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IV.2019.00233

Medizinischer Sachverhalt vor Rentenprüfung nicht umfassend abgeklärt. Rückweisung zur Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2011-06-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) mit Verfügung vom 22. Juni 2011 verneint hatte (Urk. 8/28),

meldete sich die 1962 geborene X.___ am 1. September 2016 unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden am Fuss und weiteren Teilen des Bewegungsapparates erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31, 8/37). Die IV-Stelle leitete daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht in die Wege und es wurden die Akten der Suva eingeholt.

Mit Vorbescheid vom

25. Juli 2018 (Urk. 8/86) stellte die IV-Stelle der Versicher ten mit Wirkung ab März 2017 die Ausrichtung einer ganzen I n v alidenrente und ab Februar 2018 die Ausrichtung einer bis Ende Juni 2018 befristeten Dreivier telsrente in Aussicht. Dies wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2019 (Urk.

2) bestätigt. 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. März 2019 Beschwerde (Urk.

1) und stellte folgende Anträge (S. 2): «-

Die Verfügung vom 28.02.2019 sei aufzuheben. -

Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten. -

Eventualiter sei die Beschwerdeführerin erneut medizinisch abzuklären. Insbesondere sei eine Evaluation ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorzunehmen. -

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. -

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Invalidenver sicherung.»

In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 (Urk.

7) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

A m

14. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zur Ermittlung ihrer prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 9-11).

Mit Beschluss vom 14. Juni 2019 (Urk.

13) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen, um zu einer vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstel lung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerde führerin wurde darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen angenommen werde, sie halte an der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 2

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislo sigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.

2.1

Ihre Verfügung vom 28. Februar 2019 (Urk.

2) begründete die Beschwerdegegne rin damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass per Ablauf der einjährigen Wartefrist, Januar 2017, keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die 100%ige Erwerbsunfähigkeit begründe deshalb (infolge verspäteter Anmeldung zum Leistungsbezug

per

6. September 2016) ab März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente . Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich per Okto ber 2017 verbessert. Neu sei ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zu 40 % zumut bar. Beim Einkommen mit und ohne gesundheitliche Einschränkungen würde man sich auf statistische Löhne abstützen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, dies nach Ablauf von drei Monaten, somit ab Februar 201 8. Seit 23. März 2018 bestehe in leidens angepasster Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Dabei könnte die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Ent sprechend bestehe ab Juli 2018 kein Anspruch auf eine Rente meh r (S. 3). 2.2

Mit Beschwerdeschrift vom 27. März 2019 (Urk.

1) brachte die Beschwerdeführe rin dagegen im Wesentlichen vor, aufgrund der aktenkundigen Berichte bestün den mindestens geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung, welche die Grundlage für den Entscheid der Beschwerdegegnerin gebildet habe. Der Sach verhalt sei daher mittels fachärztlichem Gutachten inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)

extern zu prüfen (S. 3 f.). 3. 3.1

Im Gegensatz zum Bereich der Unfallversicherung, wo einzig die zu einem Unfallgeschehen (natürlich und adäquat) kausalen Beschwerden beurteilt werden müssen, ist der medizinische Sachverhalt im Bereich der finalen Invalidenversi cherung umfassend abzuklären. Dabei markiert die Verfügung vom

28. Februar 2019 (Urk. 2) verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens (BGE 130 V 445 E. 1.2, 129 V 167 E. 1). Umständen, die sich bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht haben, ist Rechnung zu tragen. Im Streit liegt sodann – trotz Bestreitung lediglich der Rentenbefristung – das gesamte vom angefochtenen Entscheid erfasste Rechtsverhältnis (BGE 131 V 164 E. 2.2). 3.2

In somatischer Hinsicht bildete die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 22. März 2018 (Urk. 8/67) die Grundlage für die Renteneinstellung per 30. Juni 2018 (Urk. 8/83 S. 8 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kreisärztin nur

zu den unfallkausalen Beschwer d en am rechten Fuss Stellung genommen hatte . Auch die Rentenherabsetzung per Februar 2018 gründete in medizinischer Hinsicht einzig auf der Beschwerde problematik am rechten Fuss (Urk. 8/57, 8/83 S. 9).

Neben den rechtsseitigen Fussbeschwerden

liegen bei der Beschwerdeführerin jedoch weitere somatische Leiden vor. So besteht ein chronisches lumbo spondy lo genes Schmerzsyndrom

aufgrund von degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule (Urk. 8/ 51/35 f., 3/5, 3/6);

die Beschwerdeführerin leidet zudem

an linksseitigen Hüftbeschwerden (Urk. 59/4 ff., 3/4, 3/5) und an Knie beschwerden beidseits, wobei rechts eine Gonarthrose vorliegt (Urk. 8/34/156 f., 8/34/159 f., 8/51/35 f., 8/53/54, 8/59/4 ff.) .

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beurteilung des Renten an spruchs der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht alleine gestützt auf die Beschwerden am rechten Fuss hätte erfolgen dürfen.

Vielmehr hätte der Rentenbemessung eine umfassende Abklärung des medizini schen Sachverhalts vorangehen müssen . Indem die Beschwerdegegnerin dies e unterlassen hat, hat sie die ihr obliegende Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt.

Weiter bestehen aufgrund der Aktenlage auch Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sein könnte (vgl. Urk. 8/70, 8/73). Auch diesbezüglich hätte die Beschwerdegegnerin vor dem Entscheid über den Rentenanspruch weitere medi zinische Abklärungen vornehmen

müssen . 3.3

Aufgrund des Dargelegten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuwei sen. Diese hat die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten zu lassen und danach neu über ihren Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden. 4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Mit Beschwerde vom

27. März 2019 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschä digung in Höhe von Fr. 9 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Bei diesem Ausgang erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 f.) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

28. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 90 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand & Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelNünlist

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) mit Verfügung vom 22. Juni 2011 verneint hatte (Urk. 8/28),

meldete sich die 1962 geborene X.___ am 1. September 2016 unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden am Fuss und weiteren Teilen des Bewegungsapparates erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31, 8/37). Die IV-Stelle leitete daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht in die Wege und es wurden die Akten der Suva eingeholt.

Mit Vorbescheid vom

25. Juli 2018 (Urk. 8/86) stellte die IV-Stelle der Versicher ten mit Wirkung ab März 2017 die Ausrichtung einer ganzen I n v alidenrente und ab Februar 2018 die Ausrichtung einer bis Ende Juni 2018 befristeten Dreivier telsrente in Aussicht. Dies wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2019 (Urk.

2) bestätigt.

E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. März 2019 Beschwerde (Urk.

1) und stellte folgende Anträge (S. 2): «-

Die Verfügung vom 28.02.2019 sei aufzuheben. -

Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten. -

Eventualiter sei die Beschwerdeführerin erneut medizinisch abzuklären. Insbesondere sei eine Evaluation ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorzunehmen. -

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. -

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Invalidenver sicherung.»

In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 (Urk.

7) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

A m

14. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zur Ermittlung ihrer prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 9-11).

Mit Beschluss vom 14. Juni 2019 (Urk.

13) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen, um zu einer vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstel lung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerde führerin wurde darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen angenommen werde, sie halte an der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Ihre Verfügung vom 28. Februar 2019 (Urk.

2) begründete die Beschwerdegegne rin damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass per Ablauf der einjährigen Wartefrist, Januar 2017, keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die 100%ige Erwerbsunfähigkeit begründe deshalb (infolge verspäteter Anmeldung zum Leistungsbezug

per

6. September 2016) ab März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente . Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich per Okto ber 2017 verbessert. Neu sei ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zu 40 % zumut bar. Beim Einkommen mit und ohne gesundheitliche Einschränkungen würde man sich auf statistische Löhne abstützen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, dies nach Ablauf von drei Monaten, somit ab Februar 201 8. Seit 23. März 2018 bestehe in leidens angepasster Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Dabei könnte die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Ent sprechend bestehe ab Juli 2018 kein Anspruch auf eine Rente meh r (S. 3).

E. 2.2 Mit Beschwerdeschrift vom 27. März 2019 (Urk.

1) brachte die Beschwerdeführe rin dagegen im Wesentlichen vor, aufgrund der aktenkundigen Berichte bestün den mindestens geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung, welche die Grundlage für den Entscheid der Beschwerdegegnerin gebildet habe. Der Sach verhalt sei daher mittels fachärztlichem Gutachten inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)

extern zu prüfen (S. 3 f.). 3. 3.1

Im Gegensatz zum Bereich der Unfallversicherung, wo einzig die zu einem Unfallgeschehen (natürlich und adäquat) kausalen Beschwerden beurteilt werden müssen, ist der medizinische Sachverhalt im Bereich der finalen Invalidenversi cherung umfassend abzuklären. Dabei markiert die Verfügung vom

28. Februar 2019 (Urk. 2) verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens (BGE 130 V 445 E. 1.2, 129 V 167 E. 1). Umständen, die sich bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht haben, ist Rechnung zu tragen. Im Streit liegt sodann – trotz Bestreitung lediglich der Rentenbefristung – das gesamte vom angefochtenen Entscheid erfasste Rechtsverhältnis (BGE 131 V 164 E. 2.2). 3.2

In somatischer Hinsicht bildete die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 22. März 2018 (Urk. 8/67) die Grundlage für die Renteneinstellung per 30. Juni 2018 (Urk. 8/83 S. 8 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kreisärztin nur

zu den unfallkausalen Beschwer d en am rechten Fuss Stellung genommen hatte . Auch die Rentenherabsetzung per Februar 2018 gründete in medizinischer Hinsicht einzig auf der Beschwerde problematik am rechten Fuss (Urk. 8/57, 8/83 S. 9).

Neben den rechtsseitigen Fussbeschwerden

liegen bei der Beschwerdeführerin jedoch weitere somatische Leiden vor. So besteht ein chronisches lumbo spondy lo genes Schmerzsyndrom

aufgrund von degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule (Urk. 8/ 51/35 f., 3/5, 3/6);

die Beschwerdeführerin leidet zudem

an linksseitigen Hüftbeschwerden (Urk. 59/4 ff., 3/4, 3/5) und an Knie beschwerden beidseits, wobei rechts eine Gonarthrose vorliegt (Urk. 8/34/156 f., 8/34/159 f., 8/51/35 f., 8/53/54, 8/59/4 ff.) .

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beurteilung des Renten an spruchs der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht alleine gestützt auf die Beschwerden am rechten Fuss hätte erfolgen dürfen.

Vielmehr hätte der Rentenbemessung eine umfassende Abklärung des medizini schen Sachverhalts vorangehen müssen . Indem die Beschwerdegegnerin dies e unterlassen hat, hat sie die ihr obliegende Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt.

Weiter bestehen aufgrund der Aktenlage auch Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sein könnte (vgl. Urk. 8/70, 8/73). Auch diesbezüglich hätte die Beschwerdegegnerin vor dem Entscheid über den Rentenanspruch weitere medi zinische Abklärungen vornehmen

müssen . 3.3

Aufgrund des Dargelegten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuwei sen. Diese hat die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten zu lassen und danach neu über ihren Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden. 4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Mit Beschwerde vom

27. März 2019 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschä digung in Höhe von Fr.

E. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 2

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislo sigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.

E. 9 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Bei diesem Ausgang erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 f.) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

28. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 90 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand & Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelNünlist

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00233

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Nünlist Urteil vom 1 9. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TCL Treuhand & Versicherungen AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) mit Verfügung vom 22. Juni 2011 verneint hatte (Urk. 8/28),

meldete sich die 1962 geborene X.___ am 1. September 2016 unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden am Fuss und weiteren Teilen des Bewegungsapparates erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31, 8/37). Die IV-Stelle leitete daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht in die Wege und es wurden die Akten der Suva eingeholt.

Mit Vorbescheid vom

25. Juli 2018 (Urk. 8/86) stellte die IV-Stelle der Versicher ten mit Wirkung ab März 2017 die Ausrichtung einer ganzen I n v alidenrente und ab Februar 2018 die Ausrichtung einer bis Ende Juni 2018 befristeten Dreivier telsrente in Aussicht. Dies wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2019 (Urk.

2) bestätigt. 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. März 2019 Beschwerde (Urk.

1) und stellte folgende Anträge (S. 2): «-

Die Verfügung vom 28.02.2019 sei aufzuheben. -

Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten. -

Eventualiter sei die Beschwerdeführerin erneut medizinisch abzuklären. Insbesondere sei eine Evaluation ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorzunehmen. -

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. -

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Invalidenver sicherung.»

In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 (Urk.

7) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

A m

14. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zur Ermittlung ihrer prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 9-11).

Mit Beschluss vom 14. Juni 2019 (Urk.

13) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen, um zu einer vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstel lung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerde führerin wurde darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen angenommen werde, sie halte an der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 2

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislo sigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.

2.1

Ihre Verfügung vom 28. Februar 2019 (Urk.

2) begründete die Beschwerdegegne rin damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass per Ablauf der einjährigen Wartefrist, Januar 2017, keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die 100%ige Erwerbsunfähigkeit begründe deshalb (infolge verspäteter Anmeldung zum Leistungsbezug

per

6. September 2016) ab März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente . Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich per Okto ber 2017 verbessert. Neu sei ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zu 40 % zumut bar. Beim Einkommen mit und ohne gesundheitliche Einschränkungen würde man sich auf statistische Löhne abstützen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, dies nach Ablauf von drei Monaten, somit ab Februar 201 8. Seit 23. März 2018 bestehe in leidens angepasster Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Dabei könnte die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Ent sprechend bestehe ab Juli 2018 kein Anspruch auf eine Rente meh r (S. 3). 2.2

Mit Beschwerdeschrift vom 27. März 2019 (Urk.

1) brachte die Beschwerdeführe rin dagegen im Wesentlichen vor, aufgrund der aktenkundigen Berichte bestün den mindestens geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung, welche die Grundlage für den Entscheid der Beschwerdegegnerin gebildet habe. Der Sach verhalt sei daher mittels fachärztlichem Gutachten inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)

extern zu prüfen (S. 3 f.). 3. 3.1

Im Gegensatz zum Bereich der Unfallversicherung, wo einzig die zu einem Unfallgeschehen (natürlich und adäquat) kausalen Beschwerden beurteilt werden müssen, ist der medizinische Sachverhalt im Bereich der finalen Invalidenversi cherung umfassend abzuklären. Dabei markiert die Verfügung vom

28. Februar 2019 (Urk. 2) verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens (BGE 130 V 445 E. 1.2, 129 V 167 E. 1). Umständen, die sich bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht haben, ist Rechnung zu tragen. Im Streit liegt sodann – trotz Bestreitung lediglich der Rentenbefristung – das gesamte vom angefochtenen Entscheid erfasste Rechtsverhältnis (BGE 131 V 164 E. 2.2). 3.2

In somatischer Hinsicht bildete die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 22. März 2018 (Urk. 8/67) die Grundlage für die Renteneinstellung per 30. Juni 2018 (Urk. 8/83 S. 8 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kreisärztin nur

zu den unfallkausalen Beschwer d en am rechten Fuss Stellung genommen hatte . Auch die Rentenherabsetzung per Februar 2018 gründete in medizinischer Hinsicht einzig auf der Beschwerde problematik am rechten Fuss (Urk. 8/57, 8/83 S. 9).

Neben den rechtsseitigen Fussbeschwerden

liegen bei der Beschwerdeführerin jedoch weitere somatische Leiden vor. So besteht ein chronisches lumbo spondy lo genes Schmerzsyndrom

aufgrund von degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule (Urk. 8/ 51/35 f., 3/5, 3/6);

die Beschwerdeführerin leidet zudem

an linksseitigen Hüftbeschwerden (Urk. 59/4 ff., 3/4, 3/5) und an Knie beschwerden beidseits, wobei rechts eine Gonarthrose vorliegt (Urk. 8/34/156 f., 8/34/159 f., 8/51/35 f., 8/53/54, 8/59/4 ff.) .

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beurteilung des Renten an spruchs der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht alleine gestützt auf die Beschwerden am rechten Fuss hätte erfolgen dürfen.

Vielmehr hätte der Rentenbemessung eine umfassende Abklärung des medizini schen Sachverhalts vorangehen müssen . Indem die Beschwerdegegnerin dies e unterlassen hat, hat sie die ihr obliegende Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt.

Weiter bestehen aufgrund der Aktenlage auch Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sein könnte (vgl. Urk. 8/70, 8/73). Auch diesbezüglich hätte die Beschwerdegegnerin vor dem Entscheid über den Rentenanspruch weitere medi zinische Abklärungen vornehmen

müssen . 3.3

Aufgrund des Dargelegten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuwei sen. Diese hat die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten zu lassen und danach neu über ihren Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden. 4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Mit Beschwerde vom

27. März 2019 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschä digung in Höhe von Fr. 9 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Bei diesem Ausgang erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 f.) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

28. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 90 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand & Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelNünlist