Sachverhalt
1.
Die 1975 geborene X.___ , Mutter dreier Kinder (geboren 2012, 2013 und 2015), meldete sich am 8. November 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Fatigue Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Mit Mitteilung vom
20. Februar 2017 schloss sie die im Rahmen der Frühintervention an Hand genommene Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/13 , 7/15 ). Die IV-Stelle führte sodann eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 30. September 2017/11. April 2018, Urk. 7/42) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch das Y.___ , welche s am 13. März 2018 das Gutachten erstattete (Urk.
7/39). Zu den von der IV-S telle gestellten Rückfragen (Urk. 7/56) nahm das Y.___ mit Schreiben vom 17. August 2018 Stellung (Urk. 7/60). Mit Vorbescheid vom 2. November 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzu weisen (Urk. 7/ 77), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 13. November 2018 Einwand erhob (Urk. 7/79). Am
7. Januar 2019 begründete die Versicherte ihren Einwand (Urk. 7/83). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 7. März 2019 einen A nspruch auf eine Rente (Urk. 2 [ =
7/90 ] ) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. April 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2019 aufzuheben, es sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen, um den Umfang einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit der Versicherten sowie das Zumutbarkeitsprofil beurteilen zu können, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiter e n beantragte die Versicherte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, den Invaliditätsgrad der Versicherten neu festzulegen und gestützt darauf die entsprechenden Leis tungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten mit Verfügung vom 22. Mai 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den A llge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, d ass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be tei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwer deführerin wäre ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum von 80
% tätig, die restlichen 20 % würden auf die Haushaltführung entfallen. In der Haushaltführung sei sie zu 24 % eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht sei ihr die Ausübung einer Tätigkeit seit März 2017 zu 60 % zumutbar . Im Erwerbs be reich liege damit eine Einschränkung von 40 % vor. Dies e rgebe einen Gesamt i nvaliditätsgrad von 37 %. In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Einschränkungen im Haushalt seien erneut zu prüfen, könne festgehalten werden, dass die Eins chränkungen im Haushaltsbereich im Grossen und Ganzen der festgelegten Einschränkung gemäss Gutachten ents prächen (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, das Gutachten des Y.___ sei nicht überzeugend. So habe zum einen die psychiatrische Untersuchung höchstens 20 Minuten gedauert. Zum andern habe der Psychiater in keine r Weise schlüssig begründet, aufgrund welcher Ursache eine Anpassungsstörung vorlie ge n solle , während die behandelnden Therapeuten ausf ührlich begründet hätten, dass von einer mittelgradigen depressiven Episode aus zugehen sei . Die vom psy chiatrischen Gutachter vorgenommene Indikatorenprüf u ng sei sodann äusserst knapp, spekulativ und auf dem Boden einer falschen Diagnose erfolgt. Auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5) . Zum neuro psychologischen Teilgutachten führte sie aus, dass der Gutachter die Arbeits fähigkeit als nicht beeinträchtigt erachtet habe. Es sei aber unklar, ob sich dies auch auf eine anspruchsvollere kaufmännische Tätigkeit beziehe , bei der höhere Anforderungen an Konzentr ation und Aufmerksamkeit bestünden . Im Kontrast zu den Feststellungen des Y.___ -Gutachtens habe eine neu durchgeführte neuro psychologische Testung ein leicht bis mittelschwer beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil ergeben (Urk. 1 S. 6).
In Bezug auf das neurologische Teilgut achten sei festzuhalten, dass der Gutachter zwar d as Vorliegen einer Multiplen Sklerose (MS) bestätigt und den Zustand seit der Installation der medikamentösen Therapie als stabil bezeich net habe. Auch habe er aufgezeigt, dass das aus ge prägte Fatigue -Syndrom MS-induziert sei . Indes habe er es unterlassen, eine aus führliche neurologische Untersuchung durchzuführen, weshalb denn auch die weiteren neurologischen Symptome, welche durch die behandelnde Neurologin hätten objektiviert werden können, unerkannt geblieben seien (Urk. 1 S. 6). Mit hin gehe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon aus, dass eine Arbeits fähig keit von 60 % in jeglicher Tätigkeit bestehe. Gegenteils bestehe inzwischen weder in der Tätigkeit als Securitas -Mitarbeiterin noch in einer anspruchsvolleren kauf männischen Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit. Inwiefern in einer einfachen Büro tätigkeit oder einer anderen einfachen, angepassten Beschäftigung eine Arbeits fähigkeit bestehe, sei interdisziplinär abzuklären (Urk. 1 S. 7).
In Sachen Einkommensvergleich sei beim Valideneinkommen auf eine kauf männi sche Tätigkeit abzustellen, die der Ausbildung und den früheren Stellen profilen der Beschwerdeführerin entspreche. Es sei gemäss Lohnabrechnung der Z.___ vom April 2012 von einem Jahreslohn von F
r. 92'265.-- auszugehen. Auch sei ein leidensbedingter Abzug zu prüfen (Urk. 1 S. 8).
In Bezug auf die Haushaltabklärung sei zu monieren, dass den Einschränku ngen im Bereich Wohnungspflege und Kinderbetreuung nicht korrekt Rechnung getra gen worden sei (Urk. 1 S. 8). 3. 3.1
Das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 13. März 2018 basiert auf den psy chiatrischen, neurologischen, neuropsychologischen und allgemein - internisti sch en Untersuchungen vom 22. und 24. Januar 2018 (Urk. 7/39). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die fol genden aufgeführt (Urk.
7/39/ 21) : - Anpassungsstörung gemischt (ICD-10 F43.22) - Fatigue (ICD-10 G93) bei langjähriger Multipler Sklerose (ICD-10 G35) mit schubförmigem Verlauf und erstmaliger Optikusneuritis (ICD-10 H46) 1993
Die Gutachter hielten fest, dass für körperlich leichte Tätigkeiten und somit auch für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % bestehe. Die Einsch ätzung der Arbeitsfähigkeit könne seit März 2017 bestätigt werden (Eintritt in s
A.___ , Urk. 7/39/22).
Der begutacht ende Internist führte aus, aufgrund der Aktenlage könnten eine MS sowie aufgrund der anamnestischen Angaben ein chronisches Zervikalsyn drom diagnostiziert werden . Gemäss anamnestischen Angaben habe im Verlauf der Jahre ein wiederholt gesteigerter Alkoholkon sum bestanden. Mittlerweile sei die Beschwerdeführerin aber seit zwei Wochen alkoholabstinent. Aus internistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/39/8).
Nach Angaben des begutachtenden Psychia ters sind die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis nicht beeinträchtigt. Auch die Konzentrat ion und die Aufmerksamkeit habe die Beschwerdeführerin während der gesamten Untersuchung aufrechterhalten können . Im Affekt habe sie einen leicht verunsicherten und besorgten Eindruck gemacht . Sie habe von Ängsten , Depressionen und einer insgesamt labilen Verfassung berichtet . Hinweise für schwer depressive Merkmale mit vitaler Traurigkeit, Antriebsstörung oder Suizid gedanken hätten nicht vor gelegen . Während des Gesprächs seien keine Stim mungseinbrüche oder affektive Blockierungen aufgetreten. Die Beschwerde füh rerin sei in belasteten Familienverhältnissen aufgewachsen. Die Mutter habe unter einer progredienten MS gelitten, der Vater sei Alkoholiker gewesen, beides Krankheiten, die die Beschwerdeführerin aufweise. Sie leide unter einer MS mit stabilisiertem Verlauf seit
2015. Hauptsymptom der MS scheine ein Chronic
Fatigue Syndrom zu sein. Deswegen sei sie im Frühling 2017 im A.___ stationär behandelt worden. Die psychischen Auswirkungen der MS würden sich durch eine emotionale Labilität mit leichten Ängsten und leichten de pressiven Verstimmungen äussern. Angesichts ihrer drei kleinen Kinder fühle sich d ie Beschwerdeführerin stets überfordert . Psychiatrischerseits könne die Diag nose einer Anpassungsstörung gemischt diagnostiziert werden. Sodann be stehe seit Jahren (2007) eine Alkoholabhängigkeit. Die beklagte Erschöpfung sei neurologisch zu beurteilen (Urk. 7/39/11). Der Verlauf der MS führe bei der Beschwerdeführerin zu verstärkten emotionalen Reaktionen mit Ängsten und Depressionen leichteren Ausmasses, also einer insgesamt instabilen psychischen Verfassung. Unangenehme Gefühle würden verdrängt und mit Alkohol zuge deckt . Aufgrund der Anpassung s störung könne der Beschwerdeführerin eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 10 % attestiert werden.
De r neurologische Gutachter hielt fest , dass er die Diagnose einer Fatigue bei langjähriger MS stellen könne. Der klinisch-neurologische Befund sei in objek ti ver Hinsicht in den letzten Jahren stabil geblieben und falle auch bei der aktuellen Untersu chung regelrecht aus. Es stehe einer relativ blanden Klinik und wohl vorhandenen, aber stabil bleibenden MRI-Veränderungen eine ausgeprägte Klage über Erschöpfung und Ermüdung entgegen. Die Fatigue könne auch als alleiniges Symptom durch die MS erklärt werden; allerdings komme als konfundierender Faktor die familiäre Situation mit drei kleinen Kindern sowie der Alkohol miss brauch für die letzten zwei Jahre dazu. Der zuletzt betrieben e Alkoholüber ge brauch könne gleichfalls Symptome wie Erschöpfung und Gedächtnisstörungen bedingen. G leichwohl sei der überwiegende Anteil der MS zuzuschreiben. Tätig keiten mit besonderen Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen und Tätigkeiten mit ständig wechselnden Arbeitszeiten s eien zu vermeiden. Büroar beiten wie allgemein körperlich leichte Arbeiten in sitzender oder stehender Stellung könnten verrichtet werden. Unter Berücksichtigung des organisch be dingten Fatigue -Anteil s bestehe auch für solche mö glichen Tätigkeiten nur eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/39/17).
Nach Angaben des neuropsychologischen Gutachters zeig t e das neuropsy cholo gische Testprofil eine im Bereich der Intelligenz durchschnittliche Leistungs fähigkeit. Die Merkfähigkeit sei für Bewegungsabläufe, Zahlen, Wörter, Texte, figurales Material, Gegenstände, Symbole und Testinstruktionen nicht beein trächtigt. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien als geteilte Aufmerksamkeit, selektive Aufmerksamkeit und kognitive Interferenzstabili tät erhalten. Unter ge teilten Aufmerksamkeitsbedingungen sei die Reaktionszeit verlängert. Somit fänden sich lediglich im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit eine verlängerte Reaktionszeit bei ansonsten vollständig erhaltenen neuropsychologischen Funk tionen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht nicht beein trächtigt (Urk. 7/39/21). 3.2
Gemäss Hau s haltsabklärungsbericht vom 13. September 2017 /11. April 2018
(Urk. 7/42) schätz t e die Abklärungsperson die Einschränkungen der Beschwerde führerin im Haushalt wie folgt ein:
-
Haushaltführung: 0 %
-
Ernährung: 20 %
-
Wohnungspflege: 30 %
-
Einkauf und weitere Besorgungen: 0 %
-
Wäsche und Kleiderpflege: 30 %
-
Betreuung von Kindern: 25 %
-
Verschiedenes: 50 %
Unter Berücksichtigung der Gewichtung der einzelnen Bereiche resultiere im Haushaltbereich eine Einschränkung von 23.8 %. Insbesondere führte die Abklä rungsperson
in Sachen Wohnungspflege aus, dass gemäss Angaben der Be schwer deführerin deren Tante anlässlich ihres Besuches alle gründlichen Reinigungs arbeiten erledigt habe. Die Bodenpflege übernehme in der Regel der Ehemann oder ihre Freundin. Der Ehemann beziehe die Betten. Bei der Reinigung der Nass zellen wechsle sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann ab. Ab stauben sowie der tägliche Kehr könne sie zwischendurch selber erledigen. Den Abfall entsorge ihr Ehe mann. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die genann ten Arbeiten dem Ehemann zugemutet werden könn t en (Urk. 7/42/8). Was die Betreuung der Kinder betrifft, führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerde führerin habe erklärt, dass die Betreuung der Kinder zwischen den Ehegatten aufgeteilt werde. Der Ehemann betreue die Kinder auch abends, wenn er zu Hause sei. Die Kinder seien grundsätzlich an vier Tagen pro Woche in einer Krippe. Auch komme alle zwei Wochen eine Freundin, die sie bei der Kinderbetreuung unter stütze. Die Abklärungsperson hielt fest, dem Ehemann könne eine Mithilfe bei der Kinder betreuung zugemutet werden . Eine Einschränkung in diesem Bereich könne jedoch nachvollzogen werden. Insbesondere aufgrund des Alters müssten die Kinder intensiv betreut werden (Urk. 7/42/9). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vo llumfänglich zu erfüllen (E. 1.4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte n die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2
Was die Beschwerdeführerin
gegen das Gutachten vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So kommt es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist vielmehr, ob die darauf basie renden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 16. April 2013 E. 3.2.2 und 9C_252/20 12 vom 7. September 2012 E. 8.2 ), was vorliegend der Fall ist. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Dr. med. B.___ und lic . phil. C.___ eine andere Diagnose unterstellt ( vgl.
Urk. 3/3) , gilt es festzuhalten, dass sich der psychiatrische Gutachter mit der von den Behandlern genannten Diag nose einer rezidivierenden Störung auseinandersetzte und darlegte, gestützt auf die aktuelle Untersuchung liege keine depressive Störung vor. Vielmehr stehe die hohe Erschöpfbarkeit, welche aber der MS zuzuordnen sei, im Vordergrund (Urk.
7/39/2). Mit Blick darauf, dass der Gutachter einen weitgehend unauf fälligen Befund erhob, sich Anhaltspunkte für eine schwer depressive Pathologie nicht erheben liessen, die Beschwerdeführerin vielmehr zu einem lebhaften affek tiven Rapport in der Lage war und Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung fehlten (Urk. 7/39/11, 14), vermag dessen Einschätzung zu überzeugen. Im Übri gen ist daran zu erinnern, dass nicht die Diagnose, sondern deren funktionelle Ausprägung ausschlaggebend ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E.
3.3 mit Hinweis). Eine andere diagnos tische Einordnung alleine ist mithin nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen, zumal die von den behandelnden Fachpersonen genannten Beschwerden wie etwa Traurigkeit, Ängste und Erschöpfung auch im Gutachten Berück sich tigung fanden (E. 3.1). Was ferner die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge betrifft, die Indikatorenprüfung sei äusserst knapp, spekulativ und auf dem Boden einer falschen psychiatrischen Diagnose erfolgt, vermag sie ebenfalls nicht durch zudringen, wurden doch die normativen Vorgaben hinsichtlich des strukturierten Beweisverfahrens ordnungsgemäss eingehalten (Urk. 7/39/12-14).
Ferner findet d er Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe sie die je weiligen neuropsychologischen Tests mehrfach machen lassen und habe ihr auch dabei geholfen, bis die Resultate gestimmt hätte n (Urk. 1 S. 5-6), in den Akten keine r lei Stütze (vgl. Urk. 7/39/18-21). Ebenso
wenig ist der Bericht über die neuropsychologische Abklärung vom 4. Dezember 2018
(Urk. 3/4 ) geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen. Der Bericht enthält nichts , was nicht bereits im Guta chten berücksichtigt worden wäre. So wurde d e n im Bericht von M. Sc. D.___ und Dr. E.___
genann ten Einschränkungen wie starke Müdigkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit, welche zu kognitiven Einbussen führten, vom neurolo gischen Gutachter als leistungseinschränkend Rechnung getragen. Schliesslich gilt es anzufügen, dass neuropsychologische Abklärungen lediglich Zusatzunter suchungen darstellen, und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen
- oder allenfalls des neurologischen – Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsycholog is cher Defizite einzuschätzen (Urteile des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen).
Alsdann geht auch der Vorwurf fehl, es mangle an einer ausführlichen neuro lo gischen Untersuchung , namentlich habe eine Untersuchung mit elektro phy sio logischen Testungen nicht stattgefunden (Urk. 1 S. 6 -7), weshalb
die multiplen Parästhesien sowie die brennenden Schmerzen am ganzen Körper im Gutachten nicht beachtet worden seien .
Bei der Begutachtung steht der klinische Befund im Vordergrund, ist es doch Aufgabe des Gutachters, die bei der Bildgebung erho benen Befunde anhand der Klinik zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2). Anlässlich der aktuellen Untersuchung wurde ein unauffälliger Neurostatus erhoben und blieb gemäss Einschätzung des Gutachters der klinisch-neurologische Befund in den letzten Jahren stabil (Urk.
7/39/17, 7/60), was sich mit den Angaben der behandelnden Neurologin deckt , wonach klinisch und radiologisch ein stabiler Zustand vorliege (Urk.
7/24/3-6). Damit übereinstimmend zeigte die neurologische Verlaufsunter suchung gemäss Bericht vom 15. März 2019 einen stabilen Verlauf ohne Hinweise auf eine Krankheitsaktivität (Urk. 3/5). Nachdem der Gutachter den von der Beschwerdeführerin geklagten Missempfindungen im Rahmen des Anforderungs profils Rechnung trug (E.
3.1), besteht weder Anlass, dessen Einschätzung in Frage zu stellen, noch Raum für weitere Abklärungen.
Sodann ist nicht zu beanstanden, dass der neurologische Gutachter auf die familiäre Belastung durch die drei kleinen Kinder hingewiesen hat (Urk. 7/39/17) , zumal
b ereits im Bericht des A.___ vom 23. Juni 2017 fest ge halten worden war , dass die Beschwerdeführerin von einer schweren Erschöpfung aufgrund d er familiären Situation und dem fehlenden beruflichen Ausgleich berichtet hatte (Urk. 7/22/2) und der Gutachte r die Müdigkeit alleine durch die MS erklärt e (Urk. 7/39/17) .
Endlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen ist, bloss weil es zu einer anderen Einschätzung als die behan delnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be handelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent springende Aspekte benennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27.
September 2017 E. 5.3). Solche Gesichtspunkte sind vorliegend wie dargelegt nicht gegeben.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen damit nichts an der Be weiskra ft des Y.___ -Gutachtens zu ändern, womit auch das von den Gutachtern formulierte Anforderungsprofil nicht zu beanstanden ist. Danach sind der Be schwerdeführerin leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen zumutbar, was - entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin - insbesondere einer Beschäftigung im gelernten Beruf als kauf män nische Angestellte nicht entgegensteht, wurde doch der geklagten Fatigue -Symp tomatik ausdrücklich durch eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen (Urk. 7/39/17). 4.3
Das Gutachten des Y.___ enthält eine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281. Die Gutachter begründe te n unter ausdrücklich er Bezugnahme auf die einschlägigen Indikatoren auf nachvoll ziehbare Weise das Ausmass der L eistungsminderung. Namentlich na hmen sie Bezug auf den Schweregrad des Leidens und äusser te n sich zu den Behandlungen und Therapie optione n . Sie tru gen den vorhandenen Ressourcen der Beschwerde f ührerin sowie ihren lebensgeschichtlich bedingten Belastungsfaktoren und ihrem sozialen Kontext Rechnung . Sie bejah t en ein konsistentes Verhalten der Be schwerde füh rerin in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Es ergibt sich gesamt haft, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung als auch deren funktio nelle Aus wirkung in erwerblicher Sicht objektiv kohärent und widerspruchsfrei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind.
Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Y.___ vom 13. März 2018 erschliesst sich somit , dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % gemäss dem von den Gutachtern formulierten Anforderungsprofil auszugehen ist. 4.4
Entgegen den weiteren Vorbringe n der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 ) erfüllt auch der Haushaltabklärungsbericht vom
13. September 2017 bzw. 11. April 2018
die von der Rechtsprechung form ulierten Voraussetzungen (E. 1.5 ). Er stützt sich auf umfassende Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zu Hause und ist de tailliert und sorgfältig abgefasst. D ie von der Abklärungspe rson berücksichtigten Einschränkungen bei den im Haushalt anfallenden Tätigkeiten erscheinen als angemessen , namentlich auch in den Bereichen « Wohnungspflege » sowie « Kinder betreuung » (Urk. 7/42 ). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird dem Ehemann nicht zu
viel Mithilfe im Haushalt zugemutet. Aufgrund der Schaden minderungspflicht sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Ein satzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung ent stehen darf - möglichst zu mindern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleis tungen zu erwarten wären (BGE 141 V 642 E. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin wird ab und zu von ihrer Tante und vor
allem von ihrem Ehemann bei der Haus halt arbeit unterstützt , was erwartet werden darf. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Ehemann die Haushaltsaufgaben zusätzlich zu seiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit übernimmt, ist ihm dies angesichts der geltenden Schaden min derungspflicht zumutbar . Gemäss Haushaltsbericht verbringen die drei Kinder grundsätzlich vier Tag e in der Woche in der Krippe (Urk. 7/42/4).
Die Be schwerdeführerin gab an, dass sie bei guter Gesundheit sicherlich in einem hohen Pensum erwerbs tätig wäre. Arbeit und Karriere sei immer wichtig gewesen, denn die berufliche Anerkennung sei ihr wichtig (Urk. 7/42/3). Weder aus den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich Anhaltspunkte, dass die im Haushaltabklärungsbericht dargelegten , nachvollziehbar begründeten Ein schränkungen in den Bereichen Wohnungspflege und Betreuung von Kindern unzutreffend ermittelt worden wäre n . Im Speziellen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin von einem Erwerbsanteil von 80 % ausging, mithin die Kinder der Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit während vier Tagen fremdbetreut wären, wie sie denn auch selber vorbringen lässt (Urk. 1 S. 9). Zu Recht hat die Abklärungsperson damit diesen Anteil der Kinderbetreuung im Rahmen der Einschränkung nicht berücksichtigt.
Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von 23.8 % im Haushaltsbereich ist schlüssig und nachvollziehbar begründet (vgl. E. 3.2) . Dies entspricht auch ungefähr der Einschätzung der Gutachter (Urk. 7/39 S. 22). 5 . 5 .1
Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen der auf 60 % eingeschränkten Restarbeitsfähigkeit zu prüfen. 5 .2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tä ti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.
27 bis Abs. 4 IVV).
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 5.3
Es kann offenbleiben , ob das Wartejahr per März 2017 (vgl. Urk. 7/12, 7/64/11 und 7/54/7) oder bereits früher zu eröffnen wäre, ergibt sich doch auch in An wendung des für die Beschwerdeführerin günstigeren neuen Berechnungsmodells zur gemischten Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. nach stehend) 5 .4
5 .4.1
Für den Einkommensvergleich sin d Validen- un d Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt w erden (BGE 129 V 222 E. 4.1 un d 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). 5 .4.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeit punkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.2).
Die IV-Stelle hat zur F estsetzung des Valideneinkommens
auf den Lohn abges t ellt , den die Beschwerdeführerin zuletzt als Sec uritas -Mitarbeiterin erzielte
(Urk. 7/88). Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, es sei beim Valideneinkommen auf das bei der Z.___ im 2012 erzielte Einkommen abzustellen. Dieser Argumentationsweise kann nicht gefolgt werden. Von der durch die Rechtsprechung gefestigten Vermutung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Gesundheitsfall ist nicht abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2019 vom 18. September 2019). Entgegen ihren Vorbringen lässt sich aus der Aktenlage nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der Z.___ krankhe itsbedingt aufgegeben hätte. Im Gegenteil erhellt, dass sie ihr Pen sum per November 2009 von 80 auf 100 % erhöht e , welches Pensum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im November 2012 unverändert bestehen blieb (Urk. 7/2/3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin bei der F.___ als Sec uritas -Mitarbeiterin e rwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin übte diese Tätigkeit bereits seit eini gen Jahren aus, als ihr im Januar 2018 , n ach längerer krankheitsbedingter Ab wesenheit gekündigt wurde (Urk. 7/54/ 7, 9) . Dass eine berufliche Veränderung geplant gewesen wäre , geht weder aus den Akten hervor, noch wird dies geltend gemacht. Das Valideneinkommen
ist daher anhand des zuletzt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommens zu bestimmen.
G emäss Arbeitgeber-Fragebogen betrug der Stundenlohn im Jahr 2018 F
r. 25.17 (Urk. 7/54/4) . Hochgerechnet auf ein Jahres einkom men im 100 % Pensum ergibt das Fr . 54‘971.-- (Fr. 25.17 x 42 x 52).
5 .4.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .4.4
Die Beschwerdeführerin schöpft die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen ist (TOTAL in der Tabelle T A1).
Auf Grund der lang jährigen Berufserfahrung der Beschwerdeführerin im kaufmännischen und admi ni strativen Bereich ist vo m Kompetenzniveau 2 auszugehen , was einem von Frauen im Jahr 2016 erzielten Lohn von monatlich Fr. 4‘832. -- entspricht. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbei ts zeit im Jahr 2018 von 41.7 pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] , in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2709 [2016] auf 2732 [2018] ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T39, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘577.-- be i einem 60 % - Pensum (Fr.
4‘832.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2709 x 2732 x 0.6). 5 .4.5
Den leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurde im Gut achten bereits Rechnung getragen, weshalb sich ein Abzug nicht rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.2.2, 9C_846/2014 vom 22. Januar 20 15 E. 4.1.1 ). 5 .4.6
Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 54 ‘ 971 .-- dem Invaliden ei n kommen in Höhe von Fr. 36‘577.-- gegenüber, resultiert eine Einkommensbusse von 18‘ 394 .--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 3 3 % entspricht. Es blieb unbestritten und ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Haushaltsbericht im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und im U mfang von 20
% als im Haushalt T ätige zu qualifizieren ist (Urk. 7/42/4). Gemäss Haushalt s bericht beträgt die Einschränkung im Bereich Haushalt 23.8 % (Urk. 7/42/9 ; E. 3.2 ) .
Daraus resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsber eich von 2 6 . 4 % (33 x 0.8 ), wogegen der Teilinvalid itätsgrad im Haushaltbereich 4.76 %
(2 3.8 x 0.2 ) beträgt . Somit ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 3 1 %.
Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Inva liditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht . Selbst wenn das Invaliden ein kommen gestützt auf den Tabellenwert im Kompetenzniveau 1 festgesetzt würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Das Invalideneinkommen beliefe sich diesfalls auf Fr. 33'027.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2709 x 2732 x 0.6), was eine
Einschränkung im Erwerbsbereich von 40 % ergäbe ( Validen einkommen : Fr. 54'971.--, Invalideneinkommen: Fr. 33'027.--, Einkommens ein busse: Fr. 21'944.--). Damit würde im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 32 % (40 x 0.8) und addiert mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 4.76 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 37 % resultieren, was ebenso wenig Anspruch auf eine Rente begründete. 6 .
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7 .
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die 1975 geborene X.___ , Mutter dreier Kinder (geboren 2012, 2013 und 2015), meldete sich am 8. November 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Fatigue Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Mit Mitteilung vom
20. Februar 2017 schloss sie die im Rahmen der Frühintervention an Hand genommene Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/13 , 7/15 ). Die IV-Stelle führte sodann eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 30. September 2017/11. April 2018, Urk. 7/42) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch das Y.___ , welche s am 13. März 2018 das Gutachten erstattete (Urk.
7/39). Zu den von der IV-S telle gestellten Rückfragen (Urk. 7/56) nahm das Y.___ mit Schreiben vom 17. August 2018 Stellung (Urk. 7/60). Mit Vorbescheid vom 2. November 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzu weisen (Urk. 7/ 77), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 13. November 2018 Einwand erhob (Urk. 7/79). Am
7. Januar 2019 begründete die Versicherte ihren Einwand (Urk. 7/83). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 7. März 2019 einen A nspruch auf eine Rente (Urk. 2 [ =
7/90 ] ) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den A llge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, d ass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be tei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. April 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2019 aufzuheben, es sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen, um den Umfang einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit der Versicherten sowie das Zumutbarkeitsprofil beurteilen zu können, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiter e n beantragte die Versicherte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, den Invaliditätsgrad der Versicherten neu festzulegen und gestützt darauf die entsprechenden Leis tungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten mit Verfügung vom 22. Mai 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwer deführerin wäre ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum von 80
% tätig, die restlichen 20 % würden auf die Haushaltführung entfallen. In der Haushaltführung sei sie zu 24 % eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht sei ihr die Ausübung einer Tätigkeit seit März 2017 zu 60 % zumutbar . Im Erwerbs be reich liege damit eine Einschränkung von 40 % vor. Dies e rgebe einen Gesamt i nvaliditätsgrad von 37 %. In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Einschränkungen im Haushalt seien erneut zu prüfen, könne festgehalten werden, dass die Eins chränkungen im Haushaltsbereich im Grossen und Ganzen der festgelegten Einschränkung gemäss Gutachten ents prächen (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, das Gutachten des Y.___ sei nicht überzeugend. So habe zum einen die psychiatrische Untersuchung höchstens 20 Minuten gedauert. Zum andern habe der Psychiater in keine r Weise schlüssig begründet, aufgrund welcher Ursache eine Anpassungsstörung vorlie ge n solle , während die behandelnden Therapeuten ausf ührlich begründet hätten, dass von einer mittelgradigen depressiven Episode aus zugehen sei . Die vom psy chiatrischen Gutachter vorgenommene Indikatorenprüf u ng sei sodann äusserst knapp, spekulativ und auf dem Boden einer falschen Diagnose erfolgt. Auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5) . Zum neuro psychologischen Teilgutachten führte sie aus, dass der Gutachter die Arbeits fähigkeit als nicht beeinträchtigt erachtet habe. Es sei aber unklar, ob sich dies auch auf eine anspruchsvollere kaufmännische Tätigkeit beziehe , bei der höhere Anforderungen an Konzentr ation und Aufmerksamkeit bestünden . Im Kontrast zu den Feststellungen des Y.___ -Gutachtens habe eine neu durchgeführte neuro psychologische Testung ein leicht bis mittelschwer beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil ergeben (Urk. 1 S. 6).
In Bezug auf das neurologische Teilgut achten sei festzuhalten, dass der Gutachter zwar d as Vorliegen einer Multiplen Sklerose (MS) bestätigt und den Zustand seit der Installation der medikamentösen Therapie als stabil bezeich net habe. Auch habe er aufgezeigt, dass das aus ge prägte Fatigue -Syndrom MS-induziert sei . Indes habe er es unterlassen, eine aus führliche neurologische Untersuchung durchzuführen, weshalb denn auch die weiteren neurologischen Symptome, welche durch die behandelnde Neurologin hätten objektiviert werden können, unerkannt geblieben seien (Urk. 1 S. 6). Mit hin gehe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon aus, dass eine Arbeits fähig keit von 60 % in jeglicher Tätigkeit bestehe. Gegenteils bestehe inzwischen weder in der Tätigkeit als Securitas -Mitarbeiterin noch in einer anspruchsvolleren kauf männischen Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit. Inwiefern in einer einfachen Büro tätigkeit oder einer anderen einfachen, angepassten Beschäftigung eine Arbeits fähigkeit bestehe, sei interdisziplinär abzuklären (Urk. 1 S. 7).
In Sachen Einkommensvergleich sei beim Valideneinkommen auf eine kauf männi sche Tätigkeit abzustellen, die der Ausbildung und den früheren Stellen profilen der Beschwerdeführerin entspreche. Es sei gemäss Lohnabrechnung der Z.___ vom April 2012 von einem Jahreslohn von F
r. 92'265.-- auszugehen. Auch sei ein leidensbedingter Abzug zu prüfen (Urk. 1 S. 8).
In Bezug auf die Haushaltabklärung sei zu monieren, dass den Einschränku ngen im Bereich Wohnungspflege und Kinderbetreuung nicht korrekt Rechnung getra gen worden sei (Urk. 1 S. 8).
E. 3.1 Das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 13. März 2018 basiert auf den psy chiatrischen, neurologischen, neuropsychologischen und allgemein - internisti sch en Untersuchungen vom 22. und 24. Januar 2018 (Urk. 7/39). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die fol genden aufgeführt (Urk.
7/39/ 21) : - Anpassungsstörung gemischt (ICD-10 F43.22) - Fatigue (ICD-10 G93) bei langjähriger Multipler Sklerose (ICD-10 G35) mit schubförmigem Verlauf und erstmaliger Optikusneuritis (ICD-10 H46) 1993
Die Gutachter hielten fest, dass für körperlich leichte Tätigkeiten und somit auch für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % bestehe. Die Einsch ätzung der Arbeitsfähigkeit könne seit März 2017 bestätigt werden (Eintritt in s
A.___ , Urk. 7/39/22).
Der begutacht ende Internist führte aus, aufgrund der Aktenlage könnten eine MS sowie aufgrund der anamnestischen Angaben ein chronisches Zervikalsyn drom diagnostiziert werden . Gemäss anamnestischen Angaben habe im Verlauf der Jahre ein wiederholt gesteigerter Alkoholkon sum bestanden. Mittlerweile sei die Beschwerdeführerin aber seit zwei Wochen alkoholabstinent. Aus internistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/39/8).
Nach Angaben des begutachtenden Psychia ters sind die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis nicht beeinträchtigt. Auch die Konzentrat ion und die Aufmerksamkeit habe die Beschwerdeführerin während der gesamten Untersuchung aufrechterhalten können . Im Affekt habe sie einen leicht verunsicherten und besorgten Eindruck gemacht . Sie habe von Ängsten , Depressionen und einer insgesamt labilen Verfassung berichtet . Hinweise für schwer depressive Merkmale mit vitaler Traurigkeit, Antriebsstörung oder Suizid gedanken hätten nicht vor gelegen . Während des Gesprächs seien keine Stim mungseinbrüche oder affektive Blockierungen aufgetreten. Die Beschwerde füh rerin sei in belasteten Familienverhältnissen aufgewachsen. Die Mutter habe unter einer progredienten MS gelitten, der Vater sei Alkoholiker gewesen, beides Krankheiten, die die Beschwerdeführerin aufweise. Sie leide unter einer MS mit stabilisiertem Verlauf seit
2015. Hauptsymptom der MS scheine ein Chronic
Fatigue Syndrom zu sein. Deswegen sei sie im Frühling 2017 im A.___ stationär behandelt worden. Die psychischen Auswirkungen der MS würden sich durch eine emotionale Labilität mit leichten Ängsten und leichten de pressiven Verstimmungen äussern. Angesichts ihrer drei kleinen Kinder fühle sich d ie Beschwerdeführerin stets überfordert . Psychiatrischerseits könne die Diag nose einer Anpassungsstörung gemischt diagnostiziert werden. Sodann be stehe seit Jahren (2007) eine Alkoholabhängigkeit. Die beklagte Erschöpfung sei neurologisch zu beurteilen (Urk. 7/39/11). Der Verlauf der MS führe bei der Beschwerdeführerin zu verstärkten emotionalen Reaktionen mit Ängsten und Depressionen leichteren Ausmasses, also einer insgesamt instabilen psychischen Verfassung. Unangenehme Gefühle würden verdrängt und mit Alkohol zuge deckt . Aufgrund der Anpassung s störung könne der Beschwerdeführerin eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 10 % attestiert werden.
De r neurologische Gutachter hielt fest , dass er die Diagnose einer Fatigue bei langjähriger MS stellen könne. Der klinisch-neurologische Befund sei in objek ti ver Hinsicht in den letzten Jahren stabil geblieben und falle auch bei der aktuellen Untersu chung regelrecht aus. Es stehe einer relativ blanden Klinik und wohl vorhandenen, aber stabil bleibenden MRI-Veränderungen eine ausgeprägte Klage über Erschöpfung und Ermüdung entgegen. Die Fatigue könne auch als alleiniges Symptom durch die MS erklärt werden; allerdings komme als konfundierender Faktor die familiäre Situation mit drei kleinen Kindern sowie der Alkohol miss brauch für die letzten zwei Jahre dazu. Der zuletzt betrieben e Alkoholüber ge brauch könne gleichfalls Symptome wie Erschöpfung und Gedächtnisstörungen bedingen. G leichwohl sei der überwiegende Anteil der MS zuzuschreiben. Tätig keiten mit besonderen Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen und Tätigkeiten mit ständig wechselnden Arbeitszeiten s eien zu vermeiden. Büroar beiten wie allgemein körperlich leichte Arbeiten in sitzender oder stehender Stellung könnten verrichtet werden. Unter Berücksichtigung des organisch be dingten Fatigue -Anteil s bestehe auch für solche mö glichen Tätigkeiten nur eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/39/17).
Nach Angaben des neuropsychologischen Gutachters zeig t e das neuropsy cholo gische Testprofil eine im Bereich der Intelligenz durchschnittliche Leistungs fähigkeit. Die Merkfähigkeit sei für Bewegungsabläufe, Zahlen, Wörter, Texte, figurales Material, Gegenstände, Symbole und Testinstruktionen nicht beein trächtigt. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien als geteilte Aufmerksamkeit, selektive Aufmerksamkeit und kognitive Interferenzstabili tät erhalten. Unter ge teilten Aufmerksamkeitsbedingungen sei die Reaktionszeit verlängert. Somit fänden sich lediglich im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit eine verlängerte Reaktionszeit bei ansonsten vollständig erhaltenen neuropsychologischen Funk tionen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht nicht beein trächtigt (Urk. 7/39/21).
E. 3.2 ) .
Daraus resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsber eich von 2
E. 3.3 mit Hinweis). Eine andere diagnos tische Einordnung alleine ist mithin nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen, zumal die von den behandelnden Fachpersonen genannten Beschwerden wie etwa Traurigkeit, Ängste und Erschöpfung auch im Gutachten Berück sich tigung fanden (E. 3.1). Was ferner die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge betrifft, die Indikatorenprüfung sei äusserst knapp, spekulativ und auf dem Boden einer falschen psychiatrischen Diagnose erfolgt, vermag sie ebenfalls nicht durch zudringen, wurden doch die normativen Vorgaben hinsichtlich des strukturierten Beweisverfahrens ordnungsgemäss eingehalten (Urk. 7/39/12-14).
Ferner findet d er Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe sie die je weiligen neuropsychologischen Tests mehrfach machen lassen und habe ihr auch dabei geholfen, bis die Resultate gestimmt hätte n (Urk. 1 S. 5-6), in den Akten keine r lei Stütze (vgl. Urk. 7/39/18-21). Ebenso
wenig ist der Bericht über die neuropsychologische Abklärung vom 4. Dezember 2018
(Urk. 3/4 ) geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen. Der Bericht enthält nichts , was nicht bereits im Guta chten berücksichtigt worden wäre. So wurde d e n im Bericht von M. Sc. D.___ und Dr. E.___
genann ten Einschränkungen wie starke Müdigkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit, welche zu kognitiven Einbussen führten, vom neurolo gischen Gutachter als leistungseinschränkend Rechnung getragen. Schliesslich gilt es anzufügen, dass neuropsychologische Abklärungen lediglich Zusatzunter suchungen darstellen, und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen
- oder allenfalls des neurologischen – Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsycholog is cher Defizite einzuschätzen (Urteile des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen).
Alsdann geht auch der Vorwurf fehl, es mangle an einer ausführlichen neuro lo gischen Untersuchung , namentlich habe eine Untersuchung mit elektro phy sio logischen Testungen nicht stattgefunden (Urk. 1 S. 6 -7), weshalb
die multiplen Parästhesien sowie die brennenden Schmerzen am ganzen Körper im Gutachten nicht beachtet worden seien .
Bei der Begutachtung steht der klinische Befund im Vordergrund, ist es doch Aufgabe des Gutachters, die bei der Bildgebung erho benen Befunde anhand der Klinik zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2). Anlässlich der aktuellen Untersuchung wurde ein unauffälliger Neurostatus erhoben und blieb gemäss Einschätzung des Gutachters der klinisch-neurologische Befund in den letzten Jahren stabil (Urk.
7/39/17, 7/60), was sich mit den Angaben der behandelnden Neurologin deckt , wonach klinisch und radiologisch ein stabiler Zustand vorliege (Urk.
7/24/3-6). Damit übereinstimmend zeigte die neurologische Verlaufsunter suchung gemäss Bericht vom 15. März 2019 einen stabilen Verlauf ohne Hinweise auf eine Krankheitsaktivität (Urk. 3/5). Nachdem der Gutachter den von der Beschwerdeführerin geklagten Missempfindungen im Rahmen des Anforderungs profils Rechnung trug (E.
3.1), besteht weder Anlass, dessen Einschätzung in Frage zu stellen, noch Raum für weitere Abklärungen.
Sodann ist nicht zu beanstanden, dass der neurologische Gutachter auf die familiäre Belastung durch die drei kleinen Kinder hingewiesen hat (Urk. 7/39/17) , zumal
b ereits im Bericht des A.___ vom 23. Juni 2017 fest ge halten worden war , dass die Beschwerdeführerin von einer schweren Erschöpfung aufgrund d er familiären Situation und dem fehlenden beruflichen Ausgleich berichtet hatte (Urk. 7/22/2) und der Gutachte r die Müdigkeit alleine durch die MS erklärt e (Urk. 7/39/17) .
Endlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen ist, bloss weil es zu einer anderen Einschätzung als die behan delnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be handelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent springende Aspekte benennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27.
September 2017 E. 5.3). Solche Gesichtspunkte sind vorliegend wie dargelegt nicht gegeben.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen damit nichts an der Be weiskra ft des Y.___ -Gutachtens zu ändern, womit auch das von den Gutachtern formulierte Anforderungsprofil nicht zu beanstanden ist. Danach sind der Be schwerdeführerin leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen zumutbar, was - entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin - insbesondere einer Beschäftigung im gelernten Beruf als kauf män nische Angestellte nicht entgegensteht, wurde doch der geklagten Fatigue -Symp tomatik ausdrücklich durch eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen (Urk. 7/39/17).
E. 3.8 x 0.2 ) beträgt . Somit ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 3 1 %.
Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Inva liditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht . Selbst wenn das Invaliden ein kommen gestützt auf den Tabellenwert im Kompetenzniveau 1 festgesetzt würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Das Invalideneinkommen beliefe sich diesfalls auf Fr. 33'027.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2709 x 2732 x 0.6), was eine
Einschränkung im Erwerbsbereich von 40 % ergäbe ( Validen einkommen : Fr. 54'971.--, Invalideneinkommen: Fr. 33'027.--, Einkommens ein busse: Fr. 21'944.--). Damit würde im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 32 % (40 x 0.8) und addiert mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 4.76 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 37 % resultieren, was ebenso wenig Anspruch auf eine Rente begründete.
E. 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vo llumfänglich zu erfüllen (E. 1.4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte n die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.
E. 4.2 Was die Beschwerdeführerin
gegen das Gutachten vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So kommt es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist vielmehr, ob die darauf basie renden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 16. April 2013 E. 3.2.2 und 9C_252/20 12 vom 7. September 2012 E. 8.2 ), was vorliegend der Fall ist. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Dr. med. B.___ und lic . phil. C.___ eine andere Diagnose unterstellt ( vgl.
Urk. 3/3) , gilt es festzuhalten, dass sich der psychiatrische Gutachter mit der von den Behandlern genannten Diag nose einer rezidivierenden Störung auseinandersetzte und darlegte, gestützt auf die aktuelle Untersuchung liege keine depressive Störung vor. Vielmehr stehe die hohe Erschöpfbarkeit, welche aber der MS zuzuordnen sei, im Vordergrund (Urk.
7/39/2). Mit Blick darauf, dass der Gutachter einen weitgehend unauf fälligen Befund erhob, sich Anhaltspunkte für eine schwer depressive Pathologie nicht erheben liessen, die Beschwerdeführerin vielmehr zu einem lebhaften affek tiven Rapport in der Lage war und Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung fehlten (Urk. 7/39/11, 14), vermag dessen Einschätzung zu überzeugen. Im Übri gen ist daran zu erinnern, dass nicht die Diagnose, sondern deren funktionelle Ausprägung ausschlaggebend ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E.
E. 4.3 Das Gutachten des Y.___ enthält eine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281. Die Gutachter begründe te n unter ausdrücklich er Bezugnahme auf die einschlägigen Indikatoren auf nachvoll ziehbare Weise das Ausmass der L eistungsminderung. Namentlich na hmen sie Bezug auf den Schweregrad des Leidens und äusser te n sich zu den Behandlungen und Therapie optione n . Sie tru gen den vorhandenen Ressourcen der Beschwerde f ührerin sowie ihren lebensgeschichtlich bedingten Belastungsfaktoren und ihrem sozialen Kontext Rechnung . Sie bejah t en ein konsistentes Verhalten der Be schwerde füh rerin in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Es ergibt sich gesamt haft, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung als auch deren funktio nelle Aus wirkung in erwerblicher Sicht objektiv kohärent und widerspruchsfrei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind.
Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Y.___ vom 13. März 2018 erschliesst sich somit , dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % gemäss dem von den Gutachtern formulierten Anforderungsprofil auszugehen ist.
E. 4.4 Entgegen den weiteren Vorbringe n der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 ) erfüllt auch der Haushaltabklärungsbericht vom
13. September 2017 bzw. 11. April 2018
die von der Rechtsprechung form ulierten Voraussetzungen (E. 1.5 ). Er stützt sich auf umfassende Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zu Hause und ist de tailliert und sorgfältig abgefasst. D ie von der Abklärungspe rson berücksichtigten Einschränkungen bei den im Haushalt anfallenden Tätigkeiten erscheinen als angemessen , namentlich auch in den Bereichen « Wohnungspflege » sowie « Kinder betreuung » (Urk. 7/42 ). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird dem Ehemann nicht zu
viel Mithilfe im Haushalt zugemutet. Aufgrund der Schaden minderungspflicht sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Ein satzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung ent stehen darf - möglichst zu mindern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleis tungen zu erwarten wären (BGE 141 V 642 E. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin wird ab und zu von ihrer Tante und vor
allem von ihrem Ehemann bei der Haus halt arbeit unterstützt , was erwartet werden darf. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Ehemann die Haushaltsaufgaben zusätzlich zu seiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit übernimmt, ist ihm dies angesichts der geltenden Schaden min derungspflicht zumutbar . Gemäss Haushaltsbericht verbringen die drei Kinder grundsätzlich vier Tag e in der Woche in der Krippe (Urk. 7/42/4).
Die Be schwerdeführerin gab an, dass sie bei guter Gesundheit sicherlich in einem hohen Pensum erwerbs tätig wäre. Arbeit und Karriere sei immer wichtig gewesen, denn die berufliche Anerkennung sei ihr wichtig (Urk. 7/42/3). Weder aus den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich Anhaltspunkte, dass die im Haushaltabklärungsbericht dargelegten , nachvollziehbar begründeten Ein schränkungen in den Bereichen Wohnungspflege und Betreuung von Kindern unzutreffend ermittelt worden wäre n . Im Speziellen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin von einem Erwerbsanteil von 80 % ausging, mithin die Kinder der Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit während vier Tagen fremdbetreut wären, wie sie denn auch selber vorbringen lässt (Urk. 1 S. 9). Zu Recht hat die Abklärungsperson damit diesen Anteil der Kinderbetreuung im Rahmen der Einschränkung nicht berücksichtigt.
Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von 23.8 % im Haushaltsbereich ist schlüssig und nachvollziehbar begründet (vgl. E. 3.2) . Dies entspricht auch ungefähr der Einschätzung der Gutachter (Urk. 7/39 S. 22).
E. 5 .4.6
Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 54 ‘ 971 .-- dem Invaliden ei n kommen in Höhe von Fr. 36‘577.-- gegenüber, resultiert eine Einkommensbusse von 18‘ 394 .--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 3 3 % entspricht. Es blieb unbestritten und ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Haushaltsbericht im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und im U mfang von 20
% als im Haushalt T ätige zu qualifizieren ist (Urk. 7/42/4). Gemäss Haushalt s bericht beträgt die Einschränkung im Bereich Haushalt 23.8 % (Urk. 7/42/9 ; E.
E. 5.3 Es kann offenbleiben , ob das Wartejahr per März 2017 (vgl. Urk. 7/12, 7/64/11 und 7/54/7) oder bereits früher zu eröffnen wäre, ergibt sich doch auch in An wendung des für die Beschwerdeführerin günstigeren neuen Berechnungsmodells zur gemischten Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. nach stehend)
E. 6 .
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 7 .
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00283
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Kuoni Urteil vom
18. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1975 geborene X.___ , Mutter dreier Kinder (geboren 2012, 2013 und 2015), meldete sich am 8. November 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Fatigue Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Mit Mitteilung vom
20. Februar 2017 schloss sie die im Rahmen der Frühintervention an Hand genommene Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/13 , 7/15 ). Die IV-Stelle führte sodann eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 30. September 2017/11. April 2018, Urk. 7/42) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch das Y.___ , welche s am 13. März 2018 das Gutachten erstattete (Urk.
7/39). Zu den von der IV-S telle gestellten Rückfragen (Urk. 7/56) nahm das Y.___ mit Schreiben vom 17. August 2018 Stellung (Urk. 7/60). Mit Vorbescheid vom 2. November 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzu weisen (Urk. 7/ 77), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 13. November 2018 Einwand erhob (Urk. 7/79). Am
7. Januar 2019 begründete die Versicherte ihren Einwand (Urk. 7/83). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 7. März 2019 einen A nspruch auf eine Rente (Urk. 2 [ =
7/90 ] ) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. April 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2019 aufzuheben, es sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen, um den Umfang einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit der Versicherten sowie das Zumutbarkeitsprofil beurteilen zu können, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiter e n beantragte die Versicherte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, den Invaliditätsgrad der Versicherten neu festzulegen und gestützt darauf die entsprechenden Leis tungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten mit Verfügung vom 22. Mai 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den A llge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, d ass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be tei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwer deführerin wäre ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum von 80
% tätig, die restlichen 20 % würden auf die Haushaltführung entfallen. In der Haushaltführung sei sie zu 24 % eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht sei ihr die Ausübung einer Tätigkeit seit März 2017 zu 60 % zumutbar . Im Erwerbs be reich liege damit eine Einschränkung von 40 % vor. Dies e rgebe einen Gesamt i nvaliditätsgrad von 37 %. In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Einschränkungen im Haushalt seien erneut zu prüfen, könne festgehalten werden, dass die Eins chränkungen im Haushaltsbereich im Grossen und Ganzen der festgelegten Einschränkung gemäss Gutachten ents prächen (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, das Gutachten des Y.___ sei nicht überzeugend. So habe zum einen die psychiatrische Untersuchung höchstens 20 Minuten gedauert. Zum andern habe der Psychiater in keine r Weise schlüssig begründet, aufgrund welcher Ursache eine Anpassungsstörung vorlie ge n solle , während die behandelnden Therapeuten ausf ührlich begründet hätten, dass von einer mittelgradigen depressiven Episode aus zugehen sei . Die vom psy chiatrischen Gutachter vorgenommene Indikatorenprüf u ng sei sodann äusserst knapp, spekulativ und auf dem Boden einer falschen Diagnose erfolgt. Auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5) . Zum neuro psychologischen Teilgutachten führte sie aus, dass der Gutachter die Arbeits fähigkeit als nicht beeinträchtigt erachtet habe. Es sei aber unklar, ob sich dies auch auf eine anspruchsvollere kaufmännische Tätigkeit beziehe , bei der höhere Anforderungen an Konzentr ation und Aufmerksamkeit bestünden . Im Kontrast zu den Feststellungen des Y.___ -Gutachtens habe eine neu durchgeführte neuro psychologische Testung ein leicht bis mittelschwer beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil ergeben (Urk. 1 S. 6).
In Bezug auf das neurologische Teilgut achten sei festzuhalten, dass der Gutachter zwar d as Vorliegen einer Multiplen Sklerose (MS) bestätigt und den Zustand seit der Installation der medikamentösen Therapie als stabil bezeich net habe. Auch habe er aufgezeigt, dass das aus ge prägte Fatigue -Syndrom MS-induziert sei . Indes habe er es unterlassen, eine aus führliche neurologische Untersuchung durchzuführen, weshalb denn auch die weiteren neurologischen Symptome, welche durch die behandelnde Neurologin hätten objektiviert werden können, unerkannt geblieben seien (Urk. 1 S. 6). Mit hin gehe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon aus, dass eine Arbeits fähig keit von 60 % in jeglicher Tätigkeit bestehe. Gegenteils bestehe inzwischen weder in der Tätigkeit als Securitas -Mitarbeiterin noch in einer anspruchsvolleren kauf männischen Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit. Inwiefern in einer einfachen Büro tätigkeit oder einer anderen einfachen, angepassten Beschäftigung eine Arbeits fähigkeit bestehe, sei interdisziplinär abzuklären (Urk. 1 S. 7).
In Sachen Einkommensvergleich sei beim Valideneinkommen auf eine kauf männi sche Tätigkeit abzustellen, die der Ausbildung und den früheren Stellen profilen der Beschwerdeführerin entspreche. Es sei gemäss Lohnabrechnung der Z.___ vom April 2012 von einem Jahreslohn von F
r. 92'265.-- auszugehen. Auch sei ein leidensbedingter Abzug zu prüfen (Urk. 1 S. 8).
In Bezug auf die Haushaltabklärung sei zu monieren, dass den Einschränku ngen im Bereich Wohnungspflege und Kinderbetreuung nicht korrekt Rechnung getra gen worden sei (Urk. 1 S. 8). 3. 3.1
Das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 13. März 2018 basiert auf den psy chiatrischen, neurologischen, neuropsychologischen und allgemein - internisti sch en Untersuchungen vom 22. und 24. Januar 2018 (Urk. 7/39). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die fol genden aufgeführt (Urk.
7/39/ 21) : - Anpassungsstörung gemischt (ICD-10 F43.22) - Fatigue (ICD-10 G93) bei langjähriger Multipler Sklerose (ICD-10 G35) mit schubförmigem Verlauf und erstmaliger Optikusneuritis (ICD-10 H46) 1993
Die Gutachter hielten fest, dass für körperlich leichte Tätigkeiten und somit auch für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % bestehe. Die Einsch ätzung der Arbeitsfähigkeit könne seit März 2017 bestätigt werden (Eintritt in s
A.___ , Urk. 7/39/22).
Der begutacht ende Internist führte aus, aufgrund der Aktenlage könnten eine MS sowie aufgrund der anamnestischen Angaben ein chronisches Zervikalsyn drom diagnostiziert werden . Gemäss anamnestischen Angaben habe im Verlauf der Jahre ein wiederholt gesteigerter Alkoholkon sum bestanden. Mittlerweile sei die Beschwerdeführerin aber seit zwei Wochen alkoholabstinent. Aus internistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/39/8).
Nach Angaben des begutachtenden Psychia ters sind die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis nicht beeinträchtigt. Auch die Konzentrat ion und die Aufmerksamkeit habe die Beschwerdeführerin während der gesamten Untersuchung aufrechterhalten können . Im Affekt habe sie einen leicht verunsicherten und besorgten Eindruck gemacht . Sie habe von Ängsten , Depressionen und einer insgesamt labilen Verfassung berichtet . Hinweise für schwer depressive Merkmale mit vitaler Traurigkeit, Antriebsstörung oder Suizid gedanken hätten nicht vor gelegen . Während des Gesprächs seien keine Stim mungseinbrüche oder affektive Blockierungen aufgetreten. Die Beschwerde füh rerin sei in belasteten Familienverhältnissen aufgewachsen. Die Mutter habe unter einer progredienten MS gelitten, der Vater sei Alkoholiker gewesen, beides Krankheiten, die die Beschwerdeführerin aufweise. Sie leide unter einer MS mit stabilisiertem Verlauf seit
2015. Hauptsymptom der MS scheine ein Chronic
Fatigue Syndrom zu sein. Deswegen sei sie im Frühling 2017 im A.___ stationär behandelt worden. Die psychischen Auswirkungen der MS würden sich durch eine emotionale Labilität mit leichten Ängsten und leichten de pressiven Verstimmungen äussern. Angesichts ihrer drei kleinen Kinder fühle sich d ie Beschwerdeführerin stets überfordert . Psychiatrischerseits könne die Diag nose einer Anpassungsstörung gemischt diagnostiziert werden. Sodann be stehe seit Jahren (2007) eine Alkoholabhängigkeit. Die beklagte Erschöpfung sei neurologisch zu beurteilen (Urk. 7/39/11). Der Verlauf der MS führe bei der Beschwerdeführerin zu verstärkten emotionalen Reaktionen mit Ängsten und Depressionen leichteren Ausmasses, also einer insgesamt instabilen psychischen Verfassung. Unangenehme Gefühle würden verdrängt und mit Alkohol zuge deckt . Aufgrund der Anpassung s störung könne der Beschwerdeführerin eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 10 % attestiert werden.
De r neurologische Gutachter hielt fest , dass er die Diagnose einer Fatigue bei langjähriger MS stellen könne. Der klinisch-neurologische Befund sei in objek ti ver Hinsicht in den letzten Jahren stabil geblieben und falle auch bei der aktuellen Untersu chung regelrecht aus. Es stehe einer relativ blanden Klinik und wohl vorhandenen, aber stabil bleibenden MRI-Veränderungen eine ausgeprägte Klage über Erschöpfung und Ermüdung entgegen. Die Fatigue könne auch als alleiniges Symptom durch die MS erklärt werden; allerdings komme als konfundierender Faktor die familiäre Situation mit drei kleinen Kindern sowie der Alkohol miss brauch für die letzten zwei Jahre dazu. Der zuletzt betrieben e Alkoholüber ge brauch könne gleichfalls Symptome wie Erschöpfung und Gedächtnisstörungen bedingen. G leichwohl sei der überwiegende Anteil der MS zuzuschreiben. Tätig keiten mit besonderen Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen und Tätigkeiten mit ständig wechselnden Arbeitszeiten s eien zu vermeiden. Büroar beiten wie allgemein körperlich leichte Arbeiten in sitzender oder stehender Stellung könnten verrichtet werden. Unter Berücksichtigung des organisch be dingten Fatigue -Anteil s bestehe auch für solche mö glichen Tätigkeiten nur eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/39/17).
Nach Angaben des neuropsychologischen Gutachters zeig t e das neuropsy cholo gische Testprofil eine im Bereich der Intelligenz durchschnittliche Leistungs fähigkeit. Die Merkfähigkeit sei für Bewegungsabläufe, Zahlen, Wörter, Texte, figurales Material, Gegenstände, Symbole und Testinstruktionen nicht beein trächtigt. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien als geteilte Aufmerksamkeit, selektive Aufmerksamkeit und kognitive Interferenzstabili tät erhalten. Unter ge teilten Aufmerksamkeitsbedingungen sei die Reaktionszeit verlängert. Somit fänden sich lediglich im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit eine verlängerte Reaktionszeit bei ansonsten vollständig erhaltenen neuropsychologischen Funk tionen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht nicht beein trächtigt (Urk. 7/39/21). 3.2
Gemäss Hau s haltsabklärungsbericht vom 13. September 2017 /11. April 2018
(Urk. 7/42) schätz t e die Abklärungsperson die Einschränkungen der Beschwerde führerin im Haushalt wie folgt ein:
-
Haushaltführung: 0 %
-
Ernährung: 20 %
-
Wohnungspflege: 30 %
-
Einkauf und weitere Besorgungen: 0 %
-
Wäsche und Kleiderpflege: 30 %
-
Betreuung von Kindern: 25 %
-
Verschiedenes: 50 %
Unter Berücksichtigung der Gewichtung der einzelnen Bereiche resultiere im Haushaltbereich eine Einschränkung von 23.8 %. Insbesondere führte die Abklä rungsperson
in Sachen Wohnungspflege aus, dass gemäss Angaben der Be schwer deführerin deren Tante anlässlich ihres Besuches alle gründlichen Reinigungs arbeiten erledigt habe. Die Bodenpflege übernehme in der Regel der Ehemann oder ihre Freundin. Der Ehemann beziehe die Betten. Bei der Reinigung der Nass zellen wechsle sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann ab. Ab stauben sowie der tägliche Kehr könne sie zwischendurch selber erledigen. Den Abfall entsorge ihr Ehe mann. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die genann ten Arbeiten dem Ehemann zugemutet werden könn t en (Urk. 7/42/8). Was die Betreuung der Kinder betrifft, führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerde führerin habe erklärt, dass die Betreuung der Kinder zwischen den Ehegatten aufgeteilt werde. Der Ehemann betreue die Kinder auch abends, wenn er zu Hause sei. Die Kinder seien grundsätzlich an vier Tagen pro Woche in einer Krippe. Auch komme alle zwei Wochen eine Freundin, die sie bei der Kinderbetreuung unter stütze. Die Abklärungsperson hielt fest, dem Ehemann könne eine Mithilfe bei der Kinder betreuung zugemutet werden . Eine Einschränkung in diesem Bereich könne jedoch nachvollzogen werden. Insbesondere aufgrund des Alters müssten die Kinder intensiv betreut werden (Urk. 7/42/9). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vo llumfänglich zu erfüllen (E. 1.4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte n die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2
Was die Beschwerdeführerin
gegen das Gutachten vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So kommt es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist vielmehr, ob die darauf basie renden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 16. April 2013 E. 3.2.2 und 9C_252/20 12 vom 7. September 2012 E. 8.2 ), was vorliegend der Fall ist. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Dr. med. B.___ und lic . phil. C.___ eine andere Diagnose unterstellt ( vgl.
Urk. 3/3) , gilt es festzuhalten, dass sich der psychiatrische Gutachter mit der von den Behandlern genannten Diag nose einer rezidivierenden Störung auseinandersetzte und darlegte, gestützt auf die aktuelle Untersuchung liege keine depressive Störung vor. Vielmehr stehe die hohe Erschöpfbarkeit, welche aber der MS zuzuordnen sei, im Vordergrund (Urk.
7/39/2). Mit Blick darauf, dass der Gutachter einen weitgehend unauf fälligen Befund erhob, sich Anhaltspunkte für eine schwer depressive Pathologie nicht erheben liessen, die Beschwerdeführerin vielmehr zu einem lebhaften affek tiven Rapport in der Lage war und Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung fehlten (Urk. 7/39/11, 14), vermag dessen Einschätzung zu überzeugen. Im Übri gen ist daran zu erinnern, dass nicht die Diagnose, sondern deren funktionelle Ausprägung ausschlaggebend ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E.
3.3 mit Hinweis). Eine andere diagnos tische Einordnung alleine ist mithin nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen, zumal die von den behandelnden Fachpersonen genannten Beschwerden wie etwa Traurigkeit, Ängste und Erschöpfung auch im Gutachten Berück sich tigung fanden (E. 3.1). Was ferner die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge betrifft, die Indikatorenprüfung sei äusserst knapp, spekulativ und auf dem Boden einer falschen psychiatrischen Diagnose erfolgt, vermag sie ebenfalls nicht durch zudringen, wurden doch die normativen Vorgaben hinsichtlich des strukturierten Beweisverfahrens ordnungsgemäss eingehalten (Urk. 7/39/12-14).
Ferner findet d er Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe sie die je weiligen neuropsychologischen Tests mehrfach machen lassen und habe ihr auch dabei geholfen, bis die Resultate gestimmt hätte n (Urk. 1 S. 5-6), in den Akten keine r lei Stütze (vgl. Urk. 7/39/18-21). Ebenso
wenig ist der Bericht über die neuropsychologische Abklärung vom 4. Dezember 2018
(Urk. 3/4 ) geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen. Der Bericht enthält nichts , was nicht bereits im Guta chten berücksichtigt worden wäre. So wurde d e n im Bericht von M. Sc. D.___ und Dr. E.___
genann ten Einschränkungen wie starke Müdigkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit, welche zu kognitiven Einbussen führten, vom neurolo gischen Gutachter als leistungseinschränkend Rechnung getragen. Schliesslich gilt es anzufügen, dass neuropsychologische Abklärungen lediglich Zusatzunter suchungen darstellen, und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen
- oder allenfalls des neurologischen – Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsycholog is cher Defizite einzuschätzen (Urteile des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen).
Alsdann geht auch der Vorwurf fehl, es mangle an einer ausführlichen neuro lo gischen Untersuchung , namentlich habe eine Untersuchung mit elektro phy sio logischen Testungen nicht stattgefunden (Urk. 1 S. 6 -7), weshalb
die multiplen Parästhesien sowie die brennenden Schmerzen am ganzen Körper im Gutachten nicht beachtet worden seien .
Bei der Begutachtung steht der klinische Befund im Vordergrund, ist es doch Aufgabe des Gutachters, die bei der Bildgebung erho benen Befunde anhand der Klinik zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2). Anlässlich der aktuellen Untersuchung wurde ein unauffälliger Neurostatus erhoben und blieb gemäss Einschätzung des Gutachters der klinisch-neurologische Befund in den letzten Jahren stabil (Urk.
7/39/17, 7/60), was sich mit den Angaben der behandelnden Neurologin deckt , wonach klinisch und radiologisch ein stabiler Zustand vorliege (Urk.
7/24/3-6). Damit übereinstimmend zeigte die neurologische Verlaufsunter suchung gemäss Bericht vom 15. März 2019 einen stabilen Verlauf ohne Hinweise auf eine Krankheitsaktivität (Urk. 3/5). Nachdem der Gutachter den von der Beschwerdeführerin geklagten Missempfindungen im Rahmen des Anforderungs profils Rechnung trug (E.
3.1), besteht weder Anlass, dessen Einschätzung in Frage zu stellen, noch Raum für weitere Abklärungen.
Sodann ist nicht zu beanstanden, dass der neurologische Gutachter auf die familiäre Belastung durch die drei kleinen Kinder hingewiesen hat (Urk. 7/39/17) , zumal
b ereits im Bericht des A.___ vom 23. Juni 2017 fest ge halten worden war , dass die Beschwerdeführerin von einer schweren Erschöpfung aufgrund d er familiären Situation und dem fehlenden beruflichen Ausgleich berichtet hatte (Urk. 7/22/2) und der Gutachte r die Müdigkeit alleine durch die MS erklärt e (Urk. 7/39/17) .
Endlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen ist, bloss weil es zu einer anderen Einschätzung als die behan delnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be handelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent springende Aspekte benennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27.
September 2017 E. 5.3). Solche Gesichtspunkte sind vorliegend wie dargelegt nicht gegeben.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen damit nichts an der Be weiskra ft des Y.___ -Gutachtens zu ändern, womit auch das von den Gutachtern formulierte Anforderungsprofil nicht zu beanstanden ist. Danach sind der Be schwerdeführerin leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen zumutbar, was - entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin - insbesondere einer Beschäftigung im gelernten Beruf als kauf män nische Angestellte nicht entgegensteht, wurde doch der geklagten Fatigue -Symp tomatik ausdrücklich durch eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen (Urk. 7/39/17). 4.3
Das Gutachten des Y.___ enthält eine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281. Die Gutachter begründe te n unter ausdrücklich er Bezugnahme auf die einschlägigen Indikatoren auf nachvoll ziehbare Weise das Ausmass der L eistungsminderung. Namentlich na hmen sie Bezug auf den Schweregrad des Leidens und äusser te n sich zu den Behandlungen und Therapie optione n . Sie tru gen den vorhandenen Ressourcen der Beschwerde f ührerin sowie ihren lebensgeschichtlich bedingten Belastungsfaktoren und ihrem sozialen Kontext Rechnung . Sie bejah t en ein konsistentes Verhalten der Be schwerde füh rerin in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Es ergibt sich gesamt haft, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung als auch deren funktio nelle Aus wirkung in erwerblicher Sicht objektiv kohärent und widerspruchsfrei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind.
Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Y.___ vom 13. März 2018 erschliesst sich somit , dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % gemäss dem von den Gutachtern formulierten Anforderungsprofil auszugehen ist. 4.4
Entgegen den weiteren Vorbringe n der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 ) erfüllt auch der Haushaltabklärungsbericht vom
13. September 2017 bzw. 11. April 2018
die von der Rechtsprechung form ulierten Voraussetzungen (E. 1.5 ). Er stützt sich auf umfassende Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zu Hause und ist de tailliert und sorgfältig abgefasst. D ie von der Abklärungspe rson berücksichtigten Einschränkungen bei den im Haushalt anfallenden Tätigkeiten erscheinen als angemessen , namentlich auch in den Bereichen « Wohnungspflege » sowie « Kinder betreuung » (Urk. 7/42 ). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird dem Ehemann nicht zu
viel Mithilfe im Haushalt zugemutet. Aufgrund der Schaden minderungspflicht sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Ein satzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung ent stehen darf - möglichst zu mindern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleis tungen zu erwarten wären (BGE 141 V 642 E. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin wird ab und zu von ihrer Tante und vor
allem von ihrem Ehemann bei der Haus halt arbeit unterstützt , was erwartet werden darf. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Ehemann die Haushaltsaufgaben zusätzlich zu seiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit übernimmt, ist ihm dies angesichts der geltenden Schaden min derungspflicht zumutbar . Gemäss Haushaltsbericht verbringen die drei Kinder grundsätzlich vier Tag e in der Woche in der Krippe (Urk. 7/42/4).
Die Be schwerdeführerin gab an, dass sie bei guter Gesundheit sicherlich in einem hohen Pensum erwerbs tätig wäre. Arbeit und Karriere sei immer wichtig gewesen, denn die berufliche Anerkennung sei ihr wichtig (Urk. 7/42/3). Weder aus den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich Anhaltspunkte, dass die im Haushaltabklärungsbericht dargelegten , nachvollziehbar begründeten Ein schränkungen in den Bereichen Wohnungspflege und Betreuung von Kindern unzutreffend ermittelt worden wäre n . Im Speziellen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin von einem Erwerbsanteil von 80 % ausging, mithin die Kinder der Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit während vier Tagen fremdbetreut wären, wie sie denn auch selber vorbringen lässt (Urk. 1 S. 9). Zu Recht hat die Abklärungsperson damit diesen Anteil der Kinderbetreuung im Rahmen der Einschränkung nicht berücksichtigt.
Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von 23.8 % im Haushaltsbereich ist schlüssig und nachvollziehbar begründet (vgl. E. 3.2) . Dies entspricht auch ungefähr der Einschätzung der Gutachter (Urk. 7/39 S. 22). 5 . 5 .1
Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen der auf 60 % eingeschränkten Restarbeitsfähigkeit zu prüfen. 5 .2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tä ti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.
27 bis Abs. 4 IVV).
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 5.3
Es kann offenbleiben , ob das Wartejahr per März 2017 (vgl. Urk. 7/12, 7/64/11 und 7/54/7) oder bereits früher zu eröffnen wäre, ergibt sich doch auch in An wendung des für die Beschwerdeführerin günstigeren neuen Berechnungsmodells zur gemischten Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. nach stehend) 5 .4
5 .4.1
Für den Einkommensvergleich sin d Validen- un d Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt w erden (BGE 129 V 222 E. 4.1 un d 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). 5 .4.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeit punkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.2).
Die IV-Stelle hat zur F estsetzung des Valideneinkommens
auf den Lohn abges t ellt , den die Beschwerdeführerin zuletzt als Sec uritas -Mitarbeiterin erzielte
(Urk. 7/88). Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, es sei beim Valideneinkommen auf das bei der Z.___ im 2012 erzielte Einkommen abzustellen. Dieser Argumentationsweise kann nicht gefolgt werden. Von der durch die Rechtsprechung gefestigten Vermutung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Gesundheitsfall ist nicht abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2019 vom 18. September 2019). Entgegen ihren Vorbringen lässt sich aus der Aktenlage nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der Z.___ krankhe itsbedingt aufgegeben hätte. Im Gegenteil erhellt, dass sie ihr Pen sum per November 2009 von 80 auf 100 % erhöht e , welches Pensum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im November 2012 unverändert bestehen blieb (Urk. 7/2/3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin bei der F.___ als Sec uritas -Mitarbeiterin e rwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin übte diese Tätigkeit bereits seit eini gen Jahren aus, als ihr im Januar 2018 , n ach längerer krankheitsbedingter Ab wesenheit gekündigt wurde (Urk. 7/54/ 7, 9) . Dass eine berufliche Veränderung geplant gewesen wäre , geht weder aus den Akten hervor, noch wird dies geltend gemacht. Das Valideneinkommen
ist daher anhand des zuletzt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommens zu bestimmen.
G emäss Arbeitgeber-Fragebogen betrug der Stundenlohn im Jahr 2018 F
r. 25.17 (Urk. 7/54/4) . Hochgerechnet auf ein Jahres einkom men im 100 % Pensum ergibt das Fr . 54‘971.-- (Fr. 25.17 x 42 x 52).
5 .4.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .4.4
Die Beschwerdeführerin schöpft die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen ist (TOTAL in der Tabelle T A1).
Auf Grund der lang jährigen Berufserfahrung der Beschwerdeführerin im kaufmännischen und admi ni strativen Bereich ist vo m Kompetenzniveau 2 auszugehen , was einem von Frauen im Jahr 2016 erzielten Lohn von monatlich Fr. 4‘832. -- entspricht. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbei ts zeit im Jahr 2018 von 41.7 pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] , in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2709 [2016] auf 2732 [2018] ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T39, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘577.-- be i einem 60 % - Pensum (Fr.
4‘832.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2709 x 2732 x 0.6). 5 .4.5
Den leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurde im Gut achten bereits Rechnung getragen, weshalb sich ein Abzug nicht rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.2.2, 9C_846/2014 vom 22. Januar 20 15 E. 4.1.1 ). 5 .4.6
Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 54 ‘ 971 .-- dem Invaliden ei n kommen in Höhe von Fr. 36‘577.-- gegenüber, resultiert eine Einkommensbusse von 18‘ 394 .--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 3 3 % entspricht. Es blieb unbestritten und ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Haushaltsbericht im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und im U mfang von 20
% als im Haushalt T ätige zu qualifizieren ist (Urk. 7/42/4). Gemäss Haushalt s bericht beträgt die Einschränkung im Bereich Haushalt 23.8 % (Urk. 7/42/9 ; E. 3.2 ) .
Daraus resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsber eich von 2 6 . 4 % (33 x 0.8 ), wogegen der Teilinvalid itätsgrad im Haushaltbereich 4.76 %
(2 3.8 x 0.2 ) beträgt . Somit ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 3 1 %.
Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Inva liditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht . Selbst wenn das Invaliden ein kommen gestützt auf den Tabellenwert im Kompetenzniveau 1 festgesetzt würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Das Invalideneinkommen beliefe sich diesfalls auf Fr. 33'027.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2709 x 2732 x 0.6), was eine
Einschränkung im Erwerbsbereich von 40 % ergäbe ( Validen einkommen : Fr. 54'971.--, Invalideneinkommen: Fr. 33'027.--, Einkommens ein busse: Fr. 21'944.--). Damit würde im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 32 % (40 x 0.8) und addiert mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 4.76 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 37 % resultieren, was ebenso wenig Anspruch auf eine Rente begründete. 6 .
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7 .
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni