Sachverhalt
1.
Die 1975 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (geboren 1996 und 2005), meldete sich am 6. Oktober 2016 unter Hinweis auf starke Schmerzen im Schulterbereich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/27, Urk. 6/37 -
38) und tätigte b eruf lich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen . Schliesslich veranlasste die IV-Stelle am 3. April 2018 eine p olydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die Abklärungsstelle Y.___ ( Urk. 6/63), welche am 6. Juni 2018 das Gutachten erstattete ( Urk. 6/69). Zu der von der IV-Stelle gestellten Rückfrage nahm die Y.___ mit Schreiben vom 1 8. Juni 2018 Stellung ( Urk. 6/71). Mit Vorbescheid vom 1 6. Juli 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungs be gehren abzuweisen ( Urk. 6/73), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 2 6. Juli 2018 Einwand erhob ( Urk. 6/77). Mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2018 ergänzte die Versicherte ihren Einwand ( Urk. 6/82). Die IV-Stelle verneinte m it Verfügung vom 5. Febru ar 2019 einen Anspruch auf Rente ( Urk. 2 [=6/87]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. März 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte , es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2019 aufzuheben und diese anzuweisen, ihr a b April 2017 eine Rente auszurichten. Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2019 aufzuheben und die Verwaltung anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. April 2019 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor au s (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.
4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor ge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Orga ne der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Ein schätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lasse
n. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indi katoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rah men einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schrän kung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 2.
2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung (Ur k . 2) , man habe ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben ( Urk. 6 /69). Aus dem Gutachten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (körper lich leicht bis mittelschwer, ohne regelmässige stärkere Belastung der rechten Schulter über der Horizontalebene) aus somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Der gesundheitliche Zustand aus psychiatrischer Sicht sei zum jetzigen Zeitpunkt noch beeinflussbar , wobei d ie Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien . Eine stationäre schmerztherapeutische Behandlung sei zu empfehlen. Es liege daher keine langandauernde gesundheitliche Einschrän kung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus diesem Grund entstehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Invali den rente.
Zum Einwand vom 3 1. Oktober 2018 ( Urk. 6/82) nahm die IV-Stelle wie folgt Stellung: Aus somatisch-orthopädischer Sicht li ege in einer angepassten Tätigke it eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Entscheidend seien die psychischen Faktoren. In einer Gesamtwürdigung im Rahmen des Einwandverfahrens habe kein stimmiges Gesamtbild für ein IV-relevantes psychisches Leiden aufgezeigt wer den können. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bereits ausgewiesen und eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % erreichbar. Der Schweregrad des psy chischen Leidens sei aufgrund der eher wenigen objektiven Befunde knapp nach vollziehbar. Die therapeutischen Optionen seien weiterhin nicht ausgeschöpft und die Beschwerdeführerin habe keine Eingliederun gsversuche unternommen. Es be stü nden erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren wie unter anderem Sprach probleme, niedriges Bildungsniveau sowie Ängste um die kranke Tochter. Ein geltend gemachter «massiver» Leidensdruck sei nicht nachzuvollziehen. Es sei daher der Beschwerdeführerin zuzumuten , trotz Beschwerden einer Erwerbs tätig keit nachzugehen. 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vortragen ( Urk. 1), bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit hätten sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung in ihrer Einschätzung des Leis tungs vermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Ideal fall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung. Gelange der Rechts anwen der nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle die versiche rungsmedizinischen Anforderungen wie auch die allgemeinen rechtlichen Bewei s anforderungen, sei es beweiskräftig, und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit seien zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Paral lelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisver fahrens dürfe nicht stattfinden ( Urk. 1 S. 7).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage gemäss Gutachten 60 % ( Urk. 1 S. 10) . Es sei ein Einkommensvergleich durchzuführen. Ihr Validenein kommen liege bei Fr. 56'929.43, wogegen das Invalideneinkommen unter Be rück sichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % auf
Fr. 27'916.40 fest zu setzen sei . Somit habe die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 51 % Anspruch auf Ausrichtung einer halben Rente ( Urk. 1 S. 11). 3.
3.1
Das interdisziplinäre medizinische Gutachten der Y.___
vom 6. Juni 2018 basiert auf rheumatologischen, psychiatrischen und internistische n Unter su chungen ( Urk. 6/69 S. 2 ). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit wurden die folgenden aufgeführt ( Urk. 6/69 S. 4): - Chronische Periarthropathie rechte Schulter bei Status nach arthrosko pischem Eingriff wegen Supraspinatussehnenruptur 04/2016 (dabei auch Bursektomie und Acromioplastik ) - Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fakt o ren, ICD-10: F45.41 - Mittelgradige de p r essive Episode, ICD-10: F32.11
Die Gutachter hielten fest, dass d ie während Jahren ausgeübte Tätig keit in einer Grosswäscherei wegen einer verminderten Schulterbelastbarkeit rechts nicht mehr möglich sei , weswegen eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 02/2016 bestehe. Was die Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit betreffe, sei diese in e ine r körperlich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeit ohne regelmässige stärkere Belastung der rechten Sch ulter über der Horizontalen somatisch nicht eingeschränkt. Aus psy chiatrischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin eine 60 % ige Arbeitsfähigkeit zu schätzen. Der psychopathologische Zustand sei zum jetzigen Zeitpunkt sowohl durch die ambulante Therapie als auch eine entsprechende ev entuell zu erhö h ende Medikation noch beeinflussbar ( Urk. 6/69 S. 5 ). Mit den medizinischen Mass nahmen könne innerhalb eines Jahres idealerweise eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % erreicht werden ( Urk. 6/71 S. 1). 3.2
Der begutachtende Rheumatologe untersuchte die Beschwerdeführerin eingehend ( Urk. 6/69 S.
12) und hielt zur Konsistenz F olgendes fest ( Urk. 6/69 S.
13 ): Es fänden sich viele Zeichen für ein nicht organisches Krankheitsverhalten, so nebst der diffusen Symptombeschreibung die hohe Schmerzbewertung, die subjektiv wei tgehende Erfolgslosigkeit de r bisherigen Behandlungen, das nicht plausible Ausmass der demonstrierten Behinderung im Vergleich zu den objektivierbaren Befunden sowie die im Untersuchungsbefund aufgeführten Inkonsistenzen (mini male Griffkraft am Vigorimeter , minimale Punktzahl im PACT-Test bei der Selbst einschätzung der körperlichen Fähigkeiten). 3.3.
De r begutachtende Psychiater machte in seinem Teilgutachten folgende Aus füh rungen ( Urk. 6/69 S. 25): Die vom behandelnden Psychiater gestellte n Diagnose n eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine r mittelgradige n depressive n Episode könne er bestätigen ( Urk. 6/69 S.
28). Bei einer mittelgradigen depressiven Episode leide die betroffene Person unter einer gedrückten Stimmung und unter einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude und die Konzentration seien auch ein geschränkt ( Urk. 6/69 S. 29).
Die Beschwerdefüh rerin habe eine beschwerte Kindheit und Jugendzeit erlebt. Sie habe schon früh körperlich arbeiten müssen, wobei sie nie e ine Au sbildung absol viert habe . Die körperliche Arbeit sei ihre einzige Ressource gewesen. Nach der Ankunft in der Schweiz habe sie zuerst auf dem Feld, später in einer Reini gung sfirma gearbeitet. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die Tochter auf grund von Gehproblemen mehrere Operationen habe erdu lden müssen . Um alles finanzieren zu können, habe sie zusätzlich zur Stelle in der Wäscherei noch als Reinigungskraft gearbeitet. Aufgrund der aufgetretenen Schmerzen habe sie dann ihre Tätigkeiten sukzessive reduzieren müssen. Die Tätigkeit in der Wäscherei habe ihr Spass gemacht, obwohl es schwer e , körperlich belastend e Arbeit
gewesen sei. Im Verlaufe hätten sich neben dem chronischen Schmerzsyndrom depressive Verstimmungen entwickelt, die seit einem Jahr medikamentös und psychiatrisch behandelt würden. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund der besteh en den psychosozialen Belastungen (keine Ausbildung, Sprachp robleme, Krank heit Tochter ) immer mehr in eine Negativspirale mit zunehmenden Zukunfts sorgen geraten ( Urk. 6/69 S. 29) .
Bezüglich Tagesablauf sei F olgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin stehe um 5 Uhr auf und gehe dann mit dem Hund spazieren , was sie insgesamt
vier Mal pro Tag mache . Anschliessend bereite sie das Frühstück vor , m ittags wärme sie das vorg ekochte Essen auf . Nachmittags gehe sie dann ins Hallenbad oder zu Therapien. Auch verrichte sie leichte Haushaltsarbeiten (ausser Staubsaugen) . Sie gehe auch jeden Tag in die Kirche , wobei sie sonntags immer die Messe besuche . Abends würde sie zusammen mit ihrer Familie Abendessen und dann früh ins Bett gehen ( Urk. 6/69 S. 25) . Einmal pro Jahr ginge sie na ch Portugal in die Ferien ( Urk. 6/69 S. 26) .
Die Beschwerdeführerin sei seit einem Jahr in ambulanter psychiatrisch-psy chothera peutischer Behandlung. Auch unterziehe sie sich eine r pharmako lo gi sche n Behandlung, welche aber noch angepasst werden könne ( Urk. 6/69 S. 30).
Trotz adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung habe sich der Zu stand der Beschwerdeführerin nur wenig gebessert. Da die Situation aus psy chia trischer Sicht trotz allem als noch «recht frisch» anzusehen sei, könne eine stationäre schmerztherapeutische Behandlung hilfreich und empfehlenswert sein. Einzig die Sprachproblematik könne d eutlich erfolgsreduzierend sein ( Urk. 6/69 S. 31). 4. 4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutach t en der Y.___ die Anfor de rungen an ein beweiskräftiges Gutachten grundsätzlich erfüllt (E. 1.5) . Die medi zinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung haben aber die Arbeitsfähigkeit - mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien – je aus ihrer Sicht zu beurteilen (E. 1.6) . Die IV-Stelle war damit nicht verpflichtet, die ärztliche Einschätzung tel
quel zu übernehmen. Sie ist kor rekt vorgegangen, indem sie e ingehend geprüft hat, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeitsfähigkeit schliessen lassen ( vgl. Einträge im Feststellungsblatt vom 1 6. Juli 2018 [ Urk. 6/72 S. 9] sowie vom 5. Februar 2019 [ Urk. 6/85 S. 3] ; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2018 vom 2. April 2019 E. 4.2 ). Der Beurteilung der Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis zuzustimmen, was nach folgend zu begründen ist. 4.2
Was die psychosozialen Faktoren betrifft, die der Gutachter in seinem Gutachten berücksichtigt ( Urk. 6/69 S. 29), ist vorab darauf hinzuweisen , dass diese inva lidenver sicherungsrechtlich auszuklammern sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Wenn die Gutachter wegen fehlenden Sprachkenntnissen oder einem tiefen Bildungs niveau auf mangelnde Ressourcen schliessen, verkennen sie dies. 4.3
In Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der interdisziplinären Begutachtung erhobenen Befunde weitgehend unauffällig waren ( Urk. 6/69 S. 12, S. 19 und S. 27) . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht von einer T herapieresistenz auszugehen ( Urk. 1 S. 8). Im Gegenteil
ist zu berücksichtigen , dass die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Gemäss Empfehlung des begutachtenden Psychia ters wäre eine stationäre schmerztherapeutische Behandlung hilfreich ( Urk. 6/69 S. 31). Da der Medikamentenspiegel für die verordneten Psychopharmaka deut lich unterhalb de s therapeutischen Bereichs lag , stellt sich die Frage, ob mit einer entsprechenden pharmakologischen Medikation eine Verbesserung des Gesund heits zustandes erreicht werden könnte. Eine Vielzahl psychosozialer Faktoren wie fehlende Sprachkenntnisse, Krankheit der Tochter sowie Zukunfts ängste
( Urk. 6/69 S. 8, S. 13 sowie S. 27 und S. 4 )
sind aktenkundig, welche auszuklammern sind ( vgl. Ziff. 4.2; BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Als Komorbiditäten liegen die somati schen Schulterbeschwerden vor.
Unter dem Aspekt «Persönlichkeit» ist in Betracht zu ziehen, dass die Be schwer deführerin in geordneten familiären Verhältnissen mit einer geregelten Tages s truktur lebt ( Urk. 6/69 S. 25). Sie pflegt auch Kontakt zu ihrer Familie in Portugal ( Urk. 6/69 S. 24) und ist reisefähig ( Urk. 6/69 S. 26) , was auf mobilisierende Ressourcen hinweist.
Dem Umstand, dass der Medikamentenspiegel weit unter dem empfohlenen thera peutischen Bereich lag ( Urk. 6/69 S. 2) , ist unter dem Aspekt der «Konsistenz» ebenfalls Bedeutung zuzumessen. Da die Beschwerdeführerin die erforderliche medikamentöse Therapie nicht in ausreichendem Ausmass in Anspruch nimmt, ist nicht von einem sehr ausgeprägten Leidensdruck auszugehen. Es kommt dazu, dass Diskrepanzen vorhanden sind , wie die von der Beschwerdeführerin be schrie benen Symptome und die objektiven Befunde zeigen ( Urk. 6/69 S. 13).
Die Be schwerdeführerin geht regelmässig mit dem Hund spazieren und ins Hallenbad, begleitet die Tochter in die Therapien und besucht die Messe. Auch reist sie einmal pro Jahr nach Portugal. Demzufolge kann von einem relativ hohen Aktivitäts niveau ausgegangen werden.
Zusammenfassend erlaubt die Aktenlage eine schlüssige Beurteilung anhand der Standardindikatoren. Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schwere grads der diagnostizierten Gesundheitsstörung sowie insbesondere der weitgeh en d intakten Ressourcen der Beschwerdeführerin kann an der ärztlichen Arbeits unfähigkeitseinschätzung des Gutachters nicht festgehalten werden, sondern es ist darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Beschäftigung von 100 % zuzumuten ist.
5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen f alls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Leben s alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Auf grund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeits fähig keit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
5.3
Die Beschwerdeführerin ging von einem Einkomme n im Jahre 2015 von Fr. 56'217.-- aus ( Urk. 1 S. 11) . Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende
( Urk.
6/20 S. 3) betrug das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahre 2016 Fr. 60'200.--
( Fr. 21.50 + 16.66
% x 50 Stunden x 48). Dieses Einkommen ist unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Index stand 2709 [201 6 ] auf 2719
[2017]; vgl. Bundesamt für Statis tik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, T 39, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen hoch zurechnen. Es resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 60'422.--
( Fr. 60 ' 200 . -- : 2709 x 2719) .
Da der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommen s die Tabellenlöhne der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen. Der Beschwerde füh rerin, welche über keine Berufsausbildung verfügt, sind gemäss Belastungsprofil nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne stärkere Belastung der rechten Schulter (vgl. E. 3.1) zumutbar. Abzustellen ist daher auf das stand ardisierte monatliche Einkommen für weibliche
Arbeitskräfte (LSE 2016 , TOTAL in der Tabell e TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4‘363 .--. Dieses monat liche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 7 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsa bteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018 , A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bi s ins Jahr 201 7 (Indexs tand 2709 [2016 ]
auf 2719 [2017 ]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweize rischer Lohnindex ,
Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, T 39, 2010-2018, Nominallöhne Frauen ) au f ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Dieses beträgt Fr. 54' 783 .-
- (Fr. 4’363.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2709
x 2719 ). Aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofil s ist ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren , was ein Invalideneinkommen von Fr. 49' 305 .-- ergibt. 5.4
Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nach Fr. 11’117 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 60’422 .--
abzüglich Invaliden ein kommen von Fr. 4 9 ' 305 .--), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 1 8 % entspricht. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde a ls unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die 1975 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (geboren 1996 und 2005), meldete sich am 6. Oktober 2016 unter Hinweis auf starke Schmerzen im Schulterbereich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/27, Urk. 6/37 -
38) und tätigte b eruf lich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen . Schliesslich veranlasste die IV-Stelle am 3. April 2018 eine p olydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die Abklärungsstelle Y.___ ( Urk. 6/63), welche am 6. Juni 2018 das Gutachten erstattete ( Urk. 6/69). Zu der von der IV-Stelle gestellten Rückfrage nahm die Y.___ mit Schreiben vom 1 8. Juni 2018 Stellung ( Urk. 6/71). Mit Vorbescheid vom 1 6. Juli 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungs be gehren abzuweisen ( Urk. 6/73), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 2 6. Juli 2018 Einwand erhob ( Urk. 6/77). Mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2018 ergänzte die Versicherte ihren Einwand ( Urk. 6/82). Die IV-Stelle verneinte m it Verfügung vom 5. Febru ar 2019 einen Anspruch auf Rente ( Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor au s (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.
4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.3.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 1.6 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor ge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Orga ne der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Ein schätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lasse
n. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indi katoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rah men einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schrän kung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. März 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte , es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2019 aufzuheben und diese anzuweisen, ihr a b April 2017 eine Rente auszurichten. Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2019 aufzuheben und die Verwaltung anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. April 2019 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung (Ur k . 2) , man habe ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben ( Urk. 6 /69). Aus dem Gutachten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (körper lich leicht bis mittelschwer, ohne regelmässige stärkere Belastung der rechten Schulter über der Horizontalebene) aus somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Der gesundheitliche Zustand aus psychiatrischer Sicht sei zum jetzigen Zeitpunkt noch beeinflussbar , wobei d ie Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien . Eine stationäre schmerztherapeutische Behandlung sei zu empfehlen. Es liege daher keine langandauernde gesundheitliche Einschrän kung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus diesem Grund entstehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Invali den rente.
Zum Einwand vom 3 1. Oktober 2018 ( Urk. 6/82) nahm die IV-Stelle wie folgt Stellung: Aus somatisch-orthopädischer Sicht li ege in einer angepassten Tätigke it eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Entscheidend seien die psychischen Faktoren. In einer Gesamtwürdigung im Rahmen des Einwandverfahrens habe kein stimmiges Gesamtbild für ein IV-relevantes psychisches Leiden aufgezeigt wer den können. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bereits ausgewiesen und eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % erreichbar. Der Schweregrad des psy chischen Leidens sei aufgrund der eher wenigen objektiven Befunde knapp nach vollziehbar. Die therapeutischen Optionen seien weiterhin nicht ausgeschöpft und die Beschwerdeführerin habe keine Eingliederun gsversuche unternommen. Es be stü nden erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren wie unter anderem Sprach probleme, niedriges Bildungsniveau sowie Ängste um die kranke Tochter. Ein geltend gemachter «massiver» Leidensdruck sei nicht nachzuvollziehen. Es sei daher der Beschwerdeführerin zuzumuten , trotz Beschwerden einer Erwerbs tätig keit nachzugehen.
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vortragen ( Urk. 1), bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit hätten sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung in ihrer Einschätzung des Leis tungs vermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Ideal fall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung. Gelange der Rechts anwen der nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle die versiche rungsmedizinischen Anforderungen wie auch die allgemeinen rechtlichen Bewei s anforderungen, sei es beweiskräftig, und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit seien zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Paral lelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisver fahrens dürfe nicht stattfinden ( Urk. 1 S. 7).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage gemäss Gutachten 60 % ( Urk. 1 S. 10) . Es sei ein Einkommensvergleich durchzuführen. Ihr Validenein kommen liege bei Fr. 56'929.43, wogegen das Invalideneinkommen unter Be rück sichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % auf
Fr. 27'916.40 fest zu setzen sei . Somit habe die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 51 % Anspruch auf Ausrichtung einer halben Rente ( Urk. 1 S. 11). 3.
3.1
Das interdisziplinäre medizinische Gutachten der Y.___
vom 6. Juni 2018 basiert auf rheumatologischen, psychiatrischen und internistische n Unter su chungen ( Urk. 6/69 S. 2 ). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit wurden die folgenden aufgeführt ( Urk. 6/69 S. 4): - Chronische Periarthropathie rechte Schulter bei Status nach arthrosko pischem Eingriff wegen Supraspinatussehnenruptur 04/2016 (dabei auch Bursektomie und Acromioplastik ) - Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fakt o ren, ICD-10: F45.41 - Mittelgradige de p r essive Episode, ICD-10: F32.11
Die Gutachter hielten fest, dass d ie während Jahren ausgeübte Tätig keit in einer Grosswäscherei wegen einer verminderten Schulterbelastbarkeit rechts nicht mehr möglich sei , weswegen eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 02/2016 bestehe. Was die Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit betreffe, sei diese in e ine r körperlich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeit ohne regelmässige stärkere Belastung der rechten Sch ulter über der Horizontalen somatisch nicht eingeschränkt. Aus psy chiatrischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin eine 60 % ige Arbeitsfähigkeit zu schätzen. Der psychopathologische Zustand sei zum jetzigen Zeitpunkt sowohl durch die ambulante Therapie als auch eine entsprechende ev entuell zu erhö h ende Medikation noch beeinflussbar ( Urk. 6/69 S. 5 ). Mit den medizinischen Mass nahmen könne innerhalb eines Jahres idealerweise eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % erreicht werden ( Urk. 6/71 S. 1). 3.2
Der begutachtende Rheumatologe untersuchte die Beschwerdeführerin eingehend ( Urk. 6/69 S.
12) und hielt zur Konsistenz F olgendes fest ( Urk. 6/69 S.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 ): Es fänden sich viele Zeichen für ein nicht organisches Krankheitsverhalten, so nebst der diffusen Symptombeschreibung die hohe Schmerzbewertung, die subjektiv wei tgehende Erfolgslosigkeit de r bisherigen Behandlungen, das nicht plausible Ausmass der demonstrierten Behinderung im Vergleich zu den objektivierbaren Befunden sowie die im Untersuchungsbefund aufgeführten Inkonsistenzen (mini male Griffkraft am Vigorimeter , minimale Punktzahl im PACT-Test bei der Selbst einschätzung der körperlichen Fähigkeiten). 3.3.
De r begutachtende Psychiater machte in seinem Teilgutachten folgende Aus füh rungen ( Urk. 6/69 S. 25): Die vom behandelnden Psychiater gestellte n Diagnose n eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine r mittelgradige n depressive n Episode könne er bestätigen ( Urk. 6/69 S.
28). Bei einer mittelgradigen depressiven Episode leide die betroffene Person unter einer gedrückten Stimmung und unter einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude und die Konzentration seien auch ein geschränkt ( Urk. 6/69 S. 29).
Die Beschwerdefüh rerin habe eine beschwerte Kindheit und Jugendzeit erlebt. Sie habe schon früh körperlich arbeiten müssen, wobei sie nie e ine Au sbildung absol viert habe . Die körperliche Arbeit sei ihre einzige Ressource gewesen. Nach der Ankunft in der Schweiz habe sie zuerst auf dem Feld, später in einer Reini gung sfirma gearbeitet. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die Tochter auf grund von Gehproblemen mehrere Operationen habe erdu lden müssen . Um alles finanzieren zu können, habe sie zusätzlich zur Stelle in der Wäscherei noch als Reinigungskraft gearbeitet. Aufgrund der aufgetretenen Schmerzen habe sie dann ihre Tätigkeiten sukzessive reduzieren müssen. Die Tätigkeit in der Wäscherei habe ihr Spass gemacht, obwohl es schwer e , körperlich belastend e Arbeit
gewesen sei. Im Verlaufe hätten sich neben dem chronischen Schmerzsyndrom depressive Verstimmungen entwickelt, die seit einem Jahr medikamentös und psychiatrisch behandelt würden. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund der besteh en den psychosozialen Belastungen (keine Ausbildung, Sprachp robleme, Krank heit Tochter ) immer mehr in eine Negativspirale mit zunehmenden Zukunfts sorgen geraten ( Urk. 6/69 S. 29) .
Bezüglich Tagesablauf sei F olgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin stehe um 5 Uhr auf und gehe dann mit dem Hund spazieren , was sie insgesamt
vier Mal pro Tag mache . Anschliessend bereite sie das Frühstück vor , m ittags wärme sie das vorg ekochte Essen auf . Nachmittags gehe sie dann ins Hallenbad oder zu Therapien. Auch verrichte sie leichte Haushaltsarbeiten (ausser Staubsaugen) . Sie gehe auch jeden Tag in die Kirche , wobei sie sonntags immer die Messe besuche . Abends würde sie zusammen mit ihrer Familie Abendessen und dann früh ins Bett gehen ( Urk. 6/69 S. 25) . Einmal pro Jahr ginge sie na ch Portugal in die Ferien ( Urk. 6/69 S. 26) .
Die Beschwerdeführerin sei seit einem Jahr in ambulanter psychiatrisch-psy chothera peutischer Behandlung. Auch unterziehe sie sich eine r pharmako lo gi sche n Behandlung, welche aber noch angepasst werden könne ( Urk. 6/69 S. 30).
Trotz adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung habe sich der Zu stand der Beschwerdeführerin nur wenig gebessert. Da die Situation aus psy chia trischer Sicht trotz allem als noch «recht frisch» anzusehen sei, könne eine stationäre schmerztherapeutische Behandlung hilfreich und empfehlenswert sein. Einzig die Sprachproblematik könne d eutlich erfolgsreduzierend sein ( Urk. 6/69 S. 31). 4. 4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutach t en der Y.___ die Anfor de rungen an ein beweiskräftiges Gutachten grundsätzlich erfüllt (E. 1.5) . Die medi zinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung haben aber die Arbeitsfähigkeit - mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien – je aus ihrer Sicht zu beurteilen (E. 1.6) . Die IV-Stelle war damit nicht verpflichtet, die ärztliche Einschätzung tel
quel zu übernehmen. Sie ist kor rekt vorgegangen, indem sie e ingehend geprüft hat, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeitsfähigkeit schliessen lassen ( vgl. Einträge im Feststellungsblatt vom 1 6. Juli 2018 [ Urk. 6/72 S. 9] sowie vom 5. Februar 2019 [ Urk. 6/85 S. 3] ; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2018 vom 2. April 2019 E. 4.2 ). Der Beurteilung der Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis zuzustimmen, was nach folgend zu begründen ist. 4.2
Was die psychosozialen Faktoren betrifft, die der Gutachter in seinem Gutachten berücksichtigt ( Urk. 6/69 S. 29), ist vorab darauf hinzuweisen , dass diese inva lidenver sicherungsrechtlich auszuklammern sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Wenn die Gutachter wegen fehlenden Sprachkenntnissen oder einem tiefen Bildungs niveau auf mangelnde Ressourcen schliessen, verkennen sie dies. 4.3
In Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der interdisziplinären Begutachtung erhobenen Befunde weitgehend unauffällig waren ( Urk. 6/69 S. 12, S. 19 und S. 27) . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht von einer T herapieresistenz auszugehen ( Urk. 1 S. 8). Im Gegenteil
ist zu berücksichtigen , dass die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Gemäss Empfehlung des begutachtenden Psychia ters wäre eine stationäre schmerztherapeutische Behandlung hilfreich ( Urk. 6/69 S. 31). Da der Medikamentenspiegel für die verordneten Psychopharmaka deut lich unterhalb de s therapeutischen Bereichs lag , stellt sich die Frage, ob mit einer entsprechenden pharmakologischen Medikation eine Verbesserung des Gesund heits zustandes erreicht werden könnte. Eine Vielzahl psychosozialer Faktoren wie fehlende Sprachkenntnisse, Krankheit der Tochter sowie Zukunfts ängste
( Urk. 6/69 S. 8, S. 13 sowie S. 27 und S. 4 )
sind aktenkundig, welche auszuklammern sind ( vgl. Ziff. 4.2; BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Als Komorbiditäten liegen die somati schen Schulterbeschwerden vor.
Unter dem Aspekt «Persönlichkeit» ist in Betracht zu ziehen, dass die Be schwer deführerin in geordneten familiären Verhältnissen mit einer geregelten Tages s truktur lebt ( Urk. 6/69 S. 25). Sie pflegt auch Kontakt zu ihrer Familie in Portugal ( Urk. 6/69 S. 24) und ist reisefähig ( Urk. 6/69 S. 26) , was auf mobilisierende Ressourcen hinweist.
Dem Umstand, dass der Medikamentenspiegel weit unter dem empfohlenen thera peutischen Bereich lag ( Urk. 6/69 S. 2) , ist unter dem Aspekt der «Konsistenz» ebenfalls Bedeutung zuzumessen. Da die Beschwerdeführerin die erforderliche medikamentöse Therapie nicht in ausreichendem Ausmass in Anspruch nimmt, ist nicht von einem sehr ausgeprägten Leidensdruck auszugehen. Es kommt dazu, dass Diskrepanzen vorhanden sind , wie die von der Beschwerdeführerin be schrie benen Symptome und die objektiven Befunde zeigen ( Urk. 6/69 S. 13).
Die Be schwerdeführerin geht regelmässig mit dem Hund spazieren und ins Hallenbad, begleitet die Tochter in die Therapien und besucht die Messe. Auch reist sie einmal pro Jahr nach Portugal. Demzufolge kann von einem relativ hohen Aktivitäts niveau ausgegangen werden.
Zusammenfassend erlaubt die Aktenlage eine schlüssige Beurteilung anhand der Standardindikatoren. Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schwere grads der diagnostizierten Gesundheitsstörung sowie insbesondere der weitgeh en d intakten Ressourcen der Beschwerdeführerin kann an der ärztlichen Arbeits unfähigkeitseinschätzung des Gutachters nicht festgehalten werden, sondern es ist darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Beschäftigung von 100 % zuzumuten ist.
5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen f alls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Leben s alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Auf grund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeits fähig keit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
5.3
Die Beschwerdeführerin ging von einem Einkomme n im Jahre 2015 von Fr. 56'217.-- aus ( Urk. 1 S. 11) . Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende
( Urk.
6/20 S. 3) betrug das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahre 2016 Fr. 60'200.--
( Fr. 21.50 + 16.66
% x 50 Stunden x 48). Dieses Einkommen ist unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Index stand 2709 [201 6 ] auf 2719
[2017]; vgl. Bundesamt für Statis tik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, T 39, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen hoch zurechnen. Es resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 60'422.--
( Fr. 60 ' 200 . -- : 2709 x 2719) .
Da der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommen s die Tabellenlöhne der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen. Der Beschwerde füh rerin, welche über keine Berufsausbildung verfügt, sind gemäss Belastungsprofil nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne stärkere Belastung der rechten Schulter (vgl. E. 3.1) zumutbar. Abzustellen ist daher auf das stand ardisierte monatliche Einkommen für weibliche
Arbeitskräfte (LSE 2016 , TOTAL in der Tabell e TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4‘363 .--. Dieses monat liche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 7 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsa bteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018 , A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bi s ins Jahr 201 7 (Indexs tand 2709 [2016 ]
auf 2719 [2017 ]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweize rischer Lohnindex ,
Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, T 39, 2010-2018, Nominallöhne Frauen ) au f ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Dieses beträgt Fr. 54' 783 .-
- (Fr. 4’363.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2709
x 2719 ). Aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofil s ist ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren , was ein Invalideneinkommen von Fr. 49' 305 .-- ergibt. 5.4
Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nach Fr. 11’117 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 60’422 .--
abzüglich Invaliden ein kommen von Fr. 4 9 ' 305 .--), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 1 8 % entspricht. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde a ls unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00192
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Kuoni Urteil vom
25. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1975 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (geboren 1996 und 2005), meldete sich am 6. Oktober 2016 unter Hinweis auf starke Schmerzen im Schulterbereich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/27, Urk. 6/37 -
38) und tätigte b eruf lich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen . Schliesslich veranlasste die IV-Stelle am 3. April 2018 eine p olydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die Abklärungsstelle Y.___ ( Urk. 6/63), welche am 6. Juni 2018 das Gutachten erstattete ( Urk. 6/69). Zu der von der IV-Stelle gestellten Rückfrage nahm die Y.___ mit Schreiben vom 1 8. Juni 2018 Stellung ( Urk. 6/71). Mit Vorbescheid vom 1 6. Juli 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungs be gehren abzuweisen ( Urk. 6/73), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 2 6. Juli 2018 Einwand erhob ( Urk. 6/77). Mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2018 ergänzte die Versicherte ihren Einwand ( Urk. 6/82). Die IV-Stelle verneinte m it Verfügung vom 5. Febru ar 2019 einen Anspruch auf Rente ( Urk. 2 [=6/87]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. März 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte , es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2019 aufzuheben und diese anzuweisen, ihr a b April 2017 eine Rente auszurichten. Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2019 aufzuheben und die Verwaltung anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. April 2019 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor au s (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.
4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vor ge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Orga ne der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Ein schätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lasse
n. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indi katoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rah men einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schrän kung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 2.
2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung (Ur k . 2) , man habe ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben ( Urk. 6 /69). Aus dem Gutachten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (körper lich leicht bis mittelschwer, ohne regelmässige stärkere Belastung der rechten Schulter über der Horizontalebene) aus somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Der gesundheitliche Zustand aus psychiatrischer Sicht sei zum jetzigen Zeitpunkt noch beeinflussbar , wobei d ie Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien . Eine stationäre schmerztherapeutische Behandlung sei zu empfehlen. Es liege daher keine langandauernde gesundheitliche Einschrän kung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus diesem Grund entstehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Invali den rente.
Zum Einwand vom 3 1. Oktober 2018 ( Urk. 6/82) nahm die IV-Stelle wie folgt Stellung: Aus somatisch-orthopädischer Sicht li ege in einer angepassten Tätigke it eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Entscheidend seien die psychischen Faktoren. In einer Gesamtwürdigung im Rahmen des Einwandverfahrens habe kein stimmiges Gesamtbild für ein IV-relevantes psychisches Leiden aufgezeigt wer den können. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bereits ausgewiesen und eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % erreichbar. Der Schweregrad des psy chischen Leidens sei aufgrund der eher wenigen objektiven Befunde knapp nach vollziehbar. Die therapeutischen Optionen seien weiterhin nicht ausgeschöpft und die Beschwerdeführerin habe keine Eingliederun gsversuche unternommen. Es be stü nden erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren wie unter anderem Sprach probleme, niedriges Bildungsniveau sowie Ängste um die kranke Tochter. Ein geltend gemachter «massiver» Leidensdruck sei nicht nachzuvollziehen. Es sei daher der Beschwerdeführerin zuzumuten , trotz Beschwerden einer Erwerbs tätig keit nachzugehen. 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vortragen ( Urk. 1), bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit hätten sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung in ihrer Einschätzung des Leis tungs vermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Ideal fall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung. Gelange der Rechts anwen der nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle die versiche rungsmedizinischen Anforderungen wie auch die allgemeinen rechtlichen Bewei s anforderungen, sei es beweiskräftig, und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit seien zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Paral lelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisver fahrens dürfe nicht stattfinden ( Urk. 1 S. 7).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage gemäss Gutachten 60 % ( Urk. 1 S. 10) . Es sei ein Einkommensvergleich durchzuführen. Ihr Validenein kommen liege bei Fr. 56'929.43, wogegen das Invalideneinkommen unter Be rück sichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % auf
Fr. 27'916.40 fest zu setzen sei . Somit habe die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 51 % Anspruch auf Ausrichtung einer halben Rente ( Urk. 1 S. 11). 3.
3.1
Das interdisziplinäre medizinische Gutachten der Y.___
vom 6. Juni 2018 basiert auf rheumatologischen, psychiatrischen und internistische n Unter su chungen ( Urk. 6/69 S. 2 ). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit wurden die folgenden aufgeführt ( Urk. 6/69 S. 4): - Chronische Periarthropathie rechte Schulter bei Status nach arthrosko pischem Eingriff wegen Supraspinatussehnenruptur 04/2016 (dabei auch Bursektomie und Acromioplastik ) - Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fakt o ren, ICD-10: F45.41 - Mittelgradige de p r essive Episode, ICD-10: F32.11
Die Gutachter hielten fest, dass d ie während Jahren ausgeübte Tätig keit in einer Grosswäscherei wegen einer verminderten Schulterbelastbarkeit rechts nicht mehr möglich sei , weswegen eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 02/2016 bestehe. Was die Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit betreffe, sei diese in e ine r körperlich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeit ohne regelmässige stärkere Belastung der rechten Sch ulter über der Horizontalen somatisch nicht eingeschränkt. Aus psy chiatrischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin eine 60 % ige Arbeitsfähigkeit zu schätzen. Der psychopathologische Zustand sei zum jetzigen Zeitpunkt sowohl durch die ambulante Therapie als auch eine entsprechende ev entuell zu erhö h ende Medikation noch beeinflussbar ( Urk. 6/69 S. 5 ). Mit den medizinischen Mass nahmen könne innerhalb eines Jahres idealerweise eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % erreicht werden ( Urk. 6/71 S. 1). 3.2
Der begutachtende Rheumatologe untersuchte die Beschwerdeführerin eingehend ( Urk. 6/69 S.
12) und hielt zur Konsistenz F olgendes fest ( Urk. 6/69 S.
13 ): Es fänden sich viele Zeichen für ein nicht organisches Krankheitsverhalten, so nebst der diffusen Symptombeschreibung die hohe Schmerzbewertung, die subjektiv wei tgehende Erfolgslosigkeit de r bisherigen Behandlungen, das nicht plausible Ausmass der demonstrierten Behinderung im Vergleich zu den objektivierbaren Befunden sowie die im Untersuchungsbefund aufgeführten Inkonsistenzen (mini male Griffkraft am Vigorimeter , minimale Punktzahl im PACT-Test bei der Selbst einschätzung der körperlichen Fähigkeiten). 3.3.
De r begutachtende Psychiater machte in seinem Teilgutachten folgende Aus füh rungen ( Urk. 6/69 S. 25): Die vom behandelnden Psychiater gestellte n Diagnose n eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine r mittelgradige n depressive n Episode könne er bestätigen ( Urk. 6/69 S.
28). Bei einer mittelgradigen depressiven Episode leide die betroffene Person unter einer gedrückten Stimmung und unter einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude und die Konzentration seien auch ein geschränkt ( Urk. 6/69 S. 29).
Die Beschwerdefüh rerin habe eine beschwerte Kindheit und Jugendzeit erlebt. Sie habe schon früh körperlich arbeiten müssen, wobei sie nie e ine Au sbildung absol viert habe . Die körperliche Arbeit sei ihre einzige Ressource gewesen. Nach der Ankunft in der Schweiz habe sie zuerst auf dem Feld, später in einer Reini gung sfirma gearbeitet. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die Tochter auf grund von Gehproblemen mehrere Operationen habe erdu lden müssen . Um alles finanzieren zu können, habe sie zusätzlich zur Stelle in der Wäscherei noch als Reinigungskraft gearbeitet. Aufgrund der aufgetretenen Schmerzen habe sie dann ihre Tätigkeiten sukzessive reduzieren müssen. Die Tätigkeit in der Wäscherei habe ihr Spass gemacht, obwohl es schwer e , körperlich belastend e Arbeit
gewesen sei. Im Verlaufe hätten sich neben dem chronischen Schmerzsyndrom depressive Verstimmungen entwickelt, die seit einem Jahr medikamentös und psychiatrisch behandelt würden. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund der besteh en den psychosozialen Belastungen (keine Ausbildung, Sprachp robleme, Krank heit Tochter ) immer mehr in eine Negativspirale mit zunehmenden Zukunfts sorgen geraten ( Urk. 6/69 S. 29) .
Bezüglich Tagesablauf sei F olgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin stehe um 5 Uhr auf und gehe dann mit dem Hund spazieren , was sie insgesamt
vier Mal pro Tag mache . Anschliessend bereite sie das Frühstück vor , m ittags wärme sie das vorg ekochte Essen auf . Nachmittags gehe sie dann ins Hallenbad oder zu Therapien. Auch verrichte sie leichte Haushaltsarbeiten (ausser Staubsaugen) . Sie gehe auch jeden Tag in die Kirche , wobei sie sonntags immer die Messe besuche . Abends würde sie zusammen mit ihrer Familie Abendessen und dann früh ins Bett gehen ( Urk. 6/69 S. 25) . Einmal pro Jahr ginge sie na ch Portugal in die Ferien ( Urk. 6/69 S. 26) .
Die Beschwerdeführerin sei seit einem Jahr in ambulanter psychiatrisch-psy chothera peutischer Behandlung. Auch unterziehe sie sich eine r pharmako lo gi sche n Behandlung, welche aber noch angepasst werden könne ( Urk. 6/69 S. 30).
Trotz adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung habe sich der Zu stand der Beschwerdeführerin nur wenig gebessert. Da die Situation aus psy chia trischer Sicht trotz allem als noch «recht frisch» anzusehen sei, könne eine stationäre schmerztherapeutische Behandlung hilfreich und empfehlenswert sein. Einzig die Sprachproblematik könne d eutlich erfolgsreduzierend sein ( Urk. 6/69 S. 31). 4. 4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutach t en der Y.___ die Anfor de rungen an ein beweiskräftiges Gutachten grundsätzlich erfüllt (E. 1.5) . Die medi zinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung haben aber die Arbeitsfähigkeit - mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien – je aus ihrer Sicht zu beurteilen (E. 1.6) . Die IV-Stelle war damit nicht verpflichtet, die ärztliche Einschätzung tel
quel zu übernehmen. Sie ist kor rekt vorgegangen, indem sie e ingehend geprüft hat, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeitsfähigkeit schliessen lassen ( vgl. Einträge im Feststellungsblatt vom 1 6. Juli 2018 [ Urk. 6/72 S. 9] sowie vom 5. Februar 2019 [ Urk. 6/85 S. 3] ; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2018 vom 2. April 2019 E. 4.2 ). Der Beurteilung der Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis zuzustimmen, was nach folgend zu begründen ist. 4.2
Was die psychosozialen Faktoren betrifft, die der Gutachter in seinem Gutachten berücksichtigt ( Urk. 6/69 S. 29), ist vorab darauf hinzuweisen , dass diese inva lidenver sicherungsrechtlich auszuklammern sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Wenn die Gutachter wegen fehlenden Sprachkenntnissen oder einem tiefen Bildungs niveau auf mangelnde Ressourcen schliessen, verkennen sie dies. 4.3
In Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der interdisziplinären Begutachtung erhobenen Befunde weitgehend unauffällig waren ( Urk. 6/69 S. 12, S. 19 und S. 27) . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht von einer T herapieresistenz auszugehen ( Urk. 1 S. 8). Im Gegenteil
ist zu berücksichtigen , dass die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Gemäss Empfehlung des begutachtenden Psychia ters wäre eine stationäre schmerztherapeutische Behandlung hilfreich ( Urk. 6/69 S. 31). Da der Medikamentenspiegel für die verordneten Psychopharmaka deut lich unterhalb de s therapeutischen Bereichs lag , stellt sich die Frage, ob mit einer entsprechenden pharmakologischen Medikation eine Verbesserung des Gesund heits zustandes erreicht werden könnte. Eine Vielzahl psychosozialer Faktoren wie fehlende Sprachkenntnisse, Krankheit der Tochter sowie Zukunfts ängste
( Urk. 6/69 S. 8, S. 13 sowie S. 27 und S. 4 )
sind aktenkundig, welche auszuklammern sind ( vgl. Ziff. 4.2; BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Als Komorbiditäten liegen die somati schen Schulterbeschwerden vor.
Unter dem Aspekt «Persönlichkeit» ist in Betracht zu ziehen, dass die Be schwer deführerin in geordneten familiären Verhältnissen mit einer geregelten Tages s truktur lebt ( Urk. 6/69 S. 25). Sie pflegt auch Kontakt zu ihrer Familie in Portugal ( Urk. 6/69 S. 24) und ist reisefähig ( Urk. 6/69 S. 26) , was auf mobilisierende Ressourcen hinweist.
Dem Umstand, dass der Medikamentenspiegel weit unter dem empfohlenen thera peutischen Bereich lag ( Urk. 6/69 S. 2) , ist unter dem Aspekt der «Konsistenz» ebenfalls Bedeutung zuzumessen. Da die Beschwerdeführerin die erforderliche medikamentöse Therapie nicht in ausreichendem Ausmass in Anspruch nimmt, ist nicht von einem sehr ausgeprägten Leidensdruck auszugehen. Es kommt dazu, dass Diskrepanzen vorhanden sind , wie die von der Beschwerdeführerin be schrie benen Symptome und die objektiven Befunde zeigen ( Urk. 6/69 S. 13).
Die Be schwerdeführerin geht regelmässig mit dem Hund spazieren und ins Hallenbad, begleitet die Tochter in die Therapien und besucht die Messe. Auch reist sie einmal pro Jahr nach Portugal. Demzufolge kann von einem relativ hohen Aktivitäts niveau ausgegangen werden.
Zusammenfassend erlaubt die Aktenlage eine schlüssige Beurteilung anhand der Standardindikatoren. Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schwere grads der diagnostizierten Gesundheitsstörung sowie insbesondere der weitgeh en d intakten Ressourcen der Beschwerdeführerin kann an der ärztlichen Arbeits unfähigkeitseinschätzung des Gutachters nicht festgehalten werden, sondern es ist darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Beschäftigung von 100 % zuzumuten ist.
5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen f alls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Leben s alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Auf grund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeits fähig keit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
5.3
Die Beschwerdeführerin ging von einem Einkomme n im Jahre 2015 von Fr. 56'217.-- aus ( Urk. 1 S. 11) . Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende
( Urk.
6/20 S. 3) betrug das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahre 2016 Fr. 60'200.--
( Fr. 21.50 + 16.66
% x 50 Stunden x 48). Dieses Einkommen ist unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Index stand 2709 [201 6 ] auf 2719
[2017]; vgl. Bundesamt für Statis tik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, T 39, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen hoch zurechnen. Es resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 60'422.--
( Fr. 60 ' 200 . -- : 2709 x 2719) .
Da der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommen s die Tabellenlöhne der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen. Der Beschwerde füh rerin, welche über keine Berufsausbildung verfügt, sind gemäss Belastungsprofil nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne stärkere Belastung der rechten Schulter (vgl. E. 3.1) zumutbar. Abzustellen ist daher auf das stand ardisierte monatliche Einkommen für weibliche
Arbeitskräfte (LSE 2016 , TOTAL in der Tabell e TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4‘363 .--. Dieses monat liche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 7 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsa bteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018 , A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bi s ins Jahr 201 7 (Indexs tand 2709 [2016 ]
auf 2719 [2017 ]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweize rischer Lohnindex ,
Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, T 39, 2010-2018, Nominallöhne Frauen ) au f ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Dieses beträgt Fr. 54' 783 .-
- (Fr. 4’363.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2709
x 2719 ). Aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofil s ist ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren , was ein Invalideneinkommen von Fr. 49' 305 .-- ergibt. 5.4
Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nach Fr. 11’117 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 60’422 .--
abzüglich Invaliden ein kommen von Fr. 4 9 ' 305 .--), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 1 8 % entspricht. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde a ls unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni