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IV.2015.01302

Somatoforme Schmerzstörung; Neuanmeldung zum Rentenbezug, nachdem eine frühere ganze Invalidenrente aufgehoben worden war; Abweisung des neuen Leistungsbegehrens ist rechtens.

Zürich SozVersG · 2017-01-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, absolvierte eine Anlehre als Schlosser. Er reiste im Jahr 1990 aus Y.___ in die Schweiz ein ( Urk. 10/3/1 , Urk. 10/3/ 3, Urk. 10/52/7 ). V om 4. Februar 1991 bis 31. März 1993 war e r bei der Z.___ und vom

26. Juli 1993 bis

30.

November 1994 beim Bauunternehmen

A.___ als Hilfsarbeiter tätig ( Urk.

10/3/3, Urk. 10/ 4- 5 , Urk. 10/43/1 , Urk. 10/ 242/2-3 ). Seit Frühjahr 1992 litt er zuneh mend unter Rückenschmerzen. Vom 6. bis 27. Januar 1993 war er deshalb in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des B.___ hospitalisiert (Urk. 10/ 52/48). Sodann fiel ihm

am 10. September 1993 bei der Arbeit vom Bockgerüst ein Backstein auf die linke Hand (Urk. 10/ 96/235) und am 18. Januar 1994 ein Schalbrett auf die Innenseite des linken Handgelenkes (Urk. 10/ 96/225). Am 4. Februar 1994 wurde bei Verdacht auf ein Sehnen scheidenganglion im B.___ eine operative Revision durchgeführt (Urk. 10/ 96/216). In der Folge

meldete sich X.___

am 2 7 . September 1994 wegen eines Morbus Sudeck am linken Arm ( Urk. 10/3/5) bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an ( Urk. 10/ 2- 3). Die se tätigte Abklärung en in medizinische r

sowie

beruflich- erwerbliche r Hinsicht und sprach dem Ver sicherten mit V erfügung en vom 10. April 2000 , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, rück wir kend ab 1. Januar 1995 eine ganze Rente zu (Urk. 10/ 2 6 ).

Alsdann teilte die IV-Stelle dem Versicherten n ach durchgeführter

Renten revision a m 26. Okto ber 2001 mit, dass die Überprüfung keine rentenbe ein flussende Änderung ergeben

habe , weshalb weiterhin Anspruch auf die bis herige Invalidenrente bestehe (Urk. 10/ 75). 1. 2

Im Zuge der im November 2005 von Amtes w egen eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 10/89) gab die IV-Stelle bei der C.___ des D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auf trag, welches am 12. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 10/ 107). Gestützt darauf hob die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 31 %, mit Verfügung vom 13. Mai 2008 die Rente des Versicherten auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 10/ 124 ).

Die dage gen von X.___ am 2 0. Mai 2008 erhobene Beschwerde

(Urk. 10/12 5/3- 4 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2008.00588 vom 12.

Februar 2010 , welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs, ab ( Urk. 10/139). 1. 3

X.___

meldete sich am 1 5. April 2011 bei der IV-Stelle wieder zum Leistungsbezug

an ( Urk. 10/144 , Urk. 10/151 ) . Mit Vorbescheid vom 2 9. April 2011 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk.

10/151). Dagegen liess der Versicherte am 2 7. Mai 2011 Einwand erhe ben ( Urk. 10/154). Da raufhin holte die IV-Stelle unter anderem das Gutachten des C.___ vom 27.

März 2012 ein , mit welchem die Gutachter z ur Beurtei lung der Arbeits fähig keit des Ver si cherten eine stationäre Abklärung emp fahlen (Urk.

10/173/ 39 ). Eine solche Abklärung wurde in der Folge vorerst nicht durch geführt , son dern die IV-Stelle übernahm namentlich die Kosten für ein Belastbarkeits training ab 1 0. Dezember 201 2. Nach Mit teilungen des Ver sicherten , wonach er zur Teil nahme nicht in der Lage sei , wurde die se Eingliederungs mass nahme aller dings am 2 0. Dezember 2012 wieder abgebrochen ( Urk.

10/184, Urk.

10/187- 188 ) .

Eine stationäre Abklä rung des Versicherten wurde schliess lich v om 7. bis 11.

Juli 2014 im E.___

durchge führt. Im Rahmen der Untersuchung

veranlasste der Gutachter Dr.

med. F.___ , leitender Arzt Forensische Psychiatrie

dieses Zent rums , zusätzlich ein neurologisches und ein rheumato logisches Konsilium (Urk.

10/ 227/45-52 ). Dr. F.___ erstatte te sein Gutachte n am 15.

Oktober 201 4 (Urk.

10/227). Am 2 5. November 2014 liess sich der Ver sicherte zu diesem Gutachten vernehmen ( Urk. 10/235) . Die IV-Stelle holte daraufhin die Stel lungnahme von Dr. F.___ vom 17.

Februar 2015 ( Urk. 10/239) ein und nahm in der Folge vom Versicherten einge reichte Arztberichte (Urk.

10/248) zu den Akten . Mit Vorbescheid vom 6.

Oktober 2015 stellte sie dem Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk.

10/250), wogegen dieser am 3.

November 2015 Einwand erheben liess (Urk.

10/251) . Mit Verfügung vo m 1 7. November 2015 wie s die IV-Stelle das Leistungsbe gehren wie

vor be schieden ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 8. Dezember 2015 Beschwerde und liess beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 7. November 2015 sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Even tuali ter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzen den Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt li chen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe ( Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 10/1-259]).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 1 8. Dezember 2015 die unentgeltliche Pro zess führung gewährt und ihm wurde Rechtsanwalt Daniel Christe als unent gelt li cher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Zudem wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2016 ( Urk.

9) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit angefochtener Verfügung vom 1 7. November 2015 erwog die Beschwer degegnerin , dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 1 5. Oktober 2014 von einer 70%igen Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers auszugehen sei. Eine Verschlechterung des Gesundheitszu s tandes seit der Rentenrevision vom 1 3. Mai 2008 sei somit nicht ausgewiesen. Es gelte weiterhin der Einkommensvergleich gemäss Ver fügung vom 1 3. Mai 2008, gemäss welchem ein Invaliditätsgrad von 31 % resultiere. Da der I n vali di tätsgrad nach wie vor unter 40 % liege, bestehe weiterhin kein Rentenan spruch ( Urk. 2 S. 2). 1. 2

Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, im Kurzaustrittsbe richt des E.___ vom 1 0. Juli 2014 werde von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schweren Episode ausgegangen. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ vom 1 5. Oktober 2014 werde diese Diagnose allerdings nicht auf geführt. Dass zusätzlich eine eigenstän dige depressive Störung mit invali di sierendem Charakter vorliege, gehe auch aus dem Austrittsbericht des G.___ vom 8. Juni 2015 , dem Zwischenbericht der H.___

vom 7. De zember 2015 und den ver schie denen Berichten des behandelnden Psychiaters ,

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hervor. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass d er Gutachter in seiner medizinisch-theoretische n Ein schätzung fest halte , dass bei einem zumut baren Pensum von 70 % eine 70%ige Leistung erzielt werden könne . Nicht gefolgt werden könne dem Gutachter jedoch, wenn er ausführe , dass dem Beschwerdeführer

nach Weg fall der konditio nierungsbe dingten Leistungs schwäche eine Arbeits tätig keit von 70 %

zu mutbar sei (Urk.

1 S. 7). Eine derartige Leistungs steigerung erscheine unter dem Aspekt als un realistisch, dass auch eine wesentliche depressive Sympto matik, chro nifiziert von mittel- bis schwergradigem Aus mass, bestehe ( Urk. 1 S. 7-8). Zudem gehe der Gutachte r bei der Ein schätzung der Leis tungs fähigkeit be reits aus drücklich von der Überwindung der Leistungsaver sion und Dekondi tionie rung aus . Gestützt auf die ver schiedenen Berichte, die eine erhebliche de pres sive Problematik ausweisen würden, könne ohne wei teres von einer Ver schlechterung des Gesundheits zu standes ausgegangen werden ( Urk. 1 S. 8). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invali ditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi täts grad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.4

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fach ärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebe nenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). 2. 5

Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleich bare psychosomati sche Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entste hungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.

7.1.2; Urteil des Bundesge richtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Aus nahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk turierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stan dardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnis offen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren

Be lastungs faktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_2 10/ 2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dar ge leg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Aus schluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung über wiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4). 2. 6

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen

Schmerz stö rung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 2. 7

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforde rungen an die medizinische Begut achtung) vorzugehen. Nach diesem Ent scheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den er hobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Be rich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indika toren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 2.8

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unab hängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter su chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be gründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reich ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1

Mit Urteil IV.2008.00588 vom 12. Februar 201 0 fasste das hiesigen Gericht das C.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2007 (Urk. 10 /1 07 ) wie folgt zusammen (Urk. 10 / 139 / 14-15 ): „

Die Ärzte des C.___ führten in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2007 unter dem Titel "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" (1) eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), (3) anamnestisch rezidivierende depressive Störungen leich ten bis mittleren Grades (ICD-10 F33.1), zur Zeit leichten Gr ades, sowie (4) eine Persönlich keitsstörung vom emotional instabilen Typ mit deutlich nar zisstischen, teils paranoiden, manipulativen und schizoid gefühlskalten Anteilen (ICD-10 F61.0) und unter dem Titel "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" (1) kör perlich nicht erklärbare Halbseitenschmerzen links mit gleichzeitig Fehlinner vation insbesondere der linken Körperhälfte und insbesondere der linken Hand, (2) einen Status nach extrakorporaler Stosswellenlithotripsie (EASW) 1991 wegen Urolithiasis ( Urether

- und Nie renkelchstein rechts) sowie (3) eine Hypo cholesterinämie (gemäss Akten) an (Urk. 8/107/18). In der Konsensbesprechung seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer weder intern-medizinische noch neurologische Krankheiten und Symptome mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit müsse aus rein psychiatrischer Sicht beurteilt werden (Urk. 8/107/23). Im ange stammten Beruf als Schlosser sei eine Arbeitstätigkeit mit zumindest leich ter bis mässiger Belastung zumutbar. Aus intern-medizinischer Sicht liege über haupt keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Aus psychiatri scher Sicht bestehe in Anbetracht der Psychopathologie und unter Berück sichtigung der erheblichen Aggravationstendenz, welche auch willentlich gesteuert sei, lediglich eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Diese Arbeits unfähigkeit begründe sich laut dem psychiatrischen Gutachter mit der seit Jah ren bestehenden chronifizierten anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung, den in den Akten festgehaltenen rezidivierenden depres si ven Verstimmungen, verbunden mit einer sozialen Isolation und der passiv aggressiven Haltung. Gerade diese Stimmung entspringe der Per sön lich keitsstörung . Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Be schwer de führer seit jeher ein eher etwas passiv aggressiver, fordernder, wenig empathischer Mann gewesen sei. Was die Arbeitsfähigkeit in anderen Beru fen betreffe, so bestehe aus neurologischer und intern-medizinischer Sicht für leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeiten keine Ein schrän kung. Aus psychiatrischer Sicht müsse für jegliche, also auch leichtere Arbeit eine 30%ige Beeinträchtigung festgestellt werden. Darüber hin aus sei es dem Beschwerdeführer aufgrund der Schadenminde rungs pflicht und der zumut baren Willensanstrengung zuzumuten, einer 70%igen leichten bis mittel schweren Tätigke it nachzugehen (Urk. 8/107/24).“ 3.2

Dr. F.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 5. Oktober 2014 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

10/227/27): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45. 4 ) - Verdacht auf dissoziative Bewegungs- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.4/F44.6) mit fraglicher Hypotrophie des funktionell abgekop pelten Organs (linker Unterarm/Hand) - Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen und sensitiv-para noischen Zügen (ICD-10: Z73.1) - Zustand nach subakuter paranoider Dekompensation = Anpas sungs stö rung mit sonstigen spezifischen deutlichen Symptomen (ICD-10: F43.28).

Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit führt e er an (Urk.

10/22/27) : - psychogene Schlafumkehr (nicht-organische Störung des Schlaf-/Wach-Rhythmus (ICD-10: F51.2) - Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.25) - leichtes Übergewicht mit BMI 25,2

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. F.___ fest , dass in Bezug auf dessen angestammte Tätigkeit als Bau ar beiter mit Blick auf seine Dekonditionierung und Entfremdung von dieser harten Arbeitswelt ein Reintegrationsversuch un realistisch wäre, so dass hier Angaben zu einer allfälligen Restarbeits fähig keit absolut hypothetisch blei ben würden ( Urk. 10/227/37).

Hingegen würde aus rein psychiatrischer Sicht nichts gegen eine Wiederein gliederung in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit sprechen, welche mit Blick auf die Gesamtverfassung des Beschwerdeführers folgende Anfor derungen an den Arbeitsplatz erfüllen müsste: Kein Heben schwerer Lasten, keine Zwangspositionen, initial vermehrte Pausen (aufgrund der Dekondi tio nierung ), Verm eidung von Lärm, Kälte und grellem Licht, keine Kunden kon takte und keine erhö h ten Anforderungen an die verbale Kom muni kations fä higkeit. Ausserdem müssten seine Vorgesetzte n und Mitarbeiter gewillt sein, die Wesenseigenschaften des Beschwerdeführers, welcher zu eine m ex pressi ven Beschwerdeausdrucksverhalten neige, zu tolerieren (Urk.

10/227/37).

In Anbetracht des schlechten Trainingszustandes des Beschwerdeführers wäre ein Einstieg in ein allfälliges Arbeitssetting natürlich niederschwellig mit langsam aufbauendem Arbeitspensum zu gestalten. Nach Überwindung von Leistungsaversion und Dekonditionierung wäre aber ein Arbeitspensum von 70

% bei 70

% Leistung zumutbar, so dass in einem ersten Rehab i litations schritt ein tatsächlicher Arbeitsoutput von ca. 50

% zu erreichen wäre. Nach Wegfall der konditionierungsbedingten Leistungsschwäche wäre dem Be schwerdeführer unter Umständen eine bis zu 70%ige Arbeitsfähigkeit zu mut bar, zumal keine klar definierte psychiatrische Symptomatik einer solchen Leistungsentfaltung in optimal angepasster Tätigkeit zwingend ent gegen stünde. Allerdings würden diese Einschätzungen nur bei optimaler Motiva tionslage gelten. Da diese beim Beschwerdeführer alles andere als gegeben sei, werde diese Kalkulation wohl Theorie bleiben, da sich der Beschwerde führer voraussichtlich eher nicht zu einer sinnvollen Kooperation bewegen lassen werde ( Urk. 10/227/37). 4. 4.1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkung seit der Verfügung vom

13. Mai 2008 , mit welcher die IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 31 %, d ie bis herige ganze Rente des Beschwerdeführers auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf gehoben hatte (Urk. 10/124) , derart we sent lich verändert haben, dass er nunmehr erneut Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 4.2

4.2.1

Das Gutachten von Dr. F.___ vom 1 5. Oktober 2014 erfüllt die Anforde run gen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 2.8 vorstehend). Es wurde in Kenntnis der Vorakten ( vgl. Urk. 10/22 7/2, Urk. 10/227/5), der bei den vom 7. bis 1 1. Juli 2014 stationär durchgeführten Unter suchung en des Beschwerdeführers erfragten Beschwerden (Urk.

10/227/11-14) sowie des von Dr.

F.___ einholten neurologischen Konsiliums von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Neurologie FMH , vom 9. Juli 2014 (Urk.

10/227/49 -52) und des rheuma tologische n Konsiliums des K.___ vom 1 6. September 2014 (Urk.

10/227/45-48 ) erstellt und enthält eine schlüssige und überzeugende Begründung. Auch wenn dieses Gutachten vor der Rechtsprechungsänderung verfasst wurde, hat es zudem Beweiswert mit Bezug auf die mit BGE 141 V 281

mate riell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen . 4.2.2

Der Vergleich der im C.___ -Gutachten vom 1 2. Oktober 2007 ( Urk. 10/107) und im Gutachten von Dr. F.___ vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 10/227) be schrie benen Sachverhalte zeigt keine wesentliche n Änderungen. Bei de n Unter suchung en im C.___ vom 1 1. September 2007 ( Urk. 10/107/2) gab der Beschwerdeführer zu seinem Tagesablauf an, dass er, je nachdem wie seine Schmerzen seien, zu jeder Tages- und Nacht zeit auf sei. Zu Hause liege er viel und mache ab und zu einen Spaziergang, weil ihm das der Arzt emp fohlen habe. Manchmal lese er die Zeitung oder ein Wörterbuch, an sonsten mache er den ganzen Tag nichts ( Urk. 10/107/38). Für den Haushalt habe er Hilfe von der von ihm getrennt lebende n Ehefrau ( Urk. 10/107/30-31).

Bei der Untersuchung durch Dr. F.___ hat der Be schwerdeführer seinen Tages ablauf fast identisch beschrieben (Urk.

10/227/9-10). Wie zuvor bestand ein tiefes Aktivitätsniveau mit Rück zug und Schon verhalten . Auch bezüglich der vom Beschwerdeführer ange ge benen diffusen Beschwerden, für welche kein organisches Korrelat besteht (Urk.

10/107/32) , sind keine wesentliche n Veränderungen auszumachen. Bei den

Unter su chun gen im C.___ gab der Beschwerdeführer an, dass er am meisten durch Schmerzen der gesamten linken Körperhälfte beeinträchtigt sei (Urk.

10/107/30). Beim Gutachter Dr.

F.___ klagte er unter anderem darü ber, dass ihm die ganze linke Kör perseite, von der Ferse über den Fuss bis hin zum Schädel weh tue (Urk.

10/227/12). Sodann

bestanden g emäss Dr.

F.___ weiterhin iv-fremde Faktoren wie Sprachbarriere, Kulturfremdheit, Mentalitätsunterschiede und schlechte berufliche Vorbildung ( Urk. 10/227/ 30 ).

Sowohl der psychiatrische C.___ -Gutachter als auch Dr. F.___ stellten die Diagnose einer anhal tende n

somatoforme n Schmerzstörung (E. 3.1 und E. 3.2).

Wohl bestanden unter schiedliche Beurteilungen. So sprach der C.___ -Gutachter namentlich

von einer tief greifenden Persönlichkeitsstörung des Beschwerde führers (Urk.

10/107/42) , wohingegen

Dr. F.___

der Auffassung war , dass es sich um eine „akzentuierte Persönlichkeit“ handelte ( Urk. 10/ 22 7 /31). Solche u nterschiedliche Beurteilungen desselben Sachver haltes begründen

indes keinen Revisionsgrund (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) . Eine wesentliche Änderung der Befunde ist nicht festzustellen.

Damit übereinstimmend hielt

Dr. F.___

fest, dass es - mit Blick auf die Beur teilung im C.___ -Gutachten vom 1 2. Oktober 2007 ( Urk. 10/107) - seit der damaligen Untersuchung nicht zu umwälzenden Neuerungen im Zustandsbild des Beschwerdeführers gekommen sei, wenngleich sich das abnormale Krankheitsverhalten , in klu sive dessen final ausgerichtete Entschä digungshaltung seit damals eher noch stärker eingeschliffen haben dürfte. Grundsätzlich neue Krankheitszeichen seien dagegen nicht aufge treten und die damaligen klinischen Phänomene oder geltend gemachten Beschwerden seien nicht völlig verschwunden (Urk.

10/227/40). I n Anbetracht der Befund lage bei der Untersuchung bestehe eine Einsch ränkung der Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers von maximal 30 % . Diese Ein schätzung decke sich

mit derjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 1 3. Mai 2008 (Urk.

10/227/39).

4.2. 3

Dem hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. I.___ vom 2 0. August 2015 ( Urk. 3/1 ) entgegen, dass bei ihm eine zu nehmende depressive Entwicklung bei einer Ganzkörperschmerz proble ma tik bestehen würde. Dr. I.___ habe ihn am 1 5. April 2015 ins G.___ eingewiesen, wo gemäss Bericht vom

8. Juni 2015 ( Urk. 3/5 ) eine mittel gradige depressive Episode diagnostiziert worden sei. Sodann habe gemäss Zwischenb ericht der H.___ vom 7. Dezember 2015 ( Urk. 3/6 ) zwar das beim dortigen Eintritt bestandene akutpsychotische Erleben mit grossen Ängsten erfolgreich behandelt werden können, doch seien im Verlauf der Behandlung zunehmend die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie die Somati si erungsstörung in den Vordergrund getreten ( Urk. 1 S. 6).

Zudem sei auf den Kurzaustrittsbericht des E.___ vom 1 0. Juli 2014 hinzuweisen, in welchem von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, die Rede sei ( Urk. 1 S. 7). Gestützt auf diese Be richte, wel che eine erhebliche depressive Proble matik ausweisen würden, sei von einer Verschlechterung d es Gesundheitszustandes auszugehen ( Urk. 1 S.

8). Dem Gutachten von Dr. F.___ vom 1 5. Oktober 2014 kann in diesem Zusammenhang entnommen werden , das s angesichts des lang wierigen und eher milden Verlaufs beim Beschwerdeführer kaum von „depressiven Episo den“ gesprochen werden könne ( Urk. 10/227/29). Zum „Kurzbericht Austritt“ des Aufnahmezentrums im E.___

vom 1 0. Juli 2014 ( Urk. 3/4 ) nahm Dr. F.___ am 1 7. Februar 2015 Stellung und führte aus, dass beim Beschwerdeführer angesichts des jahr e langen gleichförmigen Verlaufs sicherlich keine „Episode“ und mit Blick auf das tatsächliche Beschwerdebildes kein typisch depressives Syndrom vor liege. Vielmehr zeige sich aufgrund der Verlaufscharakteristika, der bunt gemisch ten vor allem körperlich erlebten Symptomatik und de s charak teristischen Krankheitsverhalten s , dass es sich um ein chronisches, syndro males Beschwerdebild ohne adäquate organische (oder endogene) Ursache handle. Die Präsentiersymptomatik könne aber offenbar bei kurzen Sprech stunden- k ontakten in einer Weise beeindrucken, dass nur schwer wiegende Diagnosen geeignet erscheinen würden, dieses augen scheinlich invalidi sierende Leiden genügend erklären zu können. Der diffuse Charakter des Beschwerdebildes, die Diskrepanzen und Inkonsistenzen würden sich jedoch erst bei längerer Verhaltensbeobachtung erschliessen ( Urk. 10/239/2).

D ie vom Beschwerde führer angeführten Berichte der behandelnden Ärzte be gründen weder Zwei fel an

dieser überzeugenden Beurteilung des Gutachters

Dr. F.___ noch lassen sie darauf schliessen, dass es zwischen der statio nären Untersu chung vom 7. bis 1 1. Juli 2014 im E.___ und dem Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 1 7. November 2015 ( Urk. 2) zu einer wesentlichen Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist . Im fach psychiatrischen Attest von Dr. I.___ vom 2 0. August 2015 ( Urk. 3/3) und im Austrittsbericht des G.___ vom 8. Juni 2015 ( Urk. 3/5) fehlen

denn jeweils ein psychopathologischer Befund und eine Beur teilung mit

einer Auseinander setzung mit dem bisherigen Krankheitsverlauf. Auch dem Zwischenbericht der H.___ vom 7. Dezember 2015 ( Urk. 3/6) kann keine Begründung der dort gestellten Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, entnommen werden. Stattdessen hielten die Ärzte der H.___ fest, dass die vom Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren geschilderten somatischen Beschwerden, welche sich vor allem in den Extremitäten und im Rücken/Nacken manifestieren würden, für diesen stets von zentraler Wichtig keit gewesen seien und im Verlauf der Hospitalisation an Bedeutung zuge nommen hätten ( Urk. 3/6 S. 5).

Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus dem ange führten Bericht der L.___ vom 1 9. November 2014 ( Urk. 10/234/7-8) nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. insbesondere Urk. 10/190, wonach der behandelnde Rheumatologe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stabil bezeichnete und dafür hielt, dass nicht die rheumatologische Problematik die Arbeitsunfähigkeit bestimme sondern vielmehr die psychiatrische Problematik entscheidend sei; so auch Urk. 10/193).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich Dr. F.___

in seinem Gutachten vom 1 5. Oktober 2014 - insbesondere unter Bezugnahme auf die vor gängige Beurteilung des psychiatrischen C.___ -Gutachters - mit gut nach voll ziehbarer Begründung zu den die somatoforme Schmerz störung begleitend en Gesund heitsstörungen in psychischer und körperlicher Hin sicht sowie deren Wech selwirkung äusserte ( Urk. 10/227/29-33) und dies in seine Beurteilung, wonach beim Be schwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit eine Arbeits fä higkeit von 70 % bestehe, einbezog en hat (Urk.

10/227/37, 39). 4.3

Zusammenfassend besteht damit weder Anlass, vom Gutachten von Dr.

F.___ vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 10/227) abzuweichen, noch bedarf es ergän zender medizinischer Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung).

Auf das Gut achten abstellend ist daher davon auszugehen, dass ein

Revisions grund im Sinne einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu standes

nicht gegeben ist. Ein Revisionsgrund in erwerblicher Hinsicht ist ebenfalls nicht gegeben und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 2 6. Januar 2016 [Urk. 11] ) einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christe , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note

kei nen Gebrach (Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 2 6. Januar 2016

[Urk. 11 ] ) . Seine Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berück sich ti gung dessen, dass Rechtsanwalt Christe auch für das Verwaltungsverfahren zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers bestellt wurde (vgl. Urk. 10 / 257-258 ), ihm mithin die wesentlichen Akten bekannt waren, auf Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen .

6.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Aus lagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur,

wird mit Fr. 1‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Mit angefochtener Verfügung vom 1 7. November 2015 erwog die Beschwer degegnerin , dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 1 5. Oktober 2014 von einer 70%igen Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers auszugehen sei. Eine Verschlechterung des Gesundheitszu s tandes seit der Rentenrevision vom 1 3. Mai 2008 sei somit nicht ausgewiesen. Es gelte weiterhin der Einkommensvergleich gemäss Ver fügung vom 1 3. Mai 2008, gemäss welchem ein Invaliditätsgrad von 31 % resultiere. Da der I n vali di tätsgrad nach wie vor unter 40 % liege, bestehe weiterhin kein Rentenan spruch ( Urk. 2 S. 2). 1. 2

Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, im Kurzaustrittsbe richt des E.___ vom 1 0. Juli 2014 werde von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schweren Episode ausgegangen. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ vom 1 5. Oktober 2014 werde diese Diagnose allerdings nicht auf geführt. Dass zusätzlich eine eigenstän dige depressive Störung mit invali di sierendem Charakter vorliege, gehe auch aus dem Austrittsbericht des G.___ vom 8. Juni 2015 , dem Zwischenbericht der H.___

vom 7. De zember 2015 und den ver schie denen Berichten des behandelnden Psychiaters ,

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hervor. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass d er Gutachter in seiner medizinisch-theoretische n Ein schätzung fest halte , dass bei einem zumut baren Pensum von 70 % eine 70%ige Leistung erzielt werden könne . Nicht gefolgt werden könne dem Gutachter jedoch, wenn er ausführe , dass dem Beschwerdeführer

nach Weg fall der konditio nierungsbe dingten Leistungs schwäche eine Arbeits tätig keit von 70 %

zu mutbar sei (Urk.

1 S. 7). Eine derartige Leistungs steigerung erscheine unter dem Aspekt als un realistisch, dass auch eine wesentliche depressive Sympto matik, chro nifiziert von mittel- bis schwergradigem Aus mass, bestehe ( Urk. 1 S. 7-8). Zudem gehe der Gutachte r bei der Ein schätzung der Leis tungs fähigkeit be reits aus drücklich von der Überwindung der Leistungsaver sion und Dekondi tionie rung aus . Gestützt auf die ver schiedenen Berichte, die eine erhebliche de pres sive Problematik ausweisen würden, könne ohne wei teres von einer Ver schlechterung des Gesundheits zu standes ausgegangen werden ( Urk. 1 S. 8). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invali ditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi täts grad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.4

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fach ärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebe nenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). 2. 5

Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleich bare psychosomati sche Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entste hungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.

7.1.2; Urteil des Bundesge richtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Aus nahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk turierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stan dardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnis offen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren

Be lastungs faktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_2 10/ 2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dar ge leg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Aus schluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung über wiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4). 2. 6

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen

Schmerz stö rung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 2. 7

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforde rungen an die medizinische Begut achtung) vorzugehen. Nach diesem Ent scheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den er hobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Be rich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indika toren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 2.8

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unab hängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter su chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be gründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reich ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1

Mit Urteil IV.2008.00588 vom 12. Februar 201 0 fasste das hiesigen Gericht das C.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2007 (Urk. 10 /1 07 ) wie folgt zusammen (Urk. 10 / 139 / 14-15 ): „

Die Ärzte des C.___ führten in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2007 unter dem Titel "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" (1) eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), (3) anamnestisch rezidivierende depressive Störungen leich ten bis mittleren Grades (ICD-10 F33.1), zur Zeit leichten Gr ades, sowie (4) eine Persönlich keitsstörung vom emotional instabilen Typ mit deutlich nar zisstischen, teils paranoiden, manipulativen und schizoid gefühlskalten Anteilen (ICD-10 F61.0) und unter dem Titel "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" (1) kör perlich nicht erklärbare Halbseitenschmerzen links mit gleichzeitig Fehlinner vation insbesondere der linken Körperhälfte und insbesondere der linken Hand, (2) einen Status nach extrakorporaler Stosswellenlithotripsie (EASW) 1991 wegen Urolithiasis ( Urether

- und Nie renkelchstein rechts) sowie (3) eine Hypo cholesterinämie (gemäss Akten) an (Urk. 8/107/18). In der Konsensbesprechung seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer weder intern-medizinische noch neurologische Krankheiten und Symptome mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit müsse aus rein psychiatrischer Sicht beurteilt werden (Urk. 8/107/23). Im ange stammten Beruf als Schlosser sei eine Arbeitstätigkeit mit zumindest leich ter bis mässiger Belastung zumutbar. Aus intern-medizinischer Sicht liege über haupt keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Aus psychiatri scher Sicht bestehe in Anbetracht der Psychopathologie und unter Berück sichtigung der erheblichen Aggravationstendenz, welche auch willentlich gesteuert sei, lediglich eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Diese Arbeits unfähigkeit begründe sich laut dem psychiatrischen Gutachter mit der seit Jah ren bestehenden chronifizierten anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung, den in den Akten festgehaltenen rezidivierenden depres si ven Verstimmungen, verbunden mit einer sozialen Isolation und der passiv aggressiven Haltung. Gerade diese Stimmung entspringe der Per sön lich keitsstörung . Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Be schwer de führer seit jeher ein eher etwas passiv aggressiver, fordernder, wenig empathischer Mann gewesen sei. Was die Arbeitsfähigkeit in anderen Beru fen betreffe, so bestehe aus neurologischer und intern-medizinischer Sicht für leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeiten keine Ein schrän kung. Aus psychiatrischer Sicht müsse für jegliche, also auch leichtere Arbeit eine 30%ige Beeinträchtigung festgestellt werden. Darüber hin aus sei es dem Beschwerdeführer aufgrund der Schadenminde rungs pflicht und der zumut baren Willensanstrengung zuzumuten, einer 70%igen leichten bis mittel schweren Tätigke it nachzugehen (Urk. 8/107/24).“ 3.2

Dr. F.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 5. Oktober 2014 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

10/227/27): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45. 4 ) - Verdacht auf dissoziative Bewegungs- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.4/F44.6) mit fraglicher Hypotrophie des funktionell abgekop pelten Organs (linker Unterarm/Hand) - Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen und sensitiv-para noischen Zügen (ICD-10: Z73.1) - Zustand nach subakuter paranoider Dekompensation = Anpas sungs stö rung mit sonstigen spezifischen deutlichen Symptomen (ICD-10: F43.28).

Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit führt e er an (Urk.

10/22/27) : - psychogene Schlafumkehr (nicht-organische Störung des Schlaf-/Wach-Rhythmus (ICD-10: F51.2) - Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.25) - leichtes Übergewicht mit BMI 25,2

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. F.___ fest , dass in Bezug auf dessen angestammte Tätigkeit als Bau ar beiter mit Blick auf seine Dekonditionierung und Entfremdung von dieser harten Arbeitswelt ein Reintegrationsversuch un realistisch wäre, so dass hier Angaben zu einer allfälligen Restarbeits fähig keit absolut hypothetisch blei ben würden ( Urk. 10/227/37).

Hingegen würde aus rein psychiatrischer Sicht nichts gegen eine Wiederein gliederung in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit sprechen, welche mit Blick auf die Gesamtverfassung des Beschwerdeführers folgende Anfor derungen an den Arbeitsplatz erfüllen müsste: Kein Heben schwerer Lasten, keine Zwangspositionen, initial vermehrte Pausen (aufgrund der Dekondi tio nierung ), Verm eidung von Lärm, Kälte und grellem Licht, keine Kunden kon takte und keine erhö h ten Anforderungen an die verbale Kom muni kations fä higkeit. Ausserdem müssten seine Vorgesetzte n und Mitarbeiter gewillt sein, die Wesenseigenschaften des Beschwerdeführers, welcher zu eine m ex pressi ven Beschwerdeausdrucksverhalten neige, zu tolerieren (Urk.

10/227/37).

In Anbetracht des schlechten Trainingszustandes des Beschwerdeführers wäre ein Einstieg in ein allfälliges Arbeitssetting natürlich niederschwellig mit langsam aufbauendem Arbeitspensum zu gestalten. Nach Überwindung von Leistungsaversion und Dekonditionierung wäre aber ein Arbeitspensum von 70

% bei 70

% Leistung zumutbar, so dass in einem ersten Rehab i litations schritt ein tatsächlicher Arbeitsoutput von ca. 50

% zu erreichen wäre. Nach Wegfall der konditionierungsbedingten Leistungsschwäche wäre dem Be schwerdeführer unter Umständen eine bis zu 70%ige Arbeitsfähigkeit zu mut bar, zumal keine klar definierte psychiatrische Symptomatik einer solchen Leistungsentfaltung in optimal angepasster Tätigkeit zwingend ent gegen stünde. Allerdings würden diese Einschätzungen nur bei optimaler Motiva tionslage gelten. Da diese beim Beschwerdeführer alles andere als gegeben sei, werde diese Kalkulation wohl Theorie bleiben, da sich der Beschwerde führer voraussichtlich eher nicht zu einer sinnvollen Kooperation bewegen lassen werde ( Urk. 10/227/37). 4.

E. 4.1 Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkung seit der Verfügung vom

13. Mai 2008 , mit welcher die IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 31 %, d ie bis herige ganze Rente des Beschwerdeführers auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf gehoben hatte (Urk. 10/124) , derart we sent lich verändert haben, dass er nunmehr erneut Anspruch auf eine Invaliden rente hat.

E. 4.2 3

Dem hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. I.___ vom 2 0. August 2015 ( Urk. 3/1 ) entgegen, dass bei ihm eine zu nehmende depressive Entwicklung bei einer Ganzkörperschmerz proble ma tik bestehen würde. Dr. I.___ habe ihn am 1 5. April 2015 ins G.___ eingewiesen, wo gemäss Bericht vom

8. Juni 2015 ( Urk. 3/5 ) eine mittel gradige depressive Episode diagnostiziert worden sei. Sodann habe gemäss Zwischenb ericht der H.___ vom 7. Dezember 2015 ( Urk. 3/6 ) zwar das beim dortigen Eintritt bestandene akutpsychotische Erleben mit grossen Ängsten erfolgreich behandelt werden können, doch seien im Verlauf der Behandlung zunehmend die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie die Somati si erungsstörung in den Vordergrund getreten ( Urk. 1 S. 6).

Zudem sei auf den Kurzaustrittsbericht des E.___ vom 1 0. Juli 2014 hinzuweisen, in welchem von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, die Rede sei ( Urk. 1 S. 7). Gestützt auf diese Be richte, wel che eine erhebliche depressive Proble matik ausweisen würden, sei von einer Verschlechterung d es Gesundheitszustandes auszugehen ( Urk. 1 S.

8). Dem Gutachten von Dr. F.___ vom 1 5. Oktober 2014 kann in diesem Zusammenhang entnommen werden , das s angesichts des lang wierigen und eher milden Verlaufs beim Beschwerdeführer kaum von „depressiven Episo den“ gesprochen werden könne ( Urk. 10/227/29). Zum „Kurzbericht Austritt“ des Aufnahmezentrums im E.___

vom 1 0. Juli 2014 ( Urk. 3/4 ) nahm Dr. F.___ am 1 7. Februar 2015 Stellung und führte aus, dass beim Beschwerdeführer angesichts des jahr e langen gleichförmigen Verlaufs sicherlich keine „Episode“ und mit Blick auf das tatsächliche Beschwerdebildes kein typisch depressives Syndrom vor liege. Vielmehr zeige sich aufgrund der Verlaufscharakteristika, der bunt gemisch ten vor allem körperlich erlebten Symptomatik und de s charak teristischen Krankheitsverhalten s , dass es sich um ein chronisches, syndro males Beschwerdebild ohne adäquate organische (oder endogene) Ursache handle. Die Präsentiersymptomatik könne aber offenbar bei kurzen Sprech stunden- k ontakten in einer Weise beeindrucken, dass nur schwer wiegende Diagnosen geeignet erscheinen würden, dieses augen scheinlich invalidi sierende Leiden genügend erklären zu können. Der diffuse Charakter des Beschwerdebildes, die Diskrepanzen und Inkonsistenzen würden sich jedoch erst bei längerer Verhaltensbeobachtung erschliessen ( Urk. 10/239/2).

D ie vom Beschwerde führer angeführten Berichte der behandelnden Ärzte be gründen weder Zwei fel an

dieser überzeugenden Beurteilung des Gutachters

Dr. F.___ noch lassen sie darauf schliessen, dass es zwischen der statio nären Untersu chung vom 7. bis 1 1. Juli 2014 im E.___ und dem Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 1 7. November 2015 ( Urk. 2) zu einer wesentlichen Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist . Im fach psychiatrischen Attest von Dr. I.___ vom 2 0. August 2015 ( Urk. 3/3) und im Austrittsbericht des G.___ vom 8. Juni 2015 ( Urk. 3/5) fehlen

denn jeweils ein psychopathologischer Befund und eine Beur teilung mit

einer Auseinander setzung mit dem bisherigen Krankheitsverlauf. Auch dem Zwischenbericht der H.___ vom 7. Dezember 2015 ( Urk. 3/6) kann keine Begründung der dort gestellten Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, entnommen werden. Stattdessen hielten die Ärzte der H.___ fest, dass die vom Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren geschilderten somatischen Beschwerden, welche sich vor allem in den Extremitäten und im Rücken/Nacken manifestieren würden, für diesen stets von zentraler Wichtig keit gewesen seien und im Verlauf der Hospitalisation an Bedeutung zuge nommen hätten ( Urk. 3/6 S. 5).

Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus dem ange führten Bericht der L.___ vom 1 9. November 2014 ( Urk. 10/234/7-8) nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. insbesondere Urk. 10/190, wonach der behandelnde Rheumatologe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stabil bezeichnete und dafür hielt, dass nicht die rheumatologische Problematik die Arbeitsunfähigkeit bestimme sondern vielmehr die psychiatrische Problematik entscheidend sei; so auch Urk. 10/193).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich Dr. F.___

in seinem Gutachten vom 1 5. Oktober 2014 - insbesondere unter Bezugnahme auf die vor gängige Beurteilung des psychiatrischen C.___ -Gutachters - mit gut nach voll ziehbarer Begründung zu den die somatoforme Schmerz störung begleitend en Gesund heitsstörungen in psychischer und körperlicher Hin sicht sowie deren Wech selwirkung äusserte ( Urk. 10/227/29-33) und dies in seine Beurteilung, wonach beim Be schwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit eine Arbeits fä higkeit von 70 % bestehe, einbezog en hat (Urk.

10/227/37, 39).

E. 4.2.1 Das Gutachten von Dr. F.___ vom 1 5. Oktober 2014 erfüllt die Anforde run gen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 2.8 vorstehend). Es wurde in Kenntnis der Vorakten ( vgl. Urk. 10/22 7/2, Urk. 10/227/5), der bei den vom 7. bis 1 1. Juli 2014 stationär durchgeführten Unter suchung en des Beschwerdeführers erfragten Beschwerden (Urk.

10/227/11-14) sowie des von Dr.

F.___ einholten neurologischen Konsiliums von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Neurologie FMH , vom 9. Juli 2014 (Urk.

10/227/49 -52) und des rheuma tologische n Konsiliums des K.___ vom 1 6. September 2014 (Urk.

10/227/45-48 ) erstellt und enthält eine schlüssige und überzeugende Begründung. Auch wenn dieses Gutachten vor der Rechtsprechungsänderung verfasst wurde, hat es zudem Beweiswert mit Bezug auf die mit BGE 141 V 281

mate riell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen .

E. 4.2.2 Der Vergleich der im C.___ -Gutachten vom 1 2. Oktober 2007 ( Urk. 10/107) und im Gutachten von Dr. F.___ vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 10/227) be schrie benen Sachverhalte zeigt keine wesentliche n Änderungen. Bei de n Unter suchung en im C.___ vom 1 1. September 2007 ( Urk. 10/107/2) gab der Beschwerdeführer zu seinem Tagesablauf an, dass er, je nachdem wie seine Schmerzen seien, zu jeder Tages- und Nacht zeit auf sei. Zu Hause liege er viel und mache ab und zu einen Spaziergang, weil ihm das der Arzt emp fohlen habe. Manchmal lese er die Zeitung oder ein Wörterbuch, an sonsten mache er den ganzen Tag nichts ( Urk. 10/107/38). Für den Haushalt habe er Hilfe von der von ihm getrennt lebende n Ehefrau ( Urk. 10/107/30-31).

Bei der Untersuchung durch Dr. F.___ hat der Be schwerdeführer seinen Tages ablauf fast identisch beschrieben (Urk.

10/227/9-10). Wie zuvor bestand ein tiefes Aktivitätsniveau mit Rück zug und Schon verhalten . Auch bezüglich der vom Beschwerdeführer ange ge benen diffusen Beschwerden, für welche kein organisches Korrelat besteht (Urk.

10/107/32) , sind keine wesentliche n Veränderungen auszumachen. Bei den

Unter su chun gen im C.___ gab der Beschwerdeführer an, dass er am meisten durch Schmerzen der gesamten linken Körperhälfte beeinträchtigt sei (Urk.

10/107/30). Beim Gutachter Dr.

F.___ klagte er unter anderem darü ber, dass ihm die ganze linke Kör perseite, von der Ferse über den Fuss bis hin zum Schädel weh tue (Urk.

10/227/12). Sodann

bestanden g emäss Dr.

F.___ weiterhin iv-fremde Faktoren wie Sprachbarriere, Kulturfremdheit, Mentalitätsunterschiede und schlechte berufliche Vorbildung ( Urk. 10/227/ 30 ).

Sowohl der psychiatrische C.___ -Gutachter als auch Dr. F.___ stellten die Diagnose einer anhal tende n

somatoforme n Schmerzstörung (E. 3.1 und E. 3.2).

Wohl bestanden unter schiedliche Beurteilungen. So sprach der C.___ -Gutachter namentlich

von einer tief greifenden Persönlichkeitsstörung des Beschwerde führers (Urk.

10/107/42) , wohingegen

Dr. F.___

der Auffassung war , dass es sich um eine „akzentuierte Persönlichkeit“ handelte ( Urk. 10/ 22 7 /31). Solche u nterschiedliche Beurteilungen desselben Sachver haltes begründen

indes keinen Revisionsgrund (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) . Eine wesentliche Änderung der Befunde ist nicht festzustellen.

Damit übereinstimmend hielt

Dr. F.___

fest, dass es - mit Blick auf die Beur teilung im C.___ -Gutachten vom 1 2. Oktober 2007 ( Urk. 10/107) - seit der damaligen Untersuchung nicht zu umwälzenden Neuerungen im Zustandsbild des Beschwerdeführers gekommen sei, wenngleich sich das abnormale Krankheitsverhalten , in klu sive dessen final ausgerichtete Entschä digungshaltung seit damals eher noch stärker eingeschliffen haben dürfte. Grundsätzlich neue Krankheitszeichen seien dagegen nicht aufge treten und die damaligen klinischen Phänomene oder geltend gemachten Beschwerden seien nicht völlig verschwunden (Urk.

10/227/40). I n Anbetracht der Befund lage bei der Untersuchung bestehe eine Einsch ränkung der Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers von maximal 30 % . Diese Ein schätzung decke sich

mit derjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 1 3. Mai 2008 (Urk.

10/227/39).

E. 4.3 Zusammenfassend besteht damit weder Anlass, vom Gutachten von Dr.

F.___ vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 10/227) abzuweichen, noch bedarf es ergän zender medizinischer Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung).

Auf das Gut achten abstellend ist daher davon auszugehen, dass ein

Revisions grund im Sinne einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu standes

nicht gegeben ist. Ein Revisionsgrund in erwerblicher Hinsicht ist ebenfalls nicht gegeben und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 2 6. Januar 2016 [Urk. 11] ) einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christe , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note

kei nen Gebrach (Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 2 6. Januar 2016

[Urk.

E. 5 , Urk. 10/43/1 , Urk. 10/ 242/2-3 ). Seit Frühjahr 1992 litt er zuneh mend unter Rückenschmerzen. Vom 6. bis 27. Januar 1993 war er deshalb in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des B.___ hospitalisiert (Urk. 10/ 52/48). Sodann fiel ihm

am 10. September 1993 bei der Arbeit vom Bockgerüst ein Backstein auf die linke Hand (Urk. 10/ 96/235) und am 18. Januar 1994 ein Schalbrett auf die Innenseite des linken Handgelenkes (Urk. 10/ 96/225). Am 4. Februar 1994 wurde bei Verdacht auf ein Sehnen scheidenganglion im B.___ eine operative Revision durchgeführt (Urk. 10/ 96/216). In der Folge

meldete sich X.___

am 2

E. 7 . September 1994 wegen eines Morbus Sudeck am linken Arm ( Urk. 10/3/5) bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an ( Urk. 10/ 2- 3). Die se tätigte Abklärung en in medizinische r

sowie

beruflich- erwerbliche r Hinsicht und sprach dem Ver sicherten mit V erfügung en vom 10. April 2000 , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, rück wir kend ab 1. Januar 1995 eine ganze Rente zu (Urk. 10/ 2 6 ).

Alsdann teilte die IV-Stelle dem Versicherten n ach durchgeführter

Renten revision a m 26. Okto ber 2001 mit, dass die Überprüfung keine rentenbe ein flussende Änderung ergeben

habe , weshalb weiterhin Anspruch auf die bis herige Invalidenrente bestehe (Urk. 10/ 75). 1. 2

Im Zuge der im November 2005 von Amtes w egen eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 10/89) gab die IV-Stelle bei der C.___ des D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auf trag, welches am 12. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 10/ 107). Gestützt darauf hob die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 31 %, mit Verfügung vom 13. Mai 2008 die Rente des Versicherten auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 10/ 124 ).

Die dage gen von X.___ am 2 0. Mai 2008 erhobene Beschwerde

(Urk. 10/12 5/3- 4 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2008.00588 vom 12.

Februar 2010 , welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs, ab ( Urk. 10/139). 1. 3

X.___

meldete sich am 1 5. April 2011 bei der IV-Stelle wieder zum Leistungsbezug

an ( Urk. 10/144 , Urk. 10/151 ) . Mit Vorbescheid vom 2 9. April 2011 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk.

10/151). Dagegen liess der Versicherte am 2 7. Mai 2011 Einwand erhe ben ( Urk. 10/154). Da raufhin holte die IV-Stelle unter anderem das Gutachten des C.___ vom 27.

März 2012 ein , mit welchem die Gutachter z ur Beurtei lung der Arbeits fähig keit des Ver si cherten eine stationäre Abklärung emp fahlen (Urk.

10/173/ 39 ). Eine solche Abklärung wurde in der Folge vorerst nicht durch geführt , son dern die IV-Stelle übernahm namentlich die Kosten für ein Belastbarkeits training ab 1 0. Dezember 201 2. Nach Mit teilungen des Ver sicherten , wonach er zur Teil nahme nicht in der Lage sei , wurde die se Eingliederungs mass nahme aller dings am 2 0. Dezember 2012 wieder abgebrochen ( Urk.

10/184, Urk.

10/187- 188 ) .

Eine stationäre Abklä rung des Versicherten wurde schliess lich v om 7. bis

E. 11 ] ) . Seine Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berück sich ti gung dessen, dass Rechtsanwalt Christe auch für das Verwaltungsverfahren zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers bestellt wurde (vgl. Urk. 10 / 257-258 ), ihm mithin die wesentlichen Akten bekannt waren, auf Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen .

6.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Aus lagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur,

wird mit Fr. 1‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01302 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

20. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, absolvierte eine Anlehre als Schlosser. Er reiste im Jahr 1990 aus Y.___ in die Schweiz ein ( Urk. 10/3/1 , Urk. 10/3/ 3, Urk. 10/52/7 ). V om 4. Februar 1991 bis 31. März 1993 war e r bei der Z.___ und vom

26. Juli 1993 bis

30.

November 1994 beim Bauunternehmen

A.___ als Hilfsarbeiter tätig ( Urk.

10/3/3, Urk. 10/ 4- 5 , Urk. 10/43/1 , Urk. 10/ 242/2-3 ). Seit Frühjahr 1992 litt er zuneh mend unter Rückenschmerzen. Vom 6. bis 27. Januar 1993 war er deshalb in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des B.___ hospitalisiert (Urk. 10/ 52/48). Sodann fiel ihm

am 10. September 1993 bei der Arbeit vom Bockgerüst ein Backstein auf die linke Hand (Urk. 10/ 96/235) und am 18. Januar 1994 ein Schalbrett auf die Innenseite des linken Handgelenkes (Urk. 10/ 96/225). Am 4. Februar 1994 wurde bei Verdacht auf ein Sehnen scheidenganglion im B.___ eine operative Revision durchgeführt (Urk. 10/ 96/216). In der Folge

meldete sich X.___

am 2 7 . September 1994 wegen eines Morbus Sudeck am linken Arm ( Urk. 10/3/5) bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an ( Urk. 10/ 2- 3). Die se tätigte Abklärung en in medizinische r

sowie

beruflich- erwerbliche r Hinsicht und sprach dem Ver sicherten mit V erfügung en vom 10. April 2000 , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, rück wir kend ab 1. Januar 1995 eine ganze Rente zu (Urk. 10/ 2 6 ).

Alsdann teilte die IV-Stelle dem Versicherten n ach durchgeführter

Renten revision a m 26. Okto ber 2001 mit, dass die Überprüfung keine rentenbe ein flussende Änderung ergeben

habe , weshalb weiterhin Anspruch auf die bis herige Invalidenrente bestehe (Urk. 10/ 75). 1. 2

Im Zuge der im November 2005 von Amtes w egen eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 10/89) gab die IV-Stelle bei der C.___ des D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auf trag, welches am 12. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 10/ 107). Gestützt darauf hob die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 31 %, mit Verfügung vom 13. Mai 2008 die Rente des Versicherten auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 10/ 124 ).

Die dage gen von X.___ am 2 0. Mai 2008 erhobene Beschwerde

(Urk. 10/12 5/3- 4 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2008.00588 vom 12.

Februar 2010 , welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs, ab ( Urk. 10/139). 1. 3

X.___

meldete sich am 1 5. April 2011 bei der IV-Stelle wieder zum Leistungsbezug

an ( Urk. 10/144 , Urk. 10/151 ) . Mit Vorbescheid vom 2 9. April 2011 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk.

10/151). Dagegen liess der Versicherte am 2 7. Mai 2011 Einwand erhe ben ( Urk. 10/154). Da raufhin holte die IV-Stelle unter anderem das Gutachten des C.___ vom 27.

März 2012 ein , mit welchem die Gutachter z ur Beurtei lung der Arbeits fähig keit des Ver si cherten eine stationäre Abklärung emp fahlen (Urk.

10/173/ 39 ). Eine solche Abklärung wurde in der Folge vorerst nicht durch geführt , son dern die IV-Stelle übernahm namentlich die Kosten für ein Belastbarkeits training ab 1 0. Dezember 201 2. Nach Mit teilungen des Ver sicherten , wonach er zur Teil nahme nicht in der Lage sei , wurde die se Eingliederungs mass nahme aller dings am 2 0. Dezember 2012 wieder abgebrochen ( Urk.

10/184, Urk.

10/187- 188 ) .

Eine stationäre Abklä rung des Versicherten wurde schliess lich v om 7. bis 11.

Juli 2014 im E.___

durchge führt. Im Rahmen der Untersuchung

veranlasste der Gutachter Dr.

med. F.___ , leitender Arzt Forensische Psychiatrie

dieses Zent rums , zusätzlich ein neurologisches und ein rheumato logisches Konsilium (Urk.

10/ 227/45-52 ). Dr. F.___ erstatte te sein Gutachte n am 15.

Oktober 201 4 (Urk.

10/227). Am 2 5. November 2014 liess sich der Ver sicherte zu diesem Gutachten vernehmen ( Urk. 10/235) . Die IV-Stelle holte daraufhin die Stel lungnahme von Dr. F.___ vom 17.

Februar 2015 ( Urk. 10/239) ein und nahm in der Folge vom Versicherten einge reichte Arztberichte (Urk.

10/248) zu den Akten . Mit Vorbescheid vom 6.

Oktober 2015 stellte sie dem Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk.

10/250), wogegen dieser am 3.

November 2015 Einwand erheben liess (Urk.

10/251) . Mit Verfügung vo m 1 7. November 2015 wie s die IV-Stelle das Leistungsbe gehren wie

vor be schieden ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 8. Dezember 2015 Beschwerde und liess beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 7. November 2015 sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Even tuali ter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzen den Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt li chen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe ( Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 10/1-259]).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 1 8. Dezember 2015 die unentgeltliche Pro zess führung gewährt und ihm wurde Rechtsanwalt Daniel Christe als unent gelt li cher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Zudem wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2016 ( Urk.

9) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit angefochtener Verfügung vom 1 7. November 2015 erwog die Beschwer degegnerin , dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 1 5. Oktober 2014 von einer 70%igen Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers auszugehen sei. Eine Verschlechterung des Gesundheitszu s tandes seit der Rentenrevision vom 1 3. Mai 2008 sei somit nicht ausgewiesen. Es gelte weiterhin der Einkommensvergleich gemäss Ver fügung vom 1 3. Mai 2008, gemäss welchem ein Invaliditätsgrad von 31 % resultiere. Da der I n vali di tätsgrad nach wie vor unter 40 % liege, bestehe weiterhin kein Rentenan spruch ( Urk. 2 S. 2). 1. 2

Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, im Kurzaustrittsbe richt des E.___ vom 1 0. Juli 2014 werde von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schweren Episode ausgegangen. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ vom 1 5. Oktober 2014 werde diese Diagnose allerdings nicht auf geführt. Dass zusätzlich eine eigenstän dige depressive Störung mit invali di sierendem Charakter vorliege, gehe auch aus dem Austrittsbericht des G.___ vom 8. Juni 2015 , dem Zwischenbericht der H.___

vom 7. De zember 2015 und den ver schie denen Berichten des behandelnden Psychiaters ,

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hervor. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass d er Gutachter in seiner medizinisch-theoretische n Ein schätzung fest halte , dass bei einem zumut baren Pensum von 70 % eine 70%ige Leistung erzielt werden könne . Nicht gefolgt werden könne dem Gutachter jedoch, wenn er ausführe , dass dem Beschwerdeführer

nach Weg fall der konditio nierungsbe dingten Leistungs schwäche eine Arbeits tätig keit von 70 %

zu mutbar sei (Urk.

1 S. 7). Eine derartige Leistungs steigerung erscheine unter dem Aspekt als un realistisch, dass auch eine wesentliche depressive Sympto matik, chro nifiziert von mittel- bis schwergradigem Aus mass, bestehe ( Urk. 1 S. 7-8). Zudem gehe der Gutachte r bei der Ein schätzung der Leis tungs fähigkeit be reits aus drücklich von der Überwindung der Leistungsaver sion und Dekondi tionie rung aus . Gestützt auf die ver schiedenen Berichte, die eine erhebliche de pres sive Problematik ausweisen würden, könne ohne wei teres von einer Ver schlechterung des Gesundheits zu standes ausgegangen werden ( Urk. 1 S. 8). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invali ditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi täts grad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.4

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fach ärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebe nenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). 2. 5

Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwi ckelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleich bare psychosomati sche Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumut bar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entste hungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.

7.1.2; Urteil des Bundesge richtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). Ob ein solcher Aus nahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk turierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stan dardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnis offen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren

Be lastungs faktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_2 10/ 2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dar ge leg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Aus schluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung über wiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4). 2. 6

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen

Schmerz stö rung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 2. 7

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforde rungen an die medizinische Begut achtung) vorzugehen. Nach diesem Ent scheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den er hobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Be rich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indika toren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 2.8

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unab hängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter su chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be gründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reich ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1

Mit Urteil IV.2008.00588 vom 12. Februar 201 0 fasste das hiesigen Gericht das C.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2007 (Urk. 10 /1 07 ) wie folgt zusammen (Urk. 10 / 139 / 14-15 ): „

Die Ärzte des C.___ führten in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2007 unter dem Titel "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" (1) eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), (3) anamnestisch rezidivierende depressive Störungen leich ten bis mittleren Grades (ICD-10 F33.1), zur Zeit leichten Gr ades, sowie (4) eine Persönlich keitsstörung vom emotional instabilen Typ mit deutlich nar zisstischen, teils paranoiden, manipulativen und schizoid gefühlskalten Anteilen (ICD-10 F61.0) und unter dem Titel "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" (1) kör perlich nicht erklärbare Halbseitenschmerzen links mit gleichzeitig Fehlinner vation insbesondere der linken Körperhälfte und insbesondere der linken Hand, (2) einen Status nach extrakorporaler Stosswellenlithotripsie (EASW) 1991 wegen Urolithiasis ( Urether

- und Nie renkelchstein rechts) sowie (3) eine Hypo cholesterinämie (gemäss Akten) an (Urk. 8/107/18). In der Konsensbesprechung seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer weder intern-medizinische noch neurologische Krankheiten und Symptome mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit müsse aus rein psychiatrischer Sicht beurteilt werden (Urk. 8/107/23). Im ange stammten Beruf als Schlosser sei eine Arbeitstätigkeit mit zumindest leich ter bis mässiger Belastung zumutbar. Aus intern-medizinischer Sicht liege über haupt keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Aus psychiatri scher Sicht bestehe in Anbetracht der Psychopathologie und unter Berück sichtigung der erheblichen Aggravationstendenz, welche auch willentlich gesteuert sei, lediglich eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Diese Arbeits unfähigkeit begründe sich laut dem psychiatrischen Gutachter mit der seit Jah ren bestehenden chronifizierten anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung, den in den Akten festgehaltenen rezidivierenden depres si ven Verstimmungen, verbunden mit einer sozialen Isolation und der passiv aggressiven Haltung. Gerade diese Stimmung entspringe der Per sön lich keitsstörung . Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Be schwer de führer seit jeher ein eher etwas passiv aggressiver, fordernder, wenig empathischer Mann gewesen sei. Was die Arbeitsfähigkeit in anderen Beru fen betreffe, so bestehe aus neurologischer und intern-medizinischer Sicht für leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeiten keine Ein schrän kung. Aus psychiatrischer Sicht müsse für jegliche, also auch leichtere Arbeit eine 30%ige Beeinträchtigung festgestellt werden. Darüber hin aus sei es dem Beschwerdeführer aufgrund der Schadenminde rungs pflicht und der zumut baren Willensanstrengung zuzumuten, einer 70%igen leichten bis mittel schweren Tätigke it nachzugehen (Urk. 8/107/24).“ 3.2

Dr. F.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 5. Oktober 2014 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

10/227/27): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45. 4 ) - Verdacht auf dissoziative Bewegungs- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.4/F44.6) mit fraglicher Hypotrophie des funktionell abgekop pelten Organs (linker Unterarm/Hand) - Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen und sensitiv-para noischen Zügen (ICD-10: Z73.1) - Zustand nach subakuter paranoider Dekompensation = Anpas sungs stö rung mit sonstigen spezifischen deutlichen Symptomen (ICD-10: F43.28).

Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit führt e er an (Urk.

10/22/27) : - psychogene Schlafumkehr (nicht-organische Störung des Schlaf-/Wach-Rhythmus (ICD-10: F51.2) - Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.25) - leichtes Übergewicht mit BMI 25,2

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. F.___ fest , dass in Bezug auf dessen angestammte Tätigkeit als Bau ar beiter mit Blick auf seine Dekonditionierung und Entfremdung von dieser harten Arbeitswelt ein Reintegrationsversuch un realistisch wäre, so dass hier Angaben zu einer allfälligen Restarbeits fähig keit absolut hypothetisch blei ben würden ( Urk. 10/227/37).

Hingegen würde aus rein psychiatrischer Sicht nichts gegen eine Wiederein gliederung in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit sprechen, welche mit Blick auf die Gesamtverfassung des Beschwerdeführers folgende Anfor derungen an den Arbeitsplatz erfüllen müsste: Kein Heben schwerer Lasten, keine Zwangspositionen, initial vermehrte Pausen (aufgrund der Dekondi tio nierung ), Verm eidung von Lärm, Kälte und grellem Licht, keine Kunden kon takte und keine erhö h ten Anforderungen an die verbale Kom muni kations fä higkeit. Ausserdem müssten seine Vorgesetzte n und Mitarbeiter gewillt sein, die Wesenseigenschaften des Beschwerdeführers, welcher zu eine m ex pressi ven Beschwerdeausdrucksverhalten neige, zu tolerieren (Urk.

10/227/37).

In Anbetracht des schlechten Trainingszustandes des Beschwerdeführers wäre ein Einstieg in ein allfälliges Arbeitssetting natürlich niederschwellig mit langsam aufbauendem Arbeitspensum zu gestalten. Nach Überwindung von Leistungsaversion und Dekonditionierung wäre aber ein Arbeitspensum von 70

% bei 70

% Leistung zumutbar, so dass in einem ersten Rehab i litations schritt ein tatsächlicher Arbeitsoutput von ca. 50

% zu erreichen wäre. Nach Wegfall der konditionierungsbedingten Leistungsschwäche wäre dem Be schwerdeführer unter Umständen eine bis zu 70%ige Arbeitsfähigkeit zu mut bar, zumal keine klar definierte psychiatrische Symptomatik einer solchen Leistungsentfaltung in optimal angepasster Tätigkeit zwingend ent gegen stünde. Allerdings würden diese Einschätzungen nur bei optimaler Motiva tionslage gelten. Da diese beim Beschwerdeführer alles andere als gegeben sei, werde diese Kalkulation wohl Theorie bleiben, da sich der Beschwerde führer voraussichtlich eher nicht zu einer sinnvollen Kooperation bewegen lassen werde ( Urk. 10/227/37). 4. 4.1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkung seit der Verfügung vom

13. Mai 2008 , mit welcher die IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 31 %, d ie bis herige ganze Rente des Beschwerdeführers auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf gehoben hatte (Urk. 10/124) , derart we sent lich verändert haben, dass er nunmehr erneut Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 4.2

4.2.1

Das Gutachten von Dr. F.___ vom 1 5. Oktober 2014 erfüllt die Anforde run gen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 2.8 vorstehend). Es wurde in Kenntnis der Vorakten ( vgl. Urk. 10/22 7/2, Urk. 10/227/5), der bei den vom 7. bis 1 1. Juli 2014 stationär durchgeführten Unter suchung en des Beschwerdeführers erfragten Beschwerden (Urk.

10/227/11-14) sowie des von Dr.

F.___ einholten neurologischen Konsiliums von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Neurologie FMH , vom 9. Juli 2014 (Urk.

10/227/49 -52) und des rheuma tologische n Konsiliums des K.___ vom 1 6. September 2014 (Urk.

10/227/45-48 ) erstellt und enthält eine schlüssige und überzeugende Begründung. Auch wenn dieses Gutachten vor der Rechtsprechungsänderung verfasst wurde, hat es zudem Beweiswert mit Bezug auf die mit BGE 141 V 281

mate riell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen . 4.2.2

Der Vergleich der im C.___ -Gutachten vom 1 2. Oktober 2007 ( Urk. 10/107) und im Gutachten von Dr. F.___ vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 10/227) be schrie benen Sachverhalte zeigt keine wesentliche n Änderungen. Bei de n Unter suchung en im C.___ vom 1 1. September 2007 ( Urk. 10/107/2) gab der Beschwerdeführer zu seinem Tagesablauf an, dass er, je nachdem wie seine Schmerzen seien, zu jeder Tages- und Nacht zeit auf sei. Zu Hause liege er viel und mache ab und zu einen Spaziergang, weil ihm das der Arzt emp fohlen habe. Manchmal lese er die Zeitung oder ein Wörterbuch, an sonsten mache er den ganzen Tag nichts ( Urk. 10/107/38). Für den Haushalt habe er Hilfe von der von ihm getrennt lebende n Ehefrau ( Urk. 10/107/30-31).

Bei der Untersuchung durch Dr. F.___ hat der Be schwerdeführer seinen Tages ablauf fast identisch beschrieben (Urk.

10/227/9-10). Wie zuvor bestand ein tiefes Aktivitätsniveau mit Rück zug und Schon verhalten . Auch bezüglich der vom Beschwerdeführer ange ge benen diffusen Beschwerden, für welche kein organisches Korrelat besteht (Urk.

10/107/32) , sind keine wesentliche n Veränderungen auszumachen. Bei den

Unter su chun gen im C.___ gab der Beschwerdeführer an, dass er am meisten durch Schmerzen der gesamten linken Körperhälfte beeinträchtigt sei (Urk.

10/107/30). Beim Gutachter Dr.

F.___ klagte er unter anderem darü ber, dass ihm die ganze linke Kör perseite, von der Ferse über den Fuss bis hin zum Schädel weh tue (Urk.

10/227/12). Sodann

bestanden g emäss Dr.

F.___ weiterhin iv-fremde Faktoren wie Sprachbarriere, Kulturfremdheit, Mentalitätsunterschiede und schlechte berufliche Vorbildung ( Urk. 10/227/ 30 ).

Sowohl der psychiatrische C.___ -Gutachter als auch Dr. F.___ stellten die Diagnose einer anhal tende n

somatoforme n Schmerzstörung (E. 3.1 und E. 3.2).

Wohl bestanden unter schiedliche Beurteilungen. So sprach der C.___ -Gutachter namentlich

von einer tief greifenden Persönlichkeitsstörung des Beschwerde führers (Urk.

10/107/42) , wohingegen

Dr. F.___

der Auffassung war , dass es sich um eine „akzentuierte Persönlichkeit“ handelte ( Urk. 10/ 22 7 /31). Solche u nterschiedliche Beurteilungen desselben Sachver haltes begründen

indes keinen Revisionsgrund (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) . Eine wesentliche Änderung der Befunde ist nicht festzustellen.

Damit übereinstimmend hielt

Dr. F.___

fest, dass es - mit Blick auf die Beur teilung im C.___ -Gutachten vom 1 2. Oktober 2007 ( Urk. 10/107) - seit der damaligen Untersuchung nicht zu umwälzenden Neuerungen im Zustandsbild des Beschwerdeführers gekommen sei, wenngleich sich das abnormale Krankheitsverhalten , in klu sive dessen final ausgerichtete Entschä digungshaltung seit damals eher noch stärker eingeschliffen haben dürfte. Grundsätzlich neue Krankheitszeichen seien dagegen nicht aufge treten und die damaligen klinischen Phänomene oder geltend gemachten Beschwerden seien nicht völlig verschwunden (Urk.

10/227/40). I n Anbetracht der Befund lage bei der Untersuchung bestehe eine Einsch ränkung der Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers von maximal 30 % . Diese Ein schätzung decke sich

mit derjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 1 3. Mai 2008 (Urk.

10/227/39).

4.2. 3

Dem hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. I.___ vom 2 0. August 2015 ( Urk. 3/1 ) entgegen, dass bei ihm eine zu nehmende depressive Entwicklung bei einer Ganzkörperschmerz proble ma tik bestehen würde. Dr. I.___ habe ihn am 1 5. April 2015 ins G.___ eingewiesen, wo gemäss Bericht vom

8. Juni 2015 ( Urk. 3/5 ) eine mittel gradige depressive Episode diagnostiziert worden sei. Sodann habe gemäss Zwischenb ericht der H.___ vom 7. Dezember 2015 ( Urk. 3/6 ) zwar das beim dortigen Eintritt bestandene akutpsychotische Erleben mit grossen Ängsten erfolgreich behandelt werden können, doch seien im Verlauf der Behandlung zunehmend die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie die Somati si erungsstörung in den Vordergrund getreten ( Urk. 1 S. 6).

Zudem sei auf den Kurzaustrittsbericht des E.___ vom 1 0. Juli 2014 hinzuweisen, in welchem von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, die Rede sei ( Urk. 1 S. 7). Gestützt auf diese Be richte, wel che eine erhebliche depressive Proble matik ausweisen würden, sei von einer Verschlechterung d es Gesundheitszustandes auszugehen ( Urk. 1 S.

8). Dem Gutachten von Dr. F.___ vom 1 5. Oktober 2014 kann in diesem Zusammenhang entnommen werden , das s angesichts des lang wierigen und eher milden Verlaufs beim Beschwerdeführer kaum von „depressiven Episo den“ gesprochen werden könne ( Urk. 10/227/29). Zum „Kurzbericht Austritt“ des Aufnahmezentrums im E.___

vom 1 0. Juli 2014 ( Urk. 3/4 ) nahm Dr. F.___ am 1 7. Februar 2015 Stellung und führte aus, dass beim Beschwerdeführer angesichts des jahr e langen gleichförmigen Verlaufs sicherlich keine „Episode“ und mit Blick auf das tatsächliche Beschwerdebildes kein typisch depressives Syndrom vor liege. Vielmehr zeige sich aufgrund der Verlaufscharakteristika, der bunt gemisch ten vor allem körperlich erlebten Symptomatik und de s charak teristischen Krankheitsverhalten s , dass es sich um ein chronisches, syndro males Beschwerdebild ohne adäquate organische (oder endogene) Ursache handle. Die Präsentiersymptomatik könne aber offenbar bei kurzen Sprech stunden- k ontakten in einer Weise beeindrucken, dass nur schwer wiegende Diagnosen geeignet erscheinen würden, dieses augen scheinlich invalidi sierende Leiden genügend erklären zu können. Der diffuse Charakter des Beschwerdebildes, die Diskrepanzen und Inkonsistenzen würden sich jedoch erst bei längerer Verhaltensbeobachtung erschliessen ( Urk. 10/239/2).

D ie vom Beschwerde führer angeführten Berichte der behandelnden Ärzte be gründen weder Zwei fel an

dieser überzeugenden Beurteilung des Gutachters

Dr. F.___ noch lassen sie darauf schliessen, dass es zwischen der statio nären Untersu chung vom 7. bis 1 1. Juli 2014 im E.___ und dem Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 1 7. November 2015 ( Urk. 2) zu einer wesentlichen Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist . Im fach psychiatrischen Attest von Dr. I.___ vom 2 0. August 2015 ( Urk. 3/3) und im Austrittsbericht des G.___ vom 8. Juni 2015 ( Urk. 3/5) fehlen

denn jeweils ein psychopathologischer Befund und eine Beur teilung mit

einer Auseinander setzung mit dem bisherigen Krankheitsverlauf. Auch dem Zwischenbericht der H.___ vom 7. Dezember 2015 ( Urk. 3/6) kann keine Begründung der dort gestellten Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, entnommen werden. Stattdessen hielten die Ärzte der H.___ fest, dass die vom Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren geschilderten somatischen Beschwerden, welche sich vor allem in den Extremitäten und im Rücken/Nacken manifestieren würden, für diesen stets von zentraler Wichtig keit gewesen seien und im Verlauf der Hospitalisation an Bedeutung zuge nommen hätten ( Urk. 3/6 S. 5).

Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus dem ange führten Bericht der L.___ vom 1 9. November 2014 ( Urk. 10/234/7-8) nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. insbesondere Urk. 10/190, wonach der behandelnde Rheumatologe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stabil bezeichnete und dafür hielt, dass nicht die rheumatologische Problematik die Arbeitsunfähigkeit bestimme sondern vielmehr die psychiatrische Problematik entscheidend sei; so auch Urk. 10/193).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich Dr. F.___

in seinem Gutachten vom 1 5. Oktober 2014 - insbesondere unter Bezugnahme auf die vor gängige Beurteilung des psychiatrischen C.___ -Gutachters - mit gut nach voll ziehbarer Begründung zu den die somatoforme Schmerz störung begleitend en Gesund heitsstörungen in psychischer und körperlicher Hin sicht sowie deren Wech selwirkung äusserte ( Urk. 10/227/29-33) und dies in seine Beurteilung, wonach beim Be schwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit eine Arbeits fä higkeit von 70 % bestehe, einbezog en hat (Urk.

10/227/37, 39). 4.3

Zusammenfassend besteht damit weder Anlass, vom Gutachten von Dr.

F.___ vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 10/227) abzuweichen, noch bedarf es ergän zender medizinischer Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung).

Auf das Gut achten abstellend ist daher davon auszugehen, dass ein

Revisions grund im Sinne einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu standes

nicht gegeben ist. Ein Revisionsgrund in erwerblicher Hinsicht ist ebenfalls nicht gegeben und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 2 6. Januar 2016 [Urk. 11] ) einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christe , machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note

kei nen Gebrach (Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 2 6. Januar 2016

[Urk. 11 ] ) . Seine Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berück sich ti gung dessen, dass Rechtsanwalt Christe auch für das Verwaltungsverfahren zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers bestellt wurde (vgl. Urk. 10 / 257-258 ), ihm mithin die wesentlichen Akten bekannt waren, auf Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen .

6.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Aus lagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur,

wird mit Fr. 1‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher