Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1984, stürzte am 30. April 2010 bei seiner Tätigkeit als Elektromonteur von der Leiter, schlug mit dem Gesicht, den Händen, dem Ober arm und den Knien auf den Betonboden auf und zog sich dabei mehrere Frak turen im Gesicht un d an den Extremitäten zu (Urk. 5/1/1, Urk. 5 /12/6-9). Im Anschluss an eine Anmeldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin (Urk. 5 /2) meldete sich der Versicherte am 2. Dezember 2010 zum Bezug von Leistungen der Inva lidenversicherung an (Urk. 5 /8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab .
Mit Schrei ben vom 13. September 2011 kündigte die Arbeitgeberin dem Ver sicherten fristlos wege n Arbeitsverweigerung (Urk. 5 /32).
Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Mai 2014 trat der Versicherte im Anschluss an ein Arbeitstrai ning am Praktikumsplatz eine 50%ige An stellung als Elektroplaner
bei der Y.___
an (Urk. 5 / 86,
Urk. 5/93 S. 1 ). Am 21. August 2015 verfügte die IV-Stelle einen
rück wirkenden Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2011 bis 30. April 2014 und auf eine befristete halbe Rente ab 1. Mai bis Ende November 2014 (Urk. 5/147/ 13-3 0 ).
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015.00992 vom 25. November 201 6 (Urk. 5 / 150/1-18 ) in dem Sinne gut , als es die angefochtenen Verfügungen vom 21. August 2015 aufhob und die Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sowie zum neuen Entscheid über die Rentenfrage an die IV-Stelle zurückwies. 1.2
In der Folge ergänzte die IV-Stelle ihre Abklärungen in erwerblicher und medizi nischer Hinsicht, wobei sie unter anderem ein polydisziplinäres
– internistisches, psychiatrisches, orthopädisches, neu rologisches und neuropsychologisches - Gut achten bei der Z.___ veranlasste, welches am
6. November 2017
(Urk. 5 / 181/2-41 ) erstellt und am 6. Dezember 2017 (Urk. 5/183) auf Rückfrage der IV-Stelle ergänzt wurde.
Mit Vorbescheid vom 5 . Januar 2018 (Urk. 5/ 187 ) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Zusprache einer vom 1. Juni 2011 bis 30. April 2014 befristeten gan zen sowie einer vom 1. Mai bis 30. November 2014 befristeten halben Rente in Aussicht. Nach Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 5/190, Urk. 5/193, Urk. 5/195) nahmen die Z.___ -Gutachter am 4. Juni 2018 (Urk. 5/197) zu den mit Einwand eingereichten ärztlichen Berichten sowie am 27. Juni 2018 (Urk. 5/199) zu Rückfragen der IV-Stelle Stellung .
Am 14 . März 201 9
(Urk. 2) verfügte die IV-Stelle einen rückwirkenden Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2011 bis 30. April 2014 und auf eine befristete halbe Rente ab 1. Mai bis 30. November 2014. 2.
Der Versicherte erhob am 23. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
14. März 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , insofern ihm ab dem 1. Dezember 2014 keine Rentenleistungen ausgerichtet werden, und es sei ihm ab
1. Dezember 2014
eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
31. Mai 2019 (Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am
3. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung [IVV] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 14 . März 201 9
(Urk. 2 )
– gestützt auf die eingeholten medizinischen Unterlagen und insbesondere das Z.___ -Gutachten –
aus , ab 1. April 2011 bestehe Anspruch auf eine ganze und ab 1. Mai 2014 bis 30. November 2014 (drei Monate nach der gesundheitlichen Verbesse rung) auf eine halbe Invalidenrente (S. 5 f.). Sie setzte sich eingehend mit der mit Einwand des Beschwerdeführers vorgebrachten Kritik am Z.___ -Gutachten ausei nander und gelangte zum Schluss, dass dieses beweiskräftig sei und darauf abgestellt werden könne (S. 6-8) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 23 . April 201 9 (Urk. 1) insbesondere gestützt auf die Stellungnahme der Behandler zum Gutach ten auf den Standpunkt, dass das Z.___ -Gutachten in seinem psychiatrischen (S. 5-9), neurologischen (S. 9 -12 ) und neuropsychologischen (S. 12-17) Teil wider sprüchlich sei und deshalb nicht darauf abgestellt werden könne. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat.
Dabei ist unbestritten und mit der Aktenlage vereinbar , dass der Beschwerdefüh rer aufgrund seiner gesundheitlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nach am 2. Dezember 2010 erfolgter Anmeldung ab 1.
April 2011 An spruch auf eine ganze und ab 1. Mai 2014 bis mindestens 30.
November 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . Ebenso unbestritten und mit der Aktenlage vereinbar ist, dass der Beschwerdeführer seit seinem U n fall im April 2010 dauerhaft in seiner ange stammten Tätigkeit als Elektroinstallateur zu 100% arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 1-2, Urk. 5/181/2-41 S. 37 f.) . Zu prüfen bleibt, wie es sich mit seinem Anspruch auf eine Invalidenrente ab Dezember 2014 aufgrund allfällig gesundheitsbeding ter Einschränkungen in angepasster Tätigkeit verhält . 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 3. Juli 2012 in ambulanter Behandlung befand, nannte in seinem Bericht v om 12 . Mai 2017 (Urk. 5 / 166/3-7 ) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11), eine Akrophobie (ICD-10 F40) und ein organisches Psycho - syndrom nach Schädelhirntrauma am 30. April 201 0 (S. 1). Er führte aus, der Beschwerde führer sei in seiner Tätigkeit als Elektroplaner seit 2014 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Als psychische Einschränkungen bestünden eine rasche Ermüdbarkeit, Reizbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Unsicher heit, Kopf- und Nackenschmerzen. Dies wirk e sich aus, indem der Beschwerde führer rasch an seine Belastungsgrenze gelange und dann Pausen einlegen müsse. Er sei nach einem halben Arbeitstag ers chöpft (S. 2 f. Ziff. 1.6-7). 3.2
Im Gutachten des
Z.___
vom 6 . November 201 7 (Urk. 5 / 181 / 2- 41 ) nannten Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. C.___ , Fach arzt für Neurologie FMH, Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic . phil. F.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 ): 1. Status n ach Unfall (Leitersturz) am 30.04. 2010 (ICD-10 S02.7) - Mittelgesichtsfrakturen (Sinus frontalis rechts Vord er- und Hinter wand, Orbitaboden /-dach, Nasenbein) und Rissquetschwunde (RQW) frontal rechts - Status nach Reposition Sinus fron t alis rechts, Mukosektomie und Obliteration mit Muskelstreifen aus dem Musculus
frontalis sowie Osteosy nthese mit Titanplättchen am 6.05. 2010 - Contusio
capitis (RQW frontal rechts); differentialdiagnostisch milde traumatische Hirnschädigung - kernspintomographisch keine strukturelle Läsion (letztes MRI Schädel 01/ 2015) - Hyposensibilität im Bereich V1 rechts - Extremitätentrauma - Chronische Hand-Arm-Nackenbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 T92.2/Z98.8/Z98.1/M79.60/M54.2) 2. Chronische Hand-Arm-Nackenbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 T92.2/Z98.8/Z98.1/M79.60/M54.2 - Status nach Osteosynthese 2006 bei subkapitaler Metacarpale V-Fraktur - Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur am 30.04.2010 und fraglich älterer Fraktur des Processus
styloideus
radii - Status nach offener Reposition, Debridement , autologer
Spongiosaplas tik mit Entnahme vom distalen Humerus links lateralseitig , Gelenksre konstruktion sowie Osteosynthese mittels Platten, Schraube und Spick drähten des distalen Radius sowie entfernung zweier Spickdrähte aus dem Metacarpale V am 07.05.2010 ( G.___ ) - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am Handgelenk, Adhäsiolyse und partieller Handgelenksdenervation am 09.09.2010 ( G.___ ) - Status nach Arthroskopie des Handgelenkes und Radioscapholunatum-Arthrodese am 18.02.2011 bei deutlicher Radioscapholunatum -Arth rose ( G.___ ) - Status nach Resektion des distalen Scaphoidpols am 23.06.2011 bei STT-Arthrose ( G.___ ) - Status nach Schraubenentfernung am Handgelenk am 12.10.2011 ( G.___ ) - Status nach Handgelenksarthrodese am 12.01.2012 ( G.___ ) - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am Handgelenk und Spaltung des ersten Strecksehnenfaches am 09.12.2013 bei frustra ner konservativer Behandlung einer Tendovaginitis stenosans de Quer vain ( G.___ ) - r adiologisch vollständig konsolidierte Arthrodese ohne Hinweis für höhergradige Degeneration (Röntgen 13.03.2014 und 20.09.2017) - klinisch stabile Arthrodese ohne Hinweise für längerdauernde Scho nung der Extremität
Daneben stellten die Z.___ - Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 3 6 f. ; verkürzt wiedergegeben ): - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - bei Status nach Schädelhirntrauma (SHT) 2010 - niedrige Intelligenz, mit etwas unausgeglichenem Profil zu Ungunsten nonverbaler Inhalte - vor dem Hintergrund der niedrigen Intelligenz minimale kognitive Hirnfunktionsschwäche - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54.0) - Status nach minimal abgekippter Radiusköpfchenfraktur, Fraktur des Tuberculum
ossis
trapezii und Verdacht auf Fraktur des Os capitatum sowie des Os scaphoideum der adominanten linken Seite am 30.04. 2010 (ICD-10 T92.1/T92.2/Z98.8) - Chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - klinisch kein relevantes funktionelles Defizit - Episodisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2)
Die Z.___ - Gutachter führten in ihrer Konsensbeurteilung aus, aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur wie auch für andere körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten dauernd vollständig arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit wie auch derjenigen des Elektroplaners bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung seien bei Status nach Unfall mit wahrscheinlich milder traumatischer Hirnschädigung keine objekti vierbaren pathologischen Befunde mehr festgestellt worden. Die klinischen neu rologischen Befunde seien unauffällig gewesen. Die angegebenen Kopfschmerzen würden als Spannungstypkopfweh diagnostiziert. Rein somatisch-neurologisch wie auch aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Neurasthenie diagnostiziert worden. Zudem bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung. Diese gründe auf der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwer den und Einschränkungen aus somatischer Sicht nicht ausreichend objektiviert werden könnten. Durch die Neurasthenie seien gewisse Beschwerden zu erklären. Daraus könne jedoch gemäss Prüfung der Indikatoren und Inkonsistenzprüfung keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Bei der neuropsycholo gischen Untersuchung sei eine minimale kognitive Hirnfunktionsstörung festge stellt worden, welche im Zusammenhang mit der knappen Intelligenz zu inter pretieren sei. Neuropsychologisch könne hinsichtlich Arbeitsfähigkeit auf die neurologische und psychiatrische Beurteilung verwiesen werden.
Zusammenge fasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für die aktuell ausge übte Tätigkeit als Elektroplaner wie auch für andere körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeiten zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie die ursprünglich angestammte Tätigkeit als Elektroinstallateur, seien nicht mehr zumutbar (S. 36 f. Ziff. 6.2).
Ferner hielten die Gutachter fest , aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestier ten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus , dass die Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Elektromonteur seit dem Unfall vom April 2010 anzunehmen sei. Danach könne sicher eine mehrmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bestätigt werden. Wegen der diversen Handoperatio nen sei die Wiederaufn a hme einer angepassten Tätigkeit längere Zeit nicht mög lich gewesen. Spätestens ab Aufnahme der angepassten Erwerbstätigkeit im Mai 2014 könne die 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. Eine Steigerung auf die von ihnen festgestellten 80% sei aus medizinischer Sicht innerhalb von wenigen Monaten zumutbar gewesen. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab der Untersuchung im September/Oktober 2017, sei wahrscheinlich ab Januar 2017 anzunehmen (S. 37 Ziff. 6.3).
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin teilte Dr. B.___ und Dr. H.___ vom Z.___ am 6. Dezember 2017 (Urk. 5/183) m it, es liege im Abschnitt Ziff. 6.3 des Gutachtens ein Schreibfehler vor . Es müsse da, wie auch an allen and e ren Stellen des Gutachtens , 100 % statt 80 % heissen . 3.3
Nach Vorlage des Z.___ -Gutachten s führte der Dr. phil. I.___ , Fach psy chologin für Neuropsychologie FSP , in einem Schreiben vom 2
0. Februar 2018 (Urk. 5/192/4 - 7 ) zuhanden des Beschwerdeführers unter anderem aus, die Beschreibung der zum Teil erheblichen Testbefunde im Z.___ -Gutachten kontras tierten auffällig mit den diagnostischen Angaben, wo keine neuropsychologi schen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt würden, jedoch bei Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von einer «minimalen kog nitiven Hirnfunktionsschwäche vor dem Hintergrund einer niedrigen Intelligenz» ausgegangen werde. Dies sei als erheblicher Widerspruch zu werten. Ausserdem werde mittels Durchführung einer Intelligenztestung durch das Z.___ versucht zu insinuieren, allfällige kognitive Schwierigkeiten als vorbestehend (nämlich IQ-assoziiert) zu konnotieren. Jedoch stellten sich die Bereiche Aufmerksam keit/Konzentration versus Intelligenz relativ unabhängig voneinander dar. Ein weiterer Kritikpunkt betreffe die Aussage bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus neu ropsychologischer Sicht. Hier werde angeführt, dass die «Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im jetzigen Beruf als Elektroplaner bei den, (den) kognitiven Stärken und Schwächen angepassten Anforderungen nur gering eingeschränkt ist». Diese Aussage werde jedoch in keinster Weise verifiziert, es handle sich um blosse Spekulation. Zumal d iese Aussage einer Korrespondenz-Notiz des Arbeit gebers widerspreche , wo u.a. erwähnt werde, dass die «Konzentrationsfähigkeit mit zunehmender Arbeitsdauer spürbar leide». Leider seien solche « ökologisch valide Daten» im Z.___ -Gutachten nicht gewürdigt worden (S. 2 f.). 3.4
In Auseinandersetzung mit dem Z.___ -Gutachten führte der behandelnde Dr. A.___
in einem Schreiben vom 22. Februar 2018 (Urk. 5/192/1-2)
auf Rück frage des Beschwerdeführers aus, die Kriterien nach ICD-10 für ein Psychosyn drom seien erfüllt. Die Argumentation des Z.___ -Neurologen, dass die Schwere des Traumas zu gering gewesen sei, ziele an den geforderten Kriterien vorbei. Der Z.___ -Psychiater beziehe sich bei seiner Ablehnung der Diagnose organisches Psy chosyndrom auf den Neurologen und diskutiere die Symptome nicht selbständig. Er diagnostiziere vielmehr eine Neurasthenie. Dies sei eine veraltete Diagnose , welche im deutschsprachigen Raum kaum noch Verwendung finde. I m ICD-10 werde zwar die Möglichkeit einer Neurasthenie im Anschluss an eine
körperliche Krankheit erwähnt, nicht jedoch im Anschluss an ein Schädelhirntrauma . Auf die Diskussion dieses Aspektes gehe der Psychiater
nicht ein.
Weiter hielt Dr. A.___ fest, in Bezug auf die Depression sei anzumerken, dass die depressive Stimmungslage im Längsschnitt sicherlich schwanke. Der Gutachter gehe jedoch von einer « Momentaufnahme » aus, die nicht mal durch einen der zahlreichen Tests dokumentiert werde. Der Beschwerdeführer zeige eindeutig Interessenverlust, Freudlosigkeit, sozialen Rückzug, erhöhte Ermüdbarkeit, ver minderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, Libidoverlust , negativistische Zukunftsperspektiven, Schlafstörungen, etc., so dass die Diagnose Depression nach wie vor aufrechterhalten werden könne.
Das Absetzen der Medikation sei vom Beschwerdeführer ohne sein Wissen (er habe unter Gewichtszunahme gelitten, welche die Hausärztin auf die antidepressive Medikation zurückführte) durchgeführt worden. Am 20. April 2017 habe er letzt mals Medikamente von ihm bezogen. Zum Folgetermin sei er nicht mehr erschie nen und sei auch telefonisch nicht zu erreichen gewesen. Erst Mitte September habe sich der Beschwerdeführer wieder telefonisch gemeldet und einen ersten Termin wieder am 19. September 2017 gehabt. 3.5
Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Schreiben zuhanden des Beschwerdeführer s
vom 13. März 2018 (Urk. 5/194), nachdem ihm das Z.___ -Gutachtens vorgelegt worden war, unter anderem aus, es handele sich im neurologischen Bereich um die Frage de r Commotio cerebri. Für die Diagnose von Commotio cerebri (im Gegensatz zu Contusio ) seien Läsionen im MRI nicht obligat. Der Beschwerdeführ leide an post k ommotionellen Folgen. Er sei austhe rapiert und in seiner Stelle als Elektroplaner 50% stabil. Dazu sei en die authenti schen Beobachtungen des Arbeitgebers heranzuziehen. Die neuropsychologisc he Beurteilung zeige weit unter durchschnittliche Befunde in diversen Bereichen, welche nicht auf die zentral gestellte «niedrige Intelligenz» zu erklären seien. Es überzeuge nicht, dass nach einem solch schweren Unfall und bei unbeanstandeter Arbeitsanamnese davor, nun die niedrige Intelligenz für die kognitive S törung verantwortlich sein soll
e. Bezüglich der psychiatrischen Diagnose einer Neuras thenie sei er als Neurologe nicht einverstanden. Es handle sich um di e eindeuti gen Symptome des post c ommotionellen Syndroms. Jedoch soll e der behandelnde Psychiater Stellung nehmen. Bezüglich der orthopädischen Untersuchung bestehe keine Beschwielung der Hände, im Gegenteil bestünden trophische Störungen der rechten Hand mit Palmar Erythem, Volumenminderung, ferner Atrophie des Interosseus I mit Schwäche. Ein anderer Befund bei « Ablenkung » habe er nicht beobachte n können . Die Angaben des Arbeitgebers seien authentisch und objek tiv und gäben Anlass zur Unterstützung der Glaubwürdigkeit der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zudem sei die interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit verschiedenen Prozenten, welche auf Intervention der Beschwerdegegnerin schlussendlich auf 100 % festgelegt worden sei , verwirrend (S. 5) . 3.6
Nach Vorlage der S chreiben von Dr. phil. I.___ vom 2
0. Februar 2018 ( E. 3.3 ) und von Dr. J.___ vom 13. März 2018 (E. 3. 5 ) führten Dr. C.___ und lic . phil. F.___
vom
Z.___
in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2018 (Urk. 5/197) unter anderem aus, Dr. J.___ habe die Angaben in seinem Schreiben sehr selek tiv interpretiert. Der neurologische Z.___ -Gutachter habe versucht , dies so objektiv wie möglich zu tun und objektiv seien die stattgehabte Contusio
capitis mit RQW frontal r echts (selbstverständlich neben den Mittelgesichtsfrakturen), die Commo tio cerebri / milde traumatische Hirnschädigung sei als Differentialdiagnose , dass heisse als Möglichkeit erwähnt. Wenn eine solche stattgefunden hätte (was er ja nicht prinzipiell bestreite!), wäre sie aber am untersten Rand der Schwere des Spektrums – bezogen auf das Hirn und nicht au f den Schädel – anzusiedeln, wo nach allgemeiner medizinischer Erfahrung bei einmaligem Ereignis keine Resi duen persistierten. Dr. C.___ sei bewusst, dass gemäss ICD zur Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma keine strukturelle Läsion notwendig sei. Dies sei im Gutachten ja auch diskutiert worden, inkl usive weshalb diese
Diagnose nicht gestellt worden sei. Viele der in der ICD-10 bei F07.2 auf geführten
Beschwerden seien per se unspezifisch und müss t en im Gesamtkontext interpretiert werden . Es ergä ben sich keine Gründe, aufgrund der nachträglich eingereichten Akten , die
neurologische Beurteilung im Gutachten zu revidieren (S. 1 f.) .
Weiter hielt lic . phil. F.___ fest, die Intelligenztestung sei durchgeführt worden, um allenfalls quantifizierbare intellektuelle Minderleistungen – welche die Arbeitsfähigkeit ungünstig beeinflussen könnten - auszuschliessen. In diesem Sinne sei dies nicht - wie von Dr. I.___ in ihrem Schreiben vom 20. Februar 201 8 (E. 3.2) unterstellt - ein Versuch, allfällige kognitive Schwierigkeiten als IQ-assoziiert zu konnotieren, s ondern eine fachlich sinnvolle T estung in Ergänzung zu den anderen neuropsychologischen Testverfahren zu ermöglichen. Mit der Feststellung von Dr. I.___ , wo nach der Bereich Aufmerksamkeit/ Konzentration von der Intelligenz relativ unabhängig sei, stimme sie klar überein .
Die Untersu chung sei durchgeführt worden, nachdem der Beschwerdeführer eine längere Her fahrt hinter sich gehabt habe, und habe den ganzen Morgen gedauert. Alle Auf merksamkeitstests, welche durchgeführt worden seien, seien am Ende des Unter suchungsmorgens durchgeführt worden, nachdem der Beschwerdeführer schon ein längeres und kognitiv anspruchsvolles Programm hinter sich gehabt habe. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien somit zu einem Zeitpunkt gemessen worden, bei dem die kognitive Ermüdung vergleichbar mit jener nach einem anstrengen den Arbeitsvormittag gewesen seien. Jene
Messwerte, welche bei allen Aufmerk samkeitstests bei der aktuellen Untersuchung teilweise im
unterdurchschnittli chen bis weit unterdurchschnittlichen Bereich liegen würden, beträfen fast aus schliesslich Messungen des Verarbeitungstempo s , nicht jedoch qualitative Mes sungen. Wenn der Beschwerdeführer
Tätigkeiten nicht unter Zeitdruck habe erle digen müsse n , sondern in seinem – eher
langsamen - Arbeitstempo habe arbeiten können , habe er qualitativ recht stabile und gute Leistungen gezeigt. Unter sol chen Bedingungen sei es auch nach längerer Belastung nicht zu
Ermüdungser scheinungen gekommen . Wie der Beschwerdeführer selber festgestellt habe , müsse er am
jetzigen Arbeitsplatz nicht unter Zeitdruck und Stressbedingungen arbeiten ; d ie Einschränkungen
seien v.a. somatischer Natur und die erhöhte Ermüdbarkeit trä te nach
längerem Arbeiten auf.
Die neuropsychologische Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit im Z.___ -Gutachten sei nach wie vor gültig (S. 2 f.) . 3.7
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin nahmen Dr. E.___ und Dr. H.___ am 27. Juni 2018 (Urk. 5/199) zum Schreiben von Dr. A.___
vom 22. Februar 2018 (E. 3. 4 ) Stellung. Sie führten aus, Dr. A.___ vertrete die Auffassung, dass ein organisches Psychosyndrom vorliege. Die Diagnose eines organischen Psycho syndroms sei , wenn sie nicht durch organische Befunde, in diesem Fall neurolo gische Befunde, gestützt werde, als eher vage (Verdachts-)Diagnose zu werten, die auf einer Reihe von unspezifischen, weitgehend subjektiven Beschwerden beruhe. Im interdisziplinären Konsens sei diese Diagnose
geprüft worden , aber durch den Neurologen nicht gestützt worden . Auch im neuropsychologischen
Teilgutachten sei kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Somit stell e sich die Frage,
wie die vom Beschwerdeführer erlebt e subjektive Leistungs minderung in den Nachmittagsstunden zu
erklären sei . In Betracht gezogen wor den sei eine depressive Störung. Für das Vorliegen einer depressiven Störung habe der Beschwerdeführer aber während der Untersuchung, abgesehen von einer
minimalen Dysphorie, keine weiteren relevanten Merkmale (kein Morgentief, keine
psychomotorische Hemmung, keine Affektstarre etc.) gezeigt . Da er auch die antidepressive
Pharmakotherapie beendet gehabt habe und die sozialen Stan dardindikatoren auf eine erhebliche
Aktivität mit reger Reisetätigkeit in die Hei mat, automobiler Verkehrsfähigkeit und weiterhin
unterhaltenen sozialen Kon takten hinw ei sen würde n , sei eine relevante depressive Hemmung der
Leistungs fähigkeit verneint worden. Die Standardindikatoren berücksichtigen eben gerade nicht nur eine Momentaufnahme. Somit sei die Diagnose einer Neurasthenie als wahrscheinlichste Erklärung ermittelt worden, da sie die schnelle Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, Schwindelgefühl und Reizüberflutung beinhalte. 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte des Z.___ vom 6 . November 201 7 (E. 3. 2 ) samt Ergänzungen
(E. 3.2 am Ende) und Stellungnahmen (E. 3. 6-7 ) ist hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, neuropsychologische, orthopädische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen kli nischen und bildgebenden Explorationen sowie notwendigen Laborerhebungen (Urk. 5/181/2-41 S. 11 , S. 12 - 14 , S. 19 - 21 , S. 2 7 f. , S. 32-34 ). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet
und auf Rückfragen ergänzt ( Urk. 5/181/2-41 S. 3 -9 , S. 11 , S. 15 , S. 23 f. , S. 28-30, S. 35, S. 39 ; Urk. 5/197, Urk. 5/199 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinan der ( Urk. 5/181/2-41 S. 9-11 , S. 12, S. 14 f., S. 17 f. , S. 22 - 24 , S. 26-35 , S. 38
f. ).
Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nach erfolgter Konsensbesprechung nachvollziehbar begründet (S. 37-39 ). So zeigten sie
nach erfolgter Konsensbe urteilung schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund de s chronischen Hand-Arm- und Nackenschmerzsyndrom s auf der dominanten rechten Seite
– bei ansonsten unauffälligem Befund am Bewegungsapparat - für die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur sowie für jegliche körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeit dauernd arbeitsunfähig ist, jedoch bei einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Ebenso nachvollziehbar ist, dass bei Status nach Unfall im Jahr 2010 mit Contusio
capitis und wahrscheinlich
milder traumatischer Hirnschädigung und aktuell unauffälligem klinischem neurologischen Befund rein somatisch-neurologisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Daneben konnten die Gutachter insbesondere schlüssig aufzeigen, dass die psychiatrischen Diagnosen einer Neurasthenie und einer Schmerzverarbei tungsstörung auf der Tatsache gründen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Ein schränkungen aus somatischer Sicht nicht ausreichend objektiviert werden konn ten und auch aus der durchgeführte n Indikatoren- und Inkonsistenzprüfung keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden kann. Genauso plausibel wurde dargelegt, dass die während der neuropsychologischen Untersuchung festgestell ten unterdurchschnittlichen bis weit unterdurchschnittlichen Leistungen in der Aufmerksamkeit/Konzentration nicht auftreten, wenn der Beschwerdeführer in seinem langsamen Arbeitstempo arbeiten kann. Folglich ist aus polydisziplinärer Sicht die von den Gutachtern festgestellte 100%ige Arbeits- und Leistungsfähig keit für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Elektroplaner wie auch für andere kör perlich leichte, wechs elbelastende Tätigkeiten plausibel (Urk. 5/181/2-41 S. 37 f.).
Hinsichtlich der Darstellung des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in der Konsensbeurteilung des Z.___ -Gutachtens ist schliesslich betreffend den verun glückten letzten Abschnitt zu bemerken, dass sich die se gutachterliche Aussage offensichtlich versehentlich widersprüchlich zeigt, indem von einer Steigerung auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und einer wahrscheinlich anzunehmenden Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 , gleichzeitig aber von einer nach wenigen Monaten nach Mai 2014 bestehenden Arbeitsfähigkeit
die Rede ist (E. 3.2 in fine ) . Aus der Konsensbeurteilung , den einzelnen Teilgutachten und dem Eingeständnis des Schreibfehlers bezüglich der Steigerung auf eine 80%ige statt 100%ige Arbeitsfähigkeit ergibt sich zweifelsfrei, dass die Z.___ -Gutachter von einer wenige Monate nach Mai 2014 bestehenden 100%ige n Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgingen. So wird in der Konsensbeurteilung einzig aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (E. 3.2). Dies deckt sich mit den Teil gutachten, in welche n weder der Internist, der Psychiater, der Neurologe noch der Neuropsychologe eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit feststellen konn t en (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 11, S. 15, S. 30, S. 35). Einzig der Orthopäde ging von einer seit dem 30. April 2014 bestehenden bleibenden und vollständigen Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie einer ab 13. Mai 2015 beste henden 50%igen und spätestens drei Monate danach 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (S. 23). 4.2 4.2.1
Im Unterschied zum Z.___ -Gutachten diagnostizierte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 12 . Mai 201 7 aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Epi sode, Akrophobie und ein organisches Psychosyndrom (E. 3 . 1 ). In seinem Schrei ben vom 22. Februar 2018 (E. 3.4) hielt er an den Diagnosen eines organischen Psychosyndroms sowie einer Depression fest und kritisierte die Diagnosestellung des
Z.___ -Gutachter s .
Das psychiatrische Z.___ -Teilgutachten enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urk. 5 / 181 /2- 41 S. 12 -17) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Voraus setzungen an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. E.___ war der Bericht von Dr. A.___ vom 12. Mai 2017
bei der Begutachtung bekannt und er hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2018 (E. 3.7) zum Schreiben von Dr. A.___ vom 22. Februar 2018 an seiner Beurteilung fest. Insoweit Widersprüche in der Befund erhebung und Diagnosestellung zu Dr. A.___ s Beurteilung bestehen , ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater des halb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist ,
was vorliegend der Fall ist .
Dr. E.___ setzte sich denn auch mit den von Dr. A.___ gestellten Diagnosen eines organischen Psychosyndroms und einer Depression eingehend auseinander (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 13-15, E. 3.7). Dr. E.___ legte hinsichtlich des organischen Psychosyndroms schlüssig dar, dass bei mangelnden neurologische n Befunde n die Diagnose
eher als vage Verdachts d iagnose zu werten ist , da sie dann auf einer Reihe von unspezifischen, weitgehend subjektiven Beschwerden beruh t , und dass weder die Erkenntnisse aus dem neurologischen noch dem neuropsychologischen Teilgutachten eine diesbezügliche Diagnose stützten . Betreffend der Diagnose einer Depression konnte Dr. E.___ aufzeigen , dass eine solche Erkrankung zum Gutachtenszeitpunk t nicht vorlag, da der Beschwer deführer weder unter einem Morgentief, einer psychomotorischen Hemmung oder Affektstarre
etc. litt, er die anti depressive Pharmakotherapie beendet hatte und die sozialen Standardindika toren auf weiterhin bestehen de
soziale Kontakte hinwiesen – mithin die Konsis tenzprüfung nicht auf eine Einschränkung in allen Lebensbereichen hinwies (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 15-17 und E. 3.7).
Demgegenüber nahm Dr. A.___
k e ine Zuordnung der krankheitsspezifischen Kriterien bei den von ihm gestellten Diag nosen in seinem Bericht vom 12. Mai 2017 vor . Ebenso ging er fälschlicherweise davon aus, dass das Schädelhirntraum a im Jahre 2013 stattgefunden hatte . Dieses fand jedoch bereits drei Jahre zuvor statt (vgl. Urk. 5/166/3-7 S. 2 Ziff. 1.4). Bei seinem Schreiben vom 22. Februar 2018 beschränkte er sich vorliegend auf Kritik an der Diagnosestellung im Z.___ -Gutachten , ohne mittels eigener Befunderhebung konkret die Krankheitsvoraussetzungen zu prüfen. Er wies lediglich in pauschaler W eise darauf hin, dass er die Kriterien der von ihm gestellten Diagnosen beim Beschwerdeführer erfüllt sieht. Betreffend das Psychosyndrom wies er vor allem darauf
hin, dass es sich bei der Diagnose einer Neurasthenie um eine veraltete Diagnose handle und bezüglich der Depression, dass der Z.___ -Gutachter von einer Momentaufnahme ausgegangen sei (vgl. E. 3.4).
Dazu ist anzumerken, dass die ICD-10 (1 0. Ausgabe 2015) in Ziffer F.48.0 die Neuroasthenie (immerhin) noch aufführt und eine gutachterliche Untersuchung systemimmanent immer einer Momentaufnahme entspricht.
Daneben ist - insbesondere im Hinblick auf die von Dr. A.___
fortwährend attestierte 50 %ige Arbeitsunfähigkeit als Elektroplaner –
auch der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Nach dem Gesagten vermag die Beurteilung durch Dr. A.___ die Einschätzung der Z.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen. 4.2.2
[ I n Abweichung zum Z.___ -Gutachten ging Dr. J.___ in seinem Schreiben vom 13 . März 201 8
davon aus, dass der Beschwerdeführer an einem postk ommotio nelle n Syndrom als Folge des Unfalles im April 2010 leide und hielt eine anhal tende 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Elektroplaner für glaub haft . Zudem kritisierte er, dass g emäss den Z.___ -Gutachtern allein die niedrige Intelligenz für die kognitive Störung verantwort lich sein solle
(E. 3. 5 ). Weiter kritisierte Dr. phil. I.___ das Z.___ -Gutachten als widersprüchlich, indem keine neuropsychologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden seien, aber von einer mini malen kognitiven Hirnschwäche ausgegangen werde. Zudem beanstandete sie, dass die kognitiven Schwierigkeiten des Beschwerdeführers von den Z.___ -Gutachtern als vorbestehend konnotiert worden seien und die geringe n Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei seiner aktuellen Stelle aufgrund der kognitiven Einschränkungen nur Spekulationen darstellen würden (E. 3. 3 ) .
Entgegen dieser Kritik vermögen sowohl das neurologische Teilgutachten von Dr. C.___ als auch das neuropsychologische Teilgutachten von Dr. phil. F.___ zu überzeugen :
Dr. C.___ zeigte in seinem neurologischen Teilgutachten nach vollziehbar auf, dass betreffend die Extremitäten kein relevanter Ausfall objekti viert werden konnte , die geltend gemachte Ermüdbarkeit, Belastbarkeit, Reizbar keit und Aggressivität im Gespräch nicht auf fielen und sich der Beschwerdeführer diesbezüglich im a namnestischen Gespräch völlig adäquat verhalten hatte .
Hin sichtlich des im April 2010 stattgefundenen Schädelhirntraumas legte Dr. C.___ plausibel dar, dass die Schwere des Traumas bezogen auf das Gehirn zu gering war, um bleibende Funktionsstörungen hervorgerufen zu haben , und dass es sich bei den intermittierenden Kopfschmerzen in erster Linie um episodisches Span nungstyp-Kopfweh handelt . Insbesondere setzte sich Dr. C.___
eingehend mit der Diagnose eines postkom m otionellen Syndroms respektive eines organischen Psychosyndroms auseinander und diagnostizierte
nachvollziehbar eine Con t usio
capitis mit der Differentialdiagnose einer milden traumatischen Hirnschädigung ( vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 29
f. , E. 3.6 ) .
Demgegenüber leitete Dr. J.___ nicht auf grund von ihm festgestellter neurologischer Ausfälle und sich daraus ergebenden Defiziten in der funktionellen Leistungsfähigkeit die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit her, sondern er hielt einzig aufgrund der Aussagen des Arbeit gebers eine solche für glaubhaft . Im Gegensatz zu Dr. C.___ , welcher neben einer klinischen Untersuchung auch eine Testung mittels Neurographie durch führte, unternahm Dr. J.___
im Übrigen kein e solche Testung (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 27 unten, Urk. 5/194).
Ebenso legte Dr. phil. F.___ in seine m neuropsychologischen Teilgutach - ten
– gestützt auf zahlreiche Testverfahren (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 32-34) – schlüssig dar, dass Einschränkungen das Arbeitstempo in Form eines erhöhten Zeitaufwan des zur Prüfung und allfälliger Fehlerkorrektur betreffen, weshalb umso weniger Einschränkungen zu erwarten sind ,
je angepasster die Inhalte an die neuropsy chologischen Voraussetzungen sind (wenig Zeitdruck, klare und orientierende Vorgaben, eher konkrete und bekannte Inhalte etc.). Dr. phil. F.___
zeigte auch auf, dass beim Beschwerdeführer in seiner aktuellen Arbeit die Voraussetzungen dafür ideal sind, weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteh t (S. 34 f.). Damit löst sich auch der von Dr. phil. I.___ monierte angebliche Widerspruch zwischen der von Dr. phil. F.___
gestellten Diagnose einer sich nicht auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit auswirkende n «minimale n kognitive n Hirnfunk tionsschwäch e » auf. Ebenso wenig wurde n von Dr. phil. F.___ allfällige kognitive Schwierigkeiten einfach als vorbestehend konnotiert . So legte er überzeugend dar, dass er mit der durch ihn erfolgten Intelligenztestung eine Ergänzung zu den anderen neuropsycho - logischen Testverfahren vornahm, weil eine solche zuvor noch nicht durchgeführt worden war und er allfällige quantifizierbare intellektu elle Minderleistungen mit ungünstiger Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit aus schliessen wollte (vgl. E. 3. 6 ). Entgegen der Aussage von Dr. phil. I.___ handelte es sich bei der Beurteilung über die geschätzte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an seiner aktuellen Arbeitsstelle auch nicht um reine Speku lation, war doch Dr. phil. F.___ durch die Angaben des Beschwerdeführers über seine Aufgaben und den diesbezüglichen vor handenen Unterlagen ( u.a. Arbeits vertrag Y.___ , Schlussbericht K.___ über die Arbeits stelle bei Y.___ , Zusatz - gesuch des Beschwerdeführers für eine Ergonomieanpas sung , Verlaufsprotokoll Eingliederungsanpassung ) mit dessen Tätigkeit und somit seinem Arbeitsprofil bestens vertraut . Diese bestand aus vorwiegende r Büroarbeit am Computer mit Auto-CAD (Zeichnen von Plänen)
unter Verwendung zweier Bildschirme, einer ergonomischen Maus und einem höhenverstellbare n Pult
– zum Wechseln zwischen Stehen und Sitzen – und gelegentlichen Besprechungen (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 3 f., S. 10, S. 14, S. 18 , S. 23, S. 26, S. 31 ).
Zudem konnte Dr. phil. F.___
durch die Messung der Aufmerksamkeitsfunktionen am Ende des Untersuchungsmorgens aufzeigen , dass ,
wenn der Beschwerdeführer in seinem – eher langsamen - Arbeitstempo arbeiten kann , er qualitativ recht stabile und gute Leistungen erbringen kann und es bei solchen Arbeitsbedingun gen auch bei längere r Belastung nicht zu Ermüdungserscheinungen kommt (E. 3.6).
Dr. phil. I.___ führte hingegen im Jahr 2017 keine eigene Untersu chung durch. Ihr e letzte eigene Untersuchung datiert vom Oktober 2011 ( Urk. 5/192 S. 4) und liegt damit sechs Jahre vor der Untersuchung durch die Z.___ -Gutachter. Ihre damalige Einschätzung einer Einschränkung der Arbeitsfä h igkeit als Elektroplaner von 30 % aus neuro psycho logischer Sicht (vgl. Urk. 5/129/504-514 S.
8) vermag deshalb die Beurteilung von Dr. phil. F.___ allein aufgrund der grossen zeitlichen Distanz nicht in Frage zu stellen, zumal bereits im Schlussbericht der L.___ vom 7. Juni 2013 (Urk. 7/70) über die Arbeitsabklärung als Elektroplaner erwähnt wurde, dass sich bei Möglichkeit zu gelegentlichen kurzen Entlastungspausen allfällige neuropsychologische Defi zite nicht leistungseinschränkend manifestiert hatten (S. 12) .
Nach dem Gesagten verm ag die Kritik beziehungsweise die Einschätzungen v on Dr. J.___ und Dr. phil. I.___ die Schlussfolgerungen der Z.___ -Gut - achter nicht in Frage zu stellen. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer brachte in seine Beschwerde (Urk. 1)
– neben der auf die Schreiben seiner Behandler gestützte Kritik (E. 3.3), auf welche bereits oben in E. 4 .2 eingegangen wurde
- weitere Kritik am Z.___ -Gutachten vor. 4.3.2
Im Zusammenhang mit seiner Kritik am psychiatrischen Teilgutachten vertrat der Beschwerdeführer zudem die Ansicht, dass die Rechtsprechung, welche bei gerin gen Zweifeln an der Zuverlässigkeit versicherungsinterner ärztliche r Feststellun gen die Einholung eines externen Gutachtens vorsieht, mutatis
mutandis auf das Gerichtsverfahren zu übertragen ist, sodass auch bei nur geringen Zweifeln an externen Gutachten ein Gerichtsgutachten einzuholen sei (Urk. 1 S. 6). Diese Argumentation verfängt nicht. Gerade
unter Beachtung der Divergenz von medi zinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten stets durch anderslautende Einschätzungen und Kritik der Behandler in Frage zu stellen, sofern objektiv feststellbare Gesichtspunkte erkannt und gewürdigt wurden und die Gutachter
– wie vorliegend der Fall – lege artis vorgegangen sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 2 4. Novem ber 2015 E 4.1 ). 4.3.3
Was den Vorwurf am neurologischen Teilgutachten angeht, der Z.___ -Gutachter habe in einer «es-kann-ja-nicht-sein-dass-Argumentation» , ohne gebührend auf den Einzelfall einzugehen, die Diagnose eines organischen Psychosyndroms ver neint (vgl. Urk. 1 S. 11 f.), ist zu entgegnen, dass dieser
– wie aufgezeigt (vgl. E. 4.2.2) - s ich
eingehend mit der Thematik einzelfallbezogen auseinandersetzte und auf überzeugende Art und Weise eine solche Diagnose verneinte.
Darüber hinaus ist, was die Uneinigkeit zwischen Dr. C.___ und Dr. J.___ betreffend die Diagnose einer Contusio
capitis oder eines organischen Psychosyndroms angeht, darauf hinzuweisen, dass es i nvalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose ankommt , sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkran kung auf die Arbeitsfähigkeit hat ( 144 V 245
E. 5 . 5 . 2 ). Eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit aufgrund einer somatischen Hirnverletzung konnte , wie gesagt, aber nicht festgestellt werden. 4.3.4
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 14-17) ist das neu ropsychologische Teilgutachten auch nicht widersprüchlich .
Was den Punkt bezüglich einer fortschreitenden Ermüdbarkeit des Beschwerde führers anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung angeht, ging der Z.___ -Gutachter nie davon aus, dass ei ne solche nicht vorliegen würde. Er zeigte ledig lich nachvollziehbar auf , dass wenn der Beschwerdeführer nicht unter Zeitdruck Tätigkeiten erledigen muss , sondern in seinem langsamen Arbeitstempo arbeiten kann , stabile und gute Leistungen zeigt und es u nter solchen Bedingungen auch nach längerer Belastung nicht zu Ermüdungserscheinungen kommt . Die Voraus setzungen dafür sieht der Z.___ -Gutachter unter Kenntnis der Arbeitsverhältnisse bei seiner jetzigen Arbeitstätigkeit als ideal gegeben an. In der Untersuchungssi tuation mit den zahlreichen Testungen bestand jedoch zeitweise eine andere, strengere Form der Belastung, weshalb es zu Ermüdung kam, welche r mit einer kurzen (Rauch-) Pause begegnet worden ist (vgl. E. 3.6, E. 4.2.2) .
Eine Verknüpfung zwischen Intel ligenzniveau und Aufmerksam keit/ Konzent - ration, wie vom Beschwerdeführer mit Verweis auf S. 34 des Gut achtens kritisiert , fand nicht statt, wie ein Blick auf diese Seite ohne Weiteres aufzeigt ,
w erden da doch die Kategorie «Intelligenz» und «Aufmerksam keit/Konzentration» separat geführt und im jeweiligen Fliesstext finde t
sich keine Rückkoppelung auf das andere Kriterium (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 34) .
Hinweise, dass der neuropsychologische Gutachter aus den Testresultaten falsche Schlüsse gezogen hätte, lassen sich keine finden. Insbesondere ging er – entge gen der Behauptung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 16 Mitte) – nie davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Testung besser abgeschnitten hätte , wenn er mehr Zeit gehabt hätte . S ondern er zog aus den vorliegenden Resultaten
– unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die unterdurchschnittlichen bis weit unterdurchschnittlichen Testergebnisse fast ausschliesslich Messungen des Ver arbeitungstempos betrafen, nicht jedoch qualitative Messungen (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 32-35, E. 3.6)
– nachvollziehbar den Schluss, dass wenn der Beschwerdeführer nicht unter Zeitdruck Tätigkeiten erledigen muss , sondern in seinem langsamen Arbeitstempo arbeiten kann , stabile und gute Leistungen zeigt und es u nter solchen Bedingungen auch nach längerer Belastung nicht zu Ermü dungserscheinungen kommt (Urk. 5/181/2-41 S. 34 f., E. 3.6) .
Inwiefern die Ergebnisse im Schlussber icht der L.___ vom 7. Juni 2013 (Urk. 7/70) zum neuropsychologischen Teilgutachten in Widerspruch stehen sollen, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 17 Ziff. 17), ist nicht ersichtlich und wird von diesem auch nicht aufgezeigt. Vielmehr stütz en dies e die Ansicht der Gutachter, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.2.2).
4.4 4.4.1
Nach dem Gesagten kann auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden. Der medizi nische Sachverhalt ist damit erstellt und die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S.
2) erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten ; insbesondere auch nicht aus einer Rückfrage beim Arbeitgeber (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d) . So wurden die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Ermüdbarkeit und Konzentrationsfähigkeit bei längerer Arbeitsdauer von den Gutachtern berücksichtigt und gewertet (vgl. Urk. 5/ 181/2-41 S. 14-15 , S. 26 oben , S. 29 unten , S. 31 unten, S. 34 f.; E. 3.6 ). Zudem war den Gutachtern nach Intervention des Beschwerdeführers der wesentliche Inhalt der Aussagen des Arbeitgebers ( «Konzentrationsfähigkeit mit zunehmender Arbeitsdauer spürbar leide»; vgl. E. 3.3- 3. 5 ) durch die Schreiben d er Behandler bekannt und durch s ie berücksichtigt worden. Sie vermochten an
deren Einschätzung
nichts zu ändern (vgl. E. 3 .6-7 , E. 4.2-3 ). 4.4.2
In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Hand-Arm-Nackenbeschwerden der dominanten rechten Seite in seiner ange stammten Tätigkeit als Elektro monteur nicht mehr arbeitsfähig. Es besteht jedoch spätestens seit 13. August 2014 in einer leichten, wechselbelastenden Verweistä tigkeit ohne körperlich schwere oder mittelschwere Tätigkeiten
- wie bei der aktuellen Stelle als Elektroplaner gegeben - eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.2, E. 4.1, Urk. 5/181/2-41 S. 11, S. 23, S. 30, S. 35). 4 . 4 . 3
Die Z.___ -Gutachter attestierten in psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , diagnostizierten jedoch eine Neurasthenie und einen Ver dacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (E.
3.2 ). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterzieh en (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass aus klinisch psy chiatrischer Sicht eher geringe Befunde in Form von erhöhte r Reizbarkeit, Schlaf störung und Rückzug/Abkapselung bei schneller Reizüberflutung vorliegen (Urk. 5/181/2-41 S. 15 unten ). Hinsichtlich Behandlungserfolg respekti - ve
- resistenz ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2012 im Abstand von 3-4 Wochen bei Dr. A.___ in psychotherapeutischer und medika mentöser Behandlung war (vgl. Urk. 5/166/3-7), jedoch mindestens vorüberge hend überhaupt keine psychotherapeutische oder medikamentöse Therapie in Anspruch genommen hat . So setzte er im April 2017 die Medikamente ab (wenn auch durch Gewichtszunahme indiziert) , erschien nicht mehr zu den Terminen und war für seinen Behandler Dr. A.___
- ohne ersichtlichen Grund - auch nicht mehr telefonisch erreichbar. Erst Mitte September 2017 – um die Zeit, als die Z.___ -Begutachtung unmittelbar bevorstand (vgl. Urk. 5/179 S. 2) – meldete er sich wieder bei Dr. A.___ (vgl. Urk. 5/192/1-2 S. 2). Als Komorbidität zu berücksich tigen sind die bestehenden somatischen Beschwerden, denn diese beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ. So ist der Beschwerdeführer in seiner über Jahre ausgeübten angestammten Tätigkeit als Elektroinstallateur
dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Zum Komplex «Persönlichkeit» ergeben sich keine Auf fälligkeiten (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 13 f., S. 16 Mitte) . Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persön lichkeits problematik erkennbar, wel ches im Rahmen der Ressourcen prüfung negativ ins Gewicht fallen würde.
Ent gegen seiner Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 25) sind a ls Ressourcen, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählen, das f amiliäre und soziale Umfeld zu nennen , auch wenn die Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn aus finanziellen Gründen in Kroatien lebt. So besucht er diese regelmässig zwei- bis viermal jährlich. Im August 2017 hat er einen Monat in Kroatien verbracht .
Er erhält regelmässig Besuch von seiner Schwester und Kollegen oder geht mit diesen auf einen Spa ziergang. Weiter
hat er mehrere Cousins und Cousinen in der Schweiz (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 13) . Zudem arbeitet er seit Mai 2014 halbtags , wobei seine Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit mit den Mitarbeitenden als sehr gut bewertet wurde (Urk. 5/78 S 2).
Damit enthält der Lebenskontext des Beschwer deführers mehrere sich positiv auf seine Ressourcen auswirkende Faktoren.
Was die Kategorie „Konsistenz" anbelangt ist zu bemerken, dass der Tagesablauf des Beschwerdeführers unauffällig ist . Er steht um ca. 6:00 Uhr auf ,
fährt mit dem Auto oder dem Zug zur Arbeit, welche um 7:30 Uhr beginnt und bis 11:45 Uhr dauert. Im Anschluss geht er nach Hause und legt sich ein bis zwei Stunden hin. Danach unternimmt er Spaziergänge oder erhält Besuch von seiner Schwester oder Kollegen. Abends kocht er ab und zu gemeinsam mit seiner Schwester , schaut noch fern oder blättert in einer Zeitschrift . An den Wochenenden hält er sich zuhause auf, schaut viel Sport im TV, kauft ein und geht mit Kollegen spa zieren. Zwei- bis vier mal im Jahr reist er nach Kroatien . Zudem nimmt er regel mässig Arzttermine war (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 12 f.).
Diese Umstände sprechen gegen eine massgebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen.
Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren und insbesondere mit Blick auf die inexistenten gleichmässigen Ein schränkungen des Aktivitätenniveaus in Einklang mit dem Z.___ -Gutachten
eine
relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der psy chischen Leiden des Beschwerdeführers nicht mit dem nötigen Mass der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen . 5. 5.1
Der Beschwerdeführer
war somit aus psychiatrischer und somatischer Sicht vom 30. April 2010 bis Ende April 2014 in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig, ab 1 3. Mai 2014 in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des ihm zumutbaren Belastungsprofils zu 50
% arbeitsfähig und drei Monate danach, d.h. seit 13. August 2014 zu 100 % (E. 3.2, E . 4 .4.2 ) . Bezüglich der erwerblichen Auswir kungen dieser Einschränkungen kann auf die unbestritten gebliebenen und zutreffenden Ausführungen/Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der Ver fügung vom 1 4. März 2009 ( Urk.
2) verwiesen werden. 5.2
Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom
30. April 2010 bis Ende April 2014 resultier t demnach für diese Zeit ein Invaliditätsgrad von 100
% und damit nach am 2. Dezember 2010 erfolgter Anmeldung ab 1. Juni 2011 bis
30. April 2014
(Beginn Arbeitsverhältnis im 50 % -Pensum per 1. Mai 2014 )
ein
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 29 Abs. 1 IVG) .
Für die Zeit ab dem 1 . Mai 2014 bis zum 13 . August 2014 (spätester Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung )
bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % steht dem an die Nominallohn entwicklung angepasste n
Valideneinkommen für das Jahr 2014 von Fr. 59'110.95
ein tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen bei Aus schöpfung der zumutbaren Arbeitstätigkeit von Fr. 29’250.-- gegenüber, womit ein Invaliditätsgrad von 5 1 % resultiert . Damit besteht in dieser Zeit
respektive ab 1. Mai
2014 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente .
Für die Zeit ab dem 13. August 2014 ergibt der Einkommensvergleich keine Erwerbseinbusse mehr ( Urk. 2).
Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdefüh rers von einer fortdauernden 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Elektroplaner aus neurologischen Gründen ausgehen würde, wie durch Dr. phil. I.___ im Oktober 2011 postuliert worden war (vgl. Urk. 5/129/504-514 S. 8 ), resultierte immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad .
Der Zeitpunkt für die Auf hebung der Rente ist nach Art. 88a Abs. 1 IVV festzu setzen. Die spätestens am 13. August 2014 eingetretene gesundheitliche Ver bes serung ist demnach nach drei Monaten zu berücksichtigen, weshalb der Renten anspruch per 30.
November 2014 erlosch. 6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten abgestellt (E. 4) und dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. April 2014 eine ganze und für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2014 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (E. 5). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’000 . -- festzu setzen . Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung [IVV] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom
E. 5 / 86,
Urk. 5/93 S. 1 ). Am 21. August 2015 verfügte die IV-Stelle einen
rück wirkenden Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2011 bis 30. April 2014 und auf eine befristete halbe Rente ab 1. Mai bis Ende November 2014 (Urk. 5/147/ 13-3 0 ).
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015.00992 vom 25. November 201
E. 5.1 Der Beschwerdeführer
war somit aus psychiatrischer und somatischer Sicht vom 30. April 2010 bis Ende April 2014 in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig, ab 1 3. Mai 2014 in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des ihm zumutbaren Belastungsprofils zu 50
% arbeitsfähig und drei Monate danach, d.h. seit 13. August 2014 zu 100 % (E. 3.2, E . 4 .4.2 ) . Bezüglich der erwerblichen Auswir kungen dieser Einschränkungen kann auf die unbestritten gebliebenen und zutreffenden Ausführungen/Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der Ver fügung vom 1 4. März 2009 ( Urk.
2) verwiesen werden.
E. 5.2 Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom
30. April 2010 bis Ende April 2014 resultier t demnach für diese Zeit ein Invaliditätsgrad von 100
% und damit nach am 2. Dezember 2010 erfolgter Anmeldung ab 1. Juni 2011 bis
30. April 2014
(Beginn Arbeitsverhältnis im 50 % -Pensum per 1. Mai 2014 )
ein
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 29 Abs. 1 IVG) .
Für die Zeit ab dem 1 . Mai 2014 bis zum 13 . August 2014 (spätester Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung )
bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % steht dem an die Nominallohn entwicklung angepasste n
Valideneinkommen für das Jahr 2014 von Fr. 59'110.95
ein tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen bei Aus schöpfung der zumutbaren Arbeitstätigkeit von Fr. 29’250.-- gegenüber, womit ein Invaliditätsgrad von 5 1 % resultiert . Damit besteht in dieser Zeit
respektive ab 1. Mai
2014 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente .
Für die Zeit ab dem 13. August 2014 ergibt der Einkommensvergleich keine Erwerbseinbusse mehr ( Urk. 2).
Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdefüh rers von einer fortdauernden 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Elektroplaner aus neurologischen Gründen ausgehen würde, wie durch Dr. phil. I.___ im Oktober 2011 postuliert worden war (vgl. Urk. 5/129/504-514 S. 8 ), resultierte immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad .
Der Zeitpunkt für die Auf hebung der Rente ist nach Art. 88a Abs. 1 IVV festzu setzen. Die spätestens am 13. August 2014 eingetretene gesundheitliche Ver bes serung ist demnach nach drei Monaten zu berücksichtigen, weshalb der Renten anspruch per 30.
November 2014 erlosch. 6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten abgestellt (E. 4) und dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. April 2014 eine ganze und für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2014 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (E. 5). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’000 . -- festzu setzen . Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 6 (Urk. 5 / 150/1-18 ) in dem Sinne gut , als es die angefochtenen Verfügungen vom 21. August 2015 aufhob und die Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sowie zum neuen Entscheid über die Rentenfrage an die IV-Stelle zurückwies.
E. 6.3 des Gutachtens ein Schreibfehler vor . Es müsse da, wie auch an allen and e ren Stellen des Gutachtens , 100 % statt 80 % heissen . 3.3
Nach Vorlage des Z.___ -Gutachten s führte der Dr. phil. I.___ , Fach psy chologin für Neuropsychologie FSP , in einem Schreiben vom 2
0. Februar 2018 (Urk. 5/192/4 - 7 ) zuhanden des Beschwerdeführers unter anderem aus, die Beschreibung der zum Teil erheblichen Testbefunde im Z.___ -Gutachten kontras tierten auffällig mit den diagnostischen Angaben, wo keine neuropsychologi schen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt würden, jedoch bei Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von einer «minimalen kog nitiven Hirnfunktionsschwäche vor dem Hintergrund einer niedrigen Intelligenz» ausgegangen werde. Dies sei als erheblicher Widerspruch zu werten. Ausserdem werde mittels Durchführung einer Intelligenztestung durch das Z.___ versucht zu insinuieren, allfällige kognitive Schwierigkeiten als vorbestehend (nämlich IQ-assoziiert) zu konnotieren. Jedoch stellten sich die Bereiche Aufmerksam keit/Konzentration versus Intelligenz relativ unabhängig voneinander dar. Ein weiterer Kritikpunkt betreffe die Aussage bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus neu ropsychologischer Sicht. Hier werde angeführt, dass die «Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im jetzigen Beruf als Elektroplaner bei den, (den) kognitiven Stärken und Schwächen angepassten Anforderungen nur gering eingeschränkt ist». Diese Aussage werde jedoch in keinster Weise verifiziert, es handle sich um blosse Spekulation. Zumal d iese Aussage einer Korrespondenz-Notiz des Arbeit gebers widerspreche , wo u.a. erwähnt werde, dass die «Konzentrationsfähigkeit mit zunehmender Arbeitsdauer spürbar leide». Leider seien solche « ökologisch valide Daten» im Z.___ -Gutachten nicht gewürdigt worden (S. 2 f.). 3.4
In Auseinandersetzung mit dem Z.___ -Gutachten führte der behandelnde Dr. A.___
in einem Schreiben vom 22. Februar 2018 (Urk. 5/192/1-2)
auf Rück frage des Beschwerdeführers aus, die Kriterien nach ICD-10 für ein Psychosyn drom seien erfüllt. Die Argumentation des Z.___ -Neurologen, dass die Schwere des Traumas zu gering gewesen sei, ziele an den geforderten Kriterien vorbei. Der Z.___ -Psychiater beziehe sich bei seiner Ablehnung der Diagnose organisches Psy chosyndrom auf den Neurologen und diskutiere die Symptome nicht selbständig. Er diagnostiziere vielmehr eine Neurasthenie. Dies sei eine veraltete Diagnose , welche im deutschsprachigen Raum kaum noch Verwendung finde. I m ICD-10 werde zwar die Möglichkeit einer Neurasthenie im Anschluss an eine
körperliche Krankheit erwähnt, nicht jedoch im Anschluss an ein Schädelhirntrauma . Auf die Diskussion dieses Aspektes gehe der Psychiater
nicht ein.
Weiter hielt Dr. A.___ fest, in Bezug auf die Depression sei anzumerken, dass die depressive Stimmungslage im Längsschnitt sicherlich schwanke. Der Gutachter gehe jedoch von einer « Momentaufnahme » aus, die nicht mal durch einen der zahlreichen Tests dokumentiert werde. Der Beschwerdeführer zeige eindeutig Interessenverlust, Freudlosigkeit, sozialen Rückzug, erhöhte Ermüdbarkeit, ver minderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, Libidoverlust , negativistische Zukunftsperspektiven, Schlafstörungen, etc., so dass die Diagnose Depression nach wie vor aufrechterhalten werden könne.
Das Absetzen der Medikation sei vom Beschwerdeführer ohne sein Wissen (er habe unter Gewichtszunahme gelitten, welche die Hausärztin auf die antidepressive Medikation zurückführte) durchgeführt worden. Am 20. April 2017 habe er letzt mals Medikamente von ihm bezogen. Zum Folgetermin sei er nicht mehr erschie nen und sei auch telefonisch nicht zu erreichen gewesen. Erst Mitte September habe sich der Beschwerdeführer wieder telefonisch gemeldet und einen ersten Termin wieder am 19. September 2017 gehabt. 3.5
Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Schreiben zuhanden des Beschwerdeführer s
vom 13. März 2018 (Urk. 5/194), nachdem ihm das Z.___ -Gutachtens vorgelegt worden war, unter anderem aus, es handele sich im neurologischen Bereich um die Frage de r Commotio cerebri. Für die Diagnose von Commotio cerebri (im Gegensatz zu Contusio ) seien Läsionen im MRI nicht obligat. Der Beschwerdeführ leide an post k ommotionellen Folgen. Er sei austhe rapiert und in seiner Stelle als Elektroplaner 50% stabil. Dazu sei en die authenti schen Beobachtungen des Arbeitgebers heranzuziehen. Die neuropsychologisc he Beurteilung zeige weit unter durchschnittliche Befunde in diversen Bereichen, welche nicht auf die zentral gestellte «niedrige Intelligenz» zu erklären seien. Es überzeuge nicht, dass nach einem solch schweren Unfall und bei unbeanstandeter Arbeitsanamnese davor, nun die niedrige Intelligenz für die kognitive S törung verantwortlich sein soll
e. Bezüglich der psychiatrischen Diagnose einer Neuras thenie sei er als Neurologe nicht einverstanden. Es handle sich um di e eindeuti gen Symptome des post c ommotionellen Syndroms. Jedoch soll e der behandelnde Psychiater Stellung nehmen. Bezüglich der orthopädischen Untersuchung bestehe keine Beschwielung der Hände, im Gegenteil bestünden trophische Störungen der rechten Hand mit Palmar Erythem, Volumenminderung, ferner Atrophie des Interosseus I mit Schwäche. Ein anderer Befund bei « Ablenkung » habe er nicht beobachte n können . Die Angaben des Arbeitgebers seien authentisch und objek tiv und gäben Anlass zur Unterstützung der Glaubwürdigkeit der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zudem sei die interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit verschiedenen Prozenten, welche auf Intervention der Beschwerdegegnerin schlussendlich auf 100 % festgelegt worden sei , verwirrend (S. 5) . 3.6
Nach Vorlage der S chreiben von Dr. phil. I.___ vom 2
0. Februar 2018 ( E. 3.3 ) und von Dr. J.___ vom 13. März 2018 (E. 3. 5 ) führten Dr. C.___ und lic . phil. F.___
vom
Z.___
in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2018 (Urk. 5/197) unter anderem aus, Dr. J.___ habe die Angaben in seinem Schreiben sehr selek tiv interpretiert. Der neurologische Z.___ -Gutachter habe versucht , dies so objektiv wie möglich zu tun und objektiv seien die stattgehabte Contusio
capitis mit RQW frontal r echts (selbstverständlich neben den Mittelgesichtsfrakturen), die Commo tio cerebri / milde traumatische Hirnschädigung sei als Differentialdiagnose , dass heisse als Möglichkeit erwähnt. Wenn eine solche stattgefunden hätte (was er ja nicht prinzipiell bestreite!), wäre sie aber am untersten Rand der Schwere des Spektrums – bezogen auf das Hirn und nicht au f den Schädel – anzusiedeln, wo nach allgemeiner medizinischer Erfahrung bei einmaligem Ereignis keine Resi duen persistierten. Dr. C.___ sei bewusst, dass gemäss ICD zur Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma keine strukturelle Läsion notwendig sei. Dies sei im Gutachten ja auch diskutiert worden, inkl usive weshalb diese
Diagnose nicht gestellt worden sei. Viele der in der ICD-10 bei F07.2 auf geführten
Beschwerden seien per se unspezifisch und müss t en im Gesamtkontext interpretiert werden . Es ergä ben sich keine Gründe, aufgrund der nachträglich eingereichten Akten , die
neurologische Beurteilung im Gutachten zu revidieren (S. 1 f.) .
Weiter hielt lic . phil. F.___ fest, die Intelligenztestung sei durchgeführt worden, um allenfalls quantifizierbare intellektuelle Minderleistungen – welche die Arbeitsfähigkeit ungünstig beeinflussen könnten - auszuschliessen. In diesem Sinne sei dies nicht - wie von Dr. I.___ in ihrem Schreiben vom 20. Februar 201 8 (E. 3.2) unterstellt - ein Versuch, allfällige kognitive Schwierigkeiten als IQ-assoziiert zu konnotieren, s ondern eine fachlich sinnvolle T estung in Ergänzung zu den anderen neuropsychologischen Testverfahren zu ermöglichen. Mit der Feststellung von Dr. I.___ , wo nach der Bereich Aufmerksamkeit/ Konzentration von der Intelligenz relativ unabhängig sei, stimme sie klar überein .
Die Untersu chung sei durchgeführt worden, nachdem der Beschwerdeführer eine längere Her fahrt hinter sich gehabt habe, und habe den ganzen Morgen gedauert. Alle Auf merksamkeitstests, welche durchgeführt worden seien, seien am Ende des Unter suchungsmorgens durchgeführt worden, nachdem der Beschwerdeführer schon ein längeres und kognitiv anspruchsvolles Programm hinter sich gehabt habe. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien somit zu einem Zeitpunkt gemessen worden, bei dem die kognitive Ermüdung vergleichbar mit jener nach einem anstrengen den Arbeitsvormittag gewesen seien. Jene
Messwerte, welche bei allen Aufmerk samkeitstests bei der aktuellen Untersuchung teilweise im
unterdurchschnittli chen bis weit unterdurchschnittlichen Bereich liegen würden, beträfen fast aus schliesslich Messungen des Verarbeitungstempo s , nicht jedoch qualitative Mes sungen. Wenn der Beschwerdeführer
Tätigkeiten nicht unter Zeitdruck habe erle digen müsse n , sondern in seinem – eher
langsamen - Arbeitstempo habe arbeiten können , habe er qualitativ recht stabile und gute Leistungen gezeigt. Unter sol chen Bedingungen sei es auch nach längerer Belastung nicht zu
Ermüdungser scheinungen gekommen . Wie der Beschwerdeführer selber festgestellt habe , müsse er am
jetzigen Arbeitsplatz nicht unter Zeitdruck und Stressbedingungen arbeiten ; d ie Einschränkungen
seien v.a. somatischer Natur und die erhöhte Ermüdbarkeit trä te nach
längerem Arbeiten auf.
Die neuropsychologische Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit im Z.___ -Gutachten sei nach wie vor gültig (S. 2 f.) . 3.7
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin nahmen Dr. E.___ und Dr. H.___ am 27. Juni 2018 (Urk. 5/199) zum Schreiben von Dr. A.___
vom 22. Februar 2018 (E. 3. 4 ) Stellung. Sie führten aus, Dr. A.___ vertrete die Auffassung, dass ein organisches Psychosyndrom vorliege. Die Diagnose eines organischen Psycho syndroms sei , wenn sie nicht durch organische Befunde, in diesem Fall neurolo gische Befunde, gestützt werde, als eher vage (Verdachts-)Diagnose zu werten, die auf einer Reihe von unspezifischen, weitgehend subjektiven Beschwerden beruhe. Im interdisziplinären Konsens sei diese Diagnose
geprüft worden , aber durch den Neurologen nicht gestützt worden . Auch im neuropsychologischen
Teilgutachten sei kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Somit stell e sich die Frage,
wie die vom Beschwerdeführer erlebt e subjektive Leistungs minderung in den Nachmittagsstunden zu
erklären sei . In Betracht gezogen wor den sei eine depressive Störung. Für das Vorliegen einer depressiven Störung habe der Beschwerdeführer aber während der Untersuchung, abgesehen von einer
minimalen Dysphorie, keine weiteren relevanten Merkmale (kein Morgentief, keine
psychomotorische Hemmung, keine Affektstarre etc.) gezeigt . Da er auch die antidepressive
Pharmakotherapie beendet gehabt habe und die sozialen Stan dardindikatoren auf eine erhebliche
Aktivität mit reger Reisetätigkeit in die Hei mat, automobiler Verkehrsfähigkeit und weiterhin
unterhaltenen sozialen Kon takten hinw ei sen würde n , sei eine relevante depressive Hemmung der
Leistungs fähigkeit verneint worden. Die Standardindikatoren berücksichtigen eben gerade nicht nur eine Momentaufnahme. Somit sei die Diagnose einer Neurasthenie als wahrscheinlichste Erklärung ermittelt worden, da sie die schnelle Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, Schwindelgefühl und Reizüberflutung beinhalte. 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte des Z.___ vom 6 . November 201 7 (E. 3. 2 ) samt Ergänzungen
(E. 3.2 am Ende) und Stellungnahmen (E. 3. 6-7 ) ist hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, neuropsychologische, orthopädische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen kli nischen und bildgebenden Explorationen sowie notwendigen Laborerhebungen (Urk. 5/181/2-41 S. 11 , S. 12 -
E. 9 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle einen rückwirkenden Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2011 bis 30. April 2014 und auf eine befristete halbe Rente ab 1. Mai bis 30. November 2014. 2.
Der Versicherte erhob am 23. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
14. März 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , insofern ihm ab dem 1. Dezember 2014 keine Rentenleistungen ausgerichtet werden, und es sei ihm ab
1. Dezember 2014
eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
31. Mai 2019 (Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am
3. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 , S.
E. 19 -
E. 21 , S. 2 7 f. , S. 32-34 ). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet
und auf Rückfragen ergänzt ( Urk. 5/181/2-41 S. 3 -9 , S. 11 , S. 15 , S. 23 f. , S. 28-30, S. 35, S. 39 ; Urk. 5/197, Urk. 5/199 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinan der ( Urk. 5/181/2-41 S. 9-11 , S. 12, S. 14 f., S. 17 f. , S.
E. 22 -
E. 24 , S. 26-35 , S. 38
f. ).
Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nach erfolgter Konsensbesprechung nachvollziehbar begründet (S. 37-39 ). So zeigten sie
nach erfolgter Konsensbe urteilung schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund de s chronischen Hand-Arm- und Nackenschmerzsyndrom s auf der dominanten rechten Seite
– bei ansonsten unauffälligem Befund am Bewegungsapparat - für die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur sowie für jegliche körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeit dauernd arbeitsunfähig ist, jedoch bei einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Ebenso nachvollziehbar ist, dass bei Status nach Unfall im Jahr 2010 mit Contusio
capitis und wahrscheinlich
milder traumatischer Hirnschädigung und aktuell unauffälligem klinischem neurologischen Befund rein somatisch-neurologisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Daneben konnten die Gutachter insbesondere schlüssig aufzeigen, dass die psychiatrischen Diagnosen einer Neurasthenie und einer Schmerzverarbei tungsstörung auf der Tatsache gründen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Ein schränkungen aus somatischer Sicht nicht ausreichend objektiviert werden konn ten und auch aus der durchgeführte n Indikatoren- und Inkonsistenzprüfung keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden kann. Genauso plausibel wurde dargelegt, dass die während der neuropsychologischen Untersuchung festgestell ten unterdurchschnittlichen bis weit unterdurchschnittlichen Leistungen in der Aufmerksamkeit/Konzentration nicht auftreten, wenn der Beschwerdeführer in seinem langsamen Arbeitstempo arbeiten kann. Folglich ist aus polydisziplinärer Sicht die von den Gutachtern festgestellte 100%ige Arbeits- und Leistungsfähig keit für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Elektroplaner wie auch für andere kör perlich leichte, wechs elbelastende Tätigkeiten plausibel (Urk. 5/181/2-41 S. 37 f.).
Hinsichtlich der Darstellung des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in der Konsensbeurteilung des Z.___ -Gutachtens ist schliesslich betreffend den verun glückten letzten Abschnitt zu bemerken, dass sich die se gutachterliche Aussage offensichtlich versehentlich widersprüchlich zeigt, indem von einer Steigerung auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und einer wahrscheinlich anzunehmenden Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 , gleichzeitig aber von einer nach wenigen Monaten nach Mai 2014 bestehenden Arbeitsfähigkeit
die Rede ist (E. 3.2 in fine ) . Aus der Konsensbeurteilung , den einzelnen Teilgutachten und dem Eingeständnis des Schreibfehlers bezüglich der Steigerung auf eine 80%ige statt 100%ige Arbeitsfähigkeit ergibt sich zweifelsfrei, dass die Z.___ -Gutachter von einer wenige Monate nach Mai 2014 bestehenden 100%ige n Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgingen. So wird in der Konsensbeurteilung einzig aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (E. 3.2). Dies deckt sich mit den Teil gutachten, in welche n weder der Internist, der Psychiater, der Neurologe noch der Neuropsychologe eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit feststellen konn t en (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 11, S. 15, S. 30, S. 35). Einzig der Orthopäde ging von einer seit dem 30. April 2014 bestehenden bleibenden und vollständigen Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie einer ab 13. Mai 2015 beste henden 50%igen und spätestens drei Monate danach 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (S. 23). 4.2 4.2.1
Im Unterschied zum Z.___ -Gutachten diagnostizierte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 12 . Mai 201 7 aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Epi sode, Akrophobie und ein organisches Psychosyndrom (E. 3 . 1 ). In seinem Schrei ben vom 22. Februar 2018 (E. 3.4) hielt er an den Diagnosen eines organischen Psychosyndroms sowie einer Depression fest und kritisierte die Diagnosestellung des
Z.___ -Gutachter s .
Das psychiatrische Z.___ -Teilgutachten enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urk. 5 / 181 /2- 41 S. 12 -17) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Voraus setzungen an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. E.___ war der Bericht von Dr. A.___ vom 12. Mai 2017
bei der Begutachtung bekannt und er hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2018 (E. 3.7) zum Schreiben von Dr. A.___ vom 22. Februar 2018 an seiner Beurteilung fest. Insoweit Widersprüche in der Befund erhebung und Diagnosestellung zu Dr. A.___ s Beurteilung bestehen , ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater des halb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist ,
was vorliegend der Fall ist .
Dr. E.___ setzte sich denn auch mit den von Dr. A.___ gestellten Diagnosen eines organischen Psychosyndroms und einer Depression eingehend auseinander (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 13-15, E. 3.7). Dr. E.___ legte hinsichtlich des organischen Psychosyndroms schlüssig dar, dass bei mangelnden neurologische n Befunde n die Diagnose
eher als vage Verdachts d iagnose zu werten ist , da sie dann auf einer Reihe von unspezifischen, weitgehend subjektiven Beschwerden beruh t , und dass weder die Erkenntnisse aus dem neurologischen noch dem neuropsychologischen Teilgutachten eine diesbezügliche Diagnose stützten . Betreffend der Diagnose einer Depression konnte Dr. E.___ aufzeigen , dass eine solche Erkrankung zum Gutachtenszeitpunk t nicht vorlag, da der Beschwer deführer weder unter einem Morgentief, einer psychomotorischen Hemmung oder Affektstarre
etc. litt, er die anti depressive Pharmakotherapie beendet hatte und die sozialen Standardindika toren auf weiterhin bestehen de
soziale Kontakte hinwiesen – mithin die Konsis tenzprüfung nicht auf eine Einschränkung in allen Lebensbereichen hinwies (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 15-17 und E. 3.7).
Demgegenüber nahm Dr. A.___
k e ine Zuordnung der krankheitsspezifischen Kriterien bei den von ihm gestellten Diag nosen in seinem Bericht vom 12. Mai 2017 vor . Ebenso ging er fälschlicherweise davon aus, dass das Schädelhirntraum a im Jahre 2013 stattgefunden hatte . Dieses fand jedoch bereits drei Jahre zuvor statt (vgl. Urk. 5/166/3-7 S. 2 Ziff. 1.4). Bei seinem Schreiben vom 22. Februar 2018 beschränkte er sich vorliegend auf Kritik an der Diagnosestellung im Z.___ -Gutachten , ohne mittels eigener Befunderhebung konkret die Krankheitsvoraussetzungen zu prüfen. Er wies lediglich in pauschaler W eise darauf hin, dass er die Kriterien der von ihm gestellten Diagnosen beim Beschwerdeführer erfüllt sieht. Betreffend das Psychosyndrom wies er vor allem darauf
hin, dass es sich bei der Diagnose einer Neurasthenie um eine veraltete Diagnose handle und bezüglich der Depression, dass der Z.___ -Gutachter von einer Momentaufnahme ausgegangen sei (vgl. E. 3.4).
Dazu ist anzumerken, dass die ICD-10 (1 0. Ausgabe 2015) in Ziffer F.48.0 die Neuroasthenie (immerhin) noch aufführt und eine gutachterliche Untersuchung systemimmanent immer einer Momentaufnahme entspricht.
Daneben ist - insbesondere im Hinblick auf die von Dr. A.___
fortwährend attestierte 50 %ige Arbeitsunfähigkeit als Elektroplaner –
auch der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Nach dem Gesagten vermag die Beurteilung durch Dr. A.___ die Einschätzung der Z.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen. 4.2.2
[ I n Abweichung zum Z.___ -Gutachten ging Dr. J.___ in seinem Schreiben vom 13 . März 201 8
davon aus, dass der Beschwerdeführer an einem postk ommotio nelle n Syndrom als Folge des Unfalles im April 2010 leide und hielt eine anhal tende 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Elektroplaner für glaub haft . Zudem kritisierte er, dass g emäss den Z.___ -Gutachtern allein die niedrige Intelligenz für die kognitive Störung verantwort lich sein solle
(E. 3. 5 ). Weiter kritisierte Dr. phil. I.___ das Z.___ -Gutachten als widersprüchlich, indem keine neuropsychologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden seien, aber von einer mini malen kognitiven Hirnschwäche ausgegangen werde. Zudem beanstandete sie, dass die kognitiven Schwierigkeiten des Beschwerdeführers von den Z.___ -Gutachtern als vorbestehend konnotiert worden seien und die geringe n Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei seiner aktuellen Stelle aufgrund der kognitiven Einschränkungen nur Spekulationen darstellen würden (E. 3. 3 ) .
Entgegen dieser Kritik vermögen sowohl das neurologische Teilgutachten von Dr. C.___ als auch das neuropsychologische Teilgutachten von Dr. phil. F.___ zu überzeugen :
Dr. C.___ zeigte in seinem neurologischen Teilgutachten nach vollziehbar auf, dass betreffend die Extremitäten kein relevanter Ausfall objekti viert werden konnte , die geltend gemachte Ermüdbarkeit, Belastbarkeit, Reizbar keit und Aggressivität im Gespräch nicht auf fielen und sich der Beschwerdeführer diesbezüglich im a namnestischen Gespräch völlig adäquat verhalten hatte .
Hin sichtlich des im April 2010 stattgefundenen Schädelhirntraumas legte Dr. C.___ plausibel dar, dass die Schwere des Traumas bezogen auf das Gehirn zu gering war, um bleibende Funktionsstörungen hervorgerufen zu haben , und dass es sich bei den intermittierenden Kopfschmerzen in erster Linie um episodisches Span nungstyp-Kopfweh handelt . Insbesondere setzte sich Dr. C.___
eingehend mit der Diagnose eines postkom m otionellen Syndroms respektive eines organischen Psychosyndroms auseinander und diagnostizierte
nachvollziehbar eine Con t usio
capitis mit der Differentialdiagnose einer milden traumatischen Hirnschädigung ( vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 29
f. , E. 3.6 ) .
Demgegenüber leitete Dr. J.___ nicht auf grund von ihm festgestellter neurologischer Ausfälle und sich daraus ergebenden Defiziten in der funktionellen Leistungsfähigkeit die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit her, sondern er hielt einzig aufgrund der Aussagen des Arbeit gebers eine solche für glaubhaft . Im Gegensatz zu Dr. C.___ , welcher neben einer klinischen Untersuchung auch eine Testung mittels Neurographie durch führte, unternahm Dr. J.___
im Übrigen kein e solche Testung (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 27 unten, Urk. 5/194).
Ebenso legte Dr. phil. F.___ in seine m neuropsychologischen Teilgutach - ten
– gestützt auf zahlreiche Testverfahren (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 32-34) – schlüssig dar, dass Einschränkungen das Arbeitstempo in Form eines erhöhten Zeitaufwan des zur Prüfung und allfälliger Fehlerkorrektur betreffen, weshalb umso weniger Einschränkungen zu erwarten sind ,
je angepasster die Inhalte an die neuropsy chologischen Voraussetzungen sind (wenig Zeitdruck, klare und orientierende Vorgaben, eher konkrete und bekannte Inhalte etc.). Dr. phil. F.___
zeigte auch auf, dass beim Beschwerdeführer in seiner aktuellen Arbeit die Voraussetzungen dafür ideal sind, weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteh t (S. 34 f.). Damit löst sich auch der von Dr. phil. I.___ monierte angebliche Widerspruch zwischen der von Dr. phil. F.___
gestellten Diagnose einer sich nicht auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit auswirkende n «minimale n kognitive n Hirnfunk tionsschwäch e » auf. Ebenso wenig wurde n von Dr. phil. F.___ allfällige kognitive Schwierigkeiten einfach als vorbestehend konnotiert . So legte er überzeugend dar, dass er mit der durch ihn erfolgten Intelligenztestung eine Ergänzung zu den anderen neuropsycho - logischen Testverfahren vornahm, weil eine solche zuvor noch nicht durchgeführt worden war und er allfällige quantifizierbare intellektu elle Minderleistungen mit ungünstiger Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit aus schliessen wollte (vgl. E. 3. 6 ). Entgegen der Aussage von Dr. phil. I.___ handelte es sich bei der Beurteilung über die geschätzte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an seiner aktuellen Arbeitsstelle auch nicht um reine Speku lation, war doch Dr. phil. F.___ durch die Angaben des Beschwerdeführers über seine Aufgaben und den diesbezüglichen vor handenen Unterlagen ( u.a. Arbeits vertrag Y.___ , Schlussbericht K.___ über die Arbeits stelle bei Y.___ , Zusatz - gesuch des Beschwerdeführers für eine Ergonomieanpas sung , Verlaufsprotokoll Eingliederungsanpassung ) mit dessen Tätigkeit und somit seinem Arbeitsprofil bestens vertraut . Diese bestand aus vorwiegende r Büroarbeit am Computer mit Auto-CAD (Zeichnen von Plänen)
unter Verwendung zweier Bildschirme, einer ergonomischen Maus und einem höhenverstellbare n Pult
– zum Wechseln zwischen Stehen und Sitzen – und gelegentlichen Besprechungen (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 3 f., S. 10, S. 14, S. 18 , S. 23, S. 26, S. 31 ).
Zudem konnte Dr. phil. F.___
durch die Messung der Aufmerksamkeitsfunktionen am Ende des Untersuchungsmorgens aufzeigen , dass ,
wenn der Beschwerdeführer in seinem – eher langsamen - Arbeitstempo arbeiten kann , er qualitativ recht stabile und gute Leistungen erbringen kann und es bei solchen Arbeitsbedingun gen auch bei längere r Belastung nicht zu Ermüdungserscheinungen kommt (E. 3.6).
Dr. phil. I.___ führte hingegen im Jahr 2017 keine eigene Untersu chung durch. Ihr e letzte eigene Untersuchung datiert vom Oktober 2011 ( Urk. 5/192 S. 4) und liegt damit sechs Jahre vor der Untersuchung durch die Z.___ -Gutachter. Ihre damalige Einschätzung einer Einschränkung der Arbeitsfä h igkeit als Elektroplaner von 30 % aus neuro psycho logischer Sicht (vgl. Urk. 5/129/504-514 S.
8) vermag deshalb die Beurteilung von Dr. phil. F.___ allein aufgrund der grossen zeitlichen Distanz nicht in Frage zu stellen, zumal bereits im Schlussbericht der L.___ vom 7. Juni 2013 (Urk. 7/70) über die Arbeitsabklärung als Elektroplaner erwähnt wurde, dass sich bei Möglichkeit zu gelegentlichen kurzen Entlastungspausen allfällige neuropsychologische Defi zite nicht leistungseinschränkend manifestiert hatten (S. 12) .
Nach dem Gesagten verm ag die Kritik beziehungsweise die Einschätzungen v on Dr. J.___ und Dr. phil. I.___ die Schlussfolgerungen der Z.___ -Gut - achter nicht in Frage zu stellen. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer brachte in seine Beschwerde (Urk. 1)
– neben der auf die Schreiben seiner Behandler gestützte Kritik (E. 3.3), auf welche bereits oben in E. 4 .2 eingegangen wurde
- weitere Kritik am Z.___ -Gutachten vor. 4.3.2
Im Zusammenhang mit seiner Kritik am psychiatrischen Teilgutachten vertrat der Beschwerdeführer zudem die Ansicht, dass die Rechtsprechung, welche bei gerin gen Zweifeln an der Zuverlässigkeit versicherungsinterner ärztliche r Feststellun gen die Einholung eines externen Gutachtens vorsieht, mutatis
mutandis auf das Gerichtsverfahren zu übertragen ist, sodass auch bei nur geringen Zweifeln an externen Gutachten ein Gerichtsgutachten einzuholen sei (Urk. 1 S. 6). Diese Argumentation verfängt nicht. Gerade
unter Beachtung der Divergenz von medi zinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten stets durch anderslautende Einschätzungen und Kritik der Behandler in Frage zu stellen, sofern objektiv feststellbare Gesichtspunkte erkannt und gewürdigt wurden und die Gutachter
– wie vorliegend der Fall – lege artis vorgegangen sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 2 4. Novem ber 2015 E 4.1 ). 4.3.3
Was den Vorwurf am neurologischen Teilgutachten angeht, der Z.___ -Gutachter habe in einer «es-kann-ja-nicht-sein-dass-Argumentation» , ohne gebührend auf den Einzelfall einzugehen, die Diagnose eines organischen Psychosyndroms ver neint (vgl. Urk. 1 S. 11 f.), ist zu entgegnen, dass dieser
– wie aufgezeigt (vgl. E. 4.2.2) - s ich
eingehend mit der Thematik einzelfallbezogen auseinandersetzte und auf überzeugende Art und Weise eine solche Diagnose verneinte.
Darüber hinaus ist, was die Uneinigkeit zwischen Dr. C.___ und Dr. J.___ betreffend die Diagnose einer Contusio
capitis oder eines organischen Psychosyndroms angeht, darauf hinzuweisen, dass es i nvalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose ankommt , sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkran kung auf die Arbeitsfähigkeit hat ( 144 V 245
E. 5 . 5 . 2 ). Eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit aufgrund einer somatischen Hirnverletzung konnte , wie gesagt, aber nicht festgestellt werden. 4.3.4
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 14-17) ist das neu ropsychologische Teilgutachten auch nicht widersprüchlich .
Was den Punkt bezüglich einer fortschreitenden Ermüdbarkeit des Beschwerde führers anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung angeht, ging der Z.___ -Gutachter nie davon aus, dass ei ne solche nicht vorliegen würde. Er zeigte ledig lich nachvollziehbar auf , dass wenn der Beschwerdeführer nicht unter Zeitdruck Tätigkeiten erledigen muss , sondern in seinem langsamen Arbeitstempo arbeiten kann , stabile und gute Leistungen zeigt und es u nter solchen Bedingungen auch nach längerer Belastung nicht zu Ermüdungserscheinungen kommt . Die Voraus setzungen dafür sieht der Z.___ -Gutachter unter Kenntnis der Arbeitsverhältnisse bei seiner jetzigen Arbeitstätigkeit als ideal gegeben an. In der Untersuchungssi tuation mit den zahlreichen Testungen bestand jedoch zeitweise eine andere, strengere Form der Belastung, weshalb es zu Ermüdung kam, welche r mit einer kurzen (Rauch-) Pause begegnet worden ist (vgl. E. 3.6, E. 4.2.2) .
Eine Verknüpfung zwischen Intel ligenzniveau und Aufmerksam keit/ Konzent - ration, wie vom Beschwerdeführer mit Verweis auf S. 34 des Gut achtens kritisiert , fand nicht statt, wie ein Blick auf diese Seite ohne Weiteres aufzeigt ,
w erden da doch die Kategorie «Intelligenz» und «Aufmerksam keit/Konzentration» separat geführt und im jeweiligen Fliesstext finde t
sich keine Rückkoppelung auf das andere Kriterium (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 34) .
Hinweise, dass der neuropsychologische Gutachter aus den Testresultaten falsche Schlüsse gezogen hätte, lassen sich keine finden. Insbesondere ging er – entge gen der Behauptung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 16 Mitte) – nie davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Testung besser abgeschnitten hätte , wenn er mehr Zeit gehabt hätte . S ondern er zog aus den vorliegenden Resultaten
– unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die unterdurchschnittlichen bis weit unterdurchschnittlichen Testergebnisse fast ausschliesslich Messungen des Ver arbeitungstempos betrafen, nicht jedoch qualitative Messungen (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 32-35, E. 3.6)
– nachvollziehbar den Schluss, dass wenn der Beschwerdeführer nicht unter Zeitdruck Tätigkeiten erledigen muss , sondern in seinem langsamen Arbeitstempo arbeiten kann , stabile und gute Leistungen zeigt und es u nter solchen Bedingungen auch nach längerer Belastung nicht zu Ermü dungserscheinungen kommt (Urk. 5/181/2-41 S. 34 f., E. 3.6) .
Inwiefern die Ergebnisse im Schlussber icht der L.___ vom 7. Juni 2013 (Urk. 7/70) zum neuropsychologischen Teilgutachten in Widerspruch stehen sollen, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 17 Ziff. 17), ist nicht ersichtlich und wird von diesem auch nicht aufgezeigt. Vielmehr stütz en dies e die Ansicht der Gutachter, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.2.2).
4.4 4.4.1
Nach dem Gesagten kann auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden. Der medizi nische Sachverhalt ist damit erstellt und die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S.
2) erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten ; insbesondere auch nicht aus einer Rückfrage beim Arbeitgeber (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d) . So wurden die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Ermüdbarkeit und Konzentrationsfähigkeit bei längerer Arbeitsdauer von den Gutachtern berücksichtigt und gewertet (vgl. Urk. 5/ 181/2-41 S. 14-15 , S. 26 oben , S. 29 unten , S. 31 unten, S. 34 f.; E. 3.6 ). Zudem war den Gutachtern nach Intervention des Beschwerdeführers der wesentliche Inhalt der Aussagen des Arbeitgebers ( «Konzentrationsfähigkeit mit zunehmender Arbeitsdauer spürbar leide»; vgl. E. 3.3- 3. 5 ) durch die Schreiben d er Behandler bekannt und durch s ie berücksichtigt worden. Sie vermochten an
deren Einschätzung
nichts zu ändern (vgl. E. 3 .6-7 , E. 4.2-3 ). 4.4.2
In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Hand-Arm-Nackenbeschwerden der dominanten rechten Seite in seiner ange stammten Tätigkeit als Elektro monteur nicht mehr arbeitsfähig. Es besteht jedoch spätestens seit 13. August 2014 in einer leichten, wechselbelastenden Verweistä tigkeit ohne körperlich schwere oder mittelschwere Tätigkeiten
- wie bei der aktuellen Stelle als Elektroplaner gegeben - eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.2, E. 4.1, Urk. 5/181/2-41 S. 11, S. 23, S. 30, S. 35). 4 . 4 . 3
Die Z.___ -Gutachter attestierten in psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , diagnostizierten jedoch eine Neurasthenie und einen Ver dacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (E.
3.2 ). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterzieh en (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass aus klinisch psy chiatrischer Sicht eher geringe Befunde in Form von erhöhte r Reizbarkeit, Schlaf störung und Rückzug/Abkapselung bei schneller Reizüberflutung vorliegen (Urk. 5/181/2-41 S. 15 unten ). Hinsichtlich Behandlungserfolg respekti - ve
- resistenz ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2012 im Abstand von 3-4 Wochen bei Dr. A.___ in psychotherapeutischer und medika mentöser Behandlung war (vgl. Urk. 5/166/3-7), jedoch mindestens vorüberge hend überhaupt keine psychotherapeutische oder medikamentöse Therapie in Anspruch genommen hat . So setzte er im April 2017 die Medikamente ab (wenn auch durch Gewichtszunahme indiziert) , erschien nicht mehr zu den Terminen und war für seinen Behandler Dr. A.___
- ohne ersichtlichen Grund - auch nicht mehr telefonisch erreichbar. Erst Mitte September 2017 – um die Zeit, als die Z.___ -Begutachtung unmittelbar bevorstand (vgl. Urk. 5/179 S. 2) – meldete er sich wieder bei Dr. A.___ (vgl. Urk. 5/192/1-2 S. 2). Als Komorbidität zu berücksich tigen sind die bestehenden somatischen Beschwerden, denn diese beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ. So ist der Beschwerdeführer in seiner über Jahre ausgeübten angestammten Tätigkeit als Elektroinstallateur
dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Zum Komplex «Persönlichkeit» ergeben sich keine Auf fälligkeiten (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 13 f., S. 16 Mitte) . Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persön lichkeits problematik erkennbar, wel ches im Rahmen der Ressourcen prüfung negativ ins Gewicht fallen würde.
Ent gegen seiner Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 25) sind a ls Ressourcen, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählen, das f amiliäre und soziale Umfeld zu nennen , auch wenn die Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn aus finanziellen Gründen in Kroatien lebt. So besucht er diese regelmässig zwei- bis viermal jährlich. Im August 2017 hat er einen Monat in Kroatien verbracht .
Er erhält regelmässig Besuch von seiner Schwester und Kollegen oder geht mit diesen auf einen Spa ziergang. Weiter
hat er mehrere Cousins und Cousinen in der Schweiz (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 13) . Zudem arbeitet er seit Mai 2014 halbtags , wobei seine Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit mit den Mitarbeitenden als sehr gut bewertet wurde (Urk. 5/78 S 2).
Damit enthält der Lebenskontext des Beschwer deführers mehrere sich positiv auf seine Ressourcen auswirkende Faktoren.
Was die Kategorie „Konsistenz" anbelangt ist zu bemerken, dass der Tagesablauf des Beschwerdeführers unauffällig ist . Er steht um ca. 6:00 Uhr auf ,
fährt mit dem Auto oder dem Zug zur Arbeit, welche um 7:30 Uhr beginnt und bis 11:45 Uhr dauert. Im Anschluss geht er nach Hause und legt sich ein bis zwei Stunden hin. Danach unternimmt er Spaziergänge oder erhält Besuch von seiner Schwester oder Kollegen. Abends kocht er ab und zu gemeinsam mit seiner Schwester , schaut noch fern oder blättert in einer Zeitschrift . An den Wochenenden hält er sich zuhause auf, schaut viel Sport im TV, kauft ein und geht mit Kollegen spa zieren. Zwei- bis vier mal im Jahr reist er nach Kroatien . Zudem nimmt er regel mässig Arzttermine war (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 12 f.).
Diese Umstände sprechen gegen eine massgebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen.
Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren und insbesondere mit Blick auf die inexistenten gleichmässigen Ein schränkungen des Aktivitätenniveaus in Einklang mit dem Z.___ -Gutachten
eine
relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der psy chischen Leiden des Beschwerdeführers nicht mit dem nötigen Mass der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen . 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00293
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 8. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1984, stürzte am 30. April 2010 bei seiner Tätigkeit als Elektromonteur von der Leiter, schlug mit dem Gesicht, den Händen, dem Ober arm und den Knien auf den Betonboden auf und zog sich dabei mehrere Frak turen im Gesicht un d an den Extremitäten zu (Urk. 5/1/1, Urk. 5 /12/6-9). Im Anschluss an eine Anmeldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin (Urk. 5 /2) meldete sich der Versicherte am 2. Dezember 2010 zum Bezug von Leistungen der Inva lidenversicherung an (Urk. 5 /8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab .
Mit Schrei ben vom 13. September 2011 kündigte die Arbeitgeberin dem Ver sicherten fristlos wege n Arbeitsverweigerung (Urk. 5 /32).
Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Mai 2014 trat der Versicherte im Anschluss an ein Arbeitstrai ning am Praktikumsplatz eine 50%ige An stellung als Elektroplaner
bei der Y.___
an (Urk. 5 / 86,
Urk. 5/93 S. 1 ). Am 21. August 2015 verfügte die IV-Stelle einen
rück wirkenden Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2011 bis 30. April 2014 und auf eine befristete halbe Rente ab 1. Mai bis Ende November 2014 (Urk. 5/147/ 13-3 0 ).
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015.00992 vom 25. November 201 6 (Urk. 5 / 150/1-18 ) in dem Sinne gut , als es die angefochtenen Verfügungen vom 21. August 2015 aufhob und die Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sowie zum neuen Entscheid über die Rentenfrage an die IV-Stelle zurückwies. 1.2
In der Folge ergänzte die IV-Stelle ihre Abklärungen in erwerblicher und medizi nischer Hinsicht, wobei sie unter anderem ein polydisziplinäres
– internistisches, psychiatrisches, orthopädisches, neu rologisches und neuropsychologisches - Gut achten bei der Z.___ veranlasste, welches am
6. November 2017
(Urk. 5 / 181/2-41 ) erstellt und am 6. Dezember 2017 (Urk. 5/183) auf Rückfrage der IV-Stelle ergänzt wurde.
Mit Vorbescheid vom 5 . Januar 2018 (Urk. 5/ 187 ) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Zusprache einer vom 1. Juni 2011 bis 30. April 2014 befristeten gan zen sowie einer vom 1. Mai bis 30. November 2014 befristeten halben Rente in Aussicht. Nach Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 5/190, Urk. 5/193, Urk. 5/195) nahmen die Z.___ -Gutachter am 4. Juni 2018 (Urk. 5/197) zu den mit Einwand eingereichten ärztlichen Berichten sowie am 27. Juni 2018 (Urk. 5/199) zu Rückfragen der IV-Stelle Stellung .
Am 14 . März 201 9
(Urk. 2) verfügte die IV-Stelle einen rückwirkenden Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2011 bis 30. April 2014 und auf eine befristete halbe Rente ab 1. Mai bis 30. November 2014. 2.
Der Versicherte erhob am 23. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
14. März 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , insofern ihm ab dem 1. Dezember 2014 keine Rentenleistungen ausgerichtet werden, und es sei ihm ab
1. Dezember 2014
eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
31. Mai 2019 (Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am
3. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung [IVV] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 14 . März 201 9
(Urk. 2 )
– gestützt auf die eingeholten medizinischen Unterlagen und insbesondere das Z.___ -Gutachten –
aus , ab 1. April 2011 bestehe Anspruch auf eine ganze und ab 1. Mai 2014 bis 30. November 2014 (drei Monate nach der gesundheitlichen Verbesse rung) auf eine halbe Invalidenrente (S. 5 f.). Sie setzte sich eingehend mit der mit Einwand des Beschwerdeführers vorgebrachten Kritik am Z.___ -Gutachten ausei nander und gelangte zum Schluss, dass dieses beweiskräftig sei und darauf abgestellt werden könne (S. 6-8) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 23 . April 201 9 (Urk. 1) insbesondere gestützt auf die Stellungnahme der Behandler zum Gutach ten auf den Standpunkt, dass das Z.___ -Gutachten in seinem psychiatrischen (S. 5-9), neurologischen (S. 9 -12 ) und neuropsychologischen (S. 12-17) Teil wider sprüchlich sei und deshalb nicht darauf abgestellt werden könne. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat.
Dabei ist unbestritten und mit der Aktenlage vereinbar , dass der Beschwerdefüh rer aufgrund seiner gesundheitlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nach am 2. Dezember 2010 erfolgter Anmeldung ab 1.
April 2011 An spruch auf eine ganze und ab 1. Mai 2014 bis mindestens 30.
November 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . Ebenso unbestritten und mit der Aktenlage vereinbar ist, dass der Beschwerdeführer seit seinem U n fall im April 2010 dauerhaft in seiner ange stammten Tätigkeit als Elektroinstallateur zu 100% arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 1-2, Urk. 5/181/2-41 S. 37 f.) . Zu prüfen bleibt, wie es sich mit seinem Anspruch auf eine Invalidenrente ab Dezember 2014 aufgrund allfällig gesundheitsbeding ter Einschränkungen in angepasster Tätigkeit verhält . 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 3. Juli 2012 in ambulanter Behandlung befand, nannte in seinem Bericht v om 12 . Mai 2017 (Urk. 5 / 166/3-7 ) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11), eine Akrophobie (ICD-10 F40) und ein organisches Psycho - syndrom nach Schädelhirntrauma am 30. April 201 0 (S. 1). Er führte aus, der Beschwerde führer sei in seiner Tätigkeit als Elektroplaner seit 2014 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Als psychische Einschränkungen bestünden eine rasche Ermüdbarkeit, Reizbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Unsicher heit, Kopf- und Nackenschmerzen. Dies wirk e sich aus, indem der Beschwerde führer rasch an seine Belastungsgrenze gelange und dann Pausen einlegen müsse. Er sei nach einem halben Arbeitstag ers chöpft (S. 2 f. Ziff. 1.6-7). 3.2
Im Gutachten des
Z.___
vom 6 . November 201 7 (Urk. 5 / 181 / 2- 41 ) nannten Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. C.___ , Fach arzt für Neurologie FMH, Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic . phil. F.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36 ): 1. Status n ach Unfall (Leitersturz) am 30.04. 2010 (ICD-10 S02.7) - Mittelgesichtsfrakturen (Sinus frontalis rechts Vord er- und Hinter wand, Orbitaboden /-dach, Nasenbein) und Rissquetschwunde (RQW) frontal rechts - Status nach Reposition Sinus fron t alis rechts, Mukosektomie und Obliteration mit Muskelstreifen aus dem Musculus
frontalis sowie Osteosy nthese mit Titanplättchen am 6.05. 2010 - Contusio
capitis (RQW frontal rechts); differentialdiagnostisch milde traumatische Hirnschädigung - kernspintomographisch keine strukturelle Läsion (letztes MRI Schädel 01/ 2015) - Hyposensibilität im Bereich V1 rechts - Extremitätentrauma - Chronische Hand-Arm-Nackenbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 T92.2/Z98.8/Z98.1/M79.60/M54.2) 2. Chronische Hand-Arm-Nackenbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 T92.2/Z98.8/Z98.1/M79.60/M54.2 - Status nach Osteosynthese 2006 bei subkapitaler Metacarpale V-Fraktur - Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur am 30.04.2010 und fraglich älterer Fraktur des Processus
styloideus
radii - Status nach offener Reposition, Debridement , autologer
Spongiosaplas tik mit Entnahme vom distalen Humerus links lateralseitig , Gelenksre konstruktion sowie Osteosynthese mittels Platten, Schraube und Spick drähten des distalen Radius sowie entfernung zweier Spickdrähte aus dem Metacarpale V am 07.05.2010 ( G.___ ) - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am Handgelenk, Adhäsiolyse und partieller Handgelenksdenervation am 09.09.2010 ( G.___ ) - Status nach Arthroskopie des Handgelenkes und Radioscapholunatum-Arthrodese am 18.02.2011 bei deutlicher Radioscapholunatum -Arth rose ( G.___ ) - Status nach Resektion des distalen Scaphoidpols am 23.06.2011 bei STT-Arthrose ( G.___ ) - Status nach Schraubenentfernung am Handgelenk am 12.10.2011 ( G.___ ) - Status nach Handgelenksarthrodese am 12.01.2012 ( G.___ ) - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am Handgelenk und Spaltung des ersten Strecksehnenfaches am 09.12.2013 bei frustra ner konservativer Behandlung einer Tendovaginitis stenosans de Quer vain ( G.___ ) - r adiologisch vollständig konsolidierte Arthrodese ohne Hinweis für höhergradige Degeneration (Röntgen 13.03.2014 und 20.09.2017) - klinisch stabile Arthrodese ohne Hinweise für längerdauernde Scho nung der Extremität
Daneben stellten die Z.___ - Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 3 6 f. ; verkürzt wiedergegeben ): - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - bei Status nach Schädelhirntrauma (SHT) 2010 - niedrige Intelligenz, mit etwas unausgeglichenem Profil zu Ungunsten nonverbaler Inhalte - vor dem Hintergrund der niedrigen Intelligenz minimale kognitive Hirnfunktionsschwäche - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54.0) - Status nach minimal abgekippter Radiusköpfchenfraktur, Fraktur des Tuberculum
ossis
trapezii und Verdacht auf Fraktur des Os capitatum sowie des Os scaphoideum der adominanten linken Seite am 30.04. 2010 (ICD-10 T92.1/T92.2/Z98.8) - Chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - klinisch kein relevantes funktionelles Defizit - Episodisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2)
Die Z.___ - Gutachter führten in ihrer Konsensbeurteilung aus, aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur wie auch für andere körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten dauernd vollständig arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit wie auch derjenigen des Elektroplaners bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung seien bei Status nach Unfall mit wahrscheinlich milder traumatischer Hirnschädigung keine objekti vierbaren pathologischen Befunde mehr festgestellt worden. Die klinischen neu rologischen Befunde seien unauffällig gewesen. Die angegebenen Kopfschmerzen würden als Spannungstypkopfweh diagnostiziert. Rein somatisch-neurologisch wie auch aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Neurasthenie diagnostiziert worden. Zudem bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung. Diese gründe auf der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwer den und Einschränkungen aus somatischer Sicht nicht ausreichend objektiviert werden könnten. Durch die Neurasthenie seien gewisse Beschwerden zu erklären. Daraus könne jedoch gemäss Prüfung der Indikatoren und Inkonsistenzprüfung keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Bei der neuropsycholo gischen Untersuchung sei eine minimale kognitive Hirnfunktionsstörung festge stellt worden, welche im Zusammenhang mit der knappen Intelligenz zu inter pretieren sei. Neuropsychologisch könne hinsichtlich Arbeitsfähigkeit auf die neurologische und psychiatrische Beurteilung verwiesen werden.
Zusammenge fasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für die aktuell ausge übte Tätigkeit als Elektroplaner wie auch für andere körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeiten zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie die ursprünglich angestammte Tätigkeit als Elektroinstallateur, seien nicht mehr zumutbar (S. 36 f. Ziff. 6.2).
Ferner hielten die Gutachter fest , aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestier ten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus , dass die Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Elektromonteur seit dem Unfall vom April 2010 anzunehmen sei. Danach könne sicher eine mehrmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bestätigt werden. Wegen der diversen Handoperatio nen sei die Wiederaufn a hme einer angepassten Tätigkeit längere Zeit nicht mög lich gewesen. Spätestens ab Aufnahme der angepassten Erwerbstätigkeit im Mai 2014 könne die 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. Eine Steigerung auf die von ihnen festgestellten 80% sei aus medizinischer Sicht innerhalb von wenigen Monaten zumutbar gewesen. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab der Untersuchung im September/Oktober 2017, sei wahrscheinlich ab Januar 2017 anzunehmen (S. 37 Ziff. 6.3).
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin teilte Dr. B.___ und Dr. H.___ vom Z.___ am 6. Dezember 2017 (Urk. 5/183) m it, es liege im Abschnitt Ziff. 6.3 des Gutachtens ein Schreibfehler vor . Es müsse da, wie auch an allen and e ren Stellen des Gutachtens , 100 % statt 80 % heissen . 3.3
Nach Vorlage des Z.___ -Gutachten s führte der Dr. phil. I.___ , Fach psy chologin für Neuropsychologie FSP , in einem Schreiben vom 2
0. Februar 2018 (Urk. 5/192/4 - 7 ) zuhanden des Beschwerdeführers unter anderem aus, die Beschreibung der zum Teil erheblichen Testbefunde im Z.___ -Gutachten kontras tierten auffällig mit den diagnostischen Angaben, wo keine neuropsychologi schen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt würden, jedoch bei Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von einer «minimalen kog nitiven Hirnfunktionsschwäche vor dem Hintergrund einer niedrigen Intelligenz» ausgegangen werde. Dies sei als erheblicher Widerspruch zu werten. Ausserdem werde mittels Durchführung einer Intelligenztestung durch das Z.___ versucht zu insinuieren, allfällige kognitive Schwierigkeiten als vorbestehend (nämlich IQ-assoziiert) zu konnotieren. Jedoch stellten sich die Bereiche Aufmerksam keit/Konzentration versus Intelligenz relativ unabhängig voneinander dar. Ein weiterer Kritikpunkt betreffe die Aussage bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus neu ropsychologischer Sicht. Hier werde angeführt, dass die «Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im jetzigen Beruf als Elektroplaner bei den, (den) kognitiven Stärken und Schwächen angepassten Anforderungen nur gering eingeschränkt ist». Diese Aussage werde jedoch in keinster Weise verifiziert, es handle sich um blosse Spekulation. Zumal d iese Aussage einer Korrespondenz-Notiz des Arbeit gebers widerspreche , wo u.a. erwähnt werde, dass die «Konzentrationsfähigkeit mit zunehmender Arbeitsdauer spürbar leide». Leider seien solche « ökologisch valide Daten» im Z.___ -Gutachten nicht gewürdigt worden (S. 2 f.). 3.4
In Auseinandersetzung mit dem Z.___ -Gutachten führte der behandelnde Dr. A.___
in einem Schreiben vom 22. Februar 2018 (Urk. 5/192/1-2)
auf Rück frage des Beschwerdeführers aus, die Kriterien nach ICD-10 für ein Psychosyn drom seien erfüllt. Die Argumentation des Z.___ -Neurologen, dass die Schwere des Traumas zu gering gewesen sei, ziele an den geforderten Kriterien vorbei. Der Z.___ -Psychiater beziehe sich bei seiner Ablehnung der Diagnose organisches Psy chosyndrom auf den Neurologen und diskutiere die Symptome nicht selbständig. Er diagnostiziere vielmehr eine Neurasthenie. Dies sei eine veraltete Diagnose , welche im deutschsprachigen Raum kaum noch Verwendung finde. I m ICD-10 werde zwar die Möglichkeit einer Neurasthenie im Anschluss an eine
körperliche Krankheit erwähnt, nicht jedoch im Anschluss an ein Schädelhirntrauma . Auf die Diskussion dieses Aspektes gehe der Psychiater
nicht ein.
Weiter hielt Dr. A.___ fest, in Bezug auf die Depression sei anzumerken, dass die depressive Stimmungslage im Längsschnitt sicherlich schwanke. Der Gutachter gehe jedoch von einer « Momentaufnahme » aus, die nicht mal durch einen der zahlreichen Tests dokumentiert werde. Der Beschwerdeführer zeige eindeutig Interessenverlust, Freudlosigkeit, sozialen Rückzug, erhöhte Ermüdbarkeit, ver minderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, Libidoverlust , negativistische Zukunftsperspektiven, Schlafstörungen, etc., so dass die Diagnose Depression nach wie vor aufrechterhalten werden könne.
Das Absetzen der Medikation sei vom Beschwerdeführer ohne sein Wissen (er habe unter Gewichtszunahme gelitten, welche die Hausärztin auf die antidepressive Medikation zurückführte) durchgeführt worden. Am 20. April 2017 habe er letzt mals Medikamente von ihm bezogen. Zum Folgetermin sei er nicht mehr erschie nen und sei auch telefonisch nicht zu erreichen gewesen. Erst Mitte September habe sich der Beschwerdeführer wieder telefonisch gemeldet und einen ersten Termin wieder am 19. September 2017 gehabt. 3.5
Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Schreiben zuhanden des Beschwerdeführer s
vom 13. März 2018 (Urk. 5/194), nachdem ihm das Z.___ -Gutachtens vorgelegt worden war, unter anderem aus, es handele sich im neurologischen Bereich um die Frage de r Commotio cerebri. Für die Diagnose von Commotio cerebri (im Gegensatz zu Contusio ) seien Läsionen im MRI nicht obligat. Der Beschwerdeführ leide an post k ommotionellen Folgen. Er sei austhe rapiert und in seiner Stelle als Elektroplaner 50% stabil. Dazu sei en die authenti schen Beobachtungen des Arbeitgebers heranzuziehen. Die neuropsychologisc he Beurteilung zeige weit unter durchschnittliche Befunde in diversen Bereichen, welche nicht auf die zentral gestellte «niedrige Intelligenz» zu erklären seien. Es überzeuge nicht, dass nach einem solch schweren Unfall und bei unbeanstandeter Arbeitsanamnese davor, nun die niedrige Intelligenz für die kognitive S törung verantwortlich sein soll
e. Bezüglich der psychiatrischen Diagnose einer Neuras thenie sei er als Neurologe nicht einverstanden. Es handle sich um di e eindeuti gen Symptome des post c ommotionellen Syndroms. Jedoch soll e der behandelnde Psychiater Stellung nehmen. Bezüglich der orthopädischen Untersuchung bestehe keine Beschwielung der Hände, im Gegenteil bestünden trophische Störungen der rechten Hand mit Palmar Erythem, Volumenminderung, ferner Atrophie des Interosseus I mit Schwäche. Ein anderer Befund bei « Ablenkung » habe er nicht beobachte n können . Die Angaben des Arbeitgebers seien authentisch und objek tiv und gäben Anlass zur Unterstützung der Glaubwürdigkeit der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zudem sei die interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit verschiedenen Prozenten, welche auf Intervention der Beschwerdegegnerin schlussendlich auf 100 % festgelegt worden sei , verwirrend (S. 5) . 3.6
Nach Vorlage der S chreiben von Dr. phil. I.___ vom 2
0. Februar 2018 ( E. 3.3 ) und von Dr. J.___ vom 13. März 2018 (E. 3. 5 ) führten Dr. C.___ und lic . phil. F.___
vom
Z.___
in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2018 (Urk. 5/197) unter anderem aus, Dr. J.___ habe die Angaben in seinem Schreiben sehr selek tiv interpretiert. Der neurologische Z.___ -Gutachter habe versucht , dies so objektiv wie möglich zu tun und objektiv seien die stattgehabte Contusio
capitis mit RQW frontal r echts (selbstverständlich neben den Mittelgesichtsfrakturen), die Commo tio cerebri / milde traumatische Hirnschädigung sei als Differentialdiagnose , dass heisse als Möglichkeit erwähnt. Wenn eine solche stattgefunden hätte (was er ja nicht prinzipiell bestreite!), wäre sie aber am untersten Rand der Schwere des Spektrums – bezogen auf das Hirn und nicht au f den Schädel – anzusiedeln, wo nach allgemeiner medizinischer Erfahrung bei einmaligem Ereignis keine Resi duen persistierten. Dr. C.___ sei bewusst, dass gemäss ICD zur Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma keine strukturelle Läsion notwendig sei. Dies sei im Gutachten ja auch diskutiert worden, inkl usive weshalb diese
Diagnose nicht gestellt worden sei. Viele der in der ICD-10 bei F07.2 auf geführten
Beschwerden seien per se unspezifisch und müss t en im Gesamtkontext interpretiert werden . Es ergä ben sich keine Gründe, aufgrund der nachträglich eingereichten Akten , die
neurologische Beurteilung im Gutachten zu revidieren (S. 1 f.) .
Weiter hielt lic . phil. F.___ fest, die Intelligenztestung sei durchgeführt worden, um allenfalls quantifizierbare intellektuelle Minderleistungen – welche die Arbeitsfähigkeit ungünstig beeinflussen könnten - auszuschliessen. In diesem Sinne sei dies nicht - wie von Dr. I.___ in ihrem Schreiben vom 20. Februar 201 8 (E. 3.2) unterstellt - ein Versuch, allfällige kognitive Schwierigkeiten als IQ-assoziiert zu konnotieren, s ondern eine fachlich sinnvolle T estung in Ergänzung zu den anderen neuropsychologischen Testverfahren zu ermöglichen. Mit der Feststellung von Dr. I.___ , wo nach der Bereich Aufmerksamkeit/ Konzentration von der Intelligenz relativ unabhängig sei, stimme sie klar überein .
Die Untersu chung sei durchgeführt worden, nachdem der Beschwerdeführer eine längere Her fahrt hinter sich gehabt habe, und habe den ganzen Morgen gedauert. Alle Auf merksamkeitstests, welche durchgeführt worden seien, seien am Ende des Unter suchungsmorgens durchgeführt worden, nachdem der Beschwerdeführer schon ein längeres und kognitiv anspruchsvolles Programm hinter sich gehabt habe. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien somit zu einem Zeitpunkt gemessen worden, bei dem die kognitive Ermüdung vergleichbar mit jener nach einem anstrengen den Arbeitsvormittag gewesen seien. Jene
Messwerte, welche bei allen Aufmerk samkeitstests bei der aktuellen Untersuchung teilweise im
unterdurchschnittli chen bis weit unterdurchschnittlichen Bereich liegen würden, beträfen fast aus schliesslich Messungen des Verarbeitungstempo s , nicht jedoch qualitative Mes sungen. Wenn der Beschwerdeführer
Tätigkeiten nicht unter Zeitdruck habe erle digen müsse n , sondern in seinem – eher
langsamen - Arbeitstempo habe arbeiten können , habe er qualitativ recht stabile und gute Leistungen gezeigt. Unter sol chen Bedingungen sei es auch nach längerer Belastung nicht zu
Ermüdungser scheinungen gekommen . Wie der Beschwerdeführer selber festgestellt habe , müsse er am
jetzigen Arbeitsplatz nicht unter Zeitdruck und Stressbedingungen arbeiten ; d ie Einschränkungen
seien v.a. somatischer Natur und die erhöhte Ermüdbarkeit trä te nach
längerem Arbeiten auf.
Die neuropsychologische Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit im Z.___ -Gutachten sei nach wie vor gültig (S. 2 f.) . 3.7
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin nahmen Dr. E.___ und Dr. H.___ am 27. Juni 2018 (Urk. 5/199) zum Schreiben von Dr. A.___
vom 22. Februar 2018 (E. 3. 4 ) Stellung. Sie führten aus, Dr. A.___ vertrete die Auffassung, dass ein organisches Psychosyndrom vorliege. Die Diagnose eines organischen Psycho syndroms sei , wenn sie nicht durch organische Befunde, in diesem Fall neurolo gische Befunde, gestützt werde, als eher vage (Verdachts-)Diagnose zu werten, die auf einer Reihe von unspezifischen, weitgehend subjektiven Beschwerden beruhe. Im interdisziplinären Konsens sei diese Diagnose
geprüft worden , aber durch den Neurologen nicht gestützt worden . Auch im neuropsychologischen
Teilgutachten sei kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Somit stell e sich die Frage,
wie die vom Beschwerdeführer erlebt e subjektive Leistungs minderung in den Nachmittagsstunden zu
erklären sei . In Betracht gezogen wor den sei eine depressive Störung. Für das Vorliegen einer depressiven Störung habe der Beschwerdeführer aber während der Untersuchung, abgesehen von einer
minimalen Dysphorie, keine weiteren relevanten Merkmale (kein Morgentief, keine
psychomotorische Hemmung, keine Affektstarre etc.) gezeigt . Da er auch die antidepressive
Pharmakotherapie beendet gehabt habe und die sozialen Stan dardindikatoren auf eine erhebliche
Aktivität mit reger Reisetätigkeit in die Hei mat, automobiler Verkehrsfähigkeit und weiterhin
unterhaltenen sozialen Kon takten hinw ei sen würde n , sei eine relevante depressive Hemmung der
Leistungs fähigkeit verneint worden. Die Standardindikatoren berücksichtigen eben gerade nicht nur eine Momentaufnahme. Somit sei die Diagnose einer Neurasthenie als wahrscheinlichste Erklärung ermittelt worden, da sie die schnelle Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, Schwindelgefühl und Reizüberflutung beinhalte. 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte des Z.___ vom 6 . November 201 7 (E. 3. 2 ) samt Ergänzungen
(E. 3.2 am Ende) und Stellungnahmen (E. 3. 6-7 ) ist hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, neuropsychologische, orthopädische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen kli nischen und bildgebenden Explorationen sowie notwendigen Laborerhebungen (Urk. 5/181/2-41 S. 11 , S. 12 - 14 , S. 19 - 21 , S. 2 7 f. , S. 32-34 ). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet
und auf Rückfragen ergänzt ( Urk. 5/181/2-41 S. 3 -9 , S. 11 , S. 15 , S. 23 f. , S. 28-30, S. 35, S. 39 ; Urk. 5/197, Urk. 5/199 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinan der ( Urk. 5/181/2-41 S. 9-11 , S. 12, S. 14 f., S. 17 f. , S. 22 - 24 , S. 26-35 , S. 38
f. ).
Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nach erfolgter Konsensbesprechung nachvollziehbar begründet (S. 37-39 ). So zeigten sie
nach erfolgter Konsensbe urteilung schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund de s chronischen Hand-Arm- und Nackenschmerzsyndrom s auf der dominanten rechten Seite
– bei ansonsten unauffälligem Befund am Bewegungsapparat - für die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur sowie für jegliche körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeit dauernd arbeitsunfähig ist, jedoch bei einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Ebenso nachvollziehbar ist, dass bei Status nach Unfall im Jahr 2010 mit Contusio
capitis und wahrscheinlich
milder traumatischer Hirnschädigung und aktuell unauffälligem klinischem neurologischen Befund rein somatisch-neurologisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Daneben konnten die Gutachter insbesondere schlüssig aufzeigen, dass die psychiatrischen Diagnosen einer Neurasthenie und einer Schmerzverarbei tungsstörung auf der Tatsache gründen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Ein schränkungen aus somatischer Sicht nicht ausreichend objektiviert werden konn ten und auch aus der durchgeführte n Indikatoren- und Inkonsistenzprüfung keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden kann. Genauso plausibel wurde dargelegt, dass die während der neuropsychologischen Untersuchung festgestell ten unterdurchschnittlichen bis weit unterdurchschnittlichen Leistungen in der Aufmerksamkeit/Konzentration nicht auftreten, wenn der Beschwerdeführer in seinem langsamen Arbeitstempo arbeiten kann. Folglich ist aus polydisziplinärer Sicht die von den Gutachtern festgestellte 100%ige Arbeits- und Leistungsfähig keit für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Elektroplaner wie auch für andere kör perlich leichte, wechs elbelastende Tätigkeiten plausibel (Urk. 5/181/2-41 S. 37 f.).
Hinsichtlich der Darstellung des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in der Konsensbeurteilung des Z.___ -Gutachtens ist schliesslich betreffend den verun glückten letzten Abschnitt zu bemerken, dass sich die se gutachterliche Aussage offensichtlich versehentlich widersprüchlich zeigt, indem von einer Steigerung auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und einer wahrscheinlich anzunehmenden Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 , gleichzeitig aber von einer nach wenigen Monaten nach Mai 2014 bestehenden Arbeitsfähigkeit
die Rede ist (E. 3.2 in fine ) . Aus der Konsensbeurteilung , den einzelnen Teilgutachten und dem Eingeständnis des Schreibfehlers bezüglich der Steigerung auf eine 80%ige statt 100%ige Arbeitsfähigkeit ergibt sich zweifelsfrei, dass die Z.___ -Gutachter von einer wenige Monate nach Mai 2014 bestehenden 100%ige n Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgingen. So wird in der Konsensbeurteilung einzig aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (E. 3.2). Dies deckt sich mit den Teil gutachten, in welche n weder der Internist, der Psychiater, der Neurologe noch der Neuropsychologe eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit feststellen konn t en (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 11, S. 15, S. 30, S. 35). Einzig der Orthopäde ging von einer seit dem 30. April 2014 bestehenden bleibenden und vollständigen Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie einer ab 13. Mai 2015 beste henden 50%igen und spätestens drei Monate danach 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (S. 23). 4.2 4.2.1
Im Unterschied zum Z.___ -Gutachten diagnostizierte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 12 . Mai 201 7 aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Epi sode, Akrophobie und ein organisches Psychosyndrom (E. 3 . 1 ). In seinem Schrei ben vom 22. Februar 2018 (E. 3.4) hielt er an den Diagnosen eines organischen Psychosyndroms sowie einer Depression fest und kritisierte die Diagnosestellung des
Z.___ -Gutachter s .
Das psychiatrische Z.___ -Teilgutachten enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urk. 5 / 181 /2- 41 S. 12 -17) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Voraus setzungen an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. E.___ war der Bericht von Dr. A.___ vom 12. Mai 2017
bei der Begutachtung bekannt und er hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2018 (E. 3.7) zum Schreiben von Dr. A.___ vom 22. Februar 2018 an seiner Beurteilung fest. Insoweit Widersprüche in der Befund erhebung und Diagnosestellung zu Dr. A.___ s Beurteilung bestehen , ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater des halb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist ,
was vorliegend der Fall ist .
Dr. E.___ setzte sich denn auch mit den von Dr. A.___ gestellten Diagnosen eines organischen Psychosyndroms und einer Depression eingehend auseinander (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 13-15, E. 3.7). Dr. E.___ legte hinsichtlich des organischen Psychosyndroms schlüssig dar, dass bei mangelnden neurologische n Befunde n die Diagnose
eher als vage Verdachts d iagnose zu werten ist , da sie dann auf einer Reihe von unspezifischen, weitgehend subjektiven Beschwerden beruh t , und dass weder die Erkenntnisse aus dem neurologischen noch dem neuropsychologischen Teilgutachten eine diesbezügliche Diagnose stützten . Betreffend der Diagnose einer Depression konnte Dr. E.___ aufzeigen , dass eine solche Erkrankung zum Gutachtenszeitpunk t nicht vorlag, da der Beschwer deführer weder unter einem Morgentief, einer psychomotorischen Hemmung oder Affektstarre
etc. litt, er die anti depressive Pharmakotherapie beendet hatte und die sozialen Standardindika toren auf weiterhin bestehen de
soziale Kontakte hinwiesen – mithin die Konsis tenzprüfung nicht auf eine Einschränkung in allen Lebensbereichen hinwies (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 15-17 und E. 3.7).
Demgegenüber nahm Dr. A.___
k e ine Zuordnung der krankheitsspezifischen Kriterien bei den von ihm gestellten Diag nosen in seinem Bericht vom 12. Mai 2017 vor . Ebenso ging er fälschlicherweise davon aus, dass das Schädelhirntraum a im Jahre 2013 stattgefunden hatte . Dieses fand jedoch bereits drei Jahre zuvor statt (vgl. Urk. 5/166/3-7 S. 2 Ziff. 1.4). Bei seinem Schreiben vom 22. Februar 2018 beschränkte er sich vorliegend auf Kritik an der Diagnosestellung im Z.___ -Gutachten , ohne mittels eigener Befunderhebung konkret die Krankheitsvoraussetzungen zu prüfen. Er wies lediglich in pauschaler W eise darauf hin, dass er die Kriterien der von ihm gestellten Diagnosen beim Beschwerdeführer erfüllt sieht. Betreffend das Psychosyndrom wies er vor allem darauf
hin, dass es sich bei der Diagnose einer Neurasthenie um eine veraltete Diagnose handle und bezüglich der Depression, dass der Z.___ -Gutachter von einer Momentaufnahme ausgegangen sei (vgl. E. 3.4).
Dazu ist anzumerken, dass die ICD-10 (1 0. Ausgabe 2015) in Ziffer F.48.0 die Neuroasthenie (immerhin) noch aufführt und eine gutachterliche Untersuchung systemimmanent immer einer Momentaufnahme entspricht.
Daneben ist - insbesondere im Hinblick auf die von Dr. A.___
fortwährend attestierte 50 %ige Arbeitsunfähigkeit als Elektroplaner –
auch der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Nach dem Gesagten vermag die Beurteilung durch Dr. A.___ die Einschätzung der Z.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen. 4.2.2
[ I n Abweichung zum Z.___ -Gutachten ging Dr. J.___ in seinem Schreiben vom 13 . März 201 8
davon aus, dass der Beschwerdeführer an einem postk ommotio nelle n Syndrom als Folge des Unfalles im April 2010 leide und hielt eine anhal tende 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Elektroplaner für glaub haft . Zudem kritisierte er, dass g emäss den Z.___ -Gutachtern allein die niedrige Intelligenz für die kognitive Störung verantwort lich sein solle
(E. 3. 5 ). Weiter kritisierte Dr. phil. I.___ das Z.___ -Gutachten als widersprüchlich, indem keine neuropsychologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden seien, aber von einer mini malen kognitiven Hirnschwäche ausgegangen werde. Zudem beanstandete sie, dass die kognitiven Schwierigkeiten des Beschwerdeführers von den Z.___ -Gutachtern als vorbestehend konnotiert worden seien und die geringe n Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei seiner aktuellen Stelle aufgrund der kognitiven Einschränkungen nur Spekulationen darstellen würden (E. 3. 3 ) .
Entgegen dieser Kritik vermögen sowohl das neurologische Teilgutachten von Dr. C.___ als auch das neuropsychologische Teilgutachten von Dr. phil. F.___ zu überzeugen :
Dr. C.___ zeigte in seinem neurologischen Teilgutachten nach vollziehbar auf, dass betreffend die Extremitäten kein relevanter Ausfall objekti viert werden konnte , die geltend gemachte Ermüdbarkeit, Belastbarkeit, Reizbar keit und Aggressivität im Gespräch nicht auf fielen und sich der Beschwerdeführer diesbezüglich im a namnestischen Gespräch völlig adäquat verhalten hatte .
Hin sichtlich des im April 2010 stattgefundenen Schädelhirntraumas legte Dr. C.___ plausibel dar, dass die Schwere des Traumas bezogen auf das Gehirn zu gering war, um bleibende Funktionsstörungen hervorgerufen zu haben , und dass es sich bei den intermittierenden Kopfschmerzen in erster Linie um episodisches Span nungstyp-Kopfweh handelt . Insbesondere setzte sich Dr. C.___
eingehend mit der Diagnose eines postkom m otionellen Syndroms respektive eines organischen Psychosyndroms auseinander und diagnostizierte
nachvollziehbar eine Con t usio
capitis mit der Differentialdiagnose einer milden traumatischen Hirnschädigung ( vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 29
f. , E. 3.6 ) .
Demgegenüber leitete Dr. J.___ nicht auf grund von ihm festgestellter neurologischer Ausfälle und sich daraus ergebenden Defiziten in der funktionellen Leistungsfähigkeit die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit her, sondern er hielt einzig aufgrund der Aussagen des Arbeit gebers eine solche für glaubhaft . Im Gegensatz zu Dr. C.___ , welcher neben einer klinischen Untersuchung auch eine Testung mittels Neurographie durch führte, unternahm Dr. J.___
im Übrigen kein e solche Testung (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 27 unten, Urk. 5/194).
Ebenso legte Dr. phil. F.___ in seine m neuropsychologischen Teilgutach - ten
– gestützt auf zahlreiche Testverfahren (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 32-34) – schlüssig dar, dass Einschränkungen das Arbeitstempo in Form eines erhöhten Zeitaufwan des zur Prüfung und allfälliger Fehlerkorrektur betreffen, weshalb umso weniger Einschränkungen zu erwarten sind ,
je angepasster die Inhalte an die neuropsy chologischen Voraussetzungen sind (wenig Zeitdruck, klare und orientierende Vorgaben, eher konkrete und bekannte Inhalte etc.). Dr. phil. F.___
zeigte auch auf, dass beim Beschwerdeführer in seiner aktuellen Arbeit die Voraussetzungen dafür ideal sind, weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteh t (S. 34 f.). Damit löst sich auch der von Dr. phil. I.___ monierte angebliche Widerspruch zwischen der von Dr. phil. F.___
gestellten Diagnose einer sich nicht auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit auswirkende n «minimale n kognitive n Hirnfunk tionsschwäch e » auf. Ebenso wenig wurde n von Dr. phil. F.___ allfällige kognitive Schwierigkeiten einfach als vorbestehend konnotiert . So legte er überzeugend dar, dass er mit der durch ihn erfolgten Intelligenztestung eine Ergänzung zu den anderen neuropsycho - logischen Testverfahren vornahm, weil eine solche zuvor noch nicht durchgeführt worden war und er allfällige quantifizierbare intellektu elle Minderleistungen mit ungünstiger Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit aus schliessen wollte (vgl. E. 3. 6 ). Entgegen der Aussage von Dr. phil. I.___ handelte es sich bei der Beurteilung über die geschätzte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an seiner aktuellen Arbeitsstelle auch nicht um reine Speku lation, war doch Dr. phil. F.___ durch die Angaben des Beschwerdeführers über seine Aufgaben und den diesbezüglichen vor handenen Unterlagen ( u.a. Arbeits vertrag Y.___ , Schlussbericht K.___ über die Arbeits stelle bei Y.___ , Zusatz - gesuch des Beschwerdeführers für eine Ergonomieanpas sung , Verlaufsprotokoll Eingliederungsanpassung ) mit dessen Tätigkeit und somit seinem Arbeitsprofil bestens vertraut . Diese bestand aus vorwiegende r Büroarbeit am Computer mit Auto-CAD (Zeichnen von Plänen)
unter Verwendung zweier Bildschirme, einer ergonomischen Maus und einem höhenverstellbare n Pult
– zum Wechseln zwischen Stehen und Sitzen – und gelegentlichen Besprechungen (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 3 f., S. 10, S. 14, S. 18 , S. 23, S. 26, S. 31 ).
Zudem konnte Dr. phil. F.___
durch die Messung der Aufmerksamkeitsfunktionen am Ende des Untersuchungsmorgens aufzeigen , dass ,
wenn der Beschwerdeführer in seinem – eher langsamen - Arbeitstempo arbeiten kann , er qualitativ recht stabile und gute Leistungen erbringen kann und es bei solchen Arbeitsbedingun gen auch bei längere r Belastung nicht zu Ermüdungserscheinungen kommt (E. 3.6).
Dr. phil. I.___ führte hingegen im Jahr 2017 keine eigene Untersu chung durch. Ihr e letzte eigene Untersuchung datiert vom Oktober 2011 ( Urk. 5/192 S. 4) und liegt damit sechs Jahre vor der Untersuchung durch die Z.___ -Gutachter. Ihre damalige Einschätzung einer Einschränkung der Arbeitsfä h igkeit als Elektroplaner von 30 % aus neuro psycho logischer Sicht (vgl. Urk. 5/129/504-514 S.
8) vermag deshalb die Beurteilung von Dr. phil. F.___ allein aufgrund der grossen zeitlichen Distanz nicht in Frage zu stellen, zumal bereits im Schlussbericht der L.___ vom 7. Juni 2013 (Urk. 7/70) über die Arbeitsabklärung als Elektroplaner erwähnt wurde, dass sich bei Möglichkeit zu gelegentlichen kurzen Entlastungspausen allfällige neuropsychologische Defi zite nicht leistungseinschränkend manifestiert hatten (S. 12) .
Nach dem Gesagten verm ag die Kritik beziehungsweise die Einschätzungen v on Dr. J.___ und Dr. phil. I.___ die Schlussfolgerungen der Z.___ -Gut - achter nicht in Frage zu stellen. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer brachte in seine Beschwerde (Urk. 1)
– neben der auf die Schreiben seiner Behandler gestützte Kritik (E. 3.3), auf welche bereits oben in E. 4 .2 eingegangen wurde
- weitere Kritik am Z.___ -Gutachten vor. 4.3.2
Im Zusammenhang mit seiner Kritik am psychiatrischen Teilgutachten vertrat der Beschwerdeführer zudem die Ansicht, dass die Rechtsprechung, welche bei gerin gen Zweifeln an der Zuverlässigkeit versicherungsinterner ärztliche r Feststellun gen die Einholung eines externen Gutachtens vorsieht, mutatis
mutandis auf das Gerichtsverfahren zu übertragen ist, sodass auch bei nur geringen Zweifeln an externen Gutachten ein Gerichtsgutachten einzuholen sei (Urk. 1 S. 6). Diese Argumentation verfängt nicht. Gerade
unter Beachtung der Divergenz von medi zinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten stets durch anderslautende Einschätzungen und Kritik der Behandler in Frage zu stellen, sofern objektiv feststellbare Gesichtspunkte erkannt und gewürdigt wurden und die Gutachter
– wie vorliegend der Fall – lege artis vorgegangen sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 2 4. Novem ber 2015 E 4.1 ). 4.3.3
Was den Vorwurf am neurologischen Teilgutachten angeht, der Z.___ -Gutachter habe in einer «es-kann-ja-nicht-sein-dass-Argumentation» , ohne gebührend auf den Einzelfall einzugehen, die Diagnose eines organischen Psychosyndroms ver neint (vgl. Urk. 1 S. 11 f.), ist zu entgegnen, dass dieser
– wie aufgezeigt (vgl. E. 4.2.2) - s ich
eingehend mit der Thematik einzelfallbezogen auseinandersetzte und auf überzeugende Art und Weise eine solche Diagnose verneinte.
Darüber hinaus ist, was die Uneinigkeit zwischen Dr. C.___ und Dr. J.___ betreffend die Diagnose einer Contusio
capitis oder eines organischen Psychosyndroms angeht, darauf hinzuweisen, dass es i nvalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose ankommt , sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkran kung auf die Arbeitsfähigkeit hat ( 144 V 245
E. 5 . 5 . 2 ). Eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit aufgrund einer somatischen Hirnverletzung konnte , wie gesagt, aber nicht festgestellt werden. 4.3.4
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 14-17) ist das neu ropsychologische Teilgutachten auch nicht widersprüchlich .
Was den Punkt bezüglich einer fortschreitenden Ermüdbarkeit des Beschwerde führers anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung angeht, ging der Z.___ -Gutachter nie davon aus, dass ei ne solche nicht vorliegen würde. Er zeigte ledig lich nachvollziehbar auf , dass wenn der Beschwerdeführer nicht unter Zeitdruck Tätigkeiten erledigen muss , sondern in seinem langsamen Arbeitstempo arbeiten kann , stabile und gute Leistungen zeigt und es u nter solchen Bedingungen auch nach längerer Belastung nicht zu Ermüdungserscheinungen kommt . Die Voraus setzungen dafür sieht der Z.___ -Gutachter unter Kenntnis der Arbeitsverhältnisse bei seiner jetzigen Arbeitstätigkeit als ideal gegeben an. In der Untersuchungssi tuation mit den zahlreichen Testungen bestand jedoch zeitweise eine andere, strengere Form der Belastung, weshalb es zu Ermüdung kam, welche r mit einer kurzen (Rauch-) Pause begegnet worden ist (vgl. E. 3.6, E. 4.2.2) .
Eine Verknüpfung zwischen Intel ligenzniveau und Aufmerksam keit/ Konzent - ration, wie vom Beschwerdeführer mit Verweis auf S. 34 des Gut achtens kritisiert , fand nicht statt, wie ein Blick auf diese Seite ohne Weiteres aufzeigt ,
w erden da doch die Kategorie «Intelligenz» und «Aufmerksam keit/Konzentration» separat geführt und im jeweiligen Fliesstext finde t
sich keine Rückkoppelung auf das andere Kriterium (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 34) .
Hinweise, dass der neuropsychologische Gutachter aus den Testresultaten falsche Schlüsse gezogen hätte, lassen sich keine finden. Insbesondere ging er – entge gen der Behauptung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 16 Mitte) – nie davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Testung besser abgeschnitten hätte , wenn er mehr Zeit gehabt hätte . S ondern er zog aus den vorliegenden Resultaten
– unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die unterdurchschnittlichen bis weit unterdurchschnittlichen Testergebnisse fast ausschliesslich Messungen des Ver arbeitungstempos betrafen, nicht jedoch qualitative Messungen (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 32-35, E. 3.6)
– nachvollziehbar den Schluss, dass wenn der Beschwerdeführer nicht unter Zeitdruck Tätigkeiten erledigen muss , sondern in seinem langsamen Arbeitstempo arbeiten kann , stabile und gute Leistungen zeigt und es u nter solchen Bedingungen auch nach längerer Belastung nicht zu Ermü dungserscheinungen kommt (Urk. 5/181/2-41 S. 34 f., E. 3.6) .
Inwiefern die Ergebnisse im Schlussber icht der L.___ vom 7. Juni 2013 (Urk. 7/70) zum neuropsychologischen Teilgutachten in Widerspruch stehen sollen, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 17 Ziff. 17), ist nicht ersichtlich und wird von diesem auch nicht aufgezeigt. Vielmehr stütz en dies e die Ansicht der Gutachter, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.2.2).
4.4 4.4.1
Nach dem Gesagten kann auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden. Der medizi nische Sachverhalt ist damit erstellt und die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S.
2) erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten ; insbesondere auch nicht aus einer Rückfrage beim Arbeitgeber (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d) . So wurden die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Ermüdbarkeit und Konzentrationsfähigkeit bei längerer Arbeitsdauer von den Gutachtern berücksichtigt und gewertet (vgl. Urk. 5/ 181/2-41 S. 14-15 , S. 26 oben , S. 29 unten , S. 31 unten, S. 34 f.; E. 3.6 ). Zudem war den Gutachtern nach Intervention des Beschwerdeführers der wesentliche Inhalt der Aussagen des Arbeitgebers ( «Konzentrationsfähigkeit mit zunehmender Arbeitsdauer spürbar leide»; vgl. E. 3.3- 3. 5 ) durch die Schreiben d er Behandler bekannt und durch s ie berücksichtigt worden. Sie vermochten an
deren Einschätzung
nichts zu ändern (vgl. E. 3 .6-7 , E. 4.2-3 ). 4.4.2
In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Hand-Arm-Nackenbeschwerden der dominanten rechten Seite in seiner ange stammten Tätigkeit als Elektro monteur nicht mehr arbeitsfähig. Es besteht jedoch spätestens seit 13. August 2014 in einer leichten, wechselbelastenden Verweistä tigkeit ohne körperlich schwere oder mittelschwere Tätigkeiten
- wie bei der aktuellen Stelle als Elektroplaner gegeben - eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.2, E. 4.1, Urk. 5/181/2-41 S. 11, S. 23, S. 30, S. 35). 4 . 4 . 3
Die Z.___ -Gutachter attestierten in psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , diagnostizierten jedoch eine Neurasthenie und einen Ver dacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (E.
3.2 ). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterzieh en (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass aus klinisch psy chiatrischer Sicht eher geringe Befunde in Form von erhöhte r Reizbarkeit, Schlaf störung und Rückzug/Abkapselung bei schneller Reizüberflutung vorliegen (Urk. 5/181/2-41 S. 15 unten ). Hinsichtlich Behandlungserfolg respekti - ve
- resistenz ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2012 im Abstand von 3-4 Wochen bei Dr. A.___ in psychotherapeutischer und medika mentöser Behandlung war (vgl. Urk. 5/166/3-7), jedoch mindestens vorüberge hend überhaupt keine psychotherapeutische oder medikamentöse Therapie in Anspruch genommen hat . So setzte er im April 2017 die Medikamente ab (wenn auch durch Gewichtszunahme indiziert) , erschien nicht mehr zu den Terminen und war für seinen Behandler Dr. A.___
- ohne ersichtlichen Grund - auch nicht mehr telefonisch erreichbar. Erst Mitte September 2017 – um die Zeit, als die Z.___ -Begutachtung unmittelbar bevorstand (vgl. Urk. 5/179 S. 2) – meldete er sich wieder bei Dr. A.___ (vgl. Urk. 5/192/1-2 S. 2). Als Komorbidität zu berücksich tigen sind die bestehenden somatischen Beschwerden, denn diese beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ. So ist der Beschwerdeführer in seiner über Jahre ausgeübten angestammten Tätigkeit als Elektroinstallateur
dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Zum Komplex «Persönlichkeit» ergeben sich keine Auf fälligkeiten (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 13 f., S. 16 Mitte) . Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persön lichkeits problematik erkennbar, wel ches im Rahmen der Ressourcen prüfung negativ ins Gewicht fallen würde.
Ent gegen seiner Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 25) sind a ls Ressourcen, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählen, das f amiliäre und soziale Umfeld zu nennen , auch wenn die Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn aus finanziellen Gründen in Kroatien lebt. So besucht er diese regelmässig zwei- bis viermal jährlich. Im August 2017 hat er einen Monat in Kroatien verbracht .
Er erhält regelmässig Besuch von seiner Schwester und Kollegen oder geht mit diesen auf einen Spa ziergang. Weiter
hat er mehrere Cousins und Cousinen in der Schweiz (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 13) . Zudem arbeitet er seit Mai 2014 halbtags , wobei seine Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit mit den Mitarbeitenden als sehr gut bewertet wurde (Urk. 5/78 S 2).
Damit enthält der Lebenskontext des Beschwer deführers mehrere sich positiv auf seine Ressourcen auswirkende Faktoren.
Was die Kategorie „Konsistenz" anbelangt ist zu bemerken, dass der Tagesablauf des Beschwerdeführers unauffällig ist . Er steht um ca. 6:00 Uhr auf ,
fährt mit dem Auto oder dem Zug zur Arbeit, welche um 7:30 Uhr beginnt und bis 11:45 Uhr dauert. Im Anschluss geht er nach Hause und legt sich ein bis zwei Stunden hin. Danach unternimmt er Spaziergänge oder erhält Besuch von seiner Schwester oder Kollegen. Abends kocht er ab und zu gemeinsam mit seiner Schwester , schaut noch fern oder blättert in einer Zeitschrift . An den Wochenenden hält er sich zuhause auf, schaut viel Sport im TV, kauft ein und geht mit Kollegen spa zieren. Zwei- bis vier mal im Jahr reist er nach Kroatien . Zudem nimmt er regel mässig Arzttermine war (vgl. Urk. 5/181/2-41 S. 12 f.).
Diese Umstände sprechen gegen eine massgebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen.
Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren und insbesondere mit Blick auf die inexistenten gleichmässigen Ein schränkungen des Aktivitätenniveaus in Einklang mit dem Z.___ -Gutachten
eine
relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der psy chischen Leiden des Beschwerdeführers nicht mit dem nötigen Mass der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen . 5. 5.1
Der Beschwerdeführer
war somit aus psychiatrischer und somatischer Sicht vom 30. April 2010 bis Ende April 2014 in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig, ab 1 3. Mai 2014 in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des ihm zumutbaren Belastungsprofils zu 50
% arbeitsfähig und drei Monate danach, d.h. seit 13. August 2014 zu 100 % (E. 3.2, E . 4 .4.2 ) . Bezüglich der erwerblichen Auswir kungen dieser Einschränkungen kann auf die unbestritten gebliebenen und zutreffenden Ausführungen/Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der Ver fügung vom 1 4. März 2009 ( Urk.
2) verwiesen werden. 5.2
Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom
30. April 2010 bis Ende April 2014 resultier t demnach für diese Zeit ein Invaliditätsgrad von 100
% und damit nach am 2. Dezember 2010 erfolgter Anmeldung ab 1. Juni 2011 bis
30. April 2014
(Beginn Arbeitsverhältnis im 50 % -Pensum per 1. Mai 2014 )
ein
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 29 Abs. 1 IVG) .
Für die Zeit ab dem 1 . Mai 2014 bis zum 13 . August 2014 (spätester Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung )
bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % steht dem an die Nominallohn entwicklung angepasste n
Valideneinkommen für das Jahr 2014 von Fr. 59'110.95
ein tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen bei Aus schöpfung der zumutbaren Arbeitstätigkeit von Fr. 29’250.-- gegenüber, womit ein Invaliditätsgrad von 5 1 % resultiert . Damit besteht in dieser Zeit
respektive ab 1. Mai
2014 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente .
Für die Zeit ab dem 13. August 2014 ergibt der Einkommensvergleich keine Erwerbseinbusse mehr ( Urk. 2).
Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdefüh rers von einer fortdauernden 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Elektroplaner aus neurologischen Gründen ausgehen würde, wie durch Dr. phil. I.___ im Oktober 2011 postuliert worden war (vgl. Urk. 5/129/504-514 S. 8 ), resultierte immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad .
Der Zeitpunkt für die Auf hebung der Rente ist nach Art. 88a Abs. 1 IVV festzu setzen. Die spätestens am 13. August 2014 eingetretene gesundheitliche Ver bes serung ist demnach nach drei Monaten zu berücksichtigen, weshalb der Renten anspruch per 30.
November 2014 erlosch. 6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten abgestellt (E. 4) und dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. April 2014 eine ganze und für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2014 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (E. 5). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’000 . -- festzu setzen . Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller