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IV.2019.00247

Gutachten inkl. Standardindikatorenprüfung beweiskräftig, Standardindikatorenprüfung der Beschwerdegegnerin erweist sich als unzulässige losgelöste juristische Parallelüberprüfung und ist unbeachtlich

Zürich SozVersG · 2020-07-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1989 geborene X.___ war zuletzt ab 1. April 2015 als technische Sachbearbeiterin/Projektleiterin bei der Y.___

ange stellt. Am 2. November 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf seit August 2015 bestehende

ständige Kopfschmerzen und Kopfschmerzattacken, Schwindelan fälle, Konzentrationsprobleme, Schlafstörungen sowie ein Ereignis/Unfall vom 1 2. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

9/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen und erteilte der Versicherten a b 1 6. Oktober 2017 Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen im Sinne eines Supports am Arbeitsplatz ( Mitteilung vom 1 6. Oktober 2017, Urk. 9/29 ). Die IV-Stelle brach die Integrationsmassnahmen per 2 4. Mai 2018 ab mit der Begründung, deren Weiterführung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, es habe keine Steigerung der Präsenz/Leistung festgestellt werden können und die Zwischen ziele seien deutlich nicht erreicht worden (Mitteilung vom 2 9. Mai 2018, Urk. 9/47 ). Die IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , begutachten (Expertise vom 1. Oktober 2018 ; Urk. 9/70 ). 1.2

Mit Urteil vom 2 7. Dezember 2018 (Prozess-Nr. UV.2017.00164,

Urk. 3/5) bejahte das hiesige Gericht einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1 2. Oktober 2008 (sexuelle Nötigung) und den am 1 0. Mai 2016 bei der zuständigen Unfallversicherung (erneut) gemeldeten psychi schen Beschwerden (insbesondere

Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] ) und stellte deren Leistungspflicht dafür fest. 1.3

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/82, Urk. 9/83 und Urk. 9/87 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 7. Februar 2019 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. April 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei ihr spätestens ab Mai 2017 mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszu richten. Am 9. Mai 2019 (Urk. 8 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 3. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Die mit Verfügung vom 3. Juni 2020 (Urk. 11) zum Ver fahren beigeladene Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 7. Februar 2019 (Urk. 2) damit, dass ein Rentenanspruch nur ent stehe, wenn die ausgewiesenen Diagnosen einen gewissen Schweregrad erreichen würden. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche persönliche Ressourcen, auf grund welcher dieser Schweregrad nicht erfüllt sei. Das Aktivitätsniveau scheine mit den beschriebenen Einschränkungen nicht schlüssig. Sie habe per Dezember 2018 eine Stelle im 20-40 % -Pensum angetreten. Es sei davon auszugehen, dass ihr diese Tätigkeit in einem höheren Pensum zumutbar wäre. Es bestehe deshalb kein Rentenanspruch (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

sie sei gemäss den klaren und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin vom 1. Dezember

2015 bis 1 0. April

2016 zu 50 % und anschliessend bis 31. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither sei sie für alle Tätigkeiten zu 40 % arbeitsfähig. Ihre frühere Tätigkeit als Projektleiterin könne sie nicht mehr ausüben, als Sachbearbeiterin erziele sie einen tieferen Lohn. Sie habe damit ab 1. Mai 2017 (6 Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug) Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die am 1. Dezember 2018 angetretene Arbeitsstelle in einem 40 % -Pensum sei ihr per 30. April 2019 wieder gekündigt worden (S. 11 -12 ). Von einem hohen Aktivitätsniveau könne - aus näher dar gelegten Gr ünden - nicht die Rede sein (S. 12-13). Auch der Konsiliarpsychiater der Unfallversicherung und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) seien von einer erheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 13-19). Vor diesem Hintergrund müsse die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Diagnosen nicht den nötigen Schweregrad aufweisen würden, um Rentenleistungen zu be gründen, als aktenwidrig und falsch bezeichnet werden. Es gebe keine Veran lassung und sei nicht zulässig, von den übereinstimmenden Ausführungen der Ärzte und Gutach ter abzuweichen (S. 20). 3.

Dr. Z.___ stellte in ihre m Gutachten vom 1. Oktober 2018 ( Urk. 9/70/1-56 ) keine Diagnosen ohne und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 47 f.): - anhaltende PTBS (ICD-10 F43.1) seit sexueller Nötigung 2008 mit - seitdem bekannter, gegenwärtig wieder intensivierter dissoziativer Komor bidität/dissoziativer Störung (ICD-10 F44.8) und - Agoraphobie, anamnestisch mit Panikstörung, gegenwärtig chronifiziertes

Vermeidungsverhalten (vor allem öffentliche Verkehrsmittel , ICD-10 F40.0 1 ) - psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten: - Migräne ohne Aura - Spannungskopfschmerz

Dazu führte sie aus, nachdem die Beschwerdeführerin im Oktober 2008 Opfer eines sexuellen Übergriffes beziehungsweise einer sexuelle n Nötigung zum Oralsex unter Messerdrohung durch einen unbekannt gebli eb enen Täter ge worden sei, habe sich aufgrund dieser lebensbedrohlichen Situation ein durch die damaligen Trauma-Experten gut dokumentiertes akutes Vollbild einer PTBS mit insbesondere dissoziative r Komorb idität und mit mehrmonatiger Arbeitsun fähig keit entwickelt . Dabei habe sie sich

als hinter ihrer abwehrenden, zum Teil

mutistischen Fassade zeitweise therapeutisch schwer erreichbar erwiesen . Sie habe sich aber doch (2009) auf eine dreimonatige traumafokussierte stationäre psychiatrische Behandlung ein gelassen , wonach die Akutsymptomatik soweit regredient

gewesen sei, dass sie

in einen stabilen Alltag habe zurückkehren und auch ihre Berufsbildung abschliessen und ihre sonstige n weitere n Lebensentwürfe habe umsetzen können . Hingegen bringe die Exploration heute ans Licht, dass hintergründig stets eine dissoziative Reaktionsbereitschaft persistiert habe , oft typischerweise traumakorreliert getriggert, mit dann störenden Intrusionen und Konstriktionen, die aber nicht mit der Arbeitsfähigkeit interferiert hätt en (S. 42 ).

An ihrer letzten Anstellung ab April 2015 als Projektleiterin/ Konstrukteurin sei sie dann ab Mitte 2015 durch exacerbierende Spannungskopfschmerzen und erst mals auch eine sich manifestierende zusätzliche Migränekomponente ausge bremst worden , wobei sich offenbar damit parallel auch die bekannten Disso zia tionen nun intensiviert hätten. Es scheine ein komplexes gemischt neurologisch-psychiatrisches Beschwerdebild vorzuliegen, das ab September 2015 primär zur Krankschre ibung aus neurologischer Sicht ( Kopfschmerzen) geführt habe , im weiteren Verlauf sei bei der Annahme einer Korrelation mit dem früheren Trauma, als nun auch psychosomatischer und dissoziativer Komorbidität der bekannten chronifizierten

PTBS , ab Januar 2017 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden . Immerhin habe die intensive neurologisc he Behand lung mit Einsatz von Migräne-Prophylaktika, schmerzdistanzierenden Antide pressiva und schliesslich auch Topiramat zumindest eine Teilkomponente der be hindernden Schmerzen, Konzentrationss törungen und Schwindel lindern können, so dass ab Oktober 2017 eine durch die Beschwerdegegnerin unterstützte Inte grationsmassnahme am angestammten Arbeitsplatz habe gestartet werden könne n . Hier habe die Beschwerdeführerin

eine etwa 40%ige Arbeitsfähigkeit (mit ange passter Arbeit und eingeschränktem Kundenkontakt) erreicht. D ie Annahme von Fahruntauglichkeit angesichts der dissoziativen Störung durch den Berichter statter der A.___ im April 2018 habe zu einer Meldung beim Strassen verkehrsamt geführt . Praktisch habe ihr dies die Fortsetzung der Integrations massnahme bei andauernder Reiseunfähigkeit mit dem Zug

verunmöglicht , auch alternative Lösungen hätten nicht umgesetzt werden können und die Massnahme sei per Mai 2018 abrupt abgebrochen worden und sie habe

in diesem Zu sam menhang dann leider ihre Stelle v erloren (S. 43).

A nlässlich der Begutachtung habe sich eine sorgenvolle, aber authentisch und verbindlich interagierende Beschwerdeführerin präsentiert , die sehr [a n ] gespannt erschienen sei und auch mehrere Male, insbesondere bei der Trauma-Anamnese, zu

dissoziieren gedroht habe . Sie beschreibe die seit 10 Jahren bestehende unveränderte Agoraphobie mit selektiver Unfähigkeit al l eine mit dem Zug (oder Flugzeug) zu reisen. Auch die Kardinalsymptome einer schon längst chronifi zierten aber lange im Alltag integrierten PTBS seien von ihr

schmucklos und undramatisch beschrieben worden . Im Vordergrund des subjektiven Leidens druckes ständen (h e ute) vielmehr die somatoformen/ psychosomatischen Mani festationen (Kopfschmerzen, Schwindel)

sowie nicht nur dissoziativen aber auch Migräne korrelierten Konzentrationsstörungen. Therapeutisch erschein e sie mit der intensiven Betreuung d urch die ambulante Psychiaterin und den intensiven Behandlungsbemühungen durch das B.___ maximal therapiert, es sei hier auch eine durchgehende gute the rapeutische Compliance belegt, die auch anlässlich der Begutachtung mit dem therapeutischen Serumspiegel der ver schriebenen Substanzen untermauert werde .

Die Beschwerdeführerin

imponier e mit hochgradiger Arbeitsmotivation und Leistungsbereitschaft, die sie auch anlässlich der Begutachtung glaubhaft ventilier e . Wie schon von den Neurologen formuliert, sei aber angesichts des nicht genügenden therapeutischen Anspre chens beziehungsweise der noch stets virulente n Migräne- und Belastungs kopf schmerzproblematik mit anhaltenden Attacken und Konzentrationsstörungen und der zum Teil in Wechselwirkung hiermit ebenso stagnierenden psychischen Befindlichkeit eine reservierte Prognose zu stellen, mit wohl seit Abbruch der Integrationsmassnahme stagnierter Arbeitsunfähigkeit und aus bleibender weite rer Entwicklung (S.

43- 44 ).

Dass es sich aber nicht um eine schwer im Alltag invalidisierte Be schwer de führerin

handle , beweise die gegenwärtig doch noch von ihr, in Eigenregie, und sicherlich auch mit zu honorierender aktiver Selbstdisziplin gestaltete Tages struktur mit insbesondere erhaltener Fähigkeit zur Haushalts- und Selbstpflege, sowie Partizipation an sozialen und Freizeitaktivitäten inkl usive Ausbau von neuen Hobbys und Tauchsafari-Reise in ihrem sicheren, schutzbietenden habi tuellen soziale n Umfeld. Auch sei sie erfreulicherweise doch weiterhin zukunfts orientiert, plan e sie ja nicht nur ihre Anmeldung beim RAV z wecks Arbeitssuche aber auch ihre Heirat (im 2019).

Dies dürfe aber nicht über ihre anhaltende relevante Einschränkung insbesondere der Konzentrationsspanne, Ausdauer, Flexi bilität und Belastbarkeit hinwegtäuschen, die insgesamt eine andauernde Arbeits unfähigkeit von 60 % begründe . Sie werde weiterhin auf eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bei der Reintegration in den beruflichen Alltag und auf einen rücksichtsvollen Arbeitgeber angewiesen sein (S. 44-45).

Für die fachärztlich einwandfrei zu diagnostizierende Leidenskomponente aus dem somatoformen Erkrankungskreis (dissoziative Störungen, Schmerzstörung, Migräne, Schwindel) seien die Standardindikatoren zu prüfen. Einleitend sei fest zuhalten, dass insbesondere mit den dissoziativen absenceartigen Konzentra tionseinbrüchen und den quasi dauerhaften Kopfschmerzen und wiederkehrende n Migräne-Peaks und Schw in delattacken eine im Alltag bedeutsam ausgeprägte Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund des diagnose-inhärenten Schweregrades vorlieg e . Es sei explizit schon hier darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin

bei allen Beobachtern authentisch gewirkt und auch anlässlich der heutigen Begutachtung besonders glaubhaft, ernst und verbindlich und ohne jegliche Neigung zu etwaige r Aggravation von ihrem Leiden gesprochen habe . Selbstlim it ierungstendenzen seien nicht ersich t lich. Es werde in keinerlei Art etwa demonstrativ H ilflosigkeit zur Schau gestellt und sie sei in ihren Schilderungen , ihrem Verhalten und auch in ihrer bewiesenen Therapiecompliance absolut konsi stent (S. 45 ).

Es seien in der auf erster Ebene zu prüfenden Kategorie des funktionellen Schwere grade s keinerlei Ausschlusskriterien zu beleuchten . Was den Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -Resisten z»

betreffe , sei

festzu halten, dass sie sich seit Mitte 2015 um adäquate Therapie bemüh e und sich nicht nur beim Neurologen ( B.___ seit 12/2015) diversen thera peutischen Ein- und Umstellungen, auch einem schwierigen Medikamenten ent zug, unterziehe und auch seit Januar 2017 in genügender Frequenz der bei ihrem ( traumaverbundenen dissoziativen) Leiden erforderlichen intensiven (auch in Frequenz: im ersten Jahr zweimal pro Woche, inzwischen einmal pro Woche) problemfokussierten psychotherapeutischen Behandlung bei einer Psychiaterin unterzieh e . Sie beweis e hier auch durchgehend eine gute Therapiecompliance , die anlässlich der Begutachtung mit de m dokumentierten therapeutischen Serum spiegel der verschriebenen Substanzen bewiesen werde. Was die berufliche Ein gliederung betreffe , habe sie sich

mit voller Kooperation an der Integra tions mass nahme beteiligt. Es sei aus ihren Ausführungen eine hochgradige Be reit schaft zur beruflichen Wiedereingliederung ersichtlich. Dass die Integra tions massnahme habe abgebrochen werden müssen und sie auch noch ihre Stelle verlor en habe, sei nicht etwa fehlendem Integrationswillen oder Kooperation , sondern dem aus psychiatrischer Sicht zu bedauernde n integrationsblockierenden Intermezzo mit plötzlicher Annahme von Fahruntauglichkeit aufgrund einer seit ze hn Jahren bestehenden Diagnose ( dissoziative Komorbidität) und trotz schon seit sieben Jahren bewiesene r

Fahrtaugl ichkeit mit unfallfreiem Fahren

zuzu ordnen (S. 46).

Hinsi chtlich des Indikatorkomplexes «Persönlichkeit»

sei auf die gut ausgereifte, intakte und gut differenzierte Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin

hinzuweisen. Zum Indikatorkomplex « soziale r Kontext »

sei festzustellen, dass hier geradezu ausgeprägte Ressourcen zu situieren seien . Die Beschwerdeführerin habe ein tragfähiges soziales Netzwerk aufgebaut, pflege langjährige Freundschaften, beweis e

insbesondere auch in ihrer mittlerweile knapp zehnjährigen Partnerschaft ihre Konflikt- und Kompromissfähigkeit, pfleg e den Kontakt zu Familienan ge hörigen und beweg e sich sehr gerne in der Heavy M etal Szene, wo sie sich mit « Gleichgesinnten » vereint und zugehörig erleb e . Gegenwärtig sei sie auch mit den Vorbereitungen ihrer Heirat im Mai 2019 beschäftigt. So halte der soziale Lebenskontext in hochgradigem Ausmass mobilis ierbare Ressourcen bereit (S. 4 6).

In der Kategorie « Konsistenz »

sei ausdrücklich auf die Authentizität und konsi stente Symptompräsentation hinzuweisen. Es sei nachvollziehbar, dass diese

Symptomatik ihre Arbeitsfähigkeit in höherem Grade andauernd einschränk e , gleichwohl im vertraute n Alltag mit Haushalt und Hobbys sowie im sozialen Netz eingebettet doch eine (mit Selbstdisziplin) etablierte sinnvolle Tagesstruktur zu lasse . Insbesondere bemüh e sich die Beschwerdeführerin

auch um die Übung ihrer kognitiven Fähigkeiten (Konzentration, Sudokus, Rätsellösen, Kalkula tio nen) als Vorbereitung für die Rückkehr in den Berufsalltag als Konstrukteurin. Sie be kunde streithaft, « zu Hause nicht verblöden zu wollen » und wirk e auch konsistent, indem sie sich schon auf eigene Initiative nach adäquaten Tätigkeiten i m Teilzeitpensum umschau e (S. 46-47).

Schliesslich sei im Indikatorkomplex des « behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks » erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich den maximalen Therapieanstrengungen unterzogen ha be und dass sie sich auch maximal angestrengt ha be , mit der beruflichen Einglie derungsmassnahme C.___ zu einer Wiedereingliederung am angestammten Arbeitsplatz zu gelangen. Diese Bemühungen seien durch eine Drittinstanz be ziehungsweise nicht selbstverschuldet , sondern durch das pragmatische Verun mög li chen des Arbeitsweges nach Vermutung von Fahruntauglichkeit torpediert worden . Die Beschwerdeführerin

sei

- wie sie anlässlich der Begutachtung w ieder holt und glaubhaft bekunde

- ausschliesslich an einer Wiedereingliederung be ziehungsweise an Arbeit und nicht etwa an einer Rentenleistung interessiert (S. 47 ).

Die psychiatrische Aktenlage ( Akten der Beschwerdegegnerin, der zuständigen Unfallversicherung und des Taggeldversicherers) sei hinreichend dokumentiert. Es seien hierin keine Widersprüche zwischen der Selbstschilderung der Be schwerdeführerin

und den fremdanamnestischen Informationen ersichtlich. Zu sammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Konsistenzprüfung von einem arbeitsmedizinisch objektiv relevanten Leiden auszuge hen ( S. 50 ).

Vom 1. Dezember 2015 bis 1 0. April 2016 habe eine 50%ige und anschliessend bis am 3 1. August 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bes tanden. S eit dem 1. September 2017 persistiere bis heute eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher ihrer Ausbildung und ihren Interessen entsprechenden Tätigkeit, so auch in der angestammten Tätigkeit als Konstrukteurin (S. 53-54). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1. Oktober 2018 ( Urk. 9/70/1-56 ) beruht auf den erforderlichen psychiatrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Dr. Z.___

legte die medizinischen Zu sammenhänge einleuchtend dar, beurteilt e die medizinische S ituation überzeu gend und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander.

Sie zeigte auf, dass die Beschwerdeführerin an einem komplexen gemischt neurologisch-psychiatrische n Beschwerdebild leidet, auf welche die umfassenden Behandlungen therapeutisch nicht genügend an sprechen. Dr. Z.___ legte ausführlich dar, dass die Tagesstruktur der Be schwerdeführerin und deren Partizipation an Aktivitäten in ihrem sicheren, schutzbietenden habituellen soziale n Umfeld nicht hinwegtäuschen dürfen über das Vorliegen eine r

anhaltende n relevante n Einschränkung insbesondere der Konzentrationsspanne, Ausdauer, Flexibilität und Belastbarkeit, welche insge samt eine andauernde erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründen. Dr. Z.___

gelangte so dann unter ausführlicher und nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit den massgeblichen Standardindikatoren ( Urk. 9/70/45-47) zum begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführer in in jeglicher Tätigkeit bis am 31. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war und seither zu 40 % arbeitsfähig ist. Das Gut achten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor ). Dies ist auch zwischen den Parteien unbestritten. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung denn auch in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ . Sie ging indes bei der Beurteilung gestützt auf eine von der zuständigen Kundenberaterin durch geführten Ressourcenprüfung ( Urk. 9/81/9-11) von einer vollständigen Arbeits fähigkeit aus, dies in Abweichung der gutachterlichen Einschätzung, der Ein schätzung des Konsiliarpsychiaters der zuständigen Unfallversicherung (Expertise des Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2017, Urk. 9/44/52-67) und der Stellungnahme des RAD (versicherungsmedizi nische Beurteilung des Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 2 1. November 2018, Urk. 9/81/8-9). 4.3 4.3.1

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor gegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Ein schätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweis würdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Be weisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 4.3.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schä digung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz aus zuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittel gradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.

2, E.

3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.4

Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. Z.___

umfasste das ganze Leis tungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesent lichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. Z.___

ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktio nelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträch tigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen ge halten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indi katoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen . Es bleibt deshalb kein Raum für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene ,

in dieser Form nicht mehr zulässige losgelöste juristische Parallelüberprüfung, zumal diese am zentralen Punkt des strukturierten Beweisverfahrens, wonach nicht nur Ressourcen, sondern auch Defizite umfassend zu berücksichtigen sind, vorbei zielt .

So trifft es in sbesondere nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nach der sexuellen Nötigung eine unauffällige Entwicklungsbiographie an den Tag gelegt hat . A uch kann aus dem Umstand, dass sie heiratet, den Haushalt praktisch selber führen kann und enge Freunde hat , nicht ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Dass sie mit ihrem künftigen Ehemann Ferien in Ägypten verbringen und mit diesem Heavy Metal Festivals besuchen konnte, steht nicht im Widerspruch zu der von ihr angegebenen Unmöglichkeit, alleine Zug zu fahren. Denn während ihren Freizeitaktivitäten ist sie stets um geben von ihrem sicheren, schutzbietenden habituellen soziale n Umfeld , was bei einer Zugfahrt alleine eben gerade nicht der Fall ist. Dass die Diagnosen beziehungsweise Einschränkungen den nö tigen Schweregrad aufweisen, wurde von Dr. Z.___ ausführlich begründet. Insbesondere wurde von der Beschwer degegnerin aber unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin eine durchgehend gute therapeutische Compliance

beweist . So

unterzog sie sich beim behandelnden Neurologen diversen therap eutischen Ein- und Umstellungen und einem schwierigen Medikamentenentzug , ist seit Januar 2017 mit einer hohen Frequenz in psychotherapeutischer Behandlung ( im ersten Jahr zwei Sitzungen pro Woche und seither einer wöchentlichen Sitzung ) und lässt sich psycho phar makologisch behandeln, was sich anlä sslich der Begutachtung mit einem thera peutischen Serumspiege l der verschriebenen Substanzen bestätigte. Ihre Be schwerden erwiesen sich jedoch als weitgehend therapieresistent. Auch hat sie sich mit voller Kooperation um eine Wiedereingliederung bemüht, welche nicht etwa wegen fehlendem Integrationswillen , sondern aufgrund einer plötzliche n

Annahme von Fahruntauglichkeit seitens eines behandelnden Arztes abge bro chen werden musste. Dr. Z.___ wies denn auch ausführlich begründet darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Schilderungen und in ihrem Verhalten als absolut konsistent erweist. All dies wurde bei der Prüfung der Nach voll zieh barkeit einer Teilarbeitsunfähigkeit von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt. 4.5

Gestützt auf das beweiskräftige und nachv ollziehbare Gutachten von Dr. Z.___ ist nach dem Gesagten eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer bis 3 1. August 2017 bestehenden 100%igen und seither 60%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus psychischer Sicht führt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin war ab 1. April 2015 als technische Sachbearbeiterin Pumpen tätig. Nach Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin führte sie alle Arbei ten, welche im Innendienst im Bereich von Pumpen (Investitionsgüter) an fallen, aus. Dabei handelte es sich um ein stark technikbezogenes und forderndes Umfeld ( Urk. 9/13/3). Dass sie massgebend als Projektleiterin gearbeitet und ein ent sprechendes Einkommen erzielt hätte (vgl. Urk. 1 S. 11-12) , was ihr heute nicht mehr möglich wäre, wird aus dem Arbeitgeberbericht hingegen nicht er sichtlich. So verdiente sie denn auch in ihrer angestammten Tätigkeit im Jahr 2016

Fr. 71'500. -- , was pro Stunde in etwa rund Fr. 36.5 0 entspricht (Fr. 71'500.--/ wohl 233 Arbeitstage pro Jahr [261 Wochentage minus 20 Ferientage minus 8 Feier tage]/ 8.4 Stunden pro Tag, vgl. dazu Urk. 9/13 und Urk. 3/3). Bei der nach Eintritt der Gesundheitsschädigung bei der ehemaligen Arbeitgeberin am 1. Dezember 2017 angetretenen befristeten Tätigkeit im 40 % -Pensum erzielte sie gar einen leicht höheren Lohn von Fr. 37.4 7 pro Stunde. Eine aufgrund einer gesund heitsbedingt angeblich weniger qualifizierten Arbeit erlittene Einkommensein busse ist damit nicht auszumachen. Die angestammte Arbeit wird von Gutach terin Dr. Z.___ denn auch ausdrücklich a ls leidensangepasst bezeichnet. 5.2

Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach wie vor als technische Sachbearbeiterin Pumpen tätig wäre, einer Arbeit, welcher sie trotz ihrer Beschwerden - in reduziertem Umfang - weiterhin nachgehen kann. Der Invaliditätsgrad

ist

somit rein prozentual festzulegen und entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100 % von Mai bis August 2017 und von 60 % ab September 2017 .

Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten vom 1. Mai

2017 bis 3 0. November 2017 (Zeitpunkt Verbesserung plus drei Monate, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung [IVV] ) Ansp ruch auf eine ganze und seit 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden ver siche rung .

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 5. 3

Vom 1 6. Oktober 2017 bis 2 4. Mai 2018 wurden Integrationsmassnahmen (Support am Arbeitsplatz) durchgeführt und die Beschwerdeführerin bezog dafür ein Taggeld (Urk. 9/29 und Urk. 9/47). Die Beschwerdegegnerin wird dies bei der Festle gung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 47 IVG). 6 . 6 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3

Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr eine solche von Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprech en. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Februar 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in im Sinne der Erwägungen vom 1. Mai 2017 bis 30. Novem ber 2017 Anspruch auf eine ganze und seit 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent -schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 6. Oktober 2017 Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen im Sinne eines Supports am Arbeitsplatz ( Mitteilung vom 1 6. Oktober 2017, Urk. 9/29 ). Die IV-Stelle brach die Integrationsmassnahmen per 2 4. Mai 2018 ab mit der Begründung, deren Weiterführung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, es habe keine Steigerung der Präsenz/Leistung festgestellt werden können und die Zwischen ziele seien deutlich nicht erreicht worden (Mitteilung vom 2 9. Mai 2018, Urk. 9/47 ). Die IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , begutachten (Expertise vom 1. Oktober 2018 ; Urk. 9/70 ).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1. April 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei ihr spätestens ab Mai 2017 mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszu richten. Am 9. Mai 2019 (Urk. 8 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 3. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Die mit Verfügung vom 3. Juni 2020 (Urk. 11) zum Ver fahren beigeladene Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 7. Februar 2019 (Urk. 2) damit, dass ein Rentenanspruch nur ent stehe, wenn die ausgewiesenen Diagnosen einen gewissen Schweregrad erreichen würden. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche persönliche Ressourcen, auf grund welcher dieser Schweregrad nicht erfüllt sei. Das Aktivitätsniveau scheine mit den beschriebenen Einschränkungen nicht schlüssig. Sie habe per Dezember 2018 eine Stelle im 20-40 % -Pensum angetreten. Es sei davon auszugehen, dass ihr diese Tätigkeit in einem höheren Pensum zumutbar wäre. Es bestehe deshalb kein Rentenanspruch (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

sie sei gemäss den klaren und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin vom 1. Dezember

2015 bis 1 0. April

2016 zu 50 % und anschliessend bis 31. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither sei sie für alle Tätigkeiten zu 40 % arbeitsfähig. Ihre frühere Tätigkeit als Projektleiterin könne sie nicht mehr ausüben, als Sachbearbeiterin erziele sie einen tieferen Lohn. Sie habe damit ab 1. Mai 2017 (6 Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug) Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die am 1. Dezember 2018 angetretene Arbeitsstelle in einem 40 % -Pensum sei ihr per 30. April 2019 wieder gekündigt worden (S. 11 -12 ). Von einem hohen Aktivitätsniveau könne - aus näher dar gelegten Gr ünden - nicht die Rede sein (S. 12-13). Auch der Konsiliarpsychiater der Unfallversicherung und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) seien von einer erheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 13-19). Vor diesem Hintergrund müsse die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Diagnosen nicht den nötigen Schweregrad aufweisen würden, um Rentenleistungen zu be gründen, als aktenwidrig und falsch bezeichnet werden. Es gebe keine Veran lassung und sei nicht zulässig, von den übereinstimmenden Ausführungen der Ärzte und Gutach ter abzuweichen (S. 20). 3.

Dr. Z.___ stellte in ihre m Gutachten vom 1. Oktober 2018 ( Urk. 9/70/1-56 ) keine Diagnosen ohne und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 47 f.): - anhaltende PTBS (ICD-10 F43.1) seit sexueller Nötigung 2008 mit - seitdem bekannter, gegenwärtig wieder intensivierter dissoziativer Komor bidität/dissoziativer Störung (ICD-10 F44.8) und - Agoraphobie, anamnestisch mit Panikstörung, gegenwärtig chronifiziertes

Vermeidungsverhalten (vor allem öffentliche Verkehrsmittel , ICD-10 F40.0 1 ) - psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten: - Migräne ohne Aura - Spannungskopfschmerz

Dazu führte sie aus, nachdem die Beschwerdeführerin im Oktober 2008 Opfer eines sexuellen Übergriffes beziehungsweise einer sexuelle n Nötigung zum Oralsex unter Messerdrohung durch einen unbekannt gebli eb enen Täter ge worden sei, habe sich aufgrund dieser lebensbedrohlichen Situation ein durch die damaligen Trauma-Experten gut dokumentiertes akutes Vollbild einer PTBS mit insbesondere dissoziative r Komorb idität und mit mehrmonatiger Arbeitsun fähig keit entwickelt . Dabei habe sie sich

als hinter ihrer abwehrenden, zum Teil

mutistischen Fassade zeitweise therapeutisch schwer erreichbar erwiesen . Sie habe sich aber doch (2009) auf eine dreimonatige traumafokussierte stationäre psychiatrische Behandlung ein gelassen , wonach die Akutsymptomatik soweit regredient

gewesen sei, dass sie

in einen stabilen Alltag habe zurückkehren und auch ihre Berufsbildung abschliessen und ihre sonstige n weitere n Lebensentwürfe habe umsetzen können . Hingegen bringe die Exploration heute ans Licht, dass hintergründig stets eine dissoziative Reaktionsbereitschaft persistiert habe , oft typischerweise traumakorreliert getriggert, mit dann störenden Intrusionen und Konstriktionen, die aber nicht mit der Arbeitsfähigkeit interferiert hätt en (S. 42 ).

An ihrer letzten Anstellung ab April 2015 als Projektleiterin/ Konstrukteurin sei sie dann ab Mitte 2015 durch exacerbierende Spannungskopfschmerzen und erst mals auch eine sich manifestierende zusätzliche Migränekomponente ausge bremst worden , wobei sich offenbar damit parallel auch die bekannten Disso zia tionen nun intensiviert hätten. Es scheine ein komplexes gemischt neurologisch-psychiatrisches Beschwerdebild vorzuliegen, das ab September 2015 primär zur Krankschre ibung aus neurologischer Sicht ( Kopfschmerzen) geführt habe , im weiteren Verlauf sei bei der Annahme einer Korrelation mit dem früheren Trauma, als nun auch psychosomatischer und dissoziativer Komorbidität der bekannten chronifizierten

PTBS , ab Januar 2017 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden . Immerhin habe die intensive neurologisc he Behand lung mit Einsatz von Migräne-Prophylaktika, schmerzdistanzierenden Antide pressiva und schliesslich auch Topiramat zumindest eine Teilkomponente der be hindernden Schmerzen, Konzentrationss törungen und Schwindel lindern können, so dass ab Oktober 2017 eine durch die Beschwerdegegnerin unterstützte Inte grationsmassnahme am angestammten Arbeitsplatz habe gestartet werden könne n . Hier habe die Beschwerdeführerin

eine etwa 40%ige Arbeitsfähigkeit (mit ange passter Arbeit und eingeschränktem Kundenkontakt) erreicht. D ie Annahme von Fahruntauglichkeit angesichts der dissoziativen Störung durch den Berichter statter der A.___ im April 2018 habe zu einer Meldung beim Strassen verkehrsamt geführt . Praktisch habe ihr dies die Fortsetzung der Integrations massnahme bei andauernder Reiseunfähigkeit mit dem Zug

verunmöglicht , auch alternative Lösungen hätten nicht umgesetzt werden können und die Massnahme sei per Mai 2018 abrupt abgebrochen worden und sie habe

in diesem Zu sam menhang dann leider ihre Stelle v erloren (S. 43).

A nlässlich der Begutachtung habe sich eine sorgenvolle, aber authentisch und verbindlich interagierende Beschwerdeführerin präsentiert , die sehr [a n ] gespannt erschienen sei und auch mehrere Male, insbesondere bei der Trauma-Anamnese, zu

dissoziieren gedroht habe . Sie beschreibe die seit 10 Jahren bestehende unveränderte Agoraphobie mit selektiver Unfähigkeit al l eine mit dem Zug (oder Flugzeug) zu reisen. Auch die Kardinalsymptome einer schon längst chronifi zierten aber lange im Alltag integrierten PTBS seien von ihr

schmucklos und undramatisch beschrieben worden . Im Vordergrund des subjektiven Leidens druckes ständen (h e ute) vielmehr die somatoformen/ psychosomatischen Mani festationen (Kopfschmerzen, Schwindel)

sowie nicht nur dissoziativen aber auch Migräne korrelierten Konzentrationsstörungen. Therapeutisch erschein e sie mit der intensiven Betreuung d urch die ambulante Psychiaterin und den intensiven Behandlungsbemühungen durch das B.___ maximal therapiert, es sei hier auch eine durchgehende gute the rapeutische Compliance belegt, die auch anlässlich der Begutachtung mit dem therapeutischen Serumspiegel der ver schriebenen Substanzen untermauert werde .

Die Beschwerdeführerin

imponier e mit hochgradiger Arbeitsmotivation und Leistungsbereitschaft, die sie auch anlässlich der Begutachtung glaubhaft ventilier e . Wie schon von den Neurologen formuliert, sei aber angesichts des nicht genügenden therapeutischen Anspre chens beziehungsweise der noch stets virulente n Migräne- und Belastungs kopf schmerzproblematik mit anhaltenden Attacken und Konzentrationsstörungen und der zum Teil in Wechselwirkung hiermit ebenso stagnierenden psychischen Befindlichkeit eine reservierte Prognose zu stellen, mit wohl seit Abbruch der Integrationsmassnahme stagnierter Arbeitsunfähigkeit und aus bleibender weite rer Entwicklung (S.

43- 44 ).

Dass es sich aber nicht um eine schwer im Alltag invalidisierte Be schwer de führerin

handle , beweise die gegenwärtig doch noch von ihr, in Eigenregie, und sicherlich auch mit zu honorierender aktiver Selbstdisziplin gestaltete Tages struktur mit insbesondere erhaltener Fähigkeit zur Haushalts- und Selbstpflege, sowie Partizipation an sozialen und Freizeitaktivitäten inkl usive Ausbau von neuen Hobbys und Tauchsafari-Reise in ihrem sicheren, schutzbietenden habi tuellen soziale n Umfeld. Auch sei sie erfreulicherweise doch weiterhin zukunfts orientiert, plan e sie ja nicht nur ihre Anmeldung beim RAV z wecks Arbeitssuche aber auch ihre Heirat (im 2019).

Dies dürfe aber nicht über ihre anhaltende relevante Einschränkung insbesondere der Konzentrationsspanne, Ausdauer, Flexi bilität und Belastbarkeit hinwegtäuschen, die insgesamt eine andauernde Arbeits unfähigkeit von 60 % begründe . Sie werde weiterhin auf eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bei der Reintegration in den beruflichen Alltag und auf einen rücksichtsvollen Arbeitgeber angewiesen sein (S. 44-45).

Für die fachärztlich einwandfrei zu diagnostizierende Leidenskomponente aus dem somatoformen Erkrankungskreis (dissoziative Störungen, Schmerzstörung, Migräne, Schwindel) seien die Standardindikatoren zu prüfen. Einleitend sei fest zuhalten, dass insbesondere mit den dissoziativen absenceartigen Konzentra tionseinbrüchen und den quasi dauerhaften Kopfschmerzen und wiederkehrende n Migräne-Peaks und Schw in delattacken eine im Alltag bedeutsam ausgeprägte Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund des diagnose-inhärenten Schweregrades vorlieg e . Es sei explizit schon hier darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin

bei allen Beobachtern authentisch gewirkt und auch anlässlich der heutigen Begutachtung besonders glaubhaft, ernst und verbindlich und ohne jegliche Neigung zu etwaige r Aggravation von ihrem Leiden gesprochen habe . Selbstlim it ierungstendenzen seien nicht ersich t lich. Es werde in keinerlei Art etwa demonstrativ H ilflosigkeit zur Schau gestellt und sie sei in ihren Schilderungen , ihrem Verhalten und auch in ihrer bewiesenen Therapiecompliance absolut konsi stent (S. 45 ).

Es seien in der auf erster Ebene zu prüfenden Kategorie des funktionellen Schwere grade s keinerlei Ausschlusskriterien zu beleuchten . Was den Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -Resisten z»

betreffe , sei

festzu halten, dass sie sich seit Mitte 2015 um adäquate Therapie bemüh e und sich nicht nur beim Neurologen ( B.___ seit 12/2015) diversen thera peutischen Ein- und Umstellungen, auch einem schwierigen Medikamenten ent zug, unterziehe und auch seit Januar 2017 in genügender Frequenz der bei ihrem ( traumaverbundenen dissoziativen) Leiden erforderlichen intensiven (auch in Frequenz: im ersten Jahr zweimal pro Woche, inzwischen einmal pro Woche) problemfokussierten psychotherapeutischen Behandlung bei einer Psychiaterin unterzieh e . Sie beweis e hier auch durchgehend eine gute Therapiecompliance , die anlässlich der Begutachtung mit de m dokumentierten therapeutischen Serum spiegel der verschriebenen Substanzen bewiesen werde. Was die berufliche Ein gliederung betreffe , habe sie sich

mit voller Kooperation an der Integra tions mass nahme beteiligt. Es sei aus ihren Ausführungen eine hochgradige Be reit schaft zur beruflichen Wiedereingliederung ersichtlich. Dass die Integra tions massnahme habe abgebrochen werden müssen und sie auch noch ihre Stelle verlor en habe, sei nicht etwa fehlendem Integrationswillen oder Kooperation , sondern dem aus psychiatrischer Sicht zu bedauernde n integrationsblockierenden Intermezzo mit plötzlicher Annahme von Fahruntauglichkeit aufgrund einer seit ze hn Jahren bestehenden Diagnose ( dissoziative Komorbidität) und trotz schon seit sieben Jahren bewiesene r

Fahrtaugl ichkeit mit unfallfreiem Fahren

zuzu ordnen (S. 46).

Hinsi chtlich des Indikatorkomplexes «Persönlichkeit»

sei auf die gut ausgereifte, intakte und gut differenzierte Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin

hinzuweisen. Zum Indikatorkomplex « soziale r Kontext »

sei festzustellen, dass hier geradezu ausgeprägte Ressourcen zu situieren seien . Die Beschwerdeführerin habe ein tragfähiges soziales Netzwerk aufgebaut, pflege langjährige Freundschaften, beweis e

insbesondere auch in ihrer mittlerweile knapp zehnjährigen Partnerschaft ihre Konflikt- und Kompromissfähigkeit, pfleg e den Kontakt zu Familienan ge hörigen und beweg e sich sehr gerne in der Heavy M etal Szene, wo sie sich mit « Gleichgesinnten » vereint und zugehörig erleb e . Gegenwärtig sei sie auch mit den Vorbereitungen ihrer Heirat im Mai 2019 beschäftigt. So halte der soziale Lebenskontext in hochgradigem Ausmass mobilis ierbare Ressourcen bereit (S. 4 6).

In der Kategorie « Konsistenz »

sei ausdrücklich auf die Authentizität und konsi stente Symptompräsentation hinzuweisen. Es sei nachvollziehbar, dass diese

Symptomatik ihre Arbeitsfähigkeit in höherem Grade andauernd einschränk e , gleichwohl im vertraute n Alltag mit Haushalt und Hobbys sowie im sozialen Netz eingebettet doch eine (mit Selbstdisziplin) etablierte sinnvolle Tagesstruktur zu lasse . Insbesondere bemüh e sich die Beschwerdeführerin

auch um die Übung ihrer kognitiven Fähigkeiten (Konzentration, Sudokus, Rätsellösen, Kalkula tio nen) als Vorbereitung für die Rückkehr in den Berufsalltag als Konstrukteurin. Sie be kunde streithaft, « zu Hause nicht verblöden zu wollen » und wirk e auch konsistent, indem sie sich schon auf eigene Initiative nach adäquaten Tätigkeiten i m Teilzeitpensum umschau e (S. 46-47).

Schliesslich sei im Indikatorkomplex des « behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks » erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich den maximalen Therapieanstrengungen unterzogen ha be und dass sie sich auch maximal angestrengt ha be , mit der beruflichen Einglie derungsmassnahme C.___ zu einer Wiedereingliederung am angestammten Arbeitsplatz zu gelangen. Diese Bemühungen seien durch eine Drittinstanz be ziehungsweise nicht selbstverschuldet , sondern durch das pragmatische Verun mög li chen des Arbeitsweges nach Vermutung von Fahruntauglichkeit torpediert worden . Die Beschwerdeführerin

sei

- wie sie anlässlich der Begutachtung w ieder holt und glaubhaft bekunde

- ausschliesslich an einer Wiedereingliederung be ziehungsweise an Arbeit und nicht etwa an einer Rentenleistung interessiert (S. 47 ).

Die psychiatrische Aktenlage ( Akten der Beschwerdegegnerin, der zuständigen Unfallversicherung und des Taggeldversicherers) sei hinreichend dokumentiert. Es seien hierin keine Widersprüche zwischen der Selbstschilderung der Be schwerdeführerin

und den fremdanamnestischen Informationen ersichtlich. Zu sammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Konsistenzprüfung von einem arbeitsmedizinisch objektiv relevanten Leiden auszuge hen ( S. 50 ).

Vom 1. Dezember 2015 bis 1 0. April 2016 habe eine 50%ige und anschliessend bis am 3 1. August 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bes tanden. S eit dem 1. September 2017 persistiere bis heute eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher ihrer Ausbildung und ihren Interessen entsprechenden Tätigkeit, so auch in der angestammten Tätigkeit als Konstrukteurin (S. 53-54). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1. Oktober 2018 ( Urk. 9/70/1-56 ) beruht auf den erforderlichen psychiatrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Dr. Z.___

legte die medizinischen Zu sammenhänge einleuchtend dar, beurteilt e die medizinische S ituation überzeu gend und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander.

Sie zeigte auf, dass die Beschwerdeführerin an einem komplexen gemischt neurologisch-psychiatrische n Beschwerdebild leidet, auf welche die umfassenden Behandlungen therapeutisch nicht genügend an sprechen. Dr. Z.___ legte ausführlich dar, dass die Tagesstruktur der Be schwerdeführerin und deren Partizipation an Aktivitäten in ihrem sicheren, schutzbietenden habituellen soziale n Umfeld nicht hinwegtäuschen dürfen über das Vorliegen eine r

anhaltende n relevante n Einschränkung insbesondere der Konzentrationsspanne, Ausdauer, Flexibilität und Belastbarkeit, welche insge samt eine andauernde erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründen. Dr. Z.___

gelangte so dann unter ausführlicher und nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit den massgeblichen Standardindikatoren ( Urk. 9/70/45-47) zum begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführer in in jeglicher Tätigkeit bis am 31. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war und seither zu 40 % arbeitsfähig ist. Das Gut achten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor ). Dies ist auch zwischen den Parteien unbestritten. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung denn auch in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ . Sie ging indes bei der Beurteilung gestützt auf eine von der zuständigen Kundenberaterin durch geführten Ressourcenprüfung ( Urk. 9/81/9-11) von einer vollständigen Arbeits fähigkeit aus, dies in Abweichung der gutachterlichen Einschätzung, der Ein schätzung des Konsiliarpsychiaters der zuständigen Unfallversicherung (Expertise des Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2017, Urk. 9/44/52-67) und der Stellungnahme des RAD (versicherungsmedizi nische Beurteilung des Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 2 1. November 2018, Urk. 9/81/8-9). 4.3 4.3.1

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor gegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Ein schätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweis würdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Be weisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 4.3.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schä digung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz aus zuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittel gradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.

2, E.

3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.4

Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. Z.___

umfasste das ganze Leis tungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesent lichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. Z.___

ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktio nelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträch tigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen ge halten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indi katoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen . Es bleibt deshalb kein Raum für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene ,

in dieser Form nicht mehr zulässige losgelöste juristische Parallelüberprüfung, zumal diese am zentralen Punkt des strukturierten Beweisverfahrens, wonach nicht nur Ressourcen, sondern auch Defizite umfassend zu berücksichtigen sind, vorbei zielt .

So trifft es in sbesondere nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nach der sexuellen Nötigung eine unauffällige Entwicklungsbiographie an den Tag gelegt hat . A uch kann aus dem Umstand, dass sie heiratet, den Haushalt praktisch selber führen kann und enge Freunde hat , nicht ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Dass sie mit ihrem künftigen Ehemann Ferien in Ägypten verbringen und mit diesem Heavy Metal Festivals besuchen konnte, steht nicht im Widerspruch zu der von ihr angegebenen Unmöglichkeit, alleine Zug zu fahren. Denn während ihren Freizeitaktivitäten ist sie stets um geben von ihrem sicheren, schutzbietenden habituellen soziale n Umfeld , was bei einer Zugfahrt alleine eben gerade nicht der Fall ist. Dass die Diagnosen beziehungsweise Einschränkungen den nö tigen Schweregrad aufweisen, wurde von Dr. Z.___ ausführlich begründet. Insbesondere wurde von der Beschwer degegnerin aber unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin eine durchgehend gute therapeutische Compliance

beweist . So

unterzog sie sich beim behandelnden Neurologen diversen therap eutischen Ein- und Umstellungen und einem schwierigen Medikamentenentzug , ist seit Januar 2017 mit einer hohen Frequenz in psychotherapeutischer Behandlung ( im ersten Jahr zwei Sitzungen pro Woche und seither einer wöchentlichen Sitzung ) und lässt sich psycho phar makologisch behandeln, was sich anlä sslich der Begutachtung mit einem thera peutischen Serumspiege l der verschriebenen Substanzen bestätigte. Ihre Be schwerden erwiesen sich jedoch als weitgehend therapieresistent. Auch hat sie sich mit voller Kooperation um eine Wiedereingliederung bemüht, welche nicht etwa wegen fehlendem Integrationswillen , sondern aufgrund einer plötzliche n

Annahme von Fahruntauglichkeit seitens eines behandelnden Arztes abge bro chen werden musste. Dr. Z.___ wies denn auch ausführlich begründet darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Schilderungen und in ihrem Verhalten als absolut konsistent erweist. All dies wurde bei der Prüfung der Nach voll zieh barkeit einer Teilarbeitsunfähigkeit von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt. 4.5

Gestützt auf das beweiskräftige und nachv ollziehbare Gutachten von Dr. Z.___ ist nach dem Gesagten eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer bis 3 1. August 2017 bestehenden 100%igen und seither 60%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus psychischer Sicht führt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin war ab 1. April 2015 als technische Sachbearbeiterin Pumpen tätig. Nach Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin führte sie alle Arbei ten, welche im Innendienst im Bereich von Pumpen (Investitionsgüter) an fallen, aus. Dabei handelte es sich um ein stark technikbezogenes und forderndes Umfeld ( Urk. 9/13/3). Dass sie massgebend als Projektleiterin gearbeitet und ein ent sprechendes Einkommen erzielt hätte (vgl. Urk. 1 S. 11-12) , was ihr heute nicht mehr möglich wäre, wird aus dem Arbeitgeberbericht hingegen nicht er sichtlich. So verdiente sie denn auch in ihrer angestammten Tätigkeit im Jahr 2016

Fr. 71'500. -- , was pro Stunde in etwa rund Fr. 36.5 0 entspricht (Fr. 71'500.--/ wohl 233 Arbeitstage pro Jahr [261 Wochentage minus 20 Ferientage minus 8 Feier tage]/

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.4 Stunden pro Tag, vgl. dazu Urk. 9/13 und Urk. 3/3). Bei der nach Eintritt der Gesundheitsschädigung bei der ehemaligen Arbeitgeberin am 1. Dezember 2017 angetretenen befristeten Tätigkeit im 40 % -Pensum erzielte sie gar einen leicht höheren Lohn von Fr. 37.4 7 pro Stunde. Eine aufgrund einer gesund heitsbedingt angeblich weniger qualifizierten Arbeit erlittene Einkommensein busse ist damit nicht auszumachen. Die angestammte Arbeit wird von Gutach terin Dr. Z.___ denn auch ausdrücklich a ls leidensangepasst bezeichnet. 5.2

Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach wie vor als technische Sachbearbeiterin Pumpen tätig wäre, einer Arbeit, welcher sie trotz ihrer Beschwerden - in reduziertem Umfang - weiterhin nachgehen kann. Der Invaliditätsgrad

ist

somit rein prozentual festzulegen und entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100 % von Mai bis August 2017 und von 60 % ab September 2017 .

Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten vom 1. Mai

2017 bis 3 0. November 2017 (Zeitpunkt Verbesserung plus drei Monate, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung [IVV] ) Ansp ruch auf eine ganze und seit 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden ver siche rung .

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 5. 3

Vom 1 6. Oktober 2017 bis 2 4. Mai 2018 wurden Integrationsmassnahmen (Support am Arbeitsplatz) durchgeführt und die Beschwerdeführerin bezog dafür ein Taggeld (Urk. 9/29 und Urk. 9/47). Die Beschwerdegegnerin wird dies bei der Festle gung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 47 IVG). 6 . 6 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

E. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent -schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Dispositiv
  1. 1.1      Die 1989 geborene X.___ war zuletzt ab 1. April 2015 als technische Sachbearbeiterin/Projektleiterin bei der Y.___ ange stellt. Am
  2. November 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf seit August 2015 bestehende ständige Kopfschmerzen und Kopfschmerzattacken, Schwindelan fälle, Konzentrationsprobleme, Schlafstörungen sowie ein Ereignis/Unfall vom 1
  3. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.   9/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen und erteilte der Versicherten a b 1
  4. Oktober 2017 Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen im Sinne eines Supports am Arbeitsplatz ( Mitteilung vom 1
  5. Oktober 2017, Urk.  9/29 ). Die IV-Stelle brach die Integrationsmassnahmen per 2
  6. Mai 2018 ab mit der Begründung, deren Weiterführung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, es habe keine Steigerung der Präsenz/Leistung festgestellt werden können und die Zwischen ziele seien deutlich nicht erreicht worden (Mitteilung vom 2
  7. Mai 2018, Urk.  9/47 ). Die IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , begutachten (Expertise vom
  8. Oktober 2018 ; Urk.  9/70 ). 1.2      Mit Urteil vom 2
  9. Dezember 2018 (Prozess-Nr. UV.2017.00164, Urk.  3/5) bejahte das hiesige Gericht einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1
  10. Oktober 2008 (sexuelle Nötigung) und den am 1
  11. Mai 2016 bei der zuständigen Unfallversicherung (erneut) gemeldeten psychi schen Beschwerden (insbesondere Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] ) und stellte deren Leistungspflicht dafür fest. 1.3      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  9/82, Urk.  9/83 und Urk.  9/87 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2
  12. Februar 2019 (Urk. 2) ab.
  13. Dagegen erhob die Versicherte am
  14. April 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei ihr spätestens ab Mai 2017 mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszu richten. Am
  15. Mai 2019 (Urk.  8 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1
  16. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.  10 ). Die mit Verfügung vom
  17. Juni 2020 (Urk. 11) zum Ver fahren beigeladene Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  19. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2
  20. Februar 2019 (Urk. 2) damit, dass ein Rentenanspruch nur ent stehe, wenn die ausgewiesenen Diagnosen einen gewissen Schweregrad erreichen würden. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche persönliche Ressourcen, auf grund welcher dieser Schweregrad nicht erfüllt sei. Das Aktivitätsniveau scheine mit den beschriebenen Einschränkungen nicht schlüssig. Sie habe per Dezember 2018 eine Stelle im 20-40  % -Pensum angetreten. Es sei davon auszugehen, dass ihr diese Tätigkeit in einem höheren Pensum zumutbar wäre. Es bestehe deshalb kein Rentenanspruch (S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei gemäss den klaren und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin vom
  21. Dezember   2015 bis 1
  22. April   2016 zu 50  % und anschliessend bis 31. August 2017 zu 100  % arbeitsunfähig gewesen. Seither sei sie für alle Tätigkeiten zu 40  % arbeitsfähig. Ihre frühere Tätigkeit als Projektleiterin könne sie nicht mehr ausüben, als Sachbearbeiterin erziele sie einen tieferen Lohn. Sie habe damit ab
  23. Mai 2017 (6 Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug) Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die am 1.  Dezember 2018 angetretene Arbeitsstelle in einem 40  % -Pensum sei ihr per
  24. April 2019 wieder gekündigt worden (S. 11 -12 ). Von einem hohen Aktivitätsniveau könne - aus näher dar gelegten Gr ünden - nicht die Rede sein (S.  12-13). Auch der Konsiliarpsychiater der Unfallversicherung und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) seien von einer erheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 13-19). Vor diesem Hintergrund müsse die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Diagnosen nicht den nötigen Schweregrad aufweisen würden, um Rentenleistungen zu be gründen, als aktenwidrig und falsch bezeichnet werden. Es gebe keine Veran lassung und sei nicht zulässig, von den übereinstimmenden Ausführungen der Ärzte und Gutach ter abzuweichen (S. 20).
  25. Dr.  Z.___ stellte in ihre m Gutachten vom 1. Oktober 2018 ( Urk.  9/70/1-56 ) keine Diagnosen ohne und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S.  47 f.): - anhaltende PTBS (ICD-10 F43.1) seit sexueller Nötigung 2008 mit - seitdem bekannter, gegenwärtig wieder intensivierter dissoziativer Komor bidität/dissoziativer Störung (ICD-10 F44.8) und - Agoraphobie, anamnestisch mit Panikstörung, gegenwärtig chronifiziertes Vermeidungsverhalten (vor allem öffentliche Verkehrsmittel , ICD-10 F40.0 1 ) - psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten: - Migräne ohne Aura - Spannungskopfschmerz      Dazu führte sie aus, nachdem die Beschwerdeführerin im Oktober 2008 Opfer eines sexuellen Übergriffes beziehungsweise einer sexuelle n Nötigung zum Oralsex unter Messerdrohung durch einen unbekannt gebli eb enen Täter ge worden sei, habe sich aufgrund dieser lebensbedrohlichen Situation ein durch die damaligen Trauma-Experten gut dokumentiertes akutes Vollbild einer PTBS mit insbesondere dissoziative r Komorb idität und mit mehrmonatiger Arbeitsun fähig keit entwickelt . Dabei habe sie sich als hinter ihrer abwehrenden, zum Teil mutistischen Fassade zeitweise therapeutisch schwer erreichbar erwiesen . Sie habe sich aber doch (2009) auf eine dreimonatige traumafokussierte stationäre psychiatrische Behandlung ein gelassen , wonach die Akutsymptomatik soweit regredient gewesen sei, dass sie in einen stabilen Alltag habe zurückkehren und auch ihre Berufsbildung abschliessen und ihre sonstige n weitere n Lebensentwürfe habe umsetzen können . Hingegen bringe die Exploration heute ans Licht, dass hintergründig stets eine dissoziative Reaktionsbereitschaft persistiert habe , oft typischerweise traumakorreliert getriggert, mit dann störenden Intrusionen und Konstriktionen, die aber nicht mit der Arbeitsfähigkeit interferiert hätt en (S. 42 ).      An ihrer letzten Anstellung ab April 2015 als Projektleiterin/ Konstrukteurin sei sie dann ab Mitte 2015 durch exacerbierende Spannungskopfschmerzen und erst mals auch eine sich manifestierende zusätzliche Migränekomponente ausge bremst worden , wobei sich offenbar damit parallel auch die bekannten Disso zia tionen nun intensiviert hätten. Es scheine ein komplexes gemischt neurologisch-psychiatrisches Beschwerdebild vorzuliegen, das ab September 2015 primär zur Krankschre ibung aus neurologischer Sicht ( Kopfschmerzen) geführt habe , im weiteren Verlauf sei bei der Annahme einer Korrelation mit dem früheren Trauma, als nun auch psychosomatischer und dissoziativer Komorbidität der bekannten chronifizierten PTBS , ab Januar 2017 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden . Immerhin habe die intensive neurologisc he Behand lung mit Einsatz von Migräne-Prophylaktika, schmerzdistanzierenden Antide pressiva und schliesslich auch Topiramat zumindest eine Teilkomponente der be hindernden Schmerzen, Konzentrationss törungen und Schwindel lindern können, so dass ab Oktober 2017 eine durch die Beschwerdegegnerin unterstützte Inte grationsmassnahme am angestammten Arbeitsplatz habe gestartet werden könne n . Hier habe die Beschwerdeführerin eine etwa 40%ige Arbeitsfähigkeit (mit ange passter Arbeit und eingeschränktem Kundenkontakt) erreicht. D ie Annahme von Fahruntauglichkeit angesichts der dissoziativen Störung durch den Berichter statter der A.___ im April 2018 habe zu einer Meldung beim Strassen verkehrsamt geführt . Praktisch habe ihr dies die Fortsetzung der Integrations massnahme bei andauernder Reiseunfähigkeit mit dem Zug verunmöglicht , auch alternative Lösungen hätten nicht umgesetzt werden können und die Massnahme sei per Mai 2018 abrupt abgebrochen worden und sie habe in diesem Zu sam menhang dann leider ihre Stelle v erloren (S. 43).      A nlässlich der Begutachtung habe sich eine sorgenvolle, aber authentisch und verbindlich interagierende Beschwerdeführerin präsentiert , die sehr [a n ] gespannt erschienen sei und auch mehrere Male, insbesondere bei der Trauma-Anamnese, zu dissoziieren gedroht habe . Sie beschreibe die seit 10 Jahren bestehende unveränderte Agoraphobie mit selektiver Unfähigkeit al l eine mit dem Zug (oder Flugzeug) zu reisen. Auch die Kardinalsymptome einer schon längst chronifi zierten aber lange im Alltag integrierten PTBS seien von ihr schmucklos und undramatisch beschrieben worden . Im Vordergrund des subjektiven Leidens druckes ständen (h e ute) vielmehr die somatoformen/ psychosomatischen Mani festationen (Kopfschmerzen, Schwindel) sowie nicht nur dissoziativen aber auch Migräne korrelierten Konzentrationsstörungen. Therapeutisch erschein e sie mit der intensiven Betreuung d urch die ambulante Psychiaterin und den intensiven Behandlungsbemühungen durch das B.___ maximal therapiert, es sei hier auch eine durchgehende gute the rapeutische Compliance belegt, die auch anlässlich der Begutachtung mit dem therapeutischen Serumspiegel der ver schriebenen Substanzen untermauert werde . Die Beschwerdeführerin imponier e mit hochgradiger Arbeitsmotivation und Leistungsbereitschaft, die sie auch anlässlich der Begutachtung glaubhaft ventilier e . Wie schon von den Neurologen formuliert, sei aber angesichts des nicht genügenden therapeutischen Anspre chens beziehungsweise der noch stets virulente n Migräne- und Belastungs kopf schmerzproblematik mit anhaltenden Attacken und Konzentrationsstörungen und der zum Teil in Wechselwirkung hiermit ebenso stagnierenden psychischen Befindlichkeit eine reservierte Prognose zu stellen, mit wohl seit Abbruch der Integrationsmassnahme stagnierter Arbeitsunfähigkeit und aus bleibender weite rer Entwicklung (S.   43- 44 ).      Dass es sich aber nicht um eine schwer im Alltag invalidisierte Be schwer de führerin handle , beweise die gegenwärtig doch noch von ihr, in Eigenregie, und sicherlich auch mit zu honorierender aktiver Selbstdisziplin gestaltete Tages struktur mit insbesondere erhaltener Fähigkeit zur Haushalts- und Selbstpflege, sowie Partizipation an sozialen und Freizeitaktivitäten inkl usive Ausbau von neuen Hobbys und Tauchsafari-Reise in ihrem sicheren, schutzbietenden habi tuellen soziale n Umfeld. Auch sei sie erfreulicherweise doch weiterhin zukunfts orientiert, plan e sie ja nicht nur ihre Anmeldung beim RAV z wecks Arbeitssuche aber auch ihre Heirat (im 2019). Dies dürfe aber nicht über ihre anhaltende relevante Einschränkung insbesondere der Konzentrationsspanne, Ausdauer, Flexi bilität und Belastbarkeit hinwegtäuschen, die insgesamt eine andauernde Arbeits unfähigkeit von 60  % begründe . Sie werde weiterhin auf eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bei der Reintegration in den beruflichen Alltag und auf einen rücksichtsvollen Arbeitgeber angewiesen sein (S. 44-45).      Für die fachärztlich einwandfrei zu diagnostizierende Leidenskomponente aus dem somatoformen Erkrankungskreis (dissoziative Störungen, Schmerzstörung, Migräne, Schwindel) seien die Standardindikatoren zu prüfen. Einleitend sei fest zuhalten, dass insbesondere mit den dissoziativen absenceartigen Konzentra tionseinbrüchen und den quasi dauerhaften Kopfschmerzen und wiederkehrende n Migräne-Peaks und Schw in delattacken eine im Alltag bedeutsam ausgeprägte Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund des diagnose-inhärenten Schweregrades vorlieg e . Es sei explizit schon hier darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin bei allen Beobachtern authentisch gewirkt und auch anlässlich der heutigen Begutachtung besonders glaubhaft, ernst und verbindlich und ohne jegliche Neigung zu etwaige r Aggravation von ihrem Leiden gesprochen habe . Selbstlim it ierungstendenzen seien nicht ersich t lich. Es werde in keinerlei Art etwa demonstrativ H ilflosigkeit zur Schau gestellt und sie sei in ihren Schilderungen , ihrem Verhalten und auch in ihrer bewiesenen Therapiecompliance absolut konsi stent (S.  45 ).      Es seien in der auf erster Ebene zu prüfenden Kategorie des funktionellen Schwere grade s keinerlei Ausschlusskriterien zu beleuchten . Was den Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -Resisten z» betreffe , sei festzu halten, dass sie sich seit Mitte 2015 um adäquate Therapie bemüh e und sich nicht nur beim Neurologen ( B.___ seit 12/2015) diversen thera peutischen Ein- und Umstellungen, auch einem schwierigen Medikamenten ent zug, unterziehe und auch seit Januar 2017 in genügender Frequenz der bei ihrem ( traumaverbundenen dissoziativen) Leiden erforderlichen intensiven (auch in Frequenz: im ersten Jahr zweimal pro Woche, inzwischen einmal pro Woche) problemfokussierten psychotherapeutischen Behandlung bei einer Psychiaterin unterzieh e . Sie beweis e hier auch durchgehend eine gute Therapiecompliance , die anlässlich der Begutachtung mit de m dokumentierten therapeutischen Serum spiegel der verschriebenen Substanzen bewiesen werde. Was die berufliche Ein gliederung betreffe , habe sie sich mit voller Kooperation an der Integra tions mass nahme beteiligt. Es sei aus ihren Ausführungen eine hochgradige Be reit schaft zur beruflichen Wiedereingliederung ersichtlich. Dass die Integra tions massnahme habe abgebrochen werden müssen und sie auch noch ihre Stelle verlor en habe, sei nicht etwa fehlendem Integrationswillen oder Kooperation , sondern dem aus psychiatrischer Sicht zu bedauernde n integrationsblockierenden Intermezzo mit plötzlicher Annahme von Fahruntauglichkeit aufgrund einer seit ze hn Jahren bestehenden Diagnose ( dissoziative Komorbidität) und trotz schon seit sieben Jahren bewiesene r Fahrtaugl ichkeit mit unfallfreiem Fahren zuzu ordnen (S. 46).      Hinsi chtlich des Indikatorkomplexes «Persönlichkeit» sei auf die gut ausgereifte, intakte und gut differenzierte Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Zum Indikatorkomplex « soziale r Kontext » sei festzustellen, dass hier geradezu ausgeprägte Ressourcen zu situieren seien . Die Beschwerdeführerin habe ein tragfähiges soziales Netzwerk aufgebaut, pflege langjährige Freundschaften, beweis e insbesondere auch in ihrer mittlerweile knapp zehnjährigen Partnerschaft ihre Konflikt- und Kompromissfähigkeit, pfleg e den Kontakt zu Familienan ge hörigen und beweg e sich sehr gerne in der Heavy M etal Szene, wo sie sich mit « Gleichgesinnten » vereint und zugehörig erleb e . Gegenwärtig sei sie auch mit den Vorbereitungen ihrer Heirat im Mai 2019 beschäftigt. So halte der soziale Lebenskontext in hochgradigem Ausmass mobilis ierbare Ressourcen bereit (S. 4 6).      In der Kategorie « Konsistenz » sei ausdrücklich auf die Authentizität und konsi stente Symptompräsentation hinzuweisen. Es sei nachvollziehbar, dass diese Symptomatik ihre Arbeitsfähigkeit in höherem Grade andauernd einschränk e , gleichwohl im vertraute n Alltag mit Haushalt und Hobbys sowie im sozialen Netz eingebettet doch eine (mit Selbstdisziplin) etablierte sinnvolle Tagesstruktur zu lasse . Insbesondere bemüh e sich die Beschwerdeführerin auch um die Übung ihrer kognitiven Fähigkeiten (Konzentration, Sudokus, Rätsellösen, Kalkula tio nen) als Vorbereitung für die Rückkehr in den Berufsalltag als Konstrukteurin. Sie be kunde streithaft, « zu Hause nicht verblöden zu wollen » und wirk e auch konsistent, indem sie sich schon auf eigene Initiative nach adäquaten Tätigkeiten i m Teilzeitpensum umschau e (S. 46-47).      Schliesslich sei im Indikatorkomplex des « behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks » erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich den maximalen Therapieanstrengungen unterzogen ha be und dass sie sich auch maximal angestrengt ha be , mit der beruflichen Einglie derungsmassnahme C.___ zu einer Wiedereingliederung am angestammten Arbeitsplatz zu gelangen. Diese Bemühungen seien durch eine Drittinstanz be ziehungsweise nicht selbstverschuldet , sondern durch das pragmatische Verun mög li chen des Arbeitsweges nach Vermutung von Fahruntauglichkeit torpediert worden . Die Beschwerdeführerin sei - wie sie anlässlich der Begutachtung w ieder holt und glaubhaft bekunde - ausschliesslich an einer Wiedereingliederung be ziehungsweise an Arbeit und nicht etwa an einer Rentenleistung interessiert (S.  47 ).      Die psychiatrische Aktenlage ( Akten der Beschwerdegegnerin, der zuständigen Unfallversicherung und des Taggeldversicherers) sei hinreichend dokumentiert. Es seien hierin keine Widersprüche zwischen der Selbstschilderung der Be schwerdeführerin und den fremdanamnestischen Informationen ersichtlich. Zu sammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Konsistenzprüfung von einem arbeitsmedizinisch objektiv relevanten Leiden auszuge hen ( S. 50 ).      Vom
  26. Dezember 2015 bis 1
  27. April 2016 habe eine 50%ige und anschliessend bis am 3
  28. August 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bes tanden. S eit dem 1.  September 2017 persistiere bis heute eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher ihrer Ausbildung und ihren Interessen entsprechenden Tätigkeit, so auch in der angestammten Tätigkeit als Konstrukteurin (S. 53-54).
  29. 4.1      Das Gutachten von Dr.  Z.___ vom
  30. Oktober 2018 ( Urk. 9/70/1-56 ) beruht auf den erforderlichen psychiatrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Dr.  Z.___ legte die medizinischen Zu sammenhänge einleuchtend dar, beurteilt e die medizinische S ituation überzeu gend und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigte auf, dass die Beschwerdeführerin an einem komplexen gemischt neurologisch-psychiatrische n Beschwerdebild leidet, auf welche die umfassenden Behandlungen therapeutisch nicht genügend an sprechen. Dr.  Z.___ legte ausführlich dar, dass die Tagesstruktur der Be schwerdeführerin und deren Partizipation an Aktivitäten in ihrem sicheren, schutzbietenden habituellen soziale n Umfeld nicht hinwegtäuschen dürfen über das Vorliegen eine r anhaltende n relevante n Einschränkung insbesondere der Konzentrationsspanne, Ausdauer, Flexibilität und Belastbarkeit, welche insge samt eine andauernde erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründen. Dr.  Z.___ gelangte so dann unter ausführlicher und nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit den massgeblichen Standardindikatoren ( Urk.  9/70/45-47) zum begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführer in in jeglicher Tätigkeit bis am 31. August 2017 zu 100  % arbeitsunfähig war und seither zu 40  % arbeitsfähig ist. Das Gut achten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor ). Dies ist auch zwischen den Parteien unbestritten. 4.2      Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung denn auch in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr.  Z.___ . Sie ging indes bei der Beurteilung gestützt auf eine von der zuständigen Kundenberaterin durch geführten Ressourcenprüfung ( Urk.  9/81/9-11) von einer vollständigen Arbeits fähigkeit aus, dies in Abweichung der gutachterlichen Einschätzung, der Ein schätzung des Konsiliarpsychiaters der zuständigen Unfallversicherung (Expertise des Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2017, Urk. 9/44/52-67) und der Stellungnahme des RAD (versicherungsmedizi nische Beurteilung des Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 2
  31. November 2018, Urk. 9/81/8-9). 4.3 4.3.1      Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor gegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Ein schätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).      Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweis würdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Be weisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).      Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 4.3.2      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3.3      Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schä digung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz aus zuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
  32. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittel gradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.   2, E.   3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.   4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom
  33. März 2018 E. 4.2.1).      Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  34. März 2018 E. 7.4). 4.4      Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr.  Z.___ umfasste das ganze Leis tungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesent lichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr.  Z.___ ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktio nelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträch tigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen ge halten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indi katoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen . Es bleibt deshalb kein Raum für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene , in dieser Form nicht mehr zulässige losgelöste juristische Parallelüberprüfung, zumal diese am zentralen Punkt des strukturierten Beweisverfahrens, wonach nicht nur Ressourcen, sondern auch Defizite umfassend zu berücksichtigen sind, vorbei zielt . So trifft es in sbesondere nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nach der sexuellen Nötigung eine unauffällige Entwicklungsbiographie an den Tag gelegt hat . A uch kann aus dem Umstand, dass sie heiratet, den Haushalt praktisch selber führen kann und enge Freunde hat , nicht ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Dass sie mit ihrem künftigen Ehemann Ferien in Ägypten verbringen und mit diesem Heavy Metal Festivals besuchen konnte, steht nicht im Widerspruch zu der von ihr angegebenen Unmöglichkeit, alleine Zug zu fahren. Denn während ihren Freizeitaktivitäten ist sie stets um geben von ihrem sicheren, schutzbietenden habituellen soziale n Umfeld , was bei einer Zugfahrt alleine eben gerade nicht der Fall ist. Dass die Diagnosen beziehungsweise Einschränkungen den nö tigen Schweregrad aufweisen, wurde von Dr.  Z.___ ausführlich begründet. Insbesondere wurde von der Beschwer degegnerin aber unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin eine durchgehend gute therapeutische Compliance beweist . So unterzog sie sich beim behandelnden Neurologen diversen therap eutischen Ein- und Umstellungen und einem schwierigen Medikamentenentzug , ist seit Januar 2017 mit einer hohen Frequenz in psychotherapeutischer Behandlung ( im ersten Jahr zwei Sitzungen pro Woche und seither einer wöchentlichen Sitzung ) und lässt sich psycho phar makologisch behandeln, was sich anlä sslich der Begutachtung mit einem thera peutischen Serumspiege l der verschriebenen Substanzen bestätigte. Ihre Be schwerden erwiesen sich jedoch als weitgehend therapieresistent. Auch hat sie sich mit voller Kooperation um eine Wiedereingliederung bemüht, welche nicht etwa wegen fehlendem Integrationswillen , sondern aufgrund einer plötzliche n Annahme von Fahruntauglichkeit seitens eines behandelnden Arztes abge bro chen werden musste. Dr.  Z.___ wies denn auch ausführlich begründet darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Schilderungen und in ihrem Verhalten als absolut konsistent erweist. All dies wurde bei der Prüfung der Nach voll zieh barkeit einer Teilarbeitsunfähigkeit von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt. 4.5      Gestützt auf das beweiskräftige und nachv ollziehbare Gutachten von Dr.  Z.___ ist nach dem Gesagten eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer bis 3
  35. August 2017 bestehenden 100%igen und seither 60%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus psychischer Sicht führt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.      Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
  36. 5.1      Die Beschwerdeführerin war ab
  37. April 2015 als technische Sachbearbeiterin Pumpen tätig. Nach Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin führte sie alle Arbei ten, welche im Innendienst im Bereich von Pumpen (Investitionsgüter) an fallen, aus. Dabei handelte es sich um ein stark technikbezogenes und forderndes Umfeld ( Urk.  9/13/3). Dass sie massgebend als Projektleiterin gearbeitet und ein ent sprechendes Einkommen erzielt hätte (vgl. Urk.  1 S. 11-12) , was ihr heute nicht mehr möglich wäre, wird aus dem Arbeitgeberbericht hingegen nicht er sichtlich. So verdiente sie denn auch in ihrer angestammten Tätigkeit im Jahr 2016 Fr.  71'500. -- , was pro Stunde in etwa rund Fr.  36.5 0 entspricht (Fr. 71'500.--/ wohl 233 Arbeitstage pro Jahr [261 Wochentage minus 20 Ferientage minus 8 Feier tage]/ 8.4 Stunden pro Tag, vgl. dazu Urk.  9/13 und Urk. 3/3). Bei der nach Eintritt der Gesundheitsschädigung bei der ehemaligen Arbeitgeberin am 1.  Dezember 2017 angetretenen befristeten Tätigkeit im 40  % -Pensum erzielte sie gar einen leicht höheren Lohn von Fr.  37.4 7 pro Stunde. Eine aufgrund einer gesund heitsbedingt angeblich weniger qualifizierten Arbeit erlittene Einkommensein busse ist damit nicht auszumachen. Die angestammte Arbeit wird von Gutach terin Dr.  Z.___ denn auch ausdrücklich a ls leidensangepasst bezeichnet. 5.2      Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach wie vor als technische Sachbearbeiterin Pumpen tätig wäre, einer Arbeit, welcher sie trotz ihrer Beschwerden - in reduziertem Umfang - weiterhin nachgehen kann. Der Invaliditätsgrad ist somit rein prozentual festzulegen und entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100  % von Mai bis August 2017 und von 60  % ab September 2017 .      Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten vom
  38. Mai   2017 bis 3
  39. November 2017 (Zeitpunkt Verbesserung plus drei Monate, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung [IVV] ) Ansp ruch auf eine ganze und seit 1.  Dezember 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden ver siche rung .      Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.
  40. 3      Vom 1
  41. Oktober 2017 bis 2
  42. Mai 2018 wurden Integrationsmassnahmen (Support am Arbeitsplatz) durchgeführt und die Beschwerdeführerin bezog dafür ein Taggeld (Urk. 9/29 und Urk.  9/47). Die Beschwerdegegnerin wird dies bei der Festle gung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 47 IVG). 6 . 6 .1      Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  9 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2      Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr eine solche von Fr.  2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprech en. Das Gericht erkennt:
  43. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  44. Februar 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in im Sinne der Erwägungen vom
  45. Mai 2017 bis 30.  Novem ber 2017 Anspruch auf eine ganze und seit
  46. Dezember 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung hat.
  47. Die Gerichtskosten von Fr.  9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  48. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent -schädigung von Fr.  2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  49. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  50. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00247

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

31. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1989 geborene X.___ war zuletzt ab 1. April 2015 als technische Sachbearbeiterin/Projektleiterin bei der Y.___

ange stellt. Am 2. November 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf seit August 2015 bestehende

ständige Kopfschmerzen und Kopfschmerzattacken, Schwindelan fälle, Konzentrationsprobleme, Schlafstörungen sowie ein Ereignis/Unfall vom 1 2. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

9/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen und erteilte der Versicherten a b 1 6. Oktober 2017 Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen im Sinne eines Supports am Arbeitsplatz ( Mitteilung vom 1 6. Oktober 2017, Urk. 9/29 ). Die IV-Stelle brach die Integrationsmassnahmen per 2 4. Mai 2018 ab mit der Begründung, deren Weiterführung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, es habe keine Steigerung der Präsenz/Leistung festgestellt werden können und die Zwischen ziele seien deutlich nicht erreicht worden (Mitteilung vom 2 9. Mai 2018, Urk. 9/47 ). Die IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , begutachten (Expertise vom 1. Oktober 2018 ; Urk. 9/70 ). 1.2

Mit Urteil vom 2 7. Dezember 2018 (Prozess-Nr. UV.2017.00164,

Urk. 3/5) bejahte das hiesige Gericht einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1 2. Oktober 2008 (sexuelle Nötigung) und den am 1 0. Mai 2016 bei der zuständigen Unfallversicherung (erneut) gemeldeten psychi schen Beschwerden (insbesondere

Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] ) und stellte deren Leistungspflicht dafür fest. 1.3

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/82, Urk. 9/83 und Urk. 9/87 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 7. Februar 2019 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. April 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei ihr spätestens ab Mai 2017 mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszu richten. Am 9. Mai 2019 (Urk. 8 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 3. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Die mit Verfügung vom 3. Juni 2020 (Urk. 11) zum Ver fahren beigeladene Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 7. Februar 2019 (Urk. 2) damit, dass ein Rentenanspruch nur ent stehe, wenn die ausgewiesenen Diagnosen einen gewissen Schweregrad erreichen würden. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche persönliche Ressourcen, auf grund welcher dieser Schweregrad nicht erfüllt sei. Das Aktivitätsniveau scheine mit den beschriebenen Einschränkungen nicht schlüssig. Sie habe per Dezember 2018 eine Stelle im 20-40 % -Pensum angetreten. Es sei davon auszugehen, dass ihr diese Tätigkeit in einem höheren Pensum zumutbar wäre. Es bestehe deshalb kein Rentenanspruch (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

sie sei gemäss den klaren und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin vom 1. Dezember

2015 bis 1 0. April

2016 zu 50 % und anschliessend bis 31. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither sei sie für alle Tätigkeiten zu 40 % arbeitsfähig. Ihre frühere Tätigkeit als Projektleiterin könne sie nicht mehr ausüben, als Sachbearbeiterin erziele sie einen tieferen Lohn. Sie habe damit ab 1. Mai 2017 (6 Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug) Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die am 1. Dezember 2018 angetretene Arbeitsstelle in einem 40 % -Pensum sei ihr per 30. April 2019 wieder gekündigt worden (S. 11 -12 ). Von einem hohen Aktivitätsniveau könne - aus näher dar gelegten Gr ünden - nicht die Rede sein (S. 12-13). Auch der Konsiliarpsychiater der Unfallversicherung und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) seien von einer erheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 13-19). Vor diesem Hintergrund müsse die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Diagnosen nicht den nötigen Schweregrad aufweisen würden, um Rentenleistungen zu be gründen, als aktenwidrig und falsch bezeichnet werden. Es gebe keine Veran lassung und sei nicht zulässig, von den übereinstimmenden Ausführungen der Ärzte und Gutach ter abzuweichen (S. 20). 3.

Dr. Z.___ stellte in ihre m Gutachten vom 1. Oktober 2018 ( Urk. 9/70/1-56 ) keine Diagnosen ohne und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 47 f.): - anhaltende PTBS (ICD-10 F43.1) seit sexueller Nötigung 2008 mit - seitdem bekannter, gegenwärtig wieder intensivierter dissoziativer Komor bidität/dissoziativer Störung (ICD-10 F44.8) und - Agoraphobie, anamnestisch mit Panikstörung, gegenwärtig chronifiziertes

Vermeidungsverhalten (vor allem öffentliche Verkehrsmittel , ICD-10 F40.0 1 ) - psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten: - Migräne ohne Aura - Spannungskopfschmerz

Dazu führte sie aus, nachdem die Beschwerdeführerin im Oktober 2008 Opfer eines sexuellen Übergriffes beziehungsweise einer sexuelle n Nötigung zum Oralsex unter Messerdrohung durch einen unbekannt gebli eb enen Täter ge worden sei, habe sich aufgrund dieser lebensbedrohlichen Situation ein durch die damaligen Trauma-Experten gut dokumentiertes akutes Vollbild einer PTBS mit insbesondere dissoziative r Komorb idität und mit mehrmonatiger Arbeitsun fähig keit entwickelt . Dabei habe sie sich

als hinter ihrer abwehrenden, zum Teil

mutistischen Fassade zeitweise therapeutisch schwer erreichbar erwiesen . Sie habe sich aber doch (2009) auf eine dreimonatige traumafokussierte stationäre psychiatrische Behandlung ein gelassen , wonach die Akutsymptomatik soweit regredient

gewesen sei, dass sie

in einen stabilen Alltag habe zurückkehren und auch ihre Berufsbildung abschliessen und ihre sonstige n weitere n Lebensentwürfe habe umsetzen können . Hingegen bringe die Exploration heute ans Licht, dass hintergründig stets eine dissoziative Reaktionsbereitschaft persistiert habe , oft typischerweise traumakorreliert getriggert, mit dann störenden Intrusionen und Konstriktionen, die aber nicht mit der Arbeitsfähigkeit interferiert hätt en (S. 42 ).

An ihrer letzten Anstellung ab April 2015 als Projektleiterin/ Konstrukteurin sei sie dann ab Mitte 2015 durch exacerbierende Spannungskopfschmerzen und erst mals auch eine sich manifestierende zusätzliche Migränekomponente ausge bremst worden , wobei sich offenbar damit parallel auch die bekannten Disso zia tionen nun intensiviert hätten. Es scheine ein komplexes gemischt neurologisch-psychiatrisches Beschwerdebild vorzuliegen, das ab September 2015 primär zur Krankschre ibung aus neurologischer Sicht ( Kopfschmerzen) geführt habe , im weiteren Verlauf sei bei der Annahme einer Korrelation mit dem früheren Trauma, als nun auch psychosomatischer und dissoziativer Komorbidität der bekannten chronifizierten

PTBS , ab Januar 2017 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden . Immerhin habe die intensive neurologisc he Behand lung mit Einsatz von Migräne-Prophylaktika, schmerzdistanzierenden Antide pressiva und schliesslich auch Topiramat zumindest eine Teilkomponente der be hindernden Schmerzen, Konzentrationss törungen und Schwindel lindern können, so dass ab Oktober 2017 eine durch die Beschwerdegegnerin unterstützte Inte grationsmassnahme am angestammten Arbeitsplatz habe gestartet werden könne n . Hier habe die Beschwerdeführerin

eine etwa 40%ige Arbeitsfähigkeit (mit ange passter Arbeit und eingeschränktem Kundenkontakt) erreicht. D ie Annahme von Fahruntauglichkeit angesichts der dissoziativen Störung durch den Berichter statter der A.___ im April 2018 habe zu einer Meldung beim Strassen verkehrsamt geführt . Praktisch habe ihr dies die Fortsetzung der Integrations massnahme bei andauernder Reiseunfähigkeit mit dem Zug

verunmöglicht , auch alternative Lösungen hätten nicht umgesetzt werden können und die Massnahme sei per Mai 2018 abrupt abgebrochen worden und sie habe

in diesem Zu sam menhang dann leider ihre Stelle v erloren (S. 43).

A nlässlich der Begutachtung habe sich eine sorgenvolle, aber authentisch und verbindlich interagierende Beschwerdeführerin präsentiert , die sehr [a n ] gespannt erschienen sei und auch mehrere Male, insbesondere bei der Trauma-Anamnese, zu

dissoziieren gedroht habe . Sie beschreibe die seit 10 Jahren bestehende unveränderte Agoraphobie mit selektiver Unfähigkeit al l eine mit dem Zug (oder Flugzeug) zu reisen. Auch die Kardinalsymptome einer schon längst chronifi zierten aber lange im Alltag integrierten PTBS seien von ihr

schmucklos und undramatisch beschrieben worden . Im Vordergrund des subjektiven Leidens druckes ständen (h e ute) vielmehr die somatoformen/ psychosomatischen Mani festationen (Kopfschmerzen, Schwindel)

sowie nicht nur dissoziativen aber auch Migräne korrelierten Konzentrationsstörungen. Therapeutisch erschein e sie mit der intensiven Betreuung d urch die ambulante Psychiaterin und den intensiven Behandlungsbemühungen durch das B.___ maximal therapiert, es sei hier auch eine durchgehende gute the rapeutische Compliance belegt, die auch anlässlich der Begutachtung mit dem therapeutischen Serumspiegel der ver schriebenen Substanzen untermauert werde .

Die Beschwerdeführerin

imponier e mit hochgradiger Arbeitsmotivation und Leistungsbereitschaft, die sie auch anlässlich der Begutachtung glaubhaft ventilier e . Wie schon von den Neurologen formuliert, sei aber angesichts des nicht genügenden therapeutischen Anspre chens beziehungsweise der noch stets virulente n Migräne- und Belastungs kopf schmerzproblematik mit anhaltenden Attacken und Konzentrationsstörungen und der zum Teil in Wechselwirkung hiermit ebenso stagnierenden psychischen Befindlichkeit eine reservierte Prognose zu stellen, mit wohl seit Abbruch der Integrationsmassnahme stagnierter Arbeitsunfähigkeit und aus bleibender weite rer Entwicklung (S.

43- 44 ).

Dass es sich aber nicht um eine schwer im Alltag invalidisierte Be schwer de führerin

handle , beweise die gegenwärtig doch noch von ihr, in Eigenregie, und sicherlich auch mit zu honorierender aktiver Selbstdisziplin gestaltete Tages struktur mit insbesondere erhaltener Fähigkeit zur Haushalts- und Selbstpflege, sowie Partizipation an sozialen und Freizeitaktivitäten inkl usive Ausbau von neuen Hobbys und Tauchsafari-Reise in ihrem sicheren, schutzbietenden habi tuellen soziale n Umfeld. Auch sei sie erfreulicherweise doch weiterhin zukunfts orientiert, plan e sie ja nicht nur ihre Anmeldung beim RAV z wecks Arbeitssuche aber auch ihre Heirat (im 2019).

Dies dürfe aber nicht über ihre anhaltende relevante Einschränkung insbesondere der Konzentrationsspanne, Ausdauer, Flexi bilität und Belastbarkeit hinwegtäuschen, die insgesamt eine andauernde Arbeits unfähigkeit von 60 % begründe . Sie werde weiterhin auf eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bei der Reintegration in den beruflichen Alltag und auf einen rücksichtsvollen Arbeitgeber angewiesen sein (S. 44-45).

Für die fachärztlich einwandfrei zu diagnostizierende Leidenskomponente aus dem somatoformen Erkrankungskreis (dissoziative Störungen, Schmerzstörung, Migräne, Schwindel) seien die Standardindikatoren zu prüfen. Einleitend sei fest zuhalten, dass insbesondere mit den dissoziativen absenceartigen Konzentra tionseinbrüchen und den quasi dauerhaften Kopfschmerzen und wiederkehrende n Migräne-Peaks und Schw in delattacken eine im Alltag bedeutsam ausgeprägte Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund des diagnose-inhärenten Schweregrades vorlieg e . Es sei explizit schon hier darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin

bei allen Beobachtern authentisch gewirkt und auch anlässlich der heutigen Begutachtung besonders glaubhaft, ernst und verbindlich und ohne jegliche Neigung zu etwaige r Aggravation von ihrem Leiden gesprochen habe . Selbstlim it ierungstendenzen seien nicht ersich t lich. Es werde in keinerlei Art etwa demonstrativ H ilflosigkeit zur Schau gestellt und sie sei in ihren Schilderungen , ihrem Verhalten und auch in ihrer bewiesenen Therapiecompliance absolut konsi stent (S. 45 ).

Es seien in der auf erster Ebene zu prüfenden Kategorie des funktionellen Schwere grade s keinerlei Ausschlusskriterien zu beleuchten . Was den Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -Resisten z»

betreffe , sei

festzu halten, dass sie sich seit Mitte 2015 um adäquate Therapie bemüh e und sich nicht nur beim Neurologen ( B.___ seit 12/2015) diversen thera peutischen Ein- und Umstellungen, auch einem schwierigen Medikamenten ent zug, unterziehe und auch seit Januar 2017 in genügender Frequenz der bei ihrem ( traumaverbundenen dissoziativen) Leiden erforderlichen intensiven (auch in Frequenz: im ersten Jahr zweimal pro Woche, inzwischen einmal pro Woche) problemfokussierten psychotherapeutischen Behandlung bei einer Psychiaterin unterzieh e . Sie beweis e hier auch durchgehend eine gute Therapiecompliance , die anlässlich der Begutachtung mit de m dokumentierten therapeutischen Serum spiegel der verschriebenen Substanzen bewiesen werde. Was die berufliche Ein gliederung betreffe , habe sie sich

mit voller Kooperation an der Integra tions mass nahme beteiligt. Es sei aus ihren Ausführungen eine hochgradige Be reit schaft zur beruflichen Wiedereingliederung ersichtlich. Dass die Integra tions massnahme habe abgebrochen werden müssen und sie auch noch ihre Stelle verlor en habe, sei nicht etwa fehlendem Integrationswillen oder Kooperation , sondern dem aus psychiatrischer Sicht zu bedauernde n integrationsblockierenden Intermezzo mit plötzlicher Annahme von Fahruntauglichkeit aufgrund einer seit ze hn Jahren bestehenden Diagnose ( dissoziative Komorbidität) und trotz schon seit sieben Jahren bewiesene r

Fahrtaugl ichkeit mit unfallfreiem Fahren

zuzu ordnen (S. 46).

Hinsi chtlich des Indikatorkomplexes «Persönlichkeit»

sei auf die gut ausgereifte, intakte und gut differenzierte Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin

hinzuweisen. Zum Indikatorkomplex « soziale r Kontext »

sei festzustellen, dass hier geradezu ausgeprägte Ressourcen zu situieren seien . Die Beschwerdeführerin habe ein tragfähiges soziales Netzwerk aufgebaut, pflege langjährige Freundschaften, beweis e

insbesondere auch in ihrer mittlerweile knapp zehnjährigen Partnerschaft ihre Konflikt- und Kompromissfähigkeit, pfleg e den Kontakt zu Familienan ge hörigen und beweg e sich sehr gerne in der Heavy M etal Szene, wo sie sich mit « Gleichgesinnten » vereint und zugehörig erleb e . Gegenwärtig sei sie auch mit den Vorbereitungen ihrer Heirat im Mai 2019 beschäftigt. So halte der soziale Lebenskontext in hochgradigem Ausmass mobilis ierbare Ressourcen bereit (S. 4 6).

In der Kategorie « Konsistenz »

sei ausdrücklich auf die Authentizität und konsi stente Symptompräsentation hinzuweisen. Es sei nachvollziehbar, dass diese

Symptomatik ihre Arbeitsfähigkeit in höherem Grade andauernd einschränk e , gleichwohl im vertraute n Alltag mit Haushalt und Hobbys sowie im sozialen Netz eingebettet doch eine (mit Selbstdisziplin) etablierte sinnvolle Tagesstruktur zu lasse . Insbesondere bemüh e sich die Beschwerdeführerin

auch um die Übung ihrer kognitiven Fähigkeiten (Konzentration, Sudokus, Rätsellösen, Kalkula tio nen) als Vorbereitung für die Rückkehr in den Berufsalltag als Konstrukteurin. Sie be kunde streithaft, « zu Hause nicht verblöden zu wollen » und wirk e auch konsistent, indem sie sich schon auf eigene Initiative nach adäquaten Tätigkeiten i m Teilzeitpensum umschau e (S. 46-47).

Schliesslich sei im Indikatorkomplex des « behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks » erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich den maximalen Therapieanstrengungen unterzogen ha be und dass sie sich auch maximal angestrengt ha be , mit der beruflichen Einglie derungsmassnahme C.___ zu einer Wiedereingliederung am angestammten Arbeitsplatz zu gelangen. Diese Bemühungen seien durch eine Drittinstanz be ziehungsweise nicht selbstverschuldet , sondern durch das pragmatische Verun mög li chen des Arbeitsweges nach Vermutung von Fahruntauglichkeit torpediert worden . Die Beschwerdeführerin

sei

- wie sie anlässlich der Begutachtung w ieder holt und glaubhaft bekunde

- ausschliesslich an einer Wiedereingliederung be ziehungsweise an Arbeit und nicht etwa an einer Rentenleistung interessiert (S. 47 ).

Die psychiatrische Aktenlage ( Akten der Beschwerdegegnerin, der zuständigen Unfallversicherung und des Taggeldversicherers) sei hinreichend dokumentiert. Es seien hierin keine Widersprüche zwischen der Selbstschilderung der Be schwerdeführerin

und den fremdanamnestischen Informationen ersichtlich. Zu sammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Konsistenzprüfung von einem arbeitsmedizinisch objektiv relevanten Leiden auszuge hen ( S. 50 ).

Vom 1. Dezember 2015 bis 1 0. April 2016 habe eine 50%ige und anschliessend bis am 3 1. August 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bes tanden. S eit dem 1. September 2017 persistiere bis heute eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher ihrer Ausbildung und ihren Interessen entsprechenden Tätigkeit, so auch in der angestammten Tätigkeit als Konstrukteurin (S. 53-54). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1. Oktober 2018 ( Urk. 9/70/1-56 ) beruht auf den erforderlichen psychiatrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Dr. Z.___

legte die medizinischen Zu sammenhänge einleuchtend dar, beurteilt e die medizinische S ituation überzeu gend und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander.

Sie zeigte auf, dass die Beschwerdeführerin an einem komplexen gemischt neurologisch-psychiatrische n Beschwerdebild leidet, auf welche die umfassenden Behandlungen therapeutisch nicht genügend an sprechen. Dr. Z.___ legte ausführlich dar, dass die Tagesstruktur der Be schwerdeführerin und deren Partizipation an Aktivitäten in ihrem sicheren, schutzbietenden habituellen soziale n Umfeld nicht hinwegtäuschen dürfen über das Vorliegen eine r

anhaltende n relevante n Einschränkung insbesondere der Konzentrationsspanne, Ausdauer, Flexibilität und Belastbarkeit, welche insge samt eine andauernde erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründen. Dr. Z.___

gelangte so dann unter ausführlicher und nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit den massgeblichen Standardindikatoren ( Urk. 9/70/45-47) zum begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführer in in jeglicher Tätigkeit bis am 31. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war und seither zu 40 % arbeitsfähig ist. Das Gut achten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor ). Dies ist auch zwischen den Parteien unbestritten. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung denn auch in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ . Sie ging indes bei der Beurteilung gestützt auf eine von der zuständigen Kundenberaterin durch geführten Ressourcenprüfung ( Urk. 9/81/9-11) von einer vollständigen Arbeits fähigkeit aus, dies in Abweichung der gutachterlichen Einschätzung, der Ein schätzung des Konsiliarpsychiaters der zuständigen Unfallversicherung (Expertise des Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2017, Urk. 9/44/52-67) und der Stellungnahme des RAD (versicherungsmedizi nische Beurteilung des Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 2 1. November 2018, Urk. 9/81/8-9). 4.3 4.3.1

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor gegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Ein schätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweis würdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Be weisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 4.3.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schä digung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz aus zuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittel gradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.

2, E.

3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.4

Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. Z.___

umfasste das ganze Leis tungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesent lichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. Z.___

ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktio nelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträch tigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen ge halten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indi katoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen . Es bleibt deshalb kein Raum für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene ,

in dieser Form nicht mehr zulässige losgelöste juristische Parallelüberprüfung, zumal diese am zentralen Punkt des strukturierten Beweisverfahrens, wonach nicht nur Ressourcen, sondern auch Defizite umfassend zu berücksichtigen sind, vorbei zielt .

So trifft es in sbesondere nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nach der sexuellen Nötigung eine unauffällige Entwicklungsbiographie an den Tag gelegt hat . A uch kann aus dem Umstand, dass sie heiratet, den Haushalt praktisch selber führen kann und enge Freunde hat , nicht ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Dass sie mit ihrem künftigen Ehemann Ferien in Ägypten verbringen und mit diesem Heavy Metal Festivals besuchen konnte, steht nicht im Widerspruch zu der von ihr angegebenen Unmöglichkeit, alleine Zug zu fahren. Denn während ihren Freizeitaktivitäten ist sie stets um geben von ihrem sicheren, schutzbietenden habituellen soziale n Umfeld , was bei einer Zugfahrt alleine eben gerade nicht der Fall ist. Dass die Diagnosen beziehungsweise Einschränkungen den nö tigen Schweregrad aufweisen, wurde von Dr. Z.___ ausführlich begründet. Insbesondere wurde von der Beschwer degegnerin aber unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin eine durchgehend gute therapeutische Compliance

beweist . So

unterzog sie sich beim behandelnden Neurologen diversen therap eutischen Ein- und Umstellungen und einem schwierigen Medikamentenentzug , ist seit Januar 2017 mit einer hohen Frequenz in psychotherapeutischer Behandlung ( im ersten Jahr zwei Sitzungen pro Woche und seither einer wöchentlichen Sitzung ) und lässt sich psycho phar makologisch behandeln, was sich anlä sslich der Begutachtung mit einem thera peutischen Serumspiege l der verschriebenen Substanzen bestätigte. Ihre Be schwerden erwiesen sich jedoch als weitgehend therapieresistent. Auch hat sie sich mit voller Kooperation um eine Wiedereingliederung bemüht, welche nicht etwa wegen fehlendem Integrationswillen , sondern aufgrund einer plötzliche n

Annahme von Fahruntauglichkeit seitens eines behandelnden Arztes abge bro chen werden musste. Dr. Z.___ wies denn auch ausführlich begründet darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Schilderungen und in ihrem Verhalten als absolut konsistent erweist. All dies wurde bei der Prüfung der Nach voll zieh barkeit einer Teilarbeitsunfähigkeit von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt. 4.5

Gestützt auf das beweiskräftige und nachv ollziehbare Gutachten von Dr. Z.___ ist nach dem Gesagten eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer bis 3 1. August 2017 bestehenden 100%igen und seither 60%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus psychischer Sicht führt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin war ab 1. April 2015 als technische Sachbearbeiterin Pumpen tätig. Nach Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin führte sie alle Arbei ten, welche im Innendienst im Bereich von Pumpen (Investitionsgüter) an fallen, aus. Dabei handelte es sich um ein stark technikbezogenes und forderndes Umfeld ( Urk. 9/13/3). Dass sie massgebend als Projektleiterin gearbeitet und ein ent sprechendes Einkommen erzielt hätte (vgl. Urk. 1 S. 11-12) , was ihr heute nicht mehr möglich wäre, wird aus dem Arbeitgeberbericht hingegen nicht er sichtlich. So verdiente sie denn auch in ihrer angestammten Tätigkeit im Jahr 2016

Fr. 71'500. -- , was pro Stunde in etwa rund Fr. 36.5 0 entspricht (Fr. 71'500.--/ wohl 233 Arbeitstage pro Jahr [261 Wochentage minus 20 Ferientage minus 8 Feier tage]/ 8.4 Stunden pro Tag, vgl. dazu Urk. 9/13 und Urk. 3/3). Bei der nach Eintritt der Gesundheitsschädigung bei der ehemaligen Arbeitgeberin am 1. Dezember 2017 angetretenen befristeten Tätigkeit im 40 % -Pensum erzielte sie gar einen leicht höheren Lohn von Fr. 37.4 7 pro Stunde. Eine aufgrund einer gesund heitsbedingt angeblich weniger qualifizierten Arbeit erlittene Einkommensein busse ist damit nicht auszumachen. Die angestammte Arbeit wird von Gutach terin Dr. Z.___ denn auch ausdrücklich a ls leidensangepasst bezeichnet. 5.2

Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach wie vor als technische Sachbearbeiterin Pumpen tätig wäre, einer Arbeit, welcher sie trotz ihrer Beschwerden - in reduziertem Umfang - weiterhin nachgehen kann. Der Invaliditätsgrad

ist

somit rein prozentual festzulegen und entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100 % von Mai bis August 2017 und von 60 % ab September 2017 .

Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten vom 1. Mai

2017 bis 3 0. November 2017 (Zeitpunkt Verbesserung plus drei Monate, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung [IVV] ) Ansp ruch auf eine ganze und seit 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden ver siche rung .

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 5. 3

Vom 1 6. Oktober 2017 bis 2 4. Mai 2018 wurden Integrationsmassnahmen (Support am Arbeitsplatz) durchgeführt und die Beschwerdeführerin bezog dafür ein Taggeld (Urk. 9/29 und Urk. 9/47). Die Beschwerdegegnerin wird dies bei der Festle gung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 47 IVG). 6 . 6 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3

Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr eine solche von Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprech en. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Februar 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in im Sinne der Erwägungen vom 1. Mai 2017 bis 30. Novem ber 2017 Anspruch auf eine ganze und seit 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent -schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher