Sachverhalt
1.
X.___ , geboren am 1 0. Februar 1996 und
seit Februar 2009 Schweizer Bür ger , leidet an den Folgen einer in der Kindheit durchgemachten Polio myelitis mit ausgeprägten Atrophien und einer ausgeprägt en Parese am rechten Bein (Urk. 11/19) . A m 3 0. Oktober 2017 reiste er aus Kambodscha in die Schweiz ein (Urk. 11/12). Hiervor arbeitete er von Januar 2014 bis Ende September 2017 im Familienbetrieb als Taxifahrer , und Backoffice -Mitarbeiter in einem 50%-Pensum ( Urk. 6/6, Urk. 11/ 1 S. 3 ).
Am 2 9. November 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf ein Postp olio-Syndrom in Form von Schmerzen und Schwächen im rech ten Bein (Muskelschwund) und Hüftgelenk sowie Kopf- und Nacken schmer zen und Konzentra tions schwächen bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 11/1). Die IV-Stelle holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/11, Urk. 11/19) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Ver sicherten (IK-Auszug; Urk. 11/10) ein und prüfte Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 11/12) . Mangels Erfüllung der versiche rungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche oder ausserordentliche Rente und mangels genügender Deutschkenntnisse für berufliche Eingliede rungmassnahmen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/20) stellte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 1 5. März 2018 die Abweisung des Leis tungs begehrens in Aus sicht (Urk. 11/21). Dagegen erhob der Versicherte am 3. April 2018 Einwand ( Urk. 11/26) und legte im Verlauf weitere Arztberichte ( Urk. 11/33, Urk. 11/37, Urk. 11/40, Urk. 11/41) zu den Akten. In der Folge holte die IV-Stelle einen wei tere n Bericht der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 11/ 49). Gestützt auf die aktenba sierte Ein schätzung von pract . med. Y.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 5. November 2018 (vgl. Fe ststellungsblatt, Urk. 11/51 S. 5f.) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3 0. November 2018, der den Vorbescheid vom 1 5. März 2018 ersetzt e , die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 11/52). Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 0. Dezember 2018 (Urk. 11/55 ) sowie ergänzend am 3 1. Dezember 2018 (Urk. 11/57 ) Einwand und legte im Verlauf den Bericht der Physiotherapie (Urk. 11/53) zu den Akten. Mit Verfügung vom 2
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren am 1 0. Februar 1996 und
seit Februar 2009 Schweizer Bür ger , leidet an den Folgen einer in der Kindheit durchgemachten Polio myelitis mit ausgeprägten Atrophien und einer ausgeprägt en Parese am rechten Bein (Urk. 11/19) . A m
E. 3 1. Dezember 2018 (Urk. 11/57 ) Einwand und legte im Verlauf den Bericht der Physiotherapie (Urk. 11/53) zu den Akten. Mit Verfügung vom 2
Dispositiv
- Februar 2019 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung ( Urk. 11/61 = Urk. 2 ).
- Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte am 26. Februar 2019 Be schwerde und beantragte eine Fristerstreckung zur Ein reichung eines weiteren medizinischen Gutachtens ( Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom
- März 2019 wur de dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Benennung eines klaren Rechts begehrens, Begründung seiner Beschwerde sowie zur Einreichung des ange foch tenen Entscheids angesetzt ( Urk. 3). Unter Beilage der angefochtenen Ver fügung ( Urk. 6/1 = Urk. 2 ) sowie diverser Berichte ( Urk. 6/2-9) reichte d er Beschwerde führer mit Ein gabe vom 1
- März 2019 ( Urk. 5) eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Rente der Invaliden ver siche rung zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht be antragte er, es sei ihm die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
- März 2019 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
- April 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 14). Am 16. April 2019 nahm der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (vgl. Urk. 16) und reichte im Verlauf den Arztbericht von Dr. m ed. Z.___ , Heimarzt All gemeine Medizin FMH, vom 1
- April 2019 ( Urk. 19) und die Mitteilungen der IV-Stelle zur Kostengutsprache für Knöchel- und Knie-Orthesen sowie ein en Lern fahrzeugausweis und die Bescheinigung des Deutschkurses ( Urk. 22/1-5) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 20, Urk. 23).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2
- Februar 2019 ( Urk. 6/1) hielt die Be schwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerdeführer in einer seine r Leiden angepassten Tätigkeit uneingeschränkt ar beitsfähig sei. Der Umstand, dass er als junge erwachsene Person über keine Be rufsausbildung verfüge, sei nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen. Somit seien die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Unabhängig der gesundheitlichen Situation falle ein Anspruch auf eine Rente allein deshalb ausser Betracht, da der Beschwerdeführer die versicherungs mässi gen Voraussetzungen nicht erfülle. 1.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1
- März 2019 ( Urk. 5) zusammengefasst geltend, er könne aufgrund der Polio-Behinde rung nur halbtags arbeiten und habe deshalb Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversicherung.
- 2.1 Bei der Schweizerischen Invalidenversicherung obligatorisch versichert sind na türliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder die in der Schweiz eine Er werbstätigkeit ausüben sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder näher umschriebener internationaler Organisationen bzw. privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen stehen ( Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung [AHVG]). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Er werbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am
- Januar nach Vollendung des 2
- Altersjahres ( Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG).
- 2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 4
- 4 .1 Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen Invaliden versicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat ( Art. 36 Abs. 1 IVG ) . Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruch s auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Ein Anspruch auf eine Rente setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) ge wesen ist ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG).
- 4 .2 Der Beschwerdeführer reiste am 3
- Oktober 2017 in die Schweiz ein. Zuvor hatte er ununterbrochen in Kambodscha gelebt ( Urk. 11/ 12 ). Wie er in seiner An mel dung zum Leistungsbezug vom 2
- November 2017 darlegte, besteht die auf grund der in der Kindheit durchgemachten Poliomyelitis ausgeprägte Parese am rechten Bein, auf welche er die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zurückführt, seit er zwei Jahre alt war ( Urk. 11/1). Der Beschwerdeführer kann daher von vorn herein die erforderliche Beitragszeit bis zum behaupteten Eintritt der Invalidität nicht erfüllt haben, weshalb ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente, ohne dass deren weiteren Voraussetzungen noch zu prüfen wären, zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2007 vom 1
- Mai 2008 E. 5). 2.5 2.5 .1 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG ( vgl. Art. 39 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufent halt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jah res bzw. bezüglich Invalidenrente während drei voller Jahre der Beitrags pflicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente.
- 5 .2 Da der Beschwerdeführer nach Vollendung des 2
- Altersj ahr es in die Schweiz einreiste und vorher nie versichert war , besteht ge stützt auf Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG kein An spruch auf eine ausserordentli che Rente, würde ein Anspruch doch unter anderem eine lückenlose obligatori sche oder freiwillige Ver siche rung vom
- Ja nuar nach Vollendung des 2
- Al tersjahres (
- Januar 2017) voraussetzen (vgl. Meyer/ Reich muth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungs recht, Bun des gesetz übe r die Invali denversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 39 Rz 2).
- 6 Daran ändert auch nichts, dass es dem Beschwerdeführer mangels eines Bezugs zum Schweizerischen Sozialversicherungssystem von Gesetzes wegen (vgl. Art. 2 AHVG) verwehrt war, sich der freiwilligen Versicherung anzuschliessen. Darin ist keine Diskriminierung von Auslandschweizern zu sehen (vgl. BGE 131 V 209 E. 8.3 S. 220). Ferner ist festzuhalten, dass die versicherungsmässigen Vorausset zungen persönlich erfüllt werden müssen, weshalb der Umstand, dass sein Vater über 40 Jahre versichert gewesen sein soll (vgl. Urk. 11/15/1), nichts daran än dert, dass der Beschwerdeführer frühestens seit
- Oktober 2017 dem schweizeri schen Sozialversicherungssystem angehört. Nach dem Gesagten sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt aber, ob der Beschwerde führer An spruch auf berufliche Eingliederungsm assnahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG hat .
- 3. 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 3.2 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Einglied erung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs massnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen ). 3.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Der Umschulungsanspruch setzt vor allem voraus, dass die in Aussicht genommene Massnahme eingliederungswirk sam ist, was bedeutet, dass sie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei trägt beziehungsweise vor weiterer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützt. Genügend ist der Eingliederungserfolg dann, wenn die Umschulungsmassnahme zu einer rentenanspruchserheblichen Verän derung des Invaliditätsgrades ( Art. 28 Abs. 2 IVG) führt; umgekehrt schliesst auch der Bezug einer (ganzen) Invalidenrente die Durchführung von Umschulungs massnahmen nicht zwingend aus (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung,
- Auf lage, Zürich 2014, Art. 17 Rz 49 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 3.4 Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 3.5 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1
- Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versi cherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigun gen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Aus geschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchti gung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversiche rung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 4 .1 Nachdem der Beschwerdeführer Ende Oktober 2017 in d ie Schweiz eingereist war , wurde er im November von Dr. med. A.___ , Neurologie FMH, unter sucht. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 2
- Februar 2018 ( Urk. 11/19) fest, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Alter von zwei Jahren eine Polio-Infektion durch gemacht habe und s either eine ausg eprägte Parese am rechten Bein sowie eine deutliche Atrophie der gesamten Beinmusku la tur rechts bestehe , wobei davon auszugehen sei, dass bereits seit früher Kindheit eine ausgeprägte Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit bestanden habe (vgl. Arzt bericht vom
- Dezember 2017, Urk. 11/33). B eim Gehen könne eine Auss en rotation des rechten Bein es beziehungsweise Fuss es festgestellt werden , zusätz lich zeige sich eine Über streckung des Knie gelenkes. Ferner seien deutliche Ge lenks deformitäten am oberen Sprung- und Kniegelenk rechts ersichtlich. Der Ein bein stand sei rechts nicht mög lich. Ebenso wenig der Zehen- und Fersengang. Der Oberschenkel umfang rechts umfasse 29 cm, links 38 cm. Der Unterschenkel umfang betrage rechts 22 cm, links 34 cm. Von einem Postpolio-Syndrom (se kun däre Verschlechterung der Paresen) könne hingegen nicht ausgegangen wer den. Hierfür würden medizinisch-neurologische Vorberichte, in denen allenfalls eine Progredienz der Paresen am rechten Bein dokumentiert wären, fehlen (vgl. Urk. 11/33). Dr. A.___ konstatierte, es bestehe eine sehr ausge prägte körperliche Behinderung, sodass der Beschwerdeführer in Zukunft vermut lich nur eine Tätig keit in sitzender Position ausüben könne. Therapeutisch stehe die Hilfs mittel an passung (vor allem orthopädische Schienung bzw. Orthesen) im Vorder grund. Die Fahreignung sei nur in einem der Behinderung angepassten Fahrzeug möglich. Für Tätigkeiten, die nicht im Sitzen ausgeübt werden könnten, bestehe eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit. 4 .2 Am 2
- Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer in der B.___ vorstellig. Dr. med. C.___ , leitende Oberärztin Orthopädie, stellte in ihrem Bericht vom 2
- Juni 2018 ( Urk. 11/37) eine deutliche Mus kel differenz der gesamten rechten Extremität im Vergleich zur linken fest. Aufg rund der fehlenden mus ku lären Stabilisation sei es zu einem Valgus ge kom men. Kompensatorisch führe dies zu einer vermehrten Aussenrotation der Tibia mit Aussenrotations stellung des Fusses. Die linke Seite habe sich während der Unter suchung stabil und schmerz frei gezeigt. Dr. C.___ überwies den Beschwerdeführer an die Kinder ortho pädie, d eren Ä rzt e sich mit durch Poliomyelitis hervorgerufene Fehlstellungen und In stabilitäten besser auskennen würden. Dr. med. D.___ , Oberarzt Kin der orthopädie, konstatierte, beim Beschwerdeführer zeige sich das typische Bild einer Lähmungssymptomatik nach Poliomyelitis. Es bestehe eine Sturz tendenz durch Schwäche der Oberschenkelstrecker und Fuss s enker mit Nachgeben in Knie flexion durch fehlende muskuläre Stabilisierung. Dr. D.___ empfahl pro ba torisch einen Unterschenkel-Gips anzulegen, um die Wirkung einer sprung ge lenks stabi lisie ren den Unterschenkelorthese zu simulieren (vgl. Arztbericht vom 2. Au gust 2018, Urk. 11/40). Im Verlauf habe der Beschwerdeführer berichtet, die Stabilität sei im Prinzip besser gewesen, beim Gehen und insbesondere Treppen steigen hätte der Gips ihn jedoch behindert, sodass er ihn nach zwei Tagen wieder ent fernt habe. Insgesamt würde die verbesserte Stabilität die Nachteile im Alltag nicht aufwiegen, sodass sich der Beschwerdeführer momen tan gegen eine Orthe sen-Versorgung entschieden habe. In diesem Fall sei eine passagere Physio thera pie zum Muskelerhalt und -aufbau sowie zur Gangtechnik zu empfehlen (vgl. Arztbericht vom
- August 2018, Urk. 11/41) . Hinsichtlich der Arbeits fähig keit hielt Dr. D.___ fest, prinzipiell sei der Beschwerdeführer fähig, den Beruf des Taxifahrers auszuüben. Ob er jedoch den hier gängigen Anfor derungen zur Be dienung eines Taxis körperlich entspreche, müsse gegebenenfalls von geeigne ter Stelle abgeklärt werden. Die deutliche Fusssenkerschwäche erlaube das sichere Bedienen des Bremspedales mit dem rechten Fuss nicht. Bei einem Handgas um gebauten Auto seien jedoch keine Probleme ersichtlich (vgl. Arzt bericht vom 16. Ok tober 2018, Urk. 11/49). 4 .3 Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung hielt pract . med. Y.___ in Be zug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit fest, ob die in Kambodscha ausgeübte berufliche Tätigkeit als Taxifahrer in der Schweiz möglich sei, werde aus arbeitsmedizinischer Sicht angezweifelt. E s sei mindestens davon auszuge hen, dass aufgrund der bestehenden Einschränkungen ent sprech ende Umbauten am Fahrzeug notwendig seien und bei Tätigkeiten, die ein Taxi fahrer in der Regel ausübt (z.B. E in-/Ausladen von Gepäck) zusätzliche Ein schrän kun gen bestehen würden. Pract . med. Y.___ gab folgendes Belastungs profil an: körperlich leichte sitzende oder überwiegend sitzende Tätigkeiten , bei denen der Beschwer deführer seine Position selbständig bestimmen kann. In jeg lichen Tätigkeiten, welche ni cht dem Belastungsprofil entsprä chen und die ge nann ten Einschrän kungen nicht berücksichtig t en, bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeits unfähig keit. In einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Be las tungs profils sei der Beschwerdeführer hingegen uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei dabei nicht zu erwarten. Auch sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer re le vanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen würden . Pract . med. Y.___ hielt ferner fest, aufgrund der beschriebenen Einschränkungen sei der Be schwer de führer aus arbeitsmedizinischer Sicht bei der Integration in den ersten Arbeits markt eingeschränkt. Mit einer entsprechenden Ausbildung und gegebenenfalls einer entsprechenden Arbeitsplatzanpassung (z.B. ergonomische Hilfsmittel) könne er jedoch einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen ( vgl. Fest stel lung sblatt, Urk. 11/51 S. 5 f.) . 4.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Arztbe richt von Dr. Z.___ vom 1
- April 2019 zu den Akten ( Urk. 15). Dr. Z.___ kon statierte, beim Beschwerdeführer zeige sich eine schwere Myatrophie des rechten Beines mit spindeldünnem Unterschenkel sowie praktisch vollständiger Parese aller muskulärer Funktionen (Hüftbeuger, Quadriceps , Fussheber und -beuger). Ferner sei eine Übera ussenrotierbarkeit und Innenrotationsschwäche im rechten Hüftgelenk (atrophische Glutealmuskulatur ) sowie eine Instabilität und Überlu xierbarkeit im Kniegelenk ( Valgisierung ) und im oberen und unteren Sprungge lenk ersichtlich. Der Schrittgang sei asymmetrisch-schief mit Einknick en in Be ckenring mit Aussenrota tionsa usschwung bei jedem Schritt. Treppen steigen sei nur mit Geländerumklammerung möglich. Jeder verzerrte Schritt und jede grös sere Gehdistanz seien anstrengend und würden infolge einer permanen ten kör perlich-muskulären Überbeanspruchung zu einer Anstrengungs erschöpf ung füh ren. Dr. Z.___ führte weiter aus, die Beimessung einer 100%igen Arbeits fähig keit (in sitzender Stellung) sei schlich t nicht nachvollziehbar. Leichtere Haushalt arbeiten würden den Beschwerdeführer sofort ermüden und er benötige wieder holte Erholungs- und Liegepausen (drei bis vier Stunden am Tag). Längeres Ste hen sei nicht möglich und auch eine sitzende Stellung könne maximal eine Stunde eingenommen werden. Unter idealen Bedingungen in Form von Ver tei lung der Belastungszeiten, Wechsel von Sitzen-Stehen-Gehbewegung, sei eine 50%ige Arbeitsbelastbarkeit möglich.
- 5.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Lähmungssymptomatik im rechten Bein wahrscheinlich nach einer in der Kind heit durch ge machten Poliomyelitis leidet (vgl. E. 4.1, E. 4.2). Das ist unbestritten. Dr. A.___ und Dr. D.___ sind sich einig, dass er in seiner in Kambodscha aus geübten beruflichen Tätig keit als Taxifahrer grundsätzlich nicht eingeschränkt ist, die Fahreignung jedoch nur in einem der Behinderung angepassten Fahrzeug möglich ist (vgl. E. 4.1 in fine , E. 4.2 in fine ) . Generell ist dem Beschwerdeführer in Zukunft nur eine Tätigkeit in sitzender Position zumutbar (vgl. E. 4.1). RAD-Arzt pract . med. Y.___ attestierte ihm i n einer körperlich leichten sitzenden oder überwiegend sitz en den Tätigkeit eine voll ständige Arbeitsfähigkeit , bezwei felt jedoch, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Taxifahrer in der Schweiz offen steht (vgl. E. 4.3). Einzig Dr. Z.___ erachtete den Beschwer de führer auch in einer sitzenden Tätigkeit nur zu 5 0 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.4). Inwiefern der Beschwerdeführer auch in einer sitzenden Tätigkeit eingeschränkt ist, legte er hingegen nicht näher dar. Angesich ts dessen, dass die von Dr. Z.___ um schrie benen aktuellen Ein schrän kun gen in erster Linie Beein träch ti gungen beim Gehen um fassen und er in diesem Zusammenhang von An stren gungs erschöpfung in folge körperlich-mus ku lärer Überbeanspruchung sprach (vgl. E. 4.4) , ist nicht dar getan , dass der Be schwerdeführer - entgegen aller anderen medizinischen Beur teilungen - nur maximal eine Stunde sitzen kann und auch davon Er holungs -/Liegepausen braucht. Soweit Dr. Z.___ auf die rasche Ermüdung bei der Ver richtung leichterer Haushaltarbeiten verwies, ist an zu fügen, dass diese Tätigkei ten in der Regel in stehender Position ausgeführt werden, entsprechend eine Er müdung bei einer deutlichen Atrophie der gesamten Bein muskulatur plausibel ist. Im Übrigen hat der Be schwer de führer angege ben, viel Zeit am PC und vor dem TV zu verbringen ( Urk. 15) - Tätigkeiten, die in der Regel sitzend verübt wer den. Derweil begründet RAD-Arzt pract . med. Y.___ seine versiche rungs medizini sche Beur teilung mit Ausführungen zur Ar beits fähigkeit des Be schwerdeführers und einem Belastungsprofil schl üssig und nachvollziehbar (Urk. 11/51). Insge samt vermag der Beschwerdeführer mit Ver weis auf den Arzt bericht von Dr. Z.___ keine Zwei fel an der Beurteilung des RAD-Arztes, zu be gründen, weshalb die Beschwer de gegnerin darauf abstellen durfte. 5.2 Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hy pothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ) . 5.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war in Kambodscha als angelernter Taxifahrer und im Backoffice tätig. Der Fa milienbetrieb musste aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden ( Urk. 11/12/6), weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine bislang ausgeübte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen beendete. Dass er seine angestammte Tätigkeit in der Schweiz nicht fortführen konnte, liegt bzw. lag an den fehlenden sprachlichen Fähigkeiten sowie dem Umstand, dass er über keine gültigen Fahrausweise verfügte . In der Schweiz ist er ent sprechend als Hilfsarbeiter zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2
- März 2017 E. 3.3 ) . Da der RAD-Arzt seit jeher eine vollständige Arbeitsunfä higkeit in jeglichen Tätigkeiten, die nicht dem Belas tungs profil entsprechen, at testierte, den Beschwerdeführer jedoch in einer lei dens an gepassten Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig erachtete, sind das Validen- und Invalideneinkommen ge stützt auf denselben Tabellenlohn zu bestimmen. Somit kann ohne weiteres von der ärztlichen geschätzten Arbeitsunfähigkeit auf einen entsprechenden Invalidi tätsgrad geschlossen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). 5.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhö he haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Das vom RAD-Arzt umschriebene Belastungsprofil ist nicht derart eingeschränkt, dass auf dem Arbeitsmarkt nur Stellen vorhanden wären, welche theoretischer Natur sind. Männliche Hilfsarbeiter werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätigkeiten eingestellt. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten be schränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft er fordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den kör perlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine ste tig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (Meyer/ Reichmuth , a.a.O. , Art. 28a Rz 142 mit Hinweisen). Nicht abzugsrelevant sind sprachliche Schwierigkeiten, da Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 defini ti ons gemäss keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2014 vom 1
- August 2014 E. 4.2). Ebenso wenig vermag die fehlende berufliche Ausbildung einen Abzug zu rechtfertigen, werden im Kompetenzniveau 1 (einfache und repetitive Tätigkeiten) doch keine Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2
- April 2014 E. 5.3). Insgesamt ist ein Abzug vom Tabellenlohn nicht angezeigt. Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei 0 %. 5.3 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7). Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die (objektive) Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind direkt Massnah men beruflicher Art vorzusehen (vgl. E. 3.2; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab
- Januar 2012, Stand
- Januar 2019, Rz 1025.1). Es besteht eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % (vgl. E. 5.1 ) , weshalb es vorliegend keiner Integrationsmassnahmen bedarf, um die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers herzustellen. 5.4 Der für einen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % ist vorliegend nicht erreicht (vgl. E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat entsprechend keinen Anspruch auf Umschulung. Des Weiteren ist ihm auch der Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen, verfügt er mit seinen beschränkten Deutschkenntnissen doch nicht über die erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für einen Erfolg versprechenden Beginn einer beruflichen Massnahme (vgl. E. 3 .5). Auch die Arbeitsvermittlung fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin. Dass es dem Beschwerdeführer allen falls nicht leicht fallen wird, die bestehende Arbeitsfähigkeit in einer leidens an ge passten Tätigkeit zu verwerten, ist nicht in erster Linie auf gesundheitlich be dingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, sondern vielmehr durch invaliditätsfremde Faktoren wie fehlende Berufsausbildung und geringe Deutschkenntnisse erschwert . Ent sprechend besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. 5.5 Dies führt auch bezüglich beruflicher Massnahmen zur Abweisung der Be schwerde.
- 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
- Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 1
- März 201 9 um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 5 S. 1 ). Die Vorausset zungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt (vgl. Urk. 9, Urk. 13/2 ), wes halb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst In Bewilligung des Gesuch s vom 1
- März 2019 wird dem Beschwerdeführer für das vor liegende Ver fahren die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00148
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 5. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren am 1 0. Februar 1996 und
seit Februar 2009 Schweizer Bür ger , leidet an den Folgen einer in der Kindheit durchgemachten Polio myelitis mit ausgeprägten Atrophien und einer ausgeprägt en Parese am rechten Bein (Urk. 11/19) . A m 3 0. Oktober 2017 reiste er aus Kambodscha in die Schweiz ein (Urk. 11/12). Hiervor arbeitete er von Januar 2014 bis Ende September 2017 im Familienbetrieb als Taxifahrer , und Backoffice -Mitarbeiter in einem 50%-Pensum ( Urk. 6/6, Urk. 11/ 1 S. 3 ).
Am 2 9. November 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf ein Postp olio-Syndrom in Form von Schmerzen und Schwächen im rech ten Bein (Muskelschwund) und Hüftgelenk sowie Kopf- und Nacken schmer zen und Konzentra tions schwächen bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 11/1). Die IV-Stelle holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/11, Urk. 11/19) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Ver sicherten (IK-Auszug; Urk. 11/10) ein und prüfte Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 11/12) . Mangels Erfüllung der versiche rungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche oder ausserordentliche Rente und mangels genügender Deutschkenntnisse für berufliche Eingliede rungmassnahmen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/20) stellte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 1 5. März 2018 die Abweisung des Leis tungs begehrens in Aus sicht (Urk. 11/21). Dagegen erhob der Versicherte am 3. April 2018 Einwand ( Urk. 11/26) und legte im Verlauf weitere Arztberichte ( Urk. 11/33, Urk. 11/37, Urk. 11/40, Urk. 11/41) zu den Akten. In der Folge holte die IV-Stelle einen wei tere n Bericht der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 11/ 49). Gestützt auf die aktenba sierte Ein schätzung von pract . med. Y.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 5. November 2018 (vgl. Fe ststellungsblatt, Urk. 11/51 S. 5f.) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3 0. November 2018, der den Vorbescheid vom 1 5. März 2018 ersetzt e , die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 11/52). Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 0. Dezember 2018 (Urk. 11/55 ) sowie ergänzend am 3 1. Dezember 2018 (Urk. 11/57 ) Einwand und legte im Verlauf den Bericht der Physiotherapie (Urk. 11/53) zu den Akten. Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2019 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung ( Urk. 11/61 = Urk. 2 ). 2.
Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte am 26. Februar 2019 Be schwerde und beantragte eine Fristerstreckung zur Ein reichung eines weiteren medizinischen Gutachtens ( Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 1. März 2019 wur de dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Benennung eines klaren Rechts begehrens, Begründung seiner Beschwerde sowie zur Einreichung des ange foch tenen Entscheids angesetzt ( Urk. 3). Unter Beilage der angefochtenen Ver fügung ( Urk. 6/1 = Urk. 2 ) sowie diverser Berichte ( Urk. 6/2-9) reichte d er Beschwerde führer mit Ein gabe vom 1 1. März 2019 ( Urk. 5) eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Rente der Invaliden ver siche rung zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht be antragte er, es sei ihm die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. März 2019 (Urk.
10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 14). Am 16. April 2019 nahm der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (vgl. Urk.
16) und reichte im Verlauf den Arztbericht von Dr. m ed. Z.___ , Heimarzt All gemeine Medizin FMH, vom 1 1. April 2019 ( Urk. 19) und die Mitteilungen der IV-Stelle zur Kostengutsprache für Knöchel- und Knie-Orthesen sowie ein en Lern fahrzeugausweis und die Bescheinigung des Deutschkurses ( Urk. 22/1-5) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 20, Urk. 23). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Februar 2019 ( Urk. 6/1) hielt die Be schwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerdeführer in einer seine r Leiden angepassten Tätigkeit uneingeschränkt ar beitsfähig sei. Der Umstand, dass er als junge erwachsene Person über keine Be rufsausbildung verfüge, sei nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen. Somit seien die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Unabhängig der gesundheitlichen Situation falle ein Anspruch auf eine Rente allein deshalb ausser Betracht, da der Beschwerdeführer die versicherungs mässi gen Voraussetzungen nicht erfülle. 1.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 1. März 2019 ( Urk.
5) zusammengefasst geltend, er könne aufgrund der Polio-Behinde rung nur halbtags arbeiten und habe deshalb Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversicherung. 2. 2.1
Bei der Schweizerischen Invalidenversicherung obligatorisch versichert sind na türliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder die in der Schweiz eine Er werbstätigkeit ausüben sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder näher umschriebener internationaler Organisationen bzw. privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen stehen ( Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung [AHVG]). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Er werbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres ( Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 4 2. 4 .1
Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen Invaliden versicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat ( Art. 36 Abs. 1 IVG ) .
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruch s auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Ein Anspruch auf eine Rente setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) ge wesen ist ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). 2. 4 .2
Der Beschwerdeführer reiste am 3 0. Oktober 2017 in die Schweiz ein. Zuvor hatte er ununterbrochen in Kambodscha gelebt ( Urk. 11/ 12 ). Wie er in seiner An mel dung zum Leistungsbezug vom 2 9. November 2017 darlegte, besteht die auf grund der in der Kindheit durchgemachten Poliomyelitis ausgeprägte Parese am rechten Bein, auf welche er die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zurückführt, seit er zwei Jahre alt war ( Urk. 11/1). Der Beschwerdeführer kann daher von vorn herein die erforderliche Beitragszeit bis zum behaupteten Eintritt der Invalidität nicht erfüllt haben, weshalb ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente, ohne dass deren weiteren Voraussetzungen noch zu prüfen wären, zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 5). 2.5 2.5 .1
Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG
( vgl. Art. 39 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufent halt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jah res bzw. bezüglich Invalidenrente während drei voller Jahre der Beitrags pflicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente.
2. 5 .2
Da der Beschwerdeführer nach Vollendung des 2 1. Altersj ahr es in die Schweiz einreiste und vorher nie versichert war , besteht ge stützt auf Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG kein An spruch auf eine ausserordentli che Rente, würde ein Anspruch doch unter anderem eine lückenlose obligatori sche oder freiwillige Ver siche rung vom 1. Ja nuar nach Vollendung des 2 0. Al tersjahres ( 1. Januar 2017) voraussetzen (vgl. Meyer/ Reich muth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungs recht, Bun des gesetz übe r die Invali denversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 39 Rz 2).
2. 6
Daran ändert auch nichts, dass es dem Beschwerdeführer mangels eines Bezugs zum Schweizerischen Sozialversicherungssystem von Gesetzes wegen (vgl. Art. 2 AHVG) verwehrt war, sich der freiwilligen Versicherung anzuschliessen. Darin ist keine Diskriminierung von Auslandschweizern zu sehen (vgl. BGE 131 V 209 E. 8.3 S. 220). Ferner ist festzuhalten, dass die versicherungsmässigen Vorausset zungen persönlich erfüllt werden müssen, weshalb der Umstand, dass sein Vater über 40 Jahre versichert gewesen sein soll (vgl. Urk. 11/15/1), nichts daran än dert, dass der Beschwerdeführer frühestens seit 1. Oktober 2017 dem schweizeri schen Sozialversicherungssystem angehört.
Nach dem Gesagten sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt aber, ob der Beschwerde führer An spruch auf berufliche Eingliederungsm assnahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG hat . 3. 3. 1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 3.2
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Einglied erung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs massnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen ). 3.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Umschulungsanspruch setzt vor allem voraus, dass die in Aussicht genommene Massnahme eingliederungswirk sam ist, was bedeutet, dass sie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei trägt beziehungsweise vor weiterer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützt. Genügend ist der Eingliederungserfolg dann, wenn die Umschulungsmassnahme zu einer rentenanspruchserheblichen Verän derung des Invaliditätsgrades ( Art. 28 Abs. 2 IVG) führt; umgekehrt schliesst auch der Bezug einer (ganzen) Invalidenrente die Durchführung von Umschulungs massnahmen nicht zwingend aus (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auf lage, Zürich 2014, Art. 17 Rz 49 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 3.4
Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 3.5
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versi cherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigun gen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Aus geschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchti gung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversiche rung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 3.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 4. 4 .1
Nachdem der Beschwerdeführer Ende Oktober 2017 in d ie Schweiz eingereist war , wurde er im November von Dr. med.
A.___ , Neurologie FMH, unter sucht. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 2 7. Februar 2018 ( Urk. 11/19) fest, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Alter von zwei Jahren eine Polio-Infektion durch gemacht
habe und s either eine ausg eprägte Parese am rechten Bein sowie eine deutliche Atrophie der gesamten Beinmusku la tur rechts
bestehe , wobei davon auszugehen sei, dass bereits seit früher Kindheit eine ausgeprägte Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit bestanden habe (vgl. Arzt bericht vom 4. Dezember 2017, Urk. 11/33). B eim Gehen könne eine Auss en rotation des rechten Bein es
beziehungsweise Fuss es festgestellt werden , zusätz lich zeige sich eine Über streckung des Knie gelenkes. Ferner seien deutliche Ge lenks deformitäten am oberen Sprung- und Kniegelenk rechts ersichtlich. Der Ein bein stand sei rechts nicht mög lich. Ebenso wenig der Zehen- und Fersengang. Der Oberschenkel umfang rechts umfasse 29 cm, links 38 cm. Der Unterschenkel umfang betrage rechts 22 cm, links 34 cm. Von einem Postpolio-Syndrom (se kun däre Verschlechterung der Paresen) könne hingegen nicht ausgegangen wer den. Hierfür würden medizinisch-neurologische Vorberichte, in denen allenfalls eine Progredienz der Paresen am rechten Bein dokumentiert wären, fehlen (vgl. Urk. 11/33). Dr. A.___ konstatierte, es bestehe eine sehr ausge prägte körperliche Behinderung, sodass der Beschwerdeführer in Zukunft vermut lich nur eine Tätig keit in sitzender Position ausüben könne. Therapeutisch stehe die Hilfs mittel an passung (vor allem orthopädische Schienung bzw. Orthesen) im Vorder grund. Die Fahreignung sei nur in einem der Behinderung angepassten Fahrzeug möglich. Für Tätigkeiten, die nicht im Sitzen ausgeübt werden könnten, bestehe eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit. 4 .2
Am 2 9. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer in der B.___ vorstellig. Dr. med.
C.___ , leitende Oberärztin Orthopädie, stellte in ihrem Bericht vom 2 9. Juni 2018 ( Urk. 11/37) eine deutliche Mus kel differenz der gesamten rechten Extremität im Vergleich zur linken fest. Aufg rund der fehlenden mus ku lären Stabilisation sei es zu einem Valgus ge kom men. Kompensatorisch führe dies zu einer vermehrten Aussenrotation der Tibia mit Aussenrotations stellung des Fusses. Die linke Seite habe sich während der Unter suchung stabil und schmerz frei gezeigt. Dr. C.___ überwies den Beschwerdeführer an die Kinder ortho pädie, d eren Ä rzt e sich mit durch Poliomyelitis hervorgerufene Fehlstellungen und In stabilitäten besser auskennen würden. Dr. med. D.___ , Oberarzt Kin der orthopädie, konstatierte, beim Beschwerdeführer zeige sich das typische Bild einer Lähmungssymptomatik nach Poliomyelitis. Es bestehe eine Sturz tendenz durch Schwäche der Oberschenkelstrecker und Fuss s enker mit Nachgeben in Knie flexion durch fehlende muskuläre Stabilisierung.
Dr. D.___ empfahl pro ba torisch einen Unterschenkel-Gips anzulegen, um die Wirkung einer sprung ge lenks stabi lisie ren den Unterschenkelorthese zu simulieren (vgl. Arztbericht vom 2. Au gust 2018, Urk. 11/40). Im Verlauf habe der Beschwerdeführer berichtet, die Stabilität sei im Prinzip besser gewesen, beim Gehen und insbesondere Treppen steigen hätte der Gips ihn jedoch behindert, sodass er ihn nach zwei Tagen wieder ent fernt habe. Insgesamt würde die verbesserte Stabilität die Nachteile im Alltag nicht aufwiegen, sodass sich der Beschwerdeführer momen tan gegen eine Orthe sen-Versorgung entschieden habe. In diesem Fall sei eine passagere Physio thera pie zum Muskelerhalt und -aufbau sowie zur Gangtechnik zu empfehlen (vgl. Arztbericht vom 8. August 2018, Urk. 11/41) . Hinsichtlich der Arbeits fähig keit hielt Dr. D.___ fest, prinzipiell sei der Beschwerdeführer fähig, den Beruf des Taxifahrers auszuüben. Ob er jedoch den hier gängigen Anfor derungen zur Be dienung eines Taxis körperlich entspreche, müsse gegebenenfalls von geeigne ter Stelle abgeklärt werden. Die deutliche Fusssenkerschwäche erlaube das sichere Bedienen des Bremspedales mit dem rechten Fuss nicht. Bei einem Handgas um gebauten Auto seien jedoch keine Probleme ersichtlich (vgl. Arzt bericht vom 16. Ok tober 2018, Urk. 11/49). 4 .3
Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung hielt pract . med. Y.___ in Be zug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit fest, ob die in Kambodscha ausgeübte berufliche Tätigkeit als Taxifahrer in der Schweiz möglich sei, werde aus arbeitsmedizinischer Sicht angezweifelt. E s sei mindestens davon auszuge hen, dass aufgrund der bestehenden Einschränkungen ent sprech ende Umbauten am Fahrzeug notwendig seien und bei Tätigkeiten, die ein Taxi fahrer in der Regel ausübt (z.B. E in-/Ausladen von Gepäck) zusätzliche Ein schrän kun gen bestehen würden. Pract . med. Y.___ gab folgendes Belastungs profil an: körperlich leichte sitzende oder überwiegend sitzende Tätigkeiten , bei denen der Beschwer deführer seine Position selbständig bestimmen kann. In jeg lichen Tätigkeiten, welche ni cht dem Belastungsprofil entsprä chen und die ge nann ten Einschrän kungen nicht berücksichtig t en, bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeits unfähig keit. In einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Be las tungs profils sei der Beschwerdeführer hingegen uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei dabei nicht zu erwarten. Auch sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer re le vanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen würden . Pract . med. Y.___ hielt ferner fest, aufgrund der beschriebenen Einschränkungen sei der Be schwer de führer aus arbeitsmedizinischer Sicht bei der Integration in den ersten Arbeits markt eingeschränkt. Mit einer entsprechenden Ausbildung und gegebenenfalls einer entsprechenden Arbeitsplatzanpassung (z.B. ergonomische Hilfsmittel) könne er jedoch einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen ( vgl. Fest stel lung sblatt, Urk. 11/51 S. 5 f.) . 4.4
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Arztbe richt von Dr. Z.___ vom 1 1. April 2019 zu den Akten ( Urk. 15). Dr. Z.___ kon statierte, beim Beschwerdeführer zeige sich eine schwere Myatrophie des rechten Beines mit spindeldünnem Unterschenkel sowie praktisch vollständiger Parese aller muskulärer Funktionen (Hüftbeuger, Quadriceps , Fussheber und -beuger). Ferner sei eine Übera ussenrotierbarkeit und Innenrotationsschwäche im rechten Hüftgelenk (atrophische Glutealmuskulatur ) sowie eine Instabilität und Überlu xierbarkeit im Kniegelenk ( Valgisierung ) und im oberen und unteren Sprungge lenk ersichtlich. Der Schrittgang sei asymmetrisch-schief mit Einknick en in Be ckenring mit Aussenrota tionsa usschwung bei jedem Schritt. Treppen steigen sei nur mit Geländerumklammerung möglich. Jeder verzerrte Schritt und jede grös sere Gehdistanz seien anstrengend und würden infolge einer permanen ten kör perlich-muskulären Überbeanspruchung zu einer Anstrengungs erschöpf ung füh ren. Dr. Z.___ führte weiter aus, die Beimessung einer 100%igen Arbeits fähig keit (in sitzender Stellung) sei schlich t nicht nachvollziehbar. Leichtere Haushalt arbeiten würden den Beschwerdeführer sofort ermüden und er benötige wieder holte Erholungs- und Liegepausen (drei bis vier Stunden am Tag). Längeres Ste hen sei nicht möglich und auch eine sitzende Stellung könne maximal eine Stunde eingenommen werden. Unter idealen Bedingungen in Form von Ver tei lung der Belastungszeiten, Wechsel von Sitzen-Stehen-Gehbewegung, sei eine 50%ige Arbeitsbelastbarkeit möglich. 5. 5.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Lähmungssymptomatik im rechten Bein wahrscheinlich nach einer in der Kind heit durch ge machten Poliomyelitis leidet (vgl. E. 4.1, E. 4.2). Das ist unbestritten.
Dr. A.___ und Dr. D.___ sind sich einig, dass er in seiner in Kambodscha aus geübten beruflichen Tätig keit als Taxifahrer grundsätzlich nicht eingeschränkt ist, die Fahreignung jedoch nur in einem der Behinderung angepassten Fahrzeug möglich ist (vgl. E. 4.1 in fine , E. 4.2 in fine ) . Generell ist dem Beschwerdeführer in Zukunft nur eine Tätigkeit in sitzender Position zumutbar (vgl. E. 4.1). RAD-Arzt pract . med. Y.___ attestierte ihm i n einer körperlich leichten sitzenden oder überwiegend sitz en den Tätigkeit eine voll ständige Arbeitsfähigkeit , bezwei felt jedoch, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Taxifahrer in der Schweiz offen steht
(vgl. E. 4.3). Einzig Dr. Z.___ erachtete den Beschwer de führer auch in einer sitzenden Tätigkeit nur zu 5 0 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.4). Inwiefern der Beschwerdeführer auch in einer sitzenden Tätigkeit eingeschränkt ist, legte er hingegen nicht näher dar.
Angesich ts dessen, dass die von Dr. Z.___ um schrie benen aktuellen Ein schrän kun gen in erster Linie Beein träch ti gungen beim Gehen um fassen
und er in diesem Zusammenhang von An stren gungs erschöpfung in folge körperlich-mus ku lärer Überbeanspruchung sprach (vgl. E. 4.4) , ist nicht dar getan , dass der Be schwerdeführer
- entgegen aller anderen medizinischen Beur teilungen - nur maximal eine Stunde sitzen kann und auch davon Er holungs -/Liegepausen braucht.
Soweit Dr. Z.___ auf die rasche Ermüdung bei der Ver richtung leichterer Haushaltarbeiten verwies, ist an zu fügen, dass diese Tätigkei ten in der Regel in stehender Position ausgeführt werden, entsprechend eine Er müdung bei einer deutlichen Atrophie der gesamten Bein muskulatur plausibel ist. Im Übrigen hat der Be schwer de führer angege ben, viel Zeit am PC und vor dem TV zu verbringen ( Urk.
15) - Tätigkeiten, die in der Regel sitzend verübt wer den.
Derweil begründet RAD-Arzt pract . med. Y.___
seine versiche rungs medizini sche Beur teilung mit Ausführungen zur Ar beits fähigkeit des Be schwerdeführers und einem Belastungsprofil schl üssig und nachvollziehbar (Urk. 11/51). Insge samt vermag der Beschwerdeführer mit Ver weis auf den Arzt bericht von Dr. Z.___ keine Zwei fel an der Beurteilung des RAD-Arztes, zu be gründen, weshalb die Beschwer de gegnerin darauf abstellen durfte. 5.2
Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hy pothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ) . 5.2.2
Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war in Kambodscha als angelernter Taxifahrer und im Backoffice tätig. Der Fa milienbetrieb musste aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden ( Urk. 11/12/6), weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine bislang ausgeübte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen beendete. Dass er seine angestammte Tätigkeit in der Schweiz nicht fortführen konnte, liegt bzw. lag an den fehlenden sprachlichen Fähigkeiten sowie dem Umstand, dass er über keine gültigen Fahrausweise verfügte . In der Schweiz ist er ent sprechend als Hilfsarbeiter zu qualifizieren
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.3 ) . Da der RAD-Arzt seit jeher eine vollständige Arbeitsunfä higkeit in jeglichen Tätigkeiten, die nicht dem Belas tungs profil entsprechen, at testierte, den Beschwerdeführer jedoch in einer lei dens an gepassten Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig erachtete, sind das Validen- und Invalideneinkommen ge stützt auf denselben Tabellenlohn zu bestimmen. Somit kann ohne weiteres von der ärztlichen geschätzten Arbeitsunfähigkeit auf einen entsprechenden Invalidi tätsgrad geschlossen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). 5.2.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhö he haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).
Das vom RAD-Arzt umschriebene Belastungsprofil
ist nicht derart eingeschränkt, dass auf dem Arbeitsmarkt nur Stellen vorhanden wären, welche theoretischer Natur sind. Männliche Hilfsarbeiter werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätigkeiten eingestellt. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten be schränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft er fordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den kör perlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine ste tig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (Meyer/ Reichmuth , a.a.O. ,
Art. 28a Rz 142 mit Hinweisen).
Nicht abzugsrelevant sind sprachliche Schwierigkeiten, da Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 defini ti ons gemäss keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2014 vom 1 8. August 2014 E. 4.2). Ebenso wenig vermag die fehlende berufliche Ausbildung einen Abzug zu rechtfertigen, werden im Kompetenzniveau 1 (einfache und repetitive Tätigkeiten) doch keine Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E. 5.3). Insgesamt ist ein Abzug vom Tabellenlohn nicht angezeigt. Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei 0 %. 5.3
Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7). Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die (objektive) Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind direkt Massnah men beruflicher Art vorzusehen (vgl. E. 3.2; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Stand 1. Januar 2019, Rz 1025.1).
Es besteht eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % (vgl. E. 5.1 ) , weshalb es vorliegend keiner Integrationsmassnahmen bedarf, um die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers herzustellen. 5.4
Der für einen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % ist vorliegend nicht erreicht (vgl. E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat entsprechend keinen Anspruch auf Umschulung. Des Weiteren ist ihm auch der Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen, verfügt er mit seinen beschränkten Deutschkenntnissen doch nicht über die erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für einen Erfolg versprechenden Beginn einer beruflichen Massnahme (vgl. E. 3 .5). Auch die Arbeitsvermittlung fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin. Dass es dem Beschwerdeführer allen falls nicht leicht fallen
wird, die bestehende Arbeitsfähigkeit in einer leidens an ge passten Tätigkeit zu verwerten, ist nicht in erster Linie auf gesundheitlich be dingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, sondern vielmehr durch invaliditätsfremde Faktoren wie fehlende Berufsausbildung und geringe Deutschkenntnisse erschwert . Ent sprechend besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. 5.5
Dies führt auch bezüglich beruflicher Massnahmen zur Abweisung der Be schwerde. 6. 6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 1 1. März 201 9 um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 5 S. 1 ). Die Vorausset zungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt (vgl.
Urk. 9, Urk. 13/2 ), wes halb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6.3
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst
In Bewilligung des Gesuch s vom 1 1. März 2019 wird dem Beschwerdeführer für das vor liegende Ver fahren die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler