Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1969, meldete sich am 12. April 2012 unter Hinweis auf Rheuma und Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___
ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 19. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 6/81). Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 6/112). 1.2
Am 3. Juli 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Be schwerden, chronische Schmerzen, Gelenkschmerzen, Kniebeschwerden und Mi grä n e erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/117). Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 6/121). Nachdem der Versicherte hiergegen am 23. August 2017 Einwand erhoben hatte (Urk. 6/124), holte die IV-Stelle beim Z entr um
Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 9 . Februar 2018 erstattet wurde (Urk. 6/143 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/149 ; Urk. 6/155; Urk. 6/163 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
24. Januar 2019 eine n
Anspruch auf eine Rente oder auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/173 = Urk. 2). 2.
2.1
Der Versicherte erhob am
25. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
24. Januar 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten, eventuell seien Eingliederungsmassnahmen zu treffen, subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
28. März 2019 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Verfügung vom 29. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) Frist zur Substantiierung und Dokumentation seiner finanziellen Situation ange setzt (Urk. 7). Nachdem er mit Verfügung vom 18. April 2019 (Urk. 12) aufgefor dert worden war, sich betreffend Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzver sicherung zu erklären, teilte er innert zwei mal (Urk. 14; Urk. 16) erstreckter Frist am
28. August 2019 mit, die Rechtschutzversicherung könne höchstens für all fällige Weiterungen Kostengutsprache erteilen (Urk. 17). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom
9. September 2019 wurden die unentgeltliche Pro zess führung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt (Urk. 19 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sic h im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Z.___ -Gutachter hätten keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustands seit der abweisenden Verfügung vom 1 0. Februar 2015 festgestellt . Rückblickend bestehe einzig eine andersartige Beurteilung der seinerzeitigen Situation, von der sich die heutige nicht wesentlich unterscheide (S. 1 unten). Rückblickend bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychia tri scher Sicht von 20 % seit 2012 sowie eine Einschränkung von 100 % seit 2015 aufgrund körperlicher Beschwerden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hin gegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 2 oben). Ein Einkommensvergleich, der sich zur Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens auf die LSE stütze, ergebe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 23 % (S. 2 Mit te ) .
Zwar weise das Z.___ -Gutachten teilweise leichte Mängel auf, doch habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) abweichend dazu eine ausführliche Stellung nahme unter Berücksichtigung aller Akten gemacht.
Berufliche Massnahmen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Dass der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stelle, er sei – wie ein Arbeitsversuch gezeigt habe - arbeitsunfähig, und eine Rente fordere, stehe im Widerspruch mit einer Arbeitsvermittlung. Wenn die Motivation vorhanden sei und sich der Be schwerdeführer arbeitsfähig fühle, könne eine Arbeitsvermittlung geprüft werden (S. 2 unten ). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei eine wesentliche Veränderung eingetreten. So sei klar ersichtlich, dass mit einem z ervikozephalen Schmerzsyndrom, einem lumbovertebralen Schmerz syn drom und einer bestätigten posttraumatischen Belastungsstörung weitere Diag nosen dazu gekommen seien (S. 4 Mitte ). Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus dem Jahre 2012 sei dabei nochmals bestätigt worden. Im Bereich der Lenden wirbelsäule (LWS) bestehe eine degenerative Veränderung, welche durch die Arthrose sicherlich nicht begünstig t werde. Die Arthrose werde die Gesamt situa tion weiter verschlechtern (S. 4 unten). Neu käme auch vermehrt Migräne hinzu (S. 5 oben).
Die Arbeitsversuche als Materialfahrer in einem Pensum von 30 % seien zudem gescheitert. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass er eine behin derungsangepasste Tätigkeit zu 80 % ausüben könne. Vielmehr bestätige der Arbeitsversuch, dass er zu mindestens 70 %
arbeitsunfähig sei und folglich An spruch auf eine ganze Rente habe. Trotz Scheitern der bisherigen Arbeitsversuche bestehe grundsätzlich die Bereitschaft, sich im Rahmen des Möglichen ins Erwerbsleben zu integrieren. Insofern könne grundsätzlich ein weiterer Eingliede rungsversuch unternommen werden. Hierauf habe er Anspruch, wenn seinem Begehren um eine Rente nicht stattgegeben werde (S. 5 Mitte).
Den Subeventualantrag auf weitere Abklärungen begründete der Beschwerde führer mit einer Stellungnahme des Zentrums A.___ , gemäss welcher das Z.___ -Gutachten in der Diagnosestellung falsch sowie in der Beschwerdeaufnahme fahrlässig unvollständig sei und die Auswirkungen der Be schwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden könnten (S. 5 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Abweisung des ersten Leistungsgesuchs im Februar 2015 wesentlich ver ändert hat und ob nunmehr ein Rentenanspruch oder ein Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen besteht. 3. 3.1
Der Verfügung vom 10. Februar 2015 (Urk. 6/112) lagen in erster Linie folgende Berichte zugrunde: 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 3. Mai 2012 (Urk. 6/13) folgen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - lumbovertebrales Syndrom (LVS) mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, beidseitig - Morbus Aaquin
Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 15. Februar 2012 (S. 1 Ziff. 1.2). Das LVS bestehe seit Jahren. In den letzten Monaten habe es eine Zunahme der Be schwerden gegeben, es bestünden belastun gsabhängige Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine (S. 2 Ziff. 1.4). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum A.___ , nannte im Bericht vom 25. Mai
2012 (Urk. 6/21/5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 oben): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Der Patient klag e, seit plötzlich einschiessenden Schmerzen und Blockaden am 16. Februar 2012 ,
über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS), ausstrah lend in beide Beine , und über Schmerzen in beiden Knien. Es bestünden eine deutlich erhöhte Nervosität, Aggressionen, Schlafstörungen (Durchschlaf 3 Stunden), Appetitverminderung (6 kg), Lust- und I nteresselosigkeit, Müdigkeit, Rü ckzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrations stö rungen und Vergesslichkeit. Darüber hinaus gebe es eine Kriegserfahrung im 20. Lebensjahr des Patienten, Flash-backs, Vermeidungsverhalten v on Intru sio nen (Tagesschau führe zu Flash-backs), Hyperarousal (Herzrasen, Schwitzen, Zittern). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 16. Februar 2012 (S. 1 Mitte). 3.4
Die Ärzte der Rheumapoliklinik des Universitätsspitals D.___ nannten im Bericht vom 14. Juni 2012 (Urk. 6/21/9-11) folgende, hier verkürzt wiedergege benen Diagnosen (S. 1): - rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom, Erstmanifestation
2007 - Periarthropathia
genu beidseitig, rechtsbetont, Erstmanifestation zirka 2009 - depressive Verstimmung - Verdacht auf Migräne
Es bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom, wobei aktuell e ine bilaterale rechtsbetonte Sakroiliakalgelenk (SIG) -Dysfunktion im Vordergrund stehe bei einer
Hyperlordosierung der Lendenwirbelsäule (LWS), einem Sacrum
acutum sowie muskulärer Dysbalance der vorderen und hinteren Oberschenkel musku la tur. Dabei begünstige die berufsbedingte grosse körperliche Belastung als Maurer die Persistenz der aktuellen Beschwerden. Hinweise für eine lumbosakrale Neuro kompression hätten sich weder in den klinischen noch in den radiologischen Untersuchungen ergeben. Des Weit eren bestehe eine beidseitige Pe ria r thropathia
gen u bei beginnender medialbetonter Gonarthrose und ungenügender muskulärer Patellaführung (S. 2 unten). 3.5
Die Ärzte des A.___ (vorstehend E. 3.3) nannten im Bericht vom 25. Januar 2013 zur interdisziplinären Schmerzbehandlung (Urk. 6/32 = Urk. 6/43/1-6 ) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1): - Knieschmerzen beidseitig - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
A us wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe vor allem eine verminderte Belast barkeit des Achsenorganes. Nicht geeignet sei der Patient für Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten, für wirbelsäulebelastende Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für lang andauerndes reines Stehen insbesondere in vorn übergeneigter Körperhaltung, für Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypen sowie für Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich. Zumutbar erschienen körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten. In einer solchen angepassten Tätigkeit sei der Patient aus somatischer Sicht zu 30 % arbeitsfähig (S. 5 unten). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (S. 6 Mitte). 3.6
Med. pract . E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, berichtete am 8. Mai 2013 (Urk. 6/37) über die orthopädische Untersuchung vom 18. April 2012 (richtig: 2013). Diag nosen nannte sie weder solche mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 7 Ziff. 8). Im Wesentlichen könne der Befund, wie er im Bericht des D.___ vom 14. Juni 2012 (vorstehend E. 3.4) dokumentiert sei, nachvollzogen werden. Es hätten erneut keine wesentliche Bewegungseinschränkung der Wirbel säule oder Hinweise auf Nervenwurzelreizungen bestanden. Die vom Beschwer deführer als regelmässige Medikation angegebenen Schmerzmittel und Antide pres siva hätten sodann nicht nachgewiesen werden können (S. 7 Ziff. 9). In seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter und für jegliche andere Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 8 Ziff. 10). 3.7
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, be richtete am 14. Mai 2013 (Urk. 6/39) über die psychiatrische Untersuchung vom 18. April 201 3. Er nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 9, S. 7 Ziff. 11): - posttraumatische Belastungsstörung (F32.1) - mittelgradige depressive Episode (F32.1)
In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zu dis kutieren sei ein vorsichtiger Aufbau der Arbeitsfähigkeit nach Massgabe durch den Behandler. Die angepasste Tätigkeit sollte eine einfache strukturierte Tätig keit ohne permanenten Zeit- und Termindruck sein, wenig soziale Kontakte und keine besonderen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen beinhalten, mit wohlwollendem Arbeitgeber und ebensolcher Atmosphäre (S. 6 Ziff. 10, S. 7 Ziff. 11).
In der RAD-Stellungnahme vom 3. Mai 2013 (Urk. 6/88 S. 3 f.) hatte Dr. F.___ ausgeführt, in der interdisziplinären Diskussion mit Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6) hätten sich gewisse Diskrepanzen gezeigt. So sei der Versicherte in deren Untersuchung nicht als depressiv aufgefallen und die labormässig nachgewiesene medikamentöse Malcompliance könne ein weiterer Hinweis für möglicherweise doch vorhandene Simulation/Aggravation sein. Aufgrund der erschwerten spra chlichen Verständigung sei die versicherungsmedizinische Beurteilbarkeit limi tiert (S. 4 oben). 3. 8
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___ (vor stehend E. 3.3) ,
führte im Bericht vom 10. Juni 2013 (Urk. 6/43 /7-10 ) aus, der Patient habe sich vom 29. August bis am 25. Oktober 2012 für 8 Wochen in tagesklinische Betreuung begeben und werde weiterhin ambulant betreut (S. 1 oben). Insgesamt habe sich der Zustand durch die tagesklinische Behandlung mittelmässig verbessert. Prognostisch günstig sei die hohe Motivation des Patien ten, ungünstig die deutliche Chronifizierung des Zustandes (S. 3 Ziff. 6). Der Patient sei in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 7).
Im Bericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/51/5-8) führte n die Ärzte des A.___ sodann aus, die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 80 % (S. 3 Ziff. 1.6). 3. 9
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2. September 2013 (Urk. 6/54 = Urk. 6/52+53 ) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 5. November 2012 (Ziff. 1.2). Als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) nannte er eine komplexe posttrau ma tische Belastungsstörung im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Kriegsereignisse in Kroatien) mit anhaltender Depressi vität, Somatisierung, Impulsivität und dissoziativen Phänomenen (F62/F32. 1/
F43.1/F45.4). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfs arbeiter betrage 100 % (Ziff. 1.6). Eine Umschulung sei die einzige Alternative, um die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wiederzuerlangen (Ziff . 1.7). 3.10
Am 19. Juni 2014 erstatten Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. J.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , und Dr. med. K.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Medizinische Abklä rungs s telle (MEDAS) Y.___ , ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 6/81).
Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 18-25) nannte Dr. H.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Persönlichkeitsakzentuierung, psychosoziale Be lastungen, Z73.1 (S. 24 unten). Es ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung . Dagegen spreche die lange Latenzzeit der Entwicklung der berichteten Beschwerden und die Tatsache, dass der Versi cherte seinen Militärdienst freiwillig um 6 Jahre verlängert habe. Er selbst gebe an, damals zu keinem Zeitpunkt unter den Ereignissen während seiner Militär- und Polizeizeit gelitten zu haben. Die berichteten Beschwerden seien erst auf getreten, nachdem er von seinen serbischen Kollegen gehänselt und teilweise auch wegen seiner Vergangenheit missachtet worden sei. Es bestehe eine Persön lichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, jedoch auch vermeidenden Tendenzen und ein autoritäres Verhalten sowie eine emotionale Instabilität, welche sich in Konfliktsituationen präsentiere. Auch eine depressive Symptomatik oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liessen sich nicht feststellen. Erkennbar sei jedoch, dass er sich durch die Probleme am letzten Arbeitsplatz, speziell wegen der Kränkung durch seine Kollegen, noch heute belastet fühle . Mit einer Erkran kung und der Arbeitsunfähigkeit, die möglicherweise ursprünglich einen organi schen Hintergrund gehabt habe, habe er sich dieser unliebsamen Begegnung ent ziehen können. Durch eine intensive ärztliche Behandlung sei das Krankheits ge fühl weiter verstärkt und verfestigt worden (S. 23 Mitte). Die vom Versicherten berichtete Gereiztheit und Aggressivität werde durch seine allgemeine Unzufrie den heit, den beruflich-sozialen Abstieg und die ehelichen, familiären Probleme weiter genährt. Insgesamt ergebe sie eine besonders ungünstige psychosoziale Kon stellation. Versicherungsmedizinisch seien die berichteten subjektiven unspe zi fischen Defizite, welche vorwiegend auf psychosozialen Faktoren beruhten, nicht relevant. Der Versicherte sei aus rein psychiatrischer Sicht in der Lage, sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit vollum fänglich zu arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 100 % (S. 24 oben; vgl. auch S. 25 oben) .
Im orthopädischen Teilgutachten (S. 30-35) nannte Dr. K.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 34 unten): - rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungs insuf fizienz und muskulären Dysbalancen. Radiologisch zeigten sich begin nende degenerative Veränderungen an den Facettengelenken und eine Dehydrierung der unteren zwei Bandscheiben lumbal. Kein nervenwurzel bezogenes neurologisches Defizit. Beidseits verkürzte Ischiokruralmus ku latur ohne Dehnungsschmerzen - anamnestisch rezidivierende Beschwerden der Kniegelenke ohne klini sches Korrelat - Ausschluss einer rheumatischen Erkrankung im Unispital D.___ in der Abteilung für Rheumatologie - Dekonditionierung - beginnende stammbetonte Adipositas mit negativen funktionellen Aspek ten für die Beschwerden lumbal
Der Versicherte könne durchschnittlich mittelschwere und gelegentlich auch schwere Tätigkeiten im vollen Umfang verrichten (S. 34 Mitte). Die Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter betrage 100 % (S. 35 oben).
Weder im allgemein-internistischen (S. 35-37) noch im neurologischen (S. 38-43) Teilgutachten wurden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt .
Auch in der interdisziplinären Beurteilung (S. 25-27 ) kamen die Gutachter zum Schluss, dass in keinem Fachgebiet namhafte Befunde objektiv nachgewiesen worden seien, um die vom Versicherten beschrieben e Arbeitsunfähigkeit plausibel zu begründen (S. 27 Mitte). 3.11
Dr. G.___ (vorstehend E. 3.9 ) führte in seiner Stellungnahme vom 11. Septem ber 2014 (Urk. 6/99 = Urk. 6/100 = Urk. 6/104 ) aus, die Symptome einer post traumatischen Belastungsstörung seien durchaus vorhanden. B etreffend die im Gutachten (vorstehend E. 3.10 ) angeführte lange Latenzzeit werde davon ausge gangen, dass die besagte Störung seit Jahren existiert habe und nicht diagnos tiziert beziehungsweise korrekt behandelt worden sei. Des Weiteren sei die «Mili tärkarriere» des Versicherten gemäss dessen Angaben nur unter hoch dosierten Tranquilizern möglich gewesen (S. 2 lit . a). 4.
4.1
Dr. med. L.___ , Fachärztin für Radiologie, berichtete am 26. März 2015 (Urk. 6/144/13) über das gleichentags durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakralgelenks (ISG). Sie hielt fest, es bestün den eine progrediente erosive Osteochondrose zwischen dem vierte n und fünften Lendenwirbel (LWK 4/5), eine vorbestehende Osteochondrose zwische n dem fünf ten Lendenwirbel u nd dem Kreuzbein (LWK 5/SWK 1) sowie Diskuspro tru sionen auf beiden Höhen ohne Hinweis auf Wurzelaffektionen oder Spinalka nal stenose. Die übrigen Struktur en seien regelrecht. 4.2
Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 13. Dezember
2016 (Urk. 6/123/8-9) zur gleichentags durchgeführten Operation aus, der Patient habe eine mittels Magnetresonanztomographie (MRI) abgeklärte beidseitige zerfetzte mediale Meniskushinterhornläsion mit absolut passender Klinik. Die Operation habe eine Kniegelenks-Arthroskopie beidseits und eine Teilmeniskektomie des medialen Hinterhorns beidseits umfasst (S. 1 oben). 4.3
Die Ärzte des Sanatoriums N.___ nannten im Austrittsbericht vom 29. Juni 2017 (Urk. 6/123/ 3-4 ) nach der zweiten stationären Behandlung des Beschwerde führers vom 1 7. Mai bis 1 4. Juni 2017 folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1 oben): - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
Der erste Aufenthalt habe vom 3 0. März bis zum 11.
April
2017 gedauert (Urk.
6/123/3 unten). Der Patient sei freiwillig im Rahmen einer posttrauma tischen Belastungsstörung zur weiteren Abklärung und Anpassung der Psycho pharmakotherapie eingetreten. Bei Eintritt habe sich ein stark misstrauischer, unruhiger, depressiver und affektstarrer Patient mit starken Insuffizienzgefühlen gezeigt. Zusätzlich habe er über Intrusionen bezüglich seiner traumatischen Erleb nisse als Polizist in Kroatien sowie über Ein- und Durchschlafstörungen be richtet. Nach einer teilweisen Verbesserung sei er dann für einen Ausland auf ent halt vorläufig ausgetreten ( Austrittsbericht vom 2 0. April 2017, Urk. 6/123/5-6, S. 1 unten).
Im Austrittsbericht vom 29. Juni 2017 (Urk. 6/123/3-4) wurde festgehalten, a n lässlich des CAPS-Interviews habe er sehr offen über seine Kriegserlebnisse be richtet und alle Kriterien deutlich erfüllt. Zudem habe auch seine Ehefrau in einem Telefongespräch eine deutliche Wesensveränderung beim Patienten nach Ende des Jugoslawien-Krieges bestätigt (S. 1 f.). Die posttraumatische Belastungsstö rung wirke sich deutlich auf die Alltagsgestaltung und auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 2 unten). 4. 4
Dr. G.___
nannte in seinem Bericht vom 29. Juni 2017 (Urk. 6/123/7) die sel ben Diagnosen wie im Bericht vom 2. Se ptember 2013 (vorstehend E. 3.9 ). D er Patient befinde sich seit dem 5. November 2012 in engmaschiger wöchent licher bis vierzehntägiger ambulanter Therapie mit Psychopharmaka-Optimie rung. Es sei aktuell und nach wie vor von einer Arbeitsu nfähigkeit von 100 % auszugehen. 4.5
Dr. L.___ (vorstehend E. 4.1) berichtete am 28. August 2017 (Urk. 6/144/12) über das gleichentags durchgeführte MRI der LWS und des ISG. Sie hielt fest, es bestünden eine progredient e erosive Osteochondrose L4-S1 und konstante leicht gradige Foraminalstenosen L5/S1 links und L4/5 rechts mit möglicher Tangierung der Wurzel L5 links und L4 rechts. Im Liegen gebe es keine Wurzelkompressionen und keine Spinalkanalstenose. 4.6
Am 9. Februar 2018 erstatteten Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. P.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie, so wi e Dr. med. R.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates, Z.___ , ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6 /143 ).
Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 23-35) nannte Dr. O.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 4) eine unklare psychische Störung (F99). Der Versicherte habe von psychischen Beschwerden, Erlebnissen und Phänomenen berichtet, die nicht unter einem spezifischen Syn drom oder gar einer konkreten Diagnose subsumiert werden könnten. Die diag no s tischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Zwar beschreibe er Gedanken an den früheren Jugoslawien-Krieg, an dem er auch aktiv beteiligt gewesen sei. Es handle sich aber nicht um Intrusionen im engeren Sinne, da es sich nicht um tatsächlich erlebte traumatische Erlebnisse handle. Entsprechende Albträume würden ebenfalls nicht angegeben. Eine er höhte Schreckhaftigkeit oder sonstige Zeichen für ein Hyperarousal seien nicht zu eruieren, allenfalls eine erhöhte Reizbarkeit. Auch sei keine emotionale Taub heit feststellbar. Zu typischen Flashbacks mit subjektivem Wiedererleben von belastenden Situationen aus dem Krieg komme es nicht. Seinen Militärdienst habe er gemäss früherem Gutachten freiwillig um sechs Jahre verlängert, ausserdem berichte er, dass es ihm besser gegangen sei, als er letztes Jahr in Kroatien seine früheren Kameraden getroffen habe (kein Vermeidungsverhalten). Er sei auch weiterhin an politischen Themen interessiert.
Dennoch besässen seine belastenden Gedanken Krankhei tswert, da er unter ihnen leide . Das Gleiche gelte für seine paranoid gefärbten Ängste, die ebenfalls keine spezifische diagnostische Zuordnung erlaubten. Im Übrigen seien die Kriterien für eine Depression nicht erfüllt. Zwar seien die Gedanken des Versicherten etwas eingeengt, es komme zu Ängsten und Sorgen in Bezug auf die Zukunft und es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug. Dennoch sprächen der Gesamteindruck, die noch vorhandenen Interessen sowie seine Bereitschaft für eine berufliche Mas s nahme und gar für ein Pensum von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gegen das Vorliegen einer Depression. Zusammenfassend müsse den glaubhaft anmu tenden Beschwerden des Versicherten auf psychischer Ebene durchaus Rechnung getragen werden. Sie besässen eindeutig Krankheitswert, liessen sich aber nicht unter einem spezifischen Syndrom subsumieren. Die wiederholte Be schäftigung mit den früheren belastenden Themen und seine auch an einem Arbeitsplatz latent vorhandenen paranoid gefärbten Gedanken und Ängste führten durchaus zu einer Abnahme der psychomentalen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, die aber allenfalls auf 20 % taxiert werde. Auf psychia trischem Gebiet liege somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor (S. 30 f. Ziff. 5).
Diese Arbeitsfähigkeit gelte in der letzten Tätigkeit als Maurer und in einer Verweistätigkeit. Dabei handle es sich um das mögliche Rendement und nicht um die zeitlich zumutbare Leistung (S. 33 unten).
Die Einschätzung im MEDAS-Gutachten aus de m Jahre 2014 (vorstehend E. 3.10 ), dass keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vorliege, könne nicht bestätigt werden. Bei der dort genannten Persönlichkeitsakzentuierung und den psychosozialen Belastungen handle es sich nicht um psychiatrische Erkrankun gen im engeren Sinne. Darin seien aber auch die seinerzeit vorgetragenen Beein trächtigungen (grösstenteils wie aktuell vorliegend) untergebracht worden. Für die Frage der Arbeitsfähigkeit spielten diese differenzialdiagnostischen Überle gungen aber keine direkte Rolle (S. 34 oben). Die bereits im Jahre 2012 zugrunde gelegten psychiatrischen Diagnosen hätten im MEDAS-Gutachten 2014 nicht bestätigt werden können. Das Sanatorium N.___ (vorstehend E. 4.2) sei im letzten Jahr erneut von mehr oder minder ähnlichen Diagnosen ausgegangen. Insgesamt gebe es keine Hinweise dafür, dass sich die psychische Situation seit dem letzten Gutachten im Jahr 2014 verändert hätte. Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit der letzten Begutachtung im Jahre 2014 in der mehr oder minder gleichen Grössenordnung wie aktuell (80 % ) bewegt (S. 34 Mitte).
Im orthopädischen Teilgutachten (S. 36-45) nannte Dr. R.___ keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 43 Ziff. 4): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom/rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei mässigen degenerativen Veränderungen - Gonalgien beidseits nach arthroskopischer Teilmeniskusentfernung rechts und links am 13. Dezember 2016 - Knick-Senk-Spreizfüsse - mittelgradige Hallux -valgus-Achsabweichung des linken und rechten Fusses
Der Versicherte habe in seinem Beschwerdevortrag Schmerzen der Hals- und Len denwirbelsäule sowi e beider Kniegelenke angegeben, wobei erstere im Vorder grund stünden. In der Untersuchung hätten sich sowohl die Hals- als auch die Lendenwirbelsäule ohne signifikante Bewegungseinschränkungen gefunden. Es gebe keine neurologischen Auffälligkeiten, keine muskulären Dysbalancen. Die aktuelle MRI-Untersuchung der LWS und der ISG vom 28. August 2017 erbringe keine wesentlichen Befundänderungen im Vergleich mit den vorliegenden MRI-Untersuchungen, beispielsweise vom 26. März 201 5. Die Veränderungen der Len den wirbelsäule seien als eher mässiggradig zusammenzufassen .
Die Kniegelenke seien beidseits klinisch ohne Auffälligkeiten, die intraoperativen Befunde der beidseitigen Kniegelenksarthroskopie vom 13. Dezember 2016 könnten die vom Versicherten angegebenen Beschwerden der Kniegelenke nicht erklären. Insbe sondere hätten sich im Rahmen der arthroskopischen Operation keine nennens werten, dem Alter vorausschreitenden degenerativen Veränderungen, sprich Knorpelschäden, gefunden. Die Beschwerden seien demonstrativ und insgesamt inkonsistent angegeben worden, bezüglich der Wirbelsäule an unterschiedlichen Lokalisationen, und hätten weder durch die klinische Untersuchung noch durch die stattgehabten bildgebenden Untersuchungsverfahren objektiviert werden können . Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage 100 % (S. 43 f. Ziff. 5).
Im neurologischen (S. 46-51) und im internistischen (S. 52-59) Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 50 Ziff. 4; S. 5 7 Ziff. 4).
Als Quintessenz aus den Fachgebieten stellten die Gutachter fest, dass lediglich die psychiatrische Diagnose für die Frage der Arbeitsfähigkeit relevant sei. Diese betrage 80 % (S. 12). Es habe keine Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Begutachtung 2014 stattgefunden. Es handle sich vielmehr um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, der anders beurteilt werde. Denn bei der retrospektiven Analyse der seinerzeitigen Informationen und Befunde müsse festgestellt werden, dass diese nicht ausreichend gewürdigt und daher als für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant eingeschätzt worden seien. Dabei gehe es nicht um eine andersart ige diagnostische Einschätzung, die durchaus auch jetzt fachlich kont rovers diskutiert werden könnte , sondern um die Bedeutung der Beeinträchtigung des Versicherten und seiner Symptome für die Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben (S. 21). 4. 7
Dr. med. S.___ , Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom
20. Februar 2018 (Urk. 6/148 S. 3-4) aus, das Z.___ -Gutachten (vorstehend E. 4.6) erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei meist nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen meist plausibel. Seitens RAD gebe es folgende abweichende Einschätzungen: Es sei in psychischer Hinsicht die Differential diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) zu stellen. Hinsichtlich seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer bestehe eine reduzierte psy chomentale Belastbarkeit und Flexibilität sowie eine reduzierte Belastbarkeit von Knie und Wirbelsäule. Das Belastungsprofil umfasse leichte bis mittelschwere Tätig keiten, ohne Arbeiten auf den Knien und in Zwangshaltungen. Die Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maurer betrage somit aus somatischer Sicht 100 % , da es eine schwere Tätigkeit sei. In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2018 80 % aus psychischen Gründen und 100 % rein somatisch (S. 3).
Die Einschätzungen der Z.___ -Gutachter teile er somit nur teilweise. In soma tischer Hinsicht fänden sich seit 2015 durch MRI dokumentierte degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, mit leicht aktivierter Osteochon drose , zudem sei es bei beiden Knien zur Teilmeniskektomie gekommen. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen in diesem Bereich. Somit seien schwere körperliche Tätigkeiten zu vermeiden, da diese zu Schmerzverstärkung führen könnten . Angepasste Tätigkeiten seien vollumfänglich möglich. Betrachte man rückblickend die psychischen Veränderungen, so sei von einer leichten Persön lichkeitsänderung nach Kriegstraumatisierung auszugehen. Es fänden sich para noide (misstrauische und feindliche) Gedanken gegenüber Mitmenschen, es habe ein sozialer Rückzug (bei gleichzeitig schlechter Integration in der Schweiz) stattgefunden und es werde über ein häufig gereiztes Verhalten berichtet. Somit seien 3 Symptomgruppen nach ICD-10 erfüllt. Trotz Therapie hätten sich diese Veränderungen nur wenig gebessert, da sie jedoch nur in leichter Ausprägung vorlägen, sei zum einen die diagnostische Einschätzung schwierig und zum ande ren der Einfluss auf das funktionelle Leistungsprofil nur leicht ausgeprägt. Den noch sei ein Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit rückblick end und im Verlauf seit 2012 zu attestieren. Der Beschwerdeführer sei bei der beruflichen Integration zu unterstützen (S. 4 ).
4.8
Die Ärzte des A.___ (vorstehend E. 3.3) führten im Bericht vom 12. März 2018 (Urk. 6/154) aus, i m Jahr 2016 habe ein Arbeit sversuch in einem Pensum von 30 % als Materialfahrer und Anbringer von Abdeckmaterial stattgefunden. Nach der dreimonatigen Probezeit habe es aber wegen der Absenzen (Rücken- und Knieprobleme) keine Vertragsverlängerung gegeben (S. 4 Mitte). Der Patient sei seit 2012 aufgrund von chronischen LWS-Schmerzen und Ausstrahlung in beide Beine, Knieschmerzen und HWS-Beschwerden 100 % arbeitsunfähig. Die bishe rigen Behandlungen hätten zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden geführt . Des Weiteren weise der Patient posttraumatische Belastungssymptome und eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung seit dem Krieg in Kroatien auf. Diese Symptome hätten bereits vor der depressiven Störung ab 2012 bestanden und seien als Folge der Extrembelastung zu verstehen (S. 9 oben ). Auf grund der Rückenbeschwerden sei er aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit permanent 100 %
arbeitsunfähig. Zumutbar erschienen körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten. In einer derart angepassten Tätigkeit sei der Patient aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig (S. 9 Mitte). Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen sei er jedoch auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig (S. 9 unten). 4.9
In der Stellungnahme vom 9. August 2018 (Urk. 6/162) zum Z.___ -Gutachten führten die Ärzte des A.___ aus, die Beschwerdeaufnahmen des psychiatrischen Gutachters seien durchgängig oberflächlich erfolgt. Aus der Symptomaufnahme lasse sich keine vernünftige Diagnose ableiten, die falsche Diagnose F.99 sei die Folge (S. 2 unten). Eine objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor, seien doch nicht mehr die Diagnosen, sondern die Auswirkungen der Beschwer den auf die Fähigkeiten und Ressourcen des Patienten wesentlich. Da die Be schwerdeaufnahme aber praktisch fehle, seien deren Auswirkungen auch nicht beurteilbar (S. 2 unten). 5. 5.1
In somatischer Hinsicht erblickte Dr. S.___ seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in den degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbel säule und in der Tatsache, dass es bei beiden Knien zu einer Teilmeniskektomie kam, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2015 (vorstehend E. 4.7). Diese Einschätzung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal sich Be schwerden in der Lendenwirbelsäule und in den Knien bereits aus den Berichten aus dem Jahr 2012 ergeben ( lumbovertebrales Syndrom, Periarthropathia
genu beidseits; vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4-3.5).
Ebenso gehen die von Dr. S.___
genannten Beschwerden aus dem MEDAS-Gutachten von 2014 hervor, auch wenn sie nicht zu den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gezählt wurden. So wurden unter anderem rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei radiologisch ausgewiesenen beginnenden degenerativen Veränderungen an den Facettengelenken und eine Dehydrierung der unteren zwei Bandscheiben lumbal sowie rezidivierende Beschwerden der Kniegelenke diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.10).
Im Gegensatz zu Dr. S.___ ist Z.___ -Gutachter Dr. R.___
sodann Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Sein orthopädisches Teilgutachten (vorstehend E. 4.6) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Exper tise sind begründet. Es ist somit beweiskräftig (vgl. vorstehend E. 1.7), weshalb darauf abgestellt werden kann. Dr. R.___ nahm explizit Bezug auf die erfolgten MRI-Untersuchungen der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks in den Jahren 2015 und 2017 und verneinte eine wesentliche Befundänderung. Dass er auf die im MRI von 2017 festgestellte Osteochondrose nicht explizit Bezug nahm, fällt nicht ins Gewicht, nachdem auch Dr. S.___
diese nur als «leicht aktiviert » bezeichnet hatte und bereits im Gutachten von 2014 beginnende degenerative Veränderungen lumbal erwähnt worden waren (E.
3.10) . Schlüssig legte Dr. R.___
sodann dar, inwiefern die
– ohnehin nicht im Vordergrund stehenden - Kniebeschwerden nicht objektivierbar seien .
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht findet auch in den Berichten des A.___ keine Grundlage. Im Bericht vom März 2018 (vorstehend E. 4.8) wurde lediglich festgehalten, die bisherigen Behandlungen hätten zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden geführt. Indes bezif ferten die Ärzte des A.___ die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten wechsel belastenden Tätigkeit im Jahr 2013 aus somatischer Sicht noch mit 30 % (vor stehend E. 3.5), im Jahr 2018 hingegen mit 50 % , was an sich sogar auf eine Verbesserung in somatischer Hinsicht schliessen liesse . Gegen eine Verschlech terung spricht sodann die Aussage, der Beschwerdeführer sei (gemeint wohl: in der angestammten Tätigkeit) bereits seit 2012 aufgrund von Beschwerden in der Lendenwirbelsäule, der Halswirbelsäule und Knieschmerzen zu 100 % arbeitsun fähig . Dass bereits im Jahr 2012 signifikante Rückenbeschwerden sowie Kniebe schwerden bestanden, belegen auch die Berichte von Dr. B.___ vom Mai 2012 (vorstehend E. 3.2) und der Bericht der Ärzte der Rheumapoliklinik des D.___ vom Juni 2012 (vorstehend E. 3.4).
Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht kann somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden. 5.2
In psychischer Hinsicht standen sich bereits bei Erlass der renten abweisenden Verfügung vom Februar 2015 stark divergierende Beurteilungen des psychia tri schen MEDAS-Teilgutachter s einerseits und der behandelnden Ärzte sowie des untersuchenden Arztes des RAD andererseits gegenüber. Ersterer stellte keine psychiatrischen Diagnosen und hielt fest, die subjektiven unspezifischen Defizite beruhten vorwiegend auf psychosozia len Faktoren (vorstehend E. 3.10 ). Demge genüber diagnostizierten letztere übereinstimmend eine posttraumatische Belas tungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode, wobei auch eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung und eine andauernde Persönlichkeitsände rung nach Extrembelastung genannt wurden (vorstehen d E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7, E. 3.8, E. 3.9 ).
Ähnlich präsentierte sich die Ausgangslage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom Januar 201 9. Während der psychiatrische MEDAS-Gutachter eine
unklare psychische Störung diagnostizierte (vorstehend E. 4.6), gingen die behan delnden Ärzte mehr oder weniger unverä ndert vom Bestehen einer posttrau matischen Belastungsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und einer mittelgradigen depressiven Episode aus (vorstehend E. 4.3, E. 4.4, E. 4.8). Zumindest im Sinne einer Differentialdiagnose schloss sich auch Dr. S.___
(RAD) der Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrem b elastung an (vorstehend E. 4.7), ohne den Beschwerdeführer jedoch selber unter sucht zu haben.
Diagnostisch ist demgemäss eine bereits seit 2015 bestehende Diskrepanz zw ischen den Einschätzungen der jeweiligen MEDAS-Gutachter und denjenigen der behan delnden Ärzte festzustellen. Während letztere dabei relativ konstant von gleich bleibenden Diagnosen ausgingen, waren sich die MEDAS-Gutachter 2015 und 2018 in ihren hiervon abweichenden diagnostischen Einschätzungen nicht einig.
Entscheidend ist jedoch, dass alle aktuellen Beurteilungen übereinstimmend da von ausgehen, dass sich der Gesundheitszustand seit 2015 nicht wesentlich ver ändert hat. So sprach der psychiatrische Z.___ -Teilgutachter den psychischen Beschwerden im Gegensatz zum Vorgutachter zwar Krankheitswert zu und atte stierte eine Abnahme der psychomentalen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit um 20 % . Es gebe aber keine Hinweise dafür, dass sich die psychische Situation se it dem Vorgutachten verändert habe. Schon damals habe sich die Arbeits fähig keit richtigerweise ungefähr in derselben Grössenordnung bewegt.
Folge richtig stellten die Z.___ -Gutachter fest, es handle sich um einen im Wesent lichen unveränderten Gesundheitszustand, der nun anders beurteilt werde.
Betreffend die andauernde Persönlichkeitsänderung na ch Extrembelastung hielten
die Ärzte des Sanatoriums N.___
fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe eine deutliche Wesensveränderung bei diesem bereits nach Ende des Jugos la wien-Kriegs bestätigt (vorstehend E. 4.3). Dass die posttraumatischen Belastungs symptome und eine Persönlichkeitsveränderung seit dem Krieg in Kroatien bereits vor der depressiven Störung, welche seinerseits ab 2012 zum Ausdruck gekom men sei, bestanden hätten, berichteten auch die Ärzte des A.___ im März 2018 (vorstehend E. 4. 8). Dr. G.___ hatte seinerseits schon im September 2 014 fest gehalten, die posttraumatische Belastungsstörung existiere bereits seit Jahren (vor stehend E. 3.11 ). Dr. S.___ sprach davon, e in psychischer Gesundheits schaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei rückblickend und im Verlauf seit 2012 zu attestieren (vorstehend E. 4.7). Die Beschwerdegegnerin interpretierte diese Aussage von Dr. S.___ wohl zu Recht so, dass gemäss diesem bereits seit 2012 eine Einschränkung von 20 % aus psychiatrischer Sicht bestehe ( vorstehend E. 2.1; Urk. 6/148 S. 5 unten). Hätte Dr. S.___ ausdrücken wollen, dass eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands erst nach 2015 erfolgte, so hätte er dies sehr wahrscheinlich auch explizit so geäussert , nachdem ja gerade diese Frag e mit im Raum stand.
Es liegt folglich weder ein ärztlicher Bericht vor, der eine Veränderung des psy chischen Zustandsbildes seit 2015 dokumentieren würde, noch gibt es sonstige Hinweise hierauf.
Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands kann im Ergebnis auch in psychischer Hinsicht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt werden. 5.3
In Bezug auf die vo m Beschwerdeführer beantragte Rückweisung zur Durch führung weiterer Abklärungen (vgl. Urk.
1) bleibt festzuhalten, dass - angesichts der bisherigen umfassenden medizinischen Aktenlage - nicht davon auszugehen ist, dass weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Auf weitere Abklärungen ist dem nach im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d).
5. 4
Nachdem weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes vorliegt, fehlt es an einem Revisions grund (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Demnach besteht weiterhin kein Anspruch auf eine Rente , was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt.
Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die berufliche Eingliederungs mass nahme der Arbeitsvermittlung (vorstehend E. 2.2). Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) sprach sich über berufliche Eingliederungsmassnahmen aus, womit diese Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und nachstehend zu prüfen sind. 6. 6.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizi nischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
6.2
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG).
Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art.
18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeig neten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).
Vorausgesetzt ist die Eingliederungs fähigkeit des Versicherten, das heisst seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016, E. 3.2) . 6.3
Im Z.___ -Gutachten wurde festgehalten, Eingliederungsmassnahmen im engeren Sinne seien nicht unternommen worden. Der Beschwerdeführer gebe an, im Jahr 2016 in einem Pensum von 30 % eine Probetätigkeit mit leichten Aufgaben ver richtet zu haben. Es sei aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar, warum diese Tätigkeit nicht weitergeführt worden sei. Sämtliche Eingliederungsmassnahmen seien zumutbar (Urk. 6/143 S. 18 Mitte Ziff. 3). Dr. S.___ , RAD, empfahl ent sprechend , den Beschwerdeführer bei der beruflichen Integration zu unterstützen (vorstehend E. 4.7).
Betreffend die Arbeitsmotivation
sandte der Beschwerdeführer widersprüchliche Signale aus. Gegenüber den Z.___ -Gutachtern führte er einerseits aus, er sei für beru fliche Massnahmen seitens der Beschwerdegegnerin offen. Andererseits gab er an, er sei körperlich nicht in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit ein Pen sum von 100 % zu erfüllen (Urk. 6/143 S. 27 Ziff. 2.5). Mit der Beschwerde geg nerin (vgl. vorstehend E. 2.1) besteht ein Widerspruch zu einer Arbeitsvermitt lung auch darin, dass der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, er sei – wie ein Arbeitsversuch gezeigt habe – arbeits unfähig, und er in erster Linie eine ganze Rente beantragt (vgl. Urk. 1) . Der erwähnte Arbeitsversuch und die Um stände seiner Beendigung sind im Übrigen nicht näher dokumentiert und sonstige aktive Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, sind nicht ersichtlich.
Auch wenn eine Unterstützung des Beschwerdeführers bei der beruflichen Inte gration vorliegend mit Dr. S.___ angebracht wäre , scheint d ie subjektive Bereit schaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden , nicht aus reichend vorhanden gewesen zu sein. Entsprechend war im Verfügungszeitpunkt im Januar 2019 ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht ausgewiesen (vgl.
vorstehend E. 6.2). 6.4
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, wenn die Motivation vorhanden sei und sich der Beschwerdeführer arbeitsfähig fühle, könne eine Arbeitsvermittlung geprüft werden. De r Beschwerdeführer ist somit darauf hinzuweisen, dass er sich betreffend berufliche Eingliederungs massnahmen erneut an die Beschwerdegegnerin wenden kann , sobald er bereit dazu ist, die Stellensuche tatkräftig anzugehen. 6.5
Nachdem derzeit weder ein Rentenanspruch (vorstehend E. 5. 4 ) noch ein An spruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ausgewiesen ist, ist die Be schwerde vollumfänglich abzuweisen. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung s ind die Gerichtskosten einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 9. Septem ber 2019 (Urk. 19) die Möglichkeit eingeräumt, dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen ein zureichen. Er hat diese Möglichkeit nicht wahrgenommen, weshalb seine Ent schädigung wie angekündigt nach Ermessen festzusetzen ist.
Sie bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die E ntschädigung auf Fr. 2’0 00.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sic h im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Z.___ -Gutachter hätten keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustands seit der abweisenden Verfügung vom 1 0. Februar 2015 festgestellt . Rückblickend bestehe einzig eine andersartige Beurteilung der seinerzeitigen Situation, von der sich die heutige nicht wesentlich unterscheide (S. 1 unten). Rückblickend bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychia tri scher Sicht von 20 % seit 2012 sowie eine Einschränkung von 100 % seit 2015 aufgrund körperlicher Beschwerden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hin gegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 2 oben). Ein Einkommensvergleich, der sich zur Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens auf die LSE stütze, ergebe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 23 % (S. 2 Mit te ) .
Zwar weise das Z.___ -Gutachten teilweise leichte Mängel auf, doch habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) abweichend dazu eine ausführliche Stellung nahme unter Berücksichtigung aller Akten gemacht.
Berufliche Massnahmen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Dass der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stelle, er sei – wie ein Arbeitsversuch gezeigt habe - arbeitsunfähig, und eine Rente fordere, stehe im Widerspruch mit einer Arbeitsvermittlung. Wenn die Motivation vorhanden sei und sich der Be schwerdeführer arbeitsfähig fühle, könne eine Arbeitsvermittlung geprüft werden (S. 2 unten ).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei eine wesentliche Veränderung eingetreten. So sei klar ersichtlich, dass mit einem z ervikozephalen Schmerzsyndrom, einem lumbovertebralen Schmerz syn drom und einer bestätigten posttraumatischen Belastungsstörung weitere Diag nosen dazu gekommen seien (S. 4 Mitte ). Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus dem Jahre 2012 sei dabei nochmals bestätigt worden. Im Bereich der Lenden wirbelsäule (LWS) bestehe eine degenerative Veränderung, welche durch die Arthrose sicherlich nicht begünstig t werde. Die Arthrose werde die Gesamt situa tion weiter verschlechtern (S. 4 unten). Neu käme auch vermehrt Migräne hinzu (S. 5 oben).
Die Arbeitsversuche als Materialfahrer in einem Pensum von 30 % seien zudem gescheitert. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass er eine behin derungsangepasste Tätigkeit zu 80 % ausüben könne. Vielmehr bestätige der Arbeitsversuch, dass er zu mindestens 70 %
arbeitsunfähig sei und folglich An spruch auf eine ganze Rente habe. Trotz Scheitern der bisherigen Arbeitsversuche bestehe grundsätzlich die Bereitschaft, sich im Rahmen des Möglichen ins Erwerbsleben zu integrieren. Insofern könne grundsätzlich ein weiterer Eingliede rungsversuch unternommen werden. Hierauf habe er Anspruch, wenn seinem Begehren um eine Rente nicht stattgegeben werde (S. 5 Mitte).
Den Subeventualantrag auf weitere Abklärungen begründete der Beschwerde führer mit einer Stellungnahme des Zentrums A.___ , gemäss welcher das Z.___ -Gutachten in der Diagnosestellung falsch sowie in der Beschwerdeaufnahme fahrlässig unvollständig sei und die Auswirkungen der Be schwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden könnten (S. 5 f.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Abweisung des ersten Leistungsgesuchs im Februar 2015 wesentlich ver ändert hat und ob nunmehr ein Rentenanspruch oder ein Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen besteht. 3. 3.1
Der Verfügung vom 10. Februar 2015 (Urk. 6/112) lagen in erster Linie folgende Berichte zugrunde: 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 3. Mai 2012 (Urk. 6/13) folgen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - lumbovertebrales Syndrom (LVS) mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, beidseitig - Morbus Aaquin
Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 15. Februar 2012 (S. 1 Ziff. 1.2). Das LVS bestehe seit Jahren. In den letzten Monaten habe es eine Zunahme der Be schwerden gegeben, es bestünden belastun gsabhängige Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine (S. 2 Ziff. 1.4). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum A.___ , nannte im Bericht vom 25. Mai
2012 (Urk. 6/21/5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 oben): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Der Patient klag e, seit plötzlich einschiessenden Schmerzen und Blockaden am 16. Februar 2012 ,
über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS), ausstrah lend in beide Beine , und über Schmerzen in beiden Knien. Es bestünden eine deutlich erhöhte Nervosität, Aggressionen, Schlafstörungen (Durchschlaf 3 Stunden), Appetitverminderung (6 kg), Lust- und I nteresselosigkeit, Müdigkeit, Rü ckzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrations stö rungen und Vergesslichkeit. Darüber hinaus gebe es eine Kriegserfahrung im 20. Lebensjahr des Patienten, Flash-backs, Vermeidungsverhalten v on Intru sio nen (Tagesschau führe zu Flash-backs), Hyperarousal (Herzrasen, Schwitzen, Zittern). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 16. Februar 2012 (S. 1 Mitte). 3.4
Die Ärzte der Rheumapoliklinik des Universitätsspitals D.___ nannten im Bericht vom 14. Juni 2012 (Urk. 6/21/9-11) folgende, hier verkürzt wiedergege benen Diagnosen (S. 1): - rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom, Erstmanifestation
2007 - Periarthropathia
genu beidseitig, rechtsbetont, Erstmanifestation zirka 2009 - depressive Verstimmung - Verdacht auf Migräne
Es bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom, wobei aktuell e ine bilaterale rechtsbetonte Sakroiliakalgelenk (SIG) -Dysfunktion im Vordergrund stehe bei einer
Hyperlordosierung der Lendenwirbelsäule (LWS), einem Sacrum
acutum sowie muskulärer Dysbalance der vorderen und hinteren Oberschenkel musku la tur. Dabei begünstige die berufsbedingte grosse körperliche Belastung als Maurer die Persistenz der aktuellen Beschwerden. Hinweise für eine lumbosakrale Neuro kompression hätten sich weder in den klinischen noch in den radiologischen Untersuchungen ergeben. Des Weit eren bestehe eine beidseitige Pe ria r thropathia
gen u bei beginnender medialbetonter Gonarthrose und ungenügender muskulärer Patellaführung (S. 2 unten). 3.5
Die Ärzte des A.___ (vorstehend E. 3.3) nannten im Bericht vom 25. Januar 2013 zur interdisziplinären Schmerzbehandlung (Urk. 6/32 = Urk. 6/43/1-6 ) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1): - Knieschmerzen beidseitig - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
A us wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe vor allem eine verminderte Belast barkeit des Achsenorganes. Nicht geeignet sei der Patient für Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten, für wirbelsäulebelastende Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für lang andauerndes reines Stehen insbesondere in vorn übergeneigter Körperhaltung, für Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypen sowie für Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich. Zumutbar erschienen körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten. In einer solchen angepassten Tätigkeit sei der Patient aus somatischer Sicht zu 30 % arbeitsfähig (S. 5 unten). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (S. 6 Mitte). 3.6
Med. pract . E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, berichtete am 8. Mai 2013 (Urk. 6/37) über die orthopädische Untersuchung vom 18. April 2012 (richtig: 2013). Diag nosen nannte sie weder solche mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 7 Ziff. 8). Im Wesentlichen könne der Befund, wie er im Bericht des D.___ vom 14. Juni 2012 (vorstehend E. 3.4) dokumentiert sei, nachvollzogen werden. Es hätten erneut keine wesentliche Bewegungseinschränkung der Wirbel säule oder Hinweise auf Nervenwurzelreizungen bestanden. Die vom Beschwer deführer als regelmässige Medikation angegebenen Schmerzmittel und Antide pres siva hätten sodann nicht nachgewiesen werden können (S. 7 Ziff. 9). In seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter und für jegliche andere Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 8 Ziff. 10). 3.7
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, be richtete am 14. Mai 2013 (Urk. 6/39) über die psychiatrische Untersuchung vom 18. April 201 3. Er nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 9, S. 7 Ziff. 11): - posttraumatische Belastungsstörung (F32.1) - mittelgradige depressive Episode (F32.1)
In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zu dis kutieren sei ein vorsichtiger Aufbau der Arbeitsfähigkeit nach Massgabe durch den Behandler. Die angepasste Tätigkeit sollte eine einfache strukturierte Tätig keit ohne permanenten Zeit- und Termindruck sein, wenig soziale Kontakte und keine besonderen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen beinhalten, mit wohlwollendem Arbeitgeber und ebensolcher Atmosphäre (S. 6 Ziff. 10, S. 7 Ziff. 11).
In der RAD-Stellungnahme vom 3. Mai 2013 (Urk. 6/88 S. 3 f.) hatte Dr. F.___ ausgeführt, in der interdisziplinären Diskussion mit Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6) hätten sich gewisse Diskrepanzen gezeigt. So sei der Versicherte in deren Untersuchung nicht als depressiv aufgefallen und die labormässig nachgewiesene medikamentöse Malcompliance könne ein weiterer Hinweis für möglicherweise doch vorhandene Simulation/Aggravation sein. Aufgrund der erschwerten spra chlichen Verständigung sei die versicherungsmedizinische Beurteilbarkeit limi tiert (S. 4 oben). 3.
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde.
E. 5.1 In somatischer Hinsicht erblickte Dr. S.___ seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in den degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbel säule und in der Tatsache, dass es bei beiden Knien zu einer Teilmeniskektomie kam, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2015 (vorstehend E. 4.7). Diese Einschätzung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal sich Be schwerden in der Lendenwirbelsäule und in den Knien bereits aus den Berichten aus dem Jahr 2012 ergeben ( lumbovertebrales Syndrom, Periarthropathia
genu beidseits; vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4-3.5).
Ebenso gehen die von Dr. S.___
genannten Beschwerden aus dem MEDAS-Gutachten von 2014 hervor, auch wenn sie nicht zu den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gezählt wurden. So wurden unter anderem rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei radiologisch ausgewiesenen beginnenden degenerativen Veränderungen an den Facettengelenken und eine Dehydrierung der unteren zwei Bandscheiben lumbal sowie rezidivierende Beschwerden der Kniegelenke diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.10).
Im Gegensatz zu Dr. S.___ ist Z.___ -Gutachter Dr. R.___
sodann Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Sein orthopädisches Teilgutachten (vorstehend E. 4.6) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Exper tise sind begründet. Es ist somit beweiskräftig (vgl. vorstehend E. 1.7), weshalb darauf abgestellt werden kann. Dr. R.___ nahm explizit Bezug auf die erfolgten MRI-Untersuchungen der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks in den Jahren 2015 und 2017 und verneinte eine wesentliche Befundänderung. Dass er auf die im MRI von 2017 festgestellte Osteochondrose nicht explizit Bezug nahm, fällt nicht ins Gewicht, nachdem auch Dr. S.___
diese nur als «leicht aktiviert » bezeichnet hatte und bereits im Gutachten von 2014 beginnende degenerative Veränderungen lumbal erwähnt worden waren (E.
3.10) . Schlüssig legte Dr. R.___
sodann dar, inwiefern die
– ohnehin nicht im Vordergrund stehenden - Kniebeschwerden nicht objektivierbar seien .
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht findet auch in den Berichten des A.___ keine Grundlage. Im Bericht vom März 2018 (vorstehend E. 4.8) wurde lediglich festgehalten, die bisherigen Behandlungen hätten zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden geführt. Indes bezif ferten die Ärzte des A.___ die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten wechsel belastenden Tätigkeit im Jahr 2013 aus somatischer Sicht noch mit 30 % (vor stehend E. 3.5), im Jahr 2018 hingegen mit 50 % , was an sich sogar auf eine Verbesserung in somatischer Hinsicht schliessen liesse . Gegen eine Verschlech terung spricht sodann die Aussage, der Beschwerdeführer sei (gemeint wohl: in der angestammten Tätigkeit) bereits seit 2012 aufgrund von Beschwerden in der Lendenwirbelsäule, der Halswirbelsäule und Knieschmerzen zu 100 % arbeitsun fähig . Dass bereits im Jahr 2012 signifikante Rückenbeschwerden sowie Kniebe schwerden bestanden, belegen auch die Berichte von Dr. B.___ vom Mai 2012 (vorstehend E. 3.2) und der Bericht der Ärzte der Rheumapoliklinik des D.___ vom Juni 2012 (vorstehend E. 3.4).
Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht kann somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden.
E. 5.2 In psychischer Hinsicht standen sich bereits bei Erlass der renten abweisenden Verfügung vom Februar 2015 stark divergierende Beurteilungen des psychia tri schen MEDAS-Teilgutachter s einerseits und der behandelnden Ärzte sowie des untersuchenden Arztes des RAD andererseits gegenüber. Ersterer stellte keine psychiatrischen Diagnosen und hielt fest, die subjektiven unspezifischen Defizite beruhten vorwiegend auf psychosozia len Faktoren (vorstehend E. 3.10 ). Demge genüber diagnostizierten letztere übereinstimmend eine posttraumatische Belas tungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode, wobei auch eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung und eine andauernde Persönlichkeitsände rung nach Extrembelastung genannt wurden (vorstehen d E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7, E. 3.8, E. 3.9 ).
Ähnlich präsentierte sich die Ausgangslage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom Januar 201 9. Während der psychiatrische MEDAS-Gutachter eine
unklare psychische Störung diagnostizierte (vorstehend E. 4.6), gingen die behan delnden Ärzte mehr oder weniger unverä ndert vom Bestehen einer posttrau matischen Belastungsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und einer mittelgradigen depressiven Episode aus (vorstehend E. 4.3, E. 4.4, E. 4.8). Zumindest im Sinne einer Differentialdiagnose schloss sich auch Dr. S.___
(RAD) der Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrem b elastung an (vorstehend E. 4.7), ohne den Beschwerdeführer jedoch selber unter sucht zu haben.
Diagnostisch ist demgemäss eine bereits seit 2015 bestehende Diskrepanz zw ischen den Einschätzungen der jeweiligen MEDAS-Gutachter und denjenigen der behan delnden Ärzte festzustellen. Während letztere dabei relativ konstant von gleich bleibenden Diagnosen ausgingen, waren sich die MEDAS-Gutachter 2015 und 2018 in ihren hiervon abweichenden diagnostischen Einschätzungen nicht einig.
Entscheidend ist jedoch, dass alle aktuellen Beurteilungen übereinstimmend da von ausgehen, dass sich der Gesundheitszustand seit 2015 nicht wesentlich ver ändert hat. So sprach der psychiatrische Z.___ -Teilgutachter den psychischen Beschwerden im Gegensatz zum Vorgutachter zwar Krankheitswert zu und atte stierte eine Abnahme der psychomentalen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit um 20 % . Es gebe aber keine Hinweise dafür, dass sich die psychische Situation se it dem Vorgutachten verändert habe. Schon damals habe sich die Arbeits fähig keit richtigerweise ungefähr in derselben Grössenordnung bewegt.
Folge richtig stellten die Z.___ -Gutachter fest, es handle sich um einen im Wesent lichen unveränderten Gesundheitszustand, der nun anders beurteilt werde.
Betreffend die andauernde Persönlichkeitsänderung na ch Extrembelastung hielten
die Ärzte des Sanatoriums N.___
fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe eine deutliche Wesensveränderung bei diesem bereits nach Ende des Jugos la wien-Kriegs bestätigt (vorstehend E. 4.3). Dass die posttraumatischen Belastungs symptome und eine Persönlichkeitsveränderung seit dem Krieg in Kroatien bereits vor der depressiven Störung, welche seinerseits ab 2012 zum Ausdruck gekom men sei, bestanden hätten, berichteten auch die Ärzte des A.___ im März 2018 (vorstehend E. 4. 8). Dr. G.___ hatte seinerseits schon im September 2
E. 5.3 In Bezug auf die vo m Beschwerdeführer beantragte Rückweisung zur Durch führung weiterer Abklärungen (vgl. Urk.
1) bleibt festzuhalten, dass - angesichts der bisherigen umfassenden medizinischen Aktenlage - nicht davon auszugehen ist, dass weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Auf weitere Abklärungen ist dem nach im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d).
5. 4
Nachdem weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes vorliegt, fehlt es an einem Revisions grund (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Demnach besteht weiterhin kein Anspruch auf eine Rente , was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt.
Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die berufliche Eingliederungs mass nahme der Arbeitsvermittlung (vorstehend E. 2.2). Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) sprach sich über berufliche Eingliederungsmassnahmen aus, womit diese Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und nachstehend zu prüfen sind. 6. 6.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizi nischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
6.2
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG).
Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art.
E. 8 Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___ (vor stehend E. 3.3) ,
führte im Bericht vom 10. Juni 2013 (Urk. 6/43 /7-10 ) aus, der Patient habe sich vom 29. August bis am 25. Oktober 2012 für 8 Wochen in tagesklinische Betreuung begeben und werde weiterhin ambulant betreut (S. 1 oben). Insgesamt habe sich der Zustand durch die tagesklinische Behandlung mittelmässig verbessert. Prognostisch günstig sei die hohe Motivation des Patien ten, ungünstig die deutliche Chronifizierung des Zustandes (S. 3 Ziff. 6). Der Patient sei in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 7).
Im Bericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/51/5-8) führte n die Ärzte des A.___ sodann aus, die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 80 % (S. 3 Ziff. 1.6). 3.
E. 9 Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2. September 2013 (Urk. 6/54 = Urk. 6/52+53 ) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 5. November 2012 (Ziff. 1.2). Als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) nannte er eine komplexe posttrau ma tische Belastungsstörung im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Kriegsereignisse in Kroatien) mit anhaltender Depressi vität, Somatisierung, Impulsivität und dissoziativen Phänomenen (F62/F32. 1/
F43.1/F45.4). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfs arbeiter betrage 100 % (Ziff. 1.6). Eine Umschulung sei die einzige Alternative, um die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wiederzuerlangen (Ziff . 1.7). 3.10
Am 19. Juni 2014 erstatten Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. J.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , und Dr. med. K.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Medizinische Abklä rungs s telle (MEDAS) Y.___ , ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 6/81).
Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 18-25) nannte Dr. H.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Persönlichkeitsakzentuierung, psychosoziale Be lastungen, Z73.1 (S. 24 unten). Es ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung . Dagegen spreche die lange Latenzzeit der Entwicklung der berichteten Beschwerden und die Tatsache, dass der Versi cherte seinen Militärdienst freiwillig um 6 Jahre verlängert habe. Er selbst gebe an, damals zu keinem Zeitpunkt unter den Ereignissen während seiner Militär- und Polizeizeit gelitten zu haben. Die berichteten Beschwerden seien erst auf getreten, nachdem er von seinen serbischen Kollegen gehänselt und teilweise auch wegen seiner Vergangenheit missachtet worden sei. Es bestehe eine Persön lichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, jedoch auch vermeidenden Tendenzen und ein autoritäres Verhalten sowie eine emotionale Instabilität, welche sich in Konfliktsituationen präsentiere. Auch eine depressive Symptomatik oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liessen sich nicht feststellen. Erkennbar sei jedoch, dass er sich durch die Probleme am letzten Arbeitsplatz, speziell wegen der Kränkung durch seine Kollegen, noch heute belastet fühle . Mit einer Erkran kung und der Arbeitsunfähigkeit, die möglicherweise ursprünglich einen organi schen Hintergrund gehabt habe, habe er sich dieser unliebsamen Begegnung ent ziehen können. Durch eine intensive ärztliche Behandlung sei das Krankheits ge fühl weiter verstärkt und verfestigt worden (S. 23 Mitte). Die vom Versicherten berichtete Gereiztheit und Aggressivität werde durch seine allgemeine Unzufrie den heit, den beruflich-sozialen Abstieg und die ehelichen, familiären Probleme weiter genährt. Insgesamt ergebe sie eine besonders ungünstige psychosoziale Kon stellation. Versicherungsmedizinisch seien die berichteten subjektiven unspe zi fischen Defizite, welche vorwiegend auf psychosozialen Faktoren beruhten, nicht relevant. Der Versicherte sei aus rein psychiatrischer Sicht in der Lage, sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit vollum fänglich zu arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 100 % (S. 24 oben; vgl. auch S. 25 oben) .
Im orthopädischen Teilgutachten (S. 30-35) nannte Dr. K.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 34 unten): - rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungs insuf fizienz und muskulären Dysbalancen. Radiologisch zeigten sich begin nende degenerative Veränderungen an den Facettengelenken und eine Dehydrierung der unteren zwei Bandscheiben lumbal. Kein nervenwurzel bezogenes neurologisches Defizit. Beidseits verkürzte Ischiokruralmus ku latur ohne Dehnungsschmerzen - anamnestisch rezidivierende Beschwerden der Kniegelenke ohne klini sches Korrelat - Ausschluss einer rheumatischen Erkrankung im Unispital D.___ in der Abteilung für Rheumatologie - Dekonditionierung - beginnende stammbetonte Adipositas mit negativen funktionellen Aspek ten für die Beschwerden lumbal
Der Versicherte könne durchschnittlich mittelschwere und gelegentlich auch schwere Tätigkeiten im vollen Umfang verrichten (S. 34 Mitte). Die Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter betrage 100 % (S. 35 oben).
Weder im allgemein-internistischen (S. 35-37) noch im neurologischen (S. 38-43) Teilgutachten wurden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt .
Auch in der interdisziplinären Beurteilung (S. 25-27 ) kamen die Gutachter zum Schluss, dass in keinem Fachgebiet namhafte Befunde objektiv nachgewiesen worden seien, um die vom Versicherten beschrieben e Arbeitsunfähigkeit plausibel zu begründen (S. 27 Mitte). 3.11
Dr. G.___ (vorstehend E. 3.9 ) führte in seiner Stellungnahme vom 11. Septem ber 2014 (Urk. 6/99 = Urk. 6/100 = Urk. 6/104 ) aus, die Symptome einer post traumatischen Belastungsstörung seien durchaus vorhanden. B etreffend die im Gutachten (vorstehend E. 3.10 ) angeführte lange Latenzzeit werde davon ausge gangen, dass die besagte Störung seit Jahren existiert habe und nicht diagnos tiziert beziehungsweise korrekt behandelt worden sei. Des Weiteren sei die «Mili tärkarriere» des Versicherten gemäss dessen Angaben nur unter hoch dosierten Tranquilizern möglich gewesen (S. 2 lit . a). 4.
4.1
Dr. med. L.___ , Fachärztin für Radiologie, berichtete am 26. März 2015 (Urk. 6/144/13) über das gleichentags durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakralgelenks (ISG). Sie hielt fest, es bestün den eine progrediente erosive Osteochondrose zwischen dem vierte n und fünften Lendenwirbel (LWK 4/5), eine vorbestehende Osteochondrose zwische n dem fünf ten Lendenwirbel u nd dem Kreuzbein (LWK 5/SWK 1) sowie Diskuspro tru sionen auf beiden Höhen ohne Hinweis auf Wurzelaffektionen oder Spinalka nal stenose. Die übrigen Struktur en seien regelrecht. 4.2
Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 13. Dezember
2016 (Urk. 6/123/8-9) zur gleichentags durchgeführten Operation aus, der Patient habe eine mittels Magnetresonanztomographie (MRI) abgeklärte beidseitige zerfetzte mediale Meniskushinterhornläsion mit absolut passender Klinik. Die Operation habe eine Kniegelenks-Arthroskopie beidseits und eine Teilmeniskektomie des medialen Hinterhorns beidseits umfasst (S. 1 oben). 4.3
Die Ärzte des Sanatoriums N.___ nannten im Austrittsbericht vom 29. Juni 2017 (Urk. 6/123/ 3-4 ) nach der zweiten stationären Behandlung des Beschwerde führers vom 1 7. Mai bis 1 4. Juni 2017 folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1 oben): - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
Der erste Aufenthalt habe vom 3 0. März bis zum 11.
April
2017 gedauert (Urk.
6/123/3 unten). Der Patient sei freiwillig im Rahmen einer posttrauma tischen Belastungsstörung zur weiteren Abklärung und Anpassung der Psycho pharmakotherapie eingetreten. Bei Eintritt habe sich ein stark misstrauischer, unruhiger, depressiver und affektstarrer Patient mit starken Insuffizienzgefühlen gezeigt. Zusätzlich habe er über Intrusionen bezüglich seiner traumatischen Erleb nisse als Polizist in Kroatien sowie über Ein- und Durchschlafstörungen be richtet. Nach einer teilweisen Verbesserung sei er dann für einen Ausland auf ent halt vorläufig ausgetreten ( Austrittsbericht vom 2 0. April 2017, Urk. 6/123/5-6, S. 1 unten).
Im Austrittsbericht vom 29. Juni 2017 (Urk. 6/123/3-4) wurde festgehalten, a n lässlich des CAPS-Interviews habe er sehr offen über seine Kriegserlebnisse be richtet und alle Kriterien deutlich erfüllt. Zudem habe auch seine Ehefrau in einem Telefongespräch eine deutliche Wesensveränderung beim Patienten nach Ende des Jugoslawien-Krieges bestätigt (S. 1 f.). Die posttraumatische Belastungsstö rung wirke sich deutlich auf die Alltagsgestaltung und auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 2 unten). 4. 4
Dr. G.___
nannte in seinem Bericht vom 29. Juni 2017 (Urk. 6/123/7) die sel ben Diagnosen wie im Bericht vom 2. Se ptember 2013 (vorstehend E. 3.9 ). D er Patient befinde sich seit dem 5. November 2012 in engmaschiger wöchent licher bis vierzehntägiger ambulanter Therapie mit Psychopharmaka-Optimie rung. Es sei aktuell und nach wie vor von einer Arbeitsu nfähigkeit von 100 % auszugehen. 4.5
Dr. L.___ (vorstehend E. 4.1) berichtete am 28. August 2017 (Urk. 6/144/12) über das gleichentags durchgeführte MRI der LWS und des ISG. Sie hielt fest, es bestünden eine progredient e erosive Osteochondrose L4-S1 und konstante leicht gradige Foraminalstenosen L5/S1 links und L4/5 rechts mit möglicher Tangierung der Wurzel L5 links und L4 rechts. Im Liegen gebe es keine Wurzelkompressionen und keine Spinalkanalstenose. 4.6
Am 9. Februar 2018 erstatteten Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. P.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie, so wi e Dr. med. R.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates, Z.___ , ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6 /143 ).
Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 23-35) nannte Dr. O.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 4) eine unklare psychische Störung (F99). Der Versicherte habe von psychischen Beschwerden, Erlebnissen und Phänomenen berichtet, die nicht unter einem spezifischen Syn drom oder gar einer konkreten Diagnose subsumiert werden könnten. Die diag no s tischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Zwar beschreibe er Gedanken an den früheren Jugoslawien-Krieg, an dem er auch aktiv beteiligt gewesen sei. Es handle sich aber nicht um Intrusionen im engeren Sinne, da es sich nicht um tatsächlich erlebte traumatische Erlebnisse handle. Entsprechende Albträume würden ebenfalls nicht angegeben. Eine er höhte Schreckhaftigkeit oder sonstige Zeichen für ein Hyperarousal seien nicht zu eruieren, allenfalls eine erhöhte Reizbarkeit. Auch sei keine emotionale Taub heit feststellbar. Zu typischen Flashbacks mit subjektivem Wiedererleben von belastenden Situationen aus dem Krieg komme es nicht. Seinen Militärdienst habe er gemäss früherem Gutachten freiwillig um sechs Jahre verlängert, ausserdem berichte er, dass es ihm besser gegangen sei, als er letztes Jahr in Kroatien seine früheren Kameraden getroffen habe (kein Vermeidungsverhalten). Er sei auch weiterhin an politischen Themen interessiert.
Dennoch besässen seine belastenden Gedanken Krankhei tswert, da er unter ihnen leide . Das Gleiche gelte für seine paranoid gefärbten Ängste, die ebenfalls keine spezifische diagnostische Zuordnung erlaubten. Im Übrigen seien die Kriterien für eine Depression nicht erfüllt. Zwar seien die Gedanken des Versicherten etwas eingeengt, es komme zu Ängsten und Sorgen in Bezug auf die Zukunft und es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug. Dennoch sprächen der Gesamteindruck, die noch vorhandenen Interessen sowie seine Bereitschaft für eine berufliche Mas s nahme und gar für ein Pensum von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gegen das Vorliegen einer Depression. Zusammenfassend müsse den glaubhaft anmu tenden Beschwerden des Versicherten auf psychischer Ebene durchaus Rechnung getragen werden. Sie besässen eindeutig Krankheitswert, liessen sich aber nicht unter einem spezifischen Syndrom subsumieren. Die wiederholte Be schäftigung mit den früheren belastenden Themen und seine auch an einem Arbeitsplatz latent vorhandenen paranoid gefärbten Gedanken und Ängste führten durchaus zu einer Abnahme der psychomentalen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, die aber allenfalls auf 20 % taxiert werde. Auf psychia trischem Gebiet liege somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor (S. 30 f. Ziff. 5).
Diese Arbeitsfähigkeit gelte in der letzten Tätigkeit als Maurer und in einer Verweistätigkeit. Dabei handle es sich um das mögliche Rendement und nicht um die zeitlich zumutbare Leistung (S. 33 unten).
Die Einschätzung im MEDAS-Gutachten aus de m Jahre 2014 (vorstehend E. 3.10 ), dass keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vorliege, könne nicht bestätigt werden. Bei der dort genannten Persönlichkeitsakzentuierung und den psychosozialen Belastungen handle es sich nicht um psychiatrische Erkrankun gen im engeren Sinne. Darin seien aber auch die seinerzeit vorgetragenen Beein trächtigungen (grösstenteils wie aktuell vorliegend) untergebracht worden. Für die Frage der Arbeitsfähigkeit spielten diese differenzialdiagnostischen Überle gungen aber keine direkte Rolle (S. 34 oben). Die bereits im Jahre 2012 zugrunde gelegten psychiatrischen Diagnosen hätten im MEDAS-Gutachten 2014 nicht bestätigt werden können. Das Sanatorium N.___ (vorstehend E. 4.2) sei im letzten Jahr erneut von mehr oder minder ähnlichen Diagnosen ausgegangen. Insgesamt gebe es keine Hinweise dafür, dass sich die psychische Situation seit dem letzten Gutachten im Jahr 2014 verändert hätte. Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit der letzten Begutachtung im Jahre 2014 in der mehr oder minder gleichen Grössenordnung wie aktuell (80 % ) bewegt (S. 34 Mitte).
Im orthopädischen Teilgutachten (S. 36-45) nannte Dr. R.___ keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 43 Ziff. 4): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom/rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei mässigen degenerativen Veränderungen - Gonalgien beidseits nach arthroskopischer Teilmeniskusentfernung rechts und links am 13. Dezember 2016 - Knick-Senk-Spreizfüsse - mittelgradige Hallux -valgus-Achsabweichung des linken und rechten Fusses
Der Versicherte habe in seinem Beschwerdevortrag Schmerzen der Hals- und Len denwirbelsäule sowi e beider Kniegelenke angegeben, wobei erstere im Vorder grund stünden. In der Untersuchung hätten sich sowohl die Hals- als auch die Lendenwirbelsäule ohne signifikante Bewegungseinschränkungen gefunden. Es gebe keine neurologischen Auffälligkeiten, keine muskulären Dysbalancen. Die aktuelle MRI-Untersuchung der LWS und der ISG vom 28. August 2017 erbringe keine wesentlichen Befundänderungen im Vergleich mit den vorliegenden MRI-Untersuchungen, beispielsweise vom 26. März 201 5. Die Veränderungen der Len den wirbelsäule seien als eher mässiggradig zusammenzufassen .
Die Kniegelenke seien beidseits klinisch ohne Auffälligkeiten, die intraoperativen Befunde der beidseitigen Kniegelenksarthroskopie vom 13. Dezember 2016 könnten die vom Versicherten angegebenen Beschwerden der Kniegelenke nicht erklären. Insbe sondere hätten sich im Rahmen der arthroskopischen Operation keine nennens werten, dem Alter vorausschreitenden degenerativen Veränderungen, sprich Knorpelschäden, gefunden. Die Beschwerden seien demonstrativ und insgesamt inkonsistent angegeben worden, bezüglich der Wirbelsäule an unterschiedlichen Lokalisationen, und hätten weder durch die klinische Untersuchung noch durch die stattgehabten bildgebenden Untersuchungsverfahren objektiviert werden können . Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage 100 % (S. 43 f. Ziff. 5).
Im neurologischen (S. 46-51) und im internistischen (S. 52-59) Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 50 Ziff. 4; S. 5 7 Ziff. 4).
Als Quintessenz aus den Fachgebieten stellten die Gutachter fest, dass lediglich die psychiatrische Diagnose für die Frage der Arbeitsfähigkeit relevant sei. Diese betrage 80 % (S. 12). Es habe keine Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Begutachtung 2014 stattgefunden. Es handle sich vielmehr um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, der anders beurteilt werde. Denn bei der retrospektiven Analyse der seinerzeitigen Informationen und Befunde müsse festgestellt werden, dass diese nicht ausreichend gewürdigt und daher als für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant eingeschätzt worden seien. Dabei gehe es nicht um eine andersart ige diagnostische Einschätzung, die durchaus auch jetzt fachlich kont rovers diskutiert werden könnte , sondern um die Bedeutung der Beeinträchtigung des Versicherten und seiner Symptome für die Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben (S. 21). 4. 7
Dr. med. S.___ , Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom
20. Februar 2018 (Urk. 6/148 S. 3-4) aus, das Z.___ -Gutachten (vorstehend E. 4.6) erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei meist nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen meist plausibel. Seitens RAD gebe es folgende abweichende Einschätzungen: Es sei in psychischer Hinsicht die Differential diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) zu stellen. Hinsichtlich seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer bestehe eine reduzierte psy chomentale Belastbarkeit und Flexibilität sowie eine reduzierte Belastbarkeit von Knie und Wirbelsäule. Das Belastungsprofil umfasse leichte bis mittelschwere Tätig keiten, ohne Arbeiten auf den Knien und in Zwangshaltungen. Die Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maurer betrage somit aus somatischer Sicht 100 % , da es eine schwere Tätigkeit sei. In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2018 80 % aus psychischen Gründen und 100 % rein somatisch (S. 3).
Die Einschätzungen der Z.___ -Gutachter teile er somit nur teilweise. In soma tischer Hinsicht fänden sich seit 2015 durch MRI dokumentierte degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, mit leicht aktivierter Osteochon drose , zudem sei es bei beiden Knien zur Teilmeniskektomie gekommen. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen in diesem Bereich. Somit seien schwere körperliche Tätigkeiten zu vermeiden, da diese zu Schmerzverstärkung führen könnten . Angepasste Tätigkeiten seien vollumfänglich möglich. Betrachte man rückblickend die psychischen Veränderungen, so sei von einer leichten Persön lichkeitsänderung nach Kriegstraumatisierung auszugehen. Es fänden sich para noide (misstrauische und feindliche) Gedanken gegenüber Mitmenschen, es habe ein sozialer Rückzug (bei gleichzeitig schlechter Integration in der Schweiz) stattgefunden und es werde über ein häufig gereiztes Verhalten berichtet. Somit seien 3 Symptomgruppen nach ICD-10 erfüllt. Trotz Therapie hätten sich diese Veränderungen nur wenig gebessert, da sie jedoch nur in leichter Ausprägung vorlägen, sei zum einen die diagnostische Einschätzung schwierig und zum ande ren der Einfluss auf das funktionelle Leistungsprofil nur leicht ausgeprägt. Den noch sei ein Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit rückblick end und im Verlauf seit 2012 zu attestieren. Der Beschwerdeführer sei bei der beruflichen Integration zu unterstützen (S. 4 ).
4.8
Die Ärzte des A.___ (vorstehend E. 3.3) führten im Bericht vom 12. März 2018 (Urk. 6/154) aus, i m Jahr 2016 habe ein Arbeit sversuch in einem Pensum von 30 % als Materialfahrer und Anbringer von Abdeckmaterial stattgefunden. Nach der dreimonatigen Probezeit habe es aber wegen der Absenzen (Rücken- und Knieprobleme) keine Vertragsverlängerung gegeben (S. 4 Mitte). Der Patient sei seit 2012 aufgrund von chronischen LWS-Schmerzen und Ausstrahlung in beide Beine, Knieschmerzen und HWS-Beschwerden 100 % arbeitsunfähig. Die bishe rigen Behandlungen hätten zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden geführt . Des Weiteren weise der Patient posttraumatische Belastungssymptome und eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung seit dem Krieg in Kroatien auf. Diese Symptome hätten bereits vor der depressiven Störung ab 2012 bestanden und seien als Folge der Extrembelastung zu verstehen (S. 9 oben ). Auf grund der Rückenbeschwerden sei er aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit permanent 100 %
arbeitsunfähig. Zumutbar erschienen körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten. In einer derart angepassten Tätigkeit sei der Patient aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig (S. 9 Mitte). Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen sei er jedoch auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig (S. 9 unten). 4.9
In der Stellungnahme vom 9. August 2018 (Urk. 6/162) zum Z.___ -Gutachten führten die Ärzte des A.___ aus, die Beschwerdeaufnahmen des psychiatrischen Gutachters seien durchgängig oberflächlich erfolgt. Aus der Symptomaufnahme lasse sich keine vernünftige Diagnose ableiten, die falsche Diagnose F.99 sei die Folge (S. 2 unten). Eine objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor, seien doch nicht mehr die Diagnosen, sondern die Auswirkungen der Beschwer den auf die Fähigkeiten und Ressourcen des Patienten wesentlich. Da die Be schwerdeaufnahme aber praktisch fehle, seien deren Auswirkungen auch nicht beurteilbar (S. 2 unten). 5.
E. 014 fest gehalten, die posttraumatische Belastungsstörung existiere bereits seit Jahren (vor stehend E. 3.11 ). Dr. S.___ sprach davon, e in psychischer Gesundheits schaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei rückblickend und im Verlauf seit 2012 zu attestieren (vorstehend E. 4.7). Die Beschwerdegegnerin interpretierte diese Aussage von Dr. S.___ wohl zu Recht so, dass gemäss diesem bereits seit 2012 eine Einschränkung von 20 % aus psychiatrischer Sicht bestehe ( vorstehend E. 2.1; Urk. 6/148 S. 5 unten). Hätte Dr. S.___ ausdrücken wollen, dass eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands erst nach 2015 erfolgte, so hätte er dies sehr wahrscheinlich auch explizit so geäussert , nachdem ja gerade diese Frag e mit im Raum stand.
Es liegt folglich weder ein ärztlicher Bericht vor, der eine Veränderung des psy chischen Zustandsbildes seit 2015 dokumentieren würde, noch gibt es sonstige Hinweise hierauf.
Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands kann im Ergebnis auch in psychischer Hinsicht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt werden.
E. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeig neten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).
Vorausgesetzt ist die Eingliederungs fähigkeit des Versicherten, das heisst seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016, E. 3.2) . 6.3
Im Z.___ -Gutachten wurde festgehalten, Eingliederungsmassnahmen im engeren Sinne seien nicht unternommen worden. Der Beschwerdeführer gebe an, im Jahr 2016 in einem Pensum von 30 % eine Probetätigkeit mit leichten Aufgaben ver richtet zu haben. Es sei aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar, warum diese Tätigkeit nicht weitergeführt worden sei. Sämtliche Eingliederungsmassnahmen seien zumutbar (Urk. 6/143 S. 18 Mitte Ziff. 3). Dr. S.___ , RAD, empfahl ent sprechend , den Beschwerdeführer bei der beruflichen Integration zu unterstützen (vorstehend E. 4.7).
Betreffend die Arbeitsmotivation
sandte der Beschwerdeführer widersprüchliche Signale aus. Gegenüber den Z.___ -Gutachtern führte er einerseits aus, er sei für beru fliche Massnahmen seitens der Beschwerdegegnerin offen. Andererseits gab er an, er sei körperlich nicht in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit ein Pen sum von 100 % zu erfüllen (Urk. 6/143 S. 27 Ziff. 2.5). Mit der Beschwerde geg nerin (vgl. vorstehend E. 2.1) besteht ein Widerspruch zu einer Arbeitsvermitt lung auch darin, dass der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, er sei – wie ein Arbeitsversuch gezeigt habe – arbeits unfähig, und er in erster Linie eine ganze Rente beantragt (vgl. Urk. 1) . Der erwähnte Arbeitsversuch und die Um stände seiner Beendigung sind im Übrigen nicht näher dokumentiert und sonstige aktive Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, sind nicht ersichtlich.
Auch wenn eine Unterstützung des Beschwerdeführers bei der beruflichen Inte gration vorliegend mit Dr. S.___ angebracht wäre , scheint d ie subjektive Bereit schaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden , nicht aus reichend vorhanden gewesen zu sein. Entsprechend war im Verfügungszeitpunkt im Januar 2019 ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht ausgewiesen (vgl.
vorstehend E. 6.2). 6.4
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, wenn die Motivation vorhanden sei und sich der Beschwerdeführer arbeitsfähig fühle, könne eine Arbeitsvermittlung geprüft werden. De r Beschwerdeführer ist somit darauf hinzuweisen, dass er sich betreffend berufliche Eingliederungs massnahmen erneut an die Beschwerdegegnerin wenden kann , sobald er bereit dazu ist, die Stellensuche tatkräftig anzugehen. 6.5
Nachdem derzeit weder ein Rentenanspruch (vorstehend E. 5. 4 ) noch ein An spruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ausgewiesen ist, ist die Be schwerde vollumfänglich abzuweisen. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung s ind die Gerichtskosten einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 9. Septem ber 2019 (Urk. 19) die Möglichkeit eingeräumt, dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen ein zureichen. Er hat diese Möglichkeit nicht wahrgenommen, weshalb seine Ent schädigung wie angekündigt nach Ermessen festzusetzen ist.
Sie bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die E ntschädigung auf Fr. 2’0 00.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00144
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 2 7. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1969, meldete sich am 12. April 2012 unter Hinweis auf Rheuma und Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___
ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 19. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 6/81). Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 6/112). 1.2
Am 3. Juli 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Be schwerden, chronische Schmerzen, Gelenkschmerzen, Kniebeschwerden und Mi grä n e erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/117). Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 6/121). Nachdem der Versicherte hiergegen am 23. August 2017 Einwand erhoben hatte (Urk. 6/124), holte die IV-Stelle beim Z entr um
Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 9 . Februar 2018 erstattet wurde (Urk. 6/143 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/149 ; Urk. 6/155; Urk. 6/163 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
24. Januar 2019 eine n
Anspruch auf eine Rente oder auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/173 = Urk. 2). 2.
2.1
Der Versicherte erhob am
25. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
24. Januar 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten, eventuell seien Eingliederungsmassnahmen zu treffen, subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
28. März 2019 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Verfügung vom 29. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) Frist zur Substantiierung und Dokumentation seiner finanziellen Situation ange setzt (Urk. 7). Nachdem er mit Verfügung vom 18. April 2019 (Urk. 12) aufgefor dert worden war, sich betreffend Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzver sicherung zu erklären, teilte er innert zwei mal (Urk. 14; Urk. 16) erstreckter Frist am
28. August 2019 mit, die Rechtschutzversicherung könne höchstens für all fällige Weiterungen Kostengutsprache erteilen (Urk. 17). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom
9. September 2019 wurden die unentgeltliche Pro zess führung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt (Urk. 19 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sic h im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Z.___ -Gutachter hätten keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustands seit der abweisenden Verfügung vom 1 0. Februar 2015 festgestellt . Rückblickend bestehe einzig eine andersartige Beurteilung der seinerzeitigen Situation, von der sich die heutige nicht wesentlich unterscheide (S. 1 unten). Rückblickend bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychia tri scher Sicht von 20 % seit 2012 sowie eine Einschränkung von 100 % seit 2015 aufgrund körperlicher Beschwerden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hin gegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 2 oben). Ein Einkommensvergleich, der sich zur Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens auf die LSE stütze, ergebe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 23 % (S. 2 Mit te ) .
Zwar weise das Z.___ -Gutachten teilweise leichte Mängel auf, doch habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) abweichend dazu eine ausführliche Stellung nahme unter Berücksichtigung aller Akten gemacht.
Berufliche Massnahmen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Dass der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stelle, er sei – wie ein Arbeitsversuch gezeigt habe - arbeitsunfähig, und eine Rente fordere, stehe im Widerspruch mit einer Arbeitsvermittlung. Wenn die Motivation vorhanden sei und sich der Be schwerdeführer arbeitsfähig fühle, könne eine Arbeitsvermittlung geprüft werden (S. 2 unten ). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei eine wesentliche Veränderung eingetreten. So sei klar ersichtlich, dass mit einem z ervikozephalen Schmerzsyndrom, einem lumbovertebralen Schmerz syn drom und einer bestätigten posttraumatischen Belastungsstörung weitere Diag nosen dazu gekommen seien (S. 4 Mitte ). Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus dem Jahre 2012 sei dabei nochmals bestätigt worden. Im Bereich der Lenden wirbelsäule (LWS) bestehe eine degenerative Veränderung, welche durch die Arthrose sicherlich nicht begünstig t werde. Die Arthrose werde die Gesamt situa tion weiter verschlechtern (S. 4 unten). Neu käme auch vermehrt Migräne hinzu (S. 5 oben).
Die Arbeitsversuche als Materialfahrer in einem Pensum von 30 % seien zudem gescheitert. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass er eine behin derungsangepasste Tätigkeit zu 80 % ausüben könne. Vielmehr bestätige der Arbeitsversuch, dass er zu mindestens 70 %
arbeitsunfähig sei und folglich An spruch auf eine ganze Rente habe. Trotz Scheitern der bisherigen Arbeitsversuche bestehe grundsätzlich die Bereitschaft, sich im Rahmen des Möglichen ins Erwerbsleben zu integrieren. Insofern könne grundsätzlich ein weiterer Eingliede rungsversuch unternommen werden. Hierauf habe er Anspruch, wenn seinem Begehren um eine Rente nicht stattgegeben werde (S. 5 Mitte).
Den Subeventualantrag auf weitere Abklärungen begründete der Beschwerde führer mit einer Stellungnahme des Zentrums A.___ , gemäss welcher das Z.___ -Gutachten in der Diagnosestellung falsch sowie in der Beschwerdeaufnahme fahrlässig unvollständig sei und die Auswirkungen der Be schwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden könnten (S. 5 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Abweisung des ersten Leistungsgesuchs im Februar 2015 wesentlich ver ändert hat und ob nunmehr ein Rentenanspruch oder ein Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen besteht. 3. 3.1
Der Verfügung vom 10. Februar 2015 (Urk. 6/112) lagen in erster Linie folgende Berichte zugrunde: 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 3. Mai 2012 (Urk. 6/13) folgen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - lumbovertebrales Syndrom (LVS) mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, beidseitig - Morbus Aaquin
Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 15. Februar 2012 (S. 1 Ziff. 1.2). Das LVS bestehe seit Jahren. In den letzten Monaten habe es eine Zunahme der Be schwerden gegeben, es bestünden belastun gsabhängige Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine (S. 2 Ziff. 1.4). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum A.___ , nannte im Bericht vom 25. Mai
2012 (Urk. 6/21/5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 oben): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Der Patient klag e, seit plötzlich einschiessenden Schmerzen und Blockaden am 16. Februar 2012 ,
über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS), ausstrah lend in beide Beine , und über Schmerzen in beiden Knien. Es bestünden eine deutlich erhöhte Nervosität, Aggressionen, Schlafstörungen (Durchschlaf 3 Stunden), Appetitverminderung (6 kg), Lust- und I nteresselosigkeit, Müdigkeit, Rü ckzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrations stö rungen und Vergesslichkeit. Darüber hinaus gebe es eine Kriegserfahrung im 20. Lebensjahr des Patienten, Flash-backs, Vermeidungsverhalten v on Intru sio nen (Tagesschau führe zu Flash-backs), Hyperarousal (Herzrasen, Schwitzen, Zittern). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 16. Februar 2012 (S. 1 Mitte). 3.4
Die Ärzte der Rheumapoliklinik des Universitätsspitals D.___ nannten im Bericht vom 14. Juni 2012 (Urk. 6/21/9-11) folgende, hier verkürzt wiedergege benen Diagnosen (S. 1): - rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom, Erstmanifestation
2007 - Periarthropathia
genu beidseitig, rechtsbetont, Erstmanifestation zirka 2009 - depressive Verstimmung - Verdacht auf Migräne
Es bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom, wobei aktuell e ine bilaterale rechtsbetonte Sakroiliakalgelenk (SIG) -Dysfunktion im Vordergrund stehe bei einer
Hyperlordosierung der Lendenwirbelsäule (LWS), einem Sacrum
acutum sowie muskulärer Dysbalance der vorderen und hinteren Oberschenkel musku la tur. Dabei begünstige die berufsbedingte grosse körperliche Belastung als Maurer die Persistenz der aktuellen Beschwerden. Hinweise für eine lumbosakrale Neuro kompression hätten sich weder in den klinischen noch in den radiologischen Untersuchungen ergeben. Des Weit eren bestehe eine beidseitige Pe ria r thropathia
gen u bei beginnender medialbetonter Gonarthrose und ungenügender muskulärer Patellaführung (S. 2 unten). 3.5
Die Ärzte des A.___ (vorstehend E. 3.3) nannten im Bericht vom 25. Januar 2013 zur interdisziplinären Schmerzbehandlung (Urk. 6/32 = Urk. 6/43/1-6 ) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1): - Knieschmerzen beidseitig - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
A us wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe vor allem eine verminderte Belast barkeit des Achsenorganes. Nicht geeignet sei der Patient für Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten, für wirbelsäulebelastende Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für lang andauerndes reines Stehen insbesondere in vorn übergeneigter Körperhaltung, für Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypen sowie für Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich. Zumutbar erschienen körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten. In einer solchen angepassten Tätigkeit sei der Patient aus somatischer Sicht zu 30 % arbeitsfähig (S. 5 unten). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (S. 6 Mitte). 3.6
Med. pract . E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, berichtete am 8. Mai 2013 (Urk. 6/37) über die orthopädische Untersuchung vom 18. April 2012 (richtig: 2013). Diag nosen nannte sie weder solche mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 7 Ziff. 8). Im Wesentlichen könne der Befund, wie er im Bericht des D.___ vom 14. Juni 2012 (vorstehend E. 3.4) dokumentiert sei, nachvollzogen werden. Es hätten erneut keine wesentliche Bewegungseinschränkung der Wirbel säule oder Hinweise auf Nervenwurzelreizungen bestanden. Die vom Beschwer deführer als regelmässige Medikation angegebenen Schmerzmittel und Antide pres siva hätten sodann nicht nachgewiesen werden können (S. 7 Ziff. 9). In seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter und für jegliche andere Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 8 Ziff. 10). 3.7
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, be richtete am 14. Mai 2013 (Urk. 6/39) über die psychiatrische Untersuchung vom 18. April 201 3. Er nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 9, S. 7 Ziff. 11): - posttraumatische Belastungsstörung (F32.1) - mittelgradige depressive Episode (F32.1)
In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zu dis kutieren sei ein vorsichtiger Aufbau der Arbeitsfähigkeit nach Massgabe durch den Behandler. Die angepasste Tätigkeit sollte eine einfache strukturierte Tätig keit ohne permanenten Zeit- und Termindruck sein, wenig soziale Kontakte und keine besonderen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen beinhalten, mit wohlwollendem Arbeitgeber und ebensolcher Atmosphäre (S. 6 Ziff. 10, S. 7 Ziff. 11).
In der RAD-Stellungnahme vom 3. Mai 2013 (Urk. 6/88 S. 3 f.) hatte Dr. F.___ ausgeführt, in der interdisziplinären Diskussion mit Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6) hätten sich gewisse Diskrepanzen gezeigt. So sei der Versicherte in deren Untersuchung nicht als depressiv aufgefallen und die labormässig nachgewiesene medikamentöse Malcompliance könne ein weiterer Hinweis für möglicherweise doch vorhandene Simulation/Aggravation sein. Aufgrund der erschwerten spra chlichen Verständigung sei die versicherungsmedizinische Beurteilbarkeit limi tiert (S. 4 oben). 3. 8
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___ (vor stehend E. 3.3) ,
führte im Bericht vom 10. Juni 2013 (Urk. 6/43 /7-10 ) aus, der Patient habe sich vom 29. August bis am 25. Oktober 2012 für 8 Wochen in tagesklinische Betreuung begeben und werde weiterhin ambulant betreut (S. 1 oben). Insgesamt habe sich der Zustand durch die tagesklinische Behandlung mittelmässig verbessert. Prognostisch günstig sei die hohe Motivation des Patien ten, ungünstig die deutliche Chronifizierung des Zustandes (S. 3 Ziff. 6). Der Patient sei in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 7).
Im Bericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/51/5-8) führte n die Ärzte des A.___ sodann aus, die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 80 % (S. 3 Ziff. 1.6). 3. 9
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2. September 2013 (Urk. 6/54 = Urk. 6/52+53 ) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 5. November 2012 (Ziff. 1.2). Als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) nannte er eine komplexe posttrau ma tische Belastungsstörung im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Kriegsereignisse in Kroatien) mit anhaltender Depressi vität, Somatisierung, Impulsivität und dissoziativen Phänomenen (F62/F32. 1/
F43.1/F45.4). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfs arbeiter betrage 100 % (Ziff. 1.6). Eine Umschulung sei die einzige Alternative, um die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wiederzuerlangen (Ziff . 1.7). 3.10
Am 19. Juni 2014 erstatten Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. J.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , und Dr. med. K.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Medizinische Abklä rungs s telle (MEDAS) Y.___ , ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 6/81).
Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 18-25) nannte Dr. H.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Persönlichkeitsakzentuierung, psychosoziale Be lastungen, Z73.1 (S. 24 unten). Es ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung . Dagegen spreche die lange Latenzzeit der Entwicklung der berichteten Beschwerden und die Tatsache, dass der Versi cherte seinen Militärdienst freiwillig um 6 Jahre verlängert habe. Er selbst gebe an, damals zu keinem Zeitpunkt unter den Ereignissen während seiner Militär- und Polizeizeit gelitten zu haben. Die berichteten Beschwerden seien erst auf getreten, nachdem er von seinen serbischen Kollegen gehänselt und teilweise auch wegen seiner Vergangenheit missachtet worden sei. Es bestehe eine Persön lichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, jedoch auch vermeidenden Tendenzen und ein autoritäres Verhalten sowie eine emotionale Instabilität, welche sich in Konfliktsituationen präsentiere. Auch eine depressive Symptomatik oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liessen sich nicht feststellen. Erkennbar sei jedoch, dass er sich durch die Probleme am letzten Arbeitsplatz, speziell wegen der Kränkung durch seine Kollegen, noch heute belastet fühle . Mit einer Erkran kung und der Arbeitsunfähigkeit, die möglicherweise ursprünglich einen organi schen Hintergrund gehabt habe, habe er sich dieser unliebsamen Begegnung ent ziehen können. Durch eine intensive ärztliche Behandlung sei das Krankheits ge fühl weiter verstärkt und verfestigt worden (S. 23 Mitte). Die vom Versicherten berichtete Gereiztheit und Aggressivität werde durch seine allgemeine Unzufrie den heit, den beruflich-sozialen Abstieg und die ehelichen, familiären Probleme weiter genährt. Insgesamt ergebe sie eine besonders ungünstige psychosoziale Kon stellation. Versicherungsmedizinisch seien die berichteten subjektiven unspe zi fischen Defizite, welche vorwiegend auf psychosozialen Faktoren beruhten, nicht relevant. Der Versicherte sei aus rein psychiatrischer Sicht in der Lage, sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit vollum fänglich zu arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 100 % (S. 24 oben; vgl. auch S. 25 oben) .
Im orthopädischen Teilgutachten (S. 30-35) nannte Dr. K.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 34 unten): - rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungs insuf fizienz und muskulären Dysbalancen. Radiologisch zeigten sich begin nende degenerative Veränderungen an den Facettengelenken und eine Dehydrierung der unteren zwei Bandscheiben lumbal. Kein nervenwurzel bezogenes neurologisches Defizit. Beidseits verkürzte Ischiokruralmus ku latur ohne Dehnungsschmerzen - anamnestisch rezidivierende Beschwerden der Kniegelenke ohne klini sches Korrelat - Ausschluss einer rheumatischen Erkrankung im Unispital D.___ in der Abteilung für Rheumatologie - Dekonditionierung - beginnende stammbetonte Adipositas mit negativen funktionellen Aspek ten für die Beschwerden lumbal
Der Versicherte könne durchschnittlich mittelschwere und gelegentlich auch schwere Tätigkeiten im vollen Umfang verrichten (S. 34 Mitte). Die Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter betrage 100 % (S. 35 oben).
Weder im allgemein-internistischen (S. 35-37) noch im neurologischen (S. 38-43) Teilgutachten wurden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt .
Auch in der interdisziplinären Beurteilung (S. 25-27 ) kamen die Gutachter zum Schluss, dass in keinem Fachgebiet namhafte Befunde objektiv nachgewiesen worden seien, um die vom Versicherten beschrieben e Arbeitsunfähigkeit plausibel zu begründen (S. 27 Mitte). 3.11
Dr. G.___ (vorstehend E. 3.9 ) führte in seiner Stellungnahme vom 11. Septem ber 2014 (Urk. 6/99 = Urk. 6/100 = Urk. 6/104 ) aus, die Symptome einer post traumatischen Belastungsstörung seien durchaus vorhanden. B etreffend die im Gutachten (vorstehend E. 3.10 ) angeführte lange Latenzzeit werde davon ausge gangen, dass die besagte Störung seit Jahren existiert habe und nicht diagnos tiziert beziehungsweise korrekt behandelt worden sei. Des Weiteren sei die «Mili tärkarriere» des Versicherten gemäss dessen Angaben nur unter hoch dosierten Tranquilizern möglich gewesen (S. 2 lit . a). 4.
4.1
Dr. med. L.___ , Fachärztin für Radiologie, berichtete am 26. März 2015 (Urk. 6/144/13) über das gleichentags durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakralgelenks (ISG). Sie hielt fest, es bestün den eine progrediente erosive Osteochondrose zwischen dem vierte n und fünften Lendenwirbel (LWK 4/5), eine vorbestehende Osteochondrose zwische n dem fünf ten Lendenwirbel u nd dem Kreuzbein (LWK 5/SWK 1) sowie Diskuspro tru sionen auf beiden Höhen ohne Hinweis auf Wurzelaffektionen oder Spinalka nal stenose. Die übrigen Struktur en seien regelrecht. 4.2
Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 13. Dezember
2016 (Urk. 6/123/8-9) zur gleichentags durchgeführten Operation aus, der Patient habe eine mittels Magnetresonanztomographie (MRI) abgeklärte beidseitige zerfetzte mediale Meniskushinterhornläsion mit absolut passender Klinik. Die Operation habe eine Kniegelenks-Arthroskopie beidseits und eine Teilmeniskektomie des medialen Hinterhorns beidseits umfasst (S. 1 oben). 4.3
Die Ärzte des Sanatoriums N.___ nannten im Austrittsbericht vom 29. Juni 2017 (Urk. 6/123/ 3-4 ) nach der zweiten stationären Behandlung des Beschwerde führers vom 1 7. Mai bis 1 4. Juni 2017 folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1 oben): - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
Der erste Aufenthalt habe vom 3 0. März bis zum 11.
April
2017 gedauert (Urk.
6/123/3 unten). Der Patient sei freiwillig im Rahmen einer posttrauma tischen Belastungsstörung zur weiteren Abklärung und Anpassung der Psycho pharmakotherapie eingetreten. Bei Eintritt habe sich ein stark misstrauischer, unruhiger, depressiver und affektstarrer Patient mit starken Insuffizienzgefühlen gezeigt. Zusätzlich habe er über Intrusionen bezüglich seiner traumatischen Erleb nisse als Polizist in Kroatien sowie über Ein- und Durchschlafstörungen be richtet. Nach einer teilweisen Verbesserung sei er dann für einen Ausland auf ent halt vorläufig ausgetreten ( Austrittsbericht vom 2 0. April 2017, Urk. 6/123/5-6, S. 1 unten).
Im Austrittsbericht vom 29. Juni 2017 (Urk. 6/123/3-4) wurde festgehalten, a n lässlich des CAPS-Interviews habe er sehr offen über seine Kriegserlebnisse be richtet und alle Kriterien deutlich erfüllt. Zudem habe auch seine Ehefrau in einem Telefongespräch eine deutliche Wesensveränderung beim Patienten nach Ende des Jugoslawien-Krieges bestätigt (S. 1 f.). Die posttraumatische Belastungsstö rung wirke sich deutlich auf die Alltagsgestaltung und auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 2 unten). 4. 4
Dr. G.___
nannte in seinem Bericht vom 29. Juni 2017 (Urk. 6/123/7) die sel ben Diagnosen wie im Bericht vom 2. Se ptember 2013 (vorstehend E. 3.9 ). D er Patient befinde sich seit dem 5. November 2012 in engmaschiger wöchent licher bis vierzehntägiger ambulanter Therapie mit Psychopharmaka-Optimie rung. Es sei aktuell und nach wie vor von einer Arbeitsu nfähigkeit von 100 % auszugehen. 4.5
Dr. L.___ (vorstehend E. 4.1) berichtete am 28. August 2017 (Urk. 6/144/12) über das gleichentags durchgeführte MRI der LWS und des ISG. Sie hielt fest, es bestünden eine progredient e erosive Osteochondrose L4-S1 und konstante leicht gradige Foraminalstenosen L5/S1 links und L4/5 rechts mit möglicher Tangierung der Wurzel L5 links und L4 rechts. Im Liegen gebe es keine Wurzelkompressionen und keine Spinalkanalstenose. 4.6
Am 9. Februar 2018 erstatteten Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. P.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie, so wi e Dr. med. R.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates, Z.___ , ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6 /143 ).
Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 23-35) nannte Dr. O.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 4) eine unklare psychische Störung (F99). Der Versicherte habe von psychischen Beschwerden, Erlebnissen und Phänomenen berichtet, die nicht unter einem spezifischen Syn drom oder gar einer konkreten Diagnose subsumiert werden könnten. Die diag no s tischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Zwar beschreibe er Gedanken an den früheren Jugoslawien-Krieg, an dem er auch aktiv beteiligt gewesen sei. Es handle sich aber nicht um Intrusionen im engeren Sinne, da es sich nicht um tatsächlich erlebte traumatische Erlebnisse handle. Entsprechende Albträume würden ebenfalls nicht angegeben. Eine er höhte Schreckhaftigkeit oder sonstige Zeichen für ein Hyperarousal seien nicht zu eruieren, allenfalls eine erhöhte Reizbarkeit. Auch sei keine emotionale Taub heit feststellbar. Zu typischen Flashbacks mit subjektivem Wiedererleben von belastenden Situationen aus dem Krieg komme es nicht. Seinen Militärdienst habe er gemäss früherem Gutachten freiwillig um sechs Jahre verlängert, ausserdem berichte er, dass es ihm besser gegangen sei, als er letztes Jahr in Kroatien seine früheren Kameraden getroffen habe (kein Vermeidungsverhalten). Er sei auch weiterhin an politischen Themen interessiert.
Dennoch besässen seine belastenden Gedanken Krankhei tswert, da er unter ihnen leide . Das Gleiche gelte für seine paranoid gefärbten Ängste, die ebenfalls keine spezifische diagnostische Zuordnung erlaubten. Im Übrigen seien die Kriterien für eine Depression nicht erfüllt. Zwar seien die Gedanken des Versicherten etwas eingeengt, es komme zu Ängsten und Sorgen in Bezug auf die Zukunft und es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug. Dennoch sprächen der Gesamteindruck, die noch vorhandenen Interessen sowie seine Bereitschaft für eine berufliche Mas s nahme und gar für ein Pensum von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gegen das Vorliegen einer Depression. Zusammenfassend müsse den glaubhaft anmu tenden Beschwerden des Versicherten auf psychischer Ebene durchaus Rechnung getragen werden. Sie besässen eindeutig Krankheitswert, liessen sich aber nicht unter einem spezifischen Syndrom subsumieren. Die wiederholte Be schäftigung mit den früheren belastenden Themen und seine auch an einem Arbeitsplatz latent vorhandenen paranoid gefärbten Gedanken und Ängste führten durchaus zu einer Abnahme der psychomentalen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, die aber allenfalls auf 20 % taxiert werde. Auf psychia trischem Gebiet liege somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor (S. 30 f. Ziff. 5).
Diese Arbeitsfähigkeit gelte in der letzten Tätigkeit als Maurer und in einer Verweistätigkeit. Dabei handle es sich um das mögliche Rendement und nicht um die zeitlich zumutbare Leistung (S. 33 unten).
Die Einschätzung im MEDAS-Gutachten aus de m Jahre 2014 (vorstehend E. 3.10 ), dass keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vorliege, könne nicht bestätigt werden. Bei der dort genannten Persönlichkeitsakzentuierung und den psychosozialen Belastungen handle es sich nicht um psychiatrische Erkrankun gen im engeren Sinne. Darin seien aber auch die seinerzeit vorgetragenen Beein trächtigungen (grösstenteils wie aktuell vorliegend) untergebracht worden. Für die Frage der Arbeitsfähigkeit spielten diese differenzialdiagnostischen Überle gungen aber keine direkte Rolle (S. 34 oben). Die bereits im Jahre 2012 zugrunde gelegten psychiatrischen Diagnosen hätten im MEDAS-Gutachten 2014 nicht bestätigt werden können. Das Sanatorium N.___ (vorstehend E. 4.2) sei im letzten Jahr erneut von mehr oder minder ähnlichen Diagnosen ausgegangen. Insgesamt gebe es keine Hinweise dafür, dass sich die psychische Situation seit dem letzten Gutachten im Jahr 2014 verändert hätte. Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit der letzten Begutachtung im Jahre 2014 in der mehr oder minder gleichen Grössenordnung wie aktuell (80 % ) bewegt (S. 34 Mitte).
Im orthopädischen Teilgutachten (S. 36-45) nannte Dr. R.___ keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 43 Ziff. 4): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom/rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei mässigen degenerativen Veränderungen - Gonalgien beidseits nach arthroskopischer Teilmeniskusentfernung rechts und links am 13. Dezember 2016 - Knick-Senk-Spreizfüsse - mittelgradige Hallux -valgus-Achsabweichung des linken und rechten Fusses
Der Versicherte habe in seinem Beschwerdevortrag Schmerzen der Hals- und Len denwirbelsäule sowi e beider Kniegelenke angegeben, wobei erstere im Vorder grund stünden. In der Untersuchung hätten sich sowohl die Hals- als auch die Lendenwirbelsäule ohne signifikante Bewegungseinschränkungen gefunden. Es gebe keine neurologischen Auffälligkeiten, keine muskulären Dysbalancen. Die aktuelle MRI-Untersuchung der LWS und der ISG vom 28. August 2017 erbringe keine wesentlichen Befundänderungen im Vergleich mit den vorliegenden MRI-Untersuchungen, beispielsweise vom 26. März 201 5. Die Veränderungen der Len den wirbelsäule seien als eher mässiggradig zusammenzufassen .
Die Kniegelenke seien beidseits klinisch ohne Auffälligkeiten, die intraoperativen Befunde der beidseitigen Kniegelenksarthroskopie vom 13. Dezember 2016 könnten die vom Versicherten angegebenen Beschwerden der Kniegelenke nicht erklären. Insbe sondere hätten sich im Rahmen der arthroskopischen Operation keine nennens werten, dem Alter vorausschreitenden degenerativen Veränderungen, sprich Knorpelschäden, gefunden. Die Beschwerden seien demonstrativ und insgesamt inkonsistent angegeben worden, bezüglich der Wirbelsäule an unterschiedlichen Lokalisationen, und hätten weder durch die klinische Untersuchung noch durch die stattgehabten bildgebenden Untersuchungsverfahren objektiviert werden können . Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage 100 % (S. 43 f. Ziff. 5).
Im neurologischen (S. 46-51) und im internistischen (S. 52-59) Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 50 Ziff. 4; S. 5 7 Ziff. 4).
Als Quintessenz aus den Fachgebieten stellten die Gutachter fest, dass lediglich die psychiatrische Diagnose für die Frage der Arbeitsfähigkeit relevant sei. Diese betrage 80 % (S. 12). Es habe keine Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Begutachtung 2014 stattgefunden. Es handle sich vielmehr um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, der anders beurteilt werde. Denn bei der retrospektiven Analyse der seinerzeitigen Informationen und Befunde müsse festgestellt werden, dass diese nicht ausreichend gewürdigt und daher als für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant eingeschätzt worden seien. Dabei gehe es nicht um eine andersart ige diagnostische Einschätzung, die durchaus auch jetzt fachlich kont rovers diskutiert werden könnte , sondern um die Bedeutung der Beeinträchtigung des Versicherten und seiner Symptome für die Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben (S. 21). 4. 7
Dr. med. S.___ , Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom
20. Februar 2018 (Urk. 6/148 S. 3-4) aus, das Z.___ -Gutachten (vorstehend E. 4.6) erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei meist nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen meist plausibel. Seitens RAD gebe es folgende abweichende Einschätzungen: Es sei in psychischer Hinsicht die Differential diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) zu stellen. Hinsichtlich seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer bestehe eine reduzierte psy chomentale Belastbarkeit und Flexibilität sowie eine reduzierte Belastbarkeit von Knie und Wirbelsäule. Das Belastungsprofil umfasse leichte bis mittelschwere Tätig keiten, ohne Arbeiten auf den Knien und in Zwangshaltungen. Die Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maurer betrage somit aus somatischer Sicht 100 % , da es eine schwere Tätigkeit sei. In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2018 80 % aus psychischen Gründen und 100 % rein somatisch (S. 3).
Die Einschätzungen der Z.___ -Gutachter teile er somit nur teilweise. In soma tischer Hinsicht fänden sich seit 2015 durch MRI dokumentierte degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, mit leicht aktivierter Osteochon drose , zudem sei es bei beiden Knien zur Teilmeniskektomie gekommen. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen in diesem Bereich. Somit seien schwere körperliche Tätigkeiten zu vermeiden, da diese zu Schmerzverstärkung führen könnten . Angepasste Tätigkeiten seien vollumfänglich möglich. Betrachte man rückblickend die psychischen Veränderungen, so sei von einer leichten Persön lichkeitsänderung nach Kriegstraumatisierung auszugehen. Es fänden sich para noide (misstrauische und feindliche) Gedanken gegenüber Mitmenschen, es habe ein sozialer Rückzug (bei gleichzeitig schlechter Integration in der Schweiz) stattgefunden und es werde über ein häufig gereiztes Verhalten berichtet. Somit seien 3 Symptomgruppen nach ICD-10 erfüllt. Trotz Therapie hätten sich diese Veränderungen nur wenig gebessert, da sie jedoch nur in leichter Ausprägung vorlägen, sei zum einen die diagnostische Einschätzung schwierig und zum ande ren der Einfluss auf das funktionelle Leistungsprofil nur leicht ausgeprägt. Den noch sei ein Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit rückblick end und im Verlauf seit 2012 zu attestieren. Der Beschwerdeführer sei bei der beruflichen Integration zu unterstützen (S. 4 ).
4.8
Die Ärzte des A.___ (vorstehend E. 3.3) führten im Bericht vom 12. März 2018 (Urk. 6/154) aus, i m Jahr 2016 habe ein Arbeit sversuch in einem Pensum von 30 % als Materialfahrer und Anbringer von Abdeckmaterial stattgefunden. Nach der dreimonatigen Probezeit habe es aber wegen der Absenzen (Rücken- und Knieprobleme) keine Vertragsverlängerung gegeben (S. 4 Mitte). Der Patient sei seit 2012 aufgrund von chronischen LWS-Schmerzen und Ausstrahlung in beide Beine, Knieschmerzen und HWS-Beschwerden 100 % arbeitsunfähig. Die bishe rigen Behandlungen hätten zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden geführt . Des Weiteren weise der Patient posttraumatische Belastungssymptome und eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung seit dem Krieg in Kroatien auf. Diese Symptome hätten bereits vor der depressiven Störung ab 2012 bestanden und seien als Folge der Extrembelastung zu verstehen (S. 9 oben ). Auf grund der Rückenbeschwerden sei er aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit permanent 100 %
arbeitsunfähig. Zumutbar erschienen körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten. In einer derart angepassten Tätigkeit sei der Patient aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig (S. 9 Mitte). Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen sei er jedoch auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig (S. 9 unten). 4.9
In der Stellungnahme vom 9. August 2018 (Urk. 6/162) zum Z.___ -Gutachten führten die Ärzte des A.___ aus, die Beschwerdeaufnahmen des psychiatrischen Gutachters seien durchgängig oberflächlich erfolgt. Aus der Symptomaufnahme lasse sich keine vernünftige Diagnose ableiten, die falsche Diagnose F.99 sei die Folge (S. 2 unten). Eine objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor, seien doch nicht mehr die Diagnosen, sondern die Auswirkungen der Beschwer den auf die Fähigkeiten und Ressourcen des Patienten wesentlich. Da die Be schwerdeaufnahme aber praktisch fehle, seien deren Auswirkungen auch nicht beurteilbar (S. 2 unten). 5. 5.1
In somatischer Hinsicht erblickte Dr. S.___ seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in den degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbel säule und in der Tatsache, dass es bei beiden Knien zu einer Teilmeniskektomie kam, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2015 (vorstehend E. 4.7). Diese Einschätzung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal sich Be schwerden in der Lendenwirbelsäule und in den Knien bereits aus den Berichten aus dem Jahr 2012 ergeben ( lumbovertebrales Syndrom, Periarthropathia
genu beidseits; vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4-3.5).
Ebenso gehen die von Dr. S.___
genannten Beschwerden aus dem MEDAS-Gutachten von 2014 hervor, auch wenn sie nicht zu den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gezählt wurden. So wurden unter anderem rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei radiologisch ausgewiesenen beginnenden degenerativen Veränderungen an den Facettengelenken und eine Dehydrierung der unteren zwei Bandscheiben lumbal sowie rezidivierende Beschwerden der Kniegelenke diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.10).
Im Gegensatz zu Dr. S.___ ist Z.___ -Gutachter Dr. R.___
sodann Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Sein orthopädisches Teilgutachten (vorstehend E. 4.6) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Exper tise sind begründet. Es ist somit beweiskräftig (vgl. vorstehend E. 1.7), weshalb darauf abgestellt werden kann. Dr. R.___ nahm explizit Bezug auf die erfolgten MRI-Untersuchungen der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks in den Jahren 2015 und 2017 und verneinte eine wesentliche Befundänderung. Dass er auf die im MRI von 2017 festgestellte Osteochondrose nicht explizit Bezug nahm, fällt nicht ins Gewicht, nachdem auch Dr. S.___
diese nur als «leicht aktiviert » bezeichnet hatte und bereits im Gutachten von 2014 beginnende degenerative Veränderungen lumbal erwähnt worden waren (E.
3.10) . Schlüssig legte Dr. R.___
sodann dar, inwiefern die
– ohnehin nicht im Vordergrund stehenden - Kniebeschwerden nicht objektivierbar seien .
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht findet auch in den Berichten des A.___ keine Grundlage. Im Bericht vom März 2018 (vorstehend E. 4.8) wurde lediglich festgehalten, die bisherigen Behandlungen hätten zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden geführt. Indes bezif ferten die Ärzte des A.___ die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten wechsel belastenden Tätigkeit im Jahr 2013 aus somatischer Sicht noch mit 30 % (vor stehend E. 3.5), im Jahr 2018 hingegen mit 50 % , was an sich sogar auf eine Verbesserung in somatischer Hinsicht schliessen liesse . Gegen eine Verschlech terung spricht sodann die Aussage, der Beschwerdeführer sei (gemeint wohl: in der angestammten Tätigkeit) bereits seit 2012 aufgrund von Beschwerden in der Lendenwirbelsäule, der Halswirbelsäule und Knieschmerzen zu 100 % arbeitsun fähig . Dass bereits im Jahr 2012 signifikante Rückenbeschwerden sowie Kniebe schwerden bestanden, belegen auch die Berichte von Dr. B.___ vom Mai 2012 (vorstehend E. 3.2) und der Bericht der Ärzte der Rheumapoliklinik des D.___ vom Juni 2012 (vorstehend E. 3.4).
Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht kann somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden. 5.2
In psychischer Hinsicht standen sich bereits bei Erlass der renten abweisenden Verfügung vom Februar 2015 stark divergierende Beurteilungen des psychia tri schen MEDAS-Teilgutachter s einerseits und der behandelnden Ärzte sowie des untersuchenden Arztes des RAD andererseits gegenüber. Ersterer stellte keine psychiatrischen Diagnosen und hielt fest, die subjektiven unspezifischen Defizite beruhten vorwiegend auf psychosozia len Faktoren (vorstehend E. 3.10 ). Demge genüber diagnostizierten letztere übereinstimmend eine posttraumatische Belas tungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode, wobei auch eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung und eine andauernde Persönlichkeitsände rung nach Extrembelastung genannt wurden (vorstehen d E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7, E. 3.8, E. 3.9 ).
Ähnlich präsentierte sich die Ausgangslage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom Januar 201 9. Während der psychiatrische MEDAS-Gutachter eine
unklare psychische Störung diagnostizierte (vorstehend E. 4.6), gingen die behan delnden Ärzte mehr oder weniger unverä ndert vom Bestehen einer posttrau matischen Belastungsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und einer mittelgradigen depressiven Episode aus (vorstehend E. 4.3, E. 4.4, E. 4.8). Zumindest im Sinne einer Differentialdiagnose schloss sich auch Dr. S.___
(RAD) der Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrem b elastung an (vorstehend E. 4.7), ohne den Beschwerdeführer jedoch selber unter sucht zu haben.
Diagnostisch ist demgemäss eine bereits seit 2015 bestehende Diskrepanz zw ischen den Einschätzungen der jeweiligen MEDAS-Gutachter und denjenigen der behan delnden Ärzte festzustellen. Während letztere dabei relativ konstant von gleich bleibenden Diagnosen ausgingen, waren sich die MEDAS-Gutachter 2015 und 2018 in ihren hiervon abweichenden diagnostischen Einschätzungen nicht einig.
Entscheidend ist jedoch, dass alle aktuellen Beurteilungen übereinstimmend da von ausgehen, dass sich der Gesundheitszustand seit 2015 nicht wesentlich ver ändert hat. So sprach der psychiatrische Z.___ -Teilgutachter den psychischen Beschwerden im Gegensatz zum Vorgutachter zwar Krankheitswert zu und atte stierte eine Abnahme der psychomentalen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit um 20 % . Es gebe aber keine Hinweise dafür, dass sich die psychische Situation se it dem Vorgutachten verändert habe. Schon damals habe sich die Arbeits fähig keit richtigerweise ungefähr in derselben Grössenordnung bewegt.
Folge richtig stellten die Z.___ -Gutachter fest, es handle sich um einen im Wesent lichen unveränderten Gesundheitszustand, der nun anders beurteilt werde.
Betreffend die andauernde Persönlichkeitsänderung na ch Extrembelastung hielten
die Ärzte des Sanatoriums N.___
fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe eine deutliche Wesensveränderung bei diesem bereits nach Ende des Jugos la wien-Kriegs bestätigt (vorstehend E. 4.3). Dass die posttraumatischen Belastungs symptome und eine Persönlichkeitsveränderung seit dem Krieg in Kroatien bereits vor der depressiven Störung, welche seinerseits ab 2012 zum Ausdruck gekom men sei, bestanden hätten, berichteten auch die Ärzte des A.___ im März 2018 (vorstehend E. 4. 8). Dr. G.___ hatte seinerseits schon im September 2 014 fest gehalten, die posttraumatische Belastungsstörung existiere bereits seit Jahren (vor stehend E. 3.11 ). Dr. S.___ sprach davon, e in psychischer Gesundheits schaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei rückblickend und im Verlauf seit 2012 zu attestieren (vorstehend E. 4.7). Die Beschwerdegegnerin interpretierte diese Aussage von Dr. S.___ wohl zu Recht so, dass gemäss diesem bereits seit 2012 eine Einschränkung von 20 % aus psychiatrischer Sicht bestehe ( vorstehend E. 2.1; Urk. 6/148 S. 5 unten). Hätte Dr. S.___ ausdrücken wollen, dass eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands erst nach 2015 erfolgte, so hätte er dies sehr wahrscheinlich auch explizit so geäussert , nachdem ja gerade diese Frag e mit im Raum stand.
Es liegt folglich weder ein ärztlicher Bericht vor, der eine Veränderung des psy chischen Zustandsbildes seit 2015 dokumentieren würde, noch gibt es sonstige Hinweise hierauf.
Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands kann im Ergebnis auch in psychischer Hinsicht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt werden. 5.3
In Bezug auf die vo m Beschwerdeführer beantragte Rückweisung zur Durch führung weiterer Abklärungen (vgl. Urk.
1) bleibt festzuhalten, dass - angesichts der bisherigen umfassenden medizinischen Aktenlage - nicht davon auszugehen ist, dass weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Auf weitere Abklärungen ist dem nach im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d).
5. 4
Nachdem weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes vorliegt, fehlt es an einem Revisions grund (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Demnach besteht weiterhin kein Anspruch auf eine Rente , was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt.
Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die berufliche Eingliederungs mass nahme der Arbeitsvermittlung (vorstehend E. 2.2). Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) sprach sich über berufliche Eingliederungsmassnahmen aus, womit diese Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und nachstehend zu prüfen sind. 6. 6.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizi nischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
6.2
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG).
Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art.
18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeig neten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).
Vorausgesetzt ist die Eingliederungs fähigkeit des Versicherten, das heisst seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016, E. 3.2) . 6.3
Im Z.___ -Gutachten wurde festgehalten, Eingliederungsmassnahmen im engeren Sinne seien nicht unternommen worden. Der Beschwerdeführer gebe an, im Jahr 2016 in einem Pensum von 30 % eine Probetätigkeit mit leichten Aufgaben ver richtet zu haben. Es sei aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar, warum diese Tätigkeit nicht weitergeführt worden sei. Sämtliche Eingliederungsmassnahmen seien zumutbar (Urk. 6/143 S. 18 Mitte Ziff. 3). Dr. S.___ , RAD, empfahl ent sprechend , den Beschwerdeführer bei der beruflichen Integration zu unterstützen (vorstehend E. 4.7).
Betreffend die Arbeitsmotivation
sandte der Beschwerdeführer widersprüchliche Signale aus. Gegenüber den Z.___ -Gutachtern führte er einerseits aus, er sei für beru fliche Massnahmen seitens der Beschwerdegegnerin offen. Andererseits gab er an, er sei körperlich nicht in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit ein Pen sum von 100 % zu erfüllen (Urk. 6/143 S. 27 Ziff. 2.5). Mit der Beschwerde geg nerin (vgl. vorstehend E. 2.1) besteht ein Widerspruch zu einer Arbeitsvermitt lung auch darin, dass der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, er sei – wie ein Arbeitsversuch gezeigt habe – arbeits unfähig, und er in erster Linie eine ganze Rente beantragt (vgl. Urk. 1) . Der erwähnte Arbeitsversuch und die Um stände seiner Beendigung sind im Übrigen nicht näher dokumentiert und sonstige aktive Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, sind nicht ersichtlich.
Auch wenn eine Unterstützung des Beschwerdeführers bei der beruflichen Inte gration vorliegend mit Dr. S.___ angebracht wäre , scheint d ie subjektive Bereit schaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden , nicht aus reichend vorhanden gewesen zu sein. Entsprechend war im Verfügungszeitpunkt im Januar 2019 ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht ausgewiesen (vgl.
vorstehend E. 6.2). 6.4
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, wenn die Motivation vorhanden sei und sich der Beschwerdeführer arbeitsfähig fühle, könne eine Arbeitsvermittlung geprüft werden. De r Beschwerdeführer ist somit darauf hinzuweisen, dass er sich betreffend berufliche Eingliederungs massnahmen erneut an die Beschwerdegegnerin wenden kann , sobald er bereit dazu ist, die Stellensuche tatkräftig anzugehen. 6.5
Nachdem derzeit weder ein Rentenanspruch (vorstehend E. 5. 4 ) noch ein An spruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ausgewiesen ist, ist die Be schwerde vollumfänglich abzuweisen. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung s ind die Gerichtskosten einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 9. Septem ber 2019 (Urk. 19) die Möglichkeit eingeräumt, dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen ein zureichen. Er hat diese Möglichkeit nicht wahrgenommen, weshalb seine Ent schädigung wie angekündigt nach Ermessen festzusetzen ist.
Sie bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die E ntschädigung auf Fr. 2’0 00.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller