankung. Der Beschwerdeführer wirke auch nicht depressiv, er schätze seine Stimmung aber so ein. Die neuropsycholo gischen Beeinträchtigungen seien durchaus mit einer schizotypen Persönlichkeit verein bar ( Urk. 10/287/3). 3 .2. 4
Med. pract . I.___ , Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 2 9. Oktober 2018 fest, dass er seit April 2016 im Rahmen eines Hausarztwechsels die Betreuung des Beschwerdeführers übernommen habe. Aufgrund von diversen psychischen Einschränkungen und einem komplexen Schmerzsyndrom mit Ein bezug von multiplen fachärztlichen Beurteilungen sei es dem Beschwerde führer in der zweijährigen Beobachtungsphase nie möglich gewesen, sich um eine berufliche Wiedereingliederung zu kümmern, da die tägliche Bewältigung seiner Beschwerden den Hauptanteil seines Tages in Anspruch nehme. Zudem müsse aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit eine erfolgreiche Wiedereingliederung bei angespanntem Arbeitsmarkt als unrealistisch betrachtet werden ( Urk. 10/285/1). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsun fä h ig keit seit April 2016 ( Urk. 10/285/2). 3.2.5
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung von 2 0. Dezember 2018 hie lt RAD-Arzt dipl. med. L.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie
und Psychotherapie, zum Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung im G.___ vom 28. März 2018 fest, dass dem Beschwerdeführer eine unspezifische leichte kognitive Einschränkung attestiert werde, welche dann abweichend doch auf eine
schizotype Störung bezogen werde. Dazu müsse gesagt werden, dass die Untersuchung in Deutsch stattgefunden habe. Bei den früheren Begutachtungen habe mehrfach ein Dolmetscher beigezogen werden müssen. Eine Symptom vali dierung sei nicht erfolgt . Da die Einschränkungen nur gering seien, hätten sie auch nur einen geringen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerde füh rers, gemäss Leitlinie Neuropsychologie bis maximal 30
% Einschränkung ( Urk. 10/288/6). Interessant zu den Vorbegutachtungen sei sodann der beidseitig unauffällige Einsatz der Hände. Dies widerspreche der Aussage des Beschwerde führers, dass er den linken Arm nicht einsetzen könne, und dem verminderten Armeinsatz bei den Begutachtungen, so dass von einer deutlichen Aggravation ausgegangen werden müsse ( Urk. 10/288/7). I n den B erichten von Dr. F.___ würden
keine neuen psychopathologischen Befunde dargelegt. Be i genauer Betrachtung würden sie denen bei der Begutachtung durch Dr. E.___ entspre chen. Die multiplen Beschwerden würden von Dr. F.___ in einer Diagnose zusammengefasst, während Dr. E.___ mehrere diag nos tische E inordnungen vorgenommen habe . Warum eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vorliegen soll, werde nicht konkret begründet. Dass sich der Beschwerde führer seit Jahren subjektiv nicht für arbeitsfähig halten würde, sei unverändert. Im Wesentlichen würden sich somit keine neuen medizinischen Gesicht spunkte ergeben (Urk. 10/288/7). 4. 4.1
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. November 2015 hat die Beschwerde geg nerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 15. April 2011 (Urk. 10/144, Urk. 10/151) abgewiesen
(Urk. 10/256). Auf das neue Leis tungsbe gehren des Beschwerde führers vom 19. September 2017 (Urk. 10/265, Urk. 10/267) ist sie eingetreten und hat aktuelle Berichte der Ärztinnen und Ärzte, welche den Beschwerdeführer seit Erlass der Verfügung
vom 17. November 2015 untersucht und behandelt haben (Urk. 10/274, Urk. 10/279, Urk. 10/283, Urk. 10/285) , sowie den Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung im G.___ vom 28. März 2018 (Urk. 10/287) beigezogen.
Strittig und
zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerb liche Auswirkung seit der Verfügung vom 17. November 2015 (Urk. 10/256)
derart we sent lich veränder t haben, dass er nunmehr Anspruch auf eine Invaliden rente hat , be ziehungs weise, ob sich diese Fragen gestützt auf die Sachverhaltsab klärungen der Beschwerdegegnerin überhaupt beurteilen lassen. 4.2
Der Beschwerdeführer geht von einer wesentlichen Verschlechterung seines psy chischen Gesundheitszustandes aus (Urk. 13 S. 3) . Die Beschwerdegegnerin legte diese Frage ihrem RAD vor. In seiner Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2018 zu den Berich ten von Dr. F.___
führte
der RAD-Psychiater dipl. med. L.___
aus, dass darin keine neuen psycho pathologischen Befunde dargelegt würden . Bei genauer Betrachtung würden sie denen bei der Begutach tung durch Dr. E.___ entsprechen (Urk.
10/288/7) . Der Beschwerde führer hält dem im Wesentlichen nur entgegen , dass von einer eigentlichen schizotypen Störung, wie sie von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ am 1 4. Januar 2018 berichtet werde, früher nicht die Rede gewesen sei (Urk. 13 S. 3). In ihrem Bericht vom 1 4. Januar 2018 weist Dr. F.___ aber nicht auf eine Verschlechterung der Befunde hin. Vielmehr nimmt si e eine andere Beurteilung respektive diagnostische Einordnung
von im Wesentlichen unveränderten Befunde n vor, was sich nicht zuletzt in der Formulierung «…, der jahrelange Ver lauf und die Entwicklung der klinischen Symptome mit fluktuierender Inten sität und das in verschiedenen medizinischen Bere ichen geschilderte Verhalten des Patienten erlaube n aktuell am ehesten die Diagnose einer schizotypen Störung, …» zeigt
( Urk. 10/274/4). Weiter wird deut lich, dass ihre Diagnosestellung mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. Dass die diagnostische Einordnung anspruchsvoll ist, hat auch bereits Dr. E.___ , der den Beschwerdeführer im Rahmen der statio nären Abklä rung vom 7. bis 11.
Juli 2014 im D.___ unter suchte, festge stellt. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, die Präsentiersymptomatik des Beschwerdeführers könne bei kurzen Sprechstunden-Kontakten offenbar in einer Weise beeindrucken, dass nur schwerwiegende Diagnosen geeignet er schei nen würden, dieses augen scheinlich invalidisierende Leiden genügend erklären zu können. Der diffuse Charakter des Beschwerdebildes, die Diskrepan zen und Inkonsistenzen würden sich jedoch erst bei längerer Verhaltens beobachtung und ausführlichster Explora tion erschliessen (Urk. 10/239/2).
Eine zusätzliche Diagnosestellung bedeutet nach der Rechtsprechung nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn diese ver änderten Umstände den Rentenanspruch berühren (vgl. BGE 141 V 9 E. 5. 2 ).
Allein eine abweichende diagnostische Erfassung von unveränderten Befunden
- wie sie hier vorliegt
-
stellt keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_700/2013 vom 2 6. Dezember 2013 E.
3.2.3).
Anzufügen ist, dass der Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung im G.___ vom 28. März 2018 (Urk. 10/287) ebenfalls nicht für eine Verschlec hterung seit der Verfügung vom 17. November 2015 (Urk. 10/256) spricht ,
wie der RAD-Psychiater dipl. med. L.___ in seiner
Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt hat
( Urk. 10/288/6-7) . 4.3
Alsdann macht d er Beschwerdeführer zwar geltend, dass in somatischer Hinsicht sei t der Verfügung vom 17. November 2015 (Urk. 10/256) wieder eine wesentli che Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 3) , er begründet dies aber nicht . Diesbezüglich kann auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 29. Novem ber 2018 verwiesen werden. Dieser hielt fest, dass sich die objektiven Befunde nicht von denjenigen, die zum Zeit punkt der letztmassgeblichen RAD-Stellungnahme beziehungsweise der poly dis ziplinären Begutachtung (vor der Verfügung vom 17. November 2015, Urk. 10/256) vorgelegen hätten, unterschei den würden. Wie zum Zeitpunkt der Begutachtung be ziehungsweise letzten RAD-Stellungnahme würde die somatische Seite nur eine Nebenrolle spielen. Die entscheidende Störung liege weiterhin auf psychia tri schem Fachgebiet (Urk. 10/288/6). Die Neurologin Dr. H.___
attestierte dem Beschwerde führer im Bericht vom 13. April 2018 keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/279) . Zwar hielt sie auch fest, dass ohne Elektronen neurographie eine verlässliche Beurteilung des vom Beschwerdeführer angegeben Leidens nicht möglich sei ( Urk. 10/279/2) .
Da der Beschwerdeführer die von Dr. H.___ vorgesehene elektrophysiologische Untersuchung abgelehnt hat (Urk. 10/279/2), sind jedoch keine zusätzliche n neu ro lo gische Abklärungen
durchzuführen . Der Hausarzt des Beschwerdeführers , med. prakt. I.___ , verwies hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer Verweisungs tätigkeit
auf die Berichte der Psychotherapeutin Dr. F.___ , führte aber keine eigenen Befunde an, welche für eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass der Verfügung vom 17. Novem ber 2015 (Urk. 10/256) sprechen würden. Eine Verschlechterung in somatischer Hinsicht liegt nach dem Gesagten nicht vor und es sind keine weiteren Abklä rungen nötig. 4.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Beurteilungen des RAD eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers verneint und von weiteren Abklärungen abgesehen hat. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass e in Revisions grund in erwerblicher Hinsicht ebenfalls nicht gegeben und vom Beschwer deführer auch nicht geltend gemacht worden
ist .
Die Beschwerdegegnerin hat das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 19. September 2017 (Urk. 10/265, Urk. 10/267) somit zu Recht abgewiesen. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung ( Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung vom 1. Juli 2019, Urk. 11 ) einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christe , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note kei nen Gebrach (Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung vom 1 . J uli
2019, Urk. 11 ) . Seine Entschädi gung ist daher nach Ermessen
auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Der Unterschied zur ebenfalls ermessensweise festgesetzten Entschä di gung im Verfahren IV.2015.01302, als Rechtsanwalt Christe auch zum unentgelt lichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt worden war (Urk.
10/263/16), ergibt sich aufgrund seines geringeren Aufwands im vorliegen den Verfahren (vgl. die Beschwerde vo m 20. Mai 2019 , Urk. 1 : rund 3
Seiten , sowie die Stellungnahme vom
7. Au gust 2019, Urk. 13 : 3.5 Seiten ) . 6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Aus lagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2019 führte die Beschwerde gegne rin im Wesentlichen aus, dass sie nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 9. September 2017 geprüft habe, ob sich neue medizi nische Gesichtspunkte ergeben hätten. Aufgrund der ihr vorliegenden Befunde sei jedoch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit ihrem letzten Entscheid ausge wie sen , weshalb das neue Leistungsbegehren des Beschwerde füh rers abzuweisen sei (Urk.
2 S.
1).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass bei ihm seit der Ver fü gung vom 17. November 2015 (Urk. 10/256) neue psychischen Einschrän kungen mit wesentlichen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestünden (Urk. 1 S.
3). Im Vergleich der verschiedenen psychiatrischen Stellungnahmen in zeit licher Hinsicht sei davon auszugehen, dass vor dem aktuellen IV-Verfahren eine soma toforme Schmerz störung sowie - von unterschiedlichem Ausprägungs grad - eine depressive Störung vorgelegen hätten. Diese Gesundheitsstörungen hätten im zeitlichen Längsverlauf eine schwankende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % bewirkt. Von einer eigentlichen schizotypen Störung, wie aktuell von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ berichtet, sei früher indessen nicht die Rede gewesen. Aufgrund des Berichtes von Dr. F.___ könne somit nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden, dass inzwischen in der Form einer schizotypen Störung eine schwerwiegende und relevant e invalidi sierende psychische Erkrankung aufgetre ten sei (Urk. 13 S. 3).
Die Bes chwerdegegnerin habe seine psychischen und die somatischen Einschränkungen in ihrer Gesamtheit ungenügend abgeklärt , um über den Anspruch auf eine Invalidenrente entscheiden zu können. Es werde des halb eine erneute polydisziplinäre Begutachtung beantragt. Zu diesem Zweck sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 3). 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2 2 .2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundes gericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2 .2.
E. 1.3 X.___ meldete sich am 15. April 2011 bei der IV-Stelle wieder zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/144, Urk. 10/151). Mit Vorbescheid vom 29. April 2011 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie auf sein neues Leistungsbe gehren nicht eintreten werde (Urk.
10/151). Dagegen liess der Versicherte am 27. Mai 2011 Einwand erheben (Urk. 10/154). Da raufhin holte die IV-Stelle unter anderem das Gutachten des B.___ vom 27.
März 2012 ein, mit welchem die Gutachter zur Beurtei lung der Arbeits fähig keit des Ver si cherten eine stationäre Abklärung emp fahlen (Urk.
10/173/39). Eine solche Abklärung wurde in der Folge vorerst nicht durch geführt, son dern die IV-Stelle übernahm namentlich die Kosten für ein Belastbarkeits training ab 10. Dezember 201 2. Nach Mit teilungen des Ver sicherten, wonach er zur Teil nahme nicht in der Lage sei, wurde diese Eingliederungs mass nahme am 20. Dezember 2012 wieder abgebrochen (Urk.
10/184, Urk.
10/187-188). Eine stationäre Abklä rung des Versicherten wurde schliess lich vom 7. bis 11.
Juli 2014 im D.___ durchge führt. Im Rahmen der Untersuchung veranlasste der Gutachter Dr.
med.
E.___ , leitender Arzt Forensische Psychiatrie dieses Zent rums, zusätzlich ein neurologisches und ein rheumato logisches Konsilium (Urk.
10/227/45-52). Dr. E.___ erstattete sein Gutachten am 15.
Oktober 2014 (Urk.
10/227). Am 25. November 2014 liess sich der Ver sicherte zu diesem Gutachten vernehmen (Urk. 10/235). Die IV-Stelle holte daraufhin die Stel lung nahme von Dr. E.___ vom 17.
Februar 2015 (Urk. 10/239) ein und nahm in der Folge vom Versicherten einge reichte Arztberichte (Urk.
10/248) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 6.
Oktober 2015 stellte sie dem Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk.
10/250), wogegen dieser am 3.
Novem ber 2015 Einwand erheben liess (Urk.
10/251). Mit Verfügung vom 17. November 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren wie vor be schieden ab (Urk. 10/ 256 ). Die dagegen vom Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2015 erho bene Beschwerde ( Urk. 10/259/3-11) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.01302 vom 2 0. Januar 2017 ( Urk. 10/ 263 ) ab. Dieses Urteil blieb unangefochten.
E. 1.4 Am 1 9. September 2017 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leitungsbezug an ( Urk. 10/ 265, Urk. 10/267 ). In der Folge ging der IV-Stelle der Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie/Psycho therapie , vom 1 4. Januar 2018 ( Urk. 10/274) zu. Die
IV-Stelle holte alsdann d e n Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung im G.___ vom 2 8. März 2018 ( Urk. 10/287), den Bericht von Dr. med.
H.___ , Neurolo gie FMH, vom 1 3. April 2018 ( Urk. 10/279) ,
den Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 2 7. September 2018 ( Urk. 10/283) und den Bericht von
med. prakt. I.___ , Innere Medizin, vom
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 0. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2019 sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur. Zudem beantragte er, dass ihm die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme beziehungsweise zur Replik einzuräumen sei ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2019 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-308).
Mit Verfügung vom
1. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und e s wurde ihm Rechtsanwalt Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt ( Urk. 11 S. 2). Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu den IV-Akten ( Urk. 10/1-308) Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. August 2019 eine Stellungnahme ein ( Urk. 13). Der Beschwerdegegnerin wurde ein Doppel dieser Eingabe zugestellt ( Urk. 14).
E. 2.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .4
2 .4.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2 .4.2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 2 .5
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Der in Art. 43 Abs. 1 ATGS verankerte Untersuchungsgrund satz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsge richts (oder der verfügen den Verwal tungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit weiteren Hinweisen ).
2 .
E. 3 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2 .3
E. 6 .3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
3 .
3 .1
3.1.1
Dr. E.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. Oktober 2014 , unter Berücksichtigung des rheumatologischen und des neurologischen Konsili ums (vgl. E. 3.1.2 und 3.1.3), die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/227/27): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - Verdacht auf dissoziative Bewegungs- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.4/F44.6) mit fraglicher Hypotrophie des funktionell abgekop pelten Organs (linker Unterarm/Hand) - Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen und sensitiv-para noischen Zügen (ICD-10: Z73.1) - Zustand nach subakuter paranoider Dekompensation = Anpas sungs stö rung mit sonstigen spezifischen deutlichen Symptomen (ICD-10: F43.28).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er an (Urk. 10/22/27): - psychogene Schlafumkehr (nicht-organische Störung des Schlaf-/Wach-Rhythmus (ICD-10: F51.2) - Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.25) - leichtes Übergewicht mit BMI 25,2
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. E.___ fest, dass in Bezug auf dessen angestammte Tätigkeit als Bau ar beiter mit Blick auf seine Dekonditionierung und Entfremdung von dieser harten Arbeitswelt ein Reintegrationsversuch un realistisch wäre, so dass hier Angaben zu einer allfälligen Restarbeits fähig keit absolut hypothetisch blei ben würden (Urk. 10/227/37).
Hingegen würde aus rein psychiatrischer Sicht nichts gegen eine Wiederein glie derung in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit sprechen, welche mit Blick auf die Gesamtverfassung des Beschwerdeführers folgende Anfor derungen an den Arbeitsplatz erfüllen müsste: Kein Heben schwerer Lasten, keine Zwangspositio nen, initial vermehrte Pausen (aufgrund der Dekondi tio nierung ), Vermeidung von Lärm, Kälte und grellem Licht, keine Kunden kon takte und keine erhöhten Anfor derungen an die verbale Kom muni kations fä higkeit. Ausserdem müssten seine Vorgesetzten und Mitarbeiter gewillt sein, die Wesenseigen schaften des Beschwerdeführers, welcher zu einem ex pressi ven Beschwerde aus drucks verhal ten neige, zu tolerieren (Urk.
10/227/37).
In Anbetracht des schlechten Trainingszustandes des Beschwerdeführers wäre ein Einstieg in ein allfälliges Arbeitssetting natürlich niederschwellig mit langsam auf bauendem Arbeitspensum zu gestalten. Nach Überwindung von Leistungs aver sion und Dekonditionierung wäre aber ein Arbeitspensum von 70
% bei 70
% Leistung zumutbar, so dass in einem ersten Rehabilitations schritt ein tatsächli cher Arbeitsoutput von ca. 50
% zu erreichen wäre. Nach Wegfall der konditio nierungsbedingten Leistungsschwäche wäre dem Be schwerdeführer unter Umständen eine bis zu 70%ige Arbeitsfähigkeit zu mut bar, zumal keine klar defi nierte psychiatrische Symptomatik einer solchen Leistungsentfaltung in optimal angepasster Tätigkeit zwingend ent gegen stünde. Allerdings würden diese Einschätzungen nur bei optimaler Motiva tionslage gelten. Da diese beim Beschwerdeführer alles andere als gegeben sei, werde diese Kalkulation wohl Theorie bleiben, da sich der Beschwerde führer voraussichtlich eher nicht zu einer sinnvollen Kooperation bewegen lassen werde (Urk. 10/227/37). 3.1.2
Dem rheuma tologischen Konsilium des J.___ vom 16. Sep tem ber 2014 ist zu entnehmen, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers zur weiteren rheumatologischen Abklärung bei Schmerzen im Bereich der Hals wir bel säule (HWS) , der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie Polyarthralgien mit anhal tenden Schmerzen an der linken Hand erfolgt sei. Bei fehlenden klinisch objekti vierbaren Synovitiden , unauffälliger Immunserologie sowie fehlender humoraler Aktivität bestehe derzeit kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung. Es werde eine weitere symptomatische Behandlung, zum Beispiel NSAR bei Bedarf empfohlen . Die Handschmerzen links bei Zustand nach Verletzung im Jahr 1993 mit anschliessendem CRPS ( Comp l ex Regional Pain Syndrome = Komplexes regionales Schmerzsyndrom) seien im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms zu erklären. Die passageren Zerviko brachialgien beidseits seien auf degenerative Veränderungen der HWS und der LWS, differen tialdiagnostisch (DD:)
radikulär L5 beidseits und radikulär C7 beidseits, zurück zuführen. Zusätzlich bestünde n deutliche muskuläre Dysbalan cen mit Haltungs insuffizienz. Aufgrund der Komplexität der Beschwerden werde eine stationäre multimodale Schmerztherapie (Physiotherapie, MTT, Psycho thera pie, Ergothera pie, komplementäre Therapie etc.) empfohlen (Urk.
10/227/47 ) . Eine Arbeitsunfä higkeit des Beschwerdeführers wurde in diesem Konsilium nicht festgehalten. 3.1.3
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, führte in ihrem neu rologischen K onsilium vom 9. Juli 2014 unter anderem aus, dass bei der klini sch en neurologischen Untersuchung kein objektivierbarer pathologischer Befund feststellbar gewesen sei. Vielmehr hätten sich Diskrepanzen, zum Beispiel in Bezug auf die Kraftentwicklung bei Untersuchung im Liegen und im Stehen gezeigt, die auf nicht-organische Einflussfaktoren hinweisen würden. Auch eine linksseitige Unterarmatrophie, wie sie im Bericht des G.___ vom 1 1. Dezember 2013 be schrieben worden sei, könne nicht mehr fest ge stellt werden. Die Armmuskulatur sei nicht mit signifikantem Seitenunter schied zu gunsten der dominanten rechten
Seite ausgebildet. Im G.___ seien die links sei tigen Unterarmschmerzen im Rahmen eines CRPS interpretiert worden. Es seien allerdings einige Zweifel an dieser Diagnose angebracht. Sie habe bei ihrer Untersuchung des Beschwerdeführers keine harten klinischen Befunde, die eine solche Diagnose stützen würden, feststellen können . Selbst die fixierte Haltung der Finger sei nicht notwendigerweise auf eine derartige Pathologie zurück zu führen (Urk.
10/227/51 ) . Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit sukzessiver Symptomausweitung , wie sie ebenfalls bereits von den Zürcher Kollegen diskutiert worden sei, scheine die wahrscheinlichste Ursache für die gesamte Beschwerdesymptomatik zu sein. Entsprechend würden sich aus rein neurologischer Perspektive keine spezifischen Therapieempfehlungen und auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben ( Urk. 10/227/52). 3 .2
3 .2.1
Dr. F.___ , welche den Beschwerdeführer sei t November 2017 behandelt ( Urk. 10/274/1) , stellte in ihrem Bericht vom 1 4. Januar 2018 die Diagnose schizotype
Störung gemäss ICD-10: F 21 ( Urk. 10/274 /1 ).
Dazu führte
Dr. F.___
unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren durch ein abnor mes Kö r pererleben auffalle. D ie bestehenden somatischen Befunde würden in einer sehr bizarren und nicht nachvollziehbaren Weise erlebt und würden jeder Behandlung trotzen. Daneben bestünden eine ge störte Wahrnehmung der Realität in Form einer eingekapselten Wahn sympto ma tik, transitorische akustische Halluzinationen und eine klinisch deutliche affek tive Hemmung (Urk. 10/274/3) . Der Beschwerdeführer habe r ege l mässig somati sche und psychiatrische Unter suchungen und Behandlungen wie uner wartet abgebrochen. Er lebe isoliert, habe fast keine sozialen Kontakte und falle durch eine Anhedonie , ein eigentüm liches Verhalten und Erleben sowie psycho tische Episoden, welche ohne erkenn baren Anlass aufgetreten seien ,
auf . B eim Beschwerdeführer sei aufgrund der beschriebenen Symptomatik und des bishe ri gen Verlaufs bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 10/274/4).
In ihrem Verlaufsbericht vom 2 7. September 2018 nannte Dr. F.___ ebenfalls die Diagnose schizotype Störung gemäss ICD-10: F24.0 ( Urk. 10/283/4 ). Sie hielt sodann fest , dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Beschwerden mittler weile weniger klagsam geworden und im Affekt etwas vitaler, weniger dyspho risch gereizt sei .
Er sei vollumfänglich überzeugt, nicht arbeiten zu können oder auch nur ansatzweise etwas versuchen zu können (Urk. 10/283/4) . Er lebe wei terhin ein sehr isoliertes und zurückgezogenes Leben. Menschenmengen würde er nicht aushalten, weil er in diesen Situationen eine Blockade im Kopf verspüre und sich dann von Reizen überflutet fühle. Die psychiatrische Behandlung basiere auf dem Niveau der Schadensbegrenzung und dem Vermeiden florider psychoti scher Entgleisungen. Unter dieser Therapie sei es zu keiner weiteren Exacerbation gekommen (Urk. 10/283/5). 3 .2. 2
Die Neurologin Dr. H.___ , die den Beschwerdeführer am 1 9. März 2018 untersucht hat ( Urk. 10/279/1), hielt in ihrem Bericht vom 1 3. April 2018 fest, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers sehr diffus und für ein Carpaltun nel syndrom nicht spezifisch seien. Ohne Elektroneurographie - welche vom Beschwerdeführer entschieden abgelehnt worden sei - sei eine verlässliche Beur teilung nicht möglich. Im Nervenul traschall würden sich allerdings keine Anhaltspunkte für ein Carpaltunnelsyndrom finden. Die beschriebene Kompres sion der Wurzel C7 könnte theoretisch eine Rolle bei den Sensibilitäts störungen und Schmerzen spielen. Die beklagten Schmerzen und die Verteilung der Sensi bilitätsstörungen seien für eine Radikulopathie allerdings nicht typisch. Eine elektroneurographische Untersuchung sei beim Beschwerde führer derzeit nicht möglich und die interventionelle Behan dlung an der HWS komme für ihn sicher nicht in Frage ( Urk. 10/279/2). 3 .2. 3
Dem Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung im G.___ vom 2 8. März 2018 ist zu entnehmen, dass die Befunde ätiologisch unspezifisch seien. Eine demen ti elle Entwicklung könne derzeit ausgeschlossen werden. Das Ausfalls muster passe auch nicht zu einer depressiven Erkrankung. Der Beschwerdeführer wirke auch nicht depressiv, er schätze seine Stimmung aber so ein. Die neuropsycholo gischen Beeinträchtigungen seien durchaus mit einer schizotypen Persönlichkeit verein bar ( Urk. 10/287/3). 3 .2. 4
Med. pract . I.___ , Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 2 9. Oktober 2018 fest, dass er seit April 2016 im Rahmen eines Hausarztwechsels die Betreuung des Beschwerdeführers übernommen habe. Aufgrund von diversen psychischen Einschränkungen und einem komplexen Schmerzsyndrom mit Ein bezug von multiplen fachärztlichen Beurteilungen sei es dem Beschwerde führer in der zweijährigen Beobachtungsphase nie möglich gewesen, sich um eine berufliche Wiedereingliederung zu kümmern, da die tägliche Bewältigung seiner Beschwerden den Hauptanteil seines Tages in Anspruch nehme. Zudem müsse aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit eine erfolgreiche Wiedereingliederung bei angespanntem Arbeitsmarkt als unrealistisch betrachtet werden ( Urk. 10/285/1). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsun fä h ig keit seit April 2016 ( Urk. 10/285/2). 3.2.5
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung von 2 0. Dezember 2018 hie lt RAD-Arzt dipl. med. L.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie
und Psychotherapie, zum Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung im G.___ vom 28. März 2018 fest, dass dem Beschwerdeführer eine unspezifische leichte kognitive Einschränkung attestiert werde, welche dann abweichend doch auf eine
schizotype Störung bezogen werde. Dazu müsse gesagt werden, dass die Untersuchung in Deutsch stattgefunden habe. Bei den früheren Begutachtungen habe mehrfach ein Dolmetscher beigezogen werden müssen. Eine Symptom vali dierung sei nicht erfolgt . Da die Einschränkungen nur gering seien, hätten sie auch nur einen geringen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerde füh rers, gemäss Leitlinie Neuropsychologie bis maximal 30
% Einschränkung ( Urk. 10/288/6). Interessant zu den Vorbegutachtungen sei sodann der beidseitig unauffällige Einsatz der Hände. Dies widerspreche der Aussage des Beschwerde führers, dass er den linken Arm nicht einsetzen könne, und dem verminderten Armeinsatz bei den Begutachtungen, so dass von einer deutlichen Aggravation ausgegangen werden müsse ( Urk. 10/288/7). I n den B erichten von Dr. F.___ würden
keine neuen psychopathologischen Befunde dargelegt. Be i genauer Betrachtung würden sie denen bei der Begutachtung durch Dr. E.___ entspre chen. Die multiplen Beschwerden würden von Dr. F.___ in einer Diagnose zusammengefasst, während Dr. E.___ mehrere diag nos tische E inordnungen vorgenommen habe . Warum eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vorliegen soll, werde nicht konkret begründet. Dass sich der Beschwerde führer seit Jahren subjektiv nicht für arbeitsfähig halten würde, sei unverändert. Im Wesentlichen würden sich somit keine neuen medizinischen Gesicht spunkte ergeben (Urk. 10/288/7). 4. 4.1
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. November 2015 hat die Beschwerde geg nerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 15. April 2011 (Urk. 10/144, Urk. 10/151) abgewiesen
(Urk. 10/256). Auf das neue Leis tungsbe gehren des Beschwerde führers vom 19. September 2017 (Urk. 10/265, Urk. 10/267) ist sie eingetreten und hat aktuelle Berichte der Ärztinnen und Ärzte, welche den Beschwerdeführer seit Erlass der Verfügung
vom 17. November 2015 untersucht und behandelt haben (Urk. 10/274, Urk. 10/279, Urk. 10/283, Urk. 10/285) , sowie den Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung im G.___ vom 28. März 2018 (Urk. 10/287) beigezogen.
Strittig und
zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerb liche Auswirkung seit der Verfügung vom 17. November 2015 (Urk. 10/256)
derart we sent lich veränder t haben, dass er nunmehr Anspruch auf eine Invaliden rente hat , be ziehungs weise, ob sich diese Fragen gestützt auf die Sachverhaltsab klärungen der Beschwerdegegnerin überhaupt beurteilen lassen. 4.2
Der Beschwerdeführer geht von einer wesentlichen Verschlechterung seines psy chischen Gesundheitszustandes aus (Urk. 13 S. 3) . Die Beschwerdegegnerin legte diese Frage ihrem RAD vor. In seiner Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2018 zu den Berich ten von Dr. F.___
führte
der RAD-Psychiater dipl. med. L.___
aus, dass darin keine neuen psycho pathologischen Befunde dargelegt würden . Bei genauer Betrachtung würden sie denen bei der Begutach tung durch Dr. E.___ entsprechen (Urk.
10/288/7) . Der Beschwerde führer hält dem im Wesentlichen nur entgegen , dass von einer eigentlichen schizotypen Störung, wie sie von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ am 1 4. Januar 2018 berichtet werde, früher nicht die Rede gewesen sei (Urk. 13 S. 3). In ihrem Bericht vom 1 4. Januar 2018 weist Dr. F.___ aber nicht auf eine Verschlechterung der Befunde hin. Vielmehr nimmt si e eine andere Beurteilung respektive diagnostische Einordnung
von im Wesentlichen unveränderten Befunde n vor, was sich nicht zuletzt in der Formulierung «…, der jahrelange Ver lauf und die Entwicklung der klinischen Symptome mit fluktuierender Inten sität und das in verschiedenen medizinischen Bere ichen geschilderte Verhalten des Patienten erlaube n aktuell am ehesten die Diagnose einer schizotypen Störung, …» zeigt
( Urk. 10/274/4). Weiter wird deut lich, dass ihre Diagnosestellung mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. Dass die diagnostische Einordnung anspruchsvoll ist, hat auch bereits Dr. E.___ , der den Beschwerdeführer im Rahmen der statio nären Abklä rung vom 7. bis 11.
Juli 2014 im D.___ unter suchte, festge stellt. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, die Präsentiersymptomatik des Beschwerdeführers könne bei kurzen Sprechstunden-Kontakten offenbar in einer Weise beeindrucken, dass nur schwerwiegende Diagnosen geeignet er schei nen würden, dieses augen scheinlich invalidisierende Leiden genügend erklären zu können. Der diffuse Charakter des Beschwerdebildes, die Diskrepan zen und Inkonsistenzen würden sich jedoch erst bei längerer Verhaltens beobachtung und ausführlichster Explora tion erschliessen (Urk. 10/239/2).
Eine zusätzliche Diagnosestellung bedeutet nach der Rechtsprechung nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn diese ver änderten Umstände den Rentenanspruch berühren (vgl. BGE 141 V 9 E. 5. 2 ).
Allein eine abweichende diagnostische Erfassung von unveränderten Befunden
- wie sie hier vorliegt
-
stellt keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_700/2013 vom 2 6. Dezember 2013 E.
3.2.3).
Anzufügen ist, dass der Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung im G.___ vom 28. März 2018 (Urk. 10/287) ebenfalls nicht für eine Verschlec hterung seit der Verfügung vom 17. November 2015 (Urk. 10/256) spricht ,
wie der RAD-Psychiater dipl. med. L.___ in seiner
Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt hat
( Urk. 10/288/6-7) . 4.3
Alsdann macht d er Beschwerdeführer zwar geltend, dass in somatischer Hinsicht sei t der Verfügung vom 17. November 2015 (Urk. 10/256) wieder eine wesentli che Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 3) , er begründet dies aber nicht . Diesbezüglich kann auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 29. Novem ber 2018 verwiesen werden. Dieser hielt fest, dass sich die objektiven Befunde nicht von denjenigen, die zum Zeit punkt der letztmassgeblichen RAD-Stellungnahme beziehungsweise der poly dis ziplinären Begutachtung (vor der Verfügung vom 17. November 2015, Urk. 10/256) vorgelegen hätten, unterschei den würden. Wie zum Zeitpunkt der Begutachtung be ziehungsweise letzten RAD-Stellungnahme würde die somatische Seite nur eine Nebenrolle spielen. Die entscheidende Störung liege weiterhin auf psychia tri schem Fachgebiet (Urk. 10/288/6). Die Neurologin Dr. H.___
attestierte dem Beschwerde führer im Bericht vom 13. April 2018 keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/279) . Zwar hielt sie auch fest, dass ohne Elektronen neurographie eine verlässliche Beurteilung des vom Beschwerdeführer angegeben Leidens nicht möglich sei ( Urk. 10/279/2) .
Da der Beschwerdeführer die von Dr. H.___ vorgesehene elektrophysiologische Untersuchung abgelehnt hat (Urk. 10/279/2), sind jedoch keine zusätzliche n neu ro lo gische Abklärungen
durchzuführen . Der Hausarzt des Beschwerdeführers , med. prakt. I.___ , verwies hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer Verweisungs tätigkeit
auf die Berichte der Psychotherapeutin Dr. F.___ , führte aber keine eigenen Befunde an, welche für eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass der Verfügung vom 17. Novem ber 2015 (Urk. 10/256) sprechen würden. Eine Verschlechterung in somatischer Hinsicht liegt nach dem Gesagten nicht vor und es sind keine weiteren Abklä rungen nötig. 4.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Beurteilungen des RAD eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers verneint und von weiteren Abklärungen abgesehen hat. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass e in Revisions grund in erwerblicher Hinsicht ebenfalls nicht gegeben und vom Beschwer deführer auch nicht geltend gemacht worden
ist .
Die Beschwerdegegnerin hat das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 19. September 2017 (Urk. 10/265, Urk. 10/267) somit zu Recht abgewiesen. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr.
E. 6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christe , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note kei nen Gebrach (Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung vom 1 . J uli
2019, Urk. 11 ) . Seine Entschädi gung ist daher nach Ermessen
auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Der Unterschied zur ebenfalls ermessensweise festgesetzten Entschä di gung im Verfahren IV.2015.01302, als Rechtsanwalt Christe auch zum unentgelt lichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt worden war (Urk.
10/263/16), ergibt sich aufgrund seines geringeren Aufwands im vorliegen den Verfahren (vgl. die Beschwerde vo m 20. Mai 2019 , Urk. 1 : rund 3
Seiten , sowie die Stellungnahme vom
7. Au gust 2019, Urk. 13 : 3.5 Seiten ) .
E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Aus lagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung ( Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung vom 1. Juli 2019, Urk. 11 ) einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00354
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 9. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1963, absolvierte eine Anlehre als Schlosser. Er reiste im Jahr 1990 aus Jugoslawien (Kosovo) in die Schweiz ein ( Urk. 10/3/1 , Urk. 10/3/ 3, Urk. 10/52/7 ). V om 4. Februar 1991 bis 31. März 1993 war e r bei der Y.___ und vom 26. Juli 1993 bis 30.
November 1994 beim Bauunternehmen
Z.___ als Hilfsarbeiter tätig (Urk. 10/3/3, Urk. 10/4-5, Urk. 10/43/1 , Urk. 10/ 242/2-3 ). Seit Frühjahr 1992 litt er zuneh mend unter Rückenschmerzen. Vom 6. bis 27. Januar 1993 war er deshalb in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des A.___ hospitalisiert (Urk. 10/52/48). Sodann fiel ihm
am 10. September 1993 bei der Arbeit vom Bockgerüst ein Backstein auf die linke Hand (Urk. 10/96/235) und am 18. Januar 1994 ein Schalbrett auf die Innenseite des linken Handgelenkes (Urk. 10/96/225). Am 4. Februar 1994 wurde bei Verdacht auf ein Sehnen scheidenganglion im A.___ eine operative Revision durchgeführt (Urk. 10/96/216). In der Folge
meldete sich X.___
am
27. September 1994 wegen eines Morbus Sudeck am linken Arm ( Urk. 10/3/5) bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 10/2-3). Die se tätigte Abklärungen in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht und sprach dem Ver sicherten mit Verfügungen vom 10. April 2000, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, rück wir kend ab 1. Januar 1995 eine ganze Rente zu (Urk. 10/26).
Alsdann teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführter Renten revision am 26. Okto ber 2001 mit, dass die Überprüfung keine rentenbe ein flussende Änderung ergeben
habe, weshalb weiterhin Anspruch auf die bis herige Invali denrente bestehe (Urk. 10/75). 1. 2
Im Zuge der im November 2005 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 10/89) gab die IV-Stelle bei
B.___ des C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auf trag, welches am 12. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 10/107). Gestützt darauf hob die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 31 %, mit Verfügung vom 13. Mai 2008 die Rente des Versicherten auf Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats auf (Urk. 10/124). Dage gen erhob X.___ am 20. Mai 2008 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 10/12 5/3-4 ) .
Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil IV.2008.00588 vom 12.
Februar 2010 ab (Urk. 10/139). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.3
X.___ meldete sich am 15. April 2011 bei der IV-Stelle wieder zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/144, Urk. 10/151). Mit Vorbescheid vom 29. April 2011 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie auf sein neues Leistungsbe gehren nicht eintreten werde (Urk.
10/151). Dagegen liess der Versicherte am 27. Mai 2011 Einwand erheben (Urk. 10/154). Da raufhin holte die IV-Stelle unter anderem das Gutachten des B.___ vom 27.
März 2012 ein, mit welchem die Gutachter zur Beurtei lung der Arbeits fähig keit des Ver si cherten eine stationäre Abklärung emp fahlen (Urk.
10/173/39). Eine solche Abklärung wurde in der Folge vorerst nicht durch geführt, son dern die IV-Stelle übernahm namentlich die Kosten für ein Belastbarkeits training ab 10. Dezember 201 2. Nach Mit teilungen des Ver sicherten, wonach er zur Teil nahme nicht in der Lage sei, wurde diese Eingliederungs mass nahme am 20. Dezember 2012 wieder abgebrochen (Urk.
10/184, Urk.
10/187-188). Eine stationäre Abklä rung des Versicherten wurde schliess lich vom 7. bis 11.
Juli 2014 im D.___ durchge führt. Im Rahmen der Untersuchung veranlasste der Gutachter Dr.
med.
E.___ , leitender Arzt Forensische Psychiatrie dieses Zent rums, zusätzlich ein neurologisches und ein rheumato logisches Konsilium (Urk.
10/227/45-52). Dr. E.___ erstattete sein Gutachten am 15.
Oktober 2014 (Urk.
10/227). Am 25. November 2014 liess sich der Ver sicherte zu diesem Gutachten vernehmen (Urk. 10/235). Die IV-Stelle holte daraufhin die Stel lung nahme von Dr. E.___ vom 17.
Februar 2015 (Urk. 10/239) ein und nahm in der Folge vom Versicherten einge reichte Arztberichte (Urk.
10/248) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 6.
Oktober 2015 stellte sie dem Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk.
10/250), wogegen dieser am 3.
Novem ber 2015 Einwand erheben liess (Urk.
10/251). Mit Verfügung vom 17. November 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren wie vor be schieden ab (Urk. 10/ 256 ). Die dagegen vom Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2015 erho bene Beschwerde ( Urk. 10/259/3-11) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.01302 vom 2 0. Januar 2017 ( Urk. 10/ 263 ) ab. Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.4
Am 1 9. September 2017 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leitungsbezug an ( Urk. 10/ 265, Urk. 10/267 ). In der Folge ging der IV-Stelle der Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie/Psycho therapie , vom 1 4. Januar 2018 ( Urk. 10/274) zu. Die
IV-Stelle holte alsdann d e n Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung im G.___ vom 2 8. März 2018 ( Urk. 10/287), den Bericht von Dr. med.
H.___ , Neurolo gie FMH, vom 1 3. April 2018 ( Urk. 10/279) ,
den Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 2 7. September 2018 ( Urk. 10/283) und den Bericht von
med. prakt. I.___ , Innere Medizin, vom 2 9. Oktober 2018 ( Urk. 10/285 ) ein.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 2 9. November und 2 0. Dezember 2018 Stellung ( Urk. 10/288/5-7).
Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2 8. Januar 2019 die Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 1 9. September 2017 an ( Urk. 10/289) . Dagegen erhob der Versicherte am 8. Februar 2019 Einwand ( Urk. 10/291). M it Verfügung vom 3. April 2019 w ies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 0. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2019 sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur. Zudem beantragte er, dass ihm die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme beziehungsweise zur Replik einzuräumen sei ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2019 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-308).
Mit Verfügung vom
1. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und e s wurde ihm Rechtsanwalt Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt ( Urk. 11 S. 2). Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu den IV-Akten ( Urk. 10/1-308) Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. August 2019 eine Stellungnahme ein ( Urk. 13). Der Beschwerdegegnerin wurde ein Doppel dieser Eingabe zugestellt ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2019 führte die Beschwerde gegne rin im Wesentlichen aus, dass sie nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 9. September 2017 geprüft habe, ob sich neue medizi nische Gesichtspunkte ergeben hätten. Aufgrund der ihr vorliegenden Befunde sei jedoch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit ihrem letzten Entscheid ausge wie sen , weshalb das neue Leistungsbegehren des Beschwerde füh rers abzuweisen sei (Urk.
2 S.
1). 1.2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass bei ihm seit der Ver fü gung vom 17. November 2015 (Urk. 10/256) neue psychischen Einschrän kungen mit wesentlichen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestünden (Urk. 1 S.
3). Im Vergleich der verschiedenen psychiatrischen Stellungnahmen in zeit licher Hinsicht sei davon auszugehen, dass vor dem aktuellen IV-Verfahren eine soma toforme Schmerz störung sowie - von unterschiedlichem Ausprägungs grad - eine depressive Störung vorgelegen hätten. Diese Gesundheitsstörungen hätten im zeitlichen Längsverlauf eine schwankende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % bewirkt. Von einer eigentlichen schizotypen Störung, wie aktuell von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ berichtet, sei früher indessen nicht die Rede gewesen. Aufgrund des Berichtes von Dr. F.___ könne somit nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden, dass inzwischen in der Form einer schizotypen Störung eine schwerwiegende und relevant e invalidi sierende psychische Erkrankung aufgetre ten sei (Urk. 13 S. 3).
Die Bes chwerdegegnerin habe seine psychischen und die somatischen Einschränkungen in ihrer Gesamtheit ungenügend abgeklärt , um über den Anspruch auf eine Invalidenrente entscheiden zu können. Es werde des halb eine erneute polydisziplinäre Begutachtung beantragt. Zu diesem Zweck sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 3). 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2 2 .2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundes gericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2 .2. 3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2 .3
2.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .4
2 .4.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2 .4.2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 2 .5
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Der in Art. 43 Abs. 1 ATGS verankerte Untersuchungsgrund satz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsge richts (oder der verfügen den Verwal tungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit weiteren Hinweisen ).
2 . 6 2 . 6 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 . 6 .2
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2 . 6 .3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
3 .
3 .1
3.1.1
Dr. E.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. Oktober 2014 , unter Berücksichtigung des rheumatologischen und des neurologischen Konsili ums (vgl. E. 3.1.2 und 3.1.3), die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/227/27): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - Verdacht auf dissoziative Bewegungs- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.4/F44.6) mit fraglicher Hypotrophie des funktionell abgekop pelten Organs (linker Unterarm/Hand) - Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen und sensitiv-para noischen Zügen (ICD-10: Z73.1) - Zustand nach subakuter paranoider Dekompensation = Anpas sungs stö rung mit sonstigen spezifischen deutlichen Symptomen (ICD-10: F43.28).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er an (Urk. 10/22/27): - psychogene Schlafumkehr (nicht-organische Störung des Schlaf-/Wach-Rhythmus (ICD-10: F51.2) - Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.25) - leichtes Übergewicht mit BMI 25,2
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. E.___ fest, dass in Bezug auf dessen angestammte Tätigkeit als Bau ar beiter mit Blick auf seine Dekonditionierung und Entfremdung von dieser harten Arbeitswelt ein Reintegrationsversuch un realistisch wäre, so dass hier Angaben zu einer allfälligen Restarbeits fähig keit absolut hypothetisch blei ben würden (Urk. 10/227/37).
Hingegen würde aus rein psychiatrischer Sicht nichts gegen eine Wiederein glie derung in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit sprechen, welche mit Blick auf die Gesamtverfassung des Beschwerdeführers folgende Anfor derungen an den Arbeitsplatz erfüllen müsste: Kein Heben schwerer Lasten, keine Zwangspositio nen, initial vermehrte Pausen (aufgrund der Dekondi tio nierung ), Vermeidung von Lärm, Kälte und grellem Licht, keine Kunden kon takte und keine erhöhten Anfor derungen an die verbale Kom muni kations fä higkeit. Ausserdem müssten seine Vorgesetzten und Mitarbeiter gewillt sein, die Wesenseigen schaften des Beschwerdeführers, welcher zu einem ex pressi ven Beschwerde aus drucks verhal ten neige, zu tolerieren (Urk.
10/227/37).
In Anbetracht des schlechten Trainingszustandes des Beschwerdeführers wäre ein Einstieg in ein allfälliges Arbeitssetting natürlich niederschwellig mit langsam auf bauendem Arbeitspensum zu gestalten. Nach Überwindung von Leistungs aver sion und Dekonditionierung wäre aber ein Arbeitspensum von 70
% bei 70
% Leistung zumutbar, so dass in einem ersten Rehabilitations schritt ein tatsächli cher Arbeitsoutput von ca. 50
% zu erreichen wäre. Nach Wegfall der konditio nierungsbedingten Leistungsschwäche wäre dem Be schwerdeführer unter Umständen eine bis zu 70%ige Arbeitsfähigkeit zu mut bar, zumal keine klar defi nierte psychiatrische Symptomatik einer solchen Leistungsentfaltung in optimal angepasster Tätigkeit zwingend ent gegen stünde. Allerdings würden diese Einschätzungen nur bei optimaler Motiva tionslage gelten. Da diese beim Beschwerdeführer alles andere als gegeben sei, werde diese Kalkulation wohl Theorie bleiben, da sich der Beschwerde führer voraussichtlich eher nicht zu einer sinnvollen Kooperation bewegen lassen werde (Urk. 10/227/37). 3.1.2
Dem rheuma tologischen Konsilium des J.___ vom 16. Sep tem ber 2014 ist zu entnehmen, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers zur weiteren rheumatologischen Abklärung bei Schmerzen im Bereich der Hals wir bel säule (HWS) , der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie Polyarthralgien mit anhal tenden Schmerzen an der linken Hand erfolgt sei. Bei fehlenden klinisch objekti vierbaren Synovitiden , unauffälliger Immunserologie sowie fehlender humoraler Aktivität bestehe derzeit kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung. Es werde eine weitere symptomatische Behandlung, zum Beispiel NSAR bei Bedarf empfohlen . Die Handschmerzen links bei Zustand nach Verletzung im Jahr 1993 mit anschliessendem CRPS ( Comp l ex Regional Pain Syndrome = Komplexes regionales Schmerzsyndrom) seien im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms zu erklären. Die passageren Zerviko brachialgien beidseits seien auf degenerative Veränderungen der HWS und der LWS, differen tialdiagnostisch (DD:)
radikulär L5 beidseits und radikulär C7 beidseits, zurück zuführen. Zusätzlich bestünde n deutliche muskuläre Dysbalan cen mit Haltungs insuffizienz. Aufgrund der Komplexität der Beschwerden werde eine stationäre multimodale Schmerztherapie (Physiotherapie, MTT, Psycho thera pie, Ergothera pie, komplementäre Therapie etc.) empfohlen (Urk.
10/227/47 ) . Eine Arbeitsunfä higkeit des Beschwerdeführers wurde in diesem Konsilium nicht festgehalten. 3.1.3
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, führte in ihrem neu rologischen K onsilium vom 9. Juli 2014 unter anderem aus, dass bei der klini sch en neurologischen Untersuchung kein objektivierbarer pathologischer Befund feststellbar gewesen sei. Vielmehr hätten sich Diskrepanzen, zum Beispiel in Bezug auf die Kraftentwicklung bei Untersuchung im Liegen und im Stehen gezeigt, die auf nicht-organische Einflussfaktoren hinweisen würden. Auch eine linksseitige Unterarmatrophie, wie sie im Bericht des G.___ vom 1 1. Dezember 2013 be schrieben worden sei, könne nicht mehr fest ge stellt werden. Die Armmuskulatur sei nicht mit signifikantem Seitenunter schied zu gunsten der dominanten rechten
Seite ausgebildet. Im G.___ seien die links sei tigen Unterarmschmerzen im Rahmen eines CRPS interpretiert worden. Es seien allerdings einige Zweifel an dieser Diagnose angebracht. Sie habe bei ihrer Untersuchung des Beschwerdeführers keine harten klinischen Befunde, die eine solche Diagnose stützen würden, feststellen können . Selbst die fixierte Haltung der Finger sei nicht notwendigerweise auf eine derartige Pathologie zurück zu führen (Urk.
10/227/51 ) . Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit sukzessiver Symptomausweitung , wie sie ebenfalls bereits von den Zürcher Kollegen diskutiert worden sei, scheine die wahrscheinlichste Ursache für die gesamte Beschwerdesymptomatik zu sein. Entsprechend würden sich aus rein neurologischer Perspektive keine spezifischen Therapieempfehlungen und auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben ( Urk. 10/227/52). 3 .2
3 .2.1
Dr. F.___ , welche den Beschwerdeführer sei t November 2017 behandelt ( Urk. 10/274/1) , stellte in ihrem Bericht vom 1 4. Januar 2018 die Diagnose schizotype
Störung gemäss ICD-10: F 21 ( Urk. 10/274 /1 ).
Dazu führte
Dr. F.___
unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren durch ein abnor mes Kö r pererleben auffalle. D ie bestehenden somatischen Befunde würden in einer sehr bizarren und nicht nachvollziehbaren Weise erlebt und würden jeder Behandlung trotzen. Daneben bestünden eine ge störte Wahrnehmung der Realität in Form einer eingekapselten Wahn sympto ma tik, transitorische akustische Halluzinationen und eine klinisch deutliche affek tive Hemmung (Urk. 10/274/3) . Der Beschwerdeführer habe r ege l mässig somati sche und psychiatrische Unter suchungen und Behandlungen wie uner wartet abgebrochen. Er lebe isoliert, habe fast keine sozialen Kontakte und falle durch eine Anhedonie , ein eigentüm liches Verhalten und Erleben sowie psycho tische Episoden, welche ohne erkenn baren Anlass aufgetreten seien ,
auf . B eim Beschwerdeführer sei aufgrund der beschriebenen Symptomatik und des bishe ri gen Verlaufs bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 10/274/4).
In ihrem Verlaufsbericht vom 2 7. September 2018 nannte Dr. F.___ ebenfalls die Diagnose schizotype Störung gemäss ICD-10: F24.0 ( Urk. 10/283/4 ). Sie hielt sodann fest , dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Beschwerden mittler weile weniger klagsam geworden und im Affekt etwas vitaler, weniger dyspho risch gereizt sei .
Er sei vollumfänglich überzeugt, nicht arbeiten zu können oder auch nur ansatzweise etwas versuchen zu können (Urk. 10/283/4) . Er lebe wei terhin ein sehr isoliertes und zurückgezogenes Leben. Menschenmengen würde er nicht aushalten, weil er in diesen Situationen eine Blockade im Kopf verspüre und sich dann von Reizen überflutet fühle. Die psychiatrische Behandlung basiere auf dem Niveau der Schadensbegrenzung und dem Vermeiden florider psychoti scher Entgleisungen. Unter dieser Therapie sei es zu keiner weiteren Exacerbation gekommen (Urk. 10/283/5). 3 .2. 2
Die Neurologin Dr. H.___ , die den Beschwerdeführer am 1 9. März 2018 untersucht hat ( Urk. 10/279/1), hielt in ihrem Bericht vom 1 3. April 2018 fest, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers sehr diffus und für ein Carpaltun nel syndrom nicht spezifisch seien. Ohne Elektroneurographie - welche vom Beschwerdeführer entschieden abgelehnt worden sei - sei eine verlässliche Beur teilung nicht möglich. Im Nervenul traschall würden sich allerdings keine Anhaltspunkte für ein Carpaltunnelsyndrom finden. Die beschriebene Kompres sion der Wurzel C7 könnte theoretisch eine Rolle bei den Sensibilitäts störungen und Schmerzen spielen. Die beklagten Schmerzen und die Verteilung der Sensi bilitätsstörungen seien für eine Radikulopathie allerdings nicht typisch. Eine elektroneurographische Untersuchung sei beim Beschwerde führer derzeit nicht möglich und die interventionelle Behan dlung an der HWS komme für ihn sicher nicht in Frage ( Urk. 10/279/2). 3 .2. 3
Dem Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung im G.___ vom 2 8. März 2018 ist zu entnehmen, dass die Befunde ätiologisch unspezifisch seien. Eine demen ti elle Entwicklung könne derzeit ausgeschlossen werden. Das Ausfalls muster passe auch nicht zu einer depressiven Erkrankung. Der Beschwerdeführer wirke auch nicht depressiv, er schätze seine Stimmung aber so ein. Die neuropsycholo gischen Beeinträchtigungen seien durchaus mit einer schizotypen Persönlichkeit verein bar ( Urk. 10/287/3). 3 .2. 4
Med. pract . I.___ , Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 2 9. Oktober 2018 fest, dass er seit April 2016 im Rahmen eines Hausarztwechsels die Betreuung des Beschwerdeführers übernommen habe. Aufgrund von diversen psychischen Einschränkungen und einem komplexen Schmerzsyndrom mit Ein bezug von multiplen fachärztlichen Beurteilungen sei es dem Beschwerde führer in der zweijährigen Beobachtungsphase nie möglich gewesen, sich um eine berufliche Wiedereingliederung zu kümmern, da die tägliche Bewältigung seiner Beschwerden den Hauptanteil seines Tages in Anspruch nehme. Zudem müsse aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit eine erfolgreiche Wiedereingliederung bei angespanntem Arbeitsmarkt als unrealistisch betrachtet werden ( Urk. 10/285/1). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsun fä h ig keit seit April 2016 ( Urk. 10/285/2). 3.2.5
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung von 2 0. Dezember 2018 hie lt RAD-Arzt dipl. med. L.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie
und Psychotherapie, zum Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung im G.___ vom 28. März 2018 fest, dass dem Beschwerdeführer eine unspezifische leichte kognitive Einschränkung attestiert werde, welche dann abweichend doch auf eine
schizotype Störung bezogen werde. Dazu müsse gesagt werden, dass die Untersuchung in Deutsch stattgefunden habe. Bei den früheren Begutachtungen habe mehrfach ein Dolmetscher beigezogen werden müssen. Eine Symptom vali dierung sei nicht erfolgt . Da die Einschränkungen nur gering seien, hätten sie auch nur einen geringen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerde füh rers, gemäss Leitlinie Neuropsychologie bis maximal 30
% Einschränkung ( Urk. 10/288/6). Interessant zu den Vorbegutachtungen sei sodann der beidseitig unauffällige Einsatz der Hände. Dies widerspreche der Aussage des Beschwerde führers, dass er den linken Arm nicht einsetzen könne, und dem verminderten Armeinsatz bei den Begutachtungen, so dass von einer deutlichen Aggravation ausgegangen werden müsse ( Urk. 10/288/7). I n den B erichten von Dr. F.___ würden
keine neuen psychopathologischen Befunde dargelegt. Be i genauer Betrachtung würden sie denen bei der Begutachtung durch Dr. E.___ entspre chen. Die multiplen Beschwerden würden von Dr. F.___ in einer Diagnose zusammengefasst, während Dr. E.___ mehrere diag nos tische E inordnungen vorgenommen habe . Warum eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vorliegen soll, werde nicht konkret begründet. Dass sich der Beschwerde führer seit Jahren subjektiv nicht für arbeitsfähig halten würde, sei unverändert. Im Wesentlichen würden sich somit keine neuen medizinischen Gesicht spunkte ergeben (Urk. 10/288/7). 4. 4.1
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. November 2015 hat die Beschwerde geg nerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 15. April 2011 (Urk. 10/144, Urk. 10/151) abgewiesen
(Urk. 10/256). Auf das neue Leis tungsbe gehren des Beschwerde führers vom 19. September 2017 (Urk. 10/265, Urk. 10/267) ist sie eingetreten und hat aktuelle Berichte der Ärztinnen und Ärzte, welche den Beschwerdeführer seit Erlass der Verfügung
vom 17. November 2015 untersucht und behandelt haben (Urk. 10/274, Urk. 10/279, Urk. 10/283, Urk. 10/285) , sowie den Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung im G.___ vom 28. März 2018 (Urk. 10/287) beigezogen.
Strittig und
zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerb liche Auswirkung seit der Verfügung vom 17. November 2015 (Urk. 10/256)
derart we sent lich veränder t haben, dass er nunmehr Anspruch auf eine Invaliden rente hat , be ziehungs weise, ob sich diese Fragen gestützt auf die Sachverhaltsab klärungen der Beschwerdegegnerin überhaupt beurteilen lassen. 4.2
Der Beschwerdeführer geht von einer wesentlichen Verschlechterung seines psy chischen Gesundheitszustandes aus (Urk. 13 S. 3) . Die Beschwerdegegnerin legte diese Frage ihrem RAD vor. In seiner Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2018 zu den Berich ten von Dr. F.___
führte
der RAD-Psychiater dipl. med. L.___
aus, dass darin keine neuen psycho pathologischen Befunde dargelegt würden . Bei genauer Betrachtung würden sie denen bei der Begutach tung durch Dr. E.___ entsprechen (Urk.
10/288/7) . Der Beschwerde führer hält dem im Wesentlichen nur entgegen , dass von einer eigentlichen schizotypen Störung, wie sie von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ am 1 4. Januar 2018 berichtet werde, früher nicht die Rede gewesen sei (Urk. 13 S. 3). In ihrem Bericht vom 1 4. Januar 2018 weist Dr. F.___ aber nicht auf eine Verschlechterung der Befunde hin. Vielmehr nimmt si e eine andere Beurteilung respektive diagnostische Einordnung
von im Wesentlichen unveränderten Befunde n vor, was sich nicht zuletzt in der Formulierung «…, der jahrelange Ver lauf und die Entwicklung der klinischen Symptome mit fluktuierender Inten sität und das in verschiedenen medizinischen Bere ichen geschilderte Verhalten des Patienten erlaube n aktuell am ehesten die Diagnose einer schizotypen Störung, …» zeigt
( Urk. 10/274/4). Weiter wird deut lich, dass ihre Diagnosestellung mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. Dass die diagnostische Einordnung anspruchsvoll ist, hat auch bereits Dr. E.___ , der den Beschwerdeführer im Rahmen der statio nären Abklä rung vom 7. bis 11.
Juli 2014 im D.___ unter suchte, festge stellt. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, die Präsentiersymptomatik des Beschwerdeführers könne bei kurzen Sprechstunden-Kontakten offenbar in einer Weise beeindrucken, dass nur schwerwiegende Diagnosen geeignet er schei nen würden, dieses augen scheinlich invalidisierende Leiden genügend erklären zu können. Der diffuse Charakter des Beschwerdebildes, die Diskrepan zen und Inkonsistenzen würden sich jedoch erst bei längerer Verhaltens beobachtung und ausführlichster Explora tion erschliessen (Urk. 10/239/2).
Eine zusätzliche Diagnosestellung bedeutet nach der Rechtsprechung nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn diese ver änderten Umstände den Rentenanspruch berühren (vgl. BGE 141 V 9 E. 5. 2 ).
Allein eine abweichende diagnostische Erfassung von unveränderten Befunden
- wie sie hier vorliegt
-
stellt keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_700/2013 vom 2 6. Dezember 2013 E.
3.2.3).
Anzufügen ist, dass der Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung im G.___ vom 28. März 2018 (Urk. 10/287) ebenfalls nicht für eine Verschlec hterung seit der Verfügung vom 17. November 2015 (Urk. 10/256) spricht ,
wie der RAD-Psychiater dipl. med. L.___ in seiner
Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt hat
( Urk. 10/288/6-7) . 4.3
Alsdann macht d er Beschwerdeführer zwar geltend, dass in somatischer Hinsicht sei t der Verfügung vom 17. November 2015 (Urk. 10/256) wieder eine wesentli che Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 3) , er begründet dies aber nicht . Diesbezüglich kann auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 29. Novem ber 2018 verwiesen werden. Dieser hielt fest, dass sich die objektiven Befunde nicht von denjenigen, die zum Zeit punkt der letztmassgeblichen RAD-Stellungnahme beziehungsweise der poly dis ziplinären Begutachtung (vor der Verfügung vom 17. November 2015, Urk. 10/256) vorgelegen hätten, unterschei den würden. Wie zum Zeitpunkt der Begutachtung be ziehungsweise letzten RAD-Stellungnahme würde die somatische Seite nur eine Nebenrolle spielen. Die entscheidende Störung liege weiterhin auf psychia tri schem Fachgebiet (Urk. 10/288/6). Die Neurologin Dr. H.___
attestierte dem Beschwerde führer im Bericht vom 13. April 2018 keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/279) . Zwar hielt sie auch fest, dass ohne Elektronen neurographie eine verlässliche Beurteilung des vom Beschwerdeführer angegeben Leidens nicht möglich sei ( Urk. 10/279/2) .
Da der Beschwerdeführer die von Dr. H.___ vorgesehene elektrophysiologische Untersuchung abgelehnt hat (Urk. 10/279/2), sind jedoch keine zusätzliche n neu ro lo gische Abklärungen
durchzuführen . Der Hausarzt des Beschwerdeführers , med. prakt. I.___ , verwies hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer Verweisungs tätigkeit
auf die Berichte der Psychotherapeutin Dr. F.___ , führte aber keine eigenen Befunde an, welche für eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass der Verfügung vom 17. Novem ber 2015 (Urk. 10/256) sprechen würden. Eine Verschlechterung in somatischer Hinsicht liegt nach dem Gesagten nicht vor und es sind keine weiteren Abklä rungen nötig. 4.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Beurteilungen des RAD eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers verneint und von weiteren Abklärungen abgesehen hat. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass e in Revisions grund in erwerblicher Hinsicht ebenfalls nicht gegeben und vom Beschwer deführer auch nicht geltend gemacht worden
ist .
Die Beschwerdegegnerin hat das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 19. September 2017 (Urk. 10/265, Urk. 10/267) somit zu Recht abgewiesen. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung ( Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung vom 1. Juli 2019, Urk. 11 ) einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christe , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note kei nen Gebrach (Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung vom 1 . J uli
2019, Urk. 11 ) . Seine Entschädi gung ist daher nach Ermessen
auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Der Unterschied zur ebenfalls ermessensweise festgesetzten Entschä di gung im Verfahren IV.2015.01302, als Rechtsanwalt Christe auch zum unentgelt lichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt worden war (Urk.
10/263/16), ergibt sich aufgrund seines geringeren Aufwands im vorliegen den Verfahren (vgl. die Beschwerde vo m 20. Mai 2019 , Urk. 1 : rund 3
Seiten , sowie die Stellungnahme vom
7. Au gust 2019, Urk. 13 : 3.5 Seiten ) . 6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Aus lagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher