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IV.2019.00316

Rentenrevision; Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes durch Gutachten ausgewiesen, Indikatorenprüfung entbehrlich. Damit Revisionsgrund gegeben; Rentenaufhebung ohne Durchführung von Eingliederungsmassnahmen rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-11-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1963, meldete sich am 5. März 2002 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten nach getätigten Abklärungen mit Verfügungen vom 7. April 2006 (Urk. 7/47) sowie 2 7. Oktober 2006 (Urk. 7/54) ab 1. April 2002 eine ganze Rente zu.

Am 2 8. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenan spruch sei unverändert (Urk. 7 /78). 1.2

Am 1 1. November 2011 beantragte die Pensionskasse des Versicherten gestützt auf ein von ihr veranlasstes psychiatrisches Gutachten (Urk. 7 /79 = Urk. 7/105 ) eine Neuprüfung der Rente (Urk. 7 /80). Daraufhin holte die IV-Stelle ein psychi atrisches Gutachten ein, welches am 3. Dezember 2012 erstattet wurde (Urk. 7 /103 ).

Mit Verfügung vom 19. November 2015 (Urk. 7/156) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf. D ie dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Mai 2017 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies

(Prozess Nr. IV.2016 . 00017 ; Urk. 7/ 168 ). 1.3

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Ver sicherten Y.___ , dessen Gutachten am 2 6. Juli 2018 ers tattet wurde (Urk. 7/202 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/208 - 210 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. März 2019 fest, die Rente bleibe per 3 1. Dezember 2015 eingestellt (Urk . 7/213 = Urk. 2). 2.

Am 2. Mai 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2019 (Urk. 2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zusprache einer auch über den verfügungsweise festgelegten Einstellungszeitpunkt hinaus ganzen Rente ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2019 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 2 3. Mai 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Ren tenentscheid wie folgt ( Urk. 2 ): Ein Vergleich des neuen Gutachtens de s

Y.___ mit dem psychiat rischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. Februar 2006 zeige, dass ein Revisi onsgrund vorliege. Die beschriebenen Befunde hätten sich verbessert. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 20 %. Der neue Invaliditätsgrad betrage 25 % (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen ( Urk. 1

Rz 13 ff. ) auf den Standpunkt, auf den psychiatrischen Teil des Y.___ -Gutachten s könne nicht abgestellt werden. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verhältnisse seit Erlass der rentenzuspre chenden Verfügung en vom

7. April 2006 ( Urk. 7/4

7) sowie 27. Oktober 2006 ( Urk. 7/54), welche aufgrund einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erging en , im Ver gleich zur hier angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 2019 in anspruchsrele vanter Weise verä ndert haben (vgl. vorstehend E. 1. 3 f. ). 3.

De n rentenzusprechenden Verfügung en vom 7. A pril 2006 ( Urk. 7/47) sowie 27. Oktober 2006 ( Urk. 7/54)

lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 4. Februar 2006 (Urk. 7/41) zugrunde, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit gestellt wurden (S. 8 Ziff. 4): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronische schwere Depr ession (ICD-10 F32.2) - Status nach Unfällen 1996 und 2000 mit Ellbogenkontusionen rechts und Operationen am rechten Arm am 2 6. April 2001 und 1 4. Dezember 2001

Der Beschwerdeführer verfüg e aufgrund seiner geringen Bildung und der ausge prägten Alexithymie nicht über genügende psychische Fähigkeiten, die chroni schen Schmerzen und Beeinträchtigungen am rechten Arm zu bewältigen. Die psychischen Spannungen exazerbierten in einen pathologischen psychovegetati ven Stresszustand . Der Beschwerdeführer

sei nachts derart in eine Unruhe gera ten, dass er seit zwei Jahren nicht mehr ins Bett gegangen sei . Er steh e nachts wiederholt auf und geh e nach draussen. Er ha be Essstörungen. Ein grober Tremor am ganzen Körper ha be sich eingestellt. Der Beschwerdeführer leide unter Müdig keit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Er ha be alle Interessen und Be tätigungen verloren und sich sozial völlig zurückgezogen.

Dies sei auch innerhalb der Familie der Fall. Durch den Verlust der Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer in Minderwertigkeitsgefühle geraten. Mit der Ehefrau kommt es andauernd zu Streitigkeiten, und der Beschwerdeführer

sei auf ihre Hilfe selbst in den alltäglichen Verrichtungen angewiesen. Er habe selber das In teresse für die Körperpflege verloren. Aus diesen Schwierigkeiten habe eine chro nische schwere Depression resultiert. Der Beschwerdeführer

sei niedergeschlagen, wein e häufig, ha be den Lebensmut verloren, h a be Selbstmordgedanken. Er sei

dysphorisch geworden und neig e

zu Aggressivität gegen sich sel ber und gegen andere. Die psychischen Spannungen könn t en derart exazerbieren , dass es zu Erbrechen und unkontrollierbarem Durchfall kommt.

Zusammengefasst ha be sich beim Beschwerdeführer nach dem zweiten Unfall wegen persistierender Beschwerden und ungenügender psychischer Bewälti gungsfähigkeiten ein somatoformes Schmerzsyndrom entwickelt, das sich chro nifiziert und fixiert habe im Zusammenhang mit der Persistenz und Exazerbation einer psychovegetativen Stresssymptomatik und einer Depression, die ebenfalls einen chronischen und schweren Grad angenommen ha be . Wegen dieser psychi schen Symptomatik sei der Beschwerdeführer als voll arbeitsunfähig zu betrach ten. Therapeutische Optionen gebe es s eines Erachtens nicht, weil der Beschwer deführer wegen der geringen Bildung und geringen Ausbildung der Affektivität und damit einer starken Alexithymie psychotherapeutisch nicht zugänglich sei und auch Psyc hopharmaka den psychopathologischen Zustand nicht kausal be heben könn t en. Prognostisch könne deshalb mit keiner Besserung gerechnet wer den (S.10 oben) .

Der Beschwerdeführer sei seit der Operation vom 1 4. Dezember 2001 bis heute auch aus psychischen Gründen zu 100 % generell arbeitsunfähig geblieben ( S.10 Ziff. 5). 4. 4.1

Im Zeitpunkt der Mitteilung des unveränderten Rentenanspruchs vom 2 8. Okto ber 2011 (Urk. 7/78)

lagen der Beschwerdegegnerin folgende Berichte vor :

4.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemein e Innere Medizin und für Gastro ente rologie, B.___ , führte mit Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 7 /74) aus, der Beschwerdeführer er halte eine Rente bei Status nach Polytrauma (Gabelstapler-Unfall) im Jahr 200 0. Aktuell werde er wegen mehrmonatigen blutigen Durchfällen betreut. Es habe sich die Diagnose einer distalen Colitis ulcerosa gezeigt, welche nun medi kamentös in Remission habe gebracht werden können (Ziff. 2). Wenn die Therapie konsequent fortgeführt werde, könne erwartet werden, dass zurzeit keine Be schwerden auftreten würden. Eine Colitis ulcerosa sei allerdings eine möglicher weise schubweise verlaufende Krankheit, eine Prognose sei deshalb schwierig (Ziff. 4). 4.3

Dr. med. C.___ , praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 29. Juli 2011 (Urk. 7/75/1-4) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2001 (S. 1 Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronische schwere Depression - sensomotorische Ulnarisparese rechts bei Status nach mehrmaliger Ope ration im Ellbogenbereich rechts - Status nach Radiusköpfchenfraktur rechts 1995 - Status nach Ellbogenkontusion im Juli 2000 - distale Colitis ulcerosa

Der Beschwerdeführer sei aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht massiv eingeschränkt. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätig keiten in der freien Wirtschaft (S. 2 Ziff. 1.7). 4.4

PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1 7. September 2011 ( Urk. 7 /76 /5-9 ) aus, er habe den Beschwer deführer am 28. Mai 2011 erstmals untersucht (S. 1 Ziff. 1.2) , und nannte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - chronifizierte schwere Depression (ICD-10 F32.2) - Persönlichkeitsveränderung nach langer und dauernder psychischer Stö rung (ICD-10 F62.1) und nach chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.8)

Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei nicht gege ben, weil das Kriterium der „Verbindung mit emotionalen Konflikten und psy chosozialen Faktoren“ nicht aufgezeigt werden könne. Der Beschwerdeführer sei aus psychischen Gründen (Depression, Persönlichkeitsveränderung) seit 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Nicht berücksichtigt sei die somatische Komponente der Beschwerden und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.6). 4.5

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst, RAD, führte mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 (Urk. 7/77/2-3) aus, g estützt auf den Arztbericht von Dr. D.___ sei davon aus zugehen , dass der Beschwerdeführer weiterhin in erheblicher Weise in seiner psychofunktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei und dass hieraus un verändert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt resultier t e (S. 3). 5.

In der Folge reichte d ie Pensionskasse des Beschwerdeführers ein von ihr veran lasstes psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/79) ein:

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am 9. November 2010 (Urk. 7/79) ein psychiatrisches Gutachten und nannte als Diagnose eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1 ; S. 12 ). Die Di agnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden. Es fehlten effektiv die innerpsychischen Konflikte und die psychosozia len Faktoren. Auch eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine Somatisierungs störung könnten nicht erkannt werden. Bei den Beschwerden handelte es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Symptomausweitung, eine Aggrava tion. Auch depressiv sei der Beschwerdeführer nicht, allenfalls könne man seine wenig lebendige Art als depressive Verstimmung sehen. Eher spreche der Be schrieb der Persönlichkeit des Beschwerdeführers (introvertiert, sage von sich aus nie etwas, uneinfühlbar , nicht affizierend) für die Diagnose einer Persönlichkeits störung. Der Beschwerdeführer sei wenig beteiligt, distanziert, zeige keine Ge fühle, sei oft allein unterwegs, pflege auch den Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie nicht, habe keine näheren Bezugspersonen, auch wenig Interesse an sexuellen Erfahrungen (S. 12). Es habe nie eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % aufgrund der psychischen Beschwerden bestanden (S. 13). 6 . 6 .1

Dem Rückweisungsurteil vom 8. Mai 2017 ( Urk. 7/168) lagen folgende, vom Ge richt als nicht genügend aussagekräftig beurteilte Arztberichte zugrunde (vgl. E. 5 .1 ff. des genannten Urteils): 6 .2

Am 3. Dezember 2012 erstattet e Dr. med. Dr. rer . nat. G.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auf trag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 7 /103). Er führte aus, dass sich die Frage stelle, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen um eine reine Symptomausweitung oder eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41) handle (S. 18 unten). Gesamt haft würden die Argumente, die für eine reine Symptomausweitung sprächen, deutlich überwiegen. Zwar lägen beim Beschwerdeführer durchaus klinisch rele vante Beeinträchtigungen in sozialen und beruflichen Funktionsbereichen vor, diese seien aber nur zu einem kleinen Teil in der Schmerzproblematik begründet und viel eher in der affektiven Symptomatik mit Gereiztheit, Dysphorie, Scham- und vermutlich auch Insuffizienzgefühlen, wenig Frustrationstoleranz gegenüber anderen Menschen und schliesslich auch vermindertem Antrieb, Müdigkeit und Mangel an Lebensenergie. Es seien also vorwiegend depressive Symptome, die zur Beeinträchtigung führten, nicht die Schmerzen (S. 19 unten).

Was die von PD Dr. D.___ diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung (ICD 10 F62.1 oder 62.8) betreffe, so liessen sich aus seiner Sicht die beim Beschwerde führer zu beobachtenden psychosozialen Einschränkungen hinreichend aus der chronischen Depression und dem damit verbundenen Verlust an Selbstwirksam keit erklären, sodass eine andauernde Persönlichkeits veränderung, die eine An schlussdiagnose darstelle, nicht bemüht zu werden brauche (S. 26 Ziff. 9.7).

Durch den Gutachter Dr. Z.___

sei im Februar 2006 aufgrund der psychischen Problematik eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit mit diesbezüglich schlechter Prognose

festgestellt worden. Dr. Z.___

habe den Exploranden als seit dem

14. Dezember 2001 (d as heisse seit der Operation) "100 % generell arbeitsunfä hig" beurteilt . Therapeutische Optionen habe er keine gesehen , berufliche Mass nahmen seien wegen der Schwere der Symptomatik als nicht indiziert beurteilt worden. Würden die von Dr. Z.___ erhobenen Befunde mit dem jetzigen Unter suchungsstatus verglichen, zeig e sich, dass die Schmerzen den Exploranden da mals wesentlich stärker beeinträchtigten und auch die psychischen einschliesslich psychovegetativer Beschwerden gravierender gewesen seien. Insofern sei die da malige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar (S. 26 Ziff. 9.7).

Zusammenfassend führte der Gutachter aus, es lägen nicht genügend klinisch relevante Beeinträchtigungen durch körperliche Beschwerden vor, als dass eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4x) diagnostiziert werden könne. Viel mehr müsse von einem dysfunktionalen, maladaptiven Verhalten ohne Krank heitswert, einer sogenannten Symptomausweitung, ausgegangen werden. Dar über hinaus bestehe eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syn drom (ICD-10 F32.10; S. 24 Ziff. 9.1).

In der bis 2000 ausgeführten Arbeit als Vorlader

müsse aufgrund der depressiven Symptomatik mit erheblicher Chronifizierung un d Dekonditionierung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden (S. 24 Ziff. 9.2) .

Aus der Synthese von Beschwerdebi l d, rapportierten Alltagsaktivitäten und so zi aler Partizipation lasse sich ableiten, dass der Beschwerdeführer sehr wahrschein lich in der Lage sei, mindestens 5, mögli cherweise sogar 7 - 8 Stunden täglich einer Tätigkeit nachzugehen, die überwiegend aus leichten körperlichen Aktivi täten besteh e . Dabei gelte es aber zu beachten, dass Flexibilität, Anpassungsf ä hig keit an vorgegebene Regeln und Routinen, Frustrationstoleranz sowie Durch halteve rm ögen und Selbstbehauptungsfähigkeit durch jahrelange Dekonditionie rung wahrscheinlich deutlich eingeschränkt seien . Das genannte medizinisch-theoretisch mögliche Arbeitspensum lasse sich zunächst ausschliesslich im se kundären Arbeitsmarkt erreichen, wobei auch hier eine sozialpsychiatrische Re habilitation vorgeschaltet werden sollte (S. 24 Ziff. 9.3) .

Bei dem Beschwerdeführer habe während des über zehnjährigen Verlaufs eine beträchtliche psychische, wahr scheinlich auch körperliche Dekonditionierung stattgefunden. In diesem Zusammenhang sei erstaun lich, dass der Beschwerde führer nie in einer sozialpsychiatrischen rehabilitativen Einrichtung (zum Beispiel in einem Tages- Zentrum) in Behandlung gewesen sei (d ie vorgeschlagene statio näre Rehabilitation in der H.___

habe der Beschwerdeführer abgelehnt). Auch eine regelmässige psychiatrische Behandlung habe erst vor re lativ kurzer Zeit, nämlich Anfang 2012, etabliert werden können , obwohl bereits 2004 ein depressives Zustandsbild beschrieben worden sei . Die bestehende am bulant-psychiatri sche Behandlung bei med. pract .

I.___ soll e fortgeführt werden. A ls weitere Massnahme empfehle sich der Besuch eines sozialpsychiatri schen Tageszentrums (S. 25 Ziff. 9.5) . 6 . 3

Dr. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroente rologie, B.___ , führte mit Bericht vom 2 7. Juni 2014 (Urk. 7 /118/5-6) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, mit der Colitis gehe es sehr gut, seit einem Jahre habe er kein Blut mehr gesehen. Auf Nachfrage habe er jedoch angegeben, dass zwischendurch noch ein milder imperativer Stuhldrang bestehe (S. 1 unten). Im Vergleich zur letzten Vorstellung sei das Befinden besser. Prinzipiell sei klinisch von einer gu ten Kontrolle der Colitis auszugehen. Allerdings weise die Anamnese darauf hin, dass doch noch eine gewisse Restinflammation bestehe (S. 2 Mitte). 6 .4

Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 2. August 2014 (Urk. 7/118/1-4) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 29. Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 4.3; S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei ungünstig. Im aktuellen Zustand sei der Beschwerde führer weder arbeits- noch eingliederungsfähig. Es sei ihm kurz- und mittelfristig weiterhin im Rahmen des bisherigen Invaliditätsgrades eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit sei aktuell nicht realistisch (S. 2 Ziff. 1.4). Seine Belastbarkeit sei von somatischer und psychischer Seite massiv eingeschränkt. Es bestehe eine beinahe vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeiten in der freien Wirtschaft (S. 2 Ziff. 1.7). 6 .5

Med. pract .

I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und prak tischer Arzt, führte mit Bericht vom 22. September 2014 (Urk. 7/121/5-9 ) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2012 (Ziff. 1.2) , und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10; Ziff. 1.1). Eine stationäre Psychotherapie wäre indiziert, aufgrund der Sprachbarriere des Beschwerdefüh rers aber höchstwahrscheinlich von geringem Nutzen. Daher sei bisher davon ab gesehen worden (Ziff. 1.3). Die Prognose sei als schlecht zu bewerten. Es habe durch die Behandlung keine Reduktion der psychiatrischen Symptomatik erreicht werden können. Sie sei eher leicht verschlechtert (Ziff. 1.4). Aktuell bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für adaptierte Tä tigkeiten (Ziff. 1.6). Aktuell sei eine Tätigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt in der angestammten Tätigkeit als Vorlader weiterhin nicht zumutbar, aufgrund des sich weiterhin chronisch zeigenden Beschwerdebildes. Ebenfalls trage die jahrelange Dekonditionierung und die nur sehr geringe Durchhaltefähigkeit und geringe Frustrationstoleranz dazu bei (Ziff. 1.7 und 1.8). 6 .6

Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, nannte mit Bericht vom 5. Dezember 2014 (Urk. 7/128) die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom - lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen mit mul tisegmentaler Diskopathie der Lendenwirbelsäule (LWS) - Periarthritis humeroscapularis

(PHS) rechts - Schulter- und Armschmerzen rechts bei Status nach Ellbogenfraktur rechts - Senk-Knick-Spreizfüsse beidseits - Hallux

valgus beidseits mit Hammerzehe digitus II beidseits - Achillodynie rechts betont beidseits - Diabetes mellitus Typ 2 - Polyneuropathie

Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht. 6 .7

Mit Bericht vom 24. März 2015 ( Urk. 7/147 ) führte Dr. K.___ aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2014 (Ziff. 1.2) , und nannte nebst den bereits mit Be richt vom 5. Dezember 2014 genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 5 .6) eine Fasciitis

plantaris rechts betont beidseits (Ziff. 1.1). In der angestammten Tätig keit sei der Beschwerdeführer aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden zurzeit und bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Es bestehe eine vermin derte Belastbarkeit des Achsenorgans. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tä tigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als fünf Kilogramm kurz- und zwei Kilogramm län gerfristig. In einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe aus soma tischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). Durch Physiotherapie, phy sikalische Massnahmen, Rückenschule könnten die Beschwerden vermindert und die Arbeitsunfähigkeit dementsprechend erhöht werden (Ziff. 1.8). 6 .8

PD Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, B.___, führte mit Bericht vom 11. März 2015 (Urk. 7/14 5 ) aus, der Be schwerdeführer leide an einer Colitis ulcerosa , einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung. Aktuell bestünden blutiger Durchfall und Bauchschmerzen. Meist müsse innerhalb kurzer Zeit das WC aufgesucht werden können, was zu deutlichen Alltageinschränkungen führe. Weiterhin bestehe aufgrund der Darm entzündung eine chronische Müdigkeit. Die Beschwerden rechtfertigten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus gastroenterologischer Sicht. 6 .9

Dr. med.

M.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matolo gie des Bewegungsapparates , RAD, führte mit Stellungnahme vom 26. Februar 201 6 (Urk. 7/160 ) aus, die Colitis ulcerosa sei eine chronisch-ent zündliche Darmerkrankung, die oftmals in Schüben verlaufe. Zwischen den Schü ben könne vollkommene Symptomfreiheit eintreten. Die Häufigkeit von Schüben und die Aktivität der Krankheit variierten stark, sodass anhand eines einzigen Berichts nicht auf die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen und auf längere Sicht ge schlossen werden könne (S. 1 unten). Medizinisch sei nachvollziehbar, dass im Schub, wie von Dr. L.___ 2015 dargelegt, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Colitis sei aber nicht ausgewiesen (S. 2 oben). Eine angepasste Tätigkeit sei vollschichtig zumutbar (S. 3 unten). 6.10

Zu dieser medizinischen Aktenlage hielt das hiesige Gericht im Wesentlichen fest ( Urk. 7/16 8 S. 1 3

ff.): 5.3 Aufgrund der Akten liegen tatsächlich Hinweise für eine Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes vor. Während der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2006 und der Rentenbe stätigung im Jahr 2011 an einer schweren Depression gelitten hatte, wurde nunmehr vom psychiatrischen Gut achter Dr. G.___ eine mittelgradige Depression diagnostiziert. Indes erscheint seine Einschätzung der Arbeitsfä higkeit widersprüchlich. So ging er einerseits medizi nisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens fünf , möglicherweise so gar sieben bis acht Stunden pro Tag in angepasster Tätigkeit aus, andererseits führte er aus, durch die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei eine Dekondi tionierung eingetreten, weshalb die Arbeits fähigkeit vorerst erst nach der Teilnahme an einem so zial psychiatrischen Reha bili tationsprogramm und nur im Rahmen von Beschäf ti gungs mass nahmen im sekundären Arbeitsmarkt realisierbar sei, was faktisch einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit entsprä che. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei der Dekondi tionie rung vorliegend nicht um einen invaliditätsfremden Faktor, war doch der Beschwerde führer wegen der psychischen Erkrankung nicht mehr im Arbeitsprozess. Soweit die Beschwerdegegnerin unter Zuhilfenahme des strukturierten Beweisverfahrens eine vollständige Arbeitsfähigkeit ange nommen hat, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt wer den. Da nunmehr keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden ist, ge langt die diesbe zügliche Rechtsprechung vorliegend nicht zur Anwendung. Der behandelnde Therapeut des Beschwerdeführers, med. pract . I.___ , nannte eben falls die Diagnose einer mittelgradigen Depression und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Er hat jedoch nicht begründet, weshalb er nicht nur in Bezug auf eine angestammte, sondern auch bezüglich einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus geht. Dr. C.___ diagnostizierte wie bereits 2011 eine schwere Depression und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Die von Dr. C.___ gestellte Diagnose vermag angesichts dessen, dass zwei psychiatrische Fach ärzte eine mittelgradige de pressive Episode diagnostiziert haben, nicht zu überzeugen. Zusammenfassend erweist sich die Einschätzung des psychiatrischen Gutach ters als widersprüchlich. Gleichzeitig kann gestützt auf die vorliegende Aktenlage aber auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in psy chischer Hinsicht angenommen werden. Zwar hat der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ nach einem Vergleich der von Dr. Z.___ 2006 erhobenen Befunde mit dem durch ihn erhobenen Untersuchungsstatus eine Verbesserung der Beschwerden festgestellt. Zudem gilt eine mittelgradige depressive Episode in der Regel als thera peutisch angehbar , und laut dem psychiatrischen Gutachter Dr. G.___ lässt sich der Beschwerdeführer erst seit 2012 regelmässig in ambulanter Psychotherapie behan deln und wurde noch nie stationär behan delt, weshalb eine Therapieresistenz demnach nicht bejaht werden kann. Alles in allem lassen sich aber der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers und insbesondere seine Arbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nur ungenügend be urteilen. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erweist sich daher schon aus diesem Grund als angezeigt. Für eine Rückwei sung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der behandelnde Thera peut eine eher leicht verschlechterte psychiatrische Symptomatik erwähnte und vor allem auch die Tatsache, dass die psychiatrische Untersuchung im Rahmen der Begut achtung durch Dr. G.___ im Ver fügungszeitpunkt bereits mehr als drei Jahre zu rück lag. 5.4

Weiter erlaubt auch der medizinische Sachverhalt hinsichtlich einer anspruchs er heblichen Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes kein schlüssiges Bild. Die Ärzte des B._ __ diagnostizier ten erstmals 2011 eine Colitis ulcerosa , danach auch 2014 und 201 5. Während die Colitis ulcerosa 2011 und 2014 klinisch gut kontrolliert war, berichtete der Beschwerdeführer 2015 erneut von bluti gem Durchfall und Bauchschmerzen. Diese Darmerkrankung schränke ihn auch insofern ein, als eine chronische Müdigkeit bestehe. Dr. L.___ vom B.___ attestierte im März 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die RAD Ärztin Dr. M.___ erachtete es zwar als nachvollziehbar, dass im Schub, wie von Dr. L.___ 2015 dar gelegt, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen könne, sah eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit aufgrund der Colitis aber nicht als ausgewiesen an. Auch bezüglich der von Dr. K.___ festgestellten verminderten Belastbar keit des Achsenorgans

bestehen Unklarheiten. Während Dr. K.___ eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit in näher dargelegter angepasster Tätigkeit attestierte, kam die RAD-Ärztin ge stützt auf die Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit voll schichtig zumutbar sei. Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen kann somit auch die Arbeitsfähig keit aus somatischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Soweit die Beschwer degegnerin - der reinen Aktenbeurteilung der RAD Ärztin folgend - davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei, liegt dieser Einschätzung keine verlässliche medizinische Beurteilung zugrunde. 5.5

Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt somit keine abschliessende Beur tei lung des strittigen Rentenanspruchs zu, weshalb sich eine polydis ziplinäre Begutach tung des Beschwerdeführers aufdrängt. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, ist es doch im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht ihre Aufgabe, die medizinische Grund lage für die Entscheidfindung zu schaffen. Dem Even tual antrag des Beschwerdeführers um Einholung eines Gerichtsgutach tens kann dem nach nicht gefolgt werden. 7 . 7 .1

Seither präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt: 7 . 2

PD Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 6.8) nannte mit Bericht vom 2 9. August 2017 (Urk. 7/

178) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - distale Colitis Ulcerosa (Erstdiagnose Juli 2010) - Diabetes mellitus Typ 2 - essentieller Tremor - depressive Störung

Aktuell bestehe von Seiten der Colitis Ulcerosa eine Remission, Stuhlfrequenz 2-3 Mal täglich, kein Blut, keine Abdominalschmerzen , stabiles Gewicht (Ziff. 1.3). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte PD Dr. L.___ aus, der Beruf sei nicht bekannt. Angesichts der in der Interaktion deutlichen eindrückli chen psychischen Einschränkung sei eine regelmässige berufliche Tätigkeit nicht vorstellbar. Eine angepasste Tätigkeit in einer geschützten Umgebung mit inten siver Betreuung sei zu 50 % vorstellbar (Ziff. 2.1). Aus gastroenterologischer Sicht sei die Prognose gut, die Darmentzündung könne medikamentös kontrol liert werden und führe nur zu einer mässigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der psychischen Einschränkung sei eine reguläre Tätigkeit nicht vor stellbar (Ziff. 3.3). 7 . 3

Med. pract .

I.___

(vgl. vorstehend E. 6.5) nannte mit Bericht vom 2 5. Septem ber 2017 (Urk. 7/183) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende mittelgradige depressive Episode, ohne som atisches Syndrom (ICD-10 F32.10; S. 4 Ziff. 1.2) .

Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für adaptierte Tätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit könne auch nicht mit medizini schen Massnahmen verbessert werden. Alle ein bis zwei Wochen erfolge eine Stunde integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (S. 5) .

Aufgrund der eher verschlechternden Symptomatik trotz der ambulanten Be handlung in türkischer Muttersprache, sowie der Umstellung und Intensivierung der pharmakologischen Behandlung im Verlauf, sei die Prognose als schlecht zu bewerten. Es habe durch die Behandlung keine Reduktion der psychiatrischen Symptomatik erreicht werden können. Eher sei noch eine weitere Verschlechte rung eingetreten. Der Beschwerdeführer schaffe es nur mit der Unterstützung der Kinder und seiner Ehefrau, seinen Alltag einigermassen zu gestalten (S. 5). 7 . 4

Med. pract .

I.___

nannte mit Bericht vom 1 4. Juni 2018 (Urk. 7/209 = Urk. 3/4 ) als Diagnose eine anhaltende mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10). Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 7 . 5

Die Gutachter der Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 26. Juli 2018 (Urk. 7/202 = Urk. 3/3 ) gestützt auf die Akten, Erhebung der Anam nese und Durchführung einer psychiatrischen , orthopädisch -/ traumatologischen und internistischen Untersuchung . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Colitis ulcerosa , distale Colitis (Erstdiagnose Juli 2010)

Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - geringgradiger Senk-Spreiz-Platt-Knickfuss beidseits - leichtes Übergewicht BMI 28.7 kg/m 2 - Diabetes mellitus Typ 2, oral eingestellt - Schlafapnoe-Syndrom

Im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Untersuchung habe sich ein al tersentsprechender unauffälliger Untersuchungsbefund gezeigt . Für die angeg e bene Hypästhesie vom rechten El lenbogenge lenk bis zu den Fingern D IV und V der rechten Hand sei bereits bei der am 25. April 2002 durchgeführten neurolo gischen Untersuchung und Elektroneurographie kein Hinweis für ein Carpaltun nel-Syndrom, ein Thoracic -Outlet-Syndrom ( TOS ) oder eine Irritation des N. ul naris gefunden worden . Von neurologischer Seite habe sich bereits damals keine Erklärung für die Beschwerden des Beschwerdeführers ergeben . Die nicht dislo zierte Radiusköpfchenfraktur rechts 1995, die Ellbogenkontusion rechts Juli 2000, die CT-gesteuerte Bohrexzision einer zy stischen Veränderung des Capitul um

hu meri radiale rechts am 26. April 2001 sowie die Partialruptur des ulnaren Seiten bandes rechts im 2001 sei im Sinne einer Restitutio ad integrum längst ausgeheilt und beding t e n im Kontext mit dem aktuellen unauffälligen klinischen Befund keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Aufgrund der hier rechtsseitig abgeschwächt demonstrierten isometrischen Spannungstests sei die sonographische Untersuchung des rechten Schultergelenkes erfolgt , die jedoch keinen Anhalt auf das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenruptur er bracht habe . Die ebenfalls dargestellte minim v ermehrte Flüssigkeit subdeltoid al ha be im Kontext mit der unauffälligen klinischen Untersuchung keine Relevanz. Von orthopädisch- traumatologischer Seite würden keine Erkrankungen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen (S. 6 oben) .

Aus internistischer Sicht wurde ausgeführt, s eit Juli 2010 besteh e eine Colitis ulce rosa , die typischerweise in Schü ben verlaufe und entsprechend dem Aktivi tätsniveau leitliniengerecht durch die B.___ behandelt werde . Diese Erkrankung beeinfluss e die Arbeitsunfähigkeit w ä hrend der Sch ü be zu 70

%.

Ausserhalb der Schübe dürfte die Arbeitsfähigkeit bei 80

% liegen. Der unbefriedigend aktuell mit einer oralen Zweierkombination eingestellte Diabetes mellitus 2 zeig e einen HbA 1 c-Wert von 8,3

%. Dieser Wert liegt über dem von den Fachgesellschaften empfoh lenen Bereich von 6.5 - 7.5

% . Es besteh e somit ein erhöhtes Risiko für Kompli kationen des Diabetes mellitus. Eine Intensivierung der Therapie sei dringend an gezeigt. Die Arbeitsfähigkeit werde durch den Diabetes nicht beeinflusst. Es be steh e unter der gegenwärtigen Thera pie auch kein erhöhtes Hypoglykä mierisiko . Die unbehandelte Schlaf-Apnoe ha be ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 6 f.) .

Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, b eim Beschwerdeführer

habe im Rahmen der hiesigen Untersuchung keine leitliniengerechte psychiatrische Diag nose gestellt werden können . Seine Schilderung hinsichtlich möglicher Symp tome sei vage geblieben . Auch auf Nachfrage sei eine Zuordnung nicht gelungen . Der Beschwerdeführer

habe sich in einem Selbstbeurteilungsbogen als schwer de pressiv ein geschätzt . Eine schwere depressive Episode lasse sich allerdings mit dem Tagesablauf, mit dem Auftreten und mit dem Reiseverhalten des Beschwer deführers nicht in Übereinstimmung bringen. Auch würde zu erwarten sei , dass ein Mensch, der an einer schweren depressiven Episode leide, die ihm verordneten Antidepressiva einnehme , wei l ihm daran gelegen sei , dass sich sein Zustand ver besser e . Ob der Beschwerdeführer jemals an einer relevanten psychiatrischen Symptomatik gelitten habe , könne dahinstehen. Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung hätten sich jedenfalls nicht gefunden . Auch sei aus psychiatri scher Sicht nicht erkennbar, wie der Kreisarzt im Jahre 2004 zu der Einschätzung gekommen sei , dass der Beschwerdeführer niemals aus seiner Situation wieder herausfinden könnte. Gegen eine relevante depressive Symptomatik spreche auch, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 dokumentiert keine Bereitschaft gezeigt habe, sich auf eine psychotherapeutische Behandlung einzulassen. Genau dies sei untypisch für eine depressive Erkrankung, bei der, wie bereits ausgeführt, der ausgeprägte Wunsch besteh e , die als unangenehm erlebte Symptomatik zu beenden. Aus psychiatrischer Sicht sei auch nicht erkennbar, warum die angeb liche psychiatrische Symptomatik, wie im Jahre 2005 ausgeführt worden sei , in validisierend sein sollte. Gerade reaktiv-depressive Geschehen seien einer thera peutischen Intervention gut zugänglich. Es hätte sich daher bereits zum damali gen Zeitpunkt die Frage stellen müssen, ob der Beschwerdeführer überhaupt ge sund

werden möchte (S. 37 f.).

Der

Beschwerdeführer

sei in der Türkei geboren worden und sei dort in geordne ten Verhältnissen aufgewachsen . Er habe die Schule sowie den Militärdienst ab solviert . Er habe ge heiratet, sei Vater zweier Kinder geworden und sei in die Schweiz migriert, wo er beruflich tätig gewesen sei . Eine fehlende Berufsausbil dung sowie eine nahezu seit 30 Jahren bestehende Sprachbarriere hätten dazu geführt , dass der Beschwerdeführer

habe Hilfstätigkeiten verrichten müssen . In diesem Zusammenhang sei es im Jahre 2001 zu einem Arbeitsunfall gekommen . Die psychiatrischen Folgen, die diese für den Beschwerdeführer in seiner Wahr nehmung hätten, kö nnten hier in G ä nze nicht nachvollzogen werden. Auftreten, Freizeitverhalten, Nichtnachweisbarkeit der verordneten Medikation im Blut und massive Auffälligkeiten in einem Beschwerdeval i dierungsverfahren spr ä chen ge gen das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung. Die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers

sei demzufolge nicht eingeschränkt (S. 6 Mitte) .

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, die seit Juli 2010 bestehende Colitis ulcerosa verlaufe typischerweise in Schüben und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit während eines Schubes zu 70 % , ansonsten sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Als leidensangepasste Tätigkeit komme eine körperlich leichte Arbeit mit der Möglichkeit zu Toilettenpausen in der Nähe in Frage. Während eines Schubs sei eine Präsenzzeit von 2.5 Stunden, ausserhalb eines Schubes eine solche von 6.5 Stunden täglich zumutbar (S. 8 unten). 7 . 6

Dr. M.___ , RAD, führte mit Stellungnahme vom 2 8. September 2018 (Urk. 7/207/4-5) aus, das Gutachten sei umfassend und nachvollziehbar. Auf das Gutachten könne abgestellt werden (S. 4) . 7. 7

Dr. M.___ , RAD, führte mit Stellungnahme vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 7/207/6 ) aus , eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Colitis ulcerosa -Schubes sei unwahrscheinlich. Aktenkundig seien zwei Schübe, der erste 2010, ein weiterer 201 5. Während des zweiten Schubs sei der Beschwerdeführer aus gastroenterologischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die Dauer eines Schubes hänge vom Ansprechen auf die Medikation ab und sei daher nicht ein heitlich. Zurzeit bestehe kein Anhalt für einen Schub. 7. 8

Dr. M.___ , RAD, führte mit Stellungnahme vom 2 6. Februar 2019 (Urk. 7/212/2) aus, der von Herrn I.___ am 1 4. Juni 2018 mitgeteilte psycho pathologische Befund sei wortgleich mit sei nem Befund vom 25. September 2017, der dem Gutachter der Y.___ vorgelegen habe und von diesem in der Dis k ussion gewürdigt worden sei (S. 28 und S. 38 des Gutachtens).

8. 8.1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Prüfung des Anspruchs und ergangene n Verfügung en vom 7. April 2006 ( Urk. 7/47) sow ie 27. Oktober 2006 ( Urk. 7/54) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 2019 (Urk. 2) in rentenrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E. 1. 3 f. ).

Dem Beschwerdeführer wurde 2006 rückwirkend per 2002 bei einem Invaliditäts grad von 100 %

eine ganze Rente zugesprochen. Die Rentenzusprache erfolgte in erster Linie gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. Z.___ vom 14 . Februar 2006 ( vgl. vorstehend E. 3 ). Dr. Z.___ hatte eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine chronische schwere Depression (ICD-10 F32.2) diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3).

2011 wurde nach wie vor eine chronische schwere Depression (ICD-10 F32.2) sowie neu eine Persönlichkeitsveränderung nach langer und dauernder psychi scher Störung (ICD-10 F62.1) und nach chronischen Schmerzen (ICD 10 F62.8) diagnostiziert. Eine somatoforme Schmerzstörung wurde nunmehr verneint. Dem Beschwerdeführer wurde noch immer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attes tiert (vgl. vorstehend E. 4.4) , sodass ein unveränderter Rentenanspruch ange nom men wurde. 8.2

Gestützt auf das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts veranlasste die Be schwerdegegnerin eine gesamthafte Beurteilung in Form eines polydisziplinären Gutachtens

am

Y.___ . Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) in medizinischer Hinsicht auf das Y.___ - Gutachten vom 2 6. Juli 2018 (vorstehend E. 7. 5 ), wonach e in Vergleich mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. Februar 2006 zeige, dass ein Revisionsgrund vorliege. Die beschriebenen Befunde hätten sich verbessert. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit von 20 %

(vgl. vorstehend E. 2.1).

Das Y.___ -Gutachten vom 2 6. Juli 2018

erfüllt die formalen Beweiswert-Anfor derungen (vorstehend E. 1. 5 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben.

Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann. 8.3

Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft,

wurde der somatische Teil des Y.___ -Gutachtens vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. A ufgrund der Darlegungen im Y.___ -Gutachten ist davon auszugehen, dass aus orthopädisch- traumatologischer Sicht keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Aus internistischer Sicht wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Colitis ulcerosa diag nostiziert , welche typischerweise in Schüben verlaufe und entsprechend dem Ak tivitätsniveau leitliniengerecht behandelt werde. Diese Erkrankung beeinfluss t die Arbeitsunfähigkeit während der Schübe zu 70 % , wobei die Gutachter präzisier ten, dass dabei eine Präsenzzeit von 2.5 Stunden täglich zumutbar sei. Gemeint war somit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % . Ausserhalb der Schübe ist von einer A rbeitsfähigkeit von 80 %

auszugehen (vgl. vorstehend E. 7. 5 ) . Diese Einschät zung ist vereinbar mit derjenigen durch den behandelnden Arzt PD Dr. L.___ , welcher ausführte, dass aktuell von Seiten der Colitis u lcerosa eine Remis sion bestehe und die Prognose aus gastroenterologischer Sicht gut sei. Die Darm entzündung könne medikamentös kontrolliert werden und führe nur zu einer mässigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Soweit er dennoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, und diese auf psychische Gründe zurückführte, verliess er damit sein Fachgebiet (vgl. vorstehend E. 7. 2 ) . In Anbetracht der Tat sache, dass nur wenige Schübe aktenkundig sind, ist nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Colitits

ulcerosa Schubes auszugehen. Damit ist g estützt auf die Beurteilung des Y.___ -Gutachtens aus somatischer Sicht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer

näher umschriebenen angepassten Tätig keit (vgl. vorstehend E. 7.5) auszugehen.

8.4

In psychischer Hinsicht zeigte d er psychiatrische Y.___ -Gutachter

Dr.

N.___ , in der Schweiz anerkannter Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie (vgl. www.medregom.admin.ch) , in ausführlicher Weise auf, dass aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig keine Diagnose vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Insbesondere blieb die Schilderung des Beschwerde führers hinsichtlich möglicher Symptome vage . Der Beschwerdeführer hat sich in einem Selbstbeurteilungsbogen als schwer depressiv eingeschätzt. Eine schwere depressive Episode liess sich allerdings mit dem Tagesablauf, mit dem Auftreten und mit dem Reiseverhalten des Beschwerdeführers nicht in Übereinstimmung bringen. Gegen eine relevante depressive Symptomatik sprach auch, dass der Be schwerdeführer im Jahre 2004 dokumentiert keine Bereitschaft gezeigt habe, sich auf eine psychotherapeutische Behandlung einzulassen, was untypisch für eine depressive Erkrankung sei, bei der der ausgeprägte Wunsch bestehe, die als un angenehm erlebte Symptomatik zu beenden. Auftreten, Freizeitverhalten, Nicht nachweisbarkeit der verordneten Medikation im Blut und massive Auffälligkeiten in einem Beschwerdeval i dierungsverfahren sprachen gegen das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung. Dr. N.___ begründete auch in nachvollziehbarer Weise, weshalb er auch allen früheren Beurteilungen grösstenteils nicht folgen konnte (vgl. Urk. 7/202 S. 38).

Sodann hielt Dr. N.___ fest, dass der Beschwerdeführer in einem guten Allgemein zustand, einem guten Ernährungszustand und einem guten Pflegezustand gewe sen sei . Die Kleidung sei geordnet und sauber gewesen . Es gelang dem Gutachter leicht, einen tragfähigen Kontakt zum Beschwerdeführer herzustellen und auf recht zu erhalten. Auffassung und Konzentration seien nicht beeinträchtigt ge wesen . Hinweise auf intellektuelle Defizite hätten nicht vor gelegen . Der Be schwerdeführer habe mit gut modulierter Stimme in adäquater Geschwindigkeit gesprochen . Der formale Gedankengang sei geordnet Gedächtnisstörungen seien nicht vorhanden gewesen . Die Gestik und Mimik seien überwiegend ruhig gewe sen . Der Beschwerdeführer habe sich in ausgeglichener Grundstimmung gezeigt . Es hätten keine Interessenlosigkeit, kein ausgewiesener Rückzug und keine An hedonie erfrag t werden können . Der Beschwerdeführer suche täglich, bevor er zuhause esse, ein Restaurant auf. Er

sei von der Persönlichkeit her verträglich, kontaktfreudig und offen gewesen . Es hätten sich keine Hinweise auf Persönlich keitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung gefunden . Es seien Schlaf störungen, keine Störung des Appetits und eine Aufhebung der sexuellen Inte ressen berichtet worden (Urk. 7/202/35 f.). Demnach konnte Dr. N.___ weitestge hend nur normale Befunde erheben.

Dagegen hielt der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___

2006 zum Psychostatus un ter anderem fest, dass der Beschwerdeführer einen Körpergeruch

gehabt habe und unrasiert

gewesen sei . Der Beschwerdeführer habe den rechten Arm rechtwinklig an sich gehalten . Er habe jeweils für eine lange Zeit eine starre Körperhaltung inne gehabt . Immer wieder sei er auf gestanden , weil er Rückenbeschwerden ge habt habe . Er habe einen steifen Gang gezeigt, d ie meiste Zeit habe ein grober Tremor bestanden . Er sei im Laufe des Gesprächs ermüdet und habe den Kopf auf den Arm gestützt. Sein Denken sei einfach gewesen und er habe sich von der Sprache her genügend ausdrücken können , sei aber sehr alexithym gewesen . Er habe sehr introvertiert gewirkt , habe sich sehr ruhig verhalten und von sich aus nie etwas gesagt . Eine Mimik sei kaum je vorhanden gewesen . Er habe sehr un einfühlbar und nicht affizierend gewirkt und

in einem schwachen, gequälten Ton fall geredet

(Urk. 7/41 S. 8 Ziff. 3). Weiter hielt Dr. Z.___ fest, d er Beschwerde führer sei nachts derart in eine Unruhe geraten, dass er seit zwei Jahren nicht mehr ins Bett gegangen sei. Er stehe nachts wiederholt auf und gehe nach draussen. Er habe Essstörungen. Der Beschwerdeführer leide unter Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Er habe alle Interessen und Betäti gungen verloren und sich sozial völlig zurückgezogen.

Er habe das Interesse für die Körperpflege verloren. Der Beschwerdeführer sei niedergeschlagen, weine häufig, habe den Lebensmut verloren, habe Selbstmordgedanken. Er sei dyspho risch geworden und neige zu Aggressivität gegen sich selber und gegen andere. Die psychischen Spannungen könnten derart exazerbieren , dass es zu Erbrechen und unkontrollierbarem Durchfall komm e (Urk. 7/41/9) .

Dieser Vergleich zeigt, dass aktuell ein wesentlicher Unterschied im psychischen Gesundheitszustand feststellbar war. Das Y.___ -Gutachten bestätigt eine Verbes serung de s Gesundheitszustand es des Beschwerdeführers i m Vergleich zur

Ren tenzusprache 2006 , da der psychiatrische Gutachter keine relevanten Befunde mehr findet

und dementsprechend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ausgeht. Es bestätigt auch die Einschätzung durch

Dr. G.___ (vorstehend E. 6.2) und die Vermutung des hiesigen Gerichts im Rückweisungsurteil (vgl. vorstehend E. 6.10 ), dass es zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist .

Im Übrigen ändert auch die vom Beschwerdeführer gegen den psychiatrischen Teil des Gutachtens vorgebrachte Kritik nichts an der Schlüssigkeit. Bei weitge hend normalen Befunden und fehlender psychiatrischer Diagnose ist der labor chemische Medikamentenspiegel von untergeordneter Bedeutung. 8.5

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit habe die durch BGE 130 V 352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung bezweckt. Dieses Regel /Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts. An die Stelle des bisheri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden) träten jedoch – vom Bundesgericht näher umschriebene – Standardindikatoren, die sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen liessen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komor bidität werde mit der Änderung der Rechtsprechung verzichtet. Der neu formu lierte Prüfungsraster sei rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebo tener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisierten die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberi schen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nur zulässig sei, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

Vorliegend ist eine Indikatorenprüfung entbehrlich, denn psychiatrische Diagno sen wurde n in nachvollziehbarer Weise verneint . Daran vermögen auch die Be richte des behandelnden Psychiaters med. pract . I.___ (vorsteh end E. 7. 3 f.) nichts zu ändern , lagen doch seine Berichte vom 2 2. September 2014 (vorstehend E. 6.5) und 2 5. September 2017 (vorstehend E. 7. 3 ) dem psychiatrischen Gutach ter zum Begutachtungszeitpunkt vor (vgl. Urk. 7/202 S. 25 Rz 73, S. 28

Rz 92 ) und wurden somit in der Beweiswürdigung berücksichtigt.

Sein Bericht vom 1 4. Juni 2018 (vorstehend E. 7. 4 ) , welcher nur kurze Zeit vor der psychiatrischen Untersuchung durch den Y.___ -Gutachter verfasst wurde, lag zwar nicht vor . Dies ist jedoch nicht weiter relevant, da der am 1 4. Juni 2018 mitgeteilte psycho pathologische Befund wortgleich mit seinem Befund vom 25. September 2017 war. Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arzt personen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausser dem führte der psychiatrische Y.___ -Gutachter in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb der Einschätzung durch med. pract . I.___ nicht gefolgt werden könne (vgl. Urk.

7/202 S. 38). 8. 6

Bei nun fehlenden psychiatrischen Diagnosen ist eine anspruchsrelevante Ver besserung eingetreten; es besteht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit. Auf die weitgehend appellative Kritik de s Beschwer deführer s ist nicht weiter einzugehen.

Ein Revisionsgrund ist somit ausgewiesen und der Anspruch ist allseitig neu zu prüfen. 9. 9.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 9.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die statistischen Werte der gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % (vgl. Urk. 7/206; Urk. 2 S. 2), was – hinsichtlich der verwendeten Parameter - unbe stritten blieb und nicht zu beanstanden ist. 10 . 10.1

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Ar beitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (zur Publikation vor gesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1). 10.2

De m

Beschwerdeführer wurde 2006 rückwirkend per 1. April 2002 eine Rente zugesprochen. Die Rente wurde am 19. November 2015 eingestellt. Die entspre chende Verfügung wurde vom hiesigen Gericht aufgehoben. Wird - wie vorlie gend - mangels hinreichenden Nachweises der Revisionsvoraussetzungen die Sa che zur weiteren Sachverhaltsabklärung als Ergebnis eines ersten Verfahrens an die Verwaltung zurückgewiesen, erstreckt sich der massge bliche Prüfungszeit punkt in einem zweiten Rechtsmittelverfahren bis zum Erlass der neuen Renten verfügung (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 48 zu Art. 30-31 IVG ). Massgeblicher Prüfungszeit punkt ist demnach vorliegend der Verfügung serlass vom 1 8. März 201 9. Damals war der am 2 2. Januar 1963 geborene Beschwerdeführer 56 Jahre alt . Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis .

Um Eingliederungsmassnahmen durchführen zu können, muss eine Eingliede rungsfähigkeit bestehen, es braucht demnach die objektive Möglichkeit und die subjektive Bereitschaft der versicherten Person, von einem durchschnittlichen Ar beitgeber angestellt zu werden. Vorausgesetzt ist immer der Eingliederungswille der versicherten Person, das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Ver halten, arbeiten zu wollen

(Meyer/ Reichmuth , a.a.O., N 5 und 8 zu Art. 18 IVG).

Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbeson dere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berück sichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer gab bei der Begutachtung an, sich nicht mehr im Arbeits prozess zu sehen (Urk. 7/202/34 , Urk. 7/202/36 ). Zudem wurde n weder im Ver waltungsverfahren noch im Rechtsmittelverfahren Eingliederungsmassnahmen

beantragt . Die Beschwerdegegnerin hat aus diesen Gründen zu Recht keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt .

Damit ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 11.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 3. Mai 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Ren tenentscheid wie folgt ( Urk. 2 ): Ein Vergleich des neuen Gutachtens de s

Y.___ mit dem psychiat rischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. Februar 2006 zeige, dass ein Revisi onsgrund vorliege. Die beschriebenen Befunde hätten sich verbessert. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 20 %. Der neue Invaliditätsgrad betrage 25 % (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen ( Urk. 1

Rz

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verhältnisse seit Erlass der rentenzuspre chenden Verfügung en vom

7. April 2006 ( Urk. 7/4

7) sowie 27. Oktober 2006 ( Urk. 7/54), welche aufgrund einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erging en , im Ver gleich zur hier angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 2019 in anspruchsrele vanter Weise verä ndert haben (vgl. vorstehend E. 1. 3 f. ). 3.

De n rentenzusprechenden Verfügung en vom 7. A pril 2006 ( Urk. 7/47) sowie 27. Oktober 2006 ( Urk. 7/54)

lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 4. Februar 2006 (Urk. 7/41) zugrunde, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit gestellt wurden (S. 8 Ziff. 4): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronische schwere Depr ession (ICD-10 F32.2) - Status nach Unfällen 1996 und 2000 mit Ellbogenkontusionen rechts und Operationen am rechten Arm am 2 6. April 2001 und 1 4. Dezember 2001

Der Beschwerdeführer verfüg e aufgrund seiner geringen Bildung und der ausge prägten Alexithymie nicht über genügende psychische Fähigkeiten, die chroni schen Schmerzen und Beeinträchtigungen am rechten Arm zu bewältigen. Die psychischen Spannungen exazerbierten in einen pathologischen psychovegetati ven Stresszustand . Der Beschwerdeführer

sei nachts derart in eine Unruhe gera ten, dass er seit zwei Jahren nicht mehr ins Bett gegangen sei . Er steh e nachts wiederholt auf und geh e nach draussen. Er ha be Essstörungen. Ein grober Tremor am ganzen Körper ha be sich eingestellt. Der Beschwerdeführer leide unter Müdig keit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Er ha be alle Interessen und Be tätigungen verloren und sich sozial völlig zurückgezogen.

Dies sei auch innerhalb der Familie der Fall. Durch den Verlust der Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer in Minderwertigkeitsgefühle geraten. Mit der Ehefrau kommt es andauernd zu Streitigkeiten, und der Beschwerdeführer

sei auf ihre Hilfe selbst in den alltäglichen Verrichtungen angewiesen. Er habe selber das In teresse für die Körperpflege verloren. Aus diesen Schwierigkeiten habe eine chro nische schwere Depression resultiert. Der Beschwerdeführer

sei niedergeschlagen, wein e häufig, ha be den Lebensmut verloren, h a be Selbstmordgedanken. Er sei

dysphorisch geworden und neig e

zu Aggressivität gegen sich sel ber und gegen andere. Die psychischen Spannungen könn t en derart exazerbieren , dass es zu Erbrechen und unkontrollierbarem Durchfall kommt.

Zusammengefasst ha be sich beim Beschwerdeführer nach dem zweiten Unfall wegen persistierender Beschwerden und ungenügender psychischer Bewälti gungsfähigkeiten ein somatoformes Schmerzsyndrom entwickelt, das sich chro nifiziert und fixiert habe im Zusammenhang mit der Persistenz und Exazerbation einer psychovegetativen Stresssymptomatik und einer Depression, die ebenfalls einen chronischen und schweren Grad angenommen ha be . Wegen dieser psychi schen Symptomatik sei der Beschwerdeführer als voll arbeitsunfähig zu betrach ten. Therapeutische Optionen gebe es s eines Erachtens nicht, weil der Beschwer deführer wegen der geringen Bildung und geringen Ausbildung der Affektivität und damit einer starken Alexithymie psychotherapeutisch nicht zugänglich sei und auch Psyc hopharmaka den psychopathologischen Zustand nicht kausal be heben könn t en. Prognostisch könne deshalb mit keiner Besserung gerechnet wer den (S.10 oben) .

Der Beschwerdeführer sei seit der Operation vom 1 4. Dezember 2001 bis heute auch aus psychischen Gründen zu 100 % generell arbeitsunfähig geblieben ( S.10 Ziff. 5). 4. 4.1

Im Zeitpunkt der Mitteilung des unveränderten Rentenanspruchs vom 2 8. Okto ber 2011 (Urk. 7/78)

lagen der Beschwerdegegnerin folgende Berichte vor :

4.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemein e Innere Medizin und für Gastro ente rologie, B.___ , führte mit Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 7 /74) aus, der Beschwerdeführer er halte eine Rente bei Status nach Polytrauma (Gabelstapler-Unfall) im Jahr 200 0. Aktuell werde er wegen mehrmonatigen blutigen Durchfällen betreut. Es habe sich die Diagnose einer distalen Colitis ulcerosa gezeigt, welche nun medi kamentös in Remission habe gebracht werden können (Ziff. 2). Wenn die Therapie konsequent fortgeführt werde, könne erwartet werden, dass zurzeit keine Be schwerden auftreten würden. Eine Colitis ulcerosa sei allerdings eine möglicher weise schubweise verlaufende Krankheit, eine Prognose sei deshalb schwierig (Ziff. 4). 4.3

Dr. med. C.___ , praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 29. Juli 2011 (Urk. 7/75/1-4) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2001 (S. 1 Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronische schwere Depression - sensomotorische Ulnarisparese rechts bei Status nach mehrmaliger Ope ration im Ellbogenbereich rechts - Status nach Radiusköpfchenfraktur rechts 1995 - Status nach Ellbogenkontusion im Juli 2000 - distale Colitis ulcerosa

Der Beschwerdeführer sei aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht massiv eingeschränkt. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätig keiten in der freien Wirtschaft (S. 2 Ziff. 1.7). 4.4

PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1 7. September 2011 ( Urk. 7 /76 /5-9 ) aus, er habe den Beschwer deführer am 28. Mai 2011 erstmals untersucht (S. 1 Ziff. 1.2) , und nannte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - chronifizierte schwere Depression (ICD-10 F32.2) - Persönlichkeitsveränderung nach langer und dauernder psychischer Stö rung (ICD-10 F62.1) und nach chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.8)

Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei nicht gege ben, weil das Kriterium der „Verbindung mit emotionalen Konflikten und psy chosozialen Faktoren“ nicht aufgezeigt werden könne. Der Beschwerdeführer sei aus psychischen Gründen (Depression, Persönlichkeitsveränderung) seit 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Nicht berücksichtigt sei die somatische Komponente der Beschwerden und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.6). 4.5

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst, RAD, führte mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 (Urk. 7/77/2-3) aus, g estützt auf den Arztbericht von Dr. D.___ sei davon aus zugehen , dass der Beschwerdeführer weiterhin in erheblicher Weise in seiner psychofunktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei und dass hieraus un verändert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt resultier t e (S. 3). 5.

In der Folge reichte d ie Pensionskasse des Beschwerdeführers ein von ihr veran lasstes psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/79) ein:

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am 9. November 2010 (Urk. 7/79) ein psychiatrisches Gutachten und nannte als Diagnose eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1 ; S. 12 ). Die Di agnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden. Es fehlten effektiv die innerpsychischen Konflikte und die psychosozia len Faktoren. Auch eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine Somatisierungs störung könnten nicht erkannt werden. Bei den Beschwerden handelte es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Symptomausweitung, eine Aggrava tion. Auch depressiv sei der Beschwerdeführer nicht, allenfalls könne man seine wenig lebendige Art als depressive Verstimmung sehen. Eher spreche der Be schrieb der Persönlichkeit des Beschwerdeführers (introvertiert, sage von sich aus nie etwas, uneinfühlbar , nicht affizierend) für die Diagnose einer Persönlichkeits störung. Der Beschwerdeführer sei wenig beteiligt, distanziert, zeige keine Ge fühle, sei oft allein unterwegs, pflege auch den Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie nicht, habe keine näheren Bezugspersonen, auch wenig Interesse an sexuellen Erfahrungen (S. 12). Es habe nie eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % aufgrund der psychischen Beschwerden bestanden (S. 13). 6 . 6 .1

Dem Rückweisungsurteil vom 8. Mai 2017 ( Urk. 7/168) lagen folgende, vom Ge richt als nicht genügend aussagekräftig beurteilte Arztberichte zugrunde (vgl. E. 5 .1 ff. des genannten Urteils): 6 .2

Am 3. Dezember 2012 erstattet e Dr. med. Dr. rer . nat. G.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auf trag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 7 /103). Er führte aus, dass sich die Frage stelle, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen um eine reine Symptomausweitung oder eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41) handle (S. 18 unten). Gesamt haft würden die Argumente, die für eine reine Symptomausweitung sprächen, deutlich überwiegen. Zwar lägen beim Beschwerdeführer durchaus klinisch rele vante Beeinträchtigungen in sozialen und beruflichen Funktionsbereichen vor, diese seien aber nur zu einem kleinen Teil in der Schmerzproblematik begründet und viel eher in der affektiven Symptomatik mit Gereiztheit, Dysphorie, Scham- und vermutlich auch Insuffizienzgefühlen, wenig Frustrationstoleranz gegenüber anderen Menschen und schliesslich auch vermindertem Antrieb, Müdigkeit und Mangel an Lebensenergie. Es seien also vorwiegend depressive Symptome, die zur Beeinträchtigung führten, nicht die Schmerzen (S. 19 unten).

Was die von PD Dr. D.___ diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung (ICD 10 F62.1 oder 62.8) betreffe, so liessen sich aus seiner Sicht die beim Beschwerde führer zu beobachtenden psychosozialen Einschränkungen hinreichend aus der chronischen Depression und dem damit verbundenen Verlust an Selbstwirksam keit erklären, sodass eine andauernde Persönlichkeits veränderung, die eine An schlussdiagnose darstelle, nicht bemüht zu werden brauche (S. 26 Ziff. 9.7).

Durch den Gutachter Dr. Z.___

sei im Februar 2006 aufgrund der psychischen Problematik eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit mit diesbezüglich schlechter Prognose

festgestellt worden. Dr. Z.___

habe den Exploranden als seit dem

14. Dezember 2001 (d as heisse seit der Operation) "100 % generell arbeitsunfä hig" beurteilt . Therapeutische Optionen habe er keine gesehen , berufliche Mass nahmen seien wegen der Schwere der Symptomatik als nicht indiziert beurteilt worden. Würden die von Dr. Z.___ erhobenen Befunde mit dem jetzigen Unter suchungsstatus verglichen, zeig e sich, dass die Schmerzen den Exploranden da mals wesentlich stärker beeinträchtigten und auch die psychischen einschliesslich psychovegetativer Beschwerden gravierender gewesen seien. Insofern sei die da malige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar (S. 26 Ziff. 9.7).

Zusammenfassend führte der Gutachter aus, es lägen nicht genügend klinisch relevante Beeinträchtigungen durch körperliche Beschwerden vor, als dass eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4x) diagnostiziert werden könne. Viel mehr müsse von einem dysfunktionalen, maladaptiven Verhalten ohne Krank heitswert, einer sogenannten Symptomausweitung, ausgegangen werden. Dar über hinaus bestehe eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syn drom (ICD-10 F32.10; S. 24 Ziff. 9.1).

In der bis 2000 ausgeführten Arbeit als Vorlader

müsse aufgrund der depressiven Symptomatik mit erheblicher Chronifizierung un d Dekonditionierung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden (S. 24 Ziff. 9.2) .

Aus der Synthese von Beschwerdebi l d, rapportierten Alltagsaktivitäten und so zi aler Partizipation lasse sich ableiten, dass der Beschwerdeführer sehr wahrschein lich in der Lage sei, mindestens 5, mögli cherweise sogar 7 - 8 Stunden täglich einer Tätigkeit nachzugehen, die überwiegend aus leichten körperlichen Aktivi täten besteh e . Dabei gelte es aber zu beachten, dass Flexibilität, Anpassungsf ä hig keit an vorgegebene Regeln und Routinen, Frustrationstoleranz sowie Durch halteve rm ögen und Selbstbehauptungsfähigkeit durch jahrelange Dekonditionie rung wahrscheinlich deutlich eingeschränkt seien . Das genannte medizinisch-theoretisch mögliche Arbeitspensum lasse sich zunächst ausschliesslich im se kundären Arbeitsmarkt erreichen, wobei auch hier eine sozialpsychiatrische Re habilitation vorgeschaltet werden sollte (S. 24 Ziff. 9.3) .

Bei dem Beschwerdeführer habe während des über zehnjährigen Verlaufs eine beträchtliche psychische, wahr scheinlich auch körperliche Dekonditionierung stattgefunden. In diesem Zusammenhang sei erstaun lich, dass der Beschwerde führer nie in einer sozialpsychiatrischen rehabilitativen Einrichtung (zum Beispiel in einem Tages- Zentrum) in Behandlung gewesen sei (d ie vorgeschlagene statio näre Rehabilitation in der H.___

habe der Beschwerdeführer abgelehnt). Auch eine regelmässige psychiatrische Behandlung habe erst vor re lativ kurzer Zeit, nämlich Anfang 2012, etabliert werden können , obwohl bereits 2004 ein depressives Zustandsbild beschrieben worden sei . Die bestehende am bulant-psychiatri sche Behandlung bei med. pract .

I.___ soll e fortgeführt werden. A ls weitere Massnahme empfehle sich der Besuch eines sozialpsychiatri schen Tageszentrums (S. 25 Ziff. 9.5) . 6 . 3

Dr. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroente rologie, B.___ , führte mit Bericht vom 2 7. Juni 2014 (Urk. 7 /118/5-6) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, mit der Colitis gehe es sehr gut, seit einem Jahre habe er kein Blut mehr gesehen. Auf Nachfrage habe er jedoch angegeben, dass zwischendurch noch ein milder imperativer Stuhldrang bestehe (S. 1 unten). Im Vergleich zur letzten Vorstellung sei das Befinden besser. Prinzipiell sei klinisch von einer gu ten Kontrolle der Colitis auszugehen. Allerdings weise die Anamnese darauf hin, dass doch noch eine gewisse Restinflammation bestehe (S. 2 Mitte). 6 .4

Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 2. August 2014 (Urk. 7/118/1-4) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 29. Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 4.3; S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei ungünstig. Im aktuellen Zustand sei der Beschwerde führer weder arbeits- noch eingliederungsfähig. Es sei ihm kurz- und mittelfristig weiterhin im Rahmen des bisherigen Invaliditätsgrades eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit sei aktuell nicht realistisch (S. 2 Ziff. 1.4). Seine Belastbarkeit sei von somatischer und psychischer Seite massiv eingeschränkt. Es bestehe eine beinahe vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeiten in der freien Wirtschaft (S. 2 Ziff. 1.7). 6 .5

Med. pract .

I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und prak tischer Arzt, führte mit Bericht vom 22. September 2014 (Urk. 7/121/5-9 ) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2012 (Ziff. 1.2) , und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10; Ziff. 1.1). Eine stationäre Psychotherapie wäre indiziert, aufgrund der Sprachbarriere des Beschwerdefüh rers aber höchstwahrscheinlich von geringem Nutzen. Daher sei bisher davon ab gesehen worden (Ziff. 1.3). Die Prognose sei als schlecht zu bewerten. Es habe durch die Behandlung keine Reduktion der psychiatrischen Symptomatik erreicht werden können. Sie sei eher leicht verschlechtert (Ziff. 1.4). Aktuell bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für adaptierte Tä tigkeiten (Ziff. 1.6). Aktuell sei eine Tätigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt in der angestammten Tätigkeit als Vorlader weiterhin nicht zumutbar, aufgrund des sich weiterhin chronisch zeigenden Beschwerdebildes. Ebenfalls trage die jahrelange Dekonditionierung und die nur sehr geringe Durchhaltefähigkeit und geringe Frustrationstoleranz dazu bei (Ziff. 1.7 und 1.8). 6 .6

Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, nannte mit Bericht vom 5. Dezember 2014 (Urk. 7/128) die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom - lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen mit mul tisegmentaler Diskopathie der Lendenwirbelsäule (LWS) - Periarthritis humeroscapularis

(PHS) rechts - Schulter- und Armschmerzen rechts bei Status nach Ellbogenfraktur rechts - Senk-Knick-Spreizfüsse beidseits - Hallux

valgus beidseits mit Hammerzehe digitus II beidseits - Achillodynie rechts betont beidseits - Diabetes mellitus Typ 2 - Polyneuropathie

Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht. 6 .7

Mit Bericht vom 24. März 2015 ( Urk. 7/147 ) führte Dr. K.___ aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2014 (Ziff. 1.2) , und nannte nebst den bereits mit Be richt vom 5. Dezember 2014 genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 5 .6) eine Fasciitis

plantaris rechts betont beidseits (Ziff. 1.1). In der angestammten Tätig keit sei der Beschwerdeführer aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden zurzeit und bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Es bestehe eine vermin derte Belastbarkeit des Achsenorgans. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tä tigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als fünf Kilogramm kurz- und zwei Kilogramm län gerfristig. In einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe aus soma tischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). Durch Physiotherapie, phy sikalische Massnahmen, Rückenschule könnten die Beschwerden vermindert und die Arbeitsunfähigkeit dementsprechend erhöht werden (Ziff. 1.8). 6 .8

PD Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, B.___, führte mit Bericht vom 11. März 2015 (Urk. 7/14 5 ) aus, der Be schwerdeführer leide an einer Colitis ulcerosa , einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung. Aktuell bestünden blutiger Durchfall und Bauchschmerzen. Meist müsse innerhalb kurzer Zeit das WC aufgesucht werden können, was zu deutlichen Alltageinschränkungen führe. Weiterhin bestehe aufgrund der Darm entzündung eine chronische Müdigkeit. Die Beschwerden rechtfertigten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus gastroenterologischer Sicht. 6 .9

Dr. med.

M.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matolo gie des Bewegungsapparates , RAD, führte mit Stellungnahme vom 26. Februar 201 6 (Urk. 7/160 ) aus, die Colitis ulcerosa sei eine chronisch-ent zündliche Darmerkrankung, die oftmals in Schüben verlaufe. Zwischen den Schü ben könne vollkommene Symptomfreiheit eintreten. Die Häufigkeit von Schüben und die Aktivität der Krankheit variierten stark, sodass anhand eines einzigen Berichts nicht auf die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen und auf längere Sicht ge schlossen werden könne (S. 1 unten). Medizinisch sei nachvollziehbar, dass im Schub, wie von Dr. L.___ 2015 dargelegt, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Colitis sei aber nicht ausgewiesen (S. 2 oben). Eine angepasste Tätigkeit sei vollschichtig zumutbar (S. 3 unten).

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.10 ), dass es zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist .

Im Übrigen ändert auch die vom Beschwerdeführer gegen den psychiatrischen Teil des Gutachtens vorgebrachte Kritik nichts an der Schlüssigkeit. Bei weitge hend normalen Befunden und fehlender psychiatrischer Diagnose ist der labor chemische Medikamentenspiegel von untergeordneter Bedeutung.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.1 Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Prüfung des Anspruchs und ergangene n Verfügung en vom 7. April 2006 ( Urk. 7/47) sow ie 27. Oktober 2006 ( Urk. 7/54) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 2019 (Urk. 2) in rentenrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E. 1. 3 f. ).

Dem Beschwerdeführer wurde 2006 rückwirkend per 2002 bei einem Invaliditäts grad von 100 %

eine ganze Rente zugesprochen. Die Rentenzusprache erfolgte in erster Linie gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. Z.___ vom

E. 8.2 Gestützt auf das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts veranlasste die Be schwerdegegnerin eine gesamthafte Beurteilung in Form eines polydisziplinären Gutachtens

am

Y.___ . Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) in medizinischer Hinsicht auf das Y.___ - Gutachten vom 2 6. Juli 2018 (vorstehend E. 7. 5 ), wonach e in Vergleich mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. Februar 2006 zeige, dass ein Revisionsgrund vorliege. Die beschriebenen Befunde hätten sich verbessert. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit von 20 %

(vgl. vorstehend E. 2.1).

Das Y.___ -Gutachten vom 2 6. Juli 2018

erfüllt die formalen Beweiswert-Anfor derungen (vorstehend E. 1. 5 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben.

Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann.

E. 8.3 Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft,

wurde der somatische Teil des Y.___ -Gutachtens vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. A ufgrund der Darlegungen im Y.___ -Gutachten ist davon auszugehen, dass aus orthopädisch- traumatologischer Sicht keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Aus internistischer Sicht wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Colitis ulcerosa diag nostiziert , welche typischerweise in Schüben verlaufe und entsprechend dem Ak tivitätsniveau leitliniengerecht behandelt werde. Diese Erkrankung beeinfluss t die Arbeitsunfähigkeit während der Schübe zu 70 % , wobei die Gutachter präzisier ten, dass dabei eine Präsenzzeit von 2.5 Stunden täglich zumutbar sei. Gemeint war somit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % . Ausserhalb der Schübe ist von einer A rbeitsfähigkeit von 80 %

auszugehen (vgl. vorstehend E. 7. 5 ) . Diese Einschät zung ist vereinbar mit derjenigen durch den behandelnden Arzt PD Dr. L.___ , welcher ausführte, dass aktuell von Seiten der Colitis u lcerosa eine Remis sion bestehe und die Prognose aus gastroenterologischer Sicht gut sei. Die Darm entzündung könne medikamentös kontrolliert werden und führe nur zu einer mässigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Soweit er dennoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, und diese auf psychische Gründe zurückführte, verliess er damit sein Fachgebiet (vgl. vorstehend E. 7. 2 ) . In Anbetracht der Tat sache, dass nur wenige Schübe aktenkundig sind, ist nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Colitits

ulcerosa Schubes auszugehen. Damit ist g estützt auf die Beurteilung des Y.___ -Gutachtens aus somatischer Sicht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer

näher umschriebenen angepassten Tätig keit (vgl. vorstehend E. 7.5) auszugehen.

E. 8.4 In psychischer Hinsicht zeigte d er psychiatrische Y.___ -Gutachter

Dr.

N.___ , in der Schweiz anerkannter Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie (vgl. www.medregom.admin.ch) , in ausführlicher Weise auf, dass aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig keine Diagnose vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Insbesondere blieb die Schilderung des Beschwerde führers hinsichtlich möglicher Symptome vage . Der Beschwerdeführer hat sich in einem Selbstbeurteilungsbogen als schwer depressiv eingeschätzt. Eine schwere depressive Episode liess sich allerdings mit dem Tagesablauf, mit dem Auftreten und mit dem Reiseverhalten des Beschwerdeführers nicht in Übereinstimmung bringen. Gegen eine relevante depressive Symptomatik sprach auch, dass der Be schwerdeführer im Jahre 2004 dokumentiert keine Bereitschaft gezeigt habe, sich auf eine psychotherapeutische Behandlung einzulassen, was untypisch für eine depressive Erkrankung sei, bei der der ausgeprägte Wunsch bestehe, die als un angenehm erlebte Symptomatik zu beenden. Auftreten, Freizeitverhalten, Nicht nachweisbarkeit der verordneten Medikation im Blut und massive Auffälligkeiten in einem Beschwerdeval i dierungsverfahren sprachen gegen das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung. Dr. N.___ begründete auch in nachvollziehbarer Weise, weshalb er auch allen früheren Beurteilungen grösstenteils nicht folgen konnte (vgl. Urk. 7/202 S. 38).

Sodann hielt Dr. N.___ fest, dass der Beschwerdeführer in einem guten Allgemein zustand, einem guten Ernährungszustand und einem guten Pflegezustand gewe sen sei . Die Kleidung sei geordnet und sauber gewesen . Es gelang dem Gutachter leicht, einen tragfähigen Kontakt zum Beschwerdeführer herzustellen und auf recht zu erhalten. Auffassung und Konzentration seien nicht beeinträchtigt ge wesen . Hinweise auf intellektuelle Defizite hätten nicht vor gelegen . Der Be schwerdeführer habe mit gut modulierter Stimme in adäquater Geschwindigkeit gesprochen . Der formale Gedankengang sei geordnet Gedächtnisstörungen seien nicht vorhanden gewesen . Die Gestik und Mimik seien überwiegend ruhig gewe sen . Der Beschwerdeführer habe sich in ausgeglichener Grundstimmung gezeigt . Es hätten keine Interessenlosigkeit, kein ausgewiesener Rückzug und keine An hedonie erfrag t werden können . Der Beschwerdeführer suche täglich, bevor er zuhause esse, ein Restaurant auf. Er

sei von der Persönlichkeit her verträglich, kontaktfreudig und offen gewesen . Es hätten sich keine Hinweise auf Persönlich keitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung gefunden . Es seien Schlaf störungen, keine Störung des Appetits und eine Aufhebung der sexuellen Inte ressen berichtet worden (Urk. 7/202/35 f.). Demnach konnte Dr. N.___ weitestge hend nur normale Befunde erheben.

Dagegen hielt der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___

2006 zum Psychostatus un ter anderem fest, dass der Beschwerdeführer einen Körpergeruch

gehabt habe und unrasiert

gewesen sei . Der Beschwerdeführer habe den rechten Arm rechtwinklig an sich gehalten . Er habe jeweils für eine lange Zeit eine starre Körperhaltung inne gehabt . Immer wieder sei er auf gestanden , weil er Rückenbeschwerden ge habt habe . Er habe einen steifen Gang gezeigt, d ie meiste Zeit habe ein grober Tremor bestanden . Er sei im Laufe des Gesprächs ermüdet und habe den Kopf auf den Arm gestützt. Sein Denken sei einfach gewesen und er habe sich von der Sprache her genügend ausdrücken können , sei aber sehr alexithym gewesen . Er habe sehr introvertiert gewirkt , habe sich sehr ruhig verhalten und von sich aus nie etwas gesagt . Eine Mimik sei kaum je vorhanden gewesen . Er habe sehr un einfühlbar und nicht affizierend gewirkt und

in einem schwachen, gequälten Ton fall geredet

(Urk. 7/41 S. 8 Ziff. 3). Weiter hielt Dr. Z.___ fest, d er Beschwerde führer sei nachts derart in eine Unruhe geraten, dass er seit zwei Jahren nicht mehr ins Bett gegangen sei. Er stehe nachts wiederholt auf und gehe nach draussen. Er habe Essstörungen. Der Beschwerdeführer leide unter Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Er habe alle Interessen und Betäti gungen verloren und sich sozial völlig zurückgezogen.

Er habe das Interesse für die Körperpflege verloren. Der Beschwerdeführer sei niedergeschlagen, weine häufig, habe den Lebensmut verloren, habe Selbstmordgedanken. Er sei dyspho risch geworden und neige zu Aggressivität gegen sich selber und gegen andere. Die psychischen Spannungen könnten derart exazerbieren , dass es zu Erbrechen und unkontrollierbarem Durchfall komm e (Urk. 7/41/9) .

Dieser Vergleich zeigt, dass aktuell ein wesentlicher Unterschied im psychischen Gesundheitszustand feststellbar war. Das Y.___ -Gutachten bestätigt eine Verbes serung de s Gesundheitszustand es des Beschwerdeführers i m Vergleich zur

Ren tenzusprache 2006 , da der psychiatrische Gutachter keine relevanten Befunde mehr findet

und dementsprechend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ausgeht. Es bestätigt auch die Einschätzung durch

Dr. G.___ (vorstehend E. 6.2) und die Vermutung des hiesigen Gerichts im Rückweisungsurteil (vgl. vorstehend E.

E. 8.5 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit habe die durch BGE 130 V 352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung bezweckt. Dieses Regel /Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts. An die Stelle des bisheri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden) träten jedoch – vom Bundesgericht näher umschriebene – Standardindikatoren, die sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen liessen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komor bidität werde mit der Änderung der Rechtsprechung verzichtet. Der neu formu lierte Prüfungsraster sei rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebo tener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisierten die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberi schen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nur zulässig sei, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

Vorliegend ist eine Indikatorenprüfung entbehrlich, denn psychiatrische Diagno sen wurde n in nachvollziehbarer Weise verneint . Daran vermögen auch die Be richte des behandelnden Psychiaters med. pract . I.___ (vorsteh end E. 7. 3 f.) nichts zu ändern , lagen doch seine Berichte vom 2 2. September 2014 (vorstehend E. 6.5) und 2 5. September 2017 (vorstehend E. 7. 3 ) dem psychiatrischen Gutach ter zum Begutachtungszeitpunkt vor (vgl. Urk. 7/202 S. 25 Rz 73, S. 28

Rz 92 ) und wurden somit in der Beweiswürdigung berücksichtigt.

Sein Bericht vom 1 4. Juni 2018 (vorstehend E. 7. 4 ) , welcher nur kurze Zeit vor der psychiatrischen Untersuchung durch den Y.___ -Gutachter verfasst wurde, lag zwar nicht vor . Dies ist jedoch nicht weiter relevant, da der am 1 4. Juni 2018 mitgeteilte psycho pathologische Befund wortgleich mit seinem Befund vom 25. September 2017 war. Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arzt personen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausser dem führte der psychiatrische Y.___ -Gutachter in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb der Einschätzung durch med. pract . I.___ nicht gefolgt werden könne (vgl. Urk.

7/202 S. 38). 8. 6

Bei nun fehlenden psychiatrischen Diagnosen ist eine anspruchsrelevante Ver besserung eingetreten; es besteht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit. Auf die weitgehend appellative Kritik de s Beschwer deführer s ist nicht weiter einzugehen.

Ein Revisionsgrund ist somit ausgewiesen und der Anspruch ist allseitig neu zu prüfen. 9. 9.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 9.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die statistischen Werte der gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % (vgl. Urk. 7/206; Urk. 2 S. 2), was – hinsichtlich der verwendeten Parameter - unbe stritten blieb und nicht zu beanstanden ist. 10 . 10.1

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Ar beitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (zur Publikation vor gesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1). 10.2

De m

Beschwerdeführer wurde 2006 rückwirkend per 1. April 2002 eine Rente zugesprochen. Die Rente wurde am 19. November 2015 eingestellt. Die entspre chende Verfügung wurde vom hiesigen Gericht aufgehoben. Wird - wie vorlie gend - mangels hinreichenden Nachweises der Revisionsvoraussetzungen die Sa che zur weiteren Sachverhaltsabklärung als Ergebnis eines ersten Verfahrens an die Verwaltung zurückgewiesen, erstreckt sich der massge bliche Prüfungszeit punkt in einem zweiten Rechtsmittelverfahren bis zum Erlass der neuen Renten verfügung (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 48 zu Art. 30-31 IVG ). Massgeblicher Prüfungszeit punkt ist demnach vorliegend der Verfügung serlass vom 1 8. März 201 9. Damals war der am 2 2. Januar 1963 geborene Beschwerdeführer 56 Jahre alt . Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis .

Um Eingliederungsmassnahmen durchführen zu können, muss eine Eingliede rungsfähigkeit bestehen, es braucht demnach die objektive Möglichkeit und die subjektive Bereitschaft der versicherten Person, von einem durchschnittlichen Ar beitgeber angestellt zu werden. Vorausgesetzt ist immer der Eingliederungswille der versicherten Person, das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Ver halten, arbeiten zu wollen

(Meyer/ Reichmuth , a.a.O., N 5 und 8 zu Art.

E. 13 ff. ) auf den Standpunkt, auf den psychiatrischen Teil des Y.___ -Gutachten s könne nicht abgestellt werden.

E. 14 . Februar 2006 ( vgl. vorstehend E. 3 ). Dr. Z.___ hatte eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine chronische schwere Depression (ICD-10 F32.2) diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3).

2011 wurde nach wie vor eine chronische schwere Depression (ICD-10 F32.2) sowie neu eine Persönlichkeitsveränderung nach langer und dauernder psychi scher Störung (ICD-10 F62.1) und nach chronischen Schmerzen (ICD 10 F62.8) diagnostiziert. Eine somatoforme Schmerzstörung wurde nunmehr verneint. Dem Beschwerdeführer wurde noch immer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attes tiert (vgl. vorstehend E. 4.4) , sodass ein unveränderter Rentenanspruch ange nom men wurde.

E. 18 IVG).

Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbeson dere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berück sichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer gab bei der Begutachtung an, sich nicht mehr im Arbeits prozess zu sehen (Urk. 7/202/34 , Urk. 7/202/36 ). Zudem wurde n weder im Ver waltungsverfahren noch im Rechtsmittelverfahren Eingliederungsmassnahmen

beantragt . Die Beschwerdegegnerin hat aus diesen Gründen zu Recht keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt .

Damit ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 11.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00316

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 2 3. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1963, meldete sich am 5. März 2002 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten nach getätigten Abklärungen mit Verfügungen vom 7. April 2006 (Urk. 7/47) sowie 2 7. Oktober 2006 (Urk. 7/54) ab 1. April 2002 eine ganze Rente zu.

Am 2 8. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenan spruch sei unverändert (Urk. 7 /78). 1.2

Am 1 1. November 2011 beantragte die Pensionskasse des Versicherten gestützt auf ein von ihr veranlasstes psychiatrisches Gutachten (Urk. 7 /79 = Urk. 7/105 ) eine Neuprüfung der Rente (Urk. 7 /80). Daraufhin holte die IV-Stelle ein psychi atrisches Gutachten ein, welches am 3. Dezember 2012 erstattet wurde (Urk. 7 /103 ).

Mit Verfügung vom 19. November 2015 (Urk. 7/156) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf. D ie dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Mai 2017 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies

(Prozess Nr. IV.2016 . 00017 ; Urk. 7/ 168 ). 1.3

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Ver sicherten Y.___ , dessen Gutachten am 2 6. Juli 2018 ers tattet wurde (Urk. 7/202 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/208 - 210 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. März 2019 fest, die Rente bleibe per 3 1. Dezember 2015 eingestellt (Urk . 7/213 = Urk. 2). 2.

Am 2. Mai 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2019 (Urk. 2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zusprache einer auch über den verfügungsweise festgelegten Einstellungszeitpunkt hinaus ganzen Rente ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2019 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 2 3. Mai 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Ren tenentscheid wie folgt ( Urk. 2 ): Ein Vergleich des neuen Gutachtens de s

Y.___ mit dem psychiat rischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. Februar 2006 zeige, dass ein Revisi onsgrund vorliege. Die beschriebenen Befunde hätten sich verbessert. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 20 %. Der neue Invaliditätsgrad betrage 25 % (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen ( Urk. 1

Rz 13 ff. ) auf den Standpunkt, auf den psychiatrischen Teil des Y.___ -Gutachten s könne nicht abgestellt werden. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verhältnisse seit Erlass der rentenzuspre chenden Verfügung en vom

7. April 2006 ( Urk. 7/4

7) sowie 27. Oktober 2006 ( Urk. 7/54), welche aufgrund einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erging en , im Ver gleich zur hier angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 2019 in anspruchsrele vanter Weise verä ndert haben (vgl. vorstehend E. 1. 3 f. ). 3.

De n rentenzusprechenden Verfügung en vom 7. A pril 2006 ( Urk. 7/47) sowie 27. Oktober 2006 ( Urk. 7/54)

lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 4. Februar 2006 (Urk. 7/41) zugrunde, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit gestellt wurden (S. 8 Ziff. 4): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronische schwere Depr ession (ICD-10 F32.2) - Status nach Unfällen 1996 und 2000 mit Ellbogenkontusionen rechts und Operationen am rechten Arm am 2 6. April 2001 und 1 4. Dezember 2001

Der Beschwerdeführer verfüg e aufgrund seiner geringen Bildung und der ausge prägten Alexithymie nicht über genügende psychische Fähigkeiten, die chroni schen Schmerzen und Beeinträchtigungen am rechten Arm zu bewältigen. Die psychischen Spannungen exazerbierten in einen pathologischen psychovegetati ven Stresszustand . Der Beschwerdeführer

sei nachts derart in eine Unruhe gera ten, dass er seit zwei Jahren nicht mehr ins Bett gegangen sei . Er steh e nachts wiederholt auf und geh e nach draussen. Er ha be Essstörungen. Ein grober Tremor am ganzen Körper ha be sich eingestellt. Der Beschwerdeführer leide unter Müdig keit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Er ha be alle Interessen und Be tätigungen verloren und sich sozial völlig zurückgezogen.

Dies sei auch innerhalb der Familie der Fall. Durch den Verlust der Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer in Minderwertigkeitsgefühle geraten. Mit der Ehefrau kommt es andauernd zu Streitigkeiten, und der Beschwerdeführer

sei auf ihre Hilfe selbst in den alltäglichen Verrichtungen angewiesen. Er habe selber das In teresse für die Körperpflege verloren. Aus diesen Schwierigkeiten habe eine chro nische schwere Depression resultiert. Der Beschwerdeführer

sei niedergeschlagen, wein e häufig, ha be den Lebensmut verloren, h a be Selbstmordgedanken. Er sei

dysphorisch geworden und neig e

zu Aggressivität gegen sich sel ber und gegen andere. Die psychischen Spannungen könn t en derart exazerbieren , dass es zu Erbrechen und unkontrollierbarem Durchfall kommt.

Zusammengefasst ha be sich beim Beschwerdeführer nach dem zweiten Unfall wegen persistierender Beschwerden und ungenügender psychischer Bewälti gungsfähigkeiten ein somatoformes Schmerzsyndrom entwickelt, das sich chro nifiziert und fixiert habe im Zusammenhang mit der Persistenz und Exazerbation einer psychovegetativen Stresssymptomatik und einer Depression, die ebenfalls einen chronischen und schweren Grad angenommen ha be . Wegen dieser psychi schen Symptomatik sei der Beschwerdeführer als voll arbeitsunfähig zu betrach ten. Therapeutische Optionen gebe es s eines Erachtens nicht, weil der Beschwer deführer wegen der geringen Bildung und geringen Ausbildung der Affektivität und damit einer starken Alexithymie psychotherapeutisch nicht zugänglich sei und auch Psyc hopharmaka den psychopathologischen Zustand nicht kausal be heben könn t en. Prognostisch könne deshalb mit keiner Besserung gerechnet wer den (S.10 oben) .

Der Beschwerdeführer sei seit der Operation vom 1 4. Dezember 2001 bis heute auch aus psychischen Gründen zu 100 % generell arbeitsunfähig geblieben ( S.10 Ziff. 5). 4. 4.1

Im Zeitpunkt der Mitteilung des unveränderten Rentenanspruchs vom 2 8. Okto ber 2011 (Urk. 7/78)

lagen der Beschwerdegegnerin folgende Berichte vor :

4.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemein e Innere Medizin und für Gastro ente rologie, B.___ , führte mit Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 7 /74) aus, der Beschwerdeführer er halte eine Rente bei Status nach Polytrauma (Gabelstapler-Unfall) im Jahr 200 0. Aktuell werde er wegen mehrmonatigen blutigen Durchfällen betreut. Es habe sich die Diagnose einer distalen Colitis ulcerosa gezeigt, welche nun medi kamentös in Remission habe gebracht werden können (Ziff. 2). Wenn die Therapie konsequent fortgeführt werde, könne erwartet werden, dass zurzeit keine Be schwerden auftreten würden. Eine Colitis ulcerosa sei allerdings eine möglicher weise schubweise verlaufende Krankheit, eine Prognose sei deshalb schwierig (Ziff. 4). 4.3

Dr. med. C.___ , praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 29. Juli 2011 (Urk. 7/75/1-4) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2001 (S. 1 Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronische schwere Depression - sensomotorische Ulnarisparese rechts bei Status nach mehrmaliger Ope ration im Ellbogenbereich rechts - Status nach Radiusköpfchenfraktur rechts 1995 - Status nach Ellbogenkontusion im Juli 2000 - distale Colitis ulcerosa

Der Beschwerdeführer sei aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht massiv eingeschränkt. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätig keiten in der freien Wirtschaft (S. 2 Ziff. 1.7). 4.4

PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1 7. September 2011 ( Urk. 7 /76 /5-9 ) aus, er habe den Beschwer deführer am 28. Mai 2011 erstmals untersucht (S. 1 Ziff. 1.2) , und nannte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - chronifizierte schwere Depression (ICD-10 F32.2) - Persönlichkeitsveränderung nach langer und dauernder psychischer Stö rung (ICD-10 F62.1) und nach chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.8)

Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei nicht gege ben, weil das Kriterium der „Verbindung mit emotionalen Konflikten und psy chosozialen Faktoren“ nicht aufgezeigt werden könne. Der Beschwerdeführer sei aus psychischen Gründen (Depression, Persönlichkeitsveränderung) seit 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Nicht berücksichtigt sei die somatische Komponente der Beschwerden und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.6). 4.5

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst, RAD, führte mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 (Urk. 7/77/2-3) aus, g estützt auf den Arztbericht von Dr. D.___ sei davon aus zugehen , dass der Beschwerdeführer weiterhin in erheblicher Weise in seiner psychofunktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei und dass hieraus un verändert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt resultier t e (S. 3). 5.

In der Folge reichte d ie Pensionskasse des Beschwerdeführers ein von ihr veran lasstes psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/79) ein:

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am 9. November 2010 (Urk. 7/79) ein psychiatrisches Gutachten und nannte als Diagnose eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1 ; S. 12 ). Die Di agnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden. Es fehlten effektiv die innerpsychischen Konflikte und die psychosozia len Faktoren. Auch eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine Somatisierungs störung könnten nicht erkannt werden. Bei den Beschwerden handelte es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Symptomausweitung, eine Aggrava tion. Auch depressiv sei der Beschwerdeführer nicht, allenfalls könne man seine wenig lebendige Art als depressive Verstimmung sehen. Eher spreche der Be schrieb der Persönlichkeit des Beschwerdeführers (introvertiert, sage von sich aus nie etwas, uneinfühlbar , nicht affizierend) für die Diagnose einer Persönlichkeits störung. Der Beschwerdeführer sei wenig beteiligt, distanziert, zeige keine Ge fühle, sei oft allein unterwegs, pflege auch den Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie nicht, habe keine näheren Bezugspersonen, auch wenig Interesse an sexuellen Erfahrungen (S. 12). Es habe nie eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % aufgrund der psychischen Beschwerden bestanden (S. 13). 6 . 6 .1

Dem Rückweisungsurteil vom 8. Mai 2017 ( Urk. 7/168) lagen folgende, vom Ge richt als nicht genügend aussagekräftig beurteilte Arztberichte zugrunde (vgl. E. 5 .1 ff. des genannten Urteils): 6 .2

Am 3. Dezember 2012 erstattet e Dr. med. Dr. rer . nat. G.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auf trag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 7 /103). Er führte aus, dass sich die Frage stelle, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen um eine reine Symptomausweitung oder eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41) handle (S. 18 unten). Gesamt haft würden die Argumente, die für eine reine Symptomausweitung sprächen, deutlich überwiegen. Zwar lägen beim Beschwerdeführer durchaus klinisch rele vante Beeinträchtigungen in sozialen und beruflichen Funktionsbereichen vor, diese seien aber nur zu einem kleinen Teil in der Schmerzproblematik begründet und viel eher in der affektiven Symptomatik mit Gereiztheit, Dysphorie, Scham- und vermutlich auch Insuffizienzgefühlen, wenig Frustrationstoleranz gegenüber anderen Menschen und schliesslich auch vermindertem Antrieb, Müdigkeit und Mangel an Lebensenergie. Es seien also vorwiegend depressive Symptome, die zur Beeinträchtigung führten, nicht die Schmerzen (S. 19 unten).

Was die von PD Dr. D.___ diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung (ICD 10 F62.1 oder 62.8) betreffe, so liessen sich aus seiner Sicht die beim Beschwerde führer zu beobachtenden psychosozialen Einschränkungen hinreichend aus der chronischen Depression und dem damit verbundenen Verlust an Selbstwirksam keit erklären, sodass eine andauernde Persönlichkeits veränderung, die eine An schlussdiagnose darstelle, nicht bemüht zu werden brauche (S. 26 Ziff. 9.7).

Durch den Gutachter Dr. Z.___

sei im Februar 2006 aufgrund der psychischen Problematik eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit mit diesbezüglich schlechter Prognose

festgestellt worden. Dr. Z.___

habe den Exploranden als seit dem

14. Dezember 2001 (d as heisse seit der Operation) "100 % generell arbeitsunfä hig" beurteilt . Therapeutische Optionen habe er keine gesehen , berufliche Mass nahmen seien wegen der Schwere der Symptomatik als nicht indiziert beurteilt worden. Würden die von Dr. Z.___ erhobenen Befunde mit dem jetzigen Unter suchungsstatus verglichen, zeig e sich, dass die Schmerzen den Exploranden da mals wesentlich stärker beeinträchtigten und auch die psychischen einschliesslich psychovegetativer Beschwerden gravierender gewesen seien. Insofern sei die da malige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar (S. 26 Ziff. 9.7).

Zusammenfassend führte der Gutachter aus, es lägen nicht genügend klinisch relevante Beeinträchtigungen durch körperliche Beschwerden vor, als dass eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4x) diagnostiziert werden könne. Viel mehr müsse von einem dysfunktionalen, maladaptiven Verhalten ohne Krank heitswert, einer sogenannten Symptomausweitung, ausgegangen werden. Dar über hinaus bestehe eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syn drom (ICD-10 F32.10; S. 24 Ziff. 9.1).

In der bis 2000 ausgeführten Arbeit als Vorlader

müsse aufgrund der depressiven Symptomatik mit erheblicher Chronifizierung un d Dekonditionierung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden (S. 24 Ziff. 9.2) .

Aus der Synthese von Beschwerdebi l d, rapportierten Alltagsaktivitäten und so zi aler Partizipation lasse sich ableiten, dass der Beschwerdeführer sehr wahrschein lich in der Lage sei, mindestens 5, mögli cherweise sogar 7 - 8 Stunden täglich einer Tätigkeit nachzugehen, die überwiegend aus leichten körperlichen Aktivi täten besteh e . Dabei gelte es aber zu beachten, dass Flexibilität, Anpassungsf ä hig keit an vorgegebene Regeln und Routinen, Frustrationstoleranz sowie Durch halteve rm ögen und Selbstbehauptungsfähigkeit durch jahrelange Dekonditionie rung wahrscheinlich deutlich eingeschränkt seien . Das genannte medizinisch-theoretisch mögliche Arbeitspensum lasse sich zunächst ausschliesslich im se kundären Arbeitsmarkt erreichen, wobei auch hier eine sozialpsychiatrische Re habilitation vorgeschaltet werden sollte (S. 24 Ziff. 9.3) .

Bei dem Beschwerdeführer habe während des über zehnjährigen Verlaufs eine beträchtliche psychische, wahr scheinlich auch körperliche Dekonditionierung stattgefunden. In diesem Zusammenhang sei erstaun lich, dass der Beschwerde führer nie in einer sozialpsychiatrischen rehabilitativen Einrichtung (zum Beispiel in einem Tages- Zentrum) in Behandlung gewesen sei (d ie vorgeschlagene statio näre Rehabilitation in der H.___

habe der Beschwerdeführer abgelehnt). Auch eine regelmässige psychiatrische Behandlung habe erst vor re lativ kurzer Zeit, nämlich Anfang 2012, etabliert werden können , obwohl bereits 2004 ein depressives Zustandsbild beschrieben worden sei . Die bestehende am bulant-psychiatri sche Behandlung bei med. pract .

I.___ soll e fortgeführt werden. A ls weitere Massnahme empfehle sich der Besuch eines sozialpsychiatri schen Tageszentrums (S. 25 Ziff. 9.5) . 6 . 3

Dr. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroente rologie, B.___ , führte mit Bericht vom 2 7. Juni 2014 (Urk. 7 /118/5-6) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, mit der Colitis gehe es sehr gut, seit einem Jahre habe er kein Blut mehr gesehen. Auf Nachfrage habe er jedoch angegeben, dass zwischendurch noch ein milder imperativer Stuhldrang bestehe (S. 1 unten). Im Vergleich zur letzten Vorstellung sei das Befinden besser. Prinzipiell sei klinisch von einer gu ten Kontrolle der Colitis auszugehen. Allerdings weise die Anamnese darauf hin, dass doch noch eine gewisse Restinflammation bestehe (S. 2 Mitte). 6 .4

Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 2. August 2014 (Urk. 7/118/1-4) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 29. Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 4.3; S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei ungünstig. Im aktuellen Zustand sei der Beschwerde führer weder arbeits- noch eingliederungsfähig. Es sei ihm kurz- und mittelfristig weiterhin im Rahmen des bisherigen Invaliditätsgrades eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit sei aktuell nicht realistisch (S. 2 Ziff. 1.4). Seine Belastbarkeit sei von somatischer und psychischer Seite massiv eingeschränkt. Es bestehe eine beinahe vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeiten in der freien Wirtschaft (S. 2 Ziff. 1.7). 6 .5

Med. pract .

I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und prak tischer Arzt, führte mit Bericht vom 22. September 2014 (Urk. 7/121/5-9 ) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2012 (Ziff. 1.2) , und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10; Ziff. 1.1). Eine stationäre Psychotherapie wäre indiziert, aufgrund der Sprachbarriere des Beschwerdefüh rers aber höchstwahrscheinlich von geringem Nutzen. Daher sei bisher davon ab gesehen worden (Ziff. 1.3). Die Prognose sei als schlecht zu bewerten. Es habe durch die Behandlung keine Reduktion der psychiatrischen Symptomatik erreicht werden können. Sie sei eher leicht verschlechtert (Ziff. 1.4). Aktuell bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für adaptierte Tä tigkeiten (Ziff. 1.6). Aktuell sei eine Tätigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt in der angestammten Tätigkeit als Vorlader weiterhin nicht zumutbar, aufgrund des sich weiterhin chronisch zeigenden Beschwerdebildes. Ebenfalls trage die jahrelange Dekonditionierung und die nur sehr geringe Durchhaltefähigkeit und geringe Frustrationstoleranz dazu bei (Ziff. 1.7 und 1.8). 6 .6

Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, nannte mit Bericht vom 5. Dezember 2014 (Urk. 7/128) die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom - lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen mit mul tisegmentaler Diskopathie der Lendenwirbelsäule (LWS) - Periarthritis humeroscapularis

(PHS) rechts - Schulter- und Armschmerzen rechts bei Status nach Ellbogenfraktur rechts - Senk-Knick-Spreizfüsse beidseits - Hallux

valgus beidseits mit Hammerzehe digitus II beidseits - Achillodynie rechts betont beidseits - Diabetes mellitus Typ 2 - Polyneuropathie

Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht. 6 .7

Mit Bericht vom 24. März 2015 ( Urk. 7/147 ) führte Dr. K.___ aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2014 (Ziff. 1.2) , und nannte nebst den bereits mit Be richt vom 5. Dezember 2014 genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 5 .6) eine Fasciitis

plantaris rechts betont beidseits (Ziff. 1.1). In der angestammten Tätig keit sei der Beschwerdeführer aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden zurzeit und bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Es bestehe eine vermin derte Belastbarkeit des Achsenorgans. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tä tigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als fünf Kilogramm kurz- und zwei Kilogramm län gerfristig. In einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe aus soma tischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). Durch Physiotherapie, phy sikalische Massnahmen, Rückenschule könnten die Beschwerden vermindert und die Arbeitsunfähigkeit dementsprechend erhöht werden (Ziff. 1.8). 6 .8

PD Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, B.___, führte mit Bericht vom 11. März 2015 (Urk. 7/14 5 ) aus, der Be schwerdeführer leide an einer Colitis ulcerosa , einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung. Aktuell bestünden blutiger Durchfall und Bauchschmerzen. Meist müsse innerhalb kurzer Zeit das WC aufgesucht werden können, was zu deutlichen Alltageinschränkungen führe. Weiterhin bestehe aufgrund der Darm entzündung eine chronische Müdigkeit. Die Beschwerden rechtfertigten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus gastroenterologischer Sicht. 6 .9

Dr. med.

M.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matolo gie des Bewegungsapparates , RAD, führte mit Stellungnahme vom 26. Februar 201 6 (Urk. 7/160 ) aus, die Colitis ulcerosa sei eine chronisch-ent zündliche Darmerkrankung, die oftmals in Schüben verlaufe. Zwischen den Schü ben könne vollkommene Symptomfreiheit eintreten. Die Häufigkeit von Schüben und die Aktivität der Krankheit variierten stark, sodass anhand eines einzigen Berichts nicht auf die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen und auf längere Sicht ge schlossen werden könne (S. 1 unten). Medizinisch sei nachvollziehbar, dass im Schub, wie von Dr. L.___ 2015 dargelegt, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Colitis sei aber nicht ausgewiesen (S. 2 oben). Eine angepasste Tätigkeit sei vollschichtig zumutbar (S. 3 unten). 6.10

Zu dieser medizinischen Aktenlage hielt das hiesige Gericht im Wesentlichen fest ( Urk. 7/16 8 S. 1 3

ff.): 5.3 Aufgrund der Akten liegen tatsächlich Hinweise für eine Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes vor. Während der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2006 und der Rentenbe stätigung im Jahr 2011 an einer schweren Depression gelitten hatte, wurde nunmehr vom psychiatrischen Gut achter Dr. G.___ eine mittelgradige Depression diagnostiziert. Indes erscheint seine Einschätzung der Arbeitsfä higkeit widersprüchlich. So ging er einerseits medizi nisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens fünf , möglicherweise so gar sieben bis acht Stunden pro Tag in angepasster Tätigkeit aus, andererseits führte er aus, durch die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei eine Dekondi tionierung eingetreten, weshalb die Arbeits fähigkeit vorerst erst nach der Teilnahme an einem so zial psychiatrischen Reha bili tationsprogramm und nur im Rahmen von Beschäf ti gungs mass nahmen im sekundären Arbeitsmarkt realisierbar sei, was faktisch einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit entsprä che. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei der Dekondi tionie rung vorliegend nicht um einen invaliditätsfremden Faktor, war doch der Beschwerde führer wegen der psychischen Erkrankung nicht mehr im Arbeitsprozess. Soweit die Beschwerdegegnerin unter Zuhilfenahme des strukturierten Beweisverfahrens eine vollständige Arbeitsfähigkeit ange nommen hat, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt wer den. Da nunmehr keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden ist, ge langt die diesbe zügliche Rechtsprechung vorliegend nicht zur Anwendung. Der behandelnde Therapeut des Beschwerdeführers, med. pract . I.___ , nannte eben falls die Diagnose einer mittelgradigen Depression und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Er hat jedoch nicht begründet, weshalb er nicht nur in Bezug auf eine angestammte, sondern auch bezüglich einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus geht. Dr. C.___ diagnostizierte wie bereits 2011 eine schwere Depression und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Die von Dr. C.___ gestellte Diagnose vermag angesichts dessen, dass zwei psychiatrische Fach ärzte eine mittelgradige de pressive Episode diagnostiziert haben, nicht zu überzeugen. Zusammenfassend erweist sich die Einschätzung des psychiatrischen Gutach ters als widersprüchlich. Gleichzeitig kann gestützt auf die vorliegende Aktenlage aber auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in psy chischer Hinsicht angenommen werden. Zwar hat der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ nach einem Vergleich der von Dr. Z.___ 2006 erhobenen Befunde mit dem durch ihn erhobenen Untersuchungsstatus eine Verbesserung der Beschwerden festgestellt. Zudem gilt eine mittelgradige depressive Episode in der Regel als thera peutisch angehbar , und laut dem psychiatrischen Gutachter Dr. G.___ lässt sich der Beschwerdeführer erst seit 2012 regelmässig in ambulanter Psychotherapie behan deln und wurde noch nie stationär behan delt, weshalb eine Therapieresistenz demnach nicht bejaht werden kann. Alles in allem lassen sich aber der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers und insbesondere seine Arbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nur ungenügend be urteilen. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erweist sich daher schon aus diesem Grund als angezeigt. Für eine Rückwei sung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der behandelnde Thera peut eine eher leicht verschlechterte psychiatrische Symptomatik erwähnte und vor allem auch die Tatsache, dass die psychiatrische Untersuchung im Rahmen der Begut achtung durch Dr. G.___ im Ver fügungszeitpunkt bereits mehr als drei Jahre zu rück lag. 5.4

Weiter erlaubt auch der medizinische Sachverhalt hinsichtlich einer anspruchs er heblichen Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes kein schlüssiges Bild. Die Ärzte des B._ __ diagnostizier ten erstmals 2011 eine Colitis ulcerosa , danach auch 2014 und 201 5. Während die Colitis ulcerosa 2011 und 2014 klinisch gut kontrolliert war, berichtete der Beschwerdeführer 2015 erneut von bluti gem Durchfall und Bauchschmerzen. Diese Darmerkrankung schränke ihn auch insofern ein, als eine chronische Müdigkeit bestehe. Dr. L.___ vom B.___ attestierte im März 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die RAD Ärztin Dr. M.___ erachtete es zwar als nachvollziehbar, dass im Schub, wie von Dr. L.___ 2015 dar gelegt, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen könne, sah eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit aufgrund der Colitis aber nicht als ausgewiesen an. Auch bezüglich der von Dr. K.___ festgestellten verminderten Belastbar keit des Achsenorgans

bestehen Unklarheiten. Während Dr. K.___ eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit in näher dargelegter angepasster Tätigkeit attestierte, kam die RAD-Ärztin ge stützt auf die Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit voll schichtig zumutbar sei. Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen kann somit auch die Arbeitsfähig keit aus somatischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Soweit die Beschwer degegnerin - der reinen Aktenbeurteilung der RAD Ärztin folgend - davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei, liegt dieser Einschätzung keine verlässliche medizinische Beurteilung zugrunde. 5.5

Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt somit keine abschliessende Beur tei lung des strittigen Rentenanspruchs zu, weshalb sich eine polydis ziplinäre Begutach tung des Beschwerdeführers aufdrängt. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, ist es doch im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht ihre Aufgabe, die medizinische Grund lage für die Entscheidfindung zu schaffen. Dem Even tual antrag des Beschwerdeführers um Einholung eines Gerichtsgutach tens kann dem nach nicht gefolgt werden. 7 . 7 .1

Seither präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt: 7 . 2

PD Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 6.8) nannte mit Bericht vom 2 9. August 2017 (Urk. 7/

178) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - distale Colitis Ulcerosa (Erstdiagnose Juli 2010) - Diabetes mellitus Typ 2 - essentieller Tremor - depressive Störung

Aktuell bestehe von Seiten der Colitis Ulcerosa eine Remission, Stuhlfrequenz 2-3 Mal täglich, kein Blut, keine Abdominalschmerzen , stabiles Gewicht (Ziff. 1.3). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte PD Dr. L.___ aus, der Beruf sei nicht bekannt. Angesichts der in der Interaktion deutlichen eindrückli chen psychischen Einschränkung sei eine regelmässige berufliche Tätigkeit nicht vorstellbar. Eine angepasste Tätigkeit in einer geschützten Umgebung mit inten siver Betreuung sei zu 50 % vorstellbar (Ziff. 2.1). Aus gastroenterologischer Sicht sei die Prognose gut, die Darmentzündung könne medikamentös kontrol liert werden und führe nur zu einer mässigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der psychischen Einschränkung sei eine reguläre Tätigkeit nicht vor stellbar (Ziff. 3.3). 7 . 3

Med. pract .

I.___

(vgl. vorstehend E. 6.5) nannte mit Bericht vom 2 5. Septem ber 2017 (Urk. 7/183) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende mittelgradige depressive Episode, ohne som atisches Syndrom (ICD-10 F32.10; S. 4 Ziff. 1.2) .

Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für adaptierte Tätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit könne auch nicht mit medizini schen Massnahmen verbessert werden. Alle ein bis zwei Wochen erfolge eine Stunde integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (S. 5) .

Aufgrund der eher verschlechternden Symptomatik trotz der ambulanten Be handlung in türkischer Muttersprache, sowie der Umstellung und Intensivierung der pharmakologischen Behandlung im Verlauf, sei die Prognose als schlecht zu bewerten. Es habe durch die Behandlung keine Reduktion der psychiatrischen Symptomatik erreicht werden können. Eher sei noch eine weitere Verschlechte rung eingetreten. Der Beschwerdeführer schaffe es nur mit der Unterstützung der Kinder und seiner Ehefrau, seinen Alltag einigermassen zu gestalten (S. 5). 7 . 4

Med. pract .

I.___

nannte mit Bericht vom 1 4. Juni 2018 (Urk. 7/209 = Urk. 3/4 ) als Diagnose eine anhaltende mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10). Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 7 . 5

Die Gutachter der Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 26. Juli 2018 (Urk. 7/202 = Urk. 3/3 ) gestützt auf die Akten, Erhebung der Anam nese und Durchführung einer psychiatrischen , orthopädisch -/ traumatologischen und internistischen Untersuchung . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Colitis ulcerosa , distale Colitis (Erstdiagnose Juli 2010)

Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - geringgradiger Senk-Spreiz-Platt-Knickfuss beidseits - leichtes Übergewicht BMI 28.7 kg/m 2 - Diabetes mellitus Typ 2, oral eingestellt - Schlafapnoe-Syndrom

Im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Untersuchung habe sich ein al tersentsprechender unauffälliger Untersuchungsbefund gezeigt . Für die angeg e bene Hypästhesie vom rechten El lenbogenge lenk bis zu den Fingern D IV und V der rechten Hand sei bereits bei der am 25. April 2002 durchgeführten neurolo gischen Untersuchung und Elektroneurographie kein Hinweis für ein Carpaltun nel-Syndrom, ein Thoracic -Outlet-Syndrom ( TOS ) oder eine Irritation des N. ul naris gefunden worden . Von neurologischer Seite habe sich bereits damals keine Erklärung für die Beschwerden des Beschwerdeführers ergeben . Die nicht dislo zierte Radiusköpfchenfraktur rechts 1995, die Ellbogenkontusion rechts Juli 2000, die CT-gesteuerte Bohrexzision einer zy stischen Veränderung des Capitul um

hu meri radiale rechts am 26. April 2001 sowie die Partialruptur des ulnaren Seiten bandes rechts im 2001 sei im Sinne einer Restitutio ad integrum längst ausgeheilt und beding t e n im Kontext mit dem aktuellen unauffälligen klinischen Befund keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Aufgrund der hier rechtsseitig abgeschwächt demonstrierten isometrischen Spannungstests sei die sonographische Untersuchung des rechten Schultergelenkes erfolgt , die jedoch keinen Anhalt auf das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenruptur er bracht habe . Die ebenfalls dargestellte minim v ermehrte Flüssigkeit subdeltoid al ha be im Kontext mit der unauffälligen klinischen Untersuchung keine Relevanz. Von orthopädisch- traumatologischer Seite würden keine Erkrankungen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen (S. 6 oben) .

Aus internistischer Sicht wurde ausgeführt, s eit Juli 2010 besteh e eine Colitis ulce rosa , die typischerweise in Schü ben verlaufe und entsprechend dem Aktivi tätsniveau leitliniengerecht durch die B.___ behandelt werde . Diese Erkrankung beeinfluss e die Arbeitsunfähigkeit w ä hrend der Sch ü be zu 70

%.

Ausserhalb der Schübe dürfte die Arbeitsfähigkeit bei 80

% liegen. Der unbefriedigend aktuell mit einer oralen Zweierkombination eingestellte Diabetes mellitus 2 zeig e einen HbA 1 c-Wert von 8,3

%. Dieser Wert liegt über dem von den Fachgesellschaften empfoh lenen Bereich von 6.5 - 7.5

% . Es besteh e somit ein erhöhtes Risiko für Kompli kationen des Diabetes mellitus. Eine Intensivierung der Therapie sei dringend an gezeigt. Die Arbeitsfähigkeit werde durch den Diabetes nicht beeinflusst. Es be steh e unter der gegenwärtigen Thera pie auch kein erhöhtes Hypoglykä mierisiko . Die unbehandelte Schlaf-Apnoe ha be ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 6 f.) .

Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, b eim Beschwerdeführer

habe im Rahmen der hiesigen Untersuchung keine leitliniengerechte psychiatrische Diag nose gestellt werden können . Seine Schilderung hinsichtlich möglicher Symp tome sei vage geblieben . Auch auf Nachfrage sei eine Zuordnung nicht gelungen . Der Beschwerdeführer

habe sich in einem Selbstbeurteilungsbogen als schwer de pressiv ein geschätzt . Eine schwere depressive Episode lasse sich allerdings mit dem Tagesablauf, mit dem Auftreten und mit dem Reiseverhalten des Beschwer deführers nicht in Übereinstimmung bringen. Auch würde zu erwarten sei , dass ein Mensch, der an einer schweren depressiven Episode leide, die ihm verordneten Antidepressiva einnehme , wei l ihm daran gelegen sei , dass sich sein Zustand ver besser e . Ob der Beschwerdeführer jemals an einer relevanten psychiatrischen Symptomatik gelitten habe , könne dahinstehen. Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung hätten sich jedenfalls nicht gefunden . Auch sei aus psychiatri scher Sicht nicht erkennbar, wie der Kreisarzt im Jahre 2004 zu der Einschätzung gekommen sei , dass der Beschwerdeführer niemals aus seiner Situation wieder herausfinden könnte. Gegen eine relevante depressive Symptomatik spreche auch, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 dokumentiert keine Bereitschaft gezeigt habe, sich auf eine psychotherapeutische Behandlung einzulassen. Genau dies sei untypisch für eine depressive Erkrankung, bei der, wie bereits ausgeführt, der ausgeprägte Wunsch besteh e , die als unangenehm erlebte Symptomatik zu beenden. Aus psychiatrischer Sicht sei auch nicht erkennbar, warum die angeb liche psychiatrische Symptomatik, wie im Jahre 2005 ausgeführt worden sei , in validisierend sein sollte. Gerade reaktiv-depressive Geschehen seien einer thera peutischen Intervention gut zugänglich. Es hätte sich daher bereits zum damali gen Zeitpunkt die Frage stellen müssen, ob der Beschwerdeführer überhaupt ge sund

werden möchte (S. 37 f.).

Der

Beschwerdeführer

sei in der Türkei geboren worden und sei dort in geordne ten Verhältnissen aufgewachsen . Er habe die Schule sowie den Militärdienst ab solviert . Er habe ge heiratet, sei Vater zweier Kinder geworden und sei in die Schweiz migriert, wo er beruflich tätig gewesen sei . Eine fehlende Berufsausbil dung sowie eine nahezu seit 30 Jahren bestehende Sprachbarriere hätten dazu geführt , dass der Beschwerdeführer

habe Hilfstätigkeiten verrichten müssen . In diesem Zusammenhang sei es im Jahre 2001 zu einem Arbeitsunfall gekommen . Die psychiatrischen Folgen, die diese für den Beschwerdeführer in seiner Wahr nehmung hätten, kö nnten hier in G ä nze nicht nachvollzogen werden. Auftreten, Freizeitverhalten, Nichtnachweisbarkeit der verordneten Medikation im Blut und massive Auffälligkeiten in einem Beschwerdeval i dierungsverfahren spr ä chen ge gen das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung. Die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers

sei demzufolge nicht eingeschränkt (S. 6 Mitte) .

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, die seit Juli 2010 bestehende Colitis ulcerosa verlaufe typischerweise in Schüben und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit während eines Schubes zu 70 % , ansonsten sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Als leidensangepasste Tätigkeit komme eine körperlich leichte Arbeit mit der Möglichkeit zu Toilettenpausen in der Nähe in Frage. Während eines Schubs sei eine Präsenzzeit von 2.5 Stunden, ausserhalb eines Schubes eine solche von 6.5 Stunden täglich zumutbar (S. 8 unten). 7 . 6

Dr. M.___ , RAD, führte mit Stellungnahme vom 2 8. September 2018 (Urk. 7/207/4-5) aus, das Gutachten sei umfassend und nachvollziehbar. Auf das Gutachten könne abgestellt werden (S. 4) . 7. 7

Dr. M.___ , RAD, führte mit Stellungnahme vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 7/207/6 ) aus , eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Colitis ulcerosa -Schubes sei unwahrscheinlich. Aktenkundig seien zwei Schübe, der erste 2010, ein weiterer 201 5. Während des zweiten Schubs sei der Beschwerdeführer aus gastroenterologischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die Dauer eines Schubes hänge vom Ansprechen auf die Medikation ab und sei daher nicht ein heitlich. Zurzeit bestehe kein Anhalt für einen Schub. 7. 8

Dr. M.___ , RAD, führte mit Stellungnahme vom 2 6. Februar 2019 (Urk. 7/212/2) aus, der von Herrn I.___ am 1 4. Juni 2018 mitgeteilte psycho pathologische Befund sei wortgleich mit sei nem Befund vom 25. September 2017, der dem Gutachter der Y.___ vorgelegen habe und von diesem in der Dis k ussion gewürdigt worden sei (S. 28 und S. 38 des Gutachtens).

8. 8.1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Prüfung des Anspruchs und ergangene n Verfügung en vom 7. April 2006 ( Urk. 7/47) sow ie 27. Oktober 2006 ( Urk. 7/54) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 2019 (Urk. 2) in rentenrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E. 1. 3 f. ).

Dem Beschwerdeführer wurde 2006 rückwirkend per 2002 bei einem Invaliditäts grad von 100 %

eine ganze Rente zugesprochen. Die Rentenzusprache erfolgte in erster Linie gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. Z.___ vom 14 . Februar 2006 ( vgl. vorstehend E. 3 ). Dr. Z.___ hatte eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine chronische schwere Depression (ICD-10 F32.2) diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3).

2011 wurde nach wie vor eine chronische schwere Depression (ICD-10 F32.2) sowie neu eine Persönlichkeitsveränderung nach langer und dauernder psychi scher Störung (ICD-10 F62.1) und nach chronischen Schmerzen (ICD 10 F62.8) diagnostiziert. Eine somatoforme Schmerzstörung wurde nunmehr verneint. Dem Beschwerdeführer wurde noch immer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attes tiert (vgl. vorstehend E. 4.4) , sodass ein unveränderter Rentenanspruch ange nom men wurde. 8.2

Gestützt auf das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts veranlasste die Be schwerdegegnerin eine gesamthafte Beurteilung in Form eines polydisziplinären Gutachtens

am

Y.___ . Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) in medizinischer Hinsicht auf das Y.___ - Gutachten vom 2 6. Juli 2018 (vorstehend E. 7. 5 ), wonach e in Vergleich mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. Februar 2006 zeige, dass ein Revisionsgrund vorliege. Die beschriebenen Befunde hätten sich verbessert. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit von 20 %

(vgl. vorstehend E. 2.1).

Das Y.___ -Gutachten vom 2 6. Juli 2018

erfüllt die formalen Beweiswert-Anfor derungen (vorstehend E. 1. 5 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben.

Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann. 8.3

Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft,

wurde der somatische Teil des Y.___ -Gutachtens vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. A ufgrund der Darlegungen im Y.___ -Gutachten ist davon auszugehen, dass aus orthopädisch- traumatologischer Sicht keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Aus internistischer Sicht wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Colitis ulcerosa diag nostiziert , welche typischerweise in Schüben verlaufe und entsprechend dem Ak tivitätsniveau leitliniengerecht behandelt werde. Diese Erkrankung beeinfluss t die Arbeitsunfähigkeit während der Schübe zu 70 % , wobei die Gutachter präzisier ten, dass dabei eine Präsenzzeit von 2.5 Stunden täglich zumutbar sei. Gemeint war somit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % . Ausserhalb der Schübe ist von einer A rbeitsfähigkeit von 80 %

auszugehen (vgl. vorstehend E. 7. 5 ) . Diese Einschät zung ist vereinbar mit derjenigen durch den behandelnden Arzt PD Dr. L.___ , welcher ausführte, dass aktuell von Seiten der Colitis u lcerosa eine Remis sion bestehe und die Prognose aus gastroenterologischer Sicht gut sei. Die Darm entzündung könne medikamentös kontrolliert werden und führe nur zu einer mässigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Soweit er dennoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, und diese auf psychische Gründe zurückführte, verliess er damit sein Fachgebiet (vgl. vorstehend E. 7. 2 ) . In Anbetracht der Tat sache, dass nur wenige Schübe aktenkundig sind, ist nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Colitits

ulcerosa Schubes auszugehen. Damit ist g estützt auf die Beurteilung des Y.___ -Gutachtens aus somatischer Sicht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer

näher umschriebenen angepassten Tätig keit (vgl. vorstehend E. 7.5) auszugehen.

8.4

In psychischer Hinsicht zeigte d er psychiatrische Y.___ -Gutachter

Dr.

N.___ , in der Schweiz anerkannter Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie (vgl. www.medregom.admin.ch) , in ausführlicher Weise auf, dass aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig keine Diagnose vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Insbesondere blieb die Schilderung des Beschwerde führers hinsichtlich möglicher Symptome vage . Der Beschwerdeführer hat sich in einem Selbstbeurteilungsbogen als schwer depressiv eingeschätzt. Eine schwere depressive Episode liess sich allerdings mit dem Tagesablauf, mit dem Auftreten und mit dem Reiseverhalten des Beschwerdeführers nicht in Übereinstimmung bringen. Gegen eine relevante depressive Symptomatik sprach auch, dass der Be schwerdeführer im Jahre 2004 dokumentiert keine Bereitschaft gezeigt habe, sich auf eine psychotherapeutische Behandlung einzulassen, was untypisch für eine depressive Erkrankung sei, bei der der ausgeprägte Wunsch bestehe, die als un angenehm erlebte Symptomatik zu beenden. Auftreten, Freizeitverhalten, Nicht nachweisbarkeit der verordneten Medikation im Blut und massive Auffälligkeiten in einem Beschwerdeval i dierungsverfahren sprachen gegen das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung. Dr. N.___ begründete auch in nachvollziehbarer Weise, weshalb er auch allen früheren Beurteilungen grösstenteils nicht folgen konnte (vgl. Urk. 7/202 S. 38).

Sodann hielt Dr. N.___ fest, dass der Beschwerdeführer in einem guten Allgemein zustand, einem guten Ernährungszustand und einem guten Pflegezustand gewe sen sei . Die Kleidung sei geordnet und sauber gewesen . Es gelang dem Gutachter leicht, einen tragfähigen Kontakt zum Beschwerdeführer herzustellen und auf recht zu erhalten. Auffassung und Konzentration seien nicht beeinträchtigt ge wesen . Hinweise auf intellektuelle Defizite hätten nicht vor gelegen . Der Be schwerdeführer habe mit gut modulierter Stimme in adäquater Geschwindigkeit gesprochen . Der formale Gedankengang sei geordnet Gedächtnisstörungen seien nicht vorhanden gewesen . Die Gestik und Mimik seien überwiegend ruhig gewe sen . Der Beschwerdeführer habe sich in ausgeglichener Grundstimmung gezeigt . Es hätten keine Interessenlosigkeit, kein ausgewiesener Rückzug und keine An hedonie erfrag t werden können . Der Beschwerdeführer suche täglich, bevor er zuhause esse, ein Restaurant auf. Er

sei von der Persönlichkeit her verträglich, kontaktfreudig und offen gewesen . Es hätten sich keine Hinweise auf Persönlich keitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung gefunden . Es seien Schlaf störungen, keine Störung des Appetits und eine Aufhebung der sexuellen Inte ressen berichtet worden (Urk. 7/202/35 f.). Demnach konnte Dr. N.___ weitestge hend nur normale Befunde erheben.

Dagegen hielt der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___

2006 zum Psychostatus un ter anderem fest, dass der Beschwerdeführer einen Körpergeruch

gehabt habe und unrasiert

gewesen sei . Der Beschwerdeführer habe den rechten Arm rechtwinklig an sich gehalten . Er habe jeweils für eine lange Zeit eine starre Körperhaltung inne gehabt . Immer wieder sei er auf gestanden , weil er Rückenbeschwerden ge habt habe . Er habe einen steifen Gang gezeigt, d ie meiste Zeit habe ein grober Tremor bestanden . Er sei im Laufe des Gesprächs ermüdet und habe den Kopf auf den Arm gestützt. Sein Denken sei einfach gewesen und er habe sich von der Sprache her genügend ausdrücken können , sei aber sehr alexithym gewesen . Er habe sehr introvertiert gewirkt , habe sich sehr ruhig verhalten und von sich aus nie etwas gesagt . Eine Mimik sei kaum je vorhanden gewesen . Er habe sehr un einfühlbar und nicht affizierend gewirkt und

in einem schwachen, gequälten Ton fall geredet

(Urk. 7/41 S. 8 Ziff. 3). Weiter hielt Dr. Z.___ fest, d er Beschwerde führer sei nachts derart in eine Unruhe geraten, dass er seit zwei Jahren nicht mehr ins Bett gegangen sei. Er stehe nachts wiederholt auf und gehe nach draussen. Er habe Essstörungen. Der Beschwerdeführer leide unter Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Er habe alle Interessen und Betäti gungen verloren und sich sozial völlig zurückgezogen.

Er habe das Interesse für die Körperpflege verloren. Der Beschwerdeführer sei niedergeschlagen, weine häufig, habe den Lebensmut verloren, habe Selbstmordgedanken. Er sei dyspho risch geworden und neige zu Aggressivität gegen sich selber und gegen andere. Die psychischen Spannungen könnten derart exazerbieren , dass es zu Erbrechen und unkontrollierbarem Durchfall komm e (Urk. 7/41/9) .

Dieser Vergleich zeigt, dass aktuell ein wesentlicher Unterschied im psychischen Gesundheitszustand feststellbar war. Das Y.___ -Gutachten bestätigt eine Verbes serung de s Gesundheitszustand es des Beschwerdeführers i m Vergleich zur

Ren tenzusprache 2006 , da der psychiatrische Gutachter keine relevanten Befunde mehr findet

und dementsprechend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ausgeht. Es bestätigt auch die Einschätzung durch

Dr. G.___ (vorstehend E. 6.2) und die Vermutung des hiesigen Gerichts im Rückweisungsurteil (vgl. vorstehend E. 6.10 ), dass es zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist .

Im Übrigen ändert auch die vom Beschwerdeführer gegen den psychiatrischen Teil des Gutachtens vorgebrachte Kritik nichts an der Schlüssigkeit. Bei weitge hend normalen Befunden und fehlender psychiatrischer Diagnose ist der labor chemische Medikamentenspiegel von untergeordneter Bedeutung. 8.5

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit habe die durch BGE 130 V 352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung bezweckt. Dieses Regel /Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts. An die Stelle des bisheri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden) träten jedoch – vom Bundesgericht näher umschriebene – Standardindikatoren, die sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen liessen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komor bidität werde mit der Änderung der Rechtsprechung verzichtet. Der neu formu lierte Prüfungsraster sei rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebo tener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisierten die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberi schen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nur zulässig sei, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

Vorliegend ist eine Indikatorenprüfung entbehrlich, denn psychiatrische Diagno sen wurde n in nachvollziehbarer Weise verneint . Daran vermögen auch die Be richte des behandelnden Psychiaters med. pract . I.___ (vorsteh end E. 7. 3 f.) nichts zu ändern , lagen doch seine Berichte vom 2 2. September 2014 (vorstehend E. 6.5) und 2 5. September 2017 (vorstehend E. 7. 3 ) dem psychiatrischen Gutach ter zum Begutachtungszeitpunkt vor (vgl. Urk. 7/202 S. 25 Rz 73, S. 28

Rz 92 ) und wurden somit in der Beweiswürdigung berücksichtigt.

Sein Bericht vom 1 4. Juni 2018 (vorstehend E. 7. 4 ) , welcher nur kurze Zeit vor der psychiatrischen Untersuchung durch den Y.___ -Gutachter verfasst wurde, lag zwar nicht vor . Dies ist jedoch nicht weiter relevant, da der am 1 4. Juni 2018 mitgeteilte psycho pathologische Befund wortgleich mit seinem Befund vom 25. September 2017 war. Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arzt personen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausser dem führte der psychiatrische Y.___ -Gutachter in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb der Einschätzung durch med. pract . I.___ nicht gefolgt werden könne (vgl. Urk.

7/202 S. 38). 8. 6

Bei nun fehlenden psychiatrischen Diagnosen ist eine anspruchsrelevante Ver besserung eingetreten; es besteht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit. Auf die weitgehend appellative Kritik de s Beschwer deführer s ist nicht weiter einzugehen.

Ein Revisionsgrund ist somit ausgewiesen und der Anspruch ist allseitig neu zu prüfen. 9. 9.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 9.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die statistischen Werte der gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % (vgl. Urk. 7/206; Urk. 2 S. 2), was – hinsichtlich der verwendeten Parameter - unbe stritten blieb und nicht zu beanstanden ist. 10 . 10.1

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Ar beitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (zur Publikation vor gesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1). 10.2

De m

Beschwerdeführer wurde 2006 rückwirkend per 1. April 2002 eine Rente zugesprochen. Die Rente wurde am 19. November 2015 eingestellt. Die entspre chende Verfügung wurde vom hiesigen Gericht aufgehoben. Wird - wie vorlie gend - mangels hinreichenden Nachweises der Revisionsvoraussetzungen die Sa che zur weiteren Sachverhaltsabklärung als Ergebnis eines ersten Verfahrens an die Verwaltung zurückgewiesen, erstreckt sich der massge bliche Prüfungszeit punkt in einem zweiten Rechtsmittelverfahren bis zum Erlass der neuen Renten verfügung (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 48 zu Art. 30-31 IVG ). Massgeblicher Prüfungszeit punkt ist demnach vorliegend der Verfügung serlass vom 1 8. März 201 9. Damals war der am 2 2. Januar 1963 geborene Beschwerdeführer 56 Jahre alt . Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis .

Um Eingliederungsmassnahmen durchführen zu können, muss eine Eingliede rungsfähigkeit bestehen, es braucht demnach die objektive Möglichkeit und die subjektive Bereitschaft der versicherten Person, von einem durchschnittlichen Ar beitgeber angestellt zu werden. Vorausgesetzt ist immer der Eingliederungswille der versicherten Person, das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Ver halten, arbeiten zu wollen

(Meyer/ Reichmuth , a.a.O., N 5 und 8 zu Art. 18 IVG).

Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbeson dere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berück sichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer gab bei der Begutachtung an, sich nicht mehr im Arbeits prozess zu sehen (Urk. 7/202/34 , Urk. 7/202/36 ). Zudem wurde n weder im Ver waltungsverfahren noch im Rechtsmittelverfahren Eingliederungsmassnahmen

beantragt . Die Beschwerdegegnerin hat aus diesen Gründen zu Recht keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt .

Damit ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 11.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller