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9C 482/2019

Bundesgericht · 2019-08-19 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. August 2019 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Oswald

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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 19.08.2019 9C 482/2019 (9C_482/2019) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 19.08.2019 9C 482/2019 (9C_482/2019) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 19.08.2019 9C 482/2019 (9C_482/2019)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_482/2019 Verfügung vom 19. August 2019 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Oswald. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019 (IV.2019.00239). Nach Einsicht in die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat, in dessen Beschwerde vom 17. Juli 2019 (Poststempel), mit der er beantragt, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden sei, in die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2019, worin dieses seine Verfügung vom 12. Juni 2019 aufhebt und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, in Erwägung, dass damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP abzuschreiben ist, dass sich Weiterungen zum mutmasslichen Prozessausgang erübrigen, da der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs in die Zuständigkeit des Instruktionsrichters als Einzelrichter fällt ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. August 2019 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Oswald