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IV.2019.00223

Neuanmeldung; keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Begutachtung, jedoch ist danach eine Verschlechterung nicht auszuschliessen; teilweise Gutheissung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2001-12-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1961, arbeitete seit 1992 als selbständig erwerbender Schuhmacher und meldete sich am 21. April 1998 erstmals wegen Rücken beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab Juni 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 8/97). 1.2

Im Rahmen zweier amtlicher Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 3. Februar 2004 (Urk. 8/107) beziehungsweise 26. März 2007 (Urk. 8/114) die bisherige ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 %. 1.3

Im Zuge eines erneuten Re visionsverfahrens ging die IV-Stelle gestützt auf ein von ihr veranlasstes bidisziplinäre s Gutachtens von einer erheblichen Verbesse rung des Gesundheitszustandes des Versicherten aus und stellte die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 ein (Urk. 8/152). Das vom Versicherten angerufene Sozialversicherungsgericht bestä tigte die Renteneinstellung mit Urteil vom 11. März 2014 im Prozess Nr. IV.2012.01190 (Urk. 8/159). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.4

Am 25. Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/161). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der Y.___,

welche das Gutachten am 23. September 2016 erstattete (Urk. 8/207). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2016 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8/210). Nachdem der Versicherte da ge gen am 20. Oktober 2016 (Urk. 8/211),

5. Dezember 2016 (Urk. 8/230) und 29. März 2017 (Urk. 8/240) Einwände erhoben hatte, liess die IV-Stelle die Y.___ vorerst zu neu eingereichten Arztberichten Stellung nehmen (Urk. 8/243 und Urk. 8/249) und holte in der Folge bei dieser

das Verlaufs gutach ten vom

24. Juli 2018 ein (Urk. 8/280). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 dazu hatte vernehmen lassen (Urk. 8/287), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2019 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 8/290). 2.

Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab Januar 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre tung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Am 13. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahme dazu (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 mitgeteilt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenre vision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE

144

I

28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE

141

V

9 E.

2.3 mit Hinweisen). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leis tungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 2. 2.1

Gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unverändert geblie ben sei. Seit der Rückenoperation im April 2013 könne der Beschwerdeführer nicht mehr als Schuhmacher tätig sein. In einer angepassten Tätigkeit sei er lediglich wegen einer Operation und Heilbehandlung arbeitsunfähig gewesen. Weder Operation noch Heilbehandlungen stellten eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar (Urk. 2 S. 2 unten). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammenfassend ein, dass er seit der Operation im April 2013 nicht mehr arbeitsfähig sei. Das Rückenleiden habe bis heut e nicht erfolgreich therapiert und auch nicht erfolgreich operativ saniert wer den können. Insoweit basiere das Gutachten der Y.___ auf einer falschen medizinischen Grundlage, indem die Gutachter von einer Sanierung des Rücken leidens ausgegangen seien. Hinzu komme das invalidisierende Schulterleiden. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er an einer Depression leide (Urk. 1 S. 20 Ziff. 2.4). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wieder einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die letzte materielle Prüfung fand mit Urteil vom

11. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.01190, Urk. 8/159), wo mit

die mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 8/152) erfolgte Einstellung der Rente bestätigt wurde, ihren Abschluss. Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der

Verfügung vom 9. Oktober 2012 mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zu vergleichen. 3. 3.1

Das Gericht stützte sich im Urteil vom 11. März 2014 (Urk. 8/159) auf das bidis ziplinäre Gutachten, verfasst ei nerseits von Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 25. Februar

2012 (Urk. 8 /140/1-73) sowie anderseits von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2012 (Urk. 8 /14 2), beides ergänzt um die bidisziplinäre Zusammenfassung vom 23. April 2012 (Urk. 8/141). 3.2

Aus der bidisziplinären Zusammenfassung vom 23. April 2012 (Urk. 8/141) gehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor (S. 1): - keine psychiatrische Diagnose - lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei - kongenitaler lumbosakraler Übergangsanomalie mit Hemisakralisation von L5 links und Ausbildung eines Neathros

- medialer Diskusprotrusion und beginnender Osteochondrose L5/S1 (MRI November 2010) mit unauf fälligem EMG-Befund (März 2006) - Status nach Spondylodese L5 bis S1 mit PL IF (September 2011) mit He milaminektomie, Foraminotomie, Neurolyse und Diskektomie L5/S1 rechts - mit guter Lage der Implan tate (CT Februar 2012) mit Bandscheiben bulging L4/L5 und etwas enges Neurofora men L5/S1 rechts ohne Nervenwur zelkompression und ohne Spinalkanalstenose - ohne radikuläre Zeichen - Schulterschmerzen links bei - Status nach habitueller Schulterluxation links nach einem Unfall mit - Kapselraffung (1982) - Rotationsosteotomie des Humeruskopfs

(1985) mit - Entwicklung einer sekundären Omarthrose mit - Implantation einer Schulter-Totalprothese links (November 2009) mit gutem Operationsresultat und gutem Implantatsitz, mit intakter Ro tatorenmanschette und intakter langer Biceps -Sehne, Röntgen und Ultraschall (November 2011) mit - leicht verminderter Beweglichkeit des linken Schultergelenks und deutlich verminderter Schultergürtelmuskulatur jedoch - weitgehend symmetrische r Armmuskulatur bei Rechtshändigkeit

Zur Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aus internistisch-rheumatolog ischer Sicht eine leichte, wech selbelastende Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10

kg benö tige, die auf die eingeschränkte Funktion der Lendenw irbelsäule und der linken Schul ter Rücksicht nehme (Urk. 8 /140 S. 70). Eine nicht adaptierte Tätigkeit habe er seit Juli 1996 nicht mehr ausüben können. Dagegen sei er in ange stammter Tätigkeit eines selbstständigen Schuhmachers oder in einer anderen adaptierten Tä tigkeit gemäss dem genannten Profil nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Der psychi sche Gesundheitszustand habe sich a llmählich gebessert, und spätes tens im Unter suchungszeitpunkt am 19.

März 2012 habe keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwer deführer spätestens ab dem 19.

März 2012 in der angestammten Tätig keit als selbstständiger Schuhmacher oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk.

8 /142 S. 2). 4. 4.1

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden medizi nischen Berichten. 4.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulenchirurgie, berichtete am 9. Juli 2014 (Urk. 8/165/8), es liege ein Status nach Spondylodese L4/5 vor. Das dorsale Schraubenmaterial sei entfernt worden. Intraoperativ sei die Stabilität nicht explizit geprüft worden, so dass nicht mit letzter Sicherheit eine solide Spondylodese vorgelegen habe. Darauf wiesen auch die Ergebnisse der Spect -CT-Untersuchung hin, die eine Mehran reicherung im Bereich beider Cages ergeben habe. Zudem bestehe eine vermehrte Aktivität in den Fazettengelenken L4/5 und weniger auf L3/4 links. Rein aufgrund der Bildgebung müsste eine Revisionsspondylodese mit wahrscheinlicher Verlän gerung auf L3 erfolgen. Es könne jedoch nicht abgeschätzt werden, inwiefern dies die Gesamtsituation für den Beschwerdeführer verbessere. 4.3

Dr. med. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. Oktober 2014 (Urk. 8/170) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer stehe seit März 2013 in seiner Behandlung (S. 1 Ziff. 1.2). Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (4. 2 Ziff. 1.9).

Im Bericht vom 9. Februar 2015 (richtig: 2016; Urk. 8/190) wiederholte er die bereits gestellte Diagnose (S. 1 Ziff. 1.2). Eine Behandlung finde zirka jede dritte Woche statt (S. 4 Ziff. 3.1). Es bestehe eine 50%ige Verminderung der Leistungs fähigkeit (S. 2 Ziff. 2.1). 4.4

Dr. med. D.___, praktischer Arzt, stellte am 22. November 2014 (Urk. 8/174) fest, der Beschwerdeführer klage seit mehreren Jahren trotz mehr fachen Operationen über weiterhin persistierende, diffuse Schmerzen entlang der Wirbelsäule, insbesondere lumbal. Starke Schmerzen bestünden im Bereich der linken Schulter bei Status nach Schulterprothese. Es liege eine Depressivität mit diffusen Schlafstörungen vor (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe seit 2. Juli 2014 (Behand lungsbeginn) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). 4.5

PD Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 12. Januar 2015 (Urk. 8/177), mässige Spondylosen C4-6 mit Nuchalgie, eine lumbosacrale Übergangsstörung mit Assimilation von L5 im Sacrum links, Spondylarthrose L4/S1, Status nach Spondylodese L4/5 und Status nach Metallentfernung (S. 1 Ziff. 1.1). Für eine Tätigkeit mit Wechselbelastung und Lasttraglimite von 5-10 kg sei aus wirbelorthopädischer Sicht eine Verwert barkeit von 30-40 % zumindest exploratorisch denkbar (S. 2 Ziff. 1.7). 4. 6

Laut Operationsbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie an der G.___, vom 11. März 2015 (Urk. 8/18), fand wegen einer schmerzhaf ten Schulterprothesen-Instabilität li nks bei Subscapularis -Insuffizi enz ein Schulterprothesen-Wechsel statt. Mit Bericht vom 23. November 2015 (U rk. 8/185/4-5) stellte Dr. F.___ fest, dass die Schmerzen geblieben seien, weshalb er vermute, dass eine bipolare Problematik von Sei t en der HWS und der Schulter vorliegen könnte, weshalb er den Beschwerdeführer an die Neurologie überwies (S. 1 unten). 4. 7

Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Fachärzte für Neurologie an der G.___, berichteten am 17. Dezember 2015 (Urk. 8/189/4-6), im klinisch/neurologischen Status imponiere eine Atrophie des Schultergürtels sowie das bekannte schmerzbedingte Abduktionsdefizit des linken Armes. Daneben lies sen sich keine weiteren fokal neurologischen Defizite nachweisen. In der elektro physiologischen Untersuchung zeige sich ein e chronische Denervierung des Musculus

deltoideus (Kennmuskel C5). Kernspintomographisch fänden sich dege nerative Veränderungen sowie e ine mässige foraminale Stenose C 4/5 links, welche nicht sicher symptomatisch sei. Da eine gewisse radikuläre Mitbeteiligung C5 links) nicht sicher ausgeschlossen werden könne, sei in primär diagnostischer Absicht eine Wurzelinfiltration C5 links vorgesehen (S. 3). 4.8 4.8 .1

Dr.

med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.

med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr.

med. L.___, Facharzt für Neurologie, und Dr.

med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Y.___ untersuchten den Beschwerdeführer am 11., 1 7. und 20. Juni 2016 und

führten im Gutachten vom 23. September 2016 (Urk. 8/207) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 52 Ziff. III.1): - Spondylodese L 4/5 (2011), Schraubenent fernung und Hemilaminektomie L 3/4 (2013) - Schultergelenks- Endoprothese links in 2009, Wechseleingriff in

(März 2015)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 52 Ziff. III.2) : - Übergewicht - Gonarthrose und Meniskopathie linkes Kniegelenk - Faktor-V-Mutation mit Status nach Lungenembolie (2001) und tiefe Bein venenthrombose links (April 2016) - Hypertonie - leichtgradige Epikondylopathie rechtes Ellenbogengelenk - rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig depressive Episode (F33.0) - Opiat-Fehlmedikation 4.8 .2

Der internistische Befund zeige neben einem Übergewicht und grenzwertigen Blutdrucken keine namhaften Gesundheitsstörungen, die kardiale und pulmonale Befunderhebung sei vor und nach Belastung unauffällig. Auch der arterielle Gefässstatus sei unauffällig. Eine Gewichtsreduktion und die Aufnahme eines körperlichen Trainings sei en empfohlen. Internistischerseits ergäben sich keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit (S. 27 oben). 4.8 .3

Weder aktenkundig noch nach der aktuellen neurologischen Untersuchung hätten sich Belege ergeben für eine die Arbei ts fähigkeit einschränkende neurologische Erkrankung, beziehungsweise eine Affektion nervaler Strukturen. Insbesondere lägen keine Nervenwurzelausfälle und keine Rückenmarksläsion vor. Lediglich postoperativ im Bereich der linken Schulter sei der vordere Anteil des Musculus

d eltoideus

hypotroph, Hinweise für eine Nervus - axillaris -Schädigung ergäben sich bei normaler Sensibilität im Bereich des linken Oberarms und normaler Aus prägung der mittleren und hinteren Portion des Musculus

deltoideus nicht. Für die im Vorfeld ohne sichere Belege gemutmasste Nervenläsion C6 gebe es keine Hinweise. Aus neurologischer Sicht bestünden keine sicheren Belege für das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden neurologisch e n E r k ran kung (S. 32 unten). 4.8 .4

Bei der orthopädischen Untersuchung lasse sich eine geringe funktionelle Beein trächtigung der Wirbelsäule erheben. Bezüglich des linken Schultergelenks liege eine Hypotrophie der Schultergürtelmuskulatur vor, ebenso eine Verschmäch ti gung der Armmuskulatur links und eine - sowohl in der aktiven als auch passiven Prüfung - verminderte Funktionalität. Der Gebrauch des linken Armes sei limi tiert. Bezüglich des linken Kniegelenks seien keine aktuellen objektivierten Schmerzen oder funktionell e Beeinträchtigungen zu erheben.

D ie Belastbarkeit sei gegeben, es liege keine Instabilität vor, eine leichtgradige mediale Meniskus r eizung sei jedoch möglich. A m rechten E llenbogengelenk bestehe eine leichtgra dige Reizung im Sinne einer radialen und ulnaren

Epikondylopathie ohne funk tionelle Limitierung (S. 40 Mitte) .

Unter Würdigung der erhobenen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers als qualit ativ beeinträchtigt zu bewerten.

A ufgrund des lumbalen Defektsyndroms mit Verdacht auf Pse udarthrose nach Apondylodese L 4/5 seien nur noch leichte, wechselbelastende körperliche Arbeiten zumutbar, gegebenen falls mit entsprechende r Arbeitsplatzergonomie (höhenverstellbare r Stuhl und Arbeitstisch) und konsequente r Vermeidung von Rumpffehlbelastungen und Zwangshaltungen. Bezüglich des linken Schultergelenkes bestehe eine dauerhafte Minderbelastbarkeit, dies insbesondere geltend für beidarmige Tätigkeiten in oder über Schulterhöhe; alle Arbeiten mit Kraftaufwand des linken Arm s seien limi tiert. Dauerhafte oder namhafte Limitierungen seien durch die linksseitige Knie gelenk- und rechtsseitige Ellenbogenalteration nicht zu formulieren (S. 40 unten f.) .

Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % liege nur noch für leidensangepasste leichte körperliche Tätigkeiten vor (Pensum und Rendement 100 %). Die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Schuhmacher sei aufgrund der dabei notwendigen Wirbelsäu lenbelastung und dem beidarmigen Einsatz als nicht mehr leidensgerecht zu bewerten (S. 41 oben) . 4.8 .5

Im psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich ein freundlicher Ver sicherter, der ohne Zeichen mnestischer oder konzentrativer Defizite über seine Beschwerde n und seinen Werdegang berichte . Die Konzentrationsfähigkeit und die Auffassungsgabe seien ungestört, das formale Denken sei abgesehen von einer leichten Grübelneigung ungestört, die Stimmung sei zum dysthymen Pol hin verschoben und die Schwingungsfähigkeit erhalten. Es fänden sich keine Zeichen einer schwerergradigen affektiven Störung, namentlich keine Anhedonie, keine Störung der zirkadian en Rhythmik, keine Affektstarre und kein Antriebsverlust (S. 47 Mitte).

Das klinische Bild entspreche einer leichtgradig depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung mit einem langjährigen Verlauf. Die aktuelle psychiatrische Behandlung sei leitliniengerecht und ausreichend. Der aktuelle psychopathologische Untersuchungsbefund sei nicht in dem Masse ausgeprägt, dass eine geminderte Arbeitsfähigkeit zu begründen wäre. Auch bei Betrachtung der Gestaltungsfähigkeit des Alltages fielen keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf, so sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, regel mässige Reisen in die türkische Heimat zu unternehmen, soziale Kontakte zu pfle gen und ein Kraftfahrzeug zu führen. Aus psychiatrischer Sicht sei er somit durchaus in der Lage, sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schuhmacher als auch jede andere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts zu 100 % (Pensum und Rendement) zu verrichten (S. 47 unten f.). 4.8 .6

Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit aufgrund des spinalen sowie des die linke Schulter betreffenden Defektsyndroms auf Dauer zu 100 % erloschen sei, dies wahrscheinlich seit etwa 200 9. Der spinale postoperative Status (letzter Eingriff in 2013) und Befund sowie das Defektsyndrom im Bereich der (2015 nochmals operierten) linken Schulter führten zu einer biologisch plau siblen, glaubhaft reduzierten Belastbarkeit in Tätigkeiten mit häufigen spinalen Zwangshaltungen sowie in Arbeiten mit einem regelhaften, kräftigen und geschickten beidarmigen Einsatz, was bei einer Tätigkeit als Schuhmacher anzu nehmen sei. Nach 2012 seien zwei weitere Operationen (linke Schulter und spinal) erfolgt, was die Verschlechterung der Befunde im Vergleich zu 2012 erklären könne . Übereinstimmung mit den Bewertungen aus 2012 bestünden insofern, dass angepasste Tätigkeiten uneingeschränkt möglich seien. In körperlich leich ten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, da die aktuellen objektiven Befunde keine namhafte Limitation der spontanen Mobilität auswiesen und die anamnestisch aufscheinende Selbständigkeit und Selbstversorgung im Alltag sowie die soziale Aktivität für gut erhaltene Ressour cen sprächen (S. 48 unten f.). 4.9

Dr.

med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psych. FH O.___, Eidg . anerkannter Psychotherapeut, diagnostizierten im Bericht vom 22. März 2017 (Urk. 8/239) eine kombinierte Persönlichkeits störung mit schizoiden, ängstlich-vermeidenden, abhängigen, selbstunsicheren und passiv-aggressiven Anteilen (F61.0) und eine Dysthymie (F34.1; Ziff. 1). Der Beschwerdeführer könne Hilfsarbeitertätigkeiten in einem geschützten angepass ten Umfeld in beschränktem Umfang leisten. Seine Einschränkungen bestünden hauptsächlich auf der so matischen Ebene (Ziff. 2). 4.10

Vom 28. September bis 29. November 2017 weilte der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der P.___ . Im Austrittsbericht vom 15. Januar 2018 (Urk. 8/268) stell ten med. pract . Q.___, Fachärztin für Neurologie, lic . phil. R.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und MSc

S.___, Klinischer Psychologe, folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen (F61.0) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeits syndrom (F17.2)

Bei Eintritt habe sich diagnostisch neben einer rezidivierenden depressiven Störung eine Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehenden paranoiden und n arzisstischen Anteilen gezeigt. Im Stationsalltag habe der Beschwerdeführer in Stresssituationen eine geringe Frustrationstoleranz gezeigt, sei schnell gekränkt gewesen und habe das Verhalten anderer als fein d selig gegen sich gerichtet interpretiert. Dies habe sich vor allem im Umgang mit körperlichen Problemen und dem Austausch darüber mit dem Personal gezeigt. Aus einer Überforderung heraus sei es zu wiederholten Konflikten gekommen, wobei der Beschwerdeführer auch impulsiv reagiert habe. Unter einer geänderten Medika tion habe eine teilweise Besserung der depressiven Symptomatik verzeichnet wer den können, wobei einige Symptome wie anhaltende Zukunftsängste und kogni tive Einschränkungen in Form von Vergesslichke it und Konzentrationsstörungen persistiert hätten (S. 4 Mitte) .

Als ambulante Weiterbehandlung sei die Anbindung an die Sprechstunde Persönlichkeitsstörungen ab 15. Dezember 2017 und eine tagesklinische Behand lung ab 1. Dezember 2017 geplant. Aufgrund der psychischen und somatischen Symptomatik bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der tagesklinischen Behandlung (S. 5 Mitte). 4. 11 4. 11 .1

Gestützt auf ihre Untersuchungen vom 2 1. und 24. April 2018 erstatteten Dr. K.___ und Dr. M.___ am 24. Juli 2018 das orthopädisch-psychiatrische Verlaufs gutachten der Y.___ (Urk. 8/280), worin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt sind (S. 4 Ziff. 4.2): - Spondylodese L4 auf S 1 - instabile Sch ultergelenks- Endoprothese links

(Ers t -O peration 2009, Revisionseingriff März 2015)

Ferner wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 5 Ziff. 4.2) : - Hallux

valgus links - leichtes Übergewicht - anamnestisch Gonarthrose und Meniskopathie linkes Kniegelenk - leichtgradige Periarthropathie linkes Hüftgelenk - rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (F33.0) 4. 11 .2

Der Beschwerdeführer schildere führend Lenden-Becken-Bein-Schmerzen links bei Status nach Spondylodese L4 / S1 im 2011, Metallentfernung im 2013 und aktuell MRI-bildgebend spinaler Stenose L3/4 mit möglicher linksseitiger neuro foraminaler Kompression sowie funktionelle und Belastungsrestriktionen d es linke n Schultergelenk s

bei einliegender Endoprothese (Wechseleingriff 2015) . Klinisch sei eine überwiegend sensible Lumboischialgie /- femoralgie links zu erheben, ohne offensichtliche Zeichen einer Pareseentwicklung, sowie eine reiz lose, aber nicht hinreichend stabil einliegende Endoprothese des linken Schulter gelenks mit glaubhaftem bewegungs- oder belastungsassoziiertem Schmerzvor trag. Bezüglich der spinalen Stenose werde aktenkundig eine operative Interven tion erwogen (Ziff. 7.1 S. 41 oben). Eine durchgreifende Schmerzlinderung sei durch die erfolgten und aktenkundig dokumentierten konservativen therapeu tischen Massnahmen einschliesslich paravertebralen I nfiltrationen nicht einge treten. D as weitere Procedere und die Prognose seien ungewiss und ergebnisoffen hinsichtlich einer angestrebten Schmerzremission. Auch medikamentöse Mass nahmen zeigten anamnestisch keinen berichteten durchgreifenden Effekt hinsichtlich der Schmerzregulation. Der Beschwerde führer zeige eine aus reichende Compliance bezüglich der Konsultation schmerztherapeutischer und neurochirurgischer Spezialisten (Ziff. 7.2 S. 41). Aufgrund der Akten, der vorlie genden Befunde und der klinischen Untersuchung seien die reklamierten Schmer zen und funktionellen Störungen des li nken Schultergelenks und des Achsenske letts hinreichend plausibel begründe t (Ziff. 7.3 S. 42).

Im Vergleich zur Vorbegutachtung durch die Y.___ im September 2016 habe sich beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine MRI-bildgebend dokumen tierte spinale Stenose L3/4 entwickelt mit klinischem Korrelat in einer antero -lateralen Lumboischialgie links, zwar ohne offensichtliches sensomotorisches Defizit, ohne Reflexasymmetrie und ohne namhafte muskuläre Atrophie, aber aufgrund der beschriebenen Bildgebung (vgl. auch Urk. 8/273 = Urk. 8/281/4-5) mit hinreichender Plausibilität bezüglich der reklamierten lumbalen Schmerzen links. Eine weitere Einschränkung der alltäglichen und beruflichen Belastbarkei ten und Ressourcen sei daraus abzuleiten und begründet, sodass aus gutachter licher Sicht nur noch leichte (Gewichtslasten bis 5 kg), wechselbelastende körper liche Tätigkeiten als geeignet erschienen, mit der Möglichkeit zu einem frei gewählten Haltungswechsel und flexiblen Pausen, ohne Rumpfzwangshaltung und ohne beidarmigen Einsatz über Schulterhöhe bei einliegender instabiler Schultergelenksendoprothese

links sowie beidarmige Hebe- und Haltearbeiten nur bis zur Becken-Hüfthöhe. In einer solchermassen angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.4 S. 42 unten f. und Ziff. 8.2 S. 44 oben). Dies gelte seit der Vorbegutachtung im Septembe r 20 16 (Ziff. 8.2 S. 44 unten). 4. 11 .3

Im aktuellen psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich ein freund licher und wenig offener Explorand, der wenig Blickkontakt aufnehmend und mit leiser, wenig modulierter Stimme über seinen Werdegang und seine Beschwerden berichte. Die Konzentrationsfähigkeit und die Auffassungsgabe seien nicht beeinträchtigt, das Denken sei, abgesehen von einer Grübelneigung und ein auf krankheitsspezifische Themen sowie die weitere Zukunftsperspektive eingeengtes Denken, ungestört, die Stimmung z um dysthymen Pol hin verschoben und die Schwingungsfähigkeit nicht namhaft beeinträchtigt. Während der Exploration seien narzisstische und paranoide Persönlichkeitszüge deutlich geworden, wobei sich der Explorand ungerecht behandelt, nicht ausreichend respektiert und gewürdigt sowie von Mitmenschen bewertet und beobachtet fühle. Die se Auffäl ligkeiten seien jedoch nicht so ausgeprägt, dass sie die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüll t en und blieben ohne sozialmedizinische Rele vanz, da sie per definitionem bereits seit der Jugend beziehungsweise dem jungen Erwachsenenalter bestanden hätten und auch in der Vorgeschichte einer regel mässigen Arbeitstätigkeit nicht im Wege gestanden seien. Der Beschwerdeführer beschreibe Zukunfts- und Existenzängste sowie angedeutete Panikattacken, die aber nicht die Intensität einer als eigenständigen psychiatrischen Entität zu bezeichnenden Angststörung annähmen, sondern im Rahmen der affektiven Störung zu interpretieren seien. Klinische Zeichen einer schwerergradigen affek tiven Störung wie Anhedonie, Störung der zirkadianen Rhythmik, Affektstarre oder eine vitale Freud- oder Antriebsreduktion fänden sich im erhobenen Befund nicht. Das klinische Bild entspreche synoptisch einem leichtgradig depressiven Syndrom im Sinne einer leichten depressiven Episode bei rezidivierend depres siver Störung mit langjährigem Verlauf (Ziff. 7.2 S. 71 unten f.).

In der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen Eigen- und Fremdwahrnehmung zu erkennen, nach der sich der Beschwerdeführer komplett ausser Stande sehe, einer Arbeitstätigkeit nachzu g e hen, da er kaum das Haus verlassen könne und sich komplett zurückgezogen habe und zu nahezu keinerlei Aktivität mehr in der Lage sei. Die hier deutlich werdende Selbstwahrnehmung sei weder mit dem (nur leicht auffälligen) psychi atrischen Befund in Übereinstimmung zu bringen, noch mit dem im Alltag durch aus aufscheinenden Leistungsvermögen, nachdem der Beschwerdeführer immer hin in der Lage sei, Reisen in die türkische Heimat zu unternehmen, ein Kraft fahrzeug zu führen und auch problemlos mit dem eigenen Wagen zur psychiat rischen Untersuchung anzureisen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Willensanstrengung in der Lage sei, Hemmnisse zu überwinden und eine berufliche Tätigkeit auf zunehmen. Auf grund der anhaltend leichten affektiven Beeinträchtigung seien lediglich Arbeiten unter psychischen Spitzenbelastungen im Schicht- und Nacht dienst sowie unter Akkordbedingungen zu vermeiden (Ziff. 7.3 S. 72 Mitte f.). 4. 12

Am 15. Juni 2018 hatte sich der Beschwerdeführer einer mikrochirurgischen Dekompression des Spinalkanals L 4/5 unterzogen (Operationsbericht vom 15. Juni 2018, Urk. 8/281/8-9). PD

Dr.

med.

T.___, Facharzt für Neuro chirurgie, berichtete am 25. Juni 2018 (Urk. 8/278 = Urk. 8/281/6-7), der Beschwerdeführer berichte, dass es unter Belastung wieder zu einer leichten Zunahme der linksseitigen Radikulopathie gekommen sei, wobei die Schmerz intensität geringer sei als präoperativ. Kursorisch-neurologisch bestünden keine Defizite und das Gangbild sei flüssig.

Am 7. August 2018 stellte Dr. T.___ fest (Urk. 8/281/4-5), der Beschwerdeführer berichte, dass die präoperativen linksseitigen ausstrahlenden Schmerzen nun nicht mehr vorlägen. Belastungsabhängig komme es gelegentlich noch zu verspannungsartigen Schmerzen in der Lumbalregion. Eine erneute Kontrolle sei nicht vorgesehen.

Im Bericht vom 12. Oktober 2018 (Urk. 8/288) nannte Dr. T.___ neben den bekannten Diagnosen eine rechtsseitige Lumboischialgie / Femoralgie . Im MRI der LWS vom 12. Oktober 2018 zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund bei einem nun im Vergleich zu den präoperativen Aufnahmen gut erweiterte n Spinalkanal auf der Höhe L 3/ 4. Die vorbestehende Bandscheibenprotrusion zeige sich rechts im Neuroforamen im Vergleich zu den präoperativen Aufnahmen diskret progredient, eine eindeutige L3 - Kompression sei in den liegenden Auf nahmen jedoch nicht feststellbar (S. 2). 4. 13

Prof.

Dr.

med.

U.___ und Dr.

med. V.___, Fachärzte für Neuro chirurgie, diagnostizierten im Bericht vom 12. Dezember 2018 (Urk. 288/3-4) zusätzlich zu den bekannten Diagnos en eine Anschlussdegeneration L 3/4 mit Flavumzyste rechts und konsekutiver hochgradiger Spinalkanalstenose (S. 1). Klinisch zeigten sich sowohl Zeichen einer segmentalen Hypermobilität als auch eine Claudicatio

spinalis . Die Beschwerden seien mit der vorliegenden bildgeben den Diagnostik sehr gut in Einklang zu bringen. Die Ärzte empfahlen eine Spon dylodese im Segment L 3/4, Neubelegung mit Pedikelschrauben von LW5 und Verlängerung der Spondylodese b is L 5 (S. 2). 4. 14

Am 10. Mai 2019 musste sich der Beschwerdeführer im W.___ einer diagnostischen Laparoskopie und eine r mediane n Laparotomie/ Adhäsiolyse / Bauchwandrekonstruktion unterziehen (Urk. 11/3). Im Aus trittsbericht vom 16. Mai 2019 (Urk. 11/4) konstatierten Dr.

med. AA._ __, Facharzt für Viszeralchirurgie, und D ipl.

Arzt BB.___, Assistenzarzt, dass der intra- und postoperative Verlauf problemlos gewesen sei. Sie attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. bis 20. Mai 201 9. 5. 5.1

Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung am 9. Oktober 2012 litt der Beschwerdeführer gemäss Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___

(E. 3.2) an ein em näher beschriebene n

lumbospondylogene n Syndrom rechts mehr als links und näher umschriebene Schulterschmerzen links . Aus bidisziplinärer Sicht bestand in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg, worunter auch die Tätigkeit als Schuhmacher gezählt wurde, eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. 5.2

Seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ musste sich der Beschwerdeführer laut dem Gutachten der Y.___ vom 23. September 2016 (E. 4. 8) einer Schraubenentfernung L4/5 und Hemilaminektomie L3/4 unter ziehen, und es wurde die Schultergelenks- Endoprothese operativ ausgewechselt. Die Y.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass sich seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt hat . Die ne urologische Untersuchung (E. 4.8 .3) ergab zwar kein sicheres Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden neurologischen Erkrankung, indessen wurde bei der orthopä dischen Unter suchung (E. 4.8 .4) eine geringe funktionelle Beeinträchtigung der Wirbelsäule und bezüglich des linken Schultergelenks eine Hypotrophie der Schultergürtel muskulatur, eine Verschmächtigung der Armmuskulatur und eine verminderte Funktionalität gefunden, die den Gebrauch des linken Arms beeinträchtigt. Dem entsprechend kam der Orthopäde zum Schluss, dass nur noch leichte, wechselbe las tende körperliche Arbeiten zumutbar seien und die ursprüngliche Tätigkeit als Schuhmacher als nicht angepasst zu betrachten sei. Hiervon ging auch die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. CC._ __, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 6. Oktober 2016 (Urk. 8/209 S. 10), aus. 5.3

Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei seit der Rückenoperation vom 2. April 2013 zu

1 00 % arbeitsunfähig, kann ihm zumindest bis zu m Zeit punkt der Untersuchungen durch die Y.___ -Gutachter im Juni 2016 nicht gefolgt werden . Der behandelnde Dr. med. DD._ __, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Periode vom 1. April bis 2. Juli 2013 (Urk. 8/160/31-33). In der Folge bescheinigte zwar Dr. D.___

(E. 4. 4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Juli 2014 bis auf weiteres, wobei er allerdings die Belastbarkeit aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht als eingeschränkt erachtete . Zudem wies er auf eine diffus herabgesetzte Belastbarkeit des Achsenskeletts sowie eine diffuse psy chiatrische Einschränkung wegen Depression und Narkolepsie beziehungsweise Kataplexie, wobei er die letzteren beiden Diagnosen als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend aufführte, hin, was darauf hindeutet, dass er sich bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit mehr auf das subjektive Empfinden des Beschwerde führers und weniger auf die objektiven Befunde stützte . Dr. B.___ (E. 4. 2) gab keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab . Indessen ist aus dem Umstand, dass er erklärte, er könne nicht abschätzen, inwiefern eine Revisionsspondylodese die Gesamtsituation des Beschwerdeführers verbessere, zu schliessen, dass er der Ansicht war, dass sich die geklagten Beschwerden nicht allein mit dem Verdacht auf eine Pseudoarthrose zu erklären verm ochten . Die von PD

Dr. E.___ (E. 4. 5) abgegebene Einschätzung, dass eine Tätigkeit mit Wechselbelastung und Last traglimite von 5-10 kg aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht eine Verwertbarkeit von 30-40 % zumindest exploratorisch denkbar sei, wird durch den Zusatz, er habe nie ein Arbeitsunfähigkeitsattest ausgestellt, relativiert .

In psychiatrischer Hinsicht sind di e Berichte von Dr. C.___ (E. 4.3), der dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung attestierte, nicht geeignet, das Y.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen, fehlen doch darin Angaben darüber, welche funktionellen Leistung s einschränkungen aus der diagnostizierten Störung resultieren. 5.4

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit der zweiten Rückenoperation im März 2013 bis zum Begutachtungszeitpunkt im Juni

2016 in seiner ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr, in einer leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit dagegen vollständig arbeitsfähig war. 6. 6.1

Gemäss dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der Y.___

vom 24. Juli 2018 (E. 4. 11) stellte sich nach Juni 2016 eine weitere gesundheitliche Verschlechterung ein, indem sich eine spinale Stenose L3/4 entwickelte, welche zu einer weiteren Einschränkung der alltäglichen und beruflichen Belastbarkeit führte, so dass nur noch leichte (Gewichtslasten bis 5 kg), wechselbel astende körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu einem frei gewählten Haltungs wechsel und flexiblen Pausen zu 100 % zumutbar sind.

Zwischen de n gutachterlichen Untersuchung en im April 2018 und der Erstattung des Gutachtens im Juli 2018 musste sich der Beschwerdeführer am 15. Juni 2018 erneut einer Rückenoperation unterziehen lassen (E. 4. 12). Dies führte zwischen zeitlich zwar zu einer geringeren Schmerzintensität als vor der Operation, aller dings wurden im Dezember 2018 durch Prof. Dr. U.___ und Dr. V.___ (E. 4.13) Zeichen einer segmentalen Hypermobilität und eine Claudicatio

spinalis erhoben, und es wurde eine Spondylodese im Segment L3/4, Neubelegung mit Pedikel schrauben von L5 und Verlängerung der

Spondylodese bis L5 empfohlen. 6.2

Damit war das Y.___ -Gutachten vom 24. Juli 2018 im Zeitpunkt seiner Erstat tung in somatischer Hinsicht bereits überholt . Angesichts der weiteren Entwick lung und der fachärztlichen Empfehlung zu einer weiteren Rückenoperation ist nicht auszuschliessen, dass sich die neuerliche Rückenoperation und die damit zusammenhängenden präoperativen Beschwerden entgegen der Behauptung des RAD-Arztes Dr. CC._ __ vom 28. August 2018 (Urk. 8/289 S. 9 f.) nicht nur vorüber gehend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Im Übrigen sind - zwar erst nach Verfügungserlass - weitere gesundheitliche Probleme hinzugekommen (E. 4.14), die es abzuklären gilt. 6.3

Was die psychischen Beschwerden betrifft, kann ohne w eiteres auf das Y.___ -Gutachten, wonach weiterhin keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt, abgestellt werden. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdefüh rer vom 28. September bis 29. November 2017 zur stationären Therapie in der P.___ (E. 4.10) weilte, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Erst mals wurde i n deren Austrittsbericht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen diagnostiziert. Wie die behandelnde Psychiaterin und die behandelnden Psychologen diese Diagnose herleiteten, wird im Bericht nicht erläutert. Insbesondere wurde auf eine ausführliche Anamnese verzichtet, was bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht unerheblich ist, stellt sich doch eine solche definitionsgemäss bereits in der Jugend oder im jungen Erwachsenenalter ein. Narzisstische und paranoide Persönlichkeitszüge erhob auch der Psychiater der Y.___, wobei er nachvollziehbar begründete, dass diese in der Vorgeschichte einer Arbeitsfähigkeit nicht im Wege gestanden hätten. Weshalb diese neuerdings zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen sollten, kann dem Austrittsbericht der P.___ nicht entnommen werden, womit der Bericht nicht schlüssig und daher nicht geeignet ist, die gut achterlichen Einschätzungen zu entkräften. 6.4

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit der zweiten Rückenoperation im März 2013 bis mindestens zum Begutach tungszeitpunkt im Juni 2016 in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Schuhmacher nicht mehr, in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit dagegen vollständig arbeitsfähig war. Bis zum Zeitpunkt der zweiten Begutachtung im April 2018 ist davon auszugehen, dass kein die Leistungsfähigkeit einschränkender psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen hat, dagegen hat sich nach der ersten Begutach tung von Juni 2016 in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesund heitszustands ergeben, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Beschwer degegnerin abzuklären hat. 7. 7.1

Für den Zeitraum Januar 2015 (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis Juni 2016 ist ein allfälliger Rentenanspruch zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2 7.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 7.2.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bun desgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.). 7.2.3

Laut IK-Auszug vom 8. Mai 1998 (Urk. 8/3) erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis 1995 (den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1996, vgl. Urk. 8/4 S. 5 Ziff. 5.6.1) ein jährliches Einkommen von Fr. 58'100. . Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 10 2.6 Punkten im Jahr 1995 und 127 . 7 Punkten im Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, BFS, Nominallohnindex 1993 bis 2017, T1.93) ergibt dies ein Valideneinkommen von aufgerundet Fr. 72'314 . . 7.3 7.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 7.3.2

Das durchschnittliche Einkommen für Männer im untersten Kompetenzniveau im privaten Sektor betrug im Jahr 201 4 Fr. 5 ' 3 12 . (LSE 201 4, TA1 _triage_skill_level). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und des Nominallohnindexes für Männer von 127.3 Punkten im Jahr 201 4 und 127.7 Punkten im Jahr 2015 (Nominallohnindex, a.a.O.) ergibt dies bei einem Arbeits pensum von 100 % ein hypothetisches Einkommen von auf ge rund et Fr. 66’ 662. . Verglichen mit dem

Validen einkommen von F

r. 72'314 . resultiert eine Erwerbseinbusse von

Fr. 5' 652. (Fr. 72'314.

- Fr. 66'662 .) beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von ab gerundet 7.8 % (Fr. 5'652 .

x 100 : Fr. 72' 314 .). Selbst unter Berück sichtigung eines maximalen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) entstünde damit kein Rentenanspruch. 8.

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zumindest bis Juni 2016 zu Recht verneint. Für die Zeit danach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärun gen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2016 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 9.

9.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind beim Beschwerdeführer erfüllt (vgl. Urk. 4-5), weshalb ihm die unentgeltliche Prozess führung zu gewäh ren und Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. 9.2

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr.

1’0 00 . anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, der Anteil des Beschwerdeführers jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 9.3

Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. Urk. 9 Ziff. 2) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV SVGer) sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) ist die Entschädigung auf Fr. 2'300. (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen und zur Hälfte der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zur anderen Hälfte ist Rechtsanwältin Christina Ammann aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

25. März 2019 wird dem Beschwerde führer Rechtsan w ältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechts vertreter in für das vorlie gende Verfahren bes tellt, und es wird ihm die unent g eltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

vom 21. Februar 2019 soweit einen Rentenan spruch ab Juli

2016 betreffend aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2016 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Zürich, eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung v on Fr. 1'150. (inkl. Barausla gen und MWSt) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Zürich, mit Fr. 1'150. (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenre vision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE

144

I

28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE

141

V

9 E.

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leis tungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 2.

E. 1.4 Am 25. Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/161). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der Y.___,

welche das Gutachten am 23. September 2016 erstattete (Urk. 8/207). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2016 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8/210). Nachdem der Versicherte da ge gen am 20. Oktober 2016 (Urk. 8/211),

5. Dezember 2016 (Urk. 8/230) und 29. März 2017 (Urk. 8/240) Einwände erhoben hatte, liess die IV-Stelle die Y.___ vorerst zu neu eingereichten Arztberichten Stellung nehmen (Urk. 8/243 und Urk. 8/249) und holte in der Folge bei dieser

das Verlaufs gutach ten vom

24. Juli 2018 ein (Urk. 8/280). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 dazu hatte vernehmen lassen (Urk. 8/287), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2019 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 8/290).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab Januar 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre tung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Am 13. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahme dazu (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 mitgeteilt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unverändert geblie ben sei. Seit der Rückenoperation im April 2013 könne der Beschwerdeführer nicht mehr als Schuhmacher tätig sein. In einer angepassten Tätigkeit sei er lediglich wegen einer Operation und Heilbehandlung arbeitsunfähig gewesen. Weder Operation noch Heilbehandlungen stellten eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar (Urk. 2 S. 2 unten).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammenfassend ein, dass er seit der Operation im April 2013 nicht mehr arbeitsfähig sei. Das Rückenleiden habe bis heut e nicht erfolgreich therapiert und auch nicht erfolgreich operativ saniert wer den können. Insoweit basiere das Gutachten der Y.___ auf einer falschen medizinischen Grundlage, indem die Gutachter von einer Sanierung des Rücken leidens ausgegangen seien. Hinzu komme das invalidisierende Schulterleiden. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er an einer Depression leide (Urk. 1 S. 20 Ziff. 2.4).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wieder einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die letzte materielle Prüfung fand mit Urteil vom

11. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.01190, Urk. 8/159), wo mit

die mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 8/152) erfolgte Einstellung der Rente bestätigt wurde, ihren Abschluss. Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der

Verfügung vom 9. Oktober 2012 mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zu vergleichen.

E. 2.6 Punkten im Jahr 1995 und 127 . 7 Punkten im Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, BFS, Nominallohnindex 1993 bis 2017, T1.93) ergibt dies ein Valideneinkommen von aufgerundet Fr. 72'314 . . 7.3 7.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 7.3.2

Das durchschnittliche Einkommen für Männer im untersten Kompetenzniveau im privaten Sektor betrug im Jahr 201 4 Fr. 5 ' 3 12 . (LSE 201 4, TA1 _triage_skill_level). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und des Nominallohnindexes für Männer von 127.3 Punkten im Jahr 201 4 und 127.7 Punkten im Jahr 2015 (Nominallohnindex, a.a.O.) ergibt dies bei einem Arbeits pensum von 100 % ein hypothetisches Einkommen von auf ge rund et Fr. 66’ 662. . Verglichen mit dem

Validen einkommen von F

r. 72'314 . resultiert eine Erwerbseinbusse von

Fr. 5' 652. (Fr. 72'314.

- Fr. 66'662 .) beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von ab gerundet 7.8 % (Fr. 5'652 .

x 100 : Fr. 72' 314 .). Selbst unter Berück sichtigung eines maximalen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) entstünde damit kein Rentenanspruch. 8.

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zumindest bis Juni 2016 zu Recht verneint. Für die Zeit danach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärun gen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2016 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 9.

9.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind beim Beschwerdeführer erfüllt (vgl. Urk. 4-5), weshalb ihm die unentgeltliche Prozess führung zu gewäh ren und Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. 9.2

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr.

1’0 00 . anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, der Anteil des Beschwerdeführers jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 9.3

Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. Urk. 9 Ziff. 2) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV SVGer) sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) ist die Entschädigung auf Fr. 2'300. (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen und zur Hälfte der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zur anderen Hälfte ist Rechtsanwältin Christina Ammann aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

25. März 2019 wird dem Beschwerde führer Rechtsan w ältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechts vertreter in für das vorlie gende Verfahren bes tellt, und es wird ihm die unent g eltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

vom 21. Februar 2019 soweit einen Rentenan spruch ab Juli

2016 betreffend aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2016 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Zürich, eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung v on Fr. 1'150. (inkl. Barausla gen und MWSt) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Zürich, mit Fr. 1'150. (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 3.1 Das Gericht stützte sich im Urteil vom 11. März 2014 (Urk. 8/159) auf das bidis ziplinäre Gutachten, verfasst ei nerseits von Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 25. Februar

2012 (Urk.

E. 3.2 Aus der bidisziplinären Zusammenfassung vom 23. April 2012 (Urk. 8/141) gehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor (S. 1): - keine psychiatrische Diagnose - lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei - kongenitaler lumbosakraler Übergangsanomalie mit Hemisakralisation von L5 links und Ausbildung eines Neathros

- medialer Diskusprotrusion und beginnender Osteochondrose L5/S1 (MRI November 2010) mit unauf fälligem EMG-Befund (März 2006) - Status nach Spondylodese L5 bis S1 mit PL IF (September 2011) mit He milaminektomie, Foraminotomie, Neurolyse und Diskektomie L5/S1 rechts - mit guter Lage der Implan tate (CT Februar 2012) mit Bandscheiben bulging L4/L5 und etwas enges Neurofora men L5/S1 rechts ohne Nervenwur zelkompression und ohne Spinalkanalstenose - ohne radikuläre Zeichen - Schulterschmerzen links bei - Status nach habitueller Schulterluxation links nach einem Unfall mit - Kapselraffung (1982) - Rotationsosteotomie des Humeruskopfs

(1985) mit - Entwicklung einer sekundären Omarthrose mit - Implantation einer Schulter-Totalprothese links (November 2009) mit gutem Operationsresultat und gutem Implantatsitz, mit intakter Ro tatorenmanschette und intakter langer Biceps -Sehne, Röntgen und Ultraschall (November 2011) mit - leicht verminderter Beweglichkeit des linken Schultergelenks und deutlich verminderter Schultergürtelmuskulatur jedoch - weitgehend symmetrische r Armmuskulatur bei Rechtshändigkeit

Zur Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aus internistisch-rheumatolog ischer Sicht eine leichte, wech selbelastende Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10

kg benö tige, die auf die eingeschränkte Funktion der Lendenw irbelsäule und der linken Schul ter Rücksicht nehme (Urk. 8 /140 S. 70). Eine nicht adaptierte Tätigkeit habe er seit Juli 1996 nicht mehr ausüben können. Dagegen sei er in ange stammter Tätigkeit eines selbstständigen Schuhmachers oder in einer anderen adaptierten Tä tigkeit gemäss dem genannten Profil nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Der psychi sche Gesundheitszustand habe sich a llmählich gebessert, und spätes tens im Unter suchungszeitpunkt am 19.

März 2012 habe keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwer deführer spätestens ab dem 19.

März 2012 in der angestammten Tätig keit als selbstständiger Schuhmacher oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk.

E. 8 /142 S. 2). 4. 4.1

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden medizi nischen Berichten. 4.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulenchirurgie, berichtete am 9. Juli 2014 (Urk. 8/165/8), es liege ein Status nach Spondylodese L4/5 vor. Das dorsale Schraubenmaterial sei entfernt worden. Intraoperativ sei die Stabilität nicht explizit geprüft worden, so dass nicht mit letzter Sicherheit eine solide Spondylodese vorgelegen habe. Darauf wiesen auch die Ergebnisse der Spect -CT-Untersuchung hin, die eine Mehran reicherung im Bereich beider Cages ergeben habe. Zudem bestehe eine vermehrte Aktivität in den Fazettengelenken L4/5 und weniger auf L3/4 links. Rein aufgrund der Bildgebung müsste eine Revisionsspondylodese mit wahrscheinlicher Verlän gerung auf L3 erfolgen. Es könne jedoch nicht abgeschätzt werden, inwiefern dies die Gesamtsituation für den Beschwerdeführer verbessere. 4.3

Dr. med. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. Oktober 2014 (Urk. 8/170) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer stehe seit März 2013 in seiner Behandlung (S. 1 Ziff. 1.2). Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (4. 2 Ziff. 1.9).

Im Bericht vom 9. Februar 2015 (richtig: 2016; Urk. 8/190) wiederholte er die bereits gestellte Diagnose (S. 1 Ziff. 1.2). Eine Behandlung finde zirka jede dritte Woche statt (S. 4 Ziff. 3.1). Es bestehe eine 50%ige Verminderung der Leistungs fähigkeit (S. 2 Ziff. 2.1). 4.4

Dr. med. D.___, praktischer Arzt, stellte am 22. November 2014 (Urk. 8/174) fest, der Beschwerdeführer klage seit mehreren Jahren trotz mehr fachen Operationen über weiterhin persistierende, diffuse Schmerzen entlang der Wirbelsäule, insbesondere lumbal. Starke Schmerzen bestünden im Bereich der linken Schulter bei Status nach Schulterprothese. Es liege eine Depressivität mit diffusen Schlafstörungen vor (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe seit 2. Juli 2014 (Behand lungsbeginn) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). 4.5

PD Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 12. Januar 2015 (Urk. 8/177), mässige Spondylosen C4-6 mit Nuchalgie, eine lumbosacrale Übergangsstörung mit Assimilation von L5 im Sacrum links, Spondylarthrose L4/S1, Status nach Spondylodese L4/5 und Status nach Metallentfernung (S. 1 Ziff. 1.1). Für eine Tätigkeit mit Wechselbelastung und Lasttraglimite von 5-10 kg sei aus wirbelorthopädischer Sicht eine Verwert barkeit von 30-40 % zumindest exploratorisch denkbar (S. 2 Ziff. 1.7). 4. 6

Laut Operationsbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie an der G.___, vom 11. März 2015 (Urk. 8/18), fand wegen einer schmerzhaf ten Schulterprothesen-Instabilität li nks bei Subscapularis -Insuffizi enz ein Schulterprothesen-Wechsel statt. Mit Bericht vom 23. November 2015 (U rk. 8/185/4-5) stellte Dr. F.___ fest, dass die Schmerzen geblieben seien, weshalb er vermute, dass eine bipolare Problematik von Sei t en der HWS und der Schulter vorliegen könnte, weshalb er den Beschwerdeführer an die Neurologie überwies (S. 1 unten). 4. 7

Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Fachärzte für Neurologie an der G.___, berichteten am 17. Dezember 2015 (Urk. 8/189/4-6), im klinisch/neurologischen Status imponiere eine Atrophie des Schultergürtels sowie das bekannte schmerzbedingte Abduktionsdefizit des linken Armes. Daneben lies sen sich keine weiteren fokal neurologischen Defizite nachweisen. In der elektro physiologischen Untersuchung zeige sich ein e chronische Denervierung des Musculus

deltoideus (Kennmuskel C5). Kernspintomographisch fänden sich dege nerative Veränderungen sowie e ine mässige foraminale Stenose C 4/5 links, welche nicht sicher symptomatisch sei. Da eine gewisse radikuläre Mitbeteiligung C5 links) nicht sicher ausgeschlossen werden könne, sei in primär diagnostischer Absicht eine Wurzelinfiltration C5 links vorgesehen (S. 3). 4.8 4.8 .1

Dr.

med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.

med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr.

med. L.___, Facharzt für Neurologie, und Dr.

med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Y.___ untersuchten den Beschwerdeführer am 11., 1 7. und 20. Juni 2016 und

führten im Gutachten vom 23. September 2016 (Urk. 8/207) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 52 Ziff. III.1): - Spondylodese L 4/5 (2011), Schraubenent fernung und Hemilaminektomie L 3/4 (2013) - Schultergelenks- Endoprothese links in 2009, Wechseleingriff in

(März 2015)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 52 Ziff. III.2) : - Übergewicht - Gonarthrose und Meniskopathie linkes Kniegelenk - Faktor-V-Mutation mit Status nach Lungenembolie (2001) und tiefe Bein venenthrombose links (April 2016) - Hypertonie - leichtgradige Epikondylopathie rechtes Ellenbogengelenk - rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig depressive Episode (F33.0) - Opiat-Fehlmedikation 4.8 .2

Der internistische Befund zeige neben einem Übergewicht und grenzwertigen Blutdrucken keine namhaften Gesundheitsstörungen, die kardiale und pulmonale Befunderhebung sei vor und nach Belastung unauffällig. Auch der arterielle Gefässstatus sei unauffällig. Eine Gewichtsreduktion und die Aufnahme eines körperlichen Trainings sei en empfohlen. Internistischerseits ergäben sich keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit (S. 27 oben). 4.8 .3

Weder aktenkundig noch nach der aktuellen neurologischen Untersuchung hätten sich Belege ergeben für eine die Arbei ts fähigkeit einschränkende neurologische Erkrankung, beziehungsweise eine Affektion nervaler Strukturen. Insbesondere lägen keine Nervenwurzelausfälle und keine Rückenmarksläsion vor. Lediglich postoperativ im Bereich der linken Schulter sei der vordere Anteil des Musculus

d eltoideus

hypotroph, Hinweise für eine Nervus - axillaris -Schädigung ergäben sich bei normaler Sensibilität im Bereich des linken Oberarms und normaler Aus prägung der mittleren und hinteren Portion des Musculus

deltoideus nicht. Für die im Vorfeld ohne sichere Belege gemutmasste Nervenläsion C6 gebe es keine Hinweise. Aus neurologischer Sicht bestünden keine sicheren Belege für das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden neurologisch e n E r k ran kung (S. 32 unten). 4.8 .4

Bei der orthopädischen Untersuchung lasse sich eine geringe funktionelle Beein trächtigung der Wirbelsäule erheben. Bezüglich des linken Schultergelenks liege eine Hypotrophie der Schultergürtelmuskulatur vor, ebenso eine Verschmäch ti gung der Armmuskulatur links und eine - sowohl in der aktiven als auch passiven Prüfung - verminderte Funktionalität. Der Gebrauch des linken Armes sei limi tiert. Bezüglich des linken Kniegelenks seien keine aktuellen objektivierten Schmerzen oder funktionell e Beeinträchtigungen zu erheben.

D ie Belastbarkeit sei gegeben, es liege keine Instabilität vor, eine leichtgradige mediale Meniskus r eizung sei jedoch möglich. A m rechten E llenbogengelenk bestehe eine leichtgra dige Reizung im Sinne einer radialen und ulnaren

Epikondylopathie ohne funk tionelle Limitierung (S. 40 Mitte) .

Unter Würdigung der erhobenen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers als qualit ativ beeinträchtigt zu bewerten.

A ufgrund des lumbalen Defektsyndroms mit Verdacht auf Pse udarthrose nach Apondylodese L 4/5 seien nur noch leichte, wechselbelastende körperliche Arbeiten zumutbar, gegebenen falls mit entsprechende r Arbeitsplatzergonomie (höhenverstellbare r Stuhl und Arbeitstisch) und konsequente r Vermeidung von Rumpffehlbelastungen und Zwangshaltungen. Bezüglich des linken Schultergelenkes bestehe eine dauerhafte Minderbelastbarkeit, dies insbesondere geltend für beidarmige Tätigkeiten in oder über Schulterhöhe; alle Arbeiten mit Kraftaufwand des linken Arm s seien limi tiert. Dauerhafte oder namhafte Limitierungen seien durch die linksseitige Knie gelenk- und rechtsseitige Ellenbogenalteration nicht zu formulieren (S. 40 unten f.) .

Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % liege nur noch für leidensangepasste leichte körperliche Tätigkeiten vor (Pensum und Rendement 100 %). Die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Schuhmacher sei aufgrund der dabei notwendigen Wirbelsäu lenbelastung und dem beidarmigen Einsatz als nicht mehr leidensgerecht zu bewerten (S. 41 oben) . 4.8 .5

Im psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich ein freundlicher Ver sicherter, der ohne Zeichen mnestischer oder konzentrativer Defizite über seine Beschwerde n und seinen Werdegang berichte . Die Konzentrationsfähigkeit und die Auffassungsgabe seien ungestört, das formale Denken sei abgesehen von einer leichten Grübelneigung ungestört, die Stimmung sei zum dysthymen Pol hin verschoben und die Schwingungsfähigkeit erhalten. Es fänden sich keine Zeichen einer schwerergradigen affektiven Störung, namentlich keine Anhedonie, keine Störung der zirkadian en Rhythmik, keine Affektstarre und kein Antriebsverlust (S. 47 Mitte).

Das klinische Bild entspreche einer leichtgradig depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung mit einem langjährigen Verlauf. Die aktuelle psychiatrische Behandlung sei leitliniengerecht und ausreichend. Der aktuelle psychopathologische Untersuchungsbefund sei nicht in dem Masse ausgeprägt, dass eine geminderte Arbeitsfähigkeit zu begründen wäre. Auch bei Betrachtung der Gestaltungsfähigkeit des Alltages fielen keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf, so sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, regel mässige Reisen in die türkische Heimat zu unternehmen, soziale Kontakte zu pfle gen und ein Kraftfahrzeug zu führen. Aus psychiatrischer Sicht sei er somit durchaus in der Lage, sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schuhmacher als auch jede andere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts zu 100 % (Pensum und Rendement) zu verrichten (S. 47 unten f.). 4.8 .6

Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit aufgrund des spinalen sowie des die linke Schulter betreffenden Defektsyndroms auf Dauer zu 100 % erloschen sei, dies wahrscheinlich seit etwa 200 9. Der spinale postoperative Status (letzter Eingriff in 2013) und Befund sowie das Defektsyndrom im Bereich der (2015 nochmals operierten) linken Schulter führten zu einer biologisch plau siblen, glaubhaft reduzierten Belastbarkeit in Tätigkeiten mit häufigen spinalen Zwangshaltungen sowie in Arbeiten mit einem regelhaften, kräftigen und geschickten beidarmigen Einsatz, was bei einer Tätigkeit als Schuhmacher anzu nehmen sei. Nach 2012 seien zwei weitere Operationen (linke Schulter und spinal) erfolgt, was die Verschlechterung der Befunde im Vergleich zu 2012 erklären könne . Übereinstimmung mit den Bewertungen aus 2012 bestünden insofern, dass angepasste Tätigkeiten uneingeschränkt möglich seien. In körperlich leich ten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, da die aktuellen objektiven Befunde keine namhafte Limitation der spontanen Mobilität auswiesen und die anamnestisch aufscheinende Selbständigkeit und Selbstversorgung im Alltag sowie die soziale Aktivität für gut erhaltene Ressour cen sprächen (S. 48 unten f.). 4.9

Dr.

med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psych. FH O.___, Eidg . anerkannter Psychotherapeut, diagnostizierten im Bericht vom 22. März 2017 (Urk. 8/239) eine kombinierte Persönlichkeits störung mit schizoiden, ängstlich-vermeidenden, abhängigen, selbstunsicheren und passiv-aggressiven Anteilen (F61.0) und eine Dysthymie (F34.1; Ziff. 1). Der Beschwerdeführer könne Hilfsarbeitertätigkeiten in einem geschützten angepass ten Umfeld in beschränktem Umfang leisten. Seine Einschränkungen bestünden hauptsächlich auf der so matischen Ebene (Ziff. 2). 4.10

Vom 28. September bis 29. November 2017 weilte der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der P.___ . Im Austrittsbericht vom 15. Januar 2018 (Urk. 8/268) stell ten med. pract . Q.___, Fachärztin für Neurologie, lic . phil. R.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und MSc

S.___, Klinischer Psychologe, folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen (F61.0) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeits syndrom (F17.2)

Bei Eintritt habe sich diagnostisch neben einer rezidivierenden depressiven Störung eine Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehenden paranoiden und n arzisstischen Anteilen gezeigt. Im Stationsalltag habe der Beschwerdeführer in Stresssituationen eine geringe Frustrationstoleranz gezeigt, sei schnell gekränkt gewesen und habe das Verhalten anderer als fein d selig gegen sich gerichtet interpretiert. Dies habe sich vor allem im Umgang mit körperlichen Problemen und dem Austausch darüber mit dem Personal gezeigt. Aus einer Überforderung heraus sei es zu wiederholten Konflikten gekommen, wobei der Beschwerdeführer auch impulsiv reagiert habe. Unter einer geänderten Medika tion habe eine teilweise Besserung der depressiven Symptomatik verzeichnet wer den können, wobei einige Symptome wie anhaltende Zukunftsängste und kogni tive Einschränkungen in Form von Vergesslichke it und Konzentrationsstörungen persistiert hätten (S. 4 Mitte) .

Als ambulante Weiterbehandlung sei die Anbindung an die Sprechstunde Persönlichkeitsstörungen ab 15. Dezember 2017 und eine tagesklinische Behand lung ab 1. Dezember 2017 geplant. Aufgrund der psychischen und somatischen Symptomatik bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der tagesklinischen Behandlung (S. 5 Mitte). 4.

E. 11 .2

Der Beschwerdeführer schildere führend Lenden-Becken-Bein-Schmerzen links bei Status nach Spondylodese L4 / S1 im 2011, Metallentfernung im 2013 und aktuell MRI-bildgebend spinaler Stenose L3/4 mit möglicher linksseitiger neuro foraminaler Kompression sowie funktionelle und Belastungsrestriktionen d es linke n Schultergelenk s

bei einliegender Endoprothese (Wechseleingriff 2015) . Klinisch sei eine überwiegend sensible Lumboischialgie /- femoralgie links zu erheben, ohne offensichtliche Zeichen einer Pareseentwicklung, sowie eine reiz lose, aber nicht hinreichend stabil einliegende Endoprothese des linken Schulter gelenks mit glaubhaftem bewegungs- oder belastungsassoziiertem Schmerzvor trag. Bezüglich der spinalen Stenose werde aktenkundig eine operative Interven tion erwogen (Ziff. 7.1 S. 41 oben). Eine durchgreifende Schmerzlinderung sei durch die erfolgten und aktenkundig dokumentierten konservativen therapeu tischen Massnahmen einschliesslich paravertebralen I nfiltrationen nicht einge treten. D as weitere Procedere und die Prognose seien ungewiss und ergebnisoffen hinsichtlich einer angestrebten Schmerzremission. Auch medikamentöse Mass nahmen zeigten anamnestisch keinen berichteten durchgreifenden Effekt hinsichtlich der Schmerzregulation. Der Beschwerde führer zeige eine aus reichende Compliance bezüglich der Konsultation schmerztherapeutischer und neurochirurgischer Spezialisten (Ziff. 7.2 S. 41). Aufgrund der Akten, der vorlie genden Befunde und der klinischen Untersuchung seien die reklamierten Schmer zen und funktionellen Störungen des li nken Schultergelenks und des Achsenske letts hinreichend plausibel begründe t (Ziff. 7.3 S. 42).

Im Vergleich zur Vorbegutachtung durch die Y.___ im September 2016 habe sich beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine MRI-bildgebend dokumen tierte spinale Stenose L3/4 entwickelt mit klinischem Korrelat in einer antero -lateralen Lumboischialgie links, zwar ohne offensichtliches sensomotorisches Defizit, ohne Reflexasymmetrie und ohne namhafte muskuläre Atrophie, aber aufgrund der beschriebenen Bildgebung (vgl. auch Urk. 8/273 = Urk. 8/281/4-5) mit hinreichender Plausibilität bezüglich der reklamierten lumbalen Schmerzen links. Eine weitere Einschränkung der alltäglichen und beruflichen Belastbarkei ten und Ressourcen sei daraus abzuleiten und begründet, sodass aus gutachter licher Sicht nur noch leichte (Gewichtslasten bis 5 kg), wechselbelastende körper liche Tätigkeiten als geeignet erschienen, mit der Möglichkeit zu einem frei gewählten Haltungswechsel und flexiblen Pausen, ohne Rumpfzwangshaltung und ohne beidarmigen Einsatz über Schulterhöhe bei einliegender instabiler Schultergelenksendoprothese

links sowie beidarmige Hebe- und Haltearbeiten nur bis zur Becken-Hüfthöhe. In einer solchermassen angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.4 S. 42 unten f. und Ziff. 8.2 S. 44 oben). Dies gelte seit der Vorbegutachtung im Septembe r 20

E. 16 (Ziff. 8.2 S. 44 unten). 4. 11 .3

Im aktuellen psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich ein freund licher und wenig offener Explorand, der wenig Blickkontakt aufnehmend und mit leiser, wenig modulierter Stimme über seinen Werdegang und seine Beschwerden berichte. Die Konzentrationsfähigkeit und die Auffassungsgabe seien nicht beeinträchtigt, das Denken sei, abgesehen von einer Grübelneigung und ein auf krankheitsspezifische Themen sowie die weitere Zukunftsperspektive eingeengtes Denken, ungestört, die Stimmung z um dysthymen Pol hin verschoben und die Schwingungsfähigkeit nicht namhaft beeinträchtigt. Während der Exploration seien narzisstische und paranoide Persönlichkeitszüge deutlich geworden, wobei sich der Explorand ungerecht behandelt, nicht ausreichend respektiert und gewürdigt sowie von Mitmenschen bewertet und beobachtet fühle. Die se Auffäl ligkeiten seien jedoch nicht so ausgeprägt, dass sie die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüll t en und blieben ohne sozialmedizinische Rele vanz, da sie per definitionem bereits seit der Jugend beziehungsweise dem jungen Erwachsenenalter bestanden hätten und auch in der Vorgeschichte einer regel mässigen Arbeitstätigkeit nicht im Wege gestanden seien. Der Beschwerdeführer beschreibe Zukunfts- und Existenzängste sowie angedeutete Panikattacken, die aber nicht die Intensität einer als eigenständigen psychiatrischen Entität zu bezeichnenden Angststörung annähmen, sondern im Rahmen der affektiven Störung zu interpretieren seien. Klinische Zeichen einer schwerergradigen affek tiven Störung wie Anhedonie, Störung der zirkadianen Rhythmik, Affektstarre oder eine vitale Freud- oder Antriebsreduktion fänden sich im erhobenen Befund nicht. Das klinische Bild entspreche synoptisch einem leichtgradig depressiven Syndrom im Sinne einer leichten depressiven Episode bei rezidivierend depres siver Störung mit langjährigem Verlauf (Ziff. 7.2 S. 71 unten f.).

In der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen Eigen- und Fremdwahrnehmung zu erkennen, nach der sich der Beschwerdeführer komplett ausser Stande sehe, einer Arbeitstätigkeit nachzu g e hen, da er kaum das Haus verlassen könne und sich komplett zurückgezogen habe und zu nahezu keinerlei Aktivität mehr in der Lage sei. Die hier deutlich werdende Selbstwahrnehmung sei weder mit dem (nur leicht auffälligen) psychi atrischen Befund in Übereinstimmung zu bringen, noch mit dem im Alltag durch aus aufscheinenden Leistungsvermögen, nachdem der Beschwerdeführer immer hin in der Lage sei, Reisen in die türkische Heimat zu unternehmen, ein Kraft fahrzeug zu führen und auch problemlos mit dem eigenen Wagen zur psychiat rischen Untersuchung anzureisen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Willensanstrengung in der Lage sei, Hemmnisse zu überwinden und eine berufliche Tätigkeit auf zunehmen. Auf grund der anhaltend leichten affektiven Beeinträchtigung seien lediglich Arbeiten unter psychischen Spitzenbelastungen im Schicht- und Nacht dienst sowie unter Akkordbedingungen zu vermeiden (Ziff. 7.3 S. 72 Mitte f.). 4. 12

Am 15. Juni 2018 hatte sich der Beschwerdeführer einer mikrochirurgischen Dekompression des Spinalkanals L 4/5 unterzogen (Operationsbericht vom 15. Juni 2018, Urk. 8/281/8-9). PD

Dr.

med.

T.___, Facharzt für Neuro chirurgie, berichtete am 25. Juni 2018 (Urk. 8/278 = Urk. 8/281/6-7), der Beschwerdeführer berichte, dass es unter Belastung wieder zu einer leichten Zunahme der linksseitigen Radikulopathie gekommen sei, wobei die Schmerz intensität geringer sei als präoperativ. Kursorisch-neurologisch bestünden keine Defizite und das Gangbild sei flüssig.

Am 7. August 2018 stellte Dr. T.___ fest (Urk. 8/281/4-5), der Beschwerdeführer berichte, dass die präoperativen linksseitigen ausstrahlenden Schmerzen nun nicht mehr vorlägen. Belastungsabhängig komme es gelegentlich noch zu verspannungsartigen Schmerzen in der Lumbalregion. Eine erneute Kontrolle sei nicht vorgesehen.

Im Bericht vom 12. Oktober 2018 (Urk. 8/288) nannte Dr. T.___ neben den bekannten Diagnosen eine rechtsseitige Lumboischialgie / Femoralgie . Im MRI der LWS vom 12. Oktober 2018 zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund bei einem nun im Vergleich zu den präoperativen Aufnahmen gut erweiterte n Spinalkanal auf der Höhe L 3/ 4. Die vorbestehende Bandscheibenprotrusion zeige sich rechts im Neuroforamen im Vergleich zu den präoperativen Aufnahmen diskret progredient, eine eindeutige L3 - Kompression sei in den liegenden Auf nahmen jedoch nicht feststellbar (S. 2). 4. 13

Prof.

Dr.

med.

U.___ und Dr.

med. V.___, Fachärzte für Neuro chirurgie, diagnostizierten im Bericht vom 12. Dezember 2018 (Urk. 288/3-4) zusätzlich zu den bekannten Diagnos en eine Anschlussdegeneration L 3/4 mit Flavumzyste rechts und konsekutiver hochgradiger Spinalkanalstenose (S. 1). Klinisch zeigten sich sowohl Zeichen einer segmentalen Hypermobilität als auch eine Claudicatio

spinalis . Die Beschwerden seien mit der vorliegenden bildgeben den Diagnostik sehr gut in Einklang zu bringen. Die Ärzte empfahlen eine Spon dylodese im Segment L 3/4, Neubelegung mit Pedikelschrauben von LW5 und Verlängerung der Spondylodese b is L 5 (S. 2). 4. 14

Am 10. Mai 2019 musste sich der Beschwerdeführer im W.___ einer diagnostischen Laparoskopie und eine r mediane n Laparotomie/ Adhäsiolyse / Bauchwandrekonstruktion unterziehen (Urk. 11/3). Im Aus trittsbericht vom 16. Mai 2019 (Urk. 11/4) konstatierten Dr.

med. AA._ __, Facharzt für Viszeralchirurgie, und D ipl.

Arzt BB.___, Assistenzarzt, dass der intra- und postoperative Verlauf problemlos gewesen sei. Sie attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. bis 20. Mai 201 9. 5. 5.1

Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung am 9. Oktober 2012 litt der Beschwerdeführer gemäss Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___

(E. 3.2) an ein em näher beschriebene n

lumbospondylogene n Syndrom rechts mehr als links und näher umschriebene Schulterschmerzen links . Aus bidisziplinärer Sicht bestand in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg, worunter auch die Tätigkeit als Schuhmacher gezählt wurde, eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. 5.2

Seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ musste sich der Beschwerdeführer laut dem Gutachten der Y.___ vom 23. September 2016 (E. 4. 8) einer Schraubenentfernung L4/5 und Hemilaminektomie L3/4 unter ziehen, und es wurde die Schultergelenks- Endoprothese operativ ausgewechselt. Die Y.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass sich seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt hat . Die ne urologische Untersuchung (E. 4.8 .3) ergab zwar kein sicheres Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden neurologischen Erkrankung, indessen wurde bei der orthopä dischen Unter suchung (E. 4.8 .4) eine geringe funktionelle Beeinträchtigung der Wirbelsäule und bezüglich des linken Schultergelenks eine Hypotrophie der Schultergürtel muskulatur, eine Verschmächtigung der Armmuskulatur und eine verminderte Funktionalität gefunden, die den Gebrauch des linken Arms beeinträchtigt. Dem entsprechend kam der Orthopäde zum Schluss, dass nur noch leichte, wechselbe las tende körperliche Arbeiten zumutbar seien und die ursprüngliche Tätigkeit als Schuhmacher als nicht angepasst zu betrachten sei. Hiervon ging auch die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. CC._ __, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 6. Oktober 2016 (Urk. 8/209 S. 10), aus. 5.3

Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei seit der Rückenoperation vom 2. April 2013 zu

1 00 % arbeitsunfähig, kann ihm zumindest bis zu m Zeit punkt der Untersuchungen durch die Y.___ -Gutachter im Juni 2016 nicht gefolgt werden . Der behandelnde Dr. med. DD._ __, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Periode vom 1. April bis 2. Juli 2013 (Urk. 8/160/31-33). In der Folge bescheinigte zwar Dr. D.___

(E. 4. 4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Juli 2014 bis auf weiteres, wobei er allerdings die Belastbarkeit aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht als eingeschränkt erachtete . Zudem wies er auf eine diffus herabgesetzte Belastbarkeit des Achsenskeletts sowie eine diffuse psy chiatrische Einschränkung wegen Depression und Narkolepsie beziehungsweise Kataplexie, wobei er die letzteren beiden Diagnosen als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend aufführte, hin, was darauf hindeutet, dass er sich bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit mehr auf das subjektive Empfinden des Beschwerde führers und weniger auf die objektiven Befunde stützte . Dr. B.___ (E. 4. 2) gab keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab . Indessen ist aus dem Umstand, dass er erklärte, er könne nicht abschätzen, inwiefern eine Revisionsspondylodese die Gesamtsituation des Beschwerdeführers verbessere, zu schliessen, dass er der Ansicht war, dass sich die geklagten Beschwerden nicht allein mit dem Verdacht auf eine Pseudoarthrose zu erklären verm ochten . Die von PD

Dr. E.___ (E. 4. 5) abgegebene Einschätzung, dass eine Tätigkeit mit Wechselbelastung und Last traglimite von 5-10 kg aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht eine Verwertbarkeit von 30-40 % zumindest exploratorisch denkbar sei, wird durch den Zusatz, er habe nie ein Arbeitsunfähigkeitsattest ausgestellt, relativiert .

In psychiatrischer Hinsicht sind di e Berichte von Dr. C.___ (E. 4.3), der dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung attestierte, nicht geeignet, das Y.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen, fehlen doch darin Angaben darüber, welche funktionellen Leistung s einschränkungen aus der diagnostizierten Störung resultieren. 5.4

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit der zweiten Rückenoperation im März 2013 bis zum Begutachtungszeitpunkt im Juni

2016 in seiner ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr, in einer leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit dagegen vollständig arbeitsfähig war. 6. 6.1

Gemäss dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der Y.___

vom 24. Juli 2018 (E. 4. 11) stellte sich nach Juni 2016 eine weitere gesundheitliche Verschlechterung ein, indem sich eine spinale Stenose L3/4 entwickelte, welche zu einer weiteren Einschränkung der alltäglichen und beruflichen Belastbarkeit führte, so dass nur noch leichte (Gewichtslasten bis 5 kg), wechselbel astende körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu einem frei gewählten Haltungs wechsel und flexiblen Pausen zu 100 % zumutbar sind.

Zwischen de n gutachterlichen Untersuchung en im April 2018 und der Erstattung des Gutachtens im Juli 2018 musste sich der Beschwerdeführer am 15. Juni 2018 erneut einer Rückenoperation unterziehen lassen (E. 4. 12). Dies führte zwischen zeitlich zwar zu einer geringeren Schmerzintensität als vor der Operation, aller dings wurden im Dezember 2018 durch Prof. Dr. U.___ und Dr. V.___ (E. 4.13) Zeichen einer segmentalen Hypermobilität und eine Claudicatio

spinalis erhoben, und es wurde eine Spondylodese im Segment L3/4, Neubelegung mit Pedikel schrauben von L5 und Verlängerung der

Spondylodese bis L5 empfohlen. 6.2

Damit war das Y.___ -Gutachten vom 24. Juli 2018 im Zeitpunkt seiner Erstat tung in somatischer Hinsicht bereits überholt . Angesichts der weiteren Entwick lung und der fachärztlichen Empfehlung zu einer weiteren Rückenoperation ist nicht auszuschliessen, dass sich die neuerliche Rückenoperation und die damit zusammenhängenden präoperativen Beschwerden entgegen der Behauptung des RAD-Arztes Dr. CC._ __ vom 28. August 2018 (Urk. 8/289 S. 9 f.) nicht nur vorüber gehend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Im Übrigen sind - zwar erst nach Verfügungserlass - weitere gesundheitliche Probleme hinzugekommen (E. 4.14), die es abzuklären gilt. 6.3

Was die psychischen Beschwerden betrifft, kann ohne w eiteres auf das Y.___ -Gutachten, wonach weiterhin keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt, abgestellt werden. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdefüh rer vom 28. September bis 29. November 2017 zur stationären Therapie in der P.___ (E. 4.10) weilte, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Erst mals wurde i n deren Austrittsbericht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen diagnostiziert. Wie die behandelnde Psychiaterin und die behandelnden Psychologen diese Diagnose herleiteten, wird im Bericht nicht erläutert. Insbesondere wurde auf eine ausführliche Anamnese verzichtet, was bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht unerheblich ist, stellt sich doch eine solche definitionsgemäss bereits in der Jugend oder im jungen Erwachsenenalter ein. Narzisstische und paranoide Persönlichkeitszüge erhob auch der Psychiater der Y.___, wobei er nachvollziehbar begründete, dass diese in der Vorgeschichte einer Arbeitsfähigkeit nicht im Wege gestanden hätten. Weshalb diese neuerdings zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen sollten, kann dem Austrittsbericht der P.___ nicht entnommen werden, womit der Bericht nicht schlüssig und daher nicht geeignet ist, die gut achterlichen Einschätzungen zu entkräften. 6.4

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit der zweiten Rückenoperation im März 2013 bis mindestens zum Begutach tungszeitpunkt im Juni 2016 in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Schuhmacher nicht mehr, in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit dagegen vollständig arbeitsfähig war. Bis zum Zeitpunkt der zweiten Begutachtung im April 2018 ist davon auszugehen, dass kein die Leistungsfähigkeit einschränkender psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen hat, dagegen hat sich nach der ersten Begutach tung von Juni 2016 in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesund heitszustands ergeben, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Beschwer degegnerin abzuklären hat. 7. 7.1

Für den Zeitraum Januar 2015 (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis Juni 2016 ist ein allfälliger Rentenanspruch zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2 7.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 7.2.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bun desgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.). 7.2.3

Laut IK-Auszug vom 8. Mai 1998 (Urk. 8/3) erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis 1995 (den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1996, vgl. Urk. 8/4 S. 5 Ziff. 5.6.1) ein jährliches Einkommen von Fr. 58'100. . Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 10

Dispositiv
  1. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
  2. 1.1      X.___ , geboren 1961, arbeitete seit 1992 als selbständig erwerbender Schuhmacher und meldete sich am 21. April 1998 erstmals wegen Rücken beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab Juni 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 8/97). 1.2      Im Rahmen zweier amtlicher Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 3. Februar 2004 (Urk. 8/107) beziehungsweise 26. März 2007 (Urk. 8/114) die bisherige ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 %. 1.3      Im Zuge eines erneuten Re visionsverfahrens ging die IV-Stelle gestützt auf ein von ihr veranlasstes bidisziplinäre s Gutachtens von einer erheblichen Verbesse rung des Gesundheitszustandes des Versicherten aus und stellte die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 ein (Urk. 8/152). Das vom Versicherten angerufene Sozialversicherungsgericht bestä tigte die Renteneinstellung mit Urteil vom 11. März 2014 im Prozess Nr. IV.2012.01190 (Urk. 8/159). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.4      Am 25. Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/161). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der Y.___, welche das Gutachten am 23. September 2016 erstattete (Urk. 8/207). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2016 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8/210). Nachdem der Versicherte da ge gen am 20. Oktober 2016 (Urk. 8/211),
  3. Dezember 2016 (Urk. 8/230) und 29. März 2017 (Urk. 8/240) Einwände erhoben hatte, liess die IV-Stelle die Y.___ vorerst zu neu eingereichten Arztberichten Stellung nehmen (Urk. 8/243 und Urk. 8/249) und holte in der Folge bei dieser das Verlaufs gutach ten vom
  4. Juli 2018 ein (Urk. 8/280). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 dazu hatte vernehmen lassen (Urk. 8/287), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2019 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 8/290).
  5. Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab Januar 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre tung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).      Am 13. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahme dazu (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 mitgeteilt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung:
  6. 1.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.   17 Abs.   1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenre vision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE   144   I   28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE   141   V   9 E.   2.3 mit Hinweisen). 1.2      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art.  87 Abs.   3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.  2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.      Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.  2b ). 1.3      Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leis tungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E.  3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ).
  7. 2.1      Gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unverändert geblie ben sei. Seit der Rückenoperation im April 2013 könne der Beschwerdeführer nicht mehr als Schuhmacher tätig sein. In einer angepassten Tätigkeit sei er lediglich wegen einer Operation und Heilbehandlung arbeitsunfähig gewesen. Weder Operation noch Heilbehandlungen stellten eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar (Urk. 2 S. 2 unten). 2.2      Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammenfassend ein, dass er seit der Operation im April 2013 nicht mehr arbeitsfähig sei. Das Rückenleiden habe bis heut e nicht erfolgreich therapiert und auch nicht erfolgreich operativ saniert wer den können. Insoweit basiere das Gutachten der Y.___ auf einer falschen medizinischen Grundlage, indem die Gutachter von einer Sanierung des Rücken leidens ausgegangen seien. Hinzu komme das invalidisierende Schulterleiden. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er an einer Depression leide (Urk. 1 S. 20 Ziff. 2.4). 2.3      Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wieder einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die letzte materielle Prüfung fand mit Urteil vom
  8. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.01190, Urk. 8/159), wo mit die mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 8/152) erfolgte Einstellung der Rente bestätigt wurde, ihren Abschluss. Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Oktober 2012 mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zu vergleichen.
  9. 3.1      Das Gericht stützte sich im Urteil vom 11. März 2014 (Urk. 8/159) auf das bidis ziplinäre Gutachten, verfasst ei nerseits von Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie , vom 25. Februar 2012 (Urk.  8 /140/1-73 ) sowie anderseits von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2012 ( Urk.  8 /14 2), beides ergänzt um die bidisziplinäre Zusammenfassung vom 23. April 2012 (Urk. 8/141). 3.2      Aus der bidisziplinären Zusammenfassung vom 23. April 2012 (Urk. 8/141) gehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor (S. 1): - keine psychiatrische Diagnose - lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei - kongenitaler lumbosakraler Übergangsanomalie mit Hemisakralisation von L5 links und Ausbildung eines Neathros - medialer Diskusprotrusion und beginnender Osteochondrose L5/S1 (MRI November 2010) mit unauf fälligem EMG-Befund (März 2006) - Status nach Spondylodese L5 bis S1 mit PL IF ( September 2011 ) mit He milaminektomie , Foraminotomie , Neurolyse und Diskektomie L5/S1 rechts - mit guter Lage der Implan tate (CT Februar 2012) mit Bandscheiben bulging L4/L5 und etwas enges Neurofora men L5/S1 rechts ohne Nervenwur zelkompression und ohne Spinalkanalstenose - ohne radikuläre Zeichen - Schulterschmerzen links bei - Status nach habitueller Schulterluxation links nach einem Unfall mit - Kapselraffung ( 1982 ) - Rotationsosteotomie des Humeruskopfs ( 1985 ) mit - Entwicklung einer sekundären Omarthrose mit - Implantation einer Schulter-Totalprothese links ( November 2009 ) mit gutem Operationsresultat und gutem Implantatsitz , mit intakter Ro tatorenmanschette und intakter langer Biceps -Sehne, Röntgen und Ultraschall ( November 2011 ) mit - leicht verminderter Beweglichkeit des linken Schultergelenks und deutlich verminderter Schultergürtelmuskulatur jedoch - weitgehend symmetrische r Armmuskulatur bei Rechtshändigkeit      Zur Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aus internistisch-rheumatolog ischer Sicht eine leichte, wech selbelastende Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10   kg benö tige, die auf die eingeschränkte Funktion der Lendenw irbelsäule und der linken Schul ter Rücksicht nehme (Urk.  8 /140 S.  70). Eine nicht adaptierte Tätigkeit habe er seit Juli 1996 nicht mehr ausüben können. Dagegen sei er in ange stammter Tätigkeit eines selbstständigen Schuhmachers oder in einer anderen adaptierten Tä tigkeit gemäss dem genannten Profil nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Der psychi sche Gesundheitszustand habe sich a llmählich gebessert, und spätes tens im Unter suchungszeitpunkt am 19.   März 2012 habe keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwer deführer spätestens ab dem 19.   März 2012 in der angestammten Tätig keit als selbstständiger Schuhmacher oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig (Urk.   8 /142 S.  2).
  10. 4.1      Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden medizi nischen Berichten. 4.2      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulenchirurgie, berichtete am 9. Juli 2014 (Urk. 8/165/8), es liege ein Status nach Spondylodese L4/5 vor. Das dorsale Schraubenmaterial sei entfernt worden. Intraoperativ sei die Stabilität nicht explizit geprüft worden, so dass nicht mit letzter Sicherheit eine solide Spondylodese vorgelegen habe. Darauf wiesen auch die Ergebnisse der Spect -CT-Untersuchung hin, die eine Mehran reicherung im Bereich beider Cages ergeben habe. Zudem bestehe eine vermehrte Aktivität in den Fazettengelenken L4/5 und weniger auf L3/4 links. Rein aufgrund der Bildgebung müsste eine Revisionsspondylodese mit wahrscheinlicher Verlän gerung auf L3 erfolgen. Es könne jedoch nicht abgeschätzt werden, inwiefern dies die Gesamtsituation für den Beschwerdeführer verbessere. 4.3      Dr.  med. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. Oktober 2014 (Urk. 8/170) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer stehe seit März 2013 in seiner Behandlung (S. 1 Ziff. 1.2). Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (4. 2 Ziff. 1.9).      Im Bericht vom 9. Februar 2015 (richtig: 2016; Urk. 8/190) wiederholte er die bereits gestellte Diagnose (S. 1 Ziff. 1.2). Eine Behandlung finde zirka jede dritte Woche statt (S. 4 Ziff. 3.1). Es bestehe eine 50%ige Verminderung der Leistungs fähigkeit (S. 2 Ziff. 2.1). 4.4      Dr.  med. D.___ , praktischer Arzt , stellte am 22. November 2014 (Urk. 8/174) fest , der Beschwerdeführer klage seit mehreren Jahren trotz mehr fachen Operationen über weiterhin persistierende, diffuse Schmerzen entlang der Wirbelsäule, insbesondere lumbal. Starke Schmerzen bestünden im Bereich der linken Schulter bei Status nach Schulterprothese. Es liege eine Depressivität mit diffusen Schlafstörungen vor (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe seit 2. Juli 2014 (Behand lungsbeginn) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). 4.5      PD Dr.  med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 12. Januar 2015 (Urk. 8/177), mässige Spondylosen C4-6 mit Nuchalgie , eine lumbosacrale Übergangsstörung mit Assimilation von L5 im Sacrum links, Spondylarthrose L4/S1, Status nach Spondylodese L4/5 und Status nach Metallentfernung (S. 1 Ziff. 1.1). Für eine Tätigkeit mit Wechselbelastung und Lasttraglimite von 5-10 kg sei aus wirbelorthopädischer Sicht eine Verwert barkeit von 30-40 % zumindest exploratorisch denkbar (S. 2 Ziff. 1.7).
  11. 6      Laut Operationsbericht von Dr.  med. F.___ , Facharzt für Orthopädie an der G.___ , vom 11. März 2015 (Urk. 8/18) , fand wegen einer schmerzhaf ten Schulterprothesen-Instabilität li nks bei Subscapularis -Insuffizi enz ein Schulterprothesen-Wechsel statt. Mit Bericht vom 23. November 2015 (U rk. 8/185/4-5) stellte Dr.  F.___ fest, dass die Schmerzen geblieben seien, weshalb er vermute, dass eine bipolare Problematik von Sei t en der HWS und der Schulter vorliegen könnte, weshalb er den Beschwerdeführer an die Neurologie überwies (S. 1 unten).
  12. 7      Dr.  med. H.___ und Dr.  med. I.___ , Fachärzte für Neurologie an der G.___ , berichteten am 17. Dezember 2015 (Urk. 8/189/4-6), im klinisch/neurologischen Status imponiere eine Atrophie des Schultergürtels sowie das bekannte schmerzbedingte Abduktionsdefizit des linken Armes. Daneben lies sen sich keine weiteren fokal neurologischen Defizite nachweisen. In der elektro physiologischen Untersuchung zeige sich ein e chronische Denervierung des Musculus deltoideus (Kennmuskel C5). Kernspintomographisch fänden sich dege nerative Veränderungen sowie e ine mässige foraminale Stenose C 4/5 links, welche nicht sicher symptomatisch sei. Da eine gewisse radikuläre Mitbeteiligung C5 links) nicht sicher ausgeschlossen werden könne, sei in primär diagnostischer Absicht eine Wurzelinfiltration C5 links vorgesehen (S. 3). 4.8 4.8 .1      Dr.   med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.   med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr.   med. L.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr.   med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Y.___ untersuchten den Beschwerdeführer am 11., 1
  13. und 20. Juni 2016 und führten im Gutachten vom 23. September 2016 (Urk. 8/207) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 52 Ziff. III.1): - Spondylodese L 4/5 ( 2011 ) , Schraubenent fernung und Hemilaminektomie L 3/4 ( 2013 ) - Schultergelenks- Endoprothese links in 2009, Wechseleingriff in (März 2015 )      Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 52 Ziff. III.2) : - Übergewicht - Gonarthrose und Meniskopathie linkes Kniegelenk - Faktor-V-Mutation mit Status nach Lungenembolie ( 2001 ) und tiefe Bein venenthrombose links ( April 2016 ) - Hypertonie - leichtgradige Epikondylopathie rechtes Ellenbogengelenk - rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig depressive Episode (F33.0) - Opiat-Fehlmedikation 4.8 .2      Der internistische Befund zeige neben einem Übergewicht und grenzwertigen Blutdrucken keine namhaften Gesundheitsstörungen, die kardiale und pulmonale Befunderhebung sei vor und nach Belastung unauffällig. Auch der arterielle Gefässstatus sei unauffällig. Eine Gewichtsreduktion und die Aufnahme eines körperlichen Trainings sei en empfohlen. Internistischerseits ergäben sich keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit (S. 27 oben). 4.8 .3      Weder aktenkundig noch nach der aktuellen neurologischen Untersuchung hätten sich Belege ergeben für eine die Arbei ts fähigkeit einschränkende neurologische Erkrankung, beziehungsweise eine Affektion nervaler Strukturen. Insbesondere lägen keine Nervenwurzelausfälle und keine Rückenmarksläsion vor. Lediglich postoperativ im Bereich der linken Schulter sei der vordere Anteil des Musculus d eltoideus hypotroph , Hinweise für eine Nervus - axillaris -Schädigung ergäben sich bei normaler Sensibilität im Bereich des linken Oberarms und normaler Aus prägung der mittleren und hinteren Portion des Musculus deltoideus nicht. Für die im Vorfeld ohne sichere Belege gemutmasste Nervenläsion C6 gebe es keine Hinweise. Aus neurologischer Sicht bestünden keine sicheren Belege für das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden neurologisch e n E r k ran kung (S. 32 unten ). 4.8 .4      Bei der orthopädischen Untersuchung lasse sich eine geringe funktionelle Beein trächtigung der Wirbelsäule erheben. Bezüglich des linken Schultergelenks liege eine Hypotrophie der Schultergürtelmuskulatur vor, ebenso eine Verschmäch ti gung der Armmuskulatur links und eine - sowohl in der aktiven als auch passiven Prüfung - verminderte Funktionalität. Der Gebrauch des linken Armes sei limi tiert. Bezüglich des linken Kniegelenks seien keine aktuellen objektivierten Schmerzen oder funktionell e Beeinträchtigungen zu erheben. D ie Belastbarkeit sei gegeben, es liege keine Instabilität vor , eine leichtgradige mediale Meniskus r eizung sei jedoch möglich. A m rechten E llenbogengelenk bestehe eine leichtgra dige Reizung im Sinne einer radialen und ulnaren Epikondylopathie ohne funk tionelle Limitierung (S. 40 Mitte) .      Unter Würdigung der erhobenen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers als qualit ativ beeinträchtigt zu bewerten. A ufgrund des lumbalen Defektsyndroms mit Verdacht auf Pse udarthrose nach Apondylodese L 4/5 seien nur noch leichte, wechselbelastende körperliche Arbeiten zumutbar, gegebenen falls mit entsprechende r Arbeitsplatzergonomie ( höhenverstellbare r Stuhl und Arbeitstisch ) und konsequente r Vermeidung von Rumpffehlbelastungen und Zwangshaltungen. Bezüglich des linken Schultergelenkes bestehe eine dauerhafte Minderbelastbarkeit, dies insbesondere geltend für beidarmige Tätigkeiten in oder über Schulterhöhe; alle Arbeiten mit Kraftaufwand des linken Arm s seien limi tiert. Dauerhafte oder namhafte Limitierungen seien durch die linksseitige Knie gelenk- und rechtsseitige Ellenbogenalteration nicht zu formulieren (S. 40 unten f.) .      Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % liege nur noch für leidensangepasste leichte körperliche Tätigkeiten vor (Pensum und Rendement 100 %). Die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Schuhmacher sei aufgrund der dabei notwendigen Wirbelsäu lenbelastung und dem beidarmigen Einsatz als nicht mehr leidensgerecht zu bewerten (S. 41 oben) . 4.8 .5      Im psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich ein freundlicher Ver sicherter, der ohne Zeichen mnestischer oder konzentrativer Defizite über seine Beschwerde n und seinen Werdegang berichte . Die Konzentrationsfähigkeit und die Auffassungsgabe seien ungestört, das formale Denken sei abgesehen von einer leichten Grübelneigung ungestört, die Stimmung sei zum dysthymen Pol hin verschoben und die Schwingungsfähigkeit erhalten. Es fänden sich keine Zeichen einer schwerergradigen affektiven Störung, namentlich keine Anhedonie , keine Störung der zirkadian en Rhythmik, keine Affektstarre und kein Antriebsverlust (S. 47 Mitte).      Das klinische Bild entspreche einer leichtgradig depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung mit einem langjährigen Verlauf. Die aktuelle psychiatrische Behandlung sei leitliniengerecht und ausreichend. Der aktuelle psychopathologische Untersuchungsbefund sei nicht in dem Masse ausgeprägt, dass eine geminderte Arbeitsfähigkeit zu begründen wäre. Auch bei Betrachtung der Gestaltungsfähigkeit des Alltages fielen keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf, so sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, regel mässige Reisen in die türkische Heimat zu unternehmen, soziale Kontakte zu pfle gen und ein Kraftfahrzeug zu führen. Aus psychiatrischer Sicht sei er somit durchaus in der Lage, sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schuhmacher als auch jede andere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts zu 100 % (Pensum und Rendement) zu verrichten (S. 47 unten f.). 4.8 .6      Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit aufgrund des spinalen sowie des die linke Schulter betreffenden Defektsyndroms auf Dauer zu 100 % erloschen sei, dies wahrscheinlich seit etwa 200
  14. Der spinale postoperative Status (letzter Eingriff in 2013) und Befund sowie das Defektsyndrom im Bereich der (2015 nochmals operierten) linken Schulter führten zu einer biologisch plau siblen, glaubhaft reduzierten Belastbarkeit in Tätigkeiten mit häufigen spinalen Zwangshaltungen sowie in Arbeiten mit einem regelhaften, kräftigen und geschickten beidarmigen Einsatz, was bei einer Tätigkeit als Schuhmacher anzu nehmen sei. Nach 2012 seien zwei weitere Operationen (linke Schulter und spinal) erfolgt, was die Verschlechterung der Befunde im Vergleich zu 2012 erklären könne . Übereinstimmung mit den Bewertungen aus 2012 bestünden insofern, dass angepasste Tätigkeiten uneingeschränkt möglich seien. In körperlich leich ten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, da die aktuellen objektiven Befunde keine namhafte Limitation der spontanen Mobilität auswiesen und die anamnestisch aufscheinende Selbständigkeit und Selbstversorgung im Alltag sowie die soziale Aktivität für gut erhaltene Ressour cen sprächen (S. 48 unten f.). 4.9      Dr.   med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dipl. Psych. FH O.___ , Eidg . anerkannter Psychotherapeut, diagnostizierten im Bericht vom 22. März 2017 ( Urk.  8/239) eine kombinierte Persönlichkeits störung mit schizoiden, ängstlich-vermeidenden, abhängigen, selbstunsicheren und passiv-aggressiven Anteilen (F61.0) und eine Dysthymie (F34.1; Ziff. 1). Der Beschwerdeführer könne Hilfsarbeitertätigkeiten in einem geschützten angepass ten Umfeld in beschränktem Umfang leisten. Seine Einschränkungen bestünden hauptsächlich auf der so matischen Ebene (Ziff. 2). 4.10      Vom 28. September bis 29. November 2017 weilte der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der P.___ . Im Austrittsbericht vom 15. Januar 2018 (Urk. 8/268) stell ten med.  pract . Q.___ , Fachärztin für Neurologie, lic . phil. R.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP , und MSc S.___ , Klinischer Psychologe, folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen (F61.0) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeits syndrom (F17.2)      Bei Eintritt habe sich diagnostisch neben einer rezidivierenden depressiven Störung eine Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehenden paranoiden und n arzisstischen Anteilen gezeigt. Im Stationsalltag habe der Beschwerdeführer in Stresssituationen eine geringe Frustrationstoleranz gezeigt, sei schnell gekränkt gewesen und habe das Verhalten anderer als fein d selig gegen sich gerichtet interpretiert. Dies habe sich vor allem im Umgang mit körperlichen Problemen und dem Austausch darüber mit dem Personal gezeigt. Aus einer Überforderung heraus sei es zu wiederholten Konflikten gekommen, wobei der Beschwerdeführer auch impulsiv reagiert habe. Unter einer geänderten Medika tion habe eine teilweise Besserung der depressiven Symptomatik verzeichnet wer den können, wobei einige Symptome wie anhaltende Zukunftsängste und kogni tive Einschränkungen in Form von Vergesslichke it und Konzentrationsstörungen persistiert hätten (S. 4 Mitte) .      Als ambulante Weiterbehandlung sei die Anbindung an die Sprechstunde Persönlichkeitsstörungen ab 15. Dezember 2017 und eine tagesklinische Behand lung ab 1. Dezember 2017 geplant. Aufgrund der psychischen und somatischen Symptomatik bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der tagesklinischen Behandlung (S. 5 Mitte).
  15. 11
  16. 11 .1      Gestützt auf ihre Untersuchungen vom 2
  17. und 24. April 2018 erstatteten Dr.  K.___ und Dr.  M.___ am 24. Juli 2018 das orthopädisch-psychiatrische Verlaufs gutachten der Y.___ (Urk. 8/280) , worin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt sind (S. 4 Ziff. 4.2): - Spondylodese L4 auf S 1 - instabile Sch ultergelenks- Endoprothese links ( Ers t -O peration 2009, Revisionseingriff März 2015 )      Ferner wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 5 Ziff. 4.2) : - Hallux valgus links - leichtes Übergewicht - anamnestisch Gonarthrose und Meniskopathie linkes Kniegelenk - leichtgradige Periarthropathie linkes Hüftgelenk - rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (F33.0)
  18. 11 .2      Der Beschwerdeführer schildere führend Lenden-Becken-Bein-Schmerzen links bei Status nach Spondylodese L4 / S1 im 2011, Metallentfernung im 2013 und aktuell MRI-bildgebend spinaler Stenose L3/4 mit möglicher linksseitiger neuro foraminaler Kompression sowie funktionelle und Belastungsrestriktionen d es linke n Schultergelenk s bei einliegender Endoprothese ( Wechseleingriff 2015 ) . Klinisch sei eine überwiegend sensible Lumboischialgie /- femoralgie links zu erheben, ohne offensichtliche Zeichen einer Pareseentwicklung , sowie eine reiz lose, aber nicht hinreichend stabil einliegende Endoprothese des linken Schulter gelenks mit glaubhaftem bewegungs- oder belastungsassoziiertem Schmerzvor trag. Bezüglich der spinalen Stenose werde aktenkundig eine operative Interven tion erwogen (Ziff. 7.1 S. 41 oben). Eine durchgreifende Schmerzlinderung sei durch die erfolgten und aktenkundig dokumentierten konservativen therapeu tischen Massnahmen einschliesslich paravertebralen I nfiltrationen nicht einge treten. D as weitere Procedere und die Prognose seien ungewiss und ergebnisoffen hinsichtlich einer angestrebten Schmerzremission. Auch medikamentöse Mass nahmen zeigten anamnestisch keinen berichteten durchgreifenden Effekt hinsichtlich der Schmerzregulation. Der Beschwerde führer zeige eine aus reichende Compliance bezüglich der Konsultation schmerztherapeutischer und neurochirurgischer Spezialisten (Ziff. 7.2 S. 41). Aufgrund der Akten, der vorlie genden Befunde und der klinischen Untersuchung seien die reklamierten Schmer zen und funktionellen Störungen des li nken Schultergelenks und des Achsenske letts hinreichend plausibel begründe t (Ziff. 7.3 S. 42).      Im Vergleich zur Vorbegutachtung durch die Y.___ im September 2016 habe sich beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine MRI-bildgebend dokumen tierte spinale Stenose L3/4 entwickelt mit klinischem Korrelat in einer antero -lateralen Lumboischialgie links, zwar ohne offensichtliches sensomotorisches Defizit, ohne Reflexasymmetrie und ohne namhafte muskuläre Atrophie, aber aufgrund der beschriebenen Bildgebung (vgl. auch Urk. 8/273 = Urk. 8/281/4-5 ) mit hinreichender Plausibilität bezüglich der reklamierten lumbalen Schmerzen links. Eine weitere Einschränkung der alltäglichen und beruflichen Belastbarkei ten und Ressourcen sei daraus abzuleiten und begründet, sodass aus gutachter licher Sicht nur noch leichte (Gewichtslasten bis 5 kg), wechselbelastende körper liche Tätigkeiten als geeignet erschienen, mit der Möglichkeit zu einem frei gewählten Haltungswechsel und flexiblen Pausen, ohne Rumpfzwangshaltung und ohne beidarmigen Einsatz über Schulterhöhe bei einliegender instabiler Schultergelenksendoprothese links sowie beidarmige Hebe- und Haltearbeiten nur bis zur Becken-Hüfthöhe. In einer solchermassen angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.4 S. 42 unten f. und Ziff. 8.2 S. 44 oben). Dies gelte seit der Vorbegutachtung im Septembe r 20 16 (Ziff. 8.2 S. 44 unten).
  19. 11 .3      Im aktuellen psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich ein freund licher und wenig offener Explorand, der wenig Blickkontakt aufnehmend und mit leiser, wenig modulierter Stimme über seinen Werdegang und seine Beschwerden berichte. Die Konzentrationsfähigkeit und die Auffassungsgabe seien nicht beeinträchtigt, das Denken sei, abgesehen von einer Grübelneigung und ein auf krankheitsspezifische Themen sowie die weitere Zukunftsperspektive eingeengtes Denken, ungestört, die Stimmung z um dysthymen Pol hin verschoben und die Schwingungsfähigkeit nicht namhaft beeinträchtigt. Während der Exploration seien narzisstische und paranoide Persönlichkeitszüge deutlich geworden , wobei sich der Explorand ungerecht behandelt, nicht ausreichend respektiert und gewürdigt sowie von Mitmenschen bewertet und beobachtet fühle. Die se Auffäl ligkeiten seien jedoch nicht so ausgeprägt, dass sie die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüll t en und blieben ohne sozialmedizinische Rele vanz, da sie per definitionem bereits seit der Jugend beziehungsweise dem jungen Erwachsenenalter bestanden hätten und auch in der Vorgeschichte einer regel mässigen Arbeitstätigkeit nicht im Wege gestanden seien. Der Beschwerdeführer beschreibe Zukunfts- und Existenzängste sowie angedeutete Panikattacken, die aber nicht die Intensität einer als eigenständigen psychiatrischen Entität zu bezeichnenden Angststörung annähmen, sondern im Rahmen der affektiven Störung zu interpretieren seien. Klinische Zeichen einer schwerergradigen affek tiven Störung wie Anhedonie , Störung der zirkadianen Rhythmik, Affektstarre oder eine vitale Freud- oder Antriebsreduktion fänden sich im erhobenen Befund nicht. Das klinische Bild entspreche synoptisch einem leichtgradig depressiven Syndrom im Sinne einer leichten depressiven Episode bei rezidivierend depres siver Störung mit langjährigem Verlauf (Ziff. 7.2 S. 71 unten f.).      In der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen Eigen- und Fremdwahrnehmung zu erkennen, nach der sich der Beschwerdeführer komplett ausser Stande sehe, einer Arbeitstätigkeit nachzu g e hen, da er kaum das Haus verlassen könne und sich komplett zurückgezogen habe und zu nahezu keinerlei Aktivität mehr in der Lage sei. Die hier deutlich werdende Selbstwahrnehmung sei weder mit dem (nur leicht auffälligen) psychi atrischen Befund in Übereinstimmung zu bringen, noch mit dem im Alltag durch aus aufscheinenden Leistungsvermögen, nachdem der Beschwerdeführer immer hin in der Lage sei, Reisen in die türkische Heimat zu unternehmen, ein Kraft fahrzeug zu führen und auch problemlos mit dem eigenen Wagen zur psychiat rischen Untersuchung anzureisen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Willensanstrengung in der Lage sei, Hemmnisse zu überwinden und eine berufliche Tätigkeit auf zunehmen. Auf grund der anhaltend leichten affektiven Beeinträchtigung seien lediglich Arbeiten unter psychischen Spitzenbelastungen im Schicht- und Nacht dienst sowie unter Akkordbedingungen zu vermeiden (Ziff. 7.3 S. 72 Mitte f.).
  20. 12      Am 15. Juni 2018 hatte sich der Beschwerdeführer einer mikrochirurgischen Dekompression des Spinalkanals L 4/5 unterzogen ( Operationsbericht vom 15. Juni 2018, Urk. 8/281/8-9). PD   Dr.   med. T.___ , Facharzt für Neuro chirurgie, berichtete am 25. Juni 2018 (Urk. 8/278 = Urk. 8/281/6-7), der Beschwerdeführer berichte, dass es unter Belastung wieder zu einer leichten Zunahme der linksseitigen Radikulopathie gekommen sei, wobei die Schmerz intensität geringer sei als präoperativ. Kursorisch-neurologisch bestünden keine Defizite und das Gangbild sei flüssig.      Am 7. August 2018 stellte Dr.  T.___ fest (Urk. 8/281/4-5), der Beschwerdeführer berichte, dass die präoperativen linksseitigen ausstrahlenden Schmerzen nun nicht mehr vorlägen. Belastungsabhängig komme es gelegentlich noch zu verspannungsartigen Schmerzen in der Lumbalregion. Eine erneute Kontrolle sei nicht vorgesehen.      Im Bericht vom 12. Oktober 2018 (Urk. 8/288) nannte Dr.  T.___ neben den bekannten Diagnosen eine rechtsseitige Lumboischialgie / Femoralgie . Im MRI der LWS vom 12. Oktober 2018 zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund bei einem nun im Vergleich zu den präoperativen Aufnahmen gut erweiterte n Spinalkanal auf der Höhe L 3/
  21. Die vorbestehende Bandscheibenprotrusion zeige sich rechts im Neuroforamen im Vergleich zu den präoperativen Aufnahmen diskret progredient, eine eindeutige L3 - Kompression sei in den liegenden Auf nahmen jedoch nicht feststellbar (S. 2).
  22. 13      Prof.   Dr.   med. U.___ und Dr.   med. V.___ , Fachärzte für Neuro chirurgie, diagnostizierten im Bericht vom 12. Dezember 2018 (Urk. 288/3-4) zusätzlich zu den bekannten Diagnos en eine Anschlussdegeneration L 3/4 mit Flavumzyste rechts und konsekutiver hochgradiger Spinalkanalstenose (S. 1). Klinisch zeigten sich sowohl Zeichen einer segmentalen Hypermobilität als auch eine Claudicatio spinalis . Die Beschwerden seien mit der vorliegenden bildgeben den Diagnostik sehr gut in Einklang zu bringen. Die Ärzte empfahlen eine Spon dylodese im Segment L 3/4, Neubelegung mit Pedikelschrauben von LW5 und Verlängerung der Spondylodese b is L 5 (S. 2).
  23. 14      Am 10. Mai 2019 musste sich der Beschwerdeführer im W.___ einer diagnostischen Laparoskopie und eine r mediane n Laparotomie/ Adhäsiolyse / Bauchwandrekonstruktion unterziehen (Urk. 11/3). Im Aus trittsbericht vom 16. Mai 2019 (Urk. 11/4) konstatierten Dr.   med. AA._ __ , Facharzt für Viszeralchirurgie , und D ipl.   Arzt BB.___ , Assistenzarzt, dass der intra- und postoperative Verlauf problemlos gewesen sei. Sie attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1
  24. bis 20. Mai 201
  25. 5. 5.1      Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung am 9. Oktober 2012 litt der Beschwerdeführer gemäss Gutachten von Dr.  Z.___ und Dr.  A.___ (E. 3.2) an ein em näher beschriebene n lumbospondylogene n Syndrom rechts mehr als links und näher umschriebene Schulterschmerzen links . Aus bidisziplinärer Sicht bestand in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg, worunter auch die Tätigkeit als Schuhmacher gezählt wurde, eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. 5.2      Seit der Begutachtung durch Dr.  Z.___ und Dr.  A.___ musste sich der Beschwerdeführer laut dem Gutachten der Y.___ vom 23. September 2016 (E. 4. 8 ) einer Schraubenentfernung L4/5 und Hemilaminektomie L3/4 unter ziehen, und es wurde die Schultergelenks- Endoprothese operativ ausgewechselt. Die Y.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass sich seit der Begutachtung durch Dr.  Z.___ und Dr.  A.___ in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt hat . Die ne urologische Untersuchung (E. 4.8 .3) ergab zwar kein sicheres Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden neurologischen Erkrankung, indessen wurde bei der orthopä dischen Unter suchung (E. 4.8 .4) eine geringe funktionelle Beeinträchtigung der Wirbelsäule und bezüglich des linken Schultergelenks eine Hypotrophie der Schultergürtel muskulatur , eine Verschmächtigung der Armmuskulatur und eine verminderte Funktionalität gefunden, die den Gebrauch des linken Arms beeinträchtigt. Dem entsprechend kam der Orthopäde zum Schluss, dass nur noch leichte, wechselbe las tende körperliche Arbeiten zumutbar seien und die ursprüngliche Tätigkeit als Schuhmacher als nicht angepasst zu betrachten sei. Hiervon ging auch die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr.  med. CC._ __ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 6. Oktober 2016 (Urk. 8/209 S. 10), aus. 5.3      Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei seit der Rückenoperation vom 2. April 2013 zu 1 00 % arbeitsunfähig, kann ihm zumindest bis zu m Zeit punkt der Untersuchungen durch die Y.___ -Gutachter im Juni 2016 nicht gefolgt werden . Der behandelnde Dr.  med. DD._ __ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Periode vom 1. April bis 2. Juli 2013 (Urk. 8/160/31-33). In der Folge bescheinigte zwar Dr.  D.___ (E. 4. 4 ) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Juli 2014 bis auf weiteres, wobei er allerdings die Belastbarkeit aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht als eingeschränkt erachtete . Zudem wies er auf eine diffus herabgesetzte Belastbarkeit des Achsenskeletts sowie eine diffuse psy chiatrische Einschränkung wegen Depression und Narkolepsie beziehungsweise Kataplexie, wobei er die letzteren beiden Diagnosen als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend aufführte, hin, was darauf hindeutet, dass er sich bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit mehr auf das subjektive Empfinden des Beschwerde führers und weniger auf die objektiven Befunde stützte . Dr.  B.___ (E. 4. 2 ) gab keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab . Indessen ist aus dem Umstand , dass er erklärte , er könne nicht abschätzen, inwiefern eine Revisionsspondylodese die Gesamtsituation des Beschwerdeführers verbessere, zu schliessen, dass er der Ansicht war , dass sich die geklagten Beschwerden nicht allein mit dem Verdacht auf eine Pseudoarthrose zu erklären verm ochten . Die von PD Dr.  E.___ (E. 4. 5 ) abgegebene Einschätzung, dass eine Tätigkeit mit Wechselbelastung und Last traglimite von 5-10 kg aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht eine Verwertbarkeit von 30-40 % zumindest exploratorisch denkbar sei, wird durch den Zusatz, er habe nie ein Arbeitsunfähigkeitsattest ausgestellt, relativiert .      In psychiatrischer Hinsicht sind di e Berichte von Dr.  C.___ (E. 4.3 ), der dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung attestierte, nicht geeignet, das Y.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen, fehlen doch darin Angaben darüber, welche funktionellen Leistung s einschränkungen aus der diagnostizierten Störung resultieren. 5.4      Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit der zweiten Rückenoperation im März 2013 bis zum Begutachtungszeitpunkt im Juni 2016 in seiner ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr, in einer leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit dagegen vollständig arbeitsfähig war.
  26. 6.1      Gemäss dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der Y.___ vom 24. Juli 2018 (E. 4. 11 ) stellte sich nach Juni 2016 eine weitere gesundheitliche Verschlechterung ein, indem sich eine spinale Stenose L3/4 entwickelte, welche zu einer weiteren Einschränkung der alltäglichen und beruflichen Belastbarkeit führte, so dass nur noch leichte (Gewichtslasten bis 5 kg), wechselbel astende körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu einem frei gewählten Haltungs wechsel und flexiblen Pausen zu 100 % zumutbar sind.      Zwischen de n gutachterlichen Untersuchung en im April 2018 und der Erstattung des Gutachtens im Juli 2018 musste sich der Beschwerdeführer am 15. Juni 2018 erneut einer Rückenoperation unterziehen lassen (E. 4. 12 ). Dies führte zwischen zeitlich zwar zu einer geringeren Schmerzintensität als vor der Operation, aller dings wurden im Dezember 2018 durch Prof. Dr.  U.___ und Dr.  V.___ (E. 4.13 ) Zeichen einer segmentalen Hypermobilität und eine Claudicatio spinalis erhoben, und es wurde eine Spondylodese im Segment L3/4, Neubelegung mit Pedikel schrauben von L5 und Verlängerung der Spondylodese bis L5 empfohlen. 6.2      Damit war das Y.___ -Gutachten vom 24. Juli 2018 im Zeitpunkt seiner Erstat tung in somatischer Hinsicht bereits überholt . Angesichts der weiteren Entwick lung und der fachärztlichen Empfehlung zu einer weiteren Rückenoperation ist nicht auszuschliessen, dass sich die neuerliche Rückenoperation und die damit zusammenhängenden präoperativen Beschwerden entgegen der Behauptung des RAD-Arztes Dr.  CC._ __ vom 28. August 2018 (Urk. 8/289 S. 9 f.) nicht nur vorüber gehend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Im Übrigen sind - zwar erst nach Verfügungserlass - weitere gesundheitliche Probleme hinzugekommen (E. 4.14) , die es abzuklären gilt. 6.3      Was die psychischen Beschwerden betrifft, kann ohne w eiteres auf das Y.___ -Gutachten , wonach weiterhin keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt, abgestellt werden. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdefüh rer vom 28. September bis 29. November 2017 zur stationären Therapie in der P.___ (E. 4.10) weilte, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Erst mals wurde i n deren Austrittsbericht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen diagnostiziert. Wie die behandelnde Psychiaterin und die behandelnden Psychologen diese Diagnose herleiteten , wird im Bericht nicht erläutert. Insbesondere wurde auf eine ausführliche Anamnese verzichtet, was bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht unerheblich ist, stellt sich doch eine solche definitionsgemäss bereits in der Jugend oder im jungen Erwachsenenalter ein. Narzisstische und paranoide Persönlichkeitszüge erhob auch der Psychiater der Y.___ , wobei er nachvollziehbar begründete, dass diese in der Vorgeschichte einer Arbeitsfähigkeit nicht im Wege gestanden hätten. Weshalb diese neuerdings zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen sollten, kann dem Austrittsbericht der P.___ nicht entnommen werden, womit der Bericht nicht schlüssig und daher nicht geeignet ist, die gut achterlichen Einschätzungen zu entkräften. 6.4      Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit der zweiten Rückenoperation im März 2013 bis mindestens zum Begutach tungszeitpunkt im Juni 2016 in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Schuhmacher nicht mehr, in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit dagegen vollständig arbeitsfähig war. Bis zum Zeitpunkt der zweiten Begutachtung im April 2018 ist davon auszugehen, dass kein die Leistungsfähigkeit einschränkender psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen hat, dagegen hat sich nach der ersten Begutach tung von Juni 2016 in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesund heitszustands ergeben, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Beschwer degegnerin abzuklären hat.
  27. 7.1      Für den Zeitraum Januar 2015 ( Art.  29 Abs.  1 IVG) bis Juni 2016 ist ein allfälliger Rentenanspruch zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2 7.2.1      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 7.2.2      Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bun desgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.). 7.2.3      Laut IK-Auszug vom 8. Mai 1998 (Urk. 8/3) erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis 1995 (den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1996, vgl. Urk. 8/4 S. 5 Ziff. 5.6.1) ein jährliches Einkommen von Fr.  58'100. . Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 10 2.6 Punkten im Jahr 1995 und 127 . 7 Punkten im Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, BFS, Nominallohnindex 1993 bis 2017, T1.93) ergibt dies ein Valideneinkommen von aufgerundet Fr. 72'314 . . 7.3 7.3.1      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ,
  28. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 7.3.2      Das durchschnittliche Einkommen für Männer im untersten Kompetenzniveau im privaten Sektor betrug im Jahr 201 4 Fr.  5 ' 3 12 . (LSE 201 4 , TA1 _triage_skill_level ). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und des Nominallohnindexes für Männer von 127.3 Punkten im Jahr 201 4 und 127.7 Punkten im Jahr 2015 (Nominallohnindex, a.a.O.) ergibt dies bei einem Arbeits pensum von 100  % ein hypothetisches Einkommen von auf ge rund et Fr.  66’
  29. . Verglichen mit dem Validen einkommen von F r. 72'314 . resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'
  30. (Fr. 72'314.  - Fr. 66'662 . ) beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von ab gerundet 7.8 % (Fr. 5'652 . x  100 :  Fr. 72' 314 . ). Selbst unter Berück sichtigung eines maximalen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) entstünde damit kein Rentenanspruch.
  31. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zumindest bis Juni 2016 zu Recht verneint. Für die Zeit danach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärun gen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2016 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
  32. 9.1      Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).      Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind beim Beschwerdeführer erfüllt (vgl. Urk. 4-5), weshalb ihm die unentgeltliche Prozess führung zu gewäh ren und Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. 9.2      Gestützt auf Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr.   1’0 00 . anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen , der Anteil des Beschwerdeführers jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 9.3      Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. Urk.  9 Ziff. 2 ) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV SVGer) sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer ( MWSt ) ist die Entschädigung auf Fr. 2'300. (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen und zur Hälfte der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zur anderen Hälfte ist Rechtsanwältin Christina Ammann aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
  33. März 2019 wird dem Beschwerde führer Rechtsan w ältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechts vertreter in für das vorlie gende Verfahren bes tellt, und es wird ihm die unent g eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt:
  34. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Februar 2019 soweit einen Rentenan spruch ab Juli 2016 betreffend aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2016 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  35. Die Gerichtskosten von Fr.  1’0 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  36. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Zürich, eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung v on Fr. 1'150. (inkl. Barausla gen und MWSt ) zu bezahlen.      Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Zürich, mit Fr. 1'150. (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf §  16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  37. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  38. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  39. Juli bis und mit 1
  40. August sowie vom 1
  41. Dezember bis und mit dem
  42. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00223

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 1. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1961, arbeitete seit 1992 als selbständig erwerbender Schuhmacher und meldete sich am 21. April 1998 erstmals wegen Rücken beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab Juni 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 8/97). 1.2

Im Rahmen zweier amtlicher Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 3. Februar 2004 (Urk. 8/107) beziehungsweise 26. März 2007 (Urk. 8/114) die bisherige ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 %. 1.3

Im Zuge eines erneuten Re visionsverfahrens ging die IV-Stelle gestützt auf ein von ihr veranlasstes bidisziplinäre s Gutachtens von einer erheblichen Verbesse rung des Gesundheitszustandes des Versicherten aus und stellte die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 ein (Urk. 8/152). Das vom Versicherten angerufene Sozialversicherungsgericht bestä tigte die Renteneinstellung mit Urteil vom 11. März 2014 im Prozess Nr. IV.2012.01190 (Urk. 8/159). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.4

Am 25. Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/161). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der Y.___,

welche das Gutachten am 23. September 2016 erstattete (Urk. 8/207). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2016 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8/210). Nachdem der Versicherte da ge gen am 20. Oktober 2016 (Urk. 8/211),

5. Dezember 2016 (Urk. 8/230) und 29. März 2017 (Urk. 8/240) Einwände erhoben hatte, liess die IV-Stelle die Y.___ vorerst zu neu eingereichten Arztberichten Stellung nehmen (Urk. 8/243 und Urk. 8/249) und holte in der Folge bei dieser

das Verlaufs gutach ten vom

24. Juli 2018 ein (Urk. 8/280). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 dazu hatte vernehmen lassen (Urk. 8/287), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2019 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 8/290). 2.

Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab Januar 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre tung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Am 13. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahme dazu (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 mitgeteilt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenre vision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE

144

I

28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE

141

V

9 E.

2.3 mit Hinweisen). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leis tungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 2. 2.1

Gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unverändert geblie ben sei. Seit der Rückenoperation im April 2013 könne der Beschwerdeführer nicht mehr als Schuhmacher tätig sein. In einer angepassten Tätigkeit sei er lediglich wegen einer Operation und Heilbehandlung arbeitsunfähig gewesen. Weder Operation noch Heilbehandlungen stellten eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar (Urk. 2 S. 2 unten). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammenfassend ein, dass er seit der Operation im April 2013 nicht mehr arbeitsfähig sei. Das Rückenleiden habe bis heut e nicht erfolgreich therapiert und auch nicht erfolgreich operativ saniert wer den können. Insoweit basiere das Gutachten der Y.___ auf einer falschen medizinischen Grundlage, indem die Gutachter von einer Sanierung des Rücken leidens ausgegangen seien. Hinzu komme das invalidisierende Schulterleiden. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er an einer Depression leide (Urk. 1 S. 20 Ziff. 2.4). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wieder einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die letzte materielle Prüfung fand mit Urteil vom

11. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.01190, Urk. 8/159), wo mit

die mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 8/152) erfolgte Einstellung der Rente bestätigt wurde, ihren Abschluss. Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der

Verfügung vom 9. Oktober 2012 mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zu vergleichen. 3. 3.1

Das Gericht stützte sich im Urteil vom 11. März 2014 (Urk. 8/159) auf das bidis ziplinäre Gutachten, verfasst ei nerseits von Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 25. Februar

2012 (Urk. 8 /140/1-73) sowie anderseits von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2012 (Urk. 8 /14 2), beides ergänzt um die bidisziplinäre Zusammenfassung vom 23. April 2012 (Urk. 8/141). 3.2

Aus der bidisziplinären Zusammenfassung vom 23. April 2012 (Urk. 8/141) gehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor (S. 1): - keine psychiatrische Diagnose - lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei - kongenitaler lumbosakraler Übergangsanomalie mit Hemisakralisation von L5 links und Ausbildung eines Neathros

- medialer Diskusprotrusion und beginnender Osteochondrose L5/S1 (MRI November 2010) mit unauf fälligem EMG-Befund (März 2006) - Status nach Spondylodese L5 bis S1 mit PL IF (September 2011) mit He milaminektomie, Foraminotomie, Neurolyse und Diskektomie L5/S1 rechts - mit guter Lage der Implan tate (CT Februar 2012) mit Bandscheiben bulging L4/L5 und etwas enges Neurofora men L5/S1 rechts ohne Nervenwur zelkompression und ohne Spinalkanalstenose - ohne radikuläre Zeichen - Schulterschmerzen links bei - Status nach habitueller Schulterluxation links nach einem Unfall mit - Kapselraffung (1982) - Rotationsosteotomie des Humeruskopfs

(1985) mit - Entwicklung einer sekundären Omarthrose mit - Implantation einer Schulter-Totalprothese links (November 2009) mit gutem Operationsresultat und gutem Implantatsitz, mit intakter Ro tatorenmanschette und intakter langer Biceps -Sehne, Röntgen und Ultraschall (November 2011) mit - leicht verminderter Beweglichkeit des linken Schultergelenks und deutlich verminderter Schultergürtelmuskulatur jedoch - weitgehend symmetrische r Armmuskulatur bei Rechtshändigkeit

Zur Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aus internistisch-rheumatolog ischer Sicht eine leichte, wech selbelastende Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10

kg benö tige, die auf die eingeschränkte Funktion der Lendenw irbelsäule und der linken Schul ter Rücksicht nehme (Urk. 8 /140 S. 70). Eine nicht adaptierte Tätigkeit habe er seit Juli 1996 nicht mehr ausüben können. Dagegen sei er in ange stammter Tätigkeit eines selbstständigen Schuhmachers oder in einer anderen adaptierten Tä tigkeit gemäss dem genannten Profil nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Der psychi sche Gesundheitszustand habe sich a llmählich gebessert, und spätes tens im Unter suchungszeitpunkt am 19.

März 2012 habe keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwer deführer spätestens ab dem 19.

März 2012 in der angestammten Tätig keit als selbstständiger Schuhmacher oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk.

8 /142 S. 2). 4. 4.1

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden medizi nischen Berichten. 4.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulenchirurgie, berichtete am 9. Juli 2014 (Urk. 8/165/8), es liege ein Status nach Spondylodese L4/5 vor. Das dorsale Schraubenmaterial sei entfernt worden. Intraoperativ sei die Stabilität nicht explizit geprüft worden, so dass nicht mit letzter Sicherheit eine solide Spondylodese vorgelegen habe. Darauf wiesen auch die Ergebnisse der Spect -CT-Untersuchung hin, die eine Mehran reicherung im Bereich beider Cages ergeben habe. Zudem bestehe eine vermehrte Aktivität in den Fazettengelenken L4/5 und weniger auf L3/4 links. Rein aufgrund der Bildgebung müsste eine Revisionsspondylodese mit wahrscheinlicher Verlän gerung auf L3 erfolgen. Es könne jedoch nicht abgeschätzt werden, inwiefern dies die Gesamtsituation für den Beschwerdeführer verbessere. 4.3

Dr. med. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. Oktober 2014 (Urk. 8/170) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer stehe seit März 2013 in seiner Behandlung (S. 1 Ziff. 1.2). Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (4. 2 Ziff. 1.9).

Im Bericht vom 9. Februar 2015 (richtig: 2016; Urk. 8/190) wiederholte er die bereits gestellte Diagnose (S. 1 Ziff. 1.2). Eine Behandlung finde zirka jede dritte Woche statt (S. 4 Ziff. 3.1). Es bestehe eine 50%ige Verminderung der Leistungs fähigkeit (S. 2 Ziff. 2.1). 4.4

Dr. med. D.___, praktischer Arzt, stellte am 22. November 2014 (Urk. 8/174) fest, der Beschwerdeführer klage seit mehreren Jahren trotz mehr fachen Operationen über weiterhin persistierende, diffuse Schmerzen entlang der Wirbelsäule, insbesondere lumbal. Starke Schmerzen bestünden im Bereich der linken Schulter bei Status nach Schulterprothese. Es liege eine Depressivität mit diffusen Schlafstörungen vor (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe seit 2. Juli 2014 (Behand lungsbeginn) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). 4.5

PD Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 12. Januar 2015 (Urk. 8/177), mässige Spondylosen C4-6 mit Nuchalgie, eine lumbosacrale Übergangsstörung mit Assimilation von L5 im Sacrum links, Spondylarthrose L4/S1, Status nach Spondylodese L4/5 und Status nach Metallentfernung (S. 1 Ziff. 1.1). Für eine Tätigkeit mit Wechselbelastung und Lasttraglimite von 5-10 kg sei aus wirbelorthopädischer Sicht eine Verwert barkeit von 30-40 % zumindest exploratorisch denkbar (S. 2 Ziff. 1.7). 4. 6

Laut Operationsbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie an der G.___, vom 11. März 2015 (Urk. 8/18), fand wegen einer schmerzhaf ten Schulterprothesen-Instabilität li nks bei Subscapularis -Insuffizi enz ein Schulterprothesen-Wechsel statt. Mit Bericht vom 23. November 2015 (U rk. 8/185/4-5) stellte Dr. F.___ fest, dass die Schmerzen geblieben seien, weshalb er vermute, dass eine bipolare Problematik von Sei t en der HWS und der Schulter vorliegen könnte, weshalb er den Beschwerdeführer an die Neurologie überwies (S. 1 unten). 4. 7

Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Fachärzte für Neurologie an der G.___, berichteten am 17. Dezember 2015 (Urk. 8/189/4-6), im klinisch/neurologischen Status imponiere eine Atrophie des Schultergürtels sowie das bekannte schmerzbedingte Abduktionsdefizit des linken Armes. Daneben lies sen sich keine weiteren fokal neurologischen Defizite nachweisen. In der elektro physiologischen Untersuchung zeige sich ein e chronische Denervierung des Musculus

deltoideus (Kennmuskel C5). Kernspintomographisch fänden sich dege nerative Veränderungen sowie e ine mässige foraminale Stenose C 4/5 links, welche nicht sicher symptomatisch sei. Da eine gewisse radikuläre Mitbeteiligung C5 links) nicht sicher ausgeschlossen werden könne, sei in primär diagnostischer Absicht eine Wurzelinfiltration C5 links vorgesehen (S. 3). 4.8 4.8 .1

Dr.

med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.

med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr.

med. L.___, Facharzt für Neurologie, und Dr.

med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Y.___ untersuchten den Beschwerdeführer am 11., 1 7. und 20. Juni 2016 und

führten im Gutachten vom 23. September 2016 (Urk. 8/207) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 52 Ziff. III.1): - Spondylodese L 4/5 (2011), Schraubenent fernung und Hemilaminektomie L 3/4 (2013) - Schultergelenks- Endoprothese links in 2009, Wechseleingriff in

(März 2015)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 52 Ziff. III.2) : - Übergewicht - Gonarthrose und Meniskopathie linkes Kniegelenk - Faktor-V-Mutation mit Status nach Lungenembolie (2001) und tiefe Bein venenthrombose links (April 2016) - Hypertonie - leichtgradige Epikondylopathie rechtes Ellenbogengelenk - rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig depressive Episode (F33.0) - Opiat-Fehlmedikation 4.8 .2

Der internistische Befund zeige neben einem Übergewicht und grenzwertigen Blutdrucken keine namhaften Gesundheitsstörungen, die kardiale und pulmonale Befunderhebung sei vor und nach Belastung unauffällig. Auch der arterielle Gefässstatus sei unauffällig. Eine Gewichtsreduktion und die Aufnahme eines körperlichen Trainings sei en empfohlen. Internistischerseits ergäben sich keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit (S. 27 oben). 4.8 .3

Weder aktenkundig noch nach der aktuellen neurologischen Untersuchung hätten sich Belege ergeben für eine die Arbei ts fähigkeit einschränkende neurologische Erkrankung, beziehungsweise eine Affektion nervaler Strukturen. Insbesondere lägen keine Nervenwurzelausfälle und keine Rückenmarksläsion vor. Lediglich postoperativ im Bereich der linken Schulter sei der vordere Anteil des Musculus

d eltoideus

hypotroph, Hinweise für eine Nervus - axillaris -Schädigung ergäben sich bei normaler Sensibilität im Bereich des linken Oberarms und normaler Aus prägung der mittleren und hinteren Portion des Musculus

deltoideus nicht. Für die im Vorfeld ohne sichere Belege gemutmasste Nervenläsion C6 gebe es keine Hinweise. Aus neurologischer Sicht bestünden keine sicheren Belege für das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden neurologisch e n E r k ran kung (S. 32 unten). 4.8 .4

Bei der orthopädischen Untersuchung lasse sich eine geringe funktionelle Beein trächtigung der Wirbelsäule erheben. Bezüglich des linken Schultergelenks liege eine Hypotrophie der Schultergürtelmuskulatur vor, ebenso eine Verschmäch ti gung der Armmuskulatur links und eine - sowohl in der aktiven als auch passiven Prüfung - verminderte Funktionalität. Der Gebrauch des linken Armes sei limi tiert. Bezüglich des linken Kniegelenks seien keine aktuellen objektivierten Schmerzen oder funktionell e Beeinträchtigungen zu erheben.

D ie Belastbarkeit sei gegeben, es liege keine Instabilität vor, eine leichtgradige mediale Meniskus r eizung sei jedoch möglich. A m rechten E llenbogengelenk bestehe eine leichtgra dige Reizung im Sinne einer radialen und ulnaren

Epikondylopathie ohne funk tionelle Limitierung (S. 40 Mitte) .

Unter Würdigung der erhobenen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers als qualit ativ beeinträchtigt zu bewerten.

A ufgrund des lumbalen Defektsyndroms mit Verdacht auf Pse udarthrose nach Apondylodese L 4/5 seien nur noch leichte, wechselbelastende körperliche Arbeiten zumutbar, gegebenen falls mit entsprechende r Arbeitsplatzergonomie (höhenverstellbare r Stuhl und Arbeitstisch) und konsequente r Vermeidung von Rumpffehlbelastungen und Zwangshaltungen. Bezüglich des linken Schultergelenkes bestehe eine dauerhafte Minderbelastbarkeit, dies insbesondere geltend für beidarmige Tätigkeiten in oder über Schulterhöhe; alle Arbeiten mit Kraftaufwand des linken Arm s seien limi tiert. Dauerhafte oder namhafte Limitierungen seien durch die linksseitige Knie gelenk- und rechtsseitige Ellenbogenalteration nicht zu formulieren (S. 40 unten f.) .

Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % liege nur noch für leidensangepasste leichte körperliche Tätigkeiten vor (Pensum und Rendement 100 %). Die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Schuhmacher sei aufgrund der dabei notwendigen Wirbelsäu lenbelastung und dem beidarmigen Einsatz als nicht mehr leidensgerecht zu bewerten (S. 41 oben) . 4.8 .5

Im psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich ein freundlicher Ver sicherter, der ohne Zeichen mnestischer oder konzentrativer Defizite über seine Beschwerde n und seinen Werdegang berichte . Die Konzentrationsfähigkeit und die Auffassungsgabe seien ungestört, das formale Denken sei abgesehen von einer leichten Grübelneigung ungestört, die Stimmung sei zum dysthymen Pol hin verschoben und die Schwingungsfähigkeit erhalten. Es fänden sich keine Zeichen einer schwerergradigen affektiven Störung, namentlich keine Anhedonie, keine Störung der zirkadian en Rhythmik, keine Affektstarre und kein Antriebsverlust (S. 47 Mitte).

Das klinische Bild entspreche einer leichtgradig depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung mit einem langjährigen Verlauf. Die aktuelle psychiatrische Behandlung sei leitliniengerecht und ausreichend. Der aktuelle psychopathologische Untersuchungsbefund sei nicht in dem Masse ausgeprägt, dass eine geminderte Arbeitsfähigkeit zu begründen wäre. Auch bei Betrachtung der Gestaltungsfähigkeit des Alltages fielen keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf, so sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, regel mässige Reisen in die türkische Heimat zu unternehmen, soziale Kontakte zu pfle gen und ein Kraftfahrzeug zu führen. Aus psychiatrischer Sicht sei er somit durchaus in der Lage, sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schuhmacher als auch jede andere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts zu 100 % (Pensum und Rendement) zu verrichten (S. 47 unten f.). 4.8 .6

Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit aufgrund des spinalen sowie des die linke Schulter betreffenden Defektsyndroms auf Dauer zu 100 % erloschen sei, dies wahrscheinlich seit etwa 200 9. Der spinale postoperative Status (letzter Eingriff in 2013) und Befund sowie das Defektsyndrom im Bereich der (2015 nochmals operierten) linken Schulter führten zu einer biologisch plau siblen, glaubhaft reduzierten Belastbarkeit in Tätigkeiten mit häufigen spinalen Zwangshaltungen sowie in Arbeiten mit einem regelhaften, kräftigen und geschickten beidarmigen Einsatz, was bei einer Tätigkeit als Schuhmacher anzu nehmen sei. Nach 2012 seien zwei weitere Operationen (linke Schulter und spinal) erfolgt, was die Verschlechterung der Befunde im Vergleich zu 2012 erklären könne . Übereinstimmung mit den Bewertungen aus 2012 bestünden insofern, dass angepasste Tätigkeiten uneingeschränkt möglich seien. In körperlich leich ten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, da die aktuellen objektiven Befunde keine namhafte Limitation der spontanen Mobilität auswiesen und die anamnestisch aufscheinende Selbständigkeit und Selbstversorgung im Alltag sowie die soziale Aktivität für gut erhaltene Ressour cen sprächen (S. 48 unten f.). 4.9

Dr.

med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psych. FH O.___, Eidg . anerkannter Psychotherapeut, diagnostizierten im Bericht vom 22. März 2017 (Urk. 8/239) eine kombinierte Persönlichkeits störung mit schizoiden, ängstlich-vermeidenden, abhängigen, selbstunsicheren und passiv-aggressiven Anteilen (F61.0) und eine Dysthymie (F34.1; Ziff. 1). Der Beschwerdeführer könne Hilfsarbeitertätigkeiten in einem geschützten angepass ten Umfeld in beschränktem Umfang leisten. Seine Einschränkungen bestünden hauptsächlich auf der so matischen Ebene (Ziff. 2). 4.10

Vom 28. September bis 29. November 2017 weilte der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der P.___ . Im Austrittsbericht vom 15. Januar 2018 (Urk. 8/268) stell ten med. pract . Q.___, Fachärztin für Neurologie, lic . phil. R.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und MSc

S.___, Klinischer Psychologe, folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen (F61.0) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeits syndrom (F17.2)

Bei Eintritt habe sich diagnostisch neben einer rezidivierenden depressiven Störung eine Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehenden paranoiden und n arzisstischen Anteilen gezeigt. Im Stationsalltag habe der Beschwerdeführer in Stresssituationen eine geringe Frustrationstoleranz gezeigt, sei schnell gekränkt gewesen und habe das Verhalten anderer als fein d selig gegen sich gerichtet interpretiert. Dies habe sich vor allem im Umgang mit körperlichen Problemen und dem Austausch darüber mit dem Personal gezeigt. Aus einer Überforderung heraus sei es zu wiederholten Konflikten gekommen, wobei der Beschwerdeführer auch impulsiv reagiert habe. Unter einer geänderten Medika tion habe eine teilweise Besserung der depressiven Symptomatik verzeichnet wer den können, wobei einige Symptome wie anhaltende Zukunftsängste und kogni tive Einschränkungen in Form von Vergesslichke it und Konzentrationsstörungen persistiert hätten (S. 4 Mitte) .

Als ambulante Weiterbehandlung sei die Anbindung an die Sprechstunde Persönlichkeitsstörungen ab 15. Dezember 2017 und eine tagesklinische Behand lung ab 1. Dezember 2017 geplant. Aufgrund der psychischen und somatischen Symptomatik bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der tagesklinischen Behandlung (S. 5 Mitte). 4. 11 4. 11 .1

Gestützt auf ihre Untersuchungen vom 2 1. und 24. April 2018 erstatteten Dr. K.___ und Dr. M.___ am 24. Juli 2018 das orthopädisch-psychiatrische Verlaufs gutachten der Y.___ (Urk. 8/280), worin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt sind (S. 4 Ziff. 4.2): - Spondylodese L4 auf S 1 - instabile Sch ultergelenks- Endoprothese links

(Ers t -O peration 2009, Revisionseingriff März 2015)

Ferner wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 5 Ziff. 4.2) : - Hallux

valgus links - leichtes Übergewicht - anamnestisch Gonarthrose und Meniskopathie linkes Kniegelenk - leichtgradige Periarthropathie linkes Hüftgelenk - rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (F33.0) 4. 11 .2

Der Beschwerdeführer schildere führend Lenden-Becken-Bein-Schmerzen links bei Status nach Spondylodese L4 / S1 im 2011, Metallentfernung im 2013 und aktuell MRI-bildgebend spinaler Stenose L3/4 mit möglicher linksseitiger neuro foraminaler Kompression sowie funktionelle und Belastungsrestriktionen d es linke n Schultergelenk s

bei einliegender Endoprothese (Wechseleingriff 2015) . Klinisch sei eine überwiegend sensible Lumboischialgie /- femoralgie links zu erheben, ohne offensichtliche Zeichen einer Pareseentwicklung, sowie eine reiz lose, aber nicht hinreichend stabil einliegende Endoprothese des linken Schulter gelenks mit glaubhaftem bewegungs- oder belastungsassoziiertem Schmerzvor trag. Bezüglich der spinalen Stenose werde aktenkundig eine operative Interven tion erwogen (Ziff. 7.1 S. 41 oben). Eine durchgreifende Schmerzlinderung sei durch die erfolgten und aktenkundig dokumentierten konservativen therapeu tischen Massnahmen einschliesslich paravertebralen I nfiltrationen nicht einge treten. D as weitere Procedere und die Prognose seien ungewiss und ergebnisoffen hinsichtlich einer angestrebten Schmerzremission. Auch medikamentöse Mass nahmen zeigten anamnestisch keinen berichteten durchgreifenden Effekt hinsichtlich der Schmerzregulation. Der Beschwerde führer zeige eine aus reichende Compliance bezüglich der Konsultation schmerztherapeutischer und neurochirurgischer Spezialisten (Ziff. 7.2 S. 41). Aufgrund der Akten, der vorlie genden Befunde und der klinischen Untersuchung seien die reklamierten Schmer zen und funktionellen Störungen des li nken Schultergelenks und des Achsenske letts hinreichend plausibel begründe t (Ziff. 7.3 S. 42).

Im Vergleich zur Vorbegutachtung durch die Y.___ im September 2016 habe sich beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine MRI-bildgebend dokumen tierte spinale Stenose L3/4 entwickelt mit klinischem Korrelat in einer antero -lateralen Lumboischialgie links, zwar ohne offensichtliches sensomotorisches Defizit, ohne Reflexasymmetrie und ohne namhafte muskuläre Atrophie, aber aufgrund der beschriebenen Bildgebung (vgl. auch Urk. 8/273 = Urk. 8/281/4-5) mit hinreichender Plausibilität bezüglich der reklamierten lumbalen Schmerzen links. Eine weitere Einschränkung der alltäglichen und beruflichen Belastbarkei ten und Ressourcen sei daraus abzuleiten und begründet, sodass aus gutachter licher Sicht nur noch leichte (Gewichtslasten bis 5 kg), wechselbelastende körper liche Tätigkeiten als geeignet erschienen, mit der Möglichkeit zu einem frei gewählten Haltungswechsel und flexiblen Pausen, ohne Rumpfzwangshaltung und ohne beidarmigen Einsatz über Schulterhöhe bei einliegender instabiler Schultergelenksendoprothese

links sowie beidarmige Hebe- und Haltearbeiten nur bis zur Becken-Hüfthöhe. In einer solchermassen angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.4 S. 42 unten f. und Ziff. 8.2 S. 44 oben). Dies gelte seit der Vorbegutachtung im Septembe r 20 16 (Ziff. 8.2 S. 44 unten). 4. 11 .3

Im aktuellen psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich ein freund licher und wenig offener Explorand, der wenig Blickkontakt aufnehmend und mit leiser, wenig modulierter Stimme über seinen Werdegang und seine Beschwerden berichte. Die Konzentrationsfähigkeit und die Auffassungsgabe seien nicht beeinträchtigt, das Denken sei, abgesehen von einer Grübelneigung und ein auf krankheitsspezifische Themen sowie die weitere Zukunftsperspektive eingeengtes Denken, ungestört, die Stimmung z um dysthymen Pol hin verschoben und die Schwingungsfähigkeit nicht namhaft beeinträchtigt. Während der Exploration seien narzisstische und paranoide Persönlichkeitszüge deutlich geworden, wobei sich der Explorand ungerecht behandelt, nicht ausreichend respektiert und gewürdigt sowie von Mitmenschen bewertet und beobachtet fühle. Die se Auffäl ligkeiten seien jedoch nicht so ausgeprägt, dass sie die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüll t en und blieben ohne sozialmedizinische Rele vanz, da sie per definitionem bereits seit der Jugend beziehungsweise dem jungen Erwachsenenalter bestanden hätten und auch in der Vorgeschichte einer regel mässigen Arbeitstätigkeit nicht im Wege gestanden seien. Der Beschwerdeführer beschreibe Zukunfts- und Existenzängste sowie angedeutete Panikattacken, die aber nicht die Intensität einer als eigenständigen psychiatrischen Entität zu bezeichnenden Angststörung annähmen, sondern im Rahmen der affektiven Störung zu interpretieren seien. Klinische Zeichen einer schwerergradigen affek tiven Störung wie Anhedonie, Störung der zirkadianen Rhythmik, Affektstarre oder eine vitale Freud- oder Antriebsreduktion fänden sich im erhobenen Befund nicht. Das klinische Bild entspreche synoptisch einem leichtgradig depressiven Syndrom im Sinne einer leichten depressiven Episode bei rezidivierend depres siver Störung mit langjährigem Verlauf (Ziff. 7.2 S. 71 unten f.).

In der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen Eigen- und Fremdwahrnehmung zu erkennen, nach der sich der Beschwerdeführer komplett ausser Stande sehe, einer Arbeitstätigkeit nachzu g e hen, da er kaum das Haus verlassen könne und sich komplett zurückgezogen habe und zu nahezu keinerlei Aktivität mehr in der Lage sei. Die hier deutlich werdende Selbstwahrnehmung sei weder mit dem (nur leicht auffälligen) psychi atrischen Befund in Übereinstimmung zu bringen, noch mit dem im Alltag durch aus aufscheinenden Leistungsvermögen, nachdem der Beschwerdeführer immer hin in der Lage sei, Reisen in die türkische Heimat zu unternehmen, ein Kraft fahrzeug zu führen und auch problemlos mit dem eigenen Wagen zur psychiat rischen Untersuchung anzureisen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Willensanstrengung in der Lage sei, Hemmnisse zu überwinden und eine berufliche Tätigkeit auf zunehmen. Auf grund der anhaltend leichten affektiven Beeinträchtigung seien lediglich Arbeiten unter psychischen Spitzenbelastungen im Schicht- und Nacht dienst sowie unter Akkordbedingungen zu vermeiden (Ziff. 7.3 S. 72 Mitte f.). 4. 12

Am 15. Juni 2018 hatte sich der Beschwerdeführer einer mikrochirurgischen Dekompression des Spinalkanals L 4/5 unterzogen (Operationsbericht vom 15. Juni 2018, Urk. 8/281/8-9). PD

Dr.

med.

T.___, Facharzt für Neuro chirurgie, berichtete am 25. Juni 2018 (Urk. 8/278 = Urk. 8/281/6-7), der Beschwerdeführer berichte, dass es unter Belastung wieder zu einer leichten Zunahme der linksseitigen Radikulopathie gekommen sei, wobei die Schmerz intensität geringer sei als präoperativ. Kursorisch-neurologisch bestünden keine Defizite und das Gangbild sei flüssig.

Am 7. August 2018 stellte Dr. T.___ fest (Urk. 8/281/4-5), der Beschwerdeführer berichte, dass die präoperativen linksseitigen ausstrahlenden Schmerzen nun nicht mehr vorlägen. Belastungsabhängig komme es gelegentlich noch zu verspannungsartigen Schmerzen in der Lumbalregion. Eine erneute Kontrolle sei nicht vorgesehen.

Im Bericht vom 12. Oktober 2018 (Urk. 8/288) nannte Dr. T.___ neben den bekannten Diagnosen eine rechtsseitige Lumboischialgie / Femoralgie . Im MRI der LWS vom 12. Oktober 2018 zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund bei einem nun im Vergleich zu den präoperativen Aufnahmen gut erweiterte n Spinalkanal auf der Höhe L 3/ 4. Die vorbestehende Bandscheibenprotrusion zeige sich rechts im Neuroforamen im Vergleich zu den präoperativen Aufnahmen diskret progredient, eine eindeutige L3 - Kompression sei in den liegenden Auf nahmen jedoch nicht feststellbar (S. 2). 4. 13

Prof.

Dr.

med.

U.___ und Dr.

med. V.___, Fachärzte für Neuro chirurgie, diagnostizierten im Bericht vom 12. Dezember 2018 (Urk. 288/3-4) zusätzlich zu den bekannten Diagnos en eine Anschlussdegeneration L 3/4 mit Flavumzyste rechts und konsekutiver hochgradiger Spinalkanalstenose (S. 1). Klinisch zeigten sich sowohl Zeichen einer segmentalen Hypermobilität als auch eine Claudicatio

spinalis . Die Beschwerden seien mit der vorliegenden bildgeben den Diagnostik sehr gut in Einklang zu bringen. Die Ärzte empfahlen eine Spon dylodese im Segment L 3/4, Neubelegung mit Pedikelschrauben von LW5 und Verlängerung der Spondylodese b is L 5 (S. 2). 4. 14

Am 10. Mai 2019 musste sich der Beschwerdeführer im W.___ einer diagnostischen Laparoskopie und eine r mediane n Laparotomie/ Adhäsiolyse / Bauchwandrekonstruktion unterziehen (Urk. 11/3). Im Aus trittsbericht vom 16. Mai 2019 (Urk. 11/4) konstatierten Dr.

med. AA._ __, Facharzt für Viszeralchirurgie, und D ipl.

Arzt BB.___, Assistenzarzt, dass der intra- und postoperative Verlauf problemlos gewesen sei. Sie attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1 0. bis 20. Mai 201 9. 5. 5.1

Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung am 9. Oktober 2012 litt der Beschwerdeführer gemäss Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___

(E. 3.2) an ein em näher beschriebene n

lumbospondylogene n Syndrom rechts mehr als links und näher umschriebene Schulterschmerzen links . Aus bidisziplinärer Sicht bestand in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg, worunter auch die Tätigkeit als Schuhmacher gezählt wurde, eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. 5.2

Seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ musste sich der Beschwerdeführer laut dem Gutachten der Y.___ vom 23. September 2016 (E. 4. 8) einer Schraubenentfernung L4/5 und Hemilaminektomie L3/4 unter ziehen, und es wurde die Schultergelenks- Endoprothese operativ ausgewechselt. Die Y.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass sich seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt hat . Die ne urologische Untersuchung (E. 4.8 .3) ergab zwar kein sicheres Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden neurologischen Erkrankung, indessen wurde bei der orthopä dischen Unter suchung (E. 4.8 .4) eine geringe funktionelle Beeinträchtigung der Wirbelsäule und bezüglich des linken Schultergelenks eine Hypotrophie der Schultergürtel muskulatur, eine Verschmächtigung der Armmuskulatur und eine verminderte Funktionalität gefunden, die den Gebrauch des linken Arms beeinträchtigt. Dem entsprechend kam der Orthopäde zum Schluss, dass nur noch leichte, wechselbe las tende körperliche Arbeiten zumutbar seien und die ursprüngliche Tätigkeit als Schuhmacher als nicht angepasst zu betrachten sei. Hiervon ging auch die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. CC._ __, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 6. Oktober 2016 (Urk. 8/209 S. 10), aus. 5.3

Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei seit der Rückenoperation vom 2. April 2013 zu

1 00 % arbeitsunfähig, kann ihm zumindest bis zu m Zeit punkt der Untersuchungen durch die Y.___ -Gutachter im Juni 2016 nicht gefolgt werden . Der behandelnde Dr. med. DD._ __, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Periode vom 1. April bis 2. Juli 2013 (Urk. 8/160/31-33). In der Folge bescheinigte zwar Dr. D.___

(E. 4. 4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Juli 2014 bis auf weiteres, wobei er allerdings die Belastbarkeit aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht als eingeschränkt erachtete . Zudem wies er auf eine diffus herabgesetzte Belastbarkeit des Achsenskeletts sowie eine diffuse psy chiatrische Einschränkung wegen Depression und Narkolepsie beziehungsweise Kataplexie, wobei er die letzteren beiden Diagnosen als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend aufführte, hin, was darauf hindeutet, dass er sich bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit mehr auf das subjektive Empfinden des Beschwerde führers und weniger auf die objektiven Befunde stützte . Dr. B.___ (E. 4. 2) gab keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab . Indessen ist aus dem Umstand, dass er erklärte, er könne nicht abschätzen, inwiefern eine Revisionsspondylodese die Gesamtsituation des Beschwerdeführers verbessere, zu schliessen, dass er der Ansicht war, dass sich die geklagten Beschwerden nicht allein mit dem Verdacht auf eine Pseudoarthrose zu erklären verm ochten . Die von PD

Dr. E.___ (E. 4. 5) abgegebene Einschätzung, dass eine Tätigkeit mit Wechselbelastung und Last traglimite von 5-10 kg aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht eine Verwertbarkeit von 30-40 % zumindest exploratorisch denkbar sei, wird durch den Zusatz, er habe nie ein Arbeitsunfähigkeitsattest ausgestellt, relativiert .

In psychiatrischer Hinsicht sind di e Berichte von Dr. C.___ (E. 4.3), der dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung attestierte, nicht geeignet, das Y.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen, fehlen doch darin Angaben darüber, welche funktionellen Leistung s einschränkungen aus der diagnostizierten Störung resultieren. 5.4

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit der zweiten Rückenoperation im März 2013 bis zum Begutachtungszeitpunkt im Juni

2016 in seiner ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr, in einer leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit dagegen vollständig arbeitsfähig war. 6. 6.1

Gemäss dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der Y.___

vom 24. Juli 2018 (E. 4. 11) stellte sich nach Juni 2016 eine weitere gesundheitliche Verschlechterung ein, indem sich eine spinale Stenose L3/4 entwickelte, welche zu einer weiteren Einschränkung der alltäglichen und beruflichen Belastbarkeit führte, so dass nur noch leichte (Gewichtslasten bis 5 kg), wechselbel astende körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu einem frei gewählten Haltungs wechsel und flexiblen Pausen zu 100 % zumutbar sind.

Zwischen de n gutachterlichen Untersuchung en im April 2018 und der Erstattung des Gutachtens im Juli 2018 musste sich der Beschwerdeführer am 15. Juni 2018 erneut einer Rückenoperation unterziehen lassen (E. 4. 12). Dies führte zwischen zeitlich zwar zu einer geringeren Schmerzintensität als vor der Operation, aller dings wurden im Dezember 2018 durch Prof. Dr. U.___ und Dr. V.___ (E. 4.13) Zeichen einer segmentalen Hypermobilität und eine Claudicatio

spinalis erhoben, und es wurde eine Spondylodese im Segment L3/4, Neubelegung mit Pedikel schrauben von L5 und Verlängerung der

Spondylodese bis L5 empfohlen. 6.2

Damit war das Y.___ -Gutachten vom 24. Juli 2018 im Zeitpunkt seiner Erstat tung in somatischer Hinsicht bereits überholt . Angesichts der weiteren Entwick lung und der fachärztlichen Empfehlung zu einer weiteren Rückenoperation ist nicht auszuschliessen, dass sich die neuerliche Rückenoperation und die damit zusammenhängenden präoperativen Beschwerden entgegen der Behauptung des RAD-Arztes Dr. CC._ __ vom 28. August 2018 (Urk. 8/289 S. 9 f.) nicht nur vorüber gehend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Im Übrigen sind - zwar erst nach Verfügungserlass - weitere gesundheitliche Probleme hinzugekommen (E. 4.14), die es abzuklären gilt. 6.3

Was die psychischen Beschwerden betrifft, kann ohne w eiteres auf das Y.___ -Gutachten, wonach weiterhin keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt, abgestellt werden. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdefüh rer vom 28. September bis 29. November 2017 zur stationären Therapie in der P.___ (E. 4.10) weilte, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Erst mals wurde i n deren Austrittsbericht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen diagnostiziert. Wie die behandelnde Psychiaterin und die behandelnden Psychologen diese Diagnose herleiteten, wird im Bericht nicht erläutert. Insbesondere wurde auf eine ausführliche Anamnese verzichtet, was bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht unerheblich ist, stellt sich doch eine solche definitionsgemäss bereits in der Jugend oder im jungen Erwachsenenalter ein. Narzisstische und paranoide Persönlichkeitszüge erhob auch der Psychiater der Y.___, wobei er nachvollziehbar begründete, dass diese in der Vorgeschichte einer Arbeitsfähigkeit nicht im Wege gestanden hätten. Weshalb diese neuerdings zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen sollten, kann dem Austrittsbericht der P.___ nicht entnommen werden, womit der Bericht nicht schlüssig und daher nicht geeignet ist, die gut achterlichen Einschätzungen zu entkräften. 6.4

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit der zweiten Rückenoperation im März 2013 bis mindestens zum Begutach tungszeitpunkt im Juni 2016 in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Schuhmacher nicht mehr, in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit dagegen vollständig arbeitsfähig war. Bis zum Zeitpunkt der zweiten Begutachtung im April 2018 ist davon auszugehen, dass kein die Leistungsfähigkeit einschränkender psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen hat, dagegen hat sich nach der ersten Begutach tung von Juni 2016 in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesund heitszustands ergeben, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Beschwer degegnerin abzuklären hat. 7. 7.1

Für den Zeitraum Januar 2015 (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis Juni 2016 ist ein allfälliger Rentenanspruch zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2 7.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 7.2.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bun desgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.). 7.2.3

Laut IK-Auszug vom 8. Mai 1998 (Urk. 8/3) erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis 1995 (den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1996, vgl. Urk. 8/4 S. 5 Ziff. 5.6.1) ein jährliches Einkommen von Fr. 58'100. . Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 10 2.6 Punkten im Jahr 1995 und 127 . 7 Punkten im Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, BFS, Nominallohnindex 1993 bis 2017, T1.93) ergibt dies ein Valideneinkommen von aufgerundet Fr. 72'314 . . 7.3 7.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 7.3.2

Das durchschnittliche Einkommen für Männer im untersten Kompetenzniveau im privaten Sektor betrug im Jahr 201 4 Fr. 5 ' 3 12 . (LSE 201 4, TA1 _triage_skill_level). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und des Nominallohnindexes für Männer von 127.3 Punkten im Jahr 201 4 und 127.7 Punkten im Jahr 2015 (Nominallohnindex, a.a.O.) ergibt dies bei einem Arbeits pensum von 100 % ein hypothetisches Einkommen von auf ge rund et Fr. 66’ 662. . Verglichen mit dem

Validen einkommen von F

r. 72'314 . resultiert eine Erwerbseinbusse von

Fr. 5' 652. (Fr. 72'314.

- Fr. 66'662 .) beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von ab gerundet 7.8 % (Fr. 5'652 .

x 100 : Fr. 72' 314 .). Selbst unter Berück sichtigung eines maximalen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) entstünde damit kein Rentenanspruch. 8.

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zumindest bis Juni 2016 zu Recht verneint. Für die Zeit danach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärun gen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2016 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 9.

9.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind beim Beschwerdeführer erfüllt (vgl. Urk. 4-5), weshalb ihm die unentgeltliche Prozess führung zu gewäh ren und Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. 9.2

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr.

1’0 00 . anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, der Anteil des Beschwerdeführers jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 9.3

Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. Urk. 9 Ziff. 2) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV SVGer) sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) ist die Entschädigung auf Fr. 2'300. (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen und zur Hälfte der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zur anderen Hälfte ist Rechtsanwältin Christina Ammann aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

25. März 2019 wird dem Beschwerde führer Rechtsan w ältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechts vertreter in für das vorlie gende Verfahren bes tellt, und es wird ihm die unent g eltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

vom 21. Februar 2019 soweit einen Rentenan spruch ab Juli

2016 betreffend aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2016 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Zürich, eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung v on Fr. 1'150. (inkl. Barausla gen und MWSt) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Zürich, mit Fr. 1'150. (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher