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IV.2019.00246

Rentenanspruch verneint; Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2020-06-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1966, war zuletzt vom 1. Juli bis 7. Aug u s t 2013 bei der Y.___ GmbH beziehung sweise beim Restaurant Z.___ als Hilfsköchin tätig gewesen (Urk. 7 /25/73, Urk. 7/25/65 und Urk. 7/17), als sie sich am 2 8. Februar 2014 unter Hinweis auf thorakale und lumbale Schmerzen nach einem Unfall vom 1 5. Juli 2013, bei welchem sie auf eine r Treppe gestü r zt ist , bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/4, Urk. 7/25/4 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog beim zuständigen Unfallversicherer , der

Elips Versicherungen AG, Triesen, Unterlagen zum Unfall der Versicherten vom 1 5. Juli 2013 bei ( Urk. 7/25/1-80 und Urk. 7/47 ) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 7/49) eine Verneinung ihres Anspruchs auf Versicherungsleistungen in Aussicht. Nach dem die Versicherte am 1 3. November 2014 ( Urk. 7/54 und Urk. 7/61) dagegen Einwendungen erhoben hatte, liess sie die IV-Stelle polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1 3. Juni 2016; Urk. 7/125/1-85 und Urk. 7/129 ) und verneinte mit Verfügung vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 7/135) einen Anspruch der Versicher ten auf Versicherungsleistungen. 1.2

Gegen die Verfügung vom 1 2. Januar 2017 erhob die Versicherte am

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1966, war zuletzt vom 1. Juli bis 7. Aug u s t 2013 bei der Y.___ GmbH beziehung sweise beim Restaurant Z.___ als Hilfsköchin tätig gewesen (Urk. 7 /25/73, Urk. 7/25/65 und Urk. 7/17), als sie sich am 2 8. Februar 2014 unter Hinweis auf thorakale und lumbale Schmerzen nach einem Unfall vom 1 5. Juli 2013, bei welchem sie auf eine r Treppe gestü r zt ist , bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/4, Urk. 7/25/4 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog beim zuständigen Unfallversicherer , der

Elips Versicherungen AG, Triesen, Unterlagen zum Unfall der Versicherten vom 1 5. Juli 2013 bei ( Urk. 7/25/1-80 und Urk. 7/47 ) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 7/49) eine Verneinung ihres Anspruchs auf Versicherungsleistungen in Aussicht. Nach dem die Versicherte am 1 3. November 2014 ( Urk. 7/54 und Urk. 7/61) dagegen Einwendungen erhoben hatte, liess sie die IV-Stelle polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1 3. Juni 2016; Urk. 7/125/1-85 und Urk. 7/129 ) und verneinte mit Verfügung vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 7/135) einen Anspruch der Versicher ten auf Versicherungsleistungen.

E. 1.2 Gegen die Verfügung vom 1 2. Januar 2017 erhob die Versicherte am

Dispositiv
  1. Februar 2017 be im hiesigen Gericht Beschwerde, welches mit Entscheid vom 16. März 2017 ( Prozess N r. IV.2017.00183 ; Urk.  7/147/1-7 ) auf die Beschwerde nicht ein trat. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 1
  2. September 2017 (Prozess Nr. IV. 2 017.00650; Urk.  7/148 /1-8) wies das hiesige Gericht die Gesuche der Versi cherten vom
  3. April 2017 um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 1
  4. Februar 2017 angesetzten Nachfrist und um Revision des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 1
  5. März 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00183) ab . 1.3      Am 1
  6. Oktober 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwer den in ihren Beinen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/150 Ziff.  6.1 und Urk.  7/151 S. 2). Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom
  7. Januar 2017 ( Urk.  7/165/1-2) festgehalten hatte, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gegenwärtig nicht möglich sei, liess sie die Ver sicherte erneut polydisziplinär begutachten (Gutachten vom
  8. November 2018; Urk.  7/202/1-55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/205, Urk.  7/211) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  9. Februar 2019 (Urk. 7/225 = Urk.  2) erneut einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungs leistungen.      Mit Mitteilung vom
  10. März 2019 ( Urk.  7/230) erteilte die IV-Stelle der Versicher ten Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls.
  11. Gegen die Verfügung vom 2
  12. Februar 2019 ( Urk.  2) erhob die Versicherte am 1.   April 2019 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeit ig ersuchte die Versicherte um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung (S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom
  13. Mai 2019 ( Urk.  6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde , wovon der Beschwerdeführerin am 3
  14. August 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk.  12). Das Gericht zieht in Erwägung:
  15. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4      Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungs anspre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht sprechung zur Wieder er wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E.  3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 1.5      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .   Februar 2018 E.  5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E.  3.1 mit Hinweisen). 1.7      Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.8      Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbe zug) der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nach achtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.9      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  16. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
  17. Februar 2019 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin nach einer Operation vom April 2017 vorübergehend verschlechtert habe, dass ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ab Januar 2018 jedoch im vollzeitlichen Umfang und ohne Einschränkungen zuzumuten sei, und dass sie dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, weshalb ein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verneinen sei (S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Admi nistrativgutachten vom
  18. November 2018 nicht abgestellt werden könne, weil dieses Unstimmigkeiten aufweise ( Urk.  1 S. 3). Sodann sei auch das Verhalten der Beschwerdegegnerin als widersprüchlich zu bezeichnen, weil sie einerseits mit der angefochtenen Verfügung vom 2
  19. Februar 2019 einen Anspruch auf Versiche rungsleistungen verneint habe , und ihr andererseits mit Mitteilung vom
  20. März 2019 dennoch Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls erteilt habe . Auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter welchen sie leide, sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angepasste n Tätigkeit en auszugehen . Allerdings habe sie mit der Unterstützung der Sozialen Dienste ihrer Wohngemeinde eine sogenannte «Basisbeschäftigung» im Umfang eines Arbeits pensums von 50  % antreten können , weshalb höchstens von eine r Arbeitsfähig keit in angepassten Tätigkeiten im Umfang von 50  % auszugehen sei. Demnach sei ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen (Urk. 1 S. 4). 2.3      Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 1
  21. Januar 2017 ( Urk.  7/135) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
  22. Februar 2019 ( Urk.  2) erheblich beziehungs weise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat.
  23. 3.1      Die ursprüngliche rentenverneinende Verfügung vom 1
  24. Januar 2017 (Urk. 7/135) erging im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1
  25. Juni 2016 (Urk.   7/125/1-85) und dessen Ergänzung vom 2
  26. September 2016 ( Urk.  7/129). 3.2      In ihrem Gutachten vom 1
  27. Juni 2016 ( Urk.  7/125/1-85) erwähnten die Ärzte der MEDAS A.___ , dass die Beschwerdeführerin am
  28. und 1
  29. April 2016 internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch begutachtet worden sei (S. 2) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 30): Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - l umbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10 M 54.5) - s chwere Osteochondrose L 5/S1 und Spondylarthrose mit Faz ettensyndrom L5/S1 rechts und pseudoradikulärer Symptomatik. Keine radikuläre Symptomatik Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - Kokzygodynie /neuropathischer Deafferentationschmerz lumbosacral nach Sturz am 1
  30. Juli 2013 • a ktuell ohne Schmerzangabe - i nzidentelles Aneurysma der Aorta carotis links ( supraclinoidales Seg ment ) mit/bei: • e ndovaskuläre r Exploration und Embolisation am 2
  31. September 2014 - n icht rupturiertes kleines Aneurysma linksseitig am Abgang der A orta choroidalis anterior - ( f remdanamnestisch) Verdacht auf Somatisierungsstörung und reaktive Depression - subjektiv empfundenes K arpaltunnelsyndrom rechts möglich - c hronische Bronchitis bei Nikotinabusus - Zerviko brachialgie rechts ohne radikuläre Symptomatik oder funktionelle Einschränkung - Hinweise auf dysfunk tionale Krankheitsverarbeitung      Die Gutachter hielten fest , dass sich zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befunden mehrere Diskrepanzen gezeigt hätten. Zum einen habe die Beschwerdeführerin eine Schwäche im rechten Bein angegeben, welche im Liegen nicht ge prüft und nicht objektiviert habe werden können . Vor diesem Hintergrund sei die bei der Exploration gezeigte Be inschwäche rechts nicht nach vollziehbar und es müsse differentialdiagnostisch eine Aggravation in Betracht gezogen werden. Dies auch, da die von der Beschwerdeführerin d emonstrierte Fallneigung mit den orthopädischen Untersuchungsergebnissen nicht habe in Einklang gebracht werden können . Insbesondere bestehe sowohl bei den unteren, wie auch bei den oberen Extremitäten keine Muskelumfangdifferenz, welche man bei radikulärer Dauerschädigung oder Schonung des rechten Beines beziehungs weise Armes zu erwarten hätte. Auch sei die Fusssohlenbeschwielung bei Spreiz fuss rechts genauso ausgeprägt wie links gewesen , s odass auch hier keine Scho nung beziehungsweise Einschränkung habe objektiviert werden können. Des Weiteren sei d ie zirkuläre Fühlstörung (Hypästhesie) im Bein ätiologisch unklar, da die neuroradiologische Untersuchung keinen Hinweis auf ein die Sensibilitäts störung erklärendes zerebrovaskuläres Ereignis ergeben habe. D ifferential diagnostisch müsste eine spinale L ä sion als Ursache für die Sensibilitätsstörung im rechten Bein diskutiert werden. Dabei sei jedoch e ine dissoziierte Sensibili tätsstörung zu erwarten, was vorliegend indes nicht der Fall sei (S. 24 f.).      Aus neurologischer Sicht bestehe auf Grund des lumbospondylogenen Syndroms eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe im Umfang von 20  % . In einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwere r Lasten bestehe aus neurologischer Sicht indes keine Arbeitsunfähigkeit (S. 20). Die internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen hätten weder in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe noch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Demnach bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20  % . Die Ausübung einer angepassten wechsel be lastende n Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sei der Beschwerdeführerin indes im vollzeitlichen Umfang und ohne Einschränkungen zuzumuten (S. 25 f.). 3.3      In ihrer das Gutachten vom 1
  32. Juni 2016 ( vorstehend E. 3.2 ) ergänzenden Stellungnahme vom 2
  33. September 2016 ( Urk.  7/129) erwähnten die Ärzte der MEDAS A.___ , dass sie in ihrem Gutachten der Beschwerdef ührerin seit dem Unfall vom 1
  34. Juli 2013 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % und in angepassten Tätigkeiten eine solche von 0  % attestiert hätten (S. 2). 4 . 4 .1      Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
  35. Februar 2019 ( Urk.  2) stellte sich der für die Beurteilung einer revisi onsrechtlich relevanten Verände rung massgebende medizinische Sachverhalt wie folgt dar: 4.2      Die Ärzte der Klinik B.___ , Neurochirurgie, erwähnten im Austrittsbericht vom
  36. Mai 2017 ( Urk.  7/149/6-7), dass die Beschwerdeführerin vom 2
  37. April bis
  38. Mai 2017 hospitalisiert gewesen sei, und dass am 2
  39. April 2017 eine Spondy lodese L5/S1 mit Dekompression transforaminal L5/S1 rechts und Cage-Implan tation sowie Anlage einer postero -medialen beziehungsweise postero -lateralen Fusion durchgeführt worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - aktivierte, schwere, degenerative, osteochondrotische Veränderungen im Bereich L5/S1 mit/bei: - massiven lagerungs- und bewegungsabhängigen, tieflumbalen Schmerzen mit rechtsbetonter schmerzhafter diffuser Radikulopathie, ohne permanente sensomotorische Ausfälle, ohne Blasen-Mastdarm Störung - Status nach Infiltration L4/5 beziehungsweise mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts vom 1
  40. September 2015 bei rechtsbetonter Lumbalkanalstenose - Status nach Treppensturz mit Gesässanprall am 1
  41. Juni 2013 bei anamnestisch vorher fehlenden lumbale n Beschwerden und seither massiver Schmerzexazerbation      Sie erwähnten, dass die Indikation zur Spondylodese und Cage-Implantation im Segment L5/S1 bei einer mehrjährig en, symptomatischen, mittels PET/CT nach weislich hochaktiven Osteochondrose im Segment L5/S1 und ausgeschö pften konservativen Therapiemas snahmen gestellt worden sei. Der operative Eingriff sei komplikationslos durchgeführt wo rden. Es sei indes a uf G rund der lan gjähri gen chronischen lumbalen B eschwerden sowie einer sozial belasteten Gesamtsi tuation mit einem längerfristigen Heilungsverlauf zu rechnen. Der Beschwerde führerin sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % vom 2
  42. April bis
  43. Juni 2017 attestiert worden (S. 2) . 4.3      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 2
  44. Juni 2017 ( Urk.  7/164/6-8) die folgenden Diagnosen (S. 1): - diffuse Beinschwäche beidseits, mit myopathischen Veränderungen unklarer Zuordnung (mittels Elektromyografie, EMG) - Status nach Sturz auf den Rücken am 1
  45. Juli 2013, mit seither lumbo radikulärem Schmerzsyndrom beidseits, mit sensiblen Ausfällen L5 rechts und links sowie zervikozephalem Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel      Der Arzt hielt fest, dass die EMG-Untersuchung der Beinmuskulatur einen auf fälligen Befund ergeben habe mit einer deutlich verlängerten Einstichaktivität, mit Denervationszeichen und sogenannten pseudomyotonen Entladungen. Es handle sich hierbei um einen pathologischen Befund, welcher die Beinschwäche erkläre, sich vorerst diagnostisch aber noch nicht weiter zuordnen lasse. Das weitere Procedere wäre eine Muskelbiopsie und weitere EMG-Untersuchungen, insbesondere auch der oberen Extremitäten, was die Patientin wegen den generell starken Schmerzen aber zur zeit nicht durchführen lassen wo ll e . Bei der lumbora dikulären Symptomatik habe die klinische Untersuchung sensible Ausfälle in den Segmenten L5 rechts und links ergeben. Die Motorik sei indes wegen einer wahr scheinlich muskulär bedingten Paraparese nicht sicher beurteilbar gewesen. Neurologisch hätten sich keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervika len Wurzel oder für eine Läsion am Halsmark oder Grosshirn ergeben (S. 2) . 4.4      Die Ärzte der Rehaklinik D.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 1
  46. September 2017 ( Urk.  7/149/10-12), dass die Beschwerdeführerin vom 2
  47. August bis 1
  48. September 2017 hospi talisiert gewesen sei und stellten die fol genden Diagnosen (S. 1): - chronisches l umboradikul ä res Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts bei rechts betonter Lumbalkanalstenose vom 1
  49. September 2015 - Status nach Spondylodese L5/S1 vom 2
  50. April 2017 mit Dekompres sion transforaminal L5/S1 re chts und Cage - Implantation - r ezidivierende depressive Episoden mit/bei: - schwere r psychosoziale r Belastungssituation      Sie führten aus, dass es zu Beginn des Rehabilitationsaufenthalts im Rahmen der medizinischen Trainingstherapie zu einer Verbesserung der Muskelkraft des Rumpfes sowie der unteren und oberen Extremitäten gekommen sei, dass indes gegen Ende der Therapie eine nicht dermatombezogene Sensibilitätsminderung und Kraftlosigkeit des rechten Bein das Ausmass der Beweglichkeit eingeschränkt habe, und dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Rollstuhl in die Therapien habe fahren lassen und fre mde Hilfe für die Körperpflege in Anspruch genommen habe (S. 2). 4.5      Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in ihrem Bericht vom 3
  51. Dezember 2017 ( Urk.  7/164/1-5), dass es nach dem Unfall vom 1
  52. März 2013 nicht gelungen sei, den Gesundheitszustand der Beschwerde führerin zu verbessern. Gegenwärtig müsse davon ausgegangen werden, dass der chronifizierte Endzustand erreicht worden sei, und dass mit einer weiteren Besserung nicht zu rechnen sei . Die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 100  % arbeitsunfähig und sei zudem vollum fänglich auf e ine Unterstützung durch die Spitex angewiesen (Ziff. 1.11). 4.6      MU Dr .  F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Zentrum G.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 2
  53. April 2018 ( Urk.  7/174/7-10) eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mit te l gradige Episode , welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige und erwähnte, dass gegenwärtig s owohl aus somatischer als aus psychiatrischer Sicht eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Die Beschwerdeführerin fühle sich zudem auch phys isch sehr instabil und kraftlos. Jegliche physische Bewegung stelle für sie eine extreme Anforderung dar und sei von starken Schmerzen begleitet. P sychisch leide sei unter einer depressiven Symptomatik , insbesondere unter Konzentrationsstörungen und unter einer Gedächtnisschwäche. Diese physische und psychische Sc hwäche führe zu starken Ängsten bis hin zu einer Blockade (S.   3). 4.7      Dr.  med. H.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1
  54. Juni 2018 ( Urk.  7/203/3) die folgenden Diagnosen: - chronische belastungsverstärkte rechtsbetonte tieflumbale Schmerzen mit funktioneller, deutlich rechts- und distal-betonter Kraftminderung und nicht dissoziierter Fühlstörung an den Beinen mit/bei: - Status nach Spondylodese L5/S 1 am 2
  55. April 2017 - klinisch sehr milde Form einer Myotonia congenita Thomsen mit/bei: - heterozygote r pathogene r Variante (molekulargenetischer Untersuch vom Mai 2018) - r ezidivierende depressive Episoden bei schwere r psychosozialer Belastungs situation      Dr.  H.___ führte aus, dass die deutlich rechts- und distal-betonte Kraf tminderung mit nicht dissoziier ter Fühlstörung an den Beinen bei chronischen belastungsver stärkten rechtsbetonten tieflumbalen Schmerzen als nicht somato -neurologi sch sondern funktionell bedingt zu beurteilen sei. Die veranlasste molokulargeneti sche Untersuchung habe eine heterozygo t e pathogene Variante ei ner Myotonia congenita Thomsen e r geben , wobei die klinische Ausprägung offenbar sehr mild sei. 4.8      Die Ärzte des I nstituts I.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom
  56. November 2018 ( Urk.  7/202/1-55), dass die Beschwerdeführerin am 1
  57. und 1
  58. September 2018 internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 5), und stellten die fol genden Diagnosen (S. 8 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch mit Aus strahlung ins rechte Bein mit/bei: - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 von rechts am 1
  59. September 2015 und nach Dekompression transforaminal rechts sowie Spondylodese L5/S 1 am 2
  60. April 2017 - Status nach degenerativen Veränderungen L5/S 1 - in der neurologischen Untersuchung keine Hinweise für e i ne radikuläre Beteiligung Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - d ysfunktionale Krankheitsverarbeitung nach Unfall und zwei Operationen - i nzidentelles zerebrales Aneurysma - Adipositas - f ortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch mit/bei: - anamnestisch chronisch obstruktive r Lungenerkrankung - klinisch und subjektiv asymptomatisch      Die Gutachter führten aus, dass die Explorandin seit einem Unfall im Jahre 2013 an Rückenschmerzen leide, und dass sich die Schmerzen nach den beiden in den Jahren 2014 und 2017 durchgeführten Operationen nicht verbessert hätten. Daher sei anlässlich der orthopädischen Untersuchung ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Eine radikuläre Symptomatik s ie indes ausz u s chliessen. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei aufgrund der klinischen Befunde nach zwei Operationen vermindert. Körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht daher nicht mehr zuzumuten. Aus neurologischer Sicht bestehe keine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Adipositas festgestellt worden. Aus allgemeininter nistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt.      Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei eine dysfunktionale Krankheits verarbeitung festgestellt worden , womit die subjektiven Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend hätten objektiviert werden können, zu erklären seien (S. 9). Dieser subjektiven Krankheitsüberzeugung komme indes kein Krankheitswert zu . Sie sei durch eine psychiatrische Behand lung kaum zu beeinflussen (S. 33). Ein an deres psychisches Leiden bestehe nicht. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht und habe nie bestanden . Die Beschwerdeführerin verfüge noch über Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit. Sie betätig e sich im Haushalt, pflege soziale Kontakte und unter nehme auch Spaziergänge. Belastungsfaktoren bestünden in der psychosozialen Situation mit finanzieller Abhängigkeit vom Sozialamt. Auch die Integration in der Schweiz sei nicht optimal und die Beschwerdeführerin habe keine berufliche Ausbildung absolviert . Zusätzlich erhalte sie durch die Hilfe der Spitex und des Sohnes einen sekundären Krankheitsgewinn.      Bei der orthopädischen und neurologischen Untersuchung seien erhebliche Inkonsistenzen zwischen dem Verhalten und den Schmerzangaben der Beschwer deführerin auf der einen Seite und den klinischen Befunde n während der Unter suchung auf der anderen Seite festzustellen gewesen (S. 9) . Anlässlich der neu rologischen Untersuchung habe das diskrepante Verhalten beim Prüfen des Lasègue zudem einen Anhaltspunkt für wesentliche bewusstseinsnahe Anteile dargestellt (S. 51). Bei der psychiatrischen und allgemeininternistischen Untersu chung hätte sich auch Inkonsistenzen ergeben (S. 9) . Auch seien Inkonsistenzen in Bezug auf die Alltagsaktivitäten festzustellen gewesen. Insbesondere sei die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Hilfe der Spitex und der Heimphysio therapie mit den klinischen Einschränkungen nicht zu erklären. A uch sei die sub jektive Einschätzung der Beschwerdeführerin , ke iner Erwerbstätigkeit mehr nach gehen zu können , nicht mit den somatischen Befunden zu erklären (S. 9 f.) .      Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Küche wahrscheinlich um eine körperlich schwere Tätigkeit gehandelt habe, sei ihr diese nicht mehr zuzumuten. Im zeitlichen Verlauf sei auf die nachvoll ziehbare Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS A.___ vom April 2016, wonach in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe eine Einschränkung im Umfang von 20  % bestanden habe, abzustellen . Der Gesundheitszustand der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin habe sich mit dem operativen Eingriff vom April 2017 indes verä ndert. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere Belastung der Wirbelsäule nicht mehr möglich , weshalb seit diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Küchenmitarbeiterin a uszugehen sei . Die Ausübung einer körperlich leichte n, wechselbelastende n Tätigkeit, mit e iner Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm und ohne Zwangshaltungen des Rumpfes , sei der Beschwerdeführerin jedoch im (vollzeitlichen) Umfang von 8 bis 8.5 Stunden im Tag, ohne Leistungseinschränkung, zuzumuten. Eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit habe na ch der Operation vom April 2017 höchstens während acht Monate n bestanden . Ab Januar 2018 sei in Bezug auf angepasste Tätigkeiten erneut von einer uneingeschränkten Arbeits - und Leistungs fähigkeit auszugehen (S. 10). 4.9      Dr.  med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führ t e in seiner Stellungnahme vom 2
  61. November 2018 ( Urk.  7/204/6) aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem p olydisziplinären Gutachten des I.___ vom
  62. November 2018 seit April 2017 unter einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom, anamnestisch mit Ausstrahlung ins rechte Bein, ohne Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit leide, und dass in einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von fünf Kilo gramm , ohne Zwangshaltungen des Rumpfes , eine Arbeitsfähigkeit von 100   % ab Januar 2018 bestanden habe . Das Gutachten sei umfassend, berücksichtig e die gesamte Aktenlage, sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwer deführerin, beruhe auf eigenen Untersuchungen und sei insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne . Es sei daher davon auszugehen, dass nach der Operation im April 2017 zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe , dass ab Januar 2018 indes in einer angepassten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100  % bestanden habe . 4.10      In ihrer Stellungnahme vom 1
  63. Februar 2019 ( Urk.  7/217/1-2) führte Dr.  E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin ( am 1
  64. Juni 2013 ) auf das Os sacrum gestürzt sei, und dass es im Verlauf der Rekonvaleszenz zu keiner Besserung gekommen sei . In der Folge sei eine lumbal instabile Diskushernie , welche zu diesem Zeitpunkt eigentlich ruhig gewesen sei, operiert worden. Mit dieser Ope ration sei sie a ls Hausärz tin nicht einverstanden gewesen. In der Folge hätten sich die Beschwerden verschlimmert (S. 2). Die Beschwerde führerin könne gegenwär tig nur noch mit Hilfe von zwei Stöcken gehen und sei bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen. Sie könne sich auch nicht alleine anz iehen und brauche Hilfe bei Haushaltsarbeiten und beim Kochen. Sie sei zudem vollständig arbeitsunfähig (S. 1).
  65. 5.1      Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerde führerin nach Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 1
  66. Januar 2017 ( Urk.  7/135) am 2
  67. April 2017 erneut an ihrer Wirbelsäule operiert wurde. Dabei wurde eine Spondylodese L5/S1 mit Dekompression trans foraminal L5/S1 rechts und Cage-Implantation durchgeführt (vorstehend E. 4.2 ). Während Dr.  C.___ in seinem Bericht vom 2
  68. Juni 2017 ( vorstehend E. 4.3 ) eine diffuse Beinschwäche beidseits, mit myopathischen Veränderungen unklarer Zuordnung feststellte und erwähnte, dass die EMG-Untersuchung der Beinmus kulatur einen auffälligen Befund mit einer deutlich verlängerten Einstichaktivität, mit Denervationszeichen und sogenannten pseudomyotonen Entladungen erge ben habe, hielt Dr.  H.___ in seinem Bericht vom 1
  69. Juni 2018 ( vorstehend E.   4.7 ) fest, dass eine molekulargenetische Untersuchung eine klinisch sehr milde Form einer Myotonia congenita Thomsen ergeben habe, dass die festgestellte Kraf tminderung mit nicht dissoziier ter Fühlstörung an den Beinen bei chroni schen belastungsverstärkten rechtsbetonten tieflumbalen Schmerzen hingegen nicht auf dieses Leiden zurückgeführt w e rden könne, sondern als funktionell bedingt zu beurteilen sei. Demgegenüber gingen die Gutachter des I.___ , welche bei m Verfassen ihres Gutachten s vom
  70. November 2018 ( vorstehend E. 4.8 ) keine Kenntnis des Berichts von Dr.  H.___ vom 1
  71. Juni 2018 (vorstehend E. 4.7 ) und der Ergebnisse, der von diesem veranlassten molekulargenetische n Untersuchung hatten ( vgl. Urk.  7/202 /1-55 S. 14 ), davon aus, dass anlässlich der ne urologischen Untersuchung kein klinisches Korrelat für den von Dr.  C.___ anlässlich der EMG-Untersuchung der Beinmuskulatur erhobenen auffälligen Befund, festzu stellen gewesen sei ( Urk.  7/202/1-55 S. 51). 5.2      In psychischer Hinsicht stellten die Ärzte der Rehaklinik D.___ am 1
  72. Sep tember 2017 (vorstehend E. 4.4 ) r ezidivierende depressive Episoden mit/bei schwere r psychosoziale r Belastungssituation fest. MU Dr .  F.___ diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 2
  73. April 2018 (vorstehend E. 4.6 ) eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mitte l gradige Episode und attestiert e der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Grün den. Demgegenüber gingen die die Ärzte des I.___ in ihrem Gutachten vom
  74. November 2018 (vorstehend E. 4.8 ) davon aus, dass ein psychisches Leiden von Krankheitswert nicht ausgewiesen sei, und dass bei der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht lediglich e ine die Arbeitsfä higkeit nicht beeinträchtigende , dysfunktionale Krankheits verarbeitung beziehungsweise subjektive Krankheits überzeugung bestehe. 5.3      Während die Ärzte der Klinik B.___ , Neurochirurgie, in ihrem Bericht vom
  75. Mai 2017 (vorstehende E. 4.2 ) davon ausgingen, dass auf Grund einer sozial belasteten Gesamtsituation mit einem längerfristigen Heilungsverlauf zu rechnen sei, und d er Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % vom 2
  76. April bis
  77. Juni 2017 attestierten, attestierte Dr.  E.___ der Beschwerde führerin in ihrem Bericht vom 3
  78. Dezember 2017 (vorstehend E. 4.5 ) und in ihrer Stellungnahme vom 1
  79. Februar 2019 ( vorstehend E. 4.10 ) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit i n Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit aus somatischen Grün den. Demgegenüber gingen die Ärzte des I.___ in ihrem Gutachten vom
  80. Novem ber 2018 ( vorstehend E. 4.8 ) davon aus , dass die Beschwerdeführerin durch ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom in ihrer Arbeitsfähigkeit beein trächtigt werde, und dass ihr seit der Operation vom 2
  81. April 2017 die Ausübung k örperlich schwere r und mittelschwere r Tätigkeiten und insbesondere auch der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe, bei welcher es sich wahrscheinlich um eine körperlich schwere Tätigkeit gehandelt habe, nicht mehr zuzumuten sei, dass ihr indes d ie Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm , ohne Zwangshaltungen des Rumpfes , ab
  82. Januar 2018 erneut im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungs einschränkung zuzumuten gewesen sei. Damit übereinstimmend ging auch Dr.  J.___ in seiner Stellungnahme vom 2
  83. November 2018 ( vorstehend E. 4.9 ) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten, leich ten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm , ohne Zwangshaltungen des Rumpfes , ab Januar 2018 uneinge schränkt zuzumuten gewesen sei.
  84. 6.1      6.1.1      Das Gutachten der Ärzte des I.___ vom
  85. November 2018 (vorstehend E. 4.8 ) erfüllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E . 1.9 ). Denn die Gutachter, welche als Fach ärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Neurologie, für Psychiatrie und Psychotherapie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates (vgl. Urk.  7/202/1-55 S. 12) ü ber die für die Beur teilung der psychischen und somatischen Gesundheitsbe einträchtigungen der Beschwer de führerin ange zeigte n fachärztliche n Aus- und Weiter bildungen verfügten, hatten Kennt nis sämt licher medi zinischer Vorak ten, setzten sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und be gründeten ihre Schlussfol gerungen in nachvoll ziehbarer Weise .
  86. 1. 2      In inhaltlicher Hinsicht vermag zu über zeugen, dass die Gutachter in somatischer Hinsicht davon ausgingen, dass die Belastbarkeit der Wirbelsäule der Beschwer deführerin seit der Operation vom 2
  87. April 2017 vermindert sei, und dass ihr aus orthopädischer Sicht seit diesem Zeitpunkt die Ausübung körperlich schwerer und mittelschwerer Tätigkeiten , unter Einschluss der bisherige n Tätigkeit als Küchen hilfe , nicht mehr zuzumuten sei . Dabei vermag auch zu überzeugen, dass sie davon ausgingen, dass die Arbeitsfähigkeit aus neurologische n Gründen nicht zusätzlich beeinträchtigt worden sei . Daran ändert der Umstand, dass die Gutach ter beim Verfassen ihres Gutachtens, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 5.1 ), keine Kenntnis des Berichts von Dr.  H.___ vom 1
  88. Juni 2018 (vorstehend E. 4.7 ) und der Ergebnisse der von diesem veranlassten molekulargenetische Untersu chung , wonach die Beschwerdeführerin unter einer klinisch sehr milde n Form einer Myotonia congenita Thomsen leide, hatten, nichts. Denn Dr.  H.___ hielt in seinem Bericht vom 1
  89. Juni 2018 (vorstehend E. 4.7 ) fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagte, mit den chronischen tieflumbalen Schm erzen in Zusammenhang stehende Kraftminderung mit nicht dissoziierter Fühlstörung an den Beinen nicht durch ein somatisches Leiden und insbesondere nicht durch die sehr milde Form einer Myotonia congenita Thomsen verursach t werde , sondern als funktionell und mithin als nicht organisch bedingt zu beurteilen se i. Damit stimmt die Beurteilung durch die Gutachter des I.___ , wonach die Arbeitsfähigkeit nicht durch eine dem medizinischen Fachgebiet der Neurologie zuzurechnenden Gesundheitsschaden beeinträchtigt werde , insoweit mit der Beurteilung durch H.___ überein. Unter diesen Umständen vermag es der Umstand, dass die Gut achter des I.___ von den Ergebnissen der durch Dr.  H.___ veranlassten moleku largenetischen Untersuchungen keine Kenntnis hatten, die Schlüssigkeit ihrer Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. 6.1.3      In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter des I.___ die von ihnen festgestellten psychosozialen Belastungsfaktoren im Sinne einer f inan zielle n Abhängigkeit vom Sozialamt , einer ungenügenden Integration in der Schweiz und einer fehlenden Berufsbildung bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausklammerten. Denn diesbezüglich gilt es zu beachten, dass nach der Rechtspre chung ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2
  90. März 2009 E. 2), und dass demzufolge soziale Belastungen, die direkt negative funk tionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 2
  91. März 2018 E. 5, 8C_746/2015 vom
  92. Februar 2016 E. 2.2 und 9C_146/2015 vom 1
  93. Januar 2016 E. 3.1). Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter, welche davon ausgingen , dass die Beschwerdeführer in aus psychiatrischer Sicht ausschliesslich unter einer dysfunktionalen Krankheitsverarbeitung beziehungs weise unter einer subjektiven Krankheitsüberzeugung ohne Krankheitswert leide, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen verneinten. 6.1.4      Insgesamt erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des I.___ , wonach der Beschwerdeführer in ab 2
  94. April 2017 die Ausübung körperlich schwerer und mittelschwerer Tätigkeiten , unter Einschluss der bisherige n Tätig keit als Küchenhilfe , nicht mehr zuzumuten sei, wonach ihr indes ab
  95. Januar 2018 die Ausübung einer angepassten , körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm , ohne Zwangs haltungen des Rumpfes, im vollzeitlichen Umfang, ohne Leist ungseinschränkung , zuzumuten sei, als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. 6.2      Nich t zu überzeugen vermag indes der Bericht von MU Dr .  F.___ vom 2
  96. April 2018 (vorstehend E. 4.6 ), da sich diesem keine nachvollziehbare Be gründung für die darin postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen entnehmen lässt. Sodann lässt sich der Beurteilung durch MU Dr .  F.___ k eine Auseinandersetzung mit den diagnostischen Kriterien der depressiven Störung (vgl. Dilling / Mombour / Schmidt, Internationale Klassifika tion psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien,
  97. Aufl., Bern 2010) und mithin keine nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung entnehmen. Ergänzend gilt es diesbezüglich zu berück sichtigen, dass es nach der Rechtspre chung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeu tisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjek tiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bun desgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben. Aus den genannten Gründen kann auf die Beurteilung durch MU Dr .  F.___ vom 2
  98. April 2018 (vorstehend E. 4.6 ) vorliegend daher nicht abgestellt werden. 6.3      Des Gleichen sind auch den Beurteilungen durch Dr.  E.___ keine nachvoll ziehende n Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen zu entnehmen. Denn die Hausärztin der Beschwerdeführer attestierte dieser im Wesentlichen aufgrund ihrer subjektiven Schmerzangaben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zudem gilt es d iesbezüg lich d ie Erfahrungstatsache zu beachten, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu G unsten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 2
  99. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr.  E.___ vorliegend nicht abgestellt werden.
  100. 7.1      Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter des I.___ vom
  101. November 2018 (vorstehend E. 4.8 ) sowie auf die grundsätzlich damit überein stim mende Beurteilung durch Dr.  J.___ vom 2
  102. November 2018 (vorstehend E. 4.9 ) i st demzufolge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in soma tischer Hin sicht vom
  103. Januar 2018 bis zum Zeitpunkt des Erlass es der ange fochtenen Verfügung vom 2
  104. Februar 2019 (Urk. 2) die Ausübung angepasster, körperlich leichte r, wechselbelastender Tätigkeiten mit einer Hebe- und Trageli mite von fünf Kilogramm, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzumuten war, und dass die Beschwerdeführerin unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen den psychischen Gesundheitsschaden litt. Der Beschwerde führerin war in gesund heit licher Hinsicht zum Zeitpunkt bei Erlass der angefoch tenen Verfügung daher die Ausübung einer ihrer Ausbildung und be ruflichen Erfahrungen entspre chende n , leidensangepasste n , körperlich leichte n bis gelegentlich mittelschwere n , wechsel belastende n Erwerbs tätigkeit uneinge schränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. 7 .2      Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 7 .3      Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk.  1 S. 4), wonach das Verhalten der Beschwerdegegnerin als widersprüchlich zu qualifizieren sei, weil sie ihr unmittelbar nach Erlass der angefochtenen leistungsverneinenden Verfügung vom 2
  105. Februar 2019 (Urk. 2) mit Mitteilung vom
  106. März 2019 ( Urk.  7/230) Kostengutsprache für die le ihweise Abgabe eines Rollstuhls erteilt habe, ist vor liegend nicht näher einzugehen, weil die Mitteilung vom
  107. März 2019 ausserhalb des Streitgenstandes des vorliegenden Verfahren s zu liegen kommt. 7.4      Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügig en die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden , psychopatho logischen Be fund , ohne Krankheitswert , auszu gehen ist, kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E . 1.7 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem struktu rier ten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden.
  108. 8 .1      Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 8 .2      Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art.  28a Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).      Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 8 .3      Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE   129 V 222 E.   4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1
  109. Februar 2014 E. 4.3). 8 .4      Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Be einträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevan ten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE   129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xisgemäss auf die stan dardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentral wert (Median) aus zuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu be rück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40   Wochen stunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs üb li che Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 8.5      In der LSE 2012 erfolgten vielfältige Anpassungen der erhobenen Daten an die entsprechenden Reglemente der Europäischen Union (EU). Neu wird darunter nun nach Berufen ( Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen Anforderungs niveaus 1 bis 4 der Stelle. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 178 E. 2.5.3 festgestellt, dass das statistische Einkommen nach TA1 Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 bei den Männern gegenüber dem Tabellenlohn nach TA1 Anforde rungsniveau 4 der LSE 2010 ein Plus von 6,3 Prozent, bei den Frauen ein Minus von 2,7 Prozent und beim Total ein Plus von 5,4 Prozent zeige, was nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 übereinstimmt (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6). Es hat erkannt, dass die LSE   2012 im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisions verfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruchs im Jahr 2012 oder später) zur Festlegung der Vergleichsein kommen nach Art. 16 ATSG dennoch grundsätzlich als Beweis geeignet ist ( BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2). Laufende, gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten dürfen aber nicht allein aufgrund der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1 ) .      Gemäss Bundesgericht dürfen für die Invaliditätsbemessung – zumindest bis auf Weiteres – nur die (unter anderem) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 verwendet werden, hingegen nicht die TA1 b-Tabellen (BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.7). 8.6      Da vorliegend ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Neua nmel dung zum Leistungsbezug vom 1 0 . Oktober 201 7 (Urk.  7/150 ) und mithin frühes tens im April 201 8 entstehen k o nnte (Art. 29 Abs. 1 IVG) , sind beim Einkommens v ergleich die Verhältnisse des Jahres 2018 mass ge bend. Da die Beschwerde führer in seit dem Jahre 2013 keine Erwerbs tätigkeit mehr ausgeübt hat (vgl.   Urk.  7/156 ), ist bei der Bemessung des Validenein kommens auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte (Tabellenlöhne) abzu stellen. Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der Tabelle TA1 der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 201 8 ; www.bfs.admin.ch) von Fr.   4'371.-- resultiert im Jahre 2018 unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2018 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs . admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie eines zumutbaren Beschäfti gungsgrades von 10 0  % ein Valideneinkommen von (gerundet) Fr.  54 ’ 681.-- ( Fr.  4’371 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden).
  110. 9 .1      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.   BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ,
  111. Auflage 2014, Rn   55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 9 .2      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25  % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).      Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE   126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 9 .3      Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invali den einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Gemäss der Rechtsprechung ist indes der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei einer - hier nicht vorliegenden - eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil e des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 2
  112. März 2018 E. 6.5.2, 8C_439/2017 vom
  113. Oktober 2017 E. 5.5 und 8C_805/2016 vom 2
  114. März 2017 E. 3.4.2). Angesichts des Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, auch wenn die Beschwerdeführer in über keine Berufsausbildung verfügt und bis her eine körperlich schwere Hilfstätigkeit ausübte. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeich nen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 1
  115. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass weitere abzugsrelevante Merkmale gegeben wären, macht die Beschwerdeführer in nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Damit erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommen s als nicht gerechtfertigt. 9 .4      Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 201 8 ) von Fr.  4'371.-- resultiert unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2018 von insge samt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen) daher ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahre 2018 von (gerundet) Fr.  54’681.-- ( Fr.  4’371.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stun den). Der Vergleich mit dem Valideneinkommen in gleicher Höhe ergibt k eine Erwerbseinbusse und mithin ein en Invaliditätsgrad von 0  %. Damit wird ein für den An spruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von min des tens 40 % nicht erreicht. 10 .      10 .1      Nach Gesagtem steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin im massgeblichen Vergleichszeitraum seit Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 1
  116. Januar 2017 ( Urk.  7/135) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
  117. Februar 2019 ( Urk.  2) zwar insofern ver ändert beziehungsweise verschlechtert hat, dass ihr seit dem 2
  118. April 2017 die Ausübung körperlich schwerer und mittelschwerer Tätigkeiten, unter Einschluss der bisher ausgeübten Tätigkeit als Küchen hilfe, nicht mehr zuzumuten war. Der Beschwerdeführerin war indes die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab
  119. Januar 2018 weiterhin unverändert im vollzeitlichen Umfang z uzumuten, weshalb - bei einem Invaliditätsgrad von 0  % - ein leistungsbegrün dender Mindestinvaliditätsgrad von 40  % weiterhin unverändert nicht erreicht wurde. 10 .2      Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2
  120. Februar 2019 ( Urk.  2 ) mangels einer im revi sionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse im Vergleichszeitraum vom 1
  121. Januar 2017 bis 2
  122. Februar 2019 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 1
  123. 11 .1      Zu prüfen bleiben d ie Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk.  1 S. 2) . 11 .2      Gemäss Art.  29 Abs.  3 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Art.  61 lit . f Satz 2 ATSG wird der beschwerdeführenden Person dort, wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.      §  16 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bestimmt, dass e iner Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen ist. Laut Abs.  2 dieser Bestimmung ist einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. 11 .3      Für die Beschwerdeführerin , welche von ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe bezieht ( Urk.  8), sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung gemäss §  16 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) vorliegend erfüllt . 1 1.4      Gestützt auf Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.--) auf Fr.  700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 11.5      Ihre Beschwerde vom
  124. April 2019 ( Urk.  1), worin sie um unentgeltlich e Rechts vertretung ersuchte, hat die Beschwerdeführerin eigenhändig verfasst und unter zeichnet . Eine Vollmacht für eine Rechtsvertretung hat die Beschwerdeführerin erst am 1
  125. Mai 2019 unterzeichnet (vgl. Urk 11).      Die Beschwerde vom
  126. April 2019 genügte den Voraussetzungen von Art.  61 lit .   b ATSG in Verbindung mit §  18 Abs.  2 GSVGer . Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat denn auch mit Eingaben vom
  127. ( Urk.  9) und 1
  128. Mai 2019 ( Urk.  10) lediglich noch eine Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes ( Urk.  8) sowie eine Vollmacht ( Urk.  11) eingereicht, ohne zum Streitgegenstand beziehungsweise zum Prozessthema materiell Stellung zu nehmen, oder die Ein räumung einer Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme in der Sache beziehungsweise die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels zu beantragen . Unter diesen Umständen war eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren weder erforderlich noch geboten, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
  129. April 2019 um unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk.  1 S. 2) mangels Gebotenheit einer Vertretung abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst:      In Bewilligung des Gesuchs vom
  130. April 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gewährt; das Gesuch um unentgeltliche R echts vertretung wird abgewiesen, und erkennt:
  131. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  132. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  133. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Piergiorgio Giuliani - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  134. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  135. Juli bis und mit 1
  136. August sowie vom 1
  137. Dezember bis und mit dem
  138. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00246

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 1 6. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Piergiorgio Giuliani Schmid, Giuliani, Birchler, Rechtsanwälte Ebni 3, Am Bahnhof, Postfach, 9053 Teufen AR gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1966, war zuletzt vom 1. Juli bis 7. Aug u s t 2013 bei der Y.___ GmbH beziehung sweise beim Restaurant Z.___ als Hilfsköchin tätig gewesen (Urk. 7 /25/73, Urk. 7/25/65 und Urk. 7/17), als sie sich am 2 8. Februar 2014 unter Hinweis auf thorakale und lumbale Schmerzen nach einem Unfall vom 1 5. Juli 2013, bei welchem sie auf eine r Treppe gestü r zt ist , bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/4, Urk. 7/25/4 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog beim zuständigen Unfallversicherer , der

Elips Versicherungen AG, Triesen, Unterlagen zum Unfall der Versicherten vom 1 5. Juli 2013 bei ( Urk. 7/25/1-80 und Urk. 7/47 ) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 7/49) eine Verneinung ihres Anspruchs auf Versicherungsleistungen in Aussicht. Nach dem die Versicherte am 1 3. November 2014 ( Urk. 7/54 und Urk. 7/61) dagegen Einwendungen erhoben hatte, liess sie die IV-Stelle polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1 3. Juni 2016; Urk. 7/125/1-85 und Urk. 7/129 ) und verneinte mit Verfügung vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 7/135) einen Anspruch der Versicher ten auf Versicherungsleistungen. 1.2

Gegen die Verfügung vom 1 2. Januar 2017 erhob die Versicherte am 1. Februar 2017 be im hiesigen Gericht Beschwerde, welches mit Entscheid vom 16. März 2017 ( Prozess N

r. IV.2017.00183 ; Urk. 7/147/1-7 ) auf die Beschwerde nicht ein trat. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 1 8. September 2017 (Prozess Nr. IV. 2 017.00650; Urk. 7/148 /1-8) wies das hiesige Gericht die Gesuche der Versi cherten vom 3. April 2017 um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 1 6. Februar 2017 angesetzten Nachfrist und um Revision des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 1 6. März 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00183) ab . 1.3

Am 1 0. Oktober 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwer den in ihren Beinen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/150 Ziff. 6.1 und Urk. 7/151 S. 2). Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Januar 2017 ( Urk. 7/165/1-2) festgehalten hatte, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gegenwärtig nicht möglich sei, liess sie die Ver sicherte erneut polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 6. November 2018; Urk. 7/202/1-55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 7/205, Urk. 7/211) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Februar 2019 (Urk. 7/225 = Urk.

2) erneut einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungs leistungen.

Mit Mitteilung vom 7. März 2019 ( Urk. 7/230) erteilte die IV-Stelle der Versicher ten Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls.

2.

Gegen die Verfügung vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 1.

April 2019 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeit ig ersuchte die Versicherte um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde , wovon der Beschwerdeführerin am 3 0. August 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV)

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungs anspre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht sprechung zur Wieder er wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.7

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.8

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbe zug) der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nach achtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2019 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin nach einer Operation vom April 2017 vorübergehend verschlechtert habe, dass ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ab Januar 2018 jedoch im vollzeitlichen Umfang und ohne Einschränkungen zuzumuten sei, und dass sie dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, weshalb ein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verneinen sei (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Admi nistrativgutachten vom 6. November 2018 nicht abgestellt werden könne, weil dieses Unstimmigkeiten aufweise ( Urk. 1 S. 3). Sodann sei auch das Verhalten der Beschwerdegegnerin als widersprüchlich zu bezeichnen, weil sie einerseits mit der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2019 einen Anspruch auf Versiche rungsleistungen verneint habe , und ihr andererseits mit Mitteilung vom 7. März 2019 dennoch Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls erteilt habe . Auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter welchen sie leide, sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angepasste n Tätigkeit en

auszugehen . Allerdings habe sie mit der Unterstützung der Sozialen Dienste ihrer Wohngemeinde eine sogenannte «Basisbeschäftigung» im Umfang eines Arbeits pensums von 50 %

antreten können , weshalb höchstens von eine r Arbeitsfähig keit in angepassten Tätigkeiten im Umfang von 50 %

auszugehen sei. Demnach sei ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen (Urk. 1 S. 4). 2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 7/135) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 2) erheblich beziehungs weise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Die ursprüngliche rentenverneinende Verfügung vom 1 2. Januar 2017 (Urk. 7/135) erging im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 3. Juni 2016 (Urk.

7/125/1-85) und dessen Ergänzung vom 2 9. September 2016 ( Urk. 7/129). 3.2

In ihrem Gutachten vom 1 3. Juni 2016 ( Urk. 7/125/1-85) erwähnten die Ärzte der MEDAS A.___ , dass die Beschwerdeführerin am 4. und 1 4. April 2016 internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch begutachtet worden sei (S. 2) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 30): Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - l umbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10 M 54.5) - s chwere Osteochondrose L 5/S1 und Spondylarthrose mit Faz ettensyndrom L5/S1 rechts und pseudoradikulärer Symptomatik. Keine radikuläre Symptomatik Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: - Kokzygodynie /neuropathischer Deafferentationschmerz

lumbosacral nach Sturz am 1 5. Juli 2013 • a ktuell ohne Schmerzangabe - i nzidentelles Aneurysma der Aorta

carotis links ( supraclinoidales Seg ment )

mit/bei: • e ndovaskuläre r Exploration und Embolisation am 2 4. September 2014 - n icht rupturiertes kleines Aneurysma linksseitig am Abgang der A orta

choroidalis anterior - ( f remdanamnestisch) Verdacht auf Somatisierungsstörung und reaktive Depression - subjektiv empfundenes K arpaltunnelsyndrom rechts möglich - c hronische Bronchitis bei Nikotinabusus - Zerviko brachialgie rechts ohne radikuläre Symptomatik oder funktionelle Einschränkung - Hinweise auf dysfunk tionale Krankheitsverarbeitung

Die Gutachter hielten fest , dass sich zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befunden mehrere Diskrepanzen gezeigt hätten. Zum einen habe die Beschwerdeführerin eine Schwäche im rechten Bein angegeben, welche im Liegen nicht ge prüft und nicht objektiviert habe werden können . Vor diesem Hintergrund sei die bei der Exploration gezeigte Be inschwäche rechts nicht nach vollziehbar und es müsse differentialdiagnostisch eine Aggravation in Betracht gezogen werden. Dies auch, da die von der Beschwerdeführerin d emonstrierte Fallneigung mit den orthopädischen Untersuchungsergebnissen nicht habe in Einklang gebracht werden können . Insbesondere bestehe sowohl bei den unteren, wie auch bei den oberen Extremitäten keine Muskelumfangdifferenz, welche man bei radikulärer Dauerschädigung oder Schonung des rechten Beines beziehungs weise Armes zu erwarten hätte. Auch sei die Fusssohlenbeschwielung bei Spreiz fuss rechts genauso ausgeprägt wie links gewesen , s odass auch hier keine Scho nung beziehungsweise Einschränkung habe objektiviert werden können. Des Weiteren sei d ie zirkuläre Fühlstörung (Hypästhesie) im Bein ätiologisch unklar, da die neuroradiologische Untersuchung keinen Hinweis auf ein die Sensibilitäts störung erklärendes zerebrovaskuläres Ereignis ergeben habe. D ifferential diagnostisch

müsste eine spinale L ä sion als Ursache für die Sensibilitätsstörung im rechten Bein diskutiert werden. Dabei sei jedoch e ine dissoziierte Sensibili tätsstörung zu erwarten, was vorliegend indes nicht der Fall sei (S. 24 f.).

Aus neurologischer Sicht bestehe auf Grund des lumbospondylogenen Syndroms eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe im Umfang von 20 % . In einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwere r Lasten bestehe aus neurologischer Sicht indes keine Arbeitsunfähigkeit (S. 20). Die internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen hätten weder in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe noch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Demnach bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % . Die Ausübung einer angepassten wechsel be lastende n Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sei der Beschwerdeführerin indes im vollzeitlichen Umfang und ohne Einschränkungen zuzumuten (S. 25 f.). 3.3

In ihrer das Gutachten vom 1 3. Juni 2016 ( vorstehend E. 3.2 ) ergänzenden Stellungnahme vom 2 9. September 2016 ( Urk. 7/129) erwähnten die Ärzte der MEDAS A.___ , dass sie in ihrem Gutachten der Beschwerdef ührerin seit dem Unfall vom 1 6. Juli 2013 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % und in angepassten Tätigkeiten eine solche von 0 % attestiert hätten (S. 2). 4 . 4 .1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 2) stellte sich der für die Beurteilung einer revisi onsrechtlich relevanten Verände rung massgebende medizinische Sachverhalt wie folgt dar: 4.2

Die Ärzte der Klinik B.___ , Neurochirurgie, erwähnten im Austrittsbericht vom 2. Mai 2017 ( Urk. 7/149/6-7), dass die Beschwerdeführerin vom 2 5. April bis 2. Mai 2017 hospitalisiert gewesen sei, und dass am 2 6. April 2017

eine Spondy lodese L5/S1 mit Dekompression transforaminal L5/S1 rechts und Cage-Implan tation sowie Anlage einer postero -medialen beziehungsweise postero -lateralen Fusion durchgeführt worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - aktivierte, schwere, degenerative, osteochondrotische Veränderungen im Bereich L5/S1 mit/bei: - massiven lagerungs- und bewegungsabhängigen, tieflumbalen Schmerzen mit rechtsbetonter schmerzhafter diffuser Radikulopathie, ohne permanente sensomotorische Ausfälle, ohne Blasen-Mastdarm Störung - Status nach Infiltration L4/5 beziehungsweise mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts vom 1 8. September 2015 bei rechtsbetonter Lumbalkanalstenose - Status nach Treppensturz mit Gesässanprall am 1 5. Juni 2013 bei anamnestisch vorher fehlenden lumbale n Beschwerden und seither massiver Schmerzexazerbation

Sie erwähnten, dass die Indikation zur Spondylodese und Cage-Implantation im Segment L5/S1 bei einer mehrjährig en, symptomatischen, mittels PET/CT nach weislich hochaktiven

Osteochondrose im Segment L5/S1 und ausgeschö pften konservativen Therapiemas snahmen gestellt worden sei. Der operative Eingriff sei komplikationslos durchgeführt wo rden. Es sei indes a uf G rund der lan gjähri gen chronischen lumbalen B eschwerden sowie einer sozial belasteten Gesamtsi tuation mit einem längerfristigen Heilungsverlauf zu rechnen. Der Beschwerde führerin sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 5. April bis 6. Juni 2017 attestiert worden (S. 2) . 4.3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 7/164/6-8) die folgenden Diagnosen (S. 1): - diffuse Beinschwäche beidseits, mit myopathischen Veränderungen unklarer Zuordnung (mittels Elektromyografie, EMG) - Status nach Sturz auf den Rücken am 1 5. Juli 2013, mit seither lumbo radikulärem Schmerzsyndrom beidseits, mit sensiblen Ausfällen L5 rechts und links sowie zervikozephalem Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel

Der Arzt hielt fest, dass die EMG-Untersuchung der Beinmuskulatur einen auf fälligen Befund ergeben habe mit einer deutlich verlängerten Einstichaktivität, mit Denervationszeichen und sogenannten pseudomyotonen Entladungen. Es handle sich hierbei um einen pathologischen Befund, welcher die Beinschwäche erkläre, sich vorerst diagnostisch aber noch nicht weiter zuordnen lasse. Das weitere Procedere wäre eine Muskelbiopsie und weitere EMG-Untersuchungen, insbesondere auch der oberen Extremitäten, was die Patientin wegen den generell starken Schmerzen aber zur zeit nicht durchführen lassen wo ll e . Bei der lumbora dikulären Symptomatik habe die klinische Untersuchung sensible Ausfälle in den Segmenten L5 rechts und links ergeben. Die Motorik sei indes wegen einer wahr scheinlich muskulär bedingten Paraparese nicht sicher beurteilbar gewesen. Neurologisch hätten sich keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervika len Wurzel oder für eine Läsion am Halsmark oder Grosshirn ergeben (S. 2) . 4.4

Die Ärzte der Rehaklinik D.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 1 5. September 2017 ( Urk. 7/149/10-12), dass die Beschwerdeführerin vom 2 2. August bis 1 9. September 2017 hospi talisiert gewesen sei und stellten die fol genden Diagnosen (S. 1): - chronisches l umboradikul ä res Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts bei rechts betonter Lumbalkanalstenose vom 1 8. September 2015 - Status nach Spondylodese L5/S1 vom 2 6. April 2017 mit Dekompres sion transforaminal L5/S1 re chts und Cage - Implantation - r ezidivierende depressive Episoden mit/bei: - schwere r psychosoziale r Belastungssituation

Sie führten aus, dass es zu Beginn des Rehabilitationsaufenthalts im Rahmen der medizinischen Trainingstherapie zu einer Verbesserung der Muskelkraft des Rumpfes sowie der unteren und oberen Extremitäten gekommen sei, dass indes gegen Ende der Therapie eine nicht dermatombezogene Sensibilitätsminderung und Kraftlosigkeit des rechten Bein das Ausmass der Beweglichkeit eingeschränkt habe, und dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Rollstuhl in die Therapien habe fahren lassen und fre mde Hilfe für die Körperpflege in Anspruch genommen habe (S. 2). 4.5

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in ihrem Bericht vom 3 0. Dezember 2017 ( Urk. 7/164/1-5), dass es nach dem Unfall vom 1 5. März 2013 nicht gelungen sei, den Gesundheitszustand der Beschwerde führerin zu verbessern. Gegenwärtig müsse davon ausgegangen werden, dass der chronifizierte Endzustand erreicht worden sei, und dass mit einer weiteren Besserung nicht zu rechnen sei . Die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % arbeitsunfähig und sei zudem vollum fänglich auf e ine Unterstützung durch die Spitex angewiesen (Ziff. 1.11). 4.6

MU Dr . F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Zentrum G.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 2 4. April 2018 ( Urk. 7/174/7-10) eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mit te l gradige Episode , welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige und erwähnte, dass gegenwärtig s owohl aus somatischer als aus psychiatrischer Sicht eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Die Beschwerdeführerin fühle sich zudem auch phys isch sehr instabil und kraftlos. Jegliche physische Bewegung stelle für sie eine extreme Anforderung dar und sei von starken Schmerzen begleitet. P sychisch leide sei unter einer depressiven Symptomatik , insbesondere

unter Konzentrationsstörungen und unter einer Gedächtnisschwäche. Diese physische und psychische Sc hwäche führe zu starken Ängsten bis hin zu einer Blockade (S.

3). 4.7

Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1 5. Juni 2018 ( Urk. 7/203/3) die folgenden Diagnosen: - chronische belastungsverstärkte rechtsbetonte tieflumbale Schmerzen mit funktioneller, deutlich rechts- und distal-betonter Kraftminderung und nicht dissoziierter Fühlstörung an den Beinen mit/bei: - Status nach Spondylodese L5/S 1 am 2 6. April 2017 - klinisch sehr milde Form einer Myotonia

congenita Thomsen mit/bei: - heterozygote r pathogene r Variante (molekulargenetischer Untersuch vom Mai 2018) - r ezidivierende depressive Episoden bei schwere r psychosozialer Belastungs situation

Dr. H.___ führte aus, dass die deutlich rechts- und distal-betonte Kraf tminderung mit nicht dissoziier ter Fühlstörung an den Beinen bei chronischen belastungsver stärkten rechtsbetonten tieflumbalen Schmerzen als nicht somato -neurologi sch sondern funktionell bedingt zu beurteilen sei. Die veranlasste molokulargeneti sche Untersuchung habe eine heterozygo t e pathogene Variante ei ner Myotonia

congenita Thomsen e r geben , wobei die klinische Ausprägung offenbar sehr mild sei. 4.8

Die Ärzte des I nstituts I.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 6. November 2018 ( Urk. 7/202/1-55), dass die Beschwerdeführerin am 1 0. und 1 1. September 2018 internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 5), und stellten die fol genden Diagnosen (S. 8 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch mit Aus strahlung ins rechte Bein mit/bei: - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 von rechts am 1 8. September 2015 und nach Dekompression transforaminal rechts sowie Spondylodese L5/S 1 am 2 6. April 2017 - Status nach degenerativen Veränderungen L5/S 1

- in der neurologischen Untersuchung keine Hinweise für e i ne radikuläre Beteiligung Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - d ysfunktionale Krankheitsverarbeitung nach Unfall und zwei Operationen - i nzidentelles zerebrales Aneurysma - Adipositas - f ortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch mit/bei: - anamnestisch chronisch obstruktive r Lungenerkrankung - klinisch und subjektiv asymptomatisch

Die Gutachter führten aus, dass die Explorandin seit einem Unfall im Jahre 2013 an Rückenschmerzen leide, und dass sich die Schmerzen nach den beiden in den Jahren 2014 und 2017 durchgeführten Operationen nicht verbessert hätten. Daher sei anlässlich der orthopädischen Untersuchung ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Eine radikuläre Symptomatik s ie indes ausz u s chliessen. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei aufgrund der klinischen Befunde nach zwei Operationen vermindert. Körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht daher nicht mehr zuzumuten. Aus neurologischer Sicht bestehe keine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Adipositas festgestellt worden. Aus allgemeininter nistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt.

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei eine dysfunktionale Krankheits verarbeitung festgestellt worden , womit die subjektiven Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend hätten objektiviert werden können, zu erklären seien (S. 9). Dieser subjektiven Krankheitsüberzeugung komme indes kein Krankheitswert zu . Sie sei durch eine psychiatrische Behand lung kaum zu beeinflussen (S. 33). Ein an deres psychisches Leiden bestehe

nicht. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht und habe nie bestanden . Die Beschwerdeführerin verfüge noch über Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit. Sie betätig e sich im Haushalt, pflege soziale Kontakte und unter nehme auch Spaziergänge. Belastungsfaktoren bestünden in der psychosozialen Situation mit finanzieller Abhängigkeit vom Sozialamt. Auch die Integration in der Schweiz sei nicht optimal und die Beschwerdeführerin habe keine berufliche Ausbildung absolviert . Zusätzlich erhalte sie durch die Hilfe der Spitex und des Sohnes einen sekundären Krankheitsgewinn.

Bei der orthopädischen und neurologischen Untersuchung seien erhebliche Inkonsistenzen zwischen dem Verhalten und den Schmerzangaben der Beschwer deführerin auf der einen Seite und den klinischen Befunde n während der Unter suchung auf der anderen Seite festzustellen gewesen (S. 9) . Anlässlich der neu rologischen Untersuchung habe das diskrepante Verhalten beim Prüfen des Lasègue zudem einen Anhaltspunkt für wesentliche bewusstseinsnahe Anteile dargestellt (S. 51). Bei der psychiatrischen und allgemeininternistischen Untersu chung hätte sich auch Inkonsistenzen ergeben (S. 9) . Auch seien Inkonsistenzen in Bezug auf die Alltagsaktivitäten festzustellen gewesen. Insbesondere sei die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Hilfe der Spitex und der Heimphysio therapie mit den klinischen Einschränkungen nicht zu erklären. A uch sei die sub jektive Einschätzung der Beschwerdeführerin , ke iner Erwerbstätigkeit mehr nach gehen zu können , nicht mit den somatischen Befunden zu erklären (S. 9 f.) .

Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Küche wahrscheinlich um eine körperlich schwere Tätigkeit gehandelt habe, sei ihr diese nicht mehr zuzumuten.

Im zeitlichen Verlauf sei auf die nachvoll ziehbare Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS A.___ vom April 2016, wonach in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe eine Einschränkung im Umfang von 20 % bestanden habe, abzustellen . Der Gesundheitszustand der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin habe sich mit dem operativen Eingriff vom April 2017 indes verä ndert. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere Belastung der Wirbelsäule nicht mehr möglich , weshalb seit diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Küchenmitarbeiterin a uszugehen sei . Die Ausübung einer körperlich leichte n, wechselbelastende n Tätigkeit, mit e iner Hebe- und Tragelimite von fünf

Kilogramm und ohne Zwangshaltungen des Rumpfes , sei der Beschwerdeführerin jedoch im (vollzeitlichen) Umfang von 8 bis 8.5 Stunden im Tag, ohne Leistungseinschränkung, zuzumuten. Eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit habe na ch der Operation vom April 2017 höchstens während acht Monate n bestanden . Ab Januar 2018 sei in Bezug auf angepasste Tätigkeiten erneut von einer uneingeschränkten Arbeits

- und Leistungs fähigkeit auszugehen (S. 10). 4.9

Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führ t e in seiner Stellungnahme vom 2 2. November 2018 ( Urk. 7/204/6) aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem p olydisziplinären Gutachten des I.___ vom 6. November 2018 seit April 2017 unter einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom, anamnestisch mit Ausstrahlung ins rechte Bein, ohne Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit leide, und dass in einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von fünf

Kilo gramm , ohne Zwangshaltungen des Rumpfes ,

eine Arbeitsfähigkeit von 100

% ab Januar 2018 bestanden habe . Das Gutachten sei umfassend, berücksichtig e die gesamte Aktenlage, sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwer deführerin, beruhe auf eigenen Untersuchungen und sei insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne . Es

sei daher davon auszugehen, dass nach der Operation im April 2017 zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe , dass ab Januar 2018 indes in einer angepassten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 %

bestanden habe . 4.10

In ihrer Stellungnahme vom 1 2. Februar 2019 ( Urk. 7/217/1-2) führte Dr. E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin ( am 1 5. Juni 2013 )

auf das Os sacrum gestürzt sei, und dass es im Verlauf der Rekonvaleszenz zu keiner Besserung gekommen sei . In der Folge sei eine lumbal instabile Diskushernie , welche zu diesem Zeitpunkt eigentlich ruhig gewesen sei, operiert worden. Mit dieser Ope ration sei sie a ls Hausärz tin nicht einverstanden gewesen. In der Folge hätten sich die Beschwerden verschlimmert (S. 2). Die Beschwerde führerin könne gegenwär tig nur noch mit Hilfe von zwei Stöcken gehen und sei bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen. Sie könne sich auch nicht alleine anz iehen und brauche Hilfe bei Haushaltsarbeiten und beim Kochen. Sie sei zudem vollständig arbeitsunfähig (S. 1). 5. 5.1

Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerde führerin nach Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 7/135) am 2 6. April 2017 erneut an ihrer Wirbelsäule operiert wurde. Dabei wurde eine Spondylodese L5/S1 mit Dekompression trans foraminal L5/S1 rechts und Cage-Implantation durchgeführt (vorstehend E. 4.2 ). Während Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2017 ( vorstehend E. 4.3 ) eine diffuse Beinschwäche beidseits, mit myopathischen Veränderungen unklarer Zuordnung feststellte und erwähnte, dass die EMG-Untersuchung der Beinmus kulatur einen auffälligen Befund

mit einer deutlich verlängerten Einstichaktivität, mit Denervationszeichen und sogenannten pseudomyotonen Entladungen erge ben habe, hielt Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1 5. Juni 2018 ( vorstehend E.

4.7 ) fest, dass eine molekulargenetische Untersuchung eine klinisch sehr milde Form einer Myotonia

congenita Thomsen ergeben habe, dass die festgestellte Kraf tminderung mit nicht dissoziier ter Fühlstörung an den Beinen bei chroni schen belastungsverstärkten rechtsbetonten tieflumbalen Schmerzen hingegen nicht auf dieses Leiden zurückgeführt w e rden könne, sondern als funktionell bedingt zu beurteilen sei. Demgegenüber gingen die Gutachter des I.___ , welche bei m Verfassen ihres Gutachten s vom 6. November 2018 ( vorstehend E. 4.8 )

keine Kenntnis des Berichts von Dr. H.___ vom 1 5. Juni 2018 (vorstehend E. 4.7 ) und der Ergebnisse, der von diesem veranlassten molekulargenetische n Untersuchung

hatten ( vgl. Urk. 7/202 /1-55 S. 14 ), davon aus, dass anlässlich der ne urologischen Untersuchung kein klinisches Korrelat für den von Dr. C.___ anlässlich der EMG-Untersuchung der Beinmuskulatur erhobenen auffälligen Befund, festzu stellen gewesen sei ( Urk. 7/202/1-55 S. 51). 5.2

In psychischer Hinsicht stellten die Ärzte der Rehaklinik D.___ am 1 5. Sep tember 2017 (vorstehend E. 4.4 ) r ezidivierende depressive Episoden mit/bei schwere r psychosoziale r Belastungssituation fest. MU Dr . F.___ diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 2 4. April 2018 (vorstehend E. 4.6 ) eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mitte l gradige Episode

und attestiert e der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Grün den. Demgegenüber gingen die die Ärzte des I.___ in ihrem Gutachten vom 6. November 2018 (vorstehend E. 4.8 ) davon aus, dass ein psychisches Leiden von Krankheitswert nicht ausgewiesen sei, und dass bei der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht lediglich e ine die Arbeitsfä higkeit nicht beeinträchtigende , dysfunktionale Krankheits verarbeitung

beziehungsweise subjektive Krankheits überzeugung bestehe. 5.3

Während die Ärzte der Klinik B.___ , Neurochirurgie, in ihrem Bericht vom 2. Mai 2017 (vorstehende E. 4.2 ) davon ausgingen, dass auf Grund einer sozial belasteten Gesamtsituation mit einem längerfristigen Heilungsverlauf zu rechnen sei, und d er Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 5. April bis 6. Juni 2017 attestierten, attestierte Dr. E.___ der Beschwerde führerin in ihrem Bericht vom 3 0. Dezember 2017 (vorstehend E. 4.5 ) und in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Februar 2019 ( vorstehend E. 4.10 ) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit i n Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit aus somatischen Grün den. Demgegenüber gingen die Ärzte des I.___ in ihrem Gutachten vom 6. Novem ber 2018 ( vorstehend E. 4.8 ) davon aus , dass die Beschwerdeführerin durch ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

in ihrer Arbeitsfähigkeit beein trächtigt werde, und dass ihr seit der Operation vom 2 6. April 2017 die Ausübung k örperlich schwere r und mittelschwere r Tätigkeiten und insbesondere auch der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe, bei welcher es sich wahrscheinlich um eine körperlich schwere Tätigkeit gehandelt habe, nicht mehr zuzumuten sei, dass ihr indes d ie Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm , ohne Zwangshaltungen des Rumpfes , ab 1. Januar 2018 erneut im vollzeitlichen Umfang und

ohne Leistungs einschränkung

zuzumuten gewesen sei. Damit übereinstimmend ging auch Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 2 2. November 2018 ( vorstehend E. 4.9 ) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten, leich ten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von fünf

Kilogramm , ohne Zwangshaltungen des Rumpfes ,

ab Januar 2018 uneinge schränkt zuzumuten gewesen sei. 6. 6.1

6.1.1

Das Gutachten der Ärzte des I.___ vom 6. November 2018 (vorstehend E. 4.8 ) erfüllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E . 1.9 ). Denn die Gutachter, welche als Fach ärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Neurologie, für Psychiatrie und Psychotherapie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates

(vgl. Urk. 7/202/1-55 S. 12) ü ber die für die Beur teilung der psychischen und somatischen Gesundheitsbe einträchtigungen der Beschwer de führerin ange zeigte n fachärztliche n Aus- und Weiter bildungen verfügten, hatten Kennt nis sämt licher medi zinischer Vorak ten, setzten sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und be gründeten

ihre Schlussfol gerungen in nachvoll ziehbarer Weise . 6. 1. 2

In inhaltlicher Hinsicht vermag zu über zeugen, dass die Gutachter in somatischer Hinsicht davon ausgingen, dass die Belastbarkeit der Wirbelsäule der Beschwer deführerin seit der Operation vom 2 6. April 2017 vermindert sei, und dass ihr aus orthopädischer Sicht seit diesem Zeitpunkt die Ausübung körperlich schwerer und mittelschwerer Tätigkeiten , unter Einschluss der bisherige n Tätigkeit als Küchen hilfe ,

nicht mehr zuzumuten sei . Dabei vermag auch zu überzeugen, dass sie davon ausgingen, dass die Arbeitsfähigkeit aus neurologische n

Gründen nicht zusätzlich beeinträchtigt worden sei . Daran ändert der Umstand, dass die Gutach ter beim Verfassen ihres Gutachtens, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 5.1 ), keine Kenntnis des Berichts von Dr. H.___ vom 1 5. Juni 2018 (vorstehend E. 4.7 ) und der Ergebnisse der von diesem veranlassten molekulargenetische Untersu chung , wonach die Beschwerdeführerin unter einer klinisch sehr milde n Form einer Myotonia

congenita Thomsen leide, hatten, nichts. Denn Dr. H.___

hielt in seinem Bericht vom 1 5. Juni 2018 (vorstehend E. 4.7 ) fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagte,

mit den chronischen tieflumbalen Schm erzen in Zusammenhang stehende Kraftminderung mit nicht dissoziierter Fühlstörung an den Beinen nicht durch ein somatisches Leiden und insbesondere nicht durch die sehr milde Form einer Myotonia

congenita Thomsen

verursach t werde , sondern als funktionell und mithin als nicht organisch bedingt zu beurteilen se i. Damit stimmt die Beurteilung durch die Gutachter des I.___ , wonach die Arbeitsfähigkeit nicht durch eine dem medizinischen Fachgebiet der Neurologie zuzurechnenden Gesundheitsschaden beeinträchtigt werde , insoweit mit der Beurteilung durch H.___ überein. Unter diesen Umständen vermag es der Umstand, dass die Gut achter des I.___

von den Ergebnissen der durch Dr. H.___ veranlassten moleku largenetischen Untersuchungen keine Kenntnis hatten, die Schlüssigkeit ihrer Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. 6.1.3

In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter des I.___ die von ihnen festgestellten psychosozialen Belastungsfaktoren im Sinne einer f inan zielle n Abhängigkeit vom Sozialamt , einer ungenügenden Integration in der Schweiz und einer fehlenden Berufsbildung bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausklammerten. Denn diesbezüglich gilt es zu beachten, dass nach der Rechtspre chung ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2), und dass demzufolge soziale Belastungen, die direkt negative funk tionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 2 2. März 2018 E. 5, 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.1). Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter, welche davon ausgingen , dass die Beschwerdeführer in aus psychiatrischer Sicht ausschliesslich unter einer dysfunktionalen Krankheitsverarbeitung beziehungs weise unter einer subjektiven Krankheitsüberzeugung ohne Krankheitswert leide, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen verneinten. 6.1.4

Insgesamt erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des I.___ , wonach

der Beschwerdeführer in ab 2 6. April 2017 die Ausübung körperlich schwerer und mittelschwerer Tätigkeiten , unter Einschluss der bisherige n Tätig keit als Küchenhilfe , nicht mehr zuzumuten sei, wonach ihr indes ab 1. Januar 2018 die Ausübung einer angepassten , körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm , ohne Zwangs haltungen des Rumpfes, im vollzeitlichen Umfang, ohne Leist ungseinschränkung , zuzumuten sei, als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. 6.2

Nich t zu überzeugen vermag indes der Bericht von MU Dr . F.___ vom 2 4. April 2018 (vorstehend E. 4.6 ), da sich diesem keine nachvollziehbare Be gründung für die darin postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychi schen Gründen entnehmen lässt. Sodann lässt sich der Beurteilung durch MU Dr . F.___

k eine Auseinandersetzung mit den diagnostischen Kriterien der depressiven Störung (vgl. Dilling / Mombour / Schmidt, Internationale Klassifika tion psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Aufl., Bern 2010) und mithin keine nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung entnehmen.

Ergänzend gilt es diesbezüglich zu berück sichtigen, dass es nach der Rechtspre chung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeu tisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjek tiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bun desgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben. Aus den genannten Gründen kann auf die Beurteilung durch MU Dr . F.___ vom 2 4. April 2018 (vorstehend E. 4.6 ) vorliegend daher nicht abgestellt werden. 6.3

Des Gleichen sind auch den Beurteilungen durch Dr. E.___ keine nachvoll ziehende n

Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen zu entnehmen. Denn die Hausärztin der Beschwerdeführer attestierte dieser im Wesentlichen aufgrund ihrer subjektiven Schmerzangaben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zudem gilt es d iesbezüg lich d ie Erfahrungstatsache zu beachten, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu G unsten ihrer Patienten aussagen dürften

(Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. E.___ vorliegend nicht abgestellt werden. 7. 7.1

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter

des I.___ vom 6. November 2018 (vorstehend E. 4.8 ) sowie auf die grundsätzlich damit überein stim mende Beurteilung durch Dr. J.___ vom 2 2. November 2018 (vorstehend E. 4.9 ) i st demzufolge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in soma tischer Hin sicht vom 1. Januar 2018 bis zum Zeitpunkt des Erlass es der ange fochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2019 (Urk. 2) die Ausübung angepasster, körperlich leichte r, wechselbelastender Tätigkeiten mit einer Hebe- und Trageli mite von fünf Kilogramm, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzumuten war, und dass die Beschwerdeführerin unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen den psychischen Gesundheitsschaden litt. Der Beschwerde führerin war in gesund heit licher Hinsicht zum Zeitpunkt bei Erlass der angefoch tenen Verfügung daher die Ausübung einer ihrer Ausbildung und be ruflichen Erfahrungen entspre chende n , leidensangepasste n , körperlich leichte n bis gelegentlich mittelschwere n , wechsel belastende n Erwerbs tätigkeit uneinge schränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. 7 .2

Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 7 .3

Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4), wonach das Verhalten der Beschwerdegegnerin als widersprüchlich zu qualifizieren sei, weil sie ihr unmittelbar nach Erlass der angefochtenen leistungsverneinenden Verfügung vom 2 7. Februar 2019 (Urk. 2) mit Mitteilung vom 7. März 2019 ( Urk. 7/230) Kostengutsprache für die le ihweise Abgabe eines Rollstuhls erteilt habe, ist vor liegend nicht näher einzugehen, weil die Mitteilung vom 7. März 2019 ausserhalb des Streitgenstandes des vorliegenden Verfahren s zu liegen kommt. 7.4

Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem

geringfügig en

die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden , psychopatho logischen Be fund ,

ohne Krankheitswert ,

auszu gehen ist, kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E . 1.7 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem struktu rier ten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 8. 8 .1

Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 8 .2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 8 .3

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE

129 V 222 E.

4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 8 .4

Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Be einträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevan ten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE

129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird pra xisgemäss auf die stan dardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentral wert (Median) aus zuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu be rück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochen stunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs üb li che Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 8.5

In der LSE 2012 erfolgten vielfältige Anpassungen der erhobenen Daten an die entsprechenden Reglemente der Europäischen Union (EU). Neu wird darunter nun nach Berufen ( Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen Anforderungs niveaus 1 bis 4 der Stelle. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 178 E. 2.5.3 festgestellt, dass das statistische Einkommen nach TA1 Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 bei den Männern gegenüber dem Tabellenlohn nach TA1 Anforde rungsniveau 4 der LSE 2010 ein Plus von 6,3 Prozent, bei den Frauen ein Minus von 2,7 Prozent und beim Total ein Plus von 5,4 Prozent zeige, was nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 übereinstimmt (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6). Es hat erkannt, dass die LSE

2012 im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisions verfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruchs im Jahr 2012 oder später) zur Festlegung der Vergleichsein kommen nach Art. 16 ATSG dennoch grundsätzlich als Beweis geeignet ist ( BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2). Laufende, gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten dürfen aber nicht allein aufgrund der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1 ) .

Gemäss Bundesgericht dürfen für die Invaliditätsbemessung – zumindest bis auf Weiteres – nur die (unter anderem) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 verwendet werden, hingegen nicht die TA1 b-Tabellen (BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.7). 8.6

Da vorliegend ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Neua nmel dung zum Leistungsbezug vom 1 0 . Oktober 201 7 (Urk. 7/150 ) und mithin frühes tens im April 201 8 entstehen k o nnte (Art. 29 Abs. 1 IVG) , sind beim Einkommens v ergleich die Verhältnisse des Jahres 2018 mass ge bend. Da die Beschwerde führer in

seit dem Jahre 2013 keine Erwerbs tätigkeit mehr ausgeübt hat (vgl.

Urk. 7/156 ), ist bei der Bemessung des Validenein kommens

auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte (Tabellenlöhne) abzu stellen.

Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der Tabelle TA1

der LSE 2018

für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 201 8 ; www.bfs.admin.ch) von Fr.

4'371.-- resultiert im Jahre 2018 unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2018 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs . admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie eines zumutbaren Beschäfti gungsgrades von 10 0 %

ein Valideneinkommen

von (gerundet) Fr. 54 ’ 681.-- ( Fr. 4’371 .-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden). 9. 9 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.

BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 9 .2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE

126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 9 .3

Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invali den einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Gemäss der Rechtsprechung ist indes der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei einer - hier nicht vorliegenden - eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil e des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2, 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.5 und 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2). Angesichts des Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, auch wenn die Beschwerdeführer in über keine Berufsausbildung verfügt und bis her eine körperlich schwere Hilfstätigkeit ausübte. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeich nen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 1 9. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass weitere abzugsrelevante Merkmale gegeben wären, macht die Beschwerdeführer in nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Damit erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommen s

als nicht gerechtfertigt.

9 .4

Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2018

für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 201 8 ) von Fr. 4'371.--

resultiert unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2018 von insge samt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen) daher ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahre 2018 von (gerundet) Fr. 54’681.-- ( Fr. 4’371.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stun den). Der Vergleich mit dem Valideneinkommen in gleicher Höhe ergibt k eine Erwerbseinbusse und mithin ein en Invaliditätsgrad von 0 %. Damit wird ein für den An spruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von min des tens 40 % nicht erreicht. 10 .

10 .1

Nach Gesagtem steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin im massgeblichen Vergleichszeitraum seit Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 7/135) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 2) zwar insofern ver ändert beziehungsweise verschlechtert hat, dass ihr seit dem 2 6. April 2017 die Ausübung körperlich schwerer und mittelschwerer Tätigkeiten, unter Einschluss der bisher ausgeübten Tätigkeit als Küchen hilfe, nicht mehr zuzumuten war. Der Beschwerdeführerin war indes die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab 1. Januar 2018

weiterhin unverändert im vollzeitlichen Umfang z uzumuten, weshalb

- bei einem Invaliditätsgrad von 0 % - ein leistungsbegrün dender Mindestinvaliditätsgrad von 40 % weiterhin unverändert nicht erreicht wurde. 10 .2

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 2 ) mangels einer im revi sionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse im Vergleichszeitraum vom 1 2. Januar 2017 bis 2 7. Februar 2019 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 1 1.

11 .1

Zu prüfen bleiben d ie Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2) . 11 .2

Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 61 lit . f Satz 2 ATSG wird der beschwerdeführenden Person dort, wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bestimmt, dass e iner Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen ist. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung ist einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. 11 .3

Für die Beschwerdeführerin , welche von ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe bezieht ( Urk. 8), sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) vorliegend erfüllt . 1 1.4

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 11.5

Ihre Beschwerde vom 1. April 2019 ( Urk. 1), worin sie um unentgeltlich e Rechts vertretung ersuchte, hat die Beschwerdeführerin eigenhändig verfasst und unter zeichnet . Eine Vollmacht für eine Rechtsvertretung hat die Beschwerdeführerin erst am 1 6. Mai 2019 unterzeichnet (vgl. Urk 11).

Die Beschwerde vom 1. April 2019 genügte den Voraussetzungen von Art. 61 lit .

b ATSG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GSVGer . Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat denn auch mit Eingaben vom 9. ( Urk.

9) und 1 7. Mai 2019 ( Urk.

10) lediglich noch eine Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes ( Urk. 8) sowie eine Vollmacht ( Urk.

11) eingereicht, ohne zum Streitgegenstand beziehungsweise zum Prozessthema materiell Stellung zu nehmen, oder die Ein räumung einer Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme in der Sache beziehungsweise die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels zu beantragen . Unter diesen Umständen war eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren weder erforderlich noch geboten, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. April 2019 um unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2) mangels Gebotenheit einer Vertretung abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1. April 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gewährt; das Gesuch um unentgeltliche R echts vertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Piergiorgio Giuliani - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz