Erwägungen (2 Absätze)
E. 29 Abs. 1 IVG) . 4.5.2
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Invalidität erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E.
4.3.1). Die Beschwerdegegnerin bemass das Validenein kommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2016 ( Urk. 6/30/3) auf Fr. 91'039.-- , was vom Beschwerdeführer richti ger weise unbestritten blieb . Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2017 betrug das massgebliche Valideneinkommen unter Berück sich ti gung der Nomi nallohnentwicklung für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punk ten im Jahr 2016 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominal löhne, Bun des amt für Statistik, T39, Männer), damit
Fr. 91 ' 445 .-- ( Fr. 91 ' 039 .-- / 2239 x 2249) . 4.5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist das Invalideneinkommen nach den LSE 2016 zu bestimmen. Aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Ange stellter von Fr. 5‘340.-- abzustellen (LSE 2016, TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer) ergibt dies ein Bruttoein kommen von Fr. 67‘101.-- (Fr. 5‘340.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2239 * 2249) respektive von Fr. 53‘681 .-- für das dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitspensum von 80 % . 4.5.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge sichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ein schränkungen keinen leidensbedingten Abzug ( Urk. 6/72). Der Beschwerdeführer beantragt e hingegen , es sei der zu erwartenden Lohneinbusse mit einem Abzug in der maximal möglichen Höhe, mindestens aber von 20 % Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 8).
Das Alter des 1960 geborenen Beschwerdeführers erlaubt keinen Abzug vom Tabellenlohn, gilt doch insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten, dass sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbei ten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunab hängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
Eine lange Abwe senheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das hier herangezogene Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Auch d er Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar ganztags präsent sein kann , hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt grundsätzlich keinen Abzug vom Tabel lenlohn (Urteile des Bun desgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen, 9C_421/2017 vom 1 9. September 2 017 E. 2.1.1).
Zu berücksichtigen gilt es aber, dass d e r Beschwerdeführer seine bisherige körper lich schwere Tätigkeit als Baufacharbeiter nicht mehr ausüben kann und gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil selbst in einer körperlich leichten Hilfsarbeiter tätig keit behinderungsbedingt in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. vor stehend E. 4.3 ). Dass angesichts dieser Mehrfacheinschränkungen nicht nur das Spektrum an zumutbaren Stellen auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt wird, son dern auch nur unter Inka ufnahme einer Lohneinbusse real e Chancen für eine Anstellung bestehen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen), erscheint wahrscheinlich, weshalb sich unter Würdi gung aller Umstände wie auch der Rechtsprechung i n ähnlich gelagerten Fällen (Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2012 vom 28. Februar 2012 E. 2.1, 9C_643/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 3.4)
ein Abzug von 10 % vom Tabellen lohn rechtfertigt.
Das Invalideneinkommen ist entsprechend von Fr. 53'681 .-- auf Fr. 48'313 .-- zu reduzieren. 4.5.5
Wird das Valideneinkommen von Fr. 91'445 .--
dem Invalideneinkommen von Fr. 48'312. -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 43'133 .--
und damit ein Invaliditätsgrad von 47 % . Damit bleibt es beim Anspruch auf eine Viertelsrente und die Beschwerde ist abzuweisen .
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00325
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
29. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverha lt: 1.
1.1
Der 1960 in Portugal geborene X.___ , verheiratet seit dem 6. März 1982, war nach seiner Einreise in die Schweiz im Juni 1983 bei ver schiedenen Firmen als Bauarbeiter tätig, zuletzt ab 1. April 1997 bis Mitte Januar 2016 als Baufacharbeiter und Gruppenchef bei der Y.___ , Bauunter nehmung (Urk. 6/1, Urk. 6/8, Urk. 6/29; Urk. 6 /30). Am 25. März 2013 hatte er sich wegen Knie- und Rücken schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Lei stungsbezug angemeldet (Urk. 6 /1). Nach Ab klä rung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse teilte ihm die IV-Stelle am 30. Juli 2013 unter anderem mit, er sei rentenausschliessend ein gegliedert, weshalb die Arbeits platzerhaltung respektive Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 6 /16). 1.2
Am 4. Februar 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stel le zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /21). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zinischen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditäts grad von 47 % ab
1. Januar 2017 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Ver fügungen vom
2. und 30. Okt ober 2017, Urk. 6/89 und 6/ 93 ). Die d agegen erho bene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil vom 2 8. Februar 2018 in dem Sinne gut, dass es die ange fochtene Verfügung insoweit aufhob, als dass sie den Anspruch auf eine die Viertelrente übersteigende Invalidenrente verneinte und es wies die S ache an die IV-Stelle zurück , damit diese weitere Abklärungen tätige und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge ( Verfahren Nr. IV . 2017.01199 ;
Urk. 6/101 ). 1.3
In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein und gab ein polydisziplinäres Gutach t en beim Z.___ in Auftrag ( Urk. 6/116 ; 6/121-127). Mit Vorbescheid vom 1 2. November 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherte n die Zusprache einer Viertelsrente ab Januar 2017 in Aussicht ( Urk. 6/131). Nach Eingang eines Einwands des Versicherten ( Urk. 6/135) verfügte die IV-Stelle schliesslich am 21. März 2019 im angekün digten Sinne ( Urk. 6/140 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri , am 8. Mai 2019 Beschwerde erheben und beantragen , es sei die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2019 insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneine und es sei ihm ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ; u nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2019 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk.
7) erstattete der Beschwerdeführer am 5. August 2019 die Replik und erneuerte seine Begehren ( Urk. 8), am 2 2. August 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 11). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. August 2019 mitgeteilt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid dahingehend, dass der Be schwerdeführer zwar die angestammte Tätigkeit als Baufacharbeiter seit Januar 2016 nicht mehr ausüben könne, jedoch die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Der in der Folge durchgeführte Einkommensvergleich habe einen In validitätsgrad von 41 % erge ben, womit dem Besch w erdeführer eine Viertelsrente zuzusprechen sei ( Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, d ie über die attestierte 20%ige Arbeitsun fähigkeit bestehenden objektivierbaren Ein schrän kungen würden sich lediglich auf das Belastungsprofil und nicht auf die Arbeits fähigkeit auswirken. Trotz diesen Einschränkungen sei ein genügend breites Spek trum an angepassten Tätigkeiten zumutbar, womit sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertige. Trotz des Alters des Beschwerdeführers - zum Gutachtenszeitpunkt 58 Jahr e - sei die Restarbeitsfähigkeit verwertbar. An sonsten wäre zu berücksichtigen, dass er sich aufgrund der bereits länger besteh enden Beschwerden auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte umorientie ren können. Ferner sei auch bei einem aufgrund des Alters und der langjährigen Betriebszugehörigkeit gewährten Abzug von 10 %
bloss ein Invaliditätsgrad von 47 % statt 41 % ausgewiesen, womit weiterhin ein Anspruch auf eine Viertels rente bestehen würde ( Urk. 5). 2.2
Der Beschwerde führer liess dagegen zusammengefasst
den Beweis wer t des Gut achtens des Z.___ bestreiten . Ferner kritisiert e er die Schlussfolgerung, dass er trotz all seiner Beschwerden zu 80 % arbeitsfähig sein solle, laut dem RAD mit bereits eingerechnetem höheren Pausenbedarf. Auch müsse ernsthaft bezweifelt werden , ob eine Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmark t überhaupt noch ver wertbar sei ( Urk. 1 S. 6). Davon abgesehen habe die Beschwerdegegnerin den Ein kommensvergleich nicht korrekt vorgenommen, indem sie zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen gewährt habe ( Urk. 1 S. 7).
In der Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Argumen tation fest (vgl. Urk. 8 S. 1 und 3) und führte ergänzend aus, dass die Schmerzen durch die zahlreichen organischen Befunde sehr wohl objektiviert seien. Ferner sei es ihm nicht zumutbar gewesen, sich früher beruflich neu zu orientieren, da er zum von der Beschwerdegegnerin genannten Zeitpunkt noch zu 80 % im angestammten Tätigkeitsbereich arbeitsfähig gewesen sei und ausser im ange stammten Beruf über keine nennenswerten Ressourcen verfüge. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wurde und ob diese Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwertbar ist. Ferner ist auch der Einkommensvergleich strittig. 3.
3.1
Das Sozialversicherungsgericht hielt im Rückweisungsurteil IV.2017.01199 vom 2 8. Februar 2018 fest, dass auf
die Akteneinschätzung der RAD-Ärztin, wonach der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei
nicht abgestellt wer den könne. Sie sei konträr zur Einschätzung des RAD-Arztes, der den Beschwer deführer untersucht habe. Nach dessen Einschätzung bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit .
Bei dieser Abweichung könne nicht mehr von einem an sich feststehenden Sachverhalt gesprochen werden , der eine blosse Aktenbeurteilung als genügend erscheinen lasse. So sei darauf hinzuweisen, dass beim Beschwer deführer gemäss den medizinischen Abklärungen nebst verschiedenen rheumato lo gischen Beschwerden mit einer näher abklärungsbedürftigen linksseitigen Schul terproblematik eine die degenerativen Veränderungen möglicherweise mit be günstigende diabetische Polyneuropathie zur Diskussion stehe, wobei auch eine depressive Symptomatik nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Somit seien die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine reine Aktenbeurteilung nicht erfüllt gewesen. Eine objektivierte, schlüssige Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit lasse sich auch den übrigen medizinischen Akten nicht ent nehmen . Der Be schwerdeführer weise somit verschiedene gesundheitliche Probleme auf, deren gesamthafte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit noch ungeklärt sei.
Dementsprechend wurde die Sac he zur Veranlassung einer inter disziplinären, auch die psychischen Aspekte umfassenden Begutachtung, die sich für den ge samten massgeblichen Zeitraum zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern habe, zurückgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdegegnerin aufgetragen, gegebenen falls den Einfluss des Lebensalters des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwert en, mit zu berücksichtigen ( Urk. 6/101 E. 4.1).
3 .2
3.2.1
Den im Nachgang zum Rückweisungsentscheid zu den Akten genommenen und eingeholten medizinischen Unterlagen ist im Wese ntlichen Folgendes zu ent nehmen: 3 .2.2
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___ , F acharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in einem Bericht vom 2 0. Juni 2018 ( Urk. 6/109) aus, der Beschwerdeführer zeige trotz wiederholter therapeutischer Bemühungen in der Rheumaklinik des B.___ keine anhaltende Verbesserung der Schmerzsi tuation, er habe nach wie vor invalidisierende lumbospondylogene Schmerzen beidseits, rechtsbetont. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit intermittierend auftretenden radikulären Schmerzen im Bereich L5/S1 links und multiseg men talen ausgeprägten degenerativen Veränderungen an der ganzen Lendenwirbel säule, ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei ebenfalls aus gedehnten degenerativen Veränderungen mit zentraler Spinalkanalstenose maxi mal C3/4 und C4/5 sowie eine Gonarthrose beidseits auf ( Urk. 6/109/ 3). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig, eine Rück kehr in die angestammte Tätigkeit als Maurer/Bauarbeiter sei unrealistisch, da er kaum mehr 5 kg heben könne ( Urk. 6/109/ 4). D em Leiden angepasst
sei eine Büro tätigkeit von zwei bis drei Stunden , dies sei aber aufgrund der Ge samt situ a tion unrealistisch ( Urk. 6/109/ 6) . 3 .2.3
Im Bericht vom 1 5. Juni 2018 von med. pract . C.____ , Oberarzt i.V. und Dr. med. D.___ , Stellvertretender Chefarzt, beide von der Klinik für Rheu matologie des B.___ , Zürich ( Urk. 6/110), wu rd e ausgeführt, der Be schwerdeführer sei sei t Januar 2016 arbeitsunfähig . Auf dem Boden fortge schrittener degenerativer Veränderungen, möglicherweise mitbegünstigend im Rahmen einer diabetischen Polyneuropathie, bestehe eine schmerzbedingte Be weglichkeits
- und Belastbarkeitseinschränkung, insbesondere bei der Belastung mit schweren Gewichten sowie bei Verhar ren in Halteposition. Es we rd e eine schlechte Prognose für die Wiedereingliederung in den angestammten Beruf gestellt,
bezüglich einer Wiederintegration in einen anderen, körperlich weniger fordernden Berufszweig ergäben sich aufwendige Umschulungserfordernisse bei mang elhaften Deutschkenntnissen ( Urk. 6/110/ 8). Einer Eingliederung im Weg stünden
Belastungslimiten in Bezug auf Gewichte sowie bezüglich des Verharre ns in Haltepositionen über längere Zeit; mehr als 30 Minuten stehen oder s itzen sei nicht möglich. Es bestehe die Gefahr einer weiteren Überbelastung und einer konsekutiven Schädigung der Wirbelsäule in Haltepositionen oder bei Belastung mit Gewichten bei schlechter Bewegungskontrolle ( Urk. 6/110/ 9) . 3 .2.4
Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtun g durch das Z.___ fand en am 27. September 2018 eine allgemein-internistische, am 1. Oktober 2018 eine psy chiatrische, am 3. Oktober 2018 eine rheumatologische und am 3 1. Oktober 2018 eine neurologische Abklärung statt ( Urk. 6/127/ 4). Zu dem wurden im Rahmen der rheuma tologischen Begutachtung Röntgenaufnahmen der Lende n- und der Halswirbelsäule , beider Knie, der rechten Schulter sowie der rechten Hand ein ge holt ( Urk. 6/122).
Als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nannt en die beteiligten Gutachter Dr. med. E.___ , Facharzt für I nnere Medizin, Dr. me d. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.___ , Fachärztin für Rheumatologie und I nnere Medizin und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, im Rahmen des polydisziplinären Konsens es fo lgende Diagnosen ( Urk. 6/127/ 8): - Chronisches panvertebrales, lumbal und zervikal betontes Schmerzsyndrom mit/bei - a m ehesten pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in die rechte, teilweise auch linke untere Extremität sowie den rechten Arm, aktuell ohne Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik - Fehlform der Wirbelsäule (klinisch Flachrücken, radiologisch Streckhaltung zervikal, leichte linkskonvexe Skoliose lumbal), zudem insuffiziente mus ku läre Stabilisation und Rectusdiastase - a usgeprägte n , vor allem lumbale n degenerative n Veränderungen, hier insbe sondere der Segmente LWK2/3 und LWK5/SWK1 mit einer gewissen Pro gredienz über die J ahre (MRT 2011 versus 2016, aktuelle konventionelle Aufnahmen) - d egenerative n Veränderungen gemäss MR HWS 2 0. April 2015 in den Seg menten HWK3/4 und HWK 5/6, konventionel l-radiologisch der Segmente HWK 5/6 und HWK6/7 (Aufnahmen Juni 2011 und aktuell) - Status nach multiplen wirbel s äulennahen Infiltrationen (zum Teil Fazetten gelenksinfiltrationen , zum Teil epidural ) mit kurzzeitigem Ansprechen . - d iskrete beidseitige mediale Gonarthrosen und rechtsseitige retropatellare Arthrose bei Genua vara mit im Vordergrund stehender
periarthropathischer Schmerzkomponente - m ässige Acromioclavikulararthrose rechts - k linisch vorwiegend sensible Polyneuropathie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 2 , ICD-10: G63.2.
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter einem Status nach beidseitiger rechtsbetonter Epicondylopathia
humeri
radialis , subjektiven Schmerzen im Handgelenk rechts mit ra diologisch und klinisch unauffälligem Befund und intermittierenden Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2) bei ( Urk. 6/127/ 9).
Aus allgemein-in ternistischer Sicht erga ben sich keine Diagnosen mit oder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/123/10) .
Aus psychiatrischer Sicht lautete die Beurteilung dahingehend, es könnten
keine Hinweise auf eine psychische Sym ptomatik gefunden werden , der Beschwerde führer sei im Alltag durch den psychischen Zustand nicht beeinträchtigt. Es falle auf, dass er kaum g eeignete Bewältigungsstrategien aufweise , indem er sich allgemein eher passiv verhalte. Theoretisch sollte ihm eine ähnliche Tätigkeit wie bisher oder jede alternative Tätigkeit in vollem Umfang möglich sein, allfällige Einschränkungen müssten aus somatischer Sicht beurteilt werden. Bezüglich der Persönlichkeitsstruktu r könnten keine Auffälligkeiten vorgefunden werden, der Beschwerdeführer weise eine sehr einfache Persönlichkeitsstruktur auf. Er spreche die hiesige Sprache nicht, wodurch allenfalls eine psychosoziale Belastungs situa tion angenommen werden könne ( Urk. 6/124/8).
Aus neurologischer Sicht wurde zusammenfassend festgehalten, die klini schen Befunde sprächen für eine vorwiegend sensible Polyneuropathie im Rah men eines aktuellen insulinpflichtigen Diabete s mellitus Typ 2 . Es bestehe ein Lumboverte bralsyndrom mit intermittierender Lumboischialgie rechts, klinisch ohne Hin weise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfall s ympto ma tik. Weiter bestehe ein Z ervikalsyndrom , k lin isch ohne Hinweise für eine z ervikuläre
radikuläre Symptomatik. Die Sensibilitätsstörungen seien im Rah men einer sensi blen Polyneuropathie zu interpretieren. Die bandförmigen Kopfschmerzen von drückendem Charakter, welche zwei- bis dreimal pro Woche auftreten würden, entsprächen Kopfschmerzen vom Spannungstyp (Urk. 6 /125/21).
Im rheumatologischen Teilgutachten wurde festgestellt, derzeit bestehe das Bild eines zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyndroms bei ungünstiger Form der Wirbelsäule (Flachrücken), insuffizienter muskulärer Stabilisation und zusätz licher Erschwerung der Stabilisation durch eine grosse Rectusdiastase .
Es seien degenerative Veränderungen lumbal und zervikal vorhanden , wobei vor allem die lumbalen im Verlauf der Jahre progedient gewesen seien und die zervikalen sich nur unwesentlich verändert hätten ( Urk. 6/126/29). Bezüglich einer allfälli gen radikulären Symptomatik führt e
Dr. G.___
weiter aus, das Achsenskelett sei
in früheren Untersuchungen noch relativ gut untersuchbar gewesen und aufgrund der Befunde sei zumindest intermittierend eine radikuläre Re izsymptomatik mög lich gewesen , welche dann auch entsprechend mit zumindest vorübergehendem Erfolg therapiert worden sei. Aktuell sei eine Untersuchung aufgrund von mus kulärem Gegenspannen nicht mehr konklusiv möglich ( Urk. 6/126/28). Im Hin blick auf die Knieschmerzen berichtete sie ferner , k onventionell-radiologisch hätten nur diskreteste degenerative Verände rungen festgestellt werden könn en, klinisch imponiere vor allem ein periarthropatisches Bild und retropatellare Beschwerden. Die degenerative Komponente dürfte angesichts ih r er geringen Aus prägung im Vergleich zur periat h ropatischen deutlich im Hintergrund stehen. Bezüglich der Schulterbeschwerden führte Dr. G.___ sodann aus, im Bereich der rechten Schulter falle eine leichte Eins chränkung der Abduktion auf . Kon ventionell-radiologisch sei das rechte Schultergelenk aktuell bis auf eine gering e bis mässige Acromioclavikula r -Arthrose unauffällig (Urk. 6/126/29).
Bezüglich der funktionellen Auswirkungen der Befunde führten die Gutachter aus, aufgrund der degenerativen Veränderungen des zervikalen und lumbalen Achsenskeletts seien diese beiden Abschnitte minderbelastbar . Eine gewisse, auf grund des geringen Befundes jedoch nur untergeordnete Minderbelastbarkeit be stehe auch hinsichtlich der Kniegelenke. Die Einschränkungen , welche wegen der Halswirbelsäulenveränderungen gemacht werden müssten, würden ausreichend den Veränderungen im rechten Schultergelenk Rechnung tragen (S. 9). Bezüglich der Konsistenz der Angaben wurde ausgeführt, e s sei durchaus nachvollziehbar , dass der Beschwerdeführer je nach Belastung des Achsenskeletts an Schmerzen leide, auch gewisse Bewegungseinschränkungen seien durch die degenerativen Veränderungen nachvollziehbar, jedoch nicht die umfassenden Einschränkungen auch in Alltagsaktivitäten ( Urk. 6/127/10).
I n der Konsen s beurteilung führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit nicht mehr einsetzbar, dies sicher seit Januar 2016 ( Urk. 6/127/10) . Aus rheumatologischer Sicht sei en trotz der degenerativen Veränderungen der Lenden- und Halswirbelsäule sowie den diskreten, degenera tiven Veränderungen in den Kniegelenke n und im rechten AC-Gelenk leichte wechselbelastende und rückenadaptierte Arbeiten zu 80 % möglich . Diese m ü ssten unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten stattfinden , die dauerndes oder wieder hol tes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen notwendig mach ten ode r die Arbeiten in der Höhe, Arbeiten verbunden mit Rotationsbelastungen des Ober körpers, mit der Einnahme von längeren vornübergebeu g ten Stellungen, Zwangs haltungen des Oberkörpers oder dauerndem oder wiederholtem S teigen auf Treppen oder Leitern mit Gehen auf unebenem Gr und, dauerndem oder wiederholtem Knien notwendig machten . Infolge der Sensibilitätsstörung sollten Feinstarbeiten vermieden werden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der sich gegenseitig nega tiv beeinflussenden degenerativen Veränderungen einen erhöhten Pausen bedarf. Die qualitativen Einschränkungen würden seit Januar 2016, die quanti tativen, soweit dies den Akten entnommen werden könne, ebenfalls seit Januar 2016 bestehen. Durch di e quantitative Einschränkung sei auch einer gewissen kognitiven Beeinträchtigung durch die Behandlung mit transdermalen Opiat en Rechnung getragen (Urk. 6/127/ 11). 4.
4.1
Die Gutachter und die behandelnden Ärzte stimmen in ihrer Beurteilung dahin gehend überein, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2016 in seiner ange stammten Tätigkeit als Baufacharbeiter voll arbeitsunfähig ist ( Urk. 6/110/7, Urk. 6/127/10). Davon gehen auch die Parteien aus ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 4) ; dem ist zuzustimmen, es ergibt sich keine abweichende Auffassung aus den Akten . 4.2 4.2.1
Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung die Annahme zu Grunde, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2016 in einer angepassten Tätig keit , zu 80 % arbeitsfähig war ( Urk. 2 S. 4) , und berief sich dafür auf die erwähnte Gesamtbeurteilung im polydisziplinären Gutachten vom 7. November
2018 (Urk. 6/127/11). Der Beschwerdeführer brachte
dagegen vor, dass die von den Gu t achtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit nicht nach voll zogen werden könne ( Urk. 1 S. 5 ).
So weiche die Beurteilung im Gesamtgutachten, dass keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik bestehen würden , einerseits vom rheumatologischen Gut achten, laut dem eine solche nicht ausgeschlossen werden könne , und ander er seit s von den Berichten der behandelnden Ärzte, die eine intermittierend auftre tende radikuläre Schmerzsy mptomatik beschrieben, ab ( Urk. 1 S. 4). Diesbezüg lich ist festzuhalten, dass im rheumatologischen T eilgutachten zwar ausgeführt wurde , dass eine radikuläre Problematik ni cht ausgeschlossen werden könne. Es wurde jedoch auch aus dr ücklich darauf hingewiesen , dass eine Untersuchung aufgrund von muskulärem Gegenspannen nicht konklusiv möglich gewesen sei ( Urk. 6/126/26 und 28). Im neurologischen Teilgutachten wird sodann ein Lum bo vertebral
- beziehungsweise ein Zervikalsyndrom klinisch ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik diagnostiziert ( Urk. 6/125/17). Die Schlussfolgerung im Gesamtgutachten stützt sich daher auf die Beurteilung des
für diese Frage zuständigen Neurologen.
Die behandelnden Ärzte hielten sodann fest, dass die radikuläre Symptomatik nur intermittierend auftrete (Urk. 6/110/7) , womit es durchaus möglich erscheint, dass die Problematik zum Gutachtenszeitpunkt nicht vorlag. Es liegt somit kein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem Gesamt gut achten einerseits und den Teilgutachten beziehungsweise den Berichten der be han delnden Ärzte andererseits vor. Ferner ist auch nicht die diagnostische Ein ordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkrete Aus wir kungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4) .
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit die periarthropatischen Schmerzen im Knie nicht und die Schulter beschwerden nur als durch die Einschränkung en der Halswirbelsäule mitumfasst berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 4). Dazu ist auszuführen, dass beide Beschwerden im Gesamtgutachten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähi gkeit aufgelistet wu rden ( Urk. 6/127 S. 8) . Zu dem ist es zwar zutreffend , dass sie bei der Diskussion der angepassten Arbeitsfähigkeit nicht separat erwähnt wurden, aus dem Belastungspro fil ergibt sich jedoch, dass die Knie (wiederholtes Steigen auf Treppen, Gehen auf unebenem Grund, kniendes Arbeiten) bezieh ungs weise die Schulter (dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen) belastende Tätigkeiten allesamt als nicht zumutbar erachtet wu rden ( Urk. 6/127/11), wodurch diese Beschwerden genügend Berück sichtigung finden.
Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens bemängelte der Beschwerdeführer einer seits, dass nicht auf eine mögliche somatoforme Komponente de r Beschwer den eingegangen
werde, obwohl im Gesamtgutachten festgehalten werde, dass die umfassenden Einschränkungen in den Alltagsaktivitäten nicht nachvollzieh bar seien. Andererseits werde dem Beschwerdeführer zwar eine einfach struk turierte Persönlichkeit ohne Bewältigungsstrategien und ein eher passives Ver halten attestiert , jedoch setze sich der Gutachter nicht damit auseinander, wie dies den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Schmerzen beeinflusse ( Urk. 1 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass Dr. F.___ den Beschwerdeführer eingehend zu seinem psychischen Zustand befragt hatte, wobei ein Dolmetscher anwesend war, so dass sich der Beschwerdeführer ohne Einschränkung durch die Sprachbarriere frei äussern konnte ( Urk. 6/124/3 ff.) . In der Folge setzte sich der Gutachter mit den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Verhalten aus einander, wobei er
von der einfach strukturierten Persönlichkeit des Beschwerde führers
Kenntnis nahm . Insgesamt kam er jedoch
- im Übrigen auch in Über ein stimmung mit den Vorakten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung ist
- zum Schluss, dass keine psychiatrische Diag nose gestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei psychopathologisch unau f fällig und fühle sich durch seinen psychischen Zustand nicht beeinträchtigt ( Urk. 6/124/8) . Aus dieser Schlussfolgerung ergibt sich implizit auch, dass keine somatoforme Störu ng diagnostiziert werden konnte.
E ine solche ausdrücklich auszuschliessen ist nicht notwendig, zumal sich auch aus sämtlichen weiteren Arztberichten keine Hinweise auf e ine somatoforme Problematik erge ben (vgl. Urk. 6/69, Urk. 6/109, Urk. 6/110) .
Damit ist festzustellen, dass die für das Z.___ -Gutachten verantwortlichen Fach ärzte den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvoll zi ehbaren Weise darleg en. Das Gutachten basiert auf den Vorakten und den eige nen klinischen Untersuchungen. Es erfüllt die von der Rechtsprechung ge stellten Anforderungen und es kann darauf abgestellt werden. Daran kann auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, dass nicht überzeugend sei, dass er trotz der multiplen Beschwerden abgesehen von einem Pausenbedarf von 1.5 h pro Tag voll leistungsfähig sein solle ( Urk. 1 S.
5) ,
nichts ändern, zumal sich die Ein schätzung der Gutachter auf eine an die Leiden des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit bezieht. 4.2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der im Gutachten formulier te erhöhte Pausenbedarf in der attestierten Arbeits fähigkeit von 80 % bereits enthalten war , und basierte ihre weiteren Überle gungen daher auf der Annahme , dem Beschwerdeführer sei ein e Präsenzzeit von 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar ( Urk. 2 S. 5) . Der Be schwerdeführer bestritt diesen Schluss und führte aus, dass das Gutachten so auszulegen sei, dass der erhöhte Pausenbedar f zusätzlich zur um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 5).
D urch d ie Darstellung im Gesamtgutachten ,
in dem der erhöhte Pausenbedarf nicht
direkt in Verbindung mit der quantitativen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit , sondern erst im nächsten Abschnitt
erwähnt wurde , erscheint es
zwar auf den ersten Blick ,
als bestehe der Pausenbedarf zusätzlich zu r um 20 % reduzierten Arbeits fäh igkeit (vgl. Urk. 6/127/11) . Es
fin den sich jedoch keine Erläuterungen dazu , weswegen es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, vollzeitlich anwe send zu sein. Das Gutachten ist mithin so zu verstehen , dass der erhöhte Pausen bedarf sowie die im nächsten Abschnitt erwähnten Einschränkungen auf grund der Opiattherapie die Begründung für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darstellen und nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind. Darauf deutet ebenfalls die Darstellung im rheumatologischen Gutachten hin , aus dem die Gesamtb eurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen entnommen wurde , da dort der Abschnittswechsel sowie der aus dem neurologischen Gutach ten e ingeschobene Satz bezüglich des Einflusses der Polyneuropathie entfallen (Urk. 6/126/33).
Es ist gesamthaft von einer Leistungsfähigkeit in qua nt itativer Hinsicht auszugehen . 4.3
Zusammenfassend ist damit gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des
Z.___ vom 7. November 2018 erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2016 in einer leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit unter Aus schluss sämtlicher Arbeiten, die dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen notwendig machen, Arbeiten in der Höhe, Arbeiten verbun den mit Rotationsbelastungen des Oberkörpers, Einnahme von längeren vorübergebeugten Stellungen, Zwangshaltungen des Oberkörpers oder dauerndem oder wiederholtem Steigen auf Treppen oder Leitern, Gehen auf un ebe nem G r und, dauerndem oder wiederholtem Knien , zu 80 % bei voller Stunden präsenz arbeitsfähig ist. Auch das Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie manuelle Feinstarbeiten sollten gänzlich vermieden werden (Urk. 6/127/11) . 4.4 4.4 . 1
Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschw erdeführer bestreitet diesbezüglich , dass er die von den Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit auf d em ersten Arbeitsmarkt verwerten könne, dies aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seinem eingeschränkten Belastbarkeitsprofil ( Urk. 1 S. 6 f.). 4.4.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E.
3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli
2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist . Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli che nen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medi zi nische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).
4.4.3
Vorliegend wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 8. Februar 2018 festgestellt, dass der medizinische Sachverhalt ungenü gend abgeklärt sei und das Verfahren zur Einholung eines polydisziplinären Gu t achtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen ( Urk. 6/101/7 f.). Die medi zinische Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit stand damit erst mit der Erstattung des Z.___ -Gutachtens am 7. November 2018 fest. Zu diesem Zeitpunkt war der am 6. Januar 1960 geborene Beschwerdeführer 58 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb ihm eine Aktivitätsdauer von immerhin sechs Jahren und gut zwei Monaten, was einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ebenso wenig wie die Reduktion auf 80 % bei einem Vollpensum entgegensteht (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2).
Zwar ist der Beschwerdeführer auch in qualitativer Hinsicht in der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt, doch umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen
- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegen kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichtes 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010 E.
2.2 mit Hinweisen). Einfache Über wach ungs -, Prüf- und Kontrollarbeiten könnte der Beschwerdeführer durchaus ausüben. Zudem kommen für den Beschwerdeführer in erster Linie ungelernte Tätigkeiten in Frage. Derartige Tätigkeiten erfordern keinen spezifischen Berufs aus bildungsabschluss und sind in der Regel auch nicht mit einem besonderen Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand verbunden . Daher dürfte auch die dem Beschwerdeführer attestierte einfach strukturierte Persönlichkeit kein gravieren des Hindernis im Hinblick auf die Stellensuche auf dem hypothetischen ausge glichenen Arbeitsmarkt sein . Im Lichte dessen sowie der relativ hohen Hürden betreffend Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist angesichts der doch hohen Restarbeitsfähigkeit von 80 % unter Berücksichtigung der bundesgericht lichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen von der Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 3 1. August 2018 E. 3 mit diversen Hinweisen, 9C_847/2015 vom 3 0. Dezember 2015 E. 4 mit Hinweisen). 4.5
4.5.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines V ergleichs von Validen- und Invaliden einkommen auf zeitidentischer Grundlage z u erheben (vgl. BGE 129 V 223 E. 4.2 in finde, 128 V 174), und zwar auf den Zeitpunkt des frühest möglichen Renten beginns im Januar 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) . 4.5.2
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Invalidität erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E.
4.3.1). Die Beschwerdegegnerin bemass das Validenein kommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2016 ( Urk. 6/30/3) auf Fr. 91'039.-- , was vom Beschwerdeführer richti ger weise unbestritten blieb . Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2017 betrug das massgebliche Valideneinkommen unter Berück sich ti gung der Nomi nallohnentwicklung für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punk ten im Jahr 2016 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominal löhne, Bun des amt für Statistik, T39, Männer), damit
Fr. 91 ' 445 .-- ( Fr. 91 ' 039 .-- / 2239 x 2249) . 4.5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist das Invalideneinkommen nach den LSE 2016 zu bestimmen. Aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Ange stellter von Fr. 5‘340.-- abzustellen (LSE 2016, TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer) ergibt dies ein Bruttoein kommen von Fr. 67‘101.-- (Fr. 5‘340.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2239 * 2249) respektive von Fr. 53‘681 .-- für das dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitspensum von 80 % . 4.5.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge sichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ein schränkungen keinen leidensbedingten Abzug ( Urk. 6/72). Der Beschwerdeführer beantragt e hingegen , es sei der zu erwartenden Lohneinbusse mit einem Abzug in der maximal möglichen Höhe, mindestens aber von 20 % Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 8).
Das Alter des 1960 geborenen Beschwerdeführers erlaubt keinen Abzug vom Tabellenlohn, gilt doch insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten, dass sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbei ten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunab hängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
Eine lange Abwe senheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das hier herangezogene Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Auch d er Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar ganztags präsent sein kann , hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt grundsätzlich keinen Abzug vom Tabel lenlohn (Urteile des Bun desgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen, 9C_421/2017 vom 1 9. September 2 017 E. 2.1.1).
Zu berücksichtigen gilt es aber, dass d e r Beschwerdeführer seine bisherige körper lich schwere Tätigkeit als Baufacharbeiter nicht mehr ausüben kann und gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil selbst in einer körperlich leichten Hilfsarbeiter tätig keit behinderungsbedingt in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. vor stehend E. 4.3 ). Dass angesichts dieser Mehrfacheinschränkungen nicht nur das Spektrum an zumutbaren Stellen auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt wird, son dern auch nur unter Inka ufnahme einer Lohneinbusse real e Chancen für eine Anstellung bestehen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen), erscheint wahrscheinlich, weshalb sich unter Würdi gung aller Umstände wie auch der Rechtsprechung i n ähnlich gelagerten Fällen (Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2012 vom 28. Februar 2012 E. 2.1, 9C_643/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 3.4)
ein Abzug von 10 % vom Tabellen lohn rechtfertigt.
Das Invalideneinkommen ist entsprechend von Fr. 53'681 .-- auf Fr. 48'313 .-- zu reduzieren. 4.5.5
Wird das Valideneinkommen von Fr. 91'445 .--
dem Invalideneinkommen von Fr. 48'312. -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 43'133 .--
und damit ein Invaliditätsgrad von 47 % . Damit bleibt es beim Anspruch auf eine Viertelsrente und die Beschwerde ist abzuweisen .
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser