Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1969, meldete sich am 3. Mai 2005 unter Hin weis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 10. Februar 2006 einen Leistungsanspruch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (Urk. 6/26 = Urk. 6/27 = Urk. 6 /28).
Am 30. März 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stell e zum Leis tungsbezug an (Urk. 6 /35). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbesche id ver fah ren (Urk. 6 /56 ; Urk. 6 / 57 ) mit Verfügung vom 6. O ktober 2015 (Urk. 6 /60 ) einen Rentenanspruch.
Die dagegen am 27. Oktober 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/65/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2017 im Verfahren Nr. IV.2015.00260 ab (Urk. 6/81). Auf die dagegen am 10. April 2017 erhobene Beschwerde (Urk.
6/82/2-10)
trat das Bundesgericht
mit Urteil vom 4. Mai 2017 nicht ein (Urk.
6/83) . 1.2
Am 6. Dezember 2018 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/107; Urk. 6/110) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Februar 2019 mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung auf das neue Leis tung s begehren der Versicherten nicht ein (Urk. 6/112 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
18. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
14. Februar 2019 (Urk. 2 ) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1/1-2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2019 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am
23. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Per son nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hin weisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie dem gegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
14. Februar 2019 (Urk. 2) davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich ver ändert hätten. Unter Weiterführung der Schmerztherapie und physikalischen Massnahmen sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (S.
1). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, sie sei gemäss ihren Ärzten
nicht arbeitsfähig. Sie habe Schmerzen und manchmal könne sie ihren Fuss nicht spüren, beugen oder Treppen laufen (S. 1 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Verfügung vom
6. Oktober 2015 (Urk. 6/60)
– zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom
6. Oktober 2015 (Urk. 6/ 60 ) stellte sich wie folgt dar: 3.2
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Physikalis che Medizin und Reha bi li tation, berichtete am 23. Januar 2 014 (Urk. 6 /48) von einer Fahr rad-E r go metrie und einem EKG und führte d azu aus, in der Fahrrad-Ergomet rie habe sich eine mässig weit unterdurchschnittliche Belastbarkeit, formal keine Ischämie sowie eine normale Hämody namik gezeigt. Wegen der deutli chen Reduktion der Belast barkeit und der Fehlform / -haltung der Wirbelsäule sei eine physiatrische Trai nings instruktion zu empfehlen (S. 1 unten). Ein Training sei grundsätzlich sinn voll, wenn es rich tig durchgeführt werde (Auf bau- und Ausdauerkomponente). Die pneumologischen Verhältnisse seien genauer abzuklären.
Die vermeintlichen Herz-Kreislauf- Probleme dürften zweitrangig sein. Es bestün den ein paar Herz-Kreislauf-Risikofaktoren, doch seien diese günstig zu beein flussen. Wichtiger sei die ungünstige Haltung. Die Wirbelsäule zeige eine Ab flachung sowie eine Verschiebung des fünften Lendenwirbels. Noch fast wichtiger sei eine sehr wahrscheinlich s chlecht stabilisierende Muskula tur. Damit mache sich die ungünstige Haltung noch stärker bemerkbar (S. 2 Mitte).
Weiter führte er aus, im EKG habe sich bei sonst unauffälligen Verhältnissen ein mässig hyperkinetisches Herzsyndrom gezeigt (S. 3 unten). 3 .3
Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 23. Juli 2015 (Urk.
6 /53) nannten die Ärzte als Diagnose eine linksbetonte Lumboischial gie mit/bei Spondylolisthesis L5/S1
Meyerding Grad 1 bei kongenita ler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/5. Es bestehe keine Nervenwurzel kom pression in dieser Höhe. Es zeige sich weiterhin ein Conus
medullaris Tiefstand in Höhe L3. Nebenbef undlich zeige sich eine Raumfor derung im Uterus. Die Be schwerdeführeri n möchte zunächst eine konserva tive Therapie in Form von Phy siotherapie und Gewichtsreduktion versuchen. 3 .4
Dr. med. A.___ , Facharzt für Ort hopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Dienst (RAD), führte in der Stellung nahme vom 26. August 2015 (Urk. 6 /5 5 S . 3 oben) aus, bei der Beschwer de führerin bestehe gemäss Arztbericht der Uniklinik Z.___ eine anlagebedingte Form variante beziehungsweise Fehlform der unteren Lenden-wirbelsäule, welche prinzipiell zu Besch werden bei bestimmten Körperhaltungen oder Belastun gen führen könne. Inwieweit dies in den letzten Wochen und Monaten oder überhaupt jemals zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei nicht bekannt. Ein Gesund heitsschaden im IV-rechtlichen Sinne liege damit nicht vor.
Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit bestehe medizin-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Beachtung des folgenden Belastungs-profils: körperlich leichte bis gelegentlich mittel schwere Arbeiten, wechsel belas tend und dabei häufig sitzend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken oder langes Stehen in vornüber oder zurück geneigter Haltung. 3 .5
Die Ärzte der Univer s itätsklinik Z.___ berichteten am 5.
Oktober
2015 (Urk.
6 /6 1 /6-9) von einer ambulanten Behandlung vom 8. bis 21. Juli 2015 und nannten als Diagnose eine linksbeton te Lumboischialgie mit/bei Spondy lolist hesis L5/S1 Meyerding Grad 1 bei kongenitaler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/5. Bisl ang sei keine stationäre Behandlung indi ziert gewe sen und eine solche habe gemäss Dokumentation nie sta ttge funden (Ziff. 1.3). Insgesamt sei von einer guten Prognose auszugehen. Auf grund der kongenitalen Fehlbildung und der konsekutiven Veränderun gen, die mit dem Beschwerdebild einhergehen w ürden, könne jedoch eine chroni sche Problematik persistierend bleiben (Z iff. 1.4). Es finde eine konser vative Therapie mit physiotherapeutischer Beübung und Gewichtsreduktion statt. Eine Medikation bestehe gemäss Doku mentation keine (Ziff. 1.5). Eine Arbeits unfähigkeit sei von ihnen nicht ausgestellt worden (Ziff. 1.6). Auf grund der oben genannten Rückenschmerzen besteh e eine Einschränkung der körper lichen Leistungsfähigkeit. Gemäss Dokumentation liege aktuell keine Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund der geschilderten Beschwerde symptomatik sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Laborantin medizi nisch-theoretisch zumutbar (Ziff. 1.7). Wechselbelastende Tätigkeiten seien bei der Beschwerdeführerin auf grund der Beschwerdesymptomatik von Vorteil. In wie fern welche Tätig keiten als Laborantin ganztags ausgeübt werd en könnten, müsste eine arbeits medizinische Untersuchung zeigen. Gemäss Dokumentatio n liege jedoch aktuell keine Ar beitsunfähigkeit vor (S. 4 oben). 4. 4.1
In der Folge kamen die nachfolgenden Berichte zu den Akten:
4.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, Klinik C.___ , berichtete am 2. März 2016 (Urk. 6/76) über ein CT der Lendenwirbelsäule ( LWS )
und führte dazu aus, es bestehe eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit Blockwirbel bildung LWK5/SWK1 mit deutlicher Anterolisthesis und Mehrsklerosierung mit auch Vakuumphänomen. Eine Einengung des Spinalkanales oder der Neuro fora mina bestehe nicht. Weiter bestehe eine Hemispondylolyse L5/S1 rechts. 4.3
PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, Klinik C.___ , berichtete am 13. Januar 2017 (Urk. 6/99/4) über ein MRI der LWS und führte aus, im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom 19. Februar und 11. November 2016 bestünden stationäre Verhältnisse mit Übergangsanomalie, Blockwirbel bil dung und Tiefstand des Conus
medullaris auf Höhe L4/5. Es bestünden keine Zeichen einer Nervenwurzelkompression und keine Spinalkanalstenose. 4. 4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, Klinik C.___ , berichtete am 27. Februar 2017 (Urk. 6/99/3) über ein MRI der Brustwirbelsäule ( BWS ) , des Schädels und der Halswirbelsäule ( HWS ) und führte aus, es bestehe eine unauf fällige Darstellung zerebral sowie des Myelons . Weiter bestünden keine relevan ten degenerativen Veränderungen im HWS oder BWS-Bereich. 4. 5
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurochirurgie, Klinik C.___ , nannte im B ericht vom 17. Juli 2017 (Urk. 3/1 = Urk. 6/93) als Diagnose n ein Pan verte bralsyndrom bei multiplen degenerativen Veränderungen der HWS , eine LWS Übergangsanomalie , eine Blockwirbelbildung , einen Tiefstand Conus
medullaris , eine Antelisthese S1/2 sowie eine Lumbalisierung von S1 . Dr. F.___ berichtete von einem Sturz der Beschwerdeführerin aus einem Reisebus. S ie klage über ein Ver spannungsgefühl interscapulär und auch über Kopfprobleme. Aktuell bestün den keine Anhaltspunkte für eine Ausfallsymptomatik. Primär stünden sicherlich we iterhin konservative Massnahmen, physiotherapeutisch e und physikalische Mass agen und allenfalls auch ein Aquafit zum Aufbau im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei durch die Symptomatik seit längerem arbeitsunfähig und invalidisiert. Eine IV-Anmeldung sei getätigt worden (S. 1). 4. 6
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 6. November 2017 (Urk. 3/2) über die Durchführung einer Elektroneuromyographie und führte dazu unter anderem aus, die elektroneurographischen Befunde würden keine Anhaltspunkte für eine Polyneuropathie der Beine ergeben. Es würden sich weiter keine Anhaltspunkte für ein Tarsaltunnel -Syndrom rechts oder links ergeben. Eine symmetrisch vom rechten als auch vom linken N. tibialis bei Ableitung vom M. flexor
hallucis eher niedrig imponierende motorische Amplitude werde unter Berücksichtigung der übrigen Befunde, die normal ausfallen würden, einschliess lich der F-Wellen unter Berücksichtigung des flachen Fussgewölbes eher auf eine habituelle Minderinnervation zurückgeführt (S. 1 f.).
In einem weiteren Bericht gleichen Datums zuhanden von Dr. F.___ (Urk. 3/3) führte Dr. G.___ aus, im Rahmen der klinischen neurologischen Untersuchung und ergänzenden elektrophysiologischen Abklärung ergebe sich ein leichtgra di ges lumboradikuläres Ausfallsyndrom S1 links mit leichtgradiger ASR-Ab schwäch ung links, eine Hypästhesie im Bereich der Dermatome L3/4, L4/5 und S1 links, sowie eine Reizleitungsstörung im Bereich der Segmente L4-S1 links. Ansonsten seien die Befunde normal. Eine andere Ursache für die Sensibilitäts störung im Bereich des linken Beines, insbesondere eine Rückenmarkläsion sollte mittel MRI der HWS und BWS ausgeschlossen werden. Ansonsten seien aus neu rologischer Optik keine weiteren Abklärungen zu empfehlen. Aus neurolo gischer Sicht würde sich auf Grund des abgeflachten Fussgewölbes mit Kompres sions schmerz, insbesondere linksseitig, eine fussorthopädische Mitbeurteilung unter andere auch mit der Frage nach Indikation für orthopädische Schuheinlagen emp fehlen (S. 2 unten) 4. 7
Dr. F.___
führte
im Bericht vom
14. November 2017 (Urk. 6/99/6) aus , bei der Beschwerdeführerin bestehe eine chronifizierte Schmerzsymptomatik. Die Abklä rung der BWS, LWS, HWS sowie das Schädel MRI sei bereits Anfang Jahr durch geführt worden (vgl. Urk. 6/99/3-4) und habe keine neuralen Störungen und keine Kompression gezeigt. Vorderhand erfolge weiterhin eine symptomatische Be hand lung. Es sei en physiotherapeutische passive Massnahmen im Sinne einer Mas sage verordnet worden. 4. 8
Dr. F.___
diagnostizierte im Bericht vom
28. November 2018 (Urk. 6/99 /1 = Urk. 6/99/2 = Urk. 6/99/5 ) im Gegensatz zu seinen früheren Berichten nicht mehr ein Panvertebralsyndrom bei multiplen degenerativen Veränderungen der HWS und LWS, sondern ein Panvertebralsyndrom links betont mit Ausstrahlung ins linke Bein und führte aus , dass es der Beschwerdeführerin nach wie vor unverändert gehe. Die Schmerzen würden sie plagen und sie sei durch die Symptomatik ein geschränkt. Neu seien störende unklare Geruchssensationen dazugekommen. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe aktuell kein Handlungsbedarf. Die Be schwer deführerin sei durch die Gesamtsymptomatik belastungsmässig einge schränkt. 4. 9
Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD , führte in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 (Urk. 6/106/2) aus, in den Berichten der Klinik C.___
würden mehrfach die bereits bekannte ossäre
lumbosakrale Übergangsanomalie mit Blockwirbelbildung LWK5/SWK1 dokumentiert. Im MRI der LWS vom 13. Januar 2017 werde ein unveränderter Zustand und keine Ner venwurzelkompression sowie keine Spinalkanalstenose dokumentiert. Der im Be richt der Klinik C.___ vom 17. Juli 2017 erwähnte Sturz aus einem Reisebus bleibe ohne weitere Verlaufsdokumentation. Es w ü rden sodann konservative Massnahmen zur Verbesserung der Symptomatik beschrieben. Neurochirurgisch werde kein Handlungsbedarf gesehen und eine belastungsmässige Einschränkung thematisiert. Im aktuellen Bericht der Klinik C.___ werde das wiederholt genannte Panvertebralsyndrom links betont dargelegt. Anso nsten sei der Be schrieb gleich.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei unter Weiterführung der Schmerztherapie und physikalischen Massnahmen von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. 5. 5.1
Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom
6. Oktober 2015
(Urk. 6/ 60 )
in einer für den Anspruch erheb li chen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehen d E. 1.5).
Fraglich ist daher, ob die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Berichte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu belegen vermögen. 5.2
Gemäss de r im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom
6. Oktober 2015 (Urk. 6/ 60 )
massgebende medizinische Aktenlage resultierten gemäss Einschät zung des RAD bestimmte Einschränkungen im Belastungsprofil aufgrund der be stehenden anlagebedingten Formvariante beziehungsweise Fehlform der unte ren LWS . Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit postulierte der RAD im Jahr 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.4). Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___
diagnostizierten eine linksbetonte Lumboischialg i e mit/bei Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding Grad 1 bei kongenitaler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/5 und hielten medizinisch-theoretisch die Ausübung der bisherigen Tätigkeit für zumutbar , wobei wechselbelastende Tätig keiten aufgrund der Beschwerdesymptomatik als vorteilhaft bezeichnet wurden (vorstehend E. 3.5) . 5.3
Die mit der erneuten Anmeldung am 6. Dezember 2018 (Urk. 6 / 101 ) eingereichten Berichte umfassen Verlaufsberichte von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.5, E. 4.7-8), bildgebende Befunde der LWS, HWS und BWS (vorstehend E. 4.2-4) sowie die Durchführung einer Elektroneuromyographie durch Dr.
G.___ (vorstehend E.
4.6).
Eine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts lässt sich aus diesen Berichten nicht erkennen und wurde denn auch von keinem der behandelnden Ärzte postuliert.
Wie die RAD-Ärztin Dr. H.___ zu Recht festhielt (vorstehend E.
4.9), w i rd in den Berichten der Klinik C.___ mehrfach die bereits aus den früheren Berichten der Universitätsklinik Z.___ bekannte ossäre
lumbosakrale
Übergangsanomalie mit Blockwirbelbildung LWK5/SWK1 genannt. So zeigen a uch die bildgebenden Befunde der LWS keinen im Vergleich zu früheren Be funden veränderten Sachverhalt. Dr. D.___ stellte neben stationären Verhält nissen mit Übergangsanomalie, Blockwirbelbildung und Tiefstand des Conus
medullaris auf Höhe L4/5 keine Zeichen einer Nervenwurzelkompression und keine Spinalka na l stenose fest (vgl. vorstehend E. 4.3). Gleiches stellten die Ärzte der Universi täts klinik Z.___ in ihren Berichten im Jahr 2015 fest (vorstehend E. 3.3 und E. 3.5). Sodann ergaben die bildgebenden Befunde des Schädels, der HWS und der BWS keine auffälligen und damit neuen Befunde. Dr. E.___ berichtete von einer un auf fälligen Darstellung zerebral sowie des Myelons und stellte keine degene ra ti ven Veränderungen im Bereich der HWS und BWS fest (vorstehend E. 4.4). Weder aus wirbelsäulenchirurgischer noch aus neurologischer Sicht wurde weiterer Handlungs- respektive Abklärungsbedarf festgestellt, sondern es erfolgt weiterhin eine symptomatische Behandlung (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 4.8). Soweit schliesslich Dr. F.___ ausführte, dass die Schmerzen die Beschwerdeführerin plagen würden und sie durch die Gesamts ymptomatik belastungsmässig einge schränkt sei (vgl. vorstehend E. 4.8) , erscheint bei im Wesentlichen gleich geblie benen Befunden und im Vergleich zu früheren Beurteilungen (vgl. vorstehend E.
5.2) auch daraus keine anspruchsrelevante Veränderung glaubhaft gemacht. Etwas Anderes lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk.
1 S. 2) auch nicht daraus ableiten, dass Dr. F.___ in einem seiner früheren Berichte von einer seit längerem bestehenden Arbeitsunfähigkeit und Invalidisie rung spricht (vgl. vorstehend E. 4.5), zumal er sich dabei weder auf (veränderte) objektive Befunde stützte noch eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeits fähig keit vornahm. Eine substantielle, nachvollziehbar begründete Arbeitsun fähig keit wurde in keinem der eingereichten Arztberichte attestiert. 5.4
Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Be richten keine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber dem im Jahr 2015 be ur teilten Sachverhalt (mit anschliessendem rechtskräftigem Leistungsent scheid) glaubhaft gemacht wurde.
Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung der
Be schwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom
14. Februar 2019 (Urk. 2) erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hin weisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E.
E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie dem gegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
E. 1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 ). 2.
E. 2 ) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1/1-2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2019 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am
23. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
14. Februar 2019 (Urk. 2) davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich ver ändert hätten. Unter Weiterführung der Schmerztherapie und physikalischen Massnahmen sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (S.
1).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, sie sei gemäss ihren Ärzten
nicht arbeitsfähig. Sie habe Schmerzen und manchmal könne sie ihren Fuss nicht spüren, beugen oder Treppen laufen (S. 1 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Verfügung vom
E. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Per son nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).
E. 3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom
E. 3.2 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Physikalis che Medizin und Reha bi li tation, berichtete am 23. Januar 2 014 (Urk.
E. 6 Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 6. November 2017 (Urk. 3/2) über die Durchführung einer Elektroneuromyographie und führte dazu unter anderem aus, die elektroneurographischen Befunde würden keine Anhaltspunkte für eine Polyneuropathie der Beine ergeben. Es würden sich weiter keine Anhaltspunkte für ein Tarsaltunnel -Syndrom rechts oder links ergeben. Eine symmetrisch vom rechten als auch vom linken N. tibialis bei Ableitung vom M. flexor
hallucis eher niedrig imponierende motorische Amplitude werde unter Berücksichtigung der übrigen Befunde, die normal ausfallen würden, einschliess lich der F-Wellen unter Berücksichtigung des flachen Fussgewölbes eher auf eine habituelle Minderinnervation zurückgeführt (S. 1 f.).
In einem weiteren Bericht gleichen Datums zuhanden von Dr. F.___ (Urk. 3/3) führte Dr. G.___ aus, im Rahmen der klinischen neurologischen Untersuchung und ergänzenden elektrophysiologischen Abklärung ergebe sich ein leichtgra di ges lumboradikuläres Ausfallsyndrom S1 links mit leichtgradiger ASR-Ab schwäch ung links, eine Hypästhesie im Bereich der Dermatome L3/4, L4/5 und S1 links, sowie eine Reizleitungsstörung im Bereich der Segmente L4-S1 links. Ansonsten seien die Befunde normal. Eine andere Ursache für die Sensibilitäts störung im Bereich des linken Beines, insbesondere eine Rückenmarkläsion sollte mittel MRI der HWS und BWS ausgeschlossen werden. Ansonsten seien aus neu rologischer Optik keine weiteren Abklärungen zu empfehlen. Aus neurolo gischer Sicht würde sich auf Grund des abgeflachten Fussgewölbes mit Kompres sions schmerz, insbesondere linksseitig, eine fussorthopädische Mitbeurteilung unter andere auch mit der Frage nach Indikation für orthopädische Schuheinlagen emp fehlen (S. 2 unten) 4.
E. 7 Dr. F.___
führte
im Bericht vom
14. November 2017 (Urk. 6/99/6) aus , bei der Beschwerdeführerin bestehe eine chronifizierte Schmerzsymptomatik. Die Abklä rung der BWS, LWS, HWS sowie das Schädel MRI sei bereits Anfang Jahr durch geführt worden (vgl. Urk. 6/99/3-4) und habe keine neuralen Störungen und keine Kompression gezeigt. Vorderhand erfolge weiterhin eine symptomatische Be hand lung. Es sei en physiotherapeutische passive Massnahmen im Sinne einer Mas sage verordnet worden. 4.
E. 8 Dr. F.___
diagnostizierte im Bericht vom
28. November 2018 (Urk. 6/99 /1 = Urk. 6/99/2 = Urk. 6/99/5 ) im Gegensatz zu seinen früheren Berichten nicht mehr ein Panvertebralsyndrom bei multiplen degenerativen Veränderungen der HWS und LWS, sondern ein Panvertebralsyndrom links betont mit Ausstrahlung ins linke Bein und führte aus , dass es der Beschwerdeführerin nach wie vor unverändert gehe. Die Schmerzen würden sie plagen und sie sei durch die Symptomatik ein geschränkt. Neu seien störende unklare Geruchssensationen dazugekommen. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe aktuell kein Handlungsbedarf. Die Be schwer deführerin sei durch die Gesamtsymptomatik belastungsmässig einge schränkt. 4.
E. 9 Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD , führte in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 (Urk. 6/106/2) aus, in den Berichten der Klinik C.___
würden mehrfach die bereits bekannte ossäre
lumbosakrale Übergangsanomalie mit Blockwirbelbildung LWK5/SWK1 dokumentiert. Im MRI der LWS vom 13. Januar 2017 werde ein unveränderter Zustand und keine Ner venwurzelkompression sowie keine Spinalkanalstenose dokumentiert. Der im Be richt der Klinik C.___ vom 17. Juli 2017 erwähnte Sturz aus einem Reisebus bleibe ohne weitere Verlaufsdokumentation. Es w ü rden sodann konservative Massnahmen zur Verbesserung der Symptomatik beschrieben. Neurochirurgisch werde kein Handlungsbedarf gesehen und eine belastungsmässige Einschränkung thematisiert. Im aktuellen Bericht der Klinik C.___ werde das wiederholt genannte Panvertebralsyndrom links betont dargelegt. Anso nsten sei der Be schrieb gleich.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei unter Weiterführung der Schmerztherapie und physikalischen Massnahmen von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. 5. 5.1
Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom
6. Oktober 2015
(Urk. 6/ 60 )
in einer für den Anspruch erheb li chen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehen d E. 1.5).
Fraglich ist daher, ob die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Berichte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu belegen vermögen. 5.2
Gemäss de r im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom
6. Oktober 2015 (Urk. 6/ 60 )
massgebende medizinische Aktenlage resultierten gemäss Einschät zung des RAD bestimmte Einschränkungen im Belastungsprofil aufgrund der be stehenden anlagebedingten Formvariante beziehungsweise Fehlform der unte ren LWS . Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit postulierte der RAD im Jahr 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.4). Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___
diagnostizierten eine linksbetonte Lumboischialg i e mit/bei Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding Grad 1 bei kongenitaler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/5 und hielten medizinisch-theoretisch die Ausübung der bisherigen Tätigkeit für zumutbar , wobei wechselbelastende Tätig keiten aufgrund der Beschwerdesymptomatik als vorteilhaft bezeichnet wurden (vorstehend E. 3.5) . 5.3
Die mit der erneuten Anmeldung am 6. Dezember 2018 (Urk. 6 / 101 ) eingereichten Berichte umfassen Verlaufsberichte von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.5, E. 4.7-8), bildgebende Befunde der LWS, HWS und BWS (vorstehend E. 4.2-4) sowie die Durchführung einer Elektroneuromyographie durch Dr.
G.___ (vorstehend E.
4.6).
Eine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts lässt sich aus diesen Berichten nicht erkennen und wurde denn auch von keinem der behandelnden Ärzte postuliert.
Wie die RAD-Ärztin Dr. H.___ zu Recht festhielt (vorstehend E.
4.9), w i rd in den Berichten der Klinik C.___ mehrfach die bereits aus den früheren Berichten der Universitätsklinik Z.___ bekannte ossäre
lumbosakrale
Übergangsanomalie mit Blockwirbelbildung LWK5/SWK1 genannt. So zeigen a uch die bildgebenden Befunde der LWS keinen im Vergleich zu früheren Be funden veränderten Sachverhalt. Dr. D.___ stellte neben stationären Verhält nissen mit Übergangsanomalie, Blockwirbelbildung und Tiefstand des Conus
medullaris auf Höhe L4/5 keine Zeichen einer Nervenwurzelkompression und keine Spinalka na l stenose fest (vgl. vorstehend E. 4.3). Gleiches stellten die Ärzte der Universi täts klinik Z.___ in ihren Berichten im Jahr 2015 fest (vorstehend E. 3.3 und E. 3.5). Sodann ergaben die bildgebenden Befunde des Schädels, der HWS und der BWS keine auffälligen und damit neuen Befunde. Dr. E.___ berichtete von einer un auf fälligen Darstellung zerebral sowie des Myelons und stellte keine degene ra ti ven Veränderungen im Bereich der HWS und BWS fest (vorstehend E. 4.4). Weder aus wirbelsäulenchirurgischer noch aus neurologischer Sicht wurde weiterer Handlungs- respektive Abklärungsbedarf festgestellt, sondern es erfolgt weiterhin eine symptomatische Behandlung (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 4.8). Soweit schliesslich Dr. F.___ ausführte, dass die Schmerzen die Beschwerdeführerin plagen würden und sie durch die Gesamts ymptomatik belastungsmässig einge schränkt sei (vgl. vorstehend E. 4.8) , erscheint bei im Wesentlichen gleich geblie benen Befunden und im Vergleich zu früheren Beurteilungen (vgl. vorstehend E.
5.2) auch daraus keine anspruchsrelevante Veränderung glaubhaft gemacht. Etwas Anderes lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk.
1 S. 2) auch nicht daraus ableiten, dass Dr. F.___ in einem seiner früheren Berichte von einer seit längerem bestehenden Arbeitsunfähigkeit und Invalidisie rung spricht (vgl. vorstehend E. 4.5), zumal er sich dabei weder auf (veränderte) objektive Befunde stützte noch eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeits fähig keit vornahm. Eine substantielle, nachvollziehbar begründete Arbeitsun fähig keit wurde in keinem der eingereichten Arztberichte attestiert. 5.4
Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Be richten keine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber dem im Jahr 2015 be ur teilten Sachverhalt (mit anschliessendem rechtskräftigem Leistungsent scheid) glaubhaft gemacht wurde.
Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung der
Be schwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom
E. 14 Februar 2019 (Urk. 2) erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00260
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
23. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1969, meldete sich am 3. Mai 2005 unter Hin weis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 10. Februar 2006 einen Leistungsanspruch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (Urk. 6/26 = Urk. 6/27 = Urk. 6 /28).
Am 30. März 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stell e zum Leis tungsbezug an (Urk. 6 /35). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbesche id ver fah ren (Urk. 6 /56 ; Urk. 6 / 57 ) mit Verfügung vom 6. O ktober 2015 (Urk. 6 /60 ) einen Rentenanspruch.
Die dagegen am 27. Oktober 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/65/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2017 im Verfahren Nr. IV.2015.00260 ab (Urk. 6/81). Auf die dagegen am 10. April 2017 erhobene Beschwerde (Urk.
6/82/2-10)
trat das Bundesgericht
mit Urteil vom 4. Mai 2017 nicht ein (Urk.
6/83) . 1.2
Am 6. Dezember 2018 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/107; Urk. 6/110) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Februar 2019 mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung auf das neue Leis tung s begehren der Versicherten nicht ein (Urk. 6/112 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
18. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
14. Februar 2019 (Urk. 2 ) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1/1-2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2019 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am
23. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Per son nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hin weisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie dem gegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
14. Februar 2019 (Urk. 2) davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich ver ändert hätten. Unter Weiterführung der Schmerztherapie und physikalischen Massnahmen sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (S.
1). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, sie sei gemäss ihren Ärzten
nicht arbeitsfähig. Sie habe Schmerzen und manchmal könne sie ihren Fuss nicht spüren, beugen oder Treppen laufen (S. 1 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Verfügung vom
6. Oktober 2015 (Urk. 6/60)
– zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom
6. Oktober 2015 (Urk. 6/ 60 ) stellte sich wie folgt dar: 3.2
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Physikalis che Medizin und Reha bi li tation, berichtete am 23. Januar 2 014 (Urk. 6 /48) von einer Fahr rad-E r go metrie und einem EKG und führte d azu aus, in der Fahrrad-Ergomet rie habe sich eine mässig weit unterdurchschnittliche Belastbarkeit, formal keine Ischämie sowie eine normale Hämody namik gezeigt. Wegen der deutli chen Reduktion der Belast barkeit und der Fehlform / -haltung der Wirbelsäule sei eine physiatrische Trai nings instruktion zu empfehlen (S. 1 unten). Ein Training sei grundsätzlich sinn voll, wenn es rich tig durchgeführt werde (Auf bau- und Ausdauerkomponente). Die pneumologischen Verhältnisse seien genauer abzuklären.
Die vermeintlichen Herz-Kreislauf- Probleme dürften zweitrangig sein. Es bestün den ein paar Herz-Kreislauf-Risikofaktoren, doch seien diese günstig zu beein flussen. Wichtiger sei die ungünstige Haltung. Die Wirbelsäule zeige eine Ab flachung sowie eine Verschiebung des fünften Lendenwirbels. Noch fast wichtiger sei eine sehr wahrscheinlich s chlecht stabilisierende Muskula tur. Damit mache sich die ungünstige Haltung noch stärker bemerkbar (S. 2 Mitte).
Weiter führte er aus, im EKG habe sich bei sonst unauffälligen Verhältnissen ein mässig hyperkinetisches Herzsyndrom gezeigt (S. 3 unten). 3 .3
Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 23. Juli 2015 (Urk.
6 /53) nannten die Ärzte als Diagnose eine linksbetonte Lumboischial gie mit/bei Spondylolisthesis L5/S1
Meyerding Grad 1 bei kongenita ler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/5. Es bestehe keine Nervenwurzel kom pression in dieser Höhe. Es zeige sich weiterhin ein Conus
medullaris Tiefstand in Höhe L3. Nebenbef undlich zeige sich eine Raumfor derung im Uterus. Die Be schwerdeführeri n möchte zunächst eine konserva tive Therapie in Form von Phy siotherapie und Gewichtsreduktion versuchen. 3 .4
Dr. med. A.___ , Facharzt für Ort hopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Dienst (RAD), führte in der Stellung nahme vom 26. August 2015 (Urk. 6 /5 5 S . 3 oben) aus, bei der Beschwer de führerin bestehe gemäss Arztbericht der Uniklinik Z.___ eine anlagebedingte Form variante beziehungsweise Fehlform der unteren Lenden-wirbelsäule, welche prinzipiell zu Besch werden bei bestimmten Körperhaltungen oder Belastun gen führen könne. Inwieweit dies in den letzten Wochen und Monaten oder überhaupt jemals zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei nicht bekannt. Ein Gesund heitsschaden im IV-rechtlichen Sinne liege damit nicht vor.
Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit bestehe medizin-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Beachtung des folgenden Belastungs-profils: körperlich leichte bis gelegentlich mittel schwere Arbeiten, wechsel belas tend und dabei häufig sitzend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken oder langes Stehen in vornüber oder zurück geneigter Haltung. 3 .5
Die Ärzte der Univer s itätsklinik Z.___ berichteten am 5.
Oktober
2015 (Urk.
6 /6 1 /6-9) von einer ambulanten Behandlung vom 8. bis 21. Juli 2015 und nannten als Diagnose eine linksbeton te Lumboischialgie mit/bei Spondy lolist hesis L5/S1 Meyerding Grad 1 bei kongenitaler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/5. Bisl ang sei keine stationäre Behandlung indi ziert gewe sen und eine solche habe gemäss Dokumentation nie sta ttge funden (Ziff. 1.3). Insgesamt sei von einer guten Prognose auszugehen. Auf grund der kongenitalen Fehlbildung und der konsekutiven Veränderun gen, die mit dem Beschwerdebild einhergehen w ürden, könne jedoch eine chroni sche Problematik persistierend bleiben (Z iff. 1.4). Es finde eine konser vative Therapie mit physiotherapeutischer Beübung und Gewichtsreduktion statt. Eine Medikation bestehe gemäss Doku mentation keine (Ziff. 1.5). Eine Arbeits unfähigkeit sei von ihnen nicht ausgestellt worden (Ziff. 1.6). Auf grund der oben genannten Rückenschmerzen besteh e eine Einschränkung der körper lichen Leistungsfähigkeit. Gemäss Dokumentation liege aktuell keine Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund der geschilderten Beschwerde symptomatik sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Laborantin medizi nisch-theoretisch zumutbar (Ziff. 1.7). Wechselbelastende Tätigkeiten seien bei der Beschwerdeführerin auf grund der Beschwerdesymptomatik von Vorteil. In wie fern welche Tätig keiten als Laborantin ganztags ausgeübt werd en könnten, müsste eine arbeits medizinische Untersuchung zeigen. Gemäss Dokumentatio n liege jedoch aktuell keine Ar beitsunfähigkeit vor (S. 4 oben). 4. 4.1
In der Folge kamen die nachfolgenden Berichte zu den Akten:
4.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, Klinik C.___ , berichtete am 2. März 2016 (Urk. 6/76) über ein CT der Lendenwirbelsäule ( LWS )
und führte dazu aus, es bestehe eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit Blockwirbel bildung LWK5/SWK1 mit deutlicher Anterolisthesis und Mehrsklerosierung mit auch Vakuumphänomen. Eine Einengung des Spinalkanales oder der Neuro fora mina bestehe nicht. Weiter bestehe eine Hemispondylolyse L5/S1 rechts. 4.3
PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, Klinik C.___ , berichtete am 13. Januar 2017 (Urk. 6/99/4) über ein MRI der LWS und führte aus, im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom 19. Februar und 11. November 2016 bestünden stationäre Verhältnisse mit Übergangsanomalie, Blockwirbel bil dung und Tiefstand des Conus
medullaris auf Höhe L4/5. Es bestünden keine Zeichen einer Nervenwurzelkompression und keine Spinalkanalstenose. 4. 4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, Klinik C.___ , berichtete am 27. Februar 2017 (Urk. 6/99/3) über ein MRI der Brustwirbelsäule ( BWS ) , des Schädels und der Halswirbelsäule ( HWS ) und führte aus, es bestehe eine unauf fällige Darstellung zerebral sowie des Myelons . Weiter bestünden keine relevan ten degenerativen Veränderungen im HWS oder BWS-Bereich. 4. 5
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurochirurgie, Klinik C.___ , nannte im B ericht vom 17. Juli 2017 (Urk. 3/1 = Urk. 6/93) als Diagnose n ein Pan verte bralsyndrom bei multiplen degenerativen Veränderungen der HWS , eine LWS Übergangsanomalie , eine Blockwirbelbildung , einen Tiefstand Conus
medullaris , eine Antelisthese S1/2 sowie eine Lumbalisierung von S1 . Dr. F.___ berichtete von einem Sturz der Beschwerdeführerin aus einem Reisebus. S ie klage über ein Ver spannungsgefühl interscapulär und auch über Kopfprobleme. Aktuell bestün den keine Anhaltspunkte für eine Ausfallsymptomatik. Primär stünden sicherlich we iterhin konservative Massnahmen, physiotherapeutisch e und physikalische Mass agen und allenfalls auch ein Aquafit zum Aufbau im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei durch die Symptomatik seit längerem arbeitsunfähig und invalidisiert. Eine IV-Anmeldung sei getätigt worden (S. 1). 4. 6
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 6. November 2017 (Urk. 3/2) über die Durchführung einer Elektroneuromyographie und führte dazu unter anderem aus, die elektroneurographischen Befunde würden keine Anhaltspunkte für eine Polyneuropathie der Beine ergeben. Es würden sich weiter keine Anhaltspunkte für ein Tarsaltunnel -Syndrom rechts oder links ergeben. Eine symmetrisch vom rechten als auch vom linken N. tibialis bei Ableitung vom M. flexor
hallucis eher niedrig imponierende motorische Amplitude werde unter Berücksichtigung der übrigen Befunde, die normal ausfallen würden, einschliess lich der F-Wellen unter Berücksichtigung des flachen Fussgewölbes eher auf eine habituelle Minderinnervation zurückgeführt (S. 1 f.).
In einem weiteren Bericht gleichen Datums zuhanden von Dr. F.___ (Urk. 3/3) führte Dr. G.___ aus, im Rahmen der klinischen neurologischen Untersuchung und ergänzenden elektrophysiologischen Abklärung ergebe sich ein leichtgra di ges lumboradikuläres Ausfallsyndrom S1 links mit leichtgradiger ASR-Ab schwäch ung links, eine Hypästhesie im Bereich der Dermatome L3/4, L4/5 und S1 links, sowie eine Reizleitungsstörung im Bereich der Segmente L4-S1 links. Ansonsten seien die Befunde normal. Eine andere Ursache für die Sensibilitäts störung im Bereich des linken Beines, insbesondere eine Rückenmarkläsion sollte mittel MRI der HWS und BWS ausgeschlossen werden. Ansonsten seien aus neu rologischer Optik keine weiteren Abklärungen zu empfehlen. Aus neurolo gischer Sicht würde sich auf Grund des abgeflachten Fussgewölbes mit Kompres sions schmerz, insbesondere linksseitig, eine fussorthopädische Mitbeurteilung unter andere auch mit der Frage nach Indikation für orthopädische Schuheinlagen emp fehlen (S. 2 unten) 4. 7
Dr. F.___
führte
im Bericht vom
14. November 2017 (Urk. 6/99/6) aus , bei der Beschwerdeführerin bestehe eine chronifizierte Schmerzsymptomatik. Die Abklä rung der BWS, LWS, HWS sowie das Schädel MRI sei bereits Anfang Jahr durch geführt worden (vgl. Urk. 6/99/3-4) und habe keine neuralen Störungen und keine Kompression gezeigt. Vorderhand erfolge weiterhin eine symptomatische Be hand lung. Es sei en physiotherapeutische passive Massnahmen im Sinne einer Mas sage verordnet worden. 4. 8
Dr. F.___
diagnostizierte im Bericht vom
28. November 2018 (Urk. 6/99 /1 = Urk. 6/99/2 = Urk. 6/99/5 ) im Gegensatz zu seinen früheren Berichten nicht mehr ein Panvertebralsyndrom bei multiplen degenerativen Veränderungen der HWS und LWS, sondern ein Panvertebralsyndrom links betont mit Ausstrahlung ins linke Bein und führte aus , dass es der Beschwerdeführerin nach wie vor unverändert gehe. Die Schmerzen würden sie plagen und sie sei durch die Symptomatik ein geschränkt. Neu seien störende unklare Geruchssensationen dazugekommen. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe aktuell kein Handlungsbedarf. Die Be schwer deführerin sei durch die Gesamtsymptomatik belastungsmässig einge schränkt. 4. 9
Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD , führte in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 (Urk. 6/106/2) aus, in den Berichten der Klinik C.___
würden mehrfach die bereits bekannte ossäre
lumbosakrale Übergangsanomalie mit Blockwirbelbildung LWK5/SWK1 dokumentiert. Im MRI der LWS vom 13. Januar 2017 werde ein unveränderter Zustand und keine Ner venwurzelkompression sowie keine Spinalkanalstenose dokumentiert. Der im Be richt der Klinik C.___ vom 17. Juli 2017 erwähnte Sturz aus einem Reisebus bleibe ohne weitere Verlaufsdokumentation. Es w ü rden sodann konservative Massnahmen zur Verbesserung der Symptomatik beschrieben. Neurochirurgisch werde kein Handlungsbedarf gesehen und eine belastungsmässige Einschränkung thematisiert. Im aktuellen Bericht der Klinik C.___ werde das wiederholt genannte Panvertebralsyndrom links betont dargelegt. Anso nsten sei der Be schrieb gleich.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei unter Weiterführung der Schmerztherapie und physikalischen Massnahmen von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. 5. 5.1
Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom
6. Oktober 2015
(Urk. 6/ 60 )
in einer für den Anspruch erheb li chen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehen d E. 1.5).
Fraglich ist daher, ob die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Berichte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu belegen vermögen. 5.2
Gemäss de r im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom
6. Oktober 2015 (Urk. 6/ 60 )
massgebende medizinische Aktenlage resultierten gemäss Einschät zung des RAD bestimmte Einschränkungen im Belastungsprofil aufgrund der be stehenden anlagebedingten Formvariante beziehungsweise Fehlform der unte ren LWS . Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit postulierte der RAD im Jahr 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.4). Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___
diagnostizierten eine linksbetonte Lumboischialg i e mit/bei Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding Grad 1 bei kongenitaler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/5 und hielten medizinisch-theoretisch die Ausübung der bisherigen Tätigkeit für zumutbar , wobei wechselbelastende Tätig keiten aufgrund der Beschwerdesymptomatik als vorteilhaft bezeichnet wurden (vorstehend E. 3.5) . 5.3
Die mit der erneuten Anmeldung am 6. Dezember 2018 (Urk. 6 / 101 ) eingereichten Berichte umfassen Verlaufsberichte von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.5, E. 4.7-8), bildgebende Befunde der LWS, HWS und BWS (vorstehend E. 4.2-4) sowie die Durchführung einer Elektroneuromyographie durch Dr.
G.___ (vorstehend E.
4.6).
Eine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts lässt sich aus diesen Berichten nicht erkennen und wurde denn auch von keinem der behandelnden Ärzte postuliert.
Wie die RAD-Ärztin Dr. H.___ zu Recht festhielt (vorstehend E.
4.9), w i rd in den Berichten der Klinik C.___ mehrfach die bereits aus den früheren Berichten der Universitätsklinik Z.___ bekannte ossäre
lumbosakrale
Übergangsanomalie mit Blockwirbelbildung LWK5/SWK1 genannt. So zeigen a uch die bildgebenden Befunde der LWS keinen im Vergleich zu früheren Be funden veränderten Sachverhalt. Dr. D.___ stellte neben stationären Verhält nissen mit Übergangsanomalie, Blockwirbelbildung und Tiefstand des Conus
medullaris auf Höhe L4/5 keine Zeichen einer Nervenwurzelkompression und keine Spinalka na l stenose fest (vgl. vorstehend E. 4.3). Gleiches stellten die Ärzte der Universi täts klinik Z.___ in ihren Berichten im Jahr 2015 fest (vorstehend E. 3.3 und E. 3.5). Sodann ergaben die bildgebenden Befunde des Schädels, der HWS und der BWS keine auffälligen und damit neuen Befunde. Dr. E.___ berichtete von einer un auf fälligen Darstellung zerebral sowie des Myelons und stellte keine degene ra ti ven Veränderungen im Bereich der HWS und BWS fest (vorstehend E. 4.4). Weder aus wirbelsäulenchirurgischer noch aus neurologischer Sicht wurde weiterer Handlungs- respektive Abklärungsbedarf festgestellt, sondern es erfolgt weiterhin eine symptomatische Behandlung (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 4.8). Soweit schliesslich Dr. F.___ ausführte, dass die Schmerzen die Beschwerdeführerin plagen würden und sie durch die Gesamts ymptomatik belastungsmässig einge schränkt sei (vgl. vorstehend E. 4.8) , erscheint bei im Wesentlichen gleich geblie benen Befunden und im Vergleich zu früheren Beurteilungen (vgl. vorstehend E.
5.2) auch daraus keine anspruchsrelevante Veränderung glaubhaft gemacht. Etwas Anderes lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk.
1 S. 2) auch nicht daraus ableiten, dass Dr. F.___ in einem seiner früheren Berichte von einer seit längerem bestehenden Arbeitsunfähigkeit und Invalidisie rung spricht (vgl. vorstehend E. 4.5), zumal er sich dabei weder auf (veränderte) objektive Befunde stützte noch eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeits fähig keit vornahm. Eine substantielle, nachvollziehbar begründete Arbeitsun fähig keit wurde in keinem der eingereichten Arztberichte attestiert. 5.4
Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Be richten keine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber dem im Jahr 2015 be ur teilten Sachverhalt (mit anschliessendem rechtskräftigem Leistungsent scheid) glaubhaft gemacht wurde.
Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung der
Be schwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom
14. Februar 2019 (Urk. 2) erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager