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IV.2019.00228

Nichteintreten auf Neuanmeldung rechtens; keine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht

Zürich SozVersG · 2019-05-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1 Der 1992 geborene X.___ , Vater eines 2015 geborenen Kindes, brach die im August 2011 angefangene Lehre als Detailhandelsfachmann Nahrungs- und Genussmittel bei der Genossenschaft Y.___ per 14. Januar 2012 ab und bezog seither wirtschaftliche Sozialhilfe ; seit dem 1. Juni 2018 arbeitete er stundenweise auf Abruf im Z.___ (Urk. 7/12, Urk. 7/14 , Urk. 7/3/3, Urk. 7/114/4 f. ) . Aufgrund einer Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2012 ( Urk. 7/3) erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung sowie für eine gezielte Vorbereitung auf eine erstmalige Berufsausbildung im Büroberei ch bei der F achstelle A.___ (vgl. Mitteilungen vom 10. Dezember 2013 und 1. April 2014, Urk. 7/31 f., Urk. 7/43 f.). Letzteres musste zufolge persistie ren der und progredienter gesundheitlicher Probleme (Magen-Darm-Beschwerden mit Essstörungen, Hals- und Kopfweh, Unwohlsein, Müdigkeit sowie Schlaf stö rungen) und damit zusammenhängenden Absenzen (vgl. Abschlussbericht vom

23. Mai 2014 sowie Verlaufsprotokoll vom 16. Juni

2014, Urk. 7/48

f.) per 19. Mai 2014 vorzeitig abgebrochen werden ( vgl. Mitteilung vom 16. Juni 2014, Urk. 7/50). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle

eine psy chiatrische Untersuchung durch med. pract . B.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie , Regionale r Ärztliche r Dienst (RAD), worüber dieser

am

25 . J anuar 2016 Bericht erstattete (Urk. 7/80/1-10 ) . Mit Schreiben vom 8. März 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht auf, die bisherige Psych otherapie unabhängig des Rentenent scheides zur Erhaltung und Verbesserung seines Gesundheits zustandes fortzu setzen. Andernfalls werde auf ein zukünftiges Leistungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 7/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/83, Urk. 7/87, Urk. 7/102 ) verneinte sie mit Verfügung vom 23. August 2016 einen Rentenan spruch

des Versicherten (Urk. 7/105 ). Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wie s dieses mit Urteil IV.2016.015 7 vom 7. August

2017 ab

( Urk. 7/109 ) .

Dagegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2017 Beschwerde beim

B undesgericht ( Urk. 7/112). Mit Urteil 8C_695/2017 vom 1 7. Oktober 2017 er kannte das Bundesgericht auf Nichteintreten ( Urk. 7/ 113 ). 1.2 Mit Datum vom 1 0. August 2018 meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf eine Depression sowie einen chronisch entzündeten Darm erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an und beantragte beruf li che Massnahmen ( Urk. 7/114 , vgl. Telefonnotiz vom 1 3. September

2018, Urk. 7/119 ). Die IV-Stelle forder te den Versicherten mit Schreiben vom 2 0.

August 2018 auf, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen, indem er bis spätestens am 2 7. September 2018 entsprechende aktuelle B eweismittel nachzureichen habe. Zeit gleich forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf das Schreiben vom

8. März 2016 auf, einen Nachweis der fortgesetzten Psychotherapie einzureichen ( Urk. 7/116, vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 ). Nachdem der Versicherte innert Frist ärzt liche Unterlagen einreichte ( Urk. 7/120/1-5) , kündigte ihm die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 1 9. September 2018 an, auf das Leistungsbegehren nicht einzu treten (Urk. 7/122 ). Der Versicherte wandt e mit Datum vom 2 7. September 2018 ein, es stünden weitere Arztk onsultationen bevor . Er bitte daher um Fristver längerung zwecks Einreichens weiterer Arztberichte (Urk. 7/124 ). Dem Versicher ten wurde eine Fristverlängerung zur ergänzenden Einwandbegründung bis am 5. Dezember 2018 gewähr t (Urk. 7/126 ) . Diese liess er unbenutzt verstreichen .

Mit Telefonat vom 1 1. Dezember 2018 ersuchte d er

Versicherte um eine Nachfrist, welche ihm die IV-Stelle bis am

28. Februar 2019 gewährte ( Urk. 7/127) . Am 1 3. Februar 2019 machte

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine Eingabe, worin er die IV-Stelle um Wiederaufnahme der beruf lichen Integrationsaufnahmen

ersuchte ( Urk. 7/132). Mit Verfügung vom 5. März 2019 trat d ie IV-Stelle auf das Leistungsbegehren (berufliche Eingliede rungsmassnahmen) des Versicherten wie vorbeschieden nicht e in (Urk. 2 ). 2. Dagegen erhob X.___ am 2 5. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 2 6. April 2019 (Datum Poststempel) gab Dr. C.___

einen weiteren Arztbericht zu den Akten ( Urk. 4, Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2019 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 9. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat. 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.3

Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Revi sionsgesuch oder der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungs grundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E.

2, 122 V 158 E . 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel an zu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androh ung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten z u erkennen sei (BGE 130 V 68 E . 5.2.5). 1.4

Mit Art. 87 Abs. 3 i.

V.

m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die V er waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher b egründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensv orschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu ma chende Änderung gerade jenes An spruchs element betreffen muss, welches die Verw altung der früheren rechtskräf ti gen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderun g eines Sachverhalts aus dem gesam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Ta tsachenspektrum glaubwürdig dar tut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpfli chtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen) . 1.5

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung einge tretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliede rungs leistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzu folge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in ana lo ger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV

betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungs ver weigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV

auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verwei sung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verwei gert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.6

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bezieh ungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf grund der Beschwerdebegehren effekti v angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspra che entscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwalt ung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, es sei seit der letzten Verfügung vom 23. August 2016 keine Veränderung festzustellen, wes halb auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten sei ( Urk. 2). 2.2

In seiner Beschwerde hielt der Besch werdeführer fest , da auf seine Neuanmeldung nicht eingetreten worden sei, erhebe er dagegen Beschwerde ; es seien die beruf lichen Einglie derungsmassnahmen wieder an die Ha nd zu nehmen ( Urk. 1). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 0. August 2018

( Urk. 7/114) zu Recht nicht eingetreten ist.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte rechtskräftige Verfüg ung, welche auf einer rechtskon formen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Ein kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), mithin die gerichtlich be st ä tigte, leistungsabweisende Ver fügung vom 23. August 2016 . 4. 4.1

D er ablehnenden Verfügung vom 2 3. August 2016 ( Urk. 7/105 ) lag der psychia trische Untersuchungsbericht von med. pract . B.___ , Facharzt FMH Psychia trie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) vom 2 5. Januar 2016 zugrunde . 4.2

Darin stellte med. pract

B.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) einen Zustand nach mehreren psychosozialen Belastungsreaktionen (Z73), (2) selbstunsichere, unreife, vermeidende Persönlichkeitsakzentuierungen, (3) leichte Agoraphobie (ICD-10: F40.00) sowie (4) Cannabiskonsum ( Urk. 7/80/6).

Der Beschwerdeführer sei pünktlich und alleine zur Untersuchung erschienen, habe in normale r Lautstärke gesprochen, häufig Blickkontakt gesucht, ein unauf fälliges Gangbild sowie einen kräftigen Händedruck gezeigt . Sodann sei er freund lich und bereitwillig im Kontakt und habe einen flüssigen und zusam men hängenden Gedankengang gezeigt, ohne Anhalt für Sinnestäuschungen, lch -Stö rungen oder inhaltliche Denkstörungen. Die Antworten seien promp t gekommen mit flüssigen, eigen initiativen Darstellungen. Affektiv sei der Beschwerdeführer schwingungsfähig, bei Scherzen mitlachend und bei traurigen Biografieinhalten habe er wässrige Augen bekommen. Weiter sei er unauffällig betreffend Mimik, Gestik und Antrieb. Der Beschwerdeführer sei über die gesamte zweistündige Untersuchungszeit aufmerksam und konzentriert gewesen und habe keinerlei klinisch auffällige Gedächtnisdefizite gezeigt. Im Laufe des Gespräches habe er sich deutlich dankbar für Wertschätzung und Lob gezeigt ( Urk. 7/80/4).

Med. pract . B.___ kam zum Schluss, im Rahmen einer – näher umschriebenen ( Urk. 7/80/3, vgl. dazu auch E. 3.2) - belastenden Kindheit habe der Beschwerde führer kaum starke Vorbilder erlebt; weder ein kräftiges väterliches Vorbild, noch eine fürsorgliche Mutter. Auch die behandelnde Psychiaterin habe das Fehlen positiver Vorbilder betont. Erfre ulicherweise sei dem Beschwerde führer trotzdem ein Sek. C- Schulabschluss sowie ein High-School-Abschluss in den USA ge lungen. Ungeachtet dieses Leistungsvermögens habe er den Eintritt ins Berufs leben indes nicht geschafft. Die behandelnde Psychiaterin habe weiter von einem beträcht lichen Vermeidungsverhalten, Selbstüberschätzung und einer erst ent steh en den erwachsenen Identität berichtet . Die Abklärungen im A.___ würden eine gute Intelligenz sowie Neigung ausweisen, sich massiv unter Druck zu setzen. In Stresssituationen reagiere er mit Magenbeschwerden. Insgesamt zeigten sich selbst unsichere, unreife Persönlichkeitsakzent uierungen. Es sei durchaus nach voll ziehbar, dass dieser emotional wenig belastbare junge Mann durch psycho-soziale Belastungen besonders getroffen werde. Anlässlich der aktuellen Unter suchung hätten sich aufgrund der objektiven Befunde indes keinerlei Hinweise auf eine depressive Störung ergeben. Daher könnten die früher geschilderten depressiven Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Belastungs-reaktionen/Anpassungsstörungen beu rteilt werden. Der Beschwerde führer selbst habe sich als „verstört" und „emotional v erwirrt“ bezeichnet. Die gesund heit lichen Beschwerden hätten den Beschwerdeführer zwar bei der Arbeit anlässlich des Arbeitstrainings im A.___ behindert, nicht aber am ausgiebigen sozialen Aus tausch mit anderen Teilnehmenden, insbesondere seiner neuen Freundin. Dies lasse auf ein beträchtliches Arbeitsv ermei dungsverhalten schliessen (Urk. 7/80/6). In der Gesamtschau werde der Schweregr ad einer Persönlichkeits stö rung nicht erreicht. Es sei aufgrund der Probleme in der Persönlichkeits ent wicklung vielmehr von Persön lichkeitsakzentuierungen auszu gehen ( Urk. 7/80/8 ff.). Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit (ungelernt) sei der Beschwerde führer während der tages klinischen Behandlung vom 1 6. Juni bis 4. September 2014 zu 100 % arbeits unfähig g ewesen. Hinsichtlich einer ange passten – eher einfachen (Sek. C, Schwächen in Logik laut Multicheck) – Verweistätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/80/10). 5. 5.1

Die Neuanmeldung vom 1 0. August 2018 ( Urk. 7/114 ) erfolgte rund zwei Jahre

nach dem abweisenden Entscheid vom 2 3. August 2016 ( Urk. 7/105 ). Da der Beschwerdeführer mit seiner Neuanmeldung bloss auf psychisch-psychoso ma tische sowie Darmbeschwerden hinwies ( Urk. 7/114/6 ) und k eine Unterlagen zur Glaubhaft machung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingere icht hatte, wurde er von der IV- St elle mit Einschreibebrief vom 2 0. August 2018 auf ge fordert, aktuelle Beweismittel nachzureichen , welche sich zu einer allfälli gen Veränderung seines Gesundheitszustandes seit August 2016 zu ä ussern hät ten; gleichzei tig wies

sie darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nic ht eingetreten würde ( Urk. 7/116 ). 5.2

Innert der angesetzten Frist legte der Beschwerdeführer die notfallmässige Über weisung von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 8. Juni 2018 an das Stadtspital E.___ zwecks Gastroskopie (Magenspiegelung), die Terminbestätigung

und den Gastroskopie-Befund

des Stadtspitals E.___

vom 2. Juli 2018 sowie den (undatierten) Biopsie-Befund des Universitätsspitals F.___ ( Urk. 7/120/1-5) auf .

Die Gastroskopie erfolgte am 2. Juli 2018 vor dem Hintergrund eines bekannten Reizdarmsyndrom s sowie seit zwei Wochen andauernden Oberbauchschmerzen auf Zuweisung von Dr. D.___ ; die Befunde erwiesen sich im Wesentlichen als unauffällig . D ie Biopsie der entnommenen Schleimhaut- Proben erbrachte

sodann eine geringe chronische, inaktive Entzündung der Magenschleimhaut, ohne Erre ger nachweis und ohne Malignität ( Urk. 7/120/1 -5 ). 5.3

Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen (vgl. E.

5.2) enthal ten keine Hinweise auf eine IV-relevante Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse. Mithin hat der Beschwerdeführer

damit nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand in anspruchsrelevanter Weise verän dert hat . Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vg

l. E. 1.3 ), ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 1 9. September 2018 in Aussicht stellte, dass sie mangels glaubhaft gemach ter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde. 5.4

Auch die im Einwandverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen sind nicht geeignet, eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaub haft zu machen:

Im

einwand weise eingereichten Schreiben vom 1 1. Februar

2019 nannte Dr. C.___ weder neue Diagnosen noch Befunde.

Auch postulierte er k eine Zustandsverschlechterung. Im Gegenteil betonte er , aktuell lägen stabilere soziale Verhältnisse vor ,

und hielt vor diesem Hintergrund sowie unter Hinweis auf die fehlende Lebensperspektive des Beschwerdeführers lediglich dafür , es sei eine IV-unterstützte berufliche Wiedereingliederung angezeigt ( Urk. 9/132). 5.5

Die von Dr. C.___

im v orliegenden Beschwerdeverfahren

eingereichte n

Unter lagen (Urk. 4, Urk. 5 ) sind ausserdem unbeachtlich ;

n ach ständiger Rechtspre chung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des ange foch tenen Entscheids nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs ver fügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

5 .6

Nach dem Gesagten ist es ni cht zu beanstanden, wenn die IV- Stelle mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neu-anmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 4 und Urk. 5 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).

E. 1.3 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Revi sionsgesuch oder der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungs grundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E.

2, 122 V 158 E . 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel an zu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androh ung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten z u erkennen sei (BGE 130 V 68 E . 5.2.5).

E. 1.4 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.5 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung einge tretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliede rungs leistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzu folge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in ana lo ger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV

betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungs ver weigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV

auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verwei sung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verwei gert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b).

E. 1.6 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bezieh ungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf grund der Beschwerdebegehren effekti v angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspra che entscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwalt ung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

E. 2 6. April 2019 (Datum Poststempel) gab Dr. C.___

einen weiteren Arztbericht zu den Akten ( Urk. 4, Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2019 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 9. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, es sei seit der letzten Verfügung vom 23. August 2016 keine Veränderung festzustellen, wes halb auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten sei ( Urk. 2).

E. 2.2 In seiner Beschwerde hielt der Besch werdeführer fest , da auf seine Neuanmeldung nicht eingetreten worden sei, erhebe er dagegen Beschwerde ; es seien die beruf lichen Einglie derungsmassnahmen wieder an die Ha nd zu nehmen ( Urk. 1).

E. 3 IVV ist stets die letzte rechtskräftige Verfüg ung, welche auf einer rechtskon formen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Ein kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), mithin die gerichtlich be st ä tigte, leistungsabweisende Ver fügung vom 23. August 2016 .

E. 4.1 D er ablehnenden Verfügung vom 2 3. August 2016 ( Urk. 7/105 ) lag der psychia trische Untersuchungsbericht von med. pract . B.___ , Facharzt FMH Psychia trie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) vom 2 5. Januar 2016 zugrunde .

E. 4.2 Darin stellte med. pract

B.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) einen Zustand nach mehreren psychosozialen Belastungsreaktionen (Z73), (2) selbstunsichere, unreife, vermeidende Persönlichkeitsakzentuierungen, (3) leichte Agoraphobie (ICD-10: F40.00) sowie (4) Cannabiskonsum ( Urk. 7/80/6).

Der Beschwerdeführer sei pünktlich und alleine zur Untersuchung erschienen, habe in normale r Lautstärke gesprochen, häufig Blickkontakt gesucht, ein unauf fälliges Gangbild sowie einen kräftigen Händedruck gezeigt . Sodann sei er freund lich und bereitwillig im Kontakt und habe einen flüssigen und zusam men hängenden Gedankengang gezeigt, ohne Anhalt für Sinnestäuschungen, lch -Stö rungen oder inhaltliche Denkstörungen. Die Antworten seien promp t gekommen mit flüssigen, eigen initiativen Darstellungen. Affektiv sei der Beschwerdeführer schwingungsfähig, bei Scherzen mitlachend und bei traurigen Biografieinhalten habe er wässrige Augen bekommen. Weiter sei er unauffällig betreffend Mimik, Gestik und Antrieb. Der Beschwerdeführer sei über die gesamte zweistündige Untersuchungszeit aufmerksam und konzentriert gewesen und habe keinerlei klinisch auffällige Gedächtnisdefizite gezeigt. Im Laufe des Gespräches habe er sich deutlich dankbar für Wertschätzung und Lob gezeigt ( Urk. 7/80/4).

Med. pract . B.___ kam zum Schluss, im Rahmen einer – näher umschriebenen ( Urk. 7/80/3, vgl. dazu auch E. 3.2) - belastenden Kindheit habe der Beschwerde führer kaum starke Vorbilder erlebt; weder ein kräftiges väterliches Vorbild, noch eine fürsorgliche Mutter. Auch die behandelnde Psychiaterin habe das Fehlen positiver Vorbilder betont. Erfre ulicherweise sei dem Beschwerde führer trotzdem ein Sek. C- Schulabschluss sowie ein High-School-Abschluss in den USA ge lungen. Ungeachtet dieses Leistungsvermögens habe er den Eintritt ins Berufs leben indes nicht geschafft. Die behandelnde Psychiaterin habe weiter von einem beträcht lichen Vermeidungsverhalten, Selbstüberschätzung und einer erst ent steh en den erwachsenen Identität berichtet . Die Abklärungen im A.___ würden eine gute Intelligenz sowie Neigung ausweisen, sich massiv unter Druck zu setzen. In Stresssituationen reagiere er mit Magenbeschwerden. Insgesamt zeigten sich selbst unsichere, unreife Persönlichkeitsakzent uierungen. Es sei durchaus nach voll ziehbar, dass dieser emotional wenig belastbare junge Mann durch psycho-soziale Belastungen besonders getroffen werde. Anlässlich der aktuellen Unter suchung hätten sich aufgrund der objektiven Befunde indes keinerlei Hinweise auf eine depressive Störung ergeben. Daher könnten die früher geschilderten depressiven Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Belastungs-reaktionen/Anpassungsstörungen beu rteilt werden. Der Beschwerde führer selbst habe sich als „verstört" und „emotional v erwirrt“ bezeichnet. Die gesund heit lichen Beschwerden hätten den Beschwerdeführer zwar bei der Arbeit anlässlich des Arbeitstrainings im A.___ behindert, nicht aber am ausgiebigen sozialen Aus tausch mit anderen Teilnehmenden, insbesondere seiner neuen Freundin. Dies lasse auf ein beträchtliches Arbeitsv ermei dungsverhalten schliessen (Urk. 7/80/6). In der Gesamtschau werde der Schweregr ad einer Persönlichkeits stö rung nicht erreicht. Es sei aufgrund der Probleme in der Persönlichkeits ent wicklung vielmehr von Persön lichkeitsakzentuierungen auszu gehen ( Urk. 7/80/8 ff.). Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit (ungelernt) sei der Beschwerde führer während der tages klinischen Behandlung vom 1 6. Juni bis 4. September 2014 zu 100 % arbeits unfähig g ewesen. Hinsichtlich einer ange passten – eher einfachen (Sek. C, Schwächen in Logik laut Multicheck) – Verweistätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/80/10).

E. 5 .6

Nach dem Gesagten ist es ni cht zu beanstanden, wenn die IV- Stelle mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neu-anmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Die Neuanmeldung vom 1 0. August 2018 ( Urk. 7/114 ) erfolgte rund zwei Jahre

nach dem abweisenden Entscheid vom 2 3. August 2016 ( Urk. 7/105 ). Da der Beschwerdeführer mit seiner Neuanmeldung bloss auf psychisch-psychoso ma tische sowie Darmbeschwerden hinwies ( Urk. 7/114/6 ) und k eine Unterlagen zur Glaubhaft machung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingere icht hatte, wurde er von der IV- St elle mit Einschreibebrief vom 2 0. August 2018 auf ge fordert, aktuelle Beweismittel nachzureichen , welche sich zu einer allfälli gen Veränderung seines Gesundheitszustandes seit August 2016 zu ä ussern hät ten; gleichzei tig wies

sie darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nic ht eingetreten würde ( Urk. 7/116 ).

E. 5.2 Innert der angesetzten Frist legte der Beschwerdeführer die notfallmässige Über weisung von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 8. Juni 2018 an das Stadtspital E.___ zwecks Gastroskopie (Magenspiegelung), die Terminbestätigung

und den Gastroskopie-Befund

des Stadtspitals E.___

vom 2. Juli 2018 sowie den (undatierten) Biopsie-Befund des Universitätsspitals F.___ ( Urk. 7/120/1-5) auf .

Die Gastroskopie erfolgte am 2. Juli 2018 vor dem Hintergrund eines bekannten Reizdarmsyndrom s sowie seit zwei Wochen andauernden Oberbauchschmerzen auf Zuweisung von Dr. D.___ ; die Befunde erwiesen sich im Wesentlichen als unauffällig . D ie Biopsie der entnommenen Schleimhaut- Proben erbrachte

sodann eine geringe chronische, inaktive Entzündung der Magenschleimhaut, ohne Erre ger nachweis und ohne Malignität ( Urk. 7/120/1 -5 ).

E. 5.3 Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen (vgl. E.

5.2) enthal ten keine Hinweise auf eine IV-relevante Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse. Mithin hat der Beschwerdeführer

damit nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand in anspruchsrelevanter Weise verän dert hat . Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vg

l. E. 1.3 ), ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 1 9. September 2018 in Aussicht stellte, dass sie mangels glaubhaft gemach ter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde.

E. 5.4 Auch die im Einwandverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen sind nicht geeignet, eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaub haft zu machen:

Im

einwand weise eingereichten Schreiben vom 1 1. Februar

2019 nannte Dr. C.___ weder neue Diagnosen noch Befunde.

Auch postulierte er k eine Zustandsverschlechterung. Im Gegenteil betonte er , aktuell lägen stabilere soziale Verhältnisse vor ,

und hielt vor diesem Hintergrund sowie unter Hinweis auf die fehlende Lebensperspektive des Beschwerdeführers lediglich dafür , es sei eine IV-unterstützte berufliche Wiedereingliederung angezeigt ( Urk. 9/132).

E. 5.5 Die von Dr. C.___

im v orliegenden Beschwerdeverfahren

eingereichte n

Unter lagen (Urk. 4, Urk.

E. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 4 und Urk. 5 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Dispositiv
  1. 1.1 Der 1992 geborene X.___ , Vater eines 2015 geborenen Kindes, brach die im August 2011 angefangene Lehre als Detailhandelsfachmann Nahrungs- und Genussmittel bei der Genossenschaft Y.___ per 14. Januar 2012 ab und bezog seither wirtschaftliche Sozialhilfe ; seit dem
  2. Juni 2018 arbeitete er stundenweise auf Abruf im Z.___ (Urk. 7/12, Urk.  7/14 , Urk.  7/3/3, Urk.  7/114/4 f. ) . Aufgrund einer Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2012 ( Urk.  7/3) erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung sowie für eine gezielte Vorbereitung auf eine erstmalige Berufsausbildung im Büroberei ch bei der F achstelle A.___ (vgl. Mitteilungen vom 10. Dezember 2013 und 1. April 2014, Urk. 7/31 f., Urk. 7/43 f.). Letzteres musste zufolge persistie ren der und progredienter gesundheitlicher Probleme (Magen-Darm-Beschwerden mit Essstörungen, Hals- und Kopfweh, Unwohlsein, Müdigkeit sowie Schlaf stö rungen) und damit zusammenhängenden Absenzen (vgl. Abschlussbericht vom
  3. Mai 2014 sowie Verlaufsprotokoll vom 16. Juni   2014, Urk. 7/48   f.) per 19. Mai  2014 vorzeitig abgebrochen werden ( vgl. Mitteilung vom 16. Juni 2014, Urk. 7/50). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle eine psy chiatrische Untersuchung durch med. pract . B.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie , Regionale r Ärztliche r Dienst (RAD), worüber dieser am 25 . J anuar 2016 Bericht erstattete (Urk. 7/80/1-10 ) . Mit Schreiben vom 8. März 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht auf, die bisherige Psych otherapie unabhängig des Rentenent scheides zur Erhaltung und Verbesserung seines Gesundheits zustandes fortzu setzen. Andernfalls werde auf ein zukünftiges Leistungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 7/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/83, Urk. 7/87, Urk. 7/102 ) verneinte sie mit Verfügung vom 23. August 2016 einen Rentenan spruch des Versicherten (Urk. 7/105 ). Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wie s dieses mit Urteil IV.2016.015 7 vom
  4. August   2017 ab ( Urk.  7/109 ) . Dagegen erhob der Versicherte am
  5. Oktober 2017 Beschwerde beim B undesgericht ( Urk.  7/112). Mit Urteil 8C_695/2017 vom 1
  6. Oktober 2017 er kannte das Bundesgericht auf Nichteintreten ( Urk.  7/ 113 ). 1.2 Mit Datum vom 1
  7. August 2018 meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf eine Depression sowie einen chronisch entzündeten Darm erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an und beantragte beruf li che Massnahmen ( Urk.  7/114 , vgl. Telefonnotiz vom 1
  8. September   2018, Urk.  7/119 ). Die IV-Stelle forder te den Versicherten mit Schreiben vom 2
  9. August 2018 auf, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen, indem er bis spätestens am 2
  10. September 2018 entsprechende aktuelle B eweismittel nachzureichen habe. Zeit gleich forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf das Schreiben vom
  11. März 2016 auf, einen Nachweis der fortgesetzten Psychotherapie einzureichen ( Urk.  7/116, vgl. Sachverhalt Ziff.  1.1 ). Nachdem der Versicherte innert Frist ärzt liche Unterlagen einreichte ( Urk.  7/120/1-5) , kündigte ihm die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 1
  12. September 2018 an, auf das Leistungsbegehren nicht einzu treten (Urk.  7/122 ). Der Versicherte wandt e mit Datum vom 2
  13. September 2018 ein, es stünden weitere Arztk onsultationen bevor . Er bitte daher um Fristver längerung zwecks Einreichens weiterer Arztberichte (Urk.  7/124 ). Dem Versicher ten wurde eine Fristverlängerung zur ergänzenden Einwandbegründung bis am
  14. Dezember 2018 gewähr t (Urk. 7/126 ) . Diese liess er unbenutzt verstreichen . Mit Telefonat vom 1
  15. Dezember 2018 ersuchte d er Versicherte um eine Nachfrist, welche ihm die IV-Stelle bis am
  16. Februar 2019 gewährte ( Urk.  7/127) . Am 1
  17. Februar 2019 machte Dr.  med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine Eingabe, worin er die IV-Stelle um Wiederaufnahme der beruf lichen Integrationsaufnahmen ersuchte ( Urk.  7/132). Mit Verfügung vom
  18. März 2019 trat d ie IV-Stelle auf das Leistungsbegehren (berufliche Eingliede rungsmassnahmen) des Versicherten wie vorbeschieden nicht e in (Urk. 2 ).
  19. Dagegen erhob X.___ am 2
  20. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten ( Urk.  1). Mit Eingabe vom 2
  21. April 2019 (Datum Poststempel) gab Dr.  C.___ einen weiteren Arztbericht zu den Akten ( Urk.  4, Urk.  5). Mit Beschwerdeantwort vom
  22. Mai 2019 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was dem Beschwerde führer am
  23. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  24. 1.1      Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art.  87 Abs.  3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.  2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat. 1.2      Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art.  87 Abs.  2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
  25. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom
  26. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2
  27. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.3      Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Revi sionsgesuch oder der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungs grundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E.   2, 122 V 158 E . 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel an zu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androh ung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten z u erkennen sei (BGE 130 V 68 E . 5.2.5). 1.4      Mit Art.  87 Abs.  3 i. V. m. Abs.  2 IVV soll verhindert werden, dass sich die V er waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher b egründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.   2a, 264 E.   3). Hingegen kann diese Eintretensv orschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu ma chende Änderung gerade jenes An spruchs element betreffen muss, welches die Verw altung der früheren rechtskräf ti gen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderun g eines Sachverhalts aus dem gesam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Ta tsachenspektrum glaubwürdig dar tut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpfli chtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen) . 1.5      Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung einge tretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliede rungs leistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzu folge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in ana lo ger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungs ver weigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verwei sung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verwei gert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.6      Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bezieh ungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf grund der Beschwerdebegehren effekti v angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspra che entscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).      Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwalt ung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
  28. 2.1      In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, es sei seit der letzten Verfügung vom 23. August 2016 keine Veränderung festzustellen, wes halb auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten sei ( Urk.  2). 2.2      In seiner Beschwerde hielt der Besch werdeführer fest , da auf seine Neuanmeldung nicht eingetreten worden sei, erhebe er dagegen Beschwerde ; es seien die beruf lichen Einglie derungsmassnahmen wieder an die Ha nd zu nehmen ( Urk.  1).
  29. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1
  30. August 2018 ( Urk.  7/114) zu Recht nicht eingetreten ist.      Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art.  87 Abs.  3 IVV ist stets die letzte rechtskräftige Verfüg ung, welche auf einer rechtskon formen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Ein kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2
  31. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), mithin die gerichtlich be st ä tigte, leistungsabweisende Ver fügung vom 23. August 2016 .
  32. 4.1      D er ablehnenden Verfügung vom 2
  33. August 2016 ( Urk.  7/105 ) lag der psychia trische Untersuchungsbericht von med. pract . B.___ , Facharzt FMH Psychia trie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) vom 2
  34. Januar 2016 zugrunde . 4.2      Darin stellte med. pract B.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) einen Zustand nach mehreren psychosozialen Belastungsreaktionen (Z73), (2) selbstunsichere, unreife, vermeidende Persönlichkeitsakzentuierungen, (3) leichte Agoraphobie (ICD-10: F40.00) sowie (4) Cannabiskonsum ( Urk.  7/80/6).      Der Beschwerdeführer sei pünktlich und alleine zur Untersuchung erschienen, habe in normale r Lautstärke gesprochen, häufig Blickkontakt gesucht, ein unauf fälliges Gangbild sowie einen kräftigen Händedruck gezeigt . Sodann sei er freund lich und bereitwillig im Kontakt und habe einen flüssigen und zusam men hängenden Gedankengang gezeigt, ohne Anhalt für Sinnestäuschungen, lch -Stö rungen oder inhaltliche Denkstörungen. Die Antworten seien promp t gekommen mit flüssigen, eigen initiativen Darstellungen. Affektiv sei der Beschwerdeführer schwingungsfähig, bei Scherzen mitlachend und bei traurigen Biografieinhalten habe er wässrige Augen bekommen. Weiter sei er unauffällig betreffend Mimik, Gestik und Antrieb. Der Beschwerdeführer sei über die gesamte zweistündige Untersuchungszeit aufmerksam und konzentriert gewesen und habe keinerlei klinisch auffällige Gedächtnisdefizite gezeigt. Im Laufe des Gespräches habe er sich deutlich dankbar für Wertschätzung und Lob gezeigt ( Urk.  7/80/4).      Med. pract . B.___ kam zum Schluss, im Rahmen einer – näher umschriebenen ( Urk.  7/80/3, vgl. dazu auch E. 3.2) - belastenden Kindheit habe der Beschwerde führer kaum starke Vorbilder erlebt; weder ein kräftiges väterliches Vorbild, noch eine fürsorgliche Mutter. Auch die behandelnde Psychiaterin habe das Fehlen positiver Vorbilder betont. Erfre ulicherweise sei dem Beschwerde führer trotzdem ein Sek. C- Schulabschluss sowie ein High-School-Abschluss in den USA ge lungen. Ungeachtet dieses Leistungsvermögens habe er den Eintritt ins Berufs leben indes nicht geschafft. Die behandelnde Psychiaterin habe weiter von einem beträcht lichen Vermeidungsverhalten, Selbstüberschätzung und einer erst ent steh en den erwachsenen Identität berichtet . Die Abklärungen im A.___ würden eine gute Intelligenz sowie Neigung ausweisen, sich massiv unter Druck zu setzen. In Stresssituationen reagiere er mit Magenbeschwerden. Insgesamt zeigten sich selbst unsichere, unreife Persönlichkeitsakzent uierungen. Es sei durchaus nach voll ziehbar, dass dieser emotional wenig belastbare junge Mann durch psycho-soziale Belastungen besonders getroffen werde. Anlässlich der aktuellen Unter suchung hätten sich aufgrund der objektiven Befunde indes keinerlei Hinweise auf eine depressive Störung ergeben. Daher könnten die früher geschilderten depressiven Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Belastungs-reaktionen/Anpassungsstörungen beu rteilt werden. Der Beschwerde führer selbst habe sich als „verstört" und „emotional v erwirrt“ bezeichnet. Die gesund heit lichen Beschwerden hätten den Beschwerdeführer zwar bei der Arbeit anlässlich des Arbeitstrainings im A.___ behindert, nicht aber am ausgiebigen sozialen Aus tausch mit anderen Teilnehmenden, insbesondere seiner neuen Freundin. Dies lasse auf ein beträchtliches Arbeitsv ermei dungsverhalten schliessen (Urk.  7/80/6). In der Gesamtschau werde der Schweregr ad einer Persönlichkeits stö rung nicht erreicht. Es sei aufgrund der Probleme in der Persönlichkeits ent wicklung vielmehr von Persön lichkeitsakzentuierungen auszu gehen ( Urk.  7/80/8 ff.). Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit (ungelernt) sei der Beschwerde führer während der tages klinischen Behandlung vom 1
  35. Juni bis
  36. September 2014 zu 100  % arbeits unfähig g ewesen. Hinsichtlich einer ange passten – eher einfachen (Sek. C, Schwächen in Logik laut Multicheck) – Verweistätigkeit sei er zu 100  % arbeitsfähig ( Urk.  7/80/10).
  37. 5.1      Die Neuanmeldung vom 1
  38. August 2018 ( Urk.  7/114 ) erfolgte rund zwei Jahre nach dem abweisenden Entscheid vom 2
  39. August 2016 ( Urk.  7/105 ). Da der Beschwerdeführer mit seiner Neuanmeldung bloss auf psychisch-psychoso ma tische sowie Darmbeschwerden hinwies ( Urk.  7/114/6 ) und k eine Unterlagen zur Glaubhaft machung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingere icht hatte, wurde er von der IV- St elle mit Einschreibebrief vom 2
  40. August 2018 auf ge fordert, aktuelle Beweismittel nachzureichen , welche sich zu einer allfälli gen Veränderung seines Gesundheitszustandes seit August 2016 zu ä ussern hät ten; gleichzei tig wies sie darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nic ht eingetreten würde ( Urk.  7/116 ). 5.2      Innert der angesetzten Frist legte der Beschwerdeführer die notfallmässige Über weisung von Dr.  med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1
  41. Juni 2018 an das Stadtspital E.___ zwecks Gastroskopie (Magenspiegelung), die Terminbestätigung und den Gastroskopie-Befund des Stadtspitals E.___ vom
  42. Juli 2018 sowie den (undatierten) Biopsie-Befund des Universitätsspitals F.___ ( Urk.  7/120/1-5) auf .      Die Gastroskopie erfolgte am
  43. Juli 2018 vor dem Hintergrund eines bekannten Reizdarmsyndrom s sowie seit zwei Wochen andauernden Oberbauchschmerzen auf Zuweisung von Dr.  D.___ ; die Befunde erwiesen sich im Wesentlichen als unauffällig . D ie Biopsie der entnommenen Schleimhaut- Proben erbrachte sodann eine geringe chronische, inaktive Entzündung der Magenschleimhaut, ohne Erre ger nachweis und ohne Malignität ( Urk.  7/120/1 -5 ). 5.3      Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen (vgl. E.   5.2) enthal ten keine Hinweise auf eine IV-relevante Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse. Mithin hat der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand in anspruchsrelevanter Weise verän dert hat . Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vg l. E. 1.3 ), ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 1
  44. September 2018 in Aussicht stellte, dass sie mangels glaubhaft gemach ter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde. 5.4      Auch die im Einwandverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen sind nicht geeignet, eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaub haft zu machen:      Im einwand weise eingereichten Schreiben vom 1
  45. Februar   2019 nannte Dr.  C.___ weder neue Diagnosen noch Befunde. Auch postulierte er k eine Zustandsverschlechterung. Im Gegenteil betonte er , aktuell lägen stabilere soziale Verhältnisse vor , und hielt vor diesem Hintergrund sowie unter Hinweis auf die fehlende Lebensperspektive des Beschwerdeführers lediglich dafür , es sei eine IV-unterstützte berufliche Wiedereingliederung angezeigt ( Urk.  9/132). 5.5      Die von Dr.  C.___ im v orliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte n Unter lagen (Urk.  4, Urk.  5 ) sind ausserdem unbeachtlich ; n ach ständiger Rechtspre chung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des ange foch tenen Entscheids nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs ver fügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 5 .6      Nach dem Gesagten ist es ni cht zu beanstanden, wenn die IV- Stelle mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neu-anmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6 .      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  46. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  47. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  48. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk.  4 und Urk.  5 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  49. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  50. Juli bis und mit 1
  51. August sowie vom 1
  52. Dezember bis und mit dem
  53. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00228

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

24. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 Der 1992 geborene X.___ , Vater eines 2015 geborenen Kindes, brach die im August 2011 angefangene Lehre als Detailhandelsfachmann Nahrungs- und Genussmittel bei der Genossenschaft Y.___ per 14. Januar 2012 ab und bezog seither wirtschaftliche Sozialhilfe ; seit dem 1. Juni 2018 arbeitete er stundenweise auf Abruf im Z.___ (Urk. 7/12, Urk. 7/14 , Urk. 7/3/3, Urk. 7/114/4 f. ) . Aufgrund einer Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2012 ( Urk. 7/3) erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung sowie für eine gezielte Vorbereitung auf eine erstmalige Berufsausbildung im Büroberei ch bei der F achstelle A.___ (vgl. Mitteilungen vom 10. Dezember 2013 und 1. April 2014, Urk. 7/31 f., Urk. 7/43 f.). Letzteres musste zufolge persistie ren der und progredienter gesundheitlicher Probleme (Magen-Darm-Beschwerden mit Essstörungen, Hals- und Kopfweh, Unwohlsein, Müdigkeit sowie Schlaf stö rungen) und damit zusammenhängenden Absenzen (vgl. Abschlussbericht vom

23. Mai 2014 sowie Verlaufsprotokoll vom 16. Juni

2014, Urk. 7/48

f.) per 19. Mai 2014 vorzeitig abgebrochen werden ( vgl. Mitteilung vom 16. Juni 2014, Urk. 7/50). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle

eine psy chiatrische Untersuchung durch med. pract . B.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie , Regionale r Ärztliche r Dienst (RAD), worüber dieser

am

25 . J anuar 2016 Bericht erstattete (Urk. 7/80/1-10 ) . Mit Schreiben vom 8. März 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht auf, die bisherige Psych otherapie unabhängig des Rentenent scheides zur Erhaltung und Verbesserung seines Gesundheits zustandes fortzu setzen. Andernfalls werde auf ein zukünftiges Leistungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 7/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/83, Urk. 7/87, Urk. 7/102 ) verneinte sie mit Verfügung vom 23. August 2016 einen Rentenan spruch

des Versicherten (Urk. 7/105 ). Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wie s dieses mit Urteil IV.2016.015 7 vom 7. August

2017 ab

( Urk. 7/109 ) .

Dagegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2017 Beschwerde beim

B undesgericht ( Urk. 7/112). Mit Urteil 8C_695/2017 vom 1 7. Oktober 2017 er kannte das Bundesgericht auf Nichteintreten ( Urk. 7/ 113 ). 1.2 Mit Datum vom 1 0. August 2018 meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf eine Depression sowie einen chronisch entzündeten Darm erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an und beantragte beruf li che Massnahmen ( Urk. 7/114 , vgl. Telefonnotiz vom 1 3. September

2018, Urk. 7/119 ). Die IV-Stelle forder te den Versicherten mit Schreiben vom 2 0.

August 2018 auf, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen, indem er bis spätestens am 2 7. September 2018 entsprechende aktuelle B eweismittel nachzureichen habe. Zeit gleich forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf das Schreiben vom

8. März 2016 auf, einen Nachweis der fortgesetzten Psychotherapie einzureichen ( Urk. 7/116, vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 ). Nachdem der Versicherte innert Frist ärzt liche Unterlagen einreichte ( Urk. 7/120/1-5) , kündigte ihm die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 1 9. September 2018 an, auf das Leistungsbegehren nicht einzu treten (Urk. 7/122 ). Der Versicherte wandt e mit Datum vom 2 7. September 2018 ein, es stünden weitere Arztk onsultationen bevor . Er bitte daher um Fristver längerung zwecks Einreichens weiterer Arztberichte (Urk. 7/124 ). Dem Versicher ten wurde eine Fristverlängerung zur ergänzenden Einwandbegründung bis am 5. Dezember 2018 gewähr t (Urk. 7/126 ) . Diese liess er unbenutzt verstreichen .

Mit Telefonat vom 1 1. Dezember 2018 ersuchte d er

Versicherte um eine Nachfrist, welche ihm die IV-Stelle bis am

28. Februar 2019 gewährte ( Urk. 7/127) . Am 1 3. Februar 2019 machte

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine Eingabe, worin er die IV-Stelle um Wiederaufnahme der beruf lichen Integrationsaufnahmen

ersuchte ( Urk. 7/132). Mit Verfügung vom 5. März 2019 trat d ie IV-Stelle auf das Leistungsbegehren (berufliche Eingliede rungsmassnahmen) des Versicherten wie vorbeschieden nicht e in (Urk. 2 ). 2. Dagegen erhob X.___ am 2 5. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 2 6. April 2019 (Datum Poststempel) gab Dr. C.___

einen weiteren Arztbericht zu den Akten ( Urk. 4, Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2019 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 9. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat. 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.3

Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Revi sionsgesuch oder der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungs grundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E.

2, 122 V 158 E . 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel an zu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androh ung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten z u erkennen sei (BGE 130 V 68 E . 5.2.5). 1.4

Mit Art. 87 Abs. 3 i.

V.

m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die V er waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher b egründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensv orschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu ma chende Änderung gerade jenes An spruchs element betreffen muss, welches die Verw altung der früheren rechtskräf ti gen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderun g eines Sachverhalts aus dem gesam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Ta tsachenspektrum glaubwürdig dar tut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpfli chtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen) . 1.5

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung einge tretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliede rungs leistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzu folge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in ana lo ger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV

betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungs ver weigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV

auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verwei sung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verwei gert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.6

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bezieh ungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf grund der Beschwerdebegehren effekti v angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegen stand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspra che entscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwalt ung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, es sei seit der letzten Verfügung vom 23. August 2016 keine Veränderung festzustellen, wes halb auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten sei ( Urk. 2). 2.2

In seiner Beschwerde hielt der Besch werdeführer fest , da auf seine Neuanmeldung nicht eingetreten worden sei, erhebe er dagegen Beschwerde ; es seien die beruf lichen Einglie derungsmassnahmen wieder an die Ha nd zu nehmen ( Urk. 1). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 0. August 2018

( Urk. 7/114) zu Recht nicht eingetreten ist.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte rechtskräftige Verfüg ung, welche auf einer rechtskon formen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Ein kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), mithin die gerichtlich be st ä tigte, leistungsabweisende Ver fügung vom 23. August 2016 . 4. 4.1

D er ablehnenden Verfügung vom 2 3. August 2016 ( Urk. 7/105 ) lag der psychia trische Untersuchungsbericht von med. pract . B.___ , Facharzt FMH Psychia trie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) vom 2 5. Januar 2016 zugrunde . 4.2

Darin stellte med. pract

B.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) einen Zustand nach mehreren psychosozialen Belastungsreaktionen (Z73), (2) selbstunsichere, unreife, vermeidende Persönlichkeitsakzentuierungen, (3) leichte Agoraphobie (ICD-10: F40.00) sowie (4) Cannabiskonsum ( Urk. 7/80/6).

Der Beschwerdeführer sei pünktlich und alleine zur Untersuchung erschienen, habe in normale r Lautstärke gesprochen, häufig Blickkontakt gesucht, ein unauf fälliges Gangbild sowie einen kräftigen Händedruck gezeigt . Sodann sei er freund lich und bereitwillig im Kontakt und habe einen flüssigen und zusam men hängenden Gedankengang gezeigt, ohne Anhalt für Sinnestäuschungen, lch -Stö rungen oder inhaltliche Denkstörungen. Die Antworten seien promp t gekommen mit flüssigen, eigen initiativen Darstellungen. Affektiv sei der Beschwerdeführer schwingungsfähig, bei Scherzen mitlachend und bei traurigen Biografieinhalten habe er wässrige Augen bekommen. Weiter sei er unauffällig betreffend Mimik, Gestik und Antrieb. Der Beschwerdeführer sei über die gesamte zweistündige Untersuchungszeit aufmerksam und konzentriert gewesen und habe keinerlei klinisch auffällige Gedächtnisdefizite gezeigt. Im Laufe des Gespräches habe er sich deutlich dankbar für Wertschätzung und Lob gezeigt ( Urk. 7/80/4).

Med. pract . B.___ kam zum Schluss, im Rahmen einer – näher umschriebenen ( Urk. 7/80/3, vgl. dazu auch E. 3.2) - belastenden Kindheit habe der Beschwerde führer kaum starke Vorbilder erlebt; weder ein kräftiges väterliches Vorbild, noch eine fürsorgliche Mutter. Auch die behandelnde Psychiaterin habe das Fehlen positiver Vorbilder betont. Erfre ulicherweise sei dem Beschwerde führer trotzdem ein Sek. C- Schulabschluss sowie ein High-School-Abschluss in den USA ge lungen. Ungeachtet dieses Leistungsvermögens habe er den Eintritt ins Berufs leben indes nicht geschafft. Die behandelnde Psychiaterin habe weiter von einem beträcht lichen Vermeidungsverhalten, Selbstüberschätzung und einer erst ent steh en den erwachsenen Identität berichtet . Die Abklärungen im A.___ würden eine gute Intelligenz sowie Neigung ausweisen, sich massiv unter Druck zu setzen. In Stresssituationen reagiere er mit Magenbeschwerden. Insgesamt zeigten sich selbst unsichere, unreife Persönlichkeitsakzent uierungen. Es sei durchaus nach voll ziehbar, dass dieser emotional wenig belastbare junge Mann durch psycho-soziale Belastungen besonders getroffen werde. Anlässlich der aktuellen Unter suchung hätten sich aufgrund der objektiven Befunde indes keinerlei Hinweise auf eine depressive Störung ergeben. Daher könnten die früher geschilderten depressiven Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Belastungs-reaktionen/Anpassungsstörungen beu rteilt werden. Der Beschwerde führer selbst habe sich als „verstört" und „emotional v erwirrt“ bezeichnet. Die gesund heit lichen Beschwerden hätten den Beschwerdeführer zwar bei der Arbeit anlässlich des Arbeitstrainings im A.___ behindert, nicht aber am ausgiebigen sozialen Aus tausch mit anderen Teilnehmenden, insbesondere seiner neuen Freundin. Dies lasse auf ein beträchtliches Arbeitsv ermei dungsverhalten schliessen (Urk. 7/80/6). In der Gesamtschau werde der Schweregr ad einer Persönlichkeits stö rung nicht erreicht. Es sei aufgrund der Probleme in der Persönlichkeits ent wicklung vielmehr von Persön lichkeitsakzentuierungen auszu gehen ( Urk. 7/80/8 ff.). Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit (ungelernt) sei der Beschwerde führer während der tages klinischen Behandlung vom 1 6. Juni bis 4. September 2014 zu 100 % arbeits unfähig g ewesen. Hinsichtlich einer ange passten – eher einfachen (Sek. C, Schwächen in Logik laut Multicheck) – Verweistätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/80/10). 5. 5.1

Die Neuanmeldung vom 1 0. August 2018 ( Urk. 7/114 ) erfolgte rund zwei Jahre

nach dem abweisenden Entscheid vom 2 3. August 2016 ( Urk. 7/105 ). Da der Beschwerdeführer mit seiner Neuanmeldung bloss auf psychisch-psychoso ma tische sowie Darmbeschwerden hinwies ( Urk. 7/114/6 ) und k eine Unterlagen zur Glaubhaft machung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingere icht hatte, wurde er von der IV- St elle mit Einschreibebrief vom 2 0. August 2018 auf ge fordert, aktuelle Beweismittel nachzureichen , welche sich zu einer allfälli gen Veränderung seines Gesundheitszustandes seit August 2016 zu ä ussern hät ten; gleichzei tig wies

sie darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nic ht eingetreten würde ( Urk. 7/116 ). 5.2

Innert der angesetzten Frist legte der Beschwerdeführer die notfallmässige Über weisung von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 8. Juni 2018 an das Stadtspital E.___ zwecks Gastroskopie (Magenspiegelung), die Terminbestätigung

und den Gastroskopie-Befund

des Stadtspitals E.___

vom 2. Juli 2018 sowie den (undatierten) Biopsie-Befund des Universitätsspitals F.___ ( Urk. 7/120/1-5) auf .

Die Gastroskopie erfolgte am 2. Juli 2018 vor dem Hintergrund eines bekannten Reizdarmsyndrom s sowie seit zwei Wochen andauernden Oberbauchschmerzen auf Zuweisung von Dr. D.___ ; die Befunde erwiesen sich im Wesentlichen als unauffällig . D ie Biopsie der entnommenen Schleimhaut- Proben erbrachte

sodann eine geringe chronische, inaktive Entzündung der Magenschleimhaut, ohne Erre ger nachweis und ohne Malignität ( Urk. 7/120/1 -5 ). 5.3

Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen (vgl. E.

5.2) enthal ten keine Hinweise auf eine IV-relevante Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse. Mithin hat der Beschwerdeführer

damit nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand in anspruchsrelevanter Weise verän dert hat . Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vg

l. E. 1.3 ), ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 1 9. September 2018 in Aussicht stellte, dass sie mangels glaubhaft gemach ter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde. 5.4

Auch die im Einwandverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen sind nicht geeignet, eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaub haft zu machen:

Im

einwand weise eingereichten Schreiben vom 1 1. Februar

2019 nannte Dr. C.___ weder neue Diagnosen noch Befunde.

Auch postulierte er k eine Zustandsverschlechterung. Im Gegenteil betonte er , aktuell lägen stabilere soziale Verhältnisse vor ,

und hielt vor diesem Hintergrund sowie unter Hinweis auf die fehlende Lebensperspektive des Beschwerdeführers lediglich dafür , es sei eine IV-unterstützte berufliche Wiedereingliederung angezeigt ( Urk. 9/132). 5.5

Die von Dr. C.___

im v orliegenden Beschwerdeverfahren

eingereichte n

Unter lagen (Urk. 4, Urk. 5 ) sind ausserdem unbeachtlich ;

n ach ständiger Rechtspre chung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des ange foch tenen Entscheids nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs ver fügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

5 .6

Nach dem Gesagten ist es ni cht zu beanstanden, wenn die IV- Stelle mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neu-anmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 4 und Urk. 5 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger