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IV.2019.00140

Rentenerhöhungsgesuch. Keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. (BGE 9C_382/2020)

Zürich SozVersG · 2013-09-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, meldete sich am 5. Februar

2013 unter Hinweis auf

eine Osteoporose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 18. September 2013 wurde das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen (Urk. 7/17). 1.2

Am 21. Juni 2016 meldete sich der Versicherte wegen Osteoporose, Hypertonie, Diabetes, COPD Gold II, HIV-Infektion und Spinalkanalstenose erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/19). Daraufhin hol te die IV-Stelle die Akten des Krankent aggeldversicherers ein und klärte die beruflichen und medi zinis chen Verhältnisse ab (Urk. 7/20, Urk. 7/25- 41 ). Am 4. Januar

2017 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- und Ein arbeitungszeit für eine angepasste Tätigkeit des Versicherten im 50 % -Pensum bei der bisherigen Arbeitgeberin vom 1. Januar bis am 30. Juni 2017 (Urk. 7/41-42, vgl. Urk. 7/45/5-7 , Urk. 7/46 ). Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 wurde dem Versicherten eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Dezember 2016 zugesprochen (Urk. 7/58, vgl. Urk. 7/57). 1.3

Am 27. Februar 2018 (Eingangsdatum IV-Stelle ) meldete sich der Versicherte un ter Hinweis darauf, dass er seit dem 14. November 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei, erneut zum Leistungsbezug an und ersuchte sinngemäss um Erhöhung der bisherigen Invalidenrente (Urk. 7/59). Mit Mitteilung vom 24. August 2018 infor mierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt , da

das Arbeitsverhältnis mit der angepassten Tätigkeit

per Ende November 2018 aufgelöst worden war und sich der Versicherte nicht in der

Lage sah, einer Tätigkeit nachzugehen

( Urk. 7/66, Urk. 7/69 /1).

Nachdem die IV Stelle erneut Abklärungen zu den erwerblichen und medizinischen Verhält nis sen getätigt hatte (Urk. 7/61- 82 ), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. November 2018 die Abweisung seines Rentener hö hungs gesuchs in Aus sicht (Urk. 7/84). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Januar

2019 Einwand (Urk. 7/91), woraufhin sein Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2019 abgewiesen wurde ( Urk. 2 = Urk. 7/94). 2.

Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2019 erhob der Versicherte am 22. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ihm für die Zeit ab dem

1. August 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-98), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April 2019 an gezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2.2

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebe nd, sondern in erster Linie der Befund und der Schweregrad der Symp tomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht –

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin

vertritt in ihrem Entscheid den Standpunkt, es sei

k eine länger andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Durch die Rückenschmerzen und die erneute Operation sei es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung gekommen. Aus pneumologischer Sicht sei die Situation unverändert, es werde jedoch dringend ein Rauchstopp empfohlen. Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sowie Weiterführung einer regel mässigen, diagnoserelevanten Therapie sei aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Damit habe der Beschwer deführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, n ebst einer massiven Verschlechte rung des Gesundheitszustandes sei auch ein irreversibler Schaden der Lungen funktion belegt. Dieser irreversible Schaden habe eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 80 % bis 100 % zur Folge. Unter Berücksichtigung der im Februar 2018 erfolgten Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ihm spä testens ab dem 1. August 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 3-5). 2.3

Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2017 in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verschlechtert hat

und so mit ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. dazu E. 1.2). 3. 3.1

Der Verfügung vom 3. Mai 2017 lag in medizinischer Hinsicht insbesondere der Bericht von Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Januar 2017 zugrunde (vgl. Urk. 7/52/4-5). Dr. Y.___

stellte, mit Verweis auf ihren Vorbericht vom 25. Juli 2016, folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/48/1 , Urk. 7/28/1 , vgl. Urk. 7/52/4 ): - Spinalkanalstenose L4/L5 und lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links mit - Zustand nach Dekompression der LWS L4/L5 über die Mittellinie - Recessotomie L4/L5 beidseitig - Sequestrektomie L4/L5 links - Duraversiegelung links mit Trachosil (20. April 2016) - Zustand nach Revision mit Duranaht (23. April 2016) bei Duraleck Höhe L4/L5 - COPD Gold II (Erstdiagnose Mai 2016) bei/mit - Nikotinabusus (50 py ) - Lungenemphysem - Mittelschwere Einschränkung der Diffusionskapazität für CO - Hypoxämie, Heimsauerstoff-Therapie seit Juli 2016 Daneben stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/48/1, Urk. 7/28/1, vgl. Urk. 7/52/4): - HIV-Infektion CDC Stadium B2 (Erstdiagnose 1999) - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad I (BMI 31.5 kg/m 2 ) - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose Januar 2012) - Hyperurikämie 2010 - Osteoporose - Zustand nach einmaligem epileptischem Anfall 1999

Die bisherige Tätigkeit als Monteur im Aussendienst oder mit Schutzanzug könne nicht mehr ausgeübt werden. Eine angepasste Tätigkeit als Logistikmitarbeiter sei maximal 4 Stunden pro Tag zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei um mindestens 50 % vermindert. Bezüglich Rücken habe die Physiotherapie zwischenzeitlich be endet werden können. Der Beschwerdeführer leide gelegentlich an lumbalen Ver spannungen. Bei Nässe und Kälte leide er an diffusen Gelenkschmerzen. Bezüg lich der Lunge sei eine Sauerstoff-Therapie etabliert worden, welche mindestens 16 Stunden pro Tag durchgeführt werden sollte . Der Nikotinkonsum sei auf 10 Zi ga retten pro Tag reduziert worden. Eine Rückkehr in den angestammten Be ruf sei nicht mehr realistisch, längerfristig sei mit vermehrten Problemen im Be reich des Rückens und auch der Lunge zu rechnen. Ab dem 3. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Logistikmitarbeiter in der alten Firma wie deraufgenommen. Das Pensum betrage aktuell 4 Stunden pro Tag, somit 50 %. Während dieser Zeit benütze der Beschwerdeführer keinen Sauerstoff. Nach die sen 4 Stunden fühle er sich müde und erschöpft. Die se Tätigkeit werde stehend ausgeübt (Urk. 7/48/1-2).

Gestützt auf die medizinische Aktenlage schloss RAD- Arzt med. pract . Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin , in seiner Stellungnahme vom

22. Sep tember

2016 auf eine seit dem 3. Oktober 2 016 bis auf Weiteres bestehende Arbeitsun fähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Es seien keine Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, kein Heben und Tragen von schwe ren Lasten aufgrund der Problematik im Bereich der Wirbel säule (Osteoporose, Zustand nach Operation L4/L5, Zustand nach Spondy lodiszitis BWK 7/8, Keilwir bel BWK 8) sowie keine körperlich anfordernden Tätigkeiten (pulmonale Ein schränkungen aufgrund der COPD, zum Beispiel keine Tät igkeit mit Atem schutz /Atemmaske) zumutbar . In der bisherigen Tätigkeit als Monteur bestehe seit dem 9. September 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/49).

3.2

3.2.1

Im Rahmen des vorliegenden Revisions verfahrens wurden insbesondere folgende Arztberichte eingeholt : 3.2.2

Am 27. Juni

2018 wurde an der Universitätsklinik A.___ eine Re-Fensterung L4/ L 5 links durchgeführt (Urk. 7/75/19-20). Dr. med. B.___ , Oberarzt für Wirbelsäulenchirurgie und beteiligter Operateur,

berichtete am 4 . Juli und 3. August 2018 , der Beschwerdeführer habe keine Beinschmerzen mehr angege ben und die Rückenschmerzen seien gut tolerierbar. In der Zwischenzeit habe er sich auch von der Epistaxis , welche im Universitätsspital C.___ behandelt worden sei, erholt. Der Beschwerdeführer sollte keine Gewichte über 5 kg heben. Bezüglich Sitzen und Gehen würden keine Limiten bestehen (Urk. 7/75/2 3 -25 ). 3.2.3

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin,

wies in seinem Bericht vom 6. September 2018 daraufhin, dass d ie 1 Sekundenkapazität um 2 30 ml (von 1880 ml auf 1630 ml) und die CO Diffusionskapazität von 50 % des Solls auf 37 % des Solls abgenommen

hätten . Es bestehe weiterhin eine schwere Hypoxämie mit respiratorischer Insuffizienz. Prognostisch sei auch im besten Fall keine Verbesserung, sondern nur eine Sta bilisierung der aktuellen Lungenproblematik zu erwarten. Bei anhaltendem Niko tinkonsum und erheblichen Komorbiditäten sei leider eine Zunahme der lungen funktionellen Einschränkung und damit der Symptomatik im Verlauf der nächs ten Jahre anzunehmen. Im pneumologischen Bereich könne die Arbeitsfähigkeit durch einen Rauchstopp, konsequente Medikamenten anwen dung, pulmonale Re habilitation, Impfungen sowie Behandlung der Komor biditäten verbessert wer den. Es bestehe keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens 2 Stunden pro Tag (Urk. 7/72/5-10). 3.2.4

Dr. med. univ.

E.___ , Assistenzart für Orthopädie, Universitätsklinik A.___ , hielt in seinem Bericht vom 2. November 2018 fest, seit dem 1. Dezember 2016 sei es nach initialer Befundbesserung zu einer Aggravation samt Lumbalgie mit schmerzhafter L5-Radikulopathie seit Januar 2018 gekommen , woraufhin nach frustraner konservativer Therapie eine Re-Operation im Juni 2018 erforder lich gewesen sei. Aktuell zeige sich wieder eine verbesserte Situation mit tolerier baren Rückenschmerzen und sistierenden Beinschmerzen . Tätigkeiten ohne He ben von schweren Lasten sowie ohne langes Stehen und Gehen wären teilweise möglich. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könnte durch die Physiotherapie und MTT möglicherweise noch eine Symptombesserung erzielt werden, wobei die Arbeitsfähigkeit nicht abschätzbar bleibe (Urk. 7/75/5-8). 3.2.5

Gestützt auf die medizinische Aktenlage schloss RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 19. November 2018 auf einen unveränderten Gesundheitszustand . Zwar sei es vorübergehend zu einer Verschlechterung der Rückenbeschwerden gekommen, was eine erneute Operation erforderte, jedoch sei die Operation erfolgreich gewesen und habe der status quo ante erreicht werden können. Seit dem letzten fachärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom

30. Juli 2018, der von einer postoperativen Verbesserung be richtet habe, sei von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichtet worden . Der Glutealabszess sowie das Nasenbluten seien keine Diagnosen oder Erkrankungen, die zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit füh ren würden . Pneumologischerseits sei die Situation unverändert, jedoch werde bemängelt, dass weiterhin ein Nikotinkonsum bestehe, was auf längere Sicht zu einer Verschlechterung der COPD führen werde. Ein Rauchstopp werde daher dringend empfohlen (Urk. 7/83/7). Am 24 . Januar 2019 ergänzte Dr. F.___ , eine Verbesserung der lungenfunktionellen Einschränkung könne durch einen konse quenten Rauchstopp erreicht werden. Im Rahmen der Schadenminderungs pflicht sei dies dem Beschwerdeführer in seinem eigenen Interesse zumutbar. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. Zumutbar seien wechselbelastende, teils sitzende, teils ebenerdig gehende oder stehende Tä tigkeiten, wobei die Sitzphase wenn möglich ca. 50 % ausmachen sollte. Das spo radische Anheben und Tragen von leichten Gewichten (unter 5 kg) sei ebenfalls zumutbar (Urk. 7/92/3). 3. 3 3.3.1

Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte von Dr. D.___ ein . Diese datieren zwar vom 3 0. und vom 31. Januar 2019 und damit zumindest teilweise nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Da sich die Bericht e aber auf eine lungenfunktionelle Prüfung vom 30. November 2018 (Urk. 3/6) bezie hungsweise auf eine Konsultation mit Blutgasanalyse vom 24. Januar

2019 (Urk. 3/7) stützen, lassen sie allenfalls Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Ab schlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation zu, weshalb sie vorlie gend in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen) . 3.3.2

In seinem Bericht vom

30. Januar 2019 wies Dr. D.___ auf eine b eim Beschwer deführer bestehe nde schwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung, spiro metrisch Stadium III , hin . Aufgrund der lungenfunktionellen Prüfung vom 30. No vember

2018 mit schwerer nicht reversibler obstruktiver Ventilations störung und schwer eingeschränkter CO-Diffusionsstörung von 36 % und einem post broncho dilatatorischen FEV 1 v on 1.74 Liter (47 %) und einem P a O 2 unter Raumluft in Ruhe von 6.11

kPa bestehe eine medizinisch-theoretisc he Atem invalidität von 80-100 % (Urk. 3/6). 3.3.3

Am 31. Januar

2019 berichtete Dr. D.___ über eine am 24. Januar 2019 durch geführte Blutgasanalyse. Unter Raumluft habe die Blutgasanalyse eine schwere Hypoxämie sowie eine Normokapnie ergeben. Sowohl bei einer Beatmung mit 2 Liter als auch mit 4 Liter O 2 pro Minute habe eine leichte Hypoxämie sowie weiterhin eine Normokapnie bestanden. Die geplante Spiroergometrie habe bei der schweren Hypoxämie nicht durchgeführt werden können, sodass die maxi male Sauerstoffaufnahmekapazitität (VO 2max ) nicht habe ermittelt werden kön nen. Die Indikation zur Dauers auerstofftherapie sei gegeben. Während dem am bulanten pulmonalen Rehabilitationstraining sollte eine O 2 -Therapie mit 2-4 Liter O 2 pro Minute durchgeführt werden mit dem Ziel, eine transkutan gemessene O 2 Sättigung von 90-92 % zu erreichen (Urk. 3/7). 4. 4.1

In Bezug auf die Rückenproblematik ergibt sich aus dem medizinischen Sachver halt eine vorübergehende Verschlechterung anfangs 2018

mit starken Rücken schmerzen, welche auch in das linke Bein ausstrahlten (Urk. 7/75/11-20). Infol gedessen wurde am 27 . Juni 2018 ein operativer Eingriff an der Universitätsklinik A.___ durchgeführt (E. 3.2.2) . Bereits im Austrittsbericht vom 3. Juli 2018 wur den von Seiten der Wirbelsäulenchirurgie kein e Limiten bezüglich Sitzen und Gehen mehr ausgemacht. Gewicht e von über 5 kg dürften aber nicht gehoben werden (Urk. 7/75/2 1-2 3). A nlässlich der postoperativen Sprechstunde vom

30. Juli 2018 berichtete der Beschwerdeführer , er habe keine Beinschmerzen mehr und die Rückenschmerzen seien gut tolerierbar. Der behandelnde Arzt ging von einem erfreulichen Verlauf aus und

sah sich auch nicht veranlasst, vom bespro chenen Belastungsprofil abzurücken ( Urk. 7/25/25). Demgegenüber e rachtete Dr. Y.___

mit Bericht vom

17. September 2018 längeres Stehen sowie Be lastung aufgrund der Rückenproblematik als unmöglich. Auch eine teilweise Be schäftigung ohne körperliche Belastung sei nicht realistisch, da auch längeres Sitzen bezüglich Rücken problematisch sei. Eine Rückkehr ins Erwerbsleben sei nicht realistisch (Urk. 7/78/48-49). Dr. Y.___

unterliess es in der betreffen den Beurteilung jedoch , eine postoperative Verschlechterung des Gesundheitszu standes in Bezug auf die Rückenproblematik mit objektiven Befunden zu unter legen und damit zu plausibilisieren . Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die Einschätzung des

behandelnden

Facharztes

in Frage zu stellen , wonach hinsicht lich Sitzen und Stehen keine Limiten bestehen würden. Die von Dr. Y.___

auch für eine leidensangepasste Tätigkeit

attestierte vollumfängliche Arbeitsun fähigkeit erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als schlüssig. So ging denn auch Dr. E.___ in seinem Bericht vom

2. November 2018 von einer

verbesserten Situation mit tolerierbare n Rückenschmerzen und sistiert en Beinschmerzen aus und beurteilte Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten sowie langem Stehen und Gehen als

durchführbar (E. 3.2.4 , Urk. 7/75/18 ). Da sich den medi zinischen Akten – auch im Weiteren – keine Hinweise

auf eine massgebliche an dauernde Verschlechterung des Rückenleidens entnehmen lassen, ist diesbezüg lich mit dem RAD von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (vgl. E. 3.2.5) . 4.2

Im A nschluss an die Operation vom 27 . Juni 2018 entwickelte sich beim Be schwerdeführer eine Epistaxis. Zur Behandlung derselben wurde er am 2. Juli 2018 ins C.___ verlegt (Urk. 7/75/2 1-23 ). Dr. med. G.___ , Assistenzarzt am C.___ , erachtete die Ep istaxis nicht als langandauernd. I nnert drei Wochen könne mit einer Besserung gerechnet werden könne (Urk. 7/78/53 ). Dr. B.___

hatte denn in seinem Bericht vom

30. Juli 2018 fest gehalten ,

der Beschwerde führer habe sich von der «Epistaxis Geschichte» erholt (E. 3.2.2).

Aufgrund eines Glutealabszesses erfolgte am 14. August 2018 am Stadtspital H.___ eine chirurgische Abszessabdeckung, woraufhin der Beschwerdeführer bis am 26. August 2018 zu 100 % krankgeschrieben war . Med. pract . I.___ , Assistenzärztin für Chirurgie, verneinte eine bleibende Beeinträchtigung auf grund des Glutealabszesses und prognostizierte eine Wiederaufnahme der Ar beitstätigkeit in vier Wochen bei regelrechtem Heilungsverlauf (Urk. 7/78/43).

In den hernach erstatteten Arztberichten wurde weder die Epistaxis noch der Glu tealabszess thematisiert (vgl. Urk. 7/72/5-10, Urk. 7/75/5-8, Urk. 3/6, Urk. 3/7), weshalb in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. E. 3.2.5 ) . 4.3

4.3.1

Im Rahmen der pneumologischen Abklärungen wurden diverse Blutgasanalysen und Lungenfunktionsprüfungen durchgeführt. Hinsichtlich der Sauerstoffsät t i gung (sO 2 ) und dem Ein-Sekunden-Volumen (FEV 1 )

ist dabei folgender Verlauf auszumachen : Untersuchungsdatum Sauerstoffsättigung Ein-Sekunden-Volumen

3. Mai 2016 85.5 % sO 2

(Urk. 7/20/2)

4. Mai 2016 70 % FEV 1

(Urk. 7/20/6)

20. Juli 2016 88.4 % sO 2

(Urk. 7/48/5) 52 % FEV 1

(Urk. 7/48/4)

18. Mai 2018 88.8 % sO 2

(Urk. 7/72/12) 46 % FEV 1

(Urk. 7/72/14)

30. November 2018 47 % FEV 1

(Urk. 3/6)

24. Januar 2019 83.2 % sO 2

(Urk. 3/7)

Eine Gegenüberstellung der erhobenen Werte in den Vergleichszeitpunkten ergibt keine signifikanten Änderungen . Dass das Ein-Sekunden-Volumen zwischen dem 20. Juli 2016 und dem 30. November 2018 um 5 % abgenommen hat , führt neu zu einer Einstufung unter den Schweregrad III gemäss GOLD (vgl . dazu http://www.leichter-atmen.de/copd-gold-stadien , zuletzt besucht am 3. April 2020 ) . Dabei handelt es sich zwar um eine klassifikatorische Ä nderung. Eine sol che vermag

– wie auch das H inzutreten einer neuen Diagnose – für sich alleine aber

keine massgebliche Verschlechterung des

Gesundheitszustandes zu belegen , zumal e inzig

massgebend ist, ob beziehungsweise in welchem Ausmass den me dizinischen Akten eine erhebliche (andauernde) Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen) . 4.3.2

Der Beschwerdeführer stützte sich zur Begründung seines Standpunkts, wonach sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, insbesondere auf den Bericht von Dr. D.___ vom 30. Januar 2019 und die darin festgehaltene medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 80-100 % (Urk. 1 S. 5; E. 3.3.2 ). Die medizinisch-theoretische Ateminvalidität bezeichnet eine messbare Einbusse der Lungenfunktion oder des Gasaustausches ungeachtet des vom Patienten aus geübten Berufes. In der Schweiz erfolgt die Beurteilung der medizinisch-theore tischen Ateminvalidität üblicherweise nach dem Schema von Scherrer anhand der spirometrischen Grössen der FEV 1 , FVC sowie der DLCO oder der arteriellen Blutgasanalyse in Ruhe und unter Belastung. Die medizinisch-theoretische Ateminvalidität lässt sich folgendermassen abschätzen: Die Ergänzung des ge messenen FEV 1 in Prozent des Sollwertes auf 100 % dient als Richtzahl. In Ab hängigkeit davon, ob eine zusätzliche Gasaustauschstörung (verminderte DLCO

oder Absinken des Sauerstoffpartialdruckes [P a O 2 ] unter Belastung) vorliegt, wird der Wert auf- oder abgerundet (Schweiz Med Forum 2017; 17 [40]: 849 858,

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Lungenerkrankungen, Abschnitt «Vorgehen

für die Bemessung der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität [« impairment »] und Zumutbarkeit», abrufbar unter: https://medicalfo rum.ch/ar ticle/doi/smf.2017.03083, zuletzt besucht a m 3 . April 2020). In Anbe tracht der geringen Abweichung en der massgeblichen Werte in den Vergleichs zeitpunkten (vgl. E. 4.3.1) ist es nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen , wie die Beurteilungen der Ateminvalidität von

Dr. D.___ am 30. Januar 2019

( 80-100 % ) und diejenige von

Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, vom

15. August 2016 ( 50 % ; Urk. 7/38/2-3) derart unterschiedlich ausfallen konnten .

Auch die Abnahme der CO-Diffusions kapazität von 50 % auf 37 % des Solls (Urk. 7/72/6)

vermag dies bezüglich keine Klarheit zu schaffen, zumal der CO-Diffusionskapazität in Bezug auf die Bemes sung der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität nur ergän zende beziehungs weise den FEV 1 -Richtwert auf- oder abrundende Wirkung zu kommt (vgl. E. 4.3.1) . Weitere Ausführungen hierzu können jedoch unterbleiben : Dem Beschwerdeführer sind ohnehin nur noch körperlich nicht anfordernde Tä tigkeiten zumutbar (vgl. E. 3.1 und E. 3.2.5) , welche damit auch keine gesteigerte Sauerstoffaufnahme voraussetzen (vgl. dazu Schweiz Med Forum 2017, a.a.O., Tabelle 3). Da es sich bei der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität um eine von der ausgeübten Tätigkeit unabhängige Grösse handelt ( E. 4.3.1 ), ist ihre Aus sagekraft im Hinblick auf die Bestimmung der funktionellen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stark beschränkt (vgl. diesbezüglich auch : Schweiz Med Forum 2017, a.a.O., Fall beispiel 1) . So hat denn auch Dr. D.___ nicht aus geführt, ob und in welchem Ausmass sich die festgehaltene medizinisch-theore tische Ateminvalidität auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus wirkt

(Urk. 3/6 , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2012 vom 9. Juli

2012 E. 3.2 mit Hinweisen ). Zu beachten ist ferner, dass bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache die Indikation zur Dauersauerstoff-Therapie gegeben war ( Urk. 7/48/1-2, 5; Urk. 3/7), was eine teilzeitliche Beschäftigung ausser Haus nicht verunmöglichte. Sodann stand im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge die Beschwerdesituation am Rücken im Vordergrund (vgl. Urk. 7/72/12, 7/78/48). Und schliesslich hatte der Beschwerdeführer über einen stabilen pulmonalen Verlauf berichtet ( Urk. 3/7; vgl. auch den Eintrag im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 9. April

2018, wonach die Atemprobleme unverändert seien: Urk. 7/69/3). Zu sammenfassend ist auch hinsichtlich des pneumologischen Gesundheitszustandes der Einschätzung des RAD zu folgen und eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt. 4.4

Nach dem Gesagten ist keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu erkennen. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das Rentene rhöhungsgesuch des Beschwerdeführer s abgewiesen hat. Dies hat die Ab weisung der Beschwerde zur Folge . 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis

IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Am 21. Juni 2016 meldete sich der Versicherte wegen Osteoporose, Hypertonie, Diabetes, COPD Gold II, HIV-Infektion und Spinalkanalstenose erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/19). Daraufhin hol te die IV-Stelle die Akten des Krankent aggeldversicherers ein und klärte die beruflichen und medi zinis chen Verhältnisse ab (Urk. 7/20, Urk. 7/25- 41 ). Am 4. Januar

2017 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- und Ein arbeitungszeit für eine angepasste Tätigkeit des Versicherten im 50 % -Pensum bei der bisherigen Arbeitgeberin vom 1. Januar bis am 30. Juni 2017 (Urk. 7/41-42, vgl. Urk. 7/45/5-7 , Urk. 7/46 ). Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 wurde dem Versicherten eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Dezember 2016 zugesprochen (Urk. 7/58, vgl. Urk. 7/57).

E. 1.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebe nd, sondern in erster Linie der Befund und der Schweregrad der Symp tomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht –

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

E. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin

vertritt in ihrem Entscheid den Standpunkt, es sei

k eine länger andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Durch die Rückenschmerzen und die erneute Operation sei es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung gekommen. Aus pneumologischer Sicht sei die Situation unverändert, es werde jedoch dringend ein Rauchstopp empfohlen. Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sowie Weiterführung einer regel mässigen, diagnoserelevanten Therapie sei aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Damit habe der Beschwer deführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, n ebst einer massiven Verschlechte rung des Gesundheitszustandes sei auch ein irreversibler Schaden der Lungen funktion belegt. Dieser irreversible Schaden habe eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 80 % bis 100 % zur Folge. Unter Berücksichtigung der im Februar 2018 erfolgten Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ihm spä testens ab dem 1. August 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 3-5).

E. 2.3 Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2017 in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verschlechtert hat

und so mit ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. dazu E. 1.2).

E. 3.1 Der Verfügung vom 3. Mai 2017 lag in medizinischer Hinsicht insbesondere der Bericht von Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Januar 2017 zugrunde (vgl. Urk. 7/52/4-5). Dr. Y.___

stellte, mit Verweis auf ihren Vorbericht vom 25. Juli 2016, folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/48/1 , Urk. 7/28/1 , vgl. Urk. 7/52/4 ): - Spinalkanalstenose L4/L5 und lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links mit - Zustand nach Dekompression der LWS L4/L5 über die Mittellinie - Recessotomie L4/L5 beidseitig - Sequestrektomie L4/L5 links - Duraversiegelung links mit Trachosil (20. April 2016) - Zustand nach Revision mit Duranaht (23. April 2016) bei Duraleck Höhe L4/L5 - COPD Gold II (Erstdiagnose Mai 2016) bei/mit - Nikotinabusus (50 py ) - Lungenemphysem - Mittelschwere Einschränkung der Diffusionskapazität für CO - Hypoxämie, Heimsauerstoff-Therapie seit Juli 2016 Daneben stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/48/1, Urk. 7/28/1, vgl. Urk. 7/52/4): - HIV-Infektion CDC Stadium B2 (Erstdiagnose 1999) - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad I (BMI 31.5 kg/m 2 ) - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose Januar 2012) - Hyperurikämie 2010 - Osteoporose - Zustand nach einmaligem epileptischem Anfall 1999

Die bisherige Tätigkeit als Monteur im Aussendienst oder mit Schutzanzug könne nicht mehr ausgeübt werden. Eine angepasste Tätigkeit als Logistikmitarbeiter sei maximal 4 Stunden pro Tag zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei um mindestens 50 % vermindert. Bezüglich Rücken habe die Physiotherapie zwischenzeitlich be endet werden können. Der Beschwerdeführer leide gelegentlich an lumbalen Ver spannungen. Bei Nässe und Kälte leide er an diffusen Gelenkschmerzen. Bezüg lich der Lunge sei eine Sauerstoff-Therapie etabliert worden, welche mindestens 16 Stunden pro Tag durchgeführt werden sollte . Der Nikotinkonsum sei auf 10 Zi ga retten pro Tag reduziert worden. Eine Rückkehr in den angestammten Be ruf sei nicht mehr realistisch, längerfristig sei mit vermehrten Problemen im Be reich des Rückens und auch der Lunge zu rechnen. Ab dem 3. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Logistikmitarbeiter in der alten Firma wie deraufgenommen. Das Pensum betrage aktuell 4 Stunden pro Tag, somit 50 %. Während dieser Zeit benütze der Beschwerdeführer keinen Sauerstoff. Nach die sen 4 Stunden fühle er sich müde und erschöpft. Die se Tätigkeit werde stehend ausgeübt (Urk. 7/48/1-2).

Gestützt auf die medizinische Aktenlage schloss RAD- Arzt med. pract . Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin , in seiner Stellungnahme vom

22. Sep tember

2016 auf eine seit dem 3. Oktober 2 016 bis auf Weiteres bestehende Arbeitsun fähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Es seien keine Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, kein Heben und Tragen von schwe ren Lasten aufgrund der Problematik im Bereich der Wirbel säule (Osteoporose, Zustand nach Operation L4/L5, Zustand nach Spondy lodiszitis BWK 7/8, Keilwir bel BWK 8) sowie keine körperlich anfordernden Tätigkeiten (pulmonale Ein schränkungen aufgrund der COPD, zum Beispiel keine Tät igkeit mit Atem schutz /Atemmaske) zumutbar . In der bisherigen Tätigkeit als Monteur bestehe seit dem 9. September 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/49).

E. 3.2.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisions verfahrens wurden insbesondere folgende Arztberichte eingeholt :

E. 3.2.2 Am 27. Juni

2018 wurde an der Universitätsklinik A.___ eine Re-Fensterung L4/ L

E. 3.2.3 Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin,

wies in seinem Bericht vom 6. September 2018 daraufhin, dass d ie 1 Sekundenkapazität um 2 30 ml (von 1880 ml auf 1630 ml) und die CO Diffusionskapazität von 50 % des Solls auf 37 % des Solls abgenommen

hätten . Es bestehe weiterhin eine schwere Hypoxämie mit respiratorischer Insuffizienz. Prognostisch sei auch im besten Fall keine Verbesserung, sondern nur eine Sta bilisierung der aktuellen Lungenproblematik zu erwarten. Bei anhaltendem Niko tinkonsum und erheblichen Komorbiditäten sei leider eine Zunahme der lungen funktionellen Einschränkung und damit der Symptomatik im Verlauf der nächs ten Jahre anzunehmen. Im pneumologischen Bereich könne die Arbeitsfähigkeit durch einen Rauchstopp, konsequente Medikamenten anwen dung, pulmonale Re habilitation, Impfungen sowie Behandlung der Komor biditäten verbessert wer den. Es bestehe keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens 2 Stunden pro Tag (Urk. 7/72/5-10).

E. 3.2.4 Dr. med. univ.

E.___ , Assistenzart für Orthopädie, Universitätsklinik A.___ , hielt in seinem Bericht vom 2. November 2018 fest, seit dem 1. Dezember 2016 sei es nach initialer Befundbesserung zu einer Aggravation samt Lumbalgie mit schmerzhafter L5-Radikulopathie seit Januar 2018 gekommen , woraufhin nach frustraner konservativer Therapie eine Re-Operation im Juni 2018 erforder lich gewesen sei. Aktuell zeige sich wieder eine verbesserte Situation mit tolerier baren Rückenschmerzen und sistierenden Beinschmerzen . Tätigkeiten ohne He ben von schweren Lasten sowie ohne langes Stehen und Gehen wären teilweise möglich. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könnte durch die Physiotherapie und MTT möglicherweise noch eine Symptombesserung erzielt werden, wobei die Arbeitsfähigkeit nicht abschätzbar bleibe (Urk. 7/75/5-8).

E. 3.2.5 Gestützt auf die medizinische Aktenlage schloss RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 19. November 2018 auf einen unveränderten Gesundheitszustand . Zwar sei es vorübergehend zu einer Verschlechterung der Rückenbeschwerden gekommen, was eine erneute Operation erforderte, jedoch sei die Operation erfolgreich gewesen und habe der status quo ante erreicht werden können. Seit dem letzten fachärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom

30. Juli 2018, der von einer postoperativen Verbesserung be richtet habe, sei von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichtet worden . Der Glutealabszess sowie das Nasenbluten seien keine Diagnosen oder Erkrankungen, die zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit füh ren würden . Pneumologischerseits sei die Situation unverändert, jedoch werde bemängelt, dass weiterhin ein Nikotinkonsum bestehe, was auf längere Sicht zu einer Verschlechterung der COPD führen werde. Ein Rauchstopp werde daher dringend empfohlen (Urk. 7/83/7). Am 24 . Januar 2019 ergänzte Dr. F.___ , eine Verbesserung der lungenfunktionellen Einschränkung könne durch einen konse quenten Rauchstopp erreicht werden. Im Rahmen der Schadenminderungs pflicht sei dies dem Beschwerdeführer in seinem eigenen Interesse zumutbar. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. Zumutbar seien wechselbelastende, teils sitzende, teils ebenerdig gehende oder stehende Tä tigkeiten, wobei die Sitzphase wenn möglich ca. 50 % ausmachen sollte. Das spo radische Anheben und Tragen von leichten Gewichten (unter 5 kg) sei ebenfalls zumutbar (Urk. 7/92/3). 3. 3 3.3.1

Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte von Dr. D.___ ein . Diese datieren zwar vom 3 0. und vom 31. Januar 2019 und damit zumindest teilweise nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Da sich die Bericht e aber auf eine lungenfunktionelle Prüfung vom 30. November 2018 (Urk. 3/6) bezie hungsweise auf eine Konsultation mit Blutgasanalyse vom 24. Januar

2019 (Urk. 3/7) stützen, lassen sie allenfalls Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Ab schlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation zu, weshalb sie vorlie gend in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen) . 3.3.2

In seinem Bericht vom

30. Januar 2019 wies Dr. D.___ auf eine b eim Beschwer deführer bestehe nde schwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung, spiro metrisch Stadium III , hin . Aufgrund der lungenfunktionellen Prüfung vom 30. No vember

2018 mit schwerer nicht reversibler obstruktiver Ventilations störung und schwer eingeschränkter CO-Diffusionsstörung von 36 % und einem post broncho dilatatorischen FEV 1 v on 1.74 Liter (47 %) und einem P a O 2 unter Raumluft in Ruhe von 6.11

kPa bestehe eine medizinisch-theoretisc he Atem invalidität von 80-100 % (Urk. 3/6). 3.3.3

Am 31. Januar

2019 berichtete Dr. D.___ über eine am 24. Januar 2019 durch geführte Blutgasanalyse. Unter Raumluft habe die Blutgasanalyse eine schwere Hypoxämie sowie eine Normokapnie ergeben. Sowohl bei einer Beatmung mit 2 Liter als auch mit 4 Liter O 2 pro Minute habe eine leichte Hypoxämie sowie weiterhin eine Normokapnie bestanden. Die geplante Spiroergometrie habe bei der schweren Hypoxämie nicht durchgeführt werden können, sodass die maxi male Sauerstoffaufnahmekapazitität (VO 2max ) nicht habe ermittelt werden kön nen. Die Indikation zur Dauers auerstofftherapie sei gegeben. Während dem am bulanten pulmonalen Rehabilitationstraining sollte eine O 2 -Therapie mit 2-4 Liter O 2 pro Minute durchgeführt werden mit dem Ziel, eine transkutan gemessene O 2 Sättigung von 90-92 % zu erreichen (Urk. 3/7). 4. 4.1

In Bezug auf die Rückenproblematik ergibt sich aus dem medizinischen Sachver halt eine vorübergehende Verschlechterung anfangs 2018

mit starken Rücken schmerzen, welche auch in das linke Bein ausstrahlten (Urk. 7/75/11-20). Infol gedessen wurde am 27 . Juni 2018 ein operativer Eingriff an der Universitätsklinik A.___ durchgeführt (E. 3.2.2) . Bereits im Austrittsbericht vom 3. Juli 2018 wur den von Seiten der Wirbelsäulenchirurgie kein e Limiten bezüglich Sitzen und Gehen mehr ausgemacht. Gewicht e von über 5 kg dürften aber nicht gehoben werden (Urk. 7/75/2 1-2 3). A nlässlich der postoperativen Sprechstunde vom

30. Juli 2018 berichtete der Beschwerdeführer , er habe keine Beinschmerzen mehr und die Rückenschmerzen seien gut tolerierbar. Der behandelnde Arzt ging von einem erfreulichen Verlauf aus und

sah sich auch nicht veranlasst, vom bespro chenen Belastungsprofil abzurücken ( Urk. 7/25/25). Demgegenüber e rachtete Dr. Y.___

mit Bericht vom

17. September 2018 längeres Stehen sowie Be lastung aufgrund der Rückenproblematik als unmöglich. Auch eine teilweise Be schäftigung ohne körperliche Belastung sei nicht realistisch, da auch längeres Sitzen bezüglich Rücken problematisch sei. Eine Rückkehr ins Erwerbsleben sei nicht realistisch (Urk. 7/78/48-49). Dr. Y.___

unterliess es in der betreffen den Beurteilung jedoch , eine postoperative Verschlechterung des Gesundheitszu standes in Bezug auf die Rückenproblematik mit objektiven Befunden zu unter legen und damit zu plausibilisieren . Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die Einschätzung des

behandelnden

Facharztes

in Frage zu stellen , wonach hinsicht lich Sitzen und Stehen keine Limiten bestehen würden. Die von Dr. Y.___

auch für eine leidensangepasste Tätigkeit

attestierte vollumfängliche Arbeitsun fähigkeit erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als schlüssig. So ging denn auch Dr. E.___ in seinem Bericht vom

2. November 2018 von einer

verbesserten Situation mit tolerierbare n Rückenschmerzen und sistiert en Beinschmerzen aus und beurteilte Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten sowie langem Stehen und Gehen als

durchführbar (E. 3.2.4 , Urk. 7/75/18 ). Da sich den medi zinischen Akten – auch im Weiteren – keine Hinweise

auf eine massgebliche an dauernde Verschlechterung des Rückenleidens entnehmen lassen, ist diesbezüg lich mit dem RAD von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (vgl. E. 3.2.5) . 4.2

Im A nschluss an die Operation vom 27 . Juni 2018 entwickelte sich beim Be schwerdeführer eine Epistaxis. Zur Behandlung derselben wurde er am 2. Juli 2018 ins C.___ verlegt (Urk. 7/75/2 1-23 ). Dr. med. G.___ , Assistenzarzt am C.___ , erachtete die Ep istaxis nicht als langandauernd. I nnert drei Wochen könne mit einer Besserung gerechnet werden könne (Urk. 7/78/53 ). Dr. B.___

hatte denn in seinem Bericht vom

30. Juli 2018 fest gehalten ,

der Beschwerde führer habe sich von der «Epistaxis Geschichte» erholt (E. 3.2.2).

Aufgrund eines Glutealabszesses erfolgte am 14. August 2018 am Stadtspital H.___ eine chirurgische Abszessabdeckung, woraufhin der Beschwerdeführer bis am 26. August 2018 zu 100 % krankgeschrieben war . Med. pract . I.___ , Assistenzärztin für Chirurgie, verneinte eine bleibende Beeinträchtigung auf grund des Glutealabszesses und prognostizierte eine Wiederaufnahme der Ar beitstätigkeit in vier Wochen bei regelrechtem Heilungsverlauf (Urk. 7/78/43).

In den hernach erstatteten Arztberichten wurde weder die Epistaxis noch der Glu tealabszess thematisiert (vgl. Urk. 7/72/5-10, Urk. 7/75/5-8, Urk. 3/6, Urk. 3/7), weshalb in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. E. 3.2.5 ) . 4.3

4.3.1

Im Rahmen der pneumologischen Abklärungen wurden diverse Blutgasanalysen und Lungenfunktionsprüfungen durchgeführt. Hinsichtlich der Sauerstoffsät t i gung (sO 2 ) und dem Ein-Sekunden-Volumen (FEV 1 )

ist dabei folgender Verlauf auszumachen : Untersuchungsdatum Sauerstoffsättigung Ein-Sekunden-Volumen

3. Mai 2016 85.5 % sO 2

(Urk. 7/20/2)

4. Mai 2016 70 % FEV 1

(Urk. 7/20/6)

20. Juli 2016 88.4 % sO 2

(Urk. 7/48/5) 52 % FEV 1

(Urk. 7/48/4)

18. Mai 2018 88.8 % sO 2

(Urk. 7/72/12) 46 % FEV 1

(Urk. 7/72/14)

30. November 2018 47 % FEV 1

(Urk. 3/6)

24. Januar 2019 83.2 % sO 2

(Urk. 3/7)

Eine Gegenüberstellung der erhobenen Werte in den Vergleichszeitpunkten ergibt keine signifikanten Änderungen . Dass das Ein-Sekunden-Volumen zwischen dem 20. Juli 2016 und dem 30. November 2018 um 5 % abgenommen hat , führt neu zu einer Einstufung unter den Schweregrad III gemäss GOLD (vgl . dazu http://www.leichter-atmen.de/copd-gold-stadien , zuletzt besucht am 3. April 2020 ) . Dabei handelt es sich zwar um eine klassifikatorische Ä nderung. Eine sol che vermag

– wie auch das H inzutreten einer neuen Diagnose – für sich alleine aber

keine massgebliche Verschlechterung des

Gesundheitszustandes zu belegen , zumal e inzig

massgebend ist, ob beziehungsweise in welchem Ausmass den me dizinischen Akten eine erhebliche (andauernde) Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen) . 4.3.2

Der Beschwerdeführer stützte sich zur Begründung seines Standpunkts, wonach sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, insbesondere auf den Bericht von Dr. D.___ vom 30. Januar 2019 und die darin festgehaltene medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 80-100 % (Urk. 1 S. 5; E. 3.3.2 ). Die medizinisch-theoretische Ateminvalidität bezeichnet eine messbare Einbusse der Lungenfunktion oder des Gasaustausches ungeachtet des vom Patienten aus geübten Berufes. In der Schweiz erfolgt die Beurteilung der medizinisch-theore tischen Ateminvalidität üblicherweise nach dem Schema von Scherrer anhand der spirometrischen Grössen der FEV 1 , FVC sowie der DLCO oder der arteriellen Blutgasanalyse in Ruhe und unter Belastung. Die medizinisch-theoretische Ateminvalidität lässt sich folgendermassen abschätzen: Die Ergänzung des ge messenen FEV 1 in Prozent des Sollwertes auf 100 % dient als Richtzahl. In Ab hängigkeit davon, ob eine zusätzliche Gasaustauschstörung (verminderte DLCO

oder Absinken des Sauerstoffpartialdruckes [P a O 2 ] unter Belastung) vorliegt, wird der Wert auf- oder abgerundet (Schweiz Med Forum 2017; 17 [40]: 849 858,

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Lungenerkrankungen, Abschnitt «Vorgehen

für die Bemessung der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität [« impairment »] und Zumutbarkeit», abrufbar unter: https://medicalfo rum.ch/ar ticle/doi/smf.2017.03083, zuletzt besucht a m 3 . April 2020). In Anbe tracht der geringen Abweichung en der massgeblichen Werte in den Vergleichs zeitpunkten (vgl. E. 4.3.1) ist es nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen , wie die Beurteilungen der Ateminvalidität von

Dr. D.___ am 30. Januar 2019

( 80-100 % ) und diejenige von

Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, vom

15. August 2016 ( 50 % ; Urk. 7/38/2-3) derart unterschiedlich ausfallen konnten .

Auch die Abnahme der CO-Diffusions kapazität von 50 % auf 37 % des Solls (Urk. 7/72/6)

vermag dies bezüglich keine Klarheit zu schaffen, zumal der CO-Diffusionskapazität in Bezug auf die Bemes sung der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität nur ergän zende beziehungs weise den FEV 1 -Richtwert auf- oder abrundende Wirkung zu kommt (vgl. E. 4.3.1) . Weitere Ausführungen hierzu können jedoch unterbleiben : Dem Beschwerdeführer sind ohnehin nur noch körperlich nicht anfordernde Tä tigkeiten zumutbar (vgl. E. 3.1 und E. 3.2.5) , welche damit auch keine gesteigerte Sauerstoffaufnahme voraussetzen (vgl. dazu Schweiz Med Forum 2017, a.a.O., Tabelle 3). Da es sich bei der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität um eine von der ausgeübten Tätigkeit unabhängige Grösse handelt ( E. 4.3.1 ), ist ihre Aus sagekraft im Hinblick auf die Bestimmung der funktionellen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stark beschränkt (vgl. diesbezüglich auch : Schweiz Med Forum 2017, a.a.O., Fall beispiel 1) . So hat denn auch Dr. D.___ nicht aus geführt, ob und in welchem Ausmass sich die festgehaltene medizinisch-theore tische Ateminvalidität auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus wirkt

(Urk. 3/6 , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2012 vom 9. Juli

2012 E. 3.2 mit Hinweisen ). Zu beachten ist ferner, dass bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache die Indikation zur Dauersauerstoff-Therapie gegeben war ( Urk. 7/48/1-2, 5; Urk. 3/7), was eine teilzeitliche Beschäftigung ausser Haus nicht verunmöglichte. Sodann stand im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge die Beschwerdesituation am Rücken im Vordergrund (vgl. Urk. 7/72/12, 7/78/48). Und schliesslich hatte der Beschwerdeführer über einen stabilen pulmonalen Verlauf berichtet ( Urk. 3/7; vgl. auch den Eintrag im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 9. April

2018, wonach die Atemprobleme unverändert seien: Urk. 7/69/3). Zu sammenfassend ist auch hinsichtlich des pneumologischen Gesundheitszustandes der Einschätzung des RAD zu folgen und eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt. 4.4

Nach dem Gesagten ist keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu erkennen. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das Rentene rhöhungsgesuch des Beschwerdeführer s abgewiesen hat. Dies hat die Ab weisung der Beschwerde zur Folge .

E. 5 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis

IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00140

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 2 1. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, meldete sich am 5. Februar

2013 unter Hinweis auf

eine Osteoporose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 18. September 2013 wurde das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen (Urk. 7/17). 1.2

Am 21. Juni 2016 meldete sich der Versicherte wegen Osteoporose, Hypertonie, Diabetes, COPD Gold II, HIV-Infektion und Spinalkanalstenose erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/19). Daraufhin hol te die IV-Stelle die Akten des Krankent aggeldversicherers ein und klärte die beruflichen und medi zinis chen Verhältnisse ab (Urk. 7/20, Urk. 7/25- 41 ). Am 4. Januar

2017 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- und Ein arbeitungszeit für eine angepasste Tätigkeit des Versicherten im 50 % -Pensum bei der bisherigen Arbeitgeberin vom 1. Januar bis am 30. Juni 2017 (Urk. 7/41-42, vgl. Urk. 7/45/5-7 , Urk. 7/46 ). Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 wurde dem Versicherten eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Dezember 2016 zugesprochen (Urk. 7/58, vgl. Urk. 7/57). 1.3

Am 27. Februar 2018 (Eingangsdatum IV-Stelle ) meldete sich der Versicherte un ter Hinweis darauf, dass er seit dem 14. November 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei, erneut zum Leistungsbezug an und ersuchte sinngemäss um Erhöhung der bisherigen Invalidenrente (Urk. 7/59). Mit Mitteilung vom 24. August 2018 infor mierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt , da

das Arbeitsverhältnis mit der angepassten Tätigkeit

per Ende November 2018 aufgelöst worden war und sich der Versicherte nicht in der

Lage sah, einer Tätigkeit nachzugehen

( Urk. 7/66, Urk. 7/69 /1).

Nachdem die IV Stelle erneut Abklärungen zu den erwerblichen und medizinischen Verhält nis sen getätigt hatte (Urk. 7/61- 82 ), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. November 2018 die Abweisung seines Rentener hö hungs gesuchs in Aus sicht (Urk. 7/84). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Januar

2019 Einwand (Urk. 7/91), woraufhin sein Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2019 abgewiesen wurde ( Urk. 2 = Urk. 7/94). 2.

Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2019 erhob der Versicherte am 22. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ihm für die Zeit ab dem

1. August 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-98), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April 2019 an gezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2.2

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebe nd, sondern in erster Linie der Befund und der Schweregrad der Symp tomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht –

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin

vertritt in ihrem Entscheid den Standpunkt, es sei

k eine länger andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Durch die Rückenschmerzen und die erneute Operation sei es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung gekommen. Aus pneumologischer Sicht sei die Situation unverändert, es werde jedoch dringend ein Rauchstopp empfohlen. Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sowie Weiterführung einer regel mässigen, diagnoserelevanten Therapie sei aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Damit habe der Beschwer deführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, n ebst einer massiven Verschlechte rung des Gesundheitszustandes sei auch ein irreversibler Schaden der Lungen funktion belegt. Dieser irreversible Schaden habe eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 80 % bis 100 % zur Folge. Unter Berücksichtigung der im Februar 2018 erfolgten Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ihm spä testens ab dem 1. August 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 3-5). 2.3

Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seit Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2017 in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verschlechtert hat

und so mit ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. dazu E. 1.2). 3. 3.1

Der Verfügung vom 3. Mai 2017 lag in medizinischer Hinsicht insbesondere der Bericht von Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Januar 2017 zugrunde (vgl. Urk. 7/52/4-5). Dr. Y.___

stellte, mit Verweis auf ihren Vorbericht vom 25. Juli 2016, folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/48/1 , Urk. 7/28/1 , vgl. Urk. 7/52/4 ): - Spinalkanalstenose L4/L5 und lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links mit - Zustand nach Dekompression der LWS L4/L5 über die Mittellinie - Recessotomie L4/L5 beidseitig - Sequestrektomie L4/L5 links - Duraversiegelung links mit Trachosil (20. April 2016) - Zustand nach Revision mit Duranaht (23. April 2016) bei Duraleck Höhe L4/L5 - COPD Gold II (Erstdiagnose Mai 2016) bei/mit - Nikotinabusus (50 py ) - Lungenemphysem - Mittelschwere Einschränkung der Diffusionskapazität für CO - Hypoxämie, Heimsauerstoff-Therapie seit Juli 2016 Daneben stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/48/1, Urk. 7/28/1, vgl. Urk. 7/52/4): - HIV-Infektion CDC Stadium B2 (Erstdiagnose 1999) - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad I (BMI 31.5 kg/m 2 ) - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose Januar 2012) - Hyperurikämie 2010 - Osteoporose - Zustand nach einmaligem epileptischem Anfall 1999

Die bisherige Tätigkeit als Monteur im Aussendienst oder mit Schutzanzug könne nicht mehr ausgeübt werden. Eine angepasste Tätigkeit als Logistikmitarbeiter sei maximal 4 Stunden pro Tag zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei um mindestens 50 % vermindert. Bezüglich Rücken habe die Physiotherapie zwischenzeitlich be endet werden können. Der Beschwerdeführer leide gelegentlich an lumbalen Ver spannungen. Bei Nässe und Kälte leide er an diffusen Gelenkschmerzen. Bezüg lich der Lunge sei eine Sauerstoff-Therapie etabliert worden, welche mindestens 16 Stunden pro Tag durchgeführt werden sollte . Der Nikotinkonsum sei auf 10 Zi ga retten pro Tag reduziert worden. Eine Rückkehr in den angestammten Be ruf sei nicht mehr realistisch, längerfristig sei mit vermehrten Problemen im Be reich des Rückens und auch der Lunge zu rechnen. Ab dem 3. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Logistikmitarbeiter in der alten Firma wie deraufgenommen. Das Pensum betrage aktuell 4 Stunden pro Tag, somit 50 %. Während dieser Zeit benütze der Beschwerdeführer keinen Sauerstoff. Nach die sen 4 Stunden fühle er sich müde und erschöpft. Die se Tätigkeit werde stehend ausgeübt (Urk. 7/48/1-2).

Gestützt auf die medizinische Aktenlage schloss RAD- Arzt med. pract . Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin , in seiner Stellungnahme vom

22. Sep tember

2016 auf eine seit dem 3. Oktober 2 016 bis auf Weiteres bestehende Arbeitsun fähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Es seien keine Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, kein Heben und Tragen von schwe ren Lasten aufgrund der Problematik im Bereich der Wirbel säule (Osteoporose, Zustand nach Operation L4/L5, Zustand nach Spondy lodiszitis BWK 7/8, Keilwir bel BWK 8) sowie keine körperlich anfordernden Tätigkeiten (pulmonale Ein schränkungen aufgrund der COPD, zum Beispiel keine Tät igkeit mit Atem schutz /Atemmaske) zumutbar . In der bisherigen Tätigkeit als Monteur bestehe seit dem 9. September 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/49).

3.2

3.2.1

Im Rahmen des vorliegenden Revisions verfahrens wurden insbesondere folgende Arztberichte eingeholt : 3.2.2

Am 27. Juni

2018 wurde an der Universitätsklinik A.___ eine Re-Fensterung L4/ L 5 links durchgeführt (Urk. 7/75/19-20). Dr. med. B.___ , Oberarzt für Wirbelsäulenchirurgie und beteiligter Operateur,

berichtete am 4 . Juli und 3. August 2018 , der Beschwerdeführer habe keine Beinschmerzen mehr angege ben und die Rückenschmerzen seien gut tolerierbar. In der Zwischenzeit habe er sich auch von der Epistaxis , welche im Universitätsspital C.___ behandelt worden sei, erholt. Der Beschwerdeführer sollte keine Gewichte über 5 kg heben. Bezüglich Sitzen und Gehen würden keine Limiten bestehen (Urk. 7/75/2 3 -25 ). 3.2.3

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin,

wies in seinem Bericht vom 6. September 2018 daraufhin, dass d ie 1 Sekundenkapazität um 2 30 ml (von 1880 ml auf 1630 ml) und die CO Diffusionskapazität von 50 % des Solls auf 37 % des Solls abgenommen

hätten . Es bestehe weiterhin eine schwere Hypoxämie mit respiratorischer Insuffizienz. Prognostisch sei auch im besten Fall keine Verbesserung, sondern nur eine Sta bilisierung der aktuellen Lungenproblematik zu erwarten. Bei anhaltendem Niko tinkonsum und erheblichen Komorbiditäten sei leider eine Zunahme der lungen funktionellen Einschränkung und damit der Symptomatik im Verlauf der nächs ten Jahre anzunehmen. Im pneumologischen Bereich könne die Arbeitsfähigkeit durch einen Rauchstopp, konsequente Medikamenten anwen dung, pulmonale Re habilitation, Impfungen sowie Behandlung der Komor biditäten verbessert wer den. Es bestehe keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens 2 Stunden pro Tag (Urk. 7/72/5-10). 3.2.4

Dr. med. univ.

E.___ , Assistenzart für Orthopädie, Universitätsklinik A.___ , hielt in seinem Bericht vom 2. November 2018 fest, seit dem 1. Dezember 2016 sei es nach initialer Befundbesserung zu einer Aggravation samt Lumbalgie mit schmerzhafter L5-Radikulopathie seit Januar 2018 gekommen , woraufhin nach frustraner konservativer Therapie eine Re-Operation im Juni 2018 erforder lich gewesen sei. Aktuell zeige sich wieder eine verbesserte Situation mit tolerier baren Rückenschmerzen und sistierenden Beinschmerzen . Tätigkeiten ohne He ben von schweren Lasten sowie ohne langes Stehen und Gehen wären teilweise möglich. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könnte durch die Physiotherapie und MTT möglicherweise noch eine Symptombesserung erzielt werden, wobei die Arbeitsfähigkeit nicht abschätzbar bleibe (Urk. 7/75/5-8). 3.2.5

Gestützt auf die medizinische Aktenlage schloss RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 19. November 2018 auf einen unveränderten Gesundheitszustand . Zwar sei es vorübergehend zu einer Verschlechterung der Rückenbeschwerden gekommen, was eine erneute Operation erforderte, jedoch sei die Operation erfolgreich gewesen und habe der status quo ante erreicht werden können. Seit dem letzten fachärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom

30. Juli 2018, der von einer postoperativen Verbesserung be richtet habe, sei von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichtet worden . Der Glutealabszess sowie das Nasenbluten seien keine Diagnosen oder Erkrankungen, die zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit füh ren würden . Pneumologischerseits sei die Situation unverändert, jedoch werde bemängelt, dass weiterhin ein Nikotinkonsum bestehe, was auf längere Sicht zu einer Verschlechterung der COPD führen werde. Ein Rauchstopp werde daher dringend empfohlen (Urk. 7/83/7). Am 24 . Januar 2019 ergänzte Dr. F.___ , eine Verbesserung der lungenfunktionellen Einschränkung könne durch einen konse quenten Rauchstopp erreicht werden. Im Rahmen der Schadenminderungs pflicht sei dies dem Beschwerdeführer in seinem eigenen Interesse zumutbar. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. Zumutbar seien wechselbelastende, teils sitzende, teils ebenerdig gehende oder stehende Tä tigkeiten, wobei die Sitzphase wenn möglich ca. 50 % ausmachen sollte. Das spo radische Anheben und Tragen von leichten Gewichten (unter 5 kg) sei ebenfalls zumutbar (Urk. 7/92/3). 3. 3 3.3.1

Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte von Dr. D.___ ein . Diese datieren zwar vom 3 0. und vom 31. Januar 2019 und damit zumindest teilweise nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Da sich die Bericht e aber auf eine lungenfunktionelle Prüfung vom 30. November 2018 (Urk. 3/6) bezie hungsweise auf eine Konsultation mit Blutgasanalyse vom 24. Januar

2019 (Urk. 3/7) stützen, lassen sie allenfalls Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Ab schlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation zu, weshalb sie vorlie gend in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen) . 3.3.2

In seinem Bericht vom

30. Januar 2019 wies Dr. D.___ auf eine b eim Beschwer deführer bestehe nde schwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung, spiro metrisch Stadium III , hin . Aufgrund der lungenfunktionellen Prüfung vom 30. No vember

2018 mit schwerer nicht reversibler obstruktiver Ventilations störung und schwer eingeschränkter CO-Diffusionsstörung von 36 % und einem post broncho dilatatorischen FEV 1 v on 1.74 Liter (47 %) und einem P a O 2 unter Raumluft in Ruhe von 6.11

kPa bestehe eine medizinisch-theoretisc he Atem invalidität von 80-100 % (Urk. 3/6). 3.3.3

Am 31. Januar

2019 berichtete Dr. D.___ über eine am 24. Januar 2019 durch geführte Blutgasanalyse. Unter Raumluft habe die Blutgasanalyse eine schwere Hypoxämie sowie eine Normokapnie ergeben. Sowohl bei einer Beatmung mit 2 Liter als auch mit 4 Liter O 2 pro Minute habe eine leichte Hypoxämie sowie weiterhin eine Normokapnie bestanden. Die geplante Spiroergometrie habe bei der schweren Hypoxämie nicht durchgeführt werden können, sodass die maxi male Sauerstoffaufnahmekapazitität (VO 2max ) nicht habe ermittelt werden kön nen. Die Indikation zur Dauers auerstofftherapie sei gegeben. Während dem am bulanten pulmonalen Rehabilitationstraining sollte eine O 2 -Therapie mit 2-4 Liter O 2 pro Minute durchgeführt werden mit dem Ziel, eine transkutan gemessene O 2 Sättigung von 90-92 % zu erreichen (Urk. 3/7). 4. 4.1

In Bezug auf die Rückenproblematik ergibt sich aus dem medizinischen Sachver halt eine vorübergehende Verschlechterung anfangs 2018

mit starken Rücken schmerzen, welche auch in das linke Bein ausstrahlten (Urk. 7/75/11-20). Infol gedessen wurde am 27 . Juni 2018 ein operativer Eingriff an der Universitätsklinik A.___ durchgeführt (E. 3.2.2) . Bereits im Austrittsbericht vom 3. Juli 2018 wur den von Seiten der Wirbelsäulenchirurgie kein e Limiten bezüglich Sitzen und Gehen mehr ausgemacht. Gewicht e von über 5 kg dürften aber nicht gehoben werden (Urk. 7/75/2 1-2 3). A nlässlich der postoperativen Sprechstunde vom

30. Juli 2018 berichtete der Beschwerdeführer , er habe keine Beinschmerzen mehr und die Rückenschmerzen seien gut tolerierbar. Der behandelnde Arzt ging von einem erfreulichen Verlauf aus und

sah sich auch nicht veranlasst, vom bespro chenen Belastungsprofil abzurücken ( Urk. 7/25/25). Demgegenüber e rachtete Dr. Y.___

mit Bericht vom

17. September 2018 längeres Stehen sowie Be lastung aufgrund der Rückenproblematik als unmöglich. Auch eine teilweise Be schäftigung ohne körperliche Belastung sei nicht realistisch, da auch längeres Sitzen bezüglich Rücken problematisch sei. Eine Rückkehr ins Erwerbsleben sei nicht realistisch (Urk. 7/78/48-49). Dr. Y.___

unterliess es in der betreffen den Beurteilung jedoch , eine postoperative Verschlechterung des Gesundheitszu standes in Bezug auf die Rückenproblematik mit objektiven Befunden zu unter legen und damit zu plausibilisieren . Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die Einschätzung des

behandelnden

Facharztes

in Frage zu stellen , wonach hinsicht lich Sitzen und Stehen keine Limiten bestehen würden. Die von Dr. Y.___

auch für eine leidensangepasste Tätigkeit

attestierte vollumfängliche Arbeitsun fähigkeit erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als schlüssig. So ging denn auch Dr. E.___ in seinem Bericht vom

2. November 2018 von einer

verbesserten Situation mit tolerierbare n Rückenschmerzen und sistiert en Beinschmerzen aus und beurteilte Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten sowie langem Stehen und Gehen als

durchführbar (E. 3.2.4 , Urk. 7/75/18 ). Da sich den medi zinischen Akten – auch im Weiteren – keine Hinweise

auf eine massgebliche an dauernde Verschlechterung des Rückenleidens entnehmen lassen, ist diesbezüg lich mit dem RAD von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (vgl. E. 3.2.5) . 4.2

Im A nschluss an die Operation vom 27 . Juni 2018 entwickelte sich beim Be schwerdeführer eine Epistaxis. Zur Behandlung derselben wurde er am 2. Juli 2018 ins C.___ verlegt (Urk. 7/75/2 1-23 ). Dr. med. G.___ , Assistenzarzt am C.___ , erachtete die Ep istaxis nicht als langandauernd. I nnert drei Wochen könne mit einer Besserung gerechnet werden könne (Urk. 7/78/53 ). Dr. B.___

hatte denn in seinem Bericht vom

30. Juli 2018 fest gehalten ,

der Beschwerde führer habe sich von der «Epistaxis Geschichte» erholt (E. 3.2.2).

Aufgrund eines Glutealabszesses erfolgte am 14. August 2018 am Stadtspital H.___ eine chirurgische Abszessabdeckung, woraufhin der Beschwerdeführer bis am 26. August 2018 zu 100 % krankgeschrieben war . Med. pract . I.___ , Assistenzärztin für Chirurgie, verneinte eine bleibende Beeinträchtigung auf grund des Glutealabszesses und prognostizierte eine Wiederaufnahme der Ar beitstätigkeit in vier Wochen bei regelrechtem Heilungsverlauf (Urk. 7/78/43).

In den hernach erstatteten Arztberichten wurde weder die Epistaxis noch der Glu tealabszess thematisiert (vgl. Urk. 7/72/5-10, Urk. 7/75/5-8, Urk. 3/6, Urk. 3/7), weshalb in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. E. 3.2.5 ) . 4.3

4.3.1

Im Rahmen der pneumologischen Abklärungen wurden diverse Blutgasanalysen und Lungenfunktionsprüfungen durchgeführt. Hinsichtlich der Sauerstoffsät t i gung (sO 2 ) und dem Ein-Sekunden-Volumen (FEV 1 )

ist dabei folgender Verlauf auszumachen : Untersuchungsdatum Sauerstoffsättigung Ein-Sekunden-Volumen

3. Mai 2016 85.5 % sO 2

(Urk. 7/20/2)

4. Mai 2016 70 % FEV 1

(Urk. 7/20/6)

20. Juli 2016 88.4 % sO 2

(Urk. 7/48/5) 52 % FEV 1

(Urk. 7/48/4)

18. Mai 2018 88.8 % sO 2

(Urk. 7/72/12) 46 % FEV 1

(Urk. 7/72/14)

30. November 2018 47 % FEV 1

(Urk. 3/6)

24. Januar 2019 83.2 % sO 2

(Urk. 3/7)

Eine Gegenüberstellung der erhobenen Werte in den Vergleichszeitpunkten ergibt keine signifikanten Änderungen . Dass das Ein-Sekunden-Volumen zwischen dem 20. Juli 2016 und dem 30. November 2018 um 5 % abgenommen hat , führt neu zu einer Einstufung unter den Schweregrad III gemäss GOLD (vgl . dazu http://www.leichter-atmen.de/copd-gold-stadien , zuletzt besucht am 3. April 2020 ) . Dabei handelt es sich zwar um eine klassifikatorische Ä nderung. Eine sol che vermag

– wie auch das H inzutreten einer neuen Diagnose – für sich alleine aber

keine massgebliche Verschlechterung des

Gesundheitszustandes zu belegen , zumal e inzig

massgebend ist, ob beziehungsweise in welchem Ausmass den me dizinischen Akten eine erhebliche (andauernde) Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen) . 4.3.2

Der Beschwerdeführer stützte sich zur Begründung seines Standpunkts, wonach sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, insbesondere auf den Bericht von Dr. D.___ vom 30. Januar 2019 und die darin festgehaltene medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 80-100 % (Urk. 1 S. 5; E. 3.3.2 ). Die medizinisch-theoretische Ateminvalidität bezeichnet eine messbare Einbusse der Lungenfunktion oder des Gasaustausches ungeachtet des vom Patienten aus geübten Berufes. In der Schweiz erfolgt die Beurteilung der medizinisch-theore tischen Ateminvalidität üblicherweise nach dem Schema von Scherrer anhand der spirometrischen Grössen der FEV 1 , FVC sowie der DLCO oder der arteriellen Blutgasanalyse in Ruhe und unter Belastung. Die medizinisch-theoretische Ateminvalidität lässt sich folgendermassen abschätzen: Die Ergänzung des ge messenen FEV 1 in Prozent des Sollwertes auf 100 % dient als Richtzahl. In Ab hängigkeit davon, ob eine zusätzliche Gasaustauschstörung (verminderte DLCO

oder Absinken des Sauerstoffpartialdruckes [P a O 2 ] unter Belastung) vorliegt, wird der Wert auf- oder abgerundet (Schweiz Med Forum 2017; 17 [40]: 849 858,

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Lungenerkrankungen, Abschnitt «Vorgehen

für die Bemessung der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität [« impairment »] und Zumutbarkeit», abrufbar unter: https://medicalfo rum.ch/ar ticle/doi/smf.2017.03083, zuletzt besucht a m 3 . April 2020). In Anbe tracht der geringen Abweichung en der massgeblichen Werte in den Vergleichs zeitpunkten (vgl. E. 4.3.1) ist es nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen , wie die Beurteilungen der Ateminvalidität von

Dr. D.___ am 30. Januar 2019

( 80-100 % ) und diejenige von

Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, vom

15. August 2016 ( 50 % ; Urk. 7/38/2-3) derart unterschiedlich ausfallen konnten .

Auch die Abnahme der CO-Diffusions kapazität von 50 % auf 37 % des Solls (Urk. 7/72/6)

vermag dies bezüglich keine Klarheit zu schaffen, zumal der CO-Diffusionskapazität in Bezug auf die Bemes sung der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität nur ergän zende beziehungs weise den FEV 1 -Richtwert auf- oder abrundende Wirkung zu kommt (vgl. E. 4.3.1) . Weitere Ausführungen hierzu können jedoch unterbleiben : Dem Beschwerdeführer sind ohnehin nur noch körperlich nicht anfordernde Tä tigkeiten zumutbar (vgl. E. 3.1 und E. 3.2.5) , welche damit auch keine gesteigerte Sauerstoffaufnahme voraussetzen (vgl. dazu Schweiz Med Forum 2017, a.a.O., Tabelle 3). Da es sich bei der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität um eine von der ausgeübten Tätigkeit unabhängige Grösse handelt ( E. 4.3.1 ), ist ihre Aus sagekraft im Hinblick auf die Bestimmung der funktionellen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stark beschränkt (vgl. diesbezüglich auch : Schweiz Med Forum 2017, a.a.O., Fall beispiel 1) . So hat denn auch Dr. D.___ nicht aus geführt, ob und in welchem Ausmass sich die festgehaltene medizinisch-theore tische Ateminvalidität auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus wirkt

(Urk. 3/6 , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2012 vom 9. Juli

2012 E. 3.2 mit Hinweisen ). Zu beachten ist ferner, dass bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache die Indikation zur Dauersauerstoff-Therapie gegeben war ( Urk. 7/48/1-2, 5; Urk. 3/7), was eine teilzeitliche Beschäftigung ausser Haus nicht verunmöglichte. Sodann stand im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge die Beschwerdesituation am Rücken im Vordergrund (vgl. Urk. 7/72/12, 7/78/48). Und schliesslich hatte der Beschwerdeführer über einen stabilen pulmonalen Verlauf berichtet ( Urk. 3/7; vgl. auch den Eintrag im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 9. April

2018, wonach die Atemprobleme unverändert seien: Urk. 7/69/3). Zu sammenfassend ist auch hinsichtlich des pneumologischen Gesundheitszustandes der Einschätzung des RAD zu folgen und eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt. 4.4

Nach dem Gesagten ist keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu erkennen. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das Rentene rhöhungsgesuch des Beschwerdeführer s abgewiesen hat. Dies hat die Ab weisung der Beschwerde zur Folge . 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis

IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler