Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1967, erlitt im Jahr 2001 bei der Arbeit mit einem Reinigungsgerät einen Unfall und zog sich eine Handverletzung sowie eine Beckenkontusion zu ( Urk. 11 /11/22). Nach Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle , mit Wirkung ab 1. April 2002 bei im Vordergrund stehender psychischer Problematik eine ganze Rente zu ( Urk. 11 /48). Im September 2010 leitete die IV-Stelle e in amtliches Rentenrevision sverfahren ein ( Urk. 11 /60). Da bei verzögerte sich das Abklärungsverfahren nach Anordnung einer polydiszi pli nä ren Abklärung
im I nstitut Y.___
und eines in diesem Zusammenhang
angestrengten
Ge richtsverfahren s ( Urk. 11/100 ). Am 2 1. Oktober 2014 wurde das Gutachten erstellt
( Urk. 11 /150) . M it Verfügung vom 2. April 2015 stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen ein ( Urk. 11/167). D ie dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialver siche rungsgericht mit Urteil IV.2015 .00529 vom 6. Dezember 2016 ab ( Urk. 11/1 85) . D ie dagegen erho bene Beschwerde wurde durch das Bundesgericht zufolge Rück zug s der Be schwerde a bgeschrieben ( Urk. 11/189). 1.2
Am 3. Juli 2018 (Eingangsdatum; Urk. 11/193) meldete sich der Versicherte wieder bei der Invalidenversicheru ng zu m Leistungsbezug an . Mit Vorbescheid vom 2. November 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass auf das neue Leis tungs begehren nic ht eingetreten werde ( Urk. 11/2 14). Nach dem dagegen
Einwand er ho ben worden war (vgl. Urk. 11/222) , trat d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2019 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. März 2019
( Urk. 1) Beschwerde mit den
sinngemässen Anträgen (S. 2) , auf das Begehren sei einzutreten und die ange fochtene Verfügung aufzuheben und eine Invalidenrente auszurichten , u nter Kosten - und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ers uchte er um un entgeltliche Rech t s pflege . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwer deantwort vom 9. Mai 2019 ( Urk.
10) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Mit G ericht sv erfügung vom 1 4. August 2019 ( Urk.
17) wurde die
unentgeltliche Pro zessführung gewährt und das Gesuch um unentgeltliche Rec hts vertretung abge wiesen. Am 1 7. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine wei tere Unt er lage ein ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.4
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat damit allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu be fassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) damit , dass sie die (Renten-) Leistung en am 2. April 2015 eingestellt habe . A m 3. Juli 2018 sei ein neue s Gesuch eingegangen . Um dieses prüfen zu kö nnen, hätte sich die medizinische Situation wesentlich geändert haben müssen . Solche Verände rungen seien nicht festgestellt worden , weshalb sie auf das Gesuch nicht habe eintreten könn en. Im Einwand vom 4. Februar 2019 sei beantragt worden, auf das Leistungsgesuch sei einzutreten. Der Einwand sei jedoch
mit Bezugnahme auf alte Ar ztberichte aus der Zeit vor der Begutachtung im Jahr 2014 begründet worden und es würden keine neuen medizinischen Tatsachen vor liegen
(S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1), er habe sich am 3. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin ange meldet und als Beweismittel einen ärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___
vom 2 6. November
2018 und einen Bericht der A.___ vom 1 0. Septem ber 2018 sowie verschiedene Sprechstundenbericht e der Univer si täts klinik
B.___
eingereicht (S. 3). Diese Berichte seien nicht berücksichtigt worden und er sei vor Erlass der Verfüg ung auch nicht angehört worden (S. 4) .
Damit sei der Sach ver halt unvollständig und unrichtig festgestellt worden (S. 5). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegn erin auf die Neuanmeldung vom 3. Juli 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte anspruchsverneinende Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.2 ), mithin die gerichtlich rechtskräftig bestätigte Leistungseinstellungs verfügung vom 2. April 2015 ( Urk. 11/167 , vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1; E. 1.1). 4.
Das hiesig e Gericht stützte sich im Urteil vom 1 0. Oktober 2016 auf die nach folgende medizin ische Aktenlage ab (vgl. Urk. 11/185 E. 4.2 f.): 4.1
Im Gutachten des Y.___ vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 11/150), basierend auf a llge meininternistische n , psychiatrische n , orthopädische n , neurologische n , neuropsy chologische n und viszeralchirurgische n Untersuchungen
wurde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, ohne Einfluss wurden folgende Diagnosen genannt (S. 22): 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - chronische Unterbauchschmerzen ohne erkenntliche organische Urs ache (ICD-10 R10.3) 3. Status nach Handverletzung der dominanten rechten Seite am 22.04.2001 (ICD-10 T92.8/M79.60) - kein objektivierbarer Hinweis für länger d auernde Schonung dieser Extremi tät 4. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80) - anamnestisch Status nach Rückenkontusion am 22.04.2001 5. Status nach Transversalisplastik beidseits ohne Hinweise auf Hernien rezidiv (ICD-10 K40.20) 6. Verdacht auf gastroösophagealen Reflux (ICD-10 K21.9) 7. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - unter medikamentöser Behandlung ungenügend eingestellt
Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im linken Bein, im rechten Arm, im Rücken, im Unterleib und am Hals rechts. An diesen Stellen sei er nach dem Unfall operiert worden (S. 5 f.). 4.2
Die psychiatrische Untersuchung ergab, dass sich der Beschwerdeführer wegen Schmerzen, die er auf das Unfallereignis zurückführe, nicht mehr arbeitsfähig fühle. Das Ausmass der Beschwerden und die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objek tivieren, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diag nostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerz störung. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren mit einem Migra tions hintergrund beziehungswei se einem auch in den Akten doku men tier ten Flücht lingsschicksal, einer chronischen Beschwerdesymptomatik nach einem Un f all er eignis, die sich bis heute ni cht gebessert habe, einer frühe ren in der Schweiz angelernten Tätigkeit im Reinigungsdienst und einer nun angespannten finan ziel len Situation durch die Abhängigkeit vom Sozialamt. Er lebe nun alleine, getrennt von der Familie in einem Zimmer vom Sozialamt. Die Belastungs fak toren seien deutlich ausgeprägt und drückten sich im Sinne der Abwehr auch in den Schmerzen aus. Zusätzlich bestehe diagnostisch eine leichte depressive Epi sode. Diese sei gekennzeichnet durch die Kriterien gemäss ICD-10 der leichten depressiven Verstimmun gen, erhöhten Ermüdbarkeit, Kon zentrationsstörungen und Schlafstörungen. Die depressiven Verstimmungen zeigten sich beim Beschwer deführer vor allem auch in rascher aggressiver Gestimmtheit, was bei Männern mit Depressionen nicht selten sei. Es bestehe ein chronischer Verlauf, aber auch eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Die Prog nose sei deshalb ungünstig (S.
10).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die leichte depressive Episode wirke sich nicht ein schränkend auf die Arbeitsfähig keit aus. Der Explorand sei nicht suizidal und leide nicht unter schweren Kon zen tra tionsstörungen, die eine körperlich angepasste und seinen Fähigkeiten ent spre chende praktische Tätigkeit, wie auch d ie angestammte Tätigkeit im Rei ni gungs dienst nicht zumutbar erscheinen liessen. Es bestehe ein chronischer Verlauf, aber keine schwere chronische somatische Erkrankung. Es bestehe auch kein schweres psychisches Leiden, das theoretisch therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, wie eine psychotische Störung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussba rer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entl astenden, aber missglückten Kon fliktbewältigung sei nicht erwiesen. Ein schwerer sozialer Rückzug bestehe nicht. Die therapeutischen Mög lichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft. Deutlich auffällige Persönlich keitszüge für die Achse-II-Diagnose einer Persön lichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkran kung normaler Sozialisation und voller Leis tungsfähigkeit. Daher könne es dem Exploranden trotz der geklagten Beschwer den aus psychiatrischer Sicht zuge mutet werden, einer seinen körperlichen Ein schränkungen angepassten und sei nen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ganztags und ohne Leistungsein schränkung nachzugehen (S. 10 f.).
Der Explorand fühle sich überhaupt nicht mehr arbeitsfähig und begründe dies vor allem mit seinen Schmerzen, die er auf das Unfallereignis zurückführe. Dazu müsse vor allem auch aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Im Untersuchungsgespräch habe er aber ruhig sitzenbleiben können und die Anam neseerhebung sei möglich gewesen. Er habe die lebensgeschichtlichen Ereignisse in der zeitlichen Abfolge richtig angegeben, wenn er sich auch an die Lebensdaten oft nicht genau habe erinnern können. Er habe gute Kontakte in seinem Umfeld angegeben. Er sei sonst bezüg lich der Lebensführung selbstän dig, finanziell aber vom Sozialamt abhängig. Er habe auch angegeben, seit dem Unfallereignis 2001 unter sexuellen Funktionsstörungen zu leiden. Er habe aber Kinder, die nach den Akten 2008 und 2010 geboren seien, somit könnten diese Störungen nicht schwer ausgeprägt sein. Es be stehe eine hausärztliche Behand lung, auch mit antide pres siver Medikation. Er habe angegeben, Medikamente einnehmen zu müssen. Am Untersuchungstag habe er diese aber nicht bei sich gehabt. Er habe also darauf auch verzichten können (S. 11). 4.3
Zu den somatischen Untersuchungen fassten die Gutachter zusammen, bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom im Vordergrund gestan den. Für die Hand- und Rückenbe schwerden nach dem Unfall habe sich keine wes entlich objektivierbare patho lo gische Ursache gefunden. Zumindest 3 von 5 Waddell -Zeichen seien positiv gewesen. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis zumindest mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der neu rologischen und neuropsychologischen U ntersuchung seien keine patholo gischen Befunde festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit des Exploranden sei weder aus neurologischer noch aus neuropsychologischer Sicht beeinträchtigt. Bei der vis zeralchirurgischen Untersuchung hätten sich regelrechte Befunde nach Trans ver salisplastik beidseits gefunden. Hinweise für ein Hernienrezidiv hätten nicht be standen. Die chronischen Unterbauchbeschwerden könnten organisch nicht erklärt werden. Aus viszeralchirurgi scher Sicht sei die Arbeits fähigkeit des Exploranden nicht eingeschränkt. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine arte rielle Hypertonie di agnostiziert worden. Die medika mentöse Behandlung sei un genügend. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch aber nicht beeinträchtigt (S. 23).
Gestützt darauf führten die Gutachter aus, der E xplorand sei aus polydisziplinä rer Sicht für eine körperlich leichte bis zumind est mittelschwere, wechselbelas tende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Für die früher ausgeübte Tätigkeit im Restaurant sei medizinisch gesehen keine wesentliche Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit erkennbar (S. 23 f.). 4.4
Unter Berücksichtigung der zum relevanten Zeitpunkt anwendbaren « Standard indikatoren» (vgl. BGE 141 V 281
E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.
3) kam das hiesige Gericht im Urteil vom 1 0. Oktober 2016
sodann zum Schluss, die anhal tende somatoforme Schmerzstörung stelle in Über einstimmung mit den Schluss folgerungen im Gutachten vom 2 1. Oktober 2014 unter Berücksichtigung des nicht ausgeprägten funktio nellen Schweregrades sowie der verschiedenen Inkonsi sten zen beziehungsweise Aggravationstendenzen und der mangelnden C ompliance keinen invalidisieren den Gesundheitsschaden dar (E. 5.5.6). Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten sowie in jeder leichten bis mittelschwe ren, wechselbelastenden Tätigke it vollzeitlich arbeitsfähig sei (E. 5.6). 5. 5.1
Da der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 29 . Jun i 2018 ( Urk. 11/ 1 93 ) keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesund heitszustan des eingereicht hatte, wurde er von der IV - Stelle mit Einsc hreiben vom 6. Juli 2018 aufgefordert, aktuelle Beweismittel nachzureichen, welche sich zu einer allfälligen Veränderung seines Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten Verfügung zu äussern hätten; gleichzeitig wies die IV - Stelle darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nic ht eingetreten würde ( Urk. 11/194 ; vgl. auch E. 1.4). 5.2
Innert angesetzter Frist wurde n die folgenden Arztberichte eingereicht: 5.2.1
Im MRI der Halswirbelsäule (HWS) und der Lenden wirbelsäule (L WS) vom 16. Januar 2018 ( Urk. 11/195/5-6) führte die zuständige Radiologin aus , es be stünden eine multisegmentale Degeneration der HWS und eine Spinalkanal ste nose mit Myelopathie auf Höhe HWK 4/ 5. Eine osteodiskäre
neuroforaminale Enge sei rechts im Segment HWK 2/3 vorhanden und beidseits in den Segmenten HWK 3/4, 4/5, 5/6, 6/7 sowie rechts im Segment HWK 7/BWK 1. Im T2 -MRI zeige sich eine hyperintense , keilförmige pontine Läsion und als Differen tial diagnose (DD) ergebe sich ein Virchow-Ro bin-Raum, DD ein älterer Infarkt. An der LWS zeige sich eine progrediente Degeneration mit leichter Spinalk anal stenose
auf Höhe LWK 3/4 sowie eine neuroforaminale Enge beidseits im Segm ent LWK 4/5 sowie auf LWK 5/SWK 1. 5.2.2
I m Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 23. Januar 2018
über die Sprech stunde vom 1 6. Januar 2018
( Urk. 11/195/3-4) wies der zuständige Arzt auf die Verlaufskontrolle nach notfallmässiger Konsultation und nach durchgeführter MRI-Bildgebung der HWS und LWS hin. D er Beschwerdeführer
berichte seit einem Arbeitsunfall in der Küche mit einem verbundenen Sturz 2004 über chro nische lumbale und zervikale Schmerzen. Es bes tehe ein regelrechtes Gangbild und es sei von einer chronischen Zervikalgie und Lumbalgie bei multiplen seg mentalen degenerativen Verände rungen auszugehen. Zum Zeitpunkt der Konsul tation könne keine klare radiku läre Beschwerdesymptomatik abgegrenzt werden und es sei daher die Durch führung von Physiotherapie zur Kräftigung der Nack en- und Rumpfmuskulatur empfohlen worden und es werde eine ent spre chende Ver ordnung abgegeben. 5.2.3
Im Bericht vom 21.
Juni
2018 über die Sprechstunde vom 1 9. Juni
2018 ( Urk. 11/195/1-2) nannten die Ärzte der Universitätsklinik B.___
die folgenden Diagnosen: 1.
Subacromiale Bursitis und AC- Gelenksarthropathie beidseits rechts >links 2. Chronische Zervikalgie bei - multisegmental er Degeneration der HWS, multiplen osteodiskalen
neur o foraminalen Engen beidseits 3 . Chronische Lumbalgie bei - multisegmentaler Degeneration der LWS mit leichter Spinalkanalstenose L3/4 und leichten neuroforaminalen Engen L4/5 und L5/S1 beidseitig 4. Arteriel le Hypertonie A ufgrund der sich präsentierenden Klinik sei von einer Bursitis subacromialis und einer AC- Gelenksarthropathie aus zugehen . Mit dem Beschwerdeführer seien die möglichen therapeutischen Optionen diskutiert und entsch i e den worden, dass die orale analgetische Therapie fortgeführt werde und aufgrund schlechter subjek tiver Erfahrungen mi t vorhergehenden Infiltrationen sei auf solche verzichte t worden . Es wurde festgehalten, s oll ten sich die Beschwerden in den nächsten Wochen nicht legen, werde
der Beschwerdeführer si ch bezüglich Reevaluation einer sequenziellen AC-Gelenks - und subacromialen I nfiltration de r rechten Seite melden. Es sei eine Kontrolle in drei Monaten vereinbart worden. Medizinisch-theoretisch sollte bei obengenannter Diagno se auf eine schulterbelastende Tätig keit verzichtet werden. 5.2.4
Dr. med. M. Sc.
ETH C.___ , Facharzt FMH für Neurologie , Psychiatrie und Psycho therapie und M. Sc. D.___ führten im Bericht
über ein Quantitatives EEG und Kognitiv Evozierter Potentiale vom 2 8. August 2018 aus ( Urk. 11/202/1-10), es bestehe ein normales EEG ohne Herdbefund und epileptische Potentiale. Bei den Verhaltens parametern des « GO/ NoGO » Tests ergäben sich massive Abwei chung en. Das quan titative EEG zeige keine Neuromar ker für Abweichungen und bei den KEPs sei qualitativ eine limbische Überaktivierung zu finden. Aussagen seien jedoch nur bedingt möglich , da der Beschwerdeführer massiv viele Fehler beim Konzen trationstest mache und qualitativ seien Änderungen zu finden, wie sie zu einer Angststörung passten (S. 10). 5.2.5
I m Bericht vom 1 0. September 2018 ( Urk. 11/ 202/12-13) führt e
Dr. C.___
aus, d ie Zuweisung sei durch Dr. Z.___ zur neuropsychologischen und psychia trischen Abklärung bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Verdacht auf Retraumatisierung im Rahmen eines Unfalls in der Schweiz erfolgt. Der Beschwerdeführer berichte von seinen Schmerzen, der Niederge schlagenheit und den Konzentrationsstörungen. Auf Nachfrage bestätige er, dass er im Kongo im Gefängnis gewesen und gefoltert worden sei. Er sei angespannt und ängstlich und Polizisten verunsicherten ihn. Auch habe er sich wie auf der Anklagebank gefühlt , als er im Rahmen der IV-Begutachtung abgeklärt worden sei. Der Beschwerdeführer sei 1999 in die Schweiz gekommen , habe 2001 einen Unfall erlitten und von 2005 bis 2015 eine IV-Rente gehabt. Diese sei ihm nach einer Begutachtung aberkannt worden.
Un ter Beurteilung und Prozedere hielt der Arzt fest, er schliesse sich der ( von Dr. Z.___ ) genannten Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belas tungs störung an. Nach ICD-10 seien alle Kriterien erfüllt , inklusiv e Flashbacks und Hyperarousal . D a der Beschwerdeführer beim Unfall einen elektrischen Sch lag erlitten habe , sei auch von einer Retraumatisierung auszugehen , da er im Ko ngo gefoltert worden sei . 5.3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädis che Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Akten beurteilung vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 11/203/3-4) zur Frage, ob die einge reichten medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheits zustandes belegten F olgendes fest: E in exakter Vergleich der aktuellen Diagnosen und klinischen Befunde (Uniklinik B.___ ) mit den im orthopädischen Teil-Gutachten von 2014 berichteten , sei nicht möglich, weil damals bei der Begutachtung der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Incompliance mit Verweigerung anamnes tischer Angaben, Verweigerung der Mitarbeit und mit sogar ausdrückliche r Be hinde rung bei der körperlichen Untersuchung gezeigt habe. Die aktuell genannten psychiatrischen Diagnosen von Dr. C.___ seien bereits zum Zeitpunkt der Be gutachtung aktenkundig bekannt gewesen und seien dementsprechend auch im psychiatrischen Teil-GA ausführlich diskutiert, jedoch eben nicht gutachter lic h bestätigt worden. Dies habe vor allem die Diagnose "posttraumatische Belas tungs störung" betroffen . Zusammenfassend seien aus versicherungsmedizini sche r Sicht keine neue n oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen ausge wiesen . 6. 6.1
Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichte der Universitätsklinik B.___
und die bildgebenden Untersuchungen äussern sich nicht zu einer wes entliche n Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse auf orthopädischem Fachgebiet seit dem ablehnenden Leistungsentscheid vom 2. April 201 5. Solche sind auch nicht ausgewiesen, denn dem Radiologen lagen zum Vergleich lediglich ein MRI aus dem Jahr 2003 vor und er wies auf eine seitherige progrediente Degeneration der LWS hin .
Solche d egenerative n Veränderungen an der HWS in Form einer breitbasigen
Diskusprotrusion auf HWK4/5/6/7 ohne klare Hinwiese für eine Neurokompression waren
aber bereits anlässlich der bildgebenden Ab klärungen bei der polydisziplinären Abklärung im
Y.___
bekannt und wurden im Gutachten vom 2 1. Oktober 2014 berücksichtigt
(vgl. Urk. 11/150 S. 14 unten ). So dann zeigte a uch die
Untersuchung im B.___
nach wie vor keine ra dikulär abgrenz bare Beschwerdesymptomatik
und d ementsprechend empfahlen den n auch die Ärzte des B.___ s lediglich die Durchführung von Physiotherapie zur Kräftigung der Nacken- und Rumpfmuskulatur . Die diagnostizierte s ubacromiale Bursitis und AC- Gelenksarthropathie
erachteten die Ärzte mittels orale r analge tische r Thera pie behandelbar und allenfalls bei Persistenz der Beschwerden mittel Infil tratio nen angehbar . Eine Dringlichkeit wurde aber auch hier nicht gesehen ,
so dass
eine Kontrolle erst nach drei Monaten vorgesehen wurde . Das s der RAD der Be schwer degegnerin dar aus aus orthopädischer Sicht nicht auf die Glaubhaft machung eine r wesentliche n Änderung schloss, ist damit begründet und nach vollziehbar.
In psychiatrischer Hinsicht wur de d ie von den behandelnden Ärzten diagnos tizierte posttraumatische Belastungsstörung bereits im psychiatrischen Teilgut achten des Y.___ diskutiert und verworfen (vgl. Urk. 11/150 S. 11, S. 24 ) und diese Auffassung im hiesigen Urteil vom 1 0. Oktober 2016 als überzeugend bestätigt (vgl. E. 5.4 des Urteils, Urk. 11/185/15). Sodann schloss sich der behandelnde Dr. C.___ in diesem Zusammenhang auch lediglich einer Verdachtsd iagnose der behandelnden Hausärztin Dr. Z.___ an , welche
ihrerseits lediglich die Ver dachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgeführt
hat te . Dass es sich dabei insgesamt um nichts Neues handelte, sondern die Hausärztin im Interesse ihres Patienten eine Neub eurteilung des bisherigen Sachverhaltes verlangte , wurde auch damit zum Ausdruck
gebracht , das s sie die Ansicht ver trat, dass die polydisziplinäre Abklärung im Y.___ , namentlich in psychia tri scher Hinsicht , mangelhaft gewesen sei und sie deshalb die erneute IV-Anmeldung unterstütze (vgl. Urk. 3/6). 6.2
6.2.1
Im Grundsatz wird seitens der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers denn auch gar nicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Vielmehr ist Kern der Kritik die Verneinung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Rahmen der rechtskräftigen Rentenaufhebung vom 2. April 2015. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei im Kongo gefoltert worden. Dr. C.___ hielt hierzu fest, die Diagnose einer PTBS sei (bislang) nicht gestellt worden, weshalb man dem Beschwerdeführer diagnostisch nicht gerecht geworden sei. Eine erneute versicherungsmedizinische Untersuchung sei aus seiner Sicht indiziert (E. 5.2.5). 6.2.2
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bislang nie von Folter er lebnissen berichtet hatte. So findet sich auch anlässlich der Begutachtung kein entsprechender Hinweis des Beschwerdeführers vermerkt. Im Gegenteil wurde von den Experten die fragliche Diagnose gerade mit dem Hinweis verneint, es fehle an einem Erlebnis wie Folter (Urk. 11/150 S. 11). 6.2.3
Sollte diese Annahme falsch sein und darüber hinaus eine relevante Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit resultieren, wäre das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Dezember 2016 (Urk. 11/185) allenfalls falsch. Dabei ergäbe sich folgendes:
Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeck ung neue r Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Nach § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. 6.2.4
Vorliegend ist kein Revisionsgesuch eingegangen, weshalb es dem Gericht ver wehrt ist, auf seinen Entscheid zurückzukommen. Anzufügen bleibt, dass g emäss § 30 GSVGer das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1) ist . Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neue n Beweismitteln bewiesen werden, hat die gesuchstellende Partei sodann darzutun, dass sie die Beweismittel im früh eren Verfahren nicht beibringen konnte (Oberholzer, in: Seiler/von Werdt /Gün gerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2015, Art. 123 N 10; vgl. auch Vock, in: Spühler/ Aemisegger / Dolge /Vock, Bun desgerichtsgesetz Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 123 N 3). Dass diese Voraussetzungen (zeitlicher und qualitativer Aspekt) gegeben sein könnten, ist angesichts der Umstände eher unwahrscheinlich. Dem Be schwerdeführer war seine Biographie bekannt, er hat sie aber im letzten Verfahren nicht entsprechend geschildert. 6.2.5
Wie dem auch sei, so führen diese Umstände nicht zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des medizinischen Sachverhaltes. 6.3
Zusammenfassend ist
damit seit vorangegangener recht skräftiger Leistungs ein stellung mit umfassenden medizinischen Abklärungen eine Veränderung des medizinischen Sachverhalts nicht glaubhaft gemacht. Bei der geschilderten Sach- und Rechts lage erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) un d ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs.
4 GSVGer hingewiesen.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Alfred Ngoyi
Wa Mwanza - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
E. 1.4 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.5 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat damit allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu be fassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
E. 2 6. März 2019
( Urk. 1) Beschwerde mit den
sinngemässen Anträgen (S. 2) , auf das Begehren sei einzutreten und die ange fochtene Verfügung aufzuheben und eine Invalidenrente auszurichten , u nter Kosten - und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ers uchte er um un entgeltliche Rech t s pflege . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwer deantwort vom 9. Mai 2019 ( Urk.
10) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Mit G ericht sv erfügung vom 1 4. August 2019 ( Urk.
17) wurde die
unentgeltliche Pro zessführung gewährt und das Gesuch um unentgeltliche Rec hts vertretung abge wiesen. Am 1 7. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine wei tere Unt er lage ein ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) damit , dass sie die (Renten-) Leistung en am 2. April 2015 eingestellt habe . A m 3. Juli 2018 sei ein neue s Gesuch eingegangen . Um dieses prüfen zu kö nnen, hätte sich die medizinische Situation wesentlich geändert haben müssen . Solche Verände rungen seien nicht festgestellt worden , weshalb sie auf das Gesuch nicht habe eintreten könn en. Im Einwand vom 4. Februar 2019 sei beantragt worden, auf das Leistungsgesuch sei einzutreten. Der Einwand sei jedoch
mit Bezugnahme auf alte Ar ztberichte aus der Zeit vor der Begutachtung im Jahr 2014 begründet worden und es würden keine neuen medizinischen Tatsachen vor liegen
(S. 2) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1), er habe sich am 3. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin ange meldet und als Beweismittel einen ärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___
vom 2 6. November
2018 und einen Bericht der A.___ vom 1 0. Septem ber 2018 sowie verschiedene Sprechstundenbericht e der Univer si täts klinik
B.___
eingereicht (S. 3). Diese Berichte seien nicht berücksichtigt worden und er sei vor Erlass der Verfüg ung auch nicht angehört worden (S. 4) .
Damit sei der Sach ver halt unvollständig und unrichtig festgestellt worden (S. 5).
E. 3 IVV ist stets die letzte anspruchsverneinende Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.2 ), mithin die gerichtlich rechtskräftig bestätigte Leistungseinstellungs verfügung vom 2. April 2015 ( Urk. 11/167 , vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1; E. 1.1).
E. 4 Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80) - anamnestisch Status nach Rückenkontusion am 22.04.2001
E. 4.1 Im Gutachten des Y.___ vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 11/150), basierend auf a llge meininternistische n , psychiatrische n , orthopädische n , neurologische n , neuropsy chologische n und viszeralchirurgische n Untersuchungen
wurde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, ohne Einfluss wurden folgende Diagnosen genannt (S. 22): 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - chronische Unterbauchschmerzen ohne erkenntliche organische Urs ache (ICD-10 R10.3) 3. Status nach Handverletzung der dominanten rechten Seite am 22.04.2001 (ICD-10 T92.8/M79.60) - kein objektivierbarer Hinweis für länger d auernde Schonung dieser Extremi tät
E. 4.2 Die psychiatrische Untersuchung ergab, dass sich der Beschwerdeführer wegen Schmerzen, die er auf das Unfallereignis zurückführe, nicht mehr arbeitsfähig fühle. Das Ausmass der Beschwerden und die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objek tivieren, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diag nostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerz störung. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren mit einem Migra tions hintergrund beziehungswei se einem auch in den Akten doku men tier ten Flücht lingsschicksal, einer chronischen Beschwerdesymptomatik nach einem Un f all er eignis, die sich bis heute ni cht gebessert habe, einer frühe ren in der Schweiz angelernten Tätigkeit im Reinigungsdienst und einer nun angespannten finan ziel len Situation durch die Abhängigkeit vom Sozialamt. Er lebe nun alleine, getrennt von der Familie in einem Zimmer vom Sozialamt. Die Belastungs fak toren seien deutlich ausgeprägt und drückten sich im Sinne der Abwehr auch in den Schmerzen aus. Zusätzlich bestehe diagnostisch eine leichte depressive Epi sode. Diese sei gekennzeichnet durch die Kriterien gemäss ICD-10 der leichten depressiven Verstimmun gen, erhöhten Ermüdbarkeit, Kon zentrationsstörungen und Schlafstörungen. Die depressiven Verstimmungen zeigten sich beim Beschwer deführer vor allem auch in rascher aggressiver Gestimmtheit, was bei Männern mit Depressionen nicht selten sei. Es bestehe ein chronischer Verlauf, aber auch eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Die Prog nose sei deshalb ungünstig (S.
10).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die leichte depressive Episode wirke sich nicht ein schränkend auf die Arbeitsfähig keit aus. Der Explorand sei nicht suizidal und leide nicht unter schweren Kon zen tra tionsstörungen, die eine körperlich angepasste und seinen Fähigkeiten ent spre chende praktische Tätigkeit, wie auch d ie angestammte Tätigkeit im Rei ni gungs dienst nicht zumutbar erscheinen liessen. Es bestehe ein chronischer Verlauf, aber keine schwere chronische somatische Erkrankung. Es bestehe auch kein schweres psychisches Leiden, das theoretisch therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, wie eine psychotische Störung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussba rer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entl astenden, aber missglückten Kon fliktbewältigung sei nicht erwiesen. Ein schwerer sozialer Rückzug bestehe nicht. Die therapeutischen Mög lichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft. Deutlich auffällige Persönlich keitszüge für die Achse-II-Diagnose einer Persön lichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkran kung normaler Sozialisation und voller Leis tungsfähigkeit. Daher könne es dem Exploranden trotz der geklagten Beschwer den aus psychiatrischer Sicht zuge mutet werden, einer seinen körperlichen Ein schränkungen angepassten und sei nen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ganztags und ohne Leistungsein schränkung nachzugehen (S. 10 f.).
Der Explorand fühle sich überhaupt nicht mehr arbeitsfähig und begründe dies vor allem mit seinen Schmerzen, die er auf das Unfallereignis zurückführe. Dazu müsse vor allem auch aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Im Untersuchungsgespräch habe er aber ruhig sitzenbleiben können und die Anam neseerhebung sei möglich gewesen. Er habe die lebensgeschichtlichen Ereignisse in der zeitlichen Abfolge richtig angegeben, wenn er sich auch an die Lebensdaten oft nicht genau habe erinnern können. Er habe gute Kontakte in seinem Umfeld angegeben. Er sei sonst bezüg lich der Lebensführung selbstän dig, finanziell aber vom Sozialamt abhängig. Er habe auch angegeben, seit dem Unfallereignis 2001 unter sexuellen Funktionsstörungen zu leiden. Er habe aber Kinder, die nach den Akten 2008 und 2010 geboren seien, somit könnten diese Störungen nicht schwer ausgeprägt sein. Es be stehe eine hausärztliche Behand lung, auch mit antide pres siver Medikation. Er habe angegeben, Medikamente einnehmen zu müssen. Am Untersuchungstag habe er diese aber nicht bei sich gehabt. Er habe also darauf auch verzichten können (S. 11).
E. 4.3 Zu den somatischen Untersuchungen fassten die Gutachter zusammen, bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom im Vordergrund gestan den. Für die Hand- und Rückenbe schwerden nach dem Unfall habe sich keine wes entlich objektivierbare patho lo gische Ursache gefunden. Zumindest 3 von 5 Waddell -Zeichen seien positiv gewesen. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis zumindest mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der neu rologischen und neuropsychologischen U ntersuchung seien keine patholo gischen Befunde festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit des Exploranden sei weder aus neurologischer noch aus neuropsychologischer Sicht beeinträchtigt. Bei der vis zeralchirurgischen Untersuchung hätten sich regelrechte Befunde nach Trans ver salisplastik beidseits gefunden. Hinweise für ein Hernienrezidiv hätten nicht be standen. Die chronischen Unterbauchbeschwerden könnten organisch nicht erklärt werden. Aus viszeralchirurgi scher Sicht sei die Arbeits fähigkeit des Exploranden nicht eingeschränkt. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine arte rielle Hypertonie di agnostiziert worden. Die medika mentöse Behandlung sei un genügend. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch aber nicht beeinträchtigt (S. 23).
Gestützt darauf führten die Gutachter aus, der E xplorand sei aus polydisziplinä rer Sicht für eine körperlich leichte bis zumind est mittelschwere, wechselbelas tende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Für die früher ausgeübte Tätigkeit im Restaurant sei medizinisch gesehen keine wesentliche Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit erkennbar (S. 23 f.).
E. 4.4 Unter Berücksichtigung der zum relevanten Zeitpunkt anwendbaren « Standard indikatoren» (vgl. BGE 141 V 281
E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.
3) kam das hiesige Gericht im Urteil vom 1 0. Oktober 2016
sodann zum Schluss, die anhal tende somatoforme Schmerzstörung stelle in Über einstimmung mit den Schluss folgerungen im Gutachten vom 2 1. Oktober 2014 unter Berücksichtigung des nicht ausgeprägten funktio nellen Schweregrades sowie der verschiedenen Inkonsi sten zen beziehungsweise Aggravationstendenzen und der mangelnden C ompliance keinen invalidisieren den Gesundheitsschaden dar (E. 5.5.6). Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten sowie in jeder leichten bis mittelschwe ren, wechselbelastenden Tätigke it vollzeitlich arbeitsfähig sei (E. 5.6). 5.
E. 5 Status nach Transversalisplastik beidseits ohne Hinweise auf Hernien rezidiv (ICD-10 K40.20)
E. 5.1 Da der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 29 . Jun i 2018 ( Urk. 11/ 1 93 ) keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesund heitszustan des eingereicht hatte, wurde er von der IV - Stelle mit Einsc hreiben vom 6. Juli 2018 aufgefordert, aktuelle Beweismittel nachzureichen, welche sich zu einer allfälligen Veränderung seines Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten Verfügung zu äussern hätten; gleichzeitig wies die IV - Stelle darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nic ht eingetreten würde ( Urk. 11/194 ; vgl. auch E. 1.4).
E. 5.2 Innert angesetzter Frist wurde n die folgenden Arztberichte eingereicht:
E. 5.2.1 Im MRI der Halswirbelsäule (HWS) und der Lenden wirbelsäule (L WS) vom 16. Januar 2018 ( Urk. 11/195/5-6) führte die zuständige Radiologin aus , es be stünden eine multisegmentale Degeneration der HWS und eine Spinalkanal ste nose mit Myelopathie auf Höhe HWK 4/ 5. Eine osteodiskäre
neuroforaminale Enge sei rechts im Segment HWK 2/3 vorhanden und beidseits in den Segmenten HWK 3/4, 4/5, 5/6, 6/7 sowie rechts im Segment HWK 7/BWK 1. Im T2 -MRI zeige sich eine hyperintense , keilförmige pontine Läsion und als Differen tial diagnose (DD) ergebe sich ein Virchow-Ro bin-Raum, DD ein älterer Infarkt. An der LWS zeige sich eine progrediente Degeneration mit leichter Spinalk anal stenose
auf Höhe LWK 3/4 sowie eine neuroforaminale Enge beidseits im Segm ent LWK 4/5 sowie auf LWK 5/SWK 1.
E. 5.2.2 I m Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 23. Januar 2018
über die Sprech stunde vom 1 6. Januar 2018
( Urk. 11/195/3-4) wies der zuständige Arzt auf die Verlaufskontrolle nach notfallmässiger Konsultation und nach durchgeführter MRI-Bildgebung der HWS und LWS hin. D er Beschwerdeführer
berichte seit einem Arbeitsunfall in der Küche mit einem verbundenen Sturz 2004 über chro nische lumbale und zervikale Schmerzen. Es bes tehe ein regelrechtes Gangbild und es sei von einer chronischen Zervikalgie und Lumbalgie bei multiplen seg mentalen degenerativen Verände rungen auszugehen. Zum Zeitpunkt der Konsul tation könne keine klare radiku läre Beschwerdesymptomatik abgegrenzt werden und es sei daher die Durch führung von Physiotherapie zur Kräftigung der Nack en- und Rumpfmuskulatur empfohlen worden und es werde eine ent spre chende Ver ordnung abgegeben.
E. 5.2.3 Im Bericht vom 21.
Juni
2018 über die Sprechstunde vom 1 9. Juni
2018 ( Urk. 11/195/1-2) nannten die Ärzte der Universitätsklinik B.___
die folgenden Diagnosen: 1.
Subacromiale Bursitis und AC- Gelenksarthropathie beidseits rechts >links 2. Chronische Zervikalgie bei - multisegmental er Degeneration der HWS, multiplen osteodiskalen
neur o foraminalen Engen beidseits 3 . Chronische Lumbalgie bei - multisegmentaler Degeneration der LWS mit leichter Spinalkanalstenose L3/4 und leichten neuroforaminalen Engen L4/5 und L5/S1 beidseitig 4. Arteriel le Hypertonie A ufgrund der sich präsentierenden Klinik sei von einer Bursitis subacromialis und einer AC- Gelenksarthropathie aus zugehen . Mit dem Beschwerdeführer seien die möglichen therapeutischen Optionen diskutiert und entsch i e den worden, dass die orale analgetische Therapie fortgeführt werde und aufgrund schlechter subjek tiver Erfahrungen mi t vorhergehenden Infiltrationen sei auf solche verzichte t worden . Es wurde festgehalten, s oll ten sich die Beschwerden in den nächsten Wochen nicht legen, werde
der Beschwerdeführer si ch bezüglich Reevaluation einer sequenziellen AC-Gelenks - und subacromialen I nfiltration de r rechten Seite melden. Es sei eine Kontrolle in drei Monaten vereinbart worden. Medizinisch-theoretisch sollte bei obengenannter Diagno se auf eine schulterbelastende Tätig keit verzichtet werden.
E. 5.2.4 Dr. med. M. Sc.
ETH C.___ , Facharzt FMH für Neurologie , Psychiatrie und Psycho therapie und M. Sc. D.___ führten im Bericht
über ein Quantitatives EEG und Kognitiv Evozierter Potentiale vom 2 8. August 2018 aus ( Urk. 11/202/1-10), es bestehe ein normales EEG ohne Herdbefund und epileptische Potentiale. Bei den Verhaltens parametern des « GO/ NoGO » Tests ergäben sich massive Abwei chung en. Das quan titative EEG zeige keine Neuromar ker für Abweichungen und bei den KEPs sei qualitativ eine limbische Überaktivierung zu finden. Aussagen seien jedoch nur bedingt möglich , da der Beschwerdeführer massiv viele Fehler beim Konzen trationstest mache und qualitativ seien Änderungen zu finden, wie sie zu einer Angststörung passten (S. 10).
E. 5.2.5 I m Bericht vom 1 0. September 2018 ( Urk. 11/ 202/12-13) führt e
Dr. C.___
aus, d ie Zuweisung sei durch Dr. Z.___ zur neuropsychologischen und psychia trischen Abklärung bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Verdacht auf Retraumatisierung im Rahmen eines Unfalls in der Schweiz erfolgt. Der Beschwerdeführer berichte von seinen Schmerzen, der Niederge schlagenheit und den Konzentrationsstörungen. Auf Nachfrage bestätige er, dass er im Kongo im Gefängnis gewesen und gefoltert worden sei. Er sei angespannt und ängstlich und Polizisten verunsicherten ihn. Auch habe er sich wie auf der Anklagebank gefühlt , als er im Rahmen der IV-Begutachtung abgeklärt worden sei. Der Beschwerdeführer sei 1999 in die Schweiz gekommen , habe 2001 einen Unfall erlitten und von 2005 bis 2015 eine IV-Rente gehabt. Diese sei ihm nach einer Begutachtung aberkannt worden.
Un ter Beurteilung und Prozedere hielt der Arzt fest, er schliesse sich der ( von Dr. Z.___ ) genannten Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belas tungs störung an. Nach ICD-10 seien alle Kriterien erfüllt , inklusiv e Flashbacks und Hyperarousal . D a der Beschwerdeführer beim Unfall einen elektrischen Sch lag erlitten habe , sei auch von einer Retraumatisierung auszugehen , da er im Ko ngo gefoltert worden sei .
E. 5.3 Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädis che Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Akten beurteilung vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 11/203/3-4) zur Frage, ob die einge reichten medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheits zustandes belegten F olgendes fest: E in exakter Vergleich der aktuellen Diagnosen und klinischen Befunde (Uniklinik B.___ ) mit den im orthopädischen Teil-Gutachten von 2014 berichteten , sei nicht möglich, weil damals bei der Begutachtung der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Incompliance mit Verweigerung anamnes tischer Angaben, Verweigerung der Mitarbeit und mit sogar ausdrückliche r Be hinde rung bei der körperlichen Untersuchung gezeigt habe. Die aktuell genannten psychiatrischen Diagnosen von Dr. C.___ seien bereits zum Zeitpunkt der Be gutachtung aktenkundig bekannt gewesen und seien dementsprechend auch im psychiatrischen Teil-GA ausführlich diskutiert, jedoch eben nicht gutachter lic h bestätigt worden. Dies habe vor allem die Diagnose "posttraumatische Belas tungs störung" betroffen . Zusammenfassend seien aus versicherungsmedizini sche r Sicht keine neue n oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen ausge wiesen . 6.
E. 6 Verdacht auf gastroösophagealen Reflux (ICD-10 K21.9)
E. 6.1 Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichte der Universitätsklinik B.___
und die bildgebenden Untersuchungen äussern sich nicht zu einer wes entliche n Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse auf orthopädischem Fachgebiet seit dem ablehnenden Leistungsentscheid vom 2. April 201 5. Solche sind auch nicht ausgewiesen, denn dem Radiologen lagen zum Vergleich lediglich ein MRI aus dem Jahr 2003 vor und er wies auf eine seitherige progrediente Degeneration der LWS hin .
Solche d egenerative n Veränderungen an der HWS in Form einer breitbasigen
Diskusprotrusion auf HWK4/5/6/7 ohne klare Hinwiese für eine Neurokompression waren
aber bereits anlässlich der bildgebenden Ab klärungen bei der polydisziplinären Abklärung im
Y.___
bekannt und wurden im Gutachten vom 2 1. Oktober 2014 berücksichtigt
(vgl. Urk. 11/150 S. 14 unten ). So dann zeigte a uch die
Untersuchung im B.___
nach wie vor keine ra dikulär abgrenz bare Beschwerdesymptomatik
und d ementsprechend empfahlen den n auch die Ärzte des B.___ s lediglich die Durchführung von Physiotherapie zur Kräftigung der Nacken- und Rumpfmuskulatur . Die diagnostizierte s ubacromiale Bursitis und AC- Gelenksarthropathie
erachteten die Ärzte mittels orale r analge tische r Thera pie behandelbar und allenfalls bei Persistenz der Beschwerden mittel Infil tratio nen angehbar . Eine Dringlichkeit wurde aber auch hier nicht gesehen ,
so dass
eine Kontrolle erst nach drei Monaten vorgesehen wurde . Das s der RAD der Be schwer degegnerin dar aus aus orthopädischer Sicht nicht auf die Glaubhaft machung eine r wesentliche n Änderung schloss, ist damit begründet und nach vollziehbar.
In psychiatrischer Hinsicht wur de d ie von den behandelnden Ärzten diagnos tizierte posttraumatische Belastungsstörung bereits im psychiatrischen Teilgut achten des Y.___ diskutiert und verworfen (vgl. Urk. 11/150 S. 11, S. 24 ) und diese Auffassung im hiesigen Urteil vom 1 0. Oktober 2016 als überzeugend bestätigt (vgl. E. 5.4 des Urteils, Urk. 11/185/15). Sodann schloss sich der behandelnde Dr. C.___ in diesem Zusammenhang auch lediglich einer Verdachtsd iagnose der behandelnden Hausärztin Dr. Z.___ an , welche
ihrerseits lediglich die Ver dachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgeführt
hat te . Dass es sich dabei insgesamt um nichts Neues handelte, sondern die Hausärztin im Interesse ihres Patienten eine Neub eurteilung des bisherigen Sachverhaltes verlangte , wurde auch damit zum Ausdruck
gebracht , das s sie die Ansicht ver trat, dass die polydisziplinäre Abklärung im Y.___ , namentlich in psychia tri scher Hinsicht , mangelhaft gewesen sei und sie deshalb die erneute IV-Anmeldung unterstütze (vgl. Urk. 3/6).
E. 6.2.1 Im Grundsatz wird seitens der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers denn auch gar nicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Vielmehr ist Kern der Kritik die Verneinung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Rahmen der rechtskräftigen Rentenaufhebung vom 2. April 2015. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei im Kongo gefoltert worden. Dr. C.___ hielt hierzu fest, die Diagnose einer PTBS sei (bislang) nicht gestellt worden, weshalb man dem Beschwerdeführer diagnostisch nicht gerecht geworden sei. Eine erneute versicherungsmedizinische Untersuchung sei aus seiner Sicht indiziert (E. 5.2.5).
E. 6.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bislang nie von Folter er lebnissen berichtet hatte. So findet sich auch anlässlich der Begutachtung kein entsprechender Hinweis des Beschwerdeführers vermerkt. Im Gegenteil wurde von den Experten die fragliche Diagnose gerade mit dem Hinweis verneint, es fehle an einem Erlebnis wie Folter (Urk. 11/150 S. 11).
E. 6.2.3 Sollte diese Annahme falsch sein und darüber hinaus eine relevante Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit resultieren, wäre das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Dezember 2016 (Urk. 11/185) allenfalls falsch. Dabei ergäbe sich folgendes:
Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeck ung neue r Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Nach § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.
E. 6.2.4 Vorliegend ist kein Revisionsgesuch eingegangen, weshalb es dem Gericht ver wehrt ist, auf seinen Entscheid zurückzukommen. Anzufügen bleibt, dass g emäss § 30 GSVGer das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1) ist . Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neue n Beweismitteln bewiesen werden, hat die gesuchstellende Partei sodann darzutun, dass sie die Beweismittel im früh eren Verfahren nicht beibringen konnte (Oberholzer, in: Seiler/von Werdt /Gün gerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2015, Art. 123 N 10; vgl. auch Vock, in: Spühler/ Aemisegger / Dolge /Vock, Bun desgerichtsgesetz Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 123 N 3). Dass diese Voraussetzungen (zeitlicher und qualitativer Aspekt) gegeben sein könnten, ist angesichts der Umstände eher unwahrscheinlich. Dem Be schwerdeführer war seine Biographie bekannt, er hat sie aber im letzten Verfahren nicht entsprechend geschildert.
E. 6.2.5 Wie dem auch sei, so führen diese Umstände nicht zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des medizinischen Sachverhaltes.
E. 6.3 Zusammenfassend ist
damit seit vorangegangener recht skräftiger Leistungs ein stellung mit umfassenden medizinischen Abklärungen eine Veränderung des medizinischen Sachverhalts nicht glaubhaft gemacht. Bei der geschilderten Sach- und Rechts lage erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 7 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) un d ermessensweise auf Fr.
E. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs.
4 GSVGer hingewiesen.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Alfred Ngoyi
Wa Mwanza - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00239
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
30. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Alfred Ngoyi
Wa Mwanza Verein BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer Hohlstrasse 192, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1967, erlitt im Jahr 2001 bei der Arbeit mit einem Reinigungsgerät einen Unfall und zog sich eine Handverletzung sowie eine Beckenkontusion zu ( Urk. 11 /11/22). Nach Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle , mit Wirkung ab 1. April 2002 bei im Vordergrund stehender psychischer Problematik eine ganze Rente zu ( Urk. 11 /48). Im September 2010 leitete die IV-Stelle e in amtliches Rentenrevision sverfahren ein ( Urk. 11 /60). Da bei verzögerte sich das Abklärungsverfahren nach Anordnung einer polydiszi pli nä ren Abklärung
im I nstitut Y.___
und eines in diesem Zusammenhang
angestrengten
Ge richtsverfahren s ( Urk. 11/100 ). Am 2 1. Oktober 2014 wurde das Gutachten erstellt
( Urk. 11 /150) . M it Verfügung vom 2. April 2015 stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen ein ( Urk. 11/167). D ie dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialver siche rungsgericht mit Urteil IV.2015 .00529 vom 6. Dezember 2016 ab ( Urk. 11/1 85) . D ie dagegen erho bene Beschwerde wurde durch das Bundesgericht zufolge Rück zug s der Be schwerde a bgeschrieben ( Urk. 11/189). 1.2
Am 3. Juli 2018 (Eingangsdatum; Urk. 11/193) meldete sich der Versicherte wieder bei der Invalidenversicheru ng zu m Leistungsbezug an . Mit Vorbescheid vom 2. November 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass auf das neue Leis tungs begehren nic ht eingetreten werde ( Urk. 11/2 14). Nach dem dagegen
Einwand er ho ben worden war (vgl. Urk. 11/222) , trat d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2019 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. März 2019
( Urk. 1) Beschwerde mit den
sinngemässen Anträgen (S. 2) , auf das Begehren sei einzutreten und die ange fochtene Verfügung aufzuheben und eine Invalidenrente auszurichten , u nter Kosten - und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ers uchte er um un entgeltliche Rech t s pflege . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwer deantwort vom 9. Mai 2019 ( Urk.
10) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Mit G ericht sv erfügung vom 1 4. August 2019 ( Urk.
17) wurde die
unentgeltliche Pro zessführung gewährt und das Gesuch um unentgeltliche Rec hts vertretung abge wiesen. Am 1 7. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine wei tere Unt er lage ein ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.4
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat damit allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu be fassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) damit , dass sie die (Renten-) Leistung en am 2. April 2015 eingestellt habe . A m 3. Juli 2018 sei ein neue s Gesuch eingegangen . Um dieses prüfen zu kö nnen, hätte sich die medizinische Situation wesentlich geändert haben müssen . Solche Verände rungen seien nicht festgestellt worden , weshalb sie auf das Gesuch nicht habe eintreten könn en. Im Einwand vom 4. Februar 2019 sei beantragt worden, auf das Leistungsgesuch sei einzutreten. Der Einwand sei jedoch
mit Bezugnahme auf alte Ar ztberichte aus der Zeit vor der Begutachtung im Jahr 2014 begründet worden und es würden keine neuen medizinischen Tatsachen vor liegen
(S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1), er habe sich am 3. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin ange meldet und als Beweismittel einen ärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___
vom 2 6. November
2018 und einen Bericht der A.___ vom 1 0. Septem ber 2018 sowie verschiedene Sprechstundenbericht e der Univer si täts klinik
B.___
eingereicht (S. 3). Diese Berichte seien nicht berücksichtigt worden und er sei vor Erlass der Verfüg ung auch nicht angehört worden (S. 4) .
Damit sei der Sach ver halt unvollständig und unrichtig festgestellt worden (S. 5). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegn erin auf die Neuanmeldung vom 3. Juli 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte anspruchsverneinende Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.2 ), mithin die gerichtlich rechtskräftig bestätigte Leistungseinstellungs verfügung vom 2. April 2015 ( Urk. 11/167 , vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1; E. 1.1). 4.
Das hiesig e Gericht stützte sich im Urteil vom 1 0. Oktober 2016 auf die nach folgende medizin ische Aktenlage ab (vgl. Urk. 11/185 E. 4.2 f.): 4.1
Im Gutachten des Y.___ vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 11/150), basierend auf a llge meininternistische n , psychiatrische n , orthopädische n , neurologische n , neuropsy chologische n und viszeralchirurgische n Untersuchungen
wurde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, ohne Einfluss wurden folgende Diagnosen genannt (S. 22): 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - chronische Unterbauchschmerzen ohne erkenntliche organische Urs ache (ICD-10 R10.3) 3. Status nach Handverletzung der dominanten rechten Seite am 22.04.2001 (ICD-10 T92.8/M79.60) - kein objektivierbarer Hinweis für länger d auernde Schonung dieser Extremi tät 4. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80) - anamnestisch Status nach Rückenkontusion am 22.04.2001 5. Status nach Transversalisplastik beidseits ohne Hinweise auf Hernien rezidiv (ICD-10 K40.20) 6. Verdacht auf gastroösophagealen Reflux (ICD-10 K21.9) 7. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - unter medikamentöser Behandlung ungenügend eingestellt
Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im linken Bein, im rechten Arm, im Rücken, im Unterleib und am Hals rechts. An diesen Stellen sei er nach dem Unfall operiert worden (S. 5 f.). 4.2
Die psychiatrische Untersuchung ergab, dass sich der Beschwerdeführer wegen Schmerzen, die er auf das Unfallereignis zurückführe, nicht mehr arbeitsfähig fühle. Das Ausmass der Beschwerden und die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objek tivieren, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diag nostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerz störung. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren mit einem Migra tions hintergrund beziehungswei se einem auch in den Akten doku men tier ten Flücht lingsschicksal, einer chronischen Beschwerdesymptomatik nach einem Un f all er eignis, die sich bis heute ni cht gebessert habe, einer frühe ren in der Schweiz angelernten Tätigkeit im Reinigungsdienst und einer nun angespannten finan ziel len Situation durch die Abhängigkeit vom Sozialamt. Er lebe nun alleine, getrennt von der Familie in einem Zimmer vom Sozialamt. Die Belastungs fak toren seien deutlich ausgeprägt und drückten sich im Sinne der Abwehr auch in den Schmerzen aus. Zusätzlich bestehe diagnostisch eine leichte depressive Epi sode. Diese sei gekennzeichnet durch die Kriterien gemäss ICD-10 der leichten depressiven Verstimmun gen, erhöhten Ermüdbarkeit, Kon zentrationsstörungen und Schlafstörungen. Die depressiven Verstimmungen zeigten sich beim Beschwer deführer vor allem auch in rascher aggressiver Gestimmtheit, was bei Männern mit Depressionen nicht selten sei. Es bestehe ein chronischer Verlauf, aber auch eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Die Prog nose sei deshalb ungünstig (S.
10).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die leichte depressive Episode wirke sich nicht ein schränkend auf die Arbeitsfähig keit aus. Der Explorand sei nicht suizidal und leide nicht unter schweren Kon zen tra tionsstörungen, die eine körperlich angepasste und seinen Fähigkeiten ent spre chende praktische Tätigkeit, wie auch d ie angestammte Tätigkeit im Rei ni gungs dienst nicht zumutbar erscheinen liessen. Es bestehe ein chronischer Verlauf, aber keine schwere chronische somatische Erkrankung. Es bestehe auch kein schweres psychisches Leiden, das theoretisch therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, wie eine psychotische Störung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussba rer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entl astenden, aber missglückten Kon fliktbewältigung sei nicht erwiesen. Ein schwerer sozialer Rückzug bestehe nicht. Die therapeutischen Mög lichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft. Deutlich auffällige Persönlich keitszüge für die Achse-II-Diagnose einer Persön lichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkran kung normaler Sozialisation und voller Leis tungsfähigkeit. Daher könne es dem Exploranden trotz der geklagten Beschwer den aus psychiatrischer Sicht zuge mutet werden, einer seinen körperlichen Ein schränkungen angepassten und sei nen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ganztags und ohne Leistungsein schränkung nachzugehen (S. 10 f.).
Der Explorand fühle sich überhaupt nicht mehr arbeitsfähig und begründe dies vor allem mit seinen Schmerzen, die er auf das Unfallereignis zurückführe. Dazu müsse vor allem auch aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Im Untersuchungsgespräch habe er aber ruhig sitzenbleiben können und die Anam neseerhebung sei möglich gewesen. Er habe die lebensgeschichtlichen Ereignisse in der zeitlichen Abfolge richtig angegeben, wenn er sich auch an die Lebensdaten oft nicht genau habe erinnern können. Er habe gute Kontakte in seinem Umfeld angegeben. Er sei sonst bezüg lich der Lebensführung selbstän dig, finanziell aber vom Sozialamt abhängig. Er habe auch angegeben, seit dem Unfallereignis 2001 unter sexuellen Funktionsstörungen zu leiden. Er habe aber Kinder, die nach den Akten 2008 und 2010 geboren seien, somit könnten diese Störungen nicht schwer ausgeprägt sein. Es be stehe eine hausärztliche Behand lung, auch mit antide pres siver Medikation. Er habe angegeben, Medikamente einnehmen zu müssen. Am Untersuchungstag habe er diese aber nicht bei sich gehabt. Er habe also darauf auch verzichten können (S. 11). 4.3
Zu den somatischen Untersuchungen fassten die Gutachter zusammen, bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom im Vordergrund gestan den. Für die Hand- und Rückenbe schwerden nach dem Unfall habe sich keine wes entlich objektivierbare patho lo gische Ursache gefunden. Zumindest 3 von 5 Waddell -Zeichen seien positiv gewesen. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis zumindest mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der neu rologischen und neuropsychologischen U ntersuchung seien keine patholo gischen Befunde festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit des Exploranden sei weder aus neurologischer noch aus neuropsychologischer Sicht beeinträchtigt. Bei der vis zeralchirurgischen Untersuchung hätten sich regelrechte Befunde nach Trans ver salisplastik beidseits gefunden. Hinweise für ein Hernienrezidiv hätten nicht be standen. Die chronischen Unterbauchbeschwerden könnten organisch nicht erklärt werden. Aus viszeralchirurgi scher Sicht sei die Arbeits fähigkeit des Exploranden nicht eingeschränkt. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine arte rielle Hypertonie di agnostiziert worden. Die medika mentöse Behandlung sei un genügend. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch aber nicht beeinträchtigt (S. 23).
Gestützt darauf führten die Gutachter aus, der E xplorand sei aus polydisziplinä rer Sicht für eine körperlich leichte bis zumind est mittelschwere, wechselbelas tende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Für die früher ausgeübte Tätigkeit im Restaurant sei medizinisch gesehen keine wesentliche Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit erkennbar (S. 23 f.). 4.4
Unter Berücksichtigung der zum relevanten Zeitpunkt anwendbaren « Standard indikatoren» (vgl. BGE 141 V 281
E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.
3) kam das hiesige Gericht im Urteil vom 1 0. Oktober 2016
sodann zum Schluss, die anhal tende somatoforme Schmerzstörung stelle in Über einstimmung mit den Schluss folgerungen im Gutachten vom 2 1. Oktober 2014 unter Berücksichtigung des nicht ausgeprägten funktio nellen Schweregrades sowie der verschiedenen Inkonsi sten zen beziehungsweise Aggravationstendenzen und der mangelnden C ompliance keinen invalidisieren den Gesundheitsschaden dar (E. 5.5.6). Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten sowie in jeder leichten bis mittelschwe ren, wechselbelastenden Tätigke it vollzeitlich arbeitsfähig sei (E. 5.6). 5. 5.1
Da der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 29 . Jun i 2018 ( Urk. 11/ 1 93 ) keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesund heitszustan des eingereicht hatte, wurde er von der IV - Stelle mit Einsc hreiben vom 6. Juli 2018 aufgefordert, aktuelle Beweismittel nachzureichen, welche sich zu einer allfälligen Veränderung seines Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten Verfügung zu äussern hätten; gleichzeitig wies die IV - Stelle darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nic ht eingetreten würde ( Urk. 11/194 ; vgl. auch E. 1.4). 5.2
Innert angesetzter Frist wurde n die folgenden Arztberichte eingereicht: 5.2.1
Im MRI der Halswirbelsäule (HWS) und der Lenden wirbelsäule (L WS) vom 16. Januar 2018 ( Urk. 11/195/5-6) führte die zuständige Radiologin aus , es be stünden eine multisegmentale Degeneration der HWS und eine Spinalkanal ste nose mit Myelopathie auf Höhe HWK 4/ 5. Eine osteodiskäre
neuroforaminale Enge sei rechts im Segment HWK 2/3 vorhanden und beidseits in den Segmenten HWK 3/4, 4/5, 5/6, 6/7 sowie rechts im Segment HWK 7/BWK 1. Im T2 -MRI zeige sich eine hyperintense , keilförmige pontine Läsion und als Differen tial diagnose (DD) ergebe sich ein Virchow-Ro bin-Raum, DD ein älterer Infarkt. An der LWS zeige sich eine progrediente Degeneration mit leichter Spinalk anal stenose
auf Höhe LWK 3/4 sowie eine neuroforaminale Enge beidseits im Segm ent LWK 4/5 sowie auf LWK 5/SWK 1. 5.2.2
I m Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 23. Januar 2018
über die Sprech stunde vom 1 6. Januar 2018
( Urk. 11/195/3-4) wies der zuständige Arzt auf die Verlaufskontrolle nach notfallmässiger Konsultation und nach durchgeführter MRI-Bildgebung der HWS und LWS hin. D er Beschwerdeführer
berichte seit einem Arbeitsunfall in der Küche mit einem verbundenen Sturz 2004 über chro nische lumbale und zervikale Schmerzen. Es bes tehe ein regelrechtes Gangbild und es sei von einer chronischen Zervikalgie und Lumbalgie bei multiplen seg mentalen degenerativen Verände rungen auszugehen. Zum Zeitpunkt der Konsul tation könne keine klare radiku läre Beschwerdesymptomatik abgegrenzt werden und es sei daher die Durch führung von Physiotherapie zur Kräftigung der Nack en- und Rumpfmuskulatur empfohlen worden und es werde eine ent spre chende Ver ordnung abgegeben. 5.2.3
Im Bericht vom 21.
Juni
2018 über die Sprechstunde vom 1 9. Juni
2018 ( Urk. 11/195/1-2) nannten die Ärzte der Universitätsklinik B.___
die folgenden Diagnosen: 1.
Subacromiale Bursitis und AC- Gelenksarthropathie beidseits rechts >links 2. Chronische Zervikalgie bei - multisegmental er Degeneration der HWS, multiplen osteodiskalen
neur o foraminalen Engen beidseits 3 . Chronische Lumbalgie bei - multisegmentaler Degeneration der LWS mit leichter Spinalkanalstenose L3/4 und leichten neuroforaminalen Engen L4/5 und L5/S1 beidseitig 4. Arteriel le Hypertonie A ufgrund der sich präsentierenden Klinik sei von einer Bursitis subacromialis und einer AC- Gelenksarthropathie aus zugehen . Mit dem Beschwerdeführer seien die möglichen therapeutischen Optionen diskutiert und entsch i e den worden, dass die orale analgetische Therapie fortgeführt werde und aufgrund schlechter subjek tiver Erfahrungen mi t vorhergehenden Infiltrationen sei auf solche verzichte t worden . Es wurde festgehalten, s oll ten sich die Beschwerden in den nächsten Wochen nicht legen, werde
der Beschwerdeführer si ch bezüglich Reevaluation einer sequenziellen AC-Gelenks - und subacromialen I nfiltration de r rechten Seite melden. Es sei eine Kontrolle in drei Monaten vereinbart worden. Medizinisch-theoretisch sollte bei obengenannter Diagno se auf eine schulterbelastende Tätig keit verzichtet werden. 5.2.4
Dr. med. M. Sc.
ETH C.___ , Facharzt FMH für Neurologie , Psychiatrie und Psycho therapie und M. Sc. D.___ führten im Bericht
über ein Quantitatives EEG und Kognitiv Evozierter Potentiale vom 2 8. August 2018 aus ( Urk. 11/202/1-10), es bestehe ein normales EEG ohne Herdbefund und epileptische Potentiale. Bei den Verhaltens parametern des « GO/ NoGO » Tests ergäben sich massive Abwei chung en. Das quan titative EEG zeige keine Neuromar ker für Abweichungen und bei den KEPs sei qualitativ eine limbische Überaktivierung zu finden. Aussagen seien jedoch nur bedingt möglich , da der Beschwerdeführer massiv viele Fehler beim Konzen trationstest mache und qualitativ seien Änderungen zu finden, wie sie zu einer Angststörung passten (S. 10). 5.2.5
I m Bericht vom 1 0. September 2018 ( Urk. 11/ 202/12-13) führt e
Dr. C.___
aus, d ie Zuweisung sei durch Dr. Z.___ zur neuropsychologischen und psychia trischen Abklärung bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Verdacht auf Retraumatisierung im Rahmen eines Unfalls in der Schweiz erfolgt. Der Beschwerdeführer berichte von seinen Schmerzen, der Niederge schlagenheit und den Konzentrationsstörungen. Auf Nachfrage bestätige er, dass er im Kongo im Gefängnis gewesen und gefoltert worden sei. Er sei angespannt und ängstlich und Polizisten verunsicherten ihn. Auch habe er sich wie auf der Anklagebank gefühlt , als er im Rahmen der IV-Begutachtung abgeklärt worden sei. Der Beschwerdeführer sei 1999 in die Schweiz gekommen , habe 2001 einen Unfall erlitten und von 2005 bis 2015 eine IV-Rente gehabt. Diese sei ihm nach einer Begutachtung aberkannt worden.
Un ter Beurteilung und Prozedere hielt der Arzt fest, er schliesse sich der ( von Dr. Z.___ ) genannten Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belas tungs störung an. Nach ICD-10 seien alle Kriterien erfüllt , inklusiv e Flashbacks und Hyperarousal . D a der Beschwerdeführer beim Unfall einen elektrischen Sch lag erlitten habe , sei auch von einer Retraumatisierung auszugehen , da er im Ko ngo gefoltert worden sei . 5.3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädis che Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Akten beurteilung vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 11/203/3-4) zur Frage, ob die einge reichten medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheits zustandes belegten F olgendes fest: E in exakter Vergleich der aktuellen Diagnosen und klinischen Befunde (Uniklinik B.___ ) mit den im orthopädischen Teil-Gutachten von 2014 berichteten , sei nicht möglich, weil damals bei der Begutachtung der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Incompliance mit Verweigerung anamnes tischer Angaben, Verweigerung der Mitarbeit und mit sogar ausdrückliche r Be hinde rung bei der körperlichen Untersuchung gezeigt habe. Die aktuell genannten psychiatrischen Diagnosen von Dr. C.___ seien bereits zum Zeitpunkt der Be gutachtung aktenkundig bekannt gewesen und seien dementsprechend auch im psychiatrischen Teil-GA ausführlich diskutiert, jedoch eben nicht gutachter lic h bestätigt worden. Dies habe vor allem die Diagnose "posttraumatische Belas tungs störung" betroffen . Zusammenfassend seien aus versicherungsmedizini sche r Sicht keine neue n oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen ausge wiesen . 6. 6.1
Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichte der Universitätsklinik B.___
und die bildgebenden Untersuchungen äussern sich nicht zu einer wes entliche n Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse auf orthopädischem Fachgebiet seit dem ablehnenden Leistungsentscheid vom 2. April 201 5. Solche sind auch nicht ausgewiesen, denn dem Radiologen lagen zum Vergleich lediglich ein MRI aus dem Jahr 2003 vor und er wies auf eine seitherige progrediente Degeneration der LWS hin .
Solche d egenerative n Veränderungen an der HWS in Form einer breitbasigen
Diskusprotrusion auf HWK4/5/6/7 ohne klare Hinwiese für eine Neurokompression waren
aber bereits anlässlich der bildgebenden Ab klärungen bei der polydisziplinären Abklärung im
Y.___
bekannt und wurden im Gutachten vom 2 1. Oktober 2014 berücksichtigt
(vgl. Urk. 11/150 S. 14 unten ). So dann zeigte a uch die
Untersuchung im B.___
nach wie vor keine ra dikulär abgrenz bare Beschwerdesymptomatik
und d ementsprechend empfahlen den n auch die Ärzte des B.___ s lediglich die Durchführung von Physiotherapie zur Kräftigung der Nacken- und Rumpfmuskulatur . Die diagnostizierte s ubacromiale Bursitis und AC- Gelenksarthropathie
erachteten die Ärzte mittels orale r analge tische r Thera pie behandelbar und allenfalls bei Persistenz der Beschwerden mittel Infil tratio nen angehbar . Eine Dringlichkeit wurde aber auch hier nicht gesehen ,
so dass
eine Kontrolle erst nach drei Monaten vorgesehen wurde . Das s der RAD der Be schwer degegnerin dar aus aus orthopädischer Sicht nicht auf die Glaubhaft machung eine r wesentliche n Änderung schloss, ist damit begründet und nach vollziehbar.
In psychiatrischer Hinsicht wur de d ie von den behandelnden Ärzten diagnos tizierte posttraumatische Belastungsstörung bereits im psychiatrischen Teilgut achten des Y.___ diskutiert und verworfen (vgl. Urk. 11/150 S. 11, S. 24 ) und diese Auffassung im hiesigen Urteil vom 1 0. Oktober 2016 als überzeugend bestätigt (vgl. E. 5.4 des Urteils, Urk. 11/185/15). Sodann schloss sich der behandelnde Dr. C.___ in diesem Zusammenhang auch lediglich einer Verdachtsd iagnose der behandelnden Hausärztin Dr. Z.___ an , welche
ihrerseits lediglich die Ver dachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgeführt
hat te . Dass es sich dabei insgesamt um nichts Neues handelte, sondern die Hausärztin im Interesse ihres Patienten eine Neub eurteilung des bisherigen Sachverhaltes verlangte , wurde auch damit zum Ausdruck
gebracht , das s sie die Ansicht ver trat, dass die polydisziplinäre Abklärung im Y.___ , namentlich in psychia tri scher Hinsicht , mangelhaft gewesen sei und sie deshalb die erneute IV-Anmeldung unterstütze (vgl. Urk. 3/6). 6.2
6.2.1
Im Grundsatz wird seitens der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers denn auch gar nicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Vielmehr ist Kern der Kritik die Verneinung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Rahmen der rechtskräftigen Rentenaufhebung vom 2. April 2015. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei im Kongo gefoltert worden. Dr. C.___ hielt hierzu fest, die Diagnose einer PTBS sei (bislang) nicht gestellt worden, weshalb man dem Beschwerdeführer diagnostisch nicht gerecht geworden sei. Eine erneute versicherungsmedizinische Untersuchung sei aus seiner Sicht indiziert (E. 5.2.5). 6.2.2
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bislang nie von Folter er lebnissen berichtet hatte. So findet sich auch anlässlich der Begutachtung kein entsprechender Hinweis des Beschwerdeführers vermerkt. Im Gegenteil wurde von den Experten die fragliche Diagnose gerade mit dem Hinweis verneint, es fehle an einem Erlebnis wie Folter (Urk. 11/150 S. 11). 6.2.3
Sollte diese Annahme falsch sein und darüber hinaus eine relevante Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit resultieren, wäre das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Dezember 2016 (Urk. 11/185) allenfalls falsch. Dabei ergäbe sich folgendes:
Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeck ung neue r Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Nach § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. 6.2.4
Vorliegend ist kein Revisionsgesuch eingegangen, weshalb es dem Gericht ver wehrt ist, auf seinen Entscheid zurückzukommen. Anzufügen bleibt, dass g emäss § 30 GSVGer das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1) ist . Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neue n Beweismitteln bewiesen werden, hat die gesuchstellende Partei sodann darzutun, dass sie die Beweismittel im früh eren Verfahren nicht beibringen konnte (Oberholzer, in: Seiler/von Werdt /Gün gerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2015, Art. 123 N 10; vgl. auch Vock, in: Spühler/ Aemisegger / Dolge /Vock, Bun desgerichtsgesetz Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 123 N 3). Dass diese Voraussetzungen (zeitlicher und qualitativer Aspekt) gegeben sein könnten, ist angesichts der Umstände eher unwahrscheinlich. Dem Be schwerdeführer war seine Biographie bekannt, er hat sie aber im letzten Verfahren nicht entsprechend geschildert. 6.2.5
Wie dem auch sei, so führen diese Umstände nicht zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des medizinischen Sachverhaltes. 6.3
Zusammenfassend ist
damit seit vorangegangener recht skräftiger Leistungs ein stellung mit umfassenden medizinischen Abklärungen eine Veränderung des medizinischen Sachverhalts nicht glaubhaft gemacht. Bei der geschilderten Sach- und Rechts lage erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) un d ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs.
4 GSVGer hingewiesen.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Alfred Ngoyi
Wa Mwanza - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef