Sachverhalt
1.
1.1
Der 1966 geborene X.___
war seit 1995 als Systemtechniker Informatik für die Y.___ tätig ( Urk. 7/2/5, Urk. 7/8). Wegen Rücken schmerzen meldete er sich am 2 7. Oktober 2008 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche ( Urk. 7/7, Urk. 7/8) und me dizinische Abklärungen vor Urk. 7/6, Urk. 7/9, Urk. 7/12-13, Urk. 7/16 ) und gewährte Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsplatzerhaltung) , welche sie am 9. Juni 2009 rentenausschliessend been det e (vgl. Mitteilung vom 9. Juni 2009, Urk. 7/17; vgl. auch Urk. 7/11 , Urk. 7/18 ). Mit Verfügung vom 2 5. September 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine vom 1. Oktober 2007 bis 2 8. Februar 2009 befristete halbe Rente zu ( Urk. 7/25,
Urk. 7/27).
Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juli 2011 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht und insbesondere um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersucht hatte ( Urk. 7/29), nahm die IV-Stelle erwerbliche ( Urk. 7/34, Urk. 7/35) und medizinische ( Urk. 7/38, Urk. 7/39) Abklä rungen vor. Am 2 8. Oktober 2011 verfügte sie unter Hinweis darauf, dass der Versicherte bereits bestmöglich durch die Z.___ unterstützt werde, den Abschluss der Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/43).
Mit Eingabe vom 1. November 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug eine r Invalidenrente an ( Urk. 7/44). D ie IV-Stelle trat mit Verfügung vom 1 4. März 2012 auf die Neuanmeldung nicht ein ( Urk. 7/57). Auch auf die
erneute Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 1 9. März 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/63) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2013 nicht ein ( Urk. 7/72). 1. 2 1.2.1
Am 8. April 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal, unter Hinweis auf starke Schmerzen in den Muskeln, vor allem in den Beinen, und unter Beilage der Kündigung der Arbeitsstelle bei der Y.___ vom 9. Februar 2016, zum Leistungsbezug ("Berufliche Integration") an ( Urk. 7/74-75; vgl. Urk. 7/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/83, Urk. 7/97) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. September 2016 einen Leistungsanspruch ( Urk. 7/104).
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2016 ( Urk. 7/108/3-12) Beschwerde erheben und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) die weiteren notwendigen Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und nach Durchführung der beantragten weiteren Sachverhalts abklär ungen die ihm zustehenden invalidenversicherungsrechtlichen Leis tungen (berufliche Massnahmen und Rentenleistungen) zuzusprechen. Mit Urteil vom 2 7. April 2017 ( Urk. 7/116) hob das hiesige Gericht unter der Feststellung, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 1 9. September 2016 entgegen deren Dispositiv faktisch um einen Nichteintretensentscheid handle, die se auf und wie s die Sach e an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung vom 8. April 2016 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Versicherten (Eingliederungsmassnahmen und Rente) verfüge. 1.2.2
In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor (U rk. 7/126 , Urk. 7/128 , Urk. 7/131 , Urk. 7/138 , Urk. 7/141), in deren Rahmen sie bei der MEDAS A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gab ( Urk. 7/149) . Nachdem das Gutachten der MEDAS am 2 2. November 2018 erstat tet worden war ( Urk. 7/165) , stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Januar 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/167). Dagegen erhob d er Versicherte am 1. Februar 2019 Einwand ( Urk. 7/170) . Mit Verfügung vom 1. April 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2 .
Dagegen liess der Versicherte am 1 5. Mai 2019 durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Beschwerde erheben und beantragen ( Urk. 1) : «1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2019 aufzu heben. 2.
Es sei das Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 2. November 2018 aus dem Recht zu weisen. 3.
Es sei vom Sozialversicherungsgericht ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen. 4.
Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne von Art. 44 ATSG ein neues polydisziplinäres Gut achten in Auftrag gibt. 5.
Nach Vorliegen des beantragten medizinischen Gerichtsgutachtens sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens eine Rente der Invalidenversi cherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zuzusprechen. 6.
Es sei vom anger uf enen Sozialversicherungsgericht eine öffentliche Ver handlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen. 7.
Es sei vom angerufenen Sozialversicherungs g ericht im Rahmen der bean tragen öffentlichen Verhandlung eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2019 angezeigt wurde ( Urk. 8) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie sen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versi cherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 2 8. Feb ruar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressio nen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).
1. 3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2019 ( Urk.
2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelas tende bis mittelschwere Tätigkeiten in einem Pensum von 100 % zumutbar seien. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker entspreche einer optimal ange passten Tätigkeit. Somit sei weder aktuell noch rückwirkend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.
Das Gutachten der MEDAS sei schlüssig und umfassend.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2019 ( Urk.
6) ergänzte die Beschwerdegeg nerin, t rotz geltend gemachter Schmerzproblematik seien dem Beschwerdeführer längere zielgerichtete Aktivitäten, darunter auch körperliche Aktivitäten sowie längere Reisen, möglich. Die Schmerzen seien durch kognitive Bewältigungs massnahmen beeinflussbar. Die Konzentration sei objektiv betrachtet nicht beeinträchtigt. Eine schwerwiegende Ausprägung der Schmerzsituation sei ins gesamt verneint worde n und es werde von guten Ress ourcen, mithin im soz ialen Kontext berichtet . 2.2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), die Verfügung vom 1. April 2019 enthalte eine unvollständige Rechtsmittelbeleh rung. Die unvollständige Rechtsmittelbelehrung sei ein relevanter formeller Feh ler . Die Beschwerdegegnerin sei zudem in der angefochtenen Verfügung nicht auf seine im Einwandverfahren geltend gemachten Vorbringen eingegangen. Die Begründung der Verfügung entspreche somit den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Verfügung sei daher nicht rechtens und vom angerufenen Gericht als ungültig zu erklären.
Das Gutachten der MEDAS genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Ange sicht s der Tatsache, dass bei ihm eine mehrjährige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Informatiker und Programmierer durch diverse ärzt liche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgewiesen sei, wäre es zwingend gewesen, dass die Sachverständ ig en der MEDAS bei den behandelnden Ärzten Fremdanamnesen eingeholt hätten. Bei der Herleitung/Begründung der aktuellen Diagnosen werde vom psychiatrischen Gutachter immer wieder auf eine soge nannte Überwindbarkeit der vorhandenen Schmerzsymptomatik hingewiesen. Ganz offensichtlich habe der entsprechende psychiatrische Sachverständige nicht mitbekommen, dass das Bundesgericht grundsätzlich die Rechtsprechung zur Überwindbarkeit aufgeben habe. Es sei mithin davon auszugehen, dass der medi zinische Sachverständige die Beurteilung der psychiatrischen Beschwerden noch gestützt auf die alte Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts vorge nommen habe. Dies sei aber nicht rechtens und führe zur beweismässigen Nicht-Verwertbarkeit des Gutachtens .
3. 3.1
Im Gutachten der MEDAS vom 2 2. November 2018 ( Urk. 7/165) werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/165/19 ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch ein mal wiedergege ben werden. 3.2
Die Gutachter der MEDAS stellten in ihrem Gutachten vom 2 2. November 2018 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/165/11). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter: - c hronisches, therapierefraktäres multilokuläres muskuloskel e ttales Schmerz s yndrom ohne ausreichendes somatisches Korrelat bei anhalten der somatoformer Schmerzstörung (ICD-45.4) - ä ngstlich vermeidende Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10 Z73.1 - a namnestisch beschriebene depressive Störung, aktuell vollumfänglich remittiert (ICD-10 F32.4) - a namnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0) - Hypercholesterinämie mit Dyslipidämie (ICD-10 E78.0, E78.9) - Obstipation (ICD-10 K59.0) - Thrombose der Reina rechts im November 2017 - Ätiologie unklar
Die Gutachter führten dazu aus, im Rahmen der Begutachtung sei keine Diagnose mit Einf l uss auf di e Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Insbesondere eine erhebliche Funktionseinschränkung infolge von gesundheitlichen Störungen liege nicht vor . In den neurologischen und rheumatologischen Untersuchungen seien keine relevanten
Funktionsdefizite ausgemacht worden. Der Beschwerde führer habe subjektiv schmerzbedingte Einschränkungen der Alltagsaktivitäten geltend gemacht. Aus gutachterlicher Sicht bestehe
jedoch eine Überwindbarkeit der
Schmerzsymptomatik bei ausreichender Willensanstrengung. Daher könne weder in der Tätigkeit im
eigenen Haushalt noch in seiner bisherigen Tätigkeit als Informatiker eine
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wer den.
Gemäss der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer eine unauffällige frühkindliche Entwicklung
und Jugend durch gemacht . Eine patho logische Persönlichkeitsentwicklung sei nicht festzustellen gewesen. Er habe eine unauffällige schulische sowie berufliche Laufbahn absolviert . Er habe in Bezug auf das soziale Leistungs- und
Integrationsniveau weder aktuell noch anamnes tisch Einschränkungen gezeigt . Es besteh e eine akzentuierte
ängstlich vermei dende Persönlichkeit, jedoch keine Persönlichkeitsstörung .
Aus interdisziplinärer Sicht sei eine Einschränkung des Ressourcenniveaus nicht festgestellt worden . Aus
somatischer Sicht bestünden keine relevanten Funkti onseinschränkungen. Sicherlich besteh e eine
erhebliche soziale Belastung durch den Verlust der langjährigen Tätigkeit und d ie
aktuelle Arbeitslosigkeit.
Weitere Belastungsfaktoren seien jedoch nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer habe ein gutes Wissensniveau sowie eine gute berufliche Qualifikation und gute Sprachmöglichkeiten. Es best ünden ein stabiles familiäres Umfeld
sowie eine stabile partnerschaftliche Beziehung. Die Schmerzsymptomatik sei bei ausrei chender
Willensanstrengun g als überwindbar zu beurteilen.
Zwischen den aktuellen gutachterlichen Untersuchungsbefunden und den aus internistischer,
rheumatologischer sowie neurologischer Sicht durchgeführten Abklärungen sowie den ihnen vorliegenden
Akten bestünden keine Widersprüch lichkeiten. Hingegen besteh e aus psychiatrischer Sicht eine
divergierende Beur teilung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers . Seitens der psy chiatrisch
therapeutisch tätigen Ärzte sei eine 100 % ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge verschiedene r Krankheitsbilder attestiert worden . Im Rahmen einer vertrauensärztliche n Abklärung sei von
einer Einschränkung der Ü berwindbarkeit der Schmerzsymptomatik ausgegangen worden . Aus gutachter licher Sicht sei die Schmerzsymptomatik, nach klinischen und testpsychologi schen Abklärungen, bei ausreichender Will ensanstrengung jedoch als überwind bar zu beurteilen. Im Weiteren könne bei der kritischen
Durchsicht der Akten festgestellt werden, dass seitens der therapeutisch tätigen Ä rzte die Beurteilung der
Arbeitsf ä higkeit auf der Basis der subjektiven Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers
erfolgt sei . In der
Vergangenheit seien testpsychologische Abklärungen, insbesondere zur Beurteilung einer
Persönlichkeitsstörung oder zur Beurteilung der Ü berwindbarkeit der Schmerzsymptomatik, nicht
durchgeführt worden . Gleichzeitig bestünden auch Widersprüchlichkeiten zwischen den eige nen Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden medizinischen Daten. Gemäss den medizinischen Akten werde eine Zustandsverschlechterung seit 2016 beschrieben. Hingegen habe der Beschwerdeführer aktuell von
einer Zustands verbesserung seit 2016 berichtet , weil er durch die Arbeitstätigkeit nicht mehr zusätzlich belastet
sei. Letztendlich müsse festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Einschränkungen in den Alltagsaktivitäten infolge der Schmerzsymptomatik mit objektivierbaren
medizinischen Befunden nicht hinreichend zu erklären seien
( Urk. 7/165/11-12) . 4. 4.1
Wie dargelegt (E. 2.2) moniert der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht unter anderem, die angefochtene Verfügung vom 1. April 2019 ( Urk.
2) sei ungenügend begründet, da sie sich in keiner Weise mit seinen im Vorbescheidverfahren vor gebrachten Einwänden ( Urk. 7/170) auseinandersetze. 4.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheiden den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Par teien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobe nen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemu tet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 4.3 4.3.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vorbe scheid vom 4. Januar 2019 (Urk. 7/167) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, machte der Beschwerdeführer mit Einwand vom 1. Februar 2019 ( Urk. 7/170) unter anderem das F olgende geltend: Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe festgehalten, dass das Gutach ten der MEDAS beweiskräftig sei . Dr. B.___ könne als Facharzt für Orthopädische Chirurgie jedoch die psychiatrische n Diagnosen nicht beurteilen, und zwar weder betreffend Diagnosestellung als solche noch betreffend Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit . Die Prüfung des Gutachtens wäre durch einen psychiatrisch aus gebildeten RAD-Arzt vorzunehmen gewesen. Im Gutachten werde immer wieder auf eine Überwindbarkeit der bei ihm vorhandenen Schmerzsymptomatik hinge wiesen. Ganz offensichtlich habe der psychiatrische Sachverständige nicht mit bekommen, dass das Bundesgericht grundsätzlich die Rechtsprechung zur Über windbarkeit aufgegeben hat. Da die gutachterliche Beurteilung gestützt auf die Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts vorgenommen worden sei, sei das Gutachten nicht verwertbar. 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2019 mit diesen Einwänd en nicht auseinander, erschöpft sich ihre Begründung doch in der Feststellung, das Gutachten sei schlüssig und umfassend ( Urk. 2) .
Es ist deshalb
nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin auf das Gut achten der MEDAS abgestellt hat , obwohl der psychiatrische Gutachter, Dr. med.
C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , die mit BGE 141 V 281 ergangene Änderung der Rechtsprechung, mit welcher die Überwindbarkeitsvermutung bei somatoformen Schmerzstörun gen sowie damit vergleichbaren psychosomatischen Leiden aufgeben wurde (E. 1.2) , unberücksichtigt liess . Dr. C.___
legt e im Gutachten mehrmals dar, dass die Schmerzsymptomatik bei ausreichender Willensanstrengung als überwindbar zu beurteilen sei ( Urk. 7/165/77, Urk. 7/165/78, Urk. 7/16 5 /79 , Urk. 7/165/11 ). Mit den gemäss BGE 141 V 281 massgebenden Standardindikatoren setzte er sich in keiner Weise auseinander, obwohl der Leitentscheid mehr als 3 Jahre vor Erstattung des Gutachtens erging.
Darüber hinaus hat es die Beschwerdegegnerin trotz des berechtigten Einwandes des Beschwerdeführers unterlassen , die psychiatrische Begutachtung einem psy chiatrisch geschulten Arzt zur Prüfung vorzulegen . Sie beliess es vielmehr bei einer Stellungnahme von Dr. B.___ , welcher Facharzt für Orthopädische Chirurgie ist ( Urk. 7 /166/6 , Urk. 7/174 ). Dies e Unterlassung erfolgte, obwohl sich sowohl aus den medizinischen Akten ( Urk. 7/128 , Urk. 7/131 , Urk. 7/138/20-49 )
als auch aus dem Einwand des Beschwerdeführers ( Urk. 7/170) ergibt, dass ins besondere die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psyc hiatrischer Sicht strittig ist. 4.3.3
Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt vorliegend nicht in Betracht. Insbeson dere ist darauf hinzuweisen, dass das rechtliche Gehör nicht nur ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt, sondern auch der Sachaufklärung dient (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen ). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin dung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen ( BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen ) .
Dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Ein wänden auseinanderzusetzen hat, schreibt im Übrigen auch Art. 74 Abs. 2
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich vor. Der angefochtenen Verfügung fehlt es nicht nur an einer zureichenden Begrün dung. Da sich die Beschwerdegegnerin mit den berechtigten Einwänden des Beschwerdeführers betreffend RAD-Beurteilung und MEDAS-Gutachten nicht auseinandersetzte, hat sie auch nicht erkannt, dass der medizinische Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt war. 4.4
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutz uheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 1. April 2019 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenügend abklärt und hernach mit einem rechtsgenügend begründeten Entscheid über den Anspruch des Beschwer deführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu entscheide t . 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer zustehende Prozessentschä digung ist auf Fr. 2’0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. April 201 9 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie sen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versi cherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 2 8. Feb ruar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressio nen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).
1. 3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Es sei das Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 2. November 2018 aus dem Recht zu weisen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2019 ( Urk.
2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelas tende bis mittelschwere Tätigkeiten in einem Pensum von 100 % zumutbar seien. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker entspreche einer optimal ange passten Tätigkeit. Somit sei weder aktuell noch rückwirkend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.
Das Gutachten der MEDAS sei schlüssig und umfassend.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2019 ( Urk.
6) ergänzte die Beschwerdegeg nerin, t rotz geltend gemachter Schmerzproblematik seien dem Beschwerdeführer längere zielgerichtete Aktivitäten, darunter auch körperliche Aktivitäten sowie längere Reisen, möglich. Die Schmerzen seien durch kognitive Bewältigungs massnahmen beeinflussbar. Die Konzentration sei objektiv betrachtet nicht beeinträchtigt. Eine schwerwiegende Ausprägung der Schmerzsituation sei ins gesamt verneint worde n und es werde von guten Ress ourcen, mithin im soz ialen Kontext berichtet .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), die Verfügung vom 1. April 2019 enthalte eine unvollständige Rechtsmittelbeleh rung. Die unvollständige Rechtsmittelbelehrung sei ein relevanter formeller Feh ler . Die Beschwerdegegnerin sei zudem in der angefochtenen Verfügung nicht auf seine im Einwandverfahren geltend gemachten Vorbringen eingegangen. Die Begründung der Verfügung entspreche somit den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Verfügung sei daher nicht rechtens und vom angerufenen Gericht als ungültig zu erklären.
Das Gutachten der MEDAS genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Ange sicht s der Tatsache, dass bei ihm eine mehrjährige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Informatiker und Programmierer durch diverse ärzt liche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgewiesen sei, wäre es zwingend gewesen, dass die Sachverständ ig en der MEDAS bei den behandelnden Ärzten Fremdanamnesen eingeholt hätten. Bei der Herleitung/Begründung der aktuellen Diagnosen werde vom psychiatrischen Gutachter immer wieder auf eine soge nannte Überwindbarkeit der vorhandenen Schmerzsymptomatik hingewiesen. Ganz offensichtlich habe der entsprechende psychiatrische Sachverständige nicht mitbekommen, dass das Bundesgericht grundsätzlich die Rechtsprechung zur Überwindbarkeit aufgeben habe. Es sei mithin davon auszugehen, dass der medi zinische Sachverständige die Beurteilung der psychiatrischen Beschwerden noch gestützt auf die alte Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts vorge nommen habe. Dies sei aber nicht rechtens und führe zur beweismässigen Nicht-Verwertbarkeit des Gutachtens .
3.
E. 3 Es sei vom Sozialversicherungsgericht ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen.
E. 3.1 Im Gutachten der MEDAS vom 2 2. November 2018 ( Urk. 7/165) werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/165/19 ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch ein mal wiedergege ben werden.
E. 3.2 Die Gutachter der MEDAS stellten in ihrem Gutachten vom 2 2. November 2018 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/165/11). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter: - c hronisches, therapierefraktäres multilokuläres muskuloskel e ttales Schmerz s yndrom ohne ausreichendes somatisches Korrelat bei anhalten der somatoformer Schmerzstörung (ICD-45.4) - ä ngstlich vermeidende Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10 Z73.1 - a namnestisch beschriebene depressive Störung, aktuell vollumfänglich remittiert (ICD-10 F32.4) - a namnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0) - Hypercholesterinämie mit Dyslipidämie (ICD-10 E78.0, E78.9) - Obstipation (ICD-10 K59.0) - Thrombose der Reina rechts im November 2017 - Ätiologie unklar
Die Gutachter führten dazu aus, im Rahmen der Begutachtung sei keine Diagnose mit Einf l uss auf di e Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Insbesondere eine erhebliche Funktionseinschränkung infolge von gesundheitlichen Störungen liege nicht vor . In den neurologischen und rheumatologischen Untersuchungen seien keine relevanten
Funktionsdefizite ausgemacht worden. Der Beschwerde führer habe subjektiv schmerzbedingte Einschränkungen der Alltagsaktivitäten geltend gemacht. Aus gutachterlicher Sicht bestehe
jedoch eine Überwindbarkeit der
Schmerzsymptomatik bei ausreichender Willensanstrengung. Daher könne weder in der Tätigkeit im
eigenen Haushalt noch in seiner bisherigen Tätigkeit als Informatiker eine
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wer den.
Gemäss der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer eine unauffällige frühkindliche Entwicklung
und Jugend durch gemacht . Eine patho logische Persönlichkeitsentwicklung sei nicht festzustellen gewesen. Er habe eine unauffällige schulische sowie berufliche Laufbahn absolviert . Er habe in Bezug auf das soziale Leistungs- und
Integrationsniveau weder aktuell noch anamnes tisch Einschränkungen gezeigt . Es besteh e eine akzentuierte
ängstlich vermei dende Persönlichkeit, jedoch keine Persönlichkeitsstörung .
Aus interdisziplinärer Sicht sei eine Einschränkung des Ressourcenniveaus nicht festgestellt worden . Aus
somatischer Sicht bestünden keine relevanten Funkti onseinschränkungen. Sicherlich besteh e eine
erhebliche soziale Belastung durch den Verlust der langjährigen Tätigkeit und d ie
aktuelle Arbeitslosigkeit.
Weitere Belastungsfaktoren seien jedoch nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer habe ein gutes Wissensniveau sowie eine gute berufliche Qualifikation und gute Sprachmöglichkeiten. Es best ünden ein stabiles familiäres Umfeld
sowie eine stabile partnerschaftliche Beziehung. Die Schmerzsymptomatik sei bei ausrei chender
Willensanstrengun g als überwindbar zu beurteilen.
Zwischen den aktuellen gutachterlichen Untersuchungsbefunden und den aus internistischer,
rheumatologischer sowie neurologischer Sicht durchgeführten Abklärungen sowie den ihnen vorliegenden
Akten bestünden keine Widersprüch lichkeiten. Hingegen besteh e aus psychiatrischer Sicht eine
divergierende Beur teilung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers . Seitens der psy chiatrisch
therapeutisch tätigen Ärzte sei eine 100 % ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge verschiedene r Krankheitsbilder attestiert worden . Im Rahmen einer vertrauensärztliche n Abklärung sei von
einer Einschränkung der Ü berwindbarkeit der Schmerzsymptomatik ausgegangen worden . Aus gutachter licher Sicht sei die Schmerzsymptomatik, nach klinischen und testpsychologi schen Abklärungen, bei ausreichender Will ensanstrengung jedoch als überwind bar zu beurteilen. Im Weiteren könne bei der kritischen
Durchsicht der Akten festgestellt werden, dass seitens der therapeutisch tätigen Ä rzte die Beurteilung der
Arbeitsf ä higkeit auf der Basis der subjektiven Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers
erfolgt sei . In der
Vergangenheit seien testpsychologische Abklärungen, insbesondere zur Beurteilung einer
Persönlichkeitsstörung oder zur Beurteilung der Ü berwindbarkeit der Schmerzsymptomatik, nicht
durchgeführt worden . Gleichzeitig bestünden auch Widersprüchlichkeiten zwischen den eige nen Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden medizinischen Daten. Gemäss den medizinischen Akten werde eine Zustandsverschlechterung seit 2016 beschrieben. Hingegen habe der Beschwerdeführer aktuell von
einer Zustands verbesserung seit 2016 berichtet , weil er durch die Arbeitstätigkeit nicht mehr zusätzlich belastet
sei. Letztendlich müsse festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Einschränkungen in den Alltagsaktivitäten infolge der Schmerzsymptomatik mit objektivierbaren
medizinischen Befunden nicht hinreichend zu erklären seien
( Urk. 7/165/11-12) . 4.
E. 4 Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne von Art. 44 ATSG ein neues polydisziplinäres Gut achten in Auftrag gibt.
E. 4.1 Wie dargelegt (E. 2.2) moniert der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht unter anderem, die angefochtene Verfügung vom 1. April 2019 ( Urk.
2) sei ungenügend begründet, da sie sich in keiner Weise mit seinen im Vorbescheidverfahren vor gebrachten Einwänden ( Urk. 7/170) auseinandersetze.
E. 4.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheiden den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Par teien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobe nen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemu tet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
E. 4.3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vorbe scheid vom 4. Januar 2019 (Urk. 7/167) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, machte der Beschwerdeführer mit Einwand vom 1. Februar 2019 ( Urk. 7/170) unter anderem das F olgende geltend: Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe festgehalten, dass das Gutach ten der MEDAS beweiskräftig sei . Dr. B.___ könne als Facharzt für Orthopädische Chirurgie jedoch die psychiatrische n Diagnosen nicht beurteilen, und zwar weder betreffend Diagnosestellung als solche noch betreffend Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit . Die Prüfung des Gutachtens wäre durch einen psychiatrisch aus gebildeten RAD-Arzt vorzunehmen gewesen. Im Gutachten werde immer wieder auf eine Überwindbarkeit der bei ihm vorhandenen Schmerzsymptomatik hinge wiesen. Ganz offensichtlich habe der psychiatrische Sachverständige nicht mit bekommen, dass das Bundesgericht grundsätzlich die Rechtsprechung zur Über windbarkeit aufgegeben hat. Da die gutachterliche Beurteilung gestützt auf die Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts vorgenommen worden sei, sei das Gutachten nicht verwertbar.
E. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2019 mit diesen Einwänd en nicht auseinander, erschöpft sich ihre Begründung doch in der Feststellung, das Gutachten sei schlüssig und umfassend ( Urk. 2) .
Es ist deshalb
nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin auf das Gut achten der MEDAS abgestellt hat , obwohl der psychiatrische Gutachter, Dr. med.
C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , die mit BGE 141 V 281 ergangene Änderung der Rechtsprechung, mit welcher die Überwindbarkeitsvermutung bei somatoformen Schmerzstörun gen sowie damit vergleichbaren psychosomatischen Leiden aufgeben wurde (E. 1.2) , unberücksichtigt liess . Dr. C.___
legt e im Gutachten mehrmals dar, dass die Schmerzsymptomatik bei ausreichender Willensanstrengung als überwindbar zu beurteilen sei ( Urk. 7/165/77, Urk. 7/165/78, Urk. 7/16 5 /79 , Urk. 7/165/11 ). Mit den gemäss BGE 141 V 281 massgebenden Standardindikatoren setzte er sich in keiner Weise auseinander, obwohl der Leitentscheid mehr als 3 Jahre vor Erstattung des Gutachtens erging.
Darüber hinaus hat es die Beschwerdegegnerin trotz des berechtigten Einwandes des Beschwerdeführers unterlassen , die psychiatrische Begutachtung einem psy chiatrisch geschulten Arzt zur Prüfung vorzulegen . Sie beliess es vielmehr bei einer Stellungnahme von Dr. B.___ , welcher Facharzt für Orthopädische Chirurgie ist ( Urk. 7 /166/6 , Urk. 7/174 ). Dies e Unterlassung erfolgte, obwohl sich sowohl aus den medizinischen Akten ( Urk. 7/128 , Urk. 7/131 , Urk. 7/138/20-49 )
als auch aus dem Einwand des Beschwerdeführers ( Urk. 7/170) ergibt, dass ins besondere die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psyc hiatrischer Sicht strittig ist.
E. 4.3.3 Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt vorliegend nicht in Betracht. Insbeson dere ist darauf hinzuweisen, dass das rechtliche Gehör nicht nur ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt, sondern auch der Sachaufklärung dient (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen ). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin dung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen ( BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen ) .
Dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Ein wänden auseinanderzusetzen hat, schreibt im Übrigen auch Art. 74 Abs. 2
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich vor. Der angefochtenen Verfügung fehlt es nicht nur an einer zureichenden Begrün dung. Da sich die Beschwerdegegnerin mit den berechtigten Einwänden des Beschwerdeführers betreffend RAD-Beurteilung und MEDAS-Gutachten nicht auseinandersetzte, hat sie auch nicht erkannt, dass der medizinische Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt war.
E. 4.4 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutz uheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 1. April 2019 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenügend abklärt und hernach mit einem rechtsgenügend begründeten Entscheid über den Anspruch des Beschwer deführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu entscheide t . 5.
E. 5 Nach Vorliegen des beantragten medizinischen Gerichtsgutachtens sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens eine Rente der Invalidenversi cherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zuzusprechen.
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer zustehende Prozessentschä digung ist auf Fr. 2’0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. April 201
E. 6 EMRK durchzuführen.
E. 7 Es sei vom angerufenen Sozialversicherungs g ericht im Rahmen der bean tragen öffentlichen Verhandlung eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2019 angezeigt wurde ( Urk. 8) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Dispositiv
- 1.1 Der 1966 geborene X.___ war seit 1995 als Systemtechniker Informatik für die Y.___ tätig ( Urk. 7/2/5, Urk. 7/8). Wegen Rücken schmerzen meldete er sich am 2
- Oktober 2008 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche ( Urk. 7/7, Urk. 7/8) und me dizinische Abklärungen vor Urk. 7/6, Urk. 7/9, Urk. 7/12-13, Urk. 7/16 ) und gewährte Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsplatzerhaltung) , welche sie am
- Juni 2009 rentenausschliessend been det e (vgl. Mitteilung vom
- Juni 2009, Urk. 7/17; vgl. auch Urk. 7/11 , Urk. 7/18 ). Mit Verfügung vom 2
- September 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine vom
- Oktober 2007 bis 2
- Februar 2009 befristete halbe Rente zu ( Urk. 7/25, Urk. 7/27). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom
- Juli 2011 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht und insbesondere um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersucht hatte ( Urk. 7/29), nahm die IV-Stelle erwerbliche ( Urk. 7/34, Urk. 7/35) und medizinische ( Urk. 7/38, Urk. 7/39) Abklä rungen vor. Am 2
- Oktober 2011 verfügte sie unter Hinweis darauf, dass der Versicherte bereits bestmöglich durch die Z.___ unterstützt werde, den Abschluss der Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/43). Mit Eingabe vom
- November 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug eine r Invalidenrente an ( Urk. 7/44). D ie IV-Stelle trat mit Verfügung vom 1
- März 2012 auf die Neuanmeldung nicht ein ( Urk. 7/57). Auch auf die erneute Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 1
- März 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/63) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- September 2013 nicht ein ( Urk. 7/72).
- 2 1.2.1 Am
- April 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal, unter Hinweis auf starke Schmerzen in den Muskeln, vor allem in den Beinen, und unter Beilage der Kündigung der Arbeitsstelle bei der Y.___ vom
- Februar 2016, zum Leistungsbezug ("Berufliche Integration") an ( Urk. 7/74-75; vgl. Urk. 7/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/83, Urk. 7/97) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- September 2016 einen Leistungsanspruch ( Urk. 7/104). Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1
- Oktober 2016 ( Urk. 7/108/3-12) Beschwerde erheben und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) die weiteren notwendigen Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und nach Durchführung der beantragten weiteren Sachverhalts abklär ungen die ihm zustehenden invalidenversicherungsrechtlichen Leis tungen (berufliche Massnahmen und Rentenleistungen) zuzusprechen. Mit Urteil vom 2
- April 2017 ( Urk. 7/116) hob das hiesige Gericht unter der Feststellung, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 1
- September 2016 entgegen deren Dispositiv faktisch um einen Nichteintretensentscheid handle, die se auf und wie s die Sach e an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung vom
- April 2016 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Versicherten (Eingliederungsmassnahmen und Rente) verfüge. 1.2.2 In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor (U rk. 7/126 , Urk. 7/128 , Urk. 7/131 , Urk. 7/138 , Urk. 7/141), in deren Rahmen sie bei der MEDAS A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gab ( Urk. 7/149) . Nachdem das Gutachten der MEDAS am 2
- November 2018 erstat tet worden war ( Urk. 7/165) , stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Januar 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/167). Dagegen erhob d er Versicherte am
- Februar 2019 Einwand ( Urk. 7/170) . Mit Verfügung vom
- April 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2 . Dagegen liess der Versicherte am 1
- Mai 2019 durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Beschwerde erheben und beantragen ( Urk. 1) : «1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
- April 2019 aufzu heben.
- Es sei das Gutachten der MEDAS A.___ vom 2
- November 2018 aus dem Recht zu weisen.
- Es sei vom Sozialversicherungsgericht ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen.
- Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne von Art. 44 ATSG ein neues polydisziplinäres Gut achten in Auftrag gibt.
- Nach Vorliegen des beantragten medizinischen Gerichtsgutachtens sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens eine Rente der Invalidenversi cherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zuzusprechen.
- Es sei vom anger uf enen Sozialversicherungsgericht eine öffentliche Ver handlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen.
- Es sei vom angerufenen Sozialversicherungs g ericht im Rahmen der bean tragen öffentlichen Verhandlung eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen.» Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1
- Juni 2019 angezeigt wurde ( Urk. 8) .
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
- November 2015 E. 5.4). G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie sen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versi cherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 2
- Feb ruar 2018 E. 6.3). Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressio nen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).
- 3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
- April 2019 ( Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelas tende bis mittelschwere Tätigkeiten in einem Pensum von 100 % zumutbar seien. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker entspreche einer optimal ange passten Tätigkeit. Somit sei weder aktuell noch rückwirkend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Das Gutachten der MEDAS sei schlüssig und umfassend. Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Juni 2019 ( Urk. 6) ergänzte die Beschwerdegeg nerin, t rotz geltend gemachter Schmerzproblematik seien dem Beschwerdeführer längere zielgerichtete Aktivitäten, darunter auch körperliche Aktivitäten sowie längere Reisen, möglich. Die Schmerzen seien durch kognitive Bewältigungs massnahmen beeinflussbar. Die Konzentration sei objektiv betrachtet nicht beeinträchtigt. Eine schwerwiegende Ausprägung der Schmerzsituation sei ins gesamt verneint worde n und es werde von guten Ress ourcen, mithin im soz ialen Kontext berichtet . 2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), die Verfügung vom
- April 2019 enthalte eine unvollständige Rechtsmittelbeleh rung. Die unvollständige Rechtsmittelbelehrung sei ein relevanter formeller Feh ler . Die Beschwerdegegnerin sei zudem in der angefochtenen Verfügung nicht auf seine im Einwandverfahren geltend gemachten Vorbringen eingegangen. Die Begründung der Verfügung entspreche somit den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Verfügung sei daher nicht rechtens und vom angerufenen Gericht als ungültig zu erklären. Das Gutachten der MEDAS genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Ange sicht s der Tatsache, dass bei ihm eine mehrjährige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Informatiker und Programmierer durch diverse ärzt liche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgewiesen sei, wäre es zwingend gewesen, dass die Sachverständ ig en der MEDAS bei den behandelnden Ärzten Fremdanamnesen eingeholt hätten. Bei der Herleitung/Begründung der aktuellen Diagnosen werde vom psychiatrischen Gutachter immer wieder auf eine soge nannte Überwindbarkeit der vorhandenen Schmerzsymptomatik hingewiesen. Ganz offensichtlich habe der entsprechende psychiatrische Sachverständige nicht mitbekommen, dass das Bundesgericht grundsätzlich die Rechtsprechung zur Überwindbarkeit aufgeben habe. Es sei mithin davon auszugehen, dass der medi zinische Sachverständige die Beurteilung der psychiatrischen Beschwerden noch gestützt auf die alte Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts vorge nommen habe. Dies sei aber nicht rechtens und führe zur beweismässigen Nicht-Verwertbarkeit des Gutachtens .
- 3.1 Im Gutachten der MEDAS vom 2
- November 2018 ( Urk. 7/165) werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/165/19 ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch ein mal wiedergege ben werden. 3.2 Die Gutachter der MEDAS stellten in ihrem Gutachten vom 2
- November 2018 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/165/11). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter: - c hronisches, therapierefraktäres multilokuläres muskuloskel e ttales Schmerz s yndrom ohne ausreichendes somatisches Korrelat bei anhalten der somatoformer Schmerzstörung (ICD-45.4) - ä ngstlich vermeidende Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10 Z73.1 - a namnestisch beschriebene depressive Störung, aktuell vollumfänglich remittiert (ICD-10 F32.4) - a namnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0) - Hypercholesterinämie mit Dyslipidämie (ICD-10 E78.0, E78.9) - Obstipation (ICD-10 K59.0) - Thrombose der Reina rechts im November 2017 - Ätiologie unklar Die Gutachter führten dazu aus, im Rahmen der Begutachtung sei keine Diagnose mit Einf l uss auf di e Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Insbesondere eine erhebliche Funktionseinschränkung infolge von gesundheitlichen Störungen liege nicht vor . In den neurologischen und rheumatologischen Untersuchungen seien keine relevanten Funktionsdefizite ausgemacht worden. Der Beschwerde führer habe subjektiv schmerzbedingte Einschränkungen der Alltagsaktivitäten geltend gemacht. Aus gutachterlicher Sicht bestehe jedoch eine Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik bei ausreichender Willensanstrengung. Daher könne weder in der Tätigkeit im eigenen Haushalt noch in seiner bisherigen Tätigkeit als Informatiker eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wer den. Gemäss der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer eine unauffällige frühkindliche Entwicklung und Jugend durch gemacht . Eine patho logische Persönlichkeitsentwicklung sei nicht festzustellen gewesen. Er habe eine unauffällige schulische sowie berufliche Laufbahn absolviert . Er habe in Bezug auf das soziale Leistungs- und Integrationsniveau weder aktuell noch anamnes tisch Einschränkungen gezeigt . Es besteh e eine akzentuierte ängstlich vermei dende Persönlichkeit, jedoch keine Persönlichkeitsstörung . Aus interdisziplinärer Sicht sei eine Einschränkung des Ressourcenniveaus nicht festgestellt worden . Aus somatischer Sicht bestünden keine relevanten Funkti onseinschränkungen. Sicherlich besteh e eine erhebliche soziale Belastung durch den Verlust der langjährigen Tätigkeit und d ie aktuelle Arbeitslosigkeit. Weitere Belastungsfaktoren seien jedoch nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer habe ein gutes Wissensniveau sowie eine gute berufliche Qualifikation und gute Sprachmöglichkeiten. Es best ünden ein stabiles familiäres Umfeld sowie eine stabile partnerschaftliche Beziehung. Die Schmerzsymptomatik sei bei ausrei chender Willensanstrengun g als überwindbar zu beurteilen. Zwischen den aktuellen gutachterlichen Untersuchungsbefunden und den aus internistischer, rheumatologischer sowie neurologischer Sicht durchgeführten Abklärungen sowie den ihnen vorliegenden Akten bestünden keine Widersprüch lichkeiten. Hingegen besteh e aus psychiatrischer Sicht eine divergierende Beur teilung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers . Seitens der psy chiatrisch therapeutisch tätigen Ärzte sei eine 100 % ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge verschiedene r Krankheitsbilder attestiert worden . Im Rahmen einer vertrauensärztliche n Abklärung sei von einer Einschränkung der Ü berwindbarkeit der Schmerzsymptomatik ausgegangen worden . Aus gutachter licher Sicht sei die Schmerzsymptomatik, nach klinischen und testpsychologi schen Abklärungen, bei ausreichender Will ensanstrengung jedoch als überwind bar zu beurteilen. Im Weiteren könne bei der kritischen Durchsicht der Akten festgestellt werden, dass seitens der therapeutisch tätigen Ä rzte die Beurteilung der Arbeitsf ä higkeit auf der Basis der subjektiven Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers erfolgt sei . In der Vergangenheit seien testpsychologische Abklärungen, insbesondere zur Beurteilung einer Persönlichkeitsstörung oder zur Beurteilung der Ü berwindbarkeit der Schmerzsymptomatik, nicht durchgeführt worden . Gleichzeitig bestünden auch Widersprüchlichkeiten zwischen den eige nen Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden medizinischen Daten. Gemäss den medizinischen Akten werde eine Zustandsverschlechterung seit 2016 beschrieben. Hingegen habe der Beschwerdeführer aktuell von einer Zustands verbesserung seit 2016 berichtet , weil er durch die Arbeitstätigkeit nicht mehr zusätzlich belastet sei. Letztendlich müsse festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen in den Alltagsaktivitäten infolge der Schmerzsymptomatik mit objektivierbaren medizinischen Befunden nicht hinreichend zu erklären seien ( Urk. 7/165/11-12) .
- 4.1 Wie dargelegt (E. 2.2) moniert der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht unter anderem, die angefochtene Verfügung vom
- April 2019 ( Urk. 2) sei ungenügend begründet, da sie sich in keiner Weise mit seinen im Vorbescheidverfahren vor gebrachten Einwänden ( Urk. 7/170) auseinandersetze. 4.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheiden den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Par teien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobe nen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemu tet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 4.3 4.3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vorbe scheid vom
- Januar 2019 (Urk. 7/167) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, machte der Beschwerdeführer mit Einwand vom
- Februar 2019 ( Urk. 7/170) unter anderem das F olgende geltend: Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe festgehalten, dass das Gutach ten der MEDAS beweiskräftig sei . Dr. B.___ könne als Facharzt für Orthopädische Chirurgie jedoch die psychiatrische n Diagnosen nicht beurteilen, und zwar weder betreffend Diagnosestellung als solche noch betreffend Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit . Die Prüfung des Gutachtens wäre durch einen psychiatrisch aus gebildeten RAD-Arzt vorzunehmen gewesen. Im Gutachten werde immer wieder auf eine Überwindbarkeit der bei ihm vorhandenen Schmerzsymptomatik hinge wiesen. Ganz offensichtlich habe der psychiatrische Sachverständige nicht mit bekommen, dass das Bundesgericht grundsätzlich die Rechtsprechung zur Über windbarkeit aufgegeben hat. Da die gutachterliche Beurteilung gestützt auf die Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts vorgenommen worden sei, sei das Gutachten nicht verwertbar. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der angefochtenen Verfügung vom
- April 2019 mit diesen Einwänd en nicht auseinander, erschöpft sich ihre Begründung doch in der Feststellung, das Gutachten sei schlüssig und umfassend ( Urk. 2) . Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin auf das Gut achten der MEDAS abgestellt hat , obwohl der psychiatrische Gutachter, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , die mit BGE 141 V 281 ergangene Änderung der Rechtsprechung, mit welcher die Überwindbarkeitsvermutung bei somatoformen Schmerzstörun gen sowie damit vergleichbaren psychosomatischen Leiden aufgeben wurde (E. 1.2) , unberücksichtigt liess . Dr. C.___ legt e im Gutachten mehrmals dar, dass die Schmerzsymptomatik bei ausreichender Willensanstrengung als überwindbar zu beurteilen sei ( Urk. 7/165/77, Urk. 7/165/78, Urk. 7/16 5 /79 , Urk. 7/165/11 ). Mit den gemäss BGE 141 V 281 massgebenden Standardindikatoren setzte er sich in keiner Weise auseinander, obwohl der Leitentscheid mehr als 3 Jahre vor Erstattung des Gutachtens erging. Darüber hinaus hat es die Beschwerdegegnerin trotz des berechtigten Einwandes des Beschwerdeführers unterlassen , die psychiatrische Begutachtung einem psy chiatrisch geschulten Arzt zur Prüfung vorzulegen . Sie beliess es vielmehr bei einer Stellungnahme von Dr. B.___ , welcher Facharzt für Orthopädische Chirurgie ist ( Urk. 7 /166/6 , Urk. 7/174 ). Dies e Unterlassung erfolgte, obwohl sich sowohl aus den medizinischen Akten ( Urk. 7/128 , Urk. 7/131 , Urk. 7/138/20-49 ) als auch aus dem Einwand des Beschwerdeführers ( Urk. 7/170) ergibt, dass ins besondere die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psyc hiatrischer Sicht strittig ist. 4.3.3 Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt vorliegend nicht in Betracht. Insbeson dere ist darauf hinzuweisen, dass das rechtliche Gehör nicht nur ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt, sondern auch der Sachaufklärung dient (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen ). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin dung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen ( BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen ) . Dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Ein wänden auseinanderzusetzen hat, schreibt im Übrigen auch Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich vor. Der angefochtenen Verfügung fehlt es nicht nur an einer zureichenden Begrün dung. Da sich die Beschwerdegegnerin mit den berechtigten Einwänden des Beschwerdeführers betreffend RAD-Beurteilung und MEDAS-Gutachten nicht auseinandersetzte, hat sie auch nicht erkannt, dass der medizinische Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt war. 4.4 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutz uheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom
- April 2019 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenügend abklärt und hernach mit einem rechtsgenügend begründeten Entscheid über den Anspruch des Beschwer deführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu entscheide t .
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer zustehende Prozessentschä digung ist auf Fr. 2’0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- April 201 9 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00344
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 6. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1966 geborene X.___
war seit 1995 als Systemtechniker Informatik für die Y.___ tätig ( Urk. 7/2/5, Urk. 7/8). Wegen Rücken schmerzen meldete er sich am 2 7. Oktober 2008 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche ( Urk. 7/7, Urk. 7/8) und me dizinische Abklärungen vor Urk. 7/6, Urk. 7/9, Urk. 7/12-13, Urk. 7/16 ) und gewährte Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsplatzerhaltung) , welche sie am 9. Juni 2009 rentenausschliessend been det e (vgl. Mitteilung vom 9. Juni 2009, Urk. 7/17; vgl. auch Urk. 7/11 , Urk. 7/18 ). Mit Verfügung vom 2 5. September 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine vom 1. Oktober 2007 bis 2 8. Februar 2009 befristete halbe Rente zu ( Urk. 7/25,
Urk. 7/27).
Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juli 2011 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht und insbesondere um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersucht hatte ( Urk. 7/29), nahm die IV-Stelle erwerbliche ( Urk. 7/34, Urk. 7/35) und medizinische ( Urk. 7/38, Urk. 7/39) Abklä rungen vor. Am 2 8. Oktober 2011 verfügte sie unter Hinweis darauf, dass der Versicherte bereits bestmöglich durch die Z.___ unterstützt werde, den Abschluss der Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/43).
Mit Eingabe vom 1. November 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug eine r Invalidenrente an ( Urk. 7/44). D ie IV-Stelle trat mit Verfügung vom 1 4. März 2012 auf die Neuanmeldung nicht ein ( Urk. 7/57). Auch auf die
erneute Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 1 9. März 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/63) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2013 nicht ein ( Urk. 7/72). 1. 2 1.2.1
Am 8. April 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal, unter Hinweis auf starke Schmerzen in den Muskeln, vor allem in den Beinen, und unter Beilage der Kündigung der Arbeitsstelle bei der Y.___ vom 9. Februar 2016, zum Leistungsbezug ("Berufliche Integration") an ( Urk. 7/74-75; vgl. Urk. 7/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/83, Urk. 7/97) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. September 2016 einen Leistungsanspruch ( Urk. 7/104).
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2016 ( Urk. 7/108/3-12) Beschwerde erheben und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) die weiteren notwendigen Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und nach Durchführung der beantragten weiteren Sachverhalts abklär ungen die ihm zustehenden invalidenversicherungsrechtlichen Leis tungen (berufliche Massnahmen und Rentenleistungen) zuzusprechen. Mit Urteil vom 2 7. April 2017 ( Urk. 7/116) hob das hiesige Gericht unter der Feststellung, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 1 9. September 2016 entgegen deren Dispositiv faktisch um einen Nichteintretensentscheid handle, die se auf und wie s die Sach e an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung vom 8. April 2016 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Versicherten (Eingliederungsmassnahmen und Rente) verfüge. 1.2.2
In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor (U rk. 7/126 , Urk. 7/128 , Urk. 7/131 , Urk. 7/138 , Urk. 7/141), in deren Rahmen sie bei der MEDAS A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gab ( Urk. 7/149) . Nachdem das Gutachten der MEDAS am 2 2. November 2018 erstat tet worden war ( Urk. 7/165) , stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Januar 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/167). Dagegen erhob d er Versicherte am 1. Februar 2019 Einwand ( Urk. 7/170) . Mit Verfügung vom 1. April 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2 .
Dagegen liess der Versicherte am 1 5. Mai 2019 durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Beschwerde erheben und beantragen ( Urk. 1) : «1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2019 aufzu heben. 2.
Es sei das Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 2. November 2018 aus dem Recht zu weisen. 3.
Es sei vom Sozialversicherungsgericht ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen. 4.
Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne von Art. 44 ATSG ein neues polydisziplinäres Gut achten in Auftrag gibt. 5.
Nach Vorliegen des beantragten medizinischen Gerichtsgutachtens sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens eine Rente der Invalidenversi cherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zuzusprechen. 6.
Es sei vom anger uf enen Sozialversicherungsgericht eine öffentliche Ver handlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen. 7.
Es sei vom angerufenen Sozialversicherungs g ericht im Rahmen der bean tragen öffentlichen Verhandlung eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2019 angezeigt wurde ( Urk. 8) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie sen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versi cherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 2 8. Feb ruar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressio nen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).
1. 3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2019 ( Urk.
2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelas tende bis mittelschwere Tätigkeiten in einem Pensum von 100 % zumutbar seien. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker entspreche einer optimal ange passten Tätigkeit. Somit sei weder aktuell noch rückwirkend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.
Das Gutachten der MEDAS sei schlüssig und umfassend.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2019 ( Urk.
6) ergänzte die Beschwerdegeg nerin, t rotz geltend gemachter Schmerzproblematik seien dem Beschwerdeführer längere zielgerichtete Aktivitäten, darunter auch körperliche Aktivitäten sowie längere Reisen, möglich. Die Schmerzen seien durch kognitive Bewältigungs massnahmen beeinflussbar. Die Konzentration sei objektiv betrachtet nicht beeinträchtigt. Eine schwerwiegende Ausprägung der Schmerzsituation sei ins gesamt verneint worde n und es werde von guten Ress ourcen, mithin im soz ialen Kontext berichtet . 2.2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), die Verfügung vom 1. April 2019 enthalte eine unvollständige Rechtsmittelbeleh rung. Die unvollständige Rechtsmittelbelehrung sei ein relevanter formeller Feh ler . Die Beschwerdegegnerin sei zudem in der angefochtenen Verfügung nicht auf seine im Einwandverfahren geltend gemachten Vorbringen eingegangen. Die Begründung der Verfügung entspreche somit den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Verfügung sei daher nicht rechtens und vom angerufenen Gericht als ungültig zu erklären.
Das Gutachten der MEDAS genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Ange sicht s der Tatsache, dass bei ihm eine mehrjährige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Informatiker und Programmierer durch diverse ärzt liche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgewiesen sei, wäre es zwingend gewesen, dass die Sachverständ ig en der MEDAS bei den behandelnden Ärzten Fremdanamnesen eingeholt hätten. Bei der Herleitung/Begründung der aktuellen Diagnosen werde vom psychiatrischen Gutachter immer wieder auf eine soge nannte Überwindbarkeit der vorhandenen Schmerzsymptomatik hingewiesen. Ganz offensichtlich habe der entsprechende psychiatrische Sachverständige nicht mitbekommen, dass das Bundesgericht grundsätzlich die Rechtsprechung zur Überwindbarkeit aufgeben habe. Es sei mithin davon auszugehen, dass der medi zinische Sachverständige die Beurteilung der psychiatrischen Beschwerden noch gestützt auf die alte Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts vorge nommen habe. Dies sei aber nicht rechtens und führe zur beweismässigen Nicht-Verwertbarkeit des Gutachtens .
3. 3.1
Im Gutachten der MEDAS vom 2 2. November 2018 ( Urk. 7/165) werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/165/19 ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch ein mal wiedergege ben werden. 3.2
Die Gutachter der MEDAS stellten in ihrem Gutachten vom 2 2. November 2018 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/165/11). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter: - c hronisches, therapierefraktäres multilokuläres muskuloskel e ttales Schmerz s yndrom ohne ausreichendes somatisches Korrelat bei anhalten der somatoformer Schmerzstörung (ICD-45.4) - ä ngstlich vermeidende Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10 Z73.1 - a namnestisch beschriebene depressive Störung, aktuell vollumfänglich remittiert (ICD-10 F32.4) - a namnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0) - Hypercholesterinämie mit Dyslipidämie (ICD-10 E78.0, E78.9) - Obstipation (ICD-10 K59.0) - Thrombose der Reina rechts im November 2017 - Ätiologie unklar
Die Gutachter führten dazu aus, im Rahmen der Begutachtung sei keine Diagnose mit Einf l uss auf di e Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Insbesondere eine erhebliche Funktionseinschränkung infolge von gesundheitlichen Störungen liege nicht vor . In den neurologischen und rheumatologischen Untersuchungen seien keine relevanten
Funktionsdefizite ausgemacht worden. Der Beschwerde führer habe subjektiv schmerzbedingte Einschränkungen der Alltagsaktivitäten geltend gemacht. Aus gutachterlicher Sicht bestehe
jedoch eine Überwindbarkeit der
Schmerzsymptomatik bei ausreichender Willensanstrengung. Daher könne weder in der Tätigkeit im
eigenen Haushalt noch in seiner bisherigen Tätigkeit als Informatiker eine
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wer den.
Gemäss der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer eine unauffällige frühkindliche Entwicklung
und Jugend durch gemacht . Eine patho logische Persönlichkeitsentwicklung sei nicht festzustellen gewesen. Er habe eine unauffällige schulische sowie berufliche Laufbahn absolviert . Er habe in Bezug auf das soziale Leistungs- und
Integrationsniveau weder aktuell noch anamnes tisch Einschränkungen gezeigt . Es besteh e eine akzentuierte
ängstlich vermei dende Persönlichkeit, jedoch keine Persönlichkeitsstörung .
Aus interdisziplinärer Sicht sei eine Einschränkung des Ressourcenniveaus nicht festgestellt worden . Aus
somatischer Sicht bestünden keine relevanten Funkti onseinschränkungen. Sicherlich besteh e eine
erhebliche soziale Belastung durch den Verlust der langjährigen Tätigkeit und d ie
aktuelle Arbeitslosigkeit.
Weitere Belastungsfaktoren seien jedoch nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer habe ein gutes Wissensniveau sowie eine gute berufliche Qualifikation und gute Sprachmöglichkeiten. Es best ünden ein stabiles familiäres Umfeld
sowie eine stabile partnerschaftliche Beziehung. Die Schmerzsymptomatik sei bei ausrei chender
Willensanstrengun g als überwindbar zu beurteilen.
Zwischen den aktuellen gutachterlichen Untersuchungsbefunden und den aus internistischer,
rheumatologischer sowie neurologischer Sicht durchgeführten Abklärungen sowie den ihnen vorliegenden
Akten bestünden keine Widersprüch lichkeiten. Hingegen besteh e aus psychiatrischer Sicht eine
divergierende Beur teilung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers . Seitens der psy chiatrisch
therapeutisch tätigen Ärzte sei eine 100 % ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge verschiedene r Krankheitsbilder attestiert worden . Im Rahmen einer vertrauensärztliche n Abklärung sei von
einer Einschränkung der Ü berwindbarkeit der Schmerzsymptomatik ausgegangen worden . Aus gutachter licher Sicht sei die Schmerzsymptomatik, nach klinischen und testpsychologi schen Abklärungen, bei ausreichender Will ensanstrengung jedoch als überwind bar zu beurteilen. Im Weiteren könne bei der kritischen
Durchsicht der Akten festgestellt werden, dass seitens der therapeutisch tätigen Ä rzte die Beurteilung der
Arbeitsf ä higkeit auf der Basis der subjektiven Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers
erfolgt sei . In der
Vergangenheit seien testpsychologische Abklärungen, insbesondere zur Beurteilung einer
Persönlichkeitsstörung oder zur Beurteilung der Ü berwindbarkeit der Schmerzsymptomatik, nicht
durchgeführt worden . Gleichzeitig bestünden auch Widersprüchlichkeiten zwischen den eige nen Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden medizinischen Daten. Gemäss den medizinischen Akten werde eine Zustandsverschlechterung seit 2016 beschrieben. Hingegen habe der Beschwerdeführer aktuell von
einer Zustands verbesserung seit 2016 berichtet , weil er durch die Arbeitstätigkeit nicht mehr zusätzlich belastet
sei. Letztendlich müsse festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Einschränkungen in den Alltagsaktivitäten infolge der Schmerzsymptomatik mit objektivierbaren
medizinischen Befunden nicht hinreichend zu erklären seien
( Urk. 7/165/11-12) . 4. 4.1
Wie dargelegt (E. 2.2) moniert der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht unter anderem, die angefochtene Verfügung vom 1. April 2019 ( Urk.
2) sei ungenügend begründet, da sie sich in keiner Weise mit seinen im Vorbescheidverfahren vor gebrachten Einwänden ( Urk. 7/170) auseinandersetze. 4.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheiden den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Par teien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobe nen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemu tet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 4.3 4.3.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vorbe scheid vom 4. Januar 2019 (Urk. 7/167) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, machte der Beschwerdeführer mit Einwand vom 1. Februar 2019 ( Urk. 7/170) unter anderem das F olgende geltend: Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe festgehalten, dass das Gutach ten der MEDAS beweiskräftig sei . Dr. B.___ könne als Facharzt für Orthopädische Chirurgie jedoch die psychiatrische n Diagnosen nicht beurteilen, und zwar weder betreffend Diagnosestellung als solche noch betreffend Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit . Die Prüfung des Gutachtens wäre durch einen psychiatrisch aus gebildeten RAD-Arzt vorzunehmen gewesen. Im Gutachten werde immer wieder auf eine Überwindbarkeit der bei ihm vorhandenen Schmerzsymptomatik hinge wiesen. Ganz offensichtlich habe der psychiatrische Sachverständige nicht mit bekommen, dass das Bundesgericht grundsätzlich die Rechtsprechung zur Über windbarkeit aufgegeben hat. Da die gutachterliche Beurteilung gestützt auf die Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts vorgenommen worden sei, sei das Gutachten nicht verwertbar. 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2019 mit diesen Einwänd en nicht auseinander, erschöpft sich ihre Begründung doch in der Feststellung, das Gutachten sei schlüssig und umfassend ( Urk. 2) .
Es ist deshalb
nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin auf das Gut achten der MEDAS abgestellt hat , obwohl der psychiatrische Gutachter, Dr. med.
C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , die mit BGE 141 V 281 ergangene Änderung der Rechtsprechung, mit welcher die Überwindbarkeitsvermutung bei somatoformen Schmerzstörun gen sowie damit vergleichbaren psychosomatischen Leiden aufgeben wurde (E. 1.2) , unberücksichtigt liess . Dr. C.___
legt e im Gutachten mehrmals dar, dass die Schmerzsymptomatik bei ausreichender Willensanstrengung als überwindbar zu beurteilen sei ( Urk. 7/165/77, Urk. 7/165/78, Urk. 7/16 5 /79 , Urk. 7/165/11 ). Mit den gemäss BGE 141 V 281 massgebenden Standardindikatoren setzte er sich in keiner Weise auseinander, obwohl der Leitentscheid mehr als 3 Jahre vor Erstattung des Gutachtens erging.
Darüber hinaus hat es die Beschwerdegegnerin trotz des berechtigten Einwandes des Beschwerdeführers unterlassen , die psychiatrische Begutachtung einem psy chiatrisch geschulten Arzt zur Prüfung vorzulegen . Sie beliess es vielmehr bei einer Stellungnahme von Dr. B.___ , welcher Facharzt für Orthopädische Chirurgie ist ( Urk. 7 /166/6 , Urk. 7/174 ). Dies e Unterlassung erfolgte, obwohl sich sowohl aus den medizinischen Akten ( Urk. 7/128 , Urk. 7/131 , Urk. 7/138/20-49 )
als auch aus dem Einwand des Beschwerdeführers ( Urk. 7/170) ergibt, dass ins besondere die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psyc hiatrischer Sicht strittig ist. 4.3.3
Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt vorliegend nicht in Betracht. Insbeson dere ist darauf hinzuweisen, dass das rechtliche Gehör nicht nur ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt, sondern auch der Sachaufklärung dient (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen ). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin dung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen ( BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen ) .
Dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Ein wänden auseinanderzusetzen hat, schreibt im Übrigen auch Art. 74 Abs. 2
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich vor. Der angefochtenen Verfügung fehlt es nicht nur an einer zureichenden Begrün dung. Da sich die Beschwerdegegnerin mit den berechtigten Einwänden des Beschwerdeführers betreffend RAD-Beurteilung und MEDAS-Gutachten nicht auseinandersetzte, hat sie auch nicht erkannt, dass der medizinische Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt war. 4.4
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutz uheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 1. April 2019 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenügend abklärt und hernach mit einem rechtsgenügend begründeten Entscheid über den Anspruch des Beschwer deführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu entscheide t . 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer zustehende Prozessentschä digung ist auf Fr. 2’0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. April 201 9 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler