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IV.2019.00221

Wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtens, 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst; Abweisung. (BGE 8C_397/2020)

Zürich SozVersG · 2020-05-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1966, war zuletzt von Juni 1990 bis September 2000 als Zuschneiderin tätig ( Urk. 7/5 S. 1 , Urk. 7/18 Ziff. 1 ) und meldete sich am 9. Januar 2000 unter Hinweis auf ein Ekzem am ganzen Körper , speziell an Händen und Füssen, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 Ziff. 7.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten mit Ver fügung vom 4. April 2001 eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2000 zu ( Urk. 7/24). 1.2

Nach

Eingang des von der Versicherten am 2 7. Januar 2002 aufgefüllten Revi sionsfrage bogens ( Urk. 7/28 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. März 2002 ( Urk. 7/32) fest, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Ände rungen ergeben habe, und da ss bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Im Rahmen der am 3 0. Septem ber 2003 ( Urk. 7/33) und 1 2. Dezember 2006 ( Urk. 7/42) veranlassten Rentenre visionsverfahren bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 2 7. November 2003 ( Urk. 7/39)

sowie vom 1 0. Januar 2007 ( Urk. 7/46)

jeweils einen unverän derten Rentenanspruch .

1.3

Nach Eingang des am 1 3. Januar 2010 au s gefüllten vierten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/50) veranlasste die IV-Stelle ein ambulantes dermatologisches Gutachten, welches am 1 8. Oktober 2010 erstattet wurde ( Urk. 7/64). In der Folge auferlegte sie der Versicherten am 1 8. November 2010 ( Urk. 7/65) eine Mitwirkungspflicht für die Durchführung eines stationären Abheilversuch s , welcher vom 2 1. M ärz bis 2 1. April 2011 stattfand ( Urk. 7/80). Mit Mitteilung vom 1 2. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch fest ( Urk. 7/87). Auch im Rahmen einer weiteren Rentenrevision (Revisionsfrage bogen vom 1 1. Oktober 2012; Urk. 7/91) bestätigte sie mit Mitteilung vom 2 7. November 2012 eine n unveränderten Rentenanspruch ( Urk. 7/94). 1.4

Nach Eingang des am 2 0. Juli 2014 ausgefüllten sechsten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/97) holte die IV-Stelle bei der Neurologie Y.___ , Polydisziplinäre Begutachtungsstelle, ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 4. Mai 2016 erstattet wurde ( Urk. 7/122). In der Folge stellte sie mit Vorbescheid vom 2 8. Juni 2016 ( Urk. 7/124) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 7. November 2012 ( Urk. 7/94) in Aussicht, wogegen die Versicherte am 4. August 2016 ( Urk. 7/127) und am 6. September 2016 ( Urk. 7/131) Einwände erhob und insbesondere die Durchführung von beruflichen Massnahmen verlangte ( Urk. 7/131 S. 5 Ziff. 7). Am 9. November 2016 erteilte di e IV-Stelle der Versi cherten eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining ( Urk. 7 /133) mit Verlän gerung am

6. März 2017 ( Urk. 7/136) . Mit Mitteilung vom 2 9. Mai 2017

wurde Kostengutsprache für ein Einzeltrainin g erteilt

( Urk. 7/145), verlängert mit Mit teilung vom 2 3. November 2017

( Urk. 7/150). Mit Mitteilung vom 2 3. Mai 2018 gewährte die IV-Stelle

der Versicherten Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/155 ). Die Ein gliederungsmassnahmen wurden schliesslich per 2. Dezember 2018 abge schlos sen ( Urk. 7/163). Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2019 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 7. November 2012 (vgl. Urk. 7/94) wiedererwägungsweise auf und teilte mit, dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde ( Urk. 7/173 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 2. März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. Februar 2019 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2019 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwer de, was der Beschwerdeführerin am 1 7. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. 1 .4

Unabhängig von einem materiellen Revisions grund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE

119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen weiter hin die Tätigkeit als Hilfsmitarbeiterin im Bereich Verkauf, Service oder Haus dienst unter B erücksichtigung von nicht hände belastenden Tätigkeiten in einem 100%-Pensum ausüben könne (S. 1 unten). Im Gutachten vom 1 8. Oktober 2010 sei auf einen verbesserungsfähigen Gesundheitszustand hingewiesen worden, eine medizinische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei hingegen nicht erfolgt. Vom 2 1. März bis 2 1. April 2011 habe eine stationäre Massnahme in der derma tologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ stattgefunden, wobei in ver schiedener Hinsicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands hingewiesen worden sei. Im Bericht des Universitätsspitals Z.___ vom 2 0. September 2011 sei hingegen ein unverändert schlechter Hautbefund und eine weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Diesen Widerspruch habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme nicht aufgelöst. Die Mitteilung vom 1 2. Oktober 2011 basiere somit auf einer nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung, worin ein Wiedererwägungsgrund zu sehen sei. Die Ver fügung vom 2 7. November 2012 werde deshalb wiedererwägungsweise aufge hoben (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , der RAD habe seine Beurteilung im Rahmen des Ermessens ausgeübt. Bei einer Ermessensbetätigung dürfe jedoch keine zweifellose Unrichtigkeit beziehungs weise falsche Erhebung des Sachverhalts angenommen werden (S. 7 Ziff. 4). Aus dem Gutachten vom 4. Mai 2016 ergebe sich ferner zweifelsfrei, dass ihr Ge sundheitszustand stationär sei und sich seit Jahren nicht verändert habe. Von den Gutachtern würden einzig weitere Therapien vorgeschlagen. Dies rechtfertige jedoch keine Aufhebung der Rente, sondern höchstens die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht. Es handle sich daher im Wesentlichen um einen unver änderten Gesundheitszustand, mit einer anderen Beurteilung des gleichen medi zinischen Sachverhalts (S. 9 Ziff. 7). Nach den erfolgten Eingliederungsbemüh ungen hätte zumindest nochmals eine medizinische Beurteilung stattfinden sollen (S. 11 Ziff. 8). 2.3

Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom

2 7. November 2012 ( Urk. 7/94) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rentenleistungen eingestellt hat. 3 .

3 .1

Im Rahmen des vierten Revisionsverfahrens im Jahr 2010 /2011 ergingen die fol genden medizinischen Berichte: 3 .2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie , führte in seinem Bericht vom 1 9. März 2010 ( Urk. 7/56) aus , dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei ( Ziff. 1.7). Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit in einer trockenen Umgebung ohne häufiges Stehen und Gehen sowie unter Einhaltung der Allergenkarenz wie beispielsweise eine Über wachungsaufgabe erachtete er jedoch als möglich ( Ziff. 1.7) . Langfristig sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 100 %

n icht mehr ausgeschlossen, wobei die Einsatzfähigkeit stufenweise zu erfolgen habe ( Ziff. 1.9 ). 3 .3

Die Ärzte der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ erstatteten am 1 8. Oktober

2010 im Auftrag der Beschwerdegegne rin ein Gutachten ( Urk. 7/64 /1-18 ) und nannten die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diag nosen (S. 10): - chronisches dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem - bei atopischer Diathese mit atopischer Dermatitis seit Kindheit - multiple Typ IV-Sensibilisierungen - Probebiopsie der linken Hand vom 2 3. September 2010 mit chronisch- ekzematösem Prozess vereinbar - anamnestisch therapieresistent, trotz systemischer Therapie mit Ciclo sporin-A und intensiver Lokaltherapie mit hochpotenten topischen

Kortikosteroiden - Latexallergie - s aisonale allergische Rhinokonjunktivitis und Asthma bronchiale In Zusammenschau des klinischen Bildes und der vorliegenden Befunde sei weiterhin von einem dyshidrosiformen Hand- und Fussekzem bei atopischer Diathese auszugehen, welche s derzeit inadäquat therapiert zu sein scheine. Trotz der verhältnismässig überintensiven Therapie, der seit Oktober 2000 bestehenden Arbeitskarenz und der anamnestisch bestmöglichen Schonung von den Haus arbeiten hätten die Hand- und Fussekzeme nur selten zur Abheilung gebracht werden können. Es stelle sich die Frage, inwiefern die erwähnte Therapi e über haupt durchgeführt werde. Am ersten Tag der Epikutantestung sei der Spiegel nicht im therapeutischen Bereich für die angegebene Ciclosporin -A-Dosis ge we sen, weshalb die Compliance bei der Durchführung in Frage gestellt werde (S. 12). Im Rahmen eines stationären Abheilversuchs solle die unbefriedigende Situation mit der Ciclosporin -A Therapie, die offensichtlich nur unregelmässig einge nom men werde, geklärt, die Lokaltherapie intensiviert und die Beschwerdeführerin in der korrekten Durchführung der medizinischen Therapien unterrichtet werden. Sollten sich die Hand- und Fussekzeme unter konsequent durchgeführter Therapie regredient zeigen, wäre von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszu gehen. In diesem Fall würde si ch am besten eine Tätigkeit eig nen, in welcher die Hände und Füsse nicht stark belastet würden und die Beschwerdeführerin nicht vermehrt schwitzen müsse , beispielsweise eine Bürotätigkeit . Dabei soll t e die Ver meidung der erwähnten Kontaktallergene sowie Feucht-, Schmutz- und Irritan zien-Kontakt und der optimale Hautschutz gewährleistet werden können (S.

15 Ziff. 5). Unkontrollierte Kontakte zu den Allergenen könnten eine Chronifi zierung des Handekzems sowie dessen Therapieresistenz mit einer dauerhaften Vermin derung der Arbeitsfähigkeit bedingen (S. 16 Ziff. 8). Es handle sich um einen im Wesentlichen unveränderten Hautzustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt worden seien (S. 17 Ziff. 11). 3 .4

Im Austrittsbericht der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___

vom 2 1. April 2011 über die stationäre Behandlung vom 2 1. März bis 2 1. April 2011 ( Urk. 7/80 /1-4 ) wurden im Vergleich zum Bericht v om Oktober 2010 (vor stehend E. 3.3 ) als Diagnosen zusätzlich eine Akne inversa

axillär links und eine geringe bis mittelgradige chronische Niereninsuffizienz genannt (S. 1 f.) .

Die über rund 4 Jahre etablierte Therapie mit Cyclosporin habe wohl eine deutliche Besse rung des Hautbildes gebracht, sodass die Beschwerdeführerin abgesehen von wenigen intermittierend juckenden , leicht erythematösen Plaques palmar aktuell fast beschwerdefrei sei (S. 2) . Im Verlauf des mehrwöchigen stationären Aufent halts habe sich unter der Therapie eine zunehmende und deutliche Besserung des Ekzems an den Händen und Füssen gezeigt. Am Austrittstag hätten sich nur noch residuelle Hyperkeratosen plantar gezeigt. Palmae und das restliche Integument seien vollkommen bland gewesen (S. 3 oben). Eine Beurteilung der Arbeits fähig keit wurde nicht vorgenommen.

In einem weiteren Bericht der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ vom 2 0. September

2011 über die am Vortag erfolgte Konsultation ( Urk. 7/85) wurde aufgeführt, dass bei einem anhaltend schlechten Hautbefund weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Der Verlauf unter einer Steigerung von Toctino und gleichzeitiger Bade- Puva -Therapie sei noch abzu warten . 3 .5

Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt, RAD, führte in seiner Stellung nahme vom 2 6. September 2011 ( Urk. 7/86/7) aus, dass auf die Angaben im Be richt der Dermatologischen Klinik vom September 201 1 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) abgestellt werden könne und von einem unveränderten Gesundheitsschaden mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Eine medizinische Neubewer tung habe in einem Jahr zu erfolgen. 4.

4.1

Der Rentenrevision im Jahr 2012 lag der folgende medizinische Bericht zugrunde: 4.2

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Dermatologie und Venerol o gie , hielt in ihrem Bericht vom 6. November 2012 ( Urk. 7/91/3) fest , dass sie die Beschwerdeführerin seit 1 8. April 2012 ambulant behandle ( Ziff. 5.1). Toctino sei bis 4. September 2012 mit mässigem Erfolg eingesetzt worden, aktuell werde ein Absetzversuch gemacht ( Ziff. 5.2). Aufgrund des Hautzustands sei keine Tätigkeit zumutbar ( Ziff. 5.5). 5 . 5 .1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor: 5 .2

Dr. C.___ (vorstehend E.

4.1 ) führte in ihrem Bericht vom 2 5. August

201 4 ( Urk. 7/99) aus, dass aufgrund des chronisch verlaufenden Ekzems und der multiplen Kontaktallergien aus medizinischer Sicht keine Arbeit möglich sei ( Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerech net werden, da dies aufgrund des bisherigen Verlaufs unwahrscheinlich erscheine ( Ziff. 1.9). Eventuell sei ein erneutes Gutachten am Universitätsspital Z.___ ein zuholen ( Ziff. 1.11). 5 .3

Die Ärzte der Neurologie Y.___ , Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2016 ein Gut achten ( Urk. 7/122). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff. ), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 5 ff. ) und ihre am 1 2. und 2 6. April 2016 erhobenen allgemein-internistischen (S. 4-11 ), dermatologischen (S. 11- 18 ) und psychiatrischen (S. 18- 32 ) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 1.1): - chronisches dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem bei - atopischer Diathese mit atopischer Dermatitis seit Kindheit, Latex allergie und saisonale r allergische r

Rhinokonjunktivitis und Asthma bronchiale bei Typ I-Sensibilisierungen auf Gräser- und Roggenpollen und - multiplen Typ IV-Sensibilisierungen auf Thiuram

- und Mercapto -Mix sowie deren Bestandteile und Handschuhe, Methylisothiazolinon , ver schiedene Duftstoffe, Nickelsulfat, Palladiumchlorid und Kaliumdi chromat sowie - Nikotinabusus Aus allgemein-internistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise keine relevanten Funktionseinschrän kun gen festgestellt ( S. 9 f.

Ziff. 4.1, Ziff. 5.3, Ziff. 6.1). Aus dermatologischer Sicht befinde sich das chronische dyshidrosiforme Hand- und Fussekzem derzeit in einem chronisch stationären Zustand (S. 16 f. Ziff. 5.1), wobei die therapeutischen Massnahmen bei Weitem noch nicht ausgeschöpft worden seien. Einen weiteren Aspekt stelle der Nikotinabusus dar, welcher bisher nie berücksichtigt worden sei, aber sich gerade bei Handekzemen besonders negativ auswirke (S. 17 Ziff. 5.1) . Aufgrund des chronisch dyshidrosiformen Hand- und Fussekzems bestünden Funktionseinschränkungen auf dermatolo gi schem Gebiet bei allen manuellen Tätigkeiten. Händebelastende Tätigkeiten und/

oder Feuchtarbeiten ohne Handschutz seien zu vermeiden. Umgekehrt könnten nicht händebelastende Tätigkeiten uneingeschränkt ausgeübt werden, beispiels weise Tätigkeiten in einem Call-Center oder mit optischer Kontrollfunktion (S. 17 Ziff. 5.2). Ein chronisches dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem stelle eine für die Arbeitsfähigkeit in aller Regel funktionseinschränkende Dermatose dar. Dennoch seien die bisherigen Einschätzungen einer zu fast keinem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, da die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft worden seien und leidensangepasste Tätigkeiten bisher n ie ver sucht worden seien. In den bisherigen Tätigkeit en bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig, wobei sie ab sofort in einen angepassten Arbeitsplatz beruf lich eingegliedert werden könne ( S. 17 f. Ziff. 5.4, Ziff. 6). Aus psychiatrischer Sicht seien die bisherigen kurzzeitigen depressiven Ver stim mungen retrospektiv als Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.0) zu beurteilen. Sonst fänden sich keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung (S.

29 Ziff. 5.2), womit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestehe (S. 32 Ziff. 6). Zusammenfassend erg e be sich im polydisziplinären Konsens in Bezug auf die bisherigen Tätigkeiten als Serviceangestellte, Hausdienstmitarbeiterin, Schuhver käuferin im Detailhandel und Druckereimitarbeiterin aufgrund der Hauterkran kung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit be stehe hingegen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (S. 35 Ziff. 3). 5 .4

Dr. C.___ führte am 1 1. Juli 2016 aus ( Urk. 7/126), dass die Behandlungs mög lichkeiten weitgehend ausgeschöpft worden seien. Sollte die Beschwerdeführerin zu 100 % in einem von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Bereich wie Verkauf, Service oder Hausdienst tätig sein, könnten die Hände kaum geschont werden und seien Ekzemschübe vorprogrammiert (S. 1). 6 . 6 .1

Der Versicherungsträger kann durch Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeut ung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; vgl. auch vorstehend E.

1.4 ). Dabei tritt eine Revisionsverfügung an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rente revisionsweise ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt wird oder die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder (neue) Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, lebt die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf. Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit der Revisionsverfügung (BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 520; Urteil 8C_288/2016 vom 1 4. November 2016 E. 3.3 ; Urteil 9C_6/2014 vom 1 5. Dezember 2014 E. 2.2). 6 .2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di gerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbei ts unfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2019 vom 1 4. Juni 2019 E. 4.2, BGE 138 V 324 E. 3.3 ; vgl. auch vorstehend E. 1.4 ). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nach voll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesge richts 9C_362/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1). 6.3

Die ursprüngliche Rentenzusprache ab 1. Oktober 2000 erfolgte mit Verfügung vom 4. April 2001 ( Urk. 7/24). Im Rahmen der in den Jahren 2002, 2003 und 2006 veranlassten Rentenr evisionen gelangte die Beschwerdegegnerin lediglich gestützt auf die Verlaufsberichte des behandelnden Dermatologen Dr. A.___ ( Urk. 7/30, Urk. 7/36, Urk. 7/44/8-9) zum Schluss, dass ein unveränderter Inva liditätsgrad und Rentenanspruch bestehe ( Urk. 7/32, Urk. 7/39, Urk. 7/46 ). 2010 leitete die B e schwerdegegnerin eine weitere Rentenrevision ein und veranlasste insbesondere eine dermatologisc he Begutachtung (vorstehend E. 3.3 ) , au ferlegte der Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht für die Durchführung eines statio nären Abhe ilversuchs ( Urk. 7/65; vgl. vorstehend E. 3.4 )

und holte bei den behandeln den Ärzten Verlaufsberichte ein . Mit Mitteilung vom 1 2. Oktober 2011

( Urk. 7/87) ging sie von einem unveränderten Rentenanspruch aus. Bei der nach folgenden Rentenrevision im Jahr 2012 erfolgte die Mitteilung vom 2 7. Novem ber 2012 über den gleichbleibenden Invaliditätsgrad und Rentenanspruch ( Urk. 7/

94) wiederum nur gestützt auf den Verlaufsbericht der behandelnden Der matologin Dr. C.___ (vg

l. vorstehend E. 4.2 ). Der Mitteilung vom 1 2. Oktober 2011 ( Urk. 7/87) lag

demnach letztmals eine umfassende Sachverhaltsabklärun g und Beweiswürdigung zugrunde , weshalb diese gemäss BGE 140 V 514 E. 5.2 an die Stelle der ursprünglichen renten zusprechenden Verfügung tritt. I m Weiteren ist zu prüfen, ob seit der Ren ten revision im Jahr 2010 die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind . 6.4

Im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2010 /2011 führte Dr. A.___ im Ver lauf s bericht vom März 2010 (vorstehend E. 3.2 )

nunmehr aus, dass er die Auf nahme einer angepassten Tätigkeit in einem 100%-Pensum bei einem stufen wei sen Ein stieg als

nicht mehr ausgeschlossen erachte und führte ein Belas tungs profil auf . Dieses beinhalte Tätigkeiten in einer trockenen Umgebung , ohne häufiges Stehen und Gehen sowie unter Einhaltung der Allergenkarenz , wie be ispielsweise Über wac hungsaufgabe n . I n Anbetracht der geklagten Beschwerden und vorhandenen Befunde erweist sich die Beurteilung durch Dr. A.___

als durchaus nachvoll ziehbar, berücksichtigt doch das von ihm aufgeführte Belastungsprofil die ge klagten Beschwerden durch die Ekzeme vollumfänglich . I m November 2003

hatte er den Gesundheitszustand hingegen noch als stationär bezeichnet ( Urk. 7/36) und im Januar 2007

hatte

er eine wesentliche Veränderung als mittelfristig nicht absehbar erachtet bei grundsätzlich besserungsfähigem Gesundheitszustand ( Urk. 7/44). Insgesamt weist der Verlaufsbericht vom März 2010 demnach auf eine deutliche Verbesserun g der gesundheitlichen Situation

der Beschwerde füh rerin hin. Im Juni 2010 fand schliesslich ein Standortgespräch beim RAD-Arzt Dr. B.___ statt, welcher Bedarf für eine dermatologische Abklärung sah ( Urk. 7/86/3). I m in der Folge e rstatteten dermatologischen Gutachten vom Oktober 2010 (vor stehend E. 3.3 ) wurden neu monatsweise krankheitsfreie Perioden beschrieben , welche erstmals im Vorjahr aufgetreten seien (vgl. Urk. 7/64 S. 11). Sollten sich die Hand- und Fussekzeme unter konsequent durchgeführter Therapie

regredient zeigen, sei von eine r Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %

auszugehen. Die Ärzte erachteten zudem die bisherige Therapie des Hand- und Fussekzems als inadäquat, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Folge eine Mitwirkungspflicht für die Durchführung ein es stationären

Abheilversuch s auferlegte ( Urk. 7/65) . Nach Beendigung des stationären Aufenthalts wurde im Austrittsbericht vom April 2011 (vorstehend E. 3.4 ) eine zunehmende und deutliche Besserung des Ekzems an den Händen und Füssen festgehalten. Am Austrittstag hätten sich nur noch residuelle Hyperkeratosen plantar gezeigt. Palmae un d das restliche Integu ment sei en vollkommen

bland gewesen . Insgesamt lässt sich auch diese m Bericht eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Beschwerden entnehmen. Zu der Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine konkreten Angaben, allerdings legen die detailliert beschriebenen und nur sehr wenig ausgeprägten Befunde keine

Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten

nahe . Mit der Begründung, dass dem Austrittsbericht Hinweise für eine Besserung des Gesundheitszustandes, aber keine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sei en , holte RAD-Arzt Dr. B.___ bei den behandelnden Ärzten weitere Verlaufsberichte ein ( Urk. 7/86 S. 5 f.). Die neu behandelnde Derma to login

med. pract . D.___ erachtete Feuchttätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Kontakt zu irritativen Substanzen als sicherlich unzumutbar , was wiederum auf keine Arbeitsunfähigkeit in jeglichen angepassten Tätigkeiten hindeutete. Nähere Angaben k onnte

sie aufgrund der nur einmaligen Untersuchung vom 1 7. Juni 2011 jedoch nicht machen (vgl. Urk. 7/82 Ziff. 1.7).

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei der Dermatologischen Klinik eine Stellungnahme zu r Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk. 7/83) . Im Bericht vom September 2011 über die ambulante Konsulta tion vom Vortag (vorstehend E. 3.4 ) wurden die bereits bekannten Diagnosen wiedergegeben. Ohne weitere Ausführungen , insbesondere ohne Erwähnung von Befunden , wurde fest gehalten, dass bei anhaltend schlechtem Hautbefund weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähi gkeit bestehe, wobei der Verlauf unter einer Steigerung von Toctino und gleichzeitiger Bade-PUVA-Therapie noch abzuwarten sei. Weshalb die Ärzte der Dermatologischen Klinik trotz der in den Vorberichten erwähnten deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands nunmehr von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit ausgingen , begründeten sie nicht. Dem Bericht ist ferner keine Abgren zung und Auseinandersetzung mit der für die Bestimmung des Invaliditätsgrads und Rentenanspruchs relevanten Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig kei ten zu entnehmen . Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätig kei ten erscheint jedoch

mangels einer plausiblen Begründung als nicht ausge wie sen . Demnach vermag der Bericht der Dermatologischen Klinik

den Anforde rungen an den Beweiswert eines Arztberichts (vo r stehend E. 1.6 ) nicht zu genügen. 6.5

Nach dem Dargelegten kann festgehalten werden, dass insbesondere d er Bericht von Dr. A.___ vom März 2010 (vorstehend E. 3.2 ), das dermatologische Gutach ten vom Oktober 2010 (vorstehend E. 3.3 ) sowie der Austrittsbericht vom April 2011 (vorstehend E. 3.4 ) konkrete Hinweise für eine wesentliche Verbesserung d es Gesundheitszustands respektive für eine (mindestens teilweise) vorhandene Ar beitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten enthielte n.

Weshalb innerhalb weniger Monate eine wesentliche Verschlechterung eingetre ten sein soll, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ge führt haben soll ,

erschliesst sich nicht und wird im Bericht der Dermatologischen Klinik vom

September 2011 (vorstehend E. 3.4 ) in keiner Weise begründet . RAD-Arzt Dr. B.___ stellte

sodann ohne Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen medi zinischen Akten auf die nicht schlüssig hergeleitete 100%ige Arbeit sunfähigkeit ab (vorstehend E. 3.5 ), was angesichts der festgestellten Diskrepanzen keineswegs zu überzeugen vermag. Gestützt auf die Beurteilung des RAD ging die Beschwer degegnerin mit Mitteilung vom 1 2. Oktober 2011 ( Urk. 7/87)

schliesslich von einem gleichbleibenden Rentenanspruch aus.

Bei dieser Ausgangslage hätte die Bestimmung des funktionellen Leistungsvermögens in leidensangepassten Tätig keiten jedoch richtigerweis e weiterer Abklärungen bedurft. 6.6

Bei der nachfolgenden Rentenrevision im Jahr 2012 holte die Beschwerde geg nerin wiederum lediglich einen Verlaufsbericht bei der behandelnden Dermato login

Dr. C.___ ein. Diese führte im November 2012 au s (vorstehend E. 4.2 ), dass sie die Beschwerdeführerin seit April 2012 ambulant behandle und dass

aufgrund des Hautzustands keine Tätigkeit zumutbar sei. Dem Bericht lassen sich weder Befunde noch konkretere Angaben zu der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit entnehmen, weshalb dieser die Anforderungen an den Beweiswert ein es Arzt berichts (vorstehend E. 1.6 ) nicht erfüllt.

Eine materielle Prüfung des Renten an spruchs mit einer umfassende n Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung

erfolgte demnach nicht. Indem sich die Beschwer degegnerin auf den bei der Rentenrevision im Jahr 2010 /2011

nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ermittelten Sachverhalt stützte und bei der Rentenrevision im Jahr 2012

lediglich einen Verlaufsbericht der be handelnden Dermatologin einholte , hat sie es in Verletzung des Untersu chungs grundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) unterlassen, die notwendigen Abklärungen zu tätigen und den medizinischen Sachverh alt rechtsgenüglich abzuklären . 6 .7

Zusammenfassend sind den im Zeitpunkt der Rentenrevision im Jahr 2010 /2011 vorhandenen medizinischen Akten mehrfach konkrete Hinweise auf eine wesent liche Verbesserung der gesundheitlichen Situation und eine bestehende Arbeits fähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten zu entnehmen.

Im Rahmen der Ren tenrevision im Jahr 2012 hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, eine mate rielle Prüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen und die nötigen Abklärungen für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts zu tätigen.

D ie Annahme der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beruhte demnach auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung . Den Mitteilungen vom 1 2. Oktober 2011 ( Urk. 7/87) und 2 7. November 2012 ( Urk. 7/94 ) lag somit ein unvollständiges und widersprüchliches Bild des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin zugrunde.

Indem die Beschwerdegegnerin ohne verlässliche Angaben zur funktionellen Leistungsvermögen in einer leidens angepassten Tätigkeit sowie zum Belastungsprofil verfügte, hat sie den im Sozial versicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatz im Sinne man gelhafter Sachverhalt sabklärung (vgl. vorstehend E. 6.2 ) verletzt. Die Mittei lungen sind damit als zweifellos unrichtig einzustufen und einer Wiedererwägung zugänglich, zumal deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bede utung ist (vgl. vorstehend E. 1.4 ). 7 . 7 .1

Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zu stand herzustellen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festge stellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitt eln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).

Damit bleibt ein allfälliger aktueller Rentenanspruch zu prüfen . 7 .2

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes ging die Beschwerde geg nerin

gestützt auf das Medas -Gutacht en vom Mai 2016 (vorstehend E. 5.3 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer l eidensangepassten Tätigkeit

zu 100 % arbeitsfähig sei , wobei bei allen manuellen Tätigkeiten Funktionseinschränkung en bestünden

(vorstehend E. 2.1 ). 7 .3

Das eingeholte Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der R echtsprechung (vorstehend E. 1.6 ). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersu chungs berichte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen . Es kann demnach darauf abgestellt werden. D ie Beschwerdeführerin leidet an einem chronischen dyshidrosiformen Hand- und Fussekzem , welches Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat.

A ls schlüssig erweist sich , dass

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung - in den bisherigen Tätigkeit en als Serviceangestellte, Hausdienstmitarbeiterin, Schuhverkäuferin im Detailhandel und Druckerei mit arbeiterin aufgrund der Hauterkrankung die Arbeitsfähigkeit zumindest einge schränkt ist .

Das im Gutachten aus dermatologischer Sicht festgehaltene Belas tungsprofil erscheint unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als nach vollziehbar begründet .

Die Gutachter machten ferner darauf aufmerksam, dass die therapeutischen Möglichkeiten bei Weitem noch nicht ausgeschöpft worden seien und gaben Empfeh lungen für weitere Massnahmen

ab

(vgl. Urk. 7/122 S.

17 oben). Die von Dr. C.___ vormals im August 2014 (vorstehend E. 5.2 ) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in den Beschwerden angepassten Tätigkeiten vermag hingegen nicht zu überzeugen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch unter Berücksichtigung eines den Beschwerden angepassten Belastungsprofils erscheint angesichts der vorhandenen Einschränkungen nicht nachvollziehbar und wird im Bericht der b ehandelnden Dermato login

im Übrigen in keiner Weise

rechts ge nüglich begründet, weshalb darauf

nicht abgestellt werden kann. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 7 .4

Die Beschwerdeführerin absolvierte in der Folge ein Arbeitstraining, welches vom 5. Dezember 2016 bis 5. März 2017 (vgl. Urk. 7/133) stattfand und im Anschluss um weitere drei Monate verlängert wurde ( Urk. 7/136). Der Verlau f zeigte sich erfreulich und der Beschwerdeführerin gelang es , das Pensum bis auf 70 % zu steigern ( Urk. 7/146 S. 2, Urk. 7/48). A b 5. Juni 2017 und mit Verlängerung bis 3. Juni 2018 fand ein Einzeltraining statt ( Urk. 7/14 5 , Urk. 7/150 ) , welches sie in einem 50%- bis 6 0%-Pensum absolvierte (vgl. Urk. 7/151 S. 2, S. 7 , Urk. 7/162 ) . Die a nschliessend gewährte Arbeitsvermittlung vom

4. Juni bis 2. Dezember 2018 ( Urk. 7/155) führte trotz grosser Motivation und Bemühungen der Beschwerde führerin

leider zu keiner Anstellung (vgl. Urk. 7/166) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag jedoch der Umstand, dass sie während der beruflichen Massnahmen kein 100%-Pensum erreichte, die medi zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Medas -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Ferner ist anzumerken , dass sie im Arbeitstraining gewerblich-handwerkliche Tätigkeiten und Versandaufträge ausführte ( vgl. Urk. 7/148) und im Einzeltraining insbesondere

in der Warenbewirtschaftung im Lager tätig war ( vgl. Urk. 7/162 S. 2), was sich in Bezug auf die vorhandenen Beschwerden

als nicht optimal angepasst erweist. So wurden im Medas -Gutachten beispielhaft die

Tätigkeit in einem Call-Center oder optische Kontrollfunktionen (vorstehend E.

5.3 ) , von

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2 )

Überwachungsaufgaben und im Gut ach ten vom Oktober 2010 (vorstehend E. 3.3) Bürotätigkeiten als mögliche ange passte Tätigkeiten genannt, welche gleichsam Hände und Füsse schonen. D er Umstand, dass nach Beendigung der beruflichen Massnahmen und trotz stets hohem Einsatz der Beschwerdeführerin

schliesslich keine Anstellung erfolgte, führt ebenfalls nicht automatisch zu der Unverwertbarkeit der Restarbeits fähig keit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist e ine Unverwertbark eit der Restarbeitsfähigkeit erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechen den Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundes gerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingeh ender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab zuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Vorliegend erweist sich das Belastungsprofil jedoch ni cht als derart eingeschränkt, dass

keine

entsprechende n Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen, die dem Anforde rungs- und Belas tungsprofil der Beschwerdeführerin e ntsprechen. 7 .5

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im April 2016 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungs an ge passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Weitere Abklärungen sind nicht ange zeigt. 8 . 8 .1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schrän kungen mittels Einkommensvergleich . 8 .2

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine qualifizierte Berufsausbildung. Sie war

zuletzt als Serviceangestellte, Hausdienstmitarbeiterin, Schuhverkäuferin im Detailhandel u nd Druckereimitarbeiterin tätig. D er letzte Eintrag im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 9. Juli 2014 ( Urk. 7/98) i st aus dem Jahr 2000, weshalb das Valideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE), Kompetenzniveau 1 , zu bestimmen ist . Die Beschwerdeführerin ist als Hilfs arbeiterin unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zu 100 % ar beitsfähig (vgl. vorstehend E. 7.5 ). Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist daher ebenfalls das Kompetenzniveau 1 einschlägig. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechne rische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1).

Somit liegt ein Invaliditätsgrad von 0 % vor, womit kein Rentenanspruch besteht. 8 .3

Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten erstellt ist, womit kein Rentenanspruch mehr besteht. Da sich die Mitteilungen vom 1 2. Oktober 2011 und

2 7. November 2012 als zweifel los un richtig erweis en (vorstehend E. 6.7 ) ,

ist die vorliegende renteneinstelle nde Verfügung vom 2 5. Februar 2019 ( Urk.

2) zu bestätigen (vgl. vorstehend E. 1.4) , zumal die rechtsprechungsgemäss geforderten Eingliederungsmassnahmen ( BGE 145 V 209 E. 5.1 ) in ausreichendem Masse durch ge führ t wurden . Sie erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen.

Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 8. November 2010 ( Urk. 7/65) eine Mitwirkungspflicht für die Durchführung eines stationären Abheilversuch s , welcher vom 2 1. M ärz bis 2 1. April 2011 stattfand ( Urk. 7/80). Mit Mitteilung vom 1 2. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch fest ( Urk. 7/87). Auch im Rahmen einer weiteren Rentenrevision (Revisionsfrage bogen vom 1 1. Oktober 2012; Urk. 7/91) bestätigte sie mit Mitteilung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. 1 .4

Unabhängig von einem materiellen Revisions grund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE

119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 ). 7 . 7 .1

Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zu stand herzustellen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festge stellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitt eln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).

Damit bleibt ein allfälliger aktueller Rentenanspruch zu prüfen . 7 .2

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes ging die Beschwerde geg nerin

gestützt auf das Medas -Gutacht en vom Mai 2016 (vorstehend E. 5.3 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer l eidensangepassten Tätigkeit

zu 100 % arbeitsfähig sei , wobei bei allen manuellen Tätigkeiten Funktionseinschränkung en bestünden

(vorstehend E. 2.1 ). 7 .3

Das eingeholte Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der R echtsprechung (vorstehend E. 1.6 ). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersu chungs berichte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen . Es kann demnach darauf abgestellt werden. D ie Beschwerdeführerin leidet an einem chronischen dyshidrosiformen Hand- und Fussekzem , welches Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat.

A ls schlüssig erweist sich , dass

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung - in den bisherigen Tätigkeit en als Serviceangestellte, Hausdienstmitarbeiterin, Schuhverkäuferin im Detailhandel und Druckerei mit arbeiterin aufgrund der Hauterkrankung die Arbeitsfähigkeit zumindest einge schränkt ist .

Das im Gutachten aus dermatologischer Sicht festgehaltene Belas tungsprofil erscheint unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als nach vollziehbar begründet .

Die Gutachter machten ferner darauf aufmerksam, dass die therapeutischen Möglichkeiten bei Weitem noch nicht ausgeschöpft worden seien und gaben Empfeh lungen für weitere Massnahmen

ab

(vgl. Urk. 7/122 S.

17 oben). Die von Dr. C.___ vormals im August 2014 (vorstehend E. 5.2 ) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in den Beschwerden angepassten Tätigkeiten vermag hingegen nicht zu überzeugen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch unter Berücksichtigung eines den Beschwerden angepassten Belastungsprofils erscheint angesichts der vorhandenen Einschränkungen nicht nachvollziehbar und wird im Bericht der b ehandelnden Dermato login

im Übrigen in keiner Weise

rechts ge nüglich begründet, weshalb darauf

nicht abgestellt werden kann. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 7 .4

Die Beschwerdeführerin absolvierte in der Folge ein Arbeitstraining, welches vom 5. Dezember 2016 bis 5. März 2017 (vgl. Urk. 7/133) stattfand und im Anschluss um weitere drei Monate verlängert wurde ( Urk. 7/136). Der Verlau f zeigte sich erfreulich und der Beschwerdeführerin gelang es , das Pensum bis auf 70 % zu steigern ( Urk. 7/146 S. 2, Urk. 7/48). A b 5. Juni 2017 und mit Verlängerung bis 3. Juni 2018 fand ein Einzeltraining statt ( Urk. 7/14 5 , Urk. 7/150 ) , welches sie in einem 50%- bis 6 0%-Pensum absolvierte (vgl. Urk. 7/151 S. 2, S. 7 , Urk. 7/162 ) . Die a nschliessend gewährte Arbeitsvermittlung vom

4. Juni bis 2. Dezember 2018 ( Urk. 7/155) führte trotz grosser Motivation und Bemühungen der Beschwerde führerin

leider zu keiner Anstellung (vgl. Urk. 7/166) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag jedoch der Umstand, dass sie während der beruflichen Massnahmen kein 100%-Pensum erreichte, die medi zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Medas -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Ferner ist anzumerken , dass sie im Arbeitstraining gewerblich-handwerkliche Tätigkeiten und Versandaufträge ausführte ( vgl. Urk. 7/148) und im Einzeltraining insbesondere

in der Warenbewirtschaftung im Lager tätig war ( vgl. Urk. 7/162 S. 2), was sich in Bezug auf die vorhandenen Beschwerden

als nicht optimal angepasst erweist. So wurden im Medas -Gutachten beispielhaft die

Tätigkeit in einem Call-Center oder optische Kontrollfunktionen (vorstehend E.

5.3 ) , von

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2 )

Überwachungsaufgaben und im Gut ach ten vom Oktober 2010 (vorstehend E. 3.3) Bürotätigkeiten als mögliche ange passte Tätigkeiten genannt, welche gleichsam Hände und Füsse schonen. D er Umstand, dass nach Beendigung der beruflichen Massnahmen und trotz stets hohem Einsatz der Beschwerdeführerin

schliesslich keine Anstellung erfolgte, führt ebenfalls nicht automatisch zu der Unverwertbarkeit der Restarbeits fähig keit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist e ine Unverwertbark eit der Restarbeitsfähigkeit erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechen den Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundes gerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingeh ender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab zuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Vorliegend erweist sich das Belastungsprofil jedoch ni cht als derart eingeschränkt, dass

keine

entsprechende n Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen, die dem Anforde rungs- und Belas tungsprofil der Beschwerdeführerin e ntsprechen. 7 .5

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im April 2016 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungs an ge passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Weitere Abklärungen sind nicht ange zeigt. 8 . 8 .1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schrän kungen mittels Einkommensvergleich . 8 .2

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine qualifizierte Berufsausbildung. Sie war

zuletzt als Serviceangestellte, Hausdienstmitarbeiterin, Schuhverkäuferin im Detailhandel u nd Druckereimitarbeiterin tätig. D er letzte Eintrag im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 9. Juli 2014 ( Urk. 7/98) i st aus dem Jahr 2000, weshalb das Valideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE), Kompetenzniveau 1 , zu bestimmen ist . Die Beschwerdeführerin ist als Hilfs arbeiterin unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zu 100 % ar beitsfähig (vgl. vorstehend E. 7.5 ). Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist daher ebenfalls das Kompetenzniveau 1 einschlägig. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechne rische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1).

Somit liegt ein Invaliditätsgrad von 0 % vor, womit kein Rentenanspruch besteht. 8 .3

Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten erstellt ist, womit kein Rentenanspruch mehr besteht. Da sich die Mitteilungen vom 1 2. Oktober 2011 und

2 7. November 2012 als zweifel los un richtig erweis en (vorstehend E. 6.7 ) ,

ist die vorliegende renteneinstelle nde Verfügung vom 2 5. Februar 2019 ( Urk.

2) zu bestätigen (vgl. vorstehend E. 1.4) , zumal die rechtsprechungsgemäss geforderten Eingliederungsmassnahmen ( BGE 145 V 209 E. 5.1 ) in ausreichendem Masse durch ge führ t wurden . Sie erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen.

Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 1.9 ). 3 .3

Die Ärzte der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ erstatteten am 1 8. Oktober

2010 im Auftrag der Beschwerdegegne rin ein Gutachten ( Urk. 7/64 /1-18 ) und nannten die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diag nosen (S. 10): - chronisches dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem - bei atopischer Diathese mit atopischer Dermatitis seit Kindheit - multiple Typ IV-Sensibilisierungen - Probebiopsie der linken Hand vom 2 3. September 2010 mit chronisch- ekzematösem Prozess vereinbar - anamnestisch therapieresistent, trotz systemischer Therapie mit Ciclo sporin-A und intensiver Lokaltherapie mit hochpotenten topischen

Kortikosteroiden - Latexallergie - s aisonale allergische Rhinokonjunktivitis und Asthma bronchiale In Zusammenschau des klinischen Bildes und der vorliegenden Befunde sei weiterhin von einem dyshidrosiformen Hand- und Fussekzem bei atopischer Diathese auszugehen, welche s derzeit inadäquat therapiert zu sein scheine. Trotz der verhältnismässig überintensiven Therapie, der seit Oktober 2000 bestehenden Arbeitskarenz und der anamnestisch bestmöglichen Schonung von den Haus arbeiten hätten die Hand- und Fussekzeme nur selten zur Abheilung gebracht werden können. Es stelle sich die Frage, inwiefern die erwähnte Therapi e über haupt durchgeführt werde. Am ersten Tag der Epikutantestung sei der Spiegel nicht im therapeutischen Bereich für die angegebene Ciclosporin -A-Dosis ge we sen, weshalb die Compliance bei der Durchführung in Frage gestellt werde (S. 12). Im Rahmen eines stationären Abheilversuchs solle die unbefriedigende Situation mit der Ciclosporin -A Therapie, die offensichtlich nur unregelmässig einge nom men werde, geklärt, die Lokaltherapie intensiviert und die Beschwerdeführerin in der korrekten Durchführung der medizinischen Therapien unterrichtet werden. Sollten sich die Hand- und Fussekzeme unter konsequent durchgeführter Therapie regredient zeigen, wäre von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszu gehen. In diesem Fall würde si ch am besten eine Tätigkeit eig nen, in welcher die Hände und Füsse nicht stark belastet würden und die Beschwerdeführerin nicht vermehrt schwitzen müsse , beispielsweise eine Bürotätigkeit . Dabei soll t e die Ver meidung der erwähnten Kontaktallergene sowie Feucht-, Schmutz- und Irritan zien-Kontakt und der optimale Hautschutz gewährleistet werden können (S.

15 Ziff. 5). Unkontrollierte Kontakte zu den Allergenen könnten eine Chronifi zierung des Handekzems sowie dessen Therapieresistenz mit einer dauerhaften Vermin derung der Arbeitsfähigkeit bedingen (S. 16 Ziff. 8). Es handle sich um einen im Wesentlichen unveränderten Hautzustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt worden seien (S. 17 Ziff. 11). 3 .4

Im Austrittsbericht der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___

vom 2 1. April 2011 über die stationäre Behandlung vom 2 1. März bis 2 1. April 2011 ( Urk. 7/80 /1-4 ) wurden im Vergleich zum Bericht v om Oktober 2010 (vor stehend E. 3.3 ) als Diagnosen zusätzlich eine Akne inversa

axillär links und eine geringe bis mittelgradige chronische Niereninsuffizienz genannt (S. 1 f.) .

Die über rund 4 Jahre etablierte Therapie mit Cyclosporin habe wohl eine deutliche Besse rung des Hautbildes gebracht, sodass die Beschwerdeführerin abgesehen von wenigen intermittierend juckenden , leicht erythematösen Plaques palmar aktuell fast beschwerdefrei sei (S. 2) . Im Verlauf des mehrwöchigen stationären Aufent halts habe sich unter der Therapie eine zunehmende und deutliche Besserung des Ekzems an den Händen und Füssen gezeigt. Am Austrittstag hätten sich nur noch residuelle Hyperkeratosen plantar gezeigt. Palmae und das restliche Integument seien vollkommen bland gewesen (S. 3 oben). Eine Beurteilung der Arbeits fähig keit wurde nicht vorgenommen.

In einem weiteren Bericht der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ vom 2 0. September

2011 über die am Vortag erfolgte Konsultation ( Urk. 7/85) wurde aufgeführt, dass bei einem anhaltend schlechten Hautbefund weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Der Verlauf unter einer Steigerung von Toctino und gleichzeitiger Bade- Puva -Therapie sei noch abzu warten . 3 .5

Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt, RAD, führte in seiner Stellung nahme vom 2 6. September 2011 ( Urk. 7/86/7) aus, dass auf die Angaben im Be richt der Dermatologischen Klinik vom September 201 1 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) abgestellt werden könne und von einem unveränderten Gesundheitsschaden mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Eine medizinische Neubewer tung habe in einem Jahr zu erfolgen. 4.

4.1

Der Rentenrevision im Jahr 2012 lag der folgende medizinische Bericht zugrunde: 4.2

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Dermatologie und Venerol o gie , hielt in ihrem Bericht vom 6. November 2012 ( Urk. 7/91/3) fest , dass sie die Beschwerdeführerin seit 1 8. April 2012 ambulant behandle ( Ziff. 5.1). Toctino sei bis 4. September 2012 mit mässigem Erfolg eingesetzt worden, aktuell werde ein Absetzversuch gemacht ( Ziff. 5.2). Aufgrund des Hautzustands sei keine Tätigkeit zumutbar ( Ziff. 5.5). 5 . 5 .1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor: 5 .2

Dr. C.___ (vorstehend E.

4.1 ) führte in ihrem Bericht vom 2 5. August

201 4 ( Urk. 7/99) aus, dass aufgrund des chronisch verlaufenden Ekzems und der multiplen Kontaktallergien aus medizinischer Sicht keine Arbeit möglich sei ( Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerech net werden, da dies aufgrund des bisherigen Verlaufs unwahrscheinlich erscheine ( Ziff. 1.9). Eventuell sei ein erneutes Gutachten am Universitätsspital Z.___ ein zuholen ( Ziff. 1.11). 5 .3

Die Ärzte der Neurologie Y.___ , Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2016 ein Gut achten ( Urk. 7/122). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff. ), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 5 ff. ) und ihre am 1 2. und 2 6. April 2016 erhobenen allgemein-internistischen (S. 4-11 ), dermatologischen (S.

E. 2 7. November 2012 ( Urk. 7/94) in Aussicht, wogegen die Versicherte am 4. August 2016 ( Urk. 7/127) und am 6. September 2016 ( Urk. 7/131) Einwände erhob und insbesondere die Durchführung von beruflichen Massnahmen verlangte ( Urk. 7/131 S. 5 Ziff. 7). Am 9. November 2016 erteilte di e IV-Stelle der Versi cherten eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen weiter hin die Tätigkeit als Hilfsmitarbeiterin im Bereich Verkauf, Service oder Haus dienst unter B erücksichtigung von nicht hände belastenden Tätigkeiten in einem 100%-Pensum ausüben könne (S. 1 unten). Im Gutachten vom 1 8. Oktober 2010 sei auf einen verbesserungsfähigen Gesundheitszustand hingewiesen worden, eine medizinische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei hingegen nicht erfolgt. Vom 2 1. März bis 2 1. April 2011 habe eine stationäre Massnahme in der derma tologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ stattgefunden, wobei in ver schiedener Hinsicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands hingewiesen worden sei. Im Bericht des Universitätsspitals Z.___ vom 2 0. September 2011 sei hingegen ein unverändert schlechter Hautbefund und eine weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Diesen Widerspruch habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme nicht aufgelöst. Die Mitteilung vom 1 2. Oktober 2011 basiere somit auf einer nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung, worin ein Wiedererwägungsgrund zu sehen sei. Die Ver fügung vom 2 7. November 2012 werde deshalb wiedererwägungsweise aufge hoben (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , der RAD habe seine Beurteilung im Rahmen des Ermessens ausgeübt. Bei einer Ermessensbetätigung dürfe jedoch keine zweifellose Unrichtigkeit beziehungs weise falsche Erhebung des Sachverhalts angenommen werden (S. 7 Ziff. 4). Aus dem Gutachten vom 4. Mai 2016 ergebe sich ferner zweifelsfrei, dass ihr Ge sundheitszustand stationär sei und sich seit Jahren nicht verändert habe. Von den Gutachtern würden einzig weitere Therapien vorgeschlagen. Dies rechtfertige jedoch keine Aufhebung der Rente, sondern höchstens die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht. Es handle sich daher im Wesentlichen um einen unver änderten Gesundheitszustand, mit einer anderen Beurteilung des gleichen medi zinischen Sachverhalts (S. 9 Ziff. 7). Nach den erfolgten Eingliederungsbemüh ungen hätte zumindest nochmals eine medizinische Beurteilung stattfinden sollen (S. 11 Ziff. 8).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom

2 7. November 2012 ( Urk. 7/94) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rentenleistungen eingestellt hat. 3 .

3 .1

Im Rahmen des vierten Revisionsverfahrens im Jahr 2010 /2011 ergingen die fol genden medizinischen Berichte: 3 .2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie , führte in seinem Bericht vom 1 9. März 2010 ( Urk. 7/56) aus , dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei ( Ziff. 1.7). Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit in einer trockenen Umgebung ohne häufiges Stehen und Gehen sowie unter Einhaltung der Allergenkarenz wie beispielsweise eine Über wachungsaufgabe erachtete er jedoch als möglich ( Ziff. 1.7) . Langfristig sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 100 %

n icht mehr ausgeschlossen, wobei die Einsatzfähigkeit stufenweise zu erfolgen habe ( Ziff.

E. 7 /133) mit Verlän gerung am

6. März 2017 ( Urk. 7/136) . Mit Mitteilung vom 2 9. Mai 2017

wurde Kostengutsprache für ein Einzeltrainin g erteilt

( Urk. 7/145), verlängert mit Mit teilung vom 2 3. November 2017

( Urk. 7/150). Mit Mitteilung vom 2 3. Mai 2018 gewährte die IV-Stelle

der Versicherten Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/155 ). Die Ein gliederungsmassnahmen wurden schliesslich per 2. Dezember 2018 abge schlos sen ( Urk. 7/163). Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2019 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 7. November 2012 (vgl. Urk. 7/94) wiedererwägungsweise auf und teilte mit, dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde ( Urk. 7/173 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 2. März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. Februar 2019 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2019 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwer de, was der Beschwerdeführerin am 1 7. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 18 ) und psychiatrischen (S. 18- 32 ) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 1.1): - chronisches dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem bei - atopischer Diathese mit atopischer Dermatitis seit Kindheit, Latex allergie und saisonale r allergische r

Rhinokonjunktivitis und Asthma bronchiale bei Typ I-Sensibilisierungen auf Gräser- und Roggenpollen und - multiplen Typ IV-Sensibilisierungen auf Thiuram

- und Mercapto -Mix sowie deren Bestandteile und Handschuhe, Methylisothiazolinon , ver schiedene Duftstoffe, Nickelsulfat, Palladiumchlorid und Kaliumdi chromat sowie - Nikotinabusus Aus allgemein-internistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise keine relevanten Funktionseinschrän kun gen festgestellt ( S. 9 f.

Ziff. 4.1, Ziff. 5.3, Ziff. 6.1). Aus dermatologischer Sicht befinde sich das chronische dyshidrosiforme Hand- und Fussekzem derzeit in einem chronisch stationären Zustand (S. 16 f. Ziff. 5.1), wobei die therapeutischen Massnahmen bei Weitem noch nicht ausgeschöpft worden seien. Einen weiteren Aspekt stelle der Nikotinabusus dar, welcher bisher nie berücksichtigt worden sei, aber sich gerade bei Handekzemen besonders negativ auswirke (S. 17 Ziff. 5.1) . Aufgrund des chronisch dyshidrosiformen Hand- und Fussekzems bestünden Funktionseinschränkungen auf dermatolo gi schem Gebiet bei allen manuellen Tätigkeiten. Händebelastende Tätigkeiten und/

oder Feuchtarbeiten ohne Handschutz seien zu vermeiden. Umgekehrt könnten nicht händebelastende Tätigkeiten uneingeschränkt ausgeübt werden, beispiels weise Tätigkeiten in einem Call-Center oder mit optischer Kontrollfunktion (S. 17 Ziff. 5.2). Ein chronisches dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem stelle eine für die Arbeitsfähigkeit in aller Regel funktionseinschränkende Dermatose dar. Dennoch seien die bisherigen Einschätzungen einer zu fast keinem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, da die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft worden seien und leidensangepasste Tätigkeiten bisher n ie ver sucht worden seien. In den bisherigen Tätigkeit en bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig, wobei sie ab sofort in einen angepassten Arbeitsplatz beruf lich eingegliedert werden könne ( S. 17 f. Ziff. 5.4, Ziff. 6). Aus psychiatrischer Sicht seien die bisherigen kurzzeitigen depressiven Ver stim mungen retrospektiv als Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.0) zu beurteilen. Sonst fänden sich keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung (S.

29 Ziff. 5.2), womit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestehe (S. 32 Ziff. 6). Zusammenfassend erg e be sich im polydisziplinären Konsens in Bezug auf die bisherigen Tätigkeiten als Serviceangestellte, Hausdienstmitarbeiterin, Schuhver käuferin im Detailhandel und Druckereimitarbeiterin aufgrund der Hauterkran kung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit be stehe hingegen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (S. 35 Ziff. 3). 5 .4

Dr. C.___ führte am 1 1. Juli 2016 aus ( Urk. 7/126), dass die Behandlungs mög lichkeiten weitgehend ausgeschöpft worden seien. Sollte die Beschwerdeführerin zu 100 % in einem von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Bereich wie Verkauf, Service oder Hausdienst tätig sein, könnten die Hände kaum geschont werden und seien Ekzemschübe vorprogrammiert (S. 1). 6 . 6 .1

Der Versicherungsträger kann durch Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeut ung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; vgl. auch vorstehend E.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1966, war zuletzt von Juni 1990 bis September 2000 als Zuschneiderin tätig ( Urk.  7/5 S. 1 , Urk.  7/18 Ziff.  1 ) und meldete sich am
  2. Januar 2000 unter Hinweis auf ein Ekzem am ganzen Körper , speziell an Händen und Füssen, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/1 Ziff.  7.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten mit Ver fügung vom
  3. April 2001 eine ganze Invalidenrente ab
  4. Oktober 2000 zu ( Urk.  7/24). 1.2      Nach Eingang des von der Versicherten am 2
  5. Januar 2002 aufgefüllten Revi sionsfrage bogens ( Urk.  7/28 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  6. März 2002 ( Urk.  7/32) fest, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Ände rungen ergeben habe, und da ss bei einem Invaliditätsgrad von 100  % weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Im Rahmen der am 3
  7. Septem ber 2003 ( Urk.  7/33) und 1
  8. Dezember 2006 ( Urk.  7/42) veranlassten Rentenre visionsverfahren bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 2
  9. November 2003 ( Urk.  7/39) sowie vom 1
  10. Januar 2007 ( Urk.  7/46) jeweils einen unverän derten Rentenanspruch . 1.3      Nach Eingang des am 1
  11. Januar 2010 au s gefüllten vierten Revisionsfragebogens ( Urk.  7/50) veranlasste die IV-Stelle ein ambulantes dermatologisches Gutachten, welches am 1
  12. Oktober 2010 erstattet wurde ( Urk.  7/64). In der Folge auferlegte sie der Versicherten am 1
  13. November 2010 ( Urk.  7/65) eine Mitwirkungspflicht für die Durchführung eines stationären Abheilversuch s , welcher vom 2
  14. M ärz bis 2
  15. April 2011 stattfand ( Urk.  7/80). Mit Mitteilung vom 1
  16. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch fest ( Urk.  7/87). Auch im Rahmen einer weiteren Rentenrevision (Revisionsfrage bogen vom 1
  17. Oktober 2012; Urk.  7/91) bestätigte sie mit Mitteilung vom 2
  18. November 2012 eine n unveränderten Rentenanspruch ( Urk.  7/94). 1.4      Nach Eingang des am 2
  19. Juli 2014 ausgefüllten sechsten Revisionsfragebogens ( Urk.  7/97) holte die IV-Stelle bei der Neurologie Y.___ , Polydisziplinäre Begutachtungsstelle, ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am
  20. Mai 2016 erstattet wurde ( Urk.  7/122). In der Folge stellte sie mit Vorbescheid vom 2
  21. Juni 2016 ( Urk.  7/124) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2
  22. November 2012 ( Urk.  7/94) in Aussicht, wogegen die Versicherte am
  23. August 2016 ( Urk.  7/127) und am
  24. September 2016 ( Urk.  7/131) Einwände erhob und insbesondere die Durchführung von beruflichen Massnahmen verlangte ( Urk.  7/131 S. 5 Ziff.  7). Am
  25. November 2016 erteilte di e IV-Stelle der Versi cherten eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining ( Urk.  7 /133) mit Verlän gerung am
  26. März 2017 ( Urk.  7/136) . Mit Mitteilung vom 2
  27. Mai 2017 wurde Kostengutsprache für ein Einzeltrainin g erteilt ( Urk.  7/145), verlängert mit Mit teilung vom 2
  28. November 2017 ( Urk.  7/150). Mit Mitteilung vom 2
  29. Mai 2018 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Arbeitsvermittlung ( Urk.  7/155 ). Die Ein gliederungsmassnahmen wurden schliesslich per
  30. Dezember 2018 abge schlos sen ( Urk.  7/163). Mit Verfügung vom 2
  31. Februar 2019 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2
  32. November 2012 (vgl. Urk.  7/94) wiedererwägungsweise auf und teilte mit, dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde ( Urk.  7/173 = Urk.  2).
  33. Die Versicherte erhob am 2
  34. März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  35. Februar 2019 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  1). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  36. Mai 2019 ( Urk.  6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwer de, was der Beschwerdeführerin am 1
  37. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  38. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. 1 .4      Unabhängig von einem materiellen Revisions grund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).      Die Wiedererwägung nach Art.  53 Abs.  2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom
  39. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).           1.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  40. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen weiter hin die Tätigkeit als Hilfsmitarbeiterin im Bereich Verkauf, Service oder Haus dienst unter B erücksichtigung von nicht hände belastenden Tätigkeiten in einem 100%-Pensum ausüben könne (S. 1 unten). Im Gutachten vom 1
  41. Oktober 2010 sei auf einen verbesserungsfähigen Gesundheitszustand hingewiesen worden, eine medizinische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei hingegen nicht erfolgt. Vom 2
  42. März bis 2
  43. April 2011 habe eine stationäre Massnahme in der derma tologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ stattgefunden, wobei in ver schiedener Hinsicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands hingewiesen worden sei. Im Bericht des Universitätsspitals Z.___ vom 2
  44. September 2011 sei hingegen ein unverändert schlechter Hautbefund und eine weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Diesen Widerspruch habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme nicht aufgelöst. Die Mitteilung vom 1
  45. Oktober 2011 basiere somit auf einer nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung, worin ein Wiedererwägungsgrund zu sehen sei. Die Ver fügung vom 2
  46. November 2012 werde deshalb wiedererwägungsweise aufge hoben (S. 2). 2.2      Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk.  1) , der RAD habe seine Beurteilung im Rahmen des Ermessens ausgeübt. Bei einer Ermessensbetätigung dürfe jedoch keine zweifellose Unrichtigkeit beziehungs weise falsche Erhebung des Sachverhalts angenommen werden (S. 7 Ziff.  4). Aus dem Gutachten vom
  47. Mai 2016 ergebe sich ferner zweifelsfrei, dass ihr Ge sundheitszustand stationär sei und sich seit Jahren nicht verändert habe. Von den Gutachtern würden einzig weitere Therapien vorgeschlagen. Dies rechtfertige jedoch keine Aufhebung der Rente, sondern höchstens die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht. Es handle sich daher im Wesentlichen um einen unver änderten Gesundheitszustand, mit einer anderen Beurteilung des gleichen medi zinischen Sachverhalts (S. 9 Ziff.  7). Nach den erfolgten Eingliederungsbemüh ungen hätte zumindest nochmals eine medizinische Beurteilung stattfinden sollen (S. 11 Ziff.  8). 2.3      Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2
  48. November 2012 ( Urk.  7/94) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rentenleistungen eingestellt hat. 3 .      3 .1      Im Rahmen des vierten Revisionsverfahrens im Jahr 2010 /2011 ergingen die fol genden medizinischen Berichte: 3 .2      Dr.  med. A.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie , führte in seinem Bericht vom 1
  49. März 2010 ( Urk.  7/56) aus , dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei ( Ziff.  1.7). Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit in einer trockenen Umgebung ohne häufiges Stehen und Gehen sowie unter Einhaltung der Allergenkarenz wie beispielsweise eine Über wachungsaufgabe erachtete er jedoch als möglich ( Ziff.  1.7) . Langfristig sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 100  % n icht mehr ausgeschlossen, wobei die Einsatzfähigkeit stufenweise zu erfolgen habe ( Ziff.  1.9 ). 3 .3      Die Ärzte der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ erstatteten am 1
  50. Oktober   2010 im Auftrag der Beschwerdegegne rin ein Gutachten ( Urk.  7/64 /1-18 ) und nannten die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diag nosen (S. 10): - chronisches dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem - bei atopischer Diathese mit atopischer Dermatitis seit Kindheit - multiple Typ IV-Sensibilisierungen - Probebiopsie der linken Hand vom 2
  51. September 2010 mit chronisch- ekzematösem Prozess vereinbar - anamnestisch therapieresistent, trotz systemischer Therapie mit Ciclo sporin-A und intensiver Lokaltherapie mit hochpotenten topischen Kortikosteroiden - Latexallergie - s aisonale allergische Rhinokonjunktivitis und Asthma bronchiale In Zusammenschau des klinischen Bildes und der vorliegenden Befunde sei weiterhin von einem dyshidrosiformen Hand- und Fussekzem bei atopischer Diathese auszugehen, welche s derzeit inadäquat therapiert zu sein scheine. Trotz der verhältnismässig überintensiven Therapie, der seit Oktober 2000 bestehenden Arbeitskarenz und der anamnestisch bestmöglichen Schonung von den Haus arbeiten hätten die Hand- und Fussekzeme nur selten zur Abheilung gebracht werden können. Es stelle sich die Frage, inwiefern die erwähnte Therapi e über haupt durchgeführt werde. Am ersten Tag der Epikutantestung sei der Spiegel nicht im therapeutischen Bereich für die angegebene Ciclosporin -A-Dosis ge we sen, weshalb die Compliance bei der Durchführung in Frage gestellt werde (S. 12). Im Rahmen eines stationären Abheilversuchs solle die unbefriedigende Situation mit der Ciclosporin -A Therapie, die offensichtlich nur unregelmässig einge nom men werde, geklärt, die Lokaltherapie intensiviert und die Beschwerdeführerin in der korrekten Durchführung der medizinischen Therapien unterrichtet werden. Sollten sich die Hand- und Fussekzeme unter konsequent durchgeführter Therapie regredient zeigen, wäre von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50  % auszu gehen. In diesem Fall würde si ch am besten eine Tätigkeit eig nen, in welcher die Hände und Füsse nicht stark belastet würden und die Beschwerdeführerin nicht vermehrt schwitzen müsse , beispielsweise eine Bürotätigkeit . Dabei soll t e die Ver meidung der erwähnten Kontaktallergene sowie Feucht-, Schmutz- und Irritan zien-Kontakt und der optimale Hautschutz gewährleistet werden können (S.   15 Ziff.  5). Unkontrollierte Kontakte zu den Allergenen könnten eine Chronifi zierung des Handekzems sowie dessen Therapieresistenz mit einer dauerhaften Vermin derung der Arbeitsfähigkeit bedingen (S. 16 Ziff.  8). Es handle sich um einen im Wesentlichen unveränderten Hautzustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt worden seien (S. 17 Ziff.  11). 3 .4      Im Austrittsbericht der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ vom 2
  52. April 2011 über die stationäre Behandlung vom 2
  53. März bis 2
  54. April 2011 ( Urk.  7/80 /1-4 ) wurden im Vergleich zum Bericht v om Oktober 2010 (vor stehend E. 3.3 ) als Diagnosen zusätzlich eine Akne inversa axillär links und eine geringe bis mittelgradige chronische Niereninsuffizienz genannt (S. 1 f.) . Die über rund 4 Jahre etablierte Therapie mit Cyclosporin habe wohl eine deutliche Besse rung des Hautbildes gebracht, sodass die Beschwerdeführerin abgesehen von wenigen intermittierend juckenden , leicht erythematösen Plaques palmar aktuell fast beschwerdefrei sei (S. 2) . Im Verlauf des mehrwöchigen stationären Aufent halts habe sich unter der Therapie eine zunehmende und deutliche Besserung des Ekzems an den Händen und Füssen gezeigt. Am Austrittstag hätten sich nur noch residuelle Hyperkeratosen plantar gezeigt. Palmae und das restliche Integument seien vollkommen bland gewesen (S. 3 oben). Eine Beurteilung der Arbeits fähig keit wurde nicht vorgenommen.      In einem weiteren Bericht der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ vom 2
  55. September   2011 über die am Vortag erfolgte Konsultation ( Urk.  7/85) wurde aufgeführt, dass bei einem anhaltend schlechten Hautbefund weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Der Verlauf unter einer Steigerung von Toctino und gleichzeitiger Bade- Puva -Therapie sei noch abzu warten . 3 .5      Dr.  med. B.___ , Praktischer Arzt, RAD, führte in seiner Stellung nahme vom 2
  56. September 2011 ( Urk.  7/86/7) aus, dass auf die Angaben im Be richt der Dermatologischen Klinik vom September 201 1 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) abgestellt werden könne und von einem unveränderten Gesundheitsschaden mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Eine medizinische Neubewer tung habe in einem Jahr zu erfolgen.
  57. 4.1      Der Rentenrevision im Jahr 2012 lag der folgende medizinische Bericht zugrunde: 4.2      Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Dermatologie und Venerol o gie , hielt in ihrem Bericht vom
  58. November 2012 ( Urk.  7/91/3) fest , dass sie die Beschwerdeführerin seit 1
  59. April 2012 ambulant behandle ( Ziff.  5.1). Toctino sei bis
  60. September 2012 mit mässigem Erfolg eingesetzt worden, aktuell werde ein Absetzversuch gemacht ( Ziff.  5.2). Aufgrund des Hautzustands sei keine Tätigkeit zumutbar ( Ziff.  5.5). 5 . 5 .1      Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2
  61. Februar 2019 ( Urk.  2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor: 5 .2      Dr.  C.___ (vorstehend E.   4.1 ) führte in ihrem Bericht vom 2
  62. August   201 4 ( Urk.  7/99) aus, dass aufgrund des chronisch verlaufenden Ekzems und der multiplen Kontaktallergien aus medizinischer Sicht keine Arbeit möglich sei ( Ziff.  1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerech net werden, da dies aufgrund des bisherigen Verlaufs unwahrscheinlich erscheine ( Ziff.  1.9). Eventuell sei ein erneutes Gutachten am Universitätsspital Z.___ ein zuholen ( Ziff.  1.11). 5 .3      Die Ärzte der Neurologie Y.___ , Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am
  63. Mai 2016 ein Gut achten ( Urk.  7/122). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff. ), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 5 ff. ) und ihre am 1
  64. und 2
  65. April 2016 erhobenen allgemein-internistischen (S. 4-11 ), dermatologischen (S. 11- 18 ) und psychiatrischen (S. 18- 32 ) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff.  1.1): - chronisches dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem bei - atopischer Diathese mit atopischer Dermatitis seit Kindheit, Latex allergie und saisonale r allergische r Rhinokonjunktivitis und Asthma bronchiale bei Typ I-Sensibilisierungen auf Gräser- und Roggenpollen und - multiplen Typ IV-Sensibilisierungen auf Thiuram - und Mercapto -Mix sowie deren Bestandteile und Handschuhe, Methylisothiazolinon , ver schiedene Duftstoffe, Nickelsulfat, Palladiumchlorid und Kaliumdi chromat sowie - Nikotinabusus Aus allgemein-internistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise keine relevanten Funktionseinschrän kun gen festgestellt ( S. 9 f. Ziff.  4.1, Ziff.  5.3, Ziff.  6.1). Aus dermatologischer Sicht befinde sich das chronische dyshidrosiforme Hand- und Fussekzem derzeit in einem chronisch stationären Zustand (S. 16 f. Ziff.  5.1), wobei die therapeutischen Massnahmen bei Weitem noch nicht ausgeschöpft worden seien. Einen weiteren Aspekt stelle der Nikotinabusus dar, welcher bisher nie berücksichtigt worden sei, aber sich gerade bei Handekzemen besonders negativ auswirke (S. 17 Ziff.  5.1) . Aufgrund des chronisch dyshidrosiformen Hand- und Fussekzems bestünden Funktionseinschränkungen auf dermatolo gi schem Gebiet bei allen manuellen Tätigkeiten. Händebelastende Tätigkeiten und/ oder Feuchtarbeiten ohne Handschutz seien zu vermeiden. Umgekehrt könnten nicht händebelastende Tätigkeiten uneingeschränkt ausgeübt werden, beispiels weise Tätigkeiten in einem Call-Center oder mit optischer Kontrollfunktion (S. 17 Ziff.  5.2). Ein chronisches dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem stelle eine für die Arbeitsfähigkeit in aller Regel funktionseinschränkende Dermatose dar. Dennoch seien die bisherigen Einschätzungen einer zu fast keinem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, da die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft worden seien und leidensangepasste Tätigkeiten bisher n ie ver sucht worden seien. In den bisherigen Tätigkeit en bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin 100  % arbeitsfähig, wobei sie ab sofort in einen angepassten Arbeitsplatz beruf lich eingegliedert werden könne ( S. 17 f. Ziff.  5.4, Ziff.  6). Aus psychiatrischer Sicht seien die bisherigen kurzzeitigen depressiven Ver stim mungen retrospektiv als Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.0) zu beurteilen. Sonst fänden sich keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung (S.   29 Ziff.  5.2), womit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestehe (S. 32 Ziff.  6). Zusammenfassend erg e be sich im polydisziplinären Konsens in Bezug auf die bisherigen Tätigkeiten als Serviceangestellte, Hausdienstmitarbeiterin, Schuhver käuferin im Detailhandel und Druckereimitarbeiterin aufgrund der Hauterkran kung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit be stehe hingegen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (S. 35 Ziff.  3). 5 .4      Dr.  C.___ führte am 1
  66. Juli 2016 aus ( Urk.  7/126), dass die Behandlungs mög lichkeiten weitgehend ausgeschöpft worden seien. Sollte die Beschwerdeführerin zu 100  % in einem von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Bereich wie Verkauf, Service oder Hausdienst tätig sein, könnten die Hände kaum geschont werden und seien Ekzemschübe vorprogrammiert (S. 1). 6 . 6 .1      Der Versicherungsträger kann durch Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeut ung ist ( Art.  53 Abs.  2 ATSG ; vgl. auch vorstehend E.   1.4 ). Dabei tritt eine Revisionsverfügung an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rente revisionsweise ( Art.  17 Abs.  1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt wird oder die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder (neue) Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, lebt die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf. Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit der Revisionsverfügung (BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 520; Urteil 8C_288/2016 vom 1
  67. November 2016 E. 3.3 ; Urteil 9C_6/2014 vom 1
  68. Dezember 2014 E. 2.2). 6 .2      Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di gerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbei ts unfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2019 vom 1
  69. Juni 2019 E. 4.2, BGE 138 V 324 E. 3.3 ; vgl. auch vorstehend E. 1.4 ). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nach voll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesge richts 9C_362/2017 vom
  70. August 2017 E. 2.1). 6.3      Die ursprüngliche Rentenzusprache ab
  71. Oktober 2000 erfolgte mit Verfügung vom
  72. April 2001 ( Urk.  7/24). Im Rahmen der in den Jahren 2002, 2003 und 2006 veranlassten Rentenr evisionen gelangte die Beschwerdegegnerin lediglich gestützt auf die Verlaufsberichte des behandelnden Dermatologen Dr.  A.___ ( Urk.  7/30, Urk.  7/36, Urk.  7/44/8-9) zum Schluss, dass ein unveränderter Inva liditätsgrad und Rentenanspruch bestehe ( Urk.  7/32, Urk.  7/39, Urk.  7/46 ). 2010 leitete die B e schwerdegegnerin eine weitere Rentenrevision ein und veranlasste insbesondere eine dermatologisc he Begutachtung (vorstehend E. 3.3 ) , au ferlegte der Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht für die Durchführung eines statio nären Abhe ilversuchs ( Urk.  7/65; vgl. vorstehend E. 3.4 ) und holte bei den behandeln den Ärzten Verlaufsberichte ein . Mit Mitteilung vom 1
  73. Oktober 2011 ( Urk.  7/87) ging sie von einem unveränderten Rentenanspruch aus. Bei der nach folgenden Rentenrevision im Jahr 2012 erfolgte die Mitteilung vom 2
  74. Novem ber 2012 über den gleichbleibenden Invaliditätsgrad und Rentenanspruch ( Urk.  7/ 94) wiederum nur gestützt auf den Verlaufsbericht der behandelnden Der matologin Dr.  C.___ (vg l. vorstehend E. 4.2 ). Der Mitteilung vom 1
  75. Oktober 2011 ( Urk.  7/87) lag demnach letztmals eine umfassende Sachverhaltsabklärun g und Beweiswürdigung zugrunde , weshalb diese gemäss BGE 140 V 514 E. 5.2 an die Stelle der ursprünglichen renten zusprechenden Verfügung tritt. I m Weiteren ist zu prüfen, ob seit der Ren ten revision im Jahr 2010 die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art.  53 Abs.  2 ATSG gegeben sind . 6.4      Im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2010 /2011 führte Dr.  A.___ im Ver lauf s bericht vom März 2010 (vorstehend E. 3.2 ) nunmehr aus, dass er die Auf nahme einer angepassten Tätigkeit in einem 100%-Pensum bei einem stufen wei sen Ein stieg als nicht mehr ausgeschlossen erachte und führte ein Belas tungs profil auf . Dieses beinhalte Tätigkeiten in einer trockenen Umgebung , ohne häufiges Stehen und Gehen sowie unter Einhaltung der Allergenkarenz , wie be ispielsweise Über wac hungsaufgabe n . I n Anbetracht der geklagten Beschwerden und vorhandenen Befunde erweist sich die Beurteilung durch Dr.  A.___ als durchaus nachvoll ziehbar, berücksichtigt doch das von ihm aufgeführte Belastungsprofil die ge klagten Beschwerden durch die Ekzeme vollumfänglich . I m November 2003 hatte er den Gesundheitszustand hingegen noch als stationär bezeichnet ( Urk.  7/36) und im Januar 2007 hatte er eine wesentliche Veränderung als mittelfristig nicht absehbar erachtet bei grundsätzlich besserungsfähigem Gesundheitszustand ( Urk.  7/44). Insgesamt weist der Verlaufsbericht vom März 2010 demnach auf eine deutliche Verbesserun g der gesundheitlichen Situation der Beschwerde füh rerin hin. Im Juni 2010 fand schliesslich ein Standortgespräch beim RAD-Arzt Dr.  B.___ statt, welcher Bedarf für eine dermatologische Abklärung sah ( Urk.  7/86/3). I m in der Folge e rstatteten dermatologischen Gutachten vom Oktober 2010 (vor stehend E. 3.3 ) wurden neu monatsweise krankheitsfreie Perioden beschrieben , welche erstmals im Vorjahr aufgetreten seien (vgl. Urk.  7/64 S. 11). Sollten sich die Hand- und Fussekzeme unter konsequent durchgeführter Therapie regredient zeigen, sei von eine r Arbeitsfähigkeit von mindestens 50  % auszugehen. Die Ärzte erachteten zudem die bisherige Therapie des Hand- und Fussekzems als inadäquat, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Folge eine Mitwirkungspflicht für die Durchführung ein es stationären Abheilversuch s auferlegte ( Urk.  7/65) . Nach Beendigung des stationären Aufenthalts wurde im Austrittsbericht vom April 2011 (vorstehend E. 3.4 ) eine zunehmende und deutliche Besserung des Ekzems an den Händen und Füssen festgehalten. Am Austrittstag hätten sich nur noch residuelle Hyperkeratosen plantar gezeigt. Palmae un d das restliche Integu ment sei en vollkommen bland gewesen . Insgesamt lässt sich auch diese m Bericht eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Beschwerden entnehmen. Zu der Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine konkreten Angaben, allerdings legen die detailliert beschriebenen und nur sehr wenig ausgeprägten Befunde keine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nahe . Mit der Begründung, dass dem Austrittsbericht Hinweise für eine Besserung des Gesundheitszustandes, aber keine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sei en , holte RAD-Arzt Dr.  B.___ bei den behandelnden Ärzten weitere Verlaufsberichte ein ( Urk.  7/86 S. 5 f.). Die neu behandelnde Derma to login med. pract . D.___ erachtete Feuchttätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Kontakt zu irritativen Substanzen als sicherlich unzumutbar , was wiederum auf keine Arbeitsunfähigkeit in jeglichen angepassten Tätigkeiten hindeutete. Nähere Angaben k onnte sie aufgrund der nur einmaligen Untersuchung vom 1
  76. Juni 2011 jedoch nicht machen (vgl. Urk.  7/82 Ziff.  1.7). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei der Dermatologischen Klinik eine Stellungnahme zu r Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk.  7/83) . Im Bericht vom September 2011 über die ambulante Konsulta tion vom Vortag (vorstehend E. 3.4 ) wurden die bereits bekannten Diagnosen wiedergegeben. Ohne weitere Ausführungen , insbesondere ohne Erwähnung von Befunden , wurde fest gehalten, dass bei anhaltend schlechtem Hautbefund weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähi gkeit bestehe, wobei der Verlauf unter einer Steigerung von Toctino und gleichzeitiger Bade-PUVA-Therapie noch abzuwarten sei. Weshalb die Ärzte der Dermatologischen Klinik trotz der in den Vorberichten erwähnten deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands nunmehr von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit ausgingen , begründeten sie nicht. Dem Bericht ist ferner keine Abgren zung und Auseinandersetzung mit der für die Bestimmung des Invaliditätsgrads und Rentenanspruchs relevanten Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig kei ten zu entnehmen . Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätig kei ten erscheint jedoch mangels einer plausiblen Begründung als nicht ausge wie sen . Demnach vermag der Bericht der Dermatologischen Klinik den Anforde rungen an den Beweiswert eines Arztberichts (vo r stehend E. 1.6 ) nicht zu genügen. 6.5      Nach dem Dargelegten kann festgehalten werden, dass insbesondere d er Bericht von Dr.  A.___ vom März 2010 (vorstehend E. 3.2 ), das dermatologische Gutach ten vom Oktober 2010 (vorstehend E. 3.3 ) sowie der Austrittsbericht vom April 2011 (vorstehend E. 3.4 ) konkrete Hinweise für eine wesentliche Verbesserung d es Gesundheitszustands respektive für eine (mindestens teilweise) vorhandene Ar beitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten enthielte n. Weshalb innerhalb weniger Monate eine wesentliche Verschlechterung eingetre ten sein soll, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ge führt haben soll , erschliesst sich nicht und wird im Bericht der Dermatologischen Klinik vom September 2011 (vorstehend E. 3.4 ) in keiner Weise begründet . RAD-Arzt Dr.  B.___ stellte sodann ohne Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen medi zinischen Akten auf die nicht schlüssig hergeleitete 100%ige Arbeit sunfähigkeit ab (vorstehend E. 3.5 ), was angesichts der festgestellten Diskrepanzen keineswegs zu überzeugen vermag. Gestützt auf die Beurteilung des RAD ging die Beschwer degegnerin mit Mitteilung vom 1
  77. Oktober 2011 ( Urk.  7/87) schliesslich von einem gleichbleibenden Rentenanspruch aus. Bei dieser Ausgangslage hätte die Bestimmung des funktionellen Leistungsvermögens in leidensangepassten Tätig keiten jedoch richtigerweis e weiterer Abklärungen bedurft. 6.6      Bei der nachfolgenden Rentenrevision im Jahr 2012 holte die Beschwerde geg nerin wiederum lediglich einen Verlaufsbericht bei der behandelnden Dermato login Dr.  C.___ ein. Diese führte im November 2012 au s (vorstehend E. 4.2 ), dass sie die Beschwerdeführerin seit April 2012 ambulant behandle und dass aufgrund des Hautzustands keine Tätigkeit zumutbar sei. Dem Bericht lassen sich weder Befunde noch konkretere Angaben zu der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit entnehmen, weshalb dieser die Anforderungen an den Beweiswert ein es Arzt berichts (vorstehend E. 1.6 ) nicht erfüllt. Eine materielle Prüfung des Renten an spruchs mit einer umfassende n Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte demnach nicht. Indem sich die Beschwer degegnerin auf den bei der Rentenrevision im Jahr 2010 /2011 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ermittelten Sachverhalt stützte und bei der Rentenrevision im Jahr 2012 lediglich einen Verlaufsbericht der be handelnden Dermatologin einholte , hat sie es in Verletzung des Untersu chungs grundsatzes ( Art.  43 Abs.  1 ATSG) unterlassen, die notwendigen Abklärungen zu tätigen und den medizinischen Sachverh alt rechtsgenüglich abzuklären . 6 .7      Zusammenfassend sind den im Zeitpunkt der Rentenrevision im Jahr 2010 /2011 vorhandenen medizinischen Akten mehrfach konkrete Hinweise auf eine wesent liche Verbesserung der gesundheitlichen Situation und eine bestehende Arbeits fähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten zu entnehmen. Im Rahmen der Ren tenrevision im Jahr 2012 hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, eine mate rielle Prüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen und die nötigen Abklärungen für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts zu tätigen. D ie Annahme der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beruhte demnach auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung . Den Mitteilungen vom 1
  78. Oktober 2011 ( Urk.  7/87) und 2
  79. November 2012 ( Urk.  7/94 ) lag somit ein unvollständiges und widersprüchliches Bild des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin zugrunde. Indem die Beschwerdegegnerin ohne verlässliche Angaben zur funktionellen Leistungsvermögen in einer leidens angepassten Tätigkeit sowie zum Belastungsprofil verfügte, hat sie den im Sozial versicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatz im Sinne man gelhafter Sachverhalt sabklärung (vgl. vorstehend E. 6.2 ) verletzt. Die Mittei lungen sind damit als zweifellos unrichtig einzustufen und einer Wiedererwägung zugänglich, zumal deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bede utung ist (vgl. vorstehend E. 1.4 ). 7 . 7 .1      Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art.  53 Abs.  2 ATSG für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zu stand herzustellen ( Art.  85 Abs.  2, Art.  88 bis Abs.  2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art.  17 Abs.  1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festge stellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitt eln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). Damit bleibt ein allfälliger aktueller Rentenanspruch zu prüfen . 7 .2      Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes ging die Beschwerde geg nerin gestützt auf das Medas -Gutacht en vom Mai 2016 (vorstehend E. 5.3 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer l eidensangepassten Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig sei , wobei bei allen manuellen Tätigkeiten Funktionseinschränkung en bestünden (vorstehend E. 2.1 ). 7 .3      Das eingeholte Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der R echtsprechung (vorstehend E. 1.6 ). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersu chungs berichte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen . Es kann demnach darauf abgestellt werden. D ie Beschwerdeführerin leidet an einem chronischen dyshidrosiformen Hand- und Fussekzem , welches Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. A ls schlüssig erweist sich , dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung - in den bisherigen Tätigkeit en als Serviceangestellte, Hausdienstmitarbeiterin, Schuhverkäuferin im Detailhandel und Druckerei mit arbeiterin aufgrund der Hauterkrankung die Arbeitsfähigkeit zumindest einge schränkt ist . Das im Gutachten aus dermatologischer Sicht festgehaltene Belas tungsprofil erscheint unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als nach vollziehbar begründet . Die Gutachter machten ferner darauf aufmerksam, dass die therapeutischen Möglichkeiten bei Weitem noch nicht ausgeschöpft worden seien und gaben Empfeh lungen für weitere Massnahmen ab (vgl. Urk.  7/122 S.   17 oben). Die von Dr.  C.___ vormals im August 2014 (vorstehend E. 5.2 ) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in den Beschwerden angepassten Tätigkeiten vermag hingegen nicht zu überzeugen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch unter Berücksichtigung eines den Beschwerden angepassten Belastungsprofils erscheint angesichts der vorhandenen Einschränkungen nicht nachvollziehbar und wird im Bericht der b ehandelnden Dermato login im Übrigen in keiner Weise rechts ge nüglich begründet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 7 .4      Die Beschwerdeführerin absolvierte in der Folge ein Arbeitstraining, welches vom
  80. Dezember 2016 bis
  81. März 2017 (vgl. Urk.  7/133) stattfand und im Anschluss um weitere drei Monate verlängert wurde ( Urk.  7/136). Der Verlau f zeigte sich erfreulich und der Beschwerdeführerin gelang es , das Pensum bis auf 70  % zu steigern ( Urk.  7/146 S. 2, Urk.  7/48). A b
  82. Juni 2017 und mit Verlängerung bis
  83. Juni 2018 fand ein Einzeltraining statt ( Urk.  7/14 5 , Urk.  7/150 ) , welches sie in einem 50%- bis 6 0%-Pensum absolvierte (vgl. Urk.  7/151 S. 2, S. 7 , Urk.  7/162 ) . Die a nschliessend gewährte Arbeitsvermittlung vom
  84. Juni bis
  85. Dezember 2018 ( Urk.  7/155) führte trotz grosser Motivation und Bemühungen der Beschwerde führerin leider zu keiner Anstellung (vgl. Urk.  7/166) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag jedoch der Umstand, dass sie während der beruflichen Massnahmen kein 100%-Pensum erreichte, die medi zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Medas -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Ferner ist anzumerken , dass sie im Arbeitstraining gewerblich-handwerkliche Tätigkeiten und Versandaufträge ausführte ( vgl. Urk.  7/148) und im Einzeltraining insbesondere in der Warenbewirtschaftung im Lager tätig war ( vgl. Urk.  7/162 S. 2), was sich in Bezug auf die vorhandenen Beschwerden als nicht optimal angepasst erweist. So wurden im Medas -Gutachten beispielhaft die Tätigkeit in einem Call-Center oder optische Kontrollfunktionen (vorstehend E.   5.3 ) , von Dr.  A.___ (vorstehend E. 3.2 ) Überwachungsaufgaben und im Gut ach ten vom Oktober 2010 (vorstehend E. 3.3) Bürotätigkeiten als mögliche ange passte Tätigkeiten genannt, welche gleichsam Hände und Füsse schonen. D er Umstand, dass nach Beendigung der beruflichen Massnahmen und trotz stets hohem Einsatz der Beschwerdeführerin schliesslich keine Anstellung erfolgte, führt ebenfalls nicht automatisch zu der Unverwertbarkeit der Restarbeits fähig keit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist e ine Unverwertbark eit der Restarbeitsfähigkeit erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechen den Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundes gerichts 582/2015 vom
  86. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 1
  87. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingeh ender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab zuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom
  88. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Vorliegend erweist sich das Belastungsprofil jedoch ni cht als derart eingeschränkt, dass keine entsprechende n Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen, die dem Anforde rungs- und Belas tungsprofil der Beschwerdeführerin e ntsprechen. 7 .5      Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im April 2016 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungs an ge passten Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig ist. Weitere Abklärungen sind nicht ange zeigt. 8 . 8 .1      Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schrän kungen mittels Einkommensvergleich . 8 .2      Die Beschwerdeführerin verfügt über keine qualifizierte Berufsausbildung. Sie war zuletzt als Serviceangestellte, Hausdienstmitarbeiterin, Schuhverkäuferin im Detailhandel u nd Druckereimitarbeiterin tätig. D er letzte Eintrag im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2
  89. Juli 2014 ( Urk.  7/98) i st aus dem Jahr 2000, weshalb das Valideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE), Kompetenzniveau 1 , zu bestimmen ist . Die Beschwerdeführerin ist als Hilfs arbeiterin unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zu 100  % ar beitsfähig (vgl. vorstehend E. 7.5 ). Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist daher ebenfalls das Kompetenzniveau 1 einschlägig. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechne rische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1
  90. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1
  91. April 2017 E. 3.2.1). Somit liegt ein Invaliditätsgrad von 0  % vor, womit kein Rentenanspruch besteht. 8 .3      Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten erstellt ist, womit kein Rentenanspruch mehr besteht. Da sich die Mitteilungen vom 1
  92. Oktober 2011 und 2
  93. November 2012 als zweifel los un richtig erweis en (vorstehend E. 6.7 ) , ist die vorliegende renteneinstelle nde Verfügung vom 2
  94. Februar 2019 ( Urk.  2) zu bestätigen (vgl. vorstehend E. 1.4) , zumal die rechtsprechungsgemäss geforderten Eingliederungsmassnahmen ( BGE 145 V 209 E. 5.1 ) in ausreichendem Masse durch ge führ t wurden . Sie erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  95. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt:
  96. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  97. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  98. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  99. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  100. Juli bis und mit 1
  101. August sowie vom 1
  102. Dezember bis und mit dem
  103. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00221

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 5. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1966, war zuletzt von Juni 1990 bis September 2000 als Zuschneiderin tätig ( Urk. 7/5 S. 1 , Urk. 7/18 Ziff. 1 ) und meldete sich am 9. Januar 2000 unter Hinweis auf ein Ekzem am ganzen Körper , speziell an Händen und Füssen, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 Ziff. 7.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten mit Ver fügung vom 4. April 2001 eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2000 zu ( Urk. 7/24). 1.2

Nach

Eingang des von der Versicherten am 2 7. Januar 2002 aufgefüllten Revi sionsfrage bogens ( Urk. 7/28 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. März 2002 ( Urk. 7/32) fest, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Ände rungen ergeben habe, und da ss bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Im Rahmen der am 3 0. Septem ber 2003 ( Urk. 7/33) und 1 2. Dezember 2006 ( Urk. 7/42) veranlassten Rentenre visionsverfahren bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 2 7. November 2003 ( Urk. 7/39)

sowie vom 1 0. Januar 2007 ( Urk. 7/46)

jeweils einen unverän derten Rentenanspruch .

1.3

Nach Eingang des am 1 3. Januar 2010 au s gefüllten vierten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/50) veranlasste die IV-Stelle ein ambulantes dermatologisches Gutachten, welches am 1 8. Oktober 2010 erstattet wurde ( Urk. 7/64). In der Folge auferlegte sie der Versicherten am 1 8. November 2010 ( Urk. 7/65) eine Mitwirkungspflicht für die Durchführung eines stationären Abheilversuch s , welcher vom 2 1. M ärz bis 2 1. April 2011 stattfand ( Urk. 7/80). Mit Mitteilung vom 1 2. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch fest ( Urk. 7/87). Auch im Rahmen einer weiteren Rentenrevision (Revisionsfrage bogen vom 1 1. Oktober 2012; Urk. 7/91) bestätigte sie mit Mitteilung vom 2 7. November 2012 eine n unveränderten Rentenanspruch ( Urk. 7/94). 1.4

Nach Eingang des am 2 0. Juli 2014 ausgefüllten sechsten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/97) holte die IV-Stelle bei der Neurologie Y.___ , Polydisziplinäre Begutachtungsstelle, ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 4. Mai 2016 erstattet wurde ( Urk. 7/122). In der Folge stellte sie mit Vorbescheid vom 2 8. Juni 2016 ( Urk. 7/124) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 7. November 2012 ( Urk. 7/94) in Aussicht, wogegen die Versicherte am 4. August 2016 ( Urk. 7/127) und am 6. September 2016 ( Urk. 7/131) Einwände erhob und insbesondere die Durchführung von beruflichen Massnahmen verlangte ( Urk. 7/131 S. 5 Ziff. 7). Am 9. November 2016 erteilte di e IV-Stelle der Versi cherten eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining ( Urk. 7 /133) mit Verlän gerung am

6. März 2017 ( Urk. 7/136) . Mit Mitteilung vom 2 9. Mai 2017

wurde Kostengutsprache für ein Einzeltrainin g erteilt

( Urk. 7/145), verlängert mit Mit teilung vom 2 3. November 2017

( Urk. 7/150). Mit Mitteilung vom 2 3. Mai 2018 gewährte die IV-Stelle

der Versicherten Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/155 ). Die Ein gliederungsmassnahmen wurden schliesslich per 2. Dezember 2018 abge schlos sen ( Urk. 7/163). Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2019 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 7. November 2012 (vgl. Urk. 7/94) wiedererwägungsweise auf und teilte mit, dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde ( Urk. 7/173 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 2. März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. Februar 2019 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2019 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwer de, was der Beschwerdeführerin am 1 7. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. 1 .4

Unabhängig von einem materiellen Revisions grund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE

119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen weiter hin die Tätigkeit als Hilfsmitarbeiterin im Bereich Verkauf, Service oder Haus dienst unter B erücksichtigung von nicht hände belastenden Tätigkeiten in einem 100%-Pensum ausüben könne (S. 1 unten). Im Gutachten vom 1 8. Oktober 2010 sei auf einen verbesserungsfähigen Gesundheitszustand hingewiesen worden, eine medizinische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei hingegen nicht erfolgt. Vom 2 1. März bis 2 1. April 2011 habe eine stationäre Massnahme in der derma tologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ stattgefunden, wobei in ver schiedener Hinsicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands hingewiesen worden sei. Im Bericht des Universitätsspitals Z.___ vom 2 0. September 2011 sei hingegen ein unverändert schlechter Hautbefund und eine weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Diesen Widerspruch habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme nicht aufgelöst. Die Mitteilung vom 1 2. Oktober 2011 basiere somit auf einer nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung, worin ein Wiedererwägungsgrund zu sehen sei. Die Ver fügung vom 2 7. November 2012 werde deshalb wiedererwägungsweise aufge hoben (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , der RAD habe seine Beurteilung im Rahmen des Ermessens ausgeübt. Bei einer Ermessensbetätigung dürfe jedoch keine zweifellose Unrichtigkeit beziehungs weise falsche Erhebung des Sachverhalts angenommen werden (S. 7 Ziff. 4). Aus dem Gutachten vom 4. Mai 2016 ergebe sich ferner zweifelsfrei, dass ihr Ge sundheitszustand stationär sei und sich seit Jahren nicht verändert habe. Von den Gutachtern würden einzig weitere Therapien vorgeschlagen. Dies rechtfertige jedoch keine Aufhebung der Rente, sondern höchstens die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht. Es handle sich daher im Wesentlichen um einen unver änderten Gesundheitszustand, mit einer anderen Beurteilung des gleichen medi zinischen Sachverhalts (S. 9 Ziff. 7). Nach den erfolgten Eingliederungsbemüh ungen hätte zumindest nochmals eine medizinische Beurteilung stattfinden sollen (S. 11 Ziff. 8). 2.3

Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom

2 7. November 2012 ( Urk. 7/94) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rentenleistungen eingestellt hat. 3 .

3 .1

Im Rahmen des vierten Revisionsverfahrens im Jahr 2010 /2011 ergingen die fol genden medizinischen Berichte: 3 .2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie , führte in seinem Bericht vom 1 9. März 2010 ( Urk. 7/56) aus , dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei ( Ziff. 1.7). Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit in einer trockenen Umgebung ohne häufiges Stehen und Gehen sowie unter Einhaltung der Allergenkarenz wie beispielsweise eine Über wachungsaufgabe erachtete er jedoch als möglich ( Ziff. 1.7) . Langfristig sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 100 %

n icht mehr ausgeschlossen, wobei die Einsatzfähigkeit stufenweise zu erfolgen habe ( Ziff. 1.9 ). 3 .3

Die Ärzte der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ erstatteten am 1 8. Oktober

2010 im Auftrag der Beschwerdegegne rin ein Gutachten ( Urk. 7/64 /1-18 ) und nannten die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diag nosen (S. 10): - chronisches dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem - bei atopischer Diathese mit atopischer Dermatitis seit Kindheit - multiple Typ IV-Sensibilisierungen - Probebiopsie der linken Hand vom 2 3. September 2010 mit chronisch- ekzematösem Prozess vereinbar - anamnestisch therapieresistent, trotz systemischer Therapie mit Ciclo sporin-A und intensiver Lokaltherapie mit hochpotenten topischen

Kortikosteroiden - Latexallergie - s aisonale allergische Rhinokonjunktivitis und Asthma bronchiale In Zusammenschau des klinischen Bildes und der vorliegenden Befunde sei weiterhin von einem dyshidrosiformen Hand- und Fussekzem bei atopischer Diathese auszugehen, welche s derzeit inadäquat therapiert zu sein scheine. Trotz der verhältnismässig überintensiven Therapie, der seit Oktober 2000 bestehenden Arbeitskarenz und der anamnestisch bestmöglichen Schonung von den Haus arbeiten hätten die Hand- und Fussekzeme nur selten zur Abheilung gebracht werden können. Es stelle sich die Frage, inwiefern die erwähnte Therapi e über haupt durchgeführt werde. Am ersten Tag der Epikutantestung sei der Spiegel nicht im therapeutischen Bereich für die angegebene Ciclosporin -A-Dosis ge we sen, weshalb die Compliance bei der Durchführung in Frage gestellt werde (S. 12). Im Rahmen eines stationären Abheilversuchs solle die unbefriedigende Situation mit der Ciclosporin -A Therapie, die offensichtlich nur unregelmässig einge nom men werde, geklärt, die Lokaltherapie intensiviert und die Beschwerdeführerin in der korrekten Durchführung der medizinischen Therapien unterrichtet werden. Sollten sich die Hand- und Fussekzeme unter konsequent durchgeführter Therapie regredient zeigen, wäre von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszu gehen. In diesem Fall würde si ch am besten eine Tätigkeit eig nen, in welcher die Hände und Füsse nicht stark belastet würden und die Beschwerdeführerin nicht vermehrt schwitzen müsse , beispielsweise eine Bürotätigkeit . Dabei soll t e die Ver meidung der erwähnten Kontaktallergene sowie Feucht-, Schmutz- und Irritan zien-Kontakt und der optimale Hautschutz gewährleistet werden können (S.

15 Ziff. 5). Unkontrollierte Kontakte zu den Allergenen könnten eine Chronifi zierung des Handekzems sowie dessen Therapieresistenz mit einer dauerhaften Vermin derung der Arbeitsfähigkeit bedingen (S. 16 Ziff. 8). Es handle sich um einen im Wesentlichen unveränderten Hautzustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt worden seien (S. 17 Ziff. 11). 3 .4

Im Austrittsbericht der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___

vom 2 1. April 2011 über die stationäre Behandlung vom 2 1. März bis 2 1. April 2011 ( Urk. 7/80 /1-4 ) wurden im Vergleich zum Bericht v om Oktober 2010 (vor stehend E. 3.3 ) als Diagnosen zusätzlich eine Akne inversa

axillär links und eine geringe bis mittelgradige chronische Niereninsuffizienz genannt (S. 1 f.) .

Die über rund 4 Jahre etablierte Therapie mit Cyclosporin habe wohl eine deutliche Besse rung des Hautbildes gebracht, sodass die Beschwerdeführerin abgesehen von wenigen intermittierend juckenden , leicht erythematösen Plaques palmar aktuell fast beschwerdefrei sei (S. 2) . Im Verlauf des mehrwöchigen stationären Aufent halts habe sich unter der Therapie eine zunehmende und deutliche Besserung des Ekzems an den Händen und Füssen gezeigt. Am Austrittstag hätten sich nur noch residuelle Hyperkeratosen plantar gezeigt. Palmae und das restliche Integument seien vollkommen bland gewesen (S. 3 oben). Eine Beurteilung der Arbeits fähig keit wurde nicht vorgenommen.

In einem weiteren Bericht der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ vom 2 0. September

2011 über die am Vortag erfolgte Konsultation ( Urk. 7/85) wurde aufgeführt, dass bei einem anhaltend schlechten Hautbefund weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Der Verlauf unter einer Steigerung von Toctino und gleichzeitiger Bade- Puva -Therapie sei noch abzu warten . 3 .5

Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt, RAD, führte in seiner Stellung nahme vom 2 6. September 2011 ( Urk. 7/86/7) aus, dass auf die Angaben im Be richt der Dermatologischen Klinik vom September 201 1 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) abgestellt werden könne und von einem unveränderten Gesundheitsschaden mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Eine medizinische Neubewer tung habe in einem Jahr zu erfolgen. 4.

4.1

Der Rentenrevision im Jahr 2012 lag der folgende medizinische Bericht zugrunde: 4.2

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Dermatologie und Venerol o gie , hielt in ihrem Bericht vom 6. November 2012 ( Urk. 7/91/3) fest , dass sie die Beschwerdeführerin seit 1 8. April 2012 ambulant behandle ( Ziff. 5.1). Toctino sei bis 4. September 2012 mit mässigem Erfolg eingesetzt worden, aktuell werde ein Absetzversuch gemacht ( Ziff. 5.2). Aufgrund des Hautzustands sei keine Tätigkeit zumutbar ( Ziff. 5.5). 5 . 5 .1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor: 5 .2

Dr. C.___ (vorstehend E.

4.1 ) führte in ihrem Bericht vom 2 5. August

201 4 ( Urk. 7/99) aus, dass aufgrund des chronisch verlaufenden Ekzems und der multiplen Kontaktallergien aus medizinischer Sicht keine Arbeit möglich sei ( Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerech net werden, da dies aufgrund des bisherigen Verlaufs unwahrscheinlich erscheine ( Ziff. 1.9). Eventuell sei ein erneutes Gutachten am Universitätsspital Z.___ ein zuholen ( Ziff. 1.11). 5 .3

Die Ärzte der Neurologie Y.___ , Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2016 ein Gut achten ( Urk. 7/122). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff. ), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 5 ff. ) und ihre am 1 2. und 2 6. April 2016 erhobenen allgemein-internistischen (S. 4-11 ), dermatologischen (S. 11- 18 ) und psychiatrischen (S. 18- 32 ) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 1.1): - chronisches dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem bei - atopischer Diathese mit atopischer Dermatitis seit Kindheit, Latex allergie und saisonale r allergische r

Rhinokonjunktivitis und Asthma bronchiale bei Typ I-Sensibilisierungen auf Gräser- und Roggenpollen und - multiplen Typ IV-Sensibilisierungen auf Thiuram

- und Mercapto -Mix sowie deren Bestandteile und Handschuhe, Methylisothiazolinon , ver schiedene Duftstoffe, Nickelsulfat, Palladiumchlorid und Kaliumdi chromat sowie - Nikotinabusus Aus allgemein-internistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise keine relevanten Funktionseinschrän kun gen festgestellt ( S. 9 f.

Ziff. 4.1, Ziff. 5.3, Ziff. 6.1). Aus dermatologischer Sicht befinde sich das chronische dyshidrosiforme Hand- und Fussekzem derzeit in einem chronisch stationären Zustand (S. 16 f. Ziff. 5.1), wobei die therapeutischen Massnahmen bei Weitem noch nicht ausgeschöpft worden seien. Einen weiteren Aspekt stelle der Nikotinabusus dar, welcher bisher nie berücksichtigt worden sei, aber sich gerade bei Handekzemen besonders negativ auswirke (S. 17 Ziff. 5.1) . Aufgrund des chronisch dyshidrosiformen Hand- und Fussekzems bestünden Funktionseinschränkungen auf dermatolo gi schem Gebiet bei allen manuellen Tätigkeiten. Händebelastende Tätigkeiten und/

oder Feuchtarbeiten ohne Handschutz seien zu vermeiden. Umgekehrt könnten nicht händebelastende Tätigkeiten uneingeschränkt ausgeübt werden, beispiels weise Tätigkeiten in einem Call-Center oder mit optischer Kontrollfunktion (S. 17 Ziff. 5.2). Ein chronisches dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem stelle eine für die Arbeitsfähigkeit in aller Regel funktionseinschränkende Dermatose dar. Dennoch seien die bisherigen Einschätzungen einer zu fast keinem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, da die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft worden seien und leidensangepasste Tätigkeiten bisher n ie ver sucht worden seien. In den bisherigen Tätigkeit en bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig, wobei sie ab sofort in einen angepassten Arbeitsplatz beruf lich eingegliedert werden könne ( S. 17 f. Ziff. 5.4, Ziff. 6). Aus psychiatrischer Sicht seien die bisherigen kurzzeitigen depressiven Ver stim mungen retrospektiv als Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.0) zu beurteilen. Sonst fänden sich keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung (S.

29 Ziff. 5.2), womit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestehe (S. 32 Ziff. 6). Zusammenfassend erg e be sich im polydisziplinären Konsens in Bezug auf die bisherigen Tätigkeiten als Serviceangestellte, Hausdienstmitarbeiterin, Schuhver käuferin im Detailhandel und Druckereimitarbeiterin aufgrund der Hauterkran kung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit be stehe hingegen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (S. 35 Ziff. 3). 5 .4

Dr. C.___ führte am 1 1. Juli 2016 aus ( Urk. 7/126), dass die Behandlungs mög lichkeiten weitgehend ausgeschöpft worden seien. Sollte die Beschwerdeführerin zu 100 % in einem von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Bereich wie Verkauf, Service oder Hausdienst tätig sein, könnten die Hände kaum geschont werden und seien Ekzemschübe vorprogrammiert (S. 1). 6 . 6 .1

Der Versicherungsträger kann durch Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeut ung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; vgl. auch vorstehend E.

1.4 ). Dabei tritt eine Revisionsverfügung an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rente revisionsweise ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt wird oder die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder (neue) Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, lebt die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf. Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit der Revisionsverfügung (BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 520; Urteil 8C_288/2016 vom 1 4. November 2016 E. 3.3 ; Urteil 9C_6/2014 vom 1 5. Dezember 2014 E. 2.2). 6 .2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di gerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbei ts unfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2019 vom 1 4. Juni 2019 E. 4.2, BGE 138 V 324 E. 3.3 ; vgl. auch vorstehend E. 1.4 ). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nach voll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesge richts 9C_362/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1). 6.3

Die ursprüngliche Rentenzusprache ab 1. Oktober 2000 erfolgte mit Verfügung vom 4. April 2001 ( Urk. 7/24). Im Rahmen der in den Jahren 2002, 2003 und 2006 veranlassten Rentenr evisionen gelangte die Beschwerdegegnerin lediglich gestützt auf die Verlaufsberichte des behandelnden Dermatologen Dr. A.___ ( Urk. 7/30, Urk. 7/36, Urk. 7/44/8-9) zum Schluss, dass ein unveränderter Inva liditätsgrad und Rentenanspruch bestehe ( Urk. 7/32, Urk. 7/39, Urk. 7/46 ). 2010 leitete die B e schwerdegegnerin eine weitere Rentenrevision ein und veranlasste insbesondere eine dermatologisc he Begutachtung (vorstehend E. 3.3 ) , au ferlegte der Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht für die Durchführung eines statio nären Abhe ilversuchs ( Urk. 7/65; vgl. vorstehend E. 3.4 )

und holte bei den behandeln den Ärzten Verlaufsberichte ein . Mit Mitteilung vom 1 2. Oktober 2011

( Urk. 7/87) ging sie von einem unveränderten Rentenanspruch aus. Bei der nach folgenden Rentenrevision im Jahr 2012 erfolgte die Mitteilung vom 2 7. Novem ber 2012 über den gleichbleibenden Invaliditätsgrad und Rentenanspruch ( Urk. 7/

94) wiederum nur gestützt auf den Verlaufsbericht der behandelnden Der matologin Dr. C.___ (vg

l. vorstehend E. 4.2 ). Der Mitteilung vom 1 2. Oktober 2011 ( Urk. 7/87) lag

demnach letztmals eine umfassende Sachverhaltsabklärun g und Beweiswürdigung zugrunde , weshalb diese gemäss BGE 140 V 514 E. 5.2 an die Stelle der ursprünglichen renten zusprechenden Verfügung tritt. I m Weiteren ist zu prüfen, ob seit der Ren ten revision im Jahr 2010 die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind . 6.4

Im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2010 /2011 führte Dr. A.___ im Ver lauf s bericht vom März 2010 (vorstehend E. 3.2 )

nunmehr aus, dass er die Auf nahme einer angepassten Tätigkeit in einem 100%-Pensum bei einem stufen wei sen Ein stieg als

nicht mehr ausgeschlossen erachte und führte ein Belas tungs profil auf . Dieses beinhalte Tätigkeiten in einer trockenen Umgebung , ohne häufiges Stehen und Gehen sowie unter Einhaltung der Allergenkarenz , wie be ispielsweise Über wac hungsaufgabe n . I n Anbetracht der geklagten Beschwerden und vorhandenen Befunde erweist sich die Beurteilung durch Dr. A.___

als durchaus nachvoll ziehbar, berücksichtigt doch das von ihm aufgeführte Belastungsprofil die ge klagten Beschwerden durch die Ekzeme vollumfänglich . I m November 2003

hatte er den Gesundheitszustand hingegen noch als stationär bezeichnet ( Urk. 7/36) und im Januar 2007

hatte

er eine wesentliche Veränderung als mittelfristig nicht absehbar erachtet bei grundsätzlich besserungsfähigem Gesundheitszustand ( Urk. 7/44). Insgesamt weist der Verlaufsbericht vom März 2010 demnach auf eine deutliche Verbesserun g der gesundheitlichen Situation

der Beschwerde füh rerin hin. Im Juni 2010 fand schliesslich ein Standortgespräch beim RAD-Arzt Dr. B.___ statt, welcher Bedarf für eine dermatologische Abklärung sah ( Urk. 7/86/3). I m in der Folge e rstatteten dermatologischen Gutachten vom Oktober 2010 (vor stehend E. 3.3 ) wurden neu monatsweise krankheitsfreie Perioden beschrieben , welche erstmals im Vorjahr aufgetreten seien (vgl. Urk. 7/64 S. 11). Sollten sich die Hand- und Fussekzeme unter konsequent durchgeführter Therapie

regredient zeigen, sei von eine r Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %

auszugehen. Die Ärzte erachteten zudem die bisherige Therapie des Hand- und Fussekzems als inadäquat, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Folge eine Mitwirkungspflicht für die Durchführung ein es stationären

Abheilversuch s auferlegte ( Urk. 7/65) . Nach Beendigung des stationären Aufenthalts wurde im Austrittsbericht vom April 2011 (vorstehend E. 3.4 ) eine zunehmende und deutliche Besserung des Ekzems an den Händen und Füssen festgehalten. Am Austrittstag hätten sich nur noch residuelle Hyperkeratosen plantar gezeigt. Palmae un d das restliche Integu ment sei en vollkommen

bland gewesen . Insgesamt lässt sich auch diese m Bericht eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Beschwerden entnehmen. Zu der Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine konkreten Angaben, allerdings legen die detailliert beschriebenen und nur sehr wenig ausgeprägten Befunde keine

Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten

nahe . Mit der Begründung, dass dem Austrittsbericht Hinweise für eine Besserung des Gesundheitszustandes, aber keine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sei en , holte RAD-Arzt Dr. B.___ bei den behandelnden Ärzten weitere Verlaufsberichte ein ( Urk. 7/86 S. 5 f.). Die neu behandelnde Derma to login

med. pract . D.___ erachtete Feuchttätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Kontakt zu irritativen Substanzen als sicherlich unzumutbar , was wiederum auf keine Arbeitsunfähigkeit in jeglichen angepassten Tätigkeiten hindeutete. Nähere Angaben k onnte

sie aufgrund der nur einmaligen Untersuchung vom 1 7. Juni 2011 jedoch nicht machen (vgl. Urk. 7/82 Ziff. 1.7).

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei der Dermatologischen Klinik eine Stellungnahme zu r Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk. 7/83) . Im Bericht vom September 2011 über die ambulante Konsulta tion vom Vortag (vorstehend E. 3.4 ) wurden die bereits bekannten Diagnosen wiedergegeben. Ohne weitere Ausführungen , insbesondere ohne Erwähnung von Befunden , wurde fest gehalten, dass bei anhaltend schlechtem Hautbefund weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähi gkeit bestehe, wobei der Verlauf unter einer Steigerung von Toctino und gleichzeitiger Bade-PUVA-Therapie noch abzuwarten sei. Weshalb die Ärzte der Dermatologischen Klinik trotz der in den Vorberichten erwähnten deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands nunmehr von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit ausgingen , begründeten sie nicht. Dem Bericht ist ferner keine Abgren zung und Auseinandersetzung mit der für die Bestimmung des Invaliditätsgrads und Rentenanspruchs relevanten Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig kei ten zu entnehmen . Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätig kei ten erscheint jedoch

mangels einer plausiblen Begründung als nicht ausge wie sen . Demnach vermag der Bericht der Dermatologischen Klinik

den Anforde rungen an den Beweiswert eines Arztberichts (vo r stehend E. 1.6 ) nicht zu genügen. 6.5

Nach dem Dargelegten kann festgehalten werden, dass insbesondere d er Bericht von Dr. A.___ vom März 2010 (vorstehend E. 3.2 ), das dermatologische Gutach ten vom Oktober 2010 (vorstehend E. 3.3 ) sowie der Austrittsbericht vom April 2011 (vorstehend E. 3.4 ) konkrete Hinweise für eine wesentliche Verbesserung d es Gesundheitszustands respektive für eine (mindestens teilweise) vorhandene Ar beitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten enthielte n.

Weshalb innerhalb weniger Monate eine wesentliche Verschlechterung eingetre ten sein soll, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ge führt haben soll ,

erschliesst sich nicht und wird im Bericht der Dermatologischen Klinik vom

September 2011 (vorstehend E. 3.4 ) in keiner Weise begründet . RAD-Arzt Dr. B.___ stellte

sodann ohne Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen medi zinischen Akten auf die nicht schlüssig hergeleitete 100%ige Arbeit sunfähigkeit ab (vorstehend E. 3.5 ), was angesichts der festgestellten Diskrepanzen keineswegs zu überzeugen vermag. Gestützt auf die Beurteilung des RAD ging die Beschwer degegnerin mit Mitteilung vom 1 2. Oktober 2011 ( Urk. 7/87)

schliesslich von einem gleichbleibenden Rentenanspruch aus.

Bei dieser Ausgangslage hätte die Bestimmung des funktionellen Leistungsvermögens in leidensangepassten Tätig keiten jedoch richtigerweis e weiterer Abklärungen bedurft. 6.6

Bei der nachfolgenden Rentenrevision im Jahr 2012 holte die Beschwerde geg nerin wiederum lediglich einen Verlaufsbericht bei der behandelnden Dermato login

Dr. C.___ ein. Diese führte im November 2012 au s (vorstehend E. 4.2 ), dass sie die Beschwerdeführerin seit April 2012 ambulant behandle und dass

aufgrund des Hautzustands keine Tätigkeit zumutbar sei. Dem Bericht lassen sich weder Befunde noch konkretere Angaben zu der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit entnehmen, weshalb dieser die Anforderungen an den Beweiswert ein es Arzt berichts (vorstehend E. 1.6 ) nicht erfüllt.

Eine materielle Prüfung des Renten an spruchs mit einer umfassende n Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung

erfolgte demnach nicht. Indem sich die Beschwer degegnerin auf den bei der Rentenrevision im Jahr 2010 /2011

nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ermittelten Sachverhalt stützte und bei der Rentenrevision im Jahr 2012

lediglich einen Verlaufsbericht der be handelnden Dermatologin einholte , hat sie es in Verletzung des Untersu chungs grundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) unterlassen, die notwendigen Abklärungen zu tätigen und den medizinischen Sachverh alt rechtsgenüglich abzuklären . 6 .7

Zusammenfassend sind den im Zeitpunkt der Rentenrevision im Jahr 2010 /2011 vorhandenen medizinischen Akten mehrfach konkrete Hinweise auf eine wesent liche Verbesserung der gesundheitlichen Situation und eine bestehende Arbeits fähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten zu entnehmen.

Im Rahmen der Ren tenrevision im Jahr 2012 hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, eine mate rielle Prüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen und die nötigen Abklärungen für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts zu tätigen.

D ie Annahme der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beruhte demnach auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung . Den Mitteilungen vom 1 2. Oktober 2011 ( Urk. 7/87) und 2 7. November 2012 ( Urk. 7/94 ) lag somit ein unvollständiges und widersprüchliches Bild des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin zugrunde.

Indem die Beschwerdegegnerin ohne verlässliche Angaben zur funktionellen Leistungsvermögen in einer leidens angepassten Tätigkeit sowie zum Belastungsprofil verfügte, hat sie den im Sozial versicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatz im Sinne man gelhafter Sachverhalt sabklärung (vgl. vorstehend E. 6.2 ) verletzt. Die Mittei lungen sind damit als zweifellos unrichtig einzustufen und einer Wiedererwägung zugänglich, zumal deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bede utung ist (vgl. vorstehend E. 1.4 ). 7 . 7 .1

Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zu stand herzustellen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festge stellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitt eln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).

Damit bleibt ein allfälliger aktueller Rentenanspruch zu prüfen . 7 .2

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes ging die Beschwerde geg nerin

gestützt auf das Medas -Gutacht en vom Mai 2016 (vorstehend E. 5.3 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer l eidensangepassten Tätigkeit

zu 100 % arbeitsfähig sei , wobei bei allen manuellen Tätigkeiten Funktionseinschränkung en bestünden

(vorstehend E. 2.1 ). 7 .3

Das eingeholte Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der R echtsprechung (vorstehend E. 1.6 ). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersu chungs berichte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen . Es kann demnach darauf abgestellt werden. D ie Beschwerdeführerin leidet an einem chronischen dyshidrosiformen Hand- und Fussekzem , welches Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat.

A ls schlüssig erweist sich , dass

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung - in den bisherigen Tätigkeit en als Serviceangestellte, Hausdienstmitarbeiterin, Schuhverkäuferin im Detailhandel und Druckerei mit arbeiterin aufgrund der Hauterkrankung die Arbeitsfähigkeit zumindest einge schränkt ist .

Das im Gutachten aus dermatologischer Sicht festgehaltene Belas tungsprofil erscheint unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als nach vollziehbar begründet .

Die Gutachter machten ferner darauf aufmerksam, dass die therapeutischen Möglichkeiten bei Weitem noch nicht ausgeschöpft worden seien und gaben Empfeh lungen für weitere Massnahmen

ab

(vgl. Urk. 7/122 S.

17 oben). Die von Dr. C.___ vormals im August 2014 (vorstehend E. 5.2 ) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in den Beschwerden angepassten Tätigkeiten vermag hingegen nicht zu überzeugen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch unter Berücksichtigung eines den Beschwerden angepassten Belastungsprofils erscheint angesichts der vorhandenen Einschränkungen nicht nachvollziehbar und wird im Bericht der b ehandelnden Dermato login

im Übrigen in keiner Weise

rechts ge nüglich begründet, weshalb darauf

nicht abgestellt werden kann. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 7 .4

Die Beschwerdeführerin absolvierte in der Folge ein Arbeitstraining, welches vom 5. Dezember 2016 bis 5. März 2017 (vgl. Urk. 7/133) stattfand und im Anschluss um weitere drei Monate verlängert wurde ( Urk. 7/136). Der Verlau f zeigte sich erfreulich und der Beschwerdeführerin gelang es , das Pensum bis auf 70 % zu steigern ( Urk. 7/146 S. 2, Urk. 7/48). A b 5. Juni 2017 und mit Verlängerung bis 3. Juni 2018 fand ein Einzeltraining statt ( Urk. 7/14 5 , Urk. 7/150 ) , welches sie in einem 50%- bis 6 0%-Pensum absolvierte (vgl. Urk. 7/151 S. 2, S. 7 , Urk. 7/162 ) . Die a nschliessend gewährte Arbeitsvermittlung vom

4. Juni bis 2. Dezember 2018 ( Urk. 7/155) führte trotz grosser Motivation und Bemühungen der Beschwerde führerin

leider zu keiner Anstellung (vgl. Urk. 7/166) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag jedoch der Umstand, dass sie während der beruflichen Massnahmen kein 100%-Pensum erreichte, die medi zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Medas -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Ferner ist anzumerken , dass sie im Arbeitstraining gewerblich-handwerkliche Tätigkeiten und Versandaufträge ausführte ( vgl. Urk. 7/148) und im Einzeltraining insbesondere

in der Warenbewirtschaftung im Lager tätig war ( vgl. Urk. 7/162 S. 2), was sich in Bezug auf die vorhandenen Beschwerden

als nicht optimal angepasst erweist. So wurden im Medas -Gutachten beispielhaft die

Tätigkeit in einem Call-Center oder optische Kontrollfunktionen (vorstehend E.

5.3 ) , von

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2 )

Überwachungsaufgaben und im Gut ach ten vom Oktober 2010 (vorstehend E. 3.3) Bürotätigkeiten als mögliche ange passte Tätigkeiten genannt, welche gleichsam Hände und Füsse schonen. D er Umstand, dass nach Beendigung der beruflichen Massnahmen und trotz stets hohem Einsatz der Beschwerdeführerin

schliesslich keine Anstellung erfolgte, führt ebenfalls nicht automatisch zu der Unverwertbarkeit der Restarbeits fähig keit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist e ine Unverwertbark eit der Restarbeitsfähigkeit erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechen den Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundes gerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingeh ender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab zuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Vorliegend erweist sich das Belastungsprofil jedoch ni cht als derart eingeschränkt, dass

keine

entsprechende n Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen, die dem Anforde rungs- und Belas tungsprofil der Beschwerdeführerin e ntsprechen. 7 .5

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im April 2016 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungs an ge passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Weitere Abklärungen sind nicht ange zeigt. 8 . 8 .1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schrän kungen mittels Einkommensvergleich . 8 .2

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine qualifizierte Berufsausbildung. Sie war

zuletzt als Serviceangestellte, Hausdienstmitarbeiterin, Schuhverkäuferin im Detailhandel u nd Druckereimitarbeiterin tätig. D er letzte Eintrag im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 9. Juli 2014 ( Urk. 7/98) i st aus dem Jahr 2000, weshalb das Valideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE), Kompetenzniveau 1 , zu bestimmen ist . Die Beschwerdeführerin ist als Hilfs arbeiterin unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zu 100 % ar beitsfähig (vgl. vorstehend E. 7.5 ). Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist daher ebenfalls das Kompetenzniveau 1 einschlägig. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechne rische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1).

Somit liegt ein Invaliditätsgrad von 0 % vor, womit kein Rentenanspruch besteht. 8 .3

Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten erstellt ist, womit kein Rentenanspruch mehr besteht. Da sich die Mitteilungen vom 1 2. Oktober 2011 und

2 7. November 2012 als zweifel los un richtig erweis en (vorstehend E. 6.7 ) ,

ist die vorliegende renteneinstelle nde Verfügung vom 2 5. Februar 2019 ( Urk.

2) zu bestätigen (vgl. vorstehend E. 1.4) , zumal die rechtsprechungsgemäss geforderten Eingliederungsmassnahmen ( BGE 145 V 209 E. 5.1 ) in ausreichendem Masse durch ge führ t wurden . Sie erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen.

Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi