Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977, verletzte sich am 1 1. Juli 2012 bei einem Unfall an der linken Hand ( Urk. 8/15/123 Ziff. 4-6 und 9 ). Die Suva richtete für die Folgen des Ereig nisses Versicherungsleistungen aus (vgl. Urk. 8/15/118).
Am 1 1. Januar 201 3
meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erliess a m 1 8. Juni 2015 ( Urk. 8/55) den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch. Der Versicherte brachte dagegen Ein wände ( Urk. 8/60-61, Urk. 8/102 ) vor. Am 1 4. Februar 2019 ( Urk. 8/141) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, wogegen der Versicherte wiederum Einwände ( Urk. 8/157) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 2 9. März 2019 ( Urk. 8/161 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 1 7. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. März 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juli 2013 eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort
vo m 3 0. August 2019 eine teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen ( Urk. 7). Am 1 9. September 2019 erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen einverstanden ( Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach dem sich der Beschwerdeführer am 1 9. September 2019 ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weiteren Abklä rungen einverstanden erklärt hat ( Urk. 11), liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklage stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2. 2.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat . Diese wird gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Der Beschwerdef ührer ist vorliegend mit Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1. Januar 201
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00350
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 7. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer Studer Anwälte AG Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977, verletzte sich am 1 1. Juli 2012 bei einem Unfall an der linken Hand ( Urk. 8/15/123 Ziff. 4-6 und 9 ). Die Suva richtete für die Folgen des Ereig nisses Versicherungsleistungen aus (vgl. Urk. 8/15/118).
Am 1 1. Januar 201 3
meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erliess a m 1 8. Juni 2015 ( Urk. 8/55) den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch. Der Versicherte brachte dagegen Ein wände ( Urk. 8/60-61, Urk. 8/102 ) vor. Am 1 4. Februar 2019 ( Urk. 8/141) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, wogegen der Versicherte wiederum Einwände ( Urk. 8/157) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 2 9. März 2019 ( Urk. 8/161 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 1 7. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. März 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juli 2013 eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort
vo m 3 0. August 2019 eine teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen ( Urk. 7). Am 1 9. September 2019 erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen einverstanden ( Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach dem sich der Beschwerdeführer am 1 9. September 2019 ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weiteren Abklä rungen einverstanden erklärt hat ( Urk. 11), liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklage stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2. 2.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat . Diese wird gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Der Beschwerdef ührer ist vorliegend mit Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger