Sachverhalt
1.
Der 1971 geborene X.___ , Elektromonteur mit Fähigkeitszeugnis, meldete sich am 25. März 2010 unter Hinweis auf eine chronische Depression, eine Soziophobie sowie eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/8). Am 11 . Februar 2013 sprach die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 12/118).
Im Januar 2015 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 12/20
4) und stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2016 (Urk. 12/23
3) die bisher ausgerichtete Vierte lsrente ein. Daneben wies sie ein vom Versicherten am 23. September 2015 gestelltes Begehren um Wiederaufnahme des Eingliederungsverfahrens (Urk. 12/222) ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 1 2/239 /8-21 ) hiess das hiesig e Gericht mit Urteil vom 20. Jun i 2017 (Urk. 12/252 /1-15 , Prozess IV.2016. 00
310) in dem Sinne gut, als dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurüc kgewiesen wurde, damit diese
weitere medizinische Abklärungen betreffend die dem Versi cherten aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aktuell zumutbare Arbeits leistung durchführe und hernach über de ssen Anspruch auf eine Rente neu be finde. Bezüglich der vom Versicherten gestellte n Anträge um Zusprechung von Integrationsmassnahmen respektive berufliche n Eingliederungsmassnahmen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (S. 5 f. Ziff. 3 , S. 12 Ziff. 5.4, S.
14) .
Die IV-Stelle veranlasste in der Folge
eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 26. März 2018, Urk. 12/263/1-69). Mit Vorbescheid vom 24. April 2018 (Urk. 12/266) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht, wogegen der Versicherte am 8. Mai 2018 Einwand (Urk. 12/268 , Urk. 12/272 ) erhob. Am 22. August 2018 wies die IV-Stelle das Lei stungsbegehren ab (Urk. 12/276) . Am 28. August 2018 informierte die IV-Stelle den Versi cherten über die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. Au gust 2018 (Urk. 12/27 6 ) , da im Dispositiv das Leistungsbegehren abgewiesen worden sei, es sich aber richtigerweise um eine Renteneinstellung handle (Urk. 12/278).
Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2018 (Urk. 12/285) stellte die IV-Stelle die Renteneinstellung in Aussicht , wogegen der Versicherte
am 29. Ja nuar 2019 Einwand (Urk. 12/286) erhob . Am 18. März 201 9 verfügte die IV-Stelle, dass die Rente weiterhin per März 2016 eingestellt bleibe (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte unter Auflage zweier Arztberichte (Urk. 3/ 3-4) am
27. April 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 18. März 2019 aufzuheben und es seien ihm die gesetz lichen Leistungen aus IVG zu erbringen, insbesondere seien ihm weitere berufliche Massnahmen zu gewäh ren und eine Rente auszurichten. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 2. Juli 2019 (Urk. 11) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 201 9 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die Renteneinstellung vom 18. März 2019 damit, dass der Beschwerdeführer gemäss psychiatrischem Gutachten in der Ar beitsfähigkeit zu 40 % eingeschränkt sei und bis zum heutigen Zeitpunkt keine adäquate psychotherapeutische Behandlung wahrnehme. Unter einer entspre chenden Behandlung wäre er indessen in seiner Arbeitsfähigkeit lediglich zu 20 % eingeschränkt. Unter fortgesetztem Cannabiskonsum lass e sich keine wir kungsvolle Behandlung der Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung
(ADHS) etablieren, weshalb die Cannabisabstinenz eine unabdingbare Voraussetzung für die Verbesserung des Gesundheitszustands darstelle. Im Weiteren be stünden Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Beein trächtigungen und der Inanspruchnahme von therapeutischer Hilfe und es sei eine übermässige Scho nung festzustellen . Es liege sodann eine seit Jahren aktiv erzeugte Abhängigkeit des Beschwerdeführers von Drittpersonen vor , welche sich mit dessen Fähigkeiten und Defiziten nicht vereinbaren lasse . Entsprechend sei keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen (Urk. 2 S. 2 ). Betreffend Eingliederungsbemühungen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass erneute berufliche Massnahmen nicht sinnvoll seien, da es dem Beschwer deführer (unter Behandlung) möglich sei, in einem Pensum von 80 % einer Ar beitstätigkeit nachzugehen (S. 3 ). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass Dr. Y.___ von einem seit dem Jahre 2011 unveränderten Gesundheitszu stand sowie einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % für ange passte Tätigkeiten ausgegangen sei (S. 6). Seit der Begutachtung im März 2018 sei sodann eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetre ten, da
die depressive Störung damals gemäss Dr. Y.___
noch remittiert gewe sen sei. Im Weiteren sei eine hinreichende psychotherapeutische Therapie durch geführt worden . Nicht nachvollziehbar sei sodann die vo n
der Beschwerdegegne rin vorgenommene Indikatorenprüfung , welche ein Abweichen von den gut achterlichen Feststellung en nicht zu begründen vermöge (S. 11 f. ). Gestützt auf die von Dr. Y.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in ausführenden Tä tigkeiten unter enger Supervision sei dem Beschwerdeführer mindestens die bis herige Viertelsrente auszurichten, betreffend die per Dezember 2018 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung seien weitere medizinische Abklärungen vor zunehmen. A ufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auf schlecht bezahlte handwerkliche Tätigkeiten in Teilzeit verwiesen sei, sei ein Lei densabzug von mindestens 10 % vorzunehmen, weshalb die Viertelsrente ab März 2016 auf eine halbe Rente zu erhöhen sei (S. 13 f.). Im Übrigen sei en die Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar im Jahre 2014 erfolglos beendet worden und der Beschwerdeführer sei aufgrund der Erkrankung, der Beschränkung auf ein Teilzeitpensum sowie der langen Abwe senheit vom ersten Arbeitsmarkt auf Unterstützung bei der Wiedereingliederung
angewiesen (S. 14 f.). 3.
Der Beschwerdeführer beantragt sowohl die Zusprechung einer Invalidenrente als auch die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Gegenstand der an gefochtenen Verfügung vom 18. März 2019 (Urk. 2) ist jedoch nur der Rentenan spruch (vgl. Dispositiv in Urk. 2 S. 3). Über die vom Beschwerdeführer im Jahre 2015 mehrmals gestellten Gesuche um berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 12/203, Urk. 12/210 S. 4, Urk. 12/211, Urk. 12/222) hat die Beschwerdegeg n erin
- wie bereits im Urteil vom 20. Juni 2017 festgehalten (Urk. 12/252 /1-15 S. 5 Ziff. 3) - noch nicht formell befunden . Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demzufolge lediglich der Rentenanspruch, während auf den Antrag um Ge währung von beruflichen Massnahmen nicht einzutreten ist. Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin innert nützliche r Frist an die Hand zu neh mende n Prüfung der Voraussetzungen für berufliche Massnahmen ist darauf hin zuweisen, dass nicht s ämtliche Massnahmen eine Erwerbsunfähigkeit / Invalidität voraussetzen respektive eine Erwerbseinbusse von etwa 20 % ausreichend ist (vgl. Art. 18 , Art.17 IVG). 4. 4 .1
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchsrelevanten Ände rung des Gesundheitszustand s ist die rentenzusprechende Verfügung vom
11. Februar 2013 (Urk. 12/118 ). Die se beruhte auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2011 (Urk. 12 /41; vgl. auch Urk. 12/103 S. 4 f.) , worin folgende Diagnose n
gestellt wurden (S. 9): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s oziale Phobie (ICD-10 F40.1) vor dem Hinte rgrund akzentuierter selbst unsi cherer und emotional-instabil er Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) - ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit : - r ezidivierend depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt remittiert (ICD-10 F33.4) - Abhängigkeitssyndrom Cannabis (ICD-10 F12.24), ständiger Substanzge brauch
D er Gutachter Dr. Z.___ gab an, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner psychosozi alen Leistungsfähigkeit durch die ausgeprägte Angstsymptomatik vor dem Hintergrund der akzentuierten Per sönlichkeitszüge deutlich beein trächtigt. Dies werde zusätzlich erschwert durch die Unzufriedenheit in seiner beruflichen Situation, mit der er auch eine Akzentuierung der Angstsympto matik verbinde. Aus psychiatrischer Sicht sei angesichts der vorliegenden Angstsymptomatik vor dem Hintergrund der akzentuierten Persönlichkeits züge von einer 60%igen Ar beitsfähigkeit in einer ruhigen stressarmen, emo tional wenig belastenden, gut strukturierten Arbeitstätigkeit auszugehen. In validitätsfremde Faktoren (unge wisse berufliche Zukunft, finanzieller Eng pass) seien von invaliditätsbedingten Faktoren abgegrenzt worden und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theo retischen Zumutbarkeit einer Ar beitstätigkeit miteingeflossen (S. 11).
Zur Prognose führte der Gutachter aus, Angststörungen seien prinzipiell gut be handelbare psychische Störungen. Prognoseverdüsternd seien der langjäh rige Verlauf, die bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszüge und die der zeit vor handenen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche die Angst symptomatik eher befördern dürften. Neben den etablierten adäquaten Be handlungsmassnah men seien deshalb vor allem berufliche Massnahmen an gezeigt, um die Prognose zu verbessern (S. 11). 4 .2
4 .2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der zu beurteilenden Renteneinstellung vom 18. März 2019 (Urk. 2) auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 26. März 2018 (Urk. 12 /263/1-69), in wel chem folgende Diagnosen aufgeführt wurden (S. 51 f. , S. 59 f. ): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - einfache Aktivitäts-und Aufmerksamkeitsstörung ( ADH S , ICD-10 F90.0) - Cannabisabhängigkeit, langjähriger und gegenwärtiger Substanzgebrauch (akti ve Abhängigkeit, ICD-10 F12.25); indirekte Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit , weil durch den fortgesetzten Konsum keine wirkungsvolle ADHS-Behandlung möglich sei - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - aktenkundige rezidivierende depressive Störung, aktuell in Remission (ICD-10 F33.4) - aktenkundige akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren, nega tivistischen, depressiven und impulsiven Merkmalen (ICD-10 Z73.1) ; durch die aktuelle Begutachtung nachvollziehbare schizoide und schizo type Persönlichkeitsakzentuierung (ICD.10 F73.1[richtig Z73.1])
Betreffend die ADHS führte Dr. Y.___ aus, d er Beschwerdeführer scheine typi scherweise seine Planung auf den Moment zu beschränken und zeige neben einer Ideenflüchtigkeit auch eine erhebliche Impulsivität. Die anfängliche Über schwänglichkeit bezüglich seiner jeweiligen Arbeitstätigkeit sowie das nachträg lich erschwerte Durchhalten lasse sich mehrheitlich der Affektlabilität im Rahmen der ADHS zuordnen . Suchtleiden stellten bei ADHS eine häufige Komorbidität dar und zeigten gegenseitige Verstärkungen ( Affektlabilität, emotionale Über reagibilität , Desorganisation , kognitive Defizite) mit der ADHS -Symptomatik. Die aktenkundigen selbstunsichere n , negativistische n , depressive n und impulsive n Persönlichkeitsakzente
zeigten ebenfalls Überlappungen mit den Domänen de r
ADHS und des Cannabiskonsums. Trotz diese r diagnostischen Schwierigkeiten lasse sich die ADHS- Diagnose bestätigen, weil sich der diagnostisch geforderte frühe Beginn in der Kindheit und Jugend anamnestisch widerspruchsfrei nach vollziehen lasse (S. 51).
Im Weiteren wies der Experte darauf hin, dass die rezidivierende Störung unter schiedlicher Ausprägung in den Akten zwar wiederholt erwähnt sei, jedoch Hin weise auf die diagnostisch geforderten symptomfreien Intervalle fehlten. D ie Krankheitsentwicklung spreche zudem nicht für depressive Episoden, sondern vielmehr für zeitlich limitierte emotionale Krisen, welche aus den Symptomdo mänen de r
ADHS respektive
der Merkmale des Persönlichkeitsakzentes ausrei chend erklärbar seien
(S. 51 f.) .
Eine nachvollziehbare Schilderung des Krank heitsverlaufs mit abgrenzbaren depressiven Episoden, welche sich von möglichen depressiven Items im Rahmen des Cannabiskonsums sowie von der Affektlabilität der ADHS abgrenzen liessen, habe gefehlt (S. 53).
Betreffend die aktenkundige akzentuierte Persönlichkeit hielt Dr. Y.___ fest, dass die entsprechende SKID II-Diagnostik vom 15. Juni 2010 (vgl. S. 11) nicht mehr aktuell sei, weswegen eine entsprechende D iagnostik nach Etablier ung einer adäquaten
ADHS -Behandlung unter Cannab isabstinenz zu wiederholen sei (S. 52).
Der Gutachter führte ferner aus, dass
die Wirkung des Cannabiskonsums auf men tale Funktionen von etlichen Variablen ab hänge , wobei eine signifikante Beein trächtigung der entsprechenden Funktionen bei frühem Erstkonsum in der Ado leszenz, j ahrelangem regelmässigem Konsum sowie bei Anzeichen besonderer Vulnerabilität , welche sich oft in der Form ängstlich-paranoider Symptome zeige, wahrscheinlicher werde. Diese Faktoren träfen auf den Beschwerdeführer zu. Für die Abhängigkeitsproblematik sprächen zudem die teilweise vagen widersprüch lichen oder bagatellisiere nden Angaben zum Substanzkonsum sowie eine durch keine andere Störung zu erklärende Leistungseinbusse mit stetig wachsender Un selbständigkeit im Alltag (Wohnungswechsel durch temporäres Wohnen bei Drittpersonen, soziale Abhängigkeit mit zunehmender Übernahme von Alltags funktionen durch Drittpersonen ohne entsprechende objektivierbare Defizite) und letztlich auch ein zunehmendes amotivationales Syndrom mit einer ausgeprägten Schwierigkeit der A ufrechterh altung der Motivation im Alltag (S. 52 f. , vgl. auch S. 57 ).
Dr. Y.___
hielt weiter fest , dass die
ADHS die Hauptdiagnose dar stelle , wobei sich das Störungsbild unbehandelt erheblich stark präsentiere. Da eine ADHS - Spektrumsstörung unter leitliniengerecht er Pharmako
- und Psychotherapie sowie einer bedarfsgerechten Unterstützung im Alltag (beispielsweise durch ei ne spe zialisierte Ergotherapie) in aller Regel gut behandelbar sei, lasse sich aus der Hauptdiagnose unter konsequenter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung eine maximal leichte, zeitlich überdauernde Arbeitsunfähigkeit von 20 % mit einem zumutbaren Pensum von 6-7 Stunden täglich in angepasster Tätigkeit herleiten. Bereits in unbehandeltem Zustand sei es dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren gelungen, zeitlich befristet eine 80%ige Tätigkeit aufrechtzu erhal ten. Aktuell liege die Leistungserbringung am Arbeitsplatz bei etwa 40 % , wobei aufgrund des vorliegenden Gutachtens eine höhere Leistungserbringung von 60 % anzunehmen sei. M it einer Ausnahme (225 mg Venlafaxin täglich) habe nie eine antidepressive Pharmakotherapie im therapeutischen Bereich stattgefunden und das komplexe Krankheitsbild stelle sich im Wesentlichen unbehandelt dar (S. 53, vgl. auch S. 59 ) .
Eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung umfasse eine Cannabisabstinenz, um einerseits den Gesundheitsschaden durch den fortgesetz ten Cannabiskonsum zu verringern und andererseits eine Behandlung de r
ADHS zu ermöglichen. Eine Cannabisabstinenz stelle eine unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg einer störungsspezifischen ADHS -Therapie dar (S. 54 , vgl. auch S. 57 , S. 61 ).
Des Weiteren hielt Dr. Y.___ fest, dass die Prognose hinsichtlich der Arbeits fähigkeit zusätzlich vom möglichen Krankheitsgewinn abhänge. Aufgrund der aus ge prägten ADHS -Symptomatik mit gleichzeitig fehlender Therapieeinsicht
lasse sich ein primärer (unbewusster) Krankheitsgewinn vermuten, wobei sich dieser indessen nicht belegen lasse. Die Frage nach einem (bewussten) sekundären Krankheitsgewinn sei indessen zu bejahen, wobei nicht so sehr ein Rentenbegeh ren im Vordergrund stehe, sondern vielmehr eine seit Jahren aktiv erzeugte Ab hängigkeit von Drittpersonen (Wohnen, Finanzen, Arbeit), welche sich mit den Fähigkeiten und Defiziten des Beschwerdeführers nicht vereinbaren lasse. Dieser nicht monetäre Kr ankheitsg ewinn wirke sich dekonditionieren d respektive behin der nd auf die Arbeitsfähigkeit aus . Die vorhandenen Krankheitsgewinne und das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Beschwerdebild seien einer therapeuti schen Intervention zugänglich, weshalb sich die Prognose insgesamt als günstig darstelle (S. 54 f. ; vgl. auch S. 53 ).
Ferner wurde festgehalten, dass sich als objektivierbare Befunde stark beeinträch tigte Aufmerksamkeitsfunktionen, eine mittelgradige motorische Unruhe sowie eine mittelgradige formalgedankliche Ideenflucht präsentierten, welche als the matische Sprunghaftigkeit, Ablenkbarkeit und Konzentrationsstörungen in Er scheinung getreten seien. Dem Beschwerdeführe r scheine es im Alltag nicht zu gelingen, komplexe Planungen vorzunehmen und den entsprechenden Überblick zu wahren , die Ausführung strukturierter ausführender Tätigkeiten sei indessen gut möglich und lasse eine ausreichende Leistungserbringung erwarten (S. 55).
Dr. Y.___
führte weiter aus , dass innert einem Jahr nach Etablierung einer lege artis-Behandlung von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei . Zumutbar seien Verrichtungen , welche strukturiert und ausfüh rend konzipiert seien (Hauswarttätigkeit unter Supervision). Eine soziale Tätigkeit werde kaum erfolgreich sein, da diesbezüglich ein hohes Mass an Introspek tions fähigkeit erforderlich sei (S. 62 , S. 65 , S. 67 ).
Der Gutachter bemerkte sodann, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit April 2011 im Wesentlichen gleichbleibend darstelle. Die stationäre Behandlung vom 16. Oktober bis 4. November 2013 sei im Sinne einer Krisenin tervention zu verstehen und beinhalte keine grundsätzliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Das Zustandsbild sei durch die beiden relevanten Diagnosen eine r
ADHS mit komorbider Cannabisabhängigkeit geprägt, wobei die vorgebrachten Zustandsverschlechterungen seit April 2011 durchwegs transient seien und im Rahmen emotionaler Krisen aufgrund erschwerter Lebensumstände (Beziehung, Wohnen, wirtschaftliche Verhältnisse) zu deuten seien. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des stationären Klinika ufenthalts im Okto ber/ November 2013 sei nachvollziehbar. Abgesehen davon sei von einer zeitlich stabilen Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen, wobei diese Beurteilung der da maligen effektiven Leistungserbringung des Beschwerdeführers entspreche (Stif tung F.___ ). Die zeitlich limitierte höhere Leistungserbrin gung von 80 % (Pflegezentrum G.___ ) respektive tiefere Leistungserbringung von 40 % (Pflegezentrum H.___ ) stünden unter Berücksichtigung der Abwesen heit einer störungsspezifischen Therapie nicht im Widerspruch zu dieser ha bituellen Leistungserbringung
( S. 66 f.). 4 .2.2
A m 4 . Dezember 2018 berichtete
Dr. med. A.___ , Oberarzt an der Psychiatri schen B.___ klinik , über die Vorstellung des Beschwerdeführers in der ADH S -Spezialambulanz zur diagnostisc hen Beurteilung (Urk. 3/3). Dr. A.___ wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer mehrere von ihm auszufüllende Fra gebogen ausgehändigt worden seien , wobei in der Zusammenschau die Ver dachtsdiagnose eine r ADHS mit den Testungen auf grund der parallel vorliegen den schweren depressiven Störung sowie der bestehenden Komorbiditäten aktuell nicht bestätigt werden könne (S. 2 f.).
Differentialdiagnostisch müssten mehrere psychische Störungen als Ursache der gezeigten Gesamtkonstellation in Betracht gezogen werden. Die geschilderten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, welche in der ADHS-Selbstbeurteilu ngsskala angegeben worden seien , könnten ebenso im Rahmen der aktuell vorliegenden depressiven Störung begründet sein. Ebenso könnte auch die Antriebslosigkeit im Zuge der affektiven Störung ein hyperkinetisches Syn drom aktuell maskieren und gewisse Symptome aktuell nicht erkennbar wer den lassen (S. 3).
Der Beschwerdeführer habe sodann unter anderem davon berichtet, dass er über all mit allen Leuten anecke, er keinen Kontakt zum Bruder/Vater habe und die Tochter gegen ihn aufgehetzt werde. Diese Empfindungen könnten auch im Rah men einer depressiven Interpretation der äusseren Umstände [in] negativen Denk mustern oder bei der vermuteten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen begründet liegen. Der Beschwerdeführer attribu iere die Verantwortung für un günstige Geschehnisse extern und beschreibe sich als Opfer , was eine Persönlich keitsakzentuierung respektive
– störung nahe lege . Er
könne sich zudem nicht von angegebenen Wahninhalten distanzieren , was gegebenenfalls im Zusammenhang mit der paranoiden Grundstimmung im Rahmen der Persönlichkeitsst örung oder dem kontinuierlichen deutlichen Cannabiskonsum oder der Kombination von bei dem gesehen werden müsse (S. 3).
Dr. A.___ hielt weiter fest, dass mit dem Beschwerdeführer die Einleitung einer antidepressiven Behandlung, eine möglichst umfassende Cannabis-Karenz sowie zwecks Beurteilung des weiterhin bestehenden Verdachts auf ein e ADHS eine Wiedervorstellung in zirka sechs Monaten besprochen worden sei. Eine empfoh lene stationäre Behandlung, wie im Falle einer schweren depressiven Episode in diziert, habe der Beschwerdeführer mehrfach abgelehnt
(S. 4). 4 .2. 3
In ihrem Bericht vom 12. April 2019 (Urk. 3/4)
stellten Dr. C.___ ,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Psychologe lic. phil. FSP D.___ folgende Diagnosen (S. 3 f.): - ADHS (ICD-10 F90: einfache ADHS oder ICD-10 F90.1: hyperkinetische Stö rung des Sozialverhaltens) - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2)
Dr. C.___
und Psychologe D.___ hielten fest, dass sie den Beschwerdeführer seit der Begutachtung vom 26. März 2018 weiterhin ein - bis zweimal im Monat be handelt hätten und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Arbeitsversuche seien auf Wunsch des Beschwerdef ührers möglich, wobei bisherige Versuche
mittel- oder langfristig erfolg los gewesen seien. Administrative Belange könne der Beschwerdeführer
– wenn überhaupt – nur unter grosser Kraftanstrengung erle digen und benötige eine befreundete Drittperson zur Unterstützung . Diese Dritt person habe gegenüber den Ärzten festgestellt , dass sich der Beschwerdeführer auch ohne Cannabiskonsum n icht lange konzentrieren könne respektive plötzlich abwesend sei. Dies weise auf ein mögliches dissoziatives Geschehen hin, was ein typisches Kennzeichen für eine Traumatisierung sei (S. 1).
Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Lebensgeschichte und Psychogenese des Beschwerdeführers weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Gutachter adä quat eingeschätzt worden sei en . Es liege eine Fehlinterpretation vor, wobei die Bedeutung von Entwicklungstraumata, welche über Jahre hin entstünden, nicht erkannt worden sei. Die verschiedenen Krisen sei e n als depressive Episoden auf grund hoher Vulnerabilität bei Stress und Anforderungen (Traumata) auf dem Hintergrund eine r ADHS einzustufen. Aufgrund der mangelnden Entwicklung von Copingstrategien in der Kindheit/Jugend und den damit einhergehenden fort gesetzten Misserfolgen in der Schule und im Beruf sowie den Enttäuschungen im Privatleben, kulminierend in sozialem Rückzug, sei der Beschwerdeführer seit zirka 2010 bis heute nicht in der Lage, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen (S. 2).
Ferner liege beim Beschwerdeführer keine Schonhaltung vor, da er sich immer wieder aus eigener Initiative um Arbeitsstellen bemüht habe (S. 2).
Dr. C.___ und Psychologe D.___
wiesen weiter darauf hin, dass d er Cannabiskonsum sekundär sei und als Versuch der Selbstmedikation gedeutet werde. Der Be schwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben im Jahre 2017 für sechs Mo nate abstinent gewesen, wobei si ch sein Gesundheitszustand nicht verändert habe (S. 3). Betreffend die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome, wurde auf die von Dr. A.___ durchgeführte Testdiagnostik mittels Becks Depressions Inventar II hingewiesen, welche eine schwere depressive Symptomatik zeige und somit eine verstärkte Depression im Vergleich zur letztmaligen Einschätzung durch die genannten Fachpersonen aus weise (S. 4).
Abschliessend hielten Dr. C.___ und Psychologe D.___ fest, dass sich das Krank heitsbild des Beschwerdeführers seit de n letzten Schreiben vom Juni und Septem ber 2018 verändert habe. Eine damals beschriebene psychische Verbesserung habe sich als nicht nachhaltig erwiesen. Der Beschwerdeführer ziehe sich nach eigenen Angaben immer noch in seine Wohnung zurück, habe keine sozialen Kontakte und habe mit seiner Expartnerin, seine m Kind, Bruder und Vater gebrochen. Der Psychostatus sei derselbe wie vormals beschrieben (S. 4 f.).
5 . 5 .1
Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 26. März 2018 (Urk. 12/263/1-69)
ent spricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Ar beitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in psy chiatrischer Fachrichtung. D er Gutachter berücksichtigte detailliert die geklagten Beschwerden und setzte sich damit auseinander ( S. 28 ff., S. 40 ff., S. 55 f. ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich der Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf die medi zinischen
Vorakten nahm ( S. 8 ff. ). Er setzte sich insbesondere mit abweichenden Diagnosen in Arztberichten auseinander und würdigte diese in nachvollziehbarer Weise ( S. 27, S. 51 f. ). Schliess lich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa t ion ein und die Schlussfolgerun gen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinne ging Dr. Y.___ schlüssig von einer ADHS, einer Cannabisab hängigkeit, einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung aus, wobei er lediglich de r ADHS direkte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beimass. In einer ange passten Tätigkeit respektive ausführende n handwerkliche n
Verrichtungen unter enger Supervision attestierte der Gutachter seit April 2011 eine 60%ige Arbeits fähigkeit (S. 65 ff. ). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 5.2
Was die Auffassung der Beschwerdegegnerin betrifft, dem Beschwerdeführer sei es unter adäquater Behandlung möglich, in einem Pensum von 80 % einer Ar beitstätigkeit nachzugehen , weshalb keine invalidisierende gesundheitliche Be einträchtigung vorliege (Urk. 2 S. 2 f. ), ist Folgendes festzuhalten: Im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung am 26. Januar 2018 ging Dr. Y.___ von einem unveränderten Gesundheitszustand seit April 2011 aus und attestierte – analog zu Dr. Z.___ (vgl. Urk. 12/41 S. 11)
– eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Unter Hinweis auf eine Cannabisabstinenz mit gleichzeiti ger Etablierung einer störungsspezifischen und leitliniengerechten Pharma ko
- und Psychotherapie der ADHS sowie einer bedarfsgerechten spezialisierten ergo therapeutischen Begleitung im Alltag hielt Dr. Y.___ fest, dass innerhalb eines Jahres nach entsprechendem Therapiebeginn von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei (Urk. 12/263/1-69 S. 6 5, S. 67). Dabei handelt es sich lediglich um eine im Idealfall und frühestens nach einem Jahr nach Behandlungsbeginn möglicherweise zu erwartende 20%ige
Steigerung der im Januar 2018 attestierten
Arbeitsfähigkeit von 60 % , von deren Eintritt nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann . Auf eine solche bloss prospektive Erhöhung der Arbeitsfähigkeit kann vorliegend indessen nicht abgestellt werden, vielmehr ist auf die gemäss Dr. Y.___
im Untersuchungszeitpunkt bestehende und von den Parteien unbe stritten gebliebene (Urk. 2 S. 2, Urk. 1 S. 6 und S. 13 ) Arbeitsfähigkeit von 60 % abzustellen. In diesem Zusam menhang erweist sich die Angabe des RAD-Arzt es Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom 4. April 2018 als unzutreffend, wonach
unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. Y.___ in einer angepassten Tätigkeit von einer
40 % Arbeitsunfähigkeit ohne psychotherapeutische Behandlung respektive einer solchen von 20 % mit psychotherapeutischer Behandlung auszugehen sei (Urk. 12/265 S. 4) , zumal der Beschwerdeführer in der Zeit bis zur Begutachtung im Januar 2018 gemäss dem genannten Experten wiederholt ein angemessenes ambulantes Therapieangebot in Anspruch genommen hat (Urk . 12/263 /1-69 S. 50). Der RAD-Arzt kann sich zudem nicht über eine fachliche Qualifikation im Fachgebiet Psychiatrie auswei sen, wobei dieser Umstand bereits im Urteil vom 20. Juni 2017 (Urk. 12/252 /1-15 S. 12 Ziff. 5.3.4) gerügt wurde . Auch Dr. A.___ ging von einer relevanten Pathologie aus. Er bestätigte - entgegen dem Gutachter Dr. Y.___
- die «Verdachtsdiagnose» einer ADHS nicht, schloss diese indes auch nicht aus. Die thematisierte schwere depressive Störung fusste hauptsächlich auf testpsychologischen Abklärungen. Der erhobene Befund war, abgesehen von verminderter Konzentration, Wahnerleben und teilweise ver schlechterter Stimmung, unauffällig. Dr. A.___ äusserte sich denn auch nicht zur Arbeitsfähigkeit, sondern formulierte Therapievorschläge. Bei dieser Sachlage und dem Fehlen eines (über 40 % hinausgehenden) Arbeitsunfähigkeitsattestes besteht keine Veranlassung, die gutachterlichen Schlüsse in Frage zu stellen, zu mal Dr. A.___ gar keinen Bezug zur Expertise nahm und ihm diese offsichtlich nicht bekannt war.
5.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, seit der Begutachtung im März 2018 sei eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten, da die Dres . A.___ und C.___ sowie Psychologe D.___
im Dezember 2018 respektive April 2019 vo n einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen sei en ; dies im Gegensatz zu
Dr. Y.___ , welcher
im März 2018
eine depressive Störung in Remission festgestellt habe (Urk. 1 S. 10 f. ).
Hierzu ist festzuhalten, dass eine andere respektive neu hinzugetretene Diagnose nicht un besehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2).
Dr. A.___ setzte sich in seinem Bericht vom 4. Dezember 2018 (Urk. 3/3) im Wesentlichen mit der Frage nach dem Vorliegen einer ADHS auseinander. Die depressive Symptomatik erwähnte er nur am Rande und ging unter Hinweis auf das im Selbstbeurteilungs test des Beschwerdeführers (Becks Depressions Inventar II, BDI-II)
erzielte Resul tat von einer schweren depressiven Störung aus (S. 3) . Im Weiteren äusserte sich
Dr. A.___ weder zur Arbeitsfähigkeit noch
zu eine r
allfällige n
seit März 2018 eingetretene n Verschlechterung des Gesundheitszustands . Dr. C.___ und Psycho loge D.___
wiesen in ihrem Bericht vom 12. April 2019 (Urk. 3/4)
zwar auf eine seit ihrem letzten Schreiben vom Juni und September 2018 eingetretene Ver schlechterung hin (Urk. 3/4 S. 4), machten indessen keine Angaben darüber, in wiefern sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers konkret ver schlechtert haben soll. Der im Bericht erwähnte Bruch des Beschwerdeführers mit seiner Expartnerin, dem Vater und dem Bruder
wurde bereits im Gutachten von Dr. Y.___ thematisiert (Urk. 12/263/1-69 S. 30 f. , S. 33, S. 37 ).
Ebenso wenig wurde die von Dr. C.___ und Psychologe D.___ attestierte 100%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 1) näher begründet . Bezüglich der schwere n depressive n Episode ver wiesen sie sodann einzig auf die im Bericht von Dr. A.___ erwähnte Testdiag nostik gemäss BDI-II (S. 4).
Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksich tigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Vor diesem Hinter grund ist eine gesundheitliche Verschlechterung seit März 2018 nicht ausgewie sen. 6. 6.1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141
V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Mit Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversiche rung bei Vorliegen einer Suchterkrankung. Bei Abhängigkeitssyndromen bezie hungsweise Substanzkonsumstörungen ist wie bei allen anderen psychischen Er krankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren (vgl. BGE 141 V 281 ) zu ermitteln, ob und gegebenenfalls wie sich ein fachärztlich diagnostiziertes Ab hängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281, Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.2
In Bezug auf den funktionellen Schweregrad des Komplex es «Gesundheitsschädi gung» zeigten sich starke Konzentrationsstörungen, wobei die Merkfähigkeit und die formalgedankliche Ideenflucht mittelgradig beeinträchtigt waren. Es lagen zudem eine mittelgradige motorische Unruhe sowie eine leichtgradige Umständ lichkeit und gedankliche Einengung auf die belastende, aktuelle Lebenssituation vor (Urk. 12/263/1-69 S. 41, S. 55).
Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu be merken, dass sich der Beschwerdeführer
seit 2010 mit einigen Unterbrüchen in ambulanter psychotherapeutischer respektive psychologischer Therapie befindet und sich im Jahre 2010 einer sechsmonatigen tagesklinischen beziehungsweise im Jahre 2013 einer dreiwöchigen stationären Behandlung unterzog. Seit 2011 nimmt er das Antidepressivum Venlafaxin ein (S. 34 ff.). Dr. Y.___ wies darauf hin , dass der Beschwerdeführer wiederholt ein angemessenes (ambulantes) The rapieangebot, wie dies aufgrund seines Beschwerdebilds habe erwartet werden können, in Anspruch genommen habe, sich aber danach nicht auf die empfohlene Behandlung eingelassen habe (beispielsweise auf eine Behandlung mit Methyl phenidat). Di e Tatsache, dass das aktuelle ambulante Behandlungssetting für eine wirkungsvolle Symptomreduktion nicht ausreichend sei , könne dem Beschwer deführer aber nur teilweise angelastet werden, da die Beurteilung der Notwendig keit einer störungsspezifischen ADHS- Therapie alleine den Behandlern obliege und es deren Aufgabe sei , die leitliniengerechte Therapie wirkungsvoll zu vermit teln (S. 50). Gemäss Dr. Y.___ umfasst eine adäquate Behandlung eine Can nabisabstinenz, die Gabe von Stimulantien (Methylphenidat , Lisdexamphetamin ), eine störungsspezifische Psychotherapie und eine spezialisierte ergotherapeuti sche Begleitung im Alltag (S. 54).
Der Experte hielt zudem fest, dass die Thera pieadhärenz des Beschwerdeführers als schwankend zu bezeichnen sei, da eine Therapieeinsicht fraglich erscheine, der Beschwerdeführer das Krankheitsbild nicht zu verinnerlichen vermöge , keine Bereitschaft zur lege artis-Behandlung de r ADHS aufweise, dem Cannabiskonsum keinen Störungswert beimesse und eine Bereitschaft zur A bstinenz fraglich scheine (S. 59). Die Kooperation des Be schwerdeführers hinsichtlich der Eingliederungsbemühungen sei mangelhaft, wo bei die Diskrepanz zwischen den enthusiastisch überschiessenden Motivations überzeugungen im Rahmen der erfolgten Arbeitsversuche und der tatsächlich er brachten Leistung auf eine fehlende Reflexionsfähigkeit und mangelnde Selbst einschätzung zurückzuführen sei, welche teilweise als krankheitsbedingt anzu nehmen sei (S. 61).
Im Zusammenhang mit den Komorbiditäten wird insbesondere auf die Wechsel wirkung zwischen der ADHS und der Cannabisabhängigkeit hingew iesen (S. 59 ) .
Hinsichtlich der Persönlichkeit gilt es anzumerken, dass im Gutachten von Dr. Y.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden konnte. Der Experte
erwähnte zwar Hinweise auf Persönlichkeitsakzente, welche unter stressvollen Bedingungen die Funktion im Beruf behindern könnten, wobei aber beim Beschwerdeführer eine zeitlich überdauernde erhebliche Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit entlang der biographischen Zeitachse nicht ersichtlich sei (S. 57). Im Bereich Wohnung und Finanzen hat sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren auf die Unterstützung von Dritten verlassen (S. 58). Im Jahre 2017 nahm der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während sechs Mo naten kein Cannabis ein (Urk. 3/4 S. 3).
Beim sozialen Kontext ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeit punkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ «im geschützten Rahmen» an drei Halbtagen pro Woche jeweils für sechs Stunden im Pflegezentrum H.___ ar beite t .
Am Dienstag und Donnerstag ist der Beschwerdeführer zu H ause, zusam men mit seiner engen weiblichen Bezugsperson, von welcher er auch lebensprak tische Unterstützung erhält . Er verbringt die Zeit mit seiner Gitarre, mit Basteln und Zeichnen und spielt
a bends mit seiner Bekannten einen Jass und raucht dabe i Cannabis. Wenn die Bezugsperson nach Hause geht, konsumiert er weiter Can nabis, sieht sich YouTube-Filme/Clips an und geht spät zu Bett . Am Morgen steht er gegen 5.30 Uhr auf, um den Bus um 6.40 Uhr zu nehmen ( Urk. 12/263/1-69 S. 29, S. 34, S. 42 f.). Der Beschwerdeführer hat einen Hund (S. 37) und wohnt in einer eigenen Wohnung (S. 29 ) , in welcher die Tochter (geboren 2008) am Abend der Begutachtung übernachte t (S. 31) . Die Mutter des Beschwerdeführers ist ver storben und zu seinem Vater, seinem Bruder sowie der Mutter der gemeinsamen Tochter hat er keinen Kontakt (S. 30 f. , S. 33, S. 37). Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, dass er in seinem Leben immer wieder Frauen gehabt habe, welche nach ihm « geschaut » hätten (S. 37).
Im Zusammenhang mit der Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass von einer etwa gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen andererseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer verbringt seinen Alltag i m Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___
entweder bei der Arbeit oder bei sich zu Hause und sein so ziales Netzwerk beschränkt sich im Wesentlichen auf seine weibliche Bezugsper son und seine Tochter. Im Weiteren hat er seine B eschwerden der Situation an geme ssen vorgetragen und die Betonungen bei der Beschwerdeschilderung sind nicht über die bei Begutachtungen zu erwartende Verdeutlichungstendenz hin ausgegangen (S. 50). 6.3
Nach dem Gesagten is t die gutachterliche Einschätzung einer 60%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Standardin dikatoren
nachvollziehbar . D ie von der Beschwerdegegnerin am 12. April 2018 vorgenommene
Indikatorenprüfung
(Urk. 12/265 S. 4 f.) überzeugt nicht , da
sie insbesondere nicht sämtliche Indikatoren (vgl. E. 6.1 hievor) prüfte . 7. 7.1
7.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 7.1.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010 ). 7.1. 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 7.2
7.2.1
Der Beschwerdeführer erzielte vor Eintritt des Gesundheitsschadens respektive im Jahr 2010 bei der I.__ AG ein Einkommen von Fr. 68'900.-- (Urk. 12/17 S. 2 Ziff. 2.10) . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das massgebende Jahr 2016 resultiert ein Validenlohn von Fr. 71'7 4 7.60 (Nominallohnindex 2010: 123.4, 2016: 128.5 ; BFS, T1.93 , Nominallohnindex 1993-2010/2011-2018, Total Männer ) .
7.2.2
Dem Beschwerdeführer ist die Ausübung von handwerklichen Dienstleistungen
unter enger Supervision in einem 60 %-Pensum zumutbar (vgl. E. 5.1 hievor) .
Entsprechend ergibt sich gestützt auf die LSE 2014 und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ) sowie der Nominallohnentwicklung für 2016 (Index 2014: 127.3, Index 2016: 128.5) ein Invalidenlohn von Fr. 40'247. 7 0 (BFS, LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total Männer, Kompetenzniveau 1). 7.2.3
Grundsätzlich ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versi cherter seine Arbeitsfähig keit nicht vollschichtig umsetz en kann, weil Teilzeitar beit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf d en konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 60 %) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden . Gemäss der betreffend die LSE 2014 erstellten Tabelle zu den nach Be schäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht differenzierten monatli chen Durchschnittslöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad vo n 60 % bei Männer n auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Denn auf dieser Ebene besteht bei Män nern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5’714.--) und dem Durch schnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'0 69 . --) kein wesentlicher Unter schie d ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/201 6 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen ; BFS, T 18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäfti gungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperscha ft en ] zusammen, Schweiz 2014) . Im Übrigen sind andere Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Ta bellenlohn rechtfertigen würden , nicht ersichtlich und werden vom Beschwerde führer auch nicht (substantiiert) vorgebracht (Urk. 1 S. 13 f.), zumal die gesund heitlichen Einschränkungen bei der Reduktion des Arbeitspensums auf ein sol ches von 60 % bereits ausreichend berücksichtigt wurden. 7 .3
In Anbetracht der Einkommenseinbusse von Fr. 31' 500.-- (Fr. 71’7 47 .60 ./. Fr. 40'247. 7 0 ) resultiert im Jahre 2016 ein Invaliditätsgrad von 43. 9 % , was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
Demnach ist die Beschwerde betreffend die Renteneinstellung gutzuheissen.
8.
8.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 900.-- festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos. 8.2
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschä digung von Fr. 3 ’ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre chen. Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 8 . März 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwer deführer weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1971 geborene X.___ , Elektromonteur mit Fähigkeitszeugnis, meldete sich am 25. März 2010 unter Hinweis auf eine chronische Depression, eine Soziophobie sowie eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/8). Am 11 . Februar 2013 sprach die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 12/118).
Im Januar 2015 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 12/20
4) und stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2016 (Urk. 12/23
3) die bisher ausgerichtete Vierte lsrente ein. Daneben wies sie ein vom Versicherten am 23. September 2015 gestelltes Begehren um Wiederaufnahme des Eingliederungsverfahrens (Urk. 12/222) ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 1 2/239 /8-21 ) hiess das hiesig e Gericht mit Urteil vom 20. Jun i 2017 (Urk. 12/252 /1-15 , Prozess IV.2016. 00
310) in dem Sinne gut, als dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurüc kgewiesen wurde, damit diese
weitere medizinische Abklärungen betreffend die dem Versi cherten aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aktuell zumutbare Arbeits leistung durchführe und hernach über de ssen Anspruch auf eine Rente neu be finde. Bezüglich der vom Versicherten gestellte n Anträge um Zusprechung von Integrationsmassnahmen respektive berufliche n Eingliederungsmassnahmen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (S. 5 f. Ziff. 3 , S. 12 Ziff. 5.4, S.
14) .
Die IV-Stelle veranlasste in der Folge
eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 26. März 2018, Urk. 12/263/1-69). Mit Vorbescheid vom 24. April 2018 (Urk. 12/266) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht, wogegen der Versicherte am 8. Mai 2018 Einwand (Urk. 12/268 , Urk. 12/272 ) erhob. Am 22. August 2018 wies die IV-Stelle das Lei stungsbegehren ab (Urk. 12/276) . Am 28. August 2018 informierte die IV-Stelle den Versi cherten über die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. Au gust 2018 (Urk. 12/27
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die Renteneinstellung vom 18. März 2019 damit, dass der Beschwerdeführer gemäss psychiatrischem Gutachten in der Ar beitsfähigkeit zu 40 % eingeschränkt sei und bis zum heutigen Zeitpunkt keine adäquate psychotherapeutische Behandlung wahrnehme. Unter einer entspre chenden Behandlung wäre er indessen in seiner Arbeitsfähigkeit lediglich zu 20 % eingeschränkt. Unter fortgesetztem Cannabiskonsum lass e sich keine wir kungsvolle Behandlung der Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung
(ADHS) etablieren, weshalb die Cannabisabstinenz eine unabdingbare Voraussetzung für die Verbesserung des Gesundheitszustands darstelle. Im Weiteren be stünden Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Beein trächtigungen und der Inanspruchnahme von therapeutischer Hilfe und es sei eine übermässige Scho nung festzustellen . Es liege sodann eine seit Jahren aktiv erzeugte Abhängigkeit des Beschwerdeführers von Drittpersonen vor , welche sich mit dessen Fähigkeiten und Defiziten nicht vereinbaren lasse . Entsprechend sei keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen (Urk. 2 S. 2 ). Betreffend Eingliederungsbemühungen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass erneute berufliche Massnahmen nicht sinnvoll seien, da es dem Beschwer deführer (unter Behandlung) möglich sei, in einem Pensum von 80 % einer Ar beitstätigkeit nachzugehen (S. 3 ). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass Dr. Y.___ von einem seit dem Jahre 2011 unveränderten Gesundheitszu stand sowie einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % für ange passte Tätigkeiten ausgegangen sei (S. 6). Seit der Begutachtung im März 2018 sei sodann eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetre ten, da
die depressive Störung damals gemäss Dr. Y.___
noch remittiert gewe sen sei. Im Weiteren sei eine hinreichende psychotherapeutische Therapie durch geführt worden . Nicht nachvollziehbar sei sodann die vo n
der Beschwerdegegne rin vorgenommene Indikatorenprüfung , welche ein Abweichen von den gut achterlichen Feststellung en nicht zu begründen vermöge (S. 11 f. ). Gestützt auf die von Dr. Y.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in ausführenden Tä tigkeiten unter enger Supervision sei dem Beschwerdeführer mindestens die bis herige Viertelsrente auszurichten, betreffend die per Dezember 2018 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung seien weitere medizinische Abklärungen vor zunehmen. A ufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auf schlecht bezahlte handwerkliche Tätigkeiten in Teilzeit verwiesen sei, sei ein Lei densabzug von mindestens 10 % vorzunehmen, weshalb die Viertelsrente ab März 2016 auf eine halbe Rente zu erhöhen sei (S. 13 f.). Im Übrigen sei en die Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar im Jahre 2014 erfolglos beendet worden und der Beschwerdeführer sei aufgrund der Erkrankung, der Beschränkung auf ein Teilzeitpensum sowie der langen Abwe senheit vom ersten Arbeitsmarkt auf Unterstützung bei der Wiedereingliederung
angewiesen (S. 14 f.). 3.
Der Beschwerdeführer beantragt sowohl die Zusprechung einer Invalidenrente als auch die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Gegenstand der an gefochtenen Verfügung vom 18. März 2019 (Urk. 2) ist jedoch nur der Rentenan spruch (vgl. Dispositiv in Urk. 2 S. 3). Über die vom Beschwerdeführer im Jahre 2015 mehrmals gestellten Gesuche um berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 12/203, Urk. 12/210 S. 4, Urk. 12/211, Urk. 12/222) hat die Beschwerdegeg n erin
- wie bereits im Urteil vom 20. Juni 2017 festgehalten (Urk. 12/252 /1-15 S. 5 Ziff. 3) - noch nicht formell befunden . Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demzufolge lediglich der Rentenanspruch, während auf den Antrag um Ge währung von beruflichen Massnahmen nicht einzutreten ist. Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin innert nützliche r Frist an die Hand zu neh mende n Prüfung der Voraussetzungen für berufliche Massnahmen ist darauf hin zuweisen, dass nicht s ämtliche Massnahmen eine Erwerbsunfähigkeit / Invalidität voraussetzen respektive eine Erwerbseinbusse von etwa 20 % ausreichend ist (vgl. Art. 18 , Art.17 IVG). 4. 4 .1
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchsrelevanten Ände rung des Gesundheitszustand s ist die rentenzusprechende Verfügung vom
11. Februar 2013 (Urk. 12/118 ). Die se beruhte auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2011 (Urk.
E. 6 ) , da im Dispositiv das Leistungsbegehren abgewiesen worden sei, es sich aber richtigerweise um eine Renteneinstellung handle (Urk. 12/278).
Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2018 (Urk. 12/285) stellte die IV-Stelle die Renteneinstellung in Aussicht , wogegen der Versicherte
am 29. Ja nuar 2019 Einwand (Urk. 12/286) erhob . Am 18. März 201
E. 6.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141
V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Mit Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversiche rung bei Vorliegen einer Suchterkrankung. Bei Abhängigkeitssyndromen bezie hungsweise Substanzkonsumstörungen ist wie bei allen anderen psychischen Er krankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren (vgl. BGE 141 V 281 ) zu ermitteln, ob und gegebenenfalls wie sich ein fachärztlich diagnostiziertes Ab hängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281, Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 6.2 In Bezug auf den funktionellen Schweregrad des Komplex es «Gesundheitsschädi gung» zeigten sich starke Konzentrationsstörungen, wobei die Merkfähigkeit und die formalgedankliche Ideenflucht mittelgradig beeinträchtigt waren. Es lagen zudem eine mittelgradige motorische Unruhe sowie eine leichtgradige Umständ lichkeit und gedankliche Einengung auf die belastende, aktuelle Lebenssituation vor (Urk. 12/263/1-69 S. 41, S. 55).
Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu be merken, dass sich der Beschwerdeführer
seit 2010 mit einigen Unterbrüchen in ambulanter psychotherapeutischer respektive psychologischer Therapie befindet und sich im Jahre 2010 einer sechsmonatigen tagesklinischen beziehungsweise im Jahre 2013 einer dreiwöchigen stationären Behandlung unterzog. Seit 2011 nimmt er das Antidepressivum Venlafaxin ein (S. 34 ff.). Dr. Y.___ wies darauf hin , dass der Beschwerdeführer wiederholt ein angemessenes (ambulantes) The rapieangebot, wie dies aufgrund seines Beschwerdebilds habe erwartet werden können, in Anspruch genommen habe, sich aber danach nicht auf die empfohlene Behandlung eingelassen habe (beispielsweise auf eine Behandlung mit Methyl phenidat). Di e Tatsache, dass das aktuelle ambulante Behandlungssetting für eine wirkungsvolle Symptomreduktion nicht ausreichend sei , könne dem Beschwer deführer aber nur teilweise angelastet werden, da die Beurteilung der Notwendig keit einer störungsspezifischen ADHS- Therapie alleine den Behandlern obliege und es deren Aufgabe sei , die leitliniengerechte Therapie wirkungsvoll zu vermit teln (S. 50). Gemäss Dr. Y.___ umfasst eine adäquate Behandlung eine Can nabisabstinenz, die Gabe von Stimulantien (Methylphenidat , Lisdexamphetamin ), eine störungsspezifische Psychotherapie und eine spezialisierte ergotherapeuti sche Begleitung im Alltag (S. 54).
Der Experte hielt zudem fest, dass die Thera pieadhärenz des Beschwerdeführers als schwankend zu bezeichnen sei, da eine Therapieeinsicht fraglich erscheine, der Beschwerdeführer das Krankheitsbild nicht zu verinnerlichen vermöge , keine Bereitschaft zur lege artis-Behandlung de r ADHS aufweise, dem Cannabiskonsum keinen Störungswert beimesse und eine Bereitschaft zur A bstinenz fraglich scheine (S. 59). Die Kooperation des Be schwerdeführers hinsichtlich der Eingliederungsbemühungen sei mangelhaft, wo bei die Diskrepanz zwischen den enthusiastisch überschiessenden Motivations überzeugungen im Rahmen der erfolgten Arbeitsversuche und der tatsächlich er brachten Leistung auf eine fehlende Reflexionsfähigkeit und mangelnde Selbst einschätzung zurückzuführen sei, welche teilweise als krankheitsbedingt anzu nehmen sei (S. 61).
Im Zusammenhang mit den Komorbiditäten wird insbesondere auf die Wechsel wirkung zwischen der ADHS und der Cannabisabhängigkeit hingew iesen (S. 59 ) .
Hinsichtlich der Persönlichkeit gilt es anzumerken, dass im Gutachten von Dr. Y.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden konnte. Der Experte
erwähnte zwar Hinweise auf Persönlichkeitsakzente, welche unter stressvollen Bedingungen die Funktion im Beruf behindern könnten, wobei aber beim Beschwerdeführer eine zeitlich überdauernde erhebliche Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit entlang der biographischen Zeitachse nicht ersichtlich sei (S. 57). Im Bereich Wohnung und Finanzen hat sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren auf die Unterstützung von Dritten verlassen (S. 58). Im Jahre 2017 nahm der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während sechs Mo naten kein Cannabis ein (Urk. 3/4 S. 3).
Beim sozialen Kontext ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeit punkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ «im geschützten Rahmen» an drei Halbtagen pro Woche jeweils für sechs Stunden im Pflegezentrum H.___ ar beite t .
Am Dienstag und Donnerstag ist der Beschwerdeführer zu H ause, zusam men mit seiner engen weiblichen Bezugsperson, von welcher er auch lebensprak tische Unterstützung erhält . Er verbringt die Zeit mit seiner Gitarre, mit Basteln und Zeichnen und spielt
a bends mit seiner Bekannten einen Jass und raucht dabe i Cannabis. Wenn die Bezugsperson nach Hause geht, konsumiert er weiter Can nabis, sieht sich YouTube-Filme/Clips an und geht spät zu Bett . Am Morgen steht er gegen 5.30 Uhr auf, um den Bus um 6.40 Uhr zu nehmen ( Urk. 12/263/1-69 S. 29, S. 34, S. 42 f.). Der Beschwerdeführer hat einen Hund (S. 37) und wohnt in einer eigenen Wohnung (S. 29 ) , in welcher die Tochter (geboren 2008) am Abend der Begutachtung übernachte t (S. 31) . Die Mutter des Beschwerdeführers ist ver storben und zu seinem Vater, seinem Bruder sowie der Mutter der gemeinsamen Tochter hat er keinen Kontakt (S. 30 f. , S. 33, S. 37). Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, dass er in seinem Leben immer wieder Frauen gehabt habe, welche nach ihm « geschaut » hätten (S. 37).
Im Zusammenhang mit der Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass von einer etwa gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen andererseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer verbringt seinen Alltag i m Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___
entweder bei der Arbeit oder bei sich zu Hause und sein so ziales Netzwerk beschränkt sich im Wesentlichen auf seine weibliche Bezugsper son und seine Tochter. Im Weiteren hat er seine B eschwerden der Situation an geme ssen vorgetragen und die Betonungen bei der Beschwerdeschilderung sind nicht über die bei Begutachtungen zu erwartende Verdeutlichungstendenz hin ausgegangen (S. 50).
E. 6.3 Nach dem Gesagten is t die gutachterliche Einschätzung einer 60%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Standardin dikatoren
nachvollziehbar . D ie von der Beschwerdegegnerin am 12. April 2018 vorgenommene
Indikatorenprüfung
(Urk. 12/265 S. 4 f.) überzeugt nicht , da
sie insbesondere nicht sämtliche Indikatoren (vgl. E. 6.1 hievor) prüfte . 7. 7.1
7.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 7.1.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010 ). 7.1. 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 7.2
7.2.1
Der Beschwerdeführer erzielte vor Eintritt des Gesundheitsschadens respektive im Jahr 2010 bei der I.__ AG ein Einkommen von Fr. 68'900.-- (Urk. 12/17 S. 2 Ziff. 2.10) . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das massgebende Jahr 2016 resultiert ein Validenlohn von Fr. 71'7 4 7.60 (Nominallohnindex 2010: 123.4, 2016: 128.5 ; BFS, T1.93 , Nominallohnindex 1993-2010/2011-2018, Total Männer ) .
7.2.2
Dem Beschwerdeführer ist die Ausübung von handwerklichen Dienstleistungen
unter enger Supervision in einem 60 %-Pensum zumutbar (vgl. E. 5.1 hievor) .
Entsprechend ergibt sich gestützt auf die LSE 2014 und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ) sowie der Nominallohnentwicklung für 2016 (Index 2014: 127.3, Index 2016: 128.5) ein Invalidenlohn von Fr. 40'247. 7 0 (BFS, LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total Männer, Kompetenzniveau 1). 7.2.3
Grundsätzlich ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versi cherter seine Arbeitsfähig keit nicht vollschichtig umsetz en kann, weil Teilzeitar beit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf d en konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 60 %) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden . Gemäss der betreffend die LSE 2014 erstellten Tabelle zu den nach Be schäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht differenzierten monatli chen Durchschnittslöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad vo n 60 % bei Männer n auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Denn auf dieser Ebene besteht bei Män nern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5’714.--) und dem Durch schnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'0 69 . --) kein wesentlicher Unter schie d ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/201 6 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen ; BFS, T 18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäfti gungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperscha ft en ] zusammen, Schweiz 2014) . Im Übrigen sind andere Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Ta bellenlohn rechtfertigen würden , nicht ersichtlich und werden vom Beschwerde führer auch nicht (substantiiert) vorgebracht (Urk. 1 S. 13 f.), zumal die gesund heitlichen Einschränkungen bei der Reduktion des Arbeitspensums auf ein sol ches von 60 % bereits ausreichend berücksichtigt wurden. 7 .3
In Anbetracht der Einkommenseinbusse von Fr. 31' 500.-- (Fr. 71’7 47 .60 ./. Fr. 40'247. 7 0 ) resultiert im Jahre 2016 ein Invaliditätsgrad von 43. 9 % , was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
Demnach ist die Beschwerde betreffend die Renteneinstellung gutzuheissen.
8.
8.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 900.-- festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos. 8.2
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschä digung von Fr. 3 ’ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre chen. Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 8 . März 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwer deführer weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 9 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 /41; vgl. auch Urk. 12/103 S. 4 f.) , worin folgende Diagnose n
gestellt wurden (S. 9): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s oziale Phobie (ICD-10 F40.1) vor dem Hinte rgrund akzentuierter selbst unsi cherer und emotional-instabil er Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) - ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit : - r ezidivierend depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt remittiert (ICD-10 F33.4) - Abhängigkeitssyndrom Cannabis (ICD-10 F12.24), ständiger Substanzge brauch
D er Gutachter Dr. Z.___ gab an, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner psychosozi alen Leistungsfähigkeit durch die ausgeprägte Angstsymptomatik vor dem Hintergrund der akzentuierten Per sönlichkeitszüge deutlich beein trächtigt. Dies werde zusätzlich erschwert durch die Unzufriedenheit in seiner beruflichen Situation, mit der er auch eine Akzentuierung der Angstsympto matik verbinde. Aus psychiatrischer Sicht sei angesichts der vorliegenden Angstsymptomatik vor dem Hintergrund der akzentuierten Persönlichkeits züge von einer 60%igen Ar beitsfähigkeit in einer ruhigen stressarmen, emo tional wenig belastenden, gut strukturierten Arbeitstätigkeit auszugehen. In validitätsfremde Faktoren (unge wisse berufliche Zukunft, finanzieller Eng pass) seien von invaliditätsbedingten Faktoren abgegrenzt worden und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theo retischen Zumutbarkeit einer Ar beitstätigkeit miteingeflossen (S. 11).
Zur Prognose führte der Gutachter aus, Angststörungen seien prinzipiell gut be handelbare psychische Störungen. Prognoseverdüsternd seien der langjäh rige Verlauf, die bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszüge und die der zeit vor handenen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche die Angst symptomatik eher befördern dürften. Neben den etablierten adäquaten Be handlungsmassnah men seien deshalb vor allem berufliche Massnahmen an gezeigt, um die Prognose zu verbessern (S. 11). 4 .2
4 .2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der zu beurteilenden Renteneinstellung vom 18. März 2019 (Urk. 2) auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 26. März 2018 (Urk. 12 /263/1-69), in wel chem folgende Diagnosen aufgeführt wurden (S. 51 f. , S. 59 f. ): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - einfache Aktivitäts-und Aufmerksamkeitsstörung ( ADH S , ICD-10 F90.0) - Cannabisabhängigkeit, langjähriger und gegenwärtiger Substanzgebrauch (akti ve Abhängigkeit, ICD-10 F12.25); indirekte Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit , weil durch den fortgesetzten Konsum keine wirkungsvolle ADHS-Behandlung möglich sei - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - aktenkundige rezidivierende depressive Störung, aktuell in Remission (ICD-10 F33.4) - aktenkundige akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren, nega tivistischen, depressiven und impulsiven Merkmalen (ICD-10 Z73.1) ; durch die aktuelle Begutachtung nachvollziehbare schizoide und schizo type Persönlichkeitsakzentuierung (ICD.10 F73.1[richtig Z73.1])
Betreffend die ADHS führte Dr. Y.___ aus, d er Beschwerdeführer scheine typi scherweise seine Planung auf den Moment zu beschränken und zeige neben einer Ideenflüchtigkeit auch eine erhebliche Impulsivität. Die anfängliche Über schwänglichkeit bezüglich seiner jeweiligen Arbeitstätigkeit sowie das nachträg lich erschwerte Durchhalten lasse sich mehrheitlich der Affektlabilität im Rahmen der ADHS zuordnen . Suchtleiden stellten bei ADHS eine häufige Komorbidität dar und zeigten gegenseitige Verstärkungen ( Affektlabilität, emotionale Über reagibilität , Desorganisation , kognitive Defizite) mit der ADHS -Symptomatik. Die aktenkundigen selbstunsichere n , negativistische n , depressive n und impulsive n Persönlichkeitsakzente
zeigten ebenfalls Überlappungen mit den Domänen de r
ADHS und des Cannabiskonsums. Trotz diese r diagnostischen Schwierigkeiten lasse sich die ADHS- Diagnose bestätigen, weil sich der diagnostisch geforderte frühe Beginn in der Kindheit und Jugend anamnestisch widerspruchsfrei nach vollziehen lasse (S. 51).
Im Weiteren wies der Experte darauf hin, dass die rezidivierende Störung unter schiedlicher Ausprägung in den Akten zwar wiederholt erwähnt sei, jedoch Hin weise auf die diagnostisch geforderten symptomfreien Intervalle fehlten. D ie Krankheitsentwicklung spreche zudem nicht für depressive Episoden, sondern vielmehr für zeitlich limitierte emotionale Krisen, welche aus den Symptomdo mänen de r
ADHS respektive
der Merkmale des Persönlichkeitsakzentes ausrei chend erklärbar seien
(S. 51 f.) .
Eine nachvollziehbare Schilderung des Krank heitsverlaufs mit abgrenzbaren depressiven Episoden, welche sich von möglichen depressiven Items im Rahmen des Cannabiskonsums sowie von der Affektlabilität der ADHS abgrenzen liessen, habe gefehlt (S. 53).
Betreffend die aktenkundige akzentuierte Persönlichkeit hielt Dr. Y.___ fest, dass die entsprechende SKID II-Diagnostik vom 15. Juni 2010 (vgl. S. 11) nicht mehr aktuell sei, weswegen eine entsprechende D iagnostik nach Etablier ung einer adäquaten
ADHS -Behandlung unter Cannab isabstinenz zu wiederholen sei (S. 52).
Der Gutachter führte ferner aus, dass
die Wirkung des Cannabiskonsums auf men tale Funktionen von etlichen Variablen ab hänge , wobei eine signifikante Beein trächtigung der entsprechenden Funktionen bei frühem Erstkonsum in der Ado leszenz, j ahrelangem regelmässigem Konsum sowie bei Anzeichen besonderer Vulnerabilität , welche sich oft in der Form ängstlich-paranoider Symptome zeige, wahrscheinlicher werde. Diese Faktoren träfen auf den Beschwerdeführer zu. Für die Abhängigkeitsproblematik sprächen zudem die teilweise vagen widersprüch lichen oder bagatellisiere nden Angaben zum Substanzkonsum sowie eine durch keine andere Störung zu erklärende Leistungseinbusse mit stetig wachsender Un selbständigkeit im Alltag (Wohnungswechsel durch temporäres Wohnen bei Drittpersonen, soziale Abhängigkeit mit zunehmender Übernahme von Alltags funktionen durch Drittpersonen ohne entsprechende objektivierbare Defizite) und letztlich auch ein zunehmendes amotivationales Syndrom mit einer ausgeprägten Schwierigkeit der A ufrechterh altung der Motivation im Alltag (S. 52 f. , vgl. auch S. 57 ).
Dr. Y.___
hielt weiter fest , dass die
ADHS die Hauptdiagnose dar stelle , wobei sich das Störungsbild unbehandelt erheblich stark präsentiere. Da eine ADHS - Spektrumsstörung unter leitliniengerecht er Pharmako
- und Psychotherapie sowie einer bedarfsgerechten Unterstützung im Alltag (beispielsweise durch ei ne spe zialisierte Ergotherapie) in aller Regel gut behandelbar sei, lasse sich aus der Hauptdiagnose unter konsequenter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung eine maximal leichte, zeitlich überdauernde Arbeitsunfähigkeit von 20 % mit einem zumutbaren Pensum von 6-7 Stunden täglich in angepasster Tätigkeit herleiten. Bereits in unbehandeltem Zustand sei es dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren gelungen, zeitlich befristet eine 80%ige Tätigkeit aufrechtzu erhal ten. Aktuell liege die Leistungserbringung am Arbeitsplatz bei etwa 40 % , wobei aufgrund des vorliegenden Gutachtens eine höhere Leistungserbringung von 60 % anzunehmen sei. M it einer Ausnahme (225 mg Venlafaxin täglich) habe nie eine antidepressive Pharmakotherapie im therapeutischen Bereich stattgefunden und das komplexe Krankheitsbild stelle sich im Wesentlichen unbehandelt dar (S. 53, vgl. auch S. 59 ) .
Eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung umfasse eine Cannabisabstinenz, um einerseits den Gesundheitsschaden durch den fortgesetz ten Cannabiskonsum zu verringern und andererseits eine Behandlung de r
ADHS zu ermöglichen. Eine Cannabisabstinenz stelle eine unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg einer störungsspezifischen ADHS -Therapie dar (S. 54 , vgl. auch S. 57 , S. 61 ).
Des Weiteren hielt Dr. Y.___ fest, dass die Prognose hinsichtlich der Arbeits fähigkeit zusätzlich vom möglichen Krankheitsgewinn abhänge. Aufgrund der aus ge prägten ADHS -Symptomatik mit gleichzeitig fehlender Therapieeinsicht
lasse sich ein primärer (unbewusster) Krankheitsgewinn vermuten, wobei sich dieser indessen nicht belegen lasse. Die Frage nach einem (bewussten) sekundären Krankheitsgewinn sei indessen zu bejahen, wobei nicht so sehr ein Rentenbegeh ren im Vordergrund stehe, sondern vielmehr eine seit Jahren aktiv erzeugte Ab hängigkeit von Drittpersonen (Wohnen, Finanzen, Arbeit), welche sich mit den Fähigkeiten und Defiziten des Beschwerdeführers nicht vereinbaren lasse. Dieser nicht monetäre Kr ankheitsg ewinn wirke sich dekonditionieren d respektive behin der nd auf die Arbeitsfähigkeit aus . Die vorhandenen Krankheitsgewinne und das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Beschwerdebild seien einer therapeuti schen Intervention zugänglich, weshalb sich die Prognose insgesamt als günstig darstelle (S. 54 f. ; vgl. auch S. 53 ).
Ferner wurde festgehalten, dass sich als objektivierbare Befunde stark beeinträch tigte Aufmerksamkeitsfunktionen, eine mittelgradige motorische Unruhe sowie eine mittelgradige formalgedankliche Ideenflucht präsentierten, welche als the matische Sprunghaftigkeit, Ablenkbarkeit und Konzentrationsstörungen in Er scheinung getreten seien. Dem Beschwerdeführe r scheine es im Alltag nicht zu gelingen, komplexe Planungen vorzunehmen und den entsprechenden Überblick zu wahren , die Ausführung strukturierter ausführender Tätigkeiten sei indessen gut möglich und lasse eine ausreichende Leistungserbringung erwarten (S. 55).
Dr. Y.___
führte weiter aus , dass innert einem Jahr nach Etablierung einer lege artis-Behandlung von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei . Zumutbar seien Verrichtungen , welche strukturiert und ausfüh rend konzipiert seien (Hauswarttätigkeit unter Supervision). Eine soziale Tätigkeit werde kaum erfolgreich sein, da diesbezüglich ein hohes Mass an Introspek tions fähigkeit erforderlich sei (S. 62 , S. 65 , S. 67 ).
Der Gutachter bemerkte sodann, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit April 2011 im Wesentlichen gleichbleibend darstelle. Die stationäre Behandlung vom 16. Oktober bis 4. November 2013 sei im Sinne einer Krisenin tervention zu verstehen und beinhalte keine grundsätzliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Das Zustandsbild sei durch die beiden relevanten Diagnosen eine r
ADHS mit komorbider Cannabisabhängigkeit geprägt, wobei die vorgebrachten Zustandsverschlechterungen seit April 2011 durchwegs transient seien und im Rahmen emotionaler Krisen aufgrund erschwerter Lebensumstände (Beziehung, Wohnen, wirtschaftliche Verhältnisse) zu deuten seien. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des stationären Klinika ufenthalts im Okto ber/ November 2013 sei nachvollziehbar. Abgesehen davon sei von einer zeitlich stabilen Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen, wobei diese Beurteilung der da maligen effektiven Leistungserbringung des Beschwerdeführers entspreche (Stif tung F.___ ). Die zeitlich limitierte höhere Leistungserbrin gung von 80 % (Pflegezentrum G.___ ) respektive tiefere Leistungserbringung von 40 % (Pflegezentrum H.___ ) stünden unter Berücksichtigung der Abwesen heit einer störungsspezifischen Therapie nicht im Widerspruch zu dieser ha bituellen Leistungserbringung
( S. 66 f.). 4 .2.2
A m 4 . Dezember 2018 berichtete
Dr. med. A.___ , Oberarzt an der Psychiatri schen B.___ klinik , über die Vorstellung des Beschwerdeführers in der ADH S -Spezialambulanz zur diagnostisc hen Beurteilung (Urk. 3/3). Dr. A.___ wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer mehrere von ihm auszufüllende Fra gebogen ausgehändigt worden seien , wobei in der Zusammenschau die Ver dachtsdiagnose eine r ADHS mit den Testungen auf grund der parallel vorliegen den schweren depressiven Störung sowie der bestehenden Komorbiditäten aktuell nicht bestätigt werden könne (S. 2 f.).
Differentialdiagnostisch müssten mehrere psychische Störungen als Ursache der gezeigten Gesamtkonstellation in Betracht gezogen werden. Die geschilderten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, welche in der ADHS-Selbstbeurteilu ngsskala angegeben worden seien , könnten ebenso im Rahmen der aktuell vorliegenden depressiven Störung begründet sein. Ebenso könnte auch die Antriebslosigkeit im Zuge der affektiven Störung ein hyperkinetisches Syn drom aktuell maskieren und gewisse Symptome aktuell nicht erkennbar wer den lassen (S. 3).
Der Beschwerdeführer habe sodann unter anderem davon berichtet, dass er über all mit allen Leuten anecke, er keinen Kontakt zum Bruder/Vater habe und die Tochter gegen ihn aufgehetzt werde. Diese Empfindungen könnten auch im Rah men einer depressiven Interpretation der äusseren Umstände [in] negativen Denk mustern oder bei der vermuteten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen begründet liegen. Der Beschwerdeführer attribu iere die Verantwortung für un günstige Geschehnisse extern und beschreibe sich als Opfer , was eine Persönlich keitsakzentuierung respektive
– störung nahe lege . Er
könne sich zudem nicht von angegebenen Wahninhalten distanzieren , was gegebenenfalls im Zusammenhang mit der paranoiden Grundstimmung im Rahmen der Persönlichkeitsst örung oder dem kontinuierlichen deutlichen Cannabiskonsum oder der Kombination von bei dem gesehen werden müsse (S. 3).
Dr. A.___ hielt weiter fest, dass mit dem Beschwerdeführer die Einleitung einer antidepressiven Behandlung, eine möglichst umfassende Cannabis-Karenz sowie zwecks Beurteilung des weiterhin bestehenden Verdachts auf ein e ADHS eine Wiedervorstellung in zirka sechs Monaten besprochen worden sei. Eine empfoh lene stationäre Behandlung, wie im Falle einer schweren depressiven Episode in diziert, habe der Beschwerdeführer mehrfach abgelehnt
(S. 4). 4 .2. 3
In ihrem Bericht vom 12. April 2019 (Urk. 3/4)
stellten Dr. C.___ ,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Psychologe lic. phil. FSP D.___ folgende Diagnosen (S. 3 f.): - ADHS (ICD-10 F90: einfache ADHS oder ICD-10 F90.1: hyperkinetische Stö rung des Sozialverhaltens) - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2)
Dr. C.___
und Psychologe D.___ hielten fest, dass sie den Beschwerdeführer seit der Begutachtung vom 26. März 2018 weiterhin ein - bis zweimal im Monat be handelt hätten und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Arbeitsversuche seien auf Wunsch des Beschwerdef ührers möglich, wobei bisherige Versuche
mittel- oder langfristig erfolg los gewesen seien. Administrative Belange könne der Beschwerdeführer
– wenn überhaupt – nur unter grosser Kraftanstrengung erle digen und benötige eine befreundete Drittperson zur Unterstützung . Diese Dritt person habe gegenüber den Ärzten festgestellt , dass sich der Beschwerdeführer auch ohne Cannabiskonsum n icht lange konzentrieren könne respektive plötzlich abwesend sei. Dies weise auf ein mögliches dissoziatives Geschehen hin, was ein typisches Kennzeichen für eine Traumatisierung sei (S. 1).
Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Lebensgeschichte und Psychogenese des Beschwerdeführers weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Gutachter adä quat eingeschätzt worden sei en . Es liege eine Fehlinterpretation vor, wobei die Bedeutung von Entwicklungstraumata, welche über Jahre hin entstünden, nicht erkannt worden sei. Die verschiedenen Krisen sei e n als depressive Episoden auf grund hoher Vulnerabilität bei Stress und Anforderungen (Traumata) auf dem Hintergrund eine r ADHS einzustufen. Aufgrund der mangelnden Entwicklung von Copingstrategien in der Kindheit/Jugend und den damit einhergehenden fort gesetzten Misserfolgen in der Schule und im Beruf sowie den Enttäuschungen im Privatleben, kulminierend in sozialem Rückzug, sei der Beschwerdeführer seit zirka 2010 bis heute nicht in der Lage, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen (S. 2).
Ferner liege beim Beschwerdeführer keine Schonhaltung vor, da er sich immer wieder aus eigener Initiative um Arbeitsstellen bemüht habe (S. 2).
Dr. C.___ und Psychologe D.___
wiesen weiter darauf hin, dass d er Cannabiskonsum sekundär sei und als Versuch der Selbstmedikation gedeutet werde. Der Be schwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben im Jahre 2017 für sechs Mo nate abstinent gewesen, wobei si ch sein Gesundheitszustand nicht verändert habe (S. 3). Betreffend die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome, wurde auf die von Dr. A.___ durchgeführte Testdiagnostik mittels Becks Depressions Inventar II hingewiesen, welche eine schwere depressive Symptomatik zeige und somit eine verstärkte Depression im Vergleich zur letztmaligen Einschätzung durch die genannten Fachpersonen aus weise (S. 4).
Abschliessend hielten Dr. C.___ und Psychologe D.___ fest, dass sich das Krank heitsbild des Beschwerdeführers seit de n letzten Schreiben vom Juni und Septem ber 2018 verändert habe. Eine damals beschriebene psychische Verbesserung habe sich als nicht nachhaltig erwiesen. Der Beschwerdeführer ziehe sich nach eigenen Angaben immer noch in seine Wohnung zurück, habe keine sozialen Kontakte und habe mit seiner Expartnerin, seine m Kind, Bruder und Vater gebrochen. Der Psychostatus sei derselbe wie vormals beschrieben (S. 4 f.).
5 . 5 .1
Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 26. März 2018 (Urk. 12/263/1-69)
ent spricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Ar beitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in psy chiatrischer Fachrichtung. D er Gutachter berücksichtigte detailliert die geklagten Beschwerden und setzte sich damit auseinander ( S. 28 ff., S. 40 ff., S. 55 f. ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich der Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf die medi zinischen
Vorakten nahm ( S. 8 ff. ). Er setzte sich insbesondere mit abweichenden Diagnosen in Arztberichten auseinander und würdigte diese in nachvollziehbarer Weise ( S. 27, S. 51 f. ). Schliess lich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa t ion ein und die Schlussfolgerun gen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinne ging Dr. Y.___ schlüssig von einer ADHS, einer Cannabisab hängigkeit, einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung aus, wobei er lediglich de r ADHS direkte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beimass. In einer ange passten Tätigkeit respektive ausführende n handwerkliche n
Verrichtungen unter enger Supervision attestierte der Gutachter seit April 2011 eine 60%ige Arbeits fähigkeit (S. 65 ff. ). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 5.2
Was die Auffassung der Beschwerdegegnerin betrifft, dem Beschwerdeführer sei es unter adäquater Behandlung möglich, in einem Pensum von 80 % einer Ar beitstätigkeit nachzugehen , weshalb keine invalidisierende gesundheitliche Be einträchtigung vorliege (Urk. 2 S. 2 f. ), ist Folgendes festzuhalten: Im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung am 26. Januar 2018 ging Dr. Y.___ von einem unveränderten Gesundheitszustand seit April 2011 aus und attestierte – analog zu Dr. Z.___ (vgl. Urk. 12/41 S. 11)
– eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Unter Hinweis auf eine Cannabisabstinenz mit gleichzeiti ger Etablierung einer störungsspezifischen und leitliniengerechten Pharma ko
- und Psychotherapie der ADHS sowie einer bedarfsgerechten spezialisierten ergo therapeutischen Begleitung im Alltag hielt Dr. Y.___ fest, dass innerhalb eines Jahres nach entsprechendem Therapiebeginn von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei (Urk. 12/263/1-69 S. 6 5, S. 67). Dabei handelt es sich lediglich um eine im Idealfall und frühestens nach einem Jahr nach Behandlungsbeginn möglicherweise zu erwartende 20%ige
Steigerung der im Januar 2018 attestierten
Arbeitsfähigkeit von 60 % , von deren Eintritt nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann . Auf eine solche bloss prospektive Erhöhung der Arbeitsfähigkeit kann vorliegend indessen nicht abgestellt werden, vielmehr ist auf die gemäss Dr. Y.___
im Untersuchungszeitpunkt bestehende und von den Parteien unbe stritten gebliebene (Urk. 2 S. 2, Urk. 1 S. 6 und S. 13 ) Arbeitsfähigkeit von 60 % abzustellen. In diesem Zusam menhang erweist sich die Angabe des RAD-Arzt es Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom 4. April 2018 als unzutreffend, wonach
unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. Y.___ in einer angepassten Tätigkeit von einer
40 % Arbeitsunfähigkeit ohne psychotherapeutische Behandlung respektive einer solchen von 20 % mit psychotherapeutischer Behandlung auszugehen sei (Urk. 12/265 S. 4) , zumal der Beschwerdeführer in der Zeit bis zur Begutachtung im Januar 2018 gemäss dem genannten Experten wiederholt ein angemessenes ambulantes Therapieangebot in Anspruch genommen hat (Urk . 12/263 /1-69 S. 50). Der RAD-Arzt kann sich zudem nicht über eine fachliche Qualifikation im Fachgebiet Psychiatrie auswei sen, wobei dieser Umstand bereits im Urteil vom 20. Juni 2017 (Urk. 12/252 /1-15 S. 12 Ziff. 5.3.4) gerügt wurde . Auch Dr. A.___ ging von einer relevanten Pathologie aus. Er bestätigte - entgegen dem Gutachter Dr. Y.___
- die «Verdachtsdiagnose» einer ADHS nicht, schloss diese indes auch nicht aus. Die thematisierte schwere depressive Störung fusste hauptsächlich auf testpsychologischen Abklärungen. Der erhobene Befund war, abgesehen von verminderter Konzentration, Wahnerleben und teilweise ver schlechterter Stimmung, unauffällig. Dr. A.___ äusserte sich denn auch nicht zur Arbeitsfähigkeit, sondern formulierte Therapievorschläge. Bei dieser Sachlage und dem Fehlen eines (über 40 % hinausgehenden) Arbeitsunfähigkeitsattestes besteht keine Veranlassung, die gutachterlichen Schlüsse in Frage zu stellen, zu mal Dr. A.___ gar keinen Bezug zur Expertise nahm und ihm diese offsichtlich nicht bekannt war.
5.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, seit der Begutachtung im März 2018 sei eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten, da die Dres . A.___ und C.___ sowie Psychologe D.___
im Dezember 2018 respektive April 2019 vo n einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen sei en ; dies im Gegensatz zu
Dr. Y.___ , welcher
im März 2018
eine depressive Störung in Remission festgestellt habe (Urk. 1 S. 10 f. ).
Hierzu ist festzuhalten, dass eine andere respektive neu hinzugetretene Diagnose nicht un besehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2).
Dr. A.___ setzte sich in seinem Bericht vom 4. Dezember 2018 (Urk. 3/3) im Wesentlichen mit der Frage nach dem Vorliegen einer ADHS auseinander. Die depressive Symptomatik erwähnte er nur am Rande und ging unter Hinweis auf das im Selbstbeurteilungs test des Beschwerdeführers (Becks Depressions Inventar II, BDI-II)
erzielte Resul tat von einer schweren depressiven Störung aus (S. 3) . Im Weiteren äusserte sich
Dr. A.___ weder zur Arbeitsfähigkeit noch
zu eine r
allfällige n
seit März 2018 eingetretene n Verschlechterung des Gesundheitszustands . Dr. C.___ und Psycho loge D.___
wiesen in ihrem Bericht vom 12. April 2019 (Urk. 3/4)
zwar auf eine seit ihrem letzten Schreiben vom Juni und September 2018 eingetretene Ver schlechterung hin (Urk. 3/4 S. 4), machten indessen keine Angaben darüber, in wiefern sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers konkret ver schlechtert haben soll. Der im Bericht erwähnte Bruch des Beschwerdeführers mit seiner Expartnerin, dem Vater und dem Bruder
wurde bereits im Gutachten von Dr. Y.___ thematisiert (Urk. 12/263/1-69 S. 30 f. , S. 33, S. 37 ).
Ebenso wenig wurde die von Dr. C.___ und Psychologe D.___ attestierte 100%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 1) näher begründet . Bezüglich der schwere n depressive n Episode ver wiesen sie sodann einzig auf die im Bericht von Dr. A.___ erwähnte Testdiag nostik gemäss BDI-II (S. 4).
Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksich tigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Vor diesem Hinter grund ist eine gesundheitliche Verschlechterung seit März 2018 nicht ausgewie sen. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00298
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 8. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1971 geborene X.___ , Elektromonteur mit Fähigkeitszeugnis, meldete sich am 25. März 2010 unter Hinweis auf eine chronische Depression, eine Soziophobie sowie eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/8). Am 11 . Februar 2013 sprach die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 12/118).
Im Januar 2015 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 12/20
4) und stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2016 (Urk. 12/23
3) die bisher ausgerichtete Vierte lsrente ein. Daneben wies sie ein vom Versicherten am 23. September 2015 gestelltes Begehren um Wiederaufnahme des Eingliederungsverfahrens (Urk. 12/222) ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 1 2/239 /8-21 ) hiess das hiesig e Gericht mit Urteil vom 20. Jun i 2017 (Urk. 12/252 /1-15 , Prozess IV.2016. 00
310) in dem Sinne gut, als dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurüc kgewiesen wurde, damit diese
weitere medizinische Abklärungen betreffend die dem Versi cherten aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aktuell zumutbare Arbeits leistung durchführe und hernach über de ssen Anspruch auf eine Rente neu be finde. Bezüglich der vom Versicherten gestellte n Anträge um Zusprechung von Integrationsmassnahmen respektive berufliche n Eingliederungsmassnahmen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (S. 5 f. Ziff. 3 , S. 12 Ziff. 5.4, S.
14) .
Die IV-Stelle veranlasste in der Folge
eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 26. März 2018, Urk. 12/263/1-69). Mit Vorbescheid vom 24. April 2018 (Urk. 12/266) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht, wogegen der Versicherte am 8. Mai 2018 Einwand (Urk. 12/268 , Urk. 12/272 ) erhob. Am 22. August 2018 wies die IV-Stelle das Lei stungsbegehren ab (Urk. 12/276) . Am 28. August 2018 informierte die IV-Stelle den Versi cherten über die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. Au gust 2018 (Urk. 12/27 6 ) , da im Dispositiv das Leistungsbegehren abgewiesen worden sei, es sich aber richtigerweise um eine Renteneinstellung handle (Urk. 12/278).
Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2018 (Urk. 12/285) stellte die IV-Stelle die Renteneinstellung in Aussicht , wogegen der Versicherte
am 29. Ja nuar 2019 Einwand (Urk. 12/286) erhob . Am 18. März 201 9 verfügte die IV-Stelle, dass die Rente weiterhin per März 2016 eingestellt bleibe (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte unter Auflage zweier Arztberichte (Urk. 3/ 3-4) am
27. April 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 18. März 2019 aufzuheben und es seien ihm die gesetz lichen Leistungen aus IVG zu erbringen, insbesondere seien ihm weitere berufliche Massnahmen zu gewäh ren und eine Rente auszurichten. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 2. Juli 2019 (Urk. 11) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 201 9 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die Renteneinstellung vom 18. März 2019 damit, dass der Beschwerdeführer gemäss psychiatrischem Gutachten in der Ar beitsfähigkeit zu 40 % eingeschränkt sei und bis zum heutigen Zeitpunkt keine adäquate psychotherapeutische Behandlung wahrnehme. Unter einer entspre chenden Behandlung wäre er indessen in seiner Arbeitsfähigkeit lediglich zu 20 % eingeschränkt. Unter fortgesetztem Cannabiskonsum lass e sich keine wir kungsvolle Behandlung der Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung
(ADHS) etablieren, weshalb die Cannabisabstinenz eine unabdingbare Voraussetzung für die Verbesserung des Gesundheitszustands darstelle. Im Weiteren be stünden Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Beein trächtigungen und der Inanspruchnahme von therapeutischer Hilfe und es sei eine übermässige Scho nung festzustellen . Es liege sodann eine seit Jahren aktiv erzeugte Abhängigkeit des Beschwerdeführers von Drittpersonen vor , welche sich mit dessen Fähigkeiten und Defiziten nicht vereinbaren lasse . Entsprechend sei keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen (Urk. 2 S. 2 ). Betreffend Eingliederungsbemühungen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass erneute berufliche Massnahmen nicht sinnvoll seien, da es dem Beschwer deführer (unter Behandlung) möglich sei, in einem Pensum von 80 % einer Ar beitstätigkeit nachzugehen (S. 3 ). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass Dr. Y.___ von einem seit dem Jahre 2011 unveränderten Gesundheitszu stand sowie einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % für ange passte Tätigkeiten ausgegangen sei (S. 6). Seit der Begutachtung im März 2018 sei sodann eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetre ten, da
die depressive Störung damals gemäss Dr. Y.___
noch remittiert gewe sen sei. Im Weiteren sei eine hinreichende psychotherapeutische Therapie durch geführt worden . Nicht nachvollziehbar sei sodann die vo n
der Beschwerdegegne rin vorgenommene Indikatorenprüfung , welche ein Abweichen von den gut achterlichen Feststellung en nicht zu begründen vermöge (S. 11 f. ). Gestützt auf die von Dr. Y.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in ausführenden Tä tigkeiten unter enger Supervision sei dem Beschwerdeführer mindestens die bis herige Viertelsrente auszurichten, betreffend die per Dezember 2018 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung seien weitere medizinische Abklärungen vor zunehmen. A ufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auf schlecht bezahlte handwerkliche Tätigkeiten in Teilzeit verwiesen sei, sei ein Lei densabzug von mindestens 10 % vorzunehmen, weshalb die Viertelsrente ab März 2016 auf eine halbe Rente zu erhöhen sei (S. 13 f.). Im Übrigen sei en die Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar im Jahre 2014 erfolglos beendet worden und der Beschwerdeführer sei aufgrund der Erkrankung, der Beschränkung auf ein Teilzeitpensum sowie der langen Abwe senheit vom ersten Arbeitsmarkt auf Unterstützung bei der Wiedereingliederung
angewiesen (S. 14 f.). 3.
Der Beschwerdeführer beantragt sowohl die Zusprechung einer Invalidenrente als auch die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Gegenstand der an gefochtenen Verfügung vom 18. März 2019 (Urk. 2) ist jedoch nur der Rentenan spruch (vgl. Dispositiv in Urk. 2 S. 3). Über die vom Beschwerdeführer im Jahre 2015 mehrmals gestellten Gesuche um berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 12/203, Urk. 12/210 S. 4, Urk. 12/211, Urk. 12/222) hat die Beschwerdegeg n erin
- wie bereits im Urteil vom 20. Juni 2017 festgehalten (Urk. 12/252 /1-15 S. 5 Ziff. 3) - noch nicht formell befunden . Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demzufolge lediglich der Rentenanspruch, während auf den Antrag um Ge währung von beruflichen Massnahmen nicht einzutreten ist. Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin innert nützliche r Frist an die Hand zu neh mende n Prüfung der Voraussetzungen für berufliche Massnahmen ist darauf hin zuweisen, dass nicht s ämtliche Massnahmen eine Erwerbsunfähigkeit / Invalidität voraussetzen respektive eine Erwerbseinbusse von etwa 20 % ausreichend ist (vgl. Art. 18 , Art.17 IVG). 4. 4 .1
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchsrelevanten Ände rung des Gesundheitszustand s ist die rentenzusprechende Verfügung vom
11. Februar 2013 (Urk. 12/118 ). Die se beruhte auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2011 (Urk. 12 /41; vgl. auch Urk. 12/103 S. 4 f.) , worin folgende Diagnose n
gestellt wurden (S. 9): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s oziale Phobie (ICD-10 F40.1) vor dem Hinte rgrund akzentuierter selbst unsi cherer und emotional-instabil er Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) - ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit : - r ezidivierend depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt remittiert (ICD-10 F33.4) - Abhängigkeitssyndrom Cannabis (ICD-10 F12.24), ständiger Substanzge brauch
D er Gutachter Dr. Z.___ gab an, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner psychosozi alen Leistungsfähigkeit durch die ausgeprägte Angstsymptomatik vor dem Hintergrund der akzentuierten Per sönlichkeitszüge deutlich beein trächtigt. Dies werde zusätzlich erschwert durch die Unzufriedenheit in seiner beruflichen Situation, mit der er auch eine Akzentuierung der Angstsympto matik verbinde. Aus psychiatrischer Sicht sei angesichts der vorliegenden Angstsymptomatik vor dem Hintergrund der akzentuierten Persönlichkeits züge von einer 60%igen Ar beitsfähigkeit in einer ruhigen stressarmen, emo tional wenig belastenden, gut strukturierten Arbeitstätigkeit auszugehen. In validitätsfremde Faktoren (unge wisse berufliche Zukunft, finanzieller Eng pass) seien von invaliditätsbedingten Faktoren abgegrenzt worden und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theo retischen Zumutbarkeit einer Ar beitstätigkeit miteingeflossen (S. 11).
Zur Prognose führte der Gutachter aus, Angststörungen seien prinzipiell gut be handelbare psychische Störungen. Prognoseverdüsternd seien der langjäh rige Verlauf, die bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszüge und die der zeit vor handenen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche die Angst symptomatik eher befördern dürften. Neben den etablierten adäquaten Be handlungsmassnah men seien deshalb vor allem berufliche Massnahmen an gezeigt, um die Prognose zu verbessern (S. 11). 4 .2
4 .2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der zu beurteilenden Renteneinstellung vom 18. März 2019 (Urk. 2) auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 26. März 2018 (Urk. 12 /263/1-69), in wel chem folgende Diagnosen aufgeführt wurden (S. 51 f. , S. 59 f. ): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - einfache Aktivitäts-und Aufmerksamkeitsstörung ( ADH S , ICD-10 F90.0) - Cannabisabhängigkeit, langjähriger und gegenwärtiger Substanzgebrauch (akti ve Abhängigkeit, ICD-10 F12.25); indirekte Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit , weil durch den fortgesetzten Konsum keine wirkungsvolle ADHS-Behandlung möglich sei - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - aktenkundige rezidivierende depressive Störung, aktuell in Remission (ICD-10 F33.4) - aktenkundige akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren, nega tivistischen, depressiven und impulsiven Merkmalen (ICD-10 Z73.1) ; durch die aktuelle Begutachtung nachvollziehbare schizoide und schizo type Persönlichkeitsakzentuierung (ICD.10 F73.1[richtig Z73.1])
Betreffend die ADHS führte Dr. Y.___ aus, d er Beschwerdeführer scheine typi scherweise seine Planung auf den Moment zu beschränken und zeige neben einer Ideenflüchtigkeit auch eine erhebliche Impulsivität. Die anfängliche Über schwänglichkeit bezüglich seiner jeweiligen Arbeitstätigkeit sowie das nachträg lich erschwerte Durchhalten lasse sich mehrheitlich der Affektlabilität im Rahmen der ADHS zuordnen . Suchtleiden stellten bei ADHS eine häufige Komorbidität dar und zeigten gegenseitige Verstärkungen ( Affektlabilität, emotionale Über reagibilität , Desorganisation , kognitive Defizite) mit der ADHS -Symptomatik. Die aktenkundigen selbstunsichere n , negativistische n , depressive n und impulsive n Persönlichkeitsakzente
zeigten ebenfalls Überlappungen mit den Domänen de r
ADHS und des Cannabiskonsums. Trotz diese r diagnostischen Schwierigkeiten lasse sich die ADHS- Diagnose bestätigen, weil sich der diagnostisch geforderte frühe Beginn in der Kindheit und Jugend anamnestisch widerspruchsfrei nach vollziehen lasse (S. 51).
Im Weiteren wies der Experte darauf hin, dass die rezidivierende Störung unter schiedlicher Ausprägung in den Akten zwar wiederholt erwähnt sei, jedoch Hin weise auf die diagnostisch geforderten symptomfreien Intervalle fehlten. D ie Krankheitsentwicklung spreche zudem nicht für depressive Episoden, sondern vielmehr für zeitlich limitierte emotionale Krisen, welche aus den Symptomdo mänen de r
ADHS respektive
der Merkmale des Persönlichkeitsakzentes ausrei chend erklärbar seien
(S. 51 f.) .
Eine nachvollziehbare Schilderung des Krank heitsverlaufs mit abgrenzbaren depressiven Episoden, welche sich von möglichen depressiven Items im Rahmen des Cannabiskonsums sowie von der Affektlabilität der ADHS abgrenzen liessen, habe gefehlt (S. 53).
Betreffend die aktenkundige akzentuierte Persönlichkeit hielt Dr. Y.___ fest, dass die entsprechende SKID II-Diagnostik vom 15. Juni 2010 (vgl. S. 11) nicht mehr aktuell sei, weswegen eine entsprechende D iagnostik nach Etablier ung einer adäquaten
ADHS -Behandlung unter Cannab isabstinenz zu wiederholen sei (S. 52).
Der Gutachter führte ferner aus, dass
die Wirkung des Cannabiskonsums auf men tale Funktionen von etlichen Variablen ab hänge , wobei eine signifikante Beein trächtigung der entsprechenden Funktionen bei frühem Erstkonsum in der Ado leszenz, j ahrelangem regelmässigem Konsum sowie bei Anzeichen besonderer Vulnerabilität , welche sich oft in der Form ängstlich-paranoider Symptome zeige, wahrscheinlicher werde. Diese Faktoren träfen auf den Beschwerdeführer zu. Für die Abhängigkeitsproblematik sprächen zudem die teilweise vagen widersprüch lichen oder bagatellisiere nden Angaben zum Substanzkonsum sowie eine durch keine andere Störung zu erklärende Leistungseinbusse mit stetig wachsender Un selbständigkeit im Alltag (Wohnungswechsel durch temporäres Wohnen bei Drittpersonen, soziale Abhängigkeit mit zunehmender Übernahme von Alltags funktionen durch Drittpersonen ohne entsprechende objektivierbare Defizite) und letztlich auch ein zunehmendes amotivationales Syndrom mit einer ausgeprägten Schwierigkeit der A ufrechterh altung der Motivation im Alltag (S. 52 f. , vgl. auch S. 57 ).
Dr. Y.___
hielt weiter fest , dass die
ADHS die Hauptdiagnose dar stelle , wobei sich das Störungsbild unbehandelt erheblich stark präsentiere. Da eine ADHS - Spektrumsstörung unter leitliniengerecht er Pharmako
- und Psychotherapie sowie einer bedarfsgerechten Unterstützung im Alltag (beispielsweise durch ei ne spe zialisierte Ergotherapie) in aller Regel gut behandelbar sei, lasse sich aus der Hauptdiagnose unter konsequenter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung eine maximal leichte, zeitlich überdauernde Arbeitsunfähigkeit von 20 % mit einem zumutbaren Pensum von 6-7 Stunden täglich in angepasster Tätigkeit herleiten. Bereits in unbehandeltem Zustand sei es dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren gelungen, zeitlich befristet eine 80%ige Tätigkeit aufrechtzu erhal ten. Aktuell liege die Leistungserbringung am Arbeitsplatz bei etwa 40 % , wobei aufgrund des vorliegenden Gutachtens eine höhere Leistungserbringung von 60 % anzunehmen sei. M it einer Ausnahme (225 mg Venlafaxin täglich) habe nie eine antidepressive Pharmakotherapie im therapeutischen Bereich stattgefunden und das komplexe Krankheitsbild stelle sich im Wesentlichen unbehandelt dar (S. 53, vgl. auch S. 59 ) .
Eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung umfasse eine Cannabisabstinenz, um einerseits den Gesundheitsschaden durch den fortgesetz ten Cannabiskonsum zu verringern und andererseits eine Behandlung de r
ADHS zu ermöglichen. Eine Cannabisabstinenz stelle eine unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg einer störungsspezifischen ADHS -Therapie dar (S. 54 , vgl. auch S. 57 , S. 61 ).
Des Weiteren hielt Dr. Y.___ fest, dass die Prognose hinsichtlich der Arbeits fähigkeit zusätzlich vom möglichen Krankheitsgewinn abhänge. Aufgrund der aus ge prägten ADHS -Symptomatik mit gleichzeitig fehlender Therapieeinsicht
lasse sich ein primärer (unbewusster) Krankheitsgewinn vermuten, wobei sich dieser indessen nicht belegen lasse. Die Frage nach einem (bewussten) sekundären Krankheitsgewinn sei indessen zu bejahen, wobei nicht so sehr ein Rentenbegeh ren im Vordergrund stehe, sondern vielmehr eine seit Jahren aktiv erzeugte Ab hängigkeit von Drittpersonen (Wohnen, Finanzen, Arbeit), welche sich mit den Fähigkeiten und Defiziten des Beschwerdeführers nicht vereinbaren lasse. Dieser nicht monetäre Kr ankheitsg ewinn wirke sich dekonditionieren d respektive behin der nd auf die Arbeitsfähigkeit aus . Die vorhandenen Krankheitsgewinne und das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Beschwerdebild seien einer therapeuti schen Intervention zugänglich, weshalb sich die Prognose insgesamt als günstig darstelle (S. 54 f. ; vgl. auch S. 53 ).
Ferner wurde festgehalten, dass sich als objektivierbare Befunde stark beeinträch tigte Aufmerksamkeitsfunktionen, eine mittelgradige motorische Unruhe sowie eine mittelgradige formalgedankliche Ideenflucht präsentierten, welche als the matische Sprunghaftigkeit, Ablenkbarkeit und Konzentrationsstörungen in Er scheinung getreten seien. Dem Beschwerdeführe r scheine es im Alltag nicht zu gelingen, komplexe Planungen vorzunehmen und den entsprechenden Überblick zu wahren , die Ausführung strukturierter ausführender Tätigkeiten sei indessen gut möglich und lasse eine ausreichende Leistungserbringung erwarten (S. 55).
Dr. Y.___
führte weiter aus , dass innert einem Jahr nach Etablierung einer lege artis-Behandlung von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei . Zumutbar seien Verrichtungen , welche strukturiert und ausfüh rend konzipiert seien (Hauswarttätigkeit unter Supervision). Eine soziale Tätigkeit werde kaum erfolgreich sein, da diesbezüglich ein hohes Mass an Introspek tions fähigkeit erforderlich sei (S. 62 , S. 65 , S. 67 ).
Der Gutachter bemerkte sodann, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit April 2011 im Wesentlichen gleichbleibend darstelle. Die stationäre Behandlung vom 16. Oktober bis 4. November 2013 sei im Sinne einer Krisenin tervention zu verstehen und beinhalte keine grundsätzliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Das Zustandsbild sei durch die beiden relevanten Diagnosen eine r
ADHS mit komorbider Cannabisabhängigkeit geprägt, wobei die vorgebrachten Zustandsverschlechterungen seit April 2011 durchwegs transient seien und im Rahmen emotionaler Krisen aufgrund erschwerter Lebensumstände (Beziehung, Wohnen, wirtschaftliche Verhältnisse) zu deuten seien. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des stationären Klinika ufenthalts im Okto ber/ November 2013 sei nachvollziehbar. Abgesehen davon sei von einer zeitlich stabilen Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen, wobei diese Beurteilung der da maligen effektiven Leistungserbringung des Beschwerdeführers entspreche (Stif tung F.___ ). Die zeitlich limitierte höhere Leistungserbrin gung von 80 % (Pflegezentrum G.___ ) respektive tiefere Leistungserbringung von 40 % (Pflegezentrum H.___ ) stünden unter Berücksichtigung der Abwesen heit einer störungsspezifischen Therapie nicht im Widerspruch zu dieser ha bituellen Leistungserbringung
( S. 66 f.). 4 .2.2
A m 4 . Dezember 2018 berichtete
Dr. med. A.___ , Oberarzt an der Psychiatri schen B.___ klinik , über die Vorstellung des Beschwerdeführers in der ADH S -Spezialambulanz zur diagnostisc hen Beurteilung (Urk. 3/3). Dr. A.___ wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer mehrere von ihm auszufüllende Fra gebogen ausgehändigt worden seien , wobei in der Zusammenschau die Ver dachtsdiagnose eine r ADHS mit den Testungen auf grund der parallel vorliegen den schweren depressiven Störung sowie der bestehenden Komorbiditäten aktuell nicht bestätigt werden könne (S. 2 f.).
Differentialdiagnostisch müssten mehrere psychische Störungen als Ursache der gezeigten Gesamtkonstellation in Betracht gezogen werden. Die geschilderten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, welche in der ADHS-Selbstbeurteilu ngsskala angegeben worden seien , könnten ebenso im Rahmen der aktuell vorliegenden depressiven Störung begründet sein. Ebenso könnte auch die Antriebslosigkeit im Zuge der affektiven Störung ein hyperkinetisches Syn drom aktuell maskieren und gewisse Symptome aktuell nicht erkennbar wer den lassen (S. 3).
Der Beschwerdeführer habe sodann unter anderem davon berichtet, dass er über all mit allen Leuten anecke, er keinen Kontakt zum Bruder/Vater habe und die Tochter gegen ihn aufgehetzt werde. Diese Empfindungen könnten auch im Rah men einer depressiven Interpretation der äusseren Umstände [in] negativen Denk mustern oder bei der vermuteten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen begründet liegen. Der Beschwerdeführer attribu iere die Verantwortung für un günstige Geschehnisse extern und beschreibe sich als Opfer , was eine Persönlich keitsakzentuierung respektive
– störung nahe lege . Er
könne sich zudem nicht von angegebenen Wahninhalten distanzieren , was gegebenenfalls im Zusammenhang mit der paranoiden Grundstimmung im Rahmen der Persönlichkeitsst örung oder dem kontinuierlichen deutlichen Cannabiskonsum oder der Kombination von bei dem gesehen werden müsse (S. 3).
Dr. A.___ hielt weiter fest, dass mit dem Beschwerdeführer die Einleitung einer antidepressiven Behandlung, eine möglichst umfassende Cannabis-Karenz sowie zwecks Beurteilung des weiterhin bestehenden Verdachts auf ein e ADHS eine Wiedervorstellung in zirka sechs Monaten besprochen worden sei. Eine empfoh lene stationäre Behandlung, wie im Falle einer schweren depressiven Episode in diziert, habe der Beschwerdeführer mehrfach abgelehnt
(S. 4). 4 .2. 3
In ihrem Bericht vom 12. April 2019 (Urk. 3/4)
stellten Dr. C.___ ,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Psychologe lic. phil. FSP D.___ folgende Diagnosen (S. 3 f.): - ADHS (ICD-10 F90: einfache ADHS oder ICD-10 F90.1: hyperkinetische Stö rung des Sozialverhaltens) - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2)
Dr. C.___
und Psychologe D.___ hielten fest, dass sie den Beschwerdeführer seit der Begutachtung vom 26. März 2018 weiterhin ein - bis zweimal im Monat be handelt hätten und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Arbeitsversuche seien auf Wunsch des Beschwerdef ührers möglich, wobei bisherige Versuche
mittel- oder langfristig erfolg los gewesen seien. Administrative Belange könne der Beschwerdeführer
– wenn überhaupt – nur unter grosser Kraftanstrengung erle digen und benötige eine befreundete Drittperson zur Unterstützung . Diese Dritt person habe gegenüber den Ärzten festgestellt , dass sich der Beschwerdeführer auch ohne Cannabiskonsum n icht lange konzentrieren könne respektive plötzlich abwesend sei. Dies weise auf ein mögliches dissoziatives Geschehen hin, was ein typisches Kennzeichen für eine Traumatisierung sei (S. 1).
Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Lebensgeschichte und Psychogenese des Beschwerdeführers weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Gutachter adä quat eingeschätzt worden sei en . Es liege eine Fehlinterpretation vor, wobei die Bedeutung von Entwicklungstraumata, welche über Jahre hin entstünden, nicht erkannt worden sei. Die verschiedenen Krisen sei e n als depressive Episoden auf grund hoher Vulnerabilität bei Stress und Anforderungen (Traumata) auf dem Hintergrund eine r ADHS einzustufen. Aufgrund der mangelnden Entwicklung von Copingstrategien in der Kindheit/Jugend und den damit einhergehenden fort gesetzten Misserfolgen in der Schule und im Beruf sowie den Enttäuschungen im Privatleben, kulminierend in sozialem Rückzug, sei der Beschwerdeführer seit zirka 2010 bis heute nicht in der Lage, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen (S. 2).
Ferner liege beim Beschwerdeführer keine Schonhaltung vor, da er sich immer wieder aus eigener Initiative um Arbeitsstellen bemüht habe (S. 2).
Dr. C.___ und Psychologe D.___
wiesen weiter darauf hin, dass d er Cannabiskonsum sekundär sei und als Versuch der Selbstmedikation gedeutet werde. Der Be schwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben im Jahre 2017 für sechs Mo nate abstinent gewesen, wobei si ch sein Gesundheitszustand nicht verändert habe (S. 3). Betreffend die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome, wurde auf die von Dr. A.___ durchgeführte Testdiagnostik mittels Becks Depressions Inventar II hingewiesen, welche eine schwere depressive Symptomatik zeige und somit eine verstärkte Depression im Vergleich zur letztmaligen Einschätzung durch die genannten Fachpersonen aus weise (S. 4).
Abschliessend hielten Dr. C.___ und Psychologe D.___ fest, dass sich das Krank heitsbild des Beschwerdeführers seit de n letzten Schreiben vom Juni und Septem ber 2018 verändert habe. Eine damals beschriebene psychische Verbesserung habe sich als nicht nachhaltig erwiesen. Der Beschwerdeführer ziehe sich nach eigenen Angaben immer noch in seine Wohnung zurück, habe keine sozialen Kontakte und habe mit seiner Expartnerin, seine m Kind, Bruder und Vater gebrochen. Der Psychostatus sei derselbe wie vormals beschrieben (S. 4 f.).
5 . 5 .1
Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 26. März 2018 (Urk. 12/263/1-69)
ent spricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Ar beitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in psy chiatrischer Fachrichtung. D er Gutachter berücksichtigte detailliert die geklagten Beschwerden und setzte sich damit auseinander ( S. 28 ff., S. 40 ff., S. 55 f. ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich der Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf die medi zinischen
Vorakten nahm ( S. 8 ff. ). Er setzte sich insbesondere mit abweichenden Diagnosen in Arztberichten auseinander und würdigte diese in nachvollziehbarer Weise ( S. 27, S. 51 f. ). Schliess lich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa t ion ein und die Schlussfolgerun gen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinne ging Dr. Y.___ schlüssig von einer ADHS, einer Cannabisab hängigkeit, einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung aus, wobei er lediglich de r ADHS direkte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beimass. In einer ange passten Tätigkeit respektive ausführende n handwerkliche n
Verrichtungen unter enger Supervision attestierte der Gutachter seit April 2011 eine 60%ige Arbeits fähigkeit (S. 65 ff. ). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 5.2
Was die Auffassung der Beschwerdegegnerin betrifft, dem Beschwerdeführer sei es unter adäquater Behandlung möglich, in einem Pensum von 80 % einer Ar beitstätigkeit nachzugehen , weshalb keine invalidisierende gesundheitliche Be einträchtigung vorliege (Urk. 2 S. 2 f. ), ist Folgendes festzuhalten: Im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung am 26. Januar 2018 ging Dr. Y.___ von einem unveränderten Gesundheitszustand seit April 2011 aus und attestierte – analog zu Dr. Z.___ (vgl. Urk. 12/41 S. 11)
– eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Unter Hinweis auf eine Cannabisabstinenz mit gleichzeiti ger Etablierung einer störungsspezifischen und leitliniengerechten Pharma ko
- und Psychotherapie der ADHS sowie einer bedarfsgerechten spezialisierten ergo therapeutischen Begleitung im Alltag hielt Dr. Y.___ fest, dass innerhalb eines Jahres nach entsprechendem Therapiebeginn von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei (Urk. 12/263/1-69 S. 6 5, S. 67). Dabei handelt es sich lediglich um eine im Idealfall und frühestens nach einem Jahr nach Behandlungsbeginn möglicherweise zu erwartende 20%ige
Steigerung der im Januar 2018 attestierten
Arbeitsfähigkeit von 60 % , von deren Eintritt nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann . Auf eine solche bloss prospektive Erhöhung der Arbeitsfähigkeit kann vorliegend indessen nicht abgestellt werden, vielmehr ist auf die gemäss Dr. Y.___
im Untersuchungszeitpunkt bestehende und von den Parteien unbe stritten gebliebene (Urk. 2 S. 2, Urk. 1 S. 6 und S. 13 ) Arbeitsfähigkeit von 60 % abzustellen. In diesem Zusam menhang erweist sich die Angabe des RAD-Arzt es Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom 4. April 2018 als unzutreffend, wonach
unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. Y.___ in einer angepassten Tätigkeit von einer
40 % Arbeitsunfähigkeit ohne psychotherapeutische Behandlung respektive einer solchen von 20 % mit psychotherapeutischer Behandlung auszugehen sei (Urk. 12/265 S. 4) , zumal der Beschwerdeführer in der Zeit bis zur Begutachtung im Januar 2018 gemäss dem genannten Experten wiederholt ein angemessenes ambulantes Therapieangebot in Anspruch genommen hat (Urk . 12/263 /1-69 S. 50). Der RAD-Arzt kann sich zudem nicht über eine fachliche Qualifikation im Fachgebiet Psychiatrie auswei sen, wobei dieser Umstand bereits im Urteil vom 20. Juni 2017 (Urk. 12/252 /1-15 S. 12 Ziff. 5.3.4) gerügt wurde . Auch Dr. A.___ ging von einer relevanten Pathologie aus. Er bestätigte - entgegen dem Gutachter Dr. Y.___
- die «Verdachtsdiagnose» einer ADHS nicht, schloss diese indes auch nicht aus. Die thematisierte schwere depressive Störung fusste hauptsächlich auf testpsychologischen Abklärungen. Der erhobene Befund war, abgesehen von verminderter Konzentration, Wahnerleben und teilweise ver schlechterter Stimmung, unauffällig. Dr. A.___ äusserte sich denn auch nicht zur Arbeitsfähigkeit, sondern formulierte Therapievorschläge. Bei dieser Sachlage und dem Fehlen eines (über 40 % hinausgehenden) Arbeitsunfähigkeitsattestes besteht keine Veranlassung, die gutachterlichen Schlüsse in Frage zu stellen, zu mal Dr. A.___ gar keinen Bezug zur Expertise nahm und ihm diese offsichtlich nicht bekannt war.
5.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, seit der Begutachtung im März 2018 sei eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten, da die Dres . A.___ und C.___ sowie Psychologe D.___
im Dezember 2018 respektive April 2019 vo n einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen sei en ; dies im Gegensatz zu
Dr. Y.___ , welcher
im März 2018
eine depressive Störung in Remission festgestellt habe (Urk. 1 S. 10 f. ).
Hierzu ist festzuhalten, dass eine andere respektive neu hinzugetretene Diagnose nicht un besehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2).
Dr. A.___ setzte sich in seinem Bericht vom 4. Dezember 2018 (Urk. 3/3) im Wesentlichen mit der Frage nach dem Vorliegen einer ADHS auseinander. Die depressive Symptomatik erwähnte er nur am Rande und ging unter Hinweis auf das im Selbstbeurteilungs test des Beschwerdeführers (Becks Depressions Inventar II, BDI-II)
erzielte Resul tat von einer schweren depressiven Störung aus (S. 3) . Im Weiteren äusserte sich
Dr. A.___ weder zur Arbeitsfähigkeit noch
zu eine r
allfällige n
seit März 2018 eingetretene n Verschlechterung des Gesundheitszustands . Dr. C.___ und Psycho loge D.___
wiesen in ihrem Bericht vom 12. April 2019 (Urk. 3/4)
zwar auf eine seit ihrem letzten Schreiben vom Juni und September 2018 eingetretene Ver schlechterung hin (Urk. 3/4 S. 4), machten indessen keine Angaben darüber, in wiefern sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers konkret ver schlechtert haben soll. Der im Bericht erwähnte Bruch des Beschwerdeführers mit seiner Expartnerin, dem Vater und dem Bruder
wurde bereits im Gutachten von Dr. Y.___ thematisiert (Urk. 12/263/1-69 S. 30 f. , S. 33, S. 37 ).
Ebenso wenig wurde die von Dr. C.___ und Psychologe D.___ attestierte 100%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 1) näher begründet . Bezüglich der schwere n depressive n Episode ver wiesen sie sodann einzig auf die im Bericht von Dr. A.___ erwähnte Testdiag nostik gemäss BDI-II (S. 4).
Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksich tigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Vor diesem Hinter grund ist eine gesundheitliche Verschlechterung seit März 2018 nicht ausgewie sen. 6. 6.1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141
V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Mit Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversiche rung bei Vorliegen einer Suchterkrankung. Bei Abhängigkeitssyndromen bezie hungsweise Substanzkonsumstörungen ist wie bei allen anderen psychischen Er krankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren (vgl. BGE 141 V 281 ) zu ermitteln, ob und gegebenenfalls wie sich ein fachärztlich diagnostiziertes Ab hängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281, Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.2
In Bezug auf den funktionellen Schweregrad des Komplex es «Gesundheitsschädi gung» zeigten sich starke Konzentrationsstörungen, wobei die Merkfähigkeit und die formalgedankliche Ideenflucht mittelgradig beeinträchtigt waren. Es lagen zudem eine mittelgradige motorische Unruhe sowie eine leichtgradige Umständ lichkeit und gedankliche Einengung auf die belastende, aktuelle Lebenssituation vor (Urk. 12/263/1-69 S. 41, S. 55).
Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu be merken, dass sich der Beschwerdeführer
seit 2010 mit einigen Unterbrüchen in ambulanter psychotherapeutischer respektive psychologischer Therapie befindet und sich im Jahre 2010 einer sechsmonatigen tagesklinischen beziehungsweise im Jahre 2013 einer dreiwöchigen stationären Behandlung unterzog. Seit 2011 nimmt er das Antidepressivum Venlafaxin ein (S. 34 ff.). Dr. Y.___ wies darauf hin , dass der Beschwerdeführer wiederholt ein angemessenes (ambulantes) The rapieangebot, wie dies aufgrund seines Beschwerdebilds habe erwartet werden können, in Anspruch genommen habe, sich aber danach nicht auf die empfohlene Behandlung eingelassen habe (beispielsweise auf eine Behandlung mit Methyl phenidat). Di e Tatsache, dass das aktuelle ambulante Behandlungssetting für eine wirkungsvolle Symptomreduktion nicht ausreichend sei , könne dem Beschwer deführer aber nur teilweise angelastet werden, da die Beurteilung der Notwendig keit einer störungsspezifischen ADHS- Therapie alleine den Behandlern obliege und es deren Aufgabe sei , die leitliniengerechte Therapie wirkungsvoll zu vermit teln (S. 50). Gemäss Dr. Y.___ umfasst eine adäquate Behandlung eine Can nabisabstinenz, die Gabe von Stimulantien (Methylphenidat , Lisdexamphetamin ), eine störungsspezifische Psychotherapie und eine spezialisierte ergotherapeuti sche Begleitung im Alltag (S. 54).
Der Experte hielt zudem fest, dass die Thera pieadhärenz des Beschwerdeführers als schwankend zu bezeichnen sei, da eine Therapieeinsicht fraglich erscheine, der Beschwerdeführer das Krankheitsbild nicht zu verinnerlichen vermöge , keine Bereitschaft zur lege artis-Behandlung de r ADHS aufweise, dem Cannabiskonsum keinen Störungswert beimesse und eine Bereitschaft zur A bstinenz fraglich scheine (S. 59). Die Kooperation des Be schwerdeführers hinsichtlich der Eingliederungsbemühungen sei mangelhaft, wo bei die Diskrepanz zwischen den enthusiastisch überschiessenden Motivations überzeugungen im Rahmen der erfolgten Arbeitsversuche und der tatsächlich er brachten Leistung auf eine fehlende Reflexionsfähigkeit und mangelnde Selbst einschätzung zurückzuführen sei, welche teilweise als krankheitsbedingt anzu nehmen sei (S. 61).
Im Zusammenhang mit den Komorbiditäten wird insbesondere auf die Wechsel wirkung zwischen der ADHS und der Cannabisabhängigkeit hingew iesen (S. 59 ) .
Hinsichtlich der Persönlichkeit gilt es anzumerken, dass im Gutachten von Dr. Y.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden konnte. Der Experte
erwähnte zwar Hinweise auf Persönlichkeitsakzente, welche unter stressvollen Bedingungen die Funktion im Beruf behindern könnten, wobei aber beim Beschwerdeführer eine zeitlich überdauernde erhebliche Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit entlang der biographischen Zeitachse nicht ersichtlich sei (S. 57). Im Bereich Wohnung und Finanzen hat sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren auf die Unterstützung von Dritten verlassen (S. 58). Im Jahre 2017 nahm der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während sechs Mo naten kein Cannabis ein (Urk. 3/4 S. 3).
Beim sozialen Kontext ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeit punkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ «im geschützten Rahmen» an drei Halbtagen pro Woche jeweils für sechs Stunden im Pflegezentrum H.___ ar beite t .
Am Dienstag und Donnerstag ist der Beschwerdeführer zu H ause, zusam men mit seiner engen weiblichen Bezugsperson, von welcher er auch lebensprak tische Unterstützung erhält . Er verbringt die Zeit mit seiner Gitarre, mit Basteln und Zeichnen und spielt
a bends mit seiner Bekannten einen Jass und raucht dabe i Cannabis. Wenn die Bezugsperson nach Hause geht, konsumiert er weiter Can nabis, sieht sich YouTube-Filme/Clips an und geht spät zu Bett . Am Morgen steht er gegen 5.30 Uhr auf, um den Bus um 6.40 Uhr zu nehmen ( Urk. 12/263/1-69 S. 29, S. 34, S. 42 f.). Der Beschwerdeführer hat einen Hund (S. 37) und wohnt in einer eigenen Wohnung (S. 29 ) , in welcher die Tochter (geboren 2008) am Abend der Begutachtung übernachte t (S. 31) . Die Mutter des Beschwerdeführers ist ver storben und zu seinem Vater, seinem Bruder sowie der Mutter der gemeinsamen Tochter hat er keinen Kontakt (S. 30 f. , S. 33, S. 37). Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, dass er in seinem Leben immer wieder Frauen gehabt habe, welche nach ihm « geschaut » hätten (S. 37).
Im Zusammenhang mit der Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass von einer etwa gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen andererseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer verbringt seinen Alltag i m Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___
entweder bei der Arbeit oder bei sich zu Hause und sein so ziales Netzwerk beschränkt sich im Wesentlichen auf seine weibliche Bezugsper son und seine Tochter. Im Weiteren hat er seine B eschwerden der Situation an geme ssen vorgetragen und die Betonungen bei der Beschwerdeschilderung sind nicht über die bei Begutachtungen zu erwartende Verdeutlichungstendenz hin ausgegangen (S. 50). 6.3
Nach dem Gesagten is t die gutachterliche Einschätzung einer 60%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Standardin dikatoren
nachvollziehbar . D ie von der Beschwerdegegnerin am 12. April 2018 vorgenommene
Indikatorenprüfung
(Urk. 12/265 S. 4 f.) überzeugt nicht , da
sie insbesondere nicht sämtliche Indikatoren (vgl. E. 6.1 hievor) prüfte . 7. 7.1
7.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 7.1.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010 ). 7.1. 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 7.2
7.2.1
Der Beschwerdeführer erzielte vor Eintritt des Gesundheitsschadens respektive im Jahr 2010 bei der I.__ AG ein Einkommen von Fr. 68'900.-- (Urk. 12/17 S. 2 Ziff. 2.10) . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das massgebende Jahr 2016 resultiert ein Validenlohn von Fr. 71'7 4 7.60 (Nominallohnindex 2010: 123.4, 2016: 128.5 ; BFS, T1.93 , Nominallohnindex 1993-2010/2011-2018, Total Männer ) .
7.2.2
Dem Beschwerdeführer ist die Ausübung von handwerklichen Dienstleistungen
unter enger Supervision in einem 60 %-Pensum zumutbar (vgl. E. 5.1 hievor) .
Entsprechend ergibt sich gestützt auf die LSE 2014 und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ) sowie der Nominallohnentwicklung für 2016 (Index 2014: 127.3, Index 2016: 128.5) ein Invalidenlohn von Fr. 40'247. 7 0 (BFS, LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total Männer, Kompetenzniveau 1). 7.2.3
Grundsätzlich ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versi cherter seine Arbeitsfähig keit nicht vollschichtig umsetz en kann, weil Teilzeitar beit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf d en konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 60 %) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden . Gemäss der betreffend die LSE 2014 erstellten Tabelle zu den nach Be schäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht differenzierten monatli chen Durchschnittslöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad vo n 60 % bei Männer n auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Denn auf dieser Ebene besteht bei Män nern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5’714.--) und dem Durch schnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'0 69 . --) kein wesentlicher Unter schie d ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/201 6 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen ; BFS, T 18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäfti gungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperscha ft en ] zusammen, Schweiz 2014) . Im Übrigen sind andere Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Ta bellenlohn rechtfertigen würden , nicht ersichtlich und werden vom Beschwerde führer auch nicht (substantiiert) vorgebracht (Urk. 1 S. 13 f.), zumal die gesund heitlichen Einschränkungen bei der Reduktion des Arbeitspensums auf ein sol ches von 60 % bereits ausreichend berücksichtigt wurden. 7 .3
In Anbetracht der Einkommenseinbusse von Fr. 31' 500.-- (Fr. 71’7 47 .60 ./. Fr. 40'247. 7 0 ) resultiert im Jahre 2016 ein Invaliditätsgrad von 43. 9 % , was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
Demnach ist die Beschwerde betreffend die Renteneinstellung gutzuheissen.
8.
8.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 900.-- festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos. 8.2
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschä digung von Fr. 3 ’ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre chen. Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 8 . März 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwer deführer weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais