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IV.2019.00307

IV-Stelle stützte ihren Entscheid auf einen Bericht des RAD, welcher den Beweisanforderungen nicht genügt. Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2020-02-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1973 geborene X.___, welche 1995 eine

Lehre Dekorationsgestalterin abgeschlossen (vgl. Urk. 21/1/ 1) und in der Folge als Verkäuferin und Dekora ti onsgestalterin gearbeitet hatte (Urk. 21/1/3),

bezog ab Juli 2005 aufgrund einer schweren Anorexia nervosa mit aktiven Massnahmen (ICD-10 F50.01) und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) eine ganze Rente der Eidge nössischen Invalidenversicherung (Urk. 21/18, Urk. 21/22, Urk. 21/17; Urk. 21/32, Urk. 21/30).

Im Rahmen eines im Februar 2010 von der Sozialversicher u ngsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 21/34) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe (Urk. 21/34/2), und ersuchte um ein Standortgespräch mit einer Fachperson, zur Erörterung, ob sich ihre Umschulungspläne realisieren liessen (Urk. 21/39). Mit Mitteilung vom 3 0. August 2010 (Urk. 21/55) gewährte die IV-Stelle der Versi cherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Y.___ vom 6. September bis am

3. Dezember 201 0. Im Anschluss an das Belastbarkeitstrai ning absolvierte die Versicherte vom 4. Dezember 2010 bis am 3. Juni 2011 ein Aufbautraining bei der Y.___

(Urk. 21/67) . Sowohl während des Belastbarkeits trainings als auch während des Aufbautrainings wurde der Versicherten weiterhin eine ganze Invalidenrente ausgerichtet (Urk. 21/55 und Urk. 21/67). Anschlies send an das Aufbautraining kam die IV-Stelle unter Ausrichtung eines Taggeldes für die Kosten einer beruflichen Abklärung im k aufmännischen Bereich bei der Y.___ auf, welche vom 6. Juni 2011 bis am

2. März 2012 dauerte (Urk. 21/87-89, Urk. 21/92-94). In der Folge erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufsbegleitende kaufmännische Umschulung mit Abschluss Handelsdiplom VSH (Urk. 21/111, Urk. 21/125) und sprach der Versicherten Taggelder zu (Urk. 21/112, Urk. 21/114, Urk. 21/126, Urk. 21/128). Die Versicherte schloss die Ausbildung im Februar 2014 erfolgreich ab (Urk. 21/137), weshalb die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 1 4. Februar 2014 für abge schlossen erklärte (Urk. 21/139). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, eingeholt h atte (Urk. 21/140), hob sie nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 21/151) mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 die Rente der Versicherten rück wirkend per 3 1. Januar 2014 auf (Urk. 21/152). 1.2

Mit Schreiben vom 1 3. März 2017 (Urk. 21/160) gelangte die Versicherte an die IV-Stelle und ersuchte um erneute Prüfung berufliche r Eingliederungsmass nah men (beispiel sweise Arbeitsvermitt lung). Die IV-Stelle gewährte der Versi cherten daraufhin für die Zeit vom 15. Mai bis am 14.

November 2017 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche und Unterstützung bei allfälligen Schwie rig keiten an bestehenden Arbeitsplätzen (Urk. 21/168). Mit Mitteilung vom 1 3. Sep tember 2017 (Urk. 21/182) setzte die IV-Stelle die Versicherte darüber in Kennt nis, dass sie während eines v om 1. Oktober 2017 bis am 3 1. März 2018 dauernden Arbeitsversuchs bei der A.___ von einem JobCoach unterstützt werde und ein Taggeld ausgerichtet erhalte

(Urk. 21/182, Urk. 21/183, Urk. 21/186) . In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 21/187) ein. Am 1 4. Februar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, dass sie ihr vom 1. März bis am 3 1. August 2018 Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche gewähre (Urk. 21/191). V om 1. April 2018 bis am 3 1. Mai 2018 arbeitete die Versicherte in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem 100% -P ensum für die A.___

(Urk.

21/194). A nlässlich eines Gesprächs vom 2 1. Juni 2018 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass es ihr gesundheitli ch schlechter gehe und sie die Eingliederung frühzeitig beenden möchte (Urk .

21/198 /14-15). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Eingliederung mit Mitteilung vom 2 6. Juni

2018 ab (Urk. 21/197) . In der Folge holte die IV-Stelle ein en weiteren Arztbericht von Dr. Z.___

ein (Urk. 2 1/206) und stellte der Versicherten mit Vorb e scheid vom 1 4. Februar 2019 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 21/209). Nachdem die Versichert dage gen Einwand erhoben hatte (Urk. 21/220, Urk. 21/224), verneinte die IV-Stelle m i t Verfügung vom 5. April 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 2) . 2.

Mit Eingabe vom 2 6. April 2019 (Urk.

1) e rhob Rechtsanwalt Dr. Fabian Te i c hmann namens der Beschwerdeführerin und unter Beilage einer von dieser unterzeichneten Vollmacht (Urk. 4) Beschw erde gegen die Verfügung vom 5. April 2019 und beantragte, es sei der Beschwerdefü hrerin eine Invalidenrente zuzu sprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantrag t e er die Bewilli g ung der unentgeltlichen Rechtspflege und seine Bestellung als u nent geltliche r Rechtsvertreter.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Urk.

5) erhob Rechtsanwältin Nadja Hirzel eben falls im Namen der der Beschwerdeführerin und ebenfalls unter Beilage einer von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht (Urk.

7) Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2019 und beantragte, es seien der Beschwerdeführe rin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um ihre Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

Mit Verfügung vom 1 0. Mai 2019 (Urk.

8) wurde Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwältin Nadja Hirzel und der Beschwerdeführerin Frist ange setzt, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, wer die Beschwerdeführerin im vor liegenden Verfahren vertrete. Mit Schreiben vom 1 5. Mai 2019 (Urk.

13) und vom 2 0. Mai 2019 (Urk.

14) teilten Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann beziehungs weise Rechtsanwältin Nadja Hirzel mit, dass die Beschwerdeführerin im vorlie genden Verfahren von Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann vertreten werde.

Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2019 (Urk. 15) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme (Beschwerdeantwort) angesetzt und der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Mit E in gabe vom 3. Juni 2019 (Urk.

17) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkei t (Urk.

18) samt Beilagen (Urk. 19/31-32) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2019 (Urk.

20) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. Juni 2019 angezeigt wurde (Urk. 22) .

Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 (Urk.

23) liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlage n betreffend ihre Finanzen (Urk. 24/33-34) und mit Eingabe vom 26. August 2019 (Urk.

25) einen Arztbericht von Dr. Z.___ vom 21. August 2019 einreich en (Urk. 26). Die Eingabe vom 2 6. August 2019 und der Bericht von Dr. Z.___ wurde n der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 2 8. August 2019 (Urk.

27) zur Kenntnisnahme zugestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin am 2 7. August 2019 eine weitere Urkunde zu ihren finanzi ellen Verhältnissen eingereichten hatte (Urk. 28 und Urk. 29), liess sie dem Gericht am 1 5. Januar 2020 (Urk.

30) einen erneuten Bericht von Dr. Z.___

zukommen (Urk. 31). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 1 6. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 32). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 eingefügt:

des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicheru ngsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder auf gehoben worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3

der Verordnung ü ber die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Ren tenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019 (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der erlernten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht mehr als zu 40 bis 50 % arbeiten könne. In einer angepassten Tätigkeit sei jedoch ein Pensum von 80 % zumutbar. Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens errechnete die Beschwerdegegnerin ein en Invaliditätsgrad von 34 % . 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), aus der Aktenlage ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin ihr Leistungsbegehren gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) abge wiesen habe. Die von ihr eingereichten ärztlichen Berichte und die RAD-Stellungnahme widersprächen sich diametral. Die Rechtsprechung sehe in solchen Fällen den Beweiswert einer RAD-Stellungnahme äussert kritisch und halte des halb die Anordnung einer versicherungsexternen Begutachtung für angebracht. Die RAD-Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2018 genüge auch den Anforderun gen an ein strukturiertes Beweisverfahren nicht ansatzweise . Die Beschwerdegeg nerin habe daher den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 3. 3.1

Im aktuellen Neuanmeldeverfahren wurden die folgenden ärztlichen Berichte erstattet: 3.2 3.2.1

Dr. Z.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. September 2017 (Urk. 21/187) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) - c hronische Essstörung mit Ess-Brech-Attacken (ICD-10 F50.9) - Alkoholabhängigkeit, abstinent seit 2010 nach stationärer Therapie (ICD-10 F10.2)

Die Beschwerdeführerin habe durch die Weiterbildung zur Bürofachfrau an Selbstbewusstsein und Zutrauen gewonnen. Sie sei stolz darauf gewesen, der Unterstützung durch die Invalidenversicherung nicht mehr zu bedürfen. Die Suche nach einer Anstellung habe sich aber erfolgl os gestaltet. Der Hauptgrund dafü r müsse aus heutiger Sicht vor allem im Auftreten der Beschwerdeführerin gesehen werden. Während der Weiterbildungen habe sie immer wieder jemanden gefunden, der ihr wohlwollend gesinnt gewesen sei und wahrscheinlich auch aus sozialem Engagement geholfen habe. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei sie dann ins Leere gelaufen. An den Stellen, an den en sie gearbeitet gehabt habe, sei sie in Streit mit Mitarbeitenden geraten, was schliesslich zu ihrem Nachteil ausgegan gen sei. Seit etwa zwei Jahren werde sie wieder vom Sozialamt unterstützt. Auch das Beziehungsverhalten der Beschwerdeführerin sei auffällig und trotz vieler Gespräche und kognitiver Einsicht in eigene ungünstige Verhaltensweisen nicht nachhaltig veränderbar. Die anhaltenden Konflikte und die Erfolgslosigkeit hät ten im Laufe der letzten zwei Jahre allmählich zu einer Verschlechterung des psychischen Befindens geführt. In der Folge sei es zum Schulunterbruch - weil die Beschwerdeführerin nicht mehr habe lernen können - und zu einem anhal tenden Versagensgefühl mit zeitweise schwere m depressiven Erleben gekommen. Es sei gem e ssen am Ge sundheitszu s tand 2005 eine deutliche Stabilisierung ein getreten. Die Beschwerdeführerin sei seither abstinent und verbindlicher. Leider sei es aber nicht gelungen, die durch die Persönlichkeitsstörung bedingen Einschränkungen in der Beziehungsgestaltung so zu verbessern, dass eine Arbeitsfä higkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt längerfristig möglich sei. Dies sei in aus reichen dem Masse unter unterstützender Begleitung während der Ein gliederung gelun gen. Prognostisch müsse davon ausgegangen werden, dass eine weitere psychi sche Besserung nicht mehr möglich sei, sondern im guten Fall eine Stabilisierung auf dem gegenwärtigen Niveau. Die Beschwerdeführerin möchte tätig sein und in eine Tages- und Wochenstruktur eingebunden sei n . Sie spüre, dass es ihr damit bessergehe. In den Tätigkeiten als Deko rations- und Büro fachfrau auf dem 1. Ar beitsmarkt bestehe eine 80- bis 100%ige Arbeits unfähigkeit. Im 2. Arbeitsmarkt bestehe eine theoretische Arbeitsfähigkeit von etwa 4 bis 5 Stunden täglich mit üblichen Pau s en. 3.2.2

Dr. Z.___ legte ihrem Bericht vom 2 7. September 2017 einen Bericht von Ärzten des Sanatoriums C.___ vom 1 2. September 2017 bei (Urk. 21/187/7-13), welche eine diagnostische Abklärung der Beschwerdeführerin vorgenommen hatten. Die Ärzte des Sanatoriums C.___ nannten als Diagno sen: - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) - chronische Essstörung mit Ess-Brech-Attacken (ICD-10 F50.9) - Alkoholabhängigkeit, Status nach stationärer Therapie, abstinent seit 2010 (ICD-10 F10.2) - Eigenanamnestisch Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, diagnosti ziert in D.___ 2010

Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten die Ärzte des Sanatoriums C.___ nicht. 3.3

Dr. Z.___

führte

mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2018 (Urk. 21/206)

zusätzlich als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, diagnostiziert erstmals in der Klinik D.___ 2010, bestätigt durch diagnostische Abklä rung im Sanatorium C.___ 2017, an. B ei der bisherigen Tätigkeit (Büroarbei ten) seien es nicht die fachlichen Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht bewältigen könne, sondern es bestünden persönlichkeitsbedingte Einschränkun gen und Rigiditäten. In den fachlichen Arbeiten zeigten sich immer wieder Kon zentrationsprobleme durch die Aufmerksamkeitsstörung. Diese könne sie aber durch vermehrte Kontrolle an den bisher geschützten Arbeitsplätzen ausgleichen. Die Beschwerdeführerin sei nur in einer geschützten Umgebung theoretisch 4 Stunden täglich einsetzbar. 3.4

Dr. B.___ vom RAD

erklärte mit Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2018 (Urk. 21/212 /4-6), als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0). Als Diagnose n ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit führte

Dr. B.___ die chronische Essstörung mit Ess-Brech-Atta cken (ICD-10 F50.9) und die Alkoholabhängigkeit, abstinent seit 2010 nach sta ti onärer Therapie (ICD-10 F10.2) an .

Trotz der psychiatrischen Erkrankung sei es der Beschwerdeführerin bereits gelungen, eine 60- bis 80%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren erheblich stabili sieren können und laut BEFAS-Bericht sei sie zu 90 % belastbar gewesen. In den letzten zwei Jahre n sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Befindens gekommen. Dies werde nachvollziehbar auf die Erfolg losigkeit bei der Stellensu che im Zusammenhang mit der Symptomatik der Persönlichkeitsstörung zurück geführt . Dennoch sei aus medizintheoretischer Sicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem optimal angepassten Arbeitsplatz zu ihrer bereits erreichten Leistun gsfähigkeit zurückkommen könne.

Im Bericht von Dr. Z.___ vom 3 1. Juli 2018 werde unter den Diag nosen eine Aktivitäts- und Aufmerks amkeitsstörung aufgeführt, die durch eine diagnostische Abklärung des Sanatoriums C.___ 2017 bestätigt worden sei . Eine Hyperaktivitätsstörung sei jedoch vom Sanatorium C.___ nicht bestätigt worden. Im Bericht der Ärzte des Sanator iums C.___ heisse es, dass die test psychologischen Abklärungen eine Hyperaktivitätsstörung ICD-10 F90.0 in

Erwägungen (8 Absätze)

E. 3 1. Mai 2019 eine 80%ige und vom

1. Juni 2019 (beziehungsweise 1. Mai 2019) bis am 3 1. Oktober 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

Mit Bericht vom 3. Januar 2020 (Urk.

31) hielt Dr. Z.___

auch für die Zeit vom 1. November 2019 bis am 2 9. Februar 2020 eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit fest.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging – wie dargelegt (E. 2.1) - in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019 (Urk.

2) aus medizinischer Sicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht mehr als zu 40 bis 50 % arbeiten könne, in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit jedoch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie berief sich dabei auf die Stellungnahme von

Dr. B.___

vom RAD (vgl. Urk. 21/212/6 und Urk. 21/225/2).

E. 4.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

eingefügt:

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

E. 4.3 RAD-Ärztin Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin nicht selber, son dern sie nahm lediglich eine Aktenbeurteilung vor. Sie legte in ihrer Stellung nahme vom 1 7. Dezember 2018 (E. 3.4) dar, dass es der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gelungen sei, eine 60 - bis 80%ige Arbeitsfähigkeit zu errei chen. Dabei verwies sie auf einen Bericht von Dr. Z.___ vo m 2 6. März 2014 (Urk. 21/140) und hielt fest, dass aus medizintheoretischer Sicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin an einem optimal angepass ten Arbeitsplatz zu ihrer bereits erre i chten Leistungsfähigkeit zurückkommen könne. Dr. B.___ setzte sich dabei jedoch in keiner Weise mit dem Umstand auseinander, dass sich die von Dr. Z.___

im März 2014 attestierte 60 - bis 80%ige Arbeitsfähigkeit auf die Erfahrungen im Rahmen der Ausbildung der Beschwerdeführerin bezog und Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 2 7. September 2017 darauf hinwies (E. 3.2.1), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die im Rahmen der Ausbildung gezeigte Leistung auf dem freien Arbeitsmarkt zu bestätigen.

Dr. B.___ begründete zudem auch nicht, weshalb es der Beschwerdeführerin trotz der von ihr bestätigten Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich sein soll, die vor der Verschlechterung attes tierte Arbeitsfähigkeit wieder zu erreichen. Im Weiteren ist der Stellungnahme von Dr. B.___

zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Ressour cen die mehrjährige Partnerschaft, der familiäre Kontakt und das gute soziale Netzwer k

habe, Dr. B.___ setzte sich aber nicht konkret mit den - übrigen - Standardindikatoren auseinander, obwohl die Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin in einem strukturieren Beweisverfahren zu prüfen wäre (vgl. E. 1.2) .

Darüber hinaus gilt es hinsichtlich der Stellungnahme von

Dr. B.___ ohne hin zu beachten, dass sie lediglich das Erreichen einer 70 - bis 80%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für möglich erachtet e, nicht aber bereits im Untersuchungszeitpunkt eine solche Arbeitsfähigkeit attestiert e . Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass bei ärztlicher Angabe einer Bandbreite der Arbeitsfähigkeit rechtsprec hungsgemäss auf den Mittelwert abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2). Entgegen der angefochtenen Verfügung ergibt sich somit – wenn überhaupt – aus der Stel lungnahme von Dr. B.___

eine 75% i ge und nicht eine 80%ige Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit .

Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die Stellungnahme von Dr. B.___ die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin n icht rechtsgenügend feststellen .

E. 4.4 Nachdem der Bericht der Ärzte des Sanatoriums C.___ vom 1 2. September 2017 (E. 3.2.2) keine Angaben zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ent hält und die Berichte von Dr. Z.___ (E. 3.2.1, E. 3.3, E. 3.5) keine Ausführungen zu den Standardindikatoren beinhalten und es bei der Würdigung von Berichten von behandelnden Arztpersonen ohnehin der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), lässt sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten nicht rechtsge nügend feststellen .

E. 4.5 Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2019 (Urk.

2) ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Leistungs fähigkeit der Besch werdeführerin rechtsgenügend ab klär t . Anschliessend wird sie über das Leistungsbegehren erneut zu entscheiden haben. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5 .3

Die obsiegende Beschwerdeführer in hat gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Ver bindung mit Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten . Daher ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, die bei praxisgemässem Stundensatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. 5 .4

Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung und Verbeiständung (Urk.

1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenan spruch de r Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Dispositiv
  1. Dezember 2014 die Rente der Versicherten rück wirkend per 3
  2. Januar 2014 auf ( Urk.  21/152). 1.2      Mit Schreiben vom 1
  3. März 2017 ( Urk.  21/160) gelangte die Versicherte an die IV-Stelle und ersuchte um erneute Prüfung berufliche r Eingliederungsmass nah men (beispiel sweise Arbeitsvermitt lung). Die IV-Stelle gewährte der Versi cherten daraufhin für die Zeit vom 15.  Mai bis am
  4. November 2017 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche und Unterstützung bei allfälligen Schwie rig keiten an bestehenden Arbeitsplätzen ( Urk.  21/168). Mit Mitteilung vom 1
  5. Sep tember 2017 ( Urk.  21/182) setzte die IV-Stelle die Versicherte darüber in Kennt nis , dass sie während eines v om 1.  Oktober 2017 bis am 3
  6. März 2018 dauernden Arbeitsversuchs bei der A.___ von einem JobCoach unterstützt werde und ein Taggeld ausgerichtet erhalte (Urk.  21/182, Urk.  21/183, Urk.  21/186) . In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr.  Z.___ ( Urk.  21/187) ein. Am 1
  7. Februar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, dass sie ihr vom
  8. März bis am 3
  9. August 2018 Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche gewähre ( Urk.  21/191). V om 1.  April 2018 bis am 3
  10. Mai 2018 arbeitete die Versicherte in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem 100% -P ensum für die A.___ (Urk.   21/194). A nlässlich eines Gesprächs vom 2
  11. Juni 2018 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit , dass es ihr gesundheitli ch schlechter gehe und sie die Eingliederung frühzeitig beenden möchte (Urk .   21/198 /14-15 ). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Eingliederung mit Mitteilung vom 2
  12. Juni 2018 ab (Urk.  21/197) . In der Folge holte die IV-Stelle ein en weiteren Arztbericht von Dr.  Z.___ ein ( Urk.  2 1/206) und stellte der Versicherten mit Vorb e scheid vom 1
  13. Februar 2019 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen ( Urk.  21/209). Nachdem die Versichert dage gen Einwand erhoben hatte ( Urk.  21/220, Urk.  21/224) , verneinte die IV-Stelle m i t Verfügung vom
  14. April 2019 einen Rentenanspruch ( Urk.  2) .
  15. Mit Eingabe vom 2
  16. April 2019 ( Urk.  1) e rhob Rechtsanwalt Dr.  Fabian Te i c hmann namens der Beschwerdeführerin und unter Beilage einer von dieser unterzeichneten Vollmacht ( Urk.  4) Beschw erde gegen die Verfügung vom 5.  April 2019 und beantragte, es sei der Beschwerdefü hrerin eine Invalidenrente zuzu sprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantrag t e er die Bewilli g ung der unentgeltlichen Rechtspflege und seine Bestellung als u nent geltliche r Rechtsvertreter.      Mit Eingabe vom
  17. Mai 2019 ( Urk.  5) erhob Rechtsanwältin Nadja Hirzel eben falls im Namen der der Beschwerdeführerin und ebenfalls unter Beilage einer von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht ( Urk.  7) Beschwerde gegen die Verfügung vom
  18. April 2019 und beantragte, es seien der Beschwerdeführe rin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um ihre Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin.      Mit Verfügung vom 1
  19. Mai 2019 ( Urk.  8) wurde Rechtsanwalt Dr.  Fabian Teichmann, Rechtsanwältin Nadja Hirzel und der Beschwerdeführerin Frist ange setzt, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, wer die Beschwerdeführerin im vor liegenden Verfahren vertrete. Mit Schreiben vom 1
  20. Mai 2019 ( Urk.  13) und vom 2
  21. Mai 2019 ( Urk.  14) teilten Rechtsanwalt Dr.  Fabian Teichmann beziehungs weise Rechtsanwältin Nadja Hirzel mit, dass die Beschwerdeführerin im vorlie genden Verfahren von Rechtsanwalt Dr.  Fabian Teichmann vertreten werde.      Mit Verfügung vom 2
  22. Mai 2019 ( Urk.  15) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme (Beschwerdeantwort) angesetzt und der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Mit E in gabe vom
  23. Juni 2019 ( Urk.  17) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkei t ( Urk.  18) samt Beilagen (Urk.  19/31-32) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 2
  24. Juni 2019 ( Urk.  20) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2
  25. Juni 2019 angezeigt wurde ( Urk.  22) .      Mit Eingabe vom
  26. Juli 2019 ( Urk.  23) liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlage n betreffend ihre Finanzen ( Urk.  24/33-34) und mit Eingabe vom 26.  August 2019 ( Urk.  25) einen Arztbericht von Dr.  Z.___ vom 21.  August 2019 einreich en ( Urk.  26). Die Eingabe vom 2
  27. August 2019 und der Bericht von Dr.  Z.___ wurde n der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 2
  28. August 2019 ( Urk.  27) zur Kenntnisnahme zugestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin am 2
  29. August 2019 eine weitere Urkunde zu ihren finanzi ellen Verhältnissen eingereichten hatte ( Urk.  28 und Urk.  29) , liess sie dem Gericht am 1
  30. Januar 2020 ( Urk.  30) einen erneuten Bericht von Dr.  Z.___ zukommen ( Urk.  31). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 1
  31. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk.  32).
  32. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  33. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 eingefügt: des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicheru ngsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  34. 2      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  35. März 2018 E. 7.4).
  36. 3      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder auf gehoben worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung ü ber die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Ren tenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  37. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
  38. April 2019 ( Urk.  2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der erlernten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht mehr als zu 40 bis 50  % arbeiten könne. In einer angepassten Tätigkeit sei jedoch ein Pensum von 80  % zumutbar. Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens errechnete die Beschwerdegegnerin ein en Invaliditätsgrad von 34  % . 2.2      Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk.  1) , aus der Aktenlage ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin ihr Leistungsbegehren gestützt auf die Stellungnahme von Dr.  med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst ( RAD ) abge wiesen habe. Die von ihr eingereichten ärztlichen Berichte und die RAD-Stellungnahme widersprächen sich diametral. Die Rechtsprechung sehe in solchen Fällen den Beweiswert einer RAD-Stellungnahme äussert kritisch und halte des halb die Anordnung einer versicherungsexternen Begutachtung für angebracht. Die RAD-Stellungnahme vom 1
  39. Dezember 2018 genüge auch den Anforderun gen an ein strukturiertes Beweisverfahren nicht ansatzweise . Die Beschwerdegeg nerin habe daher den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
  40. 3.1      Im aktuellen Neuanmeldeverfahren wurden die folgenden ärztlichen Berichte erstattet: 3.2 3.2.1      Dr.  Z.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27.  September 2017 ( Urk.  21/187 ) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) - c hronische Essstörung mit Ess-Brech-Attacken (ICD-10 F50.9) - Alkoholabhängigkeit, abstinent seit 2010 nach stationärer Therapie (ICD-10 F10.2)      Die Beschwerdeführerin habe durch die Weiterbildung zur Bürofachfrau an Selbstbewusstsein und Zutrauen gewonnen. Sie sei stolz darauf gewesen , der Unterstützung durch die Invalidenversicherung nicht mehr zu bedürfen. Die Suche nach einer Anstellung habe sich aber erfolgl os gestaltet. Der Hauptgrund dafü r müsse aus heutiger Sicht vor allem im Auftreten der Beschwerdeführerin gesehen werden. Während der Weiterbildungen habe sie immer wieder jemanden gefunden, der ihr wohlwollend gesinnt gewesen sei und wahrscheinlich auch aus sozialem Engagement geholfen habe. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei sie dann ins Leere gelaufen. An den Stellen, an den en sie gearbeitet gehabt habe, sei sie in Streit mit Mitarbeitenden geraten, was schliesslich zu ihrem Nachteil ausgegan gen sei. Seit etwa zwei Jahren werde sie wieder vom Sozialamt unterstützt. Auch das Beziehungsverhalten der Beschwerdeführerin sei auffällig und trotz vieler Gespräche und kognitiver Einsicht in eigene ungünstige Verhaltensweisen nicht nachhaltig veränderbar. Die anhaltenden Konflikte und die Erfolgslosigkeit hät ten im Laufe der letzten zwei Jahre allmählich zu einer Verschlechterung des psychischen Befindens geführt. In der Folge sei es zum Schulunterbruch - weil die Beschwerdeführerin nicht mehr habe lernen können - und zu einem anhal tenden Versagensgefühl mit zeitweise schwere m depressiven Erleben gekommen. Es sei gem e ssen am Ge sundheitszu s tand 2005 eine deutliche Stabilisierung ein getreten. Die Beschwerdeführerin sei seither abstinent und verbindlicher. Leider sei es aber nicht gelungen, die durch die Persönlichkeitsstörung bedingen Einschränkungen in der Beziehungsgestaltung so zu verbessern, dass eine Arbeitsfä higkeit auf dem
  41. Arbeitsmarkt längerfristig möglich sei. Dies sei in aus reichen dem Masse unter unterstützender Begleitung während der Ein gliederung gelun gen. Prognostisch müsse davon ausgegangen werden, dass eine weitere psychi sche Besserung nicht mehr möglich sei, sondern im guten Fall eine Stabilisierung auf dem gegenwärtigen Niveau. Die Beschwerdeführerin möchte tätig sein und in eine Tages- und Wochenstruktur eingebunden sei n . Sie spüre, dass es ihr damit bessergehe. In den Tätigkeiten als Deko rations- und Büro fachfrau auf dem
  42. Ar beitsmarkt bestehe eine 80- bis 100%ige Arbeits unfähigkeit. Im
  43. Arbeitsmarkt bestehe eine theoretische Arbeitsfähigkeit von etwa 4 bis 5 Stunden täglich mit üblichen Pau s en. 3.2.2      Dr.  Z.___ legte ihrem Bericht vom 2
  44. September 2017 einen Bericht von Ärzten des Sanatoriums C.___ vom 1
  45. September 2017 bei ( Urk.  21/187/7-13), welche eine diagnostische Abklärung der Beschwerdeführerin vorgenommen hatten. Die Ärzte des Sanatoriums C.___ nannten als Diagno sen: - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) - chronische Essstörung mit Ess-Brech-Attacken (ICD-10 F50.9) - Alkoholabhängigkeit, Status nach stationärer Therapie, abstinent seit 2010 (ICD-10 F10.2) - Eigenanamnestisch Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, diagnosti ziert in D.___ 2010      Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten die Ärzte des Sanatoriums C.___ nicht. 3.3      Dr.  Z.___ führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31.  Juli 2018 ( Urk.  21/206) zusätzlich als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, diagnostiziert erstmals in der Klinik D.___ 2010, bestätigt durch diagnostische Abklä rung im Sanatorium C.___ 2017 , an. B ei der bisherigen Tätigkeit ( Büroarbei ten ) seien es nicht die fachlichen Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht bewältigen könne, sondern es bestünden persönlichkeitsbedingte Einschränkun gen und Rigiditäten. In den fachlichen Arbeiten zeigten sich immer wieder Kon zentrationsprobleme durch die Aufmerksamkeitsstörung. Diese könne sie aber durch vermehrte Kontrolle an den bisher geschützten Arbeitsplätzen ausgleichen. Die Beschwerdeführerin sei nur in einer geschützten Umgebung theoretisch 4 Stunden täglich einsetzbar. 3.4      Dr.  B.___ vom RAD erklärte mit Stellungnahme vom 1
  46. Dezember 2018 ( Urk.  21/212 /4-6) , als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0). Als Diagnose n ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit führte Dr.  B.___ die chronische Essstörung mit Ess-Brech-Atta cken (ICD-10 F50.9) und die Alkoholabhängigkeit, abstinent seit 2010 nach sta ti onärer Therapie (ICD-10 F10.2) an .      Trotz der psychiatrischen Erkrankung sei es der Beschwerdeführerin bereits gelungen, eine 60- bis 80%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren erheblich stabili sieren können und laut BEFAS-Bericht sei sie zu 90  % belastbar gewesen. In den letzten zwei Jahre n sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Befindens gekommen. Dies werde nachvollziehbar auf die Erfolg losigkeit bei der Stellensu che im Zusammenhang mit der Symptomatik der Persönlichkeitsstörung zurück geführt . Dennoch sei aus medizintheoretischer Sicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem optimal angepassten Arbeitsplatz zu ihrer bereits erreichten Leistun gsfähigkeit zurückkommen könne.      Im Bericht von Dr.  Z.___ vom 3
  47. Juli 2018 werde unter den Diag nosen eine Aktivitäts- und Aufmerks amkeitsstörung aufgeführt, die durch eine diagnostische Abklärung des Sanatoriums C.___ 2017 bestätigt worden sei . Eine Hyperaktivitätsstörung sei jedoch vom Sanatorium C.___ nicht bestätigt worden. Im Bericht der Ärzte des Sanator iums C.___ heisse es, dass die test psychologischen Abklärungen eine Hyperaktivitätsstörung ICD-10 F90.0 in Erwägung ziehen liessen , eine Abgrenzung von Symptomen der emotional-insta bilen Persönlichkeitsstörung jedoch nicht sicher möglich sei . Daher sei diese Diagnose von den Ärzten des San a toriums C.___ nicht gestellt worden.      Die Compli ance der Beschwerdeführerin sei gut. Eine medikamentöse Behandlung werde nicht durchgeführt. Als psychosoziale Faktoren e rschienen die (derzeit?) niedrige Motivation der Beschwerdef ührerin, die im Bericht von Dr.  Z.___ vom 3
  48. Juli 2018 auf 2/10 eingeschätzt werde und die bereits längere frustrane Bewerbungssituation. Als Ressourcen seien die mehrjährige Partner schaft, der bestehende familiäre Konta kt und das gute soziale Netzwerk zu sehen.      Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit der Beschwerdefüh r er in seien leicht eingeschr änkt. Die Beschwerdeführerin passe sich neuen Situ ationen gut an, brauche aber viel Zeit, sich auf neue Situationen einzustellen. Einschränkungen bestünden durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit, mit der Neigung sich zu überfordern. Tätigkeiten unter permanentem Zeit- und Termin druck, mit Publikumsverkehr sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden. Klar struktu rierte Tätigkeiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre seien zumutbar. Förderlich sei die Arbeit in kleinen Teams . Körperlich könnten leichte Tätigkeiten ausgeübt werden. Nicht möglich seien Tätigkeiten in der Lebensmit telbranche oder mit Zugang zu Alkohol. An einem op timal angepassten Arbeits platz sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80  % zu erwarten . Derzeit habe die Beschw e rdeführerin eine Stelle bei ein em Institut für Marktforschung und eine weitere bei einem Immobilientreuhänder, beide zu je 20  % . Dabei müsse sie auf der Strasse Leute ansprechen beziehungsweise bei inserierten Immobilien zu einem Termin erscheinen. Diese Tätigkeiten seien nicht leidensgerecht und eine Arbeitsfähigkeit über 40 bis 50  % sei nicht zu erwarten. 3.5      Dr.  Z.___ erklärte mit Bericht vom 2
  49. August 2019 ( Urk.  26), sie könne sich als behandelnde Psychiaterin der Einschätzung der Beschwerdegeg nerin, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin 34  % betrage, nicht anschliessen. D ie Beschwerdeführerin wäre möglicherweise in einem spannungs armen, klar strukturieren Arbeitsumfeld unter enger und einfühlsamer Führung in einem Umfang von 4 bis 5 Stunden täglich einsetzbar. Dr.  Z.___ attestierte der Beschwerdefüh r erin vom
  50. Juli 2018 bis am 3
  51. Mai 2019 eine 80%ige und vom
  52. Juni 2019 (beziehungsweise
  53. Mai 2019) bis am 3
  54. Oktober 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.      Mit Bericht vom
  55. Januar 2020 ( Urk.  31) hielt Dr.  Z.___ auch für die Zeit vom
  56. November 2019 bis am 2
  57. Februar 2020 eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit fest.
  58. 4.1      Die Beschwerdegegnerin ging – wie dargelegt (E. 2.1) - in der angefochtenen Verfügung vom
  59. April 2019 ( Urk.  2) aus medizinischer Sicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht mehr als zu 40 bis 50  % arbeiten könne, in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit jedoch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie berief sich dabei auf die Stellungnahme von Dr.  B.___ vom RAD (vgl. Urk.  21/212/6 und Urk.  21/225/2). 4.2      Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis eingefügt: des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).      Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 4.3      RAD-Ärztin Dr.  B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin nicht selber, son dern sie nahm lediglich eine Aktenbeurteilung vor. Sie legte in ihrer Stellung nahme vom 1
  60. Dezember 2018 (E. 3.4) dar , dass es der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gelungen sei, eine 60 - bis 80%ige Arbeitsfähigkeit zu errei chen. Dabei verwies sie auf einen Bericht von Dr.  Z.___ vo m 2
  61. März 2014 ( Urk.  21/140 ) und hielt fest, dass aus medizintheoretischer Sicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin an einem optimal angepass ten Arbeitsplatz zu ihrer bereits erre i chten Leistungsfähigkeit zurückkommen könne. Dr.  B.___ setzte sich dabei jedoch in keiner Weise mit dem Umstand auseinander, dass sich die von Dr.  Z.___ im März 2014 attestierte 60 - bis 80%ige Arbeitsfähigkeit auf die Erfahrungen im Rahmen der Ausbildung der Beschwerdeführerin bezog und Dr.  Z.___ in ihrem Bericht vom 2
  62. September 2017 darauf hinwies (E. 3.2.1), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die im Rahmen der Ausbildung gezeigte Leistung auf dem freien Arbeitsmarkt zu bestätigen. Dr.  B.___ begründete zudem auch nicht, weshalb es der Beschwerdeführerin trotz der von ihr bestätigten Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich sein soll, die vor der Verschlechterung attes tierte Arbeitsfähigkeit wieder zu erreichen. Im Weiteren ist der Stellungnahme von Dr.  B.___ zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Ressour cen die mehrjährige Partnerschaft, der familiäre Kontakt und das gute soziale Netzwer k habe , Dr.  B.___ setzte sich aber nicht konkret mit den - übrigen - Standardindikatoren auseinander, obwohl die Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin in einem strukturieren Beweisverfahren zu prüfen wäre (vgl. E. 1.2) .      Darüber hinaus gilt es hinsichtlich der Stellungnahme von Dr.  B.___ ohne hin zu beachten , dass sie lediglich das Erreichen einer 70 - bis 80%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für möglich erachtet e , nicht aber bereits im Untersuchungszeitpunkt eine solche Arbeitsfähigkeit attestiert e . Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass bei ärztlicher Angabe einer Bandbreite der Arbeitsfähigkeit rechtsprec hungsgemäss auf den Mittelwert abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom
  63. Juni 2013 E.  4.2). Entgegen der angefochtenen Verfügung ergibt sich somit – wenn überhaupt – aus der Stel lungnahme von Dr.  B.___ eine 75% i ge und nicht eine 80%ige Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit .      Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die Stellungnahme von Dr.  B.___ die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin n icht rechtsgenügend feststellen . 4.4      Nachdem der Bericht der Ärzte des Sanatoriums C.___ vom 1
  64. September 2017 (E. 3.2.2) keine Angaben zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ent hält und die Berichte von Dr.  Z.___ (E. 3.2.1, E. 3.3, E. 3.5) keine Ausführungen zu den Standardindikatoren beinhalten und es bei der Würdigung von Berichten von behandelnden Arztpersonen ohnehin der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), lässt sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten nicht rechtsge nügend feststellen . 4.5      Die angefochtene Verfügung vom
  65. April 2019 ( Urk.  2) ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Leistungs fähigkeit der Besch werdeführerin rechtsgenügend ab klär t . Anschliessend wird sie über das Leistungsbegehren erneut zu entscheiden haben. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5 .2      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5 .3      Die obsiegende Beschwerdeführer in hat gemäss §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Ver bindung mit Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten . Daher ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, die bei praxisgemässem Stundensatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr.  1'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. 5 .4      Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung und Verbeiständung ( Urk.  1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  66. D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  67. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenan spruch de r Beschwerdeführerin neu verfüge.
  68. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  69. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  70. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Fabian Teichmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  71. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  72. Juli bis und mit 1
  73. August sowie vom 1
  74. Dezember bis und mit dem
  75. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00307

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 9. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann Teichmann International (Schweiz) AG Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1973 geborene X.___, welche 1995 eine

Lehre Dekorationsgestalterin abgeschlossen (vgl. Urk. 21/1/ 1) und in der Folge als Verkäuferin und Dekora ti onsgestalterin gearbeitet hatte (Urk. 21/1/3),

bezog ab Juli 2005 aufgrund einer schweren Anorexia nervosa mit aktiven Massnahmen (ICD-10 F50.01) und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) eine ganze Rente der Eidge nössischen Invalidenversicherung (Urk. 21/18, Urk. 21/22, Urk. 21/17; Urk. 21/32, Urk. 21/30).

Im Rahmen eines im Februar 2010 von der Sozialversicher u ngsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 21/34) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe (Urk. 21/34/2), und ersuchte um ein Standortgespräch mit einer Fachperson, zur Erörterung, ob sich ihre Umschulungspläne realisieren liessen (Urk. 21/39). Mit Mitteilung vom 3 0. August 2010 (Urk. 21/55) gewährte die IV-Stelle der Versi cherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Y.___ vom 6. September bis am

3. Dezember 201 0. Im Anschluss an das Belastbarkeitstrai ning absolvierte die Versicherte vom 4. Dezember 2010 bis am 3. Juni 2011 ein Aufbautraining bei der Y.___

(Urk. 21/67) . Sowohl während des Belastbarkeits trainings als auch während des Aufbautrainings wurde der Versicherten weiterhin eine ganze Invalidenrente ausgerichtet (Urk. 21/55 und Urk. 21/67). Anschlies send an das Aufbautraining kam die IV-Stelle unter Ausrichtung eines Taggeldes für die Kosten einer beruflichen Abklärung im k aufmännischen Bereich bei der Y.___ auf, welche vom 6. Juni 2011 bis am

2. März 2012 dauerte (Urk. 21/87-89, Urk. 21/92-94). In der Folge erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufsbegleitende kaufmännische Umschulung mit Abschluss Handelsdiplom VSH (Urk. 21/111, Urk. 21/125) und sprach der Versicherten Taggelder zu (Urk. 21/112, Urk. 21/114, Urk. 21/126, Urk. 21/128). Die Versicherte schloss die Ausbildung im Februar 2014 erfolgreich ab (Urk. 21/137), weshalb die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 1 4. Februar 2014 für abge schlossen erklärte (Urk. 21/139). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, eingeholt h atte (Urk. 21/140), hob sie nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 21/151) mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 die Rente der Versicherten rück wirkend per 3 1. Januar 2014 auf (Urk. 21/152). 1.2

Mit Schreiben vom 1 3. März 2017 (Urk. 21/160) gelangte die Versicherte an die IV-Stelle und ersuchte um erneute Prüfung berufliche r Eingliederungsmass nah men (beispiel sweise Arbeitsvermitt lung). Die IV-Stelle gewährte der Versi cherten daraufhin für die Zeit vom 15. Mai bis am 14.

November 2017 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche und Unterstützung bei allfälligen Schwie rig keiten an bestehenden Arbeitsplätzen (Urk. 21/168). Mit Mitteilung vom 1 3. Sep tember 2017 (Urk. 21/182) setzte die IV-Stelle die Versicherte darüber in Kennt nis, dass sie während eines v om 1. Oktober 2017 bis am 3 1. März 2018 dauernden Arbeitsversuchs bei der A.___ von einem JobCoach unterstützt werde und ein Taggeld ausgerichtet erhalte

(Urk. 21/182, Urk. 21/183, Urk. 21/186) . In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 21/187) ein. Am 1 4. Februar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, dass sie ihr vom 1. März bis am 3 1. August 2018 Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche gewähre (Urk. 21/191). V om 1. April 2018 bis am 3 1. Mai 2018 arbeitete die Versicherte in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem 100% -P ensum für die A.___

(Urk.

21/194). A nlässlich eines Gesprächs vom 2 1. Juni 2018 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass es ihr gesundheitli ch schlechter gehe und sie die Eingliederung frühzeitig beenden möchte (Urk .

21/198 /14-15). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Eingliederung mit Mitteilung vom 2 6. Juni

2018 ab (Urk. 21/197) . In der Folge holte die IV-Stelle ein en weiteren Arztbericht von Dr. Z.___

ein (Urk. 2 1/206) und stellte der Versicherten mit Vorb e scheid vom 1 4. Februar 2019 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 21/209). Nachdem die Versichert dage gen Einwand erhoben hatte (Urk. 21/220, Urk. 21/224), verneinte die IV-Stelle m i t Verfügung vom 5. April 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 2) . 2.

Mit Eingabe vom 2 6. April 2019 (Urk.

1) e rhob Rechtsanwalt Dr. Fabian Te i c hmann namens der Beschwerdeführerin und unter Beilage einer von dieser unterzeichneten Vollmacht (Urk. 4) Beschw erde gegen die Verfügung vom 5. April 2019 und beantragte, es sei der Beschwerdefü hrerin eine Invalidenrente zuzu sprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantrag t e er die Bewilli g ung der unentgeltlichen Rechtspflege und seine Bestellung als u nent geltliche r Rechtsvertreter.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Urk.

5) erhob Rechtsanwältin Nadja Hirzel eben falls im Namen der der Beschwerdeführerin und ebenfalls unter Beilage einer von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht (Urk.

7) Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2019 und beantragte, es seien der Beschwerdeführe rin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um ihre Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

Mit Verfügung vom 1 0. Mai 2019 (Urk.

8) wurde Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwältin Nadja Hirzel und der Beschwerdeführerin Frist ange setzt, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, wer die Beschwerdeführerin im vor liegenden Verfahren vertrete. Mit Schreiben vom 1 5. Mai 2019 (Urk.

13) und vom 2 0. Mai 2019 (Urk.

14) teilten Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann beziehungs weise Rechtsanwältin Nadja Hirzel mit, dass die Beschwerdeführerin im vorlie genden Verfahren von Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann vertreten werde.

Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2019 (Urk. 15) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme (Beschwerdeantwort) angesetzt und der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Mit E in gabe vom 3. Juni 2019 (Urk.

17) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkei t (Urk.

18) samt Beilagen (Urk. 19/31-32) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2019 (Urk.

20) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. Juni 2019 angezeigt wurde (Urk. 22) .

Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 (Urk.

23) liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlage n betreffend ihre Finanzen (Urk. 24/33-34) und mit Eingabe vom 26. August 2019 (Urk.

25) einen Arztbericht von Dr. Z.___ vom 21. August 2019 einreich en (Urk. 26). Die Eingabe vom 2 6. August 2019 und der Bericht von Dr. Z.___ wurde n der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 2 8. August 2019 (Urk.

27) zur Kenntnisnahme zugestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin am 2 7. August 2019 eine weitere Urkunde zu ihren finanzi ellen Verhältnissen eingereichten hatte (Urk. 28 und Urk. 29), liess sie dem Gericht am 1 5. Januar 2020 (Urk.

30) einen erneuten Bericht von Dr. Z.___

zukommen (Urk. 31). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 1 6. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 32). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 eingefügt:

des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicheru ngsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder auf gehoben worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3

der Verordnung ü ber die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Ren tenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019 (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der erlernten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht mehr als zu 40 bis 50 % arbeiten könne. In einer angepassten Tätigkeit sei jedoch ein Pensum von 80 % zumutbar. Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens errechnete die Beschwerdegegnerin ein en Invaliditätsgrad von 34 % . 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), aus der Aktenlage ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin ihr Leistungsbegehren gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) abge wiesen habe. Die von ihr eingereichten ärztlichen Berichte und die RAD-Stellungnahme widersprächen sich diametral. Die Rechtsprechung sehe in solchen Fällen den Beweiswert einer RAD-Stellungnahme äussert kritisch und halte des halb die Anordnung einer versicherungsexternen Begutachtung für angebracht. Die RAD-Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2018 genüge auch den Anforderun gen an ein strukturiertes Beweisverfahren nicht ansatzweise . Die Beschwerdegeg nerin habe daher den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 3. 3.1

Im aktuellen Neuanmeldeverfahren wurden die folgenden ärztlichen Berichte erstattet: 3.2 3.2.1

Dr. Z.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. September 2017 (Urk. 21/187) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) - c hronische Essstörung mit Ess-Brech-Attacken (ICD-10 F50.9) - Alkoholabhängigkeit, abstinent seit 2010 nach stationärer Therapie (ICD-10 F10.2)

Die Beschwerdeführerin habe durch die Weiterbildung zur Bürofachfrau an Selbstbewusstsein und Zutrauen gewonnen. Sie sei stolz darauf gewesen, der Unterstützung durch die Invalidenversicherung nicht mehr zu bedürfen. Die Suche nach einer Anstellung habe sich aber erfolgl os gestaltet. Der Hauptgrund dafü r müsse aus heutiger Sicht vor allem im Auftreten der Beschwerdeführerin gesehen werden. Während der Weiterbildungen habe sie immer wieder jemanden gefunden, der ihr wohlwollend gesinnt gewesen sei und wahrscheinlich auch aus sozialem Engagement geholfen habe. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei sie dann ins Leere gelaufen. An den Stellen, an den en sie gearbeitet gehabt habe, sei sie in Streit mit Mitarbeitenden geraten, was schliesslich zu ihrem Nachteil ausgegan gen sei. Seit etwa zwei Jahren werde sie wieder vom Sozialamt unterstützt. Auch das Beziehungsverhalten der Beschwerdeführerin sei auffällig und trotz vieler Gespräche und kognitiver Einsicht in eigene ungünstige Verhaltensweisen nicht nachhaltig veränderbar. Die anhaltenden Konflikte und die Erfolgslosigkeit hät ten im Laufe der letzten zwei Jahre allmählich zu einer Verschlechterung des psychischen Befindens geführt. In der Folge sei es zum Schulunterbruch - weil die Beschwerdeführerin nicht mehr habe lernen können - und zu einem anhal tenden Versagensgefühl mit zeitweise schwere m depressiven Erleben gekommen. Es sei gem e ssen am Ge sundheitszu s tand 2005 eine deutliche Stabilisierung ein getreten. Die Beschwerdeführerin sei seither abstinent und verbindlicher. Leider sei es aber nicht gelungen, die durch die Persönlichkeitsstörung bedingen Einschränkungen in der Beziehungsgestaltung so zu verbessern, dass eine Arbeitsfä higkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt längerfristig möglich sei. Dies sei in aus reichen dem Masse unter unterstützender Begleitung während der Ein gliederung gelun gen. Prognostisch müsse davon ausgegangen werden, dass eine weitere psychi sche Besserung nicht mehr möglich sei, sondern im guten Fall eine Stabilisierung auf dem gegenwärtigen Niveau. Die Beschwerdeführerin möchte tätig sein und in eine Tages- und Wochenstruktur eingebunden sei n . Sie spüre, dass es ihr damit bessergehe. In den Tätigkeiten als Deko rations- und Büro fachfrau auf dem 1. Ar beitsmarkt bestehe eine 80- bis 100%ige Arbeits unfähigkeit. Im 2. Arbeitsmarkt bestehe eine theoretische Arbeitsfähigkeit von etwa 4 bis 5 Stunden täglich mit üblichen Pau s en. 3.2.2

Dr. Z.___ legte ihrem Bericht vom 2 7. September 2017 einen Bericht von Ärzten des Sanatoriums C.___ vom 1 2. September 2017 bei (Urk. 21/187/7-13), welche eine diagnostische Abklärung der Beschwerdeführerin vorgenommen hatten. Die Ärzte des Sanatoriums C.___ nannten als Diagno sen: - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) - chronische Essstörung mit Ess-Brech-Attacken (ICD-10 F50.9) - Alkoholabhängigkeit, Status nach stationärer Therapie, abstinent seit 2010 (ICD-10 F10.2) - Eigenanamnestisch Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, diagnosti ziert in D.___ 2010

Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten die Ärzte des Sanatoriums C.___ nicht. 3.3

Dr. Z.___

führte

mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2018 (Urk. 21/206)

zusätzlich als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, diagnostiziert erstmals in der Klinik D.___ 2010, bestätigt durch diagnostische Abklä rung im Sanatorium C.___ 2017, an. B ei der bisherigen Tätigkeit (Büroarbei ten) seien es nicht die fachlichen Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht bewältigen könne, sondern es bestünden persönlichkeitsbedingte Einschränkun gen und Rigiditäten. In den fachlichen Arbeiten zeigten sich immer wieder Kon zentrationsprobleme durch die Aufmerksamkeitsstörung. Diese könne sie aber durch vermehrte Kontrolle an den bisher geschützten Arbeitsplätzen ausgleichen. Die Beschwerdeführerin sei nur in einer geschützten Umgebung theoretisch 4 Stunden täglich einsetzbar. 3.4

Dr. B.___ vom RAD

erklärte mit Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2018 (Urk. 21/212 /4-6), als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0). Als Diagnose n ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit führte

Dr. B.___ die chronische Essstörung mit Ess-Brech-Atta cken (ICD-10 F50.9) und die Alkoholabhängigkeit, abstinent seit 2010 nach sta ti onärer Therapie (ICD-10 F10.2) an .

Trotz der psychiatrischen Erkrankung sei es der Beschwerdeführerin bereits gelungen, eine 60- bis 80%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren erheblich stabili sieren können und laut BEFAS-Bericht sei sie zu 90 % belastbar gewesen. In den letzten zwei Jahre n sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Befindens gekommen. Dies werde nachvollziehbar auf die Erfolg losigkeit bei der Stellensu che im Zusammenhang mit der Symptomatik der Persönlichkeitsstörung zurück geführt . Dennoch sei aus medizintheoretischer Sicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem optimal angepassten Arbeitsplatz zu ihrer bereits erreichten Leistun gsfähigkeit zurückkommen könne.

Im Bericht von Dr. Z.___ vom 3 1. Juli 2018 werde unter den Diag nosen eine Aktivitäts- und Aufmerks amkeitsstörung aufgeführt, die durch eine diagnostische Abklärung des Sanatoriums C.___ 2017 bestätigt worden sei . Eine Hyperaktivitätsstörung sei jedoch vom Sanatorium C.___ nicht bestätigt worden. Im Bericht der Ärzte des Sanator iums C.___ heisse es, dass die test psychologischen Abklärungen eine Hyperaktivitätsstörung ICD-10 F90.0 in Erwägung ziehen liessen, eine Abgrenzung von Symptomen der emotional-insta bilen Persönlichkeitsstörung jedoch nicht sicher möglich sei . Daher sei diese Diagnose von den Ärzten des San a toriums C.___ nicht gestellt worden.

Die Compli ance der Beschwerdeführerin sei gut. Eine medikamentöse Behandlung werde nicht durchgeführt. Als psychosoziale Faktoren e rschienen die (derzeit?) niedrige Motivation der Beschwerdef ührerin, die im Bericht von Dr. Z.___ vom 3 1. Juli 2018 auf 2/10 eingeschätzt werde und die bereits längere frustrane Bewerbungssituation. Als Ressourcen seien die mehrjährige Partner schaft, der bestehende familiäre Konta kt und das gute soziale Netzwerk zu sehen.

Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit der Beschwerdefüh r er in

seien leicht eingeschr änkt. Die Beschwerdeführerin passe sich neuen Situ ationen gut an, brauche aber viel Zeit, sich auf neue Situationen einzustellen. Einschränkungen bestünden durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit, mit der Neigung sich zu überfordern. Tätigkeiten unter permanentem Zeit- und Termin druck, mit Publikumsverkehr sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden. Klar struktu rierte Tätigkeiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre seien zumutbar. Förderlich sei die Arbeit in kleinen Teams . Körperlich könnten leichte Tätigkeiten ausgeübt werden. Nicht möglich seien Tätigkeiten in der Lebensmit telbranche oder mit Zugang zu Alkohol. An einem op timal angepassten Arbeits platz sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % zu erwarten . Derzeit habe die Beschw e rdeführerin eine Stelle bei ein em Institut für Marktforschung und eine weitere bei einem Immobilientreuhänder, beide zu je 20 % . Dabei müsse sie auf der Strasse Leute ansprechen beziehungsweise bei inserierten Immobilien zu einem Termin erscheinen. Diese Tätigkeiten seien nicht leidensgerecht und eine Arbeitsfähigkeit über 40 bis 50 % sei nicht zu erwarten. 3.5

Dr. Z.___ erklärte mit Bericht vom 2 1. August 2019 (Urk. 26), sie könne sich als behandelnde Psychiaterin der Einschätzung der Beschwerdegeg nerin, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin 34 % betrage, nicht anschliessen. D ie Beschwerdeführerin wäre möglicherweise in einem spannungs armen, klar strukturieren Arbeitsumfeld unter enger und einfühlsamer Führung in einem Umfang von 4 bis 5 Stunden täglich einsetzbar. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdefüh r erin vom 1. Juli 2018 bis am 3 1. Mai 2019 eine 80%ige und vom

1. Juni 2019 (beziehungsweise 1. Mai 2019) bis am 3 1. Oktober 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

Mit Bericht vom 3. Januar 2020 (Urk.

31) hielt Dr. Z.___

auch für die Zeit vom 1. November 2019 bis am 2 9. Februar 2020 eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit fest. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging – wie dargelegt (E. 2.1) - in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019 (Urk.

2) aus medizinischer Sicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht mehr als zu 40 bis 50 % arbeiten könne, in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit jedoch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie berief sich dabei auf die Stellungnahme von

Dr. B.___

vom RAD (vgl. Urk. 21/212/6 und Urk. 21/225/2). 4.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

eingefügt:

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 4.3

RAD-Ärztin Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin nicht selber, son dern sie nahm lediglich eine Aktenbeurteilung vor. Sie legte in ihrer Stellung nahme vom 1 7. Dezember 2018 (E. 3.4) dar, dass es der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gelungen sei, eine 60 - bis 80%ige Arbeitsfähigkeit zu errei chen. Dabei verwies sie auf einen Bericht von Dr. Z.___ vo m 2 6. März 2014 (Urk. 21/140) und hielt fest, dass aus medizintheoretischer Sicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin an einem optimal angepass ten Arbeitsplatz zu ihrer bereits erre i chten Leistungsfähigkeit zurückkommen könne. Dr. B.___ setzte sich dabei jedoch in keiner Weise mit dem Umstand auseinander, dass sich die von Dr. Z.___

im März 2014 attestierte 60 - bis 80%ige Arbeitsfähigkeit auf die Erfahrungen im Rahmen der Ausbildung der Beschwerdeführerin bezog und Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 2 7. September 2017 darauf hinwies (E. 3.2.1), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die im Rahmen der Ausbildung gezeigte Leistung auf dem freien Arbeitsmarkt zu bestätigen.

Dr. B.___ begründete zudem auch nicht, weshalb es der Beschwerdeführerin trotz der von ihr bestätigten Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich sein soll, die vor der Verschlechterung attes tierte Arbeitsfähigkeit wieder zu erreichen. Im Weiteren ist der Stellungnahme von Dr. B.___

zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Ressour cen die mehrjährige Partnerschaft, der familiäre Kontakt und das gute soziale Netzwer k

habe, Dr. B.___ setzte sich aber nicht konkret mit den - übrigen - Standardindikatoren auseinander, obwohl die Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin in einem strukturieren Beweisverfahren zu prüfen wäre (vgl. E. 1.2) .

Darüber hinaus gilt es hinsichtlich der Stellungnahme von

Dr. B.___ ohne hin zu beachten, dass sie lediglich das Erreichen einer 70 - bis 80%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für möglich erachtet e, nicht aber bereits im Untersuchungszeitpunkt eine solche Arbeitsfähigkeit attestiert e . Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass bei ärztlicher Angabe einer Bandbreite der Arbeitsfähigkeit rechtsprec hungsgemäss auf den Mittelwert abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2). Entgegen der angefochtenen Verfügung ergibt sich somit – wenn überhaupt – aus der Stel lungnahme von Dr. B.___

eine 75% i ge und nicht eine 80%ige Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit .

Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die Stellungnahme von Dr. B.___ die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin n icht rechtsgenügend feststellen . 4.4

Nachdem der Bericht der Ärzte des Sanatoriums C.___ vom 1 2. September 2017 (E. 3.2.2) keine Angaben zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ent hält und die Berichte von Dr. Z.___ (E. 3.2.1, E. 3.3, E. 3.5) keine Ausführungen zu den Standardindikatoren beinhalten und es bei der Würdigung von Berichten von behandelnden Arztpersonen ohnehin der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), lässt sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten nicht rechtsge nügend feststellen . 4.5

Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2019 (Urk.

2) ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Leistungs fähigkeit der Besch werdeführerin rechtsgenügend ab klär t . Anschliessend wird sie über das Leistungsbegehren erneut zu entscheiden haben. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5 .3

Die obsiegende Beschwerdeführer in hat gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Ver bindung mit Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten . Daher ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, die bei praxisgemässem Stundensatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. 5 .4

Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung und Verbeiständung (Urk.

1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenan spruch de r Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler