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IV.2019.00249

Heimcharakter im Sinne von Art. 35ter IVV eines betreuten Wohnens zu Recht bejaht; Kein Anspruch auf Hilo i.S. einer lebenspraktischen Begleitung

Zürich SozVersG · 2020-05-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1980 geborene X.___ ist Mutter eines 2006 geborenen Sohnes (Urk. 6/2 Ziff. 3.1, Urk. 6/3) . Am 1 8. Oktober 2012

wurde sie von ihrem damaligen von der Vormund schaftsbehörde ernannten vorläufigen Vertreter

unter Hinweis auf Schizo phrenie/ wahnhafte Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an gemeldet (Urk. 6/2 ; vgl. Urk. 6/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte verschiedene Abklärungen, und verneinte mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 einen Rentenanspruch z ufolge Nicht er fül lung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 6/38). 1.2

Am 3 1. Oktober 2016 wurde die Versicherte durch einen nicht legitimierten Ver treter zum Renten bezug angemeldet (Urk. 6/46; vgl. Urk. 6/52) 1. 3

Am 1 1. beziehungsweise 1 7. September 2018 erfolgte die Anmeldung der Versi cherten zum Bezug einer Hilflosenentschädigung

unter Hinweis auf eine para noide Schizophrenie

(Urk. 6/58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 61, Urk. 6/63-64, Urk. 6/69 ) verneinte

die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 6/72 = Urk. 2) einen Anspruch de r Versicherten auf Hilf losenentschädigung . 2.

Die Versicherte erhob am 1. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

28. Februar 2019 ( Urk.

2) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Hilflosenentschädigung , zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Am 1 7. Mai 2019 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung d er Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest ( Urk. 8) , was der Be schwerdegegnerin am 2 1. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4

Als Heim im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV gelten kollektiv e Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a.

für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b.

nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c.

eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen ent richten muss (Art. 35 ter Abs. 1 IVV) .

Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetz es vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von inva liden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kan to nen anerkannt sind, gelten als Heime (Art. 35 ter Abs. 2 IVV) .

Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt (Art. 35 ter Abs. 3 IVV) .

Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnf ormen, in denen die ver sicherte Person: a.

ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst be stimmen

und einkaufen kann; b.

eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c.

die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (Art. 35 ter Abs. 4 IVV) .

Institutionen, die der Heilbehandlun g dienen, gelten nicht als Heim (Art. 35 ter Abs. 5 IVV). 1.5

1.5.1

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5.2

Gemäss Randziffer ( Rz ) 8005.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Stand: 1. Januar 2018 ) muss in je dem Einzelfall abgeklärt werden, ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist, auszugehen ist. Insbesondere lehnt sich der Heimbegriff nicht primär an die Finanzierung an. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Institution auf einer Bedarfsliste des Bundes oder eines Kantons aufgeführt ist. 1.5.3

Nach KSIH Rz 8005.2 liegt ein Heim im Sinne des Gesetzes unter anderem vor, wenn die versicherte Person für den Betrieb keine Verantwortung trägt; mithin, wenn eine Trägerschaft die Wohnung zur Verfügung stellt und die Verant wor tung für den Betrieb übernimmt. Es liegt dann eine vorgegebene Organisation und keine Selbstorganisation vor. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Heim leitung oder Angestellte vorhanden sind , die nicht von den Bewohnenden geleitet werden (vorgegebene Struktur) .

Der Heimstatus ist zudem zu bejahen, wenn die versicherte Person nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält. So etwa, wenn sie in alltäglichen Entscheiden (Mahlzeiten, Freizeit akti vität/Beschäftigung) von anderen Personen oder einer Organisation abhängig ist, der Tagesablauf vorgeschrieben ist und fixe Zeiten bestehen betreffend Mahl zeiten, Besprechungen unterschiedlicher Anliegen sowie für die Pflegeleistungen (Körperpflege und dergleichen). Auch I nstitutionen, die keine Tagesbe treuung an bieten oder Wohnformen, bei de nen die Bewohnerinnen und Bewoh ner während des Tages einer Arbeit nachgehen, können als Heim eingestuft werden, sofern die Randzeiten (Morgen und Abend) und allenfalls die Wochenenden einem bestim mten Ablauf folgen, für welchen d ie versicherte Person nicht ver antwortlich ist. Der Heimcharakter ist grundsätzlich auch dann zu bejahen, wenn die versicherte Person eine pauschale Entschä digung für Pflege - oder Betreu ungsleistungen entrichten muss. 1.5.4

Gemäss KSIH Rz 8005.3 zeichnen sich Wohngemein schaften ohne Heimstatus durch ihre Selbstorganisation und Eigenverantwortung aus. Es liegt namentlich dann kein Heim vor, wenn die versicherte Person ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung (Grundpflege und Behandlungspflege) selbst einkaufen kann; insbesondere, wenn sie das leistungserbringende Personal selbs t anstellen und entlassen kann oder einen Pflegevertrag mit einer Organisation selber abschliessen bzw. kündigen kann; sie die Wahl zwischen verschie denen Anbietern hat (Organisationen, Privatpersonen) und auch wählen kann, welche Leistungen sie einkauft und welche nicht. Der Heimcharakter ist sodann zu ver neinen, wenn die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der versi cherten Person soweit wie möglich gewährleistet ist; insbesondere, wenn sie frei entschei den kann, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt wird und wie die Pflege und Betreuung strukturiert sein sollen. Des Weiteren liegt kein Heim vor, wenn die versicherte Person die Wohnverhältnisse selbst wählen (Wohn ungsmiete oder Hauskauf, Wahl allfälliger Mitbewohnern) und gestalten kann. Die Möglichkeit, selber die Wohnung einrichten zu können, genügt alleine nicht, um eine kollektive Wohnform nicht als Heim einzustufen. 1.5.5

Gemäss K SIH Rz 8005.4 sind Aussenwohngruppen einem Heim gleichgestellt, sofern sie durch das Mutterhaus betreut werden. Auch wenn die Pflegeleistungen in diesen Wohngruppen nicht pauschal , sondern nach effektivem Gebrauch ent schädigt werden, kann nicht von einer selbstständigen und unabhängigen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betreffenden Fragen eigen verantwortlich entscheidet und autonom über ihre Betreuung und die damit zu sammenhängenden Fragen bestimmt. Es spielt keine Rolle , ob sie in der unmittel baren Nähe des Heims stehen oder weit entfernt. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende

Ver fügung vom 2 8. Februar 2019 ( Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einem betreuten Wohnen lebe. Deshalb könne kein Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung in Form von lebenspraktischer Begleitung entstehen. In den alltäglichen Lebensverrichtungen sei die Beschwerdeführerin selbständig. Falls die Beschwerdeführerin in eine eigene Wohnung ziehe, könne eine erneute An meldung geprüft werden. Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichneten sich durch ihre Selbstorganisation und Eigenverantwortung aus. Werde die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, die die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernehme, liege keine Selbstorganisation vor. Bei der Y.___ handle es sich um ein Heim mit einer Trägerschaft.

Selbst bei grösstmöglicher Selbständigkeit könne hier nicht von einer Wohnge mein schaft ohne Heimstatus ausgegangen werden. Selbstorganisation und Eigenver antwortung würden nämlich beinhalten, dass die versicherte Person ihr benö tig tes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen könne; es werden hierzu Beispiele aufgeführt. Die Entscheidungsbefugnis läge für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der Eigen verantwortung der betroffenen Bewohner; es werden Beispiele aufgeführt. Dies alles sei bei einem Aufenthalt im Y.___ nicht möglich. Die Möglichkeit, selber die Wohnung einzurichten, genüge alleine nicht, um eine kollektive Wohn form nicht als Heim einzustufen (S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2019 ( Urk.

5) führte die Beschwerde geg nerin aus, es sei vorliegend auch kein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen. Ein solcher sei rechtskräftig mit Verfügung vom 2 0. Oktober

2014 abgewiesen worden (S. 1 Rz 2). Die Beschwerdeführerin gehe offenbar selber davon aus, nicht auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Sie gebe an, selber einzukaufen und arbeite zu 50 %, bestimme Tagesablauf und Freizeit/Beschäftigung (S. 1 f. Rz 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),

der Schluss der Beschwerdegegnerin, dass sie in einem betreuten Wohnen lebe und daher keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe, sei pauschal und entspreche nicht dem tatsächlichen Sachverhalt (S. 3 Rz 2).

Sie lebe aufgrund ihrer zunehmenden Selbständigkeit seit Ende November 2018 in der Z.___ der Y.___ (vorher im Haus «...» der Y.___ ; S. 4 Rz

4 ). Die Abgrenzung, ob eine Wohngemeinschaft als Heim gelte oder nicht, erfolge nach Art. 35 ter IVV und Rz 8005 KSIH über die Frage, wie selbständig die Organisation des Alltags und der Hilfeleistungen ausgestaltet sei und welche Entscheidungsfreiheiten die Bewohner hätten (S. 3 Rz 3). Die Beschwerdegegnerin habe seit dem Wechsel der Wohngemeinschaft keine weite ren Abklärungen vorgenommen, dies verletze den Untersuchungsgrundsatz. Zu dem verletze es die Begründungspflicht, da ihre Äusserungen auf der Stellung nahme des Abklärungsdienstes vom 23. Oktober 2018 und dem Vorbescheid vom 2 5. Oktober 2018 beruhten, die vor dem Umzug ergingen. In der Verfügung äussere sie sich nicht zum Umzug (S. 4 Rz 4). Im Umkehrschluss von KSIH Rz 8005.2 liege eine Wohngemeinschaft ohne Heimstatus vor, wenn Mahlzeiten, Tagesablauf, Freizeitgestaltung und Beschäftigung frei gestaltet werden (S. 4 f. Rz 5). Genau so ein Fall liege vorliegend vor. Sie kaufe selbständig ein und bereite Mahlzeiten zu, arbeite zu 50 % in einem Arbeitsintegrationsprojekt, bestimme den Tagesablauf zum grössten Teil selbständig, einzig wöchentliche WG-Sitz ung en seien obligatorisch und ein wöchentliches Gespräch mit der Betreuungs person, worin die notwendige Unterstützung jeweils definiert werde. Der darin geäusserte Bedarf bestimme und äussere sie selbständig (S. 5 Rz 6). Einzig der Umstand einer involvierten Trägerschaft könne nicht ausschlaggebend sein , ob eine Wohngemeinschaft mit oder ohne Heimstatus vorliege (S. 6 Rz 7.1). Vor liegend liege eine sehr hohe Selbständigkeit und eigenverantwortliche Organi sa tion des Alltags vor (S. 6 Rz 7.4). Es würden auch keine Pflegeleistungen erbracht (S. 7 Rz 7.5).

Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 ( Urk.

8) führte die Beschwerdeführerin aus, es sei richtig, dass sie aktuell keinen Anspruch auf eine Rente habe, doch sei ein An spruch mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewie sen worden. Der Invaliditätsgrad sei hingegen auf 100 % festgelegt worden. Ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestehe also, ein tatsächlich laufender Ren tenanspruch sei nicht notwendig (S. 2 Rz 1). Es seien überhaupt keine Abklä rungen über ihre konkreten Einschränkungen erhoben worden. Die Beschwerde gegnerin habe bisher einen Anspruch einzig aufgrund ihrer Wohnform verneint. Es müssten weitere Abklärungen betreffend ihre Einschränkungen erfolgen (S. 2 Rz 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist

ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung in Form von lebenspraktischer Begleitung. Insbesondere ist die Frage strittig, ob die Beschwer deführerin in einem Heim im Rechtssinne wohnt und daher keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat . 3. 3.1

Vorab gilt es , die vo n

der Beschwerdeführer in gerügte Gehörsverletzung zu beur teilen, wonach sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht genügend mit ihrem Umzug von Haus «...» der Y.___ in die Z.___ der Y.___ auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 4 Rz 4). 3.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).

Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Per son auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be rück sichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesent lichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begrün dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Um den ver fass ungs rechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigs tens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Ent scheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkenn bar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). 3.3

Die Beschwerdegegnerin nahm

– entgegen der Auffassung der Beschwerde füh rerin - in der angefochtenen Verfügung zu den von ihr vor g e b rachten Einwänden durchaus Stellung, indem sie auf die von ih r im Einwand vom 1 7. Januar 2019 (Urk. 6/69) erwähnten Randziffern im KSIH eingegangen ist (vgl. Urk. 2 S. 2). Zwar ist die Beschwerdegegnerin nicht konkret auf jedes einzelne Vorbringen eingegangen. Dies ist im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erforderlich. Von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht ausgegangen werden. Zudem hat die Beschwerdeführer in nicht explizit eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt und eine solche würde auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Ausser dem hat sie die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin als geheilt betrachtet werden kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). 4 . 4 . 1

Die Ärzte der A.___ berichteten mit Austrittsberichtsbericht vom 1 7. September 2010 (Urk. 6/16/2-4) über eine zweite Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 5. Juni bis 6. September 2010 in ihrer Klinik . Sie nannte n

als Diagnose eine Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und als D ifferentialdiagnose einen Verdacht auf wa hnhafte Störungen (ICD-10 F22.0; S. 1).

Die Beschwerdeführerin sei per fürsorgerische Freiheitsentziehung

( FFE ) wegen Fremdgefährdung zugewiesen worden. Sie habe laut eigenen Aussagen ihre psy chiatrische Medikation abgesetzt und habe von Visionen berichtet. Die Medika mente nehme sie nicht, weil diese sie müde machten. Das Zustandsbild, welches von sozialer Zurückgezogenheit und mutistischem Verhalten geprägt gewesen sei, habe sich nach Etablierung der neuroleptischen Medikation mit Risperidon ge bessert (S. 2) . 4 . 2

Mit Kurzaustrittsbericht vom 2 0. Juli 2011 (Urk. 6/16/1) wurde über eine Hos pi talisation der Beschwerdeführerin vom 2 8. April bis 2 0. Juli 2011 in der A.___ berichtet. Es wurden folgende Diagnosen genannt: - Paranoid e Schizophrenie (ICD-10 F20.0) - Differentialdiagnose: Verdacht auf wahnhafte Störungen (ICD-10 F22.0 ) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Trance- und Besessenheitszustände (ICD-10 F44.3) 4 . 3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , A.___ , führte mit Bericht vom 25. Januar 2013 ( Urk. 6/8) aus, er behandle die Beschwer deführerin seit dem 30. August 2012 ( Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose eine

Paranoide Schizophrenie seit mindestens 2009 ( Ziff. 1.1) . Eine ausführliche Anam nese sei aufgrund des dauernden submutistischen Zustandsbildes nicht möglich. Auch anlässlich der vier Hospitalisation in der A.___ habe nie eine exakte Anam nese erhoben werden können. Es sei praktisch kaum möglich, mit ihr mehr als ein paar Worte zu wechseln. Daneben bestehe eine Sprachbarriere, da die Beschwerde führerin nur ein sehr rudimentäres Französisch spreche ( Ziff. 1.4). Seit der ersten Hospitalisa tion (vom 2 8. Oktober 2009 bis 2. Februar 2010, vgl. Ziff. 1.3) bis heute und auf weiteres bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). 4 .4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungn ahme vom 1 5. Februar 2013 (Urk. 6/19/2) aus, es sei eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten seit mindestens 2009 ausgewiesen. Die Prognose sei düster .

4 .5

G emäss Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 1. Juni 2013 (Urk. 6/10) erübrige sich aufgrund der Gesamt situation eine Abklärung. Bei voller Gesundheit sei anzunehmen, dass die Be schwerdeführerin noch keiner Tätigkeit nachgehen würde, sondern auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Sie sei als zu 100 %

im Haus halt

T ätige zu qualifizieren. 4 .6

Im Feststellungsblatt Einwand vom 2 0. Oktober 2014 wurde ausgeführt, dass d ie versicherungsmässigen Voraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt werden könnten . A ufgrund eines Gesuch s der Stadt D.___ um Ergänzungsleistungen wurde aber ein Invaliditätsgrad ermittelt. Dabei resultierte ein Invaliditätsgrad von 100 % . Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin würde einen Anspruch auf eine ganze Rente per 1. Oktober 2010 beziehungsweise per 1. April 2013 aufgrund verspäteter Anmeldung haben. Da die versicherungsmässigen Voraus setzungen nicht erfüllt werden könnten, entfalle ein Rentenanspruch ( Urk. 6/37) . 4 .7

Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 20 14 wurde ein Rentenanspruch verneint , da die versicherungsmässige n Voraussetzungen nicht erfüllt seien ( Urk. 6/38) . 5 . 5 . 1

Im Aufenthaltsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Y.___ , E.___ , vo m

Juni 2016

( Urk. 6/55) wird festgehalten, es gebe drei Betreu ungsstufen. Y.___ stufe die Betreuung ein und bestimme , in welchem Haus mit wel chem Betreuungskonzept betreut werde . Die Betreuungsstufe werde anhand einer individuellen Einschätzungsskala berechnet. Diese werde jährlich oder bei akuter Veränderung überprüft (S. 2 Ziff. 1). Die Heimleitu ng entscheide, wann und ob ein Wechsel der Wohngruppe/ des Betreuungskonzept s notwendig sei (S. 4 Ziff. 5) . Die Klientin verpflichte sich z ur Zusammenarbeit mit dem Be treuungspersonal und zur Einhaltung von Weisungen , Abmachungen und Termi nen. Die Medikamente würden durch das Betreuungspersonal von Y.___ abgegeben (S. 5 Ziff. 6).

In den Aufenthaltskosten inbegriffen sei en (S. 5 Ziff. 8) : - Verpflegung Vollpension ( j e nach Betreuungskonzept auf der Wohn gruppe gemeinsames Kochen/Essen oder individuell selbständiges Kochen) - Mitbenützung von Bad/ Dusche, Küche, Wohnzimmer und Balkon - Waschmöglichkeit - Förderung, Anleitung, Unterstützung, Beratung und Begleitung gemäss Betreuungskonzept bei der Alltagsbewältigung, der Haushaltführung und bei der Gesundheitspflege (keine medizinisch-pflegerische Behandlung) - Zusammenarbeit mit Angehörigen, Versorgern und Fachpersonen - Tagsüber Medikamentenabgabe gemäss Auftrag vom behandelnden Arzt (ausgenommen sei die Abgabe von Betäubungsmittel)

Die Tagestaxe setze sich aus der Grundtaxe und dem Betreuungszuschlag zu sammen. Die Grundtaxe betrage Fr. 150.--. Der Betreuungszuschlag für die Be treuungsstufe 1 betrage Fr. 15.-- pro Tag, für die Betreuungsstufe 2 Fr. 20.-- pro Tag und für die Betreuungsstufe 3 Fr. 25 .-- pro Tag. Die monatlichen Kosten bei Betreuungsstufe 1 beliefen sich auf Fr. 5'018.--, bei Betreuungsstufe 2 auf Fr. 5'170.-- und bei Stufe 3 auf Fr. 5'322.-- (S. 2 Ziff. 1). 5 .2

Dr. B.___ (vorstehend E. 4. 3) nannte mit Bericht vom 7. Juli 2016 (Urk. 6 /45) als Diagnose eine c hronisch-paranoide Schizophrenie. Die Beschwerdeführerin

sei deswegen schon vier Mal in der A.___ hospitalisiert gewesen. Die letzte Hos pitalisation sei vom 8. März bis 2 1. August 2012 erfolgt. Seit da erscheine sie regelmässig monatlich im F.___ und habe noch nie einen Termin verpasst. Sie wirke psychisch stabil, es seien praktisch seit Behand lungs beginn keine schwerwiegenden psychopathologischen Symptome mehr feststell bar. Sie ma che gut mit. Unter d er Behandlung von Xeplion 75 mg /monatlich sei die Prognose relativ günstig. Bei einer paranoiden Schizophrenie handle es sich im Allgemeinen um eine lebenslang dauernde Erkrankung, die auch entspre chender Behandlung bedürfe. Die

Beschwerdeführerin

s preche ausgezeichnet auf das Medikam ent an, zeige keinerlei Symptomatik mehr und habe kein erlei Neben wirkungen ( S. 1 ). 5 .3

Aus einer Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung vom 11. Septem ber 2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ei nem begleiteten Wohnen , Y.___ , Wohngemeinschaft, wohnt. Die Beschwerdeführerin erhalte seit dem 1. Mai 2012 wirtschaftliche Überbrückungshilfe ( Urk. 6/56) . 5 . 4

Am 1 1. beziehungsweise 1 7. September 2018 erfolgte die Anmeldung der Be schwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/58). Darin wurde

von der Sozialberatung D.___

(vgl. S. 6 Ziff. 4.7) am 1 1. September 2018 ausgeführt, eine Beistandschaft habe von 2012 bis Februar 2018 bestanden und sei aufgrund der guten medikamentösen Einstell ung, der Unterstützung durch

Y.___ und der Sozialberatung aufgehoben wo rden (S. 7) . Betreffend die

Frage, bei welchen alltägliche n Lebensverrichtungen

d ie Beschwerdeführerin

regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, wurde einzig bei «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» eine Hilfsbedürftigkeit bejaht und ausgeführt, seit 2012 erfolge eine Begleitung im Alltag durch das b egleitete Wohnen Y.___ (S. 5 Ziff. 4.1). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe b enötige , wurde bejaht. S ie benötige monatliche Spritzen

vom Psychiater und täglich (eine) Ta b lette (n) , welche vo m begleitete n Wohnen wöchentlich gerichtet werde

(würden) . Die Pflegebe dürftig keit bestehe seit 2012 (S. 5 Ziff. 4.2) . Es sei die Y.___ , die in den letzten zwei Jahren Hilfe leiste beziehungsweise geleistet ha be (S. 5 Ziff. 4.3) . Betreffend persönliche Überwachung wurde ausgeführt, d ie Beschwerdeführerin erhalte

zur zeit tagsüber Unterstützung durch das begleitete Wohnen Y.___ , welche regelmässige Unterstützung i n den Bereich en Wohnen, Administration, Medika mente leiste . Die Beschwerdeführerin würde gerne allein wohnen und sei zurzeit auf Wohnungssuche. Eine Unterstützung durch die psychiatrische Spitex würde auf jeden Fall notwendig sein . Diese Pflegebedürftigkeit bestehe seit 2012 (S. 6 Ziff. 4.4) .

Der behandelnde Arzt Dr. B.___ , A.___ , führte am 1 7. September 2018 zudem das F olgende aus (S. 8 f. Ziff. 7): Er behandle die Beschwerdeführerin seit August 2012 und es fänden monatliche Konsultationen statt. Er nannte als Diagnose eine chronische paranoide Schizophrenie ( Ziff. 7.1). Der

Gesundheitszustand

sei gleic h bleibend,

mit einer wesentlichen Verbesserung sei nicht zu rechnen ( Ziff. 7.4). A ls psychische Einschränkungen nannte er einen Residualzustand einer chronischen Schizophrenie. Es bestünden d eutliche Einschränkungen wegen der Grunderkran kung und einer

minimale n Schulbildung ( Ziff. 7.6 ) . 5 . 5

Mit Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2018

( Urk. 6/66)

kam der Abklärungsdienst

der Beschwerdegegnerin zum Schluss, da die Beschwerdeführerin in einem Heim lebe, entstehe kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Dies sei der Person vom Sozialdienst am Telefon erklärt worden , welche davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin

in eine eigene Wohnung ziehen werde und dann die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung erfüllt wären. Es müssten dann aber die versicherungsmässigen Voraussetzungen geprüft werden. Die Beschwerdeführerin

habe seit 2017 eine Aufenthalts bewilli gung B und die NE-Beiträge (Beiträge bei Nichterwerbstätigen) für 2013 bis 2017 seien rückwirkend bezahlt worden. Di e versicherungsmässigen Voraussetzungen

müssten bei einer allfällige n

Neuanmeldung für eine Hilflosenen t schädigung

ge prüft werden . 5 . 6

Mit Stellungnahme vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 6/71)

führte der Abklärungs dienst der Beschwerdegegnerin unter anderem aus , e s seien Abklärungen mit der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin

vorgenommen worden . Bei der Y.___ handle es sich um ein Heim mit einer Trägerschaft. Selbst bei grösstmöglicher Selbständigkeit und auch wenn nicht alle oder nur die wenigsten Dienstleistungen angenommen werden würden, könne hier nicht von einer Wohn gemeinschaft ohne Heimstatus ausgegangen werden. Selbstorganisation und Eigenverantwortung würden nämlich beinhalten, dass die versicherte Person ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen kön ne . Dies sei dann der Fall, wenn sie beispielsweise das leistungserbringende Personal selber anstellen und entlassen könne oder einen Pflegevertrag mit einer Organi sation selber abschliessen beziehungsweise kündigen könne ; sie die Wahl zwi schen verschiedenen Anbietern habe (Organisation, Privatpersonen) und auch wählen könne, welche Leistungen sie einkaufe. Die Entscheidungsbefugnis läge für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der Eigenverant wortung der betroffenen Bewohner. Diese regelten, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt werde und wie die Pflege und Betreu ung strukturiert sein sollte n . Sie regelten die Nachfolge ausscheidender Personen und damit, mit wem die Wohnung geteilt werde, wer die Wohnung sauber halte und so weiter. Die versicherte Person könne die Wohnverhältnisse selber wählen (Wohnungsmiete oder Hauskauf, Wahl allfälliger Mitbewohner) und gestalten. Die Möglichkeit, selber die Wohnung einrichten zu können, genüge alleine nicht, um eine kollektive Wohnform nicht als Heim einzustufen. Dies alles sei bei einem Aufenthalt im Y.___ nicht möglich.

Es sei von einem Aufenthalt in einem Heim auszugehen und weitergehende Ab klärungen müssten nicht vorgenommen werden (S. 3 f.) . 6 . 6 .1

Der Aufenthaltsvertrag zwischen der Besch werdeführerin und Y.___

vo m Juni 2016 ( vorstehend E. 5.1 ) spricht im Hinblick auf die massgebenden Bestim mungen für einen Heimcharakter der Y.___ . Darin wird unter anderem festgehalten, die Y.___ stufe die Betreuung ein und be stimme , in wel chem Haus mit welchem Betreuu ngskonzept betreut werde, dass die Heimleitu ng entscheide, wann und ob ein Wechsel der Wohn gruppe/ des Betreuungskonzept s notwendig sei. Zudem verpflichte sich die Beschwerdeführerin zur Zusammen arbeit u nd zur Einhaltung von Weisungen. Schliesslich würden Medikamente durch das Betreuungspersonal von Y.___ abgegeben werden . In den Auf enthaltskosten inbegriffen sind unter anderem die Verpflegung Vollpension ( j e nach Betreuungskonzept auf der Wohngruppe gemeinsames Kochen/Essen oder individuell selbständiges Kochen), Förderung, Anleitung, Unterstützung, Bera tung und Begleitung gemäss Betreuungskonzept bei der Alltagsbewältigung, der Haushaltführung und bei der Gesundheitspflege (keine medizinisch-pflegerische Behandlung) sowie die Zusammenarbeit mit Angehörigen, Versorgern und Fach personal und schliesslich tagsüber die Medikamentenabgabe gemäss Auftrag vom behandelnden Arzt. Damit unterscheidet sich der Aufenthaltsvertrag wesentlich vom Inhalt gewöhnlicher Mietverträge. Es erstaunt daher auch nicht, dass die Kosten für den Aufenthalt in der Y.___ deutlich höher aus fallen , als der Mietzins für ein gewöhnliches WG-Zimmer. So belaufen sich die monatlichen Kosten bei Betreuungsstufe 1 auf Fr. 5'018.-- , bei Betreuungsstufe 2 auf Fr. 5'170.-- und bei Stufe 3 auf Fr. 5'322.-- (vgl. vorstehend E. 5 .1).

Auch die Angaben in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung

vo m September 2018 (vorstehend E. 5 .4) sprechen für einen Heimaufenthalt. So wird darin unter anderem ausgeführt, seit 2012 erfolge eine Begleitung im Alltag durch das be gleitete Wohnen Y.___ . Als dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe benötige die Beschwerdeführerin monatliche Spritzen vom Psychiater und täglich (eine) Tablette(n) , welche vo m begleitete n Wohnen wöchentlich gerichtet werde (würden) . Die Beschwerdeführerin erhalte zurzeit tagsüber Unterstützung durch das begleitete Wohnen Y.___ , welche regelmässige Unterstützung i n den Bereich en Wohnen, Administration, Medikamente leiste. D ie

Beschwerdeführerin würde gerne allein wohnen und sei zurzeit auf Wohnungssuche. Eine Unter stützung durch die psychiatrische Spitex würde auf jeden Fall notwendig sein .

Sodann geht

auch aus dem Gespräch des Abklärungsdienstes der Beschwer de gegnerin mit der zuständigen Person des Sozialdienstes und der ersten Stellung nahme des Abklärungsdienstes vom 2 3. Oktober 2018

nichts Anderes hervor (vgl. vorstehend E. 5 .5) . 6 .2

Die Beschwerdeführerin macht nun aber geltend, aufgrund ihrer zunehmenden Selbständigkeit seit Ende November 2018 in der Z.___ der Y.___ zu leben, wo sie selbständig einkaufe, die Mahlzeiten zubereite und den Tagesablauf zum grössten Teil selbständig bestimme . Zudem gehe sie

einer 50%igen Erwerbstätigkeit in einem Arbeit sintegrationsprojekt nach . Einzig eine wöchentliche WG-Sitzung sei obligatorisch. Zudem finde wöchentlich ein Gespräch mit der Betreuungsperson statt , worin die notwendige Unterstützung jeweils definiert werde . Ansonsten bestünden keine vorgegebenen Termine/ Akti vitäten (vorstehend E. 2.2) 6 .3

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer chronisch-paranoide n Schizophrenie

schon vier Mal in der A.___ hospita lisier t gewesen ist , wobei die letzte Hospitalisation

im Jahr 2012 stattfand (vor stehend E. 4 .1 ff., E. 5 .2) . Bereits im Juli 2016

wurde vom behandelnden Psychia ter Dr. B.___ angegeben, d er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ha be sich unter der Medikation stabilisiert und es seien keine schwerwiegenden psychopathologischen Symptome mehr feststellbar (vorstehend E. 5 .2 ) .

Ein aktu ellerer Arztbericht liegt nicht bei den Akten.

Eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geht allenfalls auch aus der An meldung zur Hilflosenentschädigung

hervor, wo ausgeführt wird , dass von 2012 bis Februar 2018 eine Beistandschaft bestanden habe und aufgrund der guten medikamentösen Einstellung, der Unterstützung durch Y.___ und der Sozialberatung aufgehoben worden sei (vorstehend E. 5 .4). 6 .4

Der Internetseite der Y.___ ist zu entnehmen, dass die Y.___ insgesamt 52 betreute Wohnplätze an drei Standorten anbietet . Diese befinden sich alle direkt beim G.___ . Im Haus «...» (6 x 3 Plätze) leben die Klienten zu dritt in 4.5 - Zimmer Wohnungen. Im Haus «…» (3 Plätze) leben die Klienten zu dritt in einem Reiheneinfamilienhaus. Im Haus «…» (7 x 3 Plätze) werden Klienten mit höherem oder komplexerem Betreuungsbedarf betreut. Schliesslich wohnen 10

Klienten in der

Z.___ in E.___ . Die Beschwerdeführerin gab an, Ende November 2018 vom Haus «...» in die Z.___ gezogen zu sein (vorstehend E. 2.2).

Im Haus «...» , wo die Klienten zu dritt in 4.5- Zimmer Wohnungen leben, ist d as Betreuungsteam Montag bis Freitag vor Ort präsent. Die Betreuungs zeiten sind von Montag bis Freitag t äglich 8 Stunden gemäss Monatsplan zwischen 8:00-20:00 Uhr . Die Klienten kochen selbständig. Die Bereitschaft , verordnete Medika mente einzunehmen und einer externen Tagesstruktur von 50

% nach zu gehen , ist Voraussetzung.

In der Z.___

leben 10 Klienten in einer grosszügigen Wohnung. Das Betreuungsteam ist einmal täglich Montag bis Freitag vor Ort. Es wird selb ständig gekocht. Vorausgesetzt wird , dass die Klienten eine externe Tagesstruktur haben (Bereitschaft einer 50%igen Tagesstruktur nachzugehen). Zudem voraus gesetzt wird d ie Bereitschaft , verordnete Medikamente einzunehmen und die Hausordnung (keine Drogen, kein Alkohol ) einzuhalten. Zudem müssen die Klien ten fähig sein, Taschen-/Haushaltsgeld zu verwalten. In der Z.___ seien die Betreuungszeiten Montag bis Freitag t äglich individuell, abhängig von den Arbeitszeiten der Kliente n .

Aus der Internetseite ist auch ersichtlich, dass es regelmässige Einzelges präche gibt . Darin werden unter anderem die Förderplanung erarbeitet, der Ist- Soll Zu stand überprüft, Krisenpläne erarbeitet. Es finden zudem regelmässig obligato rische WG-Sitzungen statt. Sodann werde auf einen klar strukturierten Tagesab lauf Wert gelegt. Dem Wochenplan kann unter anderem entnommen werden, dass für alle Klienten der Y.___ , somit auch für die Bewohner der Z.___ , am Montag um 17.45 Uhr ein Apero / Znacht , am Dienstag um 16 Uhr eine Bewegungsgruppe/Velogruppe, am Mittwoch von 13.30 bis 15.45 Uhr diver se Programmpunkte wie zum Beispiel ein Ausflug und am Freitag um 16 Uhr ein Hundespaziergang

angeboten werden .

Das Angebot der Y.___

richtet sich an Frauen und Männer ab 18 Jahren, mit psychischen oder sozialen Beeinträchtigungen. Es würden insbesondere Menschen an gesprochen werden , die nicht mehr in ihrer Familie oder ihrem angestammten Umfeld leben könn t en oder woll t en. Menschen, welche aufgrund ihrer Krankheit nicht selbständig genug seien , um unabhängig eine Wohnung zu beziehen, fänden so kurz- oder langfristig ein Zuhause.

Die Bewohner werden von Fach personen zielorientiert in der Organisation ihres Alltags unterstützt. Sie erhalten Förderung und Anleitung zur Entwicklung einer möglichst selbständigen Lebensgestaltung . 6.5

Vor allem angesichts der im Haus «...» länger dauernden Betreuungszeiten ist davon auszugehen, dass d er Betreuungsaufwand betreffend die Beschwerdeführerin geringer geworden sein muss , so dass ein Wechsel in die Z.___ stattfinden k onnte . Aber bereits im Haus «...» , wo die Beschwerdeführerin noch bis November 2018 gewohnt hat te , war die Bereitschaft, einer externen Tagesstruktur von 50

% nach zu gehen, Voraussetzung ,

und haben d ie Klienten beispielsweise selbständig ge koch t

(vgl. vorstehend E. 6.4). Zudem entspricht es dem Konzept der Y.___ , die Selbständigkeit der Klienten zu f ördern. Dieses Konzept hat bei der Beschwerdeführerin offensichtlich Erfolg gezeigt. Aus diesen Gründen überzeugt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin der Y.___

im Wesent lichen aufgrund ihres Umzuges von Haus «...» in die Z.___

den Heim charakter absprechen will. 6 .6

Gemäss KSIH Rz 8005.4 sind Aussenwohngruppen einem Heim gleichgestellt, sofern sie durch das Mutterhaus betreut werden (vgl. vorstehend E. 1.5.5).

Nach KSIH Rz 8005.2 liegt ein Heim im Sinne des Gesetzes unter anderem vor, wenn die versicherte Person für den Betrieb keine Verantwortung trägt; mithin, wenn eine Trägerschaft die Wohnung zur Verfügung stellt (vorstehend E. 1.5.3 ) . Dies trifft v orliegend zu, da die Y.___ die Wohnu ng zur Verfügung stellt. Für den Betrieb trägt die Beschwerdeführerin nicht die Verantwortung.

Der Heimstatus ist zudem zu bejahen, wenn die versicherte Person nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält. So etwa, wenn sie in alltäglichen Entscheiden (Mahlzeiten, Freizeit akti vität/Beschäftigung) von anderen Personen oder einer Organisation abhängig ist, der Tagesablauf vorgeschrieben ist und fixe Zeiten bestehen betreffend Mahl zei ten, Besprechungen unterschiedlicher Anliegen sowie die Pflegeleistungen (Körper pflege und dergleichen). Auch Institutionen, die keine Tagesbetreuung an bieten oder Wohnformen, bei denen die Bewohnerinnen und Bewohner während des Tages einer Arbeit nachgehen, können als Heim eingestuft werden, sofern die Randzeiten (Morgen und Abend) und allenfalls die Wochenenden einem bestim mten Ablauf folgen, für welchen die versicherte Person nicht verantwortlich ist (vorstehend E. 1.5.3 ) .

Auch dies trifft vorliegend zu. Tagsüber geht die Beschwerdeführerin einer Tätig keit von 50 % in einem Arbeitsintegrationsprojekt nach. Aber die Y.___

legt Wert auf einen klar strukturierten Tagesablauf und d as Betreuungsteam ist einmal täglich Montag bis Freitag vor Ort, wobei die Betreuungszeiten täglich individuell sind, abhängig von den Arbeitszeiten der Klienten.

Zudem finden regelmässig

Einzelgespräche statt und die Beschwerdeführerin muss gemäss Hausordnung

am Dienstagabend an der wöchentlichen WG-Sitzu ng teilnehmen . Der Hausordnung kann zudem entnommen werden, dass der Besitz und Konsum von Alkohol innerhalb der Institution grundsätzlich verboten

ist. Es gilt die Null-Promille und Null-Drogen Regel innerhalb der Wohngemeinschaft: Wer Alkohol/ Drogen konsumiert hat, darf sich nicht in der Wohngemeinschaft aufhalten. Zudem können Zimmer durchsuchungen oder Alkoholtests gemacht werden . Besuch ist in der Wohnge meinschaft erlaubt, wobei Übernachtungen von Besuchern nur in den eigenen Zimmern und mit vorgängiger Anmeldung beim Personal erlaubt sind. Auch bezüglich Medikamenteneinnahme besteht eine strikte Regelung: Die Verabrei chung sämtlicher Medikamente erfolgt durch das Betreuungspersonal. Wenn Medikamente nicht eingenommen werden, müssen diese an das Betreuungs per sonal zurückgegeben werden. Die Klienten verpflichten sich, die Medikamente gemäss ärztlicher Verordnung einzunehmen. Schliesslich ist geregelt, dass d ie Nachtruhe um 22:00 Uhr beginnt und um 06:00 Uhr endet. Insgesamt liegt somit ein nicht un erheblicher Fremdbestimmungsgrad vor, bestehen doch Vorschriften in Bezug auf obligatorische Gruppensitzungen und Einzelgespräche sowie in Bezug auf die Freizeitgestaltung und den Umgang mit Alkohol, Medikamenten und Drogen.

Auch kann die Beschwerdeführerin das benötigte Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung nicht selbst einkaufen (vorstehend E. 1.5.4 ) . Die Entschei dungs befugnis für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemein schaft liegt ebenfalls nicht in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin. So kann sie z.B. nicht regeln, mit wem die Wohnung geteilt wird oder wer die Wohnung sauber hält. Y.___ bestimmt , in welchem Haus mit welchem Betreuungskonze pt die Klienten betreut werden und wann und ob ein Wechsel der Wohngruppe/des Betreuungskonze pts notwendig ist (vorstehend E . 5 .1).

Nach dem Gesagten ist der Heimcharakter der Y.___

vorliegend zu be jahen . Da der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV nur vorliegen kann, wenn eine volljährige versicherte Perso n ausserhalb eines Heimes lebt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Hilflosentschä digung in Form von lebenspraktischer Begleitung .

Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Februar 2019 erweist sich nach dem Ge sagten somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 7

Damit kann die Frage offengelassen werden, ob der Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente gemäss Art. 38 Abs. 2 IVV besteht. Diesbezüglich ist mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 2.1) festzu halten, dass mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2014 ein Rentenanspruch verneint

wurde, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Ein IV-Grad von 100 % war damals aber ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 4 .6 f.) . An gesichts eines allfällig verbesserten Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh rerin wäre der heutige IV-Grad neu zu prüfen.

7 .

7 . 1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 7 . 2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Honorarnote vom 3 0. März 2020 (Urk. 15 ) machte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 7.3 St unden sowie Baraus lagen von Fr. 54.75

geltend , was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen

Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich , mit Fr. 1'78 8 . 60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, wird mit Fr. 1'78 8 . 6 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin KächKeller

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 8. Oktober 2012

wurde sie von ihrem damaligen von der Vormund schaftsbehörde ernannten vorläufigen Vertreter

unter Hinweis auf Schizo phrenie/ wahnhafte Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an gemeldet (Urk. 6/2 ; vgl. Urk. 6/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte verschiedene Abklärungen, und verneinte mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 einen Rentenanspruch z ufolge Nicht er fül lung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 6/38).

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.

E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 1.4 Als Heim im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV gelten kollektiv e Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a.

für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b.

nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c.

eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen ent richten muss (Art. 35 ter Abs. 1 IVV) .

Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetz es vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von inva liden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kan to nen anerkannt sind, gelten als Heime (Art. 35 ter Abs. 2 IVV) .

Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt (Art. 35 ter Abs. 3 IVV) .

Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnf ormen, in denen die ver sicherte Person: a.

ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst be stimmen

und einkaufen kann; b.

eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c.

die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (Art. 35 ter Abs. 4 IVV) .

Institutionen, die der Heilbehandlun g dienen, gelten nicht als Heim (Art. 35 ter Abs. 5 IVV).

E. 1.5.1 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

E. 1.5.2 Gemäss Randziffer ( Rz ) 8005.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Stand: 1. Januar 2018 ) muss in je dem Einzelfall abgeklärt werden, ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist, auszugehen ist. Insbesondere lehnt sich der Heimbegriff nicht primär an die Finanzierung an. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Institution auf einer Bedarfsliste des Bundes oder eines Kantons aufgeführt ist.

E. 1.5.3 ) .

Auch dies trifft vorliegend zu. Tagsüber geht die Beschwerdeführerin einer Tätig keit von 50 % in einem Arbeitsintegrationsprojekt nach. Aber die Y.___

legt Wert auf einen klar strukturierten Tagesablauf und d as Betreuungsteam ist einmal täglich Montag bis Freitag vor Ort, wobei die Betreuungszeiten täglich individuell sind, abhängig von den Arbeitszeiten der Klienten.

Zudem finden regelmässig

Einzelgespräche statt und die Beschwerdeführerin muss gemäss Hausordnung

am Dienstagabend an der wöchentlichen WG-Sitzu ng teilnehmen . Der Hausordnung kann zudem entnommen werden, dass der Besitz und Konsum von Alkohol innerhalb der Institution grundsätzlich verboten

ist. Es gilt die Null-Promille und Null-Drogen Regel innerhalb der Wohngemeinschaft: Wer Alkohol/ Drogen konsumiert hat, darf sich nicht in der Wohngemeinschaft aufhalten. Zudem können Zimmer durchsuchungen oder Alkoholtests gemacht werden . Besuch ist in der Wohnge meinschaft erlaubt, wobei Übernachtungen von Besuchern nur in den eigenen Zimmern und mit vorgängiger Anmeldung beim Personal erlaubt sind. Auch bezüglich Medikamenteneinnahme besteht eine strikte Regelung: Die Verabrei chung sämtlicher Medikamente erfolgt durch das Betreuungspersonal. Wenn Medikamente nicht eingenommen werden, müssen diese an das Betreuungs per sonal zurückgegeben werden. Die Klienten verpflichten sich, die Medikamente gemäss ärztlicher Verordnung einzunehmen. Schliesslich ist geregelt, dass d ie Nachtruhe um 22:00 Uhr beginnt und um 06:00 Uhr endet. Insgesamt liegt somit ein nicht un erheblicher Fremdbestimmungsgrad vor, bestehen doch Vorschriften in Bezug auf obligatorische Gruppensitzungen und Einzelgespräche sowie in Bezug auf die Freizeitgestaltung und den Umgang mit Alkohol, Medikamenten und Drogen.

Auch kann die Beschwerdeführerin das benötigte Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung nicht selbst einkaufen (vorstehend E.

E. 1.5.4 ) . Die Entschei dungs befugnis für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemein schaft liegt ebenfalls nicht in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin. So kann sie z.B. nicht regeln, mit wem die Wohnung geteilt wird oder wer die Wohnung sauber hält. Y.___ bestimmt , in welchem Haus mit welchem Betreuungskonze pt die Klienten betreut werden und wann und ob ein Wechsel der Wohngruppe/des Betreuungskonze pts notwendig ist (vorstehend E . 5 .1).

Nach dem Gesagten ist der Heimcharakter der Y.___

vorliegend zu be jahen . Da der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV nur vorliegen kann, wenn eine volljährige versicherte Perso n ausserhalb eines Heimes lebt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Hilflosentschä digung in Form von lebenspraktischer Begleitung .

Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Februar 2019 erweist sich nach dem Ge sagten somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 7

Damit kann die Frage offengelassen werden, ob der Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente gemäss Art. 38 Abs. 2 IVV besteht. Diesbezüglich ist mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 2.1) festzu halten, dass mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2014 ein Rentenanspruch verneint

wurde, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Ein IV-Grad von 100 % war damals aber ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 4 .6 f.) . An gesichts eines allfällig verbesserten Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh rerin wäre der heutige IV-Grad neu zu prüfen.

7 .

7 . 1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 7 . 2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Honorarnote vom 3 0. März 2020 (Urk. 15 ) machte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 7.3 St unden sowie Baraus lagen von Fr. 54.75

geltend , was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen

Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich , mit Fr. 1'78 8 . 60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, wird mit Fr. 1'78 8 . 6 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin KächKeller

E. 1.5.5 Gemäss K SIH Rz 8005.4 sind Aussenwohngruppen einem Heim gleichgestellt, sofern sie durch das Mutterhaus betreut werden. Auch wenn die Pflegeleistungen in diesen Wohngruppen nicht pauschal , sondern nach effektivem Gebrauch ent schädigt werden, kann nicht von einer selbstständigen und unabhängigen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betreffenden Fragen eigen verantwortlich entscheidet und autonom über ihre Betreuung und die damit zu sammenhängenden Fragen bestimmt. Es spielt keine Rolle , ob sie in der unmittel baren Nähe des Heims stehen oder weit entfernt. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende

Ver fügung vom 2 8. Februar 2019 ( Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einem betreuten Wohnen lebe. Deshalb könne kein Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung in Form von lebenspraktischer Begleitung entstehen. In den alltäglichen Lebensverrichtungen sei die Beschwerdeführerin selbständig. Falls die Beschwerdeführerin in eine eigene Wohnung ziehe, könne eine erneute An meldung geprüft werden. Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichneten sich durch ihre Selbstorganisation und Eigenverantwortung aus. Werde die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, die die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernehme, liege keine Selbstorganisation vor. Bei der Y.___ handle es sich um ein Heim mit einer Trägerschaft.

Selbst bei grösstmöglicher Selbständigkeit könne hier nicht von einer Wohnge mein schaft ohne Heimstatus ausgegangen werden. Selbstorganisation und Eigenver antwortung würden nämlich beinhalten, dass die versicherte Person ihr benö tig tes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen könne; es werden hierzu Beispiele aufgeführt. Die Entscheidungsbefugnis läge für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der Eigen verantwortung der betroffenen Bewohner; es werden Beispiele aufgeführt. Dies alles sei bei einem Aufenthalt im Y.___ nicht möglich. Die Möglichkeit, selber die Wohnung einzurichten, genüge alleine nicht, um eine kollektive Wohn form nicht als Heim einzustufen (S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2019 ( Urk.

5) führte die Beschwerde geg nerin aus, es sei vorliegend auch kein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen. Ein solcher sei rechtskräftig mit Verfügung vom 2 0. Oktober

2014 abgewiesen worden (S. 1 Rz 2). Die Beschwerdeführerin gehe offenbar selber davon aus, nicht auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Sie gebe an, selber einzukaufen und arbeite zu 50 %, bestimme Tagesablauf und Freizeit/Beschäftigung (S. 1 f. Rz 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),

der Schluss der Beschwerdegegnerin, dass sie in einem betreuten Wohnen lebe und daher keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe, sei pauschal und entspreche nicht dem tatsächlichen Sachverhalt (S. 3 Rz 2).

Sie lebe aufgrund ihrer zunehmenden Selbständigkeit seit Ende November 2018 in der Z.___ der Y.___ (vorher im Haus «...» der Y.___ ; S. 4 Rz

E. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

E. 3.1 Vorab gilt es , die vo n

der Beschwerdeführer in gerügte Gehörsverletzung zu beur teilen, wonach sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht genügend mit ihrem Umzug von Haus «...» der Y.___ in die Z.___ der Y.___ auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 4 Rz 4).

E. 3.2 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).

Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Per son auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be rück sichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesent lichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begrün dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Um den ver fass ungs rechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigs tens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Ent scheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkenn bar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin nahm

– entgegen der Auffassung der Beschwerde füh rerin - in der angefochtenen Verfügung zu den von ihr vor g e b rachten Einwänden durchaus Stellung, indem sie auf die von ih r im Einwand vom 1 7. Januar 2019 (Urk. 6/69) erwähnten Randziffern im KSIH eingegangen ist (vgl. Urk. 2 S. 2). Zwar ist die Beschwerdegegnerin nicht konkret auf jedes einzelne Vorbringen eingegangen. Dies ist im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erforderlich. Von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht ausgegangen werden. Zudem hat die Beschwerdeführer in nicht explizit eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt und eine solche würde auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Ausser dem hat sie die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin als geheilt betrachtet werden kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a).

E. 4 .7

Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 20 14 wurde ein Rentenanspruch verneint , da die versicherungsmässige n Voraussetzungen nicht erfüllt seien ( Urk. 6/38) .

E. 6 .4

Der Internetseite der Y.___ ist zu entnehmen, dass die Y.___ insgesamt 52 betreute Wohnplätze an drei Standorten anbietet . Diese befinden sich alle direkt beim G.___ . Im Haus «...» (6 x 3 Plätze) leben die Klienten zu dritt in 4.5 - Zimmer Wohnungen. Im Haus «…» (3 Plätze) leben die Klienten zu dritt in einem Reiheneinfamilienhaus. Im Haus «…» (7 x 3 Plätze) werden Klienten mit höherem oder komplexerem Betreuungsbedarf betreut. Schliesslich wohnen

E. 6.5 Vor allem angesichts der im Haus «...» länger dauernden Betreuungszeiten ist davon auszugehen, dass d er Betreuungsaufwand betreffend die Beschwerdeführerin geringer geworden sein muss , so dass ein Wechsel in die Z.___ stattfinden k onnte . Aber bereits im Haus «...» , wo die Beschwerdeführerin noch bis November 2018 gewohnt hat te , war die Bereitschaft, einer externen Tagesstruktur von 50

% nach zu gehen, Voraussetzung ,

und haben d ie Klienten beispielsweise selbständig ge koch t

(vgl. vorstehend E. 6.4). Zudem entspricht es dem Konzept der Y.___ , die Selbständigkeit der Klienten zu f ördern. Dieses Konzept hat bei der Beschwerdeführerin offensichtlich Erfolg gezeigt. Aus diesen Gründen überzeugt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin der Y.___

im Wesent lichen aufgrund ihres Umzuges von Haus «...» in die Z.___

den Heim charakter absprechen will. 6 .6

Gemäss KSIH Rz 8005.4 sind Aussenwohngruppen einem Heim gleichgestellt, sofern sie durch das Mutterhaus betreut werden (vgl. vorstehend E. 1.5.5).

Nach KSIH Rz 8005.2 liegt ein Heim im Sinne des Gesetzes unter anderem vor, wenn die versicherte Person für den Betrieb keine Verantwortung trägt; mithin, wenn eine Trägerschaft die Wohnung zur Verfügung stellt (vorstehend E.

E. 10 Klienten in einer grosszügigen Wohnung. Das Betreuungsteam ist einmal täglich Montag bis Freitag vor Ort. Es wird selb ständig gekocht. Vorausgesetzt wird , dass die Klienten eine externe Tagesstruktur haben (Bereitschaft einer 50%igen Tagesstruktur nachzugehen). Zudem voraus gesetzt wird d ie Bereitschaft , verordnete Medikamente einzunehmen und die Hausordnung (keine Drogen, kein Alkohol ) einzuhalten. Zudem müssen die Klien ten fähig sein, Taschen-/Haushaltsgeld zu verwalten. In der Z.___ seien die Betreuungszeiten Montag bis Freitag t äglich individuell, abhängig von den Arbeitszeiten der Kliente n .

Aus der Internetseite ist auch ersichtlich, dass es regelmässige Einzelges präche gibt . Darin werden unter anderem die Förderplanung erarbeitet, der Ist- Soll Zu stand überprüft, Krisenpläne erarbeitet. Es finden zudem regelmässig obligato rische WG-Sitzungen statt. Sodann werde auf einen klar strukturierten Tagesab lauf Wert gelegt. Dem Wochenplan kann unter anderem entnommen werden, dass für alle Klienten der Y.___ , somit auch für die Bewohner der Z.___ , am Montag um 17.45 Uhr ein Apero / Znacht , am Dienstag um 16 Uhr eine Bewegungsgruppe/Velogruppe, am Mittwoch von 13.30 bis 15.45 Uhr diver se Programmpunkte wie zum Beispiel ein Ausflug und am Freitag um 16 Uhr ein Hundespaziergang

angeboten werden .

Das Angebot der Y.___

richtet sich an Frauen und Männer ab 18 Jahren, mit psychischen oder sozialen Beeinträchtigungen. Es würden insbesondere Menschen an gesprochen werden , die nicht mehr in ihrer Familie oder ihrem angestammten Umfeld leben könn t en oder woll t en. Menschen, welche aufgrund ihrer Krankheit nicht selbständig genug seien , um unabhängig eine Wohnung zu beziehen, fänden so kurz- oder langfristig ein Zuhause.

Die Bewohner werden von Fach personen zielorientiert in der Organisation ihres Alltags unterstützt. Sie erhalten Förderung und Anleitung zur Entwicklung einer möglichst selbständigen Lebensgestaltung .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00249

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch, Vorsitzende i.V. Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 7. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1980 geborene X.___ ist Mutter eines 2006 geborenen Sohnes (Urk. 6/2 Ziff. 3.1, Urk. 6/3) . Am 1 8. Oktober 2012

wurde sie von ihrem damaligen von der Vormund schaftsbehörde ernannten vorläufigen Vertreter

unter Hinweis auf Schizo phrenie/ wahnhafte Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an gemeldet (Urk. 6/2 ; vgl. Urk. 6/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte verschiedene Abklärungen, und verneinte mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 einen Rentenanspruch z ufolge Nicht er fül lung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 6/38). 1.2

Am 3 1. Oktober 2016 wurde die Versicherte durch einen nicht legitimierten Ver treter zum Renten bezug angemeldet (Urk. 6/46; vgl. Urk. 6/52) 1. 3

Am 1 1. beziehungsweise 1 7. September 2018 erfolgte die Anmeldung der Versi cherten zum Bezug einer Hilflosenentschädigung

unter Hinweis auf eine para noide Schizophrenie

(Urk. 6/58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 61, Urk. 6/63-64, Urk. 6/69 ) verneinte

die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 6/72 = Urk. 2) einen Anspruch de r Versicherten auf Hilf losenentschädigung . 2.

Die Versicherte erhob am 1. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

28. Februar 2019 ( Urk.

2) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Hilflosenentschädigung , zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Am 1 7. Mai 2019 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung d er Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest ( Urk. 8) , was der Be schwerdegegnerin am 2 1. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.

2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4

Als Heim im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV gelten kollektiv e Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a.

für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b.

nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c.

eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen ent richten muss (Art. 35 ter Abs. 1 IVV) .

Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetz es vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von inva liden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kan to nen anerkannt sind, gelten als Heime (Art. 35 ter Abs. 2 IVV) .

Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt (Art. 35 ter Abs. 3 IVV) .

Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnf ormen, in denen die ver sicherte Person: a.

ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst be stimmen

und einkaufen kann; b.

eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c.

die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (Art. 35 ter Abs. 4 IVV) .

Institutionen, die der Heilbehandlun g dienen, gelten nicht als Heim (Art. 35 ter Abs. 5 IVV). 1.5

1.5.1

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5.2

Gemäss Randziffer ( Rz ) 8005.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Stand: 1. Januar 2018 ) muss in je dem Einzelfall abgeklärt werden, ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist, auszugehen ist. Insbesondere lehnt sich der Heimbegriff nicht primär an die Finanzierung an. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Institution auf einer Bedarfsliste des Bundes oder eines Kantons aufgeführt ist. 1.5.3

Nach KSIH Rz 8005.2 liegt ein Heim im Sinne des Gesetzes unter anderem vor, wenn die versicherte Person für den Betrieb keine Verantwortung trägt; mithin, wenn eine Trägerschaft die Wohnung zur Verfügung stellt und die Verant wor tung für den Betrieb übernimmt. Es liegt dann eine vorgegebene Organisation und keine Selbstorganisation vor. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Heim leitung oder Angestellte vorhanden sind , die nicht von den Bewohnenden geleitet werden (vorgegebene Struktur) .

Der Heimstatus ist zudem zu bejahen, wenn die versicherte Person nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält. So etwa, wenn sie in alltäglichen Entscheiden (Mahlzeiten, Freizeit akti vität/Beschäftigung) von anderen Personen oder einer Organisation abhängig ist, der Tagesablauf vorgeschrieben ist und fixe Zeiten bestehen betreffend Mahl zeiten, Besprechungen unterschiedlicher Anliegen sowie für die Pflegeleistungen (Körperpflege und dergleichen). Auch I nstitutionen, die keine Tagesbe treuung an bieten oder Wohnformen, bei de nen die Bewohnerinnen und Bewoh ner während des Tages einer Arbeit nachgehen, können als Heim eingestuft werden, sofern die Randzeiten (Morgen und Abend) und allenfalls die Wochenenden einem bestim mten Ablauf folgen, für welchen d ie versicherte Person nicht ver antwortlich ist. Der Heimcharakter ist grundsätzlich auch dann zu bejahen, wenn die versicherte Person eine pauschale Entschä digung für Pflege - oder Betreu ungsleistungen entrichten muss. 1.5.4

Gemäss KSIH Rz 8005.3 zeichnen sich Wohngemein schaften ohne Heimstatus durch ihre Selbstorganisation und Eigenverantwortung aus. Es liegt namentlich dann kein Heim vor, wenn die versicherte Person ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung (Grundpflege und Behandlungspflege) selbst einkaufen kann; insbesondere, wenn sie das leistungserbringende Personal selbs t anstellen und entlassen kann oder einen Pflegevertrag mit einer Organisation selber abschliessen bzw. kündigen kann; sie die Wahl zwischen verschie denen Anbietern hat (Organisationen, Privatpersonen) und auch wählen kann, welche Leistungen sie einkauft und welche nicht. Der Heimcharakter ist sodann zu ver neinen, wenn die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der versi cherten Person soweit wie möglich gewährleistet ist; insbesondere, wenn sie frei entschei den kann, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt wird und wie die Pflege und Betreuung strukturiert sein sollen. Des Weiteren liegt kein Heim vor, wenn die versicherte Person die Wohnverhältnisse selbst wählen (Wohn ungsmiete oder Hauskauf, Wahl allfälliger Mitbewohnern) und gestalten kann. Die Möglichkeit, selber die Wohnung einrichten zu können, genügt alleine nicht, um eine kollektive Wohnform nicht als Heim einzustufen. 1.5.5

Gemäss K SIH Rz 8005.4 sind Aussenwohngruppen einem Heim gleichgestellt, sofern sie durch das Mutterhaus betreut werden. Auch wenn die Pflegeleistungen in diesen Wohngruppen nicht pauschal , sondern nach effektivem Gebrauch ent schädigt werden, kann nicht von einer selbstständigen und unabhängigen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betreffenden Fragen eigen verantwortlich entscheidet und autonom über ihre Betreuung und die damit zu sammenhängenden Fragen bestimmt. Es spielt keine Rolle , ob sie in der unmittel baren Nähe des Heims stehen oder weit entfernt. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende

Ver fügung vom 2 8. Februar 2019 ( Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einem betreuten Wohnen lebe. Deshalb könne kein Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung in Form von lebenspraktischer Begleitung entstehen. In den alltäglichen Lebensverrichtungen sei die Beschwerdeführerin selbständig. Falls die Beschwerdeführerin in eine eigene Wohnung ziehe, könne eine erneute An meldung geprüft werden. Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichneten sich durch ihre Selbstorganisation und Eigenverantwortung aus. Werde die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, die die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernehme, liege keine Selbstorganisation vor. Bei der Y.___ handle es sich um ein Heim mit einer Trägerschaft.

Selbst bei grösstmöglicher Selbständigkeit könne hier nicht von einer Wohnge mein schaft ohne Heimstatus ausgegangen werden. Selbstorganisation und Eigenver antwortung würden nämlich beinhalten, dass die versicherte Person ihr benö tig tes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen könne; es werden hierzu Beispiele aufgeführt. Die Entscheidungsbefugnis läge für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der Eigen verantwortung der betroffenen Bewohner; es werden Beispiele aufgeführt. Dies alles sei bei einem Aufenthalt im Y.___ nicht möglich. Die Möglichkeit, selber die Wohnung einzurichten, genüge alleine nicht, um eine kollektive Wohn form nicht als Heim einzustufen (S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2019 ( Urk.

5) führte die Beschwerde geg nerin aus, es sei vorliegend auch kein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen. Ein solcher sei rechtskräftig mit Verfügung vom 2 0. Oktober

2014 abgewiesen worden (S. 1 Rz 2). Die Beschwerdeführerin gehe offenbar selber davon aus, nicht auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Sie gebe an, selber einzukaufen und arbeite zu 50 %, bestimme Tagesablauf und Freizeit/Beschäftigung (S. 1 f. Rz 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),

der Schluss der Beschwerdegegnerin, dass sie in einem betreuten Wohnen lebe und daher keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe, sei pauschal und entspreche nicht dem tatsächlichen Sachverhalt (S. 3 Rz 2).

Sie lebe aufgrund ihrer zunehmenden Selbständigkeit seit Ende November 2018 in der Z.___ der Y.___ (vorher im Haus «...» der Y.___ ; S. 4 Rz

4 ). Die Abgrenzung, ob eine Wohngemeinschaft als Heim gelte oder nicht, erfolge nach Art. 35 ter IVV und Rz 8005 KSIH über die Frage, wie selbständig die Organisation des Alltags und der Hilfeleistungen ausgestaltet sei und welche Entscheidungsfreiheiten die Bewohner hätten (S. 3 Rz 3). Die Beschwerdegegnerin habe seit dem Wechsel der Wohngemeinschaft keine weite ren Abklärungen vorgenommen, dies verletze den Untersuchungsgrundsatz. Zu dem verletze es die Begründungspflicht, da ihre Äusserungen auf der Stellung nahme des Abklärungsdienstes vom 23. Oktober 2018 und dem Vorbescheid vom 2 5. Oktober 2018 beruhten, die vor dem Umzug ergingen. In der Verfügung äussere sie sich nicht zum Umzug (S. 4 Rz 4). Im Umkehrschluss von KSIH Rz 8005.2 liege eine Wohngemeinschaft ohne Heimstatus vor, wenn Mahlzeiten, Tagesablauf, Freizeitgestaltung und Beschäftigung frei gestaltet werden (S. 4 f. Rz 5). Genau so ein Fall liege vorliegend vor. Sie kaufe selbständig ein und bereite Mahlzeiten zu, arbeite zu 50 % in einem Arbeitsintegrationsprojekt, bestimme den Tagesablauf zum grössten Teil selbständig, einzig wöchentliche WG-Sitz ung en seien obligatorisch und ein wöchentliches Gespräch mit der Betreuungs person, worin die notwendige Unterstützung jeweils definiert werde. Der darin geäusserte Bedarf bestimme und äussere sie selbständig (S. 5 Rz 6). Einzig der Umstand einer involvierten Trägerschaft könne nicht ausschlaggebend sein , ob eine Wohngemeinschaft mit oder ohne Heimstatus vorliege (S. 6 Rz 7.1). Vor liegend liege eine sehr hohe Selbständigkeit und eigenverantwortliche Organi sa tion des Alltags vor (S. 6 Rz 7.4). Es würden auch keine Pflegeleistungen erbracht (S. 7 Rz 7.5).

Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 ( Urk.

8) führte die Beschwerdeführerin aus, es sei richtig, dass sie aktuell keinen Anspruch auf eine Rente habe, doch sei ein An spruch mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewie sen worden. Der Invaliditätsgrad sei hingegen auf 100 % festgelegt worden. Ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestehe also, ein tatsächlich laufender Ren tenanspruch sei nicht notwendig (S. 2 Rz 1). Es seien überhaupt keine Abklä rungen über ihre konkreten Einschränkungen erhoben worden. Die Beschwerde gegnerin habe bisher einen Anspruch einzig aufgrund ihrer Wohnform verneint. Es müssten weitere Abklärungen betreffend ihre Einschränkungen erfolgen (S. 2 Rz 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist

ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung in Form von lebenspraktischer Begleitung. Insbesondere ist die Frage strittig, ob die Beschwer deführerin in einem Heim im Rechtssinne wohnt und daher keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat . 3. 3.1

Vorab gilt es , die vo n

der Beschwerdeführer in gerügte Gehörsverletzung zu beur teilen, wonach sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht genügend mit ihrem Umzug von Haus «...» der Y.___ in die Z.___ der Y.___ auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 4 Rz 4). 3.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).

Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Per son auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be rück sichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesent lichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begrün dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Um den ver fass ungs rechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigs tens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Ent scheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkenn bar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). 3.3

Die Beschwerdegegnerin nahm

– entgegen der Auffassung der Beschwerde füh rerin - in der angefochtenen Verfügung zu den von ihr vor g e b rachten Einwänden durchaus Stellung, indem sie auf die von ih r im Einwand vom 1 7. Januar 2019 (Urk. 6/69) erwähnten Randziffern im KSIH eingegangen ist (vgl. Urk. 2 S. 2). Zwar ist die Beschwerdegegnerin nicht konkret auf jedes einzelne Vorbringen eingegangen. Dies ist im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erforderlich. Von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht ausgegangen werden. Zudem hat die Beschwerdeführer in nicht explizit eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt und eine solche würde auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Ausser dem hat sie die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin als geheilt betrachtet werden kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). 4 . 4 . 1

Die Ärzte der A.___ berichteten mit Austrittsberichtsbericht vom 1 7. September 2010 (Urk. 6/16/2-4) über eine zweite Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 5. Juni bis 6. September 2010 in ihrer Klinik . Sie nannte n

als Diagnose eine Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und als D ifferentialdiagnose einen Verdacht auf wa hnhafte Störungen (ICD-10 F22.0; S. 1).

Die Beschwerdeführerin sei per fürsorgerische Freiheitsentziehung

( FFE ) wegen Fremdgefährdung zugewiesen worden. Sie habe laut eigenen Aussagen ihre psy chiatrische Medikation abgesetzt und habe von Visionen berichtet. Die Medika mente nehme sie nicht, weil diese sie müde machten. Das Zustandsbild, welches von sozialer Zurückgezogenheit und mutistischem Verhalten geprägt gewesen sei, habe sich nach Etablierung der neuroleptischen Medikation mit Risperidon ge bessert (S. 2) . 4 . 2

Mit Kurzaustrittsbericht vom 2 0. Juli 2011 (Urk. 6/16/1) wurde über eine Hos pi talisation der Beschwerdeführerin vom 2 8. April bis 2 0. Juli 2011 in der A.___ berichtet. Es wurden folgende Diagnosen genannt: - Paranoid e Schizophrenie (ICD-10 F20.0) - Differentialdiagnose: Verdacht auf wahnhafte Störungen (ICD-10 F22.0 ) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Trance- und Besessenheitszustände (ICD-10 F44.3) 4 . 3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , A.___ , führte mit Bericht vom 25. Januar 2013 ( Urk. 6/8) aus, er behandle die Beschwer deführerin seit dem 30. August 2012 ( Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose eine

Paranoide Schizophrenie seit mindestens 2009 ( Ziff. 1.1) . Eine ausführliche Anam nese sei aufgrund des dauernden submutistischen Zustandsbildes nicht möglich. Auch anlässlich der vier Hospitalisation in der A.___ habe nie eine exakte Anam nese erhoben werden können. Es sei praktisch kaum möglich, mit ihr mehr als ein paar Worte zu wechseln. Daneben bestehe eine Sprachbarriere, da die Beschwerde führerin nur ein sehr rudimentäres Französisch spreche ( Ziff. 1.4). Seit der ersten Hospitalisa tion (vom 2 8. Oktober 2009 bis 2. Februar 2010, vgl. Ziff. 1.3) bis heute und auf weiteres bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). 4 .4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungn ahme vom 1 5. Februar 2013 (Urk. 6/19/2) aus, es sei eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten seit mindestens 2009 ausgewiesen. Die Prognose sei düster .

4 .5

G emäss Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 1. Juni 2013 (Urk. 6/10) erübrige sich aufgrund der Gesamt situation eine Abklärung. Bei voller Gesundheit sei anzunehmen, dass die Be schwerdeführerin noch keiner Tätigkeit nachgehen würde, sondern auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Sie sei als zu 100 %

im Haus halt

T ätige zu qualifizieren. 4 .6

Im Feststellungsblatt Einwand vom 2 0. Oktober 2014 wurde ausgeführt, dass d ie versicherungsmässigen Voraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt werden könnten . A ufgrund eines Gesuch s der Stadt D.___ um Ergänzungsleistungen wurde aber ein Invaliditätsgrad ermittelt. Dabei resultierte ein Invaliditätsgrad von 100 % . Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin würde einen Anspruch auf eine ganze Rente per 1. Oktober 2010 beziehungsweise per 1. April 2013 aufgrund verspäteter Anmeldung haben. Da die versicherungsmässigen Voraus setzungen nicht erfüllt werden könnten, entfalle ein Rentenanspruch ( Urk. 6/37) . 4 .7

Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 20 14 wurde ein Rentenanspruch verneint , da die versicherungsmässige n Voraussetzungen nicht erfüllt seien ( Urk. 6/38) . 5 . 5 . 1

Im Aufenthaltsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Y.___ , E.___ , vo m

Juni 2016

( Urk. 6/55) wird festgehalten, es gebe drei Betreu ungsstufen. Y.___ stufe die Betreuung ein und bestimme , in welchem Haus mit wel chem Betreuungskonzept betreut werde . Die Betreuungsstufe werde anhand einer individuellen Einschätzungsskala berechnet. Diese werde jährlich oder bei akuter Veränderung überprüft (S. 2 Ziff. 1). Die Heimleitu ng entscheide, wann und ob ein Wechsel der Wohngruppe/ des Betreuungskonzept s notwendig sei (S. 4 Ziff. 5) . Die Klientin verpflichte sich z ur Zusammenarbeit mit dem Be treuungspersonal und zur Einhaltung von Weisungen , Abmachungen und Termi nen. Die Medikamente würden durch das Betreuungspersonal von Y.___ abgegeben (S. 5 Ziff. 6).

In den Aufenthaltskosten inbegriffen sei en (S. 5 Ziff. 8) : - Verpflegung Vollpension ( j e nach Betreuungskonzept auf der Wohn gruppe gemeinsames Kochen/Essen oder individuell selbständiges Kochen) - Mitbenützung von Bad/ Dusche, Küche, Wohnzimmer und Balkon - Waschmöglichkeit - Förderung, Anleitung, Unterstützung, Beratung und Begleitung gemäss Betreuungskonzept bei der Alltagsbewältigung, der Haushaltführung und bei der Gesundheitspflege (keine medizinisch-pflegerische Behandlung) - Zusammenarbeit mit Angehörigen, Versorgern und Fachpersonen - Tagsüber Medikamentenabgabe gemäss Auftrag vom behandelnden Arzt (ausgenommen sei die Abgabe von Betäubungsmittel)

Die Tagestaxe setze sich aus der Grundtaxe und dem Betreuungszuschlag zu sammen. Die Grundtaxe betrage Fr. 150.--. Der Betreuungszuschlag für die Be treuungsstufe 1 betrage Fr. 15.-- pro Tag, für die Betreuungsstufe 2 Fr. 20.-- pro Tag und für die Betreuungsstufe 3 Fr. 25 .-- pro Tag. Die monatlichen Kosten bei Betreuungsstufe 1 beliefen sich auf Fr. 5'018.--, bei Betreuungsstufe 2 auf Fr. 5'170.-- und bei Stufe 3 auf Fr. 5'322.-- (S. 2 Ziff. 1). 5 .2

Dr. B.___ (vorstehend E. 4. 3) nannte mit Bericht vom 7. Juli 2016 (Urk. 6 /45) als Diagnose eine c hronisch-paranoide Schizophrenie. Die Beschwerdeführerin

sei deswegen schon vier Mal in der A.___ hospitalisiert gewesen. Die letzte Hos pitalisation sei vom 8. März bis 2 1. August 2012 erfolgt. Seit da erscheine sie regelmässig monatlich im F.___ und habe noch nie einen Termin verpasst. Sie wirke psychisch stabil, es seien praktisch seit Behand lungs beginn keine schwerwiegenden psychopathologischen Symptome mehr feststell bar. Sie ma che gut mit. Unter d er Behandlung von Xeplion 75 mg /monatlich sei die Prognose relativ günstig. Bei einer paranoiden Schizophrenie handle es sich im Allgemeinen um eine lebenslang dauernde Erkrankung, die auch entspre chender Behandlung bedürfe. Die

Beschwerdeführerin

s preche ausgezeichnet auf das Medikam ent an, zeige keinerlei Symptomatik mehr und habe kein erlei Neben wirkungen ( S. 1 ). 5 .3

Aus einer Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung vom 11. Septem ber 2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ei nem begleiteten Wohnen , Y.___ , Wohngemeinschaft, wohnt. Die Beschwerdeführerin erhalte seit dem 1. Mai 2012 wirtschaftliche Überbrückungshilfe ( Urk. 6/56) . 5 . 4

Am 1 1. beziehungsweise 1 7. September 2018 erfolgte die Anmeldung der Be schwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/58). Darin wurde

von der Sozialberatung D.___

(vgl. S. 6 Ziff. 4.7) am 1 1. September 2018 ausgeführt, eine Beistandschaft habe von 2012 bis Februar 2018 bestanden und sei aufgrund der guten medikamentösen Einstell ung, der Unterstützung durch

Y.___ und der Sozialberatung aufgehoben wo rden (S. 7) . Betreffend die

Frage, bei welchen alltägliche n Lebensverrichtungen

d ie Beschwerdeführerin

regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, wurde einzig bei «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» eine Hilfsbedürftigkeit bejaht und ausgeführt, seit 2012 erfolge eine Begleitung im Alltag durch das b egleitete Wohnen Y.___ (S. 5 Ziff. 4.1). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe b enötige , wurde bejaht. S ie benötige monatliche Spritzen

vom Psychiater und täglich (eine) Ta b lette (n) , welche vo m begleitete n Wohnen wöchentlich gerichtet werde

(würden) . Die Pflegebe dürftig keit bestehe seit 2012 (S. 5 Ziff. 4.2) . Es sei die Y.___ , die in den letzten zwei Jahren Hilfe leiste beziehungsweise geleistet ha be (S. 5 Ziff. 4.3) . Betreffend persönliche Überwachung wurde ausgeführt, d ie Beschwerdeführerin erhalte

zur zeit tagsüber Unterstützung durch das begleitete Wohnen Y.___ , welche regelmässige Unterstützung i n den Bereich en Wohnen, Administration, Medika mente leiste . Die Beschwerdeführerin würde gerne allein wohnen und sei zurzeit auf Wohnungssuche. Eine Unterstützung durch die psychiatrische Spitex würde auf jeden Fall notwendig sein . Diese Pflegebedürftigkeit bestehe seit 2012 (S. 6 Ziff. 4.4) .

Der behandelnde Arzt Dr. B.___ , A.___ , führte am 1 7. September 2018 zudem das F olgende aus (S. 8 f. Ziff. 7): Er behandle die Beschwerdeführerin seit August 2012 und es fänden monatliche Konsultationen statt. Er nannte als Diagnose eine chronische paranoide Schizophrenie ( Ziff. 7.1). Der

Gesundheitszustand

sei gleic h bleibend,

mit einer wesentlichen Verbesserung sei nicht zu rechnen ( Ziff. 7.4). A ls psychische Einschränkungen nannte er einen Residualzustand einer chronischen Schizophrenie. Es bestünden d eutliche Einschränkungen wegen der Grunderkran kung und einer

minimale n Schulbildung ( Ziff. 7.6 ) . 5 . 5

Mit Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2018

( Urk. 6/66)

kam der Abklärungsdienst

der Beschwerdegegnerin zum Schluss, da die Beschwerdeführerin in einem Heim lebe, entstehe kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Dies sei der Person vom Sozialdienst am Telefon erklärt worden , welche davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin

in eine eigene Wohnung ziehen werde und dann die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung erfüllt wären. Es müssten dann aber die versicherungsmässigen Voraussetzungen geprüft werden. Die Beschwerdeführerin

habe seit 2017 eine Aufenthalts bewilli gung B und die NE-Beiträge (Beiträge bei Nichterwerbstätigen) für 2013 bis 2017 seien rückwirkend bezahlt worden. Di e versicherungsmässigen Voraussetzungen

müssten bei einer allfällige n

Neuanmeldung für eine Hilflosenen t schädigung

ge prüft werden . 5 . 6

Mit Stellungnahme vom 2 8. Februar 2019 ( Urk. 6/71)

führte der Abklärungs dienst der Beschwerdegegnerin unter anderem aus , e s seien Abklärungen mit der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin

vorgenommen worden . Bei der Y.___ handle es sich um ein Heim mit einer Trägerschaft. Selbst bei grösstmöglicher Selbständigkeit und auch wenn nicht alle oder nur die wenigsten Dienstleistungen angenommen werden würden, könne hier nicht von einer Wohn gemeinschaft ohne Heimstatus ausgegangen werden. Selbstorganisation und Eigenverantwortung würden nämlich beinhalten, dass die versicherte Person ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen kön ne . Dies sei dann der Fall, wenn sie beispielsweise das leistungserbringende Personal selber anstellen und entlassen könne oder einen Pflegevertrag mit einer Organi sation selber abschliessen beziehungsweise kündigen könne ; sie die Wahl zwi schen verschiedenen Anbietern habe (Organisation, Privatpersonen) und auch wählen könne, welche Leistungen sie einkaufe. Die Entscheidungsbefugnis läge für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der Eigenverant wortung der betroffenen Bewohner. Diese regelten, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt werde und wie die Pflege und Betreu ung strukturiert sein sollte n . Sie regelten die Nachfolge ausscheidender Personen und damit, mit wem die Wohnung geteilt werde, wer die Wohnung sauber halte und so weiter. Die versicherte Person könne die Wohnverhältnisse selber wählen (Wohnungsmiete oder Hauskauf, Wahl allfälliger Mitbewohner) und gestalten. Die Möglichkeit, selber die Wohnung einrichten zu können, genüge alleine nicht, um eine kollektive Wohnform nicht als Heim einzustufen. Dies alles sei bei einem Aufenthalt im Y.___ nicht möglich.

Es sei von einem Aufenthalt in einem Heim auszugehen und weitergehende Ab klärungen müssten nicht vorgenommen werden (S. 3 f.) . 6 . 6 .1

Der Aufenthaltsvertrag zwischen der Besch werdeführerin und Y.___

vo m Juni 2016 ( vorstehend E. 5.1 ) spricht im Hinblick auf die massgebenden Bestim mungen für einen Heimcharakter der Y.___ . Darin wird unter anderem festgehalten, die Y.___ stufe die Betreuung ein und be stimme , in wel chem Haus mit welchem Betreuu ngskonzept betreut werde, dass die Heimleitu ng entscheide, wann und ob ein Wechsel der Wohn gruppe/ des Betreuungskonzept s notwendig sei. Zudem verpflichte sich die Beschwerdeführerin zur Zusammen arbeit u nd zur Einhaltung von Weisungen. Schliesslich würden Medikamente durch das Betreuungspersonal von Y.___ abgegeben werden . In den Auf enthaltskosten inbegriffen sind unter anderem die Verpflegung Vollpension ( j e nach Betreuungskonzept auf der Wohngruppe gemeinsames Kochen/Essen oder individuell selbständiges Kochen), Förderung, Anleitung, Unterstützung, Bera tung und Begleitung gemäss Betreuungskonzept bei der Alltagsbewältigung, der Haushaltführung und bei der Gesundheitspflege (keine medizinisch-pflegerische Behandlung) sowie die Zusammenarbeit mit Angehörigen, Versorgern und Fach personal und schliesslich tagsüber die Medikamentenabgabe gemäss Auftrag vom behandelnden Arzt. Damit unterscheidet sich der Aufenthaltsvertrag wesentlich vom Inhalt gewöhnlicher Mietverträge. Es erstaunt daher auch nicht, dass die Kosten für den Aufenthalt in der Y.___ deutlich höher aus fallen , als der Mietzins für ein gewöhnliches WG-Zimmer. So belaufen sich die monatlichen Kosten bei Betreuungsstufe 1 auf Fr. 5'018.-- , bei Betreuungsstufe 2 auf Fr. 5'170.-- und bei Stufe 3 auf Fr. 5'322.-- (vgl. vorstehend E. 5 .1).

Auch die Angaben in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung

vo m September 2018 (vorstehend E. 5 .4) sprechen für einen Heimaufenthalt. So wird darin unter anderem ausgeführt, seit 2012 erfolge eine Begleitung im Alltag durch das be gleitete Wohnen Y.___ . Als dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe benötige die Beschwerdeführerin monatliche Spritzen vom Psychiater und täglich (eine) Tablette(n) , welche vo m begleitete n Wohnen wöchentlich gerichtet werde (würden) . Die Beschwerdeführerin erhalte zurzeit tagsüber Unterstützung durch das begleitete Wohnen Y.___ , welche regelmässige Unterstützung i n den Bereich en Wohnen, Administration, Medikamente leiste. D ie

Beschwerdeführerin würde gerne allein wohnen und sei zurzeit auf Wohnungssuche. Eine Unter stützung durch die psychiatrische Spitex würde auf jeden Fall notwendig sein .

Sodann geht

auch aus dem Gespräch des Abklärungsdienstes der Beschwer de gegnerin mit der zuständigen Person des Sozialdienstes und der ersten Stellung nahme des Abklärungsdienstes vom 2 3. Oktober 2018

nichts Anderes hervor (vgl. vorstehend E. 5 .5) . 6 .2

Die Beschwerdeführerin macht nun aber geltend, aufgrund ihrer zunehmenden Selbständigkeit seit Ende November 2018 in der Z.___ der Y.___ zu leben, wo sie selbständig einkaufe, die Mahlzeiten zubereite und den Tagesablauf zum grössten Teil selbständig bestimme . Zudem gehe sie

einer 50%igen Erwerbstätigkeit in einem Arbeit sintegrationsprojekt nach . Einzig eine wöchentliche WG-Sitzung sei obligatorisch. Zudem finde wöchentlich ein Gespräch mit der Betreuungsperson statt , worin die notwendige Unterstützung jeweils definiert werde . Ansonsten bestünden keine vorgegebenen Termine/ Akti vitäten (vorstehend E. 2.2) 6 .3

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer chronisch-paranoide n Schizophrenie

schon vier Mal in der A.___ hospita lisier t gewesen ist , wobei die letzte Hospitalisation

im Jahr 2012 stattfand (vor stehend E. 4 .1 ff., E. 5 .2) . Bereits im Juli 2016

wurde vom behandelnden Psychia ter Dr. B.___ angegeben, d er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ha be sich unter der Medikation stabilisiert und es seien keine schwerwiegenden psychopathologischen Symptome mehr feststellbar (vorstehend E. 5 .2 ) .

Ein aktu ellerer Arztbericht liegt nicht bei den Akten.

Eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geht allenfalls auch aus der An meldung zur Hilflosenentschädigung

hervor, wo ausgeführt wird , dass von 2012 bis Februar 2018 eine Beistandschaft bestanden habe und aufgrund der guten medikamentösen Einstellung, der Unterstützung durch Y.___ und der Sozialberatung aufgehoben worden sei (vorstehend E. 5 .4). 6 .4

Der Internetseite der Y.___ ist zu entnehmen, dass die Y.___ insgesamt 52 betreute Wohnplätze an drei Standorten anbietet . Diese befinden sich alle direkt beim G.___ . Im Haus «...» (6 x 3 Plätze) leben die Klienten zu dritt in 4.5 - Zimmer Wohnungen. Im Haus «…» (3 Plätze) leben die Klienten zu dritt in einem Reiheneinfamilienhaus. Im Haus «…» (7 x 3 Plätze) werden Klienten mit höherem oder komplexerem Betreuungsbedarf betreut. Schliesslich wohnen 10

Klienten in der

Z.___ in E.___ . Die Beschwerdeführerin gab an, Ende November 2018 vom Haus «...» in die Z.___ gezogen zu sein (vorstehend E. 2.2).

Im Haus «...» , wo die Klienten zu dritt in 4.5- Zimmer Wohnungen leben, ist d as Betreuungsteam Montag bis Freitag vor Ort präsent. Die Betreuungs zeiten sind von Montag bis Freitag t äglich 8 Stunden gemäss Monatsplan zwischen 8:00-20:00 Uhr . Die Klienten kochen selbständig. Die Bereitschaft , verordnete Medika mente einzunehmen und einer externen Tagesstruktur von 50

% nach zu gehen , ist Voraussetzung.

In der Z.___

leben 10 Klienten in einer grosszügigen Wohnung. Das Betreuungsteam ist einmal täglich Montag bis Freitag vor Ort. Es wird selb ständig gekocht. Vorausgesetzt wird , dass die Klienten eine externe Tagesstruktur haben (Bereitschaft einer 50%igen Tagesstruktur nachzugehen). Zudem voraus gesetzt wird d ie Bereitschaft , verordnete Medikamente einzunehmen und die Hausordnung (keine Drogen, kein Alkohol ) einzuhalten. Zudem müssen die Klien ten fähig sein, Taschen-/Haushaltsgeld zu verwalten. In der Z.___ seien die Betreuungszeiten Montag bis Freitag t äglich individuell, abhängig von den Arbeitszeiten der Kliente n .

Aus der Internetseite ist auch ersichtlich, dass es regelmässige Einzelges präche gibt . Darin werden unter anderem die Förderplanung erarbeitet, der Ist- Soll Zu stand überprüft, Krisenpläne erarbeitet. Es finden zudem regelmässig obligato rische WG-Sitzungen statt. Sodann werde auf einen klar strukturierten Tagesab lauf Wert gelegt. Dem Wochenplan kann unter anderem entnommen werden, dass für alle Klienten der Y.___ , somit auch für die Bewohner der Z.___ , am Montag um 17.45 Uhr ein Apero / Znacht , am Dienstag um 16 Uhr eine Bewegungsgruppe/Velogruppe, am Mittwoch von 13.30 bis 15.45 Uhr diver se Programmpunkte wie zum Beispiel ein Ausflug und am Freitag um 16 Uhr ein Hundespaziergang

angeboten werden .

Das Angebot der Y.___

richtet sich an Frauen und Männer ab 18 Jahren, mit psychischen oder sozialen Beeinträchtigungen. Es würden insbesondere Menschen an gesprochen werden , die nicht mehr in ihrer Familie oder ihrem angestammten Umfeld leben könn t en oder woll t en. Menschen, welche aufgrund ihrer Krankheit nicht selbständig genug seien , um unabhängig eine Wohnung zu beziehen, fänden so kurz- oder langfristig ein Zuhause.

Die Bewohner werden von Fach personen zielorientiert in der Organisation ihres Alltags unterstützt. Sie erhalten Förderung und Anleitung zur Entwicklung einer möglichst selbständigen Lebensgestaltung . 6.5

Vor allem angesichts der im Haus «...» länger dauernden Betreuungszeiten ist davon auszugehen, dass d er Betreuungsaufwand betreffend die Beschwerdeführerin geringer geworden sein muss , so dass ein Wechsel in die Z.___ stattfinden k onnte . Aber bereits im Haus «...» , wo die Beschwerdeführerin noch bis November 2018 gewohnt hat te , war die Bereitschaft, einer externen Tagesstruktur von 50

% nach zu gehen, Voraussetzung ,

und haben d ie Klienten beispielsweise selbständig ge koch t

(vgl. vorstehend E. 6.4). Zudem entspricht es dem Konzept der Y.___ , die Selbständigkeit der Klienten zu f ördern. Dieses Konzept hat bei der Beschwerdeführerin offensichtlich Erfolg gezeigt. Aus diesen Gründen überzeugt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin der Y.___

im Wesent lichen aufgrund ihres Umzuges von Haus «...» in die Z.___

den Heim charakter absprechen will. 6 .6

Gemäss KSIH Rz 8005.4 sind Aussenwohngruppen einem Heim gleichgestellt, sofern sie durch das Mutterhaus betreut werden (vgl. vorstehend E. 1.5.5).

Nach KSIH Rz 8005.2 liegt ein Heim im Sinne des Gesetzes unter anderem vor, wenn die versicherte Person für den Betrieb keine Verantwortung trägt; mithin, wenn eine Trägerschaft die Wohnung zur Verfügung stellt (vorstehend E. 1.5.3 ) . Dies trifft v orliegend zu, da die Y.___ die Wohnu ng zur Verfügung stellt. Für den Betrieb trägt die Beschwerdeführerin nicht die Verantwortung.

Der Heimstatus ist zudem zu bejahen, wenn die versicherte Person nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält. So etwa, wenn sie in alltäglichen Entscheiden (Mahlzeiten, Freizeit akti vität/Beschäftigung) von anderen Personen oder einer Organisation abhängig ist, der Tagesablauf vorgeschrieben ist und fixe Zeiten bestehen betreffend Mahl zei ten, Besprechungen unterschiedlicher Anliegen sowie die Pflegeleistungen (Körper pflege und dergleichen). Auch Institutionen, die keine Tagesbetreuung an bieten oder Wohnformen, bei denen die Bewohnerinnen und Bewohner während des Tages einer Arbeit nachgehen, können als Heim eingestuft werden, sofern die Randzeiten (Morgen und Abend) und allenfalls die Wochenenden einem bestim mten Ablauf folgen, für welchen die versicherte Person nicht verantwortlich ist (vorstehend E. 1.5.3 ) .

Auch dies trifft vorliegend zu. Tagsüber geht die Beschwerdeführerin einer Tätig keit von 50 % in einem Arbeitsintegrationsprojekt nach. Aber die Y.___

legt Wert auf einen klar strukturierten Tagesablauf und d as Betreuungsteam ist einmal täglich Montag bis Freitag vor Ort, wobei die Betreuungszeiten täglich individuell sind, abhängig von den Arbeitszeiten der Klienten.

Zudem finden regelmässig

Einzelgespräche statt und die Beschwerdeführerin muss gemäss Hausordnung

am Dienstagabend an der wöchentlichen WG-Sitzu ng teilnehmen . Der Hausordnung kann zudem entnommen werden, dass der Besitz und Konsum von Alkohol innerhalb der Institution grundsätzlich verboten

ist. Es gilt die Null-Promille und Null-Drogen Regel innerhalb der Wohngemeinschaft: Wer Alkohol/ Drogen konsumiert hat, darf sich nicht in der Wohngemeinschaft aufhalten. Zudem können Zimmer durchsuchungen oder Alkoholtests gemacht werden . Besuch ist in der Wohnge meinschaft erlaubt, wobei Übernachtungen von Besuchern nur in den eigenen Zimmern und mit vorgängiger Anmeldung beim Personal erlaubt sind. Auch bezüglich Medikamenteneinnahme besteht eine strikte Regelung: Die Verabrei chung sämtlicher Medikamente erfolgt durch das Betreuungspersonal. Wenn Medikamente nicht eingenommen werden, müssen diese an das Betreuungs per sonal zurückgegeben werden. Die Klienten verpflichten sich, die Medikamente gemäss ärztlicher Verordnung einzunehmen. Schliesslich ist geregelt, dass d ie Nachtruhe um 22:00 Uhr beginnt und um 06:00 Uhr endet. Insgesamt liegt somit ein nicht un erheblicher Fremdbestimmungsgrad vor, bestehen doch Vorschriften in Bezug auf obligatorische Gruppensitzungen und Einzelgespräche sowie in Bezug auf die Freizeitgestaltung und den Umgang mit Alkohol, Medikamenten und Drogen.

Auch kann die Beschwerdeführerin das benötigte Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung nicht selbst einkaufen (vorstehend E. 1.5.4 ) . Die Entschei dungs befugnis für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemein schaft liegt ebenfalls nicht in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin. So kann sie z.B. nicht regeln, mit wem die Wohnung geteilt wird oder wer die Wohnung sauber hält. Y.___ bestimmt , in welchem Haus mit welchem Betreuungskonze pt die Klienten betreut werden und wann und ob ein Wechsel der Wohngruppe/des Betreuungskonze pts notwendig ist (vorstehend E . 5 .1).

Nach dem Gesagten ist der Heimcharakter der Y.___

vorliegend zu be jahen . Da der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV nur vorliegen kann, wenn eine volljährige versicherte Perso n ausserhalb eines Heimes lebt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Hilflosentschä digung in Form von lebenspraktischer Begleitung .

Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Februar 2019 erweist sich nach dem Ge sagten somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 7

Damit kann die Frage offengelassen werden, ob der Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente gemäss Art. 38 Abs. 2 IVV besteht. Diesbezüglich ist mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 2.1) festzu halten, dass mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2014 ein Rentenanspruch verneint

wurde, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Ein IV-Grad von 100 % war damals aber ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 4 .6 f.) . An gesichts eines allfällig verbesserten Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh rerin wäre der heutige IV-Grad neu zu prüfen.

7 .

7 . 1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 7 . 2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Honorarnote vom 3 0. März 2020 (Urk. 15 ) machte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 7.3 St unden sowie Baraus lagen von Fr. 54.75

geltend , was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen

Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich , mit Fr. 1'78 8 . 60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, wird mit Fr. 1'78 8 . 6 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin KächKeller