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IV.2012.01190

Rentenrevision; Aufhebung der bisherigen ganzen Rente aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes; kein Fall von lit. a Schlussbestimmung, da die ursprüngliche Rentenzusprache auch aufgrund einer Depression mittleren Grades erfolgte und ein organisches Korrelat vorlag

Zürich SozVersG · 2014-03-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1961, arbeitete seit 1992 als selbständig erwerbstätig er Schuhmacher und meldete sich am 2

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1961, arbeitete seit 1992 als selbständig erwerbstätig er Schuhmacher und meldete sich am 2

Dispositiv
  1. April 1998 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an ( Urk.  11/4 Ziff.  1.1-1.3, Ziff.  6.3.1, Ziff.  7.2, Ziff.  7.8).      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizini sche und erwerbliche Abklärungen ( Urk.  11/ 8-11, Urk.  11/29-32, Urk.  11/40/3-7, Urk.  11/48/4-5, Urk.   11/52-53, Urk.  11/56, Urk.  11/59, Urk.  11/81, Urk.  11/85 ) durch und veranlasste eine Begutachtung des Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ , deren Gutachten am 25. September 2001 erstattet wurde (Urk. 11/88) . Sodann sprach sie dem Versicherten mit Verfü gung vom
  2. Dezember 2001 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70  % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab
  3. Juni 2000 zu ( Urk.  11/93 , Urk.  11/97). 1.2      Im Rahmen des am 2
  4. November 2003 von Amtes wegen eingeleiteten R entenr evisionsverfahrens ( Urk.  11/104) holte die IV-Stelle einen Arztbericht ein ( Urk.   11/105) und bestätigte gestützt darauf mit Mitteilung vom
  5. Februar 2004 den unveränderten Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70  % ( Urk.  11/107).      Anlässlich des am 2
  6. Februar 2007 eröffneten Revisionsverfahrens ( Urk.  11/111) bestätigte die IV-Stelle nach Einholung weiterer Arztberichte ( Urk.  11/112 /3-37 ) mit Mitteilung vom 2
  7. März 2007 den Anspruch auf die bisherige ganze Inva li denrente bei einem Invaliditätsgrad von 70  % ( Urk.  11/114). 1.3      Im Rahmen des im März 2011 eröffneten Rentenrevisionsverfahrens ( Urk.  11/124) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ( Urk.  11/127-128 , Urk.  11/133 ) ein und ver anlasste ein bidisziplinäres Gutachten ( Urk.  11/140-142). Gestützt darauf ging sie von einer erheblichen Verbesserung des Gesund heitszustandes des Versicher ten aus und stellte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  11/145, Urk.  11/148, Urk.  11/150) die Rente mit Verfü gung vom
  8. Oktober 2012 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats ein und entzog einer all fällig dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk.  11/153 S.   12-14 = Urk.  2).
  9. Gegen die Verfügung vom
  10. Oktober 2012 ( Urk.  2) erhob der Versicherte am 1
  11. November 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochte nen Verfügung, die Zusprache von beruflichen Massnahmen, einer Rente und Hilflosenentschädigung und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Durch führung von Eingliederungsmassnahmen und Einholung eines psychiat rischen Gutachtens ( Urk.   1 S.   2). Mit Beschwerdeantwort vom
  12. Januar 2013 bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.   10). Mit Verfü gung des hiesigen Gerichts vom 2
  13. Januar 2013 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihm an tragsgemäss ( Urk.  1 S.   2, Urk.  7-9) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertret ung be willigt ( Urk.  12). Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente legte die Beschwer degegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend dar ( Urk.  2) . Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezüger s erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.   3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  15. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.   3 und 133 V 108 E.   5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art.  74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art.  74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zu stellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.4      Beeinträchtigungen der psychi schen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art.  8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver wer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Be einträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit ( Art.  7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art.  6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.5      Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu ti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 1.7      Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fal l Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Rege l auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.   345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.   2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.   4.4.2 mit Hinweisen).
  16. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 2
  17. (richtig: 23.)   April 2012 davon aus, dass ab März 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter Tätigkeit als Schuh macher als auch in behinderungsangepasster, leichter Tätigkeit vorliege . Aufgrund des Invaliditätsgrads von 0  % bestehe kein Rentenanspruch mehr ( Urk.  2). 2.2      Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass insbesondere das psychiatri sche Teilgutachten vom
  18. April 2012 ungenügend sei, da im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung weder eine psychische Komorbidität noch die alternativen Kriterien hinreichend geprüft worden seien. Ungenügend abgeklärt sei sodann auch der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ( Urk.  1 S. 4 ff., Urk.  3/4 = Urk.  11/150 ). 2.3      Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sich sein Ge sundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache wesentlich ver bessert hat. Massgebliche Vergleichsbasis bildet dabei die Verfügung vom
  19. Dezember 200 1 ( Urk.  11/93, Urk.  11/97), mit welcher letztmals auch eine umfassende fach ärztliche Untersuchung des psychischen Gesundheitszustan des des Beschwerde führers durchgeführt werden konnte (vgl. vorstehend E. 1.7) .
  20. 3.1      Die Rentenzusprache mit Verfügung vom
  21. Dezember 2001 ( Urk.  11/93, Urk.  11/97) und die Mitteilungen vom
  22. Februar 2004 und vom 2
  23. März 2007 ( Urk.  11/107, Urk.  11/114) beruhten auf folgenden medizinische Akten : 3.2      Am 2
  24. und 2
  25. Juni 2001 wurde der Beschw erdeführer von den Ärzten der MEDAS Y.___ , Dr.  med. Z.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr.  med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter sucht. In ihrem inter nistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 2
  26. September 2001 nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit ( Urk.  11/88 S. 12 Ziff.  3.1 ) : - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), zurzeit mittel gradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) - c hronisches lumbovertebrales Syndrom mit intermittierend lumbospon dylogenen Ausstrahlungen beidseits und anamnestisch lumboradikulärem Syndrom S1 rechts - m ediane subl igamentäre D iskushernie L5/S1 mit rezessaler Einengung beidseits rechtsbetont bei Osteochondrose L5/S1 und Olisthesis L5/S1 mit leichter segmentaler Instabilität - Hemilumbalisation S1 links mit Nearthrose - d iskrete Skoliose, leichte thorakale Hyperkyphose - c hronisches Impingement -Syndrom Schulter links - Schulteroperation nach Bankert wegen habitueller Schulterluxation links 1982 - Rotationsosteotomie nach Weber links 1985 - Resektion eines inflammatorischen Aneurysmas der Arteria iliaca rechts mit arteriovenöser Fistelbildung in die distale Vena cava mit Übernähung der AV-Fistel und Interposition eines Gortex-Grafts
  27. Mai 2001 - p ostoperative L ungenembolie Juni 2001      In der Beurteilung hielten die Ärzte fest, dass sich im internistischen Untersu chungsstatus keine relevanten Pathologien fänden. Der rhe u matologische Un ter such sei durch den aktiven muskulären Widerstand des B eschwerdeführers bei der Untersuchung der Wirbelsäule erschwert worden, wobei lediglich ein Lumb overtebralsyndrom habe objektiviert werden können. Lu m boradikuläre senso mo torische Defizite seien nicht eruierbar und die Nervendehnzeichen seien eben falls negativ gewesen. Hingegen wiesen positive Waddell -Tests auf eine nicht - or ga ni sche Komponente der geschilderten Beschwerden hin ( Urk.  11/88 S.   12-14 Ziff.  4).      Auf neue radiologische Untersuchungen sei verzichtet worden. Vorgängig sei computertomographisch und kernspintomographisch eine mediane Diskushernie L5/S1 bei fortgeschrittener Dehydratation der Bandscheibe L5/S1 ohne sichere Nervenwurzelkompression diagnostiziert worden. In den ergänzend durchge führten Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule hätten sich Hinweise für eine Instabilität des Segments L5/S1 mit Aufklapp-Phänomen bei Wirbelsäulenflexion mit Olisthesis in Extension von 5 mm im Segment L5/S1 gefunden. Eine operative Sanierung sei wegen fehlender lumboradikulärer Defizite und Schmerz chronifizierungstendenz als nicht sinnvoll erachtet worden . Zudem sei eine lumbosakrale Übergangsanomalie im Sinne einer inkompletten Lumbalisation von S1 links festgestellt worden (S. 13) .      Die aufgrund der psychiatrischen Untersuchung diagnostizierte anhaltende so ma toforme Schmerzstörung mit mittelgradiger Episode mit somatischen Symp tomen bewirke aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70  % . Die ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 70  % basiere demnach auf der psychiatri schen Diagnose . Im Zeitpunkt der Begutachtung sei von einer aus internisti scher Sicht bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der postoperativen Lungenembolie nach dem gefässchirurgischen Eingriff vom 2
  28. Mai 2001 aus zu gehen. Mit einer Verbesserung im Verlauf sei zu rechnen, sodass nach drei Mo naten ein Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten möglich erscheine. Auch aus rheumatologischer Sicht ergebe sich lediglich eine qualitative Ei nschränkung der Arbeitsfähigkeit . Die Prognose sei un sicher und hänge aus psychiatrischer Sicht mit dem körperlichen Gesund heit s zustand zusammen. Eine medikamentöse Behandlung mit einem Antide pressi vum und gegebenenfalls Hypnotikum sei aus psychiat rischer Sicht indi ziert (S.   14) .      Die Arbeits un fähigkeit betrage in der bisherigen Tätigkeit als selbstständiger Schuh macher und in jeder anderen Tätigkeit aus psychiatrischer Si cht 70  % ab mindestens Mai 200
  29. Aus internistischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von derzeit 100  % , und mittelfristig sei ein Wiedereinsatz in der bisherigen Tä tigkeit als Schuhmacher denkbar. Aus rheumatologischer Sicht sei mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 100  % möglich in einer körperlich leichten Tätigkeit unter Vermeidung von wirbelsäulenbelastenden Arbeiten, repetitiven Wirbelsäulenflexionen beziehungsweise Lastenheb e n über 15 kg (S. 14 Ziff.  5.1-5.2) . 3.3      Dr.  med. B.___ , Innere Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 1996 hausärztlich behandelte, nannte in seinem Bericht vom 2
  30. Januar 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  11/10 5 /3-4 lit . A, lit . D.1 ) : - somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Grundstimmung - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei medialer Diskushernie L5/S1 mit rezessaler Einengung - chronisches Impingementsyndrom der rechten Schulter nach Operation nach Bankart      Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Rücken, im Operations- und Narbenbereich abdominal sowie thorakal und sternal, auch in der Schulter links ( lit . D.4). Im Befund gab Dr.  B.___ Druckdolenzen im Bereich der Abdominalnarbe und gegen die Leiste sowie Myogelosen an ( lit . D.5). Eine leichte Be schäftigung mit Wechselbelastung bis vier Stunden täglich wäre zumutbar ( lit . D.7). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schuh macher betrage 70  % seit dem 2
  31. September 2001 bis heute ( lit . B).      Dem beigefügten Austrittsbericht der Klinik C.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich dort vom 1
  32. Februar bis am 1
  33. März 2003 aufhielt , um mittels Intensivtherapie der eingetretenen Dekonditionierung entgegen zu wirken ( Urk.  11/105/5-7). 3.4      Die Ärzte der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des S pitals D.___ nannten nach der Untersuchung vom 2
  34. Dezember 2006 folgende Di ag nosen ( Urk.  11/112/33-37 S. 3 f.) : - chronische Schmerzen Abdomen mit/bei - neuropathischem Schmerz mit Allodynie und Hyperpathie bei Verlet zung kutaner Nerven - tief gemischt neuropathisch-tiefem Schmerz bei hypertrophem Narben gewebe - Status nach Laparotomie wegen Bridenileus 2000 - Status nach Graftersatz eine s inflammatorischen Aneurysma Arteria iliaca communis rechts Mai 2011 , Status nach Narbenrevision Oktober 2005 - Panvertebralsyndrom - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, MRT LWS Februar 2006 : Diskusprotrusion mit Anulus fibrosus -Riss L5/S1 bei lumbosakraler Übergangsanomalie - intermittierendes thorako - und zervikovertebrales Schmerzsyndrom - muskuläre Dysbalance - chronische Schulterschmerzen links bei Status nach dreimaliger Schulteroperation nach Trauma 1985 - Status nach Gastritis, aktuell Refluxsymptomatik - aufgrund des Gesprächsabbruchs kann keine psychiatrische Diagnose ge stellt werden      In der Beurteilung hielten die Ärzte fest, dass aus rheumatologischer Sicht eine Dys funktion LWK 5/S1 bei degenerativen Veränderungen und muskulärer Dys balance erklärbar wäre. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik ergäben sich nicht. Die beklagten Beschwerden, zurz eit vorwiegend im rechten Bein, liessen sich nicht weiter objektivieren. Zur z eit fehlten Befunde thorakal und zervikal. Im Bereich des Abdomens divergierten die Befunde und das subjektive Empfin den. Damit ergebe sich ein Verdacht einer Schmerzverarbeitungsstörung (S.   4). Im Rahmen des psychiatrischen Untersuchung sei es zum Gesprächsab bruch ge kommen, weshalb ein Psychostatus nicht zu erheben gewesen sei (S.   3 f.).
  35. 5      Dr.  B.___ nannte in seinem Bericht vom 1
  36. März 2007 im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen ( Urk.  11/112 /3-4 lit . A ) : - chronisches lumbovertebrales Syndrom mit intermittierend lumbospondylogenen Ausstrahlungen beidseits - chronisches Impingement -Syndrom Schulter links - Status nach Resektion eines inflammatorischen Aneurysmas der Arteria iliaca rechts - umschriebener neuropathischer Schmerz mit Allodynie und Hy perpathie bei Verletzung kleiner Hautnerven      Die Arbeitsunfähigkeit betrage unverändert 70  % und seit seinem letzten Be richt liege unverändert die gleiche Schmerzproblematik - Rücken-, Bein-, Bauch schmer zen - vor, welche sich praktisch nicht beeinflussen lasse ( lit . B, lit . D.3-4).      Den beigefügten Berichten über verschiedene fachärztliche Untersuchungen ( Urk.  11/112/5-32) ist überdies der Ausschluss eine r kardiale n Ursache der an ge gebenen Beschwerden ( Urk.  11/112/6) , das Vorliegen eine r geringgradige n chronische n nicht aktive n Antrumgastritis ( Urk.  11/112/14), der Ausschluss e i ne r Narbenhernie und die Durchführung einer Narbenrevision ( Urk.  11/112/23) so wie das Vorliegen einer Lumbalgie mit pseudoradikulären Ausstrahlungen und zusätzlich leichter lumboradikulärer Komponente ( Urk.  11/112/28-29) zu ent neh men.
  37. 4.1      Im Rahmen des im März 2011 eröffneten Revisionsverfahrens , welches zum Erlass der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) führte, gingen folgende Arztberichte ein:
  38. 2      Mit Bericht vom 1
  39. Mai 2011 empfahl Dr.  med. E.___ , FMH Physikali sche Medizin, als operative Behandlung der diagnostizierten Lumboischialgie eine Spondylodese , gab eine Arbeits unfähigkeit von 100  % als Schuhmacher an und nannte Einschränkungen der Wirbelsäule, der Schultergelenke und eine aus geprägte Muskelschwäche bei ei nem Status nach Abdominaloperationen ( Urk.   11/127 /5-7). 4.3      Dr.  B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 2
  40. Mai 2011 ein chronisches lum bovertebrales Syndrom mit intermittierend lumbospondylogenen Ausstrahlun ge n beidseits, eine mediale Meniskusläsion des linken Kniegelenke s und eine sekun däre Omarthrose links. Aufgrund der geplanten Operation sei eine weitere Prog nose nicht möglich ( Urk.  11/128/5-6 lit . A und lit . D.7). 4.4      A m
  41. Dezember 2011 berichtete Dr.  med. F.___ , FMH Ortho pädische Chirurgie, über einen guten postoperativen Verlauf der am 2
  42. Sep tem ber 2011 durchgeführten Spondylodese bei derzeit offener Prognose und weiter hin verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule ( Urk.  11/133/1-4 Ziff.  1.1, 1.4, 1.7) .
  43. 5 4.5.1      A m
  44. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr.  med. G.___ , Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen , und am 1
  45. März 2012 von Dr.  med. A.___ untersucht , welche am 2
  46. Februar 2012 das internis tisch-rheumatologisches Gutachten ( Urk.  11/140 /1-73 ) und am
  47. April 2012 das psy chiatrisches Gutachten ( Urk.  11/141) erstellten. Aus der bidisizplinären Zusam menfassung vom 2
  48. April 2012 gehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor ( Urk.  11/142 S. 1 ):
  49. k eine psychiatrische Diagnose
  50. l umbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei - k ongenitaler lumbosakraler Übergangsanomalie mit Hemisakralisation von L5 links und Ausbildung eines Neathros und - m edialer Diskusprotrusion und beginnender Osteochondrose L5/S1 (MRI November 2010) mit unauffälligem EMG-Befund ( März 2006) und - Status nach Spondylodese L5 bis S1 mit PLIF am 27. September 2011 mit Hemilaminektomie , Foraminotomie , Neurolyse und Diskektomie L5/S1 rechts - mit guter Lage der Implantate (CT Februar 2012) mit Bandscheibenbulging L4/L5 und etwas enges Neuroforamen L5/S1 rechts ohne Nervenwurzelkompression und ohne Spinalkanalstenose - o hne radikuläre Zeichen
  51. Schulterschmerzen links bei - Status nach habitueller Schulterluxation links nach einem Unfall mit - Kapselraffung 1982 und - Rotationsosteotomie des Humeruskopfs 1985 mit - Entwic k lung einer sekundären O m arthrose mit - Implantation einer Schulter-Totalprothese links am 24. November 2009 mit g utem Operationsresultat und gutem Implantatsitz , mit i n tak ter Rotatorenmanschette und intakter langer Biceps -Sehne, Röntgen und Ultraschall November 2011 mit - l eicht verminderter Beweglichkeit des linken Schultergelenks und deutlich verminderter Schultergürtelmuskulatur jedoch - w eitgehend symmetrische Armmuskulatur bei Rechtshändigkeit Zur Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aus internistisch-rheumatologischer Sicht eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg benö tige, die auf die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule und der linken Schul ter Rücksicht nehme ( Urk.  11/140 S. 70). Eine nicht-adaptierte Tätigkeit habe er seit Juli 1996 nicht mehr ausüben können. Dagegen sei er in ange stammter Tätigkeit eines selbstständigen Schuhmachers oder in einer anderen adaptierten Tä tigkeit gemäss dem genannten Profil nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Sein psychischer Gesundheitszustand habe sich allmählich gebessert, und spätes tens zum Untersuchungszeitpunkt am 1
  52. März 2012 habe keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwer deführer spätestens ab dem 1
  53. März 2012 in der angestammten Tätig keit als selbstständiger Schuhmacher oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig ( Urk.  11/142 S. 2).
  54. 5. 2      Im internistisch- rheumatologischen Teilgutachten führte Dr.  G.___ aus, der Beschwerdeführer klage über rechtsbetonte lumbospondylogene Schmerzen, Schu lterschmerzen links und abdominale Beschwerden. Nach einem Unfall seien links habituelle Schulterluxationen aufgetreten, weshalb er mehrmals an der linken Schulter operiert und im November 2009 mit einer Schulter-Totalpro these versorgt worden sei. Im September 2011 sei eine lumbale Spondylodese von L5 bis S1 implantiert worden. In der klinischen Untersu chung finde sich eine deut lich eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in allen Rich tung en. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenks sei wenig eingeschränkt. Die Schultergürtelmuskulatur sei deut lich vermindert, während die Armmuskulatur praktisch symmetrisch bei Rechts händigkeit sei. Ein wesentlicher Mindergebrauch des linken Armes sei daher jetz t nicht vorhanden, und es zeige sich eine erfreulich grosse und den Normwert übertreffende Muskelmasse. Die bildgebenden Untersuchungen zeig ten einen guten Sitz der Schulterprothese mit intakter Rotatorenmanschette und intakter langer Bizepssehne sowie einen guten Sitz der Spondylodese . Etwas Bandscheibenbulging und ein etwas enges Neuroforamen seien vorhanden, aber ohne Nervenwurzelkompression und ohne Spinalkanalstenose. Die Blutuntersu chung zeige einen angedeuteten Vitamin-D-Mangel und eine Hypercholesterinämie , zwei der drei geprüften Medikamentenwirkstoffe seien im unteren thera peu ti schen Bereich nachweisbar, und vom Wirkstoff Paracetamol fehle jede Spur. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass seiner Beschwerden nicht. Die Dolometrie verlaufe gänzlich unauffällig, weshalb eine Fibromyalgie oder aus ge dehnte chronische Schmerzen nicht diagnostiziert werden könnten. Beim Lasègue -Test gebe der Beschwerdeführer ab 40° Schmerzen an ohne harten Ab schluss. Gleich zeit ig sei der Slump -Test beidseits gänzlich unauffällig, wes halb hier eine nicht erklärbare Diskrepanz bestehe ( Urk.  11/140 S. 69). Die Ein schätzung des Rheu matologen Dr.  Z.___ im M EDAS -Gutachten, wonach der Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schuhmacher und in einer leichten adaptier ten Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig sei, bestätige sie ( Urk.   11/140 S.   72). Aus rheumatologischer Sicht sei es zu keiner wesentlichen Änderung seines Gesund heitszustands gekommen ( Urk.  11/ 140 S. 73).
  55. 5. 3      Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr.  A.___ im Psychostatus fest, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert sei, das formale Den ken sei geordnet, kohärent, gut nachvollziehbar. Die mnestischen und kogniti ven Funk tionen zeigten keine groben Auffälligkeiten, und insbesondere liege keine Störung der Konzentrationsfähigkeit vor, welche im psychiatrischen Kon silium vom
  56. Juli 2001 noch objektivierbar gewesen sei. Inhaltliche Denkstö rungen und Sinnestäuschungen seien nicht eruierbar . Bei guter Modulationsfä higkeit sei die Stimmung ausgeglichen, und der affektive Rapport lasse sich gut aufnehmen. Beim Aufstehen während des Gesprächs aufgrund von Rücken schmerzen be stehe eine leichte Verdeutlichungstendenz. Mimik, Gestik, Antrieb und Psycho motorik seien sonst unauffällig, und es bestünden keine Hinweise auf eine De pressivität oder Suizidalität ( Urk.  11/141 S. 9). Dr. A.___ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Diese Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2).      In der Beurteilung hielt Dr.  A.___ fest, be i der psychiatrischen Begutacht ung 2001 habe beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Störung mit so matischem Syndrom und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 70  % bestanden, welche sich aber im Laufe der darauffolgenden Jahre eindeutig verbessert habe. Das aktuelle Verhalten des B eschwerdeführers weise auf eine Verdeutlichungstendenz seiner somatischen Beschwerden hin. Aus psychiatri scher Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich gebessert. Der Beschwerdeführer nehme am alltäglichen Leben teil, er habe Kontakt zur Familie, gehe einkaufen und spazieren, sehe fern und mache Ferien in seiner Heimat; er lebe also nicht zurückgezogen. Ein verfestigter therapeu tisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung liege nicht vor, und eine zu sätzliche, eigenständige psychische Schädigung im Sinne einer Komorbidität sei nicht eruierbar . Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe nach der M EDAS -Begutachtung 2001 nicht stattgefunden , und die Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei seitdem nicht bestätigt be ziehungsweise kontrolliert worden (S. 11 f. ).
  57. 5. 4      Die weiteren, dem Gutachten angefügten Berichte ( Urk.  11/140/80-121) betref fen vorwiegend die Zeit vor der Rückenoperation im September 2011 und ent halten keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit . S ie gehen auch nicht auf den strittigen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein, wes halb sich eine detaillierte Wiedergabe dieser Berichte erübrig t.
  58. 5.1      I m Zeitpunkt der Rentenzusprache am
  59. Dezember 2001 bestand damit ge mäss Gutachten der MEDAS vom 2
  60. September 2001 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Depression mittleren Grades , woraus eine psychiat risch begründete Arbeitsunfähigkeit von 70  % resultierte . Aus internistischer Sicht lag aufgrund einer postoperativen Lungenem b olie eine nur vorüberge hende Arbeits unfähigkeit von 100  % vor. Rheumatologisch war aufgrund eines chronischen lumbovertebralem Syndroms und Impingement -Syndroms der lin ken Schulter von einer vollen Arbeitsfähigkeit als Schuhmacher oder in einer körperlich leich ten Tätigkeit auszugehen, unter Vermeidung von wirbelsäulen belastende n Ar beiten, repetitiven Wirbelsäulenflexionen und Lastenheben von über 15 kg (vgl. vorstehend E. 3.2) .      Gemäss Bericht von Dr.  B.___ vom 2
  61. Januar 2004 lagen eine somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Grunds timmung , Rücken- und Schulterbeschwerden sowie eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 70  % vor (vgl. vor steh end E.   3.3). Die Ärzte der Schmerzsprechstunde des S pitals D.___ nann ten am 2
  62. Dezember 2006 Bauch-, Schulter-, und Rückenschmerzen und konnten a ufgrund des Ge sprächsabbruchs des Beschwerdeführers k eine psychi atrische Diagnose stellen . Bei teilweise nicht objektivierbaren Befunden ergab sich der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. vorstehend E.   3.4). Laut Be richt von Dr.  B.___ vom 1
  63. März 2007 bestand eine unverän derte und prak tisch nicht beeinflussb are Schmerzproblematik und eine unver änderte Arbeits un fähigkeit von 70  % (vgl. vorstehend E. 3.5).      Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lag gemäss bidisziplinärem Gutachten von Dr.  G.___ und Dr.  A.___ vom 2
  64. April 2012 aus psy chiatrischer Sicht ein erheblich verbesserter Gesundheitszustand , keine psychi a trische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und keine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Das Ausmass der nach der Schulter- und Rückenoperation weiterhin beklagten lumbospondylogene n Schmerzen, Schul terschmerzen und Bauchschmerzen hielten die Gutachter i m Verhältnis zu den vorhandenen Befunden nicht für er klärbar . Aus rheumatologischer Sicht lag ein im Verhältnis zur Einschätzung im M EDAS -Gutachten unveränderter Zu stand vor mit einer vollen Arbeitsfähigkeit als Schuhmacher oder in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg unter Berücksichtigung der eingeschränk ten Funktion der Lendenwirbelsäule un d der linken Schulter (vgl. vorstehend E. 4. 5 ). 5.2      Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von Dr.  G.___ und Dr.  A.___ erstellte bisdisziplinäre Gutachten vom
  65. April 2012 ( Urk.  11/140-142 , vgl. vorstehend E. 4.5 ) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfas send ist . Es beruht auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen psychiatri schen , inte r nistischen und rheumatologischen Untersuchungen ( Urk.  11/140/1-74 S. 62- 67, Urk.  11/140/75- 7 9, Urk.  11/141 S. 9-10 ) , berücksichtigt die vom Be schwerde füh rer geklagten Beschwerden ( Urk.  11/140/1-74 S.   60-61, Urk.  11/141 S.   7-9) , und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet ( Urk.  11/140/1-74 S.   4-51, S.   72, Urk.  11/141 S.   3-7) . Weiter leuchtet es in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die von den Gut achtern vor g enommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvoll ziehbar begrün det .      Was die psychiatrische Beurteilung angeht, so war Dr.  A.___ bereits be im M EDAS -Gutachten im Jahr 2001 mit der Untersuchung des Beschwerdeführers be fasst und vermag demzufolge die Veränderung des Gesundheitszustands aus erster Hand zu beur teilen. Anhand der von ihm erhobenen Befunde, welche ins be sondere auf das Fehlen der im Zeitpunkt der M EDAS -Begutachtung noch be stehenden Konzentrationsstörung h inweisen , erscheint das Fehlen einer psy chia trischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als plausibel. Ge stützt wird dies auch durch seine Feststellung, dass mangels Durchführung einer Psychotherapie von einem eher geringe n Leidensdruck aus zugehen ist , welcher jedenfalls das Vorliegen einer Depression invalidisierende n Ausmass es nicht zu begründen vermag. Eine solche wurde denn auch nicht mehr diagnostiziert.      Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, es seien insbesondere die Kriterien im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung ungenügend geprüft worden ( Urk.   1 S.   4 ff. ), erweist sich als nicht stichhaltig. Anhand der detail lierten Anamnese und der Beschreibung des Tagesablaufs sowie der verschiede nen dem Beschwerdeführer noch verbleibenden möglichen Tätigkeiten lässt sich ohne weiteres feststellen, dass keine Umstände vorliegen, welche eine somato forme Schmerzstörung ausnahmsweise als invalidisierend er scheinen l ies sen (vgl. vorstehend E.   1.5). So sprechen insbesondere sein Kontakt zur Familie sowie der Umstand, dass er einkaufen und spazieren geht und Fe rien in seiner Heimat macht , für das Fehlen eines sozialen Rückzugs als eines der rechtsprechungsge mäss zu prüfenden Kriterien . Im Übrigen fällt hinsichtlich der geklagten Schmer zen auf, dass der Wirkstoff Paracetamol im Laboruntersuch gar nicht und an dere Medi kamente nur im unteren therapeutischen Be reich nachweisbar waren , sodass auch hier kein hoher Leidensdruck anzuneh men ist .      Nachvollziehbar erscheint sodann angesichts der erhobenen Befunde und der teil weise fehlenden Objektivierbarkeit der Beschwerden auch die Einschätzung der Rheu matologin Dr.  G.___ , wonach damals wie heute keine Arbeitsunfä hig keit besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit, wozu auch die Arbeit als Schuh macher zu zählen ist. In Übereinstimmung da mit wurden auch in früheren Arztberichten v erschiedentlich Diskrepanzen zwischen den subjektiv erlebten Be schwerden und den objektiv erhobenen Befunden beschrieben ( vgl.   vorste hend E.   3.2, E.   3.4 ). Die nicht näher begründete Einschätzung von Dr.  E.___ , wo nach eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % als Schuhmacher bestehe (vgl. vor steh end E.   4.2) , vermag dabei das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen . Wie Dr.  G.___ zu treffend festh ie lt ( Urk.  11/140/1-73 S.   72) ist nicht nachvoll zieh bar, wie er zu dieser Einschränkung gelangte; im Übrigen ist seine Ein schätzung auch insofern unvollständig, als er keine Angaben zur Arbeitsfähig keit in an de ren angepassten Tätigkeiten machte .      Das Gutachten von Dr.  G.___ und Dr.  A.___ vom 2
  66. April 2012 ( Urk.  11/140-142) genügt damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vor stehend E .   1.6-1.7) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist. 5.3      Damit ergibt sich aus internistisch-rheumatologischer Sicht auch nach den Ope rationen im November 2009 und September 2011 eine unveränderte Arbeitsfä higkeit von 100  % als Schuhmacher oder in einer körperlich leichten und wechsel belastenden Tätigkeit gemäss dem umschriebenen Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 5.1). Aus psychiatrischer Sicht besteht demgegenüber die bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch diagnostizierte und eine Arbeitsunfä higkeit von 70  % begründende Depression mittleren Grades nicht mehr , weshalb beim Fehlen von weiteren relevanten Kriterien auch der chronischen Schmerzstörung kein invalidisierender Charakter mehr zukommt (vgl. vorstehend E.   1.5). Somit ist von einem im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache erheblich ver besserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und einer vollen Ar beits fähigkeit in d er angestammten Tätigkeit als Schuhmacher oder in einer leich ten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg unter Berücksichtigung der eingeschränkten Funktion der Lendenwirbelsäule und der linken Schulter auszugehen. 5.4      A ngesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Schuhma cher resultiert keine Einkommenseinbusse, weshalb sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt beziehungsweise der von der Beschwerdegegnerin ermittelte und rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 0  % zutrifft ( Urk.  2 S. 2 , Urk.  11/143 S. 7 ). 6 . 6.1      Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin zu treffend die Rentenaufhebung nicht mit lit . a der Schlussbestimmungen der
  67. IV-Revision begründete (vgl. Urk.  11/143 S.   7) , denn die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte nicht aus schliesslich aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Wohl wurde damal s von den Gutachtern der M EDAS eine somatoforme Schmerzstörung diagnos ti ziert, doch lag daneben auch eine eigenständige Depression mittleren Grades vor . Überdies bestand aus rheumatologischer Sicht ein organisches Korrelat, welches die qua litative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründete . 6.2      Zu Recht prüfte die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung. Zwar lag der ersten Mitteilung der un veränderten Ausrichtung einer ganzen Rente lediglich die hausärztliche Abklä rung zu Grunde, doch wurde im Laufe des zweiten Revisionsverfahrens eine um fassende medizin ische Abklärung getätigt. Dass dabei kein psychiatrischer Be fund erhoben werden konnte, ist auf den Gesprächsabbruch durch den Be schwer deführer zurückzuführen und führt nicht zur zweifellosen Unrichtigkeit der Be stätigung des Rentenanspruchs . Auch wurden i m Lauf der Untersuchung indi rekt Zeichen einer depressiven Verstimmung festgestellt ( Urk.  11/112/33-37 S.   4) , was im Einklang mit der zur urs prünglichen Rentenzusprache führenden de pressi ven Erkrankung st and . 6.3      Was die vom Beschwerdeführer ebenfalls beantragten (vgl. Urk.  1 S. 2 und S. 7 ) Eingliederungsmassnahmen angeht , so ist die von der Beschwerdegegnerin an g e kündigte separate Mitteilung (vgl. Urk.  2 S.   2) darüber nicht aktenkundig. Mang el s Entscheid hierüber bildet diese Frage nicht Streitgegenstand; immerhin ist aber anzumerken, dass aufgrund des Alters des 1961 geborenen Beschwer de füh rers und der Dauer des Rentenbezugs von 12 ½ Jahren im Zeitpunkt der Renten aufhebung grundsätzlich von einer Selbstein gliederungspflicht des Be schwer deführers auszugehen ist ( vgl. dazu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
  68. Februar 2013, IV.2011. 00 866 , E.   1.6 ). 7 .      Zusammenfassend erweist sich daher die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8 .      8 .1      Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8 .2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Saurer, aus der Gerichtskasse zu ent schä di gen .      Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.      Da der unentgeltliche Rechtsvertreter trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 14, Urk.   15) keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Er messen festzusetzen. Angesichts der zu studierenden gut 153 Aktenstücke der Beschwer degegnerin, der etwa 7-seitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zu sammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechts anwalt Peter M. Saurer bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.      Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet wer den kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
  69. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  70. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge G e währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  71. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter M. Saurer, Zürich, wird mit Fr.  2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  72. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter M. Saurer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  73. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  74. Juli bis und mit 1
  75. August sowie vom 1
  76. Dezember bis und mit dem
  77. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01190 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

11. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer Advokaturbüro Peter M. Saurer Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1961, arbeitete seit 1992 als selbständig erwerbstätig er Schuhmacher und meldete sich am 2 1. April 1998 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 11/4 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2, Ziff. 7.8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizini sche und erwerbliche Abklärungen (Urk. 11/ 8-11, Urk. 11/29-32, Urk. 11/40/3-7,

Urk. 11/48/4-5, Urk.

11/52-53, Urk. 11/56, Urk. 11/59, Urk. 11/81, Urk. 11/85)

durch und veranlasste eine Begutachtung des Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___, deren Gutachten am 25. September 2001 erstattet wurde

(Urk. 11/88) . Sodann

sprach sie dem Versicherten mit Verfü gung vom 5. Dezember 2001 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2000 zu (Urk. 11/93, Urk. 11/97). 1.2

Im Rahmen des am 2 6. November 2003 von Amtes wegen eingeleiteten R entenr evisionsverfahrens (Urk. 11/104) holte die IV-Stelle einen Arztbericht ein (Urk.

11/105) und bestätigte gestützt darauf mit Mitteilung vom 3. Februar 2004 den unveränderten Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 11/107).

Anlässlich des am 2 0. Februar 2007 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 11/111)

bestätigte die IV-Stelle nach Einholung weiterer Arztberichte

(Urk. 11/112 /3-37) mit Mitteilung vom 2 6. März 2007 den Anspruch auf die bisherige ganze Inva li denrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 11/114). 1.3

Im Rahmen des im März 2011 eröffneten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 11/124)

holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 11/127-128, Urk. 11/133) ein und ver anlasste ein

bidisziplinäres Gutachten (Urk. 11/140-142). Gestützt darauf ging

sie von einer erheblichen Verbesserung des Gesund heitszustandes des Versicher ten aus und stellte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/145, Urk. 11/148, Urk. 11/150) die Rente mit Verfü gung vom 9. Oktober 2012 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats ein und entzog einer all fällig dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 11/153 S.

12-14 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 2. November 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochte nen Verfügung, die Zusprache von beruflichen Massnahmen, einer Rente und Hilflosenentschädigung

und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Durch führung von Eingliederungsmassnahmen und Einholung eines psychiat rischen Gutachtens (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013 bean tragte

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.

10). Mit Verfü gung des hiesigen Gerichts vom 2 5. Januar 2013 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihm an tragsgemäss (Urk. 1 S.

2, Urk. 7-9) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertret ung

be willigt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente legte die Beschwer degegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend dar (Urk. 2) . Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezüger s erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zu stellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.4

Beeinträchtigungen der psychi schen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver wer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Be einträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.5

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu ti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fal l Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Rege l auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.

4.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das

bidisziplinäre Gutachten vom 2 5. (richtig: 23.)

April 2012 davon aus, dass ab März 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter Tätigkeit als Schuh macher als auch in behinderungsangepasster, leichter Tätigkeit vorliege . Aufgrund des Invaliditätsgrads von 0 % bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass insbesondere das psychiatri sche Teilgutachten vom 5. April 2012 ungenügend sei, da im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung weder eine psychische Komorbidität noch die alternativen Kriterien hinreichend geprüft worden seien. Ungenügend abgeklärt sei sodann auch der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 3/4 = Urk. 11/150). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sich sein Ge sundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache wesentlich ver bessert hat. Massgebliche Vergleichsbasis bildet dabei die Verfügung vom 5. Dezember 200 1 (Urk. 11/93, Urk. 11/97), mit welcher letztmals auch eine umfassende fach ärztliche Untersuchung des psychischen Gesundheitszustan des des Beschwerde führers durchgeführt werden konnte (vgl. vorstehend E. 1.7) .

3. 3.1

Die Rentenzusprache mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 (Urk. 11/93, Urk. 11/97)

und die Mitteilungen vom 3. Februar 2004 und vom 2 6. März 2007 (Urk. 11/107, Urk. 11/114) beruhten auf folgenden medizinische Akten : 3.2

Am 2 6. und 2 7. Juni 2001 wurde der Beschw erdeführer von den Ärzten der MEDAS Y.___, Dr. med. Z.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter sucht. In ihrem inter nistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 2 5. September 2001 nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 11/88 S. 12

Ziff. 3.1) : - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), zurzeit mittel gradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) - c hronisches lumbovertebrales Syndrom mit intermittierend lumbospon dylogenen Ausstrahlungen beidseits und anamnestisch lumboradikulärem Syndrom S1 rechts - m ediane subl igamentäre D iskushernie L5/S1 mit rezessaler Einengung beidseits rechtsbetont bei Osteochondrose L5/S1 und Olisthesis L5/S1 mit leichter segmentaler Instabilität - Hemilumbalisation S1 links mit Nearthrose - d iskrete Skoliose, leichte thorakale Hyperkyphose - c hronisches Impingement -Syndrom Schulter links - Schulteroperation nach Bankert wegen habitueller Schulterluxation links 1982 - Rotationsosteotomie nach Weber links 1985 - Resektion eines inflammatorischen Aneurysmas der Arteria

iliaca rechts mit arteriovenöser Fistelbildung in die distale Vena

cava mit Übernähung der AV-Fistel und Interposition eines Gortex-Grafts 22. Mai 2001 - p ostoperative L ungenembolie Juni 2001

In der Beurteilung hielten die Ärzte fest, dass sich im internistischen Untersu chungsstatus keine relevanten Pathologien fänden. Der rhe u matologische Un ter such sei durch den aktiven muskulären Widerstand des B eschwerdeführers bei der Untersuchung der Wirbelsäule erschwert worden, wobei lediglich ein Lumb overtebralsyndrom habe objektiviert werden können. Lu m boradikuläre senso mo torische Defizite seien nicht eruierbar und die Nervendehnzeichen seien eben falls negativ gewesen. Hingegen wiesen positive Waddell -Tests auf eine nicht - or ga ni sche Komponente der geschilderten Beschwerden hin (Urk. 11/88 S.

12-14 Ziff. 4).

Auf neue radiologische Untersuchungen sei verzichtet worden. Vorgängig sei computertomographisch und kernspintomographisch eine mediane Diskushernie L5/S1 bei fortgeschrittener Dehydratation der Bandscheibe L5/S1 ohne sichere Nervenwurzelkompression diagnostiziert worden. In den ergänzend durchge führten Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule hätten sich Hinweise für eine Instabilität des Segments L5/S1 mit Aufklapp-Phänomen bei Wirbelsäulenflexion mit Olisthesis in Extension von 5 mm im Segment L5/S1 gefunden. Eine operative Sanierung sei wegen fehlender lumboradikulärer Defizite und Schmerz chronifizierungstendenz als nicht sinnvoll erachtet worden . Zudem sei eine lumbosakrale Übergangsanomalie im Sinne einer inkompletten Lumbalisation von S1 links festgestellt worden (S. 13) .

Die aufgrund der psychiatrischen Untersuchung diagnostizierte anhaltende so ma toforme Schmerzstörung mit mittelgradiger Episode mit somatischen Symp tomen bewirke aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Die ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 70 % basiere demnach auf der psychiatri schen Diagnose . Im Zeitpunkt der Begutachtung sei von einer aus internisti scher Sicht bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der postoperativen Lungenembolie nach dem gefässchirurgischen Eingriff vom 2 2. Mai 2001 aus zu gehen. Mit einer Verbesserung im Verlauf sei zu rechnen, sodass nach drei Mo naten ein Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten möglich erscheine. Auch aus rheumatologischer Sicht ergebe sich lediglich eine qualitative Ei nschränkung der Arbeitsfähigkeit . Die Prognose sei un sicher und hänge aus psychiatrischer Sicht mit dem körperlichen Gesund heit s zustand zusammen. Eine medikamentöse Behandlung mit einem Antide pressi vum und gegebenenfalls Hypnotikum sei aus psychiat rischer Sicht indi ziert (S.

14) .

Die Arbeits un fähigkeit betrage in der bisherigen Tätigkeit als selbstständiger Schuh macher und in jeder anderen Tätigkeit aus psychiatrischer Si cht 70 % ab mindestens Mai 200 0. Aus internistischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von derzeit 100 %, und mittelfristig sei ein Wiedereinsatz in der bisherigen Tä tigkeit als Schuhmacher denkbar. Aus rheumatologischer Sicht sei mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich in einer körperlich leichten Tätigkeit unter Vermeidung von wirbelsäulenbelastenden Arbeiten, repetitiven Wirbelsäulenflexionen beziehungsweise Lastenheb e n über 15 kg (S. 14 Ziff. 5.1-5.2) . 3.3

Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 1996 hausärztlich behandelte, nannte in seinem Bericht vom 2 1. Januar 2004 folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/10 5 /3-4 lit . A, lit . D.1) : - somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Grundstimmung - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei medialer Diskushernie L5/S1 mit

rezessaler Einengung - chronisches Impingementsyndrom der rechten Schulter nach Operation nach Bankart

Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Rücken, im Operations- und Narbenbereich abdominal sowie thorakal und sternal, auch in der Schulter links (lit . D.4). Im Befund gab

Dr. B.___

Druckdolenzen im Bereich der Abdominalnarbe und gegen die Leiste sowie Myogelosen

an (lit . D.5). Eine leichte Be schäftigung mit Wechselbelastung bis vier Stunden täglich wäre zumutbar (lit . D.7). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schuh macher betrage 70 % seit dem 2 5. September 2001 bis heute (lit . B).

Dem beigefügten Austrittsbericht der Klinik

C.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich dort vom 1 9. Februar bis am 1 1. März 2003 aufhielt, um mittels Intensivtherapie der eingetretenen Dekonditionierung entgegen zu wirken (Urk. 11/105/5-7). 3.4

Die Ärzte der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des S pitals D.___ nannten nach der Untersuchung vom 2 2. Dezember 2006 folgende Di ag nosen (Urk. 11/112/33-37 S. 3 f.) : - chronische Schmerzen Abdomen mit/bei - neuropathischem Schmerz mit Allodynie und Hyperpathie bei Verlet zung kutaner Nerven - tief gemischt neuropathisch-tiefem Schmerz bei hypertrophem Narben gewebe - Status nach Laparotomie wegen Bridenileus 2000 - Status nach Graftersatz eine s

inflammatorischen Aneurysma Arteria

iliaca

communis rechts Mai 2011, Status nach Narbenrevision Oktober 2005 - Panvertebralsyndrom - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, MRT LWS Februar 2006 : Diskusprotrusion mit Anulus

fibrosus -Riss L5/S1 bei lumbosakraler Übergangsanomalie - intermittierendes thorako

- und zervikovertebrales Schmerzsyndrom - muskuläre Dysbalance - chronische Schulterschmerzen links bei Status nach dreimaliger Schulteroperation nach Trauma 1985 - Status nach Gastritis, aktuell Refluxsymptomatik - aufgrund des Gesprächsabbruchs kann keine psychiatrische Diagnose ge stellt werden

In der Beurteilung hielten die Ärzte fest, dass aus rheumatologischer Sicht eine Dys funktion LWK 5/S1 bei degenerativen Veränderungen und muskulärer Dys balance erklärbar wäre. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik ergäben sich nicht. Die beklagten Beschwerden, zurz eit vorwiegend im rechten Bein, liessen sich nicht weiter objektivieren. Zur z eit fehlten Befunde thorakal und zervikal. Im Bereich des Abdomens divergierten die Befunde und das subjektive Empfin den. Damit ergebe sich ein Verdacht einer Schmerzverarbeitungsstörung (S.

4). Im Rahmen des psychiatrischen Untersuchung sei es zum Gesprächsab bruch ge kommen, weshalb ein Psychostatus nicht zu erheben gewesen sei (S.

3 f.). 3. 5

Dr. B.___

nannte in seinem Bericht vom 1 6. März 2007 im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen (Urk. 11/112 /3-4 lit . A) : - chronisches lumbovertebrales Syndrom mit intermittierend lumbospondylogenen Ausstrahlungen beidseits - chronisches Impingement -Syndrom Schulter links - Status nach Resektion eines inflammatorischen Aneurysmas der Arteria

iliaca rechts - umschriebener neuropathischer Schmerz mit Allodynie und Hy perpathie bei Verletzung kleiner Hautnerven

Die Arbeitsunfähigkeit betrage unverändert 70 % und seit seinem letzten Be richt

liege unverändert die gleiche Schmerzproblematik - Rücken-, Bein-, Bauch schmer zen - vor, welche sich praktisch nicht beeinflussen lasse (lit . B, lit . D.3-4).

Den beigefügten Berichten über verschiedene fachärztliche Untersuchungen (Urk. 11/112/5-32)

ist überdies

der Ausschluss eine r kardiale n Ursache der an ge gebenen Beschwerden (Urk. 11/112/6), das Vorliegen eine r

geringgradige n

chronische n nicht aktive n

Antrumgastritis (Urk. 11/112/14), der Ausschluss e i ne r Narbenhernie und die Durchführung einer Narbenrevision (Urk. 11/112/23) so wie das Vorliegen

einer Lumbalgie mit pseudoradikulären Ausstrahlungen und zusätzlich leichter lumboradikulärer Komponente (Urk. 11/112/28-29) zu ent neh men. 4.

4.1

Im Rahmen des im März 2011 eröffneten Revisionsverfahrens, welches zum Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) führte,

gingen folgende Arztberichte ein: 4. 2

Mit Bericht vom 1 9. Mai 2011 empfahl Dr. med. E.___, FMH Physikali sche Medizin, als operative Behandlung der diagnostizierten Lumboischialgie eine Spondylodese, gab eine Arbeits unfähigkeit von 100 % als Schuhmacher an und nannte Einschränkungen der Wirbelsäule, der Schultergelenke und eine aus geprägte Muskelschwäche bei ei nem Status nach Abdominaloperationen (Urk.

11/127 /5-7). 4.3

Dr. B.___

diagnostizierte mit Bericht vom 2 6. Mai 2011 ein chronisches lum bovertebrales Syndrom mit intermittierend lumbospondylogenen Ausstrahlun ge n beidseits, eine mediale Meniskusläsion des linken Kniegelenke s und eine sekun däre Omarthrose links. Aufgrund der geplanten Operation sei eine weitere Prog nose nicht möglich (Urk. 11/128/5-6 lit . A und lit . D.7). 4.4

A m 8. Dezember 2011 berichtete Dr. med. F.___, FMH Ortho pädische Chirurgie, über einen guten postoperativen Verlauf der am 2 7. Sep tem ber 2011 durchgeführten Spondylodese bei derzeit offener Prognose und weiter hin verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule (Urk. 11/133/1-4

Ziff. 1.1, 1.4, 1.7) . 4. 5 4.5.1

A m 6. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, und am 1 9. März 2012 von Dr. med. A.___

untersucht, welche am 2 5. Februar 2012 das internis tisch-rheumatologisches Gutachten (Urk. 11/140 /1-73) und am 5. April 2012 das psy chiatrisches Gutachten (Urk. 11/141) erstellten. Aus der bidisizplinären Zusam menfassung vom 2 3. April 2012 gehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor (Urk. 11/142 S. 1):

1.

k eine psychiatrische Diagnose

2.

l umbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei - k ongenitaler lumbosakraler Übergangsanomalie mit Hemisakralisation von L5 links und Ausbildung eines Neathros und - m edialer Diskusprotrusion und beginnender Osteochondrose L5/S1 (MRI November

2010) mit unauffälligem EMG-Befund (März

2006) und - Status nach Spondylodese L5 bis S1 mit PLIF am 27. September 2011 mit Hemilaminektomie, Foraminotomie, Neurolyse und Diskektomie L5/S1 rechts - mit guter Lage der Implantate (CT Februar

2012) mit Bandscheibenbulging L4/L5 und etwas enges Neuroforamen L5/S1 rechts ohne Nervenwurzelkompression und ohne Spinalkanalstenose - o hne radikuläre Zeichen

3.

Schulterschmerzen links bei - Status nach habitueller Schulterluxation links nach einem Unfall mit - Kapselraffung 1982 und - Rotationsosteotomie des Humeruskopfs 1985 mit - Entwic k lung einer sekundären O m arthrose mit - Implantation einer Schulter-Totalprothese links am 24. November 2009 mit g utem Operationsresultat und gutem Implantatsitz, mit i n tak ter Rotatorenmanschette und intakter langer Biceps -Sehne, Röntgen und Ultraschall November 2011 mit - l eicht verminderter Beweglichkeit des linken Schultergelenks und deutlich verminderter Schultergürtelmuskulatur jedoch - w eitgehend symmetrische Armmuskulatur bei Rechtshändigkeit Zur Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aus internistisch-rheumatologischer Sicht eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg benö tige, die auf die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule und der linken Schul ter Rücksicht nehme (Urk. 11/140 S. 70). Eine nicht-adaptierte Tätigkeit habe er seit Juli 1996 nicht mehr ausüben können. Dagegen sei er in ange stammter Tätigkeit eines selbstständigen Schuhmachers oder in einer anderen adaptierten Tä tigkeit gemäss dem genannten Profil nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Sein psychischer Gesundheitszustand habe sich allmählich gebessert, und spätes tens zum Untersuchungszeitpunkt am 1 9. März 2012 habe keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwer deführer spätestens ab dem 1 9. März 2012 in der angestammten Tätig keit als selbstständiger Schuhmacher oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/142 S. 2). 4. 5. 2

Im internistisch- rheumatologischen Teilgutachten führte Dr. G.___ aus, der Beschwerdeführer klage über rechtsbetonte lumbospondylogene Schmerzen, Schu lterschmerzen links und abdominale Beschwerden. Nach einem Unfall seien links habituelle Schulterluxationen aufgetreten, weshalb er mehrmals an der linken Schulter operiert und im November 2009 mit einer Schulter-Totalpro these versorgt worden sei. Im September 2011 sei eine lumbale Spondylodese von L5 bis S1 implantiert worden. In der klinischen Untersu chung finde sich eine deut lich eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in allen Rich tung en.

Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenks sei wenig eingeschränkt. Die Schultergürtelmuskulatur sei deut lich vermindert, während die Armmuskulatur praktisch symmetrisch bei Rechts händigkeit sei. Ein wesentlicher Mindergebrauch des linken Armes sei daher jetz t nicht vorhanden, und es zeige sich eine erfreulich grosse und den Normwert übertreffende Muskelmasse. Die bildgebenden Untersuchungen zeig ten einen guten Sitz der Schulterprothese mit intakter Rotatorenmanschette und intakter langer Bizepssehne sowie einen guten Sitz der Spondylodese . Etwas Bandscheibenbulging und ein etwas enges Neuroforamen seien vorhanden, aber ohne Nervenwurzelkompression und ohne Spinalkanalstenose. Die Blutuntersu chung zeige einen angedeuteten Vitamin-D-Mangel und eine Hypercholesterinämie, zwei der drei geprüften Medikamentenwirkstoffe seien im unteren thera peu ti schen Bereich nachweisbar, und vom Wirkstoff Paracetamol fehle jede Spur. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass seiner Beschwerden nicht. Die Dolometrie verlaufe gänzlich unauffällig, weshalb eine Fibromyalgie oder aus ge dehnte chronische Schmerzen nicht diagnostiziert werden könnten. Beim Lasègue -Test gebe der Beschwerdeführer ab 40° Schmerzen an ohne harten Ab schluss. Gleich zeit ig sei der Slump -Test beidseits gänzlich unauffällig, wes halb hier eine nicht erklärbare Diskrepanz bestehe (Urk. 11/140 S. 69).

Die Ein schätzung des Rheu matologen Dr. Z.___ im M EDAS -Gutachten, wonach der Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schuhmacher und in einer leichten adaptier ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, bestätige sie (Urk.

11/140 S.

72). Aus rheumatologischer Sicht sei es zu keiner wesentlichen Änderung seines Gesund heitszustands gekommen (Urk. 11/ 140 S. 73). 4. 5. 3

Im psychiatrischen Teilgutachten hielt

Dr. A.___

im Psychostatus fest, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert sei, das formale Den ken

sei geordnet, kohärent, gut nachvollziehbar. Die mnestischen und kogniti ven Funk tionen zeigten keine groben Auffälligkeiten, und insbesondere liege keine Störung der Konzentrationsfähigkeit vor, welche im psychiatrischen Kon silium vom 4. Juli 2001 noch objektivierbar gewesen sei. Inhaltliche Denkstö rungen und Sinnestäuschungen seien nicht eruierbar . Bei guter Modulationsfä higkeit sei die Stimmung ausgeglichen, und der affektive Rapport lasse sich gut aufnehmen. Beim Aufstehen während des Gesprächs aufgrund von Rücken schmerzen be stehe eine leichte Verdeutlichungstendenz. Mimik, Gestik, Antrieb und Psycho motorik seien sonst unauffällig, und es bestünden keine Hinweise auf eine De pressivität oder Suizidalität (Urk. 11/141 S. 9). Dr. A.___ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Diese Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2).

In der Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, be i der psychiatrischen Begutacht ung 2001 habe beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Störung mit so matischem Syndrom und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 70 %

bestanden, welche sich aber im Laufe der darauffolgenden Jahre eindeutig verbessert habe. Das aktuelle Verhalten des B eschwerdeführers weise auf eine Verdeutlichungstendenz seiner somatischen Beschwerden hin. Aus psychiatri scher Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich gebessert. Der Beschwerdeführer nehme am alltäglichen Leben teil, er habe Kontakt zur Familie, gehe einkaufen und spazieren, sehe fern und mache Ferien in seiner Heimat; er lebe also nicht zurückgezogen. Ein verfestigter therapeu tisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung liege nicht vor, und eine zu sätzliche, eigenständige psychische Schädigung im Sinne einer Komorbidität sei nicht eruierbar . Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe nach der M EDAS -Begutachtung 2001 nicht stattgefunden,

und

die Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei seitdem nicht bestätigt be ziehungsweise kontrolliert worden (S. 11 f.). 4. 5. 4

Die weiteren, dem Gutachten angefügten Berichte (Urk. 11/140/80-121) betref fen vorwiegend die Zeit vor der Rückenoperation im September 2011 und ent halten keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit . S ie gehen auch nicht auf den strittigen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein, wes halb sich eine detaillierte Wiedergabe dieser Berichte erübrig t. 5. 5.1

I m Zeitpunkt der Rentenzusprache am 5. Dezember 2001 bestand damit ge mäss Gutachten der MEDAS vom 2 5. September 2001 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Depression mittleren Grades, woraus eine psychiat risch

begründete Arbeitsunfähigkeit von 70 %

resultierte . Aus internistischer Sicht lag

aufgrund einer postoperativen Lungenem b olie eine nur vorüberge hende Arbeits unfähigkeit von 100 % vor. Rheumatologisch war aufgrund eines chronischen lumbovertebralem Syndroms und Impingement -Syndroms der lin ken Schulter von einer vollen Arbeitsfähigkeit als Schuhmacher oder in einer körperlich leich ten Tätigkeit auszugehen, unter Vermeidung von wirbelsäulen belastende n Ar beiten, repetitiven Wirbelsäulenflexionen und Lastenheben von über 15 kg (vgl. vorstehend E. 3.2) .

Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 2 1. Januar 2004 lagen eine somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Grunds timmung, Rücken- und Schulterbeschwerden sowie eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 70 %

vor (vgl. vor steh end E.

3.3).

Die Ärzte der Schmerzsprechstunde des S pitals D.___

nann ten

am 2 2. Dezember 2006 Bauch-, Schulter-, und Rückenschmerzen und konnten a ufgrund des Ge sprächsabbruchs des Beschwerdeführers k eine psychi atrische Diagnose stellen . Bei teilweise nicht objektivierbaren Befunden ergab sich der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. vorstehend E.

3.4).

Laut Be richt von Dr. B.___ vom 1 6. März 2007 bestand eine unverän derte und prak tisch nicht beeinflussb are Schmerzproblematik und eine unver änderte Arbeits un fähigkeit von 70 % (vgl. vorstehend E. 3.5).

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lag gemäss bidisziplinärem Gutachten von Dr. G.___ und Dr. A.___ vom 2 3. April 2012 aus psy chiatrischer Sicht ein erheblich verbesserter Gesundheitszustand, keine psychi a trische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und keine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Das Ausmass der nach der Schulter- und Rückenoperation weiterhin beklagten lumbospondylogene n Schmerzen, Schul terschmerzen und Bauchschmerzen

hielten die Gutachter i m Verhältnis zu den vorhandenen Befunden nicht für er klärbar . Aus rheumatologischer Sicht lag ein im Verhältnis zur Einschätzung im M EDAS -Gutachten unveränderter Zu stand vor mit einer vollen Arbeitsfähigkeit als Schuhmacher oder in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg unter Berücksichtigung der eingeschränk ten Funktion der Lendenwirbelsäule un d der linken Schulter (vgl. vorstehend E. 4. 5). 5.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von Dr. G.___ und Dr. A.___ erstellte bisdisziplinäre Gutachten vom 5. April 2012 (Urk. 11/140-142,

vgl. vorstehend E. 4.5) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfas send ist . Es beruht auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen psychiatri schen, inte r nistischen und rheumatologischen Untersuchungen (Urk. 11/140/1-74 S. 62- 67, Urk. 11/140/75- 7 9, Urk. 11/141 S. 9-10), berücksichtigt die vom Be schwerde füh rer geklagten Beschwerden (Urk. 11/140/1-74 S.

60-61, Urk. 11/141 S.

7-9), und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 11/140/1-74 S.

4-51, S.

72, Urk. 11/141 S.

3-7) . Weiter leuchtet es in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die von den Gut achtern vor g enommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvoll ziehbar begrün det .

Was die psychiatrische Beurteilung angeht, so war Dr. A.___ bereits be im M EDAS -Gutachten

im Jahr 2001 mit der Untersuchung des Beschwerdeführers be fasst und vermag demzufolge die Veränderung des Gesundheitszustands aus erster Hand zu beur teilen. Anhand der von ihm erhobenen Befunde, welche ins be sondere auf das Fehlen der im Zeitpunkt der M EDAS -Begutachtung noch be stehenden Konzentrationsstörung h inweisen, erscheint das Fehlen einer psy chia trischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als plausibel. Ge stützt wird dies auch durch seine Feststellung, dass mangels Durchführung einer Psychotherapie von einem eher geringe n Leidensdruck aus zugehen ist, welcher jedenfalls das Vorliegen einer Depression invalidisierende n Ausmass es

nicht zu begründen vermag. Eine solche wurde denn auch nicht mehr diagnostiziert.

Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, es seien insbesondere die Kriterien im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung ungenügend geprüft worden (Urk.

1 S.

4 ff.), erweist sich als nicht stichhaltig. Anhand der detail lierten Anamnese und der Beschreibung des Tagesablaufs sowie der verschiede nen dem Beschwerdeführer noch verbleibenden möglichen Tätigkeiten lässt sich ohne weiteres feststellen, dass keine Umstände vorliegen, welche eine somato forme Schmerzstörung ausnahmsweise als invalidisierend er scheinen l ies sen (vgl. vorstehend E.

1.5). So sprechen insbesondere sein Kontakt zur Familie sowie der Umstand, dass er einkaufen und spazieren geht und Fe rien in seiner Heimat macht, für das Fehlen eines sozialen Rückzugs als eines der rechtsprechungsge mäss zu prüfenden Kriterien . Im Übrigen fällt hinsichtlich der geklagten Schmer zen auf, dass der Wirkstoff Paracetamol

im Laboruntersuch gar nicht und an dere Medi kamente nur im unteren therapeutischen Be reich nachweisbar waren, sodass auch hier kein hoher Leidensdruck anzuneh men ist .

Nachvollziehbar erscheint sodann angesichts der erhobenen Befunde und der teil weise fehlenden Objektivierbarkeit der Beschwerden auch die Einschätzung der Rheu matologin Dr. G.___, wonach damals wie heute keine Arbeitsunfä hig keit besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit, wozu auch die Arbeit als Schuh macher zu zählen ist. In Übereinstimmung da mit wurden auch in früheren Arztberichten v erschiedentlich Diskrepanzen zwischen den subjektiv erlebten Be schwerden und den objektiv erhobenen Befunden beschrieben (vgl.

vorste hend E.

3.2, E.

3.4). Die nicht näher begründete Einschätzung von Dr. E.___, wo nach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Schuhmacher bestehe (vgl. vor steh end E.

4.2), vermag dabei das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen . Wie Dr. G.___ zu treffend festh ie lt (Urk. 11/140/1-73 S.

72) ist nicht nachvoll zieh bar, wie er zu dieser Einschränkung gelangte; im Übrigen ist seine Ein schätzung auch insofern unvollständig, als er keine Angaben zur Arbeitsfähig keit in an de ren angepassten Tätigkeiten machte .

Das Gutachten von Dr. G.___ und Dr. A.___ vom 2 3. April 2012 (Urk. 11/140-142) genügt damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vor stehend E .

1.6-1.7) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist. 5.3

Damit ergibt sich aus internistisch-rheumatologischer Sicht auch nach den Ope rationen im November 2009 und September 2011 eine unveränderte Arbeitsfä higkeit von 100 % als Schuhmacher oder in einer körperlich leichten und wechsel belastenden Tätigkeit gemäss dem umschriebenen Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 5.1). Aus psychiatrischer Sicht besteht demgegenüber die bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch diagnostizierte und eine Arbeitsunfä higkeit von 70 % begründende Depression mittleren Grades nicht mehr, weshalb beim Fehlen von weiteren relevanten Kriterien auch der chronischen Schmerzstörung kein invalidisierender Charakter mehr zukommt (vgl. vorstehend E.

1.5).

Somit ist von einem im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache erheblich ver besserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und einer vollen Ar beits fähigkeit in d er angestammten Tätigkeit als Schuhmacher oder in einer leich ten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg unter Berücksichtigung der eingeschränkten Funktion der Lendenwirbelsäule und der linken Schulter auszugehen. 5.4

A ngesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Schuhma cher resultiert keine Einkommenseinbusse, weshalb sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt beziehungsweise der von der Beschwerdegegnerin ermittelte und rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 0 % zutrifft (Urk. 2 S. 2, Urk. 11/143 S. 7). 6 . 6.1

Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin zu treffend die Rentenaufhebung nicht mit

lit . a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision begründete

(vgl. Urk. 11/143 S.

7), denn die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte nicht aus schliesslich aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Wohl wurde damal s von den Gutachtern der M EDAS eine somatoforme Schmerzstörung diagnos ti ziert, doch lag daneben auch eine eigenständige Depression mittleren Grades vor . Überdies bestand aus rheumatologischer Sicht ein organisches Korrelat, welches die qua litative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründete . 6.2

Zu Recht prüfte die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung. Zwar lag der ersten Mitteilung der un veränderten Ausrichtung einer ganzen Rente lediglich die hausärztliche Abklä rung zu Grunde, doch wurde im Laufe des zweiten Revisionsverfahrens eine um fassende medizin ische Abklärung getätigt. Dass dabei kein psychiatrischer Be fund erhoben werden konnte, ist auf den Gesprächsabbruch durch den Be schwer deführer zurückzuführen und führt nicht zur zweifellosen Unrichtigkeit der Be stätigung des Rentenanspruchs . Auch wurden i m Lauf der Untersuchung

indi rekt

Zeichen einer depressiven Verstimmung festgestellt (Urk. 11/112/33-37 S.

4), was im Einklang mit der zur urs prünglichen Rentenzusprache führenden de pressi ven Erkrankung st and . 6.3

Was die vom Beschwerdeführer ebenfalls beantragten (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 7)

Eingliederungsmassnahmen angeht, so ist die von der Beschwerdegegnerin an g e kündigte separate Mitteilung (vgl. Urk. 2 S.

2) darüber nicht aktenkundig. Mang el s Entscheid hierüber bildet diese Frage nicht Streitgegenstand; immerhin ist aber anzumerken, dass aufgrund des Alters des 1961 geborenen Beschwer de füh rers und der Dauer des Rentenbezugs von 12 ½ Jahren im Zeitpunkt der Renten aufhebung grundsätzlich von einer Selbstein gliederungspflicht des Be schwer deführers auszugehen ist

(vgl. dazu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2013, IV.2011. 00 866, E.

1.6). 7 .

Zusammenfassend erweist sich daher die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8 .

8 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und

infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Saurer, aus der Gerichtskasse zu ent schä di gen .

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Da der unentgeltliche Rechtsvertreter trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 14,

Urk.

15) keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Er messen

festzusetzen. Angesichts der zu studierenden gut 153 Aktenstücke der Beschwer degegnerin, der etwa 7-seitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zu sammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechts anwalt Peter M. Saurer bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet wer den kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge G e währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter M. Saurer, Zürich, wird mit Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter M. Saurer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens