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IV.2019.00288

Voraussetzungen für die konkret anbegehrte Arbeitsvermittlung als Kommunikationsplanerin nicht gegeben (mangelnde Geeignetheit aufgrund des formulierten Belastungsprofils). (BGE 9C_827/2019)

Zürich SozVersG · 2019-10-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1980 und gelernte Schrift- und Reklamegestalterin, meldete sich am 27. August 2011 unter Hinweis auf eine Halsverletzung und eine Depressionserkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/ 5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte der Versicherten Massnahmen zur Arbeitsvermittlung, die sie ohne Erfolg mit Mit teilung vom 12. September 2012 abschloss ( Urk. 6/38; vgl. dazu das Verlaufs protokoll zur Eingliederungsberatung [ Urk. 6/39 ] ). Auf eine Rentenprüfung wurde

– so der Hinweis in der Mitteilung – verzichtet, da die Versicherte nach Angabe ihres Arztes zwischenzeitlich wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/38). 1.2

Am 27. Februar 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an unter Hinweis auf eine bipolare affektive Störung seit März 2005 sowie Spalthände und -füsse seit Geburt (Urk. 6/48). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK- Auszug, Urk. 6/56), eine Arbeitgeberauskunft (Urk. 6/58) und Arz tberichte (Urk. 6/68 , Urk. 6/72, Urk. 6/74) ein und zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/57, Urk. 6/62 -63, Urk. 6/76). Am 21. Oktober 2015 ersuchte die Versicherte um Ab meldung von der am 10. Dezember 2014 in Angriff genommenen Arbeits ver mittlung infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Klinikeintritt (Urk. 6/91 S. 2 oben ), woraufhin die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mittei lung vom 21. Oktober 2015 (Urk. 6/90) abschloss.

Die IV-Stelle holte in der Folge wiederum einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/93, vgl. auch Urk. 6/132) und weitere Arztberichte (Urk. 6/101, Urk. 6/103 , Urk. 6/112) sowie die aktuellen Suva-Akten (Urk. 6/102) ein. Am 26. Mai 2016 liess die Ver sicherte durch ihren Rechtsvertreter ersuchen, das Rentenabklärungsverfahren einst weilen zu sistieren und das Eingliederungsverfahren wieder aufzunehmen , da sie eine Ausbildung zur Kommunikationsplanerin mit eidgenössischem Fach aus weis (FA) absolvieren möchte (U rk. 6/107; vgl. auch Urk. 6/114, Urk. 6/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/134-135, Urk. 6/142) wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für eine Umschulung zur Kommu nikationsplanerin mit Verfügung vom 14. November 2016 ab (Urk. 6/147). Sie begründete die Abweisung mit der Ungeeignetheit der Tätigkeit als Kommunika tionsplanerin, da diese nicht dem zumutbaren medizinischen Belastbarkeitsprofil entspreche.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016 .01393 vom 7. März 2017 (Urk. 6/156) ab, worauf die Versicherte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht einlegte (Urk. 6/159/2-12).

Nach am 1. Juli 2017 bestandener Fachprüfung für Marketing, Verkauf, Kommuni kation und Event (EMK-Zertifikatsprüfung; vgl. Urk. 6/160) liess die Versicherte ihren Rechtsvertreter am 17. August 2017 (Urk. 6/161) ersuchen , die Arbeits vermittlung fortzusetzen. D ie IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin daraufhin am 22. August 2017 (Urk. 6/162) mit , dass über ihr Begehren nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts entschie den werde. Mit Urteil 9C_ 340 /201 7 vom 9. Februar 2018 (Urk. 6/1 6 3) wies das Bundesgericht die gegen den Entscheid des hiesigen Gericht s erhobene Beschwerde ab. Im Anschluss teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass sie daher die Unterstützung für die Arbeitsvermittlung im Bereich der Event- und Marketingkommunikation nicht bewilligen könne (Urk. 6/164).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/170, Urk. 6/174) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13.

März 2019 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch . 2.

Die Versicherte erhob am

12. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

13. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Arbeitsvermittlung als Kommunikationsplanerin zuzusprechen (Urk. 1 S. 2) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

9. Mai 2019 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde und wies darauf

hin, dass sich die angefochtene Ver fügung trotz missverständlichem Betreff auch auf die beantragte Arbeitsver mitt lung beziehe . Dies wurde der Beschwerdeführerin am

13. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den An fech tungs

- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. A nfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfü gung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, ge hören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.

Sowohl aus dem Betreff der Beschwerde ( „betreffend Verfügung vom 13.03.2019; Arbeitsvermittlung“ ), der rechtlichen Begründung mit dem Titel „ Zur Arbeitsver mittlung“ und dem Antrag, ihr sei eine Arbeitsvermittlung als Kommunika tions planerin zuzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 1 f. und S. 4-6 ), ergibt sich augenfällig, dass die Beschwerdeführer in die leistungsabweisende Verfügung vom 13 . März 201 9 (Urk. 2) einzig dahingehend anficht, dass sie

eine Arbeitsvermittlung als Kommu ni kationsplanerin von der Beschwerdegegnerin

anbegehrt . Folglich ist im vor lie genden Verfahren nur der Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung als Kommu nika tionsplanerin Streitgegenstand und bildet auch nur diese Frage Prozessthema. 2 . 2 .1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.2

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit .

a) und auf begleitende Beratung im Hin blick auf die Aufrechterhal tung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver an lasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 2 .3

Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Grün den Schwierigkeiten hat , d.h. es muss für die Bejahung eine r Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz

1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Ge sundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art.

18 Abs.

1 Satz

1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditäts be dingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und auf entsprechende Hilfe der Ver mittlungsbehörden angewiesen ist. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind. Bei der Frage der Anspruchs berechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten. Schliesslich ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzt, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 13 . März 201 9 (Urk. 2) betreffend die Arbeitsvermittlung als Kommunikations planerin aus, diese Tätigkeit entspreche nicht dem zumutbaren Belastungsprofil . Diese Ansicht sei im Zusammenhang mit der Beurteilung über den geltend gemachten Anspruch auf Umschulung zur Kommunikationsplanerin sowohl vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als auch vom Bunde sgericht be stätigt worden (S. 1 f.). Eine Mitwirkung bei der vorgeschlagenen beruflichen Inte gration (Arbeitsvermittlung im kaufmännischen Bereich) werde von der Be schwerdeführerin abgelehnt, weshalb der Eingliederungsprozess beendet werde (S. 2 Mitte). 3 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 12 . April 201 9 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, sie leide an einer schweren bipolaren Störung und sei deshalb teilweise arbeitsunfähig , weswegen sie die Anspruchs vor aussetzung n ach Art. 18 IVG erfülle . Für sie a ls psychisch angeschlagener Mensch sei eine Arbeitsvermittlung sowohl notwendig als auch geeignet, um ihre Stellung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verbessern . Zum einen sei nicht gesagt, dass die Tätigkeit als Kommunikationspl anerin hektisch und stressig sei und im Gegensatz zu der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen reizarmen Tätig keiten stehe, zumal sie ein Diplom in diesem Bereich habe erwerben können, was als Indiz der Eignung zu werten sei. Zum anderen beruhe die Einschätzung der Beschwerdegegnerin auf derjenigen des RAD-Arztes, der kaum in der Praxis tätig sei und sie selbst nicht untersucht habe. Im Gegensatz zum RAD-Arzt habe der behandelnde Psychiater die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin explizit befür wortet und erachte es als erheblichen Therapieschritt . Dieser bezeichne die Arbeit als Kommunikationsplanerin in Kenntnis ihrer Person als therapeutischen Mehr wert . Folgerichtig sei eine Arbeitsvermittlung als Kommunikationsplanerin daher notwendig und geeignet, eine nachhaltige Eingliederung zu fördern und sei daher von der Beschwerdegegnerin zu erbringen (S. 4 f.) 3 .3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspru ch auf eine Arbeits vermittlung als Kommunikationsplanerin hat. 4 .

4 . 1

Am 4. Januar 2016 berichteten die in der Y.___ tätigen Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, sowie die Psychologin A.___ (Urk. 6/101) über einen Klinikaufenthalt vom 24. September bis 26. Oktober 2015. Sie nannten die psychiatrischen Diagnosen bipolare affek tive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (seit mehreren Jahren). Sie attestierten in der Tätigkeit als KV-Angestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. November 2015 und wiesen auf kognitive Einschränkungen sowie reduzierte Belastbarkeit, Ausdauer und soziale Kompetenz im Rahmen der Grunderkrankung hin. Für weitere Informationen verwiesen sie auf den Behand ler Prof. Dr. B.___ . 4 . 2

Die im C.___ , Zürich, tätigen lic . phil. D.___ , Neuropsycho login, und Dr. med.

E.___ gaben im Bericht vom 18. Dezember

2015 (Urk. 6/103/7 -11) an, testpsychologisch ergebe sich ein mittelstark beeinträch tig tes kognitives Leistungsprofil, das sich auch deutlich auf den Alltag auswirke. Dies zeige sich vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit und der verbalen Ge dächtnisleistung. Bei exekutiven Teilfunktionen würden ebenfalls wiederholt Auf fälligkeiten ermittelt. Es sei eine Perseverations-, Konfabulations- und Intru sionstendenz ermittelt worden. Unauffällig seien die Leistungen in der visuell räumlichen Wahrnehmung und bei den sprachlichen Fertigkeiten. Es zeigten sich jedoch leichte Wortfindungsschwierigkeiten im Gespräch.

Die ermittelte kognitive Beeinträchtigung könne aus neuropsychologischer Sicht ätiologisch auf die bestehende psychiatrische Grunderkrankung zurückgeführt werden. Die bei der aktuellen Untersuchung erhobene Verschlechterung könne einerseits mit der vor kurzem stattgefundenen psychischen Dekompensation und andererseits mit einer kognitiven Dekonditionierung über längere Zeit erklärt werden. Sobald sich eine Stabilisierung der kognitiven Leistungsfähigkeit abzei ch ne, sei auch eine berufliche Reintegration wieder anzudenken. 4 . 3

Prof. Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei dem die Versicherte seit Oktober 2011 in Behandlung ist, nannte in seinem Bericht

vom

3. Februar 2016 ( Urk. 6/103/1-6 ; vgl. auch Urk. 6/68/1-7 und Urk. 6/74 )

in Kennt nis der Berichte der Y.___ (E. 4.1) und des C.___ (E. 4.2) folgende psychiatrische Diagnosen

( S. 1 Ziff. 1.1) : –

Bipolare affektive Störung, unter Medikation in weitgehender Remission, beste hend seit Jahren (ICD-10 F31.8) sowie momentan „aufgepfropft“ depressive An passungs störung aufgrund einer belastenden sozialen Lebenssituation (ICD-10 F43.21) – Mittelstarke, testpsychologisch erneut bestätigte kognitive Beeinträchtigung unkla rer Genese (im Rahmen der affektiven Störung? Folge des letzten Suizid versuchs mit Blutverlust und komatösem Zustand im Juni 2011?; ICD-10 F06.07) – Syndrom, bestehend aus reduzierter Frustrationstoleranz, erhöhter interpersoneller Sensibilität und Impulsivität, vermutlich persönlichkeitsbedingt

Prof. Dr. B.___

gab an, d ie Beschwerdeführerin sei – von kurzen Arbeits ein sätzen abgesehen – seit einigen Jahren arbeitslos und es sei ihr nicht gelungen, eine Daueranstellung zu finden. Ein beruflicher Wiedereinstieg in vollem Aus mass sei schwer vorstellbar. Ihre momentane Arbeitsfähigkeit dürfte bis auf wei teres etwa 50 % betragen. Es beständen eine reduzierte Frustrationstoleranz, eine erhöhte interpersonelle Sensibilität und Impulsivität, mittelstark beeinträchtigte kognitive Fähigkeiten (vor allem Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen) und eine momentan depressive Stimmungslage aufgrund der belastenden sozia len Lebenssituation. Diese Einschrä nkungen erschwerten die Arbeits suche. Die kognitiven Einschränkungen dürften die Leistungsfähigkeit der Beschwerde füh rerin (z.B . Genauigkeit) beeinträchtigen.

Prof. Dr. B.___ plädierte für eine schrittweise Einsatzsteigerung mit zirka 50%igem Beginn bei eingeschränktem Kon zentrations- und Auffassungsver mö ge n sowie eingeschränkter Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Eventuell sei ein Wiedereinstieg im KV-Bereich möglich; dies umso mehr, als die Beschwer de führerin seinerzeit ein Handelsdiplom erworben habe. Der Wiedereinstieg sollte schrittweise erfolgen, wichtig sei auch eine ruhige Stelle und eine Einbettung in einem verständnisvollen Team. 4 . 4

Am 30. Juni 2016 nahm med. prac t . F.___ ,

Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) zur medizi nischen Aktenlage stellung

(Urk. 6/169 S. 8 f. ; vgl. auch seine Stellungnahme vom

11. Novem ber

2014 [Urk. 6/169 S. 4 f.]) . Er gab an, eine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähig keit hätten das mittelstark beeinträchtigte kognitive Leistungsprofil (Auf merk sam keit und verbale Gedächtnisleistung) und der Zu stand nach Larynxver letzung im Jahr 2011. Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er die Diagnosen bipolare affektive Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F31.8), psycho soziale Belastungen (Sozialamt, Woh nungswechsel, …), akzentu ierte Persönlich keitszüge (erhöhte interpersonelle Sensibilität und Impulsivität), die angeborenen Spalthände und der Zustand nach PIP-Fraktur IV links. Mit Bezug auf die bis herige (richtig: zuletzt ausgeübte) Tätigkeit als Promoterin wirkte n sich ein ver mindertes Arbeits tempo, eine reduzierte Fehlerkontrol le sowie die heisere Stimme einschränkend aus. In diesem Zusammenhang verwies er auf die Angabe im Bericht aus dem G.___ vom 28. Novem ber 2011 (Urk. 6/23), wonach kein stimmintensiver Beruf ausge übt werden sollte. Das Belastungsprofil erfordere eher ruhige und regelmässige Arbeiten ohne Nacht- oder Wechselschicht. In den bisherigen Tätigkeiten und in ang epass ten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil bes tehe eine 50%ige Arbeitsun fähig keit. Das neuropsychologische Testergebnis sei wohl auf die bipolare Stö rung zurückzu führen, könnte aber auch durch Dekonditionierung oder die letzte psychische Dekompensation hervorgerufen worden sein. Daher sei eine Bes se rung eventuell möglich. 4 . 5

Prof. Dr. B.___ stellte am 2. September 2016 ein ärztliches Zeugnis für die Be schwerdeführerin aus (Urk. 6/144). Er gab an, die se fühle sich durch den Vor bescheid vom 19 . August 2016 , mit dem ihr Leis tungsbegehren um Finanzierung einer Umschulung zur Kommunikationsplanerin abgewiesen worden sei, sehr frustrier t und in ihren Möglichkeiten un terschätzt. Sie meine, sie sei sehr wohl imstande auch stressige Arbe it zu be wältigen. Eine einfache, wenig anspruchs voll e Büroarbeit – und auf eine sol che laufe es angesichts ihrer Ausbildung heraus – stelle für sie keine Herausforderung dar und würde ih r keine Arbeitsbe frie di gung ver schaffen. Auch wenn sie ein Belastungstraining im kaufmännischen Bereich absolviert habe, bleibe sie dennoch handicapiert : Ihre damalige Aus bildung sei im Ver gleich zur allfälligen Konkurrenz mit eidgenössisch em Fähig keits ausweis sehr mangelhaft, seit dem letzten Einsatz in diesem Bereich bestehe eine grosse Pause von 15 Jahren, ausserdem werde sie durch die IV-Beteili gung stigma tisiert – unter solchen Bedingungen sei es unrealistisch, eine Stelle zu finden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, eine neue Ausbildung würde ihr hingegen eine solide Basis für einen Neuan fang verschaffen. Die Werbebran che sei ihr bekannt und anlässlich ihrer verschiedenen bisherigen Einsätze habe sie einen guten Einblick in das entsprechende Tätigkeitgebiet erhalten. Mit nach vollziehbar guten Gründen argumentiere die Beschwerde führerin, dass sie mit der gewünschten Au sbildung auf dem freien Arbeitsmarkt un vergleichbar bessere Chancen hätte als im kaufmännischen Bereich.

Die Beschwerdeführerin habe sich eigeninitiativ, sehr zielorientiert und gründ lich über den Beruf der Kommunikationsplanerin informiert, mehrere Schule n kon tak tiert und eine Aufnahmezusage für den nächsten Lehrgang erhalten. Sie sei ge sellig, habe eine gewinnende A rt, suche gerne Kontakt und kommu niziere gerne mit anderen Menschen, Eig enschaften, die ihr im gewünsch ten Beruf zu gute kämen. Die Beschwerdeführerin sei längerfristig hoch motiviert und es be st ehe für ihn kei n Zweifel, dass es sowohl im In teresse der Beschwerdeführerin wie auch im a llgemeinen Interesse liege, dieser Moti vation Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin in ihrem Vorhaben zu unterstützen. 5 .

5.1

Da es für den Arbe itsvermittlungsanspruch weder d e r Invalidität noch überhaupt eine s Mindestinvaliditätsgrad es bedarf, sondern lediglich eine r Teilarbeits unfähig keit, müssen die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG; vgl. E. 2.3), insbesondere die Notwendigkeit und die Geeignetheit, erfüllt sein (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz

6

zu Art. 18). Jede Massnahme, soll der gesetzliche Anspruch darauf bestehen, muss zur Erreichung des von ihr bezweckten Ein glie derungsziels geeignet sein. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die IV nicht auf zukommen

(a.a.O.,

Rz

17

zu Art. 8). 5 .2

Wie bereits im vom Bundesgericht bestätigten Entscheid des hiesigen Gerichts betreffend die Umschulung zur

Kommunikationsplanerin dargelegt (vgl. Urteil

des hiesigen Gerichts IV.2016.01393 vom 7. März 2017 E. 4 [Urk. 6/156] und Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2017 vom 9 . Februar 2018 [Urk. 6/163 E. 4 ]) , ist aus medizinischer Sicht gestützt auf die vorliegenden Berichte (vgl. E. 4) er stellt , dass die an einer bipolaren Störung und mittelgradigen kognitiven Ein schränkungen leidende Beschwerdeführerin einer ruhigen , regelmässigen Tätig keit bedarf und die Arbeit als Kommunikationsplanerin dem von Prof.

Dr. B.___ und von RAD-Arzt med. pract . F.___ formulierten Belastungsprofil nicht gerecht wird

(vgl. E. 4) .

Fachärztliche Berichte, welche diese Ansicht als überholt erscheinen liessen, liegen keine vor . Von der Beschwerdeführerin wurde denn auch nicht geltend gemacht, ihr Gesundheitszustand habe sich verändert (vgl. Urk. 1) . Davon ist somit auch nicht auszugehen.

Bezüglich de s Vorbringen s der Beschwerdeführerin, Prof. Dr. B.___ habe im Gegensatz zu RAD-Arzt med. pract . F.___ eine Tätigkeit als Kommunika tions planerin explizit befürworte (E. 2.2) , kann auf die Ausführungen im Urteil des hie sigen Gerichts im Verfahren

IV.2016.01393 vom 7. März 2017 (Urk. 6/156 E. 4.3 ) verwiesen werden.

So brachte Prof. Dr. B.___ im Schreiben vom 2. Septem ber 2016 (vgl. vorne E. 4.5 ) lediglich zum Ausdruck, dass sich die Be schwerde führerin bei den Abklärungen über die ins Auge gefasste Ausbildung zur Kommu nikationsplanerin sehr engagiert habe und es begrüssenswert sei, die moti vierte Beschwerdeführerin in ihren Vorhaben zu unterstützen. Angaben, die etwas am zumutbaren Belastungsprofil zu ändern vermöchten, machte er indes keine. So spricht den n die Beschwerdeführerin vorliegend m it Verweis auf Prof. Dr. B.___ selbst auch nur da von, dass dieser es als «erheblichen Therapie schritt» erach te , wenn die Beschwerdeführerin sich selbständig um die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin bemühe ( vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 12). 5.3

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde weiter vor, dass es sich bei der Arbeit als Kommunikationsplanerin nicht notwendigerweise um eine hekti sche oder stressige Tätigkeit handeln müsse und der Erwerb des Diploms zum

ersten Lehrgang

als

Indiz

für ihre Eignung für diese s Berufsfeld zu wer ten sei

(E. 2.2) .

Wie von der Beschwerdeführerin im Verfahren über die Umschulung selbst ange geben , beschäftigt sich e ine Kommuni kationsplanerin in der Werbebranche vor allem mit der Organisation, der Planung, der Koordination und der planerischen und fachlichen Abwicklung von Werbeaufträgen (Urk. 6/152 /8 Ziff. 13). Gemäss Beschrieb des Berufsprofils auf dem von den Kantonen in Auftrag gegebenen Informationsportal www.berufs

beratung.ch

entwickeln diese ein vom Auftrag ge ber genehmigtes Kommunikationskonzept, planen und begleiten die Termine und den Inhalt eines Projektes in administrativer, technischer und finanzieller Hin sicht und überwachen die Umsetzung der angehenden Kommunikationskam pa gne.

Während der Realisations- und Produktionsphase erteilen sie Aufträge an interne und externe Partner, Spezialisten und Lieferanten aus den Bereichen Marktfor schung, Gestaltung, Realisation, Produktion und Media. Sie beschäftigen sich mit der Organisation und Durchführung verschiedener Events, Messen und Projekte in den Bereichen Public-Relations, Sponsoring, Direktmarketing und Verkaufs för derung. Zudem kontrollieren Kommunikationsfachleute das Erscheinen in den Medien, prüfen Rechnungen und Belege und sorgen dafür, dass Budgets und Zeit pläne eingehalten werden. Während wichtiger Besprechungen erstellen sie das Protokoll. Ausserdem informieren sie den jeweiligen Auftraggeber über den aktu ellen Stand des Projekts. All diese aufgeführten Tätigkeiten, welche die Kernauf gaben einer Kommunikationsplanerin darstellen, beschreiben eine Arbeit in einem stressigen und hektischen Umfeld . Entgegen den Angaben der Beschwerde füh rerin, es sei nicht gesagt, dass die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin hektisch und stressig sein müsse, ist dies grundsätzlich kaum vorstellbar. Von ihr wird de nn auch nicht

aufgezeigt, in welchem ko n k re ten Umfeld oder bestimmten Betrieb ein reizarmes Umfeld für eine Kommuni kationsplanerin überhaupt existieren soll.

Bis anhin verfügt die Beschwerdeführerin über das Diplom der Kommuni ka tions assistentin dipl. SWIMAC (Urk. 3). Ob die Ausbildung zur Kommuni kations pla nerin an die Hand genommen wurde oder noch wird, ist unklar (vgl. Urk. 8/174/3) .

So erfreulich das Erlangen des Diploms zur

Kommuni kationsassistentin für die Be schwerdeführerin sein mag, sowenig vermag sie für den Anspruch auf Arbeits ver mittlung als Kommunikationsplanerin daraus etwas abzuleiten. Die Verhält nisse im Arbeitsalltag in der Funktion einer Kommunikationsplanerin sind insbe sondere betreffend Intensität und unvorhergesehene Ereignisse, welche Stress und Hektik auslösen können , keineswegs vergleichbar mit der Situation in der absol vierten Aus bildung zur Kommuni kationsassistentin. I n der Ausbildung

läuft alles nach vorgegebenem Programm ohne überraschende Geschehnisse in den plan mässig geregelten

Bahnen ab und die Zeit kann grundsätzlich frei eingeteilt werden .

Nach dem Gesagten

erweist sich die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin und damit die anbegeh rte Arbeitsvermittlung in diese Tätigkeit als ungeeignet zur Erreichung des Eingliederungsziels. D ie Beschwerdegegnerin hat

somit zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Arbeitsvermittlung als Kommuni kationsplanerin verneint .

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1980 und gelernte Schrift- und Reklamegestalterin, meldete sich am 27. August 2011 unter Hinweis auf eine Halsverletzung und eine Depressionserkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/

E. 1.2 Am 27. Februar 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an unter Hinweis auf eine bipolare affektive Störung seit März 2005 sowie Spalthände und -füsse seit Geburt (Urk. 6/48). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK- Auszug, Urk. 6/56), eine Arbeitgeberauskunft (Urk. 6/58) und Arz tberichte (Urk. 6/68 , Urk. 6/72, Urk. 6/74) ein und zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/57, Urk. 6/62 -63, Urk. 6/76). Am 21. Oktober 2015 ersuchte die Versicherte um Ab meldung von der am 10. Dezember 2014 in Angriff genommenen Arbeits ver mittlung infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Klinikeintritt (Urk. 6/91 S. 2 oben ), woraufhin die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mittei lung vom 21. Oktober 2015 (Urk. 6/90) abschloss.

Die IV-Stelle holte in der Folge wiederum einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/93, vgl. auch Urk. 6/132) und weitere Arztberichte (Urk. 6/101, Urk. 6/103 , Urk. 6/112) sowie die aktuellen Suva-Akten (Urk. 6/102) ein. Am 26. Mai 2016 liess die Ver sicherte durch ihren Rechtsvertreter ersuchen, das Rentenabklärungsverfahren einst weilen zu sistieren und das Eingliederungsverfahren wieder aufzunehmen , da sie eine Ausbildung zur Kommunikationsplanerin mit eidgenössischem Fach aus weis (FA) absolvieren möchte (U rk. 6/107; vgl. auch Urk. 6/114, Urk. 6/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/134-135, Urk. 6/142) wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für eine Umschulung zur Kommu nikationsplanerin mit Verfügung vom 14. November 2016 ab (Urk. 6/147). Sie begründete die Abweisung mit der Ungeeignetheit der Tätigkeit als Kommunika tionsplanerin, da diese nicht dem zumutbaren medizinischen Belastbarkeitsprofil entspreche.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016 .01393 vom 7. März 2017 (Urk. 6/156) ab, worauf die Versicherte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht einlegte (Urk. 6/159/2-12).

Nach am 1. Juli 2017 bestandener Fachprüfung für Marketing, Verkauf, Kommuni kation und Event (EMK-Zertifikatsprüfung; vgl. Urk. 6/160) liess die Versicherte ihren Rechtsvertreter am 17. August 2017 (Urk. 6/161) ersuchen , die Arbeits vermittlung fortzusetzen. D ie IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin daraufhin am 22. August 2017 (Urk. 6/162) mit , dass über ihr Begehren nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts entschie den werde. Mit Urteil 9C_ 340 /201

E. 5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte der Versicherten Massnahmen zur Arbeitsvermittlung, die sie ohne Erfolg mit Mit teilung vom 12. September 2012 abschloss ( Urk. 6/38; vgl. dazu das Verlaufs protokoll zur Eingliederungsberatung [ Urk. 6/39 ] ). Auf eine Rentenprüfung wurde

– so der Hinweis in der Mitteilung – verzichtet, da die Versicherte nach Angabe ihres Arztes zwischenzeitlich wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/38).

E. 5.1 Da es für den Arbe itsvermittlungsanspruch weder d e r Invalidität noch überhaupt eine s Mindestinvaliditätsgrad es bedarf, sondern lediglich eine r Teilarbeits unfähig keit, müssen die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG; vgl. E. 2.3), insbesondere die Notwendigkeit und die Geeignetheit, erfüllt sein (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz

6

zu Art. 18). Jede Massnahme, soll der gesetzliche Anspruch darauf bestehen, muss zur Erreichung des von ihr bezweckten Ein glie derungsziels geeignet sein. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die IV nicht auf zukommen

(a.a.O.,

Rz

17

zu Art. 8). 5 .2

Wie bereits im vom Bundesgericht bestätigten Entscheid des hiesigen Gerichts betreffend die Umschulung zur

Kommunikationsplanerin dargelegt (vgl. Urteil

des hiesigen Gerichts IV.2016.01393 vom 7. März 2017 E. 4 [Urk. 6/156] und Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2017 vom 9 . Februar 2018 [Urk. 6/163 E. 4 ]) , ist aus medizinischer Sicht gestützt auf die vorliegenden Berichte (vgl. E. 4) er stellt , dass die an einer bipolaren Störung und mittelgradigen kognitiven Ein schränkungen leidende Beschwerdeführerin einer ruhigen , regelmässigen Tätig keit bedarf und die Arbeit als Kommunikationsplanerin dem von Prof.

Dr. B.___ und von RAD-Arzt med. pract . F.___ formulierten Belastungsprofil nicht gerecht wird

(vgl. E. 4) .

Fachärztliche Berichte, welche diese Ansicht als überholt erscheinen liessen, liegen keine vor . Von der Beschwerdeführerin wurde denn auch nicht geltend gemacht, ihr Gesundheitszustand habe sich verändert (vgl. Urk. 1) . Davon ist somit auch nicht auszugehen.

Bezüglich de s Vorbringen s der Beschwerdeführerin, Prof. Dr. B.___ habe im Gegensatz zu RAD-Arzt med. pract . F.___ eine Tätigkeit als Kommunika tions planerin explizit befürworte (E. 2.2) , kann auf die Ausführungen im Urteil des hie sigen Gerichts im Verfahren

IV.2016.01393 vom 7. März 2017 (Urk. 6/156 E. 4.3 ) verwiesen werden.

So brachte Prof. Dr. B.___ im Schreiben vom 2. Septem ber 2016 (vgl. vorne E. 4.5 ) lediglich zum Ausdruck, dass sich die Be schwerde führerin bei den Abklärungen über die ins Auge gefasste Ausbildung zur Kommu nikationsplanerin sehr engagiert habe und es begrüssenswert sei, die moti vierte Beschwerdeführerin in ihren Vorhaben zu unterstützen. Angaben, die etwas am zumutbaren Belastungsprofil zu ändern vermöchten, machte er indes keine. So spricht den n die Beschwerdeführerin vorliegend m it Verweis auf Prof. Dr. B.___ selbst auch nur da von, dass dieser es als «erheblichen Therapie schritt» erach te , wenn die Beschwerdeführerin sich selbständig um die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin bemühe ( vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 12).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde weiter vor, dass es sich bei der Arbeit als Kommunikationsplanerin nicht notwendigerweise um eine hekti sche oder stressige Tätigkeit handeln müsse und der Erwerb des Diploms zum

ersten Lehrgang

als

Indiz

für ihre Eignung für diese s Berufsfeld zu wer ten sei

(E. 2.2) .

Wie von der Beschwerdeführerin im Verfahren über die Umschulung selbst ange geben , beschäftigt sich e ine Kommuni kationsplanerin in der Werbebranche vor allem mit der Organisation, der Planung, der Koordination und der planerischen und fachlichen Abwicklung von Werbeaufträgen (Urk. 6/152 /8 Ziff. 13). Gemäss Beschrieb des Berufsprofils auf dem von den Kantonen in Auftrag gegebenen Informationsportal www.berufs

beratung.ch

entwickeln diese ein vom Auftrag ge ber genehmigtes Kommunikationskonzept, planen und begleiten die Termine und den Inhalt eines Projektes in administrativer, technischer und finanzieller Hin sicht und überwachen die Umsetzung der angehenden Kommunikationskam pa gne.

Während der Realisations- und Produktionsphase erteilen sie Aufträge an interne und externe Partner, Spezialisten und Lieferanten aus den Bereichen Marktfor schung, Gestaltung, Realisation, Produktion und Media. Sie beschäftigen sich mit der Organisation und Durchführung verschiedener Events, Messen und Projekte in den Bereichen Public-Relations, Sponsoring, Direktmarketing und Verkaufs för derung. Zudem kontrollieren Kommunikationsfachleute das Erscheinen in den Medien, prüfen Rechnungen und Belege und sorgen dafür, dass Budgets und Zeit pläne eingehalten werden. Während wichtiger Besprechungen erstellen sie das Protokoll. Ausserdem informieren sie den jeweiligen Auftraggeber über den aktu ellen Stand des Projekts. All diese aufgeführten Tätigkeiten, welche die Kernauf gaben einer Kommunikationsplanerin darstellen, beschreiben eine Arbeit in einem stressigen und hektischen Umfeld . Entgegen den Angaben der Beschwerde füh rerin, es sei nicht gesagt, dass die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin hektisch und stressig sein müsse, ist dies grundsätzlich kaum vorstellbar. Von ihr wird de nn auch nicht

aufgezeigt, in welchem ko n k re ten Umfeld oder bestimmten Betrieb ein reizarmes Umfeld für eine Kommuni kationsplanerin überhaupt existieren soll.

Bis anhin verfügt die Beschwerdeführerin über das Diplom der Kommuni ka tions assistentin dipl. SWIMAC (Urk. 3). Ob die Ausbildung zur Kommuni kations pla nerin an die Hand genommen wurde oder noch wird, ist unklar (vgl. Urk. 8/174/3) .

So erfreulich das Erlangen des Diploms zur

Kommuni kationsassistentin für die Be schwerdeführerin sein mag, sowenig vermag sie für den Anspruch auf Arbeits ver mittlung als Kommunikationsplanerin daraus etwas abzuleiten. Die Verhält nisse im Arbeitsalltag in der Funktion einer Kommunikationsplanerin sind insbe sondere betreffend Intensität und unvorhergesehene Ereignisse, welche Stress und Hektik auslösen können , keineswegs vergleichbar mit der Situation in der absol vierten Aus bildung zur Kommuni kationsassistentin. I n der Ausbildung

läuft alles nach vorgegebenem Programm ohne überraschende Geschehnisse in den plan mässig geregelten

Bahnen ab und die Zeit kann grundsätzlich frei eingeteilt werden .

Nach dem Gesagten

erweist sich die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin und damit die anbegeh rte Arbeitsvermittlung in diese Tätigkeit als ungeeignet zur Erreichung des Eingliederungsziels. D ie Beschwerdegegnerin hat

somit zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Arbeitsvermittlung als Kommuni kationsplanerin verneint .

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

E. 7 vom 9. Februar 2018 (Urk. 6/1 6 3) wies das Bundesgericht die gegen den Entscheid des hiesigen Gericht s erhobene Beschwerde ab. Im Anschluss teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass sie daher die Unterstützung für die Arbeitsvermittlung im Bereich der Event- und Marketingkommunikation nicht bewilligen könne (Urk. 6/164).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/170, Urk. 6/174) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13.

März 2019 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch . 2.

Die Versicherte erhob am

12. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

13. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Arbeitsvermittlung als Kommunikationsplanerin zuzusprechen (Urk. 1 S. 2) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

9. Mai 2019 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde und wies darauf

hin, dass sich die angefochtene Ver fügung trotz missverständlichem Betreff auch auf die beantragte Arbeitsver mitt lung beziehe . Dies wurde der Beschwerdeführerin am

13. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den An fech tungs

- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. A nfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfü gung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, ge hören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.

Sowohl aus dem Betreff der Beschwerde ( „betreffend Verfügung vom 13.03.2019; Arbeitsvermittlung“ ), der rechtlichen Begründung mit dem Titel „ Zur Arbeitsver mittlung“ und dem Antrag, ihr sei eine Arbeitsvermittlung als Kommunika tions planerin zuzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 1 f. und S. 4-6 ), ergibt sich augenfällig, dass die Beschwerdeführer in die leistungsabweisende Verfügung vom 13 . März 201

E. 9 (Urk. 2) einzig dahingehend anficht, dass sie

eine Arbeitsvermittlung als Kommu ni kationsplanerin von der Beschwerdegegnerin

anbegehrt . Folglich ist im vor lie genden Verfahren nur der Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung als Kommu nika tionsplanerin Streitgegenstand und bildet auch nur diese Frage Prozessthema. 2 . 2 .1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.2

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit .

a) und auf begleitende Beratung im Hin blick auf die Aufrechterhal tung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver an lasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 2 .3

Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Grün den Schwierigkeiten hat , d.h. es muss für die Bejahung eine r Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz

1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Ge sundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art.

18 Abs.

1 Satz

1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditäts be dingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und auf entsprechende Hilfe der Ver mittlungsbehörden angewiesen ist. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind. Bei der Frage der Anspruchs berechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten. Schliesslich ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzt, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom

E. 13 . März 201 9 (Urk. 2) betreffend die Arbeitsvermittlung als Kommunikations planerin aus, diese Tätigkeit entspreche nicht dem zumutbaren Belastungsprofil . Diese Ansicht sei im Zusammenhang mit der Beurteilung über den geltend gemachten Anspruch auf Umschulung zur Kommunikationsplanerin sowohl vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als auch vom Bunde sgericht be stätigt worden (S. 1 f.). Eine Mitwirkung bei der vorgeschlagenen beruflichen Inte gration (Arbeitsvermittlung im kaufmännischen Bereich) werde von der Be schwerdeführerin abgelehnt, weshalb der Eingliederungsprozess beendet werde (S. 2 Mitte). 3 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 12 . April 201 9 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, sie leide an einer schweren bipolaren Störung und sei deshalb teilweise arbeitsunfähig , weswegen sie die Anspruchs vor aussetzung n ach Art.

E. 18 IVG erfülle . Für sie a ls psychisch angeschlagener Mensch sei eine Arbeitsvermittlung sowohl notwendig als auch geeignet, um ihre Stellung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verbessern . Zum einen sei nicht gesagt, dass die Tätigkeit als Kommunikationspl anerin hektisch und stressig sei und im Gegensatz zu der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen reizarmen Tätig keiten stehe, zumal sie ein Diplom in diesem Bereich habe erwerben können, was als Indiz der Eignung zu werten sei. Zum anderen beruhe die Einschätzung der Beschwerdegegnerin auf derjenigen des RAD-Arztes, der kaum in der Praxis tätig sei und sie selbst nicht untersucht habe. Im Gegensatz zum RAD-Arzt habe der behandelnde Psychiater die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin explizit befür wortet und erachte es als erheblichen Therapieschritt . Dieser bezeichne die Arbeit als Kommunikationsplanerin in Kenntnis ihrer Person als therapeutischen Mehr wert . Folgerichtig sei eine Arbeitsvermittlung als Kommunikationsplanerin daher notwendig und geeignet, eine nachhaltige Eingliederung zu fördern und sei daher von der Beschwerdegegnerin zu erbringen (S. 4 f.) 3 .3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspru ch auf eine Arbeits vermittlung als Kommunikationsplanerin hat. 4 .

4 . 1

Am 4. Januar 2016 berichteten die in der Y.___ tätigen Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, sowie die Psychologin A.___ (Urk. 6/101) über einen Klinikaufenthalt vom 24. September bis 26. Oktober 2015. Sie nannten die psychiatrischen Diagnosen bipolare affek tive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (seit mehreren Jahren). Sie attestierten in der Tätigkeit als KV-Angestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. November 2015 und wiesen auf kognitive Einschränkungen sowie reduzierte Belastbarkeit, Ausdauer und soziale Kompetenz im Rahmen der Grunderkrankung hin. Für weitere Informationen verwiesen sie auf den Behand ler Prof. Dr. B.___ . 4 . 2

Die im C.___ , Zürich, tätigen lic . phil. D.___ , Neuropsycho login, und Dr. med.

E.___ gaben im Bericht vom 18. Dezember

2015 (Urk. 6/103/7 -11) an, testpsychologisch ergebe sich ein mittelstark beeinträch tig tes kognitives Leistungsprofil, das sich auch deutlich auf den Alltag auswirke. Dies zeige sich vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit und der verbalen Ge dächtnisleistung. Bei exekutiven Teilfunktionen würden ebenfalls wiederholt Auf fälligkeiten ermittelt. Es sei eine Perseverations-, Konfabulations- und Intru sionstendenz ermittelt worden. Unauffällig seien die Leistungen in der visuell räumlichen Wahrnehmung und bei den sprachlichen Fertigkeiten. Es zeigten sich jedoch leichte Wortfindungsschwierigkeiten im Gespräch.

Die ermittelte kognitive Beeinträchtigung könne aus neuropsychologischer Sicht ätiologisch auf die bestehende psychiatrische Grunderkrankung zurückgeführt werden. Die bei der aktuellen Untersuchung erhobene Verschlechterung könne einerseits mit der vor kurzem stattgefundenen psychischen Dekompensation und andererseits mit einer kognitiven Dekonditionierung über längere Zeit erklärt werden. Sobald sich eine Stabilisierung der kognitiven Leistungsfähigkeit abzei ch ne, sei auch eine berufliche Reintegration wieder anzudenken. 4 . 3

Prof. Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei dem die Versicherte seit Oktober 2011 in Behandlung ist, nannte in seinem Bericht

vom

3. Februar 2016 ( Urk. 6/103/1-6 ; vgl. auch Urk. 6/68/1-7 und Urk. 6/74 )

in Kennt nis der Berichte der Y.___ (E. 4.1) und des C.___ (E. 4.2) folgende psychiatrische Diagnosen

( S. 1 Ziff. 1.1) : –

Bipolare affektive Störung, unter Medikation in weitgehender Remission, beste hend seit Jahren (ICD-10 F31.8) sowie momentan „aufgepfropft“ depressive An passungs störung aufgrund einer belastenden sozialen Lebenssituation (ICD-10 F43.21) – Mittelstarke, testpsychologisch erneut bestätigte kognitive Beeinträchtigung unkla rer Genese (im Rahmen der affektiven Störung? Folge des letzten Suizid versuchs mit Blutverlust und komatösem Zustand im Juni 2011?; ICD-10 F06.07) – Syndrom, bestehend aus reduzierter Frustrationstoleranz, erhöhter interpersoneller Sensibilität und Impulsivität, vermutlich persönlichkeitsbedingt

Prof. Dr. B.___

gab an, d ie Beschwerdeführerin sei – von kurzen Arbeits ein sätzen abgesehen – seit einigen Jahren arbeitslos und es sei ihr nicht gelungen, eine Daueranstellung zu finden. Ein beruflicher Wiedereinstieg in vollem Aus mass sei schwer vorstellbar. Ihre momentane Arbeitsfähigkeit dürfte bis auf wei teres etwa 50 % betragen. Es beständen eine reduzierte Frustrationstoleranz, eine erhöhte interpersonelle Sensibilität und Impulsivität, mittelstark beeinträchtigte kognitive Fähigkeiten (vor allem Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen) und eine momentan depressive Stimmungslage aufgrund der belastenden sozia len Lebenssituation. Diese Einschrä nkungen erschwerten die Arbeits suche. Die kognitiven Einschränkungen dürften die Leistungsfähigkeit der Beschwerde füh rerin (z.B . Genauigkeit) beeinträchtigen.

Prof. Dr. B.___ plädierte für eine schrittweise Einsatzsteigerung mit zirka 50%igem Beginn bei eingeschränktem Kon zentrations- und Auffassungsver mö ge n sowie eingeschränkter Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Eventuell sei ein Wiedereinstieg im KV-Bereich möglich; dies umso mehr, als die Beschwer de führerin seinerzeit ein Handelsdiplom erworben habe. Der Wiedereinstieg sollte schrittweise erfolgen, wichtig sei auch eine ruhige Stelle und eine Einbettung in einem verständnisvollen Team. 4 . 4

Am 30. Juni 2016 nahm med. prac t . F.___ ,

Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) zur medizi nischen Aktenlage stellung

(Urk. 6/169 S. 8 f. ; vgl. auch seine Stellungnahme vom

11. Novem ber

2014 [Urk. 6/169 S. 4 f.]) . Er gab an, eine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähig keit hätten das mittelstark beeinträchtigte kognitive Leistungsprofil (Auf merk sam keit und verbale Gedächtnisleistung) und der Zu stand nach Larynxver letzung im Jahr 2011. Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er die Diagnosen bipolare affektive Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F31.8), psycho soziale Belastungen (Sozialamt, Woh nungswechsel, …), akzentu ierte Persönlich keitszüge (erhöhte interpersonelle Sensibilität und Impulsivität), die angeborenen Spalthände und der Zustand nach PIP-Fraktur IV links. Mit Bezug auf die bis herige (richtig: zuletzt ausgeübte) Tätigkeit als Promoterin wirkte n sich ein ver mindertes Arbeits tempo, eine reduzierte Fehlerkontrol le sowie die heisere Stimme einschränkend aus. In diesem Zusammenhang verwies er auf die Angabe im Bericht aus dem G.___ vom 28. Novem ber 2011 (Urk. 6/23), wonach kein stimmintensiver Beruf ausge übt werden sollte. Das Belastungsprofil erfordere eher ruhige und regelmässige Arbeiten ohne Nacht- oder Wechselschicht. In den bisherigen Tätigkeiten und in ang epass ten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil bes tehe eine 50%ige Arbeitsun fähig keit. Das neuropsychologische Testergebnis sei wohl auf die bipolare Stö rung zurückzu führen, könnte aber auch durch Dekonditionierung oder die letzte psychische Dekompensation hervorgerufen worden sein. Daher sei eine Bes se rung eventuell möglich. 4 . 5

Prof. Dr. B.___ stellte am 2. September 2016 ein ärztliches Zeugnis für die Be schwerdeführerin aus (Urk. 6/144). Er gab an, die se fühle sich durch den Vor bescheid vom 19 . August 2016 , mit dem ihr Leis tungsbegehren um Finanzierung einer Umschulung zur Kommunikationsplanerin abgewiesen worden sei, sehr frustrier t und in ihren Möglichkeiten un terschätzt. Sie meine, sie sei sehr wohl imstande auch stressige Arbe it zu be wältigen. Eine einfache, wenig anspruchs voll e Büroarbeit – und auf eine sol che laufe es angesichts ihrer Ausbildung heraus – stelle für sie keine Herausforderung dar und würde ih r keine Arbeitsbe frie di gung ver schaffen. Auch wenn sie ein Belastungstraining im kaufmännischen Bereich absolviert habe, bleibe sie dennoch handicapiert : Ihre damalige Aus bildung sei im Ver gleich zur allfälligen Konkurrenz mit eidgenössisch em Fähig keits ausweis sehr mangelhaft, seit dem letzten Einsatz in diesem Bereich bestehe eine grosse Pause von 15 Jahren, ausserdem werde sie durch die IV-Beteili gung stigma tisiert – unter solchen Bedingungen sei es unrealistisch, eine Stelle zu finden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, eine neue Ausbildung würde ihr hingegen eine solide Basis für einen Neuan fang verschaffen. Die Werbebran che sei ihr bekannt und anlässlich ihrer verschiedenen bisherigen Einsätze habe sie einen guten Einblick in das entsprechende Tätigkeitgebiet erhalten. Mit nach vollziehbar guten Gründen argumentiere die Beschwerde führerin, dass sie mit der gewünschten Au sbildung auf dem freien Arbeitsmarkt un vergleichbar bessere Chancen hätte als im kaufmännischen Bereich.

Die Beschwerdeführerin habe sich eigeninitiativ, sehr zielorientiert und gründ lich über den Beruf der Kommunikationsplanerin informiert, mehrere Schule n kon tak tiert und eine Aufnahmezusage für den nächsten Lehrgang erhalten. Sie sei ge sellig, habe eine gewinnende A rt, suche gerne Kontakt und kommu niziere gerne mit anderen Menschen, Eig enschaften, die ihr im gewünsch ten Beruf zu gute kämen. Die Beschwerdeführerin sei längerfristig hoch motiviert und es be st ehe für ihn kei n Zweifel, dass es sowohl im In teresse der Beschwerdeführerin wie auch im a llgemeinen Interesse liege, dieser Moti vation Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin in ihrem Vorhaben zu unterstützen. 5 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00288

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

28. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1980 und gelernte Schrift- und Reklamegestalterin, meldete sich am 27. August 2011 unter Hinweis auf eine Halsverletzung und eine Depressionserkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/ 5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte der Versicherten Massnahmen zur Arbeitsvermittlung, die sie ohne Erfolg mit Mit teilung vom 12. September 2012 abschloss ( Urk. 6/38; vgl. dazu das Verlaufs protokoll zur Eingliederungsberatung [ Urk. 6/39 ] ). Auf eine Rentenprüfung wurde

– so der Hinweis in der Mitteilung – verzichtet, da die Versicherte nach Angabe ihres Arztes zwischenzeitlich wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/38). 1.2

Am 27. Februar 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an unter Hinweis auf eine bipolare affektive Störung seit März 2005 sowie Spalthände und -füsse seit Geburt (Urk. 6/48). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK- Auszug, Urk. 6/56), eine Arbeitgeberauskunft (Urk. 6/58) und Arz tberichte (Urk. 6/68 , Urk. 6/72, Urk. 6/74) ein und zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/57, Urk. 6/62 -63, Urk. 6/76). Am 21. Oktober 2015 ersuchte die Versicherte um Ab meldung von der am 10. Dezember 2014 in Angriff genommenen Arbeits ver mittlung infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Klinikeintritt (Urk. 6/91 S. 2 oben ), woraufhin die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mittei lung vom 21. Oktober 2015 (Urk. 6/90) abschloss.

Die IV-Stelle holte in der Folge wiederum einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/93, vgl. auch Urk. 6/132) und weitere Arztberichte (Urk. 6/101, Urk. 6/103 , Urk. 6/112) sowie die aktuellen Suva-Akten (Urk. 6/102) ein. Am 26. Mai 2016 liess die Ver sicherte durch ihren Rechtsvertreter ersuchen, das Rentenabklärungsverfahren einst weilen zu sistieren und das Eingliederungsverfahren wieder aufzunehmen , da sie eine Ausbildung zur Kommunikationsplanerin mit eidgenössischem Fach aus weis (FA) absolvieren möchte (U rk. 6/107; vgl. auch Urk. 6/114, Urk. 6/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/134-135, Urk. 6/142) wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für eine Umschulung zur Kommu nikationsplanerin mit Verfügung vom 14. November 2016 ab (Urk. 6/147). Sie begründete die Abweisung mit der Ungeeignetheit der Tätigkeit als Kommunika tionsplanerin, da diese nicht dem zumutbaren medizinischen Belastbarkeitsprofil entspreche.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016 .01393 vom 7. März 2017 (Urk. 6/156) ab, worauf die Versicherte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht einlegte (Urk. 6/159/2-12).

Nach am 1. Juli 2017 bestandener Fachprüfung für Marketing, Verkauf, Kommuni kation und Event (EMK-Zertifikatsprüfung; vgl. Urk. 6/160) liess die Versicherte ihren Rechtsvertreter am 17. August 2017 (Urk. 6/161) ersuchen , die Arbeits vermittlung fortzusetzen. D ie IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin daraufhin am 22. August 2017 (Urk. 6/162) mit , dass über ihr Begehren nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts entschie den werde. Mit Urteil 9C_ 340 /201 7 vom 9. Februar 2018 (Urk. 6/1 6 3) wies das Bundesgericht die gegen den Entscheid des hiesigen Gericht s erhobene Beschwerde ab. Im Anschluss teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass sie daher die Unterstützung für die Arbeitsvermittlung im Bereich der Event- und Marketingkommunikation nicht bewilligen könne (Urk. 6/164).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/170, Urk. 6/174) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13.

März 2019 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch . 2.

Die Versicherte erhob am

12. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

13. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Arbeitsvermittlung als Kommunikationsplanerin zuzusprechen (Urk. 1 S. 2) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

9. Mai 2019 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde und wies darauf

hin, dass sich die angefochtene Ver fügung trotz missverständlichem Betreff auch auf die beantragte Arbeitsver mitt lung beziehe . Dies wurde der Beschwerdeführerin am

13. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den An fech tungs

- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. A nfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfü gung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, ge hören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.

Sowohl aus dem Betreff der Beschwerde ( „betreffend Verfügung vom 13.03.2019; Arbeitsvermittlung“ ), der rechtlichen Begründung mit dem Titel „ Zur Arbeitsver mittlung“ und dem Antrag, ihr sei eine Arbeitsvermittlung als Kommunika tions planerin zuzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 1 f. und S. 4-6 ), ergibt sich augenfällig, dass die Beschwerdeführer in die leistungsabweisende Verfügung vom 13 . März 201 9 (Urk. 2) einzig dahingehend anficht, dass sie

eine Arbeitsvermittlung als Kommu ni kationsplanerin von der Beschwerdegegnerin

anbegehrt . Folglich ist im vor lie genden Verfahren nur der Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung als Kommu nika tionsplanerin Streitgegenstand und bildet auch nur diese Frage Prozessthema. 2 . 2 .1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.2

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit .

a) und auf begleitende Beratung im Hin blick auf die Aufrechterhal tung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver an lasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 2 .3

Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Grün den Schwierigkeiten hat , d.h. es muss für die Bejahung eine r Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz

1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Ge sundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art.

18 Abs.

1 Satz

1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditäts be dingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und auf entsprechende Hilfe der Ver mittlungsbehörden angewiesen ist. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind. Bei der Frage der Anspruchs berechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten. Schliesslich ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzt, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 13 . März 201 9 (Urk. 2) betreffend die Arbeitsvermittlung als Kommunikations planerin aus, diese Tätigkeit entspreche nicht dem zumutbaren Belastungsprofil . Diese Ansicht sei im Zusammenhang mit der Beurteilung über den geltend gemachten Anspruch auf Umschulung zur Kommunikationsplanerin sowohl vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als auch vom Bunde sgericht be stätigt worden (S. 1 f.). Eine Mitwirkung bei der vorgeschlagenen beruflichen Inte gration (Arbeitsvermittlung im kaufmännischen Bereich) werde von der Be schwerdeführerin abgelehnt, weshalb der Eingliederungsprozess beendet werde (S. 2 Mitte). 3 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 12 . April 201 9 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, sie leide an einer schweren bipolaren Störung und sei deshalb teilweise arbeitsunfähig , weswegen sie die Anspruchs vor aussetzung n ach Art. 18 IVG erfülle . Für sie a ls psychisch angeschlagener Mensch sei eine Arbeitsvermittlung sowohl notwendig als auch geeignet, um ihre Stellung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verbessern . Zum einen sei nicht gesagt, dass die Tätigkeit als Kommunikationspl anerin hektisch und stressig sei und im Gegensatz zu der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen reizarmen Tätig keiten stehe, zumal sie ein Diplom in diesem Bereich habe erwerben können, was als Indiz der Eignung zu werten sei. Zum anderen beruhe die Einschätzung der Beschwerdegegnerin auf derjenigen des RAD-Arztes, der kaum in der Praxis tätig sei und sie selbst nicht untersucht habe. Im Gegensatz zum RAD-Arzt habe der behandelnde Psychiater die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin explizit befür wortet und erachte es als erheblichen Therapieschritt . Dieser bezeichne die Arbeit als Kommunikationsplanerin in Kenntnis ihrer Person als therapeutischen Mehr wert . Folgerichtig sei eine Arbeitsvermittlung als Kommunikationsplanerin daher notwendig und geeignet, eine nachhaltige Eingliederung zu fördern und sei daher von der Beschwerdegegnerin zu erbringen (S. 4 f.) 3 .3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspru ch auf eine Arbeits vermittlung als Kommunikationsplanerin hat. 4 .

4 . 1

Am 4. Januar 2016 berichteten die in der Y.___ tätigen Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, sowie die Psychologin A.___ (Urk. 6/101) über einen Klinikaufenthalt vom 24. September bis 26. Oktober 2015. Sie nannten die psychiatrischen Diagnosen bipolare affek tive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (seit mehreren Jahren). Sie attestierten in der Tätigkeit als KV-Angestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. November 2015 und wiesen auf kognitive Einschränkungen sowie reduzierte Belastbarkeit, Ausdauer und soziale Kompetenz im Rahmen der Grunderkrankung hin. Für weitere Informationen verwiesen sie auf den Behand ler Prof. Dr. B.___ . 4 . 2

Die im C.___ , Zürich, tätigen lic . phil. D.___ , Neuropsycho login, und Dr. med.

E.___ gaben im Bericht vom 18. Dezember

2015 (Urk. 6/103/7 -11) an, testpsychologisch ergebe sich ein mittelstark beeinträch tig tes kognitives Leistungsprofil, das sich auch deutlich auf den Alltag auswirke. Dies zeige sich vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit und der verbalen Ge dächtnisleistung. Bei exekutiven Teilfunktionen würden ebenfalls wiederholt Auf fälligkeiten ermittelt. Es sei eine Perseverations-, Konfabulations- und Intru sionstendenz ermittelt worden. Unauffällig seien die Leistungen in der visuell räumlichen Wahrnehmung und bei den sprachlichen Fertigkeiten. Es zeigten sich jedoch leichte Wortfindungsschwierigkeiten im Gespräch.

Die ermittelte kognitive Beeinträchtigung könne aus neuropsychologischer Sicht ätiologisch auf die bestehende psychiatrische Grunderkrankung zurückgeführt werden. Die bei der aktuellen Untersuchung erhobene Verschlechterung könne einerseits mit der vor kurzem stattgefundenen psychischen Dekompensation und andererseits mit einer kognitiven Dekonditionierung über längere Zeit erklärt werden. Sobald sich eine Stabilisierung der kognitiven Leistungsfähigkeit abzei ch ne, sei auch eine berufliche Reintegration wieder anzudenken. 4 . 3

Prof. Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei dem die Versicherte seit Oktober 2011 in Behandlung ist, nannte in seinem Bericht

vom

3. Februar 2016 ( Urk. 6/103/1-6 ; vgl. auch Urk. 6/68/1-7 und Urk. 6/74 )

in Kennt nis der Berichte der Y.___ (E. 4.1) und des C.___ (E. 4.2) folgende psychiatrische Diagnosen

( S. 1 Ziff. 1.1) : –

Bipolare affektive Störung, unter Medikation in weitgehender Remission, beste hend seit Jahren (ICD-10 F31.8) sowie momentan „aufgepfropft“ depressive An passungs störung aufgrund einer belastenden sozialen Lebenssituation (ICD-10 F43.21) – Mittelstarke, testpsychologisch erneut bestätigte kognitive Beeinträchtigung unkla rer Genese (im Rahmen der affektiven Störung? Folge des letzten Suizid versuchs mit Blutverlust und komatösem Zustand im Juni 2011?; ICD-10 F06.07) – Syndrom, bestehend aus reduzierter Frustrationstoleranz, erhöhter interpersoneller Sensibilität und Impulsivität, vermutlich persönlichkeitsbedingt

Prof. Dr. B.___

gab an, d ie Beschwerdeführerin sei – von kurzen Arbeits ein sätzen abgesehen – seit einigen Jahren arbeitslos und es sei ihr nicht gelungen, eine Daueranstellung zu finden. Ein beruflicher Wiedereinstieg in vollem Aus mass sei schwer vorstellbar. Ihre momentane Arbeitsfähigkeit dürfte bis auf wei teres etwa 50 % betragen. Es beständen eine reduzierte Frustrationstoleranz, eine erhöhte interpersonelle Sensibilität und Impulsivität, mittelstark beeinträchtigte kognitive Fähigkeiten (vor allem Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen) und eine momentan depressive Stimmungslage aufgrund der belastenden sozia len Lebenssituation. Diese Einschrä nkungen erschwerten die Arbeits suche. Die kognitiven Einschränkungen dürften die Leistungsfähigkeit der Beschwerde füh rerin (z.B . Genauigkeit) beeinträchtigen.

Prof. Dr. B.___ plädierte für eine schrittweise Einsatzsteigerung mit zirka 50%igem Beginn bei eingeschränktem Kon zentrations- und Auffassungsver mö ge n sowie eingeschränkter Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Eventuell sei ein Wiedereinstieg im KV-Bereich möglich; dies umso mehr, als die Beschwer de führerin seinerzeit ein Handelsdiplom erworben habe. Der Wiedereinstieg sollte schrittweise erfolgen, wichtig sei auch eine ruhige Stelle und eine Einbettung in einem verständnisvollen Team. 4 . 4

Am 30. Juni 2016 nahm med. prac t . F.___ ,

Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) zur medizi nischen Aktenlage stellung

(Urk. 6/169 S. 8 f. ; vgl. auch seine Stellungnahme vom

11. Novem ber

2014 [Urk. 6/169 S. 4 f.]) . Er gab an, eine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähig keit hätten das mittelstark beeinträchtigte kognitive Leistungsprofil (Auf merk sam keit und verbale Gedächtnisleistung) und der Zu stand nach Larynxver letzung im Jahr 2011. Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er die Diagnosen bipolare affektive Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F31.8), psycho soziale Belastungen (Sozialamt, Woh nungswechsel, …), akzentu ierte Persönlich keitszüge (erhöhte interpersonelle Sensibilität und Impulsivität), die angeborenen Spalthände und der Zustand nach PIP-Fraktur IV links. Mit Bezug auf die bis herige (richtig: zuletzt ausgeübte) Tätigkeit als Promoterin wirkte n sich ein ver mindertes Arbeits tempo, eine reduzierte Fehlerkontrol le sowie die heisere Stimme einschränkend aus. In diesem Zusammenhang verwies er auf die Angabe im Bericht aus dem G.___ vom 28. Novem ber 2011 (Urk. 6/23), wonach kein stimmintensiver Beruf ausge übt werden sollte. Das Belastungsprofil erfordere eher ruhige und regelmässige Arbeiten ohne Nacht- oder Wechselschicht. In den bisherigen Tätigkeiten und in ang epass ten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil bes tehe eine 50%ige Arbeitsun fähig keit. Das neuropsychologische Testergebnis sei wohl auf die bipolare Stö rung zurückzu führen, könnte aber auch durch Dekonditionierung oder die letzte psychische Dekompensation hervorgerufen worden sein. Daher sei eine Bes se rung eventuell möglich. 4 . 5

Prof. Dr. B.___ stellte am 2. September 2016 ein ärztliches Zeugnis für die Be schwerdeführerin aus (Urk. 6/144). Er gab an, die se fühle sich durch den Vor bescheid vom 19 . August 2016 , mit dem ihr Leis tungsbegehren um Finanzierung einer Umschulung zur Kommunikationsplanerin abgewiesen worden sei, sehr frustrier t und in ihren Möglichkeiten un terschätzt. Sie meine, sie sei sehr wohl imstande auch stressige Arbe it zu be wältigen. Eine einfache, wenig anspruchs voll e Büroarbeit – und auf eine sol che laufe es angesichts ihrer Ausbildung heraus – stelle für sie keine Herausforderung dar und würde ih r keine Arbeitsbe frie di gung ver schaffen. Auch wenn sie ein Belastungstraining im kaufmännischen Bereich absolviert habe, bleibe sie dennoch handicapiert : Ihre damalige Aus bildung sei im Ver gleich zur allfälligen Konkurrenz mit eidgenössisch em Fähig keits ausweis sehr mangelhaft, seit dem letzten Einsatz in diesem Bereich bestehe eine grosse Pause von 15 Jahren, ausserdem werde sie durch die IV-Beteili gung stigma tisiert – unter solchen Bedingungen sei es unrealistisch, eine Stelle zu finden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, eine neue Ausbildung würde ihr hingegen eine solide Basis für einen Neuan fang verschaffen. Die Werbebran che sei ihr bekannt und anlässlich ihrer verschiedenen bisherigen Einsätze habe sie einen guten Einblick in das entsprechende Tätigkeitgebiet erhalten. Mit nach vollziehbar guten Gründen argumentiere die Beschwerde führerin, dass sie mit der gewünschten Au sbildung auf dem freien Arbeitsmarkt un vergleichbar bessere Chancen hätte als im kaufmännischen Bereich.

Die Beschwerdeführerin habe sich eigeninitiativ, sehr zielorientiert und gründ lich über den Beruf der Kommunikationsplanerin informiert, mehrere Schule n kon tak tiert und eine Aufnahmezusage für den nächsten Lehrgang erhalten. Sie sei ge sellig, habe eine gewinnende A rt, suche gerne Kontakt und kommu niziere gerne mit anderen Menschen, Eig enschaften, die ihr im gewünsch ten Beruf zu gute kämen. Die Beschwerdeführerin sei längerfristig hoch motiviert und es be st ehe für ihn kei n Zweifel, dass es sowohl im In teresse der Beschwerdeführerin wie auch im a llgemeinen Interesse liege, dieser Moti vation Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin in ihrem Vorhaben zu unterstützen. 5 .

5.1

Da es für den Arbe itsvermittlungsanspruch weder d e r Invalidität noch überhaupt eine s Mindestinvaliditätsgrad es bedarf, sondern lediglich eine r Teilarbeits unfähig keit, müssen die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG; vgl. E. 2.3), insbesondere die Notwendigkeit und die Geeignetheit, erfüllt sein (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz

6

zu Art. 18). Jede Massnahme, soll der gesetzliche Anspruch darauf bestehen, muss zur Erreichung des von ihr bezweckten Ein glie derungsziels geeignet sein. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die IV nicht auf zukommen

(a.a.O.,

Rz

17

zu Art. 8). 5 .2

Wie bereits im vom Bundesgericht bestätigten Entscheid des hiesigen Gerichts betreffend die Umschulung zur

Kommunikationsplanerin dargelegt (vgl. Urteil

des hiesigen Gerichts IV.2016.01393 vom 7. März 2017 E. 4 [Urk. 6/156] und Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2017 vom 9 . Februar 2018 [Urk. 6/163 E. 4 ]) , ist aus medizinischer Sicht gestützt auf die vorliegenden Berichte (vgl. E. 4) er stellt , dass die an einer bipolaren Störung und mittelgradigen kognitiven Ein schränkungen leidende Beschwerdeführerin einer ruhigen , regelmässigen Tätig keit bedarf und die Arbeit als Kommunikationsplanerin dem von Prof.

Dr. B.___ und von RAD-Arzt med. pract . F.___ formulierten Belastungsprofil nicht gerecht wird

(vgl. E. 4) .

Fachärztliche Berichte, welche diese Ansicht als überholt erscheinen liessen, liegen keine vor . Von der Beschwerdeführerin wurde denn auch nicht geltend gemacht, ihr Gesundheitszustand habe sich verändert (vgl. Urk. 1) . Davon ist somit auch nicht auszugehen.

Bezüglich de s Vorbringen s der Beschwerdeführerin, Prof. Dr. B.___ habe im Gegensatz zu RAD-Arzt med. pract . F.___ eine Tätigkeit als Kommunika tions planerin explizit befürworte (E. 2.2) , kann auf die Ausführungen im Urteil des hie sigen Gerichts im Verfahren

IV.2016.01393 vom 7. März 2017 (Urk. 6/156 E. 4.3 ) verwiesen werden.

So brachte Prof. Dr. B.___ im Schreiben vom 2. Septem ber 2016 (vgl. vorne E. 4.5 ) lediglich zum Ausdruck, dass sich die Be schwerde führerin bei den Abklärungen über die ins Auge gefasste Ausbildung zur Kommu nikationsplanerin sehr engagiert habe und es begrüssenswert sei, die moti vierte Beschwerdeführerin in ihren Vorhaben zu unterstützen. Angaben, die etwas am zumutbaren Belastungsprofil zu ändern vermöchten, machte er indes keine. So spricht den n die Beschwerdeführerin vorliegend m it Verweis auf Prof. Dr. B.___ selbst auch nur da von, dass dieser es als «erheblichen Therapie schritt» erach te , wenn die Beschwerdeführerin sich selbständig um die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin bemühe ( vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 12). 5.3

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde weiter vor, dass es sich bei der Arbeit als Kommunikationsplanerin nicht notwendigerweise um eine hekti sche oder stressige Tätigkeit handeln müsse und der Erwerb des Diploms zum

ersten Lehrgang

als

Indiz

für ihre Eignung für diese s Berufsfeld zu wer ten sei

(E. 2.2) .

Wie von der Beschwerdeführerin im Verfahren über die Umschulung selbst ange geben , beschäftigt sich e ine Kommuni kationsplanerin in der Werbebranche vor allem mit der Organisation, der Planung, der Koordination und der planerischen und fachlichen Abwicklung von Werbeaufträgen (Urk. 6/152 /8 Ziff. 13). Gemäss Beschrieb des Berufsprofils auf dem von den Kantonen in Auftrag gegebenen Informationsportal www.berufs

beratung.ch

entwickeln diese ein vom Auftrag ge ber genehmigtes Kommunikationskonzept, planen und begleiten die Termine und den Inhalt eines Projektes in administrativer, technischer und finanzieller Hin sicht und überwachen die Umsetzung der angehenden Kommunikationskam pa gne.

Während der Realisations- und Produktionsphase erteilen sie Aufträge an interne und externe Partner, Spezialisten und Lieferanten aus den Bereichen Marktfor schung, Gestaltung, Realisation, Produktion und Media. Sie beschäftigen sich mit der Organisation und Durchführung verschiedener Events, Messen und Projekte in den Bereichen Public-Relations, Sponsoring, Direktmarketing und Verkaufs för derung. Zudem kontrollieren Kommunikationsfachleute das Erscheinen in den Medien, prüfen Rechnungen und Belege und sorgen dafür, dass Budgets und Zeit pläne eingehalten werden. Während wichtiger Besprechungen erstellen sie das Protokoll. Ausserdem informieren sie den jeweiligen Auftraggeber über den aktu ellen Stand des Projekts. All diese aufgeführten Tätigkeiten, welche die Kernauf gaben einer Kommunikationsplanerin darstellen, beschreiben eine Arbeit in einem stressigen und hektischen Umfeld . Entgegen den Angaben der Beschwerde füh rerin, es sei nicht gesagt, dass die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin hektisch und stressig sein müsse, ist dies grundsätzlich kaum vorstellbar. Von ihr wird de nn auch nicht

aufgezeigt, in welchem ko n k re ten Umfeld oder bestimmten Betrieb ein reizarmes Umfeld für eine Kommuni kationsplanerin überhaupt existieren soll.

Bis anhin verfügt die Beschwerdeführerin über das Diplom der Kommuni ka tions assistentin dipl. SWIMAC (Urk. 3). Ob die Ausbildung zur Kommuni kations pla nerin an die Hand genommen wurde oder noch wird, ist unklar (vgl. Urk. 8/174/3) .

So erfreulich das Erlangen des Diploms zur

Kommuni kationsassistentin für die Be schwerdeführerin sein mag, sowenig vermag sie für den Anspruch auf Arbeits ver mittlung als Kommunikationsplanerin daraus etwas abzuleiten. Die Verhält nisse im Arbeitsalltag in der Funktion einer Kommunikationsplanerin sind insbe sondere betreffend Intensität und unvorhergesehene Ereignisse, welche Stress und Hektik auslösen können , keineswegs vergleichbar mit der Situation in der absol vierten Aus bildung zur Kommuni kationsassistentin. I n der Ausbildung

läuft alles nach vorgegebenem Programm ohne überraschende Geschehnisse in den plan mässig geregelten

Bahnen ab und die Zeit kann grundsätzlich frei eingeteilt werden .

Nach dem Gesagten

erweist sich die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin und damit die anbegeh rte Arbeitsvermittlung in diese Tätigkeit als ungeeignet zur Erreichung des Eingliederungsziels. D ie Beschwerdegegnerin hat

somit zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Arbeitsvermittlung als Kommuni kationsplanerin verneint .

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller