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IV.2019.00127

Eintreten auf Neuanmeldung. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2020-03-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1968 geborene X.___ besuchte in der Türkei die Schulen und absol vierte die Matura (Urk. 10/ 3/4). Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 (Urk. 10/ 3/1) war sie vom 26. August 2003 bis zum 20. Februar 2005 (letzter ef fek tiver Arbeitstag: 1. November 2004) bei Y.___

Sàrl (nachfolgend: Y.___ )

als Produk tionsmitarbeiterin mit einem Pen sum bis zu 17 Stunden pro Woche tätig (Urk. 10/ 10 , Urk. 10/ 13) . In den Jahren 2002, 2003 und 2005 bezog si e Arbeits losenentschädigung (Urk. 10/ 13). Sie ist Mutter eines 1999 geborenen Sohnes (Urk. 10/ 3/2) . Am 17. Oktober 2006 meldete sie sich wegen chronischem Rheuma und einer Fibromyalgie bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/ 3, Urk. 10/ 5). Nach durchgeführten Abklärungen wies die IV-Stelle das Rentenbegehren von X.___ m it Ver fügung vom 17. April 2008 ab (Urk. 10/ 38). Dagegen erhob die Versicherte am 21. Mai 2008 beim Sozialver si cherungsg ericht Beschwerde (Urk. 10/ 39/3-14), welches die Beschwerde mit Ur teil IV.2008.00552 vom 19. Mai 2009 abwies (Urk. 10/ 43). Das Urteil blieb unan gefochten. 1.2

Am 14. September 2012 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 52 , Urk. 10/55 ). Im Zuge der Abklärungen der IV-Stelle wurde die Versicherte untere anderem im Zent r um

Z.___

untersucht. Das Z.___ erstattete sein Gut achten a m 10. Mai 2013 ( Urk. 10/ 85). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren von X.___ m it Verfügung vom 23. September 2013 ab (Urk. 10/102 ). Hier gegen erhob X.___ am 2 4. Oktober 2013 Beschwerde (Urk.

10/107/3-16). Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit (unangefochtenem) Ur teil IV.2013.00964 vom 4. Juni 2015 ab ( Urk. 10 /109). 1.3

In der Folge stellte X.___ am 1 5. September 2016 bei der IV-Stelle ein neues Gesuch um Ausrichtung von Invaliden versicherungs leistungen ( Urk. 10/111 , Urk. 10/114/1 ) . Daraufhin kündigte ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 6. Okto ber 2016 an, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde, weil nicht glaub haft dargelegt worden sei , dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Ver fügung wesentlich verändert hätten ( Urk. 10/115). Dagegen erhob die Ver sicherte am 2 6. Oktober 2016 Einwand ( Urk. 10/116). Nach der Prüfung dieses Einwandes teilte die IV-Stelle der Versicherte n mit Schreiben vom 6. Februar 2017 mit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheu matologie, Neurologie, Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 10/128). Die Unter suchungen fanden in der Medizinischen Ab k lärungsstelle

A.___ (nachfolgend: MEDAS A.___ ) statt. Die MEDAS A.___ erstattete ihr Gutach ten am 9. Oktober 2017 ( Urk. 10/139).

Gestützt auf dieses Gutachten kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. November 2017 die Abwei sung ihres Leistungsbegehrens an. Zur Begründung führte sie aus,

dass sich ihr gesundheit liche r Zustand seit der letzten Beurteilung im Jahr 2013 nicht wesent lich ver schlechtert habe ( Urk. 10/140/2). Dage gen erhob die Versicherte am 2 3. Novem ber 2017 Einwand ( Urk. 10/141). In der Folge ging bei der IV-Stelle das Schreiben der Hausärztin der Versicherten, Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 25. November 2017 ( Urk. 10/145/1) ein . Darauf hin zog die IV-Stelle Bericht e von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Rheu matologie und Allgemeine Innere Medizin FMH ( Bericht vom 16. Februar 2018, Urk. 10/150/8-12) , von Dr. med. D.___ , Neurologie ( Bericht vom 2 1. Feb ruar 2018 Urk. 10/151/7-8) , sowie

von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ( Bericht vom 1. August 2018, Urk. 10/158) ein.

Die MEDAS A.___ nahm am 7. November 2018 zu diesen Arztberichten Stellung (Urk. 10/165) . Nach der Prü fung des Einwandes der Versicherten und der nach träglich ei n gegangen medizi nischen Berichte und Stellungnahmen verfügte die IV-Stelle am 18.

Januar 2019 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbe gehrens von X.___ (Urk.

2).

2.

2.1

Dagegen erhob X.___

am 1 5. Februar 2019 Beschwerde und beantragte , in Aufhebung der Verfügung vom 1 8. Januar 2019 sei ihr mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei ihre effektive Arbeitsfähigkeit beziehungsweise seien « renten-ergänzende » Eingliederungsmassnahmen zu evaluieren ( Urk. 1 S. 2). In ver fah rensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, dass ihr die unentgeltliche Prozess füh rung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihr in der Person von Rechtsanwältin Dina Raewel eine unentgeltliche Rechts vertre terin zu bestellen sei en ( Urk. 1 S. 2). 2.2

Das Gericht setzte der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 20. Feb ruar 2019 Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu neh men (Beschwerdeantwort) und die vollständigen Akten einzureichen. Mit der selben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um ihr Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege zu substantiieren (Urk. 4).

Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht mit Eingabe vom 8. März 2019 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und einzelne Belege ein (Urk. 6, Urk. 7, Urk. 10/ 1-2). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten , Urk. 10/1-172). 2.4

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege vom 15. Februar 2019 wurde mit Verfügung vom 2. April 2019 ab gewie sen, weil sie innert der mit Verfügung 2 0. Februar 2019 angesetzten Frist ihre prozessuale Bedürftigkeit nicht nach ge wiesen hatte ( Urk. 11). Zudem wurde der Be schwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 zu ge stellt ( Urk. 11 S. 4).

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 2 0. April 2019 ein Gesuch um Wie dererwägung der Verfügung vom 2. April 2019 sowie ein neues Gesuch um Be willigung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 13). Dieser Eingabe legte sie die Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich, Sozialzentrum F.___ , vom 9. April 2019 ( Urk. 14) bei .

Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2019 wurde das Wiedererwägungsgesuch abgewie sen, der Beschwerdeführerin aber in Bewilligung ihres erneuten Gesuchs vom 2 0. April 2019 mit Wirkung ab demselben Tag die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, als unentgeltliche Rechtsver treterin für das vorliegende Ver fahren bestellt ( Urk. 15 S. 4). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1 .3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .4

1 .4.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .4.2

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre chende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1 .5

1.5.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.5.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2 .1

2.1.1

Am Z.___ -Gutachten vom 10. Mai 2013 (Urk. 10/85) waren Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ha uptgutachter, Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Medizinische Supervision, sowie die Dres . med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Zertifizierter Medizi nischer Gutachter SIM, J.___ , Facharzt für Innere Medizin und Gastroen terologie FMH, sowie K.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, beteiligt ( Urk. 10/85/24) .

Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 10/85/3-8) und die von den Z.___ -Gutachtern zusätzlich angeforder ten Berichte (Urk. 10/85/8) sowie ihre Untersuchungen der Beschwerdeführerin in den Fachgebieten Rheumatologie am 4. April 2013, Neurologie und Innere Me dizin am 11. April 2013 sowie Psychiatrie am 12. April 2013 (Urk. 10/85/1) stell ten sie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte, chro nifizierte Depression (ICD-10: F38.8) [Urk. 10/85/17].

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 10/85/17): - Fibromyalgie - Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, ohne Hinweise für radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - Leicht ausgeprägte Panikstörung (ICD-10: F41.0) [eigenanamnestisch trau matisierende oder belastende Lebensereignisse ohne genauere Spezi fikation] - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit betont hypochondrischer Ausprägung (ICD-10: F45.4) - Akzentuierte Wesenszüge mit unreif histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) - Migräne ohne Aura - Arterielle Hypertonie, Blutdruckwerte mit 146/93 respektive 97 mmHg et was hoch, allerdings in der Untersuchungssituation nicht zu beurteilen - Status nach Nephrolithiasis - Status nach mehrfachen Ovarialzysten, aktuell keine - Status nach Sectio caesarea 2.1.2

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der Z.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin akzentuierte Wesenszüge mit hy pochondrisch-histrionischen Verhaltens- und Erlebensweisen zeige. Für das sub jektiv quälende und die Befindlichkeit massgeblich beeinflussende Ganzkör per schmerzsyndrom sei kein hinreichendes organisches Korrelat vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. In folge des chronifizierten Krankheitszustandes, der psychiatrischen Ko morbi dität und der seit Oktober 2012 beschriebenen chronifizierten Depression sei eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben (Urk. 10/85/18). Aus rheumatologischer Sicht sei die damals durch den behan delnden Rheumatologen attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund des durch die Foraminalstenose verursachten lumbospondylogenen Syndroms nicht ausge wiesen (Urk. 10/85/18-19). Es werde lediglich eine diskrete Diskopathie mit breit basiger Vorwölbung und möglicher Reizung von L5 sowie ebenfalls mög li cher Reizung von L5 foraminal durch eine neuroforaminale Einengung links gesehen. Aufgrund des radiologisch diskreten Befundes werde zu Recht nur von der Mög lichkeit einer Nervenwurzelreizung gesprochen. Bei ausgesprochener Haltungsin suffizenz und Waddelzeichen bestünden Hinweise auf eine Symp tomausweitung. Heute bestehe eine Fibromyalgie im Sinne einer zentralen Schmerzerkrankung und die Beschwerdeführerin beschreibe als Ausdruck der Schmerzverarbeitungs störung ein regressives Verhalten ohne aktive Coping strategien. Ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom sei nicht nachweisbar. Aus neurologischer wie auch aus intern-medizinischer Sicht lägen keine Er kran kungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 10/85/19). 2.1.3

In ihrer Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die Z.___ -Gutachter aus, dass aus psychiatrischer Indikation sowohl in der an gestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin bei Y.___ oder Kosmetikerin als auch für jede leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und die konsti tutio nell kleinwüchsige Beschwerdeführerin nicht überfordernde Tätigkeit seit Okto ber 2012 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bestehe (Urk. 10/85/20). 2 .2

2 .2.1

Am Gutachten der MEDAS A.___ vom 9. Oktober 2017 wirkten die Dres . med. L.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, sowie med. prakt. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt SGV, zer tifizierter medizinischer Gutachter SIM ,

mit ( Urk. 10/139/2).

Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin ( Urk. 10/ 139/25).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin führten die Gutachter die folgenden Diagnosen an ( Urk. 10/139/26): - Leichtgradige undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1), sy nonym verwendet: chronisches Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfallerscheinung , Schmerzverarbeitungsstörung - Dysthymia (ICD-10: F34.1) - Leichte depressive Störung (ICD-10: F32.0) - Leichte weitgehend kompensierte Agoraphobie (ICD-10: F40.0) - Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicherer, dependenter , astheni scher, histrionischer, dysthym strukturierter Primärpersönlichkeit - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Ge brauch , (anamnestisch) gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10: F10.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Ge brauch , (anamnestisch) gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10: F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F13.2) - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links betont, ohne Hinweise für radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom - Chronisches Cervicalsyndrom ohne radikuläre Zeichen - Rhizarthrose links - Degenerative Veränderungen radio-ulnar sowie im Interphalangealgelenk des 1. Fingers beidseits - Arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt (anamnestisch) - Mässige Thrombozystose unklarer Genese - Leichte Hypercholesterinämie - Uterusexstripation 2014 (anamnestisch) 2 .2.2

In ihrer interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter sodann fest, dass bei der Beschwerdeführerin aus allgemein-internistischer Sicht keine Befunde bezie hungsweise Diagnosen mit versiche rungsmedizinischer Relevanz auf die Arbeits fähigkeit vorliegen würden . Sie sei deshalb in der Lage, ohne Leistungs einschrän kung sämtliche, ihrem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten vollschichtig auf dem primären Arbeits markt zu verrichten ( Urk. 10/139/21).

B ei der orthopädischen Untersuchung seien kli nisch die folgenden Befunde erho ben worden: Der Barfussgang sei in allen drei Posi tionen flüssig und hinkfrei gewesen. Alsdann sei d ie Beweg lichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der Len denwirbelsäule (LWS) normal gewesen. Es habe ein leichter paravertebraler Hart spann lumbal, jedoch keine radikulären Zeichen, weder an der oberen noch an der unte ren Extremität, festgestellt werden können . Der Langsitz und das Ab he ben der Beine gestreckt von der Unterlage seien problemlos möglich gewesen. Es seien lokale Druckdolenzen im Bereich beider Handgelenke festgestellt worden . Der übrige orthopädische Status sei unauffällig gewesen. Während der Unter su chung sei sodann eine Hyperventilationsattacke mit Steifwerden, Augen ver dre hen und demonstrativem Gebaren aufgefallen. Dies müsse psychiatrisch be urteilt werden. Sodann seien in den im Rahmen der Begutachtung durchgeführten radio logischen Untersuchungen vom 8. Mai 2017 zusammengefasst im Becken, in beiden Hüft en, beiden Knie n , beiden oberen S pr unggelenken (OSG) und beiden Händen konventionell radiologisch normale Befunde festgestellt worden. In der Szintigraphie vom 3 0. Januar 2017, welche von den behandelnden Ärzten in Auf trag gegeben worden sei, hätten sich eine Rhizarthrose links sowie degenerative Veränder ungen radioulnar links und im Interphalangealgelenk der 1. Finger beid seits gezeigt. In den MRI der HWS und LWS seien altersentsprechende degenera tive Befunde festgestellt worden. Für die von der Beschwerdeführerin angegebe nen ausgedehnten Schmerzen fänden sich sowohl klinisch wie radiologisch über wiegend kein objektivierbares Korrelat. Anzufügen sei, dass der Hyperventila tionsanfall nach Abschluss der Unter suchung, als die Beschwerde führerin bereits wieder angezogen auf dem Stuhl gesessen habe, demonstriert und nicht authen tisch gewirkt habe ( Urk. 10/139/20). Zusammengefasst könnten die Beschwerden der Beschwerdeführerin aus ortho pädischer Sicht nur teilweise nachvollzogen werden. Seit der Beurteilung durch die

Z.___

habe sich orthopä disch - ausser allenfalls durch die neu etablierte Rhizarthrose links, welche jedoch in keiner Tätigkeit der Versicherten von Bedeutung sei - keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben. Ent sprechend bestünden orthopädisch auch aktuell keine Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin ( Urk. 10/139/21).

Alsdann hätten bei der neurologischen Untersuchung keinerlei

pathologische Be funde erhoben werden können. Der neurologische Untersuchungsbefund sei in allen Bereichen vollkommen regelgerecht gewesen ( Urk. 10/139/21). Aufgrund der neurologischen Untersuchung ergebe sich keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit ( Urk. 10/139/22).

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Dysthymie im Vordergrund ge standen. Die Dysthymie bestehe möglicherweise schon länger. Hieraus könnten sich, wie sich nunmehr abzuzeichnen scheine, depressive Einbrüche entwickelt haben. Bei der Untersuchung habe sich nur eine leichte depressive Störung abge zeichnet ( Urk. 10/139/22). Vor dem Hintergrund der Biografie, der Lebensge schichte, dem Geworden s ein, sei es durchaus vorstellbar, dass sich bei der Be schwerdeführerin zumindest eine akzentuierte Persönlichkeit mit ver mei denden, histrionischen, dysthymen Anteilen ausgebildet habe. Die Aus prägung erscheine jedoch nicht so schwerwiegend, dass die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung gestellt werden sollte. Die den Akten zu entnehmende Diagnose einer posttrau matischen Belastungsstörung habe nicht verifiziert wer den können. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, im Sinne einer komp lexen posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), wie sie vo m dama ligen Psychiater Dr. med. P.___

( vgl. dazu dessen Bericht vom

23. Mai 2013 , Urk. 10/87 ) und von Dr. D.___ ( vgl. dazu dessen Schreiben vom 14. September 2016 Urk. 10/111/3-4) benannt worden sei, habe bei der Unter suchung nicht gestellt werden können, da die entsprechenden Diagnosekriterien wie etwa Hyperarousal , Vermeidung, Flashbacks und Auslösemomente nicht hätten exploriert werden können. Zudem wäre es ungewöhnlich, dass sich nach einer so langen Zeit eine kompensierte Traumafolgestörung äussere. Auch die in der Aktenlage genannten Diagnosen aus dem somatoformen Diagnosespektrum hätten nicht erhoben wer den können . Diagnosekriterien wie die ständige Beschäf ti gung mit einem schwe ren und quälenden Schmerz, eine hohe Behand lungs aktivität und ein unange messener sozialer Rückzug sowie eine Ein schrän kung in allen vergleichbaren Be reichen hätten sich nicht feststellen lassen. Abschliessend sei zu bemerken, dass geringfügige Symptome einer paroxysmalen Angst erhoben worden seien. Auch diese würden nicht so schwerwiegend erscheinen, dass hieraus eine wesentliche psychosoziale Funktions einbusse resul tierten würde ( Urk. 10/139/22). Im Ver gleich zu den Vorgutachten des

Q.___ vom 1 7. Januar 2008 (vgl. Urk. 10/25) und der

Z.___ vom 1 0. Mai 2013 ( Urk. 10/87) sei keine Ver schlech terung und keine Verschlimmerung der Situation und der Symptomatik der Be schwerdeführerin eingetreten. Zudem lasse sich aus den zu stellenden Diagnosen leichter Ausprägung versicherungspsychiatrisch auch keine Minde rung der Ar beitsfähigkeit ableiten, auch nicht um 20 % , wie dies zuletzt noch (von den Gut achtern der Z.___ ) zuerkannt worden sei ( Urk. 11/139/23). 2 .2.4

Zur Arbeitsfähigkeit d er Beschwerdeführerin hielten die Gutachter schliesslich fest, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv gar keine Tätigkeit zutraue, nicht ein mal in geschütztem Rahmen und in einem Teilzeitpensum . Dies sei medizi nisch nicht begründbar und müsse vielmehr überwiegend durch versicherungs medizi nisch nicht relevante persönliche Faktoren und durch psychosoziale Fak toren Erklärung finden. Bei sowohl dysthymer Grundhaltung als auch bei leichter depressiver Störung und leichtgradiger undifferenzierter Somatisierungsstörung könne dennoch keine signifikante längerdauernde Minderung der Arbeits fähig keit gefolgert werden, zumal die Behandlungsaktivität nicht hinreichend doku mentiert sei, um eine schwerere Störung anzunehmen. Dies gelte umso mehr, da auch die soma tischen Fachgebiete keine hinreichende Erklärung für eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen k önnten, sofern das Fähigkeits profil einge halten werde (bei konstitutionell eher zierlichem Kö r perbau, leicht vermin derter Rücken belastbarkeit und gering reduzierter Handbelastbarkeit). So seien aus orthopä discher, neurologischer und internistischer Sicht nur Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit objektiviert worden (Urk. 10/139/25) . In der an gestamm ten Tätigkeit (Mitarbeiterin bei Y.___ , Kosmetikstudio, Hausfrau) sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 10/139/26).

Somit habe in einer Gesamtschau, in Kenntnis der Akten und der aktuellen interdisziplinären Befunde, keine Verschlechterung gegenüber dem Gutachten des Referenz zeit punktes - dem Gutachten der Z.___ aus dem Jahr 2013 - objekti viert werden können ( Urk. 10/139/25). 2 .3

Dr. E.___ , welche die Beschwerdeführerin seit 1 6. Januar 2018 behandelt (Urk. 10/15 8 / 1), stellte in ihrem Bericht vom 1. August 2018 die folgenden Diag nosen ( Urk. 10/15 8 / 3): - Posttraumtische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F31.1) - Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) - Fibromyalgie Erstdiagnose 2000

Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit täglichem Wiedererleben der traumatischen Situation (Intrusionen, Flash backs, Albträume) leide. Sie versuche alle Auslöser (Trigger) zu vermeiden, habe sich sozial sehr zurückgezogen und verlasse selten das Haus (Vermeidungsver halten). Ihr Selbst- und Weltbild sei äusserst negativ, was den Kontakt mit ande ren erschwere. Sie leide unter depressiver Stimmung, intermittierend auftretenden Suizidgedanken, Schlafstörungen, Ängsten, Konzentrationsschwierigkeiten, star ken Insuffizienzgefühlen und Appetitlosigkeit vor dem Hintergrund einer depres siven Episode. Des Weiteren zeige sie Symptome einer emotional-instabilen Per sönlichkeitsstörung mit interaktionellen Problemen, Wutanfällen, einem gestör ten Selbstbild , emotionaler Instabilität, einem chronischen Gefühl der inneren Leere sowie einer Neigung zu destruktivem Verhalten mit Suizidver suchen ( Urk. 10/15 8 / 2).

Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/15 8 / 1). 3 .

3.1

Strittig und zu prüfen ist , ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit Erlass der Verfügung vom 23. September 2013 , mit welcher die Beschwerdegeg nerin ihr Leistungsbegehren vom 14. September 2012 (Urk. 10/52, Urk. 10/55) abgewiesen hatte ( Urk. 10/102 ), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

18. Januar 2019 (Urk. 2) er heblich ver schlechtert haben, so dass sie nunmehr Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung hat. 3.2

Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2013 (Urk. 10/107/3-16) gegen die Verfügung vom 23. September 2013 (Urk. 10/102) mit rechtskräftigem Urteil IV.2013.00964 vom 4. Juni 2015 ab (Urk. 10/109). In jenem Urteil erwog das Gericht im Wesentlichen, dass g e stützt auf das Z.___ -Gutachten vom 10. Mai 2013 (Urk. 10 /85) in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer de füh re rin nicht ausgewiesen sei . Gemäss der Beurteilung der Z.___ -Gutachter sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für sämtliche leichte n bis mit tel schwere n und wechselbelastende n Tätigkeiten voll arbeits- und belastungsfä hig (E.

4.2 jenes Urteil s , Urk. 10/109/ 12- 13) .

Seit dem Erlass der Verfügung vom 2 3. September 2013 ( Urk. 10/102) ist in so matischer Hinsicht ebenfalls keine Ver schlecht erung des Gesundheitszustan des , welche An spruch auf Leistungen der Invali denversicherung begründe n könnte, mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit er stellt. Das Gutachten der MEDAS A.___

vom 9. Oktober 2017 (Urk. 10/139) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweis wert einer medizinischen Expertise ge stellten Anforderungen (E. 1.5 .1 ). Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich seit der Beurteilung durch die Gutachter der

Z.___ in soma tischer Hinsicht

- ausser allenfalls durch die neu etablierte Rhizarthrose links, welche laut der orthopädischen Gutachterin jedoch in keiner Tätigkeit der Versi cherten von Bedeutung sei (Urk. 10/139/21)

- keine Verschlechterung des Ge sund heits zustandes habe objekt i viert werden können (Urk. 10/139/25) . Dement sprechend stellten die Gutachter der MEDAS A.___ auch keine somatischen Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ( Urk. 10/139/18) . Sie begründeten dies nachvollziehbar mit den von ihnen erho benen Befunde n beziehungsweise damit, dass sie bei ihren Untersuchungen keine Befunde fest stellen konnten, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin hätten (vgl. E. 2.2.2) . Der Bericht der behandelnden Rheuma tologin Dr. C.___ vom 16. Februar 2018 widerspricht dem nicht, weil gemäss Dr. C.___ aufgrund von klinischen sowie radiologischen Befunden aus rheuma to logischer Sicht keine Funktionseinschränkung besteht (Urk. 10/150/11). Aus diesem Grund muss auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte Verlaufsbe richt von Dr. C.___ vom 5. Februar 2019 (vgl. Urk. 1 S. 13)

- welcher nach Erlass der angefochtenen Verfügung datiert und sich nicht bei den vorliegenden Akten befindet - nicht beigezogen werden . Davon sind keine weiteren entscheidrelevan ten Aufschlüsse zu erwarten .

Ebenso wenig vermögen das Schreiben der Haus ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. B.___ , vom 25. November 2017 ( Urk. 10/145/1) und die Schreiben von Dr. D.___ vom 1 4. September 201 6 ( Urk. 10/111) und 2 1. Februar 2018 ( Urk. 10/151/7-8 ) Zweifel am Gutachten der MEDAS A.___ vom 9. Oktober 2017 (Urk. 10/139) zu begründen. Darin äusser te n sich die Allgemeinmedizinerin und der Neurologe (welcher gemäss Medizinalbe ruferegister jedoch über keinen Weiterbildungstitel verfügt, vgl. www.medre gom.admin.ch )

fach fremd, weil sie der Beschwerdeführerin aufgrund von eigenen Beobach tungen und Beurteilungen ihres psychischen Zustands eine Arbeits un fä higkeit attestiert haben (Urk.

10/111/4, Urk. 10/145/1, Urk. 10/151/8 ) . In den er wähnten Schreiben führ t en sie aber keine allgemein-internistischen ( oder neuro logischen ) Befunde an, die von den Gutachtern der MEDAS A.___ unberücksichtigt geblieben sein könnten oder für eine Ver schlech terung seit den Untersuchungen in der MEDAS A.___ sprechen würden. Weiter bestätigt Dr. D.___ in seinem Bericht vom 21. Februar 2018, dass sich die Beschwerden und Symptome seit seinem letzten Bericht vom 14. September 2016, der den MEDAS-Gutachtern bekannt war (vgl. Urk. 10/139/8), nicht verändert hätten (Urk. 10/151/8).

In somatischer Hinsicht ist somit auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 9.

Ok tober 2017 ( Urk. 10/139) abzustellen .

Gemäss der Beurteilung der Gutachter be steht diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 2.2.4). 3.3

3.3.1

In psychischer Hinsicht stellte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00964 vom 4. Juni 2015 auf die Beurteilung des psychiatrischen Z.___ -Gutachters Dr. G.___ ab, wonach bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Auswirkungen einer leichten, chronifizierten Depression ab Oktober 2012 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. E. 3.3.1, E. 3.3.3 und E. 4.4.5 jenes Ur teils, Urk.

10/109/8, Urk. 10/109/10, Urk. 10/109/18). Daraus resultierte jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 5 jenes Urteils, Urk. 10/109/18). Der psychia trische Gut achter der MEDAS A.___ , m ed. prakt. O.___ führte aus, dass es im Vergleich zum Vor gutachten der Z.___ vom 10. Mai 2013 zu keiner Verschlech terung und keiner Verschlimmerung der Situation und der Symptoma tik der Beschwer deführerin gekommen sei. Er hielt zudem dafür, dass - im Unterschied zur Beurteilung von Dr. G.___ im Jahr 2013 - aus versiche rungs psychia trischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit

vorliegen würde ( Urk. 11/139/23). 3.3.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, dass sich ihre psychische Ver fas sung seit der Begutachtung in der MEDAS A.___ im Jahr 2017 und in der Z.___ im Jahr 2013 klar verschlechtert habe. Gemäss den Angaben ihrer Psychiaterin Dr. E.___ , bei der sie nun seit über einem Jahr in Behandlung sei , leide sie eindeutig unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit all den üblichen Symptomen beziehungsweise Auswirkungen. Die Tatsache, dass sie die Therapie einmal wöchentlich absolviere, belege die Erforderlichkeit dieser Thera pie. Hinzu komme die regelmässige Medikamenteneinnahme (Urk. 1 S. 12 f.). Da raus ergebe sich

nachvollziehbar, dass in psychischer Hinsicht eine Arbeits unfä higkeit bestehe n würde (Urk. 1 S. 12).

Im Urteil IV.2013.00964 vom 4. Juni 2015 erwog das Sozialversicherungsgericht unter Hinweis auf die Fachliteratur, dass nach den diagnostischen Leitlinien eine posttraumatische Belastungsstörung ge mäss ICD-10: F43.1 nur dann diagnostiziert werden soll t e, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von ausserge wöhnlicher Schwere aufgetreten sei. Eine «wahrscheinliche» Diagnose könne auch dann ge stellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate betr a g e , voraussetzt, die klinischen Merkmale seien typisch und es könne keine andere Diagnose gestellt werden (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode). Zusätzlich zu dem Trauma m ü ss e eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinsz e nierung des Er eig nisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen auftreten (vgl. E. 4.4.4 jenes Urteils, Urk. 10/109/17). Daran ist weiterhin festzuhalten (vgl. BGE 142 V 342 E.

5.2.2). Bei jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Grün den ein späterer Beginn der posttraumatischen Belastungsstörung berücksichtigt werden soll, ist eine besondere Begrün dung erforderlich (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2.2). Im Urteil vom 4. Juni 2015 hielt das Sozialversicherungsgericht weiter fest, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin we gen der gemäss dem damaligen Psychiater der Beschwerdeführerin angeblich seit dem Jugendalter bestehende n posttraumatische n Belastungsstörung bislang keine Psychotherapie in Anspruch genommen habe, und weshalb bei den im Zuge der Abklärungen nach der ersten Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungs bezug vom 17. Oktober 2006 (Urk. 10/3, Urk. 10/5) durchgeführten Untersuchun gen im I nstitut Q.___

kein entspre chender Befund und aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit feststell bar gewesen

sei en (vgl. E. 4.4.4 jenes Urteils, Urk. 10/109/17-18 ) . Dasselbe muss bezüglich der von Dr. E.___

diagnostizierten posttraumatischen Belastungs störung ( Urk. 10/158 /3 ) gesagt werden. Laut diesem Bericht erlebte die Beschwerdeführe rin ab dem 6. bis zum 1 8. Lebensjahr sexuellen Missbrauch durch ihren Vater ( Urk. 10/158/3). Dazu führten d ie Gutachter der MEDAS A.___

aus, die Beschwer deführerin habe angegeben, dass es seitens des Vaters ein übergriffiges Verhalten gegeben habe . Die Gutachter hielten weiter fest, dass die Beschwerdeführerin den noch eine gute Schulbildung habe absolvieren können und in der Türkei als Im mobilienmarklerin gearbeitet habe. Es dürfe mithin ange nommen werden, dass trotz aller erfahrenen Widrigkeiten das Struktur niveau der Ich-Funktionen nicht höhergradig eingeschränkt worden sei. Immerhin sei die Beschwerdeführerin in ihrem 1 9. Lebensjahr in die Schweiz migriert und habe die Sprache erlernt. Dies belege eine gute intellektuelle Fähigkeit, Lernfähigkeit und Zielstrebigkeit. Auch sei die Beschwerdeführerin eine Beziehung eingegangen ,

habe geheiratet und ei nen Sohn geboren. Würde die von der Beschwerde führerin angegebene

schwer wiegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - gemäss der Beschwerdeführerin könne sie

selbst in einem geschützten Bereich nicht einmal in Teilzeit arbeiten - tatsächlich bestehen , würde dies im Wider spruch zu den geringen Therapieakti vi täten der Vergangenheit, wo weder statio näre psychiatrische Massnahmen er folgt seien noch gegenwärtig eine suffiziente antidepressive Behandlung objektiv habe belegt werden können , stehen

( Urk. 10/139/24). Des Weiteren wäre es ge mäss dem psychiatrischen Gutachter med. prakt. O.___ ungewöhnlich, wenn sich nach einer so langen Zeit eine kompensierte Traumafolgestörung äusser n würde (Urk. 10/139/22). Um allenfalls Zweifel an der Beurteilung der MEDAS A.___ aufkommen zu lassen , hätte

Dr. E.___ zumindest nachvollziehbar be gründen müssen, weshalb nun mehr

eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen soll, nachdem bisher die psychiatrischen Gutachter dies stets verneint hatt en ; so wäre insbesondere dazulegen gewesen, weshalb die Beschwerde führe rin trotz des Traumas in der Jugend ohne Psychotherapie oder andere Hilfe das im Gutachten der MEDAS A.___ widergegebene Funktionsniveau erreiche n konnte und sich die Störung erst nach dem Jahr 2013 manifestierte.

Für Dr. E.___ sind die Diagnose kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung unter anderem deswegen erfüllt, weil die Beschwerde führerin an einem täglichem Wiedererleben der trauma tischen Situation (Intru sionen, Flashbacks, Albträume) leide und auch ein Ver meidungsverhalten vorliegen würde (Urk. 10/151/2). Weitere Angaben dazu machte Dr. E.___ aber nicht , sondern beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die Diagnosekriterien wiederzugeben . Für die Nachvollziehbarkeit ihres Berichtes wäre dies aber erforderlich gewesen, den n

med. prakt. O.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zwar davon berichtet habe, dass sie von ihrem Vater ab dem 6. bis zum 18. Lebensjahr vergewaltigt worden sei (Urk. 10/139/43) . E r habe jedoch weder Hyperarousal , Vermeidung, Flashbacks noch Auslöse mo mente explorieren können (Urk. 10/139/22). Med. prakt. O.___

konstatierte deshalb , dass er keine posttraumatische Belastungsstörung habe feststellen kön nen ( Urk. 10/139/22). Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 1. August 2018 ( Urk. 10/158) vermag aus den genannten Gründen keine Zweifel an dieser Beurteilung von med. pract . O.___ zu begründen. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung seit der Unter suchung in der MEDAS A.___ im Jahr 2017 (Urk. 1 S. 12 f.) ist aufgrund dieses Berichtes von Dr. E.___ nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt .

Ebenso wenig sind deshalb weitere Abklärun gen angezeigt (E. 1.5.3 ) , zumal

Dr. E.___ bei den von ihr gestellten ( vom Gut achten abweichenden) Diagnosen darauf hinweist, dass diese schon durch frühere Behandler gestellt worden seien (vgl. Urk. 10/158/3).

Hinweise dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der Untersuchung in der MEDAS A.___

im Jahr 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung tatsäch lich erheblich verschlechtert hat und nicht lediglich eine andere Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vorliegt, lassen sich dem Bericht der behandelnden Psychiaterin nicht entnehmen. 3.3.3

Somit ist auch in psychischer Hinsicht auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom

9. Oktober 2017 (Urk. 10/139) a bzustellen. Demgemäss liegt in psychischer Hin sicht keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Zwar ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei psychischen Gesundheits schäden grund sätz lich ein strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzu führen. Ein Beweisverfahren bleibt aber entbehrlich, wenn

- wie im vorliegenden Fall - im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärzt licher Qualifikation o der aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 3.4

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin vorliegend auf das beweis kräftige Gutachten der MEDAS A.___ vom 9. Oktober 2017 ( Urk. 10/139) abstellen. Nicht entscheiderheblich ist die

spätere Stellungnahme der MEDAS A.___ vom 7. November 2018 (Urk. 10/165) ,

die von einem Arzt verfasst wurde, welcher so weit ersichtlich beim Gutachten vom 9. Oktober 2017 nicht mitgewirkt hat, mit hin weder bei den Untersuchungen der Beschwerde führerin noch der Konsensbe sprechung der Gutachter beteiligt war (Urk. 10/139/2, Urk. 10/165/5) . O b diese Stellungnahme ebenfalls Beweis wert

hätte , kann deshalb offenbleiben . Weitere Abklärungen sind nicht nötig .

Gestützt auf das

Gutachten der MEDAS A.___ vom 9. Oktober 2017 ( Urk. 10/139)

hat die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 23. September 2013, mit welcher sie

das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 14. September 2012 (Urk. 10/52, Urk. 10/55) abgewiesen hatte (Urk. 10/102) , zu Recht verneint. Da die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist, besteht auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Somit erweist sich die mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2019 verfügte Abweisung des neuen Leistungsbegehren s der Beschwerdeführerin vom 15. September 2016 (Urk. 10/111, Urk. 10/114/1)

als rechtens . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1

Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 2 0. April 2019 mit Wirkung ab demselben Tag die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, als un entgelt liche Rechtsvertreterin für das vorliegende Ver fahren bestellt ( Urk. 15 S. 4). 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 5.3

Zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwältin Raewel mit Wirkung ab 20. April 2019 (nach durchgeführtem Schriftenwechsel) zur

unentgeltlichen Rechtsvertre terin der Beschwerdeführerin bestellt wurde (Urk. 15 S. 4). Sie machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der Ver fügung vom 1 9. Juli 2019, Urk.

15) keinen Gebrauch und macht somit keinen Stundenaufwand und keine Barauslagen geltend. Dementsprechend entfällt auch eine Entschädigung aus der Gerichts kasse. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dina Raewel , wird keine Entschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1 .3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 In der Folge stellte X.___ am 1 5. September 2016 bei der IV-Stelle ein neues Gesuch um Ausrichtung von Invaliden versicherungs leistungen ( Urk. 10/111 , Urk. 10/114/1 ) . Daraufhin kündigte ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 6. Okto ber 2016 an, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde, weil nicht glaub haft dargelegt worden sei , dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Ver fügung wesentlich verändert hätten ( Urk. 10/115). Dagegen erhob die Ver sicherte am 2 6. Oktober 2016 Einwand ( Urk. 10/116). Nach der Prüfung dieses Einwandes teilte die IV-Stelle der Versicherte n mit Schreiben vom 6. Februar 2017 mit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheu matologie, Neurologie, Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 10/128). Die Unter suchungen fanden in der Medizinischen Ab k lärungsstelle

A.___ (nachfolgend: MEDAS A.___ ) statt. Die MEDAS A.___ erstattete ihr Gutach ten am 9. Oktober 2017 ( Urk. 10/139).

Gestützt auf dieses Gutachten kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. November 2017 die Abwei sung ihres Leistungsbegehrens an. Zur Begründung führte sie aus,

dass sich ihr gesundheit liche r Zustand seit der letzten Beurteilung im Jahr 2013 nicht wesent lich ver schlechtert habe ( Urk. 10/140/2). Dage gen erhob die Versicherte am 2 3. Novem ber 2017 Einwand ( Urk. 10/141). In der Folge ging bei der IV-Stelle das Schreiben der Hausärztin der Versicherten, Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 25. November 2017 ( Urk. 10/145/1) ein . Darauf hin zog die IV-Stelle Bericht e von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Rheu matologie und Allgemeine Innere Medizin FMH ( Bericht vom 16. Februar 2018, Urk. 10/150/8-12) , von Dr. med. D.___ , Neurologie ( Bericht vom 2 1. Feb ruar 2018 Urk. 10/151/7-8) , sowie

von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ( Bericht vom 1. August 2018, Urk. 10/158) ein.

Die MEDAS A.___ nahm am 7. November 2018 zu diesen Arztberichten Stellung (Urk. 10/165) . Nach der Prü fung des Einwandes der Versicherten und der nach träglich ei n gegangen medizi nischen Berichte und Stellungnahmen verfügte die IV-Stelle am 18.

Januar 2019 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbe gehrens von X.___ (Urk.

2).

E. 2.1 Dagegen erhob X.___

am 1 5. Februar 2019 Beschwerde und beantragte , in Aufhebung der Verfügung vom 1 8. Januar 2019 sei ihr mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei ihre effektive Arbeitsfähigkeit beziehungsweise seien « renten-ergänzende » Eingliederungsmassnahmen zu evaluieren ( Urk. 1 S. 2). In ver fah rensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, dass ihr die unentgeltliche Prozess füh rung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihr in der Person von Rechtsanwältin Dina Raewel eine unentgeltliche Rechts vertre terin zu bestellen sei en ( Urk. 1 S. 2).

E. 2.1.1 Am Z.___ -Gutachten vom 10. Mai 2013 (Urk. 10/85) waren Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ha uptgutachter, Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Medizinische Supervision, sowie die Dres . med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Zertifizierter Medizi nischer Gutachter SIM, J.___ , Facharzt für Innere Medizin und Gastroen terologie FMH, sowie K.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, beteiligt ( Urk. 10/85/24) .

Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 10/85/3-8) und die von den Z.___ -Gutachtern zusätzlich angeforder ten Berichte (Urk. 10/85/8) sowie ihre Untersuchungen der Beschwerdeführerin in den Fachgebieten Rheumatologie am 4. April 2013, Neurologie und Innere Me dizin am 11. April 2013 sowie Psychiatrie am 12. April 2013 (Urk. 10/85/1) stell ten sie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte, chro nifizierte Depression (ICD-10: F38.8) [Urk. 10/85/17].

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 10/85/17): - Fibromyalgie - Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, ohne Hinweise für radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - Leicht ausgeprägte Panikstörung (ICD-10: F41.0) [eigenanamnestisch trau matisierende oder belastende Lebensereignisse ohne genauere Spezi fikation] - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit betont hypochondrischer Ausprägung (ICD-10: F45.4) - Akzentuierte Wesenszüge mit unreif histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) - Migräne ohne Aura - Arterielle Hypertonie, Blutdruckwerte mit 146/93 respektive 97 mmHg et was hoch, allerdings in der Untersuchungssituation nicht zu beurteilen - Status nach Nephrolithiasis - Status nach mehrfachen Ovarialzysten, aktuell keine - Status nach Sectio caesarea

E. 2.1.2 Der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der Z.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin akzentuierte Wesenszüge mit hy pochondrisch-histrionischen Verhaltens- und Erlebensweisen zeige. Für das sub jektiv quälende und die Befindlichkeit massgeblich beeinflussende Ganzkör per schmerzsyndrom sei kein hinreichendes organisches Korrelat vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. In folge des chronifizierten Krankheitszustandes, der psychiatrischen Ko morbi dität und der seit Oktober 2012 beschriebenen chronifizierten Depression sei eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben (Urk. 10/85/18). Aus rheumatologischer Sicht sei die damals durch den behan delnden Rheumatologen attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund des durch die Foraminalstenose verursachten lumbospondylogenen Syndroms nicht ausge wiesen (Urk. 10/85/18-19). Es werde lediglich eine diskrete Diskopathie mit breit basiger Vorwölbung und möglicher Reizung von L5 sowie ebenfalls mög li cher Reizung von L5 foraminal durch eine neuroforaminale Einengung links gesehen. Aufgrund des radiologisch diskreten Befundes werde zu Recht nur von der Mög lichkeit einer Nervenwurzelreizung gesprochen. Bei ausgesprochener Haltungsin suffizenz und Waddelzeichen bestünden Hinweise auf eine Symp tomausweitung. Heute bestehe eine Fibromyalgie im Sinne einer zentralen Schmerzerkrankung und die Beschwerdeführerin beschreibe als Ausdruck der Schmerzverarbeitungs störung ein regressives Verhalten ohne aktive Coping strategien. Ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom sei nicht nachweisbar. Aus neurologischer wie auch aus intern-medizinischer Sicht lägen keine Er kran kungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 10/85/19).

E. 2.1.3 In ihrer Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die Z.___ -Gutachter aus, dass aus psychiatrischer Indikation sowohl in der an gestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin bei Y.___ oder Kosmetikerin als auch für jede leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und die konsti tutio nell kleinwüchsige Beschwerdeführerin nicht überfordernde Tätigkeit seit Okto ber 2012 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bestehe (Urk. 10/85/20). 2 .2

2 .2.1

Am Gutachten der MEDAS A.___ vom 9. Oktober 2017 wirkten die Dres . med. L.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, sowie med. prakt. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt SGV, zer tifizierter medizinischer Gutachter SIM ,

mit ( Urk. 10/139/2).

Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin ( Urk. 10/ 139/25).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin führten die Gutachter die folgenden Diagnosen an ( Urk. 10/139/26): - Leichtgradige undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1), sy nonym verwendet: chronisches Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfallerscheinung , Schmerzverarbeitungsstörung - Dysthymia (ICD-10: F34.1) - Leichte depressive Störung (ICD-10: F32.0) - Leichte weitgehend kompensierte Agoraphobie (ICD-10: F40.0) - Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicherer, dependenter , astheni scher, histrionischer, dysthym strukturierter Primärpersönlichkeit - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Ge brauch , (anamnestisch) gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10: F10.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Ge brauch , (anamnestisch) gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10: F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F13.2) - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links betont, ohne Hinweise für radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom - Chronisches Cervicalsyndrom ohne radikuläre Zeichen - Rhizarthrose links - Degenerative Veränderungen radio-ulnar sowie im Interphalangealgelenk des 1. Fingers beidseits - Arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt (anamnestisch) - Mässige Thrombozystose unklarer Genese - Leichte Hypercholesterinämie - Uterusexstripation 2014 (anamnestisch) 2 .2.2

In ihrer interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter sodann fest, dass bei der Beschwerdeführerin aus allgemein-internistischer Sicht keine Befunde bezie hungsweise Diagnosen mit versiche rungsmedizinischer Relevanz auf die Arbeits fähigkeit vorliegen würden . Sie sei deshalb in der Lage, ohne Leistungs einschrän kung sämtliche, ihrem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten vollschichtig auf dem primären Arbeits markt zu verrichten ( Urk. 10/139/21).

B ei der orthopädischen Untersuchung seien kli nisch die folgenden Befunde erho ben worden: Der Barfussgang sei in allen drei Posi tionen flüssig und hinkfrei gewesen. Alsdann sei d ie Beweg lichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der Len denwirbelsäule (LWS) normal gewesen. Es habe ein leichter paravertebraler Hart spann lumbal, jedoch keine radikulären Zeichen, weder an der oberen noch an der unte ren Extremität, festgestellt werden können . Der Langsitz und das Ab he ben der Beine gestreckt von der Unterlage seien problemlos möglich gewesen. Es seien lokale Druckdolenzen im Bereich beider Handgelenke festgestellt worden . Der übrige orthopädische Status sei unauffällig gewesen. Während der Unter su chung sei sodann eine Hyperventilationsattacke mit Steifwerden, Augen ver dre hen und demonstrativem Gebaren aufgefallen. Dies müsse psychiatrisch be urteilt werden. Sodann seien in den im Rahmen der Begutachtung durchgeführten radio logischen Untersuchungen vom 8. Mai 2017 zusammengefasst im Becken, in beiden Hüft en, beiden Knie n , beiden oberen S pr unggelenken (OSG) und beiden Händen konventionell radiologisch normale Befunde festgestellt worden. In der Szintigraphie vom 3 0. Januar 2017, welche von den behandelnden Ärzten in Auf trag gegeben worden sei, hätten sich eine Rhizarthrose links sowie degenerative Veränder ungen radioulnar links und im Interphalangealgelenk der 1. Finger beid seits gezeigt. In den MRI der HWS und LWS seien altersentsprechende degenera tive Befunde festgestellt worden. Für die von der Beschwerdeführerin angegebe nen ausgedehnten Schmerzen fänden sich sowohl klinisch wie radiologisch über wiegend kein objektivierbares Korrelat. Anzufügen sei, dass der Hyperventila tionsanfall nach Abschluss der Unter suchung, als die Beschwerde führerin bereits wieder angezogen auf dem Stuhl gesessen habe, demonstriert und nicht authen tisch gewirkt habe ( Urk. 10/139/20). Zusammengefasst könnten die Beschwerden der Beschwerdeführerin aus ortho pädischer Sicht nur teilweise nachvollzogen werden. Seit der Beurteilung durch die

Z.___

habe sich orthopä disch - ausser allenfalls durch die neu etablierte Rhizarthrose links, welche jedoch in keiner Tätigkeit der Versicherten von Bedeutung sei - keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben. Ent sprechend bestünden orthopädisch auch aktuell keine Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin ( Urk. 10/139/21).

Alsdann hätten bei der neurologischen Untersuchung keinerlei

pathologische Be funde erhoben werden können. Der neurologische Untersuchungsbefund sei in allen Bereichen vollkommen regelgerecht gewesen ( Urk. 10/139/21). Aufgrund der neurologischen Untersuchung ergebe sich keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit ( Urk. 10/139/22).

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Dysthymie im Vordergrund ge standen. Die Dysthymie bestehe möglicherweise schon länger. Hieraus könnten sich, wie sich nunmehr abzuzeichnen scheine, depressive Einbrüche entwickelt haben. Bei der Untersuchung habe sich nur eine leichte depressive Störung abge zeichnet ( Urk. 10/139/22). Vor dem Hintergrund der Biografie, der Lebensge schichte, dem Geworden s ein, sei es durchaus vorstellbar, dass sich bei der Be schwerdeführerin zumindest eine akzentuierte Persönlichkeit mit ver mei denden, histrionischen, dysthymen Anteilen ausgebildet habe. Die Aus prägung erscheine jedoch nicht so schwerwiegend, dass die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung gestellt werden sollte. Die den Akten zu entnehmende Diagnose einer posttrau matischen Belastungsstörung habe nicht verifiziert wer den können. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, im Sinne einer komp lexen posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), wie sie vo m dama ligen Psychiater Dr. med. P.___

( vgl. dazu dessen Bericht vom

23. Mai 2013 , Urk. 10/87 ) und von Dr. D.___ ( vgl. dazu dessen Schreiben vom 14. September 2016 Urk. 10/111/3-4) benannt worden sei, habe bei der Unter suchung nicht gestellt werden können, da die entsprechenden Diagnosekriterien wie etwa Hyperarousal , Vermeidung, Flashbacks und Auslösemomente nicht hätten exploriert werden können. Zudem wäre es ungewöhnlich, dass sich nach einer so langen Zeit eine kompensierte Traumafolgestörung äussere. Auch die in der Aktenlage genannten Diagnosen aus dem somatoformen Diagnosespektrum hätten nicht erhoben wer den können . Diagnosekriterien wie die ständige Beschäf ti gung mit einem schwe ren und quälenden Schmerz, eine hohe Behand lungs aktivität und ein unange messener sozialer Rückzug sowie eine Ein schrän kung in allen vergleichbaren Be reichen hätten sich nicht feststellen lassen. Abschliessend sei zu bemerken, dass geringfügige Symptome einer paroxysmalen Angst erhoben worden seien. Auch diese würden nicht so schwerwiegend erscheinen, dass hieraus eine wesentliche psychosoziale Funktions einbusse resul tierten würde ( Urk. 10/139/22). Im Ver gleich zu den Vorgutachten des

Q.___ vom 1 7. Januar 2008 (vgl. Urk. 10/25) und der

Z.___ vom 1 0. Mai 2013 ( Urk. 10/87) sei keine Ver schlech terung und keine Verschlimmerung der Situation und der Symptomatik der Be schwerdeführerin eingetreten. Zudem lasse sich aus den zu stellenden Diagnosen leichter Ausprägung versicherungspsychiatrisch auch keine Minde rung der Ar beitsfähigkeit ableiten, auch nicht um 20 % , wie dies zuletzt noch (von den Gut achtern der Z.___ ) zuerkannt worden sei ( Urk. 11/139/23). 2 .2.4

Zur Arbeitsfähigkeit d er Beschwerdeführerin hielten die Gutachter schliesslich fest, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv gar keine Tätigkeit zutraue, nicht ein mal in geschütztem Rahmen und in einem Teilzeitpensum . Dies sei medizi nisch nicht begründbar und müsse vielmehr überwiegend durch versicherungs medizi nisch nicht relevante persönliche Faktoren und durch psychosoziale Fak toren Erklärung finden. Bei sowohl dysthymer Grundhaltung als auch bei leichter depressiver Störung und leichtgradiger undifferenzierter Somatisierungsstörung könne dennoch keine signifikante längerdauernde Minderung der Arbeits fähig keit gefolgert werden, zumal die Behandlungsaktivität nicht hinreichend doku mentiert sei, um eine schwerere Störung anzunehmen. Dies gelte umso mehr, da auch die soma tischen Fachgebiete keine hinreichende Erklärung für eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen k önnten, sofern das Fähigkeits profil einge halten werde (bei konstitutionell eher zierlichem Kö r perbau, leicht vermin derter Rücken belastbarkeit und gering reduzierter Handbelastbarkeit). So seien aus orthopä discher, neurologischer und internistischer Sicht nur Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit objektiviert worden (Urk. 10/139/25) . In der an gestamm ten Tätigkeit (Mitarbeiterin bei Y.___ , Kosmetikstudio, Hausfrau) sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 10/139/26).

Somit habe in einer Gesamtschau, in Kenntnis der Akten und der aktuellen interdisziplinären Befunde, keine Verschlechterung gegenüber dem Gutachten des Referenz zeit punktes - dem Gutachten der Z.___ aus dem Jahr 2013 - objekti viert werden können ( Urk. 10/139/25). 2 .3

Dr. E.___ , welche die Beschwerdeführerin seit 1 6. Januar 2018 behandelt (Urk. 10/15

E. 2.2 Das Gericht setzte der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 20. Feb ruar 2019 Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu neh men (Beschwerdeantwort) und die vollständigen Akten einzureichen. Mit der selben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um ihr Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege zu substantiieren (Urk. 4).

Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht mit Eingabe vom 8. März 2019 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und einzelne Belege ein (Urk. 6, Urk. 7, Urk. 10/ 1-2).

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten , Urk. 10/1-172).

E. 2.4 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege vom 15. Februar 2019 wurde mit Verfügung vom 2. April 2019 ab gewie sen, weil sie innert der mit Verfügung 2 0. Februar 2019 angesetzten Frist ihre prozessuale Bedürftigkeit nicht nach ge wiesen hatte ( Urk. 11). Zudem wurde der Be schwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 zu ge stellt ( Urk. 11 S. 4).

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 2 0. April 2019 ein Gesuch um Wie dererwägung der Verfügung vom 2. April 2019 sowie ein neues Gesuch um Be willigung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 13). Dieser Eingabe legte sie die Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich, Sozialzentrum F.___ , vom 9. April 2019 ( Urk. 14) bei .

Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2019 wurde das Wiedererwägungsgesuch abgewie sen, der Beschwerdeführerin aber in Bewilligung ihres erneuten Gesuchs vom 2 0. April 2019 mit Wirkung ab demselben Tag die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, als unentgeltliche Rechtsver treterin für das vorliegende Ver fahren bestellt ( Urk. 15 S. 4).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist , ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit Erlass der Verfügung vom 23. September 2013 , mit welcher die Beschwerdegeg nerin ihr Leistungsbegehren vom 14. September 2012 (Urk. 10/52, Urk. 10/55) abgewiesen hatte ( Urk. 10/102 ), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

18. Januar 2019 (Urk. 2) er heblich ver schlechtert haben, so dass sie nunmehr Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung hat.

E. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2013 (Urk. 10/107/3-16) gegen die Verfügung vom 23. September 2013 (Urk. 10/102) mit rechtskräftigem Urteil IV.2013.00964 vom 4. Juni 2015 ab (Urk. 10/109). In jenem Urteil erwog das Gericht im Wesentlichen, dass g e stützt auf das Z.___ -Gutachten vom 10. Mai 2013 (Urk.

E. 3.3.1 In psychischer Hinsicht stellte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00964 vom 4. Juni 2015 auf die Beurteilung des psychiatrischen Z.___ -Gutachters Dr. G.___ ab, wonach bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Auswirkungen einer leichten, chronifizierten Depression ab Oktober 2012 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. E. 3.3.1, E. 3.3.3 und E. 4.4.5 jenes Ur teils, Urk.

10/109/8, Urk. 10/109/10, Urk. 10/109/18). Daraus resultierte jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 5 jenes Urteils, Urk. 10/109/18). Der psychia trische Gut achter der MEDAS A.___ , m ed. prakt. O.___ führte aus, dass es im Vergleich zum Vor gutachten der Z.___ vom 10. Mai 2013 zu keiner Verschlech terung und keiner Verschlimmerung der Situation und der Symptoma tik der Beschwer deführerin gekommen sei. Er hielt zudem dafür, dass - im Unterschied zur Beurteilung von Dr. G.___ im Jahr 2013 - aus versiche rungs psychia trischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit

vorliegen würde ( Urk. 11/139/23).

E. 3.3.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, dass sich ihre psychische Ver fas sung seit der Begutachtung in der MEDAS A.___ im Jahr 2017 und in der Z.___ im Jahr 2013 klar verschlechtert habe. Gemäss den Angaben ihrer Psychiaterin Dr. E.___ , bei der sie nun seit über einem Jahr in Behandlung sei , leide sie eindeutig unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit all den üblichen Symptomen beziehungsweise Auswirkungen. Die Tatsache, dass sie die Therapie einmal wöchentlich absolviere, belege die Erforderlichkeit dieser Thera pie. Hinzu komme die regelmässige Medikamenteneinnahme (Urk. 1 S. 12 f.). Da raus ergebe sich

nachvollziehbar, dass in psychischer Hinsicht eine Arbeits unfä higkeit bestehe n würde (Urk. 1 S. 12).

Im Urteil IV.2013.00964 vom 4. Juni 2015 erwog das Sozialversicherungsgericht unter Hinweis auf die Fachliteratur, dass nach den diagnostischen Leitlinien eine posttraumatische Belastungsstörung ge mäss ICD-10: F43.1 nur dann diagnostiziert werden soll t e, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von ausserge wöhnlicher Schwere aufgetreten sei. Eine «wahrscheinliche» Diagnose könne auch dann ge stellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate betr a g e , voraussetzt, die klinischen Merkmale seien typisch und es könne keine andere Diagnose gestellt werden (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode). Zusätzlich zu dem Trauma m ü ss e eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinsz e nierung des Er eig nisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen auftreten (vgl. E. 4.4.4 jenes Urteils, Urk. 10/109/17). Daran ist weiterhin festzuhalten (vgl. BGE 142 V 342 E.

5.2.2). Bei jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Grün den ein späterer Beginn der posttraumatischen Belastungsstörung berücksichtigt werden soll, ist eine besondere Begrün dung erforderlich (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2.2). Im Urteil vom 4. Juni 2015 hielt das Sozialversicherungsgericht weiter fest, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin we gen der gemäss dem damaligen Psychiater der Beschwerdeführerin angeblich seit dem Jugendalter bestehende n posttraumatische n Belastungsstörung bislang keine Psychotherapie in Anspruch genommen habe, und weshalb bei den im Zuge der Abklärungen nach der ersten Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungs bezug vom 17. Oktober 2006 (Urk. 10/3, Urk. 10/5) durchgeführten Untersuchun gen im I nstitut Q.___

kein entspre chender Befund und aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit feststell bar gewesen

sei en (vgl. E. 4.4.4 jenes Urteils, Urk. 10/109/17-18 ) . Dasselbe muss bezüglich der von Dr. E.___

diagnostizierten posttraumatischen Belastungs störung ( Urk. 10/158 /3 ) gesagt werden. Laut diesem Bericht erlebte die Beschwerdeführe rin ab dem 6. bis zum 1 8. Lebensjahr sexuellen Missbrauch durch ihren Vater ( Urk. 10/158/3). Dazu führten d ie Gutachter der MEDAS A.___

aus, die Beschwer deführerin habe angegeben, dass es seitens des Vaters ein übergriffiges Verhalten gegeben habe . Die Gutachter hielten weiter fest, dass die Beschwerdeführerin den noch eine gute Schulbildung habe absolvieren können und in der Türkei als Im mobilienmarklerin gearbeitet habe. Es dürfe mithin ange nommen werden, dass trotz aller erfahrenen Widrigkeiten das Struktur niveau der Ich-Funktionen nicht höhergradig eingeschränkt worden sei. Immerhin sei die Beschwerdeführerin in ihrem 1 9. Lebensjahr in die Schweiz migriert und habe die Sprache erlernt. Dies belege eine gute intellektuelle Fähigkeit, Lernfähigkeit und Zielstrebigkeit. Auch sei die Beschwerdeführerin eine Beziehung eingegangen ,

habe geheiratet und ei nen Sohn geboren. Würde die von der Beschwerde führerin angegebene

schwer wiegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - gemäss der Beschwerdeführerin könne sie

selbst in einem geschützten Bereich nicht einmal in Teilzeit arbeiten - tatsächlich bestehen , würde dies im Wider spruch zu den geringen Therapieakti vi täten der Vergangenheit, wo weder statio näre psychiatrische Massnahmen er folgt seien noch gegenwärtig eine suffiziente antidepressive Behandlung objektiv habe belegt werden können , stehen

( Urk. 10/139/24). Des Weiteren wäre es ge mäss dem psychiatrischen Gutachter med. prakt. O.___ ungewöhnlich, wenn sich nach einer so langen Zeit eine kompensierte Traumafolgestörung äusser n würde (Urk. 10/139/22). Um allenfalls Zweifel an der Beurteilung der MEDAS A.___ aufkommen zu lassen , hätte

Dr. E.___ zumindest nachvollziehbar be gründen müssen, weshalb nun mehr

eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen soll, nachdem bisher die psychiatrischen Gutachter dies stets verneint hatt en ; so wäre insbesondere dazulegen gewesen, weshalb die Beschwerde führe rin trotz des Traumas in der Jugend ohne Psychotherapie oder andere Hilfe das im Gutachten der MEDAS A.___ widergegebene Funktionsniveau erreiche n konnte und sich die Störung erst nach dem Jahr 2013 manifestierte.

Für Dr. E.___ sind die Diagnose kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung unter anderem deswegen erfüllt, weil die Beschwerde führerin an einem täglichem Wiedererleben der trauma tischen Situation (Intru sionen, Flashbacks, Albträume) leide und auch ein Ver meidungsverhalten vorliegen würde (Urk. 10/151/2). Weitere Angaben dazu machte Dr. E.___ aber nicht , sondern beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die Diagnosekriterien wiederzugeben . Für die Nachvollziehbarkeit ihres Berichtes wäre dies aber erforderlich gewesen, den n

med. prakt. O.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zwar davon berichtet habe, dass sie von ihrem Vater ab dem 6. bis zum 18. Lebensjahr vergewaltigt worden sei (Urk. 10/139/43) . E r habe jedoch weder Hyperarousal , Vermeidung, Flashbacks noch Auslöse mo mente explorieren können (Urk. 10/139/22). Med. prakt. O.___

konstatierte deshalb , dass er keine posttraumatische Belastungsstörung habe feststellen kön nen ( Urk. 10/139/22). Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 1. August 2018 ( Urk. 10/158) vermag aus den genannten Gründen keine Zweifel an dieser Beurteilung von med. pract . O.___ zu begründen. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung seit der Unter suchung in der MEDAS A.___ im Jahr 2017 (Urk. 1 S. 12 f.) ist aufgrund dieses Berichtes von Dr. E.___ nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt .

Ebenso wenig sind deshalb weitere Abklärun gen angezeigt (E. 1.5.3 ) , zumal

Dr. E.___ bei den von ihr gestellten ( vom Gut achten abweichenden) Diagnosen darauf hinweist, dass diese schon durch frühere Behandler gestellt worden seien (vgl. Urk. 10/158/3).

Hinweise dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der Untersuchung in der MEDAS A.___

im Jahr 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung tatsäch lich erheblich verschlechtert hat und nicht lediglich eine andere Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vorliegt, lassen sich dem Bericht der behandelnden Psychiaterin nicht entnehmen.

E. 3.3.3 Somit ist auch in psychischer Hinsicht auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom

9. Oktober 2017 (Urk. 10/139) a bzustellen. Demgemäss liegt in psychischer Hin sicht keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Zwar ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei psychischen Gesundheits schäden grund sätz lich ein strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzu führen. Ein Beweisverfahren bleibt aber entbehrlich, wenn

- wie im vorliegenden Fall - im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärzt licher Qualifikation o der aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

E. 3.4 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin vorliegend auf das beweis kräftige Gutachten der MEDAS A.___ vom 9. Oktober 2017 ( Urk. 10/139) abstellen. Nicht entscheiderheblich ist die

spätere Stellungnahme der MEDAS A.___ vom 7. November 2018 (Urk. 10/165) ,

die von einem Arzt verfasst wurde, welcher so weit ersichtlich beim Gutachten vom 9. Oktober 2017 nicht mitgewirkt hat, mit hin weder bei den Untersuchungen der Beschwerde führerin noch der Konsensbe sprechung der Gutachter beteiligt war (Urk. 10/139/2, Urk. 10/165/5) . O b diese Stellungnahme ebenfalls Beweis wert

hätte , kann deshalb offenbleiben . Weitere Abklärungen sind nicht nötig .

Gestützt auf das

Gutachten der MEDAS A.___ vom 9. Oktober 2017 ( Urk. 10/139)

hat die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 23. September 2013, mit welcher sie

das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 14. September 2012 (Urk. 10/52, Urk. 10/55) abgewiesen hatte (Urk. 10/102) , zu Recht verneint. Da die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist, besteht auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Somit erweist sich die mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2019 verfügte Abweisung des neuen Leistungsbegehren s der Beschwerdeführerin vom 15. September 2016 (Urk. 10/111, Urk. 10/114/1)

als rechtens . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1

Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 2 0. April 2019 mit Wirkung ab demselben Tag die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, als un entgelt liche Rechtsvertreterin für das vorliegende Ver fahren bestellt ( Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 / 1). 3 .

E. 10 /85) in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer de füh re rin nicht ausgewiesen sei . Gemäss der Beurteilung der Z.___ -Gutachter sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für sämtliche leichte n bis mit tel schwere n und wechselbelastende n Tätigkeiten voll arbeits- und belastungsfä hig (E.

4.2 jenes Urteil s , Urk. 10/109/

E. 12 13) .

Seit dem Erlass der Verfügung vom 2 3. September 2013 ( Urk. 10/102) ist in so matischer Hinsicht ebenfalls keine Ver schlecht erung des Gesundheitszustan des , welche An spruch auf Leistungen der Invali denversicherung begründe n könnte, mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit er stellt. Das Gutachten der MEDAS A.___

vom 9. Oktober 2017 (Urk. 10/139) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweis wert einer medizinischen Expertise ge stellten Anforderungen (E. 1.5 .1 ). Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich seit der Beurteilung durch die Gutachter der

Z.___ in soma tischer Hinsicht

- ausser allenfalls durch die neu etablierte Rhizarthrose links, welche laut der orthopädischen Gutachterin jedoch in keiner Tätigkeit der Versi cherten von Bedeutung sei (Urk. 10/139/21)

- keine Verschlechterung des Ge sund heits zustandes habe objekt i viert werden können (Urk. 10/139/25) . Dement sprechend stellten die Gutachter der MEDAS A.___ auch keine somatischen Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ( Urk. 10/139/18) . Sie begründeten dies nachvollziehbar mit den von ihnen erho benen Befunde n beziehungsweise damit, dass sie bei ihren Untersuchungen keine Befunde fest stellen konnten, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin hätten (vgl. E. 2.2.2) . Der Bericht der behandelnden Rheuma tologin Dr. C.___ vom 16. Februar 2018 widerspricht dem nicht, weil gemäss Dr. C.___ aufgrund von klinischen sowie radiologischen Befunden aus rheuma to logischer Sicht keine Funktionseinschränkung besteht (Urk. 10/150/11). Aus diesem Grund muss auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte Verlaufsbe richt von Dr. C.___ vom 5. Februar 2019 (vgl. Urk. 1 S. 13)

- welcher nach Erlass der angefochtenen Verfügung datiert und sich nicht bei den vorliegenden Akten befindet - nicht beigezogen werden . Davon sind keine weiteren entscheidrelevan ten Aufschlüsse zu erwarten .

Ebenso wenig vermögen das Schreiben der Haus ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. B.___ , vom 25. November 2017 ( Urk. 10/145/1) und die Schreiben von Dr. D.___ vom 1 4. September 201 6 ( Urk. 10/111) und 2 1. Februar 2018 ( Urk. 10/151/7-8 ) Zweifel am Gutachten der MEDAS A.___ vom 9. Oktober 2017 (Urk. 10/139) zu begründen. Darin äusser te n sich die Allgemeinmedizinerin und der Neurologe (welcher gemäss Medizinalbe ruferegister jedoch über keinen Weiterbildungstitel verfügt, vgl. www.medre gom.admin.ch )

fach fremd, weil sie der Beschwerdeführerin aufgrund von eigenen Beobach tungen und Beurteilungen ihres psychischen Zustands eine Arbeits un fä higkeit attestiert haben (Urk.

10/111/4, Urk. 10/145/1, Urk. 10/151/8 ) . In den er wähnten Schreiben führ t en sie aber keine allgemein-internistischen ( oder neuro logischen ) Befunde an, die von den Gutachtern der MEDAS A.___ unberücksichtigt geblieben sein könnten oder für eine Ver schlech terung seit den Untersuchungen in der MEDAS A.___ sprechen würden. Weiter bestätigt Dr. D.___ in seinem Bericht vom 21. Februar 2018, dass sich die Beschwerden und Symptome seit seinem letzten Bericht vom 14. September 2016, der den MEDAS-Gutachtern bekannt war (vgl. Urk. 10/139/8), nicht verändert hätten (Urk. 10/151/8).

In somatischer Hinsicht ist somit auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 9.

Ok tober 2017 ( Urk. 10/139) abzustellen .

Gemäss der Beurteilung der Gutachter be steht diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 2.2.4).

E. 15 S. 4). 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 5.3

Zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwältin Raewel mit Wirkung ab 20. April 2019 (nach durchgeführtem Schriftenwechsel) zur

unentgeltlichen Rechtsvertre terin der Beschwerdeführerin bestellt wurde (Urk. 15 S. 4). Sie machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der Ver fügung vom 1 9. Juli 2019, Urk.

15) keinen Gebrauch und macht somit keinen Stundenaufwand und keine Barauslagen geltend. Dementsprechend entfällt auch eine Entschädigung aus der Gerichts kasse. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dina Raewel , wird keine Entschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00127

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 4. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel Raewel

Advokatur Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1968 geborene X.___ besuchte in der Türkei die Schulen und absol vierte die Matura (Urk. 10/ 3/4). Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 (Urk. 10/ 3/1) war sie vom 26. August 2003 bis zum 20. Februar 2005 (letzter ef fek tiver Arbeitstag: 1. November 2004) bei Y.___

Sàrl (nachfolgend: Y.___ )

als Produk tionsmitarbeiterin mit einem Pen sum bis zu 17 Stunden pro Woche tätig (Urk. 10/ 10 , Urk. 10/ 13) . In den Jahren 2002, 2003 und 2005 bezog si e Arbeits losenentschädigung (Urk. 10/ 13). Sie ist Mutter eines 1999 geborenen Sohnes (Urk. 10/ 3/2) . Am 17. Oktober 2006 meldete sie sich wegen chronischem Rheuma und einer Fibromyalgie bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/ 3, Urk. 10/ 5). Nach durchgeführten Abklärungen wies die IV-Stelle das Rentenbegehren von X.___ m it Ver fügung vom 17. April 2008 ab (Urk. 10/ 38). Dagegen erhob die Versicherte am 21. Mai 2008 beim Sozialver si cherungsg ericht Beschwerde (Urk. 10/ 39/3-14), welches die Beschwerde mit Ur teil IV.2008.00552 vom 19. Mai 2009 abwies (Urk. 10/ 43). Das Urteil blieb unan gefochten. 1.2

Am 14. September 2012 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 52 , Urk. 10/55 ). Im Zuge der Abklärungen der IV-Stelle wurde die Versicherte untere anderem im Zent r um

Z.___

untersucht. Das Z.___ erstattete sein Gut achten a m 10. Mai 2013 ( Urk. 10/ 85). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren von X.___ m it Verfügung vom 23. September 2013 ab (Urk. 10/102 ). Hier gegen erhob X.___ am 2 4. Oktober 2013 Beschwerde (Urk.

10/107/3-16). Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit (unangefochtenem) Ur teil IV.2013.00964 vom 4. Juni 2015 ab ( Urk. 10 /109). 1.3

In der Folge stellte X.___ am 1 5. September 2016 bei der IV-Stelle ein neues Gesuch um Ausrichtung von Invaliden versicherungs leistungen ( Urk. 10/111 , Urk. 10/114/1 ) . Daraufhin kündigte ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 6. Okto ber 2016 an, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde, weil nicht glaub haft dargelegt worden sei , dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Ver fügung wesentlich verändert hätten ( Urk. 10/115). Dagegen erhob die Ver sicherte am 2 6. Oktober 2016 Einwand ( Urk. 10/116). Nach der Prüfung dieses Einwandes teilte die IV-Stelle der Versicherte n mit Schreiben vom 6. Februar 2017 mit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheu matologie, Neurologie, Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 10/128). Die Unter suchungen fanden in der Medizinischen Ab k lärungsstelle

A.___ (nachfolgend: MEDAS A.___ ) statt. Die MEDAS A.___ erstattete ihr Gutach ten am 9. Oktober 2017 ( Urk. 10/139).

Gestützt auf dieses Gutachten kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. November 2017 die Abwei sung ihres Leistungsbegehrens an. Zur Begründung führte sie aus,

dass sich ihr gesundheit liche r Zustand seit der letzten Beurteilung im Jahr 2013 nicht wesent lich ver schlechtert habe ( Urk. 10/140/2). Dage gen erhob die Versicherte am 2 3. Novem ber 2017 Einwand ( Urk. 10/141). In der Folge ging bei der IV-Stelle das Schreiben der Hausärztin der Versicherten, Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 25. November 2017 ( Urk. 10/145/1) ein . Darauf hin zog die IV-Stelle Bericht e von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Rheu matologie und Allgemeine Innere Medizin FMH ( Bericht vom 16. Februar 2018, Urk. 10/150/8-12) , von Dr. med. D.___ , Neurologie ( Bericht vom 2 1. Feb ruar 2018 Urk. 10/151/7-8) , sowie

von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ( Bericht vom 1. August 2018, Urk. 10/158) ein.

Die MEDAS A.___ nahm am 7. November 2018 zu diesen Arztberichten Stellung (Urk. 10/165) . Nach der Prü fung des Einwandes der Versicherten und der nach träglich ei n gegangen medizi nischen Berichte und Stellungnahmen verfügte die IV-Stelle am 18.

Januar 2019 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbe gehrens von X.___ (Urk.

2).

2.

2.1

Dagegen erhob X.___

am 1 5. Februar 2019 Beschwerde und beantragte , in Aufhebung der Verfügung vom 1 8. Januar 2019 sei ihr mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei ihre effektive Arbeitsfähigkeit beziehungsweise seien « renten-ergänzende » Eingliederungsmassnahmen zu evaluieren ( Urk. 1 S. 2). In ver fah rensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, dass ihr die unentgeltliche Prozess füh rung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihr in der Person von Rechtsanwältin Dina Raewel eine unentgeltliche Rechts vertre terin zu bestellen sei en ( Urk. 1 S. 2). 2.2

Das Gericht setzte der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 20. Feb ruar 2019 Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu neh men (Beschwerdeantwort) und die vollständigen Akten einzureichen. Mit der selben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um ihr Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege zu substantiieren (Urk. 4).

Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht mit Eingabe vom 8. März 2019 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und einzelne Belege ein (Urk. 6, Urk. 7, Urk. 10/ 1-2). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten , Urk. 10/1-172). 2.4

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege vom 15. Februar 2019 wurde mit Verfügung vom 2. April 2019 ab gewie sen, weil sie innert der mit Verfügung 2 0. Februar 2019 angesetzten Frist ihre prozessuale Bedürftigkeit nicht nach ge wiesen hatte ( Urk. 11). Zudem wurde der Be schwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 zu ge stellt ( Urk. 11 S. 4).

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 2 0. April 2019 ein Gesuch um Wie dererwägung der Verfügung vom 2. April 2019 sowie ein neues Gesuch um Be willigung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 13). Dieser Eingabe legte sie die Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich, Sozialzentrum F.___ , vom 9. April 2019 ( Urk. 14) bei .

Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2019 wurde das Wiedererwägungsgesuch abgewie sen, der Beschwerdeführerin aber in Bewilligung ihres erneuten Gesuchs vom 2 0. April 2019 mit Wirkung ab demselben Tag die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, als unentgeltliche Rechtsver treterin für das vorliegende Ver fahren bestellt ( Urk. 15 S. 4). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1 .3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .4

1 .4.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .4.2

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre chende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1 .5

1.5.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.5.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2 .1

2.1.1

Am Z.___ -Gutachten vom 10. Mai 2013 (Urk. 10/85) waren Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ha uptgutachter, Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Medizinische Supervision, sowie die Dres . med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Zertifizierter Medizi nischer Gutachter SIM, J.___ , Facharzt für Innere Medizin und Gastroen terologie FMH, sowie K.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, beteiligt ( Urk. 10/85/24) .

Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 10/85/3-8) und die von den Z.___ -Gutachtern zusätzlich angeforder ten Berichte (Urk. 10/85/8) sowie ihre Untersuchungen der Beschwerdeführerin in den Fachgebieten Rheumatologie am 4. April 2013, Neurologie und Innere Me dizin am 11. April 2013 sowie Psychiatrie am 12. April 2013 (Urk. 10/85/1) stell ten sie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte, chro nifizierte Depression (ICD-10: F38.8) [Urk. 10/85/17].

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 10/85/17): - Fibromyalgie - Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, ohne Hinweise für radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - Leicht ausgeprägte Panikstörung (ICD-10: F41.0) [eigenanamnestisch trau matisierende oder belastende Lebensereignisse ohne genauere Spezi fikation] - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit betont hypochondrischer Ausprägung (ICD-10: F45.4) - Akzentuierte Wesenszüge mit unreif histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) - Migräne ohne Aura - Arterielle Hypertonie, Blutdruckwerte mit 146/93 respektive 97 mmHg et was hoch, allerdings in der Untersuchungssituation nicht zu beurteilen - Status nach Nephrolithiasis - Status nach mehrfachen Ovarialzysten, aktuell keine - Status nach Sectio caesarea 2.1.2

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der Z.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin akzentuierte Wesenszüge mit hy pochondrisch-histrionischen Verhaltens- und Erlebensweisen zeige. Für das sub jektiv quälende und die Befindlichkeit massgeblich beeinflussende Ganzkör per schmerzsyndrom sei kein hinreichendes organisches Korrelat vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. In folge des chronifizierten Krankheitszustandes, der psychiatrischen Ko morbi dität und der seit Oktober 2012 beschriebenen chronifizierten Depression sei eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben (Urk. 10/85/18). Aus rheumatologischer Sicht sei die damals durch den behan delnden Rheumatologen attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund des durch die Foraminalstenose verursachten lumbospondylogenen Syndroms nicht ausge wiesen (Urk. 10/85/18-19). Es werde lediglich eine diskrete Diskopathie mit breit basiger Vorwölbung und möglicher Reizung von L5 sowie ebenfalls mög li cher Reizung von L5 foraminal durch eine neuroforaminale Einengung links gesehen. Aufgrund des radiologisch diskreten Befundes werde zu Recht nur von der Mög lichkeit einer Nervenwurzelreizung gesprochen. Bei ausgesprochener Haltungsin suffizenz und Waddelzeichen bestünden Hinweise auf eine Symp tomausweitung. Heute bestehe eine Fibromyalgie im Sinne einer zentralen Schmerzerkrankung und die Beschwerdeführerin beschreibe als Ausdruck der Schmerzverarbeitungs störung ein regressives Verhalten ohne aktive Coping strategien. Ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom sei nicht nachweisbar. Aus neurologischer wie auch aus intern-medizinischer Sicht lägen keine Er kran kungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 10/85/19). 2.1.3

In ihrer Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die Z.___ -Gutachter aus, dass aus psychiatrischer Indikation sowohl in der an gestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin bei Y.___ oder Kosmetikerin als auch für jede leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und die konsti tutio nell kleinwüchsige Beschwerdeführerin nicht überfordernde Tätigkeit seit Okto ber 2012 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bestehe (Urk. 10/85/20). 2 .2

2 .2.1

Am Gutachten der MEDAS A.___ vom 9. Oktober 2017 wirkten die Dres . med. L.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, sowie med. prakt. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt SGV, zer tifizierter medizinischer Gutachter SIM ,

mit ( Urk. 10/139/2).

Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin ( Urk. 10/ 139/25).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin führten die Gutachter die folgenden Diagnosen an ( Urk. 10/139/26): - Leichtgradige undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1), sy nonym verwendet: chronisches Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfallerscheinung , Schmerzverarbeitungsstörung - Dysthymia (ICD-10: F34.1) - Leichte depressive Störung (ICD-10: F32.0) - Leichte weitgehend kompensierte Agoraphobie (ICD-10: F40.0) - Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicherer, dependenter , astheni scher, histrionischer, dysthym strukturierter Primärpersönlichkeit - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Ge brauch , (anamnestisch) gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10: F10.1) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Ge brauch , (anamnestisch) gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10: F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F13.2) - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links betont, ohne Hinweise für radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom - Chronisches Cervicalsyndrom ohne radikuläre Zeichen - Rhizarthrose links - Degenerative Veränderungen radio-ulnar sowie im Interphalangealgelenk des 1. Fingers beidseits - Arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt (anamnestisch) - Mässige Thrombozystose unklarer Genese - Leichte Hypercholesterinämie - Uterusexstripation 2014 (anamnestisch) 2 .2.2

In ihrer interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter sodann fest, dass bei der Beschwerdeführerin aus allgemein-internistischer Sicht keine Befunde bezie hungsweise Diagnosen mit versiche rungsmedizinischer Relevanz auf die Arbeits fähigkeit vorliegen würden . Sie sei deshalb in der Lage, ohne Leistungs einschrän kung sämtliche, ihrem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten vollschichtig auf dem primären Arbeits markt zu verrichten ( Urk. 10/139/21).

B ei der orthopädischen Untersuchung seien kli nisch die folgenden Befunde erho ben worden: Der Barfussgang sei in allen drei Posi tionen flüssig und hinkfrei gewesen. Alsdann sei d ie Beweg lichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der Len denwirbelsäule (LWS) normal gewesen. Es habe ein leichter paravertebraler Hart spann lumbal, jedoch keine radikulären Zeichen, weder an der oberen noch an der unte ren Extremität, festgestellt werden können . Der Langsitz und das Ab he ben der Beine gestreckt von der Unterlage seien problemlos möglich gewesen. Es seien lokale Druckdolenzen im Bereich beider Handgelenke festgestellt worden . Der übrige orthopädische Status sei unauffällig gewesen. Während der Unter su chung sei sodann eine Hyperventilationsattacke mit Steifwerden, Augen ver dre hen und demonstrativem Gebaren aufgefallen. Dies müsse psychiatrisch be urteilt werden. Sodann seien in den im Rahmen der Begutachtung durchgeführten radio logischen Untersuchungen vom 8. Mai 2017 zusammengefasst im Becken, in beiden Hüft en, beiden Knie n , beiden oberen S pr unggelenken (OSG) und beiden Händen konventionell radiologisch normale Befunde festgestellt worden. In der Szintigraphie vom 3 0. Januar 2017, welche von den behandelnden Ärzten in Auf trag gegeben worden sei, hätten sich eine Rhizarthrose links sowie degenerative Veränder ungen radioulnar links und im Interphalangealgelenk der 1. Finger beid seits gezeigt. In den MRI der HWS und LWS seien altersentsprechende degenera tive Befunde festgestellt worden. Für die von der Beschwerdeführerin angegebe nen ausgedehnten Schmerzen fänden sich sowohl klinisch wie radiologisch über wiegend kein objektivierbares Korrelat. Anzufügen sei, dass der Hyperventila tionsanfall nach Abschluss der Unter suchung, als die Beschwerde führerin bereits wieder angezogen auf dem Stuhl gesessen habe, demonstriert und nicht authen tisch gewirkt habe ( Urk. 10/139/20). Zusammengefasst könnten die Beschwerden der Beschwerdeführerin aus ortho pädischer Sicht nur teilweise nachvollzogen werden. Seit der Beurteilung durch die

Z.___

habe sich orthopä disch - ausser allenfalls durch die neu etablierte Rhizarthrose links, welche jedoch in keiner Tätigkeit der Versicherten von Bedeutung sei - keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben. Ent sprechend bestünden orthopädisch auch aktuell keine Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin ( Urk. 10/139/21).

Alsdann hätten bei der neurologischen Untersuchung keinerlei

pathologische Be funde erhoben werden können. Der neurologische Untersuchungsbefund sei in allen Bereichen vollkommen regelgerecht gewesen ( Urk. 10/139/21). Aufgrund der neurologischen Untersuchung ergebe sich keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit ( Urk. 10/139/22).

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Dysthymie im Vordergrund ge standen. Die Dysthymie bestehe möglicherweise schon länger. Hieraus könnten sich, wie sich nunmehr abzuzeichnen scheine, depressive Einbrüche entwickelt haben. Bei der Untersuchung habe sich nur eine leichte depressive Störung abge zeichnet ( Urk. 10/139/22). Vor dem Hintergrund der Biografie, der Lebensge schichte, dem Geworden s ein, sei es durchaus vorstellbar, dass sich bei der Be schwerdeführerin zumindest eine akzentuierte Persönlichkeit mit ver mei denden, histrionischen, dysthymen Anteilen ausgebildet habe. Die Aus prägung erscheine jedoch nicht so schwerwiegend, dass die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung gestellt werden sollte. Die den Akten zu entnehmende Diagnose einer posttrau matischen Belastungsstörung habe nicht verifiziert wer den können. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, im Sinne einer komp lexen posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), wie sie vo m dama ligen Psychiater Dr. med. P.___

( vgl. dazu dessen Bericht vom

23. Mai 2013 , Urk. 10/87 ) und von Dr. D.___ ( vgl. dazu dessen Schreiben vom 14. September 2016 Urk. 10/111/3-4) benannt worden sei, habe bei der Unter suchung nicht gestellt werden können, da die entsprechenden Diagnosekriterien wie etwa Hyperarousal , Vermeidung, Flashbacks und Auslösemomente nicht hätten exploriert werden können. Zudem wäre es ungewöhnlich, dass sich nach einer so langen Zeit eine kompensierte Traumafolgestörung äussere. Auch die in der Aktenlage genannten Diagnosen aus dem somatoformen Diagnosespektrum hätten nicht erhoben wer den können . Diagnosekriterien wie die ständige Beschäf ti gung mit einem schwe ren und quälenden Schmerz, eine hohe Behand lungs aktivität und ein unange messener sozialer Rückzug sowie eine Ein schrän kung in allen vergleichbaren Be reichen hätten sich nicht feststellen lassen. Abschliessend sei zu bemerken, dass geringfügige Symptome einer paroxysmalen Angst erhoben worden seien. Auch diese würden nicht so schwerwiegend erscheinen, dass hieraus eine wesentliche psychosoziale Funktions einbusse resul tierten würde ( Urk. 10/139/22). Im Ver gleich zu den Vorgutachten des

Q.___ vom 1 7. Januar 2008 (vgl. Urk. 10/25) und der

Z.___ vom 1 0. Mai 2013 ( Urk. 10/87) sei keine Ver schlech terung und keine Verschlimmerung der Situation und der Symptomatik der Be schwerdeführerin eingetreten. Zudem lasse sich aus den zu stellenden Diagnosen leichter Ausprägung versicherungspsychiatrisch auch keine Minde rung der Ar beitsfähigkeit ableiten, auch nicht um 20 % , wie dies zuletzt noch (von den Gut achtern der Z.___ ) zuerkannt worden sei ( Urk. 11/139/23). 2 .2.4

Zur Arbeitsfähigkeit d er Beschwerdeführerin hielten die Gutachter schliesslich fest, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv gar keine Tätigkeit zutraue, nicht ein mal in geschütztem Rahmen und in einem Teilzeitpensum . Dies sei medizi nisch nicht begründbar und müsse vielmehr überwiegend durch versicherungs medizi nisch nicht relevante persönliche Faktoren und durch psychosoziale Fak toren Erklärung finden. Bei sowohl dysthymer Grundhaltung als auch bei leichter depressiver Störung und leichtgradiger undifferenzierter Somatisierungsstörung könne dennoch keine signifikante längerdauernde Minderung der Arbeits fähig keit gefolgert werden, zumal die Behandlungsaktivität nicht hinreichend doku mentiert sei, um eine schwerere Störung anzunehmen. Dies gelte umso mehr, da auch die soma tischen Fachgebiete keine hinreichende Erklärung für eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen k önnten, sofern das Fähigkeits profil einge halten werde (bei konstitutionell eher zierlichem Kö r perbau, leicht vermin derter Rücken belastbarkeit und gering reduzierter Handbelastbarkeit). So seien aus orthopä discher, neurologischer und internistischer Sicht nur Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit objektiviert worden (Urk. 10/139/25) . In der an gestamm ten Tätigkeit (Mitarbeiterin bei Y.___ , Kosmetikstudio, Hausfrau) sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 10/139/26).

Somit habe in einer Gesamtschau, in Kenntnis der Akten und der aktuellen interdisziplinären Befunde, keine Verschlechterung gegenüber dem Gutachten des Referenz zeit punktes - dem Gutachten der Z.___ aus dem Jahr 2013 - objekti viert werden können ( Urk. 10/139/25). 2 .3

Dr. E.___ , welche die Beschwerdeführerin seit 1 6. Januar 2018 behandelt (Urk. 10/15 8 / 1), stellte in ihrem Bericht vom 1. August 2018 die folgenden Diag nosen ( Urk. 10/15 8 / 3): - Posttraumtische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F31.1) - Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) - Fibromyalgie Erstdiagnose 2000

Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit täglichem Wiedererleben der traumatischen Situation (Intrusionen, Flash backs, Albträume) leide. Sie versuche alle Auslöser (Trigger) zu vermeiden, habe sich sozial sehr zurückgezogen und verlasse selten das Haus (Vermeidungsver halten). Ihr Selbst- und Weltbild sei äusserst negativ, was den Kontakt mit ande ren erschwere. Sie leide unter depressiver Stimmung, intermittierend auftretenden Suizidgedanken, Schlafstörungen, Ängsten, Konzentrationsschwierigkeiten, star ken Insuffizienzgefühlen und Appetitlosigkeit vor dem Hintergrund einer depres siven Episode. Des Weiteren zeige sie Symptome einer emotional-instabilen Per sönlichkeitsstörung mit interaktionellen Problemen, Wutanfällen, einem gestör ten Selbstbild , emotionaler Instabilität, einem chronischen Gefühl der inneren Leere sowie einer Neigung zu destruktivem Verhalten mit Suizidver suchen ( Urk. 10/15 8 / 2).

Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/15 8 / 1). 3 .

3.1

Strittig und zu prüfen ist , ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit Erlass der Verfügung vom 23. September 2013 , mit welcher die Beschwerdegeg nerin ihr Leistungsbegehren vom 14. September 2012 (Urk. 10/52, Urk. 10/55) abgewiesen hatte ( Urk. 10/102 ), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

18. Januar 2019 (Urk. 2) er heblich ver schlechtert haben, so dass sie nunmehr Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung hat. 3.2

Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2013 (Urk. 10/107/3-16) gegen die Verfügung vom 23. September 2013 (Urk. 10/102) mit rechtskräftigem Urteil IV.2013.00964 vom 4. Juni 2015 ab (Urk. 10/109). In jenem Urteil erwog das Gericht im Wesentlichen, dass g e stützt auf das Z.___ -Gutachten vom 10. Mai 2013 (Urk. 10 /85) in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer de füh re rin nicht ausgewiesen sei . Gemäss der Beurteilung der Z.___ -Gutachter sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für sämtliche leichte n bis mit tel schwere n und wechselbelastende n Tätigkeiten voll arbeits- und belastungsfä hig (E.

4.2 jenes Urteil s , Urk. 10/109/ 12- 13) .

Seit dem Erlass der Verfügung vom 2 3. September 2013 ( Urk. 10/102) ist in so matischer Hinsicht ebenfalls keine Ver schlecht erung des Gesundheitszustan des , welche An spruch auf Leistungen der Invali denversicherung begründe n könnte, mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit er stellt. Das Gutachten der MEDAS A.___

vom 9. Oktober 2017 (Urk. 10/139) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweis wert einer medizinischen Expertise ge stellten Anforderungen (E. 1.5 .1 ). Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich seit der Beurteilung durch die Gutachter der

Z.___ in soma tischer Hinsicht

- ausser allenfalls durch die neu etablierte Rhizarthrose links, welche laut der orthopädischen Gutachterin jedoch in keiner Tätigkeit der Versi cherten von Bedeutung sei (Urk. 10/139/21)

- keine Verschlechterung des Ge sund heits zustandes habe objekt i viert werden können (Urk. 10/139/25) . Dement sprechend stellten die Gutachter der MEDAS A.___ auch keine somatischen Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ( Urk. 10/139/18) . Sie begründeten dies nachvollziehbar mit den von ihnen erho benen Befunde n beziehungsweise damit, dass sie bei ihren Untersuchungen keine Befunde fest stellen konnten, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin hätten (vgl. E. 2.2.2) . Der Bericht der behandelnden Rheuma tologin Dr. C.___ vom 16. Februar 2018 widerspricht dem nicht, weil gemäss Dr. C.___ aufgrund von klinischen sowie radiologischen Befunden aus rheuma to logischer Sicht keine Funktionseinschränkung besteht (Urk. 10/150/11). Aus diesem Grund muss auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte Verlaufsbe richt von Dr. C.___ vom 5. Februar 2019 (vgl. Urk. 1 S. 13)

- welcher nach Erlass der angefochtenen Verfügung datiert und sich nicht bei den vorliegenden Akten befindet - nicht beigezogen werden . Davon sind keine weiteren entscheidrelevan ten Aufschlüsse zu erwarten .

Ebenso wenig vermögen das Schreiben der Haus ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. B.___ , vom 25. November 2017 ( Urk. 10/145/1) und die Schreiben von Dr. D.___ vom 1 4. September 201 6 ( Urk. 10/111) und 2 1. Februar 2018 ( Urk. 10/151/7-8 ) Zweifel am Gutachten der MEDAS A.___ vom 9. Oktober 2017 (Urk. 10/139) zu begründen. Darin äusser te n sich die Allgemeinmedizinerin und der Neurologe (welcher gemäss Medizinalbe ruferegister jedoch über keinen Weiterbildungstitel verfügt, vgl. www.medre gom.admin.ch )

fach fremd, weil sie der Beschwerdeführerin aufgrund von eigenen Beobach tungen und Beurteilungen ihres psychischen Zustands eine Arbeits un fä higkeit attestiert haben (Urk.

10/111/4, Urk. 10/145/1, Urk. 10/151/8 ) . In den er wähnten Schreiben führ t en sie aber keine allgemein-internistischen ( oder neuro logischen ) Befunde an, die von den Gutachtern der MEDAS A.___ unberücksichtigt geblieben sein könnten oder für eine Ver schlech terung seit den Untersuchungen in der MEDAS A.___ sprechen würden. Weiter bestätigt Dr. D.___ in seinem Bericht vom 21. Februar 2018, dass sich die Beschwerden und Symptome seit seinem letzten Bericht vom 14. September 2016, der den MEDAS-Gutachtern bekannt war (vgl. Urk. 10/139/8), nicht verändert hätten (Urk. 10/151/8).

In somatischer Hinsicht ist somit auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 9.

Ok tober 2017 ( Urk. 10/139) abzustellen .

Gemäss der Beurteilung der Gutachter be steht diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 2.2.4). 3.3

3.3.1

In psychischer Hinsicht stellte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00964 vom 4. Juni 2015 auf die Beurteilung des psychiatrischen Z.___ -Gutachters Dr. G.___ ab, wonach bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Auswirkungen einer leichten, chronifizierten Depression ab Oktober 2012 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. E. 3.3.1, E. 3.3.3 und E. 4.4.5 jenes Ur teils, Urk.

10/109/8, Urk. 10/109/10, Urk. 10/109/18). Daraus resultierte jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 5 jenes Urteils, Urk. 10/109/18). Der psychia trische Gut achter der MEDAS A.___ , m ed. prakt. O.___ führte aus, dass es im Vergleich zum Vor gutachten der Z.___ vom 10. Mai 2013 zu keiner Verschlech terung und keiner Verschlimmerung der Situation und der Symptoma tik der Beschwer deführerin gekommen sei. Er hielt zudem dafür, dass - im Unterschied zur Beurteilung von Dr. G.___ im Jahr 2013 - aus versiche rungs psychia trischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit

vorliegen würde ( Urk. 11/139/23). 3.3.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, dass sich ihre psychische Ver fas sung seit der Begutachtung in der MEDAS A.___ im Jahr 2017 und in der Z.___ im Jahr 2013 klar verschlechtert habe. Gemäss den Angaben ihrer Psychiaterin Dr. E.___ , bei der sie nun seit über einem Jahr in Behandlung sei , leide sie eindeutig unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit all den üblichen Symptomen beziehungsweise Auswirkungen. Die Tatsache, dass sie die Therapie einmal wöchentlich absolviere, belege die Erforderlichkeit dieser Thera pie. Hinzu komme die regelmässige Medikamenteneinnahme (Urk. 1 S. 12 f.). Da raus ergebe sich

nachvollziehbar, dass in psychischer Hinsicht eine Arbeits unfä higkeit bestehe n würde (Urk. 1 S. 12).

Im Urteil IV.2013.00964 vom 4. Juni 2015 erwog das Sozialversicherungsgericht unter Hinweis auf die Fachliteratur, dass nach den diagnostischen Leitlinien eine posttraumatische Belastungsstörung ge mäss ICD-10: F43.1 nur dann diagnostiziert werden soll t e, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von ausserge wöhnlicher Schwere aufgetreten sei. Eine «wahrscheinliche» Diagnose könne auch dann ge stellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate betr a g e , voraussetzt, die klinischen Merkmale seien typisch und es könne keine andere Diagnose gestellt werden (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode). Zusätzlich zu dem Trauma m ü ss e eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinsz e nierung des Er eig nisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen auftreten (vgl. E. 4.4.4 jenes Urteils, Urk. 10/109/17). Daran ist weiterhin festzuhalten (vgl. BGE 142 V 342 E.

5.2.2). Bei jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Grün den ein späterer Beginn der posttraumatischen Belastungsstörung berücksichtigt werden soll, ist eine besondere Begrün dung erforderlich (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2.2). Im Urteil vom 4. Juni 2015 hielt das Sozialversicherungsgericht weiter fest, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin we gen der gemäss dem damaligen Psychiater der Beschwerdeführerin angeblich seit dem Jugendalter bestehende n posttraumatische n Belastungsstörung bislang keine Psychotherapie in Anspruch genommen habe, und weshalb bei den im Zuge der Abklärungen nach der ersten Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungs bezug vom 17. Oktober 2006 (Urk. 10/3, Urk. 10/5) durchgeführten Untersuchun gen im I nstitut Q.___

kein entspre chender Befund und aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit feststell bar gewesen

sei en (vgl. E. 4.4.4 jenes Urteils, Urk. 10/109/17-18 ) . Dasselbe muss bezüglich der von Dr. E.___

diagnostizierten posttraumatischen Belastungs störung ( Urk. 10/158 /3 ) gesagt werden. Laut diesem Bericht erlebte die Beschwerdeführe rin ab dem 6. bis zum 1 8. Lebensjahr sexuellen Missbrauch durch ihren Vater ( Urk. 10/158/3). Dazu führten d ie Gutachter der MEDAS A.___

aus, die Beschwer deführerin habe angegeben, dass es seitens des Vaters ein übergriffiges Verhalten gegeben habe . Die Gutachter hielten weiter fest, dass die Beschwerdeführerin den noch eine gute Schulbildung habe absolvieren können und in der Türkei als Im mobilienmarklerin gearbeitet habe. Es dürfe mithin ange nommen werden, dass trotz aller erfahrenen Widrigkeiten das Struktur niveau der Ich-Funktionen nicht höhergradig eingeschränkt worden sei. Immerhin sei die Beschwerdeführerin in ihrem 1 9. Lebensjahr in die Schweiz migriert und habe die Sprache erlernt. Dies belege eine gute intellektuelle Fähigkeit, Lernfähigkeit und Zielstrebigkeit. Auch sei die Beschwerdeführerin eine Beziehung eingegangen ,

habe geheiratet und ei nen Sohn geboren. Würde die von der Beschwerde führerin angegebene

schwer wiegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - gemäss der Beschwerdeführerin könne sie

selbst in einem geschützten Bereich nicht einmal in Teilzeit arbeiten - tatsächlich bestehen , würde dies im Wider spruch zu den geringen Therapieakti vi täten der Vergangenheit, wo weder statio näre psychiatrische Massnahmen er folgt seien noch gegenwärtig eine suffiziente antidepressive Behandlung objektiv habe belegt werden können , stehen

( Urk. 10/139/24). Des Weiteren wäre es ge mäss dem psychiatrischen Gutachter med. prakt. O.___ ungewöhnlich, wenn sich nach einer so langen Zeit eine kompensierte Traumafolgestörung äusser n würde (Urk. 10/139/22). Um allenfalls Zweifel an der Beurteilung der MEDAS A.___ aufkommen zu lassen , hätte

Dr. E.___ zumindest nachvollziehbar be gründen müssen, weshalb nun mehr

eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen soll, nachdem bisher die psychiatrischen Gutachter dies stets verneint hatt en ; so wäre insbesondere dazulegen gewesen, weshalb die Beschwerde führe rin trotz des Traumas in der Jugend ohne Psychotherapie oder andere Hilfe das im Gutachten der MEDAS A.___ widergegebene Funktionsniveau erreiche n konnte und sich die Störung erst nach dem Jahr 2013 manifestierte.

Für Dr. E.___ sind die Diagnose kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung unter anderem deswegen erfüllt, weil die Beschwerde führerin an einem täglichem Wiedererleben der trauma tischen Situation (Intru sionen, Flashbacks, Albträume) leide und auch ein Ver meidungsverhalten vorliegen würde (Urk. 10/151/2). Weitere Angaben dazu machte Dr. E.___ aber nicht , sondern beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die Diagnosekriterien wiederzugeben . Für die Nachvollziehbarkeit ihres Berichtes wäre dies aber erforderlich gewesen, den n

med. prakt. O.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zwar davon berichtet habe, dass sie von ihrem Vater ab dem 6. bis zum 18. Lebensjahr vergewaltigt worden sei (Urk. 10/139/43) . E r habe jedoch weder Hyperarousal , Vermeidung, Flashbacks noch Auslöse mo mente explorieren können (Urk. 10/139/22). Med. prakt. O.___

konstatierte deshalb , dass er keine posttraumatische Belastungsstörung habe feststellen kön nen ( Urk. 10/139/22). Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 1. August 2018 ( Urk. 10/158) vermag aus den genannten Gründen keine Zweifel an dieser Beurteilung von med. pract . O.___ zu begründen. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung seit der Unter suchung in der MEDAS A.___ im Jahr 2017 (Urk. 1 S. 12 f.) ist aufgrund dieses Berichtes von Dr. E.___ nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt .

Ebenso wenig sind deshalb weitere Abklärun gen angezeigt (E. 1.5.3 ) , zumal

Dr. E.___ bei den von ihr gestellten ( vom Gut achten abweichenden) Diagnosen darauf hinweist, dass diese schon durch frühere Behandler gestellt worden seien (vgl. Urk. 10/158/3).

Hinweise dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der Untersuchung in der MEDAS A.___

im Jahr 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung tatsäch lich erheblich verschlechtert hat und nicht lediglich eine andere Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vorliegt, lassen sich dem Bericht der behandelnden Psychiaterin nicht entnehmen. 3.3.3

Somit ist auch in psychischer Hinsicht auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom

9. Oktober 2017 (Urk. 10/139) a bzustellen. Demgemäss liegt in psychischer Hin sicht keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Zwar ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei psychischen Gesundheits schäden grund sätz lich ein strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzu führen. Ein Beweisverfahren bleibt aber entbehrlich, wenn

- wie im vorliegenden Fall - im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärzt licher Qualifikation o der aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 3.4

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin vorliegend auf das beweis kräftige Gutachten der MEDAS A.___ vom 9. Oktober 2017 ( Urk. 10/139) abstellen. Nicht entscheiderheblich ist die

spätere Stellungnahme der MEDAS A.___ vom 7. November 2018 (Urk. 10/165) ,

die von einem Arzt verfasst wurde, welcher so weit ersichtlich beim Gutachten vom 9. Oktober 2017 nicht mitgewirkt hat, mit hin weder bei den Untersuchungen der Beschwerde führerin noch der Konsensbe sprechung der Gutachter beteiligt war (Urk. 10/139/2, Urk. 10/165/5) . O b diese Stellungnahme ebenfalls Beweis wert

hätte , kann deshalb offenbleiben . Weitere Abklärungen sind nicht nötig .

Gestützt auf das

Gutachten der MEDAS A.___ vom 9. Oktober 2017 ( Urk. 10/139)

hat die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 23. September 2013, mit welcher sie

das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 14. September 2012 (Urk. 10/52, Urk. 10/55) abgewiesen hatte (Urk. 10/102) , zu Recht verneint. Da die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist, besteht auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Somit erweist sich die mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2019 verfügte Abweisung des neuen Leistungsbegehren s der Beschwerdeführerin vom 15. September 2016 (Urk. 10/111, Urk. 10/114/1)

als rechtens . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1

Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 2 0. April 2019 mit Wirkung ab demselben Tag die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, als un entgelt liche Rechtsvertreterin für das vorliegende Ver fahren bestellt ( Urk. 15 S. 4). 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 5.3

Zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwältin Raewel mit Wirkung ab 20. April 2019 (nach durchgeführtem Schriftenwechsel) zur

unentgeltlichen Rechtsvertre terin der Beschwerdeführerin bestellt wurde (Urk. 15 S. 4). Sie machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der Ver fügung vom 1 9. Juli 2019, Urk.

15) keinen Gebrauch und macht somit keinen Stundenaufwand und keine Barauslagen geltend. Dementsprechend entfällt auch eine Entschädigung aus der Gerichts kasse. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dina Raewel , wird keine Entschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher