Sachverhalt
1.
Die 1974 geborene X.___ meldete sich am 1 5. Dezember 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Depressionen bei der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 7/1, 7/12-13) sowie medizinische (Urk. 7/18) Abklärun gen. Mit Schreiben vom 2 2. Juli 2016 stellte sie der Versicherten Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlung in Aussicht (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 1 4. November 2016 teilte sie ihr mit, sie übernehme die Kosten für eine Arbeits vermittlung plus (Urk. 7/33). Ab 3. Januar 2017 nahm die Versicherte an einem Arbeitstraining teil (Urk. 7/37), welches mit Verfügung vom 1 2. Juli 2017 bis am 2. September 2017 verlängert wurde (Urk. 7/48). Mit Schreiben vom 1 2. Septem ber 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen (Urk. 7/51). In der Folge holte sie einen Bericht der behandelnden Ärztin ein (Urk. 7/54). Mit Schreiben vom 14. November 2017 ersuchte die Ver sicherte um erneute Unterstützung in Form der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/63). Am 2 0. Dezember 2017 wurde ihr mitgeteilt, die IV-Stelle würde sie bei der Stel lensuche unterstützen (Urk. 7/66). Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2018 wurde die Arbeitsvermittlung beendet (Urk. 7/67). Daraufhin fand am 2 5. April 2018 eine Haushaltsabklärung statt (Urk. 7/72). Mit Schreiben vom 2 6. Juli 2018 wurde der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form der Weiterführung der Therapie auferlegt (Urk. 7/76). Am 6. August 2018 teilte die IV-Stelle der Versi cher ten mit, sie werde sie mit einem Job Coaching unterstützen (Urk. 7/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 1. Januar 2019 eine Viertelsrente vom 1. Januar bis 3 1. März 2018 zu (Urk. 2 [= 7/102 und 105]). 2.
Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 1 3. Februar 2019 Beschwerde beim hiesi gen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihr auch über den 31. März 2018 hinaus eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. Mai 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).
Mit Beschluss vom 5. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, nach einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage erachte das Gericht es als zweifelhaft, dass die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weite ren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden könnte. Da durchaus denkbar wäre, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führen könnten, welches einen Anspruch auf Ausrichtung der gesprochenen befristeten Rente in Frage stellen könnte, werde ihr Gelegenheit gegeben, die Chancen und Risiken des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch einmal abzuwägen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 9). Mit Schreiben vom 18. Juni 202 0 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an ihrer Beschwerde fest (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Versicherte ab Februar 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Da sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre und im Haushalt nur zu 1,2 % eingeschränkt sei, resultiere in des kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Seit dem 1. Januar 2018 werde der Invaliditätsgrad bei Versicherten, die einen Aufgabenbereich ausüben, anders berechnet. In Anwendung der neuen Bestimmung ergebe sich für die Zeit ab 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 40 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Da sich der Gesundheitszustand der Ver sicherten indes soweit gebessert habe, dass sie wieder zu 60 % arbeitsfähig sei, bestehe ab 1. April 2018 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Es lägen keine Arztberichte in den Akten, die auf eine solche Verbesserung schliessen lassen würden. Zudem habe die IV-Stelle das Valideneinkommen falsch berechnet. Ihr Arbeitsverhältnis sei krankheitsbedingt aufgelöst worden, weshalb auf ihr ehemaliges Einkommen abzustellen sei. Sie habe daher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, auch über den März 2018 hinaus (Urk. 1). 3. 3.1
Im Bericht der behandelnden Ärzte, Dr. med. Y.___ un d Dr. med. Z.___, Fachä rzt e FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2016 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/18 S. 1): - Bipolare Störung II, gegenwärtig leich te depressive Episode (ICD-10 F 31.8)
Die Patientin habe während der Schwangerschaft im Jahr 2014 ihre Medikamente absetzen müssen. Daraufhin habe sie ab Februar 2015 eine depressive Sympto matik mit starker Verunsicherung und extrem negativem Selbstbild entwickelt. Nach Geburt des Kindes sei eine Therapie mit Lithium begonnen worden, die zu einer Besserung des Zustandes geführt habe. Nach einer erneuten Änderung der Medikation sei der Zustand der Patientin seit Januar 2016 nun stabil, ohne depressive Symptomatik und ohne Hinweise auf manisches Erleben (Urk. 7/18 S.
2-3).
Die Patientin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Konzentration sei subjektiv vermindert, die Aufmerksamkeit intakt. Im formalen Denken sei sie geordnet. Inhaltlich bestünden keine Denkstörungen. Im Affekt sei sie ausgegli chen und schwingungsfähig. Der Rapport sei herstellbar, Antrieb und Appetit seien normal, der Schlaf sei aktuell gut (Urk. 7/18 S. 3).
Unter adäquater Behandlung sei bei bipolaren affektive n Störungen eine gute Leistungsfähigkeit erreichbar. Anamnestisch habe sich jedoch die adäquate medikamentöse Einstellung als schwierig herausgestellt, so dass trotz aktuell re lativ geringer Symptombelastung eine valide Aussage zur individuellen Prognose nicht möglich sei (Urk. 7/18 S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der leichten depressiven Rest symptomatik mit verminderter Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und vermehr tem Pausenbedarf sei die Versicherte nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/18 S. 4). 3.2
Im Bericht der behandelnden Ärzte Dr. Y.___ sowie Dr. Z.___ vom 2. Oktober 2017 wurde die gleiche Diagnose wie im Vorbericht genannt (Urk. 7/54 S. 1).
Seit dem letzten Bericht vom März 2016 sei der psychische Zustand relativ stabil, allenfalls mit leichter depressiver Symptomatik ohne Hinweise auf erneutes ma nisches Erleben. Die Patientin sei immer noch eingeschränkt in der Belastbarkeit sowie im Arbeitstempo (Urk. 7/54 S. 2).
Nach initialen Schwierigkeiten bei der medikamentösen Einste l lung habe sich eine relativ gute Balance eingestellt, weshalb von einer günstigen Prognose aus zugehen sei (Urk. 7/54 S. 2).
Aufgrund der leichten depressiven Restsymptomatik, der verminderten Belastbar keit und dem leicht verminderten Arbeitstempo sei die Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/54 S. 2-3). 3.3
Am 2 8. Februar 2018 nahm Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, für den RAD Stellung. Als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie folgende (Urk. 7/78 S. 4): - Bipolare affektive Störung II, ggw . leicht e depressive Episode (ICD-10: F 31.8), Erstdiagnose 2014, anamnestischer Krankheitsbeginn Anfang 2013
Es bestehe eine leichte depressive Symptomatik, die allgemeine Belastbarkeit und das Arbeitstempo seien noch reduziert. Die Konzentration sei subjektiv leicht ver mindert (Urk. 7/78 S. 5).
Für zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs
- und Anpassungsvermögen sei medizinisch-theoretisch von einer maxima len Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Von Februar bis Dezember 2015 sei die Versicherte vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab Januar 2016 bis Dezember 2017 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und seit Januar 2018 sei die Versicherte zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 7/78 S. 5). 4. 4.1
Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung der RAD-Ärztin und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis Dezember 2017 zu 50 % und seit Januar 2018 zu 60 % arbeitsfähig gewesen sei. 4.2
Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2017 zu 60 % arbeitstätig war, zuerst im Rahmen eines Arbeitstrainings (Urk. 7/47 S. 3) und ab September 2017 in einer Festanstellung (Urk. 7/55). Zwar wurde dieses Arbeitsverhältnis in der Probezeit von Seiten der Arbeitgeberin beendet (Urk. 7/60). Die Beschwerdeführerin suchte jedoch erneut nach einer Anstellung im Rahmen von 50-60 % (Urk. 7/68 S. 3) und konnte im Februar 2018 wieder eine Stelle mit einem Pensum von 60 % antreten (Urk. 7/69). Auch wenn die Arbeitgeberin den Vertrag inzwischen wieder aufgelöst hat, ändert dies nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum zu 60 % arbeitsfähig fühlte und zu diesem Pensum arbeitstätig war. Weshalb medizinisch-theoretisch von einer tieferen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, wurde weder von den behandelnden Ärzten noch von der RA D-Ärztin dargelegt, was Zweifel an deren Einschätzung aufkommen lässt. 4.3
Weiter ist zu berücksichtigen, dass in den Berichten der behandelnden Ärzte le diglich leichte Symptome beschrieben werden (Urk. 7/54 S. 2 und 5) . In beiden Berichten wird von einem stabilen Zustand berichtet und darauf hingewiesen, dass es sich bei der bipolaren Störung zwar um eine chronische Krankheit handle, bei adäquater Behandlung indes grundsätzlich eine gute Leistungsfähigkeit erreichbar sei. Weshalb trotz lediglich leichter Symptome eine 50%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigt wird, wird nicht dargelegt. Ebenfalls nicht nachvollzieh bar erscheint, weshalb die Arbeitsfähigkeit in beiden Berichten gleich hoch ein geschätzt wurde, obwohl aus dem zweiten Bericht hervorgeht, dass gebesserte Befunde erhob en werden konnten. So hatte Dr. Y.___ im Bericht vom 1 6. März 2016 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Anpassungsfä higkeit leicht eingeschränkt (Urk. 7/18 S. 6). Im Bericht vom 2. Oktober 2017 wurde die Anpassungsfähigkeit demgegenüber als uneingeschränkt beurteilt (Urk. 7/54 S. 5).
Widersprüchlich erscheint zudem, dass im Bericht vom 1 6. März 2016 dargelegt wird, seit Januar 2016 sei der Zustand der Patientin stabil gut ohne depressive Symptomatik (Urk. 7/18 S. 3), gleichzeitig jedoch von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer leichten depressiven Restsymp tomatik ausgegangen wird (Urk. 7/18 S. 4). Die Berichte der behandelnden Ärzte sind weder schlüssig noch nachvollziehbar, weshalb sie sich nicht als Entschei dungsgrundlage eignen.
4.4
Die RAD-Ärztin unterliess es, sich mit den Widersprüchen in den Berichten der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen. Zudem nahm sie lediglich gestützt auf die Akten eine Beurteilung vor und tätigte selbst keine Untersuchungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zwar auch reinen Aktengutachten ein voller Beweiswert zukommen. Dies jedoch nur dann, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2). Zu einer überzeugenden psychi atrischen Exploration bedarf es in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten, da gerade im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlagge bender Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2014 vom 2 7. April 2015 E. 7.3).
Wie soeben dargelegt, rechtfertigt es sich nicht, ohne Weiteres auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen. Da sich die RAD-Ärztin nicht mit den Un stimmigkeiten in den Berichten auseinandersetzte, bestehen Zweifel an ihrer Ein schätzung. Die IV-Stelle wäre daher gehalten gewesen, medizinische Abklärun gen zu veranlassen, die eine allseitige Untersuchung beinhalten. Da sie dies unterliess, erscheint die medizinische Sachlage als nur ungenügend abgeklärt. 4.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die ange fochtene Verfügung vom 2 1. Januar 2019 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese w eitere Abklärungen veranlasse. 5.
5.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist diese auf Fr. 1'600.-- festzulegen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
21. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1974 geborene X.___ meldete sich am 1 5. Dezember 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Depressionen bei der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 7/1, 7/12-13) sowie medizinische (Urk. 7/18) Abklärun gen. Mit Schreiben vom 2 2. Juli 2016 stellte sie der Versicherten Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlung in Aussicht (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 1 4. November 2016 teilte sie ihr mit, sie übernehme die Kosten für eine Arbeits vermittlung plus (Urk. 7/33). Ab 3. Januar 2017 nahm die Versicherte an einem Arbeitstraining teil (Urk. 7/37), welches mit Verfügung vom 1 2. Juli 2017 bis am 2. September 2017 verlängert wurde (Urk. 7/48). Mit Schreiben vom 1 2. Septem ber 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen (Urk. 7/51). In der Folge holte sie einen Bericht der behandelnden Ärztin ein (Urk. 7/54). Mit Schreiben vom 14. November 2017 ersuchte die Ver sicherte um erneute Unterstützung in Form der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/63). Am 2 0. Dezember 2017 wurde ihr mitgeteilt, die IV-Stelle würde sie bei der Stel lensuche unterstützen (Urk. 7/66). Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2018 wurde die Arbeitsvermittlung beendet (Urk. 7/67). Daraufhin fand am 2 5. April 2018 eine Haushaltsabklärung statt (Urk. 7/72). Mit Schreiben vom 2 6. Juli 2018 wurde der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form der Weiterführung der Therapie auferlegt (Urk. 7/76). Am 6. August 2018 teilte die IV-Stelle der Versi cher ten mit, sie werde sie mit einem Job Coaching unterstützen (Urk. 7/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 1. Januar 2019 eine Viertelsrente vom 1. Januar bis 3 1. März 2018 zu (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 1 3. Februar 2019 Beschwerde beim hiesi gen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihr auch über den 31. März 2018 hinaus eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. Mai 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).
Mit Beschluss vom 5. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, nach einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage erachte das Gericht es als zweifelhaft, dass die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weite ren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden könnte. Da durchaus denkbar wäre, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führen könnten, welches einen Anspruch auf Ausrichtung der gesprochenen befristeten Rente in Frage stellen könnte, werde ihr Gelegenheit gegeben, die Chancen und Risiken des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch einmal abzuwägen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 9). Mit Schreiben vom 18. Juni 202 0 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an ihrer Beschwerde fest (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Versicherte ab Februar 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Da sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre und im Haushalt nur zu 1,2 % eingeschränkt sei, resultiere in des kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Seit dem 1. Januar 2018 werde der Invaliditätsgrad bei Versicherten, die einen Aufgabenbereich ausüben, anders berechnet. In Anwendung der neuen Bestimmung ergebe sich für die Zeit ab 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 40 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Da sich der Gesundheitszustand der Ver sicherten indes soweit gebessert habe, dass sie wieder zu 60 % arbeitsfähig sei, bestehe ab 1. April 2018 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Es lägen keine Arztberichte in den Akten, die auf eine solche Verbesserung schliessen lassen würden. Zudem habe die IV-Stelle das Valideneinkommen falsch berechnet. Ihr Arbeitsverhältnis sei krankheitsbedingt aufgelöst worden, weshalb auf ihr ehemaliges Einkommen abzustellen sei. Sie habe daher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, auch über den März 2018 hinaus (Urk. 1).
E. 3.1 Im Bericht der behandelnden Ärzte, Dr. med. Y.___ un d Dr. med. Z.___, Fachä rzt e FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2016 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/18 S. 1): - Bipolare Störung II, gegenwärtig leich te depressive Episode (ICD-10 F 31.8)
Die Patientin habe während der Schwangerschaft im Jahr 2014 ihre Medikamente absetzen müssen. Daraufhin habe sie ab Februar 2015 eine depressive Sympto matik mit starker Verunsicherung und extrem negativem Selbstbild entwickelt. Nach Geburt des Kindes sei eine Therapie mit Lithium begonnen worden, die zu einer Besserung des Zustandes geführt habe. Nach einer erneuten Änderung der Medikation sei der Zustand der Patientin seit Januar 2016 nun stabil, ohne depressive Symptomatik und ohne Hinweise auf manisches Erleben (Urk. 7/18 S.
2-3).
Die Patientin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Konzentration sei subjektiv vermindert, die Aufmerksamkeit intakt. Im formalen Denken sei sie geordnet. Inhaltlich bestünden keine Denkstörungen. Im Affekt sei sie ausgegli chen und schwingungsfähig. Der Rapport sei herstellbar, Antrieb und Appetit seien normal, der Schlaf sei aktuell gut (Urk. 7/18 S. 3).
Unter adäquater Behandlung sei bei bipolaren affektive n Störungen eine gute Leistungsfähigkeit erreichbar. Anamnestisch habe sich jedoch die adäquate medikamentöse Einstellung als schwierig herausgestellt, so dass trotz aktuell re lativ geringer Symptombelastung eine valide Aussage zur individuellen Prognose nicht möglich sei (Urk. 7/18 S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der leichten depressiven Rest symptomatik mit verminderter Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und vermehr tem Pausenbedarf sei die Versicherte nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/18 S. 4).
E. 3.2 Im Bericht der behandelnden Ärzte Dr. Y.___ sowie Dr. Z.___ vom 2. Oktober 2017 wurde die gleiche Diagnose wie im Vorbericht genannt (Urk. 7/54 S. 1).
Seit dem letzten Bericht vom März 2016 sei der psychische Zustand relativ stabil, allenfalls mit leichter depressiver Symptomatik ohne Hinweise auf erneutes ma nisches Erleben. Die Patientin sei immer noch eingeschränkt in der Belastbarkeit sowie im Arbeitstempo (Urk. 7/54 S. 2).
Nach initialen Schwierigkeiten bei der medikamentösen Einste l lung habe sich eine relativ gute Balance eingestellt, weshalb von einer günstigen Prognose aus zugehen sei (Urk. 7/54 S. 2).
Aufgrund der leichten depressiven Restsymptomatik, der verminderten Belastbar keit und dem leicht verminderten Arbeitstempo sei die Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/54 S. 2-3).
E. 3.3 Am 2 8. Februar 2018 nahm Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, für den RAD Stellung. Als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie folgende (Urk. 7/78 S. 4): - Bipolare affektive Störung II, ggw . leicht e depressive Episode (ICD-10: F 31.8), Erstdiagnose 2014, anamnestischer Krankheitsbeginn Anfang 2013
Es bestehe eine leichte depressive Symptomatik, die allgemeine Belastbarkeit und das Arbeitstempo seien noch reduziert. Die Konzentration sei subjektiv leicht ver mindert (Urk. 7/78 S. 5).
Für zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs
- und Anpassungsvermögen sei medizinisch-theoretisch von einer maxima len Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Von Februar bis Dezember 2015 sei die Versicherte vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab Januar 2016 bis Dezember 2017 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und seit Januar 2018 sei die Versicherte zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 7/78 S.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
E. 5.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerde gegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist diese auf Fr. 1'600.-- festzulegen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
21. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00124
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 1. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1974 geborene X.___ meldete sich am 1 5. Dezember 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Depressionen bei der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 7/1, 7/12-13) sowie medizinische (Urk. 7/18) Abklärun gen. Mit Schreiben vom 2 2. Juli 2016 stellte sie der Versicherten Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlung in Aussicht (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 1 4. November 2016 teilte sie ihr mit, sie übernehme die Kosten für eine Arbeits vermittlung plus (Urk. 7/33). Ab 3. Januar 2017 nahm die Versicherte an einem Arbeitstraining teil (Urk. 7/37), welches mit Verfügung vom 1 2. Juli 2017 bis am 2. September 2017 verlängert wurde (Urk. 7/48). Mit Schreiben vom 1 2. Septem ber 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen (Urk. 7/51). In der Folge holte sie einen Bericht der behandelnden Ärztin ein (Urk. 7/54). Mit Schreiben vom 14. November 2017 ersuchte die Ver sicherte um erneute Unterstützung in Form der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/63). Am 2 0. Dezember 2017 wurde ihr mitgeteilt, die IV-Stelle würde sie bei der Stel lensuche unterstützen (Urk. 7/66). Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2018 wurde die Arbeitsvermittlung beendet (Urk. 7/67). Daraufhin fand am 2 5. April 2018 eine Haushaltsabklärung statt (Urk. 7/72). Mit Schreiben vom 2 6. Juli 2018 wurde der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form der Weiterführung der Therapie auferlegt (Urk. 7/76). Am 6. August 2018 teilte die IV-Stelle der Versi cher ten mit, sie werde sie mit einem Job Coaching unterstützen (Urk. 7/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 1. Januar 2019 eine Viertelsrente vom 1. Januar bis 3 1. März 2018 zu (Urk. 2 [= 7/102 und 105]). 2.
Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 1 3. Februar 2019 Beschwerde beim hiesi gen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihr auch über den 31. März 2018 hinaus eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. Mai 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).
Mit Beschluss vom 5. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, nach einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage erachte das Gericht es als zweifelhaft, dass die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weite ren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden könnte. Da durchaus denkbar wäre, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führen könnten, welches einen Anspruch auf Ausrichtung der gesprochenen befristeten Rente in Frage stellen könnte, werde ihr Gelegenheit gegeben, die Chancen und Risiken des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch einmal abzuwägen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 9). Mit Schreiben vom 18. Juni 202 0 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an ihrer Beschwerde fest (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Versicherte ab Februar 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Da sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre und im Haushalt nur zu 1,2 % eingeschränkt sei, resultiere in des kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Seit dem 1. Januar 2018 werde der Invaliditätsgrad bei Versicherten, die einen Aufgabenbereich ausüben, anders berechnet. In Anwendung der neuen Bestimmung ergebe sich für die Zeit ab 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 40 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Da sich der Gesundheitszustand der Ver sicherten indes soweit gebessert habe, dass sie wieder zu 60 % arbeitsfähig sei, bestehe ab 1. April 2018 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Es lägen keine Arztberichte in den Akten, die auf eine solche Verbesserung schliessen lassen würden. Zudem habe die IV-Stelle das Valideneinkommen falsch berechnet. Ihr Arbeitsverhältnis sei krankheitsbedingt aufgelöst worden, weshalb auf ihr ehemaliges Einkommen abzustellen sei. Sie habe daher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, auch über den März 2018 hinaus (Urk. 1). 3. 3.1
Im Bericht der behandelnden Ärzte, Dr. med. Y.___ un d Dr. med. Z.___, Fachä rzt e FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2016 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/18 S. 1): - Bipolare Störung II, gegenwärtig leich te depressive Episode (ICD-10 F 31.8)
Die Patientin habe während der Schwangerschaft im Jahr 2014 ihre Medikamente absetzen müssen. Daraufhin habe sie ab Februar 2015 eine depressive Sympto matik mit starker Verunsicherung und extrem negativem Selbstbild entwickelt. Nach Geburt des Kindes sei eine Therapie mit Lithium begonnen worden, die zu einer Besserung des Zustandes geführt habe. Nach einer erneuten Änderung der Medikation sei der Zustand der Patientin seit Januar 2016 nun stabil, ohne depressive Symptomatik und ohne Hinweise auf manisches Erleben (Urk. 7/18 S.
2-3).
Die Patientin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Konzentration sei subjektiv vermindert, die Aufmerksamkeit intakt. Im formalen Denken sei sie geordnet. Inhaltlich bestünden keine Denkstörungen. Im Affekt sei sie ausgegli chen und schwingungsfähig. Der Rapport sei herstellbar, Antrieb und Appetit seien normal, der Schlaf sei aktuell gut (Urk. 7/18 S. 3).
Unter adäquater Behandlung sei bei bipolaren affektive n Störungen eine gute Leistungsfähigkeit erreichbar. Anamnestisch habe sich jedoch die adäquate medikamentöse Einstellung als schwierig herausgestellt, so dass trotz aktuell re lativ geringer Symptombelastung eine valide Aussage zur individuellen Prognose nicht möglich sei (Urk. 7/18 S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der leichten depressiven Rest symptomatik mit verminderter Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und vermehr tem Pausenbedarf sei die Versicherte nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/18 S. 4). 3.2
Im Bericht der behandelnden Ärzte Dr. Y.___ sowie Dr. Z.___ vom 2. Oktober 2017 wurde die gleiche Diagnose wie im Vorbericht genannt (Urk. 7/54 S. 1).
Seit dem letzten Bericht vom März 2016 sei der psychische Zustand relativ stabil, allenfalls mit leichter depressiver Symptomatik ohne Hinweise auf erneutes ma nisches Erleben. Die Patientin sei immer noch eingeschränkt in der Belastbarkeit sowie im Arbeitstempo (Urk. 7/54 S. 2).
Nach initialen Schwierigkeiten bei der medikamentösen Einste l lung habe sich eine relativ gute Balance eingestellt, weshalb von einer günstigen Prognose aus zugehen sei (Urk. 7/54 S. 2).
Aufgrund der leichten depressiven Restsymptomatik, der verminderten Belastbar keit und dem leicht verminderten Arbeitstempo sei die Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/54 S. 2-3). 3.3
Am 2 8. Februar 2018 nahm Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, für den RAD Stellung. Als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie folgende (Urk. 7/78 S. 4): - Bipolare affektive Störung II, ggw . leicht e depressive Episode (ICD-10: F 31.8), Erstdiagnose 2014, anamnestischer Krankheitsbeginn Anfang 2013
Es bestehe eine leichte depressive Symptomatik, die allgemeine Belastbarkeit und das Arbeitstempo seien noch reduziert. Die Konzentration sei subjektiv leicht ver mindert (Urk. 7/78 S. 5).
Für zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs
- und Anpassungsvermögen sei medizinisch-theoretisch von einer maxima len Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Von Februar bis Dezember 2015 sei die Versicherte vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab Januar 2016 bis Dezember 2017 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und seit Januar 2018 sei die Versicherte zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 7/78 S. 5). 4. 4.1
Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung der RAD-Ärztin und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis Dezember 2017 zu 50 % und seit Januar 2018 zu 60 % arbeitsfähig gewesen sei. 4.2
Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2017 zu 60 % arbeitstätig war, zuerst im Rahmen eines Arbeitstrainings (Urk. 7/47 S. 3) und ab September 2017 in einer Festanstellung (Urk. 7/55). Zwar wurde dieses Arbeitsverhältnis in der Probezeit von Seiten der Arbeitgeberin beendet (Urk. 7/60). Die Beschwerdeführerin suchte jedoch erneut nach einer Anstellung im Rahmen von 50-60 % (Urk. 7/68 S. 3) und konnte im Februar 2018 wieder eine Stelle mit einem Pensum von 60 % antreten (Urk. 7/69). Auch wenn die Arbeitgeberin den Vertrag inzwischen wieder aufgelöst hat, ändert dies nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum zu 60 % arbeitsfähig fühlte und zu diesem Pensum arbeitstätig war. Weshalb medizinisch-theoretisch von einer tieferen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, wurde weder von den behandelnden Ärzten noch von der RA D-Ärztin dargelegt, was Zweifel an deren Einschätzung aufkommen lässt. 4.3
Weiter ist zu berücksichtigen, dass in den Berichten der behandelnden Ärzte le diglich leichte Symptome beschrieben werden (Urk. 7/54 S. 2 und 5) . In beiden Berichten wird von einem stabilen Zustand berichtet und darauf hingewiesen, dass es sich bei der bipolaren Störung zwar um eine chronische Krankheit handle, bei adäquater Behandlung indes grundsätzlich eine gute Leistungsfähigkeit erreichbar sei. Weshalb trotz lediglich leichter Symptome eine 50%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigt wird, wird nicht dargelegt. Ebenfalls nicht nachvollzieh bar erscheint, weshalb die Arbeitsfähigkeit in beiden Berichten gleich hoch ein geschätzt wurde, obwohl aus dem zweiten Bericht hervorgeht, dass gebesserte Befunde erhob en werden konnten. So hatte Dr. Y.___ im Bericht vom 1 6. März 2016 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Anpassungsfä higkeit leicht eingeschränkt (Urk. 7/18 S. 6). Im Bericht vom 2. Oktober 2017 wurde die Anpassungsfähigkeit demgegenüber als uneingeschränkt beurteilt (Urk. 7/54 S. 5).
Widersprüchlich erscheint zudem, dass im Bericht vom 1 6. März 2016 dargelegt wird, seit Januar 2016 sei der Zustand der Patientin stabil gut ohne depressive Symptomatik (Urk. 7/18 S. 3), gleichzeitig jedoch von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer leichten depressiven Restsymp tomatik ausgegangen wird (Urk. 7/18 S. 4). Die Berichte der behandelnden Ärzte sind weder schlüssig noch nachvollziehbar, weshalb sie sich nicht als Entschei dungsgrundlage eignen.
4.4
Die RAD-Ärztin unterliess es, sich mit den Widersprüchen in den Berichten der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen. Zudem nahm sie lediglich gestützt auf die Akten eine Beurteilung vor und tätigte selbst keine Untersuchungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zwar auch reinen Aktengutachten ein voller Beweiswert zukommen. Dies jedoch nur dann, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2). Zu einer überzeugenden psychi atrischen Exploration bedarf es in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten, da gerade im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlagge bender Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2014 vom 2 7. April 2015 E. 7.3).
Wie soeben dargelegt, rechtfertigt es sich nicht, ohne Weiteres auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen. Da sich die RAD-Ärztin nicht mit den Un stimmigkeiten in den Berichten auseinandersetzte, bestehen Zweifel an ihrer Ein schätzung. Die IV-Stelle wäre daher gehalten gewesen, medizinische Abklärun gen zu veranlassen, die eine allseitige Untersuchung beinhalten. Da sie dies unterliess, erscheint die medizinische Sachlage als nur ungenügend abgeklärt. 4.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die ange fochtene Verfügung vom 2 1. Januar 2019 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese w eitere Abklärungen veranlasse. 5.
5.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist diese auf Fr. 1'600.-- festzulegen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
21. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler