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IV.2019.00273

Auszahlung der Nachzahlung von Kinderrenten an den getrenntlebenden erziehungsberechtigten Elternteil ohne vorgängige Anhörung des Rentenberechtigten. Aufgrund der Umstände schwere und nicht heilbare Verletzung des Gehörsanspruchs. Aufhebung der Rentenverfügung und Rückweisung an die IV-Stelle.

Zürich SozVersG · 2019-12-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1953, hatte gemäss Verfügungen der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Mai 2001 mit Wirkung ab Novem ber 1995 Anspruch auf eine halbe, ab Januar 1999 Anspruch auf eine ganze und ab Juli 1999 wiederum Anspruch auf eine halbe Rente (Urk.

10/94 ff. ; vgl. auch Urk. 10/79 ). Anlässlich einer 2004 durchgeführten Rentenrevision erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Juli 2005 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2004 die halbe auf eine ganze Rente ( Urk. 10/129 ).

Im August 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 10 /130).

Nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der MEDAS- Y.___ vom 27. November 2012 (Urk. 10/182) und nach Ein gang von deren ergänzender Stellungnahme vom 2 6. April 2013 (Urk. 10/193) stellte die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Aufhe bungsverfügung fol genden Monats in Aussicht (Urk. 10/195). Am 4. November 2013 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und hob damit die Rente per Ende Dezember 2013 auf (Urk. 10/205). Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren wies das Bundesge richt mit Urteil 9C_524/2015 vom 30. November 2013 die Sache zu neuer Verfü gung an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/222). Nach erfolgten weiteren Abklärungen (Urk. 10/227, Urk. 10/233,

Urk. 10/265) und Durchführung des Vorbescheidve r fahrens (Urk. 10/255, Urk. 10/2

64) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Feb ruar 2017 an der Aufhebung der Rente per Ende Dezember 2013 fest (Urk. 10/268).

Die gegen diese Verfügung am 14. März 2017 erhobene Beschwerde mit dem A ntrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und weiterhin eine ganze Rente zu gewähren ( Urk. 10/271) , hiess das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil IV.2017.00314 vom 7. November 2018 gut , hob die Verfü gung vom 13. Februar 2017 auf und stellt e fest , dass X.___ auch nach dem 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente habe ( Urk. 10/276). Der Entscheid blieb unangefochten. 1.2

In Nachachtung dieses

Urteils verfügte die IV-Stelle am 1 1. März 2019 rückwir kend ab dem 1. Januar 2014 bis zum 3 0. September 2018, mithin bis zum Errei chen des AHV-Alters des Versicherten, die Nachzahlung der ganzen Rente ( Urk. 10 /286 ). Mit Verfügung gleichen Datums erfolgte auch die Zusprechung

der Kinderrenten für die

Kinder

Z.___

und A.___ , wobei die IV-Stelle anord nete, dass die Nachzahlung in der Höhe von total Fr. 91’201.-- auf das Konto der Kindesmutter B.___

erfolge ( Urk. 2 = Urk. 10/291 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 1. März 2019 betreffend Nachzahlung der Kinderren ten für Z.___ und A.___ er hob X.___ am 9. April 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Nachzahlung der Kinderrenten für Z.___ und A.___ im Betrag von Fr. 55'986.-- an ihn auszube zahlen. Im Umfang von Fr. 35'215.-- sei die Nachzahlung auf das Konto von B.___ zu überweisen. Ferner beantragte er, der Prozess sei zu sistieren, bis dass die Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder A.___ und Z.___ durch das Rich teramt Olten- Gösgen rechtskräftig festgesetzt worden sei ( Urk. 1). Die IV -Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). In der Replik vom 1 1. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 4. August 2019 auf eine Duplik ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und d en Ausgleichskassen aufgeteilt. Die IV-Stelle erlässt unter ander em Verfügungen über die Leistun gen der Invali denversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung; IVG), wohingegen die Ausgleichskassen bei der Abklärung der versi cherungsmässigen Voraussetzungen mitwirken und die Renten berechnen (Art. 60 IVG). Die Ausgl eichskassen sind nicht be fugt, in eigenem Namen Verfü gungen über die Leistungen der Invalidenver sicherung zu erlassen (Art. 41 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

In Nachachtung die ser Bestimmungen erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ,

nachdem die Ausgleichskasse das Quantitativ der zuzusprechenden Ren ten ermittelt hatte (vgl .

Urk. 10/281 , Urk. 11/151 ff. ).

Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung erlassen, ohne den Beschwerdeführer zuvor zum vorgesehenen Entscheid angehört zu haben. 2.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Sozialversicherungsträger hat somit die betroffene versicherte Person vor Erlass einer Verfügung anzuhören. Nicht anzuhören ist die versicherte Person nur vor Verfügungen, die durch Ein sprache anfechtbar sind ( Art. 42 Satz 2 ATSG). Diese Ausnahme kommt vor liegend nicht zum Tragen ( Art. 69 Abs. 1 IVG). Ebenso wenig ist in der hier strittigen Frage der separaten Ausrichtung d er Kin derrenten ein Vorbescheid verfahren nach Art. 57a IVG durchzuführen (vgl. Art. 73 bis

Abs. 1 IVV i n V erbindung m it

Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG). Dies heisst jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt werden müsste. Vielmehr ist dieses auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.1 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 38/02 vom 4. Mai 2004 E. 4.2). 3.

Die Beschwerdegegnerin argumentiert, mit dem Massnahmenentscheid des Rich teramtes Olten- Gösgen vom 3. Juni 2016 ( Urk. 3/6) liege eine richterliche Anord nung vor, welche die Ausrichtung der verfallenen und künftigen Kinderrenten an die Kindesmutter vorsehe. D iese Anordnung sei gemäss Art. 71 ter

Abs. 1 Satz 2 AHVV

verbindlich ( Urk. 9 S. 3).

Der aufgrund von

Art. 35 IVG in Verbindung mit

Art. 82 Abs. 1 IVV für die Aus zahlung der Renten anwendbare Art. 71 ter

AH VV sieht i m Absatz 1 bei nicht oder nicht mehr verheirateten oder bei getrenntlebenden Eltern auf Antrag die Aus zahlung der Kinderrente an den nicht rentenberechtigten Elternteil vor, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abwei chende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbe halten. Einen Antrag auf Drittauszahlung stellte

die Kindesmutter , B.___ , die seit November 2014 mit den beiden Kindern getrennt vom Beschwerdeführer lebt (vgl. Urk. 3/3 ff.) , erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung

vom 1 1. März 2019, nämlich am 23. April 2019 ( Urk. 11/199). Das Formular hierzu war ihr am 3. April 2019 zugestellt worden (vgl. Urk. 11/193).

Hinzu kommt, dass aufgrund der Akten unklar ist, ob die elterliche Sorge B.___ alleine zusteht. Gemäss den Darlegungen in der Beschwerdeschrift steht die elterliche Sorge der Kindesmutter zu (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.1). In den Akten befindet sich indessen ein Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde ( KESB ) Olten- Gösgen vom 8. April 201 6. Diesem gemäss haben der Beschwerde führer und B.___ das gemeinsame Sorgerecht (Urk. 11/202).

Im Falle einer Nachzahlung von Kinderrenten gilt es sodann Art. 71 ter

Abs. 2 AHVV zu beachten. Satz 2 der genannten Bestimmung sieht vor, dass sich die Nachzahlung in dem Umfang reduziert, in dem der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat. Umgekehrt bestimmt das Kindesrecht in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung von

Art. 285a Abs. 3 des Zivilgesetzbuches ( ZGB ; vgl. auch Art. 285 Abs. 2 bis

ZGB in der zuvor anwendbaren Fassung ) , dass sich der Unterhaltsbeitrag im Umfang von nachträg lichen Sozialversicherungsrenten oder ähnlichen, für den Kindesunterhalt bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, von Gesetzes wegen ver mindert. Vor der Anordnung der Drittauszahlung wäre somit zu prüfen gewesen, ob und in welchem Umfang Unterhaltsbeträge zu leisten waren und effektiv auch gelei stet wurden . Gemäss BGE 145 V 154 setzt die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB sowie Art. 71 ter

Abs. 2 AHVV und damit die Beurteilung, ob der ren tenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist, begriffsnotwendig voraus, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Unterhalts pflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch einen gerichtlich oder vertraglich fest gesetzten Unterhaltsbeitrag erfüllen muss (Regeste u. E. 4 .3 ). Eine derartige Unterhaltspflicht behauptet der Beschwerdeführer nicht nur, sondern

Unterlagen, die der Beschwerdegegnerin respektive der Ausgleichskasse bereits vor Verfü gungserlass zur Verfügung standen, legen eine solche tatsächlich auch nahe ( Urk. 3/10, Urk. 11/121 ; vgl. auch Urk. 3/6 ). Diese Sachlage hätte der Beschwer degegnerin in jedem Fall Anlass geben müssen, den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung anzuhören.

Das im Entscheid des Richteramtes Olten- Gösgen vom 3. Juni 2016 vorgemerkte grundsätzliche Einverständnis des Beschwerdeführers zur Auszahlung der Kin derrente von Z.___ und A.___ an die Kindesmutter ändert daran nichts. Sein grundsätzliche s Einverständnis bekräftigt e der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde schrift . Er verlangt aber die Berücksichtigung der von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen , was im Lichte der vorstehenden Überlegungen im Grund satze nicht zu beanstanden ist . Inwiefern es der Beschwerdegegnerin nicht mög lich sein soll, die geleisteten Kinderunterhaltsb eiträge zu ermitteln ( Urk. 9 S. 3) , ist mit Blick auf Art. 28 ATSG nicht ersichtlich und ändert im Übrigen auch nichts an der Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs , das auch das Recht bein haltet, an der Beweiserhebung mitzuwirken (vorstehend E. 2). 4.

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiel len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

Zwar kann nach der Rechtsprechung eine - nich t besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 f. E. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung de s rechtlichen Gehörs an die Ver waltung ist nach dem Grundsatz der Verf ahrensökonomie auch dann abzuse hen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleich gestellten Interesse der versicherten Per son an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu ver e inbaren sind (BGE

121 V 116, 120 V 362 E. 2b). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2 b, 124 V 183 E. 3a, je mit Hin weisen). Es kann insbesondere nicht der Sinn des durch die Rechtspre chung geschaffenen In stituts der Heilung einer Verletzung des re chtlichen Gehörs sein, dass Ver waltungsbehörden oder Gerichte sich über diesen elementaren Grundsatz hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass die Verfahrensmängel in einem allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Ge hörs bildet häufig nur einen un voll kommenen Ersatz für eine unterlass ene vorgängige Anhörung. Abgese hen davon, dass ihr dadurch eine Instanz v erloren gehen kann, wird der be troffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen).

In Anbetracht der gesamten Umstände (vgl. vorstehende E. 3) wurde der Gehörs anspruch des Beschwerdeführers in schwer wiegender Weise

verletzt, weshalb eine Hei lung im Beschwerdev erfahren nicht in Betracht kommt . Die angefochtene Ver fügung ist vielmehr aufzuheben und die Sache ist z ur Gewährung des rechtlichen Ge hörs und zu neuer Verfüg ung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Mit der Fällung des Endentscheides wird der Antrag auf Sistierung des Prozesses bis zum Abschluss des Zivilverfahrens betreffend Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern Z.___ und A.___ (vgl. Urk. 1 S. 2) hinfällig . 5.

Da Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betreffen (BGE 129 V

362 E. 2), ist das Verfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG).

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2’300 .-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 201 9 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sabine Furthmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1953, hatte gemäss Verfügungen der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Mai 2001 mit Wirkung ab Novem ber 1995 Anspruch auf eine halbe, ab Januar 1999 Anspruch auf eine ganze und ab Juli 1999 wiederum Anspruch auf eine halbe Rente (Urk.

10/94 ff. ; vgl. auch Urk. 10/79 ). Anlässlich einer 2004 durchgeführten Rentenrevision erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Juli 2005 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2004 die halbe auf eine ganze Rente ( Urk. 10/129 ).

Im August 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 10 /130).

Nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der MEDAS- Y.___ vom 27. November 2012 (Urk. 10/182) und nach Ein gang von deren ergänzender Stellungnahme vom 2 6. April 2013 (Urk. 10/193) stellte die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Aufhe bungsverfügung fol genden Monats in Aussicht (Urk. 10/195). Am 4. November 2013 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und hob damit die Rente per Ende Dezember 2013 auf (Urk. 10/205). Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren wies das Bundesge richt mit Urteil 9C_524/2015 vom 30. November 2013 die Sache zu neuer Verfü gung an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/222). Nach erfolgten weiteren Abklärungen (Urk. 10/227, Urk. 10/233,

Urk. 10/265) und Durchführung des Vorbescheidve r fahrens (Urk. 10/255, Urk. 10/2

64) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Feb ruar 2017 an der Aufhebung der Rente per Ende Dezember 2013 fest (Urk. 10/268).

Die gegen diese Verfügung am 14. März 2017 erhobene Beschwerde mit dem A ntrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und weiterhin eine ganze Rente zu gewähren ( Urk. 10/271) , hiess das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil IV.2017.00314 vom 7. November 2018 gut , hob die Verfü gung vom 13. Februar 2017 auf und stellt e fest , dass X.___ auch nach dem 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente habe ( Urk. 10/276). Der Entscheid blieb unangefochten.

E. 1.2 In Nachachtung dieses

Urteils verfügte die IV-Stelle am 1 1. März 2019 rückwir kend ab dem 1. Januar 2014 bis zum 3 0. September 2018, mithin bis zum Errei chen des AHV-Alters des Versicherten, die Nachzahlung der ganzen Rente ( Urk. 10 /286 ). Mit Verfügung gleichen Datums erfolgte auch die Zusprechung

der Kinderrenten für die

Kinder

Z.___

und A.___ , wobei die IV-Stelle anord nete, dass die Nachzahlung in der Höhe von total Fr. 91’201.-- auf das Konto der Kindesmutter B.___

erfolge ( Urk.

E. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Sozialversicherungsträger hat somit die betroffene versicherte Person vor Erlass einer Verfügung anzuhören. Nicht anzuhören ist die versicherte Person nur vor Verfügungen, die durch Ein sprache anfechtbar sind ( Art. 42 Satz 2 ATSG). Diese Ausnahme kommt vor liegend nicht zum Tragen ( Art. 69 Abs. 1 IVG). Ebenso wenig ist in der hier strittigen Frage der separaten Ausrichtung d er Kin derrenten ein Vorbescheid verfahren nach Art. 57a IVG durchzuführen (vgl. Art. 73 bis

Abs. 1 IVV i n V erbindung m it

Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG). Dies heisst jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt werden müsste. Vielmehr ist dieses auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.1 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 38/02 vom 4. Mai 2004 E. 4.2).

E. 3 ZGB sowie Art. 71 ter

Abs. 2 AHVV und damit die Beurteilung, ob der ren tenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist, begriffsnotwendig voraus, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Unterhalts pflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch einen gerichtlich oder vertraglich fest gesetzten Unterhaltsbeitrag erfüllen muss (Regeste u. E. 4 .3 ). Eine derartige Unterhaltspflicht behauptet der Beschwerdeführer nicht nur, sondern

Unterlagen, die der Beschwerdegegnerin respektive der Ausgleichskasse bereits vor Verfü gungserlass zur Verfügung standen, legen eine solche tatsächlich auch nahe ( Urk. 3/10, Urk. 11/121 ; vgl. auch Urk. 3/6 ). Diese Sachlage hätte der Beschwer degegnerin in jedem Fall Anlass geben müssen, den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung anzuhören.

Das im Entscheid des Richteramtes Olten- Gösgen vom 3. Juni 2016 vorgemerkte grundsätzliche Einverständnis des Beschwerdeführers zur Auszahlung der Kin derrente von Z.___ und A.___ an die Kindesmutter ändert daran nichts. Sein grundsätzliche s Einverständnis bekräftigt e der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde schrift . Er verlangt aber die Berücksichtigung der von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen , was im Lichte der vorstehenden Überlegungen im Grund satze nicht zu beanstanden ist . Inwiefern es der Beschwerdegegnerin nicht mög lich sein soll, die geleisteten Kinderunterhaltsb eiträge zu ermitteln ( Urk. 9 S. 3) , ist mit Blick auf Art. 28 ATSG nicht ersichtlich und ändert im Übrigen auch nichts an der Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs , das auch das Recht bein haltet, an der Beweiserhebung mitzuwirken (vorstehend E. 2).

E. 4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiel len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

Zwar kann nach der Rechtsprechung eine - nich t besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 f. E. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung de s rechtlichen Gehörs an die Ver waltung ist nach dem Grundsatz der Verf ahrensökonomie auch dann abzuse hen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleich gestellten Interesse der versicherten Per son an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu ver e inbaren sind (BGE

121 V 116, 120 V 362 E. 2b). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2 b, 124 V 183 E. 3a, je mit Hin weisen). Es kann insbesondere nicht der Sinn des durch die Rechtspre chung geschaffenen In stituts der Heilung einer Verletzung des re chtlichen Gehörs sein, dass Ver waltungsbehörden oder Gerichte sich über diesen elementaren Grundsatz hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass die Verfahrensmängel in einem allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Ge hörs bildet häufig nur einen un voll kommenen Ersatz für eine unterlass ene vorgängige Anhörung. Abgese hen davon, dass ihr dadurch eine Instanz v erloren gehen kann, wird der be troffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen).

In Anbetracht der gesamten Umstände (vgl. vorstehende E. 3) wurde der Gehörs anspruch des Beschwerdeführers in schwer wiegender Weise

verletzt, weshalb eine Hei lung im Beschwerdev erfahren nicht in Betracht kommt . Die angefochtene Ver fügung ist vielmehr aufzuheben und die Sache ist z ur Gewährung des rechtlichen Ge hörs und zu neuer Verfüg ung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Mit der Fällung des Endentscheides wird der Antrag auf Sistierung des Prozesses bis zum Abschluss des Zivilverfahrens betreffend Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern Z.___ und A.___ (vgl. Urk. 1 S. 2) hinfällig .

E. 5 Da Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betreffen (BGE 129 V

362 E. 2), ist das Verfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG).

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2’300 .-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 201

E. 9 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sabine Furthmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm

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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00273

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 1 9. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1953, hatte gemäss Verfügungen der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Mai 2001 mit Wirkung ab Novem ber 1995 Anspruch auf eine halbe, ab Januar 1999 Anspruch auf eine ganze und ab Juli 1999 wiederum Anspruch auf eine halbe Rente (Urk.

10/94 ff. ; vgl. auch Urk. 10/79 ). Anlässlich einer 2004 durchgeführten Rentenrevision erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Juli 2005 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2004 die halbe auf eine ganze Rente ( Urk. 10/129 ).

Im August 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 10 /130).

Nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der MEDAS- Y.___ vom 27. November 2012 (Urk. 10/182) und nach Ein gang von deren ergänzender Stellungnahme vom 2 6. April 2013 (Urk. 10/193) stellte die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Aufhe bungsverfügung fol genden Monats in Aussicht (Urk. 10/195). Am 4. November 2013 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und hob damit die Rente per Ende Dezember 2013 auf (Urk. 10/205). Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren wies das Bundesge richt mit Urteil 9C_524/2015 vom 30. November 2013 die Sache zu neuer Verfü gung an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/222). Nach erfolgten weiteren Abklärungen (Urk. 10/227, Urk. 10/233,

Urk. 10/265) und Durchführung des Vorbescheidve r fahrens (Urk. 10/255, Urk. 10/2

64) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Feb ruar 2017 an der Aufhebung der Rente per Ende Dezember 2013 fest (Urk. 10/268).

Die gegen diese Verfügung am 14. März 2017 erhobene Beschwerde mit dem A ntrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und weiterhin eine ganze Rente zu gewähren ( Urk. 10/271) , hiess das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil IV.2017.00314 vom 7. November 2018 gut , hob die Verfü gung vom 13. Februar 2017 auf und stellt e fest , dass X.___ auch nach dem 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente habe ( Urk. 10/276). Der Entscheid blieb unangefochten. 1.2

In Nachachtung dieses

Urteils verfügte die IV-Stelle am 1 1. März 2019 rückwir kend ab dem 1. Januar 2014 bis zum 3 0. September 2018, mithin bis zum Errei chen des AHV-Alters des Versicherten, die Nachzahlung der ganzen Rente ( Urk. 10 /286 ). Mit Verfügung gleichen Datums erfolgte auch die Zusprechung

der Kinderrenten für die

Kinder

Z.___

und A.___ , wobei die IV-Stelle anord nete, dass die Nachzahlung in der Höhe von total Fr. 91’201.-- auf das Konto der Kindesmutter B.___

erfolge ( Urk. 2 = Urk. 10/291 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 1. März 2019 betreffend Nachzahlung der Kinderren ten für Z.___ und A.___ er hob X.___ am 9. April 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Nachzahlung der Kinderrenten für Z.___ und A.___ im Betrag von Fr. 55'986.-- an ihn auszube zahlen. Im Umfang von Fr. 35'215.-- sei die Nachzahlung auf das Konto von B.___ zu überweisen. Ferner beantragte er, der Prozess sei zu sistieren, bis dass die Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder A.___ und Z.___ durch das Rich teramt Olten- Gösgen rechtskräftig festgesetzt worden sei ( Urk. 1). Die IV -Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). In der Replik vom 1 1. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 4. August 2019 auf eine Duplik ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und d en Ausgleichskassen aufgeteilt. Die IV-Stelle erlässt unter ander em Verfügungen über die Leistun gen der Invali denversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung; IVG), wohingegen die Ausgleichskassen bei der Abklärung der versi cherungsmässigen Voraussetzungen mitwirken und die Renten berechnen (Art. 60 IVG). Die Ausgl eichskassen sind nicht be fugt, in eigenem Namen Verfü gungen über die Leistungen der Invalidenver sicherung zu erlassen (Art. 41 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

In Nachachtung die ser Bestimmungen erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ,

nachdem die Ausgleichskasse das Quantitativ der zuzusprechenden Ren ten ermittelt hatte (vgl .

Urk. 10/281 , Urk. 11/151 ff. ).

Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung erlassen, ohne den Beschwerdeführer zuvor zum vorgesehenen Entscheid angehört zu haben. 2.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Sozialversicherungsträger hat somit die betroffene versicherte Person vor Erlass einer Verfügung anzuhören. Nicht anzuhören ist die versicherte Person nur vor Verfügungen, die durch Ein sprache anfechtbar sind ( Art. 42 Satz 2 ATSG). Diese Ausnahme kommt vor liegend nicht zum Tragen ( Art. 69 Abs. 1 IVG). Ebenso wenig ist in der hier strittigen Frage der separaten Ausrichtung d er Kin derrenten ein Vorbescheid verfahren nach Art. 57a IVG durchzuführen (vgl. Art. 73 bis

Abs. 1 IVV i n V erbindung m it

Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG). Dies heisst jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt werden müsste. Vielmehr ist dieses auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.1 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 38/02 vom 4. Mai 2004 E. 4.2). 3.

Die Beschwerdegegnerin argumentiert, mit dem Massnahmenentscheid des Rich teramtes Olten- Gösgen vom 3. Juni 2016 ( Urk. 3/6) liege eine richterliche Anord nung vor, welche die Ausrichtung der verfallenen und künftigen Kinderrenten an die Kindesmutter vorsehe. D iese Anordnung sei gemäss Art. 71 ter

Abs. 1 Satz 2 AHVV

verbindlich ( Urk. 9 S. 3).

Der aufgrund von

Art. 35 IVG in Verbindung mit

Art. 82 Abs. 1 IVV für die Aus zahlung der Renten anwendbare Art. 71 ter

AH VV sieht i m Absatz 1 bei nicht oder nicht mehr verheirateten oder bei getrenntlebenden Eltern auf Antrag die Aus zahlung der Kinderrente an den nicht rentenberechtigten Elternteil vor, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abwei chende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbe halten. Einen Antrag auf Drittauszahlung stellte

die Kindesmutter , B.___ , die seit November 2014 mit den beiden Kindern getrennt vom Beschwerdeführer lebt (vgl. Urk. 3/3 ff.) , erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung

vom 1 1. März 2019, nämlich am 23. April 2019 ( Urk. 11/199). Das Formular hierzu war ihr am 3. April 2019 zugestellt worden (vgl. Urk. 11/193).

Hinzu kommt, dass aufgrund der Akten unklar ist, ob die elterliche Sorge B.___ alleine zusteht. Gemäss den Darlegungen in der Beschwerdeschrift steht die elterliche Sorge der Kindesmutter zu (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.1). In den Akten befindet sich indessen ein Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde ( KESB ) Olten- Gösgen vom 8. April 201 6. Diesem gemäss haben der Beschwerde führer und B.___ das gemeinsame Sorgerecht (Urk. 11/202).

Im Falle einer Nachzahlung von Kinderrenten gilt es sodann Art. 71 ter

Abs. 2 AHVV zu beachten. Satz 2 der genannten Bestimmung sieht vor, dass sich die Nachzahlung in dem Umfang reduziert, in dem der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat. Umgekehrt bestimmt das Kindesrecht in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung von

Art. 285a Abs. 3 des Zivilgesetzbuches ( ZGB ; vgl. auch Art. 285 Abs. 2 bis

ZGB in der zuvor anwendbaren Fassung ) , dass sich der Unterhaltsbeitrag im Umfang von nachträg lichen Sozialversicherungsrenten oder ähnlichen, für den Kindesunterhalt bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, von Gesetzes wegen ver mindert. Vor der Anordnung der Drittauszahlung wäre somit zu prüfen gewesen, ob und in welchem Umfang Unterhaltsbeträge zu leisten waren und effektiv auch gelei stet wurden . Gemäss BGE 145 V 154 setzt die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB sowie Art. 71 ter

Abs. 2 AHVV und damit die Beurteilung, ob der ren tenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist, begriffsnotwendig voraus, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Unterhalts pflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch einen gerichtlich oder vertraglich fest gesetzten Unterhaltsbeitrag erfüllen muss (Regeste u. E. 4 .3 ). Eine derartige Unterhaltspflicht behauptet der Beschwerdeführer nicht nur, sondern

Unterlagen, die der Beschwerdegegnerin respektive der Ausgleichskasse bereits vor Verfü gungserlass zur Verfügung standen, legen eine solche tatsächlich auch nahe ( Urk. 3/10, Urk. 11/121 ; vgl. auch Urk. 3/6 ). Diese Sachlage hätte der Beschwer degegnerin in jedem Fall Anlass geben müssen, den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung anzuhören.

Das im Entscheid des Richteramtes Olten- Gösgen vom 3. Juni 2016 vorgemerkte grundsätzliche Einverständnis des Beschwerdeführers zur Auszahlung der Kin derrente von Z.___ und A.___ an die Kindesmutter ändert daran nichts. Sein grundsätzliche s Einverständnis bekräftigt e der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde schrift . Er verlangt aber die Berücksichtigung der von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen , was im Lichte der vorstehenden Überlegungen im Grund satze nicht zu beanstanden ist . Inwiefern es der Beschwerdegegnerin nicht mög lich sein soll, die geleisteten Kinderunterhaltsb eiträge zu ermitteln ( Urk. 9 S. 3) , ist mit Blick auf Art. 28 ATSG nicht ersichtlich und ändert im Übrigen auch nichts an der Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs , das auch das Recht bein haltet, an der Beweiserhebung mitzuwirken (vorstehend E. 2). 4.

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiel len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

Zwar kann nach der Rechtsprechung eine - nich t besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 f. E. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung de s rechtlichen Gehörs an die Ver waltung ist nach dem Grundsatz der Verf ahrensökonomie auch dann abzuse hen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleich gestellten Interesse der versicherten Per son an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu ver e inbaren sind (BGE

121 V 116, 120 V 362 E. 2b). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2 b, 124 V 183 E. 3a, je mit Hin weisen). Es kann insbesondere nicht der Sinn des durch die Rechtspre chung geschaffenen In stituts der Heilung einer Verletzung des re chtlichen Gehörs sein, dass Ver waltungsbehörden oder Gerichte sich über diesen elementaren Grundsatz hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass die Verfahrensmängel in einem allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Ge hörs bildet häufig nur einen un voll kommenen Ersatz für eine unterlass ene vorgängige Anhörung. Abgese hen davon, dass ihr dadurch eine Instanz v erloren gehen kann, wird der be troffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen).

In Anbetracht der gesamten Umstände (vgl. vorstehende E. 3) wurde der Gehörs anspruch des Beschwerdeführers in schwer wiegender Weise

verletzt, weshalb eine Hei lung im Beschwerdev erfahren nicht in Betracht kommt . Die angefochtene Ver fügung ist vielmehr aufzuheben und die Sache ist z ur Gewährung des rechtlichen Ge hörs und zu neuer Verfüg ung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Mit der Fällung des Endentscheides wird der Antrag auf Sistierung des Prozesses bis zum Abschluss des Zivilverfahrens betreffend Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern Z.___ und A.___ (vgl. Urk. 1 S. 2) hinfällig . 5.

Da Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betreffen (BGE 129 V

362 E. 2), ist das Verfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG).

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2’300 .-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 201 9 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sabine Furthmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm