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IV.2013.00964

Neuanmeldung; Verschlechterung des IV-relevanten Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2015-06-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1968 geborene X.___ besuchte in der Türkei die Schulen und absol vierte die Matura

(Urk. 8/3/4). Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 (Urk. 8/3 /1 ) war sie vom 26. August 2003 bis zum 20. Februar 2005 (letzter

effek tiver Arbeitstag: 1. November 2004) bei der Firma Y.___

als Produk tionsmitarbeiterin mit einem Pen sum bis zu 17 Stunden pro Woche tätig

(Urk. 8/10 , Urk. 8/13) . In den Jahren 2002, 2003 und 2005 bezog si e Arbeits losenentschädigung (Urk. 8/13). Sie ist Mutter eines 1999 geborenen Sohnes ( Urk. 8/3/2) . Am 1 7 . Oktober 2006 meldete sie sich wegen chronischem Rheuma und einer Fibromyalg ie bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug ( Rente ) an (Urk. 8/3 ,

Urk. 8/5 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflicher-erwerb licher ( Urk. 8/10-11, Urk. 8/13) und medizinischer ( Urk. 8/14, Urk. 8/18, Urk.

8/20) Hinsicht und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Instituts Z.___ , ein (Urk. 8/25). Mit Ver fügung vom

17. April 2008 w ies sie das Rentenbegehren von X.___ ab (Urk. 8/38) . Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. Mai 2008 beim hiesigen Ge richt Beschwerde ( Urk. 8/39/3-14), welches die Beschwerde mit Urteil IV.2008.00552 vom 1 9. Mai 2009 abwies ( Urk. 8/43). 1.2

Am 1 4. September 2012 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/52). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 13.

De zember 2012 mit, dass ein polydisziplinäre s

Gutachten

(Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) notwendig sei (Urk.

8/75). Die Begutac htung fand im Zentrum A.___ , statt ( A.___ -Gutachten vom 1 0. Mai 2013 [Urk.

8/85]). Die IV-Stelle zog

zudem den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.

med. B.___ vom 2 3. Mai 2013 ( Urk. 8/87) bei. Am 2 6. Juni 2013 nahm der psychiat rische A.___ -Gutachter zu diesem Bericht Stellung (Urk. 8/89). Mit Vorbescheid vom 1 8. Juli 2013 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 8/94), wogegen diese am 6. September 2013 unter Beilage des Berichts von Dr. med. C.___ , FMH Rheumatologie und Physi kalis che Medizin sowie Rheumatologie , vom 26. August 2013 ( Urk. 8/98) Ein wand erheben liess ( Urk. 8/99) .

Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 23.

September 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungs begehrens ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 4. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 2 3. September 2013 sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei sie in psychiatrischer Hinsicht erneut umfassend zu begutachten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2013 beantragte die Beschwer degegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1-107]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 4. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 2 3. September 2013 erwog die Be schwerde gegnerin , das im Arztbericht von Dr. C.___ vom 2 6. August 2013 ge nannte Fibromyalgiesyndrom sei nach der Rechtsprechung ohne Relevanz für die Invalidenversicherung . Das chronisch cervicocephale / encephale Synd rom werde in keinem objektiven Befund abgestützt. Bezüglich der Diagnose lum bospondylogenes Syndrom bei Discusprotrusion L4/L5 bei angeborene m engem Spinalkanal werde von Dr. C.___ selbst erwähnt, dass sich im neu angefertigten MRI vom 1 2. August 2013 lediglich die Pro trusion verschlechtert habe . Von einer allfällig klinisch relevanten Neurokompression sei nicht die Rede . Die Diagnose depressive Verstimmung als solche, hier ohne Psycho patho logie, ent spreche in diesem Kontext einer vom Somatiker vorgenommenen und damit fachfremden Interpretation des Gesundheitszustandes.

Eine Quantifizie rung von Knochenverlust und ein hierauf bezoge ner Knochentrageverlust sei nicht zu erkennen. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen s ei der Beschwerde führerin ihre bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen , im A.___ -Gutachten vom 1 0. Mai 2013 werde festgehalten, dass die Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erster Linie auf ein psy chisches Leiden mit Krankheitswert zurück zuführen sei ( Urk. 1 S. 7). Mit einer zweistündigen Abklärung durch die A.___ -Gutachter ohne Berück sich tigung der psychiatrischen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin beziehungs weise der aktuellen Behandlungssituation sei sie nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. Der die Beschwerdeführerin b ehandelnde Psychiater Dr. B.___ führe in seinem Bericht vom 2 3. Mai 2013 aus, dass s ie an einer komplexen posttraumatischen Belastungs störung sowie seit mehreren Jahren an einer rezidivierenden de pres siven Störung, im Rahmen einer mittelgradigen Episode, leide. Dieser Bericht sei von den A.___ -Gutachtern nicht berücksichtigt worden. Dr. B.___ habe der Be schwerdeführerin eine Leistungs- beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert ( Urk. 1 S. 9). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geg lichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht lich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Ge sundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die ver lässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Inten sität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiter krankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unverän derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und ge scheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen anstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kri terien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4)

analog angewendet .

2.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 4

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antrags steller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Verän derung des Invalidi tätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor zu gehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest gestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materie lle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b). 2. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der Ver fügung vom

17. April 2008 (Urk. 8/38) war das polydisziplinäre Gutachten des Instituts Z.___ vom

17. Januar 2008 ( Urk. 8/25 ; vgl. Urk. 8/38/2 und Urk. 8/43/10). Dieses Gutachten wurde im Urteil des hiesigen Gericht s IV.2008.00552 vom 1 9. Mai 2009 wie folgt zusammengefasst (Urk. 8 / 4 3/7 -8 ): „Dem Z.___ -Gutachten vom 17. Januar 2008 (Urk. 9/25) ist die Diagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronisch rezidivierenden Zervikal syn droms (ICD-10 M53.0) mit Zervikozephalgien beidseits (ohne Hinweise auf radikuläre Symptomatik) und Dysbalancen der Schul t ergürtelmuskulatur sowie eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits (ICD-10 M54.5) ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre

Symptomatik und myostatische In suf fizienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen zu entnehmen. Die Gutachter hielten zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Hauptbeschwerden im Bereich des Bewegungsapparates mit Schmerzen vom Nacken in die Arme und in der Lendenwirbelsäule lokalisiere, welche sich auf den ganzen Körper ausgebreitet hätten. Im Rahmen des multidisziplinären Konsensus führten sie aus, dass anlässlich der rheumatologischen Unter su chung die Befunde eines Zervikalsyndroms und eines lumbospondy logenen Syndroms mit muskulären Dysbalancen und muskuloligamentären

Über las tungsreaktionen hätten objektiviert werden können. Im Weiteren bestehe ein multiloku l äres Schmerzsyndrom ohne klinisch objektivierbare Befunde. Diese Schmerzen könn ten auf die bei der psychiatrischen Untersuchung diag nosti zierte Schmerz verarbeitungsstörung zurückgeführt werden. Aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde sei die Beschwerdeführerin für eine leichte bis inter mittierend körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Ein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Ebenso hätten die übrigen internistischen und anderweitigen somatischen Befunde und Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungs befunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestier ten Arbeits unfähig keiten gingen die Ärzte davon aus, dass bisher keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit in höherem Ausmass für die Tätigkeit bei der

Firma Y.___ , für die Haushalttätigkeit oder jede andere ähnlich gelagerte körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestanden habe. Für die Tätigkeit im Haus halt bestehe wie für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit keine Arbeits unfähig keit. Die Beschwerdeführerin fühle sich aufgrund ihrer Schmer zen nicht mehr arbeitsfähig. Trotz der erhobenen objektivierten soma tischen Befunde könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Ein psy chisches Lei den, welches die Arbeitsfähigkeit einschränken würde, bestehe nicht. Somit könne der Beschwer deführerin zugemutet werden, die notwendige Willensan strengung aufzubrin gen, trotz der subjektiv empfundenen Be schwerden einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen. Die Prognose für eine Wiederaufnahme einer regelmässigen Erwerbs tätigkeit sei aber schlecht.“ 3.2

Bei der erneute Ablehnung des Rentenbegehrens mit angefochtener Verfügung vom 23. September 2013 ( Urk.

2) stützt e sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die folgenden medizinischen Akten: 3.3 3. 3 .1

Am A.___ -G utachten vom 1 0. Mai 2013 ( Urk. 8/85) waren

Dr. med.

D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, H auptgutachter, Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Medizinische Super vision, sowie die Dres . med. F.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Zertifizierter Medizi nischer Gutachter SIM, G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Gastroen tero logie FMH, sowie H.___ , Fachär z t in für Neurologie FMH, beteiligt. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl.

Urk.

8/85/3-8) und die von den A.___ -Gutachtern zusätzlich angeforder t en Berichte ( Urk. 8/85/8) sowie ihre Untersuchungen der Beschwerdeführerin in den Fachgebieten Rheumatologie am 4. April 2013, Neurologie und Innere Medizin am 1 1. April 2013 sowie Psychiatrie am 1 2. April 2013 ( Urk. 8/85 /1 ) diagnos tizierten sie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte, chronifizierte Depression (ICD-10: F38.8)

[ Urk. 8/85/17 ] .

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 8/ 85/ 17) : - Fibromyalgie - Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung - Chronische s

lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, ohne Hinweise für radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - Leicht ausgeprägte Panikstörung (ICD-10: F41.0) [eigenanamnestisch trau matisierende oder belastende Lebensereignisse ohne genauere Spezi fikation] - Anhaltende som a toforme Schmerzstörung mit betont hypochondrischer Ausprägung (ICD-10: F45.4) - Akzentuierte Wesenszüge mit unreif histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) - Migräne ohne Aura - Arterielle Hypertonie, Blutdruckwerte mit 146/93 respektive 97 mmHg etwas hoch, allerdings in der Untersuchungssituation nicht zu beurteilen - Status nach Nephrolithiasis - Status nach mehrfachen Ovarialzysten, aktuell keine - Status nach Sectio

caesarea 3. 3 .2

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der A.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin akzentuierte Wesenszüge mit hypochon d risch- histrionischen Verhaltens- und Erlebensweisen zeige . Für das subjektiv quälende und die Befindlichkeit massgeblich beeinflussende Ganz kör per schmerzsyndrom sei kein hinreichendes organisches Korrelat vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Infolge des chronifizierten Krankheitszustandes, der psychiatrischen Ko morbi dität und der seit Oktober 2012 beschriebenen chronifizierten Depression sei eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben ( Urk. 8/85/18) . Aus rheumatologischer Sicht sei die damals durch den behandelnden Rheumatologen attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund des durch die Foraminalstenose verursachte n

lumbospondylogenen Syndroms nicht ausgewiesen ( Urk. 8/85/18-19) . Es werde lediglich eine diskrete Diskopathie mit breitbasiger

Vorwölbung und möglicher Reizung von L5 sowie ebenfalls mög li cher Reizung von L5 foraminal durch eine neuroforaminale Einengung links gesehen . Aufgrund des radiologisch diskreten Befundes werde zu Recht nur von der Möglichkeit einer Nervenwurzelreizung gesprochen. Bei ausgesprochener Haltungsinsuffizenz und Waddelzeichen bestünden Hinweise auf eine Symp tomausweitung. Heute bestehe eine Fibromyalgie im Sinne einer zentralen Schmerzerkrankung und die Beschwerdeführerin beschreibe als Ausdruck der Schmerzverarbeitungsstörung ein regressives Verhalten ohne aktive Coping strategien . Ein

radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom sei nicht nachweisbar . Aus neurologischer wie auch aus intern-medizinischer Sicht lägen keine Er kran kungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/85/19). 3. 3 .3

In ihrer Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die A.___ -Gutachter aus, dass aus psychiatrische r Indikat ion sowohl in der der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Firma Y.___ oder Kosmetikerin als auch für jede leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und die konsti tutio nell kleinwüchsige Beschwerdeführerin nicht überforde rnde Tätigkeit seit Okto ber 2012 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit v on 20 % bestehe ( Urk. 8/85/20). 3. 4

Der die Beschwerdeführerin seit 1 2. September 2012 behandelnde Psychiater Dr. B.___ stellte im Bericht vom 2 3. Mai 2013 als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine seit dem Jugendalter bestehende komp lexe post traumatische Belastungs störung (ICD-10: F43.1) sowie eine seit meh reren Jah ren bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit benannte er eine seit mehreren Jahren bestehende anhaltende somato forme Schmerzstörung ( Urk. 8/87 /1 ). Aktuell bestehe eine ca. 80%ige Vermin derung der Leistungsfähigkeit wegen Depression und Traumastörung . In ca. sechs Monaten sei eine behinderungsangepasste, leichtgradige Tätigkeit bis zu vier Stunden pro Tag möglich ( Urk. 8/87 /3 ). 3. 5

In seiner Stellungnahme vom 2 6. Juni 2013 führte der psychiatrische A.___ -Gutachter

Dr. D.___ insbesondere aus, dass anlässlich der A.___ -Abklärung ein Zusammenhang zwischen der Arb eitsa ufgabe und einer möglichen post trau matischen Belastungsstörung oder Traumatisierung nicht habe festgestellt wer den können. Ebenso wenig habe eine Depression mit der von Dr. B.___ beschriebenen Intensität bestätigt werden können. Da wahrscheinlich diskre pante Angaben vorlägen, sei an der gutachterlichen Einschätzung der Diagnos tik und Arbeitsfähigkeit festzuhalten ( Urk. 8/89/2). 3. 6

Im Bericht vom 2 6. August 2013 diagnostizierte Dr. C.___ ein Fibromyalgie syn drom , ein chronisches cervico -vertebrales, encephales Syndrom, ein lumbo-spondylogenes Syndrom bei foraminale r

Stenosierung bei einer Discus protru sion L4/L5 bei angeborenem engen Spinalkanal, eine depressive Ver stimmung sowie eine Osteoporose ( Urk. 8/98). 4.

4.1

Mit Urteil IV.2008.00552 vom 1 9. Mai 2009 erwog das hiesige Gericht, in soma tischer Hinsicht gehe aus dem Z.___ -Gutachten vom

17. Januar 2008 ( Urk. 8/25) hervor, dass rheumatologisch keine Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit gefunden wurden. Deshalb hätten die Gutachter nachvoll ziehbar auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis intermittierend körperlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit im Erwerbsbereich wie auch eine volle Leistungsfähigkeit im Haushalt geschlossen. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit derjenigen des Spitals I.___

vom Mai und Juni 200 7. In psychia trischer Hinsicht stehe fest, dass die Mediziner des Spitals I.___ im November 2005 eine psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin emp fohlen hätten . Im Juni 2007 hätten sie sich zur Frage, ob eine relevante psychi atrische Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht äussern können. Dr. med. J.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho therapie , habe die Beschwerde führerin von August bis November 2002 und von Mitte März bis Anfang Mai 2006 behandelt, ohne eine Arbeitsunfähig keit festzustellen. Wegen letzt maliger Behandlung am 2. Mai 2006 habe der Psychiater auf Nachfrage im Juni 2007 nichts zur aktuellen Arbeitsfähigkeit sagen können. Z.___ -Gutachter Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe ausser der Schmerzverar beitungsstörung keine psychiatrische Komorbidität vorgefunden, ebenso wenig seien Anhaltspunkte für psychosoziale Belastungsfaktoren – wie sie noch Dr. med.

L.___ , Oberarzt Medizinische Poliklinik, Depar tement Innere Medizin, Spital I.___ , vermutet hatte

– vor handen gewesen . Der

Z.___ - Psychiater sei auf grund seiner Untersuchung auch zum Schluss gekommen , dass eine somatofor me Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden könne. Zudem habe er darauf hin gewiesen , dass sich die subjektive Selbsteinschätzung der Beschwerdefüh rerin, welche sich nicht krank fühle , mit der objektiven Befund lage decke. D ies stehe im Einklang da mit, dass sie die Behandlung bei Dr. J.___ beendete, nachdem die Probleme mit den zwei Stiefkindern gelöst waren .

Ins gesamt sei mithin ausgewiesen, dass sich – mit Ausnahme der Hausärztin, auf welche indes nicht abzustellen sei

– sämtliche Mediziner für eine 100%ige Arbeits fähigkeit der Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsar beiterin als auch im Haushalt ausgesprochen hätten ( Urk. 8/43/9-10) . 4.2

In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Dezem ber 2012 hielt Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, fest,

aufgrund der in den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. med. N.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 8/65) sowie Dr. C.___ vom 1 5. Oktober 2012 ( Urk. 8/67 ) nebst der depressiven Störung mit psychiatrischer Behandlung neu radiomor phologisch beschriebenen Foraminal stenose links L4/L5 mit Wurzelirritation L5/S1 sei scheinbar ein veränderter komp lexer somatopsychischer

Gesund heitsschaden ausgewiesen (Urk. 8/92/3).

Beim A.___ -Gutachten vom 10. Mai 2013 (Urk. 8/85) waren Gutachter der Fach richtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie beteiligt (vgl. Urk. 8/85/24). Die A.___ -Gutachter erstellten ihre Expertise nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, wobei diese auch zu ihren Beschwerden befragt und ihr Verhalten berücksichtigt wurde (vgl. insbes. Urk. 8/85/8-11, Urk. 8/85/25-27, Urk. 8/8 5 /31-33, Urk. 8/85/38-40). D ie A.___ -Gutachter hatten Kenntnis von den Vorakten (vgl. Urk. 8/85/3-8) und nahmen zu diesen Akten – insbesondere zu abweichenden ärztlichen Auf fas sungen – auch im Einzelnen Stellung (vgl. insbes. Urk. 8/85/18-19, Urk. 8/85/20), Urk. 8/87/26, Urk. 8/87/29). Allerdings wiesen die A.___ -Gutachter darauf hin, dass ihnen kein Bericht des behandelnden Psychiaters vorgelegen h abe ( Urk. 8/85/20). Die Beschwerdegegnerin holte

daher den Bericht des Psychia ters der Beschwerdeführerin,

Dr. B.___ , vom 2 3. Mai 2013 ( Urk. 8/87) ein , zu wel chem der psychi atrische A.___ -Gutachter Dr. D.___ am 2 6. Juni 2013 Stel lung nahm ( Urk. 8/89).

Laut den A.___ -Gutachter ist die Beschwerdeführerin aus rheu matologischer Sicht für sämtliche leichte bis mittelschwere und wechselbe lastende Tätig keiten voll arbeits- und belastungsfähig (E. 3.3.2). Die A.___ -Gutachter hielten in ihrer Beurteilung m it überzeugender Be gründung fest, dass die damals durch den behandelnden Rheumatologen Dr. C.___ attes tierte volle Arbeitsunfähigkeit auf grund des durch die Foraminal ste nose verursachte n

lumbospondylogenen Syn droms nicht ausgewiesen sei ( E.

3.3.2 ).

In seinem Bericht vom 26. August 2013

( Urk. 8/98) verweist Dr.

C.___ auf das MRI der Lenden wirbelsäule (LWS) vom 12.

August 2013, welches im Vergleich zu der vor herigen MRI-Untersuchung eine Verschlechterung der Protrusion L4/L5 mit foraminaler

Stenosierung beid seits ohne Kompression bei Protrusion und dege nerativen Veränderungen gezeigt habe. RAD-Arzt Dr.

M.___ , welcher über einen Facharzt titel für orthopädische Chirurgie verfügt,

weist in seiner Stellung nahme vom 19.

September 2013

allerdings darauf hin , dass eine klinisch relevante Neuro kompression oder ein klinisch funktioneller Ausfall nicht beschrieben sei (Urk.

8/101/2). Hinsichtlich der von ihm im besagten Bericht neu diagnos tizier ten Osteoporose führt Dr. C.___ keine Befunde an und begründet auch nicht weiter, ob beziehungs wei se inwieweit der Osteoporose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin zukommt. D ie Bericht e von Dr.

C.___

vermögen mithin keinen Zweifel am A.___ -Gutachten vom 10. Mai 2013 (Urk.

8/85) zu begründen. Im Übrigen kann dem Vorbringen der Be schwerde führerin, wonach sich die Beschwerdegegnerin mit ihren Einwänden gegen den Vorbescheid und dem Bericht von Dr. C.___ vom 2 6. August 2013 ( Urk. 8/98) nur „äusserst marginal“ auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 S. 12), nicht gefolgt werden. In der angefochtenen Verfügung vom 2 3. September 2013 (Urk. 2) nimmt die Beschwerdegegnerin ausführlich zu diesem Bericht von Dr. C.___ Stellung. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung eines Ent scheids mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2015 vom 2 9. April 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis).

Gestützt auf das A.___ - Gutachten vom 1 0. Mai 2013 ( Urk. 8/85) ist in somati scher Hinsicht eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer defüh rerin seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 17. April 2008 (Urk. 8/38) mithin nicht ausgewiesen . 4.3 4.3.1

Die A.___ -Gutachter diagnostizierten eine Fibromyalgie sowie eine anhaltende som a toforme Schmerzstörung mit betont hypochondrischer Ausprägung (E.

3.3.1) . Diesen Diagnosen schrieben sie keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu (E. 3.3.1) und hielten überdies fest, dass die somatoforme

Schmerz störung

„ per se “ für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht be rücksichtigt worden sei ( Urk. 8/85/22). In der versicherungsmedizinischen Gesamtbe urtei lung führten die A.___ -Gutachter indes aus, dass aus psychiatrischer Sicht infolge des chronifizierten Krankheitszustandes, der psychiatrischen Komorbi dität und der seit Oktober 2012 beschriebenen chronifizierten Depression eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( Urk. 8/85/18). Der Zusammenfassung des Hauptgutachtens im Fachgebiet Psychiatrie ist zudem zu entnehmen, dass trotz leichter Ausprägung der Depressivität infolge der kom plexen und chronifizierten Komorbidität eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von ungefähr 20 % anzunehmen sei. Dabei handle es sich um eine Leistungseinbusse wegen Verlangsamung und vermehrter Pau senbedürftigkeit infolge des subjektiven Schmerzerlebens ( Urk. 8/85/14).

In diesem Zusammenhang erwog die Beschwerdegegnerin i n der angefochtenen Verfügung einzig , ein „ Fibromyalgiesyndrom “ gelte nach der Recht sprechung als nicht „IV-relevant“ und sei im A.___ -Gutachten entsprechend gewürdigt worden ( Urk. 2 S. 2). Sie hat allerdings nicht

in An wendung der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 (vgl. E. 2 . 2 ) geprüft, ob dem

Beschwer debild

– aus nahmsweise – invalidisierende Wirkung zukommt.

4. 3.2

Dabei steht fest, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt. Die A.___ -Gutachter haben das Vorliegen eine r schwer wie gende n psychische n Störung verneint ( Urk. 8/85/22) .

Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 3. Mai 2013 zwar eine komplexe post traumatische Be lastungsstörung sowie eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (E. 3.4). Auf diesen Bericht kann aus den nachfolgend aufgeführten Gründen (E. 4.4) allerdings nicht abgestellt werden. Es kommt hinzu, dass r e chtsprechungsgemäss leicht- mittel gradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andau ernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens zu be trachten sind , die es der betroffenen Person verunmöglichen würde, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bun desgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit weiteren Hin weisen).

Sodann führten die A.___ -Gutachter aus, dass aus rheumatologischer Sicht zwar chronische körperliche Begleiterkrankungen vorhanden seien, diese blie ben „ per se “ aber ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/85/22) .

Diese Begleiterkrankung en sprechen mithin nicht

gegen

die Überwindba rkeit der geklagten Beschwerden . Es kann auch keine Rede davon sein, dass ein so zialer Rückzug in allen Belangen des Lebens bestünde . Die Beschwerdeführer in

lebt mit ihrem Sohn zusammen und trifft auswärts Freunde zum Kaffee (U rk. 8 / 85/10 ; vgl. etwa Urteil des Bundes gericht s 9C_527/2013 vom 11. Juli 2014 E. 3.3. 5 , wo das Kriterium des sozialen Rück zugs bei Kontakten zur Toch ter und deren Kindern sowie zu we nigen Freunden verneint wurde). Ein verfes tigter, therapeutisch nicht mehr beeinfluss barer innerseelischer Ver lauf einer an sich missglückten, psychisch ab er entlastenden Konfliktbewälti gung liegt eben falls nicht vor, zumal sich die Beschwerdeführerin

bei Dr. B.___ in Psychothe rapie befindet ( Urk. 8/8 7 /1), wodurch sie Entlastung erfahre und eine andere Sichtweise kennen lerne ( Urk. 8/85/10), und eine psychiatrische Tagesklinik besucht ( Urk. 1 S. 9, Urk. 8/85/10) . Demnach ist auch das Kriterium des Schei terns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behand lung nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die Psychotherapie bei Dr. J.___ vom 8. August bis 2 1. November 2002 und von 1 3. März bis 2. Mai 2006 (Urk.

8/19) gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wegen Erziehungs problemen mit den zwei Kindern aus erster Ehe des damaligen Ehemannes durchgeführt wurde ( Urk. 8/25/6). Bei Dr. B.___ befindet sich die Beschwerde führerin erst seit 1 2. September 2012 in Behandlung ( Urk. 8/87/1), obschon die Schmerzverar beitungsstörung gemäss den A.___ -Gutachtern bereits seit 2005 ausge wiesen ist ( Urk. 8/85/23). Über die psychiatrische Behandlung konnten sich die A.___ -Gutachter mangels Berichte des behandelnden Psychiaters kein Bild machen ( Urk. 8/85/20), weshalb ihre Aussage, wonach ein chronifizierter , therapeutisch nicht angehbarer Verlauf ausgewiesen sei ( Urk. 8/85/23), nicht überzeugt. Es sind somit weder das Kriterium der psy chischen Komorbidität noch die weiteren oben erwähnten Kriterien erfüllt. Damit kann die Prüfung des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unverän derter oder pro gredienter Symp tomatik ohne längerdauernde Rück bildung unterbleiben. Denn dieses Kriterium müsste in sehr ausgeprägter Form vorliegen, um trotz allem die Unüberwind barkeit des geklagten Symptomen komplexes zu begründen . Zu berücksichtigen wäre hierbei aber etwa auch, dass die Beschwerdeführerin von November 2011 bis Februar 2012 wieder bei der Firma Y.___ gearbeitet hat (Urk.

8/85/13).

Mit einer zumutbaren Willensanstrengung könnte die Beschwerdeführer in die Schmerzstörung bzw. Fibromyalgie (E. 2.2) überwinden, weshalb diese keine Arbeitsun fähigkeit zu begrün den verm ögen . 4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wes entlichen auf den Standpunkt, dass der Bericht von Dr. B.___ vom 2 3. Mai 2013 ( Urk. 8/89) die psychiatrische Beurteilung der A.___ -Gutachter widerlege. Aufgrund des Berichts des behan delnden Psychiaters sei eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgewiesen ( Urk. 1 S. 12). 4.4.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der be gutach tenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spiel raum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu re spektie ren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medi zini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschied lichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese

objektiv fest stellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeig net sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). 4. 4 . 3

Zur von

Dr. B.___

angeführten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige E pisode , hielt Dr. D.___ in seiner Stellung nahme vom 2 6. Juni 2013 fest, dass eine Depression von dieser Intensität bei der A.___ -Untersuchung nicht habe bestätigt werden können ( Urk. 8/89/1). Zudem führte er aus, dass es

– falls die Angaben von Dr. B.___ be züglich Depression zutreffend seien – zu einer deutlichen Zustandsverschlech terung zwischen der A.___ -Abklärung (1 2. April 201 3 ) und der Berichtsabfas sung durch Dr. B.___ (2 3. Mai 2013) gekommen sei n müss t e (Urk.

8/89/3). D em Bericht von Dr. B.___

ist allerdings nicht s Entsprechendes zu entnehmen. Gemäss Dr.

B.___

bestehen die Einschränkungen der Beschwerdeführerin betreffend Konzentrationsvermögen und Belastungsbarkeit (ausgeprägt), Auf fassungsver mögen (leicht) und Anpassungsfähigkeit (mittelgradig) seit 12.

September 2012, mithin bereits seit Beginn der Behandlung bei diesem Psy chiater ( Urk. 8/87/5) . Dr. D.___ hält eine Verschlechterung für nicht aus schlossen, insbesondere wenn sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen habe, über frühere trau matische Erfahrungen Auskunft zu geben ( Urk. 8/89/3).

Dies kann aber ebenso wenig als Begründung angeführt werden. Die Untersu chung durch Dr.

D.___ fand am 1 2. April 2013 statt ( Urk. 8/85/1) . Dem Bericht von Dr. B.___ vom 23.

Mai 2013 ist aber zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihm „vor einigen Monaten“ vom Kindheitstrauma erzählt habe ( Urk. 8/87/1).

Mithin hätte sich eine erhebliche Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Begutachtung klinisch manifestieren müssen, was nachweislich nicht der Fall war (E. 3.3.1). Der Umstand,

dass der behan delnde Psychiater Dr. B.___

den Schweregrad der De pres sion anders einschätzte , vermag

noch keine Zweifel am A.___ -Gutachten zu be gründen . Zu berücksichtigen ist hierbei auch der Unter schied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (E. 4.4.2). Schliesslich darf und soll das Gericht

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Spezialärzte wie auch bei Hausärzte im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bun desgerichts 8C_787 /2013 vom 14 . Februar 2014

E. 3.3.2 mit Hinweis en ). 4. 4 . 4

Zur im Bericht von Dr. B.___ vom 23.

Mai 2013 ( Urk. 8/87) diagnostizierten, seit den Jugendjahren bestehende n komplexe n posttraumatische n

Belastungs störun g

beziehungsweise dem

dort erwähnte n langdauernde n , familieninterne n (sexuelle n ) Kindheitstrauma ( Urk. 8/87/1) führt der psychiatrische A.___ -Gutachter Dr.

D.___ i n seiner Stellungnahme vom 2 6. Juni 2013 aus, die Beschwerde führerin habe beschrieben, dass sie nach dem Auszug aus dem Elternhaus bis zur Heirat glücklich und zufrieden gelebt habe. Diese Tatsache würde eher gegen eine in die Kindheit zurückgehende psychische Belastungs störung sprechen. Das Auftreten der psychischen Symptome sollte in einen Zusammenhang mit dem auslösenden Ereignis stehen und in der Regel nicht sechs Monate nach dem Trauma auftreten. Die Beschwerdeführerin habe mit ungefähr 18 Jahren einen Suizidversuch unternommen, über dessen Hinter gründe sie kaum Auskunft gegeben habe. Die Tatsache, dass sie an schliessend aber jahrelang psychisch stabil und zufrieden gelebt habe, lasse eine erst 2013 diagnostizierte Belastungsstörung kritisch hinterfragen (Urk. 8/89/2). Dieses Argument überzeugt. Es ist nicht bekannt, ob die Beschwerde führerin in der Türkei in Psycho therapie war . Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 fand

– wegen Erziehungsproblemen mit den zwei Kindern aus erster Ehe ihres damaligen Ehegatten ( Urk. 8/25/6) – von 8.

August bis 2 1. November 2002 und von 1 3. März bis 2. Mai 2006 eine Psychotherapie bei Dr. J.___

statt ( Urk. 8/19 /1 ). In diese n Therapieperioden war die Beschwerdeführerin laut Dr. J.___ voll arbeitsfähig ( Urk. 8/19/1).

Bei der Z.___ - Untersuchung im Novem ber 2007 hat die Beschwerdeführerin angeben , dass sie ihre Kindheit in schöner Erinnerung habe . Die Familienverhältnisse seien geordnet und harmonisch gewesen ( Urk. 8/25/6-7). Der psychiatrische Z.___ -Gutachter erhob keine psychi atrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

8/25/7) . Nach den diagnostischen Leit linien soll eine posttrau matische Belastungs störung gemäss ICD-10: F43.1 nur dann diagnostiziert werden, wenn sie inner halb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von ausserge wöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Ein e „wahrscheinliche“ Diagnose kann auch dann gestellt wer den, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate beträgt, voraussetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose gestellt werden (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode). Zusätzlich zu dem Trau ma muss eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszinierung d es Ereignis ses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen auftreten (H.

Dilling , W. Mom bour , M.

H. Schmidt (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, 9.

Auflage, Bern 2014, S.

208 ). Zwar

führt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 23.

Mai 2013 aus, die Beschwerdeführerin habe sich „vor einigen Monaten“ erstmals zu ihrem Traum a äussern können (Urk.

8/87). Er geht aber mit keinem Wort darauf ein, weshalb die Beschwerde führerin wegen der gemäss Dr. B.___ seit dem Jugendalter bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung bislang keine Psychotherapie in Anspruch genommen hat , und weshalb bei

den Unter suchungen im Institut Z.___ kein ent sprechender Befund und

aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit feststellbar war en ( vgl. Urk. 8/25 /6-7 ) , nunmehr aber aufgrund der posttrauma tischen Belastungsstörung und der Depression ab Feb ruar 2012 eine 100%ige und im Mai 2013 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit b estehen soll ( Urk. 8/87/2-3) . 4.4. 5

Nach dem Gesagten und insbesondere mit Blick darauf, dass der A.___ -Gutach ter in Kenntnis des Berichts von Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 2 6. Juni 2013 ausführte, dass eine erst 2013 diagnostizierte Belastungsstörung kritisch zu hinterfragen sei und vielmehr von diskrepanten Angaben ausging, besteht kein Anlass, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. 4.5

Zusammenfassend ist damit auf das A.___ -Gutachten vom 1 0. Mai 2013 (E. 3.3) abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit (Profil vgl. E. 3.3.3) auszugehen. 5.

Zu prüfen bleibt, wie sich die von den A.___ -Gutachtern attestierte Arbeitsfähig keit von 80 % i n erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerde führerin erhebt keine Einwendungen gegen den Einkommens ver gleich der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 1- 2 ; Urk. 8/91 ). Dieser gibt zu keinen Beanstan dungen Anlass. Bei der Firma Y.___

war die Beschwerdeführerin

vom 26.

August 2003 bis 2 0. Februar 2005 (letzter effektiver Arbeitstag: 1. No vember 2004) in einem Pensum von bis zu 17 Stunden pro Woche

(Urk. 8/10 /1-2 ) sowie von November 2011 bis Februar 2012 in einem Pensum von ca. 30 % tätig ( Urk.

8/47/1, Urk. 8/50/1, Urk. 8/85/8) . Nachdem das Validenein kommen unter Annahme einer 100%igen Erwerbs tätigkeit zu bestimmen ist, rechtfertigt sich das Abstellen auf die Angaben gemäss Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Da damit das Validen- und das Invalideneinkommen gestützt auf denselben Tabellenlohn zu ermitteln wären, kann ein

Prozentver gleich vorge nommen werden , bei welchem ein rentenaus schliessen der Invaliditätsgrad von maximal 20 % resultiert. 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde 7 .

7 .1

Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt (Urk. 3 , Urk. 10) , weshalb in Bewilli gung des Gesu ches vom 24. Oktob er 2013 (Urk. 1) der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts pflege zu gewähren und ihr Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, zur unentgelt lichen Rechtsver treterin zu bestellen ist. 7 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 7 .3

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Beschwerdeführer in, Rechtsanw ältin

Dina Raewel , machte mit Eingabe vom 2 6 . Mai 201 5 (Urk. 11 ) einen Zeitauf wand von 14.55 Stunden sowie Ba rauslagen von Fr.

29.10 geltend.

Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von 14.55 Stunden erscheint mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, nicht als angemessen. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, vier weitere Stunden für Aktenstudium, drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift (wovon bloss neun Seiten materielle Begründung) sowie eine Stunde für Urteilstudium und Besprechung als gerechtfertigt betrachtet werden. Somit ist eine Entschädi gung von Fr. 2‘400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) auszurichten. 7 .4

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 24. Oktober 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich,

wird mit Fr. 2‘ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat.

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 2 3. September 2013 erwog die Be schwerde gegnerin , das im Arztbericht von Dr. C.___ vom 2 6. August 2013 ge nannte Fibromyalgiesyndrom sei nach der Rechtsprechung ohne Relevanz für die Invalidenversicherung . Das chronisch cervicocephale / encephale Synd rom werde in keinem objektiven Befund abgestützt. Bezüglich der Diagnose lum bospondylogenes Syndrom bei Discusprotrusion L4/L5 bei angeborene m engem Spinalkanal werde von Dr. C.___ selbst erwähnt, dass sich im neu angefertigten MRI vom 1 2. August 2013 lediglich die Pro trusion verschlechtert habe . Von einer allfällig klinisch relevanten Neurokompression sei nicht die Rede . Die Diagnose depressive Verstimmung als solche, hier ohne Psycho patho logie, ent spreche in diesem Kontext einer vom Somatiker vorgenommenen und damit fachfremden Interpretation des Gesundheitszustandes.

Eine Quantifizie rung von Knochenverlust und ein hierauf bezoge ner Knochentrageverlust sei nicht zu erkennen. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen s ei der Beschwerde führerin ihre bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2 S. 2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen , im A.___ -Gutachten vom 1 0. Mai 2013 werde festgehalten, dass die Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erster Linie auf ein psy chisches Leiden mit Krankheitswert zurück zuführen sei ( Urk. 1 S. 7). Mit einer zweistündigen Abklärung durch die A.___ -Gutachter ohne Berück sich tigung der psychiatrischen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin beziehungs weise der aktuellen Behandlungssituation sei sie nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. Der die Beschwerdeführerin b ehandelnde Psychiater Dr. B.___ führe in seinem Bericht vom 2 3. Mai 2013 aus, dass s ie an einer komplexen posttraumatischen Belastungs störung sowie seit mehreren Jahren an einer rezidivierenden de pres siven Störung, im Rahmen einer mittelgradigen Episode, leide. Dieser Bericht sei von den A.___ -Gutachtern nicht berücksichtigt worden. Dr. B.___ habe der Be schwerdeführerin eine Leistungs- beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert ( Urk. 1 S. 9). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 4. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 2 3. September 2013 sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei sie in psychiatrischer Hinsicht erneut umfassend zu begutachten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2013 beantragte die Beschwer degegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1-107]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 4. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Inten sität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiter krankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unverän derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und ge scheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen anstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kri terien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4)

analog angewendet .

E. 2.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 4

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antrags steller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Verän derung des Invalidi tätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor zu gehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest gestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materie lle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b). 2. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der Ver fügung vom

17. April 2008 (Urk. 8/38) war das polydisziplinäre Gutachten des Instituts Z.___ vom

17. Januar 2008 ( Urk. 8/25 ; vgl. Urk. 8/38/2 und Urk. 8/43/10). Dieses Gutachten wurde im Urteil des hiesigen Gericht s IV.2008.00552 vom 1 9. Mai 2009 wie folgt zusammengefasst (Urk.

E. 3.2 Dabei steht fest, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt. Die A.___ -Gutachter haben das Vorliegen eine r schwer wie gende n psychische n Störung verneint ( Urk. 8/85/22) .

Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 3. Mai 2013 zwar eine komplexe post traumatische Be lastungsstörung sowie eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (E. 3.4). Auf diesen Bericht kann aus den nachfolgend aufgeführten Gründen (E. 4.4) allerdings nicht abgestellt werden. Es kommt hinzu, dass r e chtsprechungsgemäss leicht- mittel gradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andau ernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens zu be trachten sind , die es der betroffenen Person verunmöglichen würde, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bun desgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit weiteren Hin weisen).

Sodann führten die A.___ -Gutachter aus, dass aus rheumatologischer Sicht zwar chronische körperliche Begleiterkrankungen vorhanden seien, diese blie ben „ per se “ aber ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/85/22) .

Diese Begleiterkrankung en sprechen mithin nicht

gegen

die Überwindba rkeit der geklagten Beschwerden . Es kann auch keine Rede davon sein, dass ein so zialer Rückzug in allen Belangen des Lebens bestünde . Die Beschwerdeführer in

lebt mit ihrem Sohn zusammen und trifft auswärts Freunde zum Kaffee (U rk. 8 / 85/10 ; vgl. etwa Urteil des Bundes gericht s 9C_527/2013 vom 11. Juli 2014 E. 3.3. 5 , wo das Kriterium des sozialen Rück zugs bei Kontakten zur Toch ter und deren Kindern sowie zu we nigen Freunden verneint wurde). Ein verfes tigter, therapeutisch nicht mehr beeinfluss barer innerseelischer Ver lauf einer an sich missglückten, psychisch ab er entlastenden Konfliktbewälti gung liegt eben falls nicht vor, zumal sich die Beschwerdeführerin

bei Dr. B.___ in Psychothe rapie befindet ( Urk. 8/8 7 /1), wodurch sie Entlastung erfahre und eine andere Sichtweise kennen lerne ( Urk. 8/85/10), und eine psychiatrische Tagesklinik besucht ( Urk. 1 S. 9, Urk. 8/85/10) . Demnach ist auch das Kriterium des Schei terns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behand lung nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die Psychotherapie bei Dr. J.___ vom 8. August bis 2 1. November 2002 und von 1 3. März bis 2. Mai 2006 (Urk.

8/19) gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wegen Erziehungs problemen mit den zwei Kindern aus erster Ehe des damaligen Ehemannes durchgeführt wurde ( Urk. 8/25/6). Bei Dr. B.___ befindet sich die Beschwerde führerin erst seit 1 2. September 2012 in Behandlung ( Urk. 8/87/1), obschon die Schmerzverar beitungsstörung gemäss den A.___ -Gutachtern bereits seit 2005 ausge wiesen ist ( Urk. 8/85/23). Über die psychiatrische Behandlung konnten sich die A.___ -Gutachter mangels Berichte des behandelnden Psychiaters kein Bild machen ( Urk. 8/85/20), weshalb ihre Aussage, wonach ein chronifizierter , therapeutisch nicht angehbarer Verlauf ausgewiesen sei ( Urk. 8/85/23), nicht überzeugt. Es sind somit weder das Kriterium der psy chischen Komorbidität noch die weiteren oben erwähnten Kriterien erfüllt. Damit kann die Prüfung des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unverän derter oder pro gredienter Symp tomatik ohne längerdauernde Rück bildung unterbleiben. Denn dieses Kriterium müsste in sehr ausgeprägter Form vorliegen, um trotz allem die Unüberwind barkeit des geklagten Symptomen komplexes zu begründen . Zu berücksichtigen wäre hierbei aber etwa auch, dass die Beschwerdeführerin von November 2011 bis Februar 2012 wieder bei der Firma Y.___ gearbeitet hat (Urk.

8/85/13).

Mit einer zumutbaren Willensanstrengung könnte die Beschwerdeführer in die Schmerzstörung bzw. Fibromyalgie (E. 2.2) überwinden, weshalb diese keine Arbeitsun fähigkeit zu begrün den verm ögen . 4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wes entlichen auf den Standpunkt, dass der Bericht von Dr. B.___ vom 2 3. Mai 2013 ( Urk. 8/89) die psychiatrische Beurteilung der A.___ -Gutachter widerlege. Aufgrund des Berichts des behan delnden Psychiaters sei eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgewiesen ( Urk. 1 S. 12). 4.4.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der be gutach tenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spiel raum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu re spektie ren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medi zini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschied lichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese

objektiv fest stellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeig net sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). 4. 4 . 3

Zur von

Dr. B.___

angeführten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige E pisode , hielt Dr. D.___ in seiner Stellung nahme vom 2 6. Juni 2013 fest, dass eine Depression von dieser Intensität bei der A.___ -Untersuchung nicht habe bestätigt werden können ( Urk. 8/89/1). Zudem führte er aus, dass es

– falls die Angaben von Dr. B.___ be züglich Depression zutreffend seien – zu einer deutlichen Zustandsverschlech terung zwischen der A.___ -Abklärung (1 2. April 201 3 ) und der Berichtsabfas sung durch Dr. B.___ (2 3. Mai 2013) gekommen sei n müss t e (Urk.

8/89/3). D em Bericht von Dr. B.___

ist allerdings nicht s Entsprechendes zu entnehmen. Gemäss Dr.

B.___

bestehen die Einschränkungen der Beschwerdeführerin betreffend Konzentrationsvermögen und Belastungsbarkeit (ausgeprägt), Auf fassungsver mögen (leicht) und Anpassungsfähigkeit (mittelgradig) seit 12.

September 2012, mithin bereits seit Beginn der Behandlung bei diesem Psy chiater ( Urk. 8/87/5) . Dr. D.___ hält eine Verschlechterung für nicht aus schlossen, insbesondere wenn sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen habe, über frühere trau matische Erfahrungen Auskunft zu geben ( Urk. 8/89/3).

Dies kann aber ebenso wenig als Begründung angeführt werden. Die Untersu chung durch Dr.

D.___ fand am 1 2. April 2013 statt ( Urk. 8/85/1) . Dem Bericht von Dr. B.___ vom 23.

Mai 2013 ist aber zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihm „vor einigen Monaten“ vom Kindheitstrauma erzählt habe ( Urk. 8/87/1).

Mithin hätte sich eine erhebliche Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Begutachtung klinisch manifestieren müssen, was nachweislich nicht der Fall war (E. 3.3.1). Der Umstand,

dass der behan delnde Psychiater Dr. B.___

den Schweregrad der De pres sion anders einschätzte , vermag

noch keine Zweifel am A.___ -Gutachten zu be gründen . Zu berücksichtigen ist hierbei auch der Unter schied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (E. 4.4.2). Schliesslich darf und soll das Gericht

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Spezialärzte wie auch bei Hausärzte im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bun desgerichts 8C_787 /2013 vom 14 . Februar 2014

E. 3.3.2 mit Hinweis en ). 4. 4 . 4

Zur im Bericht von Dr. B.___ vom 23.

Mai 2013 ( Urk. 8/87) diagnostizierten, seit den Jugendjahren bestehende n komplexe n posttraumatische n

Belastungs störun g

beziehungsweise dem

dort erwähnte n langdauernde n , familieninterne n (sexuelle n ) Kindheitstrauma ( Urk. 8/87/1) führt der psychiatrische A.___ -Gutachter Dr.

D.___ i n seiner Stellungnahme vom 2 6. Juni 2013 aus, die Beschwerde führerin habe beschrieben, dass sie nach dem Auszug aus dem Elternhaus bis zur Heirat glücklich und zufrieden gelebt habe. Diese Tatsache würde eher gegen eine in die Kindheit zurückgehende psychische Belastungs störung sprechen. Das Auftreten der psychischen Symptome sollte in einen Zusammenhang mit dem auslösenden Ereignis stehen und in der Regel nicht sechs Monate nach dem Trauma auftreten. Die Beschwerdeführerin habe mit ungefähr 18 Jahren einen Suizidversuch unternommen, über dessen Hinter gründe sie kaum Auskunft gegeben habe. Die Tatsache, dass sie an schliessend aber jahrelang psychisch stabil und zufrieden gelebt habe, lasse eine erst 2013 diagnostizierte Belastungsstörung kritisch hinterfragen (Urk. 8/89/2). Dieses Argument überzeugt. Es ist nicht bekannt, ob die Beschwerde führerin in der Türkei in Psycho therapie war . Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 fand

– wegen Erziehungsproblemen mit den zwei Kindern aus erster Ehe ihres damaligen Ehegatten ( Urk. 8/25/6) – von 8.

August bis 2 1. November 2002 und von 1 3. März bis 2. Mai 2006 eine Psychotherapie bei Dr. J.___

statt ( Urk. 8/19 /1 ). In diese n Therapieperioden war die Beschwerdeführerin laut Dr. J.___ voll arbeitsfähig ( Urk. 8/19/1).

Bei der Z.___ - Untersuchung im Novem ber 2007 hat die Beschwerdeführerin angeben , dass sie ihre Kindheit in schöner Erinnerung habe . Die Familienverhältnisse seien geordnet und harmonisch gewesen ( Urk. 8/25/6-7). Der psychiatrische Z.___ -Gutachter erhob keine psychi atrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

8/25/7) . Nach den diagnostischen Leit linien soll eine posttrau matische Belastungs störung gemäss ICD-10: F43.1 nur dann diagnostiziert werden, wenn sie inner halb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von ausserge wöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Ein e „wahrscheinliche“ Diagnose kann auch dann gestellt wer den, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate beträgt, voraussetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose gestellt werden (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode). Zusätzlich zu dem Trau ma muss eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszinierung d es Ereignis ses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen auftreten (H.

Dilling , W. Mom bour , M.

H. Schmidt (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, 9.

Auflage, Bern 2014, S.

208 ). Zwar

führt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 23.

Mai 2013 aus, die Beschwerdeführerin habe sich „vor einigen Monaten“ erstmals zu ihrem Traum a äussern können (Urk.

8/87). Er geht aber mit keinem Wort darauf ein, weshalb die Beschwerde führerin wegen der gemäss Dr. B.___ seit dem Jugendalter bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung bislang keine Psychotherapie in Anspruch genommen hat , und weshalb bei

den Unter suchungen im Institut Z.___ kein ent sprechender Befund und

aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit feststellbar war en ( vgl. Urk. 8/25 /6-7 ) , nunmehr aber aufgrund der posttrauma tischen Belastungsstörung und der Depression ab Feb ruar 2012 eine 100%ige und im Mai 2013 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit b estehen soll ( Urk. 8/87/2-3) . 4.4. 5

Nach dem Gesagten und insbesondere mit Blick darauf, dass der A.___ -Gutach ter in Kenntnis des Berichts von Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 2 6. Juni 2013 ausführte, dass eine erst 2013 diagnostizierte Belastungsstörung kritisch zu hinterfragen sei und vielmehr von diskrepanten Angaben ausging, besteht kein Anlass, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. 4.5

Zusammenfassend ist damit auf das A.___ -Gutachten vom 1 0. Mai 2013 (E. 3.3) abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit (Profil vgl. E. 3.3.3) auszugehen. 5.

Zu prüfen bleibt, wie sich die von den A.___ -Gutachtern attestierte Arbeitsfähig keit von 80 % i n erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerde führerin erhebt keine Einwendungen gegen den Einkommens ver gleich der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 1- 2 ; Urk. 8/91 ). Dieser gibt zu keinen Beanstan dungen Anlass. Bei der Firma Y.___

war die Beschwerdeführerin

vom 26.

August 2003 bis 2 0. Februar 2005 (letzter effektiver Arbeitstag: 1. No vember 2004) in einem Pensum von bis zu 17 Stunden pro Woche

(Urk. 8/10 /1-2 ) sowie von November 2011 bis Februar 2012 in einem Pensum von ca. 30 % tätig ( Urk.

8/47/1, Urk. 8/50/1, Urk. 8/85/8) . Nachdem das Validenein kommen unter Annahme einer 100%igen Erwerbs tätigkeit zu bestimmen ist, rechtfertigt sich das Abstellen auf die Angaben gemäss Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Da damit das Validen- und das Invalideneinkommen gestützt auf denselben Tabellenlohn zu ermitteln wären, kann ein

Prozentver gleich vorge nommen werden , bei welchem ein rentenaus schliessen der Invaliditätsgrad von maximal 20 % resultiert. 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde 7 .

7 .1

Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt (Urk. 3 , Urk. 10) , weshalb in Bewilli gung des Gesu ches vom 24. Oktob er 2013 (Urk. 1) der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts pflege zu gewähren und ihr Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, zur unentgelt lichen Rechtsver treterin zu bestellen ist. 7 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 7 .3

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Beschwerdeführer in, Rechtsanw ältin

Dina Raewel , machte mit Eingabe vom 2 6 . Mai 201 5 (Urk.

E. 3.3 3. 3 .1

Am A.___ -G utachten vom 1 0. Mai 2013 ( Urk. 8/85) waren

Dr. med.

D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, H auptgutachter, Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Medizinische Super vision, sowie die Dres . med. F.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Zertifizierter Medizi nischer Gutachter SIM, G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Gastroen tero logie FMH, sowie H.___ , Fachär z t in für Neurologie FMH, beteiligt. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl.

Urk.

8/85/3-8) und die von den A.___ -Gutachtern zusätzlich angeforder t en Berichte ( Urk. 8/85/8) sowie ihre Untersuchungen der Beschwerdeführerin in den Fachgebieten Rheumatologie am 4. April 2013, Neurologie und Innere Medizin am 1 1. April 2013 sowie Psychiatrie am 1 2. April 2013 ( Urk. 8/85 /1 ) diagnos tizierten sie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte, chronifizierte Depression (ICD-10: F38.8)

[ Urk. 8/85/17 ] .

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 8/ 85/ 17) : - Fibromyalgie - Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung - Chronische s

lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, ohne Hinweise für radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - Leicht ausgeprägte Panikstörung (ICD-10: F41.0) [eigenanamnestisch trau matisierende oder belastende Lebensereignisse ohne genauere Spezi fikation] - Anhaltende som a toforme Schmerzstörung mit betont hypochondrischer Ausprägung (ICD-10: F45.4) - Akzentuierte Wesenszüge mit unreif histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) - Migräne ohne Aura - Arterielle Hypertonie, Blutdruckwerte mit 146/93 respektive 97 mmHg etwas hoch, allerdings in der Untersuchungssituation nicht zu beurteilen - Status nach Nephrolithiasis - Status nach mehrfachen Ovarialzysten, aktuell keine - Status nach Sectio

caesarea 3. 3 .2

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der A.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin akzentuierte Wesenszüge mit hypochon d risch- histrionischen Verhaltens- und Erlebensweisen zeige . Für das subjektiv quälende und die Befindlichkeit massgeblich beeinflussende Ganz kör per schmerzsyndrom sei kein hinreichendes organisches Korrelat vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Infolge des chronifizierten Krankheitszustandes, der psychiatrischen Ko morbi dität und der seit Oktober 2012 beschriebenen chronifizierten Depression sei eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben ( Urk. 8/85/18) . Aus rheumatologischer Sicht sei die damals durch den behandelnden Rheumatologen attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund des durch die Foraminalstenose verursachte n

lumbospondylogenen Syndroms nicht ausgewiesen ( Urk. 8/85/18-19) . Es werde lediglich eine diskrete Diskopathie mit breitbasiger

Vorwölbung und möglicher Reizung von L5 sowie ebenfalls mög li cher Reizung von L5 foraminal durch eine neuroforaminale Einengung links gesehen . Aufgrund des radiologisch diskreten Befundes werde zu Recht nur von der Möglichkeit einer Nervenwurzelreizung gesprochen. Bei ausgesprochener Haltungsinsuffizenz und Waddelzeichen bestünden Hinweise auf eine Symp tomausweitung. Heute bestehe eine Fibromyalgie im Sinne einer zentralen Schmerzerkrankung und die Beschwerdeführerin beschreibe als Ausdruck der Schmerzverarbeitungsstörung ein regressives Verhalten ohne aktive Coping strategien . Ein

radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom sei nicht nachweisbar . Aus neurologischer wie auch aus intern-medizinischer Sicht lägen keine Er kran kungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/85/19). 3. 3 .3

In ihrer Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die A.___ -Gutachter aus, dass aus psychiatrische r Indikat ion sowohl in der der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Firma Y.___ oder Kosmetikerin als auch für jede leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und die konsti tutio nell kleinwüchsige Beschwerdeführerin nicht überforde rnde Tätigkeit seit Okto ber 2012 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit v on 20 % bestehe ( Urk. 8/85/20). 3. 4

Der die Beschwerdeführerin seit 1 2. September 2012 behandelnde Psychiater Dr. B.___ stellte im Bericht vom 2 3. Mai 2013 als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine seit dem Jugendalter bestehende komp lexe post traumatische Belastungs störung (ICD-10: F43.1) sowie eine seit meh reren Jah ren bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit benannte er eine seit mehreren Jahren bestehende anhaltende somato forme Schmerzstörung ( Urk. 8/87 /1 ). Aktuell bestehe eine ca. 80%ige Vermin derung der Leistungsfähigkeit wegen Depression und Traumastörung . In ca. sechs Monaten sei eine behinderungsangepasste, leichtgradige Tätigkeit bis zu vier Stunden pro Tag möglich ( Urk. 8/87 /3 ). 3. 5

In seiner Stellungnahme vom 2 6. Juni 2013 führte der psychiatrische A.___ -Gutachter

Dr. D.___ insbesondere aus, dass anlässlich der A.___ -Abklärung ein Zusammenhang zwischen der Arb eitsa ufgabe und einer möglichen post trau matischen Belastungsstörung oder Traumatisierung nicht habe festgestellt wer den können. Ebenso wenig habe eine Depression mit der von Dr. B.___ beschriebenen Intensität bestätigt werden können. Da wahrscheinlich diskre pante Angaben vorlägen, sei an der gutachterlichen Einschätzung der Diagnos tik und Arbeitsfähigkeit festzuhalten ( Urk. 8/89/2). 3. 6

Im Bericht vom 2 6. August 2013 diagnostizierte Dr. C.___ ein Fibromyalgie syn drom , ein chronisches cervico -vertebrales, encephales Syndrom, ein lumbo-spondylogenes Syndrom bei foraminale r

Stenosierung bei einer Discus protru sion L4/L5 bei angeborenem engen Spinalkanal, eine depressive Ver stimmung sowie eine Osteoporose ( Urk. 8/98). 4.

4.1

Mit Urteil IV.2008.00552 vom 1 9. Mai 2009 erwog das hiesige Gericht, in soma tischer Hinsicht gehe aus dem Z.___ -Gutachten vom

17. Januar 2008 ( Urk. 8/25) hervor, dass rheumatologisch keine Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit gefunden wurden. Deshalb hätten die Gutachter nachvoll ziehbar auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis intermittierend körperlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit im Erwerbsbereich wie auch eine volle Leistungsfähigkeit im Haushalt geschlossen. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit derjenigen des Spitals I.___

vom Mai und Juni 200 7. In psychia trischer Hinsicht stehe fest, dass die Mediziner des Spitals I.___ im November 2005 eine psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin emp fohlen hätten . Im Juni 2007 hätten sie sich zur Frage, ob eine relevante psychi atrische Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht äussern können. Dr. med. J.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho therapie , habe die Beschwerde führerin von August bis November 2002 und von Mitte März bis Anfang Mai 2006 behandelt, ohne eine Arbeitsunfähig keit festzustellen. Wegen letzt maliger Behandlung am 2. Mai 2006 habe der Psychiater auf Nachfrage im Juni 2007 nichts zur aktuellen Arbeitsfähigkeit sagen können. Z.___ -Gutachter Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe ausser der Schmerzverar beitungsstörung keine psychiatrische Komorbidität vorgefunden, ebenso wenig seien Anhaltspunkte für psychosoziale Belastungsfaktoren – wie sie noch Dr. med.

L.___ , Oberarzt Medizinische Poliklinik, Depar tement Innere Medizin, Spital I.___ , vermutet hatte

– vor handen gewesen . Der

Z.___ - Psychiater sei auf grund seiner Untersuchung auch zum Schluss gekommen , dass eine somatofor me Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden könne. Zudem habe er darauf hin gewiesen , dass sich die subjektive Selbsteinschätzung der Beschwerdefüh rerin, welche sich nicht krank fühle , mit der objektiven Befund lage decke. D ies stehe im Einklang da mit, dass sie die Behandlung bei Dr. J.___ beendete, nachdem die Probleme mit den zwei Stiefkindern gelöst waren .

Ins gesamt sei mithin ausgewiesen, dass sich – mit Ausnahme der Hausärztin, auf welche indes nicht abzustellen sei

– sämtliche Mediziner für eine 100%ige Arbeits fähigkeit der Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsar beiterin als auch im Haushalt ausgesprochen hätten ( Urk. 8/43/9-10) . 4.2

In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Dezem ber 2012 hielt Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, fest,

aufgrund der in den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. med. N.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 8/65) sowie Dr. C.___ vom 1 5. Oktober 2012 ( Urk. 8/67 ) nebst der depressiven Störung mit psychiatrischer Behandlung neu radiomor phologisch beschriebenen Foraminal stenose links L4/L5 mit Wurzelirritation L5/S1 sei scheinbar ein veränderter komp lexer somatopsychischer

Gesund heitsschaden ausgewiesen (Urk. 8/92/3).

Beim A.___ -Gutachten vom 10. Mai 2013 (Urk. 8/85) waren Gutachter der Fach richtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie beteiligt (vgl. Urk. 8/85/24). Die A.___ -Gutachter erstellten ihre Expertise nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, wobei diese auch zu ihren Beschwerden befragt und ihr Verhalten berücksichtigt wurde (vgl. insbes. Urk. 8/85/8-11, Urk. 8/85/25-27, Urk. 8/8 5 /31-33, Urk. 8/85/38-40). D ie A.___ -Gutachter hatten Kenntnis von den Vorakten (vgl. Urk. 8/85/3-8) und nahmen zu diesen Akten – insbesondere zu abweichenden ärztlichen Auf fas sungen – auch im Einzelnen Stellung (vgl. insbes. Urk. 8/85/18-19, Urk. 8/85/20), Urk. 8/87/26, Urk. 8/87/29). Allerdings wiesen die A.___ -Gutachter darauf hin, dass ihnen kein Bericht des behandelnden Psychiaters vorgelegen h abe ( Urk. 8/85/20). Die Beschwerdegegnerin holte

daher den Bericht des Psychia ters der Beschwerdeführerin,

Dr. B.___ , vom 2 3. Mai 2013 ( Urk. 8/87) ein , zu wel chem der psychi atrische A.___ -Gutachter Dr. D.___ am 2 6. Juni 2013 Stel lung nahm ( Urk. 8/89).

Laut den A.___ -Gutachter ist die Beschwerdeführerin aus rheu matologischer Sicht für sämtliche leichte bis mittelschwere und wechselbe lastende Tätig keiten voll arbeits- und belastungsfähig (E. 3.3.2). Die A.___ -Gutachter hielten in ihrer Beurteilung m it überzeugender Be gründung fest, dass die damals durch den behandelnden Rheumatologen Dr. C.___ attes tierte volle Arbeitsunfähigkeit auf grund des durch die Foraminal ste nose verursachte n

lumbospondylogenen Syn droms nicht ausgewiesen sei ( E.

E. 3.3.2 ).

In seinem Bericht vom 26. August 2013

( Urk. 8/98) verweist Dr.

C.___ auf das MRI der Lenden wirbelsäule (LWS) vom 12.

August 2013, welches im Vergleich zu der vor herigen MRI-Untersuchung eine Verschlechterung der Protrusion L4/L5 mit foraminaler

Stenosierung beid seits ohne Kompression bei Protrusion und dege nerativen Veränderungen gezeigt habe. RAD-Arzt Dr.

M.___ , welcher über einen Facharzt titel für orthopädische Chirurgie verfügt,

weist in seiner Stellung nahme vom 19.

September 2013

allerdings darauf hin , dass eine klinisch relevante Neuro kompression oder ein klinisch funktioneller Ausfall nicht beschrieben sei (Urk.

8/101/2). Hinsichtlich der von ihm im besagten Bericht neu diagnos tizier ten Osteoporose führt Dr. C.___ keine Befunde an und begründet auch nicht weiter, ob beziehungs wei se inwieweit der Osteoporose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin zukommt. D ie Bericht e von Dr.

C.___

vermögen mithin keinen Zweifel am A.___ -Gutachten vom 10. Mai 2013 (Urk.

8/85) zu begründen. Im Übrigen kann dem Vorbringen der Be schwerde führerin, wonach sich die Beschwerdegegnerin mit ihren Einwänden gegen den Vorbescheid und dem Bericht von Dr. C.___ vom 2 6. August 2013 ( Urk. 8/98) nur „äusserst marginal“ auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 S. 12), nicht gefolgt werden. In der angefochtenen Verfügung vom 2 3. September 2013 (Urk. 2) nimmt die Beschwerdegegnerin ausführlich zu diesem Bericht von Dr. C.___ Stellung. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung eines Ent scheids mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2015 vom 2 9. April 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis).

Gestützt auf das A.___ - Gutachten vom 1 0. Mai 2013 ( Urk. 8/85) ist in somati scher Hinsicht eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer defüh rerin seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 17. April 2008 (Urk. 8/38) mithin nicht ausgewiesen . 4.3 4.3.1

Die A.___ -Gutachter diagnostizierten eine Fibromyalgie sowie eine anhaltende som a toforme Schmerzstörung mit betont hypochondrischer Ausprägung (E.

3.3.1) . Diesen Diagnosen schrieben sie keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu (E. 3.3.1) und hielten überdies fest, dass die somatoforme

Schmerz störung

„ per se “ für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht be rücksichtigt worden sei ( Urk. 8/85/22). In der versicherungsmedizinischen Gesamtbe urtei lung führten die A.___ -Gutachter indes aus, dass aus psychiatrischer Sicht infolge des chronifizierten Krankheitszustandes, der psychiatrischen Komorbi dität und der seit Oktober 2012 beschriebenen chronifizierten Depression eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( Urk. 8/85/18). Der Zusammenfassung des Hauptgutachtens im Fachgebiet Psychiatrie ist zudem zu entnehmen, dass trotz leichter Ausprägung der Depressivität infolge der kom plexen und chronifizierten Komorbidität eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von ungefähr 20 % anzunehmen sei. Dabei handle es sich um eine Leistungseinbusse wegen Verlangsamung und vermehrter Pau senbedürftigkeit infolge des subjektiven Schmerzerlebens ( Urk. 8/85/14).

In diesem Zusammenhang erwog die Beschwerdegegnerin i n der angefochtenen Verfügung einzig , ein „ Fibromyalgiesyndrom “ gelte nach der Recht sprechung als nicht „IV-relevant“ und sei im A.___ -Gutachten entsprechend gewürdigt worden ( Urk. 2 S. 2). Sie hat allerdings nicht

in An wendung der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 (vgl. E. 2 . 2 ) geprüft, ob dem

Beschwer debild

– aus nahmsweise – invalidisierende Wirkung zukommt.

4.

E. 8 / 4 3/7 -8 ): „Dem Z.___ -Gutachten vom 17. Januar 2008 (Urk. 9/25) ist die Diagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronisch rezidivierenden Zervikal syn droms (ICD-10 M53.0) mit Zervikozephalgien beidseits (ohne Hinweise auf radikuläre Symptomatik) und Dysbalancen der Schul t ergürtelmuskulatur sowie eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits (ICD-10 M54.5) ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre

Symptomatik und myostatische In suf fizienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen zu entnehmen. Die Gutachter hielten zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Hauptbeschwerden im Bereich des Bewegungsapparates mit Schmerzen vom Nacken in die Arme und in der Lendenwirbelsäule lokalisiere, welche sich auf den ganzen Körper ausgebreitet hätten. Im Rahmen des multidisziplinären Konsensus führten sie aus, dass anlässlich der rheumatologischen Unter su chung die Befunde eines Zervikalsyndroms und eines lumbospondy logenen Syndroms mit muskulären Dysbalancen und muskuloligamentären

Über las tungsreaktionen hätten objektiviert werden können. Im Weiteren bestehe ein multiloku l äres Schmerzsyndrom ohne klinisch objektivierbare Befunde. Diese Schmerzen könn ten auf die bei der psychiatrischen Untersuchung diag nosti zierte Schmerz verarbeitungsstörung zurückgeführt werden. Aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde sei die Beschwerdeführerin für eine leichte bis inter mittierend körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Ein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Ebenso hätten die übrigen internistischen und anderweitigen somatischen Befunde und Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungs befunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestier ten Arbeits unfähig keiten gingen die Ärzte davon aus, dass bisher keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit in höherem Ausmass für die Tätigkeit bei der

Firma Y.___ , für die Haushalttätigkeit oder jede andere ähnlich gelagerte körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestanden habe. Für die Tätigkeit im Haus halt bestehe wie für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit keine Arbeits unfähig keit. Die Beschwerdeführerin fühle sich aufgrund ihrer Schmer zen nicht mehr arbeitsfähig. Trotz der erhobenen objektivierten soma tischen Befunde könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Ein psy chisches Lei den, welches die Arbeitsfähigkeit einschränken würde, bestehe nicht. Somit könne der Beschwer deführerin zugemutet werden, die notwendige Willensan strengung aufzubrin gen, trotz der subjektiv empfundenen Be schwerden einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen. Die Prognose für eine Wiederaufnahme einer regelmässigen Erwerbs tätigkeit sei aber schlecht.“

E. 11 ) einen Zeitauf wand von 14.55 Stunden sowie Ba rauslagen von Fr.

29.10 geltend.

Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von 14.55 Stunden erscheint mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, nicht als angemessen. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, vier weitere Stunden für Aktenstudium, drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift (wovon bloss neun Seiten materielle Begründung) sowie eine Stunde für Urteilstudium und Besprechung als gerechtfertigt betrachtet werden. Somit ist eine Entschädi gung von Fr. 2‘400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) auszurichten. 7 .4

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 24. Oktober 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich,

wird mit Fr. 2‘ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00964 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil

vom

4. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel Raewel

Advokatur Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1968 geborene X.___ besuchte in der Türkei die Schulen und absol vierte die Matura

(Urk. 8/3/4). Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 (Urk. 8/3 /1 ) war sie vom 26. August 2003 bis zum 20. Februar 2005 (letzter

effek tiver Arbeitstag: 1. November 2004) bei der Firma Y.___

als Produk tionsmitarbeiterin mit einem Pen sum bis zu 17 Stunden pro Woche tätig

(Urk. 8/10 , Urk. 8/13) . In den Jahren 2002, 2003 und 2005 bezog si e Arbeits losenentschädigung (Urk. 8/13). Sie ist Mutter eines 1999 geborenen Sohnes ( Urk. 8/3/2) . Am 1 7 . Oktober 2006 meldete sie sich wegen chronischem Rheuma und einer Fibromyalg ie bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug ( Rente ) an (Urk. 8/3 ,

Urk. 8/5 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflicher-erwerb licher ( Urk. 8/10-11, Urk. 8/13) und medizinischer ( Urk. 8/14, Urk. 8/18, Urk.

8/20) Hinsicht und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Instituts Z.___ , ein (Urk. 8/25). Mit Ver fügung vom

17. April 2008 w ies sie das Rentenbegehren von X.___ ab (Urk. 8/38) . Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. Mai 2008 beim hiesigen Ge richt Beschwerde ( Urk. 8/39/3-14), welches die Beschwerde mit Urteil IV.2008.00552 vom 1 9. Mai 2009 abwies ( Urk. 8/43). 1.2

Am 1 4. September 2012 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/52). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 13.

De zember 2012 mit, dass ein polydisziplinäre s

Gutachten

(Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) notwendig sei (Urk.

8/75). Die Begutac htung fand im Zentrum A.___ , statt ( A.___ -Gutachten vom 1 0. Mai 2013 [Urk.

8/85]). Die IV-Stelle zog

zudem den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.

med. B.___ vom 2 3. Mai 2013 ( Urk. 8/87) bei. Am 2 6. Juni 2013 nahm der psychiat rische A.___ -Gutachter zu diesem Bericht Stellung (Urk. 8/89). Mit Vorbescheid vom 1 8. Juli 2013 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 8/94), wogegen diese am 6. September 2013 unter Beilage des Berichts von Dr. med. C.___ , FMH Rheumatologie und Physi kalis che Medizin sowie Rheumatologie , vom 26. August 2013 ( Urk. 8/98) Ein wand erheben liess ( Urk. 8/99) .

Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 23.

September 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungs begehrens ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 4. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 2 3. September 2013 sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei sie in psychiatrischer Hinsicht erneut umfassend zu begutachten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2013 beantragte die Beschwer degegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1-107]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 4. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 2 3. September 2013 erwog die Be schwerde gegnerin , das im Arztbericht von Dr. C.___ vom 2 6. August 2013 ge nannte Fibromyalgiesyndrom sei nach der Rechtsprechung ohne Relevanz für die Invalidenversicherung . Das chronisch cervicocephale / encephale Synd rom werde in keinem objektiven Befund abgestützt. Bezüglich der Diagnose lum bospondylogenes Syndrom bei Discusprotrusion L4/L5 bei angeborene m engem Spinalkanal werde von Dr. C.___ selbst erwähnt, dass sich im neu angefertigten MRI vom 1 2. August 2013 lediglich die Pro trusion verschlechtert habe . Von einer allfällig klinisch relevanten Neurokompression sei nicht die Rede . Die Diagnose depressive Verstimmung als solche, hier ohne Psycho patho logie, ent spreche in diesem Kontext einer vom Somatiker vorgenommenen und damit fachfremden Interpretation des Gesundheitszustandes.

Eine Quantifizie rung von Knochenverlust und ein hierauf bezoge ner Knochentrageverlust sei nicht zu erkennen. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen s ei der Beschwerde führerin ihre bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen , im A.___ -Gutachten vom 1 0. Mai 2013 werde festgehalten, dass die Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erster Linie auf ein psy chisches Leiden mit Krankheitswert zurück zuführen sei ( Urk. 1 S. 7). Mit einer zweistündigen Abklärung durch die A.___ -Gutachter ohne Berück sich tigung der psychiatrischen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin beziehungs weise der aktuellen Behandlungssituation sei sie nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. Der die Beschwerdeführerin b ehandelnde Psychiater Dr. B.___ führe in seinem Bericht vom 2 3. Mai 2013 aus, dass s ie an einer komplexen posttraumatischen Belastungs störung sowie seit mehreren Jahren an einer rezidivierenden de pres siven Störung, im Rahmen einer mittelgradigen Episode, leide. Dieser Bericht sei von den A.___ -Gutachtern nicht berücksichtigt worden. Dr. B.___ habe der Be schwerdeführerin eine Leistungs- beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert ( Urk. 1 S. 9). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geg lichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht lich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Ge sundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die ver lässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Inten sität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiter krankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unverän derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und ge scheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen anstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kri terien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4)

analog angewendet .

2.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 4

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antrags steller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Verän derung des Invalidi tätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor zu gehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest gestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materie lle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b). 2. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der Ver fügung vom

17. April 2008 (Urk. 8/38) war das polydisziplinäre Gutachten des Instituts Z.___ vom

17. Januar 2008 ( Urk. 8/25 ; vgl. Urk. 8/38/2 und Urk. 8/43/10). Dieses Gutachten wurde im Urteil des hiesigen Gericht s IV.2008.00552 vom 1 9. Mai 2009 wie folgt zusammengefasst (Urk. 8 / 4 3/7 -8 ): „Dem Z.___ -Gutachten vom 17. Januar 2008 (Urk. 9/25) ist die Diagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronisch rezidivierenden Zervikal syn droms (ICD-10 M53.0) mit Zervikozephalgien beidseits (ohne Hinweise auf radikuläre Symptomatik) und Dysbalancen der Schul t ergürtelmuskulatur sowie eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits (ICD-10 M54.5) ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre

Symptomatik und myostatische In suf fizienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen zu entnehmen. Die Gutachter hielten zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Hauptbeschwerden im Bereich des Bewegungsapparates mit Schmerzen vom Nacken in die Arme und in der Lendenwirbelsäule lokalisiere, welche sich auf den ganzen Körper ausgebreitet hätten. Im Rahmen des multidisziplinären Konsensus führten sie aus, dass anlässlich der rheumatologischen Unter su chung die Befunde eines Zervikalsyndroms und eines lumbospondy logenen Syndroms mit muskulären Dysbalancen und muskuloligamentären

Über las tungsreaktionen hätten objektiviert werden können. Im Weiteren bestehe ein multiloku l äres Schmerzsyndrom ohne klinisch objektivierbare Befunde. Diese Schmerzen könn ten auf die bei der psychiatrischen Untersuchung diag nosti zierte Schmerz verarbeitungsstörung zurückgeführt werden. Aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde sei die Beschwerdeführerin für eine leichte bis inter mittierend körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Ein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Ebenso hätten die übrigen internistischen und anderweitigen somatischen Befunde und Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungs befunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestier ten Arbeits unfähig keiten gingen die Ärzte davon aus, dass bisher keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit in höherem Ausmass für die Tätigkeit bei der

Firma Y.___ , für die Haushalttätigkeit oder jede andere ähnlich gelagerte körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestanden habe. Für die Tätigkeit im Haus halt bestehe wie für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit keine Arbeits unfähig keit. Die Beschwerdeführerin fühle sich aufgrund ihrer Schmer zen nicht mehr arbeitsfähig. Trotz der erhobenen objektivierten soma tischen Befunde könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Ein psy chisches Lei den, welches die Arbeitsfähigkeit einschränken würde, bestehe nicht. Somit könne der Beschwer deführerin zugemutet werden, die notwendige Willensan strengung aufzubrin gen, trotz der subjektiv empfundenen Be schwerden einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen. Die Prognose für eine Wiederaufnahme einer regelmässigen Erwerbs tätigkeit sei aber schlecht.“ 3.2

Bei der erneute Ablehnung des Rentenbegehrens mit angefochtener Verfügung vom 23. September 2013 ( Urk.

2) stützt e sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die folgenden medizinischen Akten: 3.3 3. 3 .1

Am A.___ -G utachten vom 1 0. Mai 2013 ( Urk. 8/85) waren

Dr. med.

D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, H auptgutachter, Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Medizinische Super vision, sowie die Dres . med. F.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Zertifizierter Medizi nischer Gutachter SIM, G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Gastroen tero logie FMH, sowie H.___ , Fachär z t in für Neurologie FMH, beteiligt. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl.

Urk.

8/85/3-8) und die von den A.___ -Gutachtern zusätzlich angeforder t en Berichte ( Urk. 8/85/8) sowie ihre Untersuchungen der Beschwerdeführerin in den Fachgebieten Rheumatologie am 4. April 2013, Neurologie und Innere Medizin am 1 1. April 2013 sowie Psychiatrie am 1 2. April 2013 ( Urk. 8/85 /1 ) diagnos tizierten sie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte, chronifizierte Depression (ICD-10: F38.8)

[ Urk. 8/85/17 ] .

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 8/ 85/ 17) : - Fibromyalgie - Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung - Chronische s

lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, ohne Hinweise für radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - Leicht ausgeprägte Panikstörung (ICD-10: F41.0) [eigenanamnestisch trau matisierende oder belastende Lebensereignisse ohne genauere Spezi fikation] - Anhaltende som a toforme Schmerzstörung mit betont hypochondrischer Ausprägung (ICD-10: F45.4) - Akzentuierte Wesenszüge mit unreif histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) - Migräne ohne Aura - Arterielle Hypertonie, Blutdruckwerte mit 146/93 respektive 97 mmHg etwas hoch, allerdings in der Untersuchungssituation nicht zu beurteilen - Status nach Nephrolithiasis - Status nach mehrfachen Ovarialzysten, aktuell keine - Status nach Sectio

caesarea 3. 3 .2

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der A.___ -Gutachter ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin akzentuierte Wesenszüge mit hypochon d risch- histrionischen Verhaltens- und Erlebensweisen zeige . Für das subjektiv quälende und die Befindlichkeit massgeblich beeinflussende Ganz kör per schmerzsyndrom sei kein hinreichendes organisches Korrelat vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Infolge des chronifizierten Krankheitszustandes, der psychiatrischen Ko morbi dität und der seit Oktober 2012 beschriebenen chronifizierten Depression sei eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben ( Urk. 8/85/18) . Aus rheumatologischer Sicht sei die damals durch den behandelnden Rheumatologen attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund des durch die Foraminalstenose verursachte n

lumbospondylogenen Syndroms nicht ausgewiesen ( Urk. 8/85/18-19) . Es werde lediglich eine diskrete Diskopathie mit breitbasiger

Vorwölbung und möglicher Reizung von L5 sowie ebenfalls mög li cher Reizung von L5 foraminal durch eine neuroforaminale Einengung links gesehen . Aufgrund des radiologisch diskreten Befundes werde zu Recht nur von der Möglichkeit einer Nervenwurzelreizung gesprochen. Bei ausgesprochener Haltungsinsuffizenz und Waddelzeichen bestünden Hinweise auf eine Symp tomausweitung. Heute bestehe eine Fibromyalgie im Sinne einer zentralen Schmerzerkrankung und die Beschwerdeführerin beschreibe als Ausdruck der Schmerzverarbeitungsstörung ein regressives Verhalten ohne aktive Coping strategien . Ein

radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom sei nicht nachweisbar . Aus neurologischer wie auch aus intern-medizinischer Sicht lägen keine Er kran kungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/85/19). 3. 3 .3

In ihrer Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die A.___ -Gutachter aus, dass aus psychiatrische r Indikat ion sowohl in der der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Firma Y.___ oder Kosmetikerin als auch für jede leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und die konsti tutio nell kleinwüchsige Beschwerdeführerin nicht überforde rnde Tätigkeit seit Okto ber 2012 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit v on 20 % bestehe ( Urk. 8/85/20). 3. 4

Der die Beschwerdeführerin seit 1 2. September 2012 behandelnde Psychiater Dr. B.___ stellte im Bericht vom 2 3. Mai 2013 als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine seit dem Jugendalter bestehende komp lexe post traumatische Belastungs störung (ICD-10: F43.1) sowie eine seit meh reren Jah ren bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit benannte er eine seit mehreren Jahren bestehende anhaltende somato forme Schmerzstörung ( Urk. 8/87 /1 ). Aktuell bestehe eine ca. 80%ige Vermin derung der Leistungsfähigkeit wegen Depression und Traumastörung . In ca. sechs Monaten sei eine behinderungsangepasste, leichtgradige Tätigkeit bis zu vier Stunden pro Tag möglich ( Urk. 8/87 /3 ). 3. 5

In seiner Stellungnahme vom 2 6. Juni 2013 führte der psychiatrische A.___ -Gutachter

Dr. D.___ insbesondere aus, dass anlässlich der A.___ -Abklärung ein Zusammenhang zwischen der Arb eitsa ufgabe und einer möglichen post trau matischen Belastungsstörung oder Traumatisierung nicht habe festgestellt wer den können. Ebenso wenig habe eine Depression mit der von Dr. B.___ beschriebenen Intensität bestätigt werden können. Da wahrscheinlich diskre pante Angaben vorlägen, sei an der gutachterlichen Einschätzung der Diagnos tik und Arbeitsfähigkeit festzuhalten ( Urk. 8/89/2). 3. 6

Im Bericht vom 2 6. August 2013 diagnostizierte Dr. C.___ ein Fibromyalgie syn drom , ein chronisches cervico -vertebrales, encephales Syndrom, ein lumbo-spondylogenes Syndrom bei foraminale r

Stenosierung bei einer Discus protru sion L4/L5 bei angeborenem engen Spinalkanal, eine depressive Ver stimmung sowie eine Osteoporose ( Urk. 8/98). 4.

4.1

Mit Urteil IV.2008.00552 vom 1 9. Mai 2009 erwog das hiesige Gericht, in soma tischer Hinsicht gehe aus dem Z.___ -Gutachten vom

17. Januar 2008 ( Urk. 8/25) hervor, dass rheumatologisch keine Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit gefunden wurden. Deshalb hätten die Gutachter nachvoll ziehbar auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis intermittierend körperlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit im Erwerbsbereich wie auch eine volle Leistungsfähigkeit im Haushalt geschlossen. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit derjenigen des Spitals I.___

vom Mai und Juni 200 7. In psychia trischer Hinsicht stehe fest, dass die Mediziner des Spitals I.___ im November 2005 eine psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin emp fohlen hätten . Im Juni 2007 hätten sie sich zur Frage, ob eine relevante psychi atrische Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht äussern können. Dr. med. J.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho therapie , habe die Beschwerde führerin von August bis November 2002 und von Mitte März bis Anfang Mai 2006 behandelt, ohne eine Arbeitsunfähig keit festzustellen. Wegen letzt maliger Behandlung am 2. Mai 2006 habe der Psychiater auf Nachfrage im Juni 2007 nichts zur aktuellen Arbeitsfähigkeit sagen können. Z.___ -Gutachter Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe ausser der Schmerzverar beitungsstörung keine psychiatrische Komorbidität vorgefunden, ebenso wenig seien Anhaltspunkte für psychosoziale Belastungsfaktoren – wie sie noch Dr. med.

L.___ , Oberarzt Medizinische Poliklinik, Depar tement Innere Medizin, Spital I.___ , vermutet hatte

– vor handen gewesen . Der

Z.___ - Psychiater sei auf grund seiner Untersuchung auch zum Schluss gekommen , dass eine somatofor me Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden könne. Zudem habe er darauf hin gewiesen , dass sich die subjektive Selbsteinschätzung der Beschwerdefüh rerin, welche sich nicht krank fühle , mit der objektiven Befund lage decke. D ies stehe im Einklang da mit, dass sie die Behandlung bei Dr. J.___ beendete, nachdem die Probleme mit den zwei Stiefkindern gelöst waren .

Ins gesamt sei mithin ausgewiesen, dass sich – mit Ausnahme der Hausärztin, auf welche indes nicht abzustellen sei

– sämtliche Mediziner für eine 100%ige Arbeits fähigkeit der Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsar beiterin als auch im Haushalt ausgesprochen hätten ( Urk. 8/43/9-10) . 4.2

In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Dezem ber 2012 hielt Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, fest,

aufgrund der in den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. med. N.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 8/65) sowie Dr. C.___ vom 1 5. Oktober 2012 ( Urk. 8/67 ) nebst der depressiven Störung mit psychiatrischer Behandlung neu radiomor phologisch beschriebenen Foraminal stenose links L4/L5 mit Wurzelirritation L5/S1 sei scheinbar ein veränderter komp lexer somatopsychischer

Gesund heitsschaden ausgewiesen (Urk. 8/92/3).

Beim A.___ -Gutachten vom 10. Mai 2013 (Urk. 8/85) waren Gutachter der Fach richtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie beteiligt (vgl. Urk. 8/85/24). Die A.___ -Gutachter erstellten ihre Expertise nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, wobei diese auch zu ihren Beschwerden befragt und ihr Verhalten berücksichtigt wurde (vgl. insbes. Urk. 8/85/8-11, Urk. 8/85/25-27, Urk. 8/8 5 /31-33, Urk. 8/85/38-40). D ie A.___ -Gutachter hatten Kenntnis von den Vorakten (vgl. Urk. 8/85/3-8) und nahmen zu diesen Akten – insbesondere zu abweichenden ärztlichen Auf fas sungen – auch im Einzelnen Stellung (vgl. insbes. Urk. 8/85/18-19, Urk. 8/85/20), Urk. 8/87/26, Urk. 8/87/29). Allerdings wiesen die A.___ -Gutachter darauf hin, dass ihnen kein Bericht des behandelnden Psychiaters vorgelegen h abe ( Urk. 8/85/20). Die Beschwerdegegnerin holte

daher den Bericht des Psychia ters der Beschwerdeführerin,

Dr. B.___ , vom 2 3. Mai 2013 ( Urk. 8/87) ein , zu wel chem der psychi atrische A.___ -Gutachter Dr. D.___ am 2 6. Juni 2013 Stel lung nahm ( Urk. 8/89).

Laut den A.___ -Gutachter ist die Beschwerdeführerin aus rheu matologischer Sicht für sämtliche leichte bis mittelschwere und wechselbe lastende Tätig keiten voll arbeits- und belastungsfähig (E. 3.3.2). Die A.___ -Gutachter hielten in ihrer Beurteilung m it überzeugender Be gründung fest, dass die damals durch den behandelnden Rheumatologen Dr. C.___ attes tierte volle Arbeitsunfähigkeit auf grund des durch die Foraminal ste nose verursachte n

lumbospondylogenen Syn droms nicht ausgewiesen sei ( E.

3.3.2 ).

In seinem Bericht vom 26. August 2013

( Urk. 8/98) verweist Dr.

C.___ auf das MRI der Lenden wirbelsäule (LWS) vom 12.

August 2013, welches im Vergleich zu der vor herigen MRI-Untersuchung eine Verschlechterung der Protrusion L4/L5 mit foraminaler

Stenosierung beid seits ohne Kompression bei Protrusion und dege nerativen Veränderungen gezeigt habe. RAD-Arzt Dr.

M.___ , welcher über einen Facharzt titel für orthopädische Chirurgie verfügt,

weist in seiner Stellung nahme vom 19.

September 2013

allerdings darauf hin , dass eine klinisch relevante Neuro kompression oder ein klinisch funktioneller Ausfall nicht beschrieben sei (Urk.

8/101/2). Hinsichtlich der von ihm im besagten Bericht neu diagnos tizier ten Osteoporose führt Dr. C.___ keine Befunde an und begründet auch nicht weiter, ob beziehungs wei se inwieweit der Osteoporose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin zukommt. D ie Bericht e von Dr.

C.___

vermögen mithin keinen Zweifel am A.___ -Gutachten vom 10. Mai 2013 (Urk.

8/85) zu begründen. Im Übrigen kann dem Vorbringen der Be schwerde führerin, wonach sich die Beschwerdegegnerin mit ihren Einwänden gegen den Vorbescheid und dem Bericht von Dr. C.___ vom 2 6. August 2013 ( Urk. 8/98) nur „äusserst marginal“ auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 S. 12), nicht gefolgt werden. In der angefochtenen Verfügung vom 2 3. September 2013 (Urk. 2) nimmt die Beschwerdegegnerin ausführlich zu diesem Bericht von Dr. C.___ Stellung. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung eines Ent scheids mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2015 vom 2 9. April 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis).

Gestützt auf das A.___ - Gutachten vom 1 0. Mai 2013 ( Urk. 8/85) ist in somati scher Hinsicht eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer defüh rerin seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 17. April 2008 (Urk. 8/38) mithin nicht ausgewiesen . 4.3 4.3.1

Die A.___ -Gutachter diagnostizierten eine Fibromyalgie sowie eine anhaltende som a toforme Schmerzstörung mit betont hypochondrischer Ausprägung (E.

3.3.1) . Diesen Diagnosen schrieben sie keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu (E. 3.3.1) und hielten überdies fest, dass die somatoforme

Schmerz störung

„ per se “ für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht be rücksichtigt worden sei ( Urk. 8/85/22). In der versicherungsmedizinischen Gesamtbe urtei lung führten die A.___ -Gutachter indes aus, dass aus psychiatrischer Sicht infolge des chronifizierten Krankheitszustandes, der psychiatrischen Komorbi dität und der seit Oktober 2012 beschriebenen chronifizierten Depression eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( Urk. 8/85/18). Der Zusammenfassung des Hauptgutachtens im Fachgebiet Psychiatrie ist zudem zu entnehmen, dass trotz leichter Ausprägung der Depressivität infolge der kom plexen und chronifizierten Komorbidität eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von ungefähr 20 % anzunehmen sei. Dabei handle es sich um eine Leistungseinbusse wegen Verlangsamung und vermehrter Pau senbedürftigkeit infolge des subjektiven Schmerzerlebens ( Urk. 8/85/14).

In diesem Zusammenhang erwog die Beschwerdegegnerin i n der angefochtenen Verfügung einzig , ein „ Fibromyalgiesyndrom “ gelte nach der Recht sprechung als nicht „IV-relevant“ und sei im A.___ -Gutachten entsprechend gewürdigt worden ( Urk. 2 S. 2). Sie hat allerdings nicht

in An wendung der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 (vgl. E. 2 . 2 ) geprüft, ob dem

Beschwer debild

– aus nahmsweise – invalidisierende Wirkung zukommt.

4. 3.2

Dabei steht fest, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt. Die A.___ -Gutachter haben das Vorliegen eine r schwer wie gende n psychische n Störung verneint ( Urk. 8/85/22) .

Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 3. Mai 2013 zwar eine komplexe post traumatische Be lastungsstörung sowie eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (E. 3.4). Auf diesen Bericht kann aus den nachfolgend aufgeführten Gründen (E. 4.4) allerdings nicht abgestellt werden. Es kommt hinzu, dass r e chtsprechungsgemäss leicht- mittel gradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andau ernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens zu be trachten sind , die es der betroffenen Person verunmöglichen würde, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bun desgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit weiteren Hin weisen).

Sodann führten die A.___ -Gutachter aus, dass aus rheumatologischer Sicht zwar chronische körperliche Begleiterkrankungen vorhanden seien, diese blie ben „ per se “ aber ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/85/22) .

Diese Begleiterkrankung en sprechen mithin nicht

gegen

die Überwindba rkeit der geklagten Beschwerden . Es kann auch keine Rede davon sein, dass ein so zialer Rückzug in allen Belangen des Lebens bestünde . Die Beschwerdeführer in

lebt mit ihrem Sohn zusammen und trifft auswärts Freunde zum Kaffee (U rk. 8 / 85/10 ; vgl. etwa Urteil des Bundes gericht s 9C_527/2013 vom 11. Juli 2014 E. 3.3. 5 , wo das Kriterium des sozialen Rück zugs bei Kontakten zur Toch ter und deren Kindern sowie zu we nigen Freunden verneint wurde). Ein verfes tigter, therapeutisch nicht mehr beeinfluss barer innerseelischer Ver lauf einer an sich missglückten, psychisch ab er entlastenden Konfliktbewälti gung liegt eben falls nicht vor, zumal sich die Beschwerdeführerin

bei Dr. B.___ in Psychothe rapie befindet ( Urk. 8/8 7 /1), wodurch sie Entlastung erfahre und eine andere Sichtweise kennen lerne ( Urk. 8/85/10), und eine psychiatrische Tagesklinik besucht ( Urk. 1 S. 9, Urk. 8/85/10) . Demnach ist auch das Kriterium des Schei terns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behand lung nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die Psychotherapie bei Dr. J.___ vom 8. August bis 2 1. November 2002 und von 1 3. März bis 2. Mai 2006 (Urk.

8/19) gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wegen Erziehungs problemen mit den zwei Kindern aus erster Ehe des damaligen Ehemannes durchgeführt wurde ( Urk. 8/25/6). Bei Dr. B.___ befindet sich die Beschwerde führerin erst seit 1 2. September 2012 in Behandlung ( Urk. 8/87/1), obschon die Schmerzverar beitungsstörung gemäss den A.___ -Gutachtern bereits seit 2005 ausge wiesen ist ( Urk. 8/85/23). Über die psychiatrische Behandlung konnten sich die A.___ -Gutachter mangels Berichte des behandelnden Psychiaters kein Bild machen ( Urk. 8/85/20), weshalb ihre Aussage, wonach ein chronifizierter , therapeutisch nicht angehbarer Verlauf ausgewiesen sei ( Urk. 8/85/23), nicht überzeugt. Es sind somit weder das Kriterium der psy chischen Komorbidität noch die weiteren oben erwähnten Kriterien erfüllt. Damit kann die Prüfung des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unverän derter oder pro gredienter Symp tomatik ohne längerdauernde Rück bildung unterbleiben. Denn dieses Kriterium müsste in sehr ausgeprägter Form vorliegen, um trotz allem die Unüberwind barkeit des geklagten Symptomen komplexes zu begründen . Zu berücksichtigen wäre hierbei aber etwa auch, dass die Beschwerdeführerin von November 2011 bis Februar 2012 wieder bei der Firma Y.___ gearbeitet hat (Urk.

8/85/13).

Mit einer zumutbaren Willensanstrengung könnte die Beschwerdeführer in die Schmerzstörung bzw. Fibromyalgie (E. 2.2) überwinden, weshalb diese keine Arbeitsun fähigkeit zu begrün den verm ögen . 4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wes entlichen auf den Standpunkt, dass der Bericht von Dr. B.___ vom 2 3. Mai 2013 ( Urk. 8/89) die psychiatrische Beurteilung der A.___ -Gutachter widerlege. Aufgrund des Berichts des behan delnden Psychiaters sei eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgewiesen ( Urk. 1 S. 12). 4.4.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der be gutach tenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spiel raum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu re spektie ren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medi zini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschied lichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese

objektiv fest stellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeig net sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). 4. 4 . 3

Zur von

Dr. B.___

angeführten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige E pisode , hielt Dr. D.___ in seiner Stellung nahme vom 2 6. Juni 2013 fest, dass eine Depression von dieser Intensität bei der A.___ -Untersuchung nicht habe bestätigt werden können ( Urk. 8/89/1). Zudem führte er aus, dass es

– falls die Angaben von Dr. B.___ be züglich Depression zutreffend seien – zu einer deutlichen Zustandsverschlech terung zwischen der A.___ -Abklärung (1 2. April 201 3 ) und der Berichtsabfas sung durch Dr. B.___ (2 3. Mai 2013) gekommen sei n müss t e (Urk.

8/89/3). D em Bericht von Dr. B.___

ist allerdings nicht s Entsprechendes zu entnehmen. Gemäss Dr.

B.___

bestehen die Einschränkungen der Beschwerdeführerin betreffend Konzentrationsvermögen und Belastungsbarkeit (ausgeprägt), Auf fassungsver mögen (leicht) und Anpassungsfähigkeit (mittelgradig) seit 12.

September 2012, mithin bereits seit Beginn der Behandlung bei diesem Psy chiater ( Urk. 8/87/5) . Dr. D.___ hält eine Verschlechterung für nicht aus schlossen, insbesondere wenn sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen habe, über frühere trau matische Erfahrungen Auskunft zu geben ( Urk. 8/89/3).

Dies kann aber ebenso wenig als Begründung angeführt werden. Die Untersu chung durch Dr.

D.___ fand am 1 2. April 2013 statt ( Urk. 8/85/1) . Dem Bericht von Dr. B.___ vom 23.

Mai 2013 ist aber zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihm „vor einigen Monaten“ vom Kindheitstrauma erzählt habe ( Urk. 8/87/1).

Mithin hätte sich eine erhebliche Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Begutachtung klinisch manifestieren müssen, was nachweislich nicht der Fall war (E. 3.3.1). Der Umstand,

dass der behan delnde Psychiater Dr. B.___

den Schweregrad der De pres sion anders einschätzte , vermag

noch keine Zweifel am A.___ -Gutachten zu be gründen . Zu berücksichtigen ist hierbei auch der Unter schied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (E. 4.4.2). Schliesslich darf und soll das Gericht

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Spezialärzte wie auch bei Hausärzte im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bun desgerichts 8C_787 /2013 vom 14 . Februar 2014

E. 3.3.2 mit Hinweis en ). 4. 4 . 4

Zur im Bericht von Dr. B.___ vom 23.

Mai 2013 ( Urk. 8/87) diagnostizierten, seit den Jugendjahren bestehende n komplexe n posttraumatische n

Belastungs störun g

beziehungsweise dem

dort erwähnte n langdauernde n , familieninterne n (sexuelle n ) Kindheitstrauma ( Urk. 8/87/1) führt der psychiatrische A.___ -Gutachter Dr.

D.___ i n seiner Stellungnahme vom 2 6. Juni 2013 aus, die Beschwerde führerin habe beschrieben, dass sie nach dem Auszug aus dem Elternhaus bis zur Heirat glücklich und zufrieden gelebt habe. Diese Tatsache würde eher gegen eine in die Kindheit zurückgehende psychische Belastungs störung sprechen. Das Auftreten der psychischen Symptome sollte in einen Zusammenhang mit dem auslösenden Ereignis stehen und in der Regel nicht sechs Monate nach dem Trauma auftreten. Die Beschwerdeführerin habe mit ungefähr 18 Jahren einen Suizidversuch unternommen, über dessen Hinter gründe sie kaum Auskunft gegeben habe. Die Tatsache, dass sie an schliessend aber jahrelang psychisch stabil und zufrieden gelebt habe, lasse eine erst 2013 diagnostizierte Belastungsstörung kritisch hinterfragen (Urk. 8/89/2). Dieses Argument überzeugt. Es ist nicht bekannt, ob die Beschwerde führerin in der Türkei in Psycho therapie war . Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 fand

– wegen Erziehungsproblemen mit den zwei Kindern aus erster Ehe ihres damaligen Ehegatten ( Urk. 8/25/6) – von 8.

August bis 2 1. November 2002 und von 1 3. März bis 2. Mai 2006 eine Psychotherapie bei Dr. J.___

statt ( Urk. 8/19 /1 ). In diese n Therapieperioden war die Beschwerdeführerin laut Dr. J.___ voll arbeitsfähig ( Urk. 8/19/1).

Bei der Z.___ - Untersuchung im Novem ber 2007 hat die Beschwerdeführerin angeben , dass sie ihre Kindheit in schöner Erinnerung habe . Die Familienverhältnisse seien geordnet und harmonisch gewesen ( Urk. 8/25/6-7). Der psychiatrische Z.___ -Gutachter erhob keine psychi atrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

8/25/7) . Nach den diagnostischen Leit linien soll eine posttrau matische Belastungs störung gemäss ICD-10: F43.1 nur dann diagnostiziert werden, wenn sie inner halb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von ausserge wöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Ein e „wahrscheinliche“ Diagnose kann auch dann gestellt wer den, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate beträgt, voraussetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose gestellt werden (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode). Zusätzlich zu dem Trau ma muss eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszinierung d es Ereignis ses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen auftreten (H.

Dilling , W. Mom bour , M.

H. Schmidt (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, 9.

Auflage, Bern 2014, S.

208 ). Zwar

führt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 23.

Mai 2013 aus, die Beschwerdeführerin habe sich „vor einigen Monaten“ erstmals zu ihrem Traum a äussern können (Urk.

8/87). Er geht aber mit keinem Wort darauf ein, weshalb die Beschwerde führerin wegen der gemäss Dr. B.___ seit dem Jugendalter bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung bislang keine Psychotherapie in Anspruch genommen hat , und weshalb bei

den Unter suchungen im Institut Z.___ kein ent sprechender Befund und

aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit feststellbar war en ( vgl. Urk. 8/25 /6-7 ) , nunmehr aber aufgrund der posttrauma tischen Belastungsstörung und der Depression ab Feb ruar 2012 eine 100%ige und im Mai 2013 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit b estehen soll ( Urk. 8/87/2-3) . 4.4. 5

Nach dem Gesagten und insbesondere mit Blick darauf, dass der A.___ -Gutach ter in Kenntnis des Berichts von Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 2 6. Juni 2013 ausführte, dass eine erst 2013 diagnostizierte Belastungsstörung kritisch zu hinterfragen sei und vielmehr von diskrepanten Angaben ausging, besteht kein Anlass, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. 4.5

Zusammenfassend ist damit auf das A.___ -Gutachten vom 1 0. Mai 2013 (E. 3.3) abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit (Profil vgl. E. 3.3.3) auszugehen. 5.

Zu prüfen bleibt, wie sich die von den A.___ -Gutachtern attestierte Arbeitsfähig keit von 80 % i n erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerde führerin erhebt keine Einwendungen gegen den Einkommens ver gleich der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 1- 2 ; Urk. 8/91 ). Dieser gibt zu keinen Beanstan dungen Anlass. Bei der Firma Y.___

war die Beschwerdeführerin

vom 26.

August 2003 bis 2 0. Februar 2005 (letzter effektiver Arbeitstag: 1. No vember 2004) in einem Pensum von bis zu 17 Stunden pro Woche

(Urk. 8/10 /1-2 ) sowie von November 2011 bis Februar 2012 in einem Pensum von ca. 30 % tätig ( Urk.

8/47/1, Urk. 8/50/1, Urk. 8/85/8) . Nachdem das Validenein kommen unter Annahme einer 100%igen Erwerbs tätigkeit zu bestimmen ist, rechtfertigt sich das Abstellen auf die Angaben gemäss Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Da damit das Validen- und das Invalideneinkommen gestützt auf denselben Tabellenlohn zu ermitteln wären, kann ein

Prozentver gleich vorge nommen werden , bei welchem ein rentenaus schliessen der Invaliditätsgrad von maximal 20 % resultiert. 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde 7 .

7 .1

Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt (Urk. 3 , Urk. 10) , weshalb in Bewilli gung des Gesu ches vom 24. Oktob er 2013 (Urk. 1) der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts pflege zu gewähren und ihr Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, zur unentgelt lichen Rechtsver treterin zu bestellen ist. 7 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 7 .3

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Beschwerdeführer in, Rechtsanw ältin

Dina Raewel , machte mit Eingabe vom 2 6 . Mai 201 5 (Urk. 11 ) einen Zeitauf wand von 14.55 Stunden sowie Ba rauslagen von Fr.

29.10 geltend.

Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von 14.55 Stunden erscheint mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, nicht als angemessen. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, vier weitere Stunden für Aktenstudium, drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift (wovon bloss neun Seiten materielle Begründung) sowie eine Stunde für Urteilstudium und Besprechung als gerechtfertigt betrachtet werden. Somit ist eine Entschädi gung von Fr. 2‘400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) auszurichten. 7 .4

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 24. Oktober 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich,

wird mit Fr. 2‘ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher